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460 2018 374

Basel-Landschaft · 2019-04-09 · Deutsch BL

Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand etc.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Strafzumessung

E. 2.1 Das Kantonsgericht kommt - mit derselben Begründung wie die Vorinstanz - zum Ergebnis, dass das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatkomponenten gesamthaft als eher leicht zu werten ist und auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten weiterhin als eher leicht erscheint. Innerhalb des für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand relevanten Strafrahmens ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 75 Tagen erscheint vorliegend als tat- und schuldangemessen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte ausserdem des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises strafbar gemacht hat, ist die Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB auf 90 Tage zu erhöhen. Für die Begründung kann auf die äusserst detailliert vorgenommene und schlüssig begründete Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 15 ff. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Urteil des BGer 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Damit das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen kann, ist Art. 41 StGB zu berücksichtigen, welcher seit dem 1. Januar 2018 revidiert in Kraft ist. lm Unterschied zum alten Art. 41 StGB, in welchem die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Freiheitsstrafe kumulativ erfüllt sein mussten, reicht es nun aus, wenn die Voraussetzungen alternativ erfüllt sind. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB, wonach dasjenige Gesetz anwendbar ist, welches für den Beschuldigten das mildere ist, wird auf die Gesetzeslage zum Tatzeitpunkt abgestellt. Daher kommt im vorliegenden Fall der alte Art. 41 StGB als "lex mitior" zum Tragen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe sind demnach zum einen, dass eine bedingte Strafe gemäss aArt. 42 StGB ausser Betracht fällt und zum anderen zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, fällt zwar im vorliegenden Fall eine bedingte Strafe ausser Betracht, jedoch ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe kumulativ erfüllt sein müssen, ist in casu eine Geldstrafe anzuordnen.

E. 2.4 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.5 Im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 wird insbesondere ausgeführt, da der Beschuldigte den Behörden vorliegend sowie im 2014 im Zusammenhang mit Cannabis und sowie im 2015 hinsichtlich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht aufgefallen sei, könne nicht von einer deutlich positiven Wandlung der Lebensumstände gesprochen werden. Auch dass er sich im aktuellen Strafverfahren mit vier Straftaten konfrontiert sehe, spreche eine deutliche Sprache, was seine Gesetzeskonformität anbelange. Mangels Vorliegens besonders günstiger Umstände müsse der bedingte Vollzug klarerweise verneint werden, weshalb auch die erste Voraussetzung für die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erfüllt sei. Demzufolge sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen respektive drei Monaten auszusprechen.

E. 2.6 Anlässlich des Parteivortrages an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte aus, dass ein erneuter bedingter Vollzug zulässig sei, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden. Solche Umstände lägen gemäss Bundesgericht vor, wenn frühere oder spätere Taten nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschuldigten eingetreten sei. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges komme zudem in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulasse, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die beiden Vorstrafen seien nicht als einschlägig zu bezeichnen und es würden keine konkreten Anzeichen bestehen, dass sich der Beschuldigte in Zukunft nicht wohlverhalten werde, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen und eine bedingte Strafe auszusprechen sei. Der Beschuldigte könne sich mittlerweile einen höheren Lohn auszahlen und die GmbH eine Gewinnausschüttung im Umfang von Fr. 3‘000.-- vornehmen, um eine allfällige unbedingte Geldstrafe zu bezahlen, so dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine unbedingte Geldstrafe vollzogen werden könnte, weshalb die Voraussetzungen einer unbedingten Freiheitsstrafe auch aus diesem Grund nicht erfüllt seien (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 8, mit Verweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer).

E. 2.7 Am 18. Februar 2014 wurde der Beschuldigte vom Kantonsgericht Basel-Landschaft der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Der Beschuldigte wurde demnach innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb der Aufschub der Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2015 wurde der Beschuldigte ausserdem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Strassenverkehrsdelikten (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei diesen beiden Verurteilungen wohl um einschlägige Vorstrafen, zumal es im vorliegenden Verfahren wiederum um Betäubungsmittel- sowie Strassenverkehrsdelikte geht. Es kommt hinzu, dass die beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten am 5. April 2017 sowie am 4. April 2018 und somit in der dreijährigen Probezeit vorgefallen sind. Des Weiteren hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren unbeirrt seine Auffassung vertreten, dass er nichts Illegales gemacht habe, die Gutachter falsche Methoden angewendet hätten und die Behörden die Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Hanf ohnehin nicht verstehen würden. Die neuerliche Straftat steht mit der früheren Verurteilung insofern im Zusammenhang, als der Beschuldigte seit mehreren Jahren mit Hanf-Produkten wirtschaftet und im Jahr 2014 wegen des Betriebs einer Hanfindooranlage verurteilt wurde. Bereits damals haben die Pflanzen einen hohen THC-Gehalt aufgewiesen, was vom Beschuldigten bagatellisiert wurde. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet der Beschuldigte, THC-Hanf konsumiert zu haben und versucht den hohen THC-Gehalt in seinem Blut auf verschiedene Weise zu rechtfertigen. Weder im damaligen noch im vorliegenden Verfahren zeigt der Beschuldigte Einsicht in das Unrecht seiner Taten und beharrt darauf, dass sein Tun legal gewesen sei. Von einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters kann nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung selber angibt, dass alles noch gleich sei. Aus dem Gesagten folgt, dass beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorliegen. Ein bedingter Strafvollzug ist demnach im vorliegenden Fall nicht möglich.

E. 2.8 Damit eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten anstelle einer Geldstrafe angeordnet werden darf, muss aber auch zu erwarten sein, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 wurde dargelegt, dass der Beschuldigte Schulden im Umfang von rund Fr. 260‘000.-- habe. Des Weiteren sei er Vater von fünf Kindern und gegenüber allen unterhaltspflichtig, dies bei einem Nettoeinkommen von Fr. 3‘800.--. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gibt der Beschuldigte an, dass sich seine Einkommenssituation kontinuierlich steigere. Er verdiene jetzt etwa Fr. 4‘600.-- netto und habe seine Schulden von Fr. 260‘000.-- auf Fr. 220‘000.-- abgebaut. Er sei aber noch immer unterhaltspflichtig gegenüber fünf Kindern. Im Rahmen des Parteivortrages hat die Rechtsvertretung des Beschuldigten ausgeführt, dass sich der Beschuldigte einen höheren Lohn auszahlen und die GmbH eine Gewinnausschüttung im Umfang von Fr. 3‘000.-- vornehmen könnte, um eine allfällige unbedingte Geldstrafe zu bezahlen, sodass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine unbedingte Geldstrafe vollzogen werden könnte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 3). Die Staatsanwaltschaft führt aus, es sei korrekt, dass von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne sich dem Antrag anschliessen, dass eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen werde, aber mit einer verlängerten Probezeit und einer zusätzlichen Verbindungsbusse (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 10).

E. 2.9 Der bedingte Vollzug der Strafe ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht möglich. Hingegen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich denn im Vergleich zur vorinstanzlichen Verhandlung auch verbessert. Unter diesen Umständen ist anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe anzuordnen. Beim unbedingten Vollzug der Strafe bleibt es allerdings und die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und daher zu bestätigen.

E. 2.10 Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) zu verurteilen. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als er durch die Abänderung des Strafpunktes bzw. der Sanktionsart obsiegt. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

E. 3 Kosten des Strafgerichts

E. 3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv Ziffer 4). III. Kosten des Kantonsgerichts 1. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 3‘100.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 100.--, gehen im Umfang von 20% bzw. Fr. 620.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von 80% bzw. Fr. 2‘480.-- zu Lasten des Beschuldigten. Diese Verteilung ist im vorliegenden Fall angemessen, da der Beschuldigte nur insofern marginal obsiegt, als bei der Sanktionsart eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Parteientschädigung wird im selben Verhältnis (20% zu 80%) zwischen dem Staat und dem Beschuldigten aufgeteilt. Die von Rechtsanwältin Dr. Monika Guth Eichner eingereichte Honorarnote vom 9. April 2019 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings sind 2 Stunden von der Verhandlung vor Kantonsgericht in Abzug zu bringen, zumal die Verhandlung lediglich 1 und nicht wie vorgesehen 3 Stunden in Anspruch genommen hat. Somit sind von den geltend gemachten Fr. 3‘544.70 Fr. 440.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer bzw. Fr. 33.90, also total Fr. 473.90, abzuziehen. Es resultiert ein Honorar von Fr. 3‘070.80, welches im Verhältnis 20% zu 80% auf die Parteien zu verteilen ist. Der Beschuldigte trägt damit Honorarkosten in der Höhe von Fr. 2‘456.65 und der Staat solche in der Höhe von Fr. 614.15.

Dispositiv
  1. Die gegen A.____ am 7. Mai 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
  2. Der sichergestellte Tabakbeutel mit einer Mischung aus Tabak und Marihuana geht zur Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäss Art. 376 ff. StPO an die Staatsanwaltschaft zurück.
  3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'279.15 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : "1. A.____ wird des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV, Art. 34 VSKV-Astra), Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3‘100.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) werden zu vier Fünfteln (Fr. 2‘480.--) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel (Fr. 620.--) auf die Staatskasse genommen. III. Der Wahlverteidigerin Dr. Monika Guth Eichner, Advokatin, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 614.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.04.2019 460 2018 374

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. April 2019 (460 2018 374) Strafrecht Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokatin Dr. Monika Guth, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018 wurde A.____ (nachfolgend Beschuldigter) in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 28. Juni 2018 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angedroht wurde, verurteilt (Dispositiv Ziff. 1). Zudem wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4‘279.15 (Kosten des Vorverfahrens) und Fr. 1‘000.-- (pauschale Gerichtsgebühr), somit insgesamt Fr. 5‘279.15, auferlegt (Dispositiv Ziff. 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt, gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 Berufung an. Wegen der Angabe einer falschen Verfahrensnummer wurde die Berufungsanmeldung sodann am 15. Oktober 2018 erneut verschickt. Am 20. Dezember 2018 reichte der Beschuldigte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), die Berufungserklärung ein, in welcher er die folgenden Anträge stellte: Es sei unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges ( recte: des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ) sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Schuld und Strafe freigesprochen werde; unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteiligen hälftigen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 2‘139.55, an den Kanton Basel-Landschaft. Ausserdem stellte der Beschuldigte folgenden Beweisantrag: Er werde ein Gutachten hinsichtlich der Wirkung von CBD und THC im menschlichen Körper einreichen, in welchem belegt werde, dass der durch die Blutprobe ermittelte Wert keinesfalls einen Rückschluss auf den Konsum von psychoaktivem THC zulasse. C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2019 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärung stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2019 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch eine Anschlussberufung erklärt habe. Ausserdem wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach ein Gutachten hinsichtlich der Wirkung von CBD und THC im menschlichen Körper zu den Akten zu nehmen sei, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen, da - aufgrund der derzeitigen Akten- und Sachlage - keine wesentlichen Erkenntnisse aus dem Einholen eines solchen Gutachtens zu erwarten seien. Des Weiteren wurden die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. E. Die Staatsanwaltschaft nahm am 11. Januar 2019 zur obgenannten Verfügung vom 9. Januar 2019 dahingehend Stellung, dass von ihrer Seite her keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO bestehen würden. F. Demgegenüber führte der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Januar 2019 aus, dass er kein schriftliches Verfahren wünsche. G. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2019 das mündliche Verfahren gemäss Art. 405 StPO angeordnet, der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung geladen. H. Am 1. April 2019 teilte Rechtsanwalt Oliver Lücke dem Kantonsgericht mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihm mit sofortiger Wirkung beendet sei. I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. April 2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert drei Tagen seit Erhalt der vorliegenden Verfügung dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob er an der Berufungsverhandlung vom 9. April 2019 mit oder ohne anwaltliche Vertretung teilnehmen werde und bejahendenfalls seine neue Wahlverteidigung zu benennen. Ausserdem wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, innert derselben Frist dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie bei einer Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ohne anwaltliche Vertretung ihrerseits auf ein persönliches Erscheinen zur Berufungsverhandlung verzichte. J. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 3. April 2019 mit, dass sie im Fall der Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ohne anwaltliche Vertretung auf ein persönliches Erscheinen vor Gericht verzichte. Ebenfalls am 3. April 2019 zeigte Rechtsanwältin Dr. Monika Guth an, dass der Beschuldigte sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. K. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 9. April 2019 erscheinen die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und seine Anwältin Dr. Monika Guth. Abweichend von den Anträgen in der Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte in der Parteiverhandlung Folgendes: Es sei in teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 3. Oktober 2018 der Beschuldigte vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Entsprechend sei in Bezug auf den rechtskräftigen Vorwurf betreffend das Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 250.-- auszusprechen. Eventualiter sei, für den Fall, dass der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig erklärt werde, gesamthaft eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 250.-- auszusprechen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem reicht der Beschuldigte zwei neue Beweismittel ein, nämlich zum einen ein medizinisches Gutachten von Dr. med. B.____ vom 27. Dezember 2018 und zum anderen eine ärztliche Bescheinigung des Kantonsspitals X.____ vom 8. April 2019. Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 1.2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post im Dispositiv am 5. Oktober 2018 und in begründeter Form am 3. Dezember 2018 zugestellt worden ist. Mit Berufungsanmeldung vom 3. bzw. vom 15. Oktober 2018 und Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018 hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Da sich sämtliche Formalien als erfüllt erweisen, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Aufgrund der Tatsache, dass lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vor-instanzliche Urteil ergriffen hat und dieses sich nur teilweise gegen den Strafpunkt und den darauf entfallenen Kostenpunkt richtet, sind auch nur diese strittigen Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung wegen des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs sowie wegen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises. Mit anderen Worten richtet sich die Berufung gegen den dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorfall vom 5. April 2017. Demgegenüber hat der Beschuldigte den Vorfall vom 4. April 2018 eingestanden und die diesbezüglichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen lassen. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 20. Dezember 2018 beantragt, von "Schuld und Strafe" freigesprochen zu werden. Die Strafzumessung als solche wurde mit der Berufungserklärung nicht beanstandet. Erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Parteiverhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich eine Änderung der Strafzumessung begehrt. II. Materielles

1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand 1.1 Im Urteil vom 3. Oktober 2018 führt das Strafgerichtspräsidium zusammenfassend aus, es bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte im massgeblichen Zeitpunkt wissentlich und willentlich sowie im Wissen um ein Fehlen der ärztlichen Verordnung THC-reiches Cannabis konsumiert und dementsprechend bei der Fahrt vom 5. April 2017 einen THC-Wert von ca. 24 µg/L im Blut aufgewiesen habe. Damit gelte der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte im massgeblichen Zeitpunkt THC-reiches Cannabis konsumiert, ohne im Besitz einer entsprechenden ärztlichen Verordnung zu sein. Damit habe er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, und unbefugt Betäubungsmittel konsumiert. Ein leichter Fall könne bei einem regelmässigen Konsumenten und bei einer THC-Konzentration von ca. 24 µg/L nicht angenommen werden. Der Beschuldige habe sich folglich sowie mangels Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründen des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Der Beschuldigte habe im massgeblichen Zeitpunkt im Blut einen THC-Gehalt von ca. 24 µg/L aufgewiesen, was den Grenzwert von 1.5 µg/L deutlich übersteige, nämlich um das 16-fache. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt, unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte fahrfähig gefühlt habe. Angesichts des Wertes habe ihm ausserdem bewusst sein müssen, dass er kein Motorfahrzeug hätte lenken dürfen. Auch habe er aufgrund seiner langjährigen beruflichen wie auch privaten Erfahrung im Umgang mit Cannabis und seiner intensiven Auseinandersetzung mit dieser Thematik um die mit dem Konsum verbundenen Folgen im Strassenverkehr und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen gewusst. Indem er trotzdem Auto gefahren sei, habe er wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, verbotenerweise ein Fahrzeug unter dem Einfluss von THC geführt. Weil auch keine Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschlussgründe vorlägen, habe sich der Beschuldigte des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gemacht. 1.2 Der Beschuldigte bringt anlässlich der Parteiverhandlung vom 9. April 2019 im Wesentlichen vor, er habe in seiner Einvernahme vom 18. April 2018 ausgeführt, dass er CBD- und THCA-Produkte konsumiert habe, und zwar unter anderem aufgrund einer krankheitsbedingten Notwendigkeit. Der Einvernahme vom 18. April 2019 auf Seite 167 könne entnommen werden, dass er etwa 10 Tage vor der polizeilichen Anhaltung im Kantonsspital X.____ aufgrund einer Reizdarmerkrankung in Behandlung gewesen sei. Dabei habe er oral CBD und THCA aufgenommen. Es sei somit aktenkundig, dass er auch oral CBD eingenommen und nicht nur am 5. April 2017 eine gewisse Charge seiner jüngsten Produktion getestet habe. Gleichwohl habe die Vorinstanz auf das Gutachten des IRM Y.____ abgestellt, welches als Grundlage davon ausgegangen sei, dass keine orale Aufnahme eines CBD-Produktes stattgefunden habe. Die Grundlage des Gutachtens sei schlicht falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Weiter liege bei CBD- und THCA-Produkten keine psychoaktive Wirkung vor, weswegen sie auch nicht unter den Begriff der Betäubungsmittel fallen würden. THC und THCA würden bei der Erhitzung jeweils dasselbe Abbauprodukt im Blut erzeugen. Dadurch sei die Wertbestimmung des THC-Gehalts verfälscht worden. Da das IRM Y.____ im normalen Verfahren bei der Blutanalyse die Probe erhitzt, das heisse decarboxyliert habe, sei erst das gemessene THC geschaffen worden, weshalb der Wert von 24 µg/L festgestellt worden sei. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er kein Betäubungsmittel konsumiert habe, werde auch durch den polizeilichen Bericht vom 5. April 2017 (Akten S. 113) unterstrichen, denn er sei unauffällig ruhig und gleichbleibend gewesen. Die Reaktion und die Sprache seien unauffällig gewesen. Die Pupillen seien mittelgross und eine Lichtreaktion vorhanden gewesen. Dies spreche alles dafür, dass keine Sinnesbeeinträchtigung vorgelegen habe. Der Konsum von THC könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, weshalb er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand freizusprechen sei. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führt im Rahmen ihres Parteivortrages anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. April 2019 im Wesentlichen aus, es sei unverständlich, dass der Beschuldigte das Gutachten von Dr. med. B.____ nicht schon lange eingereicht habe. Eigenartigerweise behaupteten der Beschuldigte sowie der Gutachter, eine Hanföleinnahme eine Woche vor der polizeilichen Anhaltung könne dazu führen, dass am Ereignistag ein Blutspiegel von 24 µg/L THC vorliege. Ausserdem sei der Beschuldigte beim Thema Hanf sehr bewandert; er sei schon im Jahr 2017 in ein Verfahren verwickelt gewesen, wobei er damals freigesprochen worden sei, da man ihm zugutegehalten habe, nicht gewusst zu haben, dass der von ihm angebaute CBD-Hanf einen höheren THC-Gehalt als 1% aufweisen könne. Im vorliegenden Fall hätte der Beschuldigte aber nun wissen müssen, dass es problematisch sei, nach dem Konsum seiner Produkte Auto zu fahren. Die beiden dem Beschuldigten vorgeworfenen und im Rahmen des Berufungsverfahrens noch strittigen Tatbestände seien jedenfalls klarerweise erfüllt. 1.4.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Nach Ziff. 2 von Art. 19a BetmG kann das Verfahren in leichten Fällen eingestellt oder von einer Strafe abgesehen bzw. eine Verwarnung ausgesprochen werden. Praxisgemäss ist der "leichte Fall" ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Bei der Beurteilung, ob ein Fall leicht ist, sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das Gericht darf nicht nur auf ein einziges Element - z.B. auf die Art der Droge, auf die Vorstrafen des Täters, auf die Umstände, unter denen er gehandelt hat, oder auf die geringere oder grössere Drogenabhängigkeit - abstellen. Ausserdem ist bei Konsum von Cannabis nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist sodann ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Cannabis konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern. Werden dem Beschuldigten neben dem Gebrauch von Betäubungsmitteln gleichzeitig noch weitere Delikte zur Last gelegt, ist dadurch die Einstellung des Verfahrens nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG nicht ausgeschlossen, soweit sie den unbefugten Konsum betrifft ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. Zürich 2016, N 20 ff. zu Art. 19a BetmG, mit Hinweisen; BGE 124 IV 186, 124 IV 44). 1.4.2 Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Wer aus anderen Gründen (als Angetrunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Nach Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG kann der Bundesrat (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut - unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit - Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm die Substanzen, bei deren Nachweis Fahrunfähigkeit anzunehmen ist, in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegt (BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2 (Abs. 2 bis ). Für Personen, die belegen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen (Abs. 2 ter ). Nach Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) gilt THC ab einem Messwert von 1,5 µg/L als im Blut nachgewiesen. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, die neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. 1.4.3 Gemäss Polizeirapport vom 29. April 2017 (Akten S. 107) sei der Beschuldigte am 5. April 2017 um 00.20 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle in der Ausfahrt X.____ der A22 im Lieferwagen BLXXXXXX angehalten und zur Kontrollstelle weitergeleitet worden, da aus dem Wageninnern Cannabis-Geruch festgestellt worden sei. Der Beschuldigte, welcher den Wagen gelenkt habe, sowie sein Mitfahrer, der Sohn seines Cousins, und der Lieferwagen seien daraufhin kontrolliert bzw. durchsucht worden. In den Effekten des Beschuldigten sei ein Beutel Rolltabak mit unter den Tabak gemischten Cannabis-Krümeln gefunden worden. Auf eine erste Frage des Polizisten hin habe der Beschuldigte angegeben, sich den Cannabis-Geruch nicht erklären zu können. Als die Cannabis-Krümel im Rolltabak festgestellt worden seien, habe er aus freien Stücken gesagt, dass er mit CBD-Hanf handle und es bei ihm immer mal nach Hanf rieche. Zu seinem Beifahrer habe er sinngemäss gemeint, dass es interessant sei zu sehen, was nun geschehe. Der Beschuldigte habe erklärt, dass CBD-Hanf nicht illegal sei und keine halluzinogene Wirkung habe. Es würde ihn interessieren, wie dies behandelt werde. Der Beschuldigte habe diverse Aussagen und Unterschriften verweigert, weil die Formulare jeweils den Begriff "Betäubungsmittel" enthalten oder anderweitig eine entsprechende Wirkung des konsumierten Produkts suggeriert hätten (Akten S. 109). Am 8. Mai 2017 wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten vom Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) der Universität Y.____, Forensische Chemie und Toxikologie, erstellt. Prof. Dr. med. C.____, Dr. phil. D.____, Forensischer Toxikologe SGRM und Dr. phil. nat. E.____, Forensische Toxikologin SGRM, haben im Blut des Beschuldigten folgende Werte festgestellt: THC ca. 24 µg/L, Hydroxy-THC 8.3 µg/L, THC-Carbonsäure 88 µg/L, Cannabinol 0.8 µg/L und Cannabidiol < 0.5 µg/L. Die Gutachter haben unter anderem ausgeführt, dass es sich beim im Blut nachgewiesenen THC um den psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis handle. Die THC-Blutkonzentration von ca. 24 µg/L liege oberhalb des analytischen Kalibrationsbereichs und deutlich über dem ASTRA-Grenzwert. Die Blutprobe sei im Rahmen einer Qualitätskontrolle durch das IRM Z.____ einer Zweitanalyse unterzogen worden, welche unter Berücksichtigung der Messunsicherheit zu identischen Messwerten geführt habe. Die Befunde würden darauf hinweisen, dass der Beschuldigte häufig Cannabis konsumiere. Bei häufigem Cannabiskonsum lasse sich der Zeitpunkt des letzten Konsums nicht aus den Konzentrationen der Cannabinoide ableiten. Die THC-Konzentration im Blut spreche jedoch selbst bei häufigem Konsum für einen Cannabiskonsum in den Stunden vor der Blutentnahme. Der Beschuldigte habe angegeben, ausschliesslich CBD-Hanf zu konsumieren. Die Befunde würden diesen Angaben widersprechen und für einen Konsum von Drogenhanf, der deutlich mehr THC als CBD enthalte, sprechen. CBD sei lediglich im Spurenbereich festgestellt worden. In Bezug auf die Fahrfähigkeit des Beschuldigten haben die Gutachter festgehalten, dass die Fahrunfähigkeit als erwiesen gelte, da der THC-Messwert im Blut über dem Grenzwert von 1.5 µg/L liege. Da es sich beim Beschuldigten um einen Cannabiskonsumenten handle, der gemäss der Befunde dieses Betäubungsmittel häufig konsumiere, sei aus forensisch-medizinischer sowie toxikologischer Sicht eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung angezeigt (Akten S. 125 ff.). In einem zweiten Gutachten des IRM Y.____ vom 6. Dezember 2017 nahmen die Gutachter Stellung zum Vorbringen des Beschuldigten, wonach neue wissenschaftliche Studien belegen würden, dass bei der Verstoffwechselung von CBD im menschlichen Körper nicht psychoaktives THC als Abbauprodukt entstehen würde. Nach Ansicht des Beschuldigten würden die chemisch-toxikologischen Ergebnisse zum THC-Gehalt der Blutprobe keinerlei Rückschlüsse darauf zulassen, dass er psychoaktives THC vor der Inbetriebnahme des Motorfahrzeuges konsumiert habe. Die Gutachter hielten fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Polizei angegeben habe, ausschliesslich CBD-Hanf konsumiert zu haben. Da in allen Hanf-Chemotypen THC enthalten sei, sei auch bei Konsum einer THC-armen Hanfsorte damit zu rechnen, dass THC in den Körper aufgenommen werde. Im Folgenden setzten sich die Gutachter mit den vom Beschuldigten eingereichten wissenschaftlichen Studien bzw. Artikeln auseinander. Sie hielten anschliessend bezogen auf die Behauptung des Anwalts des Beschuldigten fest, dass wenn eine Umwandlung von CBD zu THC im Körper stattfinde, dies a) nur bei einer oralen Aufnahme zu erwarten wäre, b) bei oraler Aufnahme THC nur zu einem ausgesprochen geringen Anteil gebildet worden wäre und c) CBD dennoch in einer Konzentration zu erwarten wäre, die deutlich die THC-Konzentration übersteigen müsste. Im konkreten Fall sei aufgrund der polizeilichen Angaben davon auszugehen, dass keine orale Aufnahme stattgefunden habe, weshalb eine chemische Umsetzung von CBD im sauren Magenmilieu auszuschliessen wäre. In der Literatur lägen keine Hinweise vor, dass im Körper eine enzymatische Umwandlung von CBD in THC stattfinde. Selbst wenn dem so wäre, dann wäre bei Aufnahme von CBD-Hanf davon auszugehen, dass CBD in der Blutprobe in einer deutlich höheren Konzentration als THC nachzuweisen wäre. In casu habe dies nicht beobachtet werden können. CBD sei in der Blutprobe des Beschuldigten nur in einer sehr geringen Konzentration nachweisbar gewesen. Basierend auf dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sei die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration nicht auf eine alleinige Aufnahme von CBD-Hanf zurückzuführen. Die Cannabinoidkonzentrationen im Blut würden den Konsum von THC-reichem und CBD-armen Cannabismaterial belegen. Die Behauptung des Anwalts, es würde aus CBD nicht psychoaktiv wirkendes THC gebildet, sei aus wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar (Akten S. 145 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2018 führte der Beschuldigte aus, dass der Rolltabak nicht ihm, sondern dem Sohn seines Cousins gehöre. Dieser habe den Tabak in seiner Jacke gelassen, nachdem er die Jacke draussen beim Rauchen ausgeliehen habe. Der Beschuldigte gab weiter an, CBD-Hanf konsumiert zu haben. Seine Firma (die F.____ GmbH) würde CBD-Hanf, Öle und alkoholische Auszüge für Therapeuten produzieren. Ausserdem nehme er aufgrund seiner Reizdarmerkrankung die Produkte seiner Firma immer wieder ein. Es handle sich dabei nicht um psychoaktive Produkte und sie würden nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen. Der Abbaustoff im Blut sei jedoch derselbe, wie wenn man psychoaktiven Hanf eingenommen hätte. Auf die Frage, ob er am 4. April 2017 bis zu seiner Anhaltung durch die Polizei am 5. April 2017 um 00.20 Uhr Cannabis konsumiert habe, antwortete der Beschuldigte mit "Nein". Zum Ergebnis des Gutachtens des IRM Y.____ vom 8. Mai 2017 führte der Beschuldigte aus, dass dies auf die Einnahme der Produkte, namentlich der Öle, zurückzuführen sei (Akten S. 163 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018 gab der Beschuldigte an, dass er Öl konsumiert habe. Er leide seit seiner Kindheit an einer Reizdarmerkrankung und Cannabinoide seien dagegen hilfreich. Es sei ihm vorher nicht bewusst gewesen, dass die Öle eine hohe Abbaustoffkonzentration im Blut vorweisen würden. Das Produkt an sich sei aber nicht psychoaktiv wirksam. Zwei bis drei Stunden vor der Polizeikontrolle habe er in seinem Betrieb eine Probe geraucht. Er bestreite aber, psychoaktiven THC-Hanf konsumiert zu haben (Akten S. 369 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 9. April 2019 reicht der Beschuldigte ein Gutachten von Dr. med. B.____ vom 27. Dezember 2018 ein, in welchem Dr. B.____ zum Schluss gelangt, dass der vom Beschuldigten verwendete CBD-Extrakt in dem von ihm eingenommenen Umfang THC-Mengen enthalte, die im therapeutischen Bereich lägen und im Blut und Urin nachgewiesen werden könnten. Dies gelte auch für seine Abbauprodukte THC-OH und THC-COOH. Korrekterweise sollte bei einem Extrakt mit einer Konzentration von 1% THC nicht von einem CBD-Extrakt gesprochen werden, da bei entsprechender Dosierung die THC-Wirkung erheblich sein könne. Der Beschuldigte führt diesbezüglich an der Parteiverhandlung aus, dass aus dem Gutachten hervorgehe, wie sich das Öl, welches er konsumiert habe, zusammensetze. Es zeige sich, dass kein THC konsumiert worden sei, sondern CBD und THC-A, THC dagegen nur in geringen Mengen. Des Weiteren reicht der Beschuldigte eine ärztliche Bescheinigung des Kantonsspitals X.____ vom 8. April 2019 ein, in welcher bestätigt wird, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2017 auf der interdisziplinären Notfallstation gewesen sei. Im Rahmen der Befragung vor dem Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zusätzlich an, am Abend des 4. April 2017 um ca. 20.20 bis 20.30 Uhr CBD-Hanf geraucht zu haben. Das Öl habe er bis zu einer Woche vor der Polizeikontrolle aufgrund seiner Krankheit regelmässig eingenommen. Anlässlich der Anhaltung durch die Polizisten habe er nichts vom Öl gesagt, weil er gar nicht daran gedacht habe, da es ohnehin legal sei. Ausserdem hätte es keinen Sinn gemacht, weil die Polizisten es sowieso nicht verstehen würden (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 5 und 8). 1.4.4 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a); mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Gutachten unterliegen, wie alle Beweise, der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Würdigung sind dabei die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit. Bei rein technischen Fachfragen wird sich im Regelfall kaum ein Bedürfnis aufdrängen, gutachterliche Erkenntnisse zu hinterfragen bzw. von ihnen ganz oder teilweise abzuweichen. Diese lassen sich mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden verobjektivieren. Ein Abweichen vom Gutachten ist nur aus triftigen Gründen zulässig (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 2). Ein Privatgutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar, hat mithin nicht die Qualität eines Beweismittels (vgl. Marianne Heer , a.a.O., Art. 182 N 10 und Art. 189 N 6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 I 73, 82; 100 IV 249; 97 I 320, 325; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N 15; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 182 N 7). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass solche Unterlagen unbeachtlich sind. Ein Privatgutachten kann von Gerichten zwar entgegengenommen werden. Keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Die Befunde einer privat beauftragten sachverständigen Person können nicht beweisbildend sein (vgl. Marianne Heer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 82). An anderer Stelle vertritt das Bundesgericht aber immerhin die Auffassung, dass generell das gesamte vorhandene Beweismaterial ungeachtet dessen Herkunft und Bezeichnung rechtlich zu würdigen ist. Bei Widersprüchen ist demnach anzugeben, weshalb auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abzustellen ist. Das muss auch hier gelten, wenn solche privat in Auftrag gegebene Erkenntnisse formal und inhaltlich den üblichen Anforderungen genügen. Ein Parteigutachten kann geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft (i.S.v. Art. 189 lit. a-c) oder nicht schlüssig ist. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Privatgutachten können mithin Fragen aufwerfen, die weiter zu begutachten sind ( Marianne Heer , a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.3; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009, E. 4.2; 6B_283/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 2). Auch gemäss Andreas Donatsch (a.a.O.) muss von eingereichten Parteigutachten zumindest Kenntnis genommen werden. Daher sind Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen, sehr wohl in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern diese nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei, für die streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind sowie keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen ( Marianne Heer , a.a.O., Art. 189 N 7). Wenn das Parteigutachten ergibt, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft worden sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O.). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369, 125 V 351 E. 3b und c; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2). Gemäss Niklaus Schmid (a.a.O.) gilt es auch den Grundsatz der Beweisfreiheit zu beachten. Ein Privatgutachten stellt folglich einen Beweis wie ein anderer dar, bedarf aber besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung (vgl. Niklaus Schmid , a.a.O., N 7). Zudem gilt es zu beachten, dass sich die Verfahrensleitung häufig nur dann zur Einholung eines "Obergutachtens" bzw. "Ergänzungsgutachtens" entschliesst, wenn die von der Verteidigung vorgetragene Kritik durch ein Privatgutachten unterstützt wird. Liegt ein Privatgutachten vor, so erhöhen sich zumindest die Chancen, dass eine "Oberexpertise" eingeholt wird (vgl. Bernhard Isenring/Rahel Müller , Kommunikation zwischen Verteidigung und Gutachter im Strafprozess, AJP 2016, S. 1334 ff., S. 1339). Die Verteidigung kann ein fertig erstelltes amtliches Gutachten häufig nur dann effektiv angreifen, wenn die von ihr vorgetragene Kritik von einem Privatgutachten unterstützt wird ( Bernhard Isenring/Rahel Müller , a.a.O., S. 1341 ). Vorliegend hält das Gutachten des IRM Y.____ vom 8. Mai 2017 fest, dass der Beschuldigte einen THC-Wert aufgewiesen habe, welcher die erlaubte Grenze um das 16-fache überschreite. Das sowohl formell als auch inhaltlich de lege artis erstellte Gutachten ist klar und schlüssig und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die darin getätigten Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Das Ergebnis des Gutachtens wurde sodann noch durch das IRM Z.____ überprüft und bestätigt. Es wurden somit zwei verschiedene Analysen durchgeführt, welche zum selben Ergebnis gelangt sind. Ausserdem wurde vom IRM Y.____ noch eine ergänzende Stellungnahme zu den Vorbringen des Beschuldigten eingeholt, welche ebenfalls klar und deutlich ausgefallen ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Unter diesen Umständen ist das Gutachten des IRM Y.____ vom 8. Mai 2017 vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist, zumal ein Abweichen von Gutachten ohnehin nur aus triftigen Gründen zulässig wäre (vgl. E. 1.4.4 hiervor). Auch das vom Beschuldigten eingereichte Gutachten von Dr. med. B.____ vom 27. Dezember 2018 vermag die Überzeugungskraft des IRM Gutachtens nicht zu schmälern. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte dieses Gutachten erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Parteiverhandlung vom 9. April 2019 eingereicht hat, zumal es bereits am 27. Dezember 2018 vorlag. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018 selbst angegeben hat, dass Dr. med. B.____ Vorsitzender der G.____ sei. Die F.____ GmbH, bei welcher der Beschuldigte Gesellschafter und Geschäftsführer ist, sei auf der Internetseite der G.____ als Sponsor aufgeführt (Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018; Akten S. 381). Beim Gutachten von Dr. B.____ handelt es sich um ein Privatgutachten und somit lediglich um eine Parteibehauptung. Es kommt hinzu, dass das Gutachten von einem wohl für diesen Fall als nicht hinreichend unabhängig zu bezeichnenden Arzt erstellt wurde. Unter diesen Umständen ist es bereits in formeller Hinsicht nicht beweiskräftig. Aber nicht nur formell, sondern auch inhaltlich vermag das Gutachten von Dr. B.____ das IRM Gutachten nicht zu entkräften, zumal es zum einen lediglich eine Einzelmeinung vertritt und sich zum anderen nicht mit den abweichenden Ausführungen des IRM Y.____ auseinandersetzt. 1.4.5 Stellt man auf das Gutachten des IRM Y.____ vom 8. Mai 2017 ab und geht dementsprechend davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle am 5. April 2017 einen THC-Gehalt von ca. 24 µg/L im Blut aufgewiesen hat, ist der objektive Tatbestand sowohl des Konsums von Betäubungsmitteln als auch des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand klarerweise erfüllt. Der THC-Grenzwert von 1,5 µg/L wurde deutlich überschritten, weshalb die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten unabhängig von weiteren Beweisen oder der individuellen Verträglichkeit als erwiesen gilt. Der Beschuldigte hat in diesem Zustand der Fahrunfähigkeit ein Motorfahrzeug geführt. Aus dem im Blut nachgewiesenen THC-Wert erhellt ausserdem, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel konsumiert haben muss. Auch der subjektive Tatbestand der beiden Delikte ist gegeben, zumal sich der in Bezug auf Cannabis erfahrene Beschuldigte den Folgen des Konsums hätte bewusst sein müssen. Zum einen ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der F.____ GmbH, welche unter anderem mit CBD-Hanf und CBD-Öl arbeitet. Zum anderen war der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinen Cannabisprodukten in strafrechtliche Verfahren involviert. Der Beschuldigte rechtfertigt sich damit, oral CBD-Öl eingenommen zu haben, welches sich im Körper anlässlich des Abbauprozesses so umgewandelt habe, dass dasselbe Produkt entstanden sei, wie wenn er THC-Cannabis konsumiert hätte. Das IRM Gutachten habe sich demzufolge auf eine falsche Grundlage gestützt. Die Erklärung des Beschuldigten zur Rechtfertigung seines hohen THC-Messwertes erscheint äusserst gewagt und widerspricht den beiden Gutachten des IRM Y.____ diametral. Gemäss dem IRM Y.____ ist die Behauptung, aus CBD würde nicht psychoaktiv wirkendes THC gebildet, aus wissenschaftlicher Sicht nicht haltbar (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Der Beschuldigte hat sodann angegeben, das Öl bis zu einer Woche vor der Polizeikontrolle eingenommen zu haben. Es erscheint überaus erstaunlich, dass die bereits eine Woche zurückliegende Einnahme von CBD-Öl zu einer derart hohen THC-Konzentration im Blut geführt haben soll. Ausserdem begründet das IRM Y.____ nachvollziehbar, dass beim Konsum von CBD-Produkten der CBD-Wert deutlich höher hätte ausfallen müssen als der THC-Wert. In der Blutprobe des Beschuldigten sei aber CBD nur in einer sehr geringen Konzentration nachweisbar gewesen. Die Konzentrationen im Blut würden den Konsum von THC-reichem und CBD-armen Cannabismaterial belegen. Des Weiteren kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle die Einnahme der Öle nicht erwähnt und auch im weiteren Verfahren eine Öl-Einnahme nicht belegt hat, obwohl er genügend Zeit dazu gehabt hätte. Der Beschuldigte hat erstmals im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2018 vorgebracht, Öl eingenommen zu haben. Mit dem Gutachten vom 27. Dezember 2018 von Dr. B.____ versucht der Beschuldigte, die Öl-Einnahme sowie deren Auswirkungen auf den bei ihm nachgewiesenen THC-Gehalt zu belegen. Wie bereits ausgeführt, vermag aber das Privatgutachten das Gutachten des IRM Y.____ in keiner Weise zu entkräften. Ferner reicht die vom Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichte Bestätigung des Kantonsspitals X.____ vom 8. April 2019 ebenso wenig für eine Rechtfertigung aus, zumal darin keine ärztliche Verschreibung eines cannabishaltigen Produkts gemäss Art. 2 Abs. 2 ter VRV enthalten ist. 1.4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gutachten des IRM Y.____ vom 8. Mai 2017 abgestellt und den Beschuldigten gestützt darauf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

2. Strafzumessung 2.1 Das Kantonsgericht kommt - mit derselben Begründung wie die Vorinstanz - zum Ergebnis, dass das Verschulden des Beschuldigten aufgrund der Tatkomponenten gesamthaft als eher leicht zu werten ist und auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten weiterhin als eher leicht erscheint. Innerhalb des für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand relevanten Strafrahmens ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 75 Tagen erscheint vorliegend als tat- und schuldangemessen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte ausserdem des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises strafbar gemacht hat, ist die Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB auf 90 Tage zu erhöhen. Für die Begründung kann auf die äusserst detailliert vorgenommene und schlüssig begründete Strafzumessung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 15 ff. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Urteil des BGer 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Damit das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen kann, ist Art. 41 StGB zu berücksichtigen, welcher seit dem 1. Januar 2018 revidiert in Kraft ist. lm Unterschied zum alten Art. 41 StGB, in welchem die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Freiheitsstrafe kumulativ erfüllt sein mussten, reicht es nun aus, wenn die Voraussetzungen alternativ erfüllt sind. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB, wonach dasjenige Gesetz anwendbar ist, welches für den Beschuldigten das mildere ist, wird auf die Gesetzeslage zum Tatzeitpunkt abgestellt. Daher kommt im vorliegenden Fall der alte Art. 41 StGB als "lex mitior" zum Tragen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe sind demnach zum einen, dass eine bedingte Strafe gemäss aArt. 42 StGB ausser Betracht fällt und zum anderen zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, fällt zwar im vorliegenden Fall eine bedingte Strafe ausser Betracht, jedoch ist nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe kumulativ erfüllt sein müssen, ist in casu eine Geldstrafe anzuordnen. 2.4 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 wird insbesondere ausgeführt, da der Beschuldigte den Behörden vorliegend sowie im 2014 im Zusammenhang mit Cannabis und sowie im 2015 hinsichtlich Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht aufgefallen sei, könne nicht von einer deutlich positiven Wandlung der Lebensumstände gesprochen werden. Auch dass er sich im aktuellen Strafverfahren mit vier Straftaten konfrontiert sehe, spreche eine deutliche Sprache, was seine Gesetzeskonformität anbelange. Mangels Vorliegens besonders günstiger Umstände müsse der bedingte Vollzug klarerweise verneint werden, weshalb auch die erste Voraussetzung für die Anordnung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erfüllt sei. Demzufolge sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen respektive drei Monaten auszusprechen. 2.6 Anlässlich des Parteivortrages an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte aus, dass ein erneuter bedingter Vollzug zulässig sei, wenn besonders günstige Umstände vorliegen würden. Solche Umstände lägen gemäss Bundesgericht vor, wenn frühere oder spätere Taten nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschuldigten eingetreten sei. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges komme zudem in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulasse, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Die beiden Vorstrafen seien nicht als einschlägig zu bezeichnen und es würden keine konkreten Anzeichen bestehen, dass sich der Beschuldigte in Zukunft nicht wohlverhalten werde, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen und eine bedingte Strafe auszusprechen sei. Der Beschuldigte könne sich mittlerweile einen höheren Lohn auszahlen und die GmbH eine Gewinnausschüttung im Umfang von Fr. 3‘000.-- vornehmen, um eine allfällige unbedingte Geldstrafe zu bezahlen, so dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine unbedingte Geldstrafe vollzogen werden könnte, weshalb die Voraussetzungen einer unbedingten Freiheitsstrafe auch aus diesem Grund nicht erfüllt seien (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 8, mit Verweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer). 2.7 Am 18. Februar 2014 wurde der Beschuldigte vom Kantonsgericht Basel-Landschaft der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Der Beschuldigte wurde demnach innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb der Aufschub der Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2015 wurde der Beschuldigte ausserdem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Strassenverkehrsdelikten (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten handelt es sich bei diesen beiden Verurteilungen wohl um einschlägige Vorstrafen, zumal es im vorliegenden Verfahren wiederum um Betäubungsmittel- sowie Strassenverkehrsdelikte geht. Es kommt hinzu, dass die beiden dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten am 5. April 2017 sowie am 4. April 2018 und somit in der dreijährigen Probezeit vorgefallen sind. Des Weiteren hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren unbeirrt seine Auffassung vertreten, dass er nichts Illegales gemacht habe, die Gutachter falsche Methoden angewendet hätten und die Behörden die Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Hanf ohnehin nicht verstehen würden. Die neuerliche Straftat steht mit der früheren Verurteilung insofern im Zusammenhang, als der Beschuldigte seit mehreren Jahren mit Hanf-Produkten wirtschaftet und im Jahr 2014 wegen des Betriebs einer Hanfindooranlage verurteilt wurde. Bereits damals haben die Pflanzen einen hohen THC-Gehalt aufgewiesen, was vom Beschuldigten bagatellisiert wurde. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet der Beschuldigte, THC-Hanf konsumiert zu haben und versucht den hohen THC-Gehalt in seinem Blut auf verschiedene Weise zu rechtfertigen. Weder im damaligen noch im vorliegenden Verfahren zeigt der Beschuldigte Einsicht in das Unrecht seiner Taten und beharrt darauf, dass sein Tun legal gewesen sei. Von einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters kann nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung selber angibt, dass alles noch gleich sei. Aus dem Gesagten folgt, dass beim Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände vorliegen. Ein bedingter Strafvollzug ist demnach im vorliegenden Fall nicht möglich. 2.8 Damit eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten anstelle einer Geldstrafe angeordnet werden darf, muss aber auch zu erwarten sein, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Oktober 2018 wurde dargelegt, dass der Beschuldigte Schulden im Umfang von rund Fr. 260‘000.-- habe. Des Weiteren sei er Vater von fünf Kindern und gegenüber allen unterhaltspflichtig, dies bei einem Nettoeinkommen von Fr. 3‘800.--. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gibt der Beschuldigte an, dass sich seine Einkommenssituation kontinuierlich steigere. Er verdiene jetzt etwa Fr. 4‘600.-- netto und habe seine Schulden von Fr. 260‘000.-- auf Fr. 220‘000.-- abgebaut. Er sei aber noch immer unterhaltspflichtig gegenüber fünf Kindern. Im Rahmen des Parteivortrages hat die Rechtsvertretung des Beschuldigten ausgeführt, dass sich der Beschuldigte einen höheren Lohn auszahlen und die GmbH eine Gewinnausschüttung im Umfang von Fr. 3‘000.-- vornehmen könnte, um eine allfällige unbedingte Geldstrafe zu bezahlen, sodass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine unbedingte Geldstrafe vollzogen werden könnte (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 3). Die Staatsanwaltschaft führt aus, es sei korrekt, dass von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden sei. Die Staatsanwaltschaft könne sich dem Antrag anschliessen, dass eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen werde, aber mit einer verlängerten Probezeit und einer zusätzlichen Verbindungsbusse (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 9. April 2019, S. 10). 2.9 Der bedingte Vollzug der Strafe ist, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht möglich. Hingegen ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - davon auszugehen, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich denn im Vergleich zur vorinstanzlichen Verhandlung auch verbessert. Unter diesen Umständen ist anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe anzuordnen. Beim unbedingten Vollzug der Strafe bleibt es allerdings und die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und daher zu bestätigen. 2.10. Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) zu verurteilen. Bei diesem Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten insofern teilweise gutzuheissen, als er durch die Abänderung des Strafpunktes bzw. der Sanktionsart obsiegt. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

3. Kosten des Strafgerichts 3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv Ziffer 4). III. Kosten des Kantonsgerichts 1. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 3‘100.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 100.--, gehen im Umfang von 20% bzw. Fr. 620.-- zu Lasten des Staates und im Umfang von 80% bzw. Fr. 2‘480.-- zu Lasten des Beschuldigten. Diese Verteilung ist im vorliegenden Fall angemessen, da der Beschuldigte nur insofern marginal obsiegt, als bei der Sanktionsart eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Parteientschädigung wird im selben Verhältnis (20% zu 80%) zwischen dem Staat und dem Beschuldigten aufgeteilt. Die von Rechtsanwältin Dr. Monika Guth Eichner eingereichte Honorarnote vom 9. April 2019 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings sind 2 Stunden von der Verhandlung vor Kantonsgericht in Abzug zu bringen, zumal die Verhandlung lediglich 1 und nicht wie vorgesehen 3 Stunden in Anspruch genommen hat. Somit sind von den geltend gemachten Fr. 3‘544.70 Fr. 440.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer bzw. Fr. 33.90, also total Fr. 473.90, abzuziehen. Es resultiert ein Honorar von Fr. 3‘070.80, welches im Verhältnis 20% zu 80% auf die Parteien zu verteilen ist. Der Beschuldigte trägt damit Honorarkosten in der Höhe von Fr. 2‘456.65 und der Staat solche in der Höhe von Fr. 614.15. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2018, lautend: "1. A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2018 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten , sowie zu einer Busse von CHF 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV, Art. 34 VSKV-Astra), Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. Die gegen A.____ am 7. Mai 2015 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. 3. Der sichergestellte Tabakbeutel mit einer Mischung aus Tabak und Marihuana geht zur Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäss Art. 376 ff. StPO an die Staatsanwaltschaft zurück. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'279.15 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : "1. A.____ wird des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV, Art. 34 VSKV-Astra), Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS), Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3‘100.-- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 3‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--) werden zu vier Fünfteln (Fr. 2‘480.--) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel (Fr. 620.--) auf die Staatskasse genommen. III. Der Wahlverteidigerin Dr. Monika Guth Eichner, Advokatin, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 614.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Olivia Reber