opencaselaw.ch

460 2016 19

Basel-Landschaft · 2016-06-14 · Deutsch BL

Hehlerei

Sachverhalt

A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. November 2015 wurde B. der Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer I.3. des Urteilsdispositivs). Mit demselben Urteil wurde C. der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 12. Juli 2013 bis zum 13. Juli 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer I.1. des Urteilsdispositivs). Zudem wurde D. der Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 12. Juli 2013 bis zum 13. Juli 2013 von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer I. 2. des Urteilsdispositivs). Sodann wurden C. , D. und B. in solidarischer Verbindung mit den jeweils anderen Mitbeschuldigten dazu verurteilt, der A. AG Schadenersatz in Höhe von CHF 300‘000.‒ zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2013, zu bezahlen. Hinsichtlich der Kosten wurde bezüglich B. entschieden, dass dieser in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘524.15 und der Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.‒ zu tragen hat (Ziffer III. 3. des Urteilsdispositivs). Bezüglich der C. und D. auferlegten Kosten kann auf Ziffer III.1 und 2 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz verwiesen werden. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. November 2015 meldete B. , vertreten durch Advokatin Martina De Roche, mit Eingabe vom 8. Februar 2016 die Berufung an. Ebenso meldeten C. sowie D. gegen dieses Urteil die Berufung an, zogen diese jedoch mit Eingabe vom 3. Februar 2016 bzw. vom 22. Februar 2016 wieder zurück. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2016 beantragte B. , er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 21. März 2016, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2015 vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen (Ziffer 2). D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. April 2016 eine peremptorische Frist bis zum 9. Mai 2016 gesetzt, um eine neue Wahlverteidigung zu bestimmen, nachdem Advokatin Martina de Roche mit Eingabe vom 26. April 2016 mitgeteilt hatte, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde in Anwendung von Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO Advokat Simon Berger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eingesetzt. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Simon Berger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2 a) Der Beschuldigte macht zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, da der Sachverhalt lediglich allgemein gehalten und seine Anwesenheit nur beiläufig und lapidar erwähnt werde, ohne das konkrete, vorwerfbare Verhalten zu umschreiben. Insbesondere werde mit keinem Wort geschildert, inwiefern er die tatsächliche Verfügungsmacht über das Geld gehabt habe. b) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3 mit Hinweis). c) Betreffend den Vorfall vom 5./6. Juli 2013 erweisen sich die Vorwürfe an den Beschuldigten in der Anklage als genügend konkret umschrieben. Namentlich wird darin ausgeführt, dass C. dem Beschuldigten CHF 300‘000.‒ aus ihrer Kassenreserve übergeben hat und dem Beschuldigten die deliktische Herkunft dieses Geldes bekannt war. Es findet sich in der Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Die Frage, ob der Beschuldigte Verfügungsmacht über den ihm von C. übergebenen Geldbetrag erlangte, betrifft die rechtliche Würdigung und muss demnach nicht in der Anklageschrift enthalten sein. Für den Berufungskläger war klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 3.1. In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, die tatsächliche Verfügungsmacht liege nur vor, wenn die Sache dem wirtschaftlichen Wert nach übernommen werde und über sie verfügt werden könne. In casu sei seine einzige Aufgabe von Beginn weg klar definiert gewesen. Er habe das von D. organisierte Geld übernommen und nach Zürich gebracht. Ein für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei erforderlicher Erwerb sei demzufolge zu verneinen. Überdies fehle es an der erforderlichen Verfügungsmacht, da er keinerlei Entscheidungsbefugnis gehabt habe und nie habe beeinflussen können, was mit dem Geld geschehe. Der Umstand, dass er bei der ganzen Geschichte mehrmals ein mulmiges Gefühl gehabt habe, reiche nicht, für einen Schuldspruch. Dass C. als Bankangestellte zum Beispiel einen Kredit in dieser Höhe aufnehmen könne, erscheine als völlig plausibel. Weder die Position von C. noch die Bankabläufe seien ihm bekannt gewesen. Auch die WhatsApp-Nachricht von C. , wonach sie das "Geld genommen" habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn "genommen" könnte in diesem Fall auch einfach Kredit auf"genommen" oder entgegen"genommen" bedeuten. Auch sei bekannt, dass die ursprünglichen Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, nur wenige Tage nach dem Geschehen, wahrheitsgetreuer seien als spätere Depositionen. 3.2 Seitens der Anklagebehörde wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Würdigung der Beweise sei durch das Strafgericht sorgfältig und korrekt vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe versucht, seine Beteiligungsrolle herabzuspielen und sich durch Schutzbehauptungen der Strafe zu entziehen. Unter Beizug der in den Akten vorliegenden Sachbeweise, sei sein Tatbeitrag als Mittäter im Sinne der Anklageschrift erstellt und die Verurteilung zu Recht erfolgt. 3.3 Nach Art. 160 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, von der man weiss oder annehmen muss, dass ein anderer sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Damit eine Sache als durch die strafbare Handlung "erlangt" gelten kann, muss die Vortat abgeschlossen sein. Hierfür genügt es im Allgemeinen, dass sie vollendet worden ist (BGE 90 IV 14 E. 1; BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007, E. 5.3.1.; Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 13 N ff.). Gegenstand der Hehlerei können nur körperliche Sachen sein (vgl. BGE 81 IV 156, E. 1; BGE 103 IV 87, E. 1). Als Gegenstand der Hehlerei kommt daher auch Bargeld grundsätzlich in Frage. Bargeld kann jedoch nur dann Gegenstand der Hehlerei sein, wenn es vom Vortäter unmittelbar durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist (sog. straflose Ersatz- oder Erlöshehlerei; (vgl. anstelle vieler: Stefan Trechsel / Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 160 N 4 und 8). Erwerb bedeutet Verschaffen eigener Verfügungsmacht im gegenseitigen Einverständnis zwischen Vortäter und Hehler (BGE 128 IV 24). Der Täter muss die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007, E. 6.3.1). Dass der Hehler eigene Verfügungsmacht erlangen muss, folgt wiederum aus dem Grundgedanken der Vorschrift: Wer die Sache etwa nur für den Vortäter verwahrt oder sie nur benutzt, aber auch, wer sie zerstört, schafft keine neue, den rechtswidrigen Zustand perpetuierende Lage; er verschiebt die Verbrechensbeute nicht weiter. Doch genügen nicht nur der Ankauf, die Annahme als Geschenk, der Tausch usw., sondern etwa auch die Annahme gestohlenen oder durch Betrug erlangten Geldes als Darlehen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 20 N 10; BGE 68 IV 136). 3.4 Die Vorinstanz geht nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit zutreffender und ausführlicher Begründung davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB erfüllt. Es kann deshalb vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur. 3.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 5. Juli 2013 um ca. 17.15 bis 17.30 Uhr beim Winkelriedplatz in Basel Noten im Gesamtwert von CHF 300‘000.‒von C. übernommen und das Geld noch am selben Abend zum vereinbarten Treffen mit zwei Vertretern von E. , einem unbekannten "G. " und F. , in das Hotel Hilton Zürich Airport in Opfikon gebracht hat. Im Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte das Geld mit der Zusicherung übernommen hat, C. CHF 300‘000.‒ wieder zurück zu geben. 3.6 Eine Vereinbarung, wonach der Beschuldigte C. genau dieselben Geldscheine zurückbringen werde, bestand hierbei nicht, zumal die Seriennummern der 300 Tausendernoten der A. AG von C. ohnehin nicht festgehalten worden waren. In rechtlicher Hinsicht ist das durch den Beschuldigten von C. entgegengenommene Geld daher als zinsloses Darlehen zu qualifizieren. 3.7 a) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe betreffend die ihm in drei Umschlägen von C. übergebenen CHF 300‘000.‒ weder sicher noch mindestens möglicherweise gewusst, dass dieses Geld vor der Übergabe an ihn durch C. ohne Berechtigung aus dem Tresor der Bankfiliale Aeschenplatz entnommen worden waren. b) Zunächst ist auf die Aussagen von D. sowie C. einzugehen, welche den Beschuldigten belasten: D. gab in der Einvernahme vom 8. September 2014 zu Protokoll, er habe dem Beschuldigten offen gelegt, dass C. das Geld unbefugt bei der A. AG erhältlich machen werde; ausserdem habe er ihm die Telefonnummer seiner Schwester gegeben, damit sie sich zwecks Geldübergabe verabreden konnten (act. 705). Es sei eine Gewinnbeteiligung seiner Schwester C. von CHF 10‘000.‒ und die hälftige Teilung des restlichen Gewinns zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden (act. 703 und 705). Diese Angaben bestätigte D. anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht. Wörtlich gab er zu Protokoll: "Ja er [gemeint ist der Beschuldigte] wusste, dass meine Schwester eine Straftat begeht, er wusste, dass es kein Kredit war (vgl. act. 1113). C. sagte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht ebenfalls aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie sich die CHF 300‘000.‒ unrechtmässig bei der Bank angeeignet habe (act. 1113). Die Aussagen von C. und D. sind in Bezug auf den Beschuldigten konkludent, widerspruchsfrei und glaubhaft, zumal sie sich selbst in erheblicher Weise belasten. Hinzu kommt die WhatsApp-Nachricht vom 5. Juli 2013, 08.22 Uhr, von C. an den Beschuldigten, in welcher sie ihm mitteilt: "Gerade heute habe ich das Geld genommen und habe alles vorbereitet", worauf der Beschuldigte mit „Huhu supi“ antwortet (vgl. Aktenbeilage 1, 1. Teil). c) Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe ein mulmiges Gefühl bei der Sache gehabt (act. 1123). Er habe schon vermutet, dass das Geld durch C. illegal erlangt worden sei (act. 751). Auf Vorhalt der Nachricht von C. vom 5. Juli 2013, 08.29 Uhr, als sie vorschlug, sich bevorzugterweise nicht direkt bei der Bank zu treffen, um das Geld zu übergeben, gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu Protokoll: "da hat das mulmige Gefühl erst recht angefangen" (act. 641). Auf die Frage, weshalb er ein mulmiges Gefühl hatte, antwortete er nur, er habe ja nicht gewusst, woher sie das Geld gehabt habe (act. 641). Statt jedoch – wie es unter diesen Gesamtumständen zu erwarten gewesen wäre – die entsprechenden Abklärungen zu treffen, verzichtete der Beschuldigte überhaupt darauf, bezüglich der Herkunft des Geldes bei C. irgendetwas nachzufragen. Es erhellt, dass der Beschuldigte aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten zweifellos nicht von einem Kreditvertrag ausgehen konnte. Wer unter den gegebenen Umständen keinerlei Nachforschung oder mindestens einer Rückfrage betreffend die Herkunft des Geldes tätigt, der kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein. Der Beschuldigte handelte vorliegend im Wissen darum, dass das Geld, wenn nicht sicher aber doch möglicherweise deliktischer Herkunft war. Mithin nahm der Beschuldigte die deliktische Herkunft des Geldes zumindest in Kauf. Erwerben ist ein einverständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache (BGE 128 IV 32, E. 2c). Der Beschuldigte hat nach der Übernahme der drei Umschläge zu je CHF 100‘000.‒ von C. mit deren Einverständnis freie, eigene Verfügungsmacht über die CHF 300‘000.‒ erlangt. Demnach ist sein Verhalten als Erwerb einer Sache, von welcher er annehmen musste, dass sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist, im Sinne von Art. 160 StGB zu qualifizieren. Das beweismässig erstellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, weswegen der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Strafzumessung Der Beschuldigte stellt kein Eventualbegehren hinsichtlich der Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs bezüglich der Hehlerei, weswegen diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Demzufolge bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, gehen demnach zu Lasten des Beschuldigten. Der vom amtlichen Verteidiger mit Honorarnote vom 13. Juni 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 8.5 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung insgesamt 2 Stunden zu entschädigen sind, weswegen ihm zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 2‘252.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 180.15), somit insgesamt CHF 2‘432.15, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es ist überdies festzustellen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger ist daher zu verpflichten, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total CHF 2‘432.15 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Dispositiv
  1. B. wird der Hehlerei schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. II.  Zivilforderung C. , D. und B. werden in solidarischer Verbindung mit den jeweils anderen Mitbeschuldigten dazu verurteilt, der A. AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 300‘000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2013, zu bezahlen. III.  Kosten […]
  2. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘524.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.‒-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Simon Berger, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘252.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 180.15), somit insgesamt CHF 2‘432.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total CHF 2‘432.15 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.06.2016 460 2016 19 (460 16 19)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2016 (460 16 19) Strafrecht Hehlerei Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. AG , Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Hehlerei Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

19. November 2015 Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. November 2015 wurde B. der Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer I.3. des Urteilsdispositivs). Mit demselben Urteil wurde C. der Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 12. Juli 2013 bis zum 13. Juli 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer I.1. des Urteilsdispositivs). Zudem wurde D. der Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 12. Juli 2013 bis zum 13. Juli 2013 von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziffer I. 2. des Urteilsdispositivs). Sodann wurden C. , D. und B. in solidarischer Verbindung mit den jeweils anderen Mitbeschuldigten dazu verurteilt, der A. AG Schadenersatz in Höhe von CHF 300‘000.‒ zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2013, zu bezahlen. Hinsichtlich der Kosten wurde bezüglich B. entschieden, dass dieser in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘524.15 und der Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.‒ zu tragen hat (Ziffer III. 3. des Urteilsdispositivs). Bezüglich der C. und D. auferlegten Kosten kann auf Ziffer III.1 und 2 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz verwiesen werden. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. November 2015 meldete B. , vertreten durch Advokatin Martina De Roche, mit Eingabe vom 8. Februar 2016 die Berufung an. Ebenso meldeten C. sowie D. gegen dieses Urteil die Berufung an, zogen diese jedoch mit Eingabe vom 3. Februar 2016 bzw. vom 22. Februar 2016 wieder zurück. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2016 beantragte B. , er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 21. März 2016, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2015 vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen (Ziffer 2). D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. April 2016 eine peremptorische Frist bis zum 9. Mai 2016 gesetzt, um eine neue Wahlverteidigung zu bestimmen, nachdem Advokatin Martina de Roche mit Eingabe vom 26. April 2016 mitgeteilt hatte, dass sie den Beschuldigten nicht mehr vertrete. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2016 wurde in Anwendung von Art. 130 lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO Advokat Simon Berger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eingesetzt. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Simon Berger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Beide Parteien halten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles A. Zuständigkeit und Eintreten 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Vorliegend hat der Berufungskläger fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil ist dem Beschuldigten in der Folge am 18. Januar 2016 schriftlich begründet mitgeteilt worden, woraufhin er mittels Eingabe vom 8. Februar 2016 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht hat. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). II. Materielles A. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25). B. Hehlerei 1. Die Vorinstanz hält zur Glaubhaftigkeit des Beschuldigten u.a. fest, dass dieser – folge man den Beteuerungen des Beschuldigten – einzig aus reiner Selbstlosigkeit und Hilfsbereitschaft in die vorgeworfenen Vorgänge verwickelt worden sei. Er habe keinerlei eigene Interessen verfolgt und lediglich einem Freund in einer schwierigen Lebensphase helfen wollen. Demgegenüber ergebe sich jedoch aus den Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten (übereinstimmend mit den vorliegenden Tatsachenbeweisen) ein völlig anderes Bild. D. habe bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme den Tatvorwurf eingestanden und sich in erheblicher Weise selbst belastet. Er habe die Beteiligung des Beschuldigten an den vorgeworfenen Handlungen mit einer Selbstverständlichkeit beschrieben, die keinen Zweifel daran zulasse, dass der Beschuldigte im gleichen Umfang am Geschehen beteiligt gewesen sei, wie D. . Auch aus den Ausführungen von C. ergebe sich eindeutig das Bild, dass ihr Bruder und der Beschuldigte gleichermassen in das Geldvermehrungsgeschäft investieren wollten und Letzterer ebenso wie die anderen Beteiligten genauestens über die verschiedenen Vorgänge informiert gewesen war. Eine wahrheitswidrige Belastung durch C. und D. sei nicht naheliegend, zumal diese auch nie ihre eigene Beteiligungsrolle zu Ungunsten des Beschuldigten herabzuspielen versucht hätten und die zusätzliche Belastung des Beschuldigten auch in keiner Art zu einer Entlastung für D. oder seine Schwester geführt habe. Neben den widerspruchs-freien Aussagen von C. und D. hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten würden auch die aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte von Anfang an in den gesamten und gemeinsam gefassten Tatplan eingeweiht war. Somit sei ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, dass C. das Geld ohne dazu berechtigt zu sein, zur Bereicherung des Beschuldigten und D. aus dem Kassenvorrat der Bank entwendet habe. So habe der Beschuldigte denn auch in der Voruntersuchung nicht leugnen können, dass er ein mulmiges Gefühl bei der Geldentgegennahme gehabt und schon vermutet habe, dass das Geld durch C. illegal erlangt worden sei. Diese spezifischen Aussagen des Beschuldigten liessen auf eine erlebnisfundierte Darstellung schliessen, in welcher er seine eigene Gefühlslage nachvollziehbar wiedergebe. Demgegenüber seien seine übrigen Ausführungen, wonach er lediglich Kurier des Geldes gewesen sei und keinerlei eigene Interessen mit seinem beachtlichen Engagement verfolgte, sehr pauschal und distanziert. Der Beschuldigte versuche damit lediglich, sein eigenes massgebliches Mitwirken herunterzuspielen. Folglich seien seine diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demzufolge hat die Vorinstanz zur Beurteilung der Beteiligungsrolle des Beschuldigten in erster Linie auf die Aussagen der anderen Verfahrensbeteiligten sowie auf die Tatsachenbeweise abgestellt. 2. a) Der Beschuldigte macht zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, da der Sachverhalt lediglich allgemein gehalten und seine Anwesenheit nur beiläufig und lapidar erwähnt werde, ohne das konkrete, vorwerfbare Verhalten zu umschreiben. Insbesondere werde mit keinem Wort geschildert, inwiefern er die tatsächliche Verfügungsmacht über das Geld gehabt habe. b) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3 mit Hinweis). c) Betreffend den Vorfall vom 5./6. Juli 2013 erweisen sich die Vorwürfe an den Beschuldigten in der Anklage als genügend konkret umschrieben. Namentlich wird darin ausgeführt, dass C. dem Beschuldigten CHF 300‘000.‒ aus ihrer Kassenreserve übergeben hat und dem Beschuldigten die deliktische Herkunft dieses Geldes bekannt war. Es findet sich in der Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Die Frage, ob der Beschuldigte Verfügungsmacht über den ihm von C. übergebenen Geldbetrag erlangte, betrifft die rechtliche Würdigung und muss demnach nicht in der Anklageschrift enthalten sein. Für den Berufungskläger war klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 3.1. In materieller Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, die tatsächliche Verfügungsmacht liege nur vor, wenn die Sache dem wirtschaftlichen Wert nach übernommen werde und über sie verfügt werden könne. In casu sei seine einzige Aufgabe von Beginn weg klar definiert gewesen. Er habe das von D. organisierte Geld übernommen und nach Zürich gebracht. Ein für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei erforderlicher Erwerb sei demzufolge zu verneinen. Überdies fehle es an der erforderlichen Verfügungsmacht, da er keinerlei Entscheidungsbefugnis gehabt habe und nie habe beeinflussen können, was mit dem Geld geschehe. Der Umstand, dass er bei der ganzen Geschichte mehrmals ein mulmiges Gefühl gehabt habe, reiche nicht, für einen Schuldspruch. Dass C. als Bankangestellte zum Beispiel einen Kredit in dieser Höhe aufnehmen könne, erscheine als völlig plausibel. Weder die Position von C. noch die Bankabläufe seien ihm bekannt gewesen. Auch die WhatsApp-Nachricht von C. , wonach sie das "Geld genommen" habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn "genommen" könnte in diesem Fall auch einfach Kredit auf"genommen" oder entgegen"genommen" bedeuten. Auch sei bekannt, dass die ursprünglichen Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, nur wenige Tage nach dem Geschehen, wahrheitsgetreuer seien als spätere Depositionen. 3.2 Seitens der Anklagebehörde wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Würdigung der Beweise sei durch das Strafgericht sorgfältig und korrekt vorgenommen worden. Der Beschuldigte habe versucht, seine Beteiligungsrolle herabzuspielen und sich durch Schutzbehauptungen der Strafe zu entziehen. Unter Beizug der in den Akten vorliegenden Sachbeweise, sei sein Tatbeitrag als Mittäter im Sinne der Anklageschrift erstellt und die Verurteilung zu Recht erfolgt. 3.3 Nach Art. 160 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, von der man weiss oder annehmen muss, dass ein anderer sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Damit eine Sache als durch die strafbare Handlung "erlangt" gelten kann, muss die Vortat abgeschlossen sein. Hierfür genügt es im Allgemeinen, dass sie vollendet worden ist (BGE 90 IV 14 E. 1; BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007, E. 5.3.1.; Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 13 N ff.). Gegenstand der Hehlerei können nur körperliche Sachen sein (vgl. BGE 81 IV 156, E. 1; BGE 103 IV 87, E. 1). Als Gegenstand der Hehlerei kommt daher auch Bargeld grundsätzlich in Frage. Bargeld kann jedoch nur dann Gegenstand der Hehlerei sein, wenn es vom Vortäter unmittelbar durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist (sog. straflose Ersatz- oder Erlöshehlerei; (vgl. anstelle vieler: Stefan Trechsel / Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 160 N 4 und 8). Erwerb bedeutet Verschaffen eigener Verfügungsmacht im gegenseitigen Einverständnis zwischen Vortäter und Hehler (BGE 128 IV 24). Der Täter muss die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (BGer 6B_141/2007 vom 24. September 2007, E. 6.3.1). Dass der Hehler eigene Verfügungsmacht erlangen muss, folgt wiederum aus dem Grundgedanken der Vorschrift: Wer die Sache etwa nur für den Vortäter verwahrt oder sie nur benutzt, aber auch, wer sie zerstört, schafft keine neue, den rechtswidrigen Zustand perpetuierende Lage; er verschiebt die Verbrechensbeute nicht weiter. Doch genügen nicht nur der Ankauf, die Annahme als Geschenk, der Tausch usw., sondern etwa auch die Annahme gestohlenen oder durch Betrug erlangten Geldes als Darlehen ( Günter Stratenwerth / Guido Jenny / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 20 N 10; BGE 68 IV 136). 3.4 Die Vorinstanz geht nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit zutreffender und ausführlicher Begründung davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB erfüllt. Es kann deshalb vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit lediglich ergänzender Natur. 3.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 5. Juli 2013 um ca. 17.15 bis 17.30 Uhr beim Winkelriedplatz in Basel Noten im Gesamtwert von CHF 300‘000.‒von C. übernommen und das Geld noch am selben Abend zum vereinbarten Treffen mit zwei Vertretern von E. , einem unbekannten "G. " und F. , in das Hotel Hilton Zürich Airport in Opfikon gebracht hat. Im Weiteren steht fest, dass der Beschuldigte das Geld mit der Zusicherung übernommen hat, C. CHF 300‘000.‒ wieder zurück zu geben. 3.6 Eine Vereinbarung, wonach der Beschuldigte C. genau dieselben Geldscheine zurückbringen werde, bestand hierbei nicht, zumal die Seriennummern der 300 Tausendernoten der A. AG von C. ohnehin nicht festgehalten worden waren. In rechtlicher Hinsicht ist das durch den Beschuldigten von C. entgegengenommene Geld daher als zinsloses Darlehen zu qualifizieren. 3.7 a) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe betreffend die ihm in drei Umschlägen von C. übergebenen CHF 300‘000.‒ weder sicher noch mindestens möglicherweise gewusst, dass dieses Geld vor der Übergabe an ihn durch C. ohne Berechtigung aus dem Tresor der Bankfiliale Aeschenplatz entnommen worden waren. b) Zunächst ist auf die Aussagen von D. sowie C. einzugehen, welche den Beschuldigten belasten: D. gab in der Einvernahme vom 8. September 2014 zu Protokoll, er habe dem Beschuldigten offen gelegt, dass C. das Geld unbefugt bei der A. AG erhältlich machen werde; ausserdem habe er ihm die Telefonnummer seiner Schwester gegeben, damit sie sich zwecks Geldübergabe verabreden konnten (act. 705). Es sei eine Gewinnbeteiligung seiner Schwester C. von CHF 10‘000.‒ und die hälftige Teilung des restlichen Gewinns zwischen ihm und dem Beschuldigten vereinbart worden (act. 703 und 705). Diese Angaben bestätigte D. anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht. Wörtlich gab er zu Protokoll: "Ja er [gemeint ist der Beschuldigte] wusste, dass meine Schwester eine Straftat begeht, er wusste, dass es kein Kredit war (vgl. act. 1113). C. sagte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht ebenfalls aus, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie sich die CHF 300‘000.‒ unrechtmässig bei der Bank angeeignet habe (act. 1113). Die Aussagen von C. und D. sind in Bezug auf den Beschuldigten konkludent, widerspruchsfrei und glaubhaft, zumal sie sich selbst in erheblicher Weise belasten. Hinzu kommt die WhatsApp-Nachricht vom 5. Juli 2013, 08.22 Uhr, von C. an den Beschuldigten, in welcher sie ihm mitteilt: "Gerade heute habe ich das Geld genommen und habe alles vorbereitet", worauf der Beschuldigte mit „Huhu supi“ antwortet (vgl. Aktenbeilage 1, 1. Teil). c) Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe ein mulmiges Gefühl bei der Sache gehabt (act. 1123). Er habe schon vermutet, dass das Geld durch C. illegal erlangt worden sei (act. 751). Auf Vorhalt der Nachricht von C. vom 5. Juli 2013, 08.29 Uhr, als sie vorschlug, sich bevorzugterweise nicht direkt bei der Bank zu treffen, um das Geld zu übergeben, gab der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu Protokoll: "da hat das mulmige Gefühl erst recht angefangen" (act. 641). Auf die Frage, weshalb er ein mulmiges Gefühl hatte, antwortete er nur, er habe ja nicht gewusst, woher sie das Geld gehabt habe (act. 641). Statt jedoch – wie es unter diesen Gesamtumständen zu erwarten gewesen wäre – die entsprechenden Abklärungen zu treffen, verzichtete der Beschuldigte überhaupt darauf, bezüglich der Herkunft des Geldes bei C. irgendetwas nachzufragen. Es erhellt, dass der Beschuldigte aufgrund der aufgezeigten Unklarheiten zweifellos nicht von einem Kreditvertrag ausgehen konnte. Wer unter den gegebenen Umständen keinerlei Nachforschung oder mindestens einer Rückfrage betreffend die Herkunft des Geldes tätigt, der kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein. Der Beschuldigte handelte vorliegend im Wissen darum, dass das Geld, wenn nicht sicher aber doch möglicherweise deliktischer Herkunft war. Mithin nahm der Beschuldigte die deliktische Herkunft des Geldes zumindest in Kauf. Erwerben ist ein einverständliches Erlangen einer vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen eigenen Verfügungsmacht über die Sache (BGE 128 IV 32, E. 2c). Der Beschuldigte hat nach der Übernahme der drei Umschläge zu je CHF 100‘000.‒ von C. mit deren Einverständnis freie, eigene Verfügungsmacht über die CHF 300‘000.‒ erlangt. Demnach ist sein Verhalten als Erwerb einer Sache, von welcher er annehmen musste, dass sie durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist, im Sinne von Art. 160 StGB zu qualifizieren. Das beweismässig erstellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB, weswegen der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Strafzumessung Der Beschuldigte stellt kein Eventualbegehren hinsichtlich der Strafzumessung für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs bezüglich der Hehlerei, weswegen diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Demzufolge bleibt es vorliegend bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, gehen demnach zu Lasten des Beschuldigten. Der vom amtlichen Verteidiger mit Honorarnote vom 13. Juni 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 8.5 Stunden erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung insgesamt 2 Stunden zu entschädigen sind, weswegen ihm zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 2‘252.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 180.15), somit insgesamt CHF 2‘432.15, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Es ist überdies festzustellen, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger ist daher zu verpflichten, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total CHF 2‘432.15 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2015, auszugsweise lautend: "I. Schuld- und Freisprüche […] 3. B. wird der Hehlerei schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. II.  Zivilforderung C. , D. und B. werden in solidarischer Verbindung mit den jeweils anderen Mitbeschuldigten dazu verurteilt, der A. AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 300‘000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2013, zu bezahlen. III.  Kosten […]

3. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘524.15 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.‒-. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Vertreter des Berufungsklägers, Advokat Simon Berger, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘252.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 180.15), somit insgesamt CHF 2‘432.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt dieses Urteils über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des zuvor erwähnten Honorars verfügt. Der Berufungskläger wird daher verpflichtet, dem Kanton das an seinen Verteidiger ausgerichtete Honorar im Betrag von total CHF 2‘432.15 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger