Gewerbsmässiger Betrug etc.
Sachverhalt
Nach dem unter E. II.B.1. vorstehend Dargelegten zeigt sich, dass der Beschuldigte grundsätzlich bestätigt, die in der Anklageschrift geschilderten Vermittlungen getätigt und dafür von † QQ. bzw. der PP. AG Provisionen erhalten zu haben. Aus den umfangreichen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich ferner, dass der am tt.mm.jjjj durch Freitod aus dem Leben geschiedene † QQ. im Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis zum 14. März 2014 mindestens 30 Investoren dazu animierte, der von ihm beherrschten PP. AG insgesamt mindestens Fr. 3.8 Mio. zu Investitionszwecken zu übertragen. Rund 23 der mindestens 30 Anleger wurden über den Beschuldigten, dem für seine Vermittlungstätigkeiten jeweils ca. 10% bis 25% der investierten Vermögenswerte als Provisionen ausbezahlt wurden, zu Investitionen in die PP. AG motiviert. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten wird vorliegend verzichtet. Stattdessen wird auf die Verfahrensakten sowie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten und ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen des Strafgerichts verwiesen, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. I.2.1.1 – 2.1.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021). 2.2.2 Bestrittener Sachverhalt 2.2.2.1. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts, von einem betrügerischen Hintergrund des Geschäftsmodells von † QQ. gewusst zu haben (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr sei auch er von † QQ. hintergangen und für seine deliktischen Tätigkeiten missbraucht worden. Unter Einbezug der geltend gemachten Rügen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltshypothese durch die Akten gestützt oder umgestossen werden kann. 2.2.2.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen und Hervorhebungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 18 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO): Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und † QQ. bereits seit dem Jahr 2005 persönlich kannten. † QQ. setzte den Beschuldigten gar als sein Stellvertreter bei einem Geschäft von dessen RR. AG im Dezember 2007 ein, als er einen Schlaganfall erlitten hatte (act. AA 10.01.201 ff.). Dies zeigt, dass die beiden Genannten ein enges Verhältnis gepflegt haben müssen. In Zusammenhang mit der RR. AG teilen der Beschuldigte und † QQ. darüber hinaus eine gemeinsame strafverfahrensbehaftete Vorgeschichte: Am 6. September 2005 wurde zwischen † QQ. als Verkäufer sowie dem Beschuldigten, SS. , TT. sowie UU. als Käufer ein Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Verkäufer den Käufern 80% der Aktien der RR. AG verkauft (640 Namenaktien zu Fr. 125.--). Der Kaufpreis der Aktien betrug Fr. 100'000.-- und die Käufer übernahmen 80% der RR. AG mit Aktiven und Passiven sowie vom Verkäufer das gesamte Aktionärsdarlehen von Fr. 2.8 Mio. (act. AA 60.40.016 f.). Die Angelegenheit endete schlussendlich mit dem Konkurs der RR. AG und gipfelte darin, dass TT. und UU. mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, SS. und † QQ. einreichten. In dieser Anzeige wurde eine Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Veruntreuung verlangt (act. AA 60.40.059 ff.). Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte, er habe diesbezüglich ein zu wenig grosses Wissen gehabt, was passiert sei. Die Strafanzeige mit der RR. AG sei gegen ihn lediglich deshalb gestellt worden, weil SS. nicht mehr auffindbar gewesen sei und TT. gedacht habe, er stecke mit SS. und † QQ. unter einem Dach (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits nach dieser ersten einschlägigen Erfahrung mit † QQ. hätte der Beschuldigte diesem ein gewisses Misstrauen entgegenbringen müssen – spätestens aber, als eine weitere, teilweise parallel dazu laufende Strafuntersuchung hinzukam. Im Kontext mit der von † QQ. beherrschten VV. AG und WW. AG erstattete die N. mit Eingabe vom 29. August 2007 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, † QQ. , XX. und YY. wegen des Verdachts auf Betrug. Es wurden damals sichere Investitionen in die VV. AG und die WW. AG versprochen, welche bei diversen Investoren zum Totalverlust geführt hatten. Den Anlegern wurde weisgemacht, die Investitionen seien durch Grundpfandverschreibungen abgesichert und das Geschäftsmodell bestehe darin, dass † QQ. Liegenschaften unter dem Verkehrswert kaufe und weiterverkaufe (act. AA 10.01.201 ff.). Der Beschuldigte vermittelte im damaligen Zeitpunkt bereits Investoren an diese Gesellschaften und erhielt von † QQ. Provisionen von Fr. 700'000.-- (act. AA 10.01.201 ff.). Am 13. Dezember 2007 wurde beim Beschuldigten selbst eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Am 10. April 2008 wurde der Beschuldigte zudem als beschuldigte Person beim damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft einvernommen. Dabei gab er anwaltlich vertreten zu Protokoll, als er bemerkt habe, dass die Zahlungen von † QQ. an die vom Beschuldigten vermittelten Kunden ausgeblieben seien, habe † QQ. ihm seine Internet-Zahlungsanweisungen gezeigt, um zu belegen, dass er die Zahlungen geleistet habe. Es habe sich jedoch hinterher herausgestellt, dass es sich bloss um eine Eingabe gehandelt habe, die nachher wieder gelöscht worden sei (act. 76.38.005). Auf die Frage, was der Beschuldigte darauf hin unternommen habe, antwortete er: " Ich habe dann die Vertragsvermittlung abgebrochen, denn so wollte ich keine Geschäfte mehr weitervermitteln " (act. AA 76.38.007). Damals schätzte der Beschuldigte das Geschäftsmodell von † QQ. folglich durchaus als dubios ein und brachte diesem eine gehörige Skepsis entgegen. Nach dem Gesagten ist folglich zu konstatieren, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Strafanzeigen gegen den Beschuldigten erfolgt sind, die in enger Verbindung mit seiner geschäftlichen Zusammenarbeit mit † QQ. standen. Mit Beschluss des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft vom 25. November 2008 wurden die gegen den Beschuldigten, XX. und YY. geführten Verfahren zwar eingestellt, allerdings wurde im genannten Einstellungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen † QQ. aufrechterhalten wird (act. AA 76.95.001 ff.). Diesen Einstellungsbeschluss will der Beschuldigte jedoch gemäss eigenen Angaben nicht gelesen haben (vgl. S. 35 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was das Kantonsgericht als lebensfremd erachtet, zumal dieser Beschluss von grosser Tragweite war und den Beschuldigten sowie dessen Zukunft persönlich betroffen hat. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vom 7. August 2014 noch, er habe gewusst, dass das Verfahren gegen † QQ. weitergelaufen sei (act. AA 10.01.030). Nach diesen beiden gewichtigen negativen Erfahrungen mit † QQ. musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass man sich rasch in einem strafrechtlichen Bereich zu bewegen scheint, wenn man mit dem Genannten geschäftlich zusammenarbeitet. Im Übrigen gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 28. Januar 2016 explizit an, dass das Investitionsmodell der VV. AG von † QQ. " ähnlich wie bei der PP. AG. " gewesen sei (act. AA 10.01.217). Vor Kantonsgericht legt der Beschuldigte diesbezüglich dar, er könne sich nicht mehr an alle Einvernahmen erinnern, aber vermutlich habe er gemeint, die Modelle seien ähnlich gewesen, weil Sicherheiten übergeben worden seien (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Naheliegender ist nach Auffassung des Kantonsgerichts jedoch, dass der Beschuldigte das schneeballmässige Geschäftsmodell der VV. AG in der Geschäftstätigkeit der PP. AG wiedererkannt hat, was in sachlicher Hinsicht zweifellos zutrifft. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zu diesem Thema als unglaubhaft zu qualifizieren. Er antwortete jeweils ausweichend und beharrte im Wesentlichen auf Nichtwissen (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Indessen erstaunen die Einlassungen des Beschuldigten, wonach es die Kunst von † QQ. gewesen sei, seine Gutgläubigkeit auszunutzen, ihn immer wieder zu vertrösten und zu versichern, dass alles gut kommen werde, sehr. Genau diese Fähigkeit beherrschte der Beschuldigte nämlich selbst in Perfektion und wendete diese bei den Geschädigten seines eigenen Schneeballsystems beharrlich und geschickt an. Aus diesem Grund erscheint es unvorstellbar, dass der Beschuldigte die Machenschaften von † QQ. nicht durchschaut resp. nichts davon gewusst haben will. Zudem konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass es sich bei der PP. AG um eine Sitzgesellschaft gehandelt hat, da dieselbe keinerlei Geschäftsräumlichkeiten besessen hat, der Beschuldigte stets mit † QQ. zu tun hatte und die PP. AG ab August 2012 ihren Sitz bei einer Unternehmung für Firmensitze, deren Verwaltungsrätin die Ex-Frau von † QQ. war, ihren Sitz hatte. Dort hatte auch die vom Beschuldigten beherrschte ZZ. AG ab September 2012 ihren Sitz (act. AA 10.01.010 ff. und AA 10.01.201 ff.). Dass der Beschuldigte somit trotz der einschlägigen Erfahrungen mit † QQ. nichts vom betrügerischen Hintergrund der PP. AG bemerkt haben will, erscheint nach dem Gesagten als absolut unrealistisch. Hinzu kommt, dass AAA. den Beschuldigten mit E-Mail vom 30. November 2011 auf das verdächtige Geschäftskonzept der PP. AG mit folgenden eindrücklichen Worten aufmerksam machte: " Fazit: In 3 Jahren, also schätzativ im Januar 2015 werde ich, wohl auch Herr VVV. , mal schauen (aus rein beiläufiger Hobby-Neugier, nicht aus echtem Interesse), wie es denn herausgekommen ist mit den von Dir offenbar versprochenen 15-20% Rendite pro Jahr (die Alarmsirenen dröhnen) und der PP. AG und dem offenbar noch unbeschreiblichen und unbenennbaren Produkt" (act. AA 10.10.328 ff.). Zuvor hat der Beschuldigte AAA. mit Schreiben vom
28. November 2011 gemassregelt, ihm gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen und ihm sogar mit einer Strafanzeige gedroht. Der Beschuldigte deponiert in diesem Zusammenhang vor den Schranken des Kantonsgerichts, er habe dieses Schreiben verfasst, weil AAA. ihn vor einer Kundin in einer Art und Weise behandelt habe, die er nicht gut gefunden habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass AAA. eigentlich Recht gehabt habe (vgl. S. 41 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dass der Beschuldigte – selbst nachdem ein Dritter ihm aufgezeigt hat, was er vom Geschäftsmodell der PP. AG hält – nicht bemerkt haben will, welche dubiosen Geschäfte † QQ. in Tat und Wahrheit abgewickelt hat, erachtet das Kantonsgericht unter Hinweis auf die konkreten Umstände als geradezu ausgeschlossen. 2.2.2.3 Zu seiner Entlastung führt der Beschuldigte aus, er habe aufgrund der Zusammenarbeit zwischen BBB. , Geschäftsführer des Treuhandbüros CCC. , und † QQ. angenommen, die Geschäfte der PP. AG liefen korrekt ab. Auch dieses Argument ist ohne Zweifel zu verwerfen, da BBB. den Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2011 über Rückzahlungsschwierigkeiten seitens † QQ. informiert hatte. Er legte dar, dass es sich bei den Geschäften von † QQ. " von Anfang an um Lug und Betrug " gehandelt habe. Weiter führte BBB. aus: " Ich habe † QQ. die Möglichkeit gegeben, seine Zahlungen ab Januar 2011 wieder aufzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, oder ich keine verbindliche Zusage erhalten, wird die Angelegenheit in die nächste Phase gehen, und die könnte auch Dich betreffen ". Der Brief endete mit den folgenden Worten: " Was für ein Hohn und eine Unverschämtheit! " (act. AA 52.20.007). Nebst den bereits erfolgten Strafanzeigen in Zusammenhang mit der RR. AG, der VV. AG und der WW. AG hatte der Beschuldigte durch BBB. folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Geschäftsmodell der PP. AG wiederum um ein dubioses Betrugskonstrukt handeln könnte. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht, wonach er gedacht habe, es sei alles gut, da keine Strafanzeigen erfolgt seien, sind unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und erscheinen vielmehr als eigentliche Schutzbehauptungen (vgl. S. 37 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ferner erachtet der Beschuldigte die von † QQ. verfassten Abschiedsbriefe als entlastend. Es ist jedoch mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass dieselben mangels Aussagekraft weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. In Anbetracht des konkreten Textes der Abschiedsbriefe vom 19. März 2014 und 2. April 2014 (vgl. act. AA 10.10.105 f.) bleibt unklar, wofür sich † QQ. beim Beschuldigten entschuldigt und um Vergebung gebeten hat. Denkbar ist, dass † QQ. sich dafür entschuldigte, dass er den Beschuldigten in Zukunft nicht werde entlasten können, da ihm bewusst gewesen sein muss, dass sein Schneeballsystem mit seinem Tod definitiv auffliegen und dies auch auf den Beschuldigten zurückfallen würde. Dementsprechend ergibt eine Entschuldigung an den Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung auch unabhängig von einem damals laufenden Strafverfahren gegen ihn Sinn. Im Ergebnis sind die genannten Briefe aber schlicht zu vage, als dass auf diese abgestellt werden könnte. 2.2.2.4 Als weiteres belastendes Indiz ist sodann die vom Beschuldigten handschriftlich unterzeichneten Vollmacht vom 3. März 2010 zu werten, welche überdies mit dem Stempel der DDD. versehen ist. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte † QQ. bevollmächtigte, ihn an der Generalversammlung der PP. AG vom 4. März 2010 mit seinen zwei Aktien à nominal je Fr. 1'000.-- zu vertreten (act. AA 56.20.037). Dies bedeutet indes nichts Anderes, als dass der Beschuldigte damals Aktionär der Gesellschaft war – oder es nicht war, in diesem Fall aber eine falsche Vollmacht unterzeichnete, ohne dass ihm damals eine Aktionärseigenschaft zukam. So oder anders zeigt auch diese Vollmacht die enge Verbandelung des Beschuldigten mit † QQ. . Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung kann der Beschuldigte zudem nicht überzeugend darlegen, wie es zur Ausstellung dieser Vollmacht gekommen ist. Er deponiert, diese sei "pro forma" erfolgt, weil † QQ. dies so gewollt habe. Danach gefragt, ob dieses Vorgehen mit einem weiteren gefälschten Dokument seriös sei, erklärt der Beschuldigte, dass er damals nicht erkannt habe, dass dies nicht seriös gewesen sei und † QQ. seine Gutgläubigkeit ausgenutzt habe (vgl. S. 37 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Auch diese Einlassungen erscheinen ausgedünnt und insbesondere befremdlich, da der Beschuldigte von seinen Anlegern offenbar genauere Nachforschungen verlangt, für sich selber allerdings eine 100-prozentige Naivität beansprucht. 2.2.2.5 Ferner fand zwischen dem Beschuldigten und † QQ. im Deliktszeitraum ein reger persönlicher Austausch per E-Mail statt, welcher den Ersteren ebenfalls erheblich belastet. Beispielhaft können dazu folgende E-Mails angeführt werden:
• Mit E-Mail vom 1. Februar 2011 schrieb † QQ. dem Beschuldigten, er habe festgestellt, dass der Beschuldigte mit ihm keine Finanzgeschäfte mehr mache, weshalb er ihm einen konkreten Vorschlag unterbreite. Dabei führte † QQ. aus: " Dein grosser Vorteil aber ist: Sollte es in einem Jahr aus irgendwelchen Gründen ein Problem geben, stehst du sauber da, weil du nur der Vermittler warst. Hast also nie ein Problem! " (act. AA 56.20.109).
• Mit E-Mail vom 31. August 2011 kommunizierte † QQ. dem Beschuldigten Folgendes: "Es kann sein, dass mit Herrn EEE. alles erledigt ist. Leider mit FFF. (VR) nicht. Er hat mir gestern Abend gesagt, dass er aus dem VR austreten will. Er will nicht immer die Polizei bei sich zu Hause! Jetzt muss ich einen neuen VR suchen. Scheisse!". Mit E-Mail vom 31. August 2011, rund eine Stunde später, schrieb der Beschuldigte † QQ. zurück und bot ihm von sich aus an, seine Ehefrau für den Einsitz in den Verwaltungsrat anzufragen, worauf † QQ. antwortete: " Das mit deiner Frau ist vielleicht keine schlechte Idee " (act. AA 56.20.255).
• Mit E-Mail vom 15. November 2011 wandte sich † QQ. mit dem nachstehenden Text an den Beschuldigten: "Ich wäre dir schon sehr, sehr dankbar, wenn so schnell wie möglich etwas investiert würde. Von dem Schuldbriefgeld bleibt mir nach Bezahlung von Hr. K. fast nichts mehr übrig. Dann am 1. Dez. kommt ja dann schon wieder Hr. GGG. . Dann muss ich auch unbedingt an Hr. P. im Minimum 30'000 geben, damit er zufrieden ist. Da ich noch relativ viel bezahlen muss, bin ich bei 50'000 (oder mehr) in dieser Woche, zu folgendem bereit: 25% für dich. Auch gebe ich von diesen 50'000 sofort an Hr. HHH. 20'000, damit ich bei ihm ein wenig Ruhe habe. Ich hatte ihn heute schon am Telefon " (act. AA 56.20.296).
• Mit E-Mail vom 28. Januar 2012 teilte der Beschuldigte † QQ. mit, er solle schauen, dass er die Auszahlungen nicht immer nur von neuen Kunden seinerseits abhängig mache, weil er nicht immer mit Strafanzeigen rechnen wolle (act. AA 56.20.326 f.).
• Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 erhielt der Beschuldigte von † QQ. die nachstehende Nachricht: "Kannst du den Herrn III. anrufen und sagen: "Kurz vor 12 Uhr ist ein Super-Angebot reingekommen. Eine Verurkundung findet am nächsten Dienstag, 14.02.2012 statt. Für dieses Investment fehlen noch CHF 50'000.- Da das Geschäft ein wenig kurzfristig abgewickelt werden muss, wird ein Zins von …% bezahlt" (act. AA 56.20.332). Die entsprechenden Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich der zitierten E-Mails zeichnen sich wiederum dadurch aus, dass er sich entweder nicht mehr daran erinnern kann oder † QQ. ihn jeweils habe beruhigen und vertrösten können. Damals sei er überdies kein erfahrener Geschäftsmann und naiv gewesen. Er könne nicht verstehen, weshalb er dies nicht hinterfragt habe; er sei zu gutgläubig gewesen. Die Alarmglocken hätten nicht geschrillt und zwischen ihm sowie † QQ. habe zwischen den E-Mails auch telefonischer Kontakt bestanden (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der konkreten Texte der erwähnten E-Mail-Nachrichten sind diese Aussagen eindeutig als unglaubhaft zu qualifizieren. Dem Beschuldigten musste aufgrund dieser E-Mails vollumfänglich klar gewesen sein, dass † QQ. permanent und dringend auf neue Investoren angewiesen war, um das Geld anderer Kunden zurückzuerstatten. Insbesondere die E-Mail von † QQ. vom 15. November 2011 erklärt in zutreffender Art und Weise, wie ein Schneeballsystem funktioniert, und die beiden Genannten tauschten sich darüber aus, wie sie die Investorengelder verteilen würden. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte um das hinter der PP. AG stehende Betrugskonstrukt gewusst haben muss (vgl. z.B. auch act. AA 56.20.515 und 56.20.545 f.). Im Rahmen der Befragung vom 6. Juli 2016 legte der Beschuldigte zudem dar, vielleicht sei es seine Idee gewesen, dass er † QQ. vorgeschlagen habe, " er solle doch einfach, wenn ich ihm die Kunden vermittle, diese offenen Rückzahlungen anderen Kunden auszahlen und sobald die Verzögerungen der Liegenschaftsverkäufe erledigt wären, kann er dies wieder refinanzieren. Das kann sein, ich denke, das war mein Gedankenanstoss. Das war ja das, wie ich das in meinem Fall auch gemacht habe " (act. AA 10.01.311). Angesichts dieser selbsterklärenden Aussagen erscheint es völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte nichts vom eigentlich durch die PP. AG resp. † QQ. betriebenen Schneeballsystem wahrgenommen haben will. Darüber hinaus spricht auch die aufgeführte E-Mail vom 10. Februar 2012 für ein eigentliches "Lockvogel-Angebot", welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt und bei dem es einzig darum geht, den Kunden dazu zu bringen, raschmöglichst Geld herzugeben. Der dargelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und † QQ. widerlegt die Sachverhaltshypothese des Beurteilten nach dem Gesagten zweifellos. Im Übrigen vermag den Beschuldigten den Umstand, dass er seinem eigenen Vater zur Investition in die PP. AG riet, nicht zu entlasten, da er gemäss E-Mail vom 31. August 2011 offensichtlich auch die Unverfrorenheit besass, seine eigene Ehefrau für seine Zwecke zu instrumentalisieren. 2.2.3 Fazit In Anbetracht der eindimensionalen und von Ausflüchten sowie Ausreden geprägten Einlassungen des Beschuldigten, welchen die oben dargelegten objektiven und aussagekräftigen Indizienbeweise entgegenstehen, hat das Kantonsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das betrügerische Vorgehen von † QQ. wusste. Angesichts dieser Fülle von Indizien verbleibt kein Raum, um in dubio pro reo auf die Sachverhaltshypothese des Beschuldigten abzustellen. Vielmehr ist die Berufungsinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte das System von † QQ. gezielt durch seine Vermittlungstätigkeit "fütterte". Ihm war genau bekannt, dass die PP. AG über keine Renditeanlagen verfügte und die von ihm vermittelten Kundengelder faktisch für die Rückzahlungen alter Investoren verwendet wurden. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass ihm ein Teil der Anlegergelder direkt als Provisionen ausbezahlt wurden (vgl. E-Mail vom 3. Juli 2013, act. AA 56.20.484). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich folglich als erstellt. 2.3 Die Investoren im Einzelnen 2.3.1 Investitionen der A. AG (Privatklägerin) 2.3.1.1 Erstellter Sachverhalt In Anbetracht des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte um den betrügerischen Hintergrund der PP. AG wusste und die Privatklägerin hinsichtlich mehrerer Investitionen direkt an † QQ. vermittelte. Im Weiteren schliesst sich die Berufungsinstanz vollumfänglich den zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. auch E. I.2.1.3.h des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen gab der Beschuldigte vor, "Dipl. Finanzberater FINMA" zu sein, verwies auf einen Prospekt sowie seine Visitenkarte (act. AA 10.10.112 ff. und SD 10.10.003 ff.) und machte JJJ.
– dem Vertreter der Privatklägerin – glauben, Partner der KKK. AG zu sein. In der Meinung, die PP. AG biete sichere Investments an, überwies JJJ. dem Beschuldigten am 8. Juli 2011 Fr. 10'000.-- zwecks Weiterleitung an die PP. AG. Diesen Geldbetrag verbrauchte der Beschuldigte vollständig für sich (act. AA 51.20.030). Danach erfolgte eine vertrauensbildende Rückzahlung des investierten Betrags mitsamt Rendite (act. SD 01.06.037). Am 21. Februar 2012 kam es zu einer erneuten Investition der Privatklägerin von Fr. 20'000.-- auf das Konto des Beschuldigten, welche dieser wiederum für sich selbst verwendete (act. AA 51.20.030 f.). Am 27. April 2021 übertrug JJJ. Fr. 60'000.-- auf ein Konto der PP. AG, da der Beschuldigte diesem vorgespiegelt hatte, die PP. AG suche Investitionskapital, um eine grössere Investition abzuwickeln. Am 8. Juni 2012 wurden der Privatklägerin sodann zwei Zahlungen der PP. AG von je Fr. 12'000.-- ausgerichtet. Am 18. Juni 2012 und 15. November 2012 erfolgten zwei weitere Zahlungen der Privatklägerin an die PP. AG von jeweils Fr. 20'000.-- (act. SD 50.01.012 f.). Am 19. Dezember 2012 überwies der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 24'000.-- und am 27. Februar 2013 Fr. 2'000.--. Die PP. AG übermittelte der Privatklägerin am 6. Februar 2013 zudem Fr. 6'000.-- als Gewinn. Der Beschuldigte motivierte JJJ. wiederum unter Vorspiegelung, dass in ein Immobilienprojekt investiert werden könne, zu einer sechsten Investition im Umfang von Fr. 100'000.--, welche die Privatklägerin am 27. März 2013 auf zwei unterschiedliche Kontoverbindungen der PP. AG leistete. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte bei den letzten drei Investitionen der Privatklägerin an die PP. AG nicht mehr unmittelbar beteiligt war. Auf Anregung von † QQ. überwies die Privatklägerin am 3. Mai 2013 Fr. 10'000.--, am 7. August 2013 Fr. 130'000.-- und am 7. Januar 2014 Fr. 40'000.-- an die PP. AG. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 3.3.1 ist folglich – unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten – erstellt. 2.3.1.2 Bestrittener Sachverhalt
a) Die Privatklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe auch für jene Investitionen Provisionen erhalten, bei welchen er nicht direkt beteiligt gewesen sei (vgl. E. II.B.1.2 vorstehend). Der Beschuldigte wiederum erklärt vor Kantonsgericht, die von der Privatklägerin erwähnten Zahlungen im August 2013 stellten verzögerte Provisionszahlungen aus anderen Vermittlungsgeschäften dar, da † QQ. auch bei ihm im Rückstand mit Auszahlungen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, was JJJ. investiert habe und habe auch keine Provisionszahlungen erhalten (S. 44 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).
b) Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich auf die Vermittlungstätigkeit der ersten sechs Vermögensdispositionen beschränkt hat. Den Akten lassen sich keinerlei genügend aussagekräftige Beweismittel entnehmen, die belegen würden, dass der Beschuldigte erwiesenermassen Kenntnis der letzten drei direkten Vermögensdispositionen der Privatklägerin bei der PP. AG gehabt hätte. Einerseits wurden die Investmentverträge für diese Investitionen direkt zwischen der PP. AG und der Privatklägerin abgeschlossen (vgl. act. SD 01.01.106 ff., anders noch: act. SD 10.03.007 ff., wo der Beschuldigte als "Investmentnehmer" der PP. AG auftrat). Andererseits erhielt der Beschuldigte beispielsweise am gleichen Tag, wie die sechste Vermögensdisposition der Privatklägerin vom 27. März 2013 erfolgt ist, Zahlungen der PP. AG in der Höhe von jeweils Fr. 6'700.-- und Fr. 5'300.--(act. AA 30.15.019 und AA 33.15.003). Es ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Provisionszahlungen in gewissen Fällen offenbar zeitnah zu getätigten Anlagen erfolgt sind, es in anderen Konstellationen aber zu Zahlungsausständen oder -verzögerungen seitens der PP. AG resp. † QQ. gekommen ist (vgl. diverse E-Mails gemäss act. AA 56.20.484, 56.20.512 f. und 56.20.545 oder 56.20.577 oder die ersten Aussagen des Beschuldigten gemäss act. AA 10.01.016), nicht mit genügender Sicherheit erstellt, dass es sich bei den von der Privatklägerin genannten Zahlungen an den Beschuldigten um Vermittlungsprovisionen für die direkten Investitionen der A. AG gehandelt hat. Die Privatklägerin bezieht sich hinsichtlich ihrer Vermögensdisposition von Fr. 130'000.-- vom 7. August 2013 darauf, dass die Auszahlungen an den Beschuldigten vom 2. September 2013 von total Fr. 55'000.-- Provisionszahlungen von † QQ. für diese Direktinvestition dargestellt haben. Diese Darlegungen haben zwar etwas für sich und könnten auf erhaltene Vermittlerprovisionen des Beschuldigten hindeuten, allerdings lässt sich dies angesichts der zeitlichen Distanz zur erfolgten Investition von rund einem Monat nicht mit der geforderten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr rekonstruieren, aus welchem Grund die genannten Zahlungen der PP. AG an den Beschuldigten erfolgt sind. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsvariante, wonach es sich bei den Fr. 55'000.-- um verspätete Provisionszahlungen anderer Vermittlergeschäfte handelt, lässt sich folglich nicht widerlegen. Andere Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte Kenntnis der drei letzten Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG gehabt hätte, sind keine ersichtlich. Zudem gab JJJ. selbst jeweils an, lediglich mit † QQ. hinsichtlich der letzten drei Direktinvestitionen Kontakt gehabt zu haben und dass der Beschuldigte dabei keinerlei Rolle gespielt habe (vgl. auch E. II.B.3.1.3 nachfolgend sowie act. SD 10.01.021, act. SD 10.01.023, Z. 396 und act. SD 10.01.029, Z. 205). 2.3.1.3 Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von den letzten drei direkten Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG hatte. Insbesondere ist die Auszahlung von Fr. 55'000.-- anfangs September 2013 sachverhaltsmässig nicht eindeutig als Vermittlungsprovision der Anlegerzahlung der Privatklägerin von Fr. 100'000.-- vom 7. August 2013 zuzuordnen. Demgegenüber ist aufgrund des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zu den ersten sechs Investitionen bei der PP. AG riet und diese im Wissen um den betrügerischen Hintergrund dieser Gesellschaft an † QQ. vermittelte. 2.3.2 Investitionen von K. 2.3.2.1 Erstellter Sachverhalt Die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3.i des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unbestritten und aktenmässig bewiesen, dass der Beschuldigte als Vermittler zwischen K. und der PP. AG auftrat und diesem dabei bewusst und wahrheitswidrig unter Vorhalt von Prospekten, Flyern und der Mitgliedschaft bei der FINMA weismachte, seine Investitionen würden gewinnbringend in Immobilien investiert (act. SD 10.01.008). Nach dem unter E. II.B.2.2 Gesagten ist darüber hinaus erstellt, dass der Beschuldigte um das betrügerische Verhalten von † QQ. wusste. Insbesondere K. tätigte diverse Nachforschungen über den Beschuldigten und sprach diesen auf seine Rechercheergebnisse an, wobei er sämtliche Vorbehalte plausibel auszuräumen vermochte (vgl. dazu act. SD 10.01.009 f. sowie E. II.B.3.1.2 nachstehend). K. kannte den Beschuldigten zudem bereits als Finanzberater und brachte diesem einen Vertrauensvorschuss entgegen. Darüber hinaus half der Beschuldigte K. Geld aus einer früheren dubiosen Anlage zurückzugewinnen, wodurch er das in ihn gesetzte Vertrauen weiter bestärkte. Die von K. gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift umschriebenen Vermögensdispositionen (Fr. 50'000.-- am 17. August 2011, Fr. 60'000.-- am 29. November 2011, Fr. 30'000.-- am 27. April 2012, Fr. 5'000.-- am 25. Mai 2012, Fr. 25'000.-- am 29. Mai 2012, Fr. 10'000.-- am 25. Mai 2012, Fr. 50'000.-- am 17. Dezember 2012, Fr. 50'000.-- am 18. Dezember 2012 und Fr. 20'000.-- am 21. Juni 2013) sind im Übrigen aktenkundig (vgl. act. SD 50.01.000 ff.). 2.3.2.2 Bestrittener Sachverhalt
a) Hingegen ist strittig, ob der Beschuldigte K. im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einen Vertrag mit der gefälschten Unterschrift seines eigenen Vaters vorgelegt haben soll. Grundlage dieses Tatvorwurfs bilden die als detailgenau und realitätsnah einzustufenden Aussagen des Geschädigten K. . Dieser deponierte als Auskunftsperson, er habe den Beschuldigten gefragt, ob jemand aus seiner Familie auch bei der PP. AG investieren würde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass sein Vater, LLL. , Psychiater/Psychologe, dort Geld anlegen würde und er ihm den Vertrag seines Vaters zeigen könne. Er habe ihm gesagt, dass er dies ausnahmsweise machen könne, dies aber aufgrund des Datenschutzes vertraulich sei und nicht seinem Vater erzählt werden dürfe (act. SD 10.01.010). K. legte des Weiteren dar, dass der Beschuldigte am 17. August 2011 um 14:00 Uhr in sein Geschäft gekommen sei und ihm unter anderem den Originalvertrag zwischen seinem Vater und der PP. AG, welcher von beiden Seiten unterschrieben worden sei, gezeigt habe. Er habe seinen Vertrag vorab zur Unterschrift erhalten, diesen am 15. August 2011 unterzeichnet und die Zahlung bereits getätigt (act. SD 10.01.022). K. gab ferner zu Protokoll, die Vorlage des Vertrages mit dem Vater sei " wirklich wichtig für mich " gewesen (act. 10.01.088), " dies hat Eindruck gemacht, das war 100% so " (act. SD 10.01.090). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt festhielt, werden die Aussagen von K. durch den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 17. August 2011 bestätigt. Der Beschuldigte schrieb damals Folgendes: " Ja mache ich, die Vertragskopie meines Vaters habe ich, ich darf aber aus Datenschutzgründen dies nicht bei Dir lassen, ich habe meinem Vater auch nichts gesagt, ich weiss nicht ob er damit einverstanden wäre…aber ich mache dies für Dich! Ich komme ca. um 14:00 Uhr und bringe Dir alles mit, das Geld ist übrigens verbucht bei der PP. AG, danke für Dein Vertrauen! " (act. SD 01.06.006). Der Beschuldigte führt demgegenüber anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, sein Vater habe investieren wollen, aber nie über Fr. 500'000.--, weil er über so viel Geld gar nicht verfügt habe. Sein Vater habe aber aufgrund der Trennung nicht zahlen können, zumal er nicht gewusst habe, wie die Gelder aufgeteilt würden. K. habe gelogen. Es sei eine Kopie des Vertrages gewesen, weil er habe zeigen wollen, wie " so etwas " aussehen würde. Diese sei aber nicht unterzeichnet gewesen (vgl. S. 42 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vor Strafgericht beteuerte der Beschuldigte demgegenüber noch, er habe K. zwar einen Vertrag gezeigt, aber nicht einen unterzeichneten, sondern einen Vertrag als Muster (act. S529). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht konstant, widersprüchlich und als ausweichend zu bezeichnen, weshalb die Berufungsinstanz von eigentlichen Schutzbehauptungen ausgeht.
b) Im Einklang mit der Vorinstanz ist in Anbetracht der glaubhaften Depositionen von K. sowie des E-Mails des Beschuldigten vom 17. August 2011 zweifelsfrei erstellt, dass Letzterer dem Ersteren am selben Tag eine unterzeichnete Kopie des "Originalvertrags" seines Vaters vorgelegt hat. Da in der zitierten E-Mail die Rede von einer "Vertragskopie" ist, kann es sich augenscheinlich nicht um einen Mustervertrag gehandelt haben, zumal sich K. in Anbetracht seiner getätigten Nachforschungen sicherlich nicht mit einem solchen zufriedengegeben hätte (vgl. dazu E. II.B.3.1.2 nachstehend). Da der Beschuldigte überdies Datenschutzgründe geltend machte, ist umso weniger von einem Mustervertrag auszugehen, zumal diesfalls keine Personendaten – oder falls doch, zumindest fiktive Namen wie "Max Muster" – verwendet worden sein dürften. Der Beschuldigte sprach in der besagten E-Mail darüber hinaus selbst von einer "Vertragskopie" und nicht einem "Mustervertrag", sodass in Anbetracht aller Umstände kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte K. eine Kopie eines angeblichen Originalvertrags mitsamt gefälschter Unterschrift seines Vaters vorgezeigt hat. LLL. selbst hat unbestrittenermassen nie einen solchen Vertrag mit der PP. AG abgeschlossen. 2.3.2.3 Fazit Nach dem unter E. II.B.2.2 vorstehend Dargelegten ist evident, dass der Beschuldigte K. dazu motivierte, bei der PP. AG die unter Ziff. 3.3.2 der Anklage umschriebenen Vermögensdispositionen vorzunehmen, obwohl er wusste, dass es sich bei der PP. AG um ein von † QQ. betriebenes Schneeballsystem handelte. Um das Vertrauen von K. zu gewinnen bzw. zu bestärken, legte der Beschuldigte diesem darüber hinaus ein gefälschtes Exemplar einer Vertragskopie mit seinem Vater und der PP. AG vor. 2.3.3 Investitionen von M. (…)
3. Rechtliche Würdigung 3.1 Betrug durch Unterlassen 3.1.1 Für die dogmatischen Ausführungen zum Betrugstatbestand kann auf E. II.A.2.2 vorstehend verwiesen werden. Im Hinblick auf die spezifische rechtliche Würdigung der Direktinvestitionen der Privatklägerin A. AG ist Folgendes festzuhalten: Ein Betrug kann in seltenen Fällen auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt derjenige pflichtwidrig untätig, der die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (sog. Ingerenz) (lit. d). Eine Täuschung durch Unterlassen ist den Begehungsvarianten einzig dann gleichzustellen, wenn eine Garantenpflicht besteht (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). An eine solche Garanten- und damit Irrtumsbeseitigungspflicht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt dann vor, " wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint " (BGE 141 IV 249 E. 1.1). Folgende Voraussetzungen müssen folglich erfüllt sein: Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (1); Verletzung einer Garantenpflicht: qualifizierte Rechtspflicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung (Garantenstellung) und Unterlassung dieser Handlung (2); hypothetische Kausalität zwischen der Verletzung der Garantenpflicht und der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (3); Vorwurfsidentität: Handlungsmöglichkeit und Zumutbarkeit (4) ( Marcel Alexander Niggli / Louis Frédéric Muskens , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 61). Bei einer Garantenstellung aus Vertrag ist zu bedenken, dass nicht jede Rechtspflicht oder Vertragsbeziehung, insbesondere auch kein daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und Glauben, genügt. Vielmehr stellt die Garantenpflicht eine qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden dar, welche den Kern des Rechtsverhältnisses bilden und sich auf den Schutz des Vermögens beziehen muss. Eine moralische Pflicht reicht demgegenüber nicht aus ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 11 N 7; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 55 ff.). Die vertragliche Pflicht muss eine gesteigerte Verantwortung begründen, indem diese eine Autoritätsstellung mit besonderen Obhuts-, Sorge-oder Aufsichtspflichten stipuliert. Um eine Garantenstellung zu begründen, muss die Pflicht grundsätzlich eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis und keine Nebenpflicht darstellen. Die Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutbeeinträchtigungen muss zentraler Inhalt des Vertrages sein, denn es kann nicht Sinn des Strafrechts sein, die Verletzung jeder vertraglichen Pflicht, die schädigende Folgen hat, strafbar werden zu lassen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 82 f.). Hingegen ist unerheblich, ob ein förmlicher und zivilrechtlich gültiger Vertrag vorliegt ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 10). Die Haftung aus Ingerenz entspricht demgegenüber der allgemeinen Auffassung, wonach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass sich diese Gefahr nicht in einer Verletzung aktualisiert. Eine Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr besteht in einem Tun des Täters, das eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhaltet oder erhöht und ihn dadurch zu einer weiteren Handlung zum Schutze dieser Rechtsgüter zwingt (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2). Die in Art. 11 Abs. 2 StGB aufgeführten Entstehungsgründe einer Garantenstellung sind indes nicht abschliessend. Eine Garantenstellung kann auch aus anderen qualifizierten Rechtspflichten entstehen, z.B. durch enge Lebensgemeinschaft, Autoritätsstellung oder Herrschaft über eine Gefahrenquelle ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 99). Die Anklageschrift muss darüber hinaus ausführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Die effektiven Grundlagen, auf welchen die Garantenpflicht basiert, sind zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder zu Ingerenz führenden Vorverhaltens). Weiter muss aus dem angeklagten Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen; ebenso ist der eingetretene Erfolg anzugeben und subjektiv die entsprechende Wissens- und Willenskomponente ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 32; BGE 120 IV 348 E. 3.c). Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verletzung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fraglichen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und adäquaten Kausalität erfolgen (BGE 134 IV 255 E. 4.1 ff.). Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur dann hypothetisch kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verpönte Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (natürliche Kausalität) und die Vornahme der unterlassenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (adäquate Kausalität) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. N 110 f.). Die Unterlassung muss zudem nach den Umständen einem Tun gleichwertig erscheinen (sog. Vorwurfsidentität). Die arglistige Täuschung spielt beim Betrugstatbestand eine so gewichtige Rolle, dass unechtes Unterlassen (etwa Täuschen durch blosses Verletzen einer Informations-oder Aufklärungspflicht) das Kriterium der Gleichwertigkeit mit einem Tun nicht zu erfüllen vermag. Dies ist indes meist unproblematisch, weil oft zwar schweigend, aber konkludent getäuscht wird. Die Vorwurfsidentität verlangt weiter, dass die unterlassene Handlung für den Täter überhaupt möglich gewesen wäre (sog. Handlungsmöglichkeit oder Tatmacht; BGE 116 IV 386 E. 2.e). Individuelle Unkenntnis steht der Tatmacht dann nicht entgegen, wenn sie sich ad hoc beheben liesse und die Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, für den Täter erkennbar ist, wobei blosse Erkennbarkeit für die Begründung eines Vorsatzes nicht ausreicht ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 17). Die Vorwurfsidentität erfordert ausserdem, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung vom Täter hätte erwartet werden dürfen (Zumutbarkeit) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 120 f.). Stellt die fragliche Straftat ein Vorsatzdelikt dar, so muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Durch sein Untätigbleiben muss er dies alles darüber hinaus herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) grundsätzlich genügt (BGE 105 IV 172 E. 4; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 146). 3.1.2 Wie bereits dargelegt, erachtet es das Kantonsgericht sachverhaltsmässig als erwiesen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit um das von † QQ. betriebene Schneeballsystem hinter der PP. AG wusste. Da sich die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beschränken, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum Rechtlichen grundsätzlich, zumal das Kantonsgericht den ausführlichen Darlegungen der Erstinstanz vollumfänglich folgt. Auf dieselben wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. E. I.2.2.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin A. AG, M. und K. gezielt über den wahren Hintergrund der PP. AG und spiegelte diesen vor, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilien investiert. Einen Teil der von der A. AG direkt an ihn überwiesenen Gelder, welche der Beschuldigte an die PP. AG hätte weiterleiten sollen, behielt er zudem direkt für den eigenen Gebrauch ein. Er erklärte gegenüber den Investoren wahrheitswidrig, die PP. AG könne Immobilien aus Konkursen unter ihrem Wert kaufen und teuer wiederverkaufen. Tatsächlich verbrauchte † QQ. diese Vermögenswerte aber für sich, für Provisionszahlungen an den Beschuldigten sowie für Rückzahlungen an andere Investoren und fingierte Gewinnausschüttungen. Der Beschuldigte täuschte folglich über den tatsächlichen Verwendungszweck der angeblich bei der PP. AG angelegten Vermögenswerte. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass † QQ. ihm gegenüber und auch hinsichtlich seiner Investoren mit erheblichen Zahlungsausständen zu kämpfen hatte, gab er den Geschädigten vor, ihr Investitionskapital könne jederzeit zurückbezahlt werden. Die Täuschung erfolgt zweifellos in arglistiger Art und Weise, wobei der Beschuldigte ähnliche Mittel einsetzte, wie bei seinen eigenen Investoren, um die Anleger vom Geschäftskonzept der PP. AG zu überzeugen und zu Investitionen zu bewegen (vgl. E. II.A.2.3 vorstehend). Exemplarisch kann dazu Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte händigte JJJ. beispielsweise Faltprospekte und Visitenkarten aus, gab vor, Partner der KKK. AG zu sein und bezeichnete sich wahrheitswidrig als "Dipl. Finanzberater FINMA". Darüber hinaus bezahlte er JJJ. (und auch M. ) vertrauensbildende fiktive Renditen aus, welche die Genannten zu weiteren Investitionen motivierte. Ferner konfrontierte JJJ. den Beschuldigten – gleich wie K.
– aufgrund einer bei der Creditreform gemachten Anfrage mit seinen Schulden. Dieser räumte die Bedenken der Geschädigten allerdings geschickt aus, indem er angab, diese Schulden seien privat und hätten mit der Scheidung seiner Ehefrau zu tun. K. tätigte zudem Internetrecherchen über den Beschuldigten, wodurch er herausfand, dass dessen Fahrzeug auf die MMM. AG eingelöst war. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass dieses wegen seiner Ex-Frau nicht auf ihn eingelöst sei, damit man bei ihm nichts "holen" könne (act. SD 01.01.004). K. kannte den Beschuldigten überdies bereits seit Jahren als Finanzberater und setzte grosses Vertrauen in ihn (act. AA 10.01.067 ff.). Die Nachforschungen betreffend die PP. AG förderten nichts Verdächtiges zu Tage und die von K. beschaffte Bonitätseinschätzung der Creditreform stand auf grün (act. SD 01.01.004). Der Beschuldigte legte K. darüber hinaus eine gefälschte Vertragskopie seines Vaters mit der PP. AG vor, was ein weiteres vertrauensbildendes Element darstellte. Im Übrigen kam es auch bei K. zu fingierten Gewinnauszahlungen, welche ihn zusätzlich im Glauben bestärkten, dass es sich bei der PP. AG um eine seriöse Unternehmung handelte. Der Geschädigte M. war mit K. befreundet und brachte dem Beschuldigten durch dessen Empfehlungen einen grossen Vertrauensvorschuss entgegen. Der Beschuldigte besuchte M. zu Hause und präsentierte sich als versierter Finanzberater im Immobilienbereich, wobei sich M. im Jahr 2013 zunächst aus Angst vor einer Immobilienblase gegen eine Investition entschied. Als sich diese Befürchtung in der Folge nicht bewahrheitete, entschloss sich M. doch noch zu investieren, wobei es anfangs 2014 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten bei einem gemeinsamen Mittagessen kam (act. SD 01.20.011 f.). Dabei versicherte der Beschuldigte, das Risiko einer Investition bei der PP. AG sei gleich wie bei einem Bankkonto, somit Null, und die PP. AG biete Immobilieninvestments mit garantierter Gewinnausschüttung an. Der Beschuldigte händigte M. darüber hinaus die bereits erwähnte Ausgabe des DD. magazins aus, um dessen Vertrauen in ihn weiter zu bestärken (act. SD 01.20.041). Ende Februar 2014 kam es zum Vertragsschluss über Fr. 130'000.--, wobei der Beschuldigte M. einen Glanzprospekt der PP. AG vorlegte, um die Seriosität dieser Gesellschaft weiter zu untermauern. Nach dem Gesagten steht folglich fest, dass der Beschuldigte raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen resp. ein eigentliches Lügengebilde sowie besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands einsetzte, um JJJ. , M. und K. zu den unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift umschrieben Vermögensverschiebungen zu animieren. Bei keinem der Geschädigten handelte es sich zudem um in Finanzfragen sachkundige Personen, sodass diese zu keinem Zeitpunkt die Wahrnehmung hatten, es könnte sich bei der PP. AG um eine Scheinfirma handeln. Ein leichtsinniges Verhalten und eine Opfermitverantwortung ist den Anlegern nach dem Dargelegten nicht vorzuwerfen, zumal die genannten Geschädigten versuchten, gewisse Nachforschungen über den Beschuldigten anzustellen. Sie hatten keine reelle Chance, zu verifizieren, ob ihre Vermögenswerte von der PP. AG bzw. † QQ. tatsächlich gewinnbringend in Immobilien investiert werden. In der irrtümlichen Annahme, ihre Gelder würden zwecks rentabler Anlage und ohne Verlustrisiko vom Beschuldigten an die PP. AG weitergeleitet, bewegte dieser die Geschädigten adäquat kausal zu den in Ziff. 3.3 der Anklageschrift umschriebenen Vermögensdispositionen. Da die Gelder im Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten (betreffend die A. AG) und die PP. AG bereits erheblich gefährdet – resp. eigentlich entwertet – waren, besteht der Schaden im Total der durch die drei Geschädigten übertragenen Vermögenswerte von Fr. 660'000.-- (bei der A. AG insgesamt Fr. 230'000.--, bei K. gesamthaft Fr. 300'000.-- und bei M. Fr. 130'000.--). Weder der Beschuldigte (im Falle der Überweisungen an ihn von der Privatklägerin) noch † QQ. verfügten über genügende eigene Mittel, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Geschädigten decken zu können. Am 2. April 2014 verfügte die PP. AG noch über Vermögenswerte von rund Fr. 5'000.-- und offene Verbindlichkeiten gegenüber den Investoren von Fr. 2 Mio. (act. AA 74.01.001). Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind somit fraglos gegeben. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die PP. AG keine gewinnbringenden Anlagen anbot, schliesslich war das System der PP. AG seinem eigenen Geschäftsmodell zum Verwechseln ähnlich. Ganz gezielt wollte er die Geschädigten zu den unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift umrissenen Vermögensübertragungen bewegen, obwohl ihm klar war, dass die PP. AG nicht zur Rückzahlung fähig sein wird. Er beabsichtigte, einerseits der PP. AG bzw. † QQ. Vermögensvorteile in der Höhe der investierten Vermögenswerte zu verschaffen und andererseits für sich Vermittlungsprovisionen von ca. 10% bis 25% der investierten Summen zu erlangen. Weder † QQ. noch der Beschuldigte hatten jedoch einen Anspruch auf diese Gelder, was ihnen ebenfalls klar war. Im Fall der ersten sechs Investitionen der A. AG wusste der Beschuldigte zudem aufgrund seiner eigenen Überschuldung, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückzahlung der Gelder im Stande sein wird. Auf die künftigen Maklergeschäfte konnte er, wie bereits unter E. II.A.2.3.4 ausgeführt, nicht zählen. In Anbetracht des Umstandes, dass † QQ. ihm gegenüber ebenso Zahlungsrückstände aufwies, war dem Beschuldigten genauso bewusst, dass auch dieser über kein Vermögen verfügte und die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern nicht aus Eigenmitteln wird decken können. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ferner ist das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit in Anbetracht der wiederholten Tatbegehung in der Art eines Berufs zweifelsohne zu bejahen. Im Resultat ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt damit ebenfalls abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Ziff. 3.3 der Anklage – vorbehältlich Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift – zu bestätigen. 3.1.3 Hinsichtlich der Frage der Tatbegehung durch Unterlassen gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage folgt das Kantonsgericht den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 26 f., auf welche vollumfänglich verwiesen wird (vgl. E. I.2.2.1.f des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgendes ist den strafgerichtlichen Erwägungen hinzuzufügen: Die Berufungsinstanz hat sachverhaltsmässig zunächst festgestellt, dass dem Beschuldigten kein Tatbeitrag und keine Kenntnis betreffend die direkten Investitionen der A. AG bei der PP. AG vom 3. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 10'000.--, vom 7. August 2013 im Umfang von Fr. 130'000.-- und vom 7. Januar 2014, ausmachend Fr. 40'000.--, nachgewiesen werden kann. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten diesbezüglich aus Vertrag oder Ingerenz eine Garantenpflicht zugekommen ist. Eine Garantenstellung des Beschuldigten aus Vertrag fällt in casu ausser Betracht, da er zur Privatklägerin in Zusammenhang mit den fraglichen Vermögensdispositionen in keinerlei Vertragsverhältnis gestanden ist. Vielmehr zeigt ein Blick in die Akten, dass die Privatklägerin eine direkte Vertragsbeziehung zur PP. AG hatte (vgl. "Investmentvertrag" vom 3. Januar 2014, act. SD 01.01.106 ff.; "Investmentvertrag" vom 5. August 2013, act. SD 01.01.111 ff., und "Investmentvertrag" vom 3. Mai 2013, act. SD 01.06.014 ff.). Es ist zwar zentrale Pflicht dieser abgeschlossenen Investmentverträge, dass die angelegten Vermögenswerte in Liegenschaften investiert werden, jedoch traf diese Pflicht nicht den Beschuldigten, sondern die PP. AG. Dem Beschuldigten selbst kam keine derartige vertragliche Verpflichtung zu, zumal er bei den zu beurteilenden Vermögensverschiebungen in keinster Art und Weise beteiligt war. Letzteres zeigt eindeutig auf, dass er eben gerade nicht der Vermögensverwalter oder Anlageberater der A. AG gewesen ist. Darüber hinaus betrachtete auch JJJ. den Beschuldigten offensichtlich nicht als solchen, sondern als blossen Vermittler zwischen ihm und der PP. AG. Danach gefragt, was JJJ. unter einer Vermittlung verstehe, führte er Folgendes aus: "Der Kontakt herstellen zwischen dem Investor zur PP. AG oder † QQ. . Zu Beginn der Investitionen liefen die Zahlungen über B. , also hin und zurück. Dann die Anrufe mit den Angeboten für ein Investment, das kam auch zu Beginn von B. . Zu Beginn auch die Zusendung der Verträge. Die Information, dass ich als Investmentgeber an einem Angebot interessiert war, lief dann zu Beginn über B. an † QQ. . Für diese Tätigkeit erhielt B. gemäss seinen Angaben eine Provision. In der Folge lief dann vieles über † QQ. " (act. SD 10.01.011). Daran ändert im Übrigen entgegen der Auffassung der Privatklägerin auch nichts, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wahrheitswidrig als diplomierter Finanzberater ausgab. Da dem Beschuldigten darüber hinaus nicht nachgewiesen werden kann, dass er entsprechende Provisionen für die drei letzten Vermögensinvestitionen erhielt, ist nicht einmal von einer Vermittlungstätigkeit seinerseits hinsichtlich der fraglichen Einzahlungen der Privatklägerin auszugehen. Sodann kann auch aus den mit der Privatklägerin und dem Be- schuldigten als Vermittler abgeschlossenen Verträge "für Immobilieninvestments" keine Schutz-oder Warnpflicht des Beschuldigten bezüglich allfälliger von der Privatklägerin in Zukunft abgeschlossenen Verträge mit der PP. AG abgeleitet werden (vgl. etwa act. SD 01.03.020 ff.). Solche Pflichten müssten geradezu eine Hauptpflicht der fraglichen Vertragsbeziehung darstellen, was den in den Akten vorhandenen Verträgen jedoch nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen sind derartige Vertragsbestimmungen bzw. deren Verletzung auch in der Anklageschrift nicht umschrieben (vgl. Ziff. 3.3.1.7 der Anklage). Eine Garantenstellung aus Vertrag lässt sich daher nach dem Gesagten vor vornherein nicht begründen. Gleiches gilt für die Schaffung einer Gefahr (Ingerenz): Durch die Annahme, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Privatklägerin ohne seine Vermittlung direkt bei † QQ. investieren würde und er dadurch eine nahe Gefahr geschaffen habe, ist in casu nicht auf eine Garantenstellung zu schliessen. Der Beschuldigte musste nach den sechs über ihn vermittelten Geschäfte vielmehr nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin ohne seine Beteiligung direkt bei † QQ. bzw. der PP. AG investieren würde. Zudem ist nicht erstellt, ob das Verhalten des Beschuldigten oder jenes von † QQ. adäquat kausal für die letzten drei Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG verantwortlich war. JJJ. gab bei seinen Befragungen jeweils an, dass er bei den "späteren Investitionen" direkt mit † QQ. telefonischen Kontakt hatte, was dafür spricht, dass der Beschuldigte keinerlei Einfluss auf die weiteren getätigten Anlagen der Privatklägerin hatte (vgl. act. SD 10.01.003 Z. 133 ff.; act. SD 10.01.021, Z. 318 ff.; act. SD 10.01.022, Z. 377 ff. und act. SD 10.01.029, Z. 199 ff.). Danach gefragt, welche Rolle der Beschuldigte beim Investment vom 3. Mai 2013 über Fr. 10'000.-- hatte, erklärte JJJ. denn auch Folgendes: " Keine. Also so mit mir direkt nichts. Ob B. und † QQ. sich austauschten, weiss ich nicht" (act. SD 10.01.021; so auch die Aussagen betreffend das Investment vom 7. August 2013, act. SD 10.01.023, Z. 396, und die Anlage vom
7. Januar 2014, act. SD 10.01.029, Z. 205). Nach dem Gesagten mag der Beschuldigte zwar die zu überwindenden Hürden für eine Investition der Privatklägerin bei † QQ. möglicherweise herabgesetzt haben, jedoch ist anzunehmen, dass es † QQ. war, der JJJ. natürlich und adäquat kausal zur Vornahme weiterer Investitionen motivierte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass nicht der Beschuldigte durch seine Vermittlung im Rahmen der vorherigen Geschäfte an die PP. AG eine nahe Gefahr für die Direktinvestitionen der Privatklägerin in der Zukunft schuf, sondern † QQ. . Andererseits hatte der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Vermögensverschiebungen der Privatklägerin keinerlei Herrschaft über die Gefahrenquelle "† QQ. ", da er über kein persönliches Wissen hinsichtlich der drei letzten Investitionen verfügte. Selbst wenn von der Schaffung einer nahen Gefahr durch den Beschuldigten ausgegangen würde, so scheiterte eine Strafbarkeit desselben daran, dass er mangels Wissen gar nicht hätte erkennen können, dass ein Handeln seinerseits überhaupt erforderlich gewesen wäre. Anders ausgedrückt besass der Beschuldigte gar keine Tatmacht – womit die Vorwurfsidentität zu verneinen ist – und keinen Vorsatz. Rein theoretisch hätte die Mitteilung des Beschuldigten, wonach es sich bei der PP. AG um ein Betrugskonstrukt handelt, zwar weitere Investitionen der Privatklägerin verhindert – die blosse Erkennbarkeit der Möglichkeit, den Erfolgseintritt abzuwenden, begründet an sich jedoch kein vorsätzliches Handeln. Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung für unbestimmte Rechtsgeschäfte in der Zukunft – und damit auf Lebzeiten – zu weit geht. Im Übrigen kann dem Beschuldigten auch auf der Willensseite nicht angelastet werden, er habe Direktinvestitionen der Privatklägerin bei der PP. AG beabsichtigt, zumal anzunehmen ist, dass er diesbezüglich von keinen Provisionszahlungen mehr profitierte. Ausserdem ist das die Ingerenz begründende Verhalten in der Anklageschrift zu wenig konkret umschrieben (vgl. Ziff. 3.3.1.7 der Anklage, S. 78 f.). Es wird dort lediglich auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten verwiesen, aufgrund welchem er verpflichtet gewesen wäre, JJJ. aufzuklären. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist nach dem Dargelegten insgesamt zu verneinen. Im Resultat ist die Berufung der Privatklägerin deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.b) zu bestätigen. 3.2 Urkundenfälschung 3.2.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Beweiseignung ist beispielsweise auch für Fotokopien von Urkunden gegeben ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 251 N 7; BGE 116 IV 93). Die Tatvariante des Fälschens einer Urkunde besteht im Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn der Anschein erweckt wird, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Unecht ist die Urkunde dann, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet ( Markus Boog , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 3 ff.). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 181). Der Täter muss danach im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde darstellt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Die Täuschungsabsicht ist jedoch nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 183). Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungsoder Vorteilsabsicht handeln, wobei sich das Handeln in Vorteilsabsicht nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten muss. Es genügt vielmehr jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 193). Der Vorteil muss zudem unrechtmässig erlangt werden, was dann der Fall ist, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 209). Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 213). 3.2.2 Das Kantonsgericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte K. die Kopie eines angeblich zwischen seinem Vater, LLL. , und der PP. AG abgeschlossenen Vertrags unterbreitet hat. Bei einem solchen Vertrag resp. der Kopie davon handelt es sich klarerweise um eine Urkunde, welche dazu bestimmt und geeignet ist, zu belegen, dass der Vater des Beschuldigten Vermögenswerte bei der PP. AG investiert hat. Das Dokument ist als gefälscht zu betrachten, da der "Originalvertrag" eine gefälschte Unterschrift des Vaters des Beschuldigten enthielt. LLL. hat einen solchen Vertrag unbestrittenermassen nie abgeschlossen, folglich auch nie unterschrieben. Der wirkliche Aussteller der Unterschrift, der Beschuldigte, und der aus der Vertragskopie ersichtliche Aussteller, LLL. , stimmten somit nicht überein. Diese Vertragskopie erweckte gegenüber K. den Eindruck, dass es sich bei der PP. AG um ein seriöses Unternehmen handelte. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich in Täuschungsabsicht. Insbesondere beabsichtigte er, durch Vorzeigen der Vertragskopie den Weg für allfällige weitere Investitionszahlungen zu ebnen resp. K. leichter zu weiteren Zahlungen veranlassen zu können und sicherzustellen, dass dieser sein getätigtes Investment nicht gleich wieder zurückverlangt. Zudem wurde das Vertrauen von K. in die Person des Beschuldigten und seine Angaben durch Vorhalt dieser Kopie bestärkt. Der Beschuldigte erhoffte sich darüber hinaus Vermittlerprovisionen der PP. AG zu erhalten. Die Vorteilsabsicht ist somit klarerweise zu bejahen. Ferner war ihm auch der betrügerische Hintergrund der PP. AG bekannt, weshalb er wusste und wollte, dass sich K. durch die vorgenommene Vermögensdisposition selbst am Vermögen schädigt. Dem Beschuldigten war aufgrund der Scheintätigkeit der PP. AG ebenso klar, dass er auf die Auszahlung von allfälligen Provisionen keinen Anspruch hatte. Der Umstand, dass K. die Investitionszahlung im Zeitpunkt des Vorzeigens der Vertragskopie bereits ausgelöst hatte, ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts an der Tatbestandsmässigkeit, da die Urkundenfälschung mit der Herstellung der gefälschten Urkunde vollendet ist. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. 3.3 Gewerbsmässige Geldwäscherei 3.3.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a); als Mitglied einer Bande agiert, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (vgl. BGE 120 IV 329 E. 3.a). In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt in BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Tathandlung der Geldwäscherei ist sodann jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Praxis schliesst die Vereitelung der Einziehung auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274 E. 2). In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2.e). 3.3.2 Der Beschuldigte macht in concreto keine näheren Ausführungen hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen der qualifizierten Geldwäscherei. Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils (vgl. E. 2.2.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erhielt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 17. März 2014 gesamthaft Fr. 545'900.-- der PP. AG als Provisionen ausbezahlt, welche diese wiederum – unter teilweiser Vermittlung der Geschädigten durch den Beschuldigten an † QQ.
– von mindestens 30 Investoren für vorgegaukelte Anlagezwecke in Immobilien überwiesen erhalten hatte. Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der Person des Beschuldigten betreffend der unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift aufgelisteten Konstellationen kein Hindernis für seine Bestrafung dar. Zudem wäre † QQ. zweifellos des gewerbsmässigen Betrugs in Zusammenhang mit den Investitionen bei der PP. AG verurteilt worden. Vortat bildet in casu folglich der nach Art. 146 Abs. 2 StGB begangene gewerbsmässige Betrug, welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Ferner hob der Beschuldigte im Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis zum 27. März 2014 die ihm von der PP. AG übertragenen Gelder entweder in bar von seinem Konto ab oder übertrug diese Drittpersonen weiter, welche nicht um den betrügerischen Hintergrund der Vermögenswerte wussten, womit fraglos taugliche Vereitelungshandlungen vorliegen (vgl. act. AA 51.20.041 – 51.20.073). Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht einerseits aufgrund der selbst begangenen Vortaten des Beschuldigten sowie andererseits in Anbetracht dessen, dass dieser Kenntnis vom betrügerischen Konstrukt der PP. AG hatte, offensichtlich, dass er Kenntnis der verbrecherischen Herkunft der erhaltenen Provisionen hatte. Im Hinblick auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB ist zu konstatieren, dass praxisgemäss die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheinen muss, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Zusätzlich wird ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn verlangt, welche nach der Praxis bei einem Betrag ab Fr. 100'000.-- (Umsatz) bzw. Fr. 10'000.-- (Gewinn) anzunehmen sind ( Mark Pieth , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305 bis N 66). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Deliktsbetrag in casu auf Fr. 545'900.-- beläuft, ist das qualifizierende Tatbestandsmerkmal fraglos erfüllt. Zudem beging der Beschuldigte die Tat mehrfach und wäre auch zu einer wiederholten Begehung bereit gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu erklären. C. Darlehen betreffend † NNN. und L. (Anklageziffer 4) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 (…) 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2. 1 † NNN. 2.1.1. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Ereignisse dahingehend unbestritten geblieben ist, als dass gemäss dem vom 12. Dezember 2014 datierenden Darlehensvertrag zwischen † NNN. als Darlehensgeber und der ZZ. AG als Darlehensnehmerin vereinbart wurde, dass † NNN. der ZZ. AG ein Darlehen von Fr. 100'000.--per 15. Dezember 2014 gewährt hat. Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich, das Darlehen bis spätestens zum 31. März 2015 inkl. einem Mehrertrag von Fr. 10'000.-- zurückzuzahlen (act. SD Anleger 38.06.001 f.). Die Darlehenssumme wurde am 16. Dezember 2014 auf dem entsprechenden Konto verbucht. Erstellt ist weiter, dass das Konto der ZZ. AG vor der Gutschrift der Darlehenssumme einen Saldo von Fr. 193.21 aufwies. Wenige Tage nach Eingang des Geldbetrages verwendete der Beschuldigte die Mittel für private Zwecke sowie für Rückzahlungen und fingierte Gewinnauszahlungen an einzelne Investoren (R. , GGG. , P. sowie OOO. ; vgl. act. AA 39.52.005 ff. und AA 36.35.044). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen werden, denen sich die Berufungsinstanz anschliesst (vgl. E. I.3.1.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.2. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, † NNN. erklärt zu haben, er benötige das Geld für ein Immobilienprojekt im PPP. Quartier. Vielmehr macht er vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, er habe † NNN. gesagt, er brauche das Geld wegen eines finanziellen Engpasses. Er habe ihm diese "QQQ. strasse" einmal gezeigt und er sei zuerst daran interessiert gewesen, eine Wohnung zu kaufen. Im Detail habe er ihm jedenfalls nie gesagt, was er mit dem Darlehen zu machen gedenke. † NNN. müsse ihn missverstanden, etwas vermischt oder dies erfunden haben (vgl. S. 45 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Den zitierten eindimensionalen Aussagen des Beschuldigten stehen die authentischen, detaillierten und nachvollziehbaren Einlassungen des am 25. Januar 2019 verstorbenen † NNN. entgegen. Dieser erklärte in der Einvernahme vom 6. Juli 2017 als Zeuge, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, er habe ein Problem. Er würde kurzfristig für drei Monate Geld benötigen für ein Immobilienprojekt mit Luxuswohnungen im PPP. Quartier, bei dem sich die Baubewilligung verzögere. Der Beschuldigte habe ihm 10% Zins geben wollen, was er abgelehnt habe, da dies Wucher gewesen wäre. Er habe dann vorgeschlagen, dass er am Gewinn dieses Immobilienprojekts beteiligt werden solle. Dadurch sei Ziffer 2 des Vertrags (hinsichtlich des Mehrertrags von Fr. 10'000.--) entstanden. Es sei ihm nie um die Rendite gegangen, sondern er habe dem Beschuldigten helfen wollen. Der Beschuldigte habe ihm Unterlagen der ZZ. AG abgegeben (GV-Beschluss, Statuten, Betreibungsregisterauszüge der Firma und seines Vaters, LLL. , sowie eine Kopie des Aktienbuches). Zum Immobilienprojekt habe er ihm nichts abgegeben, sondern alles mündlich dargelegt. Der Beschuldigte habe ihm auch eine Präsentation dieses Projekts am Bildschirm in seinen Büros gezeigt. Es sei eine Visualisierung dieses Neubaus mit Luxuswohnungen und grossen Fensterflächen gewesen. † NNN. deponierte weiter, das Projekt sei ihm nicht wichtig gewesen; er habe dem Beschuldigten das Geld "aus Sympathie" geben wollen, weil er ihm habe helfen wollen. Der Vertrag vom 12. Dezember 2014 habe er im Büro des Beschuldigten unterzeichnet. Danach gefragt, wofür der Beschuldigte das Geld hätte verwenden sollen, legte † NNN. dar, er hätte dieses zur Rettung dieses Projekts verwenden sollen. Als Sicherheit, dass er das Geld zurückerhalte, habe der Beschuldigte seinen Vater erwähnt und ihm die Steuererklärung seines Vaters gezeigt, auf der ein Vermögen von Fr. 2 Mio. ersichtlich gewesen sei. Er habe es gut gefunden, dass das Geld der ZZ. AG übergeben worden sei, da diese in einer gutbetuchten Gegend domiziliert gewesen sei und er gedacht habe, diese verfüge über Geld. Es habe ihn beeindruckt, dass der Beschuldigte bei einem früheren Liegenschaftsverkauf für ihn in RRR. auf sein Honorar verzichtet habe, damit sein Käufer den Zuschlag erhalten habe. Dies sei toll gewesen und für ihn ein "Türöffner". Die Rendite habe † NNN. gar nicht gewollt, sondern der Beschuldigte. Dieser habe ihm gesagt, er verdiene genug mit diesem Projekt und dies sei der Anteil von † NNN. . Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte ein Betrüger sei, hätte er ihm das Geld nicht gegeben, aber aufgrund des Liegenschaftsverkaufs in RRR. und dieser Geste sei der Beschuldigte für ihn eine Person gewesen, bei welcher er nichts hinterfragt habe (act. 10.01.483 ff.). 2.1.3 Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, an diesen glaubhaften und realitätsnahen Einlassungen von † NNN. zu zweifeln, zumal diese durch die kargen und ausredenhaften Depositionen des Beschuldigten nicht umgestossen werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass † NNN. dem Beschuldigten das Geld auch unabhängig von einem solchem Immobilienprojekt – aus Sympathie – übergeben hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Hintergrundgeschichte hätte erfinden sollen. Insbesondere konnte † NNN. auch nachvollziehbar erklären, wie es zur Aufnahme des im Darlehensvertrag festgelegten Mehrertrags von Fr. 10'000.-- kam. Dies deutet wiederum darauf hin, dass der Beschuldigte dem Geschädigten als Grund für das benötigte Darlehen das Immobilienprojekt im PPP. Quartier vorgegeben haben musste. Der Beschuldigte gaukelte † NNN. zudem bewusst vor, es handle sich bei der ZZ. AG um eine solvente Unternehmung sowie bei ihm selbst um einen erfahrenen und erfolgreichen Geschäftsmann mit Aussicht auf lukrative Geschäfte. † NNN. musste aufgrund des Auftritts des Beschuldigten sowie der Präsentation des Immobilienprojekts davon ausgehen, dass dieser finanziell gut situiert war und sein Darlehen jederzeit wird zurückzahlen können. Gleiches gilt für die ZZ. AG als Darlehensnehmerin, für welche er † NNN. die erwähnten zusätzlichen Unterlagen vorzeigte, um deren Seriosität vorzutäuschen. Wie bereits unter E. II.A.2.3.4 dargelegt, geht das Kantonsgericht ferner nicht davon aus, dass der Beschuldigte auf künftige lukrative Geschäfte hoffen durfte. Im Überweisungszeitpunkt des Darlehens von † NNN. war er überdies mit offenen Forderungen von mehr als Fr. 1 Mio. belastet gewesen, weshalb er nicht erwarten konnte, das Darlehen kurzfristig zurückzubezahlen und im Übrigen auch ein "kurzfristiger Liquiditätsengpass" auszuschliessen ist. 2.2 L. 2.2.1. Auch hinsichtlich des Falles von L. ist der objektive Geschehensablauf insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte von L. zwischen dem 31. Oktober 2014 und dem 11. Februar 2016 ein Darlehen von insgesamt Fr. 113'000.-- entgegengenommen hat (am 31. Oktober 2014 Fr. 50'000.--, am 9. April 2015 Fr. 15'000.--, am 17. August 2015 Fr. 8'000.-- sowie am 11. Februar 2016 Fr. 40'000.--). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte hinsichtlich der letzten Überweisung vom 11. Februar 2016 angab, das Geld zum Zweck einer Anzahlung für ein Fahrzeug (Land Rover) nutzen zu wollen. Entgegen der Vereinbarung mit L. verwendete er dieses aber innerhalb von wenigen Tagen, um Anzahlungen und fingierte Gewinnauszahlungen an Investoren zu tätigen sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Unstrittig ist ferner, dass auch L. ein gemäss Anklageziffer 2 umschriebenes Investment über Fr. 75'000.-- tätigte. Dabei setzte der Beschuldigte ebenfalls die bereits unter E. II.A.2.3.3 erwähnten Mittel ein, um L. von diesen Investments und seinem Geschäftsmodell zu überzeugen (z.B. Video und Bilder; act. SD Anleger 72.10.003 ff. und act. AA. 50.30.227 ff.). Zuvor betätigte sich der Beschuldigte im Frühling 2014 als Makler für L. und fand einen Käufer für eine Liegenschaft, welche die Genannte verkaufen wollte. Dafür erhielt der Beschuldigte am 27. Mai 2014 ein Maklerhonorar von Fr. 50'000.-- (act. SD Anleger 72.10.001 ff. und 72.05.041 ff.; AA 10.01.666 ff.). L. vertraute dem Beschuldigten insbesondere aufgrund dieses Hausverkaufs und weil sich dieser dort sehr "ins Zeug" gelegt habe (act. SD Anleger 72.10.005). Aufgrund der erfolgten Auszahlung der Gewinne (z.B. Fr. 8'000.-- am 15. Dezember 2015, act. SD Anleger 72.20.003) hatte sie zudem das Gefühl, das Geschäftsmodell des Beschuldigten funktioniere und dieser sei vertrauenswürdig (act. SD Anleger 72.10.006). Im Weiteren kann auf die stimmigen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 33 f. verwiesen werden (vgl. E. I.3.1.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, in den Zeitpunkten der Darlehensübergaben bereits vorgehabt zu haben, das Geld für Auszahlungen an die Investoren und private Zwecke zu verwenden. Erst aufgrund unverschuldeter Geschäftsausfälle und unvorhergesehener, kurzfristiger Auszahlungsanfragen von Investoren sei er gezwungen gewesen, das Darlehen anderweitig zu verbrauchen (vgl. S. 47 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesem Einwand ist sachverhaltsmässig allerdings zu entgegnen, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2014 – und somit anlässlich des ersten Darlehens von L. vom 31. Oktober 2014 – mit mehr als Fr. 1 Mio. überschuldet gewesen ist, wobei diese Überschuldung in der Folge weiter anstieg. Vor der Gutschrift der letzten Darlehenssumme vom 11. Februar 2016 verfügte der Beschuldigte auf all seinen Konten über Vermögenswerte von weniger als Fr. 4'000.-- (vgl. act. AA 51.20.121). Folglich muss ihm schon im Zeitpunkt des jeweiligen Darlehenserhalts bewusst gewesen sein, dass er diese – unabhängig von dessen Verwendung – im Fälligkeitszeitpunkt höchstwahrscheinlich nicht aus eigenen Mitteln wird zurückbezahlen können, wenn er diese verbraucht hat. In Anbetracht dieser äusseren Umstände kann folglich kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte bereits im Überweisungszeitpunkt beabsichtigte, das Darlehen von L. vom 11. Februar 2016, anders als mit ihr vereinbart, einzusetzen. Zudem handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach er vom Abschluss profitabler Immobilienvermittlergeschäfte ausging, um eine unbelegte Behauptung (vgl. dazu auch E. II.A.2.3.4). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 † NNN. 3.1.1. Wie die Vorinstanz auf S. 34 f. des strafgerichtlichen Urteils zutreffend darlegte, hat der Beschuldigte † NNN. über seine Rückzahlungsfähigkeit und jene der ZZ. AG getäuscht. Er führte wahrheitswidrig aus, dass er mit dem angeblichen Immobilienprojekt im PPP. Quartier viel Geld verdienen würde und im Stande sei, das Geld innerhalb von drei Monaten, d.h. bis Ende März 2015, zurückzubezahlen. In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte aber massiv überschuldet. Durch die Präsentation des Projekts in seinem Büro suggerierte der Beschuldigte † NNN. Seriosität und gab vor, er werde das Geld für dieses Projekt verwenden, was er jedoch nicht tat. Zudem spiegelte er † NNN. unter Vorhalt verschiedener Dokumente vor, es handle sich bei der ZZ. AG als Darlehensnehmerin um eine sichere Gesellschaft (vgl. E. I.3.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Darüber hinaus nutzte der Beschuldigte das bestehende Vertrauensverhältnis gezielt aus, welches er sich durch den Verzicht auf sein Honorar bei einem Liegenschaftsverkauf für † NNN. gesichert hatte. Die Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und den Verwendungszweck des Darlehens ist angesichts dieser Umstände arglistig erfolgt, da von besonderen Machenschaften (Büroräumlichkeiten, Präsentation eines Immobilienprojekts) und der Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses auszugehen ist. Der Geschädigte hatte keinerlei reale Möglichkeit, die Angaben des Beschuldigten nachzuprüfen, zumal das besagte Immobilienprojekt offenbar tatsächlich existierte. Ein geradezu leichtfertiges Handeln ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. † NNN. wurde durch den Beschuldigten bewusst in den Irrtum versetzt, er benötige das Geld zur Rettung eines Bauprojekts im PPP. Quartier. In dieser irrigen Vorstellung überwies † NNN. dem Beschuldigten am 16. Dezember 2014 Fr. 100'000.--. Der transferierte Darlehensbetrag war unmittelbar nach der Übertragung auf das Konto der ZZ. AG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in hohem Masse gefährdet, was der Beschuldigte wusste. Diese war nämlich überschuldet und substanzlos. Der Schaden beläuft sich folglich auf die gesamte Darlehenssumme von Fr. 100'000.--. Diese nutzte der Beschuldigte zur Rückzahlung von Investitionen und fingierten Gewinnen für R. , P. , GGG. und OOO. . Auf subjektiver Seite war ihm ebenfalls bewusst, dass er selbst nicht über die Mittel zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und über keinerlei Anspruch auf diese Vermögenswerte verfügte. Dem Beschuldigten war auch klar, dass er den Investoren gemäss Anklageziffer 2 weit mehr als Fr. 1 Mio. schuldete, weshalb ihm auch bekannt war, dass er keinerlei Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Darlehens bieten konnte und somit davon ausgehen musste, † NNN. am Vermögen zu schädigen. Auf eine baldige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation konnte der Beschuldigte nicht hoffen (vgl. E. II.A.2.3.4). 3.1.2 Die Erstinstanz stellte zudem zutreffend fest, dass sich sämtliche Betrugshandlungen zeitlich überschneiden, sodass sie als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen und alle Tathandlungen bei der Gewerbsmässigkeit im selben Kollektivdelikt aufgehen, weshalb auch hier von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten somit abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. 3.2 L. Der Beschuldigte baute das in ihn gesetzte Vertrauen von L. sukzessive und gezielt aus. Die Genannte vertraute dem Beschuldigten bereits aufgrund des erfolgten Hausverkaufs im Frühling 2014, weshalb es Ende Oktober zur ersten Darlehensübergabe von Fr. 50'000.-- kam. Der Beschuldigte gab wie unter Anklageziffer 2 bzw. E. II.A.2.3.3 beschrieben vor, ein erfolgreicher und vor allem finanziell gut aufgestellter Geschäftsmann zu sein. Das Vertrauen von L. wurde zusätzlich durch den Umstand genährt, dass es am 15. Dezember 2014 zu einer fingierten Gewinnauszahlung von Fr. 8'000.-- kam, sodass sie dem Beschuldigten am 9. April 2015 eine weitere Darlehenssumme von Fr. 15'000.-- übergab. Sodann erfolgten am 6. und 24. Juni 2015 sowie am 7. August 2015 weitere vertrauensbildende Auszahlungen an die Geschädigte von total Fr. 32'000.-- (vgl. act. SD Anleger 72.20.002), bevor diese dem Beschuldigten am 17. August 2015 ein erneutes Darlehen von Fr. 8'000.-- gewährte (vgl. act. SD Anleger 72.20.001). Der Beschuldigte erweckte bewusst die Vorstellung, er sei jederzeit fähig, die Darlehensverpflichtungen einzuhalten, obwohl er um seine erhebliche Überschuldung wusste. Vom 3. September 2015 bis zum 22. Januar 2016 tätigte der Beschuldigte vier fingierte Gewinnauszahlungen an L. über je Fr. 5'000.-- sowie am 28. Januar 2016 von Fr. 8'000.--. Im Februar 2016 spiegelte der Beschuldigte der Geschädigten bewusst vor, sich einen neuen Land Rover kaufen und mit ihrem Darlehen von Fr. 40'000.-- eine Anzahlung dafür leisten zu wollen. Er gab wiederum vor, das Darlehen innert kurzer Zeit zurückbezahlen zu können, obwohl ihm angesichts seiner offenen Verpflichtungen klar war, dass dies nicht der Fall sein wird. Ausserdem musste er ständig mit Investorenforderungen anderer Gläubiger rechnen. Er täuschte folglich ganz gezielt über seine Rückzahlungsfähigkeit sowie den Verwendungszweck der Gelder und verschwieg seine hohe Schuldenlast bewusst. Aufgrund des vom Beschuldigten über Monate erarbeiteten besonderen Vertrauensverhältnisses zu L. und seiner gut abgestimmten Kniffe bzw. die eigentliche Scheinwelt (vgl. dazu auch E. II.A.2.3.3), die er rund um seine Person und sein Unternehmen erschuf, ist die Arglist der Täuschung zweifellos zu bejahen. L. verfügte über keine valable Prüfungsoption seiner Angaben und handelte nicht in einer die Arglist verdrängenden Art und Weise, weshalb eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. In der irrigen Vorstellung, der Beschuldigte sei zahlungsfähig und solvent, überwies L. ihm unter vier Malen Darlehenssummen von insgesamt Fr. 130'000.--. Hätte sie gewusst, dass der Beschuldigte derart überschuldet war und die Gelder für anderweitige Zwecke ausgibt, hätte sie ihm diese nicht übertragen. Zudem waren die ihm übertragenen Vermögenswerte in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seinen Investoren Ende Oktober 2014 bereits Fr. 1 Mio. schuldete, im Zeitpunkt der Übertragung derart gefährdet, dass sie als eigentlich entwertet zu gelten haben. Der Schaden entspricht somit der Summe der überwiesenen Gelder von Fr. 113'000.--. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit fraglos erfüllt. Gleiches gilt für die subjektiven Tatbestandsmerkmale: Der Beschuldigte beabsichtigte ganz bewusst, die Darlehensgelder von L. nach seinem Gutdünken einzusetzen und täuschte sie gezielt über deren Verwendung. Insofern wollte er L. am Vermögen schädigen, da ihm seine desaströse finanzielle Lage bekannt war und er davon ausgehen musste, nicht aus eigener Kraft zur Rückzahlung fähig zu sein. Ihm war ebenso klar, dass er keinen Anspruch auf die ihm übertragenen Vermögenswerte hatte, womit auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen ist. Im Übrigen gehen auch diese Tathandlungen – vgl. dazu E. II.C.3.1.2 vorstehend – im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt daher abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. D. Entgegennahme von Publikumseinlagen (Anklageziffer 7) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes (aBankG, SR 952.0) dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen entgegennehmen. Als Publikumseinlagen gelten Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 2 aBankV genannten Ausnahmen. Nach Art. 1 Abs. 1 aBankG unterstehen Banken, Privatbankiers und Sparkassen diesem Gesetz. Wer vorsätzlich unbefugterweise und gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt, macht sich strafbar (Art. 46 lit. a aBankG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aBankG und Art. 3a Abs. 2 aBankV). Gewerbsmässigkeit liegt dann vor, wenn dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen werden oder betreffend Personen, die sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfehlen, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren. Der Begriff der Publikumseinlagen ist weit gefasst. Das Bundesgericht definiert den Einlagenbegriff in konstanter Rechtsprechung wie folgt: " Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass das Unternehmen gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird […]. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen " (BGE 136 II 43 E. 4.2; BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.4.3 und BGer 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird, falls die Qualifikation als Einlage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 aBankG strittig ist, darauf abgestellt, ob unter Würdigung der gesamten Umstände eine eigentliche Verpflichtung zur Rückzahlung der geleisteten Einlage eingegangen worden ist, mit welcher die betreffende Person selbst zur Rückzahlungsschuldnerin wurde. Als Einlage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 aBankG qualifizierte das Bundesgericht etwa die Verpflichtung, gegen die Überweisung einer "Prämie" von 8%–10% der bei einem Dritten getätigten Investition innert zwei Jahren diesen Betrag und die als Ausgangs-summe geleistete Prämie zurückzubezahlen (BGE 131 II 306 E. 3.2.2). Unmassgeblich sind hingegen die Beweggründe, aus welchen die Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen wurde und die Gründe, aus welchen sie zivilrechtlich allenfalls (einseitig) unverbindlich ist, bildet doch auch eine unter Täuschung eingegangene Rückzahlungsverpflichtung eine Entgegennahme von Publikumsgeldern (BGer 2A.324/1993 vom 2. März 1993 E. 3d; BGer 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 4.1). Von Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV [bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. a aBankV] sind insbesondere Leistungen erfasst, welche mit einer Leistung der Gegenpartei in einem Austauschverhältnis stehen. Das Bankengesetz will insbesondere Gläubiger schützen, welche der Gegenpartei vorübergehend Gelder zur Verfügung stellen ( Florian Schönknecht , Der Einlagenbegriff nach Bankengesetz, 2016, S. 312). 2.2 Die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz sei bezüglich des objektiven Tatbestands zu Unrecht vom Vorliegen von Publikumseinlagen ausgegangen, erweist sich als unbegründet. Im Lichte des Einlagenbegriffs von Art. 1 Abs. 2 aBankG und Art. 3a aBankV [bzw. Art. 5 Abs. 1 aBankV] ist in tatsächlicher Hinsicht rechtserheblich, ob der Beschuldigte eine verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, wonach er selbst zum Rückzahlungsschuldner der erhaltenen Leistung oder einer Leistung wurde, die dieser wirtschaftlich gleichkommt. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte Vermögenswerte von mindestens 95 Anlegern entgegengenommen hat. Er schloss mit seinen Investoren Vereinbarungen ab, mit welchen er sich zur Rückzahlung der Investitionen mitsamt "garantierter" oder "fixer" Rendite verpflichtet hat. Die Auszahlung des Gewinns war dabei von keinen weiteren Umständen abhängig. Weshalb ein Ausnahmefall gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV vorliegen soll, substantiiert die Verteidigung nicht näher. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte gehalten war, die von seinen Anlegern getätigten Investitionen innert eines bestimmten Zeitablaufs zurückzuerstatten. Er erbrachte dabei keine Dienstleistung im eigentlichen Sinne, denn die geleisteten Investitionen stellten keine Gegenleistung für die Tätigkeit des Beschuldigten dar, musste die ursprüngliche Einlage nach Ablauf des Vertrags doch zurückerstattet werden. Die Investoren stellten dem Beschuldigten vielmehr ihr Geld in Erwartung einer Rendite vorübergehend zur Verfügung. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV liegt folglich nicht vor. Indem der Beschuldigte Vermögenswerte von mindestens 95 Anlegern ohne Bewilligung und somit unbefugt entgegennahm, ist darüber hinaus die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 6 aBankV ab dem Zeitpunkt zu bejahen, in welchem er von 20 Anlegern oder mehr Gelder angenommen hat. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.3 Der Beschuldigte macht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands weiter geltend, er habe sich im Irrtum über das Bewilligungserfordernis befunden. Diese Argumentation ist angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten zweifelsohne aus den folgenden Überlegungen zu verwerfen (vgl. dazu auch E. I.5.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO): In der Einvernahme vom 7. August 2014 erklärte der Beschuldigte zunächst, er wisse, dass man eine Bewilligung von der FINMA brauche, wenn man Publikumseinlagen entgegennehme (act. 10.01.030). Demgegenüber machte er in der Befragung vom 16. August 2019 geltend, es sei ihm im Jahr 2009 nicht bewusst gewesen, dass es nicht erlaubt sei, ohne Banklizenz Publikumseinlagen anzunehmen. Er habe dies erst später erfahren, wohl im Rahmen der Einvernahmen, aber er sei sich nicht sicher (act. 10.01.674). Vor Strafgericht legte er wiederum dar, er habe gar nicht überlegt, dass er es nicht dürfe; es sei sein Fehler gewesen, er habe es nicht geprüft und nicht richtig gemacht (act. S 537). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt er sodann vor, er habe gedacht, er dürfe Vermögenswerte von mehreren Kunden entgegennehmen, um als "Investorenpool" gemeinsam eine Liegenschaft zu kaufen. Er habe sich diese Vorgehensweise von anderen Immobiliengesellschaften abgeschaut. Dass er als Vermögensverwalter keine Gelder entgegennehmen dürfe, wenn er keine Lizenz haben, habe er hingegen gewusst. Er habe dieses Wissen allerdings nur als Vermögensverwalter gehabt und nicht als Immobilienvermittler. Er sei auch nicht unsicher gewesen, ob seine Annahme zutreffe, weshalb er keine Abklärungen vorgenommen habe (vgl. S. 48 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Da die zitierten Aussagen des Beschuldigten erheblich divergieren und von Ausflüchten geprägt sind, kann auf diese nicht abgestellt werden. Vielmehr geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte um das Bewilligungserfordernis seiner Tätigkeit ganz genau wusste. Darauf deuten auch die Einlassungen von K. hin. Dieser legte in der Einvernahme vom 4. November 2014 als Auskunftsperson dar, er habe im Jahr 2000 den Betrag von Fr. 10'000.--in eine Firma namens SSS. investiert und verloren. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er würde diese Firma mit seinen Kenntnissen bei der FINMA überprüfen; er habe vermutet, dass dieselbe bzw. die involvierten "Herren TTT. und UUU. " bei der FINMA nicht angemeldet seien. Man müsse sich bei der FINMA anmelden und angeben, wenn man nicht bloss für Kollegen oder Verwandte Investitionen mache (act. 10.01.070). Offensichtlich unterschied der Beschuldigte damals also nicht zwischen der Tätigkeit als Vermögensverwalter und jener als Immobilienvermittler, sondern wusste exakt, dass es sich bei diesem dubiosen Anlagesystem, in welches K. investiert hatte, um ein eigentlich bewilligungspflichtiges Geschäft gehandelt hat. Zudem brüstete sich der Beschuldigte mit E-Mail vom 4. November 2010 vor K. mit den Worten " TTT. sagt, er habe zum einen kein Geld und zum anderen sollte UUU. die anderen 5'000.-- zahlen. UUU. ist aber nicht erreichbar, es ist mühsam, Du musst vielleicht mal ein Jugo vorbei schicken, der EBK kannst Du es schon melden, aber ob Du dann Geld kommst ist eine andere Frage… " (act. SD 10.10.017). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Februar 1999 die Wirtschaftsberater-Lizenzprüfung bestanden und bei der N. mehrere interne Ausbildungen, u.a. im Bereich Finanzberatung, Kapitalanlagen und Geldwäschereigesetz, absolviert hat (act. PD 02.02.187 f. und 02.02.189 f.). Er musste folglich bereits aufgrund seiner Ausbildung und seiner mehrjährigen Tätigkeit bei der N. über spezialisierte Kenntnisse in diesem Bereich verfügt und gewusst haben, dass für bankenähnliche Geschäfte strenge gesetzliche Regulatorien existieren. Das Kantonsgericht hegt nach dem Gesagten keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Eine fahrlässige Deliktsbegehung ist angesichts der widersprüchlichen und unglaubhaften Einlassungen des Beschuldigten sowie den plausiblen Darlegungen von K. und der zitierten E-Mail vom 4. November 2010 ausgeschlossen. Aus den gleichen Gründen erübrigt sich sodann die Prüfung eines Rechtsirrtums gemäss Art. 21 StGB.Im Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten folgerichtig auch in dieser Hinsicht abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. E. Strafzumessung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Anwendbares Recht (…) 3. Grundsätze der Strafzumessung (…) 4. Strafzumessung in concreto 4.1 Vorbemerkungen und Vorgehen 4.1.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des gewerbsmässigen Betrugs ist vorab festzuhalten, dass sich in Anbetracht des langen Deliktszeitraums, der grossen Deliktssumme und des erheblichen Unrechtsgehalts der Taten einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig erweist. Da es sich bei der rechtskräftigen Vorstrafe vom 2. April 2012 jedoch um eine Geldstrafe (und Busse) handelt, liegen in Bezug auf diese Delikte keine gleichartigen Strafen vor, weshalb keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Demgegenüber ist hinsichtlich der anderen neu zu beurteilenden Delikte (gewerbsmässige Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung sowie gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) die Aussprechung einer Geldstrafe angezeigt, da der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist, ihm keine negative Prognose gestellt werden kann (vgl. E. III.E.4.8 nachstehend), die Geldstrafe angesichts seines hohen Erwerbseinkommens vollzogen werden kann und keine spezialpräventiven Gründe gegen diese Sanktionsart sprechen (vgl. auch E. III.E.4.4.2.3.). Mit Blick auf die Vorstrafe liegen hinsichtlich dieser Delikte gleichartige Strafen vor, weswegen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB für diese eine Gesamtgeldstrafe – teilweise als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe – zu bilden ist. 4.1.2 Im Folgenden wird daher zuerst die Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug bemessen, bevor die Strafe für das Delikt, welches der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin die Urkundenfälschung vom 17. August 2011 – begangen hat, nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen festgesetzt und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB die Zusatzstrafe bestimmt wird. In einem weiteren Schritt werden schliesslich die Strafen für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangen hat, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 aStGB festzulegen sein. Diese sind anschliessend zu addieren. 4.2 Gewerbsmässiger Betrug 4.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs sämtliche relevanten Aspekte in Erwägung gezogen (vgl. E. II. des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021). Das Kantonsgericht gelangt hinsichtlich einzelner Punkte jedoch zu einer leicht anderen Gewichtung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 4.2.2 Der ordentliche Strafrahmen liegt beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens verlangen würden, liegen in casu keine vor. 4.2.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel der Schwere der Rechtsgutsverletzung festzuhalten, dass eine Vielzahl von einzelnen Betrugshandlungen über einen langen Deliktszeitraum von sieben Jahren – ab dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2016 – zur Beurteilung stehen. Konkret schloss der Beschuldigte alleine gemäss Anklageziffer 2 mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) Investitionsverträge ab und liess sich im Rahmen von 318 Vermögensdispositionen Geld zukommen. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 5'286'530.-- (Fr. 4'413'530.-- gemäss Anklageziffer 2, Fr. 660'000.-- gemäss Anklageziffer 3 und Fr. 213'000.-- gemäss Anklageziffer 4) und ist als gravierend zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass diese massive Deliktssumme insofern zu relativieren ist, als dass der Beschuldigte noch vor Eröffnung des Strafverfahrens im Mai 2016 rund Fr. 3'200'000.- - aus deliktischem und legal erwirtschaftetem Geld zurückbezahlt hat. Aufgrund dieser geleisteten Rückzahlungen wiegt das Ausmass der Rechtsgutsverletzung geringer, als wenn der gesamte Deliktsbetrag offen geblieben wäre. Dennoch ist die Deliktssumme auch abzüglich der geleisteten Rückerstattungen noch als ganz erheblich zu bezeichnen. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist das Vorgehen des Beschuldigten nach Ansicht des Kantonsgerichts als dreist und abgebrüht zu bezeichnen. Besonders verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte überwiegend in Finanzbelangen unerfahrene Kleinanleger betrogen hat, die ihm ihre Ersparnisse für Wohneigentum oder dergleichen anvertraut haben und auf den Rückerhalt dieser Gelder existenziell angewiesen waren. Die konkreten Folgen für die ökonomische Situation der Geschädigten sind folglich als fatal zu bezeichnen – auch wenn der Beschuldigte beachtliche Rückzahlungen geleistet hat, was im Rahmen des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachstehend). Wie die Vorderrichter zutreffend festgehalten haben, setzte der Beschuldigte erhebliche Zeit, aufwändige Mittel sowie akribische Bemühungen über Jahre hinweg ein, um seinen Investoren das Geld aus der Tasche zu ziehen. Er fertigte glänzend präsentierte Broschüren und Werbeprospekte an, ging auf Hausbesuche, mietete grosszügige Büroräumlichkeiten, zeigte seinen Anlegern PowerPoint-Präsentationen über die angeblichen Immobilienprojekte (z.B. wie bei † NNN. ) und stimmte seinen persönlichen Auftritt jeweils mit Anzug, teuren Uhren und schicken Autos perfekt auf den Stil eines scheinbar erfolgreichen Geschäftsmannes ab. Gegenüber K. glorifizierte er sich insofern als Held, als er für diesen verloren geglaubte Vermögenswerte aus einem anderen dubiosen Anlagegeschäft zurückerlangte. Dem Beschuldigten waren mit anderen Worten keine Anstrengungen zu viel, um seine verlogene Scheinwelt nach aussen aufrechtzuerhalten und sich das Vertrauen der Investoren skrupellos zu erschleichen. Er gab sich gegenüber den Investoren, welche vornehmlich der Mittelschicht entstammten, trotz seiner pompösen Aufmachung zudem jeweils nahbar und tat so, als ob er Werte wie Ehrlichkeit und Verantwortungsbewusstsein priorisierte, was als besonders perfide zu bezeichnen ist. Darüber hinaus zerstreute er bei den Anlegern aufkommende Zweifel systematisch, indem er die Investments als sicher und gewinnbringend anpries, was sich straferhöhend auswirkt (vgl. auch Hans Mathys , a.a.O., Rz. 149). Eine aussergewöhnliche Unverfrorenheit des Beschuldigten ist auch im Umstand zu erblicken, dass er nicht davor zurückschreckte, seinen Vater und seine Ehefrau für seine Zwecke zu missbrauchen und ebenso keine Hemmungen hatte, mehrere Polizeimitarbeitende zu betrügen. Als besonders schamlos erscheint sein Vorgehen auch dahingehend, dass der Beschuldigte der PP. AG Investoren verschafft hat und diese bzw. † QQ. vordergründig die Hauptverantwortung tragen liess, jedoch selbst hohe Provisionszahlungen abkassierte. Der verschuldete Erfolg konnte durch den Beschuldigten vor allem durch eine raffiniert durchdachte Planung seiner Vorgehensweise herbeigeführt werden, wobei er in Anbetracht seines Deliktsmusters ein professionelles und durchtriebenes Verhalten an den Tag legte. Hervorgehoben werden muss ferner, dass er während langer Zeit ein massives Schädigungspotential für die Investoren geschafft hat. Nach dem Gesagten ist von einer gesteigerten Verwerflichkeit seines Handelns und einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Das objektive Tatverschulden wiegt somit keinesfalls leicht bis mittel, wie es die Vorinstanz auf S. 40 in ihrem Urteil annimmt ("mittel im unteren Bereich"). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht das Kantonsgericht im Rahmen der subjektiven Tatschwere nicht von einem eventual-, sondern direktvorsätzlichen Handeln aus. Bei einer derart beträchtlichen Deliktsdauer und der kontinuierlich grösser werdenden Überschuldung des Beschuldigten konnte er schlicht keine begründete Hoffnung haben, die Rückzahlungen einzig mit seinen legal erwirtschafteten Vermögenswerten stemmen zu können, zumal er gerade zu Beginn seiner betrügerischen Handlungen auch nicht damit rechnen konnte, sich erfolgreich ein tragendes Netzwerk in der Immobilienbranche aufzubauen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt der Beschuldigte zudem selbst dar, es dauere sicher drei Jahre, bis ein selbständiges Immobiliengeschäft floriere (vgl. S. 9 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Da eine direktvorsätzliche Tatbegehung dem Betrug jedoch immanent ist, wird dieser Aspekt verschuldensneutral bewertet. Im Weiteren vermag den Beschuldigten auch der Umstand, dass er aufgrund seiner Scheidung und der damit verbundenen zu zahlenden Unterhaltsbeiträge sowie der unerwarteten Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in Geldnot geriet, nicht zu entschuldigen. Zwar mögen diese äusseren Tatsachen zum Tatentschluss beigetragen haben, zugunsten des Beschuldigten sind diese jedoch nicht zu werten, da es für ihn aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung offensichtlich andere Verdienstmöglichkeiten gegeben hätte, als ein kriminelles Schneeballsystem zu installieren. Ausserdem verdiente der Beschuldigte, der bis im Jahr 2007 bei der N. angestellt war (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), seit jeher ausgezeichnet, weshalb höchst fraglich erscheint, ob überhaupt von einer etwaigen Geldnot ausgegangen werden kann. Folglich ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte in schwerer Bedrängnis befunden hätte. Hinzu kommt, dass er während des Deliktszeitraums permanent darauf bedacht war, sich und seiner Ehefrau einen luxuriösen Lebensstandard zu verschaffen. Seine Beweggründe und Ziele waren vornehmlich finanzieller Natur, was dem Betrug jedoch tatbestandsinhärent und folglich strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr als Fr. 2.7 Mio. an Vermögenswerten der Investoren während des Deliktszeitraums für sich verbraucht hat, folglich das Ausmass der Befriedigung seiner Geldgier als massiv zu taxieren ist. Dabei ging es ihm in keiner Art und Weise um die blosse Überbrückung eines wirtschaftlichen Engpasses, sondern um das hemmungslose Frönen eines luxuriösen Lebensstils (z.B. zwei teure Wagen, ein Luxusauto für seine Frau, Markentaschen von Louis Vuitton, Rolex-Uhr, Ferien auf Hawaii, Besuche im Rotlicht-Milieu), wodurch er den von ihm verursachten Schaden aus egoistischen Überlegungen unnötig weiter vergrösserte. Übersteigt die vom Täter verfolgte Absicht das für das tatbestandsrechtlich Notwendige, darf das Ausmass verschuldenserhöhend berücksichtigt werden ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 145). Demgegenüber ist neutral zu werten, dass der Beschuldigte seine Taten ohne weiteres hätte vermeiden können. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden nach Auffassung des Kantonsgerichts deshalb im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als mittel im mittleren Bereich des Strafrahmens einzustufen, weshalb von einer angemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 43 Monaten bzw. 3 Jahren und 7 Monaten auszugehen ist. 4.2.4 4.2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. E. II.3.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Ergänzend sind folgende Erwägungen zu tätigen, wobei das Kantonsgericht in Bezug auf einzelne Zumessungsfaktoren eine andere Auffassung als das Strafgericht vertritt: 4.2.4.2. An seinen persönlichen Verhältnissen hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern nichts geändert, als dass der Beschuldigte nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen wohnhaft ist. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut. Der Kontakt mit seinen drei Kindern ist besser und mittlerweile bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge mehr. Die Beziehung zu seinen Adoptiveltern ist gemäss seinen Angaben ebenfalls gut. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als Immobilienmakler in seiner Einzelfirma EE. . Sein Einkommen variiert dabei zwischen Fr. 500'000.-- und Fr. 800'000.-- im Jahr, wobei seine Ehefrau kein hohes Einkommen erziele, sondern dieses lediglich zur Deckung der Geschäftskosten ausreiche. Für sich und seine Ehefrau benötigt der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 11'000.-- für Essen, Miete, Krankenkassen, Versicherungen und dergleichen. Früher seien noch Alimente von Fr. 5'000.-- hinzugekommen und hohe Leasingraten, welche weggefallen seien. An die Gläubiger habe er unterdessen rund Fr. 1'398'200.-- geleistet. Der Beschuldigte sei mit offenen Forderungen von Fr. 742'380.-- belastet, da das letzte Geschäftsjahr nicht gut gelaufen sei und er lediglich Fr. 425'000.-- an Einkünften erzielt habe und Steuern im Umfang von Fr. 480'000.--habe begleichen müssen. Die offenen Verbindlichkeiten möchte er innerhalb von zwei Jahren erledigt haben. Für die Jahre 2016 bis 2022 habe er keine Steuern bezahlt, weil er zuerst noch Nach- und Strafsteuern erstatten müsse (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich insgesamt keine relevanten erhöhenden oder reduzierenden Strafzumessungsfaktoren ableiten. Gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ist die Vorstrafe vom 2. April 2012 im Übrigen unterdessen gelöscht worden, wobei sich eine Vorstrafenfreiheit des Täters ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt (vgl. Strafregisterauszug vom 22. Februar 2023). 4.2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass sich der Deliktszeitraum hinsichtlich der unter Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderten Vorwürfe vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016 erstreckt. Am 5. August 2014, um 06:00 Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen, es erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort sowie am Geschäftssitz, und er wurde erstmals als beschuldigte Person einvernommen. Darauf folgten weitere Befragungen am 7. August 2014 und am 18. August 2014, bezogen auf die Vorfälle gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift. Folglich delinquierte der Beschuldigte, wie die Vorderrichter bereits korrekt festgestellt haben, während eines bereits laufenden Strafverfahrens unbeirrt weiter (betreffend Ziff. 4, 6 und 8 der Anklage). Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten aufgrund seiner erheblichen Ausstände und dem drohenden Zusammenbruch seines Betrugsmodells allerdings nicht bloss "in leichtem Masse zu seinen Lasten" zu gewichten. Wenn man reinen Tisch machen will, kommen bei einem aufgebauten Schneeballsystem zwangsläufig sämtliche betrügerischen Machenschaften ans Licht. Dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens aus eigennützigen, pekuniären Gründen weiter delinquierte, muss sich spürbar straferhöhend auswirken, zumal er seine Zwangslage ausschliesslich selbst verursacht hat. Setzt der Täter eine Deliktsserie fort, deretwegen gegen ihn bekanntermassen bereits ermittelt wird, muss von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden, was sich entsprechend straferhöhend auszuwirken hat ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 330). Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist dieser Aspekt mit einer Straferhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate auf 45 Monate zu berücksichtigen. 4.2.4.4 Sodann ist im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschuldigten nicht ersichtlich, weshalb ihm unter dem Titel "teilweise Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft" eine Strafreduktion zukommen sollte. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 3 und 4 erfolgte zum vornherein gar kein Geständnis. Bezüglich der unter Anklageziffer 2 vorgeworfenen Taten ist bei näherer Betrachtung der insgesamt 24 Einvernahmen des Beschuldigten in diesem Verfahren kein Geständnis im eigentlichen Sinne ersichtlich. Der Beschuldigte passte seine Aussagen vielmehr dem jeweiligen Verfahrensstand an und gab seine Handlungen nicht von sich aus, sondern jeweils nur soweit zu, als diese ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehalten wurden (vgl. etwa die beschönigenden Antworten in der Einvernahme vom 5. August 2014 auf die Fragen, ob alles im Artikel des DD. Magazins Geschriebene der Wahrheit entspreche, wann er sich zum eidgenössisch diplomierten Finanzberater habe ausbilden lassen, act. AA 10.01.011 ff., oder seine wahrheitswidrige Darlegung, wonach Gelder der Investoren der PP. AG zwecks Weitertransferierung an diese nie auf seine Kontoverbindung überwiesen worden seien, act. AA 10.01.021). Zudem bagatellisierte der Beschuldigte oftmals sein Verhalten, stritt alles ab oder flüchtete sich in Ausreden (vgl. z.B. seine Deposition, wonach alles stimme, was im DD. Magazin geschrieben worden sei, act. AA 10.01.025; dass er über die Runden komme und nicht in Saus und Braus lebe, act. AA 10.01.026; dass er keine fremden Vermögenswerte entgegengenommen habe, act. AA 10.01.027; dass † QQ. nichts dazu gesagt habe, ob er zu wenige Investoren habe und er ihn auch nicht aufgefordert habe, mehr Anleger zu suchen, act. AA 10.01.042; die Einlassungen vom 28. Januar 2016 und 25. Februar 2016, in welchen der Beschuldigte hinsichtlich der PP. AG trotz erheblicher belastender Vorhalte mit Nichtwissen auffuhr, act. AA 10.01.201 ff. und act. AA 10.01.241 ff.). Am 3. Mai 2016 erfolgte die erste Einvernahme, in welcher der Beschuldigte zu den in seinem eigenen Namen angebotenen Investments befragt wurde, wobei er sich erst auf eindringliche Hinweise der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt werde könne, äusserte (vgl. act. AA 10.01.260 ff.). Allerdings flüchtete er sich auch dort auf Vorhalt seiner früheren Aussagen in Ausreden und Nichtwissen (etwa, dass er die Frage, ob er Vermögenswerte von Dritten entgegennehme, falsch verstanden habe, act. AA 10.01.263; ob er offene Verbindlichkeiten von Fr. 1 Mio. habe, was er später auf Fr. 3 Mio. korrigierte, act. AA 10.01.273). Dasselbe Aussage-verhalten zeigte sich sodann im Rahmen der Befragungen vom 28. Juni 2016 und 6. Juli 2016 auf Vorhalt der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und † QQ. (vgl. act. AA 10.01.289 ff. und act. AA 10.01.304 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2018 machte der Beschuldigte etwa geltend, er habe die Hälfte der erhaltenen Gelder für die Bezahlung von offenen Betreibungen verbraucht, wobei er in Tat und Wahrheit zwischen Mai 2011 und Jun i 2015 lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 162.-- geleistet hatte (vgl. act. AA 10.01.606). Erst auf Vorhalt der konkreten Berechnungen der Staatsanwaltschaft anerkannte der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe. Im Rahmen der Einvernahme vom 16. August 2018 bestätigte der Beschuldigte zwar grundsätzlich die ihm vorgetragenen Aussagen der Geschädigten, wusste aber auch zu sagen, dass er " das, was ich gemacht habe, […] nicht als Bereicherung " sehe und keine Luxusgüter damit erworben oder das Geld verprasst habe (act. AA 10.01.619). Anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2019 (und teilweise vom 16. August 2019) verwies der Beschuldigte auf Fragen mehrheitlich auf eine noch einzureichende schriftliche Stellungnahme seitens seiner Verteidigung und behauptete, er habe die FINMA nicht vorgeschoben, um Leute zu täuschen (act. AA 10.01.639 ff. und act, AA 10.01.667 ff.; vgl. act. AA 10.01.651). In der Einvernahme vom 16. August 2019 gab der Beschuldigte immerhin auf konkrete Vorhalte gewisse Vorwürfe zu. Anlässlich der Schlusseinvernahmen vom 13. September 2019, 23. September 2019, 18. Oktober 2019 und 24. Oktober 2019 nahm er gewisse Vorwürfe – hauptsächlich betreffend seine eigenen Investitionen – weitestgehend zur Kenntnis (act. AA. 10.01.694 ff., act. AA 10.01.700 ff., act. AA 10.01.706 ff. und act. AA 10.01.713 ff.). In Anbetracht dieses Aussageverhaltens kann dem Beschuldigten auch für das relativ spät erfolgte Teilgeständnis kein Straf-rabatt gewährt werden. Dass der Beschuldigte zur Wahrheitsfindung und Verkürzung des Strafverfahrens massgeblich beigetragen hätte, ist klarerweise nicht erkennbar, zumal er selbst zu keinem Zeitpunkt den Überblick über seine offenen Verbindlichkeiten hatte und die objektive Beweislage auch ohne seine Einlassungen bereits erdrückend war. Eine eigentliche Kooperationsbereitschaft, die über ein blosses Geständnis hinausgeht, ist folglich ebenfalls nicht ersichtlich ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363 ff.). 4.2.4.5 Hinsichtlich der vom Beschuldigten geleisteten Rückzahlungen bis zur Berufungsverhandlung geht das Kantonsgericht zugunsten des Beschuldigten von einem Betrag von Fr. 1'300'000.-- aus, welcher sich aus den von der Vorinstanz festgestellten Zahlungen von Fr. 900'000.-- (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils), einer Einzahlung von Fr. 100'000.-- an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils) – was beides seitens des Beschuldigten auf S. 21 der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021 anerkannt wurde – sowie weiteren Rückzahlungen seit dem Jahr 2021 von Fr. 277'000.-- gemäss Eingabe des Beschuldigten vom 20. Februar 2023, zusammensetzt. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Rückleistungen im Rahmen des Nachtatverhaltens zwar als Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen sind, hingegen der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. d aStGB in casu nicht anzuwenden ist. Gemäss Art. 48 lit. d aStGB mildert das Gericht die Strafe dann, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Bei dieser Bestimmung geht es um die Herabsetzung des Strafbedürfnisses, mitunter um ein Verhalten nach Vollendung der Tat. Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens genügt als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird vielmehr eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. Schliesslich führt nicht jede Schadensdeckung automatisch zur Strafmilderung, vor allem dann nicht, wenn sie als blosses taktisches Manöver erscheint ( Stefan Trechsel / Martin Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 48 N 22). Gefordert sind erhebliche Anstrengungen (BGE 107 IV 98 E. 3.a; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 48 N 30). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Anders als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs wirkt sich Leugnen in diesem Fall immer negativ aus -selbst ein späteres (Teil-) Geständnis kann nicht mehr als aufrichtige Reue anerkannt werden ( Stefan Trechsel / Martin Seelmann , a.a.O., Art. 48 N 20; ebenso Monika Simmler / Sine Selman , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 48 N 10; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2, BGer 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.2.1). Die Betätigung aufrichtiger Reue durch Schadenersatzausgleich setzt nicht voraus, dass die ursprüngliche Initiative zum Schadensausgleich vom Täter selbst ausging. Es genügt, wenn der Verurteilte auf eine Anregung zur zumutbaren Schadenersatzleistung aus eigenem Entschluss eingeht ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 48 N 36). Die Feststellung des Beweggrundes bietet insbesondere bei der Leistung von Schadenersatz Schwierigkeiten. Deshalb wird praxisgemäss teilweise allein nach dem Zeitpunkt der Schadensdeckung geurteilt und eine solche nicht mehr anerkannt, wenn sie erst während des Strafverfahrens oder gar erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt ist ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. 2020, § 5 N 105). Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Anwendung von Art. 48 lit. d aStGB im vorstehenden Fall mangels Vorliegen eines Geständnisses bzw. aufrichtiger Reue von vornherein ausscheidet. Wie bereits unter E. III.E.4.2.4.4 ausgeführt, gab der Beschuldigte seine Taten nur auf Vorhalt konkret belastender Vorhalte der Staatsanwaltschaft zu, was nicht als eigentliches Geständnis in dem Sinne zu werten ist. Im Übrigen genügt auch ein späteres Teilgeständnis den Anforderungen von Art. 48 lit. d aStGB nicht. Wie die Vorinstanz darüber hinaus richtig festhält, ging der Beschuldigte auch nicht an die Grenzen seines Zumutbaren, obschon seine Rückzahlungen fraglos als erheblich zu bezeichnen sind. Selbst wenn man die Steuerzahlungen, Betreibungen und weiteren privaten Schulden des Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht –berücksichtigt, so muss sein weitergeführter Lebensstandard nach wie vor als äusserst gehoben bezeichnet werden, da er für sich und seine Ehefrau monatlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 11'000.-- verbraucht. Abgesehen von den Fixkosten hat er keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere muss er für keine Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau und seine Kinder mehr aufkommen. Zwar ist er nicht gehalten, auf dem Existenzminimum zu leben, aber der Umstand, dass er vor Strafgericht noch geltend machte, er verbrauche Fr. 20'000.-- pro Monat für seinen Lebensunterhalt, kann nicht anders gewertet werden, als dass er eben nicht bereit war, besondere und zumutbare Einschränkungen in seiner Lebensgestaltung auf sich zu nehmen. Dies kann er auch vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht darlegen. Der blosse Umstand, dass er bereits seit sieben Jahren das gleiche Auto fährt oder nicht in den Ferien war, vermag daran zweifelsohne nichts zu ändern (vgl. S. 20 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dennoch ist der durch den Beschuldigten beachtliche geleistete Schadensausgleich im Rahmen des Nachtatverhaltens in substantiellem Masse strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bemühte sich einerseits darum, mit den Geschädigten Vereinbarungen zu treffen. Andererseits musste er diese Rückzahlungen auch leisten, da er in hervorragenden finanziellen Verhältnissen lebt und die Geschädigten ihre Forderungen ansonsten auf dem ordentlichen Zivil- bzw. Betreibungsweg durchgesetzt hätten. Nichtsdestotrotz wiederfuhr den Geschädigten durch die erfolgten Rückzahlungen ein spürbarer Ausgleich des ihnen widerfahrenen Unrechts, weshalb auch das staatliche Strafbedürfnis herabgesetzt wird. In Anbetracht des Umfangs der Rückzahlungen von Fr. 1'300'000.-- erachtet das Berufungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um sechs Monate auf 39 Monate als angemessen. 4.2.4.6 Sodann ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Würdigung aller konkreten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2) auszumachen. Mit Blick auf die hohe Komplexität des vorliegenden Falles, den erheblichen Aktenumfang von über 60 Bundesordnern sowie angesichts der Vielzahl involvierter Personen dauerten weder die einzelnen Abschnitte noch das ganze Verfahren übermässig lange. Darüber hinaus ist kein Untätigbleiben seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über einen längeren Zeitraum ersichtlich. Ab August 2014 erfolgten die ersten Einvernahmen des Beschuldigten, von welchen allein 22 an der Zahl im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung stattfanden. Es erfolgten unzählige Einvernahmen mit den Geschädigten, Hausdurchsuchungen, Auswertungen verschiedener Datenträger und diverse weitere Ermittlungshandlungen (vgl. act. AA 00. – 99.; die Schlusseinvernahmen des Beschuldigten fanden am 13. September 2019, am 23. September 2019, am 18. Oktober 2019 und am 24. Oktober 2019 statt, vgl. act. AA. 10.01.694 ff., act. AA 10.01.700 ff., act. AA 10.01.706 ff. und act. AA 10.01.713 ff.). Bereits am 12. Dezember 2019 wurde dem Strafgericht die Anklageschrift übermittelt, wobei die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 2. März 2021 bis zum 15. März 2021 durchgeführt wurde (vgl. act. S469 ff.). Die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung der Fünferkammer wurde ursprünglich auf den 28. November 2022 und den 2. Dezember 2022 angesetzt, wobei diese aufgrund der Corona-Erkrankung des Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. November 2022 unverhofft abgeboten werden musste, jedoch bereits zeitnah anfangs März 2023 wiederum neu angesetzt werden konnte. Das Verfahren wurde folglich – insbesondere in Anbetracht des beachtlichen Aktenumfangs und für einen Wirtschaftsstraffall dieser Grössenordnung – innert angemessener Zeit durchgeführt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der letzten Tatbegehung im Mai 2016 nunmehr sechs Jahre und zehn Monate vergangen sind. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e aStGB fällt zwar mangels Ablauf der Zwei-Drittels-Frist der Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. b aStGB) ausser Betracht. Nicht ausgeschlossen ist aber, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Sinne einer leichten Strafminderung entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e aStGB nicht erfüllt sind ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 343). Folglich erachtet es das Kantonsgericht als gerechtfertigt, die Strafe aufgrund der verhältnismässig lange zurückliegenden Zeit seit der letzten Deliktsbegehung um drei Monate zu reduzieren. 4.2.4.7 Der Beschuldigte macht ferner geltend, mit einer erhöhten Strafempfindlichkeit belastet zu sein. Er führt aus, sein Leben sei ruiniert, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Auch die Verbüssung der Strafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft würde keine Abhilfe verschaffen, da er oft am Wochenende arbeite und überall in der Schweiz Termine wahrnehmen müsse. Er könnte unter diesen Umständen seinen Beruf nicht mehr ausüben aufgrund seiner ausserordentlichen Arbeitszeiten. Die Besichtigungen der Immobilien würden vielfach ausserhalb der Bürozeiten nach 17:00 Uhr stattfinden, da die Verkäuferschaft nicht extra frei nehmen wolle. Die administrativen Belange könne er jedoch während der Bürozeiten erledigen (vgl. S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 5.4). Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird, was für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Der Verlust einer Arbeitsstelle ist in aller Regel als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen und könnte lediglich dann berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher Weise belasten ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 354). Nach dem Dargelegten weist der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird dem Beschuldigten als selbständig Erwerbender der Berufseinstieg in dieselbe Tätigkeit erwartungsgemäss leicht fallen, zumal er selbst geltend macht, er sei einer der führendsten Immobilienvermittler (vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Da der Beschuldigte einer der Besten in diesem Bereich zu sein scheint, ist davon auszugehen, dass seine Kunden auch zu den üblichen Bürozeiten mit ihm geschäftlich zusammenarbeiten wollen, sodass unter der allfälligen Vollzugsform der Halbgefangenschaft eine weitere Arbeitstätigkeit ohne Weiteres möglich sein wird (vgl. E. III.E.4.8 zum teilbedingten Strafvollzug). Im Übrigen hat der Beschuldigte allfällige Einschränkungen seines beruflichen Wirkens aufgrund einer Freiheitsstrafe als unumgängliche Konsequenz seines eigenen Fehlverhaltens hinzunehmen. 4.2.4.8 Die Straferhöhung aufgrund weiterer Delinquenz während eines laufenden Verfahrens liegt bei zwei Monaten, wohingegen die Strafreduktion für die lange vergangene Zeit seit der letzten Tat mit drei Monaten zu gewichten ist. Hinzu kommt die Strafminderung zufolge Schadensausgleich mit einem Abzug von sechs Monaten, was zu einer tat- und täterangemessenen Strafe von insgesamt 36 Monaten bzw. 3 Jahren führt (43 Monate plus 2 Monate minus 6 Monate minus 3 Monate). 4.3 Beurteilung der vor der rechtskräftigen Vorstrafe begangenen Tat 4.3.1 Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2 April 2012 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) [Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 aSVG] zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Bei dem vorliegend vor der rechtskräftigen Vorstrafe begangenen neu zu beurteilenden Delikt handelt es sich um eine Urkundenfälschung (Begehungszeitpunkt: 17. August 2011). Die abstrakte Strafandrohung für den altrechtlichen Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand lautete Busse bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration, wohingegen die Begehung einer Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. Art. 91 aSVG und Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Da das neu zu beurteilen-de Delikte als die konkret schwerste Straftat gilt, ist die für die neue Tat festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für das alte Delikt zu erhöhen. Folglich gilt es nachfolgend, zuerst eine vorläufige hypothetische Einzelstrafe für das neue Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der Grundstrafe angemessen zu erhöhen, bevor schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe, d.h. insgesamt 10 Tagessätze Geldstrafe aus der Vorstrafe, abgezogen werden. 4.3.2. Zunächst ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten zu veranschlagen, dass die am 17. August 2011 begangene Urkundenfälschung in engem Konnex zum gewerbsmässigen Betrug steht. Der Beschuldigte gebrauchte die gefälschte Vertragskopie seines Vaters, welche ein Investment bei der PP. AG suggerieren sollte, lediglich einmal und setzte diese nicht anderweitig ein. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der über den gewerbsmässigen Betrug hinausgehende Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschung als gering zu bezeichnen ist. Die Art und Weise des Vorgehens bezogen auf das konkrete Delikt hebt sich grundsätzlich nicht von anderen denkbaren Tatvarianten ab, weshalb die Tatkomponenten neutral zu gewichten sind. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist jedoch zu bemerken, dass das Kantonsgericht eine gewisse kriminelle Energie und Dreistigkeit des Beschuldigten erkennt, zumal er nicht davor zurückschreckte, seinen eigenen Vater als "Lockvogel" für seine persönlichen Zwecke zu benutzen, was straferhöhend zu gewichten ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller und somit egoistischer Natur, was dem Tatbestand der Urkundenfälschung nicht inhärent ist. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Im Vergleich zu anderen möglichen Tatkonstellationen liegt das Tatverschulden insgesamt betrachtet im unteren Bereich des Strafrahmens und ist als sehr leicht zu qualifizieren. Das Kantonsgericht erachtet folglich eine hypothetische tatbezogene Einzelstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als dem Tatverschulden angemessen. 4.3.3 Was schliesslich die Täterkomponenten anbelangt, so kann weitestgehend auf E. III.E.4.2.4 vorstehend verwiesen werden. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, zumal die vom Beschuldigten geleisteten Wiedergutmachungszahlungen bereits im Rahmen der Strafzumessung zur Haupttat – dem gewerbsmässigen Betrug – hinreichend berücksichtigt worden sind. Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser weder Reue noch Einsicht gezeigt, was ihm allerdings aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO), nicht zum Nachteil gereichen darf ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Eine Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens liegt nicht vor und eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB fällt ebenfalls ausser Betracht, da zwar zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. a aStGB), sich der Beschuldigte mit Blick auf das vorliegende Urteil allerdings in diesem Zeitraum nicht wohlverhalten hat. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist zugunsten des Beschuldigten jedoch eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze angebracht. Schliesslich ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht zu einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. 4.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist zur Bildung der Zusatzstrafe die für das neue Delikt festgelegte Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen in einem letzten Schritt anteilsmässig um die aus der Vorstrafe resultierende Grundstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dem Berufungsgericht erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Asperation um 5 Tagessätze als angemessen, sodass für die alten und die neuen Delikte, wären diese zusammen zu beurteilen gewesen, eine hypothetische Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen resultiert. Von dieser ist die rechtskräftige Strafe im Umfang von insgesamt 10 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Als Differenz resultiert eine Zusatzstrafe für das neue Delikt im Umfang von 15 Tagessätzen Geldstrafe. 4.4 Beurteilung der nach der rechtskräftigen Vorstrafe begangenen Taten 4.4.1 Vorbemerkungen 4.4.1.1 Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem zweiten Schritt eine unabhängige Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB festzusetzen. Hat das urteilende Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, so hat es gemäss höchstrichterlicher Praxis die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). 4.4.1.2 Wie die vorangehende rechtliche Würdigung gezeigt hat, beging der Beschuldigte die gewerbsmässige Geldwäscherei in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 17. März 2014 und die gewerbsmässig unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen im Zeitraum vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016, somit teilweise vor sowie nach dem Ersturteil vom 2. April 2012. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind diese Einzeltaten für die nachfolgende Strafzumessung als Einheit zu betrachten und fallen zudem angesichts der letzten angeklagten Einzeltaten in den Zeitraum nach dem Ersturteil. Gleiches gilt für die verbleibenden fünf Urkundenfälschungen, welche der Beschuldigte am 3. Mai 2012, am 2. Februar 2015, am 17. März 2015, am 7. Dezember 2015 und am 14. April 2016 verübt hat. 4.4.1.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend also für die gewerbsmässige Geldwäscherei, die mehrfache Urkundenfälschung (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe, vgl. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) sowie die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 46 aBankG) gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist die gewerbsmässige Geldwäscherei mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, sowie angesichts des erheblichen Deliktserlöses von Fr. 545'900.-- und des langen Tatzeitraums von vier Jahren, als das schwerste Delikt zu bezeichnen. Für dieses ist nachfolgend eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. 4.4.2 Gewerbsmässige Geldwäscherei 4.4.2.1 Durch Art. 305 bis aStGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt ( Damian K. Graf , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 305 bis N 1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es zu verneinen, den bereits mit der Vortat abgegoltenen Unrechtsgehalt im Rahmen der Strafzumessung zur Geldwäscherei nicht mehr zu berücksichtigen (BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.4). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Einziehung von insgesamt Fr. 545'900.-- vereitelt hat, indem er dieses Geld in der Zeit vom 18. Juni 2010 bis zum 27. März 2014 mittels Barbezügen von seinen Konten abgehoben oder es zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten an Dritte überwiesen hat. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch 50 Mal so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend dargelegt hat, bilden die Geldwäschereihandlungen eine Begleiterscheinung der durch den Beschuldigten begangenen Betrugshandlungen in Zusammenhang mit der PP. AG. Der enge sachliche und situative Zusammenhang der gewerbsmässigen Geldwäscherei mit der Vortat – dem gewerbsmässigen Betrug – lässt den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen, zumal der Beschuldigte in den gemäss Ziff. 3.3 der Anklageschrift aufgeführten Konstellationen selbst Vorträter der Geldwäscherei war. In einem solchen Fall ist die Strafzumessung zurückhaltender vorzunehmen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist zudem nicht über das übliche Mass zur Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu bewerten ist. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten insgesamt als eher leicht einzustufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere wiegen die Beweggründe des Beschuldigten, welche monetärer Natur waren, neutral. Der Beschuldigte hätte die Tat leicht vermeiden können, war allerdings aufgrund seiner eigenen hohen Überschuldung gezwungen, die ihm übertragenen Vermögenswerte der PP. AG rasch zu verwenden. Dies kann allerdings nicht verschuldensreduzierend berücksichtigt werden. In Anbetracht des Dargelegten ergeben sich keine die Einstufung des Tatverschuldens verändernden Umstände. Insgesamt erscheint die von der Erstinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen leicht zu tief, dies insbesondere angesichts des doch erheblichen Deliktsbetrags und langen Deliktszeitraums. Das Kantonsgericht erachtet eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 130 Tagessätzen als dem eher leichten Tatverschulden angemessen. 4.4.2.2 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vornehmlich auf E. III.E.4.2.4 und E. III.E.4.3.3 verwiesen werden. Diese sind weitestgehend neutral zu gewichten. Es erfolgte weder ein Geständnis noch wurde während des laufenden Strafverfahrens delinquiert, weshalb es bei der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen bleibt. Eine Herabsetzung der Strafe gemäss Art. 48 lit. e aStGB ist mangels Ablauf der Zwei-Drittel-Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. b aStGB) nicht angezeigt. Hinzu kommt allerdings, dass seit dem Zeitpunkt der Vortatbegehung eine lange Dauer verstrichen ist, was sich im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd auswirkt ( Jürg - Beat Ackermann / Stephanie Zehnder , Kommentar Kriminelles Vermögens Band II, 2018, N 872). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht erkennbar (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Im Ergebnis bleibt es somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei einer tat- und täterangemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. 4.4.2.3 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren nach der Verurteilung vom 2. April 2012 begangenen Straftaten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Wie bereits unter E. III.E.4.1.1 vorstehend ausgeführt, liegen keinerlei Gründe vor, um von der Regelstrafe der Geldstrafe für die weiter zu beurteilenden Urkundenfälschungen sowie die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen abzuweichen. Der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft, mithin handelt es sich um erstmalige Verfehlungen dieser Art. Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist somit nachfolgend unter Einbezug der weiteren nach der Verurteilung vom 2. April 2012 begangenen und mit einer gleichartigen Strafe zu sanktionieren-den Delikte zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. 4.4.3 Mehrfache Urkundenfälschung (Asperation) 4.4.3.1 Formulare A (Anklageziffer 6) a) Der Beschuldigte fälschte am 17. März 2015 und am 14. April 2016 zwei "Formulare A", indem er gegenüber zwei Banken falsche Angaben machte (vgl. E. I.4. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Er gab gegenüber der Aargauischen Kantonalbank sowie gegenüber der Coop Bank an, wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf seinen Konten zu sein, wobei bereits zahlreiche Investoren ihre Gelder auf diese Konten einbezahlt hatten. Der Beschuldigte gestand ein, gewusst zu haben, nicht wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass beide Urkundenfälschungen in engem Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug stehen und diesem dienten, was sich reduzierend auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Hätte der Beschuldigte diese Formulare nicht entsprechend ausgefüllt, wären die Banken misstrauisch geworden, was dazu hätte führen können, dass seine betrügerischen Machenschaften früher ans Licht gekommen wären. Derartige Existenzängste sind allerdings nicht geeignet, eine Verschuldensreduktion herbeizuführen. Die Art und Weise des Vorgehens ist zwar als simpel, aber dennoch als dreist zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als sehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beweggründe des Beschuldigten rein egoistischer bzw. wirtschaftlicher Art waren, was – anders als bei einem Betrug – bei der Urkundenfälschung nicht tatbestandsimmanent ist. Der pekuniäre Beweggrund des Beschuldigten wirkt sich folglich leicht straferhöhend aus. Das Tatverschulden liegt insgesamt betrachtet im unteren Bereich des Strafrahmens und ist als sehr leicht zu qualifizieren. Das Kantonsgericht erachtet eine hypothetische Einzelstrafe von je 25 Tagessätzen Geldstrafe – total somit 50 Tagessätze Geldstrafe – für die Urkundenfälschungen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. b) Was schliesslich die Täterkomponenten anbelangt, so kann auf E. III.E.4.2.4 vorstehend verwiesen werden. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, zumal die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass der Beschuldigte zwar während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert hat, sich jedoch geständig zeigte, was sich gegenseitig aufzuwiegen vermag. Schliesslich ist auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend) und eine Reduktion der Strafe ist gemäss Art. 48 lit. e aStGB mangels Ablauf der Zwei-Drittel-Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. a aStGB) nicht angezeigt. Demgegenüber ist zugunsten des Beschuldigten aufgrund der lange vergangenen Zeit seit der letzten Deliktsbegehung eine Strafreduktion im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt. Im Ergebnis bleibt es bei einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe für eine Urkundenfälschung. Diese ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes zum gewerbsmässigen Betrug im Umfang von jeweils 10 Tagessätzen Geldstrafe – gesamthaft somit 20 Tagessätze Geldstrafe – asperierend zu berücksichtigen. 4.4.3.2 Betreibungsregisterauszüge (Anklageziffer 8) a) Der Beschuldigte fälschte am 3. Mai 2012, am 2. Februar 2012 und am 7. Dezember 2015 drei Betreibungsregisterauszüge dahingehend, dass diese – anstatt vieler – keinerlei Einträge mehr aufgewiesen haben. Der Beschuldigte gestand ein, diese auf seinem Computer selbst hergestellt zu haben und im Hinblick auf die Bewerbung für eine Mietwohnung angefertigt, jedoch nie benutzt zu haben (vgl. E.I.6. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Diese Urkundenfälschungen dienten im Vergleich zum vorstehend Dargelegten nicht den eigentlichen Betrugshandlungen, sondern der Erleichterung des anderweitigen persönlichen Fortkommens des Beschuldigten. Indessen ist mit den Vorderrichtern hinsichtlich der objektiven Tatschwere übereinzugehen, dass der Beschuldigte diese Fälschungen nie gegenüber Dritten bzw. im Geschäftsverkehr eingesetzt hat, was verschuldensreduzierend zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise des Vorgehens ist als unkompliziert und einfach zu taxieren. Das Tatverschulden ist folglich als sehr leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beweggründe des Beschuldigten auch hier rein egoistischer bzw. finanzieller Natur waren, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Weitere Umstände, die den Beschuldigten bzw. seine Taten in ein günstigeres Licht rücken würden, liegen keine vor. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden als sehr leicht einzuordnen. Das Kantonsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Erstinstanz eine hypothetische Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von je 15 Tagessätzen Geldstrafe – gesamthaft folglich 45 Tagessätze Geldstrafe – für die Urkundenfälschungen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. b) Schlussendlich ist betreffend die Täterkomponenten auf E. III.E.4.2.4 vorstehend zu verweisen. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, zumal die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass der Beschuldigte zwar zwei dieser drei Taten während eines laufenden Strafverfahrens begangen, sich jedoch geständig gezeigt hat (vgl. act. AA 10.01.690 ff.), was dies wiederum aufzuwiegen vermag. Eine Reduktion der Strafe gemäss Art. 48 lit. e aStGB ist in casu mangels Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung nicht gerechtfertigt, obwohl hinsichtlich zweier Urkundenfälschungen die Zwei-Drittels-Frist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. a aStGB) abgelaufen ist. Hingegen ist zugunsten des Beschuldigten aufgrund der lange verstrichenen Zeit seit der letzten Tatbegehung eine Strafreduktion in der Höhe von jeweils 5 Tagessätzen angezeigt. Schliesslich liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Im Resultat bleibt es bei einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe für eine Urkundenfälschung. Diese ist im Umfang von jeweils 5 Tagessätzen Geldstrafe – gesamthaft somit 15 Tagessätze Geldstrafe – asperierend zu beachten. 4.4.4 Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen (Asperation) 4.4.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016 Vermögenswerte seiner Investoren entgegengenommen hat, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Der Deliktszeitraum von sieben Jahren ist erheblich, weshalb eigentlich keine Strafe im untersten Bereich auszusprechen ist. Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das Schädigungspotential dieser Tat kaum über dasjenige des gewerbsmässigen Betrugs hinausgeht, was das Tatverschulden des Beschuldigten herabzusetzen vermag. Das objektive Tatverschulden ist daher als leicht zu betiteln. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte um seine bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste, jedoch rein finanzielle Absichten und die Aufrechterhaltung seines Betrugskonstrukts verfolgte, was leicht straferhöhend wiegt. Nach dem Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Das Kantonsgericht erachtet – in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern – eine hypothetische Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 30 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 4.4.4.2 Schliesslich ist betreffend die Täterkomponenten auf E. III.E.4.2.4 vorstehend zu verweisen. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, wobei der Vorinstanz dahingehend zu widersprechen ist, als sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Taten gerade nicht geständig zeigte, was jedoch aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), nicht zu seinen Lasten zu werten ist. Allerdings hat der Beschuldigte bezüglich eines Teils seiner Taten während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt. Dies wird jedoch durch die gemäss Art. 48 lit. e aStGB zu gewährende Strafreduktion aufgewiegt: Diese Herabsetzung der Strafe ist in casu angezeigt, da einerseits Zweidrittel der 10-jährigen Verjährungsfrist (Art. 97 Abs.1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 98 lit. b aStGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 aStGB und Art. 46 aBankG) abgelaufen sind und sich der Beschuldigte darüber hinaus seit der letzten Deliktsbegehung wohlverhalten hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt im Übrigen nicht vor (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Nach dem Gesagten bleibt es bei einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist aufgrund der sachlichen und zeitlichen Nähe zum gewerbsmässigen Betrug im Umfang von 10 Tagessätzen Geldstrafe asperierend zu berücksichtigen. 4.4.5 Fazit Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die hypothetische Gesamtgeldstrafe für die nach der Verurteilung vom 2. April 2012 begangenen Delikte somit auf 165 Tagessätze (120 Tagessätze plus 20 Tagessätze plus 15 Tagessätze plus 10 Tagessätze) festzusetzen. 4.5 Addition Die unter E. III.E.4.3 vorstehend festgesetzte Zusatzstrafe sowie die asperierten Strafen für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte (E. III.E.4.4) sind nun zu addieren (15 Tagessätze plus 165 Tagessätze). Daraus resultiert eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012. 4.6 Bestimmung der Tagessatzhöhe 4.6.1 In einem nächsten Schritt ist die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Diese ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 aStGB; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3). Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten und dergleichen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Leistet der Täter bereits vor dem Urteil Zahlungen an die geschädigten Personen, so ist diesem Umstand bei der Prognosestellung für den bedingten Vollzug der Geldstrafe (Art. 42 StGB) Rechnung zu tragen. Eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Tagessatzhöhe fällt ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). 4.6.2 Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II.4.5 des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021). Die Erstinstanz ging zugunsten des Beschuldigten von einem jährlichen Gewinn von Fr. 800'000.-- (im schlechtesten Jahr während Corona) aus, was richtig erscheint, zumal der Beschuldigte dieses Einkommen auch vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigt (vgl. S. 4. f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Nach Abzug von 30% sowie der Steuerforderungen von monatlich rund Fr. 30'000.-- gelangten die Vorderrichter zu einer Tagessatzhöhe von Fr. 1'000.--. Dieser Auffassung schliesst sich das Kantonsgericht umfassend an. 4.7 Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten bleibt es im Resultat bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012. 4.8 Vollzug 4.8.1 Geldstrafe 4.8.1.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe der bedingte Strafvollzug anzuordnen ist. (…) 4.8.1.2 Bei der Frage, ob die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als vorstrafenfrei zu gelten hat und sich seit der vorliegenden Verurteilung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Diesbezüglich muss von einem Wohlverhalten seitens des Beschuldigten seit Mitte 2016 ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist sodann erwerbstätig und seine Lebenssituation sowie sein persönliches Umfeld scheinen stabil zu sein. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine günstige Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug der genannten Geldstrafe zu gewähren ist. Aufgrund der somit als positiv einzustufenden Bewährungsaussichten ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen. 4.8.2 Freiheitsstrafe 4.8.2.1 Im Weiteren ist in Anbetracht der Höhe des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. (…) 4.8.2.2 Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er ist nicht vorbestraft und seit den mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vorfällen – mithin seit nunmehr knapp sieben Jahren – nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat zudem freiwillig ansehnliche Rückzahlungen an die Geschädigten geleistet und scheint sich beruflich gut etabliert zu haben, sodass trotz der teilweisen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens von einer guten Prognose auszugehen ist. Dem Beschuldigten ist folglich der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Das Kantonsgericht folgt der Einstufung des Strafgerichts hinsichtlich des bedingten und unbedingten Teils vollumfänglich (vgl. E. II.5 des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021). Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte erhebliche Rückzahlungen geleistet hat und dies aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie seines hervorragenden Einkommens noch weiter tun wird, vermag eine Ansetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf das gesetzliche Minimum nicht zu rechtfertigen, zumal der Beschuldigte angesichts seiner ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse die offenen Verbindlichkeiten der Geschädigten im Sinne einer Rechtspflicht auch erfüllen muss. Um der erheblichen Einzeltatschuld Genüge zu tun, erscheint eine Ansetzung des unbedingt vollziehbaren Teils auf ein Jahr und des bedingt vollziehbaren Teils auf zwei Jahre als angemessen. In Anbetracht der positiven Legalprognose und der lange vergangenen Zeit seit der letzten Tatbegehung ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. 4.8.2.3 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen, denn Art. 51 aStGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Anzurechnen ist nicht nur die durch ein Gericht, sondern auch durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorläufig angeordnete Haft im Sinne von Art. 217 ff. StPO und Art. 224 Abs. 2 StPO ( Stefan Heimgartner , Kommentar StGB, 21. Aufl. 2021, Art. 110 Abs. 7 N 17). 4.8.2.4 Die Vorinstanz hat die anzurechnenden Hafttage korrekt festgestellt (vgl. E. II.5 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021). An die ausgesprochene Strafe sind somit drei Tage Haft anzurechnen. IV. Zivilforderungen 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Mit bundesgerichtlichem Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 wurde die Frage geklärt, ob der Begriff der Zivilklagen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO auch vertragliche Ansprüche umfasst. Da geltend gemachte vertragliche Ansprüche auf Vertrag beruhen und nicht aus einer strafrechtlich relevanten Handlung herrühren, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass nicht alle privatrechtlichen Ansprüche von Art. 122 StPO erfasst sind, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen. Dies ist – insbesondere bei einem erfolgten Freispruch – hinsichtlich vertraglich vorgebrachter Forderungen gerade nicht der Fall, weshalb diese nicht Gegenstand der Adhäsionsklage im Strafverfahren bilden können und vom Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sind. Höchstrichterlich wurde erwogen, dass vertragliche Ansprüche gerade nicht aus einer Straftat entstammen, sondern gänzlich unabhängig von deren Vorliegen seien. Weiter hielt das Bundesgericht fest, Zweck der Adhäsionsklage dürfe nicht sein, das Strafverfahren zu einem "blossen Vehikel" (" simple vecteur ") zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verkommen zu lassen; die Privatklägerschaft sei vielmehr auf den Zivilweg zu verweisen (BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2 f.). Im Falle eines Freispruchs entscheidet das Gericht nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird nach Abs. 2 die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr durchführen ( Anette Dolge , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl., 2019, Art. 126 N 19 und 42). 2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte – soweit seine Berufung die Zivilforderungen mit Ausnahme jener der A. AG gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage betrifft –seine Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs beschränkt hat. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich dieses Schuldspruchs jedoch vollumfänglich bestätigt, weshalb sich Ausführungen bezüglich der damit zusammenhängenden Zivilklagen erübrigen. Darüber hinaus ist mangels konkret begründeter Begehren nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Beschuldigte eine Abänderung der erstinstanzlichen Beurteilung der Privatklagen verlangt. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit festgestellt werden, dass die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Zivilforderungen von D. , E. , I. , der A. AG (vorbehältlich Ziff. 3.3.1.7 der Anklage), J. , K. sowie H. abzuweisen ist. Die Zivilklagen von C. sowie F. und G. wurden demgegenüber von den Geschädigten zurückgezogen. 2.3 2.3.1. Wie bereits unter E. III.B.2.3.1.2 dargelegt, ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die Privatklägerin hinsichtlich der gemäss Anklageziffer 3.3.1.7 erfolgten Direktinvestitionen bei der PP. AG in keinerlei vertraglichem Verhältnis zum Beschuldigten gestanden ist. Sachverhaltsmässig hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beschuldigten keinerlei Beteiligung, geschweige denn Kenntnis, von der durch die Privatklägerin erfolgten Direktinvestitionen nachgewiesen werden kann. Insbesondere hat die Berufungsinstanz eine dem Beschuldigten zukommende Garantenpflicht sowie das Vorliegen eines Vorsatzes verneint. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Selbst wenn vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags zwischen der A. AG und dem Beschuldigten hinsichtlich der erfolgten Direktinvestitionen ausgegangen würde, so erhellt in Anbetracht der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass rein vertragliche Ansprüche, welche nicht aus einer Straftat stammen, nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Diese sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Darüber hinaus ist das Kantonsgericht – wie bereits ausgeführt – der Überzeugung, dass in concreto kein Anlageberatungsverhältnis zustande gekommen ist. Der Anlageberatungsvertrag kann zwar formfrei abgeschlossen werden, weshalb auch ein konkludentes Zustandekommen möglich ist. Die charakteristische Leistung des Anlageberaters – die Beratung – besteht jedoch aus zwei Komponenten: Einerseits erteilt der Anlageberater seinem Kunden Auskünfte über objektiv verifizierbare Tatsachen (z.B. Einschätzung des Entwicklungspotenzials eines Finanzprodukts) und andererseits gibt er seinem Kunden Empfehlungen ab (Ratschläge; Monika Roth , Die Spielregeln des Private Banking in der Schweiz, 4. Aufl. 2016, S. 71; Kaspar Projer / Hans CASPAR VON DER Crone , Kundensegmentierung in der Anlageberatung, in: SZW 2015 S. 156 ff.). Die im Rahmen eines Anlageberatungsverhältnisses erteilten Empfehlungen zeichnen sich sodann als persönliche Empfehlungen aus ( David Jost , Der Anlegerschutz im Finanzdienstleistungsgeschäft, 2020, S. 54). Während der Finanzdienstleister bei der Anlageberatung auf die persönlichen Umstände und Interessen des Kunden abstellt, handelt er bei der Vermittlung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Interesse des Anbieters. Bei der Vermittlung steht der informative, allenfalls werbende Charakter seiner gegenüber dem Kunden getätigten Äusserungen im Vordergrund ( Urs Emch / Hugo Renz / Reto Arpagaus , Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 1764). Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. JJJ. im Rahmen der vermittelten Investitionen allenfalls eine Beratungsbeziehung entstanden sein könnte, ist vorliegend nicht zu thematisieren. Auf die gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage erfolgten Direktinvestitionen bei der PP. AG kann dies jedoch nicht zutreffen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Privatklägerin resp. JJJ. zu keinem Zeitpunkt irgendwelche persönlichen Empfehlungen hinsichtlich der letzten drei Vermögensdispositionen ab, was der Genannte wie unter E. III.B.2.3.1.2 dargelegt selbst bestätigt und ausgeführt hat, der Beschuldigte sei in keiner Art und Weise bei diesen Investitionen involviert gewesen. JJJ. scheint den Beschuldigten angesichts seiner Depositionen folglich nicht einmal selbst als sein Anlageberater betrachtet zu haben. Eine Haftung aus Vertrag fällt somit konsequenterweise dahin. 2.3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Haftung aus erwecktem Vertrauen zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt (BGE 121 III 350 E. 6c). Das Bundesgericht hat jeweils betont, dass die Vertrauenshaftung keinesfalls zu einer Haftung gegenüber jedermann ausufern soll, weshalb es die Haftung aus erwecktem Vertrauen an strenge Voraussetzungen knüpft (BGE 133 III 449 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 130 III 345 E. 3.2). Die Vertrauenshaftung setzt voraus, dass die Beteiligten in eine sogenannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind, die erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen (BGE 130 III 345 E. 2.2; BGE 120 II 331 E. 5a). Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten (BGE 130 III 345 E. 2.2). Schutzwürdiges Vertrauen setzt somit ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 130 III 345 E. 2.1; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 121 III 350 E. 6c). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den Schaden einzustehen, sofern und soweit die nicht verwirklichte Erwartung dafür adäquat kausal war (BGE 130 III 345 E. 2.1). Das Bundesgericht lässt bezüglich des Verschuldens Fahrlässigkeit genügen (BGE 105 II 80 E. 2). Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche aus Vertrauenshaftung ist bereits fraglich, ob diese überhaupt im Rahmen einer Adhäsionsklage im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Würde dies bejaht, ist zum Schluss zu kommen, dass der Sachverhalt in casu nicht als spruchreif zu bezeichnen ist. Einerseits ist unklar geblieben, ob das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der ersten sechs Vermögensdispositionen oder jenes von † QQ. schlussendlich die durch die Privatklägerin vorgenommenen Vermögensverschiebungen adäquat kausal verursacht hat. Die zitierten Einlassungen von JJJ. lassen vermuten, dass er eher durch Letzteren zur jeweiligen Direktinvestition verleitet wurde. Dies müsste allerdings in concreto untersucht werden. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (vgl. Ziff. 3.3.1.7) weder das Vorliegen eines erweckten Vertrauens umschreibt, noch dem Beschuldigten ein fahrlässiges Handeln vorwirft. Es mangelt mit anderen Worten an der Deskription des pflichtwidrig unvorsichtigen Verhaltens im Sinne einer Fahrlässigkeit. Letzteres beinhaltet insbesondere, dass in der Anklage dargestellt wird, welche Bestimmungen von der beschuldigten Person in welcher Weise missachtet bzw. verletzt wurden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 21). Diese beiden Voraussetzungen der Vertrauenshaftung bilden somit nicht Gegenstand der Anklageschrift, weshalb diese einer Prüfung durch die Berufungsinstanz nicht zugänglich sind. Nach dem Gesagten hat die Erstinstanz die Privatklage der A. AG in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO zu Recht auf den Zivilweg verwiesen, was zur Abweisung der Berufung der Privatklägerin führt. V. Ersatzforderung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Durch die Einziehung soll verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Allgemein gesagt soll sichergestellt werden, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnt (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1). Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; BGer 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6). Bei der Ersatzforderungsanordnung handelt es sich um Ausgleichsmassnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung und die Ersatzforderungsanordnung erfolgen – ähnlich wie beim Institut der Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Obligationenrecht –lediglich zwecks Wiederherstellung der gerechten Ordnung; sie bilden mithin keine Vermögensstrafe (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. V/B/BB). 2.2 Die sogenannte Ausgleichseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 129 IV 305 E. 4.2.1). Erforderlich ist überdies, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2). Der Vermögensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.3). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist ebenso auf die Ersatzforderung anzuwenden ( Stefan Trechsel / Marc Jean - Richarddit - Bressel , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 70 N 17). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie hat die Einziehung zu ersetzen und darf im Vergleich zu dieser weder Vorteile noch Nachteile bewirken (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; BGE 119 IV 17 E. 2b). Von einer Ersatzforderung abzusehen wäre nur dann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Wurden die Vermögenswerte dem Verletzten ausgehändigt, so ist die Vermögenseinziehung ausgeschlossen; dadurch soll eine Doppelbelastung des Täters vermieden werden (BGE 117 IV 107 E. 2.). 2.3 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt werden kann. Dieser Grundsatz gelangt nur zur Anwendung, wenn es in beiden Verfahren um Strafen geht. Die Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB und die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB stellen jedoch keine Strafen, sondern sachliche Massnahmen, die unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden, dar (BGer 6B_887/2017 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4.2). 2.4 2.4.1. Das Kantonsgericht folgt in diesem Punkt vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. V. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 SPO). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegen die festgelegte Höhe der Ersatzforderung keine Rügen vorgebracht und die vorinstanzliche Berechnung nicht konkret bestritten hat, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen grundsätzlich von vornherein erübrigen. Nichtsdestotrotz ist im Einklang mit den Vorderrichtern ergänzend zu konstatieren, dass eine Doppelzahlungsgefahr auszuschliessen ist. Die Vorinstanz hat ausgehend vom Deliktserlös von Fr. 545'900.-- die Provisionsanteile für die Vermittlung der Geschädigten K. , M. und der A. AG sowie die Unterprovisionen abgezogen. Dabei ging sie zugunsten des Beschuldigten von einem ausgesprochen hohen geschätzten Provisionsanteil von 20% aus, was zweifellos angemessen ist. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Schätzungen – nota bene zugunsten des Beschuldigten – gestützt auf Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig sind. Die Erstinstanz gelangte deshalb nachvollziehbar zu einer Höhe der Ersatzforderung von abgerundet Fr. 400'000.--. Im Umfang dieses Betrags profitierte der Beschuldigte in unrechtmässiger Art und Weise und verbrauchte diese deliktisch erlangten Vermögenswerte, sodass dieselben nicht mehr eingezogen werden können und eine Ersatzforderung verfügt werden muss. Einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB nehmen die Vorderrichter zudem zu Recht nicht an. Dass sich die Abzahlung der offenen Verbindlichkeiten des Beschuldigten dadurch in die Länge zieht, vermag ein Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung klarerweise nicht zu rechtfertigen, zumal es um die Abschöpfung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte geht. Eine massgebliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschuldigten ist sodann ebenfalls nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht weiter substantiiert. 2.4.2 Schliesslich steht der Umstand, dass der Beschuldigte die erhaltenen Provisionszahlungen im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens zu versteuern hat, der Anordnung einer Ersatzforderung nicht entgegen. Der Grundsatz "ne bis in idem" wird nicht tangiert, da es sich bei der Anordnung einer Ersatzforderung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht um eine Strafe, sondern eine sachliche Massnahme handelt. Die Maxime "ne bis in idem" gelangt auf den vorliegenden Fall somit nicht zur Anwendung. Im Übrigen erfolgt durch eine zusätzliche Besteuerung dieser deliktisch erlangten Gelder gar kein Ausgleich der unrechtmässig erhaltenen Vermögenswerte. Die Rüge des Beschuldigten ist in dieser Hinsicht unbegründet. 2.4.3 Des Weiteren ist – wie bereits unter E. I. und II. ausgeführt – nicht auf den Antrag des Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte einzutreten. Die Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den Verfahrenskosten sowie die Anrechnung des verbleibenden Teils an die Ersatzforderung erscheint darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht zweckmässig. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Verdikt zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.). VI. Kosten und Entschädigung (…)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 15. März 2021 dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin jeweils am 16. März 2021 zugestellt worden ist (act. S943 und S953). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 16. März 2021 (act. S1321) und vom 22. März 2021 (act. S1337) haben der Beschuldigte und die Privatklägerin die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend von den genannten Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2021 wurde dem Beschuldigten (act. S1209) wie auch der Privatklägerin (act. S1207) am 28. April 2021 zugesandt. Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin – jeweils vom 17. Mai 2021 – erfolgten innert der 20-tägigen Frist. Mit Anschlussberufung vom 9. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Frist von 20 Tagen ebenfalls eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen ausnahmslos alle Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).
E. 1.1 (…)
E. 1.2 (…) 2. Materielles
E. 1.3 (…) 2. Rechtliche Würdigung
E. 1.4 (…) 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung
E. 2 Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. Mai 2021, der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 sowie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 wird grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2021 angefochten, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffer 6 (falsche Angaben auf zwei Formularen A) und Ziffer 8 der Anklageschrift (Fälschung von Betreibungsregisterauszügen) (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.); Feststellung, dass ein allfälliger Widerruf der am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zufolge Fristablaufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.); Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die in die Verfahrensakten aufgenommenen Originaldokumente sowie die im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den entsprechenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.a –3.d); Entscheid betreffend die Zivilforderung von C. gemäss Dispositiv-Ziffer 5.b, da der Genannte seine Privatklage zurückgezogen hat; Entscheid betreffend die Zivilforderung von F. und G. gemäss Dispositiv-Ziffer 5.e und 5.f, da diese ihre Privatklage fallengelassen haben; Feststellung, wonach der Beschuldigte bei seiner Anerkennung behaftet wird, M. Fr. 130'000.-- zu bezahlen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.k). Diese genannten Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen und bilden vorliegend nicht mehr Gegenstand der richterlichen Überprüfung. In Bezug auf die anderen angefochtenen Punkte gilt das Verbot der "reformatio in peius" zufolge der sowohl seitens der Privatklägerin als auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufung resp. Anschlussberufung nicht. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil vom 15. März 2021 nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern oder zu seinen Lasten verschärfen.
E. 2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Durch die Einziehung soll verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Allgemein gesagt soll sichergestellt werden, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnt (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1). Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; BGer 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6). Bei der Ersatzforderungsanordnung handelt es sich um Ausgleichsmassnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung und die Ersatzforderungsanordnung erfolgen – ähnlich wie beim Institut der Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Obligationenrecht –lediglich zwecks Wiederherstellung der gerechten Ordnung; sie bilden mithin keine Vermögensstrafe (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. V/B/BB).
E. 2.1.1 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Ereignisse dahingehend unbestritten geblieben ist, als dass gemäss dem vom 12. Dezember 2014 datierenden Darlehensvertrag zwischen † NNN. als Darlehensgeber und der ZZ. AG als Darlehensnehmerin vereinbart wurde, dass † NNN. der ZZ. AG ein Darlehen von Fr. 100'000.--per 15. Dezember 2014 gewährt hat. Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich, das Darlehen bis spätestens zum 31. März 2015 inkl. einem Mehrertrag von Fr. 10'000.-- zurückzuzahlen (act. SD Anleger 38.06.001 f.). Die Darlehenssumme wurde am 16. Dezember 2014 auf dem entsprechenden Konto verbucht. Erstellt ist weiter, dass das Konto der ZZ. AG vor der Gutschrift der Darlehenssumme einen Saldo von Fr. 193.21 aufwies. Wenige Tage nach Eingang des Geldbetrages verwendete der Beschuldigte die Mittel für private Zwecke sowie für Rückzahlungen und fingierte Gewinnauszahlungen an einzelne Investoren (R. , GGG. , P. sowie OOO. ; vgl. act. AA 39.52.005 ff. und AA 36.35.044). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen werden, denen sich die Berufungsinstanz anschliesst (vgl. E. I.3.1.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, † NNN. erklärt zu haben, er benötige das Geld für ein Immobilienprojekt im PPP. Quartier. Vielmehr macht er vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, er habe † NNN. gesagt, er brauche das Geld wegen eines finanziellen Engpasses. Er habe ihm diese "QQQ. strasse" einmal gezeigt und er sei zuerst daran interessiert gewesen, eine Wohnung zu kaufen. Im Detail habe er ihm jedenfalls nie gesagt, was er mit dem Darlehen zu machen gedenke. † NNN. müsse ihn missverstanden, etwas vermischt oder dies erfunden haben (vgl. S. 45 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Den zitierten eindimensionalen Aussagen des Beschuldigten stehen die authentischen, detaillierten und nachvollziehbaren Einlassungen des am 25. Januar 2019 verstorbenen † NNN. entgegen. Dieser erklärte in der Einvernahme vom 6. Juli 2017 als Zeuge, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, er habe ein Problem. Er würde kurzfristig für drei Monate Geld benötigen für ein Immobilienprojekt mit Luxuswohnungen im PPP. Quartier, bei dem sich die Baubewilligung verzögere. Der Beschuldigte habe ihm 10% Zins geben wollen, was er abgelehnt habe, da dies Wucher gewesen wäre. Er habe dann vorgeschlagen, dass er am Gewinn dieses Immobilienprojekts beteiligt werden solle. Dadurch sei Ziffer 2 des Vertrags (hinsichtlich des Mehrertrags von Fr. 10'000.--) entstanden. Es sei ihm nie um die Rendite gegangen, sondern er habe dem Beschuldigten helfen wollen. Der Beschuldigte habe ihm Unterlagen der ZZ. AG abgegeben (GV-Beschluss, Statuten, Betreibungsregisterauszüge der Firma und seines Vaters, LLL. , sowie eine Kopie des Aktienbuches). Zum Immobilienprojekt habe er ihm nichts abgegeben, sondern alles mündlich dargelegt. Der Beschuldigte habe ihm auch eine Präsentation dieses Projekts am Bildschirm in seinen Büros gezeigt. Es sei eine Visualisierung dieses Neubaus mit Luxuswohnungen und grossen Fensterflächen gewesen. † NNN. deponierte weiter, das Projekt sei ihm nicht wichtig gewesen; er habe dem Beschuldigten das Geld "aus Sympathie" geben wollen, weil er ihm habe helfen wollen. Der Vertrag vom 12. Dezember 2014 habe er im Büro des Beschuldigten unterzeichnet. Danach gefragt, wofür der Beschuldigte das Geld hätte verwenden sollen, legte † NNN. dar, er hätte dieses zur Rettung dieses Projekts verwenden sollen. Als Sicherheit, dass er das Geld zurückerhalte, habe der Beschuldigte seinen Vater erwähnt und ihm die Steuererklärung seines Vaters gezeigt, auf der ein Vermögen von Fr. 2 Mio. ersichtlich gewesen sei. Er habe es gut gefunden, dass das Geld der ZZ. AG übergeben worden sei, da diese in einer gutbetuchten Gegend domiziliert gewesen sei und er gedacht habe, diese verfüge über Geld. Es habe ihn beeindruckt, dass der Beschuldigte bei einem früheren Liegenschaftsverkauf für ihn in RRR. auf sein Honorar verzichtet habe, damit sein Käufer den Zuschlag erhalten habe. Dies sei toll gewesen und für ihn ein "Türöffner". Die Rendite habe † NNN. gar nicht gewollt, sondern der Beschuldigte. Dieser habe ihm gesagt, er verdiene genug mit diesem Projekt und dies sei der Anteil von † NNN. . Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte ein Betrüger sei, hätte er ihm das Geld nicht gegeben, aber aufgrund des Liegenschaftsverkaufs in RRR. und dieser Geste sei der Beschuldigte für ihn eine Person gewesen, bei welcher er nichts hinterfragt habe (act. 10.01.483 ff.).
E. 2.1.3 Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, an diesen glaubhaften und realitätsnahen Einlassungen von † NNN. zu zweifeln, zumal diese durch die kargen und ausredenhaften Depositionen des Beschuldigten nicht umgestossen werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass † NNN. dem Beschuldigten das Geld auch unabhängig von einem solchem Immobilienprojekt – aus Sympathie – übergeben hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Hintergrundgeschichte hätte erfinden sollen. Insbesondere konnte † NNN. auch nachvollziehbar erklären, wie es zur Aufnahme des im Darlehensvertrag festgelegten Mehrertrags von Fr. 10'000.-- kam. Dies deutet wiederum darauf hin, dass der Beschuldigte dem Geschädigten als Grund für das benötigte Darlehen das Immobilienprojekt im PPP. Quartier vorgegeben haben musste. Der Beschuldigte gaukelte † NNN. zudem bewusst vor, es handle sich bei der ZZ. AG um eine solvente Unternehmung sowie bei ihm selbst um einen erfahrenen und erfolgreichen Geschäftsmann mit Aussicht auf lukrative Geschäfte. † NNN. musste aufgrund des Auftritts des Beschuldigten sowie der Präsentation des Immobilienprojekts davon ausgehen, dass dieser finanziell gut situiert war und sein Darlehen jederzeit wird zurückzahlen können. Gleiches gilt für die ZZ. AG als Darlehensnehmerin, für welche er † NNN. die erwähnten zusätzlichen Unterlagen vorzeigte, um deren Seriosität vorzutäuschen. Wie bereits unter E. II.A.2.3.4 dargelegt, geht das Kantonsgericht ferner nicht davon aus, dass der Beschuldigte auf künftige lukrative Geschäfte hoffen durfte. Im Überweisungszeitpunkt des Darlehens von † NNN. war er überdies mit offenen Forderungen von mehr als Fr. 1 Mio. belastet gewesen, weshalb er nicht erwarten konnte, das Darlehen kurzfristig zurückzubezahlen und im Übrigen auch ein "kurzfristiger Liquiditätsengpass" auszuschliessen ist.
E. 2.2 Die sogenannte Ausgleichseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 129 IV 305 E. 4.2.1). Erforderlich ist überdies, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2). Der Vermögensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.3). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist ebenso auf die Ersatzforderung anzuwenden ( Stefan Trechsel / Marc Jean - Richarddit - Bressel , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 70 N 17). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie hat die Einziehung zu ersetzen und darf im Vergleich zu dieser weder Vorteile noch Nachteile bewirken (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; BGE 119 IV 17 E. 2b). Von einer Ersatzforderung abzusehen wäre nur dann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Wurden die Vermögenswerte dem Verletzten ausgehändigt, so ist die Vermögenseinziehung ausgeschlossen; dadurch soll eine Doppelbelastung des Täters vermieden werden (BGE 117 IV 107 E. 2.).
E. 2.2.1 Auch hinsichtlich des Falles von L. ist der objektive Geschehensablauf insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte von L. zwischen dem 31. Oktober 2014 und dem 11. Februar 2016 ein Darlehen von insgesamt Fr. 113'000.-- entgegengenommen hat (am 31. Oktober 2014 Fr. 50'000.--, am 9. April 2015 Fr. 15'000.--, am 17. August 2015 Fr. 8'000.-- sowie am 11. Februar 2016 Fr. 40'000.--). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte hinsichtlich der letzten Überweisung vom 11. Februar 2016 angab, das Geld zum Zweck einer Anzahlung für ein Fahrzeug (Land Rover) nutzen zu wollen. Entgegen der Vereinbarung mit L. verwendete er dieses aber innerhalb von wenigen Tagen, um Anzahlungen und fingierte Gewinnauszahlungen an Investoren zu tätigen sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Unstrittig ist ferner, dass auch L. ein gemäss Anklageziffer 2 umschriebenes Investment über Fr. 75'000.-- tätigte. Dabei setzte der Beschuldigte ebenfalls die bereits unter E. II.A.2.3.3 erwähnten Mittel ein, um L. von diesen Investments und seinem Geschäftsmodell zu überzeugen (z.B. Video und Bilder; act. SD Anleger 72.10.003 ff. und act. AA. 50.30.227 ff.). Zuvor betätigte sich der Beschuldigte im Frühling 2014 als Makler für L. und fand einen Käufer für eine Liegenschaft, welche die Genannte verkaufen wollte. Dafür erhielt der Beschuldigte am 27. Mai 2014 ein Maklerhonorar von Fr. 50'000.-- (act. SD Anleger 72.10.001 ff. und 72.05.041 ff.; AA 10.01.666 ff.). L. vertraute dem Beschuldigten insbesondere aufgrund dieses Hausverkaufs und weil sich dieser dort sehr "ins Zeug" gelegt habe (act. SD Anleger 72.10.005). Aufgrund der erfolgten Auszahlung der Gewinne (z.B. Fr. 8'000.-- am 15. Dezember 2015, act. SD Anleger 72.20.003) hatte sie zudem das Gefühl, das Geschäftsmodell des Beschuldigten funktioniere und dieser sei vertrauenswürdig (act. SD Anleger 72.10.006). Im Weiteren kann auf die stimmigen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 33 f. verwiesen werden (vgl. E. I.3.1.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.2.2 Hingegen bestreitet der Beschuldigte, in den Zeitpunkten der Darlehensübergaben bereits vorgehabt zu haben, das Geld für Auszahlungen an die Investoren und private Zwecke zu verwenden. Erst aufgrund unverschuldeter Geschäftsausfälle und unvorhergesehener, kurzfristiger Auszahlungsanfragen von Investoren sei er gezwungen gewesen, das Darlehen anderweitig zu verbrauchen (vgl. S. 47 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesem Einwand ist sachverhaltsmässig allerdings zu entgegnen, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2014 – und somit anlässlich des ersten Darlehens von L. vom 31. Oktober 2014 – mit mehr als Fr. 1 Mio. überschuldet gewesen ist, wobei diese Überschuldung in der Folge weiter anstieg. Vor der Gutschrift der letzten Darlehenssumme vom 11. Februar 2016 verfügte der Beschuldigte auf all seinen Konten über Vermögenswerte von weniger als Fr. 4'000.-- (vgl. act. AA 51.20.121). Folglich muss ihm schon im Zeitpunkt des jeweiligen Darlehenserhalts bewusst gewesen sein, dass er diese – unabhängig von dessen Verwendung – im Fälligkeitszeitpunkt höchstwahrscheinlich nicht aus eigenen Mitteln wird zurückbezahlen können, wenn er diese verbraucht hat. In Anbetracht dieser äusseren Umstände kann folglich kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte bereits im Überweisungszeitpunkt beabsichtigte, das Darlehen von L. vom 11. Februar 2016, anders als mit ihr vereinbart, einzusetzen. Zudem handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach er vom Abschluss profitabler Immobilienvermittlergeschäfte ausging, um eine unbelegte Behauptung (vgl. dazu auch E. II.A.2.3.4). 3. Rechtliche Würdigung
E. 2.2.2.1 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts, von einem betrügerischen Hintergrund des Geschäftsmodells von † QQ. gewusst zu haben (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr sei auch er von † QQ. hintergangen und für seine deliktischen Tätigkeiten missbraucht worden. Unter Einbezug der geltend gemachten Rügen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltshypothese durch die Akten gestützt oder umgestossen werden kann.
E. 2.2.2.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen und Hervorhebungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 18 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO): Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und † QQ. bereits seit dem Jahr 2005 persönlich kannten. † QQ. setzte den Beschuldigten gar als sein Stellvertreter bei einem Geschäft von dessen RR. AG im Dezember 2007 ein, als er einen Schlaganfall erlitten hatte (act. AA 10.01.201 ff.). Dies zeigt, dass die beiden Genannten ein enges Verhältnis gepflegt haben müssen. In Zusammenhang mit der RR. AG teilen der Beschuldigte und † QQ. darüber hinaus eine gemeinsame strafverfahrensbehaftete Vorgeschichte: Am 6. September 2005 wurde zwischen † QQ. als Verkäufer sowie dem Beschuldigten, SS. , TT. sowie UU. als Käufer ein Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Verkäufer den Käufern 80% der Aktien der RR. AG verkauft (640 Namenaktien zu Fr. 125.--). Der Kaufpreis der Aktien betrug Fr. 100'000.-- und die Käufer übernahmen 80% der RR. AG mit Aktiven und Passiven sowie vom Verkäufer das gesamte Aktionärsdarlehen von Fr. 2.8 Mio. (act. AA 60.40.016 f.). Die Angelegenheit endete schlussendlich mit dem Konkurs der RR. AG und gipfelte darin, dass TT. und UU. mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, SS. und † QQ. einreichten. In dieser Anzeige wurde eine Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Veruntreuung verlangt (act. AA 60.40.059 ff.). Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte, er habe diesbezüglich ein zu wenig grosses Wissen gehabt, was passiert sei. Die Strafanzeige mit der RR. AG sei gegen ihn lediglich deshalb gestellt worden, weil SS. nicht mehr auffindbar gewesen sei und TT. gedacht habe, er stecke mit SS. und † QQ. unter einem Dach (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits nach dieser ersten einschlägigen Erfahrung mit † QQ. hätte der Beschuldigte diesem ein gewisses Misstrauen entgegenbringen müssen – spätestens aber, als eine weitere, teilweise parallel dazu laufende Strafuntersuchung hinzukam. Im Kontext mit der von † QQ. beherrschten VV. AG und WW. AG erstattete die N. mit Eingabe vom 29. August 2007 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, † QQ. , XX. und YY. wegen des Verdachts auf Betrug. Es wurden damals sichere Investitionen in die VV. AG und die WW. AG versprochen, welche bei diversen Investoren zum Totalverlust geführt hatten. Den Anlegern wurde weisgemacht, die Investitionen seien durch Grundpfandverschreibungen abgesichert und das Geschäftsmodell bestehe darin, dass † QQ. Liegenschaften unter dem Verkehrswert kaufe und weiterverkaufe (act. AA 10.01.201 ff.). Der Beschuldigte vermittelte im damaligen Zeitpunkt bereits Investoren an diese Gesellschaften und erhielt von † QQ. Provisionen von Fr. 700'000.-- (act. AA 10.01.201 ff.). Am 13. Dezember 2007 wurde beim Beschuldigten selbst eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Am 10. April 2008 wurde der Beschuldigte zudem als beschuldigte Person beim damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft einvernommen. Dabei gab er anwaltlich vertreten zu Protokoll, als er bemerkt habe, dass die Zahlungen von † QQ. an die vom Beschuldigten vermittelten Kunden ausgeblieben seien, habe † QQ. ihm seine Internet-Zahlungsanweisungen gezeigt, um zu belegen, dass er die Zahlungen geleistet habe. Es habe sich jedoch hinterher herausgestellt, dass es sich bloss um eine Eingabe gehandelt habe, die nachher wieder gelöscht worden sei (act. 76.38.005). Auf die Frage, was der Beschuldigte darauf hin unternommen habe, antwortete er: " Ich habe dann die Vertragsvermittlung abgebrochen, denn so wollte ich keine Geschäfte mehr weitervermitteln " (act. AA 76.38.007). Damals schätzte der Beschuldigte das Geschäftsmodell von † QQ. folglich durchaus als dubios ein und brachte diesem eine gehörige Skepsis entgegen. Nach dem Gesagten ist folglich zu konstatieren, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Strafanzeigen gegen den Beschuldigten erfolgt sind, die in enger Verbindung mit seiner geschäftlichen Zusammenarbeit mit † QQ. standen. Mit Beschluss des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft vom 25. November 2008 wurden die gegen den Beschuldigten, XX. und YY. geführten Verfahren zwar eingestellt, allerdings wurde im genannten Einstellungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen † QQ. aufrechterhalten wird (act. AA 76.95.001 ff.). Diesen Einstellungsbeschluss will der Beschuldigte jedoch gemäss eigenen Angaben nicht gelesen haben (vgl. S. 35 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was das Kantonsgericht als lebensfremd erachtet, zumal dieser Beschluss von grosser Tragweite war und den Beschuldigten sowie dessen Zukunft persönlich betroffen hat. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vom 7. August 2014 noch, er habe gewusst, dass das Verfahren gegen † QQ. weitergelaufen sei (act. AA 10.01.030). Nach diesen beiden gewichtigen negativen Erfahrungen mit † QQ. musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass man sich rasch in einem strafrechtlichen Bereich zu bewegen scheint, wenn man mit dem Genannten geschäftlich zusammenarbeitet. Im Übrigen gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 28. Januar 2016 explizit an, dass das Investitionsmodell der VV. AG von † QQ. " ähnlich wie bei der PP. AG. " gewesen sei (act. AA 10.01.217). Vor Kantonsgericht legt der Beschuldigte diesbezüglich dar, er könne sich nicht mehr an alle Einvernahmen erinnern, aber vermutlich habe er gemeint, die Modelle seien ähnlich gewesen, weil Sicherheiten übergeben worden seien (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Naheliegender ist nach Auffassung des Kantonsgerichts jedoch, dass der Beschuldigte das schneeballmässige Geschäftsmodell der VV. AG in der Geschäftstätigkeit der PP. AG wiedererkannt hat, was in sachlicher Hinsicht zweifellos zutrifft. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zu diesem Thema als unglaubhaft zu qualifizieren. Er antwortete jeweils ausweichend und beharrte im Wesentlichen auf Nichtwissen (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Indessen erstaunen die Einlassungen des Beschuldigten, wonach es die Kunst von † QQ. gewesen sei, seine Gutgläubigkeit auszunutzen, ihn immer wieder zu vertrösten und zu versichern, dass alles gut kommen werde, sehr. Genau diese Fähigkeit beherrschte der Beschuldigte nämlich selbst in Perfektion und wendete diese bei den Geschädigten seines eigenen Schneeballsystems beharrlich und geschickt an. Aus diesem Grund erscheint es unvorstellbar, dass der Beschuldigte die Machenschaften von † QQ. nicht durchschaut resp. nichts davon gewusst haben will. Zudem konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass es sich bei der PP. AG um eine Sitzgesellschaft gehandelt hat, da dieselbe keinerlei Geschäftsräumlichkeiten besessen hat, der Beschuldigte stets mit † QQ. zu tun hatte und die PP. AG ab August 2012 ihren Sitz bei einer Unternehmung für Firmensitze, deren Verwaltungsrätin die Ex-Frau von † QQ. war, ihren Sitz hatte. Dort hatte auch die vom Beschuldigten beherrschte ZZ. AG ab September 2012 ihren Sitz (act. AA 10.01.010 ff. und AA 10.01.201 ff.). Dass der Beschuldigte somit trotz der einschlägigen Erfahrungen mit † QQ. nichts vom betrügerischen Hintergrund der PP. AG bemerkt haben will, erscheint nach dem Gesagten als absolut unrealistisch. Hinzu kommt, dass AAA. den Beschuldigten mit E-Mail vom 30. November 2011 auf das verdächtige Geschäftskonzept der PP. AG mit folgenden eindrücklichen Worten aufmerksam machte: " Fazit: In 3 Jahren, also schätzativ im Januar 2015 werde ich, wohl auch Herr VVV. , mal schauen (aus rein beiläufiger Hobby-Neugier, nicht aus echtem Interesse), wie es denn herausgekommen ist mit den von Dir offenbar versprochenen 15-20% Rendite pro Jahr (die Alarmsirenen dröhnen) und der PP. AG und dem offenbar noch unbeschreiblichen und unbenennbaren Produkt" (act. AA 10.10.328 ff.). Zuvor hat der Beschuldigte AAA. mit Schreiben vom
28. November 2011 gemassregelt, ihm gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen und ihm sogar mit einer Strafanzeige gedroht. Der Beschuldigte deponiert in diesem Zusammenhang vor den Schranken des Kantonsgerichts, er habe dieses Schreiben verfasst, weil AAA. ihn vor einer Kundin in einer Art und Weise behandelt habe, die er nicht gut gefunden habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass AAA. eigentlich Recht gehabt habe (vgl. S. 41 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dass der Beschuldigte – selbst nachdem ein Dritter ihm aufgezeigt hat, was er vom Geschäftsmodell der PP. AG hält – nicht bemerkt haben will, welche dubiosen Geschäfte † QQ. in Tat und Wahrheit abgewickelt hat, erachtet das Kantonsgericht unter Hinweis auf die konkreten Umstände als geradezu ausgeschlossen. 2.2.2.3 Zu seiner Entlastung führt der Beschuldigte aus, er habe aufgrund der Zusammenarbeit zwischen BBB. , Geschäftsführer des Treuhandbüros CCC. , und † QQ. angenommen, die Geschäfte der PP. AG liefen korrekt ab. Auch dieses Argument ist ohne Zweifel zu verwerfen, da BBB. den Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2011 über Rückzahlungsschwierigkeiten seitens † QQ. informiert hatte. Er legte dar, dass es sich bei den Geschäften von † QQ. " von Anfang an um Lug und Betrug " gehandelt habe. Weiter führte BBB. aus: " Ich habe † QQ. die Möglichkeit gegeben, seine Zahlungen ab Januar 2011 wieder aufzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, oder ich keine verbindliche Zusage erhalten, wird die Angelegenheit in die nächste Phase gehen, und die könnte auch Dich betreffen ". Der Brief endete mit den folgenden Worten: " Was für ein Hohn und eine Unverschämtheit! " (act. AA 52.20.007). Nebst den bereits erfolgten Strafanzeigen in Zusammenhang mit der RR. AG, der VV. AG und der WW. AG hatte der Beschuldigte durch BBB. folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Geschäftsmodell der PP. AG wiederum um ein dubioses Betrugskonstrukt handeln könnte. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht, wonach er gedacht habe, es sei alles gut, da keine Strafanzeigen erfolgt seien, sind unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und erscheinen vielmehr als eigentliche Schutzbehauptungen (vgl. S. 37 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ferner erachtet der Beschuldigte die von † QQ. verfassten Abschiedsbriefe als entlastend. Es ist jedoch mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass dieselben mangels Aussagekraft weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. In Anbetracht des konkreten Textes der Abschiedsbriefe vom 19. März 2014 und 2. April 2014 (vgl. act. AA 10.10.105 f.) bleibt unklar, wofür sich † QQ. beim Beschuldigten entschuldigt und um Vergebung gebeten hat. Denkbar ist, dass † QQ. sich dafür entschuldigte, dass er den Beschuldigten in Zukunft nicht werde entlasten können, da ihm bewusst gewesen sein muss, dass sein Schneeballsystem mit seinem Tod definitiv auffliegen und dies auch auf den Beschuldigten zurückfallen würde. Dementsprechend ergibt eine Entschuldigung an den Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung auch unabhängig von einem damals laufenden Strafverfahren gegen ihn Sinn. Im Ergebnis sind die genannten Briefe aber schlicht zu vage, als dass auf diese abgestellt werden könnte. 2.2.2.4 Als weiteres belastendes Indiz ist sodann die vom Beschuldigten handschriftlich unterzeichneten Vollmacht vom 3. März 2010 zu werten, welche überdies mit dem Stempel der DDD. versehen ist. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte † QQ. bevollmächtigte, ihn an der Generalversammlung der PP. AG vom 4. März 2010 mit seinen zwei Aktien à nominal je Fr. 1'000.-- zu vertreten (act. AA 56.20.037). Dies bedeutet indes nichts Anderes, als dass der Beschuldigte damals Aktionär der Gesellschaft war – oder es nicht war, in diesem Fall aber eine falsche Vollmacht unterzeichnete, ohne dass ihm damals eine Aktionärseigenschaft zukam. So oder anders zeigt auch diese Vollmacht die enge Verbandelung des Beschuldigten mit † QQ. . Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung kann der Beschuldigte zudem nicht überzeugend darlegen, wie es zur Ausstellung dieser Vollmacht gekommen ist. Er deponiert, diese sei "pro forma" erfolgt, weil † QQ. dies so gewollt habe. Danach gefragt, ob dieses Vorgehen mit einem weiteren gefälschten Dokument seriös sei, erklärt der Beschuldigte, dass er damals nicht erkannt habe, dass dies nicht seriös gewesen sei und † QQ. seine Gutgläubigkeit ausgenutzt habe (vgl. S. 37 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Auch diese Einlassungen erscheinen ausgedünnt und insbesondere befremdlich, da der Beschuldigte von seinen Anlegern offenbar genauere Nachforschungen verlangt, für sich selber allerdings eine 100-prozentige Naivität beansprucht. 2.2.2.5 Ferner fand zwischen dem Beschuldigten und † QQ. im Deliktszeitraum ein reger persönlicher Austausch per E-Mail statt, welcher den Ersteren ebenfalls erheblich belastet. Beispielhaft können dazu folgende E-Mails angeführt werden:
• Mit E-Mail vom 1. Februar 2011 schrieb † QQ. dem Beschuldigten, er habe festgestellt, dass der Beschuldigte mit ihm keine Finanzgeschäfte mehr mache, weshalb er ihm einen konkreten Vorschlag unterbreite. Dabei führte † QQ. aus: " Dein grosser Vorteil aber ist: Sollte es in einem Jahr aus irgendwelchen Gründen ein Problem geben, stehst du sauber da, weil du nur der Vermittler warst. Hast also nie ein Problem! " (act. AA 56.20.109).
• Mit E-Mail vom 31. August 2011 kommunizierte † QQ. dem Beschuldigten Folgendes: "Es kann sein, dass mit Herrn EEE. alles erledigt ist. Leider mit FFF. (VR) nicht. Er hat mir gestern Abend gesagt, dass er aus dem VR austreten will. Er will nicht immer die Polizei bei sich zu Hause! Jetzt muss ich einen neuen VR suchen. Scheisse!". Mit E-Mail vom 31. August 2011, rund eine Stunde später, schrieb der Beschuldigte † QQ. zurück und bot ihm von sich aus an, seine Ehefrau für den Einsitz in den Verwaltungsrat anzufragen, worauf † QQ. antwortete: " Das mit deiner Frau ist vielleicht keine schlechte Idee " (act. AA 56.20.255).
• Mit E-Mail vom 15. November 2011 wandte sich † QQ. mit dem nachstehenden Text an den Beschuldigten: "Ich wäre dir schon sehr, sehr dankbar, wenn so schnell wie möglich etwas investiert würde. Von dem Schuldbriefgeld bleibt mir nach Bezahlung von Hr. K. fast nichts mehr übrig. Dann am 1. Dez. kommt ja dann schon wieder Hr. GGG. . Dann muss ich auch unbedingt an Hr. P. im Minimum 30'000 geben, damit er zufrieden ist. Da ich noch relativ viel bezahlen muss, bin ich bei 50'000 (oder mehr) in dieser Woche, zu folgendem bereit: 25% für dich. Auch gebe ich von diesen 50'000 sofort an Hr. HHH. 20'000, damit ich bei ihm ein wenig Ruhe habe. Ich hatte ihn heute schon am Telefon " (act. AA 56.20.296).
• Mit E-Mail vom 28. Januar 2012 teilte der Beschuldigte † QQ. mit, er solle schauen, dass er die Auszahlungen nicht immer nur von neuen Kunden seinerseits abhängig mache, weil er nicht immer mit Strafanzeigen rechnen wolle (act. AA 56.20.326 f.).
• Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 erhielt der Beschuldigte von † QQ. die nachstehende Nachricht: "Kannst du den Herrn III. anrufen und sagen: "Kurz vor 12 Uhr ist ein Super-Angebot reingekommen. Eine Verurkundung findet am nächsten Dienstag, 14.02.2012 statt. Für dieses Investment fehlen noch CHF 50'000.- Da das Geschäft ein wenig kurzfristig abgewickelt werden muss, wird ein Zins von …% bezahlt" (act. AA 56.20.332). Die entsprechenden Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich der zitierten E-Mails zeichnen sich wiederum dadurch aus, dass er sich entweder nicht mehr daran erinnern kann oder † QQ. ihn jeweils habe beruhigen und vertrösten können. Damals sei er überdies kein erfahrener Geschäftsmann und naiv gewesen. Er könne nicht verstehen, weshalb er dies nicht hinterfragt habe; er sei zu gutgläubig gewesen. Die Alarmglocken hätten nicht geschrillt und zwischen ihm sowie † QQ. habe zwischen den E-Mails auch telefonischer Kontakt bestanden (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der konkreten Texte der erwähnten E-Mail-Nachrichten sind diese Aussagen eindeutig als unglaubhaft zu qualifizieren. Dem Beschuldigten musste aufgrund dieser E-Mails vollumfänglich klar gewesen sein, dass † QQ. permanent und dringend auf neue Investoren angewiesen war, um das Geld anderer Kunden zurückzuerstatten. Insbesondere die E-Mail von † QQ. vom 15. November 2011 erklärt in zutreffender Art und Weise, wie ein Schneeballsystem funktioniert, und die beiden Genannten tauschten sich darüber aus, wie sie die Investorengelder verteilen würden. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte um das hinter der PP. AG stehende Betrugskonstrukt gewusst haben muss (vgl. z.B. auch act. AA 56.20.515 und 56.20.545 f.). Im Rahmen der Befragung vom 6. Juli 2016 legte der Beschuldigte zudem dar, vielleicht sei es seine Idee gewesen, dass er † QQ. vorgeschlagen habe, " er solle doch einfach, wenn ich ihm die Kunden vermittle, diese offenen Rückzahlungen anderen Kunden auszahlen und sobald die Verzögerungen der Liegenschaftsverkäufe erledigt wären, kann er dies wieder refinanzieren. Das kann sein, ich denke, das war mein Gedankenanstoss. Das war ja das, wie ich das in meinem Fall auch gemacht habe " (act. AA 10.01.311). Angesichts dieser selbsterklärenden Aussagen erscheint es völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte nichts vom eigentlich durch die PP. AG resp. † QQ. betriebenen Schneeballsystem wahrgenommen haben will. Darüber hinaus spricht auch die aufgeführte E-Mail vom 10. Februar 2012 für ein eigentliches "Lockvogel-Angebot", welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt und bei dem es einzig darum geht, den Kunden dazu zu bringen, raschmöglichst Geld herzugeben. Der dargelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und † QQ. widerlegt die Sachverhaltshypothese des Beurteilten nach dem Gesagten zweifellos. Im Übrigen vermag den Beschuldigten den Umstand, dass er seinem eigenen Vater zur Investition in die PP. AG riet, nicht zu entlasten, da er gemäss E-Mail vom 31. August 2011 offensichtlich auch die Unverfrorenheit besass, seine eigene Ehefrau für seine Zwecke zu instrumentalisieren. 2.2.3 Fazit In Anbetracht der eindimensionalen und von Ausflüchten sowie Ausreden geprägten Einlassungen des Beschuldigten, welchen die oben dargelegten objektiven und aussagekräftigen Indizienbeweise entgegenstehen, hat das Kantonsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das betrügerische Vorgehen von † QQ. wusste. Angesichts dieser Fülle von Indizien verbleibt kein Raum, um in dubio pro reo auf die Sachverhaltshypothese des Beschuldigten abzustellen. Vielmehr ist die Berufungsinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte das System von † QQ. gezielt durch seine Vermittlungstätigkeit "fütterte". Ihm war genau bekannt, dass die PP. AG über keine Renditeanlagen verfügte und die von ihm vermittelten Kundengelder faktisch für die Rückzahlungen alter Investoren verwendet wurden. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass ihm ein Teil der Anlegergelder direkt als Provisionen ausbezahlt wurden (vgl. E-Mail vom 3. Juli 2013, act. AA 56.20.484). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich folglich als erstellt. 2.3 Die Investoren im Einzelnen 2.3.1 Investitionen der A. AG (Privatklägerin) 2.3.1.1 Erstellter Sachverhalt In Anbetracht des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte um den betrügerischen Hintergrund der PP. AG wusste und die Privatklägerin hinsichtlich mehrerer Investitionen direkt an † QQ. vermittelte. Im Weiteren schliesst sich die Berufungsinstanz vollumfänglich den zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. auch E. I.2.1.3.h des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen gab der Beschuldigte vor, "Dipl. Finanzberater FINMA" zu sein, verwies auf einen Prospekt sowie seine Visitenkarte (act. AA 10.10.112 ff. und SD 10.10.003 ff.) und machte JJJ.
– dem Vertreter der Privatklägerin – glauben, Partner der KKK. AG zu sein. In der Meinung, die PP. AG biete sichere Investments an, überwies JJJ. dem Beschuldigten am 8. Juli 2011 Fr. 10'000.-- zwecks Weiterleitung an die PP. AG. Diesen Geldbetrag verbrauchte der Beschuldigte vollständig für sich (act. AA 51.20.030). Danach erfolgte eine vertrauensbildende Rückzahlung des investierten Betrags mitsamt Rendite (act. SD 01.06.037). Am 21. Februar 2012 kam es zu einer erneuten Investition der Privatklägerin von Fr. 20'000.-- auf das Konto des Beschuldigten, welche dieser wiederum für sich selbst verwendete (act. AA 51.20.030 f.). Am 27. April 2021 übertrug JJJ. Fr. 60'000.-- auf ein Konto der PP. AG, da der Beschuldigte diesem vorgespiegelt hatte, die PP. AG suche Investitionskapital, um eine grössere Investition abzuwickeln. Am 8. Juni 2012 wurden der Privatklägerin sodann zwei Zahlungen der PP. AG von je Fr. 12'000.-- ausgerichtet. Am 18. Juni 2012 und 15. November 2012 erfolgten zwei weitere Zahlungen der Privatklägerin an die PP. AG von jeweils Fr. 20'000.-- (act. SD 50.01.012 f.). Am 19. Dezember 2012 überwies der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 24'000.-- und am 27. Februar 2013 Fr. 2'000.--. Die PP. AG übermittelte der Privatklägerin am 6. Februar 2013 zudem Fr. 6'000.-- als Gewinn. Der Beschuldigte motivierte JJJ. wiederum unter Vorspiegelung, dass in ein Immobilienprojekt investiert werden könne, zu einer sechsten Investition im Umfang von Fr. 100'000.--, welche die Privatklägerin am 27. März 2013 auf zwei unterschiedliche Kontoverbindungen der PP. AG leistete. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte bei den letzten drei Investitionen der Privatklägerin an die PP. AG nicht mehr unmittelbar beteiligt war. Auf Anregung von † QQ. überwies die Privatklägerin am 3. Mai 2013 Fr. 10'000.--, am 7. August 2013 Fr. 130'000.-- und am 7. Januar 2014 Fr. 40'000.-- an die PP. AG. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 3.3.1 ist folglich – unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten – erstellt. 2.3.1.2 Bestrittener Sachverhalt
a) Die Privatklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe auch für jene Investitionen Provisionen erhalten, bei welchen er nicht direkt beteiligt gewesen sei (vgl. E. II.B.1.2 vorstehend). Der Beschuldigte wiederum erklärt vor Kantonsgericht, die von der Privatklägerin erwähnten Zahlungen im August 2013 stellten verzögerte Provisionszahlungen aus anderen Vermittlungsgeschäften dar, da † QQ. auch bei ihm im Rückstand mit Auszahlungen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, was JJJ. investiert habe und habe auch keine Provisionszahlungen erhalten (S. 44 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).
b) Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich auf die Vermittlungstätigkeit der ersten sechs Vermögensdispositionen beschränkt hat. Den Akten lassen sich keinerlei genügend aussagekräftige Beweismittel entnehmen, die belegen würden, dass der Beschuldigte erwiesenermassen Kenntnis der letzten drei direkten Vermögensdispositionen der Privatklägerin bei der PP. AG gehabt hätte. Einerseits wurden die Investmentverträge für diese Investitionen direkt zwischen der PP. AG und der Privatklägerin abgeschlossen (vgl. act. SD 01.01.106 ff., anders noch: act. SD 10.03.007 ff., wo der Beschuldigte als "Investmentnehmer" der PP. AG auftrat). Andererseits erhielt der Beschuldigte beispielsweise am gleichen Tag, wie die sechste Vermögensdisposition der Privatklägerin vom 27. März 2013 erfolgt ist, Zahlungen der PP. AG in der Höhe von jeweils Fr. 6'700.-- und Fr. 5'300.--(act. AA 30.15.019 und AA 33.15.003). Es ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Provisionszahlungen in gewissen Fällen offenbar zeitnah zu getätigten Anlagen erfolgt sind, es in anderen Konstellationen aber zu Zahlungsausständen oder -verzögerungen seitens der PP. AG resp. † QQ. gekommen ist (vgl. diverse E-Mails gemäss act. AA 56.20.484, 56.20.512 f. und 56.20.545 oder 56.20.577 oder die ersten Aussagen des Beschuldigten gemäss act. AA 10.01.016), nicht mit genügender Sicherheit erstellt, dass es sich bei den von der Privatklägerin genannten Zahlungen an den Beschuldigten um Vermittlungsprovisionen für die direkten Investitionen der A. AG gehandelt hat. Die Privatklägerin bezieht sich hinsichtlich ihrer Vermögensdisposition von Fr. 130'000.-- vom 7. August 2013 darauf, dass die Auszahlungen an den Beschuldigten vom 2. September 2013 von total Fr. 55'000.-- Provisionszahlungen von † QQ. für diese Direktinvestition dargestellt haben. Diese Darlegungen haben zwar etwas für sich und könnten auf erhaltene Vermittlerprovisionen des Beschuldigten hindeuten, allerdings lässt sich dies angesichts der zeitlichen Distanz zur erfolgten Investition von rund einem Monat nicht mit der geforderten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr rekonstruieren, aus welchem Grund die genannten Zahlungen der PP. AG an den Beschuldigten erfolgt sind. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsvariante, wonach es sich bei den Fr. 55'000.-- um verspätete Provisionszahlungen anderer Vermittlergeschäfte handelt, lässt sich folglich nicht widerlegen. Andere Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte Kenntnis der drei letzten Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG gehabt hätte, sind keine ersichtlich. Zudem gab JJJ. selbst jeweils an, lediglich mit † QQ. hinsichtlich der letzten drei Direktinvestitionen Kontakt gehabt zu haben und dass der Beschuldigte dabei keinerlei Rolle gespielt habe (vgl. auch E. II.B.3.1.3 nachfolgend sowie act. SD 10.01.021, act. SD 10.01.023, Z. 396 und act. SD 10.01.029, Z. 205). 2.3.1.3 Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von den letzten drei direkten Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG hatte. Insbesondere ist die Auszahlung von Fr. 55'000.-- anfangs September 2013 sachverhaltsmässig nicht eindeutig als Vermittlungsprovision der Anlegerzahlung der Privatklägerin von Fr. 100'000.-- vom 7. August 2013 zuzuordnen. Demgegenüber ist aufgrund des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zu den ersten sechs Investitionen bei der PP. AG riet und diese im Wissen um den betrügerischen Hintergrund dieser Gesellschaft an † QQ. vermittelte. 2.3.2 Investitionen von K. 2.3.2.1 Erstellter Sachverhalt Die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3.i des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unbestritten und aktenmässig bewiesen, dass der Beschuldigte als Vermittler zwischen K. und der PP. AG auftrat und diesem dabei bewusst und wahrheitswidrig unter Vorhalt von Prospekten, Flyern und der Mitgliedschaft bei der FINMA weismachte, seine Investitionen würden gewinnbringend in Immobilien investiert (act. SD 10.01.008). Nach dem unter E. II.B.2.2 Gesagten ist darüber hinaus erstellt, dass der Beschuldigte um das betrügerische Verhalten von † QQ. wusste. Insbesondere K. tätigte diverse Nachforschungen über den Beschuldigten und sprach diesen auf seine Rechercheergebnisse an, wobei er sämtliche Vorbehalte plausibel auszuräumen vermochte (vgl. dazu act. SD 10.01.009 f. sowie E. II.B.3.1.2 nachstehend). K. kannte den Beschuldigten zudem bereits als Finanzberater und brachte diesem einen Vertrauensvorschuss entgegen. Darüber hinaus half der Beschuldigte K. Geld aus einer früheren dubiosen Anlage zurückzugewinnen, wodurch er das in ihn gesetzte Vertrauen weiter bestärkte. Die von K. gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift umschriebenen Vermögensdispositionen (Fr. 50'000.-- am 17. August 2011, Fr. 60'000.-- am 29. November 2011, Fr. 30'000.-- am 27. April 2012, Fr. 5'000.-- am 25. Mai 2012, Fr. 25'000.-- am 29. Mai 2012, Fr. 10'000.-- am 25. Mai 2012, Fr. 50'000.-- am 17. Dezember 2012, Fr. 50'000.-- am 18. Dezember 2012 und Fr. 20'000.-- am 21. Juni 2013) sind im Übrigen aktenkundig (vgl. act. SD 50.01.000 ff.). 2.3.2.2 Bestrittener Sachverhalt
a) Hingegen ist strittig, ob der Beschuldigte K. im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einen Vertrag mit der gefälschten Unterschrift seines eigenen Vaters vorgelegt haben soll. Grundlage dieses Tatvorwurfs bilden die als detailgenau und realitätsnah einzustufenden Aussagen des Geschädigten K. . Dieser deponierte als Auskunftsperson, er habe den Beschuldigten gefragt, ob jemand aus seiner Familie auch bei der PP. AG investieren würde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass sein Vater, LLL. , Psychiater/Psychologe, dort Geld anlegen würde und er ihm den Vertrag seines Vaters zeigen könne. Er habe ihm gesagt, dass er dies ausnahmsweise machen könne, dies aber aufgrund des Datenschutzes vertraulich sei und nicht seinem Vater erzählt werden dürfe (act. SD 10.01.010). K. legte des Weiteren dar, dass der Beschuldigte am 17. August 2011 um 14:00 Uhr in sein Geschäft gekommen sei und ihm unter anderem den Originalvertrag zwischen seinem Vater und der PP. AG, welcher von beiden Seiten unterschrieben worden sei, gezeigt habe. Er habe seinen Vertrag vorab zur Unterschrift erhalten, diesen am 15. August 2011 unterzeichnet und die Zahlung bereits getätigt (act. SD 10.01.022). K. gab ferner zu Protokoll, die Vorlage des Vertrages mit dem Vater sei " wirklich wichtig für mich " gewesen (act. 10.01.088), " dies hat Eindruck gemacht, das war 100% so " (act. SD 10.01.090). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt festhielt, werden die Aussagen von K. durch den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 17. August 2011 bestätigt. Der Beschuldigte schrieb damals Folgendes: " Ja mache ich, die Vertragskopie meines Vaters habe ich, ich darf aber aus Datenschutzgründen dies nicht bei Dir lassen, ich habe meinem Vater auch nichts gesagt, ich weiss nicht ob er damit einverstanden wäre…aber ich mache dies für Dich! Ich komme ca. um 14:00 Uhr und bringe Dir alles mit, das Geld ist übrigens verbucht bei der PP. AG, danke für Dein Vertrauen! " (act. SD 01.06.006). Der Beschuldigte führt demgegenüber anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, sein Vater habe investieren wollen, aber nie über Fr. 500'000.--, weil er über so viel Geld gar nicht verfügt habe. Sein Vater habe aber aufgrund der Trennung nicht zahlen können, zumal er nicht gewusst habe, wie die Gelder aufgeteilt würden. K. habe gelogen. Es sei eine Kopie des Vertrages gewesen, weil er habe zeigen wollen, wie " so etwas " aussehen würde. Diese sei aber nicht unterzeichnet gewesen (vgl. S. 42 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vor Strafgericht beteuerte der Beschuldigte demgegenüber noch, er habe K. zwar einen Vertrag gezeigt, aber nicht einen unterzeichneten, sondern einen Vertrag als Muster (act. S529). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht konstant, widersprüchlich und als ausweichend zu bezeichnen, weshalb die Berufungsinstanz von eigentlichen Schutzbehauptungen ausgeht.
b) Im Einklang mit der Vorinstanz ist in Anbetracht der glaubhaften Depositionen von K. sowie des E-Mails des Beschuldigten vom 17. August 2011 zweifelsfrei erstellt, dass Letzterer dem Ersteren am selben Tag eine unterzeichnete Kopie des "Originalvertrags" seines Vaters vorgelegt hat. Da in der zitierten E-Mail die Rede von einer "Vertragskopie" ist, kann es sich augenscheinlich nicht um einen Mustervertrag gehandelt haben, zumal sich K. in Anbetracht seiner getätigten Nachforschungen sicherlich nicht mit einem solchen zufriedengegeben hätte (vgl. dazu E. II.B.3.1.2 nachstehend). Da der Beschuldigte überdies Datenschutzgründe geltend machte, ist umso weniger von einem Mustervertrag auszugehen, zumal diesfalls keine Personendaten – oder falls doch, zumindest fiktive Namen wie "Max Muster" – verwendet worden sein dürften. Der Beschuldigte sprach in der besagten E-Mail darüber hinaus selbst von einer "Vertragskopie" und nicht einem "Mustervertrag", sodass in Anbetracht aller Umstände kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte K. eine Kopie eines angeblichen Originalvertrags mitsamt gefälschter Unterschrift seines Vaters vorgezeigt hat. LLL. selbst hat unbestrittenermassen nie einen solchen Vertrag mit der PP. AG abgeschlossen. 2.3.2.3 Fazit Nach dem unter E. II.B.2.2 vorstehend Dargelegten ist evident, dass der Beschuldigte K. dazu motivierte, bei der PP. AG die unter Ziff. 3.3.2 der Anklage umschriebenen Vermögensdispositionen vorzunehmen, obwohl er wusste, dass es sich bei der PP. AG um ein von † QQ. betriebenes Schneeballsystem handelte. Um das Vertrauen von K. zu gewinnen bzw. zu bestärken, legte der Beschuldigte diesem darüber hinaus ein gefälschtes Exemplar einer Vertragskopie mit seinem Vater und der PP. AG vor. 2.3.3 Investitionen von M. (…)
3. Rechtliche Würdigung 3.1 Betrug durch Unterlassen 3.1.1 Für die dogmatischen Ausführungen zum Betrugstatbestand kann auf E. II.A.2.2 vorstehend verwiesen werden. Im Hinblick auf die spezifische rechtliche Würdigung der Direktinvestitionen der Privatklägerin A. AG ist Folgendes festzuhalten: Ein Betrug kann in seltenen Fällen auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt derjenige pflichtwidrig untätig, der die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (sog. Ingerenz) (lit. d). Eine Täuschung durch Unterlassen ist den Begehungsvarianten einzig dann gleichzustellen, wenn eine Garantenpflicht besteht (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). An eine solche Garanten- und damit Irrtumsbeseitigungspflicht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt dann vor, " wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint " (BGE 141 IV 249 E. 1.1). Folgende Voraussetzungen müssen folglich erfüllt sein: Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (1); Verletzung einer Garantenpflicht: qualifizierte Rechtspflicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung (Garantenstellung) und Unterlassung dieser Handlung (2); hypothetische Kausalität zwischen der Verletzung der Garantenpflicht und der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (3); Vorwurfsidentität: Handlungsmöglichkeit und Zumutbarkeit (4) ( Marcel Alexander Niggli / Louis Frédéric Muskens , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 61). Bei einer Garantenstellung aus Vertrag ist zu bedenken, dass nicht jede Rechtspflicht oder Vertragsbeziehung, insbesondere auch kein daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und Glauben, genügt. Vielmehr stellt die Garantenpflicht eine qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden dar, welche den Kern des Rechtsverhältnisses bilden und sich auf den Schutz des Vermögens beziehen muss. Eine moralische Pflicht reicht demgegenüber nicht aus ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 11 N 7; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 55 ff.). Die vertragliche Pflicht muss eine gesteigerte Verantwortung begründen, indem diese eine Autoritätsstellung mit besonderen Obhuts-, Sorge-oder Aufsichtspflichten stipuliert. Um eine Garantenstellung zu begründen, muss die Pflicht grundsätzlich eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis und keine Nebenpflicht darstellen. Die Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutbeeinträchtigungen muss zentraler Inhalt des Vertrages sein, denn es kann nicht Sinn des Strafrechts sein, die Verletzung jeder vertraglichen Pflicht, die schädigende Folgen hat, strafbar werden zu lassen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 82 f.). Hingegen ist unerheblich, ob ein förmlicher und zivilrechtlich gültiger Vertrag vorliegt ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 10). Die Haftung aus Ingerenz entspricht demgegenüber der allgemeinen Auffassung, wonach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass sich diese Gefahr nicht in einer Verletzung aktualisiert. Eine Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr besteht in einem Tun des Täters, das eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhaltet oder erhöht und ihn dadurch zu einer weiteren Handlung zum Schutze dieser Rechtsgüter zwingt (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2). Die in Art. 11 Abs. 2 StGB aufgeführten Entstehungsgründe einer Garantenstellung sind indes nicht abschliessend. Eine Garantenstellung kann auch aus anderen qualifizierten Rechtspflichten entstehen, z.B. durch enge Lebensgemeinschaft, Autoritätsstellung oder Herrschaft über eine Gefahrenquelle ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 99). Die Anklageschrift muss darüber hinaus ausführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Die effektiven Grundlagen, auf welchen die Garantenpflicht basiert, sind zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder zu Ingerenz führenden Vorverhaltens). Weiter muss aus dem angeklagten Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen; ebenso ist der eingetretene Erfolg anzugeben und subjektiv die entsprechende Wissens- und Willenskomponente ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 32; BGE 120 IV 348 E. 3.c). Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verletzung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fraglichen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und adäquaten Kausalität erfolgen (BGE 134 IV 255 E. 4.1 ff.). Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur dann hypothetisch kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verpönte Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (natürliche Kausalität) und die Vornahme der unterlassenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (adäquate Kausalität) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. N 110 f.). Die Unterlassung muss zudem nach den Umständen einem Tun gleichwertig erscheinen (sog. Vorwurfsidentität). Die arglistige Täuschung spielt beim Betrugstatbestand eine so gewichtige Rolle, dass unechtes Unterlassen (etwa Täuschen durch blosses Verletzen einer Informations-oder Aufklärungspflicht) das Kriterium der Gleichwertigkeit mit einem Tun nicht zu erfüllen vermag. Dies ist indes meist unproblematisch, weil oft zwar schweigend, aber konkludent getäuscht wird. Die Vorwurfsidentität verlangt weiter, dass die unterlassene Handlung für den Täter überhaupt möglich gewesen wäre (sog. Handlungsmöglichkeit oder Tatmacht; BGE 116 IV 386 E. 2.e). Individuelle Unkenntnis steht der Tatmacht dann nicht entgegen, wenn sie sich ad hoc beheben liesse und die Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, für den Täter erkennbar ist, wobei blosse Erkennbarkeit für die Begründung eines Vorsatzes nicht ausreicht ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 17). Die Vorwurfsidentität erfordert ausserdem, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung vom Täter hätte erwartet werden dürfen (Zumutbarkeit) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 120 f.). Stellt die fragliche Straftat ein Vorsatzdelikt dar, so muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Durch sein Untätigbleiben muss er dies alles darüber hinaus herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) grundsätzlich genügt (BGE 105 IV 172 E. 4; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 146). 3.1.2 Wie bereits dargelegt, erachtet es das Kantonsgericht sachverhaltsmässig als erwiesen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit um das von † QQ. betriebene Schneeballsystem hinter der PP. AG wusste. Da sich die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beschränken, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum Rechtlichen grundsätzlich, zumal das Kantonsgericht den ausführlichen Darlegungen der Erstinstanz vollumfänglich folgt. Auf dieselben wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. E. I.2.2.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin A. AG, M. und K. gezielt über den wahren Hintergrund der PP. AG und spiegelte diesen vor, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilien investiert. Einen Teil der von der A. AG direkt an ihn überwiesenen Gelder, welche der Beschuldigte an die PP. AG hätte weiterleiten sollen, behielt er zudem direkt für den eigenen Gebrauch ein. Er erklärte gegenüber den Investoren wahrheitswidrig, die PP. AG könne Immobilien aus Konkursen unter ihrem Wert kaufen und teuer wiederverkaufen. Tatsächlich verbrauchte † QQ. diese Vermögenswerte aber für sich, für Provisionszahlungen an den Beschuldigten sowie für Rückzahlungen an andere Investoren und fingierte Gewinnausschüttungen. Der Beschuldigte täuschte folglich über den tatsächlichen Verwendungszweck der angeblich bei der PP. AG angelegten Vermögenswerte. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass † QQ. ihm gegenüber und auch hinsichtlich seiner Investoren mit erheblichen Zahlungsausständen zu kämpfen hatte, gab er den Geschädigten vor, ihr Investitionskapital könne jederzeit zurückbezahlt werden. Die Täuschung erfolgt zweifellos in arglistiger Art und Weise, wobei der Beschuldigte ähnliche Mittel einsetzte, wie bei seinen eigenen Investoren, um die Anleger vom Geschäftskonzept der PP. AG zu überzeugen und zu Investitionen zu bewegen (vgl. E. II.A.2.3 vorstehend). Exemplarisch kann dazu Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte händigte JJJ. beispielsweise Faltprospekte und Visitenkarten aus, gab vor, Partner der KKK. AG zu sein und bezeichnete sich wahrheitswidrig als "Dipl. Finanzberater FINMA". Darüber hinaus bezahlte er JJJ. (und auch M. ) vertrauensbildende fiktive Renditen aus, welche die Genannten zu weiteren Investitionen motivierte. Ferner konfrontierte JJJ. den Beschuldigten – gleich wie K.
– aufgrund einer bei der Creditreform gemachten Anfrage mit seinen Schulden. Dieser räumte die Bedenken der Geschädigten allerdings geschickt aus, indem er angab, diese Schulden seien privat und hätten mit der Scheidung seiner Ehefrau zu tun. K. tätigte zudem Internetrecherchen über den Beschuldigten, wodurch er herausfand, dass dessen Fahrzeug auf die MMM. AG eingelöst war. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass dieses wegen seiner Ex-Frau nicht auf ihn eingelöst sei, damit man bei ihm nichts "holen" könne (act. SD 01.01.004). K. kannte den Beschuldigten überdies bereits seit Jahren als Finanzberater und setzte grosses Vertrauen in ihn (act. AA 10.01.067 ff.). Die Nachforschungen betreffend die PP. AG förderten nichts Verdächtiges zu Tage und die von K. beschaffte Bonitätseinschätzung der Creditreform stand auf grün (act. SD 01.01.004). Der Beschuldigte legte K. darüber hinaus eine gefälschte Vertragskopie seines Vaters mit der PP. AG vor, was ein weiteres vertrauensbildendes Element darstellte. Im Übrigen kam es auch bei K. zu fingierten Gewinnauszahlungen, welche ihn zusätzlich im Glauben bestärkten, dass es sich bei der PP. AG um eine seriöse Unternehmung handelte. Der Geschädigte M. war mit K. befreundet und brachte dem Beschuldigten durch dessen Empfehlungen einen grossen Vertrauensvorschuss entgegen. Der Beschuldigte besuchte M. zu Hause und präsentierte sich als versierter Finanzberater im Immobilienbereich, wobei sich M. im Jahr 2013 zunächst aus Angst vor einer Immobilienblase gegen eine Investition entschied. Als sich diese Befürchtung in der Folge nicht bewahrheitete, entschloss sich M. doch noch zu investieren, wobei es anfangs 2014 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten bei einem gemeinsamen Mittagessen kam (act. SD 01.20.011 f.). Dabei versicherte der Beschuldigte, das Risiko einer Investition bei der PP. AG sei gleich wie bei einem Bankkonto, somit Null, und die PP. AG biete Immobilieninvestments mit garantierter Gewinnausschüttung an. Der Beschuldigte händigte M. darüber hinaus die bereits erwähnte Ausgabe des DD. magazins aus, um dessen Vertrauen in ihn weiter zu bestärken (act. SD 01.20.041). Ende Februar 2014 kam es zum Vertragsschluss über Fr. 130'000.--, wobei der Beschuldigte M. einen Glanzprospekt der PP. AG vorlegte, um die Seriosität dieser Gesellschaft weiter zu untermauern. Nach dem Gesagten steht folglich fest, dass der Beschuldigte raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen resp. ein eigentliches Lügengebilde sowie besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands einsetzte, um JJJ. , M. und K. zu den unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift umschrieben Vermögensverschiebungen zu animieren. Bei keinem der Geschädigten handelte es sich zudem um in Finanzfragen sachkundige Personen, sodass diese zu keinem Zeitpunkt die Wahrnehmung hatten, es könnte sich bei der PP. AG um eine Scheinfirma handeln. Ein leichtsinniges Verhalten und eine Opfermitverantwortung ist den Anlegern nach dem Dargelegten nicht vorzuwerfen, zumal die genannten Geschädigten versuchten, gewisse Nachforschungen über den Beschuldigten anzustellen. Sie hatten keine reelle Chance, zu verifizieren, ob ihre Vermögenswerte von der PP. AG bzw. † QQ. tatsächlich gewinnbringend in Immobilien investiert werden. In der irrtümlichen Annahme, ihre Gelder würden zwecks rentabler Anlage und ohne Verlustrisiko vom Beschuldigten an die PP. AG weitergeleitet, bewegte dieser die Geschädigten adäquat kausal zu den in Ziff. 3.3 der Anklageschrift umschriebenen Vermögensdispositionen. Da die Gelder im Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten (betreffend die A. AG) und die PP. AG bereits erheblich gefährdet – resp. eigentlich entwertet – waren, besteht der Schaden im Total der durch die drei Geschädigten übertragenen Vermögenswerte von Fr. 660'000.-- (bei der A. AG insgesamt Fr. 230'000.--, bei K. gesamthaft Fr. 300'000.-- und bei M. Fr. 130'000.--). Weder der Beschuldigte (im Falle der Überweisungen an ihn von der Privatklägerin) noch † QQ. verfügten über genügende eigene Mittel, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Geschädigten decken zu können. Am 2. April 2014 verfügte die PP. AG noch über Vermögenswerte von rund Fr. 5'000.-- und offene Verbindlichkeiten gegenüber den Investoren von Fr. 2 Mio. (act. AA 74.01.001). Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind somit fraglos gegeben. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die PP. AG keine gewinnbringenden Anlagen anbot, schliesslich war das System der PP. AG seinem eigenen Geschäftsmodell zum Verwechseln ähnlich. Ganz gezielt wollte er die Geschädigten zu den unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift umrissenen Vermögensübertragungen bewegen, obwohl ihm klar war, dass die PP. AG nicht zur Rückzahlung fähig sein wird. Er beabsichtigte, einerseits der PP. AG bzw. † QQ. Vermögensvorteile in der Höhe der investierten Vermögenswerte zu verschaffen und andererseits für sich Vermittlungsprovisionen von ca. 10% bis 25% der investierten Summen zu erlangen. Weder † QQ. noch der Beschuldigte hatten jedoch einen Anspruch auf diese Gelder, was ihnen ebenfalls klar war. Im Fall der ersten sechs Investitionen der A. AG wusste der Beschuldigte zudem aufgrund seiner eigenen Überschuldung, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückzahlung der Gelder im Stande sein wird. Auf die künftigen Maklergeschäfte konnte er, wie bereits unter E. II.A.2.3.4 ausgeführt, nicht zählen. In Anbetracht des Umstandes, dass † QQ. ihm gegenüber ebenso Zahlungsrückstände aufwies, war dem Beschuldigten genauso bewusst, dass auch dieser über kein Vermögen verfügte und die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern nicht aus Eigenmitteln wird decken können. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ferner ist das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit in Anbetracht der wiederholten Tatbegehung in der Art eines Berufs zweifelsohne zu bejahen. Im Resultat ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt damit ebenfalls abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Ziff. 3.3 der Anklage – vorbehältlich Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift – zu bestätigen. 3.1.3 Hinsichtlich der Frage der Tatbegehung durch Unterlassen gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage folgt das Kantonsgericht den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 26 f., auf welche vollumfänglich verwiesen wird (vgl. E. I.2.2.1.f des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgendes ist den strafgerichtlichen Erwägungen hinzuzufügen: Die Berufungsinstanz hat sachverhaltsmässig zunächst festgestellt, dass dem Beschuldigten kein Tatbeitrag und keine Kenntnis betreffend die direkten Investitionen der A. AG bei der PP. AG vom 3. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 10'000.--, vom 7. August 2013 im Umfang von Fr. 130'000.-- und vom 7. Januar 2014, ausmachend Fr. 40'000.--, nachgewiesen werden kann. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten diesbezüglich aus Vertrag oder Ingerenz eine Garantenpflicht zugekommen ist. Eine Garantenstellung des Beschuldigten aus Vertrag fällt in casu ausser Betracht, da er zur Privatklägerin in Zusammenhang mit den fraglichen Vermögensdispositionen in keinerlei Vertragsverhältnis gestanden ist. Vielmehr zeigt ein Blick in die Akten, dass die Privatklägerin eine direkte Vertragsbeziehung zur PP. AG hatte (vgl. "Investmentvertrag" vom 3. Januar 2014, act. SD 01.01.106 ff.; "Investmentvertrag" vom 5. August 2013, act. SD 01.01.111 ff., und "Investmentvertrag" vom 3. Mai 2013, act. SD 01.06.014 ff.). Es ist zwar zentrale Pflicht dieser abgeschlossenen Investmentverträge, dass die angelegten Vermögenswerte in Liegenschaften investiert werden, jedoch traf diese Pflicht nicht den Beschuldigten, sondern die PP. AG. Dem Beschuldigten selbst kam keine derartige vertragliche Verpflichtung zu, zumal er bei den zu beurteilenden Vermögensverschiebungen in keinster Art und Weise beteiligt war. Letzteres zeigt eindeutig auf, dass er eben gerade nicht der Vermögensverwalter oder Anlageberater der A. AG gewesen ist. Darüber hinaus betrachtete auch JJJ. den Beschuldigten offensichtlich nicht als solchen, sondern als blossen Vermittler zwischen ihm und der PP. AG. Danach gefragt, was JJJ. unter einer Vermittlung verstehe, führte er Folgendes aus: "Der Kontakt herstellen zwischen dem Investor zur PP. AG oder † QQ. . Zu Beginn der Investitionen liefen die Zahlungen über B. , also hin und zurück. Dann die Anrufe mit den Angeboten für ein Investment, das kam auch zu Beginn von B. . Zu Beginn auch die Zusendung der Verträge. Die Information, dass ich als Investmentgeber an einem Angebot interessiert war, lief dann zu Beginn über B. an † QQ. . Für diese Tätigkeit erhielt B. gemäss seinen Angaben eine Provision. In der Folge lief dann vieles über † QQ. " (act. SD 10.01.011). Daran ändert im Übrigen entgegen der Auffassung der Privatklägerin auch nichts, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wahrheitswidrig als diplomierter Finanzberater ausgab. Da dem Beschuldigten darüber hinaus nicht nachgewiesen werden kann, dass er entsprechende Provisionen für die drei letzten Vermögensinvestitionen erhielt, ist nicht einmal von einer Vermittlungstätigkeit seinerseits hinsichtlich der fraglichen Einzahlungen der Privatklägerin auszugehen. Sodann kann auch aus den mit der Privatklägerin und dem Be- schuldigten als Vermittler abgeschlossenen Verträge "für Immobilieninvestments" keine Schutz-oder Warnpflicht des Beschuldigten bezüglich allfälliger von der Privatklägerin in Zukunft abgeschlossenen Verträge mit der PP. AG abgeleitet werden (vgl. etwa act. SD 01.03.020 ff.). Solche Pflichten müssten geradezu eine Hauptpflicht der fraglichen Vertragsbeziehung darstellen, was den in den Akten vorhandenen Verträgen jedoch nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen sind derartige Vertragsbestimmungen bzw. deren Verletzung auch in der Anklageschrift nicht umschrieben (vgl. Ziff. 3.3.1.7 der Anklage). Eine Garantenstellung aus Vertrag lässt sich daher nach dem Gesagten vor vornherein nicht begründen. Gleiches gilt für die Schaffung einer Gefahr (Ingerenz): Durch die Annahme, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Privatklägerin ohne seine Vermittlung direkt bei † QQ. investieren würde und er dadurch eine nahe Gefahr geschaffen habe, ist in casu nicht auf eine Garantenstellung zu schliessen. Der Beschuldigte musste nach den sechs über ihn vermittelten Geschäfte vielmehr nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin ohne seine Beteiligung direkt bei † QQ. bzw. der PP. AG investieren würde. Zudem ist nicht erstellt, ob das Verhalten des Beschuldigten oder jenes von † QQ. adäquat kausal für die letzten drei Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG verantwortlich war. JJJ. gab bei seinen Befragungen jeweils an, dass er bei den "späteren Investitionen" direkt mit † QQ. telefonischen Kontakt hatte, was dafür spricht, dass der Beschuldigte keinerlei Einfluss auf die weiteren getätigten Anlagen der Privatklägerin hatte (vgl. act. SD 10.01.003 Z. 133 ff.; act. SD 10.01.021, Z. 318 ff.; act. SD 10.01.022, Z. 377 ff. und act. SD 10.01.029, Z. 199 ff.). Danach gefragt, welche Rolle der Beschuldigte beim Investment vom 3. Mai 2013 über Fr. 10'000.-- hatte, erklärte JJJ. denn auch Folgendes: " Keine. Also so mit mir direkt nichts. Ob B. und † QQ. sich austauschten, weiss ich nicht" (act. SD 10.01.021; so auch die Aussagen betreffend das Investment vom 7. August 2013, act. SD 10.01.023, Z. 396, und die Anlage vom
E. 2.2.3 Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und W irklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (BGE 118 IV 35 E. 2c).
E. 2.2.4 Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert ‒ durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven ‒ tatsächlich verringert ist. Dies ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 121 IV 104 E. 2c; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, und späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (BGer 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; BGer 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2, mit Hinweisen).
E. 2.2.5 Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 15 N 60 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung eines Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 271).
E. 2.2.6 Gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB unterliegt der Täter einer höheren Strafandrohung, wenn er gewerbsmässig handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 99).
E. 2.3 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt werden kann. Dieser Grundsatz gelangt nur zur Anwendung, wenn es in beiden Verfahren um Strafen geht. Die Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB und die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB stellen jedoch keine Strafen, sondern sachliche Massnahmen, die unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden, dar (BGer 6B_887/2017 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4.2).
E. 2.3.1 Wie bereits unter E. III.B.2.3.1.2 dargelegt, ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die Privatklägerin hinsichtlich der gemäss Anklageziffer 3.3.1.7 erfolgten Direktinvestitionen bei der PP. AG in keinerlei vertraglichem Verhältnis zum Beschuldigten gestanden ist. Sachverhaltsmässig hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beschuldigten keinerlei Beteiligung, geschweige denn Kenntnis, von der durch die Privatklägerin erfolgten Direktinvestitionen nachgewiesen werden kann. Insbesondere hat die Berufungsinstanz eine dem Beschuldigten zukommende Garantenpflicht sowie das Vorliegen eines Vorsatzes verneint. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Selbst wenn vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags zwischen der A. AG und dem Beschuldigten hinsichtlich der erfolgten Direktinvestitionen ausgegangen würde, so erhellt in Anbetracht der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass rein vertragliche Ansprüche, welche nicht aus einer Straftat stammen, nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Diese sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Darüber hinaus ist das Kantonsgericht – wie bereits ausgeführt – der Überzeugung, dass in concreto kein Anlageberatungsverhältnis zustande gekommen ist. Der Anlageberatungsvertrag kann zwar formfrei abgeschlossen werden, weshalb auch ein konkludentes Zustandekommen möglich ist. Die charakteristische Leistung des Anlageberaters – die Beratung – besteht jedoch aus zwei Komponenten: Einerseits erteilt der Anlageberater seinem Kunden Auskünfte über objektiv verifizierbare Tatsachen (z.B. Einschätzung des Entwicklungspotenzials eines Finanzprodukts) und andererseits gibt er seinem Kunden Empfehlungen ab (Ratschläge; Monika Roth , Die Spielregeln des Private Banking in der Schweiz, 4. Aufl. 2016, S. 71; Kaspar Projer / Hans CASPAR VON DER Crone , Kundensegmentierung in der Anlageberatung, in: SZW 2015 S. 156 ff.). Die im Rahmen eines Anlageberatungsverhältnisses erteilten Empfehlungen zeichnen sich sodann als persönliche Empfehlungen aus ( David Jost , Der Anlegerschutz im Finanzdienstleistungsgeschäft, 2020, S. 54). Während der Finanzdienstleister bei der Anlageberatung auf die persönlichen Umstände und Interessen des Kunden abstellt, handelt er bei der Vermittlung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Interesse des Anbieters. Bei der Vermittlung steht der informative, allenfalls werbende Charakter seiner gegenüber dem Kunden getätigten Äusserungen im Vordergrund ( Urs Emch / Hugo Renz / Reto Arpagaus , Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 1764). Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. JJJ. im Rahmen der vermittelten Investitionen allenfalls eine Beratungsbeziehung entstanden sein könnte, ist vorliegend nicht zu thematisieren. Auf die gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage erfolgten Direktinvestitionen bei der PP. AG kann dies jedoch nicht zutreffen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Privatklägerin resp. JJJ. zu keinem Zeitpunkt irgendwelche persönlichen Empfehlungen hinsichtlich der letzten drei Vermögensdispositionen ab, was der Genannte wie unter E. III.B.2.3.1.2 dargelegt selbst bestätigt und ausgeführt hat, der Beschuldigte sei in keiner Art und Weise bei diesen Investitionen involviert gewesen. JJJ. scheint den Beschuldigten angesichts seiner Depositionen folglich nicht einmal selbst als sein Anlageberater betrachtet zu haben. Eine Haftung aus Vertrag fällt somit konsequenterweise dahin.
E. 2.3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Haftung aus erwecktem Vertrauen zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt (BGE 121 III 350 E. 6c). Das Bundesgericht hat jeweils betont, dass die Vertrauenshaftung keinesfalls zu einer Haftung gegenüber jedermann ausufern soll, weshalb es die Haftung aus erwecktem Vertrauen an strenge Voraussetzungen knüpft (BGE 133 III 449 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 130 III 345 E. 3.2). Die Vertrauenshaftung setzt voraus, dass die Beteiligten in eine sogenannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind, die erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen (BGE 130 III 345 E. 2.2; BGE 120 II 331 E. 5a). Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten (BGE 130 III 345 E. 2.2). Schutzwürdiges Vertrauen setzt somit ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 130 III 345 E. 2.1; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 121 III 350 E. 6c). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den Schaden einzustehen, sofern und soweit die nicht verwirklichte Erwartung dafür adäquat kausal war (BGE 130 III 345 E. 2.1). Das Bundesgericht lässt bezüglich des Verschuldens Fahrlässigkeit genügen (BGE 105 II 80 E. 2). Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche aus Vertrauenshaftung ist bereits fraglich, ob diese überhaupt im Rahmen einer Adhäsionsklage im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Würde dies bejaht, ist zum Schluss zu kommen, dass der Sachverhalt in casu nicht als spruchreif zu bezeichnen ist. Einerseits ist unklar geblieben, ob das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der ersten sechs Vermögensdispositionen oder jenes von † QQ. schlussendlich die durch die Privatklägerin vorgenommenen Vermögensverschiebungen adäquat kausal verursacht hat. Die zitierten Einlassungen von JJJ. lassen vermuten, dass er eher durch Letzteren zur jeweiligen Direktinvestition verleitet wurde. Dies müsste allerdings in concreto untersucht werden. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (vgl. Ziff. 3.3.1.7) weder das Vorliegen eines erweckten Vertrauens umschreibt, noch dem Beschuldigten ein fahrlässiges Handeln vorwirft. Es mangelt mit anderen Worten an der Deskription des pflichtwidrig unvorsichtigen Verhaltens im Sinne einer Fahrlässigkeit. Letzteres beinhaltet insbesondere, dass in der Anklage dargestellt wird, welche Bestimmungen von der beschuldigten Person in welcher Weise missachtet bzw. verletzt wurden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 21). Diese beiden Voraussetzungen der Vertrauenshaftung bilden somit nicht Gegenstand der Anklageschrift, weshalb diese einer Prüfung durch die Berufungsinstanz nicht zugänglich sind. Nach dem Gesagten hat die Erstinstanz die Privatklage der A. AG in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO zu Recht auf den Zivilweg verwiesen, was zur Abweisung der Berufung der Privatklägerin führt. V. Ersatzforderung 1. Parteistandpunkte
E. 2.3.3 Damit die Investoren vom vorgegebenen Investitionszweck überzeugt waren, bediente sich der Beschuldigte diverser gut aufeinander abgestimmter und raffinierter Hilfsmittel. Er schmückte sich mit einer Vielzahl von Insignien, die seinem Auftritt einen besonderen Glanz sowie gezielte Integrität und Seriosität verliehen. Beispielhaft zählt dazu, dass sich der Beschuldigte ab Ende März 2010 als "Dipl. Finanzberater FINMA" und ab Januar 2012 als "Dipl. Finanzberater IAF/FINMA" bezeichnete, was er bis August 2014 auf seiner E-Mail-Signatur sowie ab Januar 2013 auf seiner Visitenkarte vermerkt hatte (act. AA 10.01.666 ff., AA 53.30.006 ff., AA 50.30.002 oder AA 55.30.559 ff.). Eine derartige Ausbildung hatte er jedoch unbestrittenermassen nie absolviert (act. AA 60.05.037). Ausserdem fertigte er eine Broschüre über seine Unternehmung an, welche etwa O. im August 2009 vor seiner ersten Investition im Rahmen eines Hausbesuchs vorgezeigt erhalten hatte (act. SD Anleger 71.10.003; ähnlich das Vorgehen beispielsweise bei H. , act. SD Anleger 56.10.003, bei C. , act. SD Anleger 20.10.002, oder bei I. , act. SD Anleger 23.10.005). Der Beschuldigte behauptete zudem mehrfach, er sei Mitglied der Selbstregulierungsorganisation PolyReg, würde von der FINMA kontrolliert, habe eine Bewilligung der FINMA oder sei FINMAkonform (vgl. etwa act. SD Anleger 12.06.018 f., AA 55.30.695, AA 10.01.517 ff. oder SD Anleger 97.05.014). Ab Mai 2011 verfügte der Beschuldigte über eine Internetseite seiner Einzelunternehmung und suggerierte dort, mit Spezialisten aus der Immobilienbranche zusammenzuarbeiten und erklärte, dem Kunden sei " Erfolg und Mehrwert garantiert " (act. AA 70.05.090). Spätestens ab Januar 2013 verteilte er seinen Kunden einen Glanzprospekt über sein Unternehmen, in welchem er mit dem Titel " Immobilien- und Finanzdienstleistungen auf höchstem Niveau " warb (act. AA 50.30.002). Darüber hinaus präsentierte er sich in der Frühlingsausgabe 2014 des DD. magazins unter dem Titel " EE. " auf der Titelseite sowie in einem vierseitigen Artikel (act. AA 53.30.002 ff.). Für diese Magazinausgabe bezahlte er insgesamt Fr. 13'500.-- (act. AA 10.01.343). […] Gleich mehrere Investoren haben diese Zeitschrift durch den Beschuldigten konkret vorgezeigt erhalten. FF. erklärte dazu beispielsweise Folgendes: " Ich war dann schon etwas misstrauisch oder unsicher. Was mich aber immer wieder beruhigt hat, war das tolle Büro und dieser Artikel in diesem Managermagazin. In diesem Büro war auch ein Architekt, da hingen Bilder an der Wand und es sah gut aus. […] Den Artikel hat mir B. gezeigt. […] Dieser Artikel hat bei mir die Wogen aber sehr geglättet " (act. 10.01.357). E. legte in diesem Zusammenhang dar, dieser " Bericht " habe ihm " schon Eindruck " gemacht und " jemand, [der] im Magazin DD. auftritt [müsse] ja seriös sein " (act. SD Anleger 89.10.004 ff.). Als der Beschuldigte ab April 2014 die Büroräumlichkeiten an der GG. strasse bezog, behauptete er ferner, dass die HH. GmbH bzw. der dafür tätige Architekt II. und dessen Ehefrau die Architekturleistungen für die Immobilienprojekte erbringen, in welche er das Geld der Investoren einzuschiessen vorgab (z.B. gegenüber J. , act. 10.01.416). Überdies geht aus mehreren E-Mails des Beschuldigten hervor, dass er Arbeitserzeugnisse der HH. GmbH ohne deren Wissen den Investoren zeigte (act. AA 55.30.253 ff.). In Anbetracht all dieser Umstände ist folglich zu erkennen, dass die ausgeprägten Übertreibungs- und Selbstdarstellungstendenzen des Beschuldigten über die Jahre noch zunahmen (von anfänglichen Hausbesuchen und Broschüren zu eigenen Büros und dem Bericht in einem DD. magazin). Die erwähnten Büroräumlichkeiten waren zudem äusserst grosszügig ausgestattet mit beispielsweise vier grossen Uhren aus verschiedenen Zeitzonen an der Wand, welche eine gewisse Internationalität und Wichtigkeit suggerieren sollten (act. AA 86.12.008 ff.). E. führte beispielsweise aus, er sei gemeinsam mit D. und Q. im Jahr 2014 in den " schönen Büros " des Beschuldigten gewesen, er habe " einen seriösen Eindruck " gemacht und auf " einem grossen Bildschirm das Immobilieninvestment und konkrete Projekte " gezeigt (act. SD Anleger 89.10.002; ähnlich z.B. die Aussagen von D. , act. SD Anleger 67.10.005; O. , act. SD Anleger 71.10.005; J. , act. SD Anleger 11.10.003; F. , act. SD Anleger 66.10.002 f.; CC. , act. SD Anleger 97.10.002 f. und Z. , act. SD Anleger 15.10.001 f.). O. konnte sich darüber hinaus an die Autos des Beschuldigten aus der " gehobenen Preisklasse " erinnern und daran, dass dieser stets gut in Anzügen gekleidet gewesen sei (act. SD Anleger 71.10.005; so beispielsweise auch C. , act. SD Anleger 20.10.005, oder I. , act. SD Anleger 23.10.005). Der Beschuldigte machte vor Strafgericht im Übrigen geltend, es hätten lediglich fünf dieser 85 Anleger überhaupt seine Büroräumlichkeiten gesehen. Diese Behauptung ist jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass zumindest Q. , D. , O. , J. , CC. , F. , Z. und E. in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten empfangen wurden, klarerweise widerlegt. Angesichts all dieser Tatsachen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten ein eigentliches, perfekt inszeniertes Theaterstück aufführte, bei dem alle Requisiten und sein Auftritt vor den Investoren optimal aufeinander abgestimmt waren, um deren Vertrauen zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. In rechtlicher Hinsicht sind die genannten Elemente eindeutig als Lügengebäude rund um die Person des Beschuldigten und die angebliche Tätigkeit seiner Einzelunternehmung zu qualifizieren. Ferner liegen in Anbetracht der dargelegten eingesetzten Mittel besondere Kniffe und Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands fraglos vor. Der Beschuldigte schreckte insgesamt nicht davor zurück, sich mit Superlativen zu dekorieren und sich als Fachmann in Finanzangelegenheiten zu präsentieren. Für die Anleger bestanden keinerlei äusserlich erkennbare Tatsachen, die sie dazu hätten veranlassen müssen, ernsthaft an den Zusicherungen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Vulnerabilität der Opfer schützt sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Übrigen sogar bei plumpen Lügen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wendet der Beschuldigte sodann ein, die Mehrheit der Anleger habe nicht nachgefragt und einfach auf ihre Empfehlungsgeber vertraut (vgl. S. 21 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dem ist allerdings zu entgegnen, dass es gerade Teil des "Systems B. " war, ihm bereits aus N. -Zeiten bekannte Kunden für seine eigenen Zwecke zu gewinnen und ihr Vertrauen zu erlangen (oder weiter zu bestärken), damit diese ihm wiederum neue Investoren aus ihrem Bekanntenkreis zuführen würden. Der Beschuldigte verstand es ausserdem, zügig ein gewisses Näheverhältnis zu den potentiellen Anlegern herzustellen. J.
– welche durch U. und Z. auf die "Investitionsmöglichkeit" beim Beschuldigten aufmerksam gemacht wurde – erklärte etwa, es habe schnell ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten bestanden, er habe ihr das "Du" angeboten und gesagt, sie könnten einmal etwas zusammen trinken gehen, weil sie ihm erzählt habe, ihre Beziehung sei (gleich wie seine) auch in die Brüche gegangen (act. SD Anleger 11.10.006). Der Beschuldigte baute den durch die bereits bestehenden Anleger hervorgerufenen "Vertrauensvorschuss" von J. somit geschickt aus und versuchte gezielt ein freundschaftliches Verhältnis herzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handhabte der Beschuldigte seine Geschäftsbeziehungen folglich nicht lediglich in distanzierter Art und Weise. Just durch ein solches Netz aus persönlichen Weiterempfehlungen vermag sich ein Schneeballsystem erst weiterzuentwickeln, wobei der Beschuldigte seinen neuen Kunden ebenfalls vorspiegelte, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilienprojekte investiert. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass auch ein blosses Bestärken des bestehenden Irrtums von Anlegern, die durch Weiterempfehlung aktiv auf ihn zugegangen sind, tatbestandsmässig ist (vgl. E. III.A.2.2.3 vorstehend). Der Beschuldigte räumt vor Kantonsgericht – nach mehrfach ausweichenden Antworten – darüber hinaus selbst ein, dass man ihm "alles" habe glauben müssen in Anbetracht seines Auftritts und der Insignien, mit welchen er sich geschmückt habe. Danach gefragt, was die Anleger denn hätten prüfen können, bevor sie ihm ihre Ersparnisse anvertraut hätten, legt der Beschuldigte dar, sie hätten einen Betreibungsregisterauszug von ihm verlangen können. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 und sodann 2015 drei gefälschte Betreibungsregisterauszüge angefertigt hatte (vgl. die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 15. März 2021), hält es das Kantonsgericht für höchst unwahrscheinlich, dass er den Anlegern damals einen wahrheitsgemässen Auszug zur Verfügung gestellt hätte. Zudem wurde der Beschuldigte von mehreren Anlegern auf seine Schulden angesprochen, konnte sich jedoch jeweils findig herausreden. Er erklärte K. beispielsweise, er habe Schulden angehäuft wegen der Scheidung von seiner Noch-Ehefrau und um die Alimente zu "drücken" (act. SD 10.01.009). Über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten bestand für die Anleger in Anbetracht der Redegewandtheit des Beschuldigten somit keine realistische Prüfchance. Der Beschuldigte anerkennt sodann selbst, dass die Investoren ihm auch durch Nachfragen bei Kollegen in der Finanzbranche nicht auf die Schliche gekommen wären. Einige Anleger haben sodann versucht Nachforschungen zu tätigen, welche jedoch ins Leere geführt haben: O. gab etwa an, seine Kollegen aus der Baubranche hätten ihm bestätigt, dass dies "eine sichere Anlage" sei (act. SD Anleger 71.10.007). D. googelte den Beschuldigten und führte aus, er habe seine finanziellen Verhältnisse nicht hinterfragt, weil seine Kollegen auch bei ihm investiert hätten und er bei einer Bank auch nichts prüfen würde (act. SD Anleger 67.10.005 f.). Der Beschuldigte habe zudem auf alle seine Fragen eine Antwort bereit gehabt und sei nie in Verlegenheit geraten (act. SD Anleger 67.10.005). H. hat versucht, die Firma des Beschuldigten "im Zefix" nachzuschauen, was nicht funktioniert habe (act. SD Anleger 56.10.004). In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass es der Beschuldigte verstand, die Bedenken seiner Anleger systematisch zu zerstreuen. Auf Nachfrage von J. , weshalb keine Banken bei ihm investieren würden, erklärte der Beschuldigte beispielsweise, er betreibe diese Investitionen nur über "Mundpropaganda" und wolle lediglich mit Privatpersonen zusammenarbeiten (act. SD Anleger 11.10.003). O. wurde aufgrund der verzögerten Auszahlungen misstrauisch und hat sich deshalb mit dem Beschuldigten getroffen, welcher ihm plausibel habe erklären können, dass es aufgrund der etlichen involvierten Parteien (wie Notare usw.) zu Verzögerungen kommen könne (act. SD Anleger 71.10.005). E. legte dar, er und seine Frau hätten beim Beschuldigten nachgefragt, was er ganz konkret mit dem Geld mache, woraufhin dieser erzählt habe, es sei " wie Eigenkapital " von ihm und er würde damit " gewisse Vorleistungen " erbringen (act. SD Anleger 89.10.001 ff.). Zudem habe sich E. mit seinen Kollegen (u.a. X. und D. ) ausgetauscht und diese hätten ihre Gewinne immer ausbezahlt erhalten. Da der Beschuldigte E. nie darum ersucht habe, neue Kunden zu bringen, habe er nicht gedacht, dass es sich dabei um ein Schneeballsystem handle (act. SD Anleger 89.10.005). Insgesamt kann den Geschädigten somit nicht angelastet werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Es ist nicht notwendig, dass diese die grösstmögliche Sorgfalt hätten walten lassen müssen, da die Strafbarkeit schliesslich nicht durch das Verhalten des Täuschungsopfers begründet wird. Die Geschädigten durften den Beschuldigten als redlichen Geschäftspartner wahrnehmen, was durch die teilweise erfolgten Rückzahlungen unterstrichen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt hat, mussten die Investoren auch aufgrund der kurzen Verträge nicht zwingend misstrauisch werden, da diese hervorragend zum Stil des Beschuldigten passten (z.B. Investitionen nur für Privatpersonen durch Mund-zu-Mund-Propaganda). Es bestand für die Anleger überdies keinerlei valable Nachprüfungsoption, ob ihr Geld tatsächlich in Immobilienprojekte investiert wurde – dies räumte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zumindest teilweise selbst ein. Ihm war folglich klar, dass die Kunden keine tatsächliche Überprüfung seiner Angaben vornehmen konnten. Das Vorliegen der Arglist ist nach dem Gesagten zweifellos zu bejahen.
E. 2.3.4 Weiter macht der Beschuldigte betreffend den subjektiven Tatbestand des Betrugs geltend, er habe die erhaltenen Geldbeträge lediglich für die Überbrückung eines Liquiditätsengpasses und zur vorübergehenden Senkung seiner Schuldenlast angenommen. Vor Strafgericht gab er an, er habe das Geld nicht für Luxuszwecke ausgegeben, sondern " um zu überleben " (act. S 489). Zwischen dem 27. September 2014 und dem 5. April 2016 bezahlte er allerdings total Fr. 19'131.-- an die JJ. AG, zwischen dem 29. April 2013 und dem 22. März 2016 insgesamt Fr. 20'641.40 an die KK. GmbH sowie zwischen dem 1. November 2012 und dem 29. Dezember 2015 total Fr. 14'482.-- an die LL. GmbH (act. AA 51.20.204 ff.). Der Beschuldigte erklärt dazu vor den Schranken des Kantonsgerichts, er sei mit Kunden jeweils nach erfolgreichen Abschlüssen in diese Kontaktbars und Nightclubs gegangen, diese Besuche seien mithin im Interesse des Geschäfts erfolgt und eigentliche Investitionen in weitere geschäftliche Zusammenarbeiten gewesen. Er sei lediglich ein- oder zweimal alleine dort gewesen. Zwischen dem 29. Juli 2011 und dem 11. März 2016 bezahlte er insgesamt Fr. 45'019.-- an die MM. GmbH (act. AA 51.20.205 f.) – ebenfalls eine Kontaktbar. Dass der Beschuldigte mit seinen Kunden in diesen Lokalitäten zugegen war, mag zwar durchaus zutreffen, jedoch ist das Ausmass dieser Besuche und die horrenden Ausgaben dafür als Ausdruck seines luxuriösen Lebensstils und seiner Neigung zur Selbstdarstellung zu werten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er sich mehrere teure Armbanduhren (unter anderem eine Rolex-Uhr im Wert von Fr. 10'080.--, bezahlt am 2. Februar 2015) sowie diverse Taschen von Louis Vuitton geleistet, Ferien unter anderem in Hawaii verbracht hat und das Kontrollschild "NN. " innehatte. Dies steht alles in diametralem Widerspruch zu seinen Darlegungen, wonach er die Investorengelder einzig zum "Überleben" gebraucht habe. Erst nach einigem Zögern führt der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, er hätte bei den Ferien etwas "abschmacken" können, um mehr Rückzahlungen an seine Investoren zu leisten (vgl. S. 28 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sodann sprechen auch seine Depositionen in der Einvernahme vom 4. Mai 2016 für eine sehr opulente Lebensweise: Demzufolge habe der Beschuldigte monatlich für die Wohnungsmiete (inkl. Garage und Nebenkosten) Fr. 2'830.-- bezahlt. Hinzugekommen seien Leasingkosten eines Land Rover RR Sport 4.2 V8 SC zu einem Katalogpreis von Fr. 115'800.--(plus Ausrüstungen und Zubehör) sowie eines Mercedes CL 63 AMG mit 525 PS zu einem Katalogpreis von Fr. 245'900.-- (plus Ausrüstungen und Zubehör) von ca. Fr. 800.-- und Fr. 1'011.-sowie Leasingkosten eines BMW für seine Ehefrau von Fr. 900.--. Zusätzlich habe er sich Ferien von Fr. 12'000.-- pro Jahr geleistet und sei für die Miete des Kosmetikstudios seiner Ehefrau in der OO. mit einem Anteil von Fr. 900.-- aufgekommen (act. 10.01.271 f.). Diese Ausgaben zeugen klarerweise davon, dass sich der Beschuldigte deutlich mehr geleistet hat, als das, was einem blossen "Überlebensstatus" oder der Überbrückung eines finanziellen Engpasses gleichzustellen wäre. Seine diesbezüglichen Aussagen sind folglich mehr als bloss beschönigend. Dass der Beschuldigte über die Dauer von sieben Jahren einzig einen Liquiditätsengpass überbrücken wollte, ist als völlig unglaubhaft zu bezeichnen. Gemäss seinen eigenen Angaben vor Kantonsgericht hat er manche Investitionen zudem lediglich als "Reserve" behalten und diese im Überweisungszeitpunkt gar nicht gebraucht – es ging ihm folglich überhaupt nicht mehr um die Überbrückung eines finanziellen Engpasses (vgl. S. 22 f. und 29 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr gelangte er zusehends in Bedrängnis aufgrund der offenen Rückzahlungs- und Gewinnforderungen, weshalb er ständig neue Investoren benötigte, um das Auffliegen seines Schneeballsystems abzuwenden. Der Beschuldigte wusste folglich genau, was er tat, und wollte, dass die Anleger ihm im Irrtum über den Investitionszweck Gelder überlassen. Dass der Beschuldigte die Hoffnung auf eine baldige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation hegte und die Anleger nicht schädigen wollte, stellt zudem eine unbelegte Behauptung dar. Die vom Beschuldigten vor Strafgericht eingereichten Unterlagen – Provisionsvereinbarungen, Interessensbekundungen oder "Honorarbestätigungen im Erfolgsfall" mit frühestem Datum ab Februar 2011 (vgl. Beilagenordner 2) – sind als nicht geeignet zu bezeichnen, um eine derartige Hoffnung verlässlich zu begründen und ändern nichts an seiner damaligen desaströsen wirtschaftlichen Lage. Unbestritten blieb nämlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich sein Kontoguthaben bis im Mai 2016 zumeist auf weniger als Fr. 10'000.-- und nie mehr als über Fr. 50'000.-- während einer Dauer von mehr als drei Monaten belief (vgl. E. I.1.1.1, S. 4 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Auf einen in Zukunft zu erwartenden erfolgreichen Geschäftsgang konnte der Beschuldigte in Anbetracht seiner finanziellen Situation gerade nicht aufbauen und dies war ihm auch bewusst, zumal er mit seiner Vermittlertätigkeit damals erst begonnen und auf kein breites Netzwerk von Kunden zurückgreifen konnte. Er wusste auch, dass ihm keiner der Investoren Vermögenswerte überlassen hätte, hätte er deren tatsächliche Verwendung offengelegt. Er handelte entgegen der Auffassung der Vorinstanz folglich mit direktem Vorsatz. Im Übrigen geht das Kantonsgericht mit den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen überein, wonach der Beschuldigte Rückzahlungen und fingierte Gewinne von insgesamt Fr. 3.2 Mio. getätigt hat, seine legalen Einkünfte sich auf Fr. 1.4 Mio. belaufen haben, und er von den Investoren rund Fr. 4.4 Mio. erlangt hatte. Hätte der Beschuldigte seine legalen Einkünfte vollständig für sich verbraucht, hätte er rund Fr. 1.2 Mio. für die Investoren verwendet; sollte er demgegenüber sein legales Einkommen den Anlegern ausbezahlt haben, hat er Fr. 2.6 Mio. dieser Investoren für private Zwecke genutzt (vgl. S. 2 der Berufungsantwort vom 22. November 2021 und Ziff. 2.4 der Anklageschrift). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte die geleisteten Rückzahlungen nicht zu einem grossen Teil mit legal erzielten Einkünften aus seiner Immobilienmaklertätigkeit finanziert hat, weshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auf einen fehlenden Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann. Vielmehr konnte er durch sein legales Einkommen aus Vermittlungstätigkeit den Zusammenbruch seines Systems im Wissen um seine Überschuldung weiter hinauszögern. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist demzufolge klarerweise erfüllt. Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte ferner, er habe die Ferien und die Rolex-Uhr von seinen Geldern aus der Immobilienvermittlung finanziert, und nicht mit Investorengeldern (vgl. S. 27 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte führt dazu aus, er habe sich lediglich von seinem legal verdienten Geld Luxusgüter geleistet. Er habe die Investmentgelder mit den Vermittlungshonoraren von seinen Immobiliengeschäften buchhalterisch völlig separat geführt. Danach gefragt, ob er diese Buchhaltung zeigen könne, konstatiert er, er habe keine Buchhaltung in schriftlicher Form gemacht, sondern " einfach immer die Verträge vor Augen " gehabt. Er habe insgesamt aber nicht überblickt, wie viel er den Investoren jeweils geschuldet habe; er habe einfach gewusst, wann die nächste Zahlung fällig sei. Diese Depositionen wirken nach Auffassung des Kantonsgerichts befremdlich – der Beschuldigte führte gemäss eigenen Angaben keine getrennten Konten für die legal und illegal generierten Einkünfte und nahm auch keine korrekte buchhalterische Trennung derselben vor, weshalb diese Aussagen zweifellos als unglaubhaft zu taxieren sind. Der Beschuldigte verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Überblick über die offenen Rückzahlungen und fiktiven Gewinnzahlungen, sodass er kaum eine systematisch geordnete Buchhaltung "im Kopf" geführt haben konnte, sondern vielmehr wusste, dass er Investorengelder für seine privaten Zwecke verwendet und sich dadurch unrechtmässig bereichert. Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigten selbst, dass ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage bewusst gewesen ist, dass er den Anlegern ihre Vermögenswerte im Fälligkeitszeitpunkt nicht wird zurückerstatten können, wenn keine neuen Investitionen erfolgen (act. AA 10.01.263). Seinen Einlassungen vor Kantonsgericht ist nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten zu entnehmen.
E. 2.3.5 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) in einem Zeitraum von sieben Jahren (vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016) Investitionsverträge abgeschlossen hat, folglich zahlreiche Betrugshandlungen vorliegen, und durch die ihm übertragenen Vermögenswerte einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten deckte und dazu bereit war, eine unbestimmte Vielzahl weitere solcher Taten zu begehen, hat die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zweifellos zu Recht bejaht.
E. 2.3.6 Da Betrug und nicht Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorliegt, wenn der Täter Treue – d.h. den Willen zum getreuen Umgang mit dem Vermögenswert – vorgespiegelt hat, fällt die Prüfung des Veruntreuungstatbestands vorliegend ausser Betracht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 296). Der Beschuldigte gaukelte den Anlegern gerade vor, ihre Investitionen in gewinnbringende und sichere Immobilienprojekte zu investieren, wobei er von Anfang an wusste, dass er diese stattdessen nach eigenem Gutdünken und für eigene Zwecke verwenden wird. Demnach ist das Vorliegen einer Veruntreuung in casu klarerweise auszuschliessen.
E. 2.4 Fazit Nach dem oben Ausgeführten ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. Er hat die Anleger über die beabsichtigte Verwendung der ihm übertragenen Vermögenswerte getäuscht und diese nicht wie zugesichert gewinnbringend in Immobilien angelegt, sondern wollte diese für sich und zur Rückzahlung von früheren Investitionen samt Rendite verbrauchen. Die Investoren verfügten über keine realistische Möglichkeit, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Bei den meisten Anlegern handelte es sich um Kleinanleger, die in Finanzgeschäften unerfahren waren. Alle Kunden gingen davon aus, dass der Wert der Immobilie in seiner Substanz erhalten bleiben würde, sie also zumindest ihren investierten Geldbetrag wieder zurückerhalten würden. Nachfragen und Bedenken der Anleger hat der Beschuldigte mit seinem seriösen und professionell wirkenden Auftritt und seiner Redegewandtheit gezielt zerstreut sowie seinen geschäftlichen Erfolg durch Broschüren, den Magazinartikel, seine Büroräumlichkeiten und eine angebliche Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht vorgespiegelt. Dadurch hat er das Vertrauen der Geschädigten in die Anlagen erweckt und bestärkt. Den Investoren kann in keiner Art und Weise ein leichtsinniges Verhalten, welches die Täuschungshandlungen des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde, vorgehalten werden. Die Täuschung ist arglistig erfolgt und die Anleger wurden in den Irrtum versetzt, ihr Geld werde sicher und gewinnbringend angelegt. Sie gingen davon aus, dass der Beschuldigte im Fälligkeitszeitpunkt ihr Investitionskapital mit Rendite zurückbezahlen kann, was sie adäquat kausal zur Vermögensdisposition motiviert hat. Sämtliche Vermögenswerte waren zum Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten allerdings als erheblich gefährdet zu betrachten. Er war stets überschuldet und hätte zu keiner Zeit die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Investoren aus eigenen Mitteln decken können. Der Beschuldigte hat die Anleger willentlich und wissentlich über seine Rückzahlungsfähigkeit und den tatsächlichen Verwendungszweck der investierten Vermögenswerte getäuscht sowie sich unrechtmässig bereichert. Ebenso erhellt aus den dargelegten Umständen, dass der Beschuldigte gewerbsmässig delinquiert hat. Im Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) vollumfänglich zu bestätigen. B. Immobilieninvestments der PP. AG (Anklageziffer 3) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 2.4.1 Das Kantonsgericht folgt in diesem Punkt vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. V. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 SPO). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegen die festgelegte Höhe der Ersatzforderung keine Rügen vorgebracht und die vorinstanzliche Berechnung nicht konkret bestritten hat, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen grundsätzlich von vornherein erübrigen. Nichtsdestotrotz ist im Einklang mit den Vorderrichtern ergänzend zu konstatieren, dass eine Doppelzahlungsgefahr auszuschliessen ist. Die Vorinstanz hat ausgehend vom Deliktserlös von Fr. 545'900.-- die Provisionsanteile für die Vermittlung der Geschädigten K. , M. und der A. AG sowie die Unterprovisionen abgezogen. Dabei ging sie zugunsten des Beschuldigten von einem ausgesprochen hohen geschätzten Provisionsanteil von 20% aus, was zweifellos angemessen ist. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Schätzungen – nota bene zugunsten des Beschuldigten – gestützt auf Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig sind. Die Erstinstanz gelangte deshalb nachvollziehbar zu einer Höhe der Ersatzforderung von abgerundet Fr. 400'000.--. Im Umfang dieses Betrags profitierte der Beschuldigte in unrechtmässiger Art und Weise und verbrauchte diese deliktisch erlangten Vermögenswerte, sodass dieselben nicht mehr eingezogen werden können und eine Ersatzforderung verfügt werden muss. Einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB nehmen die Vorderrichter zudem zu Recht nicht an. Dass sich die Abzahlung der offenen Verbindlichkeiten des Beschuldigten dadurch in die Länge zieht, vermag ein Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung klarerweise nicht zu rechtfertigen, zumal es um die Abschöpfung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte geht. Eine massgebliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschuldigten ist sodann ebenfalls nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht weiter substantiiert.
E. 2.4.2 Schliesslich steht der Umstand, dass der Beschuldigte die erhaltenen Provisionszahlungen im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens zu versteuern hat, der Anordnung einer Ersatzforderung nicht entgegen. Der Grundsatz "ne bis in idem" wird nicht tangiert, da es sich bei der Anordnung einer Ersatzforderung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht um eine Strafe, sondern eine sachliche Massnahme handelt. Die Maxime "ne bis in idem" gelangt auf den vorliegenden Fall somit nicht zur Anwendung. Im Übrigen erfolgt durch eine zusätzliche Besteuerung dieser deliktisch erlangten Gelder gar kein Ausgleich der unrechtmässig erhaltenen Vermögenswerte. Die Rüge des Beschuldigten ist in dieser Hinsicht unbegründet.
E. 2.4.3 Des Weiteren ist – wie bereits unter E. I. und II. ausgeführt – nicht auf den Antrag des Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte einzutreten. Die Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den Verfahrenskosten sowie die Anrechnung des verbleibenden Teils an die Ersatzforderung erscheint darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht zweckmässig.
E. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Verdikt zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.). VI. Kosten und Entschädigung (…)
E. 3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). In Anwendung dieser Bestimmung wird vorliegend mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Nachfolgend wird daher insbesondere auf die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente eingegangen. III. Materielles A. Immobilieninvestments in eigenem Namen (Anklageziffer 2) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 3.1 † NNN.
E. 3.1.1 Wie die Vorinstanz auf S. 34 f. des strafgerichtlichen Urteils zutreffend darlegte, hat der Beschuldigte † NNN. über seine Rückzahlungsfähigkeit und jene der ZZ. AG getäuscht. Er führte wahrheitswidrig aus, dass er mit dem angeblichen Immobilienprojekt im PPP. Quartier viel Geld verdienen würde und im Stande sei, das Geld innerhalb von drei Monaten, d.h. bis Ende März 2015, zurückzubezahlen. In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte aber massiv überschuldet. Durch die Präsentation des Projekts in seinem Büro suggerierte der Beschuldigte † NNN. Seriosität und gab vor, er werde das Geld für dieses Projekt verwenden, was er jedoch nicht tat. Zudem spiegelte er † NNN. unter Vorhalt verschiedener Dokumente vor, es handle sich bei der ZZ. AG als Darlehensnehmerin um eine sichere Gesellschaft (vgl. E. I.3.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Darüber hinaus nutzte der Beschuldigte das bestehende Vertrauensverhältnis gezielt aus, welches er sich durch den Verzicht auf sein Honorar bei einem Liegenschaftsverkauf für † NNN. gesichert hatte. Die Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und den Verwendungszweck des Darlehens ist angesichts dieser Umstände arglistig erfolgt, da von besonderen Machenschaften (Büroräumlichkeiten, Präsentation eines Immobilienprojekts) und der Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses auszugehen ist. Der Geschädigte hatte keinerlei reale Möglichkeit, die Angaben des Beschuldigten nachzuprüfen, zumal das besagte Immobilienprojekt offenbar tatsächlich existierte. Ein geradezu leichtfertiges Handeln ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. † NNN. wurde durch den Beschuldigten bewusst in den Irrtum versetzt, er benötige das Geld zur Rettung eines Bauprojekts im PPP. Quartier. In dieser irrigen Vorstellung überwies † NNN. dem Beschuldigten am 16. Dezember 2014 Fr. 100'000.--. Der transferierte Darlehensbetrag war unmittelbar nach der Übertragung auf das Konto der ZZ. AG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in hohem Masse gefährdet, was der Beschuldigte wusste. Diese war nämlich überschuldet und substanzlos. Der Schaden beläuft sich folglich auf die gesamte Darlehenssumme von Fr. 100'000.--. Diese nutzte der Beschuldigte zur Rückzahlung von Investitionen und fingierten Gewinnen für R. , P. , GGG. und OOO. . Auf subjektiver Seite war ihm ebenfalls bewusst, dass er selbst nicht über die Mittel zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und über keinerlei Anspruch auf diese Vermögenswerte verfügte. Dem Beschuldigten war auch klar, dass er den Investoren gemäss Anklageziffer 2 weit mehr als Fr. 1 Mio. schuldete, weshalb ihm auch bekannt war, dass er keinerlei Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Darlehens bieten konnte und somit davon ausgehen musste, † NNN. am Vermögen zu schädigen. Auf eine baldige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation konnte der Beschuldigte nicht hoffen (vgl. E. II.A.2.3.4).
E. 3.1.2 Die Erstinstanz stellte zudem zutreffend fest, dass sich sämtliche Betrugshandlungen zeitlich überschneiden, sodass sie als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen und alle Tathandlungen bei der Gewerbsmässigkeit im selben Kollektivdelikt aufgehen, weshalb auch hier von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten somit abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen.
E. 3.2 L. Der Beschuldigte baute das in ihn gesetzte Vertrauen von L. sukzessive und gezielt aus. Die Genannte vertraute dem Beschuldigten bereits aufgrund des erfolgten Hausverkaufs im Frühling 2014, weshalb es Ende Oktober zur ersten Darlehensübergabe von Fr. 50'000.-- kam. Der Beschuldigte gab wie unter Anklageziffer 2 bzw. E. II.A.2.3.3 beschrieben vor, ein erfolgreicher und vor allem finanziell gut aufgestellter Geschäftsmann zu sein. Das Vertrauen von L. wurde zusätzlich durch den Umstand genährt, dass es am 15. Dezember 2014 zu einer fingierten Gewinnauszahlung von Fr. 8'000.-- kam, sodass sie dem Beschuldigten am 9. April 2015 eine weitere Darlehenssumme von Fr. 15'000.-- übergab. Sodann erfolgten am 6. und 24. Juni 2015 sowie am 7. August 2015 weitere vertrauensbildende Auszahlungen an die Geschädigte von total Fr. 32'000.-- (vgl. act. SD Anleger 72.20.002), bevor diese dem Beschuldigten am 17. August 2015 ein erneutes Darlehen von Fr. 8'000.-- gewährte (vgl. act. SD Anleger 72.20.001). Der Beschuldigte erweckte bewusst die Vorstellung, er sei jederzeit fähig, die Darlehensverpflichtungen einzuhalten, obwohl er um seine erhebliche Überschuldung wusste. Vom 3. September 2015 bis zum 22. Januar 2016 tätigte der Beschuldigte vier fingierte Gewinnauszahlungen an L. über je Fr. 5'000.-- sowie am 28. Januar 2016 von Fr. 8'000.--. Im Februar 2016 spiegelte der Beschuldigte der Geschädigten bewusst vor, sich einen neuen Land Rover kaufen und mit ihrem Darlehen von Fr. 40'000.-- eine Anzahlung dafür leisten zu wollen. Er gab wiederum vor, das Darlehen innert kurzer Zeit zurückbezahlen zu können, obwohl ihm angesichts seiner offenen Verpflichtungen klar war, dass dies nicht der Fall sein wird. Ausserdem musste er ständig mit Investorenforderungen anderer Gläubiger rechnen. Er täuschte folglich ganz gezielt über seine Rückzahlungsfähigkeit sowie den Verwendungszweck der Gelder und verschwieg seine hohe Schuldenlast bewusst. Aufgrund des vom Beschuldigten über Monate erarbeiteten besonderen Vertrauensverhältnisses zu L. und seiner gut abgestimmten Kniffe bzw. die eigentliche Scheinwelt (vgl. dazu auch E. II.A.2.3.3), die er rund um seine Person und sein Unternehmen erschuf, ist die Arglist der Täuschung zweifellos zu bejahen. L. verfügte über keine valable Prüfungsoption seiner Angaben und handelte nicht in einer die Arglist verdrängenden Art und Weise, weshalb eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. In der irrigen Vorstellung, der Beschuldigte sei zahlungsfähig und solvent, überwies L. ihm unter vier Malen Darlehenssummen von insgesamt Fr. 130'000.--. Hätte sie gewusst, dass der Beschuldigte derart überschuldet war und die Gelder für anderweitige Zwecke ausgibt, hätte sie ihm diese nicht übertragen. Zudem waren die ihm übertragenen Vermögenswerte in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seinen Investoren Ende Oktober 2014 bereits Fr. 1 Mio. schuldete, im Zeitpunkt der Übertragung derart gefährdet, dass sie als eigentlich entwertet zu gelten haben. Der Schaden entspricht somit der Summe der überwiesenen Gelder von Fr. 113'000.--. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit fraglos erfüllt. Gleiches gilt für die subjektiven Tatbestandsmerkmale: Der Beschuldigte beabsichtigte ganz bewusst, die Darlehensgelder von L. nach seinem Gutdünken einzusetzen und täuschte sie gezielt über deren Verwendung. Insofern wollte er L. am Vermögen schädigen, da ihm seine desaströse finanzielle Lage bekannt war und er davon ausgehen musste, nicht aus eigener Kraft zur Rückzahlung fähig zu sein. Ihm war ebenso klar, dass er keinen Anspruch auf die ihm übertragenen Vermögenswerte hatte, womit auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen ist. Im Übrigen gehen auch diese Tathandlungen – vgl. dazu E. II.C.3.1.2 vorstehend – im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt daher abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. D. Entgegennahme von Publikumseinlagen (Anklageziffer 7) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 7 Januar 2014, act. SD 10.01.029, Z. 205). Nach dem Gesagten mag der Beschuldigte zwar die zu überwindenden Hürden für eine Investition der Privatklägerin bei † QQ. möglicherweise herabgesetzt haben, jedoch ist anzunehmen, dass es † QQ. war, der JJJ. natürlich und adäquat kausal zur Vornahme weiterer Investitionen motivierte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass nicht der Beschuldigte durch seine Vermittlung im Rahmen der vorherigen Geschäfte an die PP. AG eine nahe Gefahr für die Direktinvestitionen der Privatklägerin in der Zukunft schuf, sondern † QQ. . Andererseits hatte der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Vermögensverschiebungen der Privatklägerin keinerlei Herrschaft über die Gefahrenquelle "† QQ. ", da er über kein persönliches Wissen hinsichtlich der drei letzten Investitionen verfügte. Selbst wenn von der Schaffung einer nahen Gefahr durch den Beschuldigten ausgegangen würde, so scheiterte eine Strafbarkeit desselben daran, dass er mangels Wissen gar nicht hätte erkennen können, dass ein Handeln seinerseits überhaupt erforderlich gewesen wäre. Anders ausgedrückt besass der Beschuldigte gar keine Tatmacht – womit die Vorwurfsidentität zu verneinen ist – und keinen Vorsatz. Rein theoretisch hätte die Mitteilung des Beschuldigten, wonach es sich bei der PP. AG um ein Betrugskonstrukt handelt, zwar weitere Investitionen der Privatklägerin verhindert – die blosse Erkennbarkeit der Möglichkeit, den Erfolgseintritt abzuwenden, begründet an sich jedoch kein vorsätzliches Handeln. Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung für unbestimmte Rechtsgeschäfte in der Zukunft – und damit auf Lebzeiten – zu weit geht. Im Übrigen kann dem Beschuldigten auch auf der Willensseite nicht angelastet werden, er habe Direktinvestitionen der Privatklägerin bei der PP. AG beabsichtigt, zumal anzunehmen ist, dass er diesbezüglich von keinen Provisionszahlungen mehr profitierte. Ausserdem ist das die Ingerenz begründende Verhalten in der Anklageschrift zu wenig konkret umschrieben (vgl. Ziff. 3.3.1.7 der Anklage, S. 78 f.). Es wird dort lediglich auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten verwiesen, aufgrund welchem er verpflichtet gewesen wäre, JJJ. aufzuklären. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist nach dem Dargelegten insgesamt zu verneinen. Im Resultat ist die Berufung der Privatklägerin deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.b) zu bestätigen. 3.2 Urkundenfälschung 3.2.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Beweiseignung ist beispielsweise auch für Fotokopien von Urkunden gegeben ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 251 N 7; BGE 116 IV 93). Die Tatvariante des Fälschens einer Urkunde besteht im Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn der Anschein erweckt wird, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Unecht ist die Urkunde dann, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet ( Markus Boog , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 3 ff.). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 181). Der Täter muss danach im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde darstellt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Die Täuschungsabsicht ist jedoch nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 183). Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungsoder Vorteilsabsicht handeln, wobei sich das Handeln in Vorteilsabsicht nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten muss. Es genügt vielmehr jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 193). Der Vorteil muss zudem unrechtmässig erlangt werden, was dann der Fall ist, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 209). Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 213). 3.2.2 Das Kantonsgericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte K. die Kopie eines angeblich zwischen seinem Vater, LLL. , und der PP. AG abgeschlossenen Vertrags unterbreitet hat. Bei einem solchen Vertrag resp. der Kopie davon handelt es sich klarerweise um eine Urkunde, welche dazu bestimmt und geeignet ist, zu belegen, dass der Vater des Beschuldigten Vermögenswerte bei der PP. AG investiert hat. Das Dokument ist als gefälscht zu betrachten, da der "Originalvertrag" eine gefälschte Unterschrift des Vaters des Beschuldigten enthielt. LLL. hat einen solchen Vertrag unbestrittenermassen nie abgeschlossen, folglich auch nie unterschrieben. Der wirkliche Aussteller der Unterschrift, der Beschuldigte, und der aus der Vertragskopie ersichtliche Aussteller, LLL. , stimmten somit nicht überein. Diese Vertragskopie erweckte gegenüber K. den Eindruck, dass es sich bei der PP. AG um ein seriöses Unternehmen handelte. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich in Täuschungsabsicht. Insbesondere beabsichtigte er, durch Vorzeigen der Vertragskopie den Weg für allfällige weitere Investitionszahlungen zu ebnen resp. K. leichter zu weiteren Zahlungen veranlassen zu können und sicherzustellen, dass dieser sein getätigtes Investment nicht gleich wieder zurückverlangt. Zudem wurde das Vertrauen von K. in die Person des Beschuldigten und seine Angaben durch Vorhalt dieser Kopie bestärkt. Der Beschuldigte erhoffte sich darüber hinaus Vermittlerprovisionen der PP. AG zu erhalten. Die Vorteilsabsicht ist somit klarerweise zu bejahen. Ferner war ihm auch der betrügerische Hintergrund der PP. AG bekannt, weshalb er wusste und wollte, dass sich K. durch die vorgenommene Vermögensdisposition selbst am Vermögen schädigt. Dem Beschuldigten war aufgrund der Scheintätigkeit der PP. AG ebenso klar, dass er auf die Auszahlung von allfälligen Provisionen keinen Anspruch hatte. Der Umstand, dass K. die Investitionszahlung im Zeitpunkt des Vorzeigens der Vertragskopie bereits ausgelöst hatte, ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts an der Tatbestandsmässigkeit, da die Urkundenfälschung mit der Herstellung der gefälschten Urkunde vollendet ist. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. 3.3 Gewerbsmässige Geldwäscherei 3.3.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a); als Mitglied einer Bande agiert, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (vgl. BGE 120 IV 329 E. 3.a). In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt in BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Tathandlung der Geldwäscherei ist sodann jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Praxis schliesst die Vereitelung der Einziehung auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274 E. 2). In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2.e). 3.3.2 Der Beschuldigte macht in concreto keine näheren Ausführungen hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen der qualifizierten Geldwäscherei. Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils (vgl. E. 2.2.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erhielt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 17. März 2014 gesamthaft Fr. 545'900.-- der PP. AG als Provisionen ausbezahlt, welche diese wiederum – unter teilweiser Vermittlung der Geschädigten durch den Beschuldigten an † QQ.
– von mindestens 30 Investoren für vorgegaukelte Anlagezwecke in Immobilien überwiesen erhalten hatte. Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der Person des Beschuldigten betreffend der unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift aufgelisteten Konstellationen kein Hindernis für seine Bestrafung dar. Zudem wäre † QQ. zweifellos des gewerbsmässigen Betrugs in Zusammenhang mit den Investitionen bei der PP. AG verurteilt worden. Vortat bildet in casu folglich der nach Art. 146 Abs. 2 StGB begangene gewerbsmässige Betrug, welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Ferner hob der Beschuldigte im Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis zum 27. März 2014 die ihm von der PP. AG übertragenen Gelder entweder in bar von seinem Konto ab oder übertrug diese Drittpersonen weiter, welche nicht um den betrügerischen Hintergrund der Vermögenswerte wussten, womit fraglos taugliche Vereitelungshandlungen vorliegen (vgl. act. AA 51.20.041 – 51.20.073). Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht einerseits aufgrund der selbst begangenen Vortaten des Beschuldigten sowie andererseits in Anbetracht dessen, dass dieser Kenntnis vom betrügerischen Konstrukt der PP. AG hatte, offensichtlich, dass er Kenntnis der verbrecherischen Herkunft der erhaltenen Provisionen hatte. Im Hinblick auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB ist zu konstatieren, dass praxisgemäss die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheinen muss, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Zusätzlich wird ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn verlangt, welche nach der Praxis bei einem Betrag ab Fr. 100'000.-- (Umsatz) bzw. Fr. 10'000.-- (Gewinn) anzunehmen sind ( Mark Pieth , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305 bis N 66). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Deliktsbetrag in casu auf Fr. 545'900.-- beläuft, ist das qualifizierende Tatbestandsmerkmal fraglos erfüllt. Zudem beging der Beschuldigte die Tat mehrfach und wäre auch zu einer wiederholten Begehung bereit gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu erklären. C. Darlehen betreffend † NNN. und L. (Anklageziffer 4) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte
Dispositiv
- B. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 400'000.00 verurteilt , unter Anrechnung von CHF 50'011.80 aus den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Ziff. 3c).
- a) B. wird dazu verurteilt , I. CHF 3'441.90 zu bezahlen (zusätzlich zur Rückerstattung gemäss Ziff. 3c). Die Mehrforderung von I. wird auf den Zivilweg verwiesen. b) B. wird bei seiner Erklärung behaftet , C. CHF 30'000.00 zu bezahlen und darüber hinaus dazu verurteilt, C. Zins von pauschal CHF 2'500.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung von C. wird auf den Zivilweg verwiesen. c) B. wird dazu verurteilt , D. CHF 60'000.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung von D. wird auf den Zivilweg verwiesen. d) B. wird bei seiner schriftlich eingereichten Anerkennung behaftet , E. CHF 319'900.00 zuzüglich 5% Zins seit
- Januar 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass er davon belegtermassen CHF 40'000.00 am 24. Juli 2019, CHF 20'000.00 am 4. März 2020 und CHF 20'000.00 am
- Juli 2020 abbezahlt hat und daran überdies der aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zurückzuerstattende Betrag von CHF 25'404.40 (gemäss Ziff. 3c) anzurechnen ist. Die Mehrforderung von E. wird auf den Zivilweg verwiesen. e) B. wird dazu verurteilt , F. CHF 15'600.00 zuzüglich 5% Zins seit 21. Juli 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung von F. wird auf den Zivilweg verwiesen . f) B. wird dazu verurteilt , G. CHF 4'800.00 zuzüglich 5% Zins seit 21. Juli 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung von G. wird auf den Zivilweg verwiesen. g) B. wird dazu verurteilt , H. CHF 60’000.00 zu bezahlen. h) B. wird dazu verurteilt , J. CHF 35'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung von J. wird auf den Zivilweg verwiesen. i) B. wird dazu verurteilt , der A. AG CHF 58'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2013 zu bezahlen. Die Mehrforderung der A. AG wird auf den Zivilweg verwiesen . B. wird dazu verurteilt , der A. AG gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 11’500.00 zu bezahlen. j) B. wird bei seiner Anerkennung behaftet , K. CHF 50'000.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird er dazu verurteilt , K. zusätzlich CHF 118'000.00 zu bezahlen. Die Mehrfor- derung von K. wird auf den Zivilweg verwiesen . (…)
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 72'052.70, den Auslagen der zur Gerichtsverhandlung geladenen Auskunftsperson von CHF 32.20 und der Gerichtsgebühr von CHF 24’000.00. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 98% der Verfahrenskosten (d.h. CHF 94'163.20), getilgt durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Ziff. 3c). 2% der Verfahrenskosten (d.h. CHF 1'921.70) gehen zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf einzutreten ist, in Abweisung der Berufung der Privatklägerin sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt und in den Dispositiv-Ziffern 5b, 5e und 5f wie folgt neu gefasst: "(…) 5.b) Es wird festgestellt, dass C. seine Zivilklage mit Datum vom 10. Februar 2022 zurückgezogen hat. e) Es wird festgestellt, dass F. seine Zivilklage mit Datum vom 22. Februar 2022 zurückgezogen hat. f) Es wird festgestellt, dass G. ihre Zivilforderung mit Datum vom 22. Februar 2022 zurückgezogen hat. (…)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1a (hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffer 6 und Ziffer 8 der Anklageschrift), 2, 3a, 3b und 3d sowie 5k unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 43'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 42'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--) gehen im Umfang von 70%, ausmachend Fr. 30'100.--, zu Lasten des Beschuldigten, im Umfang von 15%, ausmachend Fr. 6'450.--, zu Lasten der Privatklägerin sowie im Umfang von 15%, ausmachend Fr. 6'450.--, zu Lasten des Staates. III. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. [Mitteilungsziffer] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1163/2023)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.03.2023 460 2021 101 (460 21 101)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. März 2023 (460 21 101) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. AG in Liquidation , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin Übrige Privatklägerschaft gegen B. , vertreten durch Advokat Oliver Borer, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2021 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. März 2021 wurde B. (nachfolgend: Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt und 2 Jahre bedingt vollziehbar, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen von insgesamt 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2012, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB, Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, aArt. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a). Demgegenüber wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.b). Zudem wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--zufolge Fristablaufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die beschlagnahmten Gegenstände, die in die Verfahrensakten aufgenommenen Originaldokumente, die beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den entsprechenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.a – 3.d). Überdies wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 400'000.-- verurteilt, unter Anrechnung von Fr. 50'011.80 aus den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). Ferner beurteilte die Vorinstanz die verschiedenen Zivilforderungen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.a – 5.k), wobei sie den Beschuldigten unter anderem dazu verurteilte, der A. AG in Liquidation (nachfolgend: A. AG oder Privatklägerin) Fr. 58'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2013 zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.i). Zudem wurde er dazu verurteilt, der A. AG eine Parteientschädigung von Fr. 11'500.-- zu entrichten (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.i). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 96'084.90, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 72'052.70, den Auslagen der zur Gerichtsverhandlung geladenen Auskunftsperson von Fr. 32.20 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--, im Umfang von 98% (= Fr. 94'163.20) dem Beurteilten, getilgt durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten, sowie im Umfang von 2% (= Fr. 1'921.70) dem Staat auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziffer 6). B. Gegen das genannte vorinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Oliver Borer, mit Eingabe vom 16. März 2021 die Berufung an. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 übermittelte der Beschuldigte zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung. Er beantragte, er sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 15. März 2021 von sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziff. 3, 4.1, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 der Anklageschrift vollumfänglich und kostenlos freizusprechen; er sei gemäss Ziff. 2 und 4.2.5 der Anklage der mehrfachen Veruntreuung sowie gemäss Anklageziffer 7 der fahrlässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von maximal Fr. 25'000.-- zu verurteilen (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen von total 3 Tagen). Demgegenüber verlangte er die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs wegen mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage. Im Weiteren forderte der Beschuldigte, es sei auf die Anordnung einer Ersatzforderung an den Staat zu verzichten und die Zivilklagen von C. , D. , E. , F. , G. sowie H. seien mangels Substantiiertheit auf den Zivilweg zu verweisen. Darüber hinaus stellte der Beurteilte den Antrag, es seien die Zivilklagen von I. und der A. AG abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen und auf die von J. geltend gemachte Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Zivilklage von K. sei ebenfalls abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigte sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, dem Genannten den Betrag von Fr. 50'000.-- aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu bezahlen. Schliesslich verlangte der Beschuldigte, es seien die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu reduzieren und zufolge der Teilfreisprüche sei auf eine Kostenrückerstattung zu verzichten. Im Übrigen beantragte der Beurteilte die Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, zeigte mit Eingabe vom 22. März 2021 die Berufung an und reichte mit Schreiben vom 17. Mai 2021 ihre Berufungserklärung ein. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Privatklägerin folgende Rechtsbegehren: Es sei die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1.b aufzuheben und der Beschuldigte gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Im Weiteren sei Dispositiv-Ziffer 5.i Abs. 1 des strafgerichtlichen Erkenntnisses insofern aufzuheben, als der Beschuldigte zu verurteilen sei, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 240'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 130'000.-- seit dem 7. August 2013, auf Fr. 40'000.-- seit dem 7. Januar 2014, auf Fr. 60'000.-- seit dem 27. April 2012 sowie auf Fr. 10'000.-- seit dem 3. Mai 2013. Ebenso sei die Dispositiv-Ziffer 5.i Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 44'527.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Ferner sei der Beschuldigte zu verurteilen, ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 die Anschlussberufung. Sie forderte, es sei die gemäss Dispositiv-Ziffer 1.a des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021 ausgesprochene Strafe abzuändern und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren sowie – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2012 – zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. E. In der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021 wiederholte der Beschuldigte teilweise die mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 dargelegten Rechtsbegehren, änderte diese jedoch inhaltlich wie folgt ab: Bezüglich Anklageziffer 2 (Immobilieninvestments in eigenem Namen) verlangte er keinen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung mehr, sondern einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Betreffend Ziff. 4.2.5 der Anklageschrift (Darlehen von L. ) begehrte er nunmehr keine Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung, sondern einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Hinsichtlich Ziff. 7 der Anklageschrift beantragte er keinen Schuldspruch wegen fahrlässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen, sondern einen Freispruch; erst im Eventualstandpunkt brachte der Beschuldigte vor, er sei der fahrlässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig zu sprechen. Eine wesentliche Änderung ergab sich sodann im beantragten Strafmass, da nunmehr keine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von maximal Fr. 25'000.-- beantragt wurde. Vielmehr stellte der Beschuldigt das Begehren, es sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszufällen. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen zu einer Busse von maximal Fr. 25'000.-- zu verurteilen. Schliesslich forderte der Beschuldigte gänzlich neu, die nicht mit den angeklagten Delikten in Zusammenhang stehenden beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 144'296.98 seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. F. Mit Berufungsantwort vom 22. November 2021 verlangte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten; dies unter o/e-Kostenfolge. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft mit Ausnahme der Privatklägerin A. AG weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. H. Die Privatklägerin begehrte mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2022, die Berufung des Beschuldigten sei insoweit abzuweisen, als diese ihren Anträgen widerspreche. I. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Privatklägerin; dies unter o/e-Kostenfolge. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. J. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine fakultative Berufungsantwort zur begründeten Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 verzichtet hat. Mit nämlicher Verfügung wurden die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatklägerin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der übrigen Privatklägerschaft wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt. K. Der Privatkläger C. hat mit Eingabe vom 10. Februar 2022 seine Privatklage zurückgezogen. Ebenso haben F. und G. mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ihre Zivilklagen fallengelassen. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2022 wurden die Betreibungsämter Basel-Landschaft und Basel-Stadt ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 18. November 2022 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten einzureichen. M. Die entsprechenden Betreibungsregisterauszüge, jeweils datierend vom 10. November 2022, wurden mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. November 2022 allen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2022 wurde die auf den 28. November 2022 und 2. Dezember 2022 anberaumte kantonsgerichtliche Hauptverhandlung aufgrund der Eingabe des Beschuldigten vom 25. November 2022 (Eingang: am 25. November 2022, um 14:57 Uhr) abgeboten. Die Parteien wurden zu einer neuen mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 15. März 2021 dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin jeweils am 16. März 2021 zugestellt worden ist (act. S943 und S953). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 16. März 2021 (act. S1321) und vom 22. März 2021 (act. S1337) haben der Beschuldigte und die Privatklägerin die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend von den genannten Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2021 wurde dem Beschuldigten (act. S1209) wie auch der Privatklägerin (act. S1207) am 28. April 2021 zugesandt. Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin – jeweils vom 17. Mai 2021 – erfolgten innert der 20-tägigen Frist. Mit Anschlussberufung vom 9. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Frist von 20 Tagen ebenfalls eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen ausnahmslos alle Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungserklärung hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, ferner anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. b und lit. c StPO). Da das Berufungsgericht lediglich die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils umfassend prüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist es nicht an die konkreten Anträge und die Begründung der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO; Sven Zimmerli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 12). Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht bestrittenen Punkte in Rechtskraft. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, wohingegen eine Ausdehnung des Berufungsantrags nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen auf bisher nicht gerügte Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 14 ff.; Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 3). Hinsichtlich der in der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2021 gegenüber der Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 modifizierten Rechtsbegehren ist zunächst zu konstatieren, dass zwischen dem Berufungsgegenstand einerseits und den Berufungsanträgen andererseits zu unterscheiden ist. Für die Fixierung des Berufungsgegenstandes ist jeweils die Berufungserklärung massgebend (vgl. nachfolgend E. II.2.). Indem der Beschuldigte erst mit Berufungsbegründung verlangt hat, die nicht mit den angeklagten Delikten in Zusammenhang stehenden beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 144'296.98 seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, erfolgte eine unzulässige Ausweitung des Berufungsgegenstandes auf einen in der Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 nicht angefochtenen Teil des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.c). Folglich tritt das Berufungsgericht auf diesen Antrag nicht ein. Demgegenüber umfassen die verbleibenden abgewandelten Begehren in der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021 lediglich Änderungen hinsichtlich der bereits mit Berufungserklärung festgelegten angefochtenen Punkte des fraglichen Urteils. Mitunter erfolgte keine Erweiterung des Berufungsgegenstandes, sondern eine zulässige Modifikation der Berufungsbegehren innerhalb der beanstandeten Teile des strafgerichtlichen Entscheids. Im Übrigen sind die konkreten Anträge und Begründungen für die Berufungsinstanz nicht verbindlich, da sie die angefochtenen Punkte umfassend prüft. Mit Ausnahme des genannten Antrags des Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte ist folglich auf dessen Berufung einzutreten. Die Berufung der Privatklägerin sowie die Anschlussberufung der Anklagebehörde geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf diese ebenfalls einzutreten ist. II. Berufungsgegenstand 1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 391 N 5). 2. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. Mai 2021, der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 sowie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 wird grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2021 angefochten, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffer 6 (falsche Angaben auf zwei Formularen A) und Ziffer 8 der Anklageschrift (Fälschung von Betreibungsregisterauszügen) (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.); Feststellung, dass ein allfälliger Widerruf der am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zufolge Fristablaufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.); Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die in die Verfahrensakten aufgenommenen Originaldokumente sowie die im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den entsprechenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.a –3.d); Entscheid betreffend die Zivilforderung von C. gemäss Dispositiv-Ziffer 5.b, da der Genannte seine Privatklage zurückgezogen hat; Entscheid betreffend die Zivilforderung von F. und G. gemäss Dispositiv-Ziffer 5.e und 5.f, da diese ihre Privatklage fallengelassen haben; Feststellung, wonach der Beschuldigte bei seiner Anerkennung behaftet wird, M. Fr. 130'000.-- zu bezahlen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.k). Diese genannten Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen und bilden vorliegend nicht mehr Gegenstand der richterlichen Überprüfung. In Bezug auf die anderen angefochtenen Punkte gilt das Verbot der "reformatio in peius" zufolge der sowohl seitens der Privatklägerin als auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufung resp. Anschlussberufung nicht. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil vom 15. März 2021 nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern oder zu seinen Lasten verschärfen. 3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). In Anwendung dieser Bestimmung wird vorliegend mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Nachfolgend wird daher insbesondere auf die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente eingegangen. III. Materielles A. Immobilieninvestments in eigenem Namen (Anklageziffer 2) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Vorbemerkungen Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts zeigt sich, dass diese vom Beschuldigten nicht bestritten werden (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021). Für den äusseren Ablauf der Geschehnisse kann folglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. I.1.1.1 – I.1.1.2, S. 3 f. verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen anerkennt der Beschuldigte, vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016, also während sieben Jahren, mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) Investitionsverträge abgeschlossen und diesen jeweils hohe, fixe Renditen versprochen zu haben. Im Rahmen von 318 Vermögensdispositionen überwiesen die Anleger dem Beschuldigten in der irrtümlichen Annahme, ihr Geld werde sicher und gewinnbringend angelegt, eine Summe von insgesamt Fr. 4'413'530.--, worauf sich auch der tatbestandsmässige Schaden beläuft. Im Streit liegt demgegenüber lediglich die Frage, ob der Beschuldigte arglistig und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird aus diesem Grund vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für die rechtliche Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist (hinsichtlich der Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums, des Motivationszusammenhangs, der Vermögensdispositionen und des Vermögensschadens sowie des Vorliegens der Gewerbsmässigkeit) wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. I.1.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB) 2.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.2.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften oder Kniffen im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen gekennzeichnet sind. Einfache falsche Angaben sind demgegenüber arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 15 N 20; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Arglist scheidet hingegen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Würde aus dem verhältnismässig geringen Anteil an Täuschungserfolgen allerdings auf ein massgebliches Selbstverschulden der Getäuschten geschlossen, hätte dies zur Konsequenz, dass der mit Art. 146 StGB bezweckte Schutz ausgerechnet bei Personen versagte, die wegen einer bestimmten persönlichen Eigenschaft unbeholfen sind (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4). Das gezielte Ausnutzen von Vulnerabilität – nicht von reinem Leichtsinn – stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar, weshalb der staatliche Strafanspruch auch im Falle von plumpen Täuschungen durch die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten legitimiert ist (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die sprachliche Steigerungsform zeigt, dass das Bundesgericht eine besondere Leichtfertigkeit verlangt – folglich eine Täuschung von einer Qualität, die nicht nur besonders leichtfertige Opfer zu täuschen vermag ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 74). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt ( Stefan Trechsel / Mark Pieth , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 146 N 13a; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Strafbarkeit zudem " durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss " und geschützt werden prinzipiell alle Menschen – auch " Dumme und Schwache " (BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). In Konstellationen von unrealistischen Gewinnversprechungen entfällt die Arglist gemäss bundesgerichtlicher Praxis darüber hinaus so gut wie nie, mit Ausnahme von Anlageberatern und sonstigen Spezialisten in Finanzgeschäften ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 95). Das Bundesgericht bejaht Arglist sodann bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute fast immer (BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Entscheidend ist, ob sich das Gewinnversprechen, oft in Kombination mit angeblich minimen oder gar nicht bestehenden Risiken, von den anvisierten Opfern leicht als falsch entlarven liesse, ob also eine Überprüfung möglich und zumutbar wäre ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 96). Bei einem auf einen weiten Kreis möglicher Opfer abzielenden (gewerbsmässigen) Serienbetrug kommt zudem ein überindividuelles Interesse an der Bekämpfung von sozialgefährlichem Verhalten ins Spiel (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5, mit weiteren Hinweisen). Die Strafbarkeitsschwelle beim "Massenbetrug" hat den etablierten Rahmenbedingungen von Alltagsgeschäften Rechnung zu tragen, denn auch der geschäftliche "courant normal" fällt in den Schutzbereich des Betrugstatbestandes (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). In vertraglichen Angelegenheiten kann beim Partner zudem ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Der mit Art. 146 StGB bezweckte Vermögensschutz orientiert sich daher notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben. Die Ausnutzung von sozialadäquatem Vertrauen ist regelmässig als arglistig zu werten, wobei es im Übrigen nicht Aufgabe des Strafrechts sein kann, potentielle oder tatsächliche Opfer zu grösserer Vorsicht zu erziehen (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5). 2.2.3 Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und W irklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (BGE 118 IV 35 E. 2c). 2.2.4 Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert ‒ durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven ‒ tatsächlich verringert ist. Dies ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 121 IV 104 E. 2c; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, und späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (BGer 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; BGer 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2, mit Hinweisen). 2.2.5 Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 15 N 60 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung eines Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 271). 2.2.6 Gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB unterliegt der Täter einer höheren Strafandrohung, wenn er gewerbsmässig handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 99). 2.3 Subsumtion 2.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann den Geschädigten im vorliegenden Fall kein leichtfertiges und die Arglist verdrängendes Verhalten vorgeworfen werden. Auch wenn die Anleger nicht alles erdenklich Mögliche unternommen haben mögen, um das betrügerische Handeln des Beschuldigten aufzudecken, kann ihnen keine Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne der Opfermitverantwortung angelastet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nachfolgend Dargelegten: 2.3.2. Aus den Akten geht zunächst hervor, dass das Schneeballsystem des Beschuldigten ein besonders ausgeklügeltes Gebilde war und von ihm mit ausserordentlichem Geschick aufgebaut wurde. In der Anfangsphase motivierte er ehemalige Kunden und Mitarbeiter der N. AG (nachfolgend: N. ), für welche er vormals selbst tätig war, ihm Gelder zwecks Investitionen in angebliche Immobilienprojekte zu überlassen. Der Beschuldigte baute diesen "Investorenpool" kontinuierlich aus und nutze den Vertrauensvorschuss, den diese Personen (z.B. O. oder P. , act. SD Anleger 06.10.001 ff.) ihm aufgrund der früheren Zusammenarbeit entgegengebracht haben, gekonnt aus (vgl. S. 22 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, act. AA 10.01.598 ff. und AA 55.30.006 ff.). Dieses Vertrauen bestärkte der Beschuldigte weiter, indem er jenen Kunden die investierten Gelder mitsamt fiktiven Gewinnausschüttungen zurückbezahlte (vgl. act. AA 51.20.177 ff.), was dazu führte, dass diese den Beschuldigten wiederum anderen potentiellen Anlegern weiterempfahlen (z.B. riet Q. seinen Arbeitskollegen D. und E. zu einer Investition beim Beschuldigten, act. SD Anleger 89.10.005 oder 67.10.004). Durch diesen Modus gelang es dem Beschuldigten erfolgreich, sein System stetig zu vergrössern (so empfahl z.B. D. seiner Tochter eine Anlage beim Beschuldigten, ebenso riet O. seinem Sohn, seinem Bruder und seinen Eltern sowie R. , I. , C. und S. zu einem Investment beim Beschuldigten, act. SD Anleger 71.10.008 f.). Durch das vom Beschuldigten gezielt erschaffene Betrugskonstrukt, das von Weiterempfehlungen innerhalb des Investorenkreises getragen war, genügte es teilweise auch, dass er vor einer Erstinvestition lediglich Kontakt per E-Mail oder Telefon mit dem potentiellen Kunden aufnahm, wobei er diesen Personen ebenfalls tatsachenwidrig gewinnbringende Anlagen in Immobilienprojekte versprach (z.B. D. , act. SD Anleger 67.10.002). Der Beschuldigte gaukelte sämtlichen Anlegern vor, er könne Liegenschaften günstig aus Konkursmassen kaufen, das Geld der Investoren diene ihm als Eigenkapital, um von Banken Kredite zu erhalten, oder zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft durch ihn stehe der zukünftige Käufer der Liegenschaft bereits fest, weshalb er wisse, welchen Gewinn er erziele (z.B. so geschehen bei Q. , T. , U. oder V. , act. AA 10.01.209 ff., 1.10.2016, SD Anleger 18.05.013 f. und SD Anleger 54.05.013 ff.). Um an die Gelder der Investoren zu gelangen, betonte der Beschuldigte gegenüber seinen Kunden stets ausdrücklich, dass kein Verlustrisiko bestehe, die Geldanlage sicher und der Gewinn garantiert sei. Exemplarisch kann diesbezüglich auf die folgenden Einlassungen verwiesen werden: O. erklärte etwa als Zeuge, der Beschuldigte habe ihm gesagt, es gebe kein Risiko (act. 10.01.495). Die Zeugin W. gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr versichert, dass dies " eine 100% garantierte Lösung " und das Geld sicher angelegt sei (act. 10.01.501). X. legte als Zeuge dar, der Beschuldigte habe unterstrichen, es gebe kein Risiko, denn das Land oder das Gebäude wären als Sicherheiten noch vorhanden, falls etwas schiefgehen würde (act. 10.01.575). Auch E. machte geltend, er habe das Risiko als " relativ klein " eingeschätzt aufgrund der grossen Immobilienprojekte, die dahintergestanden seien. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, die Investition sei " sicher ", da die Immobilien als Absicherung dienen würden (so auch die Aussagen von D. , act. SD Anleger 67.10.003; O. , act. SD Anleger 71.10.006 oder H. , act. SD Anleger 56.10.004 f.). D. hingegen hat das Risiko als hoch eingestuft, da die Renditen hoch gewesen seien – er habe sich aber bei Immobiliengeschäften nicht ausgekannt und würde erst heute sagen, dass solche Renditen nicht möglich seien (act. SD Anleger 67.10.006 f.). Bei den meisten abgeschlossenen Verträgen mit den Investoren war im Übrigen von einer "garantierten Gewinnausschüttung" die Rede (vgl. act. SD Anleger 00.10.003 ff.). Die Anleger nahmen folglich aufgrund der überzeugenden Zusicherungen des Beschuldigten an, dass sie ihr Geld als sichere Investition für hochprofitable Immobiliengeschäfte zur Verfügung stellen würden. Die meisten Investoren waren zudem typische Kleinanleger, entstammten der Mittelschicht und verfügten über keinerlei fachlichen Kenntnisse über Finanzanlagen und Immobilien. M. etwa ist gelernter Elektromonteur und als Projektleiter für die Y. tätig, C. , O. und R. sind Fahrlehrer und diverse weitere Kunden des Beschuldigten arbeiten bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (z.B. J. , Z. , I. , AA. , BB. , F. , U. und CC. ). E. , ehemaliger IT-Spezialist, erklärte beispielsweise, er habe allgemeine Kenntnisse über die Börse und Wechselkurse gehabt (act. SD Anleger 89.10.006). O. hatte demgegenüber lediglich "KV-Kenntnisse" und etwas Erfahrung in Zusammenhang mit Aktienfonds (act. SD Anleger 71.10.008). Keiner der Investoren des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als Spezialist in Finanzgeschäften zu bezeichnen, was bei unrealistischen Gewinnversprechen allenfalls zum Ausschluss der Arglist führen würde. Über eine reelle Chance, die Renditeversprechen des Beschuldigten kritisch zu überprüfen, verfügten die Anleger mithin nicht. Es kann ihnen – insbesondere in Anbetracht des nachstehend dargelegten "modus operandi" des Beschuldigten –kein leichtsinniges Handeln vorgeworfen werden. 2.3.3 Damit die Investoren vom vorgegebenen Investitionszweck überzeugt waren, bediente sich der Beschuldigte diverser gut aufeinander abgestimmter und raffinierter Hilfsmittel. Er schmückte sich mit einer Vielzahl von Insignien, die seinem Auftritt einen besonderen Glanz sowie gezielte Integrität und Seriosität verliehen. Beispielhaft zählt dazu, dass sich der Beschuldigte ab Ende März 2010 als "Dipl. Finanzberater FINMA" und ab Januar 2012 als "Dipl. Finanzberater IAF/FINMA" bezeichnete, was er bis August 2014 auf seiner E-Mail-Signatur sowie ab Januar 2013 auf seiner Visitenkarte vermerkt hatte (act. AA 10.01.666 ff., AA 53.30.006 ff., AA 50.30.002 oder AA 55.30.559 ff.). Eine derartige Ausbildung hatte er jedoch unbestrittenermassen nie absolviert (act. AA 60.05.037). Ausserdem fertigte er eine Broschüre über seine Unternehmung an, welche etwa O. im August 2009 vor seiner ersten Investition im Rahmen eines Hausbesuchs vorgezeigt erhalten hatte (act. SD Anleger 71.10.003; ähnlich das Vorgehen beispielsweise bei H. , act. SD Anleger 56.10.003, bei C. , act. SD Anleger 20.10.002, oder bei I. , act. SD Anleger 23.10.005). Der Beschuldigte behauptete zudem mehrfach, er sei Mitglied der Selbstregulierungsorganisation PolyReg, würde von der FINMA kontrolliert, habe eine Bewilligung der FINMA oder sei FINMAkonform (vgl. etwa act. SD Anleger 12.06.018 f., AA 55.30.695, AA 10.01.517 ff. oder SD Anleger 97.05.014). Ab Mai 2011 verfügte der Beschuldigte über eine Internetseite seiner Einzelunternehmung und suggerierte dort, mit Spezialisten aus der Immobilienbranche zusammenzuarbeiten und erklärte, dem Kunden sei " Erfolg und Mehrwert garantiert " (act. AA 70.05.090). Spätestens ab Januar 2013 verteilte er seinen Kunden einen Glanzprospekt über sein Unternehmen, in welchem er mit dem Titel " Immobilien- und Finanzdienstleistungen auf höchstem Niveau " warb (act. AA 50.30.002). Darüber hinaus präsentierte er sich in der Frühlingsausgabe 2014 des DD. magazins unter dem Titel " EE. " auf der Titelseite sowie in einem vierseitigen Artikel (act. AA 53.30.002 ff.). Für diese Magazinausgabe bezahlte er insgesamt Fr. 13'500.-- (act. AA 10.01.343). […] Gleich mehrere Investoren haben diese Zeitschrift durch den Beschuldigten konkret vorgezeigt erhalten. FF. erklärte dazu beispielsweise Folgendes: " Ich war dann schon etwas misstrauisch oder unsicher. Was mich aber immer wieder beruhigt hat, war das tolle Büro und dieser Artikel in diesem Managermagazin. In diesem Büro war auch ein Architekt, da hingen Bilder an der Wand und es sah gut aus. […] Den Artikel hat mir B. gezeigt. […] Dieser Artikel hat bei mir die Wogen aber sehr geglättet " (act. 10.01.357). E. legte in diesem Zusammenhang dar, dieser " Bericht " habe ihm " schon Eindruck " gemacht und " jemand, [der] im Magazin DD. auftritt [müsse] ja seriös sein " (act. SD Anleger 89.10.004 ff.). Als der Beschuldigte ab April 2014 die Büroräumlichkeiten an der GG. strasse bezog, behauptete er ferner, dass die HH. GmbH bzw. der dafür tätige Architekt II. und dessen Ehefrau die Architekturleistungen für die Immobilienprojekte erbringen, in welche er das Geld der Investoren einzuschiessen vorgab (z.B. gegenüber J. , act. 10.01.416). Überdies geht aus mehreren E-Mails des Beschuldigten hervor, dass er Arbeitserzeugnisse der HH. GmbH ohne deren Wissen den Investoren zeigte (act. AA 55.30.253 ff.). In Anbetracht all dieser Umstände ist folglich zu erkennen, dass die ausgeprägten Übertreibungs- und Selbstdarstellungstendenzen des Beschuldigten über die Jahre noch zunahmen (von anfänglichen Hausbesuchen und Broschüren zu eigenen Büros und dem Bericht in einem DD. magazin). Die erwähnten Büroräumlichkeiten waren zudem äusserst grosszügig ausgestattet mit beispielsweise vier grossen Uhren aus verschiedenen Zeitzonen an der Wand, welche eine gewisse Internationalität und Wichtigkeit suggerieren sollten (act. AA 86.12.008 ff.). E. führte beispielsweise aus, er sei gemeinsam mit D. und Q. im Jahr 2014 in den " schönen Büros " des Beschuldigten gewesen, er habe " einen seriösen Eindruck " gemacht und auf " einem grossen Bildschirm das Immobilieninvestment und konkrete Projekte " gezeigt (act. SD Anleger 89.10.002; ähnlich z.B. die Aussagen von D. , act. SD Anleger 67.10.005; O. , act. SD Anleger 71.10.005; J. , act. SD Anleger 11.10.003; F. , act. SD Anleger 66.10.002 f.; CC. , act. SD Anleger 97.10.002 f. und Z. , act. SD Anleger 15.10.001 f.). O. konnte sich darüber hinaus an die Autos des Beschuldigten aus der " gehobenen Preisklasse " erinnern und daran, dass dieser stets gut in Anzügen gekleidet gewesen sei (act. SD Anleger 71.10.005; so beispielsweise auch C. , act. SD Anleger 20.10.005, oder I. , act. SD Anleger 23.10.005). Der Beschuldigte machte vor Strafgericht im Übrigen geltend, es hätten lediglich fünf dieser 85 Anleger überhaupt seine Büroräumlichkeiten gesehen. Diese Behauptung ist jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass zumindest Q. , D. , O. , J. , CC. , F. , Z. und E. in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten empfangen wurden, klarerweise widerlegt. Angesichts all dieser Tatsachen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten ein eigentliches, perfekt inszeniertes Theaterstück aufführte, bei dem alle Requisiten und sein Auftritt vor den Investoren optimal aufeinander abgestimmt waren, um deren Vertrauen zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. In rechtlicher Hinsicht sind die genannten Elemente eindeutig als Lügengebäude rund um die Person des Beschuldigten und die angebliche Tätigkeit seiner Einzelunternehmung zu qualifizieren. Ferner liegen in Anbetracht der dargelegten eingesetzten Mittel besondere Kniffe und Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands fraglos vor. Der Beschuldigte schreckte insgesamt nicht davor zurück, sich mit Superlativen zu dekorieren und sich als Fachmann in Finanzangelegenheiten zu präsentieren. Für die Anleger bestanden keinerlei äusserlich erkennbare Tatsachen, die sie dazu hätten veranlassen müssen, ernsthaft an den Zusicherungen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Vulnerabilität der Opfer schützt sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Übrigen sogar bei plumpen Lügen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wendet der Beschuldigte sodann ein, die Mehrheit der Anleger habe nicht nachgefragt und einfach auf ihre Empfehlungsgeber vertraut (vgl. S. 21 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dem ist allerdings zu entgegnen, dass es gerade Teil des "Systems B. " war, ihm bereits aus N. -Zeiten bekannte Kunden für seine eigenen Zwecke zu gewinnen und ihr Vertrauen zu erlangen (oder weiter zu bestärken), damit diese ihm wiederum neue Investoren aus ihrem Bekanntenkreis zuführen würden. Der Beschuldigte verstand es ausserdem, zügig ein gewisses Näheverhältnis zu den potentiellen Anlegern herzustellen. J.
– welche durch U. und Z. auf die "Investitionsmöglichkeit" beim Beschuldigten aufmerksam gemacht wurde – erklärte etwa, es habe schnell ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten bestanden, er habe ihr das "Du" angeboten und gesagt, sie könnten einmal etwas zusammen trinken gehen, weil sie ihm erzählt habe, ihre Beziehung sei (gleich wie seine) auch in die Brüche gegangen (act. SD Anleger 11.10.006). Der Beschuldigte baute den durch die bereits bestehenden Anleger hervorgerufenen "Vertrauensvorschuss" von J. somit geschickt aus und versuchte gezielt ein freundschaftliches Verhältnis herzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handhabte der Beschuldigte seine Geschäftsbeziehungen folglich nicht lediglich in distanzierter Art und Weise. Just durch ein solches Netz aus persönlichen Weiterempfehlungen vermag sich ein Schneeballsystem erst weiterzuentwickeln, wobei der Beschuldigte seinen neuen Kunden ebenfalls vorspiegelte, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilienprojekte investiert. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass auch ein blosses Bestärken des bestehenden Irrtums von Anlegern, die durch Weiterempfehlung aktiv auf ihn zugegangen sind, tatbestandsmässig ist (vgl. E. III.A.2.2.3 vorstehend). Der Beschuldigte räumt vor Kantonsgericht – nach mehrfach ausweichenden Antworten – darüber hinaus selbst ein, dass man ihm "alles" habe glauben müssen in Anbetracht seines Auftritts und der Insignien, mit welchen er sich geschmückt habe. Danach gefragt, was die Anleger denn hätten prüfen können, bevor sie ihm ihre Ersparnisse anvertraut hätten, legt der Beschuldigte dar, sie hätten einen Betreibungsregisterauszug von ihm verlangen können. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 und sodann 2015 drei gefälschte Betreibungsregisterauszüge angefertigt hatte (vgl. die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 15. März 2021), hält es das Kantonsgericht für höchst unwahrscheinlich, dass er den Anlegern damals einen wahrheitsgemässen Auszug zur Verfügung gestellt hätte. Zudem wurde der Beschuldigte von mehreren Anlegern auf seine Schulden angesprochen, konnte sich jedoch jeweils findig herausreden. Er erklärte K. beispielsweise, er habe Schulden angehäuft wegen der Scheidung von seiner Noch-Ehefrau und um die Alimente zu "drücken" (act. SD 10.01.009). Über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten bestand für die Anleger in Anbetracht der Redegewandtheit des Beschuldigten somit keine realistische Prüfchance. Der Beschuldigte anerkennt sodann selbst, dass die Investoren ihm auch durch Nachfragen bei Kollegen in der Finanzbranche nicht auf die Schliche gekommen wären. Einige Anleger haben sodann versucht Nachforschungen zu tätigen, welche jedoch ins Leere geführt haben: O. gab etwa an, seine Kollegen aus der Baubranche hätten ihm bestätigt, dass dies "eine sichere Anlage" sei (act. SD Anleger 71.10.007). D. googelte den Beschuldigten und führte aus, er habe seine finanziellen Verhältnisse nicht hinterfragt, weil seine Kollegen auch bei ihm investiert hätten und er bei einer Bank auch nichts prüfen würde (act. SD Anleger 67.10.005 f.). Der Beschuldigte habe zudem auf alle seine Fragen eine Antwort bereit gehabt und sei nie in Verlegenheit geraten (act. SD Anleger 67.10.005). H. hat versucht, die Firma des Beschuldigten "im Zefix" nachzuschauen, was nicht funktioniert habe (act. SD Anleger 56.10.004). In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass es der Beschuldigte verstand, die Bedenken seiner Anleger systematisch zu zerstreuen. Auf Nachfrage von J. , weshalb keine Banken bei ihm investieren würden, erklärte der Beschuldigte beispielsweise, er betreibe diese Investitionen nur über "Mundpropaganda" und wolle lediglich mit Privatpersonen zusammenarbeiten (act. SD Anleger 11.10.003). O. wurde aufgrund der verzögerten Auszahlungen misstrauisch und hat sich deshalb mit dem Beschuldigten getroffen, welcher ihm plausibel habe erklären können, dass es aufgrund der etlichen involvierten Parteien (wie Notare usw.) zu Verzögerungen kommen könne (act. SD Anleger 71.10.005). E. legte dar, er und seine Frau hätten beim Beschuldigten nachgefragt, was er ganz konkret mit dem Geld mache, woraufhin dieser erzählt habe, es sei " wie Eigenkapital " von ihm und er würde damit " gewisse Vorleistungen " erbringen (act. SD Anleger 89.10.001 ff.). Zudem habe sich E. mit seinen Kollegen (u.a. X. und D. ) ausgetauscht und diese hätten ihre Gewinne immer ausbezahlt erhalten. Da der Beschuldigte E. nie darum ersucht habe, neue Kunden zu bringen, habe er nicht gedacht, dass es sich dabei um ein Schneeballsystem handle (act. SD Anleger 89.10.005). Insgesamt kann den Geschädigten somit nicht angelastet werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Es ist nicht notwendig, dass diese die grösstmögliche Sorgfalt hätten walten lassen müssen, da die Strafbarkeit schliesslich nicht durch das Verhalten des Täuschungsopfers begründet wird. Die Geschädigten durften den Beschuldigten als redlichen Geschäftspartner wahrnehmen, was durch die teilweise erfolgten Rückzahlungen unterstrichen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt hat, mussten die Investoren auch aufgrund der kurzen Verträge nicht zwingend misstrauisch werden, da diese hervorragend zum Stil des Beschuldigten passten (z.B. Investitionen nur für Privatpersonen durch Mund-zu-Mund-Propaganda). Es bestand für die Anleger überdies keinerlei valable Nachprüfungsoption, ob ihr Geld tatsächlich in Immobilienprojekte investiert wurde – dies räumte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zumindest teilweise selbst ein. Ihm war folglich klar, dass die Kunden keine tatsächliche Überprüfung seiner Angaben vornehmen konnten. Das Vorliegen der Arglist ist nach dem Gesagten zweifellos zu bejahen. 2.3.4 Weiter macht der Beschuldigte betreffend den subjektiven Tatbestand des Betrugs geltend, er habe die erhaltenen Geldbeträge lediglich für die Überbrückung eines Liquiditätsengpasses und zur vorübergehenden Senkung seiner Schuldenlast angenommen. Vor Strafgericht gab er an, er habe das Geld nicht für Luxuszwecke ausgegeben, sondern " um zu überleben " (act. S 489). Zwischen dem 27. September 2014 und dem 5. April 2016 bezahlte er allerdings total Fr. 19'131.-- an die JJ. AG, zwischen dem 29. April 2013 und dem 22. März 2016 insgesamt Fr. 20'641.40 an die KK. GmbH sowie zwischen dem 1. November 2012 und dem 29. Dezember 2015 total Fr. 14'482.-- an die LL. GmbH (act. AA 51.20.204 ff.). Der Beschuldigte erklärt dazu vor den Schranken des Kantonsgerichts, er sei mit Kunden jeweils nach erfolgreichen Abschlüssen in diese Kontaktbars und Nightclubs gegangen, diese Besuche seien mithin im Interesse des Geschäfts erfolgt und eigentliche Investitionen in weitere geschäftliche Zusammenarbeiten gewesen. Er sei lediglich ein- oder zweimal alleine dort gewesen. Zwischen dem 29. Juli 2011 und dem 11. März 2016 bezahlte er insgesamt Fr. 45'019.-- an die MM. GmbH (act. AA 51.20.205 f.) – ebenfalls eine Kontaktbar. Dass der Beschuldigte mit seinen Kunden in diesen Lokalitäten zugegen war, mag zwar durchaus zutreffen, jedoch ist das Ausmass dieser Besuche und die horrenden Ausgaben dafür als Ausdruck seines luxuriösen Lebensstils und seiner Neigung zur Selbstdarstellung zu werten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er sich mehrere teure Armbanduhren (unter anderem eine Rolex-Uhr im Wert von Fr. 10'080.--, bezahlt am 2. Februar 2015) sowie diverse Taschen von Louis Vuitton geleistet, Ferien unter anderem in Hawaii verbracht hat und das Kontrollschild "NN. " innehatte. Dies steht alles in diametralem Widerspruch zu seinen Darlegungen, wonach er die Investorengelder einzig zum "Überleben" gebraucht habe. Erst nach einigem Zögern führt der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, er hätte bei den Ferien etwas "abschmacken" können, um mehr Rückzahlungen an seine Investoren zu leisten (vgl. S. 28 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sodann sprechen auch seine Depositionen in der Einvernahme vom 4. Mai 2016 für eine sehr opulente Lebensweise: Demzufolge habe der Beschuldigte monatlich für die Wohnungsmiete (inkl. Garage und Nebenkosten) Fr. 2'830.-- bezahlt. Hinzugekommen seien Leasingkosten eines Land Rover RR Sport 4.2 V8 SC zu einem Katalogpreis von Fr. 115'800.--(plus Ausrüstungen und Zubehör) sowie eines Mercedes CL 63 AMG mit 525 PS zu einem Katalogpreis von Fr. 245'900.-- (plus Ausrüstungen und Zubehör) von ca. Fr. 800.-- und Fr. 1'011.-sowie Leasingkosten eines BMW für seine Ehefrau von Fr. 900.--. Zusätzlich habe er sich Ferien von Fr. 12'000.-- pro Jahr geleistet und sei für die Miete des Kosmetikstudios seiner Ehefrau in der OO. mit einem Anteil von Fr. 900.-- aufgekommen (act. 10.01.271 f.). Diese Ausgaben zeugen klarerweise davon, dass sich der Beschuldigte deutlich mehr geleistet hat, als das, was einem blossen "Überlebensstatus" oder der Überbrückung eines finanziellen Engpasses gleichzustellen wäre. Seine diesbezüglichen Aussagen sind folglich mehr als bloss beschönigend. Dass der Beschuldigte über die Dauer von sieben Jahren einzig einen Liquiditätsengpass überbrücken wollte, ist als völlig unglaubhaft zu bezeichnen. Gemäss seinen eigenen Angaben vor Kantonsgericht hat er manche Investitionen zudem lediglich als "Reserve" behalten und diese im Überweisungszeitpunkt gar nicht gebraucht – es ging ihm folglich überhaupt nicht mehr um die Überbrückung eines finanziellen Engpasses (vgl. S. 22 f. und 29 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr gelangte er zusehends in Bedrängnis aufgrund der offenen Rückzahlungs- und Gewinnforderungen, weshalb er ständig neue Investoren benötigte, um das Auffliegen seines Schneeballsystems abzuwenden. Der Beschuldigte wusste folglich genau, was er tat, und wollte, dass die Anleger ihm im Irrtum über den Investitionszweck Gelder überlassen. Dass der Beschuldigte die Hoffnung auf eine baldige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation hegte und die Anleger nicht schädigen wollte, stellt zudem eine unbelegte Behauptung dar. Die vom Beschuldigten vor Strafgericht eingereichten Unterlagen – Provisionsvereinbarungen, Interessensbekundungen oder "Honorarbestätigungen im Erfolgsfall" mit frühestem Datum ab Februar 2011 (vgl. Beilagenordner 2) – sind als nicht geeignet zu bezeichnen, um eine derartige Hoffnung verlässlich zu begründen und ändern nichts an seiner damaligen desaströsen wirtschaftlichen Lage. Unbestritten blieb nämlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich sein Kontoguthaben bis im Mai 2016 zumeist auf weniger als Fr. 10'000.-- und nie mehr als über Fr. 50'000.-- während einer Dauer von mehr als drei Monaten belief (vgl. E. I.1.1.1, S. 4 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Auf einen in Zukunft zu erwartenden erfolgreichen Geschäftsgang konnte der Beschuldigte in Anbetracht seiner finanziellen Situation gerade nicht aufbauen und dies war ihm auch bewusst, zumal er mit seiner Vermittlertätigkeit damals erst begonnen und auf kein breites Netzwerk von Kunden zurückgreifen konnte. Er wusste auch, dass ihm keiner der Investoren Vermögenswerte überlassen hätte, hätte er deren tatsächliche Verwendung offengelegt. Er handelte entgegen der Auffassung der Vorinstanz folglich mit direktem Vorsatz. Im Übrigen geht das Kantonsgericht mit den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen überein, wonach der Beschuldigte Rückzahlungen und fingierte Gewinne von insgesamt Fr. 3.2 Mio. getätigt hat, seine legalen Einkünfte sich auf Fr. 1.4 Mio. belaufen haben, und er von den Investoren rund Fr. 4.4 Mio. erlangt hatte. Hätte der Beschuldigte seine legalen Einkünfte vollständig für sich verbraucht, hätte er rund Fr. 1.2 Mio. für die Investoren verwendet; sollte er demgegenüber sein legales Einkommen den Anlegern ausbezahlt haben, hat er Fr. 2.6 Mio. dieser Investoren für private Zwecke genutzt (vgl. S. 2 der Berufungsantwort vom 22. November 2021 und Ziff. 2.4 der Anklageschrift). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte die geleisteten Rückzahlungen nicht zu einem grossen Teil mit legal erzielten Einkünften aus seiner Immobilienmaklertätigkeit finanziert hat, weshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auf einen fehlenden Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann. Vielmehr konnte er durch sein legales Einkommen aus Vermittlungstätigkeit den Zusammenbruch seines Systems im Wissen um seine Überschuldung weiter hinauszögern. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist demzufolge klarerweise erfüllt. Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte ferner, er habe die Ferien und die Rolex-Uhr von seinen Geldern aus der Immobilienvermittlung finanziert, und nicht mit Investorengeldern (vgl. S. 27 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte führt dazu aus, er habe sich lediglich von seinem legal verdienten Geld Luxusgüter geleistet. Er habe die Investmentgelder mit den Vermittlungshonoraren von seinen Immobiliengeschäften buchhalterisch völlig separat geführt. Danach gefragt, ob er diese Buchhaltung zeigen könne, konstatiert er, er habe keine Buchhaltung in schriftlicher Form gemacht, sondern " einfach immer die Verträge vor Augen " gehabt. Er habe insgesamt aber nicht überblickt, wie viel er den Investoren jeweils geschuldet habe; er habe einfach gewusst, wann die nächste Zahlung fällig sei. Diese Depositionen wirken nach Auffassung des Kantonsgerichts befremdlich – der Beschuldigte führte gemäss eigenen Angaben keine getrennten Konten für die legal und illegal generierten Einkünfte und nahm auch keine korrekte buchhalterische Trennung derselben vor, weshalb diese Aussagen zweifellos als unglaubhaft zu taxieren sind. Der Beschuldigte verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Überblick über die offenen Rückzahlungen und fiktiven Gewinnzahlungen, sodass er kaum eine systematisch geordnete Buchhaltung "im Kopf" geführt haben konnte, sondern vielmehr wusste, dass er Investorengelder für seine privaten Zwecke verwendet und sich dadurch unrechtmässig bereichert. Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigten selbst, dass ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage bewusst gewesen ist, dass er den Anlegern ihre Vermögenswerte im Fälligkeitszeitpunkt nicht wird zurückerstatten können, wenn keine neuen Investitionen erfolgen (act. AA 10.01.263). Seinen Einlassungen vor Kantonsgericht ist nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten zu entnehmen. 2.3.5 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) in einem Zeitraum von sieben Jahren (vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016) Investitionsverträge abgeschlossen hat, folglich zahlreiche Betrugshandlungen vorliegen, und durch die ihm übertragenen Vermögenswerte einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten deckte und dazu bereit war, eine unbestimmte Vielzahl weitere solcher Taten zu begehen, hat die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zweifellos zu Recht bejaht. 2.3.6 Da Betrug und nicht Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorliegt, wenn der Täter Treue – d.h. den Willen zum getreuen Umgang mit dem Vermögenswert – vorgespiegelt hat, fällt die Prüfung des Veruntreuungstatbestands vorliegend ausser Betracht ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 296). Der Beschuldigte gaukelte den Anlegern gerade vor, ihre Investitionen in gewinnbringende und sichere Immobilienprojekte zu investieren, wobei er von Anfang an wusste, dass er diese stattdessen nach eigenem Gutdünken und für eigene Zwecke verwenden wird. Demnach ist das Vorliegen einer Veruntreuung in casu klarerweise auszuschliessen. 2.4 Fazit Nach dem oben Ausgeführten ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. Er hat die Anleger über die beabsichtigte Verwendung der ihm übertragenen Vermögenswerte getäuscht und diese nicht wie zugesichert gewinnbringend in Immobilien angelegt, sondern wollte diese für sich und zur Rückzahlung von früheren Investitionen samt Rendite verbrauchen. Die Investoren verfügten über keine realistische Möglichkeit, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Bei den meisten Anlegern handelte es sich um Kleinanleger, die in Finanzgeschäften unerfahren waren. Alle Kunden gingen davon aus, dass der Wert der Immobilie in seiner Substanz erhalten bleiben würde, sie also zumindest ihren investierten Geldbetrag wieder zurückerhalten würden. Nachfragen und Bedenken der Anleger hat der Beschuldigte mit seinem seriösen und professionell wirkenden Auftritt und seiner Redegewandtheit gezielt zerstreut sowie seinen geschäftlichen Erfolg durch Broschüren, den Magazinartikel, seine Büroräumlichkeiten und eine angebliche Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht vorgespiegelt. Dadurch hat er das Vertrauen der Geschädigten in die Anlagen erweckt und bestärkt. Den Investoren kann in keiner Art und Weise ein leichtsinniges Verhalten, welches die Täuschungshandlungen des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde, vorgehalten werden. Die Täuschung ist arglistig erfolgt und die Anleger wurden in den Irrtum versetzt, ihr Geld werde sicher und gewinnbringend angelegt. Sie gingen davon aus, dass der Beschuldigte im Fälligkeitszeitpunkt ihr Investitionskapital mit Rendite zurückbezahlen kann, was sie adäquat kausal zur Vermögensdisposition motiviert hat. Sämtliche Vermögenswerte waren zum Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten allerdings als erheblich gefährdet zu betrachten. Er war stets überschuldet und hätte zu keiner Zeit die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Investoren aus eigenen Mitteln decken können. Der Beschuldigte hat die Anleger willentlich und wissentlich über seine Rückzahlungsfähigkeit und den tatsächlichen Verwendungszweck der investierten Vermögenswerte getäuscht sowie sich unrechtmässig bereichert. Ebenso erhellt aus den dargelegten Umständen, dass der Beschuldigte gewerbsmässig delinquiert hat. Im Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) vollumfänglich zu bestätigen. B. Immobilieninvestments der PP. AG (Anklageziffer 3) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 (…) 1.4 (…) 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Allgemeine Grundsätze (…) 2.2 Immobilieninvestments der PP. AG im Allgemeinen 2.2.1 Erstellter Sachverhalt Nach dem unter E. II.B.1. vorstehend Dargelegten zeigt sich, dass der Beschuldigte grundsätzlich bestätigt, die in der Anklageschrift geschilderten Vermittlungen getätigt und dafür von † QQ. bzw. der PP. AG Provisionen erhalten zu haben. Aus den umfangreichen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich ferner, dass der am tt.mm.jjjj durch Freitod aus dem Leben geschiedene † QQ. im Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis zum 14. März 2014 mindestens 30 Investoren dazu animierte, der von ihm beherrschten PP. AG insgesamt mindestens Fr. 3.8 Mio. zu Investitionszwecken zu übertragen. Rund 23 der mindestens 30 Anleger wurden über den Beschuldigten, dem für seine Vermittlungstätigkeiten jeweils ca. 10% bis 25% der investierten Vermögenswerte als Provisionen ausbezahlt wurden, zu Investitionen in die PP. AG motiviert. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten wird vorliegend verzichtet. Stattdessen wird auf die Verfahrensakten sowie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten und ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen des Strafgerichts verwiesen, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. I.2.1.1 – 2.1.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021). 2.2.2 Bestrittener Sachverhalt 2.2.2.1. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts, von einem betrügerischen Hintergrund des Geschäftsmodells von † QQ. gewusst zu haben (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr sei auch er von † QQ. hintergangen und für seine deliktischen Tätigkeiten missbraucht worden. Unter Einbezug der geltend gemachten Rügen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltshypothese durch die Akten gestützt oder umgestossen werden kann. 2.2.2.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen und Hervorhebungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 18 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO): Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und † QQ. bereits seit dem Jahr 2005 persönlich kannten. † QQ. setzte den Beschuldigten gar als sein Stellvertreter bei einem Geschäft von dessen RR. AG im Dezember 2007 ein, als er einen Schlaganfall erlitten hatte (act. AA 10.01.201 ff.). Dies zeigt, dass die beiden Genannten ein enges Verhältnis gepflegt haben müssen. In Zusammenhang mit der RR. AG teilen der Beschuldigte und † QQ. darüber hinaus eine gemeinsame strafverfahrensbehaftete Vorgeschichte: Am 6. September 2005 wurde zwischen † QQ. als Verkäufer sowie dem Beschuldigten, SS. , TT. sowie UU. als Käufer ein Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Verkäufer den Käufern 80% der Aktien der RR. AG verkauft (640 Namenaktien zu Fr. 125.--). Der Kaufpreis der Aktien betrug Fr. 100'000.-- und die Käufer übernahmen 80% der RR. AG mit Aktiven und Passiven sowie vom Verkäufer das gesamte Aktionärsdarlehen von Fr. 2.8 Mio. (act. AA 60.40.016 f.). Die Angelegenheit endete schlussendlich mit dem Konkurs der RR. AG und gipfelte darin, dass TT. und UU. mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, SS. und † QQ. einreichten. In dieser Anzeige wurde eine Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Veruntreuung verlangt (act. AA 60.40.059 ff.). Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte, er habe diesbezüglich ein zu wenig grosses Wissen gehabt, was passiert sei. Die Strafanzeige mit der RR. AG sei gegen ihn lediglich deshalb gestellt worden, weil SS. nicht mehr auffindbar gewesen sei und TT. gedacht habe, er stecke mit SS. und † QQ. unter einem Dach (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits nach dieser ersten einschlägigen Erfahrung mit † QQ. hätte der Beschuldigte diesem ein gewisses Misstrauen entgegenbringen müssen – spätestens aber, als eine weitere, teilweise parallel dazu laufende Strafuntersuchung hinzukam. Im Kontext mit der von † QQ. beherrschten VV. AG und WW. AG erstattete die N. mit Eingabe vom 29. August 2007 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, † QQ. , XX. und YY. wegen des Verdachts auf Betrug. Es wurden damals sichere Investitionen in die VV. AG und die WW. AG versprochen, welche bei diversen Investoren zum Totalverlust geführt hatten. Den Anlegern wurde weisgemacht, die Investitionen seien durch Grundpfandverschreibungen abgesichert und das Geschäftsmodell bestehe darin, dass † QQ. Liegenschaften unter dem Verkehrswert kaufe und weiterverkaufe (act. AA 10.01.201 ff.). Der Beschuldigte vermittelte im damaligen Zeitpunkt bereits Investoren an diese Gesellschaften und erhielt von † QQ. Provisionen von Fr. 700'000.-- (act. AA 10.01.201 ff.). Am 13. Dezember 2007 wurde beim Beschuldigten selbst eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Am 10. April 2008 wurde der Beschuldigte zudem als beschuldigte Person beim damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft einvernommen. Dabei gab er anwaltlich vertreten zu Protokoll, als er bemerkt habe, dass die Zahlungen von † QQ. an die vom Beschuldigten vermittelten Kunden ausgeblieben seien, habe † QQ. ihm seine Internet-Zahlungsanweisungen gezeigt, um zu belegen, dass er die Zahlungen geleistet habe. Es habe sich jedoch hinterher herausgestellt, dass es sich bloss um eine Eingabe gehandelt habe, die nachher wieder gelöscht worden sei (act. 76.38.005). Auf die Frage, was der Beschuldigte darauf hin unternommen habe, antwortete er: " Ich habe dann die Vertragsvermittlung abgebrochen, denn so wollte ich keine Geschäfte mehr weitervermitteln " (act. AA 76.38.007). Damals schätzte der Beschuldigte das Geschäftsmodell von † QQ. folglich durchaus als dubios ein und brachte diesem eine gehörige Skepsis entgegen. Nach dem Gesagten ist folglich zu konstatieren, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Strafanzeigen gegen den Beschuldigten erfolgt sind, die in enger Verbindung mit seiner geschäftlichen Zusammenarbeit mit † QQ. standen. Mit Beschluss des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft vom 25. November 2008 wurden die gegen den Beschuldigten, XX. und YY. geführten Verfahren zwar eingestellt, allerdings wurde im genannten Einstellungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen † QQ. aufrechterhalten wird (act. AA 76.95.001 ff.). Diesen Einstellungsbeschluss will der Beschuldigte jedoch gemäss eigenen Angaben nicht gelesen haben (vgl. S. 35 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was das Kantonsgericht als lebensfremd erachtet, zumal dieser Beschluss von grosser Tragweite war und den Beschuldigten sowie dessen Zukunft persönlich betroffen hat. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vom 7. August 2014 noch, er habe gewusst, dass das Verfahren gegen † QQ. weitergelaufen sei (act. AA 10.01.030). Nach diesen beiden gewichtigen negativen Erfahrungen mit † QQ. musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass man sich rasch in einem strafrechtlichen Bereich zu bewegen scheint, wenn man mit dem Genannten geschäftlich zusammenarbeitet. Im Übrigen gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 28. Januar 2016 explizit an, dass das Investitionsmodell der VV. AG von † QQ. " ähnlich wie bei der PP. AG. " gewesen sei (act. AA 10.01.217). Vor Kantonsgericht legt der Beschuldigte diesbezüglich dar, er könne sich nicht mehr an alle Einvernahmen erinnern, aber vermutlich habe er gemeint, die Modelle seien ähnlich gewesen, weil Sicherheiten übergeben worden seien (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Naheliegender ist nach Auffassung des Kantonsgerichts jedoch, dass der Beschuldigte das schneeballmässige Geschäftsmodell der VV. AG in der Geschäftstätigkeit der PP. AG wiedererkannt hat, was in sachlicher Hinsicht zweifellos zutrifft. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zu diesem Thema als unglaubhaft zu qualifizieren. Er antwortete jeweils ausweichend und beharrte im Wesentlichen auf Nichtwissen (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Indessen erstaunen die Einlassungen des Beschuldigten, wonach es die Kunst von † QQ. gewesen sei, seine Gutgläubigkeit auszunutzen, ihn immer wieder zu vertrösten und zu versichern, dass alles gut kommen werde, sehr. Genau diese Fähigkeit beherrschte der Beschuldigte nämlich selbst in Perfektion und wendete diese bei den Geschädigten seines eigenen Schneeballsystems beharrlich und geschickt an. Aus diesem Grund erscheint es unvorstellbar, dass der Beschuldigte die Machenschaften von † QQ. nicht durchschaut resp. nichts davon gewusst haben will. Zudem konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass es sich bei der PP. AG um eine Sitzgesellschaft gehandelt hat, da dieselbe keinerlei Geschäftsräumlichkeiten besessen hat, der Beschuldigte stets mit † QQ. zu tun hatte und die PP. AG ab August 2012 ihren Sitz bei einer Unternehmung für Firmensitze, deren Verwaltungsrätin die Ex-Frau von † QQ. war, ihren Sitz hatte. Dort hatte auch die vom Beschuldigten beherrschte ZZ. AG ab September 2012 ihren Sitz (act. AA 10.01.010 ff. und AA 10.01.201 ff.). Dass der Beschuldigte somit trotz der einschlägigen Erfahrungen mit † QQ. nichts vom betrügerischen Hintergrund der PP. AG bemerkt haben will, erscheint nach dem Gesagten als absolut unrealistisch. Hinzu kommt, dass AAA. den Beschuldigten mit E-Mail vom 30. November 2011 auf das verdächtige Geschäftskonzept der PP. AG mit folgenden eindrücklichen Worten aufmerksam machte: " Fazit: In 3 Jahren, also schätzativ im Januar 2015 werde ich, wohl auch Herr VVV. , mal schauen (aus rein beiläufiger Hobby-Neugier, nicht aus echtem Interesse), wie es denn herausgekommen ist mit den von Dir offenbar versprochenen 15-20% Rendite pro Jahr (die Alarmsirenen dröhnen) und der PP. AG und dem offenbar noch unbeschreiblichen und unbenennbaren Produkt" (act. AA 10.10.328 ff.). Zuvor hat der Beschuldigte AAA. mit Schreiben vom
28. November 2011 gemassregelt, ihm gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen und ihm sogar mit einer Strafanzeige gedroht. Der Beschuldigte deponiert in diesem Zusammenhang vor den Schranken des Kantonsgerichts, er habe dieses Schreiben verfasst, weil AAA. ihn vor einer Kundin in einer Art und Weise behandelt habe, die er nicht gut gefunden habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass AAA. eigentlich Recht gehabt habe (vgl. S. 41 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dass der Beschuldigte – selbst nachdem ein Dritter ihm aufgezeigt hat, was er vom Geschäftsmodell der PP. AG hält – nicht bemerkt haben will, welche dubiosen Geschäfte † QQ. in Tat und Wahrheit abgewickelt hat, erachtet das Kantonsgericht unter Hinweis auf die konkreten Umstände als geradezu ausgeschlossen. 2.2.2.3 Zu seiner Entlastung führt der Beschuldigte aus, er habe aufgrund der Zusammenarbeit zwischen BBB. , Geschäftsführer des Treuhandbüros CCC. , und † QQ. angenommen, die Geschäfte der PP. AG liefen korrekt ab. Auch dieses Argument ist ohne Zweifel zu verwerfen, da BBB. den Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2011 über Rückzahlungsschwierigkeiten seitens † QQ. informiert hatte. Er legte dar, dass es sich bei den Geschäften von † QQ. " von Anfang an um Lug und Betrug " gehandelt habe. Weiter führte BBB. aus: " Ich habe † QQ. die Möglichkeit gegeben, seine Zahlungen ab Januar 2011 wieder aufzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, oder ich keine verbindliche Zusage erhalten, wird die Angelegenheit in die nächste Phase gehen, und die könnte auch Dich betreffen ". Der Brief endete mit den folgenden Worten: " Was für ein Hohn und eine Unverschämtheit! " (act. AA 52.20.007). Nebst den bereits erfolgten Strafanzeigen in Zusammenhang mit der RR. AG, der VV. AG und der WW. AG hatte der Beschuldigte durch BBB. folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Geschäftsmodell der PP. AG wiederum um ein dubioses Betrugskonstrukt handeln könnte. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht, wonach er gedacht habe, es sei alles gut, da keine Strafanzeigen erfolgt seien, sind unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und erscheinen vielmehr als eigentliche Schutzbehauptungen (vgl. S. 37 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ferner erachtet der Beschuldigte die von † QQ. verfassten Abschiedsbriefe als entlastend. Es ist jedoch mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass dieselben mangels Aussagekraft weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. In Anbetracht des konkreten Textes der Abschiedsbriefe vom 19. März 2014 und 2. April 2014 (vgl. act. AA 10.10.105 f.) bleibt unklar, wofür sich † QQ. beim Beschuldigten entschuldigt und um Vergebung gebeten hat. Denkbar ist, dass † QQ. sich dafür entschuldigte, dass er den Beschuldigten in Zukunft nicht werde entlasten können, da ihm bewusst gewesen sein muss, dass sein Schneeballsystem mit seinem Tod definitiv auffliegen und dies auch auf den Beschuldigten zurückfallen würde. Dementsprechend ergibt eine Entschuldigung an den Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung auch unabhängig von einem damals laufenden Strafverfahren gegen ihn Sinn. Im Ergebnis sind die genannten Briefe aber schlicht zu vage, als dass auf diese abgestellt werden könnte. 2.2.2.4 Als weiteres belastendes Indiz ist sodann die vom Beschuldigten handschriftlich unterzeichneten Vollmacht vom 3. März 2010 zu werten, welche überdies mit dem Stempel der DDD. versehen ist. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte † QQ. bevollmächtigte, ihn an der Generalversammlung der PP. AG vom 4. März 2010 mit seinen zwei Aktien à nominal je Fr. 1'000.-- zu vertreten (act. AA 56.20.037). Dies bedeutet indes nichts Anderes, als dass der Beschuldigte damals Aktionär der Gesellschaft war – oder es nicht war, in diesem Fall aber eine falsche Vollmacht unterzeichnete, ohne dass ihm damals eine Aktionärseigenschaft zukam. So oder anders zeigt auch diese Vollmacht die enge Verbandelung des Beschuldigten mit † QQ. . Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung kann der Beschuldigte zudem nicht überzeugend darlegen, wie es zur Ausstellung dieser Vollmacht gekommen ist. Er deponiert, diese sei "pro forma" erfolgt, weil † QQ. dies so gewollt habe. Danach gefragt, ob dieses Vorgehen mit einem weiteren gefälschten Dokument seriös sei, erklärt der Beschuldigte, dass er damals nicht erkannt habe, dass dies nicht seriös gewesen sei und † QQ. seine Gutgläubigkeit ausgenutzt habe (vgl. S. 37 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Auch diese Einlassungen erscheinen ausgedünnt und insbesondere befremdlich, da der Beschuldigte von seinen Anlegern offenbar genauere Nachforschungen verlangt, für sich selber allerdings eine 100-prozentige Naivität beansprucht. 2.2.2.5 Ferner fand zwischen dem Beschuldigten und † QQ. im Deliktszeitraum ein reger persönlicher Austausch per E-Mail statt, welcher den Ersteren ebenfalls erheblich belastet. Beispielhaft können dazu folgende E-Mails angeführt werden:
• Mit E-Mail vom 1. Februar 2011 schrieb † QQ. dem Beschuldigten, er habe festgestellt, dass der Beschuldigte mit ihm keine Finanzgeschäfte mehr mache, weshalb er ihm einen konkreten Vorschlag unterbreite. Dabei führte † QQ. aus: " Dein grosser Vorteil aber ist: Sollte es in einem Jahr aus irgendwelchen Gründen ein Problem geben, stehst du sauber da, weil du nur der Vermittler warst. Hast also nie ein Problem! " (act. AA 56.20.109).
• Mit E-Mail vom 31. August 2011 kommunizierte † QQ. dem Beschuldigten Folgendes: "Es kann sein, dass mit Herrn EEE. alles erledigt ist. Leider mit FFF. (VR) nicht. Er hat mir gestern Abend gesagt, dass er aus dem VR austreten will. Er will nicht immer die Polizei bei sich zu Hause! Jetzt muss ich einen neuen VR suchen. Scheisse!". Mit E-Mail vom 31. August 2011, rund eine Stunde später, schrieb der Beschuldigte † QQ. zurück und bot ihm von sich aus an, seine Ehefrau für den Einsitz in den Verwaltungsrat anzufragen, worauf † QQ. antwortete: " Das mit deiner Frau ist vielleicht keine schlechte Idee " (act. AA 56.20.255).
• Mit E-Mail vom 15. November 2011 wandte sich † QQ. mit dem nachstehenden Text an den Beschuldigten: "Ich wäre dir schon sehr, sehr dankbar, wenn so schnell wie möglich etwas investiert würde. Von dem Schuldbriefgeld bleibt mir nach Bezahlung von Hr. K. fast nichts mehr übrig. Dann am 1. Dez. kommt ja dann schon wieder Hr. GGG. . Dann muss ich auch unbedingt an Hr. P. im Minimum 30'000 geben, damit er zufrieden ist. Da ich noch relativ viel bezahlen muss, bin ich bei 50'000 (oder mehr) in dieser Woche, zu folgendem bereit: 25% für dich. Auch gebe ich von diesen 50'000 sofort an Hr. HHH. 20'000, damit ich bei ihm ein wenig Ruhe habe. Ich hatte ihn heute schon am Telefon " (act. AA 56.20.296).
• Mit E-Mail vom 28. Januar 2012 teilte der Beschuldigte † QQ. mit, er solle schauen, dass er die Auszahlungen nicht immer nur von neuen Kunden seinerseits abhängig mache, weil er nicht immer mit Strafanzeigen rechnen wolle (act. AA 56.20.326 f.).
• Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 erhielt der Beschuldigte von † QQ. die nachstehende Nachricht: "Kannst du den Herrn III. anrufen und sagen: "Kurz vor 12 Uhr ist ein Super-Angebot reingekommen. Eine Verurkundung findet am nächsten Dienstag, 14.02.2012 statt. Für dieses Investment fehlen noch CHF 50'000.- Da das Geschäft ein wenig kurzfristig abgewickelt werden muss, wird ein Zins von …% bezahlt" (act. AA 56.20.332). Die entsprechenden Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich der zitierten E-Mails zeichnen sich wiederum dadurch aus, dass er sich entweder nicht mehr daran erinnern kann oder † QQ. ihn jeweils habe beruhigen und vertrösten können. Damals sei er überdies kein erfahrener Geschäftsmann und naiv gewesen. Er könne nicht verstehen, weshalb er dies nicht hinterfragt habe; er sei zu gutgläubig gewesen. Die Alarmglocken hätten nicht geschrillt und zwischen ihm sowie † QQ. habe zwischen den E-Mails auch telefonischer Kontakt bestanden (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der konkreten Texte der erwähnten E-Mail-Nachrichten sind diese Aussagen eindeutig als unglaubhaft zu qualifizieren. Dem Beschuldigten musste aufgrund dieser E-Mails vollumfänglich klar gewesen sein, dass † QQ. permanent und dringend auf neue Investoren angewiesen war, um das Geld anderer Kunden zurückzuerstatten. Insbesondere die E-Mail von † QQ. vom 15. November 2011 erklärt in zutreffender Art und Weise, wie ein Schneeballsystem funktioniert, und die beiden Genannten tauschten sich darüber aus, wie sie die Investorengelder verteilen würden. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte um das hinter der PP. AG stehende Betrugskonstrukt gewusst haben muss (vgl. z.B. auch act. AA 56.20.515 und 56.20.545 f.). Im Rahmen der Befragung vom 6. Juli 2016 legte der Beschuldigte zudem dar, vielleicht sei es seine Idee gewesen, dass er † QQ. vorgeschlagen habe, " er solle doch einfach, wenn ich ihm die Kunden vermittle, diese offenen Rückzahlungen anderen Kunden auszahlen und sobald die Verzögerungen der Liegenschaftsverkäufe erledigt wären, kann er dies wieder refinanzieren. Das kann sein, ich denke, das war mein Gedankenanstoss. Das war ja das, wie ich das in meinem Fall auch gemacht habe " (act. AA 10.01.311). Angesichts dieser selbsterklärenden Aussagen erscheint es völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte nichts vom eigentlich durch die PP. AG resp. † QQ. betriebenen Schneeballsystem wahrgenommen haben will. Darüber hinaus spricht auch die aufgeführte E-Mail vom 10. Februar 2012 für ein eigentliches "Lockvogel-Angebot", welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt und bei dem es einzig darum geht, den Kunden dazu zu bringen, raschmöglichst Geld herzugeben. Der dargelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und † QQ. widerlegt die Sachverhaltshypothese des Beurteilten nach dem Gesagten zweifellos. Im Übrigen vermag den Beschuldigten den Umstand, dass er seinem eigenen Vater zur Investition in die PP. AG riet, nicht zu entlasten, da er gemäss E-Mail vom 31. August 2011 offensichtlich auch die Unverfrorenheit besass, seine eigene Ehefrau für seine Zwecke zu instrumentalisieren. 2.2.3 Fazit In Anbetracht der eindimensionalen und von Ausflüchten sowie Ausreden geprägten Einlassungen des Beschuldigten, welchen die oben dargelegten objektiven und aussagekräftigen Indizienbeweise entgegenstehen, hat das Kantonsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das betrügerische Vorgehen von † QQ. wusste. Angesichts dieser Fülle von Indizien verbleibt kein Raum, um in dubio pro reo auf die Sachverhaltshypothese des Beschuldigten abzustellen. Vielmehr ist die Berufungsinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte das System von † QQ. gezielt durch seine Vermittlungstätigkeit "fütterte". Ihm war genau bekannt, dass die PP. AG über keine Renditeanlagen verfügte und die von ihm vermittelten Kundengelder faktisch für die Rückzahlungen alter Investoren verwendet wurden. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass ihm ein Teil der Anlegergelder direkt als Provisionen ausbezahlt wurden (vgl. E-Mail vom 3. Juli 2013, act. AA 56.20.484). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich folglich als erstellt. 2.3 Die Investoren im Einzelnen 2.3.1 Investitionen der A. AG (Privatklägerin) 2.3.1.1 Erstellter Sachverhalt In Anbetracht des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte um den betrügerischen Hintergrund der PP. AG wusste und die Privatklägerin hinsichtlich mehrerer Investitionen direkt an † QQ. vermittelte. Im Weiteren schliesst sich die Berufungsinstanz vollumfänglich den zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. auch E. I.2.1.3.h des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen gab der Beschuldigte vor, "Dipl. Finanzberater FINMA" zu sein, verwies auf einen Prospekt sowie seine Visitenkarte (act. AA 10.10.112 ff. und SD 10.10.003 ff.) und machte JJJ.
– dem Vertreter der Privatklägerin – glauben, Partner der KKK. AG zu sein. In der Meinung, die PP. AG biete sichere Investments an, überwies JJJ. dem Beschuldigten am 8. Juli 2011 Fr. 10'000.-- zwecks Weiterleitung an die PP. AG. Diesen Geldbetrag verbrauchte der Beschuldigte vollständig für sich (act. AA 51.20.030). Danach erfolgte eine vertrauensbildende Rückzahlung des investierten Betrags mitsamt Rendite (act. SD 01.06.037). Am 21. Februar 2012 kam es zu einer erneuten Investition der Privatklägerin von Fr. 20'000.-- auf das Konto des Beschuldigten, welche dieser wiederum für sich selbst verwendete (act. AA 51.20.030 f.). Am 27. April 2021 übertrug JJJ. Fr. 60'000.-- auf ein Konto der PP. AG, da der Beschuldigte diesem vorgespiegelt hatte, die PP. AG suche Investitionskapital, um eine grössere Investition abzuwickeln. Am 8. Juni 2012 wurden der Privatklägerin sodann zwei Zahlungen der PP. AG von je Fr. 12'000.-- ausgerichtet. Am 18. Juni 2012 und 15. November 2012 erfolgten zwei weitere Zahlungen der Privatklägerin an die PP. AG von jeweils Fr. 20'000.-- (act. SD 50.01.012 f.). Am 19. Dezember 2012 überwies der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 24'000.-- und am 27. Februar 2013 Fr. 2'000.--. Die PP. AG übermittelte der Privatklägerin am 6. Februar 2013 zudem Fr. 6'000.-- als Gewinn. Der Beschuldigte motivierte JJJ. wiederum unter Vorspiegelung, dass in ein Immobilienprojekt investiert werden könne, zu einer sechsten Investition im Umfang von Fr. 100'000.--, welche die Privatklägerin am 27. März 2013 auf zwei unterschiedliche Kontoverbindungen der PP. AG leistete. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte bei den letzten drei Investitionen der Privatklägerin an die PP. AG nicht mehr unmittelbar beteiligt war. Auf Anregung von † QQ. überwies die Privatklägerin am 3. Mai 2013 Fr. 10'000.--, am 7. August 2013 Fr. 130'000.-- und am 7. Januar 2014 Fr. 40'000.-- an die PP. AG. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 3.3.1 ist folglich – unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten – erstellt. 2.3.1.2 Bestrittener Sachverhalt
a) Die Privatklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe auch für jene Investitionen Provisionen erhalten, bei welchen er nicht direkt beteiligt gewesen sei (vgl. E. II.B.1.2 vorstehend). Der Beschuldigte wiederum erklärt vor Kantonsgericht, die von der Privatklägerin erwähnten Zahlungen im August 2013 stellten verzögerte Provisionszahlungen aus anderen Vermittlungsgeschäften dar, da † QQ. auch bei ihm im Rückstand mit Auszahlungen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, was JJJ. investiert habe und habe auch keine Provisionszahlungen erhalten (S. 44 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).
b) Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich auf die Vermittlungstätigkeit der ersten sechs Vermögensdispositionen beschränkt hat. Den Akten lassen sich keinerlei genügend aussagekräftige Beweismittel entnehmen, die belegen würden, dass der Beschuldigte erwiesenermassen Kenntnis der letzten drei direkten Vermögensdispositionen der Privatklägerin bei der PP. AG gehabt hätte. Einerseits wurden die Investmentverträge für diese Investitionen direkt zwischen der PP. AG und der Privatklägerin abgeschlossen (vgl. act. SD 01.01.106 ff., anders noch: act. SD 10.03.007 ff., wo der Beschuldigte als "Investmentnehmer" der PP. AG auftrat). Andererseits erhielt der Beschuldigte beispielsweise am gleichen Tag, wie die sechste Vermögensdisposition der Privatklägerin vom 27. März 2013 erfolgt ist, Zahlungen der PP. AG in der Höhe von jeweils Fr. 6'700.-- und Fr. 5'300.--(act. AA 30.15.019 und AA 33.15.003). Es ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Provisionszahlungen in gewissen Fällen offenbar zeitnah zu getätigten Anlagen erfolgt sind, es in anderen Konstellationen aber zu Zahlungsausständen oder -verzögerungen seitens der PP. AG resp. † QQ. gekommen ist (vgl. diverse E-Mails gemäss act. AA 56.20.484, 56.20.512 f. und 56.20.545 oder 56.20.577 oder die ersten Aussagen des Beschuldigten gemäss act. AA 10.01.016), nicht mit genügender Sicherheit erstellt, dass es sich bei den von der Privatklägerin genannten Zahlungen an den Beschuldigten um Vermittlungsprovisionen für die direkten Investitionen der A. AG gehandelt hat. Die Privatklägerin bezieht sich hinsichtlich ihrer Vermögensdisposition von Fr. 130'000.-- vom 7. August 2013 darauf, dass die Auszahlungen an den Beschuldigten vom 2. September 2013 von total Fr. 55'000.-- Provisionszahlungen von † QQ. für diese Direktinvestition dargestellt haben. Diese Darlegungen haben zwar etwas für sich und könnten auf erhaltene Vermittlerprovisionen des Beschuldigten hindeuten, allerdings lässt sich dies angesichts der zeitlichen Distanz zur erfolgten Investition von rund einem Monat nicht mit der geforderten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr rekonstruieren, aus welchem Grund die genannten Zahlungen der PP. AG an den Beschuldigten erfolgt sind. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsvariante, wonach es sich bei den Fr. 55'000.-- um verspätete Provisionszahlungen anderer Vermittlergeschäfte handelt, lässt sich folglich nicht widerlegen. Andere Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte Kenntnis der drei letzten Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG gehabt hätte, sind keine ersichtlich. Zudem gab JJJ. selbst jeweils an, lediglich mit † QQ. hinsichtlich der letzten drei Direktinvestitionen Kontakt gehabt zu haben und dass der Beschuldigte dabei keinerlei Rolle gespielt habe (vgl. auch E. II.B.3.1.3 nachfolgend sowie act. SD 10.01.021, act. SD 10.01.023, Z. 396 und act. SD 10.01.029, Z. 205). 2.3.1.3 Fazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran verbleiben, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von den letzten drei direkten Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG hatte. Insbesondere ist die Auszahlung von Fr. 55'000.-- anfangs September 2013 sachverhaltsmässig nicht eindeutig als Vermittlungsprovision der Anlegerzahlung der Privatklägerin von Fr. 100'000.-- vom 7. August 2013 zuzuordnen. Demgegenüber ist aufgrund des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin zu den ersten sechs Investitionen bei der PP. AG riet und diese im Wissen um den betrügerischen Hintergrund dieser Gesellschaft an † QQ. vermittelte. 2.3.2 Investitionen von K. 2.3.2.1 Erstellter Sachverhalt Die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3.i des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist unbestritten und aktenmässig bewiesen, dass der Beschuldigte als Vermittler zwischen K. und der PP. AG auftrat und diesem dabei bewusst und wahrheitswidrig unter Vorhalt von Prospekten, Flyern und der Mitgliedschaft bei der FINMA weismachte, seine Investitionen würden gewinnbringend in Immobilien investiert (act. SD 10.01.008). Nach dem unter E. II.B.2.2 Gesagten ist darüber hinaus erstellt, dass der Beschuldigte um das betrügerische Verhalten von † QQ. wusste. Insbesondere K. tätigte diverse Nachforschungen über den Beschuldigten und sprach diesen auf seine Rechercheergebnisse an, wobei er sämtliche Vorbehalte plausibel auszuräumen vermochte (vgl. dazu act. SD 10.01.009 f. sowie E. II.B.3.1.2 nachstehend). K. kannte den Beschuldigten zudem bereits als Finanzberater und brachte diesem einen Vertrauensvorschuss entgegen. Darüber hinaus half der Beschuldigte K. Geld aus einer früheren dubiosen Anlage zurückzugewinnen, wodurch er das in ihn gesetzte Vertrauen weiter bestärkte. Die von K. gemäss Ziff. 3.3.2 der Anklageschrift umschriebenen Vermögensdispositionen (Fr. 50'000.-- am 17. August 2011, Fr. 60'000.-- am 29. November 2011, Fr. 30'000.-- am 27. April 2012, Fr. 5'000.-- am 25. Mai 2012, Fr. 25'000.-- am 29. Mai 2012, Fr. 10'000.-- am 25. Mai 2012, Fr. 50'000.-- am 17. Dezember 2012, Fr. 50'000.-- am 18. Dezember 2012 und Fr. 20'000.-- am 21. Juni 2013) sind im Übrigen aktenkundig (vgl. act. SD 50.01.000 ff.). 2.3.2.2 Bestrittener Sachverhalt
a) Hingegen ist strittig, ob der Beschuldigte K. im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einen Vertrag mit der gefälschten Unterschrift seines eigenen Vaters vorgelegt haben soll. Grundlage dieses Tatvorwurfs bilden die als detailgenau und realitätsnah einzustufenden Aussagen des Geschädigten K. . Dieser deponierte als Auskunftsperson, er habe den Beschuldigten gefragt, ob jemand aus seiner Familie auch bei der PP. AG investieren würde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass sein Vater, LLL. , Psychiater/Psychologe, dort Geld anlegen würde und er ihm den Vertrag seines Vaters zeigen könne. Er habe ihm gesagt, dass er dies ausnahmsweise machen könne, dies aber aufgrund des Datenschutzes vertraulich sei und nicht seinem Vater erzählt werden dürfe (act. SD 10.01.010). K. legte des Weiteren dar, dass der Beschuldigte am 17. August 2011 um 14:00 Uhr in sein Geschäft gekommen sei und ihm unter anderem den Originalvertrag zwischen seinem Vater und der PP. AG, welcher von beiden Seiten unterschrieben worden sei, gezeigt habe. Er habe seinen Vertrag vorab zur Unterschrift erhalten, diesen am 15. August 2011 unterzeichnet und die Zahlung bereits getätigt (act. SD 10.01.022). K. gab ferner zu Protokoll, die Vorlage des Vertrages mit dem Vater sei " wirklich wichtig für mich " gewesen (act. 10.01.088), " dies hat Eindruck gemacht, das war 100% so " (act. SD 10.01.090). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang korrekt festhielt, werden die Aussagen von K. durch den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 17. August 2011 bestätigt. Der Beschuldigte schrieb damals Folgendes: " Ja mache ich, die Vertragskopie meines Vaters habe ich, ich darf aber aus Datenschutzgründen dies nicht bei Dir lassen, ich habe meinem Vater auch nichts gesagt, ich weiss nicht ob er damit einverstanden wäre…aber ich mache dies für Dich! Ich komme ca. um 14:00 Uhr und bringe Dir alles mit, das Geld ist übrigens verbucht bei der PP. AG, danke für Dein Vertrauen! " (act. SD 01.06.006). Der Beschuldigte führt demgegenüber anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, sein Vater habe investieren wollen, aber nie über Fr. 500'000.--, weil er über so viel Geld gar nicht verfügt habe. Sein Vater habe aber aufgrund der Trennung nicht zahlen können, zumal er nicht gewusst habe, wie die Gelder aufgeteilt würden. K. habe gelogen. Es sei eine Kopie des Vertrages gewesen, weil er habe zeigen wollen, wie " so etwas " aussehen würde. Diese sei aber nicht unterzeichnet gewesen (vgl. S. 42 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vor Strafgericht beteuerte der Beschuldigte demgegenüber noch, er habe K. zwar einen Vertrag gezeigt, aber nicht einen unterzeichneten, sondern einen Vertrag als Muster (act. S529). Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt nicht konstant, widersprüchlich und als ausweichend zu bezeichnen, weshalb die Berufungsinstanz von eigentlichen Schutzbehauptungen ausgeht.
b) Im Einklang mit der Vorinstanz ist in Anbetracht der glaubhaften Depositionen von K. sowie des E-Mails des Beschuldigten vom 17. August 2011 zweifelsfrei erstellt, dass Letzterer dem Ersteren am selben Tag eine unterzeichnete Kopie des "Originalvertrags" seines Vaters vorgelegt hat. Da in der zitierten E-Mail die Rede von einer "Vertragskopie" ist, kann es sich augenscheinlich nicht um einen Mustervertrag gehandelt haben, zumal sich K. in Anbetracht seiner getätigten Nachforschungen sicherlich nicht mit einem solchen zufriedengegeben hätte (vgl. dazu E. II.B.3.1.2 nachstehend). Da der Beschuldigte überdies Datenschutzgründe geltend machte, ist umso weniger von einem Mustervertrag auszugehen, zumal diesfalls keine Personendaten – oder falls doch, zumindest fiktive Namen wie "Max Muster" – verwendet worden sein dürften. Der Beschuldigte sprach in der besagten E-Mail darüber hinaus selbst von einer "Vertragskopie" und nicht einem "Mustervertrag", sodass in Anbetracht aller Umstände kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte K. eine Kopie eines angeblichen Originalvertrags mitsamt gefälschter Unterschrift seines Vaters vorgezeigt hat. LLL. selbst hat unbestrittenermassen nie einen solchen Vertrag mit der PP. AG abgeschlossen. 2.3.2.3 Fazit Nach dem unter E. II.B.2.2 vorstehend Dargelegten ist evident, dass der Beschuldigte K. dazu motivierte, bei der PP. AG die unter Ziff. 3.3.2 der Anklage umschriebenen Vermögensdispositionen vorzunehmen, obwohl er wusste, dass es sich bei der PP. AG um ein von † QQ. betriebenes Schneeballsystem handelte. Um das Vertrauen von K. zu gewinnen bzw. zu bestärken, legte der Beschuldigte diesem darüber hinaus ein gefälschtes Exemplar einer Vertragskopie mit seinem Vater und der PP. AG vor. 2.3.3 Investitionen von M. (…)
3. Rechtliche Würdigung 3.1 Betrug durch Unterlassen 3.1.1 Für die dogmatischen Ausführungen zum Betrugstatbestand kann auf E. II.A.2.2 vorstehend verwiesen werden. Im Hinblick auf die spezifische rechtliche Würdigung der Direktinvestitionen der Privatklägerin A. AG ist Folgendes festzuhalten: Ein Betrug kann in seltenen Fällen auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt derjenige pflichtwidrig untätig, der die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (sog. Ingerenz) (lit. d). Eine Täuschung durch Unterlassen ist den Begehungsvarianten einzig dann gleichzustellen, wenn eine Garantenpflicht besteht (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). An eine solche Garanten- und damit Irrtumsbeseitigungspflicht sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt dann vor, " wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint " (BGE 141 IV 249 E. 1.1). Folgende Voraussetzungen müssen folglich erfüllt sein: Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (1); Verletzung einer Garantenpflicht: qualifizierte Rechtspflicht zur Vornahme einer bestimmten Handlung (Garantenstellung) und Unterlassung dieser Handlung (2); hypothetische Kausalität zwischen der Verletzung der Garantenpflicht und der Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung (3); Vorwurfsidentität: Handlungsmöglichkeit und Zumutbarkeit (4) ( Marcel Alexander Niggli / Louis Frédéric Muskens , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 61). Bei einer Garantenstellung aus Vertrag ist zu bedenken, dass nicht jede Rechtspflicht oder Vertragsbeziehung, insbesondere auch kein daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und Glauben, genügt. Vielmehr stellt die Garantenpflicht eine qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden dar, welche den Kern des Rechtsverhältnisses bilden und sich auf den Schutz des Vermögens beziehen muss. Eine moralische Pflicht reicht demgegenüber nicht aus ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 11 N 7; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 55 ff.). Die vertragliche Pflicht muss eine gesteigerte Verantwortung begründen, indem diese eine Autoritätsstellung mit besonderen Obhuts-, Sorge-oder Aufsichtspflichten stipuliert. Um eine Garantenstellung zu begründen, muss die Pflicht grundsätzlich eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis und keine Nebenpflicht darstellen. Die Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutbeeinträchtigungen muss zentraler Inhalt des Vertrages sein, denn es kann nicht Sinn des Strafrechts sein, die Verletzung jeder vertraglichen Pflicht, die schädigende Folgen hat, strafbar werden zu lassen ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 82 f.). Hingegen ist unerheblich, ob ein förmlicher und zivilrechtlich gültiger Vertrag vorliegt ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 10). Die Haftung aus Ingerenz entspricht demgegenüber der allgemeinen Auffassung, wonach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass sich diese Gefahr nicht in einer Verletzung aktualisiert. Eine Garantenstellung aus Schaffung einer Gefahr besteht in einem Tun des Täters, das eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhaltet oder erhöht und ihn dadurch zu einer weiteren Handlung zum Schutze dieser Rechtsgüter zwingt (BGE 134 IV 255 E. 4.2.2). Die in Art. 11 Abs. 2 StGB aufgeführten Entstehungsgründe einer Garantenstellung sind indes nicht abschliessend. Eine Garantenstellung kann auch aus anderen qualifizierten Rechtspflichten entstehen, z.B. durch enge Lebensgemeinschaft, Autoritätsstellung oder Herrschaft über eine Gefahrenquelle ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 99). Die Anklageschrift muss darüber hinaus ausführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Die effektiven Grundlagen, auf welchen die Garantenpflicht basiert, sind zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder zu Ingerenz führenden Vorverhaltens). Weiter muss aus dem angeklagten Sachverhalt hervorgehen, welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen; ebenso ist der eingetretene Erfolg anzugeben und subjektiv die entsprechende Wissens- und Willenskomponente ( Stefan Heimgartner / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 32; BGE 120 IV 348 E. 3.c). Die garantenpflichtwidrig unterlassene Handlung ist für die Verletzung bzw. Gefährdung dann hypothetisch kausal, wenn die Vornahme der fraglichen Handlung den Eintritt der Verletzung bzw. Gefährdung ausgeschlossen hätte. Die Prüfung dieser Frage muss nach den Regeln der natürlichen und adäquaten Kausalität erfolgen (BGE 134 IV 255 E. 4.1 ff.). Ein Unterlassen ist für die Verletzung oder Gefährdung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur dann hypothetisch kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der verpönte Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (natürliche Kausalität) und die Vornahme der unterlassenen Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (adäquate Kausalität) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. N 110 f.). Die Unterlassung muss zudem nach den Umständen einem Tun gleichwertig erscheinen (sog. Vorwurfsidentität). Die arglistige Täuschung spielt beim Betrugstatbestand eine so gewichtige Rolle, dass unechtes Unterlassen (etwa Täuschen durch blosses Verletzen einer Informations-oder Aufklärungspflicht) das Kriterium der Gleichwertigkeit mit einem Tun nicht zu erfüllen vermag. Dies ist indes meist unproblematisch, weil oft zwar schweigend, aber konkludent getäuscht wird. Die Vorwurfsidentität verlangt weiter, dass die unterlassene Handlung für den Täter überhaupt möglich gewesen wäre (sog. Handlungsmöglichkeit oder Tatmacht; BGE 116 IV 386 E. 2.e). Individuelle Unkenntnis steht der Tatmacht dann nicht entgegen, wenn sie sich ad hoc beheben liesse und die Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, für den Täter erkennbar ist, wobei blosse Erkennbarkeit für die Begründung eines Vorsatzes nicht ausreicht ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , a.a.O., Art. 11 N 17). Die Vorwurfsidentität erfordert ausserdem, dass die Vornahme der unterlassenen Handlung vom Täter hätte erwartet werden dürfen (Zumutbarkeit) ( Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 120 f.). Stellt die fragliche Straftat ein Vorsatzdelikt dar, so muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Durch sein Untätigbleiben muss er dies alles darüber hinaus herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) grundsätzlich genügt (BGE 105 IV 172 E. 4; Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 11 N 146). 3.1.2 Wie bereits dargelegt, erachtet es das Kantonsgericht sachverhaltsmässig als erwiesen, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit um das von † QQ. betriebene Schneeballsystem hinter der PP. AG wusste. Da sich die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beschränken, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum Rechtlichen grundsätzlich, zumal das Kantonsgericht den ausführlichen Darlegungen der Erstinstanz vollumfänglich folgt. Auf dieselben wird an dieser Stelle verwiesen (vgl. E. I.2.2.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben. Der Beschuldigte täuschte die Privatklägerin A. AG, M. und K. gezielt über den wahren Hintergrund der PP. AG und spiegelte diesen vor, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilien investiert. Einen Teil der von der A. AG direkt an ihn überwiesenen Gelder, welche der Beschuldigte an die PP. AG hätte weiterleiten sollen, behielt er zudem direkt für den eigenen Gebrauch ein. Er erklärte gegenüber den Investoren wahrheitswidrig, die PP. AG könne Immobilien aus Konkursen unter ihrem Wert kaufen und teuer wiederverkaufen. Tatsächlich verbrauchte † QQ. diese Vermögenswerte aber für sich, für Provisionszahlungen an den Beschuldigten sowie für Rückzahlungen an andere Investoren und fingierte Gewinnausschüttungen. Der Beschuldigte täuschte folglich über den tatsächlichen Verwendungszweck der angeblich bei der PP. AG angelegten Vermögenswerte. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass † QQ. ihm gegenüber und auch hinsichtlich seiner Investoren mit erheblichen Zahlungsausständen zu kämpfen hatte, gab er den Geschädigten vor, ihr Investitionskapital könne jederzeit zurückbezahlt werden. Die Täuschung erfolgt zweifellos in arglistiger Art und Weise, wobei der Beschuldigte ähnliche Mittel einsetzte, wie bei seinen eigenen Investoren, um die Anleger vom Geschäftskonzept der PP. AG zu überzeugen und zu Investitionen zu bewegen (vgl. E. II.A.2.3 vorstehend). Exemplarisch kann dazu Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte händigte JJJ. beispielsweise Faltprospekte und Visitenkarten aus, gab vor, Partner der KKK. AG zu sein und bezeichnete sich wahrheitswidrig als "Dipl. Finanzberater FINMA". Darüber hinaus bezahlte er JJJ. (und auch M. ) vertrauensbildende fiktive Renditen aus, welche die Genannten zu weiteren Investitionen motivierte. Ferner konfrontierte JJJ. den Beschuldigten – gleich wie K.
– aufgrund einer bei der Creditreform gemachten Anfrage mit seinen Schulden. Dieser räumte die Bedenken der Geschädigten allerdings geschickt aus, indem er angab, diese Schulden seien privat und hätten mit der Scheidung seiner Ehefrau zu tun. K. tätigte zudem Internetrecherchen über den Beschuldigten, wodurch er herausfand, dass dessen Fahrzeug auf die MMM. AG eingelöst war. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass dieses wegen seiner Ex-Frau nicht auf ihn eingelöst sei, damit man bei ihm nichts "holen" könne (act. SD 01.01.004). K. kannte den Beschuldigten überdies bereits seit Jahren als Finanzberater und setzte grosses Vertrauen in ihn (act. AA 10.01.067 ff.). Die Nachforschungen betreffend die PP. AG förderten nichts Verdächtiges zu Tage und die von K. beschaffte Bonitätseinschätzung der Creditreform stand auf grün (act. SD 01.01.004). Der Beschuldigte legte K. darüber hinaus eine gefälschte Vertragskopie seines Vaters mit der PP. AG vor, was ein weiteres vertrauensbildendes Element darstellte. Im Übrigen kam es auch bei K. zu fingierten Gewinnauszahlungen, welche ihn zusätzlich im Glauben bestärkten, dass es sich bei der PP. AG um eine seriöse Unternehmung handelte. Der Geschädigte M. war mit K. befreundet und brachte dem Beschuldigten durch dessen Empfehlungen einen grossen Vertrauensvorschuss entgegen. Der Beschuldigte besuchte M. zu Hause und präsentierte sich als versierter Finanzberater im Immobilienbereich, wobei sich M. im Jahr 2013 zunächst aus Angst vor einer Immobilienblase gegen eine Investition entschied. Als sich diese Befürchtung in der Folge nicht bewahrheitete, entschloss sich M. doch noch zu investieren, wobei es anfangs 2014 zu einem Treffen mit dem Beschuldigten bei einem gemeinsamen Mittagessen kam (act. SD 01.20.011 f.). Dabei versicherte der Beschuldigte, das Risiko einer Investition bei der PP. AG sei gleich wie bei einem Bankkonto, somit Null, und die PP. AG biete Immobilieninvestments mit garantierter Gewinnausschüttung an. Der Beschuldigte händigte M. darüber hinaus die bereits erwähnte Ausgabe des DD. magazins aus, um dessen Vertrauen in ihn weiter zu bestärken (act. SD 01.20.041). Ende Februar 2014 kam es zum Vertragsschluss über Fr. 130'000.--, wobei der Beschuldigte M. einen Glanzprospekt der PP. AG vorlegte, um die Seriosität dieser Gesellschaft weiter zu untermauern. Nach dem Gesagten steht folglich fest, dass der Beschuldigte raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen resp. ein eigentliches Lügengebilde sowie besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands einsetzte, um JJJ. , M. und K. zu den unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift umschrieben Vermögensverschiebungen zu animieren. Bei keinem der Geschädigten handelte es sich zudem um in Finanzfragen sachkundige Personen, sodass diese zu keinem Zeitpunkt die Wahrnehmung hatten, es könnte sich bei der PP. AG um eine Scheinfirma handeln. Ein leichtsinniges Verhalten und eine Opfermitverantwortung ist den Anlegern nach dem Dargelegten nicht vorzuwerfen, zumal die genannten Geschädigten versuchten, gewisse Nachforschungen über den Beschuldigten anzustellen. Sie hatten keine reelle Chance, zu verifizieren, ob ihre Vermögenswerte von der PP. AG bzw. † QQ. tatsächlich gewinnbringend in Immobilien investiert werden. In der irrtümlichen Annahme, ihre Gelder würden zwecks rentabler Anlage und ohne Verlustrisiko vom Beschuldigten an die PP. AG weitergeleitet, bewegte dieser die Geschädigten adäquat kausal zu den in Ziff. 3.3 der Anklageschrift umschriebenen Vermögensdispositionen. Da die Gelder im Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten (betreffend die A. AG) und die PP. AG bereits erheblich gefährdet – resp. eigentlich entwertet – waren, besteht der Schaden im Total der durch die drei Geschädigten übertragenen Vermögenswerte von Fr. 660'000.-- (bei der A. AG insgesamt Fr. 230'000.--, bei K. gesamthaft Fr. 300'000.-- und bei M. Fr. 130'000.--). Weder der Beschuldigte (im Falle der Überweisungen an ihn von der Privatklägerin) noch † QQ. verfügten über genügende eigene Mittel, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Geschädigten decken zu können. Am 2. April 2014 verfügte die PP. AG noch über Vermögenswerte von rund Fr. 5'000.-- und offene Verbindlichkeiten gegenüber den Investoren von Fr. 2 Mio. (act. AA 74.01.001). Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind somit fraglos gegeben. In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass die PP. AG keine gewinnbringenden Anlagen anbot, schliesslich war das System der PP. AG seinem eigenen Geschäftsmodell zum Verwechseln ähnlich. Ganz gezielt wollte er die Geschädigten zu den unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift umrissenen Vermögensübertragungen bewegen, obwohl ihm klar war, dass die PP. AG nicht zur Rückzahlung fähig sein wird. Er beabsichtigte, einerseits der PP. AG bzw. † QQ. Vermögensvorteile in der Höhe der investierten Vermögenswerte zu verschaffen und andererseits für sich Vermittlungsprovisionen von ca. 10% bis 25% der investierten Summen zu erlangen. Weder † QQ. noch der Beschuldigte hatten jedoch einen Anspruch auf diese Gelder, was ihnen ebenfalls klar war. Im Fall der ersten sechs Investitionen der A. AG wusste der Beschuldigte zudem aufgrund seiner eigenen Überschuldung, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt zu einer Rückzahlung der Gelder im Stande sein wird. Auf die künftigen Maklergeschäfte konnte er, wie bereits unter E. II.A.2.3.4 ausgeführt, nicht zählen. In Anbetracht des Umstandes, dass † QQ. ihm gegenüber ebenso Zahlungsrückstände aufwies, war dem Beschuldigten genauso bewusst, dass auch dieser über kein Vermögen verfügte und die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern nicht aus Eigenmitteln wird decken können. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ferner ist das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit in Anbetracht der wiederholten Tatbegehung in der Art eines Berufs zweifelsohne zu bejahen. Im Resultat ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt damit ebenfalls abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Ziff. 3.3 der Anklage – vorbehältlich Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift – zu bestätigen. 3.1.3 Hinsichtlich der Frage der Tatbegehung durch Unterlassen gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage folgt das Kantonsgericht den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 26 f., auf welche vollumfänglich verwiesen wird (vgl. E. I.2.2.1.f des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folgendes ist den strafgerichtlichen Erwägungen hinzuzufügen: Die Berufungsinstanz hat sachverhaltsmässig zunächst festgestellt, dass dem Beschuldigten kein Tatbeitrag und keine Kenntnis betreffend die direkten Investitionen der A. AG bei der PP. AG vom 3. Mai 2013 in der Höhe von Fr. 10'000.--, vom 7. August 2013 im Umfang von Fr. 130'000.-- und vom 7. Januar 2014, ausmachend Fr. 40'000.--, nachgewiesen werden kann. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten diesbezüglich aus Vertrag oder Ingerenz eine Garantenpflicht zugekommen ist. Eine Garantenstellung des Beschuldigten aus Vertrag fällt in casu ausser Betracht, da er zur Privatklägerin in Zusammenhang mit den fraglichen Vermögensdispositionen in keinerlei Vertragsverhältnis gestanden ist. Vielmehr zeigt ein Blick in die Akten, dass die Privatklägerin eine direkte Vertragsbeziehung zur PP. AG hatte (vgl. "Investmentvertrag" vom 3. Januar 2014, act. SD 01.01.106 ff.; "Investmentvertrag" vom 5. August 2013, act. SD 01.01.111 ff., und "Investmentvertrag" vom 3. Mai 2013, act. SD 01.06.014 ff.). Es ist zwar zentrale Pflicht dieser abgeschlossenen Investmentverträge, dass die angelegten Vermögenswerte in Liegenschaften investiert werden, jedoch traf diese Pflicht nicht den Beschuldigten, sondern die PP. AG. Dem Beschuldigten selbst kam keine derartige vertragliche Verpflichtung zu, zumal er bei den zu beurteilenden Vermögensverschiebungen in keinster Art und Weise beteiligt war. Letzteres zeigt eindeutig auf, dass er eben gerade nicht der Vermögensverwalter oder Anlageberater der A. AG gewesen ist. Darüber hinaus betrachtete auch JJJ. den Beschuldigten offensichtlich nicht als solchen, sondern als blossen Vermittler zwischen ihm und der PP. AG. Danach gefragt, was JJJ. unter einer Vermittlung verstehe, führte er Folgendes aus: "Der Kontakt herstellen zwischen dem Investor zur PP. AG oder † QQ. . Zu Beginn der Investitionen liefen die Zahlungen über B. , also hin und zurück. Dann die Anrufe mit den Angeboten für ein Investment, das kam auch zu Beginn von B. . Zu Beginn auch die Zusendung der Verträge. Die Information, dass ich als Investmentgeber an einem Angebot interessiert war, lief dann zu Beginn über B. an † QQ. . Für diese Tätigkeit erhielt B. gemäss seinen Angaben eine Provision. In der Folge lief dann vieles über † QQ. " (act. SD 10.01.011). Daran ändert im Übrigen entgegen der Auffassung der Privatklägerin auch nichts, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin wahrheitswidrig als diplomierter Finanzberater ausgab. Da dem Beschuldigten darüber hinaus nicht nachgewiesen werden kann, dass er entsprechende Provisionen für die drei letzten Vermögensinvestitionen erhielt, ist nicht einmal von einer Vermittlungstätigkeit seinerseits hinsichtlich der fraglichen Einzahlungen der Privatklägerin auszugehen. Sodann kann auch aus den mit der Privatklägerin und dem Be- schuldigten als Vermittler abgeschlossenen Verträge "für Immobilieninvestments" keine Schutz-oder Warnpflicht des Beschuldigten bezüglich allfälliger von der Privatklägerin in Zukunft abgeschlossenen Verträge mit der PP. AG abgeleitet werden (vgl. etwa act. SD 01.03.020 ff.). Solche Pflichten müssten geradezu eine Hauptpflicht der fraglichen Vertragsbeziehung darstellen, was den in den Akten vorhandenen Verträgen jedoch nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen sind derartige Vertragsbestimmungen bzw. deren Verletzung auch in der Anklageschrift nicht umschrieben (vgl. Ziff. 3.3.1.7 der Anklage). Eine Garantenstellung aus Vertrag lässt sich daher nach dem Gesagten vor vornherein nicht begründen. Gleiches gilt für die Schaffung einer Gefahr (Ingerenz): Durch die Annahme, der Beschuldigte habe wissen müssen, dass die Privatklägerin ohne seine Vermittlung direkt bei † QQ. investieren würde und er dadurch eine nahe Gefahr geschaffen habe, ist in casu nicht auf eine Garantenstellung zu schliessen. Der Beschuldigte musste nach den sechs über ihn vermittelten Geschäfte vielmehr nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin ohne seine Beteiligung direkt bei † QQ. bzw. der PP. AG investieren würde. Zudem ist nicht erstellt, ob das Verhalten des Beschuldigten oder jenes von † QQ. adäquat kausal für die letzten drei Investitionen der Privatklägerin bei der PP. AG verantwortlich war. JJJ. gab bei seinen Befragungen jeweils an, dass er bei den "späteren Investitionen" direkt mit † QQ. telefonischen Kontakt hatte, was dafür spricht, dass der Beschuldigte keinerlei Einfluss auf die weiteren getätigten Anlagen der Privatklägerin hatte (vgl. act. SD 10.01.003 Z. 133 ff.; act. SD 10.01.021, Z. 318 ff.; act. SD 10.01.022, Z. 377 ff. und act. SD 10.01.029, Z. 199 ff.). Danach gefragt, welche Rolle der Beschuldigte beim Investment vom 3. Mai 2013 über Fr. 10'000.-- hatte, erklärte JJJ. denn auch Folgendes: " Keine. Also so mit mir direkt nichts. Ob B. und † QQ. sich austauschten, weiss ich nicht" (act. SD 10.01.021; so auch die Aussagen betreffend das Investment vom 7. August 2013, act. SD 10.01.023, Z. 396, und die Anlage vom
7. Januar 2014, act. SD 10.01.029, Z. 205). Nach dem Gesagten mag der Beschuldigte zwar die zu überwindenden Hürden für eine Investition der Privatklägerin bei † QQ. möglicherweise herabgesetzt haben, jedoch ist anzunehmen, dass es † QQ. war, der JJJ. natürlich und adäquat kausal zur Vornahme weiterer Investitionen motivierte. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass nicht der Beschuldigte durch seine Vermittlung im Rahmen der vorherigen Geschäfte an die PP. AG eine nahe Gefahr für die Direktinvestitionen der Privatklägerin in der Zukunft schuf, sondern † QQ. . Andererseits hatte der Beschuldigte hinsichtlich der fraglichen Vermögensverschiebungen der Privatklägerin keinerlei Herrschaft über die Gefahrenquelle "† QQ. ", da er über kein persönliches Wissen hinsichtlich der drei letzten Investitionen verfügte. Selbst wenn von der Schaffung einer nahen Gefahr durch den Beschuldigten ausgegangen würde, so scheiterte eine Strafbarkeit desselben daran, dass er mangels Wissen gar nicht hätte erkennen können, dass ein Handeln seinerseits überhaupt erforderlich gewesen wäre. Anders ausgedrückt besass der Beschuldigte gar keine Tatmacht – womit die Vorwurfsidentität zu verneinen ist – und keinen Vorsatz. Rein theoretisch hätte die Mitteilung des Beschuldigten, wonach es sich bei der PP. AG um ein Betrugskonstrukt handelt, zwar weitere Investitionen der Privatklägerin verhindert – die blosse Erkennbarkeit der Möglichkeit, den Erfolgseintritt abzuwenden, begründet an sich jedoch kein vorsätzliches Handeln. Der Vorinstanz ist darüber hinaus zuzustimmen, dass die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung für unbestimmte Rechtsgeschäfte in der Zukunft – und damit auf Lebzeiten – zu weit geht. Im Übrigen kann dem Beschuldigten auch auf der Willensseite nicht angelastet werden, er habe Direktinvestitionen der Privatklägerin bei der PP. AG beabsichtigt, zumal anzunehmen ist, dass er diesbezüglich von keinen Provisionszahlungen mehr profitierte. Ausserdem ist das die Ingerenz begründende Verhalten in der Anklageschrift zu wenig konkret umschrieben (vgl. Ziff. 3.3.1.7 der Anklage, S. 78 f.). Es wird dort lediglich auf das täuschende Verhalten des Beschuldigten verwiesen, aufgrund welchem er verpflichtet gewesen wäre, JJJ. aufzuklären. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist nach dem Dargelegten insgesamt zu verneinen. Im Resultat ist die Berufung der Privatklägerin deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.b) zu bestätigen. 3.2 Urkundenfälschung 3.2.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Eine Beweiseignung ist beispielsweise auch für Fotokopien von Urkunden gegeben ( Stefan Trechsel / Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 251 N 7; BGE 116 IV 93). Die Tatvariante des Fälschens einer Urkunde besteht im Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn der Anschein erweckt wird, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her. Unecht ist die Urkunde dann, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet ( Markus Boog , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 3 ff.). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 181). Der Täter muss danach im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre wissen, dass das Objekt der Handlung eine Urkunde darstellt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Die Täuschungsabsicht ist jedoch nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 183). Der Täter muss alternativ entweder in Schädigungsoder Vorteilsabsicht handeln, wobei sich das Handeln in Vorteilsabsicht nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten muss. Es genügt vielmehr jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 193). Der Vorteil muss zudem unrechtmässig erlangt werden, was dann der Fall ist, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 209). Die Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die unechte oder unwahre Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde ( Markus Boog , a.a.O., Art. 251 N 213). 3.2.2 Das Kantonsgericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte K. die Kopie eines angeblich zwischen seinem Vater, LLL. , und der PP. AG abgeschlossenen Vertrags unterbreitet hat. Bei einem solchen Vertrag resp. der Kopie davon handelt es sich klarerweise um eine Urkunde, welche dazu bestimmt und geeignet ist, zu belegen, dass der Vater des Beschuldigten Vermögenswerte bei der PP. AG investiert hat. Das Dokument ist als gefälscht zu betrachten, da der "Originalvertrag" eine gefälschte Unterschrift des Vaters des Beschuldigten enthielt. LLL. hat einen solchen Vertrag unbestrittenermassen nie abgeschlossen, folglich auch nie unterschrieben. Der wirkliche Aussteller der Unterschrift, der Beschuldigte, und der aus der Vertragskopie ersichtliche Aussteller, LLL. , stimmten somit nicht überein. Diese Vertragskopie erweckte gegenüber K. den Eindruck, dass es sich bei der PP. AG um ein seriöses Unternehmen handelte. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich in Täuschungsabsicht. Insbesondere beabsichtigte er, durch Vorzeigen der Vertragskopie den Weg für allfällige weitere Investitionszahlungen zu ebnen resp. K. leichter zu weiteren Zahlungen veranlassen zu können und sicherzustellen, dass dieser sein getätigtes Investment nicht gleich wieder zurückverlangt. Zudem wurde das Vertrauen von K. in die Person des Beschuldigten und seine Angaben durch Vorhalt dieser Kopie bestärkt. Der Beschuldigte erhoffte sich darüber hinaus Vermittlerprovisionen der PP. AG zu erhalten. Die Vorteilsabsicht ist somit klarerweise zu bejahen. Ferner war ihm auch der betrügerische Hintergrund der PP. AG bekannt, weshalb er wusste und wollte, dass sich K. durch die vorgenommene Vermögensdisposition selbst am Vermögen schädigt. Dem Beschuldigten war aufgrund der Scheintätigkeit der PP. AG ebenso klar, dass er auf die Auszahlung von allfälligen Provisionen keinen Anspruch hatte. Der Umstand, dass K. die Investitionszahlung im Zeitpunkt des Vorzeigens der Vertragskopie bereits ausgelöst hatte, ändert entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts an der Tatbestandsmässigkeit, da die Urkundenfälschung mit der Herstellung der gefälschten Urkunde vollendet ist. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. 3.3 Gewerbsmässige Geldwäscherei 3.3.1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (lit. a); als Mitglied einer Bande agiert, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen der Vortat und der Geldwäscherei echte Konkurrenz (vgl. BGE 120 IV 329 E. 3.a). In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt in BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Tathandlung der Geldwäscherei ist sodann jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Praxis schliesst die Vereitelung der Einziehung auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274 E. 2). In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2.e). 3.3.2 Der Beschuldigte macht in concreto keine näheren Ausführungen hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen der qualifizierten Geldwäscherei. Das Kantonsgericht folgt diesbezüglich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils (vgl. E. 2.2.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte erhielt zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 17. März 2014 gesamthaft Fr. 545'900.-- der PP. AG als Provisionen ausbezahlt, welche diese wiederum – unter teilweiser Vermittlung der Geschädigten durch den Beschuldigten an † QQ.
– von mindestens 30 Investoren für vorgegaukelte Anlagezwecke in Immobilien überwiesen erhalten hatte. Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der Person des Beschuldigten betreffend der unter Ziff. 3.3 der Anklageschrift aufgelisteten Konstellationen kein Hindernis für seine Bestrafung dar. Zudem wäre † QQ. zweifellos des gewerbsmässigen Betrugs in Zusammenhang mit den Investitionen bei der PP. AG verurteilt worden. Vortat bildet in casu folglich der nach Art. 146 Abs. 2 StGB begangene gewerbsmässige Betrug, welcher ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Ferner hob der Beschuldigte im Zeitraum vom 18. Juni 2010 bis zum 27. März 2014 die ihm von der PP. AG übertragenen Gelder entweder in bar von seinem Konto ab oder übertrug diese Drittpersonen weiter, welche nicht um den betrügerischen Hintergrund der Vermögenswerte wussten, womit fraglos taugliche Vereitelungshandlungen vorliegen (vgl. act. AA 51.20.041 – 51.20.073). Vorliegend ist in subjektiver Hinsicht einerseits aufgrund der selbst begangenen Vortaten des Beschuldigten sowie andererseits in Anbetracht dessen, dass dieser Kenntnis vom betrügerischen Konstrukt der PP. AG hatte, offensichtlich, dass er Kenntnis der verbrecherischen Herkunft der erhaltenen Provisionen hatte. Im Hinblick auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB ist zu konstatieren, dass praxisgemäss die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheinen muss, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Zusätzlich wird ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn verlangt, welche nach der Praxis bei einem Betrag ab Fr. 100'000.-- (Umsatz) bzw. Fr. 10'000.-- (Gewinn) anzunehmen sind ( Mark Pieth , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305 bis N 66). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Deliktsbetrag in casu auf Fr. 545'900.-- beläuft, ist das qualifizierende Tatbestandsmerkmal fraglos erfüllt. Zudem beging der Beschuldigte die Tat mehrfach und wäre auch zu einer wiederholten Begehung bereit gewesen. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu erklären. C. Darlehen betreffend † NNN. und L. (Anklageziffer 4) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 (…) 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2. 1 † NNN. 2.1.1. Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Ereignisse dahingehend unbestritten geblieben ist, als dass gemäss dem vom 12. Dezember 2014 datierenden Darlehensvertrag zwischen † NNN. als Darlehensgeber und der ZZ. AG als Darlehensnehmerin vereinbart wurde, dass † NNN. der ZZ. AG ein Darlehen von Fr. 100'000.--per 15. Dezember 2014 gewährt hat. Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich, das Darlehen bis spätestens zum 31. März 2015 inkl. einem Mehrertrag von Fr. 10'000.-- zurückzuzahlen (act. SD Anleger 38.06.001 f.). Die Darlehenssumme wurde am 16. Dezember 2014 auf dem entsprechenden Konto verbucht. Erstellt ist weiter, dass das Konto der ZZ. AG vor der Gutschrift der Darlehenssumme einen Saldo von Fr. 193.21 aufwies. Wenige Tage nach Eingang des Geldbetrages verwendete der Beschuldigte die Mittel für private Zwecke sowie für Rückzahlungen und fingierte Gewinnauszahlungen an einzelne Investoren (R. , GGG. , P. sowie OOO. ; vgl. act. AA 39.52.005 ff. und AA 36.35.044). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen werden, denen sich die Berufungsinstanz anschliesst (vgl. E. I.3.1.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1.2. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, † NNN. erklärt zu haben, er benötige das Geld für ein Immobilienprojekt im PPP. Quartier. Vielmehr macht er vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, er habe † NNN. gesagt, er brauche das Geld wegen eines finanziellen Engpasses. Er habe ihm diese "QQQ. strasse" einmal gezeigt und er sei zuerst daran interessiert gewesen, eine Wohnung zu kaufen. Im Detail habe er ihm jedenfalls nie gesagt, was er mit dem Darlehen zu machen gedenke. † NNN. müsse ihn missverstanden, etwas vermischt oder dies erfunden haben (vgl. S. 45 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Den zitierten eindimensionalen Aussagen des Beschuldigten stehen die authentischen, detaillierten und nachvollziehbaren Einlassungen des am 25. Januar 2019 verstorbenen † NNN. entgegen. Dieser erklärte in der Einvernahme vom 6. Juli 2017 als Zeuge, der Beschuldigte sei auf ihn zugekommen und habe gesagt, er habe ein Problem. Er würde kurzfristig für drei Monate Geld benötigen für ein Immobilienprojekt mit Luxuswohnungen im PPP. Quartier, bei dem sich die Baubewilligung verzögere. Der Beschuldigte habe ihm 10% Zins geben wollen, was er abgelehnt habe, da dies Wucher gewesen wäre. Er habe dann vorgeschlagen, dass er am Gewinn dieses Immobilienprojekts beteiligt werden solle. Dadurch sei Ziffer 2 des Vertrags (hinsichtlich des Mehrertrags von Fr. 10'000.--) entstanden. Es sei ihm nie um die Rendite gegangen, sondern er habe dem Beschuldigten helfen wollen. Der Beschuldigte habe ihm Unterlagen der ZZ. AG abgegeben (GV-Beschluss, Statuten, Betreibungsregisterauszüge der Firma und seines Vaters, LLL. , sowie eine Kopie des Aktienbuches). Zum Immobilienprojekt habe er ihm nichts abgegeben, sondern alles mündlich dargelegt. Der Beschuldigte habe ihm auch eine Präsentation dieses Projekts am Bildschirm in seinen Büros gezeigt. Es sei eine Visualisierung dieses Neubaus mit Luxuswohnungen und grossen Fensterflächen gewesen. † NNN. deponierte weiter, das Projekt sei ihm nicht wichtig gewesen; er habe dem Beschuldigten das Geld "aus Sympathie" geben wollen, weil er ihm habe helfen wollen. Der Vertrag vom 12. Dezember 2014 habe er im Büro des Beschuldigten unterzeichnet. Danach gefragt, wofür der Beschuldigte das Geld hätte verwenden sollen, legte † NNN. dar, er hätte dieses zur Rettung dieses Projekts verwenden sollen. Als Sicherheit, dass er das Geld zurückerhalte, habe der Beschuldigte seinen Vater erwähnt und ihm die Steuererklärung seines Vaters gezeigt, auf der ein Vermögen von Fr. 2 Mio. ersichtlich gewesen sei. Er habe es gut gefunden, dass das Geld der ZZ. AG übergeben worden sei, da diese in einer gutbetuchten Gegend domiziliert gewesen sei und er gedacht habe, diese verfüge über Geld. Es habe ihn beeindruckt, dass der Beschuldigte bei einem früheren Liegenschaftsverkauf für ihn in RRR. auf sein Honorar verzichtet habe, damit sein Käufer den Zuschlag erhalten habe. Dies sei toll gewesen und für ihn ein "Türöffner". Die Rendite habe † NNN. gar nicht gewollt, sondern der Beschuldigte. Dieser habe ihm gesagt, er verdiene genug mit diesem Projekt und dies sei der Anteil von † NNN. . Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte ein Betrüger sei, hätte er ihm das Geld nicht gegeben, aber aufgrund des Liegenschaftsverkaufs in RRR. und dieser Geste sei der Beschuldigte für ihn eine Person gewesen, bei welcher er nichts hinterfragt habe (act. 10.01.483 ff.). 2.1.3 Das Kantonsgericht sieht keinen Anlass, an diesen glaubhaften und realitätsnahen Einlassungen von † NNN. zu zweifeln, zumal diese durch die kargen und ausredenhaften Depositionen des Beschuldigten nicht umgestossen werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass † NNN. dem Beschuldigten das Geld auch unabhängig von einem solchem Immobilienprojekt – aus Sympathie – übergeben hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Hintergrundgeschichte hätte erfinden sollen. Insbesondere konnte † NNN. auch nachvollziehbar erklären, wie es zur Aufnahme des im Darlehensvertrag festgelegten Mehrertrags von Fr. 10'000.-- kam. Dies deutet wiederum darauf hin, dass der Beschuldigte dem Geschädigten als Grund für das benötigte Darlehen das Immobilienprojekt im PPP. Quartier vorgegeben haben musste. Der Beschuldigte gaukelte † NNN. zudem bewusst vor, es handle sich bei der ZZ. AG um eine solvente Unternehmung sowie bei ihm selbst um einen erfahrenen und erfolgreichen Geschäftsmann mit Aussicht auf lukrative Geschäfte. † NNN. musste aufgrund des Auftritts des Beschuldigten sowie der Präsentation des Immobilienprojekts davon ausgehen, dass dieser finanziell gut situiert war und sein Darlehen jederzeit wird zurückzahlen können. Gleiches gilt für die ZZ. AG als Darlehensnehmerin, für welche er † NNN. die erwähnten zusätzlichen Unterlagen vorzeigte, um deren Seriosität vorzutäuschen. Wie bereits unter E. II.A.2.3.4 dargelegt, geht das Kantonsgericht ferner nicht davon aus, dass der Beschuldigte auf künftige lukrative Geschäfte hoffen durfte. Im Überweisungszeitpunkt des Darlehens von † NNN. war er überdies mit offenen Forderungen von mehr als Fr. 1 Mio. belastet gewesen, weshalb er nicht erwarten konnte, das Darlehen kurzfristig zurückzubezahlen und im Übrigen auch ein "kurzfristiger Liquiditätsengpass" auszuschliessen ist. 2.2 L. 2.2.1. Auch hinsichtlich des Falles von L. ist der objektive Geschehensablauf insoweit erstellt, als dass der Beschuldigte von L. zwischen dem 31. Oktober 2014 und dem 11. Februar 2016 ein Darlehen von insgesamt Fr. 113'000.-- entgegengenommen hat (am 31. Oktober 2014 Fr. 50'000.--, am 9. April 2015 Fr. 15'000.--, am 17. August 2015 Fr. 8'000.-- sowie am 11. Februar 2016 Fr. 40'000.--). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte hinsichtlich der letzten Überweisung vom 11. Februar 2016 angab, das Geld zum Zweck einer Anzahlung für ein Fahrzeug (Land Rover) nutzen zu wollen. Entgegen der Vereinbarung mit L. verwendete er dieses aber innerhalb von wenigen Tagen, um Anzahlungen und fingierte Gewinnauszahlungen an Investoren zu tätigen sowie seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Unstrittig ist ferner, dass auch L. ein gemäss Anklageziffer 2 umschriebenes Investment über Fr. 75'000.-- tätigte. Dabei setzte der Beschuldigte ebenfalls die bereits unter E. II.A.2.3.3 erwähnten Mittel ein, um L. von diesen Investments und seinem Geschäftsmodell zu überzeugen (z.B. Video und Bilder; act. SD Anleger 72.10.003 ff. und act. AA. 50.30.227 ff.). Zuvor betätigte sich der Beschuldigte im Frühling 2014 als Makler für L. und fand einen Käufer für eine Liegenschaft, welche die Genannte verkaufen wollte. Dafür erhielt der Beschuldigte am 27. Mai 2014 ein Maklerhonorar von Fr. 50'000.-- (act. SD Anleger 72.10.001 ff. und 72.05.041 ff.; AA 10.01.666 ff.). L. vertraute dem Beschuldigten insbesondere aufgrund dieses Hausverkaufs und weil sich dieser dort sehr "ins Zeug" gelegt habe (act. SD Anleger 72.10.005). Aufgrund der erfolgten Auszahlung der Gewinne (z.B. Fr. 8'000.-- am 15. Dezember 2015, act. SD Anleger 72.20.003) hatte sie zudem das Gefühl, das Geschäftsmodell des Beschuldigten funktioniere und dieser sei vertrauenswürdig (act. SD Anleger 72.10.006). Im Weiteren kann auf die stimmigen Erwägungen der Vorinstanz auf S. 33 f. verwiesen werden (vgl. E. I.3.1.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, in den Zeitpunkten der Darlehensübergaben bereits vorgehabt zu haben, das Geld für Auszahlungen an die Investoren und private Zwecke zu verwenden. Erst aufgrund unverschuldeter Geschäftsausfälle und unvorhergesehener, kurzfristiger Auszahlungsanfragen von Investoren sei er gezwungen gewesen, das Darlehen anderweitig zu verbrauchen (vgl. S. 47 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesem Einwand ist sachverhaltsmässig allerdings zu entgegnen, dass der Beschuldigte bereits im Oktober 2014 – und somit anlässlich des ersten Darlehens von L. vom 31. Oktober 2014 – mit mehr als Fr. 1 Mio. überschuldet gewesen ist, wobei diese Überschuldung in der Folge weiter anstieg. Vor der Gutschrift der letzten Darlehenssumme vom 11. Februar 2016 verfügte der Beschuldigte auf all seinen Konten über Vermögenswerte von weniger als Fr. 4'000.-- (vgl. act. AA 51.20.121). Folglich muss ihm schon im Zeitpunkt des jeweiligen Darlehenserhalts bewusst gewesen sein, dass er diese – unabhängig von dessen Verwendung – im Fälligkeitszeitpunkt höchstwahrscheinlich nicht aus eigenen Mitteln wird zurückbezahlen können, wenn er diese verbraucht hat. In Anbetracht dieser äusseren Umstände kann folglich kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Beschuldigte bereits im Überweisungszeitpunkt beabsichtigte, das Darlehen von L. vom 11. Februar 2016, anders als mit ihr vereinbart, einzusetzen. Zudem handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach er vom Abschluss profitabler Immobilienvermittlergeschäfte ausging, um eine unbelegte Behauptung (vgl. dazu auch E. II.A.2.3.4). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 † NNN. 3.1.1. Wie die Vorinstanz auf S. 34 f. des strafgerichtlichen Urteils zutreffend darlegte, hat der Beschuldigte † NNN. über seine Rückzahlungsfähigkeit und jene der ZZ. AG getäuscht. Er führte wahrheitswidrig aus, dass er mit dem angeblichen Immobilienprojekt im PPP. Quartier viel Geld verdienen würde und im Stande sei, das Geld innerhalb von drei Monaten, d.h. bis Ende März 2015, zurückzubezahlen. In Tat und Wahrheit war der Beschuldigte aber massiv überschuldet. Durch die Präsentation des Projekts in seinem Büro suggerierte der Beschuldigte † NNN. Seriosität und gab vor, er werde das Geld für dieses Projekt verwenden, was er jedoch nicht tat. Zudem spiegelte er † NNN. unter Vorhalt verschiedener Dokumente vor, es handle sich bei der ZZ. AG als Darlehensnehmerin um eine sichere Gesellschaft (vgl. E. I.3.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Darüber hinaus nutzte der Beschuldigte das bestehende Vertrauensverhältnis gezielt aus, welches er sich durch den Verzicht auf sein Honorar bei einem Liegenschaftsverkauf für † NNN. gesichert hatte. Die Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit und den Verwendungszweck des Darlehens ist angesichts dieser Umstände arglistig erfolgt, da von besonderen Machenschaften (Büroräumlichkeiten, Präsentation eines Immobilienprojekts) und der Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses auszugehen ist. Der Geschädigte hatte keinerlei reale Möglichkeit, die Angaben des Beschuldigten nachzuprüfen, zumal das besagte Immobilienprojekt offenbar tatsächlich existierte. Ein geradezu leichtfertiges Handeln ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. † NNN. wurde durch den Beschuldigten bewusst in den Irrtum versetzt, er benötige das Geld zur Rettung eines Bauprojekts im PPP. Quartier. In dieser irrigen Vorstellung überwies † NNN. dem Beschuldigten am 16. Dezember 2014 Fr. 100'000.--. Der transferierte Darlehensbetrag war unmittelbar nach der Übertragung auf das Konto der ZZ. AG unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in hohem Masse gefährdet, was der Beschuldigte wusste. Diese war nämlich überschuldet und substanzlos. Der Schaden beläuft sich folglich auf die gesamte Darlehenssumme von Fr. 100'000.--. Diese nutzte der Beschuldigte zur Rückzahlung von Investitionen und fingierten Gewinnen für R. , P. , GGG. und OOO. . Auf subjektiver Seite war ihm ebenfalls bewusst, dass er selbst nicht über die Mittel zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und über keinerlei Anspruch auf diese Vermögenswerte verfügte. Dem Beschuldigten war auch klar, dass er den Investoren gemäss Anklageziffer 2 weit mehr als Fr. 1 Mio. schuldete, weshalb ihm auch bekannt war, dass er keinerlei Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Darlehens bieten konnte und somit davon ausgehen musste, † NNN. am Vermögen zu schädigen. Auf eine baldige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation konnte der Beschuldigte nicht hoffen (vgl. E. II.A.2.3.4). 3.1.2 Die Erstinstanz stellte zudem zutreffend fest, dass sich sämtliche Betrugshandlungen zeitlich überschneiden, sodass sie als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen und alle Tathandlungen bei der Gewerbsmässigkeit im selben Kollektivdelikt aufgehen, weshalb auch hier von einer gewerbsmässigen Tatbegehung auszugehen ist (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten somit abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. 3.2 L. Der Beschuldigte baute das in ihn gesetzte Vertrauen von L. sukzessive und gezielt aus. Die Genannte vertraute dem Beschuldigten bereits aufgrund des erfolgten Hausverkaufs im Frühling 2014, weshalb es Ende Oktober zur ersten Darlehensübergabe von Fr. 50'000.-- kam. Der Beschuldigte gab wie unter Anklageziffer 2 bzw. E. II.A.2.3.3 beschrieben vor, ein erfolgreicher und vor allem finanziell gut aufgestellter Geschäftsmann zu sein. Das Vertrauen von L. wurde zusätzlich durch den Umstand genährt, dass es am 15. Dezember 2014 zu einer fingierten Gewinnauszahlung von Fr. 8'000.-- kam, sodass sie dem Beschuldigten am 9. April 2015 eine weitere Darlehenssumme von Fr. 15'000.-- übergab. Sodann erfolgten am 6. und 24. Juni 2015 sowie am 7. August 2015 weitere vertrauensbildende Auszahlungen an die Geschädigte von total Fr. 32'000.-- (vgl. act. SD Anleger 72.20.002), bevor diese dem Beschuldigten am 17. August 2015 ein erneutes Darlehen von Fr. 8'000.-- gewährte (vgl. act. SD Anleger 72.20.001). Der Beschuldigte erweckte bewusst die Vorstellung, er sei jederzeit fähig, die Darlehensverpflichtungen einzuhalten, obwohl er um seine erhebliche Überschuldung wusste. Vom 3. September 2015 bis zum 22. Januar 2016 tätigte der Beschuldigte vier fingierte Gewinnauszahlungen an L. über je Fr. 5'000.-- sowie am 28. Januar 2016 von Fr. 8'000.--. Im Februar 2016 spiegelte der Beschuldigte der Geschädigten bewusst vor, sich einen neuen Land Rover kaufen und mit ihrem Darlehen von Fr. 40'000.-- eine Anzahlung dafür leisten zu wollen. Er gab wiederum vor, das Darlehen innert kurzer Zeit zurückbezahlen zu können, obwohl ihm angesichts seiner offenen Verpflichtungen klar war, dass dies nicht der Fall sein wird. Ausserdem musste er ständig mit Investorenforderungen anderer Gläubiger rechnen. Er täuschte folglich ganz gezielt über seine Rückzahlungsfähigkeit sowie den Verwendungszweck der Gelder und verschwieg seine hohe Schuldenlast bewusst. Aufgrund des vom Beschuldigten über Monate erarbeiteten besonderen Vertrauensverhältnisses zu L. und seiner gut abgestimmten Kniffe bzw. die eigentliche Scheinwelt (vgl. dazu auch E. II.A.2.3.3), die er rund um seine Person und sein Unternehmen erschuf, ist die Arglist der Täuschung zweifellos zu bejahen. L. verfügte über keine valable Prüfungsoption seiner Angaben und handelte nicht in einer die Arglist verdrängenden Art und Weise, weshalb eine Opfermitverantwortung zu verneinen ist. In der irrigen Vorstellung, der Beschuldigte sei zahlungsfähig und solvent, überwies L. ihm unter vier Malen Darlehenssummen von insgesamt Fr. 130'000.--. Hätte sie gewusst, dass der Beschuldigte derart überschuldet war und die Gelder für anderweitige Zwecke ausgibt, hätte sie ihm diese nicht übertragen. Zudem waren die ihm übertragenen Vermögenswerte in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte seinen Investoren Ende Oktober 2014 bereits Fr. 1 Mio. schuldete, im Zeitpunkt der Übertragung derart gefährdet, dass sie als eigentlich entwertet zu gelten haben. Der Schaden entspricht somit der Summe der überwiesenen Gelder von Fr. 113'000.--. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist damit fraglos erfüllt. Gleiches gilt für die subjektiven Tatbestandsmerkmale: Der Beschuldigte beabsichtigte ganz bewusst, die Darlehensgelder von L. nach seinem Gutdünken einzusetzen und täuschte sie gezielt über deren Verwendung. Insofern wollte er L. am Vermögen schädigen, da ihm seine desaströse finanzielle Lage bekannt war und er davon ausgehen musste, nicht aus eigener Kraft zur Rückzahlung fähig zu sein. Ihm war ebenso klar, dass er keinen Anspruch auf die ihm übertragenen Vermögenswerte hatte, womit auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen ist. Im Übrigen gehen auch diese Tathandlungen – vgl. dazu E. II.C.3.1.2 vorstehend – im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Betrugs auf. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt daher abzuweisen und das strafgerichtliche Urteil (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. D. Entgegennahme von Publikumseinlagen (Anklageziffer 7) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 1.3 (…) 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes (aBankG, SR 952.0) dürfen natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, keine Publikumseinlagen entgegennehmen. Als Publikumseinlagen gelten Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 2 aBankV genannten Ausnahmen. Nach Art. 1 Abs. 1 aBankG unterstehen Banken, Privatbankiers und Sparkassen diesem Gesetz. Wer vorsätzlich unbefugterweise und gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt, macht sich strafbar (Art. 46 lit. a aBankG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aBankG und Art. 3a Abs. 2 aBankV). Gewerbsmässigkeit liegt dann vor, wenn dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegengenommen werden oder betreffend Personen, die sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfehlen, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren. Der Begriff der Publikumseinlagen ist weit gefasst. Das Bundesgericht definiert den Einlagenbegriff in konstanter Rechtsprechung wie folgt: " Die Entgegennahme von Publikumseinlagen, das bankenmässige Passivgeschäft, besteht darin, dass das Unternehmen gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird […]. Dabei gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten als Einlagen " (BGE 136 II 43 E. 4.2; BGer 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 7.4.3 und BGer 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird, falls die Qualifikation als Einlage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 aBankG strittig ist, darauf abgestellt, ob unter Würdigung der gesamten Umstände eine eigentliche Verpflichtung zur Rückzahlung der geleisteten Einlage eingegangen worden ist, mit welcher die betreffende Person selbst zur Rückzahlungsschuldnerin wurde. Als Einlage im Sinne von Art. 1 Abs. 2 aBankG qualifizierte das Bundesgericht etwa die Verpflichtung, gegen die Überweisung einer "Prämie" von 8%–10% der bei einem Dritten getätigten Investition innert zwei Jahren diesen Betrag und die als Ausgangs-summe geleistete Prämie zurückzubezahlen (BGE 131 II 306 E. 3.2.2). Unmassgeblich sind hingegen die Beweggründe, aus welchen die Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen wurde und die Gründe, aus welchen sie zivilrechtlich allenfalls (einseitig) unverbindlich ist, bildet doch auch eine unter Täuschung eingegangene Rückzahlungsverpflichtung eine Entgegennahme von Publikumsgeldern (BGer 2A.324/1993 vom 2. März 1993 E. 3d; BGer 2C_122/2018 vom 2. April 2019 E. 4.1). Von Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV [bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. a aBankV] sind insbesondere Leistungen erfasst, welche mit einer Leistung der Gegenpartei in einem Austauschverhältnis stehen. Das Bankengesetz will insbesondere Gläubiger schützen, welche der Gegenpartei vorübergehend Gelder zur Verfügung stellen ( Florian Schönknecht , Der Einlagenbegriff nach Bankengesetz, 2016, S. 312). 2.2 Die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz sei bezüglich des objektiven Tatbestands zu Unrecht vom Vorliegen von Publikumseinlagen ausgegangen, erweist sich als unbegründet. Im Lichte des Einlagenbegriffs von Art. 1 Abs. 2 aBankG und Art. 3a aBankV [bzw. Art. 5 Abs. 1 aBankV] ist in tatsächlicher Hinsicht rechtserheblich, ob der Beschuldigte eine verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, wonach er selbst zum Rückzahlungsschuldner der erhaltenen Leistung oder einer Leistung wurde, die dieser wirtschaftlich gleichkommt. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte Vermögenswerte von mindestens 95 Anlegern entgegengenommen hat. Er schloss mit seinen Investoren Vereinbarungen ab, mit welchen er sich zur Rückzahlung der Investitionen mitsamt "garantierter" oder "fixer" Rendite verpflichtet hat. Die Auszahlung des Gewinns war dabei von keinen weiteren Umständen abhängig. Weshalb ein Ausnahmefall gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV vorliegen soll, substantiiert die Verteidigung nicht näher. Festzustellen ist, dass der Beschuldigte gehalten war, die von seinen Anlegern getätigten Investitionen innert eines bestimmten Zeitablaufs zurückzuerstatten. Er erbrachte dabei keine Dienstleistung im eigentlichen Sinne, denn die geleisteten Investitionen stellten keine Gegenleistung für die Tätigkeit des Beschuldigten dar, musste die ursprüngliche Einlage nach Ablauf des Vertrags doch zurückerstattet werden. Die Investoren stellten dem Beschuldigten vielmehr ihr Geld in Erwartung einer Rendite vorübergehend zur Verfügung. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 3a Abs. 3 lit. a aBankV liegt folglich nicht vor. Indem der Beschuldigte Vermögenswerte von mindestens 95 Anlegern ohne Bewilligung und somit unbefugt entgegennahm, ist darüber hinaus die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 6 aBankV ab dem Zeitpunkt zu bejahen, in welchem er von 20 Anlegern oder mehr Gelder angenommen hat. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2.3 Der Beschuldigte macht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands weiter geltend, er habe sich im Irrtum über das Bewilligungserfordernis befunden. Diese Argumentation ist angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten zweifelsohne aus den folgenden Überlegungen zu verwerfen (vgl. dazu auch E. I.5.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO): In der Einvernahme vom 7. August 2014 erklärte der Beschuldigte zunächst, er wisse, dass man eine Bewilligung von der FINMA brauche, wenn man Publikumseinlagen entgegennehme (act. 10.01.030). Demgegenüber machte er in der Befragung vom 16. August 2019 geltend, es sei ihm im Jahr 2009 nicht bewusst gewesen, dass es nicht erlaubt sei, ohne Banklizenz Publikumseinlagen anzunehmen. Er habe dies erst später erfahren, wohl im Rahmen der Einvernahmen, aber er sei sich nicht sicher (act. 10.01.674). Vor Strafgericht legte er wiederum dar, er habe gar nicht überlegt, dass er es nicht dürfe; es sei sein Fehler gewesen, er habe es nicht geprüft und nicht richtig gemacht (act. S 537). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt er sodann vor, er habe gedacht, er dürfe Vermögenswerte von mehreren Kunden entgegennehmen, um als "Investorenpool" gemeinsam eine Liegenschaft zu kaufen. Er habe sich diese Vorgehensweise von anderen Immobiliengesellschaften abgeschaut. Dass er als Vermögensverwalter keine Gelder entgegennehmen dürfe, wenn er keine Lizenz haben, habe er hingegen gewusst. Er habe dieses Wissen allerdings nur als Vermögensverwalter gehabt und nicht als Immobilienvermittler. Er sei auch nicht unsicher gewesen, ob seine Annahme zutreffe, weshalb er keine Abklärungen vorgenommen habe (vgl. S. 48 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Da die zitierten Aussagen des Beschuldigten erheblich divergieren und von Ausflüchten geprägt sind, kann auf diese nicht abgestellt werden. Vielmehr geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte um das Bewilligungserfordernis seiner Tätigkeit ganz genau wusste. Darauf deuten auch die Einlassungen von K. hin. Dieser legte in der Einvernahme vom 4. November 2014 als Auskunftsperson dar, er habe im Jahr 2000 den Betrag von Fr. 10'000.--in eine Firma namens SSS. investiert und verloren. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er würde diese Firma mit seinen Kenntnissen bei der FINMA überprüfen; er habe vermutet, dass dieselbe bzw. die involvierten "Herren TTT. und UUU. " bei der FINMA nicht angemeldet seien. Man müsse sich bei der FINMA anmelden und angeben, wenn man nicht bloss für Kollegen oder Verwandte Investitionen mache (act. 10.01.070). Offensichtlich unterschied der Beschuldigte damals also nicht zwischen der Tätigkeit als Vermögensverwalter und jener als Immobilienvermittler, sondern wusste exakt, dass es sich bei diesem dubiosen Anlagesystem, in welches K. investiert hatte, um ein eigentlich bewilligungspflichtiges Geschäft gehandelt hat. Zudem brüstete sich der Beschuldigte mit E-Mail vom 4. November 2010 vor K. mit den Worten " TTT. sagt, er habe zum einen kein Geld und zum anderen sollte UUU. die anderen 5'000.-- zahlen. UUU. ist aber nicht erreichbar, es ist mühsam, Du musst vielleicht mal ein Jugo vorbei schicken, der EBK kannst Du es schon melden, aber ob Du dann Geld kommst ist eine andere Frage… " (act. SD 10.10.017). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Februar 1999 die Wirtschaftsberater-Lizenzprüfung bestanden und bei der N. mehrere interne Ausbildungen, u.a. im Bereich Finanzberatung, Kapitalanlagen und Geldwäschereigesetz, absolviert hat (act. PD 02.02.187 f. und 02.02.189 f.). Er musste folglich bereits aufgrund seiner Ausbildung und seiner mehrjährigen Tätigkeit bei der N. über spezialisierte Kenntnisse in diesem Bereich verfügt und gewusst haben, dass für bankenähnliche Geschäfte strenge gesetzliche Regulatorien existieren. Das Kantonsgericht hegt nach dem Gesagten keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Eine fahrlässige Deliktsbegehung ist angesichts der widersprüchlichen und unglaubhaften Einlassungen des Beschuldigten sowie den plausiblen Darlegungen von K. und der zitierten E-Mail vom 4. November 2010 ausgeschlossen. Aus den gleichen Gründen erübrigt sich sodann die Prüfung eines Rechtsirrtums gemäss Art. 21 StGB.Im Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten folgerichtig auch in dieser Hinsicht abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) zu bestätigen. E. Strafzumessung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Anwendbares Recht (…) 3. Grundsätze der Strafzumessung (…) 4. Strafzumessung in concreto 4.1 Vorbemerkungen und Vorgehen 4.1.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des gewerbsmässigen Betrugs ist vorab festzuhalten, dass sich in Anbetracht des langen Deliktszeitraums, der grossen Deliktssumme und des erheblichen Unrechtsgehalts der Taten einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig erweist. Da es sich bei der rechtskräftigen Vorstrafe vom 2. April 2012 jedoch um eine Geldstrafe (und Busse) handelt, liegen in Bezug auf diese Delikte keine gleichartigen Strafen vor, weshalb keine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Demgegenüber ist hinsichtlich der anderen neu zu beurteilenden Delikte (gewerbsmässige Geldwäscherei, mehrfache Urkundenfälschung sowie gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen) die Aussprechung einer Geldstrafe angezeigt, da der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweist, ihm keine negative Prognose gestellt werden kann (vgl. E. III.E.4.8 nachstehend), die Geldstrafe angesichts seines hohen Erwerbseinkommens vollzogen werden kann und keine spezialpräventiven Gründe gegen diese Sanktionsart sprechen (vgl. auch E. III.E.4.4.2.3.). Mit Blick auf die Vorstrafe liegen hinsichtlich dieser Delikte gleichartige Strafen vor, weswegen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB für diese eine Gesamtgeldstrafe – teilweise als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe – zu bilden ist. 4.1.2 Im Folgenden wird daher zuerst die Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug bemessen, bevor die Strafe für das Delikt, welches der Beschuldigte vor dem Ersturteil – mithin die Urkundenfälschung vom 17. August 2011 – begangen hat, nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen festgesetzt und sodann in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB die Zusatzstrafe bestimmt wird. In einem weiteren Schritt werden schliesslich die Strafen für jene Delikte, welche der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangen hat, gestützt auf Art. 49 Abs. 1 aStGB festzulegen sein. Diese sind anschliessend zu addieren. 4.2 Gewerbsmässiger Betrug 4.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs sämtliche relevanten Aspekte in Erwägung gezogen (vgl. E. II. des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021). Das Kantonsgericht gelangt hinsichtlich einzelner Punkte jedoch zu einer leicht anderen Gewichtung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 4.2.2 Der ordentliche Strafrahmen liegt beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Gründe, die ein Verlassen dieses Strafrahmens verlangen würden, liegen in casu keine vor. 4.2.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel der Schwere der Rechtsgutsverletzung festzuhalten, dass eine Vielzahl von einzelnen Betrugshandlungen über einen langen Deliktszeitraum von sieben Jahren – ab dem Jahr 2009 bis ins Jahr 2016 – zur Beurteilung stehen. Konkret schloss der Beschuldigte alleine gemäss Anklageziffer 2 mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) Investitionsverträge ab und liess sich im Rahmen von 318 Vermögensdispositionen Geld zukommen. Der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 5'286'530.-- (Fr. 4'413'530.-- gemäss Anklageziffer 2, Fr. 660'000.-- gemäss Anklageziffer 3 und Fr. 213'000.-- gemäss Anklageziffer 4) und ist als gravierend zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass diese massive Deliktssumme insofern zu relativieren ist, als dass der Beschuldigte noch vor Eröffnung des Strafverfahrens im Mai 2016 rund Fr. 3'200'000.- - aus deliktischem und legal erwirtschaftetem Geld zurückbezahlt hat. Aufgrund dieser geleisteten Rückzahlungen wiegt das Ausmass der Rechtsgutsverletzung geringer, als wenn der gesamte Deliktsbetrag offen geblieben wäre. Dennoch ist die Deliktssumme auch abzüglich der geleisteten Rückerstattungen noch als ganz erheblich zu bezeichnen. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist das Vorgehen des Beschuldigten nach Ansicht des Kantonsgerichts als dreist und abgebrüht zu bezeichnen. Besonders verschuldenserhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte überwiegend in Finanzbelangen unerfahrene Kleinanleger betrogen hat, die ihm ihre Ersparnisse für Wohneigentum oder dergleichen anvertraut haben und auf den Rückerhalt dieser Gelder existenziell angewiesen waren. Die konkreten Folgen für die ökonomische Situation der Geschädigten sind folglich als fatal zu bezeichnen – auch wenn der Beschuldigte beachtliche Rückzahlungen geleistet hat, was im Rahmen des Nachtatverhaltens zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachstehend). Wie die Vorderrichter zutreffend festgehalten haben, setzte der Beschuldigte erhebliche Zeit, aufwändige Mittel sowie akribische Bemühungen über Jahre hinweg ein, um seinen Investoren das Geld aus der Tasche zu ziehen. Er fertigte glänzend präsentierte Broschüren und Werbeprospekte an, ging auf Hausbesuche, mietete grosszügige Büroräumlichkeiten, zeigte seinen Anlegern PowerPoint-Präsentationen über die angeblichen Immobilienprojekte (z.B. wie bei † NNN. ) und stimmte seinen persönlichen Auftritt jeweils mit Anzug, teuren Uhren und schicken Autos perfekt auf den Stil eines scheinbar erfolgreichen Geschäftsmannes ab. Gegenüber K. glorifizierte er sich insofern als Held, als er für diesen verloren geglaubte Vermögenswerte aus einem anderen dubiosen Anlagegeschäft zurückerlangte. Dem Beschuldigten waren mit anderen Worten keine Anstrengungen zu viel, um seine verlogene Scheinwelt nach aussen aufrechtzuerhalten und sich das Vertrauen der Investoren skrupellos zu erschleichen. Er gab sich gegenüber den Investoren, welche vornehmlich der Mittelschicht entstammten, trotz seiner pompösen Aufmachung zudem jeweils nahbar und tat so, als ob er Werte wie Ehrlichkeit und Verantwortungsbewusstsein priorisierte, was als besonders perfide zu bezeichnen ist. Darüber hinaus zerstreute er bei den Anlegern aufkommende Zweifel systematisch, indem er die Investments als sicher und gewinnbringend anpries, was sich straferhöhend auswirkt (vgl. auch Hans Mathys , a.a.O., Rz. 149). Eine aussergewöhnliche Unverfrorenheit des Beschuldigten ist auch im Umstand zu erblicken, dass er nicht davor zurückschreckte, seinen Vater und seine Ehefrau für seine Zwecke zu missbrauchen und ebenso keine Hemmungen hatte, mehrere Polizeimitarbeitende zu betrügen. Als besonders schamlos erscheint sein Vorgehen auch dahingehend, dass der Beschuldigte der PP. AG Investoren verschafft hat und diese bzw. † QQ. vordergründig die Hauptverantwortung tragen liess, jedoch selbst hohe Provisionszahlungen abkassierte. Der verschuldete Erfolg konnte durch den Beschuldigten vor allem durch eine raffiniert durchdachte Planung seiner Vorgehensweise herbeigeführt werden, wobei er in Anbetracht seines Deliktsmusters ein professionelles und durchtriebenes Verhalten an den Tag legte. Hervorgehoben werden muss ferner, dass er während langer Zeit ein massives Schädigungspotential für die Investoren geschafft hat. Nach dem Gesagten ist von einer gesteigerten Verwerflichkeit seines Handelns und einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Das objektive Tatverschulden wiegt somit keinesfalls leicht bis mittel, wie es die Vorinstanz auf S. 40 in ihrem Urteil annimmt ("mittel im unteren Bereich"). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht das Kantonsgericht im Rahmen der subjektiven Tatschwere nicht von einem eventual-, sondern direktvorsätzlichen Handeln aus. Bei einer derart beträchtlichen Deliktsdauer und der kontinuierlich grösser werdenden Überschuldung des Beschuldigten konnte er schlicht keine begründete Hoffnung haben, die Rückzahlungen einzig mit seinen legal erwirtschafteten Vermögenswerten stemmen zu können, zumal er gerade zu Beginn seiner betrügerischen Handlungen auch nicht damit rechnen konnte, sich erfolgreich ein tragendes Netzwerk in der Immobilienbranche aufzubauen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legt der Beschuldigte zudem selbst dar, es dauere sicher drei Jahre, bis ein selbständiges Immobiliengeschäft floriere (vgl. S. 9 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Da eine direktvorsätzliche Tatbegehung dem Betrug jedoch immanent ist, wird dieser Aspekt verschuldensneutral bewertet. Im Weiteren vermag den Beschuldigten auch der Umstand, dass er aufgrund seiner Scheidung und der damit verbundenen zu zahlenden Unterhaltsbeiträge sowie der unerwarteten Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in Geldnot geriet, nicht zu entschuldigen. Zwar mögen diese äusseren Tatsachen zum Tatentschluss beigetragen haben, zugunsten des Beschuldigten sind diese jedoch nicht zu werten, da es für ihn aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung offensichtlich andere Verdienstmöglichkeiten gegeben hätte, als ein kriminelles Schneeballsystem zu installieren. Ausserdem verdiente der Beschuldigte, der bis im Jahr 2007 bei der N. angestellt war (vgl. S. 8 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), seit jeher ausgezeichnet, weshalb höchst fraglich erscheint, ob überhaupt von einer etwaigen Geldnot ausgegangen werden kann. Folglich ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte in schwerer Bedrängnis befunden hätte. Hinzu kommt, dass er während des Deliktszeitraums permanent darauf bedacht war, sich und seiner Ehefrau einen luxuriösen Lebensstandard zu verschaffen. Seine Beweggründe und Ziele waren vornehmlich finanzieller Natur, was dem Betrug jedoch tatbestandsinhärent und folglich strafzumessungsneutral zu gewichten ist. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr als Fr. 2.7 Mio. an Vermögenswerten der Investoren während des Deliktszeitraums für sich verbraucht hat, folglich das Ausmass der Befriedigung seiner Geldgier als massiv zu taxieren ist. Dabei ging es ihm in keiner Art und Weise um die blosse Überbrückung eines wirtschaftlichen Engpasses, sondern um das hemmungslose Frönen eines luxuriösen Lebensstils (z.B. zwei teure Wagen, ein Luxusauto für seine Frau, Markentaschen von Louis Vuitton, Rolex-Uhr, Ferien auf Hawaii, Besuche im Rotlicht-Milieu), wodurch er den von ihm verursachten Schaden aus egoistischen Überlegungen unnötig weiter vergrösserte. Übersteigt die vom Täter verfolgte Absicht das für das tatbestandsrechtlich Notwendige, darf das Ausmass verschuldenserhöhend berücksichtigt werden ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 145). Demgegenüber ist neutral zu werten, dass der Beschuldigte seine Taten ohne weiteres hätte vermeiden können. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden nach Auffassung des Kantonsgerichts deshalb im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten als mittel im mittleren Bereich des Strafrahmens einzustufen, weshalb von einer angemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 43 Monaten bzw. 3 Jahren und 7 Monaten auszugehen ist. 4.2.4 4.2.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. E. II.3.3 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Ergänzend sind folgende Erwägungen zu tätigen, wobei das Kantonsgericht in Bezug auf einzelne Zumessungsfaktoren eine andere Auffassung als das Strafgericht vertritt: 4.2.4.2. An seinen persönlichen Verhältnissen hat sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insofern nichts geändert, als dass der Beschuldigte nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammen wohnhaft ist. Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten gut. Der Kontakt mit seinen drei Kindern ist besser und mittlerweile bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge mehr. Die Beziehung zu seinen Adoptiveltern ist gemäss seinen Angaben ebenfalls gut. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als Immobilienmakler in seiner Einzelfirma EE. . Sein Einkommen variiert dabei zwischen Fr. 500'000.-- und Fr. 800'000.-- im Jahr, wobei seine Ehefrau kein hohes Einkommen erziele, sondern dieses lediglich zur Deckung der Geschäftskosten ausreiche. Für sich und seine Ehefrau benötigt der Beschuldigte monatlich ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 11'000.-- für Essen, Miete, Krankenkassen, Versicherungen und dergleichen. Früher seien noch Alimente von Fr. 5'000.-- hinzugekommen und hohe Leasingraten, welche weggefallen seien. An die Gläubiger habe er unterdessen rund Fr. 1'398'200.-- geleistet. Der Beschuldigte sei mit offenen Forderungen von Fr. 742'380.-- belastet, da das letzte Geschäftsjahr nicht gut gelaufen sei und er lediglich Fr. 425'000.-- an Einkünften erzielt habe und Steuern im Umfang von Fr. 480'000.--habe begleichen müssen. Die offenen Verbindlichkeiten möchte er innerhalb von zwei Jahren erledigt haben. Für die Jahre 2016 bis 2022 habe er keine Steuern bezahlt, weil er zuerst noch Nach- und Strafsteuern erstatten müsse (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich insgesamt keine relevanten erhöhenden oder reduzierenden Strafzumessungsfaktoren ableiten. Gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ist die Vorstrafe vom 2. April 2012 im Übrigen unterdessen gelöscht worden, wobei sich eine Vorstrafenfreiheit des Täters ebenfalls strafzumessungsneutral auswirkt (vgl. Strafregisterauszug vom 22. Februar 2023). 4.2.4.3 Bezüglich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass sich der Deliktszeitraum hinsichtlich der unter Ziff. 2 der Anklageschrift geschilderten Vorwürfe vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016 erstreckt. Am 5. August 2014, um 06:00 Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen, es erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort sowie am Geschäftssitz, und er wurde erstmals als beschuldigte Person einvernommen. Darauf folgten weitere Befragungen am 7. August 2014 und am 18. August 2014, bezogen auf die Vorfälle gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift. Folglich delinquierte der Beschuldigte, wie die Vorderrichter bereits korrekt festgestellt haben, während eines bereits laufenden Strafverfahrens unbeirrt weiter (betreffend Ziff. 4, 6 und 8 der Anklage). Entgegen der Auffassung der Erstinstanz ist die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten aufgrund seiner erheblichen Ausstände und dem drohenden Zusammenbruch seines Betrugsmodells allerdings nicht bloss "in leichtem Masse zu seinen Lasten" zu gewichten. Wenn man reinen Tisch machen will, kommen bei einem aufgebauten Schneeballsystem zwangsläufig sämtliche betrügerischen Machenschaften ans Licht. Dass der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens aus eigennützigen, pekuniären Gründen weiter delinquierte, muss sich spürbar straferhöhend auswirken, zumal er seine Zwangslage ausschliesslich selbst verursacht hat. Setzt der Täter eine Deliktsserie fort, deretwegen gegen ihn bekanntermassen bereits ermittelt wird, muss von einer ausgeprägten Uneinsichtigkeit ausgegangen werden, was sich entsprechend straferhöhend auszuwirken hat ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 330). Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist dieser Aspekt mit einer Straferhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate auf 45 Monate zu berücksichtigen. 4.2.4.4 Sodann ist im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschuldigten nicht ersichtlich, weshalb ihm unter dem Titel "teilweise Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft" eine Strafreduktion zukommen sollte. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 3 und 4 erfolgte zum vornherein gar kein Geständnis. Bezüglich der unter Anklageziffer 2 vorgeworfenen Taten ist bei näherer Betrachtung der insgesamt 24 Einvernahmen des Beschuldigten in diesem Verfahren kein Geständnis im eigentlichen Sinne ersichtlich. Der Beschuldigte passte seine Aussagen vielmehr dem jeweiligen Verfahrensstand an und gab seine Handlungen nicht von sich aus, sondern jeweils nur soweit zu, als diese ihm von der Staatsanwaltschaft vorgehalten wurden (vgl. etwa die beschönigenden Antworten in der Einvernahme vom 5. August 2014 auf die Fragen, ob alles im Artikel des DD. Magazins Geschriebene der Wahrheit entspreche, wann er sich zum eidgenössisch diplomierten Finanzberater habe ausbilden lassen, act. AA 10.01.011 ff., oder seine wahrheitswidrige Darlegung, wonach Gelder der Investoren der PP. AG zwecks Weitertransferierung an diese nie auf seine Kontoverbindung überwiesen worden seien, act. AA 10.01.021). Zudem bagatellisierte der Beschuldigte oftmals sein Verhalten, stritt alles ab oder flüchtete sich in Ausreden (vgl. z.B. seine Deposition, wonach alles stimme, was im DD. Magazin geschrieben worden sei, act. AA 10.01.025; dass er über die Runden komme und nicht in Saus und Braus lebe, act. AA 10.01.026; dass er keine fremden Vermögenswerte entgegengenommen habe, act. AA 10.01.027; dass † QQ. nichts dazu gesagt habe, ob er zu wenige Investoren habe und er ihn auch nicht aufgefordert habe, mehr Anleger zu suchen, act. AA 10.01.042; die Einlassungen vom 28. Januar 2016 und 25. Februar 2016, in welchen der Beschuldigte hinsichtlich der PP. AG trotz erheblicher belastender Vorhalte mit Nichtwissen auffuhr, act. AA 10.01.201 ff. und act. AA 10.01.241 ff.). Am 3. Mai 2016 erfolgte die erste Einvernahme, in welcher der Beschuldigte zu den in seinem eigenen Namen angebotenen Investments befragt wurde, wobei er sich erst auf eindringliche Hinweise der Staatsanwaltschaft, wonach ein Geständnis strafmindernd berücksichtigt werde könne, äusserte (vgl. act. AA 10.01.260 ff.). Allerdings flüchtete er sich auch dort auf Vorhalt seiner früheren Aussagen in Ausreden und Nichtwissen (etwa, dass er die Frage, ob er Vermögenswerte von Dritten entgegennehme, falsch verstanden habe, act. AA 10.01.263; ob er offene Verbindlichkeiten von Fr. 1 Mio. habe, was er später auf Fr. 3 Mio. korrigierte, act. AA 10.01.273). Dasselbe Aussage-verhalten zeigte sich sodann im Rahmen der Befragungen vom 28. Juni 2016 und 6. Juli 2016 auf Vorhalt der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und † QQ. (vgl. act. AA 10.01.289 ff. und act. AA 10.01.304 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2018 machte der Beschuldigte etwa geltend, er habe die Hälfte der erhaltenen Gelder für die Bezahlung von offenen Betreibungen verbraucht, wobei er in Tat und Wahrheit zwischen Mai 2011 und Jun i 2015 lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 162.-- geleistet hatte (vgl. act. AA 10.01.606). Erst auf Vorhalt der konkreten Berechnungen der Staatsanwaltschaft anerkannte der Beschuldigte die erhobenen Vorwürfe. Im Rahmen der Einvernahme vom 16. August 2018 bestätigte der Beschuldigte zwar grundsätzlich die ihm vorgetragenen Aussagen der Geschädigten, wusste aber auch zu sagen, dass er " das, was ich gemacht habe, […] nicht als Bereicherung " sehe und keine Luxusgüter damit erworben oder das Geld verprasst habe (act. AA 10.01.619). Anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2019 (und teilweise vom 16. August 2019) verwies der Beschuldigte auf Fragen mehrheitlich auf eine noch einzureichende schriftliche Stellungnahme seitens seiner Verteidigung und behauptete, er habe die FINMA nicht vorgeschoben, um Leute zu täuschen (act. AA 10.01.639 ff. und act, AA 10.01.667 ff.; vgl. act. AA 10.01.651). In der Einvernahme vom 16. August 2019 gab der Beschuldigte immerhin auf konkrete Vorhalte gewisse Vorwürfe zu. Anlässlich der Schlusseinvernahmen vom 13. September 2019, 23. September 2019, 18. Oktober 2019 und 24. Oktober 2019 nahm er gewisse Vorwürfe – hauptsächlich betreffend seine eigenen Investitionen – weitestgehend zur Kenntnis (act. AA. 10.01.694 ff., act. AA 10.01.700 ff., act. AA 10.01.706 ff. und act. AA 10.01.713 ff.). In Anbetracht dieses Aussageverhaltens kann dem Beschuldigten auch für das relativ spät erfolgte Teilgeständnis kein Straf-rabatt gewährt werden. Dass der Beschuldigte zur Wahrheitsfindung und Verkürzung des Strafverfahrens massgeblich beigetragen hätte, ist klarerweise nicht erkennbar, zumal er selbst zu keinem Zeitpunkt den Überblick über seine offenen Verbindlichkeiten hatte und die objektive Beweislage auch ohne seine Einlassungen bereits erdrückend war. Eine eigentliche Kooperationsbereitschaft, die über ein blosses Geständnis hinausgeht, ist folglich ebenfalls nicht ersichtlich ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 363 ff.). 4.2.4.5 Hinsichtlich der vom Beschuldigten geleisteten Rückzahlungen bis zur Berufungsverhandlung geht das Kantonsgericht zugunsten des Beschuldigten von einem Betrag von Fr. 1'300'000.-- aus, welcher sich aus den von der Vorinstanz festgestellten Zahlungen von Fr. 900'000.-- (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils), einer Einzahlung von Fr. 100'000.-- an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (vgl. S. 41 des angefochtenen Urteils) – was beides seitens des Beschuldigten auf S. 21 der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021 anerkannt wurde – sowie weiteren Rückzahlungen seit dem Jahr 2021 von Fr. 277'000.-- gemäss Eingabe des Beschuldigten vom 20. Februar 2023, zusammensetzt. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Rückleistungen im Rahmen des Nachtatverhaltens zwar als Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen sind, hingegen der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. d aStGB in casu nicht anzuwenden ist. Gemäss Art. 48 lit. d aStGB mildert das Gericht die Strafe dann, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Bei dieser Bestimmung geht es um die Herabsetzung des Strafbedürfnisses, mitunter um ein Verhalten nach Vollendung der Tat. Nicht jede Wiedergutmachung des Schadens genügt als Betätigung aufrichtiger Reue. Verlangt wird vielmehr eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daransetzen, das geschehene Unrecht wiedergutzumachen. Schliesslich führt nicht jede Schadensdeckung automatisch zur Strafmilderung, vor allem dann nicht, wenn sie als blosses taktisches Manöver erscheint ( Stefan Trechsel / Martin Seelmann , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 48 N 22). Gefordert sind erhebliche Anstrengungen (BGE 107 IV 98 E. 3.a; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 48 N 30). Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht. Anders als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs wirkt sich Leugnen in diesem Fall immer negativ aus -selbst ein späteres (Teil-) Geständnis kann nicht mehr als aufrichtige Reue anerkannt werden ( Stefan Trechsel / Martin Seelmann , a.a.O., Art. 48 N 20; ebenso Monika Simmler / Sine Selman , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 48 N 10; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2, BGer 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021 E. 1.2.1). Die Betätigung aufrichtiger Reue durch Schadenersatzausgleich setzt nicht voraus, dass die ursprüngliche Initiative zum Schadensausgleich vom Täter selbst ausging. Es genügt, wenn der Verurteilte auf eine Anregung zur zumutbaren Schadenersatzleistung aus eigenem Entschluss eingeht ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 48 N 36). Die Feststellung des Beweggrundes bietet insbesondere bei der Leistung von Schadenersatz Schwierigkeiten. Deshalb wird praxisgemäss teilweise allein nach dem Zeitpunkt der Schadensdeckung geurteilt und eine solche nicht mehr anerkannt, wenn sie erst während des Strafverfahrens oder gar erst nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt ist ( Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. 2020, § 5 N 105). Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Anwendung von Art. 48 lit. d aStGB im vorstehenden Fall mangels Vorliegen eines Geständnisses bzw. aufrichtiger Reue von vornherein ausscheidet. Wie bereits unter E. III.E.4.2.4.4 ausgeführt, gab der Beschuldigte seine Taten nur auf Vorhalt konkret belastender Vorhalte der Staatsanwaltschaft zu, was nicht als eigentliches Geständnis in dem Sinne zu werten ist. Im Übrigen genügt auch ein späteres Teilgeständnis den Anforderungen von Art. 48 lit. d aStGB nicht. Wie die Vorinstanz darüber hinaus richtig festhält, ging der Beschuldigte auch nicht an die Grenzen seines Zumutbaren, obschon seine Rückzahlungen fraglos als erheblich zu bezeichnen sind. Selbst wenn man die Steuerzahlungen, Betreibungen und weiteren privaten Schulden des Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht –berücksichtigt, so muss sein weitergeführter Lebensstandard nach wie vor als äusserst gehoben bezeichnet werden, da er für sich und seine Ehefrau monatlich Fr. 10'000.-- bis Fr. 11'000.-- verbraucht. Abgesehen von den Fixkosten hat er keine weiteren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere muss er für keine Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau und seine Kinder mehr aufkommen. Zwar ist er nicht gehalten, auf dem Existenzminimum zu leben, aber der Umstand, dass er vor Strafgericht noch geltend machte, er verbrauche Fr. 20'000.-- pro Monat für seinen Lebensunterhalt, kann nicht anders gewertet werden, als dass er eben nicht bereit war, besondere und zumutbare Einschränkungen in seiner Lebensgestaltung auf sich zu nehmen. Dies kann er auch vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht darlegen. Der blosse Umstand, dass er bereits seit sieben Jahren das gleiche Auto fährt oder nicht in den Ferien war, vermag daran zweifelsohne nichts zu ändern (vgl. S. 20 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dennoch ist der durch den Beschuldigten beachtliche geleistete Schadensausgleich im Rahmen des Nachtatverhaltens in substantiellem Masse strafreduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte bemühte sich einerseits darum, mit den Geschädigten Vereinbarungen zu treffen. Andererseits musste er diese Rückzahlungen auch leisten, da er in hervorragenden finanziellen Verhältnissen lebt und die Geschädigten ihre Forderungen ansonsten auf dem ordentlichen Zivil- bzw. Betreibungsweg durchgesetzt hätten. Nichtsdestotrotz wiederfuhr den Geschädigten durch die erfolgten Rückzahlungen ein spürbarer Ausgleich des ihnen widerfahrenen Unrechts, weshalb auch das staatliche Strafbedürfnis herabgesetzt wird. In Anbetracht des Umfangs der Rückzahlungen von Fr. 1'300'000.-- erachtet das Berufungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um sechs Monate auf 39 Monate als angemessen. 4.2.4.6 Sodann ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Würdigung aller konkreten Umstände keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 I 312 E. 5.2) auszumachen. Mit Blick auf die hohe Komplexität des vorliegenden Falles, den erheblichen Aktenumfang von über 60 Bundesordnern sowie angesichts der Vielzahl involvierter Personen dauerten weder die einzelnen Abschnitte noch das ganze Verfahren übermässig lange. Darüber hinaus ist kein Untätigbleiben seitens der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte über einen längeren Zeitraum ersichtlich. Ab August 2014 erfolgten die ersten Einvernahmen des Beschuldigten, von welchen allein 22 an der Zahl im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung stattfanden. Es erfolgten unzählige Einvernahmen mit den Geschädigten, Hausdurchsuchungen, Auswertungen verschiedener Datenträger und diverse weitere Ermittlungshandlungen (vgl. act. AA 00. – 99.; die Schlusseinvernahmen des Beschuldigten fanden am 13. September 2019, am 23. September 2019, am 18. Oktober 2019 und am 24. Oktober 2019 statt, vgl. act. AA. 10.01.694 ff., act. AA 10.01.700 ff., act. AA 10.01.706 ff. und act. AA 10.01.713 ff.). Bereits am 12. Dezember 2019 wurde dem Strafgericht die Anklageschrift übermittelt, wobei die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 2. März 2021 bis zum 15. März 2021 durchgeführt wurde (vgl. act. S469 ff.). Die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung der Fünferkammer wurde ursprünglich auf den 28. November 2022 und den 2. Dezember 2022 angesetzt, wobei diese aufgrund der Corona-Erkrankung des Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. November 2022 unverhofft abgeboten werden musste, jedoch bereits zeitnah anfangs März 2023 wiederum neu angesetzt werden konnte. Das Verfahren wurde folglich – insbesondere in Anbetracht des beachtlichen Aktenumfangs und für einen Wirtschaftsstraffall dieser Grössenordnung – innert angemessener Zeit durchgeführt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass seit der letzten Tatbegehung im Mai 2016 nunmehr sechs Jahre und zehn Monate vergangen sind. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e aStGB fällt zwar mangels Ablauf der Zwei-Drittels-Frist der Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. b aStGB) ausser Betracht. Nicht ausgeschlossen ist aber, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Sinne einer leichten Strafminderung entgegenzukommen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e aStGB nicht erfüllt sind ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 343). Folglich erachtet es das Kantonsgericht als gerechtfertigt, die Strafe aufgrund der verhältnismässig lange zurückliegenden Zeit seit der letzten Deliktsbegehung um drei Monate zu reduzieren. 4.2.4.7 Der Beschuldigte macht ferner geltend, mit einer erhöhten Strafempfindlichkeit belastet zu sein. Er führt aus, sein Leben sei ruiniert, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Auch die Verbüssung der Strafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft würde keine Abhilfe verschaffen, da er oft am Wochenende arbeite und überall in der Schweiz Termine wahrnehmen müsse. Er könnte unter diesen Umständen seinen Beruf nicht mehr ausüben aufgrund seiner ausserordentlichen Arbeitszeiten. Die Besichtigungen der Immobilien würden vielfach ausserhalb der Bürozeiten nach 17:00 Uhr stattfinden, da die Verkäuferschaft nicht extra frei nehmen wolle. Die administrativen Belange könne er jedoch während der Bürozeiten erledigen (vgl. S. 11 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 5.4). Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird, was für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Der Verlust einer Arbeitsstelle ist in aller Regel als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen und könnte lediglich dann berücksichtigt werden, wenn weitere erschwerende Umstände dazukommen, die den Beschuldigten in aussergewöhnlicher Weise belasten ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 354). Nach dem Dargelegten weist der Beschuldigte keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird dem Beschuldigten als selbständig Erwerbender der Berufseinstieg in dieselbe Tätigkeit erwartungsgemäss leicht fallen, zumal er selbst geltend macht, er sei einer der führendsten Immobilienvermittler (vgl. S. 13 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Da der Beschuldigte einer der Besten in diesem Bereich zu sein scheint, ist davon auszugehen, dass seine Kunden auch zu den üblichen Bürozeiten mit ihm geschäftlich zusammenarbeiten wollen, sodass unter der allfälligen Vollzugsform der Halbgefangenschaft eine weitere Arbeitstätigkeit ohne Weiteres möglich sein wird (vgl. E. III.E.4.8 zum teilbedingten Strafvollzug). Im Übrigen hat der Beschuldigte allfällige Einschränkungen seines beruflichen Wirkens aufgrund einer Freiheitsstrafe als unumgängliche Konsequenz seines eigenen Fehlverhaltens hinzunehmen. 4.2.4.8 Die Straferhöhung aufgrund weiterer Delinquenz während eines laufenden Verfahrens liegt bei zwei Monaten, wohingegen die Strafreduktion für die lange vergangene Zeit seit der letzten Tat mit drei Monaten zu gewichten ist. Hinzu kommt die Strafminderung zufolge Schadensausgleich mit einem Abzug von sechs Monaten, was zu einer tat- und täterangemessenen Strafe von insgesamt 36 Monaten bzw. 3 Jahren führt (43 Monate plus 2 Monate minus 6 Monate minus 3 Monate). 4.3 Beurteilung der vor der rechtskräftigen Vorstrafe begangenen Tat 4.3.1 Um die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2 April 2012 bilden zu können, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Delikt aufgrund der abstrakten Strafdrohung als schwerste Straftat zu gelten hat. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) [Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 aSVG] zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Bei dem vorliegend vor der rechtskräftigen Vorstrafe begangenen neu zu beurteilenden Delikt handelt es sich um eine Urkundenfälschung (Begehungszeitpunkt: 17. August 2011). Die abstrakte Strafandrohung für den altrechtlichen Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand lautete Busse bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration, wohingegen die Begehung einer Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. Art. 91 aSVG und Art. 251 Ziff. 1 aStGB). Da das neu zu beurteilen-de Delikte als die konkret schwerste Straftat gilt, ist die für die neue Tat festgelegte Strafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe für das alte Delikt zu erhöhen. Folglich gilt es nachfolgend, zuerst eine vorläufige hypothetische Einzelstrafe für das neue Delikt festzusetzen und diese anschliessend wegen der Grundstrafe angemessen zu erhöhen, bevor schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe, d.h. insgesamt 10 Tagessätze Geldstrafe aus der Vorstrafe, abgezogen werden. 4.3.2. Zunächst ist im Rahmen der objektiven Tatkomponenten zu veranschlagen, dass die am 17. August 2011 begangene Urkundenfälschung in engem Konnex zum gewerbsmässigen Betrug steht. Der Beschuldigte gebrauchte die gefälschte Vertragskopie seines Vaters, welche ein Investment bei der PP. AG suggerieren sollte, lediglich einmal und setzte diese nicht anderweitig ein. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der über den gewerbsmässigen Betrug hinausgehende Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschung als gering zu bezeichnen ist. Die Art und Weise des Vorgehens bezogen auf das konkrete Delikt hebt sich grundsätzlich nicht von anderen denkbaren Tatvarianten ab, weshalb die Tatkomponenten neutral zu gewichten sind. Das objektive Verschulden des Beschuldigten wiegt sehr leicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist jedoch zu bemerken, dass das Kantonsgericht eine gewisse kriminelle Energie und Dreistigkeit des Beschuldigten erkennt, zumal er nicht davor zurückschreckte, seinen eigenen Vater als "Lockvogel" für seine persönlichen Zwecke zu benutzen, was straferhöhend zu gewichten ist. Die Beweggründe des Beschuldigten waren rein finanzieller und somit egoistischer Natur, was dem Tatbestand der Urkundenfälschung nicht inhärent ist. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Im Vergleich zu anderen möglichen Tatkonstellationen liegt das Tatverschulden insgesamt betrachtet im unteren Bereich des Strafrahmens und ist als sehr leicht zu qualifizieren. Das Kantonsgericht erachtet folglich eine hypothetische tatbezogene Einzelstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als dem Tatverschulden angemessen. 4.3.3 Was schliesslich die Täterkomponenten anbelangt, so kann weitestgehend auf E. III.E.4.2.4 vorstehend verwiesen werden. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, zumal die vom Beschuldigten geleisteten Wiedergutmachungszahlungen bereits im Rahmen der Strafzumessung zur Haupttat – dem gewerbsmässigen Betrug – hinreichend berücksichtigt worden sind. Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser weder Reue noch Einsicht gezeigt, was ihm allerdings aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (Art. 113 Abs. 1 StPO), nicht zum Nachteil gereichen darf ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 317). Eine Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens liegt nicht vor und eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB fällt ebenfalls ausser Betracht, da zwar zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren abgelaufen sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. a aStGB), sich der Beschuldigte mit Blick auf das vorliegende Urteil allerdings in diesem Zeitraum nicht wohlverhalten hat. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist zugunsten des Beschuldigten jedoch eine Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze angebracht. Schliesslich ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht zu einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. 4.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist zur Bildung der Zusatzstrafe die für das neue Delikt festgelegte Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen in einem letzten Schritt anteilsmässig um die aus der Vorstrafe resultierende Grundstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Dem Berufungsgericht erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Asperation um 5 Tagessätze als angemessen, sodass für die alten und die neuen Delikte, wären diese zusammen zu beurteilen gewesen, eine hypothetische Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen resultiert. Von dieser ist die rechtskräftige Strafe im Umfang von insgesamt 10 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Als Differenz resultiert eine Zusatzstrafe für das neue Delikt im Umfang von 15 Tagessätzen Geldstrafe. 4.4 Beurteilung der nach der rechtskräftigen Vorstrafe begangenen Taten 4.4.1 Vorbemerkungen 4.4.1.1 Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem zweiten Schritt eine unabhängige Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB festzusetzen. Hat das urteilende Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, so hat es gemäss höchstrichterlicher Praxis die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). 4.4.1.2 Wie die vorangehende rechtliche Würdigung gezeigt hat, beging der Beschuldigte die gewerbsmässige Geldwäscherei in der Zeit zwischen dem 17. Juni 2010 und dem 17. März 2014 und die gewerbsmässig unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen im Zeitraum vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016, somit teilweise vor sowie nach dem Ersturteil vom 2. April 2012. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind diese Einzeltaten für die nachfolgende Strafzumessung als Einheit zu betrachten und fallen zudem angesichts der letzten angeklagten Einzeltaten in den Zeitraum nach dem Ersturteil. Gleiches gilt für die verbleibenden fünf Urkundenfälschungen, welche der Beschuldigte am 3. Mai 2012, am 2. Februar 2015, am 17. März 2015, am 7. Dezember 2015 und am 14. April 2016 verübt hat. 4.4.1.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend also für die gewerbsmässige Geldwäscherei, die mehrfache Urkundenfälschung (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe, vgl. Art. 251 Ziff. 1 aStGB) sowie die gewerbsmässige unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Strafandrohung: Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 46 aBankG) gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist die gewerbsmässige Geldwäscherei mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, sowie angesichts des erheblichen Deliktserlöses von Fr. 545'900.-- und des langen Tatzeitraums von vier Jahren, als das schwerste Delikt zu bezeichnen. Für dieses ist nachfolgend eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. 4.4.2 Gewerbsmässige Geldwäscherei 4.4.2.1 Durch Art. 305 bis aStGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen geschützt ( Damian K. Graf , annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 305 bis N 1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es zu verneinen, den bereits mit der Vortat abgegoltenen Unrechtsgehalt im Rahmen der Strafzumessung zur Geldwäscherei nicht mehr zu berücksichtigen (BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.4). Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte die Einziehung von insgesamt Fr. 545'900.-- vereitelt hat, indem er dieses Geld in der Zeit vom 18. Juni 2010 bis zum 27. März 2014 mittels Barbezügen von seinen Konten abgehoben oder es zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten an Dritte überwiesen hat. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch 50 Mal so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Wie die Vorinstanz allerdings zutreffend dargelegt hat, bilden die Geldwäschereihandlungen eine Begleiterscheinung der durch den Beschuldigten begangenen Betrugshandlungen in Zusammenhang mit der PP. AG. Der enge sachliche und situative Zusammenhang der gewerbsmässigen Geldwäscherei mit der Vortat – dem gewerbsmässigen Betrug – lässt den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen, zumal der Beschuldigte in den gemäss Ziff. 3.3 der Anklageschrift aufgeführten Konstellationen selbst Vorträter der Geldwäscherei war. In einem solchen Fall ist die Strafzumessung zurückhaltender vorzunehmen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist zudem nicht über das übliche Mass zur Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu bewerten ist. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten insgesamt als eher leicht einzustufen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere wiegen die Beweggründe des Beschuldigten, welche monetärer Natur waren, neutral. Der Beschuldigte hätte die Tat leicht vermeiden können, war allerdings aufgrund seiner eigenen hohen Überschuldung gezwungen, die ihm übertragenen Vermögenswerte der PP. AG rasch zu verwenden. Dies kann allerdings nicht verschuldensreduzierend berücksichtigt werden. In Anbetracht des Dargelegten ergeben sich keine die Einstufung des Tatverschuldens verändernden Umstände. Insgesamt erscheint die von der Erstinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen leicht zu tief, dies insbesondere angesichts des doch erheblichen Deliktsbetrags und langen Deliktszeitraums. Das Kantonsgericht erachtet eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 130 Tagessätzen als dem eher leichten Tatverschulden angemessen. 4.4.2.2 Hinsichtlich der Täterkomponenten kann vornehmlich auf E. III.E.4.2.4 und E. III.E.4.3.3 verwiesen werden. Diese sind weitestgehend neutral zu gewichten. Es erfolgte weder ein Geständnis noch wurde während des laufenden Strafverfahrens delinquiert, weshalb es bei der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen bleibt. Eine Herabsetzung der Strafe gemäss Art. 48 lit. e aStGB ist mangels Ablauf der Zwei-Drittel-Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. b aStGB) nicht angezeigt. Hinzu kommt allerdings, dass seit dem Zeitpunkt der Vortatbegehung eine lange Dauer verstrichen ist, was sich im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd auswirkt ( Jürg - Beat Ackermann / Stephanie Zehnder , Kommentar Kriminelles Vermögens Band II, 2018, N 872). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist sodann nicht erkennbar (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Im Ergebnis bleibt es somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bei einer tat- und täterangemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. 4.4.2.3 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren nach der Verurteilung vom 2. April 2012 begangenen Straftaten zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss dieselbe Sanktionsart ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Wie bereits unter E. III.E.4.1.1 vorstehend ausgeführt, liegen keinerlei Gründe vor, um von der Regelstrafe der Geldstrafe für die weiter zu beurteilenden Urkundenfälschungen sowie die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen abzuweichen. Der Beschuldigte ist insbesondere nicht vorbestraft, mithin handelt es sich um erstmalige Verfehlungen dieser Art. Die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist somit nachfolgend unter Einbezug der weiteren nach der Verurteilung vom 2. April 2012 begangenen und mit einer gleichartigen Strafe zu sanktionieren-den Delikte zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. 4.4.3 Mehrfache Urkundenfälschung (Asperation) 4.4.3.1 Formulare A (Anklageziffer 6) a) Der Beschuldigte fälschte am 17. März 2015 und am 14. April 2016 zwei "Formulare A", indem er gegenüber zwei Banken falsche Angaben machte (vgl. E. I.4. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Er gab gegenüber der Aargauischen Kantonalbank sowie gegenüber der Coop Bank an, wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte auf seinen Konten zu sein, wobei bereits zahlreiche Investoren ihre Gelder auf diese Konten einbezahlt hatten. Der Beschuldigte gestand ein, gewusst zu haben, nicht wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass beide Urkundenfälschungen in engem Zusammenhang zum gewerbsmässigen Betrug stehen und diesem dienten, was sich reduzierend auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Hätte der Beschuldigte diese Formulare nicht entsprechend ausgefüllt, wären die Banken misstrauisch geworden, was dazu hätte führen können, dass seine betrügerischen Machenschaften früher ans Licht gekommen wären. Derartige Existenzängste sind allerdings nicht geeignet, eine Verschuldensreduktion herbeizuführen. Die Art und Weise des Vorgehens ist zwar als simpel, aber dennoch als dreist zu bezeichnen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als sehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beweggründe des Beschuldigten rein egoistischer bzw. wirtschaftlicher Art waren, was – anders als bei einem Betrug – bei der Urkundenfälschung nicht tatbestandsimmanent ist. Der pekuniäre Beweggrund des Beschuldigten wirkt sich folglich leicht straferhöhend aus. Das Tatverschulden liegt insgesamt betrachtet im unteren Bereich des Strafrahmens und ist als sehr leicht zu qualifizieren. Das Kantonsgericht erachtet eine hypothetische Einzelstrafe von je 25 Tagessätzen Geldstrafe – total somit 50 Tagessätze Geldstrafe – für die Urkundenfälschungen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. b) Was schliesslich die Täterkomponenten anbelangt, so kann auf E. III.E.4.2.4 vorstehend verwiesen werden. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, zumal die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass der Beschuldigte zwar während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert hat, sich jedoch geständig zeigte, was sich gegenseitig aufzuwiegen vermag. Schliesslich ist auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend) und eine Reduktion der Strafe ist gemäss Art. 48 lit. e aStGB mangels Ablauf der Zwei-Drittel-Verjährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. a aStGB) nicht angezeigt. Demgegenüber ist zugunsten des Beschuldigten aufgrund der lange vergangenen Zeit seit der letzten Deliktsbegehung eine Strafreduktion im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt. Im Ergebnis bleibt es bei einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe für eine Urkundenfälschung. Diese ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes zum gewerbsmässigen Betrug im Umfang von jeweils 10 Tagessätzen Geldstrafe – gesamthaft somit 20 Tagessätze Geldstrafe – asperierend zu berücksichtigen. 4.4.3.2 Betreibungsregisterauszüge (Anklageziffer 8) a) Der Beschuldigte fälschte am 3. Mai 2012, am 2. Februar 2012 und am 7. Dezember 2015 drei Betreibungsregisterauszüge dahingehend, dass diese – anstatt vieler – keinerlei Einträge mehr aufgewiesen haben. Der Beschuldigte gestand ein, diese auf seinem Computer selbst hergestellt zu haben und im Hinblick auf die Bewerbung für eine Mietwohnung angefertigt, jedoch nie benutzt zu haben (vgl. E.I.6. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Diese Urkundenfälschungen dienten im Vergleich zum vorstehend Dargelegten nicht den eigentlichen Betrugshandlungen, sondern der Erleichterung des anderweitigen persönlichen Fortkommens des Beschuldigten. Indessen ist mit den Vorderrichtern hinsichtlich der objektiven Tatschwere übereinzugehen, dass der Beschuldigte diese Fälschungen nie gegenüber Dritten bzw. im Geschäftsverkehr eingesetzt hat, was verschuldensreduzierend zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise des Vorgehens ist als unkompliziert und einfach zu taxieren. Das Tatverschulden ist folglich als sehr leicht zu bezeichnen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beweggründe des Beschuldigten auch hier rein egoistischer bzw. finanzieller Natur waren, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Weitere Umstände, die den Beschuldigten bzw. seine Taten in ein günstigeres Licht rücken würden, liegen keine vor. Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden als sehr leicht einzuordnen. Das Kantonsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Erstinstanz eine hypothetische Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von je 15 Tagessätzen Geldstrafe – gesamthaft folglich 45 Tagessätze Geldstrafe – für die Urkundenfälschungen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. b) Schlussendlich ist betreffend die Täterkomponenten auf E. III.E.4.2.4 vorstehend zu verweisen. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, zumal die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, dass der Beschuldigte zwar zwei dieser drei Taten während eines laufenden Strafverfahrens begangen, sich jedoch geständig gezeigt hat (vgl. act. AA 10.01.690 ff.), was dies wiederum aufzuwiegen vermag. Eine Reduktion der Strafe gemäss Art. 48 lit. e aStGB ist in casu mangels Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung nicht gerechtfertigt, obwohl hinsichtlich zweier Urkundenfälschungen die Zwei-Drittels-Frist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB i.V.m. Art. 98 lit. a aStGB) abgelaufen ist. Hingegen ist zugunsten des Beschuldigten aufgrund der lange verstrichenen Zeit seit der letzten Tatbegehung eine Strafreduktion in der Höhe von jeweils 5 Tagessätzen angezeigt. Schliesslich liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Im Resultat bleibt es bei einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe für eine Urkundenfälschung. Diese ist im Umfang von jeweils 5 Tagessätzen Geldstrafe – gesamthaft somit 15 Tagessätze Geldstrafe – asperierend zu beachten. 4.4.4 Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen (Asperation) 4.4.4.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016 Vermögenswerte seiner Investoren entgegengenommen hat, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Der Deliktszeitraum von sieben Jahren ist erheblich, weshalb eigentlich keine Strafe im untersten Bereich auszusprechen ist. Jedoch hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das Schädigungspotential dieser Tat kaum über dasjenige des gewerbsmässigen Betrugs hinausgeht, was das Tatverschulden des Beschuldigten herabzusetzen vermag. Das objektive Tatverschulden ist daher als leicht zu betiteln. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte um seine bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste, jedoch rein finanzielle Absichten und die Aufrechterhaltung seines Betrugskonstrukts verfolgte, was leicht straferhöhend wiegt. Nach dem Ausgeführten ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Das Kantonsgericht erachtet – in Übereinstimmung mit den Vorderrichtern – eine hypothetische Einzelstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 30 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 4.4.4.2 Schliesslich ist betreffend die Täterkomponenten auf E. III.E.4.2.4 vorstehend zu verweisen. Diese sind vorliegend neutral zu gewichten, wobei der Vorinstanz dahingehend zu widersprechen ist, als sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Taten gerade nicht geständig zeigte, was jedoch aufgrund seines Rechts als Beschuldigter, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO), nicht zu seinen Lasten zu werten ist. Allerdings hat der Beschuldigte bezüglich eines Teils seiner Taten während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, was sich straferhöhend auswirkt. Dies wird jedoch durch die gemäss Art. 48 lit. e aStGB zu gewährende Strafreduktion aufgewiegt: Diese Herabsetzung der Strafe ist in casu angezeigt, da einerseits Zweidrittel der 10-jährigen Verjährungsfrist (Art. 97 Abs.1 lit. c aStGB i.V.m. Art. 98 lit. b aStGB i.V.m. Art. 333 Abs. 1 aStGB und Art. 46 aBankG) abgelaufen sind und sich der Beschuldigte darüber hinaus seit der letzten Deliktsbegehung wohlverhalten hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt im Übrigen nicht vor (vgl. E. III.E.4.2.4.7 vorstehend). Nach dem Gesagten bleibt es bei einer tat- und täterangemessenen definitiven Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist aufgrund der sachlichen und zeitlichen Nähe zum gewerbsmässigen Betrug im Umfang von 10 Tagessätzen Geldstrafe asperierend zu berücksichtigen. 4.4.5 Fazit Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die hypothetische Gesamtgeldstrafe für die nach der Verurteilung vom 2. April 2012 begangenen Delikte somit auf 165 Tagessätze (120 Tagessätze plus 20 Tagessätze plus 15 Tagessätze plus 10 Tagessätze) festzusetzen. 4.5 Addition Die unter E. III.E.4.3 vorstehend festgesetzte Zusatzstrafe sowie die asperierten Strafen für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte (E. III.E.4.4) sind nun zu addieren (15 Tagessätze plus 165 Tagessätze). Daraus resultiert eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012. 4.6 Bestimmung der Tagessatzhöhe 4.6.1 In einem nächsten Schritt ist die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Diese ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 aStGB; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3). Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten und dergleichen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Leistet der Täter bereits vor dem Urteil Zahlungen an die geschädigten Personen, so ist diesem Umstand bei der Prognosestellung für den bedingten Vollzug der Geldstrafe (Art. 42 StGB) Rechnung zu tragen. Eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Tagessatzhöhe fällt ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4). 4.6.2 Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. II.4.5 des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021). Die Erstinstanz ging zugunsten des Beschuldigten von einem jährlichen Gewinn von Fr. 800'000.-- (im schlechtesten Jahr während Corona) aus, was richtig erscheint, zumal der Beschuldigte dieses Einkommen auch vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigt (vgl. S. 4. f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Nach Abzug von 30% sowie der Steuerforderungen von monatlich rund Fr. 30'000.-- gelangten die Vorderrichter zu einer Tagessatzhöhe von Fr. 1'000.--. Dieser Auffassung schliesst sich das Kantonsgericht umfassend an. 4.7 Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten bleibt es im Resultat bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012. 4.8 Vollzug 4.8.1 Geldstrafe 4.8.1.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe der bedingte Strafvollzug anzuordnen ist. (…) 4.8.1.2 Bei der Frage, ob die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. April 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als vorstrafenfrei zu gelten hat und sich seit der vorliegenden Verurteilung nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Diesbezüglich muss von einem Wohlverhalten seitens des Beschuldigten seit Mitte 2016 ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist sodann erwerbstätig und seine Lebenssituation sowie sein persönliches Umfeld scheinen stabil zu sein. Dem Beschuldigten ist nach dem Gesagten eine günstige Prognose zu stellen, weshalb der bedingte Vollzug der genannten Geldstrafe zu gewähren ist. Aufgrund der somit als positiv einzustufenden Bewährungsaussichten ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzusetzen. 4.8.2 Freiheitsstrafe 4.8.2.1 Im Weiteren ist in Anbetracht der Höhe des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. (…) 4.8.2.2 Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er ist nicht vorbestraft und seit den mit vorliegendem Urteil zu beurteilenden Vorfällen – mithin seit nunmehr knapp sieben Jahren – nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat zudem freiwillig ansehnliche Rückzahlungen an die Geschädigten geleistet und scheint sich beruflich gut etabliert zu haben, sodass trotz der teilweisen Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens von einer guten Prognose auszugehen ist. Dem Beschuldigten ist folglich der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Das Kantonsgericht folgt der Einstufung des Strafgerichts hinsichtlich des bedingten und unbedingten Teils vollumfänglich (vgl. E. II.5 des angefochtenen Urteils vom 15. März 2021). Einzig der Umstand, dass der Beschuldigte erhebliche Rückzahlungen geleistet hat und dies aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie seines hervorragenden Einkommens noch weiter tun wird, vermag eine Ansetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe auf das gesetzliche Minimum nicht zu rechtfertigen, zumal der Beschuldigte angesichts seiner ausgezeichneten finanziellen Verhältnisse die offenen Verbindlichkeiten der Geschädigten im Sinne einer Rechtspflicht auch erfüllen muss. Um der erheblichen Einzeltatschuld Genüge zu tun, erscheint eine Ansetzung des unbedingt vollziehbaren Teils auf ein Jahr und des bedingt vollziehbaren Teils auf zwei Jahre als angemessen. In Anbetracht der positiven Legalprognose und der lange vergangenen Zeit seit der letzten Tatbegehung ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. 4.8.2.3 Schliesslich rechnet das Gericht gemäss Art. 51 aStGB die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen, denn Art. 51 aStGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGer 6B_794/2017 vom 18. April 2018 E. 1.4). Anzurechnen ist nicht nur die durch ein Gericht, sondern auch durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vorläufig angeordnete Haft im Sinne von Art. 217 ff. StPO und Art. 224 Abs. 2 StPO ( Stefan Heimgartner , Kommentar StGB, 21. Aufl. 2021, Art. 110 Abs. 7 N 17). 4.8.2.4 Die Vorinstanz hat die anzurechnenden Hafttage korrekt festgestellt (vgl. E. II.5 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021). An die ausgesprochene Strafe sind somit drei Tage Haft anzurechnen. IV. Zivilforderungen 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Mit bundesgerichtlichem Urteil 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 wurde die Frage geklärt, ob der Begriff der Zivilklagen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO auch vertragliche Ansprüche umfasst. Da geltend gemachte vertragliche Ansprüche auf Vertrag beruhen und nicht aus einer strafrechtlich relevanten Handlung herrühren, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass nicht alle privatrechtlichen Ansprüche von Art. 122 StPO erfasst sind, sondern nur solche, die sich aus einer Straftat ableiten lassen. Dies ist – insbesondere bei einem erfolgten Freispruch – hinsichtlich vertraglich vorgebrachter Forderungen gerade nicht der Fall, weshalb diese nicht Gegenstand der Adhäsionsklage im Strafverfahren bilden können und vom Anwendungsbereich von Art. 122 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sind. Höchstrichterlich wurde erwogen, dass vertragliche Ansprüche gerade nicht aus einer Straftat entstammen, sondern gänzlich unabhängig von deren Vorliegen seien. Weiter hielt das Bundesgericht fest, Zweck der Adhäsionsklage dürfe nicht sein, das Strafverfahren zu einem "blossen Vehikel" (" simple vecteur ") zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verkommen zu lassen; die Privatklägerschaft sei vielmehr auf den Zivilweg zu verweisen (BGer 6B_1310/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2 f.). Im Falle eines Freispruchs entscheidet das Gericht nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird nach Abs. 2 die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr durchführen ( Anette Dolge , Basler Kommentar StPO, 4. Aufl., 2019, Art. 126 N 19 und 42). 2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte – soweit seine Berufung die Zivilforderungen mit Ausnahme jener der A. AG gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage betrifft –seine Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs beschränkt hat. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurde das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich dieses Schuldspruchs jedoch vollumfänglich bestätigt, weshalb sich Ausführungen bezüglich der damit zusammenhängenden Zivilklagen erübrigen. Darüber hinaus ist mangels konkret begründeter Begehren nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Beschuldigte eine Abänderung der erstinstanzlichen Beurteilung der Privatklagen verlangt. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit festgestellt werden, dass die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Zivilforderungen von D. , E. , I. , der A. AG (vorbehältlich Ziff. 3.3.1.7 der Anklage), J. , K. sowie H. abzuweisen ist. Die Zivilklagen von C. sowie F. und G. wurden demgegenüber von den Geschädigten zurückgezogen. 2.3 2.3.1. Wie bereits unter E. III.B.2.3.1.2 dargelegt, ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die Privatklägerin hinsichtlich der gemäss Anklageziffer 3.3.1.7 erfolgten Direktinvestitionen bei der PP. AG in keinerlei vertraglichem Verhältnis zum Beschuldigten gestanden ist. Sachverhaltsmässig hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dem Beschuldigten keinerlei Beteiligung, geschweige denn Kenntnis, von der durch die Privatklägerin erfolgten Direktinvestitionen nachgewiesen werden kann. Insbesondere hat die Berufungsinstanz eine dem Beschuldigten zukommende Garantenpflicht sowie das Vorliegen eines Vorsatzes verneint. Ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: Selbst wenn vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrags zwischen der A. AG und dem Beschuldigten hinsichtlich der erfolgten Direktinvestitionen ausgegangen würde, so erhellt in Anbetracht der vorstehend zitierten Rechtsprechung, dass rein vertragliche Ansprüche, welche nicht aus einer Straftat stammen, nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Diese sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Darüber hinaus ist das Kantonsgericht – wie bereits ausgeführt – der Überzeugung, dass in concreto kein Anlageberatungsverhältnis zustande gekommen ist. Der Anlageberatungsvertrag kann zwar formfrei abgeschlossen werden, weshalb auch ein konkludentes Zustandekommen möglich ist. Die charakteristische Leistung des Anlageberaters – die Beratung – besteht jedoch aus zwei Komponenten: Einerseits erteilt der Anlageberater seinem Kunden Auskünfte über objektiv verifizierbare Tatsachen (z.B. Einschätzung des Entwicklungspotenzials eines Finanzprodukts) und andererseits gibt er seinem Kunden Empfehlungen ab (Ratschläge; Monika Roth , Die Spielregeln des Private Banking in der Schweiz, 4. Aufl. 2016, S. 71; Kaspar Projer / Hans CASPAR VON DER Crone , Kundensegmentierung in der Anlageberatung, in: SZW 2015 S. 156 ff.). Die im Rahmen eines Anlageberatungsverhältnisses erteilten Empfehlungen zeichnen sich sodann als persönliche Empfehlungen aus ( David Jost , Der Anlegerschutz im Finanzdienstleistungsgeschäft, 2020, S. 54). Während der Finanzdienstleister bei der Anlageberatung auf die persönlichen Umstände und Interessen des Kunden abstellt, handelt er bei der Vermittlung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Interesse des Anbieters. Bei der Vermittlung steht der informative, allenfalls werbende Charakter seiner gegenüber dem Kunden getätigten Äusserungen im Vordergrund ( Urs Emch / Hugo Renz / Reto Arpagaus , Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl. 2011, Rz. 1764). Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. JJJ. im Rahmen der vermittelten Investitionen allenfalls eine Beratungsbeziehung entstanden sein könnte, ist vorliegend nicht zu thematisieren. Auf die gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage erfolgten Direktinvestitionen bei der PP. AG kann dies jedoch nicht zutreffen. Der Beschuldigte gab gegenüber der Privatklägerin resp. JJJ. zu keinem Zeitpunkt irgendwelche persönlichen Empfehlungen hinsichtlich der letzten drei Vermögensdispositionen ab, was der Genannte wie unter E. III.B.2.3.1.2 dargelegt selbst bestätigt und ausgeführt hat, der Beschuldigte sei in keiner Art und Weise bei diesen Investitionen involviert gewesen. JJJ. scheint den Beschuldigten angesichts seiner Depositionen folglich nicht einmal selbst als sein Anlageberater betrachtet zu haben. Eine Haftung aus Vertrag fällt somit konsequenterweise dahin. 2.3.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Haftung aus erwecktem Vertrauen zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt (BGE 121 III 350 E. 6c). Das Bundesgericht hat jeweils betont, dass die Vertrauenshaftung keinesfalls zu einer Haftung gegenüber jedermann ausufern soll, weshalb es die Haftung aus erwecktem Vertrauen an strenge Voraussetzungen knüpft (BGE 133 III 449 E. 4.1; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 130 III 345 E. 3.2). Die Vertrauenshaftung setzt voraus, dass die Beteiligten in eine sogenannte "rechtliche Sonderverbindung" zueinander getreten sind, die erst rechtfertigt, die aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu lassen (BGE 130 III 345 E. 2.2; BGE 120 II 331 E. 5a). Eine derartige Sonderverbindung entsteht aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Ansprecher und Schädiger ist dabei nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass die in Anspruch genommene Person zurechenbar kundgetan hat, für die Richtigkeit bestimmter Äusserungen einzustehen, und dass der Ansprecher im berechtigten Vertrauen darauf Anordnungen getroffen hat, die ihm zum Schaden gereichten (BGE 130 III 345 E. 2.2). Schutzwürdiges Vertrauen setzt somit ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 130 III 345 E. 2.1; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 121 III 350 E. 6c). Trifft der Geschädigte sich als nachteilig erweisende Dispositionen, hat der Schädiger für den Schaden einzustehen, sofern und soweit die nicht verwirklichte Erwartung dafür adäquat kausal war (BGE 130 III 345 E. 2.1). Das Bundesgericht lässt bezüglich des Verschuldens Fahrlässigkeit genügen (BGE 105 II 80 E. 2). Bezüglich der geltend gemachten Ansprüche aus Vertrauenshaftung ist bereits fraglich, ob diese überhaupt im Rahmen einer Adhäsionsklage im Strafverfahren geltend gemacht werden können. Würde dies bejaht, ist zum Schluss zu kommen, dass der Sachverhalt in casu nicht als spruchreif zu bezeichnen ist. Einerseits ist unklar geblieben, ob das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der ersten sechs Vermögensdispositionen oder jenes von † QQ. schlussendlich die durch die Privatklägerin vorgenommenen Vermögensverschiebungen adäquat kausal verursacht hat. Die zitierten Einlassungen von JJJ. lassen vermuten, dass er eher durch Letzteren zur jeweiligen Direktinvestition verleitet wurde. Dies müsste allerdings in concreto untersucht werden. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift vom 12. Dezember 2019 (vgl. Ziff. 3.3.1.7) weder das Vorliegen eines erweckten Vertrauens umschreibt, noch dem Beschuldigten ein fahrlässiges Handeln vorwirft. Es mangelt mit anderen Worten an der Deskription des pflichtwidrig unvorsichtigen Verhaltens im Sinne einer Fahrlässigkeit. Letzteres beinhaltet insbesondere, dass in der Anklage dargestellt wird, welche Bestimmungen von der beschuldigten Person in welcher Weise missachtet bzw. verletzt wurden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 21). Diese beiden Voraussetzungen der Vertrauenshaftung bilden somit nicht Gegenstand der Anklageschrift, weshalb diese einer Prüfung durch die Berufungsinstanz nicht zugänglich sind. Nach dem Gesagten hat die Erstinstanz die Privatklage der A. AG in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO zu Recht auf den Zivilweg verwiesen, was zur Abweisung der Berufung der Privatklägerin führt. V. Ersatzforderung 1. Parteistandpunkte 1.1 (…) 1.2 (…) 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Durch die Einziehung soll verhindert werden, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Allgemein gesagt soll sichergestellt werden, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnt (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; BGE 141 IV 155 E. 4.1). Unrechtmässig erlangtes Vermögen muss daher abgeschöpft werden. Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; BGer 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.6). Bei der Ersatzforderungsanordnung handelt es sich um Ausgleichsmassnahmen ohne repressiven Charakter. Die Ausgleichseinziehung und die Ersatzforderungsanordnung erfolgen – ähnlich wie beim Institut der Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Obligationenrecht –lediglich zwecks Wiederherstellung der gerechten Ordnung; sie bilden mithin keine Vermögensstrafe (KGer BL 460 19 151 vom 8. November 2019 E. V/B/BB). 2.2 Die sogenannte Ausgleichseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 141 IV 155 E. 4.1; BGE 129 IV 305 E. 4.2.1). Erforderlich ist überdies, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Kausalzusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2). Der Vermögensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.3). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung ist ebenso auf die Ersatzforderung anzuwenden ( Stefan Trechsel / Marc Jean - Richarddit - Bressel , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 70 N 17). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie hat die Einziehung zu ersetzen und darf im Vergleich zu dieser weder Vorteile noch Nachteile bewirken (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BGE 123 IV 70 E. 3; BGE 119 IV 17 E. 2b). Von einer Ersatzforderung abzusehen wäre nur dann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Wurden die Vermögenswerte dem Verletzten ausgehändigt, so ist die Vermögenseinziehung ausgeschlossen; dadurch soll eine Doppelbelastung des Täters vermieden werden (BGE 117 IV 107 E. 2.). 2.3 Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt werden kann. Dieser Grundsatz gelangt nur zur Anwendung, wenn es in beiden Verfahren um Strafen geht. Die Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB und die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB stellen jedoch keine Strafen, sondern sachliche Massnahmen, die unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden, dar (BGer 6B_887/2017 vom 6. Oktober 2016 E. 2.4.2). 2.4 2.4.1. Das Kantonsgericht folgt in diesem Punkt vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. V. des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 SPO). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegen die festgelegte Höhe der Ersatzforderung keine Rügen vorgebracht und die vorinstanzliche Berechnung nicht konkret bestritten hat, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen grundsätzlich von vornherein erübrigen. Nichtsdestotrotz ist im Einklang mit den Vorderrichtern ergänzend zu konstatieren, dass eine Doppelzahlungsgefahr auszuschliessen ist. Die Vorinstanz hat ausgehend vom Deliktserlös von Fr. 545'900.-- die Provisionsanteile für die Vermittlung der Geschädigten K. , M. und der A. AG sowie die Unterprovisionen abgezogen. Dabei ging sie zugunsten des Beschuldigten von einem ausgesprochen hohen geschätzten Provisionsanteil von 20% aus, was zweifellos angemessen ist. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Schätzungen – nota bene zugunsten des Beschuldigten – gestützt auf Art. 70 Abs. 5 StGB zulässig sind. Die Erstinstanz gelangte deshalb nachvollziehbar zu einer Höhe der Ersatzforderung von abgerundet Fr. 400'000.--. Im Umfang dieses Betrags profitierte der Beschuldigte in unrechtmässiger Art und Weise und verbrauchte diese deliktisch erlangten Vermögenswerte, sodass dieselben nicht mehr eingezogen werden können und eine Ersatzforderung verfügt werden muss. Einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB nehmen die Vorderrichter zudem zu Recht nicht an. Dass sich die Abzahlung der offenen Verbindlichkeiten des Beschuldigten dadurch in die Länge zieht, vermag ein Absehen von der Anordnung einer Ersatzforderung klarerweise nicht zu rechtfertigen, zumal es um die Abschöpfung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte geht. Eine massgebliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschuldigten ist sodann ebenfalls nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht weiter substantiiert. 2.4.2 Schliesslich steht der Umstand, dass der Beschuldigte die erhaltenen Provisionszahlungen im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens zu versteuern hat, der Anordnung einer Ersatzforderung nicht entgegen. Der Grundsatz "ne bis in idem" wird nicht tangiert, da es sich bei der Anordnung einer Ersatzforderung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht um eine Strafe, sondern eine sachliche Massnahme handelt. Die Maxime "ne bis in idem" gelangt auf den vorliegenden Fall somit nicht zur Anwendung. Im Übrigen erfolgt durch eine zusätzliche Besteuerung dieser deliktisch erlangten Gelder gar kein Ausgleich der unrechtmässig erhaltenen Vermögenswerte. Die Rüge des Beschuldigten ist in dieser Hinsicht unbegründet. 2.4.3 Des Weiteren ist – wie bereits unter E. I. und II. ausgeführt – nicht auf den Antrag des Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte einzutreten. Die Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den Verfahrenskosten sowie die Anrechnung des verbleibenden Teils an die Ersatzforderung erscheint darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht zweckmässig. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Verdikt zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4.). VI. Kosten und Entschädigung (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2021, auszugsweise lautend: " 1.a) B. wird des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt und 2 Jahre bedingt vollziehbar , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen vom 5. August 2014 (1 Tag) sowie vom 3. bis 4. Mai 2016 (2 Tage) von insgesamt 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessät zen zu je CHF 1'000.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, aArt. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB.
b) B. wird vom Tatvorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift freigesprochen. (…) 3.c) (…)
- der Restbetrag von CHF 144'175.00 gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO mit den von B. zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (d.h. im Betrag von CHF 94'163.20; vgl. nachfolgend Ziff. 6) und im Übrigen (d.h. im Betrag von CHF 50'011.80) an die Ersatzforderung angerechnet (vgl. Ziff. 4). (…) 4. B. wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat von CHF 400'000.00 verurteilt , unter Anrechnung von CHF 50'011.80 aus den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Ziff. 3c). 5.
a) B. wird dazu verurteilt , I. CHF 3'441.90 zu bezahlen (zusätzlich zur Rückerstattung gemäss Ziff. 3c). Die Mehrforderung von I. wird auf den Zivilweg verwiesen. b) B. wird bei seiner Erklärung behaftet , C. CHF 30'000.00 zu bezahlen und darüber hinaus dazu verurteilt, C. Zins von pauschal CHF 2'500.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung von C. wird auf den Zivilweg verwiesen. c) B. wird dazu verurteilt , D. CHF 60'000.00 zu bezahlen. Die Mehrforderung von D. wird auf den Zivilweg verwiesen. d) B. wird bei seiner schriftlich eingereichten Anerkennung behaftet , E. CHF 319'900.00 zuzüglich 5% Zins seit
1. Januar 2018 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass er davon belegtermassen CHF 40'000.00 am 24. Juli 2019, CHF 20'000.00 am 4. März 2020 und CHF 20'000.00 am
20. Juli 2020 abbezahlt hat und daran überdies der aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zurückzuerstattende Betrag von CHF 25'404.40 (gemäss Ziff. 3c) anzurechnen ist. Die Mehrforderung von E. wird auf den Zivilweg verwiesen. e) B. wird dazu verurteilt , F. CHF 15'600.00 zuzüglich 5% Zins seit 21. Juli 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung von F. wird auf den Zivilweg verwiesen . f) B. wird dazu verurteilt , G. CHF 4'800.00 zuzüglich 5% Zins seit 21. Juli 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung von G. wird auf den Zivilweg verwiesen. g) B. wird dazu verurteilt , H. CHF 60’000.00 zu bezahlen. h) B. wird dazu verurteilt , J. CHF 35'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 31. August 2016 zu bezahlen. Die Mehrforderung von J. wird auf den Zivilweg verwiesen. i) B. wird dazu verurteilt , der A. AG CHF 58'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2013 zu bezahlen. Die Mehrforderung der A. AG wird auf den Zivilweg verwiesen . B. wird dazu verurteilt , der A. AG gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 11’500.00 zu bezahlen. j) B. wird bei seiner Anerkennung behaftet , K. CHF 50'000.00 zu bezahlen. Darüber hinaus wird er dazu verurteilt , K. zusätzlich CHF 118'000.00 zu bezahlen. Die Mehrfor- derung von K. wird auf den Zivilweg verwiesen . (…)
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 72'052.70, den Auslagen der zur Gerichtsverhandlung geladenen Auskunftsperson von CHF 32.20 und der Gerichtsgebühr von CHF 24’000.00. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 98% der Verfahrenskosten (d.h. CHF 94'163.20), getilgt durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Ziff. 3c). 2% der Verfahrenskosten (d.h. CHF 1'921.70) gehen zu Lasten des Staates." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf einzutreten ist, in Abweisung der Berufung der Privatklägerin sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt und in den Dispositiv-Ziffern 5b, 5e und 5f wie folgt neu gefasst: "(…) 5.b) Es wird festgestellt, dass C. seine Zivilklage mit Datum vom 10. Februar 2022 zurückgezogen hat.
e) Es wird festgestellt, dass F. seine Zivilklage mit Datum vom 22. Februar 2022 zurückgezogen hat.
f) Es wird festgestellt, dass G. ihre Zivilforderung mit Datum vom 22. Februar 2022 zurückgezogen hat. (…)" Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 1a (hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffer 6 und Ziffer 8 der Anklageschrift), 2, 3a, 3b und 3d sowie 5k unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 43'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 42'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--) gehen im Umfang von 70%, ausmachend Fr. 30'100.--, zu Lasten des Beschuldigten, im Umfang von 15%, ausmachend Fr. 6'450.--, zu Lasten der Privatklägerin sowie im Umfang von 15%, ausmachend Fr. 6'450.--, zu Lasten des Staates. III. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. IV. [Mitteilungsziffer] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1163/2023)