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460 2018 131

Basel-Landschaft · 2018-11-09 · Deutsch BL

Bestellung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid über die Bestellung der amtlichen Verteidigung und deren Entschädigung für das inzwischen abgeschriebene Berufungsverfahren. Gemäss Art. 133 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt, mithin vom Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts gemäss Art. 61 lit. c StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung legt am Ende des Verfahrens nach Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) das Kantonsgericht fest. 2.1 Sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegeben, so gilt die bewilligte amtliche Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren, d.h. bis zum Eintritt der Rechtskraft bzw. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2017, Zürich/St. Gallen, Art. 132 N 2; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 132 N 5 und 9). 2.2 Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, wonach die beschuldigte Person verteidigt werden muss, wenn ihr unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht, musste für den Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig die notwendige amtliche Verteidigung angeordnet werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die notwendige Verteidigung wegen der Höhe der drohenden Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme gilt in gleichem Masse auch für das Rechtsmittelverfahren, sofern die entsprechende Strafe oder freiheitsentziehende Massnahme weiterhin zur Diskussion steht ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 19). Vorliegend hat der Beschuldigte dem Berufungsgericht beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2017 aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen. Damit stand die durch das Strafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zur Disposition. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten ist nach wie vor gegeben. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten somit ebenfalls die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

E. 3 Mit Honorarnote vom 24. Mai 2018 hat Advokat B.____ für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 3‘359.50 in Rechnung gestellt. Ins Gewicht fällt vorliegend die Konsultation des Beschuldigten im Gefängnis La Stampa in Lugano, wofür inklusive Fahrt ein Arbeitsaufwand von 11 Stunden fakturiert wird. Für das Studium des Urteils des Strafgerichts werden 2 Stunden und für die Korrespondenz mit dem Beschuldigten 1 Stunde veranschlagt. Die anwaltlichen Bemühungen belaufen sich gemäss Advokat B.____ somit auf insgesamt CHF 2‘800.00. Die Auslagen in der Höhe von CHF 319.30 setzen sich aus Reisespesen in der Höhe von CHF 300.00 sowie Barauslagen für Kopiaturen im Betrag von CHF 8.00 und Portokosten von CHF 11.30 zusammen. Die Mehrwertsteuer von 7.7% schlägt in der Höhe von CHF 240.20 zu Buche. 4.1 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR. 101) einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten, wobei dieser aber nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Es besteht kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung (vgl. BGE 131 I 217 E. 2 mit Hinweisen; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 135 N 6; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld vor wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Parteivortrages (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Umgekehrt werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto praxisgemäss nicht separat vergütet. Dieser Aufwand gilt vielmehr als im Grundhonorar abgegolten. Auch Nachbesprechungen (Besprechungen im Nachgang zur Urteilseröffnung) gelten praxisgemäss als mit dem mit der Hauptverhandlung verbundenen Aufwand mitabgegolten. Gleiches gilt hinsichtlich einer gewissen zusätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung durch die Verteidigung; für diese besteht grundsätzlich kein Anspruch auf separate Entschädigung (vgl. BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 8 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Was die Reisezeit der amtlichen Verteidigung in einen anderen Kanton im Besonderen betrifft, darf diese auch bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der Entschädigung ausgeschlossen werden (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3 zur analogen Rechtslage bei ausserkantonaler Verteidigung). Auch die Mandatierung einer ortsansässigen Verteidigung kann aufgrund der in Art. 4 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR. 935.61) gewährleisteten Freizügigkeit der Anwälte, in der ganzen Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, nicht vorgeschrieben werden (vgl. KGer BL 470 16 149 vom 2. August 2016 E. 5.5.2 zur analogen Rechtslage bei der Wahlverteidigung). 4.2 Der amtlichen Verteidigung können - was in casu nicht erforderlich war - auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Übersetzers vergütet werden, wobei auch hier (wie bei Gefangenenbesuchen, vgl. E. 5.5 ff.) grundsätzlich nach Art. 68 StPO vorzugehen ist und entsprechende Kostengutsprachen einzuholen sind, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 68 N 8, m.w.H.). Ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, hat die amtliche Verteidigung bei dessen Mandatierung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und des dazugehörigen Reglements (SGS 140.611) richtet. Demnach wird der Dolmetscher für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für zweimal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende (SGS 153.18) entschädigt. Gemäss § 17 Abs. 1 der genannten Verordnung beträgt der zu vergütende Stundenansatz in der Regel CHF 70.00. 4.3 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger aufgrund von § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG; SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) auszurichten. Gemäss § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 TO). Neben dem Zeitaufwand sind die Mehrwertsteuer und die Auslagen für Kopiaturen, Porto- und Telefonauslagen sowie Reisespesen zu vergüten (§ 15 ff. TO). 5.1 Vorliegend ist nunmehr die Frage zu beantworten, ob von einer amtlichen Verteidigung erwartet werden kann, dass sie sich vor Generierung beachtlicher Kosten, die vorliegend auf einen Gefangenenbesuch im Kanton Tessin zurückzuführen sind, mit Fragen möglicher Kostenminimierung auseinandersetzen muss. Vorliegend geht es um Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2‘200.00 (11 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00) für die "Konsultation in Lugano inkl. Fahrt" sowie Auslagen von CHF 300.00 (Reisespesen) - Kosten, welche im Rahmen einer Wahlverteidigung kaum ohne Rücksprache mit der Klientin oder dem Klienten so hätten generiert werden können. Konkret ist also zu prüfen, ob sich die amtliche Verteidigung vor längeren Reisen unter anderem im Hinblick auf eine mögliche Kostenminimierung u.a. mit der Möglichkeit einer Video- oder Telefonkonferenz sowie derjenigen eines Gefangenentransports des Beschuldigten mittels des Transportsystems Jail-Transport-System (JTS) auseinandersetzen muss. 5.2 Gemäss Mitteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Juni 2018 wären für einen hypothetischen Transport vom Tessin in den Kanton Basel-Landschaft keine (zusätzlichen) Kosten entstanden, sofern der Transport durch die Mitarbeitenden der Securitas AG durchgeführt worden wäre. Der Kanton Basel-Landschaft entrichte der Securitas AG quartalsweise einen Pauschalbeitrag für die Transportausführung. Grundlage dieses Auftragsverhältnisses sei der Rahmenvertrag vom 14. April 2000 betreffend die interkantonalen Häftlingstransporte in der Schweiz sowie die Vereinbarung über die Verlängerung des Rahmenvertrags vom 7. April 2005 inklusive den aktuell gültigen Anhängen. Danach würden die interkantonalen Häftlingstransporte in der Schweiz seit dem 1. Januar 2001 im Auftrag der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) durch die Arbeitsgemeinschaft der Securitas AG und SBB AG mittels JTS durchgeführt. Aufgrund der getakteten Fahrpläne im JTS würden kantonsübergrenzende Zuführungen (standortabhängig) optimal von Dienstag bis Donnerstag durchgeführt. Der Transport am Montag und Freitag eigne sich weniger, da die Anreise montags frühestens am Mittag erfolge und die Rückreise freitags nicht mehr gewährleistet werden könne, sodass der Häftling allenfalls einen Haftplatz über das Wochenende belegen müsste. Am Samstag und Sonntag erfolgten keine Zu- bzw. Rückführungen. Gemäss Fahrplanauskunft würde eine Zuführung vom Tessin in den Kanton Basel-Landschaft 6.5 Stunden und eine Rückführung 6 Stunden dauern. Die jeweiligen Ankunftszeiten würden auf 11:15 Uhr bzw. 13:45 Uhr fallen. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 führt Advokat B.____ zusammengefasst aus, ihm sei bis anhin nicht bekannt gewesen, dass für Anwaltsbesprechungen Gefangenentransporte durchgeführt würden. Eine solche Besprechung vorher mit der Verfahrensleitung absprechen zu müssen sei ihm neu. Ferner sei ein Transport vom Tessin nach Muttenz für den Gefangenen so beschwerlich, dass dieser aufgrund der Strapazen allenfalls lieber auf einen Anwaltsbesuch verzichte, was mit einer sorgfältigen Berufsausübung nicht vereinbar sei. Auch habe der Betroffene das Recht, seinem Anwalt die Haftsituation vor Ort zu zeigen. Schliesslich seien dem Gemeinwesen durch den Berufungsrückzug aufgrund der anwaltlichen Besprechung höhere Kosten erspart geblieben. Mit Stellungnahme vom 25. September 2018 bringt Advokat B.____ im Wesentlichen weiter vor, dass er seit 30 Jahren als Advokat tätig sei und bislang ohne Beanstandungen Gefangenenbesuche im Kanton Tessin, Genf oder Waadt absolviert habe. Nie sei verlangt worden, vorher mit der Verfahrensleitung Kontakt aufzunehmen. 5.4 Wie aus den Akten hervorgeht, war der Beschuldigte im Mai 2018 im vorzeitigen Strafvollzug (unter fortbestehender Fluchtgefahr) im Gefängnis La Stampa in Lugano inhaftiert (vgl. Vollzugsauftrag der Sicherheitsdirektion Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft vom 28. August 2018). Gestützt auf Art. 236 Abs. 4 StPO verlässt der Beschuldigte mit dem vorzeitigen Strafvollzug das Regime der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und tritt in jenes des Straf- oder Massnahmenvollzugs über ( Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 236 N 25; Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 236 N 15; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 236 N 8). Der Kontakt des Gefangenen zur Aussenwelt ist Teil dieses Vollzugsregimes, sofern dem laut Art. 236 Abs. 4 StPO nicht der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft entgegensteht (z.B. wegen Flucht- oder Kollusionsgefahr). Damit wird berücksichtigt, dass noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, woraus folgt, dass im Zweifelsfall die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anwendbar sind ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 236 N 8). Der Kontakt des Gefangenen zur Aussenwelt ist allgemein, d.h. für alle Formen der Freiheitsentziehung, in Art. 84 StGB und für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Art. 235 Abs. 2 und Abs. 4 StPO geregelt. Diese Bestimmungen stimmen im Hinblick auf das Recht des Gefangenen, mit dem Verteidiger frei und ohne inhaltliche Kontrolle zu verkehren, im Wesentlichen miteinander überein ( Matthias Härri , a.a.O., Art. 236 N 29), sodass nachfolgend trotz Fluchtgefahr des Beschuldigten auf Art. 84 Abs. 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311) abzustellen ist. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StGB ist der Kontakt mit Verteidigern zu gestatten, deren Besuche dürfen indes beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. Der Begriff des Kontakts ist umfassend zu verstehen. Neben dem direkten persönlichen Kontakt fallen darunter auch Formen der brieflichen und telefonischen Kommunikation (Botschaft BBl 1999 2118). Aus der Regelung von Art. 84 Abs. 4 StGB geht indes nicht hervor, dass der Kontakt auf das (passive) Empfangen von Anwaltsbesuchen beschränkt wäre oder im Wahlrecht des Gefangenen läge. Gemäss Botschaft garantiert Art. 84 Abs. 4 StGB (nur) den inhaltlich nicht kontrollierten Sprech- und Schriftverkehr. Die Garantie des ungestörten mündlichen und schriftlichen Verkehrs entfällt bloss dann, wenn ein Missbrauch nachgewiesen ist. In diesem Fall kann der Verkehr des Verteidigers mit seinem Mandanten auf briefliche Kontakte beschränkt oder äusserstenfalls ganz untersagt werden. Zudem nicht eingeschränkt und kontrolliert werden darf die Vorbereitung des Gefangenen in seiner Verteidigung, es sei denn, dies rechtfertigt sich im konkreten Fall durch ausserordentliche Umstände. Zur Vorbereitung der eigenen Verteidigung gehört insbesondere der ungestörte und ausreichende Verkehr mündlicher und schriftlicher Art mit dem Verteidiger (BBl 1999 2118 a.E.; so bereits BGE 107 IV 25 E. 3 zu aArt. 46 Ziff. 3 StGB). Aus all dem folgt, dass der Kontakt des Gefangenen mit seinem Verteidiger inhaltlich nicht kontrolliert werden darf und einer praxistauglichen Regelung unterstehen muss, die dem Gefangenen die eigene Verteidigung vorzubereiten ermöglicht. 5.5 Der Inhaftierte hat zwar das Recht, seinem Anwalt die Haftsituation zu schildern und sich diesbezüglich zu beschweren, was unter Umständen einen Anwaltsbesuch rechtfertigen kann, damit sich dieser vor Ort selbst ein Bild machen kann, doch sind in der vorliegenden Ausgangslage keine Umstände bekannt, welche einen Besuch von Advokat B.____ vor Ort zwingend erforderlich gemacht hätten. Vorliegend ging es um die Besprechung der Berufung bzw. der Möglichkeit eines Berufungsrückzugs. Mangels örtlichen Bezugs dieser Thematik oder anderer zwingender Gründe erweist sich ein Anwaltsbesuch vor Ort als nicht zwingend erforderlich. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten stellt sich somit die Frage, ob dem Beschuldigten nicht auch eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels JTS in ein Gefängnis der Region einen inhaltlich nicht kontrollierten Umgang mit seinem Verteidiger und eine uneingeschränkte Vorbereitung auf seine Verteidigung ebenso hätten gewährleisten können wie eine Besprechung vor Ort. 5.6 Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b und lit. c des Regolamento delle strutture carcerarie del Cantone Ticino vom 15. Dezember 2010 (StVV/TI; SGS 342.110) haben Häftlinge im Strafvollzug im Kanton Tessin die Möglichkeit, per Telefon- oder Videokonferenz den Kontakt mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Im Normalvollzug sind auch ausgehende Telefonate möglich (Art. 54 Abs. 3 StVV/TI). Das Gefängnis La Stampa in Lugano ist sowohl für Videokonferenzen wie auch (ausgehende) Telefonate technisch eingerichtet. Die Videokonferenzen werden direkt mit der angegebenen Kontaktperson geplant. Auch Telefonate werden in Zusammenhang mit Verteidigern - selbstredend - weder beschränkt noch aufgezeichnet. Telefonate mit Verteidigern werden auf eigens dafür vorgesehenen Geräten durchgeführt. Somit steht fest, dass es dem amtlichen Verteidiger in praxistauglicher Form möglich gewesen wäre, über Telefon- oder Videokonferenz mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. 5.7 Ein Gefangenentransport vom Tessin in den Kanton Basel-Landschaft und zurück dauert gemäss Fahrplanauskunft JTS 6.5 bzw. 6 Stunden und wird in regelmässigen Intervallen mehrmals in der Woche organisiert, womit ausser am Montag eine Ankunft jeweils am selben Tag um die Mittagszeit garantiert ist. Für die Transportbestellung ist gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Straf - und Massnahmevollzug des Kantons Basel-Landschaft (StVV/BL; SGS 261.41) der Vollzugskanton zuständig, vorliegend die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. c des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (StVG/BL; SGS 261) über die zentrale Transport-Dispositionsstelle des Kantons. Diese gibt den Transport bei der Einsatzzentrale JTS der Securitas AG in Zürich in Auftrag, die den Transportauftrag an die zuständige Transport-Dispositionsstelle des Kantons, in welchem sich der Häftling befindet, weiterleitet (Ziff. 3.1. Benutzer-Manual JTS). Diese sorgt für die Transportausführung bzw. die Transportorganisation (vgl. § 2 Abs. 1 Übereinkunft vom 23. Juni 1909 betreffend die Polizeitransporte). Für den Inhaftierten bzw. dessen Rechtsvertreter entsteht somit kein organisatorischer Mehraufwand. Insbesondere trifft nicht zu, dass Besprechungen vorher (inhaltlich) mit der Verfahrensleitung diskutiert werden müssten. Andererseits lassen sich Systemtransporte bis spätestens 19:00 Uhr des Vortags bestellen und regelmässig zeitnah durchführen (Ziff. 3.4 Benutzer-Manual JTS). Im Weiteren ist festzustellen, dass Unlustgefühle oder Unannehmlichkeiten der betroffenen Personen unter rechtlichen Aspekten unbeachtlich sind. Massgebend ist einzig, dass die Bedingungen des Gefangenentransports den Erfordernissen nach Art. 36 BV genügen und der Inhaftierte in seiner Menschenwürde und persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt wird als nötig, womit insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit angesprochen ist. Welche "Strapazen" mit diesem Grundsatz im Widerspruch stehen würden, führt Advokat B.____ nicht näher aus. Gemäss Benutzer-Manual JTS richten sich die Bedingungen eines Gefangenentransports nach modernen Standards und erfolgen auf der Schiene mit dem Schienenfahrzeug (Jail-Train) der SBB AG oder mit dem Strassenfahrzeug der Securitas AG (Ziff. 5.2). Der Transport erfolgt jeweils in Einzelzellen, wobei sichergestellt ist, dass die Häftlinge ausreichend verpflegt werden und spätestens nach 2 Stunden auf die Toilette gehen können (Ziff. 5.4). Das Recht des Beschuldigten auf freien Verkehr mit seiner Verteidigung wäre somit auch im Rahmen des JTS in genügender Form gewahrt gewesen und die Ausgestaltung des Gefangenentransports hätte einen in den Rahmenbedingungen verhältnismässigen Transport sichergestellt. 5.8 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit der Einsetzung des Anwalts als amtlicher Verteidiger entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechts- bzw. Sonderstatusverhältnis (BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a). Gemäss Art. 12 lit. g des BGFA stellen Mitwirkungspflichten die Grundlage dieses Verwaltungsrechtsverhältnisses dar wie die Pflicht, in dem Kanton, in dessen Register der Anwalt eingetragen ist, die amtliche Pflichtverteidigung zu übernehmen. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Aus diesem besonderen Verhältnis zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat resultiert (auch) eine Kostenminderungspflicht. Daher erscheint es opportun, vor Generierung hoher Kosten, die vorliegend auf einen Gefangenenbesuch im Kanton Tessin zurückzuführen sind, mit der Verfahrensleitung im Hinblick auf eine mögliche Kostenminimierung, vorliegend in Ausgestalt einer Telefon- oder Videokonferenz bzw. eines durch die Verfahrensleitung verfügten Gefangenentransports, Rücksprache zu nehmen. 5.9 Weiter dürfen bedürftige Personen durch die amtliche Verteidigung nicht besser gestellt werden als Personen mit Wahlverteidigung, was sich aus der Übernahme einer öffentlichen Aufgabe ergibt, die der Staat an die amtliche Verteidigung entschädigt, um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Personen sicherzustellen. Diese Gleichstellung darf nicht unterminiert werden, indem der amtlichen Verteidigung Aufwendungen entschädigt werden, welche in der Disposition einer Person mit einer Wahlverteidigung nicht oder nur mit Zurückhaltung generiert worden wären. Eine unzulässige Besserstellung läge namentlich dann vor, wenn es in freiem Ermessen der amtlichen Verteidigung stehen würde, bei der Übernahme öffentlicher Aufgaben (unnötigen) Aufwand und (unnötige) Kosten zu generieren, welche eine Wahlverteidigung zufolge Kostenbewusstseins seiner Mandantschaft vernünftigerweise nicht betreiben würde. Dabei spielt es keine Rolle, auf wessen Wunsch die amtliche Verteidigung diesen Aufwand tätigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit jeweils im Lichte dessen festzumachen, ob die fraglichen Aufwendungen für die Verteidigung der beschuldigten Person in der fraglichen Form aus Sicht eines Dritten notwendig waren. Vorliegend hätte eine Person mit Wahlverteidigung wohl kaum zugelassen, aufgrund eines Anwaltsbesuchs im Gefängnis La Stampa in Lugano seiner Anwältin oder seinem Anwalt rund 8 Stunden Reisespesen nach dem anwendbaren Anwaltstarif plus Reisespesen zu ersetzen, wenn er doch auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich telefonisch (unbeschränkt und nicht überwacht) mit seiner Verteidigung auszutauschen oder sich gar mittels eines kostenlosen Gefangenentransports zu- und rückführen zu lassen. Dies muss daher unter Gleichbehandlungsaspekten bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung Berücksichtigung finden. 5.10 Schliesslich ist festzustellen, dass Advokat B.____ über eine langjährige Berufserfahrung verfügt und im Rahmen anderer Fälle und der dortigen Akteneinsicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass für Gefangenentransporte zumindest im Prinzip das JTS zur Verfügung steht. Das Wissenmüssen um Telefonate und Videokonferenzen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs (unbeschränkt, nicht mitgehört und nicht aufgezeichnet mit der Verteidigung) muss ihm aus demselben Grund angerechnet werden. 5.11 Wäre im Übrigen ein Gefangenenbesuch im Rahmen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit angezeigt, ist die Reise jeweils nach Massgabe dessen zu entschädigen, inwieweit die amtliche Verteidigung ihre Reisezeit anderweitig produktiv nutzen könnte. Entsprechend der jeweils zurückgelegten Distanz muss für die Entschädigung der Reisezeit innerhalb der Nordwestschweiz ein anderer Ansatz gelten als für Reisen ausserhalb der Nordwestschweiz oder ins Ausland. Da ein Gefangenenbesuch innerhalb der Nordwestschweiz der amtlichen Verteidigung in der Regel kaum genügend Zeit einräumt, ihre Reisezeit beispielsweise im Zug in Ausübung des Mandats sinnvoll zu nutzen, erscheint es gerechtfertigt, der amtlichen Verteidigung die Reisezeit für notwendige Gefangenenbesuche innerhalb der Nordwestschweiz in der Regel voll zu entschädigen. Bei Gefangenenbesuche ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz rechtfertigt sich hingegen die Entschädigung zu einem reduzierten Ansatz mit dem Hinweis auf die als produktive Arbeitszeit anderweitig nutzbare Reisezeit. Andererseits gilt zu bedenken, dass die Arbeitsmöglichkeiten für eine Anwältin oder einen Anwalt beispielsweise im Zug wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt sind und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten behindert (vgl. BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Gefangenenbesuche weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz dürften aber ohnehin nur in Ausnahmefällen opportun sein. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz zumeist eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels JTS in ein Gefängnis der jeweiligen Region zu prüfen (vgl. vorne E. 5.6 und E. 5.7). Dementsprechend sind derartige ausserregionale Gefangenenbesuche mit der jeweiligen Verfahrensleitung vorgängig abzusprechen und bewilligen zu lassen (vgl. vorne E. 5.7). Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten zu einer erheblichen Kürzung des geltend gemachten Honorars und der geforderten Auslagen führen. Demgegenüber können (auch) lange Reisen bei vorgängiger Gutheissung durch die Verfahrensleitung im Rahmen der durch die Verfahrensleitung festgelegten Kostengutsprache vollumfänglich entschädigt werden. 5.12 Da Advokat B.____ versichert, sich bislang nie mit Fragen wie den hier diskutierten auseinandergesetzt haben zu müssen, rechtfertigt es sich, das Honorar des amtlichen Verteidigers ausnahmsweise lediglich im Umfang einer Wegstrecke, d.h. im Umfang von 3.5 Stunden zu kürzen, und die effektiv angefallenen Reisespesen in der Höhe von CHF 300.00 vollumfänglich zu ersetzen. Im Rahmen dieser Kürzung ist auch die nicht zu entschädigende Reisezeit mitenthalten, die Advokat B.____ auf der langen Hin- und Rückfahrt im Zug produktiv hätte nutzen können. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. 5.13 Zusammenfassend beträgt der zu berücksichtigende Aufwand CHF 2‘100.00 (10.5 Stunden zu CHF 200.00). Unter Einbezug der Auslagen von CHF 319.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 186.30 ergibt sich ein Betrag von total CHF 2‘605.60. Auf diesen Betrag ist die Entschädigung zulasten der Staatskasse festzusetzen.

E. 6 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. A.____ wird die amtliche Verteidigung mit Advokat B.____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
  2. Advokat B.____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 2‘419.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST im Betrag von CHF 186.30, insgesamt somit CHF 2‘605.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. .
  3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
  4. - Mitteilung an: - Advokat B.____ - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung - Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug Strafgericht Basel-Landschaft Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.11.2018 460 2018 131

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. November 2018 (460 2018 131) Strafprozessrecht Bestellung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gefangenenbesuche der amtlichen Verteidigung weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz dürften nur in Ausnahmefällen opportun sein. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz zumeist eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels Jail-Transport-System in ein Gefängnis der Region zu prüfen (E. 5.5 ff.). Entsprechend werden Gefangenenbesuche weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz im Rahmen ihrer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschliesslich nach Massgabe der durch die Verfahrensleitung festgelegten Kostengutsprache entschädigt (E. 5.11 ff.). Eine Kostengutsprache ist bei der Verfahrensleitung ebenso einzuholen, wenn die amtliche Verteidigung Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergibt. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist bei der Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.611) richtet (E. 4.2 ff.). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring, Richter Dominique Steiner, Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A.____ , z.Zt. Gefängnis La Stampa, 6901 Lugano, vertreten durch Advokat B.____, 4000 Basel Beschuldigter Gegenstand Bestellung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung A. A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. September 2017 des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 11. Januar 2016 ausgestandenen Haft. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat B.____, zunächst die Berufung an und reichte sodann mit Eingabe vom 28. März 2018 die Berufungserklärung ein, worin er unter anderem beantragte, das angefochtene Urteil sei unter Kostenfolge sowie unter Gewährung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Die übrigen Parteien erklärten in Bezug auf den Beschuldigten weder Berufung noch Anschlussberufung. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 zog der Beschuldigte seine Berufung wieder zurück, worauf sein Verteidiger, Advokat B.____, im Rahmen der ersuchten amtlichen Verteidigung seine Honorarnote einreichte. D. Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 schrieb die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), das Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten als erledigt ab. Weiter wurde unter anderem festgehalten, dass über das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie die in diesem Rahmen beantragte Gutheissung der Honorarnote in einem separaten Entscheid befunden werde. E. Im Hinblick auf die Prüfung der Honorarnote von Advokat B.____ wurde die Polizei Basel-Landschaft mit Verfügung vom 31. Mai 2018 ersucht, dem Kantonsgericht die Höhe der hypothetischen Kosten für einen Gefangenentransport vom Gefängnis La Stampa in Lugano in den Kanton Basel-Landschaft und zurück mitzuteilen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wurde sodann Advokat B.____ aufgefordert, dem Gericht darzulegen, weshalb er vor dem 23. Mai 2018 nicht mit der Verfahrensleitung Kontakt aufgenommen hat, um einen Gefangenentransport des Beschuldigten zwecks Kostenminderung zu veranlassen. F. Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 äusserte sich die Polizei und mit Schreiben vom 19. Juni 2018 Advokat B.____ zu den von der Verfahrensleitung aufgeworfenen Fragen. G. Mit Verfügung vom 24. September 2018 wurde sodann Advokat B.____ aufgefordert, dem Gericht zu erläutern, aus welchen Gründen er einen Besuch vor Ort einem abhörsicheren Telefonat mit seinem Mandanten vorgezogen und weshalb er keinen Kontakt mit der Verfahrensleitung zwecks Aufschaltung einer Videokonferenz zwischen ihm in Basel und dem im Gefängnis La Stampa in Lugano inhaftierten Beschuldigten aufgenommen hat. H. Mit Eingabe vom 25. September 2018 nahm Advokat B.____ entsprechend Stellung. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid über die Bestellung der amtlichen Verteidigung und deren Entschädigung für das inzwischen abgeschriebene Berufungsverfahren. Gemäss Art. 133 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt, mithin vom Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts gemäss Art. 61 lit. c StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung legt am Ende des Verfahrens nach Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) das Kantonsgericht fest. 2.1 Sind die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung gegeben, so gilt die bewilligte amtliche Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren, d.h. bis zum Eintritt der Rechtskraft bzw. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2017, Zürich/St. Gallen, Art. 132 N 2; Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 132 N 5 und 9). 2.2 Gestützt auf Art. 130 lit. b StPO, wonach die beschuldigte Person verteidigt werden muss, wenn ihr unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht, musste für den Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig die notwendige amtliche Verteidigung angeordnet werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Die notwendige Verteidigung wegen der Höhe der drohenden Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme gilt in gleichem Masse auch für das Rechtsmittelverfahren, sofern die entsprechende Strafe oder freiheitsentziehende Massnahme weiterhin zur Diskussion steht ( Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 130 N 19). Vorliegend hat der Beschuldigte dem Berufungsgericht beantragt, das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. September 2017 aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen. Damit stand die durch das Strafgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zur Disposition. Die Mittellosigkeit des Beschuldigten ist nach wie vor gegeben. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten somit ebenfalls die amtliche Verteidigung zu bewilligen. 3. Mit Honorarnote vom 24. Mai 2018 hat Advokat B.____ für das Berufungsverfahren insgesamt CHF 3‘359.50 in Rechnung gestellt. Ins Gewicht fällt vorliegend die Konsultation des Beschuldigten im Gefängnis La Stampa in Lugano, wofür inklusive Fahrt ein Arbeitsaufwand von 11 Stunden fakturiert wird. Für das Studium des Urteils des Strafgerichts werden 2 Stunden und für die Korrespondenz mit dem Beschuldigten 1 Stunde veranschlagt. Die anwaltlichen Bemühungen belaufen sich gemäss Advokat B.____ somit auf insgesamt CHF 2‘800.00. Die Auslagen in der Höhe von CHF 319.30 setzen sich aus Reisespesen in der Höhe von CHF 300.00 sowie Barauslagen für Kopiaturen im Betrag von CHF 8.00 und Portokosten von CHF 11.30 zusammen. Die Mehrwertsteuer von 7.7% schlägt in der Höhe von CHF 240.20 zu Buche. 4.1 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR. 101) einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten, wobei dieser aber nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Es besteht kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung (vgl. BGE 131 I 217 E. 2 mit Hinweisen; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 135 N 6; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld vor wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Parteivortrages (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Umgekehrt werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto praxisgemäss nicht separat vergütet. Dieser Aufwand gilt vielmehr als im Grundhonorar abgegolten. Auch Nachbesprechungen (Besprechungen im Nachgang zur Urteilseröffnung) gelten praxisgemäss als mit dem mit der Hauptverhandlung verbundenen Aufwand mitabgegolten. Gleiches gilt hinsichtlich einer gewissen zusätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung durch die Verteidigung; für diese besteht grundsätzlich kein Anspruch auf separate Entschädigung (vgl. BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 8 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Was die Reisezeit der amtlichen Verteidigung in einen anderen Kanton im Besonderen betrifft, darf diese auch bei häufigeren und längeren Zugreisen nicht a priori von der Entschädigung ausgeschlossen werden (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3 zur analogen Rechtslage bei ausserkantonaler Verteidigung). Auch die Mandatierung einer ortsansässigen Verteidigung kann aufgrund der in Art. 4 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR. 935.61) gewährleisteten Freizügigkeit der Anwälte, in der ganzen Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, nicht vorgeschrieben werden (vgl. KGer BL 470 16 149 vom 2. August 2016 E. 5.5.2 zur analogen Rechtslage bei der Wahlverteidigung). 4.2 Der amtlichen Verteidigung können - was in casu nicht erforderlich war - auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Übersetzers vergütet werden, wobei auch hier (wie bei Gefangenenbesuchen, vgl. E. 5.5 ff.) grundsätzlich nach Art. 68 StPO vorzugehen ist und entsprechende Kostengutsprachen einzuholen sind, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 68 N 8, m.w.H.). Ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, hat die amtliche Verteidigung bei dessen Mandatierung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und des dazugehörigen Reglements (SGS 140.611) richtet. Demnach wird der Dolmetscher für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für zweimal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende (SGS 153.18) entschädigt. Gemäss § 17 Abs. 1 der genannten Verordnung beträgt der zu vergütende Stundenansatz in der Regel CHF 70.00. 4.3 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im Kanton Basel-Landschaft ist dem amtlichen Verteidiger aufgrund von § 17 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG; SGS 178) eine angemessene Entschädigung nach Massgabe der basellandschaftlichen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112) auszurichten. Gemäss § 2 Abs. 1 TO wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach dem Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 TO). Neben dem Zeitaufwand sind die Mehrwertsteuer und die Auslagen für Kopiaturen, Porto- und Telefonauslagen sowie Reisespesen zu vergüten (§ 15 ff. TO). 5.1 Vorliegend ist nunmehr die Frage zu beantworten, ob von einer amtlichen Verteidigung erwartet werden kann, dass sie sich vor Generierung beachtlicher Kosten, die vorliegend auf einen Gefangenenbesuch im Kanton Tessin zurückzuführen sind, mit Fragen möglicher Kostenminimierung auseinandersetzen muss. Vorliegend geht es um Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2‘200.00 (11 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00) für die "Konsultation in Lugano inkl. Fahrt" sowie Auslagen von CHF 300.00 (Reisespesen) - Kosten, welche im Rahmen einer Wahlverteidigung kaum ohne Rücksprache mit der Klientin oder dem Klienten so hätten generiert werden können. Konkret ist also zu prüfen, ob sich die amtliche Verteidigung vor längeren Reisen unter anderem im Hinblick auf eine mögliche Kostenminimierung u.a. mit der Möglichkeit einer Video- oder Telefonkonferenz sowie derjenigen eines Gefangenentransports des Beschuldigten mittels des Transportsystems Jail-Transport-System (JTS) auseinandersetzen muss. 5.2 Gemäss Mitteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 13. Juni 2018 wären für einen hypothetischen Transport vom Tessin in den Kanton Basel-Landschaft keine (zusätzlichen) Kosten entstanden, sofern der Transport durch die Mitarbeitenden der Securitas AG durchgeführt worden wäre. Der Kanton Basel-Landschaft entrichte der Securitas AG quartalsweise einen Pauschalbeitrag für die Transportausführung. Grundlage dieses Auftragsverhältnisses sei der Rahmenvertrag vom 14. April 2000 betreffend die interkantonalen Häftlingstransporte in der Schweiz sowie die Vereinbarung über die Verlängerung des Rahmenvertrags vom 7. April 2005 inklusive den aktuell gültigen Anhängen. Danach würden die interkantonalen Häftlingstransporte in der Schweiz seit dem 1. Januar 2001 im Auftrag der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) durch die Arbeitsgemeinschaft der Securitas AG und SBB AG mittels JTS durchgeführt. Aufgrund der getakteten Fahrpläne im JTS würden kantonsübergrenzende Zuführungen (standortabhängig) optimal von Dienstag bis Donnerstag durchgeführt. Der Transport am Montag und Freitag eigne sich weniger, da die Anreise montags frühestens am Mittag erfolge und die Rückreise freitags nicht mehr gewährleistet werden könne, sodass der Häftling allenfalls einen Haftplatz über das Wochenende belegen müsste. Am Samstag und Sonntag erfolgten keine Zu- bzw. Rückführungen. Gemäss Fahrplanauskunft würde eine Zuführung vom Tessin in den Kanton Basel-Landschaft 6.5 Stunden und eine Rückführung 6 Stunden dauern. Die jeweiligen Ankunftszeiten würden auf 11:15 Uhr bzw. 13:45 Uhr fallen. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 führt Advokat B.____ zusammengefasst aus, ihm sei bis anhin nicht bekannt gewesen, dass für Anwaltsbesprechungen Gefangenentransporte durchgeführt würden. Eine solche Besprechung vorher mit der Verfahrensleitung absprechen zu müssen sei ihm neu. Ferner sei ein Transport vom Tessin nach Muttenz für den Gefangenen so beschwerlich, dass dieser aufgrund der Strapazen allenfalls lieber auf einen Anwaltsbesuch verzichte, was mit einer sorgfältigen Berufsausübung nicht vereinbar sei. Auch habe der Betroffene das Recht, seinem Anwalt die Haftsituation vor Ort zu zeigen. Schliesslich seien dem Gemeinwesen durch den Berufungsrückzug aufgrund der anwaltlichen Besprechung höhere Kosten erspart geblieben. Mit Stellungnahme vom 25. September 2018 bringt Advokat B.____ im Wesentlichen weiter vor, dass er seit 30 Jahren als Advokat tätig sei und bislang ohne Beanstandungen Gefangenenbesuche im Kanton Tessin, Genf oder Waadt absolviert habe. Nie sei verlangt worden, vorher mit der Verfahrensleitung Kontakt aufzunehmen. 5.4 Wie aus den Akten hervorgeht, war der Beschuldigte im Mai 2018 im vorzeitigen Strafvollzug (unter fortbestehender Fluchtgefahr) im Gefängnis La Stampa in Lugano inhaftiert (vgl. Vollzugsauftrag der Sicherheitsdirektion Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft vom 28. August 2018). Gestützt auf Art. 236 Abs. 4 StPO verlässt der Beschuldigte mit dem vorzeitigen Strafvollzug das Regime der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und tritt in jenes des Straf- oder Massnahmenvollzugs über ( Matthias Härri , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 236 N 25; Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar zur StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 236 N 15; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 236 N 8). Der Kontakt des Gefangenen zur Aussenwelt ist Teil dieses Vollzugsregimes, sofern dem laut Art. 236 Abs. 4 StPO nicht der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft entgegensteht (z.B. wegen Flucht- oder Kollusionsgefahr). Damit wird berücksichtigt, dass noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, woraus folgt, dass im Zweifelsfall die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft anwendbar sind ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 236 N 8). Der Kontakt des Gefangenen zur Aussenwelt ist allgemein, d.h. für alle Formen der Freiheitsentziehung, in Art. 84 StGB und für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Art. 235 Abs. 2 und Abs. 4 StPO geregelt. Diese Bestimmungen stimmen im Hinblick auf das Recht des Gefangenen, mit dem Verteidiger frei und ohne inhaltliche Kontrolle zu verkehren, im Wesentlichen miteinander überein ( Matthias Härri , a.a.O., Art. 236 N 29), sodass nachfolgend trotz Fluchtgefahr des Beschuldigten auf Art. 84 Abs. 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311) abzustellen ist. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StGB ist der Kontakt mit Verteidigern zu gestatten, deren Besuche dürfen indes beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. Der Begriff des Kontakts ist umfassend zu verstehen. Neben dem direkten persönlichen Kontakt fallen darunter auch Formen der brieflichen und telefonischen Kommunikation (Botschaft BBl 1999 2118). Aus der Regelung von Art. 84 Abs. 4 StGB geht indes nicht hervor, dass der Kontakt auf das (passive) Empfangen von Anwaltsbesuchen beschränkt wäre oder im Wahlrecht des Gefangenen läge. Gemäss Botschaft garantiert Art. 84 Abs. 4 StGB (nur) den inhaltlich nicht kontrollierten Sprech- und Schriftverkehr. Die Garantie des ungestörten mündlichen und schriftlichen Verkehrs entfällt bloss dann, wenn ein Missbrauch nachgewiesen ist. In diesem Fall kann der Verkehr des Verteidigers mit seinem Mandanten auf briefliche Kontakte beschränkt oder äusserstenfalls ganz untersagt werden. Zudem nicht eingeschränkt und kontrolliert werden darf die Vorbereitung des Gefangenen in seiner Verteidigung, es sei denn, dies rechtfertigt sich im konkreten Fall durch ausserordentliche Umstände. Zur Vorbereitung der eigenen Verteidigung gehört insbesondere der ungestörte und ausreichende Verkehr mündlicher und schriftlicher Art mit dem Verteidiger (BBl 1999 2118 a.E.; so bereits BGE 107 IV 25 E. 3 zu aArt. 46 Ziff. 3 StGB). Aus all dem folgt, dass der Kontakt des Gefangenen mit seinem Verteidiger inhaltlich nicht kontrolliert werden darf und einer praxistauglichen Regelung unterstehen muss, die dem Gefangenen die eigene Verteidigung vorzubereiten ermöglicht. 5.5 Der Inhaftierte hat zwar das Recht, seinem Anwalt die Haftsituation zu schildern und sich diesbezüglich zu beschweren, was unter Umständen einen Anwaltsbesuch rechtfertigen kann, damit sich dieser vor Ort selbst ein Bild machen kann, doch sind in der vorliegenden Ausgangslage keine Umstände bekannt, welche einen Besuch von Advokat B.____ vor Ort zwingend erforderlich gemacht hätten. Vorliegend ging es um die Besprechung der Berufung bzw. der Möglichkeit eines Berufungsrückzugs. Mangels örtlichen Bezugs dieser Thematik oder anderer zwingender Gründe erweist sich ein Anwaltsbesuch vor Ort als nicht zwingend erforderlich. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten stellt sich somit die Frage, ob dem Beschuldigten nicht auch eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels JTS in ein Gefängnis der Region einen inhaltlich nicht kontrollierten Umgang mit seinem Verteidiger und eine uneingeschränkte Vorbereitung auf seine Verteidigung ebenso hätten gewährleisten können wie eine Besprechung vor Ort. 5.6 Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b und lit. c des Regolamento delle strutture carcerarie del Cantone Ticino vom 15. Dezember 2010 (StVV/TI; SGS 342.110) haben Häftlinge im Strafvollzug im Kanton Tessin die Möglichkeit, per Telefon- oder Videokonferenz den Kontakt mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Im Normalvollzug sind auch ausgehende Telefonate möglich (Art. 54 Abs. 3 StVV/TI). Das Gefängnis La Stampa in Lugano ist sowohl für Videokonferenzen wie auch (ausgehende) Telefonate technisch eingerichtet. Die Videokonferenzen werden direkt mit der angegebenen Kontaktperson geplant. Auch Telefonate werden in Zusammenhang mit Verteidigern - selbstredend - weder beschränkt noch aufgezeichnet. Telefonate mit Verteidigern werden auf eigens dafür vorgesehenen Geräten durchgeführt. Somit steht fest, dass es dem amtlichen Verteidiger in praxistauglicher Form möglich gewesen wäre, über Telefon- oder Videokonferenz mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. 5.7 Ein Gefangenentransport vom Tessin in den Kanton Basel-Landschaft und zurück dauert gemäss Fahrplanauskunft JTS 6.5 bzw. 6 Stunden und wird in regelmässigen Intervallen mehrmals in der Woche organisiert, womit ausser am Montag eine Ankunft jeweils am selben Tag um die Mittagszeit garantiert ist. Für die Transportbestellung ist gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Straf - und Massnahmevollzug des Kantons Basel-Landschaft (StVV/BL; SGS 261.41) der Vollzugskanton zuständig, vorliegend die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. c des Strafvollzugsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (StVG/BL; SGS 261) über die zentrale Transport-Dispositionsstelle des Kantons. Diese gibt den Transport bei der Einsatzzentrale JTS der Securitas AG in Zürich in Auftrag, die den Transportauftrag an die zuständige Transport-Dispositionsstelle des Kantons, in welchem sich der Häftling befindet, weiterleitet (Ziff. 3.1. Benutzer-Manual JTS). Diese sorgt für die Transportausführung bzw. die Transportorganisation (vgl. § 2 Abs. 1 Übereinkunft vom 23. Juni 1909 betreffend die Polizeitransporte). Für den Inhaftierten bzw. dessen Rechtsvertreter entsteht somit kein organisatorischer Mehraufwand. Insbesondere trifft nicht zu, dass Besprechungen vorher (inhaltlich) mit der Verfahrensleitung diskutiert werden müssten. Andererseits lassen sich Systemtransporte bis spätestens 19:00 Uhr des Vortags bestellen und regelmässig zeitnah durchführen (Ziff. 3.4 Benutzer-Manual JTS). Im Weiteren ist festzustellen, dass Unlustgefühle oder Unannehmlichkeiten der betroffenen Personen unter rechtlichen Aspekten unbeachtlich sind. Massgebend ist einzig, dass die Bedingungen des Gefangenentransports den Erfordernissen nach Art. 36 BV genügen und der Inhaftierte in seiner Menschenwürde und persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt wird als nötig, womit insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit angesprochen ist. Welche "Strapazen" mit diesem Grundsatz im Widerspruch stehen würden, führt Advokat B.____ nicht näher aus. Gemäss Benutzer-Manual JTS richten sich die Bedingungen eines Gefangenentransports nach modernen Standards und erfolgen auf der Schiene mit dem Schienenfahrzeug (Jail-Train) der SBB AG oder mit dem Strassenfahrzeug der Securitas AG (Ziff. 5.2). Der Transport erfolgt jeweils in Einzelzellen, wobei sichergestellt ist, dass die Häftlinge ausreichend verpflegt werden und spätestens nach 2 Stunden auf die Toilette gehen können (Ziff. 5.4). Das Recht des Beschuldigten auf freien Verkehr mit seiner Verteidigung wäre somit auch im Rahmen des JTS in genügender Form gewahrt gewesen und die Ausgestaltung des Gefangenentransports hätte einen in den Rahmenbedingungen verhältnismässigen Transport sichergestellt. 5.8 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit der Einsetzung des Anwalts als amtlicher Verteidiger entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechts- bzw. Sonderstatusverhältnis (BGE 131 I 217 E. 2.4; 122 I 1 E. 3a). Gemäss Art. 12 lit. g des BGFA stellen Mitwirkungspflichten die Grundlage dieses Verwaltungsrechtsverhältnisses dar wie die Pflicht, in dem Kanton, in dessen Register der Anwalt eingetragen ist, die amtliche Pflichtverteidigung zu übernehmen. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Aus diesem besonderen Verhältnis zwischen der amtlichen Verteidigung und dem Staat resultiert (auch) eine Kostenminderungspflicht. Daher erscheint es opportun, vor Generierung hoher Kosten, die vorliegend auf einen Gefangenenbesuch im Kanton Tessin zurückzuführen sind, mit der Verfahrensleitung im Hinblick auf eine mögliche Kostenminimierung, vorliegend in Ausgestalt einer Telefon- oder Videokonferenz bzw. eines durch die Verfahrensleitung verfügten Gefangenentransports, Rücksprache zu nehmen. 5.9 Weiter dürfen bedürftige Personen durch die amtliche Verteidigung nicht besser gestellt werden als Personen mit Wahlverteidigung, was sich aus der Übernahme einer öffentlichen Aufgabe ergibt, die der Staat an die amtliche Verteidigung entschädigt, um eine Gleichstellung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Personen sicherzustellen. Diese Gleichstellung darf nicht unterminiert werden, indem der amtlichen Verteidigung Aufwendungen entschädigt werden, welche in der Disposition einer Person mit einer Wahlverteidigung nicht oder nur mit Zurückhaltung generiert worden wären. Eine unzulässige Besserstellung läge namentlich dann vor, wenn es in freiem Ermessen der amtlichen Verteidigung stehen würde, bei der Übernahme öffentlicher Aufgaben (unnötigen) Aufwand und (unnötige) Kosten zu generieren, welche eine Wahlverteidigung zufolge Kostenbewusstseins seiner Mandantschaft vernünftigerweise nicht betreiben würde. Dabei spielt es keine Rolle, auf wessen Wunsch die amtliche Verteidigung diesen Aufwand tätigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit jeweils im Lichte dessen festzumachen, ob die fraglichen Aufwendungen für die Verteidigung der beschuldigten Person in der fraglichen Form aus Sicht eines Dritten notwendig waren. Vorliegend hätte eine Person mit Wahlverteidigung wohl kaum zugelassen, aufgrund eines Anwaltsbesuchs im Gefängnis La Stampa in Lugano seiner Anwältin oder seinem Anwalt rund 8 Stunden Reisespesen nach dem anwendbaren Anwaltstarif plus Reisespesen zu ersetzen, wenn er doch auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich telefonisch (unbeschränkt und nicht überwacht) mit seiner Verteidigung auszutauschen oder sich gar mittels eines kostenlosen Gefangenentransports zu- und rückführen zu lassen. Dies muss daher unter Gleichbehandlungsaspekten bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung Berücksichtigung finden. 5.10 Schliesslich ist festzustellen, dass Advokat B.____ über eine langjährige Berufserfahrung verfügt und im Rahmen anderer Fälle und der dortigen Akteneinsicht ohne Weiteres ersehen konnte, dass für Gefangenentransporte zumindest im Prinzip das JTS zur Verfügung steht. Das Wissenmüssen um Telefonate und Videokonferenzen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs (unbeschränkt, nicht mitgehört und nicht aufgezeichnet mit der Verteidigung) muss ihm aus demselben Grund angerechnet werden. 5.11 Wäre im Übrigen ein Gefangenenbesuch im Rahmen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit angezeigt, ist die Reise jeweils nach Massgabe dessen zu entschädigen, inwieweit die amtliche Verteidigung ihre Reisezeit anderweitig produktiv nutzen könnte. Entsprechend der jeweils zurückgelegten Distanz muss für die Entschädigung der Reisezeit innerhalb der Nordwestschweiz ein anderer Ansatz gelten als für Reisen ausserhalb der Nordwestschweiz oder ins Ausland. Da ein Gefangenenbesuch innerhalb der Nordwestschweiz der amtlichen Verteidigung in der Regel kaum genügend Zeit einräumt, ihre Reisezeit beispielsweise im Zug in Ausübung des Mandats sinnvoll zu nutzen, erscheint es gerechtfertigt, der amtlichen Verteidigung die Reisezeit für notwendige Gefangenenbesuche innerhalb der Nordwestschweiz in der Regel voll zu entschädigen. Bei Gefangenenbesuche ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz rechtfertigt sich hingegen die Entschädigung zu einem reduzierten Ansatz mit dem Hinweis auf die als produktive Arbeitszeit anderweitig nutzbare Reisezeit. Andererseits gilt zu bedenken, dass die Arbeitsmöglichkeiten für eine Anwältin oder einen Anwalt beispielsweise im Zug wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt sind und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten behindert (vgl. BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Gefangenenbesuche weit ausserhalb des Gebiets der Nordwestschweiz dürften aber ohnehin nur in Ausnahmefällen opportun sein. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten ist im Grundsatz zumeist eine Video- oder Telefonkonferenz oder ein Gefangenentransport mittels JTS in ein Gefängnis der jeweiligen Region zu prüfen (vgl. vorne E. 5.6 und E. 5.7). Dementsprechend sind derartige ausserregionale Gefangenenbesuche mit der jeweiligen Verfahrensleitung vorgängig abzusprechen und bewilligen zu lassen (vgl. vorne E. 5.7). Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten zu einer erheblichen Kürzung des geltend gemachten Honorars und der geforderten Auslagen führen. Demgegenüber können (auch) lange Reisen bei vorgängiger Gutheissung durch die Verfahrensleitung im Rahmen der durch die Verfahrensleitung festgelegten Kostengutsprache vollumfänglich entschädigt werden. 5.12 Da Advokat B.____ versichert, sich bislang nie mit Fragen wie den hier diskutierten auseinandergesetzt haben zu müssen, rechtfertigt es sich, das Honorar des amtlichen Verteidigers ausnahmsweise lediglich im Umfang einer Wegstrecke, d.h. im Umfang von 3.5 Stunden zu kürzen, und die effektiv angefallenen Reisespesen in der Höhe von CHF 300.00 vollumfänglich zu ersetzen. Im Rahmen dieser Kürzung ist auch die nicht zu entschädigende Reisezeit mitenthalten, die Advokat B.____ auf der langen Hin- und Rückfahrt im Zug produktiv hätte nutzen können. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. 5.13 Zusammenfassend beträgt der zu berücksichtigende Aufwand CHF 2‘100.00 (10.5 Stunden zu CHF 200.00). Unter Einbezug der Auslagen von CHF 319.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% im Betrag von CHF 186.30 ergibt sich ein Betrag von total CHF 2‘605.60. Auf diesen Betrag ist die Entschädigung zulasten der Staatskasse festzusetzen. 6. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. A.____ wird die amtliche Verteidigung mit Advokat B.____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. 2. Advokat B.____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 2‘419.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST im Betrag von CHF 186.30, insgesamt somit CHF 2‘605.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. . 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4.

- Mitteilung an:

- Advokat B.____

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung

- Gerichtsverwaltung Basel-Landschaft, Kosteneinzug Strafgericht Basel-Landschaft Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann