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460 2021 105

Basel-Landschaft · 2020-12-15 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Wucher etc.

Erwägungen (90 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung, die Strafzumessung, die (teilweise) Gutheissung der Zivilforderungen von C. und D. sowie die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

E. 2 Begehren des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 25. März 2022 .

E. 2.1 Mit Eingabe vom 25. März 2022 stellt der Beschuldigte das Beweisbegehren, es sei B. im Berufungsverfahren als Zeuge − unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte − zu befragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Einvernahme von B. als Zeuge zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, dass die polizeiliche Einvernahme von B. , soweit diese belastende Aussagen enthalte, unverwertbar sei. Ohnehin sei er erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme zum Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B. befragt worden und habe erst im Rahmen der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den relevanten Unterlagen erhalten, welche ihm im Übrigen nie vorgehalten worden seien. Mithin habe die Staatsanwaltschaft den diesbezüglichen Sachverhalt nie ernsthaft untersucht. Angesichts der die Anklagepunkte 2 bis 6 betreffende unsorgfältigen Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft sei die Sache insgesamt an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen − unter Wahrung der vollen Verteidigungsrechte − zurückzuweisen.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beweisbegehren des Beschuldigten.

E. 2.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Max Hauri / Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

E. 2.4 In casu ist zu konstatieren, dass B. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Mai 2017 (act. 993 ff.) eingehend zur Sache befragt worden ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass seit dem vermeintlichen Tatzeitpunkt im April 2017 mittlerweile rund fünf Jahre vergangen sind. Es ist daher bereits insofern durchaus fraglich, was B. nach einem derart langen Zeitraum überhaupt aussagen könnte. Ohnehin ist gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Hinzu kommt, dass die mit verfahrensleitender Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 4. Mai 2020 (act. S 161) erfolgte Dispensation von B. von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt gerügt worden ist. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern B. im heutigen Zeitpunkt für die Beurteilung erhebliche Depositionen tätigen könnte, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei B. vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen, abzuweisen ist.

E. 2.5 Im Weiteren zu prüfen ist nunmehr das Begehren des Beschuldigten um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge ( Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1). Die Bestimmung von Art. 409 Abs. 1 StPO greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Mithin hat die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung die Ausnahme zu bleiben (BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.2; Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 409 N 1 StPO).

E. 2.6 In casu begründet der Beschuldigte seinen Antrag um Rückweisung des Verfahrens im Wesentlichen mit einer angeblichen Verletzung des Konfrontationsrechts. Unabhängig von der im Rahmen der jeweiligen Einzelfälle zu prüfenden Frage, ob das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden ist, kann in allgemeiner Weise konstatiert werden, dass fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor der ersten Instanz keine absoluten Kassationsgründe darstellen, zumal das Gesetz die Möglichkeit der nachträglichen Heilung explizit vorsieht (Art. 389 Abs. 2 StPO). Wurden z.B. die Anwesenheits- und Fragerechte nach Art. 147 StPO nicht gewährt, ist es möglich, diesen Mangel im Berufungsverfahren zu beheben ( Sven Zimmerlin , a.a.O., Art. 409 N 7; vgl. auch BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.5). Folglich erhellt, dass − selbst im Falle der Bejahung einer Verletzung des Konfrontationsrechts − eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft nur auf besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der beschuldigten Person beschränkt ist, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens gerade nicht geheilt werden könnten. Derartige besonders schwerwiegende Verletzungen werden in casu vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil könnte eine allfällige Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres geheilt werden. Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in casu offenkundig nicht erfüllt sind, weshalb der entsprechende Antrag des Beschuldigten abzuweisen ist.

E. 3 Gewerbsmässiger Wucher zum Nachteil von †A. (Ziffer 1 der Anklageschrift)

E. 3.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass der Beschuldigte sowohl von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers als auch von der Eventualanklage des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei. Es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte ab März 2014 für †A. Arbeitsleistungen für Handwerksarbeiten ausgeführt habe, wobei für diese Arbeiten keine Offerten erstellt worden seien. Der Beschuldigte sei jeweils in bar bezahlt worden, wobei der objektive Wert der von ihm ausgeführten Arbeiten leicht über dem im Gutachten festgestellten Betrag von Fr. 36'372.55 liege. Hingegen könne nicht nachgewiesen werden, dass der Rückgang des Vermögens von †A. von Fr. 277'500.-- vollumfänglich dem Beschuldigten zugeflossen sei. Vielmehr sei von Barzahlungen in der Höhe von Fr. 120'000.--auszugehen. Sodann zeige sich in Bezug auf den Straftatbestand des Wuchers, dass weder das Tatbestandsmerkmal der Schwäche noch jenes der Unerfahrenheit gegeben seien, weshalb der objektive Tatbestand des Wuchers nicht erfüllt sei. Ebenso wenig liege der Straftatbestand des Betrugs vor, zumal in casu das Tatbestandselement der Arglist fehle.

E. 3.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nicht angefochten würden. Hingegen würden die Ausführungen der Vorderrichter in Bezug auf den gewerbsmässigen Wucher gerügt. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht bezüglich der Höhe der ausbezahlten Vergütung nicht auf die glaubhaften Aussagen von †A. abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz die simultane Vermögensverschiebung nicht berücksichtigt. Mithin sei der Vermögensrückgang bei †A. belegt. Die einzige plausible Erklärung für diesen horrenden Vermögensrückgang sei, dass dieses Geld dem Beschuldigten übergeben worden sei, zumal dieser einen erheblichen Vermögensanstieg verzeichnet habe, ohne jedoch über eine andere Finanzierungs-quelle zu verfügen. Es bestünden daher keine Zweifel, dass †A. dem Beschuldigten Fr. 277'500.-- in bar bezahlt habe. Ferner sei auch das Tatbestandselement der Schwäche im Urteilsvermögen erfüllt, zumal das Verhalten von †A. erheblich von einer rational denkenden Durchschnittsperson abweiche. Mithin hätte eine rational denkende Durchschnittsperson niemals ein solches Haustürgeschäft abgeschlossen und diese Arbeiten ohne Vertrag, ohne Kosteneinschätzung und ohne Konkurrenzofferte in Auftrag gegeben sowie Barzahlungen von Fr. 277'500.- - ohne richtige Quittung geleistet. Überdies hätte eine rational denkende Durchschnittsperson einen Experten beigezogen resp. einen Anwalt beauftragt. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend geltend, †A. habe die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr einschätzen können, was unter anderem dadurch zum Ausdruck komme, dass er bis zur Intervention von G. ausgeführt habe, alles sei in bester Ordnung. Mithin habe †A. seinen eigenen Willen gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr durchsetzen können, weshalb er sich vom Beschuldigten wiederholt zu weiteren Arbeiten habe überreden lassen, die er eigentlich gar nicht gewollt habe. Folglich sei von einer Schwäche im Urteilsvermögen auszugehen. Hinzu komme die Unerfahrenheit von †A. in Bezug auf Haustürgeschäfte. Der Beschuldigte habe diese Schwächesituationen bewusst ausgebeutet.

E. 3.3 Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 vor, dass keine objektiven Anzeichen der Schwäche im Urteilsvermögen von †A. ersichtlich seien. Vielmehr wiederhole die Staatsanwaltschaft diese Behauptung pauschal, ohne jedoch die Schwäche im Urteilsvermögen zu belegen. Namentlich könne aus dem blossen Alter von †A. offenkundig nicht auf eine geistige Verwirrtheit oder Senilität geschlossen werden. Ferner sei nicht ersichtlich, was die Staatsanwaltschaft aus dem Hinweis, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe, ableiten wolle, zumal Haustürgeschäfte nicht das Geringste mit Unerfahrenheit oder Geistesschwäche zu tun hätten. Ohnehin habe der Beschuldigte sämtliche Aufträge tadellos und fehlerfrei ausgeführt, was auch von †A. bestätigt worden sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass eine Vielzahl von Aufträgen, insbesondere im Bereich der Bau- und Renovationsarbeiten, mündlich und ohne Kostenschätzung abgeschlossen würden, weshalb auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden könne. Ferner habe †A. anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 die Fragen des Sachverständigen klar, sachbezogen und ohne zu zögern beantworten können. Auch dieses Verhalten spreche deutlich gegen eine Beeinträchtigung von †A. . Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im verfahrensrelevanten Zeitraum mehrere Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst habe, keineswegs auf einen Zuwachs seines Vermögens geschlossen werden. Im Gegenteil handle er seit jeher gelegentlich mit Fahrzeugen und vermittle diese in der Hauptsache an Bekannte in seinem grossen Bekanntenkreis von Fahrenden. Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte der Beschuldigte ergänzend dar, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft darauf hinauslaufe, dass eine jede Person, welche sich auf Haustürgeschäfte einlasse, von vornherein Opfer einer Straftat sei. Dabei übersehe sie, dass solche Geschäfte keineswegs verboten seien. Hinzu komme, dass sowohl der Beschuldigte als auch †A. zunächst von Zahlungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- gesprochen hätten. Erst nach der Vorlage der Kontoauszüge habe †A. seine Depositionen angepasst. Der Beschuldigte habe allerdings nichts mit diesen Geldbezügen zu tun. Vielmehr handle es sich dabei um reine Spekulationen der Staatsanwaltschaft.

E. 3.4 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien sowie der Auskunftsperson in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 6 ff.). In casu ist zunächst unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Depositionen von †A. und dem Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte im März 2014 bei †A. vorgesprochen und ihm angeboten hat, Malerarbeiten am Haus durchzuführen. In der Folge hat †A. dem Beschuldigten mündliche mehrere Aufträge für diverse Renovations- und Malerarbeiten am und im Haus erteilt, wobei für diese Arbeiten keine Offerten erstellt worden sind. Ferner ist der Beschuldigte jeweils in bar bezahlt worden. Demgegenüber in tatsächlicher Hinsicht strittig und daher nachfolgen zu prüfen ist die Höhe der für die ausgeführten Renovationsarbeiten erhaltenen Vergütung.

E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 4. Juli 2019 vor, er habe für die von ihm geleisteten Arbeiten, deren objektiver Wert Fr. 36'372.55 betrage, insgesamt Fr. 277'500.--, aufgeteilt auf 19 Barzahlungen, von †A. erhalten. Demgegenüber machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2016 geltend, †A. habe ihm Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- ausgerichtet (act. 881). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt sich zunächst auf die Aussagen von †A. , wobei diesbezüglich − im Konsens mit der Vorinstanz − festzustellen ist, dass die Depositionen von †A. hinsichtlich der von ihm getätigten Bargeldbezüge nicht als konstant zu qualifizieren sind. Vielmehr legte er zunächst in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2015 dar, sämtliche Geldabhebungen über Fr. 2'000.-- habe er dem Beschuldigten ausbezahlt (act. 805). In der Folge gab er anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2018 zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten jeweils Bargeldbezüge zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 25'000.-- übergeben habe, während er die Bargeldbezüge von Fr. 5'000.-- für sich selbst getätigt habe (act. 863). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich insgesamt fünf Rechnungen in den Akten befinden (act. 413 ff.), wobei allerdings zu konstatieren ist, dass diese Rechnungen keineswegs den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte Fr. 277'500.-- von †A. erhalten haben soll, zu bestätigen vermögen. Vielmehr zeigt sich, dass die erste Rechnung als deren Aussteller den Beschuldigten aufführt (act. 413). Demgegenüber führt die zweite Rechnung als Verfasser H. an (act. 415). Laut der Rechnung vom 28. März 2014 wurde diese sodann von der Firma "I. " verfasst (act. 417), wobei der naheliegende Schluss, es könnte sich um die Firma von H. handeln, nicht erstellt werden kann (act. 767). Die vierte Rechnung datiert sodann ebenfalls vom 28. März 2014 und wurde angeblich von der Firma "J. " ausgestellt (act. 419). Wer tatsächlich der Verfasser dieser Rechnung ist, kann abermals nicht erstellt werden, zumal der Beschuldigte bestreitet, Inhaber der Firma "J. " zu sein (act. 881). Schliesslich befindet sich eine fünfte Rechnung in den Akten, welche vom 18. August 2014 datiert und als Aussteller der Rechnung die Firma "K. " nennt (act. 421), wobei sowohl der Beschuldigte als auch H. keine Angaben zum Inhaber dieser Firma machen (act. 767, 881). Ungeachtet der Gegebenheit, wonach die tatsächlichen Verfasser dieser Rechnungen nicht bekannt sind, geht aus diesen Rechnungen gleichwohl indiziell hervor, dass †A. mit dem abgehobenen Bargeld nicht einzig den Beschuldigten bezahlt hat. Somit erhellt, dass weder gestützt auf die Depositionen von †A. noch auf die sich in den Akten befindenden Rechnungen erstellt ist, dass der Beschuldigte von †A. Fr. 277'500.--erhalten hat. Daran vermag auch der von der Staatsanwaltschaft behauptete Vermögenszuwachs beim Beschuldigten nichts zu ändern. Zwar geht aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 22. September 2017 hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt zehn Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Bern eingelöst hat (act. 405 ff.), gleichwohl vermag der Beschuldigte diesen Umstand insofern zu erklären, als er mit Fahrzeugen gehandelt habe. Folglich erhellt, dass die angeklagte Höhe der erhaltenen Barzahlungen nicht nachgewiesen werden kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten die von ihm zu Protokoll gegebene Höhe von Barzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 120'000.-- als erstellt zu erachten ist. Im Übrigen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unbestritten (vgl. Ziffer 3.4 hievor).

E. 3.6 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Wuchers strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Mithin erfordert Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB neben einem zweiseitigen Rechtsgeschäft und einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dass der Täter bewusst die Schwächesituation des Übervorteilten zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt. Die Bestimmung bezweckt, besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 157 N 1 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 157 N 1). Unerfahrenheit setzt voraus, dass sich der Betroffene im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Die Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art muss sich stets in einer wesentlichen Schwächesituation des Betroffenen bei den Vertragsverhandlungen auswirken ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 18 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 5). Eine Schwäche im Urteilsvermögen ist gegeben, wenn die betroffene Person gegenüber einer gedachten Durchschnittsperson erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Situation im Bereich des fraglichen Geschäfts rational zu beurteilen, die Tragweite bestimmter Handlungen richtig einzuschätzen sowie ihren Willen nach vernünftigen Gesichtspunkten autonom zu bilden und auch umzusetzen. Das Opfer braucht nicht dauernd und generell in seinem Urteilsvermögen geschwächt zu sein; es genügt, wenn es im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und im fraglichen Geschäftsbereich zu einer normalen Willensbildung unfähig ist. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass jemand eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung verspricht oder gewährt, nicht auf Urteilsschwäche geschlossen werden. Das Urteilsvermögen kann aufgrund geistiger Defekte wie Schwachsinn oder Alterssenilität erheblich herabgesetzt sein. In Frage kommen aber auch jugendliches Alter, Hypnose, Krankheit, Trunkenheit, Drogenkonsum, Gehirnwäsche durch eine Sekte, aussergewöhnliche Gutgläubigkeit oder Leichtsinnigkeit ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 24 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 6). Der Täter muss die tatbestandsmässige Unterlegenheit des Opfers ausbeuten, indem er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dazu ist der Wert der Leistungen nach objektiven Kriterien zu bemessen und mit dem Marktüblichen zu vergleichen. Das Missverhältnis ist ein offenbares, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 31 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 7 ff.). Schliesslich wird mit dem Begriff des Ausbeutens verdeutlich, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen muss. Der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 43 f.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 11).

E. 3.7 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist zunächst festzustellen, dass †A. einen Betrag von Fr. 120'000.-- bezahlt hat. Demgegenüber liegt der objektive Wert der vom Beschuldigten geleisteten Arbeiten leicht über dem im Gutachten festgestellten Wert von Fr. 36'372.55. Folgerichtig erhellt, dass †A. rund das Dreifache des tatsächlichen objektiven Werts der Leistungen bezahlt hat, womit das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses zweifellos zu bejahen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob überdies eine Unterlegenheit des Opfers, namentlich eine Schwäche im Urteilsvermögen resp. eine Unerfahrenheit, vorliegen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Schwäche im Urteilsvermögen im Wesentlichen damit, dass eine rational denkende Durchschnittsperson niemals ein derartiges Haustürgeschäft abgeschlossen hätte, namentlich hätte sie diese Arbeiten ohne (schriftlichen) Vertrag, ohne Kostenschätzung und ohne Konkurrenzofferte nicht in Auftrag gegeben und überdies keine Barzahlungen in derart grossem Umfang ohne Quittung geleistet. In diesem Zusammenhang ist zunächst

– unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 3.6 hievor) − festzustellen, dass einzig aus dem Umstand, wonach jemand eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung verspricht oder gewährt, nicht auf Urteilsschwäche geschlossen werden kann ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 25). Im Vordergrund stehen beim Tatbestandselement der Schwäche im Urteilvermögen vielmehr geistige Defekte. Eine derartige Schwäche im Urteilsvermögen kann allerdings aus den zum Teil widersprüchlichen Depositionen von †A. hinsichtlich der Bezahlung des Beschuldigten keineswegs abgeleitet werden. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass †A. gewisse Details noch ausgesprochen exakt und ausführlich geschildert hat. Mithin kann nicht von einer geistigen Verwirrtheit ausgegangen werden. Ebenso wenig kann aus den Gegebenheiten, dass offenbar weder ein schriftlicher Vertrag geschlossen noch eine Offerte eingeholt worden ist, geschlossen werden, dass †A. im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und im fraglichen Geschäftsbereich zu einer normalen Willensbildung unfähig gewesen sein soll. Zwar erscheinen retrospektiv sowohl ein schriftlicher Vertrag als auch eine Offerte durchaus sinnvoll, gleichwohl kann deren Fehlen nicht als Hinweis gewertet werden, †A. sei im fraglichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen, die Tragweite seines Handelns rational zu beurteilen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental (KESB) aufgrund der Gefährdungsmeldung von G. vom 18. September 2015 †A. zu einem Gespräch eingeladen hat. Im Anschluss an das besagte Gespräch hat die KESB das Verfahren jedoch ohne die Anordnung einer Massnahme abgeschlossen (act. 573 ff.). Folglich hat die KESB. nach dem persönlichen Gespräch mit †A. explizit keine Notwendigkeit zu dessen Unterstützung erkennen können, mithin konnte die KESB keine Hinweise auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit ausmachen. Es zeigt sich somit, dass in casu der einzige Hinweis auf eine Schwäche im Urteilsvermögen der Umstand ist, dass †A. für die vom Beschuldigten geleistete Arbeit einen deutlich zu hohen Betrag bezahlt hat, wobei dieser Umstand für sich allein entsprechend den vorstehenden Darlegungen gerade nicht ausreicht, um auf eine Urteilsschwäche zu schliessen. Demgegenüber sind den Akten keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Schwäche im Urteilsvermögen von †A. zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist das Tatbestandselement der Schwäche im Urteilsvermögen offenkundig zu verneinen. Soweit die Staatsanwaltschaft ferner eine Unerfahrenheit von †A. geltend macht, ist aufgrund des Protokolls des Augenscheins vom 13. September 2017 (act. 659 ff.) ersichtlich, dass †A. exakt angeben konnte, welche Arbeiten der Beschuldigte in seinem Auftrag erledigt hat. Ebenso legte †A. anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2015 eingehend dar, welche Arbeiten der Beschuldigte ausgeführt habe (act. 803 ff.). Im Übrigen ist unbestritten, dass †A. bereits zu einem früheren Zeitpunkt Instandhaltungsarbeiten an seinem Haus durchführen liess. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich †A. hinsichtlich der Reparaturen, bei welchen es sich um einfachere Handwerksarbeiten handelte und folglich keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich waren, ganz allgemein nicht ausgekannt hat. Sodann legte †A. in seiner Einvernahme vom 18. November 2016 dar, dass er dem Beschuldigten die jeweiligen Aufträge erteilt habe (act. 847). Mithin hat †A. dem Beschuldigten wiederholt neue Aufgaben zugewiesen. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann daher keine Rede von einem Haustürgeschäft sein, welches sich im Wesentlichen durch das Überraschungsmoment auszeichnet. Im Gegenteil hat †A. dem Beschuldigten stetig neue Aufträge erteilt, wobei er selbst genau gewusst hat, welche weiteren Arbeiten zu erledigen waren. In Beachtung dieser Sachlage ist auch das Tatbestandselement der Unerfahrenheit klarerweise nicht gegeben.

E. 3.8 Folgerichtig zeigt sich, dass der objektive Tatbestand des Wuchers im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, zumal keine der in Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abschliessend aufgezählten Schwächesituationen vorgelegen hat. Demnach erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Punkt als unbegründet, weshalb der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Fall 1 der Anklageschrift sowohl von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers als auch von der Eventualanklage des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen ist.

E. 4 Betrug zum Nachteil von B. (Ziffer 2 der Anklageschrift)

E. 4.1 In ihrem Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, indem er B. eine Fälschung des Gemäldes "L. " von M. verkauft habe. Dabei habe der Beschuldigte B. arglistig über die Echtheit des Bildes getäuscht.

E. 4.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim fraglichen Bild um eine Fälschung handle, zumal ein derartiger Nachweis, namentlich ein Gutachten, nicht vorliege. Zunächst sei festzustellen, dass der angebliche Kunstexperte N. nie von den Strafbehörden direkt kontaktiert worden sei. Vielmehr sei den Akten lediglich ein E-Mail-Verkehr zwischen der Polizei und Mitarbeitern des Auktionshauses O. zu entnehmen. Der einzige Kontakt zu N. bestehe in einem Mailschreiben von N. an einen Mitarbeiter des Auktionshauses O. , wonach es sich beim Gemälde möglicherweise um eine Fälschung oder zumindest um eine falsche Zuschreibung handle. Diese E-Mail stelle offensichtlich keine Expertise dar. Überdies sei ersichtlich, dass N. seine Beurteilung offenbar bereits im Jahr 2007 und lediglich anhand eines Fotos abgegeben habe. Hinzu komme, dass N. ausdrücklich angebe, das Auktionshaus P. habe ihm erklärt, dass es sich beim Gemälde um eine Fälschung handle. Mithin sei N. nicht selbst zu diesem Schluss gekommen. Ohnehin würden keine konkreten Merkmale genannt, weshalb es sich um eine Fälschung handeln solle. Im Übrigen sei den Depositionen des Beschuldigten einzig zu entnehmen, dass er sich über eine Fälschung nicht habe äussern können, da er keine entsprechende Kenntnis gehabt habe. Hinzu komme, dass die Echtheit des Gemäldes für den Geschädigten nicht von Relevanz gewesen sei, zumal sich dieser in erster Linie für die Armbanduhren interessiert habe. Folgerichtig könne auch von einer arglistigen Täuschung keine Rede sein. Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt der Beschuldigte ergänzend dar, er habe B. diverse Waren angeboten. Die Ware sei jeweils bar und ohne Quittung bezahlt worden. Wer von einem Fahrenden Ware unbekannte Provenienz gegen Barzahlung, ohne Quittung und ohne Nachfrage betreffend die Herkunft erwerbe, könne von vornherein nicht arglistig getäuscht werden, sondern handle auf eigenes Geschäftsrisiko.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass die Fälschung mit den vorliegenden Beweismitteln rechtsgenügend nachgewiesen sei, weshalb keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien. Ohnehin habe die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt einen Beweisantrag bezüglich des Einholens eines Gutachtens gestellt.

E. 4.4 In tatsächlicher Hinsicht ist im Wesentlichen unbestritten, dass der Beschuldigte das Gemälde "L. ", welches die Unterschrift von M. trägt, B. verkauft hat. Demgegenüber ist strittig, ob es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelt, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Fälschung handelt, und ob er das Gemälde B. als echtes Kunstwerk verkauft hat. Ebenso ist die Höhe des erzielten Verkaufserlöses strittig.

E. 4.5 In Bezug auf die Frage, ob das Gemälde als Fälschung zu qualifizieren ist, ist zunächst auf die undatierte E-Mail zu verweisen, welche angeblich von N. , einem Kunsthistoriker, stammt. Dieser führt in der besagten E-Mail an das Auktionshaus O. aus, dass ihm das Gemälde seit dem Jahr 2007 bekannt sei, wobei dieses nicht von M. stamme. Es handle sich möglicherweise um eine Fälschung oder zumindest um eine falsche Zuschreibung, was seinerzeit auch die Tochter des Künstlers bestätigt habe. Er sei im September 2007 vom Auktionshaus P. in Berlin erstmals auf dieses Gemälde aufmerksam gemacht worden. Damals habe er näher begründet, warum es sich bei diesem Gemälde nicht um ein Werk von M. handeln könne. Am 3. Mai 2016 habe er von Q. in Zürich eine Anfrage zu demselben Gemälde erhalten (act. 953 ff.). Des Weiteren ist der E-Mail von R. vom S. an das Auktionshaus T. vom 28. April 2017 zu entnehmen, dass das fragliche Gemälde im Februar 2017 von der Berliner Polizei als Fälschung gemeldet worden sei. Diese sei von N. auf die Fraglichkeit der Authentizität hingewiesen worden. Das Werk sei im von N. herausgegebenen Werkverzeichnis als Fälschung gekennzeichnet worden (act. 943). Ferner ist aufgrund der E-Mail des Bundes-amts für Polizei fedpol vom 1. Mai 2017 ersichtlich, dass N. vom Auktionshaus O. in Bern offenbar lediglich eine Abbildung zugesandt erhalten habe, aufgrund welcher er zum Schluss gekommen sei, dass das Gemälde nicht von der Hand des Künstlers M. stamme (act. 969 ff.). Somit erhellt, dass das Gemälde "L. " von M. in der Datenbank der S. aufgrund des entsprechenden Hinweises von N. als Fälschung verzeichnet ist. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass N. das in casu fragliche Gemälde nicht im Original begutachtet hat, sondern vielmehr aufgrund einer blossen Abbildung zur Erkenntnis gekommen ist, dass es sich um dasselbe Gemälde handeln müsse, welches er bereits zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt habe und dabei zur Einschätzung gelangt sei, dass dieses nicht von M. stamme. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erscheint es angesichts der Gegebenheit, dass die Qualifikation des fraglichen Gemäldes als Fälschung einzig gestützt auf eine per E-Mail versandte Abbildung erfolgt ist, durchaus als problematisch. Hinzu kommt, dass die E-Mail zwar angeblich von N. gezeichnet ist, gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine digitale Signatur. Mithin fehlt es an einem Beleg hinsichtlich des tatsächlichen Urhebers der E-Mails. Angesichts der Relevanz der Einschätzung von N. für das vorliegende Verfahren erscheint der Umstand, dass der Urheber der E-Mails nicht nachgewiesen ist, durchaus problematisch. Überdies ist N. nicht als Sachverständiger im vorliegenden Verfahren eingesetzt worden, vielmehr wird bloss auf seine sich in den Akten befindenden E-Mails abgestellt. Soll auf seine Expertise abgestellt werden können, so hätten − insbesondere angesichts der Bestreitung des Umstands, dass es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelt − die Anforderungen über die Ernennung eines Sachverständigen gemäss Art. 184 StPO eingehalten werden müssen. Das Abstellen auf eine blosse E-Mail eines unbekannten bzw. nicht verifizierten Absenders, welcher nicht rechtmässig als Sachverständiger eingesetzt worden ist und einzig gestützt auf eine digitale Abbildung zum Schluss kommt, dass es sich bei dem tatsächlich nicht im Original begutachteten Gemälde um eine falsche Zuschreibung resp. Fälschung handelt, erscheint daher als ausgesprochen heikel. Dessen ungeachtet kann in casu − unter Hinweis auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zur Arglist − offen gelassen werden, ob es sich bei dem fraglichen Gemälde "L. " von M. um eine Fälschung handelt oder nicht, zumal der Tatbestand des Betrugs ohnehin nicht erfüllt ist, wie sogleich aufzuzeigen ist. Folgerichtig kann auch offen gelassen werden, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Fälschung handelt, und ob er das Gemälde B. als echtes Kunstwerk verkauft hat. Ebenso kann die Höhe des erzielten Verkaufserlöses offen gelassen werden.

E. 4.6 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

E. 4.7 In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält. Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 41 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 2 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 4 ff.).

E. 4.8 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungsoder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., vor Art. 137 N 12 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 137 N 17).

E. 4.9 Laut dem angeklagten und erstinstanzlich als erstellt erachteten Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen auf die Depositionen von B. stützt, hat der Beschuldigte B. das Gemälde als echtes Werk von M. angepriesen und ihm überdies erklärt, dass er das Gemälde dem Auktionshaus O. in Bern gezeigt habe, welches das Kunstwerk in die Auktion habe aufnehmen wollen. Selbst wenn man von diesem Sachverhalt ausgehen würde, so ist gleichwohl zu konstatieren, dass insbesondere im Kunst- und Auktionshandel nicht ohne Weiteres auf die blosse Aussage eines Verkäufers abgestellt werden kann. Mithin ist insbesondere, wenn die Echtheit des Gemäldes für den Käufer von Relevanz ist, zu erwarten, dass er die Echtheit des Werks zumindest mittels minimaler Abklärungen überprüft. Dementsprechend ergibt sich aus den Akten, dass sämtliche Auktionshäuser, welchen das Kunstwerk ebenfalls angeboten worden ist, dessen Echtheit geprüft haben. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte − gemäss den Depositionen von B. − gegenüber dem Geschädigten ausdrücklich dargelegt hat, dass er das Gemälde dem Auktionshaus O. gezeigt habe, wobei dieses ein Interesse am Verkauf des Gemäldes gehabt habe, wäre es für B. ein Leichtes gewesen, beim besagten Auktionshaus nachzufragen. Mithin wäre die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten insofern ohne besondere Mühe möglich und auch zumutbar gewesen, wobei sich weder aus den Depositionen von B. noch den übrigen Akten ergibt, dass der Beschuldigte den Geschädigten von einer möglichen Überprüfung abgehalten hätte. Hinzu kommt, dass auch keine Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und B. bestanden hätte. Mithin wäre es für B. angesichts seiner Kenntnis, dass das Gemälde zuvor einem Auktionshaus angeboten worden ist, ein Leichtes gewesen, zumindest beim Auktionshaus nachzufragen, wenn die Echtheit des Gemäldes für ihn tatsächlich von Relevanz gewesen wäre. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass B. dem Beschuldigten jedwelche konkrete Frage zur Herkunft des Gemäldes gestellt hätte. Kauft der Geschädigte hingegen ohne jegliche Abklärungen über die Echtheit des Gemäldes dieses von dem Beschuldigten, obwohl er weiss, dass dieser mit diversen Gegenständen aller Art handelt, so handelt er offensichtlich leichtfertig und ist sich bewusst, dass es sich beim Gemälde allenfalls nicht um ein Original handelt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Echtheit des Kunstwerks für ihn schlicht nicht erheblich gewesen ist. Jedenfalls tritt bei dieser Sachlage das täuschende Verhalten des Beschuldigten, welches im Wesentlichen einzig auf der blossen Lüge, es handle sich beim Gemälde um ein Original, beschränkt, derart in den Hintergrund, dass die Arglist zu verneinen ist. Mithin ist weder von einem seitens des Täters errichteten Lügengebäude noch von anderweitigen besonderen Machenschaften oder Kniffen auszugehen, welchen sich der Beschuldigte bedient hat, weshalb der Tatbestand des Betrugs bereits zufolge des Fehlens der Arglist zu verneinen ist.

E. 4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist und dieser − in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils − von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von B. gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen ist.

E. 5 Betrug zum Nachteil von C. (Ziffer 4 der Anklageschrift)

E. 5.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 dar, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, indem er auf der Auktionsplattform "U. " unter Verwendung des Benutzernamens "V. " von W. einen vermeintlichen Cartier Ring 750 zum Fixpreis von Fr. 500.-- zuzüglich Lieferkosten an C. verkauft habe, obwohl es sich bei dem Ring nicht um einen solchen des Herstellers Cartier gehandelt habe. Vielmehr habe der Ring lediglich einen Wert von Fr. 100.-- gehabt.

E. 5.2 Der Beschuldigte seinerseits bestreitet mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 den Vorwurf und bringt vor, dass der Ring von seiner damaligen Freundin W. verkauft worden sei. Ohnehin seien ihm keine Teilnahmerechte in Bezug auf die Einvernahmen von W. und C. gewährt worden, weshalb deren Depositionen nicht verwertbar seien. Ferner sei unbestritten, dass der Account, mit welchen das Angebot bei der Auktionsplattform eingestellt worden sei, W. gehöre. Auch sei der Kaufpreis auf ein Bankkonto einbezahlt worden, zu welchem er keinen Zugang habe. Seine Täterschaft sei folglich nicht nachgewiesen. Schliesslich sei der Tatbestand mangels arglistigen Verhaltens nicht gegeben, zumal C. den Kaufbetrag auf ein ihr unbekanntes Konto überwiesen habe, bevor sie den Kaufgegenstand geprüft habe. Sie sei mithin das entsprechende Risiko bewusst eingegangen.

E. 5.3 Mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft hingegen dar, gestützt auf die Chatnachrichten sei das Vorbringen des Beschuldigten, er könne kaum lesen und schreiben, widerlegt, weshalb er durchaus in der Lage gewesen sei, das Angebot aufzuschalten. Im Übrigen sei das Angebot ohnehin voller Schreibfehler, was für den Beschuldigten als Verfasser spreche. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von W. und C. sei darauf hinzuweisen, dass es sich um polizeiliche Befragungen gehandelt habe, weshalb dem Beschuldigten noch keine Teilnahmerechte zugestanden hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von W. und C. keine ausschlaggebende Bedeutung hätten, zumal der angeklagte Sachverhalt aufgrund der übrigen Akten ausreichend erstellt sei.

E. 5.4 Vorab zu prüfen ist das Vorbringen des Beschuldigten, ihm seien weder hinsichtlich W. noch in Bezug auf C. seine Teilnahmerechte gewährt worden. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Demgegenüber besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit ( Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 7a; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N 2). In casu erhellt, dass sowohl die Einvernahme von C. vom 20. Oktober 2017 (act. 1145 ff.) als auch die Befragung von W. vom 10. November 2017 (act. 1155 ff.) im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Stadtpolizei Zürich erfolgt und als Beilage zum Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugestellt worden sind (act. 1083 ff., insb. act. 1091). Folglich erhellt, dass aufgrund des damaligen Verfahrensstadiums, nämlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, dem Beschuldigten von Gesetzes wegen noch keine Teilnahmerechte zugekommen sind. Demnach ist eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Bezug auf diese beiden Einvernahmen zum Vornherein ausgeschlossen.

E. 5.5 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Account "V. " auf "U. " einen vermeintlichen Ring des Herstellers Cartier zum Preis von Fr. 500.-- zuzüglich Lieferkosten zum Kauf angeboten hat, wobei der Ring in einer roten Schatulle mit der Aufschrift "Cartier" präsentiert und als "100% echt mit Garantie" angepriesen worden ist. C. hat den Ring am 9. Juli 2017 gekauft und − nach Rücksprache mit W. − den entsprechenden Kaufpreis am 10. Juli 2017 auf das Bankkonto des Beschuldigten überwiesen. Nach Erhalt des Rings stellte C. fest, dass es sich bei dem Ring um ein Plagiat handelt. Hingegen strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Täterschaft des Beschuldigten. Diesbezüglich macht der Beschuldigte zusammenfassend geltend, seine damalige Freundin W. habe den Ring über ihren Account bei "U. " verkauft. Er habe lediglich mit C. Kontakt gehabt, als diese mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Ring um ein Plagiat handle, worauf er die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Aussicht gestellt habe (act. 1169). C. legte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2017 in Bezug auf den Verkäufer des Rings dar, dass gemäss den Angaben auf der Auktionsplattform "U. " W. Verkäuferin des Rings gewesen sei. Nach dem Kauf habe sie hingegen vom Beschuldigten eine E-Mail erhalten mit einer Kontonummer, auf welche sie den Kaufpreis überweisen solle. Dies habe sie zunächst irritiert, weshalb sie mit W. telefonisch in Kontakt getreten sei, wobei ihr von W. bestätigt worden sei, dass sie den Kaufpreis auf das Konto des Beschuldigten überweisen solle. Nachdem sie festgestellt habe, dass es sich bei dem Ring um eine Fälschung handle, habe ihr der Beschuldigte mehrfach die Rückerstattung des Kaufpreises in Aussicht gestellt, was allerdings nicht geschehen sei. Im Übrigen habe sie vor dem Kauf die Bewertungen des den Ring verkaufenden Accounts geprüft, wobei diese durchwegs positiv gewesen seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien negative Bewertungen des Verkäufers hinzugekommen (act. 1145 ff.). Sodann gab W. anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. November 2017 zu Protokoll, dass nur sie und der Beschuldigte die Zugangsdaten für den Account "V. " kennen würden. Der Beschuldigte habe früher zwar über einen eigenen Account verfügt, allerdings habe er schlechte Bewertungen bekommen, weshalb sie einen Account auf ihren Namen eröffnet und die Zugangsdaten dem Beschuldigten mitgeteilt habe. Sie selbst habe allerdings nie ein Angebot über diesen Account aufgeschaltet, sondern immer nur der Beschuldigte. Als sich C. bei ihr hinsichtlich des Rings von Cartier beschwert habe, habe sie dem Beschuldigten die Nachricht weitergeleitet, worauf dieser ihr geantwortet habe, dass er sich um die Beschwerde kümmern werde (act. 1155 ff.). Im Weiteren befinden sich diverse Nachrichtenverläufe zwischen W. und dem Beschuldigten in den Akten, wonach C. die Rückabwicklung des Kaufvertrags fordere, da es sich beim Ring um eine Fälschung handle, worauf der Beschuldigte W. eröffnete, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. Überdies ist den Nachrichtenverläufen zu entnehmen, dass W. den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit anderen Verkäufen über die Auktionsplattform "U. " darauf hinwies, dass sie wiederholt Beschwerden von Käufern erhalte. Sie forderte dabei den Beschuldigten wiederholt auf, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern, was dieser ihr in der Folge auch versprach (act. 1125 ff.). Schliesslich befindet sich eine Quittung in den Akten, wonach C. den Kaufpreis von Fr. 506.30 (inklusive Lieferkosten) auf ein auf den Beschuldigten lautendes Konto überwiesen hat (act. 1141).

E. 5.6 Somit erhellt, dass bereits der Nachrichtenverlauf zwischen W. und dem Beschuldigten keine Zweifel offen lässt, dass der Beschuldigte das Angebot für den Ring auf die Auktionsplattform "U. " unter Verwendung des auf den Namen von W. eröffneten Kontos aufgeschaltet hat. Mithin lässt die zwischen W. und dem Beschuldigten geführte Unterhaltung keinen anderen Schluss zu, als dass einzig der Beschuldigte für das entsprechende Angebot zuständig war. Hinzu kommt der objektiv erstellte Umstand, wonach C. den Kaufpreis auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist die Täterschaft des Beschuldigten daher zweifellos erstellt. Ergänzend kommen die Depositionen von C. und W. hinzu, welche die Täterschaft des Beschuldigten weiter untermauern. Nicht nur hat C. einzig mit dem Beschuldigten hinsichtlich der Rückabwicklung des Verkaufsvertrags verhandelt, vielmehr hat sie sogar bei W. nachgefragt, ob sie den Kaufpreis tatsächlich auf das Konto des Beschuldigten überweisen soll, was diese explizit bejahte. Den Ausführungen von W. ist sodann zu entnehmen, dass einzig der Beschuldigte den Account "V. " verwendet hat, was das Beweisergebnis weiter untermauert. Der blosse Umstand, dass der Account auf der Auktionsplattform "U. " auf den Namen von W. eingelöst gewesen ist, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, zumal aufgrund der objektiven Beweismittel sowie den Aussagen von C. und W. offenkundig ist, dass der Beschuldigte den besagten Account zum Aufschalten seiner eigenen Angebote verwendet hat. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifellos erstellt. Im Übrigen sind die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht bestritten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.

E. 5.7 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug ist zunächst auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (Ziffern 4.6 bis 4.8 hievor) zu verweisen. Im vorliegenden Fall rügt der Beschuldigte einzig die Annahme der Arglist. Gleichwohl ist zunächst festzustellen, dass aufgrund des Titels des Angebots "Cartier Ring 750er", den Ausführungen in der dazu gehörenden Beschreibung, wonach der Cartier-Ring "100% echt" und "mit Garantie" sei, sowie des Umstands, dass der Ring von einer Schatulle mit der Aufschrift "Cartier" präsentiert worden ist, das Tatbestandselement der Täuschung offensichtlich gegeben ist, zumal es sich beim Ring gerade nicht um einen solchen des Herstellers Cartier handelt. Hinsichtlich der Arglistigkeit dieser Täuschung zeigt sich, dass die Täuschung aufgrund der im Angebot auf der Auktionsplattform enthaltenen Fotografien nicht erkennbar war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Angebot explizit angegeben hat, dass das Kaufgeschäft nur mittels Versand abgewickelt werde. Damit hat der Beschuldigte eine vorgängige Prüfung der Echtheit des Rings durch die Käuferin ausgeschlossen. Folglich war es für C. nicht möglich, die Echtheit des Rings aufgrund der Angaben im Inserat resp. anderweitig zu prüfen. Die fehlende Möglichkeit einer vorgängigen Prüfung der Ware ist insbesondere Verkaufsgeschäften über das Internet inhärent. Diesem Umstand hat C. in casu insoweit Rechnung getragen, als sie die Bewertungen des Verkäuferprofils "V. " geprüft hat, wobei sie keine negativen Bewertungen feststellen konnte (act. 1149), was gemeinhin für die Seriosität des Verkäufers sowie seiner Angebote spricht. Insofern hat C. eine Prüfung vorgenommen. Indem der Beschuldigte, dessen eigenes Profil auf der Auktionsplattform "U. " offenbar eine Vielzahl negativer Bewertungen aufwies (act. 1155), den Account von W. verwendet hat, welcher zum Tatzeitpunkt noch über keine negativen Bewertungen verfügt hat, hat er C. durch planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Mithin war es für C. im Tatzeitpunkt nicht überprüfbar, ob das Angebot tatsächlich von einem Verkäufer online gestellt worden ist, welcher der durch das Profil vorgetäuschten Seriosität entspricht. Durch diese Vorkehrungen und Kniffe hat der Beschuldigte C. in die Irre geführt und sich mithin besonderer Machenschaften bedient, mithin arglistig gehandelt. Das Tatbestandselement der Arglistigkeit ist demzufolge in casu zu bejahen. Das Erfordernis des Irrtums ist offensichtlich gegeben und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sodann ist augenscheinlich ein Vermögensschaden bei C. eingetreten, zumal der gefälschte Ring, welcher die Geschädigte vom Beschuldigten zugesandt erhalten hat, bloss über einen ungefähren Wert von Fr. 100.-- verfügt hat (act. 1087), welcher in keinem Verhältnis zum Wert des versprochenen Rings des Herstellers Cartier steht, für welchen sie einen Kaufpreis von Fr. 500.- - (zuzüglich Lieferkosten) bezahlt hat. Schliesslich gibt der subjektive Tatbestand, mithin der Vorsatz sowie die Bereicherungsabsicht, zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil von C. schuldig gemacht hat.

E. 6 Betrug zum Nachteil von D. (Ziffer 5 der Anklageschrift)

E. 6.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 legen die Vorderrichter im Weiteren dar, der Beschuldigte habe sich des Betrugs zum Nachteil von D. strafbar gemacht, indem er auf der Auktionsplattform "U. " über das Benutzerkonto "V. " zwei Uhren der Marke Michel Jordi zum Verkauf angeboten habe, welche er allerdings trotz Vertragsabschluss und bezahlten Kaufpreises dem Geschädigten nicht geliefert habe.

E. 6.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 10. August 2021 hingegen geltend, dass er keine Kenntnis betreffend einen Verkauf von Jordi-Uhren habe. Ohnehin besitze W. die Bankkarte für das fragliche Konto, weshalb er selbst kein Wissen über allfällige Überweisungen auf dieses Bankkonto habe. Hinzu komme, dass D. gar nie befragt worden sei. W. sei hingegen lediglich telefonisch befragt worden. Die Aussagen von D. und W. seien lediglich im Polizeirapport zusammengefasst wiedergegeben worden, weshalb diese nicht verwertbar seien. Ferner habe W. ausgesagt, dass Fotografien der Uhren in ihrer Wohnung gemacht worden seien. Allerdings hätten sich W. und der Beschuldigte am 23. August 2017 getrennt, weshalb der Beschuldigte in der Folge keinen Zutritt zur Wohnung von W. gehabt habe. Angesichts der Gegebenheit, dass das Inserat erst im Nachhinein erstellt worden sei, komme der Beschuldigte nicht als Täter in Frage.

E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft.

E. 6.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach D. sowie W. nicht formell befragt worden seien, ist zunächst auf die sich in den Akten befindende Einvernahme von D. als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2017 zu verweisen (act. 1239). Hinsichtlich W. kann im Übrigen auf ihre Befragung vom 10. November 2017 verwiesen werden, anlässlich welcher sie unter anderem Aussagen in Bezug auf das auf ihren Namen lautende Benutzerkonto "V. " bei der Auktionsplattform "U. " getätigt hat (act. 1155). Soweit der Beschuldigte im Weiteren geltend macht, dass ihm seine Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, ist im Übrigen auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 5.4 hievor) zu verweisen, wonach im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Sowohl die Einvernahme von D. vom 11. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei St. Gallen (act. 1239 ff.) als auch die Befragung von W. durch die Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 (act. 1155 ff.) haben jeweils im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattgefunden, weshalb dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt keine Teilnahmerechte zugestanden sind. Folgerichtig liegt hinsichtlich beider Einvernahmen keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, weshalb diese ohne Weiteres verwertbar sind.

E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und als erstellt zu erachten, dass auf der Auktionsplattform "U. " vom Benutzerkonto "V. " zwei Uhren der Marke Michel Jordi versteigert worden sind, wobei D. diese zu einem Preis von jeweils Fr. 335.-- zuzüglich Versandkosten ersteigert hat. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass D. die Uhren nicht erhalten hat. Demgegenüber ist nachfolgend zu prüfen, wer die beiden Inserate online gestellt hat. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2016 macht der Beschuldigte diesbezüglich geltend, dass er keine Kenntnis von einer Versteigerung zweier Uhren der Marke Michel Jordi auf der Auktionsplattform "U. " habe. Ob D. Geld auf sein Konto überwiesen habe, wisse er nicht, zumal W. über die Bankkarte zu seinem Konto verfügt habe (act. 1247). D. gab anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2017 zu Protokoll, dass er zwei Uhren zu einem Preis von je Fr. 335.-- auf der Auktionsplattform "U. " ersteigert habe, worauf er mit dem Anbieter Kontakt aufgenommen habe, um die Uhren gegen Barzahlung in St. Gallen abzuholen, was dieser allerdings mit der Begründung, dass sich die Uhren bei seinem Grossvater in Balsthal befinden würden, abgelehnt habe. In der Folge habe ihm der Verkäufer die Kontodaten übermittelt, welche auf den Namen des Beschuldigten gelautet hätten. Im Übrigen habe das Anbieterkonto, welches auf den Namen W. gelautet habe, ausschliesslich über positive Bewertungen verfügt. Nachdem er die Vorauszahlung geleistet habe, habe er allerdings keine Uhren erhalten, weshalb er mit der Kontoinhaberin, W. , Kontakt aufgenommen habe, worauf diese ihm erklärt habe, dass der Beschuldigte das Konto benutze und damit Käufer betrüge. Sie habe ihm die Kontaktangaben des Beschuldigten gegeben, worauf er mit diesem per E-Mail und WhatsApp Kontakt aufgenommen habe (act. 1241 ff.). Des Weiteren befindet sich in den Akten der Nachrichtenverlauf zwischen D. und dem Beschuldigten, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte − nach mehrfacher Kontaktaufnahme seitens D. − am 5. Oktober 2017 ausführte, dass er derzeit in den Ferien sei und die Uhren sobald als möglichen dem Geschädigten zusenden werde (act. 1191). Sodann ist aufgrund des Nachrichtenverlaufs zwischen W. und dem Beschuldigten ersichtlich, dass W. den Beschuldigten im Zusammenhang mit diversen Verkäufen über die Auktionsplattform "U. " darauf hinwies, dass sie wiederholt Beschwerden von Käufern erhalte, welche ihre ersteigerten Uhren nicht erhalten hätten. Sie forderte dabei den Beschuldigten wiederholt auf, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern, was dieser ihr in der Folge auch versprach (act. 1193 ff.). Schliesslich hat D. den Beleg der Thurgauer Kantonalbank eingereicht, wonach er am 25. September 2017 dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 681.-- für zwei Uhren der Marke Michel Jordi überwiesen hat (act. 1185).

E. 6.6 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweise, namentlich des Nachrichtenverlaufs zwischen D. und dem Beschuldigten resp. der Antwort des Beschuldigten auf die Nachricht von D. , erhellt, dass die Inserate der zwei Uhren der Marke Michel Jordi offenkundig vom Beschuldigten auf die Auktionsplattform "U. " gestellt worden sind, zumal der Beschuldigte ohne Widerrede die Verantwortung für die noch nicht erfolgte Lieferung der Uhren übernommen hat. Dieser Umstand wird untermauert durch die Gegebenheit, wonach D. die Kaufpreise auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat. Somit zeigt sich, dass bereits aufgrund der objektive Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten offenkundig erstellt ist. Ergänzend kommen die Depositionen von D. hinzu, welcher nicht nur mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hat, sondern überdies auch mit W. , welche ihm eröffnet habe, dass der Beschuldigte ihr Benutzerprofil bei der Auktionsplattform für die Versteigerung diverser Gegenstände verwendet habe. Schliesslich kann auf das vorstehend unter Ziffer 5.6 dargelegte Beweisergebnis verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den Betrug zum Nachteil von C. das Benutzerprofil "V. " von W. zum Erstellen von Inseraten auf der Auktionsplattform "U. " verwendet hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach er keinen Zugriff auf das Bankkonto habe, zumal W. über die Bankkarte verfüge, ist zu konstatieren, dass das Bankkonto auf den Namen des Beschuldigten läuft, weshalb er − unabhängig davon, ob er die entsprechende Bankkarte besitzt oder nicht − problemlos auf das Konto zugreifen kann. Schliesslich vermag der Umstand, wonach W. anlässlich eines Telefongesprächs mit der Kantonspolizei St. Gallen angeblich ausgeführt hat, dass sie auf den in den Inseraten verwendeten Fotografien ein Sofa erkennen könne, welches in der gemeinsamen Wohnung gestanden habe (act. 1181), augenscheinlich nichts am Beweisergebnis zu ändern. Vielmehr ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die in den Inseraten verwendeten Fotografien aufgenommen worden sind, weshalb der Ort der Fotografien den Beschuldigten keineswegs zu entlasten vermag. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigte zweifellos erstellt. Im Übrigen sind die tatsächlichen Ausführungen des Strafgerichts nicht bestritten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.

E. 6.7 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug ist zunächst auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (Ziffern 4.6 bis 4.8 hievor) zu verweisen. Der Beschuldigte rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht, weshalb grundsätzlich auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Inserate, insbesondere durch die entsprechenden Fotografien der Uhren, D. über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil von C. hat der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall das Benutzerprofil von W. , welches ausschliesslich über positive Bewertungen verfügt hat, benutzt, um den Geschädigten zusätzlich über seinen Erfüllungswillen zu täuschen. Aufgrund der positiven Bewertungen des Benutzerprofils hat D. im Irrtum, dass es sich beim Beschuldigten um einen seriösen Geschäftspartner mit Erfüllungswillen handle, den Verkaufspreis geleistet. Insofern hat der Beschuldigte D. folglich durch planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Mithin war es für den Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht überprüfbar, ob das Angebot tatsächlich von einem Verkäufer online gestellt worden ist, welcher der durch das Profil vorgetäuschten Seriosität entspricht. Durch diese Vorkehrungen und Kniffe hat der Beschuldigte D. hinsichtlich seines Erfüllungswillens in die Irre geführt und sich mithin besonderer Machenschaften bedient, mithin arglistig gehandelt. Das Tatbestandselement der Arglistigkeit ist demzufolge in casu zu bejahen. Die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs geben sodann zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil von D. schuldig gemacht hat. Folglich erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

E. 7 Veruntreuung zum Nachteil von X. (Ziffer 6 der Anklageschrift)

E. 7.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt mit Urteil vom 15. Dezember 2020, der Beschuldigte habe sich der Veruntreuung zum Nachteil von X. schuldig gemacht, indem er die ihm zwecks Schätzung übergebene Goldarmspange sowie zwei Fingerringe aus Weissgold mit Diamantensplitter im Gesamtwert von Fr. 3'400.-- verkauft habe, wobei er den Verkaufserlös entgegen den klaren Weisungen X. nicht übergeben habe. Mithin habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Erfüllungswillen bezüglich der Rückgabe des ihm anvertrauten Schmucks bzw. der Bezahlung des Verkaufspreises von Fr. 3'400.-- an X. gehabt.

E. 7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 vor, er habe den Sachverhalt anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2018 vollständig und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten geschildert. Mithin werde in casu lediglich die rechtliche Würdigung des weiteren Verlaufs der Geschichte gerügt. Ein Familienmitglied habe den Schmuck verkauft und das Geld anderweitig verbraucht, weshalb er X. weder den Schmuck zurückgegeben noch diese ausbezahlt habe. Folglich müsse ihm nachgewiesen werden, dass er oder ein anderer mit seinem Einverständnis unrechtmässig über den Schmuck verfügt habe. Tatsächlich nachgewiesen sei jedoch einzig, dass er X. zwischenzeitlich vollständig entschädigt habe. Somit habe er sein Rückzahlungsversprechen gehalten, weshalb von einem fehlenden Erfüllungswillen keine Rede sein könne.

E. 7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft.

E. 7.4 Der objektive Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Demnach ist erstellt, dass X. dem Beschuldigten einen Armreif sowie zwei Ringe übergeben hat, wobei diese vereinbart haben, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke zur Schätzung mitnehme und diese, sofern er einen Verkaufspreis von Fr. 3'400.-- oder höher erzielen könne, verkaufe und X. den verkaufserlös herausgebe. Sofern er die Schmuckstücke für weniger als Fr. 3'400.-- verkaufen könne, sei er zum Verkauf nicht berechtigt und habe die Schmuckstücke an X. zu retournieren. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte X. die Schmuckstücke nicht zurückgegeben hat, zumal diese verkauft worden sind. Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2018 zu Protokoll, er habe von X. einen Armreifen und zwei Ringe zum Schätzen des Werts erhalten. Diese habe er einem Familienmitglied übergeben, welches sich mit Schmucksachen auskenne, worauf dieses Familienmitglied die Gegenstände verkauft und ihm mitgeteilt habe, dass diese Fr. 3'400.- - eingebracht hätten. Allerdings habe dieses Familienmitglied den Verkaufserlös anderweitig verbraucht. Dementsprechend habe er X. weder die Schmuckgegenstände zurückgeben noch das Geld aushändigen können. In der Folge habe er X. um Ratenzahlung gebeten (act. 1383 ff.). In ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 15. November 2018 legte X. dar, der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass der Armreif und die beiden Ringe einen Wert von Fr. 3'400.-- hätten. In der Folge habe sie allerdings lange nichts mehr vom Beschuldigten gehört, wobei er auf ihre Aufforderung, die Gegenstände zurückzugeben, diverse Ausreden vorgetragen habe. Nachdem sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass sie eine Strafanzeige einreichen werde, habe dieser die Bezahlung in Aussicht gestellt. Nachdem sie im Mai 2017 die Strafanzeige erstattet habe, sei sodann die erste Ratenzahlung des Beschuldigten auf ihrem Bankkonto eingegangen. Der seitens des Beschuldigten versprochene Dauerauftrag von Fr. 340.-- habe nicht funktioniert, weshalb sie nur eine weitere Zahlung von Fr. 340.-- sowie eine solche in der Höhe von Fr. 250.--erhalten habe (act. 1403 ff.). Ferner ist dem Nachrichtenverlauf zwischen X. und dem Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser X. am 11. April 2018 erstmals die Überweisung des Geldes versprochen hat. Nachdem auf dem Bankkonto der Geschädigten offenbar kein Geld eingegangen ist, ersuchte der Beschuldigte diese am 21. April 2018 um Ratenzahlung à Fr. 300.-- pro Monat. Gleichwohl fragte X. in den darauffolgenden Wochen wiederholt beim Beschuldigten nach, da offenbar weiterhin keine Zahlungen eingegangen sind. Der Beschuldigte vertröstete die Geschädigte wiederholt mit unterschiedlichen Erklärungen, weshalb diese noch kein Geld erhalten habe, wobei aufgrund des Nachrichtenverlaufs geschlossen werden kann, dass X. bis zum 12. Mai 2018 kein Geld vom Beschuldigten erhalten hat (act. 1359 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann eine angebliche von X. ausgestellte Quittung vom 10. November 2020 eingereicht, wonach der Beschuldigte zwischenzeitlich seine Schuld beglichen habe (act. S 349).

E. 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Beweismittel sowie im Konsens mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht von Relevanz ist, wer die Schmuckstücke verkauft hat. Massgebend ist vielmehr, dass X. die Schmuckstücke dem Beschuldigten übergeben hat mit der Verpflichtung, diese resp. den Verkaufswert ihr zurückzugeben. Dieser Umstand ist angesichts der vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres als erstellt zu erachten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieser Verpflichtung zur Rückgabe der Schmuckstücke nicht nachgekommen ist resp. die Möglichkeit zur Bezahlung des Verkaufserlöses erst nach mehrfacher Aufforderung seitens der Geschädigten sowie der Erstattung der Strafanzeige und auch dann zunächst nur teilweise erfüllt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die (zunächst lediglich teilweise) Rückzahlung durch den Beschuldigten allein dem Zweck gedient hat, X. zum Rückzug der Anzeige zu bewegen und die drohende Strafuntersuchung abzuwenden. Mithin sind die Rückzahlungen des Beschuldigten lediglich aufgrund des laufenden Strafverfahrens erfolgt, während der Beschuldigte ursprünglich beabsichtigt hat, den Schmuck zu verkaufen und − entgegen der Vereinbarung − den Erlös für sich zu behalten. Insofern ist der Sachverhalt − in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern − daher als erstellt zu erachten.

E. 7.6 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 40). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet wiederum, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine derartige Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 138 N 103 f.).

E. 7.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwille ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters – nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet Ersatzfähigkeit nicht besteht. Die Ersatzbereitschaft erfordert die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 138 N 116 ff.; Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 138 N 14).

E. 7.8 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke von X. überreicht erhalten hat mit der Verpflichtung, diese im Interesse von X. schätzen zu lassen und anschliessend ihr zu retournieren. Für den Fall, dass er einen Verkaufspreis von Fr. 3'400.-- oder mehr erzielen kann, wurde vereinbart, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke verkauft und X. den Verkaufspreis aushändigt. Somit wurden sowohl der Armreif als auch die beiden Ringe dem Beschuldigten anvertraut im Sinne der Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ferner ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte zunächst weder die Schmuckgegenstände X. retournieren noch den Erlös des Verkaufs des Schmucks in der Höhe von Fr. 3'400.-- dieser aushändigen wollte. Vielmehr hat er die Schmuckgegenstände verkauft resp. liess diese von einer anderen Person verkaufen, ohne jedoch den Verkaufserlös X. zu übergeben. Vielmehr hat er den Verkaufserlös dieser erst ausgehändigt, nachdem diese eine entsprechende Strafanzeige erstattet hat. Folglich hatte der Beschuldigte den Willen zur dauernden Enteignung der Geschädigten, wobei er diesen Willen überdies äusserlich betätigt hat, zumal er wie ein Eigentümer über die Gegenstände verfügt hat. Demnach ist auch die Tathandlung der Aneignung der fremden Sache vorliegend klarerweise gegeben, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht nur mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich, gehandelt hat, sondern überdies auch mit Bereicherungsabsicht. Namentlich kann nicht von einer Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden, zumal dieser die erste Teilzahlung erst an X. geleistet hat, nachdem diese ihn über mehrere Wochen hinweg zur Herausgabe des Schmucks resp. des Verkaufserlöses aufgefordert hat. Im Gegenteil hat der Beschuldigte erst aufgrund der Erstattung der Strafanzeige durch X. , mithin erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens, die erste Teilzahlung geleistet. Demnach verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt offenkundig über keinen Ersatzwillen. Hinzu kommt, dass die Ersatzbereitschaft neben dem Ersatzwillen überdies die vorhandene Ersatzfähigkeit erfordert, welche beim Beschuldigten offenkundig und zugestandenermassen nicht vorgelegen hat. Somit erhellt, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, weshalb sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht hat. Folgerichtig erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

E. 8 Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung (Ziffer 8 der Anklageschrift)

E. 8.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass sich der Beschuldigte der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht, indem er − trotz Kenntnis hinsichtlich der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. September 2018, mit welcher ihm der Führerausweis auf Probe vorsorglich entzogen und er verpflichtet worden sei, den Führerausweis auf Probe sofort zur Hinterlegung einzusenden, sowie des Schreibens desselben Amts vom 26. September 2018, wonach er den Führerausweis auf Probe innert drei Tagen einzusenden habe − den Führerausweis auf Probe nicht eingesendet habe.

E. 8.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, dass er aufgrund einer Fehlzustellung keine Kenntnis vom Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2018 gehabt habe, weshalb er die ihm darin angesetzte Frist nicht habe einhalten können. Folglich habe er auch nicht von den ihm angedrohten strafrechtlichen Folgen gewusst.

E. 8.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft.

E. 8.4 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte lediglich seine Kenntnis hinsichtlich des Schreibens des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2018. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Januar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Verfügung vom 5. September 2018 seinem Bruder zugestellt worden sei, welcher ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass er nicht mehr Autofahren dürfe, zumal sein Führerausweis ihm vorsorglich entzogen worden sei. Ausserdem habe er ein weiteres Schreiben erhalten, wonach er seinen Führerausweis umgehend abgeben müsse. Da er seinen Führerausweis auf Probe nicht gefunden habe, habe er einem Kollegen bei der Kantonspolizei Bern in Bümpliz angerufen, welcher ihm erklärt habe, dass er einen Verlustschein ausfüllen müsse, falls er den Führerausweis nicht finde. Nachdem er den Führerausweis doch noch gefunden habe, habe er diesen bei der Polizei vorbeigebracht (act. 1461). Gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl von der Verfügung vom 5. September 2018 als auch vom Schreiben vom 26. September 2018 Kenntnis hatte. Gleichwohl hat er seinen Führerausweis auf Probe weder in Kenntnis der Verfügung vom 5. September 2018, mit welcher er zur sofortigen Einsendung des Führerausweises auf Probe aufgefordert worden ist, noch innert mit Schreiben vom 26. September 2018 angesetzter Frist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hinterlegt (vgl. act. 1457). Vielmehr hat der Beschuldigten erst am 29. Oktober 2018 bei der Polizeiwache Bümpliz deponiert, nachdem er von dieser am 23. Oktober 2018 telefonisch kontaktiert worden ist (act. 1447). Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.

E. 8.5 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass 1) ein Ausweis oder Kontrollschild für ungültig erklärt oder entzogen und 2) zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen ( Philippe Weissenberger , Kommentar SBG, 2. Aufl. 2015, Art. 97 N 13; BGer 6P.100/2006 vom 9. August 2006, E. 5.2.2). Sodann setzt Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gerade nicht voraus, dass die verfügende Behörde ihn ihrer Aufforderung auf die Strafdrohung und die Gesetzesbestimmung hinweist ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 97 N 15). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands reicht fahrlässiges Handeln aus ( Jürg Bähler , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 97 N 17).

E. 8.6 Aufgrund des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass der Entzug des Führerausweises auf Probe in Rechtskraft erwachsen und die Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises auf Probe vollstreckbar gewesen ist. Ferner ist gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten erstellt, dass dieser sowohl von der Verfügung vom 5. September 2018 als auch vom Schreiben vom 26. September 2018 Kenntnis hatte. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe seinen Führerausweis auf Probe nicht abgeben können, da er diesen nicht mehr gefunden habe, ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass er diesfalls verpflichtet gewesen wäre, bei der Polizei eine entsprechende Verlustmeldung zu erstatten und diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern weiterzuleiten. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen, zumal er den Verlust erst geltend gemacht hat, als er am 23. Oktober 2018 von der Polizeiwache Bümpliz telefonisch kontaktiert worden ist (act. 1447). Folglich ist der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben, weshalb sich der Beschuldigte der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

E. 9 Strafzumessung

E. 9.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungserklärung vom 10. August 2021 vor, dass die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. September 2020 nicht berücksichtigt habe.

E. 9.2 Der Beschuldigte verzichtete sowohl in seinen Rechtsschriften als auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Strafzumessung.

E. 9.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 9.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

E. 9.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

E. 9.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe massgebend, zumal die Veruntreuung vorliegend schwerer wiegt als die mit demselben Strafrahmen bedrohten Schuldsprüche wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB).

E. 9.7 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2).

E. 9.8 Bei der Wahl der Sanktionsart ist in casu zunächst auf die Vorstrafen des Beschuldigten hinzuweisen. Namentlich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Ferner sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätze zu je Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Des Weiteren verurteilte das Ministère public de l'arrondissement de La Côte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 60.--. Überdies erklärte das Ministère public de l'arrondissement de La Côte mit nämlichem Strafbefehl sowohl die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe als auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. Schliesslich sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. September 2020 der Veruntreuung, des Diebstahls sowie des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (vgl. den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. März 2022). Angesichts dieser Vorstrafen zeigt sich somit, dass den Beschuldigten bisher weder Bussen noch Geldstrafen zu beeindrucken vermochten. Im Gegenteil ist er während der Probezeit abermals straffällig geworden. Er hat somit deutlich offenbart, dass die bisher ausgesprochenen Bussen sowie Geldstrafen ihre Wirkung offensichtlich verfehlten. Der Beschuldigte hat trotz seiner Vorstrafen beharrlich weiter delinquiert, ohne sich durch bislang ausgesprochene Sanktionen beeindrucken zu lassen. Entsprechend liegt auf der Hand, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht mehr erzielt werden kann, weshalb sowohl aus spezial-als auch generalpräventiven Gründen sowohl hinsichtlich der Veruntreuung als auch der zwei Schuldsprüche wegen Betrugs sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung nunmehr einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt.

E. 9.9 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten betreffend die Veruntreuung ist der Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 3'400.-- zu beachten, welcher sich nicht als besonders hoch, gleichwohl noch als beträchtlich erweist. Zwar bestand ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Lebenspartner von X. , auf welches sich die Geschädigte verliess, dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte dieses Vertrauensverhältnis in keiner Weise erarbeitet hat. Im Gegenteil hat X. die Schmuckgegenstände dem Beschuldigten ohne jegliche Sicherheit übergeben. Insofern ist daher von einer als geradezu minim zu werten-den kriminellen Energie auszugehen. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geleisteten Rückzahlungen ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass er diese erst zu einem Zeitpunkt geleistet hat, als die Geschädigte bereits Strafanzeige erstattet hatte, mithin als er mit dem vorliegenden Strafverfahren konfrontiert worden ist. Vor der Eröffnung des Strafverfahrens hat der Beschuldigte hingegen − trotz mehrfacher Aufforderung der Geschädigten − keine Bezahlungen geleistet, sondern X. mit einer Vielzahl von Ausreden hingehalten. Dessen ungeachtet erweist sich die objektive Tatschwere insgesamt als leicht.

E. 9.10 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht sodann − in Übereinstimmung mit der Vorinstanz − fest, dass die Tatbegehung mit direktem Vorsatz neutral zu bewerten ist, zumal keine besondere Intensität des deliktischen Willens ersichtlich ist. Der Beweggrund, nämlich die Bestreitung des Lebensunterhalts, wirkt sich ferner weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten aus.

E. 9.11 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich der Veruntreuung als leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 9.6 hievor der Strafrahmen der Veruntreuung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen.

E. 9.12 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 3 Monaten unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

E. 9.13 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziffer 9.8 hievor) erhellt, dass für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weshalb die Einsatzstrafe von 3 Monaten nunmehr unter Einbezug der weiteren mit einer gleichartigen Strafe, mithin mit einer Freiheitsstrafe, zu sanktionierenden Delikte zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen ist. Sowohl in Bezug auf den Betrug zum Nachteil von C. als auch betreffend den Betrug zum Nachteil von D. zeigt sich, dass der Deliktsbetrag von Fr. 406.30 bzw. Fr. 681.-- jeweils im unteren Bereich anzusiedeln ist. Ferner ist im Konsens mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass es sich sowohl bei C. als auch bei D. um Zufallsopfer gehandelt hat, zumal der Beschuldigte die Inserate auf einer öffentlichen Auktionsplattform aufgeschaltet hat. Indem der Beschuldigte das Benutzerprofil seiner damaligen Freundin für seine Delinquenz benutzt hat, hat er deren Vertrauen ausgenutzt, um zu Delinquieren, zumal er sein eigenes Benutzerprofil bei der Auktionsplattform zufolge schlechter Bewertungen nicht mehr nutzen konnte. Gleichwohl erachtet das Berufungsgericht das Verschulden des Beschuldigten in beiden Fällen noch als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von jeweils 45 Tagen pro Betrug als angemessen erachtet wird. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von jeweils 30 Tagen pro Delikt bzw. von insgesamt 60 Tagen. Ferner ist hinsichtlich der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung zu konstatieren, dass sich die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie als gering erweist. Das Kantonsgericht geht mit dem Strafgericht einig, dass weder besondere strafschärfende noch strafmindernde Umstände ersichtlich sind. Das Verschulden ist daher als leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe auf 10 Tage festzusetzen ist. Dementsprechend wird eine Asperation im Umfang von 5 Tagen als angemessen erachtet.

E. 9.14 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die (hypothetisch) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe für die Veruntreuung, den mehrfachen Betrug sowie die Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung somit auf 5 Monate und 5 Tage festzusetzen.

E. 9.15 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 50 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen und gibt ergänzend zu Protokoll, dass er zum zweiten Mal Vater geworden sei. Ferner gehe er seit rund einem Jahr jeweils am Samstag auf einen Flohmarkt in Zürich arbeiten. Auch schleife er weiterhin Messer und Scheren. Gleichwohl würden die Einnahmen nicht ausreichen, weshalb seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werde. Auch habe er versucht, sich im Dorf für einen Teilzeitjob zu bewerben, allerdings erweise sich dies als schwierig, zumal er über keine Ausbildung verfüge. Ausserdem müsse er im Hinblick auf die Wiedererlangung seines Führerausweises regelmässig Haar- und Urinproben bei seinem Hausarzt abgeben. Sodann habe er mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern nunmehr eine Wohnung bezogen, was allerdings dazu geführt habe, dass er von seiner Familie, welche durchwegs Fahrende seien, verstossen werde (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 3 ff.). In Übereinstimmung mit den Vorderrichtern ist festzustellen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Besonderheiten aufweisen und demnach neutral zu werten sind. Demgegenüber sind die diversen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Ziffer 9.8 hievor) sowie die stetig wiederkehrende Delinquenz, selbst während der Probezeit, straferhöhend zu bewerten, zumal der Eindruck einer deutlich manifestierten Unbelehrbarkeit besteht. Die Vorstrafen sind in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 2. September 2020 nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, zumal die Delikte erst nach der im vorliegenden Verfahren zu bewertenden Delinquenz erfolgt sind. Hingegen ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 2. September 2020 insofern von Relevanz, als daraus zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens weiter einschlägig delinquiert hat. Mithin hat sich der Beschuldigte nicht einmal durch ein hängiges Strafverfahren beeindrucken lassen, sondern stetig weiter delinquiert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Verfahren erfolgten Schuldsprüche durchwegs Taten betreffen, welche der Beschuldigte begangen hat, nachdem gegen ihn das vorliegenden Strafverfahren bereits eröffnet worden ist. Der Beschuldigte manifestiert folglich mit aller Deutlichkeit, dass er sich in keiner Weise um die Gesetzestreue schert und sich nicht einmal von einem hängigen Strafverfahren beeindrucken lässt. Diese Umstände sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Ferner sind weder eine Geständigkeit noch eine eigentliche Reue zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände zeigt sich somit, dass diese sich deutlich zu Lasten des Beschuldigten auswirken, weshalb die (hypothetische) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten um insgesamt 2 ½ Monate auf 7 Monate und 20 Tage zu erhöhen ist.

E. 9.16 Des Weiteren rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und leitet daraus einen Anspruch auf Strafreduktion ab. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Erwägungen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 ff.; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367 ff.; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 178 ff.). In casu datieren die gegen den Beschuldigten erstatteten Strafanzeigen vom 26. April 2016 (act. 263), vom 21. April 2017 (act. 933), vom 22. September 2017 (act. 1021), vom 10. Januar 2018 (act. 1083), vom 11. Oktober 2017 (act. 1175), vom 25. Mai 2018 (act. 1251), vom 6. Juli 2018 (act. 1337), vom 16. November 2018 (act. 1431) sowie vom 6. November 2018 (act. 1445). Die Anklage datiert sodann vom 9. Juli 2019 (act. S 1), das Urteil des Strafgerichts Basel-Land-schaft vom 15. Dezember 2020 und das vorliegende Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land-schaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2022. Folglich sind seit der ersten Strafanzeige gegen den Beschuldigten nunmehr rund sechs Jahre vergangen. Diese Dauer des Verfahrens ist gesamthaft betrachtet nicht unangemessen lang. Der Tatvorwurf wiegt keineswegs leicht und der Beschuldigte hat ungeachtet des hängigen Strafverfahrens durchwegs weiter delinquiert, was in immer mehr zu untersuchenden Tatvorwürfen gemündet hat. Mithin hat eine Vielzahl von Delikten untersucht werden müssen, was für die Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer zweifellos von Bedeutung ist. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen.

E. 9.17 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Unter Hinweis auf die unter Ziffer 9.8 dargelegten Vorstrafen zeigt sich, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass − entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen − für die Einschätzung des Rückfallrisikos ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist, wobei die Vorstrafen lediglich ein Element dieser Bewertung darstellen. Namentlich ist zu berücksichtigen, der Beschuldigte seit den vorliegenden zu prüfenden Taten geheiratet und mit seiner Ehefrau zwei Kinder bekommen hat, wobei er nunmehr offenbar einen geregelten Alltag führt und in einer Wohnung lebt. Mithin hat der Beschuldigte insofern einen gewissen Wandel vorgenommen. Des Weiteren erachtet es das Berufungsgericht als wesentlich, dass der Beschuldigte bis anhin lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Mithin wird er mit dem vorliegenden Urteil zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, wobei insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine Familie gegründet hat, der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe als spezialpräventiv ausreichend erachtet wird. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein Vollzug der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen.

E. 9.18 Somit erhellt, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 20 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist.

E. 10 Soweit die Berufung des Beschuldigten die Zivilforderungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich der fraglichen Schuldsprüche jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen erübrigen.

E. 11 Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Entschädigung der Wahlverteidigung

E. 11.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, wonach der Beschuldigte in mehreren Fällen entsprechend der Anklage verurteilt worden sei, den für diese Fälle angefallenen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe. Demgegenüber gehe aufgrund der erfolgten Freisprüche ein Teil der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Gemessen am Aktenumfang und dem Aufwand zur Beurteilung der einzelnen Anklagevorwürfe habe der Beschuldigte 7/10 der Kosten zu tragen, während die restlichen 3/10 zu Lasten der Staatskasse gingen. Entsprechend der Auferlegung der Verfahrenskosten seien auch von den Kosten der Verteidigung 7/10 vom Beschuldigten selbst zu tragen und 3/10 der Staatskasse aufzuerlegen.

E. 11.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, dass aufgrund der neu zu ergehenden Freisprüche die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien und die Wahlverteidigung entsprechend zu entschädigen sei.

E. 11.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).

E. 11.4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Der Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzusehen, wenn Gründe vorliegen, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der präjudiziellen Wirkung der Kostenauflage sachlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; BGer 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2 f.; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7a; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 2).

E. 11.5 In casu hat die Vorinstanz die teilweise erfolgten Freisprüche bei der Kostenverteilung bereits berücksichtigt, was der Beschuldigte sodann auch nicht rügt. Hingegen ist der nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren hinzugekommene Freispruch von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von B. (Ziff. 2 der Anklageschrift) zusätzlich zu berücksichtigen. In Beachtung des Umfangs dieses Anklagepunkts sowie des diesbezüglich angefallenen Aufwands im Vergleich zu den übrigen Anklagepunkten erachtet das Kantonsgericht eine Berücksichtigung des neu erfolgten Freispruchs im Umfang von 2/10 bzw. eine je hälftige Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in casu als angemessen. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Auferlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist die Entschädigung für die Wahlverteidigung betreffend das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls um 2/10 zu erhöhen. Insofern ist die Berufung des Beschuldigten demnach gutzuheissen.

E. 12 Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1, 2, 9 und 10 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft rund 1/3 und jene des Beschuldigten 2/3 des Berufungsverfahrens einnehmen, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 13'750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 13'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.--(§ 3 Abs. 6 GebT), Fr. 6'110.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 7'640.-- zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichter Honorarnote weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hadrian Meister, einen Aufwand von 48.5 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung, SGS 178.112]). Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 7.5 Stunden (inklusive Weg) einzusetzen, weshalb Rechtsanwalt Hadrian Meister für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'271.20 (inklusive Auslagen von Fr. 52.90) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 867.90, somit insgesamt Fr. 12'139.10, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (Fr. 5'395.15) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Dispositiv
  1. F. wird von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers (Ziff. 1 der Anklageschrift), der Widerhandlung gegen das SVG (Ziff. 3 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlung gegen das USG und das USG BL (Ziff. 7 der Anklageschrift) frei gesprochen .
  2. Das beschlagnahmte Gemälde «L. », signiert M. , wird nach Rechtskraft des Urteils, unter der Auflage , das Gemälde als Fälschung zu kennzeichnen , gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an B. zurückgegeben . B. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Gemäldes –eine Frist gesetzt, um das Gemälde abzuholen.
  3. Die unbezifferte Zivilforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen .
  4. Die Zivilforderung von B. in Höhe von CHF 4'500.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg ver wiesen .
  5. F. wird zur Bezahlung von CHF 406.30 an C. verur teilt . Die Mehrforderung wird abgewiesen .
  6. F. wird zur Bezahlung von CHF 681.00 an D. verur teilt .
  7. Die Genugtuungsforderung von E. in Höhe von CHF 500.00 wird abgewiesen . Im Übrigen wird die Zivilforderung von E. in Höhe von CHF 1’910.00 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen .
  8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 16'323.85, den Kosten für die Publikation von CHF 24.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00. F. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Publikation sowie 7 /10 der restlichen Verfahrenskosten. Die Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 2'715.85 sowie 3 /10 der restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates." "
  9. Die Kosten des Wahlverteidigers, Advokat Hadrian Meister, gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von CHF 5’790.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1, 2, 9 und 10 wie folgt abgeändert:
  10. F. wird des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 20 Tagen , bei einer Probezeit von 3 Jahren, Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (Fr. 5'395.15) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
  11. F. wird von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers (Ziff. 1 der Anklageschrift), des Betrugs z.N.v. B (Ziff. 2 der Anklageschrift) , der Widerhandlung gegen das SVG (Ziff. 3 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlung gegen das USG und das USG BL (Ziff. 7 der Anklageschrift) freige sprochen .
  12. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 16'323.85, den Kosten für die Publikation von CHF 24.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00. F. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Publikation sowie 50% der restlichen Verfahrenskosten . Die Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 2'715.85 sowie 50% der restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
  13. Die Kosten des Wahlverteidigers, Advokat Hadrian Meister, gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von CHF 9'650.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
  14. Dezember 2020 bestätigt. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 13'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 13'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 6'110.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 7'640.-- zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hadrian Meister, ein Honorar von Fr. 11'271.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 867.90, insgesamt somit Fr. 12'139.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.04.2022 460 2021 105 (460 21 105)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2022 (460 21 105) Strafrecht Gewerbsmässiger Wucher Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin † A. , Privatkläger B. , Privatkläger C. , Privatklägerin D. , Privatkläger E. , Privatklägerin gegen F. , vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8032 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Wucher etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 A. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft F. des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprachen die Vorderrichter F. von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers (Ziffer 1 der Anklageschrift), der Widerhandlung gegen das SVG (Ziffer 3 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlung gegen das USG und das USG BL (Ziffer 7 der Anklageschrift) frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung des Wahlverteidigers des Beschuldigten kann auf die Ziffern 3 bis 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 sowie F. , vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2021 begehrte der Beschuldigte, es seien die Ziffern 1, 3, 6, 7 und 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren, einschliesslich des Berufungsverfahrens, zu Lasten des Staates. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2021, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich zu den Schuldsprüchen gemäss Ziffer 1 wegen gewerbsmässigen Wuchers (Ziffer 1 der Anklageschrift) für schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Demnach sei die in Ziffer 1 des angefochtenen Urteils festgestellte Strafe aufzuheben und entsprechend dem zusätzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Wuchers angemessen zu erhöhen. Überdies seien dem Beschuldigten in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten anteilsmässig bzw. zu mindestens 8/10 aufzuerlegen sowie in Abänderung von Ziffer 10 des angefochtenen Urteils die dem Beschuldigten zu Lasten des Staates zugesprochene Entschädigung der Wahlverteidigung zu reduzieren. Schliesslich seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. E. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2021 fest, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Rechtsanwalt Hadrian Meister als seinem Rechtsvertreter. G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm mit Eingabe vom 22. Juni 2021 Stellung zum Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung vom 15. Juni 2021. H. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 bewilligte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Hadrian Meister für das Rechtsmittelverfahren. I. Mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 wiederholte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihre mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2022 gestellten Rechtsbegehren und beantragte ergänzend, es seien bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abklärungen zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2020 zu tätigen. J. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 10. August 2021 seine Berufungsbegründung ein. K. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. L. Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 stellte der Beschuldigte das Rechtsbegehren, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. M. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hiess mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 den Verfahrensantrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Berufungsbegründung vom 10. August 2021 gut und ordnete an, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Abklärungen zur Rechtskraft des Strafbefehls vom 2. September 2020 (Aktenzeichen 20 651 26) getätigt werden. N. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 informierte der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie den Beschuldigten, dass der Privatkläger †A. am 13. Dezember 2021 verstorben ist. O. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 25. März 2022, es sei B. im Berufungsverfahren als Zeuge − unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten − zu befragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Einvernahme von B. als Zeuge zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Sache bezüglich der Anklagepunkte 2 bis 6 insgesamt an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen unter Wahrung der vollen Verteidigungsrechte zurückzuweisen. P. Mit Verfügung vom 28. März 2022 legte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass über die in der Eingabe des Beschuldigten vom 25. März 2022 enthaltenen Beweisanträge der Spruchkörper anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung entscheidet. Q. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, F. , mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Hadrian Meister, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Dezember 2020 (Berufungsanmeldung) resp. vom 7. Mai 2021 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat der Beschuldigte mit Berufungsanmeldung vom 22. Dezember 2020 bzw. Berufungserklärung vom 6. Mai 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufungen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung, die Strafzumessung, die (teilweise) Gutheissung der Zivilforderungen von C. und D. sowie die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Begehren des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 25. März 2022 . 2.1. Mit Eingabe vom 25. März 2022 stellt der Beschuldigte das Beweisbegehren, es sei B. im Berufungsverfahren als Zeuge − unter voller Beachtung der Verteidigungsrechte − zu befragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der Einvernahme von B. als Zeuge zurückzuweisen. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, dass die polizeiliche Einvernahme von B. , soweit diese belastende Aussagen enthalte, unverwertbar sei. Ohnehin sei er erstmals anlässlich der Schlusseinvernahme zum Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B. befragt worden und habe erst im Rahmen der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den relevanten Unterlagen erhalten, welche ihm im Übrigen nie vorgehalten worden seien. Mithin habe die Staatsanwaltschaft den diesbezüglichen Sachverhalt nie ernsthaft untersucht. Angesichts der die Anklagepunkte 2 bis 6 betreffende unsorgfältigen Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft sei die Sache insgesamt an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen − unter Wahrung der vollen Verteidigungsrechte − zurückzuweisen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beweisbegehren des Beschuldigten. 2.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Max Hauri / Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 2.4 In casu ist zu konstatieren, dass B. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Mai 2017 (act. 993 ff.) eingehend zur Sache befragt worden ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass seit dem vermeintlichen Tatzeitpunkt im April 2017 mittlerweile rund fünf Jahre vergangen sind. Es ist daher bereits insofern durchaus fraglich, was B. nach einem derart langen Zeitraum überhaupt aussagen könnte. Ohnehin ist gerichtsnotorisch, dass die Aussagen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Hinzu kommt, dass die mit verfahrensleitender Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 4. Mai 2020 (act. S 161) erfolgte Dispensation von B. von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt gerügt worden ist. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern B. im heutigen Zeitpunkt für die Beurteilung erhebliche Depositionen tätigen könnte, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei B. vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen, abzuweisen ist. 2.5 Im Weiteren zu prüfen ist nunmehr das Begehren des Beschuldigten um Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Durchführung der Strafuntersuchung und der Einvernahme aller beteiligten Personen. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge ( Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1). Die Bestimmung von Art. 409 Abs. 1 StPO greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint. Mithin hat die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung die Ausnahme zu bleiben (BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.2; Sven Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 409 N 1 StPO). 2.6 In casu begründet der Beschuldigte seinen Antrag um Rückweisung des Verfahrens im Wesentlichen mit einer angeblichen Verletzung des Konfrontationsrechts. Unabhängig von der im Rahmen der jeweiligen Einzelfälle zu prüfenden Frage, ob das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden ist, kann in allgemeiner Weise konstatiert werden, dass fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor der ersten Instanz keine absoluten Kassationsgründe darstellen, zumal das Gesetz die Möglichkeit der nachträglichen Heilung explizit vorsieht (Art. 389 Abs. 2 StPO). Wurden z.B. die Anwesenheits- und Fragerechte nach Art. 147 StPO nicht gewährt, ist es möglich, diesen Mangel im Berufungsverfahren zu beheben ( Sven Zimmerlin , a.a.O., Art. 409 N 7; vgl. auch BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2.5). Folglich erhellt, dass − selbst im Falle der Bejahung einer Verletzung des Konfrontationsrechts − eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft nur auf besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte der beschuldigten Person beschränkt ist, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens gerade nicht geheilt werden könnten. Derartige besonders schwerwiegende Verletzungen werden in casu vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Im Gegenteil könnte eine allfällige Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres geheilt werden. Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in casu offenkundig nicht erfüllt sind, weshalb der entsprechende Antrag des Beschuldigten abzuweisen ist. 3. Gewerbsmässiger Wucher zum Nachteil von †A. (Ziffer 1 der Anklageschrift) 3.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass der Beschuldigte sowohl von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers als auch von der Eventualanklage des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei. Es sei zwar erstellt, dass der Beschuldigte ab März 2014 für †A. Arbeitsleistungen für Handwerksarbeiten ausgeführt habe, wobei für diese Arbeiten keine Offerten erstellt worden seien. Der Beschuldigte sei jeweils in bar bezahlt worden, wobei der objektive Wert der von ihm ausgeführten Arbeiten leicht über dem im Gutachten festgestellten Betrag von Fr. 36'372.55 liege. Hingegen könne nicht nachgewiesen werden, dass der Rückgang des Vermögens von †A. von Fr. 277'500.-- vollumfänglich dem Beschuldigten zugeflossen sei. Vielmehr sei von Barzahlungen in der Höhe von Fr. 120'000.--auszugehen. Sodann zeige sich in Bezug auf den Straftatbestand des Wuchers, dass weder das Tatbestandsmerkmal der Schwäche noch jenes der Unerfahrenheit gegeben seien, weshalb der objektive Tatbestand des Wuchers nicht erfüllt sei. Ebenso wenig liege der Straftatbestand des Betrugs vor, zumal in casu das Tatbestandselement der Arglist fehle. 3.2. Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 aus, dass die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nicht angefochten würden. Hingegen würden die Ausführungen der Vorderrichter in Bezug auf den gewerbsmässigen Wucher gerügt. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Strafgericht bezüglich der Höhe der ausbezahlten Vergütung nicht auf die glaubhaften Aussagen von †A. abgestellt habe. Überdies habe die Vorinstanz die simultane Vermögensverschiebung nicht berücksichtigt. Mithin sei der Vermögensrückgang bei †A. belegt. Die einzige plausible Erklärung für diesen horrenden Vermögensrückgang sei, dass dieses Geld dem Beschuldigten übergeben worden sei, zumal dieser einen erheblichen Vermögensanstieg verzeichnet habe, ohne jedoch über eine andere Finanzierungs-quelle zu verfügen. Es bestünden daher keine Zweifel, dass †A. dem Beschuldigten Fr. 277'500.-- in bar bezahlt habe. Ferner sei auch das Tatbestandselement der Schwäche im Urteilsvermögen erfüllt, zumal das Verhalten von †A. erheblich von einer rational denkenden Durchschnittsperson abweiche. Mithin hätte eine rational denkende Durchschnittsperson niemals ein solches Haustürgeschäft abgeschlossen und diese Arbeiten ohne Vertrag, ohne Kosteneinschätzung und ohne Konkurrenzofferte in Auftrag gegeben sowie Barzahlungen von Fr. 277'500.- - ohne richtige Quittung geleistet. Überdies hätte eine rational denkende Durchschnittsperson einen Experten beigezogen resp. einen Anwalt beauftragt. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend geltend, †A. habe die Tragweite seiner Handlungen nicht mehr einschätzen können, was unter anderem dadurch zum Ausdruck komme, dass er bis zur Intervention von G. ausgeführt habe, alles sei in bester Ordnung. Mithin habe †A. seinen eigenen Willen gegenüber dem Beschuldigten nicht mehr durchsetzen können, weshalb er sich vom Beschuldigten wiederholt zu weiteren Arbeiten habe überreden lassen, die er eigentlich gar nicht gewollt habe. Folglich sei von einer Schwäche im Urteilsvermögen auszugehen. Hinzu komme die Unerfahrenheit von †A. in Bezug auf Haustürgeschäfte. Der Beschuldigte habe diese Schwächesituationen bewusst ausgebeutet. 3.3 Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2021 vor, dass keine objektiven Anzeichen der Schwäche im Urteilsvermögen von †A. ersichtlich seien. Vielmehr wiederhole die Staatsanwaltschaft diese Behauptung pauschal, ohne jedoch die Schwäche im Urteilsvermögen zu belegen. Namentlich könne aus dem blossen Alter von †A. offenkundig nicht auf eine geistige Verwirrtheit oder Senilität geschlossen werden. Ferner sei nicht ersichtlich, was die Staatsanwaltschaft aus dem Hinweis, dass es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt habe, ableiten wolle, zumal Haustürgeschäfte nicht das Geringste mit Unerfahrenheit oder Geistesschwäche zu tun hätten. Ohnehin habe der Beschuldigte sämtliche Aufträge tadellos und fehlerfrei ausgeführt, was auch von †A. bestätigt worden sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass eine Vielzahl von Aufträgen, insbesondere im Bereich der Bau- und Renovationsarbeiten, mündlich und ohne Kostenschätzung abgeschlossen würden, weshalb auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden könne. Ferner habe †A. anlässlich des Augenscheins vom 13. September 2017 die Fragen des Sachverständigen klar, sachbezogen und ohne zu zögern beantworten können. Auch dieses Verhalten spreche deutlich gegen eine Beeinträchtigung von †A. . Schliesslich könne aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im verfahrensrelevanten Zeitraum mehrere Fahrzeuge auf seinen Namen eingelöst habe, keineswegs auf einen Zuwachs seines Vermögens geschlossen werden. Im Gegenteil handle er seit jeher gelegentlich mit Fahrzeugen und vermittle diese in der Hauptsache an Bekannte in seinem grossen Bekanntenkreis von Fahrenden. Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte der Beschuldigte ergänzend dar, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft darauf hinauslaufe, dass eine jede Person, welche sich auf Haustürgeschäfte einlasse, von vornherein Opfer einer Straftat sei. Dabei übersehe sie, dass solche Geschäfte keineswegs verboten seien. Hinzu komme, dass sowohl der Beschuldigte als auch †A. zunächst von Zahlungen in der Höhe von Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- gesprochen hätten. Erst nach der Vorlage der Kontoauszüge habe †A. seine Depositionen angepasst. Der Beschuldigte habe allerdings nichts mit diesen Geldbezügen zu tun. Vielmehr handle es sich dabei um reine Spekulationen der Staatsanwaltschaft. 3.4 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien sowie der Auskunftsperson in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 6 ff.). In casu ist zunächst unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Depositionen von †A. und dem Beschuldigten als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte im März 2014 bei †A. vorgesprochen und ihm angeboten hat, Malerarbeiten am Haus durchzuführen. In der Folge hat †A. dem Beschuldigten mündliche mehrere Aufträge für diverse Renovations- und Malerarbeiten am und im Haus erteilt, wobei für diese Arbeiten keine Offerten erstellt worden sind. Ferner ist der Beschuldigte jeweils in bar bezahlt worden. Demgegenüber in tatsächlicher Hinsicht strittig und daher nachfolgen zu prüfen ist die Höhe der für die ausgeführten Renovationsarbeiten erhaltenen Vergütung. 3.5 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 4. Juli 2019 vor, er habe für die von ihm geleisteten Arbeiten, deren objektiver Wert Fr. 36'372.55 betrage, insgesamt Fr. 277'500.--, aufgeteilt auf 19 Barzahlungen, von †A. erhalten. Demgegenüber machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2016 geltend, †A. habe ihm Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- ausgerichtet (act. 881). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt sich zunächst auf die Aussagen von †A. , wobei diesbezüglich − im Konsens mit der Vorinstanz − festzustellen ist, dass die Depositionen von †A. hinsichtlich der von ihm getätigten Bargeldbezüge nicht als konstant zu qualifizieren sind. Vielmehr legte er zunächst in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2015 dar, sämtliche Geldabhebungen über Fr. 2'000.-- habe er dem Beschuldigten ausbezahlt (act. 805). In der Folge gab er anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2018 zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten jeweils Bargeldbezüge zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 25'000.-- übergeben habe, während er die Bargeldbezüge von Fr. 5'000.-- für sich selbst getätigt habe (act. 863). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich insgesamt fünf Rechnungen in den Akten befinden (act. 413 ff.), wobei allerdings zu konstatieren ist, dass diese Rechnungen keineswegs den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte Fr. 277'500.-- von †A. erhalten haben soll, zu bestätigen vermögen. Vielmehr zeigt sich, dass die erste Rechnung als deren Aussteller den Beschuldigten aufführt (act. 413). Demgegenüber führt die zweite Rechnung als Verfasser H. an (act. 415). Laut der Rechnung vom 28. März 2014 wurde diese sodann von der Firma "I. " verfasst (act. 417), wobei der naheliegende Schluss, es könnte sich um die Firma von H. handeln, nicht erstellt werden kann (act. 767). Die vierte Rechnung datiert sodann ebenfalls vom 28. März 2014 und wurde angeblich von der Firma "J. " ausgestellt (act. 419). Wer tatsächlich der Verfasser dieser Rechnung ist, kann abermals nicht erstellt werden, zumal der Beschuldigte bestreitet, Inhaber der Firma "J. " zu sein (act. 881). Schliesslich befindet sich eine fünfte Rechnung in den Akten, welche vom 18. August 2014 datiert und als Aussteller der Rechnung die Firma "K. " nennt (act. 421), wobei sowohl der Beschuldigte als auch H. keine Angaben zum Inhaber dieser Firma machen (act. 767, 881). Ungeachtet der Gegebenheit, wonach die tatsächlichen Verfasser dieser Rechnungen nicht bekannt sind, geht aus diesen Rechnungen gleichwohl indiziell hervor, dass †A. mit dem abgehobenen Bargeld nicht einzig den Beschuldigten bezahlt hat. Somit erhellt, dass weder gestützt auf die Depositionen von †A. noch auf die sich in den Akten befindenden Rechnungen erstellt ist, dass der Beschuldigte von †A. Fr. 277'500.--erhalten hat. Daran vermag auch der von der Staatsanwaltschaft behauptete Vermögenszuwachs beim Beschuldigten nichts zu ändern. Zwar geht aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 22. September 2017 hervor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt zehn Fahrzeuge bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Bern eingelöst hat (act. 405 ff.), gleichwohl vermag der Beschuldigte diesen Umstand insofern zu erklären, als er mit Fahrzeugen gehandelt habe. Folglich erhellt, dass die angeklagte Höhe der erhaltenen Barzahlungen nicht nachgewiesen werden kann, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten die von ihm zu Protokoll gegebene Höhe von Barzahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 120'000.-- als erstellt zu erachten ist. Im Übrigen ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt unbestritten (vgl. Ziffer 3.4 hievor). 3.6 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Wuchers strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Mithin erfordert Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB neben einem zweiseitigen Rechtsgeschäft und einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, dass der Täter bewusst die Schwächesituation des Übervorteilten zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzt. Die Bestimmung bezweckt, besonders krasse Fälle wirtschaftlicher Ausbeutung zu unterbinden ( Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 157 N 1 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 157 N 1). Unerfahrenheit setzt voraus, dass sich der Betroffene im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Die Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art muss sich stets in einer wesentlichen Schwächesituation des Betroffenen bei den Vertragsverhandlungen auswirken ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 18 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 5). Eine Schwäche im Urteilsvermögen ist gegeben, wenn die betroffene Person gegenüber einer gedachten Durchschnittsperson erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt ist, eine Situation im Bereich des fraglichen Geschäfts rational zu beurteilen, die Tragweite bestimmter Handlungen richtig einzuschätzen sowie ihren Willen nach vernünftigen Gesichtspunkten autonom zu bilden und auch umzusetzen. Das Opfer braucht nicht dauernd und generell in seinem Urteilsvermögen geschwächt zu sein; es genügt, wenn es im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und im fraglichen Geschäftsbereich zu einer normalen Willensbildung unfähig ist. Allerdings kann allein aus dem Umstand, dass jemand eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung verspricht oder gewährt, nicht auf Urteilsschwäche geschlossen werden. Das Urteilsvermögen kann aufgrund geistiger Defekte wie Schwachsinn oder Alterssenilität erheblich herabgesetzt sein. In Frage kommen aber auch jugendliches Alter, Hypnose, Krankheit, Trunkenheit, Drogenkonsum, Gehirnwäsche durch eine Sekte, aussergewöhnliche Gutgläubigkeit oder Leichtsinnigkeit ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 24 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 6). Der Täter muss die tatbestandsmässige Unterlegenheit des Opfers ausbeuten, indem er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Dazu ist der Wert der Leistungen nach objektiven Kriterien zu bemessen und mit dem Marktüblichen zu vergleichen. Das Missverhältnis ist ein offenbares, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, d.h. wenn die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 31 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 7 ff.). Schliesslich wird mit dem Begriff des Ausbeutens verdeutlich, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen muss. Der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 43 f.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., Art. 157 N 11). 3.7 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist zunächst festzustellen, dass †A. einen Betrag von Fr. 120'000.-- bezahlt hat. Demgegenüber liegt der objektive Wert der vom Beschuldigten geleisteten Arbeiten leicht über dem im Gutachten festgestellten Wert von Fr. 36'372.55. Folgerichtig erhellt, dass †A. rund das Dreifache des tatsächlichen objektiven Werts der Leistungen bezahlt hat, womit das Vorliegen eines offenbaren Missverhältnisses zweifellos zu bejahen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob überdies eine Unterlegenheit des Opfers, namentlich eine Schwäche im Urteilsvermögen resp. eine Unerfahrenheit, vorliegen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Schwäche im Urteilsvermögen im Wesentlichen damit, dass eine rational denkende Durchschnittsperson niemals ein derartiges Haustürgeschäft abgeschlossen hätte, namentlich hätte sie diese Arbeiten ohne (schriftlichen) Vertrag, ohne Kostenschätzung und ohne Konkurrenzofferte nicht in Auftrag gegeben und überdies keine Barzahlungen in derart grossem Umfang ohne Quittung geleistet. In diesem Zusammenhang ist zunächst

– unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 3.6 hievor) − festzustellen, dass einzig aus dem Umstand, wonach jemand eine unverhältnismässig hohe Gegenleistung verspricht oder gewährt, nicht auf Urteilsschwäche geschlossen werden kann ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 157 N 25). Im Vordergrund stehen beim Tatbestandselement der Schwäche im Urteilvermögen vielmehr geistige Defekte. Eine derartige Schwäche im Urteilsvermögen kann allerdings aus den zum Teil widersprüchlichen Depositionen von †A. hinsichtlich der Bezahlung des Beschuldigten keineswegs abgeleitet werden. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass †A. gewisse Details noch ausgesprochen exakt und ausführlich geschildert hat. Mithin kann nicht von einer geistigen Verwirrtheit ausgegangen werden. Ebenso wenig kann aus den Gegebenheiten, dass offenbar weder ein schriftlicher Vertrag geschlossen noch eine Offerte eingeholt worden ist, geschlossen werden, dass †A. im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und im fraglichen Geschäftsbereich zu einer normalen Willensbildung unfähig gewesen sein soll. Zwar erscheinen retrospektiv sowohl ein schriftlicher Vertrag als auch eine Offerte durchaus sinnvoll, gleichwohl kann deren Fehlen nicht als Hinweis gewertet werden, †A. sei im fraglichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen, die Tragweite seines Handelns rational zu beurteilen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental (KESB) aufgrund der Gefährdungsmeldung von G. vom 18. September 2015 †A. zu einem Gespräch eingeladen hat. Im Anschluss an das besagte Gespräch hat die KESB das Verfahren jedoch ohne die Anordnung einer Massnahme abgeschlossen (act. 573 ff.). Folglich hat die KESB. nach dem persönlichen Gespräch mit †A. explizit keine Notwendigkeit zu dessen Unterstützung erkennen können, mithin konnte die KESB keine Hinweise auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit ausmachen. Es zeigt sich somit, dass in casu der einzige Hinweis auf eine Schwäche im Urteilsvermögen der Umstand ist, dass †A. für die vom Beschuldigten geleistete Arbeit einen deutlich zu hohen Betrag bezahlt hat, wobei dieser Umstand für sich allein entsprechend den vorstehenden Darlegungen gerade nicht ausreicht, um auf eine Urteilsschwäche zu schliessen. Demgegenüber sind den Akten keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine Schwäche im Urteilsvermögen von †A. zu entnehmen. Angesichts dieser Sachlage ist das Tatbestandselement der Schwäche im Urteilsvermögen offenkundig zu verneinen. Soweit die Staatsanwaltschaft ferner eine Unerfahrenheit von †A. geltend macht, ist aufgrund des Protokolls des Augenscheins vom 13. September 2017 (act. 659 ff.) ersichtlich, dass †A. exakt angeben konnte, welche Arbeiten der Beschuldigte in seinem Auftrag erledigt hat. Ebenso legte †A. anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 7. Oktober 2015 eingehend dar, welche Arbeiten der Beschuldigte ausgeführt habe (act. 803 ff.). Im Übrigen ist unbestritten, dass †A. bereits zu einem früheren Zeitpunkt Instandhaltungsarbeiten an seinem Haus durchführen liess. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich †A. hinsichtlich der Reparaturen, bei welchen es sich um einfachere Handwerksarbeiten handelte und folglich keine speziellen Fachkenntnisse erforderlich waren, ganz allgemein nicht ausgekannt hat. Sodann legte †A. in seiner Einvernahme vom 18. November 2016 dar, dass er dem Beschuldigten die jeweiligen Aufträge erteilt habe (act. 847). Mithin hat †A. dem Beschuldigten wiederholt neue Aufgaben zugewiesen. Entgegen der Staatsanwaltschaft kann daher keine Rede von einem Haustürgeschäft sein, welches sich im Wesentlichen durch das Überraschungsmoment auszeichnet. Im Gegenteil hat †A. dem Beschuldigten stetig neue Aufträge erteilt, wobei er selbst genau gewusst hat, welche weiteren Arbeiten zu erledigen waren. In Beachtung dieser Sachlage ist auch das Tatbestandselement der Unerfahrenheit klarerweise nicht gegeben. 3.8 Folgerichtig zeigt sich, dass der objektive Tatbestand des Wuchers im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, zumal keine der in Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abschliessend aufgezählten Schwächesituationen vorgelegen hat. Demnach erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Punkt als unbegründet, weshalb der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Fall 1 der Anklageschrift sowohl von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers als auch von der Eventualanklage des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen ist. 4. Betrug zum Nachteil von B. (Ziffer 2 der Anklageschrift) 4.1. In ihrem Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, indem er B. eine Fälschung des Gemäldes "L. " von M. verkauft habe. Dabei habe der Beschuldigte B. arglistig über die Echtheit des Bildes getäuscht. 4.2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim fraglichen Bild um eine Fälschung handle, zumal ein derartiger Nachweis, namentlich ein Gutachten, nicht vorliege. Zunächst sei festzustellen, dass der angebliche Kunstexperte N. nie von den Strafbehörden direkt kontaktiert worden sei. Vielmehr sei den Akten lediglich ein E-Mail-Verkehr zwischen der Polizei und Mitarbeitern des Auktionshauses O. zu entnehmen. Der einzige Kontakt zu N. bestehe in einem Mailschreiben von N. an einen Mitarbeiter des Auktionshauses O. , wonach es sich beim Gemälde möglicherweise um eine Fälschung oder zumindest um eine falsche Zuschreibung handle. Diese E-Mail stelle offensichtlich keine Expertise dar. Überdies sei ersichtlich, dass N. seine Beurteilung offenbar bereits im Jahr 2007 und lediglich anhand eines Fotos abgegeben habe. Hinzu komme, dass N. ausdrücklich angebe, das Auktionshaus P. habe ihm erklärt, dass es sich beim Gemälde um eine Fälschung handle. Mithin sei N. nicht selbst zu diesem Schluss gekommen. Ohnehin würden keine konkreten Merkmale genannt, weshalb es sich um eine Fälschung handeln solle. Im Übrigen sei den Depositionen des Beschuldigten einzig zu entnehmen, dass er sich über eine Fälschung nicht habe äussern können, da er keine entsprechende Kenntnis gehabt habe. Hinzu komme, dass die Echtheit des Gemäldes für den Geschädigten nicht von Relevanz gewesen sei, zumal sich dieser in erster Linie für die Armbanduhren interessiert habe. Folgerichtig könne auch von einer arglistigen Täuschung keine Rede sein. Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt der Beschuldigte ergänzend dar, er habe B. diverse Waren angeboten. Die Ware sei jeweils bar und ohne Quittung bezahlt worden. Wer von einem Fahrenden Ware unbekannte Provenienz gegen Barzahlung, ohne Quittung und ohne Nachfrage betreffend die Herkunft erwerbe, könne von vornherein nicht arglistig getäuscht werden, sondern handle auf eigenes Geschäftsrisiko. 4.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass die Fälschung mit den vorliegenden Beweismitteln rechtsgenügend nachgewiesen sei, weshalb keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien. Ohnehin habe die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt einen Beweisantrag bezüglich des Einholens eines Gutachtens gestellt. 4.4 In tatsächlicher Hinsicht ist im Wesentlichen unbestritten, dass der Beschuldigte das Gemälde "L. ", welches die Unterschrift von M. trägt, B. verkauft hat. Demgegenüber ist strittig, ob es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelt, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Fälschung handelt, und ob er das Gemälde B. als echtes Kunstwerk verkauft hat. Ebenso ist die Höhe des erzielten Verkaufserlöses strittig. 4.5 In Bezug auf die Frage, ob das Gemälde als Fälschung zu qualifizieren ist, ist zunächst auf die undatierte E-Mail zu verweisen, welche angeblich von N. , einem Kunsthistoriker, stammt. Dieser führt in der besagten E-Mail an das Auktionshaus O. aus, dass ihm das Gemälde seit dem Jahr 2007 bekannt sei, wobei dieses nicht von M. stamme. Es handle sich möglicherweise um eine Fälschung oder zumindest um eine falsche Zuschreibung, was seinerzeit auch die Tochter des Künstlers bestätigt habe. Er sei im September 2007 vom Auktionshaus P. in Berlin erstmals auf dieses Gemälde aufmerksam gemacht worden. Damals habe er näher begründet, warum es sich bei diesem Gemälde nicht um ein Werk von M. handeln könne. Am 3. Mai 2016 habe er von Q. in Zürich eine Anfrage zu demselben Gemälde erhalten (act. 953 ff.). Des Weiteren ist der E-Mail von R. vom S. an das Auktionshaus T. vom 28. April 2017 zu entnehmen, dass das fragliche Gemälde im Februar 2017 von der Berliner Polizei als Fälschung gemeldet worden sei. Diese sei von N. auf die Fraglichkeit der Authentizität hingewiesen worden. Das Werk sei im von N. herausgegebenen Werkverzeichnis als Fälschung gekennzeichnet worden (act. 943). Ferner ist aufgrund der E-Mail des Bundes-amts für Polizei fedpol vom 1. Mai 2017 ersichtlich, dass N. vom Auktionshaus O. in Bern offenbar lediglich eine Abbildung zugesandt erhalten habe, aufgrund welcher er zum Schluss gekommen sei, dass das Gemälde nicht von der Hand des Künstlers M. stamme (act. 969 ff.). Somit erhellt, dass das Gemälde "L. " von M. in der Datenbank der S. aufgrund des entsprechenden Hinweises von N. als Fälschung verzeichnet ist. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass N. das in casu fragliche Gemälde nicht im Original begutachtet hat, sondern vielmehr aufgrund einer blossen Abbildung zur Erkenntnis gekommen ist, dass es sich um dasselbe Gemälde handeln müsse, welches er bereits zu einem früheren Zeitpunkt beurteilt habe und dabei zur Einschätzung gelangt sei, dass dieses nicht von M. stamme. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erscheint es angesichts der Gegebenheit, dass die Qualifikation des fraglichen Gemäldes als Fälschung einzig gestützt auf eine per E-Mail versandte Abbildung erfolgt ist, durchaus als problematisch. Hinzu kommt, dass die E-Mail zwar angeblich von N. gezeichnet ist, gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine digitale Signatur. Mithin fehlt es an einem Beleg hinsichtlich des tatsächlichen Urhebers der E-Mails. Angesichts der Relevanz der Einschätzung von N. für das vorliegende Verfahren erscheint der Umstand, dass der Urheber der E-Mails nicht nachgewiesen ist, durchaus problematisch. Überdies ist N. nicht als Sachverständiger im vorliegenden Verfahren eingesetzt worden, vielmehr wird bloss auf seine sich in den Akten befindenden E-Mails abgestellt. Soll auf seine Expertise abgestellt werden können, so hätten − insbesondere angesichts der Bestreitung des Umstands, dass es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handelt − die Anforderungen über die Ernennung eines Sachverständigen gemäss Art. 184 StPO eingehalten werden müssen. Das Abstellen auf eine blosse E-Mail eines unbekannten bzw. nicht verifizierten Absenders, welcher nicht rechtmässig als Sachverständiger eingesetzt worden ist und einzig gestützt auf eine digitale Abbildung zum Schluss kommt, dass es sich bei dem tatsächlich nicht im Original begutachteten Gemälde um eine falsche Zuschreibung resp. Fälschung handelt, erscheint daher als ausgesprochen heikel. Dessen ungeachtet kann in casu − unter Hinweis auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zur Arglist − offen gelassen werden, ob es sich bei dem fraglichen Gemälde "L. " von M. um eine Fälschung handelt oder nicht, zumal der Tatbestand des Betrugs ohnehin nicht erfüllt ist, wie sogleich aufzuzeigen ist. Folgerichtig kann auch offen gelassen werden, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass es sich um eine Fälschung handelt, und ob er das Gemälde B. als echtes Kunstwerk verkauft hat. Ebenso kann die Höhe des erzielten Verkaufserlöses offen gelassen werden. 4.6 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.7 In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält. Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 41 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 2 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 4 ff.). 4.8 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungsoder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , a.a.O., vor Art. 137 N 12 ff.; Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 137 N 17). 4.9 Laut dem angeklagten und erstinstanzlich als erstellt erachteten Sachverhalt, welcher sich im Wesentlichen auf die Depositionen von B. stützt, hat der Beschuldigte B. das Gemälde als echtes Werk von M. angepriesen und ihm überdies erklärt, dass er das Gemälde dem Auktionshaus O. in Bern gezeigt habe, welches das Kunstwerk in die Auktion habe aufnehmen wollen. Selbst wenn man von diesem Sachverhalt ausgehen würde, so ist gleichwohl zu konstatieren, dass insbesondere im Kunst- und Auktionshandel nicht ohne Weiteres auf die blosse Aussage eines Verkäufers abgestellt werden kann. Mithin ist insbesondere, wenn die Echtheit des Gemäldes für den Käufer von Relevanz ist, zu erwarten, dass er die Echtheit des Werks zumindest mittels minimaler Abklärungen überprüft. Dementsprechend ergibt sich aus den Akten, dass sämtliche Auktionshäuser, welchen das Kunstwerk ebenfalls angeboten worden ist, dessen Echtheit geprüft haben. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte − gemäss den Depositionen von B. − gegenüber dem Geschädigten ausdrücklich dargelegt hat, dass er das Gemälde dem Auktionshaus O. gezeigt habe, wobei dieses ein Interesse am Verkauf des Gemäldes gehabt habe, wäre es für B. ein Leichtes gewesen, beim besagten Auktionshaus nachzufragen. Mithin wäre die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten insofern ohne besondere Mühe möglich und auch zumutbar gewesen, wobei sich weder aus den Depositionen von B. noch den übrigen Akten ergibt, dass der Beschuldigte den Geschädigten von einer möglichen Überprüfung abgehalten hätte. Hinzu kommt, dass auch keine Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und B. bestanden hätte. Mithin wäre es für B. angesichts seiner Kenntnis, dass das Gemälde zuvor einem Auktionshaus angeboten worden ist, ein Leichtes gewesen, zumindest beim Auktionshaus nachzufragen, wenn die Echtheit des Gemäldes für ihn tatsächlich von Relevanz gewesen wäre. Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass B. dem Beschuldigten jedwelche konkrete Frage zur Herkunft des Gemäldes gestellt hätte. Kauft der Geschädigte hingegen ohne jegliche Abklärungen über die Echtheit des Gemäldes dieses von dem Beschuldigten, obwohl er weiss, dass dieser mit diversen Gegenständen aller Art handelt, so handelt er offensichtlich leichtfertig und ist sich bewusst, dass es sich beim Gemälde allenfalls nicht um ein Original handelt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Echtheit des Kunstwerks für ihn schlicht nicht erheblich gewesen ist. Jedenfalls tritt bei dieser Sachlage das täuschende Verhalten des Beschuldigten, welches im Wesentlichen einzig auf der blossen Lüge, es handle sich beim Gemälde um ein Original, beschränkt, derart in den Hintergrund, dass die Arglist zu verneinen ist. Mithin ist weder von einem seitens des Täters errichteten Lügengebäude noch von anderweitigen besonderen Machenschaften oder Kniffen auszugehen, welchen sich der Beschuldigte bedient hat, weshalb der Tatbestand des Betrugs bereits zufolge des Fehlens der Arglist zu verneinen ist. 4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist und dieser − in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils − von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von B. gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift freizusprechen ist. 5. Betrug zum Nachteil von C. (Ziffer 4 der Anklageschrift) 5.1. Das Strafgericht Basel-Landschaft legt in seinem Urteil vom 15. Dezember 2020 dar, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig gemacht habe, indem er auf der Auktionsplattform "U. " unter Verwendung des Benutzernamens "V. " von W. einen vermeintlichen Cartier Ring 750 zum Fixpreis von Fr. 500.-- zuzüglich Lieferkosten an C. verkauft habe, obwohl es sich bei dem Ring nicht um einen solchen des Herstellers Cartier gehandelt habe. Vielmehr habe der Ring lediglich einen Wert von Fr. 100.-- gehabt. 5.2. Der Beschuldigte seinerseits bestreitet mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 den Vorwurf und bringt vor, dass der Ring von seiner damaligen Freundin W. verkauft worden sei. Ohnehin seien ihm keine Teilnahmerechte in Bezug auf die Einvernahmen von W. und C. gewährt worden, weshalb deren Depositionen nicht verwertbar seien. Ferner sei unbestritten, dass der Account, mit welchen das Angebot bei der Auktionsplattform eingestellt worden sei, W. gehöre. Auch sei der Kaufpreis auf ein Bankkonto einbezahlt worden, zu welchem er keinen Zugang habe. Seine Täterschaft sei folglich nicht nachgewiesen. Schliesslich sei der Tatbestand mangels arglistigen Verhaltens nicht gegeben, zumal C. den Kaufbetrag auf ein ihr unbekanntes Konto überwiesen habe, bevor sie den Kaufgegenstand geprüft habe. Sie sei mithin das entsprechende Risiko bewusst eingegangen. 5.3 Mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft hingegen dar, gestützt auf die Chatnachrichten sei das Vorbringen des Beschuldigten, er könne kaum lesen und schreiben, widerlegt, weshalb er durchaus in der Lage gewesen sei, das Angebot aufzuschalten. Im Übrigen sei das Angebot ohnehin voller Schreibfehler, was für den Beschuldigten als Verfasser spreche. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Einvernahmen von W. und C. sei darauf hinzuweisen, dass es sich um polizeiliche Befragungen gehandelt habe, weshalb dem Beschuldigten noch keine Teilnahmerechte zugestanden hätten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von W. und C. keine ausschlaggebende Bedeutung hätten, zumal der angeklagte Sachverhalt aufgrund der übrigen Akten ausreichend erstellt sei. 5.4 Vorab zu prüfen ist das Vorbringen des Beschuldigten, ihm seien weder hinsichtlich W. noch in Bezug auf C. seine Teilnahmerechte gewährt worden. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Demgegenüber besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit ( Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 7a; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 147 N 2). In casu erhellt, dass sowohl die Einvernahme von C. vom 20. Oktober 2017 (act. 1145 ff.) als auch die Befragung von W. vom 10. November 2017 (act. 1155 ff.) im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens der Stadtpolizei Zürich erfolgt und als Beilage zum Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Januar 2018 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugestellt worden sind (act. 1083 ff., insb. act. 1091). Folglich erhellt, dass aufgrund des damaligen Verfahrensstadiums, nämlich des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, dem Beschuldigten von Gesetzes wegen noch keine Teilnahmerechte zugekommen sind. Demnach ist eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten in Bezug auf diese beiden Einvernahmen zum Vornherein ausgeschlossen. 5.5 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Account "V. " auf "U. " einen vermeintlichen Ring des Herstellers Cartier zum Preis von Fr. 500.-- zuzüglich Lieferkosten zum Kauf angeboten hat, wobei der Ring in einer roten Schatulle mit der Aufschrift "Cartier" präsentiert und als "100% echt mit Garantie" angepriesen worden ist. C. hat den Ring am 9. Juli 2017 gekauft und − nach Rücksprache mit W. − den entsprechenden Kaufpreis am 10. Juli 2017 auf das Bankkonto des Beschuldigten überwiesen. Nach Erhalt des Rings stellte C. fest, dass es sich bei dem Ring um ein Plagiat handelt. Hingegen strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Täterschaft des Beschuldigten. Diesbezüglich macht der Beschuldigte zusammenfassend geltend, seine damalige Freundin W. habe den Ring über ihren Account bei "U. " verkauft. Er habe lediglich mit C. Kontakt gehabt, als diese mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Ring um ein Plagiat handle, worauf er die Rückabwicklung des Kaufvertrags in Aussicht gestellt habe (act. 1169). C. legte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 20. Oktober 2017 in Bezug auf den Verkäufer des Rings dar, dass gemäss den Angaben auf der Auktionsplattform "U. " W. Verkäuferin des Rings gewesen sei. Nach dem Kauf habe sie hingegen vom Beschuldigten eine E-Mail erhalten mit einer Kontonummer, auf welche sie den Kaufpreis überweisen solle. Dies habe sie zunächst irritiert, weshalb sie mit W. telefonisch in Kontakt getreten sei, wobei ihr von W. bestätigt worden sei, dass sie den Kaufpreis auf das Konto des Beschuldigten überweisen solle. Nachdem sie festgestellt habe, dass es sich bei dem Ring um eine Fälschung handle, habe ihr der Beschuldigte mehrfach die Rückerstattung des Kaufpreises in Aussicht gestellt, was allerdings nicht geschehen sei. Im Übrigen habe sie vor dem Kauf die Bewertungen des den Ring verkaufenden Accounts geprüft, wobei diese durchwegs positiv gewesen seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien negative Bewertungen des Verkäufers hinzugekommen (act. 1145 ff.). Sodann gab W. anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. November 2017 zu Protokoll, dass nur sie und der Beschuldigte die Zugangsdaten für den Account "V. " kennen würden. Der Beschuldigte habe früher zwar über einen eigenen Account verfügt, allerdings habe er schlechte Bewertungen bekommen, weshalb sie einen Account auf ihren Namen eröffnet und die Zugangsdaten dem Beschuldigten mitgeteilt habe. Sie selbst habe allerdings nie ein Angebot über diesen Account aufgeschaltet, sondern immer nur der Beschuldigte. Als sich C. bei ihr hinsichtlich des Rings von Cartier beschwert habe, habe sie dem Beschuldigten die Nachricht weitergeleitet, worauf dieser ihr geantwortet habe, dass er sich um die Beschwerde kümmern werde (act. 1155 ff.). Im Weiteren befinden sich diverse Nachrichtenverläufe zwischen W. und dem Beschuldigten in den Akten, wonach C. die Rückabwicklung des Kaufvertrags fordere, da es sich beim Ring um eine Fälschung handle, worauf der Beschuldigte W. eröffnete, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. Überdies ist den Nachrichtenverläufen zu entnehmen, dass W. den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit anderen Verkäufen über die Auktionsplattform "U. " darauf hinwies, dass sie wiederholt Beschwerden von Käufern erhalte. Sie forderte dabei den Beschuldigten wiederholt auf, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern, was dieser ihr in der Folge auch versprach (act. 1125 ff.). Schliesslich befindet sich eine Quittung in den Akten, wonach C. den Kaufpreis von Fr. 506.30 (inklusive Lieferkosten) auf ein auf den Beschuldigten lautendes Konto überwiesen hat (act. 1141). 5.6 Somit erhellt, dass bereits der Nachrichtenverlauf zwischen W. und dem Beschuldigten keine Zweifel offen lässt, dass der Beschuldigte das Angebot für den Ring auf die Auktionsplattform "U. " unter Verwendung des auf den Namen von W. eröffneten Kontos aufgeschaltet hat. Mithin lässt die zwischen W. und dem Beschuldigten geführte Unterhaltung keinen anderen Schluss zu, als dass einzig der Beschuldigte für das entsprechende Angebot zuständig war. Hinzu kommt der objektiv erstellte Umstand, wonach C. den Kaufpreis auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist die Täterschaft des Beschuldigten daher zweifellos erstellt. Ergänzend kommen die Depositionen von C. und W. hinzu, welche die Täterschaft des Beschuldigten weiter untermauern. Nicht nur hat C. einzig mit dem Beschuldigten hinsichtlich der Rückabwicklung des Verkaufsvertrags verhandelt, vielmehr hat sie sogar bei W. nachgefragt, ob sie den Kaufpreis tatsächlich auf das Konto des Beschuldigten überweisen soll, was diese explizit bejahte. Den Ausführungen von W. ist sodann zu entnehmen, dass einzig der Beschuldigte den Account "V. " verwendet hat, was das Beweisergebnis weiter untermauert. Der blosse Umstand, dass der Account auf der Auktionsplattform "U. " auf den Namen von W. eingelöst gewesen ist, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, zumal aufgrund der objektiven Beweismittel sowie den Aussagen von C. und W. offenkundig ist, dass der Beschuldigte den besagten Account zum Aufschalten seiner eigenen Angebote verwendet hat. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifellos erstellt. Im Übrigen sind die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht bestritten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. 5.7 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug ist zunächst auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (Ziffern 4.6 bis 4.8 hievor) zu verweisen. Im vorliegenden Fall rügt der Beschuldigte einzig die Annahme der Arglist. Gleichwohl ist zunächst festzustellen, dass aufgrund des Titels des Angebots "Cartier Ring 750er", den Ausführungen in der dazu gehörenden Beschreibung, wonach der Cartier-Ring "100% echt" und "mit Garantie" sei, sowie des Umstands, dass der Ring von einer Schatulle mit der Aufschrift "Cartier" präsentiert worden ist, das Tatbestandselement der Täuschung offensichtlich gegeben ist, zumal es sich beim Ring gerade nicht um einen solchen des Herstellers Cartier handelt. Hinsichtlich der Arglistigkeit dieser Täuschung zeigt sich, dass die Täuschung aufgrund der im Angebot auf der Auktionsplattform enthaltenen Fotografien nicht erkennbar war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Angebot explizit angegeben hat, dass das Kaufgeschäft nur mittels Versand abgewickelt werde. Damit hat der Beschuldigte eine vorgängige Prüfung der Echtheit des Rings durch die Käuferin ausgeschlossen. Folglich war es für C. nicht möglich, die Echtheit des Rings aufgrund der Angaben im Inserat resp. anderweitig zu prüfen. Die fehlende Möglichkeit einer vorgängigen Prüfung der Ware ist insbesondere Verkaufsgeschäften über das Internet inhärent. Diesem Umstand hat C. in casu insoweit Rechnung getragen, als sie die Bewertungen des Verkäuferprofils "V. " geprüft hat, wobei sie keine negativen Bewertungen feststellen konnte (act. 1149), was gemeinhin für die Seriosität des Verkäufers sowie seiner Angebote spricht. Insofern hat C. eine Prüfung vorgenommen. Indem der Beschuldigte, dessen eigenes Profil auf der Auktionsplattform "U. " offenbar eine Vielzahl negativer Bewertungen aufwies (act. 1155), den Account von W. verwendet hat, welcher zum Tatzeitpunkt noch über keine negativen Bewertungen verfügt hat, hat er C. durch planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Mithin war es für C. im Tatzeitpunkt nicht überprüfbar, ob das Angebot tatsächlich von einem Verkäufer online gestellt worden ist, welcher der durch das Profil vorgetäuschten Seriosität entspricht. Durch diese Vorkehrungen und Kniffe hat der Beschuldigte C. in die Irre geführt und sich mithin besonderer Machenschaften bedient, mithin arglistig gehandelt. Das Tatbestandselement der Arglistigkeit ist demzufolge in casu zu bejahen. Das Erfordernis des Irrtums ist offensichtlich gegeben und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Sodann ist augenscheinlich ein Vermögensschaden bei C. eingetreten, zumal der gefälschte Ring, welcher die Geschädigte vom Beschuldigten zugesandt erhalten hat, bloss über einen ungefähren Wert von Fr. 100.-- verfügt hat (act. 1087), welcher in keinem Verhältnis zum Wert des versprochenen Rings des Herstellers Cartier steht, für welchen sie einen Kaufpreis von Fr. 500.- - (zuzüglich Lieferkosten) bezahlt hat. Schliesslich gibt der subjektive Tatbestand, mithin der Vorsatz sowie die Bereicherungsabsicht, zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil von C. schuldig gemacht hat. 6. Betrug zum Nachteil von D. (Ziffer 5 der Anklageschrift) 6.1. Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 legen die Vorderrichter im Weiteren dar, der Beschuldigte habe sich des Betrugs zum Nachteil von D. strafbar gemacht, indem er auf der Auktionsplattform "U. " über das Benutzerkonto "V. " zwei Uhren der Marke Michel Jordi zum Verkauf angeboten habe, welche er allerdings trotz Vertragsabschluss und bezahlten Kaufpreises dem Geschädigten nicht geliefert habe. 6.2. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 10. August 2021 hingegen geltend, dass er keine Kenntnis betreffend einen Verkauf von Jordi-Uhren habe. Ohnehin besitze W. die Bankkarte für das fragliche Konto, weshalb er selbst kein Wissen über allfällige Überweisungen auf dieses Bankkonto habe. Hinzu komme, dass D. gar nie befragt worden sei. W. sei hingegen lediglich telefonisch befragt worden. Die Aussagen von D. und W. seien lediglich im Polizeirapport zusammengefasst wiedergegeben worden, weshalb diese nicht verwertbar seien. Ferner habe W. ausgesagt, dass Fotografien der Uhren in ihrer Wohnung gemacht worden seien. Allerdings hätten sich W. und der Beschuldigte am 23. August 2017 getrennt, weshalb der Beschuldigte in der Folge keinen Zutritt zur Wohnung von W. gehabt habe. Angesichts der Gegebenheit, dass das Inserat erst im Nachhinein erstellt worden sei, komme der Beschuldigte nicht als Täter in Frage. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft. 6.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach D. sowie W. nicht formell befragt worden seien, ist zunächst auf die sich in den Akten befindende Einvernahme von D. als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2017 zu verweisen (act. 1239). Hinsichtlich W. kann im Übrigen auf ihre Befragung vom 10. November 2017 verwiesen werden, anlässlich welcher sie unter anderem Aussagen in Bezug auf das auf ihren Namen lautende Benutzerkonto "V. " bei der Auktionsplattform "U. " getätigt hat (act. 1155). Soweit der Beschuldigte im Weiteren geltend macht, dass ihm seine Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, ist im Übrigen auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 5.4 hievor) zu verweisen, wonach im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt, kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht. Sowohl die Einvernahme von D. vom 11. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei St. Gallen (act. 1239 ff.) als auch die Befragung von W. durch die Stadtpolizei Zürich vom 10. November 2017 (act. 1155 ff.) haben jeweils im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattgefunden, weshalb dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt keine Teilnahmerechte zugestanden sind. Folgerichtig liegt hinsichtlich beider Einvernahmen keine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, weshalb diese ohne Weiteres verwertbar sind. 6.5 Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten und als erstellt zu erachten, dass auf der Auktionsplattform "U. " vom Benutzerkonto "V. " zwei Uhren der Marke Michel Jordi versteigert worden sind, wobei D. diese zu einem Preis von jeweils Fr. 335.-- zuzüglich Versandkosten ersteigert hat. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass D. die Uhren nicht erhalten hat. Demgegenüber ist nachfolgend zu prüfen, wer die beiden Inserate online gestellt hat. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2016 macht der Beschuldigte diesbezüglich geltend, dass er keine Kenntnis von einer Versteigerung zweier Uhren der Marke Michel Jordi auf der Auktionsplattform "U. " habe. Ob D. Geld auf sein Konto überwiesen habe, wisse er nicht, zumal W. über die Bankkarte zu seinem Konto verfügt habe (act. 1247). D. gab anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vom 11. Oktober 2017 zu Protokoll, dass er zwei Uhren zu einem Preis von je Fr. 335.-- auf der Auktionsplattform "U. " ersteigert habe, worauf er mit dem Anbieter Kontakt aufgenommen habe, um die Uhren gegen Barzahlung in St. Gallen abzuholen, was dieser allerdings mit der Begründung, dass sich die Uhren bei seinem Grossvater in Balsthal befinden würden, abgelehnt habe. In der Folge habe ihm der Verkäufer die Kontodaten übermittelt, welche auf den Namen des Beschuldigten gelautet hätten. Im Übrigen habe das Anbieterkonto, welches auf den Namen W. gelautet habe, ausschliesslich über positive Bewertungen verfügt. Nachdem er die Vorauszahlung geleistet habe, habe er allerdings keine Uhren erhalten, weshalb er mit der Kontoinhaberin, W. , Kontakt aufgenommen habe, worauf diese ihm erklärt habe, dass der Beschuldigte das Konto benutze und damit Käufer betrüge. Sie habe ihm die Kontaktangaben des Beschuldigten gegeben, worauf er mit diesem per E-Mail und WhatsApp Kontakt aufgenommen habe (act. 1241 ff.). Des Weiteren befindet sich in den Akten der Nachrichtenverlauf zwischen D. und dem Beschuldigten, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte − nach mehrfacher Kontaktaufnahme seitens D. − am 5. Oktober 2017 ausführte, dass er derzeit in den Ferien sei und die Uhren sobald als möglichen dem Geschädigten zusenden werde (act. 1191). Sodann ist aufgrund des Nachrichtenverlaufs zwischen W. und dem Beschuldigten ersichtlich, dass W. den Beschuldigten im Zusammenhang mit diversen Verkäufen über die Auktionsplattform "U. " darauf hinwies, dass sie wiederholt Beschwerden von Käufern erhalte, welche ihre ersteigerten Uhren nicht erhalten hätten. Sie forderte dabei den Beschuldigten wiederholt auf, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern, was dieser ihr in der Folge auch versprach (act. 1193 ff.). Schliesslich hat D. den Beleg der Thurgauer Kantonalbank eingereicht, wonach er am 25. September 2017 dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 681.-- für zwei Uhren der Marke Michel Jordi überwiesen hat (act. 1185). 6.6 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweise, namentlich des Nachrichtenverlaufs zwischen D. und dem Beschuldigten resp. der Antwort des Beschuldigten auf die Nachricht von D. , erhellt, dass die Inserate der zwei Uhren der Marke Michel Jordi offenkundig vom Beschuldigten auf die Auktionsplattform "U. " gestellt worden sind, zumal der Beschuldigte ohne Widerrede die Verantwortung für die noch nicht erfolgte Lieferung der Uhren übernommen hat. Dieser Umstand wird untermauert durch die Gegebenheit, wonach D. die Kaufpreise auf das Konto des Beschuldigten überwiesen hat. Somit zeigt sich, dass bereits aufgrund der objektive Beweismittel die Täterschaft des Beschuldigten offenkundig erstellt ist. Ergänzend kommen die Depositionen von D. hinzu, welcher nicht nur mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt hat, sondern überdies auch mit W. , welche ihm eröffnet habe, dass der Beschuldigte ihr Benutzerprofil bei der Auktionsplattform für die Versteigerung diverser Gegenstände verwendet habe. Schliesslich kann auf das vorstehend unter Ziffer 5.6 dargelegte Beweisergebnis verwiesen werden, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf den Betrug zum Nachteil von C. das Benutzerprofil "V. " von W. zum Erstellen von Inseraten auf der Auktionsplattform "U. " verwendet hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, wonach er keinen Zugriff auf das Bankkonto habe, zumal W. über die Bankkarte verfüge, ist zu konstatieren, dass das Bankkonto auf den Namen des Beschuldigten läuft, weshalb er − unabhängig davon, ob er die entsprechende Bankkarte besitzt oder nicht − problemlos auf das Konto zugreifen kann. Schliesslich vermag der Umstand, wonach W. anlässlich eines Telefongesprächs mit der Kantonspolizei St. Gallen angeblich ausgeführt hat, dass sie auf den in den Inseraten verwendeten Fotografien ein Sofa erkennen könne, welches in der gemeinsamen Wohnung gestanden habe (act. 1181), augenscheinlich nichts am Beweisergebnis zu ändern. Vielmehr ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die in den Inseraten verwendeten Fotografien aufgenommen worden sind, weshalb der Ort der Fotografien den Beschuldigten keineswegs zu entlasten vermag. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigte zweifellos erstellt. Im Übrigen sind die tatsächlichen Ausführungen des Strafgerichts nicht bestritten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. 6.7 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug ist zunächst auf die vorstehenden diesbezüglichen Erwägungen (Ziffern 4.6 bis 4.8 hievor) zu verweisen. Der Beschuldigte rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht, weshalb grundsätzlich auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter verwiesen werden kann. Im Sinne einer Ergänzung ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist festzustellen, dass der Beschuldigte durch die Inserate, insbesondere durch die entsprechenden Fotografien der Uhren, D. über seinen Erfüllungswillen getäuscht hat. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil von C. hat der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall das Benutzerprofil von W. , welches ausschliesslich über positive Bewertungen verfügt hat, benutzt, um den Geschädigten zusätzlich über seinen Erfüllungswillen zu täuschen. Aufgrund der positiven Bewertungen des Benutzerprofils hat D. im Irrtum, dass es sich beim Beschuldigten um einen seriösen Geschäftspartner mit Erfüllungswillen handle, den Verkaufspreis geleistet. Insofern hat der Beschuldigte D. folglich durch planmässige und systematische Vorkehrungen arglistig getäuscht. Mithin war es für den Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht überprüfbar, ob das Angebot tatsächlich von einem Verkäufer online gestellt worden ist, welcher der durch das Profil vorgetäuschten Seriosität entspricht. Durch diese Vorkehrungen und Kniffe hat der Beschuldigte D. hinsichtlich seines Erfüllungswillens in die Irre geführt und sich mithin besonderer Machenschaften bedient, mithin arglistig gehandelt. Das Tatbestandselement der Arglistigkeit ist demzufolge in casu zu bejahen. Die übrigen Tatbestandselemente des Betrugs geben sodann zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich der Beschuldigte des Betrugs zum Nachteil von D. schuldig gemacht hat. Folglich erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 7. Veruntreuung zum Nachteil von X. (Ziffer 6 der Anklageschrift) 7.1. Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt mit Urteil vom 15. Dezember 2020, der Beschuldigte habe sich der Veruntreuung zum Nachteil von X. schuldig gemacht, indem er die ihm zwecks Schätzung übergebene Goldarmspange sowie zwei Fingerringe aus Weissgold mit Diamantensplitter im Gesamtwert von Fr. 3'400.-- verkauft habe, wobei er den Verkaufserlös entgegen den klaren Weisungen X. nicht übergeben habe. Mithin habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Erfüllungswillen bezüglich der Rückgabe des ihm anvertrauten Schmucks bzw. der Bezahlung des Verkaufspreises von Fr. 3'400.-- an X. gehabt. 7.2. Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 vor, er habe den Sachverhalt anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2018 vollständig und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten geschildert. Mithin werde in casu lediglich die rechtliche Würdigung des weiteren Verlaufs der Geschichte gerügt. Ein Familienmitglied habe den Schmuck verkauft und das Geld anderweitig verbraucht, weshalb er X. weder den Schmuck zurückgegeben noch diese ausbezahlt habe. Folglich müsse ihm nachgewiesen werden, dass er oder ein anderer mit seinem Einverständnis unrechtmässig über den Schmuck verfügt habe. Tatsächlich nachgewiesen sei jedoch einzig, dass er X. zwischenzeitlich vollständig entschädigt habe. Somit habe er sein Rückzahlungsversprechen gehalten, weshalb von einem fehlenden Erfüllungswillen keine Rede sein könne. 7.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft. 7.4 Der objektive Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Demnach ist erstellt, dass X. dem Beschuldigten einen Armreif sowie zwei Ringe übergeben hat, wobei diese vereinbart haben, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke zur Schätzung mitnehme und diese, sofern er einen Verkaufspreis von Fr. 3'400.-- oder höher erzielen könne, verkaufe und X. den verkaufserlös herausgebe. Sofern er die Schmuckstücke für weniger als Fr. 3'400.-- verkaufen könne, sei er zum Verkauf nicht berechtigt und habe die Schmuckstücke an X. zu retournieren. Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte X. die Schmuckstücke nicht zurückgegeben hat, zumal diese verkauft worden sind. Des Weiteren gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2018 zu Protokoll, er habe von X. einen Armreifen und zwei Ringe zum Schätzen des Werts erhalten. Diese habe er einem Familienmitglied übergeben, welches sich mit Schmucksachen auskenne, worauf dieses Familienmitglied die Gegenstände verkauft und ihm mitgeteilt habe, dass diese Fr. 3'400.- - eingebracht hätten. Allerdings habe dieses Familienmitglied den Verkaufserlös anderweitig verbraucht. Dementsprechend habe er X. weder die Schmuckgegenstände zurückgeben noch das Geld aushändigen können. In der Folge habe er X. um Ratenzahlung gebeten (act. 1383 ff.). In ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 15. November 2018 legte X. dar, der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass der Armreif und die beiden Ringe einen Wert von Fr. 3'400.-- hätten. In der Folge habe sie allerdings lange nichts mehr vom Beschuldigten gehört, wobei er auf ihre Aufforderung, die Gegenstände zurückzugeben, diverse Ausreden vorgetragen habe. Nachdem sie dem Beschuldigten eröffnet habe, dass sie eine Strafanzeige einreichen werde, habe dieser die Bezahlung in Aussicht gestellt. Nachdem sie im Mai 2017 die Strafanzeige erstattet habe, sei sodann die erste Ratenzahlung des Beschuldigten auf ihrem Bankkonto eingegangen. Der seitens des Beschuldigten versprochene Dauerauftrag von Fr. 340.-- habe nicht funktioniert, weshalb sie nur eine weitere Zahlung von Fr. 340.-- sowie eine solche in der Höhe von Fr. 250.--erhalten habe (act. 1403 ff.). Ferner ist dem Nachrichtenverlauf zwischen X. und dem Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser X. am 11. April 2018 erstmals die Überweisung des Geldes versprochen hat. Nachdem auf dem Bankkonto der Geschädigten offenbar kein Geld eingegangen ist, ersuchte der Beschuldigte diese am 21. April 2018 um Ratenzahlung à Fr. 300.-- pro Monat. Gleichwohl fragte X. in den darauffolgenden Wochen wiederholt beim Beschuldigten nach, da offenbar weiterhin keine Zahlungen eingegangen sind. Der Beschuldigte vertröstete die Geschädigte wiederholt mit unterschiedlichen Erklärungen, weshalb diese noch kein Geld erhalten habe, wobei aufgrund des Nachrichtenverlaufs geschlossen werden kann, dass X. bis zum 12. Mai 2018 kein Geld vom Beschuldigten erhalten hat (act. 1359 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann eine angebliche von X. ausgestellte Quittung vom 10. November 2020 eingereicht, wonach der Beschuldigte zwischenzeitlich seine Schuld beglichen habe (act. S 349). 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Beweismittel sowie im Konsens mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht von Relevanz ist, wer die Schmuckstücke verkauft hat. Massgebend ist vielmehr, dass X. die Schmuckstücke dem Beschuldigten übergeben hat mit der Verpflichtung, diese resp. den Verkaufswert ihr zurückzugeben. Dieser Umstand ist angesichts der vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres als erstellt zu erachten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte dieser Verpflichtung zur Rückgabe der Schmuckstücke nicht nachgekommen ist resp. die Möglichkeit zur Bezahlung des Verkaufserlöses erst nach mehrfacher Aufforderung seitens der Geschädigten sowie der Erstattung der Strafanzeige und auch dann zunächst nur teilweise erfüllt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die (zunächst lediglich teilweise) Rückzahlung durch den Beschuldigten allein dem Zweck gedient hat, X. zum Rückzug der Anzeige zu bewegen und die drohende Strafuntersuchung abzuwenden. Mithin sind die Rückzahlungen des Beschuldigten lediglich aufgrund des laufenden Strafverfahrens erfolgt, während der Beschuldigte ursprünglich beabsichtigt hat, den Schmuck zu verkaufen und − entgegen der Vereinbarung − den Erlös für sich zu behalten. Insofern ist der Sachverhalt − in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern − daher als erstellt zu erachten. 7.6 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 40). Die Tathandlung besteht in der Aneignung der fremden Sache. Das bedeutet wiederum, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Eine derartige Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 138 N 103 f.). 7.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. An der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung fehlt es, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun. Ersatzbereitschaft liegt somit vor, wenn subjektiv der Ersatzwille und objektiv die Ersatzfähigkeit vorhanden sind. Der Ersatzwille ist zu verneinen, wenn der Täter trotz Ersatzwillens nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können. Mithin kann das Bestehen des Ersatzwillens – trotz gegenteiliger Behauptung des Täters – nicht angenommen werden, wenn objektiv betrachtet Ersatzfähigkeit nicht besteht. Die Ersatzbereitschaft erfordert die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können, oder Dritte für ihn leisten könnten ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 138 N 116 ff.; Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 138 N 14). 7.8 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke von X. überreicht erhalten hat mit der Verpflichtung, diese im Interesse von X. schätzen zu lassen und anschliessend ihr zu retournieren. Für den Fall, dass er einen Verkaufspreis von Fr. 3'400.-- oder mehr erzielen kann, wurde vereinbart, dass der Beschuldigte die Schmuckstücke verkauft und X. den Verkaufspreis aushändigt. Somit wurden sowohl der Armreif als auch die beiden Ringe dem Beschuldigten anvertraut im Sinne der Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ferner ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte zunächst weder die Schmuckgegenstände X. retournieren noch den Erlös des Verkaufs des Schmucks in der Höhe von Fr. 3'400.-- dieser aushändigen wollte. Vielmehr hat er die Schmuckgegenstände verkauft resp. liess diese von einer anderen Person verkaufen, ohne jedoch den Verkaufserlös X. zu übergeben. Vielmehr hat er den Verkaufserlös dieser erst ausgehändigt, nachdem diese eine entsprechende Strafanzeige erstattet hat. Folglich hatte der Beschuldigte den Willen zur dauernden Enteignung der Geschädigten, wobei er diesen Willen überdies äusserlich betätigt hat, zumal er wie ein Eigentümer über die Gegenstände verfügt hat. Demnach ist auch die Tathandlung der Aneignung der fremden Sache vorliegend klarerweise gegeben, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt ist. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht nur mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich, gehandelt hat, sondern überdies auch mit Bereicherungsabsicht. Namentlich kann nicht von einer Ersatzbereitschaft des Beschuldigten ausgegangen werden, zumal dieser die erste Teilzahlung erst an X. geleistet hat, nachdem diese ihn über mehrere Wochen hinweg zur Herausgabe des Schmucks resp. des Verkaufserlöses aufgefordert hat. Im Gegenteil hat der Beschuldigte erst aufgrund der Erstattung der Strafanzeige durch X. , mithin erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens, die erste Teilzahlung geleistet. Demnach verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt offenkundig über keinen Ersatzwillen. Hinzu kommt, dass die Ersatzbereitschaft neben dem Ersatzwillen überdies die vorhandene Ersatzfähigkeit erfordert, welche beim Beschuldigten offenkundig und zugestandenermassen nicht vorgelegen hat. Somit erhellt, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, weshalb sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht hat. Folgerichtig erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 8. Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung (Ziffer 8 der Anklageschrift) 8.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass sich der Beschuldigte der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht, indem er − trotz Kenntnis hinsichtlich der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. September 2018, mit welcher ihm der Führerausweis auf Probe vorsorglich entzogen und er verpflichtet worden sei, den Führerausweis auf Probe sofort zur Hinterlegung einzusenden, sowie des Schreibens desselben Amts vom 26. September 2018, wonach er den Führerausweis auf Probe innert drei Tagen einzusenden habe − den Führerausweis auf Probe nicht eingesendet habe. 8.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, dass er aufgrund einer Fehlzustellung keine Kenntnis vom Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2018 gehabt habe, weshalb er die ihm darin angesetzte Frist nicht habe einhalten können. Folglich habe er auch nicht von den ihm angedrohten strafrechtlichen Folgen gewusst. 8.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist sowohl mit Berufungsantwort vom 14. September 2021 als auch vor den Schranken des Berufungsgerichts auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Landschaft. 8.4 In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte lediglich seine Kenntnis hinsichtlich des Schreibens des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. September 2018. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Januar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Verfügung vom 5. September 2018 seinem Bruder zugestellt worden sei, welcher ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass er nicht mehr Autofahren dürfe, zumal sein Führerausweis ihm vorsorglich entzogen worden sei. Ausserdem habe er ein weiteres Schreiben erhalten, wonach er seinen Führerausweis umgehend abgeben müsse. Da er seinen Führerausweis auf Probe nicht gefunden habe, habe er einem Kollegen bei der Kantonspolizei Bern in Bümpliz angerufen, welcher ihm erklärt habe, dass er einen Verlustschein ausfüllen müsse, falls er den Führerausweis nicht finde. Nachdem er den Führerausweis doch noch gefunden habe, habe er diesen bei der Polizei vorbeigebracht (act. 1461). Gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl von der Verfügung vom 5. September 2018 als auch vom Schreiben vom 26. September 2018 Kenntnis hatte. Gleichwohl hat er seinen Führerausweis auf Probe weder in Kenntnis der Verfügung vom 5. September 2018, mit welcher er zur sofortigen Einsendung des Führerausweises auf Probe aufgefordert worden ist, noch innert mit Schreiben vom 26. September 2018 angesetzter Frist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hinterlegt (vgl. act. 1457). Vielmehr hat der Beschuldigten erst am 29. Oktober 2018 bei der Polizeiwache Bümpliz deponiert, nachdem er von dieser am 23. Oktober 2018 telefonisch kontaktiert worden ist (act. 1447). Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten. 8.5 Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des Tatbestands voraus, dass 1) ein Ausweis oder Kontrollschild für ungültig erklärt oder entzogen und 2) zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient ja gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen ( Philippe Weissenberger , Kommentar SBG, 2. Aufl. 2015, Art. 97 N 13; BGer 6P.100/2006 vom 9. August 2006, E. 5.2.2). Sodann setzt Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gerade nicht voraus, dass die verfügende Behörde ihn ihrer Aufforderung auf die Strafdrohung und die Gesetzesbestimmung hinweist ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 97 N 15). Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands reicht fahrlässiges Handeln aus ( Jürg Bähler , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 97 N 17). 8.6 Aufgrund des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass der Entzug des Führerausweises auf Probe in Rechtskraft erwachsen und die Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises auf Probe vollstreckbar gewesen ist. Ferner ist gestützt auf die vorstehend dargelegten Depositionen des Beschuldigten erstellt, dass dieser sowohl von der Verfügung vom 5. September 2018 als auch vom Schreiben vom 26. September 2018 Kenntnis hatte. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe seinen Führerausweis auf Probe nicht abgeben können, da er diesen nicht mehr gefunden habe, ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass er diesfalls verpflichtet gewesen wäre, bei der Polizei eine entsprechende Verlustmeldung zu erstatten und diese dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern weiterzuleiten. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen, zumal er den Verlust erst geltend gemacht hat, als er am 23. Oktober 2018 von der Polizeiwache Bümpliz telefonisch kontaktiert worden ist (act. 1447). Folglich ist der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben, weshalb sich der Beschuldigte der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 9. Strafzumessung 9.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungserklärung vom 10. August 2021 vor, dass die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. September 2020 nicht berücksichtigt habe. 9.2 Der Beschuldigte verzichtete sowohl in seinen Rechtsschriften als auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Strafzumessung. 9.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 9.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 9.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der reformatio in peius muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 9.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig gesprochen worden. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe massgebend, zumal die Veruntreuung vorliegend schwerer wiegt als die mit demselben Strafrahmen bedrohten Schuldsprüche wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). 9.7 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2). 9.8 Bei der Wahl der Sanktionsart ist in casu zunächst auf die Vorstrafen des Beschuldigten hinzuweisen. Namentlich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Ferner sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2015 der Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätze zu je Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--. Des Weiteren verurteilte das Ministère public de l'arrondissement de La Côte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Juni 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 60.--. Überdies erklärte das Ministère public de l'arrondissement de La Côte mit nämlichem Strafbefehl sowohl die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe als auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. Schliesslich sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 2. September 2020 der Veruntreuung, des Diebstahls sowie des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (vgl. den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 24. März 2022). Angesichts dieser Vorstrafen zeigt sich somit, dass den Beschuldigten bisher weder Bussen noch Geldstrafen zu beeindrucken vermochten. Im Gegenteil ist er während der Probezeit abermals straffällig geworden. Er hat somit deutlich offenbart, dass die bisher ausgesprochenen Bussen sowie Geldstrafen ihre Wirkung offensichtlich verfehlten. Der Beschuldigte hat trotz seiner Vorstrafen beharrlich weiter delinquiert, ohne sich durch bislang ausgesprochene Sanktionen beeindrucken zu lassen. Entsprechend liegt auf der Hand, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht mehr erzielt werden kann, weshalb sowohl aus spezial-als auch generalpräventiven Gründen sowohl hinsichtlich der Veruntreuung als auch der zwei Schuldsprüche wegen Betrugs sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung nunmehr einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 9.9 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten betreffend die Veruntreuung ist der Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 3'400.-- zu beachten, welcher sich nicht als besonders hoch, gleichwohl noch als beträchtlich erweist. Zwar bestand ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Lebenspartner von X. , auf welches sich die Geschädigte verliess, dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte dieses Vertrauensverhältnis in keiner Weise erarbeitet hat. Im Gegenteil hat X. die Schmuckgegenstände dem Beschuldigten ohne jegliche Sicherheit übergeben. Insofern ist daher von einer als geradezu minim zu werten-den kriminellen Energie auszugehen. Hinsichtlich der vom Beschuldigten geleisteten Rückzahlungen ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass er diese erst zu einem Zeitpunkt geleistet hat, als die Geschädigte bereits Strafanzeige erstattet hatte, mithin als er mit dem vorliegenden Strafverfahren konfrontiert worden ist. Vor der Eröffnung des Strafverfahrens hat der Beschuldigte hingegen − trotz mehrfacher Aufforderung der Geschädigten − keine Bezahlungen geleistet, sondern X. mit einer Vielzahl von Ausreden hingehalten. Dessen ungeachtet erweist sich die objektive Tatschwere insgesamt als leicht. 9.10 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht sodann − in Übereinstimmung mit der Vorinstanz − fest, dass die Tatbegehung mit direktem Vorsatz neutral zu bewerten ist, zumal keine besondere Intensität des deliktischen Willens ersichtlich ist. Der Beweggrund, nämlich die Bestreitung des Lebensunterhalts, wirkt sich ferner weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten aus. 9.11 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich der Veruntreuung als leicht zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe für das Hauptdelikt zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 9.6 hievor der Strafrahmen der Veruntreuung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden betreffend das Hauptdelikt angemessen. 9.12 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 3 Monaten unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafe ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 9.13 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziffer 9.8 hievor) erhellt, dass für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, weshalb die Einsatzstrafe von 3 Monaten nunmehr unter Einbezug der weiteren mit einer gleichartigen Strafe, mithin mit einer Freiheitsstrafe, zu sanktionierenden Delikte zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen ist. Sowohl in Bezug auf den Betrug zum Nachteil von C. als auch betreffend den Betrug zum Nachteil von D. zeigt sich, dass der Deliktsbetrag von Fr. 406.30 bzw. Fr. 681.-- jeweils im unteren Bereich anzusiedeln ist. Ferner ist im Konsens mit dem Strafgericht zu konstatieren, dass es sich sowohl bei C. als auch bei D. um Zufallsopfer gehandelt hat, zumal der Beschuldigte die Inserate auf einer öffentlichen Auktionsplattform aufgeschaltet hat. Indem der Beschuldigte das Benutzerprofil seiner damaligen Freundin für seine Delinquenz benutzt hat, hat er deren Vertrauen ausgenutzt, um zu Delinquieren, zumal er sein eigenes Benutzerprofil bei der Auktionsplattform zufolge schlechter Bewertungen nicht mehr nutzen konnte. Gleichwohl erachtet das Berufungsgericht das Verschulden des Beschuldigten in beiden Fällen noch als leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von jeweils 45 Tagen pro Betrug als angemessen erachtet wird. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von jeweils 30 Tagen pro Delikt bzw. von insgesamt 60 Tagen. Ferner ist hinsichtlich der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung zu konstatieren, dass sich die vom Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie als gering erweist. Das Kantonsgericht geht mit dem Strafgericht einig, dass weder besondere strafschärfende noch strafmindernde Umstände ersichtlich sind. Das Verschulden ist daher als leicht zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe auf 10 Tage festzusetzen ist. Dementsprechend wird eine Asperation im Umfang von 5 Tagen als angemessen erachtet. 9.14 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die (hypothetisch) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe für die Veruntreuung, den mehrfachen Betrug sowie die Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe trotz behördlicher Aufforderung somit auf 5 Monate und 5 Tage festzusetzen. 9.15 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (S. 50 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt der Beschuldigte seine bisherigen Darlegungen und gibt ergänzend zu Protokoll, dass er zum zweiten Mal Vater geworden sei. Ferner gehe er seit rund einem Jahr jeweils am Samstag auf einen Flohmarkt in Zürich arbeiten. Auch schleife er weiterhin Messer und Scheren. Gleichwohl würden die Einnahmen nicht ausreichen, weshalb seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt werde. Auch habe er versucht, sich im Dorf für einen Teilzeitjob zu bewerben, allerdings erweise sich dies als schwierig, zumal er über keine Ausbildung verfüge. Ausserdem müsse er im Hinblick auf die Wiedererlangung seines Führerausweises regelmässig Haar- und Urinproben bei seinem Hausarzt abgeben. Sodann habe er mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern nunmehr eine Wohnung bezogen, was allerdings dazu geführt habe, dass er von seiner Familie, welche durchwegs Fahrende seien, verstossen werde (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, S. 3 ff.). In Übereinstimmung mit den Vorderrichtern ist festzustellen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Besonderheiten aufweisen und demnach neutral zu werten sind. Demgegenüber sind die diversen einschlägigen Vorstrafen (vgl. Ziffer 9.8 hievor) sowie die stetig wiederkehrende Delinquenz, selbst während der Probezeit, straferhöhend zu bewerten, zumal der Eindruck einer deutlich manifestierten Unbelehrbarkeit besteht. Die Vorstrafen sind in erheblichem Masse zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 2. September 2020 nicht als Vorstrafe zu berücksichtigen ist, zumal die Delikte erst nach der im vorliegenden Verfahren zu bewertenden Delinquenz erfolgt sind. Hingegen ist der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 2. September 2020 insofern von Relevanz, als daraus zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens weiter einschlägig delinquiert hat. Mithin hat sich der Beschuldigte nicht einmal durch ein hängiges Strafverfahren beeindrucken lassen, sondern stetig weiter delinquiert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die im vorliegenden Verfahren erfolgten Schuldsprüche durchwegs Taten betreffen, welche der Beschuldigte begangen hat, nachdem gegen ihn das vorliegenden Strafverfahren bereits eröffnet worden ist. Der Beschuldigte manifestiert folglich mit aller Deutlichkeit, dass er sich in keiner Weise um die Gesetzestreue schert und sich nicht einmal von einem hängigen Strafverfahren beeindrucken lässt. Diese Umstände sind erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Ferner sind weder eine Geständigkeit noch eine eigentliche Reue zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände zeigt sich somit, dass diese sich deutlich zu Lasten des Beschuldigten auswirken, weshalb die (hypothetische) tatbezogene Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten um insgesamt 2 ½ Monate auf 7 Monate und 20 Tage zu erhöhen ist. 9.16 Des Weiteren rügt der Beschuldigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und leitet daraus einen Anspruch auf Strafreduktion ab. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Erwägungen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Da Verfahrensverzögerungen nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in freier Rechtsfindung praeter legem Sanktionen abgeleitet, die von der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung über das Absehen von Strafe bis hin zur Verfahrenseinstellung gehen können (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 ff.; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 367 ff.; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 178 ff.). In casu datieren die gegen den Beschuldigten erstatteten Strafanzeigen vom 26. April 2016 (act. 263), vom 21. April 2017 (act. 933), vom 22. September 2017 (act. 1021), vom 10. Januar 2018 (act. 1083), vom 11. Oktober 2017 (act. 1175), vom 25. Mai 2018 (act. 1251), vom 6. Juli 2018 (act. 1337), vom 16. November 2018 (act. 1431) sowie vom 6. November 2018 (act. 1445). Die Anklage datiert sodann vom 9. Juli 2019 (act. S 1), das Urteil des Strafgerichts Basel-Land-schaft vom 15. Dezember 2020 und das vorliegende Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land-schaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. April 2022. Folglich sind seit der ersten Strafanzeige gegen den Beschuldigten nunmehr rund sechs Jahre vergangen. Diese Dauer des Verfahrens ist gesamthaft betrachtet nicht unangemessen lang. Der Tatvorwurf wiegt keineswegs leicht und der Beschuldigte hat ungeachtet des hängigen Strafverfahrens durchwegs weiter delinquiert, was in immer mehr zu untersuchenden Tatvorwürfen gemündet hat. Mithin hat eine Vielzahl von Delikten untersucht werden müssen, was für die Gesamtwürdigung der Verfahrensdauer zweifellos von Bedeutung ist. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen. 9.17 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). Unter Hinweis auf die unter Ziffer 9.8 dargelegten Vorstrafen zeigt sich, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass − entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen − für die Einschätzung des Rückfallrisikos ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich ist, wobei die Vorstrafen lediglich ein Element dieser Bewertung darstellen. Namentlich ist zu berücksichtigen, der Beschuldigte seit den vorliegenden zu prüfenden Taten geheiratet und mit seiner Ehefrau zwei Kinder bekommen hat, wobei er nunmehr offenbar einen geregelten Alltag führt und in einer Wohnung lebt. Mithin hat der Beschuldigte insofern einen gewissen Wandel vorgenommen. Des Weiteren erachtet es das Berufungsgericht als wesentlich, dass der Beschuldigte bis anhin lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Mithin wird er mit dem vorliegenden Urteil zum ersten Mal mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, wobei insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich eine Familie gegründet hat, der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe als spezialpräventiv ausreichend erachtet wird. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein Vollzug der Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf drei Jahre festzusetzen. 9.18 Somit erhellt, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 20 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen ist. 10. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Zivilforderungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft hinsichtlich der fraglichen Schuldsprüche jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen erübrigen. 11. Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie Entschädigung der Wahlverteidigung 11.1 Mit Urteil vom 15. Dezember 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, wonach der Beschuldigte in mehreren Fällen entsprechend der Anklage verurteilt worden sei, den für diese Fälle angefallenen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe. Demgegenüber gehe aufgrund der erfolgten Freisprüche ein Teil der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Gemessen am Aktenumfang und dem Aufwand zur Beurteilung der einzelnen Anklagevorwürfe habe der Beschuldigte 7/10 der Kosten zu tragen, während die restlichen 3/10 zu Lasten der Staatskasse gingen. Entsprechend der Auferlegung der Verfahrenskosten seien auch von den Kosten der Verteidigung 7/10 vom Beschuldigten selbst zu tragen und 3/10 der Staatskasse aufzuerlegen. 11.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 10. August 2021 geltend, dass aufgrund der neu zu ergehenden Freisprüche die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien und die Wahlverteidigung entsprechend zu entschädigen sei. 11.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6). 11.4 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Strafbehörde kann gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Der Entscheid über die Auferlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Von diesem Grundsatz ist nur abzusehen, wenn Gründe vorliegen, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der präjudiziellen Wirkung der Kostenauflage sachlich zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2; BGer 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2 f.; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 7a; Yvona Griesser , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 430 N 2). 11.5 In casu hat die Vorinstanz die teilweise erfolgten Freisprüche bei der Kostenverteilung bereits berücksichtigt, was der Beschuldigte sodann auch nicht rügt. Hingegen ist der nunmehr im vorliegenden Berufungsverfahren hinzugekommene Freispruch von der Anklage des Betrugs zum Nachteil von B. (Ziff. 2 der Anklageschrift) zusätzlich zu berücksichtigen. In Beachtung des Umfangs dieses Anklagepunkts sowie des diesbezüglich angefallenen Aufwands im Vergleich zu den übrigen Anklagepunkten erachtet das Kantonsgericht eine Berücksichtigung des neu erfolgten Freispruchs im Umfang von 2/10 bzw. eine je hälftige Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in casu als angemessen. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Auferlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist die Entschädigung für die Wahlverteidigung betreffend das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls um 2/10 zu erhöhen. Insofern ist die Berufung des Beschuldigten demnach gutzuheissen. 12. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1, 2, 9 und 10 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft rund 1/3 und jene des Beschuldigten 2/3 des Berufungsverfahrens einnehmen, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 13'750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 13'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.--(§ 3 Abs. 6 GebT), Fr. 6'110.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 7'640.-- zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichter Honorarnote weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hadrian Meister, einen Aufwand von 48.5 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung, SGS 178.112]). Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 7.5 Stunden (inklusive Weg) einzusetzen, weshalb Rechtsanwalt Hadrian Meister für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 11'271.20 (inklusive Auslagen von Fr. 52.90) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 867.90, somit insgesamt Fr. 12'139.10, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (Fr. 5'395.15) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2020, auszugsweise lautend: " 1. F. wird des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. F. wird von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers (Ziff. 1 der Anklageschrift), der Widerhandlung gegen das SVG (Ziff. 3 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlung gegen das USG und das USG BL (Ziff. 7 der Anklageschrift) frei gesprochen . 3. Das beschlagnahmte Gemälde «L. », signiert M. , wird nach Rechtskraft des Urteils, unter der Auflage , das Gemälde als Fälschung zu kennzeichnen , gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an B. zurückgegeben . B. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Gemäldes –eine Frist gesetzt, um das Gemälde abzuholen. 4. Die unbezifferte Zivilforderung von A. wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . 5. Die Zivilforderung von B. in Höhe von CHF 4'500.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg ver wiesen . 6. F. wird zur Bezahlung von CHF 406.30 an C. verur teilt . Die Mehrforderung wird abgewiesen . 7. F. wird zur Bezahlung von CHF 681.00 an D. verur teilt . 8. Die Genugtuungsforderung von E. in Höhe von CHF 500.00 wird abgewiesen . Im Übrigen wird die Zivilforderung von E. in Höhe von CHF 1’910.00 in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen .

9.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 16'323.85, den Kosten für die Publikation von CHF 24.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00. F. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Publikation sowie 7 /10 der restlichen Verfahrenskosten. Die Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 2'715.85 sowie 3 /10 der restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates." "

10. Die Kosten des Wahlverteidigers, Advokat Hadrian Meister, gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von CHF 5’790.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1, 2, 9 und 10 wie folgt abgeändert:

1. F. wird des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung sowie der Nichtabgabe des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 20 Tagen , bei einer Probezeit von 3 Jahren, Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (Fr. 5'395.15) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. F. wird von der Anklage des gewerbsmässigen Wuchers (Ziff. 1 der Anklageschrift), des Betrugs z.N.v. B (Ziff. 2 der Anklageschrift) , der Widerhandlung gegen das SVG (Ziff. 3 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlung gegen das USG und das USG BL (Ziff. 7 der Anklageschrift) freige sprochen .

9.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 16'323.85, den Kosten für die Publikation von CHF 24.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00. F. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten für die Publikation sowie 50% der restlichen Verfahrenskosten . Die Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 2'715.85 sowie 50% der restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

10.  Die Kosten des Wahlverteidigers, Advokat Hadrian Meister, gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang von CHF 9'650.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

15. Dezember 2020 bestätigt. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 13'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 13'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 6'110.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 7'640.-- zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Hadrian Meister, ein Honorar von Fr. 11'271.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 867.90, insgesamt somit Fr. 12'139.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.