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460 2016 166

Basel-Landschaft · 2016-06-02 · Deutsch BL

Sexuelle Handlung mit einem Kind etc.

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 2. Juni 2016 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C. der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 190.‒, unter Anrechnung der am 11. Juni 2011 in Polizeigewahrsam verbrachten Zeit von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde der Beurteilte von der Anklage der mehrfachen Pornographie freigesprochen (Ziffer 2). Im Weiteren entschied der Vorderrichter über die Sicherstellungen und Beschlagnahmen (Ziffer 3–4), verwies die unbezifferte Entschädigungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Ziffer 5) und sprach dem Beurteilten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.‒ zu (Ziffer 6). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 24'686.60, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'180.‒ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.‒, insgesamt CHF 28'866.60 betragen. Dem Beurteilten wurden hiervon in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO CHF 19'569.60 (CHF 16'389.60 der Kosten des Vorverfahrens, die ganzen Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'180.‒ sowie CHF 2'000.‒ der Gerichtsgebühr) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziffer 7). B. Gegen das genannte Urteil meldete Advokat Dr. Markus Reich namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 5. August 2016 liess der Berufungskläger Folgendes beantragen: "1. Der Beschuldigte sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles auch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen. 2. Die eingezogenen Gegenstände des Beschuldigten (1 Laptop X. sowie 1 PC "Y. ") seien diesem herauszugeben. 3. Die unbezifferte und nicht substantiierte Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. 4. Unter vollständiger o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." C. Mit Eingabe vom 16. August 2016, welche bereits eine summarische Begründung enthält, erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anschlussweise Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte in (teilweiser) Abänderung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich der mehrfachen Pornographie schuldig zu erklären sowie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 2. Es seien in Aufhebung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils A. die Kleider erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszuhändigen. 3. Es sei in Aufhebung von Ziffer 6 von der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten abzusehen. 4. Es seien in (teilweiser) Abänderung von Ziffer 7 die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen. 5. lm Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Unter o/e Kostenfolge." D. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 4. November 2016 sowie Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2017 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 5. August 2016 fest. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber mit Berufungsantwort vom 9. Januar 2017 die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten, unter o/e-Kostenfolge. F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 5. September 2016 festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Sodann wurde mit Verfügung vom 7. November 2016 konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft innert mit Verfügung vom 5. September 2016 angesetzter Frist auf eine ergänzende Begründung ihrer Anschlussberufungserklärung vom 16. August 2016 verzichtet hat. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2017 festgestellt, dass die Privatklägerin innert angesetzter Frist auf eine Berufungsantwort bzw. eine Anschlussberufungsantwort verzichtet hat. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert wurde. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 25./26. April 2017 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Markus Reich, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie als gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin B. . Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensmängel a) Seitens der Verteidigung werden – wie bereits vor der Vorinstanz – hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind vorab eine ganze Reihe von Verfahrensmängeln gerügt. Dies betrifft namentlich eine angebliche Vorverurteilung sowie eine Unterdrucksetzung durch den polizeilichen Befrager D. anlässlich der Einvernahmen vom 12. Juli 2011 und vom 21. August 2012. Sodann wird beanstandet, dass dem Beschuldigten entlastende Momente, namentlich der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juni 2011, über lange Zeit vorenthalten, das Gebot der Fairness und Waffengleichheit (Recht auf Verteidigung) sowie die Teilnahmerechte bezüglich der Videobefragungen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 sowie vom 20. September 2013 verletzt worden seien. b) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen im Wesentlichen, die Teilnahmerechte des Beschuldigten an den ersten zwei Befragungen der Privatklägerin seien zwar nur eingeschränkt gewahrt worden. Jedoch sei durch deren dritte Befragung am 1. Juni 2016 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten den verfahrensrechtlichen Grundsätzen wie dem Fairnessgebot sowie dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht hinreichend Rechnung getragen worden. Aus diesem Grund seien auch die früheren Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung vollumfänglich verwertbar. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst sich hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel den nach ihrer Ansicht nach zutreffenden Feststellungen des Vorderrichters an.

E. 1.1 Unzulässige Beeinflussung a) Die gesetzliche Regelung von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO gibt der einvernehmenden Person Richtlinien für die Gesprächsführung an die Hand, um Missverständnisse, sprachliche Beeinflussungshandlungen und unvollständige Einvernahmen zu verhindern (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 29). Wie bei allen Befragungen sind auch bei der Einvernahme der beschuldigten Person nicht sämtliche Mittel erlaubt. So sind gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Durch solche unerlaubten Methoden erlangte Aussagen unterliegen gemäss Art. 140 StPO einem absoluten Verwertungsverbot (vgl. Franz Riklin , StPO Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 157–161 N 6, mit zahlreichen Hinweisen). In der StPO nicht explizit geregelt ist die Zulässigkeit von Suggestivfragen (abweichend noch VE StPO Art. 154 Abs. 4: "Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig." sowie § 46 Abs. 2 der StPO Basel-Landschaft, der verfängliche Fragen untersagte). Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahe legen oder eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen, sind allerdings in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht (Art. 6 Abs. 2 StPO) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu unterlassen und jedenfalls dann als unzulässig zu qualifizieren, wenn sie auf eine Täuschung hinauslaufen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die betreffenden Fragen die beschuldigte Person zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten könnten ( Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 122; Franz Riklin , a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 157–161 N 6; Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 33). Eine Einvernahme ist zwar trotz unklarer oder suggestiv angelegter Fragen grundsätzlich verwertbar, bei der Beweiswürdigung gilt es indes zu berücksichtigen, dass nur die sogenannte "Überhangantwort", d.h. der Antwortteil, der über die in der Frage oder dem Vorhalt liegende Suggestion hinausgeht, einen Beweiswert hat. Überdies hat das Gericht die Verpflichtung, den Beweiswert der Aussagen besonders kritisch zu hinterfragen. Ergänzend können disziplinarische Massnahmen gegen die einvernehmende Person wegen der Missachtung von Einvernahmevorschriften erwogen werden (vgl. Godenzi , a.a.O., Art. 143 N 34, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 1C_513/2008 vom 3. April 2008, E. 5.4.3). b) Bezüglich der vom Beschuldigten beanstandeten Einvernahmen vom 12. Juli 2011 sowie vom 21. August 2012 ist festzustellen, dass sich darin nicht nur vereinzelte Suggestivfragen finden, sondern vom befragenden Polizeiwachtmeister über Seiten hinweg eine als klar unzulässig zu beurteilende Befragungstechnik angewendet worden ist. Lediglich beispielhaft hierfür seien die nachfolgenden Fragen hervorgehoben, welche besonders augenfällig als unstatthaft erscheinen:

- "Denken Sie nicht auch, dass es nun langsam an der Zeit wäre, dass Sie endlich dazu stehen müssten, dass Sie die damalige Situation nicht mehr unter Kontrolle hatten und so entgleitete, dass Sie Ihren Gefühlen, aus welchem Grund auch immer, freien Lauf liessen?" (act. 383, Frage 24)

- "Wovor haben Sie Angst, dass Sie nicht mit der Wahrheit herausrücken?" (act. 383, Frage 25)

- "Es ist doch nicht in Ordnung, dass Sie die kleine A. als Lügnerin hinstellen und Sie sich als Verantwortlicher für diese Situation dahinter verstecken. Stehen Sie doch zu dem, was Sie gemacht haben." (act. 383, Frage 26)

- "Für A. wäre es doch sehr wichtig, dass sie weiss, dass man an ihrer Glaubwürdigkeit nicht zweifelt und dass Sie dazu eingestanden haben, was nun mal passiert ist." (act. 385, Frage 29)

- "Wäre es nicht fair, wenn Sie nun endlich die Wahrheit sagen würden?" (act. 391, Frage 47)

- "Wieso bestreiten Sie den sexuellen Übergriff gegenüber A. auch heute noch so vehement? Dies hat doch jetzt nach der Auswertung Ihrer Datenträger keinen Sinn mehr. Die gesamten kinderpornographischen Bilder und Filme, welche Sie im Internet konsumierten und von uns auch dokumentiert werden konnten, zeigen es doch ganz klar und deutlich auf. Geben Sie sich doch nun endlich einen Stoss und gestehen Sie den vorgehaltenen Tatbestand endlich ein." (act. 465, Frage 34)

- "Wieso können Sie nicht zu dem stehen, was Sie gemacht haben?" (act. 465, Frage 35)

- "Wieso bezichtigen Sie A. somit als Lügnerin?" (act. 465, Frage 37) Weil der Beschuldigte – trotz der in den zwei über ein Jahr auseinanderliegenden Einvernahmen vom 12. Juli 2011 sowie vom 21. August 2012 angewandten, über weite Strecken unzulässigen Befragungstechnik – schlussendlich dennoch kein Geständnis abgegeben hat, hat sich die fehlerhafte Prozedur im vorliegenden Verfahren im Ergebnis nicht ausgewirkt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es dieses Vorgehen, welches augenscheinlich weit über eine Befragung "mit etwas Nachdruck", wie im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 19. September 2011 stark beschönigend ausgeführt wurde (vgl. act. 105), hinausging, seitens der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in aller Deutlichkeit zu kritisieren gilt. Von einer fairen Art der Ermittlung kann bezüglich der Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. Juli 2011 sowie vom 21. August 2012 keine Rede mehr sein. Gerade im Interesse einer effizienten Aufklärung von Straftaten gilt es tunlichst zu vermeiden, dass Einvernehmende mit dem Ziel, ein Geständnis eines Beschuldigten zu erwirken, den von der Rechtsordnung gesetzten Rahmen der zulässigen Befragungstechniken verlassen.

E. 1.2 Vorenthaltung des kriminaltechnischen Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom

27. Juni 2011 a) Ferner bemängelt der Beschuldigte, dass ihm der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juni 2011 (und damit das negative Ergebnis der DNA-Auswertung [act. 135 ff.]) nicht zeitnah, sondern erst nach rund 2 Jahren mitgeteilt worden sei. b) Diese Rüge erweist sich aufgrund der Aktenlage als berechtigt, wobei keinerlei sachlichen Gründe für ein derart langes Vorenthalten der betreffenden Resultate gegenüber dem Beschuldigten ersichtlich sind. Demzufolge wäre der Beschuldigte in Beachtung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO nach Vorliegen des DNA-Gutachtens umgehend über dessen negatives Ergebnis zu unterrichten gewesen.

E. 1.3 Grundsatz von Treu und Glauben a) Strafverfolgungsbehörden haben stets den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO). Daraus folgt primär, dass sich Verfahrensbetroffene, insbesondere eine juristisch unerfahrene beschuldigte Person, grundsätzlich auf entsprechende Erläuterungen und Hinweise seitens der zuständigen Strafbehörden verlassen dürfen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 3 N 2; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 3 N 8, mit zahlreichen Hinweisen). b) Der Beschuldigte wurde mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2013 darauf hingewiesen, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und voraussichtlich ihm gegenüber ein Strafbefehl erlassen werde. Dies erwies sich in der Folge jedoch gleich in doppelter Hinsicht als unzutreffend: Zum einen, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 16. November 2015 eine Freiheitsstrafe von nunmehr 12 Monaten beantragt hat, wobei die Maximalstrafe bei einem Strafbefehl gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO bei 6 Monaten Freiheitsstrafe liegt, und zum anderen, da am 20. September 2013 nochmals eine weitere Videoeinvernahme mit der Privatklägerin durchgeführt worden ist. Auch wenn die Ankündigung der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussmitteilung vom 16. August 2013 durch die Verwendung der Formulierung "voraussichtlich" abgeschwächt worden ist, erweist sich deren Vorgehen dennoch als widersprüchlich und insgesamt nur schwer nachvollziehbar, was mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) zumindest als problematisch erscheint.

E. 1.4 Kein Fall einer notwendigen Verteidigung Als unbegründet erweist sich demgegenüber der Einwand der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hätte von Anfang an – und nicht erst zufolge Auftretens der Staatsanwaltschaft vor Gericht – von einem Fall notwendiger Verteidigung ausgehen und daher seit Verfahrensbeginn dem Beschuldigten einen Anwalt zur Seite stellen müssen. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss der Beschuldigte notwendigerweise verteidigt werden, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Es ist dabei von der Verfahrensleitung unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Für eine notwendige Verteidigung genügt, dass eine entsprechende Sanktion droht. Dies bedeutet, dass sie entweder von der Staatsanwaltschaft beantragt wird oder aber konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1178; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 16). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft schlussendlich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt, weswegen dem Beschuldigten keine über dieses Mass hinausgehende Sanktion konkret gedroht hat. Zudem wurde der Beschuldigte zu Beginn jeder Einvernahme korrekterweise (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO) darauf hingewiesen, dass ihm jederzeit die Möglichkeit offen stehe, einen Anwalt beizuziehen. Bei dieser Ausgangslage lag vorliegend zu keinem Zeitpunkt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, weswegen der betreffende Einwand des Beschuldigten fehl geht.

E. 1.5 Verletzung der Teilnahmerechte

E. 1.5.1 Allgemeines a) Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, seine Teilnahmerechte seien im vorliegenden Verfahren mehrfach nicht gewahrt worden. b) Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend, d.h. im Einvernahmeraum physisch präsent zu sein, und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person während des Verfahrens wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2 S. 480; BGE 129 I 151, E. 3.1, mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33, E. 2.2; 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies kann grundsätzlich entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; 125 I 127, E. 6b und 6c/aa, mit Hinweisen). Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 11; Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1188). c) Das Fragerecht der beschuldigten Person steht in einem fast unauflösbaren Konflikt mit den möglichen Schutzmassnahmen zugunsten der zu befragenden Person. Ein wirksames Fragerecht ist insbesondere dann gefährdet, wenn es nur im Sinne eines schriftlichen Stellens von Ergänzungsfragen ausgeübt werden kann. Eine klarerweise untaugliche Kompensationsmassnahme stellt die Zulassung nur des Rechtsbeistandes unter Ausschluss der beschuldigten Person zur Einvernahme dar, da die Verteidigung beim fraglichen Delikt nicht anwesend war und bestimmte Details nur die beschuldigte Person wissen und nachfragen kann. Es erscheint als unmöglich für die Partei, den Rechtsbeistand über ihr eventuelles Verhältnis zum Zeugen und über eventuelle tatsächliche Begebenheiten und Hintergründe derart zu informieren, dass dieser auch bei unvorhergesehenen Aussagen des Zeugen die entsprechenden Fragen stellen und Vorhalte anbringen könnte. Wer ein Konfrontationsrecht hat, kann aus einsichtigen Gründen nicht alle sich stellenden Ergänzungsfragen vorhersehen (vgl. Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittmann / Jörg Arnold , Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, 2011, S. 127 N 377; ebenso Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 25). d) Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Namentlich Art. 154 StPO sieht besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer vor (vgl. BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012). Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer physischen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Vorausgesetzt ist hierbei eine tatsächliche Verschlechterung des körperlichen bzw. geistigen Zustandes. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein, wobei in erster Linie der Grad der konkreten Betroffenheit der geschädigten Person massgebend ist (vgl. BGE 129 IV 95, 98, E. 3.1; BGE 125 II 265, 268, E. 4.a). An den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind im Hinblick auf die Gewährung von strafprozessualen Opferschutzrechten allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, dass eine rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung in Betracht fällt und in der Folge ein Strafverfahren eröffnet worden ist (vgl. BGE 134 II 33, 37, E. 5.4; BGE 125 II 265, 270, E. 4.c/aa). Diese genannten Voraussetzungen sind in casu bei der Privatklägerin erfüllt, weswegen diese als Opfer zu betrachten ist und als solches im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren ein Recht auf Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 152–154 StPO besitzt (vgl. Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO). e) Nach Art. 152 Abs. 3 StPO sind die Behörden verpflichtet, auf Verlangen des Opfers jedes persönliche Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu vermeiden und insofern alle in ihrem Machtbereich stehenden organisatorischen Massnahmen zu treffen (vgl. Stefan Wehrenberg , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 152 N 17). Handelt es sich wie vorliegend um ein Opfer von Delikten gegen die sexuelle Integrität, hat eine direkte Gegenüberstellung stets zu unterbleiben, wenn das Opfer dies verlangt, vorausgesetzt der Gehörsanspruch des Beschuldigten kann dennoch gewährleistet werden (Art. 153 Abs. 2 StPO). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, darf eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person überdies nur dann angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). An die Erkennbarkeit dürfen allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Zweifelsfall sind Schutzmassnahmen zu treffen. Konkret bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich von Art. 154 Abs. 4 StPO dann eröffnet ist, wenn eine schwere psychische Belastung nicht ausgeschlossen werden kann ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 154 N 9). Es ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, den Gehörsanspruch der beschuldigten Person in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes zu erfüllen (BGE 129 I 151, E. 3.2). f) Gemäss der Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch des Beschuldigten kann dessen Interessen in der Regel mit einer Simultanübertragung der Einvernahme in einen anderen Raum hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Massnahme ermöglicht dem Teilnahmeberechtigten, in unmittelbarem zeitlichen Konnex Ergänzungsfragen zu stellen und ausserdem selbst Mimik und Gestik des Einvernommenen wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Durch den Ausschluss einzig der physischen Präsenz im Einvernahmeraum bei mittelbarer Anwesenheit bleibt die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung grundsätzlich erhalten, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO keine wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 23; sodann BGE 133 I 33, 41 ff., E. 3; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014, E. 3.6).

E. 1.5.2 Erste Videobefragung der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 a) Am 10. Juni 2011 führte die Staatsanwaltschaft eine Videobefragungen mit der Privatklägerin durch, wobei der Beschuldigte hierüber nicht informiert worden ist. Dementsprechend fand diese Einvernahme ohne Anwesenheit des Beschuldigten und ohne Verteidigung statt, wobei es zusätzlich zu beachten gilt, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gar nicht anwaltlich vertreten war. Die Videoaufzeichnung der betreffenden Einvernahme wurde dem Beschuldigten erst im Rahmen der Einvernahme vom 20. Juni 2013 – mithin mehr als 2 Jahre später – vorgespielt. Somit wurde er erst in diesem Zeitpunkt mit den Angaben der ihn belastenden Privatklägerin konfrontiert. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten nicht das zur Wahrung der Teilnahmerechte bewährte Vorgehen der audiovisuellen Übertragung in einen anderen Raum ermöglicht hat. Unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. II.1.4.1) ist offensichtlich, dass vorliegend die Teilnahmerechte des Beschuldigten bezüglich der Einvernahme vom 10. Juni 2011 in grundlegender Weise missachtet worden sind. b) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren während der ersten Videobefragung der Privatklägerin noch gar nicht eröffnet gewesen sei, weshalb sie dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an dieser Befragung noch nicht zugestanden habe, als unzutreffend. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie durch die Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse informiert worden ist. Dabei ist unter dem Begriff der Eröffnung eines Verfahrens nicht eine formelle, sondern eine materielle Eröffnung zu verstehen, da der Eröffnungsverfügung nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gilt als eingeleitet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straf-fall zu befassen beginnt. Ansonsten wäre es denkbar, alle Befragungen von Zeugen vor der formellen Verfahrenseröffnung vorzunehmen und den Beschuldigten dadurch von seinen Teilnahmerechten auszuschliessen (vgl. Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 10 f.). Das vorliegende Verfahren war somit bereits im Zeitpunkt des Organisierens der Videobefragungen im materiellen Sinn eröffnet, weshalb das Teilnahmerecht des Beschuldigten hinsichtlich der ersten Videobefragung der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 klarerweise bestanden hat. c) Zum vornherein keinen Grund für das Unterbleiben einer indirekten Konfrontation bilden räumliche Umstände oder eine mangelnde technische Infrastruktur. Fehlt die notwendige Installation im Gerichtsgebäude, so muss die Einvernahme in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden (vgl. BGer 6P.46/2000 vom 10. April 2001, E. 1c/bb am Ende). d) Da die Teilnahmerechte des Beschuldigten somit vorliegend klar verletzt worden sind, erweist sich die Einvernahme der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 als substantiell mangelbehaftet.

E. 1.5.3 Zweite Videobefragung der Privatklägerin vom 20. September 2013 a) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2013 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 152 Abs. 3 StPO und Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO von der Teilnahme an der auf den 20. September 2013 terminierten Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen. Zur Begründung wurde seitens der Staatsanwaltschaft zusammengefasst ausgeführt, die Privatklägerin habe darum ersucht, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten vermieden werde. Es sei zudem erkennbar, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für die Privatklägerin zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Ferner wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er sich zur Wahrung seiner Interessen an der Einvernahme der Privatklägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen könne, welcher für ihn auch allfällige Ergänzungsfragen stellen könnte (act. 587 f.). b) Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger jeweils gemeinsam zu gewähren (vgl. BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte nämlich in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33, E. 3.1, mit Hinweisen). Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (vgl. Urteil 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008, E. 2.4). Eine untaugliche Kompensationsmassnahme stellt daher die Zulassung nur des Rechtsbeistandes unter Ausschluss der beschuldigten Person zur Einvernahme dar, da die Verteidigung beim fraglichen Delikt nicht anwesend war und bestimmte Details nur der Beschuldigte wissen und nachfragen kann ( Ruckstuhl / Dittmann / Arnold , a.a.O., N 377; ebenso Schleiminger Mettler , a.a.O., Art. 147 N 25). c) Mit Blick auf die dargelegten Anforderungen an das Teilnahmerecht erweist sich die von der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten gewährte Möglichkeit, lediglich im Voraus allfällige Ergänzungsfragen stellen zu können sowie die alleinige Zulassung eines Verteidigers klarerweise nicht als ausreichend. Der vollständige Ausschluss des Beschuldigten von der Befragung erscheint vorliegend als umso verfehlter, da dieser im fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht anwaltlich vertreten war. Demnach ist zusammenfassend zu konstatieren, dass hinsichtlich der Einvernahme vom 20. September 2013 das Teilnahmerecht des Beschuldigten klar verletzt worden ist, weswegen auch diese Befragung im Ergebnis als stark mangelbehaftet erscheint. Berechtigte Gründe, um den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme auszuschliessen, liegen – wie bereits bezüglich der Einvernahme der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 – nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts keine vor.

E. 1.5.4 Einvernahme vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Juni 2016 a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft wurde die Privatklägerin am 1. Juni 2016 ein drittes Mal bezüglich der Anklagevorwürfe befragt. Der Vorderrichter ordnete die erneute Einvernahme der Privatklägerin mit Verfügung vom 31. Mai 2016 an, somit bloss einen einzigen Tag vor der anstehenden Hauptverhandlung. b) Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. Darunter sind insbesondere solche Beweise zu verstehen, bei deren Erhebung gesetzliche Vorschriften, wie beispielsweise die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO, nicht beachtet worden sind. Will das Gericht solche (bei Missachtung von Teilnahmerechten grundsätzlich ungültigen, vgl. dazu Art. 147 Abs. 4 StPO) Beweise zur Grundlage seines Entscheides erheben, ist es von Amtes wegen verpflichtet, die Beweisabnahme ordnungsgemäss zu wiederholen (vgl. Beat Gut / Thomas Fingerhuth , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 28). c) In Anwendung von Art. 343 Abs. 2 StPO erscheint die dritte Befragung der Privatklägerin, welche vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft erfolgte, somit als zulässig. Daran vermag auch die gesetzliche Regelung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO, wonach ein Kind während des gesamten Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf, nichts zu ändern, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, aus der ein Beschuldigter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Stefan Wehrenberg , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 154 N 16 und 18). d) Der Beschuldigte konnte die Einvernahme vor dem Strafgerichtspräsidenten aus dem Videoraum mitverfolgen und hatte überdies die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, weswegen dem Fairnessgebot sowie dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht anlässlich der dritten Einvernahme der Privatklägerin hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Juni 2016 ist demnach gültig und die betreffenden Aussagen der Privatklägerin erweisen sich grundsätzlich als verwertbar.

E. 1.5.5 Reduzierter Beweiswert der gültigen Einvernahme vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Juni 2016 a) Problematisch erscheint im vorliegenden Fall allerdings, dass die Einvernahme vom 1. Juni 2016, an welcher der Beschuldigte erstmals sein Teilnahmerecht ausüben konnte, erst 5 Jahre nach dem angeklagten Vorfall vom 5. Juni 2011 stattgefunden hat. Die vor dem Strafgerichtspräsidenten befragte fast 17-jährige Privatklägerin hat in den 5 Jahren seit ihren ersten Aussagen naturgemäss einen enormen persönlichen Entwicklungsschritt vollzogen. War sie zum Zeitpunkt des angeklagten Sachverhalts ein 11-jähriges Kind, so ist sie nunmehr eine junge Frau kurz vor dem Erwachsenenalter, die einen wesentlichen Teil der Pubertät bereits durchlaufen hat. Daraus resultiert, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vor den Schranken des Strafgerichts eine gänzlich andere Einstellung zum Thema der Sexualität einnimmt, als zum Zeitpunkt, da sie ein 11-jähriges Mädchen war. Überdies ist davon auszugehen, dass über die angeklagten Ereignisse in den vergangenen 5 Jahren in der Familie der Privatklägerin regelmässig gesprochen wurde, womit bewusste oder unbewusste Beeinflussungen denkbar sind. b) Im Entscheid 6B_369/2013 erwog das Bundesgericht, dass ergänzende Aussagen, welche erst 4.5 bzw. 6 Jahre nach dem Vorfall zu Protokoll gegebenen werden, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr als taugliches Beweismittel gelten können, denn dem Beschuldigten sei damit die Möglichkeit verwehrt worden, seine Rechte rechtzeitig und wirksam wahrzunehmen. Der Einwand des Beschuldigten, es sei ihm keine angemessene Gelegenheit eingeräumt worden, sein Fragerecht effektvoll auszuüben, wurde unter diesen Umständen vom Bundesgericht als berechtigt angesehen und das angefochtene Urteil zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese habe zu prüfen, ob sich eine Verurteilung auch ohne Berücksichtigung der beiden ergänzenden Einvernahmen begründen lasse (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31.Oktober 2013, E. 2.3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend ist der Fall im Vergleich zum vorgenannten Bundesgerichtsentscheid zwar insofern leicht anders gelagert, als nicht ein fünfjähriges Kind, sondern ein 11-jähriges, die ersten Aussagen zu Protokoll gegeben hat. Der Umstand, dass es nach dem angeklagten Vorfall vom 5. Juni 2011 ganze 5 Jahre gedauert hat, bis erstmals eine Einvernahme unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefunden hat, gilt es indessen mit Blick auf den Beweiswert der gültigen Aussagen vor dem Strafgerichtspräsidenten im Rahmen der Beweiswürdigung miteinbeziehen, was im Ergebnis zwar nicht zu einer Ungültigkeit, aber doch zu einer substantiellen Reduktion des Beweiswerts der betreffenden Aussagen der Privatklägerin führt.

E. 1.5.6 Verwertbarkeit der Videoeinvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 a) Ausgehend von der grundsätzlichen Gültigkeit und Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten, stellt sich vorliegend des Weiteren die Frage, ob die mangelbehafteten Videoeinvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) verwertbar sind. Mithin geht es hierbei darum, ob die Wiederholung der Beweiserhebung unter Gewährung der Teilnahmerechte den Beweiserhebungsmangel auch bezüglich des Inhalts der früher erhobenen Beweise heilen kann. b) Die Frage der Verwertbarkeit des bereits in Missachtung von Teilnahmerechten erhobenen Beweises bei Wiederholung der Befragung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und in der Literatur umstritten. Mehrheitlich wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die früheren Aussagen unterlägen – zumindest wie vorliegend bei unberechtigter Verweigerung der Teilnahme – einem absoluten Verwertungsverbot. Ein einmal in Verletzung des Anwesenheits-rechts erhobenes Beweismittel bleibe grundsätzlich unverwertbar, soweit es die abwesende Person belastet. Ansonsten könnten nach Eröffnung der Strafuntersuchung Zeugen und Auskunftspersonen zunächst in Abwesenheit der Parteien (und ihrer Rechtsbeistände) befragt und erst in einem zweiten Schritt die Parteien (und ihre Rechtsbeistände) zugelassen werden. Dies widerspreche aber der Waffengleichheit, einem kontradiktorischen Beweisverfahren und würde die damit geforderte Simultaneität aus den Angeln heben (vgl. dazu ausführlich Stefan Christen , Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich 2009, 2010, S. 169 ff.; sodann Wolfang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 11; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 28). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_325/2011 zu dieser Thematik ausgeführt, mit der Wiederholung der Befragungen in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschuldigten sei dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen worden. Dies bedeute aber noch nicht, dass damit auch die früheren Befragungen uneingeschränkt verwertet werden könnten. Dem Anspruch auf Wiederholung einer Beweiserhebung sei nur Genüge getan, wenn die nicht verwertbaren Beweise auf gesetzeskonforme Art neu erhoben würden. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK) verlange, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werde, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setze in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussere. Bei erneuten Aussagen zur Sache spreche allerdings nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, betreffe nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_325/2011 vom 22. August 2011, E. 2.3). Beschränke sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, werde es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3; zudem BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 4.2). c) Zwar konnte sich die Privatklägerin vorliegend in den zentralen Punkten noch an den Vorfall vom 5. Juni 2011 erinnern und machte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten Aussagen hierzu. Allerdings fielen diese, im Vergleich zu ihren früheren, in formeller Hinsicht mangelbehafteten Depositionen (Videoeinvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013), deutlich weniger detailliert aus, weswegen nur ein Teil der Anklagevorwürfe durch die Aussagen vor dem Strafgerichtspräsidenten abgedeckt ist. Nicht mehr genannt wurden von der Privatklägerin namentlich das angeklagte Umarmen des Beschuldigten ihr gegenüber von hinten mit beiden Armen sowie der Kuss auf ihre Wange. Ebenso wurde beispielsweise das Hineinstopfen des Hosensacks durch den Beschuldigten von der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten nicht mehr geschildert. d) Zentral für das Beweisergebnis erscheinen im vorliegenden Fall die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten. Unter Beachtung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. II.C.1.4.7.b) erweisen sich die unter Verletzung der Verteidigungsrechte entstandenen Einvernahmen vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 indessen nicht zum Vornherein als vollkommen unverwertbar, sondern es erscheint zumindest nicht als ausgeschlossen, daraus indirekt einzelne Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen.

E. 1.6 Zwischenfazit Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist dem Berufungskläger zusammenfassend somit insofern zuzustimmen, als es im vorliegenden Verfahren seitens der Strafuntersuchungsbehörden eine ganze Reihe an gravierenden Verfahrensfehler zu beanstanden gilt. Während die in den Ziffern II.C.1.1 bis 1.2 festgestellten mangelhaften Verfahrenshandlungen schlussendlich – da der Beschuldigte dennoch kein Geständnis abgelegt hat – ohne weitergehende Konsequenzen geblieben sind, wirkt sich die mehrfache Verletzung der Teilnahmerechte (vgl. Ziffer Il.C.1.5.1 ff.) in erheblichem Masse auf das vorliegende Verfahren und die nunmehr vorhandenen bzw. fehlenden Beweismittel aus.

E. 2 Tatsächliches und Rechtliches

E. 2.1 a) Der Vorderrichter erwog in beweisrechtlicher Hinsicht, dass vorliegend keine objektiven Beweise und Indizien vorhanden seien, welche den Tatvorwurf erhärten bzw. falsifizieren würden. Bei den Aussagen der Privatklägerin sei aber nach den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlebnisbezug auszugehen. Die Privatklägerin habe anlässlich ihrer ersten Befragung sämtliche Übergriffe (Handlungen betreffend das Streicheln an der Scheide unter der Unterhose, mehrmalige Versuche durch den Hosensack in Richtung der Scheide zu gelangen sowie die diesbezügliche Abwehr mit dem Unterarm, das Umarmen, das An-Sich-Drücken und den Kuss), beginnend mit dem gravierendsten Übergriff, erzählt. Dass sie in den folgenden zwei Befragungen von sich aus nur noch den schwerwiegendsten Übergriff betreffend die Unterhose geschildert habe, könne nicht als Widerspruch eingestuft werden. Die Einwände des Beschuldigten gegen einen Erlebnisbezug der Aussagen der Privatklägerin blieben demgegenüber rein theoretischer Natur. Diese seien zwar möglich, es gebe indessen, wie die Expertin vor den Schranken des Strafgerichts dargelegt habe, keine Anhaltspunkte dafür, weder in den personellen Voraussetzungen der Privatklägerin noch in deren Aussagen. Der Beschuldigte mache zwar auch objektive Umstände geltend, welche gegen die Vornahme der von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffe sprächen. Diese Umstände würden die Tatausführung indessen nicht ausschliessen, zumal die Übergriffe nach der Schilderung der Privatklägerin jeweils nur kurz dauerten. Dementsprechend sei der Sachverhalt der Anklageschrift erstellt. In rechtlicher Hinsicht würdigte der Vorderrichter das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB. b) Die Verteidigung stellt sich bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe vorliegend eine "Aussage-gegen-Aussage-Situation", wobei die objektiven Beweise und Indizien, namentlich die Ergebnisse der DNA-Probe sowie die Örtlichkeiten, klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprächen. Das aussagepsychologische Gutachten vom 11. Juni 2014 vermöge an den Zweifeln an der Schuld des Beschuldigten nichts zu ändern, selbst wenn dieses zum Schluss komme, dass seitens der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlebnisbezug auszugehen sei. Denn selbst das Vorhandensein lediglich einer hohen Wahrscheinlichkeit würde vorliegend gerade nicht genügen, da für eine Verurteilung gemäss Lehre und Rechtsprechung eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt werde. c) Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in jeder Hinsicht als zutreffend und schliesst sich diesen ohne Ergänzungen an.

E. 2.2 a) Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für Aussenstehstehende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Handlungen müssen sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Küsse auf Mund oder Wange sowie Umarmungen stellen in der Regel keine sexuellen Handlungen dar, wohl aber Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder. Die Vornahme einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Darunter fällt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane über den Kleidern (vgl. BGE 125 IV 58, E. 3b; Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 187 N 13). b) In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31, E. 2b). Angesichts der in Art. 10 Abs. 1 StPO explizit statuierten Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). c) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verwendet (vgl. Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). d) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15; Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittmann / Jörg Arnold , Strafprozessrecht, 2011, N 506 ff., mit einer ausführlichen Darstellung der Realkriterien). Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; vgl. auch BGE 129 I 49, E. 5 und 128 I 81, E. 2; zudem Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1).

E. 2.3 Bezüglich der bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall von allen Parteien übereinstimmend geschilderten guten Beziehung zwischen den Familien F. und G. , dem Tagesverlauf am 5. Juni 2011 sowie der Aussagen von B. , H. sowie I. kann vorab auf die ausführliche und korrekte Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 11–20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, was den Tagesablauf betrifft, ebenfalls weitestgehend überein. Einziger Unterschied bildet die entscheidende Frage, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat oder nicht. Diesbetreffend kommt der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten hinsichtlich des Geschehens ca. zwischen 18:00 Uhr bis ca. 21:30 Uhr im ehemaligen Kinderzimmer der Eheleute F. entscheidende Bedeutung zu.

E. 2.4 Unter erstmaliger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten schilderte die nunmehr fast 17-jährige Privatklägerin am 1. Juni 2016 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten die Vorfälle vom 5. Juni 2011 zum dritten Mal. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe mit dem Beschuldigten damals am Computer gespielt, wobei er auf dem Stuhl und sie auf seinem Schoss gesessen habe. Der Beschuldigte habe seine Hand zunächst auf ihr rechtes Bein gelegt und sei in der Folge mit seiner Hand in ihre Hose und dann in ihre Unterhose hineingegangen. Hierbei habe er sie – seitlich von rechts oben her kommend – an ihrem Geschlechtsteil mehrmals angefasst. Dabei habe er sie immer wieder mit seinen Fingern angefasst und gestreichelt – auch innen zwischen den Schamlippen. Dies sei unangenehm gewesen und sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Er sei aber mit dem Finger nicht hinein (in den Geschlechtsteil) gegangen. Sie schätze, dass der Vorfall höchstens 5 Minuten gedauert habe, wobei sie damals kein Zeitgefühl gehabt habe. Sie möge sich nicht mehr daran erinnern, ob das Ganze vor oder nach dem Dessert stattgefunden habe. Der Vorfall sei mittlerweile 5 Jahre her. Die Angelegenheit beschäftige sie zwar immer noch, aber sie wolle nun damit abschliessen und keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 39 ff., act. 1117 ff.). Bezüglich der vorliegend ergänzend und hilfsweise mitzuberücksichtigenden, jedoch unter Missachtung der Teilnahmerechte des Beschuldigten entstandenen und somit mangelbehafteten Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Videobefragungen vom 10. Juni 2011 und vom 20. September 2013 kann an dieser Stelle zunächst auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf allfällige Abweichungen zu den Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten wird im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung eingegangen (vgl. II.C.2.7 ff.).

E. 2.5 Ebenso kann hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und vor dem Strafgerichtspräsidenten zunächst auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 18–21). Der Beschuldigte hat während des gesamten Strafverfahrens konstant betont, die Privatklägerin in keinerlei Weise sexuell berührt zu haben. Es könne höchstens sein, dass er beim Hineinstopfen der Hoseninnentasche unbewusst zu nahe an den Intimbereich der Privatklägerin gekommen sei. Möglicherweise habe er das Hineinstopfen des Hosensacks ein- bis zweimal versucht, bis die Privatklägerin es mit ihrem Unterarm versperrt habe (vgl. act. 1067). Währenddessen sei er aber nicht einmal mit der ganzen Hand in ihrer Hosentasche gewesen (vgl. act. 375 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen erneut vehement (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot. KGer] S. 9 ff.). Hinsichtlich des Tagesablaufs vom 5. Juni 2011 schildert der Beschuldigte dabei zwei neue Aspekte: Zunächst gibt er zu Protokoll, die Privatklägerin sei schon bei der Ankunft in ihrer Wohnung wütend gewesen, weil sie und ihre Schwester nicht jenen Weg gelaufen seien, welchen ihre Mutter ihnen vorgegeben habe. Weiter sei ihm aufgefallen, dass die Privatklägerin auf der Tramfahrt zum Kino in Basel ohne für ihn ersichtlichen Grund ganz alleine hinten Platz genommen habe.

E. 2.6 a) Die Vorinstanz hat das von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) am 11. Juni 2014 erstellte aussagepsychologische Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin (act. 665–745) sowie die diesbezügliche ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30. September 2014 ausführlich zusammengefasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21–24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Expertin kommt dabei zusammengefasst zum Schluss, dass bei den Aussagen der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden könne (act. 665 ff.). Allerdings könne nicht widerlegt werden, dass auch eine erfundene Aussage eine ähnliche hohe Qualität hätte erreichen können (act. 741). Die Sachverständige war überdies auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten anwesend, wohnte der nunmehr dritten Einvernahme der Privatklägerin bei und kam zu keinem anderen Schluss. Sie führte aus, sie habe zum Gutachten, nachdem was sie heute gehört habe, nichts zu ergänzen (act. 1129). Hinsichtlich einer absichtlichen Falschbezichtigung sei festzuhalten, dass ein Motiv hierfür nicht erkennbar sei. Allerdings sei nicht auszuschliessen, dass ein Beweggrund für eine Falschaussage auch unentdeckt bleiben könnte (act. 1137 und 1139). b) Festzuhalten gilt es vorliegend allerdings, dass sich sowohl das Gutachten vom 11. Juni 2014 als auch das Ergänzungsgutachten vom 30. September 2014 auf die ersten zwei Videoeinvernahmen mit der Privatklägerin abstützen, welche – wie festgestellt wurde – zufolge Nichtgewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stark mangelbehaftet sind. Unter Beachtung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt dies dazu, dass hinsichtlich des aussagepsychologischen Gutachtens vom 11. Juni 2014 sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30. September 2014 bloss indirekt einzelne Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergänzend mitberücksichtigt werden können. Die Feststellungen der Expertin können demnach nur unter Beachtung der erwähnten gewichtigen Einschränkungen in eine Gesamtwürdigung miteingezogen werden.

E. 2.7 a) Die unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgten Aussagen der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten fielen relativ detailliert, spontan und weitgehend inhaltlich gleichbleibend aus, wobei allerdings der fragliche Sachverhalt bloss relativ kurz dauert und eine eher geringe Komplexität aufweist. So schilderte sie beispielsweise, dass sie beim ersten Mal gar nicht verstanden habe, was der Beschuldigte tat, weshalb sie nicht reagiert habe. Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich als in sich stimmig zu bewerten. Dies gilt namentlich auch insoweit, als die Privatklägerin mehrfach offenlegte, wenn sie etwas nicht mehr wusste (etwa, ob es auch nach dem Dessert zu sexuellen Berührungen kam [act. 1127] oder ob der Beschuldigte über der Hosentasche ihre Scheide berührte [act. 1123 unten]) bzw. erklärte, wenn sie nicht mehr sicher war (vgl. act. 1125 oben). Da erfahrungsgemäss mehrere Jahre nach einem Ereignis vor allem die Kernpunkte eines Geschehens im Gedächtnis hängen bleiben, erscheint es als wenig erstaunlich, dass die Schilderung der Übergriffe vor dem Strafgerichtspräsidenten im Vergleich zu den tatnäheren (aber aufgrund der fehlenden Teilnahmemöglichkeit des Beschuldigten mangelbehafteten) Einvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 deutlich weniger detailliert ausgefallen sind. b) Allerdings finden sich in den Aussagen der Privatklägerin auch gewisse Ungereimtheiten. So schilderte sie vor dem Strafgerichtspräsidenten, dass sie auf dem rechten Bein des Beschuldigten gesessen sei und dieser von rechts her mit seiner Hand in ihre Hose gegangen sei (act. 1121). Demgegenüber sagte sie in den vorangehenden Videobefragungen aus, sie sei auf dem Schoss bzw. dem linken Bein des breitbeinig auf dem Stuhl sitzenden Beschuldigten gesessen (vgl. act. 239 und 291). Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Anzahl der Übergriffe in den beiden Videobefragungen stark divergieren. In der ersten Befragung sagte sie aus, es sei mehrmals, insgesamt ca. neunmal (ca. 3-mal vor dem Essen, ca. 4-mal nach dem Essen und ca. 2-mal nach dem Dessert) zu intimen Berührungen gekommen. In der zweiten Befragung vermochte sie sich jedoch nur noch an einen Übergriff erinnern, wobei sie vermutete, sie seien nur einmal vor dem Dessert im Zimmer gewesen (act. 295). Vor dem Strafgerichtspräsidenten gab sie schliesslich zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie vor dem Dessert mehrmals an ihrem Geschlechtsteil angefasst, wobei sie nicht mehr wisse, was nach dem Dessert gewesen sei (act. 1121). c) Insgesamt vermögen aber diese Ungereimtheiten unter Berücksichtigung der erheblichen zeitlichen Abstände der Befragungen die Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin zumindest nicht in erheblichem Masse zu erschüttern. Den Kern der sexuellen Übergriffe schilderte sie jeweils gleich. d) Es erscheint deshalb zusammenfassend für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts aufgrund der Aussagen der Privatklägerin als durchaus denkbar, dass sich der Vorfall so wie von der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten geschildert zugetragen haben könnte.

E. 2.8 Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, welcher vor Kantonsgericht zum insgesamt neunten Mal (vgl. Einvernahmen vom 11. Juni 2011 [act. 353 ff.], 12. Juli 2011 [act. 375 ff.], 13. Juni 2012 [act. 395 ff.], 21/.22. August 2012 [act. 449 ff.], 20. Juni 2013 [act. 551 ff.] 20. November 2014 [act. 927 ff.], vor Strafgericht [act. 1051 ff.] sowie vor Kantonsgericht [Prot. KGer S. 8 ff.]) befragt worden ist, so erweisen sich diese als konstant und widerspruchsfrei. Der Beschuldigte hat in all den erwähnten Einvernahmen stets – trotz den festgestellten teilweise unzulässigen Befragungsmethoden – konsequent betont, die Privatklägerin nie in irgendeiner Weise sexuell berührt zu haben.

E. 2.9 a) Die Auswertung der Unterhose der Privatklägerin, welche diese am 5. Juni 2011 getragen hat, durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hat ergeben, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in den sichergestellten DNA-Spuren nicht enthalten ist (act. 129 ff., 137 ff.). Aus diesem Ergebnis kann allerdings per se nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht vorgenommen hat, denn DNA-Auswertungen müssen stets im Rahmen der Ermittlungsergebnisse und der gesamten Umstände eines Falles gewürdigt werden. Während DNA-Spuren des Berufungsklägers an der Unterhose der Privatklägerin ein eindeutiger Beweis für einen Kontakt gewesen wären, belegt umgekehrt der fehlende Nachweis solcher Spuren noch nicht das Gegenteil, denn dies kann eine Vielzahl an möglichen Ursachen haben. So könnte der Beschuldigte beispielsweise die Unterhose an einer anderen Stelle angefasst haben, als an derjenigen, an welcher die betreffende Spur gesichert worden ist. Eine flächendeckende Spurensicherung ist erfahrungsgemäss in der Praxis zum Vornherein kaum möglich. Dennoch gilt es, das Fehlen von DNA-Spuren als Indiz für die Version des Beschuldigten zu werten. b) Weitere Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten werden durch die konkrete örtliche Situation am Tatort genährt, welche sich als äusserst deliktsuntypisch und überdies in hohem Masse ungeeignet für sexuelle Übergriffe präsentiert. Zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen befanden sich in der betreffenden Wohnung nebst dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch deren Schwester H. sowie die Tochter (J. ) und die Ehefrau des Beschuldigten (I. ) in engster räumlicher Nähe. Gemäss den übereinstimmenden Angaben aller sich in der Wohnung befindlichen und befragten Personen sassen der Beschuldigte und die Privatklägerin auf einem Stuhl vor dem PC, wobei die beiden den Rücken der offenen Türe und der restlichen Wohnung zugewandt hatten. Die Türe des Zimmers, in welchem der Beschuldigte mit der Privatklägerin am PC spielte, war – diesbetreffend besteht ebenfalls Einigkeit in den Depositionen aller Anwesenden – stets offen. Folglich war das Zimmer, in welchem sich der angeklagte Vorfall ereignet hat, sowohl von der Küche als auch vom Ess- und Wohnzimmer jederzeit weitgehend frei einsehbar. Zudem sind alle sich in der Wohnung befindlichen Personen mehrfach in den betreffenden Raum hinein- und wieder hinausgegangen. Die Schwester der Privatklägerin gab zu Protokoll, sie sei während des ganzen Abends vor und nach dem Abendessen immer wieder, ca. fünfmal, im Computerzimmer gewesen und habe auch einmal kurz selbst am PC gespielt (vgl. act. 823 ff.). Diese für die angeklagte Tat doch äusserst ungünstigen Umstände schliessen es zwar nicht aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen dennoch vorgenommen haben könnte. Allerdings hätte er für eine Tat in einer derart widrigen Konstellation ungemein tollkühn und dreist agieren müssen. Der Beschuldigte wäre mithin einem enorm hohen Risiko ausgesetzt gewesen, in flagranti von ihm ganz nahestehenden Bezugspersonen (seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie der Schwester der Privatklägerin) bei sozial in hohem Masse geächteten sexuellen Handlungen mit einem Kind jederzeit erwischt zu werden. c) Weiter gilt es als erschwerendes Element hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens zu beachten, dass dieser im Voraus gar nicht hätte wissen können, wie die Privatklägerin auf seine Übergriffe reagieren würde. Insbesondere wäre es durchaus möglich gewesen, dass die Privatklägerin nach den ersten sexuellen Berührungen sofort schreiend durch die offene Türe zu den anderen sich in der Wohnung befindlichen Personen rennen und diesen umgehend vom Vorfall erzählen würde. Auch unter diesem Aspekt wäre das Risiko, welchem sich der Beschuldigte in der konkreten Situation ausgesetzt hätte, ein ganz erhebliches gewesen. d) Zwar ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin in casu auch nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts, wie auch das ergänzend zu beachtende aussagepsychologische Gutachten vom 11. Juni 2014 ausführt, prima vista nicht erkennbar. Aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass kein solches existiert. Gemäss den Aussagen der Expertin vor dem Strafgerichtspräsidenten kann ein solches nämlich durchaus auch unentdeckt bleiben (act. 1137 f.). Es ist demnach zumindest vorstellbar, dass ein solches von der Privatklägerin nicht offengelegt worden ist. e) Weiter kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten geschilderte Episode mit dem Hineinstopfen des Hosensacks der Privatklägerin und deren anschliessendes Versperren mit ihrem Unterarm auch gemäss den ersten Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 305) stattgefunden hat, und es hierbei wohl zu Körperkontakten des Beschuldigten, als er ihr das Innenfutter des Hosensacks wieder in die Hose stopfen wollte, gekommen war. Es erscheint daher als durchaus denkbar, dass die damals 11-jährige Privatklägerin die tatsächlichen körperlichen Berührungen des Beschuldigten anders interpretiert hat. f) Sodann ist auffällig, dass ausgerechnet am betreffenden Tag das Thema Sexualität offenbar latent vorhanden war. Einleitend schilderte die Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten zum ersten Mal und insofern im Widerspruch zu ihren früheren Verlautbarungen, dass sie nach dem gemeinsamen Kinobesuch mit ihrer Schwester, dem Beschuldigten und dessen Ehefrau mit dem Tram auf dem Heimweg unterwegs an einem Erotikshop vorbeigefahren seien, wobei sie in die Runde gefragt habe, warum nackte Puppen im Schaufenster zu sehen seien. Darauf hätten die anderen gelacht und zu ihr gesagt, dass sie das noch nicht wissen müsse (act. 1119 f.). Zudem gab I. , die Ehefrau des Beschuldigten, am 13. August 2014 als Zeugin zu Protokoll, H. habe ihr an diesem Abend davon erzählt, dass zurzeit in der Schule das Thema "Sexualität" behandelt werde bzw. sie einen Aufsatz darüber schreiben müsse, als die Privatklägerin einmal kurz in die Küche gekommen sei. Wie viel die Privatklägerin vom Gesprochenen mitbekommen habe, wisse sie allerdings nicht (act. 769). g) Ferner erscheint das Verhalten der damals 11-jährigen Privatklägerin, welche trotz der angeblich erfolgten sexuellen Handlungen weiterhin den ganzen Abend lang und auch noch auf dem Nachhauseweg, als sie von diesem Huckepack getragen werden wollte, die Nähe des Beschuldigten gesucht hat, als doch eher untypische Reaktion auf sexuelle Übergriffe. Zwar vermag eine innere Überforderung dieses Verhalten psychologisch und viktimologisch bis zu einen gewissen Grad zu erklären (vgl. dazu die Ausführungen der Expertin, act. 785). Dennoch wäre es um einiges naheliegender gewesen, wenn die Privatklägerin es nach den ersten Vorfällen in der Folge vermieden hätte, mit dem Beschuldigten alleine zu sein, um so weitere potentielle sexuelle Übergriffe zu verhindern. h) Schliesslich erscheint es als ziemlich erstaunlich, dass die übrigen Anwesenden in der Wohnung an jenem Abend weder am Verhalten des Beschuldigten noch an demjenigen der Privatklägerin irgendetwas Auffälliges bemerkt haben (vgl. insbesondere die Aussagen von H. , act. 823 ff., und von I. , act. 767 ff.). i) In Würdigung der oben relevierten Umstände erachtet es das Kantonsgericht somit nicht als ausgeschlossen, dass sich der Vorfall gemäss der Version des Beschuldigten zugetragen haben könnte.

E. 2.10 Zusammenfassend ergibt sich demnach folgendes Bild: Mangels objektiver Beweismittel liegt eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sowohl die Version der Privatklägerin als auch diejenige des Beschuldigten als grundsätzlich denkbare Varianten erscheinen, wie sich der Vorfall vom 5. Juni 2011 abgespielt haben könnte. Hierbei erachtet es die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als durchaus plausibel, dass der Beschuldigte tatsächlich gegenüber der Privatklägerin die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat. In Abwägung aller Umstände erscheint es sogar als leicht wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte diese effektiv begangen hat. Allerdings verbleiben nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel aufgrund der unter Ziffer II.C.2.9 relevierten Umstände eine ganze Reihe massgeblicher, begründeter und unüberwindbarer Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts. Hervorzuheben sind diesbezüglich vor allem die konkrete, für sexuelle Handlungen äusserst ungeeignete Situation am Tatort (in räumlicher Hinsicht und aufgrund der permanenten Anwesenheit zahlreicher, dem Beschuldigten nahestehenden Personen mit offener Einsehbarkeit), das Verhalten der Privatklägerin, welche nach dem Vorfall weiterhin die Nähe des Beschuldigten suchte, sowie der Umstand, dass keine DNA des Beschuldigten auf der Unterhose der Privatklägerin gefunden werden konnte. Mithin wird bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweis-mass der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht als hinreichend erstellt erscheint, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hat. Folgerichtig ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016 in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Zweifel freizusprechen. D. Fall 2: Mehrfache Pornographie […] E. Einziehung […] F. Fazit […] III. Kosten […]

Dispositiv
  1. C. wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind sowie von der Anklage der mehrfachen Pornographie freigesprochen .
  2. Die Kleider von A. (Turnhose, T-Shirt sowie Unterhose) werden ihr zuhanden ihrer gesetzlichen Vertreterin B. zurückgegeben. B. wird eine Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils angesetzt, um diese nach telefonischer Terminvereinbarung beim Gericht abzuholen . Andernfalls werden sie vernichtet .
  3. a) Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmte Videokassette VHS (Beschlagnahmeposition 7) nicht mehr auffindbar ist. b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände [1 Laptop (Serie-Nr.: X. ) und 1 PC "Y. "] werden eingezogen .
  4. Die unbezifferte Entschädigungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen .
  5. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'325.35 (inkl. Auslagen), zuzüglich Fr. 986.05 Mehrwertsteuer, somit insgesamt Fr. 13'311.40, zugesprochen .
  6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 28‘866.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 24‘686.60, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘180.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--, gehen zu Lasten des Staates. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13‘500.‒, zuzüglich Auslagen von Fr. 250.‒, gehen zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Markus Reich, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'617.80 (inkl. Auslagen) plus 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 529.40, somit insgesamt Fr. 7‘147.20, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.04.2017 460 2016 166 (460 16 166)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2017 (460 16 166) Strafrecht Sexuelle Handlung mit einem Kind etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , . gesetzlich vertreten durch B. , Privatklägerin gegen C. , vertreten durch Advokat Dr. Markus Reich, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Sexuelle Handlung mit einem Kind etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 2. Juni 2016 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C. der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 190.‒, unter Anrechnung der am 11. Juni 2011 in Polizeigewahrsam verbrachten Zeit von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde der Beurteilte von der Anklage der mehrfachen Pornographie freigesprochen (Ziffer 2). Im Weiteren entschied der Vorderrichter über die Sicherstellungen und Beschlagnahmen (Ziffer 3–4), verwies die unbezifferte Entschädigungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Ziffer 5) und sprach dem Beurteilten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.‒ zu (Ziffer 6). Schliesslich wurde festgestellt, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 24'686.60, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'180.‒ sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.‒, insgesamt CHF 28'866.60 betragen. Dem Beurteilten wurden hiervon in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO CHF 19'569.60 (CHF 16'389.60 der Kosten des Vorverfahrens, die ganzen Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'180.‒ sowie CHF 2'000.‒ der Gerichtsgebühr) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziffer 7). B. Gegen das genannte Urteil meldete Advokat Dr. Markus Reich namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Juni 2016 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 5. August 2016 liess der Berufungskläger Folgendes beantragen: "1. Der Beschuldigte sei in teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles auch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind freizusprechen. 2. Die eingezogenen Gegenstände des Beschuldigten (1 Laptop X. sowie 1 PC "Y. ") seien diesem herauszugeben. 3. Die unbezifferte und nicht substantiierte Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. 4. Unter vollständiger o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." C. Mit Eingabe vom 16. August 2016, welche bereits eine summarische Begründung enthält, erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anschlussweise Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte in (teilweiser) Abänderung von Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich der mehrfachen Pornographie schuldig zu erklären sowie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 2. Es seien in Aufhebung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils A. die Kleider erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszuhändigen. 3. Es sei in Aufhebung von Ziffer 6 von der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten abzusehen. 4. Es seien in (teilweiser) Abänderung von Ziffer 7 die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen. 5. lm Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Unter o/e Kostenfolge." D. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 4. November 2016 sowie Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2017 an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 5. August 2016 fest. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber mit Berufungsantwort vom 9. Januar 2017 die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten, unter o/e-Kostenfolge. F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 5. September 2016 festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Sodann wurde mit Verfügung vom 7. November 2016 konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft innert mit Verfügung vom 5. September 2016 angesetzter Frist auf eine ergänzende Begründung ihrer Anschlussberufungserklärung vom 16. August 2016 verzichtet hat. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2017 festgestellt, dass die Privatklägerin innert angesetzter Frist auf eine Berufungsantwort bzw. eine Anschlussberufungsantwort verzichtet hat. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei die Privatklägerin vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert wurde. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 25./26. April 2017 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Markus Reich, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie als gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin B. . Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles A. Allgemeines […] B. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016 zur Disposition steht. Ausgenommen hiervon sind einzig Dispositiv-Ziffer 4a, wonach festgestellt wird, dass die beschlagnahmte Videokassette VHS (Beschlagnahmeposition 7) nicht mehr auffindbar ist, sowie Dispositiv-Ziffer 7 bezüglich der festgelegten Höhe der Verfahrenskosten, nicht aber deren Auferlegung. C. Fall 1: Sexuelle Handlung mit einem Kind 1. Verfahrensmängel a) Seitens der Verteidigung werden – wie bereits vor der Vorinstanz – hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind vorab eine ganze Reihe von Verfahrensmängeln gerügt. Dies betrifft namentlich eine angebliche Vorverurteilung sowie eine Unterdrucksetzung durch den polizeilichen Befrager D. anlässlich der Einvernahmen vom 12. Juli 2011 und vom 21. August 2012. Sodann wird beanstandet, dass dem Beschuldigten entlastende Momente, namentlich der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juni 2011, über lange Zeit vorenthalten, das Gebot der Fairness und Waffengleichheit (Recht auf Verteidigung) sowie die Teilnahmerechte bezüglich der Videobefragungen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 sowie vom 20. September 2013 verletzt worden seien. b) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen im Wesentlichen, die Teilnahmerechte des Beschuldigten an den ersten zwei Befragungen der Privatklägerin seien zwar nur eingeschränkt gewahrt worden. Jedoch sei durch deren dritte Befragung am 1. Juni 2016 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten den verfahrensrechtlichen Grundsätzen wie dem Fairnessgebot sowie dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht hinreichend Rechnung getragen worden. Aus diesem Grund seien auch die früheren Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung vollumfänglich verwertbar. c) Die Staatsanwaltschaft schliesst sich hinsichtlich der gerügten Verfahrensmängel den nach ihrer Ansicht nach zutreffenden Feststellungen des Vorderrichters an. 1.1 Unzulässige Beeinflussung a) Die gesetzliche Regelung von Art. 143 Abs. 4 und 5 StPO gibt der einvernehmenden Person Richtlinien für die Gesprächsführung an die Hand, um Missverständnisse, sprachliche Beeinflussungshandlungen und unvollständige Einvernahmen zu verhindern (vgl. Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 29). Wie bei allen Befragungen sind auch bei der Einvernahme der beschuldigten Person nicht sämtliche Mittel erlaubt. So sind gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Durch solche unerlaubten Methoden erlangte Aussagen unterliegen gemäss Art. 140 StPO einem absoluten Verwertungsverbot (vgl. Franz Riklin , StPO Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 157–161 N 6, mit zahlreichen Hinweisen). In der StPO nicht explizit geregelt ist die Zulässigkeit von Suggestivfragen (abweichend noch VE StPO Art. 154 Abs. 4: "Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig." sowie § 46 Abs. 2 der StPO Basel-Landschaft, der verfängliche Fragen untersagte). Unklare, mehrdeutige oder suggestiv angelegte Fragen, welche eine bestimmte Antwort nahe legen oder eine bestimmte Erwartung des Vernehmenden erkennen lassen, sind allerdings in Anbetracht des Gebots der Verfahrensfairness, der staatlichen Objektivitätspflicht (Art. 6 Abs. 2 StPO) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu unterlassen und jedenfalls dann als unzulässig zu qualifizieren, wenn sie auf eine Täuschung hinauslaufen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die betreffenden Fragen die beschuldigte Person zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten könnten ( Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 122; Franz Riklin , a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 157–161 N 6; Gunhild Godenzi , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 143 N 33). Eine Einvernahme ist zwar trotz unklarer oder suggestiv angelegter Fragen grundsätzlich verwertbar, bei der Beweiswürdigung gilt es indes zu berücksichtigen, dass nur die sogenannte "Überhangantwort", d.h. der Antwortteil, der über die in der Frage oder dem Vorhalt liegende Suggestion hinausgeht, einen Beweiswert hat. Überdies hat das Gericht die Verpflichtung, den Beweiswert der Aussagen besonders kritisch zu hinterfragen. Ergänzend können disziplinarische Massnahmen gegen die einvernehmende Person wegen der Missachtung von Einvernahmevorschriften erwogen werden (vgl. Godenzi , a.a.O., Art. 143 N 34, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 1C_513/2008 vom 3. April 2008, E. 5.4.3). b) Bezüglich der vom Beschuldigten beanstandeten Einvernahmen vom 12. Juli 2011 sowie vom 21. August 2012 ist festzustellen, dass sich darin nicht nur vereinzelte Suggestivfragen finden, sondern vom befragenden Polizeiwachtmeister über Seiten hinweg eine als klar unzulässig zu beurteilende Befragungstechnik angewendet worden ist. Lediglich beispielhaft hierfür seien die nachfolgenden Fragen hervorgehoben, welche besonders augenfällig als unstatthaft erscheinen:

- "Denken Sie nicht auch, dass es nun langsam an der Zeit wäre, dass Sie endlich dazu stehen müssten, dass Sie die damalige Situation nicht mehr unter Kontrolle hatten und so entgleitete, dass Sie Ihren Gefühlen, aus welchem Grund auch immer, freien Lauf liessen?" (act. 383, Frage 24)

- "Wovor haben Sie Angst, dass Sie nicht mit der Wahrheit herausrücken?" (act. 383, Frage 25)

- "Es ist doch nicht in Ordnung, dass Sie die kleine A. als Lügnerin hinstellen und Sie sich als Verantwortlicher für diese Situation dahinter verstecken. Stehen Sie doch zu dem, was Sie gemacht haben." (act. 383, Frage 26)

- "Für A. wäre es doch sehr wichtig, dass sie weiss, dass man an ihrer Glaubwürdigkeit nicht zweifelt und dass Sie dazu eingestanden haben, was nun mal passiert ist." (act. 385, Frage 29)

- "Wäre es nicht fair, wenn Sie nun endlich die Wahrheit sagen würden?" (act. 391, Frage 47)

- "Wieso bestreiten Sie den sexuellen Übergriff gegenüber A. auch heute noch so vehement? Dies hat doch jetzt nach der Auswertung Ihrer Datenträger keinen Sinn mehr. Die gesamten kinderpornographischen Bilder und Filme, welche Sie im Internet konsumierten und von uns auch dokumentiert werden konnten, zeigen es doch ganz klar und deutlich auf. Geben Sie sich doch nun endlich einen Stoss und gestehen Sie den vorgehaltenen Tatbestand endlich ein." (act. 465, Frage 34)

- "Wieso können Sie nicht zu dem stehen, was Sie gemacht haben?" (act. 465, Frage 35)

- "Wieso bezichtigen Sie A. somit als Lügnerin?" (act. 465, Frage 37) Weil der Beschuldigte – trotz der in den zwei über ein Jahr auseinanderliegenden Einvernahmen vom 12. Juli 2011 sowie vom 21. August 2012 angewandten, über weite Strecken unzulässigen Befragungstechnik – schlussendlich dennoch kein Geständnis abgegeben hat, hat sich die fehlerhafte Prozedur im vorliegenden Verfahren im Ergebnis nicht ausgewirkt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es dieses Vorgehen, welches augenscheinlich weit über eine Befragung "mit etwas Nachdruck", wie im polizeilichen Ermittlungsbericht vom 19. September 2011 stark beschönigend ausgeführt wurde (vgl. act. 105), hinausging, seitens der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in aller Deutlichkeit zu kritisieren gilt. Von einer fairen Art der Ermittlung kann bezüglich der Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. Juli 2011 sowie vom 21. August 2012 keine Rede mehr sein. Gerade im Interesse einer effizienten Aufklärung von Straftaten gilt es tunlichst zu vermeiden, dass Einvernehmende mit dem Ziel, ein Geständnis eines Beschuldigten zu erwirken, den von der Rechtsordnung gesetzten Rahmen der zulässigen Befragungstechniken verlassen. 1.2 Vorenthaltung des kriminaltechnischen Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom

27. Juni 2011 a) Ferner bemängelt der Beschuldigte, dass ihm der kriminaltechnische Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juni 2011 (und damit das negative Ergebnis der DNA-Auswertung [act. 135 ff.]) nicht zeitnah, sondern erst nach rund 2 Jahren mitgeteilt worden sei. b) Diese Rüge erweist sich aufgrund der Aktenlage als berechtigt, wobei keinerlei sachlichen Gründe für ein derart langes Vorenthalten der betreffenden Resultate gegenüber dem Beschuldigten ersichtlich sind. Demzufolge wäre der Beschuldigte in Beachtung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO nach Vorliegen des DNA-Gutachtens umgehend über dessen negatives Ergebnis zu unterrichten gewesen. 1.3 Grundsatz von Treu und Glauben a) Strafverfolgungsbehörden haben stets den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO). Daraus folgt primär, dass sich Verfahrensbetroffene, insbesondere eine juristisch unerfahrene beschuldigte Person, grundsätzlich auf entsprechende Erläuterungen und Hinweise seitens der zuständigen Strafbehörden verlassen dürfen (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 3 N 2; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 3 N 8, mit zahlreichen Hinweisen). b) Der Beschuldigte wurde mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2013 darauf hingewiesen, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und voraussichtlich ihm gegenüber ein Strafbefehl erlassen werde. Dies erwies sich in der Folge jedoch gleich in doppelter Hinsicht als unzutreffend: Zum einen, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 16. November 2015 eine Freiheitsstrafe von nunmehr 12 Monaten beantragt hat, wobei die Maximalstrafe bei einem Strafbefehl gemäss Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO bei 6 Monaten Freiheitsstrafe liegt, und zum anderen, da am 20. September 2013 nochmals eine weitere Videoeinvernahme mit der Privatklägerin durchgeführt worden ist. Auch wenn die Ankündigung der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussmitteilung vom 16. August 2013 durch die Verwendung der Formulierung "voraussichtlich" abgeschwächt worden ist, erweist sich deren Vorgehen dennoch als widersprüchlich und insgesamt nur schwer nachvollziehbar, was mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO) zumindest als problematisch erscheint. 1.4 Kein Fall einer notwendigen Verteidigung Als unbegründet erweist sich demgegenüber der Einwand der Verteidigung, die Staatsanwaltschaft hätte von Anfang an – und nicht erst zufolge Auftretens der Staatsanwaltschaft vor Gericht – von einem Fall notwendiger Verteidigung ausgehen und daher seit Verfahrensbeginn dem Beschuldigten einen Anwalt zur Seite stellen müssen. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss der Beschuldigte notwendigerweise verteidigt werden, wenn ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Es ist dabei von der Verfahrensleitung unverzüglich eine Verteidigung zu bestellen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Für eine notwendige Verteidigung genügt, dass eine entsprechende Sanktion droht. Dies bedeutet, dass sie entweder von der Staatsanwaltschaft beantragt wird oder aber konkret zu erwarten, d.h. wahrscheinlich ist (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1178; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 16). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft schlussendlich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt, weswegen dem Beschuldigten keine über dieses Mass hinausgehende Sanktion konkret gedroht hat. Zudem wurde der Beschuldigte zu Beginn jeder Einvernahme korrekterweise (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO) darauf hingewiesen, dass ihm jederzeit die Möglichkeit offen stehe, einen Anwalt beizuziehen. Bei dieser Ausgangslage lag vorliegend zu keinem Zeitpunkt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, weswegen der betreffende Einwand des Beschuldigten fehl geht. 1.5 Verletzung der Teilnahmerechte 1.5.1 Allgemeines a) Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, seine Teilnahmerechte seien im vorliegenden Verfahren mehrfach nicht gewahrt worden. b) Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend, d.h. im Einvernahmeraum physisch präsent zu sein, und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person während des Verfahrens wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, E. 2.2 S. 480; BGE 129 I 151, E. 3.1, mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33, E. 2.2; 131 I 476, E. 2.2; 129 I 151, E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies kann grundsätzlich entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, E. 2.2; 125 I 127, E. 6b und 6c/aa, mit Hinweisen). Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (vgl. Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 11; Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1188). c) Das Fragerecht der beschuldigten Person steht in einem fast unauflösbaren Konflikt mit den möglichen Schutzmassnahmen zugunsten der zu befragenden Person. Ein wirksames Fragerecht ist insbesondere dann gefährdet, wenn es nur im Sinne eines schriftlichen Stellens von Ergänzungsfragen ausgeübt werden kann. Eine klarerweise untaugliche Kompensationsmassnahme stellt die Zulassung nur des Rechtsbeistandes unter Ausschluss der beschuldigten Person zur Einvernahme dar, da die Verteidigung beim fraglichen Delikt nicht anwesend war und bestimmte Details nur die beschuldigte Person wissen und nachfragen kann. Es erscheint als unmöglich für die Partei, den Rechtsbeistand über ihr eventuelles Verhältnis zum Zeugen und über eventuelle tatsächliche Begebenheiten und Hintergründe derart zu informieren, dass dieser auch bei unvorhergesehenen Aussagen des Zeugen die entsprechenden Fragen stellen und Vorhalte anbringen könnte. Wer ein Konfrontationsrecht hat, kann aus einsichtigen Gründen nicht alle sich stellenden Ergänzungsfragen vorhersehen (vgl. Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittmann / Jörg Arnold , Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, 2011, S. 127 N 377; ebenso Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 25). d) Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Namentlich Art. 154 StPO sieht besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer vor (vgl. BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012). Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer physischen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Vorausgesetzt ist hierbei eine tatsächliche Verschlechterung des körperlichen bzw. geistigen Zustandes. Die Beeinträchtigung muss von einer gewissen Schwere sein, wobei in erster Linie der Grad der konkreten Betroffenheit der geschädigten Person massgebend ist (vgl. BGE 129 IV 95, 98, E. 3.1; BGE 125 II 265, 268, E. 4.a). An den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind im Hinblick auf die Gewährung von strafprozessualen Opferschutzrechten allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, dass eine rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung in Betracht fällt und in der Folge ein Strafverfahren eröffnet worden ist (vgl. BGE 134 II 33, 37, E. 5.4; BGE 125 II 265, 270, E. 4.c/aa). Diese genannten Voraussetzungen sind in casu bei der Privatklägerin erfüllt, weswegen diese als Opfer zu betrachten ist und als solches im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren ein Recht auf Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 152–154 StPO besitzt (vgl. Art. 117 Abs. 1 lit. c StPO). e) Nach Art. 152 Abs. 3 StPO sind die Behörden verpflichtet, auf Verlangen des Opfers jedes persönliche Zusammentreffen mit dem Beschuldigten zu vermeiden und insofern alle in ihrem Machtbereich stehenden organisatorischen Massnahmen zu treffen (vgl. Stefan Wehrenberg , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 152 N 17). Handelt es sich wie vorliegend um ein Opfer von Delikten gegen die sexuelle Integrität, hat eine direkte Gegenüberstellung stets zu unterbleiben, wenn das Opfer dies verlangt, vorausgesetzt der Gehörsanspruch des Beschuldigten kann dennoch gewährleistet werden (Art. 153 Abs. 2 StPO). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, darf eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person überdies nur dann angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). An die Erkennbarkeit dürfen allerdings keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Zweifelsfall sind Schutzmassnahmen zu treffen. Konkret bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich von Art. 154 Abs. 4 StPO dann eröffnet ist, wenn eine schwere psychische Belastung nicht ausgeschlossen werden kann ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 154 N 9). Es ist Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, den Gehörsanspruch der beschuldigten Person in angemessener Weise unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes zu erfüllen (BGE 129 I 151, E. 3.2). f) Gemäss der Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch des Beschuldigten kann dessen Interessen in der Regel mit einer Simultanübertragung der Einvernahme in einen anderen Raum hinreichend Rechnung getragen werden. Diese Massnahme ermöglicht dem Teilnahmeberechtigten, in unmittelbarem zeitlichen Konnex Ergänzungsfragen zu stellen und ausserdem selbst Mimik und Gestik des Einvernommenen wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Durch den Ausschluss einzig der physischen Präsenz im Einvernahmeraum bei mittelbarer Anwesenheit bleibt die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung grundsätzlich erhalten, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO keine wesentliche Einschränkung erfahren (vgl. Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 23; sodann BGE 133 I 33, 41 ff., E. 3; BGer 6B_98/2014 vom 30. September 2014, E. 3.6). 1.5.2 Erste Videobefragung der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 a) Am 10. Juni 2011 führte die Staatsanwaltschaft eine Videobefragungen mit der Privatklägerin durch, wobei der Beschuldigte hierüber nicht informiert worden ist. Dementsprechend fand diese Einvernahme ohne Anwesenheit des Beschuldigten und ohne Verteidigung statt, wobei es zusätzlich zu beachten gilt, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt gar nicht anwaltlich vertreten war. Die Videoaufzeichnung der betreffenden Einvernahme wurde dem Beschuldigten erst im Rahmen der Einvernahme vom 20. Juni 2013 – mithin mehr als 2 Jahre später – vorgespielt. Somit wurde er erst in diesem Zeitpunkt mit den Angaben der ihn belastenden Privatklägerin konfrontiert. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten nicht das zur Wahrung der Teilnahmerechte bewährte Vorgehen der audiovisuellen Übertragung in einen anderen Raum ermöglicht hat. Unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. II.1.4.1) ist offensichtlich, dass vorliegend die Teilnahmerechte des Beschuldigten bezüglich der Einvernahme vom 10. Juni 2011 in grundlegender Weise missachtet worden sind. b) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren während der ersten Videobefragung der Privatklägerin noch gar nicht eröffnet gewesen sei, weshalb sie dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an dieser Befragung noch nicht zugestanden habe, als unzutreffend. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie durch die Polizei gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse informiert worden ist. Dabei ist unter dem Begriff der Eröffnung eines Verfahrens nicht eine formelle, sondern eine materielle Eröffnung zu verstehen, da der Eröffnungsverfügung nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt. Eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung gilt als eingeleitet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straf-fall zu befassen beginnt. Ansonsten wäre es denkbar, alle Befragungen von Zeugen vor der formellen Verfahrenseröffnung vorzunehmen und den Beschuldigten dadurch von seinen Teilnahmerechten auszuschliessen (vgl. Esther Omlin , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 6; Nathan Landshut / Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 10 f.). Das vorliegende Verfahren war somit bereits im Zeitpunkt des Organisierens der Videobefragungen im materiellen Sinn eröffnet, weshalb das Teilnahmerecht des Beschuldigten hinsichtlich der ersten Videobefragung der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 klarerweise bestanden hat. c) Zum vornherein keinen Grund für das Unterbleiben einer indirekten Konfrontation bilden räumliche Umstände oder eine mangelnde technische Infrastruktur. Fehlt die notwendige Installation im Gerichtsgebäude, so muss die Einvernahme in geeignete Räumlichkeiten verlegt werden (vgl. BGer 6P.46/2000 vom 10. April 2001, E. 1c/bb am Ende). d) Da die Teilnahmerechte des Beschuldigten somit vorliegend klar verletzt worden sind, erweist sich die Einvernahme der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 als substantiell mangelbehaftet. 1.5.3 Zweite Videobefragung der Privatklägerin vom 20. September 2013 a) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2013 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 152 Abs. 3 StPO und Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO von der Teilnahme an der auf den 20. September 2013 terminierten Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen. Zur Begründung wurde seitens der Staatsanwaltschaft zusammengefasst ausgeführt, die Privatklägerin habe darum ersucht, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten vermieden werde. Es sei zudem erkennbar, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für die Privatklägerin zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Ferner wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er sich zur Wahrung seiner Interessen an der Einvernahme der Privatklägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen könne, welcher für ihn auch allfällige Ergänzungsfragen stellen könnte (act. 587 f.). b) Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger jeweils gemeinsam zu gewähren (vgl. BGer 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte nämlich in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33, E. 3.1, mit Hinweisen). Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (vgl. Urteil 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008, E. 2.4). Eine untaugliche Kompensationsmassnahme stellt daher die Zulassung nur des Rechtsbeistandes unter Ausschluss der beschuldigten Person zur Einvernahme dar, da die Verteidigung beim fraglichen Delikt nicht anwesend war und bestimmte Details nur der Beschuldigte wissen und nachfragen kann ( Ruckstuhl / Dittmann / Arnold , a.a.O., N 377; ebenso Schleiminger Mettler , a.a.O., Art. 147 N 25). c) Mit Blick auf die dargelegten Anforderungen an das Teilnahmerecht erweist sich die von der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschuldigten gewährte Möglichkeit, lediglich im Voraus allfällige Ergänzungsfragen stellen zu können sowie die alleinige Zulassung eines Verteidigers klarerweise nicht als ausreichend. Der vollständige Ausschluss des Beschuldigten von der Befragung erscheint vorliegend als umso verfehlter, da dieser im fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht anwaltlich vertreten war. Demnach ist zusammenfassend zu konstatieren, dass hinsichtlich der Einvernahme vom 20. September 2013 das Teilnahmerecht des Beschuldigten klar verletzt worden ist, weswegen auch diese Befragung im Ergebnis als stark mangelbehaftet erscheint. Berechtigte Gründe, um den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme auszuschliessen, liegen – wie bereits bezüglich der Einvernahme der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 – nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts keine vor. 1.5.4 Einvernahme vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Juni 2016 a) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft wurde die Privatklägerin am 1. Juni 2016 ein drittes Mal bezüglich der Anklagevorwürfe befragt. Der Vorderrichter ordnete die erneute Einvernahme der Privatklägerin mit Verfügung vom 31. Mai 2016 an, somit bloss einen einzigen Tag vor der anstehenden Hauptverhandlung. b) Gemäss Art. 343 Abs. 2 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals. Darunter sind insbesondere solche Beweise zu verstehen, bei deren Erhebung gesetzliche Vorschriften, wie beispielsweise die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO, nicht beachtet worden sind. Will das Gericht solche (bei Missachtung von Teilnahmerechten grundsätzlich ungültigen, vgl. dazu Art. 147 Abs. 4 StPO) Beweise zur Grundlage seines Entscheides erheben, ist es von Amtes wegen verpflichtet, die Beweisabnahme ordnungsgemäss zu wiederholen (vgl. Beat Gut / Thomas Fingerhuth , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 28). c) In Anwendung von Art. 343 Abs. 2 StPO erscheint die dritte Befragung der Privatklägerin, welche vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft erfolgte, somit als zulässig. Daran vermag auch die gesetzliche Regelung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO, wonach ein Kind während des gesamten Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf, nichts zu ändern, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, aus der ein Beschuldigter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Stefan Wehrenberg , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 154 N 16 und 18). d) Der Beschuldigte konnte die Einvernahme vor dem Strafgerichtspräsidenten aus dem Videoraum mitverfolgen und hatte überdies die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, weswegen dem Fairnessgebot sowie dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht anlässlich der dritten Einvernahme der Privatklägerin hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 1. Juni 2016 ist demnach gültig und die betreffenden Aussagen der Privatklägerin erweisen sich grundsätzlich als verwertbar. 1.5.5 Reduzierter Beweiswert der gültigen Einvernahme vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Juni 2016 a) Problematisch erscheint im vorliegenden Fall allerdings, dass die Einvernahme vom 1. Juni 2016, an welcher der Beschuldigte erstmals sein Teilnahmerecht ausüben konnte, erst 5 Jahre nach dem angeklagten Vorfall vom 5. Juni 2011 stattgefunden hat. Die vor dem Strafgerichtspräsidenten befragte fast 17-jährige Privatklägerin hat in den 5 Jahren seit ihren ersten Aussagen naturgemäss einen enormen persönlichen Entwicklungsschritt vollzogen. War sie zum Zeitpunkt des angeklagten Sachverhalts ein 11-jähriges Kind, so ist sie nunmehr eine junge Frau kurz vor dem Erwachsenenalter, die einen wesentlichen Teil der Pubertät bereits durchlaufen hat. Daraus resultiert, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vor den Schranken des Strafgerichts eine gänzlich andere Einstellung zum Thema der Sexualität einnimmt, als zum Zeitpunkt, da sie ein 11-jähriges Mädchen war. Überdies ist davon auszugehen, dass über die angeklagten Ereignisse in den vergangenen 5 Jahren in der Familie der Privatklägerin regelmässig gesprochen wurde, womit bewusste oder unbewusste Beeinflussungen denkbar sind. b) Im Entscheid 6B_369/2013 erwog das Bundesgericht, dass ergänzende Aussagen, welche erst 4.5 bzw. 6 Jahre nach dem Vorfall zu Protokoll gegebenen werden, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr als taugliches Beweismittel gelten können, denn dem Beschuldigten sei damit die Möglichkeit verwehrt worden, seine Rechte rechtzeitig und wirksam wahrzunehmen. Der Einwand des Beschuldigten, es sei ihm keine angemessene Gelegenheit eingeräumt worden, sein Fragerecht effektvoll auszuüben, wurde unter diesen Umständen vom Bundesgericht als berechtigt angesehen und das angefochtene Urteil zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese habe zu prüfen, ob sich eine Verurteilung auch ohne Berücksichtigung der beiden ergänzenden Einvernahmen begründen lasse (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31.Oktober 2013, E. 2.3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend ist der Fall im Vergleich zum vorgenannten Bundesgerichtsentscheid zwar insofern leicht anders gelagert, als nicht ein fünfjähriges Kind, sondern ein 11-jähriges, die ersten Aussagen zu Protokoll gegeben hat. Der Umstand, dass es nach dem angeklagten Vorfall vom 5. Juni 2011 ganze 5 Jahre gedauert hat, bis erstmals eine Einvernahme unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefunden hat, gilt es indessen mit Blick auf den Beweiswert der gültigen Aussagen vor dem Strafgerichtspräsidenten im Rahmen der Beweiswürdigung miteinbeziehen, was im Ergebnis zwar nicht zu einer Ungültigkeit, aber doch zu einer substantiellen Reduktion des Beweiswerts der betreffenden Aussagen der Privatklägerin führt. 1.5.6 Verwertbarkeit der Videoeinvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 a) Ausgehend von der grundsätzlichen Gültigkeit und Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten, stellt sich vorliegend des Weiteren die Frage, ob die mangelbehafteten Videoeinvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 überhaupt (und gegebenenfalls in welchem Umfang) verwertbar sind. Mithin geht es hierbei darum, ob die Wiederholung der Beweiserhebung unter Gewährung der Teilnahmerechte den Beweiserhebungsmangel auch bezüglich des Inhalts der früher erhobenen Beweise heilen kann. b) Die Frage der Verwertbarkeit des bereits in Missachtung von Teilnahmerechten erhobenen Beweises bei Wiederholung der Befragung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt und in der Literatur umstritten. Mehrheitlich wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die früheren Aussagen unterlägen – zumindest wie vorliegend bei unberechtigter Verweigerung der Teilnahme – einem absoluten Verwertungsverbot. Ein einmal in Verletzung des Anwesenheits-rechts erhobenes Beweismittel bleibe grundsätzlich unverwertbar, soweit es die abwesende Person belastet. Ansonsten könnten nach Eröffnung der Strafuntersuchung Zeugen und Auskunftspersonen zunächst in Abwesenheit der Parteien (und ihrer Rechtsbeistände) befragt und erst in einem zweiten Schritt die Parteien (und ihre Rechtsbeistände) zugelassen werden. Dies widerspreche aber der Waffengleichheit, einem kontradiktorischen Beweisverfahren und würde die damit geforderte Simultaneität aus den Angeln heben (vgl. dazu ausführlich Stefan Christen , Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich 2009, 2010, S. 169 ff.; sodann Wolfang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 11; Dorrit Schleiminger Mettler , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 28). Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_325/2011 zu dieser Thematik ausgeführt, mit der Wiederholung der Befragungen in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschuldigten sei dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht in formeller Hinsicht Rechnung getragen worden. Dies bedeute aber noch nicht, dass damit auch die früheren Befragungen uneingeschränkt verwertet werden könnten. Dem Anspruch auf Wiederholung einer Beweiserhebung sei nur Genüge getan, wenn die nicht verwertbaren Beweise auf gesetzeskonforme Art neu erhoben würden. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK) verlange, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werde, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setze in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussere. Bei erneuten Aussagen zur Sache spreche allerdings nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden könne, betreffe nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil 6B_325/2011 vom 22. August 2011, E. 2.3). Beschränke sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, werde es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, E. 2.3; zudem BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 4.2). c) Zwar konnte sich die Privatklägerin vorliegend in den zentralen Punkten noch an den Vorfall vom 5. Juni 2011 erinnern und machte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten Aussagen hierzu. Allerdings fielen diese, im Vergleich zu ihren früheren, in formeller Hinsicht mangelbehafteten Depositionen (Videoeinvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013), deutlich weniger detailliert aus, weswegen nur ein Teil der Anklagevorwürfe durch die Aussagen vor dem Strafgerichtspräsidenten abgedeckt ist. Nicht mehr genannt wurden von der Privatklägerin namentlich das angeklagte Umarmen des Beschuldigten ihr gegenüber von hinten mit beiden Armen sowie der Kuss auf ihre Wange. Ebenso wurde beispielsweise das Hineinstopfen des Hosensacks durch den Beschuldigten von der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten nicht mehr geschildert. d) Zentral für das Beweisergebnis erscheinen im vorliegenden Fall die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten. Unter Beachtung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. II.C.1.4.7.b) erweisen sich die unter Verletzung der Verteidigungsrechte entstandenen Einvernahmen vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 indessen nicht zum Vornherein als vollkommen unverwertbar, sondern es erscheint zumindest nicht als ausgeschlossen, daraus indirekt einzelne Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen. 1.6 Zwischenfazit Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist dem Berufungskläger zusammenfassend somit insofern zuzustimmen, als es im vorliegenden Verfahren seitens der Strafuntersuchungsbehörden eine ganze Reihe an gravierenden Verfahrensfehler zu beanstanden gilt. Während die in den Ziffern II.C.1.1 bis 1.2 festgestellten mangelhaften Verfahrenshandlungen schlussendlich – da der Beschuldigte dennoch kein Geständnis abgelegt hat – ohne weitergehende Konsequenzen geblieben sind, wirkt sich die mehrfache Verletzung der Teilnahmerechte (vgl. Ziffer Il.C.1.5.1 ff.) in erheblichem Masse auf das vorliegende Verfahren und die nunmehr vorhandenen bzw. fehlenden Beweismittel aus. 2. Tatsächliches und Rechtliches 2.1 a) Der Vorderrichter erwog in beweisrechtlicher Hinsicht, dass vorliegend keine objektiven Beweise und Indizien vorhanden seien, welche den Tatvorwurf erhärten bzw. falsifizieren würden. Bei den Aussagen der Privatklägerin sei aber nach den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlebnisbezug auszugehen. Die Privatklägerin habe anlässlich ihrer ersten Befragung sämtliche Übergriffe (Handlungen betreffend das Streicheln an der Scheide unter der Unterhose, mehrmalige Versuche durch den Hosensack in Richtung der Scheide zu gelangen sowie die diesbezügliche Abwehr mit dem Unterarm, das Umarmen, das An-Sich-Drücken und den Kuss), beginnend mit dem gravierendsten Übergriff, erzählt. Dass sie in den folgenden zwei Befragungen von sich aus nur noch den schwerwiegendsten Übergriff betreffend die Unterhose geschildert habe, könne nicht als Widerspruch eingestuft werden. Die Einwände des Beschuldigten gegen einen Erlebnisbezug der Aussagen der Privatklägerin blieben demgegenüber rein theoretischer Natur. Diese seien zwar möglich, es gebe indessen, wie die Expertin vor den Schranken des Strafgerichts dargelegt habe, keine Anhaltspunkte dafür, weder in den personellen Voraussetzungen der Privatklägerin noch in deren Aussagen. Der Beschuldigte mache zwar auch objektive Umstände geltend, welche gegen die Vornahme der von der Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffe sprächen. Diese Umstände würden die Tatausführung indessen nicht ausschliessen, zumal die Übergriffe nach der Schilderung der Privatklägerin jeweils nur kurz dauerten. Dementsprechend sei der Sachverhalt der Anklageschrift erstellt. In rechtlicher Hinsicht würdigte der Vorderrichter das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB. b) Die Verteidigung stellt sich bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe vorliegend eine "Aussage-gegen-Aussage-Situation", wobei die objektiven Beweise und Indizien, namentlich die Ergebnisse der DNA-Probe sowie die Örtlichkeiten, klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprächen. Das aussagepsychologische Gutachten vom 11. Juni 2014 vermöge an den Zweifeln an der Schuld des Beschuldigten nichts zu ändern, selbst wenn dieses zum Schluss komme, dass seitens der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlebnisbezug auszugehen sei. Denn selbst das Vorhandensein lediglich einer hohen Wahrscheinlichkeit würde vorliegend gerade nicht genügen, da für eine Verurteilung gemäss Lehre und Rechtsprechung eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt werde. c) Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in jeder Hinsicht als zutreffend und schliesst sich diesen ohne Ergänzungen an. 2.2 a) Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für Aussenstehstehende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Handlungen müssen sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Küsse auf Mund oder Wange sowie Umarmungen stellen in der Regel keine sexuellen Handlungen dar, wohl aber Zungenküsse von Erwachsenen an Kinder. Die Vornahme einer sexuellen Handlung gemäss Art. 187 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind. Darunter fällt bereits das Betasten der Geschlechtsorgane über den Kleidern (vgl. BGE 125 IV 58, E. 3b; Stefan Trechsel / Carlo Bertossa , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 187 N 13). b) In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31, E. 2b). Angesichts der in Art. 10 Abs. 1 StPO explizit statuierten Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). c) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verwendet (vgl. Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). d) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15; Niklaus Ruckstuhl / Volker Dittmann / Jörg Arnold , Strafprozessrecht, 2011, N 506 ff., mit einer ausführlichen Darstellung der Realkriterien). Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; vgl. auch BGE 129 I 49, E. 5 und 128 I 81, E. 2; zudem Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1). 2.3 Bezüglich der bis zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall von allen Parteien übereinstimmend geschilderten guten Beziehung zwischen den Familien F. und G. , dem Tagesverlauf am 5. Juni 2011 sowie der Aussagen von B. , H. sowie I. kann vorab auf die ausführliche und korrekte Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 11–20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem stimmen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin, was den Tagesablauf betrifft, ebenfalls weitestgehend überein. Einziger Unterschied bildet die entscheidende Frage, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat oder nicht. Diesbetreffend kommt der Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten hinsichtlich des Geschehens ca. zwischen 18:00 Uhr bis ca. 21:30 Uhr im ehemaligen Kinderzimmer der Eheleute F. entscheidende Bedeutung zu. 2.4 Unter erstmaliger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten schilderte die nunmehr fast 17-jährige Privatklägerin am 1. Juni 2016 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten die Vorfälle vom 5. Juni 2011 zum dritten Mal. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe mit dem Beschuldigten damals am Computer gespielt, wobei er auf dem Stuhl und sie auf seinem Schoss gesessen habe. Der Beschuldigte habe seine Hand zunächst auf ihr rechtes Bein gelegt und sei in der Folge mit seiner Hand in ihre Hose und dann in ihre Unterhose hineingegangen. Hierbei habe er sie – seitlich von rechts oben her kommend – an ihrem Geschlechtsteil mehrmals angefasst. Dabei habe er sie immer wieder mit seinen Fingern angefasst und gestreichelt – auch innen zwischen den Schamlippen. Dies sei unangenehm gewesen und sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren sollte. Er sei aber mit dem Finger nicht hinein (in den Geschlechtsteil) gegangen. Sie schätze, dass der Vorfall höchstens 5 Minuten gedauert habe, wobei sie damals kein Zeitgefühl gehabt habe. Sie möge sich nicht mehr daran erinnern, ob das Ganze vor oder nach dem Dessert stattgefunden habe. Der Vorfall sei mittlerweile 5 Jahre her. Die Angelegenheit beschäftige sie zwar immer noch, aber sie wolle nun damit abschliessen und keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 39 ff., act. 1117 ff.). Bezüglich der vorliegend ergänzend und hilfsweise mitzuberücksichtigenden, jedoch unter Missachtung der Teilnahmerechte des Beschuldigten entstandenen und somit mangelbehafteten Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Videobefragungen vom 10. Juni 2011 und vom 20. September 2013 kann an dieser Stelle zunächst auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf allfällige Abweichungen zu den Depositionen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten wird im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung eingegangen (vgl. II.C.2.7 ff.). 2.5 Ebenso kann hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und vor dem Strafgerichtspräsidenten zunächst auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 18–21). Der Beschuldigte hat während des gesamten Strafverfahrens konstant betont, die Privatklägerin in keinerlei Weise sexuell berührt zu haben. Es könne höchstens sein, dass er beim Hineinstopfen der Hoseninnentasche unbewusst zu nahe an den Intimbereich der Privatklägerin gekommen sei. Möglicherweise habe er das Hineinstopfen des Hosensacks ein- bis zweimal versucht, bis die Privatklägerin es mit ihrem Unterarm versperrt habe (vgl. act. 1067). Währenddessen sei er aber nicht einmal mit der ganzen Hand in ihrer Hosentasche gewesen (vgl. act. 375 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen erneut vehement (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan Prot. KGer] S. 9 ff.). Hinsichtlich des Tagesablaufs vom 5. Juni 2011 schildert der Beschuldigte dabei zwei neue Aspekte: Zunächst gibt er zu Protokoll, die Privatklägerin sei schon bei der Ankunft in ihrer Wohnung wütend gewesen, weil sie und ihre Schwester nicht jenen Weg gelaufen seien, welchen ihre Mutter ihnen vorgegeben habe. Weiter sei ihm aufgefallen, dass die Privatklägerin auf der Tramfahrt zum Kino in Basel ohne für ihn ersichtlichen Grund ganz alleine hinten Platz genommen habe. 2.6 a) Die Vorinstanz hat das von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) am 11. Juni 2014 erstellte aussagepsychologische Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin (act. 665–745) sowie die diesbezügliche ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30. September 2014 ausführlich zusammengefasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21–24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Expertin kommt dabei zusammengefasst zum Schluss, dass bei den Aussagen der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erlebnisbezug ausgegangen werden könne (act. 665 ff.). Allerdings könne nicht widerlegt werden, dass auch eine erfundene Aussage eine ähnliche hohe Qualität hätte erreichen können (act. 741). Die Sachverständige war überdies auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten anwesend, wohnte der nunmehr dritten Einvernahme der Privatklägerin bei und kam zu keinem anderen Schluss. Sie führte aus, sie habe zum Gutachten, nachdem was sie heute gehört habe, nichts zu ergänzen (act. 1129). Hinsichtlich einer absichtlichen Falschbezichtigung sei festzuhalten, dass ein Motiv hierfür nicht erkennbar sei. Allerdings sei nicht auszuschliessen, dass ein Beweggrund für eine Falschaussage auch unentdeckt bleiben könnte (act. 1137 und 1139). b) Festzuhalten gilt es vorliegend allerdings, dass sich sowohl das Gutachten vom 11. Juni 2014 als auch das Ergänzungsgutachten vom 30. September 2014 auf die ersten zwei Videoeinvernahmen mit der Privatklägerin abstützen, welche – wie festgestellt wurde – zufolge Nichtgewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stark mangelbehaftet sind. Unter Beachtung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt dies dazu, dass hinsichtlich des aussagepsychologischen Gutachtens vom 11. Juni 2014 sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 30. September 2014 bloss indirekt einzelne Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung ergänzend mitberücksichtigt werden können. Die Feststellungen der Expertin können demnach nur unter Beachtung der erwähnten gewichtigen Einschränkungen in eine Gesamtwürdigung miteingezogen werden. 2.7 a) Die unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten erfolgten Aussagen der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten fielen relativ detailliert, spontan und weitgehend inhaltlich gleichbleibend aus, wobei allerdings der fragliche Sachverhalt bloss relativ kurz dauert und eine eher geringe Komplexität aufweist. So schilderte sie beispielsweise, dass sie beim ersten Mal gar nicht verstanden habe, was der Beschuldigte tat, weshalb sie nicht reagiert habe. Aufgrund zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität, Konstanz) sind die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätzlich als in sich stimmig zu bewerten. Dies gilt namentlich auch insoweit, als die Privatklägerin mehrfach offenlegte, wenn sie etwas nicht mehr wusste (etwa, ob es auch nach dem Dessert zu sexuellen Berührungen kam [act. 1127] oder ob der Beschuldigte über der Hosentasche ihre Scheide berührte [act. 1123 unten]) bzw. erklärte, wenn sie nicht mehr sicher war (vgl. act. 1125 oben). Da erfahrungsgemäss mehrere Jahre nach einem Ereignis vor allem die Kernpunkte eines Geschehens im Gedächtnis hängen bleiben, erscheint es als wenig erstaunlich, dass die Schilderung der Übergriffe vor dem Strafgerichtspräsidenten im Vergleich zu den tatnäheren (aber aufgrund der fehlenden Teilnahmemöglichkeit des Beschuldigten mangelbehafteten) Einvernahmen der Privatklägerin vom 10. Juni 2011 bzw. vom 20. September 2013 deutlich weniger detailliert ausgefallen sind. b) Allerdings finden sich in den Aussagen der Privatklägerin auch gewisse Ungereimtheiten. So schilderte sie vor dem Strafgerichtspräsidenten, dass sie auf dem rechten Bein des Beschuldigten gesessen sei und dieser von rechts her mit seiner Hand in ihre Hose gegangen sei (act. 1121). Demgegenüber sagte sie in den vorangehenden Videobefragungen aus, sie sei auf dem Schoss bzw. dem linken Bein des breitbeinig auf dem Stuhl sitzenden Beschuldigten gesessen (vgl. act. 239 und 291). Weiter fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin bezüglich der Anzahl der Übergriffe in den beiden Videobefragungen stark divergieren. In der ersten Befragung sagte sie aus, es sei mehrmals, insgesamt ca. neunmal (ca. 3-mal vor dem Essen, ca. 4-mal nach dem Essen und ca. 2-mal nach dem Dessert) zu intimen Berührungen gekommen. In der zweiten Befragung vermochte sie sich jedoch nur noch an einen Übergriff erinnern, wobei sie vermutete, sie seien nur einmal vor dem Dessert im Zimmer gewesen (act. 295). Vor dem Strafgerichtspräsidenten gab sie schliesslich zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie vor dem Dessert mehrmals an ihrem Geschlechtsteil angefasst, wobei sie nicht mehr wisse, was nach dem Dessert gewesen sei (act. 1121). c) Insgesamt vermögen aber diese Ungereimtheiten unter Berücksichtigung der erheblichen zeitlichen Abstände der Befragungen die Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin zumindest nicht in erheblichem Masse zu erschüttern. Den Kern der sexuellen Übergriffe schilderte sie jeweils gleich. d) Es erscheint deshalb zusammenfassend für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts aufgrund der Aussagen der Privatklägerin als durchaus denkbar, dass sich der Vorfall so wie von der Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten geschildert zugetragen haben könnte. 2.8 Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, welcher vor Kantonsgericht zum insgesamt neunten Mal (vgl. Einvernahmen vom 11. Juni 2011 [act. 353 ff.], 12. Juli 2011 [act. 375 ff.], 13. Juni 2012 [act. 395 ff.], 21/.22. August 2012 [act. 449 ff.], 20. Juni 2013 [act. 551 ff.] 20. November 2014 [act. 927 ff.], vor Strafgericht [act. 1051 ff.] sowie vor Kantonsgericht [Prot. KGer S. 8 ff.]) befragt worden ist, so erweisen sich diese als konstant und widerspruchsfrei. Der Beschuldigte hat in all den erwähnten Einvernahmen stets – trotz den festgestellten teilweise unzulässigen Befragungsmethoden – konsequent betont, die Privatklägerin nie in irgendeiner Weise sexuell berührt zu haben. 2.9 a) Die Auswertung der Unterhose der Privatklägerin, welche diese am 5. Juni 2011 getragen hat, durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) hat ergeben, dass das DNA-Profil des Beschuldigten in den sichergestellten DNA-Spuren nicht enthalten ist (act. 129 ff., 137 ff.). Aus diesem Ergebnis kann allerdings per se nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht vorgenommen hat, denn DNA-Auswertungen müssen stets im Rahmen der Ermittlungsergebnisse und der gesamten Umstände eines Falles gewürdigt werden. Während DNA-Spuren des Berufungsklägers an der Unterhose der Privatklägerin ein eindeutiger Beweis für einen Kontakt gewesen wären, belegt umgekehrt der fehlende Nachweis solcher Spuren noch nicht das Gegenteil, denn dies kann eine Vielzahl an möglichen Ursachen haben. So könnte der Beschuldigte beispielsweise die Unterhose an einer anderen Stelle angefasst haben, als an derjenigen, an welcher die betreffende Spur gesichert worden ist. Eine flächendeckende Spurensicherung ist erfahrungsgemäss in der Praxis zum Vornherein kaum möglich. Dennoch gilt es, das Fehlen von DNA-Spuren als Indiz für die Version des Beschuldigten zu werten. b) Weitere Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten werden durch die konkrete örtliche Situation am Tatort genährt, welche sich als äusserst deliktsuntypisch und überdies in hohem Masse ungeeignet für sexuelle Übergriffe präsentiert. Zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen befanden sich in der betreffenden Wohnung nebst dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch deren Schwester H. sowie die Tochter (J. ) und die Ehefrau des Beschuldigten (I. ) in engster räumlicher Nähe. Gemäss den übereinstimmenden Angaben aller sich in der Wohnung befindlichen und befragten Personen sassen der Beschuldigte und die Privatklägerin auf einem Stuhl vor dem PC, wobei die beiden den Rücken der offenen Türe und der restlichen Wohnung zugewandt hatten. Die Türe des Zimmers, in welchem der Beschuldigte mit der Privatklägerin am PC spielte, war – diesbetreffend besteht ebenfalls Einigkeit in den Depositionen aller Anwesenden – stets offen. Folglich war das Zimmer, in welchem sich der angeklagte Vorfall ereignet hat, sowohl von der Küche als auch vom Ess- und Wohnzimmer jederzeit weitgehend frei einsehbar. Zudem sind alle sich in der Wohnung befindlichen Personen mehrfach in den betreffenden Raum hinein- und wieder hinausgegangen. Die Schwester der Privatklägerin gab zu Protokoll, sie sei während des ganzen Abends vor und nach dem Abendessen immer wieder, ca. fünfmal, im Computerzimmer gewesen und habe auch einmal kurz selbst am PC gespielt (vgl. act. 823 ff.). Diese für die angeklagte Tat doch äusserst ungünstigen Umstände schliessen es zwar nicht aus, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen dennoch vorgenommen haben könnte. Allerdings hätte er für eine Tat in einer derart widrigen Konstellation ungemein tollkühn und dreist agieren müssen. Der Beschuldigte wäre mithin einem enorm hohen Risiko ausgesetzt gewesen, in flagranti von ihm ganz nahestehenden Bezugspersonen (seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie der Schwester der Privatklägerin) bei sozial in hohem Masse geächteten sexuellen Handlungen mit einem Kind jederzeit erwischt zu werden. c) Weiter gilt es als erschwerendes Element hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens zu beachten, dass dieser im Voraus gar nicht hätte wissen können, wie die Privatklägerin auf seine Übergriffe reagieren würde. Insbesondere wäre es durchaus möglich gewesen, dass die Privatklägerin nach den ersten sexuellen Berührungen sofort schreiend durch die offene Türe zu den anderen sich in der Wohnung befindlichen Personen rennen und diesen umgehend vom Vorfall erzählen würde. Auch unter diesem Aspekt wäre das Risiko, welchem sich der Beschuldigte in der konkreten Situation ausgesetzt hätte, ein ganz erhebliches gewesen. d) Zwar ist ein Motiv für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin in casu auch nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts, wie auch das ergänzend zu beachtende aussagepsychologische Gutachten vom 11. Juni 2014 ausführt, prima vista nicht erkennbar. Aus diesem Umstand kann aber nicht geschlossen werden, dass kein solches existiert. Gemäss den Aussagen der Expertin vor dem Strafgerichtspräsidenten kann ein solches nämlich durchaus auch unentdeckt bleiben (act. 1137 f.). Es ist demnach zumindest vorstellbar, dass ein solches von der Privatklägerin nicht offengelegt worden ist. e) Weiter kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten geschilderte Episode mit dem Hineinstopfen des Hosensacks der Privatklägerin und deren anschliessendes Versperren mit ihrem Unterarm auch gemäss den ersten Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 305) stattgefunden hat, und es hierbei wohl zu Körperkontakten des Beschuldigten, als er ihr das Innenfutter des Hosensacks wieder in die Hose stopfen wollte, gekommen war. Es erscheint daher als durchaus denkbar, dass die damals 11-jährige Privatklägerin die tatsächlichen körperlichen Berührungen des Beschuldigten anders interpretiert hat. f) Sodann ist auffällig, dass ausgerechnet am betreffenden Tag das Thema Sexualität offenbar latent vorhanden war. Einleitend schilderte die Privatklägerin vor dem Strafgerichtspräsidenten zum ersten Mal und insofern im Widerspruch zu ihren früheren Verlautbarungen, dass sie nach dem gemeinsamen Kinobesuch mit ihrer Schwester, dem Beschuldigten und dessen Ehefrau mit dem Tram auf dem Heimweg unterwegs an einem Erotikshop vorbeigefahren seien, wobei sie in die Runde gefragt habe, warum nackte Puppen im Schaufenster zu sehen seien. Darauf hätten die anderen gelacht und zu ihr gesagt, dass sie das noch nicht wissen müsse (act. 1119 f.). Zudem gab I. , die Ehefrau des Beschuldigten, am 13. August 2014 als Zeugin zu Protokoll, H. habe ihr an diesem Abend davon erzählt, dass zurzeit in der Schule das Thema "Sexualität" behandelt werde bzw. sie einen Aufsatz darüber schreiben müsse, als die Privatklägerin einmal kurz in die Küche gekommen sei. Wie viel die Privatklägerin vom Gesprochenen mitbekommen habe, wisse sie allerdings nicht (act. 769). g) Ferner erscheint das Verhalten der damals 11-jährigen Privatklägerin, welche trotz der angeblich erfolgten sexuellen Handlungen weiterhin den ganzen Abend lang und auch noch auf dem Nachhauseweg, als sie von diesem Huckepack getragen werden wollte, die Nähe des Beschuldigten gesucht hat, als doch eher untypische Reaktion auf sexuelle Übergriffe. Zwar vermag eine innere Überforderung dieses Verhalten psychologisch und viktimologisch bis zu einen gewissen Grad zu erklären (vgl. dazu die Ausführungen der Expertin, act. 785). Dennoch wäre es um einiges naheliegender gewesen, wenn die Privatklägerin es nach den ersten Vorfällen in der Folge vermieden hätte, mit dem Beschuldigten alleine zu sein, um so weitere potentielle sexuelle Übergriffe zu verhindern. h) Schliesslich erscheint es als ziemlich erstaunlich, dass die übrigen Anwesenden in der Wohnung an jenem Abend weder am Verhalten des Beschuldigten noch an demjenigen der Privatklägerin irgendetwas Auffälliges bemerkt haben (vgl. insbesondere die Aussagen von H. , act. 823 ff., und von I. , act. 767 ff.). i) In Würdigung der oben relevierten Umstände erachtet es das Kantonsgericht somit nicht als ausgeschlossen, dass sich der Vorfall gemäss der Version des Beschuldigten zugetragen haben könnte. 2.10 Zusammenfassend ergibt sich demnach folgendes Bild: Mangels objektiver Beweismittel liegt eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sowohl die Version der Privatklägerin als auch diejenige des Beschuldigten als grundsätzlich denkbare Varianten erscheinen, wie sich der Vorfall vom 5. Juni 2011 abgespielt haben könnte. Hierbei erachtet es die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als durchaus plausibel, dass der Beschuldigte tatsächlich gegenüber der Privatklägerin die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen vorgenommen hat. In Abwägung aller Umstände erscheint es sogar als leicht wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte diese effektiv begangen hat. Allerdings verbleiben nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel aufgrund der unter Ziffer II.C.2.9 relevierten Umstände eine ganze Reihe massgeblicher, begründeter und unüberwindbarer Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts. Hervorzuheben sind diesbezüglich vor allem die konkrete, für sexuelle Handlungen äusserst ungeeignete Situation am Tatort (in räumlicher Hinsicht und aufgrund der permanenten Anwesenheit zahlreicher, dem Beschuldigten nahestehenden Personen mit offener Einsehbarkeit), das Verhalten der Privatklägerin, welche nach dem Vorfall weiterhin die Nähe des Beschuldigten suchte, sowie der Umstand, dass keine DNA des Beschuldigten auf der Unterhose der Privatklägerin gefunden werden konnte. Mithin wird bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweis-mass der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht als hinreichend erstellt erscheint, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hat. Folgerichtig ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016 in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Zweifel freizusprechen. D. Fall 2: Mehrfache Pornographie […] E. Einziehung […] F. Fazit […] III. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016 wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aufgehoben und wie folgt neu gefasst : 1. C. wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind sowie von der Anklage der mehrfachen Pornographie freigesprochen . 2. Die Kleider von A. (Turnhose, T-Shirt sowie Unterhose) werden ihr zuhanden ihrer gesetzlichen Vertreterin B. zurückgegeben. B. wird eine Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils angesetzt, um diese nach telefonischer Terminvereinbarung beim Gericht abzuholen . Andernfalls werden sie vernichtet .

3. a) Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmte Videokassette VHS (Beschlagnahmeposition 7) nicht mehr auffindbar ist. b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände [1 Laptop (Serie-Nr.: X. ) und 1 PC "Y. "] werden eingezogen . 4. Die unbezifferte Entschädigungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen . 5. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'325.35 (inkl. Auslagen), zuzüglich Fr. 986.05 Mehrwertsteuer, somit insgesamt Fr. 13'311.40, zugesprochen . 6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 28‘866.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 24‘686.60, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘180.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--, gehen zu Lasten des Staates. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 13‘500.‒, zuzüglich Auslagen von Fr. 250.‒, gehen zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Markus Reich, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'617.80 (inkl. Auslagen) plus 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 529.40, somit insgesamt Fr. 7‘147.20, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger