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460 2020 234

Basel-Landschaft · 2022-06-10 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich laut Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. November 2020 sowie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 in den nachfolgend genannten Teilen angefochten: Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs in den Anklageziffern 1 und 4, Zumessung der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer I.1); Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft C. weid 9, D. (Dispositiv-Ziffer I.4.a); Rückgabe der beschlagnahmten Festplatte WCATR9121130, Fundus G 49559 (Dispositiv-Ziffer I.4.b, erster Spiegel-strich); Löschung der forensisch gesicherten Daten, GK-Nummer 15016 (Dispositiv-Ziffer I.5); Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern II.7 und II.8); Verzicht auf Aussprechen einer Ersatzforderung im Betrag von CHF 200'000.–. Demgegenüber sind alle weiteren Teile des strafgerichtlichen Urteils vom 15. November 2019 nicht angefochten und bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.2 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der entsprechenden Anträge im Berufungsverfahren kann das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung, die Ersatzforderung sowie die Beschlagnahme und Verwertung der Liegenschaft C. weid 9, D. , auch zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden.

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).

E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Laut Anklageschrift vom 14. März 2018 habe sich der Berufungskläger auf Zuweisung der Militärversicherung als Folge verschiedener Krankheits- und Unfallmeldungen sowie eines Gesuchs auf Umschulung und Entrichtung von Taggeldleistungen im November 2003 für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in die Rehaklinik K. begeben. Dort habe er absichtlich verschiedene, nicht bestehende körperliche Einschränkungen vorgezeigt. Die Klinik sei zum Schluss gekommen, dass eine berufliche Tätigkeit bei leichter bis mittelschwerer Arbeit sowie genügend Pausen zumutbar sei, weshalb sie eine Abklärung von Eingliederungsmassnahme empfohlen habe. In der Folge habe die Militärversicherung den Berufungskläger erneut der Rehaklinik K. zugewiesen, wo zwischen Mai und August 2004 seine die beruflichen Perspektiven abgeklärt worden seien. Im Rahmen dieser Abklärungen habe der Berufungskläger wissentlich falsch, erstmals ein unklares pseudozentralnervöses Krankheitsbild mit Störung der Körperhaltung und Muskelzuckungen der Beine gezeigt. Während der Neurologe eine organische Ursache für unwahrscheinlich erachtet habe, sei der zugezogene Psychologe gestützt auf das vorgetäuschte Krankheitsbild davon ausgegangen, es liege eine Konversionsstörung von Krankheitswert vor. Die untersuchenden Personen seien vom Berufungskläger in die Irre geleitet worden und hätten gestützt auf sein Verhalten eine arbeitsmarktrelevante Leistungsfähigkeit verneint. Im Juni 2004 sei sodann eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. L. erfolgt. Mit falschen Angaben habe der Berufungskläger den begutachtenden Arzt in die Irre geleitet, so dass dieser zum Schluss gekommen sei, eine Arbeitstätigkeit sei auf Dauer nicht zumutbar. Gestützt auf die Begutachtungen seien Berichte zuhanden der Sozialversicherer erstattet worden. In der Folge hätten sich die Invalidensowie die Militärversicherung über die Arbeitsunfähigkeit und den Gesundheitszustand des Berufungsklägers geirrt und ihm letztlich Taggelder und Renten zugesprochen. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die begutachtenden Personen und die Behörden über seine Gesundheit, sein Privatleben und seine Geschäftstätigkeit zu täuschen, indem er den Anschein der Arbeitsunfähigkeit erweckt habe, um sich sodann mit Taggeld- und Rentenleistungen der Sozialversicherer unrechtmässig zu bereichern. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Sturz vom stehenden Motorrad habe nie stattgefunden. Das von ihm vorgezeigte Beschwerdebild seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes sowie seines Funktionsniveaus sei habe nicht den Tatsachen entsprochen. Insbesondere habe der Berufungskläger bei der Arbeitseingliederungsstätte eine totale handwerkliche Unfähigkeit vorgespiegelt, obschon er solche Einschränkungen im Privatleben nicht gezeigt habe. In den Jahren 2004 bis 2007 habe der Berufungskläger das von ihm gezeigte Beschwerdebild gegenüber Ärzten, Gutachtern, Versicherern und Behörden aktiv aufrechterhalten. Im Rahmen einer psychologischen Behandlung durch lic. phil. M. zwischen Oktober 2005 und April 2006 habe der Berufungskläger gegen eine nähere Abklärung der Ursachen seiner Einschränkungen so viel Widerstand gezeigt, dass die Behandlung von der Psychologin abgebrochen worden sei. Ab Oktober 2006 habe der Berufungskläger die Therapien sowie die Einnahme der vom Paraplegikerzentrum bezogenen Medikamente eingestellt. Erst im April 2008 habe er sich auf Zuweisung des Paraplegikerzentrums wieder in hausärztliche Behandlung bei Dr. med. N. begeben. Dies habe er einzig zu dem Zweck getan, das von ihm vorgespiegelte Krankheitsbild glaubhaft aufrecht zu erhalten. Dabei habe er wider besseres Wissen eine Einschränkung der Lendenwirbelsäule, einen taumelnden Gang sowie Muskelzuckungen gezeigt. Zudem habe er persistierende Schmerzen im Lendenbereich und den Beinen sowie tägliche Muskelzuckungen der Beine beschrieben. Aufgrund dieser Täuschungen seien wiederum ärztliche Berichte zuhanden der Militärversicherung erstattet worden. Zwischen 2008 und 2015 habe sich der Berufungskläger in regelmässigen Abständen von zwei Wochen bei O. in physiotherapeutische Behandlung begeben. Dort habe er während 7 Jahren ein äusserst schweres Beschwerdebild mit Zuckungen an den Beinen und gekrümmter Haltung gezeigt. Während all dieser Zeit wäre der Berufungskläger zu 100% arbeitsfähig gewesen, zumal er sämtliche Beschwerden nach einem strategischen Verteilmuster vorgespielt habe, ohne dass diese auch im Privatleben aufgetreten wären. Nach seiner Anmeldung zu IV-Leistungen im Kanton Zürich im Jahr 2000 habe der Berufungskläger regelmässig einen Wechsel des Wohnsitzes gemeldet, um sich einer Revision und Kontrollen durch die Invalidenversicherung zu entziehen. Tatsächlich habe er sich immer an seinem eigentlichen Wohnsitz an der C. weid 9 in D. aufgehalten, wo er jedoch behördlich nie gemeldet gewesen sei. Auf diese Weise habe der Berufungskläger über Jahre seine Pflichten gegenüber der Invalidenversicherung verletzt und verhindert, dass sein gesundheitlicher Zustand regulär mittels Revision hätte überprüft werden können. Sodann habe der Berufungskläger ein Postfach in D. unter der Anschrift seiner Schwester eröffnet, so dass er stets Zugriff auf seine Post gehabt habe, während er gegenüber den Behörden die regelmässigen Wohnsitzwechsel angegeben habe. Im Jahr 2009 sei der Berufungskläger von der Militärversicherung zu einer kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med. P. aufgeboten worden. Dort habe er wiederum ein schweres Beschwerdebild mit spastischen Bewegungen und einer Zwangshaltung vorgezeigt, in der Absicht, die Ärzte zu täuschen und damit weiterhin unrechtmässig Leistungen der Sozialversicherer zu erhalten. Er habe den Anschein erwecken wollen, dass er unfähig sei, körperliche oder kaufmännische Arbeit zu verrichten. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die Leistungen der Sozialversicherungen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Aufgrund der dauernden Wohnsitzwechsel sei es den Sozialversicherern nicht möglich gewesen, reguläre Revisionen durchzuführen, weshalb sie weiterhin im Irrtum verblieben seien, der Berufungskläger sei nicht arbeitsfähig. Aufgrund dessen hätten sie weiterhin Leistungen ausgerichtet und sich dabei am Vermögen geschädigt. Die vom Berufungskläger vorgezeigten Beschwerden würden indessen gar nicht existieren. Er sei an seinem Wohnort an der C. weid 9 in D. handwerklich sehr aktiv gewesen. So habe er im Garten der Liegenschaft am Bau eines riesigen Biotops gearbeitet, wobei er mit einem grossen Bagger agiert und regelmässig Baumaterial eingekauft sowie Bauschutt entsorgt habe. Ausserhalb der Physiotherapiepraxis sei er sehr wohl in der Lage gewesen, sich gerade aufzurichten. Ausserdem habe er mehrere Kurse an einem "Bildungsinstitut für Holistische Intelligenz" in Deutschland absolviert und im Juli 2009 einen Massagekurs zur Wirbelsäulenaufrichtung bestanden. Nach erfolgreich absolvierter Ausbildung habe er sodann selber Kurse angeboten. In dieser Zeit sei er selbständig mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Folglich sei er zu 100% arbeitsfähig gewesen. Anlässlich einer Kontrolle der Militärversicherung im März 2011 habe der Berufungskläger mitgeteilt, dass es mit seiner Gesundheit ein "ständiges auf und ab" sei und dass er gerne arbeiten würde. Im gleichen Monat habe er gegenüber der SVA Basel-Landschaft angegeben, dass sein Zustand gleichgeblieben sei und er zeitweise beim Ankleiden auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Die Sozialversicherer hätten für die Rentenrevision im Jahr 2011 eine polydisziplinäre Begutachtung beschlossen und dies dem Berufungskläger mitgeteilt. In der Folge habe er bei der Harmoniemusik Q. , wo er aktives Mitglied gewesen sei, um Entfernung seines Profils von der Website des Vereins ersucht. Zudem habe er künftig bei den Orchesterproben des Musikvereins vermehrt körperliche Beschwerden und Einschränkungen gezeigt. Gegenüber den Behörden habe er ab dem Jahr 2011 angegeben, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Schriftverkehr selbständig zu erledigen und er deshalb von seiner Schwester vertreten werde. Er habe in der Folge seine Schreiben mit dem Namen seiner Schwester unterzeichnet oder ihre Unterschrift zu diesem Zweck eingescannt. Dies habe er in der Absicht getan, um seine Unfähigkeit, kaufmännische Arbeiten zu verrichten, zu untermauern. Im Januar 2011 habe er gegenüber der Militärversicherung erneut angegeben, dass er seinen Wohnsitz verlege. Mit diesem Verhalten habe der Berufungskläger die Sozialversicherer im Irrtum über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand belassen und in Bereicherungsabsicht unrechtmässig Leistungen bezogen, obschon er während dieser Zeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe in dieser Zeit sämtliche Schreiben an Behörden und Ämter selbst verfasst und auch für seine Familienangehörigen in behördlichen Angelegenheiten Korrespondenz geführt. Nachdem dem Berufungskläger die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in Aussicht gestellt worden sei, habe dieser gegenüber der SVA Basel-Landschaft angegeben, dass er seinen Wohnsitz per Ende Juli nach X. verlegen werde. Damit habe sich die Überprüfung seines Gesundheitszustandes verzögert, womit er die Täuschung aufrechterhalten und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht weiterhin Leistungen der Sozialversicherer bezogen habe. Am 13. und 14. November 2012 habe schliesslich eine polydisziplinäre Untersuchung des Berufungsklägers durch ein ärztliches Begutachtungsinstitut (R. ) erfolgen können. Dort habe dieser angegeben, seit dem Jahr 2000 an körperlicher Unruhe mit unkontrollierbaren, spastischen Bewegungen zu leiden. Er habe sich über brennende Schmerzen im Rücken beklagt und vorgebracht, dass er dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Eine sitzende Tätigkeit sei aufgrund der stetigen Unruhe nicht möglich. Aufgrund seiner ständigen Bewegungen habe sich die Untersuchung als schwierig oder unmöglich gestaltet. Nachdem die untersuchenden Ärzte im Verhalten des Berufungsklägers verschiedene Ungereimtheiten festgestellt hätten, sei dieser zwischen Mai und Juli 2013 observiert worden. Dabei sei ersichtlich geworden, dass der Berufungskläger im Privatleben die von ihm angegebenen Beschwerden nicht zeige. Er habe ohne Anzeichen von Beeinträchtigungen Bau- und Renovationsarbeiten an seinem Haus ausgeführt, Material entsorgt und einen Personenwagen über weite Strecken gelenkt. In der Folge habe die SVA Basel-Landschaft per 30. September 2013 die Rentenzahlungen eingestellt und im Februar 2014 Strafanzeige erstattet. Nachdem der Berufungskläger mit den Erkenntnissen der Sozialversicherer konfrontiert worden sei, habe er bei Behörden und Ärzten, in der Nachbarschaft sowie im öffentlichen Raum wesentlich verschärfte und andauernde Beschwerden und Einschränkungen gezeigt. Bis zur Aufdeckung des Betrugs hätten sich die Sozialversicherer in einem Irrtum über den tatsächlichen Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers befunden. Die Invalidenversicherung habe ihm daher in den Jahren 2004 bis 2013 Leistungen im Betrag von total Fr. 210'279.– ausgerichtet. Aus demselben Grund habe die Militärversicherung dem Berufungskläger im Jahr 2004 Taggelder in Höhe von Fr. 11'337.30 bezahlt und zwischen 2005 und 2013 Rentenleistungen von total Fr. 263'484.80 erbracht. Zudem seien von der Militärversicherung medizinische Massnahmen im Wert von insgesamt Fr. 130'772.60 finanziert worden. Auf diese Leistungen, total ausmachend Fr. 405'634.70, habe der Berufungskläger keinen Anspruch gehabt. Entsprechend seiner Absicht habe er sich damit unrechtmässig bereichert. Ohne die Intervention der Invalidenversicherung hätte der Militärversicherung zufolge Weiterführung ihrer Zahlungen bis zum Rentenalter ein Schaden Fr. 787'200.– gedroht. Schliesslich habe die Militärversicherung dem Berufungskläger aufgrund eines Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2015 aufgelaufene Renten im Betrag von total Fr. 73'839.50 nachbezahlt. Dieses Geld habe der Berufungskläger am Tag des Eingangs in bar abgehoben. Weil der vorgenannte Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht habe, sei dieser am 4. März 2016 revidiert worden. Am 29. Dezember 2013 habe der Berufungskläger an der Adresse seines Bruders in X. einen Wohnsitz angemeldet, obwohl er tatsächlich in D. gewohnt habe. Im Oktober 2014 habe der Berufungskläger bei den Sozialen Diensten X. um Übernahme der Krankenkassenprämien ab April 2014 ersucht und einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt. Weiter habe er ein Schreiben eingereicht, wonach sein Bruder gegenüber den Behörden bestätigt habe, dass der Berufungskläger bei ihm in X. wohnhaft sei und keine Miete bezahle. Gestützt auf diese täuschenden Angaben hätten die Sozialen Dienste X. sich über ihre Leistungspflicht geirrt und für den Berufungskläger Krankenkassenprämien im Betrag von total Fr. 3'874.35 bezahlt. Damit hätten sie sich selbst am Vermögen geschädigt. Dies habe der Berufungskläger beabsichtigt und es sei ihm auch bewusst gewesen, dass kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestanden habe.

E. 2.2 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 15. November 2019 in Bezug auf das vom Verteidiger des Berufungsklägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantrage Gutachten, dass ein Beweisantrag ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden könne, wenn das Gericht in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss komme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und die beantragte Beweiserhebung werde die gerichtliche Überzeugung nicht mehr ändern. Vorliegend sei ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitraum von 2004 bis 2013 zu beurteilen. Daher spiele der aktuelle Gesundheitszustand des Berufungsklägers keine entscheidende Rolle. Einerseits habe der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Symptomatik seit Eröffnung des Strafverfahrens massiv verschlechtert habe, keine neue Datenlage vorliege und man von einem neuen Krankheitsbild nicht auf den Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt schliessen könne. Betreffend die beantragte, neurologische Begutachtung sei festzustellen, dass die neuesten Therapieverlaufsberichte keine neurologischen Probleme schildern würden. Ferner habe man bis und mit 2016 keine neurologische Ursache für die Bewegungsstörungen feststellen können. Daher seien von einem neuen, bidisziplinären medizinischen Gutachten keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Anklagezeitraum zu erwarten. Der als "Gutachten" bezeichnete Bericht des Begutachtungsinstituts R. stelle kein gerichtliches Gutachten dar. Er sei als ausführlicher Arztbericht zu bewerten und unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung. Neben den medizinischen Befunden enthalte der Bericht auch objektive Feststellungen der Ärzte sowie die Schilderungen des Berufungsklägers zu seinem Tagesablauf. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestünden keine formellen oder materiellen Gründe für eine Unverwertbarkeit dieses Beweismittels (E. I des vorinstanzlichen Urteils). Im Gutachten von Dr. med. E. vom 4. März 2016 werde ausgeführt, der Berufungskläger sei anlässlich der Explorationsgespräche psychomotorisch hochgradig auffällig gewesen, wobei auch die oberen Extremitäten betroffen gewesen seien. Eine Sichtung der Observationsvideos habe ergeben, dass der Berufungskläger dort durchweg ruhig und entspannt gewirkt habe. Die Datenlage zu seinem Gesundheitszustand sei ausgesprochen widersprüchlich, zumal sich einerseits schwere Verhaltensauffälligkeiten finden würden, andererseits Situationen und Phasen ohne erkennbare oder mit nur geringen Symptomen. Zahlreiche Anhaltspunkte würden darauf hindeuten, dass der Berufungskläger situationsabhängig eine stark abweichende Leistungsfähigkeit zeigen könne. Die Daten aus unverfänglichen Lebenssituationen seien diesbezüglich als aussagekräftiger zu beurteilen. Sofern es sich hier nicht um lediglich einzelne, selektive Situationen handle, an welchen der Berufungskläger keine Symptomatik aufgewiesen habe, würden sich erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Konversionsstörung ergeben. Im Ergänzungsgutachten vom 5. März 2018 halte der Gutachter sodann fest, dass sich in den neuen Berichten kaum Aussagen zum Beurteilungszeitraum der Jahre 2000 bis 2016 finden würden. Seit Eröffnung des Strafverfahrens befinde sich der Berufungskläger in einer belastenden Situation und die Symptomatik seiner Beschwerden habe sich seither stark verändert. Indessen sei nach wie vor keine einzige Situation dokumentiert, in welcher es zu einem Umschlagen einer weitgehenden Symptomfreiheit in die massiven Bewegungsstörungen gekommen sei. Ferner falle auf, dass der Berufungskläger Informationen über sein tatsächliches Leistungsniveau in "guten Phasen" vorenthalten habe. Vor den Schranken des Strafgerichts habe der Gutachter schliesslich ausgeführt, eine Konversionsstörung sei dadurch gekennzeichnet, dass willkürlich steuerbare Körperfunktionen der bewussten Kontrolle des Betroffenen entzogen seien. Der Anfang und das Ende von solchen unbewussten Störungen seien völlig unabsehbar. Die anlässlich der Observation festgestellten Muster würden indessen darauf hindeuten, dass der Berufungskläger willkürlich unterscheiden könne, welches Funktionsniveau er präsentieren wolle. Er habe situativ innerhalb kürzester Zeit bei ärztlichen Untersuchungen eine schwere Symptomatik vorgezeigt und anschliessend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit präsentiert. Dies sei ein auffälliges Muster, welches auf eine Simulation hindeute. Weiter sei zu beachten, dass der Berufungskläger in den Jahren 2004 bis 2013 wiederholt die ärztliche Empfehlung ignoriert habe, eine intensive Psychotherapie zu machen. Erst nach Eröffnung des Strafverfahrens habe er seine Haltung geändert. Wenn eine Person dermassen stark beeinträchtigt sei, würde diese üblicherweise die Therapiemöglichkeiten ausschöpfen oder sie könnte begründen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Unter dem Eindruck des Strafverfahrens zeige der Berufungskläger weit stärkere Symptome, während im massgeblichen Zeitraum noch komplexe Verhaltensmuster, wie Autofahrten, Planung von Umbauarbeiten oder administrative Tätigkeiten möglich gewesen seien. Der aktuelle Krankheitsabschnitt lasse sich nicht auf einen früheren Zeitpunkt extrapolieren. Der Fokus liege vorliegend nicht auf der psychiatrischen Diagnose, sondern auf dem Funktionsniveau. Das Strafgericht erwog, dass diese gutachterlichen Ausführungen als ausführlich, umfassend, verständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu bewerten seien, womit auf diese abgestellt werden könne (E. II.1.1.2. des vorinstanzlichen Urteils). In einem weiteren Schritt stellte das Strafgericht das Funktionsniveau des Berufungsklägers im Alltag seinem Funktionsniveau in Untersuchungssituationen gegenüber, wobei es zunächst die Krankengeschichte des Berufungsklägers zusammenfasste. Dabei kam es zum Schluss, dass die Entstehungsgeschichte der Bewegungsstörungen auffällig erscheine. Nach einem Unfall bei der Revision eines Motorrads hätten zunächst ausschliesslich Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine das Beschwerdebild ausgemacht. Für diese Schmerzen habe keine körperliche Ursache gefunden werden können. Als arbeitsbezogen relevantes Problem seien eine Funktionsstörung des Kreuzes mit Ruheschmerzen und bewegungs- sowie belastungsabhängigen Beschwerden angesehen worden. Der Berufungskläger habe selber angegeben, seit dem Jahr 2003 unter Bewegungsstörungen (Myoklonien) zu leiden. Ab dem Sommer 2004 sei dann anstelle der lumbosakralen Schmerzsymptomatik ein unklares, pseudozentralnervöses Störungsbild mit Bewegungsstörungen (Raumpfataxie sowie Tremor und Myoklonien der Beine) in den Vordergrund getreten. Diesbezüglich sei der Verdacht einer psychischen Ursache (Konversionsstörung von Krankheitswert bei anankastischen und abhängigen Persönlichkeitszügen) geäussert worden. Diesbezüglich sei zu beachten, dass es im Sommer 2004 zu einem Knick in der günstigen Entwicklung der Schmerztherapie gekommen war, nachdem die Militärversicherung entschieden hatte, dass der Berufungskläger keine berufliche Integration in der Rehaklinik K. absolvieren könne. Als Folge der diagnostizierten Konversionsstörung hätten die IV sowie die Militärversicherung letztlich rückwirkend per 1. Januar 2004 eine Rente gesprochen. Trotz Empfehlung eines psychotherapeutischen Behandlungsansatzes und der Kostengutsprache der Militärversicherung im April 2005 habe der Berufungskläger lediglich zwischen Oktober und Dezember 2005 eine Psychotherapie absolviert, wobei er sich nicht bereit gezeigt habe, die psychischen Ursachen seiner Konversionsstörung zu ergründen. Für den Zeitraum von Juli 2000 bis Ende 2005 würden keine neutralen Beobachtungen aus dem Alltag des Berufungsklägers vorliegen. Sein Verhalten und seine Angaben liessen sich jedoch nicht immer mit den objektivierbaren Befunden in den medizinischen Untersuchungen in Einklang bringen (E. II.1.1.3. des vorinstanzlichen Urteils). Für die Zeit von Ende 2005 bis Juni 2008 hielt das Strafgericht fest, dass hierzu kaum Informationen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Berufungsklägers vorliegen würden. Er habe die Therapie in der Schmerzklinik des Zentrums S. im Juni 2007 beendet. Im entsprechenden Überweisungsschreiben des Zentrums S. seien weder Bewegungsstörungen noch die Konversionsstörung erwähnt worden. Im vorgenannten Zeitraum seien sodann an der Liegenschaft C. weid 9 in D. umfangreiche Modernisierungs- und Umbauarbeiten erfolgt. Im Jahr 2005 habe der Berufungskläger das Trompetenspiel in der Harmoniemusik T. wieder aufgenommen, was in jene Zeit falle, wo die Zusprechung einer Invalidenrente absehbar geworden sei. Dieser Umstand erstaune, zumal das Trompetenspiel im Musikverein eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei, sich der Zustand des Berufungsklägers gemäss eigenen Angaben nicht verbessert habe und es ihm offenbar nicht möglich gewesen sei, während längerer Zeit zu sitzen. Offensichtlich sei es in dieser Zeit auch möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen. Ab 2007 habe der Berufungskläger zudem Trompete in der Band U. gespielt, wobei er hier seine Auftritte immer im Stehen absolviert habe (E. II.1.1.4. des vorinstanzlichen Urteils). Vom Juni 2008 bis September 2011 sei der Berufungskläger bei Dr. med. N. sowie dessen Nachfolger, Dr. med. V. , in D. in Behandlung gewesen. Aus einem Arztbericht vom 27. Oktober 2008 gehe hervor, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seit seinem Unfall im Juli 2000 an persistierenden Schmerzen leide, Sitzen nur für fünf bis zehn Minuten erträglich sei, und alle zwei bis drei Minuten unwillkürliche Zuckungen in den Beinen auftreten würden. Im Laufe der Jahre hätten sich die Myoklonien verstärkt und der Berufungskläger sei beim Gehen behindert. Diesbezüglich stellte das Strafgericht die Auffälligkeit fest, dass die rentenbegründende Konversionsstörung in diesem Bericht keine Erwähnung finde. Von August 2008 bis Februar 2015 sei der Berufungskläger ausserdem bei O. in D. in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Der Berufungskläger habe gegenüber dem Physiotherapeuten geschildert, dass die Rückenschmerzen das primäre Problem seien. Weiter habe letzterer festgestellt, dass der Gang des Berufungsklägers nach vorne geneigt sei. Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2009 habe der Berufungskläger ausgeführt, sein Hauptproblem sei, dass er nicht mehr Sitzen könne. Er verspüre Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Zudem leide er eigentlich dauernd an schwer kontrollierbaren Bewegungen. Er sei im Lernen und der Wissensanwendung behindert, weil Lesen eigentlich nur in der Bauschlage möglich sei. Sitzen könne er einzig beim Essen und Autofahren. Bei längeren Fahrten müsse er Zwischenhalte einlegen. Treppensteigen gehe mit Mühe und er könne höchstens noch eine Viererpackung Milch tragen. Aus dem entsprechenden Bericht vom 9. Juni 2009 gehe hervor, dass der Berufungskläger das Untersuchungszimmer mit taumelndem Gang betreten habe und während der gesamten Untersuchung gestanden sei. Im Liegen habe sich der Rumpf dauernd bewegt und es hätten spastisch anmutende Bewegungen in den Beinen vorgelegen. In den Jahren 2008 und 2009 habe demgegenüber in und um die Liegenschaft C. weid 9 in D. eine rege Bautätigkeit stattgefunden. Diese stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Darstellung des Berufungsklägers anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2009. Sodann gehe aus den Baugesuchen, den Abrechnungen und der Korrespondenz hervor, dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, sich selbständig um administrative Angelegenheiten zu kümmern. Im gleichen Zeitraum habe er auch weiterhin aktiv an Proben, Auftritten und anderen Anlässen der Harmoniemusik T. teilgenommen. Im September 2009 sei der Berufungskläger für eine zahnärztliche Behandlung mit dem Flugzeug nach Budapest gereist und er habe im Oktober 2009 einen Ausflug nach Amsterdam gemacht. Hier stelle sich die Frage, wie der Berufungskläger für einen längeren Zeitraum habe sitzen können. Schliesslich habe er im Jahr 2008 eine Ausbildung zum Geistheiler begonnen und hierfür diverse Kurse in Deutschland absolviert, wobei er jeweils mit dem Auto längere Strecken gefahren sei (E. II.1.1.5.1 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Im Sommer 2010 hätten die Invaliden- und die Militärversicherung mit der periodischen Rentenrevision begonnen. Mit ärztlichem Bericht vom 20. August 2010 habe N. seine Diagnosen vom Oktober 2008 wiederholt. Er habe festgestellt, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Bewegungsstörungen für eine regelmässige Arbeit nicht vermittelbar sei. Aus einem Bericht des Kantonsspitals W. gehe sodann hervor, dass beim Berufungskläger eine Spastik des rechten Beines mit plötzlich einschiessenden Hyperkinesien festgestellt worden sei. Auch im Jahr 2010 hätten an der Liegenschaft C. weid in D. Bautätigkeiten stattgefunden. So sei etwa ein bestehendes Biotop zurückgebaut und mit einem Schwimmteich sowie unterirdischem Technikraum ersetzt worden. Diesbezüglich gehe aus den Akten hervor, dass der Berufungskläger teilweise selber Bauarbeiten ausgeführt habe. Im gleichen Jahr habe er seine Aktivitäten für die Harmoniemusik T. weitergeführt sowie administrative Tätigkeiten ausgeübt. Aus einem E-Mail vom 24. Oktober 2010 folge, dass der Berufungskläger Probleme beim Autofahren erlebt und sich deshalb ins Spital begeben habe. Gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Berichten des Kantonsspitals W. vom 24. und 25. Oktober 2010 habe es sich hier um Opiatentzugserscheinungen gehandelt. Anlässlich einer Besprechung mit der Militärversicherung habe der Berufungskläger im März 2011 angegeben, dass sein Gesundheitszustand ein ständiges Auf und Ab sei. Die Tagesform entscheide über die Schmerzen. Gegenüber der SVA Basel-Landschaft habe der Berufungskläger im gleichen Monat angegeben, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und er beim Ankleiden zeitweise Hilfe von Drittpersonen benötige. In seinem Bericht zuhanden der IV vom 18. März 2011 habe Dr. med. N. die bisherigen Diagnosen wiederholt und festgehalten, dass der Berufungskläger unter lumbosakralen Schmerzen leide, auf Berührungen mit Muskelzuckungen reagiere, der Gang auf den Zehen mit Vorneigung des Rumpfes erfolge und ein Fersengang nicht möglich sei. Ferner kämen sitzende Tätigkeiten höchstens für 30 Minuten pro Tag in Frage und wegen vermehrter Zuckungen sei eine stehende Tätigkeit nicht möglich. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz erneut fest, dass die rentenbegründende Diagnose einer Konversionsstörung im ärztlichen Bericht nicht erwähnt worden sei. Weiter stellte das Strafgericht fest, dass auch im Jahr 2011 bei der Liegenschaft in D. Bautätigkeiten für einen Schwimmteich erfolgt seien, welche der Berufungskläger teilweise selber vorgenommen habe. Auch sei er nach wie vor in der Harmoniemusik T. aktiv gewesen, habe dort als Präsident der Musikkommission geamtet, detaillierte Liegenschaftskostenabrechnungen erstellt, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst und seinen Bruder in administrativen sowie privaten Angelegenheiten unterstützt. Schliesslich habe der Berufungskläger anlässlich eines Streits mit Jägern im Dezember 2011 eine Videoaufnahme gemacht, welche zeige, dass auch eine Stresssituation keine heftigen Bewegungsstörungen ausgelöst habe (E. II.1.1.5.4 f. des vorinstanzlichen Urteils). Am 13. und 14. November 2012 sei die interdisziplinärische medizinische Abklärung des Berufungsklägers im Begutachtungsinstitut R. erfolgt. Gegenüber den untersuchenden Ärzten habe er angegeben, dass seine stetige körperliche Unruhe mit willkürlichen Bewegungen im Vordergrund stehe. Diese Symptomatik bestehe seit dem Jahr 2000 und habe ab 2003 an Intensität deutlich zugenommen. Auch in der Nacht nehme die Unruhe nicht ganz ab und der Berufungskläger könne nur noch auf dem Bauch schlafen. Aufgrund der stetigen unwillkürlichen Bewegungen sei die Muskulatur deutlich verspannt. Weiter leide der Berufungskläger seit dem Unfallereignis im Jahr 2000 unter permanenten lumbalen Rückenschmerzen, welche teilweise in die Beine und Füsse ausstrahlen würden. Sein rechtes Bein bewege sich unablässig, was bei Rückenschmerzen, Stress, ungewohnten Begegnungen, Kälte oder gewissen psychischen Situationen zunehme. Nebst den Rückenschmerzen bestünden Sensibilitätsstörungen und ein Schweregefühl in den Beinen. Durch diese Beschwerden sei der Berufungskläger im Alltag deutlich eingeschränkt. Treppensteigen sei kaum möglich, er brauche teilweise Hilfe beim Ankleiden und könne nur bei kleinen Hausarbeiten mithelfen, wobei er diese Tätigkeiten alle im Stehen erledigen würde. Ab und zu gehe er mit seiner Schwester schwimmen. Aufgrund seiner Beschwerden fühle er sich in jeglicher Hinsicht arbeitsunfähig. Weil mit seinen Bewegungsstörungen auffalle, könne er nicht mehr an Partys oder ins Kino gehen. Er fahre nur noch ein bis zwei Mal im Monat Auto und nur dann, wenn das Lioresal genügend wirke und er ruhige Beine habe. Er sitze eigentlich nur beim Essen. Reisen absolviere er keine mehr. Der Berufungskläger könne sich noch selber versorgen, könne selbständig kochen und einkaufen. Linderung erfahre er durch Laufen und Bewegen, wobei die maximale Gehdauer eine Viertelstunde betrage. Alles habe mit dem Unfall im Juli 2000 begonnen und die Beschwerden hätten im Laufe der Jahre immer mehr zugenommen. Zuvor sei er völlig beschwerdefrei gewesen. In Bezug auf die allgemeininternistische Abklärung habe Dr. med Y. festgehalten, dass es dem Berufungskläger nicht gelungen sei, mit beiden Beinen auf eine Waage zu stehen. Seine Körpergrösse habe ebenfalls nicht konklusiv bestimmt werden können. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung habe Dr. med. Z. ausgeführt, dass sich der Berufungskläger dauernd hin und her bewegt habe, als ob ein nicht unterdrückbarer Drang dazu bestehe. Diagnostisch liege eine dissoziative Bewegungsstörung oder eine Konversationsstörung vor. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, insbesondere sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Weil eine längere psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung bisher nicht erfolgt sei, seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies mache jedoch nur dann Sinn, wenn sich der Berufungskläger eine solche auch vorstellen könne, was gegenwärtig nicht der Fall sei. Aufgrund der Aktivitäten, welche im Alltag möglich seien, könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr bestätigt werden. Der untersuchende Orthopäde, Dr. med. AA. , habe festgestellt, dass der Berufungskläger vor der Untersuchung längere Zeit praktisch ruhig im Wartebereich gestanden habe, während er im Untersuchungszimmer von Beginn weg unaufhörlich getänzelt, gezittert und das rechte Bein vom Boden abgehoben sowie geschüttelt habe. Die Symptomatik habe beim Barfussgang massiv zugenommen. Der Berufungskläger habe dann getorkelt und spastisch gewirkt. In der Rückenlage habe die geschilderte Unruhe weiter zugenommen, so dass eine orthopädische Untersuchung nicht durchführbar gewesen sei. Die Bewegungsstörungen würden sich auf orthopädischer Ebene nicht erklären lassen, so dass damit auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Dr. med. BB. habe ausgeführt, dass die neurologische Untersuchung durch das ständige zappeln und umherlaufen erheblich erschwert gewesen sei. Das Gangbild habe grotesk gewirkt mit unregelmässigem, mehr oder minder ständigem Zittern des rechten, teilweise auch des linken Beines. Die bekannte Konversionsstörung in Form einer Bewegungsstörung sowie ihr Ausmass liessen sich neurologisch nicht erklären. Es stelle sich die Frage, ob diese Bewegungen eine bewusstseinsnahe Symptomerweiterung seien oder ob sie aus eigener Willenskraft nicht überwindbar seien. Die Schilderung von Alltagstätigkeiten spreche gegen eine nicht überwindbare, Bewusstseinsferne Konversionsstörung. Weiter würden die ausgeprägte Extremitätenmuskulatur und die Schwielen an den Händen des Berufungsklägers auf deutliche Restaktivitäten hinweisen. Im Ergebnis seien polydisziplinär unter anderem eine dissoziative Bewegungsstörung (Konversionsstörung) und ein chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom unter rechtsseitiger Betonung diagnostiziert worden. Sodann habe man eine deutliche Diskrepanz zwischen der medizinischen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Berufungsklägers festgestellt. Im Ergebnis sei empfohlen worden, die ärztlichen Beobachtungen und Beurteilungen durch eine Alltagsbeobachtung zu ergänzen. Bezüglich der Aktivitäten des Berufungsklägers im Jahr 2012 hielt das Strafgericht fest, dass auch in diesem Zeitraum an der Liegenschaft in D. Bautätigkeiten erfolgt seien. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Berufungskläger und CC. gehe sodann hervor, dass Arbeits- und Reisetätigkeiten erfolgt seien, welche im krassen Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der Begutachtung im Begutachtungsinstitut R. stehen würden. Schliesslich habe der Berufungskläger auch im Jahr 2012 seine Aktivitäten in der Harmoniemusik T. fortgeführt und sich um administrative Arbeiten im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten sowie der Unterstützung seines Bruders gekümmert (E. II.1.1.5.6 des vorinstanzlichen Urteils). Am 8. Mai 2013 sei die DD. AG von der SVA Basel-Landschaft mit einer Personenüberwachung des Berufungsklägers beauftragt worden. Aus dem entsprechenden Ermittlungsbericht gehe hervor, dass dieser in der Zeit vom 29. Mai 2013 bis 10. Juli 2013 mehrmals ein Auto auch über längere Strecken geführt und körperliche Tätigkeiten gezeigt habe, welche mit seinen eigenen Ausführungen zum Gesundheitszustand in krassem Widerspruch stünden (E. II.1.1.5.7 des vorinstanzlichen Urteils). Nachdem den Ärzten des Begutachtungsinstituts R. das Observationsmaterial vorgelegt worden sei, hätten diese mit Schreiben vom 20. August 2013 ausgeführt, dass diese Beobachtungen ihre Einschätzung, dass keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Berufungskläger vorliege, vollumfänglich bestätigen würden. Nach Durchsicht des Videomaterials sei psychiatrisch statt von einer Konversionsstörung eher von einer Simulation auszugehen. In der Folge seien im September 2013 die Renten der IV sowie der Militärversicherung sistiert worden. Laut Bericht des Spitals EE. habe sich der Berufungskläger am 22. August 2013 auf die Notfallstation begeben und über eine Exazerbation der Spastik am ganzen Körper geklagt. Aus einem Dokument des Berufungsklägers vom 8. Oktober 2013 gehe hervor, dass er nach einem psychischen Tief im Februar 2013 in den Monaten Juni und Juli 2013 sehr viele gute Tage gehabt habe. In dieser Zeit habe er einen Teil der Umbauarbeiten auch selber ausführen können. Nach FF. sei er im Sommer 2012 gezogen, um selbständiger im Alltag zu sein. Er werde jeweils von seiner Mutter oder seiner Schwester für die Therapie nach D. oder nach GG. gefahren. Er sei auf Hilfe angewiesen, wenn er sich knieabwärts an- oder entkleiden müsse und er könne nicht in die Hocke gehen. Bei der Fusspflege sei er auch an guten Tagen auf Hilfe angewiesen. Es gebe Tage, an denen sein rechtes Bein praktisch pausenlos in Bewegung sei. Dies ermüde und belaste ihn sehr. Es gebe auch gute und sehr gute Tage, an denen es ihm praktisch gut gehe, die Schmerzsituation im Hintergrund stehe und die Beine praktisch ruhig seien. An solchen Tagen versuche er leider oft sehr viel zu tun, z.B. den Rasen zu mähen, vor dem Haus zu wischen und den Boden nass aufzunehmen. Früher habe er viel mit den Händen gearbeitet und sein Haus selbständig umgebaut. Es tue ihm weh, wenn er heute solche Arbeiten gegen Bezahlung in Auftrag geben müsse. Eigentlich sei er nur noch zu Hause oder gehe mit seiner Schwester oder seiner Mutter einkaufen. Seit über zehn Jahren sei er nicht mehr ausgegangen. Einmal sei er mit Freunden für ein paar Tage in Österreich gewesen. Autofahren sei sehr mühsam. Die Fahrbegleitung müsse oft anhalten, damit er ein paar Schritte gehen könne, um die durch das Sitzen bedingten Anspannungen und Schmerzen zu mindern. Nach Einkäufen mit seiner Schwester oder Mutter versuche er ab und zu die letzten paar hundert Meter selber zu fahren. Seine Post werde in ein Postfach umgeleitet und seine Schwester erledige die Post für ihn, damit nichts unbearbeitet bleibe. In Bezug auf die Tätigkeiten des Berufungsklägers im Jahr 2013 stellte das Strafgericht fest, dass wiederum Bauarbeiten an der Liegenschaft C. weid 9 in D. ausgeführt würden seien. So hätten umfangreiche Umbauten im Dachgeschoss stattgefunden. Ausserdem habe sich der Berufungskläger um die Reparatur einer Lichtschranke eines Gemeinschafts-Lifts in der Überbauung C. weid gekümmert. In diesem Jahr habe der Berufungskläger lediglich an einer Probe der Harmoniemusik T. teilgenommen. Sein Amt als Präsident der Musikkommission habe er indessen weitergeführt. Betreffend die Reisetätigkeit seien Autofahrten innerhalb der Schweiz, nach Weil am Rhein (D), Stimpfach Rechenberg (D) und Nürnberg (D) aktenkundig. Auch sei der Berufungskläger nachweislich am 10. September 2013 in Amsterdam gewesen. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit seien Reklamationen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit Bestellungen, eine nicht näher spezifizierte Einsprache sowie die Unterstützung des Bruders in administrativen Angelegenheiten aktenkundig (E. II.1.1.5.8 des vorinstanzlichen Urteils). Am 12. Februar 2014 habe die SVA Basel-Landschaft eine Strafanzeige erstattet, worauf die Staatsanwaltschaft am 17. März 2014 die Observation des Berufungsklägers angeordnet habe. Laut Amtsbericht der Polizei W. vom 8. Juli 2014 sei dieser an vier verschiedenen Tagen im Juni 2014 im öffentlich zugänglichen bzw. einsehbaren Raum überwacht worden. Aus den entsprechenden Videoaufnahmen seien Tätigkeiten zu sehen, welche in Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers betreffend seine gesundheitliche Verfassung stünden. Im Oktober 2013, November 2013 und Juni 2014 hätten psychiatrische Untersuchungen des Berufungsklägers bei Dr. med. HH. stattgefunden. Dieser sei in seinem Parteigutachten vom 24. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger an einer dissoziativen Bewegungsstörung (Konversionsstörung) leide, welche von einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen begleitet werde. Krankheitsbedingt sei die psychische Belastbarkeit des Berufungsklägers stark vermindert. Unter Distress komme es zu somatopsychovegetativen Symptombildungen, welche sich in einer Schmerzzunahme und Bewegungsstörungen abbilden würden. Betreffend die Erkenntnisse aus der Observation könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in den beobachteten Situationen unter Eustress gestanden habe. Insofern liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf das Funktionsniveau im Alltag ziehen. Laut einem weiteren Bericht von Dr. med. II. vom 20. November 2014 habe Dr. med HH. die von ihm attestierte, zwanghaftdependente Persönlichkeitsstörung nicht ICD-10 konform begründet. Eine Abstützung auf Muster im Lebenslauf würde hierfür nicht genügen. Der Berufungskläger würde sodann gemäss seinen Angaben auch nachts und in völliger Ruhe an den Bewegungsstörungen leiden und er könne demnach keine Minute im Laufe des Tages eine Leistung erbringen. Die Theorie von einer punktuellen Leistungsfähigkeit sei daher nicht schlüssig und die Kritik von Dr. med. HH. am Gutachten des Begutachtungsinstituts R. erweise sich nicht als haltbar. Laut forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Januar 2015 habe die Auswertung einer Blutprobe ergeben, dass der Berufungskläger in den Stunden vor der Asservierung dieser Probe Buprenorphin (enthalten im Medikament Temgesic) eingenommen habe. Aus der Auswertung einer Haarprobe folge, dass der Berufungskläger im überwachten Zeitraum von Juni bis November 2014 nicht regelmässig Buprenorphin eingenommen habe. Baclofen (enthalten im Medikament Lioresal) sei weder in der Blutprobe noch in den Haaren nachweisbar gewesen. Nach seiner Verhaftung sei der Berufungskläger zur Beurteilung und Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit in die Psychiatrie Baselland überwiesen würden. Aus der Videoüberwachung der Gefängniszelle sei ersichtlich, dass der Berufungskläger keinen Moment stillgestanden sei und sich sehr steif, ohne Rhythmus und nicht zielgerichtet bewegt habe. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 habe sich der Berufungskläger zunächst normal und verschlafen verhalten. Anschliessend habe sich sein Zustand verschlechtert und er habe in einem unbewachten Moment eine Kapsel Temegesic eingenommen. Die Polizei habe eine defekte Festplatte sichergestellt, die gemäss den Aussagen des Berufungsklägers irgendwann zwischen 2005 und 2008 beschädigt worden sei. Weil aber habe festgestellt werden können, dass an diesem Datenträger die letzte Änderung am 27. November 2014, um 7:31 erfolgt sei, müsse in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Festplatte kurz vor der drohenden Beschlagnahmung zu zerstören versucht habe, um Beweise zu vernichten. An der Hafteröffnungseinvernahme vom 28. November 2014 habe der Berufungskläger deutliche Bewegungsstörungen gezeigt. Hinsichtlich der Aktivitäten des Berufungsklägers im Jahr 2014 stellte das Strafgericht fest, dass auch in diesem Zeitraum bauliche Tätigkeiten an der Liegenschaft C. weid 9 in D. erfolgt seien. Insbesondere seien die Elektroinstallationen erneuert worden. Bezüglich des musikalischen Engagements des Berufungsklägers im Jahr 2014 sei nichts bekannt. In geschäftlicher Hinsicht habe er sich während dieser Zeit um administrative und geschäftliche Angelegenheiten seines Bruders gekümmert sowie im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit seines Grundstücks verschiedene Schreiben verfasst. Schliesslich ergebe sich aus den Videoaufnahmen der hauseigenen Überwachungskamera der Liegenschaft C. weid 9, dass in der Zeit vom 16. bis 22. Mai 2014 nur eine einzige Sequenz aufgezeichnet worden sei, welche Myklonien und eine gekrümmte Körperhaltung des Berufungsklägers zeige, wobei sich der Berufungskläger hier mit anderen Personen unterhalten habe. Auf den Überwachungsvideos vom Juli 2014 sei zu sehen, wie der Berufungskläger scheinbar mühelos mehrmals einen Stapel mit jeweils sechs Dachziegeln trage. Dies stehe in einem deutlichen Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er höchstens eine Viererpackung Milch tragen könne (E. II.1.1.5.9 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers ab 2015 verschlechtert habe. Auf die entsprechenden medizinischen Berichte sei indessen nicht näher einzugehen, zumal sie nicht den angeklagten Zeitraum betreffen würden und aus der aktuellen Entwicklung auch keine Rückschlüsse auf den damaligen Zustand gezogen werden können (E. II.1.1.5.10 des vorinstanzlichen Urteils). In einem weiteren Schritt würdigte das Strafgericht die Aussagen der im Strafverfahren befragten Personen. Dr. med. N. habe den Berufungskläger gemäss seinen Aussagen zwischen Juni 2008 und September 2011 immer mit Bewegungsstörungen beobachtet. Das Beschwerdebild sei ein Dauerzustand ohne beschwerdefreie Tage gewesen. Der Berufungskläger habe ihm gegenüber auch nie erwähnt, dass er die anlässlich der Observationen beobachteten Tätigkeiten ausführen könne (E. II.1.1.6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Auch gemäss den Depositionen des Physiotherapeuten O. habe der Berufungskläger an den Behandlungen zwischen August 2008 und Februar 2015 dauernde körperliche Einschränkungen gezeigt. Das Therapieziel habe darin bestanden, einen stabilen Gang zu erlernen. Die Therapie habe jedoch trotz wechselnder Übungen keine Fortschritte bewirkt und der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 nicht verbessert. O. habe den Berufungskläger nie so erlebt, wie er anlässlich der Observation beobachtet worden sei. Dort würden die Beschwerden, an denen sie in der Therapie während Jahren gearbeitet hätten, als absolut überwunden erscheinen (E. II.1.1.6.2 des vorinstanzlichen Urteils). Sodann gehe aus den Aussagen der Nachbarn des Berufungsklägers hervor, dass dieser in den vergangenen Jahren ununterbrochen an der C. weid 9 in D. gelebt habe. Bis im Jahr 2014 seien keine gravierenden körperlichen Einschränkungen beim Berufungskläger festgestellt worden. Er habe mitunter unruhige Beine, Zuckungen, Gleichgewichtsstörungen oder einen auffälligen Gang gezeigt, doch sei er bis dahin selbständig Auto gefahren und habe regelmässig handwerkliche sowie bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Schwimmteich habe er fast täglich einen Bagger benutzt (E. II.1.1.6.3 des vorinstanzlichen Urteils). Mitglieder des Musikvereins des Berufungsklägers hätten ausgesagt, dass dieser zwischen 2001 und Sommer 2012 regelmässig an Konzerten der Harmoniemusik T. teilgenommen habe, wie es der Verpflichtung aller Vereinsmitglieder entspreche. Ende 2014 sei er von seinem Amt als Musikkommissionspräsident zurückgetreten. Der Berufungskläger habe immer Mühe gehabt, ruhig zu stehen und zu sitzen, wobei die Intensität des Zappelns unterschiedlich gewesen sei. Sein Leistungsniveau als Trompetenspieler habe ab dem Jahr 2011 abgenommen und seit 2012 seien vermehrt körperliche Beeinträchtigungen wahrgenommen worden (E. II.1.1.6.4 des vorinstanzlichen Urteils). Laut den Depositionen von JJ. , der früher als Pflegekind bei A. gelebt habe, gebe es beim Berufungskläger gute und schlechte Tage. Sein Zustand habe sich seit dem Jahr 2013 verschlechtert. Es sei häufig so gewesen, dass es dem Berufungskläger morgens besser gegangen sei, als abends. Die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft C. weid 9 in D. seien mit Hilfe von JJ. und KK. erfolgt. Diese hätten die groben Arbeiten übernommen, während der Berufungskläger die feineren Tätigkeiten ausgeführt und Anweisungen erteilt habe (E. II.1.1.6.5 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich weist die Vorinstanz auf die von der Anklage genannten Wohnsitzwechsel hin. Die verschiedenen Meldeadressen in den Jahren 2000 bis 2015 seien aktenkundig. Dass der Berufungskläger dessen ungeachtet im vorgenannten Zeitraum immer in seiner Liegenschaft in D. gewohnt habe, ergebe sich aus den Feststellungen der Zeugen, einem E-Mail des Berufungsklägers an CC. sowie der Tatsache, dass der Berufungskläger anlässlich beider Observationen sowie der Hausdurchsuchung an zufällig ausgewählten Tagen an diesem Ort festgestellt worden sei. Sodann wäre es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen in D. und nicht an seinen jeweiligen Wohnorten wahrgenommen hätte. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nicht an der raschen Einleitung einer IV-Revision interessiert gewesen sei. Die Wohnsitzwechsel hätten die Arbeiten der Behörden und Versicherungen erschwert, was zu Leerläufen geführt haben dürfte. Die Wohnsitzwechsel seien indes für eine allfällige Täuschung der Invaliden- und Militärversicherung nicht kausal gewesen. Zum einen habe eine Rentenrevision frühestens per August 2010 stattfinden müssen und zum anderen seien die Wohnsitzwechsel ab diesem Zeitpunkt für die Zuständigkeit der Behörden nicht relevant, weil diese auch beim Wegzug in einen anderen Kanton bestehen bleibe. Die anstehende Rentenrevision hätte also mit dem Verhalten des Berufungsklägers allenfalls um ein paar Monate verzögert, nicht aber verhindert werden können (E. II.1.1.7 des vorinstanzlichen Urteils). Weiter erwog das Strafgericht, dass die Beschwerden des Berufungsklägers gemäss seinen Angaben stetig zugenommen hätten. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Zustand des Berufungsklägers in den Jahren 2008 bis 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, sei die Schlussfolgerung zulässig, dass dies auch für die Jahre davor zutreffe. Zunächst sei festzustellen, dass der Berufungskläger in den Jahren 2005 bis 2007 trotz dringender Indikation nie das Bedürfnis gezeigt habe, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, um den Ursachen der diagnostizierten, rentenbegründenden Konversionsstörung auf den Grund zu gehen. Dieser naheliegende Behandlungsansatz sei über Jahre hinweg ignoriert worden, obschon die anderen Therapien keinen Erfolg gezeigt hätten. Erst nachdem der Berufungskläger mit den Erkenntnissen aus der Observation der SVA Basel-Landschaft konfrontiert worden sei, habe er eingeräumt, dass er auch gute und sehr gute Tage habe. Folglich habe er diesen Sachverhalt mit symptomfreien Zeiträumen zu erklären versucht, was aber erst erfolgt sei, nachdem die IV die Rente sistiert habe. Weiter sei auffallend, dass sehr viele gute Tage in den Zeitraum der Observation fallen würden. Auch die zahlreichen Aktivitäten des Berufungsklägers in den Jahren 2005 bis 2013 würden dafür sprechen, dass er in diesem Zeitraum sehr viele gute Tage gehabt habe. Daher stelle sich die Frage, warum der Berufungskläger diesen Umstand in all den Jahren nie gegenüber den Ärzten oder Versicherungen erwähnt habe. Dort habe er vielmehr konstant ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei oder sich verschlechtert habe. Eine Schilderung von Tätigkeiten, zu denen der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, sei nie erfolgt. Auch habe der Berufungskläger an den regelmässigen Besuchen bei seinem Hausarzt oder Physiotherapeuten nie einen guten Tag gezeigt. Sodann würden sich in den Angaben des Berufungsklägers und seinem Verhalten weitere Widersprüche zeigen. Gegenüber den Ärzten des Begutachtungsinstituts R. habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die Bewegungsstörungen im Jahr 2000 angefangen und seit 2003 an Intensität zugenommen hätten. Diese Störungen seien vom Berufungskläger jedoch erst im Jahr 2003 überhaupt thematisiert worden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Berufungskläger entgegen seinen Angaben durchaus in der Lage gewesen sei, während längerer Zeit sitzende Tätigkeiten auszuführen. Weiter sei er noch im Januar 2009 fähig gewesen, Steinplatten, Zementsäcke und anderes Baumaterial zu tragen, obschon er gemäss seinen Darstellungen keine schweren Sachen mehr habe heben können. Auffällig sei ferner, dass sich der Berufungskläger trotz seiner Einschränkungen für fähig erachtet habe, als "Channel-Medium" und Geistheiler die Beschwerden anderer Personen zu lindern oder aufzulösen. Aus dem E-Mail-Verkehr des Berufungsklägers gehe hervor, dass er entgegen seinen Angaben oft nach 23 Uhr und auch weit nach Mitternacht wach gewesen sei. Weiter sei er in der Lage gewesen, seinen Bruder regelmässig in administrativen Angelegenheiten zu unterstützten und dabei auch mehrseitige Schreiben zu verfassen. Diese Tätigkeit habe er auch während der angeblich psychisch belastenden Situation rund um die Untersuchungen im Begutachtungsinstitut R. wahrnehmen können. Aus den Einträgen im Outlook-Kalender des Berufungsklägers gehe sodann hervor, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, Termine zu planen und auch einzuhalten. Dies spreche dagegen, dass er hilflos Bewegungsstörungen ausgeliefert gewesen sei, welche jederzeit und ohne Vorankündigung hätten auftreten können. Schliesslich hätten sämtliche Zeugen angegeben, dass sich der Zustand des Berufungsklägers erst ab Ende 2013 verschlechtert habe, nachdem die IV-Rente sistiert worden sei. Für den Zeitraum zuvor sei er als Person beschrieben worden, die kaum gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgewiesen habe. Damit erscheine es unglaubhaft, dass der Berufungskläger im relevanten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, handwerkliche Arbeiten und Bürotätigkeiten auszuführen. Im Ergebnis stünden die Angaben des Berufungsklägers gegenüber Ärzten, Therapeuten und Gutachtern sowie sein Handeln in Situationen, in denen er unter Beobachtung gestanden sei, in einem deutlichen Widerspruch zu seinem Verhalten in alltäglichen und unbeobachteten Situationen. Aus den objektiven Beweisen sei zu folgern, dass der Berufungskläger seine Beschwerden nicht bloss aggraviert, sondern simuliert habe. Im Ergebnis sei der Berufungskläger für die Zeit zwischen 2004 und 2014 grundsätzlich als leistungsfähig bzw. arbeitsfähig zu betrachten. Demzufolge sei der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen erstellt (E. II.1.1.8 des vorinstanzlichen Urteils). Mit dem vorstehend dargelegten Verhalten habe der Berufungskläger über das Ausmass seiner körperlichen Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und den privaten Tätigkeiten getäuscht. Er habe gegenüber den Ärzten Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen in Form von unwillkürlichen Bewegungsstörungen vorgetäuscht, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, und gleichzeitig seine im privaten Rahmen ausgeübten Aktivitäten verschwiegen. Er habe wahrheitswidrig angegeben, dass ihn schon kleinste Anstrengungen körperlicher Art überfordern würden und er nicht über längere Zeit sitzen könne. Indem gestützt auf diese Angaben ärztliche Berichte zuhanden der Sozialversicherer erstattet worden seien, habe der Berufungskläger auch letztere darüber getäuscht, dass er entgegen seinen Angaben in erheblichem Umfang arbeitsfähig gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe der Berufungsläger ausserdem auch direkt getäuscht, indem er im Rahmen der Rentenrevision auf einem Formular wahrheitswidrig angegeben habe, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Die gleiche Mitteilung habe der Berufungskläger auch gegenüber einem Inspektor der Militärversicherung gemacht. Die Ärzte seien bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Patienten angewiesen und der Berufungskläger habe das Beschwerdebild über Jahre hinweg inszeniert. Dieser Sachverhalt sei für die beurteilenden Personen nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Folglich habe er die Sozialversicherer arglistig getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung seien die Sozialversicherer irrig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hätten Rentenleistungen erbracht, auf die kein Anspruch bestanden habe, womit sie über ihr Vermögen verfügt und einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten hätten. Der Schadensbetrag zum Nachteil der Invalidenversicherung belaufe sich auf insgesamt CHF 200'976.– und derjenige zum Nachteil der Militärversicherung auf CHF 368'380.50. In subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger gewusst, dass er keinen Anspruch auf die erlangten Sozialversicherungsleistungen habe und es sei ihm auch die Verpflichtung bekannt gewesen, Änderungen in der Arbeitsfähigkeit oder seines Gesundheitszustandes unverzüglich zu melden. Der Berufungskläger habe vorliegend mit dem Willen gehandelt, unrechtmässig Renten- und Versicherungsleistungen zu erhalten, sowie in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern. Sein Vorsatz und seine Absichten hätten sich auch auf die Erlangung künftiger Sozialversicherungsleistungen gerichtet, wobei sich die zu erlangenden Maximalbeträge auf CHF 594'054.– zum Nachteil der Invalidenversicherung und CHF 787'200.– zum Nachteil der Militärversicherung belaufen hätten. Das Verhalten des Berufungsklägers sei sodann als gewerbsmässig zu qualifizieren, weil er angesichts der Dauer und Vielzahl täuschender Handlungen sowie des damit erlangten Renteneinkommens in der Art eines Berufes gehandelt habe (E. II.1.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). In Bezug auf den Anklagefall 4 erwog das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Berufungskläger – trotz Anmeldung des entsprechenden Wohnsizes im Dezember 2013 – nie in X. gewohnt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Zeugenaussagen von LL. , wonach der Bruder des Berufungsklägers, MM. , die Wohnung an der NN. strasse 25 in X. alleine bewohnt habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche hier für eine Falsch-aussage der Zeugin sprechen würden. Auch habe die Kantonspolizei X. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 keinerlei Anhaltspunkte gefunden, welche dafür sprechen könnten, dass es sich bei der vorgenannten Liegenschaft um den Wohnsitz des Berufungsklägers handle. Die Behauptung, eine Person würde eine Wohnung dauerhaft bewohnen, aber keinerlei Spuren hinterlassen, welche auf ihre Anwesenheit hindeuteten, überzeuge nicht. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Sozialen Diensten X. einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse bestanden. Trotzdem habe der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag gestellt und diesem eine Wohnsitzbestätigung seines Bruders beigelegt. In der irrigen Annahme einer Leistungspflicht aufgrund des behaupteten Wohnsitzes hätten die sozialen Dienste X. in der Folge für die Zeit von März 2014 bis März 2015 die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers bezahlt. Der Angeklagte Sachverhalt sei demzufolge als erstellt zu erachten (E. II.4.1 des vorinstanzlichen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sei das vorstehend beschriebene Verhalten als Betrug zu werten, zumal der Berufungskläger die Sozialen Dienste X. mit seinen unwahren und nur mit unzumutbarem Aufwand überprüfbaren Angaben über ihre Leistungspflicht arglistig getäuscht habe. In der Folge hätten die Sozialen Dienste X. in irriger Annahme einer entsprechenden Verpflichtung Leistungen im Betrag von insgesamt CHF 3'874.35 erbracht und sich in diesem Umfang am Vermögen geschädigt (E. II.4.2 des vorinstanzlichen Urteils).

E. 2.3 Der Berufungskläger macht in seiner Berufungserklärung vom 2. November 2020 im Wesentlichen geltend, dass der Einbezug aktueller medizinischer Erkenntnisse zu einer abweichenden gutachterlichen Einschätzung führen könne. Seine Bewegungen seien bereits im Jahr 2004 der Willkür entzogen gewesen und ein Übergang von simulierten zu unbewussten Bewegungsstörungen erscheine nicht plausibel. Der Gutachter habe sich nicht mit den Merkmalen der dissoziativen Störung auseinandergesetzt, und er lasse mit Simulation und Aggravation zwei Varianten offen, wobei er letztere als wahrscheinlicher erachte. Weiter wird in der Berufungserklärung auf eine Stellungnahme vom 2. September 2016 verwiesen, worin der Berufungskläger zusammengefasst ausführt, die Staatsanwaltschaft habe den Gutachtensauftrag erteilt, bevor die von der Verteidigung beantragten Zeugen befragt worden seien. Der Wahrheitsgehalt der belastenden Zeugenaussagen sei in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter habe eine unzulässige Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen und nicht exploriert, weshalb keine richtige Psychotherapie stattgefunden habe. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Wohnsitzwechsel habe für den Sachverständigen ein querulatorisches Verhalten des Berufungsklägers suggeriert, was das Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe. Zusammengefasst entspreche das Gutachten vom 4. März 2016 nicht den allgemeinen Begutachtungsstandards und es könne darauf bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Der Sachverständige ziehe zwei Varianten (Simulation einerseits und dissoziative Bewegungsstörung mit selektiv guten Tagen andererseits) in Betracht, wobei gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für den Beschuldigten günstigere Variante abzustellen sei. Der Gutachter gehe davon aus, die Krankheitsentwicklung bis im Jahr 2004 sei plausibel, während er zum Schluss komme, ab diesem Zeitpunkt liege plötzlich eine Simulation vor. Die rückwirkende Attestierung der Arbeitsfähigkeit stütze sich nicht ausreichend auf echtzeitliche Berichte. Der Sachverständige habe sich mit den Umschulungsbemühungen des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt und die Begutachtung vom Mai 2005 nicht hinreichend berücksichtigt, welche dem Berufungskläger eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 1/3 attestiert habe. Es sei weder nachvollziehbar noch fundiert begründet worden, wie angesichts dieser Feststellung plötzlich und ohne jegliche Hinweise eine Simulation angenommen werden könne. Der Gutachter habe sodann bei der Würdigung des Videos der Einvernahme des Berufungsklägers das Vorliegen einer absoluten Extremsituation ausser Acht gelassen. Die Bewegungsstörungen seien entgegen der falschen Annahme des Sachverständigen nicht erst vier Jahre nach dem Unfallereignis unvermittelt aufgetreten. Sie hätten sich vielmehr langsam abgezeichnet, was aus verschiedenen medizinischen Berichten hervorgehe. Der Gutachter habe auch die Feststellung in einem vertrauensärztlichen Bericht vom 24. Juni 1997 ausser Acht gelassen, wonach die Selbstbeschreibung des Berufungsklägers auf eine labile Grundverfassung mit neurotischer Krankheitsverarbeitung hinweise. Der Sachverhalt und die Zeugenaussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls seien im Gutachten falsch gewürdigt worden. Der gutachterliche Schluss, wonach die Bewegungsstörungen nur unter Beobachtung aufgetreten seien, treffe nicht zu. Eine psychiatrische oder psychologische Therapie sei von Dr. med. N. und vom Physiotherapeuten nie empfohlen worden. Weder Autofahren noch Musizieren seien mit einem hohen Stresslevel verbunden, weshalb der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeiten auszuüben. Sowohl der Physiotherapeut als auch Dr. med. N. hätten nie an der Authentizität der Beschwerden gezweifelt. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung sei die Möglichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung nie in Erwägung gezogen worden. Der Gutachter habe ausserdem übersehen, dass in zahlreichen Aktenstücken von "guten" und "schlechten" Tagen des Berufungsklägers die Rede gewesen sei. Die Austrittsberichte der Klinik OO. würden nach einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation enthalten und es sei nicht verständlich, wie der Sachverständige von einer Simulation ausgehen und zugleich eine medizinische Therapie empfehlen könne. Der Zwanghaftigkeit der Bewegungsstörungen sei bereits im Jahr 2004 eine grosse Bedeutung zugekommen, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Mit Berufungsbegründung vom 5. Februar 2021 wird zusammengefasst vorgebracht, bei einer dissoziativen Bewegungsstörung sei die Intensität der Beschwerden abhängig vom Grad der Aufmerksamkeit, die ihnen geschenkt werde. Die Verstärkung der Symptomatik anlässlich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen sowie ihre Abschwächung bei Ablenkung gehöre zum Wesensmerkmal der Diagnose. Der Gutachter habe diesen Umstand daher zu Unrecht als Indiz für eine Simulation gewertet. Diesem Sachverhalt komme auch eine rechtliche Relevanz zu, zumal die Simulation ein Element der strafbaren Täuschungshandlung darstellen könne. Es habe entgegen der Einschätzung des Gutachters mehr als ein Jahr gedauert, bis das Vollbild einer Bewegungsstörung vorgelegen habe und ein vorangehendes Trauma sei für die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung nicht unabdingbar. Das Strafgericht habe die Entstehungsgeschichte der Beschwerden korrekt wiedergegeben, halte diese jedoch für "auffällig", obschon der Gutachter die Entstehung der Störungen bis zum Jahr 2004 als plausibel erachte. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen sei das plötzliche Umschlagen von einem ruhigen in einen stark bewegungsgestörten Zustand in den Akten dokumentiert. Gestützt auf die medizinischen Berichte ab dem Jahr 2015 müsse davon ausgegangen werden, die Bewegungsstörungen seien einer willentlichen Kontrolle entzogen und die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Jahre 2003 bis 2013 liessen sich nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten in Einklang bringen. Der Gutachter habe sich auch nicht mit der Restarbeitsfähigkeit auseinandergesetzt, welche dem Berufungskläger laut verschiedenen Berichten der Jahre 2003 und 2005 attestiert worden sei, wovon auch die Versicherungen Kenntnis gehabt hätten. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts R. sei schliesslich wegen des Anscheins der Befangenheit der untersuchenden Personen aus dem Recht zu weisen. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2021 wird seitens des Berufungsklägers geltend macht, die Staatsanwaltschaft wolle ihn diskreditieren, indem sie ihm und den Ärzten der Klinik OO. vorwerfe, es sei ein falsches ärztliches Zeugnis erwirkt und ausgestellt worden. Die Therapie des Berufungsklägers sei zwischen mehreren stationären Aufenthalten ambulant weitergeführt worden, was sich auch klar aus den entsprechenden Berichten ergebe. Das Gutachten von Dr. med. E. sei ausschlaggebend für eine Verurteilung, zumal der Berufungskläger freigesprochen werden müsse, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten durch das psychiatrische Störungsbild erklärbar sei. Mit dem vorliegenden Gutachten sei nicht geklärt, ob der Berufungskläger willentlich etwas vorgespielt habe oder die Verhaltensweisen Symptome der dissoziativen Bewegungsstörung seien. Eine Verurteilung auf Basis eines nicht beweiskräftigen medizinischen Gutachtens erscheine willkürlich. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass seine Schuld auch vor dem Hintergrund der neuen medizinischen Erkenntnisse nicht beweisen werden könne. Im Vorfeld der Rentenzusprache sei ihm nie eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch die Invalidenversicherung selbst sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70% ausgegangen. Es sei den Sozialversicherern folglich bekannt gewesen, dass eine Restarbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten vorgelegen habe und dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, zu musizieren und Auto zu fahren. Eine Täuschung über diese Umstände falle somit ausser Betracht. Es sei daher fraglich, weshalb der Gutachter im angeklagten Zeitraum von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, obschon eine solche von den Ärzten nie festgestellt worden sei. Ein medizinischer Bericht vom November 2003 beschreibe ein deutliches, grobschlägiges Muskelzittern in beiden unteren Extremitäten. Dennoch sei medizinisch von den körperlichen Fähigkeiten ausgegangen worden, 25 Kilogramm bis zur Tallienhöhe zu heben, Treppen und Leitern zu besteigen und sogar auf schmaler Standfläche zu gehen. Weiter sei der Berufungskläger im Jahr 2005 in einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenkasse eingebunden gewesen, wo er an 3.5 Tagen in der Woche manuelle Schleif- und Lackierarbeiten sowie Arbeiten mit Leim und Zement ausgeführt habe. Er habe das Programm als Stressig empfunden und sei am Abend jeweils "kaputt" gewesen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherer bei ihrem Entscheid über die Ausrichtung einer Rente über den Stand der Dinge und mithin die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers orientiert gewesen seien. Folglich liege keine Änderung im Sachverhalt vor, welche eine Revision der Rente rechtfertige, wenn der Berufungskläger auch nach der Rentengewährung manuelle Arbeiten ausgeführt oder musiziert habe. Es habe hier eine Restarbeitsfähigkeit von 50% für mittelschwere bzw. 33% für angepasste Arbeiten bestanden, womit diesbezüglich auch kein Vorwurf des Verschweigens gemacht werden dürfe. Der Militärversicherung sei bei ihrem Entscheid vom 7. September 2007 bekannt gewesen, dass der Berufungskläger die Psychotherapie sistiert habe, sich wieder der Musik widme, teilweise auch gute Tage habe, Autofahren könne, ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus körperlichen Gründen zumutbar seien, diese Zumutbarkeit schwierig zu beurteilen sei und die IV von einer Restarbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen sei. Die dem Berufungskläger vorgehaltenen Tätigkeiten würden sich somit im Rahmen der bescheinigten und den Sozialversicherern bekannten Leistungsfähigkeit bewegen. Sofern die Sozialversicherer bei dieser Ausgangslage an den Voraussetzungen für die gesprochenen Renten gezweifelt hätten, wäre ihnen durch das Unterlassen weiterer Abklärungen ein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Gemäss den Einschätzungen des Gutachters sei ein "Kern" der Störung im relevanten Zeitraum vorhanden gewesen und des sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger seine Beschwerden vor den behandelnden Ärzten inszeniert habe. Bereits im Jahr 2004 habe der Berufungskläger für ein MRI mit Propofol sediert werden, was Parallelen zum heutigen Gesundheitszustand aufweise. Auch das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik K. vom Juni 2004 weise darauf hin, dass die Bewegungsstörungen seit einem Jahr bestünden. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewegungsstörungen schon früher der Willkür entzogen gewesen seien. Es sei realitätsfern anzunehmen, der Berufungskläger habe sich im Jahr 2002 ein sehr seltenes Krankheitsbild "ausgesucht" um dieses zu simulieren, wo bei sich dies nun zu einer realen Krankheit entwickelt habe. Dass die Bewegungsstörungen schon früher auftraten, sei auch durch Zeugenaussagen belegt. Es sei daher als viel wahrscheinlicher zu betrachten, dass die Bewegungsstörungen anlässlich der Untersuchungssituationen und auch sonst im Alltag nicht steuerbar gewesen seien. Weder Dr. med. N. noch der Physiotherapeut, O. , hätten sich mit der Diagnose der Konversionsstörung ausgekannt. Auch habe Dr. med. N. nie eine Psychotherapie empfohlen. Sodann könne gestützt auf die Zeugeneinvernahmen vorgenannten Personen nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe ihnen gegenüber seine effektive Leistungsfähigkeit an "guten Tagen" verschwiegen. Auch habe der Berufungskläger mit ihnen nicht über seine privaten Tätigkeiten gesprochen. Dass es auch symptomfreie Interwalle gebe, spreche weder gegen die Diagnose der Konversionsstörung, noch für die Steuerbarkeit der Bewegungen. Die Einschätzungen des Sachverständigen, Dr. med. E. , würden an einem "confirmation bias" und weiteren Mängeln leiden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Gutachten sei ausschliesslich den belastenden Momenten nachgegangen worden. Dies betreffe insbesondere die gutachterliche Würdigung der Zeugenaussagen, welche den Aussagen der Entlastungszeugen zu wenig Rechnung trage und nicht berücksichtige, dass die Zeugen PP. und QQ. ein Umschlagen von einem symptomfreien Zustand in Bewegungsstörungen beschrieben hätten. Weiter sei es unzulässig, gestützt auf die Aussagen des Ladendetektivs davon auszugehen, dieser habe keine körperlichen Behinderungen beim Berufungskläger festgestellt. Weiter sei klar ersichtlich, dass das Video mit den Jägern nicht "wackelfrei" gewesen sei. Sodann treffe es nicht zu, dass der Berufungskläger detaillierte Untersuchungen verunmöglicht habe, zumal er im Rahmen der Rentenrevision selber bei der IV eine stationäre Begutachtung beantragt habe. Es sei ausserdem aktenkundig, dass der Berufungskläger aus Angst vor einer Retraumatisierung über frühere traumatische Ereignisse zunächst keine Angaben gemacht habe. Das Gutachten lasse auch ausser Acht, dass anlässlich der Behandlungen bei Dr. med. N. und O. festgestellt worden sei, dass das Beschwerdebild Schwankungen aufweise und es dem Berufungskläger zeitweise auch gut gegangen sei. Die Aufnahme der Videoüberwachung anlässlich der Verhaftung, welche man den Zeugen vorgespielt habe, sei nicht repräsentativ, weil es sich hier um eine Extremsituation handle. Weiter hätte der Gutachter den Abbruch der Psychotherapie dem Berufungskläger nicht anlasten dürfen, zumal diesbezüglich seitens der Sozialversicherer keine Auflagen und daher auch keine Schadensminderungspflicht bestanden habe. Die Frage einer möglichen Fehlbehandlung des Berufungsklägers sei im Gutachten nicht thematisiert worden und es seien keine Fakten aufgeführt, die gegen eine Simulation und Steuerbarkeit der Bewegungsstörungen sprechen würden. Auch sei der hartnäckige Wunsch des Berufungsklägers nach einer Umschulung nicht als Indiz gegen Simulation gewertet worden. Schliesslich würde sich im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den Wesensmerkmalen der dissoziativen Störung finden, wobei sich dieses Krankheitsbild dadurch auszeichne, dass die Symptome schwanken, bei Ablenkung ganz verschwinden und bei ärztlichen Untersuchungen gehäuft auftreten würden. Das "Gutachten" des Begutachtungsinstituts R. sei nicht verwertbar und ein Betrug gegenüber befangenen Gutachtern sei per se nicht möglich. Das Verhalten der untersuchenden Ärzte müsse als voreingenommen bewertet werden und sie hätten keine neutrale Untersuchungsatmosphäre geschaffen. Die unfreundlichen und aggressiven Untersuchungsmethoden hätten zu den Verdeutlichungstendenzen beigetragen. Gegenüber befangenen Gutachtern sei daher eine Aggravation nicht erstellt und auch nicht vorwerfbar. Hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Gutachtens zufolge Befangenheit dürfe gemäss Bundesgericht keine Unterscheidung zwischen verwaltungsexternen und gerichtlichen Gutachten gemacht werden. Schon das "Duzen" des Berufungsklägers sei ein inakzeptabler Vorgang, der eine unbefangene Begutachtung verunmöglicht habe. Weiter werde bestritten, dass der Berufungskläger über die E-Mail-Adresse "(…)" Kontakt zu Männern gesucht oder sich gar verabredet habe. Diese Adresse sei von der gesamten Familie benutzt worden. Schliesslich liege auch kein Betrug gegenüber der Stadt X. vor, weil sie sich die Leistungen vom Kanton W. hätte zurückerstatten lassen können. Es handle sich hier um einen Zuständigkeitskonflikt aufgrund unklarer Wohnsitzverhältnisse und der Berufungskläger habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass hier grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung der Krankenkassenprämien bestanden habe, werde auch von der Anklagebehörde nicht geltend gemacht.

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 17. November 2020 zusammengefasst vor, dass die Anfechtung der Aufhebung der Grundbuchsperre, der Beschlagnahme sowie der Löschung der Daten erfolgt sei, um einer Teilrechtskraft dieser Ziffern vorzubeugen. Die Anschlussberufung beschränke sich daher auf die vorgenannten Punkte sowie die Bemessung der Strafe. Hinsichtlich des Beweisantrags betreffend Einholung eines Obergutachtens sei zu bemerken, dass der Berufungskläger diesbezüglich im Wesentlichen die bereits vor dem Strafgericht geltend gemachten Gründe wiederhole. Die Arbeitsfähigkeit hänge nicht von einer Diagnose, sondern von einem Funktionsniveau ab. Ein weiteres Gutachten würde hinsichtlich dieser Frage zu keinerlei für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Erkenntnissen führen. Die Verteidigung argumentiere mit Krankheitsmerkmalen, welche erst nach der Observation und der Einleitung des Strafverfahrens aufgetreten seien. Aus dem heute präsentierten Beschwerdebild liessen sich keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit im angeklagten Zeitraum ziehen. Mittels objektiver Beweise sei die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers für den angeklagten Zeitraum in körperlicher und geistiger Hinsicht erstellt. Dieser habe mit seinen Angaben die Ärzte und Gutachter nachweislich getäuscht. Die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde mit dem Bekanntwerden des Tatverdachts zusammenfallen und das spätere Behaupten von "guten" Tagen mit hoher Leistungsfähigkeit passe nicht mit den zuvor über Jahre hinweg gemachten Angaben zusammen. Das Absolvieren von Kursen in spiritueller Heilkunde wiederspreche ebenfalls dem dargestellten Krankheitsbild und das nachträgliche Vorbringen einer frühkindlichen Traumatisierung erscheine nicht plausibel. Mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 2. März 2021 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, der Berufungskläger beschränke seine Kritik in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. E. und zeige nicht weiter auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sei. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern das Strafgericht auf das Gutachten abgestellt habe und weshalb daraus eine Rechtsverletzung resultiere. Das Gutachten sei für den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht ausschlaggebend gewesen. Das Gericht habe die im angeklagten Zeitraum verfassten Arztberichte mit der weiteren Beweislage bezüglich der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers abgeglichen. Der Berufungskläger habe nach Zusprechung der IV-Rente während mehrerer Jahre lediglich Medikamente bezogen und auf jede weitere Behandlung verzichtet. Die Diagnose der Konversionsstörung sei im Jahr 2004 gestellt worden, worauf eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Der Berufungskläger habe sich indessen einer solchen Therapie widersetzt und geltend gemacht, es handle sich um Beschwerden rein physischer Natur. Der Berufungskläger habe noch im Rahmen der Untersuchung durch das Begutachtungsinstitut R. eine psychiatrische Behandlung abgelehnt. Erst nach Kenntnis der Observation und Sistierung der Rentenzahlung habe er Kontakt mit einem Psychiater aufgenommen. Die Erkenntnisse aus dem vermeintlich stationären Aufenthalt in der Klinik OO. würden vorwiegend auf telefonischen Erzählungen des Berufungsklägers basieren. Er habe nach Aufdeckung des Betrugs begonnen, ein Krankheitsbild auszubauen, welches nicht auf den angeklagten Zeitraum zurückbezogen werden könne. In ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Mai 2022 nun explizit sexuelle Übergriffe erwähnt würden. Nähere Ausführungen hierzu seien jedoch nicht gemacht worden. Auch die heutigen Aussagen des Beschuldigten hätten keine nachvollziehbaren Erklärungen geliefert und es bestünden keine Gründe, um am Beweiswert der Einvernahmen in den Akten zu zweifeln. Der Sachverständige halte trotz gewissen Anpassungen an den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten fest. Er habe es auch als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass in allen medizinischen Untersuchungen keine Fragen zum Leistungsniveau des Berufungsklägers erfolgt seien. Er sei zum Schluss gekommen, dass eine vorbestehende Störung bestanden habe, sich damit jedoch die Diskrepanz zwischen den beiden Leistungsniveaus nicht erklären lasse. Weiter werde darauf hingewiesen, dass aktuell ein erschwerter Verlauf ersichtlich sei und daraus nur beschränkt Rückschlüsse auf den angeklagten Zeitraum gezogen werden könnten. Schliesslich habe der Gutachter keine Verbindung zwischen der Traumatisierung und dem Krankheitsbild herstellen können. Die Verteidigung versuche den Fokus auf Fragen zu legen, die nicht das Thema der Anklage seien. Es sei nachgewiesen, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum über ein so hohes Leistungsniveau verfügt habe, dass es ihm möglich gewesen wäre, zu arbeiten. Dies habe er gegenüber den Versicherern, Ärzten sowie Gutachtern verschwiegen und überdies Täuschungsmanöver ausgeführt, um diesen Umstand zu verschleiern. Die Verteidigung argumentiere mit Krankheitsmerkmalen, welche erst nach der Observation und Einleitung des Strafverfahrens aufgetreten seien. Eine solch schlagartige Veränderung des Krankheitsbildes ab diesem Zeitpunkt müsse gesteuert sein. Ausserdem habe der Berufungskläger erst nach der Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation damit begonnen, von "guten und schlechten Tagen" zu sprechen, und die schlechten Tage seien gemäss einem strategischen Muster immer bei den ärztlichen Untersuchungen aufgetreten. Während 15 Jahren habe kein Arzt beschrieben, dass der Berufungskläger völlig beschwerdefrei erschienen sei. Beschwerdefreie Phasen seien von diesem anlässlich der Untersuchungen auch nie erwähnt worden. Dem Argument, die Bewegungsstörungen würden durch Berührung ausgelöst, stehe entgegen, dass sich der Berufungskläger zum Geistheiler habe ausbilden lassen und sich mit unbekannten Männern zu sexuellen Abenteuern verabredet habe. Schliesslich seien im Verlauf des Strafverfahrens Traumata in der Kindheit aufgetaucht, um die Konversionsstörung zu erklären. Relevant sei jedoch einzig das Leistungsvermögen im angeklagten Zeitraum und es sei zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig an eine Diagnose gebunden sei. Zumal der Berufungskläger selbst ausführe, die Beschwerden hätten zugenommen, sei für die Zeit vor dem Jahr 2008 von einem höheren Leistungsniveau auszugehen. Für die erste Phase nach der Rentenzusprache könne festgestellt werden, dass der Berufungskläger anschliessend "von der Bildfläche verschwunden" sei und sich während 2 Jahren nie zu einem Arzt begeben habe, was mangels Vorliegen von Leistungsabrechnungen der Krankenversicherer erstellt sei. Dieser Umstand spreche für sich, zumal eine Person mit den im Jahr 2008 präsentierten Beschwerden nicht für zwei Jahre ohne medizinische Betreuung bleiben könne. Mit seinen Wohnsitzwechseln habe der Berufungskläger sodann die Rentenrevision mindestens verzögert und mithin den Sachverhalt verschleiert. Die örtliche Zuständigkeit bleibe erst mit Einleitung der Revision erhalten. Weiter habe der Berufungskläger ab Einleitung der Revision versucht, sich als Geschäftsunfähig darzustellen. Dies sei jedoch dadurch widerlegt, dass die Korrespondenz auf dem PC des Berufungsklägers habe sichergestellt werden können. Betreffend das Gutachten des Begutachtungsinstituts R. sei festzuhalten, dass es sich um ein Parteigutachten handle und die Bewertung der Untersuchungen sowie Erkenntnisse dem Gericht obliege. Hinsichtlich der Zeugenaussagen sei zu beachten, dass auch die Depositionen derjenigen Personen, welche nach Auffassung des Berufungsklägers ihm gegenüber wohl gesinnt gewesen seien, nie Bewegungsstörungen beschrieben hätten, welche das anlässlich der medizinischen Untersuchungen gezeigte Ausmass erreichten. Die von den Zeugen festgestellten Beeinträchtigungen hätten folglich gemäss Einschätzung des Gutachters auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Die Beweiserhebungen würden belegen, dass die Darstellungen des Berufungsklägers mit seinem effektiven Verhaltenen in Widerspruch stünden. So habe er in den Jahren 2008 bis 2010 in Deutschland mindestens 12 mehrstündige oder mehrtägige Kurse am "Bildungsinstitut für holistische Intelligenz" absolviert. Während er vor den Ärzten nicht in der Lage gewesen sei, alleine auf die Waage zu steigen, habe er dauernd anspruchsvolle und anstrengende Bautätigkeiten verrichtet. Weiter sei er entgegen seinen Ausführungen fähig gewesen, Büroarbeiten und Korrespondenz zu erledigen. Sodann habe er sich mit fremden Männern für Sextreffen verabredet, was mit der von ihm dargestellten Beeinträchtigung nicht in Einklang gebracht werden könne. Schliesslich ergebe sich aus dem Outlook-Kalender des Berufungsklägers, dass er im Zeitraum der medizinischen Untersuchungen eine Vielzahl privater Aktivitäten aufgewiesen habe, welche in klarem Widerspruch zu den von ihm anlässlich der Untersuchungen dargestellten Beschwerden stünden.

E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3.1 Dem Beschuldigten ist für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Rainer Deecke zu bewilligen. Diese wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet ( Lieber , a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.– bis CHF 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.– pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen.

E. 3.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechen-den Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 3.2 Beweisantrag des Beschuldigten

E. 3.2.1 Der Berufungskläger wiederholt vor den Schranken des Kantonsgerichts seinen Beweisantrag, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen. Diesbezüglich kann zunächst auf die Begründung der Verfügungen vom 11. März 2022 und 22. April 2022 sowie die vorstehend (E. II.2.3, II.2.4.) zusammengefassten Parteistandpunkte verwiesen werden.

E. 3.2.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Hauri / Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

E. 3.2.3 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.).

E. 3.2.4 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 1.2.3, m.w.H.).

E. 3.2.5 Das forensischpsychiatrische Gutachten muss vorliegend in erster Linie die medizinische Plausibilität der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers prüfen, während die Würdigung der Beweise dem Gericht obliegt. Das Kantonsgericht ist vorliegend ohne weiteres in der Lage, bei der Lektüre des Gutachtens spezifisch medizinische Feststellungen von Sachverhaltsfragen zu unterscheiden. Sodann kann festgehalten werden, dass die Rückschlüsse, welche der Sachverständige in seinem Gutachten vom 4. März 2016 (act. 177 ff.) aus den Zeugeneinvernahmen und Observationen gezogen hat, explizit unter den Vorbehalt einer entsprechenden Beweiswürdigung durch das Gericht gestellt wurden (vgl. act. 339, 341, 453, 483, S 533). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat der Sachverständige keine wesentlichen, aktenkundigen Tatsachen ausser Acht gelassen. Die Möglichkeit einer abweichenden Interpretation bestimmter Sachverhalte führt nicht zur Annahme der Voreingenommenheit, soweit die vom Gutachter gezogenen Schlüsse nachvollziehbar begründet sind, was vorliegend der Fall ist. In der Würdigung des Krankheitsverlaufs (act. 361 ff.) wird das Auftreten der Bewegungsstörungen zeitlich korrekt eingeordnet, wobei der vom Berufungskläger diesbezüglich angerufene Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik K. vom 30. Juni 2004 (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 290 ff.) sich ebenfalls in den vom Gutachter zu Grunde gelegten Zeitrahmen einordnen lässt. Zumal die Sozialversicherer eine volle Rente gesprochen haben, erscheint es aus gutachterlicher Sicht auch zulässig, von einer "Arbeitsunfähigkeit" zu sprechen, selbst wenn eine gewisse Restarbeitsfähigkeit verbleibt. Inwiefern sich dieser Umstand auf die Würdigung des Betrugstatbestandes auswirken könnte, ist letztlich eine spezifisch rechtliche Fragestellung, deren Beantwortung dem Gericht obliegt. Das Kantonsgericht kommt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. med. E. vom 4. März 2016 sowie seine ergänzenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft am 28. Oktober 2019 als nachvollziehbar, transparent begründet, schlüssig sowie widerspruchsfrei zu bewerten sind, womit darauf abgestellt werden kann. Weiter ist zu erwägen, dass die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. E. für die Beweiswürdigung hinsichtlich des Nachweises allfälliger Täuschungshandlungen lediglich ein Element neben weiteren Beweisen und Indizien darstellen. Nebst dem objektiven Beschwerdebild und der medizinischen Diagnose sind vorliegend insbesondere die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber den Ärzten und Therapeuten zu würdigen und mit dem im Alltagsleben präsentierten Funktionsniveau abzugleichen. Hier handelt es sich nicht um medizinische Fragestellungen, deren Beantwortung einem Sachverständigen vorbehalten wäre. Für die Begutachtung ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils massgeblich. Ein Gutachten ist demnach zufolge veränderter Verhältnisse zu ergänzen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, die Antworten auf die Fragen würden zufolge der neueren Entwicklung anders ausfallen als zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Gutachten zum Urteilszeitpunkt unter Umständen als unvollständig erscheinen ( Heer , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 189 N 12, m.w.H.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Einbezug medizinischer Erkenntnisse der Jahre 2014 bis 2022 Rückschlüsse auf die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum (2004 bis 2013) zulässt. Diesbezüglich ist insbesondere von Relevanz, inwiefern die vom Berufungskläger präsentierte Entwicklung des Beschwerdeverlaufs mit den Diagnosen einer dissoziativen Bewegungsstörung sowie eines lumbalen Schmerzsyndroms als Folge eines Sturzes auf das Gesäss bei vorbestehendem Morbus Scheuermann in Übereinstimmung gebracht werden kann. Aus diesem Grund hat das Kantonsgericht eine mündliche Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet und Dr. med. E. am 7. Juni 2022 befragt. Schliesslich bestehen angesichts der umfassenden und aktenkundigen medizinischen Abklärungen durch die Sozialversicherungen, die gutachterlichen Einschätzungen sowie die aktuellen Berichte der Klinik OO. , welche keine entsprechende Verdachtsdiagnose enthalten (vgl. Eingaben des Berufungsklägers vom 11. April 2022 und 2. Mai 2022), keine Anhaltspunkte dafür, dass nebst der diagnostizierten Konversionsstörung ein neurologisches Leiden als mögliche Ursache einer Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum in Betracht fällt. Aus diesen Gründen ist der Beweisantrag, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen, abzuweisen.

E. 3.3 Der amtliche Verteidiger weist für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 73 Stunden aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Vor dem Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger den Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und dort ausführliche Rechtsschriften verfasst hat, deren Kernargumentation im Berufungsverfahren erneut vorgetragen wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen schriftlicher Eingaben an das Kantonsgericht sowie die Vorbereitung des Parteivortrags von insgesamt 46.6 Stunden als überhöht, weshalb dieser um 1/3 auf 31.22 Stunden zu kürzen ist. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (inkl. Fahrzeit) beläuft sich auf insgesamt 10.5 Stunden. Dies ergibt einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Gesamtaufwand von 68.12 Stunden, der zu einem Ansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus resultiert ein Betrag von total CHF 13'624.–, worauf 7.7% MWST (= CHF 1'049.05) zu entrichten sind. Das dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Deecke, aus der Staatskasse zu entrichtende Honorar beläuft sich damit auf insgesamt CHF 14'673.05. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (CHF 11'004.80) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 3.3.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung (Anklagefall 1) Zunächst kann festgehalten werden, dass das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts folgt. Die Vorinstanz hat alle relevanten Beweismittel berücksichtigt und für den angeklagten Zeitraum die medizinischen Berichte sowie den präsentierten Krankheitsverlauf mit dem gestützt auf die Akten ermittelten Leistungsniveau des Berufungsklägers chronologisch abgeglichen. Diesbezüglich kann umfassend auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E. 1.1.3.1 - 1.1.8.2) sowie die dort zitierten Aktenstellen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren stellt sich insbesondere die Frage, ob aus der aktuellen Entwicklung des Krankheitsbildes auf den gesundheitlichen Zustand des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum geschlossen werden kann und ob diese Erkenntnisse die Beweiswürdigung des Strafgerichts in Frage stellen. Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Rentenzusprachen eine den Sozialversicherern bekannte Restarbeitsfähigkeit aufwies, welche mit dem von ihm präsentierten Leistungsniveau im Einklang stand.

E. 3.3.2 Objektive Beweismittel und Indizien (Anklagefall 1) Das Kantonsgericht hat sämtliche Beweismittel und Indizien, welche Hinweise auf das Leistungsniveau des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum liefern, gesichtet und gewürdigt. Der Berufungskläger wurde von den Schranken des Kantonsgerichts mit dem Beweisergebnis erneut konfrontiert, indem ihm die entsprechenden Unterlagen, Fotografien sowie Videoaufnahmen im Wesentlichen vorgehalten wurden und er sich erneut dazu äussern konnte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 5 -19, 34 - 40; Anhang zum Verhandlungsprotokoll [Ausdruck der Power-Point-Präsentation]). Mit den vorgenannten Beweismitteln wird eindrücklich gezeigt, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum ein physisches und psychisches Leistungsniveau präsentierte, das in krassem Widerspruch zu den Beschreibungen in den medizinischen Berichten steht, welche die Grundlage der Rentenentscheide bildeten (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 1 - 4). Aus dem gesamten Videomaterial, welches den Berufungskläger an zufällig ausgewählten Tagen zeigt, ergeben sich keinerlei Hinweise für nicht steuerbare Bewegungsstörungen. Sodann ist auch nicht dokumentiert, dass der Berufungskläger an den betreffenden Tagen das Haus nicht verliess, was auf mögliche Beschwerden hätte zurückgeführt werden können. Insbesondere stellt der Berufungsläger unter Beweis, dass er in der Lage war, während längerer Zeit ruhig zu sitzen und ein Auto über längere Strecken zu führen, sich zu bücken, in die Knie zu gehen sowie Lasten zu heben. Sein Gangbild ist unauffällig, seine Bewegungen sind koordiniert und das generelle Erscheinungsbild deutet auf eine gute körperliche Kondition hin. Einzig das Observationsvideo vom 17. Juni 2014 zeigt, dass der Berufungskläger beim Verschieben eines Anhängers mit der rechten Hand an die Hüfte greift, wie dies auch in ärztlichen Berichten beschrieben wird (vgl. CD-Rom, act. 3576.1, Zeitstempel 43:04). Insbesondere widersprechen die Bild- und Videodateien, welche den Berufungskläger wiederholt beim Heben und Tragen von Gegenständen nicht unerheblichen Gewichts zeigen, seinen Ausführungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2009, wonach er eigentlich dauernd an schwer kontrollierbaren Bewegungen leide, keine schweren Koffer oder Taschen mehr transportieren könne und sich höchstens noch das Tragen einer Viererpackung Milch zutraue (vgl. Beilagen, IV-Akten, Ordner 2, Dokument 36, S. 45 f.). Weiter folgt aus den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum (1. Januar 2004 bis 30. September 2013) verschiedenste bauliche Tätigkeiten an der Liegenschaft C. weid 9, D. , ausgeführt hat (vgl. Beilagen Ordner 7). In den Akten findet sich eine detaillierte Auflistung des Berufungsklägers über die in den Jahren 2006 bis 2013 getätigten bzw. projektierten Arbeiten (vgl. Beilagen Ordner 7, act. 25 - 37). Aus den Beilagen zur Steuererklärung geht hervor, dass der Berufungskläger für die Jahre 2010 bis 2014 gegenüber den Steuerbehörden eine Vielzahl von Rechnungen für Renovationsarbeiten ausgewiesen hat (vgl. Beilagen Ordner 7, act. 1-21). Auffallend ist aber, dass sich in Bezug auf die eigentliche Ausführung dieser Arbeiten keine Rechnungen von Bauunternehmungen oder Handwerkern in den Akten finden. Sodann wurde die Bautätigkeit auch vielfach fotografisch dokumentiert, wobei auf den Bildern keinerlei Hinweise für die Mitwirkung von extern beigezogenen Personen ersichtlich sind. Vielmehr wird wiederholt der Berufungskläger beim Bedienen von Baumaschinen gezeigt. Einzig für Arbeiten am Dach wurde gemäss zwei Fotografien vom Dezember 2013 nachweislich die Hilfe einer Drittperson in Anspruch genommen (vgl. CD-Rom, act. 658.1 [Folien 65 und 66 der Power-Point-Präsentation]). Der Berufungskläger macht indessen geltend, dass die Bauarbeiten durch die Familie, Freunde und Bekannte getätigt worden seien und er höchstens leichte Arbeiten übernommen habe. In diese Richtung gehen auch die Aussagen von JJ. (Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2015, act. 4459) und KK. (Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. März 2017, act. 5251). In Bezug auf den Bau des Biotops sagte der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, die beiden vorgenannten Personen hätten hier die wesentlichen Arbeiten übernommen. Er habe lediglich "kleine Bollensteine" verlegt (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dieser Darstellung widerspricht einerseits eine SMS des Berufungsklägers an KK. vom 10. März 2011, wonach er den grossen Bagger da habe und die Steine im Biotop selber verlege (vgl. Beilagen Ordner 7, act. 487). Sodann tauschte sich der Berufungskläger mit CC. regelmässig per E-Mail über seine privaten Aktivitäten aus (vgl. Beilagen Ordner 2). In einer E-Mail vom 19. Mai 2011 schrieb der Berufungskläger: "Alles in allem habe ich etwa 520 Stunden gebraucht. Über 110 to. Felsen und Steine, 9 to. Beton und Granitplatten verbaut und rund 200m3 Wasser aufgefüllt. (…) Dann muss ich wohl endlich rundherum aufräumen und neue Erde aufschütten und den neuen Rasen ansähen. Wenn das Wetter hält, ist der Garten Ende Mai fertig und ein ganzes Jahr vorbei seit Baubeginn." Dieser E-Mail sind Bilder angehängt, welche den Verlauf der Arbeiten zeigen (Beilagen Ordner 2, act. 129 ff.). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger entgegen seinen Depositionen in der Lage war, innerhalb eines Jahres 520 Arbeitsstunden in den Bau eines Biotops bzw. Schwimmteichs im Garten zu investieren, wobei er diese baulichen und handwerklichen Tätigkeiten selbst ausführte. Weiter weist der Berufungskläger mit E-Mail an CC. vom 20. August 2011 darauf hin, dass er einen "Rückfall" mit dem Rücken habe. Er sei wohl daran nicht unbeteiligt, so wie er immer seine Grenzen überschreite. Er habe zeitweise kein Gefühl im rechten Bein und Fuss. Er sei durch die Einnahme von Morphin "ziemlich abgeschossen". Das mit den Sensibilitätsstörungen in den Beinen sei schon länger vorhanden, aber es zeige sich nun anders. Sodann führt er aus: "Ich habe das jetzt 10 Jahre und knapp 2 Monate hinausgezögert und es ging ja immer wieder. Innerlich hoffe ich, dass sich das auch wieder von selber legt". In derselben E-Mail berichtet der Berufungskläger, er habe im Internet einen Kachelofen gefunden, den er für 750 Euro gekauft habe und in der Nähe von Ulm Rückbauen müsse. Der Ofen passe prima als Abgrenzung in den neuen Wintergarten. Hoffentlich könne er diesen in den nächsten 2-3 Wochen holen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Röhrenkollektoren für die Wassererwärmung und Heizung bei sich auf dem Dach installieren wolle (Beilagen Ordner 2, act. 145 f.). Gemäss dieser Mitteilung hat sich der Berufungskläger in den vergangenen 10 Jahren mit seinen Beschwerden arrangieren und sich handwerklich betätigen können. Die die aktuellen gesundheitlichen Probleme hinderten ihn offenbar auch nicht daran, weitere bauliche Tätigkeiten zu planen. Auffallend ist hier ausserdem, dass im Zusammenhang mit der Problematik der Beine keine Bewegungsstörungen zur Sprache kommen. Diese Beschreibungen stehen in einem klaren Widerspruch zum zeitnah erstellten Arztbericht von Dr. med. N. vom 10. Juni 2011. Demnach wurde beim Berufungskläger neben einem chronischen, lumbovertebralen Syndrom auch ein nicht klassifizierbares, myoklonisches Syndrom diagnostiziert. Er reagiere auf Berührungen mit Muskelzuckungen. Der Gang sei mit Vorneigung des Rumpfes kurzsschrittig, unregelmässig und meist auf den Zehen gehend. Beim Versuch des Fersenganges oder beim Bücken komme es zu verstärkten Muskelzuckungen. Die Myoklonien seien meist feinschlägig, plötzlich grobschlägig und würden alle 10 bis 15 Sekunden mit Flexion im rechten Hüft- und Kniegelenk auftreten. Es sei keine Besserung des aktuellen Gesundheitszustandes zu erwarten und der Berufungskläger sei nicht für eine regelmässige Arbeit vermittelbar. Aktuell sei bloss sehr leichte Arbeit im Haushalt möglich, etwa beim Einräumen der Geschirrspülmaschine im oberen Bereich. Eine sitzende Tätigkeit sei zeitlich beschränkt, höchstens 30 Minuten pro Tag möglich. Wegen vermehrter Zuckungen sei eine stehende Tätigkeit nicht möglich (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 13). Mit E-Mail vom 20. September 2012 teilte der Berufungskläger CC. mit, dass er vor ein paar Tagen mit einem Meissel den Verputz an einer Wand entfernt habe und der dieselbe heute wieder mit Zement "zuputzen" werde. Der E-Mail ist eine Fotografie der betreffenden Wand angehängt (Beilagen Ordner 2, act. 181 f.). Weiter folgt aus den Observationen vom 11. Juni 2013, 18. Juni 2013 und 21. Juni 2013 (vgl. CD-Rom, act. 5586.1, Zeitstempel 33:40 - 1:04:16), dass der Berufungskläger in der Lage war, sowohl kniend wie auch auf einer Leiter stehend über einen längeren Zeitraum hinweg Schleifarbeiten an einem Balkon auszuführen. Demgegenüber führte er anlässlich der interdisziplinären medizinischen Abklärung des Begutachtungsinstituts R. vom 13. und 14. November 2012 aus, dass er an stetiger körperlicher Unruhe mit willkürlichen Bewegungen sowie unter permanenten lumbalen Rückenschmerzen leide. Durch diese Beschwerden sei er im Alltag deutlich eingeschränkt. Treppensteigen sei kaum möglich, er habe Mühe beim An- und Ausziehen, wobei er für die Socken und Schuhe teilweise Hilfe brauche, er könne nur bei kleinen Hausarbeiten mithelfen und er fühle sich in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Weiter sei es dem Berufungskläger gemäss den Angaben von Dr. med. Y. anlässlich der Untersuchung nicht gelungen, mit beiden Beinen auf eine Waage zu stehen (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 7 ff.). Diese Präsentation des Gesundheitszustandes lässt sich mit dem observierten Verhalten des Berufungsklägers eindeutig nicht vereinbaren. Angesichts der dokumentierten, handwerklichen Tätigkeiten ist es auch nachvollziehbar, dass Dr. med. BB. im Laufe der Untersuchung vom 14. November 2012 beim Berufungskläger eine gut ausgeprägte Extremitätenmuskulatur sowie Verschwielungen an den Händen feststellte (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 24). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht, wonach die ausgeprägte Muskulatur auf die Bewegungsstörung zurückzuführen sei und die Hornhautbildung an den Händen ein dermatologisches Problem darstelle (Verhandlungsprotokoll, S. 17, 35), als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. Nest der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten war der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum auch in der Lage, längere Autofahrten sowie Reisen zu absolvieren (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 1 - 137), was mit der Darstellung im Widerspruch steht, dass er täglich nicht mehr als 30 Minuten sitzen könne. Es trifft zu, dass der Berufungskläger gegenüber den untersuchenden Personen regelmässig angegeben hat, noch für kurze Strecken Auto fahren zu können (vgl. z.B. den Bericht des Begutachtungsinstituts R. vom 12. Dezember 2012 [Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68]), doch widerspricht das Ausmass der dokumentierten sowie observierten Fahr- und Reisefähigkeit der vom Berufungskläger geschilderten Einschränkung. Er war im angeklagten Zeitraum zwischen 2005 und 2012 aktives Mitglied der Harmoniemusik T. und nahm gemäss den Absenzenlisten mindestens in den Jahren 2009 bis 2012 regelmässig an den Proben teil (vgl. Beilagen Ordner 9). Die anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht eröffneten Beweismittel zeigen eindrücklich, dass der Berufungskläger in der Lage war, auch längere Konzerte sitzend zu absolvieren. Zudem waren verschiedene Anlässe des Vereins mit Bus- oder Flugreisen verbunden (vgl. Folien 2, 11, 13, 14, 20 - 25, 33, 36 der Power-Point-Präsentation im Anhang zum Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich sagte der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass es sich oft um kurze Auftritte gehandelt habe, er für die Proben habe stehen können und häufig erst später dazu gekommen sei. An Vereinsanlässen habe er nur selten und für eine beschränkte Zeitdauer teilgenommen. Bei den Konzerten sei die vereinbarte Sitzanordnung jeweils so gewesen, dass er beim plötzlichen Auftreten von Bewegungsstörungen jederzeit hätte aufstehen und die Bühne verlassen können. Für die längeren Reisen und Konzerte habe er ausserdem Phenobarbital eingenommen, um sich zu beruhigen. Musik sei seine Welt gewesen und er habe damit "verschmelzen" können. In der Harmoniemusik T. habe er wegen seiner Beeinträchtigung als Trompeter gleichsam die "vierte Geige" gespielt und sei mehr oder weniger ein "Statist" ohne tragende Funktion gewesen. Es habe immer Angst gehabt, was passiert "wenn es durchbricht" (Verhandlungsprotokoll, S. 9 - 16, 37). Zunächst kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger nie geltend gemacht hat, es seien während eines Konzerts oder einer Probe Bewegungsstörungen aufgetreten, die ihn gezwungen hätten, das Trompetenspiel abzubrechen. Offensichtlich hat er sich trotz den von ihm geltend gemachten, schweren körperlichen Beeinträchtigen in der Lage gesehen, auch längere Konzerte im Sitzen zu absolvieren. Entgegen seiner Darstellung war die Sitzordnung bei den dokumentierten Auftritten nicht überall so, dass er unauffällig hätte aufstehen und den Konzertsaal verlassen können. Er hat im Jahr 2011 auch Auftritte in einer Kleinformation absolviert (vgl. Beilagen Ordner 9, act. 169), wo jedem Instrument eine tragende Funktion zukommt. In dieser Situation hätte ein plötzlicher Ausfall nicht nur eine Blösse vor dem Publikum, sondern eine Gefährdung der gesamten Darbietung zur Folge. Sodann erscheint es unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger anspruchsvolle Barockstücke wie Händels Wassermusik (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15, 37) mit beeinträchtigten motorischen Fähigkeiten sowie unter dem Einfluss eines starken Barbiturats hätte auf der Trompete spielen können. Der Sachverständige, Dr. med. E. , schloss sodann aus, dass bewusstseinsferne Bewegungsstörungen durch die Einnahme von Phenobarbital bewusstseinsnah gemacht werden könnten (Verhandlungsprotokoll, S 13). Anlässlich eines Konzerts im Theater T. im Jahr 2011, welches mehr als 1 ½ Stunden dauerte und vor ausverkauften Rängen stattfand, zeigte der Berufungskläger keinerlei körperliche Beeinträchtigungen. Zum Abschluss des Konzertes wurde er vom Präsidenten der Musical-Schule für die besondere Mitarbeit am Projekt geehrt, was der Darstellung einer marginalisierten Funktion im Verein entgegensteht (vgl. CD-Rom "(…)", Beilagen Ordner 9). Aus einer E-Mail vom 2. August 2009 an den damaligen Präsidenten der Musikkommission der Harmoniemusik T. geht hervor, dass der Berufungskläger für das Probewochenende direkt anreisen werde, weil er ein Seminar in RR. besuche. Für die Rückreise benötige er etwa 80 Minuten. Es werde für die Registerproben oder spätestens für die Gesamtprobe reichen. Weiter schlägt der Berufungskläger folgendes vor: "Das Konzertprogramm ist sehr, sehr anspruchsvoll. Ich würde gerne mit dem Register 1 - 2 zusätzliche Registerproben durchführen. Allenfalls auch nur mit den 2. + 3. Stimmen, damit das effizient ist." Sodann schreibt der Präsident der Musikkommission an den Berufungskläger mit E-Mail vom 31. Juli 2009: "Da du deine Stimmen ja bekanntlich gut im Griff hast, kannst du problemlos direkt anreisen." (Beilagen Ordner 5, act. 23 - 25). Diese Kommunikation spricht klar gegen die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nur ein reduziertes Probeprogramm habe absolvieren können und ihm innerhalb des Vereins eine musikalisch unbedeutende Rolle zugekommen sei. Laut den Aussagen von SS. sei der Berufungskläger im Jahr 2012 von seinem Amt als Musikkommisionspräsident zurückgetreten, nachdem er von der Polizei Besuch bekommen habe. Im Rahmen dieses Amtes sei er für das Musikalische verantwortlich gewesen, habe den Dirigenten unterstützt, das Absenzenwesen geregelt und dafür gesorgt, dass die Noten immer da gewesen seien. Er habe diese Aufgaben gut erfüllt. Bis im Jahr 2012 habe der Berufungskläger aktiv an Konzerten teilgenommen. Von der Teilnahme an Formationsmärschen sei er dispensiert gewesen. Er sei in den Platzkonzerten in der hintersten Reihe gesessen und in den vergangenen 1 - 2 Jahren von seiner Schwester mit dem Auto zu den Sitzungen gefahren worden. SS. habe den Berufungskläger in den letzten 20 Jahren so erlebt, dass er nicht ruhig stehen und sitzen könne. Seit 2012 sei er vermehrt zappelig gewesen, so dass sie auch einmal Angst gehabt habe, dass er umfalle. Er nehme Medikamente gegen Schmerzen und die "Zappeligkeit", wobei er die Medikation wohl reduziert habe, seit er nicht mehr musiziere. So wie SS. den Berufungskläger das letzte Mal gesehen habe, hätte er keine Musik machen können. Im Zeitraum der letzten 10 Jahre habe sie ebenfalls wahrgenommen, dass etwas mit dem Berufungskläger nicht stimme. Er sei nie ruhig gewesen und er habe immer "rumgehampelt". Bei den Konzerten habe er geschaut, dass er seine Medikamente nehme, so habe er sich auf einem "vernünftigen Level" halten können. Es habe auch Proben gegeben, wo man gemerkt habe, dass es ihm nicht so gut gegangen sei. Es sei immer etwas unterschiedlich gewesen. SS. habe nie gesehen, dass der Berufungskläger schwere Sachen getragen habe oder schnell gelaufen sei. Bei den Konzertaufbauten habe er nie anstrengende Arbeiten erledigt. Er habe nicht auf einem Bein stehen können und habe mitunter auch spastische Bewegungen gezeigt. Manchmal sei es mehr, manchmal weniger gewesen, doch die "Grundzüge" seien da, seit SS. den Berufungskläger kenne. Vor dem Jahr 2012 sei es weniger ausgeprägt gewesen. An den Proben sei der Berufungskläger nicht "aus dem Rahmen geflogen", indem er mehr gefehlt habe, wie andere (Zeugeneinvernahme vom 11. März 2015, act. 4081 ff.). Gemäss den Depositionen von TT. sei der Berufungskläger ein sehr freundlicher und engagierter Musiker gewesen. Er habe das gemacht, war in seiner Situation möglich gewesen sei. Stühle oder Instrumente habe er nie getragen. Im Jahr 2010 habe der Berufungskläger "eine gute Phase" gehabt. Vor 1 ½ bis 2 Jahren [ca. 2013] sei er aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt als Präsident der Musikkommission zurückgetreten. Er sei insgesamt 12 bis 15 Jahre Mitglied des Vereins gewesen. Das Präsidium der Musikkommission sei "ein grosses Amt". Man führe die Kommissionssitzungen, sei Ansprechperson aller Mitglieder sowie des Dirigenten und zugleich Mitglied des Vorstandes. Der Berufungskläger habe diese Aufgaben gut erfüllt, wobei er zuletzt immer mehr Arbeiten delegiert habe. Vor rund 3 Jahren habe er wegen seiner Krankheit den Führerschein abgeben müssen. Zu Beginn sei er ein guter Musikant gewesen und habe sehr gut Trompete gespielt. Vor etwa vier Jahren [ca. 2011] habe es abgenommen und er habe keine Solos mehr gespielt. Die erste Stimme habe er noch gemacht, aber nicht mehr so gut. Schliesslich habe er die zweite Stimme übernommen. Vor rund 5 bis 7 Jahren seien seine musikalischen Qualitäten noch voll vorhanden gewesen. An Formationsmärschen habe der Berufungskläger seit längerer Zeit nicht mehr teilgenommen. Bei Platzkonzerten sei er als Trompeter hinten links gesessen. In der letzten Zeit habe sich sein Gesundheitszustand dahingehend verändert, dass er nicht mehr lange habe sitzen oder stehen können. Somit sei das Musizieren unmöglich geworden. Der Berufungskläger habe erzählt, dass er Schmerzpflaster nehme. Er habe nach aussen sehr gefasst und zurückhaltend gewirkt und wenig über seine gesundheitlichen Beschwerden gesprochen. Das grösste Problem sei gewesen, dass er nicht mehr längere Zeit habe sitzen können. Es sei seit 2 - 3 Jahren "ein sukzessiver Abstieg" gewesen. Ob der Berufungskläger zuvor habe normal sitzen können, wisse TT. nicht. Es habe allen gut getan, dass man in den Proben zwischendurch habe aufstehen können. Vor 10 Jahren [2005] sei der Berufungskläger vitaler und fröhlicher gewesen. Er habe auch besser Musik gemacht. Er habe einen unsicheren Gang und unkontrollierte Bewegungen gezeigt, was TT. auch vor dem Jahr 2012 aufgefallen sei. Inwiefern sich der Zustand des Berufungsklägers nach einem Auftritt verändert habe, könne sie nicht sagen, weil man nach den Konzerten in der Regel eine Woche probefrei gehabt habe (Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2015, act. 4369 ff.). UU. gab anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge zu Protokoll, dass er den Berufungskläger seit 1988 kenne und sie von 1990 - 1997 gemeinsam in der Kadettenmusik VV. gespielt hätten. Der Berufungskläger sei von 2010 bis 2014 Chef der Musikkommission der Harmoniemusik T. gewesen. Der Vorschlag für dieses Amt sei aus dem Grund erfolgt, dass der Berufungskläger musikalisch sehr stark gewesen sei und ein hohes Level auf der Trompete gehabt habe. Im Jahr 2011 hätten sie ein Musical-Orchester gemacht, wobei der Berufungskläger mit seiner Kommission das Musikalische des Projekts übernommen habe. Im Herbst 2011 sei es aufgefallen, dass der Berufungskläger sich teilweise von Sitzungen abgemeldet und gesagt habe, es sei ihm zu viel. Im Übrigen habe er seine Aufgaben gewissenhaft ausgeführt. Bei der Marschmusik sei der Berufungskläger nicht dabei gewesen. Bis im Sommer 2013 habe er an den Platzkonzerten teilgenommen. Seit 2009 habe UU. festgestellt, dass sich der Berufungskläger bei Vereinsanlässen oder auf Reisen häufig zurückgezogen habe. Auffällige Bewegungen habe er nicht festgestellt. Das "komisch laufen oder verkrümmen" sei ihm erst etwa 2013 aufgefallen. Anlässlich einer Plenarsitzung im Jahr 2011 sei der Berufungskläger "ganz komisch" gesessen. Grundsätzlich habe es sich verschlechtert, wobei es dem Berufungskläger seit 2009 nicht gut gegangen sei. Vor 2009 habe UU. mit dem Berufungskläger weniger Kontakt gehabt und es sei ihm nichts aufgefallen. Seit 2011 oder 2012 habe der Berufungskläger ab und zu einen Spezialstuhl mit hoher Lehne mitgebracht. In der Wahrnehmung von UU. sei der Berufungskläger seit 2012 körperlich beeinträchtigt. Seit diesem Zeitpunkt seien ihm auch seltsame Bewegungen und Zuckungen aufgefallen. Es sei aber immer klar gewesen, dass der Berufungskläger nichts herumtragen müsse, abgesehen von der eigenen Trompete, welche inklusive Koffer etwa 5 Kilogramm wiege. Er sei immer etwas langsam und gemächlich unterwegs gewesen. UU. sei davon ausgegangen, dass dies wegen des Rückens sei (Zeugeneinvernahme vom 23. Dezember 2015, act. 4495 ff.). Aus den vorgenannten Einvernahmen folgt, dass der Berufungskläger mindestens bis im Jahr 2011 über sehr gute musikalische Fähigkeiten verfügte und mit dem Amt des Musikkommissionspräsidenten eine anspruchsvolle Aufgabe wahrnahm, welche planerische und administrative Kompetenzen voraussetzt. Seine körperlichen Beschwerden wurden insbesondere seit 2011 verstärkt wahrgenommen, wobei er schon zuvor nicht an Märschen teilgenommen, keine schweren Sachen getragen hat und vereinzelt mit einem unsicheren, langsamen Gang sowie unkontrollierten bzw. "zappeligen" Bewegungen aufgefallen ist. Dass der Berufungskläger zwischen 2005 und 2011 in der Fähigkeit, länger zu sitzen oder zu stehen, massgeblich beeinträchtigt war, was sich auf seine Rolle im Verein ausgewirkt hätte, lässt sich aus den Zeugeneinvernahmen indessen nicht ableiten. Mit der geschilderten Verschlechterung des Gesundheitszustandes korrespondiert auch eine E-Mail des Berufungsklägers vom 1. Juni 2012, wonach er sich am Musikfestival wohl nicht beteiligen könne, weil er seit ein paar Wochen einen "Rückfall" habe. Seine Beine würden machen, was sie wollten und würden immer wieder einschlafen. Es sei so, als würden sie zeitweise nicht zu ihm gehören. Im Moment könne er etwa 5 Stunden am Tag auf den Beinen stehen (Beilagen Ordner 9, act. 55). Auffallend ist schliesslich, dass die beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zeitlich mit der Einleitung der Rentenrevision und den entsprechenden medizinischen Abklärungen zusammenfällt. Weiter folgt aus den Akten der Strafuntersuchung, dass der Berufungskläger in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung in "Holistischer Intelligenz" absolvierte und hierzu verschiedene Seminare besuchte (vgl. Beilagen: Geistheilten, Ordner 6). Auch ist dokumentiert, dass der Berufungskläger regelmässig Korrespondenz an Behörden und Familienmitglieder verfasste, was mitunter ausführliche Schreiben im rechtlichen und geschäftlichen Bereich umfasste (vgl. Beilagen Ordner 1; Beilagen Ordner 5, act. 241 - 365). JJ. hatte in den Jahren 2012 und 2013 für den Berufungskläger eine Vollmacht in rechtsgeschäftlichen Belangen ausgestellt (Beilagen Ordner 1, act. 639). Der Darstellung des Berufungsklägers, wonach seine Schwester die administrativen Angelegenheiten für ihn erledigt habe, widerspricht der Umstand, dass die Korrespondenz auf dem Computer in der Liegenschaft C. weid 9, D. , sichergestellt wurde und dass der E-Mail-Verkehr auch Nachrichten umfasst, die zwischen WW. und A. ausgetauscht wurden (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 257 - 311). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestritt der Berufungskläger nicht, dass er über administrative und redaktionelle Fähigkeiten verfüge, doch könne er diese Leistung nicht konstant abrufen (Verhandlungsprotokoll, S. 37). Schliesslich folgt aus den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft, dass sich der Berufungskläger über die E-Mail-Adresse "(…)" mit ihm unbekannten Männern zu sexuellen Kontakten verabredete (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 139 - 225). Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass die vorgenannte E-Mail-Adresse von mehreren Personen innerhalb der Familie verwendet worden sei und dass er selber keinen Bezug zur Sexualität sowie keinerlei entsprechende Interessen gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 38). Es erscheint jedoch unglaubhaft, dass eine Drittperson die aktenkundigen E-Mails verfasste und hierfür mitunter den Ausschnitt einer Fotografie verwendete, welche auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers sichergestellt wurde und diesen an einem gesellschaftlichen Anlass ohne familiären Zusammenhang zeigt (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 139; act. 1601). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2012 an CC. schrieb der Berufungskläger folgendes: "Hatte heute einen etwas zu schnellen Tag. War um 8 bei meiner Schwester. Steuererklärung ausfüllen. Dann Telefonate, emails. Anhänger abladen und Stromgenerator auseinandergenommen, repariert. Dachte es sei erst 12 und fragte mich, dass die auf der Baustelle sich keine Mittagszeit gönnen. Es war aber schon 14.20 Uhr. Verspätetes Mittagessen bei meiner Schwester. Emails checken bei meiner Schwester. Beide Laptops sind lahme Enten Sitzungsvorbereitung, 3 Minuten zu spät in der Physiotherapie. Telefonate und emails. Mit XX. im Wald Holz gesägt. XX. hat von mir richtige Forstbekleidung erhalten. Helm mit allem drum und dran, Schnittschutzhose und Jacke. Forststiefel, die ihm zwar passen, aber durch das Metall und die Schutzkappen viel zu schwer sind. lst jetzt ein richtig grosser Waldarbeiter Orchestervorbereitung. Spontan Abendessen in Neuenkirch, da wo wir zusammen mal waren. Dienstags kannst du da immer für EUR 20 von 19 - 22.30 Uhr nonstop von der Vorspeise bis Dessert so viel essen, wie du kannst. Zwischen Rösti mit Magerquark und Karottensuppe, Telefonat mit Dirigent und kurze Besprechung auf dem Parkplatz, da er gerade auf der Durchfahrt war und somit eine Sitzung gespart. Weiteressen. Suchen. suchen, suchen, weil durch das Umbauen im Moment nicht alles da ist, wo es sein sollte, Nochmals Sitzungsvorbereitung für die Dirigentenkonferenz an der Musikschule vom Mittwochabend und Vorstandssitzung vom Donnerstagabend. Ja, dann noch Bühnenplanung im Theatersaal vom Donnerstagmorgen, - fast vergessen... 22.30 die Pflanzen im Haus haben auch noch Durst. emails. Noch kurz CC. .... und jetzt Knuddeln mit YY. und ab ins Bett. War ein guter Tag, viel gemacht, aber auch viel zu schnell durch." (Beilagen Ordner 2, act. 197). Dieser Tagesablauf widerspricht offensichtlich dem Leistungsniveau, welches der Berufungskläger jeweils gegenüber den untersuchenden Personen schilderte. Der Outlook-Kalender des Berufungsklägers weist für den Zeitraum vom 23.10.2008 - 26.11.2014 auf eine Vielzahl privater Aktivitäten hin, die in zeitlicher Nähe zu Therapiesitzungen oder medizinischen Untersuchungen stattfanden und mit den anlässlich dieser Termine gezeigten Beschwerden nicht vereinbar sind (vgl. act. 1851 ff.). Die häufigen Wohnsitzwechsel ab dem November 2011 (vgl. act. 3611 ff.), welche zeitlich mit der Ankündigung der Rentenrevision zusammenfallen, sind ein Indiz dafür, das der Berufungskläger eine erneute Überprüfung seines Gesundheitszustandes mindestens verzögern wollte. Nachdem der Berufungskläger von der Observation im Auftrag der Sozialversicherer Kenntnis erhalten hatte, wurde dieser im Juni 2014 durch die Kantonspolizei W. erneut observiert (vgl. act. 3573 ff.). Dabei wurde festgestellt, dass er im Anschluss an eine Autofahrt kurz vor Erreichen der Liegenschaft an der C. weid 9 in D. ausstieg und seine Mutter das Steuer übernahm. Anschliessend ging er zu Fuss über das Waldstück zur vorgenannten Liegenschaft (vgl. act. 3576.1, CD-Rom, Zeitstempel 28:13, 36:43). Dieses auffällige Verhalten ist ein Indiz dafür, dass der Berufungskläger seine tatsächliche Leistungsfähigkeit im Umfeld seines Wohnortes nicht präsentieren wollte. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.11.2014 versucht hat, einen Datenträger funktionsunfähig zu machen (vgl. act. 3819 ff.). Entgegen seiner eigenen Darstellung ist es absolut unwahrscheinlich, dass die dokumentierten Beschädigungen (vgl. act. 3825 ff.) im Rahmen der Sicherstellung des Gegenstandes durch die Polizei verursacht wurden. Schliesslich folgt aus dem forensischtoxikologischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Januar 2015 (act. 1539 ff.), dass der Berufungskläger in den Stunden vor Asservierung der Blutprobe Buprenorphin eingenommen habe, welches im Medikament "Temegesic" enthalten sei. Das Abbauprodukt Norbuprenorphin sei nicht nachweisbar gewesen. Aus der Haarprobe gehe hervor, dass das vorgenannte Medikament zwischen Juni und November 2014 nicht regelmässig eingenommen worden sei. Für den Wirkstoff Baclofen (enthalten im Medikament in "Lioresal"), sei ebenfalls keine regelmässige Einnahme erwiesen, soweit es sich nicht lediglich um einen tief dosierten Konsum gehandelt habe. Der Berufungskläger hat demgegenüber anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 gesagt, er müsse dringend seine Medikamente einnehmen. Sodann hat er entgegen den Anweisungen der Polizei in einem unbewachten Moment eine Temegesic-Kapsel eingenommen, bevor die Blut- und Urinabnahme habe durchgeführt werden können (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2014, act. 1269). Dies spricht dafür, dass seitens des Berufungsklägers im Zeitraum zwischen Juni und November 2014 kein Bedarf für eine regelmässige Medikamenteneinnahme bestand, was jedoch vor den Strafverfolgungsbehörden abweichend präsentiert werden sollte.

E. 3.3.3 Darstellung des Berufungsklägers (Anklagefall 1) Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, dass er seit dem Jahr 2000 an chronischen Rückenschmerzen sowie einer Konversionsstörung leide und sich die Symptomatik ab dem Jahr 2003 verstärkt habe. Die damit einhergehenden Bewegungsstörungen seien im gesamten angeklagten Zeitraum authentisch und für die untersuchenden Personen sowie sein Umfeld erkennbar gewesen. Weil die Untersuchungssituationen, insbesondere verbunden mit körperlicher Berührung, die Symptome verstärkt hätten, bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Leistungsniveau, das die Ärzte festgestellt und dokumentiert hätten sowie dem Leistungsniveau, welches der Berufungskläger im Alltag habe zeigen können. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Ausrichtung einer vollen Rente gerechtfertigt hätten, habe stets eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 30% bestanden, was den Sozialversicherern beim Entscheid über die Berentung auch bekannt gewesen sei. Die dokumentierten Tätigkeiten im Alltag seien mit dieser Restarbeitsfähigkeit zu vereinbaren. Zumal er anlässlich der medizinischen Untersuchungen nie nach seinem effektiven Leistungsniveau im Alltag sowie dem Umfang seiner privaten Tätigkeiten gefragt worden sei, habe er darüber nicht spontan Auskunft gegeben. Es sei den untersuchenden Ärzten jedoch immer bekannt gewesen, dass er Autofahren und Musizieren könne. Weiter bringt der Berufungskläger gestützt auf die aktuellen Berichte der Rehaklinik MM. (vgl. Berichte vom 11. April 2022 und 18. Oktober 2019 [Eingaben des Berufungsklägers vom 11. April 2022 und 3. Mai 2022 im Berufungsverfahren]) vor, er leide nebst der chronischen Schmerzstörung sowie der Konversionsstörung auch an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung. In diesem Sinne führte der Berufungskläger von den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass die unterschiedlichen Leistungsniveaus auf dieses Störungsbild zurückzuführen seien und er sich den "A. " den er auf den Videoaufnahmen sehe, nicht erklären könne. Während der ärztlichen Untersuchungen verhalte sich seine Person ganz anders. In diesem Moment könne er nicht mit dem "anderen A. " sprechen. Deshalb habe er seine Ressourcen in den Untersuchungssituationen auch nie thematisieren können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 34 ff.). Zunächst kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger vorbringt, sein Zustand habe sich stetig verschlechtert. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, Dr. med. E. , ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger aktuell in einem gänzlich anderen Gesundheitszustand befindet, wie zu Beginn des angeklagten Zeitraums. Angesichts dieser Entwicklung kann davon ausgegangen werden, dass das anlässlich der Observationen in den Jahren 2013 und 2014 präsentierte Leistungsniveau auch demjenigen der früheren Jahre entspricht. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik K. vom 5. und 6. November 2003 wurden als aktuelle Probleme Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Beine sowie positionsabhängige Kribbelparästhesien in den unteren Extremitäten genannt. Der Patient hoffe, dass die Rückenproblematik wieder besser werde. Nach längerem Stehen sei ein deutliches, grobschlägiges Muskelzittern in beiden unteren Extremitäten festgestellt worden. In Anbetracht der ausgeprägten, allgemeinen Dekonditionierung werde eine 6- bis 8-wöchige stationäre Rehabilitation empfohlen. Die Belastbarkeit werde vom Patienten als wechselhaft beschrieben. Er sei nach der halbtägigen Arbeit derart erschöpft, dass er einen 2-stündigen Mittagsschlaf brauche. Eine leichte mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeit in der Hocke oder mit wiederholten Kniebeugen werde ganztags mit zusätzlichen Pausen von total 2 Stunden als zumutbar erachtet (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 364 ff.). In diesem Bericht kommen erstmals die Bewegungsstörungen zur Sprache. Das hier für November 2003 sowie die Zeit davor festgestellte Leistungsniveau ist für die Rentengengewährung nicht von Relevanz, zumal bis ins Jahr 2004 seitens der Sozialversicherer keine reduzierte Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde und entsprechend auch keine Rentenzahlungen erfolgten, die Gegenstand der Anklage wären. Gemäss Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik K. vom 30. Juni 2004 habe der Berufungskläger angegeben, er leide unter positions- und belastungsabhängigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Zudem habe er Kribbelparästhesien sowie ein Kälte- und Schweregefühl in den Beinen. Er könne diese generell nicht mehr gut kontrollieren, fühle sich "zappelig" und habe hier in der Therapie ein Zittern, was unter dem aktuellen Ergonomietraining stärker geworden sei und ihn ermüde. Das Gehen sei langsam und beschwerlich und Sitzen fast unmöglich. Er wolle vor allem besser mit den Schmerzen umgehen lernen und eine berufliche Perspektive entwickeln. Die Teilnahme in der Schmerzgruppe in GG. habe er als hilfreich erlebt. Seit Februar dieses Jahres könne er infolge seiner psychomotorischen Unruhe seine Meditationen nicht mehr durchführen. Er wohne inzwischen wieder bei der Mutter, sei dort viel im Garten, gehe mit den Hunden spazieren, versuche sich im häuslichen Alltag und bei der Betreuung der Pflegekinder nützlich zu machen. Sein vormals sehr geschätztes Trompetenspielen habe er abbauen müssen und könne nur noch beschränkt an Aktivitäten im Freundeskreis teilnehmen. Auto fahre er nur noch kurze Strecken und er fürchte sich davor, dass er plötzlich inmitten des Verkehrs blockiert sei und die Pedale nicht mehr bedienen könne. Er wünsche sich Klarheit um die Diagnose, auch wenn es sich um eine schlimme Krankheit handeln sollte. Daher wäre er froh um weitere Abklärungen seitens der Klinik. Anlässlich der Untersuchung seien beim Berufungskläger motorische Unruhe mit Zittrigkeit im ganzen Körper festgestellt worden. Das Gangbild wirke ataktisch und sei hochauffällig. Neurologisch sei von einer Kombination von Myoklonien der Beine und einer Rumpfataxie beim Gehen zu sprechen. Eine neurologische Ursache für den Tremor sei nicht gefunden worden und es bestehe der Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Krankheitswert. Aktuell absolviere der Patient ein "Coping-Programm" des Ergonomietrainings, ergänzt durch eine Musiktherapie. Es sei eine Berufsberatung angezeigt, um dem Patienten, der sehr unter der diesbezüglichen Orientierungslosigkeit leide, wieder eine berufliche Perspektive zu ermöglichen (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 291 ff.). In diesem Bericht wird erstmals die Verdachtsdiagnose der Konversionsstörung gestellt. Auffallend ist hier, dass der Berufungskläger anlässlich der Untersuchung offenbar relativ detailliert über seine Ressourcen Auskunft geben konnte, wobei handwerkliche oder administrative Tätigkeiten nicht zur Sprache kamen. Im Austrittsbericht der Rehaklinik K. vom 27. August 2004 wird festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr zumutbar sei. Für andere Tätigkeiten erscheine aus rein unfallkausaler Sicht [d.h. bezogen auf den Sturz vom stehenden Motorrad am 28. Juli 2000] mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik sei jedoch in absehbarer Zeit von keiner arbeitsmarktrelevanten Arbeitsleistung auszugehen. Denkbar wären bestenfalls stundenweise leichte Hilfsarbeiten, über den Tag verteilt (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 280 f.). Gemäss Bericht von Dr. med. L. vom 24. Mai 2005 sei der Patient aus psychiatrischer Sicht nahezu als 100% arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Der Berufungskläger habe anlässlich der Untersuchung angegeben, dass er maximal 30 Minuten sitzen könne. Aktuell sei er in ein Arbeitsprojekt der Arbeitslosenkasse eingebunden, in welchem er am Montag, Dienstag und Donnerstag halbtags sowie am Mittwoch und Freitag ganztags teilnehme. Er führe in diesem Programm einfachere manuelle Tätigkeiten wie Schleifarbeiten und Lackieren auf Holz sowie Arbeiten mit Leim und Zement aus. Das Programm sei gemäss den Angaben des Patienten "stressig" und könne nur unter Aufbietung der letzten Kräfte absolviert werden. Er könne dies nur mithilfe von Schmerzmitteln und hohen Dosen von Opioiden durchstehen. Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, dass dem Berufungskläger eine erhebliche physische Einschränkung bzw. eine starke Funktionseinbusse psychischer oder physischer Natur festgestellt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht fähig gewesen sei, sich während des Untersuchungsgesprächs zu setzen, sei von einer massiven Einschränkung der beruflichen und sozialen Möglichkeiten auszugehen. Die Schilderungen des Berufungsklägers, wonach der den Anforderungen des Programms der Arbeitslosenkasse nur unter Einnahme von hohen Dosen von Schmerzmedikamenten sowie unter Inkaufnahme von Schlafstörungen nachkommen könne, würden glaubhaft wirken. Unter diesen Umständen sei der Berufungskläger "kaum mehr als 1/3" arbeitsfähig (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.4, S. 6 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er in Rehaklinik K. und bei der Arbeitslosenkasse sein "volles Funktionsniveau" gezeigt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19) und diese Restarbeitsfähigkeit mit den observierten Tätigkeiten korrespondieren würde, als unzutreffend. Aus den Aktennotizen der SVA Zürich vom 5. August 2005 folgt schliesslich, dass die vorgenannten Berichte bekannt waren und in den Entscheid über die Rentengewährung eingeflossen sind. Der Invaliditätsgrad von 70% stützte sich demnach in erster Linie auf die Diagnose der Konversionsstörung und die entsprechende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.5, S. 2 ff.). Weiter ist festzustellen, dass in den medizinischen Berichten in den Akten regelmässig Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass der Berufungskläger von den untersuchenden Personen sehr wohl zu seinen Ressourcen befragt worden sein muss. So ist denn auch dem Bericht des Begutachtungsinstituts R. vom 12. Dezember 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einlässlich zu seinem Tagesablauf befragt worden ist. Demnach gab der Berufungskläger an, er versuche, gewisse Strukturen in seinen Tagesablauf einzubringen. Er stehe um 8 Uhr morgens auf und mache mit dem Hund einen 15-minütigen Spaziergang. Er hole das Morgen-essen in einer Bäckerei bzw. im fünf Minuten entfernten Denner und frühstücke anschliessend zuhause. Morgens versuche er, kleine Hausarbeiten zu erledigen und er würde manchmal mit seiner Schwester schwimmen gehen. Er hole seinen Neffen von der Schule ab und absolviere nach dem Mittagessen einen 30- bis 45-minütigen Spaziergang. Am Nachmittag widme er sich wiederum kleinen Hausarbeiten, gehe mit dem Hund nach draussen oder tätige Einkäufe. Er helfe zudem seinem Neffen bei den Hausaufgaben oder bastle mit diesem, jeweils stehend am Tisch. Er könne im Haushalt eigentlich alles machen, was nicht unter die Höhe des Bauchnabels gehe. So räume er den Tisch ab oder fülle die obere Hälfte des Geschirrspülers. Auch trockne er das Geschirr ab oder putze das Lavabo. Er sitze nur beim Mittagessen. Bücken könne er sich gar nicht. Beim Anziehen der Socken brauche er Hilfe. Er fahre selber Auto, aber nur selten und maximal 1'500 Meter, wenn das Lioresal genügend wirke und er ruhige Beine habe (Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 9, 12, 17, 22). Aus diesem Bericht lässt sich schliessen, dass der Berufungskläger zu seinen Ressourcen mehrfach befragt wurde und dazu ausführlich Auskunft geben konnte. Dennoch wird weder etwas von den Bautätigkeiten am Biotop sowie der Wohnliegenschaft erwähnt, noch von der Tätigkeit als Präsident der Musikkommission der Harmoniemusik T. . Sodann widerspricht diese Darstellung offensichtlich auch dem Tagesablauf, den der Berufungskläger mit E-Mail vom 3. Oktober 2012 an CC. schilderte (vgl. Beilagen Ordner 2, act. 197). Weiter ist es nachvollziehbar, dass von einem Patienten, der erhebliche Myoklonien zeigt, nicht auf die Waage steigen kann, und der angibt, er brauche Hilfe beim Anziehen der Socken, er könne nicht mehr als 30 Minuten sitzen, kaum noch Treppensteigen, sich nicht mehr Bücken, höchstens eine Viererpackung Milch tragen und die Geschirrspülmaschine nur im oberen Bereich einräumen, die anlässlich der Observation festgestellte Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten ist und daher auch keine entsprechenden Fragen dazu gestellt werden. Auch lässt sich aus der Schilderung des Berufungsklägers, wonach es "stimmungsmässig" gute und schlechte Tage gebe (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 291 ff.), klarerweise nicht auf das in den Akten dokumentierte sowie anlässlich der Observation gezeigte Leistungsniveau schliessen. Sodann ergibt sich aus den medizinischen Berichten einzig, dass die Einnahme von Medikamenten die Schmerzen lindere und die Beine beruhige, nicht aber, dass der Berufungskläger durch Medikation in die Lage versetzt worden wäre, die observierten Tätigkeiten auszuüben. Gegen die Darstellung des Berufungsklägers, die ärztlichen Untersuchungen hätten die Symptomatik verstärkt und er habe in diesen Momenten aufgrund seiner dissoziativen Persönlichkeitsstörung einen "anderen A. " gezeigt, spricht eine E-Mail vom 26. Oktober 2010 an CC. . Dort schildert der Berufungskläger, wie es ihm während einer Autofahrt plötzlich schwindlig geworden sei. Er habe Atemnot bekommen und seinen linken Arm nicht mehr gespürt. Deshalb habe er mit der Notaufnahme des Spitals telefoniert, um sich anzumelden. Später sei auch der rechte Arm komisch geworden und der Berufungskläger habe Angst bekommen. Seine Arme und Beine hätten angefangen zu zittern. Im Spital angekommen habe sein ganzer Körper gekrampft. Von einem Augenblick auf den anderen sei dann fast alles wieder in Ordnung gewesen. Alle Bluttests und das Herz seien unauffällig gewesen (vgl. Beilagen Ordner 2, act. 117 f.). Geht man von der diagnostizierten Konversionsstörung aus, erscheint es plausibel, dass die Myoklonien in dieser Stresssituation verstärkt auftraten. Die Schilderung, dass die Beschwerden im Rahmen der medizinischen Untersuchungen unvermittelt zurückgegangen seien, widerspricht indessen dem Konzept der gespaltenen Persönlichkeit, welche vor den Ärzten eine erheblich verstärkte Symptomatik zeigt. Der entsprechende Bericht des Kantonsspitals W. vom 25. Oktober 2010 hält fest, dass eine Spastik des rechten Beines mit plötzlich einschiessenden Hyperkinesien festgestellt worden sei. Die Beschwerden liessen sich vermutlich auf eine Opiatentzugssymptomatik zurückführen und sie seien durch die Applikation von Lioresal und Transtec abgeklungen (act. 2169 f.). Der Berufungskläger selbst schätzt diesen Vorfall gemäss eigener Schilderung wie folgt ein: "2010 musste ich in den Spital, da ich leichte Atemnot hatte, mich nicht mehr spürte, meine Hände gefühlslos wurden und das Sprechen anstrengend war. Ich hatte vergessen, das Schmerzpflaster nach dem Duschen aufzukleben. Vermutlich waren es Opiatentzugserscheinungen" (vgl. Schreiben "Was alles in meinem Leben passiert ist", act. 517 ff., act. 531). Mit Blick auf die geltend gemachte dissoziative Persönlichkeitsstörung fällt beim Aussageverhalten des Berufungsklägers auf, dass er Details zum Ablauf sowie Umfang der observierten und dokumentierten Tätigkeiten schildern konnte, aber zugleich ausführte, er könne die Person auf den Videos nicht einordnen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 36 f.). Weiter gab er vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll, es sei vorgekommen, dass er während der Nacht mehrseitige Eingaben verfasst habe und am nächsten Morgen nicht mehr habe nachvollziehen können, wie dies geschehen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 37). Sodann hat er ausgeführt, dass die Informationen aus dem Alltag anlässlich der medizinischen Untersuchungen nicht abrufbar gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, act. 34 f.), während er zugleich behauptete, er sei von den Ärzten zu seinen Ressourcen nie befragt worden (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger gemäss den medizinischen Berichten durchaus in der Lage war, über seine Ressourcen im Alltag zu sprechen, wobei die Informationen insofern völlig unvollständig waren, als gezielt Tätigkeiten verschwiegen wurden, die auf ein stark erhöhtes Leistungsniveau hingewiesen hätten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht über verschiedene Sachverhalte Auskunft geben konnte, die gemäss eigener Darstellung jeweils unterschiedlichen Teilen seiner Persönlichkeit zugänglich gewesen sein sollen. Er erklärt aber nicht, weshalb keiner der verschiedenen "A. s" gegenüber den Ärzten oder Therapeuten offen legen konnte, was auf dem aktenkundigen Filmmaterial zu sehen ist. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er die anlässlich der medizinischen Untersuchungen beschriebene Symptomatik auch im Alltag gezeigt habe und dass von Dritten ein plötzliches Umschlagen von einem symptomfreien Zustand in die Bewegungsstörungen beobachtet worden sei. Die Aussagen von SS. , TT. und UU. wurden vorstehend (E. II.3.3.2) zusammengefasst. Daraus folgt, dass beim Berufungskläger im angeklagten Zeitraum ein auffälliges Gangbild, eine Schwäche beim Tragen sowie Muskelzuckungen festgestellt worden sind. Die von den Zeugen beschriebene Symptomatik korrespondiert jedoch nicht mit dem anlässlich der medizinischen Untersuchungen dokumentierten Beschwerdebild. Trotz den beschriebenen Symptomen war dem Berufungskläger eine aktive musikalische und administrative Tätigkeit für die Harmoniemusik T. bis im Jahr 2012 möglich. Sodann wurde eine Zunahme der Beschwerden ab 2011 beschrieben, was zeitlich mit der Einleitung der Rentenrevision und den entsprechenden medizinischen Abklärungen zusammenfällt. Der Zeuge PP. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2015 (act. 4393 ff.) aus, dass er den Berufungskläger als unruhigen "Zappelphilipp" wahrgenommen habe. Er habe bei Gesprächen jeweils nach 2 bis 3 Minuten angefangen, von einem Bein auf das andere zu stehen bzw. zu "tänzeln". Der Berufungskläger sei manchmal gut gelaufen, dann habe er wieder gehinkt und unruhig gewirkt. Dies sei seit 10 bis 13 Jahren so. Wenn es ihm gut gegangen sei, habe er normale Aktivitäten machen können, sicher nicht schwere Arbeit. PP. habe den Berufungskläger auch bei Tätigkeiten vor dem Haus oder im Garten gesehen, wo dieser einen Hammer oder eine Säge in der Hand gehalten habe. Früher, wo es ihm gut gegangen sei, habe er sicher eine Maschine bedienen können. Seit PP. den Berufungskläger kenne, habe er immer etwas "getänzelt" oder sei "gekrümmt" gewesen, weil er etwas am Rücken gehabt habe. Der Gesundheitszustand sei in den letzten 10 Jahren immer gleich gewesen. ZZ. gab am 10. Dezember 2015 vor der Staatsanwaltschaft als Zeugin zu Protokoll (act. 4413 ff.), dass sie vor rund 3 ½ Jahren [d.h. 2012] gesehen habe, wie der Berufungskläger "komisch gelaufen" sei. Auf ihre Frage hin habe er geantwortet, dass er ein Rückenproblem habe. Sein Leistungsniveau könne sie nicht beurteilen. Sie gehe jedoch nicht davon aus, dass er schwere Arbeiten erledigen könne. ZZ. habe gesehen, wie der Berufungskläger mit einer "kleinen Maschine" am Balkon geschliffen habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr verschlechtert. Vor 5 Jahren sei es ihm besser gegangen als heute. Die Zeugin QQ. sagte am 10. Dezember 2015 vor der Staatsanwaltschaft aus (act. 4435 ff.), dass sie beim Berufungskläger immer wiederkehrende, deutliche Gleichgewichtsstörungen festgestellt habe. Es sei ihr schon oft aufgefallen, aber seit anfangs 2015 sei es sehr ausgeprägt. Vor 5 Jahren sei es weniger schlimm gewesen, aber man habe auch dann immer wieder gesehen, dass der Berufungskläger einen unkontrollierten Gang habe. Es sei auch vorgekommen, dass er ganz normal gelaufen sei. Einmal sei es besser gegangen, dann wieder ganz schlecht und anschliessend wieder besser. Es sei auch nicht ein ganzes Jahr gleichbleibend gewesen. Früher habe QQ. den Berufungskläger auch mit dem Bagger oder auf einer Leiter gesehen. Sie habe auch festgestellt, dass er an der Liegenschaft Arbeiten erledigt habe, könne jedoch nicht sagen, in welchem Umfang. Gemäss den Depositionen von JJ. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2011 (act. 4453 ff.) sei der Berufungskläger "viel im Büro" gewesen. Er habe immer das gemacht, was seine Umstände zugelassen hätten. Zuhause habe er die meiste Zeit am PC verbracht. Im Rahmen der Bauarbeiten an der Liegenschaft C. weid 9 im D. sei der Berufungskläger Bagger gefahren und habe "auch mal eine Bohrmaschine in der Hand gehabt". Er habe jene Maschinen bedient, die mit seinen Schmerzen vereinbar gewesen seien. Arbeiten über Kopf seien jedoch nicht möglich gewesen. Im Innenausbau habe er die leichten Tätigkeiten übernommen und Anweisungen gegeben. Alles was schwer gewesen sei, habe er nicht herumtragen können. An besseren Tagen sei er in der Lage gewesen, mit Isolation zu hantieren. Der Berufungskläger habe gute und schlechte Tage gehabt. Sein Gesundheitszustand sei immer schlecht gewesen und habe sich "extrem verschlimmert". Er leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb er Medikamente einnehme und auch längere Zeit einen Bauchgurt habe tragen müssen. Beim Bücken sei er immer in die Knie gegangen und schnelle Bewegungen seien nicht möglich gewesen. Wenn er für längere Zeit eine Position habe einnehmen müssen, sei es ihm schlechter gegangen. Bei Schmerzen habe er sich zurückgezogen. AAA. sagte am 23. Dezember 2015 als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft aus (act. 4475 ff.), dass der Berufungskläger schon immer "so nervöse Zuckungen gemacht" und gezabbelt habe. Wenn man längere Zeit bei ihm gestanden sei, habe man dies bemerkt. Er habe immer mit der Rücken Probleme gehabt. Früher [vor 5 Jahren] sei es nicht so schlimm gewesen, wie in den letzten 3 bis 4 Monaten. Bei körperlichen Tätigkeiten habe sie den Berufungskläger nie beobachtet. Es habe Tage gegeben, wo man fast nichts gemerkt habe und an anderen Tagen sei der Berufungskläger wieder "megazappelig" gewesen. Aus den vorstehend zusammengefassten Depositionen erhellt, dass beim Berufungskläger im angeklagten Zeitraum Bewegungsstörungen sowie eine Schmerzproblematik im Rücken wahrgenommen wurden. Auch wurde beschrieben, dass er bessere und schlechtere Tage gehabt habe. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise auf die Symptomatik einer Konversionsstörung vor, welche mit den Feststellungen anlässlich der medizinischen Untersuchungen korrespondiert. Auch zogen die befragten Personen aus den von ihnen beobachteten Bewegungsstörungen keine Rückschlüsse auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. In der Wahrnehmung der befragten Personen war das beschränkte Leistungsniveau vielmehr auf die Rückenschmerzen des Berufungsklägers zurück zu führen. Weiter wurde beschrieben, dass man die Bewegungsstörungen festgestellt habe, wenn man längere Zeit beim Berufungskläger gestanden sei und dass er nach 2-3 Minuten zu "tänzeln" begonnen habe. Ein plötzliches Umschlagen eines beschwerdefreien Zustandes in ein Störungsbild, das mit den ärztlichen Beobachtungen vergleichbar ist, wurde indes nicht wahrgenommen. Sodann führte der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass er "voll in der Bewegungsstörung drin" gewesen sei, wo er beim Einkaufen von einer Frau überrascht worden sei, die sich als Ladendetektivin ausgegeben habe (Verhandlungsprotokoll, S. 17). In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten die Zeugenaussagen von BBB. , welche dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Februar 2015 vor der Staatsanwaltschaft machte (act. 3967 ff.). Demnach habe er den Berufungskläger und seine Mutter bei der Kasse wegen des Verdachts auf einen Ladendiebstahl angehalten. Der Berufungskläger sei weggelaufen und habe sich verbal frech geäussert. Die Bewegungen des Berufungsklägers im Geschäft hätten auf BBB. normal gewirkt. Bei der Anhaltung habe dieser den Eindruck gehabt, der Berufungskläger sei "geistig nicht ganz hundert". Aufgrund seiner Ausdrucksweise habe das Gefühl bestanden, dass mit ihm psychisch etwas nicht stimme. An auffällige oder spastische Bewegungen könne sich BBB. nicht erinnern, es könne aber sein, dass der Berufungskläger beim Gehen eine "leichte Behinderung am Fuss" gezeigt habe. Er habe sich eilend, im Lauf-schritt entfernt. Aus diesen Depositionen lässt sich klarerweise nicht ableiten, der Berufungsläger sei aufgrund einer Stresssituation "voll in der Bewegungsstörung" drin gewesen, deren Ausmass mit den Beobachtungen anlässlich der medizinischen Untersuchungen korrespondiert. Weiter kann festgestellt werden, dass das vom Berufungskläger gefilmte "Jägervideo" (act. 174.1), welches diesen zeigt, wie er mehrere Personen mit einem Hausfriedenbruch auf seiner Liegenschaft konfrontiert, entgegen seiner Darstellung keine Hinweise darauf enthält, dass eine solche Stresssituation die Symptomatik der Konversionsstörung ausgelöst oder verstärkt hätte. Dass beim Hantieren mit der Kamera eines Mobiltelefons zeitweise verwackelte Bilder entstehen, liegt in der Natur der Sache. Der Berufungskläger zeigte sich hier in der Lage, die betreffenden Personen über einen längeren Zeitraum hinweg mit ruhiger Hand zu filmen, ohne dass er dabei durch Myoklonien beeinträchtigt worden wäre. Schliesslich kann festgehalten werden, dass CCC. anlässlich der Observation im Jahr 2013 keine Fahrfehler oder körperlichen Beeinträchtigungen beim Berufungskläger festgestellt hat, die auf ein unvermitteltes Auftreten der Symptomatik hindeuten könnten (vgl. Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015, act. 4275 ff.). Der Berufungskläger führte schliesslich vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass er trotz seiner Beeinträchtigung regelmässig rund 2.5 Kilometer mit dem Auto gefahren sei. Dabei sei die grösste Angst gewesen, dass er in einem Stau stehe (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Diese Aussage widerspricht seiner Darstellung vor dem Strafgericht, wonach es sich beim Stau entgegen der gutachtlichen Einschätzung nicht um eine hochbelastende Situation handle, welche die Beschwerden provozieren könne (act. S 905). Was den vom Berufungskläger gezeigten Krankheitsverlauf betrifft, ist festzustellen, dass sich das Beschwerdebild zunächst auf lumbale Rückenschmerzen beschränkte. Ab dem Jahr 2003 wurden vermehrt Myoklonien beschrieben, welche letztlich zur Diagnose der Konversionsstörung führten. Nach Einleitung der Rentenrevision im Jahr 2011 wurde eine Intensivierung der Beschwerden beobachtet, wobei sich die Symptomatik mit dem Beginn des Strafverfahrens im Jahr 2014 erneut verstärkte. Ab dem Jahr 2015 wird in den Berichten der Klinik OO. auf eine Traumatisierung durch sexuellen Missbrauch in der Kindheit hingewiesen und es wird aktuell nebst der Konversionsstörung eine dissoziative Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Hier fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger mit Schreiben seiner Anwältin vom 24. Januar 2005 gegenüber einer psychiatrischen Begutachtung Vorbehalte äusserte (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.9, S. 6 f.). Die Psychotherapie bei lic. phil. M. wurde sodann nach 7 Monaten abgebrochen, weil der Berufungskläger sich mit seiner gesundheitlichen Situation "recht gut arrangiert" habe und die Suche nach psychischen Ursachen zu einer Verteidigungshaltung beim Patienten geführt sowie keine positiven Ergebnisse gezeigt habe (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 2, Dokument 36, S. 84). Schliesslich äusserte sich der Berufungskläger anlässlich der Untersuchung im R. vom 13. November 2012 dahingehend, dass er nicht wisse, was ihm ein Psychiater helfen könne und er sich frage, was ihm eine psychiatrische Behandlung bringe (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 14). Erst nach Sistierung der Renten und Einleitung des Strafverfahrens begann sich der Berufungskläger offenbar ernsthaft mit der psychischen Komponente seiner Erkrankung auseinander zu setzen. Trotz der jahrelangen medizinischen Abklärungen kommen die in den Berichten der Klinik OO. genannten Traumatisierungen und Dissoziationen erst dann zur Sprache, wenn sie als Erklärung für das dem Berufungskläger strafrechtlich vorgeworfene Verhalten dienlich erscheinen.

E. 3.3.4 Gutachterliche Einschätzungen (Anklagefall 1) Dr. med. E. führt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 4. März 2016 (act. 177 ff.) aus, dass im Beobachtungszeitraum der vergangenen 12 Jahre nie ein Umschlagen von einem Zustand von Symptomfreiheit in die schweren Bewegungsstörungen beschrieben worden sei. Dies erstaune, zumal der Berufungskläger konsistent angegeben habe, solche Zustandsverschlechterungen könnten plötzlich in jeder Situation auftreten. Eine solche "Umschlagsituation" sei einzig anlässlich der Hausdurchsuchung beobachtet worden. Dieser Befund deute auf eine bewusstseinsnahe Präsentation der Beschwerden hin (act. 423). Die Beschreibung von "guten Tagen" ohne relevante Beeinträchtigungen im Therapiebericht der Klinik OO. vom 20. Mai 2015 sei mit der ärztlich dokumentierten Krankengeschichte seit 2004 nicht vereinbar (act. 425). Eine mögliche Hypothese für die aktuell vermehrt gezeigten Beschwerden bestehe darin, dass sich der Berufungskläger über die Jahre in eine scheinbar ausweglose Situation manövriert habe. Obwohl sein Funktionsniveau wieder intakt gewesen sei, habe er das Gefühl gehabt, die Rentenzahlungen würden ihm zustehen, um die Ungerechtigkeiten zu kompensieren, die er subjektiv erlebt habe. Die Aufdeckung der Diskrepanzen bedrohe ihn nun finanziell in elementarer Weise, was zu massiven Ängsten, Gedankenkreisen sowie zur verstärkt präsentierten Symptomatik geführt habe (act. 429). Der Berufungskläger habe gegenüber dem Gutachter angegeben, dass praktisch jede Art von Anforderungen seine Beschwerden auslösen könne. Er habe in den vergangenen Jahren gute und schlechte Phasen gehabt, wobei es ihm an guten Tagen möglich gewesen sei, Arbeiten am Haus auszuführen. Er könne sich jedoch nicht im Detail daran erinnern, was in dieser Zeit passiert sei. Die unterschiedlichen Funktionsniveaus in scheinbar selektiven Situationen könne er sich nicht erklären. Er sei seinen Beschwerden völlig ausgeliefert gewesen (act. 435). Für eine bewusstseinsnahe Dynamik würden vorliegend das sehr selektive Auftreten und die selektive Information aller Ärzte und Therapeuten, das Verunmöglichen detaillierter Untersuchungen, die Ablehnung einer erfolgsversprechenden Behandlung, nachträgliche Schilderungen von Traumatisierungen und Symptomen sowie wenig plausible Erklärungen für die gefundenen Diskrepanzen sprechen (act. 439). Beim Krankheitskonzept der Konversionsstörung handle es sich um ein Modell, das sich einer streng wissenschaftlichen Überprüfung entziehe. Es werde eine innerpsychische Dynamik angenommen, die vom Beobachter interpretiert werde, ohne dass sie vom Betroffenen bestätigt werden müsse. Beim Berufungskläger würden die Bewegungsstörungen als Folge eines gestörten innerpsychischen Verarbeitungsprozesses gesehen. Detailliert sei diese Hypothese jedoch nie herausgearbeitet worden, weil der Berufungskläger nicht bereit gewesen sei, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Es bestünden lediglich vage Angaben zu einer möglichen Traumatisierung. Damit lasse sich die Diagnose weder belegen noch widerlegen (act. 453). Der Erklärungsansatz der verschiedenen Leistungsniveaus mit Eu- und Distress erscheine nicht plausibel, zumal weder im Zusammenhang mit dem "Jägervideo" noch bei Stau auf der Autobahn eine Beschwerdeprovokation feststellbar gewesen sei. Die Diskrepanzen der beiden Funktionsniveaus und der auffällige Verlauf der Beschwerden stünden im Widerspruch zu den vagen Angaben des Berufungsklägers, wonach es "gute und schlechte Tage" gegeben habe (act. 457). Zusammengefasst würden sich nach Ansicht des Gutachters mehrheitlich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Simulation von Bewegungsstörungen in bestimmten Situationen seit 2004 ergeben. Das Ausmass der Schmerzsymptomatik entziehe sich noch stärker einer objektiven Beurteilung. Betrachte man jedoch die Datenlage, so würden sich diesbezüglich deutliche Hinweise für eine Aggravation ergeben, die ebenfalls bewusstseinsnah angesiedelt werden müsse (act. 461). Der Berufungskläger habe bei sämtlichen Observationszeitpunkten keine behandlungsbedürftigen Symptome gezeigt (act. 477). Gestützt auf die Zeugenaussagen würden sich höchstens geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (act. 483). Der geschilderte Unfallhergang und die spätere Chronifizierung der Beschwerden würden in einem erheblichen Missverhältnis stehen. Der Unfall habe die Beschwerden nicht erklären können. Aus psychiatrischer Sicht würden sich keine Hinweise auf eine relevante, traumatisierende Erfahrung geben (act. 485). Sofern gemäss der gerichtlichen Beweiswürdigung von einer Simulation auszugehen sei, bestehe gestützt auf die Aktenlage seit 2004 keine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ergänzte der Sachverständige seine gutachtlichen Ausführungen dahingehend, dass die Diagnose der Konversionsstörung mit einer Traumatisierung zusammenhänge, welche verdrängt werde. Sobald der Körper anfange, sich daran zu erinnern, produziere er Symptome die davon ablenkten. Mit diesen Bewegungen sei man dann so beschäftigt, dass man die Erinnerungen nicht mehr aushalten müsse. In der Lebensgeschichte und im Krankheitsverlauf des Berufungsklägers hätten sich bislang keine konkreten Hinweise auf traumatisierende Ereignisse finden lassen, die eine solche Störung erklären könnten. Beginn und Ende der Störungen seien bei diesem Krankheitsbild völlig unabsehbar und würden sich der bewussten Kontrolle entziehen. Das vom Berufungskläger gezeigte Leistungsniveau im Alltag stimme hiermit nicht überein. Auffallend sei auch, dass der Berufungskläger immer wieder neue Erklärungsansätze liefere, während er seit 2004 der dringenden Empfehlung der Ärzte, eine Psychotherapie zu machen, nicht gefolgt sei. Aktuell werde nun von schwersten Traumatisierungen gesprochen, wobei der Berufungskläger diese aus Angst vor einer Konfrontation mit den entsprechenden Erlebnissen bislang nicht thematisiert habe. Demgegenüber habe er im Rahmen einer früheren Psychotherapie angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden arrangiert habe. Augenfällig sei, dass der Berufungskläger anlässlich der Observationen Körperhaltungen und Belastungen gezeigt habe, welche in den Untersuchungssituationen völlig ausgeschlossen gewesen seien. Daraus gehe hervor, dass der Berufungskläger den untersuchenden Personen ein falsches Funktionsniveau vorgemacht habe. Es bestünden auch keine Hinweise für eine eingeschränkte Intelligenz oder einzelne Teilleistungsstörungen. Das eigentliche Kernstück des Gutachtens sei die Herleitung des komplexen Krankheitsverlaufs gewesen. Mit Ablehnung des Gesuchs um arbeitsintegrative Massnahmen sei zwei Wochen später die massive Bewegungsproblematik aufgetreten. Die medizinischen Berichte würden darauf hinweisen, dass es bislang um die Stabilisierung des Zustandes und weniger um eine Therapie der Konversionsstörung gegangen sei. Eine solche habe noch gar nicht richtig stattgefunden. Die Symptomatik habe sich seit Eröffnung des Strafverfahrens massiv verschlechtert. Es würden aktuell Symptome beschreiben, die vorher nicht aktenkundig gewesen seien, und es scheine von Jahr zu Jahr schlechter zu werden, was auffällig sei. Solche Dynamiken könnten darauf hindeuten, dass jemand eine schwerste Erkrankung habe, die man nicht zuordnen könne und die immer schwerer werde. Sie könnten aber auch ein Zeichen dafür sein, dass der Betroffene einen Druck habe zu zeigen, dass er wirklich krank sei. Aktuell habe man den Eindruck, dass der Berufungskläger keine Kontrolle mehr über die Bewegungsstörung habe. Über die Schmerzen würde nicht mehr viel berichtet. Die Symptomatik scheine sich verschoben zu haben. Das Strafverfahren habe, so die Hypothese, offensichtlich zu einer massiven Verschlechterung geführt. Die Fähigkeit des Berufungsklägers, ein selbständiges Leben führen zu können, sei zwischen 2003 und 2013 nicht in Frage gestellt worden. Damals seien auch noch sehr komplexe Verhaltensmuster wie Autofahrten und Umbauarbeiten möglich gewesen. Dies sei mit dem jetzt beschriebenen Funktionsniveau nicht vereinbar. Mit dem aktuellen Störungsbild liessen sich auch die aktuellen Diagnosen erklären, doch bestünden viele Hinweise, dass die willentliche Beeinflussbarkeit im angeklagten Zeitraum deutlich höher gewesen sei. So ein fluktuierendes Störungsbild sei sehr ungewöhnlich. Die Symptomausweitung sei ein Kriterium, welches für eine Simulation sprechen könne. In den vergangenen vier Jahren seien keine therapeutischen Erfolge erzielt worden. Aktuell werde von der Klinik belegt, dass der Berufungskläger im Alltag so massiv beeinträchtigt sei, dass es keine guten Phasen mehr gebe. Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs der letzten drei Jahre würden lediglich zwei Berichte vorliegen. Neu gebe es Abklärungen eines Schlaflabors, welche darauf hindeuteten, dass es keine willkürlichen Bewegungen seien. Aktuell liege ein neuer Krankheitsabschnitt vor, von dem sich nicht auf den früheren Zeitpunkt extrapolieren lasse. Bis und mit 2016 seien sich alle untersuchenden Ärzte einig gewesen, dass es keine organische Ursache für die Bewegungsstörungen gebe. Sie seien von 2004 bis 2015 auf eine dissoziative Bewegungsstörung bzw. Konversionsstörung zurückgeführt worden. Der eigentliche Fokus liege indessen nicht auf der Diagnose, sondern auf der Beurteilung des Funktionsniveaus. Patienten mit dissoziativen Störungen würden eine psychische Ursache oft ablehnen. Es erstaune, dass neuerdings eine Vielzahl von psychischen Störungen auftauchen würden, die es angeblich seit der Kindheit gebe, die aber bislang noch nicht festgestellt worden seien. Es wäre denkbar, dass ein Trauma stattgefunden habe, sich das Störungsbild durch das Unfallereignis sowie das anschliessende Rentenverfahren verstärkt habe, nach dem Rentenentscheid wieder abgeklungen sei und aktuell unter dem Eindruck des Strafverfahrens wieder voll zum Tragen komme (vgl. act. S 531 ff.). Aus dem Bericht der Klinik OO. vom 10. September 2015 (in dieser Fassung erstmals mit Eingabe vom 31. Mai 2022 im Berufungsverfahren eingereicht) folgt, dass beim Berufungskläger eine dissoziative Bewegungsstörung, Zwangshandlungen, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Der Berufungskläger habe an einem interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Im Unterschied zu seinem letzten Aufenthalt sei es ihm möglich gewesen, über schwere sexuelle Übergriffe im Alter von ca. 7 - 10 Jahren detailliert zu kommunizieren. Es sei ihm auch möglich geworden, seine Zwangshandlungen als solche zu identifizieren und ein verhaltenstherapeutisches Expositionsprogramm zum Abbau dieser Zwänge zu beginnen. Bei Austritt habe der Berufungskläger angeben, dass sich seine innere Unruhe reduziert habe und er sich ausgeglichener fühle. Laut Bericht der Klinik OO. vom 11. April 2022 (vgl. Eingabe vom 1. April 2022 im Berufungsverfahren) wurden die vorstehend genannten Diagnosen um jene der dissoziativen Trancezustände, ev. der dissoziativen Identitätsstörung, sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergänzt. Laut diesem Bericht hätten nach einem mehrjährigen Vertrauensaufbau schwerwiegende in der Kindheit sowie Adoleszenz erlebte Traumatisierungen eruiert werden können, welche der Patient jahrelang zu verdrängen versucht habe. Es handle sich um sexuelle Übergriffe in der Familie und im privaten Umfeld. In der Folge habe der Berufungskläger eine ablehnende Haltung zu seinem Körper entwickelt. Er bezeichne sich als "asexuell". Dies sei vermutlich eine Bewältigungsstrategie, um mit den schlimmen Erfahrungen umzugehen. Im Laufe der Therapie sei versucht worden, mittels Traumaarbeit die jeweiligen Ereignisse aufzuarbeiten. Die Konfrontation mit diesen Inhalten habe sich als sehr schwierig gestaltet, weil der Patient innert weniger Sekunden dissoziiert habe und nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Er habe wirre Antworten gegeben und sei sowohl örtlich als auch zeitlich desorientiert gewesen. Auch sei eine Zunahme der Bewegungsstörungen zu beobachten gewesen. Der Versuch einer Traumakonfrontation sei aufgrund der Intensität der dissoziativen Zustände wieder abgebrochen worden und man habe mehr auf Stabilisierung Wert gelegt. Insbesondere in den letzten Monaten sei eine leichte Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Der Berufungskläger fühle sich sogar bereit, berufliche Wiedereingliederungsversuche ins Auge zu fassen und berufsvorbereitende Schritte anzugehen. Der Zustand sei aber nach wie vor als fragil zu betrachten. Angesichts der auftretenden Symptomatik sei der Verdacht auf eine dissoziative Identitätsstörung aufgekommen. Diese Störung äussere sich häufig in einem sehr wechselhaften Verhalten und stark wechselhaften Funktionszuständen, was den Eindruck einer Aggravation oder Simulation erwecken könnte. Eine solche Fehlbeurteilung des beobachteten Verhaltens sei nicht selten bei Menschen mit einer unerkannten dissoziativen Identitätsstörung. Auch würden beim Berufungskläger immer wieder qualitative Bewusstseinsstörungen auftreten, welche innerhalb dieses Störungsbildes liegen würden. So falle es ihm schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen, was ebenfalls zu Unrecht als Falschangabe interpretiert werden könnte. Dass die dissoziative Bewegungsstörung sich überwiegend im therapeutischen Rahmen zeige und seltener im häuslichen Umfeld, bedeute nicht automatisch, dass der Berufungskläger willentlich steuere oder gar simuliere. Therapeutische Situationen und soziale Interaktionen, in denen er im Zentrum stehe, würden für ihn per se eine Stresssituation darstellen, was auch zu einer Zunahme seiner Bewegungsstörung führe. Wenn der Berufungskläger in Ruhe für sich sein könne, könnten diese Störungen auch ganz in den Hintergrund treten und ihm vielfältige Tätigkeiten ermöglichen. Er habe nach Ansicht der Klinik viele Ressourcen, welche er unter angepassten Bedingungen durchaus in einem niedrigen Arbeitspensum einsetzen könnte. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht wurden dem Sachverständigen, Dr. med. E. , Ergänzungsfragen unterbreitet, welche insbesondere die Relevanz der aktuellen medizinischen Berichte für die gutachterlichen Schlussfolgerungen zum Gegenstand hatten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19 - 34). Der Gutachter führte zusammengefasst aus, dass man in den observierten Tätigkeiten einen eklatanten Widerspruch zu den Feststellungen der Ärzte erkenne und er es für ausserordentlich unwahrscheinlich halte, dass der Berufungskläger von den untersuchenden Personen nicht nach seinen Ressourcen gefragt worden sei. Die aktuellen Berichte würden ein sich zuspitzendes Beschwerdebild zeigen. Es würden dissoziative Zustände dokumentiert, welche zuvor noch nie beschrieben worden seien. Der Schluss von einer Traumatisierung in der Kindheit auf das Auftreten von dissoziativen Zuständen 30 oder 40 Jahre später erscheine nicht lege artis. Hier wäre ein Zeitraum von einigen Tagen bis maximal einem Jahr plausibel. Nebst dem Gerichtsverfahren komme kein aktueller Auslöser für diese Störung in Betracht. Wie die Bewegungsstörung seien auch der Bewusstseinsverlust oder die Desorientierung nicht steuerbar und sie würden unvermittelt auftreten. Dies stehe im Widerspruch zu den observierten Tätigkeiten. Für die Konversionsstörung sei als Auslöser ein Ungerechtigkeitserleben denkbar, welches sich als festes Muster auch in der Chronologie zeige. Es widerspreche nicht den Vorberichten und den Anästhesieprotokollen, wenn man von einer vorbestehenden, leichten Symptomatik ausgehe. Dies stehe auch mit den Berichten im Einklang, welche Eingang in das Gutachten gefunden hätten. Die massiven Einschränkungen liessen sich damit jedoch nicht erklären. Die Berichte der Anästhesisten, welche Bewegungsstörungen unter Einleitung der Narkose beschreiben würden, legten nicht dar, wie schwer diese Störungen ausgefallen seien. Die aktuellen medizinischen Berichte seien kein Grund, von den Beurteilungen des Gutachtens abzuweichen. Sofern die Beweiserhebungen einen repräsentativen Ausschnitt gezeigt hätten und das Muster derart konsistent sei, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein deutlich besseres Funktionsniveau bestanden habe, wie es bei sämtlichen Untersuchungen festgestellt und angegeben worden sei. Bei der Konversionsstörung gehe man davon aus, dass die Bewegungen völlig unkontrollierbar seien. Der Patient müsse immer damit rechnen, dass sich jeden Moment eine schwere Störung zeige, die einem "einen Strich durch die Rechnung" mache. Dies könne beim Autofahren oder in einem Konzert passieren. Mit Blick auf mögliche Kompensationsmechanismen fänden sich in den Berichten keine Hinweise dafür, dass ein Medikament, etwa Barbiturate, eine derart gute Wirkung gezeigt habe, so dass eine längere Tätigkeit planbar hätte ausgeführt werden können. Eine neue, polydisziplinäre Begutachtung mache keinen Sinn, weil eine neurologische Ursache bislang immer ausgeschlossen worden sei und eine weitere Abklärung für den Beurteilungszeitraum von 2003 – 2013 keine grosse Relevanz hätte. Der Krankheitsverlauf seit 2014 sei nur noch sehr beschränkt aussagekräftig für den Beurteilungszeitraum. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich dich die Problematik sowohl bis zum Jahr 2013 als auch danach kontinuierlich verschärft habe. Die Annahme, dass der Berufungskläger planend habe voraussehen können, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Anlass leistungsfähig sei, widerspreche dem Konzept der dissoziativen Störung. Störungstypisch wäre ein zufälliges Auftreten der Symptomatik unter dem Einfluss bestimmter Auslöser. Dies könne aber nicht nur bei Ärzten oder Physiotherapeuten der Fall sein. Es gebe keine definierte Erkrankung, die nur bei Ärzten oder Gesundheitspersonal auftrete. Ein verstärktes Auftreten der Symptome wäre noch nachvollziehbar, nicht aber eine derart klare Trennung zweier verschiedener Leistungsniveaus. Aktuell sei davon auszugehen, dass im angeklagten Zeitraum eine leichte Symptomatik einer Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen vorhanden gewesen sei, was aber die in den medizinischen Berichten konsistent geschilderte Schwere der Störungen nicht erklären könne. Es sei aber medizinisch plausibel, dass der Berufungsläger in Extremsituationen wie der Hafteröffnungseinvernahme eine verstärkte Symptomatik gezeigt habe. Aus den Beobachtungen in der Narkosesituation liessen sich keine Rückschlüsse auf die Steuerbarkeit einer Bewegungsstörung ziehen. Die typischen dissoziativen Elemente, die in den Berichten der Klinik OO. erstmals beschrieben würden, seien bislang nie dokumentiert worden. Es handle sich um ein sehr seltenes Störungsbild und es wäre zu erwarten gewesen, dass dieses in der Vergangenheit aufgefallen wäre. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass aktuell etwas präsentiert werde, das nicht mit einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung zu erklären sei, zumal auch kein Zusammenhang zu einem Trauma hergestellt werden könne. Die Hinweise in den Zeugenaussagen, wonach es Symptomwechsel gegeben habe, würden an der grundsätzlichen Beurteilung nichts ändern. Gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger tatsächlich eine dissoziative Bewegungsstörung bestehe und dass ein "Kern" der Symptomatik bereits im angeklagten Zeitraum vorhanden gewesen sei. Doch könne dieser Umstand die Diskrepanz zwischen den beiden Funktionsniveaus nicht erklären. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 brachte der Berufungskläger vor, der Gutachter habe die ihm vorgelegten Unterlagen nur unzureichend studiert, zumal er aufgrund der Paginierung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Protokolle seien nicht vollständig. Die Eingabe vom 2. Mai 2022, welche unter anderem Kopien verschiedener Einvernahmeprotokolle umfasst, wurde dem Sachverständigen durch das Gericht zugestellt. Die von der Verteidigung mittels Leuchtstift als für die Ergänzungsfragen relevant markierten Aktenstellen erstrecken sich nie über mehrere Seiten, so dass sich bei ihrer Lektüre auch nicht die Frage nach der Vollständigkeit der Kopien aufdrängt. Der Umstand, dass dem Gutachter beim Aktenstudium aufgefallen ist, dass die Akten der Staatsanwaltschaft praxisgemäss nur mit ungeraden Seitenzahlen paginiert sind, und er daher die Vermutung äusserte, die Kopien seien nicht vollständig, spricht entgegen der Darstellung des Berufungsklägers vielmehr dafür, dass der Sachverständige die Unterlagen sorgfältig und kritisch studiert hat. Weil auch die Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten ist, kann abschliessend festgehalten werden, dass sämtliche Einwände des Berufungsklägers, welche die gutachterliche Arbeit im vorliegenden Verfahren in Frage stellen, nicht stichhaltig sind.

E. 3.3.5 Beweiswürdigung des Kantonsgerichts (Anklagefall 1) Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Beweiserhebungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass für den angeklagten Zeitraum (2004 - 2013) mindestens eine massive Aggravation des Beschwerdebildes vorliegt, welche die untersuchenden Ärzte und in der Folge auch die Sozialversicherungen über das tatsächliche Leistungsniveau des Berufungsklägers täuschte, was letztlich zur Ausrichtung von Rentenleistungen führte, deren Voraussetzungen effektiv nicht gegeben waren. Entgegen der Vorinstanz (vgl. E. II.1.1.8.3) ist gestützt auf die aktuellen Einschätzungen des Gutachters davon auszugehen, dass eine leichte Symptomatik einer Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen bestand, doch bestehen für das Kantonsgericht aufgrund der durch eine Vielzahl von Beweisen sowie Indizien untermauerten, physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers keine ernst zu nehmen-den Zweifel daran, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum seine Bewegungsstörung soweit kontrollieren konnte, dass eine volle Arbeitsfähigkeit und mithin kein Anspruch auf eine Rente bestand. Damit korrespondiert auch die Stellungnahme des Begutachtungsinstituts R. vom 20. August 2013, wonach die Berentung auf der Einschätzung beruht habe, wegen der dissoziativen Bewegungsstörung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, während weder aktuell noch im Jahr 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht vorgelegen habe (Beilagen: IV-Akten, Ordner 5, Dokument 82). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bildet das Ergebnis der Observationen keine nicht repräsentativen Momentaufnahmen ab, die ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Leistungsniveaus zeichnen würden. In den umfassenden Beweiserhebungen zu den Tätigkeiten im angeklagten Zeitraum finden sich keine entlastenden Momente, aus welchen geschlossen werden könnte, der Berufungskläger habe die anlässlich der ärztlichen Untersuchungen präsentierten Bewegungsstörungen im Alltag so erlebt, dass sie seine Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt hätten. Insbesondere bestehen keine Hinweise für ein unvermitteltes, bewusstseinsfernes Auftreten von Beschwerden, welche das vor den Ärzten gezeigte Ausmass auch nur annäherungsweise erreichen würde. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung leide, die auf einen sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter zurückzuführen sei, er deshalb keinen Bezug zur Sexualität habe und es ihm vor den untersuchenden Ärzten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, das effektive Leistungsniveau zu präsentieren, sind vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage sowie der gutachterlichen Beurteilung als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu bewerten. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier letztlich um den Versuch der nachträglichen Konstruktion eines Beschwerdebildes handelt, mit welchem die massive Aggravation der Beschwerden und die zwei verschiedenen Leistungsniveaus in Einklang gebracht werden sollen.

E. 3.3.6 Anklagefall 4 Betreffend den Vorwurf, der Berufungskläger habe Ende Dezember 2013 am Wohnort seines Bruders MM. in X. seinen Wohnsitz angemeldet, obwohl er tatsächlich in D. gewohnt und in der Folge zu Unrecht Leistungen der Sozialen Dienste X. bezogen habe, ist zunächst auf die Erwägungen des Strafgerichts (E. II.4.1) zu verweisen, denen vollumfänglich gefolgt wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen keinerlei Indizien vor, welche dafür sprechen würden, dass die betreffende Liegenschaft an der NN. strasse 25 in X. tatsächlich vom Berufungskläger bewohnt wurde. Es wurden anlässlich der Hausdurchsuchung nachweislich keinerlei persönliche Effekten des Berufungsklägers in der Wohnung vorgefunden. Entgegen seinen Depositionen vor dem Kantonsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 39) wurden weder die Medikamente "Lioresal" noch "Temegesic", welche der Berufungskläger in diesem Zeitraum eingenommen haben soll, festgestellt und dokumentiert (vgl. act. 1499 ff.; CD-Rom, act. 1504.1). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person, die ihren Lebensmittelpunkt in X. hat, auf dem Briefkasten nicht seinen Namen vermerkt, sondern vielmehr die explizite Mitteilung, dass sie keine Zustellung von Post in diesen Briefkasten wünsche (act. 1487). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er seine persönlichen Gegenstände stets in einem Koffer aufbewahrt und zum Waschen nach D. mitgenommen haben will (Verhandlungsprotokoll, S. 39 f.), als völlig unglaubhaft zu bewerten. Demgegenüber stimmen die Depositionen von LL. , wonach die Wohnung von MM. alleine bewohnt werde und sie den Berufungskläger lediglich einmal dort angetroffen habe (act. 1483), mit der objektiven Beweislage vollends überein.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann vorab im Grundsatz auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.1.2, 4.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Der Täter handelt arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer Urteil 6B_125/2015 vom 28. Juni 2012, m.w.H.).

E. 5.2 Betreffend den Anklagefall 1 ist zu konstatieren, dass die vom Berufungskläger anlässlich der medizinischen Untersuchungen erheblich aggravierten Bewegungsstörungen als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. Aufgrund der von ihm gezeigten körperlichen Einschränkungen sowie des von ihm in der Anamnese beschriebenen Leistungsniveaus im Alltag bestand für die untersuchenden Personen keine Veranlassung, insistierend nach weitergehenden Ressourcen zu forschen. Mit der Information, dass der Berufungskläger für kurze Strecken Autofahren könne und im Trompetenspiel einen Ausgleich finde, musste nicht auf die motorischen und kognitiven Fähigkeiten geschlossen werden, welche der Berufungskläger gemäss den vorstehend zusammengefassten Beweiserhebungen im Alltag zu präsentieren in der Lage war. Angesichts des Berichtes von Drmed. L. vom 24. Mai 2005, wonach der Berufungskläger das Arbeitsprogramm bei der Arbeitslosenkasse nur unter Aufbietung seiner letzten Kräfte, Einnahme von hohen Dosen von Schmerzmedikamenten sowie Inkaufnahme von Schlafstörungen absolvieren konnte, und von einer massiven Einschränkung der beruflichen und sozialen Möglichkeiten auszugehen sei (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.4, S. 6 ff.), mussten weder die Sozialversicherer noch die untersuchenden Ärzte von einer relevanten Restarbeitsfähigkeit ausgehen. Auch kann der Berufungskläger aus dem Umstand, dass die IV beim Entscheid über die Ausrichtung der Rente von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 70% ausging, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sein Verhalten im Alltag zweifelsohne eine volle Arbeitsfähigkeit und mithin keinen relevanten Invaliditätsgrad zeigte, was den Sozialversicherern aufgrund des täuschenden Verhaltens anlässlich der medizinischen Untersuchungen verborgen blieb.

E. 5.3 Hinsichtlich des Anklagevorwurfs 4 ist zu erwägen, dass der Betrugstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn dem Geschädigten ein Rückforderungsanspruch zusteht. Der Umstand, dass auf dem Zivil- oder Verwaltungsweg ein Ausgleich des Schadens bzw. der Vermögensdisposition möglich erscheint, ist allen Vermögensdelikten immanent, zumal diese beim Opfer stets Kondiktionsoder Vindikationsanspruche begründen (vgl. Art. 62 des Obligationenrechts [OR, SR 220] und Art. 641 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 201]).

E. 5.4 Im Ergebnis kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betruges in Anklagefall 1 sowie des Betruges in Anklagefall 4 schuldig zu erklären ist. Demgegenüber ist in Abweichung zum Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 (vgl. E. II.1.2.2.6) sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung "in dubio pro reo" zu erwägen, dass sich angesichts des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Berufungsklägers – im Gegensatz zum angeklagten Zeitraum – eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lässt. Daher erstreckt sich der strafrechtliche Vorwurf vorliegend einzig auf die ungerechtfertigte Erlangung von Rentenzahlungen in den Jahren 2004 - 2013.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1).

E. 6.1.2 Für die Wahl der Sanktionsart ist das Verschulden nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden hier die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). Zwischen den Aspekten des Verschuldens und der Spezialprävention besteht insofern eine Wechselwirkung, als die Geldstrafe für Vergehenstatbestände ausgeschlossen ist, wenn das unterste Sechstel des Strafrahmens überschritten wird, weil nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. In diesem Fall erübrigen sich weitere Erwägungen zur spezialpräventiven Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe. Daher kann es im Einzelfall angezeigt sein, zunächst das Verschulden zu würdigen, bevor die Wahl der Strafart geprüft wird.

E. 6.1.3 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessens-verletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen. In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7).

E. 6.1.4 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindest-mass der angedrohten Strafe ( Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass begrenzt. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft.

E. 6.2 Der Berufungskläger wendet sich in seinen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht explizit gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussberufung zusammengefasst aus, dass die Deliktssumme mit über CHF 500'000.– sehr hoch ausgefallen sei. Weiter sei zu beachten, dass sich dieser Betrag bei Nichtaufdeckung des Betrugs um weitere CHF 1'380'000.– hätte erhöhen können. Die langjährige Inszenierung der Symptome unter Miteinbezug von Familienangehörigen in die Handlungen spreche für eine grosse kriminelle Energie. Der Berufungskläger habe jahrelang viele Personen getäuscht und sei dabei sehr überlegt und strategisch vorgegangen. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von 5 Jahren führe. Der Berufungskläger stamme aus einem Milieu, wo die Beanspruchung von IV-Leistungen üblich gewesen sei. Sowohl seine Mutter als auch seine Schwester würden eine IV-Rente beziehen. Straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht einsichtig sei. Vielmehr produziere er immer neue Symptome und instrumentalisiere Ärzte für das vorliegende Verfahren. Schliesslich sei anzumerken, dass der Berufungskläger über einen unauffälligen Leumund verfüge, was praxisgemäss neutral zu werten sei. Insgesamt würden sich in Bezug auf die Täterkomponente die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren die Waage halten, weshalb eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen erscheine.

E. 6.3.1 Das schwerste Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Betrug, wofür gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen auszufällen ist. Bei der Strafzumessung für das qualifizierte Delikt ist zu beachten, dass die Umstände, welche zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2020, Art. 47 N 102 f.). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O.), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben worden ist (BGer Urteile 6B_708/2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1, 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 5.4.2).

E. 6.3.2 Der Berufungskläger hat vorliegend durch seine Betrugshandlungen zwischen dem 15. November 2004 und dem 31. Oktober 2013 zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung von insgesamt CHF 200'946.– sowie solche der Militärversicherung von total CHF 368'380.50 bezogen. Die Deliktssumme beläuft sich damit in ihrer Gesamtheit auf CHF 569'326.50. Ausgehend von einem Medianlohn in der Schweiz von jährlich brutto rund CHF 80'000.– (vgl. schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020; abrufbar unter www.bfs. admin.ch>) hat er damit rund 7 Jahreslöhne einer zu 100% erwerbstätigen Peron erlangt. Während der Umstand, dass der Berufungskläger systematisch vorgegangen ist und mit dem deliktischen Verhalten seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte, bereits vom Qualifikations-merkmal der Gewerbsmässigkeit mit umfasst wird, ist bei der Bemessung des Verschuldens die lange Dauer des Leistungsbezugs mit der entsprechend hohen Deliktssumme zu beachten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten massiv missbrauchte, ein objektiv schwer fassbares Beschwerdebild zeigte und dabei hartnäckig seine Ziele verfolgte, unter anderem indem er die Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit durch die häufigen Wohnsitzwechsel sowie durch stetige Anpassung des präsentierten Leistungsniveaus, insbesondere seit der Einleitung der Rentenrevision, erheblich erschwerte. Dieses Verhalten offenbart in subjektiver Hinsicht eine durchaus beachtliche kriminelle Energie. Die Bewertung der Tatkomponenten des gewerbsmässigen Betrugs führt vorliegend, angesichts der Dauer des deliktischen Verhaltens, der Deliktssumme, des konkreten Vorgehens, der Absichten und aufgewendeten Energien bzw. der Intensität des verbrecherischen Willens, im Ergebnis zu einem festzustellenden mittelschweren bis schweren Verschulden, womit eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen erscheint.

E. 6.3.3 Es fragt sich, ob diese Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für den Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt X. zu asperieren ist. Angesichts der Deliktssumme kommt dieser Tat im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug eine relativ untergeordnete Bedeutung zu. Zumal vorliegend keine Gründe gegen die Ausfällung einer Geldstrafe sprechen, ist diese Betrugshandlung nicht mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Folglich kommt das Asperationsprinzip mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zum Tragen und es ist für den Anklagefall 4 in Abweichung zur vorinstanzlichen Strafzumessung (E. III.2) eine gesonderte Geldstrafe auszufällen. Während die Deliktssumme von insgesamt CHF 3'874.– vergleichsweise gering ausfällt, wirkt sich die Dauer des deliktischen Verhaltens von einem Jahr (März 2014 bis März 2015) auf das Verschulden aus. Zumal sich der Berufungskläger aufgrund der sistierten Rentenzahlungen in einer finanziell angespannten Lage befand und sein grundsätzlicher Anspruch auf Bevorschussung der Krankenkassenprämien nicht in Frage steht, ist das objektive und subjektive Tatverschulden diesbezüglich als leicht zu bewerten, weshalb mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB daraus 65 Tagessätze resultieren.

E. 6.3.4 Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz-minimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.–. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). Angesichts der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers ist vorliegend ein Tagessatz von CHF 30.– festzulegen.

E. 6.3.5 Die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) können vorliegend aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs für beide Betrugshandlungen in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Der Berufungsläger weist keine Vorstrafen aus, was sich strafzumessungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Das Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren hat keinen Einfluss auf die Strafhöhe. Obwohl er sich nicht einsichtig und kooperativ zeigte, ist sein hartnäckiges Bestreiten vorliegend nicht straferhöhend zu bewerten (vgl. indes BGE 113 IV 56, E. 4c). Die Verfahrensdauer fällt indes erheblich strafmildernd ins Gewicht (Art. 48 lit. e StGB). Der Berufungskläger hat sich seit Einleitung des Strafverfahrens wohl verhalten und zwei Drittel der Verjährungsfrist (10 Jahre) sind hinsichtlich aller bis im Juni 2012 begangenen Betrugshandlungen verstrichen. Nach Entdeckung der Tat im Jahr 2014 (vgl. Strafanzeige der IV-Stelle der SVA Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2014, act. 5437 ff.) wurde am 14. März 2018 Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil erging am 15. November 2019, worauf nach Zustellung des begründeten Entscheides am 2. November 2022 die Berufung angemeldet wurde. Das vorliegende Berufungsurteil wurde am 10. Juni 2022 gefällt. Die Verfahrensdauer ist vorliegend mit rund 8 Jahren als lange zu bewerten, doch ergibt sich aus den Akten keine längere Untätigkeit der Behörden. Die Beweiserhebungen waren vorliegend mit komplexen medizinischen Fragestellungen verbunden, welche die Erstattung eines Gutachtens erforderlich machten. Auch ist zu erwägen, dass die Kritik des Berufungsklägers an der Arbeit des Sachverständigen sowie die aktuellen medizinischen Berichte, welche mitunter kurzfristig eingereicht wurden, einen zusätzlichen Aufwand bei der Aufarbeitung des Sachverhalts verursachten. Im Ergebnis kann somit nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ausgegangen werden, welche praxisgemäss eine weitere Milderung der Strafe rechtfertigen würde. Angesichts des Zeitablaufs seit der Deliktsbegehung erscheint vorliegend eine Strafreduktion von rund 25% angezeigt, so dass die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate sowie die Geldstrafe auf 50 Tagessätze herabzusetzen sind. Hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden gewerbsmässigen Betrugs ist ausserdem zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger angesichts seiner aktuellen Diagnosen eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren ist, was eine weitere Minderung der freiheitsentziehenden Sanktion um 5 Monate rechtfertigt. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.

E. 6.3.6 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Somit ist die vorläufige Festnahme (27. November 2014, 07:30 Uhr, bis 28. November 2014, 14:30 Uhr) von insgesamt 2 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

E. 6.4.2 Aufgrund des konkreten Strafmasses fällt für die Freiheitsstrafe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug (Art. 42 ff. StGB) vorliegend ausser Betracht. Dagegen ist für die Geldstrafe zu erwägen, dass der Berufungskläger bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert wurde und das Strafmass eine bedingte Sanktion zulässt. Mangels Schlechtprognose kann dem Berufungskläger für die Geldstrafe der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) gewährt werden.

E. 6.4.3 In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB).

E. 6.4.4 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Auch wenn beim Betrug mit Blick auf das geringfügige Vermögensdelikt (Art. 172 ter StGB) die Schnittstellenproblematik zwischen Vergehen und Übertretungen aktuell werden kann (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.1), erscheint das aussprechen einer Verbindungsbusse angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe, welche im vorliegenden Verfahren wegen des gewerbsmässigen Betrugs zu vollziehen ist, weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen angezeigt.

E. 7 Ersatzforderung und Grundbuchsperre

E. 7.1 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 15. November 2019, dass auf die Ausfällung einer Ersatzforderung verzichtet werde, weil es in casu offensichtlich sei, dass diese aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Berufungsklägers dauerhaft uneinbringlich wäre (E. VI). Die gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO angeordnete Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft C. weid 9 in D. (Grundstück Nr. 847, DDD. und Miteigentums-Grundstück Nr. 856, DDD. ) sei aufzuheben. Weil sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befinde und darauf eine Hypothek von CHF 480'000.– mit einer Laufzeit bis April 2027 laste, werde von einer Einziehung abgesehen und es werde den Geschädigten überlassen, ob sie die Liegenschaft verwerten wollten (E. V). Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Anschlussberufung vom 2. März 2021 geltend, die Vorinstanz habe trotz Annahme einer Deliktssumme von über CHF 500'000.– weder die Einziehung noch eine Ersatzforderung angeordnet, zumal sie ohne plausible Begründung erwogen habe, die beschlagnahmte Liegenschaft sei wertlos. Die Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB setze eine umfassende Prüfung der finanziellen Situation der betroffenen Person voraus, was das Strafgericht unterlassen habe. Vorliegend könne nicht von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden. Auch Billigkeitsüberlegungen könnten nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung führen. Der Umstand, dass der Berufungskläger nach Bezahlung der Ersatzforderung über kein Vermögen mehr verfüge, sei gemäss der Rechtsprechung kein Faktor, der eine Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Weitere Gründe, die einer Pfändung der Liegenschaft entgegenstünden, könnten sodann im Betreibungsverfahren geltend gemacht werden. Der Berufungskläger führt mit Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung vom 5. Juli 2021 aus, dass er im Falle einer Verurteilung mit sehr hohen Rückforderungen konfrontiert sein würde. Seit Einstellung der Rentenleistungen per 2014 habe er keine Einnahmen mehr und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Auch allfällige Sozialhilfeschulden würden letztlich zurückgefordert. Damit sei einerseits die Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgewiesen und andererseits würde der Schuldenberg nach einer allfälligen Haftstrafe die Wiedereingliederung des Berufungsklägers erheblich erschweren.

E. 7.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Der Grund für das Nichtmehrvorhandensein der Vermögenswerte spielt grundsätzlich keine Rolle. Der Umfang einer Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Zur Anwendung gelangen kann der Grundsatz etwa im Zusammenhang mit der Vermeidung von Doppelbelastungen oder zum Schutze von mit der Einziehung konkurrierenden Zivilgläubigern. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des Einziehungsbetroffenen zulasten von dessen Privatgläubigern schmälern würde (vgl. Baumann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 70/71 N 62 ff.). Hinsichtlich der Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB ist zu erwägen, dass die fraglichen Vermögenswerte dem blossen Sicherungszweck entsprechend mit dem Strafurteil nicht eingezogen werden. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt. Was beim Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichgestellter Konkurrent auf (vgl. BGer Urteile 6B_694/ 2009 und 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.1).

E. 7.3 Der Berufungskläger hat vorliegend durch sein betrügerisches Verhalten zu Unrecht Sozialversicherungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 569'326.50 erlangt. Weil sich nicht mehr eruieren lässt, in welchem Umfang diese Mittel für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht oder allenfalls in die Liegenschaft C. weid 9 in D. investiert wurden, fällt eine Einziehung der Vermögenswerte oder eine Herausgabe zu Gunsten der geschädigten Sozialversicherer ausser Betracht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die Liegenschaft C. weid 9 in D. angesichts der Grösse des Grundstückes, seiner Lage (siehe Grundeigentümerabfrage und Grundbuchplan des Grundbuchamtes Kanton W. ) sowie der aktuellen Immobilienpreise mindestens einen Bruttowert von CHF 680'000.– aufweist, womit nach Abzug der Hypothek von CHF 480'000.– ein Nettowert im Umfang der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderung in der Höhe von CHF 200'000.– resultiert. Weder ein Zinssatz von 3.25% der bis zum 24. April 2027 laufenden Hypothek (vgl. act. 6203) noch der unordentliche oder allenfalls unhygienische Zustand der Liegenschaft (act. 1287 ff.) haben zur Folge, dass sie als gänzlich wertlos und mithin nicht als verwertbar zu betrachten wäre. Aufgrund der aktenkundigen Erneuerungsarbeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bausubstanz massgeblich beeinträchtigt wäre. Ausserdem bildet ein Bruttowert von CHF 680'000.– in erster Linie das Grundstück selbst ab. Die Ersatzforderung ist folglich nicht als uneinbringlich zu bewerten. Bei dieser Ausgangslage kann im Urteilszeitpunkt auch nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger sei nach einer Verwertung seiner Liegenschaft mittellos, was die Wiedereingliederung erheblich erschweren würde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wäre sein betreibungsrechtliches Existenz-minimum bei der Zwangsvollstreckung zu wahren. Weil jedoch sowohl die strafrechtliche Ersatzforderung als auch die Rückforderungsansprüche der Sozialversicherer auf die Abschöpfung der deliktisch erlangten Vermögensvorteile abzielen und die Ausfällung einer Ersatzforderung insoweit unterbleiben muss, als sie das Vollstreckungssubstrat der Privatgläubiger schmälern würde, muss sich die Ersatzforderung im Umfang der Befriedigung entsprechender öffentlichrechtlicher Ansprüche der SVA Basel-Landschaft, der Suva, Abteilung Militärversicherung sowie der Stadt X. , Soziale Dienste, reduzieren. Mit einer entsprechenden Anordnung im Urteilsdispositiv wird den Interessen des Berufungsklägers sowie seiner Gläubiger und mithin dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB hinreichend Rechnung getragen. Zwecks Durchsetzung der auszusprechenden Ersatzforderung von CHF 200'000.– ist die angeordnete Grundbuchsperre für die betreffenden Grundstücke (Nr. 874 und Nr. 856, DDD. ) in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bzw. bis zur Pfändung der Liegenschaft aufrecht zu erhalten. Insoweit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal die Schuldsprüche wegen Betrugs sowie gewerbsmässigen Betrugs bestätigt werden. 2. Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend obsiegt der Berufungskläger insofern, als das vorinstanzliche Strafmass von 4 Jahren, nebst der zusätzlichen Ausfällung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, in teilweiser Gutheissung der Berufung auf 3 Jahre und 4 Monate zu reduzieren ist. Dagegen unterliegt er in Bezug auf die in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ausgesprochene Ersatzforderung und die entsprechende Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre. Daraus folgt, dass die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 36'250.–, Auslagen von CHF 200.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Gutachterkosten von CHF 5'875.– (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), ausgangsgemäss im Umfang von 75% (= CHF 31'743.75) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25% (= CHF 10'581.25) zu Lasten des Staates gehen. 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Dispositiv
  1. A.      wird des gewerbsmässigen Betruges in Anklagefall 1 sowie des Betruges in Anklagefall 4 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 27. November 2014, 07:30 Uhr, bis 28. November 2014, 14:30 Uhr, von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
  2. A. wird von der Anklage des Betruges sowie der Urkundenfälschung in Anklagefall 2 und von der Anklage des Betruges sowie des versuchten Betruges in Anklagefall 3 frei gesprochen .
  3. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug in Anklagefall 1 wird für sämtliche vor dem 15. November 2004 begangene Taten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
  4. a. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft C.      weid 9, D.      , Doppel-Einfamilienhaus inkl. Garage (Grundstück Nr. 847, DDD.        und Miteigentums-Grundstück Nr. 856, DDD ), wird nach Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO aufgehoben. Das Grundbuchamt W. Ost wird nach Rechtskraft des Urteils angewiesen, die im Grundbuch betreffend die Liegenschaften Nr. 1 und Nr. 2 angemerkten Grundbuchsper- ren zu löschen . b. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben : - 1 Festplatte WD, WCATR9121130 (Fundus G 49559), - 1 Festplatte WD, 3 ½ Zoll, und eine Verpackungsschachtel "WD Elements SE, 1TB" (Fundus G 59668), - 1 Paar graue Halbschuhe (Fundus G 56125). A.        wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen. c.  Die vier beschlagnahmten Agenden "Praxis Physio" betreffend den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 13.02.2015 (Fundus G 53188) werden nach Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO O.        zurückgegeben. d. Der beschlagnahmte gelbe Ordner "Geistheilen" (Fundus G 52208) und der beschlagnahmte graue Ordner mit diversen Dokumenten aus der Hausdurchsuchung (Beilagenordner 10) ver bleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.
  5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch  gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15016 bei der Polizei Basel-Landschaft, T-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
  6. a. Die nachfolgend aufgeführten öffentlichrechtlichen Forderungen werden auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen : - SVA Basel-Landschaft, Fr. 207'178.–; - Suva, Abteilung Militärversicherung, Fr. 479'474.20; - Stadt X.      , Soziale Dienste, Fr. 3'874.35. b. Die Zivilforderung der B. AG in Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15.06.2012 wird abgewiesen .
  7. Die A.        betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 74'546.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'570.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.–. A.        trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO neun Zehntel der Verfahrenskosten. Ein Zehntel der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
  8. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von Z13.      in Höhe von Honorar bis Anklageerhebung (29.67 h zu je Fr. 200.–/h) Fr. 5'933.35 Honorar nach Anklageerhebung (16.58 h zu je Fr. 200.–/h) Fr. 3'316.65 Honorar HV 1. Tag inkl. Weg (6.25 h [Fr. 200.-/h]) Fr. 1'250.00 Honorar HV 3. Tag inkl. Weg (8.75 h [Fr. 200.-/h]) Fr. 1'750.00 Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Urteils- besprechung mit Mandant (2.50 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 500.00 Auslagen bis Anklageerhebung Fr. 139.50 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 186.30 8 % MWST auf Fr. 5'650.35 Fr. 452.05 7.7% MWST auf Fr. 7'425.35 Fr. 571.75 insgesamt Fr. 14'099.60 (wovon Fr. 6'557.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 7'542.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Staatskasse entrichtet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zufolge vollständigen Freispruchs definitiv zu Lasten des Staates. (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern I.1, I.3 bis (neu) und I.4.a wie folgt abgeändert: I.
  9. A. wird des gewerbsmässigen Betruges in Anklagefall 1 sowie des Betruges in Anklagefall 4 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 27. November 2014, 07:30 Uhr, bis 28. November 2014, 14:30 Uhr, von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer bedingt  vollziehbaren  Geldstrafe  von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren ,  in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 34 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 StGB , Art. 44 StGB , Art. 47 StGB und Art. 51 StGB. (…) 3 bis . A. wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 200'000.– verurteilt. Diese Ersatzforderung des Staates reduziert sich im Umfang der Befriedigung öffentlichrechtlicher Ansprüche infolge des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft und der Suva, Abteilung Militärversicherung, sowie des Betrugs zum Nachteil der Stadt X. , Soziale Dienste.
  10. a. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Sonnweid 9, D. , Doppel-Einfamilienhaus inkl. Garage (Grundstück Nr. 847, DDD. und Miteigentums-Grundstück Nr. 856, DDD. ), wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bzw. bis zur Pfändung der Liegenschaft zwecks Vollstreckung der Ersatzforderung aufrecht erhalten. [zweiter Absatz gestrichen] Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 42'325.–, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 36'250.–, Auslagen von CHF 200.– sowie Gutachterkosten von CHF 5'875.–, gehen im Umfang von 75% (= CHF 31'743.75) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25% (= CHF 10'581.25) zu Lasten des Staates. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer Deecke, ein reduziertes Honorar von CHF 13'624.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 1'049.05, insgesamt somit CHF 14'673.05, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird im Umfang seines Unterliegens verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (CHF 11'004.80) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). V. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_37/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.06.2022 460 2020 234 (460 20 234)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2022 (460 20 234) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin SVA Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Privatklägerin Suva, Abteilung Militärversicherung , Postfach 8731, 3001 Bern, Privatklägerin gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, Industriestrasse 13c, 6300 Zug, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2019 A. Dem Beschuldigten A. wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. März 2018 vorgeworfen, dass er Urkundenfälschungen sowie einen teilweise gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse Basel-Landschaft sowie der Militärversicherung (Anklagefall 1), der Steuerverwaltung Basel-Stadt (Anklagefall 2), der B. AG (Anklagefall 3) und der Sozialen Dienste X. (Anklagefall 4) begangen habe. Er habe sich darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Betrugshandlungen namhafte Einkünfte für die Finanzierung seines Lebensunterhalts im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen, wobei er sein gesamtes Verhalten und sein ganzes Leben auf den Erwerb der Leistungen der geschädigten Sozialversicherer eingerichtet und viel Zeit darauf verwendet habe. B. Mit Urteil vom 15. November 2019 sprach die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) A. im Anklagefall 1 des gewerbsmässigen Betruges sowie im Anklagefall 4 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von insgesamt 2 Tagen (Dispositiv-Ziffer I.1). Von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung im Anklagefall 2 sowie des versuchten Betruges im Anklagefall 3 wurde er freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). In Bezug auf den Anklagesachverhalt 1 wurde das Verfahren für die vor dem 15. November 2004 begangenen Taten eingestellt (Dispositiv-Ziffer I.3). Die öffentlichrechtlichen Forderungen der SVA Basel-Landschaft, der Suva, Abteilung Militärversicherung, sowie der sozialen Dienste der Stadt. X. wurden auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen. Die Zivilforderung der B. AG wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffer I.4), der Löschung der forensisch gesicherten Daten (Dispositiv-Ziffer I.5) sowie der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern I.7 und I.8) wird auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen. Die der Teilnahme angeklagten Geschwister des Beschuldigten wurden mit vorgenanntem Urteil unter o/e Kostenfolge vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziffern II und III). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. C. Gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 meldete A. (nachfolgend: Berufungskläger) vertreten durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Deecke, gleichentags Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 13. Oktober 2020 zugestellt wurde. D. Mit Berufungserklärung vom 2. November 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), stellte der Berufungskläger die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 unter o/e-Kostenfolgen aufzuheben und er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Anklagepunkte 1 und 4) freizusprechen. Sodann wurde begehrt, dem Berufungskläger für die ungerechtfertigte Haft sowie für das Strafverfahren eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Weiter wurde der Beweisantrag gestellt, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen. E. Am 17. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte die Rechtsbegehren, es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 200'000.– auszusprechen, die Beschlagnahme der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft C weid 9 in D. sei bis zur Rechtsraft des Urteils vom 15. November 2019 aufrecht zu erhalten, es sei die Festplatte WCATR9121130 (Fundus G 49559) als Aktenbestandteil zu den Akten zu nehmen, es seien die im Verfahren forensisch gesicherten Daten (GK-Nummer 15016) erst nach Rechtskraft des Urteils vom 15. November 2019 zu löschen, es sei die im Urteil vom 15. November 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe zu erhöhen, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich wurde begehrt, den Beweisantrag betreffend Einholung eines Obergutachtens abzuweisen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. November 2020 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihm zur (fakultativen) Begründung seiner Berufung und seines bereits kurz begründeten Beweisantrags eine Frist bis zum 4. Januar 2021 angesetzt. G. Innert erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 5. Februar 2021 eine Begründung der Berufung sowie des Beweisantrags ein, welche den weiteren Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 2021 zur fakultativen Stellungnahme bis zum 8. März 2021 zugestellt wurde. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Suva, Abteilung Militärversicherung, auf die Erstattung einer Stellungnahme. I. Am 2. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung sowie die Begründung der Anschlussberufung ein. J. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. März 2021 hin erstattete der Berufungskläger innert erstreckter Frist am 5. Juli 2021 eine Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2022, welche den Parteien mit weiterer Verfügung vom 21. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. K. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde der Verfahrensantrag des Berufungsklägers vom 2. November 2020, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen, abgewiesen. Es wurde für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht eine mündliche Ergänzung des Gutachtens vom 4. März 2016 durch Dr. med. E. angeordnet. Die Parteien erhielten Frist bis zum 11. April 2022, um Urkunden zu benennen sowie Fragen zu formulieren, welche dem Sachverständigen antragsgemäss im Hinblick auf seine Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts zu unterbreiten sind. L. Am 7. April 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, worin sie beantragte, der Sachverständige, Dr. med. E. , sei vorgängig zu befragen, ob es möglich sei, aufgrund des aktuellen Krankheitsbildes rückwirkend auf dasjenige im angeklagten Zeitraum Rückschlüsse zu ziehen. Sollte diese Frage verneint werden, sei auf eine weitere mündliche Befragung des Gutachters zu verzichten. M. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Berufungskläger einen Fragekatalog zuhanden des Sachverständigen sowie weitere Unterlagen ein. zugleich stelle er den Beweisantrag, es seien vor den Schranken des Kantonsgerichts F. und G. zu befragen. N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. April 2022 wurde ein Fragekatalog an den Sachverständigen formuliert, die mündliche Ergänzung des Gutachtens angeordnet, der Beweisantrag betreffend Befragung von F. und G. abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. O. Am 7. Mai 2022 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er eine Anpassung bestimmter Fragen an den Sachverständigen beantragte und weitere Unterlagen einreichte. P. Nachdem der Vertreter des Berufungsklägers mit Verfügung vom 2. Mai 2022 gebeten worden war, die eingereichten Unterlagen zu ergänzen, wurde dem Sachverständigen mit Verfügung vom 4. Mai 2022 ein angepasster Fragekatalog zugestellt. Q. Auf weitere Eingabe des Berufungsklägers vom 31. Mai 2022 hin wurde am 3. Juni 2022 verfügt, dass die Befragung des Beschuldigten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen dem Sachverständigen anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden. R. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 7. Juni 2022 erschienen der Berufungskläger und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Deecke, H. und I. als Vertreter der IV-Stelle Basel-Landschaft, J. als Vertreter der Anklage sowie der Sachverständige, Dr. med. E. . Der Berufungskläger und der Sachverständige wurden befragt. Der Berufungskläger wiederholte vor den Schranken des Berufungsgerichts den Beweisantrag, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen. Weiter beantragte er einen Freispruch im Sinne seiner Anträge gemäss Berufungserklärung sowie die Abweisung der Anschlussberufung, unter o/e-Kostenfolgen. Die Staatsanwaltschaft wiederholte ihre Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung. Überdies begehrte sie, den Berufungskläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen sowie die Liegenschaft C. weid 6 in D. eventualiter zu verwerten und den Erlös mit der Ersatzforderung und den Verfahrenskosten zu verrechnen. S. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 brachte der Berufungskläger vor, der Gutachter habe die ihm vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend studiert, zumal er aufgrund der Paginierung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die ihm zugestellten Protokolle seien nicht vollständig. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich laut Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 15. November 2019 (Berufungsanmeldung) und 2. November 2020 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. November 2020 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. November 2020 sowie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 in den nachfolgend genannten Teilen angefochten: Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs in den Anklageziffern 1 und 4, Zumessung der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer I.1); Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft C. weid 9, D. (Dispositiv-Ziffer I.4.a); Rückgabe der beschlagnahmten Festplatte WCATR9121130, Fundus G 49559 (Dispositiv-Ziffer I.4.b, erster Spiegel-strich); Löschung der forensisch gesicherten Daten, GK-Nummer 15016 (Dispositiv-Ziffer I.5); Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern II.7 und II.8); Verzicht auf Aussprechen einer Ersatzforderung im Betrag von CHF 200'000.–. Demgegenüber sind alle weiteren Teile des strafgerichtlichen Urteils vom 15. November 2019 nicht angefochten und bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der entsprechenden Anträge im Berufungsverfahren kann das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung, die Ersatzforderung sowie die Beschlagnahme und Verwertung der Liegenschaft C. weid 9, D. , auch zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Laut Anklageschrift vom 14. März 2018 habe sich der Berufungskläger auf Zuweisung der Militärversicherung als Folge verschiedener Krankheits- und Unfallmeldungen sowie eines Gesuchs auf Umschulung und Entrichtung von Taggeldleistungen im November 2003 für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in die Rehaklinik K. begeben. Dort habe er absichtlich verschiedene, nicht bestehende körperliche Einschränkungen vorgezeigt. Die Klinik sei zum Schluss gekommen, dass eine berufliche Tätigkeit bei leichter bis mittelschwerer Arbeit sowie genügend Pausen zumutbar sei, weshalb sie eine Abklärung von Eingliederungsmassnahme empfohlen habe. In der Folge habe die Militärversicherung den Berufungskläger erneut der Rehaklinik K. zugewiesen, wo zwischen Mai und August 2004 seine die beruflichen Perspektiven abgeklärt worden seien. Im Rahmen dieser Abklärungen habe der Berufungskläger wissentlich falsch, erstmals ein unklares pseudozentralnervöses Krankheitsbild mit Störung der Körperhaltung und Muskelzuckungen der Beine gezeigt. Während der Neurologe eine organische Ursache für unwahrscheinlich erachtet habe, sei der zugezogene Psychologe gestützt auf das vorgetäuschte Krankheitsbild davon ausgegangen, es liege eine Konversionsstörung von Krankheitswert vor. Die untersuchenden Personen seien vom Berufungskläger in die Irre geleitet worden und hätten gestützt auf sein Verhalten eine arbeitsmarktrelevante Leistungsfähigkeit verneint. Im Juni 2004 sei sodann eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. L. erfolgt. Mit falschen Angaben habe der Berufungskläger den begutachtenden Arzt in die Irre geleitet, so dass dieser zum Schluss gekommen sei, eine Arbeitstätigkeit sei auf Dauer nicht zumutbar. Gestützt auf die Begutachtungen seien Berichte zuhanden der Sozialversicherer erstattet worden. In der Folge hätten sich die Invalidensowie die Militärversicherung über die Arbeitsunfähigkeit und den Gesundheitszustand des Berufungsklägers geirrt und ihm letztlich Taggelder und Renten zugesprochen. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die begutachtenden Personen und die Behörden über seine Gesundheit, sein Privatleben und seine Geschäftstätigkeit zu täuschen, indem er den Anschein der Arbeitsunfähigkeit erweckt habe, um sich sodann mit Taggeld- und Rentenleistungen der Sozialversicherer unrechtmässig zu bereichern. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Sturz vom stehenden Motorrad habe nie stattgefunden. Das von ihm vorgezeigte Beschwerdebild seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes sowie seines Funktionsniveaus sei habe nicht den Tatsachen entsprochen. Insbesondere habe der Berufungskläger bei der Arbeitseingliederungsstätte eine totale handwerkliche Unfähigkeit vorgespiegelt, obschon er solche Einschränkungen im Privatleben nicht gezeigt habe. In den Jahren 2004 bis 2007 habe der Berufungskläger das von ihm gezeigte Beschwerdebild gegenüber Ärzten, Gutachtern, Versicherern und Behörden aktiv aufrechterhalten. Im Rahmen einer psychologischen Behandlung durch lic. phil. M. zwischen Oktober 2005 und April 2006 habe der Berufungskläger gegen eine nähere Abklärung der Ursachen seiner Einschränkungen so viel Widerstand gezeigt, dass die Behandlung von der Psychologin abgebrochen worden sei. Ab Oktober 2006 habe der Berufungskläger die Therapien sowie die Einnahme der vom Paraplegikerzentrum bezogenen Medikamente eingestellt. Erst im April 2008 habe er sich auf Zuweisung des Paraplegikerzentrums wieder in hausärztliche Behandlung bei Dr. med. N. begeben. Dies habe er einzig zu dem Zweck getan, das von ihm vorgespiegelte Krankheitsbild glaubhaft aufrecht zu erhalten. Dabei habe er wider besseres Wissen eine Einschränkung der Lendenwirbelsäule, einen taumelnden Gang sowie Muskelzuckungen gezeigt. Zudem habe er persistierende Schmerzen im Lendenbereich und den Beinen sowie tägliche Muskelzuckungen der Beine beschrieben. Aufgrund dieser Täuschungen seien wiederum ärztliche Berichte zuhanden der Militärversicherung erstattet worden. Zwischen 2008 und 2015 habe sich der Berufungskläger in regelmässigen Abständen von zwei Wochen bei O. in physiotherapeutische Behandlung begeben. Dort habe er während 7 Jahren ein äusserst schweres Beschwerdebild mit Zuckungen an den Beinen und gekrümmter Haltung gezeigt. Während all dieser Zeit wäre der Berufungskläger zu 100% arbeitsfähig gewesen, zumal er sämtliche Beschwerden nach einem strategischen Verteilmuster vorgespielt habe, ohne dass diese auch im Privatleben aufgetreten wären. Nach seiner Anmeldung zu IV-Leistungen im Kanton Zürich im Jahr 2000 habe der Berufungskläger regelmässig einen Wechsel des Wohnsitzes gemeldet, um sich einer Revision und Kontrollen durch die Invalidenversicherung zu entziehen. Tatsächlich habe er sich immer an seinem eigentlichen Wohnsitz an der C. weid 9 in D. aufgehalten, wo er jedoch behördlich nie gemeldet gewesen sei. Auf diese Weise habe der Berufungskläger über Jahre seine Pflichten gegenüber der Invalidenversicherung verletzt und verhindert, dass sein gesundheitlicher Zustand regulär mittels Revision hätte überprüft werden können. Sodann habe der Berufungskläger ein Postfach in D. unter der Anschrift seiner Schwester eröffnet, so dass er stets Zugriff auf seine Post gehabt habe, während er gegenüber den Behörden die regelmässigen Wohnsitzwechsel angegeben habe. Im Jahr 2009 sei der Berufungskläger von der Militärversicherung zu einer kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med. P. aufgeboten worden. Dort habe er wiederum ein schweres Beschwerdebild mit spastischen Bewegungen und einer Zwangshaltung vorgezeigt, in der Absicht, die Ärzte zu täuschen und damit weiterhin unrechtmässig Leistungen der Sozialversicherer zu erhalten. Er habe den Anschein erwecken wollen, dass er unfähig sei, körperliche oder kaufmännische Arbeit zu verrichten. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die Leistungen der Sozialversicherungen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Aufgrund der dauernden Wohnsitzwechsel sei es den Sozialversicherern nicht möglich gewesen, reguläre Revisionen durchzuführen, weshalb sie weiterhin im Irrtum verblieben seien, der Berufungskläger sei nicht arbeitsfähig. Aufgrund dessen hätten sie weiterhin Leistungen ausgerichtet und sich dabei am Vermögen geschädigt. Die vom Berufungskläger vorgezeigten Beschwerden würden indessen gar nicht existieren. Er sei an seinem Wohnort an der C. weid 9 in D. handwerklich sehr aktiv gewesen. So habe er im Garten der Liegenschaft am Bau eines riesigen Biotops gearbeitet, wobei er mit einem grossen Bagger agiert und regelmässig Baumaterial eingekauft sowie Bauschutt entsorgt habe. Ausserhalb der Physiotherapiepraxis sei er sehr wohl in der Lage gewesen, sich gerade aufzurichten. Ausserdem habe er mehrere Kurse an einem "Bildungsinstitut für Holistische Intelligenz" in Deutschland absolviert und im Juli 2009 einen Massagekurs zur Wirbelsäulenaufrichtung bestanden. Nach erfolgreich absolvierter Ausbildung habe er sodann selber Kurse angeboten. In dieser Zeit sei er selbständig mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Folglich sei er zu 100% arbeitsfähig gewesen. Anlässlich einer Kontrolle der Militärversicherung im März 2011 habe der Berufungskläger mitgeteilt, dass es mit seiner Gesundheit ein "ständiges auf und ab" sei und dass er gerne arbeiten würde. Im gleichen Monat habe er gegenüber der SVA Basel-Landschaft angegeben, dass sein Zustand gleichgeblieben sei und er zeitweise beim Ankleiden auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Die Sozialversicherer hätten für die Rentenrevision im Jahr 2011 eine polydisziplinäre Begutachtung beschlossen und dies dem Berufungskläger mitgeteilt. In der Folge habe er bei der Harmoniemusik Q. , wo er aktives Mitglied gewesen sei, um Entfernung seines Profils von der Website des Vereins ersucht. Zudem habe er künftig bei den Orchesterproben des Musikvereins vermehrt körperliche Beschwerden und Einschränkungen gezeigt. Gegenüber den Behörden habe er ab dem Jahr 2011 angegeben, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Schriftverkehr selbständig zu erledigen und er deshalb von seiner Schwester vertreten werde. Er habe in der Folge seine Schreiben mit dem Namen seiner Schwester unterzeichnet oder ihre Unterschrift zu diesem Zweck eingescannt. Dies habe er in der Absicht getan, um seine Unfähigkeit, kaufmännische Arbeiten zu verrichten, zu untermauern. Im Januar 2011 habe er gegenüber der Militärversicherung erneut angegeben, dass er seinen Wohnsitz verlege. Mit diesem Verhalten habe der Berufungskläger die Sozialversicherer im Irrtum über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand belassen und in Bereicherungsabsicht unrechtmässig Leistungen bezogen, obschon er während dieser Zeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe in dieser Zeit sämtliche Schreiben an Behörden und Ämter selbst verfasst und auch für seine Familienangehörigen in behördlichen Angelegenheiten Korrespondenz geführt. Nachdem dem Berufungskläger die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in Aussicht gestellt worden sei, habe dieser gegenüber der SVA Basel-Landschaft angegeben, dass er seinen Wohnsitz per Ende Juli nach X. verlegen werde. Damit habe sich die Überprüfung seines Gesundheitszustandes verzögert, womit er die Täuschung aufrechterhalten und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht weiterhin Leistungen der Sozialversicherer bezogen habe. Am 13. und 14. November 2012 habe schliesslich eine polydisziplinäre Untersuchung des Berufungsklägers durch ein ärztliches Begutachtungsinstitut (R. ) erfolgen können. Dort habe dieser angegeben, seit dem Jahr 2000 an körperlicher Unruhe mit unkontrollierbaren, spastischen Bewegungen zu leiden. Er habe sich über brennende Schmerzen im Rücken beklagt und vorgebracht, dass er dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Eine sitzende Tätigkeit sei aufgrund der stetigen Unruhe nicht möglich. Aufgrund seiner ständigen Bewegungen habe sich die Untersuchung als schwierig oder unmöglich gestaltet. Nachdem die untersuchenden Ärzte im Verhalten des Berufungsklägers verschiedene Ungereimtheiten festgestellt hätten, sei dieser zwischen Mai und Juli 2013 observiert worden. Dabei sei ersichtlich geworden, dass der Berufungskläger im Privatleben die von ihm angegebenen Beschwerden nicht zeige. Er habe ohne Anzeichen von Beeinträchtigungen Bau- und Renovationsarbeiten an seinem Haus ausgeführt, Material entsorgt und einen Personenwagen über weite Strecken gelenkt. In der Folge habe die SVA Basel-Landschaft per 30. September 2013 die Rentenzahlungen eingestellt und im Februar 2014 Strafanzeige erstattet. Nachdem der Berufungskläger mit den Erkenntnissen der Sozialversicherer konfrontiert worden sei, habe er bei Behörden und Ärzten, in der Nachbarschaft sowie im öffentlichen Raum wesentlich verschärfte und andauernde Beschwerden und Einschränkungen gezeigt. Bis zur Aufdeckung des Betrugs hätten sich die Sozialversicherer in einem Irrtum über den tatsächlichen Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers befunden. Die Invalidenversicherung habe ihm daher in den Jahren 2004 bis 2013 Leistungen im Betrag von total Fr. 210'279.– ausgerichtet. Aus demselben Grund habe die Militärversicherung dem Berufungskläger im Jahr 2004 Taggelder in Höhe von Fr. 11'337.30 bezahlt und zwischen 2005 und 2013 Rentenleistungen von total Fr. 263'484.80 erbracht. Zudem seien von der Militärversicherung medizinische Massnahmen im Wert von insgesamt Fr. 130'772.60 finanziert worden. Auf diese Leistungen, total ausmachend Fr. 405'634.70, habe der Berufungskläger keinen Anspruch gehabt. Entsprechend seiner Absicht habe er sich damit unrechtmässig bereichert. Ohne die Intervention der Invalidenversicherung hätte der Militärversicherung zufolge Weiterführung ihrer Zahlungen bis zum Rentenalter ein Schaden Fr. 787'200.– gedroht. Schliesslich habe die Militärversicherung dem Berufungskläger aufgrund eines Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2015 aufgelaufene Renten im Betrag von total Fr. 73'839.50 nachbezahlt. Dieses Geld habe der Berufungskläger am Tag des Eingangs in bar abgehoben. Weil der vorgenannte Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht habe, sei dieser am 4. März 2016 revidiert worden. Am 29. Dezember 2013 habe der Berufungskläger an der Adresse seines Bruders in X. einen Wohnsitz angemeldet, obwohl er tatsächlich in D. gewohnt habe. Im Oktober 2014 habe der Berufungskläger bei den Sozialen Diensten X. um Übernahme der Krankenkassenprämien ab April 2014 ersucht und einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt. Weiter habe er ein Schreiben eingereicht, wonach sein Bruder gegenüber den Behörden bestätigt habe, dass der Berufungskläger bei ihm in X. wohnhaft sei und keine Miete bezahle. Gestützt auf diese täuschenden Angaben hätten die Sozialen Dienste X. sich über ihre Leistungspflicht geirrt und für den Berufungskläger Krankenkassenprämien im Betrag von total Fr. 3'874.35 bezahlt. Damit hätten sie sich selbst am Vermögen geschädigt. Dies habe der Berufungskläger beabsichtigt und es sei ihm auch bewusst gewesen, dass kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestanden habe. 2.2. Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 15. November 2019 in Bezug auf das vom Verteidiger des Berufungsklägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantrage Gutachten, dass ein Beweisantrag ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden könne, wenn das Gericht in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss komme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und die beantragte Beweiserhebung werde die gerichtliche Überzeugung nicht mehr ändern. Vorliegend sei ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitraum von 2004 bis 2013 zu beurteilen. Daher spiele der aktuelle Gesundheitszustand des Berufungsklägers keine entscheidende Rolle. Einerseits habe der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Symptomatik seit Eröffnung des Strafverfahrens massiv verschlechtert habe, keine neue Datenlage vorliege und man von einem neuen Krankheitsbild nicht auf den Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt schliessen könne. Betreffend die beantragte, neurologische Begutachtung sei festzustellen, dass die neuesten Therapieverlaufsberichte keine neurologischen Probleme schildern würden. Ferner habe man bis und mit 2016 keine neurologische Ursache für die Bewegungsstörungen feststellen können. Daher seien von einem neuen, bidisziplinären medizinischen Gutachten keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Anklagezeitraum zu erwarten. Der als "Gutachten" bezeichnete Bericht des Begutachtungsinstituts R. stelle kein gerichtliches Gutachten dar. Er sei als ausführlicher Arztbericht zu bewerten und unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung. Neben den medizinischen Befunden enthalte der Bericht auch objektive Feststellungen der Ärzte sowie die Schilderungen des Berufungsklägers zu seinem Tagesablauf. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestünden keine formellen oder materiellen Gründe für eine Unverwertbarkeit dieses Beweismittels (E. I des vorinstanzlichen Urteils). Im Gutachten von Dr. med. E. vom 4. März 2016 werde ausgeführt, der Berufungskläger sei anlässlich der Explorationsgespräche psychomotorisch hochgradig auffällig gewesen, wobei auch die oberen Extremitäten betroffen gewesen seien. Eine Sichtung der Observationsvideos habe ergeben, dass der Berufungskläger dort durchweg ruhig und entspannt gewirkt habe. Die Datenlage zu seinem Gesundheitszustand sei ausgesprochen widersprüchlich, zumal sich einerseits schwere Verhaltensauffälligkeiten finden würden, andererseits Situationen und Phasen ohne erkennbare oder mit nur geringen Symptomen. Zahlreiche Anhaltspunkte würden darauf hindeuten, dass der Berufungskläger situationsabhängig eine stark abweichende Leistungsfähigkeit zeigen könne. Die Daten aus unverfänglichen Lebenssituationen seien diesbezüglich als aussagekräftiger zu beurteilen. Sofern es sich hier nicht um lediglich einzelne, selektive Situationen handle, an welchen der Berufungskläger keine Symptomatik aufgewiesen habe, würden sich erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Konversionsstörung ergeben. Im Ergänzungsgutachten vom 5. März 2018 halte der Gutachter sodann fest, dass sich in den neuen Berichten kaum Aussagen zum Beurteilungszeitraum der Jahre 2000 bis 2016 finden würden. Seit Eröffnung des Strafverfahrens befinde sich der Berufungskläger in einer belastenden Situation und die Symptomatik seiner Beschwerden habe sich seither stark verändert. Indessen sei nach wie vor keine einzige Situation dokumentiert, in welcher es zu einem Umschlagen einer weitgehenden Symptomfreiheit in die massiven Bewegungsstörungen gekommen sei. Ferner falle auf, dass der Berufungskläger Informationen über sein tatsächliches Leistungsniveau in "guten Phasen" vorenthalten habe. Vor den Schranken des Strafgerichts habe der Gutachter schliesslich ausgeführt, eine Konversionsstörung sei dadurch gekennzeichnet, dass willkürlich steuerbare Körperfunktionen der bewussten Kontrolle des Betroffenen entzogen seien. Der Anfang und das Ende von solchen unbewussten Störungen seien völlig unabsehbar. Die anlässlich der Observation festgestellten Muster würden indessen darauf hindeuten, dass der Berufungskläger willkürlich unterscheiden könne, welches Funktionsniveau er präsentieren wolle. Er habe situativ innerhalb kürzester Zeit bei ärztlichen Untersuchungen eine schwere Symptomatik vorgezeigt und anschliessend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit präsentiert. Dies sei ein auffälliges Muster, welches auf eine Simulation hindeute. Weiter sei zu beachten, dass der Berufungskläger in den Jahren 2004 bis 2013 wiederholt die ärztliche Empfehlung ignoriert habe, eine intensive Psychotherapie zu machen. Erst nach Eröffnung des Strafverfahrens habe er seine Haltung geändert. Wenn eine Person dermassen stark beeinträchtigt sei, würde diese üblicherweise die Therapiemöglichkeiten ausschöpfen oder sie könnte begründen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Unter dem Eindruck des Strafverfahrens zeige der Berufungskläger weit stärkere Symptome, während im massgeblichen Zeitraum noch komplexe Verhaltensmuster, wie Autofahrten, Planung von Umbauarbeiten oder administrative Tätigkeiten möglich gewesen seien. Der aktuelle Krankheitsabschnitt lasse sich nicht auf einen früheren Zeitpunkt extrapolieren. Der Fokus liege vorliegend nicht auf der psychiatrischen Diagnose, sondern auf dem Funktionsniveau. Das Strafgericht erwog, dass diese gutachterlichen Ausführungen als ausführlich, umfassend, verständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu bewerten seien, womit auf diese abgestellt werden könne (E. II.1.1.2. des vorinstanzlichen Urteils). In einem weiteren Schritt stellte das Strafgericht das Funktionsniveau des Berufungsklägers im Alltag seinem Funktionsniveau in Untersuchungssituationen gegenüber, wobei es zunächst die Krankengeschichte des Berufungsklägers zusammenfasste. Dabei kam es zum Schluss, dass die Entstehungsgeschichte der Bewegungsstörungen auffällig erscheine. Nach einem Unfall bei der Revision eines Motorrads hätten zunächst ausschliesslich Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine das Beschwerdebild ausgemacht. Für diese Schmerzen habe keine körperliche Ursache gefunden werden können. Als arbeitsbezogen relevantes Problem seien eine Funktionsstörung des Kreuzes mit Ruheschmerzen und bewegungs- sowie belastungsabhängigen Beschwerden angesehen worden. Der Berufungskläger habe selber angegeben, seit dem Jahr 2003 unter Bewegungsstörungen (Myoklonien) zu leiden. Ab dem Sommer 2004 sei dann anstelle der lumbosakralen Schmerzsymptomatik ein unklares, pseudozentralnervöses Störungsbild mit Bewegungsstörungen (Raumpfataxie sowie Tremor und Myoklonien der Beine) in den Vordergrund getreten. Diesbezüglich sei der Verdacht einer psychischen Ursache (Konversionsstörung von Krankheitswert bei anankastischen und abhängigen Persönlichkeitszügen) geäussert worden. Diesbezüglich sei zu beachten, dass es im Sommer 2004 zu einem Knick in der günstigen Entwicklung der Schmerztherapie gekommen war, nachdem die Militärversicherung entschieden hatte, dass der Berufungskläger keine berufliche Integration in der Rehaklinik K. absolvieren könne. Als Folge der diagnostizierten Konversionsstörung hätten die IV sowie die Militärversicherung letztlich rückwirkend per 1. Januar 2004 eine Rente gesprochen. Trotz Empfehlung eines psychotherapeutischen Behandlungsansatzes und der Kostengutsprache der Militärversicherung im April 2005 habe der Berufungskläger lediglich zwischen Oktober und Dezember 2005 eine Psychotherapie absolviert, wobei er sich nicht bereit gezeigt habe, die psychischen Ursachen seiner Konversionsstörung zu ergründen. Für den Zeitraum von Juli 2000 bis Ende 2005 würden keine neutralen Beobachtungen aus dem Alltag des Berufungsklägers vorliegen. Sein Verhalten und seine Angaben liessen sich jedoch nicht immer mit den objektivierbaren Befunden in den medizinischen Untersuchungen in Einklang bringen (E. II.1.1.3. des vorinstanzlichen Urteils). Für die Zeit von Ende 2005 bis Juni 2008 hielt das Strafgericht fest, dass hierzu kaum Informationen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Berufungsklägers vorliegen würden. Er habe die Therapie in der Schmerzklinik des Zentrums S. im Juni 2007 beendet. Im entsprechenden Überweisungsschreiben des Zentrums S. seien weder Bewegungsstörungen noch die Konversionsstörung erwähnt worden. Im vorgenannten Zeitraum seien sodann an der Liegenschaft C. weid 9 in D. umfangreiche Modernisierungs- und Umbauarbeiten erfolgt. Im Jahr 2005 habe der Berufungskläger das Trompetenspiel in der Harmoniemusik T. wieder aufgenommen, was in jene Zeit falle, wo die Zusprechung einer Invalidenrente absehbar geworden sei. Dieser Umstand erstaune, zumal das Trompetenspiel im Musikverein eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei, sich der Zustand des Berufungsklägers gemäss eigenen Angaben nicht verbessert habe und es ihm offenbar nicht möglich gewesen sei, während längerer Zeit zu sitzen. Offensichtlich sei es in dieser Zeit auch möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen. Ab 2007 habe der Berufungskläger zudem Trompete in der Band U. gespielt, wobei er hier seine Auftritte immer im Stehen absolviert habe (E. II.1.1.4. des vorinstanzlichen Urteils). Vom Juni 2008 bis September 2011 sei der Berufungskläger bei Dr. med. N. sowie dessen Nachfolger, Dr. med. V. , in D. in Behandlung gewesen. Aus einem Arztbericht vom 27. Oktober 2008 gehe hervor, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seit seinem Unfall im Juli 2000 an persistierenden Schmerzen leide, Sitzen nur für fünf bis zehn Minuten erträglich sei, und alle zwei bis drei Minuten unwillkürliche Zuckungen in den Beinen auftreten würden. Im Laufe der Jahre hätten sich die Myoklonien verstärkt und der Berufungskläger sei beim Gehen behindert. Diesbezüglich stellte das Strafgericht die Auffälligkeit fest, dass die rentenbegründende Konversionsstörung in diesem Bericht keine Erwähnung finde. Von August 2008 bis Februar 2015 sei der Berufungskläger ausserdem bei O. in D. in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Der Berufungskläger habe gegenüber dem Physiotherapeuten geschildert, dass die Rückenschmerzen das primäre Problem seien. Weiter habe letzterer festgestellt, dass der Gang des Berufungsklägers nach vorne geneigt sei. Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2009 habe der Berufungskläger ausgeführt, sein Hauptproblem sei, dass er nicht mehr Sitzen könne. Er verspüre Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Zudem leide er eigentlich dauernd an schwer kontrollierbaren Bewegungen. Er sei im Lernen und der Wissensanwendung behindert, weil Lesen eigentlich nur in der Bauschlage möglich sei. Sitzen könne er einzig beim Essen und Autofahren. Bei längeren Fahrten müsse er Zwischenhalte einlegen. Treppensteigen gehe mit Mühe und er könne höchstens noch eine Viererpackung Milch tragen. Aus dem entsprechenden Bericht vom 9. Juni 2009 gehe hervor, dass der Berufungskläger das Untersuchungszimmer mit taumelndem Gang betreten habe und während der gesamten Untersuchung gestanden sei. Im Liegen habe sich der Rumpf dauernd bewegt und es hätten spastisch anmutende Bewegungen in den Beinen vorgelegen. In den Jahren 2008 und 2009 habe demgegenüber in und um die Liegenschaft C. weid 9 in D. eine rege Bautätigkeit stattgefunden. Diese stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Darstellung des Berufungsklägers anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2009. Sodann gehe aus den Baugesuchen, den Abrechnungen und der Korrespondenz hervor, dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, sich selbständig um administrative Angelegenheiten zu kümmern. Im gleichen Zeitraum habe er auch weiterhin aktiv an Proben, Auftritten und anderen Anlässen der Harmoniemusik T. teilgenommen. Im September 2009 sei der Berufungskläger für eine zahnärztliche Behandlung mit dem Flugzeug nach Budapest gereist und er habe im Oktober 2009 einen Ausflug nach Amsterdam gemacht. Hier stelle sich die Frage, wie der Berufungskläger für einen längeren Zeitraum habe sitzen können. Schliesslich habe er im Jahr 2008 eine Ausbildung zum Geistheiler begonnen und hierfür diverse Kurse in Deutschland absolviert, wobei er jeweils mit dem Auto längere Strecken gefahren sei (E. II.1.1.5.1 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Im Sommer 2010 hätten die Invaliden- und die Militärversicherung mit der periodischen Rentenrevision begonnen. Mit ärztlichem Bericht vom 20. August 2010 habe N. seine Diagnosen vom Oktober 2008 wiederholt. Er habe festgestellt, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Bewegungsstörungen für eine regelmässige Arbeit nicht vermittelbar sei. Aus einem Bericht des Kantonsspitals W. gehe sodann hervor, dass beim Berufungskläger eine Spastik des rechten Beines mit plötzlich einschiessenden Hyperkinesien festgestellt worden sei. Auch im Jahr 2010 hätten an der Liegenschaft C. weid in D. Bautätigkeiten stattgefunden. So sei etwa ein bestehendes Biotop zurückgebaut und mit einem Schwimmteich sowie unterirdischem Technikraum ersetzt worden. Diesbezüglich gehe aus den Akten hervor, dass der Berufungskläger teilweise selber Bauarbeiten ausgeführt habe. Im gleichen Jahr habe er seine Aktivitäten für die Harmoniemusik T. weitergeführt sowie administrative Tätigkeiten ausgeübt. Aus einem E-Mail vom 24. Oktober 2010 folge, dass der Berufungskläger Probleme beim Autofahren erlebt und sich deshalb ins Spital begeben habe. Gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Berichten des Kantonsspitals W. vom 24. und 25. Oktober 2010 habe es sich hier um Opiatentzugserscheinungen gehandelt. Anlässlich einer Besprechung mit der Militärversicherung habe der Berufungskläger im März 2011 angegeben, dass sein Gesundheitszustand ein ständiges Auf und Ab sei. Die Tagesform entscheide über die Schmerzen. Gegenüber der SVA Basel-Landschaft habe der Berufungskläger im gleichen Monat angegeben, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und er beim Ankleiden zeitweise Hilfe von Drittpersonen benötige. In seinem Bericht zuhanden der IV vom 18. März 2011 habe Dr. med. N. die bisherigen Diagnosen wiederholt und festgehalten, dass der Berufungskläger unter lumbosakralen Schmerzen leide, auf Berührungen mit Muskelzuckungen reagiere, der Gang auf den Zehen mit Vorneigung des Rumpfes erfolge und ein Fersengang nicht möglich sei. Ferner kämen sitzende Tätigkeiten höchstens für 30 Minuten pro Tag in Frage und wegen vermehrter Zuckungen sei eine stehende Tätigkeit nicht möglich. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz erneut fest, dass die rentenbegründende Diagnose einer Konversionsstörung im ärztlichen Bericht nicht erwähnt worden sei. Weiter stellte das Strafgericht fest, dass auch im Jahr 2011 bei der Liegenschaft in D. Bautätigkeiten für einen Schwimmteich erfolgt seien, welche der Berufungskläger teilweise selber vorgenommen habe. Auch sei er nach wie vor in der Harmoniemusik T. aktiv gewesen, habe dort als Präsident der Musikkommission geamtet, detaillierte Liegenschaftskostenabrechnungen erstellt, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst und seinen Bruder in administrativen sowie privaten Angelegenheiten unterstützt. Schliesslich habe der Berufungskläger anlässlich eines Streits mit Jägern im Dezember 2011 eine Videoaufnahme gemacht, welche zeige, dass auch eine Stresssituation keine heftigen Bewegungsstörungen ausgelöst habe (E. II.1.1.5.4 f. des vorinstanzlichen Urteils). Am 13. und 14. November 2012 sei die interdisziplinärische medizinische Abklärung des Berufungsklägers im Begutachtungsinstitut R. erfolgt. Gegenüber den untersuchenden Ärzten habe er angegeben, dass seine stetige körperliche Unruhe mit willkürlichen Bewegungen im Vordergrund stehe. Diese Symptomatik bestehe seit dem Jahr 2000 und habe ab 2003 an Intensität deutlich zugenommen. Auch in der Nacht nehme die Unruhe nicht ganz ab und der Berufungskläger könne nur noch auf dem Bauch schlafen. Aufgrund der stetigen unwillkürlichen Bewegungen sei die Muskulatur deutlich verspannt. Weiter leide der Berufungskläger seit dem Unfallereignis im Jahr 2000 unter permanenten lumbalen Rückenschmerzen, welche teilweise in die Beine und Füsse ausstrahlen würden. Sein rechtes Bein bewege sich unablässig, was bei Rückenschmerzen, Stress, ungewohnten Begegnungen, Kälte oder gewissen psychischen Situationen zunehme. Nebst den Rückenschmerzen bestünden Sensibilitätsstörungen und ein Schweregefühl in den Beinen. Durch diese Beschwerden sei der Berufungskläger im Alltag deutlich eingeschränkt. Treppensteigen sei kaum möglich, er brauche teilweise Hilfe beim Ankleiden und könne nur bei kleinen Hausarbeiten mithelfen, wobei er diese Tätigkeiten alle im Stehen erledigen würde. Ab und zu gehe er mit seiner Schwester schwimmen. Aufgrund seiner Beschwerden fühle er sich in jeglicher Hinsicht arbeitsunfähig. Weil mit seinen Bewegungsstörungen auffalle, könne er nicht mehr an Partys oder ins Kino gehen. Er fahre nur noch ein bis zwei Mal im Monat Auto und nur dann, wenn das Lioresal genügend wirke und er ruhige Beine habe. Er sitze eigentlich nur beim Essen. Reisen absolviere er keine mehr. Der Berufungskläger könne sich noch selber versorgen, könne selbständig kochen und einkaufen. Linderung erfahre er durch Laufen und Bewegen, wobei die maximale Gehdauer eine Viertelstunde betrage. Alles habe mit dem Unfall im Juli 2000 begonnen und die Beschwerden hätten im Laufe der Jahre immer mehr zugenommen. Zuvor sei er völlig beschwerdefrei gewesen. In Bezug auf die allgemeininternistische Abklärung habe Dr. med Y. festgehalten, dass es dem Berufungskläger nicht gelungen sei, mit beiden Beinen auf eine Waage zu stehen. Seine Körpergrösse habe ebenfalls nicht konklusiv bestimmt werden können. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung habe Dr. med. Z. ausgeführt, dass sich der Berufungskläger dauernd hin und her bewegt habe, als ob ein nicht unterdrückbarer Drang dazu bestehe. Diagnostisch liege eine dissoziative Bewegungsstörung oder eine Konversationsstörung vor. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, insbesondere sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Weil eine längere psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung bisher nicht erfolgt sei, seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies mache jedoch nur dann Sinn, wenn sich der Berufungskläger eine solche auch vorstellen könne, was gegenwärtig nicht der Fall sei. Aufgrund der Aktivitäten, welche im Alltag möglich seien, könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr bestätigt werden. Der untersuchende Orthopäde, Dr. med. AA. , habe festgestellt, dass der Berufungskläger vor der Untersuchung längere Zeit praktisch ruhig im Wartebereich gestanden habe, während er im Untersuchungszimmer von Beginn weg unaufhörlich getänzelt, gezittert und das rechte Bein vom Boden abgehoben sowie geschüttelt habe. Die Symptomatik habe beim Barfussgang massiv zugenommen. Der Berufungskläger habe dann getorkelt und spastisch gewirkt. In der Rückenlage habe die geschilderte Unruhe weiter zugenommen, so dass eine orthopädische Untersuchung nicht durchführbar gewesen sei. Die Bewegungsstörungen würden sich auf orthopädischer Ebene nicht erklären lassen, so dass damit auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Dr. med. BB. habe ausgeführt, dass die neurologische Untersuchung durch das ständige zappeln und umherlaufen erheblich erschwert gewesen sei. Das Gangbild habe grotesk gewirkt mit unregelmässigem, mehr oder minder ständigem Zittern des rechten, teilweise auch des linken Beines. Die bekannte Konversionsstörung in Form einer Bewegungsstörung sowie ihr Ausmass liessen sich neurologisch nicht erklären. Es stelle sich die Frage, ob diese Bewegungen eine bewusstseinsnahe Symptomerweiterung seien oder ob sie aus eigener Willenskraft nicht überwindbar seien. Die Schilderung von Alltagstätigkeiten spreche gegen eine nicht überwindbare, Bewusstseinsferne Konversionsstörung. Weiter würden die ausgeprägte Extremitätenmuskulatur und die Schwielen an den Händen des Berufungsklägers auf deutliche Restaktivitäten hinweisen. Im Ergebnis seien polydisziplinär unter anderem eine dissoziative Bewegungsstörung (Konversionsstörung) und ein chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom unter rechtsseitiger Betonung diagnostiziert worden. Sodann habe man eine deutliche Diskrepanz zwischen der medizinischen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Berufungsklägers festgestellt. Im Ergebnis sei empfohlen worden, die ärztlichen Beobachtungen und Beurteilungen durch eine Alltagsbeobachtung zu ergänzen. Bezüglich der Aktivitäten des Berufungsklägers im Jahr 2012 hielt das Strafgericht fest, dass auch in diesem Zeitraum an der Liegenschaft in D. Bautätigkeiten erfolgt seien. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Berufungskläger und CC. gehe sodann hervor, dass Arbeits- und Reisetätigkeiten erfolgt seien, welche im krassen Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der Begutachtung im Begutachtungsinstitut R. stehen würden. Schliesslich habe der Berufungskläger auch im Jahr 2012 seine Aktivitäten in der Harmoniemusik T. fortgeführt und sich um administrative Arbeiten im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten sowie der Unterstützung seines Bruders gekümmert (E. II.1.1.5.6 des vorinstanzlichen Urteils). Am 8. Mai 2013 sei die DD. AG von der SVA Basel-Landschaft mit einer Personenüberwachung des Berufungsklägers beauftragt worden. Aus dem entsprechenden Ermittlungsbericht gehe hervor, dass dieser in der Zeit vom 29. Mai 2013 bis 10. Juli 2013 mehrmals ein Auto auch über längere Strecken geführt und körperliche Tätigkeiten gezeigt habe, welche mit seinen eigenen Ausführungen zum Gesundheitszustand in krassem Widerspruch stünden (E. II.1.1.5.7 des vorinstanzlichen Urteils). Nachdem den Ärzten des Begutachtungsinstituts R. das Observationsmaterial vorgelegt worden sei, hätten diese mit Schreiben vom 20. August 2013 ausgeführt, dass diese Beobachtungen ihre Einschätzung, dass keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Berufungskläger vorliege, vollumfänglich bestätigen würden. Nach Durchsicht des Videomaterials sei psychiatrisch statt von einer Konversionsstörung eher von einer Simulation auszugehen. In der Folge seien im September 2013 die Renten der IV sowie der Militärversicherung sistiert worden. Laut Bericht des Spitals EE. habe sich der Berufungskläger am 22. August 2013 auf die Notfallstation begeben und über eine Exazerbation der Spastik am ganzen Körper geklagt. Aus einem Dokument des Berufungsklägers vom 8. Oktober 2013 gehe hervor, dass er nach einem psychischen Tief im Februar 2013 in den Monaten Juni und Juli 2013 sehr viele gute Tage gehabt habe. In dieser Zeit habe er einen Teil der Umbauarbeiten auch selber ausführen können. Nach FF. sei er im Sommer 2012 gezogen, um selbständiger im Alltag zu sein. Er werde jeweils von seiner Mutter oder seiner Schwester für die Therapie nach D. oder nach GG. gefahren. Er sei auf Hilfe angewiesen, wenn er sich knieabwärts an- oder entkleiden müsse und er könne nicht in die Hocke gehen. Bei der Fusspflege sei er auch an guten Tagen auf Hilfe angewiesen. Es gebe Tage, an denen sein rechtes Bein praktisch pausenlos in Bewegung sei. Dies ermüde und belaste ihn sehr. Es gebe auch gute und sehr gute Tage, an denen es ihm praktisch gut gehe, die Schmerzsituation im Hintergrund stehe und die Beine praktisch ruhig seien. An solchen Tagen versuche er leider oft sehr viel zu tun, z.B. den Rasen zu mähen, vor dem Haus zu wischen und den Boden nass aufzunehmen. Früher habe er viel mit den Händen gearbeitet und sein Haus selbständig umgebaut. Es tue ihm weh, wenn er heute solche Arbeiten gegen Bezahlung in Auftrag geben müsse. Eigentlich sei er nur noch zu Hause oder gehe mit seiner Schwester oder seiner Mutter einkaufen. Seit über zehn Jahren sei er nicht mehr ausgegangen. Einmal sei er mit Freunden für ein paar Tage in Österreich gewesen. Autofahren sei sehr mühsam. Die Fahrbegleitung müsse oft anhalten, damit er ein paar Schritte gehen könne, um die durch das Sitzen bedingten Anspannungen und Schmerzen zu mindern. Nach Einkäufen mit seiner Schwester oder Mutter versuche er ab und zu die letzten paar hundert Meter selber zu fahren. Seine Post werde in ein Postfach umgeleitet und seine Schwester erledige die Post für ihn, damit nichts unbearbeitet bleibe. In Bezug auf die Tätigkeiten des Berufungsklägers im Jahr 2013 stellte das Strafgericht fest, dass wiederum Bauarbeiten an der Liegenschaft C. weid 9 in D. ausgeführt würden seien. So hätten umfangreiche Umbauten im Dachgeschoss stattgefunden. Ausserdem habe sich der Berufungskläger um die Reparatur einer Lichtschranke eines Gemeinschafts-Lifts in der Überbauung C. weid gekümmert. In diesem Jahr habe der Berufungskläger lediglich an einer Probe der Harmoniemusik T. teilgenommen. Sein Amt als Präsident der Musikkommission habe er indessen weitergeführt. Betreffend die Reisetätigkeit seien Autofahrten innerhalb der Schweiz, nach Weil am Rhein (D), Stimpfach Rechenberg (D) und Nürnberg (D) aktenkundig. Auch sei der Berufungskläger nachweislich am 10. September 2013 in Amsterdam gewesen. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit seien Reklamationen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit Bestellungen, eine nicht näher spezifizierte Einsprache sowie die Unterstützung des Bruders in administrativen Angelegenheiten aktenkundig (E. II.1.1.5.8 des vorinstanzlichen Urteils). Am 12. Februar 2014 habe die SVA Basel-Landschaft eine Strafanzeige erstattet, worauf die Staatsanwaltschaft am 17. März 2014 die Observation des Berufungsklägers angeordnet habe. Laut Amtsbericht der Polizei W. vom 8. Juli 2014 sei dieser an vier verschiedenen Tagen im Juni 2014 im öffentlich zugänglichen bzw. einsehbaren Raum überwacht worden. Aus den entsprechenden Videoaufnahmen seien Tätigkeiten zu sehen, welche in Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers betreffend seine gesundheitliche Verfassung stünden. Im Oktober 2013, November 2013 und Juni 2014 hätten psychiatrische Untersuchungen des Berufungsklägers bei Dr. med. HH. stattgefunden. Dieser sei in seinem Parteigutachten vom 24. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger an einer dissoziativen Bewegungsstörung (Konversionsstörung) leide, welche von einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen begleitet werde. Krankheitsbedingt sei die psychische Belastbarkeit des Berufungsklägers stark vermindert. Unter Distress komme es zu somatopsychovegetativen Symptombildungen, welche sich in einer Schmerzzunahme und Bewegungsstörungen abbilden würden. Betreffend die Erkenntnisse aus der Observation könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in den beobachteten Situationen unter Eustress gestanden habe. Insofern liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf das Funktionsniveau im Alltag ziehen. Laut einem weiteren Bericht von Dr. med. II. vom 20. November 2014 habe Dr. med HH. die von ihm attestierte, zwanghaftdependente Persönlichkeitsstörung nicht ICD-10 konform begründet. Eine Abstützung auf Muster im Lebenslauf würde hierfür nicht genügen. Der Berufungskläger würde sodann gemäss seinen Angaben auch nachts und in völliger Ruhe an den Bewegungsstörungen leiden und er könne demnach keine Minute im Laufe des Tages eine Leistung erbringen. Die Theorie von einer punktuellen Leistungsfähigkeit sei daher nicht schlüssig und die Kritik von Dr. med. HH. am Gutachten des Begutachtungsinstituts R. erweise sich nicht als haltbar. Laut forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Januar 2015 habe die Auswertung einer Blutprobe ergeben, dass der Berufungskläger in den Stunden vor der Asservierung dieser Probe Buprenorphin (enthalten im Medikament Temgesic) eingenommen habe. Aus der Auswertung einer Haarprobe folge, dass der Berufungskläger im überwachten Zeitraum von Juni bis November 2014 nicht regelmässig Buprenorphin eingenommen habe. Baclofen (enthalten im Medikament Lioresal) sei weder in der Blutprobe noch in den Haaren nachweisbar gewesen. Nach seiner Verhaftung sei der Berufungskläger zur Beurteilung und Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit in die Psychiatrie Baselland überwiesen würden. Aus der Videoüberwachung der Gefängniszelle sei ersichtlich, dass der Berufungskläger keinen Moment stillgestanden sei und sich sehr steif, ohne Rhythmus und nicht zielgerichtet bewegt habe. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 habe sich der Berufungskläger zunächst normal und verschlafen verhalten. Anschliessend habe sich sein Zustand verschlechtert und er habe in einem unbewachten Moment eine Kapsel Temegesic eingenommen. Die Polizei habe eine defekte Festplatte sichergestellt, die gemäss den Aussagen des Berufungsklägers irgendwann zwischen 2005 und 2008 beschädigt worden sei. Weil aber habe festgestellt werden können, dass an diesem Datenträger die letzte Änderung am 27. November 2014, um 7:31 erfolgt sei, müsse in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Festplatte kurz vor der drohenden Beschlagnahmung zu zerstören versucht habe, um Beweise zu vernichten. An der Hafteröffnungseinvernahme vom 28. November 2014 habe der Berufungskläger deutliche Bewegungsstörungen gezeigt. Hinsichtlich der Aktivitäten des Berufungsklägers im Jahr 2014 stellte das Strafgericht fest, dass auch in diesem Zeitraum bauliche Tätigkeiten an der Liegenschaft C. weid 9 in D. erfolgt seien. Insbesondere seien die Elektroinstallationen erneuert worden. Bezüglich des musikalischen Engagements des Berufungsklägers im Jahr 2014 sei nichts bekannt. In geschäftlicher Hinsicht habe er sich während dieser Zeit um administrative und geschäftliche Angelegenheiten seines Bruders gekümmert sowie im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit seines Grundstücks verschiedene Schreiben verfasst. Schliesslich ergebe sich aus den Videoaufnahmen der hauseigenen Überwachungskamera der Liegenschaft C. weid 9, dass in der Zeit vom 16. bis 22. Mai 2014 nur eine einzige Sequenz aufgezeichnet worden sei, welche Myklonien und eine gekrümmte Körperhaltung des Berufungsklägers zeige, wobei sich der Berufungskläger hier mit anderen Personen unterhalten habe. Auf den Überwachungsvideos vom Juli 2014 sei zu sehen, wie der Berufungskläger scheinbar mühelos mehrmals einen Stapel mit jeweils sechs Dachziegeln trage. Dies stehe in einem deutlichen Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er höchstens eine Viererpackung Milch tragen könne (E. II.1.1.5.9 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers ab 2015 verschlechtert habe. Auf die entsprechenden medizinischen Berichte sei indessen nicht näher einzugehen, zumal sie nicht den angeklagten Zeitraum betreffen würden und aus der aktuellen Entwicklung auch keine Rückschlüsse auf den damaligen Zustand gezogen werden können (E. II.1.1.5.10 des vorinstanzlichen Urteils). In einem weiteren Schritt würdigte das Strafgericht die Aussagen der im Strafverfahren befragten Personen. Dr. med. N. habe den Berufungskläger gemäss seinen Aussagen zwischen Juni 2008 und September 2011 immer mit Bewegungsstörungen beobachtet. Das Beschwerdebild sei ein Dauerzustand ohne beschwerdefreie Tage gewesen. Der Berufungskläger habe ihm gegenüber auch nie erwähnt, dass er die anlässlich der Observationen beobachteten Tätigkeiten ausführen könne (E. II.1.1.6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Auch gemäss den Depositionen des Physiotherapeuten O. habe der Berufungskläger an den Behandlungen zwischen August 2008 und Februar 2015 dauernde körperliche Einschränkungen gezeigt. Das Therapieziel habe darin bestanden, einen stabilen Gang zu erlernen. Die Therapie habe jedoch trotz wechselnder Übungen keine Fortschritte bewirkt und der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 nicht verbessert. O. habe den Berufungskläger nie so erlebt, wie er anlässlich der Observation beobachtet worden sei. Dort würden die Beschwerden, an denen sie in der Therapie während Jahren gearbeitet hätten, als absolut überwunden erscheinen (E. II.1.1.6.2 des vorinstanzlichen Urteils). Sodann gehe aus den Aussagen der Nachbarn des Berufungsklägers hervor, dass dieser in den vergangenen Jahren ununterbrochen an der C. weid 9 in D. gelebt habe. Bis im Jahr 2014 seien keine gravierenden körperlichen Einschränkungen beim Berufungskläger festgestellt worden. Er habe mitunter unruhige Beine, Zuckungen, Gleichgewichtsstörungen oder einen auffälligen Gang gezeigt, doch sei er bis dahin selbständig Auto gefahren und habe regelmässig handwerkliche sowie bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Schwimmteich habe er fast täglich einen Bagger benutzt (E. II.1.1.6.3 des vorinstanzlichen Urteils). Mitglieder des Musikvereins des Berufungsklägers hätten ausgesagt, dass dieser zwischen 2001 und Sommer 2012 regelmässig an Konzerten der Harmoniemusik T. teilgenommen habe, wie es der Verpflichtung aller Vereinsmitglieder entspreche. Ende 2014 sei er von seinem Amt als Musikkommissionspräsident zurückgetreten. Der Berufungskläger habe immer Mühe gehabt, ruhig zu stehen und zu sitzen, wobei die Intensität des Zappelns unterschiedlich gewesen sei. Sein Leistungsniveau als Trompetenspieler habe ab dem Jahr 2011 abgenommen und seit 2012 seien vermehrt körperliche Beeinträchtigungen wahrgenommen worden (E. II.1.1.6.4 des vorinstanzlichen Urteils). Laut den Depositionen von JJ. , der früher als Pflegekind bei A. gelebt habe, gebe es beim Berufungskläger gute und schlechte Tage. Sein Zustand habe sich seit dem Jahr 2013 verschlechtert. Es sei häufig so gewesen, dass es dem Berufungskläger morgens besser gegangen sei, als abends. Die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft C. weid 9 in D. seien mit Hilfe von JJ. und KK. erfolgt. Diese hätten die groben Arbeiten übernommen, während der Berufungskläger die feineren Tätigkeiten ausgeführt und Anweisungen erteilt habe (E. II.1.1.6.5 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich weist die Vorinstanz auf die von der Anklage genannten Wohnsitzwechsel hin. Die verschiedenen Meldeadressen in den Jahren 2000 bis 2015 seien aktenkundig. Dass der Berufungskläger dessen ungeachtet im vorgenannten Zeitraum immer in seiner Liegenschaft in D. gewohnt habe, ergebe sich aus den Feststellungen der Zeugen, einem E-Mail des Berufungsklägers an CC. sowie der Tatsache, dass der Berufungskläger anlässlich beider Observationen sowie der Hausdurchsuchung an zufällig ausgewählten Tagen an diesem Ort festgestellt worden sei. Sodann wäre es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen in D. und nicht an seinen jeweiligen Wohnorten wahrgenommen hätte. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nicht an der raschen Einleitung einer IV-Revision interessiert gewesen sei. Die Wohnsitzwechsel hätten die Arbeiten der Behörden und Versicherungen erschwert, was zu Leerläufen geführt haben dürfte. Die Wohnsitzwechsel seien indes für eine allfällige Täuschung der Invaliden- und Militärversicherung nicht kausal gewesen. Zum einen habe eine Rentenrevision frühestens per August 2010 stattfinden müssen und zum anderen seien die Wohnsitzwechsel ab diesem Zeitpunkt für die Zuständigkeit der Behörden nicht relevant, weil diese auch beim Wegzug in einen anderen Kanton bestehen bleibe. Die anstehende Rentenrevision hätte also mit dem Verhalten des Berufungsklägers allenfalls um ein paar Monate verzögert, nicht aber verhindert werden können (E. II.1.1.7 des vorinstanzlichen Urteils). Weiter erwog das Strafgericht, dass die Beschwerden des Berufungsklägers gemäss seinen Angaben stetig zugenommen hätten. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Zustand des Berufungsklägers in den Jahren 2008 bis 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, sei die Schlussfolgerung zulässig, dass dies auch für die Jahre davor zutreffe. Zunächst sei festzustellen, dass der Berufungskläger in den Jahren 2005 bis 2007 trotz dringender Indikation nie das Bedürfnis gezeigt habe, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, um den Ursachen der diagnostizierten, rentenbegründenden Konversionsstörung auf den Grund zu gehen. Dieser naheliegende Behandlungsansatz sei über Jahre hinweg ignoriert worden, obschon die anderen Therapien keinen Erfolg gezeigt hätten. Erst nachdem der Berufungskläger mit den Erkenntnissen aus der Observation der SVA Basel-Landschaft konfrontiert worden sei, habe er eingeräumt, dass er auch gute und sehr gute Tage habe. Folglich habe er diesen Sachverhalt mit symptomfreien Zeiträumen zu erklären versucht, was aber erst erfolgt sei, nachdem die IV die Rente sistiert habe. Weiter sei auffallend, dass sehr viele gute Tage in den Zeitraum der Observation fallen würden. Auch die zahlreichen Aktivitäten des Berufungsklägers in den Jahren 2005 bis 2013 würden dafür sprechen, dass er in diesem Zeitraum sehr viele gute Tage gehabt habe. Daher stelle sich die Frage, warum der Berufungskläger diesen Umstand in all den Jahren nie gegenüber den Ärzten oder Versicherungen erwähnt habe. Dort habe er vielmehr konstant ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei oder sich verschlechtert habe. Eine Schilderung von Tätigkeiten, zu denen der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, sei nie erfolgt. Auch habe der Berufungskläger an den regelmässigen Besuchen bei seinem Hausarzt oder Physiotherapeuten nie einen guten Tag gezeigt. Sodann würden sich in den Angaben des Berufungsklägers und seinem Verhalten weitere Widersprüche zeigen. Gegenüber den Ärzten des Begutachtungsinstituts R. habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die Bewegungsstörungen im Jahr 2000 angefangen und seit 2003 an Intensität zugenommen hätten. Diese Störungen seien vom Berufungskläger jedoch erst im Jahr 2003 überhaupt thematisiert worden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Berufungskläger entgegen seinen Angaben durchaus in der Lage gewesen sei, während längerer Zeit sitzende Tätigkeiten auszuführen. Weiter sei er noch im Januar 2009 fähig gewesen, Steinplatten, Zementsäcke und anderes Baumaterial zu tragen, obschon er gemäss seinen Darstellungen keine schweren Sachen mehr habe heben können. Auffällig sei ferner, dass sich der Berufungskläger trotz seiner Einschränkungen für fähig erachtet habe, als "Channel-Medium" und Geistheiler die Beschwerden anderer Personen zu lindern oder aufzulösen. Aus dem E-Mail-Verkehr des Berufungsklägers gehe hervor, dass er entgegen seinen Angaben oft nach 23 Uhr und auch weit nach Mitternacht wach gewesen sei. Weiter sei er in der Lage gewesen, seinen Bruder regelmässig in administrativen Angelegenheiten zu unterstützten und dabei auch mehrseitige Schreiben zu verfassen. Diese Tätigkeit habe er auch während der angeblich psychisch belastenden Situation rund um die Untersuchungen im Begutachtungsinstitut R. wahrnehmen können. Aus den Einträgen im Outlook-Kalender des Berufungsklägers gehe sodann hervor, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, Termine zu planen und auch einzuhalten. Dies spreche dagegen, dass er hilflos Bewegungsstörungen ausgeliefert gewesen sei, welche jederzeit und ohne Vorankündigung hätten auftreten können. Schliesslich hätten sämtliche Zeugen angegeben, dass sich der Zustand des Berufungsklägers erst ab Ende 2013 verschlechtert habe, nachdem die IV-Rente sistiert worden sei. Für den Zeitraum zuvor sei er als Person beschrieben worden, die kaum gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgewiesen habe. Damit erscheine es unglaubhaft, dass der Berufungskläger im relevanten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, handwerkliche Arbeiten und Bürotätigkeiten auszuführen. Im Ergebnis stünden die Angaben des Berufungsklägers gegenüber Ärzten, Therapeuten und Gutachtern sowie sein Handeln in Situationen, in denen er unter Beobachtung gestanden sei, in einem deutlichen Widerspruch zu seinem Verhalten in alltäglichen und unbeobachteten Situationen. Aus den objektiven Beweisen sei zu folgern, dass der Berufungskläger seine Beschwerden nicht bloss aggraviert, sondern simuliert habe. Im Ergebnis sei der Berufungskläger für die Zeit zwischen 2004 und 2014 grundsätzlich als leistungsfähig bzw. arbeitsfähig zu betrachten. Demzufolge sei der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen erstellt (E. II.1.1.8 des vorinstanzlichen Urteils). Mit dem vorstehend dargelegten Verhalten habe der Berufungskläger über das Ausmass seiner körperlichen Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und den privaten Tätigkeiten getäuscht. Er habe gegenüber den Ärzten Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen in Form von unwillkürlichen Bewegungsstörungen vorgetäuscht, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, und gleichzeitig seine im privaten Rahmen ausgeübten Aktivitäten verschwiegen. Er habe wahrheitswidrig angegeben, dass ihn schon kleinste Anstrengungen körperlicher Art überfordern würden und er nicht über längere Zeit sitzen könne. Indem gestützt auf diese Angaben ärztliche Berichte zuhanden der Sozialversicherer erstattet worden seien, habe der Berufungskläger auch letztere darüber getäuscht, dass er entgegen seinen Angaben in erheblichem Umfang arbeitsfähig gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe der Berufungsläger ausserdem auch direkt getäuscht, indem er im Rahmen der Rentenrevision auf einem Formular wahrheitswidrig angegeben habe, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Die gleiche Mitteilung habe der Berufungskläger auch gegenüber einem Inspektor der Militärversicherung gemacht. Die Ärzte seien bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Patienten angewiesen und der Berufungskläger habe das Beschwerdebild über Jahre hinweg inszeniert. Dieser Sachverhalt sei für die beurteilenden Personen nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Folglich habe er die Sozialversicherer arglistig getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung seien die Sozialversicherer irrig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hätten Rentenleistungen erbracht, auf die kein Anspruch bestanden habe, womit sie über ihr Vermögen verfügt und einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten hätten. Der Schadensbetrag zum Nachteil der Invalidenversicherung belaufe sich auf insgesamt CHF 200'976.– und derjenige zum Nachteil der Militärversicherung auf CHF 368'380.50. In subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger gewusst, dass er keinen Anspruch auf die erlangten Sozialversicherungsleistungen habe und es sei ihm auch die Verpflichtung bekannt gewesen, Änderungen in der Arbeitsfähigkeit oder seines Gesundheitszustandes unverzüglich zu melden. Der Berufungskläger habe vorliegend mit dem Willen gehandelt, unrechtmässig Renten- und Versicherungsleistungen zu erhalten, sowie in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern. Sein Vorsatz und seine Absichten hätten sich auch auf die Erlangung künftiger Sozialversicherungsleistungen gerichtet, wobei sich die zu erlangenden Maximalbeträge auf CHF 594'054.– zum Nachteil der Invalidenversicherung und CHF 787'200.– zum Nachteil der Militärversicherung belaufen hätten. Das Verhalten des Berufungsklägers sei sodann als gewerbsmässig zu qualifizieren, weil er angesichts der Dauer und Vielzahl täuschender Handlungen sowie des damit erlangten Renteneinkommens in der Art eines Berufes gehandelt habe (E. II.1.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). In Bezug auf den Anklagefall 4 erwog das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Berufungskläger – trotz Anmeldung des entsprechenden Wohnsizes im Dezember 2013 – nie in X. gewohnt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Zeugenaussagen von LL. , wonach der Bruder des Berufungsklägers, MM. , die Wohnung an der NN. strasse 25 in X. alleine bewohnt habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche hier für eine Falsch-aussage der Zeugin sprechen würden. Auch habe die Kantonspolizei X. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 keinerlei Anhaltspunkte gefunden, welche dafür sprechen könnten, dass es sich bei der vorgenannten Liegenschaft um den Wohnsitz des Berufungsklägers handle. Die Behauptung, eine Person würde eine Wohnung dauerhaft bewohnen, aber keinerlei Spuren hinterlassen, welche auf ihre Anwesenheit hindeuteten, überzeuge nicht. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Sozialen Diensten X. einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse bestanden. Trotzdem habe der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag gestellt und diesem eine Wohnsitzbestätigung seines Bruders beigelegt. In der irrigen Annahme einer Leistungspflicht aufgrund des behaupteten Wohnsitzes hätten die sozialen Dienste X. in der Folge für die Zeit von März 2014 bis März 2015 die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers bezahlt. Der Angeklagte Sachverhalt sei demzufolge als erstellt zu erachten (E. II.4.1 des vorinstanzlichen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sei das vorstehend beschriebene Verhalten als Betrug zu werten, zumal der Berufungskläger die Sozialen Dienste X. mit seinen unwahren und nur mit unzumutbarem Aufwand überprüfbaren Angaben über ihre Leistungspflicht arglistig getäuscht habe. In der Folge hätten die Sozialen Dienste X. in irriger Annahme einer entsprechenden Verpflichtung Leistungen im Betrag von insgesamt CHF 3'874.35 erbracht und sich in diesem Umfang am Vermögen geschädigt (E. II.4.2 des vorinstanzlichen Urteils). 2.3. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungserklärung vom 2. November 2020 im Wesentlichen geltend, dass der Einbezug aktueller medizinischer Erkenntnisse zu einer abweichenden gutachterlichen Einschätzung führen könne. Seine Bewegungen seien bereits im Jahr 2004 der Willkür entzogen gewesen und ein Übergang von simulierten zu unbewussten Bewegungsstörungen erscheine nicht plausibel. Der Gutachter habe sich nicht mit den Merkmalen der dissoziativen Störung auseinandergesetzt, und er lasse mit Simulation und Aggravation zwei Varianten offen, wobei er letztere als wahrscheinlicher erachte. Weiter wird in der Berufungserklärung auf eine Stellungnahme vom 2. September 2016 verwiesen, worin der Berufungskläger zusammengefasst ausführt, die Staatsanwaltschaft habe den Gutachtensauftrag erteilt, bevor die von der Verteidigung beantragten Zeugen befragt worden seien. Der Wahrheitsgehalt der belastenden Zeugenaussagen sei in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter habe eine unzulässige Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen und nicht exploriert, weshalb keine richtige Psychotherapie stattgefunden habe. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Wohnsitzwechsel habe für den Sachverständigen ein querulatorisches Verhalten des Berufungsklägers suggeriert, was das Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe. Zusammengefasst entspreche das Gutachten vom 4. März 2016 nicht den allgemeinen Begutachtungsstandards und es könne darauf bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Der Sachverständige ziehe zwei Varianten (Simulation einerseits und dissoziative Bewegungsstörung mit selektiv guten Tagen andererseits) in Betracht, wobei gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für den Beschuldigten günstigere Variante abzustellen sei. Der Gutachter gehe davon aus, die Krankheitsentwicklung bis im Jahr 2004 sei plausibel, während er zum Schluss komme, ab diesem Zeitpunkt liege plötzlich eine Simulation vor. Die rückwirkende Attestierung der Arbeitsfähigkeit stütze sich nicht ausreichend auf echtzeitliche Berichte. Der Sachverständige habe sich mit den Umschulungsbemühungen des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt und die Begutachtung vom Mai 2005 nicht hinreichend berücksichtigt, welche dem Berufungskläger eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 1/3 attestiert habe. Es sei weder nachvollziehbar noch fundiert begründet worden, wie angesichts dieser Feststellung plötzlich und ohne jegliche Hinweise eine Simulation angenommen werden könne. Der Gutachter habe sodann bei der Würdigung des Videos der Einvernahme des Berufungsklägers das Vorliegen einer absoluten Extremsituation ausser Acht gelassen. Die Bewegungsstörungen seien entgegen der falschen Annahme des Sachverständigen nicht erst vier Jahre nach dem Unfallereignis unvermittelt aufgetreten. Sie hätten sich vielmehr langsam abgezeichnet, was aus verschiedenen medizinischen Berichten hervorgehe. Der Gutachter habe auch die Feststellung in einem vertrauensärztlichen Bericht vom 24. Juni 1997 ausser Acht gelassen, wonach die Selbstbeschreibung des Berufungsklägers auf eine labile Grundverfassung mit neurotischer Krankheitsverarbeitung hinweise. Der Sachverhalt und die Zeugenaussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls seien im Gutachten falsch gewürdigt worden. Der gutachterliche Schluss, wonach die Bewegungsstörungen nur unter Beobachtung aufgetreten seien, treffe nicht zu. Eine psychiatrische oder psychologische Therapie sei von Dr. med. N. und vom Physiotherapeuten nie empfohlen worden. Weder Autofahren noch Musizieren seien mit einem hohen Stresslevel verbunden, weshalb der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeiten auszuüben. Sowohl der Physiotherapeut als auch Dr. med. N. hätten nie an der Authentizität der Beschwerden gezweifelt. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung sei die Möglichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung nie in Erwägung gezogen worden. Der Gutachter habe ausserdem übersehen, dass in zahlreichen Aktenstücken von "guten" und "schlechten" Tagen des Berufungsklägers die Rede gewesen sei. Die Austrittsberichte der Klinik OO. würden nach einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation enthalten und es sei nicht verständlich, wie der Sachverständige von einer Simulation ausgehen und zugleich eine medizinische Therapie empfehlen könne. Der Zwanghaftigkeit der Bewegungsstörungen sei bereits im Jahr 2004 eine grosse Bedeutung zugekommen, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Mit Berufungsbegründung vom 5. Februar 2021 wird zusammengefasst vorgebracht, bei einer dissoziativen Bewegungsstörung sei die Intensität der Beschwerden abhängig vom Grad der Aufmerksamkeit, die ihnen geschenkt werde. Die Verstärkung der Symptomatik anlässlich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen sowie ihre Abschwächung bei Ablenkung gehöre zum Wesensmerkmal der Diagnose. Der Gutachter habe diesen Umstand daher zu Unrecht als Indiz für eine Simulation gewertet. Diesem Sachverhalt komme auch eine rechtliche Relevanz zu, zumal die Simulation ein Element der strafbaren Täuschungshandlung darstellen könne. Es habe entgegen der Einschätzung des Gutachters mehr als ein Jahr gedauert, bis das Vollbild einer Bewegungsstörung vorgelegen habe und ein vorangehendes Trauma sei für die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung nicht unabdingbar. Das Strafgericht habe die Entstehungsgeschichte der Beschwerden korrekt wiedergegeben, halte diese jedoch für "auffällig", obschon der Gutachter die Entstehung der Störungen bis zum Jahr 2004 als plausibel erachte. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen sei das plötzliche Umschlagen von einem ruhigen in einen stark bewegungsgestörten Zustand in den Akten dokumentiert. Gestützt auf die medizinischen Berichte ab dem Jahr 2015 müsse davon ausgegangen werden, die Bewegungsstörungen seien einer willentlichen Kontrolle entzogen und die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Jahre 2003 bis 2013 liessen sich nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten in Einklang bringen. Der Gutachter habe sich auch nicht mit der Restarbeitsfähigkeit auseinandergesetzt, welche dem Berufungskläger laut verschiedenen Berichten der Jahre 2003 und 2005 attestiert worden sei, wovon auch die Versicherungen Kenntnis gehabt hätten. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts R. sei schliesslich wegen des Anscheins der Befangenheit der untersuchenden Personen aus dem Recht zu weisen. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2021 wird seitens des Berufungsklägers geltend macht, die Staatsanwaltschaft wolle ihn diskreditieren, indem sie ihm und den Ärzten der Klinik OO. vorwerfe, es sei ein falsches ärztliches Zeugnis erwirkt und ausgestellt worden. Die Therapie des Berufungsklägers sei zwischen mehreren stationären Aufenthalten ambulant weitergeführt worden, was sich auch klar aus den entsprechenden Berichten ergebe. Das Gutachten von Dr. med. E. sei ausschlaggebend für eine Verurteilung, zumal der Berufungskläger freigesprochen werden müsse, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten durch das psychiatrische Störungsbild erklärbar sei. Mit dem vorliegenden Gutachten sei nicht geklärt, ob der Berufungskläger willentlich etwas vorgespielt habe oder die Verhaltensweisen Symptome der dissoziativen Bewegungsstörung seien. Eine Verurteilung auf Basis eines nicht beweiskräftigen medizinischen Gutachtens erscheine willkürlich. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass seine Schuld auch vor dem Hintergrund der neuen medizinischen Erkenntnisse nicht beweisen werden könne. Im Vorfeld der Rentenzusprache sei ihm nie eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch die Invalidenversicherung selbst sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70% ausgegangen. Es sei den Sozialversicherern folglich bekannt gewesen, dass eine Restarbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten vorgelegen habe und dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, zu musizieren und Auto zu fahren. Eine Täuschung über diese Umstände falle somit ausser Betracht. Es sei daher fraglich, weshalb der Gutachter im angeklagten Zeitraum von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, obschon eine solche von den Ärzten nie festgestellt worden sei. Ein medizinischer Bericht vom November 2003 beschreibe ein deutliches, grobschlägiges Muskelzittern in beiden unteren Extremitäten. Dennoch sei medizinisch von den körperlichen Fähigkeiten ausgegangen worden, 25 Kilogramm bis zur Tallienhöhe zu heben, Treppen und Leitern zu besteigen und sogar auf schmaler Standfläche zu gehen. Weiter sei der Berufungskläger im Jahr 2005 in einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenkasse eingebunden gewesen, wo er an 3.5 Tagen in der Woche manuelle Schleif- und Lackierarbeiten sowie Arbeiten mit Leim und Zement ausgeführt habe. Er habe das Programm als Stressig empfunden und sei am Abend jeweils "kaputt" gewesen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherer bei ihrem Entscheid über die Ausrichtung einer Rente über den Stand der Dinge und mithin die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers orientiert gewesen seien. Folglich liege keine Änderung im Sachverhalt vor, welche eine Revision der Rente rechtfertige, wenn der Berufungskläger auch nach der Rentengewährung manuelle Arbeiten ausgeführt oder musiziert habe. Es habe hier eine Restarbeitsfähigkeit von 50% für mittelschwere bzw. 33% für angepasste Arbeiten bestanden, womit diesbezüglich auch kein Vorwurf des Verschweigens gemacht werden dürfe. Der Militärversicherung sei bei ihrem Entscheid vom 7. September 2007 bekannt gewesen, dass der Berufungskläger die Psychotherapie sistiert habe, sich wieder der Musik widme, teilweise auch gute Tage habe, Autofahren könne, ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus körperlichen Gründen zumutbar seien, diese Zumutbarkeit schwierig zu beurteilen sei und die IV von einer Restarbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen sei. Die dem Berufungskläger vorgehaltenen Tätigkeiten würden sich somit im Rahmen der bescheinigten und den Sozialversicherern bekannten Leistungsfähigkeit bewegen. Sofern die Sozialversicherer bei dieser Ausgangslage an den Voraussetzungen für die gesprochenen Renten gezweifelt hätten, wäre ihnen durch das Unterlassen weiterer Abklärungen ein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Gemäss den Einschätzungen des Gutachters sei ein "Kern" der Störung im relevanten Zeitraum vorhanden gewesen und des sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger seine Beschwerden vor den behandelnden Ärzten inszeniert habe. Bereits im Jahr 2004 habe der Berufungskläger für ein MRI mit Propofol sediert werden, was Parallelen zum heutigen Gesundheitszustand aufweise. Auch das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik K. vom Juni 2004 weise darauf hin, dass die Bewegungsstörungen seit einem Jahr bestünden. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewegungsstörungen schon früher der Willkür entzogen gewesen seien. Es sei realitätsfern anzunehmen, der Berufungskläger habe sich im Jahr 2002 ein sehr seltenes Krankheitsbild "ausgesucht" um dieses zu simulieren, wo bei sich dies nun zu einer realen Krankheit entwickelt habe. Dass die Bewegungsstörungen schon früher auftraten, sei auch durch Zeugenaussagen belegt. Es sei daher als viel wahrscheinlicher zu betrachten, dass die Bewegungsstörungen anlässlich der Untersuchungssituationen und auch sonst im Alltag nicht steuerbar gewesen seien. Weder Dr. med. N. noch der Physiotherapeut, O. , hätten sich mit der Diagnose der Konversionsstörung ausgekannt. Auch habe Dr. med. N. nie eine Psychotherapie empfohlen. Sodann könne gestützt auf die Zeugeneinvernahmen vorgenannten Personen nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe ihnen gegenüber seine effektive Leistungsfähigkeit an "guten Tagen" verschwiegen. Auch habe der Berufungskläger mit ihnen nicht über seine privaten Tätigkeiten gesprochen. Dass es auch symptomfreie Interwalle gebe, spreche weder gegen die Diagnose der Konversionsstörung, noch für die Steuerbarkeit der Bewegungen. Die Einschätzungen des Sachverständigen, Dr. med. E. , würden an einem "confirmation bias" und weiteren Mängeln leiden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Gutachten sei ausschliesslich den belastenden Momenten nachgegangen worden. Dies betreffe insbesondere die gutachterliche Würdigung der Zeugenaussagen, welche den Aussagen der Entlastungszeugen zu wenig Rechnung trage und nicht berücksichtige, dass die Zeugen PP. und QQ. ein Umschlagen von einem symptomfreien Zustand in Bewegungsstörungen beschrieben hätten. Weiter sei es unzulässig, gestützt auf die Aussagen des Ladendetektivs davon auszugehen, dieser habe keine körperlichen Behinderungen beim Berufungskläger festgestellt. Weiter sei klar ersichtlich, dass das Video mit den Jägern nicht "wackelfrei" gewesen sei. Sodann treffe es nicht zu, dass der Berufungskläger detaillierte Untersuchungen verunmöglicht habe, zumal er im Rahmen der Rentenrevision selber bei der IV eine stationäre Begutachtung beantragt habe. Es sei ausserdem aktenkundig, dass der Berufungskläger aus Angst vor einer Retraumatisierung über frühere traumatische Ereignisse zunächst keine Angaben gemacht habe. Das Gutachten lasse auch ausser Acht, dass anlässlich der Behandlungen bei Dr. med. N. und O. festgestellt worden sei, dass das Beschwerdebild Schwankungen aufweise und es dem Berufungskläger zeitweise auch gut gegangen sei. Die Aufnahme der Videoüberwachung anlässlich der Verhaftung, welche man den Zeugen vorgespielt habe, sei nicht repräsentativ, weil es sich hier um eine Extremsituation handle. Weiter hätte der Gutachter den Abbruch der Psychotherapie dem Berufungskläger nicht anlasten dürfen, zumal diesbezüglich seitens der Sozialversicherer keine Auflagen und daher auch keine Schadensminderungspflicht bestanden habe. Die Frage einer möglichen Fehlbehandlung des Berufungsklägers sei im Gutachten nicht thematisiert worden und es seien keine Fakten aufgeführt, die gegen eine Simulation und Steuerbarkeit der Bewegungsstörungen sprechen würden. Auch sei der hartnäckige Wunsch des Berufungsklägers nach einer Umschulung nicht als Indiz gegen Simulation gewertet worden. Schliesslich würde sich im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den Wesensmerkmalen der dissoziativen Störung finden, wobei sich dieses Krankheitsbild dadurch auszeichne, dass die Symptome schwanken, bei Ablenkung ganz verschwinden und bei ärztlichen Untersuchungen gehäuft auftreten würden. Das "Gutachten" des Begutachtungsinstituts R. sei nicht verwertbar und ein Betrug gegenüber befangenen Gutachtern sei per se nicht möglich. Das Verhalten der untersuchenden Ärzte müsse als voreingenommen bewertet werden und sie hätten keine neutrale Untersuchungsatmosphäre geschaffen. Die unfreundlichen und aggressiven Untersuchungsmethoden hätten zu den Verdeutlichungstendenzen beigetragen. Gegenüber befangenen Gutachtern sei daher eine Aggravation nicht erstellt und auch nicht vorwerfbar. Hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Gutachtens zufolge Befangenheit dürfe gemäss Bundesgericht keine Unterscheidung zwischen verwaltungsexternen und gerichtlichen Gutachten gemacht werden. Schon das "Duzen" des Berufungsklägers sei ein inakzeptabler Vorgang, der eine unbefangene Begutachtung verunmöglicht habe. Weiter werde bestritten, dass der Berufungskläger über die E-Mail-Adresse "(…)" Kontakt zu Männern gesucht oder sich gar verabredet habe. Diese Adresse sei von der gesamten Familie benutzt worden. Schliesslich liege auch kein Betrug gegenüber der Stadt X. vor, weil sie sich die Leistungen vom Kanton W. hätte zurückerstatten lassen können. Es handle sich hier um einen Zuständigkeitskonflikt aufgrund unklarer Wohnsitzverhältnisse und der Berufungskläger habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass hier grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung der Krankenkassenprämien bestanden habe, werde auch von der Anklagebehörde nicht geltend gemacht. 2.4. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 17. November 2020 zusammengefasst vor, dass die Anfechtung der Aufhebung der Grundbuchsperre, der Beschlagnahme sowie der Löschung der Daten erfolgt sei, um einer Teilrechtskraft dieser Ziffern vorzubeugen. Die Anschlussberufung beschränke sich daher auf die vorgenannten Punkte sowie die Bemessung der Strafe. Hinsichtlich des Beweisantrags betreffend Einholung eines Obergutachtens sei zu bemerken, dass der Berufungskläger diesbezüglich im Wesentlichen die bereits vor dem Strafgericht geltend gemachten Gründe wiederhole. Die Arbeitsfähigkeit hänge nicht von einer Diagnose, sondern von einem Funktionsniveau ab. Ein weiteres Gutachten würde hinsichtlich dieser Frage zu keinerlei für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Erkenntnissen führen. Die Verteidigung argumentiere mit Krankheitsmerkmalen, welche erst nach der Observation und der Einleitung des Strafverfahrens aufgetreten seien. Aus dem heute präsentierten Beschwerdebild liessen sich keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit im angeklagten Zeitraum ziehen. Mittels objektiver Beweise sei die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers für den angeklagten Zeitraum in körperlicher und geistiger Hinsicht erstellt. Dieser habe mit seinen Angaben die Ärzte und Gutachter nachweislich getäuscht. Die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde mit dem Bekanntwerden des Tatverdachts zusammenfallen und das spätere Behaupten von "guten" Tagen mit hoher Leistungsfähigkeit passe nicht mit den zuvor über Jahre hinweg gemachten Angaben zusammen. Das Absolvieren von Kursen in spiritueller Heilkunde wiederspreche ebenfalls dem dargestellten Krankheitsbild und das nachträgliche Vorbringen einer frühkindlichen Traumatisierung erscheine nicht plausibel. Mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 2. März 2021 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, der Berufungskläger beschränke seine Kritik in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. E. und zeige nicht weiter auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sei. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern das Strafgericht auf das Gutachten abgestellt habe und weshalb daraus eine Rechtsverletzung resultiere. Das Gutachten sei für den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht ausschlaggebend gewesen. Das Gericht habe die im angeklagten Zeitraum verfassten Arztberichte mit der weiteren Beweislage bezüglich der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers abgeglichen. Der Berufungskläger habe nach Zusprechung der IV-Rente während mehrerer Jahre lediglich Medikamente bezogen und auf jede weitere Behandlung verzichtet. Die Diagnose der Konversionsstörung sei im Jahr 2004 gestellt worden, worauf eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Der Berufungskläger habe sich indessen einer solchen Therapie widersetzt und geltend gemacht, es handle sich um Beschwerden rein physischer Natur. Der Berufungskläger habe noch im Rahmen der Untersuchung durch das Begutachtungsinstitut R. eine psychiatrische Behandlung abgelehnt. Erst nach Kenntnis der Observation und Sistierung der Rentenzahlung habe er Kontakt mit einem Psychiater aufgenommen. Die Erkenntnisse aus dem vermeintlich stationären Aufenthalt in der Klinik OO. würden vorwiegend auf telefonischen Erzählungen des Berufungsklägers basieren. Er habe nach Aufdeckung des Betrugs begonnen, ein Krankheitsbild auszubauen, welches nicht auf den angeklagten Zeitraum zurückbezogen werden könne. In ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Mai 2022 nun explizit sexuelle Übergriffe erwähnt würden. Nähere Ausführungen hierzu seien jedoch nicht gemacht worden. Auch die heutigen Aussagen des Beschuldigten hätten keine nachvollziehbaren Erklärungen geliefert und es bestünden keine Gründe, um am Beweiswert der Einvernahmen in den Akten zu zweifeln. Der Sachverständige halte trotz gewissen Anpassungen an den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten fest. Er habe es auch als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass in allen medizinischen Untersuchungen keine Fragen zum Leistungsniveau des Berufungsklägers erfolgt seien. Er sei zum Schluss gekommen, dass eine vorbestehende Störung bestanden habe, sich damit jedoch die Diskrepanz zwischen den beiden Leistungsniveaus nicht erklären lasse. Weiter werde darauf hingewiesen, dass aktuell ein erschwerter Verlauf ersichtlich sei und daraus nur beschränkt Rückschlüsse auf den angeklagten Zeitraum gezogen werden könnten. Schliesslich habe der Gutachter keine Verbindung zwischen der Traumatisierung und dem Krankheitsbild herstellen können. Die Verteidigung versuche den Fokus auf Fragen zu legen, die nicht das Thema der Anklage seien. Es sei nachgewiesen, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum über ein so hohes Leistungsniveau verfügt habe, dass es ihm möglich gewesen wäre, zu arbeiten. Dies habe er gegenüber den Versicherern, Ärzten sowie Gutachtern verschwiegen und überdies Täuschungsmanöver ausgeführt, um diesen Umstand zu verschleiern. Die Verteidigung argumentiere mit Krankheitsmerkmalen, welche erst nach der Observation und Einleitung des Strafverfahrens aufgetreten seien. Eine solch schlagartige Veränderung des Krankheitsbildes ab diesem Zeitpunkt müsse gesteuert sein. Ausserdem habe der Berufungskläger erst nach der Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation damit begonnen, von "guten und schlechten Tagen" zu sprechen, und die schlechten Tage seien gemäss einem strategischen Muster immer bei den ärztlichen Untersuchungen aufgetreten. Während 15 Jahren habe kein Arzt beschrieben, dass der Berufungskläger völlig beschwerdefrei erschienen sei. Beschwerdefreie Phasen seien von diesem anlässlich der Untersuchungen auch nie erwähnt worden. Dem Argument, die Bewegungsstörungen würden durch Berührung ausgelöst, stehe entgegen, dass sich der Berufungskläger zum Geistheiler habe ausbilden lassen und sich mit unbekannten Männern zu sexuellen Abenteuern verabredet habe. Schliesslich seien im Verlauf des Strafverfahrens Traumata in der Kindheit aufgetaucht, um die Konversionsstörung zu erklären. Relevant sei jedoch einzig das Leistungsvermögen im angeklagten Zeitraum und es sei zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig an eine Diagnose gebunden sei. Zumal der Berufungskläger selbst ausführe, die Beschwerden hätten zugenommen, sei für die Zeit vor dem Jahr 2008 von einem höheren Leistungsniveau auszugehen. Für die erste Phase nach der Rentenzusprache könne festgestellt werden, dass der Berufungskläger anschliessend "von der Bildfläche verschwunden" sei und sich während 2 Jahren nie zu einem Arzt begeben habe, was mangels Vorliegen von Leistungsabrechnungen der Krankenversicherer erstellt sei. Dieser Umstand spreche für sich, zumal eine Person mit den im Jahr 2008 präsentierten Beschwerden nicht für zwei Jahre ohne medizinische Betreuung bleiben könne. Mit seinen Wohnsitzwechseln habe der Berufungskläger sodann die Rentenrevision mindestens verzögert und mithin den Sachverhalt verschleiert. Die örtliche Zuständigkeit bleibe erst mit Einleitung der Revision erhalten. Weiter habe der Berufungskläger ab Einleitung der Revision versucht, sich als Geschäftsunfähig darzustellen. Dies sei jedoch dadurch widerlegt, dass die Korrespondenz auf dem PC des Berufungsklägers habe sichergestellt werden können. Betreffend das Gutachten des Begutachtungsinstituts R. sei festzuhalten, dass es sich um ein Parteigutachten handle und die Bewertung der Untersuchungen sowie Erkenntnisse dem Gericht obliege. Hinsichtlich der Zeugenaussagen sei zu beachten, dass auch die Depositionen derjenigen Personen, welche nach Auffassung des Berufungsklägers ihm gegenüber wohl gesinnt gewesen seien, nie Bewegungsstörungen beschrieben hätten, welche das anlässlich der medizinischen Untersuchungen gezeigte Ausmass erreichten. Die von den Zeugen festgestellten Beeinträchtigungen hätten folglich gemäss Einschätzung des Gutachters auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt. Die Beweiserhebungen würden belegen, dass die Darstellungen des Berufungsklägers mit seinem effektiven Verhaltenen in Widerspruch stünden. So habe er in den Jahren 2008 bis 2010 in Deutschland mindestens 12 mehrstündige oder mehrtägige Kurse am "Bildungsinstitut für holistische Intelligenz" absolviert. Während er vor den Ärzten nicht in der Lage gewesen sei, alleine auf die Waage zu steigen, habe er dauernd anspruchsvolle und anstrengende Bautätigkeiten verrichtet. Weiter sei er entgegen seinen Ausführungen fähig gewesen, Büroarbeiten und Korrespondenz zu erledigen. Sodann habe er sich mit fremden Männern für Sextreffen verabredet, was mit der von ihm dargestellten Beeinträchtigung nicht in Einklang gebracht werden könne. Schliesslich ergebe sich aus dem Outlook-Kalender des Berufungsklägers, dass er im Zeitraum der medizinischen Untersuchungen eine Vielzahl privater Aktivitäten aufgewiesen habe, welche in klarem Widerspruch zu den von ihm anlässlich der Untersuchungen dargestellten Beschwerden stünden. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 3.1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Schmid / Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; Schmid / Jositsch , a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechen-den Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.2. Beweisantrag des Beschuldigten 3.2.1. Der Berufungskläger wiederholt vor den Schranken des Kantonsgerichts seinen Beweisantrag, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen. Diesbezüglich kann zunächst auf die Begründung der Verfügungen vom 11. März 2022 und 22. April 2022 sowie die vorstehend (E. II.2.3, II.2.4.) zusammengefassten Parteistandpunkte verwiesen werden. 3.2.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Hauri / Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.2.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.). 3.2.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung zudem, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 1.2.3, m.w.H.). 3.2.5. Das forensischpsychiatrische Gutachten muss vorliegend in erster Linie die medizinische Plausibilität der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers prüfen, während die Würdigung der Beweise dem Gericht obliegt. Das Kantonsgericht ist vorliegend ohne weiteres in der Lage, bei der Lektüre des Gutachtens spezifisch medizinische Feststellungen von Sachverhaltsfragen zu unterscheiden. Sodann kann festgehalten werden, dass die Rückschlüsse, welche der Sachverständige in seinem Gutachten vom 4. März 2016 (act. 177 ff.) aus den Zeugeneinvernahmen und Observationen gezogen hat, explizit unter den Vorbehalt einer entsprechenden Beweiswürdigung durch das Gericht gestellt wurden (vgl. act. 339, 341, 453, 483, S 533). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat der Sachverständige keine wesentlichen, aktenkundigen Tatsachen ausser Acht gelassen. Die Möglichkeit einer abweichenden Interpretation bestimmter Sachverhalte führt nicht zur Annahme der Voreingenommenheit, soweit die vom Gutachter gezogenen Schlüsse nachvollziehbar begründet sind, was vorliegend der Fall ist. In der Würdigung des Krankheitsverlaufs (act. 361 ff.) wird das Auftreten der Bewegungsstörungen zeitlich korrekt eingeordnet, wobei der vom Berufungskläger diesbezüglich angerufene Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik K. vom 30. Juni 2004 (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 290 ff.) sich ebenfalls in den vom Gutachter zu Grunde gelegten Zeitrahmen einordnen lässt. Zumal die Sozialversicherer eine volle Rente gesprochen haben, erscheint es aus gutachterlicher Sicht auch zulässig, von einer "Arbeitsunfähigkeit" zu sprechen, selbst wenn eine gewisse Restarbeitsfähigkeit verbleibt. Inwiefern sich dieser Umstand auf die Würdigung des Betrugstatbestandes auswirken könnte, ist letztlich eine spezifisch rechtliche Fragestellung, deren Beantwortung dem Gericht obliegt. Das Kantonsgericht kommt somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Gutachten von Dr. med. E. vom 4. März 2016 sowie seine ergänzenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft am 28. Oktober 2019 als nachvollziehbar, transparent begründet, schlüssig sowie widerspruchsfrei zu bewerten sind, womit darauf abgestellt werden kann. Weiter ist zu erwägen, dass die gutachterlichen Feststellungen von Dr. med. E. für die Beweiswürdigung hinsichtlich des Nachweises allfälliger Täuschungshandlungen lediglich ein Element neben weiteren Beweisen und Indizien darstellen. Nebst dem objektiven Beschwerdebild und der medizinischen Diagnose sind vorliegend insbesondere die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber den Ärzten und Therapeuten zu würdigen und mit dem im Alltagsleben präsentierten Funktionsniveau abzugleichen. Hier handelt es sich nicht um medizinische Fragestellungen, deren Beantwortung einem Sachverständigen vorbehalten wäre. Für die Begutachtung ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils massgeblich. Ein Gutachten ist demnach zufolge veränderter Verhältnisse zu ergänzen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, die Antworten auf die Fragen würden zufolge der neueren Entwicklung anders ausfallen als zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Gutachten zum Urteilszeitpunkt unter Umständen als unvollständig erscheinen ( Heer , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 189 N 12, m.w.H.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Einbezug medizinischer Erkenntnisse der Jahre 2014 bis 2022 Rückschlüsse auf die physische und psychische Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum (2004 bis 2013) zulässt. Diesbezüglich ist insbesondere von Relevanz, inwiefern die vom Berufungskläger präsentierte Entwicklung des Beschwerdeverlaufs mit den Diagnosen einer dissoziativen Bewegungsstörung sowie eines lumbalen Schmerzsyndroms als Folge eines Sturzes auf das Gesäss bei vorbestehendem Morbus Scheuermann in Übereinstimmung gebracht werden kann. Aus diesem Grund hat das Kantonsgericht eine mündliche Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet und Dr. med. E. am 7. Juni 2022 befragt. Schliesslich bestehen angesichts der umfassenden und aktenkundigen medizinischen Abklärungen durch die Sozialversicherungen, die gutachterlichen Einschätzungen sowie die aktuellen Berichte der Klinik OO. , welche keine entsprechende Verdachtsdiagnose enthalten (vgl. Eingaben des Berufungsklägers vom 11. April 2022 und 2. Mai 2022), keine Anhaltspunkte dafür, dass nebst der diagnostizierten Konversionsstörung ein neurologisches Leiden als mögliche Ursache einer Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum in Betracht fällt. Aus diesen Gründen ist der Beweisantrag, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen, abzuweisen. 3.3. 3.3.1. Vorinstanzliche Beweiswürdigung (Anklagefall 1) Zunächst kann festgehalten werden, dass das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen den ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des Strafgerichts folgt. Die Vorinstanz hat alle relevanten Beweismittel berücksichtigt und für den angeklagten Zeitraum die medizinischen Berichte sowie den präsentierten Krankheitsverlauf mit dem gestützt auf die Akten ermittelten Leistungsniveau des Berufungsklägers chronologisch abgeglichen. Diesbezüglich kann umfassend auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E. 1.1.3.1 - 1.1.8.2) sowie die dort zitierten Aktenstellen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren stellt sich insbesondere die Frage, ob aus der aktuellen Entwicklung des Krankheitsbildes auf den gesundheitlichen Zustand des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum geschlossen werden kann und ob diese Erkenntnisse die Beweiswürdigung des Strafgerichts in Frage stellen. Weiter ist in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, ob der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Rentenzusprachen eine den Sozialversicherern bekannte Restarbeitsfähigkeit aufwies, welche mit dem von ihm präsentierten Leistungsniveau im Einklang stand. 3.3.2. Objektive Beweismittel und Indizien (Anklagefall 1) Das Kantonsgericht hat sämtliche Beweismittel und Indizien, welche Hinweise auf das Leistungsniveau des Berufungsklägers im angeklagten Zeitraum liefern, gesichtet und gewürdigt. Der Berufungskläger wurde von den Schranken des Kantonsgerichts mit dem Beweisergebnis erneut konfrontiert, indem ihm die entsprechenden Unterlagen, Fotografien sowie Videoaufnahmen im Wesentlichen vorgehalten wurden und er sich erneut dazu äussern konnte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 5 -19, 34 - 40; Anhang zum Verhandlungsprotokoll [Ausdruck der Power-Point-Präsentation]). Mit den vorgenannten Beweismitteln wird eindrücklich gezeigt, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum ein physisches und psychisches Leistungsniveau präsentierte, das in krassem Widerspruch zu den Beschreibungen in den medizinischen Berichten steht, welche die Grundlage der Rentenentscheide bildeten (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 1 - 4). Aus dem gesamten Videomaterial, welches den Berufungskläger an zufällig ausgewählten Tagen zeigt, ergeben sich keinerlei Hinweise für nicht steuerbare Bewegungsstörungen. Sodann ist auch nicht dokumentiert, dass der Berufungskläger an den betreffenden Tagen das Haus nicht verliess, was auf mögliche Beschwerden hätte zurückgeführt werden können. Insbesondere stellt der Berufungsläger unter Beweis, dass er in der Lage war, während längerer Zeit ruhig zu sitzen und ein Auto über längere Strecken zu führen, sich zu bücken, in die Knie zu gehen sowie Lasten zu heben. Sein Gangbild ist unauffällig, seine Bewegungen sind koordiniert und das generelle Erscheinungsbild deutet auf eine gute körperliche Kondition hin. Einzig das Observationsvideo vom 17. Juni 2014 zeigt, dass der Berufungskläger beim Verschieben eines Anhängers mit der rechten Hand an die Hüfte greift, wie dies auch in ärztlichen Berichten beschrieben wird (vgl. CD-Rom, act. 3576.1, Zeitstempel 43:04). Insbesondere widersprechen die Bild- und Videodateien, welche den Berufungskläger wiederholt beim Heben und Tragen von Gegenständen nicht unerheblichen Gewichts zeigen, seinen Ausführungen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2009, wonach er eigentlich dauernd an schwer kontrollierbaren Bewegungen leide, keine schweren Koffer oder Taschen mehr transportieren könne und sich höchstens noch das Tragen einer Viererpackung Milch zutraue (vgl. Beilagen, IV-Akten, Ordner 2, Dokument 36, S. 45 f.). Weiter folgt aus den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum (1. Januar 2004 bis 30. September 2013) verschiedenste bauliche Tätigkeiten an der Liegenschaft C. weid 9, D. , ausgeführt hat (vgl. Beilagen Ordner 7). In den Akten findet sich eine detaillierte Auflistung des Berufungsklägers über die in den Jahren 2006 bis 2013 getätigten bzw. projektierten Arbeiten (vgl. Beilagen Ordner 7, act. 25 - 37). Aus den Beilagen zur Steuererklärung geht hervor, dass der Berufungskläger für die Jahre 2010 bis 2014 gegenüber den Steuerbehörden eine Vielzahl von Rechnungen für Renovationsarbeiten ausgewiesen hat (vgl. Beilagen Ordner 7, act. 1-21). Auffallend ist aber, dass sich in Bezug auf die eigentliche Ausführung dieser Arbeiten keine Rechnungen von Bauunternehmungen oder Handwerkern in den Akten finden. Sodann wurde die Bautätigkeit auch vielfach fotografisch dokumentiert, wobei auf den Bildern keinerlei Hinweise für die Mitwirkung von extern beigezogenen Personen ersichtlich sind. Vielmehr wird wiederholt der Berufungskläger beim Bedienen von Baumaschinen gezeigt. Einzig für Arbeiten am Dach wurde gemäss zwei Fotografien vom Dezember 2013 nachweislich die Hilfe einer Drittperson in Anspruch genommen (vgl. CD-Rom, act. 658.1 [Folien 65 und 66 der Power-Point-Präsentation]). Der Berufungskläger macht indessen geltend, dass die Bauarbeiten durch die Familie, Freunde und Bekannte getätigt worden seien und er höchstens leichte Arbeiten übernommen habe. In diese Richtung gehen auch die Aussagen von JJ. (Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2015, act. 4459) und KK. (Einvernahme als Auskunftsperson vom 13. März 2017, act. 5251). In Bezug auf den Bau des Biotops sagte der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, die beiden vorgenannten Personen hätten hier die wesentlichen Arbeiten übernommen. Er habe lediglich "kleine Bollensteine" verlegt (Verhandlungsprotokoll, S. 14). Dieser Darstellung widerspricht einerseits eine SMS des Berufungsklägers an KK. vom 10. März 2011, wonach er den grossen Bagger da habe und die Steine im Biotop selber verlege (vgl. Beilagen Ordner 7, act. 487). Sodann tauschte sich der Berufungskläger mit CC. regelmässig per E-Mail über seine privaten Aktivitäten aus (vgl. Beilagen Ordner 2). In einer E-Mail vom 19. Mai 2011 schrieb der Berufungskläger: "Alles in allem habe ich etwa 520 Stunden gebraucht. Über 110 to. Felsen und Steine, 9 to. Beton und Granitplatten verbaut und rund 200m3 Wasser aufgefüllt. (…) Dann muss ich wohl endlich rundherum aufräumen und neue Erde aufschütten und den neuen Rasen ansähen. Wenn das Wetter hält, ist der Garten Ende Mai fertig und ein ganzes Jahr vorbei seit Baubeginn." Dieser E-Mail sind Bilder angehängt, welche den Verlauf der Arbeiten zeigen (Beilagen Ordner 2, act. 129 ff.). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger entgegen seinen Depositionen in der Lage war, innerhalb eines Jahres 520 Arbeitsstunden in den Bau eines Biotops bzw. Schwimmteichs im Garten zu investieren, wobei er diese baulichen und handwerklichen Tätigkeiten selbst ausführte. Weiter weist der Berufungskläger mit E-Mail an CC. vom 20. August 2011 darauf hin, dass er einen "Rückfall" mit dem Rücken habe. Er sei wohl daran nicht unbeteiligt, so wie er immer seine Grenzen überschreite. Er habe zeitweise kein Gefühl im rechten Bein und Fuss. Er sei durch die Einnahme von Morphin "ziemlich abgeschossen". Das mit den Sensibilitätsstörungen in den Beinen sei schon länger vorhanden, aber es zeige sich nun anders. Sodann führt er aus: "Ich habe das jetzt 10 Jahre und knapp 2 Monate hinausgezögert und es ging ja immer wieder. Innerlich hoffe ich, dass sich das auch wieder von selber legt". In derselben E-Mail berichtet der Berufungskläger, er habe im Internet einen Kachelofen gefunden, den er für 750 Euro gekauft habe und in der Nähe von Ulm Rückbauen müsse. Der Ofen passe prima als Abgrenzung in den neuen Wintergarten. Hoffentlich könne er diesen in den nächsten 2-3 Wochen holen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Röhrenkollektoren für die Wassererwärmung und Heizung bei sich auf dem Dach installieren wolle (Beilagen Ordner 2, act. 145 f.). Gemäss dieser Mitteilung hat sich der Berufungskläger in den vergangenen 10 Jahren mit seinen Beschwerden arrangieren und sich handwerklich betätigen können. Die die aktuellen gesundheitlichen Probleme hinderten ihn offenbar auch nicht daran, weitere bauliche Tätigkeiten zu planen. Auffallend ist hier ausserdem, dass im Zusammenhang mit der Problematik der Beine keine Bewegungsstörungen zur Sprache kommen. Diese Beschreibungen stehen in einem klaren Widerspruch zum zeitnah erstellten Arztbericht von Dr. med. N. vom 10. Juni 2011. Demnach wurde beim Berufungskläger neben einem chronischen, lumbovertebralen Syndrom auch ein nicht klassifizierbares, myoklonisches Syndrom diagnostiziert. Er reagiere auf Berührungen mit Muskelzuckungen. Der Gang sei mit Vorneigung des Rumpfes kurzsschrittig, unregelmässig und meist auf den Zehen gehend. Beim Versuch des Fersenganges oder beim Bücken komme es zu verstärkten Muskelzuckungen. Die Myoklonien seien meist feinschlägig, plötzlich grobschlägig und würden alle 10 bis 15 Sekunden mit Flexion im rechten Hüft- und Kniegelenk auftreten. Es sei keine Besserung des aktuellen Gesundheitszustandes zu erwarten und der Berufungskläger sei nicht für eine regelmässige Arbeit vermittelbar. Aktuell sei bloss sehr leichte Arbeit im Haushalt möglich, etwa beim Einräumen der Geschirrspülmaschine im oberen Bereich. Eine sitzende Tätigkeit sei zeitlich beschränkt, höchstens 30 Minuten pro Tag möglich. Wegen vermehrter Zuckungen sei eine stehende Tätigkeit nicht möglich (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 13). Mit E-Mail vom 20. September 2012 teilte der Berufungskläger CC. mit, dass er vor ein paar Tagen mit einem Meissel den Verputz an einer Wand entfernt habe und der dieselbe heute wieder mit Zement "zuputzen" werde. Der E-Mail ist eine Fotografie der betreffenden Wand angehängt (Beilagen Ordner 2, act. 181 f.). Weiter folgt aus den Observationen vom 11. Juni 2013, 18. Juni 2013 und 21. Juni 2013 (vgl. CD-Rom, act. 5586.1, Zeitstempel 33:40 - 1:04:16), dass der Berufungskläger in der Lage war, sowohl kniend wie auch auf einer Leiter stehend über einen längeren Zeitraum hinweg Schleifarbeiten an einem Balkon auszuführen. Demgegenüber führte er anlässlich der interdisziplinären medizinischen Abklärung des Begutachtungsinstituts R. vom 13. und 14. November 2012 aus, dass er an stetiger körperlicher Unruhe mit willkürlichen Bewegungen sowie unter permanenten lumbalen Rückenschmerzen leide. Durch diese Beschwerden sei er im Alltag deutlich eingeschränkt. Treppensteigen sei kaum möglich, er habe Mühe beim An- und Ausziehen, wobei er für die Socken und Schuhe teilweise Hilfe brauche, er könne nur bei kleinen Hausarbeiten mithelfen und er fühle sich in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Weiter sei es dem Berufungskläger gemäss den Angaben von Dr. med. Y. anlässlich der Untersuchung nicht gelungen, mit beiden Beinen auf eine Waage zu stehen (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 7 ff.). Diese Präsentation des Gesundheitszustandes lässt sich mit dem observierten Verhalten des Berufungsklägers eindeutig nicht vereinbaren. Angesichts der dokumentierten, handwerklichen Tätigkeiten ist es auch nachvollziehbar, dass Dr. med. BB. im Laufe der Untersuchung vom 14. November 2012 beim Berufungskläger eine gut ausgeprägte Extremitätenmuskulatur sowie Verschwielungen an den Händen feststellte (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 24). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht, wonach die ausgeprägte Muskulatur auf die Bewegungsstörung zurückzuführen sei und die Hornhautbildung an den Händen ein dermatologisches Problem darstelle (Verhandlungsprotokoll, S. 17, 35), als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. Nest der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten war der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum auch in der Lage, längere Autofahrten sowie Reisen zu absolvieren (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 1 - 137), was mit der Darstellung im Widerspruch steht, dass er täglich nicht mehr als 30 Minuten sitzen könne. Es trifft zu, dass der Berufungskläger gegenüber den untersuchenden Personen regelmässig angegeben hat, noch für kurze Strecken Auto fahren zu können (vgl. z.B. den Bericht des Begutachtungsinstituts R. vom 12. Dezember 2012 [Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68]), doch widerspricht das Ausmass der dokumentierten sowie observierten Fahr- und Reisefähigkeit der vom Berufungskläger geschilderten Einschränkung. Er war im angeklagten Zeitraum zwischen 2005 und 2012 aktives Mitglied der Harmoniemusik T. und nahm gemäss den Absenzenlisten mindestens in den Jahren 2009 bis 2012 regelmässig an den Proben teil (vgl. Beilagen Ordner 9). Die anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht eröffneten Beweismittel zeigen eindrücklich, dass der Berufungskläger in der Lage war, auch längere Konzerte sitzend zu absolvieren. Zudem waren verschiedene Anlässe des Vereins mit Bus- oder Flugreisen verbunden (vgl. Folien 2, 11, 13, 14, 20 - 25, 33, 36 der Power-Point-Präsentation im Anhang zum Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich sagte der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass es sich oft um kurze Auftritte gehandelt habe, er für die Proben habe stehen können und häufig erst später dazu gekommen sei. An Vereinsanlässen habe er nur selten und für eine beschränkte Zeitdauer teilgenommen. Bei den Konzerten sei die vereinbarte Sitzanordnung jeweils so gewesen, dass er beim plötzlichen Auftreten von Bewegungsstörungen jederzeit hätte aufstehen und die Bühne verlassen können. Für die längeren Reisen und Konzerte habe er ausserdem Phenobarbital eingenommen, um sich zu beruhigen. Musik sei seine Welt gewesen und er habe damit "verschmelzen" können. In der Harmoniemusik T. habe er wegen seiner Beeinträchtigung als Trompeter gleichsam die "vierte Geige" gespielt und sei mehr oder weniger ein "Statist" ohne tragende Funktion gewesen. Es habe immer Angst gehabt, was passiert "wenn es durchbricht" (Verhandlungsprotokoll, S. 9 - 16, 37). Zunächst kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger nie geltend gemacht hat, es seien während eines Konzerts oder einer Probe Bewegungsstörungen aufgetreten, die ihn gezwungen hätten, das Trompetenspiel abzubrechen. Offensichtlich hat er sich trotz den von ihm geltend gemachten, schweren körperlichen Beeinträchtigen in der Lage gesehen, auch längere Konzerte im Sitzen zu absolvieren. Entgegen seiner Darstellung war die Sitzordnung bei den dokumentierten Auftritten nicht überall so, dass er unauffällig hätte aufstehen und den Konzertsaal verlassen können. Er hat im Jahr 2011 auch Auftritte in einer Kleinformation absolviert (vgl. Beilagen Ordner 9, act. 169), wo jedem Instrument eine tragende Funktion zukommt. In dieser Situation hätte ein plötzlicher Ausfall nicht nur eine Blösse vor dem Publikum, sondern eine Gefährdung der gesamten Darbietung zur Folge. Sodann erscheint es unwahrscheinlich, dass der Berufungskläger anspruchsvolle Barockstücke wie Händels Wassermusik (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15, 37) mit beeinträchtigten motorischen Fähigkeiten sowie unter dem Einfluss eines starken Barbiturats hätte auf der Trompete spielen können. Der Sachverständige, Dr. med. E. , schloss sodann aus, dass bewusstseinsferne Bewegungsstörungen durch die Einnahme von Phenobarbital bewusstseinsnah gemacht werden könnten (Verhandlungsprotokoll, S 13). Anlässlich eines Konzerts im Theater T. im Jahr 2011, welches mehr als 1 ½ Stunden dauerte und vor ausverkauften Rängen stattfand, zeigte der Berufungskläger keinerlei körperliche Beeinträchtigungen. Zum Abschluss des Konzertes wurde er vom Präsidenten der Musical-Schule für die besondere Mitarbeit am Projekt geehrt, was der Darstellung einer marginalisierten Funktion im Verein entgegensteht (vgl. CD-Rom "(…)", Beilagen Ordner 9). Aus einer E-Mail vom 2. August 2009 an den damaligen Präsidenten der Musikkommission der Harmoniemusik T. geht hervor, dass der Berufungskläger für das Probewochenende direkt anreisen werde, weil er ein Seminar in RR. besuche. Für die Rückreise benötige er etwa 80 Minuten. Es werde für die Registerproben oder spätestens für die Gesamtprobe reichen. Weiter schlägt der Berufungskläger folgendes vor: "Das Konzertprogramm ist sehr, sehr anspruchsvoll. Ich würde gerne mit dem Register 1 - 2 zusätzliche Registerproben durchführen. Allenfalls auch nur mit den 2. + 3. Stimmen, damit das effizient ist." Sodann schreibt der Präsident der Musikkommission an den Berufungskläger mit E-Mail vom 31. Juli 2009: "Da du deine Stimmen ja bekanntlich gut im Griff hast, kannst du problemlos direkt anreisen." (Beilagen Ordner 5, act. 23 - 25). Diese Kommunikation spricht klar gegen die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nur ein reduziertes Probeprogramm habe absolvieren können und ihm innerhalb des Vereins eine musikalisch unbedeutende Rolle zugekommen sei. Laut den Aussagen von SS. sei der Berufungskläger im Jahr 2012 von seinem Amt als Musikkommisionspräsident zurückgetreten, nachdem er von der Polizei Besuch bekommen habe. Im Rahmen dieses Amtes sei er für das Musikalische verantwortlich gewesen, habe den Dirigenten unterstützt, das Absenzenwesen geregelt und dafür gesorgt, dass die Noten immer da gewesen seien. Er habe diese Aufgaben gut erfüllt. Bis im Jahr 2012 habe der Berufungskläger aktiv an Konzerten teilgenommen. Von der Teilnahme an Formationsmärschen sei er dispensiert gewesen. Er sei in den Platzkonzerten in der hintersten Reihe gesessen und in den vergangenen 1 - 2 Jahren von seiner Schwester mit dem Auto zu den Sitzungen gefahren worden. SS. habe den Berufungskläger in den letzten 20 Jahren so erlebt, dass er nicht ruhig stehen und sitzen könne. Seit 2012 sei er vermehrt zappelig gewesen, so dass sie auch einmal Angst gehabt habe, dass er umfalle. Er nehme Medikamente gegen Schmerzen und die "Zappeligkeit", wobei er die Medikation wohl reduziert habe, seit er nicht mehr musiziere. So wie SS. den Berufungskläger das letzte Mal gesehen habe, hätte er keine Musik machen können. Im Zeitraum der letzten 10 Jahre habe sie ebenfalls wahrgenommen, dass etwas mit dem Berufungskläger nicht stimme. Er sei nie ruhig gewesen und er habe immer "rumgehampelt". Bei den Konzerten habe er geschaut, dass er seine Medikamente nehme, so habe er sich auf einem "vernünftigen Level" halten können. Es habe auch Proben gegeben, wo man gemerkt habe, dass es ihm nicht so gut gegangen sei. Es sei immer etwas unterschiedlich gewesen. SS. habe nie gesehen, dass der Berufungskläger schwere Sachen getragen habe oder schnell gelaufen sei. Bei den Konzertaufbauten habe er nie anstrengende Arbeiten erledigt. Er habe nicht auf einem Bein stehen können und habe mitunter auch spastische Bewegungen gezeigt. Manchmal sei es mehr, manchmal weniger gewesen, doch die "Grundzüge" seien da, seit SS. den Berufungskläger kenne. Vor dem Jahr 2012 sei es weniger ausgeprägt gewesen. An den Proben sei der Berufungskläger nicht "aus dem Rahmen geflogen", indem er mehr gefehlt habe, wie andere (Zeugeneinvernahme vom 11. März 2015, act. 4081 ff.). Gemäss den Depositionen von TT. sei der Berufungskläger ein sehr freundlicher und engagierter Musiker gewesen. Er habe das gemacht, war in seiner Situation möglich gewesen sei. Stühle oder Instrumente habe er nie getragen. Im Jahr 2010 habe der Berufungskläger "eine gute Phase" gehabt. Vor 1 ½ bis 2 Jahren [ca. 2013] sei er aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt als Präsident der Musikkommission zurückgetreten. Er sei insgesamt 12 bis 15 Jahre Mitglied des Vereins gewesen. Das Präsidium der Musikkommission sei "ein grosses Amt". Man führe die Kommissionssitzungen, sei Ansprechperson aller Mitglieder sowie des Dirigenten und zugleich Mitglied des Vorstandes. Der Berufungskläger habe diese Aufgaben gut erfüllt, wobei er zuletzt immer mehr Arbeiten delegiert habe. Vor rund 3 Jahren habe er wegen seiner Krankheit den Führerschein abgeben müssen. Zu Beginn sei er ein guter Musikant gewesen und habe sehr gut Trompete gespielt. Vor etwa vier Jahren [ca. 2011] habe es abgenommen und er habe keine Solos mehr gespielt. Die erste Stimme habe er noch gemacht, aber nicht mehr so gut. Schliesslich habe er die zweite Stimme übernommen. Vor rund 5 bis 7 Jahren seien seine musikalischen Qualitäten noch voll vorhanden gewesen. An Formationsmärschen habe der Berufungskläger seit längerer Zeit nicht mehr teilgenommen. Bei Platzkonzerten sei er als Trompeter hinten links gesessen. In der letzten Zeit habe sich sein Gesundheitszustand dahingehend verändert, dass er nicht mehr lange habe sitzen oder stehen können. Somit sei das Musizieren unmöglich geworden. Der Berufungskläger habe erzählt, dass er Schmerzpflaster nehme. Er habe nach aussen sehr gefasst und zurückhaltend gewirkt und wenig über seine gesundheitlichen Beschwerden gesprochen. Das grösste Problem sei gewesen, dass er nicht mehr längere Zeit habe sitzen können. Es sei seit 2 - 3 Jahren "ein sukzessiver Abstieg" gewesen. Ob der Berufungskläger zuvor habe normal sitzen können, wisse TT. nicht. Es habe allen gut getan, dass man in den Proben zwischendurch habe aufstehen können. Vor 10 Jahren [2005] sei der Berufungskläger vitaler und fröhlicher gewesen. Er habe auch besser Musik gemacht. Er habe einen unsicheren Gang und unkontrollierte Bewegungen gezeigt, was TT. auch vor dem Jahr 2012 aufgefallen sei. Inwiefern sich der Zustand des Berufungsklägers nach einem Auftritt verändert habe, könne sie nicht sagen, weil man nach den Konzerten in der Regel eine Woche probefrei gehabt habe (Zeugeneinvernahme vom 7. Dezember 2015, act. 4369 ff.). UU. gab anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge zu Protokoll, dass er den Berufungskläger seit 1988 kenne und sie von 1990 - 1997 gemeinsam in der Kadettenmusik VV. gespielt hätten. Der Berufungskläger sei von 2010 bis 2014 Chef der Musikkommission der Harmoniemusik T. gewesen. Der Vorschlag für dieses Amt sei aus dem Grund erfolgt, dass der Berufungskläger musikalisch sehr stark gewesen sei und ein hohes Level auf der Trompete gehabt habe. Im Jahr 2011 hätten sie ein Musical-Orchester gemacht, wobei der Berufungskläger mit seiner Kommission das Musikalische des Projekts übernommen habe. Im Herbst 2011 sei es aufgefallen, dass der Berufungskläger sich teilweise von Sitzungen abgemeldet und gesagt habe, es sei ihm zu viel. Im Übrigen habe er seine Aufgaben gewissenhaft ausgeführt. Bei der Marschmusik sei der Berufungskläger nicht dabei gewesen. Bis im Sommer 2013 habe er an den Platzkonzerten teilgenommen. Seit 2009 habe UU. festgestellt, dass sich der Berufungskläger bei Vereinsanlässen oder auf Reisen häufig zurückgezogen habe. Auffällige Bewegungen habe er nicht festgestellt. Das "komisch laufen oder verkrümmen" sei ihm erst etwa 2013 aufgefallen. Anlässlich einer Plenarsitzung im Jahr 2011 sei der Berufungskläger "ganz komisch" gesessen. Grundsätzlich habe es sich verschlechtert, wobei es dem Berufungskläger seit 2009 nicht gut gegangen sei. Vor 2009 habe UU. mit dem Berufungskläger weniger Kontakt gehabt und es sei ihm nichts aufgefallen. Seit 2011 oder 2012 habe der Berufungskläger ab und zu einen Spezialstuhl mit hoher Lehne mitgebracht. In der Wahrnehmung von UU. sei der Berufungskläger seit 2012 körperlich beeinträchtigt. Seit diesem Zeitpunkt seien ihm auch seltsame Bewegungen und Zuckungen aufgefallen. Es sei aber immer klar gewesen, dass der Berufungskläger nichts herumtragen müsse, abgesehen von der eigenen Trompete, welche inklusive Koffer etwa 5 Kilogramm wiege. Er sei immer etwas langsam und gemächlich unterwegs gewesen. UU. sei davon ausgegangen, dass dies wegen des Rückens sei (Zeugeneinvernahme vom 23. Dezember 2015, act. 4495 ff.). Aus den vorgenannten Einvernahmen folgt, dass der Berufungskläger mindestens bis im Jahr 2011 über sehr gute musikalische Fähigkeiten verfügte und mit dem Amt des Musikkommissionspräsidenten eine anspruchsvolle Aufgabe wahrnahm, welche planerische und administrative Kompetenzen voraussetzt. Seine körperlichen Beschwerden wurden insbesondere seit 2011 verstärkt wahrgenommen, wobei er schon zuvor nicht an Märschen teilgenommen, keine schweren Sachen getragen hat und vereinzelt mit einem unsicheren, langsamen Gang sowie unkontrollierten bzw. "zappeligen" Bewegungen aufgefallen ist. Dass der Berufungskläger zwischen 2005 und 2011 in der Fähigkeit, länger zu sitzen oder zu stehen, massgeblich beeinträchtigt war, was sich auf seine Rolle im Verein ausgewirkt hätte, lässt sich aus den Zeugeneinvernahmen indessen nicht ableiten. Mit der geschilderten Verschlechterung des Gesundheitszustandes korrespondiert auch eine E-Mail des Berufungsklägers vom 1. Juni 2012, wonach er sich am Musikfestival wohl nicht beteiligen könne, weil er seit ein paar Wochen einen "Rückfall" habe. Seine Beine würden machen, was sie wollten und würden immer wieder einschlafen. Es sei so, als würden sie zeitweise nicht zu ihm gehören. Im Moment könne er etwa 5 Stunden am Tag auf den Beinen stehen (Beilagen Ordner 9, act. 55). Auffallend ist schliesslich, dass die beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zeitlich mit der Einleitung der Rentenrevision und den entsprechenden medizinischen Abklärungen zusammenfällt. Weiter folgt aus den Akten der Strafuntersuchung, dass der Berufungskläger in den Jahren 2008 und 2009 eine Ausbildung in "Holistischer Intelligenz" absolvierte und hierzu verschiedene Seminare besuchte (vgl. Beilagen: Geistheilten, Ordner 6). Auch ist dokumentiert, dass der Berufungskläger regelmässig Korrespondenz an Behörden und Familienmitglieder verfasste, was mitunter ausführliche Schreiben im rechtlichen und geschäftlichen Bereich umfasste (vgl. Beilagen Ordner 1; Beilagen Ordner 5, act. 241 - 365). JJ. hatte in den Jahren 2012 und 2013 für den Berufungskläger eine Vollmacht in rechtsgeschäftlichen Belangen ausgestellt (Beilagen Ordner 1, act. 639). Der Darstellung des Berufungsklägers, wonach seine Schwester die administrativen Angelegenheiten für ihn erledigt habe, widerspricht der Umstand, dass die Korrespondenz auf dem Computer in der Liegenschaft C. weid 9, D. , sichergestellt wurde und dass der E-Mail-Verkehr auch Nachrichten umfasst, die zwischen WW. und A. ausgetauscht wurden (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 257 - 311). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestritt der Berufungskläger nicht, dass er über administrative und redaktionelle Fähigkeiten verfüge, doch könne er diese Leistung nicht konstant abrufen (Verhandlungsprotokoll, S. 37). Schliesslich folgt aus den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft, dass sich der Berufungskläger über die E-Mail-Adresse "(…)" mit ihm unbekannten Männern zu sexuellen Kontakten verabredete (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 139 - 225). Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass die vorgenannte E-Mail-Adresse von mehreren Personen innerhalb der Familie verwendet worden sei und dass er selber keinen Bezug zur Sexualität sowie keinerlei entsprechende Interessen gehabt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 38). Es erscheint jedoch unglaubhaft, dass eine Drittperson die aktenkundigen E-Mails verfasste und hierfür mitunter den Ausschnitt einer Fotografie verwendete, welche auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers sichergestellt wurde und diesen an einem gesellschaftlichen Anlass ohne familiären Zusammenhang zeigt (vgl. Beilagen Ordner 5, act. 139; act. 1601). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2012 an CC. schrieb der Berufungskläger folgendes: "Hatte heute einen etwas zu schnellen Tag. War um 8 bei meiner Schwester. Steuererklärung ausfüllen. Dann Telefonate, emails. Anhänger abladen und Stromgenerator auseinandergenommen, repariert. Dachte es sei erst 12 und fragte mich, dass die auf der Baustelle sich keine Mittagszeit gönnen. Es war aber schon 14.20 Uhr. Verspätetes Mittagessen bei meiner Schwester. Emails checken bei meiner Schwester. Beide Laptops sind lahme Enten Sitzungsvorbereitung, 3 Minuten zu spät in der Physiotherapie. Telefonate und emails. Mit XX. im Wald Holz gesägt. XX. hat von mir richtige Forstbekleidung erhalten. Helm mit allem drum und dran, Schnittschutzhose und Jacke. Forststiefel, die ihm zwar passen, aber durch das Metall und die Schutzkappen viel zu schwer sind. lst jetzt ein richtig grosser Waldarbeiter Orchestervorbereitung. Spontan Abendessen in Neuenkirch, da wo wir zusammen mal waren. Dienstags kannst du da immer für EUR 20 von 19 - 22.30 Uhr nonstop von der Vorspeise bis Dessert so viel essen, wie du kannst. Zwischen Rösti mit Magerquark und Karottensuppe, Telefonat mit Dirigent und kurze Besprechung auf dem Parkplatz, da er gerade auf der Durchfahrt war und somit eine Sitzung gespart. Weiteressen. Suchen. suchen, suchen, weil durch das Umbauen im Moment nicht alles da ist, wo es sein sollte, Nochmals Sitzungsvorbereitung für die Dirigentenkonferenz an der Musikschule vom Mittwochabend und Vorstandssitzung vom Donnerstagabend. Ja, dann noch Bühnenplanung im Theatersaal vom Donnerstagmorgen, - fast vergessen... 22.30 die Pflanzen im Haus haben auch noch Durst. emails. Noch kurz CC. .... und jetzt Knuddeln mit YY. und ab ins Bett. War ein guter Tag, viel gemacht, aber auch viel zu schnell durch." (Beilagen Ordner 2, act. 197). Dieser Tagesablauf widerspricht offensichtlich dem Leistungsniveau, welches der Berufungskläger jeweils gegenüber den untersuchenden Personen schilderte. Der Outlook-Kalender des Berufungsklägers weist für den Zeitraum vom 23.10.2008 - 26.11.2014 auf eine Vielzahl privater Aktivitäten hin, die in zeitlicher Nähe zu Therapiesitzungen oder medizinischen Untersuchungen stattfanden und mit den anlässlich dieser Termine gezeigten Beschwerden nicht vereinbar sind (vgl. act. 1851 ff.). Die häufigen Wohnsitzwechsel ab dem November 2011 (vgl. act. 3611 ff.), welche zeitlich mit der Ankündigung der Rentenrevision zusammenfallen, sind ein Indiz dafür, das der Berufungskläger eine erneute Überprüfung seines Gesundheitszustandes mindestens verzögern wollte. Nachdem der Berufungskläger von der Observation im Auftrag der Sozialversicherer Kenntnis erhalten hatte, wurde dieser im Juni 2014 durch die Kantonspolizei W. erneut observiert (vgl. act. 3573 ff.). Dabei wurde festgestellt, dass er im Anschluss an eine Autofahrt kurz vor Erreichen der Liegenschaft an der C. weid 9 in D. ausstieg und seine Mutter das Steuer übernahm. Anschliessend ging er zu Fuss über das Waldstück zur vorgenannten Liegenschaft (vgl. act. 3576.1, CD-Rom, Zeitstempel 28:13, 36:43). Dieses auffällige Verhalten ist ein Indiz dafür, dass der Berufungskläger seine tatsächliche Leistungsfähigkeit im Umfeld seines Wohnortes nicht präsentieren wollte. Weiter fällt auf, dass der Berufungskläger anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27.11.2014 versucht hat, einen Datenträger funktionsunfähig zu machen (vgl. act. 3819 ff.). Entgegen seiner eigenen Darstellung ist es absolut unwahrscheinlich, dass die dokumentierten Beschädigungen (vgl. act. 3825 ff.) im Rahmen der Sicherstellung des Gegenstandes durch die Polizei verursacht wurden. Schliesslich folgt aus dem forensischtoxikologischen Gutachten des IRM Basel vom 20. Januar 2015 (act. 1539 ff.), dass der Berufungskläger in den Stunden vor Asservierung der Blutprobe Buprenorphin eingenommen habe, welches im Medikament "Temegesic" enthalten sei. Das Abbauprodukt Norbuprenorphin sei nicht nachweisbar gewesen. Aus der Haarprobe gehe hervor, dass das vorgenannte Medikament zwischen Juni und November 2014 nicht regelmässig eingenommen worden sei. Für den Wirkstoff Baclofen (enthalten im Medikament in "Lioresal"), sei ebenfalls keine regelmässige Einnahme erwiesen, soweit es sich nicht lediglich um einen tief dosierten Konsum gehandelt habe. Der Berufungskläger hat demgegenüber anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 gesagt, er müsse dringend seine Medikamente einnehmen. Sodann hat er entgegen den Anweisungen der Polizei in einem unbewachten Moment eine Temegesic-Kapsel eingenommen, bevor die Blut- und Urinabnahme habe durchgeführt werden können (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2014, act. 1269). Dies spricht dafür, dass seitens des Berufungsklägers im Zeitraum zwischen Juni und November 2014 kein Bedarf für eine regelmässige Medikamenteneinnahme bestand, was jedoch vor den Strafverfolgungsbehörden abweichend präsentiert werden sollte. 3.3.3. Darstellung des Berufungsklägers (Anklagefall 1) Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, dass er seit dem Jahr 2000 an chronischen Rückenschmerzen sowie einer Konversionsstörung leide und sich die Symptomatik ab dem Jahr 2003 verstärkt habe. Die damit einhergehenden Bewegungsstörungen seien im gesamten angeklagten Zeitraum authentisch und für die untersuchenden Personen sowie sein Umfeld erkennbar gewesen. Weil die Untersuchungssituationen, insbesondere verbunden mit körperlicher Berührung, die Symptome verstärkt hätten, bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Leistungsniveau, das die Ärzte festgestellt und dokumentiert hätten sowie dem Leistungsniveau, welches der Berufungskläger im Alltag habe zeigen können. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Ausrichtung einer vollen Rente gerechtfertigt hätten, habe stets eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 30% bestanden, was den Sozialversicherern beim Entscheid über die Berentung auch bekannt gewesen sei. Die dokumentierten Tätigkeiten im Alltag seien mit dieser Restarbeitsfähigkeit zu vereinbaren. Zumal er anlässlich der medizinischen Untersuchungen nie nach seinem effektiven Leistungsniveau im Alltag sowie dem Umfang seiner privaten Tätigkeiten gefragt worden sei, habe er darüber nicht spontan Auskunft gegeben. Es sei den untersuchenden Ärzten jedoch immer bekannt gewesen, dass er Autofahren und Musizieren könne. Weiter bringt der Berufungskläger gestützt auf die aktuellen Berichte der Rehaklinik MM. (vgl. Berichte vom 11. April 2022 und 18. Oktober 2019 [Eingaben des Berufungsklägers vom 11. April 2022 und 3. Mai 2022 im Berufungsverfahren]) vor, er leide nebst der chronischen Schmerzstörung sowie der Konversionsstörung auch an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung. In diesem Sinne führte der Berufungskläger von den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass die unterschiedlichen Leistungsniveaus auf dieses Störungsbild zurückzuführen seien und er sich den "A. " den er auf den Videoaufnahmen sehe, nicht erklären könne. Während der ärztlichen Untersuchungen verhalte sich seine Person ganz anders. In diesem Moment könne er nicht mit dem "anderen A. " sprechen. Deshalb habe er seine Ressourcen in den Untersuchungssituationen auch nie thematisieren können (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 34 ff.). Zunächst kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger vorbringt, sein Zustand habe sich stetig verschlechtert. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen, Dr. med. E. , ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger aktuell in einem gänzlich anderen Gesundheitszustand befindet, wie zu Beginn des angeklagten Zeitraums. Angesichts dieser Entwicklung kann davon ausgegangen werden, dass das anlässlich der Observationen in den Jahren 2013 und 2014 präsentierte Leistungsniveau auch demjenigen der früheren Jahre entspricht. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik K. vom 5. und 6. November 2003 wurden als aktuelle Probleme Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Beine sowie positionsabhängige Kribbelparästhesien in den unteren Extremitäten genannt. Der Patient hoffe, dass die Rückenproblematik wieder besser werde. Nach längerem Stehen sei ein deutliches, grobschlägiges Muskelzittern in beiden unteren Extremitäten festgestellt worden. In Anbetracht der ausgeprägten, allgemeinen Dekonditionierung werde eine 6- bis 8-wöchige stationäre Rehabilitation empfohlen. Die Belastbarkeit werde vom Patienten als wechselhaft beschrieben. Er sei nach der halbtägigen Arbeit derart erschöpft, dass er einen 2-stündigen Mittagsschlaf brauche. Eine leichte mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeit in der Hocke oder mit wiederholten Kniebeugen werde ganztags mit zusätzlichen Pausen von total 2 Stunden als zumutbar erachtet (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 364 ff.). In diesem Bericht kommen erstmals die Bewegungsstörungen zur Sprache. Das hier für November 2003 sowie die Zeit davor festgestellte Leistungsniveau ist für die Rentengengewährung nicht von Relevanz, zumal bis ins Jahr 2004 seitens der Sozialversicherer keine reduzierte Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde und entsprechend auch keine Rentenzahlungen erfolgten, die Gegenstand der Anklage wären. Gemäss Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik K. vom 30. Juni 2004 habe der Berufungskläger angegeben, er leide unter positions- und belastungsabhängigen Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Zudem habe er Kribbelparästhesien sowie ein Kälte- und Schweregefühl in den Beinen. Er könne diese generell nicht mehr gut kontrollieren, fühle sich "zappelig" und habe hier in der Therapie ein Zittern, was unter dem aktuellen Ergonomietraining stärker geworden sei und ihn ermüde. Das Gehen sei langsam und beschwerlich und Sitzen fast unmöglich. Er wolle vor allem besser mit den Schmerzen umgehen lernen und eine berufliche Perspektive entwickeln. Die Teilnahme in der Schmerzgruppe in GG. habe er als hilfreich erlebt. Seit Februar dieses Jahres könne er infolge seiner psychomotorischen Unruhe seine Meditationen nicht mehr durchführen. Er wohne inzwischen wieder bei der Mutter, sei dort viel im Garten, gehe mit den Hunden spazieren, versuche sich im häuslichen Alltag und bei der Betreuung der Pflegekinder nützlich zu machen. Sein vormals sehr geschätztes Trompetenspielen habe er abbauen müssen und könne nur noch beschränkt an Aktivitäten im Freundeskreis teilnehmen. Auto fahre er nur noch kurze Strecken und er fürchte sich davor, dass er plötzlich inmitten des Verkehrs blockiert sei und die Pedale nicht mehr bedienen könne. Er wünsche sich Klarheit um die Diagnose, auch wenn es sich um eine schlimme Krankheit handeln sollte. Daher wäre er froh um weitere Abklärungen seitens der Klinik. Anlässlich der Untersuchung seien beim Berufungskläger motorische Unruhe mit Zittrigkeit im ganzen Körper festgestellt worden. Das Gangbild wirke ataktisch und sei hochauffällig. Neurologisch sei von einer Kombination von Myoklonien der Beine und einer Rumpfataxie beim Gehen zu sprechen. Eine neurologische Ursache für den Tremor sei nicht gefunden worden und es bestehe der Verdacht auf eine Konversionsstörung mit Krankheitswert. Aktuell absolviere der Patient ein "Coping-Programm" des Ergonomietrainings, ergänzt durch eine Musiktherapie. Es sei eine Berufsberatung angezeigt, um dem Patienten, der sehr unter der diesbezüglichen Orientierungslosigkeit leide, wieder eine berufliche Perspektive zu ermöglichen (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 291 ff.). In diesem Bericht wird erstmals die Verdachtsdiagnose der Konversionsstörung gestellt. Auffallend ist hier, dass der Berufungskläger anlässlich der Untersuchung offenbar relativ detailliert über seine Ressourcen Auskunft geben konnte, wobei handwerkliche oder administrative Tätigkeiten nicht zur Sprache kamen. Im Austrittsbericht der Rehaklinik K. vom 27. August 2004 wird festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr zumutbar sei. Für andere Tätigkeiten erscheine aus rein unfallkausaler Sicht [d.h. bezogen auf den Sturz vom stehenden Motorrad am 28. Juli 2000] mindestens eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychischen Problematik sei jedoch in absehbarer Zeit von keiner arbeitsmarktrelevanten Arbeitsleistung auszugehen. Denkbar wären bestenfalls stundenweise leichte Hilfsarbeiten, über den Tag verteilt (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 280 f.). Gemäss Bericht von Dr. med. L. vom 24. Mai 2005 sei der Patient aus psychiatrischer Sicht nahezu als 100% arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Der Berufungskläger habe anlässlich der Untersuchung angegeben, dass er maximal 30 Minuten sitzen könne. Aktuell sei er in ein Arbeitsprojekt der Arbeitslosenkasse eingebunden, in welchem er am Montag, Dienstag und Donnerstag halbtags sowie am Mittwoch und Freitag ganztags teilnehme. Er führe in diesem Programm einfachere manuelle Tätigkeiten wie Schleifarbeiten und Lackieren auf Holz sowie Arbeiten mit Leim und Zement aus. Das Programm sei gemäss den Angaben des Patienten "stressig" und könne nur unter Aufbietung der letzten Kräfte absolviert werden. Er könne dies nur mithilfe von Schmerzmitteln und hohen Dosen von Opioiden durchstehen. Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, dass dem Berufungskläger eine erhebliche physische Einschränkung bzw. eine starke Funktionseinbusse psychischer oder physischer Natur festgestellt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht fähig gewesen sei, sich während des Untersuchungsgesprächs zu setzen, sei von einer massiven Einschränkung der beruflichen und sozialen Möglichkeiten auszugehen. Die Schilderungen des Berufungsklägers, wonach der den Anforderungen des Programms der Arbeitslosenkasse nur unter Einnahme von hohen Dosen von Schmerzmedikamenten sowie unter Inkaufnahme von Schlafstörungen nachkommen könne, würden glaubhaft wirken. Unter diesen Umständen sei der Berufungskläger "kaum mehr als 1/3" arbeitsfähig (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.4, S. 6 ff.). Bei dieser Ausgangslage erscheint die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er in Rehaklinik K. und bei der Arbeitslosenkasse sein "volles Funktionsniveau" gezeigt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19) und diese Restarbeitsfähigkeit mit den observierten Tätigkeiten korrespondieren würde, als unzutreffend. Aus den Aktennotizen der SVA Zürich vom 5. August 2005 folgt schliesslich, dass die vorgenannten Berichte bekannt waren und in den Entscheid über die Rentengewährung eingeflossen sind. Der Invaliditätsgrad von 70% stützte sich demnach in erster Linie auf die Diagnose der Konversionsstörung und die entsprechende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.5, S. 2 ff.). Weiter ist festzustellen, dass in den medizinischen Berichten in den Akten regelmässig Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass der Berufungskläger von den untersuchenden Personen sehr wohl zu seinen Ressourcen befragt worden sein muss. So ist denn auch dem Bericht des Begutachtungsinstituts R. vom 12. Dezember 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einlässlich zu seinem Tagesablauf befragt worden ist. Demnach gab der Berufungskläger an, er versuche, gewisse Strukturen in seinen Tagesablauf einzubringen. Er stehe um 8 Uhr morgens auf und mache mit dem Hund einen 15-minütigen Spaziergang. Er hole das Morgen-essen in einer Bäckerei bzw. im fünf Minuten entfernten Denner und frühstücke anschliessend zuhause. Morgens versuche er, kleine Hausarbeiten zu erledigen und er würde manchmal mit seiner Schwester schwimmen gehen. Er hole seinen Neffen von der Schule ab und absolviere nach dem Mittagessen einen 30- bis 45-minütigen Spaziergang. Am Nachmittag widme er sich wiederum kleinen Hausarbeiten, gehe mit dem Hund nach draussen oder tätige Einkäufe. Er helfe zudem seinem Neffen bei den Hausaufgaben oder bastle mit diesem, jeweils stehend am Tisch. Er könne im Haushalt eigentlich alles machen, was nicht unter die Höhe des Bauchnabels gehe. So räume er den Tisch ab oder fülle die obere Hälfte des Geschirrspülers. Auch trockne er das Geschirr ab oder putze das Lavabo. Er sitze nur beim Mittagessen. Bücken könne er sich gar nicht. Beim Anziehen der Socken brauche er Hilfe. Er fahre selber Auto, aber nur selten und maximal 1'500 Meter, wenn das Lioresal genügend wirke und er ruhige Beine habe (Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 9, 12, 17, 22). Aus diesem Bericht lässt sich schliessen, dass der Berufungskläger zu seinen Ressourcen mehrfach befragt wurde und dazu ausführlich Auskunft geben konnte. Dennoch wird weder etwas von den Bautätigkeiten am Biotop sowie der Wohnliegenschaft erwähnt, noch von der Tätigkeit als Präsident der Musikkommission der Harmoniemusik T. . Sodann widerspricht diese Darstellung offensichtlich auch dem Tagesablauf, den der Berufungskläger mit E-Mail vom 3. Oktober 2012 an CC. schilderte (vgl. Beilagen Ordner 2, act. 197). Weiter ist es nachvollziehbar, dass von einem Patienten, der erhebliche Myoklonien zeigt, nicht auf die Waage steigen kann, und der angibt, er brauche Hilfe beim Anziehen der Socken, er könne nicht mehr als 30 Minuten sitzen, kaum noch Treppensteigen, sich nicht mehr Bücken, höchstens eine Viererpackung Milch tragen und die Geschirrspülmaschine nur im oberen Bereich einräumen, die anlässlich der Observation festgestellte Leistungsfähigkeit nicht zu erwarten ist und daher auch keine entsprechenden Fragen dazu gestellt werden. Auch lässt sich aus der Schilderung des Berufungsklägers, wonach es "stimmungsmässig" gute und schlechte Tage gebe (Beilagen: IV-Akten, Ordner 3, Dokument 36, S. 291 ff.), klarerweise nicht auf das in den Akten dokumentierte sowie anlässlich der Observation gezeigte Leistungsniveau schliessen. Sodann ergibt sich aus den medizinischen Berichten einzig, dass die Einnahme von Medikamenten die Schmerzen lindere und die Beine beruhige, nicht aber, dass der Berufungskläger durch Medikation in die Lage versetzt worden wäre, die observierten Tätigkeiten auszuüben. Gegen die Darstellung des Berufungsklägers, die ärztlichen Untersuchungen hätten die Symptomatik verstärkt und er habe in diesen Momenten aufgrund seiner dissoziativen Persönlichkeitsstörung einen "anderen A. " gezeigt, spricht eine E-Mail vom 26. Oktober 2010 an CC. . Dort schildert der Berufungskläger, wie es ihm während einer Autofahrt plötzlich schwindlig geworden sei. Er habe Atemnot bekommen und seinen linken Arm nicht mehr gespürt. Deshalb habe er mit der Notaufnahme des Spitals telefoniert, um sich anzumelden. Später sei auch der rechte Arm komisch geworden und der Berufungskläger habe Angst bekommen. Seine Arme und Beine hätten angefangen zu zittern. Im Spital angekommen habe sein ganzer Körper gekrampft. Von einem Augenblick auf den anderen sei dann fast alles wieder in Ordnung gewesen. Alle Bluttests und das Herz seien unauffällig gewesen (vgl. Beilagen Ordner 2, act. 117 f.). Geht man von der diagnostizierten Konversionsstörung aus, erscheint es plausibel, dass die Myoklonien in dieser Stresssituation verstärkt auftraten. Die Schilderung, dass die Beschwerden im Rahmen der medizinischen Untersuchungen unvermittelt zurückgegangen seien, widerspricht indessen dem Konzept der gespaltenen Persönlichkeit, welche vor den Ärzten eine erheblich verstärkte Symptomatik zeigt. Der entsprechende Bericht des Kantonsspitals W. vom 25. Oktober 2010 hält fest, dass eine Spastik des rechten Beines mit plötzlich einschiessenden Hyperkinesien festgestellt worden sei. Die Beschwerden liessen sich vermutlich auf eine Opiatentzugssymptomatik zurückführen und sie seien durch die Applikation von Lioresal und Transtec abgeklungen (act. 2169 f.). Der Berufungskläger selbst schätzt diesen Vorfall gemäss eigener Schilderung wie folgt ein: "2010 musste ich in den Spital, da ich leichte Atemnot hatte, mich nicht mehr spürte, meine Hände gefühlslos wurden und das Sprechen anstrengend war. Ich hatte vergessen, das Schmerzpflaster nach dem Duschen aufzukleben. Vermutlich waren es Opiatentzugserscheinungen" (vgl. Schreiben "Was alles in meinem Leben passiert ist", act. 517 ff., act. 531). Mit Blick auf die geltend gemachte dissoziative Persönlichkeitsstörung fällt beim Aussageverhalten des Berufungsklägers auf, dass er Details zum Ablauf sowie Umfang der observierten und dokumentierten Tätigkeiten schildern konnte, aber zugleich ausführte, er könne die Person auf den Videos nicht einordnen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 36 f.). Weiter gab er vor den Schranken des Kantonsgerichts zu Protokoll, es sei vorgekommen, dass er während der Nacht mehrseitige Eingaben verfasst habe und am nächsten Morgen nicht mehr habe nachvollziehen können, wie dies geschehen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 37). Sodann hat er ausgeführt, dass die Informationen aus dem Alltag anlässlich der medizinischen Untersuchungen nicht abrufbar gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, act. 34 f.), während er zugleich behauptete, er sei von den Ärzten zu seinen Ressourcen nie befragt worden (Verhandlungsprotokoll, S. 15). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger gemäss den medizinischen Berichten durchaus in der Lage war, über seine Ressourcen im Alltag zu sprechen, wobei die Informationen insofern völlig unvollständig waren, als gezielt Tätigkeiten verschwiegen wurden, die auf ein stark erhöhtes Leistungsniveau hingewiesen hätten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht über verschiedene Sachverhalte Auskunft geben konnte, die gemäss eigener Darstellung jeweils unterschiedlichen Teilen seiner Persönlichkeit zugänglich gewesen sein sollen. Er erklärt aber nicht, weshalb keiner der verschiedenen "A. s" gegenüber den Ärzten oder Therapeuten offen legen konnte, was auf dem aktenkundigen Filmmaterial zu sehen ist. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass er die anlässlich der medizinischen Untersuchungen beschriebene Symptomatik auch im Alltag gezeigt habe und dass von Dritten ein plötzliches Umschlagen von einem symptomfreien Zustand in die Bewegungsstörungen beobachtet worden sei. Die Aussagen von SS. , TT. und UU. wurden vorstehend (E. II.3.3.2) zusammengefasst. Daraus folgt, dass beim Berufungskläger im angeklagten Zeitraum ein auffälliges Gangbild, eine Schwäche beim Tragen sowie Muskelzuckungen festgestellt worden sind. Die von den Zeugen beschriebene Symptomatik korrespondiert jedoch nicht mit dem anlässlich der medizinischen Untersuchungen dokumentierten Beschwerdebild. Trotz den beschriebenen Symptomen war dem Berufungskläger eine aktive musikalische und administrative Tätigkeit für die Harmoniemusik T. bis im Jahr 2012 möglich. Sodann wurde eine Zunahme der Beschwerden ab 2011 beschrieben, was zeitlich mit der Einleitung der Rentenrevision und den entsprechenden medizinischen Abklärungen zusammenfällt. Der Zeuge PP. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2015 (act. 4393 ff.) aus, dass er den Berufungskläger als unruhigen "Zappelphilipp" wahrgenommen habe. Er habe bei Gesprächen jeweils nach 2 bis 3 Minuten angefangen, von einem Bein auf das andere zu stehen bzw. zu "tänzeln". Der Berufungskläger sei manchmal gut gelaufen, dann habe er wieder gehinkt und unruhig gewirkt. Dies sei seit 10 bis 13 Jahren so. Wenn es ihm gut gegangen sei, habe er normale Aktivitäten machen können, sicher nicht schwere Arbeit. PP. habe den Berufungskläger auch bei Tätigkeiten vor dem Haus oder im Garten gesehen, wo dieser einen Hammer oder eine Säge in der Hand gehalten habe. Früher, wo es ihm gut gegangen sei, habe er sicher eine Maschine bedienen können. Seit PP. den Berufungskläger kenne, habe er immer etwas "getänzelt" oder sei "gekrümmt" gewesen, weil er etwas am Rücken gehabt habe. Der Gesundheitszustand sei in den letzten 10 Jahren immer gleich gewesen. ZZ. gab am 10. Dezember 2015 vor der Staatsanwaltschaft als Zeugin zu Protokoll (act. 4413 ff.), dass sie vor rund 3 ½ Jahren [d.h. 2012] gesehen habe, wie der Berufungskläger "komisch gelaufen" sei. Auf ihre Frage hin habe er geantwortet, dass er ein Rückenproblem habe. Sein Leistungsniveau könne sie nicht beurteilen. Sie gehe jedoch nicht davon aus, dass er schwere Arbeiten erledigen könne. ZZ. habe gesehen, wie der Berufungskläger mit einer "kleinen Maschine" am Balkon geschliffen habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im letzten Jahr verschlechtert. Vor 5 Jahren sei es ihm besser gegangen als heute. Die Zeugin QQ. sagte am 10. Dezember 2015 vor der Staatsanwaltschaft aus (act. 4435 ff.), dass sie beim Berufungskläger immer wiederkehrende, deutliche Gleichgewichtsstörungen festgestellt habe. Es sei ihr schon oft aufgefallen, aber seit anfangs 2015 sei es sehr ausgeprägt. Vor 5 Jahren sei es weniger schlimm gewesen, aber man habe auch dann immer wieder gesehen, dass der Berufungskläger einen unkontrollierten Gang habe. Es sei auch vorgekommen, dass er ganz normal gelaufen sei. Einmal sei es besser gegangen, dann wieder ganz schlecht und anschliessend wieder besser. Es sei auch nicht ein ganzes Jahr gleichbleibend gewesen. Früher habe QQ. den Berufungskläger auch mit dem Bagger oder auf einer Leiter gesehen. Sie habe auch festgestellt, dass er an der Liegenschaft Arbeiten erledigt habe, könne jedoch nicht sagen, in welchem Umfang. Gemäss den Depositionen von JJ. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2011 (act. 4453 ff.) sei der Berufungskläger "viel im Büro" gewesen. Er habe immer das gemacht, was seine Umstände zugelassen hätten. Zuhause habe er die meiste Zeit am PC verbracht. Im Rahmen der Bauarbeiten an der Liegenschaft C. weid 9 im D. sei der Berufungskläger Bagger gefahren und habe "auch mal eine Bohrmaschine in der Hand gehabt". Er habe jene Maschinen bedient, die mit seinen Schmerzen vereinbar gewesen seien. Arbeiten über Kopf seien jedoch nicht möglich gewesen. Im Innenausbau habe er die leichten Tätigkeiten übernommen und Anweisungen gegeben. Alles was schwer gewesen sei, habe er nicht herumtragen können. An besseren Tagen sei er in der Lage gewesen, mit Isolation zu hantieren. Der Berufungskläger habe gute und schlechte Tage gehabt. Sein Gesundheitszustand sei immer schlecht gewesen und habe sich "extrem verschlimmert". Er leide unter starken Rückenschmerzen, weshalb er Medikamente einnehme und auch längere Zeit einen Bauchgurt habe tragen müssen. Beim Bücken sei er immer in die Knie gegangen und schnelle Bewegungen seien nicht möglich gewesen. Wenn er für längere Zeit eine Position habe einnehmen müssen, sei es ihm schlechter gegangen. Bei Schmerzen habe er sich zurückgezogen. AAA. sagte am 23. Dezember 2015 als Zeugin vor der Staatsanwaltschaft aus (act. 4475 ff.), dass der Berufungskläger schon immer "so nervöse Zuckungen gemacht" und gezabbelt habe. Wenn man längere Zeit bei ihm gestanden sei, habe man dies bemerkt. Er habe immer mit der Rücken Probleme gehabt. Früher [vor 5 Jahren] sei es nicht so schlimm gewesen, wie in den letzten 3 bis 4 Monaten. Bei körperlichen Tätigkeiten habe sie den Berufungskläger nie beobachtet. Es habe Tage gegeben, wo man fast nichts gemerkt habe und an anderen Tagen sei der Berufungskläger wieder "megazappelig" gewesen. Aus den vorstehend zusammengefassten Depositionen erhellt, dass beim Berufungskläger im angeklagten Zeitraum Bewegungsstörungen sowie eine Schmerzproblematik im Rücken wahrgenommen wurden. Auch wurde beschrieben, dass er bessere und schlechtere Tage gehabt habe. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise auf die Symptomatik einer Konversionsstörung vor, welche mit den Feststellungen anlässlich der medizinischen Untersuchungen korrespondiert. Auch zogen die befragten Personen aus den von ihnen beobachteten Bewegungsstörungen keine Rückschlüsse auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. In der Wahrnehmung der befragten Personen war das beschränkte Leistungsniveau vielmehr auf die Rückenschmerzen des Berufungsklägers zurück zu führen. Weiter wurde beschrieben, dass man die Bewegungsstörungen festgestellt habe, wenn man längere Zeit beim Berufungskläger gestanden sei und dass er nach 2-3 Minuten zu "tänzeln" begonnen habe. Ein plötzliches Umschlagen eines beschwerdefreien Zustandes in ein Störungsbild, das mit den ärztlichen Beobachtungen vergleichbar ist, wurde indes nicht wahrgenommen. Sodann führte der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass er "voll in der Bewegungsstörung drin" gewesen sei, wo er beim Einkaufen von einer Frau überrascht worden sei, die sich als Ladendetektivin ausgegeben habe (Verhandlungsprotokoll, S. 17). In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten die Zeugenaussagen von BBB. , welche dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Februar 2015 vor der Staatsanwaltschaft machte (act. 3967 ff.). Demnach habe er den Berufungskläger und seine Mutter bei der Kasse wegen des Verdachts auf einen Ladendiebstahl angehalten. Der Berufungskläger sei weggelaufen und habe sich verbal frech geäussert. Die Bewegungen des Berufungsklägers im Geschäft hätten auf BBB. normal gewirkt. Bei der Anhaltung habe dieser den Eindruck gehabt, der Berufungskläger sei "geistig nicht ganz hundert". Aufgrund seiner Ausdrucksweise habe das Gefühl bestanden, dass mit ihm psychisch etwas nicht stimme. An auffällige oder spastische Bewegungen könne sich BBB. nicht erinnern, es könne aber sein, dass der Berufungskläger beim Gehen eine "leichte Behinderung am Fuss" gezeigt habe. Er habe sich eilend, im Lauf-schritt entfernt. Aus diesen Depositionen lässt sich klarerweise nicht ableiten, der Berufungsläger sei aufgrund einer Stresssituation "voll in der Bewegungsstörung" drin gewesen, deren Ausmass mit den Beobachtungen anlässlich der medizinischen Untersuchungen korrespondiert. Weiter kann festgestellt werden, dass das vom Berufungskläger gefilmte "Jägervideo" (act. 174.1), welches diesen zeigt, wie er mehrere Personen mit einem Hausfriedenbruch auf seiner Liegenschaft konfrontiert, entgegen seiner Darstellung keine Hinweise darauf enthält, dass eine solche Stresssituation die Symptomatik der Konversionsstörung ausgelöst oder verstärkt hätte. Dass beim Hantieren mit der Kamera eines Mobiltelefons zeitweise verwackelte Bilder entstehen, liegt in der Natur der Sache. Der Berufungskläger zeigte sich hier in der Lage, die betreffenden Personen über einen längeren Zeitraum hinweg mit ruhiger Hand zu filmen, ohne dass er dabei durch Myoklonien beeinträchtigt worden wäre. Schliesslich kann festgehalten werden, dass CCC. anlässlich der Observation im Jahr 2013 keine Fahrfehler oder körperlichen Beeinträchtigungen beim Berufungskläger festgestellt hat, die auf ein unvermitteltes Auftreten der Symptomatik hindeuten könnten (vgl. Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. November 2015, act. 4275 ff.). Der Berufungskläger führte schliesslich vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass er trotz seiner Beeinträchtigung regelmässig rund 2.5 Kilometer mit dem Auto gefahren sei. Dabei sei die grösste Angst gewesen, dass er in einem Stau stehe (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Diese Aussage widerspricht seiner Darstellung vor dem Strafgericht, wonach es sich beim Stau entgegen der gutachtlichen Einschätzung nicht um eine hochbelastende Situation handle, welche die Beschwerden provozieren könne (act. S 905). Was den vom Berufungskläger gezeigten Krankheitsverlauf betrifft, ist festzustellen, dass sich das Beschwerdebild zunächst auf lumbale Rückenschmerzen beschränkte. Ab dem Jahr 2003 wurden vermehrt Myoklonien beschrieben, welche letztlich zur Diagnose der Konversionsstörung führten. Nach Einleitung der Rentenrevision im Jahr 2011 wurde eine Intensivierung der Beschwerden beobachtet, wobei sich die Symptomatik mit dem Beginn des Strafverfahrens im Jahr 2014 erneut verstärkte. Ab dem Jahr 2015 wird in den Berichten der Klinik OO. auf eine Traumatisierung durch sexuellen Missbrauch in der Kindheit hingewiesen und es wird aktuell nebst der Konversionsstörung eine dissoziative Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Hier fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger mit Schreiben seiner Anwältin vom 24. Januar 2005 gegenüber einer psychiatrischen Begutachtung Vorbehalte äusserte (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.9, S. 6 f.). Die Psychotherapie bei lic. phil. M. wurde sodann nach 7 Monaten abgebrochen, weil der Berufungskläger sich mit seiner gesundheitlichen Situation "recht gut arrangiert" habe und die Suche nach psychischen Ursachen zu einer Verteidigungshaltung beim Patienten geführt sowie keine positiven Ergebnisse gezeigt habe (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 2, Dokument 36, S. 84). Schliesslich äusserte sich der Berufungskläger anlässlich der Untersuchung im R. vom 13. November 2012 dahingehend, dass er nicht wisse, was ihm ein Psychiater helfen könne und er sich frage, was ihm eine psychiatrische Behandlung bringe (vgl. Beilagen: IV-Akten, Ordner 4, Dokument 68, S. 14). Erst nach Sistierung der Renten und Einleitung des Strafverfahrens begann sich der Berufungskläger offenbar ernsthaft mit der psychischen Komponente seiner Erkrankung auseinander zu setzen. Trotz der jahrelangen medizinischen Abklärungen kommen die in den Berichten der Klinik OO. genannten Traumatisierungen und Dissoziationen erst dann zur Sprache, wenn sie als Erklärung für das dem Berufungskläger strafrechtlich vorgeworfene Verhalten dienlich erscheinen. 3.3.4. Gutachterliche Einschätzungen (Anklagefall 1) Dr. med. E. führt in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 4. März 2016 (act. 177 ff.) aus, dass im Beobachtungszeitraum der vergangenen 12 Jahre nie ein Umschlagen von einem Zustand von Symptomfreiheit in die schweren Bewegungsstörungen beschrieben worden sei. Dies erstaune, zumal der Berufungskläger konsistent angegeben habe, solche Zustandsverschlechterungen könnten plötzlich in jeder Situation auftreten. Eine solche "Umschlagsituation" sei einzig anlässlich der Hausdurchsuchung beobachtet worden. Dieser Befund deute auf eine bewusstseinsnahe Präsentation der Beschwerden hin (act. 423). Die Beschreibung von "guten Tagen" ohne relevante Beeinträchtigungen im Therapiebericht der Klinik OO. vom 20. Mai 2015 sei mit der ärztlich dokumentierten Krankengeschichte seit 2004 nicht vereinbar (act. 425). Eine mögliche Hypothese für die aktuell vermehrt gezeigten Beschwerden bestehe darin, dass sich der Berufungskläger über die Jahre in eine scheinbar ausweglose Situation manövriert habe. Obwohl sein Funktionsniveau wieder intakt gewesen sei, habe er das Gefühl gehabt, die Rentenzahlungen würden ihm zustehen, um die Ungerechtigkeiten zu kompensieren, die er subjektiv erlebt habe. Die Aufdeckung der Diskrepanzen bedrohe ihn nun finanziell in elementarer Weise, was zu massiven Ängsten, Gedankenkreisen sowie zur verstärkt präsentierten Symptomatik geführt habe (act. 429). Der Berufungskläger habe gegenüber dem Gutachter angegeben, dass praktisch jede Art von Anforderungen seine Beschwerden auslösen könne. Er habe in den vergangenen Jahren gute und schlechte Phasen gehabt, wobei es ihm an guten Tagen möglich gewesen sei, Arbeiten am Haus auszuführen. Er könne sich jedoch nicht im Detail daran erinnern, was in dieser Zeit passiert sei. Die unterschiedlichen Funktionsniveaus in scheinbar selektiven Situationen könne er sich nicht erklären. Er sei seinen Beschwerden völlig ausgeliefert gewesen (act. 435). Für eine bewusstseinsnahe Dynamik würden vorliegend das sehr selektive Auftreten und die selektive Information aller Ärzte und Therapeuten, das Verunmöglichen detaillierter Untersuchungen, die Ablehnung einer erfolgsversprechenden Behandlung, nachträgliche Schilderungen von Traumatisierungen und Symptomen sowie wenig plausible Erklärungen für die gefundenen Diskrepanzen sprechen (act. 439). Beim Krankheitskonzept der Konversionsstörung handle es sich um ein Modell, das sich einer streng wissenschaftlichen Überprüfung entziehe. Es werde eine innerpsychische Dynamik angenommen, die vom Beobachter interpretiert werde, ohne dass sie vom Betroffenen bestätigt werden müsse. Beim Berufungskläger würden die Bewegungsstörungen als Folge eines gestörten innerpsychischen Verarbeitungsprozesses gesehen. Detailliert sei diese Hypothese jedoch nie herausgearbeitet worden, weil der Berufungskläger nicht bereit gewesen sei, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Es bestünden lediglich vage Angaben zu einer möglichen Traumatisierung. Damit lasse sich die Diagnose weder belegen noch widerlegen (act. 453). Der Erklärungsansatz der verschiedenen Leistungsniveaus mit Eu- und Distress erscheine nicht plausibel, zumal weder im Zusammenhang mit dem "Jägervideo" noch bei Stau auf der Autobahn eine Beschwerdeprovokation feststellbar gewesen sei. Die Diskrepanzen der beiden Funktionsniveaus und der auffällige Verlauf der Beschwerden stünden im Widerspruch zu den vagen Angaben des Berufungsklägers, wonach es "gute und schlechte Tage" gegeben habe (act. 457). Zusammengefasst würden sich nach Ansicht des Gutachters mehrheitlich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Simulation von Bewegungsstörungen in bestimmten Situationen seit 2004 ergeben. Das Ausmass der Schmerzsymptomatik entziehe sich noch stärker einer objektiven Beurteilung. Betrachte man jedoch die Datenlage, so würden sich diesbezüglich deutliche Hinweise für eine Aggravation ergeben, die ebenfalls bewusstseinsnah angesiedelt werden müsse (act. 461). Der Berufungskläger habe bei sämtlichen Observationszeitpunkten keine behandlungsbedürftigen Symptome gezeigt (act. 477). Gestützt auf die Zeugenaussagen würden sich höchstens geringe Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (act. 483). Der geschilderte Unfallhergang und die spätere Chronifizierung der Beschwerden würden in einem erheblichen Missverhältnis stehen. Der Unfall habe die Beschwerden nicht erklären können. Aus psychiatrischer Sicht würden sich keine Hinweise auf eine relevante, traumatisierende Erfahrung geben (act. 485). Sofern gemäss der gerichtlichen Beweiswürdigung von einer Simulation auszugehen sei, bestehe gestützt auf die Aktenlage seit 2004 keine relevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht ergänzte der Sachverständige seine gutachtlichen Ausführungen dahingehend, dass die Diagnose der Konversionsstörung mit einer Traumatisierung zusammenhänge, welche verdrängt werde. Sobald der Körper anfange, sich daran zu erinnern, produziere er Symptome die davon ablenkten. Mit diesen Bewegungen sei man dann so beschäftigt, dass man die Erinnerungen nicht mehr aushalten müsse. In der Lebensgeschichte und im Krankheitsverlauf des Berufungsklägers hätten sich bislang keine konkreten Hinweise auf traumatisierende Ereignisse finden lassen, die eine solche Störung erklären könnten. Beginn und Ende der Störungen seien bei diesem Krankheitsbild völlig unabsehbar und würden sich der bewussten Kontrolle entziehen. Das vom Berufungskläger gezeigte Leistungsniveau im Alltag stimme hiermit nicht überein. Auffallend sei auch, dass der Berufungskläger immer wieder neue Erklärungsansätze liefere, während er seit 2004 der dringenden Empfehlung der Ärzte, eine Psychotherapie zu machen, nicht gefolgt sei. Aktuell werde nun von schwersten Traumatisierungen gesprochen, wobei der Berufungskläger diese aus Angst vor einer Konfrontation mit den entsprechenden Erlebnissen bislang nicht thematisiert habe. Demgegenüber habe er im Rahmen einer früheren Psychotherapie angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden arrangiert habe. Augenfällig sei, dass der Berufungskläger anlässlich der Observationen Körperhaltungen und Belastungen gezeigt habe, welche in den Untersuchungssituationen völlig ausgeschlossen gewesen seien. Daraus gehe hervor, dass der Berufungskläger den untersuchenden Personen ein falsches Funktionsniveau vorgemacht habe. Es bestünden auch keine Hinweise für eine eingeschränkte Intelligenz oder einzelne Teilleistungsstörungen. Das eigentliche Kernstück des Gutachtens sei die Herleitung des komplexen Krankheitsverlaufs gewesen. Mit Ablehnung des Gesuchs um arbeitsintegrative Massnahmen sei zwei Wochen später die massive Bewegungsproblematik aufgetreten. Die medizinischen Berichte würden darauf hinweisen, dass es bislang um die Stabilisierung des Zustandes und weniger um eine Therapie der Konversionsstörung gegangen sei. Eine solche habe noch gar nicht richtig stattgefunden. Die Symptomatik habe sich seit Eröffnung des Strafverfahrens massiv verschlechtert. Es würden aktuell Symptome beschreiben, die vorher nicht aktenkundig gewesen seien, und es scheine von Jahr zu Jahr schlechter zu werden, was auffällig sei. Solche Dynamiken könnten darauf hindeuten, dass jemand eine schwerste Erkrankung habe, die man nicht zuordnen könne und die immer schwerer werde. Sie könnten aber auch ein Zeichen dafür sein, dass der Betroffene einen Druck habe zu zeigen, dass er wirklich krank sei. Aktuell habe man den Eindruck, dass der Berufungskläger keine Kontrolle mehr über die Bewegungsstörung habe. Über die Schmerzen würde nicht mehr viel berichtet. Die Symptomatik scheine sich verschoben zu haben. Das Strafverfahren habe, so die Hypothese, offensichtlich zu einer massiven Verschlechterung geführt. Die Fähigkeit des Berufungsklägers, ein selbständiges Leben führen zu können, sei zwischen 2003 und 2013 nicht in Frage gestellt worden. Damals seien auch noch sehr komplexe Verhaltensmuster wie Autofahrten und Umbauarbeiten möglich gewesen. Dies sei mit dem jetzt beschriebenen Funktionsniveau nicht vereinbar. Mit dem aktuellen Störungsbild liessen sich auch die aktuellen Diagnosen erklären, doch bestünden viele Hinweise, dass die willentliche Beeinflussbarkeit im angeklagten Zeitraum deutlich höher gewesen sei. So ein fluktuierendes Störungsbild sei sehr ungewöhnlich. Die Symptomausweitung sei ein Kriterium, welches für eine Simulation sprechen könne. In den vergangenen vier Jahren seien keine therapeutischen Erfolge erzielt worden. Aktuell werde von der Klinik belegt, dass der Berufungskläger im Alltag so massiv beeinträchtigt sei, dass es keine guten Phasen mehr gebe. Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs der letzten drei Jahre würden lediglich zwei Berichte vorliegen. Neu gebe es Abklärungen eines Schlaflabors, welche darauf hindeuteten, dass es keine willkürlichen Bewegungen seien. Aktuell liege ein neuer Krankheitsabschnitt vor, von dem sich nicht auf den früheren Zeitpunkt extrapolieren lasse. Bis und mit 2016 seien sich alle untersuchenden Ärzte einig gewesen, dass es keine organische Ursache für die Bewegungsstörungen gebe. Sie seien von 2004 bis 2015 auf eine dissoziative Bewegungsstörung bzw. Konversionsstörung zurückgeführt worden. Der eigentliche Fokus liege indessen nicht auf der Diagnose, sondern auf der Beurteilung des Funktionsniveaus. Patienten mit dissoziativen Störungen würden eine psychische Ursache oft ablehnen. Es erstaune, dass neuerdings eine Vielzahl von psychischen Störungen auftauchen würden, die es angeblich seit der Kindheit gebe, die aber bislang noch nicht festgestellt worden seien. Es wäre denkbar, dass ein Trauma stattgefunden habe, sich das Störungsbild durch das Unfallereignis sowie das anschliessende Rentenverfahren verstärkt habe, nach dem Rentenentscheid wieder abgeklungen sei und aktuell unter dem Eindruck des Strafverfahrens wieder voll zum Tragen komme (vgl. act. S 531 ff.). Aus dem Bericht der Klinik OO. vom 10. September 2015 (in dieser Fassung erstmals mit Eingabe vom 31. Mai 2022 im Berufungsverfahren eingereicht) folgt, dass beim Berufungskläger eine dissoziative Bewegungsstörung, Zwangshandlungen, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Der Berufungskläger habe an einem interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenommen. Im Unterschied zu seinem letzten Aufenthalt sei es ihm möglich gewesen, über schwere sexuelle Übergriffe im Alter von ca. 7 - 10 Jahren detailliert zu kommunizieren. Es sei ihm auch möglich geworden, seine Zwangshandlungen als solche zu identifizieren und ein verhaltenstherapeutisches Expositionsprogramm zum Abbau dieser Zwänge zu beginnen. Bei Austritt habe der Berufungskläger angeben, dass sich seine innere Unruhe reduziert habe und er sich ausgeglichener fühle. Laut Bericht der Klinik OO. vom 11. April 2022 (vgl. Eingabe vom 1. April 2022 im Berufungsverfahren) wurden die vorstehend genannten Diagnosen um jene der dissoziativen Trancezustände, ev. der dissoziativen Identitätsstörung, sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergänzt. Laut diesem Bericht hätten nach einem mehrjährigen Vertrauensaufbau schwerwiegende in der Kindheit sowie Adoleszenz erlebte Traumatisierungen eruiert werden können, welche der Patient jahrelang zu verdrängen versucht habe. Es handle sich um sexuelle Übergriffe in der Familie und im privaten Umfeld. In der Folge habe der Berufungskläger eine ablehnende Haltung zu seinem Körper entwickelt. Er bezeichne sich als "asexuell". Dies sei vermutlich eine Bewältigungsstrategie, um mit den schlimmen Erfahrungen umzugehen. Im Laufe der Therapie sei versucht worden, mittels Traumaarbeit die jeweiligen Ereignisse aufzuarbeiten. Die Konfrontation mit diesen Inhalten habe sich als sehr schwierig gestaltet, weil der Patient innert weniger Sekunden dissoziiert habe und nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Er habe wirre Antworten gegeben und sei sowohl örtlich als auch zeitlich desorientiert gewesen. Auch sei eine Zunahme der Bewegungsstörungen zu beobachten gewesen. Der Versuch einer Traumakonfrontation sei aufgrund der Intensität der dissoziativen Zustände wieder abgebrochen worden und man habe mehr auf Stabilisierung Wert gelegt. Insbesondere in den letzten Monaten sei eine leichte Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Der Berufungskläger fühle sich sogar bereit, berufliche Wiedereingliederungsversuche ins Auge zu fassen und berufsvorbereitende Schritte anzugehen. Der Zustand sei aber nach wie vor als fragil zu betrachten. Angesichts der auftretenden Symptomatik sei der Verdacht auf eine dissoziative Identitätsstörung aufgekommen. Diese Störung äussere sich häufig in einem sehr wechselhaften Verhalten und stark wechselhaften Funktionszuständen, was den Eindruck einer Aggravation oder Simulation erwecken könnte. Eine solche Fehlbeurteilung des beobachteten Verhaltens sei nicht selten bei Menschen mit einer unerkannten dissoziativen Identitätsstörung. Auch würden beim Berufungskläger immer wieder qualitative Bewusstseinsstörungen auftreten, welche innerhalb dieses Störungsbildes liegen würden. So falle es ihm schwer, genaue zeitliche Angaben zu machen, was ebenfalls zu Unrecht als Falschangabe interpretiert werden könnte. Dass die dissoziative Bewegungsstörung sich überwiegend im therapeutischen Rahmen zeige und seltener im häuslichen Umfeld, bedeute nicht automatisch, dass der Berufungskläger willentlich steuere oder gar simuliere. Therapeutische Situationen und soziale Interaktionen, in denen er im Zentrum stehe, würden für ihn per se eine Stresssituation darstellen, was auch zu einer Zunahme seiner Bewegungsstörung führe. Wenn der Berufungskläger in Ruhe für sich sein könne, könnten diese Störungen auch ganz in den Hintergrund treten und ihm vielfältige Tätigkeiten ermöglichen. Er habe nach Ansicht der Klinik viele Ressourcen, welche er unter angepassten Bedingungen durchaus in einem niedrigen Arbeitspensum einsetzen könnte. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht wurden dem Sachverständigen, Dr. med. E. , Ergänzungsfragen unterbreitet, welche insbesondere die Relevanz der aktuellen medizinischen Berichte für die gutachterlichen Schlussfolgerungen zum Gegenstand hatten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19 - 34). Der Gutachter führte zusammengefasst aus, dass man in den observierten Tätigkeiten einen eklatanten Widerspruch zu den Feststellungen der Ärzte erkenne und er es für ausserordentlich unwahrscheinlich halte, dass der Berufungskläger von den untersuchenden Personen nicht nach seinen Ressourcen gefragt worden sei. Die aktuellen Berichte würden ein sich zuspitzendes Beschwerdebild zeigen. Es würden dissoziative Zustände dokumentiert, welche zuvor noch nie beschrieben worden seien. Der Schluss von einer Traumatisierung in der Kindheit auf das Auftreten von dissoziativen Zuständen 30 oder 40 Jahre später erscheine nicht lege artis. Hier wäre ein Zeitraum von einigen Tagen bis maximal einem Jahr plausibel. Nebst dem Gerichtsverfahren komme kein aktueller Auslöser für diese Störung in Betracht. Wie die Bewegungsstörung seien auch der Bewusstseinsverlust oder die Desorientierung nicht steuerbar und sie würden unvermittelt auftreten. Dies stehe im Widerspruch zu den observierten Tätigkeiten. Für die Konversionsstörung sei als Auslöser ein Ungerechtigkeitserleben denkbar, welches sich als festes Muster auch in der Chronologie zeige. Es widerspreche nicht den Vorberichten und den Anästhesieprotokollen, wenn man von einer vorbestehenden, leichten Symptomatik ausgehe. Dies stehe auch mit den Berichten im Einklang, welche Eingang in das Gutachten gefunden hätten. Die massiven Einschränkungen liessen sich damit jedoch nicht erklären. Die Berichte der Anästhesisten, welche Bewegungsstörungen unter Einleitung der Narkose beschreiben würden, legten nicht dar, wie schwer diese Störungen ausgefallen seien. Die aktuellen medizinischen Berichte seien kein Grund, von den Beurteilungen des Gutachtens abzuweichen. Sofern die Beweiserhebungen einen repräsentativen Ausschnitt gezeigt hätten und das Muster derart konsistent sei, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein deutlich besseres Funktionsniveau bestanden habe, wie es bei sämtlichen Untersuchungen festgestellt und angegeben worden sei. Bei der Konversionsstörung gehe man davon aus, dass die Bewegungen völlig unkontrollierbar seien. Der Patient müsse immer damit rechnen, dass sich jeden Moment eine schwere Störung zeige, die einem "einen Strich durch die Rechnung" mache. Dies könne beim Autofahren oder in einem Konzert passieren. Mit Blick auf mögliche Kompensationsmechanismen fänden sich in den Berichten keine Hinweise dafür, dass ein Medikament, etwa Barbiturate, eine derart gute Wirkung gezeigt habe, so dass eine längere Tätigkeit planbar hätte ausgeführt werden können. Eine neue, polydisziplinäre Begutachtung mache keinen Sinn, weil eine neurologische Ursache bislang immer ausgeschlossen worden sei und eine weitere Abklärung für den Beurteilungszeitraum von 2003 – 2013 keine grosse Relevanz hätte. Der Krankheitsverlauf seit 2014 sei nur noch sehr beschränkt aussagekräftig für den Beurteilungszeitraum. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich dich die Problematik sowohl bis zum Jahr 2013 als auch danach kontinuierlich verschärft habe. Die Annahme, dass der Berufungskläger planend habe voraussehen können, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Anlass leistungsfähig sei, widerspreche dem Konzept der dissoziativen Störung. Störungstypisch wäre ein zufälliges Auftreten der Symptomatik unter dem Einfluss bestimmter Auslöser. Dies könne aber nicht nur bei Ärzten oder Physiotherapeuten der Fall sein. Es gebe keine definierte Erkrankung, die nur bei Ärzten oder Gesundheitspersonal auftrete. Ein verstärktes Auftreten der Symptome wäre noch nachvollziehbar, nicht aber eine derart klare Trennung zweier verschiedener Leistungsniveaus. Aktuell sei davon auszugehen, dass im angeklagten Zeitraum eine leichte Symptomatik einer Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen vorhanden gewesen sei, was aber die in den medizinischen Berichten konsistent geschilderte Schwere der Störungen nicht erklären könne. Es sei aber medizinisch plausibel, dass der Berufungsläger in Extremsituationen wie der Hafteröffnungseinvernahme eine verstärkte Symptomatik gezeigt habe. Aus den Beobachtungen in der Narkosesituation liessen sich keine Rückschlüsse auf die Steuerbarkeit einer Bewegungsstörung ziehen. Die typischen dissoziativen Elemente, die in den Berichten der Klinik OO. erstmals beschrieben würden, seien bislang nie dokumentiert worden. Es handle sich um ein sehr seltenes Störungsbild und es wäre zu erwarten gewesen, dass dieses in der Vergangenheit aufgefallen wäre. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass aktuell etwas präsentiert werde, das nicht mit einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung zu erklären sei, zumal auch kein Zusammenhang zu einem Trauma hergestellt werden könne. Die Hinweise in den Zeugenaussagen, wonach es Symptomwechsel gegeben habe, würden an der grundsätzlichen Beurteilung nichts ändern. Gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger tatsächlich eine dissoziative Bewegungsstörung bestehe und dass ein "Kern" der Symptomatik bereits im angeklagten Zeitraum vorhanden gewesen sei. Doch könne dieser Umstand die Diskrepanz zwischen den beiden Funktionsniveaus nicht erklären. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 brachte der Berufungskläger vor, der Gutachter habe die ihm vorgelegten Unterlagen nur unzureichend studiert, zumal er aufgrund der Paginierung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Protokolle seien nicht vollständig. Die Eingabe vom 2. Mai 2022, welche unter anderem Kopien verschiedener Einvernahmeprotokolle umfasst, wurde dem Sachverständigen durch das Gericht zugestellt. Die von der Verteidigung mittels Leuchtstift als für die Ergänzungsfragen relevant markierten Aktenstellen erstrecken sich nie über mehrere Seiten, so dass sich bei ihrer Lektüre auch nicht die Frage nach der Vollständigkeit der Kopien aufdrängt. Der Umstand, dass dem Gutachter beim Aktenstudium aufgefallen ist, dass die Akten der Staatsanwaltschaft praxisgemäss nur mit ungeraden Seitenzahlen paginiert sind, und er daher die Vermutung äusserte, die Kopien seien nicht vollständig, spricht entgegen der Darstellung des Berufungsklägers vielmehr dafür, dass der Sachverständige die Unterlagen sorgfältig und kritisch studiert hat. Weil auch die Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten ist, kann abschliessend festgehalten werden, dass sämtliche Einwände des Berufungsklägers, welche die gutachterliche Arbeit im vorliegenden Verfahren in Frage stellen, nicht stichhaltig sind. 3.3.5. Beweiswürdigung des Kantonsgerichts (Anklagefall 1) Gestützt auf die vorstehend zusammengefassten Beweiserhebungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass für den angeklagten Zeitraum (2004 - 2013) mindestens eine massive Aggravation des Beschwerdebildes vorliegt, welche die untersuchenden Ärzte und in der Folge auch die Sozialversicherungen über das tatsächliche Leistungsniveau des Berufungsklägers täuschte, was letztlich zur Ausrichtung von Rentenleistungen führte, deren Voraussetzungen effektiv nicht gegeben waren. Entgegen der Vorinstanz (vgl. E. II.1.1.8.3) ist gestützt auf die aktuellen Einschätzungen des Gutachters davon auszugehen, dass eine leichte Symptomatik einer Konversionsstörung mit unwillkürlichen Bewegungen bestand, doch bestehen für das Kantonsgericht aufgrund der durch eine Vielzahl von Beweisen sowie Indizien untermauerten, physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers keine ernst zu nehmen-den Zweifel daran, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum seine Bewegungsstörung soweit kontrollieren konnte, dass eine volle Arbeitsfähigkeit und mithin kein Anspruch auf eine Rente bestand. Damit korrespondiert auch die Stellungnahme des Begutachtungsinstituts R. vom 20. August 2013, wonach die Berentung auf der Einschätzung beruht habe, wegen der dissoziativen Bewegungsstörung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit, während weder aktuell noch im Jahr 2004 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus objektiver Sicht vorgelegen habe (Beilagen: IV-Akten, Ordner 5, Dokument 82). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers bildet das Ergebnis der Observationen keine nicht repräsentativen Momentaufnahmen ab, die ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Leistungsniveaus zeichnen würden. In den umfassenden Beweiserhebungen zu den Tätigkeiten im angeklagten Zeitraum finden sich keine entlastenden Momente, aus welchen geschlossen werden könnte, der Berufungskläger habe die anlässlich der ärztlichen Untersuchungen präsentierten Bewegungsstörungen im Alltag so erlebt, dass sie seine Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt hätten. Insbesondere bestehen keine Hinweise für ein unvermitteltes, bewusstseinsfernes Auftreten von Beschwerden, welche das vor den Ärzten gezeigte Ausmass auch nur annäherungsweise erreichen würde. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung leide, die auf einen sexuellen Missbrauch im Kindes- und Jugendalter zurückzuführen sei, er deshalb keinen Bezug zur Sexualität habe und es ihm vor den untersuchenden Ärzten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, das effektive Leistungsniveau zu präsentieren, sind vor dem Hintergrund der objektiven Beweislage sowie der gutachterlichen Beurteilung als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu bewerten. Es ist davon auszugehen, dass es sich hier letztlich um den Versuch der nachträglichen Konstruktion eines Beschwerdebildes handelt, mit welchem die massive Aggravation der Beschwerden und die zwei verschiedenen Leistungsniveaus in Einklang gebracht werden sollen. 3.3.6. Anklagefall 4 Betreffend den Vorwurf, der Berufungskläger habe Ende Dezember 2013 am Wohnort seines Bruders MM. in X. seinen Wohnsitz angemeldet, obwohl er tatsächlich in D. gewohnt und in der Folge zu Unrecht Leistungen der Sozialen Dienste X. bezogen habe, ist zunächst auf die Erwägungen des Strafgerichts (E. II.4.1) zu verweisen, denen vollumfänglich gefolgt wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen keinerlei Indizien vor, welche dafür sprechen würden, dass die betreffende Liegenschaft an der NN. strasse 25 in X. tatsächlich vom Berufungskläger bewohnt wurde. Es wurden anlässlich der Hausdurchsuchung nachweislich keinerlei persönliche Effekten des Berufungsklägers in der Wohnung vorgefunden. Entgegen seinen Depositionen vor dem Kantonsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 39) wurden weder die Medikamente "Lioresal" noch "Temegesic", welche der Berufungskläger in diesem Zeitraum eingenommen haben soll, festgestellt und dokumentiert (vgl. act. 1499 ff.; CD-Rom, act. 1504.1). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person, die ihren Lebensmittelpunkt in X. hat, auf dem Briefkasten nicht seinen Namen vermerkt, sondern vielmehr die explizite Mitteilung, dass sie keine Zustellung von Post in diesen Briefkasten wünsche (act. 1487). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er seine persönlichen Gegenstände stets in einem Koffer aufbewahrt und zum Waschen nach D. mitgenommen haben will (Verhandlungsprotokoll, S. 39 f.), als völlig unglaubhaft zu bewerten. Demgegenüber stimmen die Depositionen von LL. , wonach die Wohnung von MM. alleine bewohnt werde und sie den Berufungskläger lediglich einmal dort angetroffen habe (act. 1483), mit der objektiven Beweislage vollends überein. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann vorab im Grundsatz auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II.1.2, 4.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen. Der Täter handelt arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Besondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung unter anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt werden. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer Urteil 6B_125/2015 vom 28. Juni 2012, m.w.H.). 5.2. Betreffend den Anklagefall 1 ist zu konstatieren, dass die vom Berufungskläger anlässlich der medizinischen Untersuchungen erheblich aggravierten Bewegungsstörungen als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. Aufgrund der von ihm gezeigten körperlichen Einschränkungen sowie des von ihm in der Anamnese beschriebenen Leistungsniveaus im Alltag bestand für die untersuchenden Personen keine Veranlassung, insistierend nach weitergehenden Ressourcen zu forschen. Mit der Information, dass der Berufungskläger für kurze Strecken Autofahren könne und im Trompetenspiel einen Ausgleich finde, musste nicht auf die motorischen und kognitiven Fähigkeiten geschlossen werden, welche der Berufungskläger gemäss den vorstehend zusammengefassten Beweiserhebungen im Alltag zu präsentieren in der Lage war. Angesichts des Berichtes von Drmed. L. vom 24. Mai 2005, wonach der Berufungskläger das Arbeitsprogramm bei der Arbeitslosenkasse nur unter Aufbietung seiner letzten Kräfte, Einnahme von hohen Dosen von Schmerzmedikamenten sowie Inkaufnahme von Schlafstörungen absolvieren konnte, und von einer massiven Einschränkung der beruflichen und sozialen Möglichkeiten auszugehen sei (Beilagen: IV-Akten, Ordner 1, Dokument 3.4, S. 6 ff.), mussten weder die Sozialversicherer noch die untersuchenden Ärzte von einer relevanten Restarbeitsfähigkeit ausgehen. Auch kann der Berufungskläger aus dem Umstand, dass die IV beim Entscheid über die Ausrichtung der Rente von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 70% ausging, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sein Verhalten im Alltag zweifelsohne eine volle Arbeitsfähigkeit und mithin keinen relevanten Invaliditätsgrad zeigte, was den Sozialversicherern aufgrund des täuschenden Verhaltens anlässlich der medizinischen Untersuchungen verborgen blieb. 5.3. Hinsichtlich des Anklagevorwurfs 4 ist zu erwägen, dass der Betrugstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn dem Geschädigten ein Rückforderungsanspruch zusteht. Der Umstand, dass auf dem Zivil- oder Verwaltungsweg ein Ausgleich des Schadens bzw. der Vermögensdisposition möglich erscheint, ist allen Vermögensdelikten immanent, zumal diese beim Opfer stets Kondiktionsoder Vindikationsanspruche begründen (vgl. Art. 62 des Obligationenrechts [OR, SR 220] und Art. 641 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 201]). 5.4. Im Ergebnis kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betruges in Anklagefall 1 sowie des Betruges in Anklagefall 4 schuldig zu erklären ist. Demgegenüber ist in Abweichung zum Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 (vgl. E. II.1.2.2.6) sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung "in dubio pro reo" zu erwägen, dass sich angesichts des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Berufungsklägers – im Gegensatz zum angeklagten Zeitraum – eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lässt. Daher erstreckt sich der strafrechtliche Vorwurf vorliegend einzig auf die ungerechtfertigte Erlangung von Rentenzahlungen in den Jahren 2004 - 2013. 6. Strafzumessung 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). 6.1.2. Für die Wahl der Sanktionsart ist das Verschulden nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden hier die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). Zwischen den Aspekten des Verschuldens und der Spezialprävention besteht insofern eine Wechselwirkung, als die Geldstrafe für Vergehenstatbestände ausgeschlossen ist, wenn das unterste Sechstel des Strafrahmens überschritten wird, weil nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. In diesem Fall erübrigen sich weitere Erwägungen zur spezialpräventiven Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe. Daher kann es im Einzelfall angezeigt sein, zunächst das Verschulden zu würdigen, bevor die Wahl der Strafart geprüft wird. 6.1.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessens-verletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen. In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 6.1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindest-mass der angedrohten Strafe ( Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass begrenzt. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft. 6.2. Der Berufungskläger wendet sich in seinen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht explizit gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussberufung zusammengefasst aus, dass die Deliktssumme mit über CHF 500'000.– sehr hoch ausgefallen sei. Weiter sei zu beachten, dass sich dieser Betrag bei Nichtaufdeckung des Betrugs um weitere CHF 1'380'000.– hätte erhöhen können. Die langjährige Inszenierung der Symptome unter Miteinbezug von Familienangehörigen in die Handlungen spreche für eine grosse kriminelle Energie. Der Berufungskläger habe jahrelang viele Personen getäuscht und sei dabei sehr überlegt und strategisch vorgegangen. Insgesamt sei von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was zu einer Einsatzstrafe von 5 Jahren führe. Der Berufungskläger stamme aus einem Milieu, wo die Beanspruchung von IV-Leistungen üblich gewesen sei. Sowohl seine Mutter als auch seine Schwester würden eine IV-Rente beziehen. Straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht einsichtig sei. Vielmehr produziere er immer neue Symptome und instrumentalisiere Ärzte für das vorliegende Verfahren. Schliesslich sei anzumerken, dass der Berufungskläger über einen unauffälligen Leumund verfüge, was praxisgemäss neutral zu werten sei. Insgesamt würden sich in Bezug auf die Täterkomponente die strafmindernden und straferhöhenden Faktoren die Waage halten, weshalb eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren angemessen erscheine. 6.3. 6.3.1. Das schwerste Delikt ist vorliegend der gewerbsmässige Betrug, wofür gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen auszufällen ist. Bei der Strafzumessung für das qualifizierte Delikt ist zu beachten, dass die Umstände, welche zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger / Keller , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2020, Art. 47 N 102 f.). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger / Keller , a.a.O.), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben worden ist (BGer Urteile 6B_708/2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1, 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 5.4.2). 6.3.2. Der Berufungskläger hat vorliegend durch seine Betrugshandlungen zwischen dem 15. November 2004 und dem 31. Oktober 2013 zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung von insgesamt CHF 200'946.– sowie solche der Militärversicherung von total CHF 368'380.50 bezogen. Die Deliktssumme beläuft sich damit in ihrer Gesamtheit auf CHF 569'326.50. Ausgehend von einem Medianlohn in der Schweiz von jährlich brutto rund CHF 80'000.– (vgl. schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020; abrufbar unter www.bfs. admin.ch>) hat er damit rund 7 Jahreslöhne einer zu 100% erwerbstätigen Peron erlangt. Während der Umstand, dass der Berufungskläger systematisch vorgegangen ist und mit dem deliktischen Verhalten seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte, bereits vom Qualifikations-merkmal der Gewerbsmässigkeit mit umfasst wird, ist bei der Bemessung des Verschuldens die lange Dauer des Leistungsbezugs mit der entsprechend hohen Deliktssumme zu beachten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger das Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten massiv missbrauchte, ein objektiv schwer fassbares Beschwerdebild zeigte und dabei hartnäckig seine Ziele verfolgte, unter anderem indem er die Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit durch die häufigen Wohnsitzwechsel sowie durch stetige Anpassung des präsentierten Leistungsniveaus, insbesondere seit der Einleitung der Rentenrevision, erheblich erschwerte. Dieses Verhalten offenbart in subjektiver Hinsicht eine durchaus beachtliche kriminelle Energie. Die Bewertung der Tatkomponenten des gewerbsmässigen Betrugs führt vorliegend, angesichts der Dauer des deliktischen Verhaltens, der Deliktssumme, des konkreten Vorgehens, der Absichten und aufgewendeten Energien bzw. der Intensität des verbrecherischen Willens, im Ergebnis zu einem festzustellenden mittelschweren bis schweren Verschulden, womit eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen erscheint. 6.3.3. Es fragt sich, ob diese Einsatzstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für den Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste der Stadt X. zu asperieren ist. Angesichts der Deliktssumme kommt dieser Tat im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug eine relativ untergeordnete Bedeutung zu. Zumal vorliegend keine Gründe gegen die Ausfällung einer Geldstrafe sprechen, ist diese Betrugshandlung nicht mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Folglich kommt das Asperationsprinzip mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zum Tragen und es ist für den Anklagefall 4 in Abweichung zur vorinstanzlichen Strafzumessung (E. III.2) eine gesonderte Geldstrafe auszufällen. Während die Deliktssumme von insgesamt CHF 3'874.– vergleichsweise gering ausfällt, wirkt sich die Dauer des deliktischen Verhaltens von einem Jahr (März 2014 bis März 2015) auf das Verschulden aus. Zumal sich der Berufungskläger aufgrund der sistierten Rentenzahlungen in einer finanziell angespannten Lage befand und sein grundsätzlicher Anspruch auf Bevorschussung der Krankenkassenprämien nicht in Frage steht, ist das objektive und subjektive Tatverschulden diesbezüglich als leicht zu bewerten, weshalb mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB daraus 65 Tagessätze resultieren. 6.3.4 Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenz-minimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.–. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). Angesichts der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers ist vorliegend ein Tagessatz von CHF 30.– festzulegen. 6.3.5. Die Täterkomponenten gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) können vorliegend aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs für beide Betrugshandlungen in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Der Berufungsläger weist keine Vorstrafen aus, was sich strafzumessungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Das Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren hat keinen Einfluss auf die Strafhöhe. Obwohl er sich nicht einsichtig und kooperativ zeigte, ist sein hartnäckiges Bestreiten vorliegend nicht straferhöhend zu bewerten (vgl. indes BGE 113 IV 56, E. 4c). Die Verfahrensdauer fällt indes erheblich strafmildernd ins Gewicht (Art. 48 lit. e StGB). Der Berufungskläger hat sich seit Einleitung des Strafverfahrens wohl verhalten und zwei Drittel der Verjährungsfrist (10 Jahre) sind hinsichtlich aller bis im Juni 2012 begangenen Betrugshandlungen verstrichen. Nach Entdeckung der Tat im Jahr 2014 (vgl. Strafanzeige der IV-Stelle der SVA Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2014, act. 5437 ff.) wurde am 14. März 2018 Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil erging am 15. November 2019, worauf nach Zustellung des begründeten Entscheides am 2. November 2022 die Berufung angemeldet wurde. Das vorliegende Berufungsurteil wurde am 10. Juni 2022 gefällt. Die Verfahrensdauer ist vorliegend mit rund 8 Jahren als lange zu bewerten, doch ergibt sich aus den Akten keine längere Untätigkeit der Behörden. Die Beweiserhebungen waren vorliegend mit komplexen medizinischen Fragestellungen verbunden, welche die Erstattung eines Gutachtens erforderlich machten. Auch ist zu erwägen, dass die Kritik des Berufungsklägers an der Arbeit des Sachverständigen sowie die aktuellen medizinischen Berichte, welche mitunter kurzfristig eingereicht wurden, einen zusätzlichen Aufwand bei der Aufarbeitung des Sachverhalts verursachten. Im Ergebnis kann somit nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ausgegangen werden, welche praxisgemäss eine weitere Milderung der Strafe rechtfertigen würde. Angesichts des Zeitablaufs seit der Deliktsbegehung erscheint vorliegend eine Strafreduktion von rund 25% angezeigt, so dass die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate sowie die Geldstrafe auf 50 Tagessätze herabzusetzen sind. Hinsichtlich des mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden gewerbsmässigen Betrugs ist ausserdem zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger angesichts seiner aktuellen Diagnosen eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren ist, was eine weitere Minderung der freiheitsentziehenden Sanktion um 5 Monate rechtfertigt. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten. 6.3.6. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Somit ist die vorläufige Festnahme (27. November 2014, 07:30 Uhr, bis 28. November 2014, 14:30 Uhr) von insgesamt 2 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.4. 6.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 6.4.2. Aufgrund des konkreten Strafmasses fällt für die Freiheitsstrafe ein bedingter oder teilbedingter Vollzug (Art. 42 ff. StGB) vorliegend ausser Betracht. Dagegen ist für die Geldstrafe zu erwägen, dass der Berufungskläger bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert wurde und das Strafmass eine bedingte Sanktion zulässt. Mangels Schlechtprognose kann dem Berufungskläger für die Geldstrafe der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) gewährt werden. 6.4.3. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 371 Abs. 3 bis StGB). Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB). 6.4.4. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Auch wenn beim Betrug mit Blick auf das geringfügige Vermögensdelikt (Art. 172 ter StGB) die Schnittstellenproblematik zwischen Vergehen und Übertretungen aktuell werden kann (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.1), erscheint das aussprechen einer Verbindungsbusse angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe, welche im vorliegenden Verfahren wegen des gewerbsmässigen Betrugs zu vollziehen ist, weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen angezeigt. 7. Ersatzforderung und Grundbuchsperre 7.1. Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 15. November 2019, dass auf die Ausfällung einer Ersatzforderung verzichtet werde, weil es in casu offensichtlich sei, dass diese aufgrund der desolaten finanziellen Situation des Berufungsklägers dauerhaft uneinbringlich wäre (E. VI). Die gestützt auf Art. 263 Abs. 1 StPO angeordnete Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft C. weid 9 in D. (Grundstück Nr. 847, DDD. und Miteigentums-Grundstück Nr. 856, DDD. ) sei aufzuheben. Weil sich die Liegenschaft in einem schlechten Zustand befinde und darauf eine Hypothek von CHF 480'000.– mit einer Laufzeit bis April 2027 laste, werde von einer Einziehung abgesehen und es werde den Geschädigten überlassen, ob sie die Liegenschaft verwerten wollten (E. V). Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Anschlussberufung vom 2. März 2021 geltend, die Vorinstanz habe trotz Annahme einer Deliktssumme von über CHF 500'000.– weder die Einziehung noch eine Ersatzforderung angeordnet, zumal sie ohne plausible Begründung erwogen habe, die beschlagnahmte Liegenschaft sei wertlos. Die Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB setze eine umfassende Prüfung der finanziellen Situation der betroffenen Person voraus, was das Strafgericht unterlassen habe. Vorliegend könne nicht von einer Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden. Auch Billigkeitsüberlegungen könnten nicht zum Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung führen. Der Umstand, dass der Berufungskläger nach Bezahlung der Ersatzforderung über kein Vermögen mehr verfüge, sei gemäss der Rechtsprechung kein Faktor, der eine Wiedereingliederung ernstlich behindern würde. Weitere Gründe, die einer Pfändung der Liegenschaft entgegenstünden, könnten sodann im Betreibungsverfahren geltend gemacht werden. Der Berufungskläger führt mit Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung vom 5. Juli 2021 aus, dass er im Falle einer Verurteilung mit sehr hohen Rückforderungen konfrontiert sein würde. Seit Einstellung der Rentenleistungen per 2014 habe er keine Einnahmen mehr und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Auch allfällige Sozialhilfeschulden würden letztlich zurückgefordert. Damit sei einerseits die Uneinbringlichkeit der Ersatzforderung ausgewiesen und andererseits würde der Schuldenberg nach einer allfälligen Haftstrafe die Wiedereingliederung des Berufungsklägers erheblich erschweren. 7.2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung ist somit grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einziehung und soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält. Der Grund für das Nichtmehrvorhandensein der Vermögenswerte spielt grundsätzlich keine Rolle. Der Umfang einer Ersatzforderung beurteilt sich in allen Fällen nach dem für den Ausgleichsumfang massgeblichen abstrakten Vorteil im Urteilszeitpunkt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Zur Anwendung gelangen kann der Grundsatz etwa im Zusammenhang mit der Vermeidung von Doppelbelastungen oder zum Schutze von mit der Einziehung konkurrierenden Zivilgläubigern. Allgemein ausgedrückt ist ein Verzicht auf die Einziehung oder deren Herabsetzung immer dann möglich und geboten, wenn und soweit sich diese mit Blick auf die Ziele dieser Massnahme nicht als notwendig erweist. Dem Gericht wird damit ein sehr weites Ermessen eingeräumt. Unter dem Aspekt der Uneinbringlichkeit hat die Ausfällung einer Ersatzforderung generell zu unterbleiben, wenn sie das Vollstreckungssubstrat des Einziehungsbetroffenen zulasten von dessen Privatgläubigern schmälern würde (vgl. Baumann , Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 70/71 N 62 ff.). Hinsichtlich der Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB ist zu erwägen, dass die fraglichen Vermögenswerte dem blossen Sicherungszweck entsprechend mit dem Strafurteil nicht eingezogen werden. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt. Was beim Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung beschlagnahmt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang nicht, und auch der Staat wird mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichgestellter Konkurrent auf (vgl. BGer Urteile 6B_694/ 2009 und 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E.1.4.1). 7.3. Der Berufungskläger hat vorliegend durch sein betrügerisches Verhalten zu Unrecht Sozialversicherungsleistungen im Gesamtbetrag von CHF 569'326.50 erlangt. Weil sich nicht mehr eruieren lässt, in welchem Umfang diese Mittel für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht oder allenfalls in die Liegenschaft C. weid 9 in D. investiert wurden, fällt eine Einziehung der Vermögenswerte oder eine Herausgabe zu Gunsten der geschädigten Sozialversicherer ausser Betracht. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die Liegenschaft C. weid 9 in D. angesichts der Grösse des Grundstückes, seiner Lage (siehe Grundeigentümerabfrage und Grundbuchplan des Grundbuchamtes Kanton W. ) sowie der aktuellen Immobilienpreise mindestens einen Bruttowert von CHF 680'000.– aufweist, womit nach Abzug der Hypothek von CHF 480'000.– ein Nettowert im Umfang der von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderung in der Höhe von CHF 200'000.– resultiert. Weder ein Zinssatz von 3.25% der bis zum 24. April 2027 laufenden Hypothek (vgl. act. 6203) noch der unordentliche oder allenfalls unhygienische Zustand der Liegenschaft (act. 1287 ff.) haben zur Folge, dass sie als gänzlich wertlos und mithin nicht als verwertbar zu betrachten wäre. Aufgrund der aktenkundigen Erneuerungsarbeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bausubstanz massgeblich beeinträchtigt wäre. Ausserdem bildet ein Bruttowert von CHF 680'000.– in erster Linie das Grundstück selbst ab. Die Ersatzforderung ist folglich nicht als uneinbringlich zu bewerten. Bei dieser Ausgangslage kann im Urteilszeitpunkt auch nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger sei nach einer Verwertung seiner Liegenschaft mittellos, was die Wiedereingliederung erheblich erschweren würde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wäre sein betreibungsrechtliches Existenz-minimum bei der Zwangsvollstreckung zu wahren. Weil jedoch sowohl die strafrechtliche Ersatzforderung als auch die Rückforderungsansprüche der Sozialversicherer auf die Abschöpfung der deliktisch erlangten Vermögensvorteile abzielen und die Ausfällung einer Ersatzforderung insoweit unterbleiben muss, als sie das Vollstreckungssubstrat der Privatgläubiger schmälern würde, muss sich die Ersatzforderung im Umfang der Befriedigung entsprechender öffentlichrechtlicher Ansprüche der SVA Basel-Landschaft, der Suva, Abteilung Militärversicherung sowie der Stadt X. , Soziale Dienste, reduzieren. Mit einer entsprechenden Anordnung im Urteilsdispositiv wird den Interessen des Berufungsklägers sowie seiner Gläubiger und mithin dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB hinreichend Rechnung getragen. Zwecks Durchsetzung der auszusprechenden Ersatzforderung von CHF 200'000.– ist die angeordnete Grundbuchsperre für die betreffenden Grundstücke (Nr. 874 und Nr. 856, DDD. ) in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bzw. bis zur Pfändung der Liegenschaft aufrecht zu erhalten. Insoweit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss nicht neu zu verlegen, zumal die Schuldsprüche wegen Betrugs sowie gewerbsmässigen Betrugs bestätigt werden. 2. Kosten des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend obsiegt der Berufungskläger insofern, als das vorinstanzliche Strafmass von 4 Jahren, nebst der zusätzlichen Ausfällung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, in teilweiser Gutheissung der Berufung auf 3 Jahre und 4 Monate zu reduzieren ist. Dagegen unterliegt er in Bezug auf die in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ausgesprochene Ersatzforderung und die entsprechende Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre. Daraus folgt, dass die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 36'250.–, Auslagen von CHF 200.– (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Gutachterkosten von CHF 5'875.– (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), ausgangsgemäss im Umfang von 75% (= CHF 31'743.75) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25% (= CHF 10'581.25) zu Lasten des Staates gehen. 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.1. Dem Beschuldigten ist für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Rainer Deecke zu bewilligen. Diese wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Wehrenberg / Frank , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind ( Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet ( Lieber , a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.– bis CHF 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.– pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen. 3.3. Der amtliche Verteidiger weist für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 73 Stunden aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Vor dem Hintergrund, dass der amtliche Verteidiger den Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und dort ausführliche Rechtsschriften verfasst hat, deren Kernargumentation im Berufungsverfahren erneut vorgetragen wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen schriftlicher Eingaben an das Kantonsgericht sowie die Vorbereitung des Parteivortrags von insgesamt 46.6 Stunden als überhöht, weshalb dieser um 1/3 auf 31.22 Stunden zu kürzen ist. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (inkl. Fahrzeit) beläuft sich auf insgesamt 10.5 Stunden. Dies ergibt einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Gesamtaufwand von 68.12 Stunden, der zu einem Ansatz von CHF 200.– entschädigt wird. Daraus resultiert ein Betrag von total CHF 13'624.–, worauf 7.7% MWST (= CHF 1'049.05) zu entrichten sind. Das dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Deecke, aus der Staatskasse zu entrichtende Honorar beläuft sich damit auf insgesamt CHF 14'673.05. Gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (CHF 11'004.80) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2019, auszugsweise lautend: "I.

1.  A.      wird des gewerbsmässigen Betruges in Anklagefall 1 sowie des Betruges in Anklagefall 4 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 27. November 2014, 07:30 Uhr, bis 28. November 2014, 14:30 Uhr, von insgesamt 2 Tagen, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. 2. A. wird von der Anklage des Betruges sowie der Urkundenfälschung in Anklagefall 2 und von der Anklage des Betruges sowie des versuchten Betruges in Anklagefall 3 frei gesprochen . 3. Das Verfahren betreffend gewerbsmässigen Betrug in Anklagefall 1 wird für sämtliche vor dem 15. November 2004 begangene Taten aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .

4.  a. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft C.      weid 9, D.      , Doppel-Einfamilienhaus inkl. Garage (Grundstück Nr. 847, DDD.        und Miteigentums-Grundstück Nr. 856, DDD ), wird nach Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO aufgehoben. Das Grundbuchamt W. Ost wird nach Rechtskraft des Urteils angewiesen, die im Grundbuch betreffend die Liegenschaften Nr. 1 und Nr. 2 angemerkten Grundbuchsper- ren zu löschen . b. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A. zurückgegeben :

- 1 Festplatte WD, WCATR9121130 (Fundus G 49559),

- 1 Festplatte WD, 3 ½ Zoll, und eine Verpackungsschachtel "WD Elements SE, 1TB" (Fundus G 59668),

- 1 Paar graue Halbschuhe (Fundus G 56125). A.        wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.

c.  Die vier beschlagnahmten Agenden "Praxis Physio" betreffend den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 13.02.2015 (Fundus G 53188) werden nach Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO O.        zurückgegeben. d. Der beschlagnahmte gelbe Ordner "Geistheilen" (Fundus G 52208) und der beschlagnahmte graue Ordner mit diversen Dokumenten aus der Hausdurchsuchung (Beilagenordner 10) ver bleiben als Aktenbestandteil bei den Akten. 5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch  gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15016 bei der Polizei Basel-Landschaft, T-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 6.

a. Die nachfolgend aufgeführten öffentlichrechtlichen Forderungen werden auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen :

- SVA Basel-Landschaft, Fr. 207'178.–;

- Suva, Abteilung Militärversicherung, Fr. 479'474.20;

- Stadt X.      , Soziale Dienste, Fr. 3'874.35.

b. Die Zivilforderung der B. AG in Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15.06.2012 wird abgewiesen .

7.  Die A.        betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 74'546.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'570.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.–. A.        trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO neun Zehntel der Verfahrenskosten. Ein Zehntel der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.

8.  Die Kosten des amtlichen Verteidigers von Z13.      in Höhe von Honorar bis Anklageerhebung (29.67 h zu je Fr. 200.–/h) Fr. 5'933.35 Honorar nach Anklageerhebung (16.58 h zu je Fr. 200.–/h) Fr. 3'316.65 Honorar HV 1. Tag inkl. Weg (6.25 h [Fr. 200.-/h]) Fr. 1'250.00 Honorar HV 3. Tag inkl. Weg (8.75 h [Fr. 200.-/h]) Fr. 1'750.00 Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und Urteils- besprechung mit Mandant (2.50 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 500.00 Auslagen bis Anklageerhebung Fr. 139.50 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 186.30 8 % MWST auf Fr. 5'650.35 Fr. 452.05 7.7% MWST auf Fr. 7'425.35 Fr. 571.75 insgesamt Fr. 14'099.60 (wovon Fr. 6'557.40 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 7'542.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Staatskasse entrichtet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zufolge vollständigen Freispruchs definitiv zu Lasten des Staates. (…)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern I.1, I.3 bis (neu) und I.4.a wie folgt abgeändert: I. 1. A. wird des gewerbsmässigen Betruges in Anklagefall 1 sowie des Betruges in Anklagefall 4 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme vom 27. November 2014, 07:30 Uhr, bis 28. November 2014, 14:30 Uhr, von insgesamt 2 Tagen, sowie zu einer bedingt  vollziehbaren  Geldstrafe  von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren ,  in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 34 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 StGB , Art. 44 StGB , Art. 47 StGB und Art. 51 StGB. (…) 3 bis . A. wird gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 200'000.– verurteilt. Diese Ersatzforderung des Staates reduziert sich im Umfang der Befriedigung öffentlichrechtlicher Ansprüche infolge des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SVA Basel-Landschaft und der Suva, Abteilung Militärversicherung, sowie des Betrugs zum Nachteil der Stadt X. , Soziale Dienste.

4. a. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Sonnweid 9, D. , Doppel-Einfamilienhaus inkl. Garage (Grundstück Nr. 847, DDD. und Miteigentums-Grundstück Nr. 856, DDD. ), wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bzw. bis zur Pfändung der Liegenschaft zwecks Vollstreckung der Ersatzforderung aufrecht erhalten. [zweiter Absatz gestrichen] Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 42'325.–, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 36'250.–, Auslagen von CHF 200.– sowie Gutachterkosten von CHF 5'875.–, gehen im Umfang von 75% (= CHF 31'743.75) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25% (= CHF 10'581.25) zu Lasten des Staates. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer Deecke, ein reduziertes Honorar von CHF 13'624.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 1'049.05, insgesamt somit CHF 14'673.05, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird im Umfang seines Unterliegens verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (CHF 11'004.80) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). V. (Mitteilungen) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_37/2023).