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460 2016 175

Basel-Landschaft · 2016-05-24 · Deutsch BL

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Schliesslich bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

E. 1.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 und Auslagen von pauschal Fr. 100.00, auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Urteil freizusprechen ist, gehen die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00 zu Lasten des Staates. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie laut Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gilt aufgrund von Art. 436 Abs. 1 StPO auch für das Rechtsmittelverfahren. Infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. 2.2 In der Honorarnote vom 20. Oktober 2016 fakturiert der Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Prozess in der Zeit vom 6. Juni 2016 bis zum 20. Oktober 2016 einen Arbeitsaufwand von 8.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, Auslagen von insgesamt Fr. 47.50 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 177.20. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen erscheinen grundsätzlich als angemessen. Aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist praxisgemäss jedoch bloss ein Stundenansatz von Fr. 230.00 zur Anwendung zu bringen. Das Honorar des Verteidigers für das Berufungsverfahren berechnet sich somit wie folgt: in Fr. Zeitaufwand vom 6.6. - 20.10.2016 (8.67 Std. x Fr. 230.00) 1'994.10 Auslagen 47.50 Subtotal vor MwSt. 2'041.60 MwSt. 163.35 Total 2'204.95 Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, ist somit für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘204.95 (inkl. Auslagen und Fr. 163.35 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten. 2.3 Für seine Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 4. September 2015 bis zum 24. Mai 2016 fakturierte der Verteidiger des Beschuldigten in der Honorarnote vom 24. Mai 2016 einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, Auslagen von insgesamt Fr. 222.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 337.80. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen erscheinen wiederum als prinzipiell angemessen. In Anbetracht der Schwierigkeit des Falles ist der Stundenansatz jedoch auch bezüglich des Arbeitsaufwandes im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren praxisgemäss auf Fr. 230.00 zu reduzieren. Das Honorar des Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren berechnet sich somit wie folgt: in Fr. Zeitaufwand vom 4.9.2015 - 24.5.2016 (16 Std. x Fr. 230.00) 3'680.00 Auslagen 222.60 Subtotal vor MwSt. 3'902.60 MwSt. 312.20 Total 4'214.80 Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, ist demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘214.80 (inkl. Auslagen und Fr. 312.20 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen .
  2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, wird für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘214.80 (inkl. Auslagen und Fr. 312.20 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.“ II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr 1‘500.00 und Auslagen von pauschal Fr. 100.00, werden auf die Staatskasse genommen. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘204.95 (inkl. Auslagen und Fr. 163.35 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.11.2016 460 2016 175 (460 16 175)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. November 2016 (460 16 175) Strafrecht Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, Hauptstrasse 53, Postfach 74, 5070 Frick, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2016 A. Mit Urteil vom 24. Mai 2016 sprach der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft A. in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 19. Januar 2016 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.00 bzw. im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem auferlegte der Vorderrichter A. die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘357.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00 (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, mit Schreiben vom 6. Juni 2016 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. August 2016 begehrte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; dies unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 15. August 2016 mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. D. Mit Eingabe vom 12. September 2016 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein und wiederholte seine mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren. E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in ihrer Berufungsantwort vom 7. Oktober 2016 Folgendes: Es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidiums (recte: Strafgerichtsvizepräsidiums) vom 24. Mai 2016 vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1), es seien die Kosten gänzlich dem Beschuldigten zu überbinden (Ziff. 2) und es sei die Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorzuladen (Ziff. 3). F. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 11. Oktober 2016 wurde, unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. In casu bildete eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 471.01) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin eine Übertretung (Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), weshalb die Beschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird, kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. II. Materielles 1.1 Im Urteil vom 24. Mai 2016 führt der Strafgerichtsvizepräsident aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe am 16. Juli 2015 ,. um circa 17:50 Uhr, in B. auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung C. , vor, während und nach dem D. -Tunnel ein Dokument in der Hand gehalten und darin gelesen. Die Strafanzeige sei vom Polizisten E. , welcher am 16. Juli 2015 ausser Dienst in einem zivilen Fahrzeug unterwegs gewesen sei und bemerkt habe, dass der Lenker des neben ihm fahrenden Autos in einem Dokument auf dem Lenkrad geblättert habe, erstattet worden; dies nachdem der besagte Polizist telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen und dieser sich dahingehend geäussert habe, dass er selbst am fraglichen Tag der Lenker gewesen sei, eine Broschüre gelesen und nicht gewusst habe, dass dies verboten sei (vgl. Erw. II.A.2 des vorinstanzlichen Urteils). Der obgenannte Polizist sei als unbeteiligter Dritter bzw. als „normaler“ Bürger zur Erstattung der Strafanzeige berechtigt gewesen, wobei unerheblich sei, dass dieser als Polizist den Rapport selbst verfasst habe. Die Verfassung des Polizeirapports sei als Anzeigeerstattung zu betrachten und stelle kein hoheitliches Handeln dar (vgl. Erw. I.1.3 des vorinstanzlichen Urteils). Obwohl die Beobachtungen bzw. Aussagen von E. den Aussagen des Beschuldigten gegenüberständen und das vom Polizisten E. mit dem Beschuldigten geführte Telefonat nicht als hoheitliches Handeln zu betrachten, sondern als weitere Aussage des Zeugen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sei, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen und sowohl im Vorverfahren als auch vor den Schranken des Gerichts Falschaussagen machen sollte. Entscheidend sei vorliegend der Blick des Beschuldigten, welcher auf das Dokument und nur in ungenügendem Masse auf die Strasse gerichtet gewesen sei. Dementsprechend sei der Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt zu erachten (vgl. Erw. II.A.4 des vorinstanzlichen Urteils). 1.2 Das Verhalten des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Zur Begründung wurde von der Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der Autobahn A2 mit erhöhtem Verkehrsaufkommen (Feierabendverkehr) befunden. Diese Situation erfordere eine besonders hohe Aufmerksamkeit. Indem der Beschuldigte zumindest zeitweise seinen Blick auf eine auf dem Lenkrad deponierte Broschüre gerichtet habe, seine Aufmerksamkeit damit nicht in ausreichendem Masse der Strasse und dem Verkehr zugewendet gewesen sei, habe er sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (vgl. Erw. II.B.1 ff. des vorinstanzlichen Urteils). 1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten rügt mit Berufungsbegründung vom 12. September 2016 zusammenfassend formelle Mängel in Bezug auf im Vorverfahren involvierte Personen, namentlich die Kompetenz von Untersuchungsbeauftragten im Strafbefehlsverfahren und die Legitimation des Polizisten E. zur Erstattung der Strafanzeige, die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung sowie rechtsfehlerhafte Erwägungen der Vorinstanz. 1.3.1. Bezüglich der Kompetenz von Untersuchungsbeauftragten im Strafbefehlsverfahren bringt der Beschuldigte vor, die Untersuchungsbeauftragte F. (nachfolgend: Untersuchungsbeauftragte) habe das Verfahren usanzgemäss von Anfang bis zum Schluss geführt und die Beweiserhebung allein besorgt. Der Leitende Staatsanwalt habe sich darauf beschränkt, den Strafbefehl am Schluss mitzuunterzeichnen. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Untersuchungsbeauftragte nicht einzelne, sondern alle Untersuchungshandlungen allein vorgenommen und materiell über Schuld und Strafe entschieden. Die rein formale Mitunterzeichnung am Schluss auf dem Strafbefehl durch den Staatsanwalt genüge den Anforderungen von Art. 318 Abs. 1 StPO nicht, weshalb der Strafbefehl ungültig sei. 1.3.2. In ihrer Berufungsantwort vom 7. Oktober 2016 hält die Staatsanwaltschaft den Ausführungen des Beschuldigten entgegen, dass Untersuchungsbeauftragte gemäss § 12 EG StPO befugt seien, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Verfahren würden praxisgemäss immer jeweils einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt und einer Untersuchungsbeauftragten oder einem Untersuchungsbeauftragten zur gemeinsamen Bearbeitung zugeteilt. Vorliegend habe die Untersuchungsbeauftrage das Verfahren unter der Leitung ihres Vorgesetzten, Staatsanwalt G. , untersucht und die in Auftrag gegebenen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Keinesfalls habe sie jedoch eigenmächtige Entscheidungen getroffen und allein über Schuld und Strafe entschieden. Dies beweise allein schon die Unterschrift des vorgesetzten Staatsanwaltes. Die Unterzeichnung eines Strafbefehls sei keine rein formale Angelegenheit, sondern erfolge nur dann, wenn dieser inhaltlich der Entscheidung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwaltes entspreche und nachdem die auftragsgemässe Erledigung der Untersuchungshandlungen geprüft worden sei. Zumal die Führungsverantwortung durch den obgenannten Staatsanwalt jederzeit wahrgenommen worden sei, sei der Strafbefehl folglich korrekt ergangen und vollumfänglich gültig. 1.3.3 Laut Art. 318 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Strafbefehl, Anklage oder Verfahrenseinstellung abschliessen, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet ( Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 2). Sind Übertretungen zu verfolgen und zu beurteilen, so können Bund und Kantone gestützt auf Art. 17 Abs. 1 StPO eine Übertragung an Verwaltungsbehörden vornehmen. Im Kanton Basel-Landschaft wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, womit die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen der Staatsanwaltschaft belassen bleibt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO führen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durch (Satz 1). Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können (Satz 2). Dem kantonalen EG StPO kann keine Bestimmung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 StPO entnommen werden, wonach das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft vollständig für die Untersuchung von Übertretungen zuständig ist. Vielmehr hält § 12 EG StPO betreffend die Zuständigkeiten bzw. den Kompetenzrahmen der Untersuchungsbeauftragten als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in Absatz 1 abschliessend deren Befugnis fest, unter der Leitung oder im Auftrag von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Als eng umschriebene Ausnahme sieht Absatz 2 derselben Bestimmung die Befugnis von Untersuchungsbeauftragten vor, im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten Zwangsmassnahmen anzuordnen bzw. dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. § 12 EG StPO ist somit zu entnehmen, dass die Verfahrensleitung grundsätzlich den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vorbehalten ist. Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt kann zwar für die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Untersuchungsbeauftragte unter ihrer bzw. seiner Verantwortung einsetzen. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bleibt dabei jedoch stets für die Verfahrensleitung verantwortlich. Dementsprechend hat die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt auch in Übertretungsstrafverfahren zumindest die wesentlichen Verfahrenshandlungen selber vorzunehmen und darf Untersuchungsbeauftragte nicht mit der selbständigen, weisungsungebundenen Fallbearbeitung beauftragen. Dabei muss den Akten die effektive (und nicht nur die pro forma) Verfahrensleitung durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt eindeutig hervorgehen. Mit anderen Worten muss den Akten entnommen werden können, wie die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt seine Gesamtverantwortung wahrgenommen hat. Damit geht einher, dass die Vornahme wesentlicher Verfahrensschritte in die alleinige Zuständigkeit der die Verfahrensleitung innehabenden Staatsanwälte fällt. Dazu gehört auch der Erlass von Strafbefehlen als verfahrensabschliessende Verfügungen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO.Der vorliegende Fall war dem Staatsanwalt G. und der Untersuchungsbeauftragten F. zugeteilt worden. Der besagte Staatsanwalt hat dabei die Verfahrensleitung wahrgenommen, wobei die obgenannte Untersuchungsbeauftragte unter dessen Leitung Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. So tragen die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2015 verbunden mit dem Hinweis bezüglich allfällig geltend zu machender Beweisanträge (act. 13), die Vorladung von E. vom 30. Oktober 2015 zur Einvernahme als Zeuge (act. 31), das Protokoll der Zeugeneinvernahme von E. vom 16. November 2015 (act. 33 ff.), die Vorladung von A. vom 3. Dezember 2015 zur Einvernahme als Beschuldigter (act. 43), das Protokoll der Einvernahme von A. als Beschuldigter vom 14. Dezember 2015 (act. 49 ff.) sowie die Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2015 (act. 57) allesamt die Unterschrift der Untersuchungsbeauftragten. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2016 ist jedoch sowohl von Staatsanwalt G. als auch von der obgenannten Untersuchungsbeauftragten unterschrieben worden (act. 59 f.). Der Umstand, dass Staatsanwalt G. den besagten Strafbefehl in seiner Funktion als Leitender Staatsanwalt unterschrieben hat, bezeugt, dass dieser die Gesamtverantwortung bzw. die Leitung über das vorliegende Verfahren ausgeübt hat. Rückschluss darauf, dass die Untersuchungsbeauftragte das Verfahren zumindest teilweise selbständig geführt hat und zwar derart, dass sie auch betreffend Schuld und Strafe autonom geurteilt hat, lassen sich daraus offenkundig nicht ziehen. Der Strafbefehl vom 19. Januar 2016 ist daher im Sinne des Art. 318 Abs. 1 StPO korrekt ergangen und demzufolge gültig. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 1.4.1. Betreffend die Legitimation des Polizisten E. zur Erstattung der Strafanzeige führt der Beschuldigte zur Begründung seiner Berufung aus, dieser sei zwar wie jeder andere auch legitimiert, eine Strafanzeige zu erstatten, jedoch sei er vorliegend sowohl Anzeigeerstatter als auch Ermittler und später Zeuge in einem gewesen. Während der Polizist E. im Anzeigerapport vom 20. August 2015 geschrieben habe, er sei anlässlich einer Kontrollfahrt in einem Zivilfahrzeug unterwegs gewesen, habe er während der Zeugenbefragung vom 16. November 2015 zuerst daran festgehalten, dass er allein im Polizeifahrzeug unterwegs gewesen sei, und habe erst auf Frage der Verteidigung eingeräumt, dass es sich nicht um ein reguläres Polizeifahrzeug, sondern um seinen Privatwagen gehandelt habe, mit dem er privat unterwegs gewesen sei. 1.4.2. Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 7. Oktober 2016 aus, die Legitimation des Polizisten E. zur Erstattung einer Strafanzeige wie jeder andere Bürger werde vom Berufungskläger zutreffend festgehalten. Eine erhöhte Legitimation ergebe sich aus § 18 des Polizeigesetzes (PolG, SGS 700), der die Pflichten ausser Dienst regle und statuiere, dass Polizistinnen und Polizisten auch ausser Dienst einzugreifen hätten, soweit es ihnen zumutbar und zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geboten sei. Der Beschuldigte habe durch die beanzeigte Tathandlung zumindest eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, während er seine Aufmerksamkeit nicht auf den Verkehr habe richten und sein Fahrzeug nicht pflichtgemäss habe bedienen können. Demnach sei der Polizist E. in einer solchen Situation in jedem Fall befugt gewesen, einzugreifen. Die Vorinstanz halte zudem korrekt fest, dass gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO jede natürliche oder juristische Person berechtigt sei, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Das Verfassen des Polizeirapports als Anzeigeerstattung sei in casu naheliegend und nicht zu bemängeln. Ebenso sei die Befragung von anzeigeerstattenden Polizisten als Zeugen ständige Praxis bei der Klärung eines Sachverhalts. Folglich sei die Anzeigeerstattung rechtens erfolgt. 1.4.3 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Strafanzeige ist die Erklärung einer Person gegenüber einer zuständigen Behörde, es sei ein (Offizial-) Delikt begangen worden. Das Anzeigerecht steht dabei sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu, wobei eine besondere Nähe zum Streitgegenstand nicht verlangt wird und der Anzeigeerstatter insbesondere nicht durch die fragliche Straftat verletzt oder geschädigt worden sein muss. Demnach sind auch unbeteiligte Dritte zur Anzeige berechtigt. Einer Anzeigepflicht unterstehen unter gewissen Voraussetzungen Beamte und Behördenvertreter, sofern diesen bei ihrer amtlichen Tätigkeit Delikte bekannt geworden sind (vgl. Art. 302 StPO). Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Hinsichtlich der Form gilt es festzustellen, dass die Strafanzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 12 StPO, das heisst Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde, schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist ( Christof Riedo / Barbara Boner , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 3 ff.). Die Vorinstanz stellt in ihrem Urteil vom 24. Mai 2016 zunächst zutreffend fest, dass der Polizist E. am 16. Juli 2015 ausser Dienst in einem zivilen Fahrzeug unterwegs gewesen sei und folglich als unbeteiligter Dritter bzw. als „normaler“ Bürger, welcher dazu berechtigt gewesen sei, Strafanzeige zu erstatten, figuriert habe (vgl. Erw. I.1.3 des vorinstanzlichen Urteils). Dieser Erwägung schliesst sich das Kantonsgericht an. Dem Polizisten E. steht wie jeder anderen natürlichen (und juristischen) Person klarerweise ein Anzeigerecht zu. Eine Anzeigepflicht gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO bestand demgegenüber nicht, zumal der Polizist E. die mutmassliche Straftat nicht bei seiner amtlichen Tätigkeit festgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, gestützt auf § 18 PolG ergebe sich eine erhöhte Legitimation zur Anzeigeerstattung, offensichtlich untauglich ist. § 18 PolG statuiert nur eine ausserdienstliche Eingriffs-pflicht von Polizistinnen und Polizisten, soweit dies ihnen zumutbar und zum Schutz bedeutender Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist. Bedeutende Rechtsgüter sind im vorliegenden Fall evidentermassen nicht in Gefahr gewesen, zumal selbst E. anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. November 2015 (act. 37) sowie anlässlich derjenigen an der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2016 vor dem Strafgericht Basel-Landschaft eingestanden hat, dass keine Gefährdung feststellbar gewesen sei (act. 117). Die Vorinstanz führt sodann weiter aus, es sei unerheblich, dass der obgenannte Polizist den Rapport selbst verfasst habe. Die Verfassung des Polizeirapports sei als Anzeigeerstattung zu betrachten und stelle kein hoheitliches Handeln dar (vgl. Erw. I.1.3 des vorinstanzlichen Urteils). Diese Einschätzung vermag das Kantonsgericht nicht zu teilen. Zumal der Polizist E. ausserdienstlich und in seinem privaten Fahrzeug unterwegs gewesen ist, hätte er die Anzeige richtigerweise als Privatperson erstatten müssen. Eine Strafanzeige enthält normalerweise eine Sachverhaltsdarstellung bzw. -vermutung, Angaben zu den beteiligten Personen sowie weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang ( Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 2). Schriftliche Eingaben sind gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu datieren und zu unterzeichnen ( Riedo / Boner , a.a.O., Art. 301 N 14). Im vorliegenden Fall hätte also die Strafanzeige, wäre sie von E. richtigerweise als Privatperson erstattet worden, Angaben zu seiner Person – unter Verwendung der Privatadresse – und zum Sachverhalt sowie seine Unterschrift enthalten müssen. Anstelle einer Anzeigeerstattung als Privatperson hat E. jedoch im Nachgang an die Vorkommnisse vom 16. Juli 2015 ,. um circa 17:50 Uhr, im D. -Tunnel, in seiner amtlichen Funktion als Polizist zuerst den Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild H. ermittelt, sodann festgestellt, dass dieses auf die I. AG mit Sitz in J. eingelöst ist, deren Geschäftsführer der Beschuldigte A. ist, diesen danach telefonisch kontaktiert und mit der festgestellten mutmasslichen Übertretung konfrontiert (act. 3 und 37). Dieses Telefonat hat er in seiner Funktion als Polizist getätigt und sich insbesondere als „ Herr E. von der Polizei Basel-Landschaft “ vorgestellt (act. 37). Im Anschluss an das Telefonat hat er dem Beschuldigten mit E-Mail vom 17. Juli 2015 eine Sachverhaltsanerkennung mit der Bitte zugesandt, diese zu unterschreiben und zu retournieren (act. 7). Nachdem der Beschuldigte dem Polizisten E. mit E-Mail vom 21. Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass er nicht bereit sei, die Sachverhaltsanerkennung zu unterzeichnen und er die Vorwürfe bestreite (act. 9), hat der Polizist E. die Nichtanerkennung des Sachverhalts durch den Beschuldigten auf dem besagten Dokument vermerkt, die Verweigerung dessen Unterschrift festgehalten und die Anerkennung schlussendlich unterschrieben (act. 11). Zuletzt hat er am 20. August 2015 einen Rapport der Polizei Basel-Landschaft betreffend SVG-Widerhandlung zu Handen der Staatsanwaltschaft ausgefüllt. Dieser enthält nebst dem Tatort, der Tatzeit und den durch den Polizisten E. ermittelten Angaben des Verzeigten weitere Ausführungen zur Örtlichkeit und zum Sachverhalt, zu den Aussagen des Verzeigten sowie zur Sachverhaltsanerkennung und zu Einvernahmen (act. 1 f.). Abgesehen davon, dass diese hiervor genannten Handlungen seitens des Polizisten E. ohne Weiteres Ermittlungshandlungen gemäss Art. 306 Abs. 1 und Abs. 2 StPO darstellen und dieser damit als Anzeigeerstatter und ermittelnde Person in Personalunion tätig geworden ist, offenbaren die Angaben im Rapport vom 20. August 2015, dass das anschliessende Strafbefehlsverfahren mit einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung des Polizisten E. eingeleitet worden ist. Dieser hat hinsichtlich des Sachverhalts ausgeführt, er habe „[a]nlässlich einer Kontrollfahrt in einem Zivilfahrzeug […]“ festgestellt, dass der Beschuldigte vor, während und nach dem D. -Tunnel auf dem Lenkrad ein Dokument in der Hand gehalten und dieses unter Blättern gelesen habe. Diese Darstellung hat er anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. November 2015 zuerst bekräftigt, als er die Frage, ob er allein im Polizeifahrzeug unterwegs gewesen sei, bejahte (act. 35) und den Grund für die unterlassene Anhaltung des Beschuldigten vor Ort damit begründete, dass ihm dies „mit dem Zivilfahrzeug“ nicht möglich gewesen sei (act. 37). Erst auf die Ergänzungsfragen des Vertreters des Beschuldigten hin, ob es üblich sei, bei der Polizei Basel-Landschaft allein unterwegs zu sein, räumte E. ein, dass es sich nicht um eine Fahrt in einem regulären Patrouillenfahrzeug gehandelt habe und gab danach zu, in seinem privaten Fahrzeug und ausserhalb der Arbeitszeit unterwegs gewesen zu sein (act. 37 f.). Als er anlässlich der Einvernahme als Zeuge an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Mai 2016 gefragt wurde, weshalb er eine Kontrollfahrt angegeben habe, obwohl er privat unterwegs gewesen sei, hat E. ausgesagt, es sei für ihn eine Kontrollfahrt gewesen (act. 117). Zusammenfassend stellt das Kantonsgericht fest, dass E. wiederholt behauptet hat, in polizeilichem Dienst gewesen zu sein, diese unwahre Darstellung erst auf Einwand des Verteidigers des Beschuldigten hin eingeräumt und bis zuletzt – vor den Schranken des Strafgerichts – versucht hat, das Konstrukt aufrechtzuerhalten, er habe in polizeilicher Funktion gehandelt. 1.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (vgl. BGE 127 IV 172 E. 3a; 115 IV 267 E. 1; 103 IV 299 E. 1a). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. BGE 103 IV 299 E. 1a). Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel (die innere Autorität des konkreten Beweises), beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses – beispielsweise bei einem widerrufenen Geständnis – geändert hat ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 27; Andreas Donatsch / Christian Schwarzenegger / Wolfgang Wohlers , Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 117). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a m.V.a. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1). Zumal das vorliegende Verfahren eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln und damit eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zum Gegenstand hat, kommt dem Personalbeweis dann grosse Bedeutung zu, wenn objektive Messungen oder Aufzeichnungen in Form von Foto- oder Videoaufnahmen wie hier gänzlich fehlen. Da die Aussagen des Zeugen und des Beschuldigten nicht übereinstimmen, war die Vorinstanz angehalten, eine Abwägung anhand der Glaubwürdigkeit des Zeugen sowie der beschuldigten Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen. Die Vorinstanz hat zuerst korrekt ausgeführt, dass der Beschuldigte einräumt, am 16. Juli 2015 als Lenker des Personenwagens auf der Autobahn A2 unterwegs gewesen zu sein, er dagegen bestreitet, in einer Broschüre gelesen und geblättert sowie den Sachverhalt anlässlich des Telefonats mit dem Polizisten E. anerkannt zu haben. Den Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz die Beobachtungen bzw. Aussagen des Polizisten E. gegenübergestellt, welcher anlässlich der Einvernahme als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft sowie vor den Schranken des Strafgerichts bestätigt hat, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte in seinem Lieferwagen ein Dokument auf dem Lenkrad gehabt und den Blick auf dieses Dokument gerichtet habe. Des Weiteren hat dieser das Telefonat mit dem Beschuldigten zwei Mal bestätigt, wobei die Vorinstanz allerdings festgestellt hat, dass dem Telefon-anruf vor Gericht nicht derselbe Beweiswert zukomme wie einer ordentlich durchgeführten Einvernahme gemäss Art. 157 ff. StPO. Dieses sei vielmehr als weitere Aussage des Zeugen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Hinsichtlich der nicht übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von E. hat die Vorinstanz in der Folge in Erwägung gezogen, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Zeuge A. zu Unrecht beschuldigen und sowohl im Vorverfahren als auch vor den Schranken des Strafgerichts Falschaussagen machen sollte. Daher werde der Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt betrachtet (vgl. Erw. II.A.4 des vorinstanzlichen Urteils). Dieser Ansicht folgt das Kantonsgericht nicht, zumal die Ausführungen der Vorinstanz nicht überzeugend sind. Deren Sichtweise greift klarerweise zu kurz, wenn sie den Aussagen des Polizisten E. a priori erhöhte Glaubhaftigkeit bzw. dessen Person erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst, nur weil keine Gründe ersichtlich seien, weshalb eine Beschuldigung zu Unrecht erfolgen soll. Aus den Akten erhellt, dass der Beschuldigte die Vorwürfe erstmals in der E-Mail vom 21. Juli 2015 bestritten und sich geweigert hat, die Sachverhaltsanerkennung zu unterschreiben (act. 9). Anlässlich der Einvernahme als Beschuldigter vom 14. Dezember 2015 (act. 49 ff.) sowie vor den Schranken des Strafgerichts (act. 111) hat er die Vorwürfe wiederholt bestritten. Zusammengefasst hat der Beschuldigte damit in sämtlichen Verfahrensstadien den Sachverhalt widerspruchsfrei bestritten und sein Aussageverhalten nie geändert. Dem vermag auch der solitäre Widerspruch – die Aussage des Verteidigers des Beschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens, wonach im Unternehmen des Beschuldigten andere Männer arbeiten würden, die aus der Distanz nicht ohne weiteres vom Beschuldigten unterschieden werden könnten –keinen Abbruch zu tun (act. 21). Der Beschuldigte hat mithin kein Verhalten gezeigt, gestützt auf welches die Glaubwürdigkeit seiner Person und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen infrage zu stellen ist. Ganz im Gegensatz dazu hat E. , wie unter Ziffer 1.4.3 festgestellt, wiederholt wahrheitswidrig behauptet, in polizeilichem Dienst gewesen zu sein und ist von dieser Darstellung erst auf Einwand des Verteidigers des Beschuldigten hin abgekommen. Zuletzt hat er sodann vor den Schranken des Strafgerichts ausgesagt, die private Fahrt sei für ihn eine Kontrollfahrt gewesen, was eine reine und überdies völlig unbehelfliche Schutzbehauptung darstellt. Die Tatsache, dass der Polizist E. derart lange die unwahre Sachverhaltsdarstellung aufrechtzuerhalten versucht hat, wohingegen der Beschuldigte sein Aussageverhalten während des gesamten Verfahrens nicht geändert hat, kann keineswegs dazu führen, dass den Aussagen des Zeugen und dessen Person eine erhöhte Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit beigemessen wird. Indem die Vorinstanz trotz der nicht übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Polizisten E. sowie der beeinträchtigten Glaubhaftigkeit dessen Aussagen und beeinträchtigten Glaubwürdigkeit dessen Person den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt erachtet hat, ist sie nicht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgegangen und hat demzufolge die Maxime "in dubio pro reo" offenkundig verletzt. Die Berufung erweist sich somit als begründet. 1.6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen, das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 24. Mai 2016 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Anzumerken ist im Weiteren, dass das Wirken des Polizisten E. als Anzeigeerstatter und Ermittler in Personalunion sowie als späterer Zeuge im Vorverfahren und Hauptverfahren unter ausstandsrechtlichen Gesichtspunkten als hochgradig problematisch erscheint. Zumal die Berufung aufgrund der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gutzuheissen ist, kann offenbleiben, ob in casu auch eine Verletzung der Ausstandsvorschriften gemäss Art. 56 ff. StPO vorliegt. III. Kosten 1. Schliesslich bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 1.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00 und Auslagen von pauschal Fr. 100.00, auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Urteil freizusprechen ist, gehen die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00 zu Lasten des Staates. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie laut Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gilt aufgrund von Art. 436 Abs. 1 StPO auch für das Rechtsmittelverfahren. Infolge des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten ist dem Verteidiger des Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. 2.2 In der Honorarnote vom 20. Oktober 2016 fakturiert der Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Prozess in der Zeit vom 6. Juni 2016 bis zum 20. Oktober 2016 einen Arbeitsaufwand von 8.67 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, Auslagen von insgesamt Fr. 47.50 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 177.20. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen erscheinen grundsätzlich als angemessen. Aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles ist praxisgemäss jedoch bloss ein Stundenansatz von Fr. 230.00 zur Anwendung zu bringen. Das Honorar des Verteidigers für das Berufungsverfahren berechnet sich somit wie folgt: in Fr. Zeitaufwand vom 6.6. - 20.10.2016 (8.67 Std. x Fr. 230.00) 1'994.10 Auslagen 47.50 Subtotal vor MwSt. 2'041.60 MwSt. 163.35 Total 2'204.95 Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, ist somit für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘204.95 (inkl. Auslagen und Fr. 163.35 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten. 2.3 Für seine Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 4. September 2015 bis zum 24. Mai 2016 fakturierte der Verteidiger des Beschuldigten in der Honorarnote vom 24. Mai 2016 einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00, Auslagen von insgesamt Fr. 222.60 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 337.80. Die in Rechnung gestellten Aufwendungen erscheinen wiederum als prinzipiell angemessen. In Anbetracht der Schwierigkeit des Falles ist der Stundenansatz jedoch auch bezüglich des Arbeitsaufwandes im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren praxisgemäss auf Fr. 230.00 zu reduzieren. Das Honorar des Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren berechnet sich somit wie folgt: in Fr. Zeitaufwand vom 4.9.2015 - 24.5.2016 (16 Std. x Fr. 230.00) 3'680.00 Auslagen 222.60 Subtotal vor MwSt. 3'902.60 MwSt. 312.20 Total 4'214.80 Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, ist demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘214.80 (inkl. Auslagen und Fr. 312.20 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu bezahlen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 24. Mai 2016, auszugsweise lautend: „1. A. wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 200.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „1. A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen .

2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 357.00 und die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, wird für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘214.80 (inkl. Auslagen und Fr. 312.20 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.“ II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr 1‘500.00 und Auslagen von pauschal Fr. 100.00, werden auf die Staatskasse genommen. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Stefan Meichssner, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘204.95 (inkl. Auslagen und Fr. 163.35 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.