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460 2021 152

Basel-Landschaft · 2023-02-15 · Deutsch BL

Raufhandel etc.

Sachverhalt

1.7.1. Da sich C. jeweils auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keine persönlichen Einlassungen zur Sache getätigt hat (vgl. act. 4749 ff., act. S195 sowie S. 42 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), liegen dem Berufungsgericht lediglich verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem der Threema-Chatverlauf (act. 3389 ff.), die Auswertungsberichte der Laptops von GG. (3859 ff.) und HH. (act. 4015 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten der Universität Basel betreffend II. (act. 4055 ff.) sowie einen entsprechenden Arztbericht (act. 4081 f.), die privat erstellte Videoaufnahme der Auseinandersetzung sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. sichergestellten Gegenstände (act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). Zudem wurden diverse Personen in Zusammenhang mit diesem Ereignis befragt (als Auskunftspersonen, Beschuldigte oder Zeugen, vgl. act. 2244 – 4857). 1.7.2. Aufgrund der von einer Privatperson – vermutlich einem Anwohner aus dem sich in unmittelbarer Nähe des V. befindlichen Hochhauses (vgl. act. 2893) – vom Wohnungsbalkon aus angefertigten Videoaufnahme der Auseinandersetzung sowie der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj (act. 2863 ff.) ist ohne Weiteres erstellt, dass am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, Ausschreitungen zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC. und des DD. zuzuschreiben sind, stattgefunden haben. Darauf ist ersichtlich, dass sich die gesamte in CC. manier gekleidete und sehr kompakt zueinanderstehende Gruppierung (CC. Fans) am Gefecht beteiligt hat (vgl. ca. Minute 00:50 bis 1:11 der privaten Videoaufzeichnung). Ausserdem wurde Pyrotechnik gezündet (vgl. ca. Minute 00:59 der privaten Videoaufnahme). Ferner ist der Videoaufzeichnung zu entnehmen, dass die teilweise vermummten Beteiligten beider Fanlager gegenseitig auf sich eingeschlagen, sich getreten, geschubst/gestossen und geschrien haben sowie aufeinander los- oder einander hinterhergerannt sind. Erstellt ist im Weiteren, dass es im Rahmen dieses Ereignisses zu erheblichen Verletzungen einer Person, II. , gekommen ist (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom tt.mm.jjjj, act. 4055 ff.). Gemäss Austrittsbericht vom tt.mm.jjjj erlitt der Genannte einen offenen Unterkieferbruch, eine commotio cerebri [Gehirnerschütterung], Rissquetschwunden und weitere Verletzungen an Ellenbogen und Unterschenkel (act. 4081 f.). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten entstanden die Verletzungen im Gesicht von II. durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen das Gesicht, wobei am ehesten ein Faustschlag als spezifischer Verletzungsmechanismus in Betracht falle. Hinweise für eine Selbstbeibringung lägen keine vor. 1.8 Bestrittener Sachverhalt 1.8.1. Demgegenüber zeigt sich angesichts der Ausführungen des Beschuldigten C. , dass er sowohl seine Anwesenheit als auch jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung am V. in EE. vom tt.mm.jjjj bestreitet. Wie die Verteidigung von C. zwar zutreffend darlegt, stehen in dieser Hinsicht keine direkten Beweismittel zur Disposition. Bedeutendster Indizienbeweis ist in diesem Zusammenhang jedoch ein Nachrichtenaustausch auf der App Threema, wobei der entsprechende Gruppenchat den Namen "JJ. chat" trägt und über mehrere Teilnehmer – teils unter Verwendung von Pseudonymen wie beispielsweise "Y. " –verfügt. 1.8.2. Bevor nun die einzelnen Threema-Chatnachrichten gewürdigt werden, ist zunächst die Frage zu klären, ob sich hinter dem Pseudonym "Y. " tatsächlich C. verbirgt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj ist diesbezüglich zu entnehmen, dass "Y. " im Rahmen des Chatverlaufs auch "KK. ", "BB. " oder "JJ. " genannt wird (act. 3329 und act. 3407). Auf Facebook bezeichnet sich C. damit übereinstimmend als "JJ. ". D. hat darüber hinaus in seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj angegeben, C. habe sich ihm mit dem Namen "JJ. " vorgestellt (act. 6961, Z. 195 ff.). Ferner ergab die Auswertung des Natels von P. , dass dieser C. s Handynummer unter dem Namen "JJ. " gespeichert hatte (act. 3607). Ebenso hatte D. einen Kontakt unter der Bezeichnung "JJ. " registriert, dessen Rufnummer jener von C. entsprach, wobei auch B. ebendiese Nummer in seinen Kontakten als "JJ. " abgespeichert hatte (act. 5349). "JJ. " war darüber hinaus auch als WhatsApp- und Snapchat-Kontakt vorhanden, wobei der Username von "JJ. " auf der App Snapchat "Y. " lautete (act. 5233). Nach dem Gesagten ist eindeutig erstellt, dass C. sich selbst "JJ. " nannte, was sich im Übrigen auch aus dem Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 unter der Rubrik "Falschpersonalien" ergibt. Weiter verwendete C. alias "JJ. " im Rahmen der Apps Threema sowie Snapchat das Pseudonym "Y. ". Die Zahl "94" korrespondiert dabei mit C. s Geburtsjahr 1994 (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Hinzu kommt, dass C. angesichts der diversen sich in den Akten befindlichen Gruppenfotos von seiner Körpergrösse her oftmals der Kleinste einer jeweiligen Gruppe ist (vgl. etwa das Gruppenbild der Partyfotografin des T. gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021 oder die Gruppenbilder gemäss act. 3327, act. 3343 und act. 3879). In Anbetracht dessen, dass der amerikanische Boxer MM. für einen Schwergewichtskämpfer ebenfalls wegen seiner geringen Körpergrösse bekannt ist, erscheint das von C. gewählte Pseudonym "Y. " umso passender. Schliesslich bestritt C. zu keinem Zeitpunkt im laufenden Verfahren, "Y. " zu sein (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Berufungsinstanz hat nach dem Dargelegten keinerlei Zweifel daran, dass sich hinter dem Aliasnamen "Y. " der Threema-Chatteilnehmer C. verbirgt. 1.8.3 a) In einem nächsten Schritt ist der entsprechende Nachrichtenaustausch im Chat "JJ. chat" auf der App Threema zu würdigen. Um zunächst die Stimmung und die Tonalität dieses Chats abbilden zu können, werden nachfolgend die massgeblichen Textstellen im Zeitraum vom tt.mm.jjjj aufgeführt (act. 3389 ff.; fett hervorgehoben wurden die Nachrichten von "Y. "): "(…)" Bei der nachfolgenden Würdigung dieser Chatnachrichten sind insbesondere die private Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung sowie die Medienberichte von 20 Minuten und telebasel zu beachten. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Verteidigung von C. vorbringt, die von ihm getätigten Chat-Äusserungen könnten auf Hörensagen basieren. Auf der sich in den Akten befindlichen zweiminütigen Videoaufnahme der Auseinandersetzung ist zunächst zu erkennen, dass es sich beim Tatort am V. in EE. um einen für jedermann zugänglichen Platz (…) handelt. Der besagte V. grenzt teilweise an den Bahnhof EE. , an Industriegebäude sowie sich unmittelbar in der Nähe befindliche Wohnhäuser (act. 2863 ff. und act. 2887 ff.; vgl. auch Google Maps). Im Weiteren ist der Aufzeichnung zu entnehmen, dass sich eine in DD. manier gekleidete Gruppe (unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 50 Personen) bei den Geleisen vor einem angehaltenen Zug befindet. Eine in CC. manier gekleidete Gruppe (ebenfalls unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 40 Personen) marschiert auf den Geleisen zunächst auf die in DD. manier gekleidete Gruppe zu, bevor Erstere sich unvermittelt von den Geleisen weg- bewegt und auf den Platz daneben rennt. Die in DD. manier gekleidete Gruppe tut dies ebenfalls, wobei einige dieser Personen in Geleisnähe zurückbleiben. Beide Gruppen nähern sich stetig an bis sie schliesslich aufeinander zu rennen und es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen kommt. Die in DD. manier gekleidete Gruppierung rennt kurz darauf weg, bevor eine Polizeieinheit schliesslich anrückt. Die in CC. manier gekleideten CC. Fans wirkten bei diesem Aufeinandertreffen gut organisiert und standen kompakt beieinander, wohingegen die Aufstellung der in DD. manier gekleideten DD. Fans eher ungeordnet erscheint. Der Videoaufzeichnung kann entnommen werden, dass keiner der CC. Fans im Hintergrund blieb, sondern alle als geschlossene Einheit auf die gegnerische Gruppierung zu rannten und sich in der Anfangsphase heftig schubsten/stiessen, bevor dann aufeinander eingeschlagen und eingetreten wurde (vgl. dazu auch E. III.B.1.4.2 vorstehend). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte C. basierend auf dieser Videoaufnahme befunden haben könnte, die DD. Fans seien dorthin "getrottet, wie eine Fasnachtsgugge beim Einstehen für den Umzug" oder dass sie lange Zeit gehabt hätten, sich zu formieren und auf sie [gemeint: CC. Fans] hätten zukommen können. Die Schilderung, wonach ein DD. Fan drei Zähne verloren, den Kiefer gebrochen, eine Platzwunde auf der Stirn sowie eine Schnittwunde am Hals habe, hätte C. zudem tatsächlich von jemand anderem erfahren können. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von "P. s DD. Fotze" [gemeint: NN. ], mit welcher P. ein intimes Verhältnis gepflegt und welche sich bei den DD. Fans aufgehalten hat (vgl. act. 3651). Dies ergibt sich aus den aufgefundenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und P. (vgl. act. 3603 ff. und 3663 ff.; insbesondere act. 3687 ff.). Sie könnte folglich erfahren haben, welche Verletzungen II. erlitten hat und dies P. erzählt haben, der diese Information wiederum C. weitergegeben haben könnte. Auch die Einschätzung C. s, wonach derjenige, welcher die genannten Verletzungen davongetragen hat, "anscheinend" ein komplett Unerfahrener gewesen sei, nicht einmal einen Zahnschutz dabeigehabt habe und selber schuld sei, dass er gegen CC. in die erste Reihe reingehüpft sei sowie sich komplett überschätzt habe, spricht noch nicht für eine Anwesenheit oder Beteiligung an diesem Ereignis, zumal es sich aufgrund der gewählten Formulierung ("anscheinend") um reine Mutmassungen seitens C. handelt. Demgegenüber ist die Äusserung, wonach C. etwas "komplett Anderes erwartet" habe und sie so "einfach wie am Samstag nie mehr über die Zürcher drüber laufen" würden, von der Tonalität und Intention her anders. C. spricht augenscheinlich von seiner persönlichen Erwartung an diese Auseinandersetzung, was er nicht hätte tun können, wenn er nicht anwesend und an diesem Vorfall beteiligt gewesen wäre. Seiner Beurteilung nach war es "einfach" über die DD. Fans "drüber zulaufen". Um eine solche Einordnung machen zu können, musste C. zwingend vor Ort gewesen sein, denn anhand der blossen Videoaufzeichnung lässt sich eine solche individuelle Lagebeurteilung nicht mit dieser Klarheit vollziehen. Ferner deutet die Formulierung "drüber laufen" klar darauf hin, dass C. sich aktiv an dieser Schlägerei beteiligt hat. Ausserdem konnte den Presseberichten von 20 Minuten und telebasel keineswegs entnommen werden, dass die CC. Gruppierung als Siegerin dieses Aufeinandertreffens hervorgegangen wäre (vgl. act. 3275 – 3285). Weiter wird der Vorfall in den Medien nur in allgemeiner Weise beschrieben. Die zitierten Äusserungen des Beschuldigten zeugen augenscheinlich von eigens Erlebtem. C. teilte den anderen Chatteilnehmern sodann eine weitere persönliche Einschätzung mit, namentlich, dass die DD. Fans auch auf den Geleisen nicht entschlossen gewesen seien, sie ["wir"] auch dort gut gewonnen hätten und ihr Mob einfach nicht gut gewesen oder sie ["wir"] zu übermotiviert gewesen seien. Um die Kampfentschlossenheit der gegnerischen Gruppierung sowie die (Über-) Motivation der eigenen Gruppe einschätzen zu können, muss C. zwangsläufig und bereits von Beginn an vor Ort gewesen sein. Als weiteres belastendes Element kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit seinen eigenen Beurteilungen mehrfach von "wir" oder "uns" spricht ("wir hätten gut gewonnen", "wir einfach zu übermotiviert", "hätten uns entgegenkommen können"). Denkbar ist zwar, dass am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte Personen von "wir" sprechen, wenn sie die "Heldentaten" ihrer Gruppierung beschreiben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezeichnet sich C. in casu aber nicht in grundsätzlicher Weise als zu den CC. Fans zugehörig, sondern zählt sich selbst spezifisch zu den in CC. manier gekleideten Männern, welche am tt.mm.jjjj am V. in EE. anwesend waren. Ein anderer Schluss lässt seine persönliche Situationsbewertung resp. das eigentliche auf der App Threema durchgeführte "debriefing" im Anschluss an das Ereignis nicht zu. Dazu kommt, dass der Chatteilnehmer "s.i." beispielsweise schreibt "ihr wart noch in unterzahl" und somit zwischen den CC. Fans allgemein und der Gruppe, welche sich am tt.mm.jjjj am V. in EE. befand, klar differenziert. Ferner bejahte C. als einziger Chatteilnehmer die Frage von "s.i.", ob OO. auch dort gewesen sei, und führte aus, dieser sei der Erste gewesen, der wieder reingehüpft sei. Diese Erläuterungen deuten anschaulich auf eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten C. in EE. am tt.mm.jjjj hin. Logischerweise muss es sich dabei um eine eigene Wahrnehmung seinerseits gehandelt haben. Anders ist nicht zu erklären, woher der Beschuldigte sonst gewusst haben könnte, dass "OO. der Erste war, der wieder reingehüpft" ist. Ferner antwortete C. auf die Frage, ob "OO. gefallen" sei, mit "Ja, erste mal rennen sehn". Der Beschuldigte hat folglich gesehen , wie "OO. " – dessen Anwesenheit in EE. er zuvor bestätigt hatte – das erste Mal gerannt ist. Dabei handelt es sich klarerweise um ein von C. erlebtes Geschehen sowie eine eigene Beobachtung vor Ort. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erachtet es das Kantonsgericht im Übrigen als evident, dass C. auf eine allfällige Abwesenheit seinerseits von den Chatteilnehmern angesprochen worden wäre, zumal beispielsweise die Anoder Abwesenheit von "MM. " thematisiert wurde. Für eine Anwesenheit des Beschuldigten am V. spricht ferner, dass der Chatteilnehmer "y.s.", der sich damals im Ausland aufgehalten hat, nicht auf die mediale Berichterstattung setzt, um sachkundige Informationen über die Geschehnisse vor Ort in Erfahrung zu bringen, sondern sich auf eine andere "gute Quelle" stützt: den Bericht gewisser vor Ort anwesender Chatteilnehmer. Auf diese – wozu zweifelsohne auch C. gehört – ist er "richtig stolz" und motiviert sie entsprechend "so" weiterzumachen (act. 3407). Die Hypothese, dass C. sämtliche dieser dargelegten Information von Dritten oder z.B. von "OO. " selbst gehört haben könnte, ist darüber hinaus ohne Zweifel zu verwerfen. Dies besonders deshalb, da im Rahmen des aufgeführten Chatverlaufs klar unterschieden wurde, von wem gewisse Informationen stammten und man sich in dieser Szene folglich offenbar zu kennen scheint (etwa, dass die Information über die Verletzungen eines DD. Fans von "P. s DD. Fotze" und nicht von "OO. " komme). Zudem bezeichnete sich C. im Chat selbst als CC. Hooligan, wozu auch die bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2017 aufgefundenen Utensilien passen (T-Shirts mit entsprechenden Logos, Sturmhauben, Zahnschutz, Schal, etc.; act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). C. s Nachricht, wonach man "als Hooligan immer etwas zu tun" habe, deutet darüber hinaus eindeutig darauf hin, dass C. sich am Vortag aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Dies ist nämlich genau das, was Hooligans "immer zu tun" haben: sich beim Aufeinandertreffen mit Hooligans gegnerischer Fussballvereine regelmässig körperlich zu messen. Diese Chatnachrichten belegen in ihrer Gesamtheit somit indiziell bzw. mit der erforderlichen Sicherheit die Anwesenheit und aktive Beteiligung des Beschuldigten C. an den Ereignissen vom tt.mm.jjjj. Er war Teil der in CC. manier gekleideten, strategisch gut aufgestellten und kompakt aufgereihten CC. Fangruppierung am V. , von welcher sich sämtliche Mitglieder zumindest in der Anfangsphase physisch an der Auseinandersetzung beteiligt haben (vgl. ca. ab Minute 00:43 des privaten Videos). Auf dem privaten Videomaterial ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine der in CC. manier gekleideten Personen ihre "Kampfformation" bis zum Aufeinandertreffen auf die in DD. manier gekleideten DD. Fans verlassen hat oder stehen geblieben ist. Ein Blick auf die Videoaufnahme zeigt weiter, dass keine einzige in CC. manier gekleidete Person als bloss unbeteiligter Zuschauer zugegen war, die eine derart klare Sicht auf die Geschehnisse hätte haben können, als dass sie einzelne Personen zweifellos hätte erkennen und im Threema-Chat benennen können, wie der Beschuldigte dies tat ("OO. war dort"). Auch um eine dermassen bestimmte Lage- und Geschehnisbeurteilung vornehmen zu können, bedurfte es einer direkten Anwesenheit beim V.

– und zwar just im Zeitpunkt der Videoaufnahme. C. macht im Übrigen auch nicht geltend, er habe die im Threema-Chatverlauf geäusserten Einschätzungen als blosser Beobachter wahrgenommen. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass C. nicht nur mit seinen in CC. manier gekleideten Kumpanen auf dem V. stand, sondern darüber hinaus selbst in einer der ersten Reihen des CC. Kampftrupps aufgestellt gewesen sein musste – ansonsten er unter anderem nicht hätte beurteilen können, dass "OO. " der Erste war, der "reingehüpft" sei. Angesichts der durch die CC. Fans gebildete "Kampfformation" wäre es zudem völlig lebensfremd davon auszugehen, C. habe nicht aktiv und tätlich am Geschehen teilgenommen und sich lediglich passiv oder abwehrend verhalten. Unter Berücksichtigung der privaten Videoaufzeichnung ist eindeutig erstellt, dass die Anwesenheit der CC. Fans nicht darauf ausgerichtet war, lediglich physische Gewalttätigkeiten abzuwehren, Streitende zu trennen oder schlichtend einzugreifen. Die Präsenz von C. im "CC. Kampftrupp" hat zumindest in der Anfangsphase die Intensität der Ausschreitungen, die Streitfreudigkeit und das Gewaltpotential der Beteiligten gesteigert sowie die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Auseinandersetzung gefördert. b) Zum vorstehend vorläufigen Beweisergebnis kommen weitere den Beschuldigten C. belastende Indizien hinzu: Bei der Auswertung des Laptops von GG. konnte ein Foto sichergestellt werden, welches eine Gruppe zeigt, die gemeinsam vor dem PP. Pub posiert (act. 3863). Dieses Foto wurde ebenfalls am tt.mm.jjjj am späteren Abend (um 21:36 Uhr) aufgenommen. C. ist auf diesem Foto deutlich zu sehen und trägt passenderweise ein CC. -T-Shirt. Auf dieser Fotografie sind zudem weitere Personen abgebildet, die ebenfalls immer wieder auf diversen sichergestellten Gruppenfotos auftauchen (z.B. GG. , P. oder B. , act. 3863 und 3871). Insbesondere GG. gab im Rahmen einer WhatsApp-Unterhaltung mit seiner Freundin QQ. an, an der Auseinandersetzung in EE. beteiligt gewesen zu sein (act. 3871). Dass C. kurz nach dem Ereignis in EE. in einem CC. -T-Shirt gekleidet und mit GG. unterwegs war, verstärkt indiziell die Vermutung, dass Erstgenannter am Vorfall am V. anwesend und beteiligt war. GG. und C. sind darüber hinaus mutmassliche Mitglieder der Gruppierung RR. und/oder "SS. ". Diese Gruppen betreiben gemeinsam Kampfsport, was die aktenkundigen Fotografien und Abbildungen von Formationsübungen belegen (vgl. act. 3879 und 4025 ff.). Einerseits untermauert dies die Fanaktivität C. s weiter, andererseits deutet das Kampftraining auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hin – andernfalls man, um Fussballspiele zu schauen, keine Kampfformationen trainieren müsste. c) Schliesslich ist festzustellen, dass gegen C. ein schweizweit gültiges Stadionverbot betreffend Fussball sowie Eishockey vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgesprochen wurde (act. 27 f.). Ferner wurde ein Rayonverbot betreffend TT. vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj verhängt. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte in Zusammenhang mit Fussballspielen und seiner aktiv gelebten Rolle als Vereinsanhänger wiederholt nicht regelkonform verhalten hat. Hinzu kommt, dass dieses Stadion- und Rayonverbot bereits am tt.mm.jjjj Geltung hatte. Dies bedeutet, dass das bereits erwähnte Gruppenfoto vor dem PP. Pub kaum im Anschluss an ein von C. besuchtes Fussballspiel des CC. geschossen worden sein konnte. d) Anhand der privaten Videoaufzeichnung ist im Übrigen beweismässig erstellt, dass es sich um eine geplante Auseinandersetzung gehandelt haben muss. Zu erkennen ist, dass sich die CC. Fans bereits auf dem Areal des V. in EE. aufgehalten haben, als die DD. Fans (…) heraussprangen. Insbesondere die farblich abgestimmte Kleidung, die spezifische Örtlichkeit, (…) sowie das Abwarten der CC. Fans auf die DD. Fans sprechen für ein organisiertes Aufeinandertreffen. Weiter kann auf den WhatsApp-Chat zwischen P. und NN. verwiesen werden, worin bereits Tage vor dem Ereignis thematisiert wurde, wie die Letztgenannte, die ein Fan des DD. Clubs ist, anreisen werde (act. 3663 ff.). 1.8.4 Nach Würdigung der objektiven Indizienbeweise ist schliesslich festzustellen, dass C. hinsichtlich dieses Vorfalls stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen – bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die – wie hier – nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). In Anbetracht des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Beweisergebnisses ist offenkundig, dass die den Beschuldigten erheblich belastenden Indizien nach einer Erklärung rufen. Dies tut er in casu allerdings nicht einmal ansatzweise. Es stand C. frei, darzulegen, weshalb und woher er beispielsweise wusste, dass "OO. " an diesem Ereignis zugegen war, wieso er von "wir/uns" sprach oder wie seine persönlichen Lagebeurteilungen anders aufzufassen wären, als dass es sich dabei um eigene Wahrnehmungen vor Ort handelt. Auch stand es ihm frei, offenzulegen, von wem er von den konkreten Einschätzungen und eigentlichen "Gruppeninternas" (z.B. betreffend die Übermotivation der eigenen Gruppe oder die Unentschlossenheit der gegnerischen Partei) erfahren hatte. Anders kann sodann auch die Äusserung, wonach sie [gemeint: die CC. Fans] mehr über die DD. Fans "drüberlaufen" würden, nicht verstanden werden, als dass C. sich einerseits selber zur in CC. manier gekleideten Gruppierung gezählt und andererseits selbst Gewalttätigkeiten ausgeübt hat. In Anbetracht dieser belastenden Beweiselemente hätte C. zumindest darlegen können, ob er konkret von jemandem (auch ohne Namensnennung) wann, wie und welche Informationen erhalten haben will. Eine pauschale Behauptung der Verteidigung, wonach die Chatnachrichten auf Hörensagen beruhten, genügt bei dieser C. eindeutig belastenden Beweislage nicht. Unter diesen Umständen darf und muss in Anbetracht des Gesamtbildes der Schluss gezogen werden, es gibt keine andere mögliche ernsthafte Erklärung, als dass der Beschuldigte vereint mit seiner Gruppe bzw. als Teil der "CC. Kampfformation" an der inkriminierten Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen aktiv teilgenommen hat. 1.9 Fazit Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass neben dem erheblichen Indiz für die Teilnahme des Beschuldigten an den Tumulten, nämlich der zitierte Threema-Chatverlauf, eine Vielzahl weiterer Indizien vorliegen, welche durchwegs dessen Teilnahme am fraglichen Ereignis untermauern. Demgegenüber liegen keine den Beschuldigten ernsthaft entlastende Indizien oder Beweise vor. Schliesslich vermag ihn der Umstand, dass er durchgängig seine Aussage in Bezug auf die Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen vom tt.mm.jjjj verweigerte, offenkundig nicht zu entlasten. Bei objektiver Betrachtung bestehen in casu daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der aktiven Teilnahme des Beschuldigten (als Teil der CC. Fangruppe) an der Auseinandersetzung am V. vom tt.mm.jjjj. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.4 Landfriedensbruch 2.4.1 Des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 14). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist die Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann, wobei auch ein bestimmter Personenkreis (z.B. Studenten) den Kern bilden kann ( Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 260 N 3). Es kann nicht abstrakt bestimmt werden, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Gruppe von "zirka 20" Eishockey-Anhängern stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise eine Zusammenrottung dar (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2). Es ist sodann unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2 und E. 1.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3). Schliesslich bilden die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch für die Grundhaltung sein, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht reicht es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGE 124 IV 269 E. 2; BGE 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird schliesslich mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 260 N 35). 2.4.2. In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass es am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC. und des DD. angehörig sind, gekommen ist. Dabei sind die beiden Gruppierungen mit vereinten Kräften in gewalttätiger Art und Weise aufeinander losgegangen. Dies zeigt die private Videosequenz eindeutig: Es wurden Faustschläge und Fusstritte ausgetauscht, es wurde geschubst, gestossen und geschrien, aufeinander losgestürmt und einander nachgerannt sowie Pyrotechnik angezündet. Einige Personen waren zudem vermummt. Insbesondere II. erlitt bei diesen Ausschreitungen erhebliche Verletzungen (vgl. act. 4055 ff. und act. 4081 f.). Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB wurden somit begangen, wobei es beim Tatbestand des Landfriedensbruchs keine Rolle spielt, ob eruiert werden kann, wer konkret diese Gewalttätigkeiten verübt hat (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3). Getragen war die Auseinandersetzung von einer friedensstörenden Grundstimmung. Diese tangierte die öffentliche Friedensordnung, zumal die Scharmützel ohne weiteres geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Anwohnenden zu erschüttern. Da sich überdies eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen der Auseinandersetzung hätte anschliessen können, ist das objektive Tatbestandselement der öffentlichen Zusammenrottung zweifellos erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte sich zu jedem Zeitpunkt eine beliebige Anzahl weiterer Personen – aufgrund der Örtlichkeit insbesondere weitere CC. Fans resp. Gesinnungsgenossen sowie andere Personen aus den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhäusern oder dem UU. Pub (vgl. Google Maps) und weitere DD. Fans (…) (zumindest behaupteten dies einige anwesende DD. Fans, vgl. act. 4157, 4139, 4179) – anschliessen. Die Ansammlung war folglich öffentlich. Die Gewalttätigkeiten und Provokationen fanden in einem äusserst spannungsgeladenen Kontext statt, da zwei gewaltbereite gegnerische Fangruppen geplanterweise vor Ort aufeinandertrafen. Der Beschuldigte seinerseits hat sich zusammen mit den der Gruppierung des CC. zuzuordnenden Personen auf die der Gruppierung des DD. angehörenden Personen zubewegt und beim Zusammentreffen haben Personen dieser beiden Gruppierungen gegenseitig Gewalttätigkeiten ausgeübt. Der Beschuldigte C. brachte im Rahmen des Threema-Chats klar zum Ausdruck, dass er zur Zeit der Gewalttätigkeiten anwesend war und selbst aktiv wurde ("so einfach werden wir nie mehr über die DD. Fans drüber laufen", "OO. war auch dort", "einer der ersten der wieder reingehüpft ist" etc.). Demnach ist er kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge gestanden, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erschienen ist. Dabei genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet hat. Wie auf der privaten Videoaufzeichnung eindeutig ersichtlich ist (vgl. ca. ab Minute 00:44), stand die in CC. manier angezogene CC. Fangruppe sehr kompakt, scheinbar organisiert und geschlossen beieinander, sodass – anders als bei der DD. Fangruppierung – keine einzelnen Personen zurückblieben und das Geschehen am Rande beobachteten. Die Stimmung innerhalb beider Gruppierungen war von Beginn an feindlicher Natur und es wurden praktisch sofort Gewalttätigkeiten gegeneinander ausgeübt (vgl. private Videoaufnahme). Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht gefordert, dass C. selbst Gewalthandlungen ausgeübt hat ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 260 N 18). Folgerichtig hat der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte C. wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen bzw. ist in ihr verblieben. Dies zeigt sich klarerweise anhand seiner im Rahmen des Threema-Chats getätigten Äusserung, wonach sie [die CC. Fans] nie mehr "so einfach" über die DD. "drüber laufen" würden oder "OO. " der Erste gewesen sei, der reingehüpft sei. Er wollte Teil des CC. -Fan-Schlägertrupps sein und wusste, dass es bei diesem Aufeinandertreffen zu Gewalthandlungen kommen würde. Davon musste er insbesondere deshalb ausgehen, da es sich um eine gezielt geplante Aktion handelte und die Teilnehmer entsprechend vorbereitet waren (Kleidungsstil, Vermummungsmaterial, Pyrotechnik, spezifische Örtlichkeit, etc.). Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen ist. 2.5 Raufhandel 2.5.1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von Waffen in Frage. Nicht erfasst ist demgegenüber ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung – welche zumindest die Intensität einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erreicht – verlangt ist ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 12; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 133 N 2; BGE 106 IV 252 E. 5e). Ein Streit zwischen zwei Personen wird dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod oder Körperverletzung eines Menschen) vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Jeder Teilnehmer am Raufhandel ist strafbar, unabhängig von seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die Tötung oder Körperverletzung. Das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung erfüllt im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 133 N 7). Bewiesen werden muss zudem einzig die Teilnahme am Raufhandel (BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E.2.5.). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter, ist allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Beim Tatbestand des Raufhandels ist insbesondere zu beachten, dass tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen oft derart unübersichtlich sind, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einzig auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2). 2.5.2. Für die Strafbarkeit gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten einzig die Teilnahme am Raufhandel an sich nachgewiesen werden. Insbesondere angesichts der Chatnachricht von C. , wonach sie [CC. Fans] nie mehr so einfach über die DD. Fans "drüber laufen" werden, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte selbst aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Die Formulierung "drüber laufen" kann nicht anders verstanden werden, als dass C. unter Körpereinsatz auf die Gruppe der DD. Fans losgegangen ist. Das eigentliche "debriefing" im Rahmen des bereits zitierten Threema-Chatverlaufs lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am eigentlichen Kampfgeschehen beteiligt war. Es muss ihm dabei nicht nachgewiesen werden, dass er selbst für die Verletzungen von II. oder anderen Personen verantwortlich ist. In Anbetracht der privaten Videoaufzeichnung ist zudem erstellt, dass die CC. Fangruppierung derart kompakt aufgereiht war und als geschlossene Einheit auf die DD. Fans los rann, dass jeder zur CC. Gruppe gehörige Kämpfer zumindest auf die DD. Fans zu rann. Die Videoaufnahme zeigt eindrücklich, dass keiner der CC. Fans in der ersten Episode des Geschehens, nämlich des Aufeinanderzurennens sowie der gegenseitigen Attacke, zurückblieb. Die CC. Gruppierung trat vielmehr als dicht beieinanderstehender und formierter Kampftrupp auf. Auch C. hat zumindest in dieser Anfangsphase durch sein Mitmarschieren bzw. Zurennens auf die der gegnerischen DD. Fans an der Massenschlägerei von rund 60 bis 100 Personen am V. in EE. teilgenommen, was die Intensität und Gefährlichkeit dieses Aufeinandertreffens sowie die Streitfreudigkeit der Beteiligten zu steigern vermochte. Das für die Tatbestandserfüllung notwendige Ausmass der Steigerung der Streitfreudigkeit der Beteiligten liegt demnach vor, zumal es sich im Zeitpunkt des körperlichen Aufeinandertreffens der beiden Gruppierungen angesichts des gut formierten CC. Kampftrupps auch nicht um ein harmloses Schubsen in einem Gedränge gehandelt haben kann (vgl. BGE 117 IV 14 E. 2.cc) und auch nicht um eine blosse Abwehrhandlung, sondern um ein proaktives und aggressives Angreifen. Das Kantonsgericht geht ferner davon aus, dass – wäre C. bloss passiv geblieben oder die "Kampfgruppe" gar vor Beginn der Auseinandersetzung verlassen hätte – mit Sicherheit von anderen Chatteilnehmer darauf angesprochen resp. zur Rede gestellt worden wäre, da schliesslich auch die Präsenz von "OO. " im Threema-Chat thematisiert wurde. Ein solches Nachfragen erfolgte allerdings nicht. Für die Chatteilnehmer war klar, dass C. nun im Threema-Chat als "in CC. manier gekleideter rapportierender Teilnehmer" vor Ort berichtete. Im Weiteren ist die objektive Strafbarkeitsbedingung in Anbetracht des Verletzungsbildes von II. (offener Unterkieferbruch, commotio cerebri [Gehirnerschütterung], Rissquetschwunden und weitere Verletzungen an Ellenbogen und Unterschenkel; vgl. act. 4081 f.) erfüllt –auch wenn er selbst angab, er könne sich nicht daran erinnern, wie die Verletzungen entstanden seien (act. 4231 ff.). Unbestritten ist, dass er sich am V. befunden hat (act. 4233). Folglich entstanden die Verletzungen im Rahmen dieses Raufhandels, wobei aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens erstellt ist, dass diese von einem Faustschlag herrühren und keine Hinweise auf eine Selbstbeibringung vorliegen. Dies wiederum passt zu den auf der privaten Videoaufzeichnung ersichtlichen Gewalttätigkeiten. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich nach Auffassung der Berufungsinstanz zudem um eine geplante Auseinandersetzung der beiden gegnerischen Fanlager. Dies zeigt sich insbesondere anhand den getroffenen Vorbereitungshandlungen: die Gruppierungen achteten auf einheitliche Bekleidung, waren teilweise vermummt und die CC. Fans warteten bereits am V. und hielten sich für das Aufeinandertreffen mit den DD. Fans bereit. C. wusste folglich in subjektiver Hinsicht, dass es zu einer derart grossen Schlägerei mit einer Vielzahl beteiligter Personen kommt und wollte sich gezielt und mit entsprechender "Kampfuniform" (CC. -T-Shirts) wie seine Kumpanen daran beteiligen. Der subjektive Tatbestand des Raufhandels ist demzufolge erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 2.6 Fazit Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 in Erinnerung gerufen, dass Art. 133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze. Das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut ist somit das Leben und die körperliche Integrität ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 7). Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 5). Da mit dem öffentlichen Interesse, Schlägereien zu vermeiden, nicht primär der Schutz des öffentlichen Friedens gemeint ist, sondern das öffentliche Interesse, Gefahren für Leib und Leben der Bürger abzuwenden, erweisen sich die durch Art. 133 StGB und Art. 260 StGB geschützten Rechtsgüter als nicht identisch, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen ist ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 133 N 7 und 36). In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist C. folglich in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils des Landfriedensbruchs und Raufhandels, begangen am tt.mm.jjjj, schuldig zu sprechen. C. Vorfall im Restaurant R. 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.4 Anklagevorwurf Mit Anklageschrift vom 4. August 2020 wird den Beschuldigten B. , C. und D. vorgeworfen, sich am Abend des tt.mm.jjjj (Samstag) mit einer Gruppe von mindestens neun männlichen Personen im Restaurant R. in S. am W. fest befunden zu haben. A. sei ebenfalls mit mehreren Bekannten (einer Gruppe von sieben Personen) anwesend gewesen. Die erstgenannte Gruppe habe sich unter anderem auf der Galerie aufgehalten. A. habe ca. gegen 23:00 Uhr an der Theke, welche sich unterhalb dieser Galerie befunden habe, Bier bestellt. Als er an der Bar darauf gewartet habe, sei von der Galerie her ein Schwall Bier, welcher von feiernden Personen aus der erwähnten Gruppe verschüttet worden sei, herabgeschwappt. A. sei von einigen Spritzern getroffen worden. Aus diesem Grund habe er während des Wartens auf sein bestelltes Bier fortan nach oben geschaut. Der dort anwesende B. habe dies bemerkt und die beiden hätten Blickkontakt gehabt. Es sei sodann zu provozierenden Gesten seitens B. nach unten im Sinne von "was los sei, er solle doch nach oben kommen" gekommen. Als A. sein bestelltes Bier erhalten habe, habe er einen Luftkuss nach oben zu B. geschickt und sich danach zu seinen ca. zehn Meter von der Bar entfernt anwesenden Kollegen im Festsaal zurückbegeben. Dort angekommen habe er diesen von den Vorkommnissen an der Bar erzählt, wobei sie zu den Personen dieser Gruppe auf der Galerie hochgeblickt hätten, welche ihrerseits zu ihnen hinuntergeschaut hätten. Es sei zu provozierenden Gesten und Zurufen gekommen. Einige aus der Gruppe auf der Galerie hätten zudem "CC. Hooligans" skandiert. A. sei in der Folge von seinen Kollegen beruhigt worden und von seiner Absicht, sich auf die Galerie zu begeben, um mit den Personen der erwähnten Gruppierung zu reden, abgebracht worden. Ein Kollege habe sodann beschwichtigen-de Gesten (abwinken) nach oben in Richtung dieser Gruppe gemacht und anschliessend hätten sie diese Gruppe ignoriert. Kurze Zeit später und nach einer kurzen Absprache hätten sich mehrere Personen aus der auf der Galerie versammelten Gruppe, unter denen sich C. , B. und D. befunden hätten, via Treppe von der Galerie in den unteren Bereich begeben. Zumindest die erwähnten Beschuldigten seien in der Folge unten angelangt sowie gezielt auf A. losgestürmt und wie folgt auf ihn losgegangen: D. habe A. am Hals gepackt und ihm einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst. B. habe danach ebenfalls mit den Fäusten auf A. eingeschlagen. C. , welcher anfänglich rechts an A. vorbeigelaufen sei, sei auf einen Tisch gestiegen und habe A. von dort aus mit Faustschlägen und Fusskicken traktiert. In der Folge sei er vom Tisch auf A. gesprungen und sei mit ihm zu Boden gegangen, wo es danach zu einem Gerangel und eventualiter zu weiteren Fusstritten gegen A. von nicht näher bekannten Personen gekommen sei. Durch den Eingriff der Sicherheitskräfte sei die Auseinandersetzung schliesslich beendet worden. A. habe sich im Anschluss daran in Spitalpflege begeben müssen. Er habe als Folge des erwähnten tätlichen Angriffs diverse Hautabschürfungen und Hauteinblutungen im Bereich des Kopfes (Stirn und Schläfenregion), am Rücken sowie an allen vier Extremitäten und ein Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) mit Amnesie erlitten. Er sei vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj voll arbeitsunfähig und vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj zu 50% arbeitsunfähig gewesen. B. , C. und D. und ev. weitere nicht näher bekannte Personen hätten demnach in mittäterschaftlichem Zusammenwirken wissentlich und willentlich einen tätlichen Übergriff auf A. verübt bzw. sich daran beteiligt, wobei sie mit den Handlungen der anderen, soweit diese zum Tatplan gehört hätten, zumindest konkludent einverstanden gewesen seien. Die Verletzungen von A. hätten sie mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf genommen. 1.5 Parteistandpunkte 1.2.1 (…) 1.2.2 (…) 1.2.3 (…) 1.2.4 (…) 1.2.5 (…) 1.2.6 (…) 1.6 Erstellter Sachverhalt 1.6.1. Dem Berufungsgericht liegen für die Beurteilung des Sachverhalts insbesondere die persönlichen Depositionen der Beschuldigten B. (act. 6375 ff., 6405 ff., 6459 ff., S195 ff. und S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), C. (act. 6673 ff., 6695 ff., 6705 ff., 6755 ff., S177 ff. und S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und D. (act. 6951 ff., 6975 ff., 7027 ff., S197 ff. und S 20 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) sowie des Privatklägers A. (act. 6105 ff., act. 6169 ff., act. 7321 ff. und act. S177 ff.) vor. Ferner wurden diverse Zeugen (G. , act. 5789 ff. und S. 23 ff. Prot. Hautverhandlung Kantonsgericht; M. , act. 5871 ff.; N. , act. 6001 ff.; O. , act. 6027 ff.; F. , S. 10 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; H. , S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und J. , S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und Auskunftspersonen (K. , act. 6207 ff. und L. , act. 6263 ff.) befragt. Darüber hinaus stehen als objektive Indizienbeweise der bereits erwähnte Threema-Chat des "JJ. chats" sowie weitere persönliche Chatnachrichten von B. (act. 5335 ff.) und D. (act. 5231 ff.) zur Disposition. Im Weiteren ist ein rechtsmedizinisches Gutachten vom tt.mm.jjjj (act. 5473 ff.) und ein Ergänzungsgutachten vom tt.mm.jjjj (act. 7305 ff.) betreffend A. sowie eine rechtsmedizinische Expertise betreffend B. (act. 5537 ff.) bei den Akten. Zudem liegen sowohl bezüglich A. (act. 5559 ff.) als auch B. (act. 5623 ff.) mehrere Arztberichte und medizinische Unterlagen vor. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen der Beteiligten wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (vgl. vorstehend). 1.6.2. Angesichts des unter E. III.C.1.2 Dargelegten ist unbestritten, dass es am tt.mm.jjjj um ca. 23:00 Uhr zu einer körperlichen Auseinandersetzung im Restaurant R. in S. gekommen ist. Die Gruppe rund um die drei Beschuldigten hat sich zunächst oben auf der Galerie aufgehalten und gefeiert, wobei Bier auf den Privatkläger heruntergeschwappt ist. Unstrittig ist weiter, dass es daraufhin zu Blickkontakten und Gesten zwischen den sich oben befindlichen Personen – insbesondere B.

– und dem Privatkläger gekommen ist. Unklar ist jedoch, welche Art von Gesten ausgetauscht wurde. Unbestritten ist ferner, dass A. sich anschliessend von der Bar zurück zu seinen Bekannten begeben hat, als er das bestellte Bier erhalten hatte. Diesen erzählte er vom Vorgefallenen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es zu weiteren provozierenden Gesten beider Parteien gekommen ist. In der Folge gelangten die drei Beschuldigten nach unten in den Festsaal, wobei der weitere Ablauf der Geschehnisse im Streit steht. 1.7 Bestrittener Sachverhalt 1.7.1 Vorbemerkungen Demgegenüber erhellt angesichts der Ausführungen des Beschuldigten D. , dass dieser gänzlich bestreitet, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein und angibt, während des Vorfalls lediglich unten anwesend gewesen zu sein. B. und C. bringen vor, sie seien nach unten in den Festsaal gegangen, um mit A. zu sprechen. Dieser habe unten eine drohende Haltung eingenommen und versucht, zumindest B. einen Kopfstoss zu versetzen. Dagegen hätten er und C. sich mittels Schlägen zur Wehr gesetzt. Dieser Sachverhaltsvariante steht die Version von A. gegenüber, welcher sich darauf beruft, die Gruppe der drei Beschuldigten hätte ihn unvermittelt tätlich angegangen. Strittig ist, wie sich A. im Rahmen dieses Gemenges verhalten hat – völlig passiv oder aktiv abwehrend. Da es sich vorliegend um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, sind die Einlassungen der Beteiligten anhand aussagepsychologischer Kriterien eingehend auf ihren inneren Gehalt sowie ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen und gegeneinander abzuwägen (vgl. E. III.B.1.1.3). Steht es Aussage gegen Aussage, bedeutet dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E.III.2.A., S. 19 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021) – folglich nicht, dass primär auf die Einlassungen der Beschuldigten abzustellen ist. Die Erstinstanz hat es unterlassen, eine einlässliche Würdigung der einzelnen Aussagen durchzuführen und im Wesentlichen festgestellt, auf die Schilderungen des Zeugen G. und des Privatklägers A. könne nicht abgestützt werden, da es sich um eine blitzartige und tumultuöse Aktion gehandelt habe (vgl. E. III.2.A, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021). Ausgangspunkt der durch das Berufungsgericht nachzuholenden Aussagewürdigung bilden zunächst die Darlegungen des Privatklägers A. . Diese werden anschliessend anhand der Einlassungen der weiteren Beteiligten und Anwesenden sowie der objektiven Indizienbeweise auf ihren Wahrheitswert hin überprüft. 1.7.2 Aussagen A. a) A. wurde insgesamt viermal von den Strafbehörden befragt (am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj als Auskunftsperson und am 25. April 2019 sowie 12. April 2021 als Beschuldigter). Angesichts der tatnächsten Aussagen des Privatklägers vom tt.mm.jjjj wird deutlich, dass diese sehr detailliert und lebensecht imponieren. A. beschreibt den Ablauf von der Bierbestellung bis zum Aufeinandertreffen mit den Beschuldigten genau und bindet ebenfalls Nebensächlichkeiten in seine Schilderungen ein (z.B., dass die Personen, die auf ihn zugekommen seien, einen hasserfüllten Blick gehabt hätten; act. 6109). Nachvollziehbar berichtet der Privatkläger, er habe von der Bar hochgeschaut, um nicht mehr Bier abzubekommen, wobei eine Person provozierende Gesten gemacht habe. In diesem Zusammenhang gibt er offen zu, ebenfalls eine provozierende Geste (Luftkuss) gemacht zu haben und taxiert die eigene Handlung als "nicht schlau" (act. 6123). Zudem habe er nicht sehr freundlich zu der Gruppe hochgeblickt, als ihn das Bier getroffen habe. A. beschönigt sein eigenes Verhalten nicht. Die Gruppe habe dann provozierende Gesten quer durchs Restaurant gemacht und geschrien sowie ihn aufgefordert, nach oben zu kommen (act. 6109). Er und seine Gruppe hätten dies ignoriert und weiter Bier getrunken. Ferner untermauert er sein Erlebtes mit inneren psychischen Vorgängen, indem er angibt, was er in dem Moment, als er die Gruppe auf ihn zukommen sah, dachte (z.B. gab er an, nicht viel überlegt zu haben in diesem Moment oder gedacht zu haben, es gebe eine Rempelei). Erlebnisorientiert schildert er, dass der Vorderste rechts an ihm vorbeigegangen sei und der Zweite ihn am Hals gepackt habe, wobei er dessen Hand an seinem Hals habe spüren können. Dann müssten die Schläge gegen ihn eingesetzt haben, da er danach über keine bzw. nur über bruchstückhafte Erinnerungen, z.B. wie er zu Boden gegangen sei, verfügte. Eine kurze Erinnerung habe er noch, als er im Krankenwagen gewesen sei und die Sanitäterin ihn befragt sowie ein Polizist sich von ihm verabschiedet habe – danach setze seine Erinnerung erst auf der Notfallstation wieder ein (act. 6109). Es würden ihm ca. 90 Minuten bis eine Stunde fehlen. A. setzt die Ereignisse in einen logischen räumlichzeitlichen Kontext, indem er beschreibt, dass es ca. zehn Minuten gedauert habe, nachdem er von der Bar zurück zu seinen Freunden gegangen sei, mit diesen gesprochen und zur Gruppe hochgeschaut habe, bis er festgestellt habe, dass mehrere Personen der Gruppe auf dem Treppenabsatz "Vollgas" auf ihn zugestürmt seien. Ebenso stimmig kann der Privatkläger darlegen, dass er aus seinem rechten Augenwinkel gesehen habe, wie die Gruppe auf dem Treppenabsatz – welcher sich rechts von ihm befunden habe – gewesen sei, obwohl er die Galerie im Rücken gehabt habe (act. 6127). Sein Kollege F. sei beim Vorfall ca. einen Meter neben ihm gestanden und habe zuvor beschwichtigende Bewegungen zur Gruppe auf der Galerie gemacht (act. 6111). Ferner differenziert A. zwischen seinen eigenen Wahrnehmungen und Informationen, welche er von Dritten erhalten hatte: Etwa legt er dar, dass er von anderen vernommen habe, wie sich die Gruppe an diesem Abend benommen habe, weshalb er davon ausgehen müsse, dass ihm absichtlich Bier angeschüttet worden sei (act. 6113); dass er gehört habe, wie ein paar der Gruppierung ihn von der anderen Seite angegriffen hätten und man ihn habe einkesseln wollen (act. 6115) oder er auf dem Boden liegend eine Schutzhaltung eingenommen habe, wie er es trainiere (act. 6117). A. erklärt sodann konstant, die Person, welche von der Galerie runtergeschaut habe als er an der Bar angestanden sei, sei B. gewesen, was ihm in diesem Moment aber nicht bewusst gewesen sei (act. 6115 und act. 6171). Der einzige, der einen Grund gehabt habe, ihn anzugreifen, sei B. gewesen, da er diesem einen Luftkuss zugeschickt habe. Als eindeutiges Wahrheitssignal ist in diesem Zusammenhang zu werten, dass der Privatkläger B. zugleich in Schutz nimmt und klarstellt, dieser sei nicht bei den beiden Vordersten Angreifern dabei gewesen (act. 6115). Die Schilderungen des Privatklägers stehen in diametralem Widerspruch zur geltend gemachten Kopfstoss-Version von B. . A. führt sodann aus, dass er meine, sich nicht gewehrt zu haben – jedenfalls nicht, solange er sich erinnern könne. Um die Beschuldigten aber nicht über Gebühr zu belasten, räumt er ein, dass er dies nicht zu 100% sagen könne. Was er aber mit Sicherheit sagen könne, sei, dass er nicht zuerst zugeschlagen oder angegriffen habe (act. 6117). Schlüssig erklärt er, dass er so etwas nicht tun würde, da ihn dies den Job kosten könne (act. 6129). Der Privatkläger versucht somit offensichtlich nicht, eine übertriebene Opferrolle einzunehmen und schildert den Geschehensablauf logisch und eingehend. Er beschreibt die erste ihn angreifende Person als jemanden mit exotischem Aussehen, dunklem Teint und einem Schnäuzchen, wobei er sich an die Kleidung nicht mehr erinnern könne. Die zweite Person sei blond, dunkelblond und ein bisschen kleiner als er selbst gewesen. C. konnte er auf der Fotokonfrontation sogleich mit 99-prozentiger Sicherheit als die erste Person, die runtergekommen sei und rechts an ihm vorbeigegangen sei, erkennen. Differenziert bemerkt er, dass C. am fraglichen Abend aber keine Brille und die Haare anders getragen habe, was angesichts des Gruppenfotos erstellt ist (act. 6117 und act. 6149). Auf der Fotokonfrontation konnte er weiter eindeutig B. identifizieren. D. erkannte er auf Vorhalt der Fotokonfrontation zu 90% bis 95% resp. 99% als die zweite Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei (act. 6119). Auf einem Gruppenfoto des fraglichen Abends erkannte A. sodann B. (Person D) und C. (Person B). D. (Person E) benannte A. als jene Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei, also den zweiten Angreifer, wobei er bekundete, es könne auch Person C [L. , vgl. Bericht Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021] gewesen sein. Auf dem Gruppenfoto könne er es nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen. Auf Vorhalt eines weiteren Gruppenfotos benannte er Person Nr. 1 (D. ) als die Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei (act. 6119). Ferner berichtet A. , die Person, die ihn am Hals gepackt habe, sei kleiner gewesen als er; er selbst sei 1.83m (act. 6131). Unumwunden gab A. zudem an, 1.7 Liter Bier getrunken zu haben, jedoch nicht, dass er ein Antidepressivum [Citalopram] eingenommen hatte. Dies tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch keinen Abbruch, zumal selbst die Verteidigung nicht ernsthaft darzulegen vermag, der Privatkläger habe aufgrund der Einnahme dieses Antidepressivums falsche Wahrnehmungen oder dergleichen abgespeichert (vgl. E. III.C.1.2.5). b) Anlässlich der Einvernahme vom tt.mm.jjjj bleibt der Privatkläger im Wesentlichen bei seinen Aussagen und legt den Geschehensablauf im Vergleich zur ersten Befragung konstant gleich dar (act. 6173 ff.). Er bestreitet nachvollziehbar, irgendwelche anderen Gesten als den Luftkuss gemacht zu haben, gibt aber an, auf jeden Fall nicht erfreut nach oben geschaut zu haben. Auch die zeitlichen Angaben decken sich mit seinen ersten Aussagen, wonach es ca. fünf bis zehn Minuten gedauert habe zwischen der Rückkehr von der Bar zu seinen Kollegen und der Auseinandersetzung (act. 6175). Wiederum bezeichnet er C. als vorderste Person, die rechts an ihm vorbeigelaufen sei und D. als zweite Person, die ihn am Hals gepackt habe, was er noch genau vor sich sehe. Auch die Ausführungen zu seiner Amnesie schildert er zeitlich wie örtlich konstant zu seinen ersten Aussagen: Bis zum Spital mit einem kurzen Unter-bruch im Krankenwagen, als eine Sanitäterin mit ihm gesprochen und ein Polizist sich von ihm verabschiedet habe, wisse er nichts mehr. A. stellt zudem klar, dass kein Gespräch mit B. stattgefunden habe und der Angriff unvermittelt erfolgt sei (act. 6175 f.). Er mache seit ca. 15 Jahren Kampfsport (Kickboxen, Krav Maga, MMA). Zudem erklärt der Privatkläger, er habe "heute Morgen" Einsicht in die Verfahrensakten gehabt – anlässlich seiner ersten Aussagen folglich nicht, wie die Verteidigungen dies teilweise suggerierten. Darüber hinaus legt A. wiederum dar, dass er nicht ausschliessen könne, sich gewehrt zu haben, seine Kollegen ihm aber erzählt hätten, dass er sich instinktiv geschützt habe und er keine Chance gehabt habe, sich zu wehren (act. 6179). B. kenne er von einem Training, sie hätten eins zu eins trainiert und hätten auch zusammen geredet, ob er ihm aber erzählt habe, dass er Polizist sei, wisse er nicht mehr (act. 6181 und 6191). B. habe er bei der "Prügelei" nicht wahrgenommen (act. 6183). In diesem Zusammenhang sind keine Aggravationen seitens A. ersichtlich, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Situation dramatischer darzustellen oder gar zu behaupten, B. habe ihn wiedererkannt und somit genau gewusst, dass er Polizist sei und er aufgrund dieses Umstandes von der Gruppe angegangen worden sei. A. und B. sind sich nämlich bereits drei bis vier Jahre vor dem Vorfall im Restaurant R. etwa vier- bis fünfmal bei einem privaten Kampfsporttraining begegnet (act. 6131). Mit welcher Hand er von D. gepackt worden sei, konnte der Privatkläger nicht mehr sagen; auch nicht, ob er eine Uhr getragen habe (act. 6187). c) Der Privatkläger macht anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2019 und 12. April 2021 als Beschuldigter keine wesentlich weitergehenden Aussagen und beruft sich teilweise auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 7323 ff. und act. S177 ff.). Er bestätigt allerdings, nach wie vor Erinnerungslücken zu haben und nicht derjenige gewesen zu sein, der den ersten Angriff geführt habe. Er sei nach dem Vorfall zudem ein paar Monate in psychologischer Betreuung gewesen (act. 7327). Den Ereignisablauf beschreibt er vor den Schranken des Strafgerichts konstant gleich wie bei seinen ersten beiden Einvernahmen (vgl. act. S197 f.): C. sei auf ihn zugestürmt, rechts an ihm vorbei, D. sei ihm dann an den Hals und ihre Blicke seien hasserfüllt gewesen. Er wisse noch einen Bruchteil, als er auf dem Boden gelegen habe, im Krankenwagen und dann erst im Krankenhaus wieder. Auch angesichts seines konstanten und in sich stimmigen Aussagenverhaltens erscheint die vom Privatkläger geltend gemachte Amnesie als glaubhaft und aufgrund des durchaus heftigen Angriffs auf seinen Kopf als nachvollziehbar. Ferner bekundet A. erneut gutmütig, nicht ausschliessen zu können, tätlich geworden zu sein. Er könne sich nicht daran erinnern (act. S197 ff.). d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Depositionen von A. durchwegs stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheinen. Er legt den Geschehensablauf logisch, konsistent und detailreich dar. Das Kantonsgericht stellt folglich in einem ersten Schritt auf die mündlichen Depositionen des Privatklägers ab, wobei im Weiteren zu prüfen sein wird, ob dessen geltend gemachte Sachverhaltsvariante durch die Aussagen der Beschuldigten und der unbeteiligten Zeugen oder durch die vorhandenen objektiven Indizienbeweise erschüttert oder weiter bekräftigt werden kann. 1.7.3 Aussagen G. a) G. wurde am 12. Januar 2017 und vor den Schranken des Kantonsgerichts am 13. Februar 2023 als Zeuge befragt. G. steht gemäss eigenen Angaben in keinerlei Beziehung zu den Beschuldigten und dem Privatkläger, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen wären (act. 5791 und act. 5797). Hinzu kommt, dass G. zwar angibt, die bereits erwähnte Medienmitteilung gelesen zu haben, dies für ihn dann aber erledigt gewesen sei (act. 5807). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen gehabt hätte, zumal seine Aussagen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vom Detail-grad deutlich weitreichender sind, als die Beschreibung des Geschehens im Medienbericht der Polizei. Es sind keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass der Zeuge G. unbewusst falsche Erinnerungen abgerufen und diese mit seinen eigenen Wahrnehmungen verflochten sowie im Rahmen seiner Depositionen wiedergegeben hätte. Seine Schilderungen der Ereignisse erscheinen durchwegs realitätsecht und erlebnisbasiert. Der Zeuge gibt zudem glaubhaft an, keine Kopie seiner früheren Aussagen erhalten und keinen Einblick in die Fragen oder seine Antworten gehabt zu haben und selber keine Notizen angefertigt zu haben (act. 5811 und act. 5813). Folglich beruhen die von G. getätigten Ausführungen vom 12. Januar 2017 auf seinen eigens erlebten Wahrnehmungen. Auch der Umstand, dass G. das Gruppenbild der T. -Fotografin am Tatabend gesehen hat, als diese das Foto der Polizei gezeigt habe (act. 5811), vermag seinen authentischen und anschaulichen Darlegungen nichts entgegenzuhalten. b) G. war am Abend des tt.mm.jjjj als Sicherheitsangestellter im Einsatz und beschreibt seinen räumlichen Standort während der Geschehnisse präzise. Er sei auf der Treppe, welche zur Galerie hochführe (wie eine Zwischenebene), positioniert gewesen, wobei die Gruppe oben auf der Galerie gewesen sei. Er sei zuerst auf diesem Zwischenstock gewesen und sei zwischendurch hochgegangen, sodass er hinter der Gruppe gestanden sei (act. 5799). Von diesem Zwischenstock aus habe er eine gute Sicht gehabt. Als die Gruppe zur Treppe gelaufen sei, habe er sich an ihre vorherige Position (ans Geländer) begeben, um zu sehen, wohin die Gruppe gehe (act. 5809). Der Zeuge hatte somit einen guten Überblick über die Begebenheiten und war sozusagen der Überwacher der Situation, was sich in seinen weiteren Schilderungen widerspiegelt. G. stützt die Ausführungen von A. dahingehend, dass durch die Gruppe oben Bier auf die anderen Gäste "geflogen" sei. Der Zeuge selbst habe deswegen mit der Gruppe gesprochen, woraufhin sich diese zurückgenommen habe. Aufgrund dieser Interaktion konnte der Zeuge gemäss eigenen Angaben erkennen, wer alles zu dieser Gruppe gehört hat. Lebensnahe legt G. im Weiteren dar, wie die Gruppe zuerst runtergeschaut und auf irgendeine Person gezeigt habe, wobei sie von oben "CC. Hooligans" runtergerufen sowie getuschelt hätten und dann langsam die Erhöhung runtergegangen seien. Der Umstand, dass die Gruppe getuschelt, auf eine Person gezeigt hat und anschliessend gemeinsam runtergelangt ist, deutet klar darauf hin, dass sie sich über ihr weiteres Vorgehen unten abgesprochen haben müssen. Gesten habe G.

– anders als A. dies dargetan hat – keine wahrgenommen, wobei daran zu denken ist, dass der Zeuge zwischendurch hinter der Gruppe auf der Galerie positioniert war (act. 5799). Die Aussagen von G. bestätigen zudem die Ausführungen des Privatklägers, wonach die Gruppe unten auf ihn losgestürmt sei. G. begründet stimmig, von seiner Position aus sehen zu können, wie der Vorderste zum Schlag ausgeholt und getroffen habe. Als Sicherheitsangestellter erklärt er nachvollziehbar, er sei nach dieser Wahrnehmung die Treppe runtergerannt, um schlichtend einzugreifen (act. 5793). Der Zeuge beschreibt zudem Veränderungen der räumlichen Distanzen, etwa, dass sich die Situation gegen den Ausgang verlagert habe (ca. zwei Meter), als er unten angekommen sei. Der "andere Typ" [gemeint: die angegriffene Person] sei zuerst vor dem ersten Tisch gestanden, wobei sich die Situation dann in Richtung Ende des Tisches – ca. drei bis vier Meter – verschoben habe, wie eine Traube (act. 5809). Die Distanz von Ende Treppe bis zum Opfer seien zehn bzw. fünf bis sieben Meter gewesen, wobei der Saal gut gefüllt, der Weg von der Treppe bis zum WC für R. -Verhältnisse aber sehr frei gewesen sei (act. 5809). Ein Losstürmen der Gruppe, wie der Privatkläger dies dartat, war in den Räumlichkeiten des R. in diesem Zeitpunkt folglich möglich. G. selbst sei in ca. 20 bis 25 Sekunden unten gewesen. Offen bekundet er, dass er keinen direkten Blickkontakt zur Situation gehabt habe, als er heruntergerannt sei und daher nicht sagen könne, was in diesem Zeitraum passiert sei. Zudem habe er noch einen Funkspruch abgesetzt. Er habe nicht gesehen, dass das Opfer aktiv geschlagen habe (act. 5797). Er sei von hinten an die Situation herangekommen und habe versucht, Personen retour zu ziehen und zu beruhigen, was gut gegangen sei. Es fällt sodann auf, dass G. die angreifenden Personen nicht in ein besonders schlechtes Licht zu rücken versucht, sondern mehrfach darlegt, ihm gegenüber hätten die Personen keinerlei Aggressionen gezeigt und sich sehr kooperativ verhalten (act. 5791, act. 5795 und act. 5803). Auch erklärt der Zeuge, die Gruppe habe nicht mit Absicht Bier runterschwappen lassen (act. 5799). Die Darlegungen des Zeugen sind zudem äusserst detailliert; so konnte er beschreiben, dass derjenige, der den ersten Schlag ausgeführt hat, im Rennen mit der rechten Faust ausgeholt und gegen den Kopf des Opfers geschlagen habe. Das Opfer sei erstaunt und unvorbereitet gewesen, habe das Bier fallen gelassen und sich leicht nach rechts auf die Seite gedreht (act. 5797). Diese Ausführungen des Zeugen sprechen eindeutig gegen die von B. und C. geltend gemachte Sachverhaltsversion einer Notwehr und für den von A. beschriebenen Geschehensablauf. G. räumt im Übrigen ein, er könne sich zahlenmässig täuschen und es seien nicht sieben Personen gewesen, wie er dies in Erinnerung habe (act. 5795). Es seien aber sicher mehr als fünf Personen gewesen, die nach unten gelangt seien. Wirklichkeitsecht umreisst der Zeuge ferner, dass er sich auf den Vordersten konzentriert habe, um zu schauen, was dieser mache und damit er sich diesen merken könne, um zu schlichten (act. 5809). Da er sich auf diesen konzentriert habe, könne er keine Beschreibung des "Opfers" abgeben. Als er zur Situation gelangt sei, habe er zudem gesehen, dass diese Person [gemeint: das "Opfer"] am Boden gelegen sei und sich wie gezogen und gegen Fusstritte geschützt habe. G. bekundet sodann, er habe nicht sehen können, wer die Fusstritte ausgeführt habe (act. 5795). Eine Ursache für die Auseinandersetzung habe er nicht feststellen können und er habe auch nicht gesehen, dass die Person unten nach oben hin zur Gruppe Gesten gemacht habe (act. 5799). Die Personen aus der Gruppe hätten einen normalen Eindruck auf ihn gemacht und seien nicht betrunken gewesen. Die Personenbeschreibungen des Zeugen sind äusserst präzise und detailreich, sodass zweifelsohne von eigenen Beobachtungen ausgegangen werden muss. G. legt dar, er könne sich noch an drei Personen erinnern. Die Person, welche zugeschlagen habe, habe eine Glatze, ein schwarzes Oberteil und am linken Arm Tattoos; die zweite Person – mit welcher er kurz vorher zu tun gehabt habe, weil sie beim Tanzen Bier nach unten geleert habe – habe kurze bräunliche Haare, einen Bart und ein weisses/helles T-Shirt mit V-Ausschnitt und Tattoos; die dritte Person ähnle einem Kollegen von ihm, habe schwarze Haare, einen Schnauz und ein weisses T-Shirt getragen. Die zweite und dritte Person habe er nicht schlagen sehen (act. 5801). Auf den Fotokonfrontationen konnte der Zeuge B. als zweite Person identifizieren, welche mit dem Bier oben am Tanzen gewesen sei. D. erkannte der Zeuge auf der Fotokonfrontation und dem Gruppenfoto als jene erste Person, welche zum Schlag ausgeholt und diesen ausgeführt habe. Die Person, welche G. unten "weggezogen" habe, sei die Person gewesen, die den ersten Schlag gemacht habe (act. 5813). C. konnte er auf der Fotokonfrontation als dritte Person, welche seinem Kolleg sehr ähnlich sehe, wiedererkennen (act. 5803). Auch auf Vorhalt eines weiteren Gruppenbildes dieses Abends konnte er die entsprechenden Personen derart zuordnen (act. 5803). Von der Grösse her seien alle drei beschriebene Personen kleiner gewesen als er, schätzungsweise 1.70m, wobei die Grösse nicht etwas sei, was er sich merke, sondern eher die Gesichter. Da er es nicht mehr zu 100% wisse, könne er zur Grösse nichts sagen. Wie gross das Opfer gewesen sei, wisse er nicht, da er ihn lediglich von oben und später unten am Boden liegend gesehen habe (act. 5811). G. bliebt bei seinen Schilderungen sehr sachlich, dramatisiert die Szene nicht über und bauscht sie auch nicht auf. So erklärt er beispielsweise, es wäre nicht tragisch gewesen, wenn jemand von "ihnen" [gemeint: die Sicherheitsangestellten] geschubst worden wäre, die Gruppe gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern nicht aggressiv oder das Vorgefallene "einfach unnötig" gewesen sei (act. 5805). G. gibt an, mit einer Aushilfsperson auf Patrouille gewesen zu sein, welche sich auf dem Zwischenstock befunden habe und ihm dann nachgerannt sei, als er runtergegangen sei (act. 5811). Auf diese Aushilfsperson und deren Aussagen wird nachstehend noch näher einzugehen sein (vgl. E. III.C.1.4.5). c) Vor den Schranken des Kantonsgerichts konnte G. sich nicht mehr an die Ereignisse vom tt.mm.jjjj erinnern, bestätigt aber, dass seine Aussagen vom 12. Januar 2017 der Wahrheit entsprächen und er durch nichts beeinflusst gewesen sei. Er habe zwar nach Dienstende noch mit seinen Arbeitskollegen sowie kurz danach mit den Beteiligten über das Vorgefallene gesprochen, seine Schilderungen seien aber eigene Beobachtungen gewesen und stammten nicht vom Hörensagen. Ergänzend führte G. aus, dass grundsätzlich geschaut werde, dass die Treppe frei bleibe – was wiederum dafür spricht, dass ein Losresp. Herunterstürmen der Gruppe möglich war (vgl. S. 23 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.7.4 Zwischenfazit I . Als vorläufiges Zwischenergebnis der Beweiswürdigung kann angesichts der vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass G. die Darlegungen des Privatklägers weitestgehend stützt. Insbesondere spricht auch er von einem Losstürmen der Gruppe nach unten, was in Anbetracht der von G. beschriebenen örtlichen Verhältnisse plausibel erscheint. Zudem belegen die Aussagen des Zeugen, dass B. und C. sich nicht in einer Notwehrsituation befunden haben, in welcher der Privatkläger sie angegriffen hätte. Weder nahm der Zeuge eine drohende Haltung des Privatklägers wahr noch einen Kopfstossversuch, weshalb auch kein Irrtum über eine Notwehrlage vorgelegen haben kann. Vielmehr deuten die Schilderungen des Zeugen G. darauf hin, dass sich die Gruppe über das Vorgehen ihrer Attacke noch vor dem Runtergehen der Treppe abgestimmt hat. G. bezeichnet D. als den vordersten Angreifer, wohingegen A. C. als ersten Widersacher benennt, der rechts an ihm vorbeigezogen sei. In Anbetracht dessen, dass sowohl A. als auch G. übereinstimmend D. als jene Person erkennt haben, welche Ersterem an die Gurgel gegangen ist resp. den ersten Schlag versetzt hat, ist diese Unstimmigkeit vernachlässigbar, zumal von einem schnellen und dynamischen Geschehensablauf auszugehen ist, bei welchem sich C. und D. nahe beieinander auf den Privatkläger zubewegt haben müssen. Beide Befragte können darüber hinaus schlüssig schildern, weshalb sie sich das Gesicht von D. derart gut eingeprägt haben: A. nahm war, wie er von ihm am Hals gepackt wurde und stand somit in nächster Nähe zum Beschuldigten D. . Demgegenüber hat sich G. spezifisch auf die vorderste Person fokussiert, um sich diese zu merken und anschliessend schlichtend eingreifen zu können. Er hat D. schliesslich aus dem Gemenge gezogen. Sowohl A. als auch G. beschreiben das äusserliche Erscheinungsbild von D. exakt und angesichts des Gruppenfotos der T. -Fotografin sehr zutreffend (act. 6149). Nicht stimmig ist einzig, dass D. mit einer Körpergrösse von 1.93m deutlich grösser als G. und A. ist und beide angeben, der Angreifer sei kleiner gewesen als sie selber. G. erklärt allerdings, dass er sich Grössen nicht merke, sondern Gesichter, was diese Diskrepanz zu relativieren vermag. Folglich ist davon auszugehen, dass D. den Privatkläger an den Hals gegriffen und den ersten Schlag gegen dessen Kopfbereich ausgeführt hat. Im Weiteren konnte G. keinerlei aktive Schlagabgabe des Privatklägers erkennen, was indiziell darauf hindeutet, dass es keine solche gegeben hat, zumal das Zeitfenster, in welchem G. keine Sicht hatte, lediglich wenige Sekunden angedauert hat. Als G. unten angelangt ist, lag der Privatkläger bereits am Boden, weshalb eine Schlagabgabe seinerseits kaum sinnvollerweise in das Gesamtgeschehen eingeordnet werden kann; besonders da A. sich gemäss G. nach dem ersten Schlag zur Seite abgedreht hat. Weiter bestätigen die Einlassungen des Zeugen G. die Ausführungen des Privatklägers insoweit, als dass C. ebenfalls unten im Festsaal anwesend war. Darüber hinaus konnte der Zeuge auch B. unten im Geschehen verorten. Seine Personenbeschreibung von B. (kurze bräunliche Haare, ein Bart und ein weisses/helles T-Shirt mit V-Ausschnitt und Tattoos) und C. (schwarze Haare, ein Schnauz und ein weisses T-Shirt) stimmt mit dem Gruppenfoto der Partyfotografin weitestgehend überein. Besonders markant ist, dass B. als einziger auf dem Gruppenbild ein T-Shirt mit V-Ausschnitt getragen hat und G. sich an dieses Detail zu erinnern vermochte. Dies alles spricht insgesamt auch gegen eine Verwechslung von B. und D. . Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, an seinen und A. s Einlassungen zu zweifeln. 1.7.5 Aussagen O. a) O. , ebenfalls Sicherheitsangestellter, wurde am tt.mm.jjjj als Zeuge einvernommen (act. 6027 ff.). Der Zeuge steht gemäss eigenen Angaben in keiner Verbindung zum Privatkläger (act. 6043) und auch nicht zu den anderen Beteiligten – abgesehen von B. (act. 6033). N. erklärt, er habe praktisch keinen Kontakt zu B. , ausser dass man sich grüsse auf der Strasse oder vielleicht mal eine SMS schreibe (act. 6033). Da der Zeuge im gleichen Dorf wie B. aufgewachsen ist und im gleichen Schulhaus zur Schule ging, sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Seine Einlassungen sind darüber hinaus noch aus einem anderen Grund mit Zurückhaltung zu behandeln: O. und B. standen kurz nach dem Vorfall in telefonischem Kontakt zueinander, was Ersterer zunächst nicht von sich aus erwähnt hat (vgl. act. 5351 ff.). O. führt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aus, in den Tagen nach dem Ereignis lediglich mit der Familie oder Arbeitskollegen über das Vorgefallene gesprochen zu haben. Auf erneute Nachfrage und Hinweis auf seine Zeugnis-pflicht legt er dann dar, er habe gewisse Anrufe von "ein paar Leuten" erhalten; B. habe ihm geschrieben resp. ihn telefonisch gefragt, ob er als Zeuge aussagen würde (act. 6051). B. habe wissen wollen, ob er die Situation gesehen habe und sagen könne, wie es wirklich gewesen sei. Er [O. ] habe aber nicht viel sehen können. Auf Vorhalt, dass die Rufnummer […] ihn am tt.mm.jjjj angerufen habe sowie am tt.mm.jjjj und an diesem Tag ein Gespräch von 4 Minuten und 25 Sekunden zustande gekommen sei, gibt O. an, nicht zu wissen, wer dies gewesen sei. Nach Eingabe der Nummer in seinem Natel bekundet er, es sei die Nummer von B. . Auf die konkrete Frage, was im Detail besprochen worden sei, antwortet der Zeuge, es sei schon lange her. Die Frage, ob sich B. nach einer Videoüberwachung erkundigt habe, bejaht O. hingegen. Er habe B. geantwortet, dass es keine gebe. Er nehme an, B. habe nach einer Videoüberwachung gefragt, weil "es" [gemeint. die Auseinandersetzung] nicht so schlimm gewesen sei (act. 6053). Es kann angesichts des nicht mehr rekonstruierbaren Telefonanrufs zwischen O. und B. somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dessen Zeugendepositionen um abgesprochene bzw. zumindest beschönigende Aussagen zugunsten von B. handelt. Demgegenüber konnte das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass O. durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj in seinem Aussageverhalten bewusst oder unbewusst beeinflusst worden wäre, zumal der Zeuge von zwei Gruppen spricht, die aufeinander losgegangen sein sollen, was in augenscheinlichem Widerspruch zum Pressebericht steht. b) Der Zeuge O. war aufgrund der Beschreibung seiner Position vermutungsweise die Aushilfsperson, welche zusammen mit G. auf Patrouille war. Er legt dar, der Kollege [wohl G. ] habe die Führung übernommen, sei zuerst runtergegangen und er selbst sei ihm hinterher (act. 6055). Dies stimmt mit den Schilderungen von G. überein. O. beschreibt den Arbeitskollegen zudem als breiter gebaut mit dunklen schwarzen Haaren und einem Dreitagebart. Diese Beschreibung passt auch nach sechseinhalb Jahren noch zu G. , von welchem sich die Berufungsinstanz anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst einen Eindruck verschaffen konnte. Zum Geschehensverlauf selbst führt der Zeuge aus, er habe sich auf der Galerie befunden und nach unten geschaut. Die Gruppe sei ebenfalls auf der Galerie gewesen und habe sich "ganz friedlich" benommen, aber zurechtgewiesen werden müssen. Als es zur Auseinandersetzung gekommen sei, seien sie [gemeint: er und sein Patrouillen-Partner] "runtergeseckelt", sie hätten die Gruppe auseinandergebracht und hinausgeschickt. Sie seien durch die ganze Menschenmenge "hindurchgeseckelt" und hätten nur noch gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien (act. 6029 f.). Insgesamt wirken diese ersten Schilderungen des Zeugen wenig detailreich und ausgedünnt. Er berichtet beispielsweise nicht, was er im Zeitraum zwischen dem "Zu-Recht-Weisen" und der Auseinandersetzung tat, es werden auch keine Nebensächlichkeiten in die Erzählung eingebunden und Emotionsbeschreibungen fehlen gänzlich. Ein gewisses Runterspielen des Verhaltens der Gruppe auf der Galerie ist zudem auszumachen: O. gibt zwar an, sie seien lauter gewesen, hätten zurechtgewiesen werden müssen, hätten "CC. Hooligans" skandiert und einer – dessen Name er nicht kenne – habe Bier ausgeschüttet, um gleich wieder festzuhalten, die Gruppe sei anständig gewesen und hätte nicht gepöbelt (act. 6033). Derjenige mit dem Bier sei von seinem Arbeitskollegen angesprochen worden. Passenderweise erkannte G. den Beschuldigten B. auf der Fotokonfrontation als denjenigen wieder, der das Bier runtergeleert und mit welchem er deswegen zu tun gehabt habe. Das Aussageverhalten von O. deutet indiziell darauf hin, dass er B. bezüglich des Bier-Runterleerens in Schutz nehmen resp. nicht belasten will. Bemerkenswert ist ferner, dass O. angibt, "runtergeseckelt" zu sein – was wiederum dafür spricht, dass die Treppe nicht derart voller Leute gewesen sein kann und ein Herunterstürmen der Beschuldigten, wie dies der Privatkläger vorbringt, möglich gewesen sein muss. Zudem erklärt der Zeuge, es seien zum Teil Leute auf den Tischen gestanden. Weiter legt O. dar, es sei alles hektisch gewesen, weshalb sie "es" erst wahrgenommen hätten, als es unten zur Auseinandersetzung gekommen sei (act. 6035). Die Gruppe sei die Treppe hinunter in den Festsaal gegangen, wobei ein paar oben geblieben seien. Dass man den Mann unten habe einkesseln wollen, habe er nicht gesehen – auch nicht, ob dieser zuvor einen Luftkuss gemacht habe. Es sei alles so schnell gegangen, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, mehr wahrzunehmen. Von der einen Gruppe seien drei bis vier Personen, bestehend aus zwei Frauen (eine mit Locken) und zwei Männern, involviert gewesen und von der anderen Gruppe ca. vier bis fünf Männer. B. habe er auch unten gesehen, schlussendlich wisse er aber nicht, wer dabei gewesen sei. O. wisse nicht, wer angefangen habe. Es sei wahrscheinlich schon aufeinander eingeschlagen worden, es habe Fäuste oder "Kläpper" gegeben und der eine habe eine Beule am Kopf gehabt; dieser sei später mit der Sanität abtransportiert worden (act. 6037). Er habe nicht gesehen, wer von der 5er-Männergruppe geschlagen habe, auch nicht ob die männliche Person mit der Beule zurückgeschlagen habe. Was die 3er- oder 4er-Gruppe unten im Festsaal gemacht habe, wisse er auch nicht (act. 6039). Der "Herr mit der Beule" sei unten gestanden, da es keine Sitzgelegenheit mehr gehabt habe und alle auf den Bänken gestanden seien. Er habe nicht mitbekommen, dass eine Person der Männergruppe einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf des Mannes ausgeführt habe. Als er runtergerannt sei, habe er nur eine "Rudelbildung" wahrnehmen können. Er habe gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien, die sie dann getrennt hätten. Er könne nicht sagen, wer was gemacht habe (act. 6055). Angesichts dieser Aussagen fällt auf, dass O. aufgrund der hektischen Situation kaum etwas hat wahrnehmen können, allerdings – in Übereinstimmung mit G. s Aussagen – gesehen hat, wie der "Herr mit der Beule" unten gestanden sei. Um diese spezifische Beobachtung zu machen, musste der Zeuge die Situation bereits von oben auf der Galerie aus und vermutlich bevor er runtergerannt ist, mitverfolgt haben. Dies lässt den Schluss zu, dass O.

– anders als er selbst dies vorbringt – das Vorgefallene von Beginn an (als der Privatkläger unten noch stand) und über einen gewissen Zeitraum beobachtet hat. Dafür spricht auch, dass er die lockigen Haare einer Begleiterin des Privatklägers erkennen konnte. Nicht nachvollziehbar sind denn die zahlreichen Auslassungen in O. s Erzählung, insbesondere fehlt es im Vergleich zu G. s Aussagen an einer persönlichen Beschreibung des initialen Grundes für ihr "Runterseckeln" und Eingreifen. G. legt diesbezüglich dar, er habe den ersten Schlag gesehen und sei dann sofort runtergerannt, um zu schlichten. Entweder hat O. also tatsächlich nicht mehr wahrnehmen können oder er möchte keine genauere Auskunft geben, um niemanden direkt zu belasten. Sodann konnte O. gleich wie G. während des Runterrennens nicht erkennen, was sich unten konkret abgespielt hat. Im Weiteren identifizierte O. den Beschuldigten C. auf einer Fotokonfrontation, da sie diesen einmal wegen lauten Grölens hätten zu Recht weisen müssen. Zudem erkannte O. den Beschuldigten B. auf einer Fotokonfrontation und D. , als jenen, der oben auf der Galerie ein bisschen beteiligt gewesen sei, als das Bier runtergeflossen sei (act. 6041). Auf Vorhalt eines anderen Gruppenfotos bekundet O. Person Nr. 1 [D. ] habe er unten gesehen. Auf Vorhalt des Gruppenbilds gibt O. an, die Personen A [VV. ], C [L. ], F [HH. ], G [P. ] und H [Q. ] hätten sich immer im Hintergrund gehalten. Anders ausgedrückt: die Personen B [C. ], D [B. ] und E [D. ] haben sich folglich nicht im Hintergrund gehalten. Die Genannten habe der Zeuge unten gesehen – jedoch nicht, was sie gemacht hätten. Demzufolge müssen die Beschuldigten unten im Festsaal gewesen sein, noch bevor die Sicherheitsangestellten zur Stelle waren. Die Gruppenfotos der R. -Fotografin seien ihm zuvor nicht gezeigt worden (act. 6043). O. schildert weiter, es habe unten fast alle Sicherheitsangestellten gebraucht, ca. sechs Leute. Die Sicherheitsangestellten seien per Funk informiert worden und es sei glaublich der Code "rot" ausgesprochen worden, was bedeute, dass eine Notsituation gegeben sei und es alle brauche (act. 6045). Ein gewisser Teil der Gruppe sei danach ruhig gewesen, einen anderen Teil hätten sie nicht beruhigen können. Sie hätten sich aber nicht gross gewehrt, eventuell lauter geschrien oder etwas geschubst (act. 6047 f.). Gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern sei die Gruppe aber anständig gewesen, insbesondere Person C [L. ] und Person G [P. ] des Gruppenbilds. Die Person mit der Beule sei danach oben auf einer Bank gesessen, sei ansprechbar gewesen, habe sich den Kopf angefasst, ihm aber keinen schlechten Eindruck gemacht – ein bisschen benommen sei die Person aber gewesen (act. 6045). Eine Amnesie habe er nicht erwähnt. Er habe ihm ein Wasser in einem "Glasfläschli" gebracht, wobei die Person davon getrunken und sich die Beule damit gekühlt habe. c) Insgesamt betrachtet helfen die Aussagen des Zeugen O. für die Sachverhaltserstellung nur bedingt weiter, da er weder gesehen hat (oder haben will), wie es zur Auseinandersetzung gekommen ist, noch wie die anwesenden Personen konkret involviert waren. Seine Einlassungen enthalten zwar einzelne glaubhafte Momente, soweit sie nicht die konkreten Handlungen der Beschuldigten, sondern belanglose Kleinigkeiten betreffen. Auffallend häufig neigt der Zeuge aber dazu, das Verhalten der Beschuldigten auf der Galerie zu bagatellisieren und jeweils dort im Geschehen auszublenden, wo detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen wären (z.B. was der konkrete Auslöser dafür war, dass er und sein Patrouillen-Partner runterrannten, wie die "zweite Gruppe" sich verhalten hat, etc.). Dies lässt seine Depositionen hinsichtlich des von ihm beschriebenen Kerngeschehens – nämlich, dass zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien – unglaubhaft erscheinen. Zudem ist O. der einzige Zeuge, der von zwei "gegnerischen" Gruppen spricht. In Anbetracht seiner grundsätzlich zurückhaltend getätigten Einlassungen zugunsten der Beschuldigten sowie angesichts des telefonischen Kontakts mit B. im Vorfeld der Befragung, kann nur begrenzt auf seine Aussagen abgestellt werden. 1.7.6 Aussagen F. a) F. , Polizist, wurde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2023 als Zeuge befragt. Er kennt die Beschuldigten nicht, jedoch den Privatkläger A. sowohl beruflich als auch privat (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Aus diesem Grund sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj konnte das Berufungsgericht auch beim Zeugen F. nicht feststellen. Seine Beobachtungen zeugen von eigens erlebten Geschehnissen, sind detaillierter und reichen weiter als die Presseinformationen, was angesichts des nachfolgend Dargelegten deutlich wird. b) Der Zeuge beschreibt, sie seien an diesem Abend sieben Leute gewesen, hätten zusammen gegessen und die Stimmung bewertet er als lustig und gut, wobei er von sich aus auch ausgefallenere Nebensächlichkeiten erwähnt. Beispielsweise, dass er kurz vor 23:00 Uhr aufs WC gegangen sei oder einer der Gruppe oben eine Pistolenbewegung auf ihn gemacht habe. Der Zeuge beschreibt eigene Einschätzungen, nämlich, dass er bei der Männergruppe oben eine Spannung empfunden habe und man aufgrund der Gesten gemerkt habe, dass diese auf Ärger aus gewesen seien. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er mit Bier übergossen worden sei, als er vom WC zurückgekommen sei und der Zeuge habe ihn mit den Worten "komm, lassen wir es bleiben" beschwichtigt. Er beschönigt die Reaktion von A. aufgrund des runtergelaufenen Biers nicht, sondern erklärt, dieser sei sauer gewesen, weil er am ganzen Rücken nass geworden sei. Auf Nachfrage der Verteidigung bekräftigt F. erneut, der Privatkläger habe keine Freude gehabt, als er vom Bier holen zurückgekommen sei. Nachvollziehbar sind sodann seine Darlegungen, wonach er und der Privatkläger anschliessend mehrmals hochgeschaut hätten, mehr aber nicht, da sie sich gesagt hätten, sie "häggeln" diese Sache ab. Als sie hochgeschaut hätten, sei die Pistolenbewegung gekommen, der Zeuge selber habe keine Gesten gemacht und der Privatkläger auch nicht, soweit er dies mitbekommen habe. Sie hätten sich danach umgedreht, weil es für sie erledigt gewesen sei, was sich mit den Aussagen des Privatklägers deckt, wonach er schlussendlich mit dem Rücken zur Galerie gestanden sei. Ferner erklärt F. übereinstimmend mit G. und O. , dass sie keinen Tisch zum Sitzen mehr gehabt hätten, sie folglich gestanden seien. Sie seien am Tanzen gewesen und hätten sich abgedreht gehabt, als seine damalige Freundin plötzlich gerufen habe "Achtung, die kommen runter" und es dann schon "geklöpft" habe. Er selbst sei abgewandt von der Treppe gestanden, weil er gemerkt habe, dass die Gruppe Ärger gesucht habe. F. baut zudem Kleinigkeiten in seine Schilderungen ein; (…). Hält man sich die übliche Umgebung an solchen Feierlichkeiten vor Augen, imponieren die Darlegungen des Zeugen als durchwegs lebensecht und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Insbesondere decken sich die diesbezüglichen Aussagen von G. und O. . F. schätze, es seien fünf bis sieben Personen gewesen, die von oben gekommen seien. Es sei eine grosse Menschenmenge auf engem Raum gewesen und er habe nur noch gesehen, wie A. plötzlich am Boden gelegen und auf ihn "igschuttet", "dreingeschlagen" worden und "Fäuste runtergeflogen" seien. A. sei sehr rasch am Boden gelegen, soweit er sich erinnern könne. Der Zeuge beschreibt ferner sehr detailliert und spezifisch, wie A. am Boden positioniert gewesen sei, nämlich in Embryostellung, um sich zu schützen. Er habe seinen Kopf zwischen die Hände genommen und die Knie angezogen gegen den Bauch. Die genaue Beschreibung der Haltung des Privatklägers am Boden deckt sich indes mit den Beobachtungen des Zeugen G. , der angab, der Privatkläger habe auf dem Boden gelegen und "sich wie gezogen und geschützt gegen Fusstritte". Auf erneute Frage der Verteidigung bestätigt der Zeuge, dass er gesehen habe, wie Füsse gekommen seien, obwohl Leute dazwischengestanden seien. Der Gang sei ca. zwei Meter breit gewesen und da habe man sehen können, wie der Privatkläger am Boden gelegen sei und Füsse gekommen seien. Der Zeuge ist zudem im Stande, sich in diesem Geschehen zu verorten und schätzt, er sei ca. zwei bis drei Meter von A. weggestanden. Sie seien in diesem Zwischengang positioniert gewesen, von welchem aus es hoch zur Galerie gehe. Es habe links und rechts Tische gehabt und sie hätten den Blick gegen die Bühne [welche gegenüber der Galerie und der Bar ist; vgl. Fotos] gerichtet gehabt. Die Lichtverhältnisse seien so gewesen, dass man gut habe sehen können. Angesichts der präzisen und anschaulichen Deskription des Zeugen erscheint es durchaus möglich, dass er von seiner Position aus und in kurzer Distanz zum Geschehen trotz der Menschenansammlung gesehen haben kann, wie der Privatkläger am Boden gelegen ist und mit Füssen auf ihn eingewirkt wurde. F. erklärt sodann, er habe versucht zu A. zu gelangen, was wegen der Menschenmenge schwierig gewesen sei. Erst als die Leute weg gewesen seien, habe er zu ihm gelangen können und ihm beim Aufstehen geholfen. Sich korrigierend gibt der Zeuge an, er habe den Privatkläger zuerst noch weggedreht, als er am Boden gelegen sei. F. belastet keinen der Beschuldigten gezielt irgendwelcher Hand- lungen, sondern gibt relativierend an, er könne nicht sagen, wer wo und wie genau etwas gemacht habe und er wisse auch nicht, ob die Leute oben allenfalls Polizisten erkannt hätten. F. hätte die Szene in dieser Hinsicht ohne weiteres verdramatisieren können. Er beschreibt das Vorgefallene selbst als überraschend und legt dar, sie hätten nicht damit gerechnet, dass die Gruppe runterkommen würde (S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung). In Übereinstimmung mit den Aussagen von G. erklärt der Zeuge zudem, die Treppe sei frei gewesen und die Leute [gemeint: die Gruppe] seien auf der Treppe gestanden und dann zielstrebig auf A. "losgeseckelt". Den ersten Schlag habe er nicht gesehen, aber er wisse, dass D. und C. jene waren, die zuerst runtergerannt seien. Die Treppe sei von ihm aus ca. drei bis fünf Meter entfernt gewesen. Der Zeuge erklärt auf konkrete Frage, er habe seine Aussagen von damals vor der Berufungsverhandlung noch einmal angeschaut. Er habe am nächsten Morgen im Büro das ganze Ereignis für sich auf dem PC niedergeschrieben (S. 13 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesbezüglich ist nicht klar, welche Aussagen der Zeuge erneut gelesen hat – seine damaligen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder sein "Gedankenprotokoll". Immerhin stellt er klar, dass er den Vorfall aus seiner Erinnerung heraus geschildert habe und nicht basierend auf seinen früheren Aussagen. Aus der Erinnerung wisse er auch, dass D. und C. zuerst runtergekommen seien. Vom Aussehen her seien alle typähnlich gewesen. Die Depositionen des Zeugen, wonach er wisse, dass "Herr D. und Herr C. " zuerst runtergerannt seien, muten angesichts der ansonsten detaillierten Darlegungen von F. spärlich und eindimensional an. Es fehlen insbesondere weitere Beschreibungen, etwa die Personencharakterisierungen der genannten Beschuldigten oder weitere Beobachtungen. Auch die Wortwahl des Zeugen ist in dieser Hinsicht unüblich, da er die Beschuldigten – im Gegensatz zu G.

– bei deren Nachnamen nennt. In diesem Punkt erscheinen die Zeugenaussagen zu dünn, als dass vollends auf diese abgestellt werden könnte. Insgesamt erschüttert dies die anderen detailreichen und glaubhaften Ausführungen des Zeugen allerdings nicht – im Gegenteil. Zum Verhalten von A. führt der Zeuge weiter aus, dieser habe nicht selbst dreingeschlagen und das, was er gesehen habe, sei passiv gewesen. Erneut danach gefragt, legt der Zeuge dar, es sei wirklich so schnell gegangen, aber A. sei definitiv passiv geblieben. Mit Sicherheit ausschliessen, dass A. auch geschlagen habe, bevor er auf dem Boden gelegen sei, könne er aber nicht (vgl. S. 16 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Insbesondere angesichts der letztgenannten Depositionen des Zeugen wird deutlich, dass er den Privatkläger nicht speziell in Schutz nimmt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. F. führt weiter aus, die Security sei gekommen und das Ganze habe sich rasch aufgelöst. Er sei mit dem Privatkläger hochgegangen und habe ihn gefragt, wie es ihm gehe, ob er die Sanität brauche und ob er verletzt sei, was A. im ersten Moment verneint habe. Der Zeuge selbst habe dann die Polizei verständigt. Kurz darauf habe der Privatkläger gesagt, es gehe ihm schlechter und er wolle die Sanität. Man habe es ihm angemerkt und er habe gesagt, es würden ihm ein paar Minuten "von dort drin" fehlen. Äusserlich habe er aufgrund der Haltung sowie aufgrund dessen, wie sich der Privatkläger ihm gegenüber gegeben habe, wahrgenommen, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe eine Beule am Kopf gehabt, Schürfungen und Rötungen sowie etwas an der Stirn (vgl. S. 15 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Einer der Gruppe sei noch zu ihnen gekommen und habe gefragt, wie es A. gehe. Diese Schilderungen stimmen insofern mit den Einlassungen von N. überein, als dieser bekundet hat, der Privatkläger habe benommen gewirkt, sei aber ansprechbar gewesen. Angesichts dieser Ausführungen erscheint die von A. geltend gemachte Amnesie plausibel und deckt sich mit seinen eigenen Angaben, wonach er sich nur noch bruchstückhaft an das Vorgefallene erinnern könne. A. stellte folglich bereits unmittelbar nach dem Ereignis fest, dass er nicht fähig war, das Geschehen zu rekonstruieren. c) Die Zeugendepositionen von F. sind grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. Es finden sich zahlreiche Wahrheitssignale, welche auf echte Erlebnisse hindeuten. Das Aussageverhalten des Zeugen präsentiert sich als nüchtern, ohne Übertreibungen und übermässige Belastungstendenzen. Einzig die Ausführungen, wonach der Zeuge, wisse, dass D. und C. zuerst runtergerannt seien, sind zu karg und zu wenig individualisiert, als dass mit der erforderlichen Sicherheit auf diese abgestellt werden könnte. Die anderweitigen Aussagen bilden jedoch ein weiteres Puzzleteil in der Beweiswürdigung, welches darauf hindeutet, dass die Gruppe – wie vom Privatkläger und G. beschrieben – zielstrebig auf A. losgestürmt ist und tätlich auf ihn eingewirkt hat. Dies spricht wiederum gegen die von B. und C. geltend gemachte Notwehrsituation, ebenso der Umstand, dass auch der Zeuge F. von einer unvermittelten Auseinandersetzung sprach. Indiziell deutet dies darauf hin, dass dem Privatkläger aufgrund dieser überraschenden Attacke keine Zeit verblieb, um sich körperlich zur Wehr zu setzen. Dass keine eingehende Konstanzanalyse der Aussagen des Zeugen F. (und H. ) vorgenommen werden kann, schadet seiner Glaubwürdigkeit in Anbetracht der festgestellten Aussagequalität entgegen der Auffassung der Verteidigung von C. nicht, zumal praxisgemäss und zu Recht nicht jeder Zeuge ohne konkrete Veranlassung mehrfach von den Strafbehörden zu befragen ist. 1.7.7 Aussagen H. a) H. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2023 als Zeuge einvernommen. Er ist zwar Polizist, kennt jedoch weder den Privatkläger noch die Beschuldigten, sodass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Einlassungen mit besonderer Vorsicht zu behandeln wären (vgl. S. 31 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Wie bereits unter E. III.A.1.3 erwähnt, gab H. an, die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj gelesen und sich daraufhin gemeldet zu haben, um seine Beobachtungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Auch seine Aussagen sind weit spezifischer und lassen auf persönliche Erlebnisse schliessen, welche nicht durch den erwähnten Pressebericht hervorgerufen worden sein können. Eine bewusst oder unbewusste Suggestion schliesst das Kantonsgericht in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen aus. b) Der Zeuge H. deponiert, er sei mit privaten Kollegen an diesem Abend im R. gewesen, welche nichts mit der Polizei zu tun gehabt hätten. Er sei ziemlich am Anfang bei der Treppe, die rauf zur Galerie führe gestanden. Die Beschuldigten seien ihm bereits bei dieser Treppe aufgefallen. Es sei glaublich ein "Grüppli" gewesen, welches die Leute, die vorbeigelaufen seien, nicht gerade angepöbelt habe, aber es sei eine komische Situation gewesen. Er wisse aber noch, dass diese Gruppe andere Leute gestresst habe. Sie hätten "ein bisschen die Konfrontation" gesucht, seien aber auf niemanden losgegangen. Diese Schilderung passt zu den Ausführungen des Zeugen F. , der ebenfalls angab, die Gruppe habe Streit gesucht. Der Zeuge beschreibt ferner, er sei zuvor auf der Galerie gewesen sei, wo sie gegessen hätten. Soweit er sich erinnere, sei diese Gruppe dort gestanden. Wie viele Leute dies gewesen seien und wie diese ausgesehen hätten, könne er heute nicht mehr sagen. H. deklariert angesichts dieser Ausführungen klar, wenn er Erinnerungslücken hat und versucht diese nicht durch Ausschmückungen zu kompensieren. Weiter führt er aus, unten habe es dann plötzlich einen Tumult gegeben. Eine männliche Person sei auf dem Tisch gewesen und sei vom Tisch "obenabe" auf etwas oder jemanden draufgehüpft, das wisse er zu 100% noch. Weil die Security gekommen sei, sei es für ihn dann erledigt gewesen. Erst im Nachhinein aus den Medien habe er erfahren, was genau passiert sei. Er wisse aus der Medienmitteilung, dass eine Person zusammengeschlagen und verletzt worden sei und es ein Polizist von Baselland gewesen sei. Aufgrund dessen habe er sich verpflichtet gefühlt, sich zu melden. Sprunghaft ergänzt der Zeuge, er meine gesehen zu haben, dass derjenige, der auf dem Tisch gestanden sei, vorher bei dieser Gruppe auf der Galerie gewesen sei. Dass der Zeuge sich auch nach knapp sechseinhalb Jahren noch an diese nicht alltägliche Situation erinnert, dass jemand von einem Tisch aus auf etwas oder jemanden raufspringt, erscheint durchaus nachvollziehbar. Angesichts der zeitlichen Abfolge scheinen diese Wahrnehmungen von H. zudem teilweise jenes Ereigniszeitfenster abzudecken, in welchem G. keine Beobachtungen machen konnte, weil er selbst die Treppe runterrennen musste und keinen Sichtkontakt nach unten hatte. Weiter erklärt der Zeuge, er habe ein offizielles Foto angeschaut und darauf "die Leute" erkannt. Einige Personen vom "Geschäft" hätten diese Leute zudem gekannt und gewusst, dass diese in einem gewissen Milieu drin seien. Er selber habe diese Personen aber nicht gekannt. Gefragt, wie er auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, antwortet der Zeuge, es sei ein "Riesenpulk" gewesen in einer Distanz von drei bis vier Meter. Einer sei vom Tisch runter und es habe eine Schlägerei begonnen, weshalb er gedacht habe, er müsse sich nicht einmischen und zurückgegangen sei. Er habe auch seinen Eigenschutz im Kopf gehabt. Heute könne er das Verhalten der Person auf dem Tisch nicht mehr beschreiben, aber bei seinen damaligen Aussagen habe er gesagt, dass dieser sehr wild und zornig gewesen sei. Dass die Medienmitteilung später abgeändert worden sei, habe er nicht mitbekommen. Im Weiteren führt der Zeuge aus, es seien öffentliche Fotos vom R. gewesen, auf welchen er die Personen erkannt habe. Heute könne er aber nicht mehr sagen, dass die Person, die auf dem Foto abgebildet gewesen sei, auf dem Tisch gestanden sei. Er habe diese Fotos über social media gesucht oder auf der Homepage des R. selbst, das wisse er nicht mehr. Auf einem Foto habe er dann die Personen erkannt, die auf der Treppe gestanden seien sowie diejenige Person, die später auf dem Tisch gewesen sei. Die ausgesetzte Belohnung sei keine Motivation für ihn gewesen, sich zu melden, da er als Polizist sowieso keine Belohnung erhalte. Bis zum Einvernahmetermin habe er sich mit keinen Kollegen ausgetauscht und da es kein Fall seiner Region gewesen sei, hätten sie auch keine Schriftstücke [wohl gemeint: Akten] gehabt. Die Schilderungen des Zeugen beruhen folglich weder auf Hörensagen noch auf irgendwelchen polizeiinternen Aktenstücken, wie die Verteidigungen dies vereinzelt vorbringen. Der Zeuge könne ferner nicht sagen, ob jemand am Boden gelegen sei, da das Ganze dann hinten gewesen sei. Diese räumliche Verschiebung umschrieb im Übrigen auch G. . Ob noch andere Personen auf den Tischen gewesen seien, könne er nicht mehr zu 100% sagen, er meine aber – anders als F.

– nicht. Unten sei es voll gewesen und beim Durchgang, wo die Gruppe gestanden sei, relativ eng. Auch der Zeuge F. sprach davon, dass sich der Vorfall im Gang ereignet habe, was von den lokalen Dimensionen her wiederum übereinstimmt. H. habe nicht gesehen, wie die Personen runtergekommen seien und die Auseinandersetzung begonnen habe, weil er sich nicht darauf geachtet habe in diesem Zeitpunkt. Erst als die Person auf dem Tisch gewesen sei, habe er auf das Geschehen geachtet (vgl. S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Ausführungen erachtet das Kantonsgericht als schlüssig und lebensnah, zumal der Zeuge zuvor in keiner Interaktion mit der Gruppe stand, sondern ihm diese lediglich oben auf der Galerie aufgefallen ist. c) Die Aussagen des Zeugen H. erachtet das Kantonsgericht als durchaus glaubhaft. Nachvollziehbar ist nämlich, dass der Zeuge sich nach der lange vergangenen Zeit seit dem Vorfall nicht mehr an jedes Detail erinnern kann. Seine Schilderungen bezüglich der Person auf dem Tisch erscheinen jedoch derart speziell und ungewöhnlich, dass es – wie dargelegt – nicht erstaunt, dass der Zeuge sich auch nach sechseinhalb Jahren noch an diese Beobachtung erinnern kann. Für die weitere Sachverhaltserstellung sind die Depositionen von H. allerdings nicht dienlich, zumal er zwar von einer Schlägerei spricht, aber keine näheren Handlungen spezifizieren kann und sein Hauptaugenmerk auf der Person auf dem Tisch lag, bevor er sich für das Geschehen nicht mehr interessiert hat. 1.7.8 Aussagen J. , M. und N. a) Da der Zeuge J. sich vor den Schranken des Kantonsgerichts in keinster Weise mehr an die Ereignisse vom tt.mm.jjjj erinnern konnte, helfen seine Depositionen bei der Klärung des Sachverhalts nicht weiter. Aus diesem Grund wird nicht näher auf diese Aussagen eingegangen (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Gleiches gilt hinsichtlich der Zeugenaussagen von M. vom tt.mm.jjjj (act. 5871 ff.) und N. vom tt.mm.jjjj (act. 6001 ff.), da beide Zeuginnen persönlich nichts vom Vorfall mitbekommen haben. Erwähnenswert ist einzig, dass N. angibt, die zwei besagten Gruppenfotos gesehen zu haben, da die Partyfotografin ihr diese am Sonntag oder Montag für die Homepage und Facebook geschickt habe (act. 6007). Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die Gruppenfotos eine gewisse Zeit lang öffentlich zugänglich waren, wie dies der Zeuge H. erwähnt hat. Es muss folglich nicht von einer Art "klandestiner Ermittlungsaktion" in polizeiinternen Kreisen ausgegangen werden, wie die Verteidigung von D. dies insinuiert. 1.7.9 Zwischenfazit II a) Angesichts der vorstehend dargelegten Zeugenaussagen ergibt sich folgendes vorläufiges Beweisergebnis: Der Privatkläger A. wurde beim Bierbestellen an der Bar von B. (eventuell auch D. ) mit Bier übergossen. Die Gruppe oben auf der Galerie suchte gemäss Aussagen von F. und H. (und sinngemäss auch gemäss G. ) die Konfrontation. Dass die Gruppe rund um die Beschuldigten an diesem Abend tatsächlich streitlustig aufgelegt war, wird zudem durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen P. und einer "WW. " vom tt.mm.jjjj im Zeitraum von 19:05 Uhr bis 22:11 Uhr objektiviert (act. 5445 ff. und 5465 ff.). P. schreibt, es werde "ein bisschen Gewalt" geben und sie seien bereits von der Security darauf hingewiesen worden, dass man ein spezielles Auge auf sie habe. Ferner teilt er "WW. " mit, er habe einer "Schwuchtel ins Gesicht gespuckt", es immer besser werde und Parolen wie "SS, SS, ES ESKALIERT gerufen" würden, er "zu nem Affen uh uh uh, banana power gesagt" habe und bei der nächsten rassistischen Bemerkung rausfliege (act. 5445 ff.). Sodann erklärt P. , er kenne einen der Security, welcher zu ihm gekommen sei und gesagt habe, sie sollen "keinen Scheiss" machen, weil er (der Security) "keinen Bock" habe, "aufs Maul zu kriegen" (act. 5451). Die Männergruppe muss sich folglich sehr auffällig verhalten und die Konfrontation mit anderen Besuchern bewusst gesucht sowie provoziert haben. Als A. weiter auf sein Bier gewartet hat, kam es zwischen ihm und B. zu Blickkontakten, wobei A. einen Luftkuss in Richtung B. schickte, bevor er zu seinen Kollegen zurückkehrte. Dort erzählte er insbesondere F. von der "Bierdusche", echauffierte sich und war wütend. F. beruhigte ihn daraufhin. Gemäss übereinstimmender Aussagen von Letzterem und A. ist es von ihrer Seite her zu keinen provozierenden Gesten (mit Ausnahme des Luftkusses von A. ) in Richtung der Männergruppe auf der Galerie gekommen, von dieser aus jedoch schon (F. spricht von einer Pistolenbewegung; A. von Gesten, wonach er hätte raufgehen sollen). Gemäss übereinstimmender Zeugenaussagen von G. und O. skandierten die Beschuldigten von der Galerie aus "CC. Hooligans". Nach Darlegungen des Zeugen G. tuschelte die Gruppe auf der Galerie und zeigte auf eine Person unten, bevor sie die Treppe runtergingen. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass sie ihr Attacke unten miteinander abgesprochen haben – anders ist auch das scheinbar koordinierte Losgehen auf den Privatkläger nicht zu erklären. Die Gruppe, bestehend mindestens aus den drei Beschuldigten, gelangte kurz darauf die Treppe runter und stürmte ab der Treppe unten zielgerichtet auf den Privatkläger zu. Sowohl die Zeugenaussagen von G. und F. wie auch die Einlassungen des Privatklägers stimmen in diesem Punkt überein. Die Darlegungen von O. , welcher allgemein weniger detailreiche Angaben zum Kerngeschehen machen konnte, vermögen die Depositionen der anderen Zeugen nicht umzustossen. An der Spitze des "Angreifertrupps" befand sich C. und D. . Unvermittelt und ohne dass sich der Privatkläger hätte vorbereiten können, wurde er von D. am Hals gepackt und von dessen rechter Faust im Kopfbereich getroffen. A. und G. konnten D. eindeutig identifizieren und haben sich sein Gesicht sowie seine Identifikationsmerkmale eingeprägt. Der Beschuldigte C. zog kurz vor diesem ersten Schlag rechts am Privatkläger vorbei. In welcher Form C. und B. jedoch auf den Privatkläger eingewirkt haben, muss vorläufig noch offengelassen werden. In Anbetracht der Zeugendepositionen von G. und O. ist immerhin erstellt, dass D. , C. und B. sich während des Tumults unten im Festsaal befunden haben. Gesagt werden kann zudem, dass der Zeuge H. eine Person auf einem Tisch wahrgenommen hat, die auf etwas oder jemanden draufgesprungen ist. Im Übrigen widerlegen sämtliche Zeugenaussagen das Vorliegen einer wie von B. und C. geltend gemachten Notwehrsituation. Keiner der Zeugen sah, wie A. zum Kopfstoss angesetzt oder eine drohende Haltung eingenommen hat, weshalb es auch als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass die beiden genannten Beschuldigten sich im Irrtum über eine Notwehrlage befunden haben könnten. A. drehte sich nach dem ersten durch D. geführten Schlag ab und liess sein Bier fallen. Kurz darauf, als G. zur Situation gelangte, lag er bereits am Boden. Dort begab er sich in eine schützende Embryostellung, wobei er die Hände an den Kopf hielt und die Knie Richtung Bauch anzog. Diese Haltung konnten sowohl G. als auch F. sehr genau umschreiben. In der Folge wurde der Privatkläger gemäss plausiblen Darlegungen des Zeugen F. von Fäusten und Fusstritten nicht näher bestimmbarer Personen getroffen. Die Auseinandersetzung, welche im Zwischengang nahe des Treppenabsatzes begonnen hat, verschob sich zudem räumlich etwas in Richtung des Ausgangs resp. Tischende. Im Übrigen konnte keiner der Anwesenden eine Schlagabgabe des Privatklägers beobachten, weshalb das Kantonsgericht daran festhält, dass der Privatkläger sich nicht gewehrt hat, sondern völlig passiv blieb und kurze Zeit nach dem ersten Schlag die umschriebene Embryostellung am Boden einnehmen musste. Übereinstimmend gaben die Zeugen ferner an, dass die Auseinandersetzung dank dem raschen Eingreifen der Sicherheitsangestellten beendet werden konnte. Die Beschuldigten verliessen daraufhin – mehr oder weniger kooperativ – den Saal. F. half A. beim Aufstehen und begab sich mit ihm oben auf die Galerie, wo Polizei und Sanität verständigt wurden. Eine Person aus der Gruppe rund um die Beschuldigten sprach oben auf der Galerie zudem kurz mit F. . Der Privatkläger war nach dem Vorfall ansprechbar, aber zumindest benommen und konnte sich nicht vollständig an das Vorgefallene erinnern. b) Bevor nun nachfolgend geprüft wird, ob die Aussagen der Zeugen und des Privatklägers durch die Einlassungen der Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen L. und K. erschüttert werden können, ist der Nachrichtenaustausch des "JJ. chats" auf der App Threema näher zu beleuchten. Dies insbesondere im Hinblick auf allenfalls getroffene Absprachen unter den Chatteilnehmer, welche bei der Würdigung ihrer Aussagen beachtet werden müssten. Ferner ist zu untersuchen, ob sich gegebenenfalls weitere kolludierende Handlungen feststellen lassen. 1.7.10 "JJ. chat" a) Wie bereits ausführlich dargelegt, nahm C. unter dem Pseudonym "Y. " an der Konversation im "JJ. chat" auf der App Threema teil (vgl. E. III.B.1.5.2). D. bestätigte demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj persönlich, dass es sich beim Teilnehmer "D. " um ihn handle (act. 6991). B. war im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen nicht Teilnehmer dieses Gruppenchats. b) Dem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass Personen aus dieser Chatgruppe gemäss dem Teilnehmer "L. " [L. , vgl. act. 5091] "sone hueresohn, sone breite im rote poloshirt" geschlagen hätten, wobei diese Beschreibung exakt auf die Bekleidung von A. am Abend des tt.mm.jjjj zutrifft (vgl. act. 6079). Um 02:05 Uhr fragt "Y. ", ob jemand etwas von P. wisse, weil dieser nicht zu Hause sei und das Telefon nicht abnehme (act. 5143). "D. " zieht zudem ein Fazit des Abends: "Was für ein Abend! Alles war dabei" (act. 5153). "Y. " schreibt um 06:38 Uhr, von "P. " sei seit dem Vorfall kein Lebenszeichen mehr gekommen und dieser sei zu 90% eingepackt worden (act. 5155 f.). "L. " meint daraufhin, dass dies nicht sein könne, da er nichts gemacht habe und er ihn nirgends vorne gesehen habe. "Y. " antwortet, es könne doch kein Verfahren eingeleitet worden sein, da "der andere" [gemeint: A. ] nicht verletzt worden sei (act. 5159). Zudem bemerkt er, dass sie noch Fotos mit dem R. -Fotografen gemacht hätten und "die" alle ihre Gesichter hätten. "L. " entgegnet, "der" [gemeint: A. ] habe einen "kat über dem auge" gehabt, woraufhin "Y. " meint, dies sei nichts Weltbewegendes und man rechtlich nichts dafür bekomme (act. 5161). Weiter schreibt "Y. " "die hend agfange und fertig", worauf "L. " antwortet, es sei Aussage gegen Aussage (act. 5163). "Y. " verharmlost das Vorgefallene weiter, indem er bekundet, der andere mache zu 100% keine Anzeige ["wege was au"], es lohne sich nicht ein Verfahren zu eröffnen und es müsse etwas Anderes passiert sein (act. 5165). Um 10:58 Uhr am tt.mm.jjjj schreibt "Y. " sodann, "R. " sei in Haft (act. 5169). Anscheinend habe der Kollege "von dem wir umgeschlagen die bullen gerufen…die party fotographin hat unsere bilder den bullen gezeigt. Das heisst ich muss antanzen nächste woche" (act. 5171). Daraufhin meint "L. ", dass sie den "Chatverlauf und so" löschen sollten. "Y. " schätzt das Ereignis zudem rechtlich als "einfacher Raufhandel" ein ["das gibt einfacher raufhandel"] (act. 5173). Gemäss seiner Meinung komme "der Typ" auch dran. "L. " schreibt wiederum, er habe keine Panik, aber man solle trotzdem den ganzen [Chat-] Verlauf löschen und meint "Jo klar die hän uns agriffe" (act. 5175). "L. " und "Y. " mutmassen, ob noch etwas Anderes vorgefallen sei, da "P. " nichts gemacht und "gar nicht dabei" gewesen sei (act. 5177). Weiter gibt "Y. " folgende Anweisung: "Wichtig isch wenn mr ussag miend mache die hend agfange punggt. Haha alte das isch e lapalie keini verletzte. Nix. De fickt sich jo au selber. De typ bekunnt denne au e azeig" (act. 5179 f.). Weiter fragen sich die Chatteilnehmer, wo P. in Haft sei und was der Grund dafür sein könnte. "L. " meint, es müsse wegen etwas Anderem sein, da es nach dem Vorfall mindestens 20 Minuten gedauert habe bis die "Bullen" da gewesen seien. Sie seien noch ewig dort gewesen und er selber sei in dieser Zeit noch fünfmal rein, um zu reden. "L. " bekundet weiter, es sei dumm gelaufen, dass sie so voller Freude Bilder gemacht hätten (act. 5191) und "Y. " bewertet die "Schlägerei" als harmlos (act. 5193), wobei er dann plötzlich mitteilt, die Schwester von Q. vermisse ihn und man ihn aus dem Chat schmeissen solle (act. 5199 f.). Es sei ein Polizist gewesen, gegen den sie geboxt hätten und es sei eine Fahndung sowie Belohnung ausgesetzt worden (act. 5201). "Y. " schreibt weiter, er tauche eine Zeit lang unter (act. 5203). Aus den zitierten Chatnachrichten gehen eindeutig kolludierende Handlungen hervor, insbesondere L. und C. gaben Anweisungen, wie bei allfälligen Einvernahmen ausgesagt werden muss. Namentlich, dass sie angegriffen worden seien, die anderen angefangen hätten, es Aussage gegen Aussage stehe und "der Typ" auch eine Anzeige bekomme, sodass es lediglich "einfacher Raufhandel" gebe. Im Rahmen dieses Threema-Chats wurde folglich bereits durchdacht und geplant, wie die Beteiligten rechtlich am besten dastehen können. Das Aussageverhalten wurde offensichtlich abgestimmt. Dass C. überhaupt mitteilte, man solle sagen, die "anderen" hätten angefangen, deutet klarerweise darauf hin, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen kann. Auffällig ist sodann, dass keiner der Chatteilnehmer ausführt, A. habe ihnen einen Kopfstoss versetzen wollen oder eine drohende Haltung eingenommen. Keiner der Teilnehmer bekundet darüber hinaus ernsthaft, angegriffen worden zu sein oder sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Auseinandersetzung tatsächlich dergestalt abgespielt hätte. Vielmehr wird dargelegt, dass sie denjenigen im roten Poloshirt "umgeschlagen" hätten und derjenige, gegen den sie "geboxt" hätten, ein Polizist gewesen sei. Bereits diese Wortwahl spricht gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation. Im Weiteren wurden die Chatteilnehmer mehrfach dazu aufgefordert, den Chatverlauf zu löschen und C. gab die Anweisung, Q. aus dem Chat zu werfen, was als offensichtlicher Versuch, belastendes Beweismaterial zu beseitigen, zu werten ist. Wäre tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen, hätte kein Grund bestanden, den Chatverlauf zu löschen, was wiederum gegen diese Sachverhaltsvariante spricht. In Anbetracht dieser konspirativen Chatnachrichten werden denn auch die Depositionen von L. und K. , welche beide Teilnehmer dieses Threema-Chats waren (act. 5087 ff.), mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sein (vgl. E. III.C.1.4.15/1.4.16). Aus dem Chatverlauf ergeben sich zudem zusätzliche Hinweise auf vorgenommene Kollusionshandlungen seitens der Beschuldigten C. und B. . Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass "Y. " den anderen Chatteilnehmern mitgeteilt hat, "vom Türsteher" sicher zu wissen, dass die "Bullen" die Fotos der Partyfotografin angeschaut hätten (act. 5189). Weiter schreibt er: "B. din kolleg sell hüd obe die photographin usfroge". Bei diesem erwähnten Türsteher und Kolleg von "B. " kann es sich nur um O. gehandelt haben. Auffallend ist, dass offensichtlich auch C. mit dem Letztgenannten auf irgendeine Art und Weise in Kontakt gestanden haben muss, ansonsten er die Information, dass die Polizei die Partyfotos gesehen habe, nicht hätte weitergeben können. Daneben wurde O. am tt.mm.jjjj auch von B. telefonisch kontaktiert. Wie bereits dargelegt fand ein Gespräch von knapp fünf Minuten statt, wobei die Aussagen von O. insbesondere betreffend B. dann sehr zurückhaltend ausfielen (vgl. E. III.C.1.4.5 vorstehend). 1.7.11 Weitere Kollusionshandlungen der Beschuldigten a) B. (und C. ) aa) Die Handyauswertung von B. ergab, dass er Teilnehmer eines WhatsApp-Gruppenchats mit P. , D. , L. und einem "LL. " [C. ] sowie weiteren Personen war (act. 5339 ff.). In diesem Chat wurde am tt.mm.jjjj die Information verbreitet, dass sich P. in Haft befindet. C. schreibt, man solle "P. " aus diesem Gruppenchat schmeissen. Dies belegt einerseits, dass die Chatteilnehmer wussten, dass den Strafverfolgungsbehörden bereits eine Person aus ihrer Gruppe bekannt war. Andererseits musste ihnen aufgrund der Inhaftierung von P. (und Q. ) bewusst gewesen sein, dass auch sie früher oder später in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten. Genau aus diesem Grund wurde versucht, den Untersuchungsbehörden – ähnlich wie beim bereits erwähnten Threema-Chat – Beweise unzugänglich zu machen. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb man P. ansonsten aus diesem Gruppenchat hätte entfernen sollen. Nebenbei bemerkt sei, dass auch in diesem WhatsApp-Chat keiner der Chatteilnehmer anführt, man habe nichts zu befürchten, da es sich um eine Notwehrsituation gehandelt habe und man lediglich mit dem Privatkläger habe reden wollen. bb) Ferner ergab die Handyauswertung des Beschuldigten B. , dass dieser am tt.mm.jjjj mehrfach mit C. telefonischen Kontakt hatte und zudem – wie bereits erwähnt –O. versuchte zu erreichen. Was im Rahmen dieser Telefonate gesprochen wurde, ist nicht bekannt. Der Umstand, dass B. und C. aber in Kontakt standen, deutet stark darauf hin, dass sie ihre Aussagen im Hinblick auf eine mögliche Befragung abgestimmt haben könnten. cc) Die Auswertung des Mobiltelefons von B. ergab ferner, dass er XX. am tt.mm.jjjj über WhatsApp fragte, ob das R. Überwachungsvideos habe, was dieser verneinte (act. 5367). Über XX. und dessen Verbindung zu B. ist nichts bekannt. Die Verhaltensweise von B. weist indes eindeutig darauf hin, dass er im Nachgang zu den Ereignissen im Restaurant R. , versucht hat, gewisse "Abklärungen" zu treffen. Naheliegend ist, dass B. in Erfahrung bringen wollte, welche – allenfalls belastenden – Beweise die Strafverfolgungsbehörden auffinden könnten. Seine Handlungen erwecken den Anschein, als ob er sich in dieser Hinsicht hätte absichern wollen, bevor er am tt.mm.jjjj bei der Polizei Basel-Landschaft vorstellig wurde. Dass er sich davon einen Entlastungsbeweis erhofft hat, ist zwar grundsätzlich denkbar, erachtet das Kantonsgericht aber angesichts seines Verhaltens als höchst unwahrscheinlich. b) D. (und C. ) aa) Aufgrund der Handyauswertung von D. wurde festgestellt, dass dieser kurz vor seinem Anruf bei der Einsatzzentrale Polizei Basel-Landschaft am tt.mm.jjjj mit C. telefonischen Kontakt hatte (zwei Gespräche von rund drei Minuten um 19:59 Uhr und von rund viereinhalb Minuten um 19:26 Uhr; act. 5233 f.). Am tt.mm.jjjj (um 8:20 Uhr) wurde D. sodann von der Polizei Basel-Landschaft angerufen, woraufhin dieser gleichentags um 12:05 Uhr ein dreiminütiges Telefongespräch mit K. sowie um 12:26 Uhr telefonischen Kontakt mit L. hatte. L. meldete sich am tt.mm.jjjj nachmittags bei der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft, ebenso K. (act. 5235 f.). Die aufgeführten Telefonkontakte zwischen D. und C. , L. sowie K. deuten klar darauf hin, dass die Beteiligten ihre Aussagen im Vorfeld ihrer Einvernahmen abgestimmt haben könnten. Insbesondere die Kontaktaufnahme zu L. und K. lassen das Verhalten von D. in ein zweifelhaftes Licht rücken; es wirkt fast so, als ob er Personen organisiert hätte, welche (in diesem Fall zu seinen Gunsten) Aussagen bei den Strafverfolgungsbehörden tätigen würden. Es ist keine andere Erklärung denkbar, weshalb D. diese Personen ansonsten kontaktiert haben könnte. Den Einlassungen dieser Beteiligten haftet folglich der Anschein von Gefälligkeitsaussagen an. bb) Nach dem Gesagten erhellt, dass sich eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen kolludierender Handlungen der Beschuldigten finden lassen. Dies wird bei der Würdigung ihrer Aussagen sowie jener von L. und K. zu beachten sein. Nachfolgend werden diese Einlassungen nun beurteilt und gewürdigt. 1.7.12 B. a) Aussagen aa) B. wurde am tt.mm.jjjj erstmals als Beschuldigter einvernommen (act. 6375 ff.). Wie bereits erwähnt, meldete er sich zuvor telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft, um Aussagen zu machen. Hinsichtlich der Nebenpunkte wirken die Ausführungen des Beschuldigten zunächst grundsätzlich stimmig. Beispielsweise legt er dar, es sei im R. zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei er mit C. und K. vereinbart habe, an dieses W. fest zu gehen. Im R. selber habe er dann noch ein paar Kollegen getroffen (act. 6377). Sie hätten Bier geholt, angestossen und danach seien sie die Treppe hoch und hätten oben auf der Galerie das Bier getrunken. Beim Schunkeln oben auf der Galerie habe er unbeabsichtigt Bier nach unten gespritzt. Er habe nach unten gesehen und eine Person, A. , habe ihn streng angeschaut (act. 6379). Ein Protectas-Mitarbeiter sei auf ihn zugekommen und habe ihn darauf angesprochen. Diese Ausführungen stimmen mit den Depositionen von A. , G. und O. überein. Insbesondere G. erkannte B. schliesslich als jene Person wieder, welche er wegen des Biers angesprochen habe. Weiter deponiert B. , er habe in der Folge ein Handzeichen im Sinne von "Sorry" nach unten gemacht, sich nichts mehr dabei gedacht und weiter Bier getrunken bis er festgestellt habe, dass A. nach wie vor nach oben in seine Richtung geschaut habe. Nach 15 Minuten habe dieser wieder nach oben geschaut, wobei er böse und aggressiv gewesen sei. B. habe zu ihm hingesehen, mit den Händen gestikuliert und gefragt, was das soll. A. habe dann auch eine Gestik im Sinne von "was das soll" gemacht. B. habe nicht gewusst, wieso er ständig hochgeschaut habe und es habe ihn nicht interessiert. L. sei allerdings zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass ihn der Typ im Saal seit zwei Minuten anschaue. K. habe ihm auch gesagt, dass der Typ unten immer nach oben provoziere. B. habe wieder nach unten geschaut und A. habe eine Gestik gemacht, dass er [B. ] nach unten kommen solle. Irgendwann sei C. zu ihm gekommen und habe gefragt, was dieser Typ wolle. Ein Kollege von A. habe diesen zudem beschwichtigt, als sie [gemeint: die Gruppe] noch auf der Galerie gewesen seien. Dass es zu Blickkontakten und Gesten zwischen dem Privatkläger und B. gekommen ist, stimmt mit A. s Aussagen überein. Ebenso erklärte F. , sie hätten noch zweimal hochgeschaut und sich dann aber abgedreht. Dass A. aufgebracht war, nicht erfreut dreingeschaut hat und durch F. beruhigt wurde, ist angesichts seiner und F. s Aussagen ebenfalls erstellt. Im Übrigen ist durchaus fraglich, ob eine Geste im Sinne von "was soll das" – wenn diese denn überhaupt erfolgt ist – bereits als Provokation aufzufassen ist. B. bekundet ferner A. zuvor noch nie gesehen zu haben und auch seinen Beruf nicht zu kennen (act. 6387). Auch A. gab an, ihm sei es in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er B. kenne, weshalb es möglich erscheint, dass B. den Privatkläger nicht erkannt hat. Demgegenüber sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten B. , was das Kerngeschehen betrifft, in der Abfolge nicht logisch nachvollziehbar. Er führt aus, C. habe den Vorschlag gemacht nach unten zu gehen, um mit "dieser Person" zu sprechen. Was er und C. sich von einem solchen "Gespräch" erhofften, ergibt sich jedoch aus den Einlassungen von B. nicht. C. sei die Treppe zum Festsaal hinuntergegangen, B. sei ihm hinterher. A. sei nicht unweit von der Treppe weggestanden, habe B. kommen sehen und ihn fixiert. B. sei auf ihn zugegangen und A. sei ihm drohend entgegengekommen mit dem Kopf nach vorne geneigt. B. sei klar gewesen, dass A. stinksauer gewesen sei. Er habe ihn nur fragen wollen, was los sei, als dieser auf ihn zugekommen sei und ihm sogleich "einen Kopfstoss geben wollte ". Weitergehende Schilderungen, was C. , der vor B. die Treppe runtergegangen sein soll und sich somit in seinem Blickfeld befunden haben muss, in dieser Zeit getan hat, fehlen allerdings gänzlich. Wenn C. tatsächlich vor B. nach unten gelaufen ist, müsste A. zudem zuerst drohend auf C. zugegangen sein und nicht auf B. . Andernfalls wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass B. beschrieben hätte, wie er C. beim Runtergehen überholt hätte oder dergleichen. Weiter bringt B. vor, sie hätten gerangelt und es sei zu einer Schlägerei und gegenseitigen Faustschlägen gekommen. B. habe sich wehren müssen, da A. eine Maschine und grösser gewesen sei als er. Er habe "Schiss" vor ihm gehabt und sich schützen müssen. B. könne nicht sagen, ob er A. getroffen habe, wohingegen er selbst mehrere Prellungen im Gesicht, eine Hirnerschütterung, ein schmerzendes Jochbein, Prellungen hinter dem Ohr und eine innerlich aufgerissene Lippe gehabt habe. Er habe ein ärztliches Attest dazu, da er sich in Behandlung habe begeben müssen. Wiederum sind die Aussagen des Beschuldigten relativ oberflächlich und wirken konstruiert. Es erfolgen keine Beschreibungen, was konkret nach dem versuchten Kopfstoss passiert ist, wer den ersten Schlag abgegeben hat oder wie es genau zu einer Rangelei gekommen ist. Die Aussagen sind als karg zu bezeichnen und enthalten kaum Detailinformationen. B. gibt ferner an, sie hätten sich durch die Tische geschoben, C. sei dazugekommen und habe A. wegreissen wollen. Unerklärt bleibt allerdings, woher C. so plötzlich dazugekommen sein soll, was dieser in der Zwischenzeit gemacht hat, wo er gestanden ist und wieso er B. nicht bereits früher im Geschehen geholfen hat. Weiter führt B. aus, A. habe C. dann gepackt und beide seien zu Boden gegangen, wobei A. ihn auf den Boden gedrückt und auf ihm oben gewesen sei. C. sei auf dem Rücken am Boden gelegen, wobei dieser A. gepackt habe und unter ihm gelegen sei. C. habe seinen Kopf umfasst und versucht A. wegzureissen. Ersterer habe immer wieder gesagt, dass "sie" [gemeint: A. und B. ] aufhören sollten. Auch diese Darlegungen wirken in sich nicht stimmig; insbesondere wird eine unpassende Sprache gebraucht: Wenn C. tatsächlich unter A. auf dem Rücken gelegen wäre, hätte er doch eher versucht A. wegzustossen und nicht wegzureissen , wie dies jemand, der von aussen an das Geschehen heran-tritt, tun würde. Sich selbst verortet B. zudem nicht in dieser Situation. Seine Lagebeschreibung klingt so, als ob er die Interaktion zwischen C. und A. als danebenstehen-de Person beobachtet hat. Diesfalls hätte C. aber keinen Grund gehabt, B. und A. zu beten aufzuhören, da B. an besagter Interaktion nicht beteiligt gewesen sein will. Den Darstellungen fehlt es insgesamt an logischen und nachvollziehbaren Elementen, sodass B. s Aussagen unglaubhaft erscheinen. Auf Nachfrage erklärt B. ferner, von ihrer Seite aus sei nicht provoziert worden, von "ihm" (dem Privatkläger) aus aber absolut durch aggressive Blicke und Gesten. Dies habe sich über 20 Minuten bis zu einer halben Stunde hingezogen. Er habe böse drohend hinaufgeschaut und nicht auf B. s normale Blicke reagiert, er habe die Hände verworfen und mit Gesten mitgeteilt, dass er runterkommen solle. Auffallend ist auch hier, dass B. die aggressiven Gesten nicht weiter beschreiben kann, obwohl er sie gesehen haben will (z.B., ob ein "Mittelfinger" gezeigt oder die Faust geballt wurde). B. ist zudem sehr darauf bedacht, zu unterstreichen, dass die Aggressionen von A. ausgingen (böse drohende Blick, nicht näher definierte aggressive Gesten, Kopfstossversuch), selber gesteht er – anders als der Privatkläger – aber keinerlei Fehlverhalten ein. Er beharrt darauf, dass sie niemanden provoziert und keine Konfrontation gesucht hätten. Die bereits erwähnten Chatnachrichten zwischen P. und "WW. " zeichnen jedoch ein völlig anderes Bild (vgl. E. III.C.1.4.9.a). In Anbetracht dieser Chatnachrichten sowie der Zeugenaussagen von G. , F. und H. ist es jedoch völlig unglaubhaft, dass C. und B. lediglich mit A. sprechen wollten. Die Gruppe suchte an diesem Abend vielmehr ganz bewusst Streit und die Konfrontation mit anderen Besuchern. Auf weitere Nachfragen erklärt B. , er habe A. schon die Faust gegeben, könne aber nicht sagen, wie sehr er ihn getroffen habe. Fusstritte habe er keine ausgeführt, da er schützend dagestanden sei. Wie genau diese schützende Haltung ausgesehen hat, umreisst B. allerdings nicht. A. sei auf dem Boden gestanden, das Gerangel sei zwischen den Tischen gewesen. Als C. dazwischen gegangen sei, habe A. ihn gepackt und sie seien zu Boden gegangen. Wiederum sind die Aussagen dünn, wenig anschaulich und werden ohne eigene innere psychische Vorgänge geschildert. Demgegenüber kann B. genau aufzählen, was er an diesem Abend getrunken hat (zwei Masse, Gin und zwei doppelte Wodka-Shots; act. 6383). Soweit nicht das Kerngeschehen betreffend, ist der Beschuldigte somit durchaus im Stande, detailreiche Angaben zu machen. Im Weiteren führt B. plötzlich aus, C. sei von der Seite und von einer Bank hergekommen. Um an ihnen vorbeizukommen, habe dieser auf die Bank steigen müssen. C. habe sich ca. zwei Meter neben B. befunden und habe ihn mit A. reden lassen. Hätten sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt, wäre zu erwarten gewesen, dass B. eine derartige Besonderheit im Geschehensablauf bereits im Rahmen seiner ersten freien Schilderungen vorbringt. Die Aussagen erscheinen dahingehend konstruiert, als dass in Nebenpunkten versucht wird, möglichst nahe an der Wahrheit zu bleiben; dies für den Fall, dass Zeugen sich an diese spezielle Situation (jemand steht auf einer Bank oder einem Tisch) erinnern könnten. Darüber hinaus erklärt B. in diesem Zusammenhang nicht schlüssig, weshalb es notwendig war, dass C. auf die Bank steigen musste, schliesslich soll dieser lediglich zwei Meter neben B. gestanden haben. Es bildet sich schlicht kein stimmiges Gesamtgeschehen ab. Die Aussage, wonach schlussendlich nur er [B. ] und A. "geprügelt" hätten, steht zudem in einem gewissen Widerspruch zur angeblichen Szene auf dem Boden zwischen C. und A. . Weiter deponiert B. , er könne nicht sagen, wie oft er geschlagen habe, eventuell zwei- bis dreimal, wobei es nicht immer ein gezielter Schlag, sondern eher ein reissen und drücken gewesen sei (act. 6385). A. sei hingegen aggressiv gewesen und habe ihm "recht eine verpasst". Etwas später in der Befragung macht B. dann geltend, A. habe ihm mehrere Faustschläge versetzt (act. 6395). Besonders auffällig an B. s Aussageverhalten ist, dass er mehrfach zum Gegenangriff übergeht und versucht, den Privatkläger in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. So betont B. , sie hätten gegenseitig gerangelt und sich Fäuste gegeben, wobei A. aktiv zugeschlagen und ihn gepackt habe. Dort habe B. auch blaue Flecken am Arm gehabt. Ferner fehlt es diesen Schilderungen an einer zeitlichen Einordnung. Es ist nicht klar, wann die Faustschläge erfolgt sind – vor, während oder nachdem C. eingegriffen haben soll. Zudem beschreibt B. seine Position und jene von A. in diesem Gerangel nicht ansatzweise; auch wenn alles schnell abgelaufen ist, wären doch etwas detailreichere Ausführungen zu erwarten gewesen. Gemäss B. hätten sich lediglich er selber, C. und A. unten befunden. D. sei nicht dort gewesen (act. 6389). Letzteres widerspricht den Depositionen von A. , G. , F. und sogar D. selbst (vgl. E. III.C.1.4.14.a). Hinsichtlich des weiteren Nebengeschehens nach dem Vorfall decken sich die Ausführungen von B. teilweise mit den Depositionen des Zeugen F. . B. führt aus, die Security sei gekommen und habe ihn von hinten gepackt. Sie hätten ihre Jacken geholt und seien nach einer fünfminütigen Diskussion gegangen. L. sei nochmals reingegangen, habe mit dem Kollegen von A. gesprochen und A. gefragt, wie es ihm gehe, welcher "o.k." geantwortet habe. Ferner deponiert B. , er habe danach ein Tram genommen. Er sei noch in YY. gewesen und gegen 02:00 Uhr nach Hause gegangen (act. 6381). Zusammengefasst erscheinen die Aussagen von B. hinsichtlich des Kerngeschehens als äusserst karg, ausgedünnt und betreffend die drohende "Kopfstosssituation" zu eindimensional, als dass auf diese abgestellt werden könnte. Seine Depositionen sind zudem von zahlreichen Lügensignalen geprägt und in sich nicht stimmig, sodass B. s Einlassungen und die geltend gemachte Notwehrsituation nach Auffassung des Kantonsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind. Die wenigen Momente im Aussageverhalten des Beschuldigten, welche wirklichkeitsnahe und glaubhaft erscheinen, vermögen diesen Gesamteindruck nicht aufzuwiegen, zumal diese lediglich das Nebengeschehen betreffen. bb) Anlässlich der am tt.mm.jjjj stattgefundenen Hafteröffnungseinvernahme verwies B. auf seine bisherigen Aussagen (act. 6405 ff.). Dies tat er ebenfalls im Rahmen der Einvernahme vom tt.mm.jjjj oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6415 ff.). Insbesondere gab er keinerlei Erklärungen zu den vorgehaltenen Threema-Chatnachrichten ab (act. 6425 ff.). Am 5. Dezember 2017 wurde B. sodann erneut als Beschuldigter befragt, wobei er wiederum vollumfänglich die Aussage verweigerte (act. 6459 ff.). Auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte B. seine früheren Aussagen, wollte sich jedoch nicht mehr weiter äussern (act. S195 ff.). Der Vorwurf einer allfälligen weiteren Auseinandersetzung in einem Tram wies er ausweichend zurück und erklärte, seine Verletzungen stammten von A. (act. S199). cc) Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist B. ebenfalls auf seine früheren Aussagen (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Danach gefragt, wann er die Schläge abbekommen habe resp. seine Verletzungen entstanden seien, führt er aus, es sei am Samstagabend ca. zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr gewesen (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zur Threema-Textnachricht, wonach "B. " im Tram jemanden geschlagen habe, habe er keine Erklärung (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Es müsse ein Fehler sein, wenn der Arztbericht des Universitätsspitals Basel festhalte, er sei am Sonntag (tt.mm.jjjj) in der Früh an einem Vorfall beteiligt gewesen sei. Er höre dies zum ersten Mal und hätte es sonst beanstandet (vgl. S. 31 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). B. habe nicht damit gerechnet, dass der Chat zwischen ihm und ZZ. den Strafverfolgungsbehörden bekannt werde, da er keine Erfahrung in solchen Sachen habe. Er habe sich nichts dabei gedacht, als er das geschrieben habe (vgl. S. 40 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Bewusste Schaffung von Entlastungsbeweisen Der Beschuldigte erachtet insbesondere den Chatverlauf zwischen ihm und ZZ. vom tt.mm.jjjj als besonders entlastend (act. 5369 ff.). Im Rahmen dieses Chatverlaufs erklärt ZZ. dem Beschuldigten im Wesentlichen, er solle am besten sein Natel verschwinden lassen, das Partyfoto der R. -Fotografin habe sie verraten und er einfach alles auf den "Alk" schieben solle. B. teilt ZZ. daraufhin mit, er habe schon alles erledigt, habe nichts mehr [auf dem Natel] und das erwähnte Gruppenfoto sei "futzdumm" gewesen. Ferner antwortet B. auf die Frage von ZZ. , ob "es" [gemeint: die Auseinandersetzung] unnötig gewesen sei, "er" [gemeint: A. ] habe "hardcore provoziert", sei tätlich geworden, habe es wirklich gesucht und habe ihm einen Kopfstoss geben wollen. ZZ. fragt, ob es Überwachungskameras oder Zeugen gebe, die für sie aussagen würden, woraufhin B. meint, "nur unseri Jungs". Es sei Notwehr gewesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass B. diese Chatnachrichten bewusst nicht löschte, um sich als aus einer Notwehrlage handelndes Opfer darzustellen. Er schreibt nicht, er habe mit C. zusammen mit dem Privatkläger reden wollen, sondern gibt genauso eindimensional wie bei seinen Aussagen an, A. habe ihm einen Kopfstoss versetzen wollen. Es liegt nahe, dass dieser Chat nur deshalb zustande kam und auf dem Handy belassen werden musste, um einen gezielten Entlastungsbeweis zu schaffen, der von den Strafverfolgungsbehörden gefunden werden sollte. B. bestreitet zwar, um die technischen Möglichkeiten einer Mobiltelefonauswertung gewusst zu haben (vgl. S. 40 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was jedoch schon vor dem Hintergrund seines schulischen und universitären Werdegangs völlig unglaubhaft ist und zudem durch die Chatnachrichten zwischen ihm und AAA. vom tt.mm.jjjj klar widerlegt wird (act. 5383). Diese schreibt dem Beschuldigten, sie habe vorher "etwas" im Radio gehört und fragt, ob er sich deswegen verstecke. Dies verneint B. und antwortet, er werde es ihr morgen erzählen , aber nicht auf WhatsApp schreiben . Ein anderer Grund, weshalb B. sich gegenüber AAA. nicht schriftlich erklären wollte, als der, dass ihm bewusst war, dass das, was er über WhatsApp kommuniziert von den Strafbehörden nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Besonders auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass B. ihr gegenüber nicht von einer Notwehrlage spricht bzw. überhaupt nichts über das Vorgefallene sagen möchte. Folglich ist zweifelsohne davon auszugehen, dass B. (…) von der Existenz derartiger Zwangsmassnahmen mindestens in den groben Zügen wusste und den Nachrichtenverlauf mit ZZ. (im Gegensatz zu anderen Daten auf seinem Handy) absichtlich nicht vernichtet hat. c) Entstehungsgrund der Verletzungen von B. aa) Da B. geltend macht, seine Verletzungen rührten von A. her, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Behauptung durch die Aktenlage gestützt werden kann. Gemäss rechtsmedizinischem Aktengutachten vom 21. April 2017 sei die Gehirnerschütterung oder Schädelprellung durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf von B. entstanden (act. 5537 ff.). Zudem sei ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule festgestellt worden, welches im Rahmen eines Schlages entstanden sein könnte. Insbesondere bei Kampfsportarten komme dies vor (act. 5549). Weiter seien Hämatome am rechten und linken Oberarm festgestellt worden, welche aufgrund der Lage mit einem Gepackt werden vereinbar seien. Abwehrverletzungen seien typischerweise an den Kleinfingerseiten der Unterarme und an den Händen festzustellen, wobei keine Fotografien im Spital angefertigt bzw. keine Verletzungen festgestellt worden seien. Ein Entstehen im Rahmen einer Rangelei und dem Zusammentreffen mit der Security sei ebenso denkbar, wie eine allfällige erneute Schlägerei in der Strassenbahn (act. 5551). Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel sei B. gleichentags notfallmässig selbstvorstellig geworden, weil er am Sonntag, tt.mm.jjjj, früh durch Schläge tätlich angegriffen worden sei. Diagnostiziert wurde eine "commotio cerebri" und eine Halswirbelsäulen-Distorsion (act. 5627). bb) Aus dem bereits erwähnten Threema-Chat "JJ. chat" geht hervor, dass B. nach dem Vorfall im R. noch in eine andere Auseinandersetzung involviert gewesen sein muss ("B. het im trämli no sone nigga gschlage wo am telefon gsi isch mit sinere gsng [gemeint: Gang]", gesendet am tt.mm.jjjj um 23:40 Uhr; act. 5117 ff.). Dass es sich bei "B. " um B. handeln muss, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erklärung, auch wenn Letzterer dazu anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausweichend antwortete bzw. nichts dazu sagen wollte (vgl. S. 27 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). cc) Das rechtsmedizinische Gutachten hilft bei der Frage, ob A. die Verletzungen von B. hervorgerufen hat, nur bedingt weiter. Das Gutachten schliesst die Entstehung in Rahmen einer Rangelei nicht aus, hält aber auch eine Entstehung beim Zusammentreffen mit der Security oder einer erneuten Schlägerei im Tram für möglich. Insbesondere gab B. selbst an, von hinten durch einen Sicherheitsangestellten gepackt worden zu sein, was die Hämatome an seinen Armen erklären könnte. Bemerkenswert ist allerdings, dass B. keinerlei Abwehrverletzungen aufwies, obwohl er doch ebenfalls schützend dagestanden haben will (vgl. E. III.C.1.2.4.12.a.aa). In Zusammenhang mit dem Arztbericht ist zudem äusserst auffällig, dass sich B. erst einen Tag nachdem die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj erschienen ist, in ärztliche Behandlung begeben hat. Zu diesem Zeitpunkt musste B. damit rechnen, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte – nachdem er bereits am tt.mm.jjjj versuchte O. telefonisch zu erreichen – seine Verletzungen als eine Art Sicherungsmassnahme dokumentieren liess, um später geltend machen zu können, der Privatkläger habe sich ebenfalls aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Da der Zeitraum, in welchem die Verletzungen entstanden sind, mit Tag, Datum und Zeit festgehalten worden ist, ist ein Verschrieb seitens des Arztes eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus gab B. gegenüber dem Kantonsgericht – auch nach sechseinhalb Jahren – präzise an, die Auseinandersetzung im R. habe sich an einem Samstagabend zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr ereignet. Dass er sich gegenüber dem behandelnden Arzt folglich im Datum und der Tageszeit ("früh") geirrt haben könnte, ist angesichts des nahen Zeitraums zur Tat ebenso zweifelhaft. Hinzu kommt die bereits zitierte Threema-Chatnachricht, welche am tt.mm.jjjj um 23:40 Uhr versendet wurde und wonach "B. " im Tram noch jemanden geschlagen habe. Zudem geht aus selbigem Chat hervor, dass sich im Verlaufe der Nacht weitere Konfrontationen in der BBB. Bar, im CCC. und dem DDD. ereignet haben, wobei nicht klar ist, wer dort jeweils beteiligt gewesen ist (act. 5127 f., 5133 und 5137 f.). Darüber hinaus konnte L. nach dem Vorfall im R. keine Verletzungen an B. feststellen (act. 6283). K. erinnerte sich ferner nicht, ob B. nach dem Ereignis verletzt war (act. 6229). Angesichts des Ausgeführten ist somit in keinster Weise erstellt, dass die Verletzungen von B. durch A. entstanden sind. Keiner der Zeugen hat eine aktive Schlagabgabe des Privatklägers gesehen, sondern vielmehr, dass dieser nach dem ersten Schlag sein Bier fallen gelassen, sich abgedreht und anschliessend in Embryostellung auf dem Boden befunden hat. Die zitierten Threema-Chatnachrichten beweisen unzweifelhaft, dass B. noch in mindestens eine weitere Auseinandersetzung nach dem Vorfall im R. verwickelt gewesen sein muss. Auch der erwähnte Arztbericht belegt schon nur aufgrund der festgehaltenen Zeitangabe nicht, dass A. die Verletzungen von B. verursacht hat. Dies wird zudem durch die Aussage von L. , der nach den Geschehnissen im R. keine Verletzungen an B. feststellen konnte, untermauert. Abgesehen von B. s unglaubhaften Aussagen liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger B. geschlagen und verletzt hat. 1.7.13 C. a) Aussagen aa) C. wurde am tt.mm.jjjj erstmals als Beschuldigter einvernommen (act. 6673 ff.), wobei er sich zuvor ebenfalls telefonisch bei den Strafuntersuchungsbehörden gemeldet hat. Die Aussagen von C. sind ähnlich unstimmig und detailarm, wie jene von B. . Zudem ergeben sich einige Widersprüche zu den Depositionen von Letzterem, etwa erklärt C. , B. habe mit dem Privatkläger sprechen wollen und nicht, er selbst habe die Idee gehabt, mit A. reden zu gehen, wie B. dies ausgeführt hat. C. gibt ebenfalls an, ein Typ im roten T-Shirt habe aggressiv zu ihnen hochgeblickt, wobei er nicht gewusst habe, wieso, da er ca. um 23:30 Uhr auf die Toilette gegangen sei. Gesten habe er keine gesehen. Seine Kollegen hätten ihm dann gesagt, dass die Provokationen bereits 20 Minuten andauern würden. Diese Ausführungen passen wiederum nicht zu B. s Einlassungen, wonach C. ihn auf die Provokationen des Privatklägers aufmerksam gemacht habe, weil B. sich während einer gewissen Zeit nicht mehr dafür interessiert habe. C. gibt ferner an, er und B. seien anschliessend runtergegangen, um zu fragen, was los sei. Dabei erwähnt er zunächst nicht, in welcher Reihenfolge er und B. die Treppe runtergelaufen sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung ergänzt er auf Frage, er sei vorausgegangen. Seine weiteren Depositionen muten zudem konstruiert und lebensfremd an. Etwa legt er dar, der Privatkläger sei ihnen unten drohend entgegengestanden und habe auf sie gewartet. Wäre dies tatsächlich so abgelaufen, ergibt es keinen Sinn, dass C. und B. dann trotzdem mit ihm sprechen wollten, anstatt die sich anbahnende Konfrontation zu vermeiden. Weiter legt der Beschuldigte dar, er sei neben dem Privatkläger gestanden und B. habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger habe dann zu einem Kopfstoss angesetzt, wogegen B. sich zu verteidigen versucht habe, indem er eine Abwehrposition eingenommen habe. Es sei dann zu einem beidseitigen Schlagabtausch gekommen, welcher auf die andere Seite der Halle gegangen sei. Der von C. geltend gemachte Geschehensablauf ergibt kein stimmiges Gesamtbild. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger C. direkt neben ihm hat stehen lassen, jedoch unvermittelt zum Kopfstoss gegen B. angesetzt haben soll. Realitätsfremd ist denn auch, dass dazwischen offenbar nichts gesprochen wurde. Darüber hinaus umschreibt C. nicht, wie er sich in dieser Situation gefühlt hat oder welche Emotionen er beim Privatkläger oder B. hat wahrnehmen können. Er legt auch nicht dar, weshalb es erforderlich war auf den Tisch zu steigen, um den Privatkläger und B. zu trennen. Weiter führt er aus, er habe die beiden vom Tisch aus nicht auseinanderreissen können, weshalb er vom Tisch auf den Privatkläger runtergesprungen sei, wobei "der Herr" dann auf ihm gelegen sei. Dieser Handlungs- ablauf ist nicht schlüssig, da C. eher auf der Person landen würde, auf die er runterspringt und nicht unter ihr. Ferner bringt er vor, er und der Privatkläger seien Kopf an Kopf am Ringen gewesen. C. habe sich losreissen wollen und B. habe den Privatkläger von der Fuss-seite her wegreissen wollen, was nicht geklappt habe, da dieser sich sehr an C. festgehalten habe. Wiederum fällt ein unpassender Sprachgebrauch auf: Wenn C. tatsächlich unter A. auf dem Boden gelegen hat, konnte er sich nicht "losreissen". Zudem hat B. selbst nicht ausgeführt, den Privatkläger fussseitig weggezogen und erst aufgehört zu haben, als C. geschrien habe. Folglich kann sich der Vorfall nicht so zugetragen haben, wie C. dies schildert. Gemäss C. seien die "Protectas" bereits involviert gewesen und sie [gemeint: die Gruppe] seien nach kurzer Diskussion gegangen, da sie keine Probleme hätten haben wollen. Er selbst sei danach in die Stadt gelaufen und habe dort noch etwas getrunken. Der Privatkläger sei hingegen drinnen geblieben. Dessen Beruf sei C. zuvor nicht bekannt gewesen. Von sich aus unterstreicht C. , der Herr im roten T-Shirt habe provoziert und angefangen. Es habe keinerlei Schläge auf den Kopf gegeben. Es seien nur er und B. anwesend gewesen, wobei er selber nicht dreingeschlagen habe (act. 6675 ff.). Angesichts dieser Ausführungen weist der Beschuldigte in übertriebener Art und Weise die Schuld dem Privatkläger zu. Dies zeigt sich auch darin, dass C. ausführt, zwar nicht gesehen zu haben, wer wie geschlagen habe, aber betont, es hätten zu 100% beide geschlagen. Gleich einzuordnen ist auch die Aussage, wonach C. hoffe, der Herr im roten T-Shirt bekenne sich dazu, dass er angefangen habe, und gebe sich nicht als Unschuldslamm aus. Hingegen versucht der Beschuldigte sich selbst sowie seine Kompagnons besonders gut dastehen zu lassen, indem er angibt, sie hätten bloss mit dem Privatkläger sprechen wollen, sie hätten lediglich gesungen und getrunken, würden generell keinen Ärger suchen, hätten nie provoziert und nicht absichtlich Bier runtergeleert. Wie bereits erwähnt, stimmen diese Depositionen in keinster Art und Weise mit den Chatnachrichten von P. und "WW. " sowie den Einlassungen des Privatklägers, G. , F. und H. überein. Im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen deponiert C. zudem auf einmal, der "Herr" im roten T-Shirt habe den Kopfstoss ausgeführt , aber B. habe ihn mit den Händen abgewehrt. Dann sei der Schlagabtausch erfolgt (act. 6679). Es sind folglich deutliche Strukturbrüche im Handlungsablauf zu erkennen, welche darauf schliessen lassen, dass die Schilderungen von C. nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren. In Anbetracht seiner unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass irgendeine Notwehrsituation vorgelegen hat. bb) Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom tt.mm.jjjj legt C. den Geschehensablauf erneut dar (act. 6695 ff.). Auffallend ist dabei, dass der Beschuldigte seine Darstellungen auf die offen formulierte Frage, wie der Abend des tt.mm.jjjj abgelaufen sei, scheinbar mit relevanten Details anreichert, die er im Rahmen seiner ersten Einvernahme erst auf Nachfrage hin erwähnt hat (z.B., dass B. vor ihm gestanden sei, dieser mit den Händen eine Abwehrreaktion gemacht habe oder dass er vor B. die Treppe runtergegangen sei). Die Darlegungen wirken einstudiert und auswendig gelernt – C. bindet zudem kein einziges Mal persönliche Empfindungen in seine Schilderungen ein, was bei einem solchen Vorfall zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt es an einer zeitlichen Verflechtung der Geschehnisse, etwa wie lange der Vorfall gedauert hat oder wie lange er und B. sich über welche anvisierten Gesprächsziele beraten haben, bevor sie sich nach unten begeben haben. Ferner wirken die Aussagen sehr zielgerichtet darauf, den Privatkläger übertrieben zu belasten (er sei "so richtig aggressiv [gewesen] und mit drohender Statur", act. 6699). In Abweichung zu seinen Erstaussagen gibt C. nun wieder an, der Privatkläger habe zu einem Kopfstoss angesetzt und nicht, er habe diesen "ausgeführt". Eine derartige Divergenz lässt darauf schliessen, dass sich die Situation nicht so abgespielt hat, wie der Beschuldigte dies vorbringt. Sodann macht er in Widerspruch zu seinen Erstaussagen geltend, er sei vom Tisch runtergefallen (und nicht runtergesprungen), habe sich am Privatkläger festgehalten und sei mit ihm zu Boden gegangen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten können die Einlassungen von C. nicht der Wahrheit entsprechen. cc) Am tt.mm.jjjj wurde C. erneut als beschuldigte Person befragt (act. 6705 ff.). Wiederum zeigt der Beschuldigte übertriebene Belastungstendenzen gegenüber dem Privatkläger, etwa macht er geltend, die Provokationen seien deutlich mehr als nur zwei-, dreimal erfolgt. Der Privatkläger habe ihn "einmal drei bis vier Sekunden böse" angeschaut und dieser sei nicht mit dem Rücken zu ihnen gestanden, sondern habe vielmehr auf sie gewartet. Gleichzeitig stellt sich C. überspitzt als Opfer dar und führt aus, von ihnen hätte niemand Gesten oder Provokationen nach unten gemacht. Er denke, es sei eine Schutzbehauptung von A. , wenn er sage, es sei eine Person rechts an ihm vorbeigelaufen und eine andere habe ihn an der Gurgel gepackt. Die Galerie sei voller Leute gewesen, weshalb man nicht schnell dort habe durchgehen können (act. 6711). C. sei der Erste gewesen, der runtergegangen sei, B. hinterher; dies in normalem Tempo. In der Folge verweigert C. auf Vorhalt der bereits erwähnten Threema-Chatnachrichten seine Aussage. Auch diese Ausführungen wirken insgesamt künstlich aufgebauscht und überdramatisierend, dies insbesondere hinsichtlich der angeblichen "Provokationen" von A. ("drei bis vier Sekunden böse angeschaut"). C. wälzt die Verantwortung eindeutig ab und reflektiert nicht ansatzweise über mögliches eigenes Fehlverhalten, weshalb seine Depositionen nicht glaubhaft erscheinen. Ein Tätlich werden des Privatklägers oder gar eine Notwehrsituation bleibt weiterhin klar ausgeschlossen. dd) Im Rahmen der Einvernahme vom 7. November 2017 macht der Beschuldigte C. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6759 ff.), ebenso vor den Schranken des Strafgerichts (act. S177 ff.) sowie des Kantonsgerichts (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Konkrete Beteiligung an der Auseinandersetzung aa) Da keiner der Zeugen und auch der Privatkläger nicht konkret wahrnehmen konnten, wie sich C. an der Auseinandersetzung im Restaurant R. beteiligt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob sein konkreter Tatbeitrag anhand anderer Beweise erstellt werden kann. bb) Im Rahmen des bereits zitierten Threema-Chats "JJ. chat" bekundet "Y. " [C. ] von sich aus, er sei auf dem Festbank gestanden und habe "ihm [gemeint: A. ] Kombos reingedonnert" und sei "am Schluss Frontkick reingehüpft". Dem Chatverlauf ist weiter zu entnehmen, dass sich die Gruppe nach ihrem Aufenthalt im Restaurant R. aufgeteilt und an verschiedenen Orten aufgehalten hat, wo es zu weiteren Konfrontationen gekommen sein muss (in der Nähe der EEE. , am "FFF. ", in der "BBB. ", im "CCC. " sowie im "DDD. "; act. 5127 f., 5133 und 5137 f.). Diese Chatnachricht, wonach C. dem Privatkläger "Kombos reingedonnert" und am Schluss "Frontkick reingehüpft" sei, steht in diametralem Widerspruch zu seinen Depositionen. Er selbst gibt an, nicht dreingeschlagen zu haben (vgl. E. III.C.1.4.13). Diese Divergenz konnte und wollte C. während des gesamten Verfahrens nicht auflösen, weshalb von Schutzbe-hauptungen seinerseits auszugehen ist (vgl. S. 29 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits die Wortwahl dieser Äusserungen mutet so an, als ob C. Stolz ob seiner Handlungen verspürte. Zu bemerken ist ferner, dass diese Chatnachrichten präzise zu den Beobachtungen des Zeugen H. , welcher eine Person auf dem Tisch und von dort aus auf etwas oder jemanden hat runterhüpfen sehen, passen. Im Übrigen hat auch D. eine Person aus seiner Gruppe auf einem Tisch wahrgenommen, wollte jedoch nicht offenlegen, wer dies gewesen ist (vgl. E. III.C.1.4.14.a). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Chatnachrichten erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der offenbar kampfsportaffine C. wie von ihm selbst umschrieben auf den Privatkläger eingewirkt hat. Namentlich, dass er ihn mit einer Abfolge resp. Kombination von Schlägen sowie einem "Frontkick" traktiert hat. Ein sog. "Frontkick" stellt in Kampfsportarten ein Stosstritt und eine Angriffstechnik dar, mit welcher mit dem hinteren Bein zum Rumpf oder Kopf des Gegners getreten wird – oder eine Abwehrtechnik, um einen sich nähernden Gegner auf Distanz zu halten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Front-Kick Wikipedia ). Dass C. einen Frontkick zur Abwehr eingesetzt hat, macht weder er selbst geltend, noch ist dies angesichts seiner unglaubhaften Aussagen anzunehmen. 1.7.14 D. a) Aussagen aa) D. wurde erstmals am tt.mm.jjjj im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme als Beschuldigter befragt (act. 6951 ff.). Er meldete sich vorgängig ebenfalls telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft. Angesichts der Einlassungen von D. fällt auf, dass er sich selbst gänzlich aus dem Kern- und Nebengeschehen rausnimmt. Er gibt an, er habe nichts mit den Gesten und Provokationen zu tun gehabt, konnte jedoch relativ genau ausführen, dass sich vom Festsaal ca. fünf bis sechs Personen während 15 bis 30 Minuten über sie lustig gemacht hätten, die Hände verworfen und auf sie gezeigt hätten. Von Bier, das heruntergeschüttet worden sei, wisse er wiederum überhaupt nichts (act. 6955). Ferner bemerkt D. auch, dass Leute aus seiner Gruppe mit Gesten und Rufen zurückreagiert hätten. Wenn D. diese Beobachtungen machen konnte, musste er folglich das Geschehen bereits eine Weile mitverfolgt und seinen Fokus darauf gelegt haben. Unverständlich ist daher, weshalb D. keinerlei weitere Details zum Geschehen angeben kann. Seine Darlegungen zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass er das Vorgefallene jeweils dort ausblendet, wo nach Genauigkeiten gefragt wird oder wenn es darum geht, die Beteiligung einzelner Personen offenzulegen. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen G. und F. führt D. zwar aus, auf einmal seien ein paar Leute der Gruppe hinuntergestürmt und auf die andere Gruppe im Festsaal zugegangen. Unerklärlich ist aber, weshalb D. sich an kein einziges Gesicht, welches unten im Festsaal anwesend war, oder eine spezifische Handlung erinnern kann, obwohl er selbst – wenn auch nur zeitverzögert – unten vor Ort gewesen sein will. Zudem macht er geltend, es seien zwei, drei, vier Personen die Treppe hinuntergegangen, was dafür spricht, dass er das Geschehen aufmerksam verfolgt hat. Darüber hinaus gibt er zwar an, es sei "Bewegung reingekommen", er könne aber nicht sagen, ob es ein Schubsen oder "Schlegeln" gewesen sei (act. 6657). Obwohl D. grundsätzlich keine Angaben zu möglichen Beteiligten und deren Verhalten machen kann, will er dennoch speziell gesehen haben, dass eine Person seiner Gruppe auf den Tisch gegangen und evtl. hinuntergesprungen sei. Der Beschuldigte konnte sogar beschreiben, dass diese Person auf dem Tisch ein dunkles T-Shirt und helle Hosen getragen habe – wer diese Person aber gewesen sei, könne er nicht sagen, da er diese nur von hinten und von weitem gesehen habe. Diese Aussagen wirken völlig unglaubhaft und konstruiert, sodass anzunehmen ist, diese wurden gezielt gemacht, um die Aussagen von B. und C. in diesem Punkt zu stützen und sich zugleich nicht selbst zu widersprechen, da D. weiter entfernt vom Geschehen gewesen sein will. D. bestreitet ferner, den ersten Schlag ausgeführt zu haben und er könne auch nicht sagen, ob der Privatkläger sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe (act. 6959). Er habe lediglich schlichten wollen, als er jedoch unten angekommen sei, sei bereits die Security vor Ort gewesen (act. 6961 ff.). bb) Am tt.mm.jjjj wurde D. erneut befragt, wobei er im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben ist (act. 6979 ff.). Er habe nicht mitbekommen, wie B. in Kontakt mit A. gestanden sei, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen und habe sich "mit etwas Anderem beschäftigt." Diese Ausführungen stehen in einem gewissen Widerspruch zu seinen Erstaussagen, gemäss welchen er relativ genau mitbekommen hat, wie die Gruppe unten "provoziert" habe (sich lustig gemacht, Hände verworfen und dergleichen). Weiter führt D. aus, er habe lediglich gesehen, wie sich ein paar Leute der Gruppe schlagartig gelöst und sich in den Festsaal begeben hätten. Dies habe er komisch gefunden und das Gerangel unten habe er gesehen, als er von oben nach unten gelaufen sei (act. 6983). Diese Aussagen erstaunen, zumal beispielsweise der Zeuge G. angab, im Zeitraum, in welchem er nach unten gerannt sei, nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen zu haben. Die Person, welche als blond, dunkelblond, ein bisschen kleiner als A. beschrieben werde, könne nicht D. sein, da er 1.93m gross sei. Er könne sich nicht erklären, wie der Privatkläger ihn auf der Fotokonfrontation mit 90% bis 95% Sicherheit habe erkennen können. Auf Vorhalt, dass G. ihn als denjenigen erkannt habe, der den ersten Schlag verabreicht habe, erklärt D. , es müsse eine Verwechslung vorliegen (act. 6987). Er sei erst unten dazu gestossen, als das Gerangel bereits im Gang gewesen und kurz darauf die Security gekommen sei. Es habe zudem keine Absprachen getroffen, sondern lediglich im Kollegenkreis telefoniert und darüber gesprochen, was eigentlich laufe. Angesichts der bereits erläuterten Kollusionshandlungen seitens der Beschuldigten können diese Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen. Auf den Threema-Gruppenchat angesprochen, legt D. dar, er wisse nicht, wer dort dabei sei, da man nicht wisse, wer, wer sei, wenn man nicht den [richtigen] Namen verwende. Er heisse "D. " in diesem Chat. Dass D. Teil eines Gruppenchats ist, von dem er keine Ahnung haben will, wer dabei ist, erscheint indes völlig realitätsfremd. Auf Vorhalt der Chat-Pseudonyme der Teilnehmer erklärt D. sodann, er könne nur bei jenen Personen sagen, wer sie seien, bei welchen der Name dahinterstehe (act. 6923). Es fällt auf, dass D. diesbezüglich sein Aussageverhalten dem ihm bekannt gegebenen Verfahrensstand anzupassen versucht. Auf Vorhalt verschiedener Threema-Chatnachrichten antwortet D. jeweils ausweichend und erklärt regelmässig, nichts dazu sagen zu können (act. 6995). D. legt dar, er habe diesen Chat auf seinem Handy gelöscht, weil er Platz habe schaffen wollen. Auch diese Darstellung ist angesichts des Umstandes, dass D. am tt.mm.jjjj um 05:20 Uhr noch eine Nachricht in diesen Chat versendet hat, komplett unglaubhaft. Es ging ganz klar darum, belastende Beweis zu beseitigen. cc) Im Rahmen der Einvernahme vom 7. November 2017 macht der Beschuldigte D. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 7027 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts bekundet D. sodann, er habe den Auslöser für den Vorfall nie richtig mitbekommen (act. S197 ff.). Er sei aus "Reflex" runtergegangen, habe aber aufgrund des Getümmels nicht sehen können, was vorne "abgegangen" sei. Er könne sich nicht an den Grund erinnern, weshalb er runtergegangen sei und gehe von einer Verwechslung aus, da er keinen Schlag ausgeteilt habe (act. S203 ff.). Er habe eine Person auf dem Tisch gesehen, wisse aber nicht, wer dies gewesen sei (act. S207). Auch vor Kantonsgericht sprach D. davon, "reflexartig" runtergegangen zu sein (vgl. S. 20 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Wesentlichen blieb D. folglich bei seinen Aussagen – abgesehen davon, dass er zuvor nie angegeben hat, reflexartig runter in den Festsaal gegangen zu sein, sondern um zu schlichten. Dass er das Motiv für sein Runtergehen vergessen haben könnte, ist angesichts dieses speziellen und nicht alltäglichen Vorfalls bemerkenswert. b) Verwechslungshypothese aa) D. bringt hinsichtlich der Aussagen von G. und A. vor, diese hätten ihn mit B. oder L. verwechselt. Diesbezüglich ist zum einen zu sagen, dass A. und G. den Beschuldigten D. neben B. identifizieren und die beiden Beschuldigten somit auseinanderhalten konnten, weshalb eine Verwechslung dieser beiden miteinander – insbesondere angesichts der genauen Personenbeschreibungen von G.

– ausgeschlossen ist. Zudem kannten sich A. und B. bereits vor dem tt.mm.jjjj, was einen diesbezüglichen Irrtum noch unwahrscheinlicher erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass G. den Beschuldigten D. unten aus dem Gemenge gezogen hat. Zum anderen ist auch eine Verwechslung mit L. nicht denkbar, da G. äusserst glaubhaft angab, die Person, welche den ersten Schlag ausgeführt habe, habe am linken Arm Tattoos gehabt. Auf dem Gruppenfoto, welches am tt.mm.jjjj nach einem Kampfsporttraining aufgenommen wurde und auf welchem D. und L. mit nackten Oberkörper abgebildet sind, ist eindeutig zu erkennen, dass Letzterer am linken Arm bzw. auf dem gesamten Oberkörper keinerlei Tätowierungen aufweist (vgl. act. 5083 f.). Dass L. sich innerhalb von knapp zwei Wochen bis zum tt.mm.jjjj den ganzen linken Arm tätowiert hätte, ist kaum vorstellbar. Eine Verwechslung von D. und L. kann somit nicht vorgelegen haben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch K. über keinerlei Tätowierungen an den Armen verfügt (vgl. Foto vom tt.mm.jjjj, act. 5089). Im Übrigen ist auf den Gruppenfotos der R. -Fotografin (nebst seiner Tätowierung auf dem linken Arm, act. 6149 f.) zu erkennen, dass D. seine Uhr an der linken Hand trägt, was indiziert, dass er Rechtshänder – und nicht wie während des Verfahrens von ihm geltend gemacht, Linkshänder – ist. Dazu passen auch die Ausführungen von G. , der dargelegt hat, D. habe mit der rechten Faust zugeschlagen (vgl. E. III.C.1.4.3.a). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trug der Beschuldigte D. seine Uhr – anders als auf den erwähnten Fotografien – indes an der rechten Hand, was aufgefallen ist (vgl. Protokollvermerk auf S. 60 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Eine Verwechslung mit anderen Personen aus der Gruppe erscheint zudem undenkbar, da sich P. und Q. zum Tatzeitpunkt im Raucherbereich aufgehalten haben, VV. an diesem Abend ein weisses, langärmliges Oberteil und HH. ein graues Oberteil trug und die beiden Letztgenannten deutlich längere Haare als D. haben (vgl. Gruppenbild mit Namenslegend gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021). bb) Die Verteidigung von D. führt die eigentlich unverwertbaren Zeugeneinvernahmen von A.A. und Herrn J. zur Entlastung des Beschuldigten ins Feld. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht lediglich die vom Beschuldigten gelb markierten Stellen berücksichtigen kann, sondern diese im Kontext der gesamten Einlassung beurteilen muss. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich anhand einzelner Abschnitte der Zeugenaussagen ein falsches Gesamtbild ergeben könnte. Die Berufungsinstanz würdigt die Zeugenaussagen folglich als Ganzes. Der Zeuge A.A., welcher gemeinsam mit A. an diesem Abend im Restaurant R. war, deponiert zusammengefasst, A. sei mit Bier übergossen worden, weswegen er "recht verstimmt" gewesen sei und einen ernsten Gesichtsausdruck gehabt habe (act. 5723 ff.). Ferner erklärt A.A., er und der Privatkläger hätten nach oben geschaut, wo er drei Personen wahrgenommen habe, welche extrem wütend nach unten geblickt hätten. Der Privatkläger habe "hässig" nach oben geschaut und die Typen hätten extrem "hässig" nach unten geschaut, sie seien auf 180 gewesen. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle diese Typen vergessen und lieber die hübschen Frauen anschauen. Daraufhin habe A. sich gelockert. Es seien dann keine 10 Sekunden vorbeigegangen, bis "es" losgegangen sei. Er habe selbst auch schon Schlägereien gesehen, aber dies sei etwas Anderes gewesen. Sie seien zu Dritt auf den Privatkläger los und hätten ihn von allen Seiten angegriffen. Es sei wie eine Jagd durch den Raum gewesen. Ein paar Sekunden später sei bereits ein Vierter da gewesen. Sie hätten ihn in Richtung Eingang gedrängt, wobei von dort her wieder zwei oder drei Typen gekommen seien. Es habe sich so angefühlt, als ob es schlussendlich zehn Personen gewesen seien. Für ihn habe das ausgesehen wie ein organisierter Angriff. Als besonders entlastend erachtet der Beschuldigte die Aussage, wonach gemäss dem Zeugen einer extrem "hässig" gewesen sei und sich noch mit einem Security angelegt habe. Dieser Typ habe auch in das Getümmel gewollt, wovon ihn die Security abgehalten habe. Der Security-Mitarbeiter habe gesagt, er müsse sich einmischen, da dies sein Job sei. Das habe der Zeuge komisch gefunden, weil es so getönt habe, als ob er sich gegenüber dem Schläger habe rechtfertigen müssen. A.A. selbst sei mit dem Rücken zum Balkon gestanden und A. mit dem Gesicht zum Balkon. Aus diesem Grund habe der Zeuge nicht gesehen, wie die Typen runtergekommen seien. Er sei zwar bei A. gestanden, als die Typen gekommen seien, ihn hätten sie aber kein bisschen berührt. A. habe nichts gemacht und versucht sich zu verteidigen. Die Fäuste seien gezielt gegen den Kopf erfolgt. A. sei zurückgewichen, wobei hinter ihm eine Festbank gewesen sei. Er habe die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten, aber die Typen seien von allen Seiten gekommen, weshalb er nicht habe wegspringen können. Er habe die Szene anschliessend nicht mehr weiterverfolgen und den Privatkläger nicht mehr sehen können. Vermutlich sei er aber am Boden gelegen (act. 5731). Als entlastend erachtet der Beschuldigte die Darlegung, wonach der Zeuge auf Vorhalt der Gruppenfotos der Partyfotografin die Person mit einem schwarzen T-Shirt und dem Bierglas in der Hand erkenne (Nr. 5) [D. ], aber nicht das Gefühl habe, dieser sei von Anfang an dabei gewesen sei. Die Person Nr. 5 sei lange auf 180 gewesen und mit der Security aneinandergeraten. Zu diesem habe der Security-Angestellte gesagt, er müsse sich einmischen. Diesen Typ (Nr. 5) habe er nicht dreinschlagen sehen. Der Typ "M" [B. ] könnte oben auf dem Balkon gestanden sein. Einer mit einem Bart habe dreingeschlagen und ein graues T-Shirt getragen. Der Typ "X" sei jener, der auf dem Balkon extrem "hässig" gewesen sei, wobei sich diese zwei gleichen würden. Die Person Nr. 5 habe er im Getümmel gesehen, die Person "M" oder "X" sei "hässig" gewesen und der Typ mit dem asiatischen Aussehen, dem grauen T-Shirt und dem Schnauz sei vermutlich einer der drei Typen oben auf dem Balkon gewesen. Er habe damals bei der Polizei gesagt, dass der Typ "M" [B. ] derjenige gewesen sei, der die erste Faust gegeben habe. Der mit dem "X" [R. ] sei oben gestanden und richtig "hässig" gewesen. Die Security habe die Leute danach nach draussen begleitet und der Privatkläger sei nach oben gegangen und habe Eisbeutelchen bekommen. Er habe richtig Scheisse ausgesehen und gesagt, es gehe ihm schlecht. Die Einlassungen des Zeugen A.A. sind sehr detailreich, von eigenen Emotionen und Eindrücken geprägt und nachvollziehbar. Angesichts der zitierten Depositionen erhellt allerdings, dass diese vielmehr zuungunsten der Beschuldigten ausgefallen sind, als dass sie entlastend wären. Sie stimmen mit den Aussagen des Privatklägers, G. und F. insofern überein, als dass der Privatkläger mit Bier übergossen worden und über diesen Umstand sehr unerfreut gewesen ist. Weiter stützen die Darstellungen des Zeugen A.A. die Einlassungen der Genannten auch dahingehend, als dass die Gruppe die Attacke strategisch geplant durchgeführt haben muss und der Privatkläger von mehreren Seiten angegangen wurde, sich selbst jedoch lediglich geschützt und nichts gemacht hat. In Abweichung zu den Aussagen von A. , G. und F. erklärt der Zeuge A.A. allerdings Person "M" [B. ] habe den ersten Schlag ausgeführt. Zu beachten gilt es dabei aber, dass der Zeuge A.A. zu Beginn des Geschehens offenbar mit dem Rücken zur Galerie gestanden und folglich nicht auszuschliessen ist, dass er den allerersten Schlag nicht mitbekommen hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt bei A. gestanden ist. Schliesslich hat der Zeuge auch nicht gesehen, wie die Gruppe die Treppe runtergekommen ist, weshalb anzunehmen ist, sein Fokus lag erst in dem Moment auf der Auseinandersetzung, als diese bereits begonnen hatte. Folglich ist durchaus vorstellbar, dass der Zeuge zwar B. hat dreinschlagen sehen, dieser aber nicht den initialen Schlag ausgeführt hat. Vielmehr zeigt das Gesamtbild, dass sich D. nach dem ersten Schlag weiter an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, jedoch bald darauf von den Sicherheitsangestellten zurückgehalten wurde und der Zeuge A.A. diesen Geschehensausschnitt beobachtet haben könnte. Im Gegensatz zum Zeugen A.A. war G. ab dem Zeitpunkt, als sich die Gruppe die Treppe runterbegab mit seiner Aufmerksamkeit beim Geschehen. Insbesondere hatte er sein Auge auf den vordersten Mann gerichtet, der den ersten Schlag ausgeführt hat und welchen er eindeutig als D. identifizierte. Die Aussagen des Zeugen A.A. sind demgegenüber zu vage, als dass sie die klaren Depositionen von G. und des Privatklägers umzustossen vermögen. Gesamthaft betrachtet mangelt es den Darlegungen des Zeugen A.A. an hinreichenden entlastenden Momenten zugunsten von D. . Insbesondere der Beschuldigte B. wird durch diese eigentlich gemäss Art. 150 Abs. 3 StPO unverwertbaren Aussagen erheblich belastet, weshalb das Berufungsgericht seine Einlassungen für die Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Der Zeuge Herr J. steht im Gegensatz zum Zeugen A.A. in keiner Beziehung zu den Beteiligten und ist Protectas-Mitarbeiter (act. 5941 ff.). Er führt aus, er sei der Beobachter gewesen hinsichtlich dessen, was vor dem Vorfall passiert sei. Er sei das Auge gewesen und oben beim Treppenaufgang positioniert gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu beobachten. Er habe zu 80% bis 90% alles gesehen. Die Gruppe, bestehend aus fünf bis sechs Personen, sei störend und unkontrolliert gewesen, weshalb er per Funk einen zweiten Protectas-Mitarbeiter angefordert habe. Der Protectas-Mitarbeiter "Herr F. " sei als Unterstützung zu ihm hochgekommen und ein weiterer Mitarbeiter sei auch oben gewesen. Herr H. erklärt, er habe gedacht, es passiere oben etwas und nicht unten. Weil er dies nicht erwartet habe, habe er auch nicht bemerkt, ob es allenfalls Streitigkeiten, Provokationen oder Gesten von der Person unten oder von oben her gegeben habe. Auch, dass Bier runtergeschüttet worden sei, habe er nicht gesehen. Nach fünf Minuten sei die Gruppe nach unten gegangen, zuerst langsam und dann immer schneller. Anschliessend habe sich auch "Herr G. " nach unten begeben (act. 5957). Es habe mit zwei oder drei Personen unten angefangen. Die erste Person unten sei auf die andere Person gesprungen und habe diese schnell zwei- oder dreimal mit der Faust auf den Kopf- und Schulterbereich geschlagen. Dann sei eine zweite Person gekommen, wobei er nicht gesehen habe, was diese gemacht habe. Er habe die erste Person springen sehen. Ob der Privatkläger ein Bierglas in der Hand gehabt habe, könne er nicht sagen. Dieser sei seitlich von vorne angegriffen worden, er sei leicht schräg gestanden und habe sich zur Seite abgedreht gehabt. Anschliessend sei die Patrouille gekommen und weitere Personen der Gruppe seien zu spät zur Auseinandersetzung gekommen. Der erste Schlag sei zu 90% von einer Person mit einem grauen T-Shirt gekommen, er denke, er sei Ausländer, Chinese oder Japaner gewesen. Der Privatkläger habe keine Chance gehabt um zu reagieren, er habe sich geschützt und sich klein gemacht. Herr J. habe nicht gesehen, ob sich das Opfer gewehrt habe, denke es aber nicht, da er sich nach dem ersten Schlag klein gemacht habe. Zuerst sei das Opfer nach dem ersten Schlag noch stehen geblieben, dann aber zu Boden gegangen. Ein Protectas-Mitarbeiter sei unten auch auf dem Boden gewesen, um ihn zu schützen. Es seien viele Personen auf ihm drauf gewesen, sodass der Privatkläger keine Kraft mehr gehabt habe. Er wisse sicher, das fünf bis sechs Personen runtergegangen seien, aber er wisse nicht, ob noch weitere Personen oben geblieben seien. Auf Vorhalt der Fotokonfrontationen hin konnte der Zeuge keine Personen identifizieren. Auf dem Gruppenfoto erkannte er drei Personen ("A, B und E"). Person "B" [C. ] habe angefangen und ein graues T-Shirt getragen. Zur Person "A" [VV. ] und "E" [D. ] könne er nichts sagen, ausser dass sie zur Gruppe gehört hätten. Person "E" sei sicher unten gewesen, bei Person "A" sei er sich nicht sicher. Person "E" sei die zweite Person gewesen nach "B", welche aber keine Zeit gehabt habe, etwas zu machen, weil die Protectas-Mitarbeiter bereits eingeschritten sei (act. 5951). Nach dem Ereignis sei der Privatkläger mit zwei Kollegen und mit Herrn J. oben auf der Galerie gewesen. Sein Zustand sei gut gewesen, er habe sich Eis an den Kopf gehalten und sei ansprechbar gewesen. Angesichts der Darlegungen des Zeugen Herr J. ist zu konstatieren, dass diese weniger detailgenau sind, als jene des Zeugen G. , welcher beispielsweise gehört hat, wie die Beschuldigten "CC. Hooligans" skandiert haben, der gesehen hat, wie Bier runtergeleert wurde oder welcher genauere Täterbeschreibungen abliefern konnte, als der Zeuge Herr J. . Beide Zeugenaussagen bestätigen indes, dass sich die Männergruppe rund um die Beschuldigten auf der Galerie störend, wenn nicht gar provokant, verhalten haben und sie schnell die Treppe runtergelangt sind. Da der Zeuge Herr J. annahm, es werde oben auf der Galerie zu einer Auseinandersetzung kommen und nicht unten, lag seine Aufmerksamkeit insbesondere beim Geschehen auf der Galerie. G. hingegen – der nicht als blosser Beobachter abgestellt wurde, sondern offenbar als Person, welche im Ernstfall eingreifen und sich somit jederzeit bereithalten musste (vgl. act. 5945 und 5957) – war sehr viel fokussierter. Als die Gruppe runterrannte, begab er sich vorne ans Geländer und verfolgte mit seinem Blick die Bewegung des Frontmannes, welchen er eindeutig als D. identifizierte. Den Beginn der Konfrontation konnte der Zeuge Herr J. demgegenüber nicht gleich anschaulich schildern, wie der Zeuge G. . Dem Kantonsgericht erscheint es aufgrund dessen naheliegender, dass der Zeuge Herr J. die erste Schlagabgabe verpasst hat und seine Wahrnehmung dort einsetzte, wo jene des Zeugen G.

– als dieser seinerseits die Treppe runterrannte – aufhörte. G. konnte nämlich nicht sehen, wie C. am Geschehen beteiligt war, was jedoch der Zeuge Herr J. wahrgenommen hat. Er sah als erste Aktion, wie C. auf den Privatkläger draufgesprungen ist, was den Depositionen des Zeugen J. , welcher jemanden vom Tisch/Bank aus auf jemanden oder etwas hat draufspringen sehen, sehr nahe kommt. Zudem gab der Zeuge Herr J. selbst an, dass er lediglich 80% bis 90% der Auseinandersetzung mitbekommen hat. Im Weiteren widerspricht sich der Zeuge, wenn er zuerst angibt, er habe nicht gesehen, was die zweite Person [D. /Person E] gemacht habe und danach erklärt, dieser habe keine Zeit mehr gehabt, um etwas zu tun. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist es wahrscheinlicher, dass der Zeuge Herr J.

– gleich wie der Zeuge A.A. – eine spätere Sequenz des Geschehens beobachtet hat, in welcher sich D. allenfalls erneut an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, jedoch durch die Sicherheitsangestellten zurückgehalten wurde. Sowohl der Zeuge A.A., der in der Anfangsphase mit dem Rücken zum Vorgefallenen stand, als auch der Zeuge Herr J. , der seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Galerie gerichtet hatte und nicht mit einer Auseinandersetzung im Festsaal unten rechnete, waren nicht im gleichen Masse fokussiert, wie dies der Zeuge G. war. Aus diesem Grund stellt das Kantonsgericht auf die detailgenauen Depositionen des Zeugen G. ab, welche sich mit den Aussagen des Privatklägers – der D. aus nächster Nähe gesehen hat – decken. Die Darstellungen des Zeugen Herr J. sind insgesamt zu schwach, als dass sie die Aussagen des Zeugen G. und des Privatklägers erschüttern könnten. Da auch die Ausführungen des Zeugen Herrn J. die Beschuldigten massiv belasten und dieselben im Sinne von Art. 150 Abs. 3 StPO eigentlich als unverwertbar einzustufen sind, fliessen diese nicht in die vorliegende Beurteilung ein. cc) Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten D. vorgebrachte Verwechslungshypothese der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht standgehalten hat, zumal er als Chatteilnehmer des Gruppenchats "JJ. chat" und als Anwesender sowohl auf der Galerie (vor dem Angriff) als auch währendem der Privatkläger mit Fäusten und Fusstritten traktiert wurde, nicht eine Person aus seiner Gruppierung nennen konnte, die ebenso wie er über eine Tätowierung am linken Arm verfügte und durch den Zeugen G. zurückgezogen werden musste (vgl. auch E. III.C.1.4.4.). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich G. und A. zugleich geirrt haben. Insbesondere G. war im Stande D. anhand seines markanten Armtattoos zu identifizieren und unterschied klar zwischen den Beschuldigten D. und B. . Die Aussagen der Zeugen Herrn J. und A.A. sind aufgrund ihrer fehlenden Fokussiertheit auf den Beginn der Auseinandersetzung nicht geeignet, die Darlegungen des Zeugen G. und des Privatklägers A. umzustossen. Hinzu kommt, dass O. den Beschuldigten D. unten im Festsaal verorten konnte, wenngleich er auch nicht gesehen hat (oder haben will), wie dieser sich verhalten hat. Zusammengefasst erachtet es das Kantonsgericht folglich als erstellt, dass D. mit der rechten Faust den ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt hat, bevor C. auf ihn eingewirkt hat.

c) Weitere Chatnachrichten als Entlastungsbeweise? aa) Auf dem Mobiltelefon von D. wurde ein gelöschter WhatsApp-Chat mit GGG. vom tt.mm.jjjj festgestellt, worin diese sich über den Vorfall unterhalten (act. 5253 ff.). D. gibt an, er sei am Abklären, ob er etwas zu befürchten habe, da er mit der Gruppe an diesem Abend unterwegs gewesen sei. GGG. schreibt im Wesentlichen zurück, er habe das Gefühl, D. habe sich in letzter Zeit verändert, vor allem wegen diesem "Gewaltzügs". Er wolle einfach nicht, dass er sich das unbewusst mache, dass er wisse, was die Folgen seien und er dazu stehen könne. D. meint daraufhin, dass er nichts gemacht habe, sondern einfach dabei gewesen sei und es sein könne, dass man ihn damit in Verbindung bringe, weil er auf dem Foto abgebildet sei. GGG. antwortet sodann, dass er ihm als Tipp sagen möchte, dass er so bleiben soll, wie er ist und nicht etwas machen soll, was er nicht sei. Dies sage er D. als Freund (act. 5252). Dieser Chatverlauf wird von der Verteidigung als entlastendes Moment vorgebracht. Diesbezüglich ist allerdings zu sagen, dass diesen Chatnachrichten kein Beweiswert zukommt. Einerseits wäre es nachvollziehbar, dass D. gegenüber seinem guten Freund GGG. , der ihm ehrlich sagt, er sei auf die "Gewaltschiene" geraten und ihm den Spiegel vorhält, nicht eingestehen kann, dass er am Vorfall im R. an vorderster Front beteiligt war. Andererseits ist auch nicht auszuschliessen, dass D. durch den Versand dieser Nachrichten eben gerade entlastende Beweise kreieren wollte. Folglich taugen diese Chatnachrichten nicht als Beweismittel. Gleiches gilt sodann für den kurzen Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "HHH. " vom tt.mm.jjjj nachmittags, worin er ihr berichtet, es seien zwei von ihnen verhaftet worden (act. 5289 f.), und dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "III. " vom tt.mm.jjjjj, in welchem Ersterer der Letzteren sagt, er müsse zur Polizei (act. 5253). bb) Weiter wurde ein WhatsApp-Chat zwischen D. und K. om tt.mm.jjjj ab 20:15 Uhr sichergestellt, in welchem Ersterer den Letzteren fragt, ob alles geklappt habe. K. antwortet, dass er, "VV. " und "L. " auch angerufen hätten (act. 5271 ff.). "B. " und "KK. " hätten sich stellen wollen, aber man hätte ihnen gesagt, sie sollten am nächsten Tag vorbeikommen. Weiter diskutieren die beiden Chatteilnehmer, dass es nicht sein können, dass die "zwei" [gemeint: P. und Q. ] in Haft seien und, dass doch nichts passiert sei und die ganze Sache gewaltig stinke. D. führt aus, er habe nichts zu befürchten, weil er nichts gemacht habe, sondern sich als Augenzeuge gemeldet habe. Sein "Götti" sei Anwalt und sei auch informiert. Auch hinsichtlich dieses Chatverlaufs liegt die Vermutung nahe, dass es sich um bewusste Schutznachrichten handelt. Auch hier ist nicht auszuschliessen, dass D. gegenüber K. nicht zugeben wollte, dass er am Vorfall im R. beteiligt war. Folglich ist auch dieser Chatverlauf als Beweis nicht nützlich und in jedem Fall nicht ausreichend, um die glaubhaften und einen Irrtum ausschliessenden Aussagen von G. und A. , wonach der effektiv am linken Arm tätowierte D. (vgl. act. 6149 f.) mit seinen Kumpanen im angeklagten Zeitpunkt die Treppe runtergerannt ist und sich am vorab abgesprochenen Angriff auf den Privatkläger beteiligt hat, ernsthaft zu erschüttern. 1.7.15 Aussagen K. a) K. wurde am tt.mm.jjjj als Auskunftsperson einvernommen (act. 6207 ff.). Da K. mit den Beschuldigten freundschaftlich verbunden ist und am tt.mm.jjjj in telefonischem Kontakt zu D. stand (act. 6227), sind seine Einlassungen mit Zurückhaltung in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. b) Die Depositionen von K. wirken insgesamt wenig detailgenau und zugunsten der Beschuldigten auffallend beschönigend. Aussergewöhnlich ist insbesondere, dass K. bei seinen Erzählungen jeweils dort Erinnerungen ausblendet, wo die Möglichkeit einer Belastung seiner Freunde B. , C. und D. bestehen könnte. So führt K. zwar aus, von oben auf der Galerie habe man die Provokationen, welche von unten gekommen seien, teilweise erwidert. Er benennt dabei aber nicht, welche Personen aus ihrer Gruppe auf diese Provokationen reagiert hätten. Lediglich B. habe nach unten gestikuliert, was los sei (act. 6211). Ferner konnte er die von unten kommenden provokanten Gesten nicht näher beschreiben, wusste aber, dass diese "recht aggressiv" gewesen seien und der Privatkläger "wild gestikuliert" habe sowie von seinem Kollegen habe beruhigt werden müssen. Mehr habe er nicht gesehen, auch nicht, wie Bier runtergeschüttet worden sei. K. legt weiter dar, "irgendwann" sei B. runtergegangen, um zu fragen, was los sei. Diese Beobachtung setzt die Auskunftsperson aber in keinerlei Zusammenhang mit der Gesamtsituation; weder beschreibt K. , wo er sich selbst in diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, noch wie es dazu gekommen ist, dass B. sich entschied, runterzugehen. K. schildert weiter, es sei dann gerade zu einem Gerangel gekommen, wo beide ein oder zwei Faustschläge ausgeteilt hätten. Es habe für ihn wie eine beidseitige Auseinandersetzung ausgesehen. Die Aussagen zum Kerngeschehen sind denkbar dünn, ungenau und ohne räumlichzeitliche Verknüpfung. Die Kernhandlung ist weder mit den örtlichen Verhältnissen noch mit zeitlichen Gegebenheiten verwoben und scheinbar darauf ausgelegt, die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung ins Zentrum zu rücken. Weiter legt K. dar, er sei auch runter, weil er habe schlichten wollen und sei fast gleichzeitig wie die Protectas-Mitarbeiter zum Vorfall gekommen. L. sei mit ihm runtergegangen und habe sich neben ihm befunden. Sie hätten danach friedlich ihre Jacken geholt und seien ohne Ärger aus dem Lokal (act. 6209). Erst auf konkrete Nachfrage, wer alles runtergegangen sei, ergänzt K. , es seien zuerst B. und danach C. runtergegangen, welcher auch habe schlichten wollen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wie B. und C. runtergegangen seien und auch nicht, ob er D. unten gesehen habe (act. 6213). Die Erzählweise ist auffallend karg und von keinen eigenen Emotionen geprägt. Zudem wird die Geschehensabfolge nicht in einen logischen Zusammenhang gesetzt; etwa ist nicht klar, wie es schlussendlich zu einem Gerangel gekommen ist von dem Moment an als B. und C. die Treppe runtergegangen sind. Ausgesprochen erstaunlich sind sodann die weiteren Darlegungen der Auskunftsperson, wonach er zwar den ersten Schlag nicht gesehen habe, aber B. genauso auf den Privatkläger losgegangen sei, wie dieser auf B. (act. 6215). Das Gerangel sei so gewesen, dass nicht "mega" Faustschläge erfolgt und sie nicht schwer aufeinander losgegangen seien. "Sie" [gemeint: B. und A. ] hätten sich so gehalten und gegen die Bänke gedrückt (act. 6227). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass K. nicht gesehen haben konnte, wie die beiden Genannten gleichermassen aufeinander losgegangen sind, wenn er den ersten Schlag nicht mitbekommen hat. Die Aussagen wirken in diesem Punkt vielmehr gezielt darauf gerichtet, wechselseitige Gewalttätigkeiten zu manifestieren und den Privatkläger zu belasten. Zugleich bagatellisiert K. die Auseinandersetzung. Immerhin ist aber zu bemerken, dass K. keinesfalls eine Notwehrsituation beschreibt, in welcher sich B. und C. befunden haben wollen, was wiederum darauf hindeutet, dass keine solche vorgelegen hat. Weiter führt K. aus, C. habe lediglich versucht, die beiden auseinanderzureissen. Dabei ist jedoch nicht klar, von wo aus K. diese Beobachtung überhaupt gemacht haben will – von der Galerie aus oder bereits von unten im Festsaal. Wo VV. und D. gewesen seien, wisse K. nicht (act. 6219). Auf Vorhalt der Threema-Chat-Pseudonyme sowie der Chatnachrichten antwortet K. sodann ausweichend und machte grundsätzlich Nichtwissen geltend (act. 6221 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass K. sich nicht daran erinnern konnte, ob B.

– welchen er nach der Auseinandersetzung sicherlich noch länger gesehen hat, als den Privatkläger – danach Verletzungen aufgewiesen hat (act. 6225). Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass dem nicht so gewesen ist und A. diese dem Beschuldigten B. nicht zugefügt hat. Demgegenüber konnte sich K. genau daran erinnern, dass beim Privatkläger keine Verletzungen sichtbar gewesen seien (act. 6229). Die Depositionen von K. erweisen sich nach dem Gesagten als nur wenig glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. 1.7.16 Aussagen L. a) L. wurde am tt.mm.jjjj als Auskunftsperson einvernommen (act. 6263 ff.). Auch er ist der Gruppe rund um die Beschuldigten angehörig und mit denselben befreundet. Zudem hatte auch L. telefonischen Kontakt mit D. , weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. b) Die Einlassungen von L. sind vergleichbar vage und von Auslassungen geprägt, wie jene von K. . L. legt dar, sie seien oben auf der Galerie gewesen, hätten Bier getrunken und gefestet. Plötzlich sei ihm ein Herr im roten Poloshirt aufgefallen, der von unten nach oben gepöbelt habe, indem er provokativ die Arme ausgestreckt habe. "Irgendwann" sei B. losgelaufen, um diese Person zu fragen, was los sei. Hinsichtlich dieser Schilderung fällt auf, dass L. exakt dieselbe Formulierung benutzt, wie K. (vgl. E. III.C.1.4.15). B. sei ihm nicht aggressiv vorgekommen (act. 6273). Hinsichtlich des Kerngeschehens hat L. lediglich gesehen, dass C. B. hinterher sei. Er habe dann gehört, dass irgendetwas los gewesen sei und sei dann auch runter, wo viele Menschen und die Security gestanden seien (act. 6265). Im Gegensatz zu K. gibt L. aber nicht an, mit diesem runtergelaufen zu sein. L. macht weiter geltend, nicht mehr mitbekommen zu haben, da er weiter-getanzt habe, als B. und C. runtergelaufen seien (act. 6271). Auf Frage der Verteidigung, antwortet L. , er sei 1.83m gross (act. 6291). Es sei nicht möglich, dass das mutmassliche Opfer neben D. ihn als mögliche Person identifiziert habe. Betreffend das Nebengeschehen nach dem Vorfall sind L. s Einlassungen etwas detaillierter. In Übereinstimmung mit den Aussagen von F. gibt er an, er sei nach dem Vorfall hoch zur Galerie und habe mit einem Kollegen der Person im roten Poloshirt gesprochen. Letzterer habe ihm gesagt, dass alles o.k. sei und sei bereits wieder mit einem Bier dort gesessen (act. 6267). Gemäss O. allerdings habe der Privatkläger von einem "Glasfläschli" Wasser getrunken, was doch wahrscheinlicher ist in einer solchen Situation. Erwähnenswert ist ferner, dass L. nach dem Vorfall keine Verletzungen an B. festgestellt hat (act. 6283). Da L. insgesamt nichts gesehen hat, helfen seine Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht weiter. Weder entlasten seine Aussagen die Beschuldigten noch belasten sie den Privatkläger. 1.7.17 Verletzungen A. a) B. bringt vor, bei einem Griff an den Hals des Privatklägers hätten Punktblutungen an dieser Körperregion festgestellt werden müssen, da es sich in Anbetracht der ausgelösten Amnesie – welche eine Schutzbehauptung darstelle – um eine massive Attacke gehandelt haben müsse. C. führt ins Feld, das Antidepressivum "Citalopram" und der Mischkonsum mit Alkohol stellten eine Mitursache für die nach dem Vorfall festgestellten Symptome beim Privatklägers dar. In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte dem Berufungsgericht einen Bericht zu diesem Wirkstoff von der Webseite "netdoktor.de" ein (vgl. Beilage 2 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daraus geht hervor, eine gleichzeitige Einnahme von Citalopram und Alkohol solle vermieden werden, da während der Therapie die Empfindlichkeit für Alkohol erhöht sei und schwerste Kater-Erfahrungen sowie heftiges Unwohlsein auftreten könnten. Zudem wird angezweifelt, dass der Privatkläger tatsächlich eine Hirnerschütterung erlitten habe, da man diese Diagnose gemäss Rechtsvertretung des Beschuldigten C. erhalte, "wenn man genug jammere" (vgl. S. 55 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der vorgebrachten Argumentationen sind nachfolgend zunächst die medizinischen Berichte und Gutachten über die erlittenen Verletzungen des Privatklägers aufzuführen: b) Den Arztberichten des Universitätsspitals Basel vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj ist zu entnehmen, dass ein leichtes Schädelhirntrauma, Schürfwunden an der Stirn, dem rechten Unterarm und dem rechten Knie des Privatklägers diagnostiziert werden konnten (act. 5559 ff.). Auf dem Austrittsbericht vom tt.mm.jjjj ist zudem eine Amnesie "zum Unfall 30min." aufgeführt (act. 5569 ff.). Aus dem Eintrittsüberwachungsblatt des Universitätsspitals Basel vom tt.mm.jjjj geht als "Jetziges Leiden" ebenfalls eine Amnesie hervor (act. 5597 ff.); ebenso aus dem Einsatzprotokoll der Rettungssanität vom tt.mm.jjjj (act. 5601). Der Umstand, dass die Amnesie im Arztbericht vom tt.mm.jjjj (act. 5559) sowie im Polizeirapport vom tt.mm.jjjj, welcher lediglich auf den genannten Arztbericht verweist (act. 4859), nicht erwähnt wurde, spricht nicht gegen A. s Geltendmachung einer Amnesie, zumal insbesondere das Einsatzprotokoll der Rettungssanität, welches noch vor dem Arztbericht und dem Rapport abgefasst worden sein muss, die Amnesie aufführt. Gemäss forensischtoxikologischem Gutachten vom tt.mm.jjjj sei im Blut von A. Citalopram – der Wirkstoff eines Antidepressivums – festgestellt worden sowie das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid und das Abbauprodukt Coffein sowie Metamizol (z.B. enthalten in Schmerzmitteln wie Novalgin; act. 5499 f.). Nach rechtsmedizinischem Gutachten vom tt.mm.jjjj seien die Verletzungen von A. auf den Kopfbereich, den Rücken sowie allen vier Extremitäten verteilt gewesen. Die festgestellten Hauteinblutungen und Hautschürfungen seien Folge stumpfer Gewalt. Aufgrund der geformten Hauteinblutung an der Stirn müsse mit einem entsprechenden Gegenstand auf den Privatkläger eingewirkt worden sein. Diese Form sei untypisch für einen Schuhabdruck, plausibel erscheine hingegen ein Schlag mit einem Gegenstand, wobei ein Sturz auf eine entsprechend geformte Struktur nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Schürfungskomponente der Verletzung an der linken Schläfe sei ein Schlag mit einer beringten Hand sowie ein Fusstritt denkbar. Belegt werden könne jedoch beides nicht. Ein Sturz erscheine als Ursache unwahrscheinlich, wohingegen ein Reiben auf rauem Untergrund möglich sei. Die festgestellten Schürfungen an beiden Knien würden zudem mit einem Sturzgeschehen vereinbar sein. Die weiteren Verletzungen seien als unspezifisch zu werten und eine Entstehung in einer dynamischen Auseinandersetzung erscheine wahrscheinlich. An der Halshaut des Privatklägers seien keine Verletzungen ersichtlich gewesen, was einem Packen am Hals aber nicht widerspreche. Es müsse zumindest nicht von einem relevanten Angriff gegen den Hals im Sinne eines Würgens ausgegangen werden. Darüber hinaus hätten sich keine Befunde ergeben, welche auf eine aktive Schlagabgabe durch A. hinweisen würden. Die festgestellten Verletzungen seien oberflächlicher Natur, im Krankenhaus sei jedoch eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine Verletzung des Hirns nach stumpfer Gewalteinwirkung. Ein lebensbedrohlicher Zustand sei nicht erreicht worden, allerdings könne von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es bei der Einwirkung eines harten Gegenstandes gegen den Kopf zu knöchernen Verletzungen oder einer Blutung im Schädelinnern kommen könne. Bleibende Schäden seien jedoch keine zu erwarten (act. 5473 ff.). Dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom tt.mm.jjjj ist ferner zu entnehmen, dass bei A. objektive Befunde für eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf hätten festgestellt werden können, woraus das Vorliegen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas abgleitet werden könne, in dessen Rahmen es auch zu einer Amnesie kommen könne. Bis heute gebe es kein objektivierbares medizinisches oder psychologisches Verfahren, mit welchem ein angegebener Gedächtnisverlust ausgeschlossen oder bewiesen werden könne (act. 7305). Der Privatkläger war nach dem Vorfall vom tt.mm.jjjj bis tt.mmm.jjjj zu 100% krankgeschrieben (act. 7367, act. 5571). Er litt zudem noch Tage später nach dem Vorfall an Kopfschmerzen, Einschlafstörungen und unter der psychischen Belastung, musste sich in ärztliche Nachbehandlung begeben und war vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj zu 50% krankgeschrieben (act. 6111, act. 7367 und act. 7365 f.). c) Nach dem Gesagten steht einerseits fest, dass die vom Privatkläger geltend gemachte Amnesie sowohl auf dem Einsatzprotokoll der Rettungssanität wie auch auf dem Eintrittsüberwachungsblatt des Universitätsspitals Basel aufgeführt ist. Dies wiederum spricht für die Glaubhaftigkeit von A. s Aussagen, da er diese Amnesie unmittelbar nach dem Ereigniszeitpunkt auch gegenüber den Ärzten und nicht lediglich gegenüber F. bekundet hat. Andererseits widerspricht der Umstand, dass keine Verletzungen am Hals des Privatklägers festgestellt werden konnten, der Sachverhaltsvariante eines Packens des Halses nicht. Lediglich ein massiveres Einwirken im Sinne eines Würgens kann nicht vorgelegen haben, was der Privatkläger allerdings auch nicht vorbringt. Hinzu kommt, dass von keiner Seite behauptet wird, die Amnesie sei durch einen Halsgriff ausgelöst worden, weshalb sich diese Vorbringen von vornherein als irrelevant erweisen. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Privatkläger eingenommenen Medikaments Citalopram: Dieses verursacht weder Schürfwunden, Hauteinblutungen noch ein Schädel-Hirn-Trauma, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, die "Symptome" des Privatklägers seien durch dieses Medikament und den Mischkonsum mit Alkohol verursacht worden. Zudem liegen ein schlüssiges rechtsmedizinisches Gutachten sowie weitere ärztliche Dokumentationen vor, auf welche abzustellen ist und welche die Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas sowie der weiteren Verletzungen objektivieren. 1.8 Fazit In Anbetracht der vorstehend gewürdigten Beweismittel gelangt das Kantonsgericht zu folgendem Beweisergebnis: Die Gruppe rund um die Beschuldigten befanden sich am Abend des tt.mm.jjjj mehrheitlich oben auf der Galerie, tranken Bier und tanzten. Dabei schwappte von B. Bier auf den Privatkläger runter, der unten an der Bar anstand, um Bier zu bestellen. Ob das Bier absichtlich oder nicht runtergeleert wurde, ist irrelevant. Erstellt ist demgegenüber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von F. , H. und O. sowie aufgrund der Chatnachrichten von P. an "WW. ", dass die Männergruppe streitlustig aufgelegt war. Nachdem A. vom Bier getroffen wurde, schaute dieser konstant nach oben, um nicht von weiterem Bier getroffen zu werden. Dabei kam es zu Blickkontakten mit B. . Seitens des Beschuldigten B. ist es zu Gesten im Sinne von "was los sei, er solle nach oben kommen" gekommen. A. schickte einen Luftkuss in dessen Richtung, bevor er mit dem Bier zurück zu seinen Bekannten ging, welche wenige Meter von der Treppe in einem Zwischengang warteten. A. war aufgebracht und blickte in der Folge höchst unerfreut weitere Male zur Gruppe auf der Galerie, während dem er das Vorgefallene dem Zeugen F. erzählte. Seitens der Gruppe ist es anschliessend zu weiteren Gesten und Zurufen gekommen, insbesondere wurde "CC. Hooligans" skandiert. F. beschwichtigte A. . Letzterer und F. drehten sich in der Folge ab und standen mit dem Rücken zur Galerie, wobei der Privatkläger aber so stehen blieb, dass er im rechten Augenwinkel die Treppe sehen konnte. Sie ignorierten die Gruppe auf der Galerie anschliessend. G. fokussierte die Gruppe währenddessen auf der Galerie und bekam mit, dass diese tuschelte – sich also abgesprochen haben muss – und dann die Treppe runtergelangte. Für eine Absprache der Gruppe über die Attacke spricht sodann das offensichtlich strategische Angreifen des Privatklägers. Anders ist deren koordinierte Ablauf nicht zu erklären. Die Beschuldigten waren Teil dieser sich nach unten begebenden Gruppe und stürmten spätestens unten auf der Treppe vereint, koordiniert und gezielt auf A. los. D. und C. bildeten dabei die Speerspitze des Angreifertrupps, wobei Letzterer – geübt und mit dem Ziel den Privatkläger abzulenken – zunächst rechts an A. vorbeigelaufen ist. D. hat den Privatkläger sodann am Hals gepackt und ihm mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen den Kopfbereich versetzt. Eine Verwechslung mit anderen Anwesenden ist angesichts der detaillierten Zeugenaussagen von G. und der glaubhaften Darlegungen des Privatklägers ausgeschlossen. Der Privatkläger liess in der Folge sein Bier fallen und drehte sich zur Seite ab. B. hat gemäss eigenen Angaben ebenfalls auf A. eingeschlagen, zumindest einmal. C. ist sofort auf einen Tisch oder eine Festbank gestiegen und hat A. von dort aus – ohne, dass dieser in irgendeiner Form darauf reagieren konnte – mit Faustschlägen und Fusskicken traktiert. Um es mit C. s eigenen Worten auszudrücken: Er hat dem Privatkläger "Kombos reingedonnert" und ist ihm "Frontkick reingehüpft". Sodann ist er vom Tisch oder der Festbank auf A. gesprungen. Dieser ging in der Folge zu Boden und begab sich in die von G. und F. umschriebene schützende Embryostellung. Der Privatkläger hatte aufgrund des unvermittelten und abgestimmten Angriffs keine Zeit sich in irgendeinem Moment aktiv zu wehren, tätlich zu werden oder sich dem Angriff irgendwie zu entziehen. Kein Zeuge hat gesehen, dass A. in irgendeiner Form tätlich geworden ist. Die Verletzungen von B. stammten daher zweifellos von einer anderen, späteren Auseinandersetzung. Eine Notwehrsituation kann angesichts der unglaubhaften Aussagen von B. und C. sowie des klaren Beweisergebnisses in keiner Art und Weise vorgelegen haben. Wie dargelegt, sah keiner der Zeugen, dass A. irgendeine drohende Haltung eingenommen oder gar zu einem Kopfstoss angesetzt, geschweige denn einen solchen ausgeführt hat. Es erfolgten weitere körperliche Attacken in Form von Faustschlägen und Fusstritten nicht mehr näher bestimmbarer Personen. Durch das rasche Eingreifen der Sicherheitsangestellten konnte die Auseinandersetzung sodann rasch beendet werden. Die Gruppe verliess mit den Beschuldigten das Restaurant R. in mehr oder weniger kooperativer Manier. Der Privatkläger begab sich mit F. auf die Galerie. Dort stellte er fest, dass er sich nur noch bruchstückhaft an das Geschehene erinnern konnte und teilte F. mit, dass ihm einige Minuten des Vorfalls "fehlen" würden. In der Folge erzählte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten konstant von seiner Amnesie. Der Privatkläger kühlte zudem mit einem "Glasfläschli" seine Stirn und trank Wasser. Er war ansprechbar, aber benommen. Seine Verletzungen (insbesondere ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma [Gehirnerschütterung] mit Amnesie, diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen, etc.) werden darüber hinaus durch die Arztberichte und das rechtsmedizinische Gutachten objektiviert. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses bleibt kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in dem Sinne, als dass zugunsten der Beschuldigten von deren sich teilweise erheblich widersprechenden Sachverhaltsversionen ausgegangen werden müsste. 2. Rechtliche Würdigung 2.4 Angriff 2.4.1 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Durch die gesetzliche Regelung von Art. 134 StGB können wie beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten vermieden werden, weil im Nachhinein oft nur schwer festgestellt werden kann, wer welchen Erfolg bewirkt hat (BGer 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1). Entsprechend handelt es sich auch bei diesem Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das nach der ratio legis vor allem – wie vorliegend – Schlägergruppen erfassen will (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 1; Gian Ege , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 134 N 1). Unter einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen verstanden. Ein Angriff liegt dabei nur dann vor, wenn die angegriffene Person passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Der Angriff muss sodann von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff anschliesst ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2014, Art. 134 N 6 f.). Tathandlung ist die Beteiligung an einem Angriff, was jeden Eingriff an Ort und Stelle des Geschehens umfasst (BGer, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Der Täter muss nicht selbst zuschlagen (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Eine Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein – etwa ein Anfeuern der tätlich angreifenden Personen (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Ausserdem ist unbeachtlich, ob eine verbale Beteiligung vor dem tätlichen Angriff im Sinne von provozierendem Pöbeln oder während des tätlichen Angriffs erfolgt ist ( Gian Ege , a.a.O., Art. 134 N 3; KGer GR SK1 10 38 vom 24. September 2010 E. 4c). Demgegenüber reicht die blosse physische Präsenz, ein "Dabeistehen" und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff, für eine tatbestandsmässige Beteiligung nicht aus ( Gian Ege , a.a.O., Art. 134 N 3; OGer ZH SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorausgesetzt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Art. 123 StGB umfasst alle Körperverletzungen, die nicht mehr blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben, als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens ( Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2; vgl. auch BGer 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand des Angriffs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Beteiligung am Angriff richten und sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 134 N 9). Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). 2.2.2 In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist nicht von einer – allenfalls einen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB begründenden – wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe der Beschuldigten und dem Privatkläger auszugehen. Selbst wenn angenommen würde, der Privatkläger hätte Gesten (im Sinne von, was das Ganze soll oder ausgestreckten Armen) zur Gruppe oben gemacht, wäre dies als legitime Reaktion auf die zuvor von B. erfolgten Zeichen und die "Bierdusche" zu werten. Selbst – was aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen worden ist – der Versuch eines Kopfstosses oder das Einnehmen einer drohenden Haltung würde im Rahmen dieser Geschehnisse noch keine tätliche Handlung im Sinne von Art. 133 StGB darstellen. Diese wäre zudem in Anbetracht der darauffolgenden Ereignisse als derart überholt zu betrachten, dass ihr gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommen würde. Eine aktive Schlagabgabe des Privatklägers ist nicht zuletzt deshalb, weil keiner der Zeugen eine solche gesehen hat und auch die Beschuldigten keine konkreten Handlungen des Privatklägers glaubhaft beschreiben bzw. logisch ins Gesamtgeschehen einbetten können, nicht ansatzweise erstellt. Zudem geht das Berufungsgericht –ebenso wie oben dargelegt – nicht davon aus, dass die Verletzungen von B. durch A. entstanden sind. Der Privatkläger hat sich völlig passiv verhalten. Mangels Wechselseitigkeit der relevanten tätlichen Auseinandersetzung liegt nach dem Gesagten kein Raufhandel vor. A. kassierte vielmehr den ersten Schlag von D. , liess sein Bier fallen und drehte sich ab, wurde von B. weiter mit zumindest einem Faustschlag traktiert und schlussendlich "donnerte" C. ihm "Kombos und einen Frontkick rein" und sprang auf ihn herunter, sodass A. schlussendlich wehrlos am Boden lag und sich nur noch in Embryostellung vor den weiteren Faustschlägen und Fusstritten schützen konnte. Das Kantonsgericht geht somit von einer einseitigen Einwirkung auf den Körper des Privatklägers durch die Beschuldigten aus. Das Erfordernis im Sinne von Art. 134 StGB, wonach mindestens zwei Personen die körperliche Attacke führen müssen, ist in casu – durch das gemeinsame Einwirken von D. , B. und C.

– ebenso erfüllt. Bei der seitens der Beschuldigten B. , C. und D. an den Tag gelegten Verhaltensweisen handelt es sich um einen Angriff: Die umrissenen Handlungen der drei Beschuldigten, insbesondere das Erteilen von Faustschlägen und eines Frontkicks gegen den Körper des Privatklägers (speziell gegen den Kopfbereich), sind klar von feindseligen Absichten getragene Gewalttätigkeiten. Die Beschuldigten B. und C. bemängeln sodann, dass die objektive Tatbestandvoraussetzung der einfachen Körperverletzung nicht vorliege. Dieses Argument ist gestützt auf die dargelegten ärztlichen Dokumentationen ohne Zweifel zu verwerfen. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Attacke der Beschuldigten eine leichte Gehirnerschütterung (mit Amnesie), diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen an allen Extremitäten (vgl. E. III.C.1.4.17). Er wurde aus nichtigem Grund und unvermittelt Opfer von Faustschlägen und Fusstritten, welche gezielt auf eine Verletzung des Privatklägers ausgerichtet gewesen waren. A. wurde zudem zunächst zu 100% krankgeschrieben, begab sich anschliessend in ärztliche Nachbehandlung und wurde erneut krankgeschrieben (zu 50%). Nach dem Ausgeführten steht fest, dass das zugezogenen leichte Schädel-Hirn-Trauma des Privatklägers keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung im Sinne von Art. 126 StGB darstellt, sondern einem krankhaften Zustand gleichkommt. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB wurde klar überschritten, zumal der Privatkläger mehrere Tage nach dem Vorfall noch unter Kopfschmerzen, psychischen Belastungen und Einschlafstörungen litt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB ist somit erfüllt. Dass die Verursachung der einfachen Körperverletzung beim Privatkläger nicht einem der drei Beschuldigten zugeordnet werden kann bleibt im Übrigen ohne Bedeutung. In subjektiver Hinsicht wollten die kampfsporterfahrenen Beschuldigten den Privatkläger ganz gezielt, koordiniert und absichtlich attackieren. Die Beschuldigten B. , C. und D. wussten, dass sie sich vorliegend an einem Angriff auf den Privatkläger im obenstehenden Sinn beteiligten, zumal das Kantonsgericht sachverhaltsmässig eindeutige Anhaltspunkte (tuscheln auf der Galerie und auf eine Person unten zeigen, vgl. E. III.C.1.4.3) dafür ausmachen konnte, dass sich die Gruppe rund um die Beschuldigten über ihr Vorgehen vor dem Angriff abgesprochen und diesen wie abgestimmt, aufgabenteilig, umgesetzt haben (in concreto: gemeinsames Losstürmen auf den Privatkläger, wobei D. und C. die Spitze bildeten; Vorbeilaufen von C. ; am Hals packen und erster Schlag von D. ; zumindest eine Schlagabgabe von B. ; Runterspringen von einer Bank oder einem Tisch, Schlagkombination und Frontkick von C. ). Die Art und Weise, wie die Beschuldigten den Privatkläger körperlich angegangen sind, stellt eine strategisch überlegte, trainierte und aufeinander abgestimmte Offensivaktion dar. Als möglicher Rechtfertigungsgrund bringen die Beschuldigten B. und C. lediglich Notwehr gemäss Art. 15 StGB vor. Im Zeitpunkt, in welchem B. und C. (sowie D. ) gemeinsam auf den Privatkläger eingewirkt haben, war dieser nicht im Begriff, die Beschuldigten anzugreifen. Vielmehr war er den dreien zahlenmässig unterlegen und wurde von C. durch ein Draufspringen zu Boden gebracht, wo er liegen blieb und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten der Beschuldigten B. und C. hätte rechtfertigen können. Dass der Privatkläger die Genannten vor deren tätlichen Einwirken auf ihn versucht hat, anzugreifen liess sich sachverhaltsmässig zudem in keiner Weise erstellen. Sodann ist das Kantonsgericht mit Blick auf das konkrete Geschehen und die völlig unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten – wie sachverhaltsmässig bereits dargetan – nicht im Geringsten davon überzeugt, dass die Beschuldigten irrtümlicherweise von einer Notwehrlage ausgegangen sein könnten. Vielmehr handelte es sich um eine gezielte Attacke auf den Privatkläger. Weitere Ausführungen zur Putativnotwehr erübrigen sich folglich. Andere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Im Ergebnis sind C. , B. und D. in Gutheissung der Berufung des Privatklägers des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. D. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1 (…) 2. 5 (…) 2. 6 (…) 2. 7 (…) 3. Strafzumessung betreffend C. 3.4 Landfriedensbruch und Raufhandel (Ziffer 1 der Anklageschrift) 3.4.1. Hinsichtlich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Raufhandel und Landfriedensbruch unter Geltung des alten Rechts mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird (Art. 34 aStGB i.V.m. Art. 133 Abs. 1 aStGB und Art. 260 Abs. 1 aStGB). Aufgrund von Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe auszufällen, sofern für sämtliche Delikte dieselbe Sanktionsart angezeigt ist. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist dabei angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Hälfte von deren Maximalstrafrahmen. Der ordentliche Strafrahmen ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren ist unter Berücksichtigung, dass C. gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine rechtskräftige Vorstrafe aufweist, deren Urteilsdatum (21. Februar 2020) nach den hier zu beurteilenden Delikten (begangen am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) liegt, in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen, sofern für sämtliche Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen werden. 3.4.2 Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte kommt – wie dargelegt – sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Betracht. Unter altem Recht konnten vollziehbare Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Diese Strafform musste näher begründet werden. Vorbehalten waren Freiheitsstrafen an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit. Freiheitsstrafen zielen in erster Linie auf Wiederholungstäter ab, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Vorliegend ist für den von C. begangenen Raufhandel sowie Landfriedensbruch eine Geldstrafe auszufällen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Regelstrafe erforderlich machen würden. Der Beschuldigte C. wies zudem zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafe auf, datiert doch das im aktuellen Strafregisterauszug aufgeführte und rechtskräftige Urteil vom 21. Februar 2020, währenddem hier Taten zu beurteilen sind, welche am tt.mm.jjjj begangen wurden. C. hat folglich unter diesem Gesichtspunkt nicht als Wiederholungstäter zu gelten und es ist auch sonst kein Grund erkennbar, weshalb eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht beeindrucken sollte. Da der Beschuldigte nicht vorbringt, bedürftig zu sein, ist schliesslich mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse auch nicht ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Da C. ferner mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [passive Teilnahme an Zusammenrottung] (begangen am tt.mm.jjjj), Landfriedensbruchs (begangen am tt.mm.jjjj) sowie Eigenkonsums und Verbreitung harter Pornografie (begangen am 17. Oktober 2014) zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023), ist eine Zusatzstrafe auszufällen. 3.4.3 In einem nächsten Schritt ist unter den vorliegenden Delikten und den rechtskräftig abgeurteilten Delikten die schwerste Straftat zu bestimmen. Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 aStGB), den Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 aStGB) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) sowie die Verbreitung harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB) reicht von 360 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafandrohung für den Eigenkonsum von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB) liegt demgegenüber bei 360 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Lediglich anhand der abstrakten Strafandrohung kann vorliegend nicht bestimmt werden, welche der Taten die Schwerste ist. Mit Blick auf die konkreten Ereignisse am tt.mm.jjjj ist jedoch in casu der Raufhandel als das schwerste Delikt zu bezeichnen, gefolgt vom gleichentags und damit eng zusammenhängenden Landfriedensbruch. Die frühere rechtskräftige Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruchs betraf die Geschehnisse (…) vom tt.mm.jjjj, wobei aus dem entsprechenden kantonsgerichtlichen Urteil vom 21. Februar 2020 hervorgeht, dass C. lediglich im Zeitpunkt, als die uniformierten Polizisten mit Gegenständen beworfen wurden, Teil der gewaltausübenden Menge war (vgl. S. 114 des kantonsgerichtlichen Urteils). In Anbetracht des Umstandes, dass sich C. am tt.mm.jjjj selbst aktiv sowie mindestens durch Steigerung der Streitfreudigkeit und des Gewaltpotentials der Beteiligten gegen die DD. Fans vorgegangen ist, wiegen die nun zu beurteilenden Delikte aufgrund der von C. ausgeübten Gewaltintensität schwerer. Die Verbreitung harter Pornografie (an 16 Empfänger, vgl. S. 122 f. des kantonsgerichtlichen Urteils vom 21. Februar 2020) kann vorliegend ebenso nicht als schwerste der von C. verübten Straftaten bewertet werden. 3.4.4 3.4.4.1 Da die neuen Delikte die schwersten Straftaten darstellen, ist zur Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB die für die neuen Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für die alten Delikte zu erhöhen. Folglich gilt es nachfolgend, zuerst eine vorläufige Gesamtstrafe für die neuen Delikte festzusetzen und diese anschliessend wegen der Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der daraus gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe, d.h. insgesamt 105 Tagessätze Geldstrafe aus den Vorstrafen, abgezogen, was zur Höhe der Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte führt. 3.4.4.2. Innerhalb der neu zu beurteilenden Delikte erscheint mit Blick auf die aktive Beteiligung ["über die DD. Fans drüber laufen"] des Beschuldigten an der Massenschlägerei vom tt.mm.jjjj sowie die durch C. hervorgerufene gesteigerte Streitfreudigkeit der CC. Gruppe der Raufhandel als das schwerste Delikt, wobei der Landfriedensbruch von der Schwere her ein sehr ähnliches Ausmass aufweist. Hierfür ist nachfolgend eine Einsatzstrafe festzusetzen. Zunächst ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten zu veranschlagen, dass eine massive gegenseitige tätliche Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Teilnehmern stattfand. Zwar wurden keine Waffen am Tatort aufgefunden, jedoch konnten Schottersteine auf dem Platz des V. in EE. sichergestellt werden, welche vermutlich bei den Geleisen von am Raufhandel beteiligten Personen behändigt und benutzt wurden sowie Feuerzeuge und Sturmhauben (vgl. act. 2965 ff.). Zudem wurde – wie auf der privaten Videoaufzeichnung ersichtlich – Pyrotechnik angezündet. Der Beschuldigte rannte als Teil der CC. Gruppierung auf die DD. Gruppe zu und beteiligte sich aktiv an den Ausschreitungen. Zu seinen Gunsten geht das Kantonsgericht davon aus, dass er lediglich durch sein Tun im Minimum die Streitfreudigkeit seiner eigenen und der gegnerischen Gruppierung gesteigert hat. Die Art und Weise, wie seine Gruppierung vorerst formiert war und wie in der Folge die beiden Gruppen aufeinandertrafen, lässt sodann auf ein planmässiges Vorgehen schliessen (spezifisch ausgewählte Örtlichkeit, spezieller einheitlicher Kleidungsstil, etc.). Der zu beurteilende Raufhandel hebt sich insbesondere durch dieses planmässige Vorgehen von anderen ähnlich gelagerten und spontanen Aufeinandertreffen von Anhängern unterschiedlicher Fussballvereine ab. Es kam schliesslich zumindest bei einem Teilnehmer der Massenschlägerei, II. , zu erheblichen Verletzungen im Gesichtsbereich. Dabei ist es lediglich dem Zufall und dem raschen Einschreiten der Polizei zu verdanken, dass es zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen bei weiteren Personen kam. Letztere verhinderte, dass die beiden Gruppen erneut aneinandergerieten, nachdem sich die DD. Fans vom V. etwas entfernt hatten. Das Ausmass der geschaffenen Gefahr ist folglich grösser, als der eingetretene Erfolg. Im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten des Raufhandels liegt das Verschulden des Beschuldigten vorliegend noch im unteren Bereich und ist als eher leicht zu qualifizieren (vgl. zu den Verschuldensprädikaten: Hans Mathys , a.a.O. Rz. 409 ff.). Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat aus reinem Spass an dieser tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen. Es ging ihm einzig um eine Machtdemonstration oder ein Machtstreben und darum, welche Gruppe sich als die Dominantere erweist. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich im Rahmen des subjektiven Verschuldens keine weiteren Umstände ergeben, welche die Tat des Beschuldigten in ein günstigeres Licht zu rücken vermag (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 142 f.). An der Einstufung des oben festgestellten Tatverschuldens ändert sich folglich nichts. Gesamthaft betrachtet ist von einem eher leichten Tatverschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. Das Kantonsgericht erachtet eine Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe für den Raufhandel vom tt.mm.jjjj als dem Tatverschulden angemessen. 3.4.4.3 Aufgrund der Deliktsmehrheit ist schliesslich für den am gleichen Tag verübten Landfriedensbruch eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Landfriedensbruchs ist festzustellen, dass C. zumindest zu Beginn Teil dieser hochgefährlichen Zusammenrottung war. Die Auseinandersetzung wies ein erhebliches Gefährdungspotenzial auf. Insbesondere II. erlitt ernstliche Verletzungen im Mundbereich. Demgegenüber kam es zu keinen grösseren Sachschäden. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Polizei nach gut zweiminütiger Auseinandersetzung anrückte und durch dieses rasche Eingreifen ein erneutes Aneinandergeraten der beiden Gruppen verhindert werden konnte (vgl. private Videoaufzeichnung). Das Tatverschulden des Beschuldigten C. liegt noch im unteren Bereich und wiegt insgesamt eher leicht. Auf subjektiver Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich vorging, was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Ferner ist zu konstatieren, dass es den Beteiligten einzig darum ging, aneinanderzugeraten und sich körperlich zu messen. Insgesamt sind im Rahmen der subjektiven Tatschwere keine Aspekte ersichtlich, welche eine andere Einordnung des oben festgehaltenen Tatverschuldens erfordern würden. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine separate hypothetische Einzelstrafe (im unteren Bereich des Strafrahmens) von 150 Tagessätzen dem insgesamt eher leichten Tatverschulden als angemessen. 3.4.4.4 Zufolge Gleichartigkeit der in E. III.D.3.1.4.2 festgelegten Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe wie auch der in E. III.D.3.1.4.3 definierten zusätzlichen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die gebildete hypothetische Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe für den Raufhandel zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Straftaten ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, erscheint insgesamt eine Asperation um lediglich 60 Tagessätze Geldstrafe als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt demnach unter Berücksichtigung des Landfriedensbruchs in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 230 (170 + 60) Tagessätzen Geldstrafe. 3.4.4.5 Was schliesslich die Täterkomponenten bei C. anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser am tt.mm.jjjj in Kolumbien geboren wurde, ledig und kinderlos ist. Zumindest im Jahr 2017 wohnte C. in einer Wohngemeinschaft mit P. , wo er auch heute noch wohnhaft ist (vgl. S. 2 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). C. gab sodann an, als Maurer temporär gearbeitet und seinen Lehrabschluss im Jahr 2013 gemacht zu haben (act. 6703 und act. 1137). Er habe zudem eineinhalb Jahre im Sicherheitsbereich gearbeitet, bevor er aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden sei (act. 1137). Hinsichtlich des Landfriedensbruchs und des Raufhandels hat der Beschuldigte indes als vorstrafenfrei zu gelten, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 390). Auf weitergehende Angaben verzichtete der Beschuldigte C. während des Strafverfahrens. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt. Lediglich eine Auskunft der Steuerverwaltung betreffend die Steuerperiode 2017 liegt bei den Akten. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 55'417.-- und einem jährlichen Totaleinkommen nach Abzug für alleinlebende Personen von Fr. 37'417.-- verfügte (act. 19). Diese Umstände sind allesamt neutral zu bewerten. Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser weder Reue noch Einsicht gezeigt, was ihm vorliegend jedoch nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung am tt.mm.jjjj nunmehr jjjj Jahre vergangen sind. Dies ist mit Blick auf die nicht als schwer einzustufende Delinquenz als überaus lange Verfahrensdauer einzustufen. Zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist wären für den Raufhandel und den Landfriedensbruch im Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits verstrichen gewesen. Allerdings hat sich C. in dieser Zeit insofern nicht im Sinne von Art. 48 lit. e StGB wohlverhalten, als er mit Blick auf das vorliegende Urteil am tt.mm.jjjj erneut straffällig geworden ist. Insofern fällt eine Strafmilderung ausser Betracht; nicht ausgeschlossen ist aber, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Sinne einer leichten Strafminderung entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 343). Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, insbesondere der langen Verfahrensdauer erscheint eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze – von 230 Tagessätzen auf 170 Tagessätze – Geldstrafe als angebracht. Straferhöhend muss sodann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte C. während einer laufenden Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verbreitung und Eigenkonsum von harter Pornografie einschlägig (hinsichtlich des Landfriedensbruchs) delinquiert hat (vgl. E. III.D.3.1.2). Bei Einschlägigkeit muss grundsätzlich von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 330). Die Berufungsinstanz erachtet diesbezüglich eine Erhöhung um 40 Tagessätze – von 170 Tagessätzen auf 210 Tagessätze – Geldstrafe als angemessen. 3.4.4.6 Sodann ist unter Würdigung aller konkreten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2) auszumachen: Mit Blick auf die mittlere Komplexität des vorliegenden Falles sowie des Umfangs mit einer Vielzahl involvierter Personen dauerten weder die einzelnen Abschnitte noch das ganze Verfahren übermässig lange und es sind auch keine nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Ab tt.mm.jjjj bis ins Jahr 2019 (vgl. act. 4419) erfolgten diverse Einvernahmen, Hausdurchsuchungen, Auswertungen von Mobiltelefonen und weitere Ermittlungshandlungen (vgl. act. 2863 bis 4857). Ende 2019 erging sodann die staatsanwaltschaftliche Schlussmitteilung (vgl. act. 9231 f.), wobei durch den Beschuldigten (unter anderem aufgrund jenes Falles, welcher mit kantonsgerichtlichem Urteil vom 21. Februar 2020 beurteilt wurde) eine Fristerstreckung zur diesbezüglichen Stellungnahme bis Ende Mai 2020 begehrt wurde (vgl. act. 9251, act. 9267 und act. 9275). Im Juni 2020 erfolgte sodann ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien, welcher allerdings den Fall gemäss Anklageziffer 2 betraf (vgl. act. 9330.1). Am 4. August 2020 wurde schliesslich Anklage beim Strafgericht Basel-Landschaft erhoben. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 15. April 2021. Dass der vorliegende Fall vor der Berufungsinstanz erst im Februar 2023 verhandelt werden konnte, ist zum einen dem umfangreichen Schriftenwechsel sowie der Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von Dr. Andreas Noll und zum anderen dem Umstand, dass die ursprünglich auf den 30. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung von JJJ. abgeboten werden musste, geschuldet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Schliesslich ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen, da keinerlei aussergewöhnliche Umstände vorliegen und er auch keine solchen geltend macht. Im Ergebnis rechtfertigt sich somit eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie eine Straferhöhung um 40 Tagessätze aufgrund der Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens auf eine tat- und täterangemessene (vorerst) definitive Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe. 3.4.4.7 Wie vorstehend ausgeführt, ist zur Bildung der Zusatzstrafe die für die neuen Delikte festgelegte Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen in einem letzten Schritt anteilsmässig um die aus den Vorstrafen resultierende Grundstrafe von 105 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dem Kantonsgericht erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Asperation um 85 Tagessätze als angemessen, sodass für die alten und die neuen Delikte, wären diese zusammen zu beurteilen gewesen, eine hypothetische Gesamtstrafe von 295 Tagessätzen resultiert. Von dieser ist die rechtskräftige Strafe im Umfang von insgesamt 105 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Als Differenz resultiert eine Zusatzstrafe für die neuen Delikte im Umfang von 190 Tagessätzen. Da die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits eine Gesamtstrafe bildet, wird der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen. Dies bedeutet, dass die ermittelte Zusatzstrafe wieder angemessen erhöht werden darf ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 529, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Auf eine derartige Erhöhung der Strafe verzichtet die Berufungsinstanz vorliegend, weshalb es bei der als Zusatzstrafe auszusprechenden Geldstrafe von 190 Tagessätzen bleibt. 3.4.5 In einem nächsten Schritt ist die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Diese ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 aStGB; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3). In Anbetracht des Umstandes, dass C. zwar keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen tätigte, jedoch bejahte, arbeitstätig zu sein (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und davon auszugehen ist, dass er keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, erachtet das Kantonsgericht vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und Temporärtätigkeit zu seinen Gunsten eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- als angemessen. Dabei geht die Berufungsinstanz zugunsten des Beschuldigten von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'000.-- im Monat sowie einem Pauschalabzug von 30% aus. Würde demgegenüber die Steuerauskunft für das Jahr 2017 herangezogen werden, läge die Tagessatzhöhe basierend auf dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'618.-- unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% bei Fr. 100.--. 3.4.6 (…) Bei der Frage, ob die Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.-- in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wären die vorliegenden zu beurteilenden Delikte gemeinsam mit den alten Delikten behandelt worden – als vorstrafenfrei zu gelten hat und abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Februar 2020 keine weiteren Verurteilungen hinzugekommen sind. Allerdings sind gemäss Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 vier Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig. Dennoch muss insgesamt von einem Wohlverhalten seitens des Beschuldigten seit Ende tt.mm.jjjj ausgegangen werden. C. ist sodann gemäss seinen Angaben erwerbstätig und seine Lebenssituation scheint ebenfalls stabil zu sein – jedenfalls lebt er seit dem Jahr jjjj an derselben Adresse. Über seine anderweitigen persönlichen Verhältnisse ist nichts Weiteres bekannt, jedoch ist zu befürchten, dass er sich nach wie vor im Dunstkreis der CC. Hooliganszene bewegt. Dieser Umstand allein vermag das Vorliegen einer günstigen Prognose aber nicht auszuschliessen, weshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.-- gewährt werden kann. Aufgrund der somit als positiv einzustufenden Bewährungsaussichten ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die übliche Dauer von zwei Jahren festzusetzen. 3.4.7 Im Ergebnis wird C. in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2020. 3.5 Angriff (Ziffer 2 der Anklageschrift) 3.5.1 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf E. III.D.2. vorstehend verwiesen werden. Bezüglich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Angriff unter Geltung des alten Rechts mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert wird (Art. 34 aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB). Die im Vergleich zu Art. 133 StGB höhere Strafdrohung wird mit der grösseren Verwerflichkeit begründet, da der Angreifer für sich selber ein geringeres Risiko eingeht ( Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 5). 3.5.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Angriff zunächst die Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten C. zu berücksichtigen, indem er zusammen mit den Mitbeschuldigten B. und D. ernstliche Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger verübt hat. Es handelte sich um einen heftigen und zielgerichteten Angriff, wobei die Beschuldigten dem Privatkläger zahlenmässig überlegen waren (mindestens drei gegen einen). Dies wirkt sich bedeutend verschuldenserhöhend aus. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen denkbaren Tatvarianten insbesondere dadurch, dass die Gruppe der Beschuldigten allesamt kampfersporterprobt sind und sich zumindest in ihrer Freizeit als eine Art "Kampftruppe" gebaren. Dies ergibt sich eindeutig aus weiteren Threema-Chatverläufen, gemäss welchen sich insbesondere die Beschuldigten C. und D. regelmässig zu solchen "Kampftrainings" trafen (vgl. act. 3415 ff., 3425, 3443 ff., 3455 f., 3461, 3489 ff.). Besonders C. brüstet sich innerhalb des "JJ. chats" mit seiner "Boxtechnik" (act. 3417) oder schreibt nach einem Training beispielsweise, der Schlag von "L. " habe gesessen und fragt, ob jemand das Gefühl kenne, wenn einem nach einem Schlag in den Magen schlecht werde und man nicht wisse, ob man gleich "kotzen" müsse (act. 3457). D. antwortet daraufhin, sein Auge werde auch langsam blau (act. 3457). Auch B. war bis zu einem gewissen Zeitpunkt Teil dieses Gruppenchats (act. 3425). C. war sodann auch an weiteren Gruppentrainingseinheiten, wie beispielsweise an Formationsübungen und dergleichen, beteiligt (act. 3875 ff. und 4025 ff.). Die Beschuldigten C. und D. sowie weitere Personen aus ihrer Gruppierung haben sich darüber hinaus auch am Vormittag des tt.mm.jjjj zum Kampftraining getroffen und sich dabei fotografiert (act. 3499, 3511, 3529, 3535 ff.). Besonders durch diese gemeinsamen Trainingssequenzen wurde die Gefährlichkeit der Gruppe rund um die Beschuldigten massiv gesteigert; nämlich dahingehend, dass sie einerseits körperlich auf Kämpfe hin trainiert und andererseits im Falle einer Auseinandersetzung aufeinander eingespielt waren. Sie wussten folglich, wie Attacken auf andere Personen zu starten und durchzuführen sind. Die Beschuldigten sind aufgrund ihrer Gewaltbereitschaft, ihres gezielten Kampftrainings und von ihrer Dynamik her nicht komparabel mit anderen vorstellbaren Konstellationen von Angreifergruppen, die sich meist situationsbedingt und spontan zusammensetzen. Zum Tatvorgehen ist weiter festzuhalten, dass C. –abgestimmt mit seinen Kumpanen – bei der Attacke auf den Privatkläger zusammen mit D. die Speerspitze des Angreifertrupps gebildet hat. Er schreckte darüber hinaus nicht davor zurück, dem Privatkläger eine Kombination von Schlägen sowie einem Fusstritt ("Frontkick") von einem Tisch herab zu versetzen und schlussendlich noch auf ihn draufzuspringen; dies obwohl D. zuvor bereits tätlich auf den Privatkläger eingewirkt hatte. Am Boden wurde der wehrlose Privatkläger schliesslich weiter körperlich angegangen. C. übte nach Auffassung des Kantonsgerichts im Vergleich zu B. und D. (je einen Faustschlag) am massivsten auf den Privatkläger ein. Die beschriebenen heftigen Gewalttätigkeiten zeugen von einer besonderen Skrupel- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Privatkläger, zumal C. aufgrund seiner Kampfsporterfahrung selbst bewusst gewesen sein muss, welche Verletzungen er durch sein Verhalten hätte verursachen können. Dies wirkt sich erheblich verschuldenserhöhend aus. Zuungunsten des Beschuldigten kommt weiter hinzu, dass der Privatkläger aus nichtigem Grund derart angegangen wurde. In diesem Zusammenhang ist klar festzuhalten, dass es seitens des Privatklägers einer völlig angemessenen und normalen Reaktion entspricht, nach einer "Bierdusche" nicht freundlich dreinzublicken und allenfalls Gesten im Sinne von "was soll das?" auszuführen. Unter diesem Blickwinkel erscheinen die massiven Gewalthandlungen der Beschuldigten als umso unverständlicher. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Dosierung der Stärke eines Fusstritts, insbesondere in Anbetracht der konkreten Tatumstände (von einem Tisch herab mit einem "Frontkick reinhüpfen"), als sehr viel unkontrollierbarer als bei einem Faustschlag zu bezeichnen ist. Hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung ist weiter zu konstatieren, dass die Attacke auf das Opfer lediglich dank des beherzten Eingreifens der Sicherheitsangestellten rasch beendet werden konnte. Ohne Sicherheitspersonal hätten C. und die weiteren Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von sich aus rasch aufgehört, physisch auf den Privatkläger einzuwirken. Es ist mit anderen Worten glücklichen Umständen zu verdanken, dass A. bei diesem Angriff nicht ernsthaftere gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Als Folge des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Beschuldigten erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Schürfwunden und Hauteinblutungen. Die durch den Angriff der Beschuldigten geschaffene abstrakte Gefahr hat sich demzufolge in den nicht unerheblichen Verletzungen des Privatklägers manifestiert. Auch wenn A. "lediglich" einfache Körperverletzungen zugefügt wurden, war die durch die Schläge und den Fusstritt verursachte Gefahr offensichtlich grösser als der eingetretene Erfolg. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Schwere der Verletzungen bei der Strafzumessung in casu nicht sonderlich ins Gewicht fallen, da es sich beim Angriffstatbestand gemäss Art. 134 StGB um ein Gefährdungsdelikt handelt. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist nach dem Gesagten als hoch und die konkrete Gefahr gar als ausgeprägt einzustufen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Gefährdung als solche aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht berücksichtigt werden darf. Im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung litt A. noch längere Zeit unter Kopfschmerzen, Einschlafstörungen und der psychischen Belastung. Die Folgen der Tat für den Geschädigten sind somit nicht als unerheblich zu betiteln. Zugunsten des Beschuldigten C. kann immerhin festgestellt werden, dass es zu keinen bleibenden körperlichen Schäden des Privatklägers gekommen ist. Insgesamt wertet das Kantonsgericht das objektive Verschulden des Beschuldigten C. unter Einbezug seiner konkreten Tatbeteiligung als nicht mehr leicht. 3.5.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fallen die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich die antrainierten Kampffähigkeiten an einem W. fest auszutesten und sich körperlich messen zu wollen, besonders negativ ins Gewicht. In Anbetracht der bereits zitierten Threema-Chatnachrichten resp. deren Wortwahl verspürte der Beschuldigte C. ganz offensichtliche Spass daran, sich an derartigen Gewaltausübungen zu beteiligen. Hinzu kommt die Unverfrorenheit des Beschuldigten, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen und die starken Tendenzen, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren (vgl. z.B. die Chatnachricht, wonach die Verletzungen von A. "nichts Weltbewegendes" seien). Ferner suchte die Männergruppe am Abend des tt.mm.jjjj ganz gezielt Streit mit anderen. Die Attacke auf das "Zufallsopfer" wurde von C. und den weiteren Angreifern bewusst provoziert, ohne dass der Privatkläger hierzu einen valablen Anlass geliefert hätte. Das Kantonsgericht erachtet es zugunsten des Beschuldigten nicht als erstellt, dass er um den Beruf des Privatklägers gewusst und dies den Grund für den heftigen Angriff dargestellt hat. Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten bleiben insgesamt absolut verwerflich und sind als nicht hinnehmbar zu bewerten. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was allerdings als tatbestandsimmanent zu bezeichnen und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist zwar zu konstatieren, dass die Berufungsinstanz nicht annimmt, der Beschuldigte C. habe seine Kampffähigkeiten speziell für derartige Auseinandersetzung geschärft, dennoch ist festzuhalten, dass er am Tattag bereits ein Kampftraining absolviert hatte und folglich bestens für den "Ernstfall" vorbereitet war. Für eine erhöhte kriminelle Energie spricht sodann das konspirative Nachtatverhalten C. s (telefonische Kontakte zu B. und D. ), durch welches Aussagen aufeinander abgestimmt wurden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Im Übrigen wäre es für C. ein Leichtes gewesen, sich nicht an diesem Angriff zu beteiligen oder diesen abzubrechen – es bestand weder eine Zwangslage noch eine Notsituation, die einzig nur noch ein solches Handeln zugelassen hätte. Der Beschuldigte hätte sich folglich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Nach dem Dargelegten ergeben sich im Rahmen des subjektiven Verschuldens keine den Beschuldigten begünstigenden Aspekte, welche eine Anpassung des oben festgehaltenen Tatverschuldens zu seinen Gunsten erfordern würden. 3.5.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 20 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, wobei bereits angesichts des Unrechtsgehalts des vorliegend zu beurteilenden Tatbestandes (Gewaltdelikt) und des erheblichen Verschuldens eine Geldstrafe als Sanktion ausgeschlossen wäre. 3.5.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf E. III.D.3.1.4.5 verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Vorleben sind neutral zu werten. Einzige Abweichung liegt mit Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug in einer nunmehr rechtskräftigen Vorstrafe vom 21. Februar 2020 vor (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Vorstrafen wirken sich nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend aus. Da dieselben jedoch bereits weit zurückliegen (Begehungszeitpunkte im April 2016 und im Oktober 2014) und nicht einschlägig sind (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruch, Eigenkonsum und Verbreitung harter Pornografie), fallen sie umso weniger ins Gewicht. C. zeigt zudem keinerlei Einsicht oder Reue und legte auch kein Geständnis ab, was neutral zu bewerten ist. Darüber hinaus fehlt der Wille, Verantwortung für die eigenen Taten zu übernehmen, gänzlich. Ein eigentlicher Reifeprozess seit Begehung der Tat konnte das Kantonsgericht nicht erkennen. Das Nachtatverhalten wurde bereits zur Bewertung der kriminellen Energie herangezogen, weshalb dieses innerhalb der Täterkomponente nicht erneut zu berücksichtigen ist. Demgegenüber wurde die vorliegend zu beurteilende Tat während einer laufenden Strafuntersuchung begangen (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die vorläufige Einsatzstrafe um einen Monat, auf 21 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. 3.5.6 In Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen erfolgt eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat, auf 20 Monate Freiheitsstrafe, aufgrund der Verletzung der Unschuldsvermutung wegen der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Den strafgerichtlichen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht in diesem Punkt vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die zu lange Verfahrensdauer ist folglich eine weitere Strafreduktion von zwei Monaten, auf 18 Monate, vorzunehmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Kantonsgericht ist sodann nicht zu erkennen. Dass der vorliegende Fall vor der Berufungsinstanz erst im Februar 2023 verhandelt werden konnte ist zum einen dem umfangreichen Schriftenwechsel sowie der Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von Dr. Andreas Noll und zum anderen dem Umstand, dass die ursprünglich auf den 30. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung von JJJ. abgeboten werden musste, geschuldet (vgl. auch E. III.D.3.1.4.6). Eine Strafmilderung aufgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten gemäss Art. 48 lit. e StGB kommt nicht in Betracht, da Zweidrittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB) noch nicht abgelaufen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz 339 ff.). Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 3.5.7 Bei einer Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich die Frage nach einem bedingten Strafvollzug. (…) Über die Lebensumstände und die Lebensstruktur von C. ist nur wenig bekannt. Er ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig und hat eine Lehre absolviert, weshalb er grundsätzlich als in der Arbeitswelt integriert zu bezeichnen ist. Seine Wohnverhältnisse scheinen ebenfalls stabil zu sein, was insgesamt auf eine gewisse Kontinuität und Beständigkeit schliessen lässt. Jedoch ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte weiter in einem unguten Umfeld – nämlich der Hooliganszene – bewegt, welches einen denkbar schlechten Einfluss auf seine Person hat. Er scheint bislang nicht bereit, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen, jedoch ist auch zu bemerken, dass es sich bei der vorliegenden Tat um die erste Verfehlung dieser Art handelt, weshalb dem Beschuldigten C. eine günstige Prognosestellung nicht per se verweigert werden kann, sondern davon auszugehen ist, die zu verhängende Freiheitsstrafe mache genügend Eindruck auf ihn, sodass er weitere Delinquenz unterlässt. In Anbetracht der Vorstrafen ist zudem zu bemerken, dass der Beschuldigte seit 2016 – wobei allerdings vier laufende Strafuntersuchungen gegen ihn hängig sind – deliktsfrei lebt. Die rechtskräftige Vorstrafe liegt zudem zu lange zurück, als dass sie noch einen belastenden Einfluss auf die Prognose zeitigen würde. Neben den formellen sind somit auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB gerade noch erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen. 3.5.8 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 aStGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Anzurechnen ist nicht nur die durch ein Gericht, sondern auch durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorläufig angeordnete Haft im Sinne von Art. 217 ff. StPO und Art. 224 Abs. 2 StPO ( Stefan Heimgartner , Kommentar StGB, 21. Aufl. 2021, Art. 110 Abs. 7 N 17). Bestehen verschiedene Sanktionen, erfolgt die Anrechnung der Haft zunächst an die bedingte oder unbedingte, Freiheitsstrafe und erst sekundär an die bedingte oder unbedingte Geldstrafe sowie zuletzt an eine allfällige Busse (BGE 141 IV 239 E. 3.3). Vorliegend hält das Strafgericht fest, dass die durch den Beschuldigten vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen an die Strafe anzurechnen ist (act. 1083 ff. und act. 1603). C. wurde am 14. März 2017 jedoch darüber hinaus vorläufig durch die Polizei Basel-Stadt festgenommen, weshalb ihm dieser Tag ebenfalls anzurechnen ist (act. 1073 ff.). Soweit im versendeten Urteilsdispositiv lediglich 2 4 (und nicht 25) Hafttage aufgeführt wurden, ist von einem diesbezüglichen Versehen auszugehen. 3.5.9 Im Ergebnis wird C. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft. 4. Strafzumessung betreffend B. (Ziffer 2 der Anklageschrift) 4.4 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf E. III.D.2. ff. vorstehend verwiesen. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist bei der Festlegung der Strafe für den Angriff zunächst die Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten B. zu beachten. Weitestgehend kann auf das beim Beschuldigten C. verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.2). Anders als der Letztgenannte war B. jedoch nicht der Frontmann der herabstürmenden Gruppe und versetzte A. nicht den ersten Schlag, sondern verpasste ihm –gemäss eigenen Angaben – mindestens einen Faustschlag. In welche Körperregion ist sachverhaltsmässig nicht erstellbar, weshalb zugunsten von B. davon auszugehen ist, dass er nicht gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hat. Wie bereits erwähnt, war aber auch B. zweitweise Teil der Kampftrainingsgruppe, was sich einerseits aus dem Threema-Chatverlauf ergibt (act. 3425) und andererseits aus diversen Fotografien, auf welchen B. gemeinsam mit C. und anderen Personen abgebildet ist (act. 3863 und 4025 ff.). Die zahlenmässige Übermacht der aufeinander abgestimmten drei Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger in Kombination mit der Zielgerichtetheit des Angriffs ist im Gegensatz zu anderen denkbaren Tatvarianten als durchaus gravierender zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Gruppe in Anbetracht ihres untereinander bekannten Streit- und Kraftpotenzials. Hierzu gehört auch ihre Eingespieltheit aufeinander, wobei diesbezüglich auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. III.D.3.2.2). Hinsichtlich des konkreten Tatbeitrags von B. ist zu konstatieren, dass dieser von der Verwerflichkeit her, etwas weniger stark ins Gewicht fällt, als jener von C. , der den Privatkläger (neben Schlägen) auch mit dem Fuss traktiert hat. Nichtsdestotrotz stellen auch Faustschläge erhebliche Gewalttätigkeiten dar, zumal B. auf den Privatkläger eingewirkt hat, als D. ihm bereits einen Faustschlag gegen den Kopfbereich versetzt und dieser sich deswegen zur Seite abdrehen musste. Auch das Verhalten von B. ist folglich als rücksichtslos zu bezeichnen, wenn auch von der Intensität her nicht vom gleichen Kaliber wie jenes des Beschuldigten C. . Was die weiteren Tatumstände betrifft, kann auf das beim Beschuldigten C. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.2.) – insbesondere wurde der Privatkläger ohne nachvollziehbaren Anlass angegriffen. Dass B. sich ob der Reaktion und darauffolgenden Interaktion mit dem Privatkläger wegen des verschütteten Biers derart provoziert gefühlt hat, um sich an einer derart aggressiven Attacke zu beteiligen, ist nicht verständlich. Bei der Verschuldensbewertung fällt zudem ins Gewicht, dass von der Anwendung der Gewalt erst aufgrund des Einschreitens von Drittpersonen abgesehen wurde. Es war folglich reines Glück, dass A. nicht erheblichere gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist in Anbetracht der speziellen Dynamik der Gruppe als hoch und die konkrete Gefahr als ausgeprägt zu taxieren. A. litt zudem noch längere Zeit nach dem Vorfall an dessen Folgen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass keine bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zurückgeblieben sind. Insgesamt beurteilt das Kantonsgericht – insbesondere aufgrund des konkreten Tatbeitrags von B.

– das objektive Verschulden als nicht mehr leicht. 4.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls weitestgehend auf das bei C. Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.3). Dass sich die Gruppe rund um den Beschuldigten B. von der völlig berechtigten Reaktion des Privatklägers wegen des heruntergeleerten Biers (unerfreuter Blick, evtl. Gesten im Sinne von, was das soll) provoziert gefühlt hat, ist in keiner Art und Weise eine Rechtfertigung für den massiven Angriff. Die Beschuldigten haben bewusst Streit gesucht. Hinzu kommt die Dreistigkeit B. s, dem Privatkläger sämtliche Schuld zuzuschieben. Zugunsten von B. geht das Kantonsgericht sodann davon aus, dass er den Privatkläger nicht erkannt und ihn nicht gezielt aufgrund seines Berufes attackiert hat. Der Umstand, dass es sich folglich um ein zufällig ausgewähltes Opfer gehandelt hat, macht die Sachlage allerdings nicht besser. B. ging es – gleich wie C.

– einzig darum, körperliche Dominanz und Macht zu demonstrieren. Die Beweggründe und Ziele sind folglich als absolut verwerflich zu bewerten. Neben der fehlenden Empathie sind ihm auch seine auffallenden Bagatellisierungstendenzen vorzuhalten, indem er sich trotz klaren Beweisergebnisses als Opfer des Privatklägers präsentiert. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie fällt sodann das kolludierende Nachtatverhalten des Beschuldigten B. ins Gewicht (telefonische Kontakte zu C. und O. , schriftlicher Kontakt zu XX. ), mit welchem er seine Aussagen mit jenen der anderen Beteiligten abgesprochen und versucht hat, Sicherungsmassnahmen zu treffen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Im Übrigen wäre die Tat auch für B. ohne weiteres vermeidbar gewesen; eine Notwehrsituation hat wie bereits dargelegt in keinster Weise bestanden. 4.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 18 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt angesichts des festgestellten Verschuldens einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 4.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen unter E. IV.3.1, S. 28 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben sich im Wesentlichen keine Neuerungen ergeben; (…). Das vorliegende Verfahren sei hinsichtlich seines Berufswunsches ein belastender Aspekt, er habe sich damit auseinandergesetzt und sei mit der Verurteilung durch das Strafgericht nicht einverstanden. Er sei heute – ohne nähere Angaben dazu zu machen – ein anderer Mensch als vor sieben Jahren. Konkret darlegen, wie er in eine derartige Situation geraten konnte, konnte B. jedoch nicht. Mit den "Leuten aus dem JJ. chat" habe er nach wie vor eine freundschaftliche Beziehung, die man nicht einfach so abbreche. Er kenne diese Leute immer noch, sein Lebensmittelpunkt habe sich aber verschoben und er sei im Alltag sehr mit (…) dem Studium beschäftigt. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gut (vgl. S. 6 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Strafregisterauszug ist einzig das vorliegende Verfahren verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Die persönlichen Verhältnisse von B. sowie sein Vorleben scheinen stabil zu sein, was neutral zu gewichten ist. Obwohl er angibt, nicht mehr derjenige zu sein, der er vor sieben Jahren gewesen sei, widerspiegelt sich die vorgegebene Reife nicht erkennbar in seinen Handlungen, wälzt er doch die Verantwortung für sein Tun vollends auf den Privatkläger ab. Reue, Einsicht und ein Geständnis fehlen, was indes hier neutral zu bewerten ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Berufungswunsches erkennt das Kantonsgericht nicht, zumal der Beschuldigte B. im Tatzeitpunkt bereits studierte und ihm folglich die möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen sein mussten. Im Übrigen ist es ihm nicht verwehrt, weiterhin als KKK. zu arbeiten. Auch die entsprechenden Prüfungen kann er unter Umständen absolvieren, wobei dieser Entscheid nicht der Berufungsinstanz obliegt. Es bleibt folglich bei den 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4.8 In Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj festzustellen (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit dem Strafgericht erfolgt aus diesem Grund eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat, auf 17 Monate. Eine weitere Reduktion ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt – jedoch nicht hinsichtlich des Verfahrens vor Kantonsgericht (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Den strafgerichtlichen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht in diesem Punkt vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die zu lange Verfahrensdauer ist folglich eine Strafreduktion um zwei Monate, auf 15 Monate, vorzunehmen. Weitere Strafminderungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht im Resultat zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 4.9 Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich auch hier die Frage nach einem bedingten Strafvollzug (vgl. E. III.D.3.1.6 und E. III.D.3.2.7 zu den theoretischen Ausführungen). Die Lebensumstände von B. scheinen sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht stabil zu sein. In sozialer Hinsicht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte weiterhin mit (gewalttätigen) Personen aus den Kreisen der Hooliganszene umgibt. Da es sich bei der vorliegenden Tat um die erste und bis anhin einzige Verurteilung überhaupt handelt, ist dem Beschuldigten B. eine günstige Prognose zu stellen. Es ist zudem anzunehmen, die nun auszufällende Strafe hinterlasse genügend Eindruck auf seine Person, sodass sich Taten dieser Art nicht mehr wiederholen werden. Hinzu kommt, dass B. sich seit Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Es ist demzufolge festzustellen, dass neben den formellen auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt sind, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen. 4.10 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. B. befand sich vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj, total 24 Tage, in Untersuchungshaft, was an die Strafe anzurechnen ist (act. 605 und act. 1025). 4.11. Im Ergebnis wird B. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft. 5. Strafzumessung betreffend D. (Ziffer 2 der Anklageschrift) 5.4 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf E. III.D.2. ff. vorstehend verwiesen. Betreffend die objektive Tatschwere kann für die Festlegung der Strafe für den Angriff weitestgehend auf das beim Beschuldigten C. verwiesen werden (E. III.D.3.2.2). Hinsichtlich der Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten D. ist zu berücksichtigen, dass dieser Teil des auf A. koordiniert losstürmenden Angreifertrupps von mindestens drei Personen war. Wie bereits dargelegt war D. ein aktives Mitglied der Kampftrainingsgruppe und beteiligte sich an regelmässigen Trainings (vgl. E. III.D.3.2.2). Auch er war somit – wie die anderen beiden Beschuldigten – kampfsportgeübt, was sich ebenfalls an seinem gezielten Schlag gegen die Kopfregion des Privatklägers erkennen lässt. Diese Kampfsporterfahrenheit in Verbindung mit der Abgestimmtheit der Gruppe, lässt diese im Vergleich zu anderen möglichen Tätergruppen besonders gefährlich erscheinen (vgl. E. III.D.3.2.2.). Hinzu kommt, dass die Attacke völlig unbegründet und grundlos erfolgt ist. D. bildete gemeinsam mit C. die Front der attackierenden Gruppe, packte den Privatkläger am Hals und versetzte ihm den ersten Faustschlag mit der rechten Hand gegen dessen Kopfbereich, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Insbesondere ein Einschlagen gegen den Kopfbereich ist besonders gefährlich; nebenbei bemerkt sei, dass man sich bei einer solchen Konstellation grundsätzlich im Bereich der Prüfung einer versuchten schweren Körperverletzung befindet. Diese ist vorliegend allerdings nicht Anklagegegenstand. Hinsichtlich der konkreten Tatbeteiligung von D. ist weiter zu konstatieren, dass diese von der Verwerflichkeit her etwas weniger stark ins Gewicht fällt, als jene von C. , der dem Privatkläger zusätzlich zu den Schlägen noch einen Fusstritt versetzt hat. Nichtsdestotrotz stellt insbesondere ein derartiger Faustschlag gegen den Kopf eine erhebliche Gewalttätigkeit und ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar, zumal D. mit diesem Schlag den Angriff überhaupt erst richtig initiiert und den Startschuss sowie die eigentliche Grundlage für die gebündelte Attacke geliefert hat. Das Verhalten von D. ist insgesamt als rücksichtslos zu bezeichnen. Was die weiteren Tatumstände betrifft, kann auf das beim Beschuldigten C. Gesagte verwiesen werden – insbesondere konnte dank dem Eingreifen der Sicherheitsangestellten schlimmere Verletzungen beim Privatkläger verhindert werden. Gemäss O. sei gar der Code "rot" ausgesprochen worden, was unter Protectas-Mitarbeitern bedeute, dass eine Notsituation vorliege. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist – vor allem in der Phase des unkontrollierten Einwirkens auf den Privatkläger von allen Seiten – als gross einzustufen. A. litt zudem noch längere Zeit nach dem Vorfall an dessen Folgen. Zu werten ist ferner, dass immerhin keine bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zurückgeblieben sind. Insgesamt wertet das Kantonsgericht – insbesondere aufgrund des konkreten Tatbeitrags von D. –das objektive Verschulden als nicht mehr leicht. 5.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls weitestgehend auf das bei C. Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.3). Dass sich D. ob eines derart unwichtigen Ereignisses, wie des Bierrunterleerens auf den Privatkläger und die darauffolgende Interaktion zwischen diesem und B. , dermassen provoziert gefühlt hat, ist völlig unverständlich. Auch D. wollte seine körperliche Stärke beweisen, welche er am selben Tag im Kampftraining gestählt hatte. D. handelte ohne Respekt vor den grundlegendsten Rechten des Privatklägers auf seine körperliche Unversehrtheit. Demgegenüber ist dem Beschuldigten D. positiv anzurechnen, dass er den Privatkläger nicht als Sündenbock hinstellt, wie dies die anderen beiden Beschuldigten getan haben. Zugunsten von D. geht das Kantonsgericht sodann davon aus, dass der Grund des Angriffs nicht der Beruf des Privatklägers war. Der Umstand, dass es sich dabei um ein Zufallsopfer gehandelt hat, rückt den Beschuldigten allerdings nicht in ein besseres Licht. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was als tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist sodann das kolludierende Nachtatverhalten des Beschuldigten D. negativ zu bewerten (telefonische Kontakte zu C. , K. und L. ), durch welches er seine Aussagen mit jenen der anderen Beteiligten abgesprochen hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Nach dem Gesagten sind insgesamt keine das Tatverschulden herabsetzende Gründe ersichtlich, die eine Anpassung des oben eingestuften Tatverschuldens zu seinen Gunsten verlangen würden. 5.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 18 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt angesichts des festgestellten Verschuldens ebenfalls einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 5.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass D. sich gemäss eigenen Angaben frisch von seiner Partnerin getrennt hat und alleine in eine neue Wohnung umgezogen ist. In seiner Freizeit ist er oft im Fitness und im Kampfsportbereich tätig. Er helfe im Bereich des Brazilian Jiu-Jitsu im Kindertraining aus. Seit neuestem sei er Präsident einer "Fasnachtsclique". Er verfügt zudem über einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 4'918.-- (vgl. Beilage 7 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). D. ist am tt.mm.jjjj geboren. Im Strafregisterauszug ist einzig der vorliegend zu beurteilende Fall verzeichnet, Vorstrafen liegen keine vor (vgl. S. 9 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Vor den Schranken des Strafgerichts deponierte D. , er arbeite seit zwei Jahren als Maschinenführer. Von seiner Mutter habe er die "soziale Ader" geerbt (act. S189 f.). Über sein weiteres soziales Umfeld ist nichts Näheres bekannt. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von D. erscheinen stabil und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Diese Aspekte sind neutral zu gewichten, ebenfalls der Umstand, dass D. nicht vorbestraft ist. Reue, Einsicht und ein Geständnis fehlen, was ebenfalls neutral zu bewerten ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt ebenso wenig vor, weshalb es insgesamt bei einer Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 5.8 Sodann ist wie bei den anderen beiden Beschuldigten der Verletzung der Unschuldsvermutung wegen der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj mit einer Strafreduktion von einem Monat, auf 17 Monate, Rechnung zu tragen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe um zwei Monate, auf 15 Monate Freiheitsstrafe, erfolgt aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (bevor dem kantonsgerichtlichen Verfahren). Für die Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts betreffend C. und B. verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die relevanten Parameter sind bei allen drei Beschuldigten die gleichen. Weitere Strafminderungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Nach dem Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht im Ergebnis zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 5.9 Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich auch hier die Frage nach einem bedingten Strafvollzug (vgl. E. III.D.3.1.6 und E. III.D.3.2.7 zu den theoretischen Ausführungen). Die Lebensumstände von D. scheinen sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht stabil zu sein. In sozialer Hinsicht ist unklar, ob der Beschuldigte nach wie vor in Kontakt zur Hooliganszene steht. Da es sich auch bei D. bei der vorliegenden Tat um die erste und bis anhin einzige Verurteilung überhaupt handelt, kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden. Es ist zudem anzunehmen, die nun auszufällende Strafe hinterlasse genügend Eindruck auf seine Person, sodass sich Taten dieser Art nicht mehr wiederholen werden. Hinzu kommt, dass D. sich seit Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Es sind folglich sämtliche Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen. 5.10 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. D. befand sich vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj und am 14. März 2017, somit total 23 Tage, in Untersuchungshaft, was an die Strafe anzurechnen ist (act. 1919 ff., act. 1639 ff. und act. 2067). Soweit im versendeten Dispositiv von 2 2 Tagen (und nicht 23 Tagen) die Rede war, handelte es sich um ein Versehen. 5.11. Im Ergebnis wird D. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.3 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 23 Tagen Untersuchungshaft. IV. Beschlagnahmegüter 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 (…) 2.2. Festzustellen ist zunächst, dass von den zur Vernichtung eingezogenen Gegenständen die Pyrotechnik "Zeus" (G55474), eine Sturmhaube rot/blau (G55472) sowie eine Sturmhaube schwarz (G55476) dem Beschuldigten C. zuzuordnen sind (act. 3123 ff. und act. S176/3). In Anbetracht des Umstandes, dass beim Ereignis vom tt.mm.jjjj Sturmhauben am Tatort in EE. sichergestellt werden konnten und während den Ausschreitungen Pyrotechnik gezündet worden ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, die beschlagnahmten Sturmhauben und die Pyrotechnik "Zeus" waren dazu bestimmt, an weiteren ähnlich gelagerten Auseinandersetzungen eingesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat diese Gegenstände folglich zu Recht gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. Im Weiteren werden die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, welches in diesem Punkt zu bestätigten ist, nach Rechtskraft des Urteils an die jeweils Berechtigten herausgegeben. Angesichts dessen ist für die Berufungsinstanz mangels näherer Begründung des Antrags des Beschuldigten C. nicht ersichtlich, welche "beschlagnahmten Sachen" zurückgegeben werden sollten. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 bildet folglich unverändert Bestandteil des vorliegenden Urteils. V. Privatklägerschaft (A. ) A. Parteientschädigung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zumachen-dem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits sowie der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt dann vor, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und/oder die Privatklägerschaft im Zivilpunkt obsiegt. Die Entschädigungspflicht umfasst einerseits die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie andererseits die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten insbesondere die Anwaltskosten. Diese werden entschädigt, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Klärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, es sich um komplexe Straffälle handelt, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hat, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 18; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art.433 N 1 ff.). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Tut sie dies nicht, tritt die Strafbehörde nicht auf den Antrag ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 433 N 22). Im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht kann es gerechtfertigt sein, die Privatklägerschaft aufzufordern, den Antrag zu beziffern und zu belegen ( Yvona Griesser , a.a.O., Art. 433 N. 5). Die daraus abzuleitende Aufklärungspflicht gilt jedoch lediglich für rechtsungewohnte und anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte (BGE 124 I 185 E. 3a; BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Art. 418 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, den kosten- und entschädigungspflichtigen Verfahrensbeteiligten eine solidarische Haftung für diejenigen Kosten und Entschädigungen anzuordnen, die sie gemeinsam verursacht haben ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 418 N 6). 2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den geforderten Anwaltskosten des Privatklägers um notwendige Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, welche unter dem Titel von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen sind – zumal der Privatkläger angesichts des Verfahrensausgangs als obsiegende Partei zu gelten hat. Der von Advokatin Martina Horni mit Honorarnote vom 12. Februar 2023 geltend gemachte Aufwand von 18.65 Stunden zu Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 83.50, insgesamt Fr. 4'746.--, erscheint insgesamt angemessen. Hinzu kommt die Teilnahmedauer für die Berufungsverhandlung von neun Stunden, ausmachend Fr. 2'250.--. Die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers belaufen sich folglich auf 27.65 Stunden zu Fr. 250.-- [= Fr. 6'912.50] zuzüglich Auslagen [= Fr. 83.50] und 7.7% MwSt. [= Fr. 538.70 --], total somit Fr. 7'534.70. Die Beschuldigten B. , C. und D. werden somit in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) verurteilt, dem Privatkläger A. eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'534.70 zu bezahlen. 2.3 In Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 8 wird D. angesichts des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs (betreffend Anklageziffer 2) zur Bezahlung einer Parteientschädigung (erstinstanzliche Anwaltskosten, vgl. act. S499 ff.) an den Privatkläger von Fr. 8'743.70 in solidarischer Haftung mit B. und C. verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2.4 Die von A. geltend gemachte Lohneinbusse von gesamthaft Fr. 1'760.-- setzt sich aus der Dauer des ersten Verhandlungstags vor dem Strafgericht von 20 Stunden (ausmachend Fr. 1'100.-- bei einem Stundenlohn von Fr. 55.--) sowie der Dauer der Berufungsverhandlung von 12 Stunden (ausmachend Fr. 660.--) zusammen. Der Privatkläger bringt – unter Einreichung einer entsprechenden E-Mail-Korrespondenz (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) – vor, es bestehe keine Lohnzahlungspflicht seitens seines Arbeitgebers für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Bei diesen von A. erhobenen Ansprüchen handelt es sich zwar grundsätzlich um wirtschaftliche Einbussen, welche unter dem Titel von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO entschädigt werden können. Dem Beschuldigten B. ist allerdings zuzustimmen, dass nicht gänzlich klar ist, auf welcher rechtlichen Anspruchsgrundlage diese Forderung letztlich fusst. In Anbetracht des Umstandes, dass der Privatkläger diese Lohneinbusse in Zusammenhang mit den anwaltlichen Kosten geltend macht, ist davon auszugehen, dass er seine Forderung auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gründet. Hinsichtlich der verlangten Lohneinbusse betreffend den Verhandlungstag vor erster Instanz ist jedoch zu konstatieren, dass diese – unabhängig von der Rechtsgrundlage –bereits vor den Schranken des Strafgerichts hätte eingefordert werden müssen (vgl. E. IV.2.1 vorstehend sowie Art. 123 Abs. 2 StPO). Der Antrag wurde folglich verspätet gestellt. Bezüglich der geforderten Lohneinbusse für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht von 12 Stunden ist sodann festzuhalten, dass der geltend gemachte Stundenlohn von Fr. 55.-- nicht weiter durch den Privatkläger belegt worden ist, sondern lediglich in einer E-Mail an seine Rechtsvertretung behauptet wird. Dies genügt den Anforderungen an eine bezifferte und belegte Entschädigungsforderung nicht. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, von wem die Auskunft, wonach dem Privatkläger keine Lohnzahlung seitens des Arbeitgebers für die besuchten Gerichtstermine ausgerichtet werde, stammte. Es hätte diesbezüglich ein direkter Beleg des Rechtsdiensts des Personalamts Basel-Landschaft ins Recht gelegt werden müssen. Die eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom 3. Februar 2023 genügt den Anforderungen von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. B. Genugtuung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1. 3 (…) 1. 4 (…) 1. 5 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei die in der Zivilklage monierte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO, jedoch spätestens im Parteivortrag, zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen ist (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, so entscheidet es gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei dem Gericht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zusteht. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehrverletzungen rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung deshalb in der Regel nicht. Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Umstände des Einzelfalls massgebend, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens des Schädigers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Verletzten eine wichtige Rolle spielen ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 11 ff.). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 2.2 In casu ist aufgrund des Schuldspruchs wegen Angriffs zum Nachteil des Privatklägers offenkundig, dass die Beschuldigten diesen widerrechtlich in seiner körperlichen und psychischen Integrität verletzt haben. Der Privatkläger macht insbesondere nachvollziehbarerweise geltend, die ganze Sache habe ihn emotional stark mitgenommen. Das Kantonsgericht schliesst sich ferner den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. VI., S. 31 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. April 201; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger hat ob den Folgen dieses Angriffs nicht unerheblich gelitten, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. 2.3 In Bezug auf die Genugtuungshöhe ist festzustellen, dass namentlich die Schwere des Verschuldens der Beschuldigten deren Höhe zu beeinflussen vermag. Im Übrigen ist die Genugtuungssumme grundsätzlich umso höher, je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat. Die Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Anwendung schematischer Kriterien nicht zulässig ist ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 49 N 16 und Art. 47 N 20 ff.). Vorliegend zeigt sich, dass die Beschuldigten als geballte Macht physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben. Die dem Privatkläger vorinstanzlich zugesprochene und beantragte Genugtuungssumme von Fr. 1'500.-- erscheint angesichts seiner erlittene Unbill und des erheblichen strafrechtlichen Verschuldens der Beschuldigten als angemessen, wenn nicht gar moderat. Angesichts des Verfahrensausgangs und des Schuldspruchs gegen D. ist auch dieser in Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4 zur Bezahlung der Genugtuungsforderung von Fr. 1'500.-- in solidarischer Haftung (Art. 50 OR) mit B. und C. an den Privatkläger zu verurteilen. 2.4 Die Vorinstanz hat es offensichtlich unterlassen, die Genugtuung mit einem entsprechenden Zins zu versehen (vgl. Art. 73 OR). Da der Privatkläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist auch im zweitinstanzlichen Entscheid von der Festlegung eines Zinses abzusehen. VI. Kosten A. Erstinstanzliches Verfahren 1. Kosten des Strafgerichts (…) 2. Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Strafgericht 2.1 C. (…) 2.2. D. (…) B. Berufungsverfahren 1. Kosten der Berufungsinstanz 1.1 Ordentliche Kosten (…) 1.2 Ausserordentliche Kosten 1.2.1 C. (…) 1.2.2. D. (…) C. Haftentschädigungen (…) VII. Mitteilung der schriftlichen Urteilsbegründung 1. B. (…) 2. D. (…)

Erwägungen (112 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Ordentliche Kosten (…)

E. 1.1.1 (…)

E. 1.1.2 (…)

E. 1.1.3 (…)

E. 1.2 Ausserordentliche Kosten

E. 1.2.1 C. (…)

E. 1.2.2 D. (…) C. Haftentschädigungen (…) VII. Mitteilung der schriftlichen Urteilsbegründung 1. B. (…) 2. D. (…)

E. 1.2.3 (…)

E. 1.2.4 (…)

E. 1.2.5 (…)

E. 1.2.6 (…)

E. 1.3 Das Kantonsgericht schliesst sich hinsichtlich dieses Antrags vollumfänglich den zutreffenden und oben zitierten Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend dazu ist zunächst aufgrund der Akten festzustellen, dass abgesehen von K. und L. , welche als Auskunftspersonen befragt wurden (act. 6207 ff. und act. 6263 ff.), sämtliche andere Personen (G. , act. 5789 ff. sowie S. 23 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; M. , act. 5871 ff.; N. , act. 6001 ff.; O. , act. 6027 ff.; F. , S. 10 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; H. , S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und J. , S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) als Zeugen einvernommen wurden. Für eine bewusste Falschaussage dieser Zeugen bestehen nicht zuletzt auch aufgrund der ergangenen Zeugenbelehrung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO (insbesondere hinsichtlich der Wahrheitspflicht) und dem Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB keinerlei Anhaltspunkte. Eine unbewusste Beeinflussung der Zeugen aufgrund der Medienmitteilung vom tt..mm.jjjj ist demgegenüber zwar grundsätzlich denkbar, dennoch ist das Berufungsgericht auch in Anbetracht ihrer differenzierten und von Realkennzeichen geprägten Depositionen der Überzeugung, dass die genannten Zeugen ihre Wahrnehmungen frei bilden konnten und ihre Depositionen auf eigens Erlebtem basieren. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird bei jeder Einlassung einzeln und im Detail darauf einzugehen sein, weshalb keinerlei Anzeichen für eine unbewusste Beeinflussung – auch unter Zugrundelegung des konkreten Textes der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj – festzustellen sind (vgl. dazu E. III.C.1.4). Der Pressetext lautete wie folgt: "(…)" Ein Vergleich dieser Pressemitteilung mit den vorhandenen Einlassungen zeigt, dass die Zeugen allesamt von detailreichen Beobachtungen berichten konnten, welche im Medienbericht derart keine Erwähnung fanden. So geht daraus beispielsweise nicht hervor, dass einer der "verdächtigen Männer" eine Pistolenbewegung mit der Hand vollführt haben soll, wie F. dies anlässlich der kantonsgerichtlichen Befragung dargetan hat (vgl. S. 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Es wird in der Medienmitteilung ferner auch nicht angeführt, dass die unbekannten Männer zuerst oben auf der Galerie gestanden und dann nach unten gelangt seien, wie dies G. (act. 5791), O. (act. 6031) und F. (vgl. S. 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) beschrieben haben, oder sich der Privatkläger A. am Boden in Embryostellung versucht habe zu schützen, wie F. dies angegeben hat (vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Letztere Schilderung deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen von G. , wonach sich A. am Boden "wie gezogen und geschützt [habe] gegen Fusstritte" (act. 5795). Die Zeugen haben insgesamt eindeutig über weitergehende Informationen verfügt, als dass sie dieselben bloss aufgrund der Medienmitteilung hätten haben können. Die Berufungsinstanz erkennt keinerlei Hinweise dafür, dass die Medienmitteilung bei den Zeugen unbewusste Suggestionen hervorgerufen hätte. Zu bemerken ist indes, dass H. bekundet hat, die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj gelesen zu haben (vgl. S. 32 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In diesem Zusammenhang ist dessen Äusserung, wonach er die Medienmitteilung gelesen habe und dann "gewusst [habe], was passiert sei" zwar unbedarft – dennoch macht er keine Angaben zum Tatgeschehen, wie es der Medienmitteilung zu entnehmen gewesen ist, sondern beschreibt lediglich, wie eine Person vom Tisch auf etwas oder jemanden draufgesprungen sei (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Er belastet somit niemanden gezielt und dieser Vorgang wurde gerade nicht im Pressetext umrissen. Darüber hinaus deponiert H. , die Medienmitteilung habe ihn lediglich dazu bewogen, sich bei der Polizei zu melden, da er aufgrund dieses Medienberichts einen Zusammenhang mit seiner Beobachtung habe herstellen können. Genau dies war schliesslich der Zweck der Pressemitteilung vom tt.mm.jjjj und belegt keineswegs eine unbewusste Beeinflussung. Nach dem Gesagten erhellt, dass nichts gegen eine Verwertung der entsprechenden Zeugenaussagen zulasten (und zugunsten) der Beschuldigten B. , C. und D. spricht (vgl. dazu die weitergehenden Ausführungen unter E. III.C.1.4). Der Antrag ist folglich abzuweisen.

E. 1.3.1 (…)

E. 1.3.2 (…)

E. 1.3.3 (…)

E. 1.4 Anklagevorwurf Mit Anklageschrift vom 4. August 2020 wird den Beschuldigten B. , C. und D. vorgeworfen, sich am Abend des tt.mm.jjjj (Samstag) mit einer Gruppe von mindestens neun männlichen Personen im Restaurant R. in S. am W. fest befunden zu haben. A. sei ebenfalls mit mehreren Bekannten (einer Gruppe von sieben Personen) anwesend gewesen. Die erstgenannte Gruppe habe sich unter anderem auf der Galerie aufgehalten. A. habe ca. gegen 23:00 Uhr an der Theke, welche sich unterhalb dieser Galerie befunden habe, Bier bestellt. Als er an der Bar darauf gewartet habe, sei von der Galerie her ein Schwall Bier, welcher von feiernden Personen aus der erwähnten Gruppe verschüttet worden sei, herabgeschwappt. A. sei von einigen Spritzern getroffen worden. Aus diesem Grund habe er während des Wartens auf sein bestelltes Bier fortan nach oben geschaut. Der dort anwesende B. habe dies bemerkt und die beiden hätten Blickkontakt gehabt. Es sei sodann zu provozierenden Gesten seitens B. nach unten im Sinne von "was los sei, er solle doch nach oben kommen" gekommen. Als A. sein bestelltes Bier erhalten habe, habe er einen Luftkuss nach oben zu B. geschickt und sich danach zu seinen ca. zehn Meter von der Bar entfernt anwesenden Kollegen im Festsaal zurückbegeben. Dort angekommen habe er diesen von den Vorkommnissen an der Bar erzählt, wobei sie zu den Personen dieser Gruppe auf der Galerie hochgeblickt hätten, welche ihrerseits zu ihnen hinuntergeschaut hätten. Es sei zu provozierenden Gesten und Zurufen gekommen. Einige aus der Gruppe auf der Galerie hätten zudem "CC. Hooligans" skandiert. A. sei in der Folge von seinen Kollegen beruhigt worden und von seiner Absicht, sich auf die Galerie zu begeben, um mit den Personen der erwähnten Gruppierung zu reden, abgebracht worden. Ein Kollege habe sodann beschwichtigen-de Gesten (abwinken) nach oben in Richtung dieser Gruppe gemacht und anschliessend hätten sie diese Gruppe ignoriert. Kurze Zeit später und nach einer kurzen Absprache hätten sich mehrere Personen aus der auf der Galerie versammelten Gruppe, unter denen sich C. , B. und D. befunden hätten, via Treppe von der Galerie in den unteren Bereich begeben. Zumindest die erwähnten Beschuldigten seien in der Folge unten angelangt sowie gezielt auf A. losgestürmt und wie folgt auf ihn losgegangen: D. habe A. am Hals gepackt und ihm einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst. B. habe danach ebenfalls mit den Fäusten auf A. eingeschlagen. C. , welcher anfänglich rechts an A. vorbeigelaufen sei, sei auf einen Tisch gestiegen und habe A. von dort aus mit Faustschlägen und Fusskicken traktiert. In der Folge sei er vom Tisch auf A. gesprungen und sei mit ihm zu Boden gegangen, wo es danach zu einem Gerangel und eventualiter zu weiteren Fusstritten gegen A. von nicht näher bekannten Personen gekommen sei. Durch den Eingriff der Sicherheitskräfte sei die Auseinandersetzung schliesslich beendet worden. A. habe sich im Anschluss daran in Spitalpflege begeben müssen. Er habe als Folge des erwähnten tätlichen Angriffs diverse Hautabschürfungen und Hauteinblutungen im Bereich des Kopfes (Stirn und Schläfenregion), am Rücken sowie an allen vier Extremitäten und ein Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) mit Amnesie erlitten. Er sei vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj voll arbeitsunfähig und vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj zu 50% arbeitsunfähig gewesen. B. , C. und D. und ev. weitere nicht näher bekannte Personen hätten demnach in mittäterschaftlichem Zusammenwirken wissentlich und willentlich einen tätlichen Übergriff auf A. verübt bzw. sich daran beteiligt, wobei sie mit den Handlungen der anderen, soweit diese zum Tatplan gehört hätten, zumindest konkludent einverstanden gewesen seien. Die Verletzungen von A. hätten sie mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf genommen.

E. 1.5 Parteistandpunkte

E. 1.6 Erstellter Sachverhalt

E. 1.6.1 Dem Berufungsgericht liegen für die Beurteilung des Sachverhalts insbesondere die persönlichen Depositionen der Beschuldigten B. (act. 6375 ff., 6405 ff., 6459 ff., S195 ff. und S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), C. (act. 6673 ff., 6695 ff., 6705 ff., 6755 ff., S177 ff. und S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und D. (act. 6951 ff., 6975 ff., 7027 ff., S197 ff. und S 20 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) sowie des Privatklägers A. (act. 6105 ff., act. 6169 ff., act. 7321 ff. und act. S177 ff.) vor. Ferner wurden diverse Zeugen (G. , act. 5789 ff. und S. 23 ff. Prot. Hautverhandlung Kantonsgericht; M. , act. 5871 ff.; N. , act. 6001 ff.; O. , act. 6027 ff.; F. , S. 10 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; H. , S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und J. , S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und Auskunftspersonen (K. , act. 6207 ff. und L. , act. 6263 ff.) befragt. Darüber hinaus stehen als objektive Indizienbeweise der bereits erwähnte Threema-Chat des "JJ. chats" sowie weitere persönliche Chatnachrichten von B. (act. 5335 ff.) und D. (act. 5231 ff.) zur Disposition. Im Weiteren ist ein rechtsmedizinisches Gutachten vom tt.mm.jjjj (act. 5473 ff.) und ein Ergänzungsgutachten vom tt.mm.jjjj (act. 7305 ff.) betreffend A. sowie eine rechtsmedizinische Expertise betreffend B. (act. 5537 ff.) bei den Akten. Zudem liegen sowohl bezüglich A. (act. 5559 ff.) als auch B. (act. 5623 ff.) mehrere Arztberichte und medizinische Unterlagen vor. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen der Beteiligten wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (vgl. vorstehend).

E. 1.6.2 Angesichts des unter E. III.C.1.2 Dargelegten ist unbestritten, dass es am tt.mm.jjjj um ca. 23:00 Uhr zu einer körperlichen Auseinandersetzung im Restaurant R. in S. gekommen ist. Die Gruppe rund um die drei Beschuldigten hat sich zunächst oben auf der Galerie aufgehalten und gefeiert, wobei Bier auf den Privatkläger heruntergeschwappt ist. Unstrittig ist weiter, dass es daraufhin zu Blickkontakten und Gesten zwischen den sich oben befindlichen Personen – insbesondere B.

– und dem Privatkläger gekommen ist. Unklar ist jedoch, welche Art von Gesten ausgetauscht wurde. Unbestritten ist ferner, dass A. sich anschliessend von der Bar zurück zu seinen Bekannten begeben hat, als er das bestellte Bier erhalten hatte. Diesen erzählte er vom Vorgefallenen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es zu weiteren provozierenden Gesten beider Parteien gekommen ist. In der Folge gelangten die drei Beschuldigten nach unten in den Festsaal, wobei der weitere Ablauf der Geschehnisse im Streit steht.

E. 1.7 Bestrittener Sachverhalt

E. 1.7.1 Vorbemerkungen Demgegenüber erhellt angesichts der Ausführungen des Beschuldigten D. , dass dieser gänzlich bestreitet, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein und angibt, während des Vorfalls lediglich unten anwesend gewesen zu sein. B. und C. bringen vor, sie seien nach unten in den Festsaal gegangen, um mit A. zu sprechen. Dieser habe unten eine drohende Haltung eingenommen und versucht, zumindest B. einen Kopfstoss zu versetzen. Dagegen hätten er und C. sich mittels Schlägen zur Wehr gesetzt. Dieser Sachverhaltsvariante steht die Version von A. gegenüber, welcher sich darauf beruft, die Gruppe der drei Beschuldigten hätte ihn unvermittelt tätlich angegangen. Strittig ist, wie sich A. im Rahmen dieses Gemenges verhalten hat – völlig passiv oder aktiv abwehrend. Da es sich vorliegend um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, sind die Einlassungen der Beteiligten anhand aussagepsychologischer Kriterien eingehend auf ihren inneren Gehalt sowie ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen und gegeneinander abzuwägen (vgl. E. III.B.1.1.3). Steht es Aussage gegen Aussage, bedeutet dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E.III.2.A., S. 19 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021) – folglich nicht, dass primär auf die Einlassungen der Beschuldigten abzustellen ist. Die Erstinstanz hat es unterlassen, eine einlässliche Würdigung der einzelnen Aussagen durchzuführen und im Wesentlichen festgestellt, auf die Schilderungen des Zeugen G. und des Privatklägers A. könne nicht abgestützt werden, da es sich um eine blitzartige und tumultuöse Aktion gehandelt habe (vgl. E. III.2.A, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021). Ausgangspunkt der durch das Berufungsgericht nachzuholenden Aussagewürdigung bilden zunächst die Darlegungen des Privatklägers A. . Diese werden anschliessend anhand der Einlassungen der weiteren Beteiligten und Anwesenden sowie der objektiven Indizienbeweise auf ihren Wahrheitswert hin überprüft.

E. 1.7.2 Aussagen A. a) A. wurde insgesamt viermal von den Strafbehörden befragt (am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj als Auskunftsperson und am 25. April 2019 sowie 12. April 2021 als Beschuldigter). Angesichts der tatnächsten Aussagen des Privatklägers vom tt.mm.jjjj wird deutlich, dass diese sehr detailliert und lebensecht imponieren. A. beschreibt den Ablauf von der Bierbestellung bis zum Aufeinandertreffen mit den Beschuldigten genau und bindet ebenfalls Nebensächlichkeiten in seine Schilderungen ein (z.B., dass die Personen, die auf ihn zugekommen seien, einen hasserfüllten Blick gehabt hätten; act. 6109). Nachvollziehbar berichtet der Privatkläger, er habe von der Bar hochgeschaut, um nicht mehr Bier abzubekommen, wobei eine Person provozierende Gesten gemacht habe. In diesem Zusammenhang gibt er offen zu, ebenfalls eine provozierende Geste (Luftkuss) gemacht zu haben und taxiert die eigene Handlung als "nicht schlau" (act. 6123). Zudem habe er nicht sehr freundlich zu der Gruppe hochgeblickt, als ihn das Bier getroffen habe. A. beschönigt sein eigenes Verhalten nicht. Die Gruppe habe dann provozierende Gesten quer durchs Restaurant gemacht und geschrien sowie ihn aufgefordert, nach oben zu kommen (act. 6109). Er und seine Gruppe hätten dies ignoriert und weiter Bier getrunken. Ferner untermauert er sein Erlebtes mit inneren psychischen Vorgängen, indem er angibt, was er in dem Moment, als er die Gruppe auf ihn zukommen sah, dachte (z.B. gab er an, nicht viel überlegt zu haben in diesem Moment oder gedacht zu haben, es gebe eine Rempelei). Erlebnisorientiert schildert er, dass der Vorderste rechts an ihm vorbeigegangen sei und der Zweite ihn am Hals gepackt habe, wobei er dessen Hand an seinem Hals habe spüren können. Dann müssten die Schläge gegen ihn eingesetzt haben, da er danach über keine bzw. nur über bruchstückhafte Erinnerungen, z.B. wie er zu Boden gegangen sei, verfügte. Eine kurze Erinnerung habe er noch, als er im Krankenwagen gewesen sei und die Sanitäterin ihn befragt sowie ein Polizist sich von ihm verabschiedet habe – danach setze seine Erinnerung erst auf der Notfallstation wieder ein (act. 6109). Es würden ihm ca. 90 Minuten bis eine Stunde fehlen. A. setzt die Ereignisse in einen logischen räumlichzeitlichen Kontext, indem er beschreibt, dass es ca. zehn Minuten gedauert habe, nachdem er von der Bar zurück zu seinen Freunden gegangen sei, mit diesen gesprochen und zur Gruppe hochgeschaut habe, bis er festgestellt habe, dass mehrere Personen der Gruppe auf dem Treppenabsatz "Vollgas" auf ihn zugestürmt seien. Ebenso stimmig kann der Privatkläger darlegen, dass er aus seinem rechten Augenwinkel gesehen habe, wie die Gruppe auf dem Treppenabsatz – welcher sich rechts von ihm befunden habe – gewesen sei, obwohl er die Galerie im Rücken gehabt habe (act. 6127). Sein Kollege F. sei beim Vorfall ca. einen Meter neben ihm gestanden und habe zuvor beschwichtigende Bewegungen zur Gruppe auf der Galerie gemacht (act. 6111). Ferner differenziert A. zwischen seinen eigenen Wahrnehmungen und Informationen, welche er von Dritten erhalten hatte: Etwa legt er dar, dass er von anderen vernommen habe, wie sich die Gruppe an diesem Abend benommen habe, weshalb er davon ausgehen müsse, dass ihm absichtlich Bier angeschüttet worden sei (act. 6113); dass er gehört habe, wie ein paar der Gruppierung ihn von der anderen Seite angegriffen hätten und man ihn habe einkesseln wollen (act. 6115) oder er auf dem Boden liegend eine Schutzhaltung eingenommen habe, wie er es trainiere (act. 6117). A. erklärt sodann konstant, die Person, welche von der Galerie runtergeschaut habe als er an der Bar angestanden sei, sei B. gewesen, was ihm in diesem Moment aber nicht bewusst gewesen sei (act. 6115 und act. 6171). Der einzige, der einen Grund gehabt habe, ihn anzugreifen, sei B. gewesen, da er diesem einen Luftkuss zugeschickt habe. Als eindeutiges Wahrheitssignal ist in diesem Zusammenhang zu werten, dass der Privatkläger B. zugleich in Schutz nimmt und klarstellt, dieser sei nicht bei den beiden Vordersten Angreifern dabei gewesen (act. 6115). Die Schilderungen des Privatklägers stehen in diametralem Widerspruch zur geltend gemachten Kopfstoss-Version von B. . A. führt sodann aus, dass er meine, sich nicht gewehrt zu haben – jedenfalls nicht, solange er sich erinnern könne. Um die Beschuldigten aber nicht über Gebühr zu belasten, räumt er ein, dass er dies nicht zu 100% sagen könne. Was er aber mit Sicherheit sagen könne, sei, dass er nicht zuerst zugeschlagen oder angegriffen habe (act. 6117). Schlüssig erklärt er, dass er so etwas nicht tun würde, da ihn dies den Job kosten könne (act. 6129). Der Privatkläger versucht somit offensichtlich nicht, eine übertriebene Opferrolle einzunehmen und schildert den Geschehensablauf logisch und eingehend. Er beschreibt die erste ihn angreifende Person als jemanden mit exotischem Aussehen, dunklem Teint und einem Schnäuzchen, wobei er sich an die Kleidung nicht mehr erinnern könne. Die zweite Person sei blond, dunkelblond und ein bisschen kleiner als er selbst gewesen. C. konnte er auf der Fotokonfrontation sogleich mit 99-prozentiger Sicherheit als die erste Person, die runtergekommen sei und rechts an ihm vorbeigegangen sei, erkennen. Differenziert bemerkt er, dass C. am fraglichen Abend aber keine Brille und die Haare anders getragen habe, was angesichts des Gruppenfotos erstellt ist (act. 6117 und act. 6149). Auf der Fotokonfrontation konnte er weiter eindeutig B. identifizieren. D. erkannte er auf Vorhalt der Fotokonfrontation zu 90% bis 95% resp. 99% als die zweite Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei (act. 6119). Auf einem Gruppenfoto des fraglichen Abends erkannte A. sodann B. (Person D) und C. (Person B). D. (Person E) benannte A. als jene Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei, also den zweiten Angreifer, wobei er bekundete, es könne auch Person C [L. , vgl. Bericht Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021] gewesen sein. Auf dem Gruppenfoto könne er es nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen. Auf Vorhalt eines weiteren Gruppenfotos benannte er Person Nr. 1 (D. ) als die Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei (act. 6119). Ferner berichtet A. , die Person, die ihn am Hals gepackt habe, sei kleiner gewesen als er; er selbst sei 1.83m (act. 6131). Unumwunden gab A. zudem an, 1.7 Liter Bier getrunken zu haben, jedoch nicht, dass er ein Antidepressivum [Citalopram] eingenommen hatte. Dies tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch keinen Abbruch, zumal selbst die Verteidigung nicht ernsthaft darzulegen vermag, der Privatkläger habe aufgrund der Einnahme dieses Antidepressivums falsche Wahrnehmungen oder dergleichen abgespeichert (vgl. E. III.C.1.2.5). b) Anlässlich der Einvernahme vom tt.mm.jjjj bleibt der Privatkläger im Wesentlichen bei seinen Aussagen und legt den Geschehensablauf im Vergleich zur ersten Befragung konstant gleich dar (act. 6173 ff.). Er bestreitet nachvollziehbar, irgendwelche anderen Gesten als den Luftkuss gemacht zu haben, gibt aber an, auf jeden Fall nicht erfreut nach oben geschaut zu haben. Auch die zeitlichen Angaben decken sich mit seinen ersten Aussagen, wonach es ca. fünf bis zehn Minuten gedauert habe zwischen der Rückkehr von der Bar zu seinen Kollegen und der Auseinandersetzung (act. 6175). Wiederum bezeichnet er C. als vorderste Person, die rechts an ihm vorbeigelaufen sei und D. als zweite Person, die ihn am Hals gepackt habe, was er noch genau vor sich sehe. Auch die Ausführungen zu seiner Amnesie schildert er zeitlich wie örtlich konstant zu seinen ersten Aussagen: Bis zum Spital mit einem kurzen Unter-bruch im Krankenwagen, als eine Sanitäterin mit ihm gesprochen und ein Polizist sich von ihm verabschiedet habe, wisse er nichts mehr. A. stellt zudem klar, dass kein Gespräch mit B. stattgefunden habe und der Angriff unvermittelt erfolgt sei (act. 6175 f.). Er mache seit ca. 15 Jahren Kampfsport (Kickboxen, Krav Maga, MMA). Zudem erklärt der Privatkläger, er habe "heute Morgen" Einsicht in die Verfahrensakten gehabt – anlässlich seiner ersten Aussagen folglich nicht, wie die Verteidigungen dies teilweise suggerierten. Darüber hinaus legt A. wiederum dar, dass er nicht ausschliessen könne, sich gewehrt zu haben, seine Kollegen ihm aber erzählt hätten, dass er sich instinktiv geschützt habe und er keine Chance gehabt habe, sich zu wehren (act. 6179). B. kenne er von einem Training, sie hätten eins zu eins trainiert und hätten auch zusammen geredet, ob er ihm aber erzählt habe, dass er Polizist sei, wisse er nicht mehr (act. 6181 und 6191). B. habe er bei der "Prügelei" nicht wahrgenommen (act. 6183). In diesem Zusammenhang sind keine Aggravationen seitens A. ersichtlich, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Situation dramatischer darzustellen oder gar zu behaupten, B. habe ihn wiedererkannt und somit genau gewusst, dass er Polizist sei und er aufgrund dieses Umstandes von der Gruppe angegangen worden sei. A. und B. sind sich nämlich bereits drei bis vier Jahre vor dem Vorfall im Restaurant R. etwa vier- bis fünfmal bei einem privaten Kampfsporttraining begegnet (act. 6131). Mit welcher Hand er von D. gepackt worden sei, konnte der Privatkläger nicht mehr sagen; auch nicht, ob er eine Uhr getragen habe (act. 6187). c) Der Privatkläger macht anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2019 und 12. April 2021 als Beschuldigter keine wesentlich weitergehenden Aussagen und beruft sich teilweise auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 7323 ff. und act. S177 ff.). Er bestätigt allerdings, nach wie vor Erinnerungslücken zu haben und nicht derjenige gewesen zu sein, der den ersten Angriff geführt habe. Er sei nach dem Vorfall zudem ein paar Monate in psychologischer Betreuung gewesen (act. 7327). Den Ereignisablauf beschreibt er vor den Schranken des Strafgerichts konstant gleich wie bei seinen ersten beiden Einvernahmen (vgl. act. S197 f.): C. sei auf ihn zugestürmt, rechts an ihm vorbei, D. sei ihm dann an den Hals und ihre Blicke seien hasserfüllt gewesen. Er wisse noch einen Bruchteil, als er auf dem Boden gelegen habe, im Krankenwagen und dann erst im Krankenhaus wieder. Auch angesichts seines konstanten und in sich stimmigen Aussagenverhaltens erscheint die vom Privatkläger geltend gemachte Amnesie als glaubhaft und aufgrund des durchaus heftigen Angriffs auf seinen Kopf als nachvollziehbar. Ferner bekundet A. erneut gutmütig, nicht ausschliessen zu können, tätlich geworden zu sein. Er könne sich nicht daran erinnern (act. S197 ff.). d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Depositionen von A. durchwegs stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheinen. Er legt den Geschehensablauf logisch, konsistent und detailreich dar. Das Kantonsgericht stellt folglich in einem ersten Schritt auf die mündlichen Depositionen des Privatklägers ab, wobei im Weiteren zu prüfen sein wird, ob dessen geltend gemachte Sachverhaltsvariante durch die Aussagen der Beschuldigten und der unbeteiligten Zeugen oder durch die vorhandenen objektiven Indizienbeweise erschüttert oder weiter bekräftigt werden kann.

E. 1.7.3 Aussagen G. a) G. wurde am 12. Januar 2017 und vor den Schranken des Kantonsgerichts am 13. Februar 2023 als Zeuge befragt. G. steht gemäss eigenen Angaben in keinerlei Beziehung zu den Beschuldigten und dem Privatkläger, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen wären (act. 5791 und act. 5797). Hinzu kommt, dass G. zwar angibt, die bereits erwähnte Medienmitteilung gelesen zu haben, dies für ihn dann aber erledigt gewesen sei (act. 5807). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen gehabt hätte, zumal seine Aussagen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vom Detail-grad deutlich weitreichender sind, als die Beschreibung des Geschehens im Medienbericht der Polizei. Es sind keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass der Zeuge G. unbewusst falsche Erinnerungen abgerufen und diese mit seinen eigenen Wahrnehmungen verflochten sowie im Rahmen seiner Depositionen wiedergegeben hätte. Seine Schilderungen der Ereignisse erscheinen durchwegs realitätsecht und erlebnisbasiert. Der Zeuge gibt zudem glaubhaft an, keine Kopie seiner früheren Aussagen erhalten und keinen Einblick in die Fragen oder seine Antworten gehabt zu haben und selber keine Notizen angefertigt zu haben (act. 5811 und act. 5813). Folglich beruhen die von G. getätigten Ausführungen vom 12. Januar 2017 auf seinen eigens erlebten Wahrnehmungen. Auch der Umstand, dass G. das Gruppenbild der T. -Fotografin am Tatabend gesehen hat, als diese das Foto der Polizei gezeigt habe (act. 5811), vermag seinen authentischen und anschaulichen Darlegungen nichts entgegenzuhalten. b) G. war am Abend des tt.mm.jjjj als Sicherheitsangestellter im Einsatz und beschreibt seinen räumlichen Standort während der Geschehnisse präzise. Er sei auf der Treppe, welche zur Galerie hochführe (wie eine Zwischenebene), positioniert gewesen, wobei die Gruppe oben auf der Galerie gewesen sei. Er sei zuerst auf diesem Zwischenstock gewesen und sei zwischendurch hochgegangen, sodass er hinter der Gruppe gestanden sei (act. 5799). Von diesem Zwischenstock aus habe er eine gute Sicht gehabt. Als die Gruppe zur Treppe gelaufen sei, habe er sich an ihre vorherige Position (ans Geländer) begeben, um zu sehen, wohin die Gruppe gehe (act. 5809). Der Zeuge hatte somit einen guten Überblick über die Begebenheiten und war sozusagen der Überwacher der Situation, was sich in seinen weiteren Schilderungen widerspiegelt. G. stützt die Ausführungen von A. dahingehend, dass durch die Gruppe oben Bier auf die anderen Gäste "geflogen" sei. Der Zeuge selbst habe deswegen mit der Gruppe gesprochen, woraufhin sich diese zurückgenommen habe. Aufgrund dieser Interaktion konnte der Zeuge gemäss eigenen Angaben erkennen, wer alles zu dieser Gruppe gehört hat. Lebensnahe legt G. im Weiteren dar, wie die Gruppe zuerst runtergeschaut und auf irgendeine Person gezeigt habe, wobei sie von oben "CC. Hooligans" runtergerufen sowie getuschelt hätten und dann langsam die Erhöhung runtergegangen seien. Der Umstand, dass die Gruppe getuschelt, auf eine Person gezeigt hat und anschliessend gemeinsam runtergelangt ist, deutet klar darauf hin, dass sie sich über ihr weiteres Vorgehen unten abgesprochen haben müssen. Gesten habe G.

– anders als A. dies dargetan hat – keine wahrgenommen, wobei daran zu denken ist, dass der Zeuge zwischendurch hinter der Gruppe auf der Galerie positioniert war (act. 5799). Die Aussagen von G. bestätigen zudem die Ausführungen des Privatklägers, wonach die Gruppe unten auf ihn losgestürmt sei. G. begründet stimmig, von seiner Position aus sehen zu können, wie der Vorderste zum Schlag ausgeholt und getroffen habe. Als Sicherheitsangestellter erklärt er nachvollziehbar, er sei nach dieser Wahrnehmung die Treppe runtergerannt, um schlichtend einzugreifen (act. 5793). Der Zeuge beschreibt zudem Veränderungen der räumlichen Distanzen, etwa, dass sich die Situation gegen den Ausgang verlagert habe (ca. zwei Meter), als er unten angekommen sei. Der "andere Typ" [gemeint: die angegriffene Person] sei zuerst vor dem ersten Tisch gestanden, wobei sich die Situation dann in Richtung Ende des Tisches – ca. drei bis vier Meter – verschoben habe, wie eine Traube (act. 5809). Die Distanz von Ende Treppe bis zum Opfer seien zehn bzw. fünf bis sieben Meter gewesen, wobei der Saal gut gefüllt, der Weg von der Treppe bis zum WC für R. -Verhältnisse aber sehr frei gewesen sei (act. 5809). Ein Losstürmen der Gruppe, wie der Privatkläger dies dartat, war in den Räumlichkeiten des R. in diesem Zeitpunkt folglich möglich. G. selbst sei in ca. 20 bis 25 Sekunden unten gewesen. Offen bekundet er, dass er keinen direkten Blickkontakt zur Situation gehabt habe, als er heruntergerannt sei und daher nicht sagen könne, was in diesem Zeitraum passiert sei. Zudem habe er noch einen Funkspruch abgesetzt. Er habe nicht gesehen, dass das Opfer aktiv geschlagen habe (act. 5797). Er sei von hinten an die Situation herangekommen und habe versucht, Personen retour zu ziehen und zu beruhigen, was gut gegangen sei. Es fällt sodann auf, dass G. die angreifenden Personen nicht in ein besonders schlechtes Licht zu rücken versucht, sondern mehrfach darlegt, ihm gegenüber hätten die Personen keinerlei Aggressionen gezeigt und sich sehr kooperativ verhalten (act. 5791, act. 5795 und act. 5803). Auch erklärt der Zeuge, die Gruppe habe nicht mit Absicht Bier runterschwappen lassen (act. 5799). Die Darlegungen des Zeugen sind zudem äusserst detailliert; so konnte er beschreiben, dass derjenige, der den ersten Schlag ausgeführt hat, im Rennen mit der rechten Faust ausgeholt und gegen den Kopf des Opfers geschlagen habe. Das Opfer sei erstaunt und unvorbereitet gewesen, habe das Bier fallen gelassen und sich leicht nach rechts auf die Seite gedreht (act. 5797). Diese Ausführungen des Zeugen sprechen eindeutig gegen die von B. und C. geltend gemachte Sachverhaltsversion einer Notwehr und für den von A. beschriebenen Geschehensablauf. G. räumt im Übrigen ein, er könne sich zahlenmässig täuschen und es seien nicht sieben Personen gewesen, wie er dies in Erinnerung habe (act. 5795). Es seien aber sicher mehr als fünf Personen gewesen, die nach unten gelangt seien. Wirklichkeitsecht umreisst der Zeuge ferner, dass er sich auf den Vordersten konzentriert habe, um zu schauen, was dieser mache und damit er sich diesen merken könne, um zu schlichten (act. 5809). Da er sich auf diesen konzentriert habe, könne er keine Beschreibung des "Opfers" abgeben. Als er zur Situation gelangt sei, habe er zudem gesehen, dass diese Person [gemeint: das "Opfer"] am Boden gelegen sei und sich wie gezogen und gegen Fusstritte geschützt habe. G. bekundet sodann, er habe nicht sehen können, wer die Fusstritte ausgeführt habe (act. 5795). Eine Ursache für die Auseinandersetzung habe er nicht feststellen können und er habe auch nicht gesehen, dass die Person unten nach oben hin zur Gruppe Gesten gemacht habe (act. 5799). Die Personen aus der Gruppe hätten einen normalen Eindruck auf ihn gemacht und seien nicht betrunken gewesen. Die Personenbeschreibungen des Zeugen sind äusserst präzise und detailreich, sodass zweifelsohne von eigenen Beobachtungen ausgegangen werden muss. G. legt dar, er könne sich noch an drei Personen erinnern. Die Person, welche zugeschlagen habe, habe eine Glatze, ein schwarzes Oberteil und am linken Arm Tattoos; die zweite Person – mit welcher er kurz vorher zu tun gehabt habe, weil sie beim Tanzen Bier nach unten geleert habe – habe kurze bräunliche Haare, einen Bart und ein weisses/helles T-Shirt mit V-Ausschnitt und Tattoos; die dritte Person ähnle einem Kollegen von ihm, habe schwarze Haare, einen Schnauz und ein weisses T-Shirt getragen. Die zweite und dritte Person habe er nicht schlagen sehen (act. 5801). Auf den Fotokonfrontationen konnte der Zeuge B. als zweite Person identifizieren, welche mit dem Bier oben am Tanzen gewesen sei. D. erkannte der Zeuge auf der Fotokonfrontation und dem Gruppenfoto als jene erste Person, welche zum Schlag ausgeholt und diesen ausgeführt habe. Die Person, welche G. unten "weggezogen" habe, sei die Person gewesen, die den ersten Schlag gemacht habe (act. 5813). C. konnte er auf der Fotokonfrontation als dritte Person, welche seinem Kolleg sehr ähnlich sehe, wiedererkennen (act. 5803). Auch auf Vorhalt eines weiteren Gruppenbildes dieses Abends konnte er die entsprechenden Personen derart zuordnen (act. 5803). Von der Grösse her seien alle drei beschriebene Personen kleiner gewesen als er, schätzungsweise 1.70m, wobei die Grösse nicht etwas sei, was er sich merke, sondern eher die Gesichter. Da er es nicht mehr zu 100% wisse, könne er zur Grösse nichts sagen. Wie gross das Opfer gewesen sei, wisse er nicht, da er ihn lediglich von oben und später unten am Boden liegend gesehen habe (act. 5811). G. bliebt bei seinen Schilderungen sehr sachlich, dramatisiert die Szene nicht über und bauscht sie auch nicht auf. So erklärt er beispielsweise, es wäre nicht tragisch gewesen, wenn jemand von "ihnen" [gemeint: die Sicherheitsangestellten] geschubst worden wäre, die Gruppe gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern nicht aggressiv oder das Vorgefallene "einfach unnötig" gewesen sei (act. 5805). G. gibt an, mit einer Aushilfsperson auf Patrouille gewesen zu sein, welche sich auf dem Zwischenstock befunden habe und ihm dann nachgerannt sei, als er runtergegangen sei (act. 5811). Auf diese Aushilfsperson und deren Aussagen wird nachstehend noch näher einzugehen sein (vgl. E. III.C.1.4.5). c) Vor den Schranken des Kantonsgerichts konnte G. sich nicht mehr an die Ereignisse vom tt.mm.jjjj erinnern, bestätigt aber, dass seine Aussagen vom 12. Januar 2017 der Wahrheit entsprächen und er durch nichts beeinflusst gewesen sei. Er habe zwar nach Dienstende noch mit seinen Arbeitskollegen sowie kurz danach mit den Beteiligten über das Vorgefallene gesprochen, seine Schilderungen seien aber eigene Beobachtungen gewesen und stammten nicht vom Hörensagen. Ergänzend führte G. aus, dass grundsätzlich geschaut werde, dass die Treppe frei bleibe – was wiederum dafür spricht, dass ein Losresp. Herunterstürmen der Gruppe möglich war (vgl. S. 23 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

E. 1.7.4 Zwischenfazit I . Als vorläufiges Zwischenergebnis der Beweiswürdigung kann angesichts der vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass G. die Darlegungen des Privatklägers weitestgehend stützt. Insbesondere spricht auch er von einem Losstürmen der Gruppe nach unten, was in Anbetracht der von G. beschriebenen örtlichen Verhältnisse plausibel erscheint. Zudem belegen die Aussagen des Zeugen, dass B. und C. sich nicht in einer Notwehrsituation befunden haben, in welcher der Privatkläger sie angegriffen hätte. Weder nahm der Zeuge eine drohende Haltung des Privatklägers wahr noch einen Kopfstossversuch, weshalb auch kein Irrtum über eine Notwehrlage vorgelegen haben kann. Vielmehr deuten die Schilderungen des Zeugen G. darauf hin, dass sich die Gruppe über das Vorgehen ihrer Attacke noch vor dem Runtergehen der Treppe abgestimmt hat. G. bezeichnet D. als den vordersten Angreifer, wohingegen A. C. als ersten Widersacher benennt, der rechts an ihm vorbeigezogen sei. In Anbetracht dessen, dass sowohl A. als auch G. übereinstimmend D. als jene Person erkennt haben, welche Ersterem an die Gurgel gegangen ist resp. den ersten Schlag versetzt hat, ist diese Unstimmigkeit vernachlässigbar, zumal von einem schnellen und dynamischen Geschehensablauf auszugehen ist, bei welchem sich C. und D. nahe beieinander auf den Privatkläger zubewegt haben müssen. Beide Befragte können darüber hinaus schlüssig schildern, weshalb sie sich das Gesicht von D. derart gut eingeprägt haben: A. nahm war, wie er von ihm am Hals gepackt wurde und stand somit in nächster Nähe zum Beschuldigten D. . Demgegenüber hat sich G. spezifisch auf die vorderste Person fokussiert, um sich diese zu merken und anschliessend schlichtend eingreifen zu können. Er hat D. schliesslich aus dem Gemenge gezogen. Sowohl A. als auch G. beschreiben das äusserliche Erscheinungsbild von D. exakt und angesichts des Gruppenfotos der T. -Fotografin sehr zutreffend (act. 6149). Nicht stimmig ist einzig, dass D. mit einer Körpergrösse von 1.93m deutlich grösser als G. und A. ist und beide angeben, der Angreifer sei kleiner gewesen als sie selber. G. erklärt allerdings, dass er sich Grössen nicht merke, sondern Gesichter, was diese Diskrepanz zu relativieren vermag. Folglich ist davon auszugehen, dass D. den Privatkläger an den Hals gegriffen und den ersten Schlag gegen dessen Kopfbereich ausgeführt hat. Im Weiteren konnte G. keinerlei aktive Schlagabgabe des Privatklägers erkennen, was indiziell darauf hindeutet, dass es keine solche gegeben hat, zumal das Zeitfenster, in welchem G. keine Sicht hatte, lediglich wenige Sekunden angedauert hat. Als G. unten angelangt ist, lag der Privatkläger bereits am Boden, weshalb eine Schlagabgabe seinerseits kaum sinnvollerweise in das Gesamtgeschehen eingeordnet werden kann; besonders da A. sich gemäss G. nach dem ersten Schlag zur Seite abgedreht hat. Weiter bestätigen die Einlassungen des Zeugen G. die Ausführungen des Privatklägers insoweit, als dass C. ebenfalls unten im Festsaal anwesend war. Darüber hinaus konnte der Zeuge auch B. unten im Geschehen verorten. Seine Personenbeschreibung von B. (kurze bräunliche Haare, ein Bart und ein weisses/helles T-Shirt mit V-Ausschnitt und Tattoos) und C. (schwarze Haare, ein Schnauz und ein weisses T-Shirt) stimmt mit dem Gruppenfoto der Partyfotografin weitestgehend überein. Besonders markant ist, dass B. als einziger auf dem Gruppenbild ein T-Shirt mit V-Ausschnitt getragen hat und G. sich an dieses Detail zu erinnern vermochte. Dies alles spricht insgesamt auch gegen eine Verwechslung von B. und D. . Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, an seinen und A. s Einlassungen zu zweifeln.

E. 1.7.5 Aussagen O. a) O. , ebenfalls Sicherheitsangestellter, wurde am tt.mm.jjjj als Zeuge einvernommen (act. 6027 ff.). Der Zeuge steht gemäss eigenen Angaben in keiner Verbindung zum Privatkläger (act. 6043) und auch nicht zu den anderen Beteiligten – abgesehen von B. (act. 6033). N. erklärt, er habe praktisch keinen Kontakt zu B. , ausser dass man sich grüsse auf der Strasse oder vielleicht mal eine SMS schreibe (act. 6033). Da der Zeuge im gleichen Dorf wie B. aufgewachsen ist und im gleichen Schulhaus zur Schule ging, sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Seine Einlassungen sind darüber hinaus noch aus einem anderen Grund mit Zurückhaltung zu behandeln: O. und B. standen kurz nach dem Vorfall in telefonischem Kontakt zueinander, was Ersterer zunächst nicht von sich aus erwähnt hat (vgl. act. 5351 ff.). O. führt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aus, in den Tagen nach dem Ereignis lediglich mit der Familie oder Arbeitskollegen über das Vorgefallene gesprochen zu haben. Auf erneute Nachfrage und Hinweis auf seine Zeugnis-pflicht legt er dann dar, er habe gewisse Anrufe von "ein paar Leuten" erhalten; B. habe ihm geschrieben resp. ihn telefonisch gefragt, ob er als Zeuge aussagen würde (act. 6051). B. habe wissen wollen, ob er die Situation gesehen habe und sagen könne, wie es wirklich gewesen sei. Er [O. ] habe aber nicht viel sehen können. Auf Vorhalt, dass die Rufnummer […] ihn am tt.mm.jjjj angerufen habe sowie am tt.mm.jjjj und an diesem Tag ein Gespräch von 4 Minuten und 25 Sekunden zustande gekommen sei, gibt O. an, nicht zu wissen, wer dies gewesen sei. Nach Eingabe der Nummer in seinem Natel bekundet er, es sei die Nummer von B. . Auf die konkrete Frage, was im Detail besprochen worden sei, antwortet der Zeuge, es sei schon lange her. Die Frage, ob sich B. nach einer Videoüberwachung erkundigt habe, bejaht O. hingegen. Er habe B. geantwortet, dass es keine gebe. Er nehme an, B. habe nach einer Videoüberwachung gefragt, weil "es" [gemeint. die Auseinandersetzung] nicht so schlimm gewesen sei (act. 6053). Es kann angesichts des nicht mehr rekonstruierbaren Telefonanrufs zwischen O. und B. somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dessen Zeugendepositionen um abgesprochene bzw. zumindest beschönigende Aussagen zugunsten von B. handelt. Demgegenüber konnte das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass O. durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj in seinem Aussageverhalten bewusst oder unbewusst beeinflusst worden wäre, zumal der Zeuge von zwei Gruppen spricht, die aufeinander losgegangen sein sollen, was in augenscheinlichem Widerspruch zum Pressebericht steht. b) Der Zeuge O. war aufgrund der Beschreibung seiner Position vermutungsweise die Aushilfsperson, welche zusammen mit G. auf Patrouille war. Er legt dar, der Kollege [wohl G. ] habe die Führung übernommen, sei zuerst runtergegangen und er selbst sei ihm hinterher (act. 6055). Dies stimmt mit den Schilderungen von G. überein. O. beschreibt den Arbeitskollegen zudem als breiter gebaut mit dunklen schwarzen Haaren und einem Dreitagebart. Diese Beschreibung passt auch nach sechseinhalb Jahren noch zu G. , von welchem sich die Berufungsinstanz anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst einen Eindruck verschaffen konnte. Zum Geschehensverlauf selbst führt der Zeuge aus, er habe sich auf der Galerie befunden und nach unten geschaut. Die Gruppe sei ebenfalls auf der Galerie gewesen und habe sich "ganz friedlich" benommen, aber zurechtgewiesen werden müssen. Als es zur Auseinandersetzung gekommen sei, seien sie [gemeint: er und sein Patrouillen-Partner] "runtergeseckelt", sie hätten die Gruppe auseinandergebracht und hinausgeschickt. Sie seien durch die ganze Menschenmenge "hindurchgeseckelt" und hätten nur noch gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien (act. 6029 f.). Insgesamt wirken diese ersten Schilderungen des Zeugen wenig detailreich und ausgedünnt. Er berichtet beispielsweise nicht, was er im Zeitraum zwischen dem "Zu-Recht-Weisen" und der Auseinandersetzung tat, es werden auch keine Nebensächlichkeiten in die Erzählung eingebunden und Emotionsbeschreibungen fehlen gänzlich. Ein gewisses Runterspielen des Verhaltens der Gruppe auf der Galerie ist zudem auszumachen: O. gibt zwar an, sie seien lauter gewesen, hätten zurechtgewiesen werden müssen, hätten "CC. Hooligans" skandiert und einer – dessen Name er nicht kenne – habe Bier ausgeschüttet, um gleich wieder festzuhalten, die Gruppe sei anständig gewesen und hätte nicht gepöbelt (act. 6033). Derjenige mit dem Bier sei von seinem Arbeitskollegen angesprochen worden. Passenderweise erkannte G. den Beschuldigten B. auf der Fotokonfrontation als denjenigen wieder, der das Bier runtergeleert und mit welchem er deswegen zu tun gehabt habe. Das Aussageverhalten von O. deutet indiziell darauf hin, dass er B. bezüglich des Bier-Runterleerens in Schutz nehmen resp. nicht belasten will. Bemerkenswert ist ferner, dass O. angibt, "runtergeseckelt" zu sein – was wiederum dafür spricht, dass die Treppe nicht derart voller Leute gewesen sein kann und ein Herunterstürmen der Beschuldigten, wie dies der Privatkläger vorbringt, möglich gewesen sein muss. Zudem erklärt der Zeuge, es seien zum Teil Leute auf den Tischen gestanden. Weiter legt O. dar, es sei alles hektisch gewesen, weshalb sie "es" erst wahrgenommen hätten, als es unten zur Auseinandersetzung gekommen sei (act. 6035). Die Gruppe sei die Treppe hinunter in den Festsaal gegangen, wobei ein paar oben geblieben seien. Dass man den Mann unten habe einkesseln wollen, habe er nicht gesehen – auch nicht, ob dieser zuvor einen Luftkuss gemacht habe. Es sei alles so schnell gegangen, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, mehr wahrzunehmen. Von der einen Gruppe seien drei bis vier Personen, bestehend aus zwei Frauen (eine mit Locken) und zwei Männern, involviert gewesen und von der anderen Gruppe ca. vier bis fünf Männer. B. habe er auch unten gesehen, schlussendlich wisse er aber nicht, wer dabei gewesen sei. O. wisse nicht, wer angefangen habe. Es sei wahrscheinlich schon aufeinander eingeschlagen worden, es habe Fäuste oder "Kläpper" gegeben und der eine habe eine Beule am Kopf gehabt; dieser sei später mit der Sanität abtransportiert worden (act. 6037). Er habe nicht gesehen, wer von der 5er-Männergruppe geschlagen habe, auch nicht ob die männliche Person mit der Beule zurückgeschlagen habe. Was die 3er- oder 4er-Gruppe unten im Festsaal gemacht habe, wisse er auch nicht (act. 6039). Der "Herr mit der Beule" sei unten gestanden, da es keine Sitzgelegenheit mehr gehabt habe und alle auf den Bänken gestanden seien. Er habe nicht mitbekommen, dass eine Person der Männergruppe einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf des Mannes ausgeführt habe. Als er runtergerannt sei, habe er nur eine "Rudelbildung" wahrnehmen können. Er habe gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien, die sie dann getrennt hätten. Er könne nicht sagen, wer was gemacht habe (act. 6055). Angesichts dieser Aussagen fällt auf, dass O. aufgrund der hektischen Situation kaum etwas hat wahrnehmen können, allerdings – in Übereinstimmung mit G. s Aussagen – gesehen hat, wie der "Herr mit der Beule" unten gestanden sei. Um diese spezifische Beobachtung zu machen, musste der Zeuge die Situation bereits von oben auf der Galerie aus und vermutlich bevor er runtergerannt ist, mitverfolgt haben. Dies lässt den Schluss zu, dass O.

– anders als er selbst dies vorbringt – das Vorgefallene von Beginn an (als der Privatkläger unten noch stand) und über einen gewissen Zeitraum beobachtet hat. Dafür spricht auch, dass er die lockigen Haare einer Begleiterin des Privatklägers erkennen konnte. Nicht nachvollziehbar sind denn die zahlreichen Auslassungen in O. s Erzählung, insbesondere fehlt es im Vergleich zu G. s Aussagen an einer persönlichen Beschreibung des initialen Grundes für ihr "Runterseckeln" und Eingreifen. G. legt diesbezüglich dar, er habe den ersten Schlag gesehen und sei dann sofort runtergerannt, um zu schlichten. Entweder hat O. also tatsächlich nicht mehr wahrnehmen können oder er möchte keine genauere Auskunft geben, um niemanden direkt zu belasten. Sodann konnte O. gleich wie G. während des Runterrennens nicht erkennen, was sich unten konkret abgespielt hat. Im Weiteren identifizierte O. den Beschuldigten C. auf einer Fotokonfrontation, da sie diesen einmal wegen lauten Grölens hätten zu Recht weisen müssen. Zudem erkannte O. den Beschuldigten B. auf einer Fotokonfrontation und D. , als jenen, der oben auf der Galerie ein bisschen beteiligt gewesen sei, als das Bier runtergeflossen sei (act. 6041). Auf Vorhalt eines anderen Gruppenfotos bekundet O. Person Nr. 1 [D. ] habe er unten gesehen. Auf Vorhalt des Gruppenbilds gibt O. an, die Personen A [VV. ], C [L. ], F [HH. ], G [P. ] und H [Q. ] hätten sich immer im Hintergrund gehalten. Anders ausgedrückt: die Personen B [C. ], D [B. ] und E [D. ] haben sich folglich nicht im Hintergrund gehalten. Die Genannten habe der Zeuge unten gesehen – jedoch nicht, was sie gemacht hätten. Demzufolge müssen die Beschuldigten unten im Festsaal gewesen sein, noch bevor die Sicherheitsangestellten zur Stelle waren. Die Gruppenfotos der R. -Fotografin seien ihm zuvor nicht gezeigt worden (act. 6043). O. schildert weiter, es habe unten fast alle Sicherheitsangestellten gebraucht, ca. sechs Leute. Die Sicherheitsangestellten seien per Funk informiert worden und es sei glaublich der Code "rot" ausgesprochen worden, was bedeute, dass eine Notsituation gegeben sei und es alle brauche (act. 6045). Ein gewisser Teil der Gruppe sei danach ruhig gewesen, einen anderen Teil hätten sie nicht beruhigen können. Sie hätten sich aber nicht gross gewehrt, eventuell lauter geschrien oder etwas geschubst (act. 6047 f.). Gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern sei die Gruppe aber anständig gewesen, insbesondere Person C [L. ] und Person G [P. ] des Gruppenbilds. Die Person mit der Beule sei danach oben auf einer Bank gesessen, sei ansprechbar gewesen, habe sich den Kopf angefasst, ihm aber keinen schlechten Eindruck gemacht – ein bisschen benommen sei die Person aber gewesen (act. 6045). Eine Amnesie habe er nicht erwähnt. Er habe ihm ein Wasser in einem "Glasfläschli" gebracht, wobei die Person davon getrunken und sich die Beule damit gekühlt habe. c) Insgesamt betrachtet helfen die Aussagen des Zeugen O. für die Sachverhaltserstellung nur bedingt weiter, da er weder gesehen hat (oder haben will), wie es zur Auseinandersetzung gekommen ist, noch wie die anwesenden Personen konkret involviert waren. Seine Einlassungen enthalten zwar einzelne glaubhafte Momente, soweit sie nicht die konkreten Handlungen der Beschuldigten, sondern belanglose Kleinigkeiten betreffen. Auffallend häufig neigt der Zeuge aber dazu, das Verhalten der Beschuldigten auf der Galerie zu bagatellisieren und jeweils dort im Geschehen auszublenden, wo detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen wären (z.B. was der konkrete Auslöser dafür war, dass er und sein Patrouillen-Partner runterrannten, wie die "zweite Gruppe" sich verhalten hat, etc.). Dies lässt seine Depositionen hinsichtlich des von ihm beschriebenen Kerngeschehens – nämlich, dass zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien – unglaubhaft erscheinen. Zudem ist O. der einzige Zeuge, der von zwei "gegnerischen" Gruppen spricht. In Anbetracht seiner grundsätzlich zurückhaltend getätigten Einlassungen zugunsten der Beschuldigten sowie angesichts des telefonischen Kontakts mit B. im Vorfeld der Befragung, kann nur begrenzt auf seine Aussagen abgestellt werden.

E. 1.7.6 Aussagen F. a) F. , Polizist, wurde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2023 als Zeuge befragt. Er kennt die Beschuldigten nicht, jedoch den Privatkläger A. sowohl beruflich als auch privat (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Aus diesem Grund sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj konnte das Berufungsgericht auch beim Zeugen F. nicht feststellen. Seine Beobachtungen zeugen von eigens erlebten Geschehnissen, sind detaillierter und reichen weiter als die Presseinformationen, was angesichts des nachfolgend Dargelegten deutlich wird. b) Der Zeuge beschreibt, sie seien an diesem Abend sieben Leute gewesen, hätten zusammen gegessen und die Stimmung bewertet er als lustig und gut, wobei er von sich aus auch ausgefallenere Nebensächlichkeiten erwähnt. Beispielsweise, dass er kurz vor 23:00 Uhr aufs WC gegangen sei oder einer der Gruppe oben eine Pistolenbewegung auf ihn gemacht habe. Der Zeuge beschreibt eigene Einschätzungen, nämlich, dass er bei der Männergruppe oben eine Spannung empfunden habe und man aufgrund der Gesten gemerkt habe, dass diese auf Ärger aus gewesen seien. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er mit Bier übergossen worden sei, als er vom WC zurückgekommen sei und der Zeuge habe ihn mit den Worten "komm, lassen wir es bleiben" beschwichtigt. Er beschönigt die Reaktion von A. aufgrund des runtergelaufenen Biers nicht, sondern erklärt, dieser sei sauer gewesen, weil er am ganzen Rücken nass geworden sei. Auf Nachfrage der Verteidigung bekräftigt F. erneut, der Privatkläger habe keine Freude gehabt, als er vom Bier holen zurückgekommen sei. Nachvollziehbar sind sodann seine Darlegungen, wonach er und der Privatkläger anschliessend mehrmals hochgeschaut hätten, mehr aber nicht, da sie sich gesagt hätten, sie "häggeln" diese Sache ab. Als sie hochgeschaut hätten, sei die Pistolenbewegung gekommen, der Zeuge selber habe keine Gesten gemacht und der Privatkläger auch nicht, soweit er dies mitbekommen habe. Sie hätten sich danach umgedreht, weil es für sie erledigt gewesen sei, was sich mit den Aussagen des Privatklägers deckt, wonach er schlussendlich mit dem Rücken zur Galerie gestanden sei. Ferner erklärt F. übereinstimmend mit G. und O. , dass sie keinen Tisch zum Sitzen mehr gehabt hätten, sie folglich gestanden seien. Sie seien am Tanzen gewesen und hätten sich abgedreht gehabt, als seine damalige Freundin plötzlich gerufen habe "Achtung, die kommen runter" und es dann schon "geklöpft" habe. Er selbst sei abgewandt von der Treppe gestanden, weil er gemerkt habe, dass die Gruppe Ärger gesucht habe. F. baut zudem Kleinigkeiten in seine Schilderungen ein; (…). Hält man sich die übliche Umgebung an solchen Feierlichkeiten vor Augen, imponieren die Darlegungen des Zeugen als durchwegs lebensecht und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Insbesondere decken sich die diesbezüglichen Aussagen von G. und O. . F. schätze, es seien fünf bis sieben Personen gewesen, die von oben gekommen seien. Es sei eine grosse Menschenmenge auf engem Raum gewesen und er habe nur noch gesehen, wie A. plötzlich am Boden gelegen und auf ihn "igschuttet", "dreingeschlagen" worden und "Fäuste runtergeflogen" seien. A. sei sehr rasch am Boden gelegen, soweit er sich erinnern könne. Der Zeuge beschreibt ferner sehr detailliert und spezifisch, wie A. am Boden positioniert gewesen sei, nämlich in Embryostellung, um sich zu schützen. Er habe seinen Kopf zwischen die Hände genommen und die Knie angezogen gegen den Bauch. Die genaue Beschreibung der Haltung des Privatklägers am Boden deckt sich indes mit den Beobachtungen des Zeugen G. , der angab, der Privatkläger habe auf dem Boden gelegen und "sich wie gezogen und geschützt gegen Fusstritte". Auf erneute Frage der Verteidigung bestätigt der Zeuge, dass er gesehen habe, wie Füsse gekommen seien, obwohl Leute dazwischengestanden seien. Der Gang sei ca. zwei Meter breit gewesen und da habe man sehen können, wie der Privatkläger am Boden gelegen sei und Füsse gekommen seien. Der Zeuge ist zudem im Stande, sich in diesem Geschehen zu verorten und schätzt, er sei ca. zwei bis drei Meter von A. weggestanden. Sie seien in diesem Zwischengang positioniert gewesen, von welchem aus es hoch zur Galerie gehe. Es habe links und rechts Tische gehabt und sie hätten den Blick gegen die Bühne [welche gegenüber der Galerie und der Bar ist; vgl. Fotos] gerichtet gehabt. Die Lichtverhältnisse seien so gewesen, dass man gut habe sehen können. Angesichts der präzisen und anschaulichen Deskription des Zeugen erscheint es durchaus möglich, dass er von seiner Position aus und in kurzer Distanz zum Geschehen trotz der Menschenansammlung gesehen haben kann, wie der Privatkläger am Boden gelegen ist und mit Füssen auf ihn eingewirkt wurde. F. erklärt sodann, er habe versucht zu A. zu gelangen, was wegen der Menschenmenge schwierig gewesen sei. Erst als die Leute weg gewesen seien, habe er zu ihm gelangen können und ihm beim Aufstehen geholfen. Sich korrigierend gibt der Zeuge an, er habe den Privatkläger zuerst noch weggedreht, als er am Boden gelegen sei. F. belastet keinen der Beschuldigten gezielt irgendwelcher Hand- lungen, sondern gibt relativierend an, er könne nicht sagen, wer wo und wie genau etwas gemacht habe und er wisse auch nicht, ob die Leute oben allenfalls Polizisten erkannt hätten. F. hätte die Szene in dieser Hinsicht ohne weiteres verdramatisieren können. Er beschreibt das Vorgefallene selbst als überraschend und legt dar, sie hätten nicht damit gerechnet, dass die Gruppe runterkommen würde (S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung). In Übereinstimmung mit den Aussagen von G. erklärt der Zeuge zudem, die Treppe sei frei gewesen und die Leute [gemeint: die Gruppe] seien auf der Treppe gestanden und dann zielstrebig auf A. "losgeseckelt". Den ersten Schlag habe er nicht gesehen, aber er wisse, dass D. und C. jene waren, die zuerst runtergerannt seien. Die Treppe sei von ihm aus ca. drei bis fünf Meter entfernt gewesen. Der Zeuge erklärt auf konkrete Frage, er habe seine Aussagen von damals vor der Berufungsverhandlung noch einmal angeschaut. Er habe am nächsten Morgen im Büro das ganze Ereignis für sich auf dem PC niedergeschrieben (S. 13 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesbezüglich ist nicht klar, welche Aussagen der Zeuge erneut gelesen hat – seine damaligen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder sein "Gedankenprotokoll". Immerhin stellt er klar, dass er den Vorfall aus seiner Erinnerung heraus geschildert habe und nicht basierend auf seinen früheren Aussagen. Aus der Erinnerung wisse er auch, dass D. und C. zuerst runtergekommen seien. Vom Aussehen her seien alle typähnlich gewesen. Die Depositionen des Zeugen, wonach er wisse, dass "Herr D. und Herr C. " zuerst runtergerannt seien, muten angesichts der ansonsten detaillierten Darlegungen von F. spärlich und eindimensional an. Es fehlen insbesondere weitere Beschreibungen, etwa die Personencharakterisierungen der genannten Beschuldigten oder weitere Beobachtungen. Auch die Wortwahl des Zeugen ist in dieser Hinsicht unüblich, da er die Beschuldigten – im Gegensatz zu G.

– bei deren Nachnamen nennt. In diesem Punkt erscheinen die Zeugenaussagen zu dünn, als dass vollends auf diese abgestellt werden könnte. Insgesamt erschüttert dies die anderen detailreichen und glaubhaften Ausführungen des Zeugen allerdings nicht – im Gegenteil. Zum Verhalten von A. führt der Zeuge weiter aus, dieser habe nicht selbst dreingeschlagen und das, was er gesehen habe, sei passiv gewesen. Erneut danach gefragt, legt der Zeuge dar, es sei wirklich so schnell gegangen, aber A. sei definitiv passiv geblieben. Mit Sicherheit ausschliessen, dass A. auch geschlagen habe, bevor er auf dem Boden gelegen sei, könne er aber nicht (vgl. S. 16 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Insbesondere angesichts der letztgenannten Depositionen des Zeugen wird deutlich, dass er den Privatkläger nicht speziell in Schutz nimmt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. F. führt weiter aus, die Security sei gekommen und das Ganze habe sich rasch aufgelöst. Er sei mit dem Privatkläger hochgegangen und habe ihn gefragt, wie es ihm gehe, ob er die Sanität brauche und ob er verletzt sei, was A. im ersten Moment verneint habe. Der Zeuge selbst habe dann die Polizei verständigt. Kurz darauf habe der Privatkläger gesagt, es gehe ihm schlechter und er wolle die Sanität. Man habe es ihm angemerkt und er habe gesagt, es würden ihm ein paar Minuten "von dort drin" fehlen. Äusserlich habe er aufgrund der Haltung sowie aufgrund dessen, wie sich der Privatkläger ihm gegenüber gegeben habe, wahrgenommen, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe eine Beule am Kopf gehabt, Schürfungen und Rötungen sowie etwas an der Stirn (vgl. S. 15 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Einer der Gruppe sei noch zu ihnen gekommen und habe gefragt, wie es A. gehe. Diese Schilderungen stimmen insofern mit den Einlassungen von N. überein, als dieser bekundet hat, der Privatkläger habe benommen gewirkt, sei aber ansprechbar gewesen. Angesichts dieser Ausführungen erscheint die von A. geltend gemachte Amnesie plausibel und deckt sich mit seinen eigenen Angaben, wonach er sich nur noch bruchstückhaft an das Vorgefallene erinnern könne. A. stellte folglich bereits unmittelbar nach dem Ereignis fest, dass er nicht fähig war, das Geschehen zu rekonstruieren. c) Die Zeugendepositionen von F. sind grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. Es finden sich zahlreiche Wahrheitssignale, welche auf echte Erlebnisse hindeuten. Das Aussageverhalten des Zeugen präsentiert sich als nüchtern, ohne Übertreibungen und übermässige Belastungstendenzen. Einzig die Ausführungen, wonach der Zeuge, wisse, dass D. und C. zuerst runtergerannt seien, sind zu karg und zu wenig individualisiert, als dass mit der erforderlichen Sicherheit auf diese abgestellt werden könnte. Die anderweitigen Aussagen bilden jedoch ein weiteres Puzzleteil in der Beweiswürdigung, welches darauf hindeutet, dass die Gruppe – wie vom Privatkläger und G. beschrieben – zielstrebig auf A. losgestürmt ist und tätlich auf ihn eingewirkt hat. Dies spricht wiederum gegen die von B. und C. geltend gemachte Notwehrsituation, ebenso der Umstand, dass auch der Zeuge F. von einer unvermittelten Auseinandersetzung sprach. Indiziell deutet dies darauf hin, dass dem Privatkläger aufgrund dieser überraschenden Attacke keine Zeit verblieb, um sich körperlich zur Wehr zu setzen. Dass keine eingehende Konstanzanalyse der Aussagen des Zeugen F. (und H. ) vorgenommen werden kann, schadet seiner Glaubwürdigkeit in Anbetracht der festgestellten Aussagequalität entgegen der Auffassung der Verteidigung von C. nicht, zumal praxisgemäss und zu Recht nicht jeder Zeuge ohne konkrete Veranlassung mehrfach von den Strafbehörden zu befragen ist.

E. 1.7.7 Aussagen H. a) H. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2023 als Zeuge einvernommen. Er ist zwar Polizist, kennt jedoch weder den Privatkläger noch die Beschuldigten, sodass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Einlassungen mit besonderer Vorsicht zu behandeln wären (vgl. S. 31 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Wie bereits unter E. III.A.1.3 erwähnt, gab H. an, die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj gelesen und sich daraufhin gemeldet zu haben, um seine Beobachtungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Auch seine Aussagen sind weit spezifischer und lassen auf persönliche Erlebnisse schliessen, welche nicht durch den erwähnten Pressebericht hervorgerufen worden sein können. Eine bewusst oder unbewusste Suggestion schliesst das Kantonsgericht in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen aus. b) Der Zeuge H. deponiert, er sei mit privaten Kollegen an diesem Abend im R. gewesen, welche nichts mit der Polizei zu tun gehabt hätten. Er sei ziemlich am Anfang bei der Treppe, die rauf zur Galerie führe gestanden. Die Beschuldigten seien ihm bereits bei dieser Treppe aufgefallen. Es sei glaublich ein "Grüppli" gewesen, welches die Leute, die vorbeigelaufen seien, nicht gerade angepöbelt habe, aber es sei eine komische Situation gewesen. Er wisse aber noch, dass diese Gruppe andere Leute gestresst habe. Sie hätten "ein bisschen die Konfrontation" gesucht, seien aber auf niemanden losgegangen. Diese Schilderung passt zu den Ausführungen des Zeugen F. , der ebenfalls angab, die Gruppe habe Streit gesucht. Der Zeuge beschreibt ferner, er sei zuvor auf der Galerie gewesen sei, wo sie gegessen hätten. Soweit er sich erinnere, sei diese Gruppe dort gestanden. Wie viele Leute dies gewesen seien und wie diese ausgesehen hätten, könne er heute nicht mehr sagen. H. deklariert angesichts dieser Ausführungen klar, wenn er Erinnerungslücken hat und versucht diese nicht durch Ausschmückungen zu kompensieren. Weiter führt er aus, unten habe es dann plötzlich einen Tumult gegeben. Eine männliche Person sei auf dem Tisch gewesen und sei vom Tisch "obenabe" auf etwas oder jemanden draufgehüpft, das wisse er zu 100% noch. Weil die Security gekommen sei, sei es für ihn dann erledigt gewesen. Erst im Nachhinein aus den Medien habe er erfahren, was genau passiert sei. Er wisse aus der Medienmitteilung, dass eine Person zusammengeschlagen und verletzt worden sei und es ein Polizist von Baselland gewesen sei. Aufgrund dessen habe er sich verpflichtet gefühlt, sich zu melden. Sprunghaft ergänzt der Zeuge, er meine gesehen zu haben, dass derjenige, der auf dem Tisch gestanden sei, vorher bei dieser Gruppe auf der Galerie gewesen sei. Dass der Zeuge sich auch nach knapp sechseinhalb Jahren noch an diese nicht alltägliche Situation erinnert, dass jemand von einem Tisch aus auf etwas oder jemanden raufspringt, erscheint durchaus nachvollziehbar. Angesichts der zeitlichen Abfolge scheinen diese Wahrnehmungen von H. zudem teilweise jenes Ereigniszeitfenster abzudecken, in welchem G. keine Beobachtungen machen konnte, weil er selbst die Treppe runterrennen musste und keinen Sichtkontakt nach unten hatte. Weiter erklärt der Zeuge, er habe ein offizielles Foto angeschaut und darauf "die Leute" erkannt. Einige Personen vom "Geschäft" hätten diese Leute zudem gekannt und gewusst, dass diese in einem gewissen Milieu drin seien. Er selber habe diese Personen aber nicht gekannt. Gefragt, wie er auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, antwortet der Zeuge, es sei ein "Riesenpulk" gewesen in einer Distanz von drei bis vier Meter. Einer sei vom Tisch runter und es habe eine Schlägerei begonnen, weshalb er gedacht habe, er müsse sich nicht einmischen und zurückgegangen sei. Er habe auch seinen Eigenschutz im Kopf gehabt. Heute könne er das Verhalten der Person auf dem Tisch nicht mehr beschreiben, aber bei seinen damaligen Aussagen habe er gesagt, dass dieser sehr wild und zornig gewesen sei. Dass die Medienmitteilung später abgeändert worden sei, habe er nicht mitbekommen. Im Weiteren führt der Zeuge aus, es seien öffentliche Fotos vom R. gewesen, auf welchen er die Personen erkannt habe. Heute könne er aber nicht mehr sagen, dass die Person, die auf dem Foto abgebildet gewesen sei, auf dem Tisch gestanden sei. Er habe diese Fotos über social media gesucht oder auf der Homepage des R. selbst, das wisse er nicht mehr. Auf einem Foto habe er dann die Personen erkannt, die auf der Treppe gestanden seien sowie diejenige Person, die später auf dem Tisch gewesen sei. Die ausgesetzte Belohnung sei keine Motivation für ihn gewesen, sich zu melden, da er als Polizist sowieso keine Belohnung erhalte. Bis zum Einvernahmetermin habe er sich mit keinen Kollegen ausgetauscht und da es kein Fall seiner Region gewesen sei, hätten sie auch keine Schriftstücke [wohl gemeint: Akten] gehabt. Die Schilderungen des Zeugen beruhen folglich weder auf Hörensagen noch auf irgendwelchen polizeiinternen Aktenstücken, wie die Verteidigungen dies vereinzelt vorbringen. Der Zeuge könne ferner nicht sagen, ob jemand am Boden gelegen sei, da das Ganze dann hinten gewesen sei. Diese räumliche Verschiebung umschrieb im Übrigen auch G. . Ob noch andere Personen auf den Tischen gewesen seien, könne er nicht mehr zu 100% sagen, er meine aber – anders als F.

– nicht. Unten sei es voll gewesen und beim Durchgang, wo die Gruppe gestanden sei, relativ eng. Auch der Zeuge F. sprach davon, dass sich der Vorfall im Gang ereignet habe, was von den lokalen Dimensionen her wiederum übereinstimmt. H. habe nicht gesehen, wie die Personen runtergekommen seien und die Auseinandersetzung begonnen habe, weil er sich nicht darauf geachtet habe in diesem Zeitpunkt. Erst als die Person auf dem Tisch gewesen sei, habe er auf das Geschehen geachtet (vgl. S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Ausführungen erachtet das Kantonsgericht als schlüssig und lebensnah, zumal der Zeuge zuvor in keiner Interaktion mit der Gruppe stand, sondern ihm diese lediglich oben auf der Galerie aufgefallen ist. c) Die Aussagen des Zeugen H. erachtet das Kantonsgericht als durchaus glaubhaft. Nachvollziehbar ist nämlich, dass der Zeuge sich nach der lange vergangenen Zeit seit dem Vorfall nicht mehr an jedes Detail erinnern kann. Seine Schilderungen bezüglich der Person auf dem Tisch erscheinen jedoch derart speziell und ungewöhnlich, dass es – wie dargelegt – nicht erstaunt, dass der Zeuge sich auch nach sechseinhalb Jahren noch an diese Beobachtung erinnern kann. Für die weitere Sachverhaltserstellung sind die Depositionen von H. allerdings nicht dienlich, zumal er zwar von einer Schlägerei spricht, aber keine näheren Handlungen spezifizieren kann und sein Hauptaugenmerk auf der Person auf dem Tisch lag, bevor er sich für das Geschehen nicht mehr interessiert hat.

E. 1.7.8 Aussagen J. , M. und N. a) Da der Zeuge J. sich vor den Schranken des Kantonsgerichts in keinster Weise mehr an die Ereignisse vom tt.mm.jjjj erinnern konnte, helfen seine Depositionen bei der Klärung des Sachverhalts nicht weiter. Aus diesem Grund wird nicht näher auf diese Aussagen eingegangen (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Gleiches gilt hinsichtlich der Zeugenaussagen von M. vom tt.mm.jjjj (act. 5871 ff.) und N. vom tt.mm.jjjj (act. 6001 ff.), da beide Zeuginnen persönlich nichts vom Vorfall mitbekommen haben. Erwähnenswert ist einzig, dass N. angibt, die zwei besagten Gruppenfotos gesehen zu haben, da die Partyfotografin ihr diese am Sonntag oder Montag für die Homepage und Facebook geschickt habe (act. 6007). Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die Gruppenfotos eine gewisse Zeit lang öffentlich zugänglich waren, wie dies der Zeuge H. erwähnt hat. Es muss folglich nicht von einer Art "klandestiner Ermittlungsaktion" in polizeiinternen Kreisen ausgegangen werden, wie die Verteidigung von D. dies insinuiert.

E. 1.7.9 Zwischenfazit II a) Angesichts der vorstehend dargelegten Zeugenaussagen ergibt sich folgendes vorläufiges Beweisergebnis: Der Privatkläger A. wurde beim Bierbestellen an der Bar von B. (eventuell auch D. ) mit Bier übergossen. Die Gruppe oben auf der Galerie suchte gemäss Aussagen von F. und H. (und sinngemäss auch gemäss G. ) die Konfrontation. Dass die Gruppe rund um die Beschuldigten an diesem Abend tatsächlich streitlustig aufgelegt war, wird zudem durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen P. und einer "WW. " vom tt.mm.jjjj im Zeitraum von 19:05 Uhr bis 22:11 Uhr objektiviert (act. 5445 ff. und 5465 ff.). P. schreibt, es werde "ein bisschen Gewalt" geben und sie seien bereits von der Security darauf hingewiesen worden, dass man ein spezielles Auge auf sie habe. Ferner teilt er "WW. " mit, er habe einer "Schwuchtel ins Gesicht gespuckt", es immer besser werde und Parolen wie "SS, SS, ES ESKALIERT gerufen" würden, er "zu nem Affen uh uh uh, banana power gesagt" habe und bei der nächsten rassistischen Bemerkung rausfliege (act. 5445 ff.). Sodann erklärt P. , er kenne einen der Security, welcher zu ihm gekommen sei und gesagt habe, sie sollen "keinen Scheiss" machen, weil er (der Security) "keinen Bock" habe, "aufs Maul zu kriegen" (act. 5451). Die Männergruppe muss sich folglich sehr auffällig verhalten und die Konfrontation mit anderen Besuchern bewusst gesucht sowie provoziert haben. Als A. weiter auf sein Bier gewartet hat, kam es zwischen ihm und B. zu Blickkontakten, wobei A. einen Luftkuss in Richtung B. schickte, bevor er zu seinen Kollegen zurückkehrte. Dort erzählte er insbesondere F. von der "Bierdusche", echauffierte sich und war wütend. F. beruhigte ihn daraufhin. Gemäss übereinstimmender Aussagen von Letzterem und A. ist es von ihrer Seite her zu keinen provozierenden Gesten (mit Ausnahme des Luftkusses von A. ) in Richtung der Männergruppe auf der Galerie gekommen, von dieser aus jedoch schon (F. spricht von einer Pistolenbewegung; A. von Gesten, wonach er hätte raufgehen sollen). Gemäss übereinstimmender Zeugenaussagen von G. und O. skandierten die Beschuldigten von der Galerie aus "CC. Hooligans". Nach Darlegungen des Zeugen G. tuschelte die Gruppe auf der Galerie und zeigte auf eine Person unten, bevor sie die Treppe runtergingen. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass sie ihr Attacke unten miteinander abgesprochen haben – anders ist auch das scheinbar koordinierte Losgehen auf den Privatkläger nicht zu erklären. Die Gruppe, bestehend mindestens aus den drei Beschuldigten, gelangte kurz darauf die Treppe runter und stürmte ab der Treppe unten zielgerichtet auf den Privatkläger zu. Sowohl die Zeugenaussagen von G. und F. wie auch die Einlassungen des Privatklägers stimmen in diesem Punkt überein. Die Darlegungen von O. , welcher allgemein weniger detailreiche Angaben zum Kerngeschehen machen konnte, vermögen die Depositionen der anderen Zeugen nicht umzustossen. An der Spitze des "Angreifertrupps" befand sich C. und D. . Unvermittelt und ohne dass sich der Privatkläger hätte vorbereiten können, wurde er von D. am Hals gepackt und von dessen rechter Faust im Kopfbereich getroffen. A. und G. konnten D. eindeutig identifizieren und haben sich sein Gesicht sowie seine Identifikationsmerkmale eingeprägt. Der Beschuldigte C. zog kurz vor diesem ersten Schlag rechts am Privatkläger vorbei. In welcher Form C. und B. jedoch auf den Privatkläger eingewirkt haben, muss vorläufig noch offengelassen werden. In Anbetracht der Zeugendepositionen von G. und O. ist immerhin erstellt, dass D. , C. und B. sich während des Tumults unten im Festsaal befunden haben. Gesagt werden kann zudem, dass der Zeuge H. eine Person auf einem Tisch wahrgenommen hat, die auf etwas oder jemanden draufgesprungen ist. Im Übrigen widerlegen sämtliche Zeugenaussagen das Vorliegen einer wie von B. und C. geltend gemachten Notwehrsituation. Keiner der Zeugen sah, wie A. zum Kopfstoss angesetzt oder eine drohende Haltung eingenommen hat, weshalb es auch als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass die beiden genannten Beschuldigten sich im Irrtum über eine Notwehrlage befunden haben könnten. A. drehte sich nach dem ersten durch D. geführten Schlag ab und liess sein Bier fallen. Kurz darauf, als G. zur Situation gelangte, lag er bereits am Boden. Dort begab er sich in eine schützende Embryostellung, wobei er die Hände an den Kopf hielt und die Knie Richtung Bauch anzog. Diese Haltung konnten sowohl G. als auch F. sehr genau umschreiben. In der Folge wurde der Privatkläger gemäss plausiblen Darlegungen des Zeugen F. von Fäusten und Fusstritten nicht näher bestimmbarer Personen getroffen. Die Auseinandersetzung, welche im Zwischengang nahe des Treppenabsatzes begonnen hat, verschob sich zudem räumlich etwas in Richtung des Ausgangs resp. Tischende. Im Übrigen konnte keiner der Anwesenden eine Schlagabgabe des Privatklägers beobachten, weshalb das Kantonsgericht daran festhält, dass der Privatkläger sich nicht gewehrt hat, sondern völlig passiv blieb und kurze Zeit nach dem ersten Schlag die umschriebene Embryostellung am Boden einnehmen musste. Übereinstimmend gaben die Zeugen ferner an, dass die Auseinandersetzung dank dem raschen Eingreifen der Sicherheitsangestellten beendet werden konnte. Die Beschuldigten verliessen daraufhin – mehr oder weniger kooperativ – den Saal. F. half A. beim Aufstehen und begab sich mit ihm oben auf die Galerie, wo Polizei und Sanität verständigt wurden. Eine Person aus der Gruppe rund um die Beschuldigten sprach oben auf der Galerie zudem kurz mit F. . Der Privatkläger war nach dem Vorfall ansprechbar, aber zumindest benommen und konnte sich nicht vollständig an das Vorgefallene erinnern. b) Bevor nun nachfolgend geprüft wird, ob die Aussagen der Zeugen und des Privatklägers durch die Einlassungen der Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen L. und K. erschüttert werden können, ist der Nachrichtenaustausch des "JJ. chats" auf der App Threema näher zu beleuchten. Dies insbesondere im Hinblick auf allenfalls getroffene Absprachen unter den Chatteilnehmer, welche bei der Würdigung ihrer Aussagen beachtet werden müssten. Ferner ist zu untersuchen, ob sich gegebenenfalls weitere kolludierende Handlungen feststellen lassen.

E. 1.7.10 "JJ. chat" a) Wie bereits ausführlich dargelegt, nahm C. unter dem Pseudonym "Y. " an der Konversation im "JJ. chat" auf der App Threema teil (vgl. E. III.B.1.5.2). D. bestätigte demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj persönlich, dass es sich beim Teilnehmer "D. " um ihn handle (act. 6991). B. war im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen nicht Teilnehmer dieses Gruppenchats. b) Dem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass Personen aus dieser Chatgruppe gemäss dem Teilnehmer "L. " [L. , vgl. act. 5091] "sone hueresohn, sone breite im rote poloshirt" geschlagen hätten, wobei diese Beschreibung exakt auf die Bekleidung von A. am Abend des tt.mm.jjjj zutrifft (vgl. act. 6079). Um 02:05 Uhr fragt "Y. ", ob jemand etwas von P. wisse, weil dieser nicht zu Hause sei und das Telefon nicht abnehme (act. 5143). "D. " zieht zudem ein Fazit des Abends: "Was für ein Abend! Alles war dabei" (act. 5153). "Y. " schreibt um 06:38 Uhr, von "P. " sei seit dem Vorfall kein Lebenszeichen mehr gekommen und dieser sei zu 90% eingepackt worden (act. 5155 f.). "L. " meint daraufhin, dass dies nicht sein könne, da er nichts gemacht habe und er ihn nirgends vorne gesehen habe. "Y. " antwortet, es könne doch kein Verfahren eingeleitet worden sein, da "der andere" [gemeint: A. ] nicht verletzt worden sei (act. 5159). Zudem bemerkt er, dass sie noch Fotos mit dem R. -Fotografen gemacht hätten und "die" alle ihre Gesichter hätten. "L. " entgegnet, "der" [gemeint: A. ] habe einen "kat über dem auge" gehabt, woraufhin "Y. " meint, dies sei nichts Weltbewegendes und man rechtlich nichts dafür bekomme (act. 5161). Weiter schreibt "Y. " "die hend agfange und fertig", worauf "L. " antwortet, es sei Aussage gegen Aussage (act. 5163). "Y. " verharmlost das Vorgefallene weiter, indem er bekundet, der andere mache zu 100% keine Anzeige ["wege was au"], es lohne sich nicht ein Verfahren zu eröffnen und es müsse etwas Anderes passiert sein (act. 5165). Um 10:58 Uhr am tt.mm.jjjj schreibt "Y. " sodann, "R. " sei in Haft (act. 5169). Anscheinend habe der Kollege "von dem wir umgeschlagen die bullen gerufen…die party fotographin hat unsere bilder den bullen gezeigt. Das heisst ich muss antanzen nächste woche" (act. 5171). Daraufhin meint "L. ", dass sie den "Chatverlauf und so" löschen sollten. "Y. " schätzt das Ereignis zudem rechtlich als "einfacher Raufhandel" ein ["das gibt einfacher raufhandel"] (act. 5173). Gemäss seiner Meinung komme "der Typ" auch dran. "L. " schreibt wiederum, er habe keine Panik, aber man solle trotzdem den ganzen [Chat-] Verlauf löschen und meint "Jo klar die hän uns agriffe" (act. 5175). "L. " und "Y. " mutmassen, ob noch etwas Anderes vorgefallen sei, da "P. " nichts gemacht und "gar nicht dabei" gewesen sei (act. 5177). Weiter gibt "Y. " folgende Anweisung: "Wichtig isch wenn mr ussag miend mache die hend agfange punggt. Haha alte das isch e lapalie keini verletzte. Nix. De fickt sich jo au selber. De typ bekunnt denne au e azeig" (act. 5179 f.). Weiter fragen sich die Chatteilnehmer, wo P. in Haft sei und was der Grund dafür sein könnte. "L. " meint, es müsse wegen etwas Anderem sein, da es nach dem Vorfall mindestens 20 Minuten gedauert habe bis die "Bullen" da gewesen seien. Sie seien noch ewig dort gewesen und er selber sei in dieser Zeit noch fünfmal rein, um zu reden. "L. " bekundet weiter, es sei dumm gelaufen, dass sie so voller Freude Bilder gemacht hätten (act. 5191) und "Y. " bewertet die "Schlägerei" als harmlos (act. 5193), wobei er dann plötzlich mitteilt, die Schwester von Q. vermisse ihn und man ihn aus dem Chat schmeissen solle (act. 5199 f.). Es sei ein Polizist gewesen, gegen den sie geboxt hätten und es sei eine Fahndung sowie Belohnung ausgesetzt worden (act. 5201). "Y. " schreibt weiter, er tauche eine Zeit lang unter (act. 5203). Aus den zitierten Chatnachrichten gehen eindeutig kolludierende Handlungen hervor, insbesondere L. und C. gaben Anweisungen, wie bei allfälligen Einvernahmen ausgesagt werden muss. Namentlich, dass sie angegriffen worden seien, die anderen angefangen hätten, es Aussage gegen Aussage stehe und "der Typ" auch eine Anzeige bekomme, sodass es lediglich "einfacher Raufhandel" gebe. Im Rahmen dieses Threema-Chats wurde folglich bereits durchdacht und geplant, wie die Beteiligten rechtlich am besten dastehen können. Das Aussageverhalten wurde offensichtlich abgestimmt. Dass C. überhaupt mitteilte, man solle sagen, die "anderen" hätten angefangen, deutet klarerweise darauf hin, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen kann. Auffällig ist sodann, dass keiner der Chatteilnehmer ausführt, A. habe ihnen einen Kopfstoss versetzen wollen oder eine drohende Haltung eingenommen. Keiner der Teilnehmer bekundet darüber hinaus ernsthaft, angegriffen worden zu sein oder sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Auseinandersetzung tatsächlich dergestalt abgespielt hätte. Vielmehr wird dargelegt, dass sie denjenigen im roten Poloshirt "umgeschlagen" hätten und derjenige, gegen den sie "geboxt" hätten, ein Polizist gewesen sei. Bereits diese Wortwahl spricht gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation. Im Weiteren wurden die Chatteilnehmer mehrfach dazu aufgefordert, den Chatverlauf zu löschen und C. gab die Anweisung, Q. aus dem Chat zu werfen, was als offensichtlicher Versuch, belastendes Beweismaterial zu beseitigen, zu werten ist. Wäre tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen, hätte kein Grund bestanden, den Chatverlauf zu löschen, was wiederum gegen diese Sachverhaltsvariante spricht. In Anbetracht dieser konspirativen Chatnachrichten werden denn auch die Depositionen von L. und K. , welche beide Teilnehmer dieses Threema-Chats waren (act. 5087 ff.), mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sein (vgl. E. III.C.1.4.15/1.4.16). Aus dem Chatverlauf ergeben sich zudem zusätzliche Hinweise auf vorgenommene Kollusionshandlungen seitens der Beschuldigten C. und B. . Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass "Y. " den anderen Chatteilnehmern mitgeteilt hat, "vom Türsteher" sicher zu wissen, dass die "Bullen" die Fotos der Partyfotografin angeschaut hätten (act. 5189). Weiter schreibt er: "B. din kolleg sell hüd obe die photographin usfroge". Bei diesem erwähnten Türsteher und Kolleg von "B. " kann es sich nur um O. gehandelt haben. Auffallend ist, dass offensichtlich auch C. mit dem Letztgenannten auf irgendeine Art und Weise in Kontakt gestanden haben muss, ansonsten er die Information, dass die Polizei die Partyfotos gesehen habe, nicht hätte weitergeben können. Daneben wurde O. am tt.mm.jjjj auch von B. telefonisch kontaktiert. Wie bereits dargelegt fand ein Gespräch von knapp fünf Minuten statt, wobei die Aussagen von O. insbesondere betreffend B. dann sehr zurückhaltend ausfielen (vgl. E. III.C.1.4.5 vorstehend).

E. 1.7.11 Weitere Kollusionshandlungen der Beschuldigten a) B. (und C. ) aa) Die Handyauswertung von B. ergab, dass er Teilnehmer eines WhatsApp-Gruppenchats mit P. , D. , L. und einem "LL. " [C. ] sowie weiteren Personen war (act. 5339 ff.). In diesem Chat wurde am tt.mm.jjjj die Information verbreitet, dass sich P. in Haft befindet. C. schreibt, man solle "P. " aus diesem Gruppenchat schmeissen. Dies belegt einerseits, dass die Chatteilnehmer wussten, dass den Strafverfolgungsbehörden bereits eine Person aus ihrer Gruppe bekannt war. Andererseits musste ihnen aufgrund der Inhaftierung von P. (und Q. ) bewusst gewesen sein, dass auch sie früher oder später in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten. Genau aus diesem Grund wurde versucht, den Untersuchungsbehörden – ähnlich wie beim bereits erwähnten Threema-Chat – Beweise unzugänglich zu machen. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb man P. ansonsten aus diesem Gruppenchat hätte entfernen sollen. Nebenbei bemerkt sei, dass auch in diesem WhatsApp-Chat keiner der Chatteilnehmer anführt, man habe nichts zu befürchten, da es sich um eine Notwehrsituation gehandelt habe und man lediglich mit dem Privatkläger habe reden wollen. bb) Ferner ergab die Handyauswertung des Beschuldigten B. , dass dieser am tt.mm.jjjj mehrfach mit C. telefonischen Kontakt hatte und zudem – wie bereits erwähnt –O. versuchte zu erreichen. Was im Rahmen dieser Telefonate gesprochen wurde, ist nicht bekannt. Der Umstand, dass B. und C. aber in Kontakt standen, deutet stark darauf hin, dass sie ihre Aussagen im Hinblick auf eine mögliche Befragung abgestimmt haben könnten. cc) Die Auswertung des Mobiltelefons von B. ergab ferner, dass er XX. am tt.mm.jjjj über WhatsApp fragte, ob das R. Überwachungsvideos habe, was dieser verneinte (act. 5367). Über XX. und dessen Verbindung zu B. ist nichts bekannt. Die Verhaltensweise von B. weist indes eindeutig darauf hin, dass er im Nachgang zu den Ereignissen im Restaurant R. , versucht hat, gewisse "Abklärungen" zu treffen. Naheliegend ist, dass B. in Erfahrung bringen wollte, welche – allenfalls belastenden – Beweise die Strafverfolgungsbehörden auffinden könnten. Seine Handlungen erwecken den Anschein, als ob er sich in dieser Hinsicht hätte absichern wollen, bevor er am tt.mm.jjjj bei der Polizei Basel-Landschaft vorstellig wurde. Dass er sich davon einen Entlastungsbeweis erhofft hat, ist zwar grundsätzlich denkbar, erachtet das Kantonsgericht aber angesichts seines Verhaltens als höchst unwahrscheinlich. b) D. (und C. ) aa) Aufgrund der Handyauswertung von D. wurde festgestellt, dass dieser kurz vor seinem Anruf bei der Einsatzzentrale Polizei Basel-Landschaft am tt.mm.jjjj mit C. telefonischen Kontakt hatte (zwei Gespräche von rund drei Minuten um 19:59 Uhr und von rund viereinhalb Minuten um 19:26 Uhr; act. 5233 f.). Am tt.mm.jjjj (um 8:20 Uhr) wurde D. sodann von der Polizei Basel-Landschaft angerufen, woraufhin dieser gleichentags um 12:05 Uhr ein dreiminütiges Telefongespräch mit K. sowie um 12:26 Uhr telefonischen Kontakt mit L. hatte. L. meldete sich am tt.mm.jjjj nachmittags bei der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft, ebenso K. (act. 5235 f.). Die aufgeführten Telefonkontakte zwischen D. und C. , L. sowie K. deuten klar darauf hin, dass die Beteiligten ihre Aussagen im Vorfeld ihrer Einvernahmen abgestimmt haben könnten. Insbesondere die Kontaktaufnahme zu L. und K. lassen das Verhalten von D. in ein zweifelhaftes Licht rücken; es wirkt fast so, als ob er Personen organisiert hätte, welche (in diesem Fall zu seinen Gunsten) Aussagen bei den Strafverfolgungsbehörden tätigen würden. Es ist keine andere Erklärung denkbar, weshalb D. diese Personen ansonsten kontaktiert haben könnte. Den Einlassungen dieser Beteiligten haftet folglich der Anschein von Gefälligkeitsaussagen an. bb) Nach dem Gesagten erhellt, dass sich eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen kolludierender Handlungen der Beschuldigten finden lassen. Dies wird bei der Würdigung ihrer Aussagen sowie jener von L. und K. zu beachten sein. Nachfolgend werden diese Einlassungen nun beurteilt und gewürdigt.

E. 1.7.12 B. a) Aussagen aa) B. wurde am tt.mm.jjjj erstmals als Beschuldigter einvernommen (act. 6375 ff.). Wie bereits erwähnt, meldete er sich zuvor telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft, um Aussagen zu machen. Hinsichtlich der Nebenpunkte wirken die Ausführungen des Beschuldigten zunächst grundsätzlich stimmig. Beispielsweise legt er dar, es sei im R. zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei er mit C. und K. vereinbart habe, an dieses W. fest zu gehen. Im R. selber habe er dann noch ein paar Kollegen getroffen (act. 6377). Sie hätten Bier geholt, angestossen und danach seien sie die Treppe hoch und hätten oben auf der Galerie das Bier getrunken. Beim Schunkeln oben auf der Galerie habe er unbeabsichtigt Bier nach unten gespritzt. Er habe nach unten gesehen und eine Person, A. , habe ihn streng angeschaut (act. 6379). Ein Protectas-Mitarbeiter sei auf ihn zugekommen und habe ihn darauf angesprochen. Diese Ausführungen stimmen mit den Depositionen von A. , G. und O. überein. Insbesondere G. erkannte B. schliesslich als jene Person wieder, welche er wegen des Biers angesprochen habe. Weiter deponiert B. , er habe in der Folge ein Handzeichen im Sinne von "Sorry" nach unten gemacht, sich nichts mehr dabei gedacht und weiter Bier getrunken bis er festgestellt habe, dass A. nach wie vor nach oben in seine Richtung geschaut habe. Nach 15 Minuten habe dieser wieder nach oben geschaut, wobei er böse und aggressiv gewesen sei. B. habe zu ihm hingesehen, mit den Händen gestikuliert und gefragt, was das soll. A. habe dann auch eine Gestik im Sinne von "was das soll" gemacht. B. habe nicht gewusst, wieso er ständig hochgeschaut habe und es habe ihn nicht interessiert. L. sei allerdings zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass ihn der Typ im Saal seit zwei Minuten anschaue. K. habe ihm auch gesagt, dass der Typ unten immer nach oben provoziere. B. habe wieder nach unten geschaut und A. habe eine Gestik gemacht, dass er [B. ] nach unten kommen solle. Irgendwann sei C. zu ihm gekommen und habe gefragt, was dieser Typ wolle. Ein Kollege von A. habe diesen zudem beschwichtigt, als sie [gemeint: die Gruppe] noch auf der Galerie gewesen seien. Dass es zu Blickkontakten und Gesten zwischen dem Privatkläger und B. gekommen ist, stimmt mit A. s Aussagen überein. Ebenso erklärte F. , sie hätten noch zweimal hochgeschaut und sich dann aber abgedreht. Dass A. aufgebracht war, nicht erfreut dreingeschaut hat und durch F. beruhigt wurde, ist angesichts seiner und F. s Aussagen ebenfalls erstellt. Im Übrigen ist durchaus fraglich, ob eine Geste im Sinne von "was soll das" – wenn diese denn überhaupt erfolgt ist – bereits als Provokation aufzufassen ist. B. bekundet ferner A. zuvor noch nie gesehen zu haben und auch seinen Beruf nicht zu kennen (act. 6387). Auch A. gab an, ihm sei es in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er B. kenne, weshalb es möglich erscheint, dass B. den Privatkläger nicht erkannt hat. Demgegenüber sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten B. , was das Kerngeschehen betrifft, in der Abfolge nicht logisch nachvollziehbar. Er führt aus, C. habe den Vorschlag gemacht nach unten zu gehen, um mit "dieser Person" zu sprechen. Was er und C. sich von einem solchen "Gespräch" erhofften, ergibt sich jedoch aus den Einlassungen von B. nicht. C. sei die Treppe zum Festsaal hinuntergegangen, B. sei ihm hinterher. A. sei nicht unweit von der Treppe weggestanden, habe B. kommen sehen und ihn fixiert. B. sei auf ihn zugegangen und A. sei ihm drohend entgegengekommen mit dem Kopf nach vorne geneigt. B. sei klar gewesen, dass A. stinksauer gewesen sei. Er habe ihn nur fragen wollen, was los sei, als dieser auf ihn zugekommen sei und ihm sogleich "einen Kopfstoss geben wollte ". Weitergehende Schilderungen, was C. , der vor B. die Treppe runtergegangen sein soll und sich somit in seinem Blickfeld befunden haben muss, in dieser Zeit getan hat, fehlen allerdings gänzlich. Wenn C. tatsächlich vor B. nach unten gelaufen ist, müsste A. zudem zuerst drohend auf C. zugegangen sein und nicht auf B. . Andernfalls wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass B. beschrieben hätte, wie er C. beim Runtergehen überholt hätte oder dergleichen. Weiter bringt B. vor, sie hätten gerangelt und es sei zu einer Schlägerei und gegenseitigen Faustschlägen gekommen. B. habe sich wehren müssen, da A. eine Maschine und grösser gewesen sei als er. Er habe "Schiss" vor ihm gehabt und sich schützen müssen. B. könne nicht sagen, ob er A. getroffen habe, wohingegen er selbst mehrere Prellungen im Gesicht, eine Hirnerschütterung, ein schmerzendes Jochbein, Prellungen hinter dem Ohr und eine innerlich aufgerissene Lippe gehabt habe. Er habe ein ärztliches Attest dazu, da er sich in Behandlung habe begeben müssen. Wiederum sind die Aussagen des Beschuldigten relativ oberflächlich und wirken konstruiert. Es erfolgen keine Beschreibungen, was konkret nach dem versuchten Kopfstoss passiert ist, wer den ersten Schlag abgegeben hat oder wie es genau zu einer Rangelei gekommen ist. Die Aussagen sind als karg zu bezeichnen und enthalten kaum Detailinformationen. B. gibt ferner an, sie hätten sich durch die Tische geschoben, C. sei dazugekommen und habe A. wegreissen wollen. Unerklärt bleibt allerdings, woher C. so plötzlich dazugekommen sein soll, was dieser in der Zwischenzeit gemacht hat, wo er gestanden ist und wieso er B. nicht bereits früher im Geschehen geholfen hat. Weiter führt B. aus, A. habe C. dann gepackt und beide seien zu Boden gegangen, wobei A. ihn auf den Boden gedrückt und auf ihm oben gewesen sei. C. sei auf dem Rücken am Boden gelegen, wobei dieser A. gepackt habe und unter ihm gelegen sei. C. habe seinen Kopf umfasst und versucht A. wegzureissen. Ersterer habe immer wieder gesagt, dass "sie" [gemeint: A. und B. ] aufhören sollten. Auch diese Darlegungen wirken in sich nicht stimmig; insbesondere wird eine unpassende Sprache gebraucht: Wenn C. tatsächlich unter A. auf dem Rücken gelegen wäre, hätte er doch eher versucht A. wegzustossen und nicht wegzureissen , wie dies jemand, der von aussen an das Geschehen heran-tritt, tun würde. Sich selbst verortet B. zudem nicht in dieser Situation. Seine Lagebeschreibung klingt so, als ob er die Interaktion zwischen C. und A. als danebenstehen-de Person beobachtet hat. Diesfalls hätte C. aber keinen Grund gehabt, B. und A. zu beten aufzuhören, da B. an besagter Interaktion nicht beteiligt gewesen sein will. Den Darstellungen fehlt es insgesamt an logischen und nachvollziehbaren Elementen, sodass B. s Aussagen unglaubhaft erscheinen. Auf Nachfrage erklärt B. ferner, von ihrer Seite aus sei nicht provoziert worden, von "ihm" (dem Privatkläger) aus aber absolut durch aggressive Blicke und Gesten. Dies habe sich über 20 Minuten bis zu einer halben Stunde hingezogen. Er habe böse drohend hinaufgeschaut und nicht auf B. s normale Blicke reagiert, er habe die Hände verworfen und mit Gesten mitgeteilt, dass er runterkommen solle. Auffallend ist auch hier, dass B. die aggressiven Gesten nicht weiter beschreiben kann, obwohl er sie gesehen haben will (z.B., ob ein "Mittelfinger" gezeigt oder die Faust geballt wurde). B. ist zudem sehr darauf bedacht, zu unterstreichen, dass die Aggressionen von A. ausgingen (böse drohende Blick, nicht näher definierte aggressive Gesten, Kopfstossversuch), selber gesteht er – anders als der Privatkläger – aber keinerlei Fehlverhalten ein. Er beharrt darauf, dass sie niemanden provoziert und keine Konfrontation gesucht hätten. Die bereits erwähnten Chatnachrichten zwischen P. und "WW. " zeichnen jedoch ein völlig anderes Bild (vgl. E. III.C.1.4.9.a). In Anbetracht dieser Chatnachrichten sowie der Zeugenaussagen von G. , F. und H. ist es jedoch völlig unglaubhaft, dass C. und B. lediglich mit A. sprechen wollten. Die Gruppe suchte an diesem Abend vielmehr ganz bewusst Streit und die Konfrontation mit anderen Besuchern. Auf weitere Nachfragen erklärt B. , er habe A. schon die Faust gegeben, könne aber nicht sagen, wie sehr er ihn getroffen habe. Fusstritte habe er keine ausgeführt, da er schützend dagestanden sei. Wie genau diese schützende Haltung ausgesehen hat, umreisst B. allerdings nicht. A. sei auf dem Boden gestanden, das Gerangel sei zwischen den Tischen gewesen. Als C. dazwischen gegangen sei, habe A. ihn gepackt und sie seien zu Boden gegangen. Wiederum sind die Aussagen dünn, wenig anschaulich und werden ohne eigene innere psychische Vorgänge geschildert. Demgegenüber kann B. genau aufzählen, was er an diesem Abend getrunken hat (zwei Masse, Gin und zwei doppelte Wodka-Shots; act. 6383). Soweit nicht das Kerngeschehen betreffend, ist der Beschuldigte somit durchaus im Stande, detailreiche Angaben zu machen. Im Weiteren führt B. plötzlich aus, C. sei von der Seite und von einer Bank hergekommen. Um an ihnen vorbeizukommen, habe dieser auf die Bank steigen müssen. C. habe sich ca. zwei Meter neben B. befunden und habe ihn mit A. reden lassen. Hätten sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt, wäre zu erwarten gewesen, dass B. eine derartige Besonderheit im Geschehensablauf bereits im Rahmen seiner ersten freien Schilderungen vorbringt. Die Aussagen erscheinen dahingehend konstruiert, als dass in Nebenpunkten versucht wird, möglichst nahe an der Wahrheit zu bleiben; dies für den Fall, dass Zeugen sich an diese spezielle Situation (jemand steht auf einer Bank oder einem Tisch) erinnern könnten. Darüber hinaus erklärt B. in diesem Zusammenhang nicht schlüssig, weshalb es notwendig war, dass C. auf die Bank steigen musste, schliesslich soll dieser lediglich zwei Meter neben B. gestanden haben. Es bildet sich schlicht kein stimmiges Gesamtgeschehen ab. Die Aussage, wonach schlussendlich nur er [B. ] und A. "geprügelt" hätten, steht zudem in einem gewissen Widerspruch zur angeblichen Szene auf dem Boden zwischen C. und A. . Weiter deponiert B. , er könne nicht sagen, wie oft er geschlagen habe, eventuell zwei- bis dreimal, wobei es nicht immer ein gezielter Schlag, sondern eher ein reissen und drücken gewesen sei (act. 6385). A. sei hingegen aggressiv gewesen und habe ihm "recht eine verpasst". Etwas später in der Befragung macht B. dann geltend, A. habe ihm mehrere Faustschläge versetzt (act. 6395). Besonders auffällig an B. s Aussageverhalten ist, dass er mehrfach zum Gegenangriff übergeht und versucht, den Privatkläger in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. So betont B. , sie hätten gegenseitig gerangelt und sich Fäuste gegeben, wobei A. aktiv zugeschlagen und ihn gepackt habe. Dort habe B. auch blaue Flecken am Arm gehabt. Ferner fehlt es diesen Schilderungen an einer zeitlichen Einordnung. Es ist nicht klar, wann die Faustschläge erfolgt sind – vor, während oder nachdem C. eingegriffen haben soll. Zudem beschreibt B. seine Position und jene von A. in diesem Gerangel nicht ansatzweise; auch wenn alles schnell abgelaufen ist, wären doch etwas detailreichere Ausführungen zu erwarten gewesen. Gemäss B. hätten sich lediglich er selber, C. und A. unten befunden. D. sei nicht dort gewesen (act. 6389). Letzteres widerspricht den Depositionen von A. , G. , F. und sogar D. selbst (vgl. E. III.C.1.4.14.a). Hinsichtlich des weiteren Nebengeschehens nach dem Vorfall decken sich die Ausführungen von B. teilweise mit den Depositionen des Zeugen F. . B. führt aus, die Security sei gekommen und habe ihn von hinten gepackt. Sie hätten ihre Jacken geholt und seien nach einer fünfminütigen Diskussion gegangen. L. sei nochmals reingegangen, habe mit dem Kollegen von A. gesprochen und A. gefragt, wie es ihm gehe, welcher "o.k." geantwortet habe. Ferner deponiert B. , er habe danach ein Tram genommen. Er sei noch in YY. gewesen und gegen 02:00 Uhr nach Hause gegangen (act. 6381). Zusammengefasst erscheinen die Aussagen von B. hinsichtlich des Kerngeschehens als äusserst karg, ausgedünnt und betreffend die drohende "Kopfstosssituation" zu eindimensional, als dass auf diese abgestellt werden könnte. Seine Depositionen sind zudem von zahlreichen Lügensignalen geprägt und in sich nicht stimmig, sodass B. s Einlassungen und die geltend gemachte Notwehrsituation nach Auffassung des Kantonsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind. Die wenigen Momente im Aussageverhalten des Beschuldigten, welche wirklichkeitsnahe und glaubhaft erscheinen, vermögen diesen Gesamteindruck nicht aufzuwiegen, zumal diese lediglich das Nebengeschehen betreffen. bb) Anlässlich der am tt.mm.jjjj stattgefundenen Hafteröffnungseinvernahme verwies B. auf seine bisherigen Aussagen (act. 6405 ff.). Dies tat er ebenfalls im Rahmen der Einvernahme vom tt.mm.jjjj oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6415 ff.). Insbesondere gab er keinerlei Erklärungen zu den vorgehaltenen Threema-Chatnachrichten ab (act. 6425 ff.). Am 5. Dezember 2017 wurde B. sodann erneut als Beschuldigter befragt, wobei er wiederum vollumfänglich die Aussage verweigerte (act. 6459 ff.). Auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte B. seine früheren Aussagen, wollte sich jedoch nicht mehr weiter äussern (act. S195 ff.). Der Vorwurf einer allfälligen weiteren Auseinandersetzung in einem Tram wies er ausweichend zurück und erklärte, seine Verletzungen stammten von A. (act. S199). cc) Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist B. ebenfalls auf seine früheren Aussagen (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Danach gefragt, wann er die Schläge abbekommen habe resp. seine Verletzungen entstanden seien, führt er aus, es sei am Samstagabend ca. zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr gewesen (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zur Threema-Textnachricht, wonach "B. " im Tram jemanden geschlagen habe, habe er keine Erklärung (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Es müsse ein Fehler sein, wenn der Arztbericht des Universitätsspitals Basel festhalte, er sei am Sonntag (tt.mm.jjjj) in der Früh an einem Vorfall beteiligt gewesen sei. Er höre dies zum ersten Mal und hätte es sonst beanstandet (vgl. S. 31 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). B. habe nicht damit gerechnet, dass der Chat zwischen ihm und ZZ. den Strafverfolgungsbehörden bekannt werde, da er keine Erfahrung in solchen Sachen habe. Er habe sich nichts dabei gedacht, als er das geschrieben habe (vgl. S. 40 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Bewusste Schaffung von Entlastungsbeweisen Der Beschuldigte erachtet insbesondere den Chatverlauf zwischen ihm und ZZ. vom tt.mm.jjjj als besonders entlastend (act. 5369 ff.). Im Rahmen dieses Chatverlaufs erklärt ZZ. dem Beschuldigten im Wesentlichen, er solle am besten sein Natel verschwinden lassen, das Partyfoto der R. -Fotografin habe sie verraten und er einfach alles auf den "Alk" schieben solle. B. teilt ZZ. daraufhin mit, er habe schon alles erledigt, habe nichts mehr [auf dem Natel] und das erwähnte Gruppenfoto sei "futzdumm" gewesen. Ferner antwortet B. auf die Frage von ZZ. , ob "es" [gemeint: die Auseinandersetzung] unnötig gewesen sei, "er" [gemeint: A. ] habe "hardcore provoziert", sei tätlich geworden, habe es wirklich gesucht und habe ihm einen Kopfstoss geben wollen. ZZ. fragt, ob es Überwachungskameras oder Zeugen gebe, die für sie aussagen würden, woraufhin B. meint, "nur unseri Jungs". Es sei Notwehr gewesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass B. diese Chatnachrichten bewusst nicht löschte, um sich als aus einer Notwehrlage handelndes Opfer darzustellen. Er schreibt nicht, er habe mit C. zusammen mit dem Privatkläger reden wollen, sondern gibt genauso eindimensional wie bei seinen Aussagen an, A. habe ihm einen Kopfstoss versetzen wollen. Es liegt nahe, dass dieser Chat nur deshalb zustande kam und auf dem Handy belassen werden musste, um einen gezielten Entlastungsbeweis zu schaffen, der von den Strafverfolgungsbehörden gefunden werden sollte. B. bestreitet zwar, um die technischen Möglichkeiten einer Mobiltelefonauswertung gewusst zu haben (vgl. S. 40 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was jedoch schon vor dem Hintergrund seines schulischen und universitären Werdegangs völlig unglaubhaft ist und zudem durch die Chatnachrichten zwischen ihm und AAA. vom tt.mm.jjjj klar widerlegt wird (act. 5383). Diese schreibt dem Beschuldigten, sie habe vorher "etwas" im Radio gehört und fragt, ob er sich deswegen verstecke. Dies verneint B. und antwortet, er werde es ihr morgen erzählen , aber nicht auf WhatsApp schreiben . Ein anderer Grund, weshalb B. sich gegenüber AAA. nicht schriftlich erklären wollte, als der, dass ihm bewusst war, dass das, was er über WhatsApp kommuniziert von den Strafbehörden nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Besonders auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass B. ihr gegenüber nicht von einer Notwehrlage spricht bzw. überhaupt nichts über das Vorgefallene sagen möchte. Folglich ist zweifelsohne davon auszugehen, dass B. (…) von der Existenz derartiger Zwangsmassnahmen mindestens in den groben Zügen wusste und den Nachrichtenverlauf mit ZZ. (im Gegensatz zu anderen Daten auf seinem Handy) absichtlich nicht vernichtet hat. c) Entstehungsgrund der Verletzungen von B. aa) Da B. geltend macht, seine Verletzungen rührten von A. her, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Behauptung durch die Aktenlage gestützt werden kann. Gemäss rechtsmedizinischem Aktengutachten vom 21. April 2017 sei die Gehirnerschütterung oder Schädelprellung durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf von B. entstanden (act. 5537 ff.). Zudem sei ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule festgestellt worden, welches im Rahmen eines Schlages entstanden sein könnte. Insbesondere bei Kampfsportarten komme dies vor (act. 5549). Weiter seien Hämatome am rechten und linken Oberarm festgestellt worden, welche aufgrund der Lage mit einem Gepackt werden vereinbar seien. Abwehrverletzungen seien typischerweise an den Kleinfingerseiten der Unterarme und an den Händen festzustellen, wobei keine Fotografien im Spital angefertigt bzw. keine Verletzungen festgestellt worden seien. Ein Entstehen im Rahmen einer Rangelei und dem Zusammentreffen mit der Security sei ebenso denkbar, wie eine allfällige erneute Schlägerei in der Strassenbahn (act. 5551). Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel sei B. gleichentags notfallmässig selbstvorstellig geworden, weil er am Sonntag, tt.mm.jjjj, früh durch Schläge tätlich angegriffen worden sei. Diagnostiziert wurde eine "commotio cerebri" und eine Halswirbelsäulen-Distorsion (act. 5627). bb) Aus dem bereits erwähnten Threema-Chat "JJ. chat" geht hervor, dass B. nach dem Vorfall im R. noch in eine andere Auseinandersetzung involviert gewesen sein muss ("B. het im trämli no sone nigga gschlage wo am telefon gsi isch mit sinere gsng [gemeint: Gang]", gesendet am tt.mm.jjjj um 23:40 Uhr; act. 5117 ff.). Dass es sich bei "B. " um B. handeln muss, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erklärung, auch wenn Letzterer dazu anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausweichend antwortete bzw. nichts dazu sagen wollte (vgl. S. 27 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). cc) Das rechtsmedizinische Gutachten hilft bei der Frage, ob A. die Verletzungen von B. hervorgerufen hat, nur bedingt weiter. Das Gutachten schliesst die Entstehung in Rahmen einer Rangelei nicht aus, hält aber auch eine Entstehung beim Zusammentreffen mit der Security oder einer erneuten Schlägerei im Tram für möglich. Insbesondere gab B. selbst an, von hinten durch einen Sicherheitsangestellten gepackt worden zu sein, was die Hämatome an seinen Armen erklären könnte. Bemerkenswert ist allerdings, dass B. keinerlei Abwehrverletzungen aufwies, obwohl er doch ebenfalls schützend dagestanden haben will (vgl. E. III.C.1.2.4.12.a.aa). In Zusammenhang mit dem Arztbericht ist zudem äusserst auffällig, dass sich B. erst einen Tag nachdem die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj erschienen ist, in ärztliche Behandlung begeben hat. Zu diesem Zeitpunkt musste B. damit rechnen, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte – nachdem er bereits am tt.mm.jjjj versuchte O. telefonisch zu erreichen – seine Verletzungen als eine Art Sicherungsmassnahme dokumentieren liess, um später geltend machen zu können, der Privatkläger habe sich ebenfalls aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Da der Zeitraum, in welchem die Verletzungen entstanden sind, mit Tag, Datum und Zeit festgehalten worden ist, ist ein Verschrieb seitens des Arztes eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus gab B. gegenüber dem Kantonsgericht – auch nach sechseinhalb Jahren – präzise an, die Auseinandersetzung im R. habe sich an einem Samstagabend zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr ereignet. Dass er sich gegenüber dem behandelnden Arzt folglich im Datum und der Tageszeit ("früh") geirrt haben könnte, ist angesichts des nahen Zeitraums zur Tat ebenso zweifelhaft. Hinzu kommt die bereits zitierte Threema-Chatnachricht, welche am tt.mm.jjjj um 23:40 Uhr versendet wurde und wonach "B. " im Tram noch jemanden geschlagen habe. Zudem geht aus selbigem Chat hervor, dass sich im Verlaufe der Nacht weitere Konfrontationen in der BBB. Bar, im CCC. und dem DDD. ereignet haben, wobei nicht klar ist, wer dort jeweils beteiligt gewesen ist (act. 5127 f., 5133 und 5137 f.). Darüber hinaus konnte L. nach dem Vorfall im R. keine Verletzungen an B. feststellen (act. 6283). K. erinnerte sich ferner nicht, ob B. nach dem Ereignis verletzt war (act. 6229). Angesichts des Ausgeführten ist somit in keinster Weise erstellt, dass die Verletzungen von B. durch A. entstanden sind. Keiner der Zeugen hat eine aktive Schlagabgabe des Privatklägers gesehen, sondern vielmehr, dass dieser nach dem ersten Schlag sein Bier fallen gelassen, sich abgedreht und anschliessend in Embryostellung auf dem Boden befunden hat. Die zitierten Threema-Chatnachrichten beweisen unzweifelhaft, dass B. noch in mindestens eine weitere Auseinandersetzung nach dem Vorfall im R. verwickelt gewesen sein muss. Auch der erwähnte Arztbericht belegt schon nur aufgrund der festgehaltenen Zeitangabe nicht, dass A. die Verletzungen von B. verursacht hat. Dies wird zudem durch die Aussage von L. , der nach den Geschehnissen im R. keine Verletzungen an B. feststellen konnte, untermauert. Abgesehen von B. s unglaubhaften Aussagen liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger B. geschlagen und verletzt hat.

E. 1.7.13 C. a) Aussagen aa) C. wurde am tt.mm.jjjj erstmals als Beschuldigter einvernommen (act. 6673 ff.), wobei er sich zuvor ebenfalls telefonisch bei den Strafuntersuchungsbehörden gemeldet hat. Die Aussagen von C. sind ähnlich unstimmig und detailarm, wie jene von B. . Zudem ergeben sich einige Widersprüche zu den Depositionen von Letzterem, etwa erklärt C. , B. habe mit dem Privatkläger sprechen wollen und nicht, er selbst habe die Idee gehabt, mit A. reden zu gehen, wie B. dies ausgeführt hat. C. gibt ebenfalls an, ein Typ im roten T-Shirt habe aggressiv zu ihnen hochgeblickt, wobei er nicht gewusst habe, wieso, da er ca. um 23:30 Uhr auf die Toilette gegangen sei. Gesten habe er keine gesehen. Seine Kollegen hätten ihm dann gesagt, dass die Provokationen bereits 20 Minuten andauern würden. Diese Ausführungen passen wiederum nicht zu B. s Einlassungen, wonach C. ihn auf die Provokationen des Privatklägers aufmerksam gemacht habe, weil B. sich während einer gewissen Zeit nicht mehr dafür interessiert habe. C. gibt ferner an, er und B. seien anschliessend runtergegangen, um zu fragen, was los sei. Dabei erwähnt er zunächst nicht, in welcher Reihenfolge er und B. die Treppe runtergelaufen sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung ergänzt er auf Frage, er sei vorausgegangen. Seine weiteren Depositionen muten zudem konstruiert und lebensfremd an. Etwa legt er dar, der Privatkläger sei ihnen unten drohend entgegengestanden und habe auf sie gewartet. Wäre dies tatsächlich so abgelaufen, ergibt es keinen Sinn, dass C. und B. dann trotzdem mit ihm sprechen wollten, anstatt die sich anbahnende Konfrontation zu vermeiden. Weiter legt der Beschuldigte dar, er sei neben dem Privatkläger gestanden und B. habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger habe dann zu einem Kopfstoss angesetzt, wogegen B. sich zu verteidigen versucht habe, indem er eine Abwehrposition eingenommen habe. Es sei dann zu einem beidseitigen Schlagabtausch gekommen, welcher auf die andere Seite der Halle gegangen sei. Der von C. geltend gemachte Geschehensablauf ergibt kein stimmiges Gesamtbild. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger C. direkt neben ihm hat stehen lassen, jedoch unvermittelt zum Kopfstoss gegen B. angesetzt haben soll. Realitätsfremd ist denn auch, dass dazwischen offenbar nichts gesprochen wurde. Darüber hinaus umschreibt C. nicht, wie er sich in dieser Situation gefühlt hat oder welche Emotionen er beim Privatkläger oder B. hat wahrnehmen können. Er legt auch nicht dar, weshalb es erforderlich war auf den Tisch zu steigen, um den Privatkläger und B. zu trennen. Weiter führt er aus, er habe die beiden vom Tisch aus nicht auseinanderreissen können, weshalb er vom Tisch auf den Privatkläger runtergesprungen sei, wobei "der Herr" dann auf ihm gelegen sei. Dieser Handlungs- ablauf ist nicht schlüssig, da C. eher auf der Person landen würde, auf die er runterspringt und nicht unter ihr. Ferner bringt er vor, er und der Privatkläger seien Kopf an Kopf am Ringen gewesen. C. habe sich losreissen wollen und B. habe den Privatkläger von der Fuss-seite her wegreissen wollen, was nicht geklappt habe, da dieser sich sehr an C. festgehalten habe. Wiederum fällt ein unpassender Sprachgebrauch auf: Wenn C. tatsächlich unter A. auf dem Boden gelegen hat, konnte er sich nicht "losreissen". Zudem hat B. selbst nicht ausgeführt, den Privatkläger fussseitig weggezogen und erst aufgehört zu haben, als C. geschrien habe. Folglich kann sich der Vorfall nicht so zugetragen haben, wie C. dies schildert. Gemäss C. seien die "Protectas" bereits involviert gewesen und sie [gemeint: die Gruppe] seien nach kurzer Diskussion gegangen, da sie keine Probleme hätten haben wollen. Er selbst sei danach in die Stadt gelaufen und habe dort noch etwas getrunken. Der Privatkläger sei hingegen drinnen geblieben. Dessen Beruf sei C. zuvor nicht bekannt gewesen. Von sich aus unterstreicht C. , der Herr im roten T-Shirt habe provoziert und angefangen. Es habe keinerlei Schläge auf den Kopf gegeben. Es seien nur er und B. anwesend gewesen, wobei er selber nicht dreingeschlagen habe (act. 6675 ff.). Angesichts dieser Ausführungen weist der Beschuldigte in übertriebener Art und Weise die Schuld dem Privatkläger zu. Dies zeigt sich auch darin, dass C. ausführt, zwar nicht gesehen zu haben, wer wie geschlagen habe, aber betont, es hätten zu 100% beide geschlagen. Gleich einzuordnen ist auch die Aussage, wonach C. hoffe, der Herr im roten T-Shirt bekenne sich dazu, dass er angefangen habe, und gebe sich nicht als Unschuldslamm aus. Hingegen versucht der Beschuldigte sich selbst sowie seine Kompagnons besonders gut dastehen zu lassen, indem er angibt, sie hätten bloss mit dem Privatkläger sprechen wollen, sie hätten lediglich gesungen und getrunken, würden generell keinen Ärger suchen, hätten nie provoziert und nicht absichtlich Bier runtergeleert. Wie bereits erwähnt, stimmen diese Depositionen in keinster Art und Weise mit den Chatnachrichten von P. und "WW. " sowie den Einlassungen des Privatklägers, G. , F. und H. überein. Im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen deponiert C. zudem auf einmal, der "Herr" im roten T-Shirt habe den Kopfstoss ausgeführt , aber B. habe ihn mit den Händen abgewehrt. Dann sei der Schlagabtausch erfolgt (act. 6679). Es sind folglich deutliche Strukturbrüche im Handlungsablauf zu erkennen, welche darauf schliessen lassen, dass die Schilderungen von C. nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren. In Anbetracht seiner unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass irgendeine Notwehrsituation vorgelegen hat. bb) Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom tt.mm.jjjj legt C. den Geschehensablauf erneut dar (act. 6695 ff.). Auffallend ist dabei, dass der Beschuldigte seine Darstellungen auf die offen formulierte Frage, wie der Abend des tt.mm.jjjj abgelaufen sei, scheinbar mit relevanten Details anreichert, die er im Rahmen seiner ersten Einvernahme erst auf Nachfrage hin erwähnt hat (z.B., dass B. vor ihm gestanden sei, dieser mit den Händen eine Abwehrreaktion gemacht habe oder dass er vor B. die Treppe runtergegangen sei). Die Darlegungen wirken einstudiert und auswendig gelernt – C. bindet zudem kein einziges Mal persönliche Empfindungen in seine Schilderungen ein, was bei einem solchen Vorfall zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt es an einer zeitlichen Verflechtung der Geschehnisse, etwa wie lange der Vorfall gedauert hat oder wie lange er und B. sich über welche anvisierten Gesprächsziele beraten haben, bevor sie sich nach unten begeben haben. Ferner wirken die Aussagen sehr zielgerichtet darauf, den Privatkläger übertrieben zu belasten (er sei "so richtig aggressiv [gewesen] und mit drohender Statur", act. 6699). In Abweichung zu seinen Erstaussagen gibt C. nun wieder an, der Privatkläger habe zu einem Kopfstoss angesetzt und nicht, er habe diesen "ausgeführt". Eine derartige Divergenz lässt darauf schliessen, dass sich die Situation nicht so abgespielt hat, wie der Beschuldigte dies vorbringt. Sodann macht er in Widerspruch zu seinen Erstaussagen geltend, er sei vom Tisch runtergefallen (und nicht runtergesprungen), habe sich am Privatkläger festgehalten und sei mit ihm zu Boden gegangen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten können die Einlassungen von C. nicht der Wahrheit entsprechen. cc) Am tt.mm.jjjj wurde C. erneut als beschuldigte Person befragt (act. 6705 ff.). Wiederum zeigt der Beschuldigte übertriebene Belastungstendenzen gegenüber dem Privatkläger, etwa macht er geltend, die Provokationen seien deutlich mehr als nur zwei-, dreimal erfolgt. Der Privatkläger habe ihn "einmal drei bis vier Sekunden böse" angeschaut und dieser sei nicht mit dem Rücken zu ihnen gestanden, sondern habe vielmehr auf sie gewartet. Gleichzeitig stellt sich C. überspitzt als Opfer dar und führt aus, von ihnen hätte niemand Gesten oder Provokationen nach unten gemacht. Er denke, es sei eine Schutzbehauptung von A. , wenn er sage, es sei eine Person rechts an ihm vorbeigelaufen und eine andere habe ihn an der Gurgel gepackt. Die Galerie sei voller Leute gewesen, weshalb man nicht schnell dort habe durchgehen können (act. 6711). C. sei der Erste gewesen, der runtergegangen sei, B. hinterher; dies in normalem Tempo. In der Folge verweigert C. auf Vorhalt der bereits erwähnten Threema-Chatnachrichten seine Aussage. Auch diese Ausführungen wirken insgesamt künstlich aufgebauscht und überdramatisierend, dies insbesondere hinsichtlich der angeblichen "Provokationen" von A. ("drei bis vier Sekunden böse angeschaut"). C. wälzt die Verantwortung eindeutig ab und reflektiert nicht ansatzweise über mögliches eigenes Fehlverhalten, weshalb seine Depositionen nicht glaubhaft erscheinen. Ein Tätlich werden des Privatklägers oder gar eine Notwehrsituation bleibt weiterhin klar ausgeschlossen. dd) Im Rahmen der Einvernahme vom 7. November 2017 macht der Beschuldigte C. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6759 ff.), ebenso vor den Schranken des Strafgerichts (act. S177 ff.) sowie des Kantonsgerichts (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Konkrete Beteiligung an der Auseinandersetzung aa) Da keiner der Zeugen und auch der Privatkläger nicht konkret wahrnehmen konnten, wie sich C. an der Auseinandersetzung im Restaurant R. beteiligt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob sein konkreter Tatbeitrag anhand anderer Beweise erstellt werden kann. bb) Im Rahmen des bereits zitierten Threema-Chats "JJ. chat" bekundet "Y. " [C. ] von sich aus, er sei auf dem Festbank gestanden und habe "ihm [gemeint: A. ] Kombos reingedonnert" und sei "am Schluss Frontkick reingehüpft". Dem Chatverlauf ist weiter zu entnehmen, dass sich die Gruppe nach ihrem Aufenthalt im Restaurant R. aufgeteilt und an verschiedenen Orten aufgehalten hat, wo es zu weiteren Konfrontationen gekommen sein muss (in der Nähe der EEE. , am "FFF. ", in der "BBB. ", im "CCC. " sowie im "DDD. "; act. 5127 f., 5133 und 5137 f.). Diese Chatnachricht, wonach C. dem Privatkläger "Kombos reingedonnert" und am Schluss "Frontkick reingehüpft" sei, steht in diametralem Widerspruch zu seinen Depositionen. Er selbst gibt an, nicht dreingeschlagen zu haben (vgl. E. III.C.1.4.13). Diese Divergenz konnte und wollte C. während des gesamten Verfahrens nicht auflösen, weshalb von Schutzbe-hauptungen seinerseits auszugehen ist (vgl. S. 29 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits die Wortwahl dieser Äusserungen mutet so an, als ob C. Stolz ob seiner Handlungen verspürte. Zu bemerken ist ferner, dass diese Chatnachrichten präzise zu den Beobachtungen des Zeugen H. , welcher eine Person auf dem Tisch und von dort aus auf etwas oder jemanden hat runterhüpfen sehen, passen. Im Übrigen hat auch D. eine Person aus seiner Gruppe auf einem Tisch wahrgenommen, wollte jedoch nicht offenlegen, wer dies gewesen ist (vgl. E. III.C.1.4.14.a). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Chatnachrichten erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der offenbar kampfsportaffine C. wie von ihm selbst umschrieben auf den Privatkläger eingewirkt hat. Namentlich, dass er ihn mit einer Abfolge resp. Kombination von Schlägen sowie einem "Frontkick" traktiert hat. Ein sog. "Frontkick" stellt in Kampfsportarten ein Stosstritt und eine Angriffstechnik dar, mit welcher mit dem hinteren Bein zum Rumpf oder Kopf des Gegners getreten wird – oder eine Abwehrtechnik, um einen sich nähernden Gegner auf Distanz zu halten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Front-Kick Wikipedia ). Dass C. einen Frontkick zur Abwehr eingesetzt hat, macht weder er selbst geltend, noch ist dies angesichts seiner unglaubhaften Aussagen anzunehmen.

E. 1.7.14 D. a) Aussagen aa) D. wurde erstmals am tt.mm.jjjj im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme als Beschuldigter befragt (act. 6951 ff.). Er meldete sich vorgängig ebenfalls telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft. Angesichts der Einlassungen von D. fällt auf, dass er sich selbst gänzlich aus dem Kern- und Nebengeschehen rausnimmt. Er gibt an, er habe nichts mit den Gesten und Provokationen zu tun gehabt, konnte jedoch relativ genau ausführen, dass sich vom Festsaal ca. fünf bis sechs Personen während 15 bis 30 Minuten über sie lustig gemacht hätten, die Hände verworfen und auf sie gezeigt hätten. Von Bier, das heruntergeschüttet worden sei, wisse er wiederum überhaupt nichts (act. 6955). Ferner bemerkt D. auch, dass Leute aus seiner Gruppe mit Gesten und Rufen zurückreagiert hätten. Wenn D. diese Beobachtungen machen konnte, musste er folglich das Geschehen bereits eine Weile mitverfolgt und seinen Fokus darauf gelegt haben. Unverständlich ist daher, weshalb D. keinerlei weitere Details zum Geschehen angeben kann. Seine Darlegungen zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass er das Vorgefallene jeweils dort ausblendet, wo nach Genauigkeiten gefragt wird oder wenn es darum geht, die Beteiligung einzelner Personen offenzulegen. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen G. und F. führt D. zwar aus, auf einmal seien ein paar Leute der Gruppe hinuntergestürmt und auf die andere Gruppe im Festsaal zugegangen. Unerklärlich ist aber, weshalb D. sich an kein einziges Gesicht, welches unten im Festsaal anwesend war, oder eine spezifische Handlung erinnern kann, obwohl er selbst – wenn auch nur zeitverzögert – unten vor Ort gewesen sein will. Zudem macht er geltend, es seien zwei, drei, vier Personen die Treppe hinuntergegangen, was dafür spricht, dass er das Geschehen aufmerksam verfolgt hat. Darüber hinaus gibt er zwar an, es sei "Bewegung reingekommen", er könne aber nicht sagen, ob es ein Schubsen oder "Schlegeln" gewesen sei (act. 6657). Obwohl D. grundsätzlich keine Angaben zu möglichen Beteiligten und deren Verhalten machen kann, will er dennoch speziell gesehen haben, dass eine Person seiner Gruppe auf den Tisch gegangen und evtl. hinuntergesprungen sei. Der Beschuldigte konnte sogar beschreiben, dass diese Person auf dem Tisch ein dunkles T-Shirt und helle Hosen getragen habe – wer diese Person aber gewesen sei, könne er nicht sagen, da er diese nur von hinten und von weitem gesehen habe. Diese Aussagen wirken völlig unglaubhaft und konstruiert, sodass anzunehmen ist, diese wurden gezielt gemacht, um die Aussagen von B. und C. in diesem Punkt zu stützen und sich zugleich nicht selbst zu widersprechen, da D. weiter entfernt vom Geschehen gewesen sein will. D. bestreitet ferner, den ersten Schlag ausgeführt zu haben und er könne auch nicht sagen, ob der Privatkläger sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe (act. 6959). Er habe lediglich schlichten wollen, als er jedoch unten angekommen sei, sei bereits die Security vor Ort gewesen (act. 6961 ff.). bb) Am tt.mm.jjjj wurde D. erneut befragt, wobei er im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben ist (act. 6979 ff.). Er habe nicht mitbekommen, wie B. in Kontakt mit A. gestanden sei, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen und habe sich "mit etwas Anderem beschäftigt." Diese Ausführungen stehen in einem gewissen Widerspruch zu seinen Erstaussagen, gemäss welchen er relativ genau mitbekommen hat, wie die Gruppe unten "provoziert" habe (sich lustig gemacht, Hände verworfen und dergleichen). Weiter führt D. aus, er habe lediglich gesehen, wie sich ein paar Leute der Gruppe schlagartig gelöst und sich in den Festsaal begeben hätten. Dies habe er komisch gefunden und das Gerangel unten habe er gesehen, als er von oben nach unten gelaufen sei (act. 6983). Diese Aussagen erstaunen, zumal beispielsweise der Zeuge G. angab, im Zeitraum, in welchem er nach unten gerannt sei, nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen zu haben. Die Person, welche als blond, dunkelblond, ein bisschen kleiner als A. beschrieben werde, könne nicht D. sein, da er 1.93m gross sei. Er könne sich nicht erklären, wie der Privatkläger ihn auf der Fotokonfrontation mit 90% bis 95% Sicherheit habe erkennen können. Auf Vorhalt, dass G. ihn als denjenigen erkannt habe, der den ersten Schlag verabreicht habe, erklärt D. , es müsse eine Verwechslung vorliegen (act. 6987). Er sei erst unten dazu gestossen, als das Gerangel bereits im Gang gewesen und kurz darauf die Security gekommen sei. Es habe zudem keine Absprachen getroffen, sondern lediglich im Kollegenkreis telefoniert und darüber gesprochen, was eigentlich laufe. Angesichts der bereits erläuterten Kollusionshandlungen seitens der Beschuldigten können diese Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen. Auf den Threema-Gruppenchat angesprochen, legt D. dar, er wisse nicht, wer dort dabei sei, da man nicht wisse, wer, wer sei, wenn man nicht den [richtigen] Namen verwende. Er heisse "D. " in diesem Chat. Dass D. Teil eines Gruppenchats ist, von dem er keine Ahnung haben will, wer dabei ist, erscheint indes völlig realitätsfremd. Auf Vorhalt der Chat-Pseudonyme der Teilnehmer erklärt D. sodann, er könne nur bei jenen Personen sagen, wer sie seien, bei welchen der Name dahinterstehe (act. 6923). Es fällt auf, dass D. diesbezüglich sein Aussageverhalten dem ihm bekannt gegebenen Verfahrensstand anzupassen versucht. Auf Vorhalt verschiedener Threema-Chatnachrichten antwortet D. jeweils ausweichend und erklärt regelmässig, nichts dazu sagen zu können (act. 6995). D. legt dar, er habe diesen Chat auf seinem Handy gelöscht, weil er Platz habe schaffen wollen. Auch diese Darstellung ist angesichts des Umstandes, dass D. am tt.mm.jjjj um 05:20 Uhr noch eine Nachricht in diesen Chat versendet hat, komplett unglaubhaft. Es ging ganz klar darum, belastende Beweis zu beseitigen. cc) Im Rahmen der Einvernahme vom 7. November 2017 macht der Beschuldigte D. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 7027 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts bekundet D. sodann, er habe den Auslöser für den Vorfall nie richtig mitbekommen (act. S197 ff.). Er sei aus "Reflex" runtergegangen, habe aber aufgrund des Getümmels nicht sehen können, was vorne "abgegangen" sei. Er könne sich nicht an den Grund erinnern, weshalb er runtergegangen sei und gehe von einer Verwechslung aus, da er keinen Schlag ausgeteilt habe (act. S203 ff.). Er habe eine Person auf dem Tisch gesehen, wisse aber nicht, wer dies gewesen sei (act. S207). Auch vor Kantonsgericht sprach D. davon, "reflexartig" runtergegangen zu sein (vgl. S. 20 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Wesentlichen blieb D. folglich bei seinen Aussagen – abgesehen davon, dass er zuvor nie angegeben hat, reflexartig runter in den Festsaal gegangen zu sein, sondern um zu schlichten. Dass er das Motiv für sein Runtergehen vergessen haben könnte, ist angesichts dieses speziellen und nicht alltäglichen Vorfalls bemerkenswert. b) Verwechslungshypothese aa) D. bringt hinsichtlich der Aussagen von G. und A. vor, diese hätten ihn mit B. oder L. verwechselt. Diesbezüglich ist zum einen zu sagen, dass A. und G. den Beschuldigten D. neben B. identifizieren und die beiden Beschuldigten somit auseinanderhalten konnten, weshalb eine Verwechslung dieser beiden miteinander – insbesondere angesichts der genauen Personenbeschreibungen von G.

– ausgeschlossen ist. Zudem kannten sich A. und B. bereits vor dem tt.mm.jjjj, was einen diesbezüglichen Irrtum noch unwahrscheinlicher erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass G. den Beschuldigten D. unten aus dem Gemenge gezogen hat. Zum anderen ist auch eine Verwechslung mit L. nicht denkbar, da G. äusserst glaubhaft angab, die Person, welche den ersten Schlag ausgeführt habe, habe am linken Arm Tattoos gehabt. Auf dem Gruppenfoto, welches am tt.mm.jjjj nach einem Kampfsporttraining aufgenommen wurde und auf welchem D. und L. mit nackten Oberkörper abgebildet sind, ist eindeutig zu erkennen, dass Letzterer am linken Arm bzw. auf dem gesamten Oberkörper keinerlei Tätowierungen aufweist (vgl. act. 5083 f.). Dass L. sich innerhalb von knapp zwei Wochen bis zum tt.mm.jjjj den ganzen linken Arm tätowiert hätte, ist kaum vorstellbar. Eine Verwechslung von D. und L. kann somit nicht vorgelegen haben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch K. über keinerlei Tätowierungen an den Armen verfügt (vgl. Foto vom tt.mm.jjjj, act. 5089). Im Übrigen ist auf den Gruppenfotos der R. -Fotografin (nebst seiner Tätowierung auf dem linken Arm, act. 6149 f.) zu erkennen, dass D. seine Uhr an der linken Hand trägt, was indiziert, dass er Rechtshänder – und nicht wie während des Verfahrens von ihm geltend gemacht, Linkshänder – ist. Dazu passen auch die Ausführungen von G. , der dargelegt hat, D. habe mit der rechten Faust zugeschlagen (vgl. E. III.C.1.4.3.a). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trug der Beschuldigte D. seine Uhr – anders als auf den erwähnten Fotografien – indes an der rechten Hand, was aufgefallen ist (vgl. Protokollvermerk auf S. 60 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Eine Verwechslung mit anderen Personen aus der Gruppe erscheint zudem undenkbar, da sich P. und Q. zum Tatzeitpunkt im Raucherbereich aufgehalten haben, VV. an diesem Abend ein weisses, langärmliges Oberteil und HH. ein graues Oberteil trug und die beiden Letztgenannten deutlich längere Haare als D. haben (vgl. Gruppenbild mit Namenslegend gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021). bb) Die Verteidigung von D. führt die eigentlich unverwertbaren Zeugeneinvernahmen von A.A. und Herrn J. zur Entlastung des Beschuldigten ins Feld. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht lediglich die vom Beschuldigten gelb markierten Stellen berücksichtigen kann, sondern diese im Kontext der gesamten Einlassung beurteilen muss. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich anhand einzelner Abschnitte der Zeugenaussagen ein falsches Gesamtbild ergeben könnte. Die Berufungsinstanz würdigt die Zeugenaussagen folglich als Ganzes. Der Zeuge A.A., welcher gemeinsam mit A. an diesem Abend im Restaurant R. war, deponiert zusammengefasst, A. sei mit Bier übergossen worden, weswegen er "recht verstimmt" gewesen sei und einen ernsten Gesichtsausdruck gehabt habe (act. 5723 ff.). Ferner erklärt A.A., er und der Privatkläger hätten nach oben geschaut, wo er drei Personen wahrgenommen habe, welche extrem wütend nach unten geblickt hätten. Der Privatkläger habe "hässig" nach oben geschaut und die Typen hätten extrem "hässig" nach unten geschaut, sie seien auf 180 gewesen. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle diese Typen vergessen und lieber die hübschen Frauen anschauen. Daraufhin habe A. sich gelockert. Es seien dann keine 10 Sekunden vorbeigegangen, bis "es" losgegangen sei. Er habe selbst auch schon Schlägereien gesehen, aber dies sei etwas Anderes gewesen. Sie seien zu Dritt auf den Privatkläger los und hätten ihn von allen Seiten angegriffen. Es sei wie eine Jagd durch den Raum gewesen. Ein paar Sekunden später sei bereits ein Vierter da gewesen. Sie hätten ihn in Richtung Eingang gedrängt, wobei von dort her wieder zwei oder drei Typen gekommen seien. Es habe sich so angefühlt, als ob es schlussendlich zehn Personen gewesen seien. Für ihn habe das ausgesehen wie ein organisierter Angriff. Als besonders entlastend erachtet der Beschuldigte die Aussage, wonach gemäss dem Zeugen einer extrem "hässig" gewesen sei und sich noch mit einem Security angelegt habe. Dieser Typ habe auch in das Getümmel gewollt, wovon ihn die Security abgehalten habe. Der Security-Mitarbeiter habe gesagt, er müsse sich einmischen, da dies sein Job sei. Das habe der Zeuge komisch gefunden, weil es so getönt habe, als ob er sich gegenüber dem Schläger habe rechtfertigen müssen. A.A. selbst sei mit dem Rücken zum Balkon gestanden und A. mit dem Gesicht zum Balkon. Aus diesem Grund habe der Zeuge nicht gesehen, wie die Typen runtergekommen seien. Er sei zwar bei A. gestanden, als die Typen gekommen seien, ihn hätten sie aber kein bisschen berührt. A. habe nichts gemacht und versucht sich zu verteidigen. Die Fäuste seien gezielt gegen den Kopf erfolgt. A. sei zurückgewichen, wobei hinter ihm eine Festbank gewesen sei. Er habe die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten, aber die Typen seien von allen Seiten gekommen, weshalb er nicht habe wegspringen können. Er habe die Szene anschliessend nicht mehr weiterverfolgen und den Privatkläger nicht mehr sehen können. Vermutlich sei er aber am Boden gelegen (act. 5731). Als entlastend erachtet der Beschuldigte die Darlegung, wonach der Zeuge auf Vorhalt der Gruppenfotos der Partyfotografin die Person mit einem schwarzen T-Shirt und dem Bierglas in der Hand erkenne (Nr. 5) [D. ], aber nicht das Gefühl habe, dieser sei von Anfang an dabei gewesen sei. Die Person Nr. 5 sei lange auf 180 gewesen und mit der Security aneinandergeraten. Zu diesem habe der Security-Angestellte gesagt, er müsse sich einmischen. Diesen Typ (Nr. 5) habe er nicht dreinschlagen sehen. Der Typ "M" [B. ] könnte oben auf dem Balkon gestanden sein. Einer mit einem Bart habe dreingeschlagen und ein graues T-Shirt getragen. Der Typ "X" sei jener, der auf dem Balkon extrem "hässig" gewesen sei, wobei sich diese zwei gleichen würden. Die Person Nr. 5 habe er im Getümmel gesehen, die Person "M" oder "X" sei "hässig" gewesen und der Typ mit dem asiatischen Aussehen, dem grauen T-Shirt und dem Schnauz sei vermutlich einer der drei Typen oben auf dem Balkon gewesen. Er habe damals bei der Polizei gesagt, dass der Typ "M" [B. ] derjenige gewesen sei, der die erste Faust gegeben habe. Der mit dem "X" [R. ] sei oben gestanden und richtig "hässig" gewesen. Die Security habe die Leute danach nach draussen begleitet und der Privatkläger sei nach oben gegangen und habe Eisbeutelchen bekommen. Er habe richtig Scheisse ausgesehen und gesagt, es gehe ihm schlecht. Die Einlassungen des Zeugen A.A. sind sehr detailreich, von eigenen Emotionen und Eindrücken geprägt und nachvollziehbar. Angesichts der zitierten Depositionen erhellt allerdings, dass diese vielmehr zuungunsten der Beschuldigten ausgefallen sind, als dass sie entlastend wären. Sie stimmen mit den Aussagen des Privatklägers, G. und F. insofern überein, als dass der Privatkläger mit Bier übergossen worden und über diesen Umstand sehr unerfreut gewesen ist. Weiter stützen die Darstellungen des Zeugen A.A. die Einlassungen der Genannten auch dahingehend, als dass die Gruppe die Attacke strategisch geplant durchgeführt haben muss und der Privatkläger von mehreren Seiten angegangen wurde, sich selbst jedoch lediglich geschützt und nichts gemacht hat. In Abweichung zu den Aussagen von A. , G. und F. erklärt der Zeuge A.A. allerdings Person "M" [B. ] habe den ersten Schlag ausgeführt. Zu beachten gilt es dabei aber, dass der Zeuge A.A. zu Beginn des Geschehens offenbar mit dem Rücken zur Galerie gestanden und folglich nicht auszuschliessen ist, dass er den allerersten Schlag nicht mitbekommen hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt bei A. gestanden ist. Schliesslich hat der Zeuge auch nicht gesehen, wie die Gruppe die Treppe runtergekommen ist, weshalb anzunehmen ist, sein Fokus lag erst in dem Moment auf der Auseinandersetzung, als diese bereits begonnen hatte. Folglich ist durchaus vorstellbar, dass der Zeuge zwar B. hat dreinschlagen sehen, dieser aber nicht den initialen Schlag ausgeführt hat. Vielmehr zeigt das Gesamtbild, dass sich D. nach dem ersten Schlag weiter an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, jedoch bald darauf von den Sicherheitsangestellten zurückgehalten wurde und der Zeuge A.A. diesen Geschehensausschnitt beobachtet haben könnte. Im Gegensatz zum Zeugen A.A. war G. ab dem Zeitpunkt, als sich die Gruppe die Treppe runterbegab mit seiner Aufmerksamkeit beim Geschehen. Insbesondere hatte er sein Auge auf den vordersten Mann gerichtet, der den ersten Schlag ausgeführt hat und welchen er eindeutig als D. identifizierte. Die Aussagen des Zeugen A.A. sind demgegenüber zu vage, als dass sie die klaren Depositionen von G. und des Privatklägers umzustossen vermögen. Gesamthaft betrachtet mangelt es den Darlegungen des Zeugen A.A. an hinreichenden entlastenden Momenten zugunsten von D. . Insbesondere der Beschuldigte B. wird durch diese eigentlich gemäss Art. 150 Abs. 3 StPO unverwertbaren Aussagen erheblich belastet, weshalb das Berufungsgericht seine Einlassungen für die Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Der Zeuge Herr J. steht im Gegensatz zum Zeugen A.A. in keiner Beziehung zu den Beteiligten und ist Protectas-Mitarbeiter (act. 5941 ff.). Er führt aus, er sei der Beobachter gewesen hinsichtlich dessen, was vor dem Vorfall passiert sei. Er sei das Auge gewesen und oben beim Treppenaufgang positioniert gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu beobachten. Er habe zu 80% bis 90% alles gesehen. Die Gruppe, bestehend aus fünf bis sechs Personen, sei störend und unkontrolliert gewesen, weshalb er per Funk einen zweiten Protectas-Mitarbeiter angefordert habe. Der Protectas-Mitarbeiter "Herr F. " sei als Unterstützung zu ihm hochgekommen und ein weiterer Mitarbeiter sei auch oben gewesen. Herr H. erklärt, er habe gedacht, es passiere oben etwas und nicht unten. Weil er dies nicht erwartet habe, habe er auch nicht bemerkt, ob es allenfalls Streitigkeiten, Provokationen oder Gesten von der Person unten oder von oben her gegeben habe. Auch, dass Bier runtergeschüttet worden sei, habe er nicht gesehen. Nach fünf Minuten sei die Gruppe nach unten gegangen, zuerst langsam und dann immer schneller. Anschliessend habe sich auch "Herr G. " nach unten begeben (act. 5957). Es habe mit zwei oder drei Personen unten angefangen. Die erste Person unten sei auf die andere Person gesprungen und habe diese schnell zwei- oder dreimal mit der Faust auf den Kopf- und Schulterbereich geschlagen. Dann sei eine zweite Person gekommen, wobei er nicht gesehen habe, was diese gemacht habe. Er habe die erste Person springen sehen. Ob der Privatkläger ein Bierglas in der Hand gehabt habe, könne er nicht sagen. Dieser sei seitlich von vorne angegriffen worden, er sei leicht schräg gestanden und habe sich zur Seite abgedreht gehabt. Anschliessend sei die Patrouille gekommen und weitere Personen der Gruppe seien zu spät zur Auseinandersetzung gekommen. Der erste Schlag sei zu 90% von einer Person mit einem grauen T-Shirt gekommen, er denke, er sei Ausländer, Chinese oder Japaner gewesen. Der Privatkläger habe keine Chance gehabt um zu reagieren, er habe sich geschützt und sich klein gemacht. Herr J. habe nicht gesehen, ob sich das Opfer gewehrt habe, denke es aber nicht, da er sich nach dem ersten Schlag klein gemacht habe. Zuerst sei das Opfer nach dem ersten Schlag noch stehen geblieben, dann aber zu Boden gegangen. Ein Protectas-Mitarbeiter sei unten auch auf dem Boden gewesen, um ihn zu schützen. Es seien viele Personen auf ihm drauf gewesen, sodass der Privatkläger keine Kraft mehr gehabt habe. Er wisse sicher, das fünf bis sechs Personen runtergegangen seien, aber er wisse nicht, ob noch weitere Personen oben geblieben seien. Auf Vorhalt der Fotokonfrontationen hin konnte der Zeuge keine Personen identifizieren. Auf dem Gruppenfoto erkannte er drei Personen ("A, B und E"). Person "B" [C. ] habe angefangen und ein graues T-Shirt getragen. Zur Person "A" [VV. ] und "E" [D. ] könne er nichts sagen, ausser dass sie zur Gruppe gehört hätten. Person "E" sei sicher unten gewesen, bei Person "A" sei er sich nicht sicher. Person "E" sei die zweite Person gewesen nach "B", welche aber keine Zeit gehabt habe, etwas zu machen, weil die Protectas-Mitarbeiter bereits eingeschritten sei (act. 5951). Nach dem Ereignis sei der Privatkläger mit zwei Kollegen und mit Herrn J. oben auf der Galerie gewesen. Sein Zustand sei gut gewesen, er habe sich Eis an den Kopf gehalten und sei ansprechbar gewesen. Angesichts der Darlegungen des Zeugen Herr J. ist zu konstatieren, dass diese weniger detailgenau sind, als jene des Zeugen G. , welcher beispielsweise gehört hat, wie die Beschuldigten "CC. Hooligans" skandiert haben, der gesehen hat, wie Bier runtergeleert wurde oder welcher genauere Täterbeschreibungen abliefern konnte, als der Zeuge Herr J. . Beide Zeugenaussagen bestätigen indes, dass sich die Männergruppe rund um die Beschuldigten auf der Galerie störend, wenn nicht gar provokant, verhalten haben und sie schnell die Treppe runtergelangt sind. Da der Zeuge Herr J. annahm, es werde oben auf der Galerie zu einer Auseinandersetzung kommen und nicht unten, lag seine Aufmerksamkeit insbesondere beim Geschehen auf der Galerie. G. hingegen – der nicht als blosser Beobachter abgestellt wurde, sondern offenbar als Person, welche im Ernstfall eingreifen und sich somit jederzeit bereithalten musste (vgl. act. 5945 und 5957) – war sehr viel fokussierter. Als die Gruppe runterrannte, begab er sich vorne ans Geländer und verfolgte mit seinem Blick die Bewegung des Frontmannes, welchen er eindeutig als D. identifizierte. Den Beginn der Konfrontation konnte der Zeuge Herr J. demgegenüber nicht gleich anschaulich schildern, wie der Zeuge G. . Dem Kantonsgericht erscheint es aufgrund dessen naheliegender, dass der Zeuge Herr J. die erste Schlagabgabe verpasst hat und seine Wahrnehmung dort einsetzte, wo jene des Zeugen G.

– als dieser seinerseits die Treppe runterrannte – aufhörte. G. konnte nämlich nicht sehen, wie C. am Geschehen beteiligt war, was jedoch der Zeuge Herr J. wahrgenommen hat. Er sah als erste Aktion, wie C. auf den Privatkläger draufgesprungen ist, was den Depositionen des Zeugen J. , welcher jemanden vom Tisch/Bank aus auf jemanden oder etwas hat draufspringen sehen, sehr nahe kommt. Zudem gab der Zeuge Herr J. selbst an, dass er lediglich 80% bis 90% der Auseinandersetzung mitbekommen hat. Im Weiteren widerspricht sich der Zeuge, wenn er zuerst angibt, er habe nicht gesehen, was die zweite Person [D. /Person E] gemacht habe und danach erklärt, dieser habe keine Zeit mehr gehabt, um etwas zu tun. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist es wahrscheinlicher, dass der Zeuge Herr J.

– gleich wie der Zeuge A.A. – eine spätere Sequenz des Geschehens beobachtet hat, in welcher sich D. allenfalls erneut an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, jedoch durch die Sicherheitsangestellten zurückgehalten wurde. Sowohl der Zeuge A.A., der in der Anfangsphase mit dem Rücken zum Vorgefallenen stand, als auch der Zeuge Herr J. , der seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Galerie gerichtet hatte und nicht mit einer Auseinandersetzung im Festsaal unten rechnete, waren nicht im gleichen Masse fokussiert, wie dies der Zeuge G. war. Aus diesem Grund stellt das Kantonsgericht auf die detailgenauen Depositionen des Zeugen G. ab, welche sich mit den Aussagen des Privatklägers – der D. aus nächster Nähe gesehen hat – decken. Die Darstellungen des Zeugen Herr J. sind insgesamt zu schwach, als dass sie die Aussagen des Zeugen G. und des Privatklägers erschüttern könnten. Da auch die Ausführungen des Zeugen Herrn J. die Beschuldigten massiv belasten und dieselben im Sinne von Art. 150 Abs. 3 StPO eigentlich als unverwertbar einzustufen sind, fliessen diese nicht in die vorliegende Beurteilung ein. cc) Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten D. vorgebrachte Verwechslungshypothese der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht standgehalten hat, zumal er als Chatteilnehmer des Gruppenchats "JJ. chat" und als Anwesender sowohl auf der Galerie (vor dem Angriff) als auch währendem der Privatkläger mit Fäusten und Fusstritten traktiert wurde, nicht eine Person aus seiner Gruppierung nennen konnte, die ebenso wie er über eine Tätowierung am linken Arm verfügte und durch den Zeugen G. zurückgezogen werden musste (vgl. auch E. III.C.1.4.4.). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich G. und A. zugleich geirrt haben. Insbesondere G. war im Stande D. anhand seines markanten Armtattoos zu identifizieren und unterschied klar zwischen den Beschuldigten D. und B. . Die Aussagen der Zeugen Herrn J. und A.A. sind aufgrund ihrer fehlenden Fokussiertheit auf den Beginn der Auseinandersetzung nicht geeignet, die Darlegungen des Zeugen G. und des Privatklägers A. umzustossen. Hinzu kommt, dass O. den Beschuldigten D. unten im Festsaal verorten konnte, wenngleich er auch nicht gesehen hat (oder haben will), wie dieser sich verhalten hat. Zusammengefasst erachtet es das Kantonsgericht folglich als erstellt, dass D. mit der rechten Faust den ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt hat, bevor C. auf ihn eingewirkt hat.

c) Weitere Chatnachrichten als Entlastungsbeweise? aa) Auf dem Mobiltelefon von D. wurde ein gelöschter WhatsApp-Chat mit GGG. vom tt.mm.jjjj festgestellt, worin diese sich über den Vorfall unterhalten (act. 5253 ff.). D. gibt an, er sei am Abklären, ob er etwas zu befürchten habe, da er mit der Gruppe an diesem Abend unterwegs gewesen sei. GGG. schreibt im Wesentlichen zurück, er habe das Gefühl, D. habe sich in letzter Zeit verändert, vor allem wegen diesem "Gewaltzügs". Er wolle einfach nicht, dass er sich das unbewusst mache, dass er wisse, was die Folgen seien und er dazu stehen könne. D. meint daraufhin, dass er nichts gemacht habe, sondern einfach dabei gewesen sei und es sein könne, dass man ihn damit in Verbindung bringe, weil er auf dem Foto abgebildet sei. GGG. antwortet sodann, dass er ihm als Tipp sagen möchte, dass er so bleiben soll, wie er ist und nicht etwas machen soll, was er nicht sei. Dies sage er D. als Freund (act. 5252). Dieser Chatverlauf wird von der Verteidigung als entlastendes Moment vorgebracht. Diesbezüglich ist allerdings zu sagen, dass diesen Chatnachrichten kein Beweiswert zukommt. Einerseits wäre es nachvollziehbar, dass D. gegenüber seinem guten Freund GGG. , der ihm ehrlich sagt, er sei auf die "Gewaltschiene" geraten und ihm den Spiegel vorhält, nicht eingestehen kann, dass er am Vorfall im R. an vorderster Front beteiligt war. Andererseits ist auch nicht auszuschliessen, dass D. durch den Versand dieser Nachrichten eben gerade entlastende Beweise kreieren wollte. Folglich taugen diese Chatnachrichten nicht als Beweismittel. Gleiches gilt sodann für den kurzen Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "HHH. " vom tt.mm.jjjj nachmittags, worin er ihr berichtet, es seien zwei von ihnen verhaftet worden (act. 5289 f.), und dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "III. " vom tt.mm.jjjjj, in welchem Ersterer der Letzteren sagt, er müsse zur Polizei (act. 5253). bb) Weiter wurde ein WhatsApp-Chat zwischen D. und K. om tt.mm.jjjj ab 20:15 Uhr sichergestellt, in welchem Ersterer den Letzteren fragt, ob alles geklappt habe. K. antwortet, dass er, "VV. " und "L. " auch angerufen hätten (act. 5271 ff.). "B. " und "KK. " hätten sich stellen wollen, aber man hätte ihnen gesagt, sie sollten am nächsten Tag vorbeikommen. Weiter diskutieren die beiden Chatteilnehmer, dass es nicht sein können, dass die "zwei" [gemeint: P. und Q. ] in Haft seien und, dass doch nichts passiert sei und die ganze Sache gewaltig stinke. D. führt aus, er habe nichts zu befürchten, weil er nichts gemacht habe, sondern sich als Augenzeuge gemeldet habe. Sein "Götti" sei Anwalt und sei auch informiert. Auch hinsichtlich dieses Chatverlaufs liegt die Vermutung nahe, dass es sich um bewusste Schutznachrichten handelt. Auch hier ist nicht auszuschliessen, dass D. gegenüber K. nicht zugeben wollte, dass er am Vorfall im R. beteiligt war. Folglich ist auch dieser Chatverlauf als Beweis nicht nützlich und in jedem Fall nicht ausreichend, um die glaubhaften und einen Irrtum ausschliessenden Aussagen von G. und A. , wonach der effektiv am linken Arm tätowierte D. (vgl. act. 6149 f.) mit seinen Kumpanen im angeklagten Zeitpunkt die Treppe runtergerannt ist und sich am vorab abgesprochenen Angriff auf den Privatkläger beteiligt hat, ernsthaft zu erschüttern.

E. 1.7.15 Aussagen K. a) K. wurde am tt.mm.jjjj als Auskunftsperson einvernommen (act. 6207 ff.). Da K. mit den Beschuldigten freundschaftlich verbunden ist und am tt.mm.jjjj in telefonischem Kontakt zu D. stand (act. 6227), sind seine Einlassungen mit Zurückhaltung in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. b) Die Depositionen von K. wirken insgesamt wenig detailgenau und zugunsten der Beschuldigten auffallend beschönigend. Aussergewöhnlich ist insbesondere, dass K. bei seinen Erzählungen jeweils dort Erinnerungen ausblendet, wo die Möglichkeit einer Belastung seiner Freunde B. , C. und D. bestehen könnte. So führt K. zwar aus, von oben auf der Galerie habe man die Provokationen, welche von unten gekommen seien, teilweise erwidert. Er benennt dabei aber nicht, welche Personen aus ihrer Gruppe auf diese Provokationen reagiert hätten. Lediglich B. habe nach unten gestikuliert, was los sei (act. 6211). Ferner konnte er die von unten kommenden provokanten Gesten nicht näher beschreiben, wusste aber, dass diese "recht aggressiv" gewesen seien und der Privatkläger "wild gestikuliert" habe sowie von seinem Kollegen habe beruhigt werden müssen. Mehr habe er nicht gesehen, auch nicht, wie Bier runtergeschüttet worden sei. K. legt weiter dar, "irgendwann" sei B. runtergegangen, um zu fragen, was los sei. Diese Beobachtung setzt die Auskunftsperson aber in keinerlei Zusammenhang mit der Gesamtsituation; weder beschreibt K. , wo er sich selbst in diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, noch wie es dazu gekommen ist, dass B. sich entschied, runterzugehen. K. schildert weiter, es sei dann gerade zu einem Gerangel gekommen, wo beide ein oder zwei Faustschläge ausgeteilt hätten. Es habe für ihn wie eine beidseitige Auseinandersetzung ausgesehen. Die Aussagen zum Kerngeschehen sind denkbar dünn, ungenau und ohne räumlichzeitliche Verknüpfung. Die Kernhandlung ist weder mit den örtlichen Verhältnissen noch mit zeitlichen Gegebenheiten verwoben und scheinbar darauf ausgelegt, die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung ins Zentrum zu rücken. Weiter legt K. dar, er sei auch runter, weil er habe schlichten wollen und sei fast gleichzeitig wie die Protectas-Mitarbeiter zum Vorfall gekommen. L. sei mit ihm runtergegangen und habe sich neben ihm befunden. Sie hätten danach friedlich ihre Jacken geholt und seien ohne Ärger aus dem Lokal (act. 6209). Erst auf konkrete Nachfrage, wer alles runtergegangen sei, ergänzt K. , es seien zuerst B. und danach C. runtergegangen, welcher auch habe schlichten wollen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wie B. und C. runtergegangen seien und auch nicht, ob er D. unten gesehen habe (act. 6213). Die Erzählweise ist auffallend karg und von keinen eigenen Emotionen geprägt. Zudem wird die Geschehensabfolge nicht in einen logischen Zusammenhang gesetzt; etwa ist nicht klar, wie es schlussendlich zu einem Gerangel gekommen ist von dem Moment an als B. und C. die Treppe runtergegangen sind. Ausgesprochen erstaunlich sind sodann die weiteren Darlegungen der Auskunftsperson, wonach er zwar den ersten Schlag nicht gesehen habe, aber B. genauso auf den Privatkläger losgegangen sei, wie dieser auf B. (act. 6215). Das Gerangel sei so gewesen, dass nicht "mega" Faustschläge erfolgt und sie nicht schwer aufeinander losgegangen seien. "Sie" [gemeint: B. und A. ] hätten sich so gehalten und gegen die Bänke gedrückt (act. 6227). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass K. nicht gesehen haben konnte, wie die beiden Genannten gleichermassen aufeinander losgegangen sind, wenn er den ersten Schlag nicht mitbekommen hat. Die Aussagen wirken in diesem Punkt vielmehr gezielt darauf gerichtet, wechselseitige Gewalttätigkeiten zu manifestieren und den Privatkläger zu belasten. Zugleich bagatellisiert K. die Auseinandersetzung. Immerhin ist aber zu bemerken, dass K. keinesfalls eine Notwehrsituation beschreibt, in welcher sich B. und C. befunden haben wollen, was wiederum darauf hindeutet, dass keine solche vorgelegen hat. Weiter führt K. aus, C. habe lediglich versucht, die beiden auseinanderzureissen. Dabei ist jedoch nicht klar, von wo aus K. diese Beobachtung überhaupt gemacht haben will – von der Galerie aus oder bereits von unten im Festsaal. Wo VV. und D. gewesen seien, wisse K. nicht (act. 6219). Auf Vorhalt der Threema-Chat-Pseudonyme sowie der Chatnachrichten antwortet K. sodann ausweichend und machte grundsätzlich Nichtwissen geltend (act. 6221 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass K. sich nicht daran erinnern konnte, ob B.

– welchen er nach der Auseinandersetzung sicherlich noch länger gesehen hat, als den Privatkläger – danach Verletzungen aufgewiesen hat (act. 6225). Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass dem nicht so gewesen ist und A. diese dem Beschuldigten B. nicht zugefügt hat. Demgegenüber konnte sich K. genau daran erinnern, dass beim Privatkläger keine Verletzungen sichtbar gewesen seien (act. 6229). Die Depositionen von K. erweisen sich nach dem Gesagten als nur wenig glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.

E. 1.7.16 Aussagen L. a) L. wurde am tt.mm.jjjj als Auskunftsperson einvernommen (act. 6263 ff.). Auch er ist der Gruppe rund um die Beschuldigten angehörig und mit denselben befreundet. Zudem hatte auch L. telefonischen Kontakt mit D. , weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. b) Die Einlassungen von L. sind vergleichbar vage und von Auslassungen geprägt, wie jene von K. . L. legt dar, sie seien oben auf der Galerie gewesen, hätten Bier getrunken und gefestet. Plötzlich sei ihm ein Herr im roten Poloshirt aufgefallen, der von unten nach oben gepöbelt habe, indem er provokativ die Arme ausgestreckt habe. "Irgendwann" sei B. losgelaufen, um diese Person zu fragen, was los sei. Hinsichtlich dieser Schilderung fällt auf, dass L. exakt dieselbe Formulierung benutzt, wie K. (vgl. E. III.C.1.4.15). B. sei ihm nicht aggressiv vorgekommen (act. 6273). Hinsichtlich des Kerngeschehens hat L. lediglich gesehen, dass C. B. hinterher sei. Er habe dann gehört, dass irgendetwas los gewesen sei und sei dann auch runter, wo viele Menschen und die Security gestanden seien (act. 6265). Im Gegensatz zu K. gibt L. aber nicht an, mit diesem runtergelaufen zu sein. L. macht weiter geltend, nicht mehr mitbekommen zu haben, da er weiter-getanzt habe, als B. und C. runtergelaufen seien (act. 6271). Auf Frage der Verteidigung, antwortet L. , er sei 1.83m gross (act. 6291). Es sei nicht möglich, dass das mutmassliche Opfer neben D. ihn als mögliche Person identifiziert habe. Betreffend das Nebengeschehen nach dem Vorfall sind L. s Einlassungen etwas detaillierter. In Übereinstimmung mit den Aussagen von F. gibt er an, er sei nach dem Vorfall hoch zur Galerie und habe mit einem Kollegen der Person im roten Poloshirt gesprochen. Letzterer habe ihm gesagt, dass alles o.k. sei und sei bereits wieder mit einem Bier dort gesessen (act. 6267). Gemäss O. allerdings habe der Privatkläger von einem "Glasfläschli" Wasser getrunken, was doch wahrscheinlicher ist in einer solchen Situation. Erwähnenswert ist ferner, dass L. nach dem Vorfall keine Verletzungen an B. festgestellt hat (act. 6283). Da L. insgesamt nichts gesehen hat, helfen seine Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht weiter. Weder entlasten seine Aussagen die Beschuldigten noch belasten sie den Privatkläger.

E. 1.7.17 Verletzungen A. a) B. bringt vor, bei einem Griff an den Hals des Privatklägers hätten Punktblutungen an dieser Körperregion festgestellt werden müssen, da es sich in Anbetracht der ausgelösten Amnesie – welche eine Schutzbehauptung darstelle – um eine massive Attacke gehandelt haben müsse. C. führt ins Feld, das Antidepressivum "Citalopram" und der Mischkonsum mit Alkohol stellten eine Mitursache für die nach dem Vorfall festgestellten Symptome beim Privatklägers dar. In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte dem Berufungsgericht einen Bericht zu diesem Wirkstoff von der Webseite "netdoktor.de" ein (vgl. Beilage 2 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daraus geht hervor, eine gleichzeitige Einnahme von Citalopram und Alkohol solle vermieden werden, da während der Therapie die Empfindlichkeit für Alkohol erhöht sei und schwerste Kater-Erfahrungen sowie heftiges Unwohlsein auftreten könnten. Zudem wird angezweifelt, dass der Privatkläger tatsächlich eine Hirnerschütterung erlitten habe, da man diese Diagnose gemäss Rechtsvertretung des Beschuldigten C. erhalte, "wenn man genug jammere" (vgl. S. 55 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der vorgebrachten Argumentationen sind nachfolgend zunächst die medizinischen Berichte und Gutachten über die erlittenen Verletzungen des Privatklägers aufzuführen: b) Den Arztberichten des Universitätsspitals Basel vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj ist zu entnehmen, dass ein leichtes Schädelhirntrauma, Schürfwunden an der Stirn, dem rechten Unterarm und dem rechten Knie des Privatklägers diagnostiziert werden konnten (act. 5559 ff.). Auf dem Austrittsbericht vom tt.mm.jjjj ist zudem eine Amnesie "zum Unfall 30min." aufgeführt (act. 5569 ff.). Aus dem Eintrittsüberwachungsblatt des Universitätsspitals Basel vom tt.mm.jjjj geht als "Jetziges Leiden" ebenfalls eine Amnesie hervor (act. 5597 ff.); ebenso aus dem Einsatzprotokoll der Rettungssanität vom tt.mm.jjjj (act. 5601). Der Umstand, dass die Amnesie im Arztbericht vom tt.mm.jjjj (act. 5559) sowie im Polizeirapport vom tt.mm.jjjj, welcher lediglich auf den genannten Arztbericht verweist (act. 4859), nicht erwähnt wurde, spricht nicht gegen A. s Geltendmachung einer Amnesie, zumal insbesondere das Einsatzprotokoll der Rettungssanität, welches noch vor dem Arztbericht und dem Rapport abgefasst worden sein muss, die Amnesie aufführt. Gemäss forensischtoxikologischem Gutachten vom tt.mm.jjjj sei im Blut von A. Citalopram – der Wirkstoff eines Antidepressivums – festgestellt worden sowie das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid und das Abbauprodukt Coffein sowie Metamizol (z.B. enthalten in Schmerzmitteln wie Novalgin; act. 5499 f.). Nach rechtsmedizinischem Gutachten vom tt.mm.jjjj seien die Verletzungen von A. auf den Kopfbereich, den Rücken sowie allen vier Extremitäten verteilt gewesen. Die festgestellten Hauteinblutungen und Hautschürfungen seien Folge stumpfer Gewalt. Aufgrund der geformten Hauteinblutung an der Stirn müsse mit einem entsprechenden Gegenstand auf den Privatkläger eingewirkt worden sein. Diese Form sei untypisch für einen Schuhabdruck, plausibel erscheine hingegen ein Schlag mit einem Gegenstand, wobei ein Sturz auf eine entsprechend geformte Struktur nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Schürfungskomponente der Verletzung an der linken Schläfe sei ein Schlag mit einer beringten Hand sowie ein Fusstritt denkbar. Belegt werden könne jedoch beides nicht. Ein Sturz erscheine als Ursache unwahrscheinlich, wohingegen ein Reiben auf rauem Untergrund möglich sei. Die festgestellten Schürfungen an beiden Knien würden zudem mit einem Sturzgeschehen vereinbar sein. Die weiteren Verletzungen seien als unspezifisch zu werten und eine Entstehung in einer dynamischen Auseinandersetzung erscheine wahrscheinlich. An der Halshaut des Privatklägers seien keine Verletzungen ersichtlich gewesen, was einem Packen am Hals aber nicht widerspreche. Es müsse zumindest nicht von einem relevanten Angriff gegen den Hals im Sinne eines Würgens ausgegangen werden. Darüber hinaus hätten sich keine Befunde ergeben, welche auf eine aktive Schlagabgabe durch A. hinweisen würden. Die festgestellten Verletzungen seien oberflächlicher Natur, im Krankenhaus sei jedoch eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine Verletzung des Hirns nach stumpfer Gewalteinwirkung. Ein lebensbedrohlicher Zustand sei nicht erreicht worden, allerdings könne von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es bei der Einwirkung eines harten Gegenstandes gegen den Kopf zu knöchernen Verletzungen oder einer Blutung im Schädelinnern kommen könne. Bleibende Schäden seien jedoch keine zu erwarten (act. 5473 ff.). Dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom tt.mm.jjjj ist ferner zu entnehmen, dass bei A. objektive Befunde für eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf hätten festgestellt werden können, woraus das Vorliegen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas abgleitet werden könne, in dessen Rahmen es auch zu einer Amnesie kommen könne. Bis heute gebe es kein objektivierbares medizinisches oder psychologisches Verfahren, mit welchem ein angegebener Gedächtnisverlust ausgeschlossen oder bewiesen werden könne (act. 7305). Der Privatkläger war nach dem Vorfall vom tt.mm.jjjj bis tt.mmm.jjjj zu 100% krankgeschrieben (act. 7367, act. 5571). Er litt zudem noch Tage später nach dem Vorfall an Kopfschmerzen, Einschlafstörungen und unter der psychischen Belastung, musste sich in ärztliche Nachbehandlung begeben und war vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj zu 50% krankgeschrieben (act. 6111, act. 7367 und act. 7365 f.). c) Nach dem Gesagten steht einerseits fest, dass die vom Privatkläger geltend gemachte Amnesie sowohl auf dem Einsatzprotokoll der Rettungssanität wie auch auf dem Eintrittsüberwachungsblatt des Universitätsspitals Basel aufgeführt ist. Dies wiederum spricht für die Glaubhaftigkeit von A. s Aussagen, da er diese Amnesie unmittelbar nach dem Ereigniszeitpunkt auch gegenüber den Ärzten und nicht lediglich gegenüber F. bekundet hat. Andererseits widerspricht der Umstand, dass keine Verletzungen am Hals des Privatklägers festgestellt werden konnten, der Sachverhaltsvariante eines Packens des Halses nicht. Lediglich ein massiveres Einwirken im Sinne eines Würgens kann nicht vorgelegen haben, was der Privatkläger allerdings auch nicht vorbringt. Hinzu kommt, dass von keiner Seite behauptet wird, die Amnesie sei durch einen Halsgriff ausgelöst worden, weshalb sich diese Vorbringen von vornherein als irrelevant erweisen. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Privatkläger eingenommenen Medikaments Citalopram: Dieses verursacht weder Schürfwunden, Hauteinblutungen noch ein Schädel-Hirn-Trauma, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, die "Symptome" des Privatklägers seien durch dieses Medikament und den Mischkonsum mit Alkohol verursacht worden. Zudem liegen ein schlüssiges rechtsmedizinisches Gutachten sowie weitere ärztliche Dokumentationen vor, auf welche abzustellen ist und welche die Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas sowie der weiteren Verletzungen objektivieren.

E. 1.8 Fazit In Anbetracht der vorstehend gewürdigten Beweismittel gelangt das Kantonsgericht zu folgendem Beweisergebnis: Die Gruppe rund um die Beschuldigten befanden sich am Abend des tt.mm.jjjj mehrheitlich oben auf der Galerie, tranken Bier und tanzten. Dabei schwappte von B. Bier auf den Privatkläger runter, der unten an der Bar anstand, um Bier zu bestellen. Ob das Bier absichtlich oder nicht runtergeleert wurde, ist irrelevant. Erstellt ist demgegenüber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von F. , H. und O. sowie aufgrund der Chatnachrichten von P. an "WW. ", dass die Männergruppe streitlustig aufgelegt war. Nachdem A. vom Bier getroffen wurde, schaute dieser konstant nach oben, um nicht von weiterem Bier getroffen zu werden. Dabei kam es zu Blickkontakten mit B. . Seitens des Beschuldigten B. ist es zu Gesten im Sinne von "was los sei, er solle nach oben kommen" gekommen. A. schickte einen Luftkuss in dessen Richtung, bevor er mit dem Bier zurück zu seinen Bekannten ging, welche wenige Meter von der Treppe in einem Zwischengang warteten. A. war aufgebracht und blickte in der Folge höchst unerfreut weitere Male zur Gruppe auf der Galerie, während dem er das Vorgefallene dem Zeugen F. erzählte. Seitens der Gruppe ist es anschliessend zu weiteren Gesten und Zurufen gekommen, insbesondere wurde "CC. Hooligans" skandiert. F. beschwichtigte A. . Letzterer und F. drehten sich in der Folge ab und standen mit dem Rücken zur Galerie, wobei der Privatkläger aber so stehen blieb, dass er im rechten Augenwinkel die Treppe sehen konnte. Sie ignorierten die Gruppe auf der Galerie anschliessend. G. fokussierte die Gruppe währenddessen auf der Galerie und bekam mit, dass diese tuschelte – sich also abgesprochen haben muss – und dann die Treppe runtergelangte. Für eine Absprache der Gruppe über die Attacke spricht sodann das offensichtlich strategische Angreifen des Privatklägers. Anders ist deren koordinierte Ablauf nicht zu erklären. Die Beschuldigten waren Teil dieser sich nach unten begebenden Gruppe und stürmten spätestens unten auf der Treppe vereint, koordiniert und gezielt auf A. los. D. und C. bildeten dabei die Speerspitze des Angreifertrupps, wobei Letzterer – geübt und mit dem Ziel den Privatkläger abzulenken – zunächst rechts an A. vorbeigelaufen ist. D. hat den Privatkläger sodann am Hals gepackt und ihm mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen den Kopfbereich versetzt. Eine Verwechslung mit anderen Anwesenden ist angesichts der detaillierten Zeugenaussagen von G. und der glaubhaften Darlegungen des Privatklägers ausgeschlossen. Der Privatkläger liess in der Folge sein Bier fallen und drehte sich zur Seite ab. B. hat gemäss eigenen Angaben ebenfalls auf A. eingeschlagen, zumindest einmal. C. ist sofort auf einen Tisch oder eine Festbank gestiegen und hat A. von dort aus – ohne, dass dieser in irgendeiner Form darauf reagieren konnte – mit Faustschlägen und Fusskicken traktiert. Um es mit C. s eigenen Worten auszudrücken: Er hat dem Privatkläger "Kombos reingedonnert" und ist ihm "Frontkick reingehüpft". Sodann ist er vom Tisch oder der Festbank auf A. gesprungen. Dieser ging in der Folge zu Boden und begab sich in die von G. und F. umschriebene schützende Embryostellung. Der Privatkläger hatte aufgrund des unvermittelten und abgestimmten Angriffs keine Zeit sich in irgendeinem Moment aktiv zu wehren, tätlich zu werden oder sich dem Angriff irgendwie zu entziehen. Kein Zeuge hat gesehen, dass A. in irgendeiner Form tätlich geworden ist. Die Verletzungen von B. stammten daher zweifellos von einer anderen, späteren Auseinandersetzung. Eine Notwehrsituation kann angesichts der unglaubhaften Aussagen von B. und C. sowie des klaren Beweisergebnisses in keiner Art und Weise vorgelegen haben. Wie dargelegt, sah keiner der Zeugen, dass A. irgendeine drohende Haltung eingenommen oder gar zu einem Kopfstoss angesetzt, geschweige denn einen solchen ausgeführt hat. Es erfolgten weitere körperliche Attacken in Form von Faustschlägen und Fusstritten nicht mehr näher bestimmbarer Personen. Durch das rasche Eingreifen der Sicherheitsangestellten konnte die Auseinandersetzung sodann rasch beendet werden. Die Gruppe verliess mit den Beschuldigten das Restaurant R. in mehr oder weniger kooperativer Manier. Der Privatkläger begab sich mit F. auf die Galerie. Dort stellte er fest, dass er sich nur noch bruchstückhaft an das Geschehene erinnern konnte und teilte F. mit, dass ihm einige Minuten des Vorfalls "fehlen" würden. In der Folge erzählte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten konstant von seiner Amnesie. Der Privatkläger kühlte zudem mit einem "Glasfläschli" seine Stirn und trank Wasser. Er war ansprechbar, aber benommen. Seine Verletzungen (insbesondere ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma [Gehirnerschütterung] mit Amnesie, diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen, etc.) werden darüber hinaus durch die Arztberichte und das rechtsmedizinische Gutachten objektiviert. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses bleibt kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in dem Sinne, als dass zugunsten der Beschuldigten von deren sich teilweise erheblich widersprechenden Sachverhaltsversionen ausgegangen werden müsste. 2. Rechtliche Würdigung

E. 1.8.1 Demgegenüber zeigt sich angesichts der Ausführungen des Beschuldigten C. , dass er sowohl seine Anwesenheit als auch jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung am V. in EE. vom tt.mm.jjjj bestreitet. Wie die Verteidigung von C. zwar zutreffend darlegt, stehen in dieser Hinsicht keine direkten Beweismittel zur Disposition. Bedeutendster Indizienbeweis ist in diesem Zusammenhang jedoch ein Nachrichtenaustausch auf der App Threema, wobei der entsprechende Gruppenchat den Namen "JJ. chat" trägt und über mehrere Teilnehmer – teils unter Verwendung von Pseudonymen wie beispielsweise "Y. " –verfügt.

E. 1.8.2 Bevor nun die einzelnen Threema-Chatnachrichten gewürdigt werden, ist zunächst die Frage zu klären, ob sich hinter dem Pseudonym "Y. " tatsächlich C. verbirgt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj ist diesbezüglich zu entnehmen, dass "Y. " im Rahmen des Chatverlaufs auch "KK. ", "BB. " oder "JJ. " genannt wird (act. 3329 und act. 3407). Auf Facebook bezeichnet sich C. damit übereinstimmend als "JJ. ". D. hat darüber hinaus in seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj angegeben, C. habe sich ihm mit dem Namen "JJ. " vorgestellt (act. 6961, Z. 195 ff.). Ferner ergab die Auswertung des Natels von P. , dass dieser C. s Handynummer unter dem Namen "JJ. " gespeichert hatte (act. 3607). Ebenso hatte D. einen Kontakt unter der Bezeichnung "JJ. " registriert, dessen Rufnummer jener von C. entsprach, wobei auch B. ebendiese Nummer in seinen Kontakten als "JJ. " abgespeichert hatte (act. 5349). "JJ. " war darüber hinaus auch als WhatsApp- und Snapchat-Kontakt vorhanden, wobei der Username von "JJ. " auf der App Snapchat "Y. " lautete (act. 5233). Nach dem Gesagten ist eindeutig erstellt, dass C. sich selbst "JJ. " nannte, was sich im Übrigen auch aus dem Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 unter der Rubrik "Falschpersonalien" ergibt. Weiter verwendete C. alias "JJ. " im Rahmen der Apps Threema sowie Snapchat das Pseudonym "Y. ". Die Zahl "94" korrespondiert dabei mit C. s Geburtsjahr 1994 (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Hinzu kommt, dass C. angesichts der diversen sich in den Akten befindlichen Gruppenfotos von seiner Körpergrösse her oftmals der Kleinste einer jeweiligen Gruppe ist (vgl. etwa das Gruppenbild der Partyfotografin des T. gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021 oder die Gruppenbilder gemäss act. 3327, act. 3343 und act. 3879). In Anbetracht dessen, dass der amerikanische Boxer MM. für einen Schwergewichtskämpfer ebenfalls wegen seiner geringen Körpergrösse bekannt ist, erscheint das von C. gewählte Pseudonym "Y. " umso passender. Schliesslich bestritt C. zu keinem Zeitpunkt im laufenden Verfahren, "Y. " zu sein (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Berufungsinstanz hat nach dem Dargelegten keinerlei Zweifel daran, dass sich hinter dem Aliasnamen "Y. " der Threema-Chatteilnehmer C. verbirgt.

E. 1.8.3 a) In einem nächsten Schritt ist der entsprechende Nachrichtenaustausch im Chat "JJ. chat" auf der App Threema zu würdigen. Um zunächst die Stimmung und die Tonalität dieses Chats abbilden zu können, werden nachfolgend die massgeblichen Textstellen im Zeitraum vom tt.mm.jjjj aufgeführt (act. 3389 ff.; fett hervorgehoben wurden die Nachrichten von "Y. "): "(…)" Bei der nachfolgenden Würdigung dieser Chatnachrichten sind insbesondere die private Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung sowie die Medienberichte von 20 Minuten und telebasel zu beachten. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Verteidigung von C. vorbringt, die von ihm getätigten Chat-Äusserungen könnten auf Hörensagen basieren. Auf der sich in den Akten befindlichen zweiminütigen Videoaufnahme der Auseinandersetzung ist zunächst zu erkennen, dass es sich beim Tatort am V. in EE. um einen für jedermann zugänglichen Platz (…) handelt. Der besagte V. grenzt teilweise an den Bahnhof EE. , an Industriegebäude sowie sich unmittelbar in der Nähe befindliche Wohnhäuser (act. 2863 ff. und act. 2887 ff.; vgl. auch Google Maps). Im Weiteren ist der Aufzeichnung zu entnehmen, dass sich eine in DD. manier gekleidete Gruppe (unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 50 Personen) bei den Geleisen vor einem angehaltenen Zug befindet. Eine in CC. manier gekleidete Gruppe (ebenfalls unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 40 Personen) marschiert auf den Geleisen zunächst auf die in DD. manier gekleidete Gruppe zu, bevor Erstere sich unvermittelt von den Geleisen weg- bewegt und auf den Platz daneben rennt. Die in DD. manier gekleidete Gruppe tut dies ebenfalls, wobei einige dieser Personen in Geleisnähe zurückbleiben. Beide Gruppen nähern sich stetig an bis sie schliesslich aufeinander zu rennen und es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen kommt. Die in DD. manier gekleidete Gruppierung rennt kurz darauf weg, bevor eine Polizeieinheit schliesslich anrückt. Die in CC. manier gekleideten CC. Fans wirkten bei diesem Aufeinandertreffen gut organisiert und standen kompakt beieinander, wohingegen die Aufstellung der in DD. manier gekleideten DD. Fans eher ungeordnet erscheint. Der Videoaufzeichnung kann entnommen werden, dass keiner der CC. Fans im Hintergrund blieb, sondern alle als geschlossene Einheit auf die gegnerische Gruppierung zu rannten und sich in der Anfangsphase heftig schubsten/stiessen, bevor dann aufeinander eingeschlagen und eingetreten wurde (vgl. dazu auch E. III.B.1.4.2 vorstehend). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte C. basierend auf dieser Videoaufnahme befunden haben könnte, die DD. Fans seien dorthin "getrottet, wie eine Fasnachtsgugge beim Einstehen für den Umzug" oder dass sie lange Zeit gehabt hätten, sich zu formieren und auf sie [gemeint: CC. Fans] hätten zukommen können. Die Schilderung, wonach ein DD. Fan drei Zähne verloren, den Kiefer gebrochen, eine Platzwunde auf der Stirn sowie eine Schnittwunde am Hals habe, hätte C. zudem tatsächlich von jemand anderem erfahren können. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von "P. s DD. Fotze" [gemeint: NN. ], mit welcher P. ein intimes Verhältnis gepflegt und welche sich bei den DD. Fans aufgehalten hat (vgl. act. 3651). Dies ergibt sich aus den aufgefundenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und P. (vgl. act. 3603 ff. und 3663 ff.; insbesondere act. 3687 ff.). Sie könnte folglich erfahren haben, welche Verletzungen II. erlitten hat und dies P. erzählt haben, der diese Information wiederum C. weitergegeben haben könnte. Auch die Einschätzung C. s, wonach derjenige, welcher die genannten Verletzungen davongetragen hat, "anscheinend" ein komplett Unerfahrener gewesen sei, nicht einmal einen Zahnschutz dabeigehabt habe und selber schuld sei, dass er gegen CC. in die erste Reihe reingehüpft sei sowie sich komplett überschätzt habe, spricht noch nicht für eine Anwesenheit oder Beteiligung an diesem Ereignis, zumal es sich aufgrund der gewählten Formulierung ("anscheinend") um reine Mutmassungen seitens C. handelt. Demgegenüber ist die Äusserung, wonach C. etwas "komplett Anderes erwartet" habe und sie so "einfach wie am Samstag nie mehr über die Zürcher drüber laufen" würden, von der Tonalität und Intention her anders. C. spricht augenscheinlich von seiner persönlichen Erwartung an diese Auseinandersetzung, was er nicht hätte tun können, wenn er nicht anwesend und an diesem Vorfall beteiligt gewesen wäre. Seiner Beurteilung nach war es "einfach" über die DD. Fans "drüber zulaufen". Um eine solche Einordnung machen zu können, musste C. zwingend vor Ort gewesen sein, denn anhand der blossen Videoaufzeichnung lässt sich eine solche individuelle Lagebeurteilung nicht mit dieser Klarheit vollziehen. Ferner deutet die Formulierung "drüber laufen" klar darauf hin, dass C. sich aktiv an dieser Schlägerei beteiligt hat. Ausserdem konnte den Presseberichten von 20 Minuten und telebasel keineswegs entnommen werden, dass die CC. Gruppierung als Siegerin dieses Aufeinandertreffens hervorgegangen wäre (vgl. act. 3275 – 3285). Weiter wird der Vorfall in den Medien nur in allgemeiner Weise beschrieben. Die zitierten Äusserungen des Beschuldigten zeugen augenscheinlich von eigens Erlebtem. C. teilte den anderen Chatteilnehmern sodann eine weitere persönliche Einschätzung mit, namentlich, dass die DD. Fans auch auf den Geleisen nicht entschlossen gewesen seien, sie ["wir"] auch dort gut gewonnen hätten und ihr Mob einfach nicht gut gewesen oder sie ["wir"] zu übermotiviert gewesen seien. Um die Kampfentschlossenheit der gegnerischen Gruppierung sowie die (Über-) Motivation der eigenen Gruppe einschätzen zu können, muss C. zwangsläufig und bereits von Beginn an vor Ort gewesen sein. Als weiteres belastendes Element kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit seinen eigenen Beurteilungen mehrfach von "wir" oder "uns" spricht ("wir hätten gut gewonnen", "wir einfach zu übermotiviert", "hätten uns entgegenkommen können"). Denkbar ist zwar, dass am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte Personen von "wir" sprechen, wenn sie die "Heldentaten" ihrer Gruppierung beschreiben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezeichnet sich C. in casu aber nicht in grundsätzlicher Weise als zu den CC. Fans zugehörig, sondern zählt sich selbst spezifisch zu den in CC. manier gekleideten Männern, welche am tt.mm.jjjj am V. in EE. anwesend waren. Ein anderer Schluss lässt seine persönliche Situationsbewertung resp. das eigentliche auf der App Threema durchgeführte "debriefing" im Anschluss an das Ereignis nicht zu. Dazu kommt, dass der Chatteilnehmer "s.i." beispielsweise schreibt "ihr wart noch in unterzahl" und somit zwischen den CC. Fans allgemein und der Gruppe, welche sich am tt.mm.jjjj am V. in EE. befand, klar differenziert. Ferner bejahte C. als einziger Chatteilnehmer die Frage von "s.i.", ob OO. auch dort gewesen sei, und führte aus, dieser sei der Erste gewesen, der wieder reingehüpft sei. Diese Erläuterungen deuten anschaulich auf eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten C. in EE. am tt.mm.jjjj hin. Logischerweise muss es sich dabei um eine eigene Wahrnehmung seinerseits gehandelt haben. Anders ist nicht zu erklären, woher der Beschuldigte sonst gewusst haben könnte, dass "OO. der Erste war, der wieder reingehüpft" ist. Ferner antwortete C. auf die Frage, ob "OO. gefallen" sei, mit "Ja, erste mal rennen sehn". Der Beschuldigte hat folglich gesehen , wie "OO. " – dessen Anwesenheit in EE. er zuvor bestätigt hatte – das erste Mal gerannt ist. Dabei handelt es sich klarerweise um ein von C. erlebtes Geschehen sowie eine eigene Beobachtung vor Ort. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erachtet es das Kantonsgericht im Übrigen als evident, dass C. auf eine allfällige Abwesenheit seinerseits von den Chatteilnehmern angesprochen worden wäre, zumal beispielsweise die Anoder Abwesenheit von "MM. " thematisiert wurde. Für eine Anwesenheit des Beschuldigten am V. spricht ferner, dass der Chatteilnehmer "y.s.", der sich damals im Ausland aufgehalten hat, nicht auf die mediale Berichterstattung setzt, um sachkundige Informationen über die Geschehnisse vor Ort in Erfahrung zu bringen, sondern sich auf eine andere "gute Quelle" stützt: den Bericht gewisser vor Ort anwesender Chatteilnehmer. Auf diese – wozu zweifelsohne auch C. gehört – ist er "richtig stolz" und motiviert sie entsprechend "so" weiterzumachen (act. 3407). Die Hypothese, dass C. sämtliche dieser dargelegten Information von Dritten oder z.B. von "OO. " selbst gehört haben könnte, ist darüber hinaus ohne Zweifel zu verwerfen. Dies besonders deshalb, da im Rahmen des aufgeführten Chatverlaufs klar unterschieden wurde, von wem gewisse Informationen stammten und man sich in dieser Szene folglich offenbar zu kennen scheint (etwa, dass die Information über die Verletzungen eines DD. Fans von "P. s DD. Fotze" und nicht von "OO. " komme). Zudem bezeichnete sich C. im Chat selbst als CC. Hooligan, wozu auch die bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2017 aufgefundenen Utensilien passen (T-Shirts mit entsprechenden Logos, Sturmhauben, Zahnschutz, Schal, etc.; act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). C. s Nachricht, wonach man "als Hooligan immer etwas zu tun" habe, deutet darüber hinaus eindeutig darauf hin, dass C. sich am Vortag aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Dies ist nämlich genau das, was Hooligans "immer zu tun" haben: sich beim Aufeinandertreffen mit Hooligans gegnerischer Fussballvereine regelmässig körperlich zu messen. Diese Chatnachrichten belegen in ihrer Gesamtheit somit indiziell bzw. mit der erforderlichen Sicherheit die Anwesenheit und aktive Beteiligung des Beschuldigten C. an den Ereignissen vom tt.mm.jjjj. Er war Teil der in CC. manier gekleideten, strategisch gut aufgestellten und kompakt aufgereihten CC. Fangruppierung am V. , von welcher sich sämtliche Mitglieder zumindest in der Anfangsphase physisch an der Auseinandersetzung beteiligt haben (vgl. ca. ab Minute 00:43 des privaten Videos). Auf dem privaten Videomaterial ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine der in CC. manier gekleideten Personen ihre "Kampfformation" bis zum Aufeinandertreffen auf die in DD. manier gekleideten DD. Fans verlassen hat oder stehen geblieben ist. Ein Blick auf die Videoaufnahme zeigt weiter, dass keine einzige in CC. manier gekleidete Person als bloss unbeteiligter Zuschauer zugegen war, die eine derart klare Sicht auf die Geschehnisse hätte haben können, als dass sie einzelne Personen zweifellos hätte erkennen und im Threema-Chat benennen können, wie der Beschuldigte dies tat ("OO. war dort"). Auch um eine dermassen bestimmte Lage- und Geschehnisbeurteilung vornehmen zu können, bedurfte es einer direkten Anwesenheit beim V.

– und zwar just im Zeitpunkt der Videoaufnahme. C. macht im Übrigen auch nicht geltend, er habe die im Threema-Chatverlauf geäusserten Einschätzungen als blosser Beobachter wahrgenommen. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass C. nicht nur mit seinen in CC. manier gekleideten Kumpanen auf dem V. stand, sondern darüber hinaus selbst in einer der ersten Reihen des CC. Kampftrupps aufgestellt gewesen sein musste – ansonsten er unter anderem nicht hätte beurteilen können, dass "OO. " der Erste war, der "reingehüpft" sei. Angesichts der durch die CC. Fans gebildete "Kampfformation" wäre es zudem völlig lebensfremd davon auszugehen, C. habe nicht aktiv und tätlich am Geschehen teilgenommen und sich lediglich passiv oder abwehrend verhalten. Unter Berücksichtigung der privaten Videoaufzeichnung ist eindeutig erstellt, dass die Anwesenheit der CC. Fans nicht darauf ausgerichtet war, lediglich physische Gewalttätigkeiten abzuwehren, Streitende zu trennen oder schlichtend einzugreifen. Die Präsenz von C. im "CC. Kampftrupp" hat zumindest in der Anfangsphase die Intensität der Ausschreitungen, die Streitfreudigkeit und das Gewaltpotential der Beteiligten gesteigert sowie die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Auseinandersetzung gefördert. b) Zum vorstehend vorläufigen Beweisergebnis kommen weitere den Beschuldigten C. belastende Indizien hinzu: Bei der Auswertung des Laptops von GG. konnte ein Foto sichergestellt werden, welches eine Gruppe zeigt, die gemeinsam vor dem PP. Pub posiert (act. 3863). Dieses Foto wurde ebenfalls am tt.mm.jjjj am späteren Abend (um 21:36 Uhr) aufgenommen. C. ist auf diesem Foto deutlich zu sehen und trägt passenderweise ein CC. -T-Shirt. Auf dieser Fotografie sind zudem weitere Personen abgebildet, die ebenfalls immer wieder auf diversen sichergestellten Gruppenfotos auftauchen (z.B. GG. , P. oder B. , act. 3863 und 3871). Insbesondere GG. gab im Rahmen einer WhatsApp-Unterhaltung mit seiner Freundin QQ. an, an der Auseinandersetzung in EE. beteiligt gewesen zu sein (act. 3871). Dass C. kurz nach dem Ereignis in EE. in einem CC. -T-Shirt gekleidet und mit GG. unterwegs war, verstärkt indiziell die Vermutung, dass Erstgenannter am Vorfall am V. anwesend und beteiligt war. GG. und C. sind darüber hinaus mutmassliche Mitglieder der Gruppierung RR. und/oder "SS. ". Diese Gruppen betreiben gemeinsam Kampfsport, was die aktenkundigen Fotografien und Abbildungen von Formationsübungen belegen (vgl. act. 3879 und 4025 ff.). Einerseits untermauert dies die Fanaktivität C. s weiter, andererseits deutet das Kampftraining auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hin – andernfalls man, um Fussballspiele zu schauen, keine Kampfformationen trainieren müsste. c) Schliesslich ist festzustellen, dass gegen C. ein schweizweit gültiges Stadionverbot betreffend Fussball sowie Eishockey vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgesprochen wurde (act. 27 f.). Ferner wurde ein Rayonverbot betreffend TT. vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj verhängt. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte in Zusammenhang mit Fussballspielen und seiner aktiv gelebten Rolle als Vereinsanhänger wiederholt nicht regelkonform verhalten hat. Hinzu kommt, dass dieses Stadion- und Rayonverbot bereits am tt.mm.jjjj Geltung hatte. Dies bedeutet, dass das bereits erwähnte Gruppenfoto vor dem PP. Pub kaum im Anschluss an ein von C. besuchtes Fussballspiel des CC. geschossen worden sein konnte. d) Anhand der privaten Videoaufzeichnung ist im Übrigen beweismässig erstellt, dass es sich um eine geplante Auseinandersetzung gehandelt haben muss. Zu erkennen ist, dass sich die CC. Fans bereits auf dem Areal des V. in EE. aufgehalten haben, als die DD. Fans (…) heraussprangen. Insbesondere die farblich abgestimmte Kleidung, die spezifische Örtlichkeit, (…) sowie das Abwarten der CC. Fans auf die DD. Fans sprechen für ein organisiertes Aufeinandertreffen. Weiter kann auf den WhatsApp-Chat zwischen P. und NN. verwiesen werden, worin bereits Tage vor dem Ereignis thematisiert wurde, wie die Letztgenannte, die ein Fan des DD. Clubs ist, anreisen werde (act. 3663 ff.).

E. 1.8.4 Nach Würdigung der objektiven Indizienbeweise ist schliesslich festzustellen, dass C. hinsichtlich dieses Vorfalls stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen – bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die – wie hier – nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). In Anbetracht des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Beweisergebnisses ist offenkundig, dass die den Beschuldigten erheblich belastenden Indizien nach einer Erklärung rufen. Dies tut er in casu allerdings nicht einmal ansatzweise. Es stand C. frei, darzulegen, weshalb und woher er beispielsweise wusste, dass "OO. " an diesem Ereignis zugegen war, wieso er von "wir/uns" sprach oder wie seine persönlichen Lagebeurteilungen anders aufzufassen wären, als dass es sich dabei um eigene Wahrnehmungen vor Ort handelt. Auch stand es ihm frei, offenzulegen, von wem er von den konkreten Einschätzungen und eigentlichen "Gruppeninternas" (z.B. betreffend die Übermotivation der eigenen Gruppe oder die Unentschlossenheit der gegnerischen Partei) erfahren hatte. Anders kann sodann auch die Äusserung, wonach sie [gemeint: die CC. Fans] mehr über die DD. Fans "drüberlaufen" würden, nicht verstanden werden, als dass C. sich einerseits selber zur in CC. manier gekleideten Gruppierung gezählt und andererseits selbst Gewalttätigkeiten ausgeübt hat. In Anbetracht dieser belastenden Beweiselemente hätte C. zumindest darlegen können, ob er konkret von jemandem (auch ohne Namensnennung) wann, wie und welche Informationen erhalten haben will. Eine pauschale Behauptung der Verteidigung, wonach die Chatnachrichten auf Hörensagen beruhten, genügt bei dieser C. eindeutig belastenden Beweislage nicht. Unter diesen Umständen darf und muss in Anbetracht des Gesamtbildes der Schluss gezogen werden, es gibt keine andere mögliche ernsthafte Erklärung, als dass der Beschuldigte vereint mit seiner Gruppe bzw. als Teil der "CC. Kampfformation" an der inkriminierten Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen aktiv teilgenommen hat.

E. 1.9 Fazit Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass neben dem erheblichen Indiz für die Teilnahme des Beschuldigten an den Tumulten, nämlich der zitierte Threema-Chatverlauf, eine Vielzahl weiterer Indizien vorliegen, welche durchwegs dessen Teilnahme am fraglichen Ereignis untermauern. Demgegenüber liegen keine den Beschuldigten ernsthaft entlastende Indizien oder Beweise vor. Schliesslich vermag ihn der Umstand, dass er durchgängig seine Aussage in Bezug auf die Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen vom tt.mm.jjjj verweigerte, offenkundig nicht zu entlasten. Bei objektiver Betrachtung bestehen in casu daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der aktiven Teilnahme des Beschuldigten (als Teil der CC. Fangruppe) an der Auseinandersetzung am V. vom tt.mm.jjjj. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. 2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Verwertbarkeit der anonymen Zeugenaussagen

E. 2.1 C. (…)

E. 2.2 D. (…) B. Berufungsverfahren 1. Kosten der Berufungsinstanz

E. 2.2.2 In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist nicht von einer – allenfalls einen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB begründenden – wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe der Beschuldigten und dem Privatkläger auszugehen. Selbst wenn angenommen würde, der Privatkläger hätte Gesten (im Sinne von, was das Ganze soll oder ausgestreckten Armen) zur Gruppe oben gemacht, wäre dies als legitime Reaktion auf die zuvor von B. erfolgten Zeichen und die "Bierdusche" zu werten. Selbst – was aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen worden ist – der Versuch eines Kopfstosses oder das Einnehmen einer drohenden Haltung würde im Rahmen dieser Geschehnisse noch keine tätliche Handlung im Sinne von Art. 133 StGB darstellen. Diese wäre zudem in Anbetracht der darauffolgenden Ereignisse als derart überholt zu betrachten, dass ihr gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommen würde. Eine aktive Schlagabgabe des Privatklägers ist nicht zuletzt deshalb, weil keiner der Zeugen eine solche gesehen hat und auch die Beschuldigten keine konkreten Handlungen des Privatklägers glaubhaft beschreiben bzw. logisch ins Gesamtgeschehen einbetten können, nicht ansatzweise erstellt. Zudem geht das Berufungsgericht –ebenso wie oben dargelegt – nicht davon aus, dass die Verletzungen von B. durch A. entstanden sind. Der Privatkläger hat sich völlig passiv verhalten. Mangels Wechselseitigkeit der relevanten tätlichen Auseinandersetzung liegt nach dem Gesagten kein Raufhandel vor. A. kassierte vielmehr den ersten Schlag von D. , liess sein Bier fallen und drehte sich ab, wurde von B. weiter mit zumindest einem Faustschlag traktiert und schlussendlich "donnerte" C. ihm "Kombos und einen Frontkick rein" und sprang auf ihn herunter, sodass A. schlussendlich wehrlos am Boden lag und sich nur noch in Embryostellung vor den weiteren Faustschlägen und Fusstritten schützen konnte. Das Kantonsgericht geht somit von einer einseitigen Einwirkung auf den Körper des Privatklägers durch die Beschuldigten aus. Das Erfordernis im Sinne von Art. 134 StGB, wonach mindestens zwei Personen die körperliche Attacke führen müssen, ist in casu – durch das gemeinsame Einwirken von D. , B. und C.

– ebenso erfüllt. Bei der seitens der Beschuldigten B. , C. und D. an den Tag gelegten Verhaltensweisen handelt es sich um einen Angriff: Die umrissenen Handlungen der drei Beschuldigten, insbesondere das Erteilen von Faustschlägen und eines Frontkicks gegen den Körper des Privatklägers (speziell gegen den Kopfbereich), sind klar von feindseligen Absichten getragene Gewalttätigkeiten. Die Beschuldigten B. und C. bemängeln sodann, dass die objektive Tatbestandvoraussetzung der einfachen Körperverletzung nicht vorliege. Dieses Argument ist gestützt auf die dargelegten ärztlichen Dokumentationen ohne Zweifel zu verwerfen. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Attacke der Beschuldigten eine leichte Gehirnerschütterung (mit Amnesie), diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen an allen Extremitäten (vgl. E. III.C.1.4.17). Er wurde aus nichtigem Grund und unvermittelt Opfer von Faustschlägen und Fusstritten, welche gezielt auf eine Verletzung des Privatklägers ausgerichtet gewesen waren. A. wurde zudem zunächst zu 100% krankgeschrieben, begab sich anschliessend in ärztliche Nachbehandlung und wurde erneut krankgeschrieben (zu 50%). Nach dem Ausgeführten steht fest, dass das zugezogenen leichte Schädel-Hirn-Trauma des Privatklägers keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung im Sinne von Art. 126 StGB darstellt, sondern einem krankhaften Zustand gleichkommt. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB wurde klar überschritten, zumal der Privatkläger mehrere Tage nach dem Vorfall noch unter Kopfschmerzen, psychischen Belastungen und Einschlafstörungen litt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB ist somit erfüllt. Dass die Verursachung der einfachen Körperverletzung beim Privatkläger nicht einem der drei Beschuldigten zugeordnet werden kann bleibt im Übrigen ohne Bedeutung. In subjektiver Hinsicht wollten die kampfsporterfahrenen Beschuldigten den Privatkläger ganz gezielt, koordiniert und absichtlich attackieren. Die Beschuldigten B. , C. und D. wussten, dass sie sich vorliegend an einem Angriff auf den Privatkläger im obenstehenden Sinn beteiligten, zumal das Kantonsgericht sachverhaltsmässig eindeutige Anhaltspunkte (tuscheln auf der Galerie und auf eine Person unten zeigen, vgl. E. III.C.1.4.3) dafür ausmachen konnte, dass sich die Gruppe rund um die Beschuldigten über ihr Vorgehen vor dem Angriff abgesprochen und diesen wie abgestimmt, aufgabenteilig, umgesetzt haben (in concreto: gemeinsames Losstürmen auf den Privatkläger, wobei D. und C. die Spitze bildeten; Vorbeilaufen von C. ; am Hals packen und erster Schlag von D. ; zumindest eine Schlagabgabe von B. ; Runterspringen von einer Bank oder einem Tisch, Schlagkombination und Frontkick von C. ). Die Art und Weise, wie die Beschuldigten den Privatkläger körperlich angegangen sind, stellt eine strategisch überlegte, trainierte und aufeinander abgestimmte Offensivaktion dar. Als möglicher Rechtfertigungsgrund bringen die Beschuldigten B. und C. lediglich Notwehr gemäss Art. 15 StGB vor. Im Zeitpunkt, in welchem B. und C. (sowie D. ) gemeinsam auf den Privatkläger eingewirkt haben, war dieser nicht im Begriff, die Beschuldigten anzugreifen. Vielmehr war er den dreien zahlenmässig unterlegen und wurde von C. durch ein Draufspringen zu Boden gebracht, wo er liegen blieb und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten der Beschuldigten B. und C. hätte rechtfertigen können. Dass der Privatkläger die Genannten vor deren tätlichen Einwirken auf ihn versucht hat, anzugreifen liess sich sachverhaltsmässig zudem in keiner Weise erstellen. Sodann ist das Kantonsgericht mit Blick auf das konkrete Geschehen und die völlig unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten – wie sachverhaltsmässig bereits dargetan – nicht im Geringsten davon überzeugt, dass die Beschuldigten irrtümlicherweise von einer Notwehrlage ausgegangen sein könnten. Vielmehr handelte es sich um eine gezielte Attacke auf den Privatkläger. Weitere Ausführungen zur Putativnotwehr erübrigen sich folglich. Andere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Im Ergebnis sind C. , B. und D. in Gutheissung der Berufung des Privatklägers des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. D. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht

E. 2.3 In Bezug auf die Genugtuungshöhe ist festzustellen, dass namentlich die Schwere des Verschuldens der Beschuldigten deren Höhe zu beeinflussen vermag. Im Übrigen ist die Genugtuungssumme grundsätzlich umso höher, je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat. Die Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Anwendung schematischer Kriterien nicht zulässig ist ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 49 N 16 und Art. 47 N 20 ff.). Vorliegend zeigt sich, dass die Beschuldigten als geballte Macht physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben. Die dem Privatkläger vorinstanzlich zugesprochene und beantragte Genugtuungssumme von Fr. 1'500.-- erscheint angesichts seiner erlittene Unbill und des erheblichen strafrechtlichen Verschuldens der Beschuldigten als angemessen, wenn nicht gar moderat. Angesichts des Verfahrensausgangs und des Schuldspruchs gegen D. ist auch dieser in Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4 zur Bezahlung der Genugtuungsforderung von Fr. 1'500.-- in solidarischer Haftung (Art. 50 OR) mit B. und C. an den Privatkläger zu verurteilen.

E. 2.4 Die Vorinstanz hat es offensichtlich unterlassen, die Genugtuung mit einem entsprechenden Zins zu versehen (vgl. Art. 73 OR). Da der Privatkläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist auch im zweitinstanzlichen Entscheid von der Festlegung eines Zinses abzusehen. VI. Kosten A. Erstinstanzliches Verfahren 1. Kosten des Strafgerichts (…) 2. Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Strafgericht

E. 2.4.1 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Durch die gesetzliche Regelung von Art. 134 StGB können wie beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten vermieden werden, weil im Nachhinein oft nur schwer festgestellt werden kann, wer welchen Erfolg bewirkt hat (BGer 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1). Entsprechend handelt es sich auch bei diesem Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das nach der ratio legis vor allem – wie vorliegend – Schlägergruppen erfassen will (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 1; Gian Ege , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 134 N 1). Unter einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen verstanden. Ein Angriff liegt dabei nur dann vor, wenn die angegriffene Person passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Der Angriff muss sodann von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff anschliesst ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2014, Art. 134 N 6 f.). Tathandlung ist die Beteiligung an einem Angriff, was jeden Eingriff an Ort und Stelle des Geschehens umfasst (BGer, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Der Täter muss nicht selbst zuschlagen (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Eine Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein – etwa ein Anfeuern der tätlich angreifenden Personen (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Ausserdem ist unbeachtlich, ob eine verbale Beteiligung vor dem tätlichen Angriff im Sinne von provozierendem Pöbeln oder während des tätlichen Angriffs erfolgt ist ( Gian Ege , a.a.O., Art. 134 N 3; KGer GR SK1 10 38 vom 24. September 2010 E. 4c). Demgegenüber reicht die blosse physische Präsenz, ein "Dabeistehen" und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff, für eine tatbestandsmässige Beteiligung nicht aus ( Gian Ege , a.a.O., Art. 134 N 3; OGer ZH SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorausgesetzt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Art. 123 StGB umfasst alle Körperverletzungen, die nicht mehr blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben, als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens ( Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2; vgl. auch BGer 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand des Angriffs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Beteiligung am Angriff richten und sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 134 N 9). Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

E. 2.4.2 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass es am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC. und des DD. angehörig sind, gekommen ist. Dabei sind die beiden Gruppierungen mit vereinten Kräften in gewalttätiger Art und Weise aufeinander losgegangen. Dies zeigt die private Videosequenz eindeutig: Es wurden Faustschläge und Fusstritte ausgetauscht, es wurde geschubst, gestossen und geschrien, aufeinander losgestürmt und einander nachgerannt sowie Pyrotechnik angezündet. Einige Personen waren zudem vermummt. Insbesondere II. erlitt bei diesen Ausschreitungen erhebliche Verletzungen (vgl. act. 4055 ff. und act. 4081 f.). Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB wurden somit begangen, wobei es beim Tatbestand des Landfriedensbruchs keine Rolle spielt, ob eruiert werden kann, wer konkret diese Gewalttätigkeiten verübt hat (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3). Getragen war die Auseinandersetzung von einer friedensstörenden Grundstimmung. Diese tangierte die öffentliche Friedensordnung, zumal die Scharmützel ohne weiteres geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Anwohnenden zu erschüttern. Da sich überdies eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen der Auseinandersetzung hätte anschliessen können, ist das objektive Tatbestandselement der öffentlichen Zusammenrottung zweifellos erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte sich zu jedem Zeitpunkt eine beliebige Anzahl weiterer Personen – aufgrund der Örtlichkeit insbesondere weitere CC. Fans resp. Gesinnungsgenossen sowie andere Personen aus den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhäusern oder dem UU. Pub (vgl. Google Maps) und weitere DD. Fans (…) (zumindest behaupteten dies einige anwesende DD. Fans, vgl. act. 4157, 4139, 4179) – anschliessen. Die Ansammlung war folglich öffentlich. Die Gewalttätigkeiten und Provokationen fanden in einem äusserst spannungsgeladenen Kontext statt, da zwei gewaltbereite gegnerische Fangruppen geplanterweise vor Ort aufeinandertrafen. Der Beschuldigte seinerseits hat sich zusammen mit den der Gruppierung des CC. zuzuordnenden Personen auf die der Gruppierung des DD. angehörenden Personen zubewegt und beim Zusammentreffen haben Personen dieser beiden Gruppierungen gegenseitig Gewalttätigkeiten ausgeübt. Der Beschuldigte C. brachte im Rahmen des Threema-Chats klar zum Ausdruck, dass er zur Zeit der Gewalttätigkeiten anwesend war und selbst aktiv wurde ("so einfach werden wir nie mehr über die DD. Fans drüber laufen", "OO. war auch dort", "einer der ersten der wieder reingehüpft ist" etc.). Demnach ist er kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge gestanden, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erschienen ist. Dabei genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet hat. Wie auf der privaten Videoaufzeichnung eindeutig ersichtlich ist (vgl. ca. ab Minute 00:44), stand die in CC. manier angezogene CC. Fangruppe sehr kompakt, scheinbar organisiert und geschlossen beieinander, sodass – anders als bei der DD. Fangruppierung – keine einzelnen Personen zurückblieben und das Geschehen am Rande beobachteten. Die Stimmung innerhalb beider Gruppierungen war von Beginn an feindlicher Natur und es wurden praktisch sofort Gewalttätigkeiten gegeneinander ausgeübt (vgl. private Videoaufnahme). Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht gefordert, dass C. selbst Gewalthandlungen ausgeübt hat ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 260 N 18). Folgerichtig hat der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte C. wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen bzw. ist in ihr verblieben. Dies zeigt sich klarerweise anhand seiner im Rahmen des Threema-Chats getätigten Äusserung, wonach sie [die CC. Fans] nie mehr "so einfach" über die DD. "drüber laufen" würden oder "OO. " der Erste gewesen sei, der reingehüpft sei. Er wollte Teil des CC. -Fan-Schlägertrupps sein und wusste, dass es bei diesem Aufeinandertreffen zu Gewalthandlungen kommen würde. Davon musste er insbesondere deshalb ausgehen, da es sich um eine gezielt geplante Aktion handelte und die Teilnehmer entsprechend vorbereitet waren (Kleidungsstil, Vermummungsmaterial, Pyrotechnik, spezifische Örtlichkeit, etc.). Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen ist.

E. 2.5 Raufhandel

E. 2.5.1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von Waffen in Frage. Nicht erfasst ist demgegenüber ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung – welche zumindest die Intensität einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erreicht – verlangt ist ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 12; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 133 N 2; BGE 106 IV 252 E. 5e). Ein Streit zwischen zwei Personen wird dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod oder Körperverletzung eines Menschen) vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Jeder Teilnehmer am Raufhandel ist strafbar, unabhängig von seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die Tötung oder Körperverletzung. Das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung erfüllt im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 133 N 7). Bewiesen werden muss zudem einzig die Teilnahme am Raufhandel (BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E.2.5.). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter, ist allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Beim Tatbestand des Raufhandels ist insbesondere zu beachten, dass tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen oft derart unübersichtlich sind, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einzig auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2).

E. 2.5.2 Für die Strafbarkeit gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten einzig die Teilnahme am Raufhandel an sich nachgewiesen werden. Insbesondere angesichts der Chatnachricht von C. , wonach sie [CC. Fans] nie mehr so einfach über die DD. Fans "drüber laufen" werden, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte selbst aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Die Formulierung "drüber laufen" kann nicht anders verstanden werden, als dass C. unter Körpereinsatz auf die Gruppe der DD. Fans losgegangen ist. Das eigentliche "debriefing" im Rahmen des bereits zitierten Threema-Chatverlaufs lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am eigentlichen Kampfgeschehen beteiligt war. Es muss ihm dabei nicht nachgewiesen werden, dass er selbst für die Verletzungen von II. oder anderen Personen verantwortlich ist. In Anbetracht der privaten Videoaufzeichnung ist zudem erstellt, dass die CC. Fangruppierung derart kompakt aufgereiht war und als geschlossene Einheit auf die DD. Fans los rann, dass jeder zur CC. Gruppe gehörige Kämpfer zumindest auf die DD. Fans zu rann. Die Videoaufnahme zeigt eindrücklich, dass keiner der CC. Fans in der ersten Episode des Geschehens, nämlich des Aufeinanderzurennens sowie der gegenseitigen Attacke, zurückblieb. Die CC. Gruppierung trat vielmehr als dicht beieinanderstehender und formierter Kampftrupp auf. Auch C. hat zumindest in dieser Anfangsphase durch sein Mitmarschieren bzw. Zurennens auf die der gegnerischen DD. Fans an der Massenschlägerei von rund 60 bis 100 Personen am V. in EE. teilgenommen, was die Intensität und Gefährlichkeit dieses Aufeinandertreffens sowie die Streitfreudigkeit der Beteiligten zu steigern vermochte. Das für die Tatbestandserfüllung notwendige Ausmass der Steigerung der Streitfreudigkeit der Beteiligten liegt demnach vor, zumal es sich im Zeitpunkt des körperlichen Aufeinandertreffens der beiden Gruppierungen angesichts des gut formierten CC. Kampftrupps auch nicht um ein harmloses Schubsen in einem Gedränge gehandelt haben kann (vgl. BGE 117 IV 14 E. 2.cc) und auch nicht um eine blosse Abwehrhandlung, sondern um ein proaktives und aggressives Angreifen. Das Kantonsgericht geht ferner davon aus, dass – wäre C. bloss passiv geblieben oder die "Kampfgruppe" gar vor Beginn der Auseinandersetzung verlassen hätte – mit Sicherheit von anderen Chatteilnehmer darauf angesprochen resp. zur Rede gestellt worden wäre, da schliesslich auch die Präsenz von "OO. " im Threema-Chat thematisiert wurde. Ein solches Nachfragen erfolgte allerdings nicht. Für die Chatteilnehmer war klar, dass C. nun im Threema-Chat als "in CC. manier gekleideter rapportierender Teilnehmer" vor Ort berichtete. Im Weiteren ist die objektive Strafbarkeitsbedingung in Anbetracht des Verletzungsbildes von II. (offener Unterkieferbruch, commotio cerebri [Gehirnerschütterung], Rissquetschwunden und weitere Verletzungen an Ellenbogen und Unterschenkel; vgl. act. 4081 f.) erfüllt –auch wenn er selbst angab, er könne sich nicht daran erinnern, wie die Verletzungen entstanden seien (act. 4231 ff.). Unbestritten ist, dass er sich am V. befunden hat (act. 4233). Folglich entstanden die Verletzungen im Rahmen dieses Raufhandels, wobei aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens erstellt ist, dass diese von einem Faustschlag herrühren und keine Hinweise auf eine Selbstbeibringung vorliegen. Dies wiederum passt zu den auf der privaten Videoaufzeichnung ersichtlichen Gewalttätigkeiten. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich nach Auffassung der Berufungsinstanz zudem um eine geplante Auseinandersetzung der beiden gegnerischen Fanlager. Dies zeigt sich insbesondere anhand den getroffenen Vorbereitungshandlungen: die Gruppierungen achteten auf einheitliche Bekleidung, waren teilweise vermummt und die CC. Fans warteten bereits am V. und hielten sich für das Aufeinandertreffen mit den DD. Fans bereit. C. wusste folglich in subjektiver Hinsicht, dass es zu einer derart grossen Schlägerei mit einer Vielzahl beteiligter Personen kommt und wollte sich gezielt und mit entsprechender "Kampfuniform" (CC. -T-Shirts) wie seine Kumpanen daran beteiligen. Der subjektive Tatbestand des Raufhandels ist demzufolge erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

E. 2.6 Fazit Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 in Erinnerung gerufen, dass Art. 133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze. Das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut ist somit das Leben und die körperliche Integrität ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 7). Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 5). Da mit dem öffentlichen Interesse, Schlägereien zu vermeiden, nicht primär der Schutz des öffentlichen Friedens gemeint ist, sondern das öffentliche Interesse, Gefahren für Leib und Leben der Bürger abzuwenden, erweisen sich die durch Art. 133 StGB und Art. 260 StGB geschützten Rechtsgüter als nicht identisch, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen ist ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 133 N 7 und 36). In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist C. folglich in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils des Landfriedensbruchs und Raufhandels, begangen am tt.mm.jjjj, schuldig zu sprechen. C. Vorfall im Restaurant R. 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3 Verwertbarkeit der Mobiltelefondaten von P. und Q.

E. 3.1 (…)

E. 3.2 (…)

E. 3.3.1 Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden können, aber nachträglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 241 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Von der Durchsuchung solcher Aufzeichnungen wird gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen oder besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.4). Der Inhaber oder die Inhaberin kann gemäss Art. 248 StPO die Siegelung verlangen. Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nach Art. 249 StPO nur dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden könnten. Eine Einwilligung muss allerdings ausdrücklich und unter Hinweis auf die Siegelungsmöglichkeit erfolgen, wobei oftmals trotz Einwilligung nachträglich eine schriftliche Bestätigung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgestellt wird ( Diego R. Gfeller / Sabrina Gfeller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 249 N 15 ff.; Damian K. Graf / Thomas Hansjakob , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 249 N 4). Art. 263 Abs. 1 StPO bestimmt ferner, dass Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Da bei Drittpersonen das die Beschlagnahme begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt, gilt: Je loser der Zusammenhang zwischen Beschlagnahmebetroffenem und untersuchter Tat, desto strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit ( Felix Bommer / Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 31).

E. 3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Mobiltelefon (Huawei) von R. am tt.mm.jjjj durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellt wurde (act. 2507). Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei P. wurden ferner zwei weitere Mobiltelefone (Samsung und Sony Ericson sowie zwei SIM-Karten) sichergestellt. Der schriftlich abgefasste Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl datiert vom tt.mm.jjjj (act. 25013 f.). Der entsprechenden Kurzbegründung ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht bestehe, P. sei am tt.mm.jjjj an einem Angriff zum Nachteil von A. im Restaurant R. in S. beteiligt gewesen. P. beantragte in der Folge insbesondere die Siegelung seines Mobiltelefons Huawei. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj wurde der entsprechende Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen (act. 2573 ff.). Dagegen erhob P. Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche mit Datum vom 10. März 2017 nicht eingetreten wurde (act. 2625; BGer 1B_14/2017 vom 10. März 2017). Die verzögerte Datenauslesung des Mobiltelefons von P. , welche schliesslich gemäss Auswertungsbericht vom 16. Juni 2017 am 30. März 2017 – und somit sehr zeitnah zum bundesgerichtlichen Entscheid – erfolgte, ist mit dem erwähnten Entsiegelungsverfahren zu erklären (act. 3597 ff.). Weiter findet sich ein Auswertungsbericht vom 18. Mai 2017 in den Akten (act. 5435 ff.). Eine Dauer von sechs bis zehn Wochen ist für die Auswertung von Mobiltelefondaten – entgegen der Rüge der Verteidigung des Beschuldigten C.

– nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht (mehr) um einen Haftfall gehandelt hat, der besonders dringlich zu behandeln gewesen wäre. Demgegenüber wurde das Mobiltelefon (Apple iPhone 6s sowie die SIM-Karte) von Q. am tt.mm.jjjj durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellt (act. 2431). Am tt.mm.jjjj erging der entsprechende staatsanwaltschaftliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl (act. 2433). Als Kurzbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Q. stehe in dringendem Verdacht, am tt.mm.jjjj an einem Angriff auf A. im Restaurant R. in S. beteiligt gewesen zu sein. Das entsprechende Mobiltelefon habe er bei diesem Vorfall auf sich getragen, weshalb die Durchsuchung desselben geeignet sei, weitere Hinweise (in Bezug auf Foto- und Filmaufnahmen, Kontakte mit und Bezüge zu weiteren Tätern) auf die ihm vorgeworfenen Taten zu liefern. Es sei zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon Informationen befinden würden, die der Beschlagnahme unterliegen würden. Die Durchsuchung sei verhältnismässig. Zwei Auswertungsberichte datieren sodann vom tt.mm.jjjj und sind somit sehr rasch erfolgt (act. 3235 ff. und act. 5069 ff.). Am tt.mm.jjjj wurde schliesslich ein neuerlicher Durchsuchungsbefehl für das gleiche Mobiltelefon von Q. ausgestellt. Grund dafür war gemäss Kurzbegründung, dass ein Threema-Code habe ermittelt werden können, weshalb davon auszugehen sei, es würden sich auf dem Telefon noch Daten befinden, die bei der ersten Durchsuchung noch nicht hätten gesichert und ausgewertet werden können (act. 2439). Die weiteren beiden Auswertungsberichte datieren vom tt.mm.jjjj (act. 3321 ff.) resp. tt.mm.jjjj (act. 3301 ff.) und erfolgten ebenfalls innert angemessener Zeit. Das entsprechende Natel wurde schlussendlich am 4. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO beschlagnahmt (act. 2473). Angesichts des Ausgeführten erhellt nicht, weshalb ein erneuter Durchsuchungsbefehl gegen Drittpersonen hätte erlassen werden müssen. Einerseits war der Grund für die Durchsuchung der Mobiltelefone von P. und Q. unabhängig von deren Stellung im Strafverfahren derselbe und fiel nicht weg: Es ging um die Aufklärung von potenziellen Beteiligungen an der Auseinandersetzung im Restaurant R. . Insbesondere galt es herauszufinden, ob verdächtige SMS-Mitteilungen, Nachrichten und Bildmaterial über Nachrichten-Apps wie "Threema" oder "WhatsApp" ausgetauscht worden sind. In diesem Zusammenhang war zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon von P. und Q. Informationen befinden könnten, die als Beweismittel gebraucht werden könnten (Art. 249 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Andererseits stand nicht bereits lange vor den Auswertungen der Mobiltelefondaten fest, dass die Genannten mit Sicherheit nicht als Täterschaft in Frage kommen und daher Zwangsmassnahmen gegenüber Drittpersonen durchgeführt worden sind. Zwar entlasteten mehrere Personen die beiden bereits in einem frühen Verfahrensstadium (z.B. L. , act. 6260 f. und B. , act. 6389), dennoch bestand dabei die Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsaussagen hätte handeln können – auch wenn der Privatkläger A. weder P. noch Q. belastet bzw. erkannt hatte. Hinzu kommt, dass ein Foto, welches am Tatabend um 23:10 Uhr aufgenommen wurde und Q. sowie P. mit zwei weiblichen Begleiterinnen und einem weiteren jungen Mann im Raucherbereich ausserhalb des Restaurant R. zeigt, mit Auswertungsbericht vom tt.mm.jjjj betreffend das Mobiltelefon von Q. dokumentiert wurde (vgl. act. 5071). Diese Fotografie hätte allerdings entweder kurz vor oder auch nach dem Vorfall aufgenommen werden können, weshalb die nach dem tt.mm.jjjj erfolgten Auswertungen vom tt.mm.jjjj resp. tt.mm.jjjj hinsichtlich des Mobiltelefons von Q. keinesfalls Zwangsmassnahmen gegenüber Drittpersonen dargestellt haben. Selbst wenn sich die umschriebenen Zwangsmassnahmen gegenüber einer Drittperson und somit nicht tatverdächtigten Person gerichtet hätten, erwiesen sich dieselben unter dem Aspekt von Art. 197 Abs. 2 StPO als durchwegs verhältnismässig, zumal zwischen den Durchsuchungsbetroffenen resp. Beschlagnahmebetroffenen und der untersuchten Tat ein enger Zusammenhang bestand. Schliesslich waren P. und Q. am fraglichen Abend doch im Restaurant R. anwesend und der Gruppe rund um die Beschuldigten unbestrittenermassen angehörig. Die Staatsanwaltschaft musste folglich davon auszugehen, dass sich Beweismaterial in Form von Chatnachrichten, Bild- oder Videoaufnahmen auf ihren Mobiltelefonen befinden könnte. Auch wenn die Auswertung der Daten ein Eingriff in die Intims- und Privatsphäre der Betroffenen darstellt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angesichts dieses engen Deliktskonnexes klar. Hinzu kommt, dass Q. sich – anders als P.

– anlässlich der Einvernahme vom tt.mm.jjjj explizit mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden erklärt und keine Siegelung verlangt hat (act. 6329 und 6355). Sofern die Verteidigung des Beschuldigten C. insinuieren will, ein Beschlagnahmebefehl hätte vor einer Durchsuchung erfolgen müssen, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Durchsuchung keine Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO anordnen kann, weil sie gar nicht im Stande ist zu beurteilen, welche Beschlagnahmeart verfügt werden müsste oder ob Beschlagnahmehindernisse vorliegen würden (vgl. etwa BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014).

E. 3.3.3 Dem Beschuldigten C. ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, darzutun, inwiefern die Mobiltelefondaten von P. und Q. durch die Strafverfolgungsbehörden in unzulässiger Weise erhoben und ausgewertet worden wären. Die Mobiltelefone von P. sowie Q. wurden förmlich korrekt sichergestellt (und hinsichtlich Q. beschlagnahmt) und auf rechtmässige Weise durchsucht, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die ausgelesenen Mobiltelefondaten sind damit sowohl zulasten als auch zugunsten der Beschuldigten verwertbar.

E. 3.4 Landfriedensbruch und Raufhandel (Ziffer 1 der Anklageschrift)

E. 3.4.1 Hinsichtlich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Raufhandel und Landfriedensbruch unter Geltung des alten Rechts mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird (Art. 34 aStGB i.V.m. Art. 133 Abs. 1 aStGB und Art. 260 Abs. 1 aStGB). Aufgrund von Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe auszufällen, sofern für sämtliche Delikte dieselbe Sanktionsart angezeigt ist. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist dabei angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Hälfte von deren Maximalstrafrahmen. Der ordentliche Strafrahmen ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren ist unter Berücksichtigung, dass C. gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine rechtskräftige Vorstrafe aufweist, deren Urteilsdatum (21. Februar 2020) nach den hier zu beurteilenden Delikten (begangen am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) liegt, in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen, sofern für sämtliche Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

E. 3.4.2 Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte kommt – wie dargelegt – sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Betracht. Unter altem Recht konnten vollziehbare Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Diese Strafform musste näher begründet werden. Vorbehalten waren Freiheitsstrafen an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit. Freiheitsstrafen zielen in erster Linie auf Wiederholungstäter ab, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Vorliegend ist für den von C. begangenen Raufhandel sowie Landfriedensbruch eine Geldstrafe auszufällen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Regelstrafe erforderlich machen würden. Der Beschuldigte C. wies zudem zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafe auf, datiert doch das im aktuellen Strafregisterauszug aufgeführte und rechtskräftige Urteil vom 21. Februar 2020, währenddem hier Taten zu beurteilen sind, welche am tt.mm.jjjj begangen wurden. C. hat folglich unter diesem Gesichtspunkt nicht als Wiederholungstäter zu gelten und es ist auch sonst kein Grund erkennbar, weshalb eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht beeindrucken sollte. Da der Beschuldigte nicht vorbringt, bedürftig zu sein, ist schliesslich mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse auch nicht ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Da C. ferner mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [passive Teilnahme an Zusammenrottung] (begangen am tt.mm.jjjj), Landfriedensbruchs (begangen am tt.mm.jjjj) sowie Eigenkonsums und Verbreitung harter Pornografie (begangen am 17. Oktober 2014) zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023), ist eine Zusatzstrafe auszufällen.

E. 3.4.3 In einem nächsten Schritt ist unter den vorliegenden Delikten und den rechtskräftig abgeurteilten Delikten die schwerste Straftat zu bestimmen. Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 aStGB), den Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 aStGB) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) sowie die Verbreitung harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB) reicht von 360 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafandrohung für den Eigenkonsum von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB) liegt demgegenüber bei 360 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Lediglich anhand der abstrakten Strafandrohung kann vorliegend nicht bestimmt werden, welche der Taten die Schwerste ist. Mit Blick auf die konkreten Ereignisse am tt.mm.jjjj ist jedoch in casu der Raufhandel als das schwerste Delikt zu bezeichnen, gefolgt vom gleichentags und damit eng zusammenhängenden Landfriedensbruch. Die frühere rechtskräftige Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruchs betraf die Geschehnisse (…) vom tt.mm.jjjj, wobei aus dem entsprechenden kantonsgerichtlichen Urteil vom 21. Februar 2020 hervorgeht, dass C. lediglich im Zeitpunkt, als die uniformierten Polizisten mit Gegenständen beworfen wurden, Teil der gewaltausübenden Menge war (vgl. S. 114 des kantonsgerichtlichen Urteils). In Anbetracht des Umstandes, dass sich C. am tt.mm.jjjj selbst aktiv sowie mindestens durch Steigerung der Streitfreudigkeit und des Gewaltpotentials der Beteiligten gegen die DD. Fans vorgegangen ist, wiegen die nun zu beurteilenden Delikte aufgrund der von C. ausgeübten Gewaltintensität schwerer. Die Verbreitung harter Pornografie (an 16 Empfänger, vgl. S. 122 f. des kantonsgerichtlichen Urteils vom 21. Februar 2020) kann vorliegend ebenso nicht als schwerste der von C. verübten Straftaten bewertet werden.

E. 3.4.4.1 Da die neuen Delikte die schwersten Straftaten darstellen, ist zur Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB die für die neuen Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für die alten Delikte zu erhöhen. Folglich gilt es nachfolgend, zuerst eine vorläufige Gesamtstrafe für die neuen Delikte festzusetzen und diese anschliessend wegen der Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der daraus gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe, d.h. insgesamt 105 Tagessätze Geldstrafe aus den Vorstrafen, abgezogen, was zur Höhe der Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte führt.

E. 3.4.4.2 Innerhalb der neu zu beurteilenden Delikte erscheint mit Blick auf die aktive Beteiligung ["über die DD. Fans drüber laufen"] des Beschuldigten an der Massenschlägerei vom tt.mm.jjjj sowie die durch C. hervorgerufene gesteigerte Streitfreudigkeit der CC. Gruppe der Raufhandel als das schwerste Delikt, wobei der Landfriedensbruch von der Schwere her ein sehr ähnliches Ausmass aufweist. Hierfür ist nachfolgend eine Einsatzstrafe festzusetzen. Zunächst ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten zu veranschlagen, dass eine massive gegenseitige tätliche Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Teilnehmern stattfand. Zwar wurden keine Waffen am Tatort aufgefunden, jedoch konnten Schottersteine auf dem Platz des V. in EE. sichergestellt werden, welche vermutlich bei den Geleisen von am Raufhandel beteiligten Personen behändigt und benutzt wurden sowie Feuerzeuge und Sturmhauben (vgl. act. 2965 ff.). Zudem wurde – wie auf der privaten Videoaufzeichnung ersichtlich – Pyrotechnik angezündet. Der Beschuldigte rannte als Teil der CC. Gruppierung auf die DD. Gruppe zu und beteiligte sich aktiv an den Ausschreitungen. Zu seinen Gunsten geht das Kantonsgericht davon aus, dass er lediglich durch sein Tun im Minimum die Streitfreudigkeit seiner eigenen und der gegnerischen Gruppierung gesteigert hat. Die Art und Weise, wie seine Gruppierung vorerst formiert war und wie in der Folge die beiden Gruppen aufeinandertrafen, lässt sodann auf ein planmässiges Vorgehen schliessen (spezifisch ausgewählte Örtlichkeit, spezieller einheitlicher Kleidungsstil, etc.). Der zu beurteilende Raufhandel hebt sich insbesondere durch dieses planmässige Vorgehen von anderen ähnlich gelagerten und spontanen Aufeinandertreffen von Anhängern unterschiedlicher Fussballvereine ab. Es kam schliesslich zumindest bei einem Teilnehmer der Massenschlägerei, II. , zu erheblichen Verletzungen im Gesichtsbereich. Dabei ist es lediglich dem Zufall und dem raschen Einschreiten der Polizei zu verdanken, dass es zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen bei weiteren Personen kam. Letztere verhinderte, dass die beiden Gruppen erneut aneinandergerieten, nachdem sich die DD. Fans vom V. etwas entfernt hatten. Das Ausmass der geschaffenen Gefahr ist folglich grösser, als der eingetretene Erfolg. Im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten des Raufhandels liegt das Verschulden des Beschuldigten vorliegend noch im unteren Bereich und ist als eher leicht zu qualifizieren (vgl. zu den Verschuldensprädikaten: Hans Mathys , a.a.O. Rz. 409 ff.). Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat aus reinem Spass an dieser tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen. Es ging ihm einzig um eine Machtdemonstration oder ein Machtstreben und darum, welche Gruppe sich als die Dominantere erweist. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich im Rahmen des subjektiven Verschuldens keine weiteren Umstände ergeben, welche die Tat des Beschuldigten in ein günstigeres Licht zu rücken vermag (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 142 f.). An der Einstufung des oben festgestellten Tatverschuldens ändert sich folglich nichts. Gesamthaft betrachtet ist von einem eher leichten Tatverschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. Das Kantonsgericht erachtet eine Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe für den Raufhandel vom tt.mm.jjjj als dem Tatverschulden angemessen.

E. 3.4.4.3 Aufgrund der Deliktsmehrheit ist schliesslich für den am gleichen Tag verübten Landfriedensbruch eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Landfriedensbruchs ist festzustellen, dass C. zumindest zu Beginn Teil dieser hochgefährlichen Zusammenrottung war. Die Auseinandersetzung wies ein erhebliches Gefährdungspotenzial auf. Insbesondere II. erlitt ernstliche Verletzungen im Mundbereich. Demgegenüber kam es zu keinen grösseren Sachschäden. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Polizei nach gut zweiminütiger Auseinandersetzung anrückte und durch dieses rasche Eingreifen ein erneutes Aneinandergeraten der beiden Gruppen verhindert werden konnte (vgl. private Videoaufzeichnung). Das Tatverschulden des Beschuldigten C. liegt noch im unteren Bereich und wiegt insgesamt eher leicht. Auf subjektiver Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich vorging, was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Ferner ist zu konstatieren, dass es den Beteiligten einzig darum ging, aneinanderzugeraten und sich körperlich zu messen. Insgesamt sind im Rahmen der subjektiven Tatschwere keine Aspekte ersichtlich, welche eine andere Einordnung des oben festgehaltenen Tatverschuldens erfordern würden. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine separate hypothetische Einzelstrafe (im unteren Bereich des Strafrahmens) von 150 Tagessätzen dem insgesamt eher leichten Tatverschulden als angemessen.

E. 3.4.4.4 Zufolge Gleichartigkeit der in E. III.D.3.1.4.2 festgelegten Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe wie auch der in E. III.D.3.1.4.3 definierten zusätzlichen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die gebildete hypothetische Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe für den Raufhandel zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Straftaten ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, erscheint insgesamt eine Asperation um lediglich 60 Tagessätze Geldstrafe als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt demnach unter Berücksichtigung des Landfriedensbruchs in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 230 (170 + 60) Tagessätzen Geldstrafe.

E. 3.4.4.5 Was schliesslich die Täterkomponenten bei C. anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser am tt.mm.jjjj in Kolumbien geboren wurde, ledig und kinderlos ist. Zumindest im Jahr 2017 wohnte C. in einer Wohngemeinschaft mit P. , wo er auch heute noch wohnhaft ist (vgl. S. 2 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). C. gab sodann an, als Maurer temporär gearbeitet und seinen Lehrabschluss im Jahr 2013 gemacht zu haben (act. 6703 und act. 1137). Er habe zudem eineinhalb Jahre im Sicherheitsbereich gearbeitet, bevor er aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden sei (act. 1137). Hinsichtlich des Landfriedensbruchs und des Raufhandels hat der Beschuldigte indes als vorstrafenfrei zu gelten, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 390). Auf weitergehende Angaben verzichtete der Beschuldigte C. während des Strafverfahrens. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt. Lediglich eine Auskunft der Steuerverwaltung betreffend die Steuerperiode 2017 liegt bei den Akten. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 55'417.-- und einem jährlichen Totaleinkommen nach Abzug für alleinlebende Personen von Fr. 37'417.-- verfügte (act. 19). Diese Umstände sind allesamt neutral zu bewerten. Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser weder Reue noch Einsicht gezeigt, was ihm vorliegend jedoch nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung am tt.mm.jjjj nunmehr jjjj Jahre vergangen sind. Dies ist mit Blick auf die nicht als schwer einzustufende Delinquenz als überaus lange Verfahrensdauer einzustufen. Zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist wären für den Raufhandel und den Landfriedensbruch im Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits verstrichen gewesen. Allerdings hat sich C. in dieser Zeit insofern nicht im Sinne von Art. 48 lit. e StGB wohlverhalten, als er mit Blick auf das vorliegende Urteil am tt.mm.jjjj erneut straffällig geworden ist. Insofern fällt eine Strafmilderung ausser Betracht; nicht ausgeschlossen ist aber, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Sinne einer leichten Strafminderung entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 343). Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, insbesondere der langen Verfahrensdauer erscheint eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze – von 230 Tagessätzen auf 170 Tagessätze – Geldstrafe als angebracht. Straferhöhend muss sodann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte C. während einer laufenden Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verbreitung und Eigenkonsum von harter Pornografie einschlägig (hinsichtlich des Landfriedensbruchs) delinquiert hat (vgl. E. III.D.3.1.2). Bei Einschlägigkeit muss grundsätzlich von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 330). Die Berufungsinstanz erachtet diesbezüglich eine Erhöhung um 40 Tagessätze – von 170 Tagessätzen auf 210 Tagessätze – Geldstrafe als angemessen.

E. 3.4.4.6 Sodann ist unter Würdigung aller konkreten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2) auszumachen: Mit Blick auf die mittlere Komplexität des vorliegenden Falles sowie des Umfangs mit einer Vielzahl involvierter Personen dauerten weder die einzelnen Abschnitte noch das ganze Verfahren übermässig lange und es sind auch keine nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Ab tt.mm.jjjj bis ins Jahr 2019 (vgl. act. 4419) erfolgten diverse Einvernahmen, Hausdurchsuchungen, Auswertungen von Mobiltelefonen und weitere Ermittlungshandlungen (vgl. act. 2863 bis 4857). Ende 2019 erging sodann die staatsanwaltschaftliche Schlussmitteilung (vgl. act. 9231 f.), wobei durch den Beschuldigten (unter anderem aufgrund jenes Falles, welcher mit kantonsgerichtlichem Urteil vom 21. Februar 2020 beurteilt wurde) eine Fristerstreckung zur diesbezüglichen Stellungnahme bis Ende Mai 2020 begehrt wurde (vgl. act. 9251, act. 9267 und act. 9275). Im Juni 2020 erfolgte sodann ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien, welcher allerdings den Fall gemäss Anklageziffer 2 betraf (vgl. act. 9330.1). Am 4. August 2020 wurde schliesslich Anklage beim Strafgericht Basel-Landschaft erhoben. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 15. April 2021. Dass der vorliegende Fall vor der Berufungsinstanz erst im Februar 2023 verhandelt werden konnte, ist zum einen dem umfangreichen Schriftenwechsel sowie der Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von Dr. Andreas Noll und zum anderen dem Umstand, dass die ursprünglich auf den 30. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung von JJJ. abgeboten werden musste, geschuldet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Schliesslich ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen, da keinerlei aussergewöhnliche Umstände vorliegen und er auch keine solchen geltend macht. Im Ergebnis rechtfertigt sich somit eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie eine Straferhöhung um 40 Tagessätze aufgrund der Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens auf eine tat- und täterangemessene (vorerst) definitive Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 3.4.4.7 Wie vorstehend ausgeführt, ist zur Bildung der Zusatzstrafe die für die neuen Delikte festgelegte Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen in einem letzten Schritt anteilsmässig um die aus den Vorstrafen resultierende Grundstrafe von 105 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dem Kantonsgericht erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Asperation um 85 Tagessätze als angemessen, sodass für die alten und die neuen Delikte, wären diese zusammen zu beurteilen gewesen, eine hypothetische Gesamtstrafe von 295 Tagessätzen resultiert. Von dieser ist die rechtskräftige Strafe im Umfang von insgesamt 105 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Als Differenz resultiert eine Zusatzstrafe für die neuen Delikte im Umfang von 190 Tagessätzen. Da die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits eine Gesamtstrafe bildet, wird der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen. Dies bedeutet, dass die ermittelte Zusatzstrafe wieder angemessen erhöht werden darf ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 529, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Auf eine derartige Erhöhung der Strafe verzichtet die Berufungsinstanz vorliegend, weshalb es bei der als Zusatzstrafe auszusprechenden Geldstrafe von 190 Tagessätzen bleibt.

E. 3.4.5 In einem nächsten Schritt ist die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Diese ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 aStGB; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3). In Anbetracht des Umstandes, dass C. zwar keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen tätigte, jedoch bejahte, arbeitstätig zu sein (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und davon auszugehen ist, dass er keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, erachtet das Kantonsgericht vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und Temporärtätigkeit zu seinen Gunsten eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- als angemessen. Dabei geht die Berufungsinstanz zugunsten des Beschuldigten von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'000.-- im Monat sowie einem Pauschalabzug von 30% aus. Würde demgegenüber die Steuerauskunft für das Jahr 2017 herangezogen werden, läge die Tagessatzhöhe basierend auf dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'618.-- unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% bei Fr. 100.--.

E. 3.4.6 (…) Bei der Frage, ob die Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.-- in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wären die vorliegenden zu beurteilenden Delikte gemeinsam mit den alten Delikten behandelt worden – als vorstrafenfrei zu gelten hat und abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Februar 2020 keine weiteren Verurteilungen hinzugekommen sind. Allerdings sind gemäss Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 vier Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig. Dennoch muss insgesamt von einem Wohlverhalten seitens des Beschuldigten seit Ende tt.mm.jjjj ausgegangen werden. C. ist sodann gemäss seinen Angaben erwerbstätig und seine Lebenssituation scheint ebenfalls stabil zu sein – jedenfalls lebt er seit dem Jahr jjjj an derselben Adresse. Über seine anderweitigen persönlichen Verhältnisse ist nichts Weiteres bekannt, jedoch ist zu befürchten, dass er sich nach wie vor im Dunstkreis der CC. Hooliganszene bewegt. Dieser Umstand allein vermag das Vorliegen einer günstigen Prognose aber nicht auszuschliessen, weshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.-- gewährt werden kann. Aufgrund der somit als positiv einzustufenden Bewährungsaussichten ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die übliche Dauer von zwei Jahren festzusetzen.

E. 3.4.7 Im Ergebnis wird C. in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2020.

E. 3.5 Angriff (Ziffer 2 der Anklageschrift)

E. 3.5.1 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf E. III.D.2. vorstehend verwiesen werden. Bezüglich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Angriff unter Geltung des alten Rechts mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert wird (Art. 34 aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB). Die im Vergleich zu Art. 133 StGB höhere Strafdrohung wird mit der grösseren Verwerflichkeit begründet, da der Angreifer für sich selber ein geringeres Risiko eingeht ( Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 5).

E. 3.5.2 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Angriff zunächst die Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten C. zu berücksichtigen, indem er zusammen mit den Mitbeschuldigten B. und D. ernstliche Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger verübt hat. Es handelte sich um einen heftigen und zielgerichteten Angriff, wobei die Beschuldigten dem Privatkläger zahlenmässig überlegen waren (mindestens drei gegen einen). Dies wirkt sich bedeutend verschuldenserhöhend aus. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen denkbaren Tatvarianten insbesondere dadurch, dass die Gruppe der Beschuldigten allesamt kampfersporterprobt sind und sich zumindest in ihrer Freizeit als eine Art "Kampftruppe" gebaren. Dies ergibt sich eindeutig aus weiteren Threema-Chatverläufen, gemäss welchen sich insbesondere die Beschuldigten C. und D. regelmässig zu solchen "Kampftrainings" trafen (vgl. act. 3415 ff., 3425, 3443 ff., 3455 f., 3461, 3489 ff.). Besonders C. brüstet sich innerhalb des "JJ. chats" mit seiner "Boxtechnik" (act. 3417) oder schreibt nach einem Training beispielsweise, der Schlag von "L. " habe gesessen und fragt, ob jemand das Gefühl kenne, wenn einem nach einem Schlag in den Magen schlecht werde und man nicht wisse, ob man gleich "kotzen" müsse (act. 3457). D. antwortet daraufhin, sein Auge werde auch langsam blau (act. 3457). Auch B. war bis zu einem gewissen Zeitpunkt Teil dieses Gruppenchats (act. 3425). C. war sodann auch an weiteren Gruppentrainingseinheiten, wie beispielsweise an Formationsübungen und dergleichen, beteiligt (act. 3875 ff. und 4025 ff.). Die Beschuldigten C. und D. sowie weitere Personen aus ihrer Gruppierung haben sich darüber hinaus auch am Vormittag des tt.mm.jjjj zum Kampftraining getroffen und sich dabei fotografiert (act. 3499, 3511, 3529, 3535 ff.). Besonders durch diese gemeinsamen Trainingssequenzen wurde die Gefährlichkeit der Gruppe rund um die Beschuldigten massiv gesteigert; nämlich dahingehend, dass sie einerseits körperlich auf Kämpfe hin trainiert und andererseits im Falle einer Auseinandersetzung aufeinander eingespielt waren. Sie wussten folglich, wie Attacken auf andere Personen zu starten und durchzuführen sind. Die Beschuldigten sind aufgrund ihrer Gewaltbereitschaft, ihres gezielten Kampftrainings und von ihrer Dynamik her nicht komparabel mit anderen vorstellbaren Konstellationen von Angreifergruppen, die sich meist situationsbedingt und spontan zusammensetzen. Zum Tatvorgehen ist weiter festzuhalten, dass C. –abgestimmt mit seinen Kumpanen – bei der Attacke auf den Privatkläger zusammen mit D. die Speerspitze des Angreifertrupps gebildet hat. Er schreckte darüber hinaus nicht davor zurück, dem Privatkläger eine Kombination von Schlägen sowie einem Fusstritt ("Frontkick") von einem Tisch herab zu versetzen und schlussendlich noch auf ihn draufzuspringen; dies obwohl D. zuvor bereits tätlich auf den Privatkläger eingewirkt hatte. Am Boden wurde der wehrlose Privatkläger schliesslich weiter körperlich angegangen. C. übte nach Auffassung des Kantonsgerichts im Vergleich zu B. und D. (je einen Faustschlag) am massivsten auf den Privatkläger ein. Die beschriebenen heftigen Gewalttätigkeiten zeugen von einer besonderen Skrupel- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Privatkläger, zumal C. aufgrund seiner Kampfsporterfahrung selbst bewusst gewesen sein muss, welche Verletzungen er durch sein Verhalten hätte verursachen können. Dies wirkt sich erheblich verschuldenserhöhend aus. Zuungunsten des Beschuldigten kommt weiter hinzu, dass der Privatkläger aus nichtigem Grund derart angegangen wurde. In diesem Zusammenhang ist klar festzuhalten, dass es seitens des Privatklägers einer völlig angemessenen und normalen Reaktion entspricht, nach einer "Bierdusche" nicht freundlich dreinzublicken und allenfalls Gesten im Sinne von "was soll das?" auszuführen. Unter diesem Blickwinkel erscheinen die massiven Gewalthandlungen der Beschuldigten als umso unverständlicher. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Dosierung der Stärke eines Fusstritts, insbesondere in Anbetracht der konkreten Tatumstände (von einem Tisch herab mit einem "Frontkick reinhüpfen"), als sehr viel unkontrollierbarer als bei einem Faustschlag zu bezeichnen ist. Hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung ist weiter zu konstatieren, dass die Attacke auf das Opfer lediglich dank des beherzten Eingreifens der Sicherheitsangestellten rasch beendet werden konnte. Ohne Sicherheitspersonal hätten C. und die weiteren Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von sich aus rasch aufgehört, physisch auf den Privatkläger einzuwirken. Es ist mit anderen Worten glücklichen Umständen zu verdanken, dass A. bei diesem Angriff nicht ernsthaftere gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Als Folge des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Beschuldigten erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Schürfwunden und Hauteinblutungen. Die durch den Angriff der Beschuldigten geschaffene abstrakte Gefahr hat sich demzufolge in den nicht unerheblichen Verletzungen des Privatklägers manifestiert. Auch wenn A. "lediglich" einfache Körperverletzungen zugefügt wurden, war die durch die Schläge und den Fusstritt verursachte Gefahr offensichtlich grösser als der eingetretene Erfolg. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Schwere der Verletzungen bei der Strafzumessung in casu nicht sonderlich ins Gewicht fallen, da es sich beim Angriffstatbestand gemäss Art. 134 StGB um ein Gefährdungsdelikt handelt. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist nach dem Gesagten als hoch und die konkrete Gefahr gar als ausgeprägt einzustufen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Gefährdung als solche aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht berücksichtigt werden darf. Im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung litt A. noch längere Zeit unter Kopfschmerzen, Einschlafstörungen und der psychischen Belastung. Die Folgen der Tat für den Geschädigten sind somit nicht als unerheblich zu betiteln. Zugunsten des Beschuldigten C. kann immerhin festgestellt werden, dass es zu keinen bleibenden körperlichen Schäden des Privatklägers gekommen ist. Insgesamt wertet das Kantonsgericht das objektive Verschulden des Beschuldigten C. unter Einbezug seiner konkreten Tatbeteiligung als nicht mehr leicht.

E. 3.5.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fallen die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich die antrainierten Kampffähigkeiten an einem W. fest auszutesten und sich körperlich messen zu wollen, besonders negativ ins Gewicht. In Anbetracht der bereits zitierten Threema-Chatnachrichten resp. deren Wortwahl verspürte der Beschuldigte C. ganz offensichtliche Spass daran, sich an derartigen Gewaltausübungen zu beteiligen. Hinzu kommt die Unverfrorenheit des Beschuldigten, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen und die starken Tendenzen, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren (vgl. z.B. die Chatnachricht, wonach die Verletzungen von A. "nichts Weltbewegendes" seien). Ferner suchte die Männergruppe am Abend des tt.mm.jjjj ganz gezielt Streit mit anderen. Die Attacke auf das "Zufallsopfer" wurde von C. und den weiteren Angreifern bewusst provoziert, ohne dass der Privatkläger hierzu einen valablen Anlass geliefert hätte. Das Kantonsgericht erachtet es zugunsten des Beschuldigten nicht als erstellt, dass er um den Beruf des Privatklägers gewusst und dies den Grund für den heftigen Angriff dargestellt hat. Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten bleiben insgesamt absolut verwerflich und sind als nicht hinnehmbar zu bewerten. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was allerdings als tatbestandsimmanent zu bezeichnen und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist zwar zu konstatieren, dass die Berufungsinstanz nicht annimmt, der Beschuldigte C. habe seine Kampffähigkeiten speziell für derartige Auseinandersetzung geschärft, dennoch ist festzuhalten, dass er am Tattag bereits ein Kampftraining absolviert hatte und folglich bestens für den "Ernstfall" vorbereitet war. Für eine erhöhte kriminelle Energie spricht sodann das konspirative Nachtatverhalten C. s (telefonische Kontakte zu B. und D. ), durch welches Aussagen aufeinander abgestimmt wurden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Im Übrigen wäre es für C. ein Leichtes gewesen, sich nicht an diesem Angriff zu beteiligen oder diesen abzubrechen – es bestand weder eine Zwangslage noch eine Notsituation, die einzig nur noch ein solches Handeln zugelassen hätte. Der Beschuldigte hätte sich folglich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Nach dem Dargelegten ergeben sich im Rahmen des subjektiven Verschuldens keine den Beschuldigten begünstigenden Aspekte, welche eine Anpassung des oben festgehaltenen Tatverschuldens zu seinen Gunsten erfordern würden.

E. 3.5.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 20 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, wobei bereits angesichts des Unrechtsgehalts des vorliegend zu beurteilenden Tatbestandes (Gewaltdelikt) und des erheblichen Verschuldens eine Geldstrafe als Sanktion ausgeschlossen wäre.

E. 3.5.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf E. III.D.3.1.4.5 verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Vorleben sind neutral zu werten. Einzige Abweichung liegt mit Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug in einer nunmehr rechtskräftigen Vorstrafe vom 21. Februar 2020 vor (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Vorstrafen wirken sich nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend aus. Da dieselben jedoch bereits weit zurückliegen (Begehungszeitpunkte im April 2016 und im Oktober 2014) und nicht einschlägig sind (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruch, Eigenkonsum und Verbreitung harter Pornografie), fallen sie umso weniger ins Gewicht. C. zeigt zudem keinerlei Einsicht oder Reue und legte auch kein Geständnis ab, was neutral zu bewerten ist. Darüber hinaus fehlt der Wille, Verantwortung für die eigenen Taten zu übernehmen, gänzlich. Ein eigentlicher Reifeprozess seit Begehung der Tat konnte das Kantonsgericht nicht erkennen. Das Nachtatverhalten wurde bereits zur Bewertung der kriminellen Energie herangezogen, weshalb dieses innerhalb der Täterkomponente nicht erneut zu berücksichtigen ist. Demgegenüber wurde die vorliegend zu beurteilende Tat während einer laufenden Strafuntersuchung begangen (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die vorläufige Einsatzstrafe um einen Monat, auf 21 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen.

E. 3.5.6 In Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen erfolgt eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat, auf 20 Monate Freiheitsstrafe, aufgrund der Verletzung der Unschuldsvermutung wegen der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Den strafgerichtlichen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht in diesem Punkt vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die zu lange Verfahrensdauer ist folglich eine weitere Strafreduktion von zwei Monaten, auf 18 Monate, vorzunehmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Kantonsgericht ist sodann nicht zu erkennen. Dass der vorliegende Fall vor der Berufungsinstanz erst im Februar 2023 verhandelt werden konnte ist zum einen dem umfangreichen Schriftenwechsel sowie der Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von Dr. Andreas Noll und zum anderen dem Umstand, dass die ursprünglich auf den 30. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung von JJJ. abgeboten werden musste, geschuldet (vgl. auch E. III.D.3.1.4.6). Eine Strafmilderung aufgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten gemäss Art. 48 lit. e StGB kommt nicht in Betracht, da Zweidrittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB) noch nicht abgelaufen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz 339 ff.). Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.5.7 Bei einer Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich die Frage nach einem bedingten Strafvollzug. (…) Über die Lebensumstände und die Lebensstruktur von C. ist nur wenig bekannt. Er ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig und hat eine Lehre absolviert, weshalb er grundsätzlich als in der Arbeitswelt integriert zu bezeichnen ist. Seine Wohnverhältnisse scheinen ebenfalls stabil zu sein, was insgesamt auf eine gewisse Kontinuität und Beständigkeit schliessen lässt. Jedoch ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte weiter in einem unguten Umfeld – nämlich der Hooliganszene – bewegt, welches einen denkbar schlechten Einfluss auf seine Person hat. Er scheint bislang nicht bereit, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen, jedoch ist auch zu bemerken, dass es sich bei der vorliegenden Tat um die erste Verfehlung dieser Art handelt, weshalb dem Beschuldigten C. eine günstige Prognosestellung nicht per se verweigert werden kann, sondern davon auszugehen ist, die zu verhängende Freiheitsstrafe mache genügend Eindruck auf ihn, sodass er weitere Delinquenz unterlässt. In Anbetracht der Vorstrafen ist zudem zu bemerken, dass der Beschuldigte seit 2016 – wobei allerdings vier laufende Strafuntersuchungen gegen ihn hängig sind – deliktsfrei lebt. Die rechtskräftige Vorstrafe liegt zudem zu lange zurück, als dass sie noch einen belastenden Einfluss auf die Prognose zeitigen würde. Neben den formellen sind somit auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB gerade noch erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen.

E. 3.5.8 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 aStGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Anzurechnen ist nicht nur die durch ein Gericht, sondern auch durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorläufig angeordnete Haft im Sinne von Art. 217 ff. StPO und Art. 224 Abs. 2 StPO ( Stefan Heimgartner , Kommentar StGB, 21. Aufl. 2021, Art. 110 Abs. 7 N 17). Bestehen verschiedene Sanktionen, erfolgt die Anrechnung der Haft zunächst an die bedingte oder unbedingte, Freiheitsstrafe und erst sekundär an die bedingte oder unbedingte Geldstrafe sowie zuletzt an eine allfällige Busse (BGE 141 IV 239 E. 3.3). Vorliegend hält das Strafgericht fest, dass die durch den Beschuldigten vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen an die Strafe anzurechnen ist (act. 1083 ff. und act. 1603). C. wurde am 14. März 2017 jedoch darüber hinaus vorläufig durch die Polizei Basel-Stadt festgenommen, weshalb ihm dieser Tag ebenfalls anzurechnen ist (act. 1073 ff.). Soweit im versendeten Urteilsdispositiv lediglich 2 4 (und nicht 25) Hafttage aufgeführt wurden, ist von einem diesbezüglichen Versehen auszugehen.

E. 3.5.9 Im Ergebnis wird C. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft. 4. Strafzumessung betreffend B. (Ziffer 2 der Anklageschrift)

E. 4 Verwertbarkeit der Mobiltelefondaten von Q. und D. hinsichtlich der Anklageziffer 1 ("fishing expedition")

E. 4.1 (…)

E. 4.2 (…)

E. 4.3.1 Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Sogenannte Zufallsfunde stellen eine im Rahmen einer rechtmässig angeordneten Durchsuchung nicht beabsichtigte Entdeckung von Beweismitteln dar, welche weder den ursprünglichen Tatverdacht erhärten noch widerlegen aber auf eine andere Straftat oder einen anderen Straftäter hindeuten ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 6). Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Solche Zufallsfunde werden sichergestellt und mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung stellt somit keine zusätzlichen materiellen und formellen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus einer Durchsuchung auf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese gegen die beschuldigte Person oder in einem (möglicherweise bislang noch nicht eröffneten) Strafverfahren gegen Dritte verwendet werden können. Kriterium für die Verwertbarkeit dieser Zufallsfunde ist zunächst, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zum Zufallsfund führte, ihrerseits rechtmässig gewesen ist (vgl. Art. 197 StPO). War sie dies nicht, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Ferner muss hypothetisch geprüft werden, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt gegen die betroffene Person hätte angeordnet werden dürfen, wobei die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 197 StPO für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht umfassend zum Tragen kommen ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 31 ff.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 243 N 7). Das Vorbestehen eines Anfangsverdachts nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO kann für Zufallsfunde naturgemäss nicht gelten ( Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3 Aufl., 2020, Art. 243 N 4 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet darüber hinaus keine Anwendung (vgl. BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4.; Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 34). Begründet wird dies damit, dass mit der Rechtmässigkeit derjenigen Zwangsmassnahme, die dem Zufallsfund vorausgeht, der Grundrechtseingriff (z.B. Eingriff in die Persönlichkeitsrechte) abgeschlossen ist ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 243 N 5). Im Zentrum der Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme stehen die Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO, z.B. Berufsgeheimnisse); insbesondere die Frage, ob solche aufgrund der Beziehung zum nunmehr relevanten Tatverdächtigen bestehen könnten ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 35). Da Durchsuchungen aber keine Einschränkungen auf Verbrechen und Vergehen kennen, ist die Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme in der Regel gegeben ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 33). Abzugrenzen sind Zufallsfunde, die unter den dargelegten Grundsätzen verwertbar sind, von sog. Beweisausforschungen ("fishing expedition"). Diese liegen dann vor, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag und planlos resp. aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; BGE 139 IV 128 E. 2.1). Keine zufällige Entdeckung liegt vor, wenn Spuren oder Gegenstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen. Es muss mithin ein genügender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bereits eröffneten Strafverfahren bestehen. Ein Indiz für eine verbotene Beweisausforschung stellt das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel, dar. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde, wobei ein Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium vorliegt. Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Eine Beweisausforschung liegt auch dann vor, wenn weiter durchsucht wird, obwohl das Durchsuchungsziel erreicht oder aber dessen Unerreichbarkeit festgestellt wurde ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 18 f.). Erkenntnisse, die gewonnen werden, ohne dass die Voraussetzungen für den in Frage stehenden Eingriff gegeben waren, sind unverwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die Ergebnisse einer mangels vorbestehenden Tatverdachts unzulässigen Beweisausforschung ( Sabine Gless , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 24).

E. 4.3.2 Aufgrund des Vorfalls am Abend des tt.mm.jjjj im Restaurant R. wurde die Strafuntersuchung in Gang gesetzt und die Behörden waren verpflichtet, den relevanten Sachverhalt festzustellen; dazu stand ihnen das gesamte Instrumentarium der StPO und damit auch sämtliche Zwangsmassnahmen zur Verfügung (Art. 306 f. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann" ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1232). Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 6B_734/2020 E. 4.3.4 vom 7. September 2020). Die Auswertung der Mobiltelefondaten von Q. förderte unbestrittenermassen nicht nur Informationen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im Restaurant R. in S. zutage, sondern auch solche, die den Verdacht begründeten, der Beschuldigte C. könnte sich im Rahmen des Vorfalls vom tt.mm.jjjj am V. strafrechtlich relevanten Handelns schuldig gemacht haben. Solche Hinweise lieferte der auf Q. Mobiltelefon aufgefundene Threema-Chatverlauf im Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj (act. 3389 – 3407). Ob dieser Chatverlauf als Zufallsfund oder als unzulässige Beweisausforschung zu gelten hat, hängt davon ab, ob die Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. zur Beweissicherung im Verfahren betreffend den Vorfall im Restaurant R. zulässig war. Aus den Akten ergibt sich, dass die entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj, das Sicherstellungsprotokoll vom tt.mm.jjjj sowie der Beschlagnahmebefehl vom 4. April 2017 für das Mobiltelefon (Apple iPhone 6s) sowie die SIM-Karte von Q. vorliegen. Insbesondere den Erhalt des Sicherstellungsprotokolls vom tt.mm.jjjj bestätigte Q. unterschriftlich, wobei darauf vermerkt wurde, dass der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl mündlich durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei (act. 2431). Die entsprechende Verschriftlichung der Durchsuchung und Sicherstellung datiert vom tt.mm.jjjj und wurde Q. sowie seinem Verteidiger inklusive Hinweis auf das Siegelungsrecht eingeschrieben zugesendet. Das Mobiltelefon (bzw. die entsprechenden Daten) von Q. wurde somit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in das Strafverfahren eingeführt, förmlich beschlagnahmt und die Staatsanwaltschaft gab konkret an, was auf dem Mobiltelefon zu suchen ist (weitere Hinweise die mit der Auseinandersetzung im Restaurant R. vom tt.mm.jjjj in Zusammenhang stehen, namentlich Foto- und Filmaufnahmen, Kontakte mit und Bezüge zu weiteren (Mit-) Tätern, vgl. act. 2433; insbesondere aufgrund des aufgefundenen Threema-Codes hätten Daten noch nicht gesichert und ausgewertet werden können, die Hinweise auf den erwähnten Vorfall geben könnten, vgl. act. 2439). In diesem Zusammenhang entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass an einem W. fest Fotos und Filmaufnahmen sowie Chat-Nachrichten auf unterschiedlichen Apps ausgetauscht werden, was eine Auswertung des Mobiltelefons von Q. nahelegte. Gerade im Anfangsstadium der Ermittlungen bestand zudem der naheliegende Verdacht, dass Q. konkret an der Auseinandersetzung beteiligt war, was auch der Kurzbegründung im Durchsuchungsbefehl vom tt.mm.jjjj zu entnehmen ist. Es bestand somit ein genügender Anfangsverdacht gegen den Genannten und ein milderes Mittel, mit welchem das angestrebte Ermittlungsziel gleichermassen hätte erreicht werden können, ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass sich der Bericht vom tt.mm.jjjj auf die Auswertung der Mobiltelefondaten vom tt.mm.jjjj im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr beschränkte (vgl. act. 5069 ff.). Die weiteren Auswertungsberichte, datierend vom tt.mm.jjjj (act. 3235 ff.), tt.mm.jjjj (act. 5079 ff.) und tt.mm.jjjj (act. 3301 ff.), konzentrierten sich sodann primär auf den Threema-Chat "X. gruppe". Da Q. ab dem tt.mm.jjjj Teil dieses Chats war, wurde derselbe ab diesem Zeitpunkt ausgewertet (vgl. act. 3235). Es ging dabei im Wesentlichen darum, zu ermitteln, wer möglicherweise an der Auseinandersetzung im Restaurant R. noch beteiligt und allenfalls nicht auf dem Gruppenbild der Partyfotografin abgebildet war. Anhand möglicher Chatnachrichten galt es ferner herauszufinden, wie die Beteiligten zueinanderstehen, wobei dafür naturgemäss weiterzurückliegende Textnachrichten untersucht werden müssen. Angesichts der ersten Auswertungsberichte wird zudem klar, dass zwar die fiktiven Namen der Threema-Chatteilnehmer festgestellt werden konnten (vgl. z.B. act. 5069 ff. und 3235 ff.), anhand derselben aber nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf die tatsächliche Identität des Teilnehmers gezogen werden konnten, sodass unklar war, von wem welche Nachricht stammte (etwa stand nicht fest, wer sich hinter dem Pseudonym "Y. " oder "Z. " oder "AA. " verbarg, vgl. act. 3235 und act. 5083). Hinweise auf die wahren Identitäten der Chatteilnehmer ergaben sich u.a. erst aufgrund der Durchsicht des Threema-Chatverlaufs (vgl. etwa die Nachrichten vom tt.mm.jjjj, wo von einem "BB. " die Rede ist, act. 5083 f.). Dass die Strafbehörden zwecks Identitätsfeststellung der Teilnehmer den Threema-Chatverlauf ab dem Mobiltelefon von Q. ab dem tt.mm.jjjj bis am tt.mm.jjjj ausgewertet haben, ist aufgrund dieses Umstandes nicht zu beanstanden. Erstellt ist damit auch, dass nicht Jahre zurückliegende Daten ausgewertet wurden, wie dies beim Instagram-Chat von D. der Fall gewesen sein könnte. Das Ziel der Auswertung dieser Chatnachrichten bestand folglich nicht darin, aufs Geratewohl Zufallsfunde zu generieren, sondern Anhaltspunkte zu den Identitäten möglicher weiterer Beteiligter in Zusammenhang mit dem Vorfall im Restaurant R. aufzufinden sowie verdächtige Nachrichtenaustäusche den entsprechenden Absendern zuordnen zu können. Diese wurden indes an einem "Ort" gesucht, an welchem sie von den Strafverfolgungsbehörden vernünftigerweise auch vermutet werden durften. Sodann erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen angesichts des Umstandes, dass das Verfahren zu Beginn noch wegen Angriffs und evtl. schwerer Körperverletzung geführt wurde, als gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. dazu auch E. III.A.3.3 vorstehend). Im Übrigen erklärte sich Q.

– in Anwesenheit seines Verteidigers und unter Hinweis auf das Siegelungsrecht (act. 6255) – mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden und gab die entsprechenden Codes bekannt. Die beiden Anordnungen der Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. sowie die erfolgten Auswertungen waren somit rechtmässig. Damit steht fest, dass es sich bei dem aufgefundenen Threema-Chatverlauf ab dem tt.mm.jjjj um einen verwertbaren Zufallsfund handelt. Das Mobiltelefon von Q. wurde nicht aufs Geratewohl durchsucht. Es lag ein konkreter Tatverdacht und eine konkret abzuklärende Straftat – nämlich die Auseinandersetzung im Restaurant R. vom tt.mm.jjjj – vor. Im Übrigen erachtete auch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die aufgrund der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von Q. gewonnenen Erkenntnisse mit Entscheid vom tt.mm.jjjj zu Recht als Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO (act. 2271). Weiter gilt es zu prüfen, ob eine entsprechende Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. auch für die neu entdeckten Delikte hätte angeordnet werden dürfen. Einen Anfangsverdacht hinsichtlich des Vorfalls am V. muss dabei erklärtermassen nicht gegeben sein – obwohl der Umstand, dass sich bereits früh im Ermittlungsverfahren die Vermutung manifestiert hat, die Männergruppe könnte mit der Hooliganszene zu tun haben, alarmierend war (vgl. z.B. die Aussagen von O. , act. 6033 und A. , act. 6113). Die Verhältnismässigkeitsfrage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO tritt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Zufallsfunden in den Hintergrund, weshalb dies vorliegend nicht vertiefter geprüft bzw. darauf eingegangen werden muss. Das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, das sich aufgrund der Beziehung zum nunmehr relevanten Tatverdächtigen C. ergeben würde (z.B. allfällige Berufsgeheimnisse) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. hätte somit auch in Bezug auf den Vorfall am V. angeordnet werden dürfen. Der Beweisantrag ist folglich in Bezug auf die ausgewerteten Mobiltelefondaten von Q. abzuweisen; dieselben sind verwertbar.

E. 4.3.3 In Bezug auf die Mobiltelefonauswertung von D. ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des Cloud Analyzer Reports zu vermuten, dass sämtliche Daten seines Instagram-Accounts vom 6. Oktober 2010 bis tt.mm.jjjj ausgelesen und ausgewertet wurden (act. 3559). Anders als bei der Mobiltelefonauswertung von Q. ergibt sich angesichts der Auswertungsunterlagen (act. 3553 ff.) keine sachliche oder zeitliche Einschränkung der Daten. Da das Kantonsgericht bei der Beweiswürdigung indes nicht auf diesen aufgefundenen Instagram-Chat abstellt und sich daraus auch nichts Entlastendes zu Gunsten der Betroffenen ergibt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit desselben an dieser Stelle offen gelassen werden. B. Vorfall am V. (C. ) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 4.4 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf E. III.D.2. ff. vorstehend verwiesen. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist bei der Festlegung der Strafe für den Angriff zunächst die Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten B. zu beachten. Weitestgehend kann auf das beim Beschuldigten C. verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.2). Anders als der Letztgenannte war B. jedoch nicht der Frontmann der herabstürmenden Gruppe und versetzte A. nicht den ersten Schlag, sondern verpasste ihm –gemäss eigenen Angaben – mindestens einen Faustschlag. In welche Körperregion ist sachverhaltsmässig nicht erstellbar, weshalb zugunsten von B. davon auszugehen ist, dass er nicht gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hat. Wie bereits erwähnt, war aber auch B. zweitweise Teil der Kampftrainingsgruppe, was sich einerseits aus dem Threema-Chatverlauf ergibt (act. 3425) und andererseits aus diversen Fotografien, auf welchen B. gemeinsam mit C. und anderen Personen abgebildet ist (act. 3863 und 4025 ff.). Die zahlenmässige Übermacht der aufeinander abgestimmten drei Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger in Kombination mit der Zielgerichtetheit des Angriffs ist im Gegensatz zu anderen denkbaren Tatvarianten als durchaus gravierender zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Gruppe in Anbetracht ihres untereinander bekannten Streit- und Kraftpotenzials. Hierzu gehört auch ihre Eingespieltheit aufeinander, wobei diesbezüglich auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. III.D.3.2.2). Hinsichtlich des konkreten Tatbeitrags von B. ist zu konstatieren, dass dieser von der Verwerflichkeit her, etwas weniger stark ins Gewicht fällt, als jener von C. , der den Privatkläger (neben Schlägen) auch mit dem Fuss traktiert hat. Nichtsdestotrotz stellen auch Faustschläge erhebliche Gewalttätigkeiten dar, zumal B. auf den Privatkläger eingewirkt hat, als D. ihm bereits einen Faustschlag gegen den Kopfbereich versetzt und dieser sich deswegen zur Seite abdrehen musste. Auch das Verhalten von B. ist folglich als rücksichtslos zu bezeichnen, wenn auch von der Intensität her nicht vom gleichen Kaliber wie jenes des Beschuldigten C. . Was die weiteren Tatumstände betrifft, kann auf das beim Beschuldigten C. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.2.) – insbesondere wurde der Privatkläger ohne nachvollziehbaren Anlass angegriffen. Dass B. sich ob der Reaktion und darauffolgenden Interaktion mit dem Privatkläger wegen des verschütteten Biers derart provoziert gefühlt hat, um sich an einer derart aggressiven Attacke zu beteiligen, ist nicht verständlich. Bei der Verschuldensbewertung fällt zudem ins Gewicht, dass von der Anwendung der Gewalt erst aufgrund des Einschreitens von Drittpersonen abgesehen wurde. Es war folglich reines Glück, dass A. nicht erheblichere gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist in Anbetracht der speziellen Dynamik der Gruppe als hoch und die konkrete Gefahr als ausgeprägt zu taxieren. A. litt zudem noch längere Zeit nach dem Vorfall an dessen Folgen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass keine bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zurückgeblieben sind. Insgesamt beurteilt das Kantonsgericht – insbesondere aufgrund des konkreten Tatbeitrags von B.

– das objektive Verschulden als nicht mehr leicht.

E. 4.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls weitestgehend auf das bei C. Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.3). Dass sich die Gruppe rund um den Beschuldigten B. von der völlig berechtigten Reaktion des Privatklägers wegen des heruntergeleerten Biers (unerfreuter Blick, evtl. Gesten im Sinne von, was das soll) provoziert gefühlt hat, ist in keiner Art und Weise eine Rechtfertigung für den massiven Angriff. Die Beschuldigten haben bewusst Streit gesucht. Hinzu kommt die Dreistigkeit B. s, dem Privatkläger sämtliche Schuld zuzuschieben. Zugunsten von B. geht das Kantonsgericht sodann davon aus, dass er den Privatkläger nicht erkannt und ihn nicht gezielt aufgrund seines Berufes attackiert hat. Der Umstand, dass es sich folglich um ein zufällig ausgewähltes Opfer gehandelt hat, macht die Sachlage allerdings nicht besser. B. ging es – gleich wie C.

– einzig darum, körperliche Dominanz und Macht zu demonstrieren. Die Beweggründe und Ziele sind folglich als absolut verwerflich zu bewerten. Neben der fehlenden Empathie sind ihm auch seine auffallenden Bagatellisierungstendenzen vorzuhalten, indem er sich trotz klaren Beweisergebnisses als Opfer des Privatklägers präsentiert. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie fällt sodann das kolludierende Nachtatverhalten des Beschuldigten B. ins Gewicht (telefonische Kontakte zu C. und O. , schriftlicher Kontakt zu XX. ), mit welchem er seine Aussagen mit jenen der anderen Beteiligten abgesprochen und versucht hat, Sicherungsmassnahmen zu treffen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Im Übrigen wäre die Tat auch für B. ohne weiteres vermeidbar gewesen; eine Notwehrsituation hat wie bereits dargelegt in keinster Weise bestanden.

E. 4.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 18 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt angesichts des festgestellten Verschuldens einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

E. 4.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen unter E. IV.3.1, S. 28 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben sich im Wesentlichen keine Neuerungen ergeben; (…). Das vorliegende Verfahren sei hinsichtlich seines Berufswunsches ein belastender Aspekt, er habe sich damit auseinandergesetzt und sei mit der Verurteilung durch das Strafgericht nicht einverstanden. Er sei heute – ohne nähere Angaben dazu zu machen – ein anderer Mensch als vor sieben Jahren. Konkret darlegen, wie er in eine derartige Situation geraten konnte, konnte B. jedoch nicht. Mit den "Leuten aus dem JJ. chat" habe er nach wie vor eine freundschaftliche Beziehung, die man nicht einfach so abbreche. Er kenne diese Leute immer noch, sein Lebensmittelpunkt habe sich aber verschoben und er sei im Alltag sehr mit (…) dem Studium beschäftigt. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gut (vgl. S. 6 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Strafregisterauszug ist einzig das vorliegende Verfahren verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Die persönlichen Verhältnisse von B. sowie sein Vorleben scheinen stabil zu sein, was neutral zu gewichten ist. Obwohl er angibt, nicht mehr derjenige zu sein, der er vor sieben Jahren gewesen sei, widerspiegelt sich die vorgegebene Reife nicht erkennbar in seinen Handlungen, wälzt er doch die Verantwortung für sein Tun vollends auf den Privatkläger ab. Reue, Einsicht und ein Geständnis fehlen, was indes hier neutral zu bewerten ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Berufungswunsches erkennt das Kantonsgericht nicht, zumal der Beschuldigte B. im Tatzeitpunkt bereits studierte und ihm folglich die möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen sein mussten. Im Übrigen ist es ihm nicht verwehrt, weiterhin als KKK. zu arbeiten. Auch die entsprechenden Prüfungen kann er unter Umständen absolvieren, wobei dieser Entscheid nicht der Berufungsinstanz obliegt. Es bleibt folglich bei den 18 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 4.8 In Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj festzustellen (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit dem Strafgericht erfolgt aus diesem Grund eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat, auf 17 Monate. Eine weitere Reduktion ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt – jedoch nicht hinsichtlich des Verfahrens vor Kantonsgericht (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Den strafgerichtlichen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht in diesem Punkt vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die zu lange Verfahrensdauer ist folglich eine Strafreduktion um zwei Monate, auf 15 Monate, vorzunehmen. Weitere Strafminderungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht im Resultat zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 4.9 Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich auch hier die Frage nach einem bedingten Strafvollzug (vgl. E. III.D.3.1.6 und E. III.D.3.2.7 zu den theoretischen Ausführungen). Die Lebensumstände von B. scheinen sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht stabil zu sein. In sozialer Hinsicht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte weiterhin mit (gewalttätigen) Personen aus den Kreisen der Hooliganszene umgibt. Da es sich bei der vorliegenden Tat um die erste und bis anhin einzige Verurteilung überhaupt handelt, ist dem Beschuldigten B. eine günstige Prognose zu stellen. Es ist zudem anzunehmen, die nun auszufällende Strafe hinterlasse genügend Eindruck auf seine Person, sodass sich Taten dieser Art nicht mehr wiederholen werden. Hinzu kommt, dass B. sich seit Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Es ist demzufolge festzustellen, dass neben den formellen auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt sind, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen.

E. 4.10 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. B. befand sich vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj, total 24 Tage, in Untersuchungshaft, was an die Strafe anzurechnen ist (act. 605 und act. 1025).

E. 4.11 Im Ergebnis wird B. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft. 5. Strafzumessung betreffend D. (Ziffer 2 der Anklageschrift)

E. 5 (…) 2.

E. 5.4 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf E. III.D.2. ff. vorstehend verwiesen. Betreffend die objektive Tatschwere kann für die Festlegung der Strafe für den Angriff weitestgehend auf das beim Beschuldigten C. verwiesen werden (E. III.D.3.2.2). Hinsichtlich der Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten D. ist zu berücksichtigen, dass dieser Teil des auf A. koordiniert losstürmenden Angreifertrupps von mindestens drei Personen war. Wie bereits dargelegt war D. ein aktives Mitglied der Kampftrainingsgruppe und beteiligte sich an regelmässigen Trainings (vgl. E. III.D.3.2.2). Auch er war somit – wie die anderen beiden Beschuldigten – kampfsportgeübt, was sich ebenfalls an seinem gezielten Schlag gegen die Kopfregion des Privatklägers erkennen lässt. Diese Kampfsporterfahrenheit in Verbindung mit der Abgestimmtheit der Gruppe, lässt diese im Vergleich zu anderen möglichen Tätergruppen besonders gefährlich erscheinen (vgl. E. III.D.3.2.2.). Hinzu kommt, dass die Attacke völlig unbegründet und grundlos erfolgt ist. D. bildete gemeinsam mit C. die Front der attackierenden Gruppe, packte den Privatkläger am Hals und versetzte ihm den ersten Faustschlag mit der rechten Hand gegen dessen Kopfbereich, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Insbesondere ein Einschlagen gegen den Kopfbereich ist besonders gefährlich; nebenbei bemerkt sei, dass man sich bei einer solchen Konstellation grundsätzlich im Bereich der Prüfung einer versuchten schweren Körperverletzung befindet. Diese ist vorliegend allerdings nicht Anklagegegenstand. Hinsichtlich der konkreten Tatbeteiligung von D. ist weiter zu konstatieren, dass diese von der Verwerflichkeit her etwas weniger stark ins Gewicht fällt, als jene von C. , der dem Privatkläger zusätzlich zu den Schlägen noch einen Fusstritt versetzt hat. Nichtsdestotrotz stellt insbesondere ein derartiger Faustschlag gegen den Kopf eine erhebliche Gewalttätigkeit und ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar, zumal D. mit diesem Schlag den Angriff überhaupt erst richtig initiiert und den Startschuss sowie die eigentliche Grundlage für die gebündelte Attacke geliefert hat. Das Verhalten von D. ist insgesamt als rücksichtslos zu bezeichnen. Was die weiteren Tatumstände betrifft, kann auf das beim Beschuldigten C. Gesagte verwiesen werden – insbesondere konnte dank dem Eingreifen der Sicherheitsangestellten schlimmere Verletzungen beim Privatkläger verhindert werden. Gemäss O. sei gar der Code "rot" ausgesprochen worden, was unter Protectas-Mitarbeitern bedeute, dass eine Notsituation vorliege. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist – vor allem in der Phase des unkontrollierten Einwirkens auf den Privatkläger von allen Seiten – als gross einzustufen. A. litt zudem noch längere Zeit nach dem Vorfall an dessen Folgen. Zu werten ist ferner, dass immerhin keine bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zurückgeblieben sind. Insgesamt wertet das Kantonsgericht – insbesondere aufgrund des konkreten Tatbeitrags von D. –das objektive Verschulden als nicht mehr leicht.

E. 5.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls weitestgehend auf das bei C. Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.3). Dass sich D. ob eines derart unwichtigen Ereignisses, wie des Bierrunterleerens auf den Privatkläger und die darauffolgende Interaktion zwischen diesem und B. , dermassen provoziert gefühlt hat, ist völlig unverständlich. Auch D. wollte seine körperliche Stärke beweisen, welche er am selben Tag im Kampftraining gestählt hatte. D. handelte ohne Respekt vor den grundlegendsten Rechten des Privatklägers auf seine körperliche Unversehrtheit. Demgegenüber ist dem Beschuldigten D. positiv anzurechnen, dass er den Privatkläger nicht als Sündenbock hinstellt, wie dies die anderen beiden Beschuldigten getan haben. Zugunsten von D. geht das Kantonsgericht sodann davon aus, dass der Grund des Angriffs nicht der Beruf des Privatklägers war. Der Umstand, dass es sich dabei um ein Zufallsopfer gehandelt hat, rückt den Beschuldigten allerdings nicht in ein besseres Licht. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was als tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist sodann das kolludierende Nachtatverhalten des Beschuldigten D. negativ zu bewerten (telefonische Kontakte zu C. , K. und L. ), durch welches er seine Aussagen mit jenen der anderen Beteiligten abgesprochen hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Nach dem Gesagten sind insgesamt keine das Tatverschulden herabsetzende Gründe ersichtlich, die eine Anpassung des oben eingestuften Tatverschuldens zu seinen Gunsten verlangen würden.

E. 5.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 18 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt angesichts des festgestellten Verschuldens ebenfalls einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

E. 5.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass D. sich gemäss eigenen Angaben frisch von seiner Partnerin getrennt hat und alleine in eine neue Wohnung umgezogen ist. In seiner Freizeit ist er oft im Fitness und im Kampfsportbereich tätig. Er helfe im Bereich des Brazilian Jiu-Jitsu im Kindertraining aus. Seit neuestem sei er Präsident einer "Fasnachtsclique". Er verfügt zudem über einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 4'918.-- (vgl. Beilage 7 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). D. ist am tt.mm.jjjj geboren. Im Strafregisterauszug ist einzig der vorliegend zu beurteilende Fall verzeichnet, Vorstrafen liegen keine vor (vgl. S. 9 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Vor den Schranken des Strafgerichts deponierte D. , er arbeite seit zwei Jahren als Maschinenführer. Von seiner Mutter habe er die "soziale Ader" geerbt (act. S189 f.). Über sein weiteres soziales Umfeld ist nichts Näheres bekannt. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von D. erscheinen stabil und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Diese Aspekte sind neutral zu gewichten, ebenfalls der Umstand, dass D. nicht vorbestraft ist. Reue, Einsicht und ein Geständnis fehlen, was ebenfalls neutral zu bewerten ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt ebenso wenig vor, weshalb es insgesamt bei einer Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.

E. 5.8 Sodann ist wie bei den anderen beiden Beschuldigten der Verletzung der Unschuldsvermutung wegen der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj mit einer Strafreduktion von einem Monat, auf 17 Monate, Rechnung zu tragen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe um zwei Monate, auf 15 Monate Freiheitsstrafe, erfolgt aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (bevor dem kantonsgerichtlichen Verfahren). Für die Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts betreffend C. und B. verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die relevanten Parameter sind bei allen drei Beschuldigten die gleichen. Weitere Strafminderungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Nach dem Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht im Ergebnis zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 5.9 Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich auch hier die Frage nach einem bedingten Strafvollzug (vgl. E. III.D.3.1.6 und E. III.D.3.2.7 zu den theoretischen Ausführungen). Die Lebensumstände von D. scheinen sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht stabil zu sein. In sozialer Hinsicht ist unklar, ob der Beschuldigte nach wie vor in Kontakt zur Hooliganszene steht. Da es sich auch bei D. bei der vorliegenden Tat um die erste und bis anhin einzige Verurteilung überhaupt handelt, kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden. Es ist zudem anzunehmen, die nun auszufällende Strafe hinterlasse genügend Eindruck auf seine Person, sodass sich Taten dieser Art nicht mehr wiederholen werden. Hinzu kommt, dass D. sich seit Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Es sind folglich sämtliche Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen.

E. 5.10 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. D. befand sich vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj und am 14. März 2017, somit total 23 Tage, in Untersuchungshaft, was an die Strafe anzurechnen ist (act. 1919 ff., act. 1639 ff. und act. 2067). Soweit im versendeten Dispositiv von 2 2 Tagen (und nicht 23 Tagen) die Rede war, handelte es sich um ein Versehen.

E. 5.11 Im Ergebnis wird D. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.3 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 23 Tagen Untersuchungshaft. IV. Beschlagnahmegüter 1. Parteistandpunkte

E. 6 (…) 2.

E. 7 (…) 3. Strafzumessung betreffend C.

Dispositiv
  1. D. wird eine Haftentschädigung von Fr. 4'600.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.
  2. Die Genugtuungsforderungen von B. , C. und D. werden abgewiesen .
  3. B. und C. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. Gegenüber D. wird die Zivilklage abgewiesen.
  4. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen.
  5. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: -  1 Pyrotechnik «Zeus» [G55474]; -  1 Sturmhaube [G55464]; -  1 Sturmhaube [G55465]; -  1 Sturmhaube [G55472]; -  1 Sturmhaube [G55473]; -  1 Sturmhaube [G55603]. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben: - 1 T-Shirt, «LLL. Team» [G55461]; -  1 Kapuzenpullover [G55462]; - Aufkleber «RR. » [G55463]; -  1 Mundschutz, weiss [G55466]; -  1 Mundschutz, grau [G55467]; - 64 Aufkleber «RR. » [G55468]; -  15 Aufkleber [G55469]; - 6 Aufkleber «RR. » [G55470]; -  1 Wollkappe [G55471]; - 1 T-Shirt, «MMM. » [G55476]; - 1 T-Shirt, «NNN. » [G55477]; -  1 Mundschutz, durchsichtig [G55493]; - 1 SIM-Karte [G73424]. Die Berechtigten haben ab Mitteilung der Rechtskraft einen Monat Zeit, um die freigegebenen Gegenstände am Gerichts-standort abzuholen. Nach unbenutztem Verstreichenlassen dieser Frist werden die Gegenstände zur Vernichtung eingezogen. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 16414 bei der Polizei BL, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. 7.1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. Andreas Noll wird in Höhe von Fr. 34'095.30 [vor Anklageerhebung: Fr. 18'066.35, nach Anklageerhebung: Fr. 16'028.95, jeweils inkl. Auslagen und MwSt.] aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C. in Bezug auf 7 /10 der Honorarforderung, ausmachend Fr. 23'866.70. 7.2  Die nach Abzug der in Höhe von Fr. 12'393.40 geleisteten Akontozahlung verbleibende Honorarrestanz des amtlichen Verteidigers Christoph Balmer von Fr. 18'265.60 [vor Anklageerhebung: Fr. 19'030.90, nach Anklageerhebung: Fr. 11'628.10, inkl. Auslagen und MwSt.] wird aus der Gerichtskasse entrichtet. 7.3 B. wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'579.40 entrichtet. 7.4 A. wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 11'328.75 entrichtet.
  6. B. und C. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 zu entrichten. 9.1. B. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13'569.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, im Umfang von 4 /5 . 1 /5 geht zulasten des Staates. B. trägt somit Fr. 14'455.70. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt. 9.2. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'158.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, im Umfang von 7 /10 . 3 /10 gehen zulasten des Staates. C. trägt somit Fr. 13'550.70. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt. 9.3 Die D. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'182.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Ge- richtsgebühr von Fr.4’000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt. 9.4 Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'287.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- ermässigt.
  7. Die Einvernahmeprotokolle i.S. F. , A.A., Herr G. , Herr H. , Herr I. und Herr J. werden aus den Akten entfernt und unter separatem Verschluss gehalten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet." wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und in Gutheissung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B. und C. in den Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 2, 4, 7.1, 7.2, 8, 9.2 und 9.3 wie folgt neu gefasst: "1.1 B. wird des Angriffs gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt  vollziehbaren  Freiheitsstrafe  von 15 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 17 Monate), bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen, in Anwendung von Art. 134 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.B. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 freigesprochen . 1.2 C. wird des Raufhandels und des Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 sowie des Angriffs gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt  vollziehbaren  Freiheitsstrafe  von 18 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 20 Monate), bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj und am14. März 2017  ausgestandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- ,bei einer Probezeit von 2 Jahren,als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020,  in Anwendung von Art. 134 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, aArt. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.1.3 D. wird des Angriffs gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und verurteilt zueiner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Mona ten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 17 Monate),bei einer Probezeit von 2 Jahren,unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj und am  14. März 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 3 Tagen,in Anwendung von Art. 134 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowieArt. 6 Ziff. 1 EMRK. D. wird von der Anklage des Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 freigesprochen . (…)
  8. entfällt. (…)
  9. B. , C. und D. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. (…) 7.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. Andreas Noll wird in Höhe von Fr. 34'095.30 [vor Anklageerhebung: Fr. 18'066.35, nach Anklageerhebung: Fr. 16'028.95, jeweils inkl. Auslagen und MwSt.] aus der Gerichtskasse entrichtet. C. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). 7.2 Die nach Abzug der in Höhe von Fr. 12'393.40 geleisteten Akontozahlung verbleibende Honorarrestanz des amtlichen Verteidigers Christoph Balmer von Fr. 18'265.60 [vor Anklageerhebung: Fr. 19'030.90, nach Anklageerhebung: Fr. 11'628.10, inkl. Auslagen und MwSt.] wird aus der Gerichtskasse entrichtet. D. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 7 /10, ausmachend Fr. 21'461.30, zurückzuzahlen und im nämlichen Umfang der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…)
  10. B. , C. und D. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 zu entrichten. (…) 9.2. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten von total Fr. 19'358.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'158.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. (…) 9.3 D. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten von total Fr. 14'682.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'182.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, im Umfang von 7 /10, ausmachend Fr. 10'277.45. Die Verfahrenskosten im Umfang von 3 /10, ausmachend Fr. 4'404.65, gehen zu Lasten des Staates. (…) Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 6, 9.1 und 10 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1.4, 3, 5, 7.3, 7.4 und 9.4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 23'250.--, bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 23'250.--, gehen im Umfang von Fr. 7'500.-- zu Lasten des Beschuldigten B. , im Umfang von Fr. 8'250.-- zu Lasten des Beschuldigten C. und im Umfang von Fr. 7'500.-- zu Lasten des Beschuldigten D. . III. Die mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
  11. September 2021 festgelegten Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschuldigten B. und dem Beschuldigten C. je zur Hälfte, somit je Fr. 750.--, auferlegt. IV.
  12. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von C. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar von Fr. 6'602.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 508.35), somit insgesamt Fr. 7'110.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. C. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
  13. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von D. , Rechtsanwalt Christoph Balmer, ein Honorar von Fr. 7'157.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 551.10), somit insgesamt Fr. 7'708.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. D. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). V. B. , C. und D. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. für das Berufungsverfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 7'534.70 zu entrichten. Die weitergehende Forderung von A. im Umfang von Fr. 1'760.-- wird abgewiesen VI. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1137/2023.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.02.2023 460 2021 152 (460 21 152)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2023 (460 21 152) Strafrecht Raufhandel etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A. , vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Privatkläger und Berufungskläger gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger C. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, substituiert durch Advokatin Constanze Seelmann, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger D. , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter Gegenstand Raufhandel etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. April 2021 wurden B. und C. des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und je zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (11 Monate ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots), bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2). Von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 wurde B. freigesprochen; C. wurde vom Vorwurf des Raufhandels und des Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 freigesprochen. Demgegenüber wurde D. von der Anklage des Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 sowie vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.3). A. wurde vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.4). Ferner wurden B. und C. in solidarischer Haftung verurteilt, A. Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen, wobei die Zivilklage gegenüber D. abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 4.). Darüber hinaus wurde die Zivilklage von E. gegenüber B. abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 5.). Im Weiteren wurden B. und C. solidarisch dazu verurteilt, A. eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 zu entrichten. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von C. und D. wurde aus der Gerichtskasse ausgerichtet; B. hingegen wurde eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. die Dispositiv-Ziffern 7.1 bis 7.3 und 8). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten festgesetzt, wobei B. und C. zur Tragung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten verurteilt wurden (vgl. die Dispositiv-Ziffern 9.1 bis 9.3). In einem letzten Punkt entschied das Strafgericht, die Einvernahmeprotokolle betreffend M.T., A.A., Herr F. , Herr M., Herr G. und Herr H. seien aus den Akten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten (Dispositiv-Ziffer 10). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts meldete B. , vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet, noch gleichentags schriftlich die Berufung gegen den ihn betreffenden Schuldspruch sowie den A. anbelangenden Freispruch an. C. Der Privatkläger A. erklärte mit Eingabe vom 23. April 2021, vertreten durch Advokatin Martina Horni, die Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 15. April 2021. D. Mit Datum vom 28. April 2021 erfolgte die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), gegen das erwähnte vorinstanzliche Urteil hinsichtlich aller drei Beschuldigten. E. Ebenfalls am 28. April 2021 gab E. , vertreten durch Advokat Alexander Sami, die Berufungsanmeldung beim Strafgericht ein. F. Mit Berufungsanmeldung vom 29. April 2021 erklärte C. , vertreten durch Advokat Dr. iur. Andreas Noll, seine Berufung richte sich sowohl gegen den ihn betreffenden Schuldspruch als auch gegen den A. betreffenden Freispruch. G. Am 10. Juni 2021 übermittelte B. dem Kantonsgericht seine Berufungserklärung und beantragte dabei, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 teilweise aufzuheben und er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des Raufhandels für nicht strafbar zu erklären, eventualiter vom Vorwurf des Raufhandels vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1 und 2); es seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verteilen und es sei ihm eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von Fr. 4'800.-- sowie eine angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten (Ziff. 2). Zudem sei A. in Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 1.4 wegen Raufhandels zu verurteilen sowie angemessen zu bestrafen (Ziff. 4) und seine Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 5); alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). H. In ihrer bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 29. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen B. zurück und beantragte eine Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 (Ziff. 1). Hinsichtlich C. begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils eine Verurteilung wegen mehrfachen Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift auszufällen und C. zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon sechs Monate unbedingt und neun Monate bedingt vollziehbar), bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme sowie der ausgestandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen, zu verurteilen (Ziff. 2). Ferner forderte die Anklagebehörde, D. sei in Abänderung des genannten Urteils des Raufhandels schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme sowie der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen, zu verurteilen (Ziff. 3) und die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben (Ziff. 4). Schliesslich seien B. , C. und D. in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 zu verurteilen, A. unter solidarischer Haftbarkeit eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Ziff. 5). Für die von der Staatsanwaltschaft beantragten Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf ihre entsprechende Eingabe verwiesen (Ziff. 6 – 13). I. Mit Datum vom 30. Juni 2021 erklärte C. die Berufung und beantragte im Wesentlichen, es sei das strafgerichtliche Urteil vom 15. April 2021 hinsichtlich des gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ausgefällten Schuldspruchs vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1); es sei das genannte Urteil in Bezug auf A. vollumfänglich aufzuheben und dieser sei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen (Ziff. 2); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 6). J. E. , vertreten durch Advokat Alexander Sami, zog am 30. Juni 2021 seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 15. April 2021 zurück. K. A. reichte dem Kantonsgericht mit Datum vom 30. Juni 2021 die Berufungserklärung ein und beantragte, es seien B. , C. und D. gemäss Anklageziffer 2 des Angriffs schuldig zu sprechen (Ziff. 1) und neben den beiden Erstgenannten sei auch D. in solidarischer Haftung zu verurteilen, ihm eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- (Ziff. 2) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 (Ziff. 3) zu bezahlen; dies unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde das Berufungsverfahren hinsichtlich des Privatklägers E. zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben und den Beschuldigten B. und C. sowie der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger A. wurde Frist angesetzt, um begründeten Antrag auf Nichteintreten eines Rechtsmittels zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. M. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 beantragte B. , es sei auf die Berufung des Privatklägers A. gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 nicht einzutreten; dies unter o/e-Kostenfolge. N. Am 18. Juli 2021 erklärte C. hinsichtlich den von der Staatsanwaltschaft und A. in seiner Eigenschaft als Privatkläger eingelegten Berufungen jeweils die Anschlussberufung. O. Am 23. Juli 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe, sondern sich auf ihre eigene Berufung gegen C. und D. beschränke und im Übrigen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. In Bezug auf die Berufungserklärungen von B. und C. gegen den Freispruch betreffend A. beantragte die Anklagevertretung, es sei nicht darauf einzutreten. P. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts stellte mit Verfügung vom 6. August 2021 fest, dass C. in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Berufungskläger innert gesetzlicher Frist die Anschlussberufung gegen die von der Staatsanwaltschaft und A. erklärten Berufungen erhoben hat (Ziff. 2) und C. in seiner Eigenschaft als Privatkläger weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung eingelegt hat (Ziff. 3). Darüber hinaus wurde konstatiert, dass B. in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Berufungskläger innert gesetzlicher Frist den Antrag gestellt hat, es sei auf die Berufung von A. in Bezug auf B. nicht einzutreten (Ziff. 4) und B. in seiner Eigenschaft als Privatkläger weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat (Ziff. 5). Im Weiteren wurde mit nämlicher Verfügung festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft innert gesetzlicher Frist in Bezug auf die in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte erklärten Berufungen von C. und B. weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben hat (Ziff. 6), wobei die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der in ihrer geltend gemachten Eigenschaft als Privatkläger gestellten Anträge der Berufungskläger C. und B. innert gesetzlicher Frist Anträge auf Nichteintreten gestellt hat (Ziff. 7). C. wurde Frist bis zum 30. August 2021 angesetzt, um dem Berufungsgericht präzise darzulegen, welche Teile des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 er in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Berufungskläger, und welche Teile des genannten Urteils er in seiner Eigenschaft als Beschuldigter und Anschlussberufungskläger anficht (Ziff. 9). Den betroffenen Parteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 30. August 2021 gegeben (Ziff. 10). Bis am 30. September 2021 erhielten die Parteien zudem die Gelegenheit, Einwände gegen die Ladung der Zeugen F. , A.A., Herr G. , Herr H. , Herr I. und Herr J. zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorzubringen (Ziff. 13). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Verteidigung von C. im Berufungsverfahren durch Advokat Dr. iur. Andreas Noll als Wahlverteidigung wahrgenommen wird (Ziff. 17). Q. C. beantragte mit Eingabe vom 30. August 2021 die Einsetzung von Advokat Dr. iur. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren und verlangte, es sei sowohl auf seine Berufung als auch auf seine Anschlussberufung einzutreten. R. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. September 2021 wurde der Schriftenwechsel betreffend Eintreten auf die Berufungen und Anschlussberufung für geschlossen erklärt (Ziff. 4). Ferner wurde festgehalten, dass das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden werde, ob auf die Berufungen von B. und C. in deren geltend gemachten Eigenschaft als Privatkläger, auf die Berufung von A. als Privatkläger und auf die Anschlussberufung von C. einzutreten sei (Ziff. 5). C. wurde mit nämlicher Verfügung auf sein Gesuch hin die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. iur. Andreas Noll bewilligt (Ziff. 6), wobei bestimmt wurde, dass die Honorarnote nach Aufwendungen der amtlichen Verteidigung einerseits und der Rechtsvertretung für die Privatklägerschaft andererseits aufzuschlüsseln sei (Ziff. 7). S. Mit Beschluss vom 28. September 2021 trat das Berufungsgericht mangels Parteistellung als Privatklägerschaft nicht auf die Berufungen von B. vom 10. Juni 2021 und C. vom 30. Juni 2021 ein (Ziff. 1 und 2). Auf die Berufung von A. vom 30. Juni 2021 wurde demgegenüber eingetreten (Ziff. 3). Auf die Anschlussberufung von C. vom 18. Juli 2021 betreffend die Berufungen der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2021 und A. vom 30. Juni 2021 wurde nicht eingetreten (Ziff. 4). Die Kosten für dieses Verfahren wurden zudem auf Fr. 1'500.-- festgesetzt, wobei über deren Verteilung erst mit Urteil des Berufungsgerichts zu entscheiden sein werde (Ziff. 5). T. Am 30. März 2022 begehrte C. , es sei ihm zur Begründung seiner Berufung eine angemessene Frist zu gewähren (Ziff. 1). Darüber hinaus stellte er den Antrag, es sei festzustellen, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens bestehende amtliche Verteidigung mit dem Wechsel der Verfahrensleitung an das Kantonsgericht nahtlos fortbestehe; eventualiter sei ihm, ohne dass er seine Bedürftigkeit nachzuweisen habe, die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab dem Wechsel der Verfahrensleitung an das Kantonsgericht für das gesamte Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 3). U. Mit Stellungnahme vom 30. August 2021 schloss A. zusammengefasst auf Abweisung des Antrags auf Nichteintreten des Beschuldigten B. , da er berufungslegitimiert sei. Hingegen seien B. und C. mangels Parteistellung im Strafverfahren gegen A. nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt. V. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 28. September 2021 erhob C. mit Datum vom 11. November 2021 Beschwerde an das Bundesgericht, welche mit höchstrichterlichem Urteil vom 17. März 2022 abgewiesen wurde. W. D. erklärte mit Stellungnahme vom 30. September 2021 keine Einwände gegen die Ladung der anonymisierten Zeugen zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zu haben. Ferner beantragte er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat Christoph Balmer für das Berufungsverfahren. X. A. gab mit Datum vom 30. September 2021 ebenfalls an, keine Einwände gegen die Ladung der anonymen Zeugen an die kantonsgerichtliche Verhandlung zu haben. Y. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2021 wurde unter Hinweis auf das ärztliche Attest vom 6. Dezember 2021 festgehalten, dass auf die Befragung des Zeugen "Herr I. " anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtet werde. Z. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts wies den Antrag des Beschuldigten C. , ihm sei eine Frist zur Begründung seiner Berufung zu gewähren, mit Verfügung vom 31. März 2022 ab (Ziff. 2). Ferner wurde festgestellt, dass Advokat Dr. iur. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger von C. eingesetzt werde (Ziff. 3) und C. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegen möchte, weshalb das Berufungsgericht mit Urteil zu entscheiden habe, ob ihm (im Fall des Unterliegens) die Kosten der amtlichen Verteidigung (als Teil der Verfahrenskosten) aufzuerlegen bzw. mit Rechtskraft des Urteils dem Staate zurückzuerstatten seien (Ziff. 4). Schliesslich wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und die Zeugen F. , A.A., Herr G. , Herr H. und Herr J. als Zeugen zur Berufungsverhandlung geladen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 15. April 2021 den Beschuldigten B. und C. sowie dem Privatkläger A. und der Staatsanwaltschaft jeweils am 19. April 2021 zugestellt worden ist (vgl. act. S547, act. S549, act. S553, act. S541). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 15. April 2021 (act. S831 f.), 29. April 2021 (act. S865), 23. April 2021 (act. S837) und 28. April 2021 (act. S841) haben B. , C. , A. und die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend von sämtlichen Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 wurde den Beschuldigten B. (act. S706/3) und C. (act. S706/5) wie auch dem Privatkläger A. (act. S706/9) und der Staatsanwaltschaft (act. S706) am 10. Juni 2021 zugestellt. Die Berufungserklärungen der Beschuldigten B. vom 10. Juni 2021 und C. vom 30. Juni 2021 sowie dem Privatkläger A. vom 30. Juni 2021 und der Anklagebehörde vom 29. Juni 2021 erfolgten allesamt innert der 20-tägigen Frist. Sowohl die Beschuldigten als auch der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen ausnahmslos alle Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Rechtsmittel der Beschuldigten B. und C. sowie des Privatklägers A. und der Anklagebehörde einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivil-klagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 391 N 5). 2. Es liegen Berufungen der Beschuldigten B. und C. sowie des Privatklägers A. und der Staatsanwaltschaft vor. Aufgrund des Gegenstandes dieser Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2021 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Freispruch betreffend B. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 (Dispositiv-Ziffer 1.1, 4. Absatz); Freispruch betreffend A. wegen Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 (Dispositiv-Ziffer 1.4); Abweisung der Genugtuungsforderungen von B. , C. und D. (Dispositiv-Ziffer 3); Abweisung der Zivilklage von E. gegen B. (Dispositiv-Ziffer 5); Parteientschädigung betreffend A. (Dispositiv-Ziffer 7.4) sowie die Verlegung der Verfahrenskosten betreffend A. (Dispositiv-Ziffer 9.4). Diese Urteilsdispositivziffern sind in Rechtskraft erwachsen und bilden vorliegend nicht Gegenstand der richterlichen Überprüfung. In Bezug auf die anderen angefochtenen Punkte gilt das Verbot der "reformatio in peius" zufolge der sowohl seitens der Privatklägerschaft als auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufungen nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerschaft nach Art. 382 Abs. 2 StPO zwar den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann, jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist (vgl. BGE 139 IV 84 E. 1.1). Sie kann somit nicht nur einen Freispruch, sondern auch die rechtliche Qualifikation der der beschuldigten Person vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz anfechten. Die Konsequenz dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Folgende: Im Falle der Gutheissung der Berufung der Privatklägerschaft im Schuldpunkt kann das Berufungsgericht eine dem abgeänderten Schuldspruch entsprechende neue und gegebenenfalls im Vergleich zur Vorinstanz strengere Sanktion ausfällen sowie auf eine andere rechtliche Einstufung [soweit von der Anklageschrift erfasst] erkennen – dies unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft auch ein Rechtsmittel ergriffen oder dieses gar zurückgezogen hat (vgl. BGE 139 IV 84 E. 1.2; BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO e contrario; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N 15; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 382 N 6). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass A. einerseits Strafantrag gestellt (act. 2099 f.) und sich andererseits im Verfahren gegen die Beschuldigten sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger konstituiert hat (act. 2103 f.). Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil vom 15. April 2021 nach Mass-gabe der Anträge der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigten B. und C. gegenüber den Letztgenannten mildern resp. gegenüber allen drei Beschuldigten bestätigen oder zu deren Lasten verschärfen. III. Materielles A. Formelle Rügen 1. Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 Das Kantonsgericht schliesst sich hinsichtlich dieses Antrags vollumfänglich den zutreffenden und oben zitierten Ausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend dazu ist zunächst aufgrund der Akten festzustellen, dass abgesehen von K. und L. , welche als Auskunftspersonen befragt wurden (act. 6207 ff. und act. 6263 ff.), sämtliche andere Personen (G. , act. 5789 ff. sowie S. 23 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; M. , act. 5871 ff.; N. , act. 6001 ff.; O. , act. 6027 ff.; F. , S. 10 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; H. , S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und J. , S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) als Zeugen einvernommen wurden. Für eine bewusste Falschaussage dieser Zeugen bestehen nicht zuletzt auch aufgrund der ergangenen Zeugenbelehrung gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO (insbesondere hinsichtlich der Wahrheitspflicht) und dem Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB keinerlei Anhaltspunkte. Eine unbewusste Beeinflussung der Zeugen aufgrund der Medienmitteilung vom tt..mm.jjjj ist demgegenüber zwar grundsätzlich denkbar, dennoch ist das Berufungsgericht auch in Anbetracht ihrer differenzierten und von Realkennzeichen geprägten Depositionen der Überzeugung, dass die genannten Zeugen ihre Wahrnehmungen frei bilden konnten und ihre Depositionen auf eigens Erlebtem basieren. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird bei jeder Einlassung einzeln und im Detail darauf einzugehen sein, weshalb keinerlei Anzeichen für eine unbewusste Beeinflussung – auch unter Zugrundelegung des konkreten Textes der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj – festzustellen sind (vgl. dazu E. III.C.1.4). Der Pressetext lautete wie folgt: "(…)" Ein Vergleich dieser Pressemitteilung mit den vorhandenen Einlassungen zeigt, dass die Zeugen allesamt von detailreichen Beobachtungen berichten konnten, welche im Medienbericht derart keine Erwähnung fanden. So geht daraus beispielsweise nicht hervor, dass einer der "verdächtigen Männer" eine Pistolenbewegung mit der Hand vollführt haben soll, wie F. dies anlässlich der kantonsgerichtlichen Befragung dargetan hat (vgl. S. 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Es wird in der Medienmitteilung ferner auch nicht angeführt, dass die unbekannten Männer zuerst oben auf der Galerie gestanden und dann nach unten gelangt seien, wie dies G. (act. 5791), O. (act. 6031) und F. (vgl. S. 11 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) beschrieben haben, oder sich der Privatkläger A. am Boden in Embryostellung versucht habe zu schützen, wie F. dies angegeben hat (vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Letztere Schilderung deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen von G. , wonach sich A. am Boden "wie gezogen und geschützt [habe] gegen Fusstritte" (act. 5795). Die Zeugen haben insgesamt eindeutig über weitergehende Informationen verfügt, als dass sie dieselben bloss aufgrund der Medienmitteilung hätten haben können. Die Berufungsinstanz erkennt keinerlei Hinweise dafür, dass die Medienmitteilung bei den Zeugen unbewusste Suggestionen hervorgerufen hätte. Zu bemerken ist indes, dass H. bekundet hat, die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj gelesen zu haben (vgl. S. 32 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). In diesem Zusammenhang ist dessen Äusserung, wonach er die Medienmitteilung gelesen habe und dann "gewusst [habe], was passiert sei" zwar unbedarft – dennoch macht er keine Angaben zum Tatgeschehen, wie es der Medienmitteilung zu entnehmen gewesen ist, sondern beschreibt lediglich, wie eine Person vom Tisch auf etwas oder jemanden draufgesprungen sei (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Er belastet somit niemanden gezielt und dieser Vorgang wurde gerade nicht im Pressetext umrissen. Darüber hinaus deponiert H. , die Medienmitteilung habe ihn lediglich dazu bewogen, sich bei der Polizei zu melden, da er aufgrund dieses Medienberichts einen Zusammenhang mit seiner Beobachtung habe herstellen können. Genau dies war schliesslich der Zweck der Pressemitteilung vom tt.mm.jjjj und belegt keineswegs eine unbewusste Beeinflussung. Nach dem Gesagten erhellt, dass nichts gegen eine Verwertung der entsprechenden Zeugenaussagen zulasten (und zugunsten) der Beschuldigten B. , C. und D. spricht (vgl. dazu die weitergehenden Ausführungen unter E. III.C.1.4). Der Antrag ist folglich abzuweisen. 2. Verwertbarkeit der anonymen Zeugenaussagen 2.1 (…) 2.2 (…) 2.3 (…) 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 150 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern, wobei die Staatsanwaltschaft die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorzulegen hat (Art. 150 Abs. 2 StPO). Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Solche Beweise müssen gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet werden (vgl. BGE 138 IV 178 E. 3.2.3). Die Folge der Unverwertbarkeit von bereits erhobenen Beweisen tritt auch dann ein, wenn eine erteilte Zusicherung nicht innert Frist oder dem Zwangsmassnahmengericht gar nicht zur Genehmigung vorgelegt wird ( Stefan Wehrenberger , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 150 N 14 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 150 N 7). Gemäss Wohlers unterliegen die unter Zusicherung der Anonymität erhobenen Beweise nach Art. 150 Abs. 3 StPO einem mit Fernwirkung ausgestatteten absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ( Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 150 N 7, vgl. auch Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 2020, N 731 und Sabine Gless , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 48 und 54). Art. 141 Abs. 5 StPO schreibt indes nicht ausdrücklich vor, ob die Bestimmung nur für belastende oder auch entlastende Beweise gelten soll, die unverwertbar sind. Einzig der Wortlaut würde keinen Raum für den Verbleib entlastender Beweise in den Strafakten lassen ( George Darvish Poulikakos , Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, ZStStr Band/Nr. 112, 2021, S. 179 ff.). Wohlers führt diesbezüglich aus, dass in den Fällen, in welchen die Beweise nicht gesiegelt und damit zugänglich seien, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten sei, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliege ( Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 141 N 42). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden, neueren Lehre handle es sich demgegenüber bei Beweisverwertungsverboten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, d.h. wenn Beweise in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, um blosse Belastungsverbote ( Sabine Gless , a.a.O., Art. 141 N 111 ff.; Jérôme Bénédict , Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 33 f.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 141 N 18; vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Demzufolge müssten Beweise, welche die beschuldigte Person entlasten, zugelassen werden, auch wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind. Das Prinzip der materiellen Wahrheit müsse vollständig durchschlagen. Es wäre angesichts des in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes ansonsten stossend, der beschuldigten Person Entlastungsbeweise zu entziehen, weil die Strafbehörde diese rechtsfehlerhaft erlangt habe. Damit würde die Legalität oder Illegalität der Beweissammlung in den Händen der Strafverfolgungsbehörden liegen (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). 2.4.2 Zunächst ist zu konstatieren, dass die anonymen Zeugenaussagen aufgrund der nicht eingeholten Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft unter Verletzung von Art. 150 Abs. 2 StPO erhoben wurden. Solche Zeugeneinlassungen unterliegen grundsätzlich einem absoluten Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO, weshalb fraglich ist, ob die vorstehend zitierte Rechtsprechung [zu Art. 141 Abs. 2 StPO] auf den vorliegenden Fall überhaupt anzuwenden ist. Da der Gedanke, einen offensichtlich Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweis nicht verwertbar sind, allerdings unerträglich wäre (vgl. BGer 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3), zieht das Kantonsgericht diese Zeugenaussagen – soweit sie zugunsten der Beschuldigten ausfallen – bei der Beweiswürdigung bei. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass das Strafgericht die Aussagen der Zeugen F. , A.A., Herr G. , Herr H. , Herr I. und Herr J. aus den physischen Verfahrensakten ausgesondert und dem Kantonsgericht in einem verschlossenen Couvert überreicht hat (vgl. weisses Couvert "Personalien Zeugen"). In den elektronischen Akten sind die ausgeschiedenen Aktenstücke jedoch nach wie vor vorhanden (vgl. act. 5701 ff.). Die Berufungsinstanz hat nach Festlegung des vorläufigen Beweisergebnisses (vgl. E. III.C.1.4.9) die erwähnten Zeugendepositionen auf entlastende Momente hin geprüft, jedoch keine solche erkennen können. Vielmehr würden die anonymen Zeugeneinlassungen das vorläufige Beweisergebnis noch erhärten. In Anbetracht der bloss pauschalen, allgemein gehaltenen und nicht näher spezifizierten Rügen des Beschuldigten C. erhellt sich dem Berufungsgericht insgesamt somit nicht, welche Darlegungen der Zeugen er für sich und die anderen Beschuldigten als entlastend erachtet. Der Beschuldigte D. reicht dem Gericht demgegenüber die entsprechenden Einvernahmeprotokolle mit den seines Erachtens jeweils als wesentlich markierten Textstellen ein und setzt diese darüber hinaus im Rahmen seines Parteivortrags in einen Gesamtzusammenhang mit den übrigen, legal erhobenen Beweismitteln (vgl. S. 51 ff. und Beilage 5 [S. 10 ff.] Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Trotz dieser Vorbringen des Beschuldigten D. hat das Kantonsgericht in den Aussagen des Zeugen A.A. und Herrn J. im Ergebnis nach wie vor keine für ihn entlastende Elemente ausmachen können bzw. festgestellt, dass es D. durch Nennung der ihn aus seiner Sicht entlastenden Depositionen (aus den nicht verwertbaren Akten) nicht gelingt, das sich aus dem rechtmässig erlangten Beweismaterial ergebende klare Beweisergebnis umzustossen (vgl. E. III.C.1.4.9 und E. III.C.1.4.14.b). Nach dem Gesagten werden die Anträge zwar grundsätzlich gutgeheissen, ändern nach Überzeugung des Kantonsgerichts im Ergebnis jedoch nichts am klaren Beweisergebnis. 3. Verwertbarkeit der Mobiltelefondaten von P. und Q. 3.1 (…) 3.2 (…) 3.3 3.3.1 Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wobei sie in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden können, aber nachträglich schriftlich zu bestätigen sind (Art. 241 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Von der Durchsuchung solcher Aufzeichnungen wird gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen oder besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.4). Der Inhaber oder die Inhaberin kann gemäss Art. 248 StPO die Siegelung verlangen. Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nach Art. 249 StPO nur dann durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden könnten. Eine Einwilligung muss allerdings ausdrücklich und unter Hinweis auf die Siegelungsmöglichkeit erfolgen, wobei oftmals trotz Einwilligung nachträglich eine schriftliche Bestätigung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft ausgestellt wird ( Diego R. Gfeller / Sabrina Gfeller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 249 N 15 ff.; Damian K. Graf / Thomas Hansjakob , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 249 N 4). Art. 263 Abs. 1 StPO bestimmt ferner, dass Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Da bei Drittpersonen das die Beschlagnahme begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt, gilt: Je loser der Zusammenhang zwischen Beschlagnahmebetroffenem und untersuchter Tat, desto strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit ( Felix Bommer / Peter Goldschmid , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 31). 3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Mobiltelefon (Huawei) von R. am tt.mm.jjjj durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellt wurde (act. 2507). Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei P. wurden ferner zwei weitere Mobiltelefone (Samsung und Sony Ericson sowie zwei SIM-Karten) sichergestellt. Der schriftlich abgefasste Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl datiert vom tt.mm.jjjj (act. 25013 f.). Der entsprechenden Kurzbegründung ist zu entnehmen, dass der dringende Verdacht bestehe, P. sei am tt.mm.jjjj an einem Angriff zum Nachteil von A. im Restaurant R. in S. beteiligt gewesen. P. beantragte in der Folge insbesondere die Siegelung seines Mobiltelefons Huawei. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj wurde der entsprechende Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen (act. 2573 ff.). Dagegen erhob P. Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche mit Datum vom 10. März 2017 nicht eingetreten wurde (act. 2625; BGer 1B_14/2017 vom 10. März 2017). Die verzögerte Datenauslesung des Mobiltelefons von P. , welche schliesslich gemäss Auswertungsbericht vom 16. Juni 2017 am 30. März 2017 – und somit sehr zeitnah zum bundesgerichtlichen Entscheid – erfolgte, ist mit dem erwähnten Entsiegelungsverfahren zu erklären (act. 3597 ff.). Weiter findet sich ein Auswertungsbericht vom 18. Mai 2017 in den Akten (act. 5435 ff.). Eine Dauer von sechs bis zehn Wochen ist für die Auswertung von Mobiltelefondaten – entgegen der Rüge der Verteidigung des Beschuldigten C.

– nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht (mehr) um einen Haftfall gehandelt hat, der besonders dringlich zu behandeln gewesen wäre. Demgegenüber wurde das Mobiltelefon (Apple iPhone 6s sowie die SIM-Karte) von Q. am tt.mm.jjjj durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellt (act. 2431). Am tt.mm.jjjj erging der entsprechende staatsanwaltschaftliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl (act. 2433). Als Kurzbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Q. stehe in dringendem Verdacht, am tt.mm.jjjj an einem Angriff auf A. im Restaurant R. in S. beteiligt gewesen zu sein. Das entsprechende Mobiltelefon habe er bei diesem Vorfall auf sich getragen, weshalb die Durchsuchung desselben geeignet sei, weitere Hinweise (in Bezug auf Foto- und Filmaufnahmen, Kontakte mit und Bezüge zu weiteren Tätern) auf die ihm vorgeworfenen Taten zu liefern. Es sei zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon Informationen befinden würden, die der Beschlagnahme unterliegen würden. Die Durchsuchung sei verhältnismässig. Zwei Auswertungsberichte datieren sodann vom tt.mm.jjjj und sind somit sehr rasch erfolgt (act. 3235 ff. und act. 5069 ff.). Am tt.mm.jjjj wurde schliesslich ein neuerlicher Durchsuchungsbefehl für das gleiche Mobiltelefon von Q. ausgestellt. Grund dafür war gemäss Kurzbegründung, dass ein Threema-Code habe ermittelt werden können, weshalb davon auszugehen sei, es würden sich auf dem Telefon noch Daten befinden, die bei der ersten Durchsuchung noch nicht hätten gesichert und ausgewertet werden können (act. 2439). Die weiteren beiden Auswertungsberichte datieren vom tt.mm.jjjj (act. 3321 ff.) resp. tt.mm.jjjj (act. 3301 ff.) und erfolgten ebenfalls innert angemessener Zeit. Das entsprechende Natel wurde schlussendlich am 4. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO beschlagnahmt (act. 2473). Angesichts des Ausgeführten erhellt nicht, weshalb ein erneuter Durchsuchungsbefehl gegen Drittpersonen hätte erlassen werden müssen. Einerseits war der Grund für die Durchsuchung der Mobiltelefone von P. und Q. unabhängig von deren Stellung im Strafverfahren derselbe und fiel nicht weg: Es ging um die Aufklärung von potenziellen Beteiligungen an der Auseinandersetzung im Restaurant R. . Insbesondere galt es herauszufinden, ob verdächtige SMS-Mitteilungen, Nachrichten und Bildmaterial über Nachrichten-Apps wie "Threema" oder "WhatsApp" ausgetauscht worden sind. In diesem Zusammenhang war zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon von P. und Q. Informationen befinden könnten, die als Beweismittel gebraucht werden könnten (Art. 249 StPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Andererseits stand nicht bereits lange vor den Auswertungen der Mobiltelefondaten fest, dass die Genannten mit Sicherheit nicht als Täterschaft in Frage kommen und daher Zwangsmassnahmen gegenüber Drittpersonen durchgeführt worden sind. Zwar entlasteten mehrere Personen die beiden bereits in einem frühen Verfahrensstadium (z.B. L. , act. 6260 f. und B. , act. 6389), dennoch bestand dabei die Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsaussagen hätte handeln können – auch wenn der Privatkläger A. weder P. noch Q. belastet bzw. erkannt hatte. Hinzu kommt, dass ein Foto, welches am Tatabend um 23:10 Uhr aufgenommen wurde und Q. sowie P. mit zwei weiblichen Begleiterinnen und einem weiteren jungen Mann im Raucherbereich ausserhalb des Restaurant R. zeigt, mit Auswertungsbericht vom tt.mm.jjjj betreffend das Mobiltelefon von Q. dokumentiert wurde (vgl. act. 5071). Diese Fotografie hätte allerdings entweder kurz vor oder auch nach dem Vorfall aufgenommen werden können, weshalb die nach dem tt.mm.jjjj erfolgten Auswertungen vom tt.mm.jjjj resp. tt.mm.jjjj hinsichtlich des Mobiltelefons von Q. keinesfalls Zwangsmassnahmen gegenüber Drittpersonen dargestellt haben. Selbst wenn sich die umschriebenen Zwangsmassnahmen gegenüber einer Drittperson und somit nicht tatverdächtigten Person gerichtet hätten, erwiesen sich dieselben unter dem Aspekt von Art. 197 Abs. 2 StPO als durchwegs verhältnismässig, zumal zwischen den Durchsuchungsbetroffenen resp. Beschlagnahmebetroffenen und der untersuchten Tat ein enger Zusammenhang bestand. Schliesslich waren P. und Q. am fraglichen Abend doch im Restaurant R. anwesend und der Gruppe rund um die Beschuldigten unbestrittenermassen angehörig. Die Staatsanwaltschaft musste folglich davon auszugehen, dass sich Beweismaterial in Form von Chatnachrichten, Bild- oder Videoaufnahmen auf ihren Mobiltelefonen befinden könnte. Auch wenn die Auswertung der Daten ein Eingriff in die Intims- und Privatsphäre der Betroffenen darstellt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angesichts dieses engen Deliktskonnexes klar. Hinzu kommt, dass Q. sich – anders als P.

– anlässlich der Einvernahme vom tt.mm.jjjj explizit mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden erklärt und keine Siegelung verlangt hat (act. 6329 und 6355). Sofern die Verteidigung des Beschuldigten C. insinuieren will, ein Beschlagnahmebefehl hätte vor einer Durchsuchung erfolgen müssen, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Durchsuchung keine Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO anordnen kann, weil sie gar nicht im Stande ist zu beurteilen, welche Beschlagnahmeart verfügt werden müsste oder ob Beschlagnahmehindernisse vorliegen würden (vgl. etwa BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014). 3.3.3 Dem Beschuldigten C. ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, darzutun, inwiefern die Mobiltelefondaten von P. und Q. durch die Strafverfolgungsbehörden in unzulässiger Weise erhoben und ausgewertet worden wären. Die Mobiltelefone von P. sowie Q. wurden förmlich korrekt sichergestellt (und hinsichtlich Q. beschlagnahmt) und auf rechtmässige Weise durchsucht, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die ausgelesenen Mobiltelefondaten sind damit sowohl zulasten als auch zugunsten der Beschuldigten verwertbar. 4. Verwertbarkeit der Mobiltelefondaten von Q. und D. hinsichtlich der Anklageziffer 1 ("fishing expedition") 4.1 (…) 4.2 (…) 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Sogenannte Zufallsfunde stellen eine im Rahmen einer rechtmässig angeordneten Durchsuchung nicht beabsichtigte Entdeckung von Beweismitteln dar, welche weder den ursprünglichen Tatverdacht erhärten noch widerlegen aber auf eine andere Straftat oder einen anderen Straftäter hindeuten ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 6). Als zufällig entdeckt gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme zwangsläufig entdeckt werden. Solche Zufallsfunde werden sichergestellt und mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen (Art. 243 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung stellt somit keine zusätzlichen materiellen und formellen Anforderungen an die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus einer Durchsuchung auf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass diese gegen die beschuldigte Person oder in einem (möglicherweise bislang noch nicht eröffneten) Strafverfahren gegen Dritte verwendet werden können. Kriterium für die Verwertbarkeit dieser Zufallsfunde ist zunächst, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme, die zum Zufallsfund führte, ihrerseits rechtmässig gewesen ist (vgl. Art. 197 StPO). War sie dies nicht, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). Ferner muss hypothetisch geprüft werden, ob die Zwangsmassnahme auch für das neu entdeckte Delikt gegen die betroffene Person hätte angeordnet werden dürfen, wobei die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 197 StPO für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht umfassend zum Tragen kommen ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 31 ff.; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 243 N 7). Das Vorbestehen eines Anfangsverdachts nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO kann für Zufallsfunde naturgemäss nicht gelten ( Andreas J. Keller , Zürcher Kommentar StPO, 3 Aufl., 2020, Art. 243 N 4 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit findet darüber hinaus keine Anwendung (vgl. BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4.; Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 34). Begründet wird dies damit, dass mit der Rechtmässigkeit derjenigen Zwangsmassnahme, die dem Zufallsfund vorausgeht, der Grundrechtseingriff (z.B. Eingriff in die Persönlichkeitsrechte) abgeschlossen ist ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 243 N 5). Im Zentrum der Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme stehen die Beschlagnahmeverbote (Art. 264 StPO, z.B. Berufsgeheimnisse); insbesondere die Frage, ob solche aufgrund der Beziehung zum nunmehr relevanten Tatverdächtigen bestehen könnten ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 35). Da Durchsuchungen aber keine Einschränkungen auf Verbrechen und Vergehen kennen, ist die Voraussetzung der hypothetischen Zulässigkeit der Zwangsmassnahme in der Regel gegeben ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 33). Abzugrenzen sind Zufallsfunde, die unter den dargelegten Grundsätzen verwertbar sind, von sog. Beweisausforschungen ("fishing expedition"). Diese liegen dann vor, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag und planlos resp. aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; BGE 139 IV 128 E. 2.1). Keine zufällige Entdeckung liegt vor, wenn Spuren oder Gegenstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen. Es muss mithin ein genügender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bereits eröffneten Strafverfahren bestehen. Ein Indiz für eine verbotene Beweisausforschung stellt das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel, dar. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde, wobei ein Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium vorliegt. Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Eine Beweisausforschung liegt auch dann vor, wenn weiter durchsucht wird, obwohl das Durchsuchungsziel erreicht oder aber dessen Unerreichbarkeit festgestellt wurde ( Diego R. Gfeller / Olivier Thormann , a.a.O., Art. 243 N 18 f.). Erkenntnisse, die gewonnen werden, ohne dass die Voraussetzungen für den in Frage stehenden Eingriff gegeben waren, sind unverwertbar. Dies gilt insbesondere auch für die Ergebnisse einer mangels vorbestehenden Tatverdachts unzulässigen Beweisausforschung ( Sabine Gless , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 24). 4.3.2. Aufgrund des Vorfalls am Abend des tt.mm.jjjj im Restaurant R. wurde die Strafuntersuchung in Gang gesetzt und die Behörden waren verpflichtet, den relevanten Sachverhalt festzustellen; dazu stand ihnen das gesamte Instrumentarium der StPO und damit auch sämtliche Zwangsmassnahmen zur Verfügung (Art. 306 f. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet hinsichtlich einer zunächst präsumtiven Straftat, "damit hernach über das weitere Schicksal des Falls befunden werden kann" ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1232). Es handelt sich um eine verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (vgl. BGer 6B_734/2020 E. 4.3.4 vom 7. September 2020). Die Auswertung der Mobiltelefondaten von Q. förderte unbestrittenermassen nicht nur Informationen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im Restaurant R. in S. zutage, sondern auch solche, die den Verdacht begründeten, der Beschuldigte C. könnte sich im Rahmen des Vorfalls vom tt.mm.jjjj am V. strafrechtlich relevanten Handelns schuldig gemacht haben. Solche Hinweise lieferte der auf Q. Mobiltelefon aufgefundene Threema-Chatverlauf im Zeitraum vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj (act. 3389 – 3407). Ob dieser Chatverlauf als Zufallsfund oder als unzulässige Beweisausforschung zu gelten hat, hängt davon ab, ob die Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. zur Beweissicherung im Verfahren betreffend den Vorfall im Restaurant R. zulässig war. Aus den Akten ergibt sich, dass die entsprechenden Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehle vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj, das Sicherstellungsprotokoll vom tt.mm.jjjj sowie der Beschlagnahmebefehl vom 4. April 2017 für das Mobiltelefon (Apple iPhone 6s) sowie die SIM-Karte von Q. vorliegen. Insbesondere den Erhalt des Sicherstellungsprotokolls vom tt.mm.jjjj bestätigte Q. unterschriftlich, wobei darauf vermerkt wurde, dass der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl mündlich durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden sei (act. 2431). Die entsprechende Verschriftlichung der Durchsuchung und Sicherstellung datiert vom tt.mm.jjjj und wurde Q. sowie seinem Verteidiger inklusive Hinweis auf das Siegelungsrecht eingeschrieben zugesendet. Das Mobiltelefon (bzw. die entsprechenden Daten) von Q. wurde somit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in das Strafverfahren eingeführt, förmlich beschlagnahmt und die Staatsanwaltschaft gab konkret an, was auf dem Mobiltelefon zu suchen ist (weitere Hinweise die mit der Auseinandersetzung im Restaurant R. vom tt.mm.jjjj in Zusammenhang stehen, namentlich Foto- und Filmaufnahmen, Kontakte mit und Bezüge zu weiteren (Mit-) Tätern, vgl. act. 2433; insbesondere aufgrund des aufgefundenen Threema-Codes hätten Daten noch nicht gesichert und ausgewertet werden können, die Hinweise auf den erwähnten Vorfall geben könnten, vgl. act. 2439). In diesem Zusammenhang entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass an einem W. fest Fotos und Filmaufnahmen sowie Chat-Nachrichten auf unterschiedlichen Apps ausgetauscht werden, was eine Auswertung des Mobiltelefons von Q. nahelegte. Gerade im Anfangsstadium der Ermittlungen bestand zudem der naheliegende Verdacht, dass Q. konkret an der Auseinandersetzung beteiligt war, was auch der Kurzbegründung im Durchsuchungsbefehl vom tt.mm.jjjj zu entnehmen ist. Es bestand somit ein genügender Anfangsverdacht gegen den Genannten und ein milderes Mittel, mit welchem das angestrebte Ermittlungsziel gleichermassen hätte erreicht werden können, ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Hinzu kommt, dass sich der Bericht vom tt.mm.jjjj auf die Auswertung der Mobiltelefondaten vom tt.mm.jjjj im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr beschränkte (vgl. act. 5069 ff.). Die weiteren Auswertungsberichte, datierend vom tt.mm.jjjj (act. 3235 ff.), tt.mm.jjjj (act. 5079 ff.) und tt.mm.jjjj (act. 3301 ff.), konzentrierten sich sodann primär auf den Threema-Chat "X. gruppe". Da Q. ab dem tt.mm.jjjj Teil dieses Chats war, wurde derselbe ab diesem Zeitpunkt ausgewertet (vgl. act. 3235). Es ging dabei im Wesentlichen darum, zu ermitteln, wer möglicherweise an der Auseinandersetzung im Restaurant R. noch beteiligt und allenfalls nicht auf dem Gruppenbild der Partyfotografin abgebildet war. Anhand möglicher Chatnachrichten galt es ferner herauszufinden, wie die Beteiligten zueinanderstehen, wobei dafür naturgemäss weiterzurückliegende Textnachrichten untersucht werden müssen. Angesichts der ersten Auswertungsberichte wird zudem klar, dass zwar die fiktiven Namen der Threema-Chatteilnehmer festgestellt werden konnten (vgl. z.B. act. 5069 ff. und 3235 ff.), anhand derselben aber nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf die tatsächliche Identität des Teilnehmers gezogen werden konnten, sodass unklar war, von wem welche Nachricht stammte (etwa stand nicht fest, wer sich hinter dem Pseudonym "Y. " oder "Z. " oder "AA. " verbarg, vgl. act. 3235 und act. 5083). Hinweise auf die wahren Identitäten der Chatteilnehmer ergaben sich u.a. erst aufgrund der Durchsicht des Threema-Chatverlaufs (vgl. etwa die Nachrichten vom tt.mm.jjjj, wo von einem "BB. " die Rede ist, act. 5083 f.). Dass die Strafbehörden zwecks Identitätsfeststellung der Teilnehmer den Threema-Chatverlauf ab dem Mobiltelefon von Q. ab dem tt.mm.jjjj bis am tt.mm.jjjj ausgewertet haben, ist aufgrund dieses Umstandes nicht zu beanstanden. Erstellt ist damit auch, dass nicht Jahre zurückliegende Daten ausgewertet wurden, wie dies beim Instagram-Chat von D. der Fall gewesen sein könnte. Das Ziel der Auswertung dieser Chatnachrichten bestand folglich nicht darin, aufs Geratewohl Zufallsfunde zu generieren, sondern Anhaltspunkte zu den Identitäten möglicher weiterer Beteiligter in Zusammenhang mit dem Vorfall im Restaurant R. aufzufinden sowie verdächtige Nachrichtenaustäusche den entsprechenden Absendern zuordnen zu können. Diese wurden indes an einem "Ort" gesucht, an welchem sie von den Strafverfolgungsbehörden vernünftigerweise auch vermutet werden durften. Sodann erweisen sich die angeordneten Zwangsmassnahmen angesichts des Umstandes, dass das Verfahren zu Beginn noch wegen Angriffs und evtl. schwerer Körperverletzung geführt wurde, als gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. dazu auch E. III.A.3.3 vorstehend). Im Übrigen erklärte sich Q.

– in Anwesenheit seines Verteidigers und unter Hinweis auf das Siegelungsrecht (act. 6255) – mit der Durchsuchung seines Mobiltelefons einverstanden und gab die entsprechenden Codes bekannt. Die beiden Anordnungen der Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. sowie die erfolgten Auswertungen waren somit rechtmässig. Damit steht fest, dass es sich bei dem aufgefundenen Threema-Chatverlauf ab dem tt.mm.jjjj um einen verwertbaren Zufallsfund handelt. Das Mobiltelefon von Q. wurde nicht aufs Geratewohl durchsucht. Es lag ein konkreter Tatverdacht und eine konkret abzuklärende Straftat – nämlich die Auseinandersetzung im Restaurant R. vom tt.mm.jjjj – vor. Im Übrigen erachtete auch das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die aufgrund der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von Q. gewonnenen Erkenntnisse mit Entscheid vom tt.mm.jjjj zu Recht als Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO (act. 2271). Weiter gilt es zu prüfen, ob eine entsprechende Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. auch für die neu entdeckten Delikte hätte angeordnet werden dürfen. Einen Anfangsverdacht hinsichtlich des Vorfalls am V. muss dabei erklärtermassen nicht gegeben sein – obwohl der Umstand, dass sich bereits früh im Ermittlungsverfahren die Vermutung manifestiert hat, die Männergruppe könnte mit der Hooliganszene zu tun haben, alarmierend war (vgl. z.B. die Aussagen von O. , act. 6033 und A. , act. 6113). Die Verhältnismässigkeitsfrage gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO tritt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Zufallsfunden in den Hintergrund, weshalb dies vorliegend nicht vertiefter geprüft bzw. darauf eingegangen werden muss. Das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO, das sich aufgrund der Beziehung zum nunmehr relevanten Tatverdächtigen C. ergeben würde (z.B. allfällige Berufsgeheimnisse) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons von Q. hätte somit auch in Bezug auf den Vorfall am V. angeordnet werden dürfen. Der Beweisantrag ist folglich in Bezug auf die ausgewerteten Mobiltelefondaten von Q. abzuweisen; dieselben sind verwertbar. 4.3.3 In Bezug auf die Mobiltelefonauswertung von D. ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des Cloud Analyzer Reports zu vermuten, dass sämtliche Daten seines Instagram-Accounts vom 6. Oktober 2010 bis tt.mm.jjjj ausgelesen und ausgewertet wurden (act. 3559). Anders als bei der Mobiltelefonauswertung von Q. ergibt sich angesichts der Auswertungsunterlagen (act. 3553 ff.) keine sachliche oder zeitliche Einschränkung der Daten. Da das Kantonsgericht bei der Beweiswürdigung indes nicht auf diesen aufgefundenen Instagram-Chat abstellt und sich daraus auch nichts Entlastendes zu Gunsten der Betroffenen ergibt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit desselben an dieser Stelle offen gelassen werden. B. Vorfall am V. (C. ) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.4 Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1.1 (…) 1.1.2 (…) 1.1.3 (…) 1.5 Anklagevorwurf Mit Anklageschrift vom 4. August 2020 (Ziffer 1) wird dem Beschuldigten C. vorgeworfen, er habe am tt.mm.jjjj um ca. 18:00 Uhr im Vorfeld des Fussballspiels des CC. gegen den DD. zusammen mit einer grösseren Anzahl teils vermummter CC. Fans in EE. im Bereich des V. die dortigen Zuggeleise überquert. Anschliessend habe er sich zum V. begeben, wo sich ebenfalls eine grössere Anzahl von DD. Fans befunden habe, welche aus dem Zug ausgestiegen seien, nachdem dieser kurz zuvor (…) durch nicht näher bekannte Personen zum Stillstand gebracht worden sei. Beim Aufeinandertreffen der CC. Fans, worunter sich der Beschuldigte C. befunden habe, und der DD. Fans auf dem V. seien diese wechselseitig gegeneinander tätlich geworden, wobei der Beschuldigte C. aktiv und tätlich an der Auseinandersetzung teilgenommen habe. Dabei habe ein DD. Fan diverse Verletzungen (offener Unterkieferfraktur, Hirnerschütterung und Rissquetschwunden) erlitten. Ein weiterer DD. Fan habe sich Schwellungen am Kopf und eine Schürfung im Nacken zugezogen. Zudem habe es weitere, nicht näher bekannte verletzte Personen gegeben. C. sei spätestens beim Aufeinandertreffen mit den DD. Fans auf dem V. bewusst gewesen, dass er an einer Zusammenrottung mit friedensstörender Ausrichtung teilnehmen würde. Indem er sich dieser Zusammenrottung angeschlossen und in dieser verblieben sei, habe er die darin ausgeübten Gewalttätigkeiten gegen Personen gebilligt und sei jederzeit als Bestandteil der Zusammenrottung zu betrachten gewesen. Zudem habe er sich aktiv am Raufhandel beteiligt, indem er gegenüber DD. Fans tätlich geworden sei. 1.6 Parteistandpunkte 1.3.1 (…) 1.3.2 (…) 1.3.3 (…) 1.7 Erstellter Sachverhalt 1.7.1. Da sich C. jeweils auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keine persönlichen Einlassungen zur Sache getätigt hat (vgl. act. 4749 ff., act. S195 sowie S. 42 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), liegen dem Berufungsgericht lediglich verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem der Threema-Chatverlauf (act. 3389 ff.), die Auswertungsberichte der Laptops von GG. (3859 ff.) und HH. (act. 4015 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten der Universität Basel betreffend II. (act. 4055 ff.) sowie einen entsprechenden Arztbericht (act. 4081 f.), die privat erstellte Videoaufnahme der Auseinandersetzung sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C. sichergestellten Gegenstände (act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). Zudem wurden diverse Personen in Zusammenhang mit diesem Ereignis befragt (als Auskunftspersonen, Beschuldigte oder Zeugen, vgl. act. 2244 – 4857). 1.7.2. Aufgrund der von einer Privatperson – vermutlich einem Anwohner aus dem sich in unmittelbarer Nähe des V. befindlichen Hochhauses (vgl. act. 2893) – vom Wohnungsbalkon aus angefertigten Videoaufnahme der Auseinandersetzung sowie der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj (act. 2863 ff.) ist ohne Weiteres erstellt, dass am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, Ausschreitungen zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC. und des DD. zuzuschreiben sind, stattgefunden haben. Darauf ist ersichtlich, dass sich die gesamte in CC. manier gekleidete und sehr kompakt zueinanderstehende Gruppierung (CC. Fans) am Gefecht beteiligt hat (vgl. ca. Minute 00:50 bis 1:11 der privaten Videoaufzeichnung). Ausserdem wurde Pyrotechnik gezündet (vgl. ca. Minute 00:59 der privaten Videoaufnahme). Ferner ist der Videoaufzeichnung zu entnehmen, dass die teilweise vermummten Beteiligten beider Fanlager gegenseitig auf sich eingeschlagen, sich getreten, geschubst/gestossen und geschrien haben sowie aufeinander los- oder einander hinterhergerannt sind. Erstellt ist im Weiteren, dass es im Rahmen dieses Ereignisses zu erheblichen Verletzungen einer Person, II. , gekommen ist (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom tt.mm.jjjj, act. 4055 ff.). Gemäss Austrittsbericht vom tt.mm.jjjj erlitt der Genannte einen offenen Unterkieferbruch, eine commotio cerebri [Gehirnerschütterung], Rissquetschwunden und weitere Verletzungen an Ellenbogen und Unterschenkel (act. 4081 f.). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten entstanden die Verletzungen im Gesicht von II. durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen das Gesicht, wobei am ehesten ein Faustschlag als spezifischer Verletzungsmechanismus in Betracht falle. Hinweise für eine Selbstbeibringung lägen keine vor. 1.8 Bestrittener Sachverhalt 1.8.1. Demgegenüber zeigt sich angesichts der Ausführungen des Beschuldigten C. , dass er sowohl seine Anwesenheit als auch jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung am V. in EE. vom tt.mm.jjjj bestreitet. Wie die Verteidigung von C. zwar zutreffend darlegt, stehen in dieser Hinsicht keine direkten Beweismittel zur Disposition. Bedeutendster Indizienbeweis ist in diesem Zusammenhang jedoch ein Nachrichtenaustausch auf der App Threema, wobei der entsprechende Gruppenchat den Namen "JJ. chat" trägt und über mehrere Teilnehmer – teils unter Verwendung von Pseudonymen wie beispielsweise "Y. " –verfügt. 1.8.2. Bevor nun die einzelnen Threema-Chatnachrichten gewürdigt werden, ist zunächst die Frage zu klären, ob sich hinter dem Pseudonym "Y. " tatsächlich C. verbirgt, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Dem Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom tt.mm.jjjj ist diesbezüglich zu entnehmen, dass "Y. " im Rahmen des Chatverlaufs auch "KK. ", "BB. " oder "JJ. " genannt wird (act. 3329 und act. 3407). Auf Facebook bezeichnet sich C. damit übereinstimmend als "JJ. ". D. hat darüber hinaus in seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj angegeben, C. habe sich ihm mit dem Namen "JJ. " vorgestellt (act. 6961, Z. 195 ff.). Ferner ergab die Auswertung des Natels von P. , dass dieser C. s Handynummer unter dem Namen "JJ. " gespeichert hatte (act. 3607). Ebenso hatte D. einen Kontakt unter der Bezeichnung "JJ. " registriert, dessen Rufnummer jener von C. entsprach, wobei auch B. ebendiese Nummer in seinen Kontakten als "JJ. " abgespeichert hatte (act. 5349). "JJ. " war darüber hinaus auch als WhatsApp- und Snapchat-Kontakt vorhanden, wobei der Username von "JJ. " auf der App Snapchat "Y. " lautete (act. 5233). Nach dem Gesagten ist eindeutig erstellt, dass C. sich selbst "JJ. " nannte, was sich im Übrigen auch aus dem Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 unter der Rubrik "Falschpersonalien" ergibt. Weiter verwendete C. alias "JJ. " im Rahmen der Apps Threema sowie Snapchat das Pseudonym "Y. ". Die Zahl "94" korrespondiert dabei mit C. s Geburtsjahr 1994 (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Hinzu kommt, dass C. angesichts der diversen sich in den Akten befindlichen Gruppenfotos von seiner Körpergrösse her oftmals der Kleinste einer jeweiligen Gruppe ist (vgl. etwa das Gruppenbild der Partyfotografin des T. gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021 oder die Gruppenbilder gemäss act. 3327, act. 3343 und act. 3879). In Anbetracht dessen, dass der amerikanische Boxer MM. für einen Schwergewichtskämpfer ebenfalls wegen seiner geringen Körpergrösse bekannt ist, erscheint das von C. gewählte Pseudonym "Y. " umso passender. Schliesslich bestritt C. zu keinem Zeitpunkt im laufenden Verfahren, "Y. " zu sein (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Die Berufungsinstanz hat nach dem Dargelegten keinerlei Zweifel daran, dass sich hinter dem Aliasnamen "Y. " der Threema-Chatteilnehmer C. verbirgt. 1.8.3 a) In einem nächsten Schritt ist der entsprechende Nachrichtenaustausch im Chat "JJ. chat" auf der App Threema zu würdigen. Um zunächst die Stimmung und die Tonalität dieses Chats abbilden zu können, werden nachfolgend die massgeblichen Textstellen im Zeitraum vom tt.mm.jjjj aufgeführt (act. 3389 ff.; fett hervorgehoben wurden die Nachrichten von "Y. "): "(…)" Bei der nachfolgenden Würdigung dieser Chatnachrichten sind insbesondere die private Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung sowie die Medienberichte von 20 Minuten und telebasel zu beachten. Dies aufgrund des Umstandes, dass die Verteidigung von C. vorbringt, die von ihm getätigten Chat-Äusserungen könnten auf Hörensagen basieren. Auf der sich in den Akten befindlichen zweiminütigen Videoaufnahme der Auseinandersetzung ist zunächst zu erkennen, dass es sich beim Tatort am V. in EE. um einen für jedermann zugänglichen Platz (…) handelt. Der besagte V. grenzt teilweise an den Bahnhof EE. , an Industriegebäude sowie sich unmittelbar in der Nähe befindliche Wohnhäuser (act. 2863 ff. und act. 2887 ff.; vgl. auch Google Maps). Im Weiteren ist der Aufzeichnung zu entnehmen, dass sich eine in DD. manier gekleidete Gruppe (unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 50 Personen) bei den Geleisen vor einem angehaltenen Zug befindet. Eine in CC. manier gekleidete Gruppe (ebenfalls unbekannter Anzahl, schätzungsweise zwischen 30 und 40 Personen) marschiert auf den Geleisen zunächst auf die in DD. manier gekleidete Gruppe zu, bevor Erstere sich unvermittelt von den Geleisen weg- bewegt und auf den Platz daneben rennt. Die in DD. manier gekleidete Gruppe tut dies ebenfalls, wobei einige dieser Personen in Geleisnähe zurückbleiben. Beide Gruppen nähern sich stetig an bis sie schliesslich aufeinander zu rennen und es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen diesen Personen kommt. Die in DD. manier gekleidete Gruppierung rennt kurz darauf weg, bevor eine Polizeieinheit schliesslich anrückt. Die in CC. manier gekleideten CC. Fans wirkten bei diesem Aufeinandertreffen gut organisiert und standen kompakt beieinander, wohingegen die Aufstellung der in DD. manier gekleideten DD. Fans eher ungeordnet erscheint. Der Videoaufzeichnung kann entnommen werden, dass keiner der CC. Fans im Hintergrund blieb, sondern alle als geschlossene Einheit auf die gegnerische Gruppierung zu rannten und sich in der Anfangsphase heftig schubsten/stiessen, bevor dann aufeinander eingeschlagen und eingetreten wurde (vgl. dazu auch E. III.B.1.4.2 vorstehend). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte C. basierend auf dieser Videoaufnahme befunden haben könnte, die DD. Fans seien dorthin "getrottet, wie eine Fasnachtsgugge beim Einstehen für den Umzug" oder dass sie lange Zeit gehabt hätten, sich zu formieren und auf sie [gemeint: CC. Fans] hätten zukommen können. Die Schilderung, wonach ein DD. Fan drei Zähne verloren, den Kiefer gebrochen, eine Platzwunde auf der Stirn sowie eine Schnittwunde am Hals habe, hätte C. zudem tatsächlich von jemand anderem erfahren können. Die Rede ist in diesem Zusammenhang von "P. s DD. Fotze" [gemeint: NN. ], mit welcher P. ein intimes Verhältnis gepflegt und welche sich bei den DD. Fans aufgehalten hat (vgl. act. 3651). Dies ergibt sich aus den aufgefundenen WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und P. (vgl. act. 3603 ff. und 3663 ff.; insbesondere act. 3687 ff.). Sie könnte folglich erfahren haben, welche Verletzungen II. erlitten hat und dies P. erzählt haben, der diese Information wiederum C. weitergegeben haben könnte. Auch die Einschätzung C. s, wonach derjenige, welcher die genannten Verletzungen davongetragen hat, "anscheinend" ein komplett Unerfahrener gewesen sei, nicht einmal einen Zahnschutz dabeigehabt habe und selber schuld sei, dass er gegen CC. in die erste Reihe reingehüpft sei sowie sich komplett überschätzt habe, spricht noch nicht für eine Anwesenheit oder Beteiligung an diesem Ereignis, zumal es sich aufgrund der gewählten Formulierung ("anscheinend") um reine Mutmassungen seitens C. handelt. Demgegenüber ist die Äusserung, wonach C. etwas "komplett Anderes erwartet" habe und sie so "einfach wie am Samstag nie mehr über die Zürcher drüber laufen" würden, von der Tonalität und Intention her anders. C. spricht augenscheinlich von seiner persönlichen Erwartung an diese Auseinandersetzung, was er nicht hätte tun können, wenn er nicht anwesend und an diesem Vorfall beteiligt gewesen wäre. Seiner Beurteilung nach war es "einfach" über die DD. Fans "drüber zulaufen". Um eine solche Einordnung machen zu können, musste C. zwingend vor Ort gewesen sein, denn anhand der blossen Videoaufzeichnung lässt sich eine solche individuelle Lagebeurteilung nicht mit dieser Klarheit vollziehen. Ferner deutet die Formulierung "drüber laufen" klar darauf hin, dass C. sich aktiv an dieser Schlägerei beteiligt hat. Ausserdem konnte den Presseberichten von 20 Minuten und telebasel keineswegs entnommen werden, dass die CC. Gruppierung als Siegerin dieses Aufeinandertreffens hervorgegangen wäre (vgl. act. 3275 – 3285). Weiter wird der Vorfall in den Medien nur in allgemeiner Weise beschrieben. Die zitierten Äusserungen des Beschuldigten zeugen augenscheinlich von eigens Erlebtem. C. teilte den anderen Chatteilnehmern sodann eine weitere persönliche Einschätzung mit, namentlich, dass die DD. Fans auch auf den Geleisen nicht entschlossen gewesen seien, sie ["wir"] auch dort gut gewonnen hätten und ihr Mob einfach nicht gut gewesen oder sie ["wir"] zu übermotiviert gewesen seien. Um die Kampfentschlossenheit der gegnerischen Gruppierung sowie die (Über-) Motivation der eigenen Gruppe einschätzen zu können, muss C. zwangsläufig und bereits von Beginn an vor Ort gewesen sein. Als weiteres belastendes Element kommt hinzu, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit seinen eigenen Beurteilungen mehrfach von "wir" oder "uns" spricht ("wir hätten gut gewonnen", "wir einfach zu übermotiviert", "hätten uns entgegenkommen können"). Denkbar ist zwar, dass am Geschehen nicht unmittelbar beteiligte Personen von "wir" sprechen, wenn sie die "Heldentaten" ihrer Gruppierung beschreiben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezeichnet sich C. in casu aber nicht in grundsätzlicher Weise als zu den CC. Fans zugehörig, sondern zählt sich selbst spezifisch zu den in CC. manier gekleideten Männern, welche am tt.mm.jjjj am V. in EE. anwesend waren. Ein anderer Schluss lässt seine persönliche Situationsbewertung resp. das eigentliche auf der App Threema durchgeführte "debriefing" im Anschluss an das Ereignis nicht zu. Dazu kommt, dass der Chatteilnehmer "s.i." beispielsweise schreibt "ihr wart noch in unterzahl" und somit zwischen den CC. Fans allgemein und der Gruppe, welche sich am tt.mm.jjjj am V. in EE. befand, klar differenziert. Ferner bejahte C. als einziger Chatteilnehmer die Frage von "s.i.", ob OO. auch dort gewesen sei, und führte aus, dieser sei der Erste gewesen, der wieder reingehüpft sei. Diese Erläuterungen deuten anschaulich auf eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten C. in EE. am tt.mm.jjjj hin. Logischerweise muss es sich dabei um eine eigene Wahrnehmung seinerseits gehandelt haben. Anders ist nicht zu erklären, woher der Beschuldigte sonst gewusst haben könnte, dass "OO. der Erste war, der wieder reingehüpft" ist. Ferner antwortete C. auf die Frage, ob "OO. gefallen" sei, mit "Ja, erste mal rennen sehn". Der Beschuldigte hat folglich gesehen , wie "OO. " – dessen Anwesenheit in EE. er zuvor bestätigt hatte – das erste Mal gerannt ist. Dabei handelt es sich klarerweise um ein von C. erlebtes Geschehen sowie eine eigene Beobachtung vor Ort. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft erachtet es das Kantonsgericht im Übrigen als evident, dass C. auf eine allfällige Abwesenheit seinerseits von den Chatteilnehmern angesprochen worden wäre, zumal beispielsweise die Anoder Abwesenheit von "MM. " thematisiert wurde. Für eine Anwesenheit des Beschuldigten am V. spricht ferner, dass der Chatteilnehmer "y.s.", der sich damals im Ausland aufgehalten hat, nicht auf die mediale Berichterstattung setzt, um sachkundige Informationen über die Geschehnisse vor Ort in Erfahrung zu bringen, sondern sich auf eine andere "gute Quelle" stützt: den Bericht gewisser vor Ort anwesender Chatteilnehmer. Auf diese – wozu zweifelsohne auch C. gehört – ist er "richtig stolz" und motiviert sie entsprechend "so" weiterzumachen (act. 3407). Die Hypothese, dass C. sämtliche dieser dargelegten Information von Dritten oder z.B. von "OO. " selbst gehört haben könnte, ist darüber hinaus ohne Zweifel zu verwerfen. Dies besonders deshalb, da im Rahmen des aufgeführten Chatverlaufs klar unterschieden wurde, von wem gewisse Informationen stammten und man sich in dieser Szene folglich offenbar zu kennen scheint (etwa, dass die Information über die Verletzungen eines DD. Fans von "P. s DD. Fotze" und nicht von "OO. " komme). Zudem bezeichnete sich C. im Chat selbst als CC. Hooligan, wozu auch die bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. März 2017 aufgefundenen Utensilien passen (T-Shirts mit entsprechenden Logos, Sturmhauben, Zahnschutz, Schal, etc.; act. 3103 ff. und act. 3115 ff.). C. s Nachricht, wonach man "als Hooligan immer etwas zu tun" habe, deutet darüber hinaus eindeutig darauf hin, dass C. sich am Vortag aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Dies ist nämlich genau das, was Hooligans "immer zu tun" haben: sich beim Aufeinandertreffen mit Hooligans gegnerischer Fussballvereine regelmässig körperlich zu messen. Diese Chatnachrichten belegen in ihrer Gesamtheit somit indiziell bzw. mit der erforderlichen Sicherheit die Anwesenheit und aktive Beteiligung des Beschuldigten C. an den Ereignissen vom tt.mm.jjjj. Er war Teil der in CC. manier gekleideten, strategisch gut aufgestellten und kompakt aufgereihten CC. Fangruppierung am V. , von welcher sich sämtliche Mitglieder zumindest in der Anfangsphase physisch an der Auseinandersetzung beteiligt haben (vgl. ca. ab Minute 00:43 des privaten Videos). Auf dem privaten Videomaterial ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine der in CC. manier gekleideten Personen ihre "Kampfformation" bis zum Aufeinandertreffen auf die in DD. manier gekleideten DD. Fans verlassen hat oder stehen geblieben ist. Ein Blick auf die Videoaufnahme zeigt weiter, dass keine einzige in CC. manier gekleidete Person als bloss unbeteiligter Zuschauer zugegen war, die eine derart klare Sicht auf die Geschehnisse hätte haben können, als dass sie einzelne Personen zweifellos hätte erkennen und im Threema-Chat benennen können, wie der Beschuldigte dies tat ("OO. war dort"). Auch um eine dermassen bestimmte Lage- und Geschehnisbeurteilung vornehmen zu können, bedurfte es einer direkten Anwesenheit beim V.

– und zwar just im Zeitpunkt der Videoaufnahme. C. macht im Übrigen auch nicht geltend, er habe die im Threema-Chatverlauf geäusserten Einschätzungen als blosser Beobachter wahrgenommen. Zudem geht das Kantonsgericht davon aus, dass C. nicht nur mit seinen in CC. manier gekleideten Kumpanen auf dem V. stand, sondern darüber hinaus selbst in einer der ersten Reihen des CC. Kampftrupps aufgestellt gewesen sein musste – ansonsten er unter anderem nicht hätte beurteilen können, dass "OO. " der Erste war, der "reingehüpft" sei. Angesichts der durch die CC. Fans gebildete "Kampfformation" wäre es zudem völlig lebensfremd davon auszugehen, C. habe nicht aktiv und tätlich am Geschehen teilgenommen und sich lediglich passiv oder abwehrend verhalten. Unter Berücksichtigung der privaten Videoaufzeichnung ist eindeutig erstellt, dass die Anwesenheit der CC. Fans nicht darauf ausgerichtet war, lediglich physische Gewalttätigkeiten abzuwehren, Streitende zu trennen oder schlichtend einzugreifen. Die Präsenz von C. im "CC. Kampftrupp" hat zumindest in der Anfangsphase die Intensität der Ausschreitungen, die Streitfreudigkeit und das Gewaltpotential der Beteiligten gesteigert sowie die auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Auseinandersetzung gefördert. b) Zum vorstehend vorläufigen Beweisergebnis kommen weitere den Beschuldigten C. belastende Indizien hinzu: Bei der Auswertung des Laptops von GG. konnte ein Foto sichergestellt werden, welches eine Gruppe zeigt, die gemeinsam vor dem PP. Pub posiert (act. 3863). Dieses Foto wurde ebenfalls am tt.mm.jjjj am späteren Abend (um 21:36 Uhr) aufgenommen. C. ist auf diesem Foto deutlich zu sehen und trägt passenderweise ein CC. -T-Shirt. Auf dieser Fotografie sind zudem weitere Personen abgebildet, die ebenfalls immer wieder auf diversen sichergestellten Gruppenfotos auftauchen (z.B. GG. , P. oder B. , act. 3863 und 3871). Insbesondere GG. gab im Rahmen einer WhatsApp-Unterhaltung mit seiner Freundin QQ. an, an der Auseinandersetzung in EE. beteiligt gewesen zu sein (act. 3871). Dass C. kurz nach dem Ereignis in EE. in einem CC. -T-Shirt gekleidet und mit GG. unterwegs war, verstärkt indiziell die Vermutung, dass Erstgenannter am Vorfall am V. anwesend und beteiligt war. GG. und C. sind darüber hinaus mutmassliche Mitglieder der Gruppierung RR. und/oder "SS. ". Diese Gruppen betreiben gemeinsam Kampfsport, was die aktenkundigen Fotografien und Abbildungen von Formationsübungen belegen (vgl. act. 3879 und 4025 ff.). Einerseits untermauert dies die Fanaktivität C. s weiter, andererseits deutet das Kampftraining auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hin – andernfalls man, um Fussballspiele zu schauen, keine Kampfformationen trainieren müsste. c) Schliesslich ist festzustellen, dass gegen C. ein schweizweit gültiges Stadionverbot betreffend Fussball sowie Eishockey vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgesprochen wurde (act. 27 f.). Ferner wurde ein Rayonverbot betreffend TT. vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj verhängt. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte in Zusammenhang mit Fussballspielen und seiner aktiv gelebten Rolle als Vereinsanhänger wiederholt nicht regelkonform verhalten hat. Hinzu kommt, dass dieses Stadion- und Rayonverbot bereits am tt.mm.jjjj Geltung hatte. Dies bedeutet, dass das bereits erwähnte Gruppenfoto vor dem PP. Pub kaum im Anschluss an ein von C. besuchtes Fussballspiel des CC. geschossen worden sein konnte. d) Anhand der privaten Videoaufzeichnung ist im Übrigen beweismässig erstellt, dass es sich um eine geplante Auseinandersetzung gehandelt haben muss. Zu erkennen ist, dass sich die CC. Fans bereits auf dem Areal des V. in EE. aufgehalten haben, als die DD. Fans (…) heraussprangen. Insbesondere die farblich abgestimmte Kleidung, die spezifische Örtlichkeit, (…) sowie das Abwarten der CC. Fans auf die DD. Fans sprechen für ein organisiertes Aufeinandertreffen. Weiter kann auf den WhatsApp-Chat zwischen P. und NN. verwiesen werden, worin bereits Tage vor dem Ereignis thematisiert wurde, wie die Letztgenannte, die ein Fan des DD. Clubs ist, anreisen werde (act. 3663 ff.). 1.8.4 Nach Würdigung der objektiven Indizienbeweise ist schliesslich festzustellen, dass C. hinsichtlich dieses Vorfalls stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen – bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die – wie hier – nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Dies führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3). In Anbetracht des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Beweisergebnisses ist offenkundig, dass die den Beschuldigten erheblich belastenden Indizien nach einer Erklärung rufen. Dies tut er in casu allerdings nicht einmal ansatzweise. Es stand C. frei, darzulegen, weshalb und woher er beispielsweise wusste, dass "OO. " an diesem Ereignis zugegen war, wieso er von "wir/uns" sprach oder wie seine persönlichen Lagebeurteilungen anders aufzufassen wären, als dass es sich dabei um eigene Wahrnehmungen vor Ort handelt. Auch stand es ihm frei, offenzulegen, von wem er von den konkreten Einschätzungen und eigentlichen "Gruppeninternas" (z.B. betreffend die Übermotivation der eigenen Gruppe oder die Unentschlossenheit der gegnerischen Partei) erfahren hatte. Anders kann sodann auch die Äusserung, wonach sie [gemeint: die CC. Fans] mehr über die DD. Fans "drüberlaufen" würden, nicht verstanden werden, als dass C. sich einerseits selber zur in CC. manier gekleideten Gruppierung gezählt und andererseits selbst Gewalttätigkeiten ausgeübt hat. In Anbetracht dieser belastenden Beweiselemente hätte C. zumindest darlegen können, ob er konkret von jemandem (auch ohne Namensnennung) wann, wie und welche Informationen erhalten haben will. Eine pauschale Behauptung der Verteidigung, wonach die Chatnachrichten auf Hörensagen beruhten, genügt bei dieser C. eindeutig belastenden Beweislage nicht. Unter diesen Umständen darf und muss in Anbetracht des Gesamtbildes der Schluss gezogen werden, es gibt keine andere mögliche ernsthafte Erklärung, als dass der Beschuldigte vereint mit seiner Gruppe bzw. als Teil der "CC. Kampfformation" an der inkriminierten Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen aktiv teilgenommen hat. 1.9 Fazit Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass neben dem erheblichen Indiz für die Teilnahme des Beschuldigten an den Tumulten, nämlich der zitierte Threema-Chatverlauf, eine Vielzahl weiterer Indizien vorliegen, welche durchwegs dessen Teilnahme am fraglichen Ereignis untermauern. Demgegenüber liegen keine den Beschuldigten ernsthaft entlastende Indizien oder Beweise vor. Schliesslich vermag ihn der Umstand, dass er durchgängig seine Aussage in Bezug auf die Auseinandersetzung der beiden Gruppierungen vom tt.mm.jjjj verweigerte, offenkundig nicht zu entlasten. Bei objektiver Betrachtung bestehen in casu daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der aktiven Teilnahme des Beschuldigten (als Teil der CC. Fangruppe) an der Auseinandersetzung am V. vom tt.mm.jjjj. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.4 Landfriedensbruch 2.4.1 Des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Charakteristisch für den Tatbestand des Landfriedensbruchs ist die friedenstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 14). Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Öffentlich ist die Zusammenrottung dann, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann, wobei auch ein bestimmter Personenkreis (z.B. Studenten) den Kern bilden kann ( Stefan Trechsel / Hans Vest , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 260 N 3). Es kann nicht abstrakt bestimmt werden, ab welcher Anzahl von Personen von einer Zusammenrottung auszugehen ist. Eine Gruppe von "zirka 20" Eishockey-Anhängern stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise eine Zusammenrottung dar (BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2). Es ist sodann unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2 und E. 1.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3). Schliesslich bilden die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch für die Grundhaltung sein, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht reicht es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet, sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGE 124 IV 269 E. 2; BGE 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird schliesslich mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 260 N 35). 2.4.2. In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass es am tt.mm.jjjj, um ca. 18:00 Uhr, zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen, welche den Fanlagern des CC. und des DD. angehörig sind, gekommen ist. Dabei sind die beiden Gruppierungen mit vereinten Kräften in gewalttätiger Art und Weise aufeinander losgegangen. Dies zeigt die private Videosequenz eindeutig: Es wurden Faustschläge und Fusstritte ausgetauscht, es wurde geschubst, gestossen und geschrien, aufeinander losgestürmt und einander nachgerannt sowie Pyrotechnik angezündet. Einige Personen waren zudem vermummt. Insbesondere II. erlitt bei diesen Ausschreitungen erhebliche Verletzungen (vgl. act. 4055 ff. und act. 4081 f.). Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB wurden somit begangen, wobei es beim Tatbestand des Landfriedensbruchs keine Rolle spielt, ob eruiert werden kann, wer konkret diese Gewalttätigkeiten verübt hat (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3). Getragen war die Auseinandersetzung von einer friedensstörenden Grundstimmung. Diese tangierte die öffentliche Friedensordnung, zumal die Scharmützel ohne weiteres geeignet waren, das Sicherheitsgefühl der Anwohnenden zu erschüttern. Da sich überdies eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen der Auseinandersetzung hätte anschliessen können, ist das objektive Tatbestandselement der öffentlichen Zusammenrottung zweifellos erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte sich zu jedem Zeitpunkt eine beliebige Anzahl weiterer Personen – aufgrund der Örtlichkeit insbesondere weitere CC. Fans resp. Gesinnungsgenossen sowie andere Personen aus den sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhäusern oder dem UU. Pub (vgl. Google Maps) und weitere DD. Fans (…) (zumindest behaupteten dies einige anwesende DD. Fans, vgl. act. 4157, 4139, 4179) – anschliessen. Die Ansammlung war folglich öffentlich. Die Gewalttätigkeiten und Provokationen fanden in einem äusserst spannungsgeladenen Kontext statt, da zwei gewaltbereite gegnerische Fangruppen geplanterweise vor Ort aufeinandertrafen. Der Beschuldigte seinerseits hat sich zusammen mit den der Gruppierung des CC. zuzuordnenden Personen auf die der Gruppierung des DD. angehörenden Personen zubewegt und beim Zusammentreffen haben Personen dieser beiden Gruppierungen gegenseitig Gewalttätigkeiten ausgeübt. Der Beschuldigte C. brachte im Rahmen des Threema-Chats klar zum Ausdruck, dass er zur Zeit der Gewalttätigkeiten anwesend war und selbst aktiv wurde ("so einfach werden wir nie mehr über die DD. Fans drüber laufen", "OO. war auch dort", "einer der ersten der wieder reingehüpft ist" etc.). Demnach ist er kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge gestanden, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erschienen ist. Dabei genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet hat. Wie auf der privaten Videoaufzeichnung eindeutig ersichtlich ist (vgl. ca. ab Minute 00:44), stand die in CC. manier angezogene CC. Fangruppe sehr kompakt, scheinbar organisiert und geschlossen beieinander, sodass – anders als bei der DD. Fangruppierung – keine einzelnen Personen zurückblieben und das Geschehen am Rande beobachteten. Die Stimmung innerhalb beider Gruppierungen war von Beginn an feindlicher Natur und es wurden praktisch sofort Gewalttätigkeiten gegeneinander ausgeübt (vgl. private Videoaufnahme). Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht gefordert, dass C. selbst Gewalthandlungen ausgeübt hat ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 260 N 18). Folgerichtig hat der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Landfriedensbruchs gegeben ist. In subjektiver Hinsicht hat sich der Beschuldigte C. wissentlich und willentlich der öffentlichen Zusammenrottung angeschlossen bzw. ist in ihr verblieben. Dies zeigt sich klarerweise anhand seiner im Rahmen des Threema-Chats getätigten Äusserung, wonach sie [die CC. Fans] nie mehr "so einfach" über die DD. "drüber laufen" würden oder "OO. " der Erste gewesen sei, der reingehüpft sei. Er wollte Teil des CC. -Fan-Schlägertrupps sein und wusste, dass es bei diesem Aufeinandertreffen zu Gewalthandlungen kommen würde. Davon musste er insbesondere deshalb ausgehen, da es sich um eine gezielt geplante Aktion handelte und die Teilnehmer entsprechend vorbereitet waren (Kleidungsstil, Vermummungsmaterial, Pyrotechnik, spezifische Örtlichkeit, etc.). Folglich ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat und die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen ist. 2.5 Raufhandel 2.5.1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerstechen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von Waffen in Frage. Nicht erfasst ist demgegenüber ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinandersetzung – welche zumindest die Intensität einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB erreicht – verlangt ist ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 12; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 133 N 2; BGE 106 IV 252 E. 5e). Ein Streit zwischen zwei Personen wird dann zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod oder Körperverletzung eines Menschen) vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Jeder Teilnehmer am Raufhandel ist strafbar, unabhängig von seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die Tötung oder Körperverletzung. Das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung erfüllt im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung ( Stefan Trechsel / Martino Mona , a.a.O., Art. 133 N 7). Bewiesen werden muss zudem einzig die Teilnahme am Raufhandel (BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E.2.5.). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter, ist allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Beim Tatbestand des Raufhandels ist insbesondere zu beachten, dass tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen oft derart unübersichtlich sind, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich einzig auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2). 2.5.2. Für die Strafbarkeit gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten einzig die Teilnahme am Raufhandel an sich nachgewiesen werden. Insbesondere angesichts der Chatnachricht von C. , wonach sie [CC. Fans] nie mehr so einfach über die DD. Fans "drüber laufen" werden, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte selbst aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt hat. Die Formulierung "drüber laufen" kann nicht anders verstanden werden, als dass C. unter Körpereinsatz auf die Gruppe der DD. Fans losgegangen ist. Das eigentliche "debriefing" im Rahmen des bereits zitierten Threema-Chatverlaufs lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am eigentlichen Kampfgeschehen beteiligt war. Es muss ihm dabei nicht nachgewiesen werden, dass er selbst für die Verletzungen von II. oder anderen Personen verantwortlich ist. In Anbetracht der privaten Videoaufzeichnung ist zudem erstellt, dass die CC. Fangruppierung derart kompakt aufgereiht war und als geschlossene Einheit auf die DD. Fans los rann, dass jeder zur CC. Gruppe gehörige Kämpfer zumindest auf die DD. Fans zu rann. Die Videoaufnahme zeigt eindrücklich, dass keiner der CC. Fans in der ersten Episode des Geschehens, nämlich des Aufeinanderzurennens sowie der gegenseitigen Attacke, zurückblieb. Die CC. Gruppierung trat vielmehr als dicht beieinanderstehender und formierter Kampftrupp auf. Auch C. hat zumindest in dieser Anfangsphase durch sein Mitmarschieren bzw. Zurennens auf die der gegnerischen DD. Fans an der Massenschlägerei von rund 60 bis 100 Personen am V. in EE. teilgenommen, was die Intensität und Gefährlichkeit dieses Aufeinandertreffens sowie die Streitfreudigkeit der Beteiligten zu steigern vermochte. Das für die Tatbestandserfüllung notwendige Ausmass der Steigerung der Streitfreudigkeit der Beteiligten liegt demnach vor, zumal es sich im Zeitpunkt des körperlichen Aufeinandertreffens der beiden Gruppierungen angesichts des gut formierten CC. Kampftrupps auch nicht um ein harmloses Schubsen in einem Gedränge gehandelt haben kann (vgl. BGE 117 IV 14 E. 2.cc) und auch nicht um eine blosse Abwehrhandlung, sondern um ein proaktives und aggressives Angreifen. Das Kantonsgericht geht ferner davon aus, dass – wäre C. bloss passiv geblieben oder die "Kampfgruppe" gar vor Beginn der Auseinandersetzung verlassen hätte – mit Sicherheit von anderen Chatteilnehmer darauf angesprochen resp. zur Rede gestellt worden wäre, da schliesslich auch die Präsenz von "OO. " im Threema-Chat thematisiert wurde. Ein solches Nachfragen erfolgte allerdings nicht. Für die Chatteilnehmer war klar, dass C. nun im Threema-Chat als "in CC. manier gekleideter rapportierender Teilnehmer" vor Ort berichtete. Im Weiteren ist die objektive Strafbarkeitsbedingung in Anbetracht des Verletzungsbildes von II. (offener Unterkieferbruch, commotio cerebri [Gehirnerschütterung], Rissquetschwunden und weitere Verletzungen an Ellenbogen und Unterschenkel; vgl. act. 4081 f.) erfüllt –auch wenn er selbst angab, er könne sich nicht daran erinnern, wie die Verletzungen entstanden seien (act. 4231 ff.). Unbestritten ist, dass er sich am V. befunden hat (act. 4233). Folglich entstanden die Verletzungen im Rahmen dieses Raufhandels, wobei aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens erstellt ist, dass diese von einem Faustschlag herrühren und keine Hinweise auf eine Selbstbeibringung vorliegen. Dies wiederum passt zu den auf der privaten Videoaufzeichnung ersichtlichen Gewalttätigkeiten. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich nach Auffassung der Berufungsinstanz zudem um eine geplante Auseinandersetzung der beiden gegnerischen Fanlager. Dies zeigt sich insbesondere anhand den getroffenen Vorbereitungshandlungen: die Gruppierungen achteten auf einheitliche Bekleidung, waren teilweise vermummt und die CC. Fans warteten bereits am V. und hielten sich für das Aufeinandertreffen mit den DD. Fans bereit. C. wusste folglich in subjektiver Hinsicht, dass es zu einer derart grossen Schlägerei mit einer Vielzahl beteiligter Personen kommt und wollte sich gezielt und mit entsprechender "Kampfuniform" (CC. -T-Shirts) wie seine Kumpanen daran beteiligen. Der subjektive Tatbestand des Raufhandels ist demzufolge erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 2.6 Fazit Das Bundesgericht hat in BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 in Erinnerung gerufen, dass Art. 133 StGB primär das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien schütze. Das von Art. 133 StGB geschützte Rechtsgut ist somit das Leben und die körperliche Integrität ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 7). Der Landfriedensbruch schützt hingegen das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Vertrauen der Bürger auf dessen Bestand ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 260 N 5). Da mit dem öffentlichen Interesse, Schlägereien zu vermeiden, nicht primär der Schutz des öffentlichen Friedens gemeint ist, sondern das öffentliche Interesse, Gefahren für Leib und Leben der Bürger abzuwenden, erweisen sich die durch Art. 133 StGB und Art. 260 StGB geschützten Rechtsgüter als nicht identisch, weshalb echte Konkurrenz anzunehmen ist ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 133 N 7 und 36). In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist C. folglich in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils des Landfriedensbruchs und Raufhandels, begangen am tt.mm.jjjj, schuldig zu sprechen. C. Vorfall im Restaurant R. 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.4 Anklagevorwurf Mit Anklageschrift vom 4. August 2020 wird den Beschuldigten B. , C. und D. vorgeworfen, sich am Abend des tt.mm.jjjj (Samstag) mit einer Gruppe von mindestens neun männlichen Personen im Restaurant R. in S. am W. fest befunden zu haben. A. sei ebenfalls mit mehreren Bekannten (einer Gruppe von sieben Personen) anwesend gewesen. Die erstgenannte Gruppe habe sich unter anderem auf der Galerie aufgehalten. A. habe ca. gegen 23:00 Uhr an der Theke, welche sich unterhalb dieser Galerie befunden habe, Bier bestellt. Als er an der Bar darauf gewartet habe, sei von der Galerie her ein Schwall Bier, welcher von feiernden Personen aus der erwähnten Gruppe verschüttet worden sei, herabgeschwappt. A. sei von einigen Spritzern getroffen worden. Aus diesem Grund habe er während des Wartens auf sein bestelltes Bier fortan nach oben geschaut. Der dort anwesende B. habe dies bemerkt und die beiden hätten Blickkontakt gehabt. Es sei sodann zu provozierenden Gesten seitens B. nach unten im Sinne von "was los sei, er solle doch nach oben kommen" gekommen. Als A. sein bestelltes Bier erhalten habe, habe er einen Luftkuss nach oben zu B. geschickt und sich danach zu seinen ca. zehn Meter von der Bar entfernt anwesenden Kollegen im Festsaal zurückbegeben. Dort angekommen habe er diesen von den Vorkommnissen an der Bar erzählt, wobei sie zu den Personen dieser Gruppe auf der Galerie hochgeblickt hätten, welche ihrerseits zu ihnen hinuntergeschaut hätten. Es sei zu provozierenden Gesten und Zurufen gekommen. Einige aus der Gruppe auf der Galerie hätten zudem "CC. Hooligans" skandiert. A. sei in der Folge von seinen Kollegen beruhigt worden und von seiner Absicht, sich auf die Galerie zu begeben, um mit den Personen der erwähnten Gruppierung zu reden, abgebracht worden. Ein Kollege habe sodann beschwichtigen-de Gesten (abwinken) nach oben in Richtung dieser Gruppe gemacht und anschliessend hätten sie diese Gruppe ignoriert. Kurze Zeit später und nach einer kurzen Absprache hätten sich mehrere Personen aus der auf der Galerie versammelten Gruppe, unter denen sich C. , B. und D. befunden hätten, via Treppe von der Galerie in den unteren Bereich begeben. Zumindest die erwähnten Beschuldigten seien in der Folge unten angelangt sowie gezielt auf A. losgestürmt und wie folgt auf ihn losgegangen: D. habe A. am Hals gepackt und ihm einen Faustschlag gegen den Kopf verpasst. B. habe danach ebenfalls mit den Fäusten auf A. eingeschlagen. C. , welcher anfänglich rechts an A. vorbeigelaufen sei, sei auf einen Tisch gestiegen und habe A. von dort aus mit Faustschlägen und Fusskicken traktiert. In der Folge sei er vom Tisch auf A. gesprungen und sei mit ihm zu Boden gegangen, wo es danach zu einem Gerangel und eventualiter zu weiteren Fusstritten gegen A. von nicht näher bekannten Personen gekommen sei. Durch den Eingriff der Sicherheitskräfte sei die Auseinandersetzung schliesslich beendet worden. A. habe sich im Anschluss daran in Spitalpflege begeben müssen. Er habe als Folge des erwähnten tätlichen Angriffs diverse Hautabschürfungen und Hauteinblutungen im Bereich des Kopfes (Stirn und Schläfenregion), am Rücken sowie an allen vier Extremitäten und ein Schädel-Hirn-Trauma (Gehirnerschütterung) mit Amnesie erlitten. Er sei vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj voll arbeitsunfähig und vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj zu 50% arbeitsunfähig gewesen. B. , C. und D. und ev. weitere nicht näher bekannte Personen hätten demnach in mittäterschaftlichem Zusammenwirken wissentlich und willentlich einen tätlichen Übergriff auf A. verübt bzw. sich daran beteiligt, wobei sie mit den Handlungen der anderen, soweit diese zum Tatplan gehört hätten, zumindest konkludent einverstanden gewesen seien. Die Verletzungen von A. hätten sie mit ihrem Verhalten zumindest in Kauf genommen. 1.5 Parteistandpunkte 1.2.1 (…) 1.2.2 (…) 1.2.3 (…) 1.2.4 (…) 1.2.5 (…) 1.2.6 (…) 1.6 Erstellter Sachverhalt 1.6.1. Dem Berufungsgericht liegen für die Beurteilung des Sachverhalts insbesondere die persönlichen Depositionen der Beschuldigten B. (act. 6375 ff., 6405 ff., 6459 ff., S195 ff. und S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), C. (act. 6673 ff., 6695 ff., 6705 ff., 6755 ff., S177 ff. und S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und D. (act. 6951 ff., 6975 ff., 7027 ff., S197 ff. und S 20 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) sowie des Privatklägers A. (act. 6105 ff., act. 6169 ff., act. 7321 ff. und act. S177 ff.) vor. Ferner wurden diverse Zeugen (G. , act. 5789 ff. und S. 23 ff. Prot. Hautverhandlung Kantonsgericht; M. , act. 5871 ff.; N. , act. 6001 ff.; O. , act. 6027 ff.; F. , S. 10 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht; H. , S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und J. , S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und Auskunftspersonen (K. , act. 6207 ff. und L. , act. 6263 ff.) befragt. Darüber hinaus stehen als objektive Indizienbeweise der bereits erwähnte Threema-Chat des "JJ. chats" sowie weitere persönliche Chatnachrichten von B. (act. 5335 ff.) und D. (act. 5231 ff.) zur Disposition. Im Weiteren ist ein rechtsmedizinisches Gutachten vom tt.mm.jjjj (act. 5473 ff.) und ein Ergänzungsgutachten vom tt.mm.jjjj (act. 7305 ff.) betreffend A. sowie eine rechtsmedizinische Expertise betreffend B. (act. 5537 ff.) bei den Akten. Zudem liegen sowohl bezüglich A. (act. 5559 ff.) als auch B. (act. 5623 ff.) mehrere Arztberichte und medizinische Unterlagen vor. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der relevanten Aussagen der Beteiligten wird nachfolgend verzichtet und stattdessen auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen (vgl. vorstehend). 1.6.2. Angesichts des unter E. III.C.1.2 Dargelegten ist unbestritten, dass es am tt.mm.jjjj um ca. 23:00 Uhr zu einer körperlichen Auseinandersetzung im Restaurant R. in S. gekommen ist. Die Gruppe rund um die drei Beschuldigten hat sich zunächst oben auf der Galerie aufgehalten und gefeiert, wobei Bier auf den Privatkläger heruntergeschwappt ist. Unstrittig ist weiter, dass es daraufhin zu Blickkontakten und Gesten zwischen den sich oben befindlichen Personen – insbesondere B.

– und dem Privatkläger gekommen ist. Unklar ist jedoch, welche Art von Gesten ausgetauscht wurde. Unbestritten ist ferner, dass A. sich anschliessend von der Bar zurück zu seinen Bekannten begeben hat, als er das bestellte Bier erhalten hatte. Diesen erzählte er vom Vorgefallenen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es zu weiteren provozierenden Gesten beider Parteien gekommen ist. In der Folge gelangten die drei Beschuldigten nach unten in den Festsaal, wobei der weitere Ablauf der Geschehnisse im Streit steht. 1.7 Bestrittener Sachverhalt 1.7.1 Vorbemerkungen Demgegenüber erhellt angesichts der Ausführungen des Beschuldigten D. , dass dieser gänzlich bestreitet, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein und angibt, während des Vorfalls lediglich unten anwesend gewesen zu sein. B. und C. bringen vor, sie seien nach unten in den Festsaal gegangen, um mit A. zu sprechen. Dieser habe unten eine drohende Haltung eingenommen und versucht, zumindest B. einen Kopfstoss zu versetzen. Dagegen hätten er und C. sich mittels Schlägen zur Wehr gesetzt. Dieser Sachverhaltsvariante steht die Version von A. gegenüber, welcher sich darauf beruft, die Gruppe der drei Beschuldigten hätte ihn unvermittelt tätlich angegangen. Strittig ist, wie sich A. im Rahmen dieses Gemenges verhalten hat – völlig passiv oder aktiv abwehrend. Da es sich vorliegend um eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, sind die Einlassungen der Beteiligten anhand aussagepsychologischer Kriterien eingehend auf ihren inneren Gehalt sowie ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen und gegeneinander abzuwägen (vgl. E. III.B.1.1.3). Steht es Aussage gegen Aussage, bedeutet dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. E.III.2.A., S. 19 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021) – folglich nicht, dass primär auf die Einlassungen der Beschuldigten abzustellen ist. Die Erstinstanz hat es unterlassen, eine einlässliche Würdigung der einzelnen Aussagen durchzuführen und im Wesentlichen festgestellt, auf die Schilderungen des Zeugen G. und des Privatklägers A. könne nicht abgestützt werden, da es sich um eine blitzartige und tumultuöse Aktion gehandelt habe (vgl. E. III.2.A, S. 20 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021). Ausgangspunkt der durch das Berufungsgericht nachzuholenden Aussagewürdigung bilden zunächst die Darlegungen des Privatklägers A. . Diese werden anschliessend anhand der Einlassungen der weiteren Beteiligten und Anwesenden sowie der objektiven Indizienbeweise auf ihren Wahrheitswert hin überprüft. 1.7.2 Aussagen A. a) A. wurde insgesamt viermal von den Strafbehörden befragt (am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj als Auskunftsperson und am 25. April 2019 sowie 12. April 2021 als Beschuldigter). Angesichts der tatnächsten Aussagen des Privatklägers vom tt.mm.jjjj wird deutlich, dass diese sehr detailliert und lebensecht imponieren. A. beschreibt den Ablauf von der Bierbestellung bis zum Aufeinandertreffen mit den Beschuldigten genau und bindet ebenfalls Nebensächlichkeiten in seine Schilderungen ein (z.B., dass die Personen, die auf ihn zugekommen seien, einen hasserfüllten Blick gehabt hätten; act. 6109). Nachvollziehbar berichtet der Privatkläger, er habe von der Bar hochgeschaut, um nicht mehr Bier abzubekommen, wobei eine Person provozierende Gesten gemacht habe. In diesem Zusammenhang gibt er offen zu, ebenfalls eine provozierende Geste (Luftkuss) gemacht zu haben und taxiert die eigene Handlung als "nicht schlau" (act. 6123). Zudem habe er nicht sehr freundlich zu der Gruppe hochgeblickt, als ihn das Bier getroffen habe. A. beschönigt sein eigenes Verhalten nicht. Die Gruppe habe dann provozierende Gesten quer durchs Restaurant gemacht und geschrien sowie ihn aufgefordert, nach oben zu kommen (act. 6109). Er und seine Gruppe hätten dies ignoriert und weiter Bier getrunken. Ferner untermauert er sein Erlebtes mit inneren psychischen Vorgängen, indem er angibt, was er in dem Moment, als er die Gruppe auf ihn zukommen sah, dachte (z.B. gab er an, nicht viel überlegt zu haben in diesem Moment oder gedacht zu haben, es gebe eine Rempelei). Erlebnisorientiert schildert er, dass der Vorderste rechts an ihm vorbeigegangen sei und der Zweite ihn am Hals gepackt habe, wobei er dessen Hand an seinem Hals habe spüren können. Dann müssten die Schläge gegen ihn eingesetzt haben, da er danach über keine bzw. nur über bruchstückhafte Erinnerungen, z.B. wie er zu Boden gegangen sei, verfügte. Eine kurze Erinnerung habe er noch, als er im Krankenwagen gewesen sei und die Sanitäterin ihn befragt sowie ein Polizist sich von ihm verabschiedet habe – danach setze seine Erinnerung erst auf der Notfallstation wieder ein (act. 6109). Es würden ihm ca. 90 Minuten bis eine Stunde fehlen. A. setzt die Ereignisse in einen logischen räumlichzeitlichen Kontext, indem er beschreibt, dass es ca. zehn Minuten gedauert habe, nachdem er von der Bar zurück zu seinen Freunden gegangen sei, mit diesen gesprochen und zur Gruppe hochgeschaut habe, bis er festgestellt habe, dass mehrere Personen der Gruppe auf dem Treppenabsatz "Vollgas" auf ihn zugestürmt seien. Ebenso stimmig kann der Privatkläger darlegen, dass er aus seinem rechten Augenwinkel gesehen habe, wie die Gruppe auf dem Treppenabsatz – welcher sich rechts von ihm befunden habe – gewesen sei, obwohl er die Galerie im Rücken gehabt habe (act. 6127). Sein Kollege F. sei beim Vorfall ca. einen Meter neben ihm gestanden und habe zuvor beschwichtigende Bewegungen zur Gruppe auf der Galerie gemacht (act. 6111). Ferner differenziert A. zwischen seinen eigenen Wahrnehmungen und Informationen, welche er von Dritten erhalten hatte: Etwa legt er dar, dass er von anderen vernommen habe, wie sich die Gruppe an diesem Abend benommen habe, weshalb er davon ausgehen müsse, dass ihm absichtlich Bier angeschüttet worden sei (act. 6113); dass er gehört habe, wie ein paar der Gruppierung ihn von der anderen Seite angegriffen hätten und man ihn habe einkesseln wollen (act. 6115) oder er auf dem Boden liegend eine Schutzhaltung eingenommen habe, wie er es trainiere (act. 6117). A. erklärt sodann konstant, die Person, welche von der Galerie runtergeschaut habe als er an der Bar angestanden sei, sei B. gewesen, was ihm in diesem Moment aber nicht bewusst gewesen sei (act. 6115 und act. 6171). Der einzige, der einen Grund gehabt habe, ihn anzugreifen, sei B. gewesen, da er diesem einen Luftkuss zugeschickt habe. Als eindeutiges Wahrheitssignal ist in diesem Zusammenhang zu werten, dass der Privatkläger B. zugleich in Schutz nimmt und klarstellt, dieser sei nicht bei den beiden Vordersten Angreifern dabei gewesen (act. 6115). Die Schilderungen des Privatklägers stehen in diametralem Widerspruch zur geltend gemachten Kopfstoss-Version von B. . A. führt sodann aus, dass er meine, sich nicht gewehrt zu haben – jedenfalls nicht, solange er sich erinnern könne. Um die Beschuldigten aber nicht über Gebühr zu belasten, räumt er ein, dass er dies nicht zu 100% sagen könne. Was er aber mit Sicherheit sagen könne, sei, dass er nicht zuerst zugeschlagen oder angegriffen habe (act. 6117). Schlüssig erklärt er, dass er so etwas nicht tun würde, da ihn dies den Job kosten könne (act. 6129). Der Privatkläger versucht somit offensichtlich nicht, eine übertriebene Opferrolle einzunehmen und schildert den Geschehensablauf logisch und eingehend. Er beschreibt die erste ihn angreifende Person als jemanden mit exotischem Aussehen, dunklem Teint und einem Schnäuzchen, wobei er sich an die Kleidung nicht mehr erinnern könne. Die zweite Person sei blond, dunkelblond und ein bisschen kleiner als er selbst gewesen. C. konnte er auf der Fotokonfrontation sogleich mit 99-prozentiger Sicherheit als die erste Person, die runtergekommen sei und rechts an ihm vorbeigegangen sei, erkennen. Differenziert bemerkt er, dass C. am fraglichen Abend aber keine Brille und die Haare anders getragen habe, was angesichts des Gruppenfotos erstellt ist (act. 6117 und act. 6149). Auf der Fotokonfrontation konnte er weiter eindeutig B. identifizieren. D. erkannte er auf Vorhalt der Fotokonfrontation zu 90% bis 95% resp. 99% als die zweite Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei (act. 6119). Auf einem Gruppenfoto des fraglichen Abends erkannte A. sodann B. (Person D) und C. (Person B). D. (Person E) benannte A. als jene Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei, also den zweiten Angreifer, wobei er bekundete, es könne auch Person C [L. , vgl. Bericht Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021] gewesen sein. Auf dem Gruppenfoto könne er es nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen. Auf Vorhalt eines weiteren Gruppenfotos benannte er Person Nr. 1 (D. ) als die Person, die ihm an die Gurgel gegangen sei (act. 6119). Ferner berichtet A. , die Person, die ihn am Hals gepackt habe, sei kleiner gewesen als er; er selbst sei 1.83m (act. 6131). Unumwunden gab A. zudem an, 1.7 Liter Bier getrunken zu haben, jedoch nicht, dass er ein Antidepressivum [Citalopram] eingenommen hatte. Dies tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen jedoch keinen Abbruch, zumal selbst die Verteidigung nicht ernsthaft darzulegen vermag, der Privatkläger habe aufgrund der Einnahme dieses Antidepressivums falsche Wahrnehmungen oder dergleichen abgespeichert (vgl. E. III.C.1.2.5). b) Anlässlich der Einvernahme vom tt.mm.jjjj bleibt der Privatkläger im Wesentlichen bei seinen Aussagen und legt den Geschehensablauf im Vergleich zur ersten Befragung konstant gleich dar (act. 6173 ff.). Er bestreitet nachvollziehbar, irgendwelche anderen Gesten als den Luftkuss gemacht zu haben, gibt aber an, auf jeden Fall nicht erfreut nach oben geschaut zu haben. Auch die zeitlichen Angaben decken sich mit seinen ersten Aussagen, wonach es ca. fünf bis zehn Minuten gedauert habe zwischen der Rückkehr von der Bar zu seinen Kollegen und der Auseinandersetzung (act. 6175). Wiederum bezeichnet er C. als vorderste Person, die rechts an ihm vorbeigelaufen sei und D. als zweite Person, die ihn am Hals gepackt habe, was er noch genau vor sich sehe. Auch die Ausführungen zu seiner Amnesie schildert er zeitlich wie örtlich konstant zu seinen ersten Aussagen: Bis zum Spital mit einem kurzen Unter-bruch im Krankenwagen, als eine Sanitäterin mit ihm gesprochen und ein Polizist sich von ihm verabschiedet habe, wisse er nichts mehr. A. stellt zudem klar, dass kein Gespräch mit B. stattgefunden habe und der Angriff unvermittelt erfolgt sei (act. 6175 f.). Er mache seit ca. 15 Jahren Kampfsport (Kickboxen, Krav Maga, MMA). Zudem erklärt der Privatkläger, er habe "heute Morgen" Einsicht in die Verfahrensakten gehabt – anlässlich seiner ersten Aussagen folglich nicht, wie die Verteidigungen dies teilweise suggerierten. Darüber hinaus legt A. wiederum dar, dass er nicht ausschliessen könne, sich gewehrt zu haben, seine Kollegen ihm aber erzählt hätten, dass er sich instinktiv geschützt habe und er keine Chance gehabt habe, sich zu wehren (act. 6179). B. kenne er von einem Training, sie hätten eins zu eins trainiert und hätten auch zusammen geredet, ob er ihm aber erzählt habe, dass er Polizist sei, wisse er nicht mehr (act. 6181 und 6191). B. habe er bei der "Prügelei" nicht wahrgenommen (act. 6183). In diesem Zusammenhang sind keine Aggravationen seitens A. ersichtlich, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Situation dramatischer darzustellen oder gar zu behaupten, B. habe ihn wiedererkannt und somit genau gewusst, dass er Polizist sei und er aufgrund dieses Umstandes von der Gruppe angegangen worden sei. A. und B. sind sich nämlich bereits drei bis vier Jahre vor dem Vorfall im Restaurant R. etwa vier- bis fünfmal bei einem privaten Kampfsporttraining begegnet (act. 6131). Mit welcher Hand er von D. gepackt worden sei, konnte der Privatkläger nicht mehr sagen; auch nicht, ob er eine Uhr getragen habe (act. 6187). c) Der Privatkläger macht anlässlich der Einvernahmen vom 25. April 2019 und 12. April 2021 als Beschuldigter keine wesentlich weitergehenden Aussagen und beruft sich teilweise auf sein Aussageverweigerungsrecht (act. 7323 ff. und act. S177 ff.). Er bestätigt allerdings, nach wie vor Erinnerungslücken zu haben und nicht derjenige gewesen zu sein, der den ersten Angriff geführt habe. Er sei nach dem Vorfall zudem ein paar Monate in psychologischer Betreuung gewesen (act. 7327). Den Ereignisablauf beschreibt er vor den Schranken des Strafgerichts konstant gleich wie bei seinen ersten beiden Einvernahmen (vgl. act. S197 f.): C. sei auf ihn zugestürmt, rechts an ihm vorbei, D. sei ihm dann an den Hals und ihre Blicke seien hasserfüllt gewesen. Er wisse noch einen Bruchteil, als er auf dem Boden gelegen habe, im Krankenwagen und dann erst im Krankenhaus wieder. Auch angesichts seines konstanten und in sich stimmigen Aussagenverhaltens erscheint die vom Privatkläger geltend gemachte Amnesie als glaubhaft und aufgrund des durchaus heftigen Angriffs auf seinen Kopf als nachvollziehbar. Ferner bekundet A. erneut gutmütig, nicht ausschliessen zu können, tätlich geworden zu sein. Er könne sich nicht daran erinnern (act. S197 ff.). d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Depositionen von A. durchwegs stimmig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheinen. Er legt den Geschehensablauf logisch, konsistent und detailreich dar. Das Kantonsgericht stellt folglich in einem ersten Schritt auf die mündlichen Depositionen des Privatklägers ab, wobei im Weiteren zu prüfen sein wird, ob dessen geltend gemachte Sachverhaltsvariante durch die Aussagen der Beschuldigten und der unbeteiligten Zeugen oder durch die vorhandenen objektiven Indizienbeweise erschüttert oder weiter bekräftigt werden kann. 1.7.3 Aussagen G. a) G. wurde am 12. Januar 2017 und vor den Schranken des Kantonsgerichts am 13. Februar 2023 als Zeuge befragt. G. steht gemäss eigenen Angaben in keinerlei Beziehung zu den Beschuldigten und dem Privatkläger, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen wären (act. 5791 und act. 5797). Hinzu kommt, dass G. zwar angibt, die bereits erwähnte Medienmitteilung gelesen zu haben, dies für ihn dann aber erledigt gewesen sei (act. 5807). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Zeugen gehabt hätte, zumal seine Aussagen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vom Detail-grad deutlich weitreichender sind, als die Beschreibung des Geschehens im Medienbericht der Polizei. Es sind keinerlei Hinweise dafür auszumachen, dass der Zeuge G. unbewusst falsche Erinnerungen abgerufen und diese mit seinen eigenen Wahrnehmungen verflochten sowie im Rahmen seiner Depositionen wiedergegeben hätte. Seine Schilderungen der Ereignisse erscheinen durchwegs realitätsecht und erlebnisbasiert. Der Zeuge gibt zudem glaubhaft an, keine Kopie seiner früheren Aussagen erhalten und keinen Einblick in die Fragen oder seine Antworten gehabt zu haben und selber keine Notizen angefertigt zu haben (act. 5811 und act. 5813). Folglich beruhen die von G. getätigten Ausführungen vom 12. Januar 2017 auf seinen eigens erlebten Wahrnehmungen. Auch der Umstand, dass G. das Gruppenbild der T. -Fotografin am Tatabend gesehen hat, als diese das Foto der Polizei gezeigt habe (act. 5811), vermag seinen authentischen und anschaulichen Darlegungen nichts entgegenzuhalten. b) G. war am Abend des tt.mm.jjjj als Sicherheitsangestellter im Einsatz und beschreibt seinen räumlichen Standort während der Geschehnisse präzise. Er sei auf der Treppe, welche zur Galerie hochführe (wie eine Zwischenebene), positioniert gewesen, wobei die Gruppe oben auf der Galerie gewesen sei. Er sei zuerst auf diesem Zwischenstock gewesen und sei zwischendurch hochgegangen, sodass er hinter der Gruppe gestanden sei (act. 5799). Von diesem Zwischenstock aus habe er eine gute Sicht gehabt. Als die Gruppe zur Treppe gelaufen sei, habe er sich an ihre vorherige Position (ans Geländer) begeben, um zu sehen, wohin die Gruppe gehe (act. 5809). Der Zeuge hatte somit einen guten Überblick über die Begebenheiten und war sozusagen der Überwacher der Situation, was sich in seinen weiteren Schilderungen widerspiegelt. G. stützt die Ausführungen von A. dahingehend, dass durch die Gruppe oben Bier auf die anderen Gäste "geflogen" sei. Der Zeuge selbst habe deswegen mit der Gruppe gesprochen, woraufhin sich diese zurückgenommen habe. Aufgrund dieser Interaktion konnte der Zeuge gemäss eigenen Angaben erkennen, wer alles zu dieser Gruppe gehört hat. Lebensnahe legt G. im Weiteren dar, wie die Gruppe zuerst runtergeschaut und auf irgendeine Person gezeigt habe, wobei sie von oben "CC. Hooligans" runtergerufen sowie getuschelt hätten und dann langsam die Erhöhung runtergegangen seien. Der Umstand, dass die Gruppe getuschelt, auf eine Person gezeigt hat und anschliessend gemeinsam runtergelangt ist, deutet klar darauf hin, dass sie sich über ihr weiteres Vorgehen unten abgesprochen haben müssen. Gesten habe G.

– anders als A. dies dargetan hat – keine wahrgenommen, wobei daran zu denken ist, dass der Zeuge zwischendurch hinter der Gruppe auf der Galerie positioniert war (act. 5799). Die Aussagen von G. bestätigen zudem die Ausführungen des Privatklägers, wonach die Gruppe unten auf ihn losgestürmt sei. G. begründet stimmig, von seiner Position aus sehen zu können, wie der Vorderste zum Schlag ausgeholt und getroffen habe. Als Sicherheitsangestellter erklärt er nachvollziehbar, er sei nach dieser Wahrnehmung die Treppe runtergerannt, um schlichtend einzugreifen (act. 5793). Der Zeuge beschreibt zudem Veränderungen der räumlichen Distanzen, etwa, dass sich die Situation gegen den Ausgang verlagert habe (ca. zwei Meter), als er unten angekommen sei. Der "andere Typ" [gemeint: die angegriffene Person] sei zuerst vor dem ersten Tisch gestanden, wobei sich die Situation dann in Richtung Ende des Tisches – ca. drei bis vier Meter – verschoben habe, wie eine Traube (act. 5809). Die Distanz von Ende Treppe bis zum Opfer seien zehn bzw. fünf bis sieben Meter gewesen, wobei der Saal gut gefüllt, der Weg von der Treppe bis zum WC für R. -Verhältnisse aber sehr frei gewesen sei (act. 5809). Ein Losstürmen der Gruppe, wie der Privatkläger dies dartat, war in den Räumlichkeiten des R. in diesem Zeitpunkt folglich möglich. G. selbst sei in ca. 20 bis 25 Sekunden unten gewesen. Offen bekundet er, dass er keinen direkten Blickkontakt zur Situation gehabt habe, als er heruntergerannt sei und daher nicht sagen könne, was in diesem Zeitraum passiert sei. Zudem habe er noch einen Funkspruch abgesetzt. Er habe nicht gesehen, dass das Opfer aktiv geschlagen habe (act. 5797). Er sei von hinten an die Situation herangekommen und habe versucht, Personen retour zu ziehen und zu beruhigen, was gut gegangen sei. Es fällt sodann auf, dass G. die angreifenden Personen nicht in ein besonders schlechtes Licht zu rücken versucht, sondern mehrfach darlegt, ihm gegenüber hätten die Personen keinerlei Aggressionen gezeigt und sich sehr kooperativ verhalten (act. 5791, act. 5795 und act. 5803). Auch erklärt der Zeuge, die Gruppe habe nicht mit Absicht Bier runterschwappen lassen (act. 5799). Die Darlegungen des Zeugen sind zudem äusserst detailliert; so konnte er beschreiben, dass derjenige, der den ersten Schlag ausgeführt hat, im Rennen mit der rechten Faust ausgeholt und gegen den Kopf des Opfers geschlagen habe. Das Opfer sei erstaunt und unvorbereitet gewesen, habe das Bier fallen gelassen und sich leicht nach rechts auf die Seite gedreht (act. 5797). Diese Ausführungen des Zeugen sprechen eindeutig gegen die von B. und C. geltend gemachte Sachverhaltsversion einer Notwehr und für den von A. beschriebenen Geschehensablauf. G. räumt im Übrigen ein, er könne sich zahlenmässig täuschen und es seien nicht sieben Personen gewesen, wie er dies in Erinnerung habe (act. 5795). Es seien aber sicher mehr als fünf Personen gewesen, die nach unten gelangt seien. Wirklichkeitsecht umreisst der Zeuge ferner, dass er sich auf den Vordersten konzentriert habe, um zu schauen, was dieser mache und damit er sich diesen merken könne, um zu schlichten (act. 5809). Da er sich auf diesen konzentriert habe, könne er keine Beschreibung des "Opfers" abgeben. Als er zur Situation gelangt sei, habe er zudem gesehen, dass diese Person [gemeint: das "Opfer"] am Boden gelegen sei und sich wie gezogen und gegen Fusstritte geschützt habe. G. bekundet sodann, er habe nicht sehen können, wer die Fusstritte ausgeführt habe (act. 5795). Eine Ursache für die Auseinandersetzung habe er nicht feststellen können und er habe auch nicht gesehen, dass die Person unten nach oben hin zur Gruppe Gesten gemacht habe (act. 5799). Die Personen aus der Gruppe hätten einen normalen Eindruck auf ihn gemacht und seien nicht betrunken gewesen. Die Personenbeschreibungen des Zeugen sind äusserst präzise und detailreich, sodass zweifelsohne von eigenen Beobachtungen ausgegangen werden muss. G. legt dar, er könne sich noch an drei Personen erinnern. Die Person, welche zugeschlagen habe, habe eine Glatze, ein schwarzes Oberteil und am linken Arm Tattoos; die zweite Person – mit welcher er kurz vorher zu tun gehabt habe, weil sie beim Tanzen Bier nach unten geleert habe – habe kurze bräunliche Haare, einen Bart und ein weisses/helles T-Shirt mit V-Ausschnitt und Tattoos; die dritte Person ähnle einem Kollegen von ihm, habe schwarze Haare, einen Schnauz und ein weisses T-Shirt getragen. Die zweite und dritte Person habe er nicht schlagen sehen (act. 5801). Auf den Fotokonfrontationen konnte der Zeuge B. als zweite Person identifizieren, welche mit dem Bier oben am Tanzen gewesen sei. D. erkannte der Zeuge auf der Fotokonfrontation und dem Gruppenfoto als jene erste Person, welche zum Schlag ausgeholt und diesen ausgeführt habe. Die Person, welche G. unten "weggezogen" habe, sei die Person gewesen, die den ersten Schlag gemacht habe (act. 5813). C. konnte er auf der Fotokonfrontation als dritte Person, welche seinem Kolleg sehr ähnlich sehe, wiedererkennen (act. 5803). Auch auf Vorhalt eines weiteren Gruppenbildes dieses Abends konnte er die entsprechenden Personen derart zuordnen (act. 5803). Von der Grösse her seien alle drei beschriebene Personen kleiner gewesen als er, schätzungsweise 1.70m, wobei die Grösse nicht etwas sei, was er sich merke, sondern eher die Gesichter. Da er es nicht mehr zu 100% wisse, könne er zur Grösse nichts sagen. Wie gross das Opfer gewesen sei, wisse er nicht, da er ihn lediglich von oben und später unten am Boden liegend gesehen habe (act. 5811). G. bliebt bei seinen Schilderungen sehr sachlich, dramatisiert die Szene nicht über und bauscht sie auch nicht auf. So erklärt er beispielsweise, es wäre nicht tragisch gewesen, wenn jemand von "ihnen" [gemeint: die Sicherheitsangestellten] geschubst worden wäre, die Gruppe gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern nicht aggressiv oder das Vorgefallene "einfach unnötig" gewesen sei (act. 5805). G. gibt an, mit einer Aushilfsperson auf Patrouille gewesen zu sein, welche sich auf dem Zwischenstock befunden habe und ihm dann nachgerannt sei, als er runtergegangen sei (act. 5811). Auf diese Aushilfsperson und deren Aussagen wird nachstehend noch näher einzugehen sein (vgl. E. III.C.1.4.5). c) Vor den Schranken des Kantonsgerichts konnte G. sich nicht mehr an die Ereignisse vom tt.mm.jjjj erinnern, bestätigt aber, dass seine Aussagen vom 12. Januar 2017 der Wahrheit entsprächen und er durch nichts beeinflusst gewesen sei. Er habe zwar nach Dienstende noch mit seinen Arbeitskollegen sowie kurz danach mit den Beteiligten über das Vorgefallene gesprochen, seine Schilderungen seien aber eigene Beobachtungen gewesen und stammten nicht vom Hörensagen. Ergänzend führte G. aus, dass grundsätzlich geschaut werde, dass die Treppe frei bleibe – was wiederum dafür spricht, dass ein Losresp. Herunterstürmen der Gruppe möglich war (vgl. S. 23 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.7.4 Zwischenfazit I . Als vorläufiges Zwischenergebnis der Beweiswürdigung kann angesichts der vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass G. die Darlegungen des Privatklägers weitestgehend stützt. Insbesondere spricht auch er von einem Losstürmen der Gruppe nach unten, was in Anbetracht der von G. beschriebenen örtlichen Verhältnisse plausibel erscheint. Zudem belegen die Aussagen des Zeugen, dass B. und C. sich nicht in einer Notwehrsituation befunden haben, in welcher der Privatkläger sie angegriffen hätte. Weder nahm der Zeuge eine drohende Haltung des Privatklägers wahr noch einen Kopfstossversuch, weshalb auch kein Irrtum über eine Notwehrlage vorgelegen haben kann. Vielmehr deuten die Schilderungen des Zeugen G. darauf hin, dass sich die Gruppe über das Vorgehen ihrer Attacke noch vor dem Runtergehen der Treppe abgestimmt hat. G. bezeichnet D. als den vordersten Angreifer, wohingegen A. C. als ersten Widersacher benennt, der rechts an ihm vorbeigezogen sei. In Anbetracht dessen, dass sowohl A. als auch G. übereinstimmend D. als jene Person erkennt haben, welche Ersterem an die Gurgel gegangen ist resp. den ersten Schlag versetzt hat, ist diese Unstimmigkeit vernachlässigbar, zumal von einem schnellen und dynamischen Geschehensablauf auszugehen ist, bei welchem sich C. und D. nahe beieinander auf den Privatkläger zubewegt haben müssen. Beide Befragte können darüber hinaus schlüssig schildern, weshalb sie sich das Gesicht von D. derart gut eingeprägt haben: A. nahm war, wie er von ihm am Hals gepackt wurde und stand somit in nächster Nähe zum Beschuldigten D. . Demgegenüber hat sich G. spezifisch auf die vorderste Person fokussiert, um sich diese zu merken und anschliessend schlichtend eingreifen zu können. Er hat D. schliesslich aus dem Gemenge gezogen. Sowohl A. als auch G. beschreiben das äusserliche Erscheinungsbild von D. exakt und angesichts des Gruppenfotos der T. -Fotografin sehr zutreffend (act. 6149). Nicht stimmig ist einzig, dass D. mit einer Körpergrösse von 1.93m deutlich grösser als G. und A. ist und beide angeben, der Angreifer sei kleiner gewesen als sie selber. G. erklärt allerdings, dass er sich Grössen nicht merke, sondern Gesichter, was diese Diskrepanz zu relativieren vermag. Folglich ist davon auszugehen, dass D. den Privatkläger an den Hals gegriffen und den ersten Schlag gegen dessen Kopfbereich ausgeführt hat. Im Weiteren konnte G. keinerlei aktive Schlagabgabe des Privatklägers erkennen, was indiziell darauf hindeutet, dass es keine solche gegeben hat, zumal das Zeitfenster, in welchem G. keine Sicht hatte, lediglich wenige Sekunden angedauert hat. Als G. unten angelangt ist, lag der Privatkläger bereits am Boden, weshalb eine Schlagabgabe seinerseits kaum sinnvollerweise in das Gesamtgeschehen eingeordnet werden kann; besonders da A. sich gemäss G. nach dem ersten Schlag zur Seite abgedreht hat. Weiter bestätigen die Einlassungen des Zeugen G. die Ausführungen des Privatklägers insoweit, als dass C. ebenfalls unten im Festsaal anwesend war. Darüber hinaus konnte der Zeuge auch B. unten im Geschehen verorten. Seine Personenbeschreibung von B. (kurze bräunliche Haare, ein Bart und ein weisses/helles T-Shirt mit V-Ausschnitt und Tattoos) und C. (schwarze Haare, ein Schnauz und ein weisses T-Shirt) stimmt mit dem Gruppenfoto der Partyfotografin weitestgehend überein. Besonders markant ist, dass B. als einziger auf dem Gruppenbild ein T-Shirt mit V-Ausschnitt getragen hat und G. sich an dieses Detail zu erinnern vermochte. Dies alles spricht insgesamt auch gegen eine Verwechslung von B. und D. . Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, an seinen und A. s Einlassungen zu zweifeln. 1.7.5 Aussagen O. a) O. , ebenfalls Sicherheitsangestellter, wurde am tt.mm.jjjj als Zeuge einvernommen (act. 6027 ff.). Der Zeuge steht gemäss eigenen Angaben in keiner Verbindung zum Privatkläger (act. 6043) und auch nicht zu den anderen Beteiligten – abgesehen von B. (act. 6033). N. erklärt, er habe praktisch keinen Kontakt zu B. , ausser dass man sich grüsse auf der Strasse oder vielleicht mal eine SMS schreibe (act. 6033). Da der Zeuge im gleichen Dorf wie B. aufgewachsen ist und im gleichen Schulhaus zur Schule ging, sind seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Seine Einlassungen sind darüber hinaus noch aus einem anderen Grund mit Zurückhaltung zu behandeln: O. und B. standen kurz nach dem Vorfall in telefonischem Kontakt zueinander, was Ersterer zunächst nicht von sich aus erwähnt hat (vgl. act. 5351 ff.). O. führt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aus, in den Tagen nach dem Ereignis lediglich mit der Familie oder Arbeitskollegen über das Vorgefallene gesprochen zu haben. Auf erneute Nachfrage und Hinweis auf seine Zeugnis-pflicht legt er dann dar, er habe gewisse Anrufe von "ein paar Leuten" erhalten; B. habe ihm geschrieben resp. ihn telefonisch gefragt, ob er als Zeuge aussagen würde (act. 6051). B. habe wissen wollen, ob er die Situation gesehen habe und sagen könne, wie es wirklich gewesen sei. Er [O. ] habe aber nicht viel sehen können. Auf Vorhalt, dass die Rufnummer […] ihn am tt.mm.jjjj angerufen habe sowie am tt.mm.jjjj und an diesem Tag ein Gespräch von 4 Minuten und 25 Sekunden zustande gekommen sei, gibt O. an, nicht zu wissen, wer dies gewesen sei. Nach Eingabe der Nummer in seinem Natel bekundet er, es sei die Nummer von B. . Auf die konkrete Frage, was im Detail besprochen worden sei, antwortet der Zeuge, es sei schon lange her. Die Frage, ob sich B. nach einer Videoüberwachung erkundigt habe, bejaht O. hingegen. Er habe B. geantwortet, dass es keine gebe. Er nehme an, B. habe nach einer Videoüberwachung gefragt, weil "es" [gemeint. die Auseinandersetzung] nicht so schlimm gewesen sei (act. 6053). Es kann angesichts des nicht mehr rekonstruierbaren Telefonanrufs zwischen O. und B. somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dessen Zeugendepositionen um abgesprochene bzw. zumindest beschönigende Aussagen zugunsten von B. handelt. Demgegenüber konnte das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass O. durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj in seinem Aussageverhalten bewusst oder unbewusst beeinflusst worden wäre, zumal der Zeuge von zwei Gruppen spricht, die aufeinander losgegangen sein sollen, was in augenscheinlichem Widerspruch zum Pressebericht steht. b) Der Zeuge O. war aufgrund der Beschreibung seiner Position vermutungsweise die Aushilfsperson, welche zusammen mit G. auf Patrouille war. Er legt dar, der Kollege [wohl G. ] habe die Führung übernommen, sei zuerst runtergegangen und er selbst sei ihm hinterher (act. 6055). Dies stimmt mit den Schilderungen von G. überein. O. beschreibt den Arbeitskollegen zudem als breiter gebaut mit dunklen schwarzen Haaren und einem Dreitagebart. Diese Beschreibung passt auch nach sechseinhalb Jahren noch zu G. , von welchem sich die Berufungsinstanz anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung selbst einen Eindruck verschaffen konnte. Zum Geschehensverlauf selbst führt der Zeuge aus, er habe sich auf der Galerie befunden und nach unten geschaut. Die Gruppe sei ebenfalls auf der Galerie gewesen und habe sich "ganz friedlich" benommen, aber zurechtgewiesen werden müssen. Als es zur Auseinandersetzung gekommen sei, seien sie [gemeint: er und sein Patrouillen-Partner] "runtergeseckelt", sie hätten die Gruppe auseinandergebracht und hinausgeschickt. Sie seien durch die ganze Menschenmenge "hindurchgeseckelt" und hätten nur noch gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien (act. 6029 f.). Insgesamt wirken diese ersten Schilderungen des Zeugen wenig detailreich und ausgedünnt. Er berichtet beispielsweise nicht, was er im Zeitraum zwischen dem "Zu-Recht-Weisen" und der Auseinandersetzung tat, es werden auch keine Nebensächlichkeiten in die Erzählung eingebunden und Emotionsbeschreibungen fehlen gänzlich. Ein gewisses Runterspielen des Verhaltens der Gruppe auf der Galerie ist zudem auszumachen: O. gibt zwar an, sie seien lauter gewesen, hätten zurechtgewiesen werden müssen, hätten "CC. Hooligans" skandiert und einer – dessen Name er nicht kenne – habe Bier ausgeschüttet, um gleich wieder festzuhalten, die Gruppe sei anständig gewesen und hätte nicht gepöbelt (act. 6033). Derjenige mit dem Bier sei von seinem Arbeitskollegen angesprochen worden. Passenderweise erkannte G. den Beschuldigten B. auf der Fotokonfrontation als denjenigen wieder, der das Bier runtergeleert und mit welchem er deswegen zu tun gehabt habe. Das Aussageverhalten von O. deutet indiziell darauf hin, dass er B. bezüglich des Bier-Runterleerens in Schutz nehmen resp. nicht belasten will. Bemerkenswert ist ferner, dass O. angibt, "runtergeseckelt" zu sein – was wiederum dafür spricht, dass die Treppe nicht derart voller Leute gewesen sein kann und ein Herunterstürmen der Beschuldigten, wie dies der Privatkläger vorbringt, möglich gewesen sein muss. Zudem erklärt der Zeuge, es seien zum Teil Leute auf den Tischen gestanden. Weiter legt O. dar, es sei alles hektisch gewesen, weshalb sie "es" erst wahrgenommen hätten, als es unten zur Auseinandersetzung gekommen sei (act. 6035). Die Gruppe sei die Treppe hinunter in den Festsaal gegangen, wobei ein paar oben geblieben seien. Dass man den Mann unten habe einkesseln wollen, habe er nicht gesehen – auch nicht, ob dieser zuvor einen Luftkuss gemacht habe. Es sei alles so schnell gegangen, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, mehr wahrzunehmen. Von der einen Gruppe seien drei bis vier Personen, bestehend aus zwei Frauen (eine mit Locken) und zwei Männern, involviert gewesen und von der anderen Gruppe ca. vier bis fünf Männer. B. habe er auch unten gesehen, schlussendlich wisse er aber nicht, wer dabei gewesen sei. O. wisse nicht, wer angefangen habe. Es sei wahrscheinlich schon aufeinander eingeschlagen worden, es habe Fäuste oder "Kläpper" gegeben und der eine habe eine Beule am Kopf gehabt; dieser sei später mit der Sanität abtransportiert worden (act. 6037). Er habe nicht gesehen, wer von der 5er-Männergruppe geschlagen habe, auch nicht ob die männliche Person mit der Beule zurückgeschlagen habe. Was die 3er- oder 4er-Gruppe unten im Festsaal gemacht habe, wisse er auch nicht (act. 6039). Der "Herr mit der Beule" sei unten gestanden, da es keine Sitzgelegenheit mehr gehabt habe und alle auf den Bänken gestanden seien. Er habe nicht mitbekommen, dass eine Person der Männergruppe einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf des Mannes ausgeführt habe. Als er runtergerannt sei, habe er nur eine "Rudelbildung" wahrnehmen können. Er habe gesehen, wie zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien, die sie dann getrennt hätten. Er könne nicht sagen, wer was gemacht habe (act. 6055). Angesichts dieser Aussagen fällt auf, dass O. aufgrund der hektischen Situation kaum etwas hat wahrnehmen können, allerdings – in Übereinstimmung mit G. s Aussagen – gesehen hat, wie der "Herr mit der Beule" unten gestanden sei. Um diese spezifische Beobachtung zu machen, musste der Zeuge die Situation bereits von oben auf der Galerie aus und vermutlich bevor er runtergerannt ist, mitverfolgt haben. Dies lässt den Schluss zu, dass O.

– anders als er selbst dies vorbringt – das Vorgefallene von Beginn an (als der Privatkläger unten noch stand) und über einen gewissen Zeitraum beobachtet hat. Dafür spricht auch, dass er die lockigen Haare einer Begleiterin des Privatklägers erkennen konnte. Nicht nachvollziehbar sind denn die zahlreichen Auslassungen in O. s Erzählung, insbesondere fehlt es im Vergleich zu G. s Aussagen an einer persönlichen Beschreibung des initialen Grundes für ihr "Runterseckeln" und Eingreifen. G. legt diesbezüglich dar, er habe den ersten Schlag gesehen und sei dann sofort runtergerannt, um zu schlichten. Entweder hat O. also tatsächlich nicht mehr wahrnehmen können oder er möchte keine genauere Auskunft geben, um niemanden direkt zu belasten. Sodann konnte O. gleich wie G. während des Runterrennens nicht erkennen, was sich unten konkret abgespielt hat. Im Weiteren identifizierte O. den Beschuldigten C. auf einer Fotokonfrontation, da sie diesen einmal wegen lauten Grölens hätten zu Recht weisen müssen. Zudem erkannte O. den Beschuldigten B. auf einer Fotokonfrontation und D. , als jenen, der oben auf der Galerie ein bisschen beteiligt gewesen sei, als das Bier runtergeflossen sei (act. 6041). Auf Vorhalt eines anderen Gruppenfotos bekundet O. Person Nr. 1 [D. ] habe er unten gesehen. Auf Vorhalt des Gruppenbilds gibt O. an, die Personen A [VV. ], C [L. ], F [HH. ], G [P. ] und H [Q. ] hätten sich immer im Hintergrund gehalten. Anders ausgedrückt: die Personen B [C. ], D [B. ] und E [D. ] haben sich folglich nicht im Hintergrund gehalten. Die Genannten habe der Zeuge unten gesehen – jedoch nicht, was sie gemacht hätten. Demzufolge müssen die Beschuldigten unten im Festsaal gewesen sein, noch bevor die Sicherheitsangestellten zur Stelle waren. Die Gruppenfotos der R. -Fotografin seien ihm zuvor nicht gezeigt worden (act. 6043). O. schildert weiter, es habe unten fast alle Sicherheitsangestellten gebraucht, ca. sechs Leute. Die Sicherheitsangestellten seien per Funk informiert worden und es sei glaublich der Code "rot" ausgesprochen worden, was bedeute, dass eine Notsituation gegeben sei und es alle brauche (act. 6045). Ein gewisser Teil der Gruppe sei danach ruhig gewesen, einen anderen Teil hätten sie nicht beruhigen können. Sie hätten sich aber nicht gross gewehrt, eventuell lauter geschrien oder etwas geschubst (act. 6047 f.). Gegenüber den Sicherheitsmitarbeitern sei die Gruppe aber anständig gewesen, insbesondere Person C [L. ] und Person G [P. ] des Gruppenbilds. Die Person mit der Beule sei danach oben auf einer Bank gesessen, sei ansprechbar gewesen, habe sich den Kopf angefasst, ihm aber keinen schlechten Eindruck gemacht – ein bisschen benommen sei die Person aber gewesen (act. 6045). Eine Amnesie habe er nicht erwähnt. Er habe ihm ein Wasser in einem "Glasfläschli" gebracht, wobei die Person davon getrunken und sich die Beule damit gekühlt habe. c) Insgesamt betrachtet helfen die Aussagen des Zeugen O. für die Sachverhaltserstellung nur bedingt weiter, da er weder gesehen hat (oder haben will), wie es zur Auseinandersetzung gekommen ist, noch wie die anwesenden Personen konkret involviert waren. Seine Einlassungen enthalten zwar einzelne glaubhafte Momente, soweit sie nicht die konkreten Handlungen der Beschuldigten, sondern belanglose Kleinigkeiten betreffen. Auffallend häufig neigt der Zeuge aber dazu, das Verhalten der Beschuldigten auf der Galerie zu bagatellisieren und jeweils dort im Geschehen auszublenden, wo detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen wären (z.B. was der konkrete Auslöser dafür war, dass er und sein Patrouillen-Partner runterrannten, wie die "zweite Gruppe" sich verhalten hat, etc.). Dies lässt seine Depositionen hinsichtlich des von ihm beschriebenen Kerngeschehens – nämlich, dass zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien – unglaubhaft erscheinen. Zudem ist O. der einzige Zeuge, der von zwei "gegnerischen" Gruppen spricht. In Anbetracht seiner grundsätzlich zurückhaltend getätigten Einlassungen zugunsten der Beschuldigten sowie angesichts des telefonischen Kontakts mit B. im Vorfeld der Befragung, kann nur begrenzt auf seine Aussagen abgestellt werden. 1.7.6 Aussagen F. a) F. , Polizist, wurde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2023 als Zeuge befragt. Er kennt die Beschuldigten nicht, jedoch den Privatkläger A. sowohl beruflich als auch privat (vgl. S. 10 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Aus diesem Grund sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Eine bewusste oder unbewusste Beeinflussung durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj konnte das Berufungsgericht auch beim Zeugen F. nicht feststellen. Seine Beobachtungen zeugen von eigens erlebten Geschehnissen, sind detaillierter und reichen weiter als die Presseinformationen, was angesichts des nachfolgend Dargelegten deutlich wird. b) Der Zeuge beschreibt, sie seien an diesem Abend sieben Leute gewesen, hätten zusammen gegessen und die Stimmung bewertet er als lustig und gut, wobei er von sich aus auch ausgefallenere Nebensächlichkeiten erwähnt. Beispielsweise, dass er kurz vor 23:00 Uhr aufs WC gegangen sei oder einer der Gruppe oben eine Pistolenbewegung auf ihn gemacht habe. Der Zeuge beschreibt eigene Einschätzungen, nämlich, dass er bei der Männergruppe oben eine Spannung empfunden habe und man aufgrund der Gesten gemerkt habe, dass diese auf Ärger aus gewesen seien. Der Privatkläger habe ihm gesagt, dass er mit Bier übergossen worden sei, als er vom WC zurückgekommen sei und der Zeuge habe ihn mit den Worten "komm, lassen wir es bleiben" beschwichtigt. Er beschönigt die Reaktion von A. aufgrund des runtergelaufenen Biers nicht, sondern erklärt, dieser sei sauer gewesen, weil er am ganzen Rücken nass geworden sei. Auf Nachfrage der Verteidigung bekräftigt F. erneut, der Privatkläger habe keine Freude gehabt, als er vom Bier holen zurückgekommen sei. Nachvollziehbar sind sodann seine Darlegungen, wonach er und der Privatkläger anschliessend mehrmals hochgeschaut hätten, mehr aber nicht, da sie sich gesagt hätten, sie "häggeln" diese Sache ab. Als sie hochgeschaut hätten, sei die Pistolenbewegung gekommen, der Zeuge selber habe keine Gesten gemacht und der Privatkläger auch nicht, soweit er dies mitbekommen habe. Sie hätten sich danach umgedreht, weil es für sie erledigt gewesen sei, was sich mit den Aussagen des Privatklägers deckt, wonach er schlussendlich mit dem Rücken zur Galerie gestanden sei. Ferner erklärt F. übereinstimmend mit G. und O. , dass sie keinen Tisch zum Sitzen mehr gehabt hätten, sie folglich gestanden seien. Sie seien am Tanzen gewesen und hätten sich abgedreht gehabt, als seine damalige Freundin plötzlich gerufen habe "Achtung, die kommen runter" und es dann schon "geklöpft" habe. Er selbst sei abgewandt von der Treppe gestanden, weil er gemerkt habe, dass die Gruppe Ärger gesucht habe. F. baut zudem Kleinigkeiten in seine Schilderungen ein; (…). Hält man sich die übliche Umgebung an solchen Feierlichkeiten vor Augen, imponieren die Darlegungen des Zeugen als durchwegs lebensecht und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend. Insbesondere decken sich die diesbezüglichen Aussagen von G. und O. . F. schätze, es seien fünf bis sieben Personen gewesen, die von oben gekommen seien. Es sei eine grosse Menschenmenge auf engem Raum gewesen und er habe nur noch gesehen, wie A. plötzlich am Boden gelegen und auf ihn "igschuttet", "dreingeschlagen" worden und "Fäuste runtergeflogen" seien. A. sei sehr rasch am Boden gelegen, soweit er sich erinnern könne. Der Zeuge beschreibt ferner sehr detailliert und spezifisch, wie A. am Boden positioniert gewesen sei, nämlich in Embryostellung, um sich zu schützen. Er habe seinen Kopf zwischen die Hände genommen und die Knie angezogen gegen den Bauch. Die genaue Beschreibung der Haltung des Privatklägers am Boden deckt sich indes mit den Beobachtungen des Zeugen G. , der angab, der Privatkläger habe auf dem Boden gelegen und "sich wie gezogen und geschützt gegen Fusstritte". Auf erneute Frage der Verteidigung bestätigt der Zeuge, dass er gesehen habe, wie Füsse gekommen seien, obwohl Leute dazwischengestanden seien. Der Gang sei ca. zwei Meter breit gewesen und da habe man sehen können, wie der Privatkläger am Boden gelegen sei und Füsse gekommen seien. Der Zeuge ist zudem im Stande, sich in diesem Geschehen zu verorten und schätzt, er sei ca. zwei bis drei Meter von A. weggestanden. Sie seien in diesem Zwischengang positioniert gewesen, von welchem aus es hoch zur Galerie gehe. Es habe links und rechts Tische gehabt und sie hätten den Blick gegen die Bühne [welche gegenüber der Galerie und der Bar ist; vgl. Fotos] gerichtet gehabt. Die Lichtverhältnisse seien so gewesen, dass man gut habe sehen können. Angesichts der präzisen und anschaulichen Deskription des Zeugen erscheint es durchaus möglich, dass er von seiner Position aus und in kurzer Distanz zum Geschehen trotz der Menschenansammlung gesehen haben kann, wie der Privatkläger am Boden gelegen ist und mit Füssen auf ihn eingewirkt wurde. F. erklärt sodann, er habe versucht zu A. zu gelangen, was wegen der Menschenmenge schwierig gewesen sei. Erst als die Leute weg gewesen seien, habe er zu ihm gelangen können und ihm beim Aufstehen geholfen. Sich korrigierend gibt der Zeuge an, er habe den Privatkläger zuerst noch weggedreht, als er am Boden gelegen sei. F. belastet keinen der Beschuldigten gezielt irgendwelcher Hand- lungen, sondern gibt relativierend an, er könne nicht sagen, wer wo und wie genau etwas gemacht habe und er wisse auch nicht, ob die Leute oben allenfalls Polizisten erkannt hätten. F. hätte die Szene in dieser Hinsicht ohne weiteres verdramatisieren können. Er beschreibt das Vorgefallene selbst als überraschend und legt dar, sie hätten nicht damit gerechnet, dass die Gruppe runterkommen würde (S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung). In Übereinstimmung mit den Aussagen von G. erklärt der Zeuge zudem, die Treppe sei frei gewesen und die Leute [gemeint: die Gruppe] seien auf der Treppe gestanden und dann zielstrebig auf A. "losgeseckelt". Den ersten Schlag habe er nicht gesehen, aber er wisse, dass D. und C. jene waren, die zuerst runtergerannt seien. Die Treppe sei von ihm aus ca. drei bis fünf Meter entfernt gewesen. Der Zeuge erklärt auf konkrete Frage, er habe seine Aussagen von damals vor der Berufungsverhandlung noch einmal angeschaut. Er habe am nächsten Morgen im Büro das ganze Ereignis für sich auf dem PC niedergeschrieben (S. 13 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesbezüglich ist nicht klar, welche Aussagen der Zeuge erneut gelesen hat – seine damaligen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder sein "Gedankenprotokoll". Immerhin stellt er klar, dass er den Vorfall aus seiner Erinnerung heraus geschildert habe und nicht basierend auf seinen früheren Aussagen. Aus der Erinnerung wisse er auch, dass D. und C. zuerst runtergekommen seien. Vom Aussehen her seien alle typähnlich gewesen. Die Depositionen des Zeugen, wonach er wisse, dass "Herr D. und Herr C. " zuerst runtergerannt seien, muten angesichts der ansonsten detaillierten Darlegungen von F. spärlich und eindimensional an. Es fehlen insbesondere weitere Beschreibungen, etwa die Personencharakterisierungen der genannten Beschuldigten oder weitere Beobachtungen. Auch die Wortwahl des Zeugen ist in dieser Hinsicht unüblich, da er die Beschuldigten – im Gegensatz zu G.

– bei deren Nachnamen nennt. In diesem Punkt erscheinen die Zeugenaussagen zu dünn, als dass vollends auf diese abgestellt werden könnte. Insgesamt erschüttert dies die anderen detailreichen und glaubhaften Ausführungen des Zeugen allerdings nicht – im Gegenteil. Zum Verhalten von A. führt der Zeuge weiter aus, dieser habe nicht selbst dreingeschlagen und das, was er gesehen habe, sei passiv gewesen. Erneut danach gefragt, legt der Zeuge dar, es sei wirklich so schnell gegangen, aber A. sei definitiv passiv geblieben. Mit Sicherheit ausschliessen, dass A. auch geschlagen habe, bevor er auf dem Boden gelegen sei, könne er aber nicht (vgl. S. 16 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Insbesondere angesichts der letztgenannten Depositionen des Zeugen wird deutlich, dass er den Privatkläger nicht speziell in Schutz nimmt, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. F. führt weiter aus, die Security sei gekommen und das Ganze habe sich rasch aufgelöst. Er sei mit dem Privatkläger hochgegangen und habe ihn gefragt, wie es ihm gehe, ob er die Sanität brauche und ob er verletzt sei, was A. im ersten Moment verneint habe. Der Zeuge selbst habe dann die Polizei verständigt. Kurz darauf habe der Privatkläger gesagt, es gehe ihm schlechter und er wolle die Sanität. Man habe es ihm angemerkt und er habe gesagt, es würden ihm ein paar Minuten "von dort drin" fehlen. Äusserlich habe er aufgrund der Haltung sowie aufgrund dessen, wie sich der Privatkläger ihm gegenüber gegeben habe, wahrgenommen, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe eine Beule am Kopf gehabt, Schürfungen und Rötungen sowie etwas an der Stirn (vgl. S. 15 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Einer der Gruppe sei noch zu ihnen gekommen und habe gefragt, wie es A. gehe. Diese Schilderungen stimmen insofern mit den Einlassungen von N. überein, als dieser bekundet hat, der Privatkläger habe benommen gewirkt, sei aber ansprechbar gewesen. Angesichts dieser Ausführungen erscheint die von A. geltend gemachte Amnesie plausibel und deckt sich mit seinen eigenen Angaben, wonach er sich nur noch bruchstückhaft an das Vorgefallene erinnern könne. A. stellte folglich bereits unmittelbar nach dem Ereignis fest, dass er nicht fähig war, das Geschehen zu rekonstruieren. c) Die Zeugendepositionen von F. sind grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. Es finden sich zahlreiche Wahrheitssignale, welche auf echte Erlebnisse hindeuten. Das Aussageverhalten des Zeugen präsentiert sich als nüchtern, ohne Übertreibungen und übermässige Belastungstendenzen. Einzig die Ausführungen, wonach der Zeuge, wisse, dass D. und C. zuerst runtergerannt seien, sind zu karg und zu wenig individualisiert, als dass mit der erforderlichen Sicherheit auf diese abgestellt werden könnte. Die anderweitigen Aussagen bilden jedoch ein weiteres Puzzleteil in der Beweiswürdigung, welches darauf hindeutet, dass die Gruppe – wie vom Privatkläger und G. beschrieben – zielstrebig auf A. losgestürmt ist und tätlich auf ihn eingewirkt hat. Dies spricht wiederum gegen die von B. und C. geltend gemachte Notwehrsituation, ebenso der Umstand, dass auch der Zeuge F. von einer unvermittelten Auseinandersetzung sprach. Indiziell deutet dies darauf hin, dass dem Privatkläger aufgrund dieser überraschenden Attacke keine Zeit verblieb, um sich körperlich zur Wehr zu setzen. Dass keine eingehende Konstanzanalyse der Aussagen des Zeugen F. (und H. ) vorgenommen werden kann, schadet seiner Glaubwürdigkeit in Anbetracht der festgestellten Aussagequalität entgegen der Auffassung der Verteidigung von C. nicht, zumal praxisgemäss und zu Recht nicht jeder Zeuge ohne konkrete Veranlassung mehrfach von den Strafbehörden zu befragen ist. 1.7.7 Aussagen H. a) H. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2023 als Zeuge einvernommen. Er ist zwar Polizist, kennt jedoch weder den Privatkläger noch die Beschuldigten, sodass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Einlassungen mit besonderer Vorsicht zu behandeln wären (vgl. S. 31 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Wie bereits unter E. III.A.1.3 erwähnt, gab H. an, die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj gelesen und sich daraufhin gemeldet zu haben, um seine Beobachtungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu bringen. Auch seine Aussagen sind weit spezifischer und lassen auf persönliche Erlebnisse schliessen, welche nicht durch den erwähnten Pressebericht hervorgerufen worden sein können. Eine bewusst oder unbewusste Suggestion schliesst das Kantonsgericht in Anbetracht der nachstehenden Ausführungen aus. b) Der Zeuge H. deponiert, er sei mit privaten Kollegen an diesem Abend im R. gewesen, welche nichts mit der Polizei zu tun gehabt hätten. Er sei ziemlich am Anfang bei der Treppe, die rauf zur Galerie führe gestanden. Die Beschuldigten seien ihm bereits bei dieser Treppe aufgefallen. Es sei glaublich ein "Grüppli" gewesen, welches die Leute, die vorbeigelaufen seien, nicht gerade angepöbelt habe, aber es sei eine komische Situation gewesen. Er wisse aber noch, dass diese Gruppe andere Leute gestresst habe. Sie hätten "ein bisschen die Konfrontation" gesucht, seien aber auf niemanden losgegangen. Diese Schilderung passt zu den Ausführungen des Zeugen F. , der ebenfalls angab, die Gruppe habe Streit gesucht. Der Zeuge beschreibt ferner, er sei zuvor auf der Galerie gewesen sei, wo sie gegessen hätten. Soweit er sich erinnere, sei diese Gruppe dort gestanden. Wie viele Leute dies gewesen seien und wie diese ausgesehen hätten, könne er heute nicht mehr sagen. H. deklariert angesichts dieser Ausführungen klar, wenn er Erinnerungslücken hat und versucht diese nicht durch Ausschmückungen zu kompensieren. Weiter führt er aus, unten habe es dann plötzlich einen Tumult gegeben. Eine männliche Person sei auf dem Tisch gewesen und sei vom Tisch "obenabe" auf etwas oder jemanden draufgehüpft, das wisse er zu 100% noch. Weil die Security gekommen sei, sei es für ihn dann erledigt gewesen. Erst im Nachhinein aus den Medien habe er erfahren, was genau passiert sei. Er wisse aus der Medienmitteilung, dass eine Person zusammengeschlagen und verletzt worden sei und es ein Polizist von Baselland gewesen sei. Aufgrund dessen habe er sich verpflichtet gefühlt, sich zu melden. Sprunghaft ergänzt der Zeuge, er meine gesehen zu haben, dass derjenige, der auf dem Tisch gestanden sei, vorher bei dieser Gruppe auf der Galerie gewesen sei. Dass der Zeuge sich auch nach knapp sechseinhalb Jahren noch an diese nicht alltägliche Situation erinnert, dass jemand von einem Tisch aus auf etwas oder jemanden raufspringt, erscheint durchaus nachvollziehbar. Angesichts der zeitlichen Abfolge scheinen diese Wahrnehmungen von H. zudem teilweise jenes Ereigniszeitfenster abzudecken, in welchem G. keine Beobachtungen machen konnte, weil er selbst die Treppe runterrennen musste und keinen Sichtkontakt nach unten hatte. Weiter erklärt der Zeuge, er habe ein offizielles Foto angeschaut und darauf "die Leute" erkannt. Einige Personen vom "Geschäft" hätten diese Leute zudem gekannt und gewusst, dass diese in einem gewissen Milieu drin seien. Er selber habe diese Personen aber nicht gekannt. Gefragt, wie er auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, antwortet der Zeuge, es sei ein "Riesenpulk" gewesen in einer Distanz von drei bis vier Meter. Einer sei vom Tisch runter und es habe eine Schlägerei begonnen, weshalb er gedacht habe, er müsse sich nicht einmischen und zurückgegangen sei. Er habe auch seinen Eigenschutz im Kopf gehabt. Heute könne er das Verhalten der Person auf dem Tisch nicht mehr beschreiben, aber bei seinen damaligen Aussagen habe er gesagt, dass dieser sehr wild und zornig gewesen sei. Dass die Medienmitteilung später abgeändert worden sei, habe er nicht mitbekommen. Im Weiteren führt der Zeuge aus, es seien öffentliche Fotos vom R. gewesen, auf welchen er die Personen erkannt habe. Heute könne er aber nicht mehr sagen, dass die Person, die auf dem Foto abgebildet gewesen sei, auf dem Tisch gestanden sei. Er habe diese Fotos über social media gesucht oder auf der Homepage des R. selbst, das wisse er nicht mehr. Auf einem Foto habe er dann die Personen erkannt, die auf der Treppe gestanden seien sowie diejenige Person, die später auf dem Tisch gewesen sei. Die ausgesetzte Belohnung sei keine Motivation für ihn gewesen, sich zu melden, da er als Polizist sowieso keine Belohnung erhalte. Bis zum Einvernahmetermin habe er sich mit keinen Kollegen ausgetauscht und da es kein Fall seiner Region gewesen sei, hätten sie auch keine Schriftstücke [wohl gemeint: Akten] gehabt. Die Schilderungen des Zeugen beruhen folglich weder auf Hörensagen noch auf irgendwelchen polizeiinternen Aktenstücken, wie die Verteidigungen dies vereinzelt vorbringen. Der Zeuge könne ferner nicht sagen, ob jemand am Boden gelegen sei, da das Ganze dann hinten gewesen sei. Diese räumliche Verschiebung umschrieb im Übrigen auch G. . Ob noch andere Personen auf den Tischen gewesen seien, könne er nicht mehr zu 100% sagen, er meine aber – anders als F.

– nicht. Unten sei es voll gewesen und beim Durchgang, wo die Gruppe gestanden sei, relativ eng. Auch der Zeuge F. sprach davon, dass sich der Vorfall im Gang ereignet habe, was von den lokalen Dimensionen her wiederum übereinstimmt. H. habe nicht gesehen, wie die Personen runtergekommen seien und die Auseinandersetzung begonnen habe, weil er sich nicht darauf geachtet habe in diesem Zeitpunkt. Erst als die Person auf dem Tisch gewesen sei, habe er auf das Geschehen geachtet (vgl. S. 31 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diese Ausführungen erachtet das Kantonsgericht als schlüssig und lebensnah, zumal der Zeuge zuvor in keiner Interaktion mit der Gruppe stand, sondern ihm diese lediglich oben auf der Galerie aufgefallen ist. c) Die Aussagen des Zeugen H. erachtet das Kantonsgericht als durchaus glaubhaft. Nachvollziehbar ist nämlich, dass der Zeuge sich nach der lange vergangenen Zeit seit dem Vorfall nicht mehr an jedes Detail erinnern kann. Seine Schilderungen bezüglich der Person auf dem Tisch erscheinen jedoch derart speziell und ungewöhnlich, dass es – wie dargelegt – nicht erstaunt, dass der Zeuge sich auch nach sechseinhalb Jahren noch an diese Beobachtung erinnern kann. Für die weitere Sachverhaltserstellung sind die Depositionen von H. allerdings nicht dienlich, zumal er zwar von einer Schlägerei spricht, aber keine näheren Handlungen spezifizieren kann und sein Hauptaugenmerk auf der Person auf dem Tisch lag, bevor er sich für das Geschehen nicht mehr interessiert hat. 1.7.8 Aussagen J. , M. und N. a) Da der Zeuge J. sich vor den Schranken des Kantonsgerichts in keinster Weise mehr an die Ereignisse vom tt.mm.jjjj erinnern konnte, helfen seine Depositionen bei der Klärung des Sachverhalts nicht weiter. Aus diesem Grund wird nicht näher auf diese Aussagen eingegangen (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Gleiches gilt hinsichtlich der Zeugenaussagen von M. vom tt.mm.jjjj (act. 5871 ff.) und N. vom tt.mm.jjjj (act. 6001 ff.), da beide Zeuginnen persönlich nichts vom Vorfall mitbekommen haben. Erwähnenswert ist einzig, dass N. angibt, die zwei besagten Gruppenfotos gesehen zu haben, da die Partyfotografin ihr diese am Sonntag oder Montag für die Homepage und Facebook geschickt habe (act. 6007). Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass die Gruppenfotos eine gewisse Zeit lang öffentlich zugänglich waren, wie dies der Zeuge H. erwähnt hat. Es muss folglich nicht von einer Art "klandestiner Ermittlungsaktion" in polizeiinternen Kreisen ausgegangen werden, wie die Verteidigung von D. dies insinuiert. 1.7.9 Zwischenfazit II a) Angesichts der vorstehend dargelegten Zeugenaussagen ergibt sich folgendes vorläufiges Beweisergebnis: Der Privatkläger A. wurde beim Bierbestellen an der Bar von B. (eventuell auch D. ) mit Bier übergossen. Die Gruppe oben auf der Galerie suchte gemäss Aussagen von F. und H. (und sinngemäss auch gemäss G. ) die Konfrontation. Dass die Gruppe rund um die Beschuldigten an diesem Abend tatsächlich streitlustig aufgelegt war, wird zudem durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen P. und einer "WW. " vom tt.mm.jjjj im Zeitraum von 19:05 Uhr bis 22:11 Uhr objektiviert (act. 5445 ff. und 5465 ff.). P. schreibt, es werde "ein bisschen Gewalt" geben und sie seien bereits von der Security darauf hingewiesen worden, dass man ein spezielles Auge auf sie habe. Ferner teilt er "WW. " mit, er habe einer "Schwuchtel ins Gesicht gespuckt", es immer besser werde und Parolen wie "SS, SS, ES ESKALIERT gerufen" würden, er "zu nem Affen uh uh uh, banana power gesagt" habe und bei der nächsten rassistischen Bemerkung rausfliege (act. 5445 ff.). Sodann erklärt P. , er kenne einen der Security, welcher zu ihm gekommen sei und gesagt habe, sie sollen "keinen Scheiss" machen, weil er (der Security) "keinen Bock" habe, "aufs Maul zu kriegen" (act. 5451). Die Männergruppe muss sich folglich sehr auffällig verhalten und die Konfrontation mit anderen Besuchern bewusst gesucht sowie provoziert haben. Als A. weiter auf sein Bier gewartet hat, kam es zwischen ihm und B. zu Blickkontakten, wobei A. einen Luftkuss in Richtung B. schickte, bevor er zu seinen Kollegen zurückkehrte. Dort erzählte er insbesondere F. von der "Bierdusche", echauffierte sich und war wütend. F. beruhigte ihn daraufhin. Gemäss übereinstimmender Aussagen von Letzterem und A. ist es von ihrer Seite her zu keinen provozierenden Gesten (mit Ausnahme des Luftkusses von A. ) in Richtung der Männergruppe auf der Galerie gekommen, von dieser aus jedoch schon (F. spricht von einer Pistolenbewegung; A. von Gesten, wonach er hätte raufgehen sollen). Gemäss übereinstimmender Zeugenaussagen von G. und O. skandierten die Beschuldigten von der Galerie aus "CC. Hooligans". Nach Darlegungen des Zeugen G. tuschelte die Gruppe auf der Galerie und zeigte auf eine Person unten, bevor sie die Treppe runtergingen. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass sie ihr Attacke unten miteinander abgesprochen haben – anders ist auch das scheinbar koordinierte Losgehen auf den Privatkläger nicht zu erklären. Die Gruppe, bestehend mindestens aus den drei Beschuldigten, gelangte kurz darauf die Treppe runter und stürmte ab der Treppe unten zielgerichtet auf den Privatkläger zu. Sowohl die Zeugenaussagen von G. und F. wie auch die Einlassungen des Privatklägers stimmen in diesem Punkt überein. Die Darlegungen von O. , welcher allgemein weniger detailreiche Angaben zum Kerngeschehen machen konnte, vermögen die Depositionen der anderen Zeugen nicht umzustossen. An der Spitze des "Angreifertrupps" befand sich C. und D. . Unvermittelt und ohne dass sich der Privatkläger hätte vorbereiten können, wurde er von D. am Hals gepackt und von dessen rechter Faust im Kopfbereich getroffen. A. und G. konnten D. eindeutig identifizieren und haben sich sein Gesicht sowie seine Identifikationsmerkmale eingeprägt. Der Beschuldigte C. zog kurz vor diesem ersten Schlag rechts am Privatkläger vorbei. In welcher Form C. und B. jedoch auf den Privatkläger eingewirkt haben, muss vorläufig noch offengelassen werden. In Anbetracht der Zeugendepositionen von G. und O. ist immerhin erstellt, dass D. , C. und B. sich während des Tumults unten im Festsaal befunden haben. Gesagt werden kann zudem, dass der Zeuge H. eine Person auf einem Tisch wahrgenommen hat, die auf etwas oder jemanden draufgesprungen ist. Im Übrigen widerlegen sämtliche Zeugenaussagen das Vorliegen einer wie von B. und C. geltend gemachten Notwehrsituation. Keiner der Zeugen sah, wie A. zum Kopfstoss angesetzt oder eine drohende Haltung eingenommen hat, weshalb es auch als höchst unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass die beiden genannten Beschuldigten sich im Irrtum über eine Notwehrlage befunden haben könnten. A. drehte sich nach dem ersten durch D. geführten Schlag ab und liess sein Bier fallen. Kurz darauf, als G. zur Situation gelangte, lag er bereits am Boden. Dort begab er sich in eine schützende Embryostellung, wobei er die Hände an den Kopf hielt und die Knie Richtung Bauch anzog. Diese Haltung konnten sowohl G. als auch F. sehr genau umschreiben. In der Folge wurde der Privatkläger gemäss plausiblen Darlegungen des Zeugen F. von Fäusten und Fusstritten nicht näher bestimmbarer Personen getroffen. Die Auseinandersetzung, welche im Zwischengang nahe des Treppenabsatzes begonnen hat, verschob sich zudem räumlich etwas in Richtung des Ausgangs resp. Tischende. Im Übrigen konnte keiner der Anwesenden eine Schlagabgabe des Privatklägers beobachten, weshalb das Kantonsgericht daran festhält, dass der Privatkläger sich nicht gewehrt hat, sondern völlig passiv blieb und kurze Zeit nach dem ersten Schlag die umschriebene Embryostellung am Boden einnehmen musste. Übereinstimmend gaben die Zeugen ferner an, dass die Auseinandersetzung dank dem raschen Eingreifen der Sicherheitsangestellten beendet werden konnte. Die Beschuldigten verliessen daraufhin – mehr oder weniger kooperativ – den Saal. F. half A. beim Aufstehen und begab sich mit ihm oben auf die Galerie, wo Polizei und Sanität verständigt wurden. Eine Person aus der Gruppe rund um die Beschuldigten sprach oben auf der Galerie zudem kurz mit F. . Der Privatkläger war nach dem Vorfall ansprechbar, aber zumindest benommen und konnte sich nicht vollständig an das Vorgefallene erinnern. b) Bevor nun nachfolgend geprüft wird, ob die Aussagen der Zeugen und des Privatklägers durch die Einlassungen der Beschuldigten sowie der Auskunftspersonen L. und K. erschüttert werden können, ist der Nachrichtenaustausch des "JJ. chats" auf der App Threema näher zu beleuchten. Dies insbesondere im Hinblick auf allenfalls getroffene Absprachen unter den Chatteilnehmer, welche bei der Würdigung ihrer Aussagen beachtet werden müssten. Ferner ist zu untersuchen, ob sich gegebenenfalls weitere kolludierende Handlungen feststellen lassen. 1.7.10 "JJ. chat" a) Wie bereits ausführlich dargelegt, nahm C. unter dem Pseudonym "Y. " an der Konversation im "JJ. chat" auf der App Threema teil (vgl. E. III.B.1.5.2). D. bestätigte demgegenüber anlässlich seiner Einvernahme vom tt.mm.jjjj persönlich, dass es sich beim Teilnehmer "D. " um ihn handle (act. 6991). B. war im relevanten Zeitraum unbestrittenermassen nicht Teilnehmer dieses Gruppenchats. b) Dem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass Personen aus dieser Chatgruppe gemäss dem Teilnehmer "L. " [L. , vgl. act. 5091] "sone hueresohn, sone breite im rote poloshirt" geschlagen hätten, wobei diese Beschreibung exakt auf die Bekleidung von A. am Abend des tt.mm.jjjj zutrifft (vgl. act. 6079). Um 02:05 Uhr fragt "Y. ", ob jemand etwas von P. wisse, weil dieser nicht zu Hause sei und das Telefon nicht abnehme (act. 5143). "D. " zieht zudem ein Fazit des Abends: "Was für ein Abend! Alles war dabei" (act. 5153). "Y. " schreibt um 06:38 Uhr, von "P. " sei seit dem Vorfall kein Lebenszeichen mehr gekommen und dieser sei zu 90% eingepackt worden (act. 5155 f.). "L. " meint daraufhin, dass dies nicht sein könne, da er nichts gemacht habe und er ihn nirgends vorne gesehen habe. "Y. " antwortet, es könne doch kein Verfahren eingeleitet worden sein, da "der andere" [gemeint: A. ] nicht verletzt worden sei (act. 5159). Zudem bemerkt er, dass sie noch Fotos mit dem R. -Fotografen gemacht hätten und "die" alle ihre Gesichter hätten. "L. " entgegnet, "der" [gemeint: A. ] habe einen "kat über dem auge" gehabt, woraufhin "Y. " meint, dies sei nichts Weltbewegendes und man rechtlich nichts dafür bekomme (act. 5161). Weiter schreibt "Y. " "die hend agfange und fertig", worauf "L. " antwortet, es sei Aussage gegen Aussage (act. 5163). "Y. " verharmlost das Vorgefallene weiter, indem er bekundet, der andere mache zu 100% keine Anzeige ["wege was au"], es lohne sich nicht ein Verfahren zu eröffnen und es müsse etwas Anderes passiert sein (act. 5165). Um 10:58 Uhr am tt.mm.jjjj schreibt "Y. " sodann, "R. " sei in Haft (act. 5169). Anscheinend habe der Kollege "von dem wir umgeschlagen die bullen gerufen…die party fotographin hat unsere bilder den bullen gezeigt. Das heisst ich muss antanzen nächste woche" (act. 5171). Daraufhin meint "L. ", dass sie den "Chatverlauf und so" löschen sollten. "Y. " schätzt das Ereignis zudem rechtlich als "einfacher Raufhandel" ein ["das gibt einfacher raufhandel"] (act. 5173). Gemäss seiner Meinung komme "der Typ" auch dran. "L. " schreibt wiederum, er habe keine Panik, aber man solle trotzdem den ganzen [Chat-] Verlauf löschen und meint "Jo klar die hän uns agriffe" (act. 5175). "L. " und "Y. " mutmassen, ob noch etwas Anderes vorgefallen sei, da "P. " nichts gemacht und "gar nicht dabei" gewesen sei (act. 5177). Weiter gibt "Y. " folgende Anweisung: "Wichtig isch wenn mr ussag miend mache die hend agfange punggt. Haha alte das isch e lapalie keini verletzte. Nix. De fickt sich jo au selber. De typ bekunnt denne au e azeig" (act. 5179 f.). Weiter fragen sich die Chatteilnehmer, wo P. in Haft sei und was der Grund dafür sein könnte. "L. " meint, es müsse wegen etwas Anderem sein, da es nach dem Vorfall mindestens 20 Minuten gedauert habe bis die "Bullen" da gewesen seien. Sie seien noch ewig dort gewesen und er selber sei in dieser Zeit noch fünfmal rein, um zu reden. "L. " bekundet weiter, es sei dumm gelaufen, dass sie so voller Freude Bilder gemacht hätten (act. 5191) und "Y. " bewertet die "Schlägerei" als harmlos (act. 5193), wobei er dann plötzlich mitteilt, die Schwester von Q. vermisse ihn und man ihn aus dem Chat schmeissen solle (act. 5199 f.). Es sei ein Polizist gewesen, gegen den sie geboxt hätten und es sei eine Fahndung sowie Belohnung ausgesetzt worden (act. 5201). "Y. " schreibt weiter, er tauche eine Zeit lang unter (act. 5203). Aus den zitierten Chatnachrichten gehen eindeutig kolludierende Handlungen hervor, insbesondere L. und C. gaben Anweisungen, wie bei allfälligen Einvernahmen ausgesagt werden muss. Namentlich, dass sie angegriffen worden seien, die anderen angefangen hätten, es Aussage gegen Aussage stehe und "der Typ" auch eine Anzeige bekomme, sodass es lediglich "einfacher Raufhandel" gebe. Im Rahmen dieses Threema-Chats wurde folglich bereits durchdacht und geplant, wie die Beteiligten rechtlich am besten dastehen können. Das Aussageverhalten wurde offensichtlich abgestimmt. Dass C. überhaupt mitteilte, man solle sagen, die "anderen" hätten angefangen, deutet klarerweise darauf hin, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen kann. Auffällig ist sodann, dass keiner der Chatteilnehmer ausführt, A. habe ihnen einen Kopfstoss versetzen wollen oder eine drohende Haltung eingenommen. Keiner der Teilnehmer bekundet darüber hinaus ernsthaft, angegriffen worden zu sein oder sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Auseinandersetzung tatsächlich dergestalt abgespielt hätte. Vielmehr wird dargelegt, dass sie denjenigen im roten Poloshirt "umgeschlagen" hätten und derjenige, gegen den sie "geboxt" hätten, ein Polizist gewesen sei. Bereits diese Wortwahl spricht gegen das Vorliegen einer Notwehrsituation. Im Weiteren wurden die Chatteilnehmer mehrfach dazu aufgefordert, den Chatverlauf zu löschen und C. gab die Anweisung, Q. aus dem Chat zu werfen, was als offensichtlicher Versuch, belastendes Beweismaterial zu beseitigen, zu werten ist. Wäre tatsächlich eine Notwehrsituation vorgelegen, hätte kein Grund bestanden, den Chatverlauf zu löschen, was wiederum gegen diese Sachverhaltsvariante spricht. In Anbetracht dieser konspirativen Chatnachrichten werden denn auch die Depositionen von L. und K. , welche beide Teilnehmer dieses Threema-Chats waren (act. 5087 ff.), mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sein (vgl. E. III.C.1.4.15/1.4.16). Aus dem Chatverlauf ergeben sich zudem zusätzliche Hinweise auf vorgenommene Kollusionshandlungen seitens der Beschuldigten C. und B. . Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass "Y. " den anderen Chatteilnehmern mitgeteilt hat, "vom Türsteher" sicher zu wissen, dass die "Bullen" die Fotos der Partyfotografin angeschaut hätten (act. 5189). Weiter schreibt er: "B. din kolleg sell hüd obe die photographin usfroge". Bei diesem erwähnten Türsteher und Kolleg von "B. " kann es sich nur um O. gehandelt haben. Auffallend ist, dass offensichtlich auch C. mit dem Letztgenannten auf irgendeine Art und Weise in Kontakt gestanden haben muss, ansonsten er die Information, dass die Polizei die Partyfotos gesehen habe, nicht hätte weitergeben können. Daneben wurde O. am tt.mm.jjjj auch von B. telefonisch kontaktiert. Wie bereits dargelegt fand ein Gespräch von knapp fünf Minuten statt, wobei die Aussagen von O. insbesondere betreffend B. dann sehr zurückhaltend ausfielen (vgl. E. III.C.1.4.5 vorstehend). 1.7.11 Weitere Kollusionshandlungen der Beschuldigten a) B. (und C. ) aa) Die Handyauswertung von B. ergab, dass er Teilnehmer eines WhatsApp-Gruppenchats mit P. , D. , L. und einem "LL. " [C. ] sowie weiteren Personen war (act. 5339 ff.). In diesem Chat wurde am tt.mm.jjjj die Information verbreitet, dass sich P. in Haft befindet. C. schreibt, man solle "P. " aus diesem Gruppenchat schmeissen. Dies belegt einerseits, dass die Chatteilnehmer wussten, dass den Strafverfolgungsbehörden bereits eine Person aus ihrer Gruppe bekannt war. Andererseits musste ihnen aufgrund der Inhaftierung von P. (und Q. ) bewusst gewesen sein, dass auch sie früher oder später in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten. Genau aus diesem Grund wurde versucht, den Untersuchungsbehörden – ähnlich wie beim bereits erwähnten Threema-Chat – Beweise unzugänglich zu machen. Es ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb man P. ansonsten aus diesem Gruppenchat hätte entfernen sollen. Nebenbei bemerkt sei, dass auch in diesem WhatsApp-Chat keiner der Chatteilnehmer anführt, man habe nichts zu befürchten, da es sich um eine Notwehrsituation gehandelt habe und man lediglich mit dem Privatkläger habe reden wollen. bb) Ferner ergab die Handyauswertung des Beschuldigten B. , dass dieser am tt.mm.jjjj mehrfach mit C. telefonischen Kontakt hatte und zudem – wie bereits erwähnt –O. versuchte zu erreichen. Was im Rahmen dieser Telefonate gesprochen wurde, ist nicht bekannt. Der Umstand, dass B. und C. aber in Kontakt standen, deutet stark darauf hin, dass sie ihre Aussagen im Hinblick auf eine mögliche Befragung abgestimmt haben könnten. cc) Die Auswertung des Mobiltelefons von B. ergab ferner, dass er XX. am tt.mm.jjjj über WhatsApp fragte, ob das R. Überwachungsvideos habe, was dieser verneinte (act. 5367). Über XX. und dessen Verbindung zu B. ist nichts bekannt. Die Verhaltensweise von B. weist indes eindeutig darauf hin, dass er im Nachgang zu den Ereignissen im Restaurant R. , versucht hat, gewisse "Abklärungen" zu treffen. Naheliegend ist, dass B. in Erfahrung bringen wollte, welche – allenfalls belastenden – Beweise die Strafverfolgungsbehörden auffinden könnten. Seine Handlungen erwecken den Anschein, als ob er sich in dieser Hinsicht hätte absichern wollen, bevor er am tt.mm.jjjj bei der Polizei Basel-Landschaft vorstellig wurde. Dass er sich davon einen Entlastungsbeweis erhofft hat, ist zwar grundsätzlich denkbar, erachtet das Kantonsgericht aber angesichts seines Verhaltens als höchst unwahrscheinlich. b) D. (und C. ) aa) Aufgrund der Handyauswertung von D. wurde festgestellt, dass dieser kurz vor seinem Anruf bei der Einsatzzentrale Polizei Basel-Landschaft am tt.mm.jjjj mit C. telefonischen Kontakt hatte (zwei Gespräche von rund drei Minuten um 19:59 Uhr und von rund viereinhalb Minuten um 19:26 Uhr; act. 5233 f.). Am tt.mm.jjjj (um 8:20 Uhr) wurde D. sodann von der Polizei Basel-Landschaft angerufen, woraufhin dieser gleichentags um 12:05 Uhr ein dreiminütiges Telefongespräch mit K. sowie um 12:26 Uhr telefonischen Kontakt mit L. hatte. L. meldete sich am tt.mm.jjjj nachmittags bei der Einsatzzentrale der Polizei Basel-Landschaft, ebenso K. (act. 5235 f.). Die aufgeführten Telefonkontakte zwischen D. und C. , L. sowie K. deuten klar darauf hin, dass die Beteiligten ihre Aussagen im Vorfeld ihrer Einvernahmen abgestimmt haben könnten. Insbesondere die Kontaktaufnahme zu L. und K. lassen das Verhalten von D. in ein zweifelhaftes Licht rücken; es wirkt fast so, als ob er Personen organisiert hätte, welche (in diesem Fall zu seinen Gunsten) Aussagen bei den Strafverfolgungsbehörden tätigen würden. Es ist keine andere Erklärung denkbar, weshalb D. diese Personen ansonsten kontaktiert haben könnte. Den Einlassungen dieser Beteiligten haftet folglich der Anschein von Gefälligkeitsaussagen an. bb) Nach dem Gesagten erhellt, dass sich eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen kolludierender Handlungen der Beschuldigten finden lassen. Dies wird bei der Würdigung ihrer Aussagen sowie jener von L. und K. zu beachten sein. Nachfolgend werden diese Einlassungen nun beurteilt und gewürdigt. 1.7.12 B. a) Aussagen aa) B. wurde am tt.mm.jjjj erstmals als Beschuldigter einvernommen (act. 6375 ff.). Wie bereits erwähnt, meldete er sich zuvor telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft, um Aussagen zu machen. Hinsichtlich der Nebenpunkte wirken die Ausführungen des Beschuldigten zunächst grundsätzlich stimmig. Beispielsweise legt er dar, es sei im R. zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei er mit C. und K. vereinbart habe, an dieses W. fest zu gehen. Im R. selber habe er dann noch ein paar Kollegen getroffen (act. 6377). Sie hätten Bier geholt, angestossen und danach seien sie die Treppe hoch und hätten oben auf der Galerie das Bier getrunken. Beim Schunkeln oben auf der Galerie habe er unbeabsichtigt Bier nach unten gespritzt. Er habe nach unten gesehen und eine Person, A. , habe ihn streng angeschaut (act. 6379). Ein Protectas-Mitarbeiter sei auf ihn zugekommen und habe ihn darauf angesprochen. Diese Ausführungen stimmen mit den Depositionen von A. , G. und O. überein. Insbesondere G. erkannte B. schliesslich als jene Person wieder, welche er wegen des Biers angesprochen habe. Weiter deponiert B. , er habe in der Folge ein Handzeichen im Sinne von "Sorry" nach unten gemacht, sich nichts mehr dabei gedacht und weiter Bier getrunken bis er festgestellt habe, dass A. nach wie vor nach oben in seine Richtung geschaut habe. Nach 15 Minuten habe dieser wieder nach oben geschaut, wobei er böse und aggressiv gewesen sei. B. habe zu ihm hingesehen, mit den Händen gestikuliert und gefragt, was das soll. A. habe dann auch eine Gestik im Sinne von "was das soll" gemacht. B. habe nicht gewusst, wieso er ständig hochgeschaut habe und es habe ihn nicht interessiert. L. sei allerdings zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass ihn der Typ im Saal seit zwei Minuten anschaue. K. habe ihm auch gesagt, dass der Typ unten immer nach oben provoziere. B. habe wieder nach unten geschaut und A. habe eine Gestik gemacht, dass er [B. ] nach unten kommen solle. Irgendwann sei C. zu ihm gekommen und habe gefragt, was dieser Typ wolle. Ein Kollege von A. habe diesen zudem beschwichtigt, als sie [gemeint: die Gruppe] noch auf der Galerie gewesen seien. Dass es zu Blickkontakten und Gesten zwischen dem Privatkläger und B. gekommen ist, stimmt mit A. s Aussagen überein. Ebenso erklärte F. , sie hätten noch zweimal hochgeschaut und sich dann aber abgedreht. Dass A. aufgebracht war, nicht erfreut dreingeschaut hat und durch F. beruhigt wurde, ist angesichts seiner und F. s Aussagen ebenfalls erstellt. Im Übrigen ist durchaus fraglich, ob eine Geste im Sinne von "was soll das" – wenn diese denn überhaupt erfolgt ist – bereits als Provokation aufzufassen ist. B. bekundet ferner A. zuvor noch nie gesehen zu haben und auch seinen Beruf nicht zu kennen (act. 6387). Auch A. gab an, ihm sei es in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er B. kenne, weshalb es möglich erscheint, dass B. den Privatkläger nicht erkannt hat. Demgegenüber sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten B. , was das Kerngeschehen betrifft, in der Abfolge nicht logisch nachvollziehbar. Er führt aus, C. habe den Vorschlag gemacht nach unten zu gehen, um mit "dieser Person" zu sprechen. Was er und C. sich von einem solchen "Gespräch" erhofften, ergibt sich jedoch aus den Einlassungen von B. nicht. C. sei die Treppe zum Festsaal hinuntergegangen, B. sei ihm hinterher. A. sei nicht unweit von der Treppe weggestanden, habe B. kommen sehen und ihn fixiert. B. sei auf ihn zugegangen und A. sei ihm drohend entgegengekommen mit dem Kopf nach vorne geneigt. B. sei klar gewesen, dass A. stinksauer gewesen sei. Er habe ihn nur fragen wollen, was los sei, als dieser auf ihn zugekommen sei und ihm sogleich "einen Kopfstoss geben wollte ". Weitergehende Schilderungen, was C. , der vor B. die Treppe runtergegangen sein soll und sich somit in seinem Blickfeld befunden haben muss, in dieser Zeit getan hat, fehlen allerdings gänzlich. Wenn C. tatsächlich vor B. nach unten gelaufen ist, müsste A. zudem zuerst drohend auf C. zugegangen sein und nicht auf B. . Andernfalls wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass B. beschrieben hätte, wie er C. beim Runtergehen überholt hätte oder dergleichen. Weiter bringt B. vor, sie hätten gerangelt und es sei zu einer Schlägerei und gegenseitigen Faustschlägen gekommen. B. habe sich wehren müssen, da A. eine Maschine und grösser gewesen sei als er. Er habe "Schiss" vor ihm gehabt und sich schützen müssen. B. könne nicht sagen, ob er A. getroffen habe, wohingegen er selbst mehrere Prellungen im Gesicht, eine Hirnerschütterung, ein schmerzendes Jochbein, Prellungen hinter dem Ohr und eine innerlich aufgerissene Lippe gehabt habe. Er habe ein ärztliches Attest dazu, da er sich in Behandlung habe begeben müssen. Wiederum sind die Aussagen des Beschuldigten relativ oberflächlich und wirken konstruiert. Es erfolgen keine Beschreibungen, was konkret nach dem versuchten Kopfstoss passiert ist, wer den ersten Schlag abgegeben hat oder wie es genau zu einer Rangelei gekommen ist. Die Aussagen sind als karg zu bezeichnen und enthalten kaum Detailinformationen. B. gibt ferner an, sie hätten sich durch die Tische geschoben, C. sei dazugekommen und habe A. wegreissen wollen. Unerklärt bleibt allerdings, woher C. so plötzlich dazugekommen sein soll, was dieser in der Zwischenzeit gemacht hat, wo er gestanden ist und wieso er B. nicht bereits früher im Geschehen geholfen hat. Weiter führt B. aus, A. habe C. dann gepackt und beide seien zu Boden gegangen, wobei A. ihn auf den Boden gedrückt und auf ihm oben gewesen sei. C. sei auf dem Rücken am Boden gelegen, wobei dieser A. gepackt habe und unter ihm gelegen sei. C. habe seinen Kopf umfasst und versucht A. wegzureissen. Ersterer habe immer wieder gesagt, dass "sie" [gemeint: A. und B. ] aufhören sollten. Auch diese Darlegungen wirken in sich nicht stimmig; insbesondere wird eine unpassende Sprache gebraucht: Wenn C. tatsächlich unter A. auf dem Rücken gelegen wäre, hätte er doch eher versucht A. wegzustossen und nicht wegzureissen , wie dies jemand, der von aussen an das Geschehen heran-tritt, tun würde. Sich selbst verortet B. zudem nicht in dieser Situation. Seine Lagebeschreibung klingt so, als ob er die Interaktion zwischen C. und A. als danebenstehen-de Person beobachtet hat. Diesfalls hätte C. aber keinen Grund gehabt, B. und A. zu beten aufzuhören, da B. an besagter Interaktion nicht beteiligt gewesen sein will. Den Darstellungen fehlt es insgesamt an logischen und nachvollziehbaren Elementen, sodass B. s Aussagen unglaubhaft erscheinen. Auf Nachfrage erklärt B. ferner, von ihrer Seite aus sei nicht provoziert worden, von "ihm" (dem Privatkläger) aus aber absolut durch aggressive Blicke und Gesten. Dies habe sich über 20 Minuten bis zu einer halben Stunde hingezogen. Er habe böse drohend hinaufgeschaut und nicht auf B. s normale Blicke reagiert, er habe die Hände verworfen und mit Gesten mitgeteilt, dass er runterkommen solle. Auffallend ist auch hier, dass B. die aggressiven Gesten nicht weiter beschreiben kann, obwohl er sie gesehen haben will (z.B., ob ein "Mittelfinger" gezeigt oder die Faust geballt wurde). B. ist zudem sehr darauf bedacht, zu unterstreichen, dass die Aggressionen von A. ausgingen (böse drohende Blick, nicht näher definierte aggressive Gesten, Kopfstossversuch), selber gesteht er – anders als der Privatkläger – aber keinerlei Fehlverhalten ein. Er beharrt darauf, dass sie niemanden provoziert und keine Konfrontation gesucht hätten. Die bereits erwähnten Chatnachrichten zwischen P. und "WW. " zeichnen jedoch ein völlig anderes Bild (vgl. E. III.C.1.4.9.a). In Anbetracht dieser Chatnachrichten sowie der Zeugenaussagen von G. , F. und H. ist es jedoch völlig unglaubhaft, dass C. und B. lediglich mit A. sprechen wollten. Die Gruppe suchte an diesem Abend vielmehr ganz bewusst Streit und die Konfrontation mit anderen Besuchern. Auf weitere Nachfragen erklärt B. , er habe A. schon die Faust gegeben, könne aber nicht sagen, wie sehr er ihn getroffen habe. Fusstritte habe er keine ausgeführt, da er schützend dagestanden sei. Wie genau diese schützende Haltung ausgesehen hat, umreisst B. allerdings nicht. A. sei auf dem Boden gestanden, das Gerangel sei zwischen den Tischen gewesen. Als C. dazwischen gegangen sei, habe A. ihn gepackt und sie seien zu Boden gegangen. Wiederum sind die Aussagen dünn, wenig anschaulich und werden ohne eigene innere psychische Vorgänge geschildert. Demgegenüber kann B. genau aufzählen, was er an diesem Abend getrunken hat (zwei Masse, Gin und zwei doppelte Wodka-Shots; act. 6383). Soweit nicht das Kerngeschehen betreffend, ist der Beschuldigte somit durchaus im Stande, detailreiche Angaben zu machen. Im Weiteren führt B. plötzlich aus, C. sei von der Seite und von einer Bank hergekommen. Um an ihnen vorbeizukommen, habe dieser auf die Bank steigen müssen. C. habe sich ca. zwei Meter neben B. befunden und habe ihn mit A. reden lassen. Hätten sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt, wäre zu erwarten gewesen, dass B. eine derartige Besonderheit im Geschehensablauf bereits im Rahmen seiner ersten freien Schilderungen vorbringt. Die Aussagen erscheinen dahingehend konstruiert, als dass in Nebenpunkten versucht wird, möglichst nahe an der Wahrheit zu bleiben; dies für den Fall, dass Zeugen sich an diese spezielle Situation (jemand steht auf einer Bank oder einem Tisch) erinnern könnten. Darüber hinaus erklärt B. in diesem Zusammenhang nicht schlüssig, weshalb es notwendig war, dass C. auf die Bank steigen musste, schliesslich soll dieser lediglich zwei Meter neben B. gestanden haben. Es bildet sich schlicht kein stimmiges Gesamtgeschehen ab. Die Aussage, wonach schlussendlich nur er [B. ] und A. "geprügelt" hätten, steht zudem in einem gewissen Widerspruch zur angeblichen Szene auf dem Boden zwischen C. und A. . Weiter deponiert B. , er könne nicht sagen, wie oft er geschlagen habe, eventuell zwei- bis dreimal, wobei es nicht immer ein gezielter Schlag, sondern eher ein reissen und drücken gewesen sei (act. 6385). A. sei hingegen aggressiv gewesen und habe ihm "recht eine verpasst". Etwas später in der Befragung macht B. dann geltend, A. habe ihm mehrere Faustschläge versetzt (act. 6395). Besonders auffällig an B. s Aussageverhalten ist, dass er mehrfach zum Gegenangriff übergeht und versucht, den Privatkläger in ein besonders schlechtes Licht zu rücken. So betont B. , sie hätten gegenseitig gerangelt und sich Fäuste gegeben, wobei A. aktiv zugeschlagen und ihn gepackt habe. Dort habe B. auch blaue Flecken am Arm gehabt. Ferner fehlt es diesen Schilderungen an einer zeitlichen Einordnung. Es ist nicht klar, wann die Faustschläge erfolgt sind – vor, während oder nachdem C. eingegriffen haben soll. Zudem beschreibt B. seine Position und jene von A. in diesem Gerangel nicht ansatzweise; auch wenn alles schnell abgelaufen ist, wären doch etwas detailreichere Ausführungen zu erwarten gewesen. Gemäss B. hätten sich lediglich er selber, C. und A. unten befunden. D. sei nicht dort gewesen (act. 6389). Letzteres widerspricht den Depositionen von A. , G. , F. und sogar D. selbst (vgl. E. III.C.1.4.14.a). Hinsichtlich des weiteren Nebengeschehens nach dem Vorfall decken sich die Ausführungen von B. teilweise mit den Depositionen des Zeugen F. . B. führt aus, die Security sei gekommen und habe ihn von hinten gepackt. Sie hätten ihre Jacken geholt und seien nach einer fünfminütigen Diskussion gegangen. L. sei nochmals reingegangen, habe mit dem Kollegen von A. gesprochen und A. gefragt, wie es ihm gehe, welcher "o.k." geantwortet habe. Ferner deponiert B. , er habe danach ein Tram genommen. Er sei noch in YY. gewesen und gegen 02:00 Uhr nach Hause gegangen (act. 6381). Zusammengefasst erscheinen die Aussagen von B. hinsichtlich des Kerngeschehens als äusserst karg, ausgedünnt und betreffend die drohende "Kopfstosssituation" zu eindimensional, als dass auf diese abgestellt werden könnte. Seine Depositionen sind zudem von zahlreichen Lügensignalen geprägt und in sich nicht stimmig, sodass B. s Einlassungen und die geltend gemachte Notwehrsituation nach Auffassung des Kantonsgerichts als unglaubhaft einzustufen sind. Die wenigen Momente im Aussageverhalten des Beschuldigten, welche wirklichkeitsnahe und glaubhaft erscheinen, vermögen diesen Gesamteindruck nicht aufzuwiegen, zumal diese lediglich das Nebengeschehen betreffen. bb) Anlässlich der am tt.mm.jjjj stattgefundenen Hafteröffnungseinvernahme verwies B. auf seine bisherigen Aussagen (act. 6405 ff.). Dies tat er ebenfalls im Rahmen der Einvernahme vom tt.mm.jjjj oder machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6415 ff.). Insbesondere gab er keinerlei Erklärungen zu den vorgehaltenen Threema-Chatnachrichten ab (act. 6425 ff.). Am 5. Dezember 2017 wurde B. sodann erneut als Beschuldigter befragt, wobei er wiederum vollumfänglich die Aussage verweigerte (act. 6459 ff.). Auch anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigte B. seine früheren Aussagen, wollte sich jedoch nicht mehr weiter äussern (act. S195 ff.). Der Vorwurf einer allfälligen weiteren Auseinandersetzung in einem Tram wies er ausweichend zurück und erklärte, seine Verletzungen stammten von A. (act. S199). cc) Vor den Schranken des Kantonsgerichts verweist B. ebenfalls auf seine früheren Aussagen (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Danach gefragt, wann er die Schläge abbekommen habe resp. seine Verletzungen entstanden seien, führt er aus, es sei am Samstagabend ca. zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr gewesen (vgl. S. 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Zur Threema-Textnachricht, wonach "B. " im Tram jemanden geschlagen habe, habe er keine Erklärung (vgl. S. 28 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Es müsse ein Fehler sein, wenn der Arztbericht des Universitätsspitals Basel festhalte, er sei am Sonntag (tt.mm.jjjj) in der Früh an einem Vorfall beteiligt gewesen sei. Er höre dies zum ersten Mal und hätte es sonst beanstandet (vgl. S. 31 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). B. habe nicht damit gerechnet, dass der Chat zwischen ihm und ZZ. den Strafverfolgungsbehörden bekannt werde, da er keine Erfahrung in solchen Sachen habe. Er habe sich nichts dabei gedacht, als er das geschrieben habe (vgl. S. 40 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Bewusste Schaffung von Entlastungsbeweisen Der Beschuldigte erachtet insbesondere den Chatverlauf zwischen ihm und ZZ. vom tt.mm.jjjj als besonders entlastend (act. 5369 ff.). Im Rahmen dieses Chatverlaufs erklärt ZZ. dem Beschuldigten im Wesentlichen, er solle am besten sein Natel verschwinden lassen, das Partyfoto der R. -Fotografin habe sie verraten und er einfach alles auf den "Alk" schieben solle. B. teilt ZZ. daraufhin mit, er habe schon alles erledigt, habe nichts mehr [auf dem Natel] und das erwähnte Gruppenfoto sei "futzdumm" gewesen. Ferner antwortet B. auf die Frage von ZZ. , ob "es" [gemeint: die Auseinandersetzung] unnötig gewesen sei, "er" [gemeint: A. ] habe "hardcore provoziert", sei tätlich geworden, habe es wirklich gesucht und habe ihm einen Kopfstoss geben wollen. ZZ. fragt, ob es Überwachungskameras oder Zeugen gebe, die für sie aussagen würden, woraufhin B. meint, "nur unseri Jungs". Es sei Notwehr gewesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass B. diese Chatnachrichten bewusst nicht löschte, um sich als aus einer Notwehrlage handelndes Opfer darzustellen. Er schreibt nicht, er habe mit C. zusammen mit dem Privatkläger reden wollen, sondern gibt genauso eindimensional wie bei seinen Aussagen an, A. habe ihm einen Kopfstoss versetzen wollen. Es liegt nahe, dass dieser Chat nur deshalb zustande kam und auf dem Handy belassen werden musste, um einen gezielten Entlastungsbeweis zu schaffen, der von den Strafverfolgungsbehörden gefunden werden sollte. B. bestreitet zwar, um die technischen Möglichkeiten einer Mobiltelefonauswertung gewusst zu haben (vgl. S. 40 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was jedoch schon vor dem Hintergrund seines schulischen und universitären Werdegangs völlig unglaubhaft ist und zudem durch die Chatnachrichten zwischen ihm und AAA. vom tt.mm.jjjj klar widerlegt wird (act. 5383). Diese schreibt dem Beschuldigten, sie habe vorher "etwas" im Radio gehört und fragt, ob er sich deswegen verstecke. Dies verneint B. und antwortet, er werde es ihr morgen erzählen , aber nicht auf WhatsApp schreiben . Ein anderer Grund, weshalb B. sich gegenüber AAA. nicht schriftlich erklären wollte, als der, dass ihm bewusst war, dass das, was er über WhatsApp kommuniziert von den Strafbehörden nachvollzogen werden kann, ist nicht ersichtlich. Besonders auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass B. ihr gegenüber nicht von einer Notwehrlage spricht bzw. überhaupt nichts über das Vorgefallene sagen möchte. Folglich ist zweifelsohne davon auszugehen, dass B. (…) von der Existenz derartiger Zwangsmassnahmen mindestens in den groben Zügen wusste und den Nachrichtenverlauf mit ZZ. (im Gegensatz zu anderen Daten auf seinem Handy) absichtlich nicht vernichtet hat. c) Entstehungsgrund der Verletzungen von B. aa) Da B. geltend macht, seine Verletzungen rührten von A. her, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Behauptung durch die Aktenlage gestützt werden kann. Gemäss rechtsmedizinischem Aktengutachten vom 21. April 2017 sei die Gehirnerschütterung oder Schädelprellung durch stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf von B. entstanden (act. 5537 ff.). Zudem sei ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule festgestellt worden, welches im Rahmen eines Schlages entstanden sein könnte. Insbesondere bei Kampfsportarten komme dies vor (act. 5549). Weiter seien Hämatome am rechten und linken Oberarm festgestellt worden, welche aufgrund der Lage mit einem Gepackt werden vereinbar seien. Abwehrverletzungen seien typischerweise an den Kleinfingerseiten der Unterarme und an den Händen festzustellen, wobei keine Fotografien im Spital angefertigt bzw. keine Verletzungen festgestellt worden seien. Ein Entstehen im Rahmen einer Rangelei und dem Zusammentreffen mit der Security sei ebenso denkbar, wie eine allfällige erneute Schlägerei in der Strassenbahn (act. 5551). Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel sei B. gleichentags notfallmässig selbstvorstellig geworden, weil er am Sonntag, tt.mm.jjjj, früh durch Schläge tätlich angegriffen worden sei. Diagnostiziert wurde eine "commotio cerebri" und eine Halswirbelsäulen-Distorsion (act. 5627). bb) Aus dem bereits erwähnten Threema-Chat "JJ. chat" geht hervor, dass B. nach dem Vorfall im R. noch in eine andere Auseinandersetzung involviert gewesen sein muss ("B. het im trämli no sone nigga gschlage wo am telefon gsi isch mit sinere gsng [gemeint: Gang]", gesendet am tt.mm.jjjj um 23:40 Uhr; act. 5117 ff.). Dass es sich bei "B. " um B. handeln muss, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erklärung, auch wenn Letzterer dazu anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausweichend antwortete bzw. nichts dazu sagen wollte (vgl. S. 27 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). cc) Das rechtsmedizinische Gutachten hilft bei der Frage, ob A. die Verletzungen von B. hervorgerufen hat, nur bedingt weiter. Das Gutachten schliesst die Entstehung in Rahmen einer Rangelei nicht aus, hält aber auch eine Entstehung beim Zusammentreffen mit der Security oder einer erneuten Schlägerei im Tram für möglich. Insbesondere gab B. selbst an, von hinten durch einen Sicherheitsangestellten gepackt worden zu sein, was die Hämatome an seinen Armen erklären könnte. Bemerkenswert ist allerdings, dass B. keinerlei Abwehrverletzungen aufwies, obwohl er doch ebenfalls schützend dagestanden haben will (vgl. E. III.C.1.2.4.12.a.aa). In Zusammenhang mit dem Arztbericht ist zudem äusserst auffällig, dass sich B. erst einen Tag nachdem die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj erschienen ist, in ärztliche Behandlung begeben hat. Zu diesem Zeitpunkt musste B. damit rechnen, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. Es ist folglich nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte – nachdem er bereits am tt.mm.jjjj versuchte O. telefonisch zu erreichen – seine Verletzungen als eine Art Sicherungsmassnahme dokumentieren liess, um später geltend machen zu können, der Privatkläger habe sich ebenfalls aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt. Da der Zeitraum, in welchem die Verletzungen entstanden sind, mit Tag, Datum und Zeit festgehalten worden ist, ist ein Verschrieb seitens des Arztes eher unwahrscheinlich. Darüber hinaus gab B. gegenüber dem Kantonsgericht – auch nach sechseinhalb Jahren – präzise an, die Auseinandersetzung im R. habe sich an einem Samstagabend zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr ereignet. Dass er sich gegenüber dem behandelnden Arzt folglich im Datum und der Tageszeit ("früh") geirrt haben könnte, ist angesichts des nahen Zeitraums zur Tat ebenso zweifelhaft. Hinzu kommt die bereits zitierte Threema-Chatnachricht, welche am tt.mm.jjjj um 23:40 Uhr versendet wurde und wonach "B. " im Tram noch jemanden geschlagen habe. Zudem geht aus selbigem Chat hervor, dass sich im Verlaufe der Nacht weitere Konfrontationen in der BBB. Bar, im CCC. und dem DDD. ereignet haben, wobei nicht klar ist, wer dort jeweils beteiligt gewesen ist (act. 5127 f., 5133 und 5137 f.). Darüber hinaus konnte L. nach dem Vorfall im R. keine Verletzungen an B. feststellen (act. 6283). K. erinnerte sich ferner nicht, ob B. nach dem Ereignis verletzt war (act. 6229). Angesichts des Ausgeführten ist somit in keinster Weise erstellt, dass die Verletzungen von B. durch A. entstanden sind. Keiner der Zeugen hat eine aktive Schlagabgabe des Privatklägers gesehen, sondern vielmehr, dass dieser nach dem ersten Schlag sein Bier fallen gelassen, sich abgedreht und anschliessend in Embryostellung auf dem Boden befunden hat. Die zitierten Threema-Chatnachrichten beweisen unzweifelhaft, dass B. noch in mindestens eine weitere Auseinandersetzung nach dem Vorfall im R. verwickelt gewesen sein muss. Auch der erwähnte Arztbericht belegt schon nur aufgrund der festgehaltenen Zeitangabe nicht, dass A. die Verletzungen von B. verursacht hat. Dies wird zudem durch die Aussage von L. , der nach den Geschehnissen im R. keine Verletzungen an B. feststellen konnte, untermauert. Abgesehen von B. s unglaubhaften Aussagen liegen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger B. geschlagen und verletzt hat. 1.7.13 C. a) Aussagen aa) C. wurde am tt.mm.jjjj erstmals als Beschuldigter einvernommen (act. 6673 ff.), wobei er sich zuvor ebenfalls telefonisch bei den Strafuntersuchungsbehörden gemeldet hat. Die Aussagen von C. sind ähnlich unstimmig und detailarm, wie jene von B. . Zudem ergeben sich einige Widersprüche zu den Depositionen von Letzterem, etwa erklärt C. , B. habe mit dem Privatkläger sprechen wollen und nicht, er selbst habe die Idee gehabt, mit A. reden zu gehen, wie B. dies ausgeführt hat. C. gibt ebenfalls an, ein Typ im roten T-Shirt habe aggressiv zu ihnen hochgeblickt, wobei er nicht gewusst habe, wieso, da er ca. um 23:30 Uhr auf die Toilette gegangen sei. Gesten habe er keine gesehen. Seine Kollegen hätten ihm dann gesagt, dass die Provokationen bereits 20 Minuten andauern würden. Diese Ausführungen passen wiederum nicht zu B. s Einlassungen, wonach C. ihn auf die Provokationen des Privatklägers aufmerksam gemacht habe, weil B. sich während einer gewissen Zeit nicht mehr dafür interessiert habe. C. gibt ferner an, er und B. seien anschliessend runtergegangen, um zu fragen, was los sei. Dabei erwähnt er zunächst nicht, in welcher Reihenfolge er und B. die Treppe runtergelaufen sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Befragung ergänzt er auf Frage, er sei vorausgegangen. Seine weiteren Depositionen muten zudem konstruiert und lebensfremd an. Etwa legt er dar, der Privatkläger sei ihnen unten drohend entgegengestanden und habe auf sie gewartet. Wäre dies tatsächlich so abgelaufen, ergibt es keinen Sinn, dass C. und B. dann trotzdem mit ihm sprechen wollten, anstatt die sich anbahnende Konfrontation zu vermeiden. Weiter legt der Beschuldigte dar, er sei neben dem Privatkläger gestanden und B. habe mit ihm reden wollen. Der Privatkläger habe dann zu einem Kopfstoss angesetzt, wogegen B. sich zu verteidigen versucht habe, indem er eine Abwehrposition eingenommen habe. Es sei dann zu einem beidseitigen Schlagabtausch gekommen, welcher auf die andere Seite der Halle gegangen sei. Der von C. geltend gemachte Geschehensablauf ergibt kein stimmiges Gesamtbild. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger C. direkt neben ihm hat stehen lassen, jedoch unvermittelt zum Kopfstoss gegen B. angesetzt haben soll. Realitätsfremd ist denn auch, dass dazwischen offenbar nichts gesprochen wurde. Darüber hinaus umschreibt C. nicht, wie er sich in dieser Situation gefühlt hat oder welche Emotionen er beim Privatkläger oder B. hat wahrnehmen können. Er legt auch nicht dar, weshalb es erforderlich war auf den Tisch zu steigen, um den Privatkläger und B. zu trennen. Weiter führt er aus, er habe die beiden vom Tisch aus nicht auseinanderreissen können, weshalb er vom Tisch auf den Privatkläger runtergesprungen sei, wobei "der Herr" dann auf ihm gelegen sei. Dieser Handlungs- ablauf ist nicht schlüssig, da C. eher auf der Person landen würde, auf die er runterspringt und nicht unter ihr. Ferner bringt er vor, er und der Privatkläger seien Kopf an Kopf am Ringen gewesen. C. habe sich losreissen wollen und B. habe den Privatkläger von der Fuss-seite her wegreissen wollen, was nicht geklappt habe, da dieser sich sehr an C. festgehalten habe. Wiederum fällt ein unpassender Sprachgebrauch auf: Wenn C. tatsächlich unter A. auf dem Boden gelegen hat, konnte er sich nicht "losreissen". Zudem hat B. selbst nicht ausgeführt, den Privatkläger fussseitig weggezogen und erst aufgehört zu haben, als C. geschrien habe. Folglich kann sich der Vorfall nicht so zugetragen haben, wie C. dies schildert. Gemäss C. seien die "Protectas" bereits involviert gewesen und sie [gemeint: die Gruppe] seien nach kurzer Diskussion gegangen, da sie keine Probleme hätten haben wollen. Er selbst sei danach in die Stadt gelaufen und habe dort noch etwas getrunken. Der Privatkläger sei hingegen drinnen geblieben. Dessen Beruf sei C. zuvor nicht bekannt gewesen. Von sich aus unterstreicht C. , der Herr im roten T-Shirt habe provoziert und angefangen. Es habe keinerlei Schläge auf den Kopf gegeben. Es seien nur er und B. anwesend gewesen, wobei er selber nicht dreingeschlagen habe (act. 6675 ff.). Angesichts dieser Ausführungen weist der Beschuldigte in übertriebener Art und Weise die Schuld dem Privatkläger zu. Dies zeigt sich auch darin, dass C. ausführt, zwar nicht gesehen zu haben, wer wie geschlagen habe, aber betont, es hätten zu 100% beide geschlagen. Gleich einzuordnen ist auch die Aussage, wonach C. hoffe, der Herr im roten T-Shirt bekenne sich dazu, dass er angefangen habe, und gebe sich nicht als Unschuldslamm aus. Hingegen versucht der Beschuldigte sich selbst sowie seine Kompagnons besonders gut dastehen zu lassen, indem er angibt, sie hätten bloss mit dem Privatkläger sprechen wollen, sie hätten lediglich gesungen und getrunken, würden generell keinen Ärger suchen, hätten nie provoziert und nicht absichtlich Bier runtergeleert. Wie bereits erwähnt, stimmen diese Depositionen in keinster Art und Weise mit den Chatnachrichten von P. und "WW. " sowie den Einlassungen des Privatklägers, G. , F. und H. überein. Im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen deponiert C. zudem auf einmal, der "Herr" im roten T-Shirt habe den Kopfstoss ausgeführt , aber B. habe ihn mit den Händen abgewehrt. Dann sei der Schlagabtausch erfolgt (act. 6679). Es sind folglich deutliche Strukturbrüche im Handlungsablauf zu erkennen, welche darauf schliessen lassen, dass die Schilderungen von C. nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren. In Anbetracht seiner unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass irgendeine Notwehrsituation vorgelegen hat. bb) Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom tt.mm.jjjj legt C. den Geschehensablauf erneut dar (act. 6695 ff.). Auffallend ist dabei, dass der Beschuldigte seine Darstellungen auf die offen formulierte Frage, wie der Abend des tt.mm.jjjj abgelaufen sei, scheinbar mit relevanten Details anreichert, die er im Rahmen seiner ersten Einvernahme erst auf Nachfrage hin erwähnt hat (z.B., dass B. vor ihm gestanden sei, dieser mit den Händen eine Abwehrreaktion gemacht habe oder dass er vor B. die Treppe runtergegangen sei). Die Darlegungen wirken einstudiert und auswendig gelernt – C. bindet zudem kein einziges Mal persönliche Empfindungen in seine Schilderungen ein, was bei einem solchen Vorfall zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus fehlt es an einer zeitlichen Verflechtung der Geschehnisse, etwa wie lange der Vorfall gedauert hat oder wie lange er und B. sich über welche anvisierten Gesprächsziele beraten haben, bevor sie sich nach unten begeben haben. Ferner wirken die Aussagen sehr zielgerichtet darauf, den Privatkläger übertrieben zu belasten (er sei "so richtig aggressiv [gewesen] und mit drohender Statur", act. 6699). In Abweichung zu seinen Erstaussagen gibt C. nun wieder an, der Privatkläger habe zu einem Kopfstoss angesetzt und nicht, er habe diesen "ausgeführt". Eine derartige Divergenz lässt darauf schliessen, dass sich die Situation nicht so abgespielt hat, wie der Beschuldigte dies vorbringt. Sodann macht er in Widerspruch zu seinen Erstaussagen geltend, er sei vom Tisch runtergefallen (und nicht runtergesprungen), habe sich am Privatkläger festgehalten und sei mit ihm zu Boden gegangen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten können die Einlassungen von C. nicht der Wahrheit entsprechen. cc) Am tt.mm.jjjj wurde C. erneut als beschuldigte Person befragt (act. 6705 ff.). Wiederum zeigt der Beschuldigte übertriebene Belastungstendenzen gegenüber dem Privatkläger, etwa macht er geltend, die Provokationen seien deutlich mehr als nur zwei-, dreimal erfolgt. Der Privatkläger habe ihn "einmal drei bis vier Sekunden böse" angeschaut und dieser sei nicht mit dem Rücken zu ihnen gestanden, sondern habe vielmehr auf sie gewartet. Gleichzeitig stellt sich C. überspitzt als Opfer dar und führt aus, von ihnen hätte niemand Gesten oder Provokationen nach unten gemacht. Er denke, es sei eine Schutzbehauptung von A. , wenn er sage, es sei eine Person rechts an ihm vorbeigelaufen und eine andere habe ihn an der Gurgel gepackt. Die Galerie sei voller Leute gewesen, weshalb man nicht schnell dort habe durchgehen können (act. 6711). C. sei der Erste gewesen, der runtergegangen sei, B. hinterher; dies in normalem Tempo. In der Folge verweigert C. auf Vorhalt der bereits erwähnten Threema-Chatnachrichten seine Aussage. Auch diese Ausführungen wirken insgesamt künstlich aufgebauscht und überdramatisierend, dies insbesondere hinsichtlich der angeblichen "Provokationen" von A. ("drei bis vier Sekunden böse angeschaut"). C. wälzt die Verantwortung eindeutig ab und reflektiert nicht ansatzweise über mögliches eigenes Fehlverhalten, weshalb seine Depositionen nicht glaubhaft erscheinen. Ein Tätlich werden des Privatklägers oder gar eine Notwehrsituation bleibt weiterhin klar ausgeschlossen. dd) Im Rahmen der Einvernahme vom 7. November 2017 macht der Beschuldigte C. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 6759 ff.), ebenso vor den Schranken des Strafgerichts (act. S177 ff.) sowie des Kantonsgerichts (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). b) Konkrete Beteiligung an der Auseinandersetzung aa) Da keiner der Zeugen und auch der Privatkläger nicht konkret wahrnehmen konnten, wie sich C. an der Auseinandersetzung im Restaurant R. beteiligt hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob sein konkreter Tatbeitrag anhand anderer Beweise erstellt werden kann. bb) Im Rahmen des bereits zitierten Threema-Chats "JJ. chat" bekundet "Y. " [C. ] von sich aus, er sei auf dem Festbank gestanden und habe "ihm [gemeint: A. ] Kombos reingedonnert" und sei "am Schluss Frontkick reingehüpft". Dem Chatverlauf ist weiter zu entnehmen, dass sich die Gruppe nach ihrem Aufenthalt im Restaurant R. aufgeteilt und an verschiedenen Orten aufgehalten hat, wo es zu weiteren Konfrontationen gekommen sein muss (in der Nähe der EEE. , am "FFF. ", in der "BBB. ", im "CCC. " sowie im "DDD. "; act. 5127 f., 5133 und 5137 f.). Diese Chatnachricht, wonach C. dem Privatkläger "Kombos reingedonnert" und am Schluss "Frontkick reingehüpft" sei, steht in diametralem Widerspruch zu seinen Depositionen. Er selbst gibt an, nicht dreingeschlagen zu haben (vgl. E. III.C.1.4.13). Diese Divergenz konnte und wollte C. während des gesamten Verfahrens nicht auflösen, weshalb von Schutzbe-hauptungen seinerseits auszugehen ist (vgl. S. 29 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits die Wortwahl dieser Äusserungen mutet so an, als ob C. Stolz ob seiner Handlungen verspürte. Zu bemerken ist ferner, dass diese Chatnachrichten präzise zu den Beobachtungen des Zeugen H. , welcher eine Person auf dem Tisch und von dort aus auf etwas oder jemanden hat runterhüpfen sehen, passen. Im Übrigen hat auch D. eine Person aus seiner Gruppe auf einem Tisch wahrgenommen, wollte jedoch nicht offenlegen, wer dies gewesen ist (vgl. E. III.C.1.4.14.a). In Anbetracht dieser unmissverständlichen Chatnachrichten erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass der offenbar kampfsportaffine C. wie von ihm selbst umschrieben auf den Privatkläger eingewirkt hat. Namentlich, dass er ihn mit einer Abfolge resp. Kombination von Schlägen sowie einem "Frontkick" traktiert hat. Ein sog. "Frontkick" stellt in Kampfsportarten ein Stosstritt und eine Angriffstechnik dar, mit welcher mit dem hinteren Bein zum Rumpf oder Kopf des Gegners getreten wird – oder eine Abwehrtechnik, um einen sich nähernden Gegner auf Distanz zu halten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Front-Kick Wikipedia ). Dass C. einen Frontkick zur Abwehr eingesetzt hat, macht weder er selbst geltend, noch ist dies angesichts seiner unglaubhaften Aussagen anzunehmen. 1.7.14 D. a) Aussagen aa) D. wurde erstmals am tt.mm.jjjj im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme als Beschuldigter befragt (act. 6951 ff.). Er meldete sich vorgängig ebenfalls telefonisch bei der Polizei Basel-Landschaft. Angesichts der Einlassungen von D. fällt auf, dass er sich selbst gänzlich aus dem Kern- und Nebengeschehen rausnimmt. Er gibt an, er habe nichts mit den Gesten und Provokationen zu tun gehabt, konnte jedoch relativ genau ausführen, dass sich vom Festsaal ca. fünf bis sechs Personen während 15 bis 30 Minuten über sie lustig gemacht hätten, die Hände verworfen und auf sie gezeigt hätten. Von Bier, das heruntergeschüttet worden sei, wisse er wiederum überhaupt nichts (act. 6955). Ferner bemerkt D. auch, dass Leute aus seiner Gruppe mit Gesten und Rufen zurückreagiert hätten. Wenn D. diese Beobachtungen machen konnte, musste er folglich das Geschehen bereits eine Weile mitverfolgt und seinen Fokus darauf gelegt haben. Unverständlich ist daher, weshalb D. keinerlei weitere Details zum Geschehen angeben kann. Seine Darlegungen zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass er das Vorgefallene jeweils dort ausblendet, wo nach Genauigkeiten gefragt wird oder wenn es darum geht, die Beteiligung einzelner Personen offenzulegen. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen G. und F. führt D. zwar aus, auf einmal seien ein paar Leute der Gruppe hinuntergestürmt und auf die andere Gruppe im Festsaal zugegangen. Unerklärlich ist aber, weshalb D. sich an kein einziges Gesicht, welches unten im Festsaal anwesend war, oder eine spezifische Handlung erinnern kann, obwohl er selbst – wenn auch nur zeitverzögert – unten vor Ort gewesen sein will. Zudem macht er geltend, es seien zwei, drei, vier Personen die Treppe hinuntergegangen, was dafür spricht, dass er das Geschehen aufmerksam verfolgt hat. Darüber hinaus gibt er zwar an, es sei "Bewegung reingekommen", er könne aber nicht sagen, ob es ein Schubsen oder "Schlegeln" gewesen sei (act. 6657). Obwohl D. grundsätzlich keine Angaben zu möglichen Beteiligten und deren Verhalten machen kann, will er dennoch speziell gesehen haben, dass eine Person seiner Gruppe auf den Tisch gegangen und evtl. hinuntergesprungen sei. Der Beschuldigte konnte sogar beschreiben, dass diese Person auf dem Tisch ein dunkles T-Shirt und helle Hosen getragen habe – wer diese Person aber gewesen sei, könne er nicht sagen, da er diese nur von hinten und von weitem gesehen habe. Diese Aussagen wirken völlig unglaubhaft und konstruiert, sodass anzunehmen ist, diese wurden gezielt gemacht, um die Aussagen von B. und C. in diesem Punkt zu stützen und sich zugleich nicht selbst zu widersprechen, da D. weiter entfernt vom Geschehen gewesen sein will. D. bestreitet ferner, den ersten Schlag ausgeführt zu haben und er könne auch nicht sagen, ob der Privatkläger sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe (act. 6959). Er habe lediglich schlichten wollen, als er jedoch unten angekommen sei, sei bereits die Security vor Ort gewesen (act. 6961 ff.). bb) Am tt.mm.jjjj wurde D. erneut befragt, wobei er im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben ist (act. 6979 ff.). Er habe nicht mitbekommen, wie B. in Kontakt mit A. gestanden sei, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewesen und habe sich "mit etwas Anderem beschäftigt." Diese Ausführungen stehen in einem gewissen Widerspruch zu seinen Erstaussagen, gemäss welchen er relativ genau mitbekommen hat, wie die Gruppe unten "provoziert" habe (sich lustig gemacht, Hände verworfen und dergleichen). Weiter führt D. aus, er habe lediglich gesehen, wie sich ein paar Leute der Gruppe schlagartig gelöst und sich in den Festsaal begeben hätten. Dies habe er komisch gefunden und das Gerangel unten habe er gesehen, als er von oben nach unten gelaufen sei (act. 6983). Diese Aussagen erstaunen, zumal beispielsweise der Zeuge G. angab, im Zeitraum, in welchem er nach unten gerannt sei, nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen zu haben. Die Person, welche als blond, dunkelblond, ein bisschen kleiner als A. beschrieben werde, könne nicht D. sein, da er 1.93m gross sei. Er könne sich nicht erklären, wie der Privatkläger ihn auf der Fotokonfrontation mit 90% bis 95% Sicherheit habe erkennen können. Auf Vorhalt, dass G. ihn als denjenigen erkannt habe, der den ersten Schlag verabreicht habe, erklärt D. , es müsse eine Verwechslung vorliegen (act. 6987). Er sei erst unten dazu gestossen, als das Gerangel bereits im Gang gewesen und kurz darauf die Security gekommen sei. Es habe zudem keine Absprachen getroffen, sondern lediglich im Kollegenkreis telefoniert und darüber gesprochen, was eigentlich laufe. Angesichts der bereits erläuterten Kollusionshandlungen seitens der Beschuldigten können diese Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen. Auf den Threema-Gruppenchat angesprochen, legt D. dar, er wisse nicht, wer dort dabei sei, da man nicht wisse, wer, wer sei, wenn man nicht den [richtigen] Namen verwende. Er heisse "D. " in diesem Chat. Dass D. Teil eines Gruppenchats ist, von dem er keine Ahnung haben will, wer dabei ist, erscheint indes völlig realitätsfremd. Auf Vorhalt der Chat-Pseudonyme der Teilnehmer erklärt D. sodann, er könne nur bei jenen Personen sagen, wer sie seien, bei welchen der Name dahinterstehe (act. 6923). Es fällt auf, dass D. diesbezüglich sein Aussageverhalten dem ihm bekannt gegebenen Verfahrensstand anzupassen versucht. Auf Vorhalt verschiedener Threema-Chatnachrichten antwortet D. jeweils ausweichend und erklärt regelmässig, nichts dazu sagen zu können (act. 6995). D. legt dar, er habe diesen Chat auf seinem Handy gelöscht, weil er Platz habe schaffen wollen. Auch diese Darstellung ist angesichts des Umstandes, dass D. am tt.mm.jjjj um 05:20 Uhr noch eine Nachricht in diesen Chat versendet hat, komplett unglaubhaft. Es ging ganz klar darum, belastende Beweis zu beseitigen. cc) Im Rahmen der Einvernahme vom 7. November 2017 macht der Beschuldigte D. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 7027 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts bekundet D. sodann, er habe den Auslöser für den Vorfall nie richtig mitbekommen (act. S197 ff.). Er sei aus "Reflex" runtergegangen, habe aber aufgrund des Getümmels nicht sehen können, was vorne "abgegangen" sei. Er könne sich nicht an den Grund erinnern, weshalb er runtergegangen sei und gehe von einer Verwechslung aus, da er keinen Schlag ausgeteilt habe (act. S203 ff.). Er habe eine Person auf dem Tisch gesehen, wisse aber nicht, wer dies gewesen sei (act. S207). Auch vor Kantonsgericht sprach D. davon, "reflexartig" runtergegangen zu sein (vgl. S. 20 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Wesentlichen blieb D. folglich bei seinen Aussagen – abgesehen davon, dass er zuvor nie angegeben hat, reflexartig runter in den Festsaal gegangen zu sein, sondern um zu schlichten. Dass er das Motiv für sein Runtergehen vergessen haben könnte, ist angesichts dieses speziellen und nicht alltäglichen Vorfalls bemerkenswert. b) Verwechslungshypothese aa) D. bringt hinsichtlich der Aussagen von G. und A. vor, diese hätten ihn mit B. oder L. verwechselt. Diesbezüglich ist zum einen zu sagen, dass A. und G. den Beschuldigten D. neben B. identifizieren und die beiden Beschuldigten somit auseinanderhalten konnten, weshalb eine Verwechslung dieser beiden miteinander – insbesondere angesichts der genauen Personenbeschreibungen von G.

– ausgeschlossen ist. Zudem kannten sich A. und B. bereits vor dem tt.mm.jjjj, was einen diesbezüglichen Irrtum noch unwahrscheinlicher erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass G. den Beschuldigten D. unten aus dem Gemenge gezogen hat. Zum anderen ist auch eine Verwechslung mit L. nicht denkbar, da G. äusserst glaubhaft angab, die Person, welche den ersten Schlag ausgeführt habe, habe am linken Arm Tattoos gehabt. Auf dem Gruppenfoto, welches am tt.mm.jjjj nach einem Kampfsporttraining aufgenommen wurde und auf welchem D. und L. mit nackten Oberkörper abgebildet sind, ist eindeutig zu erkennen, dass Letzterer am linken Arm bzw. auf dem gesamten Oberkörper keinerlei Tätowierungen aufweist (vgl. act. 5083 f.). Dass L. sich innerhalb von knapp zwei Wochen bis zum tt.mm.jjjj den ganzen linken Arm tätowiert hätte, ist kaum vorstellbar. Eine Verwechslung von D. und L. kann somit nicht vorgelegen haben. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch K. über keinerlei Tätowierungen an den Armen verfügt (vgl. Foto vom tt.mm.jjjj, act. 5089). Im Übrigen ist auf den Gruppenfotos der R. -Fotografin (nebst seiner Tätowierung auf dem linken Arm, act. 6149 f.) zu erkennen, dass D. seine Uhr an der linken Hand trägt, was indiziert, dass er Rechtshänder – und nicht wie während des Verfahrens von ihm geltend gemacht, Linkshänder – ist. Dazu passen auch die Ausführungen von G. , der dargelegt hat, D. habe mit der rechten Faust zugeschlagen (vgl. E. III.C.1.4.3.a). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trug der Beschuldigte D. seine Uhr – anders als auf den erwähnten Fotografien – indes an der rechten Hand, was aufgefallen ist (vgl. Protokollvermerk auf S. 60 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Eine Verwechslung mit anderen Personen aus der Gruppe erscheint zudem undenkbar, da sich P. und Q. zum Tatzeitpunkt im Raucherbereich aufgehalten haben, VV. an diesem Abend ein weisses, langärmliges Oberteil und HH. ein graues Oberteil trug und die beiden Letztgenannten deutlich längere Haare als D. haben (vgl. Gruppenbild mit Namenslegend gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. August 2021). bb) Die Verteidigung von D. führt die eigentlich unverwertbaren Zeugeneinvernahmen von A.A. und Herrn J. zur Entlastung des Beschuldigten ins Feld. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Kantonsgericht nicht lediglich die vom Beschuldigten gelb markierten Stellen berücksichtigen kann, sondern diese im Kontext der gesamten Einlassung beurteilen muss. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich anhand einzelner Abschnitte der Zeugenaussagen ein falsches Gesamtbild ergeben könnte. Die Berufungsinstanz würdigt die Zeugenaussagen folglich als Ganzes. Der Zeuge A.A., welcher gemeinsam mit A. an diesem Abend im Restaurant R. war, deponiert zusammengefasst, A. sei mit Bier übergossen worden, weswegen er "recht verstimmt" gewesen sei und einen ernsten Gesichtsausdruck gehabt habe (act. 5723 ff.). Ferner erklärt A.A., er und der Privatkläger hätten nach oben geschaut, wo er drei Personen wahrgenommen habe, welche extrem wütend nach unten geblickt hätten. Der Privatkläger habe "hässig" nach oben geschaut und die Typen hätten extrem "hässig" nach unten geschaut, sie seien auf 180 gewesen. Er habe dem Privatkläger gesagt, er solle diese Typen vergessen und lieber die hübschen Frauen anschauen. Daraufhin habe A. sich gelockert. Es seien dann keine 10 Sekunden vorbeigegangen, bis "es" losgegangen sei. Er habe selbst auch schon Schlägereien gesehen, aber dies sei etwas Anderes gewesen. Sie seien zu Dritt auf den Privatkläger los und hätten ihn von allen Seiten angegriffen. Es sei wie eine Jagd durch den Raum gewesen. Ein paar Sekunden später sei bereits ein Vierter da gewesen. Sie hätten ihn in Richtung Eingang gedrängt, wobei von dort her wieder zwei oder drei Typen gekommen seien. Es habe sich so angefühlt, als ob es schlussendlich zehn Personen gewesen seien. Für ihn habe das ausgesehen wie ein organisierter Angriff. Als besonders entlastend erachtet der Beschuldigte die Aussage, wonach gemäss dem Zeugen einer extrem "hässig" gewesen sei und sich noch mit einem Security angelegt habe. Dieser Typ habe auch in das Getümmel gewollt, wovon ihn die Security abgehalten habe. Der Security-Mitarbeiter habe gesagt, er müsse sich einmischen, da dies sein Job sei. Das habe der Zeuge komisch gefunden, weil es so getönt habe, als ob er sich gegenüber dem Schläger habe rechtfertigen müssen. A.A. selbst sei mit dem Rücken zum Balkon gestanden und A. mit dem Gesicht zum Balkon. Aus diesem Grund habe der Zeuge nicht gesehen, wie die Typen runtergekommen seien. Er sei zwar bei A. gestanden, als die Typen gekommen seien, ihn hätten sie aber kein bisschen berührt. A. habe nichts gemacht und versucht sich zu verteidigen. Die Fäuste seien gezielt gegen den Kopf erfolgt. A. sei zurückgewichen, wobei hinter ihm eine Festbank gewesen sei. Er habe die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten, aber die Typen seien von allen Seiten gekommen, weshalb er nicht habe wegspringen können. Er habe die Szene anschliessend nicht mehr weiterverfolgen und den Privatkläger nicht mehr sehen können. Vermutlich sei er aber am Boden gelegen (act. 5731). Als entlastend erachtet der Beschuldigte die Darlegung, wonach der Zeuge auf Vorhalt der Gruppenfotos der Partyfotografin die Person mit einem schwarzen T-Shirt und dem Bierglas in der Hand erkenne (Nr. 5) [D. ], aber nicht das Gefühl habe, dieser sei von Anfang an dabei gewesen sei. Die Person Nr. 5 sei lange auf 180 gewesen und mit der Security aneinandergeraten. Zu diesem habe der Security-Angestellte gesagt, er müsse sich einmischen. Diesen Typ (Nr. 5) habe er nicht dreinschlagen sehen. Der Typ "M" [B. ] könnte oben auf dem Balkon gestanden sein. Einer mit einem Bart habe dreingeschlagen und ein graues T-Shirt getragen. Der Typ "X" sei jener, der auf dem Balkon extrem "hässig" gewesen sei, wobei sich diese zwei gleichen würden. Die Person Nr. 5 habe er im Getümmel gesehen, die Person "M" oder "X" sei "hässig" gewesen und der Typ mit dem asiatischen Aussehen, dem grauen T-Shirt und dem Schnauz sei vermutlich einer der drei Typen oben auf dem Balkon gewesen. Er habe damals bei der Polizei gesagt, dass der Typ "M" [B. ] derjenige gewesen sei, der die erste Faust gegeben habe. Der mit dem "X" [R. ] sei oben gestanden und richtig "hässig" gewesen. Die Security habe die Leute danach nach draussen begleitet und der Privatkläger sei nach oben gegangen und habe Eisbeutelchen bekommen. Er habe richtig Scheisse ausgesehen und gesagt, es gehe ihm schlecht. Die Einlassungen des Zeugen A.A. sind sehr detailreich, von eigenen Emotionen und Eindrücken geprägt und nachvollziehbar. Angesichts der zitierten Depositionen erhellt allerdings, dass diese vielmehr zuungunsten der Beschuldigten ausgefallen sind, als dass sie entlastend wären. Sie stimmen mit den Aussagen des Privatklägers, G. und F. insofern überein, als dass der Privatkläger mit Bier übergossen worden und über diesen Umstand sehr unerfreut gewesen ist. Weiter stützen die Darstellungen des Zeugen A.A. die Einlassungen der Genannten auch dahingehend, als dass die Gruppe die Attacke strategisch geplant durchgeführt haben muss und der Privatkläger von mehreren Seiten angegangen wurde, sich selbst jedoch lediglich geschützt und nichts gemacht hat. In Abweichung zu den Aussagen von A. , G. und F. erklärt der Zeuge A.A. allerdings Person "M" [B. ] habe den ersten Schlag ausgeführt. Zu beachten gilt es dabei aber, dass der Zeuge A.A. zu Beginn des Geschehens offenbar mit dem Rücken zur Galerie gestanden und folglich nicht auszuschliessen ist, dass er den allerersten Schlag nicht mitbekommen hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt bei A. gestanden ist. Schliesslich hat der Zeuge auch nicht gesehen, wie die Gruppe die Treppe runtergekommen ist, weshalb anzunehmen ist, sein Fokus lag erst in dem Moment auf der Auseinandersetzung, als diese bereits begonnen hatte. Folglich ist durchaus vorstellbar, dass der Zeuge zwar B. hat dreinschlagen sehen, dieser aber nicht den initialen Schlag ausgeführt hat. Vielmehr zeigt das Gesamtbild, dass sich D. nach dem ersten Schlag weiter an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, jedoch bald darauf von den Sicherheitsangestellten zurückgehalten wurde und der Zeuge A.A. diesen Geschehensausschnitt beobachtet haben könnte. Im Gegensatz zum Zeugen A.A. war G. ab dem Zeitpunkt, als sich die Gruppe die Treppe runterbegab mit seiner Aufmerksamkeit beim Geschehen. Insbesondere hatte er sein Auge auf den vordersten Mann gerichtet, der den ersten Schlag ausgeführt hat und welchen er eindeutig als D. identifizierte. Die Aussagen des Zeugen A.A. sind demgegenüber zu vage, als dass sie die klaren Depositionen von G. und des Privatklägers umzustossen vermögen. Gesamthaft betrachtet mangelt es den Darlegungen des Zeugen A.A. an hinreichenden entlastenden Momenten zugunsten von D. . Insbesondere der Beschuldigte B. wird durch diese eigentlich gemäss Art. 150 Abs. 3 StPO unverwertbaren Aussagen erheblich belastet, weshalb das Berufungsgericht seine Einlassungen für die Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Der Zeuge Herr J. steht im Gegensatz zum Zeugen A.A. in keiner Beziehung zu den Beteiligten und ist Protectas-Mitarbeiter (act. 5941 ff.). Er führt aus, er sei der Beobachter gewesen hinsichtlich dessen, was vor dem Vorfall passiert sei. Er sei das Auge gewesen und oben beim Treppenaufgang positioniert gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, zu beobachten. Er habe zu 80% bis 90% alles gesehen. Die Gruppe, bestehend aus fünf bis sechs Personen, sei störend und unkontrolliert gewesen, weshalb er per Funk einen zweiten Protectas-Mitarbeiter angefordert habe. Der Protectas-Mitarbeiter "Herr F. " sei als Unterstützung zu ihm hochgekommen und ein weiterer Mitarbeiter sei auch oben gewesen. Herr H. erklärt, er habe gedacht, es passiere oben etwas und nicht unten. Weil er dies nicht erwartet habe, habe er auch nicht bemerkt, ob es allenfalls Streitigkeiten, Provokationen oder Gesten von der Person unten oder von oben her gegeben habe. Auch, dass Bier runtergeschüttet worden sei, habe er nicht gesehen. Nach fünf Minuten sei die Gruppe nach unten gegangen, zuerst langsam und dann immer schneller. Anschliessend habe sich auch "Herr G. " nach unten begeben (act. 5957). Es habe mit zwei oder drei Personen unten angefangen. Die erste Person unten sei auf die andere Person gesprungen und habe diese schnell zwei- oder dreimal mit der Faust auf den Kopf- und Schulterbereich geschlagen. Dann sei eine zweite Person gekommen, wobei er nicht gesehen habe, was diese gemacht habe. Er habe die erste Person springen sehen. Ob der Privatkläger ein Bierglas in der Hand gehabt habe, könne er nicht sagen. Dieser sei seitlich von vorne angegriffen worden, er sei leicht schräg gestanden und habe sich zur Seite abgedreht gehabt. Anschliessend sei die Patrouille gekommen und weitere Personen der Gruppe seien zu spät zur Auseinandersetzung gekommen. Der erste Schlag sei zu 90% von einer Person mit einem grauen T-Shirt gekommen, er denke, er sei Ausländer, Chinese oder Japaner gewesen. Der Privatkläger habe keine Chance gehabt um zu reagieren, er habe sich geschützt und sich klein gemacht. Herr J. habe nicht gesehen, ob sich das Opfer gewehrt habe, denke es aber nicht, da er sich nach dem ersten Schlag klein gemacht habe. Zuerst sei das Opfer nach dem ersten Schlag noch stehen geblieben, dann aber zu Boden gegangen. Ein Protectas-Mitarbeiter sei unten auch auf dem Boden gewesen, um ihn zu schützen. Es seien viele Personen auf ihm drauf gewesen, sodass der Privatkläger keine Kraft mehr gehabt habe. Er wisse sicher, das fünf bis sechs Personen runtergegangen seien, aber er wisse nicht, ob noch weitere Personen oben geblieben seien. Auf Vorhalt der Fotokonfrontationen hin konnte der Zeuge keine Personen identifizieren. Auf dem Gruppenfoto erkannte er drei Personen ("A, B und E"). Person "B" [C. ] habe angefangen und ein graues T-Shirt getragen. Zur Person "A" [VV. ] und "E" [D. ] könne er nichts sagen, ausser dass sie zur Gruppe gehört hätten. Person "E" sei sicher unten gewesen, bei Person "A" sei er sich nicht sicher. Person "E" sei die zweite Person gewesen nach "B", welche aber keine Zeit gehabt habe, etwas zu machen, weil die Protectas-Mitarbeiter bereits eingeschritten sei (act. 5951). Nach dem Ereignis sei der Privatkläger mit zwei Kollegen und mit Herrn J. oben auf der Galerie gewesen. Sein Zustand sei gut gewesen, er habe sich Eis an den Kopf gehalten und sei ansprechbar gewesen. Angesichts der Darlegungen des Zeugen Herr J. ist zu konstatieren, dass diese weniger detailgenau sind, als jene des Zeugen G. , welcher beispielsweise gehört hat, wie die Beschuldigten "CC. Hooligans" skandiert haben, der gesehen hat, wie Bier runtergeleert wurde oder welcher genauere Täterbeschreibungen abliefern konnte, als der Zeuge Herr J. . Beide Zeugenaussagen bestätigen indes, dass sich die Männergruppe rund um die Beschuldigten auf der Galerie störend, wenn nicht gar provokant, verhalten haben und sie schnell die Treppe runtergelangt sind. Da der Zeuge Herr J. annahm, es werde oben auf der Galerie zu einer Auseinandersetzung kommen und nicht unten, lag seine Aufmerksamkeit insbesondere beim Geschehen auf der Galerie. G. hingegen – der nicht als blosser Beobachter abgestellt wurde, sondern offenbar als Person, welche im Ernstfall eingreifen und sich somit jederzeit bereithalten musste (vgl. act. 5945 und 5957) – war sehr viel fokussierter. Als die Gruppe runterrannte, begab er sich vorne ans Geländer und verfolgte mit seinem Blick die Bewegung des Frontmannes, welchen er eindeutig als D. identifizierte. Den Beginn der Konfrontation konnte der Zeuge Herr J. demgegenüber nicht gleich anschaulich schildern, wie der Zeuge G. . Dem Kantonsgericht erscheint es aufgrund dessen naheliegender, dass der Zeuge Herr J. die erste Schlagabgabe verpasst hat und seine Wahrnehmung dort einsetzte, wo jene des Zeugen G.

– als dieser seinerseits die Treppe runterrannte – aufhörte. G. konnte nämlich nicht sehen, wie C. am Geschehen beteiligt war, was jedoch der Zeuge Herr J. wahrgenommen hat. Er sah als erste Aktion, wie C. auf den Privatkläger draufgesprungen ist, was den Depositionen des Zeugen J. , welcher jemanden vom Tisch/Bank aus auf jemanden oder etwas hat draufspringen sehen, sehr nahe kommt. Zudem gab der Zeuge Herr J. selbst an, dass er lediglich 80% bis 90% der Auseinandersetzung mitbekommen hat. Im Weiteren widerspricht sich der Zeuge, wenn er zuerst angibt, er habe nicht gesehen, was die zweite Person [D. /Person E] gemacht habe und danach erklärt, dieser habe keine Zeit mehr gehabt, um etwas zu tun. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist es wahrscheinlicher, dass der Zeuge Herr J.

– gleich wie der Zeuge A.A. – eine spätere Sequenz des Geschehens beobachtet hat, in welcher sich D. allenfalls erneut an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, jedoch durch die Sicherheitsangestellten zurückgehalten wurde. Sowohl der Zeuge A.A., der in der Anfangsphase mit dem Rücken zum Vorgefallenen stand, als auch der Zeuge Herr J. , der seine Aufmerksamkeit auf das Geschehen auf der Galerie gerichtet hatte und nicht mit einer Auseinandersetzung im Festsaal unten rechnete, waren nicht im gleichen Masse fokussiert, wie dies der Zeuge G. war. Aus diesem Grund stellt das Kantonsgericht auf die detailgenauen Depositionen des Zeugen G. ab, welche sich mit den Aussagen des Privatklägers – der D. aus nächster Nähe gesehen hat – decken. Die Darstellungen des Zeugen Herr J. sind insgesamt zu schwach, als dass sie die Aussagen des Zeugen G. und des Privatklägers erschüttern könnten. Da auch die Ausführungen des Zeugen Herrn J. die Beschuldigten massiv belasten und dieselben im Sinne von Art. 150 Abs. 3 StPO eigentlich als unverwertbar einzustufen sind, fliessen diese nicht in die vorliegende Beurteilung ein. cc) Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten D. vorgebrachte Verwechslungshypothese der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts nicht standgehalten hat, zumal er als Chatteilnehmer des Gruppenchats "JJ. chat" und als Anwesender sowohl auf der Galerie (vor dem Angriff) als auch währendem der Privatkläger mit Fäusten und Fusstritten traktiert wurde, nicht eine Person aus seiner Gruppierung nennen konnte, die ebenso wie er über eine Tätowierung am linken Arm verfügte und durch den Zeugen G. zurückgezogen werden musste (vgl. auch E. III.C.1.4.4.). Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass sich G. und A. zugleich geirrt haben. Insbesondere G. war im Stande D. anhand seines markanten Armtattoos zu identifizieren und unterschied klar zwischen den Beschuldigten D. und B. . Die Aussagen der Zeugen Herrn J. und A.A. sind aufgrund ihrer fehlenden Fokussiertheit auf den Beginn der Auseinandersetzung nicht geeignet, die Darlegungen des Zeugen G. und des Privatklägers A. umzustossen. Hinzu kommt, dass O. den Beschuldigten D. unten im Festsaal verorten konnte, wenngleich er auch nicht gesehen hat (oder haben will), wie dieser sich verhalten hat. Zusammengefasst erachtet es das Kantonsgericht folglich als erstellt, dass D. mit der rechten Faust den ersten Schlag gegen den Kopf des Privatklägers ausgeführt hat, bevor C. auf ihn eingewirkt hat.

c) Weitere Chatnachrichten als Entlastungsbeweise? aa) Auf dem Mobiltelefon von D. wurde ein gelöschter WhatsApp-Chat mit GGG. vom tt.mm.jjjj festgestellt, worin diese sich über den Vorfall unterhalten (act. 5253 ff.). D. gibt an, er sei am Abklären, ob er etwas zu befürchten habe, da er mit der Gruppe an diesem Abend unterwegs gewesen sei. GGG. schreibt im Wesentlichen zurück, er habe das Gefühl, D. habe sich in letzter Zeit verändert, vor allem wegen diesem "Gewaltzügs". Er wolle einfach nicht, dass er sich das unbewusst mache, dass er wisse, was die Folgen seien und er dazu stehen könne. D. meint daraufhin, dass er nichts gemacht habe, sondern einfach dabei gewesen sei und es sein könne, dass man ihn damit in Verbindung bringe, weil er auf dem Foto abgebildet sei. GGG. antwortet sodann, dass er ihm als Tipp sagen möchte, dass er so bleiben soll, wie er ist und nicht etwas machen soll, was er nicht sei. Dies sage er D. als Freund (act. 5252). Dieser Chatverlauf wird von der Verteidigung als entlastendes Moment vorgebracht. Diesbezüglich ist allerdings zu sagen, dass diesen Chatnachrichten kein Beweiswert zukommt. Einerseits wäre es nachvollziehbar, dass D. gegenüber seinem guten Freund GGG. , der ihm ehrlich sagt, er sei auf die "Gewaltschiene" geraten und ihm den Spiegel vorhält, nicht eingestehen kann, dass er am Vorfall im R. an vorderster Front beteiligt war. Andererseits ist auch nicht auszuschliessen, dass D. durch den Versand dieser Nachrichten eben gerade entlastende Beweise kreieren wollte. Folglich taugen diese Chatnachrichten nicht als Beweismittel. Gleiches gilt sodann für den kurzen Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "HHH. " vom tt.mm.jjjj nachmittags, worin er ihr berichtet, es seien zwei von ihnen verhaftet worden (act. 5289 f.), und dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und "III. " vom tt.mm.jjjjj, in welchem Ersterer der Letzteren sagt, er müsse zur Polizei (act. 5253). bb) Weiter wurde ein WhatsApp-Chat zwischen D. und K. om tt.mm.jjjj ab 20:15 Uhr sichergestellt, in welchem Ersterer den Letzteren fragt, ob alles geklappt habe. K. antwortet, dass er, "VV. " und "L. " auch angerufen hätten (act. 5271 ff.). "B. " und "KK. " hätten sich stellen wollen, aber man hätte ihnen gesagt, sie sollten am nächsten Tag vorbeikommen. Weiter diskutieren die beiden Chatteilnehmer, dass es nicht sein können, dass die "zwei" [gemeint: P. und Q. ] in Haft seien und, dass doch nichts passiert sei und die ganze Sache gewaltig stinke. D. führt aus, er habe nichts zu befürchten, weil er nichts gemacht habe, sondern sich als Augenzeuge gemeldet habe. Sein "Götti" sei Anwalt und sei auch informiert. Auch hinsichtlich dieses Chatverlaufs liegt die Vermutung nahe, dass es sich um bewusste Schutznachrichten handelt. Auch hier ist nicht auszuschliessen, dass D. gegenüber K. nicht zugeben wollte, dass er am Vorfall im R. beteiligt war. Folglich ist auch dieser Chatverlauf als Beweis nicht nützlich und in jedem Fall nicht ausreichend, um die glaubhaften und einen Irrtum ausschliessenden Aussagen von G. und A. , wonach der effektiv am linken Arm tätowierte D. (vgl. act. 6149 f.) mit seinen Kumpanen im angeklagten Zeitpunkt die Treppe runtergerannt ist und sich am vorab abgesprochenen Angriff auf den Privatkläger beteiligt hat, ernsthaft zu erschüttern. 1.7.15 Aussagen K. a) K. wurde am tt.mm.jjjj als Auskunftsperson einvernommen (act. 6207 ff.). Da K. mit den Beschuldigten freundschaftlich verbunden ist und am tt.mm.jjjj in telefonischem Kontakt zu D. stand (act. 6227), sind seine Einlassungen mit Zurückhaltung in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. b) Die Depositionen von K. wirken insgesamt wenig detailgenau und zugunsten der Beschuldigten auffallend beschönigend. Aussergewöhnlich ist insbesondere, dass K. bei seinen Erzählungen jeweils dort Erinnerungen ausblendet, wo die Möglichkeit einer Belastung seiner Freunde B. , C. und D. bestehen könnte. So führt K. zwar aus, von oben auf der Galerie habe man die Provokationen, welche von unten gekommen seien, teilweise erwidert. Er benennt dabei aber nicht, welche Personen aus ihrer Gruppe auf diese Provokationen reagiert hätten. Lediglich B. habe nach unten gestikuliert, was los sei (act. 6211). Ferner konnte er die von unten kommenden provokanten Gesten nicht näher beschreiben, wusste aber, dass diese "recht aggressiv" gewesen seien und der Privatkläger "wild gestikuliert" habe sowie von seinem Kollegen habe beruhigt werden müssen. Mehr habe er nicht gesehen, auch nicht, wie Bier runtergeschüttet worden sei. K. legt weiter dar, "irgendwann" sei B. runtergegangen, um zu fragen, was los sei. Diese Beobachtung setzt die Auskunftsperson aber in keinerlei Zusammenhang mit der Gesamtsituation; weder beschreibt K. , wo er sich selbst in diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, noch wie es dazu gekommen ist, dass B. sich entschied, runterzugehen. K. schildert weiter, es sei dann gerade zu einem Gerangel gekommen, wo beide ein oder zwei Faustschläge ausgeteilt hätten. Es habe für ihn wie eine beidseitige Auseinandersetzung ausgesehen. Die Aussagen zum Kerngeschehen sind denkbar dünn, ungenau und ohne räumlichzeitliche Verknüpfung. Die Kernhandlung ist weder mit den örtlichen Verhältnissen noch mit zeitlichen Gegebenheiten verwoben und scheinbar darauf ausgelegt, die Wechselseitigkeit der Auseinandersetzung ins Zentrum zu rücken. Weiter legt K. dar, er sei auch runter, weil er habe schlichten wollen und sei fast gleichzeitig wie die Protectas-Mitarbeiter zum Vorfall gekommen. L. sei mit ihm runtergegangen und habe sich neben ihm befunden. Sie hätten danach friedlich ihre Jacken geholt und seien ohne Ärger aus dem Lokal (act. 6209). Erst auf konkrete Nachfrage, wer alles runtergegangen sei, ergänzt K. , es seien zuerst B. und danach C. runtergegangen, welcher auch habe schlichten wollen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wie B. und C. runtergegangen seien und auch nicht, ob er D. unten gesehen habe (act. 6213). Die Erzählweise ist auffallend karg und von keinen eigenen Emotionen geprägt. Zudem wird die Geschehensabfolge nicht in einen logischen Zusammenhang gesetzt; etwa ist nicht klar, wie es schlussendlich zu einem Gerangel gekommen ist von dem Moment an als B. und C. die Treppe runtergegangen sind. Ausgesprochen erstaunlich sind sodann die weiteren Darlegungen der Auskunftsperson, wonach er zwar den ersten Schlag nicht gesehen habe, aber B. genauso auf den Privatkläger losgegangen sei, wie dieser auf B. (act. 6215). Das Gerangel sei so gewesen, dass nicht "mega" Faustschläge erfolgt und sie nicht schwer aufeinander losgegangen seien. "Sie" [gemeint: B. und A. ] hätten sich so gehalten und gegen die Bänke gedrückt (act. 6227). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass K. nicht gesehen haben konnte, wie die beiden Genannten gleichermassen aufeinander losgegangen sind, wenn er den ersten Schlag nicht mitbekommen hat. Die Aussagen wirken in diesem Punkt vielmehr gezielt darauf gerichtet, wechselseitige Gewalttätigkeiten zu manifestieren und den Privatkläger zu belasten. Zugleich bagatellisiert K. die Auseinandersetzung. Immerhin ist aber zu bemerken, dass K. keinesfalls eine Notwehrsituation beschreibt, in welcher sich B. und C. befunden haben wollen, was wiederum darauf hindeutet, dass keine solche vorgelegen hat. Weiter führt K. aus, C. habe lediglich versucht, die beiden auseinanderzureissen. Dabei ist jedoch nicht klar, von wo aus K. diese Beobachtung überhaupt gemacht haben will – von der Galerie aus oder bereits von unten im Festsaal. Wo VV. und D. gewesen seien, wisse K. nicht (act. 6219). Auf Vorhalt der Threema-Chat-Pseudonyme sowie der Chatnachrichten antwortet K. sodann ausweichend und machte grundsätzlich Nichtwissen geltend (act. 6221 ff.). Bemerkenswert ist weiter, dass K. sich nicht daran erinnern konnte, ob B.

– welchen er nach der Auseinandersetzung sicherlich noch länger gesehen hat, als den Privatkläger – danach Verletzungen aufgewiesen hat (act. 6225). Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass dem nicht so gewesen ist und A. diese dem Beschuldigten B. nicht zugefügt hat. Demgegenüber konnte sich K. genau daran erinnern, dass beim Privatkläger keine Verletzungen sichtbar gewesen seien (act. 6229). Die Depositionen von K. erweisen sich nach dem Gesagten als nur wenig glaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. 1.7.16 Aussagen L. a) L. wurde am tt.mm.jjjj als Auskunftsperson einvernommen (act. 6263 ff.). Auch er ist der Gruppe rund um die Beschuldigten angehörig und mit denselben befreundet. Zudem hatte auch L. telefonischen Kontakt mit D. , weshalb seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. b) Die Einlassungen von L. sind vergleichbar vage und von Auslassungen geprägt, wie jene von K. . L. legt dar, sie seien oben auf der Galerie gewesen, hätten Bier getrunken und gefestet. Plötzlich sei ihm ein Herr im roten Poloshirt aufgefallen, der von unten nach oben gepöbelt habe, indem er provokativ die Arme ausgestreckt habe. "Irgendwann" sei B. losgelaufen, um diese Person zu fragen, was los sei. Hinsichtlich dieser Schilderung fällt auf, dass L. exakt dieselbe Formulierung benutzt, wie K. (vgl. E. III.C.1.4.15). B. sei ihm nicht aggressiv vorgekommen (act. 6273). Hinsichtlich des Kerngeschehens hat L. lediglich gesehen, dass C. B. hinterher sei. Er habe dann gehört, dass irgendetwas los gewesen sei und sei dann auch runter, wo viele Menschen und die Security gestanden seien (act. 6265). Im Gegensatz zu K. gibt L. aber nicht an, mit diesem runtergelaufen zu sein. L. macht weiter geltend, nicht mehr mitbekommen zu haben, da er weiter-getanzt habe, als B. und C. runtergelaufen seien (act. 6271). Auf Frage der Verteidigung, antwortet L. , er sei 1.83m gross (act. 6291). Es sei nicht möglich, dass das mutmassliche Opfer neben D. ihn als mögliche Person identifiziert habe. Betreffend das Nebengeschehen nach dem Vorfall sind L. s Einlassungen etwas detaillierter. In Übereinstimmung mit den Aussagen von F. gibt er an, er sei nach dem Vorfall hoch zur Galerie und habe mit einem Kollegen der Person im roten Poloshirt gesprochen. Letzterer habe ihm gesagt, dass alles o.k. sei und sei bereits wieder mit einem Bier dort gesessen (act. 6267). Gemäss O. allerdings habe der Privatkläger von einem "Glasfläschli" Wasser getrunken, was doch wahrscheinlicher ist in einer solchen Situation. Erwähnenswert ist ferner, dass L. nach dem Vorfall keine Verletzungen an B. festgestellt hat (act. 6283). Da L. insgesamt nichts gesehen hat, helfen seine Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht weiter. Weder entlasten seine Aussagen die Beschuldigten noch belasten sie den Privatkläger. 1.7.17 Verletzungen A. a) B. bringt vor, bei einem Griff an den Hals des Privatklägers hätten Punktblutungen an dieser Körperregion festgestellt werden müssen, da es sich in Anbetracht der ausgelösten Amnesie – welche eine Schutzbehauptung darstelle – um eine massive Attacke gehandelt haben müsse. C. führt ins Feld, das Antidepressivum "Citalopram" und der Mischkonsum mit Alkohol stellten eine Mitursache für die nach dem Vorfall festgestellten Symptome beim Privatklägers dar. In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte dem Berufungsgericht einen Bericht zu diesem Wirkstoff von der Webseite "netdoktor.de" ein (vgl. Beilage 2 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Daraus geht hervor, eine gleichzeitige Einnahme von Citalopram und Alkohol solle vermieden werden, da während der Therapie die Empfindlichkeit für Alkohol erhöht sei und schwerste Kater-Erfahrungen sowie heftiges Unwohlsein auftreten könnten. Zudem wird angezweifelt, dass der Privatkläger tatsächlich eine Hirnerschütterung erlitten habe, da man diese Diagnose gemäss Rechtsvertretung des Beschuldigten C. erhalte, "wenn man genug jammere" (vgl. S. 55 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der vorgebrachten Argumentationen sind nachfolgend zunächst die medizinischen Berichte und Gutachten über die erlittenen Verletzungen des Privatklägers aufzuführen: b) Den Arztberichten des Universitätsspitals Basel vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj ist zu entnehmen, dass ein leichtes Schädelhirntrauma, Schürfwunden an der Stirn, dem rechten Unterarm und dem rechten Knie des Privatklägers diagnostiziert werden konnten (act. 5559 ff.). Auf dem Austrittsbericht vom tt.mm.jjjj ist zudem eine Amnesie "zum Unfall 30min." aufgeführt (act. 5569 ff.). Aus dem Eintrittsüberwachungsblatt des Universitätsspitals Basel vom tt.mm.jjjj geht als "Jetziges Leiden" ebenfalls eine Amnesie hervor (act. 5597 ff.); ebenso aus dem Einsatzprotokoll der Rettungssanität vom tt.mm.jjjj (act. 5601). Der Umstand, dass die Amnesie im Arztbericht vom tt.mm.jjjj (act. 5559) sowie im Polizeirapport vom tt.mm.jjjj, welcher lediglich auf den genannten Arztbericht verweist (act. 4859), nicht erwähnt wurde, spricht nicht gegen A. s Geltendmachung einer Amnesie, zumal insbesondere das Einsatzprotokoll der Rettungssanität, welches noch vor dem Arztbericht und dem Rapport abgefasst worden sein muss, die Amnesie aufführt. Gemäss forensischtoxikologischem Gutachten vom tt.mm.jjjj sei im Blut von A. Citalopram – der Wirkstoff eines Antidepressivums – festgestellt worden sowie das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid und das Abbauprodukt Coffein sowie Metamizol (z.B. enthalten in Schmerzmitteln wie Novalgin; act. 5499 f.). Nach rechtsmedizinischem Gutachten vom tt.mm.jjjj seien die Verletzungen von A. auf den Kopfbereich, den Rücken sowie allen vier Extremitäten verteilt gewesen. Die festgestellten Hauteinblutungen und Hautschürfungen seien Folge stumpfer Gewalt. Aufgrund der geformten Hauteinblutung an der Stirn müsse mit einem entsprechenden Gegenstand auf den Privatkläger eingewirkt worden sein. Diese Form sei untypisch für einen Schuhabdruck, plausibel erscheine hingegen ein Schlag mit einem Gegenstand, wobei ein Sturz auf eine entsprechend geformte Struktur nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Schürfungskomponente der Verletzung an der linken Schläfe sei ein Schlag mit einer beringten Hand sowie ein Fusstritt denkbar. Belegt werden könne jedoch beides nicht. Ein Sturz erscheine als Ursache unwahrscheinlich, wohingegen ein Reiben auf rauem Untergrund möglich sei. Die festgestellten Schürfungen an beiden Knien würden zudem mit einem Sturzgeschehen vereinbar sein. Die weiteren Verletzungen seien als unspezifisch zu werten und eine Entstehung in einer dynamischen Auseinandersetzung erscheine wahrscheinlich. An der Halshaut des Privatklägers seien keine Verletzungen ersichtlich gewesen, was einem Packen am Hals aber nicht widerspreche. Es müsse zumindest nicht von einem relevanten Angriff gegen den Hals im Sinne eines Würgens ausgegangen werden. Darüber hinaus hätten sich keine Befunde ergeben, welche auf eine aktive Schlagabgabe durch A. hinweisen würden. Die festgestellten Verletzungen seien oberflächlicher Natur, im Krankenhaus sei jedoch eine Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Dabei handle es sich um eine Verletzung des Hirns nach stumpfer Gewalteinwirkung. Ein lebensbedrohlicher Zustand sei nicht erreicht worden, allerdings könne von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden, da es bei der Einwirkung eines harten Gegenstandes gegen den Kopf zu knöchernen Verletzungen oder einer Blutung im Schädelinnern kommen könne. Bleibende Schäden seien jedoch keine zu erwarten (act. 5473 ff.). Dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten vom tt.mm.jjjj ist ferner zu entnehmen, dass bei A. objektive Befunde für eine Gewalteinwirkung gegen den Kopf hätten festgestellt werden können, woraus das Vorliegen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas abgleitet werden könne, in dessen Rahmen es auch zu einer Amnesie kommen könne. Bis heute gebe es kein objektivierbares medizinisches oder psychologisches Verfahren, mit welchem ein angegebener Gedächtnisverlust ausgeschlossen oder bewiesen werden könne (act. 7305). Der Privatkläger war nach dem Vorfall vom tt.mm.jjjj bis tt.mmm.jjjj zu 100% krankgeschrieben (act. 7367, act. 5571). Er litt zudem noch Tage später nach dem Vorfall an Kopfschmerzen, Einschlafstörungen und unter der psychischen Belastung, musste sich in ärztliche Nachbehandlung begeben und war vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj zu 50% krankgeschrieben (act. 6111, act. 7367 und act. 7365 f.). c) Nach dem Gesagten steht einerseits fest, dass die vom Privatkläger geltend gemachte Amnesie sowohl auf dem Einsatzprotokoll der Rettungssanität wie auch auf dem Eintrittsüberwachungsblatt des Universitätsspitals Basel aufgeführt ist. Dies wiederum spricht für die Glaubhaftigkeit von A. s Aussagen, da er diese Amnesie unmittelbar nach dem Ereigniszeitpunkt auch gegenüber den Ärzten und nicht lediglich gegenüber F. bekundet hat. Andererseits widerspricht der Umstand, dass keine Verletzungen am Hals des Privatklägers festgestellt werden konnten, der Sachverhaltsvariante eines Packens des Halses nicht. Lediglich ein massiveres Einwirken im Sinne eines Würgens kann nicht vorgelegen haben, was der Privatkläger allerdings auch nicht vorbringt. Hinzu kommt, dass von keiner Seite behauptet wird, die Amnesie sei durch einen Halsgriff ausgelöst worden, weshalb sich diese Vorbringen von vornherein als irrelevant erweisen. Gleiches gilt hinsichtlich des vom Privatkläger eingenommenen Medikaments Citalopram: Dieses verursacht weder Schürfwunden, Hauteinblutungen noch ein Schädel-Hirn-Trauma, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, die "Symptome" des Privatklägers seien durch dieses Medikament und den Mischkonsum mit Alkohol verursacht worden. Zudem liegen ein schlüssiges rechtsmedizinisches Gutachten sowie weitere ärztliche Dokumentationen vor, auf welche abzustellen ist und welche die Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Traumas sowie der weiteren Verletzungen objektivieren. 1.8 Fazit In Anbetracht der vorstehend gewürdigten Beweismittel gelangt das Kantonsgericht zu folgendem Beweisergebnis: Die Gruppe rund um die Beschuldigten befanden sich am Abend des tt.mm.jjjj mehrheitlich oben auf der Galerie, tranken Bier und tanzten. Dabei schwappte von B. Bier auf den Privatkläger runter, der unten an der Bar anstand, um Bier zu bestellen. Ob das Bier absichtlich oder nicht runtergeleert wurde, ist irrelevant. Erstellt ist demgegenüber aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von F. , H. und O. sowie aufgrund der Chatnachrichten von P. an "WW. ", dass die Männergruppe streitlustig aufgelegt war. Nachdem A. vom Bier getroffen wurde, schaute dieser konstant nach oben, um nicht von weiterem Bier getroffen zu werden. Dabei kam es zu Blickkontakten mit B. . Seitens des Beschuldigten B. ist es zu Gesten im Sinne von "was los sei, er solle nach oben kommen" gekommen. A. schickte einen Luftkuss in dessen Richtung, bevor er mit dem Bier zurück zu seinen Bekannten ging, welche wenige Meter von der Treppe in einem Zwischengang warteten. A. war aufgebracht und blickte in der Folge höchst unerfreut weitere Male zur Gruppe auf der Galerie, während dem er das Vorgefallene dem Zeugen F. erzählte. Seitens der Gruppe ist es anschliessend zu weiteren Gesten und Zurufen gekommen, insbesondere wurde "CC. Hooligans" skandiert. F. beschwichtigte A. . Letzterer und F. drehten sich in der Folge ab und standen mit dem Rücken zur Galerie, wobei der Privatkläger aber so stehen blieb, dass er im rechten Augenwinkel die Treppe sehen konnte. Sie ignorierten die Gruppe auf der Galerie anschliessend. G. fokussierte die Gruppe währenddessen auf der Galerie und bekam mit, dass diese tuschelte – sich also abgesprochen haben muss – und dann die Treppe runtergelangte. Für eine Absprache der Gruppe über die Attacke spricht sodann das offensichtlich strategische Angreifen des Privatklägers. Anders ist deren koordinierte Ablauf nicht zu erklären. Die Beschuldigten waren Teil dieser sich nach unten begebenden Gruppe und stürmten spätestens unten auf der Treppe vereint, koordiniert und gezielt auf A. los. D. und C. bildeten dabei die Speerspitze des Angreifertrupps, wobei Letzterer – geübt und mit dem Ziel den Privatkläger abzulenken – zunächst rechts an A. vorbeigelaufen ist. D. hat den Privatkläger sodann am Hals gepackt und ihm mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen den Kopfbereich versetzt. Eine Verwechslung mit anderen Anwesenden ist angesichts der detaillierten Zeugenaussagen von G. und der glaubhaften Darlegungen des Privatklägers ausgeschlossen. Der Privatkläger liess in der Folge sein Bier fallen und drehte sich zur Seite ab. B. hat gemäss eigenen Angaben ebenfalls auf A. eingeschlagen, zumindest einmal. C. ist sofort auf einen Tisch oder eine Festbank gestiegen und hat A. von dort aus – ohne, dass dieser in irgendeiner Form darauf reagieren konnte – mit Faustschlägen und Fusskicken traktiert. Um es mit C. s eigenen Worten auszudrücken: Er hat dem Privatkläger "Kombos reingedonnert" und ist ihm "Frontkick reingehüpft". Sodann ist er vom Tisch oder der Festbank auf A. gesprungen. Dieser ging in der Folge zu Boden und begab sich in die von G. und F. umschriebene schützende Embryostellung. Der Privatkläger hatte aufgrund des unvermittelten und abgestimmten Angriffs keine Zeit sich in irgendeinem Moment aktiv zu wehren, tätlich zu werden oder sich dem Angriff irgendwie zu entziehen. Kein Zeuge hat gesehen, dass A. in irgendeiner Form tätlich geworden ist. Die Verletzungen von B. stammten daher zweifellos von einer anderen, späteren Auseinandersetzung. Eine Notwehrsituation kann angesichts der unglaubhaften Aussagen von B. und C. sowie des klaren Beweisergebnisses in keiner Art und Weise vorgelegen haben. Wie dargelegt, sah keiner der Zeugen, dass A. irgendeine drohende Haltung eingenommen oder gar zu einem Kopfstoss angesetzt, geschweige denn einen solchen ausgeführt hat. Es erfolgten weitere körperliche Attacken in Form von Faustschlägen und Fusstritten nicht mehr näher bestimmbarer Personen. Durch das rasche Eingreifen der Sicherheitsangestellten konnte die Auseinandersetzung sodann rasch beendet werden. Die Gruppe verliess mit den Beschuldigten das Restaurant R. in mehr oder weniger kooperativer Manier. Der Privatkläger begab sich mit F. auf die Galerie. Dort stellte er fest, dass er sich nur noch bruchstückhaft an das Geschehene erinnern konnte und teilte F. mit, dass ihm einige Minuten des Vorfalls "fehlen" würden. In der Folge erzählte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten konstant von seiner Amnesie. Der Privatkläger kühlte zudem mit einem "Glasfläschli" seine Stirn und trank Wasser. Er war ansprechbar, aber benommen. Seine Verletzungen (insbesondere ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma [Gehirnerschütterung] mit Amnesie, diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen, etc.) werden darüber hinaus durch die Arztberichte und das rechtsmedizinische Gutachten objektiviert. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses bleibt kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in dem Sinne, als dass zugunsten der Beschuldigten von deren sich teilweise erheblich widersprechenden Sachverhaltsversionen ausgegangen werden müsste. 2. Rechtliche Würdigung 2.4 Angriff 2.4.1 Nach Art. 134 StGB macht sich des Angriffs strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Durch die gesetzliche Regelung von Art. 134 StGB können wie beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten vermieden werden, weil im Nachhinein oft nur schwer festgestellt werden kann, wer welchen Erfolg bewirkt hat (BGer 6B_636/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1.1). Entsprechend handelt es sich auch bei diesem Straftatbestand um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das nach der ratio legis vor allem – wie vorliegend – Schlägergruppen erfassen will (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 1; Gian Ege , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 134 N 1). Unter einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen verstanden. Ein Angriff liegt dabei nur dann vor, wenn die angegriffene Person passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Der Angriff muss sodann von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff anschliesst ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2014, Art. 134 N 6 f.). Tathandlung ist die Beteiligung an einem Angriff, was jeden Eingriff an Ort und Stelle des Geschehens umfasst (BGer, 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2). Der Täter muss nicht selbst zuschlagen (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1). Eine Beteiligung kann auch eine sachlich unterstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Personen sein – etwa ein Anfeuern der tätlich angreifenden Personen (BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). Ausserdem ist unbeachtlich, ob eine verbale Beteiligung vor dem tätlichen Angriff im Sinne von provozierendem Pöbeln oder während des tätlichen Angriffs erfolgt ist ( Gian Ege , a.a.O., Art. 134 N 3; KGer GR SK1 10 38 vom 24. September 2010 E. 4c). Demgegenüber reicht die blosse physische Präsenz, ein "Dabeistehen" und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff, für eine tatbestandsmässige Beteiligung nicht aus ( Gian Ege , a.a.O., Art. 134 N 3; OGer ZH SB120521 vom 11. April 2013 E. 3.4.5). Als objektive Strafbarkeitsbedingung ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vorausgesetzt (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4). Art. 123 StGB umfasst alle Körperverletzungen, die nicht mehr blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sind, also namentlich das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse oder dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben, als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens ( Stefan Trechsel / Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 123 N 2; vgl. auch BGer 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Auf der subjektiven Seite verlangt der Tatbestand des Angriffs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Beteiligung am Angriff richten und sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Verletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist ( Stefan Maeder , a.a.O., Art. 134 N 9). Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). 2.2.2 In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist nicht von einer – allenfalls einen Raufhandel gemäss Art. 133 StGB begründenden – wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe der Beschuldigten und dem Privatkläger auszugehen. Selbst wenn angenommen würde, der Privatkläger hätte Gesten (im Sinne von, was das Ganze soll oder ausgestreckten Armen) zur Gruppe oben gemacht, wäre dies als legitime Reaktion auf die zuvor von B. erfolgten Zeichen und die "Bierdusche" zu werten. Selbst – was aufgrund des Beweisergebnisses ausgeschlossen worden ist – der Versuch eines Kopfstosses oder das Einnehmen einer drohenden Haltung würde im Rahmen dieser Geschehnisse noch keine tätliche Handlung im Sinne von Art. 133 StGB darstellen. Diese wäre zudem in Anbetracht der darauffolgenden Ereignisse als derart überholt zu betrachten, dass ihr gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommen würde. Eine aktive Schlagabgabe des Privatklägers ist nicht zuletzt deshalb, weil keiner der Zeugen eine solche gesehen hat und auch die Beschuldigten keine konkreten Handlungen des Privatklägers glaubhaft beschreiben bzw. logisch ins Gesamtgeschehen einbetten können, nicht ansatzweise erstellt. Zudem geht das Berufungsgericht –ebenso wie oben dargelegt – nicht davon aus, dass die Verletzungen von B. durch A. entstanden sind. Der Privatkläger hat sich völlig passiv verhalten. Mangels Wechselseitigkeit der relevanten tätlichen Auseinandersetzung liegt nach dem Gesagten kein Raufhandel vor. A. kassierte vielmehr den ersten Schlag von D. , liess sein Bier fallen und drehte sich ab, wurde von B. weiter mit zumindest einem Faustschlag traktiert und schlussendlich "donnerte" C. ihm "Kombos und einen Frontkick rein" und sprang auf ihn herunter, sodass A. schlussendlich wehrlos am Boden lag und sich nur noch in Embryostellung vor den weiteren Faustschlägen und Fusstritten schützen konnte. Das Kantonsgericht geht somit von einer einseitigen Einwirkung auf den Körper des Privatklägers durch die Beschuldigten aus. Das Erfordernis im Sinne von Art. 134 StGB, wonach mindestens zwei Personen die körperliche Attacke führen müssen, ist in casu – durch das gemeinsame Einwirken von D. , B. und C.

– ebenso erfüllt. Bei der seitens der Beschuldigten B. , C. und D. an den Tag gelegten Verhaltensweisen handelt es sich um einen Angriff: Die umrissenen Handlungen der drei Beschuldigten, insbesondere das Erteilen von Faustschlägen und eines Frontkicks gegen den Körper des Privatklägers (speziell gegen den Kopfbereich), sind klar von feindseligen Absichten getragene Gewalttätigkeiten. Die Beschuldigten B. und C. bemängeln sodann, dass die objektive Tatbestandvoraussetzung der einfachen Körperverletzung nicht vorliege. Dieses Argument ist gestützt auf die dargelegten ärztlichen Dokumentationen ohne Zweifel zu verwerfen. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Attacke der Beschuldigten eine leichte Gehirnerschütterung (mit Amnesie), diverse Schürfwunden und Hauteinblutungen an allen Extremitäten (vgl. E. III.C.1.4.17). Er wurde aus nichtigem Grund und unvermittelt Opfer von Faustschlägen und Fusstritten, welche gezielt auf eine Verletzung des Privatklägers ausgerichtet gewesen waren. A. wurde zudem zunächst zu 100% krankgeschrieben, begab sich anschliessend in ärztliche Nachbehandlung und wurde erneut krankgeschrieben (zu 50%). Nach dem Ausgeführten steht fest, dass das zugezogenen leichte Schädel-Hirn-Trauma des Privatklägers keine bloss vorübergehende Befindlichkeitsstörung im Sinne von Art. 126 StGB darstellt, sondern einem krankhaften Zustand gleichkommt. Die Grenze zur einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB wurde klar überschritten, zumal der Privatkläger mehrere Tage nach dem Vorfall noch unter Kopfschmerzen, psychischen Belastungen und Einschlafstörungen litt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung eines Angriffs gemäss Art. 134 StGB ist somit erfüllt. Dass die Verursachung der einfachen Körperverletzung beim Privatkläger nicht einem der drei Beschuldigten zugeordnet werden kann bleibt im Übrigen ohne Bedeutung. In subjektiver Hinsicht wollten die kampfsporterfahrenen Beschuldigten den Privatkläger ganz gezielt, koordiniert und absichtlich attackieren. Die Beschuldigten B. , C. und D. wussten, dass sie sich vorliegend an einem Angriff auf den Privatkläger im obenstehenden Sinn beteiligten, zumal das Kantonsgericht sachverhaltsmässig eindeutige Anhaltspunkte (tuscheln auf der Galerie und auf eine Person unten zeigen, vgl. E. III.C.1.4.3) dafür ausmachen konnte, dass sich die Gruppe rund um die Beschuldigten über ihr Vorgehen vor dem Angriff abgesprochen und diesen wie abgestimmt, aufgabenteilig, umgesetzt haben (in concreto: gemeinsames Losstürmen auf den Privatkläger, wobei D. und C. die Spitze bildeten; Vorbeilaufen von C. ; am Hals packen und erster Schlag von D. ; zumindest eine Schlagabgabe von B. ; Runterspringen von einer Bank oder einem Tisch, Schlagkombination und Frontkick von C. ). Die Art und Weise, wie die Beschuldigten den Privatkläger körperlich angegangen sind, stellt eine strategisch überlegte, trainierte und aufeinander abgestimmte Offensivaktion dar. Als möglicher Rechtfertigungsgrund bringen die Beschuldigten B. und C. lediglich Notwehr gemäss Art. 15 StGB vor. Im Zeitpunkt, in welchem B. und C. (sowie D. ) gemeinsam auf den Privatkläger eingewirkt haben, war dieser nicht im Begriff, die Beschuldigten anzugreifen. Vielmehr war er den dreien zahlenmässig unterlegen und wurde von C. durch ein Draufspringen zu Boden gebracht, wo er liegen blieb und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten der Beschuldigten B. und C. hätte rechtfertigen können. Dass der Privatkläger die Genannten vor deren tätlichen Einwirken auf ihn versucht hat, anzugreifen liess sich sachverhaltsmässig zudem in keiner Weise erstellen. Sodann ist das Kantonsgericht mit Blick auf das konkrete Geschehen und die völlig unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten – wie sachverhaltsmässig bereits dargetan – nicht im Geringsten davon überzeugt, dass die Beschuldigten irrtümlicherweise von einer Notwehrlage ausgegangen sein könnten. Vielmehr handelte es sich um eine gezielte Attacke auf den Privatkläger. Weitere Ausführungen zur Putativnotwehr erübrigen sich folglich. Andere Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Im Ergebnis sind C. , B. und D. in Gutheissung der Berufung des Privatklägers des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. D. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1 (…) 2. 5 (…) 2. 6 (…) 2. 7 (…) 3. Strafzumessung betreffend C. 3.4 Landfriedensbruch und Raufhandel (Ziffer 1 der Anklageschrift) 3.4.1. Hinsichtlich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Raufhandel und Landfriedensbruch unter Geltung des alten Rechts mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert wird (Art. 34 aStGB i.V.m. Art. 133 Abs. 1 aStGB und Art. 260 Abs. 1 aStGB). Aufgrund von Deliktsmehrheit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe auszufällen, sofern für sämtliche Delikte dieselbe Sanktionsart angezeigt ist. Der Strafrahmen für die schwerste Straftat ist dabei angemessen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Hälfte von deren Maximalstrafrahmen. Der ordentliche Strafrahmen ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8), was vorliegend nicht der Fall ist. Des Weiteren ist unter Berücksichtigung, dass C. gemäss aktuellem Strafregisterauszug eine rechtskräftige Vorstrafe aufweist, deren Urteilsdatum (21. Februar 2020) nach den hier zu beurteilenden Delikten (begangen am tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj) liegt, in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen, sofern für sämtliche Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen werden. 3.4.2 Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte kommt – wie dargelegt – sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Betracht. Unter altem Recht konnten vollziehbare Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden konnte. Diese Strafform musste näher begründet werden. Vorbehalten waren Freiheitsstrafen an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit. Freiheitsstrafen zielen in erster Linie auf Wiederholungstäter ab, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 472). Vorliegend ist für den von C. begangenen Raufhandel sowie Landfriedensbruch eine Geldstrafe auszufällen. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von dieser Regelstrafe erforderlich machen würden. Der Beschuldigte C. wies zudem zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafe auf, datiert doch das im aktuellen Strafregisterauszug aufgeführte und rechtskräftige Urteil vom 21. Februar 2020, währenddem hier Taten zu beurteilen sind, welche am tt.mm.jjjj begangen wurden. C. hat folglich unter diesem Gesichtspunkt nicht als Wiederholungstäter zu gelten und es ist auch sonst kein Grund erkennbar, weshalb eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht beeindrucken sollte. Da der Beschuldigte nicht vorbringt, bedürftig zu sein, ist schliesslich mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse auch nicht ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Da C. ferner mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [passive Teilnahme an Zusammenrottung] (begangen am tt.mm.jjjj), Landfriedensbruchs (begangen am tt.mm.jjjj) sowie Eigenkonsums und Verbreitung harter Pornografie (begangen am 17. Oktober 2014) zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023), ist eine Zusatzstrafe auszufällen. 3.4.3 In einem nächsten Schritt ist unter den vorliegenden Delikten und den rechtskräftig abgeurteilten Delikten die schwerste Straftat zu bestimmen. Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 aStGB), den Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 aStGB) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) sowie die Verbreitung harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB) reicht von 360 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafandrohung für den Eigenkonsum von harter Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB) liegt demgegenüber bei 360 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Lediglich anhand der abstrakten Strafandrohung kann vorliegend nicht bestimmt werden, welche der Taten die Schwerste ist. Mit Blick auf die konkreten Ereignisse am tt.mm.jjjj ist jedoch in casu der Raufhandel als das schwerste Delikt zu bezeichnen, gefolgt vom gleichentags und damit eng zusammenhängenden Landfriedensbruch. Die frühere rechtskräftige Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruchs betraf die Geschehnisse (…) vom tt.mm.jjjj, wobei aus dem entsprechenden kantonsgerichtlichen Urteil vom 21. Februar 2020 hervorgeht, dass C. lediglich im Zeitpunkt, als die uniformierten Polizisten mit Gegenständen beworfen wurden, Teil der gewaltausübenden Menge war (vgl. S. 114 des kantonsgerichtlichen Urteils). In Anbetracht des Umstandes, dass sich C. am tt.mm.jjjj selbst aktiv sowie mindestens durch Steigerung der Streitfreudigkeit und des Gewaltpotentials der Beteiligten gegen die DD. Fans vorgegangen ist, wiegen die nun zu beurteilenden Delikte aufgrund der von C. ausgeübten Gewaltintensität schwerer. Die Verbreitung harter Pornografie (an 16 Empfänger, vgl. S. 122 f. des kantonsgerichtlichen Urteils vom 21. Februar 2020) kann vorliegend ebenso nicht als schwerste der von C. verübten Straftaten bewertet werden. 3.4.4 3.4.4.1 Da die neuen Delikte die schwersten Straftaten darstellen, ist zur Bestimmung der hypothetischen Gesamtstrafe und davon ausgehend der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB die für die neuen Taten festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für die alten Delikte zu erhöhen. Folglich gilt es nachfolgend, zuerst eine vorläufige Gesamtstrafe für die neuen Delikte festzusetzen und diese anschliessend wegen der Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der daraus gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe, d.h. insgesamt 105 Tagessätze Geldstrafe aus den Vorstrafen, abgezogen, was zur Höhe der Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte führt. 3.4.4.2. Innerhalb der neu zu beurteilenden Delikte erscheint mit Blick auf die aktive Beteiligung ["über die DD. Fans drüber laufen"] des Beschuldigten an der Massenschlägerei vom tt.mm.jjjj sowie die durch C. hervorgerufene gesteigerte Streitfreudigkeit der CC. Gruppe der Raufhandel als das schwerste Delikt, wobei der Landfriedensbruch von der Schwere her ein sehr ähnliches Ausmass aufweist. Hierfür ist nachfolgend eine Einsatzstrafe festzusetzen. Zunächst ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten zu veranschlagen, dass eine massive gegenseitige tätliche Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Teilnehmern stattfand. Zwar wurden keine Waffen am Tatort aufgefunden, jedoch konnten Schottersteine auf dem Platz des V. in EE. sichergestellt werden, welche vermutlich bei den Geleisen von am Raufhandel beteiligten Personen behändigt und benutzt wurden sowie Feuerzeuge und Sturmhauben (vgl. act. 2965 ff.). Zudem wurde – wie auf der privaten Videoaufzeichnung ersichtlich – Pyrotechnik angezündet. Der Beschuldigte rannte als Teil der CC. Gruppierung auf die DD. Gruppe zu und beteiligte sich aktiv an den Ausschreitungen. Zu seinen Gunsten geht das Kantonsgericht davon aus, dass er lediglich durch sein Tun im Minimum die Streitfreudigkeit seiner eigenen und der gegnerischen Gruppierung gesteigert hat. Die Art und Weise, wie seine Gruppierung vorerst formiert war und wie in der Folge die beiden Gruppen aufeinandertrafen, lässt sodann auf ein planmässiges Vorgehen schliessen (spezifisch ausgewählte Örtlichkeit, spezieller einheitlicher Kleidungsstil, etc.). Der zu beurteilende Raufhandel hebt sich insbesondere durch dieses planmässige Vorgehen von anderen ähnlich gelagerten und spontanen Aufeinandertreffen von Anhängern unterschiedlicher Fussballvereine ab. Es kam schliesslich zumindest bei einem Teilnehmer der Massenschlägerei, II. , zu erheblichen Verletzungen im Gesichtsbereich. Dabei ist es lediglich dem Zufall und dem raschen Einschreiten der Polizei zu verdanken, dass es zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen bei weiteren Personen kam. Letztere verhinderte, dass die beiden Gruppen erneut aneinandergerieten, nachdem sich die DD. Fans vom V. etwas entfernt hatten. Das Ausmass der geschaffenen Gefahr ist folglich grösser, als der eingetretene Erfolg. Im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten des Raufhandels liegt das Verschulden des Beschuldigten vorliegend noch im unteren Bereich und ist als eher leicht zu qualifizieren (vgl. zu den Verschuldensprädikaten: Hans Mathys , a.a.O. Rz. 409 ff.). Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat aus reinem Spass an dieser tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen. Es ging ihm einzig um eine Machtdemonstration oder ein Machtstreben und darum, welche Gruppe sich als die Dominantere erweist. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich im Rahmen des subjektiven Verschuldens keine weiteren Umstände ergeben, welche die Tat des Beschuldigten in ein günstigeres Licht zu rücken vermag (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 142 f.). An der Einstufung des oben festgestellten Tatverschuldens ändert sich folglich nichts. Gesamthaft betrachtet ist von einem eher leichten Tatverschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. Das Kantonsgericht erachtet eine Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe für den Raufhandel vom tt.mm.jjjj als dem Tatverschulden angemessen. 3.4.4.3 Aufgrund der Deliktsmehrheit ist schliesslich für den am gleichen Tag verübten Landfriedensbruch eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Landfriedensbruchs ist festzustellen, dass C. zumindest zu Beginn Teil dieser hochgefährlichen Zusammenrottung war. Die Auseinandersetzung wies ein erhebliches Gefährdungspotenzial auf. Insbesondere II. erlitt ernstliche Verletzungen im Mundbereich. Demgegenüber kam es zu keinen grösseren Sachschäden. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass die Polizei nach gut zweiminütiger Auseinandersetzung anrückte und durch dieses rasche Eingreifen ein erneutes Aneinandergeraten der beiden Gruppen verhindert werden konnte (vgl. private Videoaufzeichnung). Das Tatverschulden des Beschuldigten C. liegt noch im unteren Bereich und wiegt insgesamt eher leicht. Auf subjektiver Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich vorging, was strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Ferner ist zu konstatieren, dass es den Beteiligten einzig darum ging, aneinanderzugeraten und sich körperlich zu messen. Insgesamt sind im Rahmen der subjektiven Tatschwere keine Aspekte ersichtlich, welche eine andere Einordnung des oben festgehaltenen Tatverschuldens erfordern würden. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine separate hypothetische Einzelstrafe (im unteren Bereich des Strafrahmens) von 150 Tagessätzen dem insgesamt eher leichten Tatverschulden als angemessen. 3.4.4.4 Zufolge Gleichartigkeit der in E. III.D.3.1.4.2 festgelegten Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe wie auch der in E. III.D.3.1.4.3 definierten zusätzlichen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die gebildete hypothetische Einzelstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe ist somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe für den Raufhandel zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Straftaten ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, erscheint insgesamt eine Asperation um lediglich 60 Tagessätze Geldstrafe als angebracht. Das Kantonsgericht gelangt demnach unter Berücksichtigung des Landfriedensbruchs in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 230 (170 + 60) Tagessätzen Geldstrafe. 3.4.4.5 Was schliesslich die Täterkomponenten bei C. anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser am tt.mm.jjjj in Kolumbien geboren wurde, ledig und kinderlos ist. Zumindest im Jahr 2017 wohnte C. in einer Wohngemeinschaft mit P. , wo er auch heute noch wohnhaft ist (vgl. S. 2 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). C. gab sodann an, als Maurer temporär gearbeitet und seinen Lehrabschluss im Jahr 2013 gemacht zu haben (act. 6703 und act. 1137). Er habe zudem eineinhalb Jahre im Sicherheitsbereich gearbeitet, bevor er aufgrund eines anderen Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden sei (act. 1137). Hinsichtlich des Landfriedensbruchs und des Raufhandels hat der Beschuldigte indes als vorstrafenfrei zu gelten, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 390). Auf weitergehende Angaben verzichtete der Beschuldigte C. während des Strafverfahrens. Seine aktuellen finanziellen Verhältnisse sind nicht bekannt. Lediglich eine Auskunft der Steuerverwaltung betreffend die Steuerperiode 2017 liegt bei den Akten. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 55'417.-- und einem jährlichen Totaleinkommen nach Abzug für alleinlebende Personen von Fr. 37'417.-- verfügte (act. 19). Diese Umstände sind allesamt neutral zu bewerten. Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser weder Reue noch Einsicht gezeigt, was ihm vorliegend jedoch nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung am tt.mm.jjjj nunmehr jjjj Jahre vergangen sind. Dies ist mit Blick auf die nicht als schwer einzustufende Delinquenz als überaus lange Verfahrensdauer einzustufen. Zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist wären für den Raufhandel und den Landfriedensbruch im Zeitpunkt des Berufungsurteils bereits verstrichen gewesen. Allerdings hat sich C. in dieser Zeit insofern nicht im Sinne von Art. 48 lit. e StGB wohlverhalten, als er mit Blick auf das vorliegende Urteil am tt.mm.jjjj erneut straffällig geworden ist. Insofern fällt eine Strafmilderung ausser Betracht; nicht ausgeschlossen ist aber, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Sinne einer leichten Strafminderung entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 343). Unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens, insbesondere der langen Verfahrensdauer erscheint eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze – von 230 Tagessätzen auf 170 Tagessätze – Geldstrafe als angebracht. Straferhöhend muss sodann berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte C. während einer laufenden Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verbreitung und Eigenkonsum von harter Pornografie einschlägig (hinsichtlich des Landfriedensbruchs) delinquiert hat (vgl. E. III.D.3.1.2). Bei Einschlägigkeit muss grundsätzlich von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 330). Die Berufungsinstanz erachtet diesbezüglich eine Erhöhung um 40 Tagessätze – von 170 Tagessätzen auf 210 Tagessätze – Geldstrafe als angemessen. 3.4.4.6 Sodann ist unter Würdigung aller konkreten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2) auszumachen: Mit Blick auf die mittlere Komplexität des vorliegenden Falles sowie des Umfangs mit einer Vielzahl involvierter Personen dauerten weder die einzelnen Abschnitte noch das ganze Verfahren übermässig lange und es sind auch keine nach aussen nicht erkennbaren Amtshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ersichtlich. Ab tt.mm.jjjj bis ins Jahr 2019 (vgl. act. 4419) erfolgten diverse Einvernahmen, Hausdurchsuchungen, Auswertungen von Mobiltelefonen und weitere Ermittlungshandlungen (vgl. act. 2863 bis 4857). Ende 2019 erging sodann die staatsanwaltschaftliche Schlussmitteilung (vgl. act. 9231 f.), wobei durch den Beschuldigten (unter anderem aufgrund jenes Falles, welcher mit kantonsgerichtlichem Urteil vom 21. Februar 2020 beurteilt wurde) eine Fristerstreckung zur diesbezüglichen Stellungnahme bis Ende Mai 2020 begehrt wurde (vgl. act. 9251, act. 9267 und act. 9275). Im Juni 2020 erfolgte sodann ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien, welcher allerdings den Fall gemäss Anklageziffer 2 betraf (vgl. act. 9330.1). Am 4. August 2020 wurde schliesslich Anklage beim Strafgericht Basel-Landschaft erhoben. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 15. April 2021. Dass der vorliegende Fall vor der Berufungsinstanz erst im Februar 2023 verhandelt werden konnte, ist zum einen dem umfangreichen Schriftenwechsel sowie der Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von Dr. Andreas Noll und zum anderen dem Umstand, dass die ursprünglich auf den 30. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung von JJJ. abgeboten werden musste, geschuldet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Schliesslich ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen, da keinerlei aussergewöhnliche Umstände vorliegen und er auch keine solchen geltend macht. Im Ergebnis rechtfertigt sich somit eine Reduktion der Strafe um 60 Tagessätze aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie eine Straferhöhung um 40 Tagessätze aufgrund der Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens auf eine tat- und täterangemessene (vorerst) definitive Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe. 3.4.4.7 Wie vorstehend ausgeführt, ist zur Bildung der Zusatzstrafe die für die neuen Delikte festgelegte Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen in einem letzten Schritt anteilsmässig um die aus den Vorstrafen resultierende Grundstrafe von 105 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dem Kantonsgericht erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Asperation um 85 Tagessätze als angemessen, sodass für die alten und die neuen Delikte, wären diese zusammen zu beurteilen gewesen, eine hypothetische Gesamtstrafe von 295 Tagessätzen resultiert. Von dieser ist die rechtskräftige Strafe im Umfang von insgesamt 105 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Als Differenz resultiert eine Zusatzstrafe für die neuen Delikte im Umfang von 190 Tagessätzen. Da die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits eine Gesamtstrafe bildet, wird der bereits im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen. Dies bedeutet, dass die ermittelte Zusatzstrafe wieder angemessen erhöht werden darf ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 529, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Auf eine derartige Erhöhung der Strafe verzichtet die Berufungsinstanz vorliegend, weshalb es bei der als Zusatzstrafe auszusprechenden Geldstrafe von 190 Tagessätzen bleibt. 3.4.5 In einem nächsten Schritt ist die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Diese ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 aStGB; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3). In Anbetracht des Umstandes, dass C. zwar keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen tätigte, jedoch bejahte, arbeitstätig zu sein (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) und davon auszugehen ist, dass er keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, erachtet das Kantonsgericht vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und Temporärtätigkeit zu seinen Gunsten eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.-- als angemessen. Dabei geht die Berufungsinstanz zugunsten des Beschuldigten von einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'000.-- im Monat sowie einem Pauschalabzug von 30% aus. Würde demgegenüber die Steuerauskunft für das Jahr 2017 herangezogen werden, läge die Tagessatzhöhe basierend auf dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'618.-- unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% bei Fr. 100.--. 3.4.6 (…) Bei der Frage, ob die Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.-- in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wären die vorliegenden zu beurteilenden Delikte gemeinsam mit den alten Delikten behandelt worden – als vorstrafenfrei zu gelten hat und abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung vom 21. Februar 2020 keine weiteren Verurteilungen hinzugekommen sind. Allerdings sind gemäss Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023 vier Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten hängig. Dennoch muss insgesamt von einem Wohlverhalten seitens des Beschuldigten seit Ende tt.mm.jjjj ausgegangen werden. C. ist sodann gemäss seinen Angaben erwerbstätig und seine Lebenssituation scheint ebenfalls stabil zu sein – jedenfalls lebt er seit dem Jahr jjjj an derselben Adresse. Über seine anderweitigen persönlichen Verhältnisse ist nichts Weiteres bekannt, jedoch ist zu befürchten, dass er sich nach wie vor im Dunstkreis der CC. Hooliganszene bewegt. Dieser Umstand allein vermag das Vorliegen einer günstigen Prognose aber nicht auszuschliessen, weshalb der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 50.-- gewährt werden kann. Aufgrund der somit als positiv einzustufenden Bewährungsaussichten ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die übliche Dauer von zwei Jahren festzusetzen. 3.4.7 Im Ergebnis wird C. in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren und als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Februar 2020. 3.5 Angriff (Ziffer 2 der Anklageschrift) 3.5.1 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf E. III.D.2. vorstehend verwiesen werden. Bezüglich der Sanktionsarten und des Strafrahmens gilt, dass Angriff unter Geltung des alten Rechts mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert wird (Art. 34 aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB). Die im Vergleich zu Art. 133 StGB höhere Strafdrohung wird mit der grösseren Verwerflichkeit begründet, da der Angreifer für sich selber ein geringeres Risiko eingeht ( Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 134 N 5). 3.5.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Angriff zunächst die Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten C. zu berücksichtigen, indem er zusammen mit den Mitbeschuldigten B. und D. ernstliche Gewalttätigkeiten gegen den Privatkläger verübt hat. Es handelte sich um einen heftigen und zielgerichteten Angriff, wobei die Beschuldigten dem Privatkläger zahlenmässig überlegen waren (mindestens drei gegen einen). Dies wirkt sich bedeutend verschuldenserhöhend aus. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von anderen denkbaren Tatvarianten insbesondere dadurch, dass die Gruppe der Beschuldigten allesamt kampfersporterprobt sind und sich zumindest in ihrer Freizeit als eine Art "Kampftruppe" gebaren. Dies ergibt sich eindeutig aus weiteren Threema-Chatverläufen, gemäss welchen sich insbesondere die Beschuldigten C. und D. regelmässig zu solchen "Kampftrainings" trafen (vgl. act. 3415 ff., 3425, 3443 ff., 3455 f., 3461, 3489 ff.). Besonders C. brüstet sich innerhalb des "JJ. chats" mit seiner "Boxtechnik" (act. 3417) oder schreibt nach einem Training beispielsweise, der Schlag von "L. " habe gesessen und fragt, ob jemand das Gefühl kenne, wenn einem nach einem Schlag in den Magen schlecht werde und man nicht wisse, ob man gleich "kotzen" müsse (act. 3457). D. antwortet daraufhin, sein Auge werde auch langsam blau (act. 3457). Auch B. war bis zu einem gewissen Zeitpunkt Teil dieses Gruppenchats (act. 3425). C. war sodann auch an weiteren Gruppentrainingseinheiten, wie beispielsweise an Formationsübungen und dergleichen, beteiligt (act. 3875 ff. und 4025 ff.). Die Beschuldigten C. und D. sowie weitere Personen aus ihrer Gruppierung haben sich darüber hinaus auch am Vormittag des tt.mm.jjjj zum Kampftraining getroffen und sich dabei fotografiert (act. 3499, 3511, 3529, 3535 ff.). Besonders durch diese gemeinsamen Trainingssequenzen wurde die Gefährlichkeit der Gruppe rund um die Beschuldigten massiv gesteigert; nämlich dahingehend, dass sie einerseits körperlich auf Kämpfe hin trainiert und andererseits im Falle einer Auseinandersetzung aufeinander eingespielt waren. Sie wussten folglich, wie Attacken auf andere Personen zu starten und durchzuführen sind. Die Beschuldigten sind aufgrund ihrer Gewaltbereitschaft, ihres gezielten Kampftrainings und von ihrer Dynamik her nicht komparabel mit anderen vorstellbaren Konstellationen von Angreifergruppen, die sich meist situationsbedingt und spontan zusammensetzen. Zum Tatvorgehen ist weiter festzuhalten, dass C. –abgestimmt mit seinen Kumpanen – bei der Attacke auf den Privatkläger zusammen mit D. die Speerspitze des Angreifertrupps gebildet hat. Er schreckte darüber hinaus nicht davor zurück, dem Privatkläger eine Kombination von Schlägen sowie einem Fusstritt ("Frontkick") von einem Tisch herab zu versetzen und schlussendlich noch auf ihn draufzuspringen; dies obwohl D. zuvor bereits tätlich auf den Privatkläger eingewirkt hatte. Am Boden wurde der wehrlose Privatkläger schliesslich weiter körperlich angegangen. C. übte nach Auffassung des Kantonsgerichts im Vergleich zu B. und D. (je einen Faustschlag) am massivsten auf den Privatkläger ein. Die beschriebenen heftigen Gewalttätigkeiten zeugen von einer besonderen Skrupel- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Privatkläger, zumal C. aufgrund seiner Kampfsporterfahrung selbst bewusst gewesen sein muss, welche Verletzungen er durch sein Verhalten hätte verursachen können. Dies wirkt sich erheblich verschuldenserhöhend aus. Zuungunsten des Beschuldigten kommt weiter hinzu, dass der Privatkläger aus nichtigem Grund derart angegangen wurde. In diesem Zusammenhang ist klar festzuhalten, dass es seitens des Privatklägers einer völlig angemessenen und normalen Reaktion entspricht, nach einer "Bierdusche" nicht freundlich dreinzublicken und allenfalls Gesten im Sinne von "was soll das?" auszuführen. Unter diesem Blickwinkel erscheinen die massiven Gewalthandlungen der Beschuldigten als umso unverständlicher. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Dosierung der Stärke eines Fusstritts, insbesondere in Anbetracht der konkreten Tatumstände (von einem Tisch herab mit einem "Frontkick reinhüpfen"), als sehr viel unkontrollierbarer als bei einem Faustschlag zu bezeichnen ist. Hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung ist weiter zu konstatieren, dass die Attacke auf das Opfer lediglich dank des beherzten Eingreifens der Sicherheitsangestellten rasch beendet werden konnte. Ohne Sicherheitspersonal hätten C. und die weiteren Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von sich aus rasch aufgehört, physisch auf den Privatkläger einzuwirken. Es ist mit anderen Worten glücklichen Umständen zu verdanken, dass A. bei diesem Angriff nicht ernsthaftere gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Als Folge des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Beschuldigten erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Schürfwunden und Hauteinblutungen. Die durch den Angriff der Beschuldigten geschaffene abstrakte Gefahr hat sich demzufolge in den nicht unerheblichen Verletzungen des Privatklägers manifestiert. Auch wenn A. "lediglich" einfache Körperverletzungen zugefügt wurden, war die durch die Schläge und den Fusstritt verursachte Gefahr offensichtlich grösser als der eingetretene Erfolg. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Schwere der Verletzungen bei der Strafzumessung in casu nicht sonderlich ins Gewicht fallen, da es sich beim Angriffstatbestand gemäss Art. 134 StGB um ein Gefährdungsdelikt handelt. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist nach dem Gesagten als hoch und die konkrete Gefahr gar als ausgeprägt einzustufen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Gefährdung als solche aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht berücksichtigt werden darf. Im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung litt A. noch längere Zeit unter Kopfschmerzen, Einschlafstörungen und der psychischen Belastung. Die Folgen der Tat für den Geschädigten sind somit nicht als unerheblich zu betiteln. Zugunsten des Beschuldigten C. kann immerhin festgestellt werden, dass es zu keinen bleibenden körperlichen Schäden des Privatklägers gekommen ist. Insgesamt wertet das Kantonsgericht das objektive Verschulden des Beschuldigten C. unter Einbezug seiner konkreten Tatbeteiligung als nicht mehr leicht. 3.5.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fallen die Motivation des Beschuldigten für den Angriff, nämlich die antrainierten Kampffähigkeiten an einem W. fest auszutesten und sich körperlich messen zu wollen, besonders negativ ins Gewicht. In Anbetracht der bereits zitierten Threema-Chatnachrichten resp. deren Wortwahl verspürte der Beschuldigte C. ganz offensichtliche Spass daran, sich an derartigen Gewaltausübungen zu beteiligen. Hinzu kommt die Unverfrorenheit des Beschuldigten, das Opfer zum Sündenbock machen zu wollen und die starken Tendenzen, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren (vgl. z.B. die Chatnachricht, wonach die Verletzungen von A. "nichts Weltbewegendes" seien). Ferner suchte die Männergruppe am Abend des tt.mm.jjjj ganz gezielt Streit mit anderen. Die Attacke auf das "Zufallsopfer" wurde von C. und den weiteren Angreifern bewusst provoziert, ohne dass der Privatkläger hierzu einen valablen Anlass geliefert hätte. Das Kantonsgericht erachtet es zugunsten des Beschuldigten nicht als erstellt, dass er um den Beruf des Privatklägers gewusst und dies den Grund für den heftigen Angriff dargestellt hat. Die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten bleiben insgesamt absolut verwerflich und sind als nicht hinnehmbar zu bewerten. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was allerdings als tatbestandsimmanent zu bezeichnen und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist zwar zu konstatieren, dass die Berufungsinstanz nicht annimmt, der Beschuldigte C. habe seine Kampffähigkeiten speziell für derartige Auseinandersetzung geschärft, dennoch ist festzuhalten, dass er am Tattag bereits ein Kampftraining absolviert hatte und folglich bestens für den "Ernstfall" vorbereitet war. Für eine erhöhte kriminelle Energie spricht sodann das konspirative Nachtatverhalten C. s (telefonische Kontakte zu B. und D. ), durch welches Aussagen aufeinander abgestimmt wurden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Im Übrigen wäre es für C. ein Leichtes gewesen, sich nicht an diesem Angriff zu beteiligen oder diesen abzubrechen – es bestand weder eine Zwangslage noch eine Notsituation, die einzig nur noch ein solches Handeln zugelassen hätte. Der Beschuldigte hätte sich folglich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Nach dem Dargelegten ergeben sich im Rahmen des subjektiven Verschuldens keine den Beschuldigten begünstigenden Aspekte, welche eine Anpassung des oben festgehaltenen Tatverschuldens zu seinen Gunsten erfordern würden. 3.5.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 20 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, wobei bereits angesichts des Unrechtsgehalts des vorliegend zu beurteilenden Tatbestandes (Gewaltdelikt) und des erheblichen Verschuldens eine Geldstrafe als Sanktion ausgeschlossen wäre. 3.5.5 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf E. III.D.3.1.4.5 verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Vorleben sind neutral zu werten. Einzige Abweichung liegt mit Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug in einer nunmehr rechtskräftigen Vorstrafe vom 21. Februar 2020 vor (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Vorstrafen wirken sich nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend aus. Da dieselben jedoch bereits weit zurückliegen (Begehungszeitpunkte im April 2016 und im Oktober 2014) und nicht einschlägig sind (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruch, Eigenkonsum und Verbreitung harter Pornografie), fallen sie umso weniger ins Gewicht. C. zeigt zudem keinerlei Einsicht oder Reue und legte auch kein Geständnis ab, was neutral zu bewerten ist. Darüber hinaus fehlt der Wille, Verantwortung für die eigenen Taten zu übernehmen, gänzlich. Ein eigentlicher Reifeprozess seit Begehung der Tat konnte das Kantonsgericht nicht erkennen. Das Nachtatverhalten wurde bereits zur Bewertung der kriminellen Energie herangezogen, weshalb dieses innerhalb der Täterkomponente nicht erneut zu berücksichtigen ist. Demgegenüber wurde die vorliegend zu beurteilende Tat während einer laufenden Strafuntersuchung begangen (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist die vorläufige Einsatzstrafe um einen Monat, auf 21 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. 3.5.6 In Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen erfolgt eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat, auf 20 Monate Freiheitsstrafe, aufgrund der Verletzung der Unschuldsvermutung wegen der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sodann ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Den strafgerichtlichen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht in diesem Punkt vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die zu lange Verfahrensdauer ist folglich eine weitere Strafreduktion von zwei Monaten, auf 18 Monate, vorzunehmen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor Kantonsgericht ist sodann nicht zu erkennen. Dass der vorliegende Fall vor der Berufungsinstanz erst im Februar 2023 verhandelt werden konnte ist zum einen dem umfangreichen Schriftenwechsel sowie der Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht von Dr. Andreas Noll und zum anderen dem Umstand, dass die ursprünglich auf den 30. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung aufgrund einer gesundheitlichen Erkrankung von JJJ. abgeboten werden musste, geschuldet (vgl. auch E. III.D.3.1.4.6). Eine Strafmilderung aufgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten gemäss Art. 48 lit. e StGB kommt nicht in Betracht, da Zweidrittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 134 aStGB) noch nicht abgelaufen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz 339 ff.). Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 3.5.7 Bei einer Strafhöhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich die Frage nach einem bedingten Strafvollzug. (…) Über die Lebensumstände und die Lebensstruktur von C. ist nur wenig bekannt. Er ist gemäss eigenen Angaben erwerbstätig und hat eine Lehre absolviert, weshalb er grundsätzlich als in der Arbeitswelt integriert zu bezeichnen ist. Seine Wohnverhältnisse scheinen ebenfalls stabil zu sein, was insgesamt auf eine gewisse Kontinuität und Beständigkeit schliessen lässt. Jedoch ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte weiter in einem unguten Umfeld – nämlich der Hooliganszene – bewegt, welches einen denkbar schlechten Einfluss auf seine Person hat. Er scheint bislang nicht bereit, Verantwortung für sein Tun zu übernehmen, jedoch ist auch zu bemerken, dass es sich bei der vorliegenden Tat um die erste Verfehlung dieser Art handelt, weshalb dem Beschuldigten C. eine günstige Prognosestellung nicht per se verweigert werden kann, sondern davon auszugehen ist, die zu verhängende Freiheitsstrafe mache genügend Eindruck auf ihn, sodass er weitere Delinquenz unterlässt. In Anbetracht der Vorstrafen ist zudem zu bemerken, dass der Beschuldigte seit 2016 – wobei allerdings vier laufende Strafuntersuchungen gegen ihn hängig sind – deliktsfrei lebt. Die rechtskräftige Vorstrafe liegt zudem zu lange zurück, als dass sie noch einen belastenden Einfluss auf die Prognose zeitigen würde. Neben den formellen sind somit auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB gerade noch erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen. 3.5.8 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 aStGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Anzurechnen ist nicht nur die durch ein Gericht, sondern auch durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorläufig angeordnete Haft im Sinne von Art. 217 ff. StPO und Art. 224 Abs. 2 StPO ( Stefan Heimgartner , Kommentar StGB, 21. Aufl. 2021, Art. 110 Abs. 7 N 17). Bestehen verschiedene Sanktionen, erfolgt die Anrechnung der Haft zunächst an die bedingte oder unbedingte, Freiheitsstrafe und erst sekundär an die bedingte oder unbedingte Geldstrafe sowie zuletzt an eine allfällige Busse (BGE 141 IV 239 E. 3.3). Vorliegend hält das Strafgericht fest, dass die durch den Beschuldigten vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen an die Strafe anzurechnen ist (act. 1083 ff. und act. 1603). C. wurde am 14. März 2017 jedoch darüber hinaus vorläufig durch die Polizei Basel-Stadt festgenommen, weshalb ihm dieser Tag ebenfalls anzurechnen ist (act. 1073 ff.). Soweit im versendeten Urteilsdispositiv lediglich 2 4 (und nicht 25) Hafttage aufgeführt wurden, ist von einem diesbezüglichen Versehen auszugehen. 3.5.9 Im Ergebnis wird C. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft. 4. Strafzumessung betreffend B. (Ziffer 2 der Anklageschrift) 4.4 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf E. III.D.2. ff. vorstehend verwiesen. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist bei der Festlegung der Strafe für den Angriff zunächst die Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten B. zu beachten. Weitestgehend kann auf das beim Beschuldigten C. verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.2). Anders als der Letztgenannte war B. jedoch nicht der Frontmann der herabstürmenden Gruppe und versetzte A. nicht den ersten Schlag, sondern verpasste ihm –gemäss eigenen Angaben – mindestens einen Faustschlag. In welche Körperregion ist sachverhaltsmässig nicht erstellbar, weshalb zugunsten von B. davon auszugehen ist, dass er nicht gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hat. Wie bereits erwähnt, war aber auch B. zweitweise Teil der Kampftrainingsgruppe, was sich einerseits aus dem Threema-Chatverlauf ergibt (act. 3425) und andererseits aus diversen Fotografien, auf welchen B. gemeinsam mit C. und anderen Personen abgebildet ist (act. 3863 und 4025 ff.). Die zahlenmässige Übermacht der aufeinander abgestimmten drei Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger in Kombination mit der Zielgerichtetheit des Angriffs ist im Gegensatz zu anderen denkbaren Tatvarianten als durchaus gravierender zu bezeichnen. Gleiches gilt für die Gefährlichkeit der Gruppe in Anbetracht ihres untereinander bekannten Streit- und Kraftpotenzials. Hierzu gehört auch ihre Eingespieltheit aufeinander, wobei diesbezüglich auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. III.D.3.2.2). Hinsichtlich des konkreten Tatbeitrags von B. ist zu konstatieren, dass dieser von der Verwerflichkeit her, etwas weniger stark ins Gewicht fällt, als jener von C. , der den Privatkläger (neben Schlägen) auch mit dem Fuss traktiert hat. Nichtsdestotrotz stellen auch Faustschläge erhebliche Gewalttätigkeiten dar, zumal B. auf den Privatkläger eingewirkt hat, als D. ihm bereits einen Faustschlag gegen den Kopfbereich versetzt und dieser sich deswegen zur Seite abdrehen musste. Auch das Verhalten von B. ist folglich als rücksichtslos zu bezeichnen, wenn auch von der Intensität her nicht vom gleichen Kaliber wie jenes des Beschuldigten C. . Was die weiteren Tatumstände betrifft, kann auf das beim Beschuldigten C. Gesagte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.2.) – insbesondere wurde der Privatkläger ohne nachvollziehbaren Anlass angegriffen. Dass B. sich ob der Reaktion und darauffolgenden Interaktion mit dem Privatkläger wegen des verschütteten Biers derart provoziert gefühlt hat, um sich an einer derart aggressiven Attacke zu beteiligen, ist nicht verständlich. Bei der Verschuldensbewertung fällt zudem ins Gewicht, dass von der Anwendung der Gewalt erst aufgrund des Einschreitens von Drittpersonen abgesehen wurde. Es war folglich reines Glück, dass A. nicht erheblichere gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist in Anbetracht der speziellen Dynamik der Gruppe als hoch und die konkrete Gefahr als ausgeprägt zu taxieren. A. litt zudem noch längere Zeit nach dem Vorfall an dessen Folgen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass keine bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zurückgeblieben sind. Insgesamt beurteilt das Kantonsgericht – insbesondere aufgrund des konkreten Tatbeitrags von B.

– das objektive Verschulden als nicht mehr leicht. 4.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls weitestgehend auf das bei C. Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.3). Dass sich die Gruppe rund um den Beschuldigten B. von der völlig berechtigten Reaktion des Privatklägers wegen des heruntergeleerten Biers (unerfreuter Blick, evtl. Gesten im Sinne von, was das soll) provoziert gefühlt hat, ist in keiner Art und Weise eine Rechtfertigung für den massiven Angriff. Die Beschuldigten haben bewusst Streit gesucht. Hinzu kommt die Dreistigkeit B. s, dem Privatkläger sämtliche Schuld zuzuschieben. Zugunsten von B. geht das Kantonsgericht sodann davon aus, dass er den Privatkläger nicht erkannt und ihn nicht gezielt aufgrund seines Berufes attackiert hat. Der Umstand, dass es sich folglich um ein zufällig ausgewähltes Opfer gehandelt hat, macht die Sachlage allerdings nicht besser. B. ging es – gleich wie C.

– einzig darum, körperliche Dominanz und Macht zu demonstrieren. Die Beweggründe und Ziele sind folglich als absolut verwerflich zu bewerten. Neben der fehlenden Empathie sind ihm auch seine auffallenden Bagatellisierungstendenzen vorzuhalten, indem er sich trotz klaren Beweisergebnisses als Opfer des Privatklägers präsentiert. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was jedoch tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie fällt sodann das kolludierende Nachtatverhalten des Beschuldigten B. ins Gewicht (telefonische Kontakte zu C. und O. , schriftlicher Kontakt zu XX. ), mit welchem er seine Aussagen mit jenen der anderen Beteiligten abgesprochen und versucht hat, Sicherungsmassnahmen zu treffen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Im Übrigen wäre die Tat auch für B. ohne weiteres vermeidbar gewesen; eine Notwehrsituation hat wie bereits dargelegt in keinster Weise bestanden. 4.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 18 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt angesichts des festgestellten Verschuldens einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 4.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen unter E. IV.3.1, S. 28 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. April 2021 verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung haben sich im Wesentlichen keine Neuerungen ergeben; (…). Das vorliegende Verfahren sei hinsichtlich seines Berufswunsches ein belastender Aspekt, er habe sich damit auseinandergesetzt und sei mit der Verurteilung durch das Strafgericht nicht einverstanden. Er sei heute – ohne nähere Angaben dazu zu machen – ein anderer Mensch als vor sieben Jahren. Konkret darlegen, wie er in eine derartige Situation geraten konnte, konnte B. jedoch nicht. Mit den "Leuten aus dem JJ. chat" habe er nach wie vor eine freundschaftliche Beziehung, die man nicht einfach so abbreche. Er kenne diese Leute immer noch, sein Lebensmittelpunkt habe sich aber verschoben und er sei im Alltag sehr mit (…) dem Studium beschäftigt. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gut (vgl. S. 6 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Im Strafregisterauszug ist einzig das vorliegende Verfahren verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Die persönlichen Verhältnisse von B. sowie sein Vorleben scheinen stabil zu sein, was neutral zu gewichten ist. Obwohl er angibt, nicht mehr derjenige zu sein, der er vor sieben Jahren gewesen sei, widerspiegelt sich die vorgegebene Reife nicht erkennbar in seinen Handlungen, wälzt er doch die Verantwortung für sein Tun vollends auf den Privatkläger ab. Reue, Einsicht und ein Geständnis fehlen, was indes hier neutral zu bewerten ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Berufungswunsches erkennt das Kantonsgericht nicht, zumal der Beschuldigte B. im Tatzeitpunkt bereits studierte und ihm folglich die möglichen Konsequenzen seines Handelns bewusst gewesen sein mussten. Im Übrigen ist es ihm nicht verwehrt, weiterhin als KKK. zu arbeiten. Auch die entsprechenden Prüfungen kann er unter Umständen absolvieren, wobei dieser Entscheid nicht der Berufungsinstanz obliegt. Es bleibt folglich bei den 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4.8 In Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen ist sodann eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj festzustellen (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einklang mit dem Strafgericht erfolgt aus diesem Grund eine Herabsetzung der Strafe um einen Monat, auf 17 Monate. Eine weitere Reduktion ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt – jedoch nicht hinsichtlich des Verfahrens vor Kantonsgericht (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Den strafgerichtlichen Erwägungen schliesst sich das Berufungsgericht in diesem Punkt vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die zu lange Verfahrensdauer ist folglich eine Strafreduktion um zwei Monate, auf 15 Monate, vorzunehmen. Weitere Strafminderungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Nach dem Gesagten gelangt das Kantonsgericht im Resultat zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 4.9 Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich auch hier die Frage nach einem bedingten Strafvollzug (vgl. E. III.D.3.1.6 und E. III.D.3.2.7 zu den theoretischen Ausführungen). Die Lebensumstände von B. scheinen sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht stabil zu sein. In sozialer Hinsicht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte weiterhin mit (gewalttätigen) Personen aus den Kreisen der Hooliganszene umgibt. Da es sich bei der vorliegenden Tat um die erste und bis anhin einzige Verurteilung überhaupt handelt, ist dem Beschuldigten B. eine günstige Prognose zu stellen. Es ist zudem anzunehmen, die nun auszufällende Strafe hinterlasse genügend Eindruck auf seine Person, sodass sich Taten dieser Art nicht mehr wiederholen werden. Hinzu kommt, dass B. sich seit Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Es ist demzufolge festzustellen, dass neben den formellen auch die materiellen Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt sind, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen. 4.10 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. B. befand sich vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj, total 24 Tage, in Untersuchungshaft, was an die Strafe anzurechnen ist (act. 605 und act. 1025). 4.11. Im Ergebnis wird B. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 24 Tagen Untersuchungshaft. 5. Strafzumessung betreffend D. (Ziffer 2 der Anklageschrift) 5.4 Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf E. III.D.2. ff. vorstehend verwiesen. Betreffend die objektive Tatschwere kann für die Festlegung der Strafe für den Angriff weitestgehend auf das beim Beschuldigten C. verwiesen werden (E. III.D.3.2.2). Hinsichtlich der Vorgehensweise (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) des Beschuldigten D. ist zu berücksichtigen, dass dieser Teil des auf A. koordiniert losstürmenden Angreifertrupps von mindestens drei Personen war. Wie bereits dargelegt war D. ein aktives Mitglied der Kampftrainingsgruppe und beteiligte sich an regelmässigen Trainings (vgl. E. III.D.3.2.2). Auch er war somit – wie die anderen beiden Beschuldigten – kampfsportgeübt, was sich ebenfalls an seinem gezielten Schlag gegen die Kopfregion des Privatklägers erkennen lässt. Diese Kampfsporterfahrenheit in Verbindung mit der Abgestimmtheit der Gruppe, lässt diese im Vergleich zu anderen möglichen Tätergruppen besonders gefährlich erscheinen (vgl. E. III.D.3.2.2.). Hinzu kommt, dass die Attacke völlig unbegründet und grundlos erfolgt ist. D. bildete gemeinsam mit C. die Front der attackierenden Gruppe, packte den Privatkläger am Hals und versetzte ihm den ersten Faustschlag mit der rechten Hand gegen dessen Kopfbereich, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Insbesondere ein Einschlagen gegen den Kopfbereich ist besonders gefährlich; nebenbei bemerkt sei, dass man sich bei einer solchen Konstellation grundsätzlich im Bereich der Prüfung einer versuchten schweren Körperverletzung befindet. Diese ist vorliegend allerdings nicht Anklagegegenstand. Hinsichtlich der konkreten Tatbeteiligung von D. ist weiter zu konstatieren, dass diese von der Verwerflichkeit her etwas weniger stark ins Gewicht fällt, als jene von C. , der dem Privatkläger zusätzlich zu den Schlägen noch einen Fusstritt versetzt hat. Nichtsdestotrotz stellt insbesondere ein derartiger Faustschlag gegen den Kopf eine erhebliche Gewalttätigkeit und ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar, zumal D. mit diesem Schlag den Angriff überhaupt erst richtig initiiert und den Startschuss sowie die eigentliche Grundlage für die gebündelte Attacke geliefert hat. Das Verhalten von D. ist insgesamt als rücksichtslos zu bezeichnen. Was die weiteren Tatumstände betrifft, kann auf das beim Beschuldigten C. Gesagte verwiesen werden – insbesondere konnte dank dem Eingreifen der Sicherheitsangestellten schlimmere Verletzungen beim Privatkläger verhindert werden. Gemäss O. sei gar der Code "rot" ausgesprochen worden, was unter Protectas-Mitarbeitern bedeute, dass eine Notsituation vorliege. Das Ausmass der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut ist – vor allem in der Phase des unkontrollierten Einwirkens auf den Privatkläger von allen Seiten – als gross einzustufen. A. litt zudem noch längere Zeit nach dem Vorfall an dessen Folgen. Zu werten ist ferner, dass immerhin keine bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen des Privatklägers zurückgeblieben sind. Insgesamt wertet das Kantonsgericht – insbesondere aufgrund des konkreten Tatbeitrags von D. –das objektive Verschulden als nicht mehr leicht. 5.5 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann ebenfalls weitestgehend auf das bei C. Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. III.D.3.2.3). Dass sich D. ob eines derart unwichtigen Ereignisses, wie des Bierrunterleerens auf den Privatkläger und die darauffolgende Interaktion zwischen diesem und B. , dermassen provoziert gefühlt hat, ist völlig unverständlich. Auch D. wollte seine körperliche Stärke beweisen, welche er am selben Tag im Kampftraining gestählt hatte. D. handelte ohne Respekt vor den grundlegendsten Rechten des Privatklägers auf seine körperliche Unversehrtheit. Demgegenüber ist dem Beschuldigten D. positiv anzurechnen, dass er den Privatkläger nicht als Sündenbock hinstellt, wie dies die anderen beiden Beschuldigten getan haben. Zugunsten von D. geht das Kantonsgericht sodann davon aus, dass der Grund des Angriffs nicht der Beruf des Privatklägers war. Der Umstand, dass es sich dabei um ein Zufallsopfer gehandelt hat, rückt den Beschuldigten allerdings nicht in ein besseres Licht. Der Beschuldigte hat zudem direktvorsätzlich gehandelt und sich bewusst an besagtem Angriff beteiligt, was als tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten ist. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist sodann das kolludierende Nachtatverhalten des Beschuldigten D. negativ zu bewerten (telefonische Kontakte zu C. , K. und L. ), durch welches er seine Aussagen mit jenen der anderen Beteiligten abgesprochen hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 148). Nach dem Gesagten sind insgesamt keine das Tatverschulden herabsetzende Gründe ersichtlich, die eine Anpassung des oben eingestuften Tatverschuldens zu seinen Gunsten verlangen würden. 5.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des Angriffs insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich des Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe [60 Monate] auszugehen, was mit einer vorläufigen hypothetischen Strafe von 18 Monaten zu sanktionieren wäre. Als Strafart kommt angesichts des festgestellten Verschuldens ebenfalls einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 5.7 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass D. sich gemäss eigenen Angaben frisch von seiner Partnerin getrennt hat und alleine in eine neue Wohnung umgezogen ist. In seiner Freizeit ist er oft im Fitness und im Kampfsportbereich tätig. Er helfe im Bereich des Brazilian Jiu-Jitsu im Kindertraining aus. Seit neuestem sei er Präsident einer "Fasnachtsclique". Er verfügt zudem über einen monatlichen Nettoverdienst von Fr. 4'918.-- (vgl. Beilage 7 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). D. ist am tt.mm.jjjj geboren. Im Strafregisterauszug ist einzig der vorliegend zu beurteilende Fall verzeichnet, Vorstrafen liegen keine vor (vgl. S. 9 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und Strafregisterauszug vom 9. Februar 2023). Vor den Schranken des Strafgerichts deponierte D. , er arbeite seit zwei Jahren als Maschinenführer. Von seiner Mutter habe er die "soziale Ader" geerbt (act. S189 f.). Über sein weiteres soziales Umfeld ist nichts Näheres bekannt. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben von D. erscheinen stabil und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Diese Aspekte sind neutral zu gewichten, ebenfalls der Umstand, dass D. nicht vorbestraft ist. Reue, Einsicht und ein Geständnis fehlen, was ebenfalls neutral zu bewerten ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt ebenso wenig vor, weshalb es insgesamt bei einer Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. 5.8 Sodann ist wie bei den anderen beiden Beschuldigten der Verletzung der Unschuldsvermutung wegen der Medienmitteilung vom tt.mm.jjjj mit einer Strafreduktion von einem Monat, auf 17 Monate, Rechnung zu tragen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe um zwei Monate, auf 15 Monate Freiheitsstrafe, erfolgt aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (bevor dem kantonsgerichtlichen Verfahren). Für die Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts betreffend C. und B. verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (vgl. E. IV.4., S. 29 des erstinstanzlichen Urteils vom 15. April 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die relevanten Parameter sind bei allen drei Beschuldigten die gleichen. Weitere Strafminderungsoder Strafmilderungsgründe sind nicht erkennbar (vgl. dazu E. III.D.3.2.6). Nach dem Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht im Ergebnis zu einer tat- und täterangemessene Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. 5.9 Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich auch hier die Frage nach einem bedingten Strafvollzug (vgl. E. III.D.3.1.6 und E. III.D.3.2.7 zu den theoretischen Ausführungen). Die Lebensumstände von D. scheinen sowohl in beruflicher als auch finanzieller Hinsicht stabil zu sein. In sozialer Hinsicht ist unklar, ob der Beschuldigte nach wie vor in Kontakt zur Hooliganszene steht. Da es sich auch bei D. bei der vorliegenden Tat um die erste und bis anhin einzige Verurteilung überhaupt handelt, kann dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden. Es ist zudem anzunehmen, die nun auszufällende Strafe hinterlasse genügend Eindruck auf seine Person, sodass sich Taten dieser Art nicht mehr wiederholen werden. Hinzu kommt, dass D. sich seit Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Es sind folglich sämtliche Voraussetzungen eines bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt, weshalb die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen ist. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs seit dem strafgerichtlichen Urteil ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimalen zwei Jahre festzusetzen. 5.10 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. D. befand sich vom tt.mm.jjjj bis tt.mm.jjjj und am 14. März 2017, somit total 23 Tage, in Untersuchungshaft, was an die Strafe anzurechnen ist (act. 1919 ff., act. 1639 ff. und act. 2067). Soweit im versendeten Dispositiv von 2 2 Tagen (und nicht 23 Tagen) die Rede war, handelte es sich um ein Versehen. 5.11. Im Ergebnis wird D. in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1.3 des vorinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung von 23 Tagen Untersuchungshaft. IV. Beschlagnahmegüter 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 (…) 2.2. Festzustellen ist zunächst, dass von den zur Vernichtung eingezogenen Gegenständen die Pyrotechnik "Zeus" (G55474), eine Sturmhaube rot/blau (G55472) sowie eine Sturmhaube schwarz (G55476) dem Beschuldigten C. zuzuordnen sind (act. 3123 ff. und act. S176/3). In Anbetracht des Umstandes, dass beim Ereignis vom tt.mm.jjjj Sturmhauben am Tatort in EE. sichergestellt werden konnten und während den Ausschreitungen Pyrotechnik gezündet worden ist, ist ohne weiteres davon auszugehen, die beschlagnahmten Sturmhauben und die Pyrotechnik "Zeus" waren dazu bestimmt, an weiteren ähnlich gelagerten Auseinandersetzungen eingesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat diese Gegenstände folglich zu Recht gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen. Im Weiteren werden die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss dem vorinstanzlichen Urteil, welches in diesem Punkt zu bestätigten ist, nach Rechtskraft des Urteils an die jeweils Berechtigten herausgegeben. Angesichts dessen ist für die Berufungsinstanz mangels näherer Begründung des Antrags des Beschuldigten C. nicht ersichtlich, welche "beschlagnahmten Sachen" zurückgegeben werden sollten. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 bildet folglich unverändert Bestandteil des vorliegenden Urteils. V. Privatklägerschaft (A. ) A. Parteientschädigung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Strafprozessordnung unterscheidet zwischen adhäsionsweise geltend zumachen-dem Schadenersatz im Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) i.V.m. Art. 122 ff. StPO und einer Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR i.V.m. Art. 122 ff. StPO einerseits sowie der Prozessentschädigung für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren im Sinne von Art. 433 StPO andererseits. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt dann vor, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und/oder die Privatklägerschaft im Zivilpunkt obsiegt. Die Entschädigungspflicht umfasst einerseits die Kosten der anwaltlichen Vertretung sowie andererseits die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten insbesondere die Anwaltskosten. Diese werden entschädigt, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Klärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, es sich um komplexe Straffälle handelt, an deren Untersuchung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hat, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erscheint ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 18; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art.433 N 1 ff.). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Tut sie dies nicht, tritt die Strafbehörde nicht auf den Antrag ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Entschädigungsforderungen müssen vor dem Ende des Verfahrens beantragt werden, andernfalls verwirkt die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Entschädigung. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , a.a.O., Art. 433 N 22). Im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht kann es gerechtfertigt sein, die Privatklägerschaft aufzufordern, den Antrag zu beziffern und zu belegen ( Yvona Griesser , a.a.O., Art. 433 N. 5). Die daraus abzuleitende Aufklärungspflicht gilt jedoch lediglich für rechtsungewohnte und anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte (BGE 124 I 185 E. 3a; BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2). Art. 418 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, den kosten- und entschädigungspflichtigen Verfahrensbeteiligten eine solidarische Haftung für diejenigen Kosten und Entschädigungen anzuordnen, die sie gemeinsam verursacht haben ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 418 N 6). 2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den geforderten Anwaltskosten des Privatklägers um notwendige Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren, welche unter dem Titel von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen sind – zumal der Privatkläger angesichts des Verfahrensausgangs als obsiegende Partei zu gelten hat. Der von Advokatin Martina Horni mit Honorarnote vom 12. Februar 2023 geltend gemachte Aufwand von 18.65 Stunden zu Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 83.50, insgesamt Fr. 4'746.--, erscheint insgesamt angemessen. Hinzu kommt die Teilnahmedauer für die Berufungsverhandlung von neun Stunden, ausmachend Fr. 2'250.--. Die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers belaufen sich folglich auf 27.65 Stunden zu Fr. 250.-- [= Fr. 6'912.50] zuzüglich Auslagen [= Fr. 83.50] und 7.7% MwSt. [= Fr. 538.70 --], total somit Fr. 7'534.70. Die Beschuldigten B. , C. und D. werden somit in solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) verurteilt, dem Privatkläger A. eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'534.70 zu bezahlen. 2.3 In Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 8 wird D. angesichts des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs (betreffend Anklageziffer 2) zur Bezahlung einer Parteientschädigung (erstinstanzliche Anwaltskosten, vgl. act. S499 ff.) an den Privatkläger von Fr. 8'743.70 in solidarischer Haftung mit B. und C. verurteilt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 2.4 Die von A. geltend gemachte Lohneinbusse von gesamthaft Fr. 1'760.-- setzt sich aus der Dauer des ersten Verhandlungstags vor dem Strafgericht von 20 Stunden (ausmachend Fr. 1'100.-- bei einem Stundenlohn von Fr. 55.--) sowie der Dauer der Berufungsverhandlung von 12 Stunden (ausmachend Fr. 660.--) zusammen. Der Privatkläger bringt – unter Einreichung einer entsprechenden E-Mail-Korrespondenz (vgl. Beilage 1 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) – vor, es bestehe keine Lohnzahlungspflicht seitens seines Arbeitgebers für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Bei diesen von A. erhobenen Ansprüchen handelt es sich zwar grundsätzlich um wirtschaftliche Einbussen, welche unter dem Titel von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO entschädigt werden können. Dem Beschuldigten B. ist allerdings zuzustimmen, dass nicht gänzlich klar ist, auf welcher rechtlichen Anspruchsgrundlage diese Forderung letztlich fusst. In Anbetracht des Umstandes, dass der Privatkläger diese Lohneinbusse in Zusammenhang mit den anwaltlichen Kosten geltend macht, ist davon auszugehen, dass er seine Forderung auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gründet. Hinsichtlich der verlangten Lohneinbusse betreffend den Verhandlungstag vor erster Instanz ist jedoch zu konstatieren, dass diese – unabhängig von der Rechtsgrundlage –bereits vor den Schranken des Strafgerichts hätte eingefordert werden müssen (vgl. E. IV.2.1 vorstehend sowie Art. 123 Abs. 2 StPO). Der Antrag wurde folglich verspätet gestellt. Bezüglich der geforderten Lohneinbusse für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht von 12 Stunden ist sodann festzuhalten, dass der geltend gemachte Stundenlohn von Fr. 55.-- nicht weiter durch den Privatkläger belegt worden ist, sondern lediglich in einer E-Mail an seine Rechtsvertretung behauptet wird. Dies genügt den Anforderungen an eine bezifferte und belegte Entschädigungsforderung nicht. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, von wem die Auskunft, wonach dem Privatkläger keine Lohnzahlung seitens des Arbeitgebers für die besuchten Gerichtstermine ausgerichtet werde, stammte. Es hätte diesbezüglich ein direkter Beleg des Rechtsdiensts des Personalamts Basel-Landschaft ins Recht gelegt werden müssen. Die eingereichte E-Mail-Korrespondenz vom 3. Februar 2023 genügt den Anforderungen von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. B. Genugtuung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1. 3 (…) 1. 4 (…) 1. 5 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei die in der Zivilklage monierte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO, jedoch spätestens im Parteivortrag, zu beziffern und kurz schriftlich zu begründen ist (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Spricht das Gericht die beschuldigte Person schuldig, so entscheidet es gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage. Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei dem Gericht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zusteht. Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Leichte Ehrverletzungen rechtfertigen die Zusprechung einer Genugtuung deshalb in der Regel nicht. Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Umstände des Einzelfalls massgebend, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens des Schädigers sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Verletzten eine wichtige Rolle spielen ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 11 ff.). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). 2.2 In casu ist aufgrund des Schuldspruchs wegen Angriffs zum Nachteil des Privatklägers offenkundig, dass die Beschuldigten diesen widerrechtlich in seiner körperlichen und psychischen Integrität verletzt haben. Der Privatkläger macht insbesondere nachvollziehbarerweise geltend, die ganze Sache habe ihn emotional stark mitgenommen. Das Kantonsgericht schliesst sich ferner den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. E. VI., S. 31 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. April 201; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger hat ob den Folgen dieses Angriffs nicht unerheblich gelitten, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung vorliegend erfüllt sind. 2.3 In Bezug auf die Genugtuungshöhe ist festzustellen, dass namentlich die Schwere des Verschuldens der Beschuldigten deren Höhe zu beeinflussen vermag. Im Übrigen ist die Genugtuungssumme grundsätzlich umso höher, je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat. Die Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Anwendung schematischer Kriterien nicht zulässig ist ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 49 N 16 und Art. 47 N 20 ff.). Vorliegend zeigt sich, dass die Beschuldigten als geballte Macht physisch auf den Privatkläger eingewirkt haben. Die dem Privatkläger vorinstanzlich zugesprochene und beantragte Genugtuungssumme von Fr. 1'500.-- erscheint angesichts seiner erlittene Unbill und des erheblichen strafrechtlichen Verschuldens der Beschuldigten als angemessen, wenn nicht gar moderat. Angesichts des Verfahrensausgangs und des Schuldspruchs gegen D. ist auch dieser in Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 4 zur Bezahlung der Genugtuungsforderung von Fr. 1'500.-- in solidarischer Haftung (Art. 50 OR) mit B. und C. an den Privatkläger zu verurteilen. 2.4 Die Vorinstanz hat es offensichtlich unterlassen, die Genugtuung mit einem entsprechenden Zins zu versehen (vgl. Art. 73 OR). Da der Privatkläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat und das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist auch im zweitinstanzlichen Entscheid von der Festlegung eines Zinses abzusehen. VI. Kosten A. Erstinstanzliches Verfahren 1. Kosten des Strafgerichts (…) 2. Kosten der amtlichen Verteidigung vor dem Strafgericht 2.1 C. (…) 2.2. D. (…) B. Berufungsverfahren 1. Kosten der Berufungsinstanz 1.1 Ordentliche Kosten (…) 1.2 Ausserordentliche Kosten 1.2.1 C. (…) 1.2.2. D. (…) C. Haftentschädigungen (…) VII. Mitteilung der schriftlichen Urteilsbegründung 1. B. (…) 2. D. (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2021, lautend: "1.1 B. wird des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 11 Monate), bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen, in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. B. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 freigesprochen . 1.2 C. wird des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 11 Monate), bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen, in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. C. wird von der Anklage des Raufhandels und des Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 freigesprochen . 1.3 D. wird von der Anklage des Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 sowie von der Anklage des Angriffs, eventualiter Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen . 1.4 A. wird von der Anklage des Raufhandels gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen . 2. D. wird eine Haftentschädigung von Fr. 4'600.-- aus der Gerichtskasse entrichtet. 3. Die Genugtuungsforderungen von B. , C. und D. werden abgewiesen . 4. B. und C. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. Gegenüber D. wird die Zivilklage abgewiesen. 5. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen.

6.  Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen:

-  1 Pyrotechnik «Zeus» [G55474];

-  1 Sturmhaube [G55464];

-  1 Sturmhaube [G55465];

-  1 Sturmhaube [G55472];

-  1 Sturmhaube [G55473];

-  1 Sturmhaube [G55603]. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten zurückgegeben: - 1 T-Shirt, «LLL. Team» [G55461];

-  1 Kapuzenpullover [G55462]; - Aufkleber «RR. » [G55463];

-  1 Mundschutz, weiss [G55466];

-  1 Mundschutz, grau [G55467];

- 64 Aufkleber «RR. » [G55468];

-  15 Aufkleber [G55469]; - 6 Aufkleber «RR. » [G55470];

-  1 Wollkappe [G55471];

- 1 T-Shirt, «MMM. » [G55476];

- 1 T-Shirt, «NNN. » [G55477];

-  1 Mundschutz, durchsichtig [G55493];

- 1 SIM-Karte [G73424]. Die Berechtigten haben ab Mitteilung der Rechtskraft einen Monat Zeit, um die freigegebenen Gegenstände am Gerichts-standort abzuholen. Nach unbenutztem Verstreichenlassen dieser Frist werden die Gegenstände zur Vernichtung eingezogen. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 16414 bei der Polizei BL, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht. 7.1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. Andreas Noll wird in Höhe von Fr. 34'095.30 [vor Anklageerhebung: Fr. 18'066.35, nach Anklageerhebung: Fr. 16'028.95, jeweils inkl. Auslagen und MwSt.] aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C. in Bezug auf 7 /10 der Honorarforderung, ausmachend Fr. 23'866.70. 7.2  Die nach Abzug der in Höhe von Fr. 12'393.40 geleisteten Akontozahlung verbleibende Honorarrestanz des amtlichen Verteidigers Christoph Balmer von Fr. 18'265.60 [vor Anklageerhebung: Fr. 19'030.90, nach Anklageerhebung: Fr. 11'628.10, inkl. Auslagen und MwSt.] wird aus der Gerichtskasse entrichtet. 7.3 B. wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'579.40 entrichtet. 7.4 A. wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 11'328.75 entrichtet.

8. B. und C. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 zu entrichten. 9.1. B. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 13'569.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, im Umfang von 4 /5 . 1 /5 geht zulasten des Staates. B. trägt somit Fr. 14'455.70. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt. 9.2. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'158.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, im Umfang von 7 /10 . 3 /10 gehen zulasten des Staates. C. trägt somit Fr. 13'550.70. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt. 9.3 Die D. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'182.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Ge- richtsgebühr von Fr.4’000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt. 9.4 Die A. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'287.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen zulasten des Staates. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- ermässigt.

10. Die Einvernahmeprotokolle i.S. F. , A.A., Herr G. , Herr H. , Herr I. und Herr J. werden aus den Akten entfernt und unter separatem Verschluss gehalten und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet." wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und in Gutheissung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B. und C. in den Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 2, 4, 7.1, 7.2, 8, 9.2 und 9.3 wie folgt neu gefasst: "1.1 B. wird des Angriffs gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt  vollziehbaren  Freiheitsstrafe  von 15 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 17 Monate), bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen, in Anwendung von Art. 134 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.B. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 3 freigesprochen . 1.2 C. wird des Raufhandels und des Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 sowie des Angriffs gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt  vollziehbaren  Freiheitsstrafe  von 18 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 20 Monate), bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj und am14. März 2017  ausgestandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- ,bei einer Probezeit von 2 Jahren,als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020,  in Anwendung von Art. 134 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, aArt. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.1.3 D. wird des Angriffs gemäss Anklageziffer 2 schuldig erklärt und verurteilt zueiner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Mona ten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots wäre die Strafe 17 Monate),bei einer Probezeit von 2 Jahren,unter Anrechnung der vom tt.mm.jjjj bis zum tt.mm.jjjj und am  14. März 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 3 Tagen,in Anwendung von Art. 134 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowieArt. 6 Ziff. 1 EMRK. D. wird von der Anklage des Raufhandels und Landfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 1 freigesprochen . (…)

2. entfällt. (…)

4. B. , C. und D. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. (…) 7.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. Andreas Noll wird in Höhe von Fr. 34'095.30 [vor Anklageerhebung: Fr. 18'066.35, nach Anklageerhebung: Fr. 16'028.95, jeweils inkl. Auslagen und MwSt.] aus der Gerichtskasse entrichtet. C. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). 7.2 Die nach Abzug der in Höhe von Fr. 12'393.40 geleisteten Akontozahlung verbleibende Honorarrestanz des amtlichen Verteidigers Christoph Balmer von Fr. 18'265.60 [vor Anklageerhebung: Fr. 19'030.90, nach Anklageerhebung: Fr. 11'628.10, inkl. Auslagen und MwSt.] wird aus der Gerichtskasse entrichtet. D. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 7 /10, ausmachend Fr. 21'461.30, zurückzuzahlen und im nämlichen Umfang der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…) 8. B. , C. und D. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 8'743.70 zu entrichten. (…) 9.2. C. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten von total Fr. 19'358.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 14'158.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--. (…) 9.3 D. trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten von total Fr. 14'682.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'182.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, im Umfang von 7 /10, ausmachend Fr. 10'277.45. Die Verfahrenskosten im Umfang von 3 /10, ausmachend Fr. 4'404.65, gehen zu Lasten des Staates. (…) Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 6, 9.1 und 10 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1.4, 3, 5, 7.3, 7.4 und 9.4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 23'250.--, bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 23'250.--, gehen im Umfang von Fr. 7'500.-- zu Lasten des Beschuldigten B. , im Umfang von Fr. 8'250.-- zu Lasten des Beschuldigten C. und im Umfang von Fr. 7'500.-- zu Lasten des Beschuldigten D. . III. Die mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

28. September 2021 festgelegten Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschuldigten B. und dem Beschuldigten C. je zur Hälfte, somit je Fr. 750.--, auferlegt. IV.

1. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von C. , Advokat Dr. Andreas Noll, ein Honorar von Fr. 6'602.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 508.35), somit insgesamt Fr. 7'110.35, aus der Staatskasse ausgerichtet. C. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von D. , Rechtsanwalt Christoph Balmer, ein Honorar von Fr. 7'157.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 551.10), somit insgesamt Fr. 7'708.40, aus der Staatskasse ausgerichtet. D. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). V. B. , C. und D. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. für das Berufungsverfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 7'534.70 zu entrichten. Die weitergehende Forderung von A. im Umfang von Fr. 1'760.-- wird abgewiesen VI. [Mitteilungsziffer] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1137/2023.).