Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Sachverhalt
3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Thomas Hofer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). 3.2 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind insbesondere folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 (act. 753 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (act. 943 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), diejenigen des Beschuldigten C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2018 (act. 809 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Beschuldigten D.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2018 (act. 839 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 (act. 773 ff.) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B.____ durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), das Schreiben von C.____ an den Rechtsvertreter des Privatklägers vom 13. Februar 2015 (act. 837), der Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.), Stellungnahmen der SUVA vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) und vom 14. März 2019 (act. 517 f.) sowie schliesslich zahlreiche medizinische Berichte des Universitätsspitals Basel, Traumatologie (act. S 113 ff.). Nicht vorhanden ist insbesondere ein Polizeibericht zum Unfallgeschehen, da diese nicht beigezogen worden ist. b) Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird - unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" - gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
4. Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung 4.1 a) Nach Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 3 zu Art. 125 StGB, mit Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein ( Andreas Roth/Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Nach Abs. 2 von Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). c) Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art. 82 Abs. 1 UVG (wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Diese Pflicht begründet eine grundsätzliche Garantenstellung des Arbeitgebers. Ferner sind Personen, welche im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, angehalten, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (sogenannte Garantenstellung aus Ingerenz). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) massgebend. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen). d) Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV). 4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe. Er habe ferner gewusst, dass A.____ am Boden hätte bleiben sollen. Dennoch habe er es schliesslich zugelassen, dass A.____ auf das Gerüst gestiegen sei und oberhalb des nicht duchbruchsicheren Glasdachs in einer Höhe von viereinhalb Metern auf Schaltafeln, welche auf den Trägern des Glasdachs aufgelegen hätten, ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Die Funktion von B.____ habe am 13. Mai 2014 darin bestanden, dass er im Zweierteam, welches aus ihm und A.____ bestanden habe, Gruppenchef mit Weisungsbefugnis gewesen sei. Sein im Vergleich zu A.____ offenbar höherer Lohn sei Ausdruck seiner erhöhten Verantwortung. In seiner Funktion habe er zumindest für die Umsetzung der Instruktionen des Bauführers zu sorgen gehabt, insbesondere bezüglich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Wenn zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass ihn C.____ nicht hinreichend instruiert habe, ändere dies nichts daran, dass B.____ um die Sicherungspflicht im Bereich oberhalb des Glasdachs gewusst habe. Dennoch habe er die Seilsicherung nicht verwendet und das Gerüst in einer Weise abgebaut, welche eine Seilsicherung im Bereich oberhalb des Glasdachs nicht zugelassen habe. Als A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, habe dies B.____ zugelassen, obschon er gewusst habe, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst nicht hätte betreten dürfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Entscheid über den Verzicht der Sicherheitsmassnahmen nicht nur B.____ selbst, sondern auch A.____ betroffen. Die pflichtwidrig erfolgte Einwilligung von B.____, dass A.____ Arbeiten oberhalb des Glasdachs verrichtet habe, und dies zudem ohne die erforderliche Seilsicherung, habe kausal zum Unfall und zu den entsprechenden Verletzungsfolgen geführt. Dass sich ein solcher Unfall mit derartigen Verletzungsfolgen ereignen könne, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus Sicht von B.____ voraussehbar gewesen, insbesondere angesichts der fehlenden Absturzsicherung. Eine plötzliche Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, welche zu einem Fehltritt und einem Absturz führen könne, habe er nicht ausschliessen können. Je nach Art der Ablenkung könne zwar in Betracht fallen, dass die abgelenkte Person eine Mitursache für den Absturz beigetragen habe, jedoch sei darin nicht ein Unterbruch des Kausalverlaufs zu sehen. Der Absturz und die dadurch entstandenen Verletzungsfolgen seien vermeidbar gewesen. B.____ hätte hierfür an der Weisung festhalten müssen, dass A.____ nicht auf das Gerüst habe steigen und oberhalb des Glasdachs arbeiten dürfen. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und B.____ sei, wie eingangs erwähnt, der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1), zusammengefasst die Auffassung, es sei festzuhalten, dass er zum Unfallzeitpunkt weder über eine besondere Schulung verfügt habe noch vor Ort von C.____ entsprechend instruiert worden sei. Die Schlussfolgerung, er hätte auch ohne besondere Ausbildung oder Schulung und ohne Instruktion durch den Sicherheitsverantwortlichen aus eigener Kenntnis wissen müssen, dass aufgrund der konkreten Absturzhöhe eine Seilsicherung erforderlich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei ferner, welche konkrete Funktion er tatsächlich ausgeübt habe bzw. ob er überhaupt weisungsbefugt gegenüber dem Privatkläger gewesen sei. Vielmehr habe es in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten gelegen, die Arbeiter genügend zu instruieren, um derartige Unfälle zu vermeiden, was aber vorliegend nicht geschehen sei. c) Die Staatsanwaltschaft wiederum ist der Ansicht, es sei erstellt, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen sei. Auch habe B.____ angegeben, gewusst zu haben, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern müsse. Entsprechend habe er es verstanden, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen seitlichen Absturz vorschriftswidrig gewesen sei. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen sei, hätte er den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierin liege der strafrechtlich relevante Vorwurf an den Beschuldigten B.____ (vgl. oben E. 2.1.2). d) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar, es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten B.____ (als Vorgesetzter und Gruppenchef von A.____) sowie C.____ (als Sicherheitschef der Firma D.____ AG) am Unfalltag keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Absturz angeordnet bzw. sogar bewusst darauf verzichtet hätten, obwohl Arbeiten in über vier Metern Höhe ausgeführt worden seien. Dass dieses Verhalten im vorliegenden Fall zu einem Sturz mit schweren Verletzungen während der Verrichtung von Arbeiten geführt habe, sei ebenfalls ausgewiesen. Wie genau sich der Sturz letztendlich zugetragen habe, erscheine unter diesen Umständen zweitrangig. Bezüglich der Sicherungsmassnahmen gegen einen Absturz habe sich die SUVA in der Zwischenzeit wiederholt mehr als deutlich geäussert und dargelegt, dass die geltenden Sicherheitsvorschriften verletzt worden seien (vgl. oben E. 2.2.2). e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe als gegenüber A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden seien und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherung vorhanden gewesen sei, und dennoch den unerfahrenen A.____ unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten aufgefordert, die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert zu betreten bzw. er habe es zugelassen, dass dieser den Laufsteg ungesichert betreten habe. A.____ sei in der Folge aufgrund eines Fehltritts durch das nicht durchbruchsichere Glasdach aus einer Höhe von ca. 4,50 Metern auf den Boden gestürzt. Infolge seiner Arbeitserfahrung als Gerüstbauer seien für B.____ die Gefahr eines Fehltritts sowie eines Sturzes durch das nicht durchbruchsichere Glasdach bei ungenügender Sicherung gegen Absturz und das dadurch herbeigeführte Risiko von schweren Verletzungen eines Menschen individuell vorhersehbar und aufgrund seines Weisungsrechts gegenüber A.____ auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten B.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Der auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ am Unfalltag als Gruppenführer eingesetzte Beschuldigte sei aufgrund seiner Stellung als gegenüber A.____ weisungsbefugter und erfahrener Vorgesetzter für die Einhaltung der aufgrund der konkreten Situation geltenden Vorschriften der BauAV und die Gewährleistung der Arbeitssicherheit zuständig gewesen. f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten B.____ ist zu erwägen, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, die ihn betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere deren Schlussfolgerungen umzustossen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger führen zutreffend aus, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und als solcher gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen ist. Auch hat B.____ gewusst, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern muss, womit er es auch verstanden hat, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen Absturz vorschriftswidrig gewesen ist. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen ist, hätte er folglich den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierzu im Einzelnen was folgt: bb) In Bezug auf die hierarchische Stellung von B.____ am 13. Mai 2014 am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ ist gestützt auf die Aussagen des Bauführers C.____ davon auszugehen, dass dieser am Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. So hat C.____ anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Ausbildung benötigt man als Vorarbeiter?" ausgeführt: "Das kennen wir bei uns in der Firma nicht. Wir haben Chefmonteur, das war er aber nicht. Dazu benötigt man eine Ausbildung. B.____ war aber nicht Chefmonteur. Er war Gruppenchef. Als Gruppenchef braucht er keine Ausbildung. Er hat sich die Ausbildung durch 4 Jahre Erfahrung angeeignet. Er machte stets eine richtig gute Arbeit." Weiter hat C.____ auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgesagt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. Andernfalls müsse er den Anweisungen von B.____ folgen, welcher auf der Baustelle Gruppenchef war." Der Beschuldigte selbst hat trotz anfänglichen Bestreitens diese Einschätzung ausdrücklich anerkannt. So hat er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 die Frage, "durften Sie A.____ Weisungen geben, ihm sagen, was er tun muss?" mit: "Ja.", und diejenige, "wer war auf der Baustelle derjenige, welcher die Weisungen geben durfte?" mit: "Ja, das war schon ich. Das ist so." beantwortet. Ferner hat B.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bezüglich der Frage, "sind Sie Chefmonteur?" zu Protokoll gegeben: "Ja, also ich war dort Gruppenführer. Ob Chefmonteur oder Gruppenchef ist genau das Gleiche. Sobald man auf der Baustelle Weisungen geben kann, ist man Gruppenführer." Schliesslich hat B.____ auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht ohne Vorbehalte eingeräumt, der Gruppenchef gewesen zu sein (Protokoll KG S. 6). cc) Bezüglich der Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, existieren zwischen dem Beschuldigten und A.____ divergierende Aussagen. Darüber hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten im Generellen sehr widersprüchlich. In der Einvernahme von B.____ vom 16. Dezember 2016 hat der Beschuldigte folgende Unfallschilderung vorgetragen: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW, um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…) Unsere Aufgabe war es, diese zwei Reihen der Schaltafeln sorgfältig abzutragen. A.____ trug die einzelnen Schaltafeln ab und übergab sie mir, ich stapelte diese auf dem Glasdach auf der Seite wo der LKW stand aufeinander." Hinsichtlich der Frage, "für welche Art Arbeit darf ein Gerüstbaumitarbeiter ohne spezifische Fachkenntnisse eingesetzt werden?" hat der Beschuldigte demgegenüber ausgeführt: "(…) Ich habe gesehen, dass er nicht so versiert war. Aus diesem Grund habe ich ihm gesagt, er solle unten bleiben und von unten arbeiten. Aber er wollte mir auf dem Glasdach helfen, um dann einmal Feierabend zu machen." Zum Vorhalt, "mit einer der gesetzlich vorgeschriebenen absturzsichernden Massnahme hätten der Unfall und die Gefährdung von A.____ verhindert werden können." hat der Beschuldigte dargelegt: "Wäre er nicht oben gewesen, dann wäre er nicht runter gefallen. Es ist schon so, hätte man das alles gemacht, wäre der Unfall verhindert worden. Das ist richtig. Wir hätten auch zwei Tage auf dieser Baustelle verbringen können, um das Gerüst zu demontieren und die sichernden Massnahmen zu errichten, aber diese Zeit hatten wir einfach nicht. Ich habe A.____ mehrfach gesagt, er solle unten bleiben, er ist von sich aus auf das Glasdach. Ich habe keine Anweisung gegeben, dass er hoch soll. Das habe ich nicht, im Gegenteil, ich habe ihm gesagt, dass er unten bleiben soll." Demgegenüber hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…)." Gleichermassen hat er auf die Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" geantwortet: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 hat B.____ dann wiederum auf den Vorhalt, "A.____ bestreitet, Sie darum gebeten zu haben, ihn bei Gericht zu unterstützen. (…)." dargelegt: "Ich habe ihn mehrfach gebeten, nicht rauf zu kommen. Er sagte, er komme rauf, um zu helfen, damit wir früher Feierabend machen können. Er war mit dem Natel zwischen dem Kopf und der Schulter. Ohne das Natel wäre der Unfall nicht passiert." Weiter hat B.____ auf die Frage, "wieso haben Sie es zugelassen, dass A.____ entgegen den angeblichen Weisungen von C.____ dennoch auf das Glasdach steigt, um beim Abbau des Laufsteges/Abstellbasis zu helfen? Sie waren weisungsbefugt und hätten ihm das doch untersagen müssen." ausgesagt: "Ich sage, er hat mich gezwungen. Er hat gesagt, er komme rauf und ich wollte das nicht. Er wollte aber schnell Feierabend machen. Er kam dann aber dennoch hoch. Am Schluss drängte er so und ich sagte, ok, dann komme." Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in ähnlicher Weise zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger um ca. 15:00 Uhr oder 15:30 Uhr habe schneller arbeiten wollen und deshalb nach oben gekommen sei, obwohl er ihm gesagt habe, er solle unten bleiben. Er habe ihm zehnmal gesagt, dass er sich weder auf das Gerüst noch auf das Glasdach habe begeben dürfen. A.____ sei hinaufgekommen, weil er schneller habe fertig sein wollen. Er sei gegen seine Anweisung nach oben gekommen. Er habe nie ausgesagt, dass er hinaufkommen solle (Protokoll KG S. 6 f.). Der Privatkläger hat seinerseits anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 wiederholt ausgeführt, B.____ habe ihm gesagt, dass er nach oben gehen soll, um ihm zu helfen. B.____ habe ihn nach oben gerufen, und er sei aus diesem Grund hinaufgegangen, damit er seine Arbeit nicht verliere. C.____ habe ihn auf die Baustelle geschickt, und B.____ habe ihm gesagt, er solle auf das Dach, um die Demontage zu machen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ ausgesagt, B.____ habe ihn aufgefordert, hinauf zu kommen. Er habe gesagt, dass er dies nicht dürfe. Danach habe dieser zu ihm gesagt, wenn er nicht sofort hinaufkomme, könne er sofort nach Hause. Er habe seine Stelle nicht verlieren wollen und sei deshalb hinaufgegangen. Er [B.____] habe zu ihm gesagt, komme hinauf oder gehe heim. In Anbetracht dieser höchst unterschiedlichen Aussagen ist zu konstatieren, dass sich bezüglich der aufgeworfenen Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt. Festzustellen ist aber immerhin, dass die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz, wonach A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, nicht zweifelsfrei erstellt ist. Unbestritten und im vorliegenden Fall entscheidend ist hingegen, dass B.____ den Privatkläger nicht vom Betreten des Gerüstes und des Daches abgehalten hat sowie dass er keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt hat, diesen davon abzuhalten, sollte er tatsächlich der Meinung gewesen sein, A.____ hätte sich nicht in die Höhe begeben dürfen. dd) Hinsichtlich der Frage, ob C.____ gegenüber B.____ eine Weisung dergestalt erlassen hat, dass der Privatkläger weder das Gerüst noch das Dach hätte betreten dürfen, sind den Akten ebenfalls keine einheitlichen Aussagen zu entnehmen. C.____ hat diesbezüglich (vgl. nachfolgend E. 4.3.f/hh) unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat er in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte sich A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach begeben dürfen (Protokoll KG S. 9). B.____ hat zur Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 ausgeführt: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Demgegenüber hat der Beschuldigte in der Konfronationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "C.____ hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 gesagt, dass nur Sie auf das Gerüst dürfen, nicht jedoch A.____." vorgebracht: "Ja. Das hat er mir am Morgen gesagt. Er hat Instruktionen gegeben, wie wir was zu tun haben. Das macht er bei allen Baustellen." Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 erklärt, er sei nur Hilfsarbeiter und tue, was man ihm sage. Er erhalte keine direkten Weisungen, es sei immer der Chefmonteur, welcher ihm dann sage, wohin sie gingen und was sie tun würden. Er sei durch niemanden instruiert worden, mit ihm werde ohnehin nicht geredet. Es werde nur mit den Vorgesetzten oder dem Chefmonteur gesprochen. Es sei ihm nicht verboten worden, Arbeit auf Dächern zu tätigen. Er habe keine Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern erhalten. Weiter hat A.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, C.____ habe ihm zu keinem Zeitpunkt Anweisungen zur Sicherung auf dem Glasdach erteilt. Ausserdem hätten ihm weder C.____ noch B.____ verboten, über dem Glasdach Arbeiten zu verrichten. C.____ habe ihm nichts gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht. Im Resultat ist festzustellen, dass sich auch zu dieser Frage kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt, was in der Konsequenz bedeutet, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wiederum nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach nicht hätte betreten dürfen. ee) In Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert hat, wie dies der Beschuldigte B.____ wiederholt geltend macht, ergibt sich aus den Akten wiederum kein einheitliches Bild. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 legt B.____ zur Unfallschilderung dar: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte ferner auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." zu Protokoll gegeben: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…) Wenn er nicht am Natel gewesen wäre, wäre das nicht passiert (…)." Zudem hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "obschon A.____ Sie darum gebeten haben soll, nichts vom Telefon zu sagen, haben Sie bereits bei Ihrer ersten Einvernahme erwähnt, dass er das Telefon in der Hand gehalten habe und Sie ihn aufgefordert hätten, dieses wegzulegen." vorgebracht: "(…) Es war so, ohne Natel wäre der Unfall zugetragen [sic!]. Mir tut es auch leid, was passiert ist. Er war 2-3 Mal mit dem Natel in der Hand. Er hat immer wieder telefoniert. Er hatte das Natel immer zwischen Schulter und dem Ohr eingeklemmt." Schliesslich hat der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht behauptet, dass der Privatkläger den ganzen Nachmittag am Telefon gewesen sei. Als er hinuntergefallen sei, habe er das Natel in der Hand gehabt. Das Natel sei kaputt gegangen, als er hinuntergefallen sei. Im Moment als er gefallen sei, habe er das Handy in der Hand gehabt. A.____ sei am Unfall selber schuld, weil er nicht auf seine Weisung gehört habe, ständig am Telefon gewesen sei und gehastet habe. Aus seiner Sicht sei nur der Privatkläger am Unfall schuld und sonst niemand (Protokoll KG S. 7 f.). Demgegenüber hat der Privatkläger anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 ausgeführt, er habe kein Telefon bei sich gehabt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ zudem ausgesagt, er habe nicht telefoniert. Gestützt auf die unterschiedlichen Depositionen und die Tatsache, dass weder die Ausführungen des Beschuldigten noch diejenigen des Privatklägers zu vorliegender Frage als glaubhafter eingestuft werden können, ist wiederum zu konstatieren, dass der Sachverhalt zu diesem Punkt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Dies gilt umso mehr, als keine aktenmässigen Hinweise bestehen, dass am Unfallort ein Mobiltelefon (bzw. Teile davon) aufgefunden worden sein soll, welches aufgrund der Fallhöhe von rund viereinhalb Metern sicherlich auf dem Betonboden zerbrochen wäre. Ganz abgesehen davon erscheint es aus arbeitstechnischer Sicht schwer vorstellbar, wie es möglich gewesen sein soll, einerseits das Gerüst zu demontieren und die Schaltafeln abzubauen und andererseits gleichzeitig ein Mobiltelefon zu halten. Anzumerken bleibt zudem, dass der Privatkläger nach der Behauptung von B.____ angeblich deshalb auf das Dach gestiegen sein soll, damit die Arbeit schneller erledigt wird und er früher in den Feierabend hätte gehen können. Im Hinblick auf diesen Zweck macht es allerdings von vornherein wenig Sinn, den angestrebten schnelleren Arbeitsprozess durch häufige Telefonate wieder künstlich zu verlangsamen. ff) Bezüglich der Ausbildung und Schulung von B.____ sowie dessen Kenntnisse von Sicherheitsmassnahmen ist Folgendes festzuhalten: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger weisen zutreffend darauf hin, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kein einziger konkreter Nachweis hat erbracht werden können, dass B.____ tatsächlich jemals eine Sicherheitsschulung absolviert hat, bei welcher das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dächern bzw. der Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung thematisiert worden ist. Korrekt ist des Weiteren der Hinweis auf die EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" vom 19. Oktober 2001, wonach gemäss Ziff. 5.5 "Instruktion und Ausbildung" gestützt auf Art. 6 VUV und Art. 8 VUV die durchgeführte Instruktion zu dokumentieren ist, und aus dieser Dokumentation mindestens ersichtlich sein muss, wer von wem, wann und worüber instruiert worden ist. Eine solche Dokumentation fehlt in casu. Aus den im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten C.____ eingereichten Unterlagen (act. S. 411 ff.) lässt sich zwar ableiten, dass im Februar und März 2014 Schulungen im Umgang mit der PSAgA durchgeführt worden sind. Unklar ist aber mangels entsprechender Teilnehmerliste, welche Mitarbeiter effektiv diese Schulung absolviert haben, zumal B.____ unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt gar nicht bei der D.____ AG im Einsatz gestanden hat. Der Beschuldigte selbst hat zu diesem Punkt einmal mehr sehr widersprüchliche Aussagen getätigt. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 hat er auf die Frage, "wurden Sie durch C.____ nicht informiert oder angewiesen, Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle zu treffen bzw. die entsprechende Ausrüstung mitzunehmen?" geantwortet: "Das ist alles im LKW drin. Also Gürtel und Helm. Das hatten wir dabei. Der Gürtel ist zum sich befestigen, wobei wir dort keine Möglichkeit hatten, uns zu befestigen. Wir konnten uns nirgends befestigen, es gab keine Möglichkeit. Auf allen Baustellen sieht man das, nirgends werden die SUVA-Vorschriften eingehalten. Wissen Sie, ich wurde nicht geschult für solche Sachen. Ich bin auch dafür, dass man das Personal besser auf Sicherheit schult. Das passiert aber nicht. (…)." Die Frage, "wurden Sie oder A.____ an diesem Tag instruiert, wie Sie auf der Baustelle vorgehen müssen bzw. welche Sicherheitsvorkehrungen beim Arbeiten auf dem Glasdach zu befolgen sind?" hat er so beantwortet: "Ich wurde nicht instruiert. Ich habe auch noch nie einen Kurs oder eine Schule dafür gemacht. Es heisst einfach, Gerüst abbauen, aber wie es zu erfolgen hat, das habe ich nie gelernt. Nur die Erfahrung hilft. So läuft alles bei D.____, so läuft es bei jeder Firma auf dem Bau. (…)." Bezüglich der Frage, "wurden Sie von der D.____ eingearbeitet und instruiert?" hat er zu Protokoll gegeben: "Nein. Früher war es so, wie es heute ist, weiss ich nicht." Weiter hat er zur Frage, "wer sorgt für das Einhalten der Sicherheitsregeln?" ausgeführt: "(…) Allgemein werden die Regeln und die Überwachungsmassnahmen nicht eingehalten. C.____ kennt die Regeln, aber es kostet viel Zeit, um zusammen zu sitzen und die Arbeiten zu besprechen. Ich konkret wurde von der Firma D.____ nie instruiert, wie ich was zu tun habe. Ich habe auch nie etwas Schriftliches erhalten." Im Gegensatz hierzu hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie je eine Schulung im Umgang mit PSagA erhalten? Wann und wo war das?" ausgeführt: "Das habe ich schon. Das war vielleicht 2013, 2014. Wenn auf der Baustelle etwas kompliziert ist, gibt Herr C.____ zusätzliche Anweisungen. Das war bei D.____ in Y.____ im Lager." In der Einvernahme vom 28. Mai 2019 hat der Beschuldigte dann wiederum auf den Vorhalt, "wieso haben Sie anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 behauptet, dass Sie nie eine Schulung, Schule oder Kurs gemacht haben und auch nicht eingearbeitet wurden und widersprechen sich am 5. Februar 2019 diametral, indem Sie behaupteten, dass Sie im Jahre 2013 oder 2014 eine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht haben?" geantwortet: "PSAgA habe ich nicht gemacht, dafür muss man zwei Tage in einen Kurs. Das habe ich nicht. Ich habe nur im Lager in Y.____ eine Schulung gemacht. Diese wurde durch Herr C.____ gemacht. Jeder Monteur, jede Gruppe musste gehen. Das ging ca. eine halbe Stunde oder eine Stunde. (…)." Im Zusammenhang mit seinem Wissen um die Sicherheitsbestimmungen trotz allenfalls fehlender Schulung hat B.____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 auf die Frage, "was muss gemäss Bauarbeiterverordnung beachtet werden, wenn Arbeiten auf einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern verrichtet werden?" dargelegt: "(…) Ich habe nie einen Sicherheitsgurt getragen, auch nicht auf Baustellen auf einer Höhe von über 40 Metern. Ich kenne das Gesetz nicht, ich habe nie reingeschaut. Ich weiss aber, dass wenn man auf einer Höhe von mehr als 3 oder 4 Metern arbeitet, man sich sichern muss. Das weiss ich schon, aber das geht zu lange. (…). Wir stehen unter Zeitdruck, da halten wir halt die Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ein, da wir keine Zeit dafür haben, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Das braucht zu lange." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Mit der Sicherheit war alles ok. Wir hatten alles im Auto, was man braucht. Gürtel, Helm und so zum Sichern. Wir sind beide schuld. Es war sicher dort oben. Wir hatten das Sicherheitsseil. Aber ich habe entschieden, dass wir das hier nicht brauchten, da die Baustelle sicher war. Das nimmt man nur, wenn es nicht sicher ist, z.B. auf der Höhe von 10 Metern oder so. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat B.____ auf die Frage, "wurden Sie durch jemanden aufgefordert, die Seilsicherung zu nutzen?" geantwortet: "Das muss man selber entscheiden. Als Chefmonteur muss man das selber entscheiden." Weiter hat er auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." ausgeführt: "Was soll ich sagen. Wir sind beide selber schuld. Es hätte nicht so weit kommen sollen. Herr C.____ hat das mit mir und Herrn A.____ besprochen. Aber wir wollten etwas schnell machen." Ferner hat der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 die Frage, "welche Sicherung hat er [C.____] vorgeschlagen?" so beantwortet: "Er hat mich nicht gezwungen, etwas Spezielles zu machen. Ich war nicht von gestern. Ich habe Erfahrung. Gürtel, Helm und Handschuhe waren im Auto. Ich habe am Unfalltag keinen Gürtel [getragen]. Die Sicherheit oben war gegeben." Ausserdem hat er auf die Frage, "C.____ hat in der Einvernahme vom 5. Februar 2019 ausgesagt, dass er mit Ihnen besprochen habe, dass Sie eine PSAgA anbringen sollen. Wieso haben Sie das nicht gemacht?" ausgeführt: "Nein, das wurde nicht abgemacht. Ich habe mich besser gefühlt ohne. Ich war oben geschützt, es war gut." Vor dem Kantonsgericht hat B.____ schliesslich vorgebracht, er wisse nicht mehr, ob C.____ ihm gesagt habe, dass er mit der persönlichen Schutzausrüstung hätte arbeiten sollen, aber er denke schon. Allerdings müsse man dies automatisch wissen. Er würde heute nichts anders machen. Er sei auch ohne Sicherung absolut sicher da oben gewesen, weil es gerade gewesen sei und 1,20 Meter breit. Man müsse halt immer selbst schauen. Er habe gewusst, wie man die persönliche Schutzausrüstung anzuwenden habe; das habe er bei anderen Baustellen schon mehrfach gemacht. Er sei seit 20 Jahren im Gerüstbau tätig. Vor dem Unfall habe er u.a. bei M.____, bei N.____ und bei O.____ gearbeitet. Vor dem Unfall habe er ca. 13 Jahre Berufserfahrung gehabt (Protokoll KG S. 6 ff.). In Würdigung dieser Fakten und Aussagen steht für das Kantonsgericht fest, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist, dass B.____ zum Zeitpunkt des Ereignisses im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen ist. Ungeachtet dessen ist es aber erstellt, dass die erforderliche Schutzausrüstung am Unfalltag vor Ort zur Verfügung gestanden hat sowie dass B.____ um die Notwendigkeit von Sicherungsmassnahmen im konkreten Fall gewusst, jedoch aus Gründen der Bequemlichkeit bzw. aufgrund einer falschen Risikoeinschätzung im Sinne einer bewussten Entscheidung darauf verzichtet hat. gg) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte B.____ als gegenüber dem Privatkläger A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst hat, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherungen vorhanden gewesen sind, und er dennoch mindestens zugelassen hat, dass der unerfahrene A.____ die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert betreten hat. hh) Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Traumatologie, vom 4. Juni 2014 (act. S 113) hat der Privatkläger anlässlich seines Unfalls vom 13. Mai 2014 folgende Verletzungen erfahren: eine dislozierte Beckenfraktur rechts mit Acetabulumbeteiligung, eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit Schnittverletzung palmar rechts sowie multiple Kontusionen. In den medizinischen Berichten des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2015 (act. S 129 f.) und 20. Mai 2015 (act. S 133 f.) wird der Privatkläger als zu 100% arbeitsunfähig beschrieben. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. August 2015 (act. 465 f.) hat das Universitätsspital Basel festgehalten, der Beckenringbruch liege nahe an der Vena femoralis cumunis sowie an multiplen Gefässen im kleinen Becken, wobei eine Ruptur dieser Gefässe lebensbedrohlich sei. Der Betroffene habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, allerdings hätte eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, wenn keine sofortige ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Aufgrund der Verletzungen seien bleibende Schäden zu erwarten, erfahrungsgemäss würden nur 40% der Patienten mit schweren Beckenverletzungen wieder berufstätig. Es sei nicht absehbar, wie lange die andauernde Arbeitsunfähigkeit andauere. Ferner hat die SUVA mit Schreiben vom 26. Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw. einen Fehltritt machen und durch das Glasdach hindurch stürzen könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten sollen bzw. dass er in der Höhe nicht hätte telefonieren dürfen, missachtet haben sollte, was aber beides - wie vorgängig dargelegt - nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger Arbeiten in einer Höhe von rund viereinhalb Metern hat verrichten lassen, obwohl er gewusst hat, dass dieser entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht gegen Absturz gesichert gewesen ist. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, womit die Adäquanz ohne Frage zu bejahen ist. Der Einwand von B.____, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht ohne Zweifel erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige - bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte - Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten - soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert hat - nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es B.____ entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften unterlassen, den Privatkläger davon abzuhalten, in einer nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährlichen Situation Arbeiten zu verrichten. Mit einer blossen - bestrittenen - Anweisung an den Geschädigten, nicht auf dem Dach zu telefonieren, hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften offensichtlich nicht genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. dd) In Hinsicht auf die Vermeidbarkeit des Erfolges, d.h. die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt. Dabei habe er die anerkannten Regeln der Baukunde durchzusetzen gehabt. Bei der Auswahl der eingesetzten Gerüstmonteure sei keine Pflichtverletzung zu erkennen. Gemäss erstelltem Sachverhalt, wie er zu Gunsten von C.____ anzunehmen sei, habe er B.____ darüber instruiert, wie dieser das Gerüst abzubauen habe. Dass er primär den Gruppenchef B.____ angewiesen habe, sei nicht zu beanstanden, denn dieser habe die Weisungsbefugnis innegehabt, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gegebenenfalls gegenüber A.____ durchzusetzen. Dass C.____ im Verlauf dieses Tages die Ausführung nicht mehr weiter beaufsichtigt habe, sei unter den konkreten Umständen nicht als pflichtwidrig zu beurteilen. Wenn von einem Bauführer im Allgemeinen zu verlangen sei, dass er sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Arbeiten zu machen habe, so sei dies insbesondere bei mehrtägigen Bauarbeiten mit verschiedenen Arbeitsschritten von Bedeutung. Vorliegend handle es sich indes um Arbeiten, die von zwei Monteuren in weniger als einem Tag hätten erledigt werden können. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei nicht komplex gewesen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, die Arbeiten so durchzuführen, dass stets eine Seilsicherung verwendet worden sei, solange man sich nicht mehr im geschützten Bereich innerhalb der noch bestehenden Bestandteile des Gerüstes und in einer Absturzhöhe von über drei Metern befunden habe. Dies sei im Gerüstbau ein Routinevorgang. C.____ habe nicht voraussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung und zudem in einer Weise ausgeführt würden, mit welcher eine solche gar nicht mehr habe angebracht werden können, und dass sich A.____ auf das Gerüst begeben würde. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach C.____ pflichtwidrig nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle gesorgt und nicht die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen habe, er nicht eine genügende Instruktion über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn erteilt habe und er ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt habe, deren vorgängige Schulung er nicht veranlasst habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, C.____ habe keine Angaben zur Ausbildung von B.____ machen können; insbesondere habe er nicht abgeklärt, ob dieser Kenntnisse im Umgang mit individuellen Absturzsicherungen habe vorweisen können. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten C.____ (und D.____) sei nicht klar gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. C.____ habe zudem als Sicherheitsbeauftragter und Bauführer keine bzw. unzutreffende Instruktionen zum Abbau des Gerüstes erteilt, da er offensichtlich die Meinung vertreten habe, dass ein Schutz gegen seitliche Fehltritte nicht notwendig gewesen sei. Hätten C.____ (und D.____) die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen. c) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar (vgl. oben E. 2.2.1), eine umfassende Würdigung der gesamten Beweismittel zeige auf, dass C.____ ein ganz erhebliches Verschulden am Unfallereignis trage, nachdem er als von der Firma D.____ AG eingesetzter Sicherheitschef massgebliche Sicherheitsbestimmungen missachtet habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei C.____ der Meinung gewesen, dass bei der Demontage des Laufstegs am 13. Mai 2014 keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung vor einem Absturz hätten getroffen werden müssen. Diese Annahme sei zweifellos falsch gewesen. Insofern sei der Eintritt des Unfallereignisses auf das pflichtwidrige Verhalten des Sicherheitschefs zurückzuführen und wäre durch geeignete Massnahmen auch vermeidbar gewesen. d) Der Beschuldigte wiederum vertritt die Meinung (vgl. oben E. 2.4.2), er habe nicht vor-aussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung ausgeführt würden und dass sich der Privatkläger entgegen seiner klaren Weisung auf das Gerüst begeben würde. Hinzu komme, dass der Privatkläger offenbar auch noch telefoniert habe, was ein krass fehlbares Verhalten seinerseits darstelle. Bestritten werde schliesslich, dass der Taterfolg vermeidbar gewesen wäre. Vorliegend stehe das Verhalten des Privatklägers und dasjenige von B.____ im Vordergrund, welcher unumwunden zugegeben habe, um die Schutzausrüstung gewusst, jedoch aus eigenem Antrieb darauf verzichtet zu haben. Insgesamt habe er seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und auf korrekte Weise gewisse Pflichten an B.____ delegiert. e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten C.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen sei. Obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst habe, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen sei und beim Abbau schliesslich auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche habe entfernt werden müssen, habe er es unterlassen, den Beschuldigten B.____ sowie A.____ über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn genügend zu instruieren. C.____ habe es weiter pflichtwidrig unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen - namentlich der PSAgA (Seilsicherung) - anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen seien bzw. hätte er eine vorgängige Schulung des Beschuldigten B.____ sowie von A.____ veranlassen müssen. C.____ habe indessen auf der entsprechenden Baustelle am 13. Mai 2014 für die hohen Anforderungen an die Tätigkeit auf nicht durchbruchsicheren Glasdächern ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt. Dabei seien für C.____ ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch das nicht durchbruchsichere Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Weisungsbefugnis als verantwortlicher Bauführer und seine Kompetenzen als Sicherheitsbeauftragter auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten C.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: C.____ sei als für die Baustelle zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gemäss gesetzlicher Regelung und SUVA-Standard bei der Baustelle und innerhalb des gesamten Betriebs zuständig gewesen. Auf der Baustelle seien namentlich die Vorschriften der BauAV zu beachten gewesen. Als Bauführer der Baustelle hätten dem Beschuldigten die korrekte Auswahl der dort eingesetzten Personen sowie deren genügende Instruktion und Überwachung, namentlich betreffend die einzuhaltenden Normen der Arbeitssicherheit und die Verwendung von Absturzsicherungen, oblegen. Weiter sei er für die Organisation und Bereitstellung der benötigten Arbeitsmaterialien verantwortlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Helm, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.). Zusätzlich hätten ihm die Organisation und die Durchführung von risikogerechten Schulungen der bei der D.____ AG eingesetzten Personen (neu eintretend und bestehend, temporär und festangestellt) u.a. betreffend Arbeitssicherheit und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Seilsicherung) sowie die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch diese oblegen. Sofern nötig, habe der Beschuldigte für Schulungen externe Fachpersonen beizuziehen gehabt. f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten C.____ ist zu erkennen, dass die Ausführungen der Vorinstanz das Kantonsgericht nicht zu überzeugen vermögen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger legen zutreffend dar, dass das Strafgericht die Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten des Beschuldigten C.____ vorgenommen hat. Namentlich hat es dessen Erstaussagen anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Mai 2018 in einer Weise interpretiert, welche gestützt auf die konkreten Umstände als nicht nachvollziehbar erscheint. bb) In der genannten Einvernahme hat C.____ unter anderem folgende Depositionen getätigt: Zur Frage, "was können Sie zu diesem Unfall erzählen?" hat C.____ geantwortet: "(…) Wenn das Dach nicht durchbruchsicher ist, dann müssen entsprechende Massnahmen gemäss Art. 35 BauAV ergriffen werden. Dort steht das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur auf Laufstegen gestattet. Und so ein Laufsteg war vorhanden." Zur Frage, "wie geht man konkret vor, wenn das Gerüst abmontiert wird; wann und wie werden die Laufstege abmontiert?" hat er ausgeführt: "Genau in der umgekehrten Reihenfolge wie bei der Gerüstmontage. Konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut." Dem Vorhalt, "als Vorgesetzter von B.____ und A.____ und Sicherheitsverantwortlicher der Firma D.____ AG hatten Sie die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Dachflächen, im vorliegenden Fall das Glasdach, durchbruchsicher ist [sind]. Bei Feststellung, dass das Glasdach nicht durchbruchsicher ist, hätten Sie wirksame Schutzmassnahmen treffen müssen." hat C.____ entgegnet: "Das ist alles richtig. Man muss gemäss Art. 35 BauAV die erforderlichen Massnahmen treffen, wenn das Glasdach nicht durchbruchsicher ist. Das Glasdach war nicht durchbruchsicher und aus diesem Grund haben wir den Laufsteg montiert." Die Frage, "Herr C.____, welche Sicherungsmassnahmen sind gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." Zur Frage, "wieso stand für die [Sie] der Laufsteg im Vordergrund?" hat C.____ dargelegt: "Weil man diesen auch als Abstellbasis für das Gerüst brauchen kann sowie zum Schutz des Glases und darunter laufenden Personen." Die Frage, "wären auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Nein, sonst wäre der Schutz der Person[en], die darunter umherlaufen, nicht gewährleistet gewesen." Bezüglich der Frage, "welche Sicherheitsvorkehrungen bzw. Sicherungsmassnahmen wurden an der E.____strasse in X.____ getroffen, um B.____ und A.____ am 13. Mai 2014 vor einem Absturz vom Glasdach während der Verrichtung der Arbeiten zu sichern?" hat C.____ deponiert: "Die müssen nie auf das Glasdach stehen. Also es war zu keinem Zeitpunkt erforderlich auf das Glasdach zu stehen, um die Arbeiten zu verrichten." Dem Vorhalt, "die Regel 5 der SUVA betreffend Arbeiten auf [nicht] durchbruchsicheren Dachflächen sieht folgende Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch vor: Montage von Auffangnetzen unter der Dachfläche; Erstellen einer tragfähigen Dachfläche mit umlaufendem Sicherheitsschutz; tragfähige Laufstege mit beidseitigem Geländer. Wurde eine dieser Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ getroffen?" hat der Beschuldigte entgegnet: "Ja, der Laufsteg wurde gemacht." Die Frage, "wieso wurde keine der drei genannten Sicherungsmassnahmen getroffen?" hat C.____ so beantwortet: "Eine der genannten haben wir getroffen, das ist der Laufsteg." Den Vorhalt, "beim Laufsteg wurde aber kein Seitenschutz erstellt." hat er bestätigt: "Das ist richtig." Zum weiteren Vorhalt, "gemäss Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 sei die Unfallursache, dass der Verunfallte auf einem nicht durchbruchsicheren Dach gearbeitet hat und aufgrund dessen gesichert hätte sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag. Zudem wird seitens des SUVA-Experten festgestellt, dass das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen einen Absturz zu sichern, technisch durchaus möglich gewesen wäre." erwidert der Beschuldigte: "Was soll ich sagen. Technisch ist sicher immer alles möglich. Man hätte auch in diesem Fall effektiv technisch eine Lifeline aufbauen können. Aber wissen Sie, es muss alles in einem Verhältnis stehen. In diesem Fall war der Aufwand für den Aufbau einer Lifeline schlichtweg nicht verhältnismässig. (…)." Zur Frage, "würden Sie heute in punkto Sicherheitsvorkehrungen andere Massnahmen treffen?" hat C.____ ausgeführt: "Ich würde nicht mehr so Leute anstellen. Wenn einer auf das Glasdach steht und den Anweisungen nicht folgt, dann weiss ich nicht, was er sich überlegt hat." Die Frage, "inwiefern sind Sie der Meinung hat B.____ am 13. Mai 2014 seine Arbeit nicht gut ausgeführt?" hat C.____ so beantwortet: "Seine Arbeit hat er gut ausgeführt. Aber dass A.____ auf das Dach konnte, das war nicht in Ordnung. Er und A.____ hatten die ganz klare Anweisung, dass A.____ nicht auf das Dach gehen darf. Es war ein Verstoss gegen meine klare Anordnung." Bezüglich der Frage, "ist es korrekt, dass die Person, welche die Schaltafeln auf dem Laufsteg zurücktransportiert, dass diese Person gegen einen ausfälligen [allfälligen] Ausfallschritt, beispielsweise bei Verlust des Gleichgewichts, nicht gesichert ist?" hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben: "1,5 Meter Ausfallschritt ist meines Erachtens etwas gross. Aber es ist richtig, dass der Laufsteg keinen Seitenschutz hat. (…)." cc) Diese Aussagen, welche zwar erst vier Jahre nach dem Unfall getätigt worden sind, aber ungeachtet dessen zeitlich am nächsten zum fraglichen Ereignis stehen und damit als eigentliche Erstaussagen zu qualifizieren sind, welchen gerichtsnotorisch grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zuzusprechen ist, führen in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung des Kantonsgerichts zum zwingenden Schluss, dass C.____ zu jenem Zeitpunkt die Ansicht vertreten hat, dass am 13. Mai 2014 betreffend die beiden an der E.____strasse in X.____ mit der Demontage eines Gerüstes beschäftigten Mitarbeiter B.____ und A.____ als Sicherungsmassnahme vor einem Absturz vom Glasdach bzw. gegen einen Durchbruch durch das Glasdach ein Laufsteg - notabene ein solcher ohne Seitenschutz - genügt hat. Bekräftigt wird diese Schlussfolgerung durch die Ausführungen von C.____ in seinem Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Rechtsvertreter des Privatklägers, in welchem er darlegt: "(…) Ihr Mandant war sehr wohl gewohnt, in der Höhe zu arbeiten, denn er hatte bereits mehrere Engagements bei Gerüstfirmen und Gerüste werden meistens in die Höhe gebaut. (…). Betreffend Sicherungen etc. können wir Ihnen nur sagen, dass das ganze Gerüst auf den Trägern stand und von diesen getragen wurde. Wenn ein Mitarbeiter sich aber entschliesst, aus eigenem Antrieb das gesicherte Standbrett zu verlassen, dann handeln nicht wir, sondern der Mitarbeiter fahrlässig, und es wird relativ schwer, uns ein Versäumnis nachzuweisen. (…)." dd) Zwar hat der Beschuldigte im späteren Verlaufe des Strafverfahrens durchaus andere Sicherungsmassnahmen zur Sprache gebracht; so hat er beispielsweise anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten vom 5. Februar 2019 dem Vorwurf, "Herr C.____, Sie werden beschuldigt, als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und als für die Baustelle an der E.____strasse in X.____ verantwortlicher Bauführer B.____ und A.____, welche beide über keinerlei Ausbildung und Erfahrung mit Seilsicherungen verfügten und für die vorzunehmenden Arbeiten nicht geschult waren, mit dem sorgfaltspflichtwidrigen Abbau der Abstellbasis des Gerüsts beauftragt zu haben. Sie stellten die materiellen Ressourcen, namentlich die erforderliche Lifeline, nicht zu Verfügung. (…)." entgegnet: "Das ist nicht so. Ich weiss nicht, von wem Sie das haben mit der Lifeline. Ich kann gemäss Art. 19 Abs. 1 [BauAV] diese Arbeiten mit einer PSAgA ausführen lassen. Das habe ich am Morgen des Unfalltages mit Herrn B.____ auf der Baustelle so besprochen. Die Vorgehensweise bei der Demontage konnte seitlich von einem sicheren Gerüst aus begonnen werden. Die Art der Demontage sollte gesichert mit der PSAgA am Rahmen Stück für Stück vorgenommen werden. Das heisst, Rahmen demontieren. Am nächsten Rahmen dann gesichert sein. Dann die ersten Bodenbeläge mit Styropor wegnehmen. Das wiederholt sich auf die ganze Länge über. Also entfernt man das Gerüst von links nach rechts in der Rückwärtsbewegung und sichert sich mit einer PSAgA immer an dem Rahmen, welcher im Rücken noch steht. (…)." Weiter hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." erwidert: "Bei Arbeiten von geringem Umfang ist das nicht nötig. Ein Anseilschutz hätte gereicht. Damit meine ich den Anseilschutz, also eine PSAgA, mit einem korrekten Arbeitsablauf, wie ich es vorher beschrieben habe." Ferner hat C.____ auf den Vorwurf, "Herr C.____, heute haben Sie eine andere Vorgehensweise geschildert [als in der Einvernahme vom 14. Mai 2018]; wie kommt das?" geantwortet: "Nein, das stimmt nicht. Ich habe nie etwas anderes gesagt als Rahmen, Belag, Rahmen, Belag. Sie haben letztes Mal nicht nach einer Sicherung gefragt. Ich gebe nur das als Antwort, was man mich fragt. Da legen Sie ja Wert darauf. (…)." Abgesehen davon, dass C.____ die Vorgehensweise bei der Demontage des Gerüstes am 14. Mai 2018 ("konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut.") diametral anders geschildert hat als am 5. Februar 2019 ("ich habe nie etwas anderes gesagt als Rahmen, Belag, Rahmen, Belag."), ist es offensichtlich unzutreffend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 nicht nach einer Sicherung gefragt worden sein soll. Vielmehr ist unmissverständlich danach gefragt worden, welche Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich seien, worauf er unzweideutig geantwortet hat: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." ee) Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungsversuche, weshalb er nicht bereits früher andere Sicherungsmassnahmen als den Laufsteg vorgebracht habe, erweisen sich als nicht stichhaltig. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er diesbezüglich Folgendes zu Protokoll gegeben: "Der Anseilschutz war für mich dermassen eine Selbstverständlichkeit, dass ich ihn in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 nicht ausdrücklich erwähnte. Ich habe ja die Zwei am Morgen des Unfalls entsprechend instruiert, und ich gebe jeden Monat in diesem Bereich Schulungen. Ich sah keinen Grund, dies ausdrücklich in der Einvernahme zu erwähnen; ich wollte nicht mehr ausführen, als ich gefragt wurde. Es ist mir nie in den Sinn gekommen, dass der Anseilschutz derart wichtig war, dass ich ihn von mir aus und ohne explizite Frage erwähnen musste; ich schaute im Protokoll mehr darauf, dass mir aus dem von mir Gesagten kein Strick zu drehen war." "Ich weiss nicht mehr, weshalb ich in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 die fehlende Seilsicherung nicht bemängelt habe. Entscheidend für mich war, dass Herr A.____ schlicht auf den Boden gehört hätte." Wie die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in diesem Zusammenhang zutreffend ausführen, ist es jedoch nicht plausibel, dass C.____ in einer über elfseitigen Einvernahme, in welcher es ohne Zweifel in zentraler Weise um Sicherungsmassnahmen bei Gerüstarbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Dach sowie um seine Verantwortlichkeiten als Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG gegangen ist, vergisst - dies notabene im Gegensatz zur Einvernahme vom 5. Februar 2019 -, zu erwähnen, dass er angeblich einen Seilschutz angeordnet haben soll. Dies ist im Übrigen umso unglaubhafter, als der anwaltlich vertretene Beschuldigte am Protokoll der Einvernahme vom 14. Mai 2018 im Nachgang zur Befragung zahlreiche Korrekturen bzw. Ergänzungen angebracht hat. Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte seine Aussagen radikal geändert hat, nachdem der Bericht der SUVA vom 19. Juli 2018 zum klaren Schluss gekommen ist, dass im vorliegenden Fall eine Seilsicherung die richtige Schutzmassnahme gewesen wäre (vgl. nachfolgenden Absatz). Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass C.____ in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 unmissverständlich und explizit ausgeführt hat, dass es zwar diverse Sicherungsmassnahmen gegeben hätte, für ihn aber konkret nur eine davon - nämlich der Laufsteg - in Frage gekommen ist. Die ausdrückliche Frage, ob auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen wären, hat der Beschuldigte mit "nein" beantwortet. Damit verbleibt kein Raum, anzunehmen, für C.____ sei der Anseilschutz dermassen selbstverständlich gewesen, dass er schlechterdings keiner Erwähnung bedurft hätte. Der Beschuldigte ist zum Unfallzeitpunkt ganz offensichtlich der Meinung gewesen, in Bezug auf die Gerüstdemontage habe als einzige Sicherungsmassnahme für die Arbeiten auf dem Dach das Erstellen eines Laufsteges genügt. Eine Ansicht, welche der Beschuldigte offensichtlich auch noch vor dem Kantonsgericht vertritt, indem er die (alleinige) Ursache für den Unfall darin sieht, dass der Privatkläger entgegen seiner Weisung auf das Dach gestiegen sein soll (Protokoll KG S. 10 f.). ff) Den Darlegungen des Beschuldigten hat die SUVA in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Im Unfallrapport der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Bau, vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.) steht zum Unfallhergang: "Bei der Demontage eines Gerüstes, welches auf ein Glasdach gestellt wurde, war der Verunfallte dabei, den Schutzbelag auf dem Glasdach zu demontieren. Dieser bestand aus Polystirolplatten und Schaltafeln. Als der Verunfallte ein Brett hochheben wollte, verlor er das Gleichgewicht, machte einen Ausfallschritt auf das Glasdach, welches zerbrach. Als Folge dessen stürzte der Verunfallte ca. 4,50 Meter in die Tiefe auf einen betonierten Vorplatz, wo er sich erhebliche Verletzungen zuzog." Zur Unfallursache wird festgestellt: "Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche ohne Schutzmassnahmen gegen Absturz." Bezüglich relevante Vorschriften bzw. Regeln der Technik wird festgehalten: "Der Verunfallte arbeitete auf einem nicht durchtrittsicheren Dach im Sinne von Art. 33 BauAV und hätte demnach gesichert sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag (Art. 32 und 35 BauAV). Das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen Absturz zu sichern, wäre technisch durchaus möglich gewesen." In der Stellungnahme der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Die Frage, "gibt es Unterschiede zwischen einem Laufsteg, welcher als Abstellbasis für ein Gerüst oder als Sicherheitsmassnahme dient? Was muss beachtet werden?" wird so beantwortet: "Es gibt einen Unterschied zwischen einem Laufsteg und einer Abstellbasis. Ein Laufsteg dient als sicherer Transportweg auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche und muss mit Geländern ausgestattet sein. Eine Abstellbasis dient der Verteilung der Last, so dass ein Gerüst darauf abgestellt werden kann." Zur Frage, "hätte vorliegend auf dem Glasdach ein Geländer als kollektive Schutzmassnahme aufgebaut werden müssen?" wird dargelegt: "Nein, ein Seitenschutz ist bei einer solchen Konstellation nicht vorgeschrieben. Hier handelt es sich um Arbeiten von geringem Umfang gemäss Art. 32 BauAV. Diese Arbeiten müssen in maximal 2 Personenarbeitstagen erledigt sein. Unter dieser Voraussetzung ist ein Arbeiten im Anseilschutz erlaubt. Zudem müsste zur Montage eines Seitenschutzes jemand auf das Dach, der dann ungesichert arbeiten würde, bis das Geländer montiert ist." Zur Frage, "wie ist ein Laufsteg auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach ordnungsgemäss abzubauen?" wird ausgeführt: "Die Mitarbeiter müssen zu jedem Zeitpunkt gegen Absturz gesichert sein. Es besteht die Möglichkeit, einen Anseilschutz zu tragen, oder die Arbeiten können aus Hubarbeitsbühnen ausgeführt werden. Ein Fangnetz oder Fanggerüst wie in Art. 35 BauAV wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Nach Art. 19 BauAV wäre vorliegend eine Seilsicherung die richtige Lösung." Die Frage, "wurden vorliegend die Schutzmassnahmen beachtet bzw. verletzt?" wird dahingehend beantwortet: "Die gemäss Art. 35, 32 und 19 BauAV erforderlichen Massnahmen wurden nicht getroffen." Schliesslich wird im Bericht der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 14. März 2019 (act. 517 ff.) dieses dargelegt: Auf den Vorhalt, "gemäss den Angaben von C.____ sei die Abstellbasis des Gerüstes mit einem Abbau in einer Rückwärtsbewegung abzubauen gewesen, wobei jeweils zuerst der seitliche Rahmen eines Gerüstelementes und erst danach die Abstellbasis habe entfernt werden sollen. Dabei hätten sich die Arbeiter mit einem Anseilschutz am hinter ihnen noch stehenden Seitenrahmen sichern sollen. Diese Sicherung sei jeweils nach Entfernung eines Gerüstelementes um ein Gerüstelement nach hinten zu verschieben gewesen." wird vorgebracht: "Diese Vorgehensweise funktioniert nur bis zum letzten Gerüstrahmen. An diesem würde der Mitarbeiter ungesichert arbeiten. Dabei handelt es sich nicht um die übliche Vorgehensweise, weil der Mitarbeiter beim letzten Gerüstelement ungesichert wäre." Der Vorhalt, "gemäss Angaben von C.____ wäre ein Arbeiten mit Lifeline nicht möglich gewesen. Diese Lifeline wäre an den Aufhängungen des Glasvordachs zu befestigen gewesen. Bei der Demontage wäre man in der Rückwärtsbewegung bei den einzelnen Dachaufhängungen angestossen. Ein Umhängen der Sicherung wäre dann aufgrund der Höhendifferenz für den Arbeiter nicht möglich gewesen." wird so beantwortet: "Die Vorbehalte sind nicht begründet. Wenn eine Seilsicherung nach Einschätzung von C.____ aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich war, hätte der Verunfallte anderweitig gesichert werden müssen. Wir weisen darauf hin, dass der Verunfallte überhaupt nicht gesichert war. Der Nachweis, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist [sind], ist vom Arbeitgeber zu erbringen." gg) Unbestritten ist des Weiteren, dass der Privatkläger nicht geschult gewesen ist im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung (Protokoll KG S. 11). In der Einvernahme vom 14. Mai 2018 hat C.____ überdies zur Frage, "über welche Ausbildung verfügte der Verunfallte?" zur Antwort gegeben: "Keine." Zudem hat er die Frage, "in welcher Funktion war A.____ angestellt?" so beantwortet: "Als Hilfsarbeiter ohne Fachkenntnisse, also ohne spezielle Fachkenntnisse." Bezüglich der entsprechenden Schulung des Beschuldigten B.____ in seiner Funktion als Gruppenchef ist - soweit dies vorliegend überhaupt relevant ist - auf die entsprechenden Erwägungen im vorstehenden Anklagepunkt (oben E. 4.2.f/ff) zu verweisen. hh) Nicht zweifelsfrei geklärt ist hingegen aufgrund divergierender Aussagen die Frage, ob eine Weisung dahingehend bestanden hat, dass sich der Privatkläger nicht auf das Gerüst bzw. auf das Dach hätte begeben dürfen, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Bloss aufgrund des Umstandes, wonach zum Unfallzeitpunkt die Tätigkeit des Privatklägers in erster Linie darin bestanden hat, am Boden das von B.____ demontierte Material entgegenzunehmen, lässt sich nicht ableiten, dass es ihm im Sinne einer Weisung verboten gewesen wäre, in die Höhe zu steigen. Immerhin hat der Beschuldigte in seinem bereits zitierten Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Rechtsvertreter des Privatklägers bloss moniert, dass sich der Privatkläger entschlossen habe, aus eigenem Antrieb das gesicherte Standbrett zu verlassen, nicht jedoch, dass sich dieser überhaupt auf dem genannten Standbrett befunden hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass C.____ diesbezüglich unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet hat: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat C.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach steigen dürfen (Protokoll KG S. 9). Der Privatkläger hat diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 deponiert, es habe kein Verbot gegeben, Arbeiten auf Dächern zu tätigen, es habe keine internen Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern gegeben. Wenn er sich richtig erinnern könne, habe C.____ ihm gesagt, er müsse auf das Dach steigen. Ferner hat der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, weder B.____ noch C.____ hätten ihm verboten, Arbeiten auf dem Glasdach zu verrichten. C.____ habe nichts zu ihm gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht. ii) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte C.____ nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen ist, obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst hat, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen ist, und beim Abbau auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche haben entfernt werden müssen. C.____ hat es weiter unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen - namentlich der PSAgA (Seilsicherung) - anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen sind. g) aa) In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: C.____ ist zum fraglichen Zeitpunkt sowohl der Sicherheitsverantwortliche der Firma D.____ AG als auch der direkte Vorgesetzte von B.____ gewesen. Ausserdem ist die Baustelle an der E.____strasse in X.____ "seine" Baustelle gewesen, was bedeutet, dass er der zuständige Bauführer und damit verantwortlich gewesen ist, dass die Baustelle "richtig", d.h. ordnungsgemäss montiert bzw. demontiert wird. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.1.c) die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Die Bauleitung muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Ausserdem muss die Bauleitung die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Damit hat der Beschuldigte in casu unbestreitbar eine Garantenstellung innegehabt, womit er die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehrungen hätte anordnen und sich in zumutbarer Weise vergewissern müssen, dass diese tatsächlich ausgeführt und eingehalten werden. bb) Nach dem massgebenden Sachverhalt ist klar, dass C.____ keine Sicherheitsvorkehrungen gemäss dem einschlägigen Recht und der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit angeordnet und durchgesetzt hat. Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hätte er zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen müssen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Zwar ist davon auszugehen, dass er in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.____ auf das Dach begeben könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten dürfen, missachtet haben sollte, was aber wie vorgängig dargelegt nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte die Gefahrenstelle nicht gesichert und damit nicht für entsprechende Massnahmen zum Schutz der Arbeiter gesorgt hat. Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich die unterlassene Sicherung der Arbeitsfläche vor einem Durchbrechen durch das Glasdach während der Demontage des Gerüstes in einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit ist die Adäquanz zweifellos zu bejahen. Der Einwand von C.____, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er sich ohne Grund auf das Dach begeben habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn es sich als zutreffend erwiese, dass der Privatkläger gegen die Weisung des Beschuldigten auf das Dach gestiegen sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht zweifelsfrei erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige - bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte - Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten - soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser zur Unterstützung der Demontagearbeiten von B.____ entgegen der Weisung von C.____ in die Höhe gestiegen ist - nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es C.____ unterlassen, eine nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährliche Situation entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Mit einer blossen - und im Übrigen bestrittenen - Anweisung an den Geschädigten, sich nicht auf das Dach zu begeben, hat er weder diesen Gefahrenherd mittels geeigneten Massnahmen entschärft, noch hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. dd) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass die fehlende Absturzsicherung bei einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, ist bereits bei der Prüfung des Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten B.____ festgestellt worden (vgl. oben E. 4.2.f/hh). Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von C.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.____ AG tätig gewesen. Wie anzunehmen sei, sei B.____ hinreichend geschult gewesen, insbesondere auch für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ vor dem Unfall hätte annehmen müssen, dass B.____ der Verantwortung als Gruppenchef nicht gewachsen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sei es aus damaliger Perspektive nicht pflichtwidrig gewesen, ihn für diese Funktion vorzusehen. Ihm habe D.____ A.____ als Hilfsarbeiter zugeteilt, welcher die am Boden anfallende Arbeit hätte erledigen sollen, wofür dieser keine Schulung für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz benötigt habe. Die Verrichtung solcher Arbeiten in einer Zweiergruppe, bestehend aus einem am Boden arbeitenden Hilfsmonteur und einem auf dem Gerüst arbeitenden Gruppenchef, sei gemäss Auskunft der SUVA branchenüblich und nicht zu beanstanden. Der Abbau des Gerüstes hätte konform mit den massgebenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden können, wenn an potentiellen Absturzstellen eine Seilsicherung eingesetzt worden wäre. Dass diese nicht realisiert worden sei und gar nicht habe eingesetzt werden können, weil das Gerüst in anderer Weise abgebaut worden sei, sei nicht auf eine Unsorgfalt von D.____ in der betrieblichen Organisation zurückzuführen. In Beachtung von Art. 3 Abs. 5 BauAV hätten geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestanden, insbesondere sei die für die Seilsicherung benötigte Ausrüstung vorhanden gewesen. Diese sei nachweislich professionell gewartet und soweit nötig jeweils ersetzt worden. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach D.____ nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe, er nicht für die genügende Schulung von Mitarbeitern gesorgt habe, welche in Höhen und auf Dächern eingesetzt worden seien, und er nicht geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, angesichts der sich aus dem Einsatz von Mitarbeitern ohne Fachausbildung ergebenden Risiken hätte D.____ als Gesamtverantwortlicher umso mehr Wert darauf legen müssen, dass diese "on the job" ausgebildet und nur entsprechend ihren Kenntnissen eingesetzt würden. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten (C.____ und) D.____ sei nicht klar gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. Hätten (C.____ und) D.____ die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen. c) Der Beschuldigte wiederum legt zusammengefasst dar (vgl. oben E. 2.5), es sei erstellt, dass die D.____ AG im Februar und März 2014 Schulungen für den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch ein Drittunternehmen habe durchführen lassen. Ebenso sei erwiesen, dass die Firma im Frühjahr 2014 ihre Schutzausrüstung habe überprüfen und sofern nötig ersetzen lassen. Auch sei zu betonen, dass die Delegation der Instruktion in Sicherheitsfragen und die Überwachung der Baustellen an den speziell für diesen Zweck eingestellten Sicherheitsbeauftragten C.____ klarerweise zulässig gewesen sei. Von D.____ könne nicht erwartet werden, dass er jede Baustelle persönlich inspizieren müsse. Für ihn sei der Unfall weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. d) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten D.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung seiner Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe. Zudem hätte er dafür sorgen müssen, dass die bei der D.____ AG eingesetzten Personen (temporär oder festangestellt) ohne entsprechende berufliche Ausbildung für den Einsatz in Höhen und auf Dächern sowie im Umgang mit der PSAgA (Seilsicherung) genügend geschult werden bzw. er hätte festlegen müssen, dass nur entsprechend ausgebildete Personen für solche Arbeiten eingesetzt werden. Weiter hätte der Beschuldigte geeignetes Arbeitsmaterial (z.B. PSAgA oder Hebebühne) zur Verfügung stellen müssen. Dabei seien für ihn ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch ein nicht durchbruchsicheres Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner Funktion individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine umfassende Weisungsbefugnis auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten D.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Als CEO der D.____ AG bzw. als Präsident des Verwaltungsrats (gemäss Handelsregister) bzw. als Inhaber der D.____ AG und deren bestimmende Persönlichkeit habe der Beschuldigte durch sein Weisungsrecht für ein Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG sowie für die Einhaltung der geltenden Normen zur Arbeitssicherheit zu sorgen gehabt. Er sei für die Rekrutierung geeigneter Mitarbeiter sowie deren risikogerechte Instruktion und Überwachung zuständig gewesen. Er habe insbesondere darauf zu achten gehabt, dass die bei der D.____ AG eingesetzten Personen (temporär und festangestellt) ohne entsprechende Ausbildung für die Arbeit auf Gerüsten und Dächern sowie die Verwendung von Absturzsicherungen (u.a. PSAgA, Seilsicherung) ausreichend instruiert und geschult werden. Weiter habe er innerhalb des Betriebs die zur Einhaltung der Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit benötigten Arbeitsmaterialien (Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.) zur Verfügung zu stellen gehabt. e) aa) Im Rahmen der konkreten Würdigung des Anklagevorwurfs ist zu konstatieren, dass nach Überzeugung des Kantonsgerichts das Strafgericht zu Recht erkannt hat, dass die in der Anklageschrift vorgebrachten Tatvorwürfe sich nicht bestätigt hätten und infolgedessen der Beschuldigte D.____ mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen sei. An dieser Schlussfolgerung vermögen die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. bb) Zutreffend ist zwar zweifellos, dass D.____ als faktischer Inhaber und CEO der D.____ AG die Garantenstellung des Arbeitgebers innegehabt hat und damit grundsätzlich verantwortlich gewesen ist erstens für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts - beinhaltend auch die Instruktion und Schulung der Mitarbeitenden - inklusive der Zurverfügungstellung der benötigten Arbeitsmaterialien sowie zweitens für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit. Unzutreffend ist indes, dass D.____ tatsächlich nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sein und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen nicht überwacht haben soll. cc) Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine persönliche Überwachung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen durch den Inhaber bzw. CEO eines Unternehmens mit einer betrieblichen Grösse von rund 200 Mitarbeitern nicht ernstlich erwartet und verlangt werden kann (vgl. hierzu das Pflichtenheft CEO der D.____ AG [act. 719 f.]), zumal unter anderem für genau diese Aufgabe Bauführer eingesetzt worden sind. In concreto ist dies der Beschuldigte C.____ gewesen, welcher nebst seiner Funktion als Bauführer ausserdem noch diejenige des Sicherheitsverantwortlichen für die gesamte Firma D.____ AG bekleidet hat bzw. zum Urteilszeitpunkt immer noch bekleidet. Dass die Einsetzung von Bauführern bzw. einem Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen unter gleichzeitiger Delegation der entsprechenden Verantwortung an diese einer praktischen Notwendigkeit entspricht und zulässig ist, steht ausser Frage. dd) Wie bereits vorgängig beim Beschuldigten C.____ ausgeführt, zählen nach der Praxis des Bundesgerichts zu den spezifischen Aufgaben der Bauleitung die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Vorliegend ist klar, dass D.____ alle sicherheitsrelevanten Aspekte an den Sicherheitsbeauftragten C.____ delegiert hat, schriftlich festgehalten im entsprechenden Pflichtenheft (act. 723 ff.). Gestützt hierauf haben zu dessen Aufgaben und Pflichten als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG ausdrücklich gehört: die Organisation von Sicherheitsschulungen; die Organisation von anderen Schulungen, welche im direkten Zusammenhang mit dem Gerüstbau stehen; die Überwachung der Schulungen und das Verwalten der erstellten Diplome bzw. der Nachweise der Schulungsteilnahmen; die Besprechungen mit der SUVA bei deren Reklamationen; die Bauleitung und -führung von eigenen Projekten und Baustellen; die Kontrolle der eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der PSA, PSAgA und Schulung der Bauleiter; Ansprechpartner bei Unfällen; die Auswertung und Nachbearbeitung von Schäden; die proaktive Unfallverhütung; die Einführung neuer Mitarbeiter in punkto Arbeitssicherheit sowie die Schulung und Erarbeitung von neuen Sicherheitskonzepten der SUVA. ee) Ebenso klar ist, dass die Delegation der genannten sicherheitsrelevanten Aspekte an den Sicherheitsbeauftragten C.____ nicht zu beanstanden ist. Bei diesem handelt es sich um einen langjährigen und sehr erfahrenen Mitarbeiter im Bereich des Gerüstbaus, welcher unbestrittenermassen über die für die Ausübung seiner Funktion entsprechende Ausbildung verfügt. Gestützt hierauf ist nicht ersichtlich, inwiefern D.____ die Fähigkeit bzw. die Eignung von C.____ für die Erfüllung dessen Pflichten als Sicherheitsbeauftragter hätte anzweifeln müssen. Des Weiteren ist auch die von D.____ mitgetragene Zusammensetzung des Zweimannteams B.____ und A.____ betreffend Demontage des Gerüstes an der E.____strasse in X.____ am 13. Mai 2014 nicht zu beanstanden. Zwar ist die Arbeitserfahrung des Privatklägers im Gerüstbau relativ bescheiden gewesen, allerdings hätte dieser auf der vorliegenden Baustelle mutmasslich in erster Linie bloss am Boden tätig sein und das Material entgegennehmen sollen. Vor allem aber hat der Beschuldigte B.____ zum Zeitpunkt des Unfalls über eine Berufserfahrung im Gerüstbau bei diversen Firmen von rund 14 Jahren verfügt, wobei seine Arbeitsleistung von C.____ als gut beschrieben wird, womit seine Einsetzung als Gruppenchef nicht zu bemängeln ist. Die Frage, wie gut B.____ und A.____ zum Unfallzeitpunkt im Umgang mit der Arbeitssicherheit auf Baustellen geschult gewesen sind, kann an vorliegender Stelle ausdrücklich offengelassen werden, da eine allfällig mangelhafte Schulung - gleich wie eine möglicherweise mangelhafte Instruktion vor Ort - dem Sicherheitsbeauftragten und Bauführer C.____ anzulasten wäre und nicht dem CEO D.____. ff) Schliesslich steht aufgrund der Beweislage (act. S 411 ff.; oben E. 4.2.f/ff) fest, dass das nötige Schutzmaterial professionell gewartet, regelmässig ersetzt und zum fraglichen Zeitpunkt vom Arbeitgeber im Transporter vor Ort zur Verfügung gestellt worden ist. Dass dieses schliesslich zum Unfallzeitpunkt nicht verwendet worden ist bzw. angesichts der tatsächlich vorgenommenen Demontage des Gerüstes wohl gar nicht hätte eingesetzt werden können, ist wiederum nicht dem Beschuldigten D.____ als CEO der D.____ AG vorzuwerfen. Abgesehen von der anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten B.____ vom 16. Dezember 2016 aufgestellten Behauptung, wonach bei der D.____ AG Vorschriften regelmässig missachtet würden, welche er aber in der Folge mehrfach revidiert hat, sind überdies keinerlei objektiven Hinweise ersichtlich, dass im Betrieb des Beschuldigten systematisch Sicherheitsbestimmungen unterlaufen worden wären. Unter diesen Umständen sind allfällig vom Sicherheitsverantwortlichen begangene Sorgfaltspflichtverletzungen nicht unisono der Unternehmensführung anzukreiden. Nach diesen Feststellungen ist dem Beschuldigten D.____ keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, womit dieser in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen ist.
5. Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1 a) Das Strafgericht hat bezüglich des rubrizierten Anklagevorwurfs erkannt, dass gegenüber den beiden Beschuldigten D.____ und C.____ keine Pflichtverletzungen nachgewiesen seien, weshalb diese nicht tatbestandsmässig gehandelt hätten und folglich von der entsprechenden Anklage freizusprechen seien. Demgegenüber hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B.____ ausgeführt, dieser habe im Rahmen seiner Funktion bei der Ausführung eines Bauwerkes eine Pflichtverletzung begangen, welche kausal zum Unfall des Privatklägers geführt habe, woraus folge, dass er diesem gegenüber auch pflichtwidrig eine Gefährdung geschaffen habe, womit der fragliche Tatbestand erfüllt sei. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, wenn die Repräsentationstheorie zum Ergebnis führen sollte, dass die Gefährdung der auf der Baustelle tätigen Mitarbeitenden deshalb nicht tatbestandsmässig sei, weil diese nicht vom Zufall ausgewählt seien, stehe dies in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach insbesondere alle am Bau beteiligten Mitarbeiter vom fraglichen Tatbestand geschützt werden sollen. So gehe aus diversen höchstrichterlichen Entscheiden hervor, dass die Arbeitnehmenden nach (immer noch aktueller) Auffassung des Bundesgerichts von Art. 229 StGB geschützt werden sollten, und es könne nicht angenommen werden, dass die in BGE 115 IV 45 E. 2c geäusserte Auffassung überholt sei. Die zahlreichen Normen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung würden denn auch aufzeigen, dass der Gesetzgeber gerade die Mitarbeitenden vor den spezifischen Gefahren auf Baustellen schützen wolle. Es wäre keineswegs einleuchtend, dass nur unbeteiligte Personen von diesem Gefährdungstatbestand geschützt werden sollten, wohingegen die besonders exponierten Arbeitnehmenden auf Baustellen nur im Verletzungs- oder Todesfall einen strafrechtlichen Schutz erhalten sollten. Es sei daher gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass der strafrechtliche Schutz von Art. 229 StGB vorbehaltlos auch den an Bauarbeiten beteiligten Mitarbeitenden zukomme. b) Im Gegensatz hierzu legt der Beschuldigte B.____ in Bezug auf den Anklagevorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde dar (vgl. oben E. 2.3.1.d), es werde daran festgehalten, dass die entsprechende gesetzliche Bestimmung von vornherein nicht anwendbar sei, da zu deren Erfüllung die konkrete Gefährdung einer Person nicht ausreiche, solange diese nicht vom Zufall ausgewählt sei. Gestützt auf die Anklage stehe vorliegend fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen sei, wer konkret davon habe betroffen sein können, nämlich der Privatkläger. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt werde, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen Zugang zum ungesicherten Arbeitsort gehabt hätten, dies aber weder behauptet noch dargelegt werde, falle eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 StGB ausser Betracht. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrem Rechtsmittel, es seien auch die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu verurteilen, verzichtet in der Folge aber sowohl in ihren schriftlichen Eingaben als auch in ihrem Parteivortrag auf eine diesbezügliche substantiierte Begründung. Lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Berufung des Beschuldigten B.____ bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Anwendung der Repräsentationstheorie nach den unzutreffenden Vorstellungen von B.____ hätte zur Folge, dass gerade diejenigen Personen, zu deren Schutz die BauAV in erster Linie diene, vom Anwendungsbereich von Art. 229 StGB ausgenommen würden (vgl. oben E. 2.1.2.c). 5.2 Nach Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - wobei mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist - bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 Abs. 2 StGB). Nach Lehre und Praxis kann die Tathandlung sowohl in aktivem unsachgemässem Handeln als auch im Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen bestehen. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters aus Ingerenz, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Täter nach Art. 229 StGB kann nur jemand sein, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung von Regeln der Baukunde fällt. Art. 229 StGB wird nach der absolut herrschenden Lehre als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen. Hat sich niemand oder nur der Täter in der Gefahrenzone befunden oder sind lediglich Sachen gefährdet gewesen, entfällt die Anwendung. Im Sinne der Repräsentationstheorie ist die Norm anwendbar, wenn auch nur eine einzelne Person gefährdet worden ist, vorausgesetzt wird jedoch, dass diese nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Auflage, Bern 2013, § 30 Rz. 32, mit Hinweisen; Bruno Roelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 9, 20 und 41 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel/Anna Coninx , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 8 zu Art. 229 StGB sowie N 2 vor Art. 221 StGB, mit Hinweisen). 5.3 a) Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Urteil in erster Linie auf BGE 115 IV 45. Im genannten Entscheid wird erstens unter E. 2.b) der Begriff des Bauwerks in einem umfassenden Sinne definiert und zweitens unter E. 2.c) dargelegt, dass Art. 229 StGB Leib und Leben aller Menschen schützen will, die im Zusammenhang mit einem Bau betroffen werden können, insbesondere aber alle am Bau beteiligten Mitarbeiter. Hierbei ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bei seiner zitierten Erwägung 2.c) ausdrücklich auf Stratenwerth verweist, welcher seinerseits ein unmissverständlicher Verfechter der Repräsentationstheorie ist. Dies legt den Schluss nahe, dass die von der Vorinstanz aufgenommenen Darlegungen des Bundesgerichts nicht im Widerspruch zur Repräsentationstheorie zu verstehen sind, sondern vielmehr in allgemeiner Form den Kreis der möglichen Betroffenen umfasst. Dafür, dass es dem Bundesgericht im genannten Entscheid nicht darum gegangen ist, den Kreis der Betroffenen in dem von der Vorinstanz verstandenen Sinne verbindlich zu definieren, spricht auch, dass in der Regeste des betreffenden Entscheides der Personenkreis keinen Wiederklang gefunden hat und hier lediglich in Ziffer 3 dargelegt wird: "Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts." Infolgedessen ist der zitierte Entscheid nicht geeignet, die Ansicht des Strafgerichts zu stützen. b) Nachdem Art. 229 StGB im Strafgesetzbuch unter dem siebenten Titel "gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen" eingeordnet ist, erscheint es nach Ansicht des Kantonsgerichts als sachgerecht, der soweit ersichtlich absolut herrschenden Doktrin zum Begriff der "Gemeingefahr" zu folgen und in diesem Zusammenhang vorauszusetzen, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes zwar genügt, wenn tatsächlich nur eine Person konkret in Gefahr gerät, dies aber ausschliesslich einzig dann, wenn der Kreis der möglichen Betroffenen nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Es wird mithin vorausgesetzt, dass das gefährdete einzelne Rechtsgut die Allgemeinheit repräsentiert, damit das Element der Gemeingefahr gegeben ist (vgl. zur Gemeingefahr und zur Repräsentationstheorie die publizierten Entscheide KGer 460 16 240 vom 16. August 2017 E. 4.2 f. sowie 460 20 161 vom 12. Januar 2021 E. 6.3). c) Die Vorinstanz verkennt, dass es nicht der Auffassung des Kantonsgerichts entspricht, wonach lediglich unbeteiligte Personen vom Gefährdungstatbestand gemäss Art. 229 StGB geschützt werden und die besonders exponierten Arbeitnehmenden auf Baustellen nur im Verletzungs- oder Todesfall einen strafrechtlichen Schutz erhalten sollen. Es steht ausser Frage, dass der strafrechtliche Schutz von Art. 229 StGB grundsätzlich vorbehaltlos auch den an Bauarbeiten beteiligten und besonders exponierten Mitarbeitenden zukommt. Unter den tatbeständlichen Begriff "Mitmenschen" fallen sowohl alle Personen, welche an der Leitung, Kontrolle oder Ausführung des Bauwerkes mitwirken, wie auch andere Personen, wie z.B. Passanten, Bewohner und Nachbarn (vgl. Roelli , a.a.O., N 42 zu Art. 229 StGB). Entscheidend ist aber, dass diese - um der Tatsache, dass der fragliche Tatbestand ein gemeingefährliches Delikt darstellt, Rechnung zu tragen - vom Zufall ausgewählt sein müssen und nicht von vornherein individuell bestimmt sein dürfen, was indes vorliegend geschehen ist. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft nachweisen und entsprechend anklagen müssen, dass nicht nur der Privatkläger und der Beschuldigte B.____ durch allfällig pflichtwidriges Verhalten der drei Beschuldigten gefährdet gewesen sind, sondern auch andere, zufällig ausgewählte und die Allgemeinheit repräsentierende Personen, namentlich weitere Mitarbeitende oder Passanten. 5.4 a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als weisungsbefugter Gruppenführer die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen, was zu einem Sturz des Privatklägers durch das Glasdach aus einer Höhe von ca. viereinhalb Metern geführt habe, wobei sich dieser über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Todesgefahr befunden habe. Gestützt auf die Anklageschrift steht somit fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen ist, wer konkret davon betroffen sein könnte, nämlich ausschliesslich der Privatkläger. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt wird, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen und nicht nur die genannte Person nicht gegen einen Absturz bzw. einen Sturz durch das Dach gesichert gewesen sind, dies aber weder behauptet noch dargelegt wird, fällt eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 StGB ausser Betracht. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes: Echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Tatbeständen kann nur dann vorliegen, wenn nicht die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Nach der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung geht es in concreto aber sowohl beim Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung als auch bei demjenigen der (fahrlässigen) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Kern um das gleiche Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers. Damit das Gefährdungsdelikt von Art. 229 StGB nicht durch das Erfolgsdelikt von Art. 125 StGB konsumiert wird, ist vorausgesetzt, dass ein anderes Rechtsgut gefährdet sein muss als das bereits verletzte. In diesem Sinne wird in der Lehre unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis denn auch postuliert, dass, wenn es zu einer Verletzung kommt, echte Konkurrenz nur dann vorliegt, wenn neben dem Verletzten noch weitere Personen gefährdet gewesen sind, ansonsten Art. 229 StGB durch die Art. 111 ff. StGB und Art. 122 ff. StGB konsumiert wird (vgl. Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 5 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_25/2012 vom 17. August 2012 E. 2; BGE 109 IV 16). Auch aus diesem Grund fällt eine zusätzliche Verurteilung wegen (fahrlässiger) Gefährdung des Privatklägers durch Verletzung der Regeln der Baukunde ausser Betracht, nachdem bereits hinsichtlich des nämlichen Sachverhalts eine Verurteilung wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung in Bezug auf den Privatkläger ergangen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte B.____ in Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. b) In Bezug auf den Beschuldigten C.____ gilt gleichermassen das bereits vorgängig zum Beschuldigten B.____ Ausgeführte. C.____ wird vorgeworfen, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen. Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften habe sich der Privatkläger über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Lebensgefahr befunden. Weiter sei auch der ebenfalls ungesichert auf der sich im Abbau befindlichen Gerüstabstellbasis bzw. dem Laufsteg tätige Beschuldigte B.____ an Leib und Leben gefährdet gewesen. Hier ist ebenso von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich dem Privatkläger (wobei wiederum der vorliegende Tatbestand durch denjenigen der fahrlässigen schweren Körperverletzung konsumiert würde) und dem Beschuldigten B.____, bestanden hat. Da dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie jedoch nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist auch der Beschuldigte C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. c) Dem Beschuldigten D.____ wird schliesslich angelastet, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als Bauunternehmer und bestimmende Person innerhalb der D.____ AG die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen, was zu einem Sturz des Privatklägers durch das Glasdach aus einer Höhe von ca. viereinhalb Metern geführt habe, wodurch sich dieser über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Lebensgefahr befunden habe. Weiter sei zudem der ebenfalls ungesichert auf der sich im Abbau befindlichen Gerüstabstellbasis bzw. dem Laufsteg tätige Beschuldigte B.____ an Leib und Leben gefährdet gewesen. Auch hier gilt das bereits zu den beiden Mitbeschuldigten Dargelegte. So ist gleichermassen von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich dem Privatkläger und dem Beschuldigten B.____, bestanden hat. Nachdem dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist desgleichen der Beschuldigte D.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.
6. Tatbestand der versuchten Begünstigung 6.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freigesprochen und dies damit begründet, der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen von B.____ über die angeblich gänzlich fehlende Instruktion und Schulung in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 glaubhaft seien, sei nicht zu folgen. Auf diese Aussagen sei nicht abzustellen. Vielmehr sei anzunehmen, dass es am 13. Mai 2014 ein lnstruktionsgespräch gegeben habe und dass B.____ im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei. Wenn im Zweifel zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass die Instruktion durch C.____ unzureichend gewesen sein könnte, ändere dies nichts daran, dass es ein lnstruktionsgespräch gegeben habe. Somit sei nicht nachgewiesen, dass die Aussagen von B.____ vom 5. Februar 2019, mit welchen er seinen früheren Darstellungen vom 16. Dezember 2016 hinsichtlich der gänzlich fehlenden Instruktion und Schulung widersprochen habe, unzutreffend gewesen seien. Infolgedessen sei der Sachverhalt von Ziffer II der Anklageschrift, wonach B.____ versucht habe, seine Mitbeschuldigten zu Unrecht der Strafverfolgung zu entziehen, nicht erstellt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes zusammengefasst die Auffassung (vgl. oben E. 2.1.1.a), der radikale und unerklärliche Wechsel im Aussageverhalten des Beschuldigten B.____ ab dem Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 sei auffallend. Die von ihm vorgebrachte Erklärung, wonach er auf blosses Bitten des Privatklägers hin in seiner ersten Einvernahme am 16. Dezember 2016 falsche Anschuldigungen gegen die anderen beiden Beschuldigten C.____ und D.____ zu Protokoll gegeben habe, mache keinen Sinn. Das Motiv des Beschuldigten B.____ für eine Begünstigung der beiden Mitbeschuldigten sei darin zu sehen, dass seine Tochter bei Aufrechterhaltung der Anschuldigungen gegen die D.____ AG nach Eröffnung des Strafverfahrens wohl kaum eine Lehrstelle dort hätte antreten können. c) Der Beschuldigte B.____ wiederum ist der Auffassung (vgl. oben E. 2.3.2), es sei sehr wohl zutreffend, dass er anlässlich seiner ersten Befragung gegen die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ ausgesagt habe, um dem Privatkläger einen Gefallen zu tun, weil dieser offenbar mit seinen Forderungen gegenüber der SUVA nicht weitergekommen sei. Auch habe er keinerlei Motiv gehabt, die beiden Mitbeschuldigten im Nachhinein zu begünstigen, da seine Tochter zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bereits seit rund einem Jahr bei der D.____ AG angestellt gewesen sei, gleich wie im Übrigen zahlreiche Verwandte von ihm schon seit Jahren bei der genannten Firma beschäftigt gewesen seien. 6.2 a) Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die ungehinderte Strafrechtspflege überhaupt. Die begünstigte Person muss grundsätzlich straffähig sein. Nach vorherrschender Auffassung ist aber nicht vorausgesetzt, dass sie sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Täter kann jedermann sein, auch ein Organ der Strafrechtspflege selber. Strafverfolgung ist das Verfahren, welches der Abklärung dient, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Darunter fallen sowohl bereits eingeleitete Verfahren als auch solche, welche unmittelbar bevorzustehen scheinen. Begünstigung kann aber auch ein Verhalten sein, das schon die Eröffnung eines Strafverfahrens verhindern soll. Der Begriff der "Strafverfolgung" umfasst alle Verfahren, die gemäss Art. 6 EMRK eine strafrechtliche Anklage betreffen. Der Terminus "entziehen" verweist nach herrschender Meinung auf einen Erfolg, dessen Definition allerdings umstritten ist. Die Tathandlung ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Sie kann sich direkt auf die Person des Begünstigten beziehen, auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, auf Spuren und Beweismittel oder auf die Strafvollstreckung. Selbstbegünstigung ist straflos, auch wenn gleichzeitig Dritte mitbegünstigt werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Er muss bewusst darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen ( Mark Pieth/Marlen Schultze , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 305 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). 6.3 a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 zum Unfallhergang vom 13. Mai 2014 wissentlich und willentlich falsche Aussagen gemacht, indem er unter übermässiger Belastung seiner eigenen Person und unter Belastung des Privatklägers angegeben habe, dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 unzutreffende Aussagen gemacht habe und stattdessen vor Aufnahme der Arbeiten an der E.____strasse in X.____ durch den Beschuldigten C.____ über das vorschriftsgemässe Vorgehen beim Abbau des Fassadengerüstes instruiert worden sei und er sowie der Privatkläger für die vorzunehmenden Arbeiten genügend ausgebildet gewesen seien. Er habe dies getan, um die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ der Strafverfolgung zu entziehen. b) In concreto ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.____ im Verlaufe des Strafverfahrens tatsächlich sehr unterschiedliche Aussagen gemacht hat hinsichtlich der von C.____ erhaltenen konkreten Instruktionen zur Demontage des Gerüstes sowie bezüglich seiner allgemeinen Ausbildung und Schulung (vgl. oben E. 4.2.f/ff). So hat er namentlich in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 zuerst vorgebracht, keine Instruktionen bekommen und keine Schulungen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gemacht zu haben. Dies hat er dann in den Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten vom 5. Februar 2019 sowie mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 dahingehend relativiert, dass er doch instruiert worden sei und eine entsprechende Schulung absolviert habe. Schliesslich hat B.____ in der Einvernahme vom 28. Mai 2019 wieder eingestanden, keine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht zu haben. Allerdings hat der Beschuldigte B.____ nicht nur zu diesen aufgeworfenen Punkten widersprüchliche Depositionen zu Protokoll gegeben, sondern - soweit man seine verschiedenen Einvernahmen miteinander vergleicht - nahezu alle ihm gestellten Fragen im Verlaufe der Zeit diametral unterschiedlich beantwortet (vgl. oben E. 4.2.f/cc ff.). Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch durchaus nicht unüblich, dass Aussagen während eines Strafverfahrens geändert werden - zumal eine beschuldigte Person bekanntermassen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist - und insbesondere an Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten belastende Aussagen relativiert werden, was denn auch vorliegend geschehen ist. Hinzu kommt, dass in Würdigung aller Aussagen und weiteren Indizien durchaus nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob nun die Erstaussagen vom 16. Dezember 2016 (wie von der Staatsanwaltschaft propagiert) oder diejenigen vom 5. Februar 2019 (wie vom Strafgericht angenommen) mehr Wahrheitsgehalt beinhalten. Ausserdem ist es nach dem Verständnis des Kantonsgerichts und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft B.____ von vornherein nicht darum gegangen, mit den Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 die beiden anderen Beschuldigten C.____ und D.____ vor einer Strafverfolgung zu schützen. Vielmehr hat er den Wechsel in seinen Aussagen glaubhaft damit begründet, dass er bei der ersten Einvernahme lediglich versucht hat, den Privatkläger auf dessen Wunsch hin (sowie ebenfalls sich selber) zu Lasten der beiden Mitbeschuldigten besser zu stellen, wobei er sich nicht bewusst gewesen ist, was dieser Gefallen in der Folge auslöst (Protokoll KG S. 6). Dies gilt umso mehr, als das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Motiv für die angebliche Begünstigung der beiden Mitbeschuldigten C.____ und D.____ in der späteren Konfrontationseinvernahme durch B.____ bereits per se nicht stichhaltig ist, nachdem die Tochter des Letztgenannten zum inkriminierten Tatzeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 tatsächlich schon seit rund einem halben Jahr (bzw. seit ca. einem Jahr seit der Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerschaft vom 6. Mai 2019 [act. 889 ff., 915 und 927]) mit einem Lehrvertrag bei der D.____ AG angestellt gewesen ist. Insofern haben die fraglichen Aussagen tatsächlich nicht dem Zweck dienen können, einen Lehrvertrag sicherzustellen. Da die früheren, die Mitbeschuldigten belastenden Aussagen von B.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 16. Dezember 2016 offenbar nicht zu einer Verhinderung des Anstellungsverhältnisses seiner Tochter bei der D.____ AG im Jahre 2018 geführt haben, hat von seiner Seite auch keine Veranlassung bestanden, die beiden Mitbeschuldigten im Jahre 2019 mit seinen Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 vor der weiteren Strafverfolgung zu schützen. Unbestritten ist zudem, dass weitere Verwandte von B.____ allesamt bereits seit rund 15 Jahren bei der D.____ AG tätig sind (act. 963) und ihnen folglich dessen divergierende Aussagen weder in irgendeiner Weise geschadet noch genützt haben. Schliesslich vermag auch die Fotografie des Beschuldigten B.____, welche diesen am 25. April 2019 um 06:08 Uhr im Gebäude der D.____ AG zeigen soll (act. 751, 917 f.), nichts zu dessen Lasten abzuleiten, nachdem unbestrittenermassen die damalige Arbeitgeberin von B.____, die N.____ GmbH, und die vorgängige Arbeitgeberin, die D.____ AG, über einen gemeinsamen Pausenraum verfügt haben (act. S 357). Gestützt auf diese Erwägungen ist der rubrizierte Anklagevorwurf nicht erstellt, womit der Beschuldigte B.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und damit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen ist.
7. Strafzumessung 7.1 a) aa) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). bb) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4). cc) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1 ff. bzw. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 ff., mit zahlreichen Hinweisen) will diese Bestimmung im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Nach der Praxis greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2; anders noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 132 IV 102 E. 8.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). dd) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens CHF 3'000.--, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. b) aa) Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine "Kann"-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine - aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte - Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als "Kann"-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). bb) Nach Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.2 a) Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung bezüglich des Beschuldigten B.____ begehrt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- sowie zu einer Busse von CHF 800.--; dies gestützt auf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie wegen versuchter Begünstigung. Demgegenüber beantragt B.____, es sei wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. b) Gestützt auf das vorliegende Urteil sowie den nicht angefochtenen Teil des vorinstanzlichen Entscheids ist B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären. Beide Delikte beinhalten einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Da die fahrlässige schwere Körperverletzung in concreto die höhere Strafe nach sich zieht, ist die Einsatzstrafe gestützt auf diesen Tatbestand festzulegen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Zusätzlich ist zu beachten, dass, nachdem der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 40.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden ist und die ihm in casu vorgeworfene fahrlässige schwere Körperverletzung einen Zeitraum vor dem genannten Ersturteil betrifft, nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 auszufällen ist. Dass im Übrigen die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, hat bereits die Vorinstanz korrekt erkannt (vgl. E. II. 2 S. 27) und ist unter den Parteien unbestritten. c) aa) Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist hinsichtlich des Tatbestandes der fahrlässigen schweren Körperverletzung auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als Gruppenchef des Zweimannteams und folglich als direkter Vorgesetzter des Privatklägers trotz seiner jahrelangen Berufserfahrung angesichts der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit sorgfaltspflichtwidrig zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von rund viereinhalb Metern getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Dies hat dazu geführt, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch das Glasdach hindurchgebrochen ist und sich durch den Sturz aus der genannten Höhe auf den Betonboden multiple und schwere, wenngleich nicht lebensgefährliche, Verletzungen insbesondere im Beckenbereich zugezogen hat, an deren Folgen er noch heute leidet. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte offenbar tatsächlich gedacht hat, dass die Absturzgefahr gering ist, ansonsten er sich wohl kaum selbst der nämlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Weitere entlastende Umstände sind keine ersichtlich, vor allem der Einwand von B.____, wonach den Geschädigten ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden treffe, weil dieser sich auf dem Dach durch das Führen von Telefonaten in Gefahr gebracht habe, ist bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als nicht zweifelsfrei erstellt gewürdigt worden. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen. bb) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten, weshalb sich keine Anpassung der vorgängig definierten Einsatzstrafe aufdrängt. cc) In Bezug auf die Täterkomponenten steht unter Verweis auf die Ausführungen der Vor-instanz (vgl. E. II.4. S. 28 f.) Folgendes fest: Der im ehemaligen Jugoslawien am Y.____ geborene B.____ ist nach eigenen Aussagen zunächst in seiner Heimat bei seiner Grossmutter aufgewachsen, bis er im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Hier verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. B.____ hat keinen anerkannten Lehrabschluss, arbeitet jedoch seit rund 20 Jahren im Bereich des Gerüstbaues. Zur Zeit geht der Beschuldigte aufgrund eines Unfalles keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält ein Ersatzeinkommen von rund CHF 5'100.-- netto pro Monat (Protokoll KG S. 3 f.). Ausserdem weist B.____ gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 6. Februar 2019 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 98'581.20 und 78 Verlustscheine im Umfang von CHF 160'831.40 aus (act. 131 ff.). Im Strafregister sind sodann zwei Verurteilungen von B.____ eingetragen. Am 29. Oktober 2013 ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen mehrfachen Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden. Ferner ist er am 13. Februar 2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.-- verurteilt worden, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.--. Dem Beschuldigten ist zudem anzulasten, dass er die Tat nach Ziffer III der Anklageschrift während eines laufenden Verfahrens begangen hat. Allerdings handelt es sich bei den neuen Delikten im Vergleich zu den früheren Taten nicht um einschlägige Delikte. Dass nun aber doch eine Häufung verschiedenartiger, wenn auch nicht sehr gravierender Straftaten festzustellen ist, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen schliessen lässt, hat sich in leichtem Masse zu Lasten von B.____ auszuwirken. Das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren sind demgegenüber wieder neutral zu bewerten. Im Sinne eines tat- und täterunabhängigen Strafzumessungskriteriums ist in leichtem Masse zu Gunsten des Beschuldigten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (Eröffnung des Strafverfahrens am 22. September 2016), womit die genannten Aspekte in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Anpassung der tatbezogenen Einsatzstrafe führen. dd) Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für die fahrlässige schwere Körperverletzung ist wie bereits dargelegt als Zusatzstrafe zu verhängen, nachdem das Delikt vor der letzten Verurteilung gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 begangen worden ist. Der Systematik des Strafgerichts folgend erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und der rechtskräftigen früheren Strafe von 60 Tagessätzen eine asperierte hypothetische Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen angemessen. Damit beläuft sich die hypothetische Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auf 70 Tagessätze. ee) Zu dieser hypothetischen Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen ist wiederum das erst nach dem genannten Strafbefehl verübte Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand hinzuzurechnen. Hinsichtlich der diesbezüglichen, nicht angefochtenen hypothetischen Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen ist an vorliegender Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. II.3. S. 28) zu verweisen. Aus der hypothetischen Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen und der hypothetischen Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen resultiert eine asperierte angemessene Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Ersatzeinkommens in der Höhe von rund CHF 5'100.-- netto monatlich sowie der übrigen finanziellen Situation auf CHF 100.-- festzusetzen. Der bedingte Vollzug ist angesichts der Vorstrafen mit gewissen Bedenken zu gewähren, und die entsprechende Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. ff) Von der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ist aufgrund der ausgewiesenen Schnittstellenproblematik zufolge des Vergehenstatbestandes von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie aus Gründen der Spezialprävention im Umfang von fünf Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.-- auszusondern. Insgesamt ist damit der Beschuldigte B.____ als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) zu verurteilen. Diese Strafe erscheint auch im Vergleich zu derjenigen des Mitbeschuldigten C.____ (vgl. die nachfolgenden Erörterungen) als angemessen. 7.3 a) In Bezug auf die konkrete Strafzumessung bezüglich des Beschuldigten C.____ bringt die Staatsanwaltschaft vor, dieser sei angesichts der beantragten Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.-- sowie zu einer Busse von CHF 3'000.-- zu verurteilen. C.____ seinerseits hat einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt. b) Gestützt auf das vorliegende Urteil ist C.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Dieses Delikt beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Dass in casu die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, ist augenscheinlich. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse ist zu konstatieren, dass in casu kein zwingender Anwendungsfall für eine Verbindungsstrafe vorliegt und eine solche auch spezialpräventiv nicht angezeigt ist, weshalb - zumal die Staatsanwaltschaft auch nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen eine solche vonnöten sein sollte - in der Konsequenz auf die Verhängung einer Verbindungsbusse zu verzichten ist. c) aa) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als verantwortlicher Bauführer und zugleich Sicherheitsverantwortlicher der D.____ AG trotz seiner langjährigen Berufserfahrung sowie seiner spezifischen Erfahrung auf dem Gebiet der Schutzmassnahmen sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, für eine genügende Sicherung der Baustelle zu sorgen und namentlich angesichts einer Absturzhöhe von rund viereinhalb Metern zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung nachweislich anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Dies hat dazu geführt, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch das Glasdach hindurchgebrochen ist und sich durch den Sturz aus der genannten Höhe auf den Betonboden multiple und schwere, wenngleich nicht lebensgefährliche, Verletzungen insbesondere im Beckenbereich zugezogen hat, an deren Folgen er noch heute leidet. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte offenbar tatsächlich gedacht hat, die Verwendung eines Laufstegs würde im konkreten Fall eine ausreichende Sicherheit für die Mitarbeitenden darstellen. Dies ist aber sogleich insofern wieder zu relativieren, als der Beschuldigte in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher hätte wissen müssen, dass ein Anseilschutz die korrekte Sicherungsmassnahme gewesen wäre. Damit sind keine entlastenden Umstände ersichtlich, vor allem der Einwand von C.____, wonach den Geschädigten ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden treffe, weil dieser sich ohne Grund bzw. gegen seine Weisung auf das Dach begeben habe, ist bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als nicht zweifelsfrei erstellt gewürdigt worden. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen. bb) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten. Dies führt im Resultat zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 120 Tagessätzen. cc) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände - der am Z.____ geborene Beschuldigte ist verheiratet, hat ein erwachsenes Kind, arbeitet nach wie vor zu 100% bei der D.____ AG und verdient ca. CHF 8'000.-- netto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit - in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen Strafe. dd) Nachdem sodann in casu keine tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen sind, erweist sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine bedingt vollziehbare Geldstrafe im Umfang von 120 Tagessätzen - wobei der jeweilige Tagessatz angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Einkommens in der Höhe von rund CHF 8'000.-- netto monatlich sowie unter Berücksichtigung des Strafantrages der Staatsanwaltschaft auf CHF 150.-- festzusetzen ist - bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren als angemessen; dies auch im Vergleich zur Strafe des Mitbeschuldigten B.____.
8. Zivilforderungen 8.1 a) Zu rubriziertem Punkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte B.____ habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. Damit liege eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung vor, aufgrund welcher B.____ gemäss Art. 41 Abs. 1 OR für einen beim Privatkläger kausal entstandenen Schaden grundsätzlich hafte. Nach Art. 44 Abs. 1 OR könne die Ersatzpflicht ermässigt oder der Ersatzpflichtige gänzlich von ihr entbunden werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt sei davon auszugehen, dass sich der Privatkläger aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben habe, wo er ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Der Beschuldigte B.____ habe dies pflichtwidrig zugelassen. Ob der Privatkläger unmittelbar vor dem Absturz telefoniert habe, wie dies vom Beschuldigten mehrfach behauptet, vom Privatkläger jedoch durchwegs bestritten worden sei, bleibe im Rahmen der Klärung des Anklagesachverhalts offen, weil dies nichts an der strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit ändere. Als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR käme ein solches Verhalten aber sehr wohl in Betracht, ebenso wie die Tatsache, dass der Privatkläger entgegen der Weisung auf das Gerüst gestiegen sei. In diesem Punkt erweise sich die Zivilforderung als nicht hinreichend begründet, weshalb diese, soweit sie sich gegen den Beschuldigten B.____ richte, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen werde. Soweit sich die Zivilforderung des Privatklägers gegen C.____ und D.____ richte, sei sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen, da diesbezüglich der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, welche kausal zu einem Schaden geführt habe, nicht erbracht sei. b) Hiergegen hat der Privatkläger Berufung erhoben und dabei zusammengefasst vorgebracht (vgl. oben E. 2.2.1.e), die Vorinstanz verkenne, dass sie gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt von Gesetzes wegen verpflichtet sei, einen Grundsatzentscheid zu treffen und hierbei in Würdigung und Abwägung sowie unter Berücksichtigung von zivilrechtlichen Beweiswürdigungsregeln eine konkrete Haftungsquote zu bestimmen habe. Wenn diese ausführe, dass allenfalls ein Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR vorliegen könnte, übersehe sie, dass sie im Rahmen der Bestimmung einer Haftungsquote selber hierüber zu befinden habe. Abgesehen hiervon unterstelle sie dem Privatkläger auch fälschlicherweise ein Fehlverhalten, indem sie festhalte, dass dieser sich aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben und während der Arbeit auf dem Dach telefoniert habe. Entsprechend dem beantragten Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung werde auch bezüglich des Beschuldigten C.____ hinsichtlich des dem Privatkläger aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Schadens und Genugtuungsanspruchs eine Verurteilung dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% beantragt; dies in solidarischer Verbindung mit dem Beschuldigten B.____. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. c) Der Beschuldigte B.____ begehrt aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers. d) Gleichermassen bestreitet C.____ die Zivilforderungen und begehrt seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch folgend deren Abweisung. 8.2 a) In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Praxis und herrschender Lehre soll das Strafgericht, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden. Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen, soweit die Zivilklage ungenügend beziffert und begründet ist. Wird jedoch für die bezifferte und substantiierte Klage der Beweis nicht oder nicht vollständig erbracht, ist die Klage im unbewiesen gebliebenen Umfang abzuweisen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung; einfach zu erhebende Beweise sind abzunehmen. Zumeist ist es die Höhe des Schadenersatzes, welche eine vollständige Beurteilung der Klage verunmöglicht, Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden ( Annette Dolge , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 37 f., 44 f. zu Art. 126 StPO, mit Hinweisen). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis Abs. 4 von Art. 126 StPO, zwingend und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2, mit Hinweisen); sie steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). b) Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt die Existenz eines Schadens, ein widerrechtliches Verhalten des potenziell Haftpflichtigen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden und ein Verschulden voraus ( Walter Fellmann/Andrea Kottmann , Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 523, mit Hinweisen). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Ausserdem kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Soweit die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach zu entscheiden sind, muss die begehrte Forderung naturgemäss nicht genau beziffert werden. In diesem Fall ist der Substanzierungspflicht mit der Formulierung konkreter Haftungsquoten genüge getan (vgl. BGer 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3, mit Hinweisen). 8.3 a) Im vorliegenden Fall ist dem Privatkläger zuzustimmen, dass es nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt einen Grundsatzentscheid zu treffen und dabei eine konkrete Haftungsquote zu bestimmen. Soweit diese der Ansicht ist, dass allenfalls ein Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR vorliegen könnte, hätte sie im Rahmen der Bestimmung der Haftungsquote selber hierüber zu befinden gehabt. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage nur dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Davon kann in vorliegender Sache jedoch keine Rede sein. Die vom Strafgericht aufgeworfenen Fragen, ob sich der Privatkläger allenfalls aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben hat sowie ob er unmittelbar vor seinem Absturz auf dem Dach telefoniert hat, betreffen nicht die Verpflichtung des Privatklägers, seine Klage hinreichend zu begründen und zu beziffern, sondern den rechtserheblichen Sachverhalt, welcher fraglos vom erkennenden Strafgericht in verbindlicher Weise zu definieren ist. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung liegt es auch nicht im Ermessen der Vorderrichterin, ob sie die Adhäsionsklage materiell beurteilen will, vielmehr ist dies - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Art. 126 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO, welche in concreto zweifellos nicht gegeben sind - zwingend. Dieses Säumnis der Vorinstanz ist vom Kantonsgericht zu korrigieren. b) Im Rahmen der konkreten Beurteilung der Adhäsionsklage ist festzustellen, dass eine zivilrechtliche Haftung der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ in Bezug auf die dem Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 entstandenen finanziellen Schäden sowie den entsprechenden Genugtuungsanspruch ausser Frage steht. Gestützt auf die vorstehenden jeweiligen Erwägungen zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist erstellt, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen - Existenz eines Schadens (wobei dessen Höhe in Anbetracht der Rechtsbegehren des Privatklägers ausdrücklich nicht vom Strafrichter zu beurteilen ist), widerrechtliches Verhalten der Haftpflichtigen, Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden sowie Verschulden der Haftpflichtigen - hinsichtlich den beiden Beschuldigten gegeben sind. Bezüglich der Höhe der grundsätzlich vollen Haftungsquote ist zu erwägen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in Würdigung der konkreten Umstände eine Reduktion um 25% auf 75% sachgerecht erscheint. Dies begründet sich mit dem (im Gegensatz zu der im Strafrecht nicht bekannten Verschuldenskompensation) zivilrechtlich zu berücksichtigenden Selbstverschulden des Privatklägers, indem aufgrund der Aktenlage ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass der Sturz - nebst den den beiden Beschuldigten zur Last zu legenden mitursächlichen Sorgfaltspflichtverletzungen - dadurch herbeigeführt worden ist, weil A.____ während seiner eigentlich auf einem vorhandenen Laufsteg zu verrichtenden Arbeit aufgrund eines ihm zurechenbaren Fehltrittes durch das Glasdach eingebrochen ist. Obschon unbekannt geblieben ist, weshalb der Privatkläger überhaupt auf das Glasdach getreten ist, muss jeder vernünftigen Person zweifellos klar sein, dass ein Glasdach per se nicht durchbruchsicher ist und daher nicht betreten werden darf; dies gilt selbstredend umso mehr für eine Person, welche wie der Privatkläger einschlägige Berufserfahrungen auf dem Bau im Allgemeinen sowie konkret im Gerüstbau aufweist. Dies ist ja der Grund, weshalb für solche Arbeiten überhaupt Laufstege verwendet werden und in casu auch verwendet worden sind. Demgegenüber sind die von den beiden Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei (vgl. oben E. 4.2.f/cc) bzw. gemäss der Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach gar nicht hätte betreten dürfen (vgl. oben E. 4.2.f/dd und E. 4.3.f/hh), nicht unzweifelhaft erstellt und demnach auch nicht haftungsreduzierend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die nicht ohne vernünftigen Zweifel belegte Behauptung, der Privatkläger habe während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert (vgl. oben 4.2.f/ee), welche folglich bei der Bestimmung der Haftungsquote ebenfalls keine Rolle spielt. Weitere haftungsreduzierende Faktoren werden sodann nicht vorgebracht. Im Ergebnis ist damit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten B.____ und in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 50 Abs. 1 OR die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) von A.____ gegen B.____ und C.____ mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Kostenfolge 9.1.1 Angesichts der mit vorliegendem Urteil im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid diversen abgeänderten Schuld- und Freisprüche drängt sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO in Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung eine Neubeurteilung auf. Hinsichtlich der ordentlichen Kosten des Strafgerichts gilt dabei was folgt: a) Bezüglich des Beschuldigten B.____ hat das Strafgericht erkannt, dass dieser die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.--, im Umfang von 9/10 zu tragen hat und 1/10 der Kosten zu Lasten des Staates geht. Diese Regelung bleibt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO - wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird - zufolge der zu bestätigenden Schuldsprüche erstens im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie zweitens wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand bestehen, nachdem der zweitinstanzliche Freispruch im Nebenanklagepunkt hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde hierauf keine Auswirkung erzielen kann. b) Im Hinblick auf den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz angeordnet, dass die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Dieser Entscheid ist aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufzuheben. Neu hat der Beschuldigte C.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO gleich wie der Beschuldigte B.____ 9/10 der ihn betreffenden ordentlichen erstinstanzlichen Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'196.65 zu tragen, 1/10 der Kosten geht ebenfalls zu Lasten des Staates. c) Hinsichtlich des Beschuldigten D.____ bleibt es hingegen zufolge des zu bestätigenden umfassenden Freispruchs von allen Anklagepunkten dabei, dass die ihn betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 9.1.2 In Bezug auf die vom Strafgericht zugesprochenen Honorare und Parteientschädigungen ist Folgendes zu erkennen: a) Bezüglich des Beschuldigten B.____ hat das Strafgericht dessen amtlichen Verteidigerin ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'937.75 zu Lasten des Staates zugesprochen, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten. Diese Regelung ist wiederum unverändert zu lassen, nachdem die amtliche Verteidigerin primär vom Staat zu entschädigen ist und den Beschuldigten angesichts der zu bestätigenden Schuldsprüche und der darauf fussenden Verurteilung zu den Verfahrenskosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft. b) Betreffend den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz von den Kosten dessen Wahlverteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 17'160.75 zu Lasten des Staates genommen. Diese Regelung ist aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie der daraus folgenden Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten anzupassen. Neu geht von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ ein reduzierter Betrag von CHF 1'830.90 (CHF 1'700.-- pauschaler Aufwand inkl. Auslagen plus CHF 130.90 Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Im Übrigen hat der Beschuldigte C.____ die Kosten seiner Wahlverteidigung selbst zu tragen. c) In Bezug auf den Privatkläger hat die Vorinstanz bestimmt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Kosten dessen Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet werden, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend), wobei B.____ zusätzlich gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt worden ist. Dieser Entscheid wird gestützt auf die im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung erfolgende Verurteilung des Beschuldigten B.____ grundsätzlich bestätigt, angesichts der neuen Verurteilung des Beschuldigten C.____ im gleichen Anklagepunkt aber wie folgt angepasst: Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat Daniel Tschopp in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend). Ausserdem werden B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt. d) Hinsichtlich des Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz von den Kosten dessen Wahlverteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 16'327.05 zu Lasten des Staates genommen. Diese Regelung bleibt zufolge des zu bestätigenden umfassenden Freispruchs von allen Anklagepunkten sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, wiederum unverändert. 9.2.1 Bezüglich der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gilt was folgt: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang - namentlich indem erstens der Beschuldigte B.____ mit seiner Berufung teilweise obsiegt und neu vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen wird, im Übrigen jedoch das angefochtene Urteil bezüglich der Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand bestätigt und darüber hinaus das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 85 Tagessätzen (plus Busse von CHF 500.--) erhöht wird, zweitens die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ vollumfänglich abgewiesen und dieser zusätzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird, drittens die Berufung des Privatklägers in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte C.____ neu wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird und zudem die Zivilforderungen gegenüber den beiden Beschuldigten B.____ und C.____ dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung gutgeheissen werden, und viertens die Berufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte C.____ neu wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird, sie im Übrigen jedoch bezüglich allen drei Beschuldigten (B.____: versuchte Begünstigung; C.____: fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; D.____: fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) abgewiesen wird - rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 21'000.-- [14 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von pauschal CHF 500.--) nach folgendem Massstab zu verteilen: 40% (= CHF 8'600.--) zu Lasten des Staates, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie 10% (= CHF 2'150.--) zu Lasten des Privatklägers A.____. 9.2.2 Die Honorare für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____ und den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers A.____ sowie die Parteientschädigungen für die Beschuldigten C.____ und D.____ betreffend deren Wahlverteidigungen werden für das zweitinstanzliche Verfahren wie folgt festgelegt: Zunächst ist diesbezüglich in Anbetracht der vorliegend eingereichten Honorarnoten der einzelnen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter in Erinnerung zu rufen, dass gemäss § 3 Abs. 1 TO Anwälte der Stundenansatz für die Wahlverteidigung CHF 200.-- bis CHF 350.-- beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, wobei gemäss ständiger Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei leichten Fällen CHF 230.-- pro Stunde entschädigt werden, bei mittleren Fällen CHF 250.-- und bei schwierigen Fällen CHF 280.--. Nach Auffassung des in concreto zuständigen Spruchkörpers handelt es sich in casu um einen mittelschwierigen Fall, weshalb ein Stundenansatz für die Wahlverteidigung von CHF 250.-- für die vom Staat zu leistende Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Nach § 3 Abs. 2 TO Anwälte beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung fix CHF 200.-- pro Stunde, womit die darüber liegenden geltend gemachten Ansätze der unentgeltlichen bzw. amtlichen Rechtsvertreter entsprechend zu kürzen sind. Sodann sind in Anwendung von § 3 Abs. 3 TO Anwälte für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes der Anwältin oder des Anwaltes zu berechnen, wobei ebenfalls nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts jeweils die Hälfte des entsprechenden Ansatzes entschädigt wird. Vorliegend bedeutet dies, dass für die ausgewiesenen Bemühungen der Substitutin des Wahlverteidigers des Beschuldigten D.____ ein Stundenansatz von CHF 125.-- zur Anwendung gelangt. a) In concreto wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Honorarnote vom 10. Juni 2021 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'092.65 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 650.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 25% (= CHF 2'273.15) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). b) Dem Rechtsvertreter des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 11. Juni 2021 unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 200.-- ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 7'241.15 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 517.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. c) Der Beschuldigte C.____ erhält für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'125.55 (inklusive anteilsmässige Quote für Hauptverhandlung und Weg, Auslagen sowie CHF 80.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Diese Entschädigung bemisst sich im Umfang seines Obsiegens von 10% nach der Honorarnote seines Rechtsvertreters Advokat Gabriel Giess vom 13. Juni 2021 (wiederum inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 250.--. d) Dem Beschuldigten D.____ schliesslich wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'353.40 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 311.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen, gestützt auf die Honorarnote dessen Rechtsvertreters Dr. Christian von Wartburg vom 11. Juni 2021 sowie unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 250.-- für die Bemühungen des Anwalts bzw. eines solchen von CHF 125.-- für die Aufwendungen der Substitutin.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden drei Berufungen und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten und der Privatkläger berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf alle vier Rechtsmittel (Berufung der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers und des Beschuldigten B.____ sowie Anschlussberufung des Beschuldigten C.____) einzutreten.
E. 1.2 a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung bezüglich des Beschuldigten B.____ eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Begünstigung und eine Erhöhung des Strafmasses, betreffend den Beschuldigten C.____ eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie hinsichtlich des Beschuldigten D.____ ebenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Der Privatkläger beantragt in seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten C.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie eine Verurteilung der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ dem Grundsatz nach zur Leistung von Entschädigung und Genugtuung in solidarischer Verbindung mit einer Haftungsquote von 100%. Demgegenüber strebt der Beschuldigte B.____ in seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie in deren Folge die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg an. Der Beschuldigte C.____ schliesslich begehrt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung sowie von Genugtuung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit: der Schuldspruch gegen den Beschuldigten B.____ wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziffer I.1.a); die Feststellung, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten B.____ ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Dispositiv-Ziffer I.2); die Festsetzung der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, im Betrag von CHF 10'937.75 (gemäss Dispositiv-Ziffer I.3.b); die Abweisung des Antrags des Beschuldigten D.____ auf eine über den Betrag von CHF 16'327.05 hinausgehende Parteientschädigung (gemäss Dispositiv-Ziffer III.2.b); die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen den Beschuldigten D.____ richtet (Dispositiv-Ziffer IV.1); sowie die Festlegung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, im Betrag von CHF 2'752.05 (gemäss Dispositiv-Ziffer IV.2.a).
E. 2 Ausführungen der Parteien 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes aus: (...) 2.1.2 In ihrer Berufungsantwort legt die Staatsanwaltschaft dar: (...) 2.2.1 Der Privatkläger begründet seine Berufung im Wesentlichen folgendermassen: (...) 2.2.2 In seiner Berufungsantwort legt der Privatkläger dar: (...) 2.3.1 Der Beschuldigte B.____ erörtert zur Begründung seiner Berufung Folgendes: (...) 2.3.2 In seiner Berufungsantwort tut der Beschuldigte B.____ dar: (...) 2.4.1 Der Beschuldigte C.____ führt zur Begründung seiner Anschlussberufung aus: (...) 2.4.2 In seiner Berufungsantwort legt der Beschuldigte C.____ dieses dar: (...)
E. 2.5 Der Beschuldigte D.____ schliesslich begründet seine Berufungsantwort so: (...)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Thomas Hofer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
E. 3.2 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind insbesondere folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 (act. 753 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (act. 943 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), diejenigen des Beschuldigten C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2018 (act. 809 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Beschuldigten D.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2018 (act. 839 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 (act. 773 ff.) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B.____ durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), das Schreiben von C.____ an den Rechtsvertreter des Privatklägers vom 13. Februar 2015 (act. 837), der Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.), Stellungnahmen der SUVA vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) und vom 14. März 2019 (act. 517 f.) sowie schliesslich zahlreiche medizinische Berichte des Universitätsspitals Basel, Traumatologie (act. S 113 ff.). Nicht vorhanden ist insbesondere ein Polizeibericht zum Unfallgeschehen, da diese nicht beigezogen worden ist. b) Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird - unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" - gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
E. 4 Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung
E. 4.1 a) Nach Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 3 zu Art. 125 StGB, mit Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein ( Andreas Roth/Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Nach Abs. 2 von Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). c) Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art. 82 Abs. 1 UVG (wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Diese Pflicht begründet eine grundsätzliche Garantenstellung des Arbeitgebers. Ferner sind Personen, welche im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, angehalten, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (sogenannte Garantenstellung aus Ingerenz). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) massgebend. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen). d) Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).
E. 4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe. Er habe ferner gewusst, dass A.____ am Boden hätte bleiben sollen. Dennoch habe er es schliesslich zugelassen, dass A.____ auf das Gerüst gestiegen sei und oberhalb des nicht duchbruchsicheren Glasdachs in einer Höhe von viereinhalb Metern auf Schaltafeln, welche auf den Trägern des Glasdachs aufgelegen hätten, ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Die Funktion von B.____ habe am 13. Mai 2014 darin bestanden, dass er im Zweierteam, welches aus ihm und A.____ bestanden habe, Gruppenchef mit Weisungsbefugnis gewesen sei. Sein im Vergleich zu A.____ offenbar höherer Lohn sei Ausdruck seiner erhöhten Verantwortung. In seiner Funktion habe er zumindest für die Umsetzung der Instruktionen des Bauführers zu sorgen gehabt, insbesondere bezüglich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Wenn zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass ihn C.____ nicht hinreichend instruiert habe, ändere dies nichts daran, dass B.____ um die Sicherungspflicht im Bereich oberhalb des Glasdachs gewusst habe. Dennoch habe er die Seilsicherung nicht verwendet und das Gerüst in einer Weise abgebaut, welche eine Seilsicherung im Bereich oberhalb des Glasdachs nicht zugelassen habe. Als A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, habe dies B.____ zugelassen, obschon er gewusst habe, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst nicht hätte betreten dürfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Entscheid über den Verzicht der Sicherheitsmassnahmen nicht nur B.____ selbst, sondern auch A.____ betroffen. Die pflichtwidrig erfolgte Einwilligung von B.____, dass A.____ Arbeiten oberhalb des Glasdachs verrichtet habe, und dies zudem ohne die erforderliche Seilsicherung, habe kausal zum Unfall und zu den entsprechenden Verletzungsfolgen geführt. Dass sich ein solcher Unfall mit derartigen Verletzungsfolgen ereignen könne, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus Sicht von B.____ voraussehbar gewesen, insbesondere angesichts der fehlenden Absturzsicherung. Eine plötzliche Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, welche zu einem Fehltritt und einem Absturz führen könne, habe er nicht ausschliessen können. Je nach Art der Ablenkung könne zwar in Betracht fallen, dass die abgelenkte Person eine Mitursache für den Absturz beigetragen habe, jedoch sei darin nicht ein Unterbruch des Kausalverlaufs zu sehen. Der Absturz und die dadurch entstandenen Verletzungsfolgen seien vermeidbar gewesen. B.____ hätte hierfür an der Weisung festhalten müssen, dass A.____ nicht auf das Gerüst habe steigen und oberhalb des Glasdachs arbeiten dürfen. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und B.____ sei, wie eingangs erwähnt, der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1), zusammengefasst die Auffassung, es sei festzuhalten, dass er zum Unfallzeitpunkt weder über eine besondere Schulung verfügt habe noch vor Ort von C.____ entsprechend instruiert worden sei. Die Schlussfolgerung, er hätte auch ohne besondere Ausbildung oder Schulung und ohne Instruktion durch den Sicherheitsverantwortlichen aus eigener Kenntnis wissen müssen, dass aufgrund der konkreten Absturzhöhe eine Seilsicherung erforderlich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei ferner, welche konkrete Funktion er tatsächlich ausgeübt habe bzw. ob er überhaupt weisungsbefugt gegenüber dem Privatkläger gewesen sei. Vielmehr habe es in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten gelegen, die Arbeiter genügend zu instruieren, um derartige Unfälle zu vermeiden, was aber vorliegend nicht geschehen sei. c) Die Staatsanwaltschaft wiederum ist der Ansicht, es sei erstellt, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen sei. Auch habe B.____ angegeben, gewusst zu haben, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern müsse. Entsprechend habe er es verstanden, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen seitlichen Absturz vorschriftswidrig gewesen sei. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen sei, hätte er den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierin liege der strafrechtlich relevante Vorwurf an den Beschuldigten B.____ (vgl. oben E. 2.1.2). d) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar, es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten B.____ (als Vorgesetzter und Gruppenchef von A.____) sowie C.____ (als Sicherheitschef der Firma D.____ AG) am Unfalltag keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Absturz angeordnet bzw. sogar bewusst darauf verzichtet hätten, obwohl Arbeiten in über vier Metern Höhe ausgeführt worden seien. Dass dieses Verhalten im vorliegenden Fall zu einem Sturz mit schweren Verletzungen während der Verrichtung von Arbeiten geführt habe, sei ebenfalls ausgewiesen. Wie genau sich der Sturz letztendlich zugetragen habe, erscheine unter diesen Umständen zweitrangig. Bezüglich der Sicherungsmassnahmen gegen einen Absturz habe sich die SUVA in der Zwischenzeit wiederholt mehr als deutlich geäussert und dargelegt, dass die geltenden Sicherheitsvorschriften verletzt worden seien (vgl. oben E. 2.2.2). e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe als gegenüber A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden seien und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherung vorhanden gewesen sei, und dennoch den unerfahrenen A.____ unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten aufgefordert, die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert zu betreten bzw. er habe es zugelassen, dass dieser den Laufsteg ungesichert betreten habe. A.____ sei in der Folge aufgrund eines Fehltritts durch das nicht durchbruchsichere Glasdach aus einer Höhe von ca. 4,50 Metern auf den Boden gestürzt. Infolge seiner Arbeitserfahrung als Gerüstbauer seien für B.____ die Gefahr eines Fehltritts sowie eines Sturzes durch das nicht durchbruchsichere Glasdach bei ungenügender Sicherung gegen Absturz und das dadurch herbeigeführte Risiko von schweren Verletzungen eines Menschen individuell vorhersehbar und aufgrund seines Weisungsrechts gegenüber A.____ auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten B.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Der auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ am Unfalltag als Gruppenführer eingesetzte Beschuldigte sei aufgrund seiner Stellung als gegenüber A.____ weisungsbefugter und erfahrener Vorgesetzter für die Einhaltung der aufgrund der konkreten Situation geltenden Vorschriften der BauAV und die Gewährleistung der Arbeitssicherheit zuständig gewesen. f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten B.____ ist zu erwägen, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, die ihn betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere deren Schlussfolgerungen umzustossen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger führen zutreffend aus, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und als solcher gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen ist. Auch hat B.____ gewusst, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern muss, womit er es auch verstanden hat, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen Absturz vorschriftswidrig gewesen ist. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen ist, hätte er folglich den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierzu im Einzelnen was folgt: bb) In Bezug auf die hierarchische Stellung von B.____ am 13. Mai 2014 am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ ist gestützt auf die Aussagen des Bauführers C.____ davon auszugehen, dass dieser am Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. So hat C.____ anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Ausbildung benötigt man als Vorarbeiter?" ausgeführt: "Das kennen wir bei uns in der Firma nicht. Wir haben Chefmonteur, das war er aber nicht. Dazu benötigt man eine Ausbildung. B.____ war aber nicht Chefmonteur. Er war Gruppenchef. Als Gruppenchef braucht er keine Ausbildung. Er hat sich die Ausbildung durch 4 Jahre Erfahrung angeeignet. Er machte stets eine richtig gute Arbeit." Weiter hat C.____ auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgesagt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. Andernfalls müsse er den Anweisungen von B.____ folgen, welcher auf der Baustelle Gruppenchef war." Der Beschuldigte selbst hat trotz anfänglichen Bestreitens diese Einschätzung ausdrücklich anerkannt. So hat er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 die Frage, "durften Sie A.____ Weisungen geben, ihm sagen, was er tun muss?" mit: "Ja.", und diejenige, "wer war auf der Baustelle derjenige, welcher die Weisungen geben durfte?" mit: "Ja, das war schon ich. Das ist so." beantwortet. Ferner hat B.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bezüglich der Frage, "sind Sie Chefmonteur?" zu Protokoll gegeben: "Ja, also ich war dort Gruppenführer. Ob Chefmonteur oder Gruppenchef ist genau das Gleiche. Sobald man auf der Baustelle Weisungen geben kann, ist man Gruppenführer." Schliesslich hat B.____ auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht ohne Vorbehalte eingeräumt, der Gruppenchef gewesen zu sein (Protokoll KG S. 6). cc) Bezüglich der Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, existieren zwischen dem Beschuldigten und A.____ divergierende Aussagen. Darüber hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten im Generellen sehr widersprüchlich. In der Einvernahme von B.____ vom 16. Dezember 2016 hat der Beschuldigte folgende Unfallschilderung vorgetragen: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW, um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…) Unsere Aufgabe war es, diese zwei Reihen der Schaltafeln sorgfältig abzutragen. A.____ trug die einzelnen Schaltafeln ab und übergab sie mir, ich stapelte diese auf dem Glasdach auf der Seite wo der LKW stand aufeinander." Hinsichtlich der Frage, "für welche Art Arbeit darf ein Gerüstbaumitarbeiter ohne spezifische Fachkenntnisse eingesetzt werden?" hat der Beschuldigte demgegenüber ausgeführt: "(…) Ich habe gesehen, dass er nicht so versiert war. Aus diesem Grund habe ich ihm gesagt, er solle unten bleiben und von unten arbeiten. Aber er wollte mir auf dem Glasdach helfen, um dann einmal Feierabend zu machen." Zum Vorhalt, "mit einer der gesetzlich vorgeschriebenen absturzsichernden Massnahme hätten der Unfall und die Gefährdung von A.____ verhindert werden können." hat der Beschuldigte dargelegt: "Wäre er nicht oben gewesen, dann wäre er nicht runter gefallen. Es ist schon so, hätte man das alles gemacht, wäre der Unfall verhindert worden. Das ist richtig. Wir hätten auch zwei Tage auf dieser Baustelle verbringen können, um das Gerüst zu demontieren und die sichernden Massnahmen zu errichten, aber diese Zeit hatten wir einfach nicht. Ich habe A.____ mehrfach gesagt, er solle unten bleiben, er ist von sich aus auf das Glasdach. Ich habe keine Anweisung gegeben, dass er hoch soll. Das habe ich nicht, im Gegenteil, ich habe ihm gesagt, dass er unten bleiben soll." Demgegenüber hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…)." Gleichermassen hat er auf die Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" geantwortet: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 hat B.____ dann wiederum auf den Vorhalt, "A.____ bestreitet, Sie darum gebeten zu haben, ihn bei Gericht zu unterstützen. (…)." dargelegt: "Ich habe ihn mehrfach gebeten, nicht rauf zu kommen. Er sagte, er komme rauf, um zu helfen, damit wir früher Feierabend machen können. Er war mit dem Natel zwischen dem Kopf und der Schulter. Ohne das Natel wäre der Unfall nicht passiert." Weiter hat B.____ auf die Frage, "wieso haben Sie es zugelassen, dass A.____ entgegen den angeblichen Weisungen von C.____ dennoch auf das Glasdach steigt, um beim Abbau des Laufsteges/Abstellbasis zu helfen? Sie waren weisungsbefugt und hätten ihm das doch untersagen müssen." ausgesagt: "Ich sage, er hat mich gezwungen. Er hat gesagt, er komme rauf und ich wollte das nicht. Er wollte aber schnell Feierabend machen. Er kam dann aber dennoch hoch. Am Schluss drängte er so und ich sagte, ok, dann komme." Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in ähnlicher Weise zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger um ca. 15:00 Uhr oder 15:30 Uhr habe schneller arbeiten wollen und deshalb nach oben gekommen sei, obwohl er ihm gesagt habe, er solle unten bleiben. Er habe ihm zehnmal gesagt, dass er sich weder auf das Gerüst noch auf das Glasdach habe begeben dürfen. A.____ sei hinaufgekommen, weil er schneller habe fertig sein wollen. Er sei gegen seine Anweisung nach oben gekommen. Er habe nie ausgesagt, dass er hinaufkommen solle (Protokoll KG S. 6 f.). Der Privatkläger hat seinerseits anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 wiederholt ausgeführt, B.____ habe ihm gesagt, dass er nach oben gehen soll, um ihm zu helfen. B.____ habe ihn nach oben gerufen, und er sei aus diesem Grund hinaufgegangen, damit er seine Arbeit nicht verliere. C.____ habe ihn auf die Baustelle geschickt, und B.____ habe ihm gesagt, er solle auf das Dach, um die Demontage zu machen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ ausgesagt, B.____ habe ihn aufgefordert, hinauf zu kommen. Er habe gesagt, dass er dies nicht dürfe. Danach habe dieser zu ihm gesagt, wenn er nicht sofort hinaufkomme, könne er sofort nach Hause. Er habe seine Stelle nicht verlieren wollen und sei deshalb hinaufgegangen. Er [B.____] habe zu ihm gesagt, komme hinauf oder gehe heim. In Anbetracht dieser höchst unterschiedlichen Aussagen ist zu konstatieren, dass sich bezüglich der aufgeworfenen Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt. Festzustellen ist aber immerhin, dass die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz, wonach A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, nicht zweifelsfrei erstellt ist. Unbestritten und im vorliegenden Fall entscheidend ist hingegen, dass B.____ den Privatkläger nicht vom Betreten des Gerüstes und des Daches abgehalten hat sowie dass er keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt hat, diesen davon abzuhalten, sollte er tatsächlich der Meinung gewesen sein, A.____ hätte sich nicht in die Höhe begeben dürfen. dd) Hinsichtlich der Frage, ob C.____ gegenüber B.____ eine Weisung dergestalt erlassen hat, dass der Privatkläger weder das Gerüst noch das Dach hätte betreten dürfen, sind den Akten ebenfalls keine einheitlichen Aussagen zu entnehmen. C.____ hat diesbezüglich (vgl. nachfolgend E. 4.3.f/hh) unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat er in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte sich A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach begeben dürfen (Protokoll KG S. 9). B.____ hat zur Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 ausgeführt: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Demgegenüber hat der Beschuldigte in der Konfronationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "C.____ hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 gesagt, dass nur Sie auf das Gerüst dürfen, nicht jedoch A.____." vorgebracht: "Ja. Das hat er mir am Morgen gesagt. Er hat Instruktionen gegeben, wie wir was zu tun haben. Das macht er bei allen Baustellen." Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 erklärt, er sei nur Hilfsarbeiter und tue, was man ihm sage. Er erhalte keine direkten Weisungen, es sei immer der Chefmonteur, welcher ihm dann sage, wohin sie gingen und was sie tun würden. Er sei durch niemanden instruiert worden, mit ihm werde ohnehin nicht geredet. Es werde nur mit den Vorgesetzten oder dem Chefmonteur gesprochen. Es sei ihm nicht verboten worden, Arbeit auf Dächern zu tätigen. Er habe keine Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern erhalten. Weiter hat A.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, C.____ habe ihm zu keinem Zeitpunkt Anweisungen zur Sicherung auf dem Glasdach erteilt. Ausserdem hätten ihm weder C.____ noch B.____ verboten, über dem Glasdach Arbeiten zu verrichten. C.____ habe ihm nichts gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht. Im Resultat ist festzustellen, dass sich auch zu dieser Frage kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt, was in der Konsequenz bedeutet, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wiederum nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach nicht hätte betreten dürfen. ee) In Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert hat, wie dies der Beschuldigte B.____ wiederholt geltend macht, ergibt sich aus den Akten wiederum kein einheitliches Bild. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 legt B.____ zur Unfallschilderung dar: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte ferner auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." zu Protokoll gegeben: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…) Wenn er nicht am Natel gewesen wäre, wäre das nicht passiert (…)." Zudem hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "obschon A.____ Sie darum gebeten haben soll, nichts vom Telefon zu sagen, haben Sie bereits bei Ihrer ersten Einvernahme erwähnt, dass er das Telefon in der Hand gehalten habe und Sie ihn aufgefordert hätten, dieses wegzulegen." vorgebracht: "(…) Es war so, ohne Natel wäre der Unfall zugetragen [sic!]. Mir tut es auch leid, was passiert ist. Er war 2-3 Mal mit dem Natel in der Hand. Er hat immer wieder telefoniert. Er hatte das Natel immer zwischen Schulter und dem Ohr eingeklemmt." Schliesslich hat der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht behauptet, dass der Privatkläger den ganzen Nachmittag am Telefon gewesen sei. Als er hinuntergefallen sei, habe er das Natel in der Hand gehabt. Das Natel sei kaputt gegangen, als er hinuntergefallen sei. Im Moment als er gefallen sei, habe er das Handy in der Hand gehabt. A.____ sei am Unfall selber schuld, weil er nicht auf seine Weisung gehört habe, ständig am Telefon gewesen sei und gehastet habe. Aus seiner Sicht sei nur der Privatkläger am Unfall schuld und sonst niemand (Protokoll KG S. 7 f.). Demgegenüber hat der Privatkläger anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 ausgeführt, er habe kein Telefon bei sich gehabt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ zudem ausgesagt, er habe nicht telefoniert. Gestützt auf die unterschiedlichen Depositionen und die Tatsache, dass weder die Ausführungen des Beschuldigten noch diejenigen des Privatklägers zu vorliegender Frage als glaubhafter eingestuft werden können, ist wiederum zu konstatieren, dass der Sachverhalt zu diesem Punkt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Dies gilt umso mehr, als keine aktenmässigen Hinweise bestehen, dass am Unfallort ein Mobiltelefon (bzw. Teile davon) aufgefunden worden sein soll, welches aufgrund der Fallhöhe von rund viereinhalb Metern sicherlich auf dem Betonboden zerbrochen wäre. Ganz abgesehen davon erscheint es aus arbeitstechnischer Sicht schwer vorstellbar, wie es möglich gewesen sein soll, einerseits das Gerüst zu demontieren und die Schaltafeln abzubauen und andererseits gleichzeitig ein Mobiltelefon zu halten. Anzumerken bleibt zudem, dass der Privatkläger nach der Behauptung von B.____ angeblich deshalb auf das Dach gestiegen sein soll, damit die Arbeit schneller erledigt wird und er früher in den Feierabend hätte gehen können. Im Hinblick auf diesen Zweck macht es allerdings von vornherein wenig Sinn, den angestrebten schnelleren Arbeitsprozess durch häufige Telefonate wieder künstlich zu verlangsamen. ff) Bezüglich der Ausbildung und Schulung von B.____ sowie dessen Kenntnisse von Sicherheitsmassnahmen ist Folgendes festzuhalten: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger weisen zutreffend darauf hin, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kein einziger konkreter Nachweis hat erbracht werden können, dass B.____ tatsächlich jemals eine Sicherheitsschulung absolviert hat, bei welcher das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dächern bzw. der Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung thematisiert worden ist. Korrekt ist des Weiteren der Hinweis auf die EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" vom 19. Oktober 2001, wonach gemäss Ziff. 5.5 "Instruktion und Ausbildung" gestützt auf Art. 6 VUV und Art. 8 VUV die durchgeführte Instruktion zu dokumentieren ist, und aus dieser Dokumentation mindestens ersichtlich sein muss, wer von wem, wann und worüber instruiert worden ist. Eine solche Dokumentation fehlt in casu. Aus den im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten C.____ eingereichten Unterlagen (act. S. 411 ff.) lässt sich zwar ableiten, dass im Februar und März 2014 Schulungen im Umgang mit der PSAgA durchgeführt worden sind. Unklar ist aber mangels entsprechender Teilnehmerliste, welche Mitarbeiter effektiv diese Schulung absolviert haben, zumal B.____ unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt gar nicht bei der D.____ AG im Einsatz gestanden hat. Der Beschuldigte selbst hat zu diesem Punkt einmal mehr sehr widersprüchliche Aussagen getätigt. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 hat er auf die Frage, "wurden Sie durch C.____ nicht informiert oder angewiesen, Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle zu treffen bzw. die entsprechende Ausrüstung mitzunehmen?" geantwortet: "Das ist alles im LKW drin. Also Gürtel und Helm. Das hatten wir dabei. Der Gürtel ist zum sich befestigen, wobei wir dort keine Möglichkeit hatten, uns zu befestigen. Wir konnten uns nirgends befestigen, es gab keine Möglichkeit. Auf allen Baustellen sieht man das, nirgends werden die SUVA-Vorschriften eingehalten. Wissen Sie, ich wurde nicht geschult für solche Sachen. Ich bin auch dafür, dass man das Personal besser auf Sicherheit schult. Das passiert aber nicht. (…)." Die Frage, "wurden Sie oder A.____ an diesem Tag instruiert, wie Sie auf der Baustelle vorgehen müssen bzw. welche Sicherheitsvorkehrungen beim Arbeiten auf dem Glasdach zu befolgen sind?" hat er so beantwortet: "Ich wurde nicht instruiert. Ich habe auch noch nie einen Kurs oder eine Schule dafür gemacht. Es heisst einfach, Gerüst abbauen, aber wie es zu erfolgen hat, das habe ich nie gelernt. Nur die Erfahrung hilft. So läuft alles bei D.____, so läuft es bei jeder Firma auf dem Bau. (…)." Bezüglich der Frage, "wurden Sie von der D.____ eingearbeitet und instruiert?" hat er zu Protokoll gegeben: "Nein. Früher war es so, wie es heute ist, weiss ich nicht." Weiter hat er zur Frage, "wer sorgt für das Einhalten der Sicherheitsregeln?" ausgeführt: "(…) Allgemein werden die Regeln und die Überwachungsmassnahmen nicht eingehalten. C.____ kennt die Regeln, aber es kostet viel Zeit, um zusammen zu sitzen und die Arbeiten zu besprechen. Ich konkret wurde von der Firma D.____ nie instruiert, wie ich was zu tun habe. Ich habe auch nie etwas Schriftliches erhalten." Im Gegensatz hierzu hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie je eine Schulung im Umgang mit PSagA erhalten? Wann und wo war das?" ausgeführt: "Das habe ich schon. Das war vielleicht 2013, 2014. Wenn auf der Baustelle etwas kompliziert ist, gibt Herr C.____ zusätzliche Anweisungen. Das war bei D.____ in Y.____ im Lager." In der Einvernahme vom 28. Mai 2019 hat der Beschuldigte dann wiederum auf den Vorhalt, "wieso haben Sie anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 behauptet, dass Sie nie eine Schulung, Schule oder Kurs gemacht haben und auch nicht eingearbeitet wurden und widersprechen sich am 5. Februar 2019 diametral, indem Sie behaupteten, dass Sie im Jahre 2013 oder 2014 eine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht haben?" geantwortet: "PSAgA habe ich nicht gemacht, dafür muss man zwei Tage in einen Kurs. Das habe ich nicht. Ich habe nur im Lager in Y.____ eine Schulung gemacht. Diese wurde durch Herr C.____ gemacht. Jeder Monteur, jede Gruppe musste gehen. Das ging ca. eine halbe Stunde oder eine Stunde. (…)." Im Zusammenhang mit seinem Wissen um die Sicherheitsbestimmungen trotz allenfalls fehlender Schulung hat B.____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 auf die Frage, "was muss gemäss Bauarbeiterverordnung beachtet werden, wenn Arbeiten auf einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern verrichtet werden?" dargelegt: "(…) Ich habe nie einen Sicherheitsgurt getragen, auch nicht auf Baustellen auf einer Höhe von über 40 Metern. Ich kenne das Gesetz nicht, ich habe nie reingeschaut. Ich weiss aber, dass wenn man auf einer Höhe von mehr als 3 oder 4 Metern arbeitet, man sich sichern muss. Das weiss ich schon, aber das geht zu lange. (…). Wir stehen unter Zeitdruck, da halten wir halt die Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ein, da wir keine Zeit dafür haben, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Das braucht zu lange." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Mit der Sicherheit war alles ok. Wir hatten alles im Auto, was man braucht. Gürtel, Helm und so zum Sichern. Wir sind beide schuld. Es war sicher dort oben. Wir hatten das Sicherheitsseil. Aber ich habe entschieden, dass wir das hier nicht brauchten, da die Baustelle sicher war. Das nimmt man nur, wenn es nicht sicher ist, z.B. auf der Höhe von 10 Metern oder so. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat B.____ auf die Frage, "wurden Sie durch jemanden aufgefordert, die Seilsicherung zu nutzen?" geantwortet: "Das muss man selber entscheiden. Als Chefmonteur muss man das selber entscheiden." Weiter hat er auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." ausgeführt: "Was soll ich sagen. Wir sind beide selber schuld. Es hätte nicht so weit kommen sollen. Herr C.____ hat das mit mir und Herrn A.____ besprochen. Aber wir wollten etwas schnell machen." Ferner hat der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 die Frage, "welche Sicherung hat er [C.____] vorgeschlagen?" so beantwortet: "Er hat mich nicht gezwungen, etwas Spezielles zu machen. Ich war nicht von gestern. Ich habe Erfahrung. Gürtel, Helm und Handschuhe waren im Auto. Ich habe am Unfalltag keinen Gürtel [getragen]. Die Sicherheit oben war gegeben." Ausserdem hat er auf die Frage, "C.____ hat in der Einvernahme vom 5. Februar 2019 ausgesagt, dass er mit Ihnen besprochen habe, dass Sie eine PSAgA anbringen sollen. Wieso haben Sie das nicht gemacht?" ausgeführt: "Nein, das wurde nicht abgemacht. Ich habe mich besser gefühlt ohne. Ich war oben geschützt, es war gut." Vor dem Kantonsgericht hat B.____ schliesslich vorgebracht, er wisse nicht mehr, ob C.____ ihm gesagt habe, dass er mit der persönlichen Schutzausrüstung hätte arbeiten sollen, aber er denke schon. Allerdings müsse man dies automatisch wissen. Er würde heute nichts anders machen. Er sei auch ohne Sicherung absolut sicher da oben gewesen, weil es gerade gewesen sei und 1,20 Meter breit. Man müsse halt immer selbst schauen. Er habe gewusst, wie man die persönliche Schutzausrüstung anzuwenden habe; das habe er bei anderen Baustellen schon mehrfach gemacht. Er sei seit 20 Jahren im Gerüstbau tätig. Vor dem Unfall habe er u.a. bei M.____, bei N.____ und bei O.____ gearbeitet. Vor dem Unfall habe er ca. 13 Jahre Berufserfahrung gehabt (Protokoll KG S. 6 ff.). In Würdigung dieser Fakten und Aussagen steht für das Kantonsgericht fest, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist, dass B.____ zum Zeitpunkt des Ereignisses im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen ist. Ungeachtet dessen ist es aber erstellt, dass die erforderliche Schutzausrüstung am Unfalltag vor Ort zur Verfügung gestanden hat sowie dass B.____ um die Notwendigkeit von Sicherungsmassnahmen im konkreten Fall gewusst, jedoch aus Gründen der Bequemlichkeit bzw. aufgrund einer falschen Risikoeinschätzung im Sinne einer bewussten Entscheidung darauf verzichtet hat. gg) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte B.____ als gegenüber dem Privatkläger A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst hat, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherungen vorhanden gewesen sind, und er dennoch mindestens zugelassen hat, dass der unerfahrene A.____ die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert betreten hat. hh) Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Traumatologie, vom 4. Juni 2014 (act. S 113) hat der Privatkläger anlässlich seines Unfalls vom 13. Mai 2014 folgende Verletzungen erfahren: eine dislozierte Beckenfraktur rechts mit Acetabulumbeteiligung, eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit Schnittverletzung palmar rechts sowie multiple Kontusionen. In den medizinischen Berichten des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2015 (act. S 129 f.) und 20. Mai 2015 (act. S 133 f.) wird der Privatkläger als zu 100% arbeitsunfähig beschrieben. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. August 2015 (act. 465 f.) hat das Universitätsspital Basel festgehalten, der Beckenringbruch liege nahe an der Vena femoralis cumunis sowie an multiplen Gefässen im kleinen Becken, wobei eine Ruptur dieser Gefässe lebensbedrohlich sei. Der Betroffene habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, allerdings hätte eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, wenn keine sofortige ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Aufgrund der Verletzungen seien bleibende Schäden zu erwarten, erfahrungsgemäss würden nur 40% der Patienten mit schweren Beckenverletzungen wieder berufstätig. Es sei nicht absehbar, wie lange die andauernde Arbeitsunfähigkeit andauere. Ferner hat die SUVA mit Schreiben vom 26. Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw. einen Fehltritt machen und durch das Glasdach hindurch stürzen könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten sollen bzw. dass er in der Höhe nicht hätte telefonieren dürfen, missachtet haben sollte, was aber beides - wie vorgängig dargelegt - nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger Arbeiten in einer Höhe von rund viereinhalb Metern hat verrichten lassen, obwohl er gewusst hat, dass dieser entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht gegen Absturz gesichert gewesen ist. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, womit die Adäquanz ohne Frage zu bejahen ist. Der Einwand von B.____, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht ohne Zweifel erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige - bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte - Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten - soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert hat - nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es B.____ entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften unterlassen, den Privatkläger davon abzuhalten, in einer nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährlichen Situation Arbeiten zu verrichten. Mit einer blossen - bestrittenen - Anweisung an den Geschädigten, nicht auf dem Dach zu telefonieren, hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften offensichtlich nicht genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. dd) In Hinsicht auf die Vermeidbarkeit des Erfolges, d.h. die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.
E. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt. Dabei habe er die anerkannten Regeln der Baukunde durchzusetzen gehabt. Bei der Auswahl der eingesetzten Gerüstmonteure sei keine Pflichtverletzung zu erkennen. Gemäss erstelltem Sachverhalt, wie er zu Gunsten von C.____ anzunehmen sei, habe er B.____ darüber instruiert, wie dieser das Gerüst abzubauen habe. Dass er primär den Gruppenchef B.____ angewiesen habe, sei nicht zu beanstanden, denn dieser habe die Weisungsbefugnis innegehabt, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gegebenenfalls gegenüber A.____ durchzusetzen. Dass C.____ im Verlauf dieses Tages die Ausführung nicht mehr weiter beaufsichtigt habe, sei unter den konkreten Umständen nicht als pflichtwidrig zu beurteilen. Wenn von einem Bauführer im Allgemeinen zu verlangen sei, dass er sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Arbeiten zu machen habe, so sei dies insbesondere bei mehrtägigen Bauarbeiten mit verschiedenen Arbeitsschritten von Bedeutung. Vorliegend handle es sich indes um Arbeiten, die von zwei Monteuren in weniger als einem Tag hätten erledigt werden können. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei nicht komplex gewesen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, die Arbeiten so durchzuführen, dass stets eine Seilsicherung verwendet worden sei, solange man sich nicht mehr im geschützten Bereich innerhalb der noch bestehenden Bestandteile des Gerüstes und in einer Absturzhöhe von über drei Metern befunden habe. Dies sei im Gerüstbau ein Routinevorgang. C.____ habe nicht voraussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung und zudem in einer Weise ausgeführt würden, mit welcher eine solche gar nicht mehr habe angebracht werden können, und dass sich A.____ auf das Gerüst begeben würde. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach C.____ pflichtwidrig nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle gesorgt und nicht die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen habe, er nicht eine genügende Instruktion über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn erteilt habe und er ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt habe, deren vorgängige Schulung er nicht veranlasst habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, C.____ habe keine Angaben zur Ausbildung von B.____ machen können; insbesondere habe er nicht abgeklärt, ob dieser Kenntnisse im Umgang mit individuellen Absturzsicherungen habe vorweisen können. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten C.____ (und D.____) sei nicht klar gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. C.____ habe zudem als Sicherheitsbeauftragter und Bauführer keine bzw. unzutreffende Instruktionen zum Abbau des Gerüstes erteilt, da er offensichtlich die Meinung vertreten habe, dass ein Schutz gegen seitliche Fehltritte nicht notwendig gewesen sei. Hätten C.____ (und D.____) die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen. c) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar (vgl. oben E. 2.2.1), eine umfassende Würdigung der gesamten Beweismittel zeige auf, dass C.____ ein ganz erhebliches Verschulden am Unfallereignis trage, nachdem er als von der Firma D.____ AG eingesetzter Sicherheitschef massgebliche Sicherheitsbestimmungen missachtet habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei C.____ der Meinung gewesen, dass bei der Demontage des Laufstegs am 13. Mai 2014 keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung vor einem Absturz hätten getroffen werden müssen. Diese Annahme sei zweifellos falsch gewesen. Insofern sei der Eintritt des Unfallereignisses auf das pflichtwidrige Verhalten des Sicherheitschefs zurückzuführen und wäre durch geeignete Massnahmen auch vermeidbar gewesen. d) Der Beschuldigte wiederum vertritt die Meinung (vgl. oben E. 2.4.2), er habe nicht vor-aussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung ausgeführt würden und dass sich der Privatkläger entgegen seiner klaren Weisung auf das Gerüst begeben würde. Hinzu komme, dass der Privatkläger offenbar auch noch telefoniert habe, was ein krass fehlbares Verhalten seinerseits darstelle. Bestritten werde schliesslich, dass der Taterfolg vermeidbar gewesen wäre. Vorliegend stehe das Verhalten des Privatklägers und dasjenige von B.____ im Vordergrund, welcher unumwunden zugegeben habe, um die Schutzausrüstung gewusst, jedoch aus eigenem Antrieb darauf verzichtet zu haben. Insgesamt habe er seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und auf korrekte Weise gewisse Pflichten an B.____ delegiert. e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten C.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen sei. Obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst habe, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen sei und beim Abbau schliesslich auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche habe entfernt werden müssen, habe er es unterlassen, den Beschuldigten B.____ sowie A.____ über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn genügend zu instruieren. C.____ habe es weiter pflichtwidrig unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen - namentlich der PSAgA (Seilsicherung) - anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen seien bzw. hätte er eine vorgängige Schulung des Beschuldigten B.____ sowie von A.____ veranlassen müssen. C.____ habe indessen auf der entsprechenden Baustelle am 13. Mai 2014 für die hohen Anforderungen an die Tätigkeit auf nicht durchbruchsicheren Glasdächern ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt. Dabei seien für C.____ ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch das nicht durchbruchsichere Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Weisungsbefugnis als verantwortlicher Bauführer und seine Kompetenzen als Sicherheitsbeauftragter auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten C.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: C.____ sei als für die Baustelle zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gemäss gesetzlicher Regelung und SUVA-Standard bei der Baustelle und innerhalb des gesamten Betriebs zuständig gewesen. Auf der Baustelle seien namentlich die Vorschriften der BauAV zu beachten gewesen. Als Bauführer der Baustelle hätten dem Beschuldigten die korrekte Auswahl der dort eingesetzten Personen sowie deren genügende Instruktion und Überwachung, namentlich betreffend die einzuhaltenden Normen der Arbeitssicherheit und die Verwendung von Absturzsicherungen, oblegen. Weiter sei er für die Organisation und Bereitstellung der benötigten Arbeitsmaterialien verantwortlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Helm, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.). Zusätzlich hätten ihm die Organisation und die Durchführung von risikogerechten Schulungen der bei der D.____ AG eingesetzten Personen (neu eintretend und bestehend, temporär und festangestellt) u.a. betreffend Arbeitssicherheit und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Seilsicherung) sowie die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch diese oblegen. Sofern nötig, habe der Beschuldigte für Schulungen externe Fachpersonen beizuziehen gehabt. f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten C.____ ist zu erkennen, dass die Ausführungen der Vorinstanz das Kantonsgericht nicht zu überzeugen vermögen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger legen zutreffend dar, dass das Strafgericht die Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten des Beschuldigten C.____ vorgenommen hat. Namentlich hat es dessen Erstaussagen anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Mai 2018 in einer Weise interpretiert, welche gestützt auf die konkreten Umstände als nicht nachvollziehbar erscheint. bb) In der genannten Einvernahme hat C.____ unter anderem folgende Depositionen getätigt: Zur Frage, "was können Sie zu diesem Unfall erzählen?" hat C.____ geantwortet: "(…) Wenn das Dach nicht durchbruchsicher ist, dann müssen entsprechende Massnahmen gemäss Art. 35 BauAV ergriffen werden. Dort steht das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur auf Laufstegen gestattet. Und so ein Laufsteg war vorhanden." Zur Frage, "wie geht man konkret vor, wenn das Gerüst abmontiert wird; wann und wie werden die Laufstege abmontiert?" hat er ausgeführt: "Genau in der umgekehrten Reihenfolge wie bei der Gerüstmontage. Konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut." Dem Vorhalt, "als Vorgesetzter von B.____ und A.____ und Sicherheitsverantwortlicher der Firma D.____ AG hatten Sie die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Dachflächen, im vorliegenden Fall das Glasdach, durchbruchsicher ist [sind]. Bei Feststellung, dass das Glasdach nicht durchbruchsicher ist, hätten Sie wirksame Schutzmassnahmen treffen müssen." hat C.____ entgegnet: "Das ist alles richtig. Man muss gemäss Art. 35 BauAV die erforderlichen Massnahmen treffen, wenn das Glasdach nicht durchbruchsicher ist. Das Glasdach war nicht durchbruchsicher und aus diesem Grund haben wir den Laufsteg montiert." Die Frage, "Herr C.____, welche Sicherungsmassnahmen sind gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." Zur Frage, "wieso stand für die [Sie] der Laufsteg im Vordergrund?" hat C.____ dargelegt: "Weil man diesen auch als Abstellbasis für das Gerüst brauchen kann sowie zum Schutz des Glases und darunter laufenden Personen." Die Frage, "wären auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Nein, sonst wäre der Schutz der Person[en], die darunter umherlaufen, nicht gewährleistet gewesen." Bezüglich der Frage, "welche Sicherheitsvorkehrungen bzw. Sicherungsmassnahmen wurden an der E.____strasse in X.____ getroffen, um B.____ und A.____ am 13. Mai 2014 vor einem Absturz vom Glasdach während der Verrichtung der Arbeiten zu sichern?" hat C.____ deponiert: "Die müssen nie auf das Glasdach stehen. Also es war zu keinem Zeitpunkt erforderlich auf das Glasdach zu stehen, um die Arbeiten zu verrichten." Dem Vorhalt, "die Regel 5 der SUVA betreffend Arbeiten auf [nicht] durchbruchsicheren Dachflächen sieht folgende Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch vor: Montage von Auffangnetzen unter der Dachfläche; Erstellen einer tragfähigen Dachfläche mit umlaufendem Sicherheitsschutz; tragfähige Laufstege mit beidseitigem Geländer. Wurde eine dieser Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ getroffen?" hat der Beschuldigte entgegnet: "Ja, der Laufsteg wurde gemacht." Die Frage, "wieso wurde keine der drei genannten Sicherungsmassnahmen getroffen?" hat C.____ so beantwortet: "Eine der genannten haben wir getroffen, das ist der Laufsteg." Den Vorhalt, "beim Laufsteg wurde aber kein Seitenschutz erstellt." hat er bestätigt: "Das ist richtig." Zum weiteren Vorhalt, "gemäss Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 sei die Unfallursache, dass der Verunfallte auf einem nicht durchbruchsicheren Dach gearbeitet hat und aufgrund dessen gesichert hätte sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag. Zudem wird seitens des SUVA-Experten festgestellt, dass das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen einen Absturz zu sichern, technisch durchaus möglich gewesen wäre." erwidert der Beschuldigte: "Was soll ich sagen. Technisch ist sicher immer alles möglich. Man hätte auch in diesem Fall effektiv technisch eine Lifeline aufbauen können. Aber wissen Sie, es muss alles in einem Verhältnis stehen. In diesem Fall war der Aufwand für den Aufbau einer Lifeline schlichtweg nicht verhältnismässig. (…)." Zur Frage, "würden Sie heute in punkto Sicherheitsvorkehrungen andere Massnahmen treffen?" hat C.____ ausgeführt: "Ich würde nicht mehr so Leute anstellen. Wenn einer auf das Glasdach steht und den Anweisungen nicht folgt, dann weiss ich nicht, was er sich überlegt hat." Die Frage, "inwiefern sind Sie der Meinung hat B.____ am 13. Mai 2014 seine Arbeit nicht gut ausgeführt?" hat C.____ so beantwortet: "Seine Arbeit hat er gut ausgeführt. Aber dass A.____ auf das Dach konnte, das war nicht in Ordnung. Er und A.____ hatten die ganz klare Anweisung, dass A.____ nicht auf das Dach gehen darf. Es war ein Verstoss gegen meine klare Anordnung." Bezüglich der Frage, "ist es korrekt, dass die Person, welche die Schaltafeln auf dem Laufsteg zurücktransportiert, dass diese Person gegen einen ausfälligen [allfälligen] Ausfallschritt, beispielsweise bei Verlust des Gleichgewichts, nicht gesichert ist?" hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben: "1,5 Meter Ausfallschritt ist meines Erachtens etwas gross. Aber es ist richtig, dass der Laufsteg keinen Seitenschutz hat. (…)." cc) Diese Aussagen, welche zwar erst vier Jahre nach dem Unfall getätigt worden sind, aber ungeachtet dessen zeitlich am nächsten zum fraglichen Ereignis stehen und damit als eigentliche Erstaussagen zu qualifizieren sind, welchen gerichtsnotorisch grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zuzusprechen ist, führen in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung des Kantonsgerichts zum zwingenden Schluss, dass C.____ zu jenem Zeitpunkt die Ansicht vertreten hat, dass am 13. Mai 2014 betreffend die beiden an der E.____strasse in X.____ mit der Demontage eines Gerüstes beschäftigten Mitarbeiter B.____ und A.____ als Sicherungsmassnahme vor einem Absturz vom Glasdach bzw. gegen einen Durchbruch durch das Glasdach ein Laufsteg - notabene ein solcher ohne Seitenschutz - genügt hat. Bekräftigt wird diese Schlussfolgerung durch die Ausführungen von C.____ in seinem Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Rechtsvertreter des Privatklägers, in welchem er darlegt: "(…) Ihr Mandant war sehr wohl gewohnt, in der Höhe zu arbeiten, denn er hatte bereits mehrere Engagements bei Gerüstfirmen und Gerüste werden meistens in die Höhe gebaut. (…). Betreffend Sicherungen etc. können wir Ihnen nur sagen, dass das ganze Gerüst auf den Trägern stand und von diesen getragen wurde. Wenn ein Mitarbeiter sich aber entschliesst, aus eigenem Antrieb das gesicherte Standbrett zu verlassen, dann handeln nicht wir, sondern der Mitarbeiter fahrlässig, und es wird relativ schwer, uns ein Versäumnis nachzuweisen. (…)." dd) Zwar hat der Beschuldigte im späteren Verlaufe des Strafverfahrens durchaus andere Sicherungsmassnahmen zur Sprache gebracht; so hat er beispielsweise anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten vom 5. Februar 2019 dem Vorwurf, "Herr C.____, Sie werden beschuldigt, als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und als für die Baustelle an der E.____strasse in X.____ verantwortlicher Bauführer B.____ und A.____, welche beide über keinerlei Ausbildung und Erfahrung mit Seilsicherungen verfügten und für die vorzunehmenden Arbeiten nicht geschult waren, mit dem sorgfaltspflichtwidrigen Abbau der Abstellbasis des Gerüsts beauftragt zu haben. Sie stellten die materiellen Ressourcen, namentlich die erforderliche Lifeline, nicht zu Verfügung. (…)." entgegnet: "Das ist nicht so. Ich weiss nicht, von wem Sie das haben mit der Lifeline. Ich kann gemäss Art. 19 Abs. 1 [BauAV] diese Arbeiten mit einer PSAgA ausführen lassen. Das habe ich am Morgen des Unfalltages mit Herrn B.____ auf der Baustelle so besprochen. Die Vorgehensweise bei der Demontage konnte seitlich von einem sicheren Gerüst aus begonnen werden. Die Art der Demontage sollte gesichert mit der PSAgA am Rahmen Stück für Stück vorgenommen werden. Das heisst, Rahmen demontieren. Am nächsten Rahmen dann gesichert sein. Dann die ersten Bodenbeläge mit Styropor wegnehmen. Das wiederholt sich auf die ganze Länge über. Also entfernt man das Gerüst von links nach rechts in der Rückwärtsbewegung und sichert sich mit einer PSAgA immer an dem Rahmen, welcher im Rücken noch steht. (…)." Weiter hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." erwidert: "Bei Arbeiten von geringem Umfang ist das nicht nötig. Ein Anseilschutz hätte gereicht. Damit meine ich den Anseilschutz, also eine PSAgA, mit einem korrekten Arbeitsablauf, wie ich es vorher beschrieben habe." Ferner hat C.____ auf den Vorwurf, "Herr C.____, heute haben Sie eine andere Vorgehensweise geschildert [als in der Einvernahme vom 14. Mai 2018]; wie kommt das?" geantwortet: "Nein, das stimmt nicht. Ich habe nie etwas anderes gesagt als Rahmen, Belag, Rahmen, Belag. Sie haben letztes Mal nicht nach einer Sicherung gefragt. Ich gebe nur das als Antwort, was man mich fragt. Da legen Sie ja Wert darauf. (…)." Abgesehen davon, dass C.____ die Vorgehensweise bei der Demontage des Gerüstes am 14. Mai 2018 ("konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut.") diametral anders geschildert hat als am 5. Februar 2019 ("ich habe nie etwas anderes gesagt als Rahmen, Belag, Rahmen, Belag."), ist es offensichtlich unzutreffend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 nicht nach einer Sicherung gefragt worden sein soll. Vielmehr ist unmissverständlich danach gefragt worden, welche Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich seien, worauf er unzweideutig geantwortet hat: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." ee) Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungsversuche, weshalb er nicht bereits früher andere Sicherungsmassnahmen als den Laufsteg vorgebracht habe, erweisen sich als nicht stichhaltig. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er diesbezüglich Folgendes zu Protokoll gegeben: "Der Anseilschutz war für mich dermassen eine Selbstverständlichkeit, dass ich ihn in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 nicht ausdrücklich erwähnte. Ich habe ja die Zwei am Morgen des Unfalls entsprechend instruiert, und ich gebe jeden Monat in diesem Bereich Schulungen. Ich sah keinen Grund, dies ausdrücklich in der Einvernahme zu erwähnen; ich wollte nicht mehr ausführen, als ich gefragt wurde. Es ist mir nie in den Sinn gekommen, dass der Anseilschutz derart wichtig war, dass ich ihn von mir aus und ohne explizite Frage erwähnen musste; ich schaute im Protokoll mehr darauf, dass mir aus dem von mir Gesagten kein Strick zu drehen war." "Ich weiss nicht mehr, weshalb ich in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 die fehlende Seilsicherung nicht bemängelt habe. Entscheidend für mich war, dass Herr A.____ schlicht auf den Boden gehört hätte." Wie die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in diesem Zusammenhang zutreffend ausführen, ist es jedoch nicht plausibel, dass C.____ in einer über elfseitigen Einvernahme, in welcher es ohne Zweifel in zentraler Weise um Sicherungsmassnahmen bei Gerüstarbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Dach sowie um seine Verantwortlichkeiten als Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG gegangen ist, vergisst - dies notabene im Gegensatz zur Einvernahme vom 5. Februar 2019 -, zu erwähnen, dass er angeblich einen Seilschutz angeordnet haben soll. Dies ist im Übrigen umso unglaubhafter, als der anwaltlich vertretene Beschuldigte am Protokoll der Einvernahme vom 14. Mai 2018 im Nachgang zur Befragung zahlreiche Korrekturen bzw. Ergänzungen angebracht hat. Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte seine Aussagen radikal geändert hat, nachdem der Bericht der SUVA vom 19. Juli 2018 zum klaren Schluss gekommen ist, dass im vorliegenden Fall eine Seilsicherung die richtige Schutzmassnahme gewesen wäre (vgl. nachfolgenden Absatz). Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass C.____ in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 unmissverständlich und explizit ausgeführt hat, dass es zwar diverse Sicherungsmassnahmen gegeben hätte, für ihn aber konkret nur eine davon - nämlich der Laufsteg - in Frage gekommen ist. Die ausdrückliche Frage, ob auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen wären, hat der Beschuldigte mit "nein" beantwortet. Damit verbleibt kein Raum, anzunehmen, für C.____ sei der Anseilschutz dermassen selbstverständlich gewesen, dass er schlechterdings keiner Erwähnung bedurft hätte. Der Beschuldigte ist zum Unfallzeitpunkt ganz offensichtlich der Meinung gewesen, in Bezug auf die Gerüstdemontage habe als einzige Sicherungsmassnahme für die Arbeiten auf dem Dach das Erstellen eines Laufsteges genügt. Eine Ansicht, welche der Beschuldigte offensichtlich auch noch vor dem Kantonsgericht vertritt, indem er die (alleinige) Ursache für den Unfall darin sieht, dass der Privatkläger entgegen seiner Weisung auf das Dach gestiegen sein soll (Protokoll KG S. 10 f.). ff) Den Darlegungen des Beschuldigten hat die SUVA in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Im Unfallrapport der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Bau, vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.) steht zum Unfallhergang: "Bei der Demontage eines Gerüstes, welches auf ein Glasdach gestellt wurde, war der Verunfallte dabei, den Schutzbelag auf dem Glasdach zu demontieren. Dieser bestand aus Polystirolplatten und Schaltafeln. Als der Verunfallte ein Brett hochheben wollte, verlor er das Gleichgewicht, machte einen Ausfallschritt auf das Glasdach, welches zerbrach. Als Folge dessen stürzte der Verunfallte ca. 4,50 Meter in die Tiefe auf einen betonierten Vorplatz, wo er sich erhebliche Verletzungen zuzog." Zur Unfallursache wird festgestellt: "Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche ohne Schutzmassnahmen gegen Absturz." Bezüglich relevante Vorschriften bzw. Regeln der Technik wird festgehalten: "Der Verunfallte arbeitete auf einem nicht durchtrittsicheren Dach im Sinne von Art. 33 BauAV und hätte demnach gesichert sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag (Art. 32 und 35 BauAV). Das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen Absturz zu sichern, wäre technisch durchaus möglich gewesen." In der Stellungnahme der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Die Frage, "gibt es Unterschiede zwischen einem Laufsteg, welcher als Abstellbasis für ein Gerüst oder als Sicherheitsmassnahme dient? Was muss beachtet werden?" wird so beantwortet: "Es gibt einen Unterschied zwischen einem Laufsteg und einer Abstellbasis. Ein Laufsteg dient als sicherer Transportweg auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche und muss mit Geländern ausgestattet sein. Eine Abstellbasis dient der Verteilung der Last, so dass ein Gerüst darauf abgestellt werden kann." Zur Frage, "hätte vorliegend auf dem Glasdach ein Geländer als kollektive Schutzmassnahme aufgebaut werden müssen?" wird dargelegt: "Nein, ein Seitenschutz ist bei einer solchen Konstellation nicht vorgeschrieben. Hier handelt es sich um Arbeiten von geringem Umfang gemäss Art. 32 BauAV. Diese Arbeiten müssen in maximal 2 Personenarbeitstagen erledigt sein. Unter dieser Voraussetzung ist ein Arbeiten im Anseilschutz erlaubt. Zudem müsste zur Montage eines Seitenschutzes jemand auf das Dach, der dann ungesichert arbeiten würde, bis das Geländer montiert ist." Zur Frage, "wie ist ein Laufsteg auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach ordnungsgemäss abzubauen?" wird ausgeführt: "Die Mitarbeiter müssen zu jedem Zeitpunkt gegen Absturz gesichert sein. Es besteht die Möglichkeit, einen Anseilschutz zu tragen, oder die Arbeiten können aus Hubarbeitsbühnen ausgeführt werden. Ein Fangnetz oder Fanggerüst wie in Art. 35 BauAV wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Nach Art. 19 BauAV wäre vorliegend eine Seilsicherung die richtige Lösung." Die Frage, "wurden vorliegend die Schutzmassnahmen beachtet bzw. verletzt?" wird dahingehend beantwortet: "Die gemäss Art. 35, 32 und 19 BauAV erforderlichen Massnahmen wurden nicht getroffen." Schliesslich wird im Bericht der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 14. März 2019 (act. 517 ff.) dieses dargelegt: Auf den Vorhalt, "gemäss den Angaben von C.____ sei die Abstellbasis des Gerüstes mit einem Abbau in einer Rückwärtsbewegung abzubauen gewesen, wobei jeweils zuerst der seitliche Rahmen eines Gerüstelementes und erst danach die Abstellbasis habe entfernt werden sollen. Dabei hätten sich die Arbeiter mit einem Anseilschutz am hinter ihnen noch stehenden Seitenrahmen sichern sollen. Diese Sicherung sei jeweils nach Entfernung eines Gerüstelementes um ein Gerüstelement nach hinten zu verschieben gewesen." wird vorgebracht: "Diese Vorgehensweise funktioniert nur bis zum letzten Gerüstrahmen. An diesem würde der Mitarbeiter ungesichert arbeiten. Dabei handelt es sich nicht um die übliche Vorgehensweise, weil der Mitarbeiter beim letzten Gerüstelement ungesichert wäre." Der Vorhalt, "gemäss Angaben von C.____ wäre ein Arbeiten mit Lifeline nicht möglich gewesen. Diese Lifeline wäre an den Aufhängungen des Glasvordachs zu befestigen gewesen. Bei der Demontage wäre man in der Rückwärtsbewegung bei den einzelnen Dachaufhängungen angestossen. Ein Umhängen der Sicherung wäre dann aufgrund der Höhendifferenz für den Arbeiter nicht möglich gewesen." wird so beantwortet: "Die Vorbehalte sind nicht begründet. Wenn eine Seilsicherung nach Einschätzung von C.____ aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich war, hätte der Verunfallte anderweitig gesichert werden müssen. Wir weisen darauf hin, dass der Verunfallte überhaupt nicht gesichert war. Der Nachweis, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist [sind], ist vom Arbeitgeber zu erbringen." gg) Unbestritten ist des Weiteren, dass der Privatkläger nicht geschult gewesen ist im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung (Protokoll KG S. 11). In der Einvernahme vom 14. Mai 2018 hat C.____ überdies zur Frage, "über welche Ausbildung verfügte der Verunfallte?" zur Antwort gegeben: "Keine." Zudem hat er die Frage, "in welcher Funktion war A.____ angestellt?" so beantwortet: "Als Hilfsarbeiter ohne Fachkenntnisse, also ohne spezielle Fachkenntnisse." Bezüglich der entsprechenden Schulung des Beschuldigten B.____ in seiner Funktion als Gruppenchef ist - soweit dies vorliegend überhaupt relevant ist - auf die entsprechenden Erwägungen im vorstehenden Anklagepunkt (oben E. 4.2.f/ff) zu verweisen. hh) Nicht zweifelsfrei geklärt ist hingegen aufgrund divergierender Aussagen die Frage, ob eine Weisung dahingehend bestanden hat, dass sich der Privatkläger nicht auf das Gerüst bzw. auf das Dach hätte begeben dürfen, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Bloss aufgrund des Umstandes, wonach zum Unfallzeitpunkt die Tätigkeit des Privatklägers in erster Linie darin bestanden hat, am Boden das von B.____ demontierte Material entgegenzunehmen, lässt sich nicht ableiten, dass es ihm im Sinne einer Weisung verboten gewesen wäre, in die Höhe zu steigen. Immerhin hat der Beschuldigte in seinem bereits zitierten Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Rechtsvertreter des Privatklägers bloss moniert, dass sich der Privatkläger entschlossen habe, aus eigenem Antrieb das gesicherte Standbrett zu verlassen, nicht jedoch, dass sich dieser überhaupt auf dem genannten Standbrett befunden hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass C.____ diesbezüglich unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet hat: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat C.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach steigen dürfen (Protokoll KG S. 9). Der Privatkläger hat diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 deponiert, es habe kein Verbot gegeben, Arbeiten auf Dächern zu tätigen, es habe keine internen Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern gegeben. Wenn er sich richtig erinnern könne, habe C.____ ihm gesagt, er müsse auf das Dach steigen. Ferner hat der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, weder B.____ noch C.____ hätten ihm verboten, Arbeiten auf dem Glasdach zu verrichten. C.____ habe nichts zu ihm gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht. ii) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte C.____ nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen ist, obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst hat, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen ist, und beim Abbau auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche haben entfernt werden müssen. C.____ hat es weiter unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen - namentlich der PSAgA (Seilsicherung) - anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen sind. g) aa) In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: C.____ ist zum fraglichen Zeitpunkt sowohl der Sicherheitsverantwortliche der Firma D.____ AG als auch der direkte Vorgesetzte von B.____ gewesen. Ausserdem ist die Baustelle an der E.____strasse in X.____ "seine" Baustelle gewesen, was bedeutet, dass er der zuständige Bauführer und damit verantwortlich gewesen ist, dass die Baustelle "richtig", d.h. ordnungsgemäss montiert bzw. demontiert wird. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.1.c) die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Die Bauleitung muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Ausserdem muss die Bauleitung die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Damit hat der Beschuldigte in casu unbestreitbar eine Garantenstellung innegehabt, womit er die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehrungen hätte anordnen und sich in zumutbarer Weise vergewissern müssen, dass diese tatsächlich ausgeführt und eingehalten werden. bb) Nach dem massgebenden Sachverhalt ist klar, dass C.____ keine Sicherheitsvorkehrungen gemäss dem einschlägigen Recht und der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit angeordnet und durchgesetzt hat. Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hätte er zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen müssen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Zwar ist davon auszugehen, dass er in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.____ auf das Dach begeben könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten dürfen, missachtet haben sollte, was aber wie vorgängig dargelegt nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte die Gefahrenstelle nicht gesichert und damit nicht für entsprechende Massnahmen zum Schutz der Arbeiter gesorgt hat. Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich die unterlassene Sicherung der Arbeitsfläche vor einem Durchbrechen durch das Glasdach während der Demontage des Gerüstes in einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit ist die Adäquanz zweifellos zu bejahen. Der Einwand von C.____, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er sich ohne Grund auf das Dach begeben habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn es sich als zutreffend erwiese, dass der Privatkläger gegen die Weisung des Beschuldigten auf das Dach gestiegen sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht zweifelsfrei erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige - bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte - Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten - soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser zur Unterstützung der Demontagearbeiten von B.____ entgegen der Weisung von C.____ in die Höhe gestiegen ist - nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es C.____ unterlassen, eine nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährliche Situation entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Mit einer blossen - und im Übrigen bestrittenen - Anweisung an den Geschädigten, sich nicht auf das Dach zu begeben, hat er weder diesen Gefahrenherd mittels geeigneten Massnahmen entschärft, noch hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. dd) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass die fehlende Absturzsicherung bei einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, ist bereits bei der Prüfung des Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten B.____ festgestellt worden (vgl. oben E. 4.2.f/hh). Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von C.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen.
E. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.____ AG tätig gewesen. Wie anzunehmen sei, sei B.____ hinreichend geschult gewesen, insbesondere auch für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ vor dem Unfall hätte annehmen müssen, dass B.____ der Verantwortung als Gruppenchef nicht gewachsen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sei es aus damaliger Perspektive nicht pflichtwidrig gewesen, ihn für diese Funktion vorzusehen. Ihm habe D.____ A.____ als Hilfsarbeiter zugeteilt, welcher die am Boden anfallende Arbeit hätte erledigen sollen, wofür dieser keine Schulung für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz benötigt habe. Die Verrichtung solcher Arbeiten in einer Zweiergruppe, bestehend aus einem am Boden arbeitenden Hilfsmonteur und einem auf dem Gerüst arbeitenden Gruppenchef, sei gemäss Auskunft der SUVA branchenüblich und nicht zu beanstanden. Der Abbau des Gerüstes hätte konform mit den massgebenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden können, wenn an potentiellen Absturzstellen eine Seilsicherung eingesetzt worden wäre. Dass diese nicht realisiert worden sei und gar nicht habe eingesetzt werden können, weil das Gerüst in anderer Weise abgebaut worden sei, sei nicht auf eine Unsorgfalt von D.____ in der betrieblichen Organisation zurückzuführen. In Beachtung von Art. 3 Abs. 5 BauAV hätten geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestanden, insbesondere sei die für die Seilsicherung benötigte Ausrüstung vorhanden gewesen. Diese sei nachweislich professionell gewartet und soweit nötig jeweils ersetzt worden. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach D.____ nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe, er nicht für die genügende Schulung von Mitarbeitern gesorgt habe, welche in Höhen und auf Dächern eingesetzt worden seien, und er nicht geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, angesichts der sich aus dem Einsatz von Mitarbeitern ohne Fachausbildung ergebenden Risiken hätte D.____ als Gesamtverantwortlicher umso mehr Wert darauf legen müssen, dass diese "on the job" ausgebildet und nur entsprechend ihren Kenntnissen eingesetzt würden. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten (C.____ und) D.____ sei nicht klar gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. Hätten (C.____ und) D.____ die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen. c) Der Beschuldigte wiederum legt zusammengefasst dar (vgl. oben E. 2.5), es sei erstellt, dass die D.____ AG im Februar und März 2014 Schulungen für den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch ein Drittunternehmen habe durchführen lassen. Ebenso sei erwiesen, dass die Firma im Frühjahr 2014 ihre Schutzausrüstung habe überprüfen und sofern nötig ersetzen lassen. Auch sei zu betonen, dass die Delegation der Instruktion in Sicherheitsfragen und die Überwachung der Baustellen an den speziell für diesen Zweck eingestellten Sicherheitsbeauftragten C.____ klarerweise zulässig gewesen sei. Von D.____ könne nicht erwartet werden, dass er jede Baustelle persönlich inspizieren müsse. Für ihn sei der Unfall weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. d) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten D.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung seiner Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe. Zudem hätte er dafür sorgen müssen, dass die bei der D.____ AG eingesetzten Personen (temporär oder festangestellt) ohne entsprechende berufliche Ausbildung für den Einsatz in Höhen und auf Dächern sowie im Umgang mit der PSAgA (Seilsicherung) genügend geschult werden bzw. er hätte festlegen müssen, dass nur entsprechend ausgebildete Personen für solche Arbeiten eingesetzt werden. Weiter hätte der Beschuldigte geeignetes Arbeitsmaterial (z.B. PSAgA oder Hebebühne) zur Verfügung stellen müssen. Dabei seien für ihn ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch ein nicht durchbruchsicheres Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner Funktion individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine umfassende Weisungsbefugnis auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten D.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Als CEO der D.____ AG bzw. als Präsident des Verwaltungsrats (gemäss Handelsregister) bzw. als Inhaber der D.____ AG und deren bestimmende Persönlichkeit habe der Beschuldigte durch sein Weisungsrecht für ein Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG sowie für die Einhaltung der geltenden Normen zur Arbeitssicherheit zu sorgen gehabt. Er sei für die Rekrutierung geeigneter Mitarbeiter sowie deren risikogerechte Instruktion und Überwachung zuständig gewesen. Er habe insbesondere darauf zu achten gehabt, dass die bei der D.____ AG eingesetzten Personen (temporär und festangestellt) ohne entsprechende Ausbildung für die Arbeit auf Gerüsten und Dächern sowie die Verwendung von Absturzsicherungen (u.a. PSAgA, Seilsicherung) ausreichend instruiert und geschult werden. Weiter habe er innerhalb des Betriebs die zur Einhaltung der Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit benötigten Arbeitsmaterialien (Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.) zur Verfügung zu stellen gehabt. e) aa) Im Rahmen der konkreten Würdigung des Anklagevorwurfs ist zu konstatieren, dass nach Überzeugung des Kantonsgerichts das Strafgericht zu Recht erkannt hat, dass die in der Anklageschrift vorgebrachten Tatvorwürfe sich nicht bestätigt hätten und infolgedessen der Beschuldigte D.____ mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen sei. An dieser Schlussfolgerung vermögen die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. bb) Zutreffend ist zwar zweifellos, dass D.____ als faktischer Inhaber und CEO der D.____ AG die Garantenstellung des Arbeitgebers innegehabt hat und damit grundsätzlich verantwortlich gewesen ist erstens für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts - beinhaltend auch die Instruktion und Schulung der Mitarbeitenden - inklusive der Zurverfügungstellung der benötigten Arbeitsmaterialien sowie zweitens für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit. Unzutreffend ist indes, dass D.____ tatsächlich nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sein und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen nicht überwacht haben soll. cc) Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine persönliche Überwachung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen durch den Inhaber bzw. CEO eines Unternehmens mit einer betrieblichen Grösse von rund 200 Mitarbeitern nicht ernstlich erwartet und verlangt werden kann (vgl. hierzu das Pflichtenheft CEO der D.____ AG [act. 719 f.]), zumal unter anderem für genau diese Aufgabe Bauführer eingesetzt worden sind. In concreto ist dies der Beschuldigte C.____ gewesen, welcher nebst seiner Funktion als Bauführer ausserdem noch diejenige des Sicherheitsverantwortlichen für die gesamte Firma D.____ AG bekleidet hat bzw. zum Urteilszeitpunkt immer noch bekleidet. Dass die Einsetzung von Bauführern bzw. einem Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen unter gleichzeitiger Delegation der entsprechenden Verantwortung an diese einer praktischen Notwendigkeit entspricht und zulässig ist, steht ausser Frage. dd) Wie bereits vorgängig beim Beschuldigten C.____ ausgeführt, zählen nach der Praxis des Bundesgerichts zu den spezifischen Aufgaben der Bauleitung die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Vorliegend ist klar, dass D.____ alle sicherheitsrelevanten Aspekte an den Sicherheitsbeauftragten C.____ delegiert hat, schriftlich festgehalten im entsprechenden Pflichtenheft (act. 723 ff.). Gestützt hierauf haben zu dessen Aufgaben und Pflichten als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG ausdrücklich gehört: die Organisation von Sicherheitsschulungen; die Organisation von anderen Schulungen, welche im direkten Zusammenhang mit dem Gerüstbau stehen; die Überwachung der Schulungen und das Verwalten der erstellten Diplome bzw. der Nachweise der Schulungsteilnahmen; die Besprechungen mit der SUVA bei deren Reklamationen; die Bauleitung und -führung von eigenen Projekten und Baustellen; die Kontrolle der eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der PSA, PSAgA und Schulung der Bauleiter; Ansprechpartner bei Unfällen; die Auswertung und Nachbearbeitung von Schäden; die proaktive Unfallverhütung; die Einführung neuer Mitarbeiter in punkto Arbeitssicherheit sowie die Schulung und Erarbeitung von neuen Sicherheitskonzepten der SUVA. ee) Ebenso klar ist, dass die Delegation der genannten sicherheitsrelevanten Aspekte an den Sicherheitsbeauftragten C.____ nicht zu beanstanden ist. Bei diesem handelt es sich um einen langjährigen und sehr erfahrenen Mitarbeiter im Bereich des Gerüstbaus, welcher unbestrittenermassen über die für die Ausübung seiner Funktion entsprechende Ausbildung verfügt. Gestützt hierauf ist nicht ersichtlich, inwiefern D.____ die Fähigkeit bzw. die Eignung von C.____ für die Erfüllung dessen Pflichten als Sicherheitsbeauftragter hätte anzweifeln müssen. Des Weiteren ist auch die von D.____ mitgetragene Zusammensetzung des Zweimannteams B.____ und A.____ betreffend Demontage des Gerüstes an der E.____strasse in X.____ am 13. Mai 2014 nicht zu beanstanden. Zwar ist die Arbeitserfahrung des Privatklägers im Gerüstbau relativ bescheiden gewesen, allerdings hätte dieser auf der vorliegenden Baustelle mutmasslich in erster Linie bloss am Boden tätig sein und das Material entgegennehmen sollen. Vor allem aber hat der Beschuldigte B.____ zum Zeitpunkt des Unfalls über eine Berufserfahrung im Gerüstbau bei diversen Firmen von rund 14 Jahren verfügt, wobei seine Arbeitsleistung von C.____ als gut beschrieben wird, womit seine Einsetzung als Gruppenchef nicht zu bemängeln ist. Die Frage, wie gut B.____ und A.____ zum Unfallzeitpunkt im Umgang mit der Arbeitssicherheit auf Baustellen geschult gewesen sind, kann an vorliegender Stelle ausdrücklich offengelassen werden, da eine allfällig mangelhafte Schulung - gleich wie eine möglicherweise mangelhafte Instruktion vor Ort - dem Sicherheitsbeauftragten und Bauführer C.____ anzulasten wäre und nicht dem CEO D.____. ff) Schliesslich steht aufgrund der Beweislage (act. S 411 ff.; oben E. 4.2.f/ff) fest, dass das nötige Schutzmaterial professionell gewartet, regelmässig ersetzt und zum fraglichen Zeitpunkt vom Arbeitgeber im Transporter vor Ort zur Verfügung gestellt worden ist. Dass dieses schliesslich zum Unfallzeitpunkt nicht verwendet worden ist bzw. angesichts der tatsächlich vorgenommenen Demontage des Gerüstes wohl gar nicht hätte eingesetzt werden können, ist wiederum nicht dem Beschuldigten D.____ als CEO der D.____ AG vorzuwerfen. Abgesehen von der anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten B.____ vom 16. Dezember 2016 aufgestellten Behauptung, wonach bei der D.____ AG Vorschriften regelmässig missachtet würden, welche er aber in der Folge mehrfach revidiert hat, sind überdies keinerlei objektiven Hinweise ersichtlich, dass im Betrieb des Beschuldigten systematisch Sicherheitsbestimmungen unterlaufen worden wären. Unter diesen Umständen sind allfällig vom Sicherheitsverantwortlichen begangene Sorgfaltspflichtverletzungen nicht unisono der Unternehmensführung anzukreiden. Nach diesen Feststellungen ist dem Beschuldigten D.____ keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, womit dieser in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen ist.
E. 5 Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
E. 5.1 a) Das Strafgericht hat bezüglich des rubrizierten Anklagevorwurfs erkannt, dass gegenüber den beiden Beschuldigten D.____ und C.____ keine Pflichtverletzungen nachgewiesen seien, weshalb diese nicht tatbestandsmässig gehandelt hätten und folglich von der entsprechenden Anklage freizusprechen seien. Demgegenüber hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B.____ ausgeführt, dieser habe im Rahmen seiner Funktion bei der Ausführung eines Bauwerkes eine Pflichtverletzung begangen, welche kausal zum Unfall des Privatklägers geführt habe, woraus folge, dass er diesem gegenüber auch pflichtwidrig eine Gefährdung geschaffen habe, womit der fragliche Tatbestand erfüllt sei. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, wenn die Repräsentationstheorie zum Ergebnis führen sollte, dass die Gefährdung der auf der Baustelle tätigen Mitarbeitenden deshalb nicht tatbestandsmässig sei, weil diese nicht vom Zufall ausgewählt seien, stehe dies in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach insbesondere alle am Bau beteiligten Mitarbeiter vom fraglichen Tatbestand geschützt werden sollen. So gehe aus diversen höchstrichterlichen Entscheiden hervor, dass die Arbeitnehmenden nach (immer noch aktueller) Auffassung des Bundesgerichts von Art. 229 StGB geschützt werden sollten, und es könne nicht angenommen werden, dass die in BGE 115 IV 45 E. 2c geäusserte Auffassung überholt sei. Die zahlreichen Normen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung würden denn auch aufzeigen, dass der Gesetzgeber gerade die Mitarbeitenden vor den spezifischen Gefahren auf Baustellen schützen wolle. Es wäre keineswegs einleuchtend, dass nur unbeteiligte Personen von diesem Gefährdungstatbestand geschützt werden sollten, wohingegen die besonders exponierten Arbeitnehmenden auf Baustellen nur im Verletzungs- oder Todesfall einen strafrechtlichen Schutz erhalten sollten. Es sei daher gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass der strafrechtliche Schutz von Art. 229 StGB vorbehaltlos auch den an Bauarbeiten beteiligten Mitarbeitenden zukomme. b) Im Gegensatz hierzu legt der Beschuldigte B.____ in Bezug auf den Anklagevorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde dar (vgl. oben E. 2.3.1.d), es werde daran festgehalten, dass die entsprechende gesetzliche Bestimmung von vornherein nicht anwendbar sei, da zu deren Erfüllung die konkrete Gefährdung einer Person nicht ausreiche, solange diese nicht vom Zufall ausgewählt sei. Gestützt auf die Anklage stehe vorliegend fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen sei, wer konkret davon habe betroffen sein können, nämlich der Privatkläger. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt werde, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen Zugang zum ungesicherten Arbeitsort gehabt hätten, dies aber weder behauptet noch dargelegt werde, falle eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 StGB ausser Betracht. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrem Rechtsmittel, es seien auch die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu verurteilen, verzichtet in der Folge aber sowohl in ihren schriftlichen Eingaben als auch in ihrem Parteivortrag auf eine diesbezügliche substantiierte Begründung. Lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Berufung des Beschuldigten B.____ bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Anwendung der Repräsentationstheorie nach den unzutreffenden Vorstellungen von B.____ hätte zur Folge, dass gerade diejenigen Personen, zu deren Schutz die BauAV in erster Linie diene, vom Anwendungsbereich von Art. 229 StGB ausgenommen würden (vgl. oben E. 2.1.2.c).
E. 5.2 Nach Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - wobei mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist - bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 Abs. 2 StGB). Nach Lehre und Praxis kann die Tathandlung sowohl in aktivem unsachgemässem Handeln als auch im Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen bestehen. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters aus Ingerenz, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Täter nach Art. 229 StGB kann nur jemand sein, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung von Regeln der Baukunde fällt. Art. 229 StGB wird nach der absolut herrschenden Lehre als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen. Hat sich niemand oder nur der Täter in der Gefahrenzone befunden oder sind lediglich Sachen gefährdet gewesen, entfällt die Anwendung. Im Sinne der Repräsentationstheorie ist die Norm anwendbar, wenn auch nur eine einzelne Person gefährdet worden ist, vorausgesetzt wird jedoch, dass diese nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Auflage, Bern 2013, § 30 Rz. 32, mit Hinweisen; Bruno Roelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 9, 20 und 41 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel/Anna Coninx , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 8 zu Art. 229 StGB sowie N 2 vor Art. 221 StGB, mit Hinweisen).
E. 5.3 a) Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Urteil in erster Linie auf BGE 115 IV 45. Im genannten Entscheid wird erstens unter E. 2.b) der Begriff des Bauwerks in einem umfassenden Sinne definiert und zweitens unter E. 2.c) dargelegt, dass Art. 229 StGB Leib und Leben aller Menschen schützen will, die im Zusammenhang mit einem Bau betroffen werden können, insbesondere aber alle am Bau beteiligten Mitarbeiter. Hierbei ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bei seiner zitierten Erwägung 2.c) ausdrücklich auf Stratenwerth verweist, welcher seinerseits ein unmissverständlicher Verfechter der Repräsentationstheorie ist. Dies legt den Schluss nahe, dass die von der Vorinstanz aufgenommenen Darlegungen des Bundesgerichts nicht im Widerspruch zur Repräsentationstheorie zu verstehen sind, sondern vielmehr in allgemeiner Form den Kreis der möglichen Betroffenen umfasst. Dafür, dass es dem Bundesgericht im genannten Entscheid nicht darum gegangen ist, den Kreis der Betroffenen in dem von der Vorinstanz verstandenen Sinne verbindlich zu definieren, spricht auch, dass in der Regeste des betreffenden Entscheides der Personenkreis keinen Wiederklang gefunden hat und hier lediglich in Ziffer 3 dargelegt wird: "Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts." Infolgedessen ist der zitierte Entscheid nicht geeignet, die Ansicht des Strafgerichts zu stützen. b) Nachdem Art. 229 StGB im Strafgesetzbuch unter dem siebenten Titel "gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen" eingeordnet ist, erscheint es nach Ansicht des Kantonsgerichts als sachgerecht, der soweit ersichtlich absolut herrschenden Doktrin zum Begriff der "Gemeingefahr" zu folgen und in diesem Zusammenhang vorauszusetzen, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes zwar genügt, wenn tatsächlich nur eine Person konkret in Gefahr gerät, dies aber ausschliesslich einzig dann, wenn der Kreis der möglichen Betroffenen nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Es wird mithin vorausgesetzt, dass das gefährdete einzelne Rechtsgut die Allgemeinheit repräsentiert, damit das Element der Gemeingefahr gegeben ist (vgl. zur Gemeingefahr und zur Repräsentationstheorie die publizierten Entscheide KGer 460 16 240 vom 16. August 2017 E. 4.2 f. sowie 460 20 161 vom 12. Januar 2021 E. 6.3). c) Die Vorinstanz verkennt, dass es nicht der Auffassung des Kantonsgerichts entspricht, wonach lediglich unbeteiligte Personen vom Gefährdungstatbestand gemäss Art. 229 StGB geschützt werden und die besonders exponierten Arbeitnehmenden auf Baustellen nur im Verletzungs- oder Todesfall einen strafrechtlichen Schutz erhalten sollen. Es steht ausser Frage, dass der strafrechtliche Schutz von Art. 229 StGB grundsätzlich vorbehaltlos auch den an Bauarbeiten beteiligten und besonders exponierten Mitarbeitenden zukommt. Unter den tatbeständlichen Begriff "Mitmenschen" fallen sowohl alle Personen, welche an der Leitung, Kontrolle oder Ausführung des Bauwerkes mitwirken, wie auch andere Personen, wie z.B. Passanten, Bewohner und Nachbarn (vgl. Roelli , a.a.O., N 42 zu Art. 229 StGB). Entscheidend ist aber, dass diese - um der Tatsache, dass der fragliche Tatbestand ein gemeingefährliches Delikt darstellt, Rechnung zu tragen - vom Zufall ausgewählt sein müssen und nicht von vornherein individuell bestimmt sein dürfen, was indes vorliegend geschehen ist. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft nachweisen und entsprechend anklagen müssen, dass nicht nur der Privatkläger und der Beschuldigte B.____ durch allfällig pflichtwidriges Verhalten der drei Beschuldigten gefährdet gewesen sind, sondern auch andere, zufällig ausgewählte und die Allgemeinheit repräsentierende Personen, namentlich weitere Mitarbeitende oder Passanten.
E. 5.4 a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als weisungsbefugter Gruppenführer die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen, was zu einem Sturz des Privatklägers durch das Glasdach aus einer Höhe von ca. viereinhalb Metern geführt habe, wobei sich dieser über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Todesgefahr befunden habe. Gestützt auf die Anklageschrift steht somit fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen ist, wer konkret davon betroffen sein könnte, nämlich ausschliesslich der Privatkläger. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt wird, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen und nicht nur die genannte Person nicht gegen einen Absturz bzw. einen Sturz durch das Dach gesichert gewesen sind, dies aber weder behauptet noch dargelegt wird, fällt eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 StGB ausser Betracht. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes: Echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Tatbeständen kann nur dann vorliegen, wenn nicht die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Nach der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung geht es in concreto aber sowohl beim Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung als auch bei demjenigen der (fahrlässigen) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Kern um das gleiche Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers. Damit das Gefährdungsdelikt von Art. 229 StGB nicht durch das Erfolgsdelikt von Art. 125 StGB konsumiert wird, ist vorausgesetzt, dass ein anderes Rechtsgut gefährdet sein muss als das bereits verletzte. In diesem Sinne wird in der Lehre unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis denn auch postuliert, dass, wenn es zu einer Verletzung kommt, echte Konkurrenz nur dann vorliegt, wenn neben dem Verletzten noch weitere Personen gefährdet gewesen sind, ansonsten Art. 229 StGB durch die Art. 111 ff. StGB und Art. 122 ff. StGB konsumiert wird (vgl. Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 5 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_25/2012 vom 17. August 2012 E. 2; BGE 109 IV 16). Auch aus diesem Grund fällt eine zusätzliche Verurteilung wegen (fahrlässiger) Gefährdung des Privatklägers durch Verletzung der Regeln der Baukunde ausser Betracht, nachdem bereits hinsichtlich des nämlichen Sachverhalts eine Verurteilung wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung in Bezug auf den Privatkläger ergangen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte B.____ in Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. b) In Bezug auf den Beschuldigten C.____ gilt gleichermassen das bereits vorgängig zum Beschuldigten B.____ Ausgeführte. C.____ wird vorgeworfen, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen. Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften habe sich der Privatkläger über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Lebensgefahr befunden. Weiter sei auch der ebenfalls ungesichert auf der sich im Abbau befindlichen Gerüstabstellbasis bzw. dem Laufsteg tätige Beschuldigte B.____ an Leib und Leben gefährdet gewesen. Hier ist ebenso von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich dem Privatkläger (wobei wiederum der vorliegende Tatbestand durch denjenigen der fahrlässigen schweren Körperverletzung konsumiert würde) und dem Beschuldigten B.____, bestanden hat. Da dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie jedoch nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist auch der Beschuldigte C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. c) Dem Beschuldigten D.____ wird schliesslich angelastet, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als Bauunternehmer und bestimmende Person innerhalb der D.____ AG die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen, was zu einem Sturz des Privatklägers durch das Glasdach aus einer Höhe von ca. viereinhalb Metern geführt habe, wodurch sich dieser über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Lebensgefahr befunden habe. Weiter sei zudem der ebenfalls ungesichert auf der sich im Abbau befindlichen Gerüstabstellbasis bzw. dem Laufsteg tätige Beschuldigte B.____ an Leib und Leben gefährdet gewesen. Auch hier gilt das bereits zu den beiden Mitbeschuldigten Dargelegte. So ist gleichermassen von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich dem Privatkläger und dem Beschuldigten B.____, bestanden hat. Nachdem dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist desgleichen der Beschuldigte D.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.
E. 6 Tatbestand der versuchten Begünstigung
E. 6.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freigesprochen und dies damit begründet, der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen von B.____ über die angeblich gänzlich fehlende Instruktion und Schulung in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 glaubhaft seien, sei nicht zu folgen. Auf diese Aussagen sei nicht abzustellen. Vielmehr sei anzunehmen, dass es am 13. Mai 2014 ein lnstruktionsgespräch gegeben habe und dass B.____ im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei. Wenn im Zweifel zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass die Instruktion durch C.____ unzureichend gewesen sein könnte, ändere dies nichts daran, dass es ein lnstruktionsgespräch gegeben habe. Somit sei nicht nachgewiesen, dass die Aussagen von B.____ vom 5. Februar 2019, mit welchen er seinen früheren Darstellungen vom 16. Dezember 2016 hinsichtlich der gänzlich fehlenden Instruktion und Schulung widersprochen habe, unzutreffend gewesen seien. Infolgedessen sei der Sachverhalt von Ziffer II der Anklageschrift, wonach B.____ versucht habe, seine Mitbeschuldigten zu Unrecht der Strafverfolgung zu entziehen, nicht erstellt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes zusammengefasst die Auffassung (vgl. oben E. 2.1.1.a), der radikale und unerklärliche Wechsel im Aussageverhalten des Beschuldigten B.____ ab dem Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 sei auffallend. Die von ihm vorgebrachte Erklärung, wonach er auf blosses Bitten des Privatklägers hin in seiner ersten Einvernahme am 16. Dezember 2016 falsche Anschuldigungen gegen die anderen beiden Beschuldigten C.____ und D.____ zu Protokoll gegeben habe, mache keinen Sinn. Das Motiv des Beschuldigten B.____ für eine Begünstigung der beiden Mitbeschuldigten sei darin zu sehen, dass seine Tochter bei Aufrechterhaltung der Anschuldigungen gegen die D.____ AG nach Eröffnung des Strafverfahrens wohl kaum eine Lehrstelle dort hätte antreten können. c) Der Beschuldigte B.____ wiederum ist der Auffassung (vgl. oben E. 2.3.2), es sei sehr wohl zutreffend, dass er anlässlich seiner ersten Befragung gegen die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ ausgesagt habe, um dem Privatkläger einen Gefallen zu tun, weil dieser offenbar mit seinen Forderungen gegenüber der SUVA nicht weitergekommen sei. Auch habe er keinerlei Motiv gehabt, die beiden Mitbeschuldigten im Nachhinein zu begünstigen, da seine Tochter zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bereits seit rund einem Jahr bei der D.____ AG angestellt gewesen sei, gleich wie im Übrigen zahlreiche Verwandte von ihm schon seit Jahren bei der genannten Firma beschäftigt gewesen seien.
E. 6.2 a) Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die ungehinderte Strafrechtspflege überhaupt. Die begünstigte Person muss grundsätzlich straffähig sein. Nach vorherrschender Auffassung ist aber nicht vorausgesetzt, dass sie sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Täter kann jedermann sein, auch ein Organ der Strafrechtspflege selber. Strafverfolgung ist das Verfahren, welches der Abklärung dient, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Darunter fallen sowohl bereits eingeleitete Verfahren als auch solche, welche unmittelbar bevorzustehen scheinen. Begünstigung kann aber auch ein Verhalten sein, das schon die Eröffnung eines Strafverfahrens verhindern soll. Der Begriff der "Strafverfolgung" umfasst alle Verfahren, die gemäss Art. 6 EMRK eine strafrechtliche Anklage betreffen. Der Terminus "entziehen" verweist nach herrschender Meinung auf einen Erfolg, dessen Definition allerdings umstritten ist. Die Tathandlung ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Sie kann sich direkt auf die Person des Begünstigten beziehen, auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, auf Spuren und Beweismittel oder auf die Strafvollstreckung. Selbstbegünstigung ist straflos, auch wenn gleichzeitig Dritte mitbegünstigt werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Er muss bewusst darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen ( Mark Pieth/Marlen Schultze , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 305 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen).
E. 6.3 a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 zum Unfallhergang vom 13. Mai 2014 wissentlich und willentlich falsche Aussagen gemacht, indem er unter übermässiger Belastung seiner eigenen Person und unter Belastung des Privatklägers angegeben habe, dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 unzutreffende Aussagen gemacht habe und stattdessen vor Aufnahme der Arbeiten an der E.____strasse in X.____ durch den Beschuldigten C.____ über das vorschriftsgemässe Vorgehen beim Abbau des Fassadengerüstes instruiert worden sei und er sowie der Privatkläger für die vorzunehmenden Arbeiten genügend ausgebildet gewesen seien. Er habe dies getan, um die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ der Strafverfolgung zu entziehen. b) In concreto ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.____ im Verlaufe des Strafverfahrens tatsächlich sehr unterschiedliche Aussagen gemacht hat hinsichtlich der von C.____ erhaltenen konkreten Instruktionen zur Demontage des Gerüstes sowie bezüglich seiner allgemeinen Ausbildung und Schulung (vgl. oben E. 4.2.f/ff). So hat er namentlich in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 zuerst vorgebracht, keine Instruktionen bekommen und keine Schulungen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gemacht zu haben. Dies hat er dann in den Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten vom 5. Februar 2019 sowie mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 dahingehend relativiert, dass er doch instruiert worden sei und eine entsprechende Schulung absolviert habe. Schliesslich hat B.____ in der Einvernahme vom 28. Mai 2019 wieder eingestanden, keine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht zu haben. Allerdings hat der Beschuldigte B.____ nicht nur zu diesen aufgeworfenen Punkten widersprüchliche Depositionen zu Protokoll gegeben, sondern - soweit man seine verschiedenen Einvernahmen miteinander vergleicht - nahezu alle ihm gestellten Fragen im Verlaufe der Zeit diametral unterschiedlich beantwortet (vgl. oben E. 4.2.f/cc ff.). Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch durchaus nicht unüblich, dass Aussagen während eines Strafverfahrens geändert werden - zumal eine beschuldigte Person bekanntermassen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist - und insbesondere an Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten belastende Aussagen relativiert werden, was denn auch vorliegend geschehen ist. Hinzu kommt, dass in Würdigung aller Aussagen und weiteren Indizien durchaus nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob nun die Erstaussagen vom 16. Dezember 2016 (wie von der Staatsanwaltschaft propagiert) oder diejenigen vom 5. Februar 2019 (wie vom Strafgericht angenommen) mehr Wahrheitsgehalt beinhalten. Ausserdem ist es nach dem Verständnis des Kantonsgerichts und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft B.____ von vornherein nicht darum gegangen, mit den Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 die beiden anderen Beschuldigten C.____ und D.____ vor einer Strafverfolgung zu schützen. Vielmehr hat er den Wechsel in seinen Aussagen glaubhaft damit begründet, dass er bei der ersten Einvernahme lediglich versucht hat, den Privatkläger auf dessen Wunsch hin (sowie ebenfalls sich selber) zu Lasten der beiden Mitbeschuldigten besser zu stellen, wobei er sich nicht bewusst gewesen ist, was dieser Gefallen in der Folge auslöst (Protokoll KG S. 6). Dies gilt umso mehr, als das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Motiv für die angebliche Begünstigung der beiden Mitbeschuldigten C.____ und D.____ in der späteren Konfrontationseinvernahme durch B.____ bereits per se nicht stichhaltig ist, nachdem die Tochter des Letztgenannten zum inkriminierten Tatzeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 tatsächlich schon seit rund einem halben Jahr (bzw. seit ca. einem Jahr seit der Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerschaft vom 6. Mai 2019 [act. 889 ff., 915 und 927]) mit einem Lehrvertrag bei der D.____ AG angestellt gewesen ist. Insofern haben die fraglichen Aussagen tatsächlich nicht dem Zweck dienen können, einen Lehrvertrag sicherzustellen. Da die früheren, die Mitbeschuldigten belastenden Aussagen von B.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 16. Dezember 2016 offenbar nicht zu einer Verhinderung des Anstellungsverhältnisses seiner Tochter bei der D.____ AG im Jahre 2018 geführt haben, hat von seiner Seite auch keine Veranlassung bestanden, die beiden Mitbeschuldigten im Jahre 2019 mit seinen Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 vor der weiteren Strafverfolgung zu schützen. Unbestritten ist zudem, dass weitere Verwandte von B.____ allesamt bereits seit rund 15 Jahren bei der D.____ AG tätig sind (act. 963) und ihnen folglich dessen divergierende Aussagen weder in irgendeiner Weise geschadet noch genützt haben. Schliesslich vermag auch die Fotografie des Beschuldigten B.____, welche diesen am 25. April 2019 um 06:08 Uhr im Gebäude der D.____ AG zeigen soll (act. 751, 917 f.), nichts zu dessen Lasten abzuleiten, nachdem unbestrittenermassen die damalige Arbeitgeberin von B.____, die N.____ GmbH, und die vorgängige Arbeitgeberin, die D.____ AG, über einen gemeinsamen Pausenraum verfügt haben (act. S 357). Gestützt auf diese Erwägungen ist der rubrizierte Anklagevorwurf nicht erstellt, womit der Beschuldigte B.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und damit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen ist.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 a) aa) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). bb) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4). cc) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1 ff. bzw. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 ff., mit zahlreichen Hinweisen) will diese Bestimmung im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Nach der Praxis greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2; anders noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 132 IV 102 E. 8.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). dd) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens CHF 3'000.--, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. b) aa) Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine "Kann"-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine - aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte - Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als "Kann"-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). bb) Nach Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 7.2 a) Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung bezüglich des Beschuldigten B.____ begehrt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- sowie zu einer Busse von CHF 800.--; dies gestützt auf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie wegen versuchter Begünstigung. Demgegenüber beantragt B.____, es sei wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. b) Gestützt auf das vorliegende Urteil sowie den nicht angefochtenen Teil des vorinstanzlichen Entscheids ist B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären. Beide Delikte beinhalten einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Da die fahrlässige schwere Körperverletzung in concreto die höhere Strafe nach sich zieht, ist die Einsatzstrafe gestützt auf diesen Tatbestand festzulegen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Zusätzlich ist zu beachten, dass, nachdem der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 40.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden ist und die ihm in casu vorgeworfene fahrlässige schwere Körperverletzung einen Zeitraum vor dem genannten Ersturteil betrifft, nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 auszufällen ist. Dass im Übrigen die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, hat bereits die Vorinstanz korrekt erkannt (vgl. E. II. 2 S. 27) und ist unter den Parteien unbestritten. c) aa) Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist hinsichtlich des Tatbestandes der fahrlässigen schweren Körperverletzung auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als Gruppenchef des Zweimannteams und folglich als direkter Vorgesetzter des Privatklägers trotz seiner jahrelangen Berufserfahrung angesichts der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit sorgfaltspflichtwidrig zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von rund viereinhalb Metern getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Dies hat dazu geführt, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch das Glasdach hindurchgebrochen ist und sich durch den Sturz aus der genannten Höhe auf den Betonboden multiple und schwere, wenngleich nicht lebensgefährliche, Verletzungen insbesondere im Beckenbereich zugezogen hat, an deren Folgen er noch heute leidet. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte offenbar tatsächlich gedacht hat, dass die Absturzgefahr gering ist, ansonsten er sich wohl kaum selbst der nämlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Weitere entlastende Umstände sind keine ersichtlich, vor allem der Einwand von B.____, wonach den Geschädigten ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden treffe, weil dieser sich auf dem Dach durch das Führen von Telefonaten in Gefahr gebracht habe, ist bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als nicht zweifelsfrei erstellt gewürdigt worden. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen. bb) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten, weshalb sich keine Anpassung der vorgängig definierten Einsatzstrafe aufdrängt. cc) In Bezug auf die Täterkomponenten steht unter Verweis auf die Ausführungen der Vor-instanz (vgl. E. II.4. S. 28 f.) Folgendes fest: Der im ehemaligen Jugoslawien am Y.____ geborene B.____ ist nach eigenen Aussagen zunächst in seiner Heimat bei seiner Grossmutter aufgewachsen, bis er im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Hier verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. B.____ hat keinen anerkannten Lehrabschluss, arbeitet jedoch seit rund 20 Jahren im Bereich des Gerüstbaues. Zur Zeit geht der Beschuldigte aufgrund eines Unfalles keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält ein Ersatzeinkommen von rund CHF 5'100.-- netto pro Monat (Protokoll KG S. 3 f.). Ausserdem weist B.____ gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 6. Februar 2019 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 98'581.20 und 78 Verlustscheine im Umfang von CHF 160'831.40 aus (act. 131 ff.). Im Strafregister sind sodann zwei Verurteilungen von B.____ eingetragen. Am 29. Oktober 2013 ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen mehrfachen Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden. Ferner ist er am 13. Februar 2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.-- verurteilt worden, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.--. Dem Beschuldigten ist zudem anzulasten, dass er die Tat nach Ziffer III der Anklageschrift während eines laufenden Verfahrens begangen hat. Allerdings handelt es sich bei den neuen Delikten im Vergleich zu den früheren Taten nicht um einschlägige Delikte. Dass nun aber doch eine Häufung verschiedenartiger, wenn auch nicht sehr gravierender Straftaten festzustellen ist, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen schliessen lässt, hat sich in leichtem Masse zu Lasten von B.____ auszuwirken. Das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren sind demgegenüber wieder neutral zu bewerten. Im Sinne eines tat- und täterunabhängigen Strafzumessungskriteriums ist in leichtem Masse zu Gunsten des Beschuldigten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (Eröffnung des Strafverfahrens am 22. September 2016), womit die genannten Aspekte in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Anpassung der tatbezogenen Einsatzstrafe führen. dd) Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für die fahrlässige schwere Körperverletzung ist wie bereits dargelegt als Zusatzstrafe zu verhängen, nachdem das Delikt vor der letzten Verurteilung gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 begangen worden ist. Der Systematik des Strafgerichts folgend erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und der rechtskräftigen früheren Strafe von 60 Tagessätzen eine asperierte hypothetische Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen angemessen. Damit beläuft sich die hypothetische Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auf 70 Tagessätze. ee) Zu dieser hypothetischen Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen ist wiederum das erst nach dem genannten Strafbefehl verübte Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand hinzuzurechnen. Hinsichtlich der diesbezüglichen, nicht angefochtenen hypothetischen Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen ist an vorliegender Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. II.3. S. 28) zu verweisen. Aus der hypothetischen Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen und der hypothetischen Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen resultiert eine asperierte angemessene Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Ersatzeinkommens in der Höhe von rund CHF 5'100.-- netto monatlich sowie der übrigen finanziellen Situation auf CHF 100.-- festzusetzen. Der bedingte Vollzug ist angesichts der Vorstrafen mit gewissen Bedenken zu gewähren, und die entsprechende Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. ff) Von der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ist aufgrund der ausgewiesenen Schnittstellenproblematik zufolge des Vergehenstatbestandes von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie aus Gründen der Spezialprävention im Umfang von fünf Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.-- auszusondern. Insgesamt ist damit der Beschuldigte B.____ als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) zu verurteilen. Diese Strafe erscheint auch im Vergleich zu derjenigen des Mitbeschuldigten C.____ (vgl. die nachfolgenden Erörterungen) als angemessen.
E. 7.3 a) In Bezug auf die konkrete Strafzumessung bezüglich des Beschuldigten C.____ bringt die Staatsanwaltschaft vor, dieser sei angesichts der beantragten Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.-- sowie zu einer Busse von CHF 3'000.-- zu verurteilen. C.____ seinerseits hat einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt. b) Gestützt auf das vorliegende Urteil ist C.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Dieses Delikt beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Dass in casu die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, ist augenscheinlich. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse ist zu konstatieren, dass in casu kein zwingender Anwendungsfall für eine Verbindungsstrafe vorliegt und eine solche auch spezialpräventiv nicht angezeigt ist, weshalb - zumal die Staatsanwaltschaft auch nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen eine solche vonnöten sein sollte - in der Konsequenz auf die Verhängung einer Verbindungsbusse zu verzichten ist. c) aa) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als verantwortlicher Bauführer und zugleich Sicherheitsverantwortlicher der D.____ AG trotz seiner langjährigen Berufserfahrung sowie seiner spezifischen Erfahrung auf dem Gebiet der Schutzmassnahmen sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, für eine genügende Sicherung der Baustelle zu sorgen und namentlich angesichts einer Absturzhöhe von rund viereinhalb Metern zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung nachweislich anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Dies hat dazu geführt, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch das Glasdach hindurchgebrochen ist und sich durch den Sturz aus der genannten Höhe auf den Betonboden multiple und schwere, wenngleich nicht lebensgefährliche, Verletzungen insbesondere im Beckenbereich zugezogen hat, an deren Folgen er noch heute leidet. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte offenbar tatsächlich gedacht hat, die Verwendung eines Laufstegs würde im konkreten Fall eine ausreichende Sicherheit für die Mitarbeitenden darstellen. Dies ist aber sogleich insofern wieder zu relativieren, als der Beschuldigte in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher hätte wissen müssen, dass ein Anseilschutz die korrekte Sicherungsmassnahme gewesen wäre. Damit sind keine entlastenden Umstände ersichtlich, vor allem der Einwand von C.____, wonach den Geschädigten ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden treffe, weil dieser sich ohne Grund bzw. gegen seine Weisung auf das Dach begeben habe, ist bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als nicht zweifelsfrei erstellt gewürdigt worden. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen. bb) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten. Dies führt im Resultat zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 120 Tagessätzen. cc) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände - der am Z.____ geborene Beschuldigte ist verheiratet, hat ein erwachsenes Kind, arbeitet nach wie vor zu 100% bei der D.____ AG und verdient ca. CHF 8'000.-- netto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit - in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen Strafe. dd) Nachdem sodann in casu keine tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen sind, erweist sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine bedingt vollziehbare Geldstrafe im Umfang von 120 Tagessätzen - wobei der jeweilige Tagessatz angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Einkommens in der Höhe von rund CHF 8'000.-- netto monatlich sowie unter Berücksichtigung des Strafantrages der Staatsanwaltschaft auf CHF 150.-- festzusetzen ist - bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren als angemessen; dies auch im Vergleich zur Strafe des Mitbeschuldigten B.____.
E. 8 Zivilforderungen
E. 8.1 a) Zu rubriziertem Punkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte B.____ habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. Damit liege eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung vor, aufgrund welcher B.____ gemäss Art. 41 Abs. 1 OR für einen beim Privatkläger kausal entstandenen Schaden grundsätzlich hafte. Nach Art. 44 Abs. 1 OR könne die Ersatzpflicht ermässigt oder der Ersatzpflichtige gänzlich von ihr entbunden werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt sei davon auszugehen, dass sich der Privatkläger aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben habe, wo er ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Der Beschuldigte B.____ habe dies pflichtwidrig zugelassen. Ob der Privatkläger unmittelbar vor dem Absturz telefoniert habe, wie dies vom Beschuldigten mehrfach behauptet, vom Privatkläger jedoch durchwegs bestritten worden sei, bleibe im Rahmen der Klärung des Anklagesachverhalts offen, weil dies nichts an der strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit ändere. Als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR käme ein solches Verhalten aber sehr wohl in Betracht, ebenso wie die Tatsache, dass der Privatkläger entgegen der Weisung auf das Gerüst gestiegen sei. In diesem Punkt erweise sich die Zivilforderung als nicht hinreichend begründet, weshalb diese, soweit sie sich gegen den Beschuldigten B.____ richte, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen werde. Soweit sich die Zivilforderung des Privatklägers gegen C.____ und D.____ richte, sei sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen, da diesbezüglich der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, welche kausal zu einem Schaden geführt habe, nicht erbracht sei. b) Hiergegen hat der Privatkläger Berufung erhoben und dabei zusammengefasst vorgebracht (vgl. oben E. 2.2.1.e), die Vorinstanz verkenne, dass sie gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt von Gesetzes wegen verpflichtet sei, einen Grundsatzentscheid zu treffen und hierbei in Würdigung und Abwägung sowie unter Berücksichtigung von zivilrechtlichen Beweiswürdigungsregeln eine konkrete Haftungsquote zu bestimmen habe. Wenn diese ausführe, dass allenfalls ein Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR vorliegen könnte, übersehe sie, dass sie im Rahmen der Bestimmung einer Haftungsquote selber hierüber zu befinden habe. Abgesehen hiervon unterstelle sie dem Privatkläger auch fälschlicherweise ein Fehlverhalten, indem sie festhalte, dass dieser sich aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben und während der Arbeit auf dem Dach telefoniert habe. Entsprechend dem beantragten Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung werde auch bezüglich des Beschuldigten C.____ hinsichtlich des dem Privatkläger aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Schadens und Genugtuungsanspruchs eine Verurteilung dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% beantragt; dies in solidarischer Verbindung mit dem Beschuldigten B.____. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. c) Der Beschuldigte B.____ begehrt aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers. d) Gleichermassen bestreitet C.____ die Zivilforderungen und begehrt seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch folgend deren Abweisung.
E. 8.2 a) In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Praxis und herrschender Lehre soll das Strafgericht, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden. Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen, soweit die Zivilklage ungenügend beziffert und begründet ist. Wird jedoch für die bezifferte und substantiierte Klage der Beweis nicht oder nicht vollständig erbracht, ist die Klage im unbewiesen gebliebenen Umfang abzuweisen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung; einfach zu erhebende Beweise sind abzunehmen. Zumeist ist es die Höhe des Schadenersatzes, welche eine vollständige Beurteilung der Klage verunmöglicht, Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden ( Annette Dolge , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 37 f., 44 f. zu Art. 126 StPO, mit Hinweisen). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis Abs. 4 von Art. 126 StPO, zwingend und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2, mit Hinweisen); sie steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). b) Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt die Existenz eines Schadens, ein widerrechtliches Verhalten des potenziell Haftpflichtigen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden und ein Verschulden voraus ( Walter Fellmann/Andrea Kottmann , Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 523, mit Hinweisen). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Ausserdem kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Soweit die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach zu entscheiden sind, muss die begehrte Forderung naturgemäss nicht genau beziffert werden. In diesem Fall ist der Substanzierungspflicht mit der Formulierung konkreter Haftungsquoten genüge getan (vgl. BGer 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3, mit Hinweisen).
E. 8.3 a) Im vorliegenden Fall ist dem Privatkläger zuzustimmen, dass es nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt einen Grundsatzentscheid zu treffen und dabei eine konkrete Haftungsquote zu bestimmen. Soweit diese der Ansicht ist, dass allenfalls ein Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR vorliegen könnte, hätte sie im Rahmen der Bestimmung der Haftungsquote selber hierüber zu befinden gehabt. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage nur dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Davon kann in vorliegender Sache jedoch keine Rede sein. Die vom Strafgericht aufgeworfenen Fragen, ob sich der Privatkläger allenfalls aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben hat sowie ob er unmittelbar vor seinem Absturz auf dem Dach telefoniert hat, betreffen nicht die Verpflichtung des Privatklägers, seine Klage hinreichend zu begründen und zu beziffern, sondern den rechtserheblichen Sachverhalt, welcher fraglos vom erkennenden Strafgericht in verbindlicher Weise zu definieren ist. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung liegt es auch nicht im Ermessen der Vorderrichterin, ob sie die Adhäsionsklage materiell beurteilen will, vielmehr ist dies - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Art. 126 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO, welche in concreto zweifellos nicht gegeben sind - zwingend. Dieses Säumnis der Vorinstanz ist vom Kantonsgericht zu korrigieren. b) Im Rahmen der konkreten Beurteilung der Adhäsionsklage ist festzustellen, dass eine zivilrechtliche Haftung der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ in Bezug auf die dem Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 entstandenen finanziellen Schäden sowie den entsprechenden Genugtuungsanspruch ausser Frage steht. Gestützt auf die vorstehenden jeweiligen Erwägungen zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist erstellt, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen - Existenz eines Schadens (wobei dessen Höhe in Anbetracht der Rechtsbegehren des Privatklägers ausdrücklich nicht vom Strafrichter zu beurteilen ist), widerrechtliches Verhalten der Haftpflichtigen, Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden sowie Verschulden der Haftpflichtigen - hinsichtlich den beiden Beschuldigten gegeben sind. Bezüglich der Höhe der grundsätzlich vollen Haftungsquote ist zu erwägen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in Würdigung der konkreten Umstände eine Reduktion um 25% auf 75% sachgerecht erscheint. Dies begründet sich mit dem (im Gegensatz zu der im Strafrecht nicht bekannten Verschuldenskompensation) zivilrechtlich zu berücksichtigenden Selbstverschulden des Privatklägers, indem aufgrund der Aktenlage ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass der Sturz - nebst den den beiden Beschuldigten zur Last zu legenden mitursächlichen Sorgfaltspflichtverletzungen - dadurch herbeigeführt worden ist, weil A.____ während seiner eigentlich auf einem vorhandenen Laufsteg zu verrichtenden Arbeit aufgrund eines ihm zurechenbaren Fehltrittes durch das Glasdach eingebrochen ist. Obschon unbekannt geblieben ist, weshalb der Privatkläger überhaupt auf das Glasdach getreten ist, muss jeder vernünftigen Person zweifellos klar sein, dass ein Glasdach per se nicht durchbruchsicher ist und daher nicht betreten werden darf; dies gilt selbstredend umso mehr für eine Person, welche wie der Privatkläger einschlägige Berufserfahrungen auf dem Bau im Allgemeinen sowie konkret im Gerüstbau aufweist. Dies ist ja der Grund, weshalb für solche Arbeiten überhaupt Laufstege verwendet werden und in casu auch verwendet worden sind. Demgegenüber sind die von den beiden Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei (vgl. oben E. 4.2.f/cc) bzw. gemäss der Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach gar nicht hätte betreten dürfen (vgl. oben E. 4.2.f/dd und E. 4.3.f/hh), nicht unzweifelhaft erstellt und demnach auch nicht haftungsreduzierend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die nicht ohne vernünftigen Zweifel belegte Behauptung, der Privatkläger habe während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert (vgl. oben 4.2.f/ee), welche folglich bei der Bestimmung der Haftungsquote ebenfalls keine Rolle spielt. Weitere haftungsreduzierende Faktoren werden sodann nicht vorgebracht. Im Ergebnis ist damit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten B.____ und in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 50 Abs. 1 OR die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) von A.____ gegen B.____ und C.____ mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 9 Kostenfolge 9.1.1 Angesichts der mit vorliegendem Urteil im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid diversen abgeänderten Schuld- und Freisprüche drängt sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO in Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung eine Neubeurteilung auf. Hinsichtlich der ordentlichen Kosten des Strafgerichts gilt dabei was folgt: a) Bezüglich des Beschuldigten B.____ hat das Strafgericht erkannt, dass dieser die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.--, im Umfang von 9/10 zu tragen hat und 1/10 der Kosten zu Lasten des Staates geht. Diese Regelung bleibt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO - wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird - zufolge der zu bestätigenden Schuldsprüche erstens im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie zweitens wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand bestehen, nachdem der zweitinstanzliche Freispruch im Nebenanklagepunkt hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde hierauf keine Auswirkung erzielen kann. b) Im Hinblick auf den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz angeordnet, dass die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Dieser Entscheid ist aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufzuheben. Neu hat der Beschuldigte C.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO gleich wie der Beschuldigte B.____ 9/10 der ihn betreffenden ordentlichen erstinstanzlichen Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'196.65 zu tragen, 1/10 der Kosten geht ebenfalls zu Lasten des Staates. c) Hinsichtlich des Beschuldigten D.____ bleibt es hingegen zufolge des zu bestätigenden umfassenden Freispruchs von allen Anklagepunkten dabei, dass die ihn betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 9.1.2 In Bezug auf die vom Strafgericht zugesprochenen Honorare und Parteientschädigungen ist Folgendes zu erkennen: a) Bezüglich des Beschuldigten B.____ hat das Strafgericht dessen amtlichen Verteidigerin ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'937.75 zu Lasten des Staates zugesprochen, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten. Diese Regelung ist wiederum unverändert zu lassen, nachdem die amtliche Verteidigerin primär vom Staat zu entschädigen ist und den Beschuldigten angesichts der zu bestätigenden Schuldsprüche und der darauf fussenden Verurteilung zu den Verfahrenskosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft. b) Betreffend den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz von den Kosten dessen Wahlverteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 17'160.75 zu Lasten des Staates genommen. Diese Regelung ist aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie der daraus folgenden Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten anzupassen. Neu geht von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ ein reduzierter Betrag von CHF 1'830.90 (CHF 1'700.-- pauschaler Aufwand inkl. Auslagen plus CHF 130.90 Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Im Übrigen hat der Beschuldigte C.____ die Kosten seiner Wahlverteidigung selbst zu tragen. c) In Bezug auf den Privatkläger hat die Vorinstanz bestimmt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Kosten dessen Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet werden, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend), wobei B.____ zusätzlich gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt worden ist. Dieser Entscheid wird gestützt auf die im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung erfolgende Verurteilung des Beschuldigten B.____ grundsätzlich bestätigt, angesichts der neuen Verurteilung des Beschuldigten C.____ im gleichen Anklagepunkt aber wie folgt angepasst: Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat Daniel Tschopp in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend). Ausserdem werden B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt. d) Hinsichtlich des Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz von den Kosten dessen Wahlverteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 16'327.05 zu Lasten des Staates genommen. Diese Regelung bleibt zufolge des zu bestätigenden umfassenden Freispruchs von allen Anklagepunkten sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, wiederum unverändert. 9.2.1 Bezüglich der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gilt was folgt: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang - namentlich indem erstens der Beschuldigte B.____ mit seiner Berufung teilweise obsiegt und neu vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen wird, im Übrigen jedoch das angefochtene Urteil bezüglich der Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand bestätigt und darüber hinaus das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 85 Tagessätzen (plus Busse von CHF 500.--) erhöht wird, zweitens die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ vollumfänglich abgewiesen und dieser zusätzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird, drittens die Berufung des Privatklägers in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte C.____ neu wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird und zudem die Zivilforderungen gegenüber den beiden Beschuldigten B.____ und C.____ dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung gutgeheissen werden, und viertens die Berufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte C.____ neu wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird, sie im Übrigen jedoch bezüglich allen drei Beschuldigten (B.____: versuchte Begünstigung; C.____: fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; D.____: fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) abgewiesen wird - rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 21'000.-- [14 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von pauschal CHF 500.--) nach folgendem Massstab zu verteilen: 40% (= CHF 8'600.--) zu Lasten des Staates, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie 10% (= CHF 2'150.--) zu Lasten des Privatklägers A.____. 9.2.2 Die Honorare für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____ und den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers A.____ sowie die Parteientschädigungen für die Beschuldigten C.____ und D.____ betreffend deren Wahlverteidigungen werden für das zweitinstanzliche Verfahren wie folgt festgelegt: Zunächst ist diesbezüglich in Anbetracht der vorliegend eingereichten Honorarnoten der einzelnen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter in Erinnerung zu rufen, dass gemäss § 3 Abs. 1 TO Anwälte der Stundenansatz für die Wahlverteidigung CHF 200.-- bis CHF 350.-- beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, wobei gemäss ständiger Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei leichten Fällen CHF 230.-- pro Stunde entschädigt werden, bei mittleren Fällen CHF 250.-- und bei schwierigen Fällen CHF 280.--. Nach Auffassung des in concreto zuständigen Spruchkörpers handelt es sich in casu um einen mittelschwierigen Fall, weshalb ein Stundenansatz für die Wahlverteidigung von CHF 250.-- für die vom Staat zu leistende Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Nach § 3 Abs. 2 TO Anwälte beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung fix CHF 200.-- pro Stunde, womit die darüber liegenden geltend gemachten Ansätze der unentgeltlichen bzw. amtlichen Rechtsvertreter entsprechend zu kürzen sind. Sodann sind in Anwendung von § 3 Abs. 3 TO Anwälte für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes der Anwältin oder des Anwaltes zu berechnen, wobei ebenfalls nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts jeweils die Hälfte des entsprechenden Ansatzes entschädigt wird. Vorliegend bedeutet dies, dass für die ausgewiesenen Bemühungen der Substitutin des Wahlverteidigers des Beschuldigten D.____ ein Stundenansatz von CHF 125.-- zur Anwendung gelangt. a) In concreto wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Honorarnote vom 10. Juni 2021 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'092.65 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 650.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 25% (= CHF 2'273.15) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). b) Dem Rechtsvertreter des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 11. Juni 2021 unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 200.-- ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 7'241.15 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 517.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. c) Der Beschuldigte C.____ erhält für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'125.55 (inklusive anteilsmässige Quote für Hauptverhandlung und Weg, Auslagen sowie CHF 80.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Diese Entschädigung bemisst sich im Umfang seines Obsiegens von 10% nach der Honorarnote seines Rechtsvertreters Advokat Gabriel Giess vom 13. Juni 2021 (wiederum inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 250.--. d) Dem Beschuldigten D.____ schliesslich wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'353.40 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 311.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen, gestützt auf die Honorarnote dessen Rechtsvertreters Dr. Christian von Wartburg vom 11. Juni 2021 sowie unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 250.-- für die Bemühungen des Anwalts bzw. eines solchen von CHF 125.-- für die Aufwendungen der Substitutin.
Dispositiv
- a) B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt , als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren , sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 229 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. b) B.____ wird von der Anklage der versuchten Begünstigung freigesprochen .
- Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
- a) Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1 '200.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 600.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten. 1/10 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von CHF 10'937.75 (wovon CHF 3'818.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 7'119.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten. II. C.____
- C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
- a) Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ geht ein Betrag von CHF 17'160.75 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Der Antrag von C.____ auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wird abgewiesen. III. D.____
- D.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
- a) Die D.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Von den Kosten der Wahlverteidigung von D.____ geht ein Betrag von CHF 16'327.05 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Der Antrag von D.____ auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wird abgewiesen. IV. Zivilforderung und Parteikosten der Privatklägerschaft
- Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen B.____ richtet, wird sie auf den Zivilweg verwiesen . Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen C.____ und D.____ richtet, wird sie abgewiesen .
- a) A.____ wird per 6. Januar 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D. Tschopp bewilligt . Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat D. Tschopp in Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend). b) B.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, des Privatklägers A.____ und des Beschuldigten B.____ sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ in den Ziffern I.1.a), I.1.b), II.1., II.2.a), II.2.b), IV.1. sowie IV.2.a) und IV.2.b) wie folgt geändert : I. B.____
- a) B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 100.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB. b) B.____ wird von der Anklage der versuchten Begünstigung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen . II. C.____
- a) C.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tages-sätzen zu je CHF 150.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB. b) C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
- a) Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--. C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten. 1/10 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. b) Von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ geht ein reduzierter Betrag von pauschal CHF 1'830.90 (inkl. Auslagen und CHF 130.90 Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. IV. Zivilforderung und Parteikosten der Privatklägerschaft
- Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen B.____ und C.____ richtet, wird sie mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen D.____ richtet, wird sie abgewiesen .
- a) A.____ wird per 6. Januar 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D. Tschopp bewilligt . Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat D. Tschopp in Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend). b) B.____ und C.____ werden in solidarischer Verbindung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 21'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) werden im folgenden Verhältnis aufgeteilt: 40% (= CHF 8'600.--) zu Lasten des Staates, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie 10% (= CHF 2'150.--) zu Lasten des Privatklägers A.____. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'092.65 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 650.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 25% (= CHF 2'273.15) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 7'241.15 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 517.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dem Beschuldigten C.____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'125.55 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 80.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dem Beschuldigten D.____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'353.40 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 311.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist zufolge Weiterzugs an das Bundesgericht noch nicht rechtskräftig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2021 460 2020 198 (460 20 198)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2021 (460 20 198) Strafrecht Fahrlässige schwere Körperverletzung, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel, Privatkläger und Berufungskläger gegen B.____ , vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger C.____ , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger D.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Juni 2020) A.a Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Juni 2020 wurde B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und - als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 - zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 229 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der versuchten Begünstigung freigesprochen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist. Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.--, gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO im Umfang von 9/10 zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/10 zu Lasten des Staates. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 10'937.75 wurde - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 - aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils - sowohl in Bezug auf den Beschuldigten B.____ wie auch hinsichtlich den weiteren zwei Beschuldigten und des Privatklägers - wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen; gleiches gilt für die nachfolgenden Rechtsschriften der Parteien. A.b Mit gleichem Urteil vom 5. Juni 2020 wurde der Beschuldigte C.____ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen. Infolgedessen wurden die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, zu Lasten des Staates genommen. Von den Kosten der Wahlverteidigung ging in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Betrag in der Höhe von CHF 17'160.75 zu Lasten des Staates. Der Antrag des Beschuldigten auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wurde abgewiesen. A.c Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Juni 2020 wurde sodann der Beschuldigte D.____ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, wurden ebenfalls zu Lasten des Staates genommen. Von den Kosten der Wahlverteidigung von D.____ ging in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ein Betrag in der Höhe von CHF 16'327.05 zu Lasten des Staates. Der Antrag des Beschuldigten auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wurde ebenso abgewiesen. A.d Schliesslich wurde mit nämlichem Urteil erkannt, dass die Zivilforderung des Privatklägers A.____ gegen den Beschuldigten B.____ auf den Zivilweg verwiesen und diejenige gegen die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ abgewiesen wird. Zudem wurde dem Privatkläger per 6. Januar 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Daniel Tschopp bewilligt und Letzterem ein Honorar in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet; dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05. Ausserdem wurde B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an den Privatkläger A.____ verurteilt. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Juni 2020 meldete der Beschuldigte B.____ mit Datum vom 9. Juni 2020 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. September 2020 begehrte B.____ was folgt: Er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen (Ziff. 1). Demnach sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Dies unter o/e Kostenfolge nach Massgabe des Durchdringens der gestellten Anträge, wobei dem Berufungskläger aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung zuzusprechen sei (Ziff. 3). In seiner Berufungsbegründung vom 17. November 2020 beantragte der Beschuldigte B.____ Folgendes: Er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen und lediglich wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen (Ziff. 1). Es sei eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen (Ziff. 2), und es sei die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen (Ziff. 3). Dies unter o/e Kostenfolge nach Massgabe des Durchdringens der gestellten Anträge, wobei dem Berufungskläger aufgrund der bewilligten amtlichen Verteidigung eine Parteientschädigung gemäss Aufstellung zuzusprechen sei (Ziff. 4). C. Desgleichen meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Schreiben vom 10. Juni 2020 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 3. September 2020 brachte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren vor: Es sei B.____ unter teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung von Ziffer I.1.a und 1.b des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie zusätzlich der versuchten Begünstigung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- sowie zu einer Busse von CHF 800.-- zu verurteilen (Ziff. I). Ferner sei C.____ unter Aufhebung von Ziffer II. des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.-- sowie zu einer Busse von CHF 3'000.-- zu verurteilen (Ziff. II). Ebenso sei der Beschuldigte D.____ unter Aufhebung von Ziffer III. des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 280.-- sowie zu einer Busse von CHF 5'000.-- zu verurteilen (Ziff. III). In ihrer Berufungsbegründung vom 5. November 2020 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren vorgebrachten Begehren fest. D. Gleichermassen meldete der Privatkläger A.____ mit Schreiben vom 12. Juni 2020 die Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung vom 10. September 2020 folgende Anträge: Es sei der Beschuldigte B.____ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung der Regeln der Baukunde [recte: fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde] zu verurteilen (Ziff. 1). Des Weiteren sei der Beschuldigte C.____ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung der Regeln der Baukunde [recte: fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde] zu verurteilen (Ziff. 2). Sodann seien die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in solidarischer Verbindung hinsichtlich des dem Privatkläger aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Mai 2014 entstandenen Schadens und Genugtuungsanspruchs dem Grundsatz nach als haftpflichtig mit einer Haftungsquote von 100% zu verurteilen. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 4), wobei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren sei (Ziff. 5). In seiner (ergänzenden) Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2020 hielt auch der Privatkläger an seinen bereits gestellten Anträgen fest. E. Der Beschuldigte C.____ erklärte mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 5. Juni 2020 im Grundsatz zu bestätigen und insofern zu ändern, als ihm eine Entschädigung zufolge Geringfügigkeit verweigert worden sei. Demzufolge sei ihm eine Entschädigung von CHF 110.60 für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Dazu kämen die Auslagen für das Berufungsverfahren, welche noch nicht beziffert werden könnten. Zudem sei ihm eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.-- (zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Februar 2018) zuzusprechen (Ziff. 1). Demgegenüber seien die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft (Ziff. 3). Mit Datum vom 8. Dezember 2020 reichte der Beschuldigte C.____ seine Anschlussberufungsbegründung ein, in welcher ebenfalls er an seinen Begehren festhielt. F. In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufungsantwort vom 21. Dezember 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Anträge die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten B.____ wie auch die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten C.____. G. Der Beschuldigte B.____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 4. Januar 2021, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie ihn betreffe, unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1 und 3); entsprechend sei der Freispruch der Vorinstanz in Bezug auf die Anklage der versuchten Begünstigung zu bestätigen (Ziff. 2). H. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte der Privatkläger seine Berufungsantwort zur Berufung des Beschuldigten B.____ ein, ohne dabei explizite Rechtsbegehren zu stellen. I. Der Beschuldigte D.____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 10. Februar 2021 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge. J. Der Beschuldigte C.____ begehrte in seiner Berufungsantwort vom 11. Februar 2021 die vollumfängliche Abweisung der gegen ihn gerichteten Berufungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. zu Lasten des Privatklägers. K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte D.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Des Weiteren wurde mit nämlicher Verfügung dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Gleichermassen wurde dem Privatkläger A.____ die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. L. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 14. Juni 2021 sind Sandra Altherr als Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Advokat Daniel Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers A.____, der Beschuldigte B.____ mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Jessica Baltzer, der Beschuldigte C.____ mit seinem Wahlverteidiger Advokat Gabriel Giess sowie der Beschuldigte D.____ mitsamt seiner Rechtsvertreterin MLaw Hanna Bay als Substitutin seines Wahlverteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden drei Berufungen und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die beiden Beschuldigten und der Privatkläger berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf alle vier Rechtsmittel (Berufung der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers und des Beschuldigten B.____ sowie Anschlussberufung des Beschuldigten C.____) einzutreten. 1.2 a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung bezüglich des Beschuldigten B.____ eine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Begünstigung und eine Erhöhung des Strafmasses, betreffend den Beschuldigten C.____ eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie hinsichtlich des Beschuldigten D.____ ebenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Der Privatkläger beantragt in seiner Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten C.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie eine Verurteilung der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ dem Grundsatz nach zur Leistung von Entschädigung und Genugtuung in solidarischer Verbindung mit einer Haftungsquote von 100%. Demgegenüber strebt der Beschuldigte B.____ in seiner Berufung einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie in deren Folge die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg an. Der Beschuldigte C.____ schliesslich begehrt mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung einer zusätzlichen Entschädigung sowie von Genugtuung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit: der Schuldspruch gegen den Beschuldigten B.____ wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziffer I.1.a); die Feststellung, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten B.____ ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (Dispositiv-Ziffer I.2); die Festsetzung der Entschädigung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, im Betrag von CHF 10'937.75 (gemäss Dispositiv-Ziffer I.3.b); die Abweisung des Antrags des Beschuldigten D.____ auf eine über den Betrag von CHF 16'327.05 hinausgehende Parteientschädigung (gemäss Dispositiv-Ziffer III.2.b); die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers A.____, soweit sie sich gegen den Beschuldigten D.____ richtet (Dispositiv-Ziffer IV.1); sowie die Festlegung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, im Betrag von CHF 2'752.05 (gemäss Dispositiv-Ziffer IV.2.a).
2. Ausführungen der Parteien 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen Folgendes aus: (...) 2.1.2 In ihrer Berufungsantwort legt die Staatsanwaltschaft dar: (...) 2.2.1 Der Privatkläger begründet seine Berufung im Wesentlichen folgendermassen: (...) 2.2.2 In seiner Berufungsantwort legt der Privatkläger dar: (...) 2.3.1 Der Beschuldigte B.____ erörtert zur Begründung seiner Berufung Folgendes: (...) 2.3.2 In seiner Berufungsantwort tut der Beschuldigte B.____ dar: (...) 2.4.1 Der Beschuldigte C.____ führt zur Begründung seiner Anschlussberufung aus: (...) 2.4.2 In seiner Berufungsantwort legt der Beschuldigte C.____ dieses dar: (...) 2.5 Der Beschuldigte D.____ schliesslich begründet seine Berufungsantwort so: (...)
3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen "numerus clausus" der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Thomas Hofer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). c) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). 3.2 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind insbesondere folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten B.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016 (act. 753 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (act. 943 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), diejenigen des Beschuldigten C.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2018 (act. 809 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Beschuldigten D.____ anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2018 (act. 839 ff.), anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2019 (act. 859 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. und 5. Juni 2020 (act. S 327 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll KG), die Depositionen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018 (act. 773 ff.) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B.____ durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 (act. 889 ff.), das Schreiben von C.____ an den Rechtsvertreter des Privatklägers vom 13. Februar 2015 (act. 837), der Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.), Stellungnahmen der SUVA vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) und vom 14. März 2019 (act. 517 f.) sowie schliesslich zahlreiche medizinische Berichte des Universitätsspitals Basel, Traumatologie (act. S 113 ff.). Nicht vorhanden ist insbesondere ein Polizeibericht zum Unfallgeschehen, da diese nicht beigezogen worden ist. b) Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird - unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" - gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
4. Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung 4.1 a) Nach Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 3 zu Art. 125 StGB, mit Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein ( Andreas Roth/Anne Berkemeier , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 StGB kann ein Verbrechen oder Vergehen auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Nach Abs. 2 von Art. 11 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). c) Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art. 82 Abs. 1 UVG (wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen. Diese Pflicht begründet eine grundsätzliche Garantenstellung des Arbeitgebers. Ferner sind Personen, welche im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, angehalten, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (sogenannte Garantenstellung aus Ingerenz). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) massgebend. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen). d) Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Die Norm von Art. 7 VUV beinhaltet, dass der Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diesen in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden sowie ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen muss (Abs. 1). Ausserdem entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Abs. 2). Nach Art. 17 VUV sind Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können (Abs. 1). Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern (Abs. 2). Art. 8 Abs. 1 BauAV legt fest, dass die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 2 BauAV gehören zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege insbesondere folgende Massnahmen gemäss lit. a-h: unter anderem sind Absturzsicherungen im Sinne der Artikel 15-19 anzubringen (lit. a). Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV). 4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe. Er habe ferner gewusst, dass A.____ am Boden hätte bleiben sollen. Dennoch habe er es schliesslich zugelassen, dass A.____ auf das Gerüst gestiegen sei und oberhalb des nicht duchbruchsicheren Glasdachs in einer Höhe von viereinhalb Metern auf Schaltafeln, welche auf den Trägern des Glasdachs aufgelegen hätten, ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Die Funktion von B.____ habe am 13. Mai 2014 darin bestanden, dass er im Zweierteam, welches aus ihm und A.____ bestanden habe, Gruppenchef mit Weisungsbefugnis gewesen sei. Sein im Vergleich zu A.____ offenbar höherer Lohn sei Ausdruck seiner erhöhten Verantwortung. In seiner Funktion habe er zumindest für die Umsetzung der Instruktionen des Bauführers zu sorgen gehabt, insbesondere bezüglich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Wenn zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass ihn C.____ nicht hinreichend instruiert habe, ändere dies nichts daran, dass B.____ um die Sicherungspflicht im Bereich oberhalb des Glasdachs gewusst habe. Dennoch habe er die Seilsicherung nicht verwendet und das Gerüst in einer Weise abgebaut, welche eine Seilsicherung im Bereich oberhalb des Glasdachs nicht zugelassen habe. Als A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, habe dies B.____ zugelassen, obschon er gewusst habe, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst nicht hätte betreten dürfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe der Entscheid über den Verzicht der Sicherheitsmassnahmen nicht nur B.____ selbst, sondern auch A.____ betroffen. Die pflichtwidrig erfolgte Einwilligung von B.____, dass A.____ Arbeiten oberhalb des Glasdachs verrichtet habe, und dies zudem ohne die erforderliche Seilsicherung, habe kausal zum Unfall und zu den entsprechenden Verletzungsfolgen geführt. Dass sich ein solcher Unfall mit derartigen Verletzungsfolgen ereignen könne, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus Sicht von B.____ voraussehbar gewesen, insbesondere angesichts der fehlenden Absturzsicherung. Eine plötzliche Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, welche zu einem Fehltritt und einem Absturz führen könne, habe er nicht ausschliessen können. Je nach Art der Ablenkung könne zwar in Betracht fallen, dass die abgelenkte Person eine Mitursache für den Absturz beigetragen habe, jedoch sei darin nicht ein Unterbruch des Kausalverlaufs zu sehen. Der Absturz und die dadurch entstandenen Verletzungsfolgen seien vermeidbar gewesen. B.____ hätte hierfür an der Weisung festhalten müssen, dass A.____ nicht auf das Gerüst habe steigen und oberhalb des Glasdachs arbeiten dürfen. Somit seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und B.____ sei, wie eingangs erwähnt, der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte B.____, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.3.1), zusammengefasst die Auffassung, es sei festzuhalten, dass er zum Unfallzeitpunkt weder über eine besondere Schulung verfügt habe noch vor Ort von C.____ entsprechend instruiert worden sei. Die Schlussfolgerung, er hätte auch ohne besondere Ausbildung oder Schulung und ohne Instruktion durch den Sicherheitsverantwortlichen aus eigener Kenntnis wissen müssen, dass aufgrund der konkreten Absturzhöhe eine Seilsicherung erforderlich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Zweifelhaft sei ferner, welche konkrete Funktion er tatsächlich ausgeübt habe bzw. ob er überhaupt weisungsbefugt gegenüber dem Privatkläger gewesen sei. Vielmehr habe es in der Verantwortung des Sicherheitsbeauftragten gelegen, die Arbeiter genügend zu instruieren, um derartige Unfälle zu vermeiden, was aber vorliegend nicht geschehen sei. c) Die Staatsanwaltschaft wiederum ist der Ansicht, es sei erstellt, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen sei. Auch habe B.____ angegeben, gewusst zu haben, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern müsse. Entsprechend habe er es verstanden, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen seitlichen Absturz vorschriftswidrig gewesen sei. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen sei, hätte er den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierin liege der strafrechtlich relevante Vorwurf an den Beschuldigten B.____ (vgl. oben E. 2.1.2). d) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar, es sei unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigten B.____ (als Vorgesetzter und Gruppenchef von A.____) sowie C.____ (als Sicherheitschef der Firma D.____ AG) am Unfalltag keinerlei Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Absturz angeordnet bzw. sogar bewusst darauf verzichtet hätten, obwohl Arbeiten in über vier Metern Höhe ausgeführt worden seien. Dass dieses Verhalten im vorliegenden Fall zu einem Sturz mit schweren Verletzungen während der Verrichtung von Arbeiten geführt habe, sei ebenfalls ausgewiesen. Wie genau sich der Sturz letztendlich zugetragen habe, erscheine unter diesen Umständen zweitrangig. Bezüglich der Sicherungsmassnahmen gegen einen Absturz habe sich die SUVA in der Zwischenzeit wiederholt mehr als deutlich geäussert und dargelegt, dass die geltenden Sicherheitsvorschriften verletzt worden seien (vgl. oben E. 2.2.2). e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe als gegenüber A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden seien und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherung vorhanden gewesen sei, und dennoch den unerfahrenen A.____ unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten aufgefordert, die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert zu betreten bzw. er habe es zugelassen, dass dieser den Laufsteg ungesichert betreten habe. A.____ sei in der Folge aufgrund eines Fehltritts durch das nicht durchbruchsichere Glasdach aus einer Höhe von ca. 4,50 Metern auf den Boden gestürzt. Infolge seiner Arbeitserfahrung als Gerüstbauer seien für B.____ die Gefahr eines Fehltritts sowie eines Sturzes durch das nicht durchbruchsichere Glasdach bei ungenügender Sicherung gegen Absturz und das dadurch herbeigeführte Risiko von schweren Verletzungen eines Menschen individuell vorhersehbar und aufgrund seines Weisungsrechts gegenüber A.____ auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten B.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Der auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ am Unfalltag als Gruppenführer eingesetzte Beschuldigte sei aufgrund seiner Stellung als gegenüber A.____ weisungsbefugter und erfahrener Vorgesetzter für die Einhaltung der aufgrund der konkreten Situation geltenden Vorschriften der BauAV und die Gewährleistung der Arbeitssicherheit zuständig gewesen. f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten B.____ ist zu erwägen, dass die von ihm vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, die ihn betreffenden Erwägungen der Vorinstanz und insbesondere deren Schlussfolgerungen umzustossen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger führen zutreffend aus, dass B.____ am Unfalltag als Gruppenführer zum Einsatz gekommen und als solcher gegenüber dem Privatkläger weisungsbefugt gewesen ist. Auch hat B.____ gewusst, dass man sich ab einer Höhe von drei bis vier Metern gegen Absturz sichern muss, womit er es auch verstanden hat, dass das Betreten des Laufstegs ohne Schutz gegen einen Absturz vorschriftswidrig gewesen ist. Da eine solche Sicherung offensichtlich nicht vorhanden gewesen ist, hätte er folglich den Privatkläger nicht auffordern dürfen, den Laufsteg zu betreten, bzw. hätte er dies nicht zulassen dürfen. Hierzu im Einzelnen was folgt: bb) In Bezug auf die hierarchische Stellung von B.____ am 13. Mai 2014 am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ ist gestützt auf die Aussagen des Bauführers C.____ davon auszugehen, dass dieser am Unfallort zum massgeblichen Zeitpunkt der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. So hat C.____ anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Ausbildung benötigt man als Vorarbeiter?" ausgeführt: "Das kennen wir bei uns in der Firma nicht. Wir haben Chefmonteur, das war er aber nicht. Dazu benötigt man eine Ausbildung. B.____ war aber nicht Chefmonteur. Er war Gruppenchef. Als Gruppenchef braucht er keine Ausbildung. Er hat sich die Ausbildung durch 4 Jahre Erfahrung angeeignet. Er machte stets eine richtig gute Arbeit." Weiter hat C.____ auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgesagt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. Andernfalls müsse er den Anweisungen von B.____ folgen, welcher auf der Baustelle Gruppenchef war." Der Beschuldigte selbst hat trotz anfänglichen Bestreitens diese Einschätzung ausdrücklich anerkannt. So hat er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 die Frage, "durften Sie A.____ Weisungen geben, ihm sagen, was er tun muss?" mit: "Ja.", und diejenige, "wer war auf der Baustelle derjenige, welcher die Weisungen geben durfte?" mit: "Ja, das war schon ich. Das ist so." beantwortet. Ferner hat B.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bezüglich der Frage, "sind Sie Chefmonteur?" zu Protokoll gegeben: "Ja, also ich war dort Gruppenführer. Ob Chefmonteur oder Gruppenchef ist genau das Gleiche. Sobald man auf der Baustelle Weisungen geben kann, ist man Gruppenführer." Schliesslich hat B.____ auch anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht ohne Vorbehalte eingeräumt, der Gruppenchef gewesen zu sein (Protokoll KG S. 6). cc) Bezüglich der Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, existieren zwischen dem Beschuldigten und A.____ divergierende Aussagen. Darüber hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten im Generellen sehr widersprüchlich. In der Einvernahme von B.____ vom 16. Dezember 2016 hat der Beschuldigte folgende Unfallschilderung vorgetragen: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW, um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…) Unsere Aufgabe war es, diese zwei Reihen der Schaltafeln sorgfältig abzutragen. A.____ trug die einzelnen Schaltafeln ab und übergab sie mir, ich stapelte diese auf dem Glasdach auf der Seite wo der LKW stand aufeinander." Hinsichtlich der Frage, "für welche Art Arbeit darf ein Gerüstbaumitarbeiter ohne spezifische Fachkenntnisse eingesetzt werden?" hat der Beschuldigte demgegenüber ausgeführt: "(…) Ich habe gesehen, dass er nicht so versiert war. Aus diesem Grund habe ich ihm gesagt, er solle unten bleiben und von unten arbeiten. Aber er wollte mir auf dem Glasdach helfen, um dann einmal Feierabend zu machen." Zum Vorhalt, "mit einer der gesetzlich vorgeschriebenen absturzsichernden Massnahme hätten der Unfall und die Gefährdung von A.____ verhindert werden können." hat der Beschuldigte dargelegt: "Wäre er nicht oben gewesen, dann wäre er nicht runter gefallen. Es ist schon so, hätte man das alles gemacht, wäre der Unfall verhindert worden. Das ist richtig. Wir hätten auch zwei Tage auf dieser Baustelle verbringen können, um das Gerüst zu demontieren und die sichernden Massnahmen zu errichten, aber diese Zeit hatten wir einfach nicht. Ich habe A.____ mehrfach gesagt, er solle unten bleiben, er ist von sich aus auf das Glasdach. Ich habe keine Anweisung gegeben, dass er hoch soll. Das habe ich nicht, im Gegenteil, ich habe ihm gesagt, dass er unten bleiben soll." Demgegenüber hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…)." Gleichermassen hat er auf die Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" geantwortet: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 hat B.____ dann wiederum auf den Vorhalt, "A.____ bestreitet, Sie darum gebeten zu haben, ihn bei Gericht zu unterstützen. (…)." dargelegt: "Ich habe ihn mehrfach gebeten, nicht rauf zu kommen. Er sagte, er komme rauf, um zu helfen, damit wir früher Feierabend machen können. Er war mit dem Natel zwischen dem Kopf und der Schulter. Ohne das Natel wäre der Unfall nicht passiert." Weiter hat B.____ auf die Frage, "wieso haben Sie es zugelassen, dass A.____ entgegen den angeblichen Weisungen von C.____ dennoch auf das Glasdach steigt, um beim Abbau des Laufsteges/Abstellbasis zu helfen? Sie waren weisungsbefugt und hätten ihm das doch untersagen müssen." ausgesagt: "Ich sage, er hat mich gezwungen. Er hat gesagt, er komme rauf und ich wollte das nicht. Er wollte aber schnell Feierabend machen. Er kam dann aber dennoch hoch. Am Schluss drängte er so und ich sagte, ok, dann komme." Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte in ähnlicher Weise zu Protokoll gegeben, dass der Privatkläger um ca. 15:00 Uhr oder 15:30 Uhr habe schneller arbeiten wollen und deshalb nach oben gekommen sei, obwohl er ihm gesagt habe, er solle unten bleiben. Er habe ihm zehnmal gesagt, dass er sich weder auf das Gerüst noch auf das Glasdach habe begeben dürfen. A.____ sei hinaufgekommen, weil er schneller habe fertig sein wollen. Er sei gegen seine Anweisung nach oben gekommen. Er habe nie ausgesagt, dass er hinaufkommen solle (Protokoll KG S. 6 f.). Der Privatkläger hat seinerseits anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 wiederholt ausgeführt, B.____ habe ihm gesagt, dass er nach oben gehen soll, um ihm zu helfen. B.____ habe ihn nach oben gerufen, und er sei aus diesem Grund hinaufgegangen, damit er seine Arbeit nicht verliere. C.____ habe ihn auf die Baustelle geschickt, und B.____ habe ihm gesagt, er solle auf das Dach, um die Demontage zu machen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ ausgesagt, B.____ habe ihn aufgefordert, hinauf zu kommen. Er habe gesagt, dass er dies nicht dürfe. Danach habe dieser zu ihm gesagt, wenn er nicht sofort hinaufkomme, könne er sofort nach Hause. Er habe seine Stelle nicht verlieren wollen und sei deshalb hinaufgegangen. Er [B.____] habe zu ihm gesagt, komme hinauf oder gehe heim. In Anbetracht dieser höchst unterschiedlichen Aussagen ist zu konstatieren, dass sich bezüglich der aufgeworfenen Frage, ob der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst und das Dach gestiegen, oder ob er von B.____ hierzu geheissen worden ist, kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt. Festzustellen ist aber immerhin, dass die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz, wonach A.____ aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei, nicht zweifelsfrei erstellt ist. Unbestritten und im vorliegenden Fall entscheidend ist hingegen, dass B.____ den Privatkläger nicht vom Betreten des Gerüstes und des Daches abgehalten hat sowie dass er keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt hat, diesen davon abzuhalten, sollte er tatsächlich der Meinung gewesen sein, A.____ hätte sich nicht in die Höhe begeben dürfen. dd) Hinsichtlich der Frage, ob C.____ gegenüber B.____ eine Weisung dergestalt erlassen hat, dass der Privatkläger weder das Gerüst noch das Dach hätte betreten dürfen, sind den Akten ebenfalls keine einheitlichen Aussagen zu entnehmen. C.____ hat diesbezüglich (vgl. nachfolgend E. 4.3.f/hh) unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat er in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte sich A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach begeben dürfen (Protokoll KG S. 9). B.____ hat zur Frage, "haben Sie eine Weisung eines Vorgesetzten erhalten, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen dürfe?" in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 ausgeführt: "Das hat mir niemand gesagt. Ich habe ihm gesagt, er solle hoch kommen. Wir wollten beide früher Feierabend machen." Demgegenüber hat der Beschuldigte in der Konfronationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "C.____ hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 gesagt, dass nur Sie auf das Gerüst dürfen, nicht jedoch A.____." vorgebracht: "Ja. Das hat er mir am Morgen gesagt. Er hat Instruktionen gegeben, wie wir was zu tun haben. Das macht er bei allen Baustellen." Der Privatkläger hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 erklärt, er sei nur Hilfsarbeiter und tue, was man ihm sage. Er erhalte keine direkten Weisungen, es sei immer der Chefmonteur, welcher ihm dann sage, wohin sie gingen und was sie tun würden. Er sei durch niemanden instruiert worden, mit ihm werde ohnehin nicht geredet. Es werde nur mit den Vorgesetzten oder dem Chefmonteur gesprochen. Es sei ihm nicht verboten worden, Arbeit auf Dächern zu tätigen. Er habe keine Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern erhalten. Weiter hat A.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, C.____ habe ihm zu keinem Zeitpunkt Anweisungen zur Sicherung auf dem Glasdach erteilt. Ausserdem hätten ihm weder C.____ noch B.____ verboten, über dem Glasdach Arbeiten zu verrichten. C.____ habe ihm nichts gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht. Im Resultat ist festzustellen, dass sich auch zu dieser Frage kein eindeutiger Sachverhalt eruieren lässt, was in der Konsequenz bedeutet, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wiederum nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass A.____ gemäss Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach nicht hätte betreten dürfen. ee) In Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert hat, wie dies der Beschuldigte B.____ wiederholt geltend macht, ergibt sich aus den Akten wiederum kein einheitliches Bild. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 legt B.____ zur Unfallschilderung dar: "(…) Ich war oben auf dem Glasdach und A.____ war beim LKW um das Material, welches ich runter gab, zu nehmen und in den LKW zu versorgen. Danach kam A.____ zu mir hoch auf das Glasdach. Er musste mir auf dem Glasdach helfen. (…) Ich habe ihm gesagt, dass er aufpassen muss, wo er seinen Fuss aufsetzt, ich habe ihm das mehrfach gesagt, weil es ja wirklich ein wenig gefährlich ist. Und dann war er zwei oder drei Mal am Telefon und ich habe ihm gesagt, dass er das Telefon weglegen solle. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte ferner auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." zu Protokoll gegeben: "(…) Bis zu dem Zeitpunkt habe ich ihm sicher 10 oder 15 Male gesagt, dass er das Natel in den Sack stecken oder im Auto lassen soll. Er war immer wieder am Natel, die ganze Zeit. Ich habe auf dem Dach dann Hilfe gebraucht und ihn gebeten, auf das Dach zu kommen. Oben war meiner Meinung nach alles gesichert. (…) Wenn er nicht am Natel gewesen wäre, wäre das nicht passiert (…)." Zudem hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 auf den Vorhalt, "obschon A.____ Sie darum gebeten haben soll, nichts vom Telefon zu sagen, haben Sie bereits bei Ihrer ersten Einvernahme erwähnt, dass er das Telefon in der Hand gehalten habe und Sie ihn aufgefordert hätten, dieses wegzulegen." vorgebracht: "(…) Es war so, ohne Natel wäre der Unfall zugetragen [sic!]. Mir tut es auch leid, was passiert ist. Er war 2-3 Mal mit dem Natel in der Hand. Er hat immer wieder telefoniert. Er hatte das Natel immer zwischen Schulter und dem Ohr eingeklemmt." Schliesslich hat der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht behauptet, dass der Privatkläger den ganzen Nachmittag am Telefon gewesen sei. Als er hinuntergefallen sei, habe er das Natel in der Hand gehabt. Das Natel sei kaputt gegangen, als er hinuntergefallen sei. Im Moment als er gefallen sei, habe er das Handy in der Hand gehabt. A.____ sei am Unfall selber schuld, weil er nicht auf seine Weisung gehört habe, ständig am Telefon gewesen sei und gehastet habe. Aus seiner Sicht sei nur der Privatkläger am Unfall schuld und sonst niemand (Protokoll KG S. 7 f.). Demgegenüber hat der Privatkläger anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. Februar 2018 ausgeführt, er habe kein Telefon bei sich gehabt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 hat A.____ zudem ausgesagt, er habe nicht telefoniert. Gestützt auf die unterschiedlichen Depositionen und die Tatsache, dass weder die Ausführungen des Beschuldigten noch diejenigen des Privatklägers zu vorliegender Frage als glaubhafter eingestuft werden können, ist wiederum zu konstatieren, dass der Sachverhalt zu diesem Punkt nicht zweifelsfrei erstellt ist. Dies gilt umso mehr, als keine aktenmässigen Hinweise bestehen, dass am Unfallort ein Mobiltelefon (bzw. Teile davon) aufgefunden worden sein soll, welches aufgrund der Fallhöhe von rund viereinhalb Metern sicherlich auf dem Betonboden zerbrochen wäre. Ganz abgesehen davon erscheint es aus arbeitstechnischer Sicht schwer vorstellbar, wie es möglich gewesen sein soll, einerseits das Gerüst zu demontieren und die Schaltafeln abzubauen und andererseits gleichzeitig ein Mobiltelefon zu halten. Anzumerken bleibt zudem, dass der Privatkläger nach der Behauptung von B.____ angeblich deshalb auf das Dach gestiegen sein soll, damit die Arbeit schneller erledigt wird und er früher in den Feierabend hätte gehen können. Im Hinblick auf diesen Zweck macht es allerdings von vornherein wenig Sinn, den angestrebten schnelleren Arbeitsprozess durch häufige Telefonate wieder künstlich zu verlangsamen. ff) Bezüglich der Ausbildung und Schulung von B.____ sowie dessen Kenntnisse von Sicherheitsmassnahmen ist Folgendes festzuhalten: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger weisen zutreffend darauf hin, dass entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz kein einziger konkreter Nachweis hat erbracht werden können, dass B.____ tatsächlich jemals eine Sicherheitsschulung absolviert hat, bei welcher das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dächern bzw. der Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung thematisiert worden ist. Korrekt ist des Weiteren der Hinweis auf die EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" vom 19. Oktober 2001, wonach gemäss Ziff. 5.5 "Instruktion und Ausbildung" gestützt auf Art. 6 VUV und Art. 8 VUV die durchgeführte Instruktion zu dokumentieren ist, und aus dieser Dokumentation mindestens ersichtlich sein muss, wer von wem, wann und worüber instruiert worden ist. Eine solche Dokumentation fehlt in casu. Aus den im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten C.____ eingereichten Unterlagen (act. S. 411 ff.) lässt sich zwar ableiten, dass im Februar und März 2014 Schulungen im Umgang mit der PSAgA durchgeführt worden sind. Unklar ist aber mangels entsprechender Teilnehmerliste, welche Mitarbeiter effektiv diese Schulung absolviert haben, zumal B.____ unbestrittenermassen zu jenem Zeitpunkt gar nicht bei der D.____ AG im Einsatz gestanden hat. Der Beschuldigte selbst hat zu diesem Punkt einmal mehr sehr widersprüchliche Aussagen getätigt. In der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 hat er auf die Frage, "wurden Sie durch C.____ nicht informiert oder angewiesen, Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle zu treffen bzw. die entsprechende Ausrüstung mitzunehmen?" geantwortet: "Das ist alles im LKW drin. Also Gürtel und Helm. Das hatten wir dabei. Der Gürtel ist zum sich befestigen, wobei wir dort keine Möglichkeit hatten, uns zu befestigen. Wir konnten uns nirgends befestigen, es gab keine Möglichkeit. Auf allen Baustellen sieht man das, nirgends werden die SUVA-Vorschriften eingehalten. Wissen Sie, ich wurde nicht geschult für solche Sachen. Ich bin auch dafür, dass man das Personal besser auf Sicherheit schult. Das passiert aber nicht. (…)." Die Frage, "wurden Sie oder A.____ an diesem Tag instruiert, wie Sie auf der Baustelle vorgehen müssen bzw. welche Sicherheitsvorkehrungen beim Arbeiten auf dem Glasdach zu befolgen sind?" hat er so beantwortet: "Ich wurde nicht instruiert. Ich habe auch noch nie einen Kurs oder eine Schule dafür gemacht. Es heisst einfach, Gerüst abbauen, aber wie es zu erfolgen hat, das habe ich nie gelernt. Nur die Erfahrung hilft. So läuft alles bei D.____, so läuft es bei jeder Firma auf dem Bau. (…)." Bezüglich der Frage, "wurden Sie von der D.____ eingearbeitet und instruiert?" hat er zu Protokoll gegeben: "Nein. Früher war es so, wie es heute ist, weiss ich nicht." Weiter hat er zur Frage, "wer sorgt für das Einhalten der Sicherheitsregeln?" ausgeführt: "(…) Allgemein werden die Regeln und die Überwachungsmassnahmen nicht eingehalten. C.____ kennt die Regeln, aber es kostet viel Zeit, um zusammen zu sitzen und die Arbeiten zu besprechen. Ich konkret wurde von der Firma D.____ nie instruiert, wie ich was zu tun habe. Ich habe auch nie etwas Schriftliches erhalten." Im Gegensatz hierzu hat B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie je eine Schulung im Umgang mit PSagA erhalten? Wann und wo war das?" ausgeführt: "Das habe ich schon. Das war vielleicht 2013, 2014. Wenn auf der Baustelle etwas kompliziert ist, gibt Herr C.____ zusätzliche Anweisungen. Das war bei D.____ in Y.____ im Lager." In der Einvernahme vom 28. Mai 2019 hat der Beschuldigte dann wiederum auf den Vorhalt, "wieso haben Sie anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 behauptet, dass Sie nie eine Schulung, Schule oder Kurs gemacht haben und auch nicht eingearbeitet wurden und widersprechen sich am 5. Februar 2019 diametral, indem Sie behaupteten, dass Sie im Jahre 2013 oder 2014 eine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht haben?" geantwortet: "PSAgA habe ich nicht gemacht, dafür muss man zwei Tage in einen Kurs. Das habe ich nicht. Ich habe nur im Lager in Y.____ eine Schulung gemacht. Diese wurde durch Herr C.____ gemacht. Jeder Monteur, jede Gruppe musste gehen. Das ging ca. eine halbe Stunde oder eine Stunde. (…)." Im Zusammenhang mit seinem Wissen um die Sicherheitsbestimmungen trotz allenfalls fehlender Schulung hat B.____ in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 auf die Frage, "was muss gemäss Bauarbeiterverordnung beachtet werden, wenn Arbeiten auf einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern verrichtet werden?" dargelegt: "(…) Ich habe nie einen Sicherheitsgurt getragen, auch nicht auf Baustellen auf einer Höhe von über 40 Metern. Ich kenne das Gesetz nicht, ich habe nie reingeschaut. Ich weiss aber, dass wenn man auf einer Höhe von mehr als 3 oder 4 Metern arbeitet, man sich sichern muss. Das weiss ich schon, aber das geht zu lange. (…). Wir stehen unter Zeitdruck, da halten wir halt die Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ein, da wir keine Zeit dafür haben, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Das braucht zu lange." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "Sie werden beschuldigt, den Unfall von A.____ (grob) fahrlässig verantwortet zu haben, indem Sie die Ihnen als Chefmonteur obliegenden Sorgfaltsplichten verletzt und die gebotenen Schutzmassnahmen nicht angebracht haben. (…)." deponiert: "(…) Mit der Sicherheit war alles ok. Wir hatten alles im Auto, was man braucht. Gürtel, Helm und so zum Sichern. Wir sind beide schuld. Es war sicher dort oben. Wir hatten das Sicherheitsseil. Aber ich habe entschieden, dass wir das hier nicht brauchten, da die Baustelle sicher war. Das nimmt man nur, wenn es nicht sicher ist, z.B. auf der Höhe von 10 Metern oder so. (…)." Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 hat B.____ auf die Frage, "wurden Sie durch jemanden aufgefordert, die Seilsicherung zu nutzen?" geantwortet: "Das muss man selber entscheiden. Als Chefmonteur muss man das selber entscheiden." Weiter hat er auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." ausgeführt: "Was soll ich sagen. Wir sind beide selber schuld. Es hätte nicht so weit kommen sollen. Herr C.____ hat das mit mir und Herrn A.____ besprochen. Aber wir wollten etwas schnell machen." Ferner hat der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 die Frage, "welche Sicherung hat er [C.____] vorgeschlagen?" so beantwortet: "Er hat mich nicht gezwungen, etwas Spezielles zu machen. Ich war nicht von gestern. Ich habe Erfahrung. Gürtel, Helm und Handschuhe waren im Auto. Ich habe am Unfalltag keinen Gürtel [getragen]. Die Sicherheit oben war gegeben." Ausserdem hat er auf die Frage, "C.____ hat in der Einvernahme vom 5. Februar 2019 ausgesagt, dass er mit Ihnen besprochen habe, dass Sie eine PSAgA anbringen sollen. Wieso haben Sie das nicht gemacht?" ausgeführt: "Nein, das wurde nicht abgemacht. Ich habe mich besser gefühlt ohne. Ich war oben geschützt, es war gut." Vor dem Kantonsgericht hat B.____ schliesslich vorgebracht, er wisse nicht mehr, ob C.____ ihm gesagt habe, dass er mit der persönlichen Schutzausrüstung hätte arbeiten sollen, aber er denke schon. Allerdings müsse man dies automatisch wissen. Er würde heute nichts anders machen. Er sei auch ohne Sicherung absolut sicher da oben gewesen, weil es gerade gewesen sei und 1,20 Meter breit. Man müsse halt immer selbst schauen. Er habe gewusst, wie man die persönliche Schutzausrüstung anzuwenden habe; das habe er bei anderen Baustellen schon mehrfach gemacht. Er sei seit 20 Jahren im Gerüstbau tätig. Vor dem Unfall habe er u.a. bei M.____, bei N.____ und bei O.____ gearbeitet. Vor dem Unfall habe er ca. 13 Jahre Berufserfahrung gehabt (Protokoll KG S. 6 ff.). In Würdigung dieser Fakten und Aussagen steht für das Kantonsgericht fest, dass es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht nachgewiesen ist, dass B.____ zum Zeitpunkt des Ereignisses im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen ist. Ungeachtet dessen ist es aber erstellt, dass die erforderliche Schutzausrüstung am Unfalltag vor Ort zur Verfügung gestanden hat sowie dass B.____ um die Notwendigkeit von Sicherungsmassnahmen im konkreten Fall gewusst, jedoch aus Gründen der Bequemlichkeit bzw. aufgrund einer falschen Risikoeinschätzung im Sinne einer bewussten Entscheidung darauf verzichtet hat. gg) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte B.____ als gegenüber dem Privatkläger A.____ weisungsbefugter Gruppenführer gewusst hat, dass die Normen der Arbeitssicherheit auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ nicht eingehalten worden und ungeachtet des nicht durchbruchsicheren Glasdachs keinerlei Absturzsicherungen vorhanden gewesen sind, und er dennoch mindestens zugelassen hat, dass der unerfahrene A.____ die als Laufsteg und Gerüstabstellbasis dienenden und gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankten Schaltafeln ungesichert betreten hat. hh) Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel, Traumatologie, vom 4. Juni 2014 (act. S 113) hat der Privatkläger anlässlich seines Unfalls vom 13. Mai 2014 folgende Verletzungen erfahren: eine dislozierte Beckenfraktur rechts mit Acetabulumbeteiligung, eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit Schnittverletzung palmar rechts sowie multiple Kontusionen. In den medizinischen Berichten des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2015 (act. S 129 f.) und 20. Mai 2015 (act. S 133 f.) wird der Privatkläger als zu 100% arbeitsunfähig beschrieben. In seiner medizinischen Stellungnahme vom 4. August 2015 (act. 465 f.) hat das Universitätsspital Basel festgehalten, der Beckenringbruch liege nahe an der Vena femoralis cumunis sowie an multiplen Gefässen im kleinen Becken, wobei eine Ruptur dieser Gefässe lebensbedrohlich sei. Der Betroffene habe sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden, allerdings hätte eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, wenn keine sofortige ärztliche Versorgung stattgefunden hätte. Aufgrund der Verletzungen seien bleibende Schäden zu erwarten, erfahrungsgemäss würden nur 40% der Patienten mit schweren Beckenverletzungen wieder berufstätig. Es sei nicht absehbar, wie lange die andauernde Arbeitsunfähigkeit andauere. Ferner hat die SUVA mit Schreiben vom 26. Juni 2018 an die Öffentliche Arbeitslosenkasse (act. 615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw. einen Fehltritt machen und durch das Glasdach hindurch stürzen könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten sollen bzw. dass er in der Höhe nicht hätte telefonieren dürfen, missachtet haben sollte, was aber beides - wie vorgängig dargelegt - nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte den Privatkläger Arbeiten in einer Höhe von rund viereinhalb Metern hat verrichten lassen, obwohl er gewusst hat, dass dieser entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht gegen Absturz gesichert gewesen ist. Das Verhalten des Beschuldigten ist damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens zweifellos geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen, womit die Adäquanz ohne Frage zu bejahen ist. Der Einwand von B.____, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht ohne Zweifel erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige - bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte - Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten - soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser am Arbeitsort in einer Höhe von rund viereinhalb Metern telefoniert hat - nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es B.____ entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften unterlassen, den Privatkläger davon abzuhalten, in einer nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährlichen Situation Arbeiten zu verrichten. Mit einer blossen - bestrittenen - Anweisung an den Geschädigten, nicht auf dem Dach zu telefonieren, hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften offensichtlich nicht genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. dd) In Hinsicht auf die Vermeidbarkeit des Erfolges, d.h. die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt. Dabei habe er die anerkannten Regeln der Baukunde durchzusetzen gehabt. Bei der Auswahl der eingesetzten Gerüstmonteure sei keine Pflichtverletzung zu erkennen. Gemäss erstelltem Sachverhalt, wie er zu Gunsten von C.____ anzunehmen sei, habe er B.____ darüber instruiert, wie dieser das Gerüst abzubauen habe. Dass er primär den Gruppenchef B.____ angewiesen habe, sei nicht zu beanstanden, denn dieser habe die Weisungsbefugnis innegehabt, um die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gegebenenfalls gegenüber A.____ durchzusetzen. Dass C.____ im Verlauf dieses Tages die Ausführung nicht mehr weiter beaufsichtigt habe, sei unter den konkreten Umständen nicht als pflichtwidrig zu beurteilen. Wenn von einem Bauführer im Allgemeinen zu verlangen sei, dass er sich regelmässig persönlich ein Bild über den Zustand der Baustelle und den Fortschritt der Arbeiten zu machen habe, so sei dies insbesondere bei mehrtägigen Bauarbeiten mit verschiedenen Arbeitsschritten von Bedeutung. Vorliegend handle es sich indes um Arbeiten, die von zwei Monteuren in weniger als einem Tag hätten erledigt werden können. Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei nicht komplex gewesen. Es sei im Wesentlichen darum gegangen, die Arbeiten so durchzuführen, dass stets eine Seilsicherung verwendet worden sei, solange man sich nicht mehr im geschützten Bereich innerhalb der noch bestehenden Bestandteile des Gerüstes und in einer Absturzhöhe von über drei Metern befunden habe. Dies sei im Gerüstbau ein Routinevorgang. C.____ habe nicht voraussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung und zudem in einer Weise ausgeführt würden, mit welcher eine solche gar nicht mehr habe angebracht werden können, und dass sich A.____ auf das Gerüst begeben würde. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach C.____ pflichtwidrig nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle gesorgt und nicht die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen habe, er nicht eine genügende Instruktion über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn erteilt habe und er ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt habe, deren vorgängige Schulung er nicht veranlasst habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, C.____ habe keine Angaben zur Ausbildung von B.____ machen können; insbesondere habe er nicht abgeklärt, ob dieser Kenntnisse im Umgang mit individuellen Absturzsicherungen habe vorweisen können. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten C.____ (und D.____) sei nicht klar gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. C.____ habe zudem als Sicherheitsbeauftragter und Bauführer keine bzw. unzutreffende Instruktionen zum Abbau des Gerüstes erteilt, da er offensichtlich die Meinung vertreten habe, dass ein Schutz gegen seitliche Fehltritte nicht notwendig gewesen sei. Hätten C.____ (und D.____) die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen. c) Der Privatkläger legt im Wesentlichen dar (vgl. oben E. 2.2.1), eine umfassende Würdigung der gesamten Beweismittel zeige auf, dass C.____ ein ganz erhebliches Verschulden am Unfallereignis trage, nachdem er als von der Firma D.____ AG eingesetzter Sicherheitschef massgebliche Sicherheitsbestimmungen missachtet habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei C.____ der Meinung gewesen, dass bei der Demontage des Laufstegs am 13. Mai 2014 keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherung vor einem Absturz hätten getroffen werden müssen. Diese Annahme sei zweifellos falsch gewesen. Insofern sei der Eintritt des Unfallereignisses auf das pflichtwidrige Verhalten des Sicherheitschefs zurückzuführen und wäre durch geeignete Massnahmen auch vermeidbar gewesen. d) Der Beschuldigte wiederum vertritt die Meinung (vgl. oben E. 2.4.2), er habe nicht vor-aussehen müssen, dass die Arbeiten entgegen seinen Instruktionen ohne Verwendung der Seilsicherung ausgeführt würden und dass sich der Privatkläger entgegen seiner klaren Weisung auf das Gerüst begeben würde. Hinzu komme, dass der Privatkläger offenbar auch noch telefoniert habe, was ein krass fehlbares Verhalten seinerseits darstelle. Bestritten werde schliesslich, dass der Taterfolg vermeidbar gewesen wäre. Vorliegend stehe das Verhalten des Privatklägers und dasjenige von B.____ im Vordergrund, welcher unumwunden zugegeben habe, um die Schutzausrüstung gewusst, jedoch aus eigenem Antrieb darauf verzichtet zu haben. Insgesamt habe er seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und auf korrekte Weise gewisse Pflichten an B.____ delegiert. e) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten C.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen sei. Obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst habe, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen sei und beim Abbau schliesslich auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche habe entfernt werden müssen, habe er es unterlassen, den Beschuldigten B.____ sowie A.____ über das korrekte Vorgehen beim Abbau vor Arbeitsbeginn genügend zu instruieren. C.____ habe es weiter pflichtwidrig unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen - namentlich der PSAgA (Seilsicherung) - anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen seien bzw. hätte er eine vorgängige Schulung des Beschuldigten B.____ sowie von A.____ veranlassen müssen. C.____ habe indessen auf der entsprechenden Baustelle am 13. Mai 2014 für die hohen Anforderungen an die Tätigkeit auf nicht durchbruchsicheren Glasdächern ungenügend ausgebildete Personen eingesetzt. Dabei seien für C.____ ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch das nicht durchbruchsichere Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Ausbildung und seiner Arbeitserfahrung individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Weisungsbefugnis als verantwortlicher Bauführer und seine Kompetenzen als Sicherheitsbeauftragter auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten C.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: C.____ sei als für die Baustelle zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG für die Einhaltung der Arbeitssicherheit gemäss gesetzlicher Regelung und SUVA-Standard bei der Baustelle und innerhalb des gesamten Betriebs zuständig gewesen. Auf der Baustelle seien namentlich die Vorschriften der BauAV zu beachten gewesen. Als Bauführer der Baustelle hätten dem Beschuldigten die korrekte Auswahl der dort eingesetzten Personen sowie deren genügende Instruktion und Überwachung, namentlich betreffend die einzuhaltenden Normen der Arbeitssicherheit und die Verwendung von Absturzsicherungen, oblegen. Weiter sei er für die Organisation und Bereitstellung der benötigten Arbeitsmaterialien verantwortlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Helm, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.). Zusätzlich hätten ihm die Organisation und die Durchführung von risikogerechten Schulungen der bei der D.____ AG eingesetzten Personen (neu eintretend und bestehend, temporär und festangestellt) u.a. betreffend Arbeitssicherheit und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Seilsicherung) sowie die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch diese oblegen. Sofern nötig, habe der Beschuldigte für Schulungen externe Fachpersonen beizuziehen gehabt. f) aa) Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Tatbestandes in Bezug auf den Beschuldigten C.____ ist zu erkennen, dass die Ausführungen der Vorinstanz das Kantonsgericht nicht zu überzeugen vermögen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger legen zutreffend dar, dass das Strafgericht die Beweiswürdigung einseitig zu Gunsten des Beschuldigten C.____ vorgenommen hat. Namentlich hat es dessen Erstaussagen anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Mai 2018 in einer Weise interpretiert, welche gestützt auf die konkreten Umstände als nicht nachvollziehbar erscheint. bb) In der genannten Einvernahme hat C.____ unter anderem folgende Depositionen getätigt: Zur Frage, "was können Sie zu diesem Unfall erzählen?" hat C.____ geantwortet: "(…) Wenn das Dach nicht durchbruchsicher ist, dann müssen entsprechende Massnahmen gemäss Art. 35 BauAV ergriffen werden. Dort steht das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur auf Laufstegen gestattet. Und so ein Laufsteg war vorhanden." Zur Frage, "wie geht man konkret vor, wenn das Gerüst abmontiert wird; wann und wie werden die Laufstege abmontiert?" hat er ausgeführt: "Genau in der umgekehrten Reihenfolge wie bei der Gerüstmontage. Konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut." Dem Vorhalt, "als Vorgesetzter von B.____ und A.____ und Sicherheitsverantwortlicher der Firma D.____ AG hatten Sie die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die Dachflächen, im vorliegenden Fall das Glasdach, durchbruchsicher ist [sind]. Bei Feststellung, dass das Glasdach nicht durchbruchsicher ist, hätten Sie wirksame Schutzmassnahmen treffen müssen." hat C.____ entgegnet: "Das ist alles richtig. Man muss gemäss Art. 35 BauAV die erforderlichen Massnahmen treffen, wenn das Glasdach nicht durchbruchsicher ist. Das Glasdach war nicht durchbruchsicher und aus diesem Grund haben wir den Laufsteg montiert." Die Frage, "Herr C.____, welche Sicherungsmassnahmen sind gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." Zur Frage, "wieso stand für die [Sie] der Laufsteg im Vordergrund?" hat C.____ dargelegt: "Weil man diesen auch als Abstellbasis für das Gerüst brauchen kann sowie zum Schutz des Glases und darunter laufenden Personen." Die Frage, "wären auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen?" hat der Beschuldigte so beantwortet: "Nein, sonst wäre der Schutz der Person[en], die darunter umherlaufen, nicht gewährleistet gewesen." Bezüglich der Frage, "welche Sicherheitsvorkehrungen bzw. Sicherungsmassnahmen wurden an der E.____strasse in X.____ getroffen, um B.____ und A.____ am 13. Mai 2014 vor einem Absturz vom Glasdach während der Verrichtung der Arbeiten zu sichern?" hat C.____ deponiert: "Die müssen nie auf das Glasdach stehen. Also es war zu keinem Zeitpunkt erforderlich auf das Glasdach zu stehen, um die Arbeiten zu verrichten." Dem Vorhalt, "die Regel 5 der SUVA betreffend Arbeiten auf [nicht] durchbruchsicheren Dachflächen sieht folgende Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch vor: Montage von Auffangnetzen unter der Dachfläche; Erstellen einer tragfähigen Dachfläche mit umlaufendem Sicherheitsschutz; tragfähige Laufstege mit beidseitigem Geländer. Wurde eine dieser Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle an der E.____strasse in X.____ getroffen?" hat der Beschuldigte entgegnet: "Ja, der Laufsteg wurde gemacht." Die Frage, "wieso wurde keine der drei genannten Sicherungsmassnahmen getroffen?" hat C.____ so beantwortet: "Eine der genannten haben wir getroffen, das ist der Laufsteg." Den Vorhalt, "beim Laufsteg wurde aber kein Seitenschutz erstellt." hat er bestätigt: "Das ist richtig." Zum weiteren Vorhalt, "gemäss Unfallrapport der SUVA vom 2. Juli 2014 sei die Unfallursache, dass der Verunfallte auf einem nicht durchbruchsicheren Dach gearbeitet hat und aufgrund dessen gesichert hätte sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag. Zudem wird seitens des SUVA-Experten festgestellt, dass das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen einen Absturz zu sichern, technisch durchaus möglich gewesen wäre." erwidert der Beschuldigte: "Was soll ich sagen. Technisch ist sicher immer alles möglich. Man hätte auch in diesem Fall effektiv technisch eine Lifeline aufbauen können. Aber wissen Sie, es muss alles in einem Verhältnis stehen. In diesem Fall war der Aufwand für den Aufbau einer Lifeline schlichtweg nicht verhältnismässig. (…)." Zur Frage, "würden Sie heute in punkto Sicherheitsvorkehrungen andere Massnahmen treffen?" hat C.____ ausgeführt: "Ich würde nicht mehr so Leute anstellen. Wenn einer auf das Glasdach steht und den Anweisungen nicht folgt, dann weiss ich nicht, was er sich überlegt hat." Die Frage, "inwiefern sind Sie der Meinung hat B.____ am 13. Mai 2014 seine Arbeit nicht gut ausgeführt?" hat C.____ so beantwortet: "Seine Arbeit hat er gut ausgeführt. Aber dass A.____ auf das Dach konnte, das war nicht in Ordnung. Er und A.____ hatten die ganz klare Anweisung, dass A.____ nicht auf das Dach gehen darf. Es war ein Verstoss gegen meine klare Anordnung." Bezüglich der Frage, "ist es korrekt, dass die Person, welche die Schaltafeln auf dem Laufsteg zurücktransportiert, dass diese Person gegen einen ausfälligen [allfälligen] Ausfallschritt, beispielsweise bei Verlust des Gleichgewichts, nicht gesichert ist?" hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben: "1,5 Meter Ausfallschritt ist meines Erachtens etwas gross. Aber es ist richtig, dass der Laufsteg keinen Seitenschutz hat. (…)." cc) Diese Aussagen, welche zwar erst vier Jahre nach dem Unfall getätigt worden sind, aber ungeachtet dessen zeitlich am nächsten zum fraglichen Ereignis stehen und damit als eigentliche Erstaussagen zu qualifizieren sind, welchen gerichtsnotorisch grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zuzusprechen ist, führen in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung des Kantonsgerichts zum zwingenden Schluss, dass C.____ zu jenem Zeitpunkt die Ansicht vertreten hat, dass am 13. Mai 2014 betreffend die beiden an der E.____strasse in X.____ mit der Demontage eines Gerüstes beschäftigten Mitarbeiter B.____ und A.____ als Sicherungsmassnahme vor einem Absturz vom Glasdach bzw. gegen einen Durchbruch durch das Glasdach ein Laufsteg - notabene ein solcher ohne Seitenschutz - genügt hat. Bekräftigt wird diese Schlussfolgerung durch die Ausführungen von C.____ in seinem Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Rechtsvertreter des Privatklägers, in welchem er darlegt: "(…) Ihr Mandant war sehr wohl gewohnt, in der Höhe zu arbeiten, denn er hatte bereits mehrere Engagements bei Gerüstfirmen und Gerüste werden meistens in die Höhe gebaut. (…). Betreffend Sicherungen etc. können wir Ihnen nur sagen, dass das ganze Gerüst auf den Trägern stand und von diesen getragen wurde. Wenn ein Mitarbeiter sich aber entschliesst, aus eigenem Antrieb das gesicherte Standbrett zu verlassen, dann handeln nicht wir, sondern der Mitarbeiter fahrlässig, und es wird relativ schwer, uns ein Versäumnis nachzuweisen. (…)." dd) Zwar hat der Beschuldigte im späteren Verlaufe des Strafverfahrens durchaus andere Sicherungsmassnahmen zur Sprache gebracht; so hat er beispielsweise anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit den beiden Mitbeschuldigten vom 5. Februar 2019 dem Vorwurf, "Herr C.____, Sie werden beschuldigt, als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und als für die Baustelle an der E.____strasse in X.____ verantwortlicher Bauführer B.____ und A.____, welche beide über keinerlei Ausbildung und Erfahrung mit Seilsicherungen verfügten und für die vorzunehmenden Arbeiten nicht geschult waren, mit dem sorgfaltspflichtwidrigen Abbau der Abstellbasis des Gerüsts beauftragt zu haben. Sie stellten die materiellen Ressourcen, namentlich die erforderliche Lifeline, nicht zu Verfügung. (…)." entgegnet: "Das ist nicht so. Ich weiss nicht, von wem Sie das haben mit der Lifeline. Ich kann gemäss Art. 19 Abs. 1 [BauAV] diese Arbeiten mit einer PSAgA ausführen lassen. Das habe ich am Morgen des Unfalltages mit Herrn B.____ auf der Baustelle so besprochen. Die Vorgehensweise bei der Demontage konnte seitlich von einem sicheren Gerüst aus begonnen werden. Die Art der Demontage sollte gesichert mit der PSAgA am Rahmen Stück für Stück vorgenommen werden. Das heisst, Rahmen demontieren. Am nächsten Rahmen dann gesichert sein. Dann die ersten Bodenbeläge mit Styropor wegnehmen. Das wiederholt sich auf die ganze Länge über. Also entfernt man das Gerüst von links nach rechts in der Rückwärtsbewegung und sichert sich mit einer PSAgA immer an dem Rahmen, welcher im Rücken noch steht. (…)." Weiter hat der Beschuldigte auf den Vorhalt, "bei nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen von Dächern müssen permanente Schutzeinrichtungen das Hindurchstürzen verhindern. Vorliegend haben B.____ und A.____ auf nicht dauerhaft durchbruchsicheren Teilen gearbeitet, wobei die Schutzeinrichtung, wie eine Lifeline, die das Hindurchstürzen durch das Dach verhindert hätte, nicht angebracht wurde." erwidert: "Bei Arbeiten von geringem Umfang ist das nicht nötig. Ein Anseilschutz hätte gereicht. Damit meine ich den Anseilschutz, also eine PSAgA, mit einem korrekten Arbeitsablauf, wie ich es vorher beschrieben habe." Ferner hat C.____ auf den Vorwurf, "Herr C.____, heute haben Sie eine andere Vorgehensweise geschildert [als in der Einvernahme vom 14. Mai 2018]; wie kommt das?" geantwortet: "Nein, das stimmt nicht. Ich habe nie etwas anderes gesagt als Rahmen, Belag, Rahmen, Belag. Sie haben letztes Mal nicht nach einer Sicherung gefragt. Ich gebe nur das als Antwort, was man mich fragt. Da legen Sie ja Wert darauf. (…)." Abgesehen davon, dass C.____ die Vorgehensweise bei der Demontage des Gerüstes am 14. Mai 2018 ("konkret wird zuerst das Gerüst abgebaut und dann am Schluss wird auch der Laufsteg von links nach rechts abgebaut.") diametral anders geschildert hat als am 5. Februar 2019 ("ich habe nie etwas anderes gesagt als Rahmen, Belag, Rahmen, Belag."), ist es offensichtlich unzutreffend, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai 2018 nicht nach einer Sicherung gefragt worden sein soll. Vielmehr ist unmissverständlich danach gefragt worden, welche Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch einer Dachfläche möglich seien, worauf er unzweideutig geantwortet hat: "Diverse. Für mich stand in diesem vorliegenden Fall nur ein Laufsteg im Vordergrund." ee) Die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungsversuche, weshalb er nicht bereits früher andere Sicherungsmassnahmen als den Laufsteg vorgebracht habe, erweisen sich als nicht stichhaltig. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er diesbezüglich Folgendes zu Protokoll gegeben: "Der Anseilschutz war für mich dermassen eine Selbstverständlichkeit, dass ich ihn in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 nicht ausdrücklich erwähnte. Ich habe ja die Zwei am Morgen des Unfalls entsprechend instruiert, und ich gebe jeden Monat in diesem Bereich Schulungen. Ich sah keinen Grund, dies ausdrücklich in der Einvernahme zu erwähnen; ich wollte nicht mehr ausführen, als ich gefragt wurde. Es ist mir nie in den Sinn gekommen, dass der Anseilschutz derart wichtig war, dass ich ihn von mir aus und ohne explizite Frage erwähnen musste; ich schaute im Protokoll mehr darauf, dass mir aus dem von mir Gesagten kein Strick zu drehen war." "Ich weiss nicht mehr, weshalb ich in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 die fehlende Seilsicherung nicht bemängelt habe. Entscheidend für mich war, dass Herr A.____ schlicht auf den Boden gehört hätte." Wie die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in diesem Zusammenhang zutreffend ausführen, ist es jedoch nicht plausibel, dass C.____ in einer über elfseitigen Einvernahme, in welcher es ohne Zweifel in zentraler Weise um Sicherungsmassnahmen bei Gerüstarbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Dach sowie um seine Verantwortlichkeiten als Bauführer und Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG gegangen ist, vergisst - dies notabene im Gegensatz zur Einvernahme vom 5. Februar 2019 -, zu erwähnen, dass er angeblich einen Seilschutz angeordnet haben soll. Dies ist im Übrigen umso unglaubhafter, als der anwaltlich vertretene Beschuldigte am Protokoll der Einvernahme vom 14. Mai 2018 im Nachgang zur Befragung zahlreiche Korrekturen bzw. Ergänzungen angebracht hat. Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte seine Aussagen radikal geändert hat, nachdem der Bericht der SUVA vom 19. Juli 2018 zum klaren Schluss gekommen ist, dass im vorliegenden Fall eine Seilsicherung die richtige Schutzmassnahme gewesen wäre (vgl. nachfolgenden Absatz). Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass C.____ in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 unmissverständlich und explizit ausgeführt hat, dass es zwar diverse Sicherungsmassnahmen gegeben hätte, für ihn aber konkret nur eine davon - nämlich der Laufsteg - in Frage gekommen ist. Die ausdrückliche Frage, ob auch andere Sicherungsmassnahmen gegen den Durchbruch des Glasdaches an der E.____strasse in X.____ geeignet und angezeigt gewesen wären, hat der Beschuldigte mit "nein" beantwortet. Damit verbleibt kein Raum, anzunehmen, für C.____ sei der Anseilschutz dermassen selbstverständlich gewesen, dass er schlechterdings keiner Erwähnung bedurft hätte. Der Beschuldigte ist zum Unfallzeitpunkt ganz offensichtlich der Meinung gewesen, in Bezug auf die Gerüstdemontage habe als einzige Sicherungsmassnahme für die Arbeiten auf dem Dach das Erstellen eines Laufsteges genügt. Eine Ansicht, welche der Beschuldigte offensichtlich auch noch vor dem Kantonsgericht vertritt, indem er die (alleinige) Ursache für den Unfall darin sieht, dass der Privatkläger entgegen seiner Weisung auf das Dach gestiegen sein soll (Protokoll KG S. 10 f.). ff) Den Darlegungen des Beschuldigten hat die SUVA in mehrfacher Hinsicht widersprochen. Im Unfallrapport der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Bau, vom 2. Juli 2014 (act. 421 f.) steht zum Unfallhergang: "Bei der Demontage eines Gerüstes, welches auf ein Glasdach gestellt wurde, war der Verunfallte dabei, den Schutzbelag auf dem Glasdach zu demontieren. Dieser bestand aus Polystirolplatten und Schaltafeln. Als der Verunfallte ein Brett hochheben wollte, verlor er das Gleichgewicht, machte einen Ausfallschritt auf das Glasdach, welches zerbrach. Als Folge dessen stürzte der Verunfallte ca. 4,50 Meter in die Tiefe auf einen betonierten Vorplatz, wo er sich erhebliche Verletzungen zuzog." Zur Unfallursache wird festgestellt: "Arbeiten auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche ohne Schutzmassnahmen gegen Absturz." Bezüglich relevante Vorschriften bzw. Regeln der Technik wird festgehalten: "Der Verunfallte arbeitete auf einem nicht durchtrittsicheren Dach im Sinne von Art. 33 BauAV und hätte demnach gesichert sein müssen, da die Absturzhöhe über 3,0 Metern lag (Art. 32 und 35 BauAV). Das Anbringen einer Lifeline oberhalb des Glasdachs, um die Gerüstmonteure gegen Absturz zu sichern, wäre technisch durchaus möglich gewesen." In der Stellungnahme der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 19. Juli 2018 (act. 495 ff.) wird Folgendes ausgeführt: Die Frage, "gibt es Unterschiede zwischen einem Laufsteg, welcher als Abstellbasis für ein Gerüst oder als Sicherheitsmassnahme dient? Was muss beachtet werden?" wird so beantwortet: "Es gibt einen Unterschied zwischen einem Laufsteg und einer Abstellbasis. Ein Laufsteg dient als sicherer Transportweg auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche und muss mit Geländern ausgestattet sein. Eine Abstellbasis dient der Verteilung der Last, so dass ein Gerüst darauf abgestellt werden kann." Zur Frage, "hätte vorliegend auf dem Glasdach ein Geländer als kollektive Schutzmassnahme aufgebaut werden müssen?" wird dargelegt: "Nein, ein Seitenschutz ist bei einer solchen Konstellation nicht vorgeschrieben. Hier handelt es sich um Arbeiten von geringem Umfang gemäss Art. 32 BauAV. Diese Arbeiten müssen in maximal 2 Personenarbeitstagen erledigt sein. Unter dieser Voraussetzung ist ein Arbeiten im Anseilschutz erlaubt. Zudem müsste zur Montage eines Seitenschutzes jemand auf das Dach, der dann ungesichert arbeiten würde, bis das Geländer montiert ist." Zur Frage, "wie ist ein Laufsteg auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach ordnungsgemäss abzubauen?" wird ausgeführt: "Die Mitarbeiter müssen zu jedem Zeitpunkt gegen Absturz gesichert sein. Es besteht die Möglichkeit, einen Anseilschutz zu tragen, oder die Arbeiten können aus Hubarbeitsbühnen ausgeführt werden. Ein Fangnetz oder Fanggerüst wie in Art. 35 BauAV wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Nach Art. 19 BauAV wäre vorliegend eine Seilsicherung die richtige Lösung." Die Frage, "wurden vorliegend die Schutzmassnahmen beachtet bzw. verletzt?" wird dahingehend beantwortet: "Die gemäss Art. 35, 32 und 19 BauAV erforderlichen Massnahmen wurden nicht getroffen." Schliesslich wird im Bericht der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 14. März 2019 (act. 517 ff.) dieses dargelegt: Auf den Vorhalt, "gemäss den Angaben von C.____ sei die Abstellbasis des Gerüstes mit einem Abbau in einer Rückwärtsbewegung abzubauen gewesen, wobei jeweils zuerst der seitliche Rahmen eines Gerüstelementes und erst danach die Abstellbasis habe entfernt werden sollen. Dabei hätten sich die Arbeiter mit einem Anseilschutz am hinter ihnen noch stehenden Seitenrahmen sichern sollen. Diese Sicherung sei jeweils nach Entfernung eines Gerüstelementes um ein Gerüstelement nach hinten zu verschieben gewesen." wird vorgebracht: "Diese Vorgehensweise funktioniert nur bis zum letzten Gerüstrahmen. An diesem würde der Mitarbeiter ungesichert arbeiten. Dabei handelt es sich nicht um die übliche Vorgehensweise, weil der Mitarbeiter beim letzten Gerüstelement ungesichert wäre." Der Vorhalt, "gemäss Angaben von C.____ wäre ein Arbeiten mit Lifeline nicht möglich gewesen. Diese Lifeline wäre an den Aufhängungen des Glasvordachs zu befestigen gewesen. Bei der Demontage wäre man in der Rückwärtsbewegung bei den einzelnen Dachaufhängungen angestossen. Ein Umhängen der Sicherung wäre dann aufgrund der Höhendifferenz für den Arbeiter nicht möglich gewesen." wird so beantwortet: "Die Vorbehalte sind nicht begründet. Wenn eine Seilsicherung nach Einschätzung von C.____ aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich war, hätte der Verunfallte anderweitig gesichert werden müssen. Wir weisen darauf hin, dass der Verunfallte überhaupt nicht gesichert war. Der Nachweis, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist [sind], ist vom Arbeitgeber zu erbringen." gg) Unbestritten ist des Weiteren, dass der Privatkläger nicht geschult gewesen ist im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung (Protokoll KG S. 11). In der Einvernahme vom 14. Mai 2018 hat C.____ überdies zur Frage, "über welche Ausbildung verfügte der Verunfallte?" zur Antwort gegeben: "Keine." Zudem hat er die Frage, "in welcher Funktion war A.____ angestellt?" so beantwortet: "Als Hilfsarbeiter ohne Fachkenntnisse, also ohne spezielle Fachkenntnisse." Bezüglich der entsprechenden Schulung des Beschuldigten B.____ in seiner Funktion als Gruppenchef ist - soweit dies vorliegend überhaupt relevant ist - auf die entsprechenden Erwägungen im vorstehenden Anklagepunkt (oben E. 4.2.f/ff) zu verweisen. hh) Nicht zweifelsfrei geklärt ist hingegen aufgrund divergierender Aussagen die Frage, ob eine Weisung dahingehend bestanden hat, dass sich der Privatkläger nicht auf das Gerüst bzw. auf das Dach hätte begeben dürfen, wie dies der Beschuldigte geltend macht. Bloss aufgrund des Umstandes, wonach zum Unfallzeitpunkt die Tätigkeit des Privatklägers in erster Linie darin bestanden hat, am Boden das von B.____ demontierte Material entgegenzunehmen, lässt sich nicht ableiten, dass es ihm im Sinne einer Weisung verboten gewesen wäre, in die Höhe zu steigen. Immerhin hat der Beschuldigte in seinem bereits zitierten Schreiben vom 13. Februar 2015 an den Rechtsvertreter des Privatklägers bloss moniert, dass sich der Privatkläger entschlossen habe, aus eigenem Antrieb das gesicherte Standbrett zu verlassen, nicht jedoch, dass sich dieser überhaupt auf dem genannten Standbrett befunden hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass C.____ diesbezüglich unter anderem in der Einvernahme vom 14. Mai 2018 auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben [Sie] B.____ gegeben?" geantwortet hat: "Ich habe ihm gesagt, dass er der einzige ist, welcher auf das Gerüst darf. Und dass A.____ unten bleiben muss. Ich habe A.____ auch persönlich mitgeteilt, dass er unten bleiben muss. (…)." Ausserdem hat er auf die Frage, "welche Anweisungen und Instruktionen haben Sie A.____ gegeben?" ausgeführt: "Gar keine. Das macht der B.____, denn er ist auf der Baustelle sein Vorgesetzter. Ich habe ihm lediglich gesagt, dass er nicht auf das Gerüst darf, da er zu wenig Erfahrung auf dem Bau habe. (…)." Demgegenüber hat C.____ in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 auf die Frage, "haben Sie eine Weisung erteilt, dass A.____ nicht auf das Glasdach steigen darf?" zu Protokoll gegeben: "Das weiss ich nicht mehr." Auf den Vorhalt, er habe widersprechende Aussagen zur Frage getätigt, ob A.____ auf dem Gerüst habe arbeiten dürfen, hat der Beschuldigte vorgebracht: "(…) Ich habe es klar gesagt, dass er auf das Gerüst darf, aber nicht auf das Glasdach. Ich habe es vielleicht zu wenig präzisiert. Wenn ich richtig gehört habe, hat B.____ selber gesagt, dass er A.____ aufgefordert habe, auf das Dach zu steigen, obwohl er das nicht durfte." Vor dem Kantonsgericht schliesslich hat C.____ ausgesagt, auf der vorliegenden Baustelle hätte A.____ weder auf das Gerüst noch auf das Dach steigen dürfen (Protokoll KG S. 9). Der Privatkläger hat diesbezüglich anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2018 deponiert, es habe kein Verbot gegeben, Arbeiten auf Dächern zu tätigen, es habe keine internen Weisungen betreffend Arbeiten auf Dächern gegeben. Wenn er sich richtig erinnern könne, habe C.____ ihm gesagt, er müsse auf das Dach steigen. Ferner hat der Privatkläger in der Konfrontationseinvernahme mit B.____ vom 6. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, weder B.____ noch C.____ hätten ihm verboten, Arbeiten auf dem Glasdach zu verrichten. C.____ habe nichts zu ihm gesagt, ob er hinaufgehen dürfe oder nicht. ii) Gestützt auf die dargelegten Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt in dem Sinne zusammengefasst erstellt, als der Beschuldigte C.____ nicht für eine genügende Sicherung der Baustelle an der E.____strasse in X.____ besorgt gewesen ist, obwohl er aufgrund seiner Stellung als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG und für die Baustelle zuständiger Bauführer gewusst hat, dass das am 13. Mai 2014 abzubauende Fassadengerüst auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach platziert gewesen ist, und beim Abbau auch der gegenüber dem Glasdach nicht abgeschrankte Laufsteg bzw. die Gerüstabstellbasis auf der nicht durchbruchsicheren Glasfläche haben entfernt werden müssen. C.____ hat es weiter unterlassen, bei den Arbeiten auf dem nicht durchbruchsicheren Glasdach für kollektive Schutzmassnahmen oder den Einsatz einer Hebebühne zu sorgen. Sofern dies nicht möglich oder zweckmässig gewesen sein sollte, hätte er den Einsatz individueller Schutzmassnahmen - namentlich der PSAgA (Seilsicherung) - anordnen müssen und auf der Baustelle lediglich Arbeiter einsetzen dürfen, welche im Umgang mit individuellen Schutzmassnahmen geschult und geübt gewesen sind. g) aa) In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: C.____ ist zum fraglichen Zeitpunkt sowohl der Sicherheitsverantwortliche der Firma D.____ AG als auch der direkte Vorgesetzte von B.____ gewesen. Ausserdem ist die Baustelle an der E.____strasse in X.____ "seine" Baustelle gewesen, was bedeutet, dass er der zuständige Bauführer und damit verantwortlich gewesen ist, dass die Baustelle "richtig", d.h. ordnungsgemäss montiert bzw. demontiert wird. Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGer 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. oben E. 4.1.c) die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Die Bauleitung muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Ausserdem muss die Bauleitung die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Damit hat der Beschuldigte in casu unbestreitbar eine Garantenstellung innegehabt, womit er die nach den Umständen gebotenen Sicherheitsvorkehrungen hätte anordnen und sich in zumutbarer Weise vergewissern müssen, dass diese tatsächlich ausgeführt und eingehalten werden. bb) Nach dem massgebenden Sachverhalt ist klar, dass C.____ keine Sicherheitsvorkehrungen gemäss dem einschlägigen Recht und der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit angeordnet und durchgesetzt hat. Nach Art. 3 Abs. 1 VUV hätte er zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen müssen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Zwar ist davon auszugehen, dass er in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VUV persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und dafür gesorgt hat, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.____ auf das Dach begeben könnte. Selbst wenn der Privatkläger allenfalls eine Weisung dergestalt, dass er nur Arbeiten am Boden hätte verrichten dürfen, missachtet haben sollte, was aber wie vorgängig dargelegt nicht zweifelsfrei erwiesen ist, ist in casu massgebend, dass der Beschuldigte die Gefahrenstelle nicht gesichert und damit nicht für entsprechende Massnahmen zum Schutz der Arbeiter gesorgt hat. Das Verhalten des Beschuldigten, nämlich die unterlassene Sicherung der Arbeitsfläche vor einem Durchbrechen durch das Glasdach während der Demontage des Gerüstes in einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet gewesen, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit ist die Adäquanz zweifellos zu bejahen. Der Einwand von C.____, den Geschädigten treffe ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden, weil er sich ohne Grund auf das Dach begeben habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn es sich als zutreffend erwiese, dass der Privatkläger gegen die Weisung des Beschuldigten auf das Dach gestiegen sein sollte, was aber wie mehrfach ausgeführt nicht zweifelsfrei erstellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt. Dieses allfällige - bestrittene und aktenmässig nicht zweifelsfrei erstellte - Mitverschulden bildet keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, mit dem schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängt (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Wer eine spezifische Kontrollverantwortung innehat, muss mit Fehlern rechnen (vgl. BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4.2). Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), wird der adäquate Kausalzusammenhang dann unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint; entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.2 f.). In concreto liegt das Verhalten des Geschädigten - soweit es überhaupt zutreffend sein sollte, dass dieser zur Unterstützung der Demontagearbeiten von B.____ entgegen der Weisung von C.____ in die Höhe gestiegen ist - nicht derart ausserhalb des normalen Geschehens, ist nicht derart unsinnig, dass damit nicht zu rechnen gewesen ist. In casu hat es C.____ unterlassen, eine nach aller Erfahrung augenscheinlich gefährliche Situation entgegen eindeutigen gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Mit einer blossen - und im Übrigen bestrittenen - Anweisung an den Geschädigten, sich nicht auf das Dach zu begeben, hat er weder diesen Gefahrenherd mittels geeigneten Massnahmen entschärft, noch hat er den allgemein einleuchtenden Vorschriften genügt. Anderweitige, unterbrechenskausal zu wertende Umstände werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. dd) Zu beurteilen bleibt die Frage der Vermeidbarkeit des Erfolges, unter welchem Titel praxisgemäss ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat. Diesbezüglich steht ohne Weiteres fest, dass die fehlende Absturzsicherung bei einer Arbeitshöhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, ist bereits bei der Prüfung des Anklagevorwurfs gegen den Beschuldigten B.____ festgestellt worden (vgl. oben E. 4.2.f/hh). Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Fragen stellen sich schliesslich zur Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von C.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.____ AG tätig gewesen. Wie anzunehmen sei, sei B.____ hinreichend geschult gewesen, insbesondere auch für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ vor dem Unfall hätte annehmen müssen, dass B.____ der Verantwortung als Gruppenchef nicht gewachsen gewesen wäre. Unter diesen Umständen sei es aus damaliger Perspektive nicht pflichtwidrig gewesen, ihn für diese Funktion vorzusehen. Ihm habe D.____ A.____ als Hilfsarbeiter zugeteilt, welcher die am Boden anfallende Arbeit hätte erledigen sollen, wofür dieser keine Schulung für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz benötigt habe. Die Verrichtung solcher Arbeiten in einer Zweiergruppe, bestehend aus einem am Boden arbeitenden Hilfsmonteur und einem auf dem Gerüst arbeitenden Gruppenchef, sei gemäss Auskunft der SUVA branchenüblich und nicht zu beanstanden. Der Abbau des Gerüstes hätte konform mit den massgebenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden können, wenn an potentiellen Absturzstellen eine Seilsicherung eingesetzt worden wäre. Dass diese nicht realisiert worden sei und gar nicht habe eingesetzt werden können, weil das Gerüst in anderer Weise abgebaut worden sei, sei nicht auf eine Unsorgfalt von D.____ in der betrieblichen Organisation zurückzuführen. In Beachtung von Art. 3 Abs. 5 BauAV hätten geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestanden, insbesondere sei die für die Seilsicherung benötigte Ausrüstung vorhanden gewesen. Diese sei nachweislich professionell gewartet und soweit nötig jeweils ersetzt worden. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach D.____ nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe, er nicht für die genügende Schulung von Mitarbeitern gesorgt habe, welche in Höhen und auf Dächern eingesetzt worden seien, und er nicht geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, angesichts der sich aus dem Einsatz von Mitarbeitern ohne Fachausbildung ergebenden Risiken hätte D.____ als Gesamtverantwortlicher umso mehr Wert darauf legen müssen, dass diese "on the job" ausgebildet und nur entsprechend ihren Kenntnissen eingesetzt würden. Soweit es den Tatsachen entsprechen sollte, dass alle eingesetzten Personen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weshalb wiederholt die Auffassung vertreten worden sei, der als Gerüstbaumitarbeiter beschäftigte Privatkläger habe das Gerüst von vornherein nicht betreten dürfen. Für die Beschuldigten (C.____ und) D.____ sei nicht klar gewesen, welche Personen für eine bestimmte Aufgabe qualifiziert gewesen seien, bzw. diese hätten sich nur ungenügend um deren Schulung und Instruktion bemüht. Hätten (C.____ und) D.____ die ihnen obliegenden Pflichten genügend beachtet, wäre es nicht zum Unfallereignis am 13. Mai 2014 gekommen. c) Der Beschuldigte wiederum legt zusammengefasst dar (vgl. oben E. 2.5), es sei erstellt, dass die D.____ AG im Februar und März 2014 Schulungen für den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch ein Drittunternehmen habe durchführen lassen. Ebenso sei erwiesen, dass die Firma im Frühjahr 2014 ihre Schutzausrüstung habe überprüfen und sofern nötig ersetzen lassen. Auch sei zu betonen, dass die Delegation der Instruktion in Sicherheitsfragen und die Überwachung der Baustellen an den speziell für diesen Zweck eingestellten Sicherheitsbeauftragten C.____ klarerweise zulässig gewesen sei. Von D.____ könne nicht erwartet werden, dass er jede Baustelle persönlich inspizieren müsse. Für ihn sei der Unfall weder vorhersehbar noch zu verhindern gewesen. d) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten D.____ zur Last gelegt, er habe unter Nichtbeachtung seiner Sorgfaltspflichten fahrlässig die schweren Verletzungen von A.____ verursacht, indem er nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe. Zudem hätte er dafür sorgen müssen, dass die bei der D.____ AG eingesetzten Personen (temporär oder festangestellt) ohne entsprechende berufliche Ausbildung für den Einsatz in Höhen und auf Dächern sowie im Umgang mit der PSAgA (Seilsicherung) genügend geschult werden bzw. er hätte festlegen müssen, dass nur entsprechend ausgebildete Personen für solche Arbeiten eingesetzt werden. Weiter hätte der Beschuldigte geeignetes Arbeitsmaterial (z.B. PSAgA oder Hebebühne) zur Verfügung stellen müssen. Dabei seien für ihn ein Fehltritt eines Arbeiters sowie ein Sturz durch ein nicht durchbruchsicheres Glasdach und dadurch herbeigeführte schwere Verletzungen eines Menschen aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner Funktion individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine umfassende Weisungsbefugnis auch vermeidbar gewesen. Die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten D.____ werden in der Anklageschrift folgendermassen geschildert: Als CEO der D.____ AG bzw. als Präsident des Verwaltungsrats (gemäss Handelsregister) bzw. als Inhaber der D.____ AG und deren bestimmende Persönlichkeit habe der Beschuldigte durch sein Weisungsrecht für ein Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG sowie für die Einhaltung der geltenden Normen zur Arbeitssicherheit zu sorgen gehabt. Er sei für die Rekrutierung geeigneter Mitarbeiter sowie deren risikogerechte Instruktion und Überwachung zuständig gewesen. Er habe insbesondere darauf zu achten gehabt, dass die bei der D.____ AG eingesetzten Personen (temporär und festangestellt) ohne entsprechende Ausbildung für die Arbeit auf Gerüsten und Dächern sowie die Verwendung von Absturzsicherungen (u.a. PSAgA, Seilsicherung) ausreichend instruiert und geschult werden. Weiter habe er innerhalb des Betriebs die zur Einhaltung der Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit benötigten Arbeitsmaterialien (Schutzausrüstungen gegen Absturz, Hebebühnen etc.) zur Verfügung zu stellen gehabt. e) aa) Im Rahmen der konkreten Würdigung des Anklagevorwurfs ist zu konstatieren, dass nach Überzeugung des Kantonsgerichts das Strafgericht zu Recht erkannt hat, dass die in der Anklageschrift vorgebrachten Tatvorwürfe sich nicht bestätigt hätten und infolgedessen der Beschuldigte D.____ mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen sei. An dieser Schlussfolgerung vermögen die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. bb) Zutreffend ist zwar zweifellos, dass D.____ als faktischer Inhaber und CEO der D.____ AG die Garantenstellung des Arbeitgebers innegehabt hat und damit grundsätzlich verantwortlich gewesen ist erstens für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts - beinhaltend auch die Instruktion und Schulung der Mitarbeitenden - inklusive der Zurverfügungstellung der benötigten Arbeitsmaterialien sowie zweitens für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zur Arbeitssicherheit. Unzutreffend ist indes, dass D.____ tatsächlich nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sein und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen nicht überwacht haben soll. cc) Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine persönliche Überwachung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen durch den Inhaber bzw. CEO eines Unternehmens mit einer betrieblichen Grösse von rund 200 Mitarbeitern nicht ernstlich erwartet und verlangt werden kann (vgl. hierzu das Pflichtenheft CEO der D.____ AG [act. 719 f.]), zumal unter anderem für genau diese Aufgabe Bauführer eingesetzt worden sind. In concreto ist dies der Beschuldigte C.____ gewesen, welcher nebst seiner Funktion als Bauführer ausserdem noch diejenige des Sicherheitsverantwortlichen für die gesamte Firma D.____ AG bekleidet hat bzw. zum Urteilszeitpunkt immer noch bekleidet. Dass die Einsetzung von Bauführern bzw. einem Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Normen der Arbeitssicherheit auf den Baustellen unter gleichzeitiger Delegation der entsprechenden Verantwortung an diese einer praktischen Notwendigkeit entspricht und zulässig ist, steht ausser Frage. dd) Wie bereits vorgängig beim Beschuldigten C.____ ausgeführt, zählen nach der Praxis des Bundesgerichts zu den spezifischen Aufgaben der Bauleitung die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Vorliegend ist klar, dass D.____ alle sicherheitsrelevanten Aspekte an den Sicherheitsbeauftragten C.____ delegiert hat, schriftlich festgehalten im entsprechenden Pflichtenheft (act. 723 ff.). Gestützt hierauf haben zu dessen Aufgaben und Pflichten als Sicherheitsbeauftragter der D.____ AG ausdrücklich gehört: die Organisation von Sicherheitsschulungen; die Organisation von anderen Schulungen, welche im direkten Zusammenhang mit dem Gerüstbau stehen; die Überwachung der Schulungen und das Verwalten der erstellten Diplome bzw. der Nachweise der Schulungsteilnahmen; die Besprechungen mit der SUVA bei deren Reklamationen; die Bauleitung und -führung von eigenen Projekten und Baustellen; die Kontrolle der eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der PSA, PSAgA und Schulung der Bauleiter; Ansprechpartner bei Unfällen; die Auswertung und Nachbearbeitung von Schäden; die proaktive Unfallverhütung; die Einführung neuer Mitarbeiter in punkto Arbeitssicherheit sowie die Schulung und Erarbeitung von neuen Sicherheitskonzepten der SUVA. ee) Ebenso klar ist, dass die Delegation der genannten sicherheitsrelevanten Aspekte an den Sicherheitsbeauftragten C.____ nicht zu beanstanden ist. Bei diesem handelt es sich um einen langjährigen und sehr erfahrenen Mitarbeiter im Bereich des Gerüstbaus, welcher unbestrittenermassen über die für die Ausübung seiner Funktion entsprechende Ausbildung verfügt. Gestützt hierauf ist nicht ersichtlich, inwiefern D.____ die Fähigkeit bzw. die Eignung von C.____ für die Erfüllung dessen Pflichten als Sicherheitsbeauftragter hätte anzweifeln müssen. Des Weiteren ist auch die von D.____ mitgetragene Zusammensetzung des Zweimannteams B.____ und A.____ betreffend Demontage des Gerüstes an der E.____strasse in X.____ am 13. Mai 2014 nicht zu beanstanden. Zwar ist die Arbeitserfahrung des Privatklägers im Gerüstbau relativ bescheiden gewesen, allerdings hätte dieser auf der vorliegenden Baustelle mutmasslich in erster Linie bloss am Boden tätig sein und das Material entgegennehmen sollen. Vor allem aber hat der Beschuldigte B.____ zum Zeitpunkt des Unfalls über eine Berufserfahrung im Gerüstbau bei diversen Firmen von rund 14 Jahren verfügt, wobei seine Arbeitsleistung von C.____ als gut beschrieben wird, womit seine Einsetzung als Gruppenchef nicht zu bemängeln ist. Die Frage, wie gut B.____ und A.____ zum Unfallzeitpunkt im Umgang mit der Arbeitssicherheit auf Baustellen geschult gewesen sind, kann an vorliegender Stelle ausdrücklich offengelassen werden, da eine allfällig mangelhafte Schulung - gleich wie eine möglicherweise mangelhafte Instruktion vor Ort - dem Sicherheitsbeauftragten und Bauführer C.____ anzulasten wäre und nicht dem CEO D.____. ff) Schliesslich steht aufgrund der Beweislage (act. S 411 ff.; oben E. 4.2.f/ff) fest, dass das nötige Schutzmaterial professionell gewartet, regelmässig ersetzt und zum fraglichen Zeitpunkt vom Arbeitgeber im Transporter vor Ort zur Verfügung gestellt worden ist. Dass dieses schliesslich zum Unfallzeitpunkt nicht verwendet worden ist bzw. angesichts der tatsächlich vorgenommenen Demontage des Gerüstes wohl gar nicht hätte eingesetzt werden können, ist wiederum nicht dem Beschuldigten D.____ als CEO der D.____ AG vorzuwerfen. Abgesehen von der anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten B.____ vom 16. Dezember 2016 aufgestellten Behauptung, wonach bei der D.____ AG Vorschriften regelmässig missachtet würden, welche er aber in der Folge mehrfach revidiert hat, sind überdies keinerlei objektiven Hinweise ersichtlich, dass im Betrieb des Beschuldigten systematisch Sicherheitsbestimmungen unterlaufen worden wären. Unter diesen Umständen sind allfällig vom Sicherheitsverantwortlichen begangene Sorgfaltspflichtverletzungen nicht unisono der Unternehmensführung anzukreiden. Nach diesen Feststellungen ist dem Beschuldigten D.____ keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, womit dieser in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen ist.
5. Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde 5.1 a) Das Strafgericht hat bezüglich des rubrizierten Anklagevorwurfs erkannt, dass gegenüber den beiden Beschuldigten D.____ und C.____ keine Pflichtverletzungen nachgewiesen seien, weshalb diese nicht tatbestandsmässig gehandelt hätten und folglich von der entsprechenden Anklage freizusprechen seien. Demgegenüber hat die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten B.____ ausgeführt, dieser habe im Rahmen seiner Funktion bei der Ausführung eines Bauwerkes eine Pflichtverletzung begangen, welche kausal zum Unfall des Privatklägers geführt habe, woraus folge, dass er diesem gegenüber auch pflichtwidrig eine Gefährdung geschaffen habe, womit der fragliche Tatbestand erfüllt sei. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, wenn die Repräsentationstheorie zum Ergebnis führen sollte, dass die Gefährdung der auf der Baustelle tätigen Mitarbeitenden deshalb nicht tatbestandsmässig sei, weil diese nicht vom Zufall ausgewählt seien, stehe dies in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis, wonach insbesondere alle am Bau beteiligten Mitarbeiter vom fraglichen Tatbestand geschützt werden sollen. So gehe aus diversen höchstrichterlichen Entscheiden hervor, dass die Arbeitnehmenden nach (immer noch aktueller) Auffassung des Bundesgerichts von Art. 229 StGB geschützt werden sollten, und es könne nicht angenommen werden, dass die in BGE 115 IV 45 E. 2c geäusserte Auffassung überholt sei. Die zahlreichen Normen im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung würden denn auch aufzeigen, dass der Gesetzgeber gerade die Mitarbeitenden vor den spezifischen Gefahren auf Baustellen schützen wolle. Es wäre keineswegs einleuchtend, dass nur unbeteiligte Personen von diesem Gefährdungstatbestand geschützt werden sollten, wohingegen die besonders exponierten Arbeitnehmenden auf Baustellen nur im Verletzungs- oder Todesfall einen strafrechtlichen Schutz erhalten sollten. Es sei daher gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon auszugehen, dass der strafrechtliche Schutz von Art. 229 StGB vorbehaltlos auch den an Bauarbeiten beteiligten Mitarbeitenden zukomme. b) Im Gegensatz hierzu legt der Beschuldigte B.____ in Bezug auf den Anklagevorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde dar (vgl. oben E. 2.3.1.d), es werde daran festgehalten, dass die entsprechende gesetzliche Bestimmung von vornherein nicht anwendbar sei, da zu deren Erfüllung die konkrete Gefährdung einer Person nicht ausreiche, solange diese nicht vom Zufall ausgewählt sei. Gestützt auf die Anklage stehe vorliegend fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen sei, wer konkret davon habe betroffen sein können, nämlich der Privatkläger. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt werde, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen Zugang zum ungesicherten Arbeitsort gehabt hätten, dies aber weder behauptet noch dargelegt werde, falle eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 StGB ausser Betracht. c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrem Rechtsmittel, es seien auch die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu verurteilen, verzichtet in der Folge aber sowohl in ihren schriftlichen Eingaben als auch in ihrem Parteivortrag auf eine diesbezügliche substantiierte Begründung. Lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Berufung des Beschuldigten B.____ bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Anwendung der Repräsentationstheorie nach den unzutreffenden Vorstellungen von B.____ hätte zur Folge, dass gerade diejenigen Personen, zu deren Schutz die BauAV in erster Linie diene, vom Anwendungsbereich von Art. 229 StGB ausgenommen würden (vgl. oben E. 2.1.2.c). 5.2 Nach Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - wobei mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist - bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 Abs. 2 StGB). Nach Lehre und Praxis kann die Tathandlung sowohl in aktivem unsachgemässem Handeln als auch im Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen bestehen. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters aus Ingerenz, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Täter nach Art. 229 StGB kann nur jemand sein, in dessen Verantwortungsbereich die Einhaltung von Regeln der Baukunde fällt. Art. 229 StGB wird nach der absolut herrschenden Lehre als konkretes Gefährdungsdelikt angesehen. Hat sich niemand oder nur der Täter in der Gefahrenzone befunden oder sind lediglich Sachen gefährdet gewesen, entfällt die Anwendung. Im Sinne der Repräsentationstheorie ist die Norm anwendbar, wenn auch nur eine einzelne Person gefährdet worden ist, vorausgesetzt wird jedoch, dass diese nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist ( Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. Auflage, Bern 2013, § 30 Rz. 32, mit Hinweisen; Bruno Roelli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 9, 20 und 41 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; Stefan Trechsel/Anna Coninx , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 8 zu Art. 229 StGB sowie N 2 vor Art. 221 StGB, mit Hinweisen). 5.3 a) Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Urteil in erster Linie auf BGE 115 IV 45. Im genannten Entscheid wird erstens unter E. 2.b) der Begriff des Bauwerks in einem umfassenden Sinne definiert und zweitens unter E. 2.c) dargelegt, dass Art. 229 StGB Leib und Leben aller Menschen schützen will, die im Zusammenhang mit einem Bau betroffen werden können, insbesondere aber alle am Bau beteiligten Mitarbeiter. Hierbei ist zu bemerken, dass das Bundesgericht bei seiner zitierten Erwägung 2.c) ausdrücklich auf Stratenwerth verweist, welcher seinerseits ein unmissverständlicher Verfechter der Repräsentationstheorie ist. Dies legt den Schluss nahe, dass die von der Vorinstanz aufgenommenen Darlegungen des Bundesgerichts nicht im Widerspruch zur Repräsentationstheorie zu verstehen sind, sondern vielmehr in allgemeiner Form den Kreis der möglichen Betroffenen umfasst. Dafür, dass es dem Bundesgericht im genannten Entscheid nicht darum gegangen ist, den Kreis der Betroffenen in dem von der Vorinstanz verstandenen Sinne verbindlich zu definieren, spricht auch, dass in der Regeste des betreffenden Entscheides der Personenkreis keinen Wiederklang gefunden hat und hier lediglich in Ziffer 3 dargelegt wird: "Unsorgfältiges Manövrieren mit einem Bagger als Verletzung der Regeln der Baukunde, jedenfalls bei Verwirklichung einer bautypischen Gefahr; sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Strassenverkehrsrechts." Infolgedessen ist der zitierte Entscheid nicht geeignet, die Ansicht des Strafgerichts zu stützen. b) Nachdem Art. 229 StGB im Strafgesetzbuch unter dem siebenten Titel "gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen" eingeordnet ist, erscheint es nach Ansicht des Kantonsgerichts als sachgerecht, der soweit ersichtlich absolut herrschenden Doktrin zum Begriff der "Gemeingefahr" zu folgen und in diesem Zusammenhang vorauszusetzen, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes zwar genügt, wenn tatsächlich nur eine Person konkret in Gefahr gerät, dies aber ausschliesslich einzig dann, wenn der Kreis der möglichen Betroffenen nicht von vornherein individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Es wird mithin vorausgesetzt, dass das gefährdete einzelne Rechtsgut die Allgemeinheit repräsentiert, damit das Element der Gemeingefahr gegeben ist (vgl. zur Gemeingefahr und zur Repräsentationstheorie die publizierten Entscheide KGer 460 16 240 vom 16. August 2017 E. 4.2 f. sowie 460 20 161 vom 12. Januar 2021 E. 6.3). c) Die Vorinstanz verkennt, dass es nicht der Auffassung des Kantonsgerichts entspricht, wonach lediglich unbeteiligte Personen vom Gefährdungstatbestand gemäss Art. 229 StGB geschützt werden und die besonders exponierten Arbeitnehmenden auf Baustellen nur im Verletzungs- oder Todesfall einen strafrechtlichen Schutz erhalten sollen. Es steht ausser Frage, dass der strafrechtliche Schutz von Art. 229 StGB grundsätzlich vorbehaltlos auch den an Bauarbeiten beteiligten und besonders exponierten Mitarbeitenden zukommt. Unter den tatbeständlichen Begriff "Mitmenschen" fallen sowohl alle Personen, welche an der Leitung, Kontrolle oder Ausführung des Bauwerkes mitwirken, wie auch andere Personen, wie z.B. Passanten, Bewohner und Nachbarn (vgl. Roelli , a.a.O., N 42 zu Art. 229 StGB). Entscheidend ist aber, dass diese - um der Tatsache, dass der fragliche Tatbestand ein gemeingefährliches Delikt darstellt, Rechnung zu tragen - vom Zufall ausgewählt sein müssen und nicht von vornherein individuell bestimmt sein dürfen, was indes vorliegend geschehen ist. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft nachweisen und entsprechend anklagen müssen, dass nicht nur der Privatkläger und der Beschuldigte B.____ durch allfällig pflichtwidriges Verhalten der drei Beschuldigten gefährdet gewesen sind, sondern auch andere, zufällig ausgewählte und die Allgemeinheit repräsentierende Personen, namentlich weitere Mitarbeitende oder Passanten. 5.4 a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ zur Last gelegt, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als weisungsbefugter Gruppenführer die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen, was zu einem Sturz des Privatklägers durch das Glasdach aus einer Höhe von ca. viereinhalb Metern geführt habe, wobei sich dieser über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Todesgefahr befunden habe. Gestützt auf die Anklageschrift steht somit fest, dass zum Zeitpunkt der allfälligen Gefährdung bereits von vornherein individuell bestimmt gewesen ist, wer konkret davon betroffen sein könnte, nämlich ausschliesslich der Privatkläger. Nachdem in Beachtung der Repräsentationstheorie zur Bejahung einer Gemeingefahr vorausgesetzt wird, dass auch andere, die Allgemeinheit zufällig repräsentierende Individuen und nicht nur die genannte Person nicht gegen einen Absturz bzw. einen Sturz durch das Dach gesichert gewesen sind, dies aber weder behauptet noch dargelegt wird, fällt eine Anwendung des Tatbestandes von Art. 229 StGB ausser Betracht. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang sodann Folgendes: Echte Konkurrenz zwischen verschiedenen Tatbeständen kann nur dann vorliegen, wenn nicht die gleichen Rechtsgüter betroffen sind. Nach der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung geht es in concreto aber sowohl beim Tatbestand der (fahrlässigen) Körperverletzung als auch bei demjenigen der (fahrlässigen) Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Kern um das gleiche Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers. Damit das Gefährdungsdelikt von Art. 229 StGB nicht durch das Erfolgsdelikt von Art. 125 StGB konsumiert wird, ist vorausgesetzt, dass ein anderes Rechtsgut gefährdet sein muss als das bereits verletzte. In diesem Sinne wird in der Lehre unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis denn auch postuliert, dass, wenn es zu einer Verletzung kommt, echte Konkurrenz nur dann vorliegt, wenn neben dem Verletzten noch weitere Personen gefährdet gewesen sind, ansonsten Art. 229 StGB durch die Art. 111 ff. StGB und Art. 122 ff. StGB konsumiert wird (vgl. Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 5 zu Art. 229 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_25/2012 vom 17. August 2012 E. 2; BGE 109 IV 16). Auch aus diesem Grund fällt eine zusätzliche Verurteilung wegen (fahrlässiger) Gefährdung des Privatklägers durch Verletzung der Regeln der Baukunde ausser Betracht, nachdem bereits hinsichtlich des nämlichen Sachverhalts eine Verurteilung wegen (fahrlässiger) schwerer Körperverletzung in Bezug auf den Privatkläger ergangen ist. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte B.____ in Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. b) In Bezug auf den Beschuldigten C.____ gilt gleichermassen das bereits vorgängig zum Beschuldigten B.____ Ausgeführte. C.____ wird vorgeworfen, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als zuständiger Bauführer und Sicherheitsbeauftragter die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen. Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften habe sich der Privatkläger über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Lebensgefahr befunden. Weiter sei auch der ebenfalls ungesichert auf der sich im Abbau befindlichen Gerüstabstellbasis bzw. dem Laufsteg tätige Beschuldigte B.____ an Leib und Leben gefährdet gewesen. Hier ist ebenso von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich dem Privatkläger (wobei wiederum der vorliegende Tatbestand durch denjenigen der fahrlässigen schweren Körperverletzung konsumiert würde) und dem Beschuldigten B.____, bestanden hat. Da dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie jedoch nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist auch der Beschuldigte C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen. c) Dem Beschuldigten D.____ wird schliesslich angelastet, er habe bei der Demontage des Fassadengerüstes auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach als Bauunternehmer und bestimmende Person innerhalb der D.____ AG die Vorschriften betreffend Sicherung gegen Abstürze und Stürze durch das Dach pflichtwidrig unvorsichtig ausser Acht gelassen, was zu einem Sturz des Privatklägers durch das Glasdach aus einer Höhe von ca. viereinhalb Metern geführt habe, wodurch sich dieser über die eingetretene Gesundheitsschädigung hinaus in Lebensgefahr befunden habe. Weiter sei zudem der ebenfalls ungesichert auf der sich im Abbau befindlichen Gerüstabstellbasis bzw. dem Laufsteg tätige Beschuldigte B.____ an Leib und Leben gefährdet gewesen. Auch hier gilt das bereits zu den beiden Mitbeschuldigten Dargelegte. So ist gleichermassen von vornherein klar gewesen, dass der Kreis der allenfalls gefährdeten Personen aus zwei genau definierten, individuellen Personen, nämlich dem Privatkläger und dem Beschuldigten B.____, bestanden hat. Nachdem dies in Nachachtung der Repräsentationstheorie nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines gemeingefährlichen Delikts auszugehen, ist desgleichen der Beschuldigte D.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freizusprechen.
6. Tatbestand der versuchten Begünstigung 6.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freigesprochen und dies damit begründet, der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussagen von B.____ über die angeblich gänzlich fehlende Instruktion und Schulung in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 glaubhaft seien, sei nicht zu folgen. Auf diese Aussagen sei nicht abzustellen. Vielmehr sei anzunehmen, dass es am 13. Mai 2014 ein lnstruktionsgespräch gegeben habe und dass B.____ im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei. Wenn im Zweifel zu Gunsten von B.____ angenommen werde, dass die Instruktion durch C.____ unzureichend gewesen sein könnte, ändere dies nichts daran, dass es ein lnstruktionsgespräch gegeben habe. Somit sei nicht nachgewiesen, dass die Aussagen von B.____ vom 5. Februar 2019, mit welchen er seinen früheren Darstellungen vom 16. Dezember 2016 hinsichtlich der gänzlich fehlenden Instruktion und Schulung widersprochen habe, unzutreffend gewesen seien. Infolgedessen sei der Sachverhalt von Ziffer II der Anklageschrift, wonach B.____ versucht habe, seine Mitbeschuldigten zu Unrecht der Strafverfolgung zu entziehen, nicht erstellt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes zusammengefasst die Auffassung (vgl. oben E. 2.1.1.a), der radikale und unerklärliche Wechsel im Aussageverhalten des Beschuldigten B.____ ab dem Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 sei auffallend. Die von ihm vorgebrachte Erklärung, wonach er auf blosses Bitten des Privatklägers hin in seiner ersten Einvernahme am 16. Dezember 2016 falsche Anschuldigungen gegen die anderen beiden Beschuldigten C.____ und D.____ zu Protokoll gegeben habe, mache keinen Sinn. Das Motiv des Beschuldigten B.____ für eine Begünstigung der beiden Mitbeschuldigten sei darin zu sehen, dass seine Tochter bei Aufrechterhaltung der Anschuldigungen gegen die D.____ AG nach Eröffnung des Strafverfahrens wohl kaum eine Lehrstelle dort hätte antreten können. c) Der Beschuldigte B.____ wiederum ist der Auffassung (vgl. oben E. 2.3.2), es sei sehr wohl zutreffend, dass er anlässlich seiner ersten Befragung gegen die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ ausgesagt habe, um dem Privatkläger einen Gefallen zu tun, weil dieser offenbar mit seinen Forderungen gegenüber der SUVA nicht weitergekommen sei. Auch habe er keinerlei Motiv gehabt, die beiden Mitbeschuldigten im Nachhinein zu begünstigen, da seine Tochter zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 bereits seit rund einem Jahr bei der D.____ AG angestellt gewesen sei, gleich wie im Übrigen zahlreiche Verwandte von ihm schon seit Jahren bei der genannten Firma beschäftigt gewesen seien. 6.2 a) Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die ungehinderte Strafrechtspflege überhaupt. Die begünstigte Person muss grundsätzlich straffähig sein. Nach vorherrschender Auffassung ist aber nicht vorausgesetzt, dass sie sich tatsächlich strafbar gemacht hat. Täter kann jedermann sein, auch ein Organ der Strafrechtspflege selber. Strafverfolgung ist das Verfahren, welches der Abklärung dient, ob eine Person schuldig ist oder nicht. Darunter fallen sowohl bereits eingeleitete Verfahren als auch solche, welche unmittelbar bevorzustehen scheinen. Begünstigung kann aber auch ein Verhalten sein, das schon die Eröffnung eines Strafverfahrens verhindern soll. Der Begriff der "Strafverfolgung" umfasst alle Verfahren, die gemäss Art. 6 EMRK eine strafrechtliche Anklage betreffen. Der Terminus "entziehen" verweist nach herrschender Meinung auf einen Erfolg, dessen Definition allerdings umstritten ist. Die Tathandlung ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Sie kann sich direkt auf die Person des Begünstigten beziehen, auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, auf Spuren und Beweismittel oder auf die Strafvollstreckung. Selbstbegünstigung ist straflos, auch wenn gleichzeitig Dritte mitbegünstigt werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Er muss bewusst darauf gerichtet sein, einen Dritten in erheblichem Masse der Strafrechtspflege zu entziehen ( Mark Pieth/Marlen Schultze , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 305 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). 6.3 a) Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten B.____ in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 zum Unfallhergang vom 13. Mai 2014 wissentlich und willentlich falsche Aussagen gemacht, indem er unter übermässiger Belastung seiner eigenen Person und unter Belastung des Privatklägers angegeben habe, dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 unzutreffende Aussagen gemacht habe und stattdessen vor Aufnahme der Arbeiten an der E.____strasse in X.____ durch den Beschuldigten C.____ über das vorschriftsgemässe Vorgehen beim Abbau des Fassadengerüstes instruiert worden sei und er sowie der Privatkläger für die vorzunehmenden Arbeiten genügend ausgebildet gewesen seien. Er habe dies getan, um die beiden Beschuldigten C.____ und D.____ der Strafverfolgung zu entziehen. b) In concreto ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte B.____ im Verlaufe des Strafverfahrens tatsächlich sehr unterschiedliche Aussagen gemacht hat hinsichtlich der von C.____ erhaltenen konkreten Instruktionen zur Demontage des Gerüstes sowie bezüglich seiner allgemeinen Ausbildung und Schulung (vgl. oben E. 4.2.f/ff). So hat er namentlich in der Einvernahme vom 16. Dezember 2016 zuerst vorgebracht, keine Instruktionen bekommen und keine Schulungen im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gemacht zu haben. Dies hat er dann in den Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten vom 5. Februar 2019 sowie mit dem Privatkläger vom 6. Mai 2019 dahingehend relativiert, dass er doch instruiert worden sei und eine entsprechende Schulung absolviert habe. Schliesslich hat B.____ in der Einvernahme vom 28. Mai 2019 wieder eingestanden, keine Schulung im Umgang mit PSAgA gemacht zu haben. Allerdings hat der Beschuldigte B.____ nicht nur zu diesen aufgeworfenen Punkten widersprüchliche Depositionen zu Protokoll gegeben, sondern - soweit man seine verschiedenen Einvernahmen miteinander vergleicht - nahezu alle ihm gestellten Fragen im Verlaufe der Zeit diametral unterschiedlich beantwortet (vgl. oben E. 4.2.f/cc ff.). Abgesehen davon ist es gerichtsnotorisch durchaus nicht unüblich, dass Aussagen während eines Strafverfahrens geändert werden - zumal eine beschuldigte Person bekanntermassen nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist - und insbesondere an Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten belastende Aussagen relativiert werden, was denn auch vorliegend geschehen ist. Hinzu kommt, dass in Würdigung aller Aussagen und weiteren Indizien durchaus nicht zweifelsfrei erstellt ist, ob nun die Erstaussagen vom 16. Dezember 2016 (wie von der Staatsanwaltschaft propagiert) oder diejenigen vom 5. Februar 2019 (wie vom Strafgericht angenommen) mehr Wahrheitsgehalt beinhalten. Ausserdem ist es nach dem Verständnis des Kantonsgerichts und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft B.____ von vornherein nicht darum gegangen, mit den Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 die beiden anderen Beschuldigten C.____ und D.____ vor einer Strafverfolgung zu schützen. Vielmehr hat er den Wechsel in seinen Aussagen glaubhaft damit begründet, dass er bei der ersten Einvernahme lediglich versucht hat, den Privatkläger auf dessen Wunsch hin (sowie ebenfalls sich selber) zu Lasten der beiden Mitbeschuldigten besser zu stellen, wobei er sich nicht bewusst gewesen ist, was dieser Gefallen in der Folge auslöst (Protokoll KG S. 6). Dies gilt umso mehr, als das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Motiv für die angebliche Begünstigung der beiden Mitbeschuldigten C.____ und D.____ in der späteren Konfrontationseinvernahme durch B.____ bereits per se nicht stichhaltig ist, nachdem die Tochter des Letztgenannten zum inkriminierten Tatzeitpunkt der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 tatsächlich schon seit rund einem halben Jahr (bzw. seit ca. einem Jahr seit der Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerschaft vom 6. Mai 2019 [act. 889 ff., 915 und 927]) mit einem Lehrvertrag bei der D.____ AG angestellt gewesen ist. Insofern haben die fraglichen Aussagen tatsächlich nicht dem Zweck dienen können, einen Lehrvertrag sicherzustellen. Da die früheren, die Mitbeschuldigten belastenden Aussagen von B.____ anlässlich dessen Einvernahme vom 16. Dezember 2016 offenbar nicht zu einer Verhinderung des Anstellungsverhältnisses seiner Tochter bei der D.____ AG im Jahre 2018 geführt haben, hat von seiner Seite auch keine Veranlassung bestanden, die beiden Mitbeschuldigten im Jahre 2019 mit seinen Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2019 vor der weiteren Strafverfolgung zu schützen. Unbestritten ist zudem, dass weitere Verwandte von B.____ allesamt bereits seit rund 15 Jahren bei der D.____ AG tätig sind (act. 963) und ihnen folglich dessen divergierende Aussagen weder in irgendeiner Weise geschadet noch genützt haben. Schliesslich vermag auch die Fotografie des Beschuldigten B.____, welche diesen am 25. April 2019 um 06:08 Uhr im Gebäude der D.____ AG zeigen soll (act. 751, 917 f.), nichts zu dessen Lasten abzuleiten, nachdem unbestrittenermassen die damalige Arbeitgeberin von B.____, die N.____ GmbH, und die vorgängige Arbeitgeberin, die D.____ AG, über einen gemeinsamen Pausenraum verfügt haben (act. S 357). Gestützt auf diese Erwägungen ist der rubrizierte Anklagevorwurf nicht erstellt, womit der Beschuldigte B.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils und damit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der versuchten Begünstigung freizusprechen ist.
7. Strafzumessung 7.1 a) aa) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). bb) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4). cc) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.1 ff. bzw. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 ff., mit zahlreichen Hinweisen) will diese Bestimmung im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Nach der Praxis greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2; anders noch: BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 132 IV 102 E. 8.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). dd) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens CHF 3'000.--, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. b) aa) Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 102 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine "Kann"-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine - aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte - Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als "Kann"-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). bb) Nach Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.2 a) Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung bezüglich des Beschuldigten B.____ begehrt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- sowie zu einer Busse von CHF 800.--; dies gestützt auf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie wegen versuchter Begünstigung. Demgegenüber beantragt B.____, es sei wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. b) Gestützt auf das vorliegende Urteil sowie den nicht angefochtenen Teil des vorinstanzlichen Entscheids ist B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erklären. Beide Delikte beinhalten einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Da die fahrlässige schwere Körperverletzung in concreto die höhere Strafe nach sich zieht, ist die Einsatzstrafe gestützt auf diesen Tatbestand festzulegen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Zusätzlich ist zu beachten, dass, nachdem der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 40.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden ist und die ihm in casu vorgeworfene fahrlässige schwere Körperverletzung einen Zeitraum vor dem genannten Ersturteil betrifft, nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegend eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 auszufällen ist. Dass im Übrigen die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, hat bereits die Vorinstanz korrekt erkannt (vgl. E. II. 2 S. 27) und ist unter den Parteien unbestritten. c) aa) Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe ist hinsichtlich des Tatbestandes der fahrlässigen schweren Körperverletzung auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als Gruppenchef des Zweimannteams und folglich als direkter Vorgesetzter des Privatklägers trotz seiner jahrelangen Berufserfahrung angesichts der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit sorgfaltspflichtwidrig zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von rund viereinhalb Metern getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Dies hat dazu geführt, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch das Glasdach hindurchgebrochen ist und sich durch den Sturz aus der genannten Höhe auf den Betonboden multiple und schwere, wenngleich nicht lebensgefährliche, Verletzungen insbesondere im Beckenbereich zugezogen hat, an deren Folgen er noch heute leidet. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte offenbar tatsächlich gedacht hat, dass die Absturzgefahr gering ist, ansonsten er sich wohl kaum selbst der nämlichen Gefahr ausgesetzt hätte. Weitere entlastende Umstände sind keine ersichtlich, vor allem der Einwand von B.____, wonach den Geschädigten ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden treffe, weil dieser sich auf dem Dach durch das Führen von Telefonaten in Gefahr gebracht habe, ist bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als nicht zweifelsfrei erstellt gewürdigt worden. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen. Dies führt im Resultat zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen. bb) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten, weshalb sich keine Anpassung der vorgängig definierten Einsatzstrafe aufdrängt. cc) In Bezug auf die Täterkomponenten steht unter Verweis auf die Ausführungen der Vor-instanz (vgl. E. II.4. S. 28 f.) Folgendes fest: Der im ehemaligen Jugoslawien am Y.____ geborene B.____ ist nach eigenen Aussagen zunächst in seiner Heimat bei seiner Grossmutter aufgewachsen, bis er im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. Hier verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. B.____ hat keinen anerkannten Lehrabschluss, arbeitet jedoch seit rund 20 Jahren im Bereich des Gerüstbaues. Zur Zeit geht der Beschuldigte aufgrund eines Unfalles keiner Erwerbstätigkeit nach und erhält ein Ersatzeinkommen von rund CHF 5'100.-- netto pro Monat (Protokoll KG S. 3 f.). Ausserdem weist B.____ gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 6. Februar 2019 34 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 98'581.20 und 78 Verlustscheine im Umfang von CHF 160'831.40 aus (act. 131 ff.). Im Strafregister sind sodann zwei Verurteilungen von B.____ eingetragen. Am 29. Oktober 2013 ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, wegen mehrfachen Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.-- verurteilt worden, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu gemeinnütziger Arbeit von 64 Stunden. Ferner ist er am 13. Februar 2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Drohung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.-- verurteilt worden, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.--. Dem Beschuldigten ist zudem anzulasten, dass er die Tat nach Ziffer III der Anklageschrift während eines laufenden Verfahrens begangen hat. Allerdings handelt es sich bei den neuen Delikten im Vergleich zu den früheren Taten nicht um einschlägige Delikte. Dass nun aber doch eine Häufung verschiedenartiger, wenn auch nicht sehr gravierender Straftaten festzustellen ist, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen schliessen lässt, hat sich in leichtem Masse zu Lasten von B.____ auszuwirken. Das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren sind demgegenüber wieder neutral zu bewerten. Im Sinne eines tat- und täterunabhängigen Strafzumessungskriteriums ist in leichtem Masse zu Gunsten des Beschuldigten die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (Eröffnung des Strafverfahrens am 22. September 2016), womit die genannten Aspekte in ihrer Gesamtheit nicht zu einer Anpassung der tatbezogenen Einsatzstrafe führen. dd) Die hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für die fahrlässige schwere Körperverletzung ist wie bereits dargelegt als Zusatzstrafe zu verhängen, nachdem das Delikt vor der letzten Verurteilung gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 begangen worden ist. Der Systematik des Strafgerichts folgend erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen und der rechtskräftigen früheren Strafe von 60 Tagessätzen eine asperierte hypothetische Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen angemessen. Damit beläuft sich die hypothetische Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auf 70 Tagessätze. ee) Zu dieser hypothetischen Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen ist wiederum das erst nach dem genannten Strafbefehl verübte Führen eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand hinzuzurechnen. Hinsichtlich der diesbezüglichen, nicht angefochtenen hypothetischen Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen ist an vorliegender Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. II.3. S. 28) zu verweisen. Aus der hypothetischen Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen und der hypothetischen Einzelstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen resultiert eine asperierte angemessene Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Ersatzeinkommens in der Höhe von rund CHF 5'100.-- netto monatlich sowie der übrigen finanziellen Situation auf CHF 100.-- festzusetzen. Der bedingte Vollzug ist angesichts der Vorstrafen mit gewissen Bedenken zu gewähren, und die entsprechende Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. ff) Von der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ist aufgrund der ausgewiesenen Schnittstellenproblematik zufolge des Vergehenstatbestandes von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie aus Gründen der Spezialprävention im Umfang von fünf Tagessätzen zu jeweils CHF 100.-- eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 500.-- auszusondern. Insgesamt ist damit der Beschuldigte B.____ als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) zu verurteilen. Diese Strafe erscheint auch im Vergleich zu derjenigen des Mitbeschuldigten C.____ (vgl. die nachfolgenden Erörterungen) als angemessen. 7.3 a) In Bezug auf die konkrete Strafzumessung bezüglich des Beschuldigten C.____ bringt die Staatsanwaltschaft vor, dieser sei angesichts der beantragten Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils CHF 150.-- sowie zu einer Busse von CHF 3'000.-- zu verurteilen. C.____ seinerseits hat einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt. b) Gestützt auf das vorliegende Urteil ist C.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Dieses Delikt beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren. Dass in casu die Verhängung einer Geldstrafe als grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorrangige Sanktion genügt, ist augenscheinlich. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse ist zu konstatieren, dass in casu kein zwingender Anwendungsfall für eine Verbindungsstrafe vorliegt und eine solche auch spezialpräventiv nicht angezeigt ist, weshalb - zumal die Staatsanwaltschaft auch nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen eine solche vonnöten sein sollte - in der Konsequenz auf die Verhängung einer Verbindungsbusse zu verzichten ist. c) aa) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass es der Beschuldigte in seiner Funktion als verantwortlicher Bauführer und zugleich Sicherheitsverantwortlicher der D.____ AG trotz seiner langjährigen Berufserfahrung sowie seiner spezifischen Erfahrung auf dem Gebiet der Schutzmassnahmen sorgfaltspflichtwidrig versäumt hat, für eine genügende Sicherung der Baustelle zu sorgen und namentlich angesichts einer Absturzhöhe von rund viereinhalb Metern zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung nachweislich anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Dies hat dazu geführt, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit durch das Glasdach hindurchgebrochen ist und sich durch den Sturz aus der genannten Höhe auf den Betonboden multiple und schwere, wenngleich nicht lebensgefährliche, Verletzungen insbesondere im Beckenbereich zugezogen hat, an deren Folgen er noch heute leidet. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte offenbar tatsächlich gedacht hat, die Verwendung eines Laufstegs würde im konkreten Fall eine ausreichende Sicherheit für die Mitarbeitenden darstellen. Dies ist aber sogleich insofern wieder zu relativieren, als der Beschuldigte in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher hätte wissen müssen, dass ein Anseilschutz die korrekte Sicherungsmassnahme gewesen wäre. Damit sind keine entlastenden Umstände ersichtlich, vor allem der Einwand von C.____, wonach den Geschädigten ein Mitverschulden bzw. sogar das alleinige Verschulden treffe, weil dieser sich ohne Grund bzw. gegen seine Weisung auf das Dach begeben habe, ist bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung als nicht zweifelsfrei erstellt gewürdigt worden. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts noch als leicht einzustufen. bb) Die subjektiven Tatkomponenten sind beim vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen Unterlassungsdelikt neutral zu gewichten. Dies führt im Resultat zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 120 Tagessätzen. cc) Gestützt auf die besonderen Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und zufolge fehlender nennenswerter Umstände - der am Z.____ geborene Beschuldigte ist verheiratet, hat ein erwachsenes Kind, arbeitet nach wie vor zu 100% bei der D.____ AG und verdient ca. CHF 8'000.-- netto pro Monat, hat keine Schulden, weist keine Vorstrafen auf und ist bei guter Gesundheit - in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich eine Anpassung der vorgängig definierten tatbezogenen Strafe. dd) Nachdem sodann in casu keine tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen sind, erweist sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine bedingt vollziehbare Geldstrafe im Umfang von 120 Tagessätzen - wobei der jeweilige Tagessatz angesichts des vor dem Kantonsgericht ausgewiesenen Einkommens in der Höhe von rund CHF 8'000.-- netto monatlich sowie unter Berücksichtigung des Strafantrages der Staatsanwaltschaft auf CHF 150.-- festzusetzen ist - bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren als angemessen; dies auch im Vergleich zur Strafe des Mitbeschuldigten B.____.
8. Zivilforderungen 8.1 a) Zu rubriziertem Punkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte B.____ habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. Damit liege eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung vor, aufgrund welcher B.____ gemäss Art. 41 Abs. 1 OR für einen beim Privatkläger kausal entstandenen Schaden grundsätzlich hafte. Nach Art. 44 Abs. 1 OR könne die Ersatzpflicht ermässigt oder der Ersatzpflichtige gänzlich von ihr entbunden werden. Gemäss erstelltem Sachverhalt sei davon auszugehen, dass sich der Privatkläger aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben habe, wo er ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Der Beschuldigte B.____ habe dies pflichtwidrig zugelassen. Ob der Privatkläger unmittelbar vor dem Absturz telefoniert habe, wie dies vom Beschuldigten mehrfach behauptet, vom Privatkläger jedoch durchwegs bestritten worden sei, bleibe im Rahmen der Klärung des Anklagesachverhalts offen, weil dies nichts an der strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit ändere. Als Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR käme ein solches Verhalten aber sehr wohl in Betracht, ebenso wie die Tatsache, dass der Privatkläger entgegen der Weisung auf das Gerüst gestiegen sei. In diesem Punkt erweise sich die Zivilforderung als nicht hinreichend begründet, weshalb diese, soweit sie sich gegen den Beschuldigten B.____ richte, in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen werde. Soweit sich die Zivilforderung des Privatklägers gegen C.____ und D.____ richte, sei sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen, da diesbezüglich der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, welche kausal zu einem Schaden geführt habe, nicht erbracht sei. b) Hiergegen hat der Privatkläger Berufung erhoben und dabei zusammengefasst vorgebracht (vgl. oben E. 2.2.1.e), die Vorinstanz verkenne, dass sie gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt von Gesetzes wegen verpflichtet sei, einen Grundsatzentscheid zu treffen und hierbei in Würdigung und Abwägung sowie unter Berücksichtigung von zivilrechtlichen Beweiswürdigungsregeln eine konkrete Haftungsquote zu bestimmen habe. Wenn diese ausführe, dass allenfalls ein Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR vorliegen könnte, übersehe sie, dass sie im Rahmen der Bestimmung einer Haftungsquote selber hierüber zu befinden habe. Abgesehen hiervon unterstelle sie dem Privatkläger auch fälschlicherweise ein Fehlverhalten, indem sie festhalte, dass dieser sich aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben und während der Arbeit auf dem Dach telefoniert habe. Entsprechend dem beantragten Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung werde auch bezüglich des Beschuldigten C.____ hinsichtlich des dem Privatkläger aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Schadens und Genugtuungsanspruchs eine Verurteilung dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% beantragt; dies in solidarischer Verbindung mit dem Beschuldigten B.____. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. c) Der Beschuldigte B.____ begehrt aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung die Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers. d) Gleichermassen bestreitet C.____ die Zivilforderungen und begehrt seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch folgend deren Abweisung. 8.2 a) In Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Nach Praxis und herrschender Lehre soll das Strafgericht, wenn immer möglich, selbst und zusammen mit dem Strafurteil über die Zivilklage befinden. Im Rahmen der richterlichen Fragepflicht ist das Gericht gehalten, in der Hauptverhandlung möglichst noch für Aufklärung zu sorgen, soweit die Zivilklage ungenügend beziffert und begründet ist. Wird jedoch für die bezifferte und substantiierte Klage der Beweis nicht oder nicht vollständig erbracht, ist die Klage im unbewiesen gebliebenen Umfang abzuweisen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung; einfach zu erhebende Beweise sind abzunehmen. Zumeist ist es die Höhe des Schadenersatzes, welche eine vollständige Beurteilung der Klage verunmöglicht, Genugtuungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden ( Annette Dolge , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1, 37 f., 44 f. zu Art. 126 StPO, mit Hinweisen). Die materielle Beurteilung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis Abs. 4 von Art. 126 StPO, zwingend und muss vollständig sein (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1174 Ziff. 2.3.3.4; BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2, mit Hinweisen); sie steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). b) Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt die Existenz eines Schadens, ein widerrechtliches Verhalten des potenziell Haftpflichtigen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden und ein Verschulden voraus ( Walter Fellmann/Andrea Kottmann , Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 523, mit Hinweisen). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Ausserdem kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Soweit die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach zu entscheiden sind, muss die begehrte Forderung naturgemäss nicht genau beziffert werden. In diesem Fall ist der Substanzierungspflicht mit der Formulierung konkreter Haftungsquoten genüge getan (vgl. BGer 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3, mit Hinweisen). 8.3 a) Im vorliegenden Fall ist dem Privatkläger zuzustimmen, dass es nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Aufgabe der Vorinstanz gewesen wäre, gestützt auf den von ihr ermittelten Sachverhalt einen Grundsatzentscheid zu treffen und dabei eine konkrete Haftungsquote zu bestimmen. Soweit diese der Ansicht ist, dass allenfalls ein Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR vorliegen könnte, hätte sie im Rahmen der Bestimmung der Haftungsquote selber hierüber zu befinden gehabt. Nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage nur dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Davon kann in vorliegender Sache jedoch keine Rede sein. Die vom Strafgericht aufgeworfenen Fragen, ob sich der Privatkläger allenfalls aus eigenem Antrieb und entgegen der ihm erteilten Instruktion auf das im Abbau befindliche Gerüst und in den Bereich oberhalb des Glasdachs begeben hat sowie ob er unmittelbar vor seinem Absturz auf dem Dach telefoniert hat, betreffen nicht die Verpflichtung des Privatklägers, seine Klage hinreichend zu begründen und zu beziffern, sondern den rechtserheblichen Sachverhalt, welcher fraglos vom erkennenden Strafgericht in verbindlicher Weise zu definieren ist. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung liegt es auch nicht im Ermessen der Vorderrichterin, ob sie die Adhäsionsklage materiell beurteilen will, vielmehr ist dies - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Art. 126 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO, welche in concreto zweifellos nicht gegeben sind - zwingend. Dieses Säumnis der Vorinstanz ist vom Kantonsgericht zu korrigieren. b) Im Rahmen der konkreten Beurteilung der Adhäsionsklage ist festzustellen, dass eine zivilrechtliche Haftung der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ in Bezug auf die dem Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 entstandenen finanziellen Schäden sowie den entsprechenden Genugtuungsanspruch ausser Frage steht. Gestützt auf die vorstehenden jeweiligen Erwägungen zum Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist erstellt, dass die hierfür notwendigen Voraussetzungen - Existenz eines Schadens (wobei dessen Höhe in Anbetracht der Rechtsbegehren des Privatklägers ausdrücklich nicht vom Strafrichter zu beurteilen ist), widerrechtliches Verhalten der Haftpflichtigen, Kausalzusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten und dem Schaden sowie Verschulden der Haftpflichtigen - hinsichtlich den beiden Beschuldigten gegeben sind. Bezüglich der Höhe der grundsätzlich vollen Haftungsquote ist zu erwägen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts in Würdigung der konkreten Umstände eine Reduktion um 25% auf 75% sachgerecht erscheint. Dies begründet sich mit dem (im Gegensatz zu der im Strafrecht nicht bekannten Verschuldenskompensation) zivilrechtlich zu berücksichtigenden Selbstverschulden des Privatklägers, indem aufgrund der Aktenlage ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass der Sturz - nebst den den beiden Beschuldigten zur Last zu legenden mitursächlichen Sorgfaltspflichtverletzungen - dadurch herbeigeführt worden ist, weil A.____ während seiner eigentlich auf einem vorhandenen Laufsteg zu verrichtenden Arbeit aufgrund eines ihm zurechenbaren Fehltrittes durch das Glasdach eingebrochen ist. Obschon unbekannt geblieben ist, weshalb der Privatkläger überhaupt auf das Glasdach getreten ist, muss jeder vernünftigen Person zweifellos klar sein, dass ein Glasdach per se nicht durchbruchsicher ist und daher nicht betreten werden darf; dies gilt selbstredend umso mehr für eine Person, welche wie der Privatkläger einschlägige Berufserfahrungen auf dem Bau im Allgemeinen sowie konkret im Gerüstbau aufweist. Dies ist ja der Grund, weshalb für solche Arbeiten überhaupt Laufstege verwendet werden und in casu auch verwendet worden sind. Demgegenüber sind die von den beiden Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach der Privatkläger aus eigenem Antrieb auf das Gerüst in den Bereich oberhalb des Glasdachs hochgekommen sei (vgl. oben E. 4.2.f/cc) bzw. gemäss der Weisung des Bauführers das Gerüst sowie das Dach gar nicht hätte betreten dürfen (vgl. oben E. 4.2.f/dd und E. 4.3.f/hh), nicht unzweifelhaft erstellt und demnach auch nicht haftungsreduzierend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die nicht ohne vernünftigen Zweifel belegte Behauptung, der Privatkläger habe während der Arbeit und insbesondere zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Dach telefoniert (vgl. oben 4.2.f/ee), welche folglich bei der Bestimmung der Haftungsquote ebenfalls keine Rolle spielt. Weitere haftungsreduzierende Faktoren werden sodann nicht vorgebracht. Im Ergebnis ist damit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers sowie in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten B.____ und in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 50 Abs. 1 OR die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) von A.____ gegen B.____ und C.____ mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Kostenfolge 9.1.1 Angesichts der mit vorliegendem Urteil im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid diversen abgeänderten Schuld- und Freisprüche drängt sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO in Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung eine Neubeurteilung auf. Hinsichtlich der ordentlichen Kosten des Strafgerichts gilt dabei was folgt: a) Bezüglich des Beschuldigten B.____ hat das Strafgericht erkannt, dass dieser die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'200.--, im Umfang von 9/10 zu tragen hat und 1/10 der Kosten zu Lasten des Staates geht. Diese Regelung bleibt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO - wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird - zufolge der zu bestätigenden Schuldsprüche erstens im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie zweitens wegen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand bestehen, nachdem der zweitinstanzliche Freispruch im Nebenanklagepunkt hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde hierauf keine Auswirkung erzielen kann. b) Im Hinblick auf den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz angeordnet, dass die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. Dieser Entscheid ist aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung aufzuheben. Neu hat der Beschuldigte C.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO gleich wie der Beschuldigte B.____ 9/10 der ihn betreffenden ordentlichen erstinstanzlichen Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'196.65 zu tragen, 1/10 der Kosten geht ebenfalls zu Lasten des Staates. c) Hinsichtlich des Beschuldigten D.____ bleibt es hingegen zufolge des zu bestätigenden umfassenden Freispruchs von allen Anklagepunkten dabei, dass die ihn betreffenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 9.1.2 In Bezug auf die vom Strafgericht zugesprochenen Honorare und Parteientschädigungen ist Folgendes zu erkennen: a) Bezüglich des Beschuldigten B.____ hat das Strafgericht dessen amtlichen Verteidigerin ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'937.75 zu Lasten des Staates zugesprochen, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten. Diese Regelung ist wiederum unverändert zu lassen, nachdem die amtliche Verteidigerin primär vom Staat zu entschädigen ist und den Beschuldigten angesichts der zu bestätigenden Schuldsprüche und der darauf fussenden Verurteilung zu den Verfahrenskosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft. b) Betreffend den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz von den Kosten dessen Wahlverteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 17'160.75 zu Lasten des Staates genommen. Diese Regelung ist aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergangenen Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie der daraus folgenden Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten anzupassen. Neu geht von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ ein reduzierter Betrag von CHF 1'830.90 (CHF 1'700.-- pauschaler Aufwand inkl. Auslagen plus CHF 130.90 Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Im Übrigen hat der Beschuldigte C.____ die Kosten seiner Wahlverteidigung selbst zu tragen. c) In Bezug auf den Privatkläger hat die Vorinstanz bestimmt, dass im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung die Kosten dessen Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet werden, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend), wobei B.____ zusätzlich gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt worden ist. Dieser Entscheid wird gestützt auf die im Hauptanklagepunkt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung erfolgende Verurteilung des Beschuldigten B.____ grundsätzlich bestätigt, angesichts der neuen Verurteilung des Beschuldigten C.____ im gleichen Anklagepunkt aber wie folgt angepasst: Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat Daniel Tschopp in der Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, dies unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend). Ausserdem werden B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt. d) Hinsichtlich des Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz von den Kosten dessen Wahlverteidigung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Betrag in der Höhe von insgesamt CHF 16'327.05 zu Lasten des Staates genommen. Diese Regelung bleibt zufolge des zu bestätigenden umfassenden Freispruchs von allen Anklagepunkten sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel erhoben hat, wiederum unverändert. 9.2.1 Bezüglich der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gilt was folgt: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang - namentlich indem erstens der Beschuldigte B.____ mit seiner Berufung teilweise obsiegt und neu vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen wird, im Übrigen jedoch das angefochtene Urteil bezüglich der Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand bestätigt und darüber hinaus das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 85 Tagessätzen (plus Busse von CHF 500.--) erhöht wird, zweitens die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ vollumfänglich abgewiesen und dieser zusätzlich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird, drittens die Berufung des Privatklägers in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte C.____ neu wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird und zudem die Zivilforderungen gegenüber den beiden Beschuldigten B.____ und C.____ dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung gutgeheissen werden, und viertens die Berufung der Staatsanwaltschaft insofern teilweise gutgeheissen wird, als der Beschuldigte C.____ neu wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt wird, sie im Übrigen jedoch bezüglich allen drei Beschuldigten (B.____: versuchte Begünstigung; C.____: fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; D.____: fahrlässige schwere Körperverletzung und fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) abgewiesen wird - rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 21'000.-- [14 Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie Auslagen von pauschal CHF 500.--) nach folgendem Massstab zu verteilen: 40% (= CHF 8'600.--) zu Lasten des Staates, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie 10% (= CHF 2'150.--) zu Lasten des Privatklägers A.____. 9.2.2 Die Honorare für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.____ und den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers A.____ sowie die Parteientschädigungen für die Beschuldigten C.____ und D.____ betreffend deren Wahlverteidigungen werden für das zweitinstanzliche Verfahren wie folgt festgelegt: Zunächst ist diesbezüglich in Anbetracht der vorliegend eingereichten Honorarnoten der einzelnen Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter in Erinnerung zu rufen, dass gemäss § 3 Abs. 1 TO Anwälte der Stundenansatz für die Wahlverteidigung CHF 200.-- bis CHF 350.-- beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, wobei gemäss ständiger Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei leichten Fällen CHF 230.-- pro Stunde entschädigt werden, bei mittleren Fällen CHF 250.-- und bei schwierigen Fällen CHF 280.--. Nach Auffassung des in concreto zuständigen Spruchkörpers handelt es sich in casu um einen mittelschwierigen Fall, weshalb ein Stundenansatz für die Wahlverteidigung von CHF 250.-- für die vom Staat zu leistende Entschädigung gerechtfertigt erscheint. Nach § 3 Abs. 2 TO Anwälte beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung fix CHF 200.-- pro Stunde, womit die darüber liegenden geltend gemachten Ansätze der unentgeltlichen bzw. amtlichen Rechtsvertreter entsprechend zu kürzen sind. Sodann sind in Anwendung von § 3 Abs. 3 TO Anwälte für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes der Anwältin oder des Anwaltes zu berechnen, wobei ebenfalls nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts jeweils die Hälfte des entsprechenden Ansatzes entschädigt wird. Vorliegend bedeutet dies, dass für die ausgewiesenen Bemühungen der Substitutin des Wahlverteidigers des Beschuldigten D.____ ein Stundenansatz von CHF 125.-- zur Anwendung gelangt. a) In concreto wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf ihre Honorarnote vom 10. Juni 2021 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'092.65 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 650.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 25% (= CHF 2'273.15) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). b) Dem Rechtsvertreter des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 11. Juni 2021 unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 200.-- ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 7'241.15 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 517.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. c) Der Beschuldigte C.____ erhält für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'125.55 (inklusive anteilsmässige Quote für Hauptverhandlung und Weg, Auslagen sowie CHF 80.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates. Diese Entschädigung bemisst sich im Umfang seines Obsiegens von 10% nach der Honorarnote seines Rechtsvertreters Advokat Gabriel Giess vom 13. Juni 2021 (wiederum inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 250.--. d) Dem Beschuldigten D.____ schliesslich wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'353.40 (inklusive siebeneinhalb Stunden Hauptverhandlung und zwei Stunden Weg, Auslagen sowie CHF 311.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen, gestützt auf die Honorarnote dessen Rechtsvertreters Dr. Christian von Wartburg vom 11. Juni 2021 sowie unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Stundenansatzes von CHF 250.-- für die Bemühungen des Anwalts bzw. eines solchen von CHF 125.-- für die Aufwendungen der Substitutin. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. Juni 2020, lautend: "I. B.____
1. a) B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt , als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015 , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je CHF 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren , sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 229 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
b) B.____ wird von der Anklage der versuchten Begünstigung freigesprochen .
2. Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf des bedingten Vollzugs der am 29. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zufolge Fristablaufs gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.
3. a) Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'446.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1 '200.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 600.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten. 1/10 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von CHF 10'937.75 (wovon CHF 3'818.70 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 7'119.05 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Verteidigungskosten. II. C.____
1. C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
2. a) Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
b) Von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ geht ein Betrag von CHF 17'160.75 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Der Antrag von C.____ auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wird abgewiesen. III. D.____
1. D.____ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
2. a) Die D.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
b) Von den Kosten der Wahlverteidigung von D.____ geht ein Betrag von CHF 16'327.05 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. Der Antrag von D.____ auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wird abgewiesen. IV. Zivilforderung und Parteikosten der Privatklägerschaft
1. Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen B.____ richtet, wird sie auf den Zivilweg verwiesen . Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen C.____ und D.____ richtet, wird sie abgewiesen .
2. a) A.____ wird per 6. Januar 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D. Tschopp bewilligt . Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat D. Tschopp in Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend).
b) B.____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt ." wird in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, des Privatklägers A.____ und des Beschuldigten B.____ sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ in den Ziffern I.1.a), I.1.b), II.1., II.2.a), II.2.b), IV.1. sowie IV.2.a) und IV.2.b) wie folgt geändert : I. B.____
1. a) B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. Februar 2015, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je CHF 100.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 106 StGB.
b) B.____ wird von der Anklage der versuchten Begünstigung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen . II. C.____
1. a) C.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tages-sätzen zu je CHF 150.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
b) C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde freigesprochen .
2. a) Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'196.65 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--. C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten. 1/10 der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
b) Von den Kosten der Wahlverteidigung von C.____ geht ein reduzierter Betrag von pauschal CHF 1'830.90 (inkl. Auslagen und CHF 130.90 Mehrwertsteuer) in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. IV. Zivilforderung und Parteikosten der Privatklägerschaft
1. Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen B.____ und C.____ richtet, wird sie mit einer Haftungsquote von 75% in solidarischer Verbindung dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Soweit sich die Zivilforderung von A.____ gegen D.____ richtet, wird sie abgewiesen .
2. a) A.____ wird per 6. Januar 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat D. Tschopp bewilligt . Im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung werden die Kosten von Advokat D. Tschopp in Höhe von CHF 2'752.05 aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ und C.____ in solidarischer Verbindung nach Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'376.05 (der Hälfte dieser Kosten entsprechend).
b) B.____ und C.____ werden in solidarischer Verbindung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'242.10 (entsprechend der Hälfte der bis zum 6. Januar 2020 angefallenen Kosten von CHF 10'484.15) an A.____ verurteilt . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 21'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 21'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) werden im folgenden Verhältnis aufgeteilt: 40% (= CHF 8'600.--) zu Lasten des Staates, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten B.____, 25% (= CHF 5'375.--) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie 10% (= CHF 2'150.--) zu Lasten des Privatklägers A.____. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Advokatin Jessica Baltzer, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'092.65 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 650.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 25% (= CHF 2'273.15) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Privatklägers A.____, Advokat Daniel Tschopp, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 7'241.15 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 517.70 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dem Beschuldigten C.____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'125.55 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 80.45 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Dem Beschuldigten D.____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'353.40 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 311.25 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist zufolge Weiterzugs an das Bundesgericht noch nicht rechtskräftig