Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc
Sachverhalt
3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Thomas Hofer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). c) Jede beschuldigte Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Konfrontationsanspruch ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hat, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen zu hinterfragen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 sowie 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3). Der Konfrontationsanspruch ist grundsätzlich absolut und führt bei Nichtbeachtung zu einem Verwertungsverbot der entsprechenden Aussage. Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen kann indessen unter besonderen Umständen abgesehen werden. In der Praxis kommt es denn auch immer wieder zu einer gewissen Relativierung dieses Anspruchs. So gilt er nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGer 6B_729/2014 vom 24. April 2015 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch wird auch dann nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nummern 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2) ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3). Vorbehalten bleiben derart krasse Formfehler, dass geradezu von Nichtigkeit des fraglichen behördlichen Akts auszugehen ist, was im Übrigen von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3). e) Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise - trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person bzw. trotz ihres Schweigens - abgestellt werden darf. 3.2. (…) 4. Die einzelnen Tatbestände: (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe; (qualifizierte) Geldwäscherei; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition In casu ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat. Die Definition der zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung im Hinblick auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt im Anschluss (E. 4.1), diejenige in Bezug auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird wiederum im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) vorgenommen. 4.1 Tatbestand der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (vgl. BGE 126 IV 201; Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (vgl. BGE 117 IV 314; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% aufweisen (vgl. BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 23 f. zu Art. 8 BetmG). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt ( Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 210 zu Art. 19 BetmG). c) Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt ferner einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Tatbestände der (qualifizierten) Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Wie bereits vorstehend vermerkt, wird auf die Definition der in diesem Zusammenhang zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung nachfolgend im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) eingegangen. 5. Ziffer 2 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion N.____ in der Zeit von Januar 2015 bis Juni 2015; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 252 kg Marihuana und 370 g Haschisch 5.1 Marihuanalieferung vom 4. Februar 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ unverwertbar sind, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat und die Staatsanwaltschaft in Abrede stellt: Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen, ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein: Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz zu Recht sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ als im vorliegenden Verfahren unverwertbar eingestuft hat. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hiergegen vorgetragenen Einreden sind nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Wie dargelegt, liegt die Hauptproblematik einer getrennten Verfahrensführung vor allem in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten. Diesen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zu, womit sie kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen im anderen Verfahren geltend machen können und ihnen auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist daher bei der Prüfung der Gründe für eine Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen, und es bedarf gewichtiger Gründe, welche die schwerwiegenden Konsequenzen und Gefahren für die Rechtsgleichheit und die Fairness des Verfahrens aufwiegen können (vgl. Stephan Schlegel , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 8 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Die Frage, ob in casu die strengen materiellen Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung vorgelegen haben, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, wäre aber angesichts der zur Diskussion stehenden Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten sowie G.____ und H.____ und der unklaren Rollenverteilung unter den Betroffenen aufgrund der Praxis, wonach die Trennung von Verfahren die Ausnahme bleiben muss, wohl zu verneinen. Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die Argumente der Staatsanwaltschaft von vornherein am zentralen Punkt vorbeizielen. So ist unbestrittene Tatsache, dass zwar eine faktische Verfahrenstrennung stattgefunden hat, was rechtlich nicht vorgesehen ist, jedoch keine formelle und begründete Verfügung erstellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat aber bei einer Verfahrenstrennung im Untersuchungsverfahren eine formelle (mittels Beschwerde anfechtbare; vgl. BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8) Trennungsverfügung zu erlassen und darin darzulegen, mit welchen sachlichen Gründen sie diese rechtfertigt (vgl. Schlegel , a.a.O., N 5 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Dies hat die Staatsanwaltschaft jedoch vorliegend bis zum jeweiligen Anklagezeitpunkt versäumt. Als Konsequenz hieraus muss die faktische Verfahrenstrennung und die daraus folgende Verweigerung der Parteirechte des Beschuldigten im Verfahren gegen G.____ und H.____ als formell unzulässig qualifiziert werden. Dies wiederum führt dazu, dass sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertbar sind. Bei diesem Resultat erweist sich im Übrigen der Antrag des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, es sei die Verhandlung auszustellen, und es seien zur Wahrung seines Konfrontationsrechts G.____ sowie H.____ vorzuladen, als obsolet. bb) In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, im Februar 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video, auf welchem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 4. Februar 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. In der Zeit vom 21. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 ist der Beschuldigte zudem dabei gefilmt worden, wie er drei Kartonschachteln, zwei 110 Liter Abfallsäcke, einen Plastiksack und eine Plastiktasche aus der Garagenbox hinausträgt (act. 7033 ff.). Fraglich ist hingegen, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, oder mit anderen Worten, welche Betäubungsmittelmenge sich in concreto in den einzelnen Kartonschachteln befunden hat. Während die Vorinstanz pro Kartonschachtel jeweils 5 Kilogramm Marihuana und damit insgesamt 25 Kilogramm Marihuana angenommen hat, begehrt die Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung von jeweils 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel und folglich total 30 Kilogramm Marihuana. Ein objektiver Beweis hierzu liegt nicht vor. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts entspricht es zwar einer gewissen Logik, dass in den fraglichen fünf Schachteln jeweils 6 Kilogramm Marihuana gewesen sein könnten, nachdem bei der Lieferung vom 10. Juni 2015 in ebenfalls fünf Kartonschachteln insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt worden sind und es sich immer um dieselbe Art von Kartonschachtel gehandelt hat. Nichtsdestotrotz stellt dies bloss eine nicht bewiesene Vermutung dar, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im Februar 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und kontrolliert hat. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2015 sowie in der Zeit zwischen dem 21. Februar 2015 und dem 1. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert sowie in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.2 Marihuanalieferung vom 18. März 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im März 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video auf dem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 18. März 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. Ebenso ist der Beschuldigte dabei gefilmt worden, wie er am 23. März 2015 und am 29. März 2015 je zwei Kartonschachteln aus der Garage hinausträgt (act. 7041). Gemäss Observationsbericht vom 23. März 2015 (act. 6901 ff.) lädt der Beschuldigte die zwei Kartonschachteln aus der Garagenbox in den Personenwagen PB.____ (BL 1____); danach fährt er in Richtung XC.____strasse. Zehn Minuten später ist der Beschuldigte dabei beobachtet worden, wie er sich in die Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10 begibt. Wenig später verlässt der Beschuldigte die Einstellhalle mit zwei gefüllten 110 Liter Abfallsäcken. Er lädt die Abfallsäcke in den Kofferraum des Personenwagens PC.____ (BL 2____). Auf der XD.____strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 11, übergibt der Beschuldigte die zwei Abfallsäcke einem unbekannten Mann, welche sie in seinen Lieferwagen lädt. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist wiederum festzustellen, dass mangels objektiver Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und auf die Depots aufgeteilt hat. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.2 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2015 sowie am 23. März 2015 und am 29. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert und in der Zeit dazwischen das nämliche Marihuana in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.3 Marihuanalieferung vom 29. April 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im April 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen zu haben. Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 29. April 2015 weiter ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte mit einem unbekannten Mann (vom Beschuldigten als G.____ identifiziert) mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____), vom P.____ Parkplatz her auf der XE.____strasse in die XF.____strasse Richtung XX.____ fährt. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 16 (XF.____strasse in XA.____) parkiert der Personenwagen PD.____ neben einem roten Lastwagen-Anhängerzug. Wenig später fahren der Beschuldigte und G.____ zurück, an der Verzweigung XF.____strasse/XE.____strasse hält der Personenwagen PD.____ an und G.____ steigt als Beifahrer aus. Der Beschuldigte fährt mit dem Personenwagen PD.____ auf das Areal der Liegenschaften XB.____strasse 1-9 (recte: wohl 1-5) in Z.____. Der Beschuldigte steigt aus, lädt insgesamt sechs Kartonschachteln aus dem Kofferraum des Personenwagens PD.____ und deponiert diese in der Garagenbox, XB.____strasse 9 (recte: wohl 5). Anschliessend fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PD.____ zur Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10, wo er insgesamt sechs Kartonschachteln in der Einstellhalle deponiert. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist den Darlegungen des Strafgerichts zu folgen, wonach abgesehen von der am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Lieferung, bei welcher nachweislich knapp 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel aufgefunden worden sind, keine nachvollziehbare Erklärung geliefert wird, weshalb bei den vorliegend zur Diskussion stehenden und im Vergleich zu den übrigen Fällen absolut gleichartigen Kartonschachteln bloss die Hälfte der sonst üblichen Drogenmenge enthalten gewesen sein soll. Demnach ist davon auszugehen, dass sich in den nachgewiesenen und vom Beschuldigten auch zugestandenen zwölf Schachteln insgesamt 60 Kilogramm Marihuana befunden haben. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.3 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 29. April 2015 insgesamt 60 Kilogramm Marihuana (zwölf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und jeweils die Hälfte in den Drogenbunkern XC.____strasse 10 in XA.____ sowie XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie allenfalls derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 60 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.4 Marihuanalieferung vom 5. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel existieren Videoaufnahmen der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, auf denen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 5. Mai 2015, um 12:38 Uhr, fünf Kartonschachteln in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ hineinträgt (act. 7045). Ausserdem ist der Beschuldigte in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis zum 9. Mai 2015 zu sehen, wie er insgesamt sechs Schachteln aus der Garagenbox wieder hinausträgt (act. 7047). Des Weiteren ist gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 5. Mai 2015 bekannt, dass der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 5. Mai 2015 um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel passiert hat (act. 7217). Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er am 5. Mai 2015 auch fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel überquert hat, und um 12:38 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er fünf Kartonschachteln der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, einen von ihm ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, hineingetragen hat. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in den fünf Kartonschachteln befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.4 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 5. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und im Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.5 Marihuanalieferung vom 12. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 12. Mai 2021 ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte um ca. 12:15 Uhr mit dem Personenwagen PE.____ (ZH 5____) von XG.____ kommend nach XA.____ zum P.____ fährt, wo er das Fahrzeug auf dem Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse parkiert. G.____ (bzw. gemäss Observationsbericht der gleiche Begleiter des Beschuldigten wie bei der Lieferung vom 29. April 2015 [act. 6957]) fährt zur selben Zeit mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____) ebenfalls nach XA.____ zum P.____, wo er das Fahrzeug parkiert. Um 12:31 Uhr fährt der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ nach XA.____ an die XF.____strasse (der Sattelschlepper hat um 12:12 Uhr die Grenze in Basel Weil überquert [act. 7221]). Um 12:43 Uhr fahren der Beschuldigte als Lenker und G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ vom P.____ in Richtung R.____ auf die XF.____strasse zum Sattelschlepper, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat. Um 12:46 Uhr fahren der Beschuldigte und G.____ zurück in Richtung P.____/S.____ AG-Kreuzung. Bei der Verzweigung XE.____strasse/XF.____strasse hält der Beschuldigte kurz an und lässt G.____ aussteigen. In der Folge fährt der Beschuldigte zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____. Gemäss Videoüberwachung ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel sehr gut sichtbar (act. 7069 f.). Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 12. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 12:12 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat, und um 12:43 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er als Lenker zusammen mit G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ zum Sattelschlepper gefahren ist, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat, bevor er um 12:46 Uhr zunächst zurück in Richtung P.____/S.____ AG-Kreuzung und anschliessend zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____, einem ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, gefahren ist. Ausserdem ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen sichtbar. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in der Kartonschachtel befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Vergleich zwischen einem Bild des Fahrzeuges vom 12. Mai 2015 (act. 7069) und einer Aufnahme desselben Fahrzeuges am Tag der Verhaftung des Beschuldigten mit offenem Kofferraumdeckel (act. 6415) erkennen lässt, dass die Beladung am 12. Mai 2015 identisch mit fünf Kartonschachteln gewesen sein muss. Hätte sich nämlich bloss eine Kiste im Fahrzeug befunden, wäre diese nicht zu sehen gewesen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 12. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und im Drogenbunker an der XC.____strasse 10 in XA.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.6 Marihuanalieferung vom 20. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel ist der Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2015 anzuführen, wonach der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 20. Mai 2015 um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel passiert hat (act. 7223). Weiter haben auf einem an der XH.____strasse 18 in XI.____ bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon (Pos. 3.70) drei SMS von der Rufnummer +31 1____ gesichert werden können (act. 7125). Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. vier Uhr (16:00 Uhr) angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen sechs Uhr (18:00 Uhr) da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um sechs Uhr (18:00 Uhr) bestätigt. Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 20. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat. Weiter haben auf einem dem Beschuldigten zurechenbaren Mobiltelefon drei SMS vom selben Tag gesichert werden können. Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. 16:00 Uhr angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen 18:00 Uhr da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um 18:00 Uhr bestätigt. Der Beschuldigte unterlässt es in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar darzulegen, wie die drei SMS zu verstehen sein sollen, soweit es sich bei der "Tante" nicht um die übliche Betäubungsmittellieferung mit der standardmässigen Menge handeln soll. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 3.1.e), ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. In casu liefert der Beschuldigte keinerlei plausible Erklärung für die Verwendung des Begriffs "Tante". Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten zulässig, aufgrund der verklausulierten und wenig Sinn ergebenden SMS sowie gestützt auf den nachgewiesenen und vom Beschuldigten teilweise auch zugestandenen Marihuanahandel in haltbarer Weise den Schluss zu ziehen, dass der fragliche Begriff "Tante" im vorliegenden Kontext die erwartete Betäubungsmittellieferung bezeichnet hat. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist in concreto davon auszugehen, dass gleich wie in allen anderen nachgewiesenen Fällen mindestens fünf Kisten mit jeweils 5 Kilogramm Marihuana geliefert worden sind. Aufgrund der dargelegten Indizien ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.6 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 20. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.7 Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), am 10. Juni 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und dem Lastwagen-Chauffeur ein Kuvert mit € 200'000.-- übergeben zu haben. Bestritten worden vom Beschuldigten ist, Kenntnis von dem ebenfalls mitgelieferten Haschisch gehabt zu haben. Dass diese Bestreitung aufgrund der Tatsache, dass in dem vom Beschuldigten zugestandenermassen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ genutzten Drogenbunker Haschisch sichergestellt worden ist, lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist, wird bereits vom Strafgericht zutreffend festgestellt und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert bemängelt. Als objektive Beweismittel liegen bezüglich der Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 zudem ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 11. Juni 2015 (act. 7015 ff.), ein Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 (act. 1033 ff.), ein Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 (act. 6427 ff.) sowie ein forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 (act. 6871 ff.) vor. Gemäss dem Observationsbericht fährt der Beschuldigte um ca. 17:10 Uhr als Lenker des Personenwagens PD.____ (BL 3____) zusammen mit G.____ nach XI.____, XH.____strasse 17, auf den Parkplatz des U.____, wo er in den Personenwagen PF.____ (BL 6____) umsteigt. G.____ fährt als Lenker des Personenwagens PD.____ daraufhin von XI.____ nach XA.____. Um ca. 17:30 Uhr fährt der Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ in XA.____ auf der XF.____strasse in Richtung R.____ und parkiert neben der Liegenschaft XF.____strasse 15. Um 17:33 Uhr fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XF.____strasse und parkiert neben dem Lastwagen. G.____ steigt aus, öffnet die Heckklappe des Personenwagens PD.____ und geht zum Chauffeur. Dabei können Ausladegeräusche wahrgenommen werden. In der Zwischenzeit fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ auf den Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse in XA.____. Im Anschluss an das Treffen fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XC.____strasse in XA.____, wo er das Fahrzeug auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 10 parkiert. In der Zwischenzeit hat sich der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ an die XF.____strasse begeben. Drei Minuten später fährt der Beschuldigte wieder zum Parkplatz P.____ an der XE.____strasse 14 zurück, wo er auf G.____ wartet. Daraufhin fährt der Beschuldigte mit G.____ an die XD.____strasse in XA.____, wo der Beschuldigte das Fahrzeug verlässt. Währenddessen parkiert G.____ den Personenwagen PF.____ auf dem Parkplatz der Liegenschaft XD.____strasse 12/13, wo er von der Polizei angehalten wird. Der Beschuldigte begibt sich seinerseits zu Fuss an die XC.____strasse, geht zum Personenwagen PD.____ und steigt ein. Danach wird der Beschuldigte ebenfalls von der Polizei angehalten. Nach dem Beschlagnahmeprotokoll und dem Bericht der Forensik sind im Personenwagen PD.____ insgesamt fünf Kartonschachteln zu je ca. 6 Kilogramm Marihuana (insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% sowie zwei Platten Haschisch (gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% aufgefunden worden. Im Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ sind zudem € 200'000.-- sichergestellt worden (act. 7083). Aufgrund der dargelegten Beweise ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.7.1 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 10. Juni 2015 insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils rund 6 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% sowie zwei Platten mit gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). Im Hinblick auf die Anklageziffer 2.7.2 ist zu konstatieren, dass am 10. Juni 2015 in dem vom Beschuldigten gemieteten Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ insgesamt 14,878 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% haben sichergestellt werden können (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 991 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6723 f.], forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dieses Marihuana der Restbestand der Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 darstellt. Weiter sind in der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ Reste von Marihuana im Umfang von insgesamt 4,152 Kilogramm mit einem THC-Gehalt von weit über 1% aufgefunden worden, bei welchen es sich ebenfalls um solche Restbestände handeln dürfte (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 1009 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6785 ff.]; forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Die in der Garagenbox in Z.____ sichergestellten 172,3 Gramm Haschisch (mit einem THC-Gehalt von weit über 1% [forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6879.2]) sind demgegenüber nicht mit den Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 abgedeckt, da dem Beschuldigten in keinem Fall die Lieferung von Haschisch vorgeworfen worden ist. e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 29,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.8 Zwischenresultat a) (…) b) Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen zieht das Kantonsgericht in teilweiser Abweichung zu den Erkenntnissen des Strafgerichts das Zwischenfazit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 insgesamt 214,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1%, befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert hat. 6. Ziffer 3 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex "V.____"; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 80,914 kg Marihuana 6.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 6,006 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) 6.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 74,908 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) Aufgrund der Aktenlage erstellt und von den Parteien anerkannt ist, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 die Herrschaftsmöglichkeit und den Herrschaftswillen in Bezug auf insgesamt 80,914 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% gehabt hat, welche in einer Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ (74,908 Kilogramm Marihuana) bzw. in unmittelbarer Nähe zur Wohnung im Fahrzeug PH.____ von V.____ (BL 9____; 6,006 Kilogramm Marihuana) gelagert worden sind. In rechtlicher Hinsicht steht damit bereits an dieser Stelle ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die genannte Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG verstossen hat. bb) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist - teilweise in Bestätigung der erstinstanzlichen Ausführungen und teilweise in Abänderung bzw. Ergänzung hierzu - was folgt zu konstatieren: Ohne Weiteres erstellt ist, dass zwischen dem Beschuldigten und der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____, in welcher wie bereits dargelegt 74,908 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, eine Verbindung bestanden hat. So ist aufgrund der Umstandes, wonach in der vom Beschuldigten gemieteten Garage an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, welche zugestandenermassen von ihm als Drogenversteck benutzt worden ist (s. oben E. 5), der Dauerauftrag für die Miete der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ hat sichergestellt werden können (act. 8247), erwiesen, dass dieser für die Bezahlung der Miete der Wohnung besorgt und damit der eigentliche Mieter mit der entsprechenden Verantwortung für alles, was sich in der Wohnung befunden hat, gewesen ist. Dass sich der Beschuldigte tatsächlich regelmässig in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wird erhellt durch den Fakt, dass in der Wohnung zwei Zigarettenstummel aus einem Aschenbecher sowie eine SIM-Karte aus einem Mobiltelefon der Marke AF.____ (Pos. 1.1 und Pos. 1.2 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]) sichergestellt worden sind, auf welchen gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 18. April 2015 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können (act. 7717). Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass diejenige Person, welche sich in der Schweiz allein verantwortlich zeichnet für die Lagerung grösserer Mengen an Betäubungsmitteln, auf der Hierarchiestufe innerhalb einer Bande grundsätzlich im oberen Segment anzusiedeln ist. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte nicht nur die Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ gemietet hat, sondern auch den Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ sowie die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____. Hinzu kommt, dass den Zeugenaussagen von J.____ (Einvernahme vom 13. November 2014 [act. 1393 ff.]) und I.____ (Einvernahme vom 14. November 2014 [act. 6283 ff.]) zu entnehmen ist, dass sich der Beschuldigte regelmässig jeweils für ca. eine Stunde in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wobei nach J.____ der Beschuldigte jeweils den Briefkasten geleert hat, und auf die Beschwerde von I.____ bezüglich des Geruchs von Marihuana hin der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der Ventilator in der Wohnung ausgeschaltet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht den Antrag auf Konfrontation mit den beiden genannten Zeugen gestellt, was vom Kantonsgericht mit folgender Begründung nicht entsprochen werden kann: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.c) gilt der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Bezogen auf vorliegenden Fall ist - nach Unterbrechung der Berufungsverhandlung und Rücksprache mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde XL.____ vom 19. Januar 2021 - zu konstatieren, dass die Zeugin I.____ am 30. Juli 2020 verstorben ist und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Berufungsverhandlung zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation nicht mehr möglich ist, sicherlich nicht in der Verantwortung der Behörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Infolgedessen steht einer Berücksichtigung (unter "besonders kritischer" Würdigung des Beweiswertes [vgl. Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen]) der Aussagen der Zeugin I.____ trotz fehlender Konfrontation nichts im Wege, zumal diese, wie dargelegt, aufgrund der gesamtheitlichen Beweislage weder als einziges noch als sonderlich wesentliches Beweismittel dastehen. Bezüglich des Beweiswertes der Depositionen des Zeugen J.____ ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht zum einen aus Rücksicht auf das Alter des Zeugen (Jahrgang 1944) eine kurzfristige Vorladung als nicht zumutbar erachtet und zum anderen in antizipierter Würdigung davon ausgeht, dass bei einer allfälligen Konfrontation nichts Erhellendes zu erwarten wäre, zumal die Einvernahme des Zeugen bereits über sechs Jahre zurückliegt. Dies führt zum Schluss, dass die Aussagen von J.____ nicht verwertbar sind. Des Weiteren ist ohne Zweifel erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und V.____ eine Verbindung bestanden hat, nachdem auch von Letzterem in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ DNA-Spuren auf zwei SIM-Karten von Mobiltelefonen der Marke AF.____ aufgefunden worden sind (Pos. 2 und Pos. 4 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 13. November 2014 [act. 7727 f.]). Ein weiterer Zusammenhang ist darin zu finden, dass das Fahrzeug PH.____ (BL 9____), in welchem 6,006 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, gemäss der Aussage von AA.____ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 27. Oktober 2014 (act. 7969 ff.) V.____ als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist für einen PG.____, welchen er ihm ca. Ende September 2014 verkauft hat. Aus dem Fahrzeugausweis betreffend den PG.____ im Verfahren gegen V.____ (Aktenbeilagen V.____; act. 973) ergibt sich, dass dieser die Fahrgestellnummer 4GD 10____ gehabt hat. Die gleiche Fahrgestellnummer hat sodann der an der XJ.____strasse 19 in Z.____ am 10. Juni 2015 beschlagnahmte PG.____ aufgewiesen (act. 7569). Fest steht ferner, dass in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ - dem Wohnort der Lebenspartnerin des Beschuldigten - ein Schlüsselbund mit vier Schlüsseln beschlagnahmt worden ist, von denen ein Schlüssel auf die Liegenschaft XJ.____strasse 19 in Z.____ registriert gewesen ist. Gleichzeitig ist in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ ein weiterer Schlüssel aufgefunden worden, welcher zu dem in der Tiefgarage an der XJ.____strasse 19 in Z.____ beschlagnahmten Personenwagen PG.____ gepasst hat (act. 7561 ff.). Hieraus resultiert folglich, dass der von V.____ benutzte Personenwagen PG.____ sich samt dazugehörigem Autoschlüssel im Gewahrsam des Beschuldigten befunden hat. Diese Sachlage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz mangels anderweitiger Erklärung seitens des Beschuldigten durchaus als Hinweis auf eine Vorgesetztenstellung gegenüber V.____ zu verstehen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich gestützt auf die Akten bzw. das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass V.____ in irgendeiner Form organisatorische Vorkehrungen bzw. Anordnungen betreffend Transportmittel und Lagerungsort getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als in concreto jegliche objektivierten Indizien oder Beweise auf die Verkörperung einer unbekannten Drittperson als "O.____" - tätig in der Schweiz - fehlen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer 076 2____ 58 um den einzigen und direkten Vorgesetzten von V.____ gehandelt hat, welcher diesem Anweisungen gegeben hat (vgl. die Auswertung der Mobiltelefone [act. 7585 ff.] und die Auswertung der SMS von V.____ und "W.____" [act. 7639 ff.]). Die Rufnummern 076 2____ 58 - benutzt durch die Respektsperson "W.____" = "Onkel" - und 076 4____ 59 - benutzt durch V.____ - sind zur gleichen Zeit mit derselben Ausweisnummer 5____ eingelöst worden (act. 7625 f.). Die Auswertung des SMS-Verkehrs zeigt, dass "W.____" V.____ intensiv instruiert und eng begleitet hat (act. 8077, 8081). Der Abgleich der Rück-ID deutet daraufhin, dass sich die Benutzer der beiden Rufnummern 076 2____ 58 und 078 3____ zur selben Zeit am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach X.____ befunden haben, wobei die Rufnummer 078 3____ auf den Beschuldigten eingelöst gewesen ist und das sich im Fahrzeug PH.____ (BL 9____) befindliche Marihuana nach X.____ hätte geliefert werden sollen (act. 7623, 7631). Ausserdem hat eine weitere Auswertung der Rück-ID zum Ergebnis geführt, dass der Beschuldigte und V.____ sich am 5. Juli 2014 in unmittelbarer Nähe zueinander aufgehalten haben (act. 7637). Vom Beschuldigten werden keinerlei überprüfbare Angaben zum angeblichen "O.____" gemacht und dessen Behauptung, er habe "O.____" am 15. Oktober 2014 nach XM.____ chauffieren wollen, weshalb sich an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ befunden hätten, wird ebenfalls durch nichts gestützt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist unter diesen Umständen keine ernsthafte Gegenhypothese ersichtlich, warum entgegen der dargelegten soliden Beweislage davon auszugehen sein sollte, dass der Beschuldigte in casu nicht der Chef von V.____ und damit nicht "W.____" bzw. der angebliche "O.____" gewesen sein soll. Aufgrund der dargelegten Indizien und Beweise ist für das Kantonsgericht somit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 3. der Anklageschrift zur Last gelegt wird. e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 7. Ziffer 4 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AG.____, Kanton X.____, i.S. AH.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 1'105,9 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) In einem ersten Schritt sind die diversen, vom Beschuldigten aufgeworfenen formellen Aspekte zu prüfen: aa) Bezüglich des Vorwurfs des Beschuldigten, die Strafbehörden hätten ihn nicht genügend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis die Legitimation, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus ausgedehnt. Legitimiert sind demnach Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an den Unterlagen oder der Geheimhaltung des Inhaltes haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3; Andreas J. Keller , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 6 zu Art. 248 StPO). Weiterhin gilt aber sowohl für Inhaber wie für Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an Unterlagen oder deren Geheimhaltung für ihre Legitimation und Teilnahme in Anspruch nehmen wollen, dass, wer die Siegelung verlangt, ausschliesslich eigene Interessen geltend machen und sich nicht auf die Wahrung der Interessen Dritter berufen kann ( Keller , a.a.O., N 7c zu Art. 248 StPO; BGer 1B_30/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1). Die berechtigte Person muss sich grundsätzlich sofort der Durchsuchung widersetzen bzw. die gegen die Durchsuchung sprechenden schutzwürdigen Interessen geltend machen. Wenn die berechtigte Person bei ausreichender Information nicht spätestens und sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse geltend macht bzw. sie nicht in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt, ist das Begehren verspätet ( Keller , a.a.O., N 11 zu Art. 248 StPO; Olivier Thormann/Beat Brechbühl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1.2). Der Inhaber - oder dessen Vertreter - ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu machen. Er muss ausreichend, verständlich und rechtzeitig informiert werden. Sofern dies mit einem Abdruck auf dem abzugebenden Formular geschehen soll, ist auf dessen Verständlichkeit und Vollständigkeit zu achten; diesfalls ist mindestens die Wiedergabe sämtlicher Gesetzesbestimmungen zu fordern. Deren Abdruck auf der Rückseite erscheint ferner als ausreichende Orientierung über das Siegelungsrecht. Die Orientierung kann mit der Befragung des Inhabers über den Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verbunden werden ( Thormann/Brechbühl , a.a.O., N 8 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. E. II.C.1. S. 19 f.), dass die eigentliche Gewahrsamsinhaberin AQ.____, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ am 10. Juni 2015 ein Doppel des Untersuchungs- und Beschlagnahmefehls gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt bekommen und dabei unterschriftlich bestätigt hat, dass sie von der Durchsuchung, der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite Kenntnis genommen hat. Die Rechtsbelehrung auf der Rückseite hat aus einem Auszug aus der Strafprozessordnung bestanden, in welchem die Gewahrsamsinhaberin auf das Siegelungsrecht im Sinne von Art. 248 StPO hingewiesen worden ist (act. 887 f.). Der Beschuldigte selbst als mutmasslicher Inhaber bzw. effektiv Berechtigter der fraglichen Unterlagen (vgl. seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 [act. 2439]) ist hingegen nicht auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht worden. Allerdings ist der Beschuldigte zeitnah anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2015 über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei seiner Lebenspartnerin vom 10. Juni 2015 informiert worden (act. 2419), wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen ist. Zudem ist der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers detailliert über die beschlagnahmten Gegenstände in Kenntnis gesetzt worden (act. 2435 ff.). Dessen ungeachtet hat es der Beschuldigte in der Folge - obwohl er eingeräumt hat, dass ihm alle beschlagnahmten Gegenstände gehören bzw. dass er hierfür die Verantwortung übernimmt - unterlassen, schutzwürdige Geheimnisse geltend zu machen oder die Siegelung zu beantragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte konkludent seinen grundsätzlichen Verzicht auf die Siegelung zum Ausdruck gebracht hat, womit die erst im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich erhobene Rüge als verspätet zu qualifizieren und nicht mehr zu hören ist. Widersprüchlich ist das Verhalten, soweit der Beschuldigte bzw. sein früherer amtlicher Verteidiger das Begehren um eine Siegelung offenbar als nicht dienlich oder nicht notwendig erachtet haben, nun aber der neue amtliche Verteidiger diesen Verzicht retrospektiv als Fehler der Strafuntersuchungsbehörden interpretiert, weil sich zum heutigen Zeitpunkt der Inhalt der fraglichen Notizbücher beweismässig als relevant herausstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der nunmehr vorgebrachten Behauptung, die fraglichen Unterlagen bloss für "O.____" aufbewahrt zu haben, von vornherein kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Siegelung geltend machen kann. Dies führt zum Schluss, dass die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wie namentlich die diversen Notizbücher bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind. bb) In Bezug auf die vom Beschuldigten erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestrittene Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft ist auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verweisen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2): Danach ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Gestützt auf diese Praxis ist in casu zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge der angeblichen Unzuständigkeit der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich verspätet und damit von vornherein nicht zu hören ist. Davon abgesehen existieren in den Akten keinerlei Hinweise, dass im Kanton X.____ der identische Sachverhalt wie vorliegend angeklagt in Bezug auf den Beschuldigten untersucht worden wäre. Insbesondere erhellt der aktuelle Strafregisterauszug, dass der Kanton X.____ offenbar gar kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hat, was auch nicht weiter verwunderlich ist, wird diesem - entgegen den mutmasslichen Mittätern AH.____ und K.____ - doch vorgehalten, in der Person von "O.____" und somit als Chef der im Raume XO.____ plus X.____ bis XN.____ operierenden Bande vom Kanton Basel-Landschaft (XG.____) aus die Bande geführt zu haben. cc) Im Hinblick auf die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Rüge der mangelhaften Transkription der im Zusammenhang mit der Überwachung des Personenwagens von K.____ aufgezeichneten Audiogespräche bzw. der damit verbundenen Verletzung der Dokumentationspflicht ist wiederum auf die höchstrichterliche Praxis zu verweisen: Wie bereits mehrfach dargelegt, ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; BGer 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. BGer 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gehabt, nachdem ihm anlässlich seiner Einvernahmen verfahrensrelevante Passagen aus den Abhörprotokollen vorgehalten worden sind und er zudem umfassend Akteneinsicht ausgeübt hat. Schon im Untersuchungsverfahren ist für ihn daher erkennbar gewesen, dass sich der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch auf die Abhörprotokolle der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs stützt. Trotzdem hat er damals weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen begehrt, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch hat er die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle geltend gemacht. Dasselbe gilt für die von ihm bemängelte, angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht. Gleichermassen hat er weder nach Ergehen der Anklageschrift noch anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung entsprechende Einwände erhoben. Indem der Beschuldigte während des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens keine formellen Rügen gegen die Abhörprotokolle und die allenfalls nicht ordnungsgemässe Aktendokumentation erhoben und erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass dem Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren neben dem Wahlverteidiger (dem heutigen amtlichen Verteidiger) noch ein anderer Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger beiseite gestanden hat, bleibt im Übrigen selbstredend ohne Belang. Der Beschuldigte muss sich das Verhalten seines früheren amtlichen Verteidigers anrechnen lassen, nachdem keinerlei Hinweise manifestiert sind, dass ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegen könnte, welcher das Gericht aufgrund dessen Fürsorgepflicht verpflichten würde, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 und BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Nach Ausgeführtem ist die vom Beschwerdeführer erst an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Rüge einer die Abhörprotokolle betreffenden mangelhaften Transkription bzw. unzureichenden Aktendokumentation als verspätet zu beurteilen, womit in der Folge uneingeschränkt auf die Abhörprotokolle abzustellen ist. Gleiches gilt sinngemäss für alle vom Beschuldigten erst im Berufungsverfahren gerügten Übersetzungsleistungen, wie namentlich bezüglich der SMS und der Notizen aus den diversen Büchlein. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass erstens die entsprechende Rüge nicht verspätet erfolgt und zweitens diese zudem begründet wäre und dementsprechend die fraglichen Beweise rechtswidrig erlangt worden wären, wäre Folgendes zu erwägen: Gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Abs. 3 von Art. 141 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Per se unverwertbar sind die Beweismittel, auf die der Staat selbst auf rechtmässigem Wege nicht hätte zugreifen können. Auf die zweite Stufe der Interessenabwägung kommt es nur dann an, wenn die Hypothese legaler Beweiserlangung erfüllt ist, wenn die Strafbehörden auf den infrage stehenden Beweis also hätten zugreifen können. In diesen Fällen ist danach zu fragen, ob das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegt, die gegen die Verwertung sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, je schwerer das abzuklärende Delikt wiegt, desto schwerer kann auch die durch die Beweiserhebung erfolgte Verletzung des Grundrechts sein. Bezüglich der Schwere des Delikts ist nicht auf den abstrakten Tatbestand abzustellen, sondern auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts. Praxisgemäss ist der Vorrang der Strafverfolgungsinteressen auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es um die Verfolgung von Verbrechen geht ( Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 16 ff. zu Art. 141 StPO; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; BGE 131 I 279; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Im vorliegenden Fall steht fraglos fest, dass die Strafverfolgungsbehörden auf rechtmässigem Wege auf die Audiodateien hätten zugreifen können sowie dass das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegt, die gegen die Verwertung sprechen, nachdem es im konkreten Fall einerseits um den Vorwurf der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von über einer Tonne Marihuana und dem gegenüberstehend um eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht geht. Hinzu kommt, dass gestützt auf Art. 182 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte lediglich dann eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind, wobei es in casu nur um die Übersetzung französisch geführter Gespräche geht und damit von vornherein keine Notwendigkeit auf Beizug eines Dolmetschers und ebenso kein zwingender Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Aufnahmen bestanden hätte (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Ergebnis würde also selbst bei Bejahung eines formellen Fehlers im Zusammenhang mit der Auswertung der Audiodateien aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nichts gegen deren Verwertung sprechen. dd) In Bezug auf das Begehren des Beschuldigten, es sei eine Konfrontation mit K.____ durchzuführen, ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Anspruch der beschuldigten Person besteht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. oben E. 3.1.c). Zu betonen ist, dass sich der Konfrontationsanspruch auf Zeugen bezieht, welche belastende Aussagen getätigt haben, nicht jedoch auf Personen, deren Gespräche abgehört worden sind. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. E. II.C.1. S. 23), der Umstand, wonach der Beschuldigte in casu nicht mit K.____ konfrontiert worden sei, ändere nichts an der Verwertbarkeit der abgehörten Gespräche, da diese in der vorliegenden Konstellation keine Zeugin bzw. Auskunftsperson sei, mit welcher der Beschuldigte zu konfrontieren wäre, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahmen ihn nicht belastet habe. Hieran ist festzuhalten. Aus den Einvernahmen von K.____ ergeben sich keine den Beschuldigten belastenden Anhaltspunkte, weshalb es sich erübrigt, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, deren Aussagen in direkter Konfrontation zu hinterfragen. Vielmehr zieht die Staatsanwaltschaft belastende Schlüsse aus den abgehörten Gesprächen von K.____, zu welchen der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens hinreichend hat Stellung nehmen können. Fest steht sodann, dass die Audiodateien mit den abgehörten Gesprächen von K.____ verwertbar sind, nachdem das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit seinem Entscheid vom 9. Mai 2017 die Zustimmung zur Verwertung der Erkenntnisse aus der in der Untersuchung gegen K.____ angeordneten akustischen Überwachung ihres Personenwagens im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erteilt hat und das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 9. Juli 2018 (470 18 98) die hiergegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2017 rechtskräftig abgewiesen hat (vgl. zudem die vorgängigen Erwägungen unter lit. cc). ee) Dem Vorwurf des Beschuldigten, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass für die Erstellung des Gutachtens als Vergleichsmaterial unterschriebene Verfahrensprotokolle und ein Briefumschlag an seine Lebenspartnerin verwendet worden seien, ist zu entgegnen, dass gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände zu übergeben sind. Dem Kantonsgericht erhellt sich nicht, inwiefern für die Erstellung eines Schriftgutachtens die vom Beschuldigten unterschriebenen Verfahrensprotokolle sowie ein von ihm adressierter Briefumschlag nicht geeignet und verwendbar sein sollen bzw. inwiefern diesbezüglich ein täuschendes Verhalten vorliegen soll. So handelt es sich bei den genannten Schriftstücken zweifellos um rechtskonform erhältlich gemachte und damit verwertbare Beweismittel, was umso mehr gilt, als im Gegensatz zu den meisten anderen Schriftstücken, deren Urheberschaft bestritten ist, diese eindeutig vom Beschuldigten stammen. Ausserdem ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zwecks Wahrung der Privatsphäre des Beschuldigten nicht der ganze Brief an seine Lebenspartnerin als Vergleichsmaterial verwendet worden ist, was allenfalls zu einem fundierteren Beweisergebnis hätte führen können, sondern bloss die von aussen ersichtlichen Adressen auf dem Kuvert. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Sachverständigen vom 12. März 2020 mit rechtskräftigem Beschluss des (in anderer personeller Besetzung als Beschwerdeinstanz tagenden Spruchkörpers) Kantonsgerichts vom 20. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. 490 20 63) abgewiesen worden ist. Weitere formellen Einreden gegen das vom Kantonsgericht eingeholte Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, womit dessen Verwertung nichts entgegensteht. ff) Schliesslich ist auch das pauschale Begehren des Beschuldigten, es sei das Verfahren vor dem Kantonsgericht auszustellen, und es seien sämtliche Akten aus dem Kanton X.____ betreffend AH.____ und K.____ beizuziehen, abzuweisen. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Beizuziehen sind nur diejenigen Akten, welche sachverhaltsrelevant sind. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( Andreas Donatsch , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 8 zu Art. 194 StPO; BGE 134 I 148). In concreto bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft lediglich selektiv und im den Beschuldigten belastenden Umfang Akten beigezogen hätte. Der Beschuldigte kann denn auch nicht einmal ansatzweise darlegen, welche Akten ihm vorenthalten worden sein sollen und inwiefern ihm diese angeblich vorenthaltenen Akten in irgendeiner Weise zur Entlastung gedient hätten bzw. wie weitere, bisher nicht in das vorliegende Verfahren eingeflossene Akten aus dem Kanton X.____ geeignet sein sollen, zur Erstellung oder Ergänzung des Sachverhalts beizutragen. Angesichts der bereits bestehenden Beweislage sieht das Kantonsgericht keine Notwendigkeit, weitere Beweiserhebungen durchzuführen und zusätzliche Akten aus den Verfahren betreffend AH.____ und K.____ beizuziehen. Im Hinblick auf die Behauptung, der Beschuldigte sei nicht im Besitze sämtlicher Akten gewesen bzw. im Zusammenhang mit der Verwanzung des Personenwagens PA.____ seien die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CD's enthalten gewesen, ist unter Verweis auf die vorgängigen Darlegungen zur Praxis des Bundesgerichts bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wiederum festzustellen, dass diese Beanstandungen in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden müssen und nun im Berufungsverfahren offensichtlich verspätet sind. Davon abgesehen hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger und dem Kantonsgericht eine Kopie der selben CD, begleitet von den gleichen Akten, zugestellt, weshalb sich dem Kantonsgericht nicht erhellt, was sich genau nicht auf seiner CD befunden haben soll. e) In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: aa) Wie auch in Bezug auf die weiteren Anklageziffern existieren in rubrizierter Angelegenheit keine objektivierbaren Hinweise auf eine unbekannte Drittperson, welche den sogenannten "O.____" verkörpern könnte. Daran ändert auch nichts, dass AH.____ in unsubstantiierter Weise wiederholt von "O.____" als Chef gesprochen hat. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Konklusion, es könne die Existenz von "O.____" nicht ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden, stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts bloss einen unbeachtlichen, weil rein abstrakten und theoretischen Zweifel dar. Vielmehr führt alles - d.h. alle in rubriziertem Anklagepunkt wie auch in den übrigen Anklagepunkten gesamthaft zu würdigenden Beweise und Indizien - darauf hin, dass "O.____" ein vorgeschobenes Konstrukt bzw. dass der Beschuldigte selbst "O.____" gewesen ist. In seiner Beweiswürdigung listet das Strafgericht zwar zahlreiche Indizien auf, unterlässt es aber in der Folge, diese einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Entgegen dieser Vorgehensweise gebietet es die rechtskonforme Beweiswürdigung jedoch, Indizien und Beweise nicht einzeln zu betrachten, sondern jeweils in Kontext zu setzen mit allen übrigen relevanten Hinweisen. Fehl geht die Annahme, dass jeder singuläre Hinweis bereits für sich ergebnisrelevant sein muss. Dem Indizienbeweis ist es inhärent, dass aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die einzelnen, vom Strafgericht zitierten Indizien isoliert betrachtet möglicherweise zum Teil nicht besonders aussagekräftig sein mögen, gesamthaft jedoch ergeben sie ein Bild, welches ohne vernünftigen Zweifel darauf hindeutet, dass der inkriminierte Sachverhalt mit dem Beschuldigten in der Rolle des Chefs bzw. "AI.____" bzw. "O.____" erstellt ist. bb) In einem ersten Schritt ist zu konstatieren, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen von AH.____ und K.____ deren Tathandlungen zweifellos erwiesen sind. Weiter gilt es aufgrund des Geständnisses von AH.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Strafgericht in der Verhandlung gegen den Beschuldigten (act. S. 357 ff.) als nachgewiesen, dass es sich bei den bei ihm und K.____ beschlagnahmten Abrechnungen um eine Drogenbuchhaltung gehandelt hat sowie dass der Notizzettel, welcher bei ihm gefunden worden ist und die Abrechnung von Marihuana-Geschäften wiedergibt, vom Chef "O.____" gewesen ist. Fraglich in diesem Zusammenhang ist bloss, ob der Beschuldigte der Urheber der Drogenbuchhaltung sowie ob er der genannte Chef der Organisation gewesen ist. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht erwogen, die Handschriftenanalyse beweise lediglich, dass die Notiz im schwarzen Büchlein (act. 8509) die gleiche Handschrift aufweise wie das bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmte Notizblöcklein grau (Pos. 3.1) und das Notizblöcklein rot (Pos. 3.10), es sei jedoch nicht nachgewiesen, welcher konkrete Tatbeitrag ihm anzulasten wäre bzw. dass er der (oberste) Chef der Bande gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Formellen auf Unverwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen geschlossen hat, wodurch sich eine Bezugnahme auf die Handschriftenanalyse im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung von vornherein verbietet. Abgesehen davon, ist noch einmal zu betonen, dass einzelne Beweisstücke im Gesamtkontext zu würdigen sind und nicht schon für sich genommen den vollen Beweis erbringen müssen. cc) Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der verfahrensleitende Präsident gestützt auf den entsprechenden Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Februar 2020 E.____, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, Kantonspolizei Bern, als sachverständige Person nach Art. 184 Abs. 1 StPO ernannt und mit der Erstellung eines Handschriftengutachtens (Homogenitätsprüfung) als Ergänzung des Gutachtens vom 2. September 2015 (act. 8541 ff.) beauftragt. Ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 12. März 2020 ist mit rechtskräftigem Beschluss des (in anderer personeller Besetzung als Beschwerdeinstanz tagenden Spruchkörpers) Kantonsgerichts vom 20. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. 490 20 63) abgewiesen worden. Gemäss diesem Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) lassen die Resultate der schriftvergleichenden Untersuchungsgänge erstens mit hoher Wahrscheinlichkeit (d.h. es sind methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen, die jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen begründen) den Schluss zu, dass zwischen den Schreibleistungen im Notizblöcklein grau, Pos. 3.1, (V1.1), den Schreibleistungen im Notizblöcklein rot, Pos. 3.10 (V1.2) und den Schreibleistungen in act. 000853 (V1.3), act. 004015 (V1.4) sowie in act. 004017 (V1.5) Urheberidentität besteht; ausserdem lassen sie mit Wahrscheinlichkeit (d.h. es ergeben sich im Rahmen der Analyse Hinweise auf einen bestimmten Sachverhalt, eine schlüssige Aussage ist jedoch nicht möglich) den Schluss zu, dass zwischen den Schreibleistungen auf dem Notizzettel (X1) und den Schreibleistungen in act. 000853 (V1.3), act. 004015 (V1.4) sowie in act. 004017 (V1.5) Urheberidentität besteht. Bei den beiden Notizbüchern grau und rot (act. 929; Pos. 3.1 und 3.10) handelt es sich nach Überzeugung des Kantonsgerichts augenscheinlich jeweils um eine Drogenbuchhaltung (was auch von AH.____ so bestätigt wird), beinhaltend den Preis (Ankauf bzw. Verkauf), die Menge an Marihuana (in Kilogramm) und den Namen des Lieferanten bzw. Abnehmers (vgl. dazu nachfolgend E. 10 f.). Die Schreibleistungen in act. 000853, act. 004015 sowie in act. 004017 umfassen die Unterschrift des Beschuldigten auf Einvernahmeprotokollen sowie die von ihm verfassten Adressaten- und Absenderabgaben auf einem Briefumschlag. Beim fraglichen Notizzettel (act. 8737) handelt es sich um denjenigen, welcher bei AH.____ sichergestellt worden ist und gemäss diesem eine vom Chef stammende Abrechnung von Marihuana-Geschäften wiedergibt. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse, welche im Übrigen vom Experten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erläutert und bestätigt worden sind sowie vom Beschuldigten kritisch hinterfragt haben werden können, steht fest, dass zwischen den Schreibleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau - die wie gesagt nach Dafürhalten des Kantonsgerichts jeweils Drogenbuchhaltungen darstellen (vgl. vorstehend lit. bb und lit. cc sowie insbesondere unten E. 10.e) - und den unzweifelhaft vom Beschuldigten vergleichsweise beigezogenen Schreibleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität besteht. Nachdem der Gutachter in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung rechtskonform als Sachverständiger ernannt worden ist, er sein Handschriftengutachten lege artis erstellt hat, dieses stringent und überzeugend begründet wird und schliesslich die formellen Einwände des Beschuldigten bereits vorgängig (oben lit. d/ee) entkräftet worden sind, verbleiben keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der beschlagnahmten Drogenbuchhaltung ist. Immerhin wahrscheinlich ist sodann nach dem Gutachten, dass der Beschuldigte auch der Verfasser des bei AH.____ aufgefundenen und von diesem dem Chef bzw. "O.____" zugeordneten Notizzettels mit der Abrechnung von Marihuana-Geschäften ist. Für die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte der Verfasser der beschlagnahmten Drogenbuchhaltung ist, spricht überdies, dass die beiden fraglichen Notizbücher am Wohnort seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ aufgefunden worden sind (act. 929), also an einem Ort, an welchem sich der Beschuldigte ebenfalls überwiegend aufgehalten und wo er sich heute niedergelassen hat. Zumal seiner Lebenspartnerin offenbar keine Verbindung zu Drogengeschäften anzulasten ist, lässt auch der Fundort die Überzeugung zu, dass die Notizbücher ihm gehört haben. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zeitnah zu seiner Verhaftung und der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2015 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 3. Juli 2015 (act. 2435 ff.), in welcher er übrigens durch eine amtliche Verteidigung vertreten gewesen ist, ohne jeden Zweifel bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände (allenfalls abzüglich einiger Mobiltelefone), welche an der XP.____strasse 23 in XG.____, an der XH.____strasse 18 in XI.____, an der XC.____strasse 10 in XA.____, an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ sowie im Personenwagen PD.____ und im Personenwagen PF.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören. Die erst im Verlaufe des Verfahrens aufgekommene Behauptung, er habe die Notizbücher lediglich für den sogenannten "O.____" aufbewahrt, lässt sich wie bereits mehrfach festgestellt durch nichts objektivieren. Geradezu substanzlos ist sodann die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Erklärung, bei den Notizbüchern handle es sich um Abrechnungen von Gemüse. Davon ausgehend, dass es sich bei den Notizen um eine fortlaufende Drogenbuchhaltung handelt, ist ferner zu erwägen, dass ein solch eminent wichtiges Arbeitspapier nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Verfasser selbst oder dann bei einer hierarchisch höhergestellten Person aufbewahrt wird, nicht jedoch bei einem angeblich subalternen Bandenmitglied, wie es der Beschuldigte vorgibt zu sein. dd) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ nahezu 30 Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind (act. 935 ff.), welche offensichtlich und unbestrittenermassen nur dem Drogenhandel gedient haben. In einen Teil dieser Mobiltelefone sind einzelne Namen eingekratzt gewesen, offenbar als Hinweis, mit wem die entsprechende Kommunikation erfolgt ist. Unter diesen Namen befinden sich auch solche, welche in der Drogenbuchhaltung erscheinen, wie namentlich "AJ.____", "AK.____", "AL.____" oder "AM.____" (s. unten E. 10 f.). Diese Tatsache stellt evidentermassen eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbuchhaltung in den beiden Notizbüchern dar. Ausserdem sind bei zweien dieser Mobiltelefone (Pos. 3.46 und 3.47) Notizzettel beigelegt gewesen, auf welchen Fingerabdruckspuren von K.____ gesichert worden sind (act. 8577 ff.). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Beschuldigte rund 30 offensichtlich für den Drogenhandel benutzte Mobiltelefone, wovon zwei mit beigefügten Notizzetteln versehen gewesen sind, auf welchen sich Fingerabdruckspuren von K.____ - einer Person, die rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist - befunden haben, lässt der Beschuldigte vermissen. ee) Eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.____ ist darin zu erkennen, dass diese unbestrittenermassen vor ihrer Verhaftung am 22. Mai 2014 mit dem PI.____ von AH.____ zum Beschuldigten nach XG.____ gefahren ist und mit dessen PB.____ hat zurückfahren wollen. Eine zusätzliche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und AH.____ besteht darin, dass auf einer Sturmhaube, welche beim Beschuldigten (bzw. an der XH.____strasse 18 in XI.____ [act. 941; Pos. 3.85]) sichergestellt worden ist, die DNA von AH.____ hat festgestellt werden können (act. 8621 ff.). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es sich erstens bei einer Sturmhaube per se nicht um ein alltägliches Kleidungsstück handelt - wie etwa auch die beim Beschuldigten aufgefundene schusssichere Weste (act. 933; Pos. 3.36) - sowie dass zweitens kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine von AH.____ - ebenfalls eine Person, die (zusammen mit K.____) rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist - benutzte Sturmhaube bei seiner Lebenspartnerin zu Hause aufbewahrt hat. Hierzu passt auch die Tatsache, dass bei K.____ eine Fotografie des Beschuldigten vorgefunden worden ist (act. 9001 f.), wofür nach Ansicht des Kantonsgerichts ebenfalls keine plausible Begründung geliefert wird. Interessant ist hingegen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, was K.____ bezüglich dieser Fotografie in den abgehörten Gesprächen zwischen ihr und AN.____, der Cousine von AH.____, vom 30. November 2014 (act. 8907) sowie zwischen ihr und AH.____ vom 3. Dezember 2014 (act. 8641 ff.) vorbringt. So hat sie gegenüber AN.____ gesagt, sie habe es - d.h. den Umstand, dass AO.____ geredet habe - derjenigen Person erzählt, deren Fotografie bei ihr zu Hause gefunden worden sei und der das Fahrzeug gehöre, welches von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Gestützt auf diese Umschreibung handelt es sich bei der fraglichen Person ohne jeden Zweifel um den Beschuldigten. Demgegenüber hat sie zu AH.____ gesagt, sie habe es "AI.____" erzählt. Nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass K.____ bei diesen Gesprächen hätten lügen sollen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich bei "AI.____", d.h. bei der Respektsperson bzw. beim Chef, um den Beschuldigten handelt. Dies gilt umso mehr, als K.____ anlässlich ihrer Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft X.____ vom 10. März 2016 (act. 9133.6 ff. bzw. 9133.24 ff.) auf entsprechende Vorhalte hin weder in Abrede gestellt hat, dass es sich bei "AI.____" um den Beschuldigten handelt, noch dass sie so vertraut mit dem Bandenchef gewesen ist, dass dieser ihr sogar seinen Wagen am 22. Mai 2014 überlassen hat. ff) Weit hergeholt erscheint sodann die Behauptung des Beschuldigten, dass dieser die bemerkenswerte Tatsache, wonach die Gerichtsakten von AH.____ bei ihm aufgefunden worden sind (vgl. act. 3269), dadurch erklären will, dass er sie lediglich für "O.____" bzw. zur Weitergabe an diesen aufbewahrt habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte jeden Gegenstand, der ihn belastet und dessen Besitz er nicht rational erklären kann, bloss für "O.____" aufbewahrt haben will, wie namentlich die Notizbücher mit der Drogenbuchhaltung, die zahlreichen Waffen oder eben die Gerichtsakten von AH.____. Gleichermassen zufällig will er sich am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach XM.____ im gleichen Fahrzeug wie "O.____" befunden haben, nachdem die Strafverfolgungsbehörden festgestellt haben, dass an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ gewesen sind (vgl. oben E. 6.2.d). Völlig unglaubhaft ist schliesslich die Behauptung von AH.____, wonach AP.____ (zusammen mit "O.____") das Drogengeschäft geführt haben soll. Nicht nur existieren gemäss der Staatsanwaltschaft - aber auch gestützt auf die aktenkundigen polizeilichen Erhebungen - keinerlei Hinweise, wonach AP.____ auch nur ansatzweise in die fraglichen Drogengeschäfte mit "O.____" verwickelt gewesen ist, sondern es erscheint generell überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich zwar jeder scheut, den Namen des Vorgesetzten zu verraten, aber ausgerechnet AH.____ will diesbezüglich ohne Angst auf Repressionen die Wahrheit sagen. gg) Gestützt auf die dargelegten, zahlreichen Beweise und Indizien - welche für sich allein betrachtet allenfalls nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die zu beweisenden Tatsachen oder den Beschuldigten als Täter hindeuten und insofern theoretische Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit aber ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt - bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem bei objektiver Betrachtung keine relevanten Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in Ziffer 4 der Anklageschrift geschildert wird. f) Nach den vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 1'105,9 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 8. Ziffer 5 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AR.____, i.S. L.____, AS.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 480 kg Marihuana 8.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Transport etc. von insgesamt 480 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte seinen Antrag auf Konfrontation mit M.____ (bzw. L.____) erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht gestellt hat. Damit stellt sich die Frage, ob dieses Begehren nicht von vornherein als verspätet zu qualifizieren ist. Nach dem Gebot von Treu und Glauben sind formelle Rügen grundsätzlich sofort vorzubringen. Das Bundesgericht führt hierzu in seiner Rechtsprechung Folgendes aus (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.4.2): Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 133 III 638 E. 2; 117 Ia 491 E. 2a; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschuldigte gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren opponiert bzw. auf welche er verzichtet hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 6B_214/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1.3). In Bezug auf den Konfrontationsanspruch hat das Bundesgericht ferner festgehalten (vgl. BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweisen): Es gibt keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach auf den sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen) verzichtet werden kann. Dies ist auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, mit Hinweisen; nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019, mit Hinweisen). Andererseits hält das Bundesgericht fest, dass das Recht auf Konfrontation und Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch verwirkt wird, dass es erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird. Die Behörde hat sich dann angemessen darum zu bemühen und das Erforderliche zu unternehmen, die einzuvernehmende Person zur Aussage zu veranlassen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2, mit Hinweisen). In casu ist der erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung vor der Berufungsinstanz vorgebrachte Antrag des Beschuldigten auf Konfrontation mit M.____ als wider Treu und Glauben erhoben und im Resultat als verspätet zu bezeichnen, nachdem es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sein Begehren zumindest im Rahmen seiner Berufungserklärung oder dann spätestens in seinen weiteren schriftlichen Einlassungen zu stellen, damit das Kantonsgericht die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Abklärungen zum Verbleib der fraglichen Person machen zu können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass M.____ bereits am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden und zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist (act. 9861 f.). Dem Kantonsgericht erhellt sich unter diesen Umständen nicht, wie es auf angemessene Weise neun Jahre nach der Ausschaffung in die XS.____ eine Aufenthaltsnachforschung des Zeugen betreiben soll inklusive realistische Einräumung der Möglichkeit zur Konfrontation innerhalb eines zumutbaren Zeitraums. bb) Soweit davon auszugehen wäre, dass der erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Konfrontation zulässig sein sollte, ist was folgt zu bemerken: Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.1.c und 6.2.d), gilt gemäss der Praxis des Bundesgerichts der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts kann sogar ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Ausserdem muss die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich gewesen sein (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Ist die Unmöglichkeit der Konfrontation aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann ( Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass M.____, wie dargelegt, bereits am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden ist (act. 9861 f.) und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation wie nur schon angemessene Abklärungen seitens der schweizerischen Behörden zum Verbleib von M.____ nicht mehr möglich sind, sicherlich nicht in der Verantwortung der Strafbehörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Hinzu kommt, dass praxisgemäss selbst ausschlaggebende, nicht konfrontierte Aussagen verwertbar sind, wenn genügend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht und nachfolgend dargelegt, trifft auch dies in casu zu, weshalb im Ergebnis trotz fehlender Konfrontation die Aussagen von M.____ verwertbar sind. Bezüglich den Aussagen von L.____ ist jedoch zu bemerken, dass das Kantonsgericht von vornherein nicht zu Lasten des Beschuldigten darauf abstellt. cc) Feststeht, dass M.____ am 20. Juli 2012 von der Polizei in Basel-Stadt im Fahrzeug von A.____ und mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte sowie einem gefälschten bulgarischen Führerausweis, beide lautend auf einen anderen Namen, angehalten worden ist. In der Folge ist M.____ zweimal, nämlich am 20. Juli 2012 (act. 9631 ff.) und am 9. August 2012 (act. 9657 ff.), durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt befragt worden, bevor er am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden ist. In der Einvernahme vom 20. Juli 2012 hat M.____ unter anderem erklärt, "O.____" habe ihm die gefälschten bulgarischen Ausweise besorgt. In der Einvernahme vom 9. August 2012 hat M.____ dann präzisiert, A.____ habe ihn in die Schweiz geholt und ihm die falschen Papiere gegeben. Auch habe er den Wohnungsschlüssel vom Beschuldigten erhalten. Er hat sodann von sich aus ergänzt, dass A.____ Drogengeschäfte mache sowie dass dieser in XG.____ grössere Mengen an Marihuana in Schachteln lagere und das Marihuana in zwei Fahrzeugen, einem PL.____ und einem PM.____, aufbewahre. Auf die Frage, ob er diese Drogentransporte selber gesehen habe, hat M.____ zu Protokoll gegeben, dass AS.____, ein Neffe des Beschuldigten, es ihm gesagt habe. Weiter hat M.____ deponiert, er kenne die Mutter des Beschuldigten, dessen Freundin, seinen Sohn, und er wisse, wo der Beschuldigte wohne sowie dass dieser zwei Autos habe. Gemeinsamkeiten bezüglich Aufenthaltsdauer, Anwerbung und falsche bulgarische Papiere finden sich den Erklärungen von L.____ (act. 9515 ff.). Die schlüssigen, detailreichen und glaubhaft wirkenden Aussagen von M.____ werden gestützt durch zahlreiche Hinweise. So ist in der Tat M.____ am 20. Juli 2012 zusammen mit dem Sohn des Beschuldigten, AU.____, in dessen Auto angehalten worden (act. 9633). Anlässlich dieser Anhaltung hat M.____ einen Schlüssel auf sich getragen (act. 9651), welcher zu einer vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der XP.____strasse 23 in XG.____ gepasst hat (act. 9831). Nach dem Verständnis des Kantonsgerichts existiert kein rational erklärbarer Grund, weshalb M.____, den der Beschuldigte nicht einmal kennen will, einen Schlüssel für eine Wohnung des Beschuldigten gehabt hat, ausser eben, dass er diesen sehr wohl gekannt haben muss. Dies gilt umso mehr, als bereits G.____ einen nämlichen Schlüssel im Besitz gehabt hat, und dieser unbestrittenermassen für den Beschuldigten tätig gewesen ist (vgl. oben E. 5). Des Weiteren hat M.____ anlässlich einer Dienstfahrt vom 10. August 2012 (act. 9831 ff.) eine Liegenschaft an der XT.____strasse 26 in XO.____ als Logis des Beschuldigten identifiziert, welche tatsächlich an diesen untervermietet worden ist (vgl. nachfolgend E. 9.). Zudem hat M.____ einen Lieferwagen der Marke PJ.____ (BL 12____) an der XP.____strasse in XG.____ als Drogenbunker identifiziert, aus welchem am 22. August 2012 rund 16 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% beschlagnahmt worden sind (act. 9211 ff., 9413 ff., 9429 ff., 9441 ff., 9473 ff.). Diese Information hat er von AS.____, einem Neffen des Beschuldigten, erhalten (act. 9179). Der als Drogenversteck dienende PJ.____ ist von L.____, welcher erwiesenermassen mit AS.____ zusammengearbeitet hat, von AA.____ gemietet worden (act. 9133.42 ff., 9537 f., 9789 f.). Auch im Fall 3 gemäss Anklageschrift ist das von V.____ als Drogenbunker verwendete Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug von AA.____ gewesen (vgl. oben E. 6). Gleichermassen sind die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ wie auch der Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____, welche beide als Drogenversteck benutzt worden sind, von AA.____ gemietet worden, dieses Mal allerdings vom Beschuldigten (vgl. oben E. 5). In diesem Zusammenhang ist ferner erstellt, dass M.____ die Polizei bereits im August 2012 zu den Garagenboxen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gebracht hat, welche vom Beschuldigten zugestandenermassen als Drogenversteck benutzt worden sind und in denen am 10. Juni 2015 Marihuana hat beschlagnahmt werden können (vgl. oben E. 5). Diese Fakten weisen schon per se hinreichend deutlich auf eine Verstrickung des Beschuldigten im Sinne des Anklagevorwurfs im vorliegenden Fall hin. Gestärkt wird diese Erkenntnis schliesslich durch die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei AS.____ ein Notizzettel hat beschlagnahmt werden können (act. 9471), bei welchem es sich offenbar um eine Abrechnung handelt - vergleichbar mit den Drogenbuchhaltungen in den beiden beim Beschuldigten am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Notizbüchern (vgl. oben E. 7.e/cc sowie unten E. 10.e/aa) -, verfasst auf einem elektronischen Flugticket vom 29. Oktober 2011, lautend auf den Namen AV.____, bei welchem es sich um den Sohn des Beschuldigten handelt, und der zusammen mit M.____ am 20. Juli 2012 angehalten worden ist. Wie bereits dargelegt, ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen gemäss dem Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als der Verfasser der beschlagnahmten Notizbücher identifiziert worden. Abgerundet wird dieses Gesamtbild durch den anonymen Anruf bei der Polizei vom 22. August 2012 (vgl. die Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 22. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 [act. 9191 ff.]). Nach dessen Angaben, welche sich in Bezug auf das involvierte Fahrzeug und den Standort, das dort gelagerte Marihuana und den Beteiligten AS.____ als zutreffend erwiesen haben, betreibe AS.____ das Drogengeschäft seit Jahren mit seinem Onkel. dd) Selbst wenn aufgrund der fehlenden Konfrontation die Aussagen von M.____ nicht verwertbar sein sollten, würden zusammengefasst immer noch folgende stichhaltigen Beweismittel und Indizien verbleiben, welche eindeutig auf eine Verstrickung des Beschuldigten in den inkriminierten Betäubungsmittelhandel hinweisen: M.____, der unbestrittenermassen im Marihuanahandel tätig gewesen ist, ist zusammen mit dem Sohn des Beschuldigten, AU.____, im Auto des Beschuldigten angehalten worden. Anlässlich dieser Anhaltung hat M.____ einen Schlüssel auf sich getragen, welcher zu einer vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der XP.____strasse 23 in XG.____ gepasst hat, wofür es keinen anderen rational erklärbaren Grund gibt, als dass M.____ - gleich wie schon G.____, der einen nämlichen Schlüssel im Besitz gehabt hat und unbestrittenermassen für den Beschuldigten im Drogenhandel tätig gewesen ist - für den Beschuldigten gearbeitet hat. Ausserdem hat M.____ anlässlich einer Dienstfahrt vom 10. August 2012 eine Liegenschaft an der XT.____strasse 26 in XO.____ als Logis des Beschuldigten identifiziert, welche tatsächlich an diesen untervermietet worden ist. Des Weiteren hat M.____ einen Lieferwagen der Marke PJ.____ (BL 12____) an der XP.____strasse in XG.____ als Drogenbunker identifiziert, welcher in der Tat als solcher genutzt worden ist. Sodann hat M.____ die Polizei zu den Garagenboxen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gebracht, welche vom Beschuldigten zugestandenermassen als Drogenversteck benutzt worden sind und in denen am 10. Juni 2015 diesem zurechenbare Mengen an Marihuana haben beschlagnahmt werden können. Schliesslich ist ein Notizzettel beschlagnahmt worden, bei welchem es sich offenbar um eine Abrechnung handelt - vergleichbar mit den Drogenbuchhaltungen in den beiden beim Beschuldigten am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Notizbüchern grau und rot, die gemäss Handschriftenanalyse vom Beschuldigten erstellt worden sind -, verfasst auf einem elektronischen Flugticket vom 29. Oktober 2011, lautend auf den Namen AV.____, bei welchem es sich um den Sohn des Beschuldigten handelt, und der zusammen mit M.____ am 20. Juli 2012 angehalten worden ist. ee) Was demgegenüber als Entlastung für den Beschuldigten dienen soll, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht stichhaltig. Namentlich die Behauptung von L.____, wonach "O.____" in den Niederlanden beheimatet gewesen sein soll, erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil dieser ihm dann realistischerweise nicht im Wochentakt fünf Kartonschachteln zu insgesamt rund 30 Kilogramm Marihuana hätte übergeben und die leeren Schachteln wieder zurücknehmen können. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juli 2015 die Existenz des angeblichen "O.____" nie erwähnt hat. Wenn es diesen geben würde, gäbe es im Übrigen auch keinen Grund, weshalb der Beschuldigte die fragliche Garagenbox von AA.____ ab dem Jahre 2012 gemietet hat und nicht etwa "O.____". Dass offenbar ausser M.____ weder L.____ noch AS.____ den Beschuldigten konkret belasten, ist für diesen entgegen den Darlegungen der Vorinstanz zudem nicht als Entlastung zu werten. Vielmehr ist es als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel im Rahmen der organisierten Kriminalität hierarchisch höhergestellte Mitglieder, sofern diese überhaupt namentlich bekannt sind, von Mittätern oder Beteiligten nicht belastet werden aus berechtigter Angst vor Repressalien. Diesbezüglich ist bereits an vorliegender Stelle (zur rechtlichen Würdigung siehe unten E. 14) darauf hinzuweisen, dass denn beim Beschuldigten tatsächlich ein beträchtliches Waffenarsenal - darunter eine vollautomatische Maschinenpistole der Marke "AW.____", eine geladenen Pistole "AX.____", ein Schiessstift, Elektroschockgeräte sowie Schlagstöcke und -ringe - aufgefunden worden ist. ff) In Würdigung dieser dargelegten Indizien und Beweise besteht für das Kantonsgericht im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift erstellt ist. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 L.____ eine Menge von insgesamt 480 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% zur Aufbewahrung und Lagerung übergeben hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 480 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 8.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Transport etc. von insgesamt 15,99 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) Gestützt auf die Erwägungen des Kantonsgerichts zu vorgängigem Anklagepunkt steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte wie in Ziffer 5.2 der Anklageschrift sachverhaltsmässig festgehalten am 22. August 2012 von den gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift erworbenen, transportierten und gelagerten 480 Kilogramm Marihuana noch eine Menge von knapp 16 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% besessen und im Lieferwagen PJ.____ (BL 12____), parkiert an der XQ.____strasse in XG.____, gelagert hat. Da es sich bei diesen knapp 16 Kilogramm Marihuana um den Restbestand der nach Ziffer 5.1 der Anklageschrift erworbenen, transportierten und gelagerten 480 Kilogramm Marihuana handelt, ist an vorliegender Stelle im Hinblick auf die entsprechende rechtliche Subsumption wiederum auf die vorstehenden Ausführungen (oben E. 8.1.d) zu verweisen. 9. Ziffer 6 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AY.____ u.w. i.S. AZ.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Transport, Besitz, Lagerung, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 240 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufung pauschal auf die Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst was folgt zur Last gelegt: Nachdem dieser zusammen mit seinen Mittätern in den Niederlanden AZ.____ entsprechend beauftragt habe, sei jener an den Samstagen und Sonntagen 14. August 2011, 20. und 21. August 2011, 27. und 28. August 2011 sowie 10. und 18. September 2011 jeweils zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnsitz in XV.____ bis nach Nettetal-Kaldenkirchen bei Mönchengladbach gefahren. Dort sei AZ.____ nachmittags über den Grenzübergang Heidend, Steyler Straße, Nettetal-Kaldenkirchen in die Niederlande eingereist. In den Niederlanden habe sich AZ.____ im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Raststätte ca. 40 Kilometer hinter der deutsch-niederländischen Grenze mit zwei zur Organisation des Beschuldigten gehörenden, nicht weiter bekannten Personen getroffen. Diese hätten jeweils das Fahrzeug von AZ.____ übernommen und seien damit für kurze Zeit an einen in der Nähe gelegenen, unbekannten Ort gefahren, wo sie den Kofferraum des Fahrzeugs jedes Mal mit mindestens rund 30 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% beladen hätten. Das mit den Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug hätten sie dann wieder dem in der Zwischenzeit bei der Raststätte wartenden AZ.____ übergeben. Daraufhin sei dieser mit dem Marihuana im Fahrzeug wieder über den Grenzübergang Heidend in Nettetal-Kaldenkirchen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und von dort über dieselbe Strecke wie auf dem Hinweg zurück an den Hochrhein gefahren. Dort habe er in der Regel noch am selben Abend, bei der Fahrt vom 21. August 2011 jedoch erst am Abend des 22. August 2011, in Laufenburg bzw. in Bad Säckingen die deutsch-schweizerische Grenze überquert. In der Schweiz sei AZ.____ dann bis nach XG.____ in eine Tiefgarage an der Ecke XP.____strasse/XU.____strasse gefahren. Dort habe AZ.____ die Betäubungsmittel für den Beschuldigten an grösstenteils unbekannt gebliebene Personen übergeben. Am 18. September 2011 habe AZ.____ die Lieferung von rund 30 Kilogramm Marihuana an AS.____ und BA.____ und allenfalls weitere unbekannt gebliebene Personen übergeben. Am 24. September 2011 sei AZ.____ kurz hinter der Grenze von Beamten der Kreispolizeibehörde Viersen angehalten und kontrolliert worden. Dabei hätten im Fahrzeug von AZ.____ insgesamt 29,56 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 14,3% beschlagnahmt werden können. Auch dieses Marihuana hätte AZ.____ im Auftrag des Beschuldigten in die Schweiz importieren und an diesen bzw. an Personen seiner Organisation übergeben sollen. In den insgesamt acht Fahrten habe AZ.____ für den Beschuldigten in rund fünf Wochen mindestens 240 Kilogramm Marihuana transportiert, wobei 210 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten in die Schweiz eingeführt und von diesem in der Folge übernommen und weiterveräussert worden seien. Der Beschuldigte habe durch die Veräusserung von 210 Kilogramm Marihuana bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 6'300.-- pro Kilogramm Marihuana einen Umsatz von rund CHF 1'320'000.-- sowie, bei einem Gewinn von mindestens zwischen CHF 1'500.-- und CHF 2'000.-- pro Kilogramm Marihuana, einen Gesamtgewinn von zwischen rund CHF 315'000.-- und CHF 420'000.-- erzielt. Mit den Erwägungen des Strafgerichts, wonach im Ergebnis ausreichende Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten fehlten, setzt sich die Staatsanwaltschaft hingegen nicht auseinander und bringt dementsprechend auch nichts vor, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz zu kommen. Nicht zu übersehen ist zwar, dass durchaus Anhaltspunkte vorhanden sind, welche auf eine mögliche Verstrickung des Beschuldigten in den geschilderten Betäubungsmittelhandel hinweisen. So wird bereits im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die von der Polizei observierte Marihuana-Lieferung am 18. September 2011 in einer Tiefgarage neben der Liegenschaft XP.____strasse Nr. 22 in XG.____ - dem damaligen Wohnort der Mutter des Beschuldigten (act. 271 ff.) - in Empfang genommen worden ist und darüber hinaus auch die übrigen, AZ.____ vorgehaltenen Lieferfahrten in unmittelbarer Nähe an der Ecke XP.____strasse/XU.____strasse in XG.____ geendet haben (Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Organisierte Kriminalität, vom 26. September 2011; act. 10041 ff.). Nicht bewiesen ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass die Mutter des Beschuldigten oder dieser selber zum fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Liegenschaft tatsächlich einen Garagenplatz gemietet haben. Vielmehr sind die aktenmässig erstellten Mietverträge des Beschuldigten grösstenteils erst nach der Tatzeit abgeschlossen worden und betreffen nicht die XP.____strasse 22. So liegen Mietverträge vor, welche beweisen, dass der Beschuldigte die Wohnung und die Garage an der XP.____strasse 23 in XG.____ ab dem 1. April 2012 bzw. ab dem 1. Oktober 2011 (act. 163 ff.; act. 169 f.) sowie einen weiteren Einstellhallenplatz an der XP.____strasse 21 in XG.____ ab dem 1. November 2011 (act. 177 ff.) gemietet hat. Nicht zweifelsfrei geklärt ist zudem die Frage, wo der Beschuldigte zur Tatzeit gewohnt hat. Diesbezüglich liegen widersprüchliche Dokumente vor, nachdem sich in den Akten einerseits eine Bestätigung der BB.____ AG vom 18. Juni 2015 befindet, wonach der Beschuldigte ab dem 16. August 2010 Untermieter bei BC.____ in einer 3-Zimmer-Wohnung an der XR.____ 25 in XO.____ gewesen sein soll (act. 201 ff.), andererseits jedoch gleichzeitig aus einem Mietvertrag der BD.____ AG hervorgeht, dass dieser tatsächlich ab dem 15. August 2007 (Mit-)Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung an der XP.____strasse 22 (act. 261 ff.) bzw. XP.____strasse 24 (act. 269) in XG.____ gewesen sein soll. Bemerkenswert ist sodann, dass trotz Observierung der Tiefgarage an der XP.____strasse 22 in XG.____ der Lenker des weissen Personenwagens PN.____ (BL 14____), der vermutlich das Tor der betreffenden Tiefgarage geöffnet hat, gerade nicht zweifelsfrei als AS.____ (Neffe des Beschuldigten) hat identifiziert werden können, obwohl dieser als Halter des involvierten Fahrzeuges geführt wird (act. 10047). Wenngleich also gestützt auf diese Darlegungen zweifelsohne eine begründete Vermutung auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht zu negieren ist, ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts dennoch insgesamt - weil abgesehen von den zitierten Indizien weitere und vor allem schlüssige Hinweise, welche den Beschuldigten direkt betreffen könnten, fehlen - die objektive Beweislage zu dünn, weshalb im Resultat nicht zu unterdrückende Zweifel am inkriminierten Sachverhalt verbleiben. Bei diesem Resultat erweisen sich die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge, es müssten die Akten des deutschen Genehmigungsverfahrens betreffend geheime Überwachungsmassnahmen sowie die Originalgespräche und der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs beigezogen werden, wiederum als obsolet. Gemäss diesen Feststellungen ist in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der angeklagte Sachverhalt nach Ziffer 6 der Anklageschrift nicht erstellt, womit die entsprechende, nicht substantiierte Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des diesbezüglichen vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuweisen ist. 10. Ziffer 7 der Anklageschrift: Verkauf von insgesamt 1'032,13 kg Marihuana in der Zeit von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In einem ersten Schritt sind wiederum die diversen, vom Beschuldigten aufgeworfenen formellen Aspekte zu prüfen: aa) Bezüglich des Vorwurfs des Beschuldigten, die Strafbehörden hätten ihn nicht genügend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, ist an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur nämlichen Rüge zu verweisen (oben E. 7.d/aa), wonach die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wie namentlich die diversen Notizbücher sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind. Gleichermassen ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass für die Erstellung des Handschriftengutachtens als Vergleichsmaterial unterschriebene Verfahrensprotokolle und ein Brief an seine Lebenspartnerin verwendet worden seien, festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits vorgängig zum Schluss gekommen ist, dass dessen Verwertung nichts entgegensteht (vgl. oben E. 7.d/ee). bb) Im Hinblick auf die Beanstandungen des Beschuldigten, das Kantonsgericht habe sich in der Verhandlung zu Unrecht die unklare Anklage von der Staatsanwaltschaft erläutern lassen, was eine krasse Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstelle, sowie das Kantonsgericht habe fälschlicherweise darauf verzichtet, die Angelegenheit an das erstinstanzliche Sachgericht zurückzuweisen, wodurch ihm eine Instanz verloren gehe, ist Folgendes zu erwägen: Unzutreffend ist zunächst die Behauptung, das Kantonsgericht habe sich in der Verhandlung die unklare Anklage von der Staatsanwaltschaft erläutern lassen. Korrekt ist vielmehr, dass das Kantonsgericht in der Hauptverhandlung im Beisein der Parteien in Bezug auf die Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt und dabei die in den Tabellen gelisteten Namen mitsamt den vorgeworfenen Betäubungsmittelmengen anhand der entsprechenden Aktenfundstellen überprüft hat. Dies hat sich nicht zuletzt schon deshalb aufgedrängt, weil das Strafgericht in den genannten Anklagepunkten auf eine Beweiswürdigung verzichtet hat. Der Vorgehensweise des Kantonsgerichts liegt demnach nicht der Wunsch nach Erläuterung der angeblichen unklaren Anklage zugrunde, sondern vielmehr das Bestreben nach Klärung der Beweislage. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass in die Anklageschrift von vornherein keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. Art. 325 StPO). Gestützt hierauf ist auch der Vorwurf, die Vorgehensweise des Kantonsgerichts stelle eine krasse Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten dar, nicht nachvollziehbar. Diesem hätte es vielmehr in Wahrung seiner Verteidigungsrechte ausdrücklich offen gestanden, sich zu jedem einzelnen im Beweisverfahren erörterten Punkt materiell vernehmen zu lassen. Soweit er darauf aus prozesstaktischen Gründen verzichtet, kann er hieraus sicherlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf die Rüge, das Kantonsgericht habe fälschlicherweise darauf verzichtet, die Angelegenheit an das erstinstanzliche Sachgericht zurückzuweisen, wodurch ihm eine Instanz verloren gehe, ist zu bemerken, dass in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nur dann aufhebt und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Der Zweck des Rechtsmittelverfahrens besteht nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler zu beheben. Solche Fehler führen in der Regel nicht zu einer Rückweisung des Verfahrens. Wenn immer möglich soll das Berufungsgericht selbst entscheiden. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung muss daher die Ausnahme bleiben. Aus dem Wortlaut von Art. 409 Abs. 1 StPO lässt sich ableiten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückweisung angeordnet werden kann: der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, er muss wesentlich sein, und er muss im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Mit dem Hinweis auf das Verfahren scheiden die materiellrechtlichen Mängel aus. Wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die Vorinstanz und den erstinstanzlichen Freispruch aufhebt, führt dies nicht zur Rückweisung. Der Verlust einer Instanz kann in der Regel kein Kriterium sein, das Verfahren zurückzuweisen (vgl. Sven Zimmerlin , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 409 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht zwar im Vergleich zum Strafgericht eine differenzierte materiellrechtliche Würdigung vornimmt, dies für sich genommen aber mangels Vorliegens wesentlicher Verfahrensfehler nicht ausreicht, um vom Grundsatz der reformatorischen Erledigung der Berufungssache (Art. 408 StPO) abzuweichen. Demnach ist auch diese Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen. e) In materieller Hinsicht gilt was folgt: aa) Wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 7.e/cc), verbleiben gestützt auf das Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) sowie den Fundort der beiden Notizbücher am gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ und die Tatsache, wonach dieser bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände, welche unter anderem an der XH.____strasse 18 in XI.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der Schriftleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau ist. Hierzu passt im Übrigen auch, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ nahezu 30 Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind (act. 935 ff.), welche offensichtlich und unbestrittenermassen nur dem Drogenhandel gedient haben. In einen Teil dieser Mobiltelefone sind einzelne Namen eingekratzt gewesen, offenbar als Hinweis, mit wem die entsprechende Kommunikation erfolgt ist. Unter diesen Namen befinden sich auch solche, welche in der Drogenbuchhaltung erscheinen, wie namentlich "AJ.____", "AK.____", "AL.____" oder "AM.____" (s. nachfolgend lit. bb und E. 11 lit. d/bb). Diese Tatsache stellt offensichtlich eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbuchhaltung in den beiden Notizbüchern dar. Ebenfalls erstellt ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts, dass es sich bei den beiden genannten Notizbüchern rot und grau um eine Drogenbuchhaltung handelt, betreffend den Einkauf von Marihuana aus dem Ausland sowie den Verkauf an Abnehmer in der Schweiz. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind von der anwesenden Dolmetscherin, welche selbstredend auf ihre Pflichten und die Straffolgen bei falscher Übersetzung nach Art. 307 StGB hingewiesen worden ist, zahlreiche in den Schriftstücken wiederholt vorkommende Begriffe folgendermassen übersetzt worden: "verdi" = "gab"; "ödedi" = "bezahlt" bzw. "er hat bezahlt"; "ödeyele" = "muss zahlen"; "eksi" = "minus"; "toplam" = "gesamt" bzw. "Total"; "verdim" = "ich habe gegeben"; "boren" = "Schuld"; "geldi" = "kam" bzw. "ist gekommen"; "aldi" = "nahm" bzw. "hat genommen"; "para" = "Geld"; "tane" = "Stück". Diese Begriffe können im vorliegenden Kontext, nachdem der Beschuldigte gemäss den Anklageziffern 2 bis 5 der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel im Umfang von rund 1'880 Kilogramm Marihuana schuldig zu erklären ist, sinnlogisch nicht anders verstanden werden denn als Bestandteil einer Drogenbuchhaltung. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach es sich dabei um Notizen betreffend Kreditgeschäfte bzw. um Abrechnungen aus dem Gemüseverkauf handeln soll, ist offensichtlich unbehelflich. So bestehen keinerlei objektivierte Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte als Geldverleiher tätig gewesen sein könnte, zumal auch nicht substantiiert dargelegt wird, woher er das hierfür nötige Startkapital haben sollte. Gleichermassen wird durch nichts eine allfällige Beschäftigung im Gemüsehandel belegt, welche er aufgrund seiner 100%-igen Invalidität sowieso nicht hätte ausüben können oder dürfen. Abgesehen davon steht dieser Erklärungsversuch im Widerspruch zu den eigenen Depositionen des Beschuldigten, nachdem er in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), dargelegt hat, "O.____" habe in den Notizbüchlein Buch geführt über seine Drogengeschäfte in der Schweiz. Weiter haben sich nach Ansicht des Kantonsgerichts die einzelnen Hinweise, welche für die nachfolgend dargelegte Menge an Marihuana sprechen (vgl. die Tabelle unten lit. bb), derart verdichtet, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei im vorliegenden Zusammenhang jeweils um die Menge in Kilogramm an Marihuana (z.B. 4 = 4 Kilogramm) sowie den bezahlten Preis in Schweizerfranken (z.B. 6'5 = CHF 6'500.-- pro Kilogramm) handelt. Dies gilt umso mehr, als es der Beschuldigte unterlässt, nachvollziehbar darzulegen, welche andere Bedeutung die einzelnen Zahlen und Wörter in den Notizbüchern unter Berücksichtigung einer realitätsnahen Interpretation haben könnten. So wenig Hinweise auf eine Tätigkeit des Beschuldigten als Geldverleiher (oder als Gemüsehändler) vorliegen, so zahlreiche Beweise und Indizien existieren, dass dieser in wechselnder Zusammensetzung mit G.____ und H.____ (Fall 2 der Anklageschrift; E. 5), mit V.____ (Fall 3 der Anklageschrift; E. 6), mit AH.____ und K.____ (Fall 4 der Anklageschrift; E. 7) sowie mit AS.____, L.____ und M.____ (Fall 5 der Anklageschrift; E. 8) im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Nicht erklärbar ist denn auch, wie der Beschuldigte mit seinem Einkommen als IV-Rentner, welches er zudem offenbar gar nicht verwendet hat, in der Lage gewesen sein soll, seinen persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten und darüber hinaus die Miete für die zahlreichen, von ihm genutzten Liegenschaften (Untermieter in der Wohnung an der XR.____ 25 in XO.____, Wohnungsmieter der Liegenschaft an der XP.____strasse 23 in XG.____, tatsächlicher Aufenthalt in der Wohnung seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____, Wohnungsmieter der Liegenschaft am XK.____weg 20 in XL.____, Garage an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ und an der XP.____strasse 21 in XG.____ sowie Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____) aufzubringen. Keine Erklärung gibt es ferner, aus welchen legalen Quellen die hohen Bargeldbeträge, welche beim Beschuldigten beschlagnahmt worden sind (CHF 31'305.65 [Pos. 3.38]; CHF 58'000.-- [Pos. 3.39]; CHF 183'526.80 [Pos. 3.40]), stammen sollen. Gleiches gilt für die beschlagnahmten neun Armbanduhren der Luxusmarken (Pos. 3.55 bis 3.63), die Perlenkette und die zahlreichen Fingerringe (Pos. 3.64 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe bei verschiedenen Leuten aus der XS.____ Darlehen aufgenommen und dieses Geld investieren wollen, wird wiederum durch nichts gestützt und könnte darüber hinaus auch nicht das Vorhandensein der zahlreichen Luxusgüter begründen. Bereits in den vorhergehenden Erwägungen zu den weiteren Anklageziffern ist festgehalten worden, dass es nach Erkenntnis des Kantonsgerichts keine objektivierbaren Hinweise darauf gibt, dass anstelle des Beschuldigten eine unbekannte Drittperson "O.____" gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang weist die die Staatsanwaltschaft ergänzend und zutreffend darauf hin, dass BF.____ anlässlich eines Telefonats mit der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 30. Juni 2015 (act. 1045 f.) angegeben hat, der durch ihn eingelöste Personenwagen PD.____ (BL 3____) gehöre in Wirklichkeit gar nicht ihm, sondern A.____. Dieser wiederum hat in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389), behauptet, BF.____ habe das Auto von "O.____" auf den eigenen Namen registriert, wofür er von diesem CHF 500.-- pro Monat erhalten habe; der PD.____ sei in der Folge von "O.____" benutzt worden. Im Rahmen der Überwachungen in Bezug auf die Ziffer 2 der Anklageschrift sind aber nur der Beschuldigte oder G.____ in Erscheinung getreten hinsichtlich der Nutzung des fraglichen Personenwagens (vgl. oben E. 5). Dass es sich sodann bei G.____ offensichtlich nicht um "O.____" gehandelt haben kann, steht ohne Zweifel fest. Dieser Widerspruch ist ein Hinweis mehr, dass der Beschuldigte selbst den sogenannten "O.____" verkörpert hat. Zu dieser Konklusion passt des Weiteren die Deposition des Beschuldigten, wonach die Drogenbuchhaltung "O.____" gehört habe bzw. dass "O.____" ihm seine Notizbüchlein zur Aufbewahrung übergeben habe, in denen dieser Buch geführt habe über seine Geschäfte in der Schweiz (Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht [act. S 391]). Nachdem nun zweifelsfrei feststeht, dass er selber der Verfasser der fraglichen Notizen ist (vgl. oben E. 7.e/cc sowie vorstehend lit. aa), führt dies konsequenterweise ebenfalls zum Schluss, dass der Beschuldigte und "O.____" ein- und dieselbe Person sind. Was schliesslich die Stellung des Beschuldigten anbelangt, ist ebenfalls ergänzend zu den vorhergehenden Erwägungen zu den weiteren Anklageziffern Folgendes zu konstatieren: Aus der Gesamtauswertung der SMS des Beschuldigten (act. 7079.4 ff.) sowie exemplarisch des SMS-Verkehrs des Beschuldigten mit "BE.____" (act. 4407 ff.) geht klar hervor, dass der Beschuldigte - auch "Bruder" oder "Onkel" genannt - bereits seit Januar 2006 bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2015 der Entscheidungsträger hinsichtlich des Betäubungsmittelerwerbs gewesen ist. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist (exemplarisch: 19. November 2014 "Onkel, ich habe es um 500 runter gehandelt, was soll ich denn noch machen, was ist mit meinem Anteil. Jetzt wird es echt peinlich, bei uns kostet diese Ware 5 Tausend, ich bekomme es für 3." "Onkel, die Ware ist teuer, fällt es ins Wasser? Der Mann hat Kunden und will eine Antwort von uns." "Ich habe ihm keine Antwort gegeben, ich sagte, ich müsse fragen, wenn du kommst, müssen wir darüber sprechen." "Trocken, aber es hält gut, dass selbst ich überrascht war, es ist hellgrün und gut gesäubert." "Onkel, soll ich es kaufen?" [act. 4411]). Dies manifestiert ganz ohne Zweifel seine Führungsposition in der aus der Schweiz operierenden Organisation. bb) Tabelle Verkauf von Marihuana an Abnehmer in der Schweiz gemäss Anklageschrift: Name Datum Menge und Preis Aktenseite BG.____
22. Dezember 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101071 BG.____
29. Januar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101185 BH.____
31. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101184 BH.____
15. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
16. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
1. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
7. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
29. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101264 BH.____
25. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
30. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
15. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
4. Juni 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101055 BI.____
3. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101266 BI.____
9. März 2015 4 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101266 BI.____
23. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101266 BI.____
29. Januar 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'700.-- 101266 BI.____
9. Februar 2015 8 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101266 BI.____
21. Februar 2015 6 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101266 BI.____
1. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101267 BJ.____
25. August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101094 BK.____
4. Juni 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101051 BK.____
21. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
27. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
29. März 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
30. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
7. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
14. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
20. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
6. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101085 BL.____
22. Mai 2014 13 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101249 BM.____
6. Juli 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101214 BM.____
6. Juli 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101103 BM.____
17. Juni 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101135 BM.____
6. Mai 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101261 BM.____
22. Mai 2014 2,8 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101243 BM.____
23. Mai 2014 9 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101243 BM.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101243 BM.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101243 BM.____
28. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101243 BM.____
1. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101243 BN.____
28. November 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BN.____
19. Dezember 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BN.____
3. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101269 BN.____
29. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101269 BN.____
25. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101053 BN.____ Unbekannt 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101789 BN.____
5. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101270 BN.____
8. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101270 BO.____ Unbekannt 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101789 BO.____
18. Mai 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101058 BO.____
25. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101058 BO.____
3. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101275 BO.____
4. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101275 BO.____
16. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
22. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101276 BO.____
25. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
2. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
4. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
19. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
22. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
21. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101277 BO.____
29. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101277 BO.____
21. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101185 BO.____
31. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101185 BO.____
16. Januar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101186 BO.____
23. Dezember 2014 3 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101192 BO.____
14. Dezember 2014 6 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101193 BO.____
22. November 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101193 BO.____
21. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101208 BO.____
22. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101208 BO.____
24. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101208 BO.____
21. August 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101209 BO.____
9. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101209 BO.____
12. August 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101228 BO.____
17. August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101228 BO.____
19. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101237 BO.____
21. Juni 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101237 BO.____
12. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101238 BO.____
15. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101238 BO.____
6. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101246 BO.____
7. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101246 BO.____
10. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101259 BO.____
6. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101261 BO.____
8. Februar 2014 7 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101068 BP.____
20. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101049 BQ.____
30. Juli 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101227 BQ.____
12. August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'660.-- 101227 BQ.____
3. Juli 2014 10 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- 101227 BQ.____
6. Juli 2014 5 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- plus 10 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101227 BQ.____
1. Juli 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'200.-- 101233 BR.____
7. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101282 BR.____
13. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101282 BS.____
22. September 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101091 BT.____ Unbekannt 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 6 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101133 BT.____ Unbekannt 1 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'055.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101134 BU.____
22. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101272 BU.____
27. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101272 BU.____
24. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101272 BU.____
25. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101053 BV.____
11. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101239 AJ.____
8. Dezember 2014 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- plus 11 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101179 AJ.____
13. Dezember 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101179 AJ.____
20. Dezember 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101180 AJ.____
25. Dezember 2014 6 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101180 AJ.____
15. Januar 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101181 AJ.____
30. Januar 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'700.-- 101181 AJ.____
25. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101055 AJ.____
18. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101056 AJ.____
21. Mai 2015 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101056 BW.____
12. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101132 BW.____
21. April 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101564 BW.____ Unbekannt 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101564 BW.____
2. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 4'300.-- 101564 BW.____
6. Mai 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101564 BW.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101564 BW.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101564 BW.____
22. Mai 2014 2,8 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101564 BW.____
23. Mai 2014 9 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101564 BW.____
28. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101564 BW.____
1. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101564 BW.____
7. Juni 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101564 BW.____ Unbekannt 15 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101565 BW.____ Unbekannt 15 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101565 BW.____ Unbekannt 15 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101565 BW.____ Unbekannt 3,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101565 AD.____ Unbekannt 4 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101217 BX.____
15. Januar 2014 24,5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101068 BX.____
27. Januar 2014 13 Kilogramm zu je CHF 5'700.-- 101069 BX.____
28. Januar 2014 26,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101069 BX.____
24. Februar 2014 23 Kilogramm zu je CHF 5'700.-- 101067 BX.____
6. März 2014 12 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101067 BX.____
22. September 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101097 BX.____
15. Januar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BX.____
28. Januar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101182 BX.____
8. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 BY.____
16. März 2014 3 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101064 BY.____
6. Februar 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 23 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101067 BY.____
24. Februar 2014 10 Kilogramm zu je CHF 5'700.-- 101067 BZ.____
19. Mai 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101251 CA.____
13. Mai 2014 22 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101253 CA.____
20. Mai 2014 14 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101251 CA.____
22. Mai 2014 16 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101249 CA.____
29. März 2015 5 Kilogramm zu je CHF 5'000.-- plus 0,82 Kilogramm zu je CHF 5'915.-- 101272 CA.____
30. April 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'900.-- 101272 CA.____
3. Mai 2015 12 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101273 CA.____
8. Mai 2015 21 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101273 CA.____
26. Mai 2015 16 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101050 AL.____
11. Februar 2015 5 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101271 AL.____
22. Februar 2015 3,7 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- 101271 AL.____
26. Februar 2015 2,7 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'300.-- 101271 AL.____
27. Februar 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101271 CB.____ Unbekannt 6 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101185 AM.____
1. Juli 2014 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101224 AM.____
8. Juli 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101224 AM.____
16. August 2014 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101222 AM.____
7. September 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101221 AM.____
9. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101221 CC.____
4. Oktober 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101106 CD.____
18. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
20. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
26. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
27. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
28. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 5'900.-- 101056 CD.____
30. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 5'900.-- 101056 CD.____
2. Juni 2015 2 Kilogramm zu je CHF 5'900.-- 101056 CE.____
4. Juni 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101246 CE.____
10. Juni 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101241 CE.____
22. Juni 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101241 CE.____
6. November 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101087 CE.____
21. November 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101192 CE.____
14. Januar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101192 CE.____
4. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101191 CE.____
22. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101265 CE.____
29. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101265 CF.____
25. August 2014 6 Kilogramm zu je CHF 7'200.-- 101211 CF.____
3. September 2014 8 Kilogramm zu je CHF 7'200.-- 101211 CF.____
15. September 2014 6 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101210 CF.____
16. September 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101210 CF.____
2. Oktober 2014 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101210 CF.____
20. November 2014 15 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101177 CF.____
4. Februar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101178 CG.____
4. Februar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101274 CG.____
19. Februar 2015 8 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101274 CG.____
8. März 2015 8 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101274 CH.____
3. Juli 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101220 CH.____
25. August 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101219 AE.____
1. Juli 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101225 AE.____
1. Juli 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101236 AE.____
7. August 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101225 AE.____
5. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101225 AE.____
5. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101225 AE.____
6. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101084 AE.____
13. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____
26. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____
29. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____
3. März 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____ Unbekannt 5,5 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101268 CI.____
16. September 2014 2 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101207 CJ.____
4. Juni 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'300.-- 101050 CK.____
27. Januar 2014 6 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101069 CL.____
15. September 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101224 CL.____
1. Oktober 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101224 CM.____
18. Januar 2014 0,3 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101068 CN.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101254 CN.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101254 Total 996,12 Kilogramm Marihuana; davon 865,82 Kilogramm zu bekannten Preisen und 130,3 Kilogramm zu unbekanntem Preis. Umsatz bei 865,82 Kilogramm Marihuana mindestens CHF 5'440'605.30 bzw. durchschnittlich CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana. cc) Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht hinsichtlich Ziffer 7 der Anklageschrift (betreffend den Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015) nach Prüfung jeder einzelnen angeklagten und im fraglichen Notizbuch aufgelisteten Zahl sowie in strenger Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" eine verkaufte Menge von über 996 Kilogramm Marihuana - wovon rund 866 Kilogramm zu bekannten Preisen und 130 Kilogramm zu unbekanntem Preis - zu einem Verkaufspreis von insgesamt mindestens CHF 5'440'605.-- sowie durchschnittlich CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana (jeweils nur berücksichtigend die 866 Kilogramm Marihuana zu bekannten Preisen) als erstellt. Diese Menge von 996 Kilogramm verkauften Marihuanas ist in Relation zu setzen zu den gehandelten Mengen in den übrigen Anklageziffern. Dies bedeutet konkret, dass von den verkauften 996 Kilogramm Marihuana zunächst die vollumfänglich den gleichen Zeitraum betreffende (Februar 2015 bis Mitte Juni 2015) gehandelte Menge von rund 215 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift plus sodann die ebenfalls teilweise den gleichen Zeitraum betreffende (Mitte Januar 2014 bis Mitte Mai 2014) gehandelte Teilmenge von 394 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift (vgl. S. 22 der Anklageschrift) abzuziehen sind. Hieraus resultiert nach Ziffer 7 der Anklageschrift eine zusätzlich anrechenbare Menge von 387 Kilogramm Marihuana. Rechnet man die Mengen aus allen Anklageziffern zusammen, ergibt dies ein Gesamttotal von 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas (Anklageziffer 2: 214,958 Kilogramm; Anklageziffer 3: 80,914 Kilogramm; Anklageziffer 4: 1'105,9 Kilogramm; Anklageziffer 5: 480 Kilogramm; Anklageziffer 6: Freispruch; Anklageziffer 7: 387 Kilogramm) plus 370,6 Gramm Haschisch. Bei einem (gemäss dem vorgängigen lit. bb ermittelten) Durchschnittspreis von CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana ist bei einer gehandelten Menge von insgesamt 2'268,77 Kilogramm Marihuana von einem Umsatz von rund CHF 14'256'383.50 auszugehen. Ausserdem ist bei einem gestützt auf die nachgewiesenen durchschnittlichen Einkaufs- und Verkaufspreise erstellten, angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana ein Gesamtgewinn von CHF 3'403'155.-- zu erwarten (bzw. abzüglich des vor dem Verkauf beschlagnahmten Marihuanas gemäss Anklageziffer 3 im Umfang von 80,914 Kilogramm ein solcher von CHF 3'281'784.--). e) Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und damit in Abänderung des Urteils des Strafgerichts nach Ziffer 7 der Anklageschrift in der Zeit von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 996,12 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu erklären (hiervon anrechenbar unter Berücksichtigung der Anklageziffern 2 und 4 eine Menge von 387 Kilogramm Marihuana). Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 11. Ziffer 8 der Anklageschrift: Erwerb und Einfuhr zur Veräusserung von insgesamt 1'257.84 kg Marihuana in der Zeit von Mitte Februar 2013 bis Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Das Kantonsgericht erwägt was folgt: aa) Wie bereits mehrfach und ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 7.e/cc sowie 10.e/aa), verbleiben gestützt auf das Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015), die beim Beschuldigten beschlagnahmten nahezu 30 Mobiltelefone sowie den Fundort der beiden Notizbücher am gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ und die Tatsache, wonach dieser bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände, welche unter anderem an der XH.____strasse 18 in XI.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der Schriftleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau ist. Ebenfalls erstellt ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts, dass es sich bei den beiden genannten Notizbüchern rot und grau um eine Drogenbuchhaltung handelt, betreffend den Einkauf von Marihuana aus dem Ausland sowie den Verkauf an Abnehmer in der Schweiz. bb) Tabelle Kauf von Marihuana von Lieferanten gemäss Anklageschrift: Name Datum Menge und Preis Aktenseite CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
25. Februar 2013 36,4 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (160'160.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
19. März 2013 48 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (211'200.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
20. April 2013 59 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (259'600.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
6. Mai 2013 60 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (264'000.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
21. Mai 2013 60 Kilogramm zu unbekanntem Preis 100852 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
18. Juni 2013 52 Kilogramm zu unbekanntem Preis 100852 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
19. Juni 2013 28 Kilogramm zu jeweils € 4'150.-- (116'200.--)plus 12 Kilogramm zu jeweils € 3'500.-- (42'000.--) plus 26 Kilogramm zu unbekanntem Preis 100852 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____ Unbekannt 50 (52-2) Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (220'000.--) plus 26 Kilogramm zu jeweils € 2'500.-- (65'000.--) plus 12 Kilogramm zu jeweils € 3'750.-- (45'000.--) plus 28 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (123'200.--) 100850 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____ Unbekannt 52 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (228'800.--) 100853 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____ Unbekannt 60 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (240'000.--)plus 60 Kilogramm zu jeweils € 3'000.-- (180'000.--) 100854 CS.____
3. Dezember 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 5'000.-- (50'000.--) 101273 CS.____
3. Dezember 2014 9,8 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (41'160.--) 101177 CT.____
4. Oktober 2014 8,96 Kilogramm zu jeweils € 3'900.-- (34'944.--) plus 2,5 Kilogramm zu jeweils € 4'800.-- (12'000.--) plus 4 Kilogramm zu jeweils € 5'500.-- (22'000.--) 101104 CU.____
12. Mai 2014 22 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (88'000.--) 101257 CV.____
25. Januar 2014 38 Kilogramm zu unbekanntem Preis plus 31 Kilogramm zu jeweils € 3'800.-- (117'800.--) 101069 CV.____
4. Mai 2014 30 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101260 CV.____
4. Mai 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (40'000.--) 101256 CV.____
12. Mai 2014 5 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (20'000.--) 101255 CV.____
8. August 2014 28,86 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 CV.____
13. August 2014 30,8 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
23. August 2014 30 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
23. September 2014 27 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
12. Oktober 2014 7 Kilogramm zu jeweils € 4'800.-- (33'600.--) plus 1 Kilogramm zu jeweils € 2'500.-- (2'500.--) plus 0,93 Kilogramm zu jeweils € 3'630.-- (3'376.--) 101100 CV.____
4. November 2014 20 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101176 CV.____/CW.____
8. August 2014 18,15 Kilogramm zu unbekanntem Preis plus 5,64 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101199 CX.________ Unbekannt 20 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (84'000.--) 101189 CX.________
16. Dezember 2014 20 Kilogramm zu jeweils € 3'000.-- (60'000.--) 101189 CX.________
20. Januar 2015 9 Kilogramm zu jeweils € 4'900.-- (44'100.--) 101189 CY.____
10. Juni 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 4'500.-- (45'000.--) 101245 CZ.____
8. August 2014 18,15 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 CZ.____
18. August 2014 22,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 AK.____
27. April 2015 10 Kilogramm zu jeweils € 4'300.-- (43'000.--) plus 10 Kilogramm zu jeweils € 5'200.-- (52'000.--) plus 15 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (63'000.--) 101286 AK.____
7. Mai 2015 28 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (117'600.--) 101286 AK.____
5. Juni 2015 30 Kilogramm zu jeweils € 4'250.-- (127'500.--) 101043 DA.____
17. Mai 2015 6 Kilogramm zu jeweils € 3'900.-- (23'400.--) 101275 DB.____
14. Juni 2014 3 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (13'200.--) plus 5 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (21'000.--) 101258 DB.____
4. November 2014 20 Kilogramm zu jeweils € 3'500.-- (70'000.--) 101176 DC.____
28. April 2015 16,5 Kilogramm zu jeweils € 4'300.-- (70'950.--) plus 6,45 Kilogramm zu jeweils € 5'100.-- (32'895.--) plus 15,2 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (63'840.--) 101284 Total 1'274,84 Kilogramm Marihuana; davon 867,74 Kilogramm zu bekannten Preisen und 407,1 Kilogramm zu unbekanntem Preis. Umsatz bei 867,74 Kilogramm Marihuana mindestens € 3'355'025.-- bzw. durchschnittlich € 3'866.40 pro Kilogramm Marihuana. cc) Gestützt auf diese Tabelle ist für das Kantonsgericht im Hinblick auf Ziffer 8 der Anklageschrift (betreffend den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis zum 5. Juni 2015) eine erworbene Menge von 1'274,84 Kilogramm Marihuana - wovon 867,74 Kilogramm zu bekannten Preisen und 407,1 Kilogramm zu unbekanntem Preis - zu einem Einkaufspreis von insgesamt mindestens € 3'355'025.-- sowie durchschnittlich € 3'866.40 pro Kilogramm Marihuana (jeweils nur berücksichtigend die 867,74 Kilogramm Marihuana zu bekannten Preisen) nachgewiesen. Diese Menge ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts sowie den Ausführungen in der Anklageschrift folgend bereits vollständig in den angeklagten Mengen gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 enthalten. Infolgedessen ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift in den Ziffern 2, 3, 4 und 7 der Anklageschrift aufgeht. 12. Ziffer 9 der Anklageschrift: Qualifikationen 12.1 Bandenmässigkeit a) (…) b) (…) c) (…) d) Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), liegt Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorgängigen Erwägungen für das Kantonsgericht erwiesen, dass der Beschuldigte in wechselnder Zusammensetzung mit G.____ und H.____ (214,958 Kilogramm Marihuana plus 370,6 Gramm Haschisch, Fall 2 der Anklageschrift; oben E. 5), mit V.____ (80,914 Kilogramm Marihuana, Fall 3 der Anklageschrift; oben E. 6), mit AH.____ und K.____ (1'105,9 Kilogramm Marihuana, Fall 4 der Anklageschrift; oben E. 7) sowie mit AS.____, L.____ und M.____ (480 Kilogramm Marihuana, Fall 5 der Anklageschrift; oben E. 8) im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Erkenntnisse in Ziffer 7 der Anklageschrift (oben E. 10), wonach der Beschuldigte lediglich im Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 eine Menge von 996,12 Kilogramm Marihuana an Abnehmer in der Schweiz weiterveräussert hat. Zudem steht unter Berücksichtigung der Erwägungen betreffend Ziffer 8 der Anklageschrift (oben E. 11) fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis zum 5. Juni 2015 eine Menge von 1'274,84 Kilogramm Marihuana von Lieferanten aus dem Ausland erworben hat. Die Aufgabe des Beschuldigten hat offenbar jeweils darin bestanden, die Einkäufer im Ausland (vgl. hierzu die Gesamtauswertung der SMS des Beschuldigten [act. 7079.4 ff.] sowie exemplarisch den SMS-Verkehr mit "BE.____" [act. 4407 ff.]) bezüglich Menge und Preis des zu erwerbenden Marihuanas zu instruieren und zu führen; er ist ganz offensichtlich der Entscheidungsträger hinsichtlich des Betäubungsmittelerwerbs gewesen. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist. Weiter hat der Beschuldigte diverse Räumlichkeiten in XL.____, XG.____, Z.____, XA.____ und XO.____ angemietet zwecks Zwischenlagerung des in die Schweiz importierten Marihuanas. Ausserdem hat der Beschuldigte nach dem Ausfall von Mittätern infolge deren Verhaftung auch selbst Marihuana transportiert und den Drogenschmuggler H.____ für weitere Lieferungen bezahlt (vgl. unten E. 13). Ferner hat der Beschuldigte die Belieferung der Zwischenhändler in den Regionen XO.____ sowie X.____ bis XN.____ organisiert. Sodann hat der Beschuldigte Buchhaltung geführt über die erworbenen und weiterveräusserten Mengen an Marihuana. Demgegenüber haben seine Mittäter den Ankauf des Marihuanas im Ausland nach Weisung des Beschuldigten umgesetzt (z.B. "BE.____"), den Import der Betäubungsmittel in die Schweiz vollzogen (u.a. H.____), Fahrzeuge in der Schweiz angemietet zwecks Transports, Zwischenlagerung und Auslieferung an Zwischenhändler (V.____, AH.____ und K.____), das in die Schweiz gelieferte Marihuana entgegengenommen und zu den Drogenbunkern in der Region XO.____ weitertransportiert (L.____, V.____ und G.____) sowie schliesslich die Zwischenabnehmer in den Regionen XO.____ sowie X.____ bis XN.____ nach Vorgabe des Beschuldigten beliefert (L.____, AH.____ und K.____ sowie V.____). Abgesehen von der Tatsache, dass die geschilderte Arbeitsteilung in Bezug auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift aktenmässig erstellt ist, liegt es auf der Hand, dass der Betäubungsmittelhandel im vorliegend nachgewiesenen Ausmass nicht von einer Person allein geführt werden kann. So ist hinsichtlich der Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift davon auszugehen, dass über die bekannten und genannten Mittäter hinaus weitere (mindestens die in den Drogenbuchhaltungen mit Namen aufgeführten) Personen für die Organisation tätig gewesen sind, insbesondere im Einkauf vor Ort in den Niederlanden sowie beim Transport des Marihuanas in die Schweiz und bei der Weiterverteilung an die Zwischenabnehmer in der Schweiz. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Anklageziffer 3 rechtlich anders zu beurteilen als die Anklageziffer 2 oder die Anklageziffern 4, 5, 7 und 8. Nachdem bereits V.____ betreffend die von ihm transportierten rund 6 Kilogramm Marihuana wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, muss bezüglich des Beschuldigten unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Kontextes umso mehr davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Lagerung von über 80 Kilogramm Marihuana keine isolierte Einzeltat begangen hat. Im Ergebnis bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte sich jeweils mit mindestens einer bzw. mehreren Personen zusammengetan hat zwecks fortgesetzten Handels (Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Weitergabe, Verkauf etc.) von Marihuana. Ebenso fraglos steht fest, dass dieses jeweils mehrmonatige Zusammenwirken nur durch die Verhaftung der Mittäter bzw. schliesslich des Beschuldigten selbst beendet worden ist. Dass der Beschuldigte und die Mittäter bei ihrem Zusammenwirken arbeitsteilig vorgegangen sind, steht dabei ebenfalls ausser Frage. Gemäss diesen Erwägungen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 8 (unter Berücksichtigung, dass dieser Sachverhalt in den übrigen Anklageziffern aufgeht) bandenmässig begangen hat, womit er nach den bisherigen Verurteilungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG auch nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen ist. 12.2 Gewerbsmässigkeit a) (…) b) (…) c) (…) d) Wie vorstehend zitiert (vgl. oben E. 4.1.c), geht die Rechtsprechung für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In concreto ist nach Ansicht des Kantonsgerichts unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zusammen mit Mittätern im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Insgesamt ist im Zeitraum zwischen dem 30. April 2012 (Anklageziffer 5) und dem 10. Juni 2015 (Anklageziffern 2 und 7) ein Gesamttotal von mindestens 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas (Anklageziffer 2: 214,958 Kilogramm; Anklageziffer 3: 80,914 Kilogramm; Anklageziffer 4: 1'105,9 Kilogramm; Anklageziffer 5: 480 Kilogramm; Anklageziffer 6: Freispruch; Anklageziffer 7: 387 Kilogramm) sowie 370,6 Gramm Haschischs erstellt. Bei einem ermittelten Durchschnittspreis von CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana ist bei einer gehandelten Menge von insgesamt 2'268,77 Kilogramm Marihuana von einem Umsatz von rund CHF 14'256'383.50 auszugehen. Ausserdem resultiert bei einem erstellten und angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana ein Gesamtgewinn von CHF 3'403'155.--. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte angesichts der enormen Menge von mindestens 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas und der zahlreichen nachgewiesenen Transaktionen (vgl. die Tabellen Verkauf von Marihuana an Abnehmer oben E. 10.e/bb und Kauf von Marihuana von Lieferanten oben E. 11.d/bb) sehr viel Zeit für seine Beschäftigung aufgewendet hat. Gleichermassen eindeutig ist, dass er angesichts der gehandelten Betäubungsmittelmenge und des daraus generierten überaus hohen Umsatzes von rund CHF 14'256'383.50 sowie Gewinns von CHF 3'403'155.-- danach gestrebt hat, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund des durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Einkommens keine Veranlassung gehabt hat, die per 31. März 2015 eingestellte Pensionskassenleistung anzufechten (act. 1207) und offenbar auch keinen Bedarf gesehen hat, für seinen Lebensunterhalt Gebrauch von seiner tatsächlich bezogenen IV-Rente machen zu müssen (vgl. act. 1197). Im Resultat steht damit ohne Frage fest, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last zu legenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch gewerbsmässig begangen hat, weshalb er nach den bisherigen Verurteilungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG auch nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu erklären ist. 13. Ziffer 10 der Anklageschrift: Geldwäscherei a) (…) b) (…) c) (…) d) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Gemäss den Ziffern 2 - 8 der Anklageschrift habe der Beschuldigte im Zeitraum von August 2011 bis zum 15. Juni 2015 eine unbekannte Menge, mindestens jedoch 2'634 Kilogramm Marihuana zu einem minimalen Einkaufspreis von € 3'500.-- pro Kilogramm Marihuana erworben. Weil der Beschuldigte den Einkaufspreis in Euro habe begleichen müssen, habe er jeweils den Erlös aus dem Verkauf des Marihuanas im Vorfeld von Schweizerfranken in Euro gewechselt. Insgesamt habe der Beschuldigte mehr als CHF 10'000'000.-- zu rund € 9'200'000.-- gewechselt, welche direkt aus dem Drogenhandel gestammt hätten, bzw. er habe das Geld durch weitere Personen wechseln lassen. Im Laufe der Tatzeit habe der Beschuldigte, respektive weitere von ihm beauftragte Personen seiner Organisation, das Geld in bar in die Niederlande eingeführt, um Marihuana zu erwerben. So habe der Beschuldigte zum Beispiel am 22. Mai 2015 H.____, der mit dem Lastwagen Q.____ AG, Kontrollschild NL-4____, unterwegs gewesen sein, beauftragt, ihn auf dem Rückweg von Italien in die Niederlande in XG.____ auf der Autobahnraststätte zu treffen. Als das Treffen noch am gleichen Tag zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte dem Lastwagenfahrer H.____ um ca. 17:30 Uhr Bargeld in der Höhe von mindestens € 100'000.-- übergeben, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor von Schweizerfranken in Euro gewechselt habe bzw. durch von ihm beauftragte Personen seiner Organisation habe wechseln lassen. Wie vom Beschuldigten angewiesen, habe H.____ das übernommene Geld in die Niederlande transportiert und dieses dort an einem nicht bekannten Ort an den unbekannten "DW.____" übergeben. Diese in € 100'000.-- gewechselten Schweizerfranken hätten als Drogenerlös aus dem Marihuanahandel gestammt und dem Erwerb von weiterem Marihuana in den Niederlanden gedient. Aus dem gleichen Grund habe der Beschuldigte am 10. Juni 2015 H.____ € 200'000.-- zum Transport nach Holland übergeben. In casu ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht umstritten, ob dem Beschuldigten anzulasten ist, am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld in der Höhe von mindestens € 100'000.-- übergeben zu haben, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor von Schweizerfranken in Euro gewechselt habe bzw. durch von ihm beauftragte Personen seiner Organisation habe wechseln lassen. In diesem Zusammenhang ist in klärender Weise festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes zunächst zwar in genereller Weise eine Verurteilung gemäss Anklageschrift verlangt, sich dann aber in der Folge begnügt, bei der konkreten Berufungsbegründung das angefochtene Urteil lediglich dahingehend zu rügen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des exemplarisch dargelegten Falles, wonach er am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld im Umfang von € 100'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben haben soll, zu bestrafen sei. Infolgedessen geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Sachverhalt nur noch in diesem Umfang zu klären ist. In rechtlicher Hinsicht steht ausserdem in Frage, ob lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt sowie ob der qualifizierte Tatbestand von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB zu bejahen ist (unten lit. e). Seitens des Beschuldigten zugestanden und insofern sachverhaltsmässig unbestritten ist, dass dieser H.____ am 10. Juni 2015 € 200'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Demgegenüber ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts - nachdem die entsprechenden Aussagen von H.____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. oben E. 5.1.d/aa) - mangels aussagekräftiger Beweise oder Indizien der Maxime "in dubio pro reo" folgend als nicht erstellt zu erachten, dass dieser auch am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld in der Höhe von € 100'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, falls die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht nur auf den exemplarisch angeklagten Fall vom 22. Mai 2015 begrenzt haben wollte, nachdem bezüglich der weiteren Vorwürfe gemäss Anklageschrift nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, wann und durch welche konkrete Handlungen der fragliche Tatbestand erfüllt sein soll. Damit bleibt es, wie schon von der Vorinstanz erkannt, bei einer einmaligen Tatbegehung. e) aa) Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 172 E. 7.2) auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Tathandlung der Geldwäscherei ist sodann jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274 E. 2). Geldwechsel wird zu den tatbestandsmässigen Handlungen gezählt. Dieser Wechsel bezweckt die Ersetzung des kontaminierten mit einem weniger verfänglichen, stofflich nicht mehr identischen Wertträger, und tilgt so die Spur seines Herkommens. Insbesondere entfällt die typische kleine Stückelung, die neuen Wertträger weisen keine Drogenspuren mehr auf und sind als solche nicht mehr als Drogengeld identifizierbar, so dass die Vermögenswerte schliesslich nicht mehr zuzuordnen sind. Der Wechsel des Wertträgers bewirkt dessen Anonymisierung (BGE 122 IV 211 E. 2.c). In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2.e). Hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass sich aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). bb) Im vorliegenden Fall ist es wie vorgängig dargelegt sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte H.____ am 10. Juni 2015 € 200'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammt, erscheint aufgrund der Umstände nicht als zweifelhaft und wird denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Gleichermassen unbestritten und unzweifelhaft ist sodann, dass der in der Schweiz generierte Drogenerlös vor der Weiterleitung an die Lieferanten vom Beschuldigten oder einem Mittäter von Schweizerfranken in Euro gewechselt worden ist. Da der Geldwechsel zu den typischen tatbestandsmässigen Handlungen gezählt wird, ist bereits mit diesem Vorgang der Tatbestand vollendet. Soweit davon ausgegangen werden sollte, dass dem Beschuldigten nicht der Geldwechsel per se, sondern bloss die Übergabe des gewechselten Geldes an den Transporteur zur Last zu legen sei, würde sich an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Praxisgemäss ist die Vereitelungshandlung als solche strafbar, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Insofern spielt es also keine Rolle, dass das fragliche Geld später beschlagnahmt worden ist, da bereits mit der Übergabe der Tatbestand vollendet ist, nachdem mit der Übergabe des Geldes an eine Drittperson ohne Zweifel ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Demnach verbleibt kein Raum, bloss eine versuchte Tatbegehung anzunehmen, wie dies der Beschuldigte ohne weitere Ausführungen begehrt. Dass der subjektive Tatbestand angesichts der konkreten Umstände zweifellos erfüllt ist, steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten. Das Strafgericht hat den Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt mit der Begründung, es handle sich um einen sehr grossen Deliktsbetrag, welcher die erforderlichen Mindestmengen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 StGB mehr als deutlich überschreite, weshalb - ohne dass das Delikt der Geldwäscherei mehrfach begangen worden sei - von einem schweren Fall "sui generis" auszugehen sei. Dieser Auffassung folgt das Kantonsgericht nicht. Dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, als Mitglied einer Verbrechensorganisation gehandelt zu haben (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. a StGB) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB), ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB ist zu konstatieren, dass praxisgemäss die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheinen muss, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Zusätzlich verlangt wird ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn, welche nach der Praxis bei einem Betrag ab CHF 100'000.-- (Umsatz) bzw. CHF 10'000.-- (Gewinn) anzunehmen sind (vgl. Mark Pieth , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 66 zu Art. 305 bis StGB, mit Hinweisen). Aufgrund der Tatsache, dass in casu der Deliktsbetrag bei € 200'000.-- anzusiedeln ist, ist das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes fraglos erfüllt. Allerdings kann dem Beschuldigten lediglich eine einmalige Tatbegehung zur Last gelegt werden, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Berufsmässigkeit nicht vorliegt. Im Übrigen sieht das Kantonsgericht keinen verbleibenden Spielraum, um vorliegend einen unspezifischen schweren Fall "sui generis" anzunehmen (vgl. Pieth , a.a.O., N 66a zu Art. 305 bis StGB, mit Hinweisen). Infolgedessen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts vorliegend lediglich der Regelfall nach Ziff. 1 von Art. 305 bis StGB zu bejahen. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht mehr der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, sondern lediglich der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14. Ziffer 11 der Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Waffengesetz a) (…) b) (...) c) (…) d) In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten diesbezüglich zwei Sachverhalte zur Last gelegt: Erstens sei er am 10. Juni 2015 in XG.____, XP.____strasse 23, verbotenerweise im Besitz eines Schiessstiftes sowie eines Teleskopschlagstocks gewesen, und zweitens sei er ebenfalls am 10. Juni 2015 in XI.____, XH.____strasse 18, verbotenerweise im Besitz einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorwürfe grundsätzlich nicht bestreitet. Allerdings macht er im Berufungsverfahren geltend, die bei seiner Lebenspartnerin in XI.____ aufgefundenen Gegenstände lediglich für den sogenannten "O.____" aufbewahrt zu haben. Wie bereits vorgängig ausgeführt (vgl. oben die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten), verneint das Kantonsgericht die Existenz von "O.____" bzw. geht davon aus, dass der Beschuldigte selber diese Person ist. Abgesehen davon hat der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen heutigen Depositionen anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 12. Juni 2015 ohne irgendwelche Zweifel anzumelden zugegeben, dass die bei seiner Lebenspartnerin beschlagnahmten Waffen ihm gehören (act. 2419). Damit steht für das Kantonsgericht fest, dass die fraglichen Gegenstände dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Aber auch wenn "O.____" existieren würde bzw. tatsächlich eine andere Person als der Beschuldigte wäre, würde sich an der vorstehenden Feststellung nichts ändern. In diesem Fall wäre nicht ersichtlich, aus welchem vernünftigerweise nachvollziehbaren Grund der Beschuldigte die zahlreichen Waffen - darunter immerhin eine vollautomatische Maschinenpistole sowie eine weitere Pistole mit jeweils entsprechenden Patronen - mit erheblichem Gefährdungspotential für eine ihm angeblich praktisch unbekannte Person am Wohnort seiner Lebensgefährtin aufbewahren sollte. Selbst wenn es jedoch zutreffend wäre, dass der Beschuldigte die diversen Waffen und die entsprechende Munition bloss für eine andere Person gelagert hat, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass er die fraglichen Gegenstände besessen hat. Infolgedessen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erfüllt. e) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (lit. a); sowie um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (lit. b). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. g WV ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Staatsangehörigen der XS.____ verboten. Indem der Beschuldigte in concreto ohne Berechtigung in XG.____ im Besitz eines Schiessstiftes sowie eines Teleskopschlagstocks und in XI.____ im Besitz einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen ist, ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ohne Zweifel erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ebenso ausser Frage und wird denn von ihm auch nicht bestritten. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich; namentlich ist der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, die zahlreichen Waffen sowie die dazugehörige Munition lediglich für eine andere Person aufbewahrt zu haben, als offensichtliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte damit in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung - soweit daran angesichts des vor dem Kantonsgericht erfolgten diesbezüglichen Geständnisses überhaupt noch festgehalten worden sein sollte - und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. 15. Zusammenfassung Nach den vorstehenden Erkenntnissen des Kantonsgerichts ist der Beschuldigte gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Anklageschrift im Umfang von gesamthaft über 2'268 Kilogramm Marihuana und über 370 Gramm Haschisch der mehrfachen qualifizierten (banden- und gewerbsmässigen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nach Ziffer 10 der Anklageschrift im Betrag von € 200'000.-- der Geldwäscherei sowie in Bezug auf die am 10. Juni 2015 in XG.____ und in XI.____ sichergestellten Gegenstände (ein Schiessstift, zwei Teleskopschlagstöcke, eine vollautomatische Maschinenpistole DD.____, ein Schlagring, zwei Elektroschockgeräte KL-958 bzw. "Schlagstock", eine mit neun Patronen geladene Pistole AX.____, eine Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, eine Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie eine Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter) gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. Demgegenüber ist der Beschuldigte von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 6 freizusprechen. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 8 in klärender Weise festzustellen, dass der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt bereits in den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 aufgeht. 16. Strafzumessung A. Anwendbares Recht 1. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist den neuen Bestimmungen unterworfen, wer nach deren Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Diese Bestimmung ist über ihren etwas engen Wortlaut hinaus auch bei Teilrevisionen des StGB anwendbar. Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten gegolten haben (BGE 142 IV 401 E. 3.3). 2. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen ist (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig gewesen, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht gefallen ist und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht hätte vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision ist die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt worden. Infolgedessen erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen grundsätzlich als milder. Wie nachstehend gezeigt wird, ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen, was sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht möglich ist. Das neue Recht ist folglich für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. B. Grundlagen der Strafzumessung a) Allgemeines 1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 2. Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwerde bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 3. In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). b) Voraussetzungen und Grundsätze der Gesamtstrafenbildung aa) Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). bb) Grundsätze der Gesamtstrafenbildung 1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3. In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen - zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). c) Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere 1. Bei Betäubungsmitteldelikten sind bei der Strafzumessung im Rahmen der dargelegten üblichen Kriterien zunächst die Art und Menge der umgesetzten Drogen mitzuberücksichtigen (ein Überblick über die im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten allenfalls relevanten Strafzumessungsfaktoren findet sich bei Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Menge der Betäubungsmittel - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Drogenmenge ist mithin nur einer von verschiedenen Faktoren bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB; je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. Massgebend für das Verschulden des Täters ist sodann, in welcher Funktion dieser am Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft etwa den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Drogenmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 100 zu Art. 47 StGB). Von wesentlicher Bedeutung ist die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie des Drogenhandels (BGE 121 IV 206 E. 2d/cc; BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Zur Beurteilung der hierarchischen Stellung sind die konkreten Aufgaben des Täters, seine Entscheidungsbefugnisse, seine Exponiertheit nach aussen, die zu seinem Schutz vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung setzt sich dabei bereits ein Beschuldigter ohne Mitbestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, einem erheblichen strafrechtlichen Schuldvorwurf aus, wenn er eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Verteilungsnetzes spielt (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 3. Bedeutsam für die Verschuldensbeurteilung ist auch die Zahl der abgewickelten Geschäfte bzw. die Intensität des Handels, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters darstellt ( Thomas Hansjakob , Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243; vgl. auch BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Dabei wird ein rein lokal stattfindender Handel im Allgemeinen als weniger schwerwiegend eingestuft denn ein Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen (BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten stellt ein beachtliches Zumessungskriterium dar (BGE 118 IV 342 E. 2d). Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob der Beschuldigte ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 60 E. 2c), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm dies möglich wäre, und er es lediglich vorzieht, seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelhandel zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). 4. Bei einem qualifizierten Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität ein gewerbsmässiger Betäubungsmittelhandel betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). C. Parteistandpunkte betreffend die Strafzumessung 1. (…) 2. (…) D. Neues Urteil der Berufungsinstanz 1. Die Tatsache, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 und den vorliegenden Entscheid der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. E. Festsetzung der Strafe
a) Strafrahmen 1. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche jeweils mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren geahndet werden, womit eine Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aStGB und Art. 40 Abs. 2 StGB), den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Innerhalb der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 7 in Verbindung mit Ziffer 9 der Anklageschrift stellt der gewerbs- und bandenmässige Marihuanahandel im Umfang von 1'105,9 Kilogramm gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift aufgrund aller Umstände und namentlich der im Vergleich zu den anderen Anklageziffern höchsten gehandelten Drogenmenge das schwerste konkret zu beurteilende Delikt dar. Somit ist zunächst für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ebenfalls gewerbs- und bandenmässiger Marihuanahandel) gemäss den Ziffern 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift, die Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 10 sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift. Während die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie bereits dargelegt, eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorsehen (allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe), bestimmt Art. 305 bis Ziff. 1 StGB als Sanktion für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Denselben Strafrahmen legt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. 2. Die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt vorliegend zwar nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist vorliegend für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz je mit einer Geldstrafe zu ahnden sind. In casu ist deshalb einerseits für sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, während andererseits für die Geldwäscherei und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine kumulativ zu dieser Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängende Gesamtgeldstrafe zu bilden ist.
b) Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht betreffend die im Rahmen des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 4 zu beurteilenden Handlungen auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zunächst, dass der Beschuldigte während rund 13 Monaten in beträchtlichem Umfang im Drogenhandel (Marihuana) tätig gewesen ist. So hat er im inkriminierten Zeitraum zwischen dem 24. April 2013 und dem 20. Mai 2014 über Mittelsmänner vornehmlich in den Niederlanden über eine Tonne (1'105,9 Kilogramm) Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% erworben und in die Schweiz eingeführt bzw. durch Personen seiner Organisation in die Schweiz einführen lassen und anschliessend namentlich an AH.____ und K.____ zur weiteren Veräusserung an Zwischenabnehmer im Raume X.____ und XN.____ weitergegeben. Die Drogenmenge von 1'105,9 Kilogramm Marihuana ist, insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen des Marihuanahandels in der Schweiz, bedeutend und entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten. Erstellt ist ausserdem ein durch die Veräusserung der 1'105,9 Kilogramm Marihuana erzielter hoher Umsatz von ca. CHF 6'950'000.-- (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) sowie ein beachtlicher Gewinn von ca. CHF 1'660'000.-- (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte innerhalb einer relativ kurzen Dauer von rund 13 Monaten diese erhebliche Drogenmenge von weit über einer Tonne Marihuana umgesetzt bzw. deren Einfuhr und Weiterverteilung koordiniert hat, was einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie sowie die hohe Intensität verdeutlicht, mit denen er agiert hat. Das unternehmensförmig gestaltete und professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt sich namentlich anhand der in den beiden Notizbüchern grau und rot vorgefundenen detaillierten Drogenbuchhaltung, welche über An- und Verkaufspreise, Menge sowie Namen der Lieferanten und Abnehmer Auskunft gibt. Das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie sind deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind als stark verschuldenserhöhende Faktoren zu gewichten, dass der Beschuldigte den Cannabishandel sowohl gewerbs- als auch bandenmässig betrieben und dabei in der Hierarchie der Bande offensichtlich eine massgebliche Führungsfunktion eingenommen hat. Die Tätigkeit des Beschuldigten hat darin bestanden, die Einkäufe im Ausland bezüglich Preis und Menge des zu erwerbenden Marihuanas einzuleiten, zu organisieren und in der Schweiz für deren Verteilung zu sorgen. Der Beschuldigte ist ganz offensichtlich der Entscheidungsträger der Bande gewesen. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist. Weiter hat der Beschuldigte diverse Räumlichkeiten in XL.____, XG.____, Z.____, XA.____ und XO.____ angemietet zwecks Zwischenlagerung des in die Schweiz importierten Marihuanas. Ferner hat der Beschuldigte die Belieferung der Zwischenhändler in der Region X.____ bis XN.____ organisiert. Sodann hat der Beschuldigte Buchhaltung geführt (in casu zusammen mit AH.____ und K.____) über die erworbenen und weiterveräusserten Mengen an Marihuana. Dabei steht für das Kantonsgericht ausser Frage, dass der Beschuldigte innerhalb dieser von der Schweiz aus operierenden Bande eine Position im obersten Kaderbereich innegehabt hat. Er hat die Tätigkeit von weiteren, ihm unterstellten Bandenmitgliedern, in concreto AH.____ und K.____, mittels spezifischer Anweisungen und Vorgaben koordiniert und geleitet. Mithin hat er die exponierten und mit höherem Entdeckungsrisiko verbundenen Tätigkeiten, wie der direkte Ankauf und der Transport bzw. die Einfuhr der Betäubungsmittel, weitgehend an untergeordnete Personen delegiert, während er die Fäden im Hintergrund gezogen hat. Die Grösse des durch den Beschuldigten geleiteten kriminellen Unternehmens wird dabei bereits durch die Anzahl der beschlagnahmten und dem Drogenhandel zuzurechnenden Mobiltelefone von ca. 30 Stück in eindrücklicher Weise verdeutlicht. Wie sodann die von ihm verfasste Drogenbuchhaltung und die Auswertung seines SMS-Verkehrs erhellen, hat er bezüglich Mengen und Preise des erworbenen bzw. weiterveräusserten Marihuanas über vollständige Autonomie und freie Entscheidungsbefugnis verfügt. Demgegenüber finden sich keine Hinweise, wonach er selbst von einer höherrangigen Person Befehle empfangen und für diese Aufträge ausgeführt hätte. Wie mehrfach dargelegt, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich bei "O.____" um eine durch den Beschuldigten zu dessen Entlastung vorgeschobene fiktive Person handelt bzw. dass der Beschuldigte selbst die Rolle des Chefs bzw. von "O.____", "AI.____" oder "W.____" bekleidet hat. Zu berücksichtigen ist ferner auch die als sehr hoch einzuschätzende Gefahr, welche von Banden ausgeht, die derart hohe Geldsummen generieren, wie sie vorliegend im Raum stehen, zumal - wie notorisch bei derartigen Organisationen - nicht bekannt ist, wohin der beträchtliche Gewinn abgeflossen ist. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung umso mehr zu verlieren haben, je höher die auf dem Spiel stehenden Geldbeträge sind, was die Gewaltbereitschaft vergrössert. Die durch den Beschuldigten geführte - oder zumindest mitangeführte - Bande stellt in dieser Hinsicht offensichtlich keine Ausnahme dar, zumal erhebliche Indizien für eine innerhalb der Bande offenbar gelebte Bedrohungskultur bestehen. Diese manifestiert sich eindrücklich darin, dass beim Beschuldigten mehrere Schusswaffen mit dazugehöriger Munition sowie Elektroschockgeräte, Teleskopschlagstöcke, ein Schlagring sowie ein Schiessstift gefunden worden sind. Besonders hervorzuheben ist dabei die sichergestellte vollautomatische Maschinenpistole des Fabrikats DD.____. Neben den aufgefundenen Waffen bieten auch die aufgrund deren Aussageverhalten anzunehmenden gezielten Einschüchterungen von Zeugen im Vorverfahren, welche plötzlich und ohne erkennbaren Grund die Aussage verweigert oder komplett anders als zuvor ausgesagt haben, deutliche Anhaltspunkte für das Drohpotenzial der Bande, in deren oberster Führungsebene der Beschuldigte anzusiedeln ist. Auf Grund der bisher dargelegten Umstände wäre die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts in casu als schwer bis sehr schwer einzustufen. Zu beachten ist allerdings, dass der durch den Beschuldigten betriebene Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat. Bei Marihuana handelt es nicht um eine harte, sondern um eine weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge, weshalb bei Betäubungsmitteln des Wirkstoffs Cannabis auch die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht fällt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Dennoch ist diese Droge laut höchstrichterlicher Praxis nicht als unbedenklich anzusehen. Ein Cannabishandel grossen Umfangs stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Jungen und jungen Erwachsenen dar, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten und eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe bilden. Wenn es auch nicht letal ist, bleibt das Cannabis nichtsdestotrotz eine schädliche Substanz für die Gesundheit seiner Konsumenten, namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen voll in der Phase ihrer physischen und psychischen Entwicklung; sein regelmässiger Konsum bzw. die hohe Dosierung kann eine Abhängigkeit, in gewissen Fällen sogar physische und psychische Störungen zur Folge haben (BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 = Pra 2/2021 Nr. 21 E. 3.2.). Die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch grundsätzlich vergleichsweise gering und unterschreiten jene, die vom Konsum harter Drogen ausgehen, deutlich (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegte gewerbs- und bandenmässige Betäubungsmittelhandel ausschliesslich auf Marihuana bezogen hat, führt deshalb zu einer bedeutenden Relativierung der objektiven Tatschwere, so dass diese insgesamt nur mehr als mittelschwer im oberen Bereich einzuschätzen ist. bb) Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter straferhöhend auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Zwar sind auf diesen per 31. Mai 2015 Betreibungen im Umfang von ca. CHF 38'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 80'000.-- registriert gewesen; darüber hinaus hat er gemäss eigenen Angaben Schulden von CHF 400'000.-- bei verschiedenen Personen aus der XS.____ (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4.1 S. 44) bzw. Schulden in der Form von Darlehen in der XS.____ in der Höhe von ca. CHF 200'000.-- (Protokoll KG S. 5). Jedoch wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich durch diese Schulden zu seiner deliktischen Tätigkeit gezwungen gesehen hätte, zumal der aus seinem Betäubungsmittelhandel resultierende Gewinn die geltend gemachten und ausgewiesenen Schulden bei weitem übersteigt. Hinzu kommt, dass die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Beschuldigten durch die von ihm bezogene volle IV-Rente und den Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse jederzeit sichergestellt gewesen ist, obgleich er diese legalen Einkommen angesichts seines überaus hohen verbrecherischen Gewinns offenbar gar nicht für die Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhalts verwendet hat. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte das Betäubungsmittelgeschäft offensichtlich des bequemen und schnellen Geldes wegen betrieben hat, um sich damit einerseits einen gehobenen Lebensstil finanzieren zu können (vgl. hierzu exemplarisch die beschlagnahmten neun Armbanduhren der Luxusmarken, die Perlenkette und die zahlreichen Fingerringe), und andererseits zur Verfolgung anderer, im Strafverfahren nicht aufgedeckter Zwecke, was ohne die Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte selbst ist sodann nicht betäubungsmittelsüchtig gewesen, weshalb weder eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität vorliegt noch eine verminderte Schuldfähigkeit. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einsatzstrafe Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 4 als mittelschwer im oberen Bereich zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 60 Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe führt.
c) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 5 ist betreffend die objektive Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich AS.____, L.____ und M.____ - in erheblichem Umfang Betäubungsmittelhandel mit Marihuana betrieben hat. Mithin hat der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 im Wochenrhythmus rund 30 Kilogramm Marihuana (jeweils mindestens fünf Kartonschachteln zu je 6 Kilogramm Marihuana), insgesamt eine Menge von 480 Kilogramm Marihuana, mit einem THC-Gehalt von weit über 1% zur Aufbewahrung und Lagerung an L.____ übergeben zwecks Weiterveräusserung an unbekannt gebliebene Zwischenabnehmer, nachdem er dieses zuvor über seine Mittelsmänner in den Niederlanden erworben und in die Schweiz eingeführt hat bzw. durch Personen seiner Organisation in die Schweiz hat einführen lassen. Bei einer vorwerfbaren Drogenmenge von 480 Kilogramm Marihuana beträgt der mutmassliche Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) rund CHF 3'015'000.-- und der zu erwartende Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) beachtliche CHF 720'000.--, was entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Relativierend wirkt sich indessen wiederum aus, dass der dem Beschuldigten zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu gewichten sind demgegenüber der hohe Organisationsgrad und der betriebene logistische Aufwand, mit welchen der Beschuldigte seinen Geschäften nachgegangen ist, um die grosse Menge von 480 Kilogramm Marihuana in knapp vier Monaten umzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, wonach sich die Gesamtmenge aus wöchentlichen Lieferungen von rund 30 Kilogramm Marihuana zusammensetzt, ist hierfür eine erhebliche Anzahl an Vorgängen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nötig gewesen, was einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten manifestiert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des auch im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Innerhalb des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 5 hat sich der Beschuldigte - neben den unbekannten Mittelsmännern, über die er Ankauf und Einfuhr des Marihuanas in die Schweiz organisiert hat - namentlich L.____, AS.____ und M.____ bedient, denen die Rolle untergeordneter Hilfspersonen zugekommen ist. So haben diese unter anderem mit dem Geld des Beschuldigten am 20. April 2012 bei der Firma AT.____ GmbH in Y.____ den Lieferwagen PJ.____ (BL 12____) angemietet und ihn im Auftrag des Beschuldigten zu einem Drogenbunker für das in die Schweiz eingeführte und weiterzuverteilende Marihuana umfunktioniert. Weiter haben diese vom Beschuldigten zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 jeweils im Wochenrhythmus rund 30 Kilogramm Marihuana zur Aufbewahrung und Lagerung bzw. zum Weitertransport zu anderen Drogenbunkern in der Region XO.____ entgegengenommen. Zudem haben sie nach Vorgabe des Beschuldigten Zwischenabnehmer in der Region XO.____ beliefert. Der Beschuldigte selbst hat sich beim direkten Umgang mit den Betäubungsmitteln im Hintergrund gehalten und die mit einem entsprechenden Verhaftungsrisiko behafteten exponierten Tätigkeiten der Einfuhr, des Transports und der Zwischenlagerung untergeordneten Bandenmitgliedern überlassen. Innerhalb des vorliegenden Tatkomplexes wird die hohe Stellung des Beschuldigten in der Organisation auch dadurch unterstrichen, dass er offenbar in der Lage gewesen ist, über einen Zeitraum von knapp vier Monaten hinweg zuverlässig im Wochenrhythmus erfolgende Marihuanalieferungen aus dem Ausland im Umfang von jeweils ca. 30 Kilogramm zu veranlassen. Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich vorliegend in besonderem Masse verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive somit nicht zu relativieren (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittelschwer zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 5 von 48 Monaten bzw. vier Jahren führt. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. d) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Bezüglich des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 7 ist betreffend die objektive Tatschwere zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 im Umfang von annähernd einer Tonne Betäubungsmittel an 39 verschiedene Abnehmer verkauft hat. Relativierend zu berücksichtigen ist dabei, dass von diesen verkauften ca. 996 Kilogramm Marihuana zunächst die vollumfänglich den gleichen Zeitraum betreffende (Februar 2015 bis Mitte Juni 2015) gehandelte Menge von rund 215 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift plus sodann die ebenfalls teilweise den gleichen Zeitraum betreffende (Mitte Januar 2014 bis Mitte Mai 2014) gehandelte Teilmenge von 394 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift abzuziehen sind. Hieraus resultiert nach Ziffer 7 der Anklageschrift eine zusätzlich anrechenbare Menge von 387 Kilogramm gehandelten Marihuanas. Diese zusätzliche Drogenmenge von 387 Kilogramm Marihuana hat zu einem mutmasslichen Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) von ca. CHF 2'430'000.-- und zu einem weiteren Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von CHF 580'000.-- geführt, was entsprechend bei der Verschuldensbewertung zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich indessen wiederum aus, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Gegen den Beschuldigten spricht sodann, dass der Verkauf der erheblichen Drogenmenge von knapp einer Tonne Marihuana an 39 verschiedene Abnehmer im Rahmen zahlreicher Transaktionen einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie sowie die hohe Intensität verdeutlicht, mit denen er sein Geschäftsmodell betrieben hat. Das unternehmensförmig gestaltete und professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt sich namentlich anhand der in den beiden Notizbüchern grau und rot vorgefundenen, von ihm verfassten detaillierten Drogenbuchhaltung, welche über An- und Verkaufspreise, Menge sowie Namen der Lieferanten und Abnehmer Auskunft gibt. Das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie sind deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich vorliegend in besonderem Masse verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag somit das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu beeinflussen (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittelschwer im unteren Bereich zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 7 von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren führt. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. e) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Im Hinblick auf den rubrizierten Tatkomplex ist betreffend die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 mit einer Menge von insgesamt rund 215 Kilogramm Marihuana und über 370 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1%, gehandelt, namentlich diese befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert sowie sie weiterveräussert hat. Dabei hat der Beschuldigte mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich H.____, welcher die Betäubungsmittel mit dem Lastwagen von den Niederlanden in die Schweiz transportiert hat, sowie G.____, der den Beschuldigten bei der Entgegennahme in der Schweiz und beim Weitertransport des Marihuanas in die diversen Drogenverstecke in der Region XO.____ unterstützt hat - intensiv zusammengearbeitet. Diese weitere Drogenmenge von 215 Kilogramm Marihuana, resultierend aus sieben nachweisbaren Tathandlungen, hat zu einem mutmasslichen Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) von ca. CHF 1'350'000.-- und zu einem zusätzlichen Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von über CHF 320'000.-- geführt, was entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich auf der anderen Seite aus, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana (und in geringem Umfang Haschisch) zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu werten ist, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Gleichermassen verschuldenserhöhend wirkt sich das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie aus. Nicht entlastend zu veranschlagen ist der Umstand, dass der Beschuldigte in rubrizierter Anklageziffer gewisse exponierte und mit höherem Entdeckungsrisiko verbundene Tätigkeiten, wie die Entgegennahme des in die Schweiz geschmuggelten Marihuanas und den Weitertransport in von ihm organisierte Drogenverstecke sowie die Bezahlung des Transporteurs H.____, nicht vollständig an untergeordnete Personen delegiert hat. Dies stellt in casu keinen Hinweis darauf dar, dass er selbst von einer höherrangigen Person in der Schweiz Befehle empfangen und für diese Aufträge ausgeführt hätte, sondern ist vielmehr die Folge akuten Personalmangels gewesen. Der Beschuldigte hat beim vorliegenden Tatkomplex nur deshalb die Betäubungsmittel persönlich in die Hand genommen, weil ihm auf der einen Seite die entsprechende Unterstützung seiner Handlanger, insbesondere von V.____, aufgrund deren Verhaftung kurzfristig gefehlt hat, sowie weil er auf der anderen Seite ohne eigene aktive Mitwirkung nicht in der Lage gewesen wäre, den gleichzeitig stattgefundenen, immensen Vertrieb gemäss Anklageziffer 7 abzuwickeln. Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich auch in diesem Fall verschuldenserhöhend aus. Gemäss diesen Ausführungen ist angesichts der beschriebenen Umstände in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren, im untersten Bereich anzusiedelnden, Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt hat das subjektive Tatverschulden keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist insgesamt von einem mittelschweren, im untersten Bereich anzusiedelnden, Tatverschulden auszugehen. Dies führt zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 2 von 36 Monaten bzw. drei Jahren. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. f) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten In Bezug auf den rubrizierten Tatkomplex ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 eine Menge von insgesamt über 80 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat. Dabei hat der Beschuldigte mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich mit V.____, welcher die Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten mit einem extra für diesen Zweck gemieteten Personenwagen an Zwischenabnehmer im Raum X.____ weitertransportiert hat bzw. hätte weitertransportieren sollen - intensiv zusammengearbeitet. Nicht entlastend wirkt sich aus, dass diese Betäubungsmittelmenge vor dem Verkauf beschlagnahmt worden ist, da dieser Umstand ohne Zutun des Beschuldigten lediglich aufgrund der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden eingetreten ist. Bei einem allfälligen Verkauf hätte diese Menge von über 80 Kilogramm Marihuana (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) zu einem Umsatz von über CHF 500'000.-- sowie zu einem Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von CHF 120'000.-- geführt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu werten ist demgegenüber wieder, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Gleichermassen verschuldenserhöhend wirkt sich das professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie aus. Im vorliegenden Tatkomplex gemäss Anklageziffer 3 hat sich der Beschuldigte - neben den unbekannten Mittelsmännern, über die er Ankauf und Einfuhr des Marihuanas in die Schweiz organisiert hat - namentlich V.____ bedient, dem die Rolle der untergeordneten Hilfsperson zugekommen ist. So hat dieser unter anderem bei der Firma AT.____ GmbH in Y.____ das Fahrzeug PH.____ (BL 9____) als Ersatzfahrzeug für den ursprünglich beim gleichen Anbieter mit dem Geld des Beschuldigten erworbenen Personenwagen PG.____ besorgt zwecks Weitertransports der Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten an Zwischenabnehmer im Raum X.____. Der Beschuldigte seinerseits hat eigens für die Lagerung der in concreto inkriminierten Menge an Betäubungsmitteln (rund 80 Kilogramm Marihuana) eine ganze Wohnung in XL.____ gemietet (im Vergleich beispielsweise zu Anklageziffer 2, bei welcher er die knapp dreifache Menge an Marihuana lediglich in Garagenboxen und Bastelräumen zwischengelagert hat). Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich auch in diesem Fall in besonderem Masse auf die Strafzumessung aus. Nach diesen Erwägungen ist angesichts der beschriebenen Umstände in objektiver Hinsicht insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive somit nicht zu relativieren (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Gemäss diesen Erwägungen ist insgesamt das Tatverschulden als nicht mehr leicht einzuordnen. Gestützt hierauf erscheint eine hypothetische Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 3 von 24 Monaten bzw. zwei Jahren als angemessen. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. g) Asperation/Gesamtfreiheitsstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für alle diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips ist zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat in allen vorliegend zu beurteilenden Tatkomplexen in nämlicher Art sein bewährtes Geschäftsmodell eines unter seiner Führung stattfindenden, unternehmensförmig geregelten, internationalen Marihuanahandels betrieben, indem er über Jahre hinweg (ab April 2012 [Anklageziffer 5] bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2015 [Anklageziffer 2]) den Ankauf der Betäubungsmittel im Ausland (insbesondere in den Niederlanden), die Einfuhr derselben in die Schweiz, die Zwischenlagerung im Raum XO.____ sowie deren Weiterveräusserung an Zwischenabnehmer im Inland (im Raum XO.____ sowie X.____ und XN.____) nach bewährtem Drehbuch mit wechselnden Mittätern bzw. Handlangern organisiert hat. Dabei ist es ihm offensichtlich um schnellen Gelderwerb gegangen, sei es zwecks Finanzierung eines gehobenen Lebensstils, oder sei es zur Verfolgung anderer, im Strafverfahren nicht aufgedeckter Ziele. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tatkomplexen berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift von 60 Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe um insgesamt 30 Monate bzw. zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe für die weiteren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Ziffern 5, 7, 2 und 3 der Anklageschrift zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 90 Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren. h) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aa) Ausgangslage 1. In einem weiteren Schritt sind nunmehr die Strafen für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 11 sowie für die Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 10 festzulegen. Auszugehen ist dabei vom Strafrahmen der abstrakt schwerwiegenderen Straftat. Wie bereits erwähnt (oben E. 16.E.a.1), sehen Art. 305 bis Ziff. 1 StGB als Sanktion für die Geldwäscherei und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG als Sanktion für eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz einen identischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Konkret stellt vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgrund aller massgeblichen Umstände das schwerere der beiden zu beurteilenden Delikte dar, so dass zunächst für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. 2. Die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt auch hier nicht zu einer Erhöhung des genannten abstrakten Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. bb) Objektive Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere der dem Beschuldigten in Anklageziffer 11 zur Last gelegten Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist festzuhalten, dass dieser unberechtigterweise im Besitz eines Schiessstiftes, eines Teleskopschlagstocks, einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen ist. Deutlich verschuldenserhöhend ist dabei zunächst die Vielzahl der verbotenerweise besessenen Waffen (samt Munition) zu veranschlagen. Darüber hinaus wirkt sich bedeutend zu Lasten des Beschuldigten aus, dass es sich bei einigen der bei ihm vorgefundenen Waffen (Schiessstift, Schlagring, Elektroschockgeräte sowie Pistole und Maschinenpistole) um solche handelt, deren Besitz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und lit. c WG absolut verboten bzw. nur mit einer (äusserst restriktiv gehandhabten) kantonalen Ausnahmebewilligung legal möglich ist. Unter diesen Waffen ist sodann die vollautomatische Maschinenpistole DD.____ besonders hervorzuheben, da sie aufgrund ihres Serienfeuermodus gegenüber der ebenfalls sichergestellten halbautomatischen Pistole AX.____ eine nochmals deutlich erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Der unrechtmässige Besitz einer solchen vollautomatischen und deshalb besonders gefährlichen Schusswaffe erhöht das objektive Tatverschulden des Beschuldigten, der aufgrund seiner Staatszugehörigkeit bereits von vornherein von jeglichem Waffenerwerb in der Schweiz ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 14.e), nochmals beachtlich. In objektiver Hinsicht ist deshalb insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. cc) Subjektive Tatkomponenten Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Was die Beweggründe für den unrechtmässigen Besitz der genannten Waffen angeht, so ist angesichts der dem Beschuldigten zur Last zu legenden, bandenmässig betriebenen Drogengeschäfte zu vermuten, dass dieser sie zu seinem persönlichen Schutz bzw. zum Schutz des von ihm geleiteten Betäubungsmittelhandels vor allfälligen rivalisierenden Gruppierungen sowie zur Einschüchterung im Allgemeinen benutzt hat. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden keineswegs zu relativieren. dd) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einsatzstrafe Aufgrund der genannten Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. 120 Tageseinheiten führt. ee) Strafart 1. Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2. Obwohl vorliegend zweifelsohne ein sachlicher Konnex zwischen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und den mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts und in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.1 S. 42) das Aussprechen einer Geldstrafe für das vorliegende Delikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ausreichend. Das Verhängen einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheint mithin nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal den aus der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten resultierenden Zweifeln an dessen Legalbewährung vorliegend dadurch genügend Rechnung getragen werden kann, dass die Geldstrafe unbedingt vollziehbar auszusprechen ist. Als hypothetische Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift ist somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze ist in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschuldigten auf CHF 90.-- (unter Zugrundelegung eines im Verlaufe des Berufungsverfahrens ausgewiesenen monatlichen Einkommens von rund CHF 4'000.-- netto sowie berücksichtigend einen Pauschal-abzug von 30%; vgl. nachfolgend lit. k) festzulegen. i) Einzelstrafe für die Geldwäscherei aa) Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestandes der Geldwäscherei ist betreffend die objektive Tatschwere in Betracht zu ziehen, dass dieser am 10. Juni 2015 € 200'000.-- an H.____ übergeben hat, damit dieser das zweifelsohne aus dem Drogenhandel stammende und zuvor durch den Beschuldigten oder einen Mittäter von Schweizerfranken in Euro gewechselte Geld in die Niederlande transportiert. Der Deliktsbetrag von € 200'000.-- ist bedeutend, überschreitet er doch den nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die (in casu mangels berufsmässigen Vorgehens nicht einschlägige) Qualifikation nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB u.a. verlangten Mindestumsatz von CHF 100'000.-- um mehr als das Doppelte. Dies ist entsprechend verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Wechseln des Drogenerlöses und die anschliessende Übergabe des Geldes an H.____ dafür vorgesehen gewesen sind, in den Niederlanden wiederum Marihuana anzukaufen, welches zwecks Weiterverteilung in die Schweiz hätte eingeführt werden sollen. Mithin hat die Geldwäschereihandlung der Fortführung des vom Beschuldigten im grossen Stil organisierten, internationalen Marihuanahandels gedient. Demgegenüber ist die Tatsache, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter gehandelt hat, praxisgemäss verschuldensneutral zu werten. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass das Motiv für die Vornahme der Geldwäschereihandlung vorliegend darin zu erblicken ist, dass der Beschuldige damit die "Drogenmaschinerie" hat am Leben erhalten bzw. weiter fördern wollen. Es handelt sich somit um ein rein finanzielles Motiv zum Weiterbetrieb des Drogenhandels. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach dem Gesagten hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens nicht relativierend aus. cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens insgesamt als gerade noch leicht zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für die Geldwäscherei von zwei Monaten bzw. 60 Tageseinheiten führt. dd) Strafart Auch die durch den Beschuldigten begangene Geldwäscherei weist offensichtlich einen engen Zusammenhang zu den diesem ebenfalls zur Last zu legenden mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Dennoch erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal der aus dem Konnex zwischen der Geldwäscherei und den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten resultierenden ungünstigen Legalprognose in casu dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die zu verhängende Geldstrafe unbedingt vollziehbar auszusprechen ist. Als hypothetische Einzelstrafe für die Geldwäscherei ist deshalb unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.-- (hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten vgl. ebenfalls nachfolgend lit. k) festzulegen. j) Asperation/Gesamtgeldstrafe Aus der für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festgelegten Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe und der für die Geldwäscherei ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einzelstrafe ist schliesslich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dabei ist zu bedenken, dass die beiden Delikte grundsätzlich voneinander unabhängig sind und sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten. Jedoch sind sie in einem gleichermassen engen Zusammenhang zur Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten zu verorten, indem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz offensichtlich dem persönlichen Schutz des Beschuldigten bzw. dem Schutz des von ihm geleiteten Betäubungsmittelhandels vor allfälligen rivalisierenden Gruppierungen sowie der Einschüchterung im Allgemeinen gedient hat und die Geldwäscherei zum Zwecke der Fortführung des Marihuanahandels betrieben worden ist. Diese Umstände führen vorliegend dazu, dass die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 120 Tagessätzen für die Geldwäscherei um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen ist, woraus eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- resultiert. k) Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen sind. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. Lediglich hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. In Bezug auf die Faktoren Vorleben und persönliche Verhältnisse ist unter Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts (vgl. E. IV.2.4.1 S. 44 f.) zusammenfassend darzulegen, dass A.____ am 5. September 1.____ in XW.____ in der XS.____ geboren wurde. Er ist mit seinen sechs Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen, hat das Gymnasium besucht und ein Studium begonnen. Er ist politisch aktiv und dabei bei den Organisationen DE.____, DF.____ und der Gewerkschaft DG.____ tätig gewesen. Im Zuge seiner politischen Aktivitäten in der Opposition ist der Beschuldigte in der XS.____ zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, welche er im Umfang von ca. fünf Jahren auch teilweise verbüsst hat. Gemäss seinen Angaben soll der Beschuldigte zudem gefoltert worden sein. Um einer weiteren Gefängnisstrafe aufgrund des verweigerten Militärdienstes zu entgehen, hat er am 31. März 1985 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Diesem Gesuch ist entsprochen worden, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat. 1989 hat der Beschuldigte als Asylbetreuer beim DH.____ Arbeit gefunden. Diese Arbeit hat er während rund zehn Jahren ausgeübt. Daneben hat er mit seiner Familie Restaurants und verschiedene Unternehmungen im Gastgewerbe eröffnet und geführt. Ab 2002 hat er aufgehört zu arbeiten und dafür von einer IV-Rente sowie von Leistungen der Pensionskasse gelebt (act. 27 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 ist dem Beschuldigten wegen wiederholter Aufenthalte in seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen worden (act. 85 ff.). Seit dem Mai 2020 arbeitet der Beschuldigte wieder, und zwar zu jeweils rund 50% bei der DI.____ GmbH in XO.____ und bei der DJ.____ GmbH in XO.____. Dabei verdient der Beschuldigte jeweils ca. CHF 2'000.-- netto, insgesamt also ca. CHF 4'000.-- netto pro Monat (Protokoll KG S. 4). Per 31. Mai 2015 sind auf seinen Namen Betreibungen im Umfang von ca. CHF 38'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 80'000.-- registriert gewesen; darüber hinaus hat er gemäss eigenen, nicht verifizierten Angaben Schulden von CHF 400'000.-- bei verschiedenen Personen aus der XS.____ (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4.1 S. 44) bzw. Schulden in der Form von Darlehen in der XS.____ in der Höhe von ca. CHF 200'000.-- (Protokoll KG S. 5). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte nicht verheiratet ist, mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohnt und einen erwachsenen Sohn hat, der wiederum in der XS.____ lebt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine verlässlichen aktuellen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Immerhin ist es dem Beschuldigten, nachdem er jahrelang eine ganze IV-Rente bezogen hat, offenbar wieder möglich, zu 100% zu arbeiten. Ferner ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren (jeweils verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 8. November 2013 und von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 400.-- verurteilt worden. Ausserdem ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren (verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden. Im Hinblick auf die Faktoren Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten keine Reue oder Geständigkeit zu Gute zu halten ist. Zwar hat dieser anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und auch anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht ein Teilgeständnis abgelegt. Allerdings hat dieses Teilgeständnis nur Vorhalte betroffen, welche aufgrund der Videoüberwachung des Beschuldigten beweismässig eindeutig erstellt gewesen sind. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen das Strafverfahren nicht erleichtert hat, vielmehr sind seine Geständnisse offensichtlich rein prozesstaktischer Natur gewesen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche nicht die logische und adäquate Folge des strafbaren Verhaltens ist, ist sodann nicht auszumachen. Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als neutral zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung der tatbezogenen Gesamtstrafen aufdrängt. l) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren aa) Verfahrensdauer/Beschleunigungsgebot 1. Als besonderes, tat- und täterunabhängiges Strafzumessungskriterium ist im Berufungsurteil zusätzlich die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, welche bejahendenfalls als Strafminderungsgrund Berücksichtigung findet (vgl. Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Es ist sachgerecht, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da der Betroffene von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist. Der Endzeitpunkt, auf welchen es für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die letzte Entscheidung in der Sache; insbesondere sollen auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen, einschliesslich Rückweisungen und Kassationen, mitberücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne Weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (vgl. BGE 117 IV 124 E. 3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (zum Beispiel unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. Mathys , a.a.O., Rz. 367, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte für sich genommen stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGer 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass einzelne Handlungen etwas rascher hätten vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269, E. 3.1, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer hat das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer solchen von sieben Jahren oder mehr bejaht (vgl. BGer 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3) und andererseits befunden, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben. Im vorliegenden Fall ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 10. Juni 2015 verhaftet und zu diesem Zeitpunkt über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Anklageerhebung beim Strafgericht ist am 9. November 2017 erfolgt. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens von zwei Jahren und fünf Monaten ist angesichts der Komplexität des Sachverhalts, der zahlreichen gebotenen Untersuchungshandlungen, der Anzahl der zu ermittelnden Tathandlungen und des Umfangs der Strafakten von 54 Bundesordnern zweifellos nicht unangemessen; dies gilt umso mehr, als keine krassen Lücken in den Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Das Strafgericht hat sodann das erstinstanzliche Urteil am 4. September 2018 und damit innerhalb von zehn Monaten seit Anklageerhebung eröffnet und gleichzeitig die Haftentlassung des Beschuldigten verfügt. Auch dieser Zeitablauf ist nicht zu beanstanden. Bezüglich des Verfahrens vor dem Kantonsgericht gilt, dass die Berufungserklärungen der Parteien am 17. April 2019 eingegangen sind und schliesslich das Urteil am 25. Januar 2021 eröffnet worden ist. Bei diesem Zeitablauf von rund 21 Monaten ist zu beachten, dass die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ursprünglich auf den 23. bis 27. März 2020 angesetzt worden ist und in der Folge zweimal hat verschoben werden müssen: beim ersten Mal, weil aufgrund der allgemeinen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie der Parteiverhandlungsbetrieb an den basellandschaftlichen Gerichten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden ist, und beim zweiten Mal gestützt auf ein Verschiebungsgesuch des Beschuldigten, weil dieser selber an Covid-19 erkrankt ist. Ohne diese unvorhersehbaren Verschiebungen wäre das zweitinstanzliche Urteil innerhalb von rund elf Monaten seit Eingang der Berufungserklärungen gefällt worden, was aufgrund der Komplexität des Falles und des Umfanges der Akten ebenfalls als angemessen zu bezeichnen wäre. Insgesamt ist, zumal im gesamten Verfahren keine krassen, nicht erklärbaren Lücken behördlichen Handelns erkennbar sind und zudem das ganze, sehr aufwändige und umfangreiche Verfahren seit der In-Kenntnis-Setzung des Beschuldigten am 10. Juni 2015 bis zur zweitinstanzlichen Urteilseröffnung am 25. Januar 2021 inklusive zweifacher pandemiebedingter Verschiebungen (wovon eine in der Verantwortung des Beschuldigten liegt) bloss rund fünf Jahre und sieben Monate gedauert hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. bb) Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Das Gericht kann diesen Strafmilderungsgrund auch schon bei Ablauf von weniger als zwei Dritteln der Verjährungsfrist anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2, mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitablauf als solcher, welcher das Strafbedürfnis vermindert. In der Regel müssen mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sein. Ausnahmsweise genügt eine geringere Zeitspanne, um Art und Schwere der begangenen Straftat Rechnung zu tragen (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.4, mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Art. 48, mit Hinweisen). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). In casu werden die dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren geahndet und die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 305 bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Konkret betreffen die einzelnen Tatkomplexe die folgenden Zeiträume: • Anklageziffer 2 (Betäubungsmittel), vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015; • Anklageziffer 3 (Betäubungsmittel), 15. Oktober 2014; • Anklageziffer 4 (Betäubungsmittel), 24. April 2013 bis zum 20. Mai 2014; • Anklageziffer 5 (Betäubungsmittel), 30. April 2012 bis zum 22. August 2012; • Anklageziffer 7 (Betäubungsmittel), 15. Januar 2014 bis zum 10. Juni 2015; • Anklageziffern 10 (Geldwäscherei) und 11 (Waffen), 10. Juni 2015. Bezüglich den Anklageziffern 2 und 7 werden damit zwei Drittel der Verjährungsfrist (= zehn Jahre) erst am 10. Juni 2025 abgelaufen sein. Hinsichtlich der Anklageziffer 3 tritt dieser Umstand am 15. Oktober 2024 ein, bezüglich der Anklageziffer 4 am 20. Mai 2024 und hinsichtlich der Anklageziffer 5 am 22. August 2022. Bei keiner der zu einer Verurteilung führenden Anklagepunkte bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist also der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zwingend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vorwürfe der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, bei welchen zwei Drittel der Verjährungsfrist (= sechszweidrittel Jahre) per Anfang Februar 2022 erreicht sein werden. In Bezug auf die Anklageziffer 5 ist zu bemerken, dass der Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist zwar in rund eineinhalb Jahren eintritt, hierbei ist aber zu beachten, dass erstens Art und Schwere der begangenen Straftat es nicht rechtfertigen, ausnahmsweise eine geringere Zeitspanne für die Anwendung des Strafmilderungsgrunds genügen zu lassen. Und zweitens kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich nicht wohlverhalten hat, nachdem dieser - nebst dem zu berücksichtigenden Umstand, wonach er im vorliegenden Urteil gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4, 7, 10 und 11, welche allesamt zeitlich nachfolgend zur Anklageziffer 5 sind, schuldig zu sprechen ist - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren (verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden ist. Infolgedessen drängt sich auch unter Berücksichtigung der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren keine Reduzierung der tat- und täterbezogenen Gesamtstrafen auf. cc) Verhältnis zu den Strafen der Mittäter Ein Vergleich der vorliegend auszufällenden Strafe für den in casu zu beurteilenden Beschuldigten mit den Strafen der in anderen Verfahren verurteilten jeweiligen Mittäter gemäss den einzelnen Tatkomplexen verbietet sich per se angesichts des Fehlens vergleichbarer Faktoren, nachdem der Beschuldigte als einziger für den gewerbs- und bandenmässigen Betäubungsmittelhandel im Umfang von weit über zwei Tonnen Marihuana im obersten Führungssegment der Bande schuldig gesprochen wird; dies im Gegensatz zu den Mittätern, welchen allesamt nur ein Bruchteil der Drogenmenge auf untergeordneter Operationsebene angelastet worden ist. m) Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren (für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- (für die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz) als angemessen. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe fällt eine Gewährung des bedingten Aufschubs des Vollzugs derselben von vornherein ausser Betracht. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Tatbestand der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der damit verbundenen ungünstigen Legalprognose kommt der bedingte Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ebenfalls nicht in Frage. Festzuhalten bleibt, dass die Geldstrafe mit dem beschlagnahmten Bargeld (gemäss Ziff. 4.e des Urteilsdispositivs; vgl. unten E. 18.e) verrechnet wird, womit die Geldstrafe getilgt ist. Schliesslich ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. Juni 2015 von insgesamt 1'182 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die Dauer der Freiheitsstrafe anzurechnen. F) Widerruf Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach Abs. 2 von Art. 46 StGB verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht die gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, durch Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Zum heutigen Zeitpunkt ist allerdings festzustellen, dass die Möglichkeit zum Widerruf am 7. November 2020 geendet hat (ursprünglicher Entscheid am 8. November 2013, Probezeit drei Jahre, Verlängerung um ein Jahr plus drei Jahre seit Ablauf der Probezeit). Infolgedessen ist die gegen den Beschuldigten am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. 17. Ersatzforderung a) (…) b) (…) c) (…) d) Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden oder dazu bestimmt gewesen sind, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich verlangt, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Es hat dabei auch betont, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 145 IV 231 E. 3.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 136 IV 4 E. 6.6). Gleichzeitig ist es aber davon ausgegangen, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen können (BGE 144 IV 1 E. 4.2.2; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1; BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; je mit Hinweisen). e) Im vorliegenden Fall steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gestützt auf die vorgängigen Erwägungen fest, dass dem Beschuldigten der Handel von 2'268,77 Kilogramm Marihuana (sowie über 370 Gramm Haschisch) zur Last zu legen ist. Ausgehend von dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten und vom Gericht sachverhaltsmässig als zutreffend festgelegten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana resultiert damit ein geschätzter Gewinn von insgesamt CHF 3'403'155.--. Unstreitig ist hierbei, dass das Verhalten des Beschuldigten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand in Bezug auf die Strafnorm der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG erfüllt und rechtswidrig ist. Ebenso unzweifelhaft ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert in dem Sinne ein Zusammenhang besteht, als Letzterer als direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu qualifizieren ist bzw. Erstere die adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts darstellt. Von diesem gesamthaften Gewinn von CHF 3'403'155.-- sind nur noch die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von € 200'000.-- (= CHF 206'500.--; Ziffer 4.b des Urteilsdispositivs) sowie rund CHF 277'000.-- (Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs) vorhanden. Daraus folgt, dass der Differenzbetrag zwischen geschätztem Gewinn und beschlagnahmten Geldern von rund CHF 2'919'655.-- nicht eingezogen werden kann und folglich das Gericht auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen hat. Konkret setzt das Kantonsgericht die Ersatzforderung auf den Betrag von CHF 500'000.-- fest. Wenngleich aktenmässig nicht erstellt ist, wohin das deliktisch erwirtschaftete Geld geflossen ist, muss dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände und namentlich der vom Kantonsgericht festgestellten Tatsache, dass dieser an der Spitze der Hierarchie der kriminellen Vereinigung anzusiedeln ist, die Herrschaftsmöglichkeit über den Drogenerlös zugerechnet werden. Auf die Festlegung einer hierüber hinausgehenden Ersatzforderung wird insofern verzichtet, als diese voraussichtlich von vornherein uneinbringlich wäre, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein wesentlicher Teil des Geldes für den Beschuldigten nicht mehr liquide zur Verfügung steht. Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 2 StGB (ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Betroffenen) kein Grund ersichtlich, um von der Ersatzforderung in genannter Höhe abzusehen. Gemäss diesen Erwägungen ist in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von CHF 500'000.-- zu verurteilen. Die Ersatzforderung wird - wie dies bereits das Strafgericht unangefochten erkannt hat - mit dem beschlagnahmten Bargeld (gemäss Ziffer 4.e des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verrechnet. 18. Beschlagnahmungen/Einziehungen a) (…) b) (…) c) (…) d) In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt gewesen sind oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach Abs. 2 von Art. 69 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt gewesen sind, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Gemäss Art. 442 Abs. 4 können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). e) In concreto haben die Parteien bezüglich des rubrizierten Urteilsaspekts diverse Dispositivziffern des erstinstanzlichen Entscheids angefochten, ihre diesbezüglichen Rügen aber entweder gar nicht (Beschuldigter) oder lediglich marginal (Staatsanwaltschaft) substantiiert. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Weise fest, dass das grundrechtlich verankerte Recht auf Begründung nicht absolut gilt und die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1157). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls dann ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 zum Gehörsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte gar keine Vorbringen erhoben hat, mit welchen sich das Kantonsgericht auseinanderzusetzen hätte. Insofern kann diesbezüglich - nachdem sich das Kantonsgericht angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs und der daraus folgenden fehlenden Veranlassung, die erstinstanzlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Einziehungen zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, die Erwägungen des Strafgerichts in diesem Punkt vollumfänglich zu eigen macht und sich nachfolgend auf eine Wiedergabe der für den Entscheid wesentlichen Ausführungen beschränkt - von vornherein keine Unklarheit verbleiben. Damit ist hinsichtlich der vom Beschuldigten materiell nicht begründeten, aber dennoch formell gerügten Ziffern 4.a, 4.b. 4.c, 4.d und 4.e des angefochtenen Urteils Folgendes zu konstatieren: Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die mit diesen in Zusammenhang stehenden Verpackungsutensilien und Gebrauchsgegenstände sowie die Sturmmasken sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten; diesbezüglich besteht fraglos ein Konnex zu einem Delikt und die Gefahr der weiteren deliktischen Verwendung muss angenommen werden (Ziffer 4.a des angefochtenen Urteils). Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von € 200'000.-- ist gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, nachdem es ebenso ohne Zweifel durch eine Straftat erlangt worden ist (Ziffer 4.b des angefochtenen Urteils). Die diversen beschlagnahmten Notizbücher, welche aufgrund des Beweisergebnisses als Drogenbuchhaltung gedient haben, verbleiben mangels Anfechtung dieses Punktes durch die Staatsanwaltschaft bei den Akten (Ziffer 4.c des angefochtenen Urteils). Gleichermassen zu bestätigen ist die Anordnung, wonach die strafrechtliche Beschlagnahme über die diversen beschlagnahmten Waffen bzw. Waffenbestandteile aufgehoben wird und über eine allfällige Rückgabe die Polizei Basel-Landschaft als die gemäss Waffengesetz zuständige Behörde zu entscheiden hat (Ziffer 4.d des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist das restliche beschlagnahmte Bargeld gestützt auf Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates zu verrechnen, wobei ein allfälliger Rest dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist (Ziffer 4.e in Verbindung mit den Ziffern 1., 3.a, 5., 6. und 7.b des angefochtenen Urteils). Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft rudimentär begründete Anfechtung von Ziffer 4.f des angefochtenen Urteils, wonach sämtliche Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung einzuziehen seien, ist zwar einerseits angesichts der vorstehenden Erwägungen zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften ein Konnex zu konkreten Delikten nicht von der Hand zu weisen, ungeachtet dessen erachtet das Kantonsgericht es andererseits als nicht erstellt, dass die fraglichen Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden, womit Art. 69 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Gestützt auf diese Erwägungen sind die diesbezüglichen, unsubstantiierten Rechtsmittel der Parteien ohne Weiteres in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 19. Kostenfolge (…)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten.
E. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei führt der Beschuldigte in seiner Berufung zusammengefasst was folgt aus: Er sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Angefochten und damit aufzuheben bzw. abzuändern seien neben Ziffer 1 (Schuldspruch und Strafmass) des angefochtenen Urteils auch die Ziffern 3.a (Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe), 4.a (Einziehung div. Gegenstände zur Vernichtung), 4.b (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes), 4.c (Einziehung div. beschlagnahmter Gegenstände), 4.d (Entscheid bezüglich div. beschlagnahmter Waffen und Waffenbestandteile), 4.e (Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes), 5. (Ersatzforderung), 6. (Verfahrenskosten), 7.a (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 7.b (Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen und verurteilenden Erkenntnissen eine Schuldigerklärung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.7, 3., 4., 5., 6., 7., 8. 10. und 11., die Verhängung einer angemessen erhöhten Freiheitsstrafe, die Einziehung sämtlicher Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung sowie die Festlegung einer angemessen erhöhten Ersatzforderung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO sind nur die genannten Punkte Gegenstand der Berufungsverhandlung.
E. 1.3 Anlässlich der Parteiverhandlung vom 19. Januar 2021 vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte diverse (Beweis-)Anträge vorgebracht: a) In Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift begehrt der Beschuldigte, das Gericht müsse ihn gestützt auf sein Geständnis verurteilen, ansonsten die Verhandlung auszustellen wäre und G.____ sowie H.____ vorzuladen wären zwecks Wahrung seines Konfrontationsrechts. Bereits die Vorinstanz habe festgestellt, dass diesbezüglich in verschiedener Hinsicht die Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Betreffend Ziffer 3 der Anklageschrift werde ebenfalls die Ausstellung des Verfahrens und die Vorladung von I.____ und J.____ verlangt zwecks Wahrung des Konfrontationsrechts, nachdem deren Einvernahmen in einem anderen Verfahren erhoben worden seien. Bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift müsse das Gericht sämtliche Akten aus dem Verfahren im Kanton X.____ beiziehen, nachdem die Akten nur teilweise und bloss im den Beschuldigten belastenden Umfang beigezogen worden seien. Der Verteidigung müsse es aber möglich sein, Einblick in alle Akten zu bekommen. Gerügt werde ferner, dass im Zusammenhang mit der Verwanzung des Personenwagens PA.____ die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CD's enthalten seien. Diese stütze ihre Anklage auf diverse Gespräche, welche nicht in den Akten des Verteidigers enthalten seien. Ausserdem stütze die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung hauptsächlich auf geheime Überwachungen und Gespräche in französischer Sprache, welche lediglich teilweise in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Diese dürften nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn klar sei, wer sie transkribiert habe und ob diese Person auf die Bestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Dies bedeute, dass die Staatsanwaltschaft die Personen bekannt geben und beweisen müsse, dass diese auf die Straffolgen hingewiesen worden seien. In casu sei aber nichts davon dokumentiert. Als Folge dürften entweder die Protokolle nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden, oder dann müsse das Gericht die Beweise anlässlich der Verhandlung neu erheben, und diese müsste wiederum ausgestellt werden. Ausserdem werde eine Konfrontation mit K.____ verlangt, nachdem eine solche, obwohl die Aufnahme von ihr als zentrales Beweismittel angeschaut werde, bisher nie stattgefunden habe. Hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift wird begehrt, falls das Kantonsgericht anderer Meinung sein sollte als das Strafgericht, seien L.____ bzw. M.____ vorzuladen zwecks Wahrung seines Konfrontationsrechts, und die Verhandlung müsste wiederum ausgestellt werden. In Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift sei unklar, ob dieser Punkt von der Staatsanwaltschaft überhaupt noch angefochten werde. Falls ja, sei festzustellen, dass die Aktenführung unvollständig sei. So fehlten die Akten des deutschen Genehmigungsverfahrens betreffend geheime Überwachungsmassnahmen. Diese müssten gleich wie die Originalgespräche und der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs beigezogen werden. Bezüglich der Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift werde eine Rückweisung an das erstinstanzliche Sachgericht beantragt, sofern das Kantonsgericht einen Schuldspruch erwägen sollte, ansonsten dem Beschuldigten eine Instanz fehlen würde, nachdem die Staatsanwaltschaft behaupte, dass diesbezüglich noch gar keine Beweiswürdigung stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss die Abweisung der vom Beschuldigten vorgebrachten Anträge und verzichtet auf entsprechende Ausführungen. b) Das Rechtsmittelverfahren beruht gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird nicht vorfrageweise über die vom Beschuldigten aufgeworfenen Punkte entschieden, sondern der systematischen Gliederung folgend im Rahmen der entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts anlässlich der konkreten Würdigung der damit im Zusammenhang stehenden einzelnen Anklagepunkte (unten E. 5 ff.).
E. 2 Ausführungen der Parteien (…)
E. 3 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Thomas Hofer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). c) Jede beschuldigte Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Konfrontationsanspruch ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hat, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen zu hinterfragen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 sowie 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3). Der Konfrontationsanspruch ist grundsätzlich absolut und führt bei Nichtbeachtung zu einem Verwertungsverbot der entsprechenden Aussage. Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen kann indessen unter besonderen Umständen abgesehen werden. In der Praxis kommt es denn auch immer wieder zu einer gewissen Relativierung dieses Anspruchs. So gilt er nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGer 6B_729/2014 vom 24. April 2015 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch wird auch dann nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nummern 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2) ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3). Vorbehalten bleiben derart krasse Formfehler, dass geradezu von Nichtigkeit des fraglichen behördlichen Akts auszugehen ist, was im Übrigen von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3). e) Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise - trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person bzw. trotz ihres Schweigens - abgestellt werden darf.
E. 3.2 (…)
E. 4 Die einzelnen Tatbestände: (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe; (qualifizierte) Geldwäscherei; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition In casu ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat. Die Definition der zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung im Hinblick auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt im Anschluss (E. 4.1), diejenige in Bezug auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird wiederum im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) vorgenommen.
E. 4.1 Tatbestand der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (vgl. BGE 126 IV 201; Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (vgl. BGE 117 IV 314; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% aufweisen (vgl. BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 23 f. zu Art. 8 BetmG). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt ( Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 210 zu Art. 19 BetmG). c) Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt ferner einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 4.2 Tatbestände der (qualifizierten) Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Wie bereits vorstehend vermerkt, wird auf die Definition der in diesem Zusammenhang zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung nachfolgend im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) eingegangen.
E. 5 Ziffer 2 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion N.____ in der Zeit von Januar 2015 bis Juni 2015; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 252 kg Marihuana und 370 g Haschisch
E. 5.1 Marihuanalieferung vom 4. Februar 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ unverwertbar sind, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat und die Staatsanwaltschaft in Abrede stellt: Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen, ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein: Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz zu Recht sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ als im vorliegenden Verfahren unverwertbar eingestuft hat. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hiergegen vorgetragenen Einreden sind nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Wie dargelegt, liegt die Hauptproblematik einer getrennten Verfahrensführung vor allem in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten. Diesen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zu, womit sie kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen im anderen Verfahren geltend machen können und ihnen auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist daher bei der Prüfung der Gründe für eine Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen, und es bedarf gewichtiger Gründe, welche die schwerwiegenden Konsequenzen und Gefahren für die Rechtsgleichheit und die Fairness des Verfahrens aufwiegen können (vgl. Stephan Schlegel , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 8 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Die Frage, ob in casu die strengen materiellen Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung vorgelegen haben, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, wäre aber angesichts der zur Diskussion stehenden Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten sowie G.____ und H.____ und der unklaren Rollenverteilung unter den Betroffenen aufgrund der Praxis, wonach die Trennung von Verfahren die Ausnahme bleiben muss, wohl zu verneinen. Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die Argumente der Staatsanwaltschaft von vornherein am zentralen Punkt vorbeizielen. So ist unbestrittene Tatsache, dass zwar eine faktische Verfahrenstrennung stattgefunden hat, was rechtlich nicht vorgesehen ist, jedoch keine formelle und begründete Verfügung erstellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat aber bei einer Verfahrenstrennung im Untersuchungsverfahren eine formelle (mittels Beschwerde anfechtbare; vgl. BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8) Trennungsverfügung zu erlassen und darin darzulegen, mit welchen sachlichen Gründen sie diese rechtfertigt (vgl. Schlegel , a.a.O., N 5 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Dies hat die Staatsanwaltschaft jedoch vorliegend bis zum jeweiligen Anklagezeitpunkt versäumt. Als Konsequenz hieraus muss die faktische Verfahrenstrennung und die daraus folgende Verweigerung der Parteirechte des Beschuldigten im Verfahren gegen G.____ und H.____ als formell unzulässig qualifiziert werden. Dies wiederum führt dazu, dass sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertbar sind. Bei diesem Resultat erweist sich im Übrigen der Antrag des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, es sei die Verhandlung auszustellen, und es seien zur Wahrung seines Konfrontationsrechts G.____ sowie H.____ vorzuladen, als obsolet. bb) In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, im Februar 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video, auf welchem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 4. Februar 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. In der Zeit vom 21. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 ist der Beschuldigte zudem dabei gefilmt worden, wie er drei Kartonschachteln, zwei 110 Liter Abfallsäcke, einen Plastiksack und eine Plastiktasche aus der Garagenbox hinausträgt (act. 7033 ff.). Fraglich ist hingegen, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, oder mit anderen Worten, welche Betäubungsmittelmenge sich in concreto in den einzelnen Kartonschachteln befunden hat. Während die Vorinstanz pro Kartonschachtel jeweils 5 Kilogramm Marihuana und damit insgesamt 25 Kilogramm Marihuana angenommen hat, begehrt die Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung von jeweils 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel und folglich total 30 Kilogramm Marihuana. Ein objektiver Beweis hierzu liegt nicht vor. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts entspricht es zwar einer gewissen Logik, dass in den fraglichen fünf Schachteln jeweils 6 Kilogramm Marihuana gewesen sein könnten, nachdem bei der Lieferung vom 10. Juni 2015 in ebenfalls fünf Kartonschachteln insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt worden sind und es sich immer um dieselbe Art von Kartonschachtel gehandelt hat. Nichtsdestotrotz stellt dies bloss eine nicht bewiesene Vermutung dar, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im Februar 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und kontrolliert hat. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2015 sowie in der Zeit zwischen dem 21. Februar 2015 und dem 1. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert sowie in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.2 Marihuanalieferung vom 18. März 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im März 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video auf dem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 18. März 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. Ebenso ist der Beschuldigte dabei gefilmt worden, wie er am 23. März 2015 und am 29. März 2015 je zwei Kartonschachteln aus der Garage hinausträgt (act. 7041). Gemäss Observationsbericht vom 23. März 2015 (act. 6901 ff.) lädt der Beschuldigte die zwei Kartonschachteln aus der Garagenbox in den Personenwagen PB.____ (BL 1____); danach fährt er in Richtung XC.____strasse. Zehn Minuten später ist der Beschuldigte dabei beobachtet worden, wie er sich in die Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10 begibt. Wenig später verlässt der Beschuldigte die Einstellhalle mit zwei gefüllten 110 Liter Abfallsäcken. Er lädt die Abfallsäcke in den Kofferraum des Personenwagens PC.____ (BL 2____). Auf der XD.____strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 11, übergibt der Beschuldigte die zwei Abfallsäcke einem unbekannten Mann, welche sie in seinen Lieferwagen lädt. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist wiederum festzustellen, dass mangels objektiver Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und auf die Depots aufgeteilt hat. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.2 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2015 sowie am 23. März 2015 und am 29. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert und in der Zeit dazwischen das nämliche Marihuana in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.3 Marihuanalieferung vom 29. April 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im April 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen zu haben. Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 29. April 2015 weiter ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte mit einem unbekannten Mann (vom Beschuldigten als G.____ identifiziert) mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____), vom P.____ Parkplatz her auf der XE.____strasse in die XF.____strasse Richtung XX.____ fährt. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 16 (XF.____strasse in XA.____) parkiert der Personenwagen PD.____ neben einem roten Lastwagen-Anhängerzug. Wenig später fahren der Beschuldigte und G.____ zurück, an der Verzweigung XF.____strasse/XE.____strasse hält der Personenwagen PD.____ an und G.____ steigt als Beifahrer aus. Der Beschuldigte fährt mit dem Personenwagen PD.____ auf das Areal der Liegenschaften XB.____strasse 1-9 (recte: wohl 1-5) in Z.____. Der Beschuldigte steigt aus, lädt insgesamt sechs Kartonschachteln aus dem Kofferraum des Personenwagens PD.____ und deponiert diese in der Garagenbox, XB.____strasse 9 (recte: wohl 5). Anschliessend fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PD.____ zur Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10, wo er insgesamt sechs Kartonschachteln in der Einstellhalle deponiert. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist den Darlegungen des Strafgerichts zu folgen, wonach abgesehen von der am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Lieferung, bei welcher nachweislich knapp 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel aufgefunden worden sind, keine nachvollziehbare Erklärung geliefert wird, weshalb bei den vorliegend zur Diskussion stehenden und im Vergleich zu den übrigen Fällen absolut gleichartigen Kartonschachteln bloss die Hälfte der sonst üblichen Drogenmenge enthalten gewesen sein soll. Demnach ist davon auszugehen, dass sich in den nachgewiesenen und vom Beschuldigten auch zugestandenen zwölf Schachteln insgesamt 60 Kilogramm Marihuana befunden haben. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.3 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 29. April 2015 insgesamt 60 Kilogramm Marihuana (zwölf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und jeweils die Hälfte in den Drogenbunkern XC.____strasse 10 in XA.____ sowie XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie allenfalls derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 60 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.4 Marihuanalieferung vom 5. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel existieren Videoaufnahmen der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, auf denen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 5. Mai 2015, um 12:38 Uhr, fünf Kartonschachteln in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ hineinträgt (act. 7045). Ausserdem ist der Beschuldigte in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis zum 9. Mai 2015 zu sehen, wie er insgesamt sechs Schachteln aus der Garagenbox wieder hinausträgt (act. 7047). Des Weiteren ist gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 5. Mai 2015 bekannt, dass der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 5. Mai 2015 um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel passiert hat (act. 7217). Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er am 5. Mai 2015 auch fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel überquert hat, und um 12:38 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er fünf Kartonschachteln der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, einen von ihm ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, hineingetragen hat. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in den fünf Kartonschachteln befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.4 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 5. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und im Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.5 Marihuanalieferung vom 12. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 12. Mai 2021 ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte um ca. 12:15 Uhr mit dem Personenwagen PE.____ (ZH 5____) von XG.____ kommend nach XA.____ zum P.____ fährt, wo er das Fahrzeug auf dem Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse parkiert. G.____ (bzw. gemäss Observationsbericht der gleiche Begleiter des Beschuldigten wie bei der Lieferung vom 29. April 2015 [act. 6957]) fährt zur selben Zeit mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____) ebenfalls nach XA.____ zum P.____, wo er das Fahrzeug parkiert. Um 12:31 Uhr fährt der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ nach XA.____ an die XF.____strasse (der Sattelschlepper hat um 12:12 Uhr die Grenze in Basel Weil überquert [act. 7221]). Um 12:43 Uhr fahren der Beschuldigte als Lenker und G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ vom P.____ in Richtung R.____ auf die XF.____strasse zum Sattelschlepper, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat. Um 12:46 Uhr fahren der Beschuldigte und G.____ zurück in Richtung P.____/S.____ AG-Kreuzung. Bei der Verzweigung XE.____strasse/XF.____strasse hält der Beschuldigte kurz an und lässt G.____ aussteigen. In der Folge fährt der Beschuldigte zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____. Gemäss Videoüberwachung ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel sehr gut sichtbar (act. 7069 f.). Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 12. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 12:12 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat, und um 12:43 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er als Lenker zusammen mit G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ zum Sattelschlepper gefahren ist, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat, bevor er um 12:46 Uhr zunächst zurück in Richtung P.____/S.____ AG-Kreuzung und anschliessend zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____, einem ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, gefahren ist. Ausserdem ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen sichtbar. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in der Kartonschachtel befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Vergleich zwischen einem Bild des Fahrzeuges vom 12. Mai 2015 (act. 7069) und einer Aufnahme desselben Fahrzeuges am Tag der Verhaftung des Beschuldigten mit offenem Kofferraumdeckel (act. 6415) erkennen lässt, dass die Beladung am 12. Mai 2015 identisch mit fünf Kartonschachteln gewesen sein muss. Hätte sich nämlich bloss eine Kiste im Fahrzeug befunden, wäre diese nicht zu sehen gewesen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 12. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und im Drogenbunker an der XC.____strasse 10 in XA.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.6 Marihuanalieferung vom 20. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel ist der Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2015 anzuführen, wonach der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 20. Mai 2015 um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel passiert hat (act. 7223). Weiter haben auf einem an der XH.____strasse 18 in XI.____ bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon (Pos. 3.70) drei SMS von der Rufnummer +31 1____ gesichert werden können (act. 7125). Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. vier Uhr (16:00 Uhr) angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen sechs Uhr (18:00 Uhr) da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um sechs Uhr (18:00 Uhr) bestätigt. Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 20. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat. Weiter haben auf einem dem Beschuldigten zurechenbaren Mobiltelefon drei SMS vom selben Tag gesichert werden können. Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. 16:00 Uhr angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen 18:00 Uhr da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um 18:00 Uhr bestätigt. Der Beschuldigte unterlässt es in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar darzulegen, wie die drei SMS zu verstehen sein sollen, soweit es sich bei der "Tante" nicht um die übliche Betäubungsmittellieferung mit der standardmässigen Menge handeln soll. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 3.1.e), ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. In casu liefert der Beschuldigte keinerlei plausible Erklärung für die Verwendung des Begriffs "Tante". Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten zulässig, aufgrund der verklausulierten und wenig Sinn ergebenden SMS sowie gestützt auf den nachgewiesenen und vom Beschuldigten teilweise auch zugestandenen Marihuanahandel in haltbarer Weise den Schluss zu ziehen, dass der fragliche Begriff "Tante" im vorliegenden Kontext die erwartete Betäubungsmittellieferung bezeichnet hat. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist in concreto davon auszugehen, dass gleich wie in allen anderen nachgewiesenen Fällen mindestens fünf Kisten mit jeweils 5 Kilogramm Marihuana geliefert worden sind. Aufgrund der dargelegten Indizien ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.6 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 20. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.7 Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), am 10. Juni 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und dem Lastwagen-Chauffeur ein Kuvert mit € 200'000.-- übergeben zu haben. Bestritten worden vom Beschuldigten ist, Kenntnis von dem ebenfalls mitgelieferten Haschisch gehabt zu haben. Dass diese Bestreitung aufgrund der Tatsache, dass in dem vom Beschuldigten zugestandenermassen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ genutzten Drogenbunker Haschisch sichergestellt worden ist, lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist, wird bereits vom Strafgericht zutreffend festgestellt und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert bemängelt. Als objektive Beweismittel liegen bezüglich der Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 zudem ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 11. Juni 2015 (act. 7015 ff.), ein Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 (act. 1033 ff.), ein Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 (act. 6427 ff.) sowie ein forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 (act. 6871 ff.) vor. Gemäss dem Observationsbericht fährt der Beschuldigte um ca. 17:10 Uhr als Lenker des Personenwagens PD.____ (BL 3____) zusammen mit G.____ nach XI.____, XH.____strasse 17, auf den Parkplatz des U.____, wo er in den Personenwagen PF.____ (BL 6____) umsteigt. G.____ fährt als Lenker des Personenwagens PD.____ daraufhin von XI.____ nach XA.____. Um ca. 17:30 Uhr fährt der Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ in XA.____ auf der XF.____strasse in Richtung R.____ und parkiert neben der Liegenschaft XF.____strasse 15. Um 17:33 Uhr fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XF.____strasse und parkiert neben dem Lastwagen. G.____ steigt aus, öffnet die Heckklappe des Personenwagens PD.____ und geht zum Chauffeur. Dabei können Ausladegeräusche wahrgenommen werden. In der Zwischenzeit fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ auf den Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse in XA.____. Im Anschluss an das Treffen fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XC.____strasse in XA.____, wo er das Fahrzeug auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 10 parkiert. In der Zwischenzeit hat sich der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ an die XF.____strasse begeben. Drei Minuten später fährt der Beschuldigte wieder zum Parkplatz P.____ an der XE.____strasse 14 zurück, wo er auf G.____ wartet. Daraufhin fährt der Beschuldigte mit G.____ an die XD.____strasse in XA.____, wo der Beschuldigte das Fahrzeug verlässt. Währenddessen parkiert G.____ den Personenwagen PF.____ auf dem Parkplatz der Liegenschaft XD.____strasse 12/13, wo er von der Polizei angehalten wird. Der Beschuldigte begibt sich seinerseits zu Fuss an die XC.____strasse, geht zum Personenwagen PD.____ und steigt ein. Danach wird der Beschuldigte ebenfalls von der Polizei angehalten. Nach dem Beschlagnahmeprotokoll und dem Bericht der Forensik sind im Personenwagen PD.____ insgesamt fünf Kartonschachteln zu je ca. 6 Kilogramm Marihuana (insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% sowie zwei Platten Haschisch (gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% aufgefunden worden. Im Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ sind zudem € 200'000.-- sichergestellt worden (act. 7083). Aufgrund der dargelegten Beweise ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.7.1 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 10. Juni 2015 insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils rund 6 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% sowie zwei Platten mit gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). Im Hinblick auf die Anklageziffer 2.7.2 ist zu konstatieren, dass am 10. Juni 2015 in dem vom Beschuldigten gemieteten Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ insgesamt 14,878 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% haben sichergestellt werden können (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 991 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6723 f.], forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dieses Marihuana der Restbestand der Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 darstellt. Weiter sind in der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ Reste von Marihuana im Umfang von insgesamt 4,152 Kilogramm mit einem THC-Gehalt von weit über 1% aufgefunden worden, bei welchen es sich ebenfalls um solche Restbestände handeln dürfte (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 1009 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6785 ff.]; forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Die in der Garagenbox in Z.____ sichergestellten 172,3 Gramm Haschisch (mit einem THC-Gehalt von weit über 1% [forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6879.2]) sind demgegenüber nicht mit den Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 abgedeckt, da dem Beschuldigten in keinem Fall die Lieferung von Haschisch vorgeworfen worden ist. e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 29,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 5.8 Zwischenresultat a) (…) b) Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen zieht das Kantonsgericht in teilweiser Abweichung zu den Erkenntnissen des Strafgerichts das Zwischenfazit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 insgesamt 214,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1%, befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert hat.
E. 6 Ziffer 3 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex "V.____"; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 80,914 kg Marihuana
E. 6.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 6,006 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…)
E. 6.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 74,908 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) Aufgrund der Aktenlage erstellt und von den Parteien anerkannt ist, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 die Herrschaftsmöglichkeit und den Herrschaftswillen in Bezug auf insgesamt 80,914 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% gehabt hat, welche in einer Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ (74,908 Kilogramm Marihuana) bzw. in unmittelbarer Nähe zur Wohnung im Fahrzeug PH.____ von V.____ (BL 9____; 6,006 Kilogramm Marihuana) gelagert worden sind. In rechtlicher Hinsicht steht damit bereits an dieser Stelle ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die genannte Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG verstossen hat. bb) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist - teilweise in Bestätigung der erstinstanzlichen Ausführungen und teilweise in Abänderung bzw. Ergänzung hierzu - was folgt zu konstatieren: Ohne Weiteres erstellt ist, dass zwischen dem Beschuldigten und der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____, in welcher wie bereits dargelegt 74,908 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, eine Verbindung bestanden hat. So ist aufgrund der Umstandes, wonach in der vom Beschuldigten gemieteten Garage an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, welche zugestandenermassen von ihm als Drogenversteck benutzt worden ist (s. oben E. 5), der Dauerauftrag für die Miete der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ hat sichergestellt werden können (act. 8247), erwiesen, dass dieser für die Bezahlung der Miete der Wohnung besorgt und damit der eigentliche Mieter mit der entsprechenden Verantwortung für alles, was sich in der Wohnung befunden hat, gewesen ist. Dass sich der Beschuldigte tatsächlich regelmässig in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wird erhellt durch den Fakt, dass in der Wohnung zwei Zigarettenstummel aus einem Aschenbecher sowie eine SIM-Karte aus einem Mobiltelefon der Marke AF.____ (Pos. 1.1 und Pos. 1.2 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]) sichergestellt worden sind, auf welchen gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 18. April 2015 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können (act. 7717). Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass diejenige Person, welche sich in der Schweiz allein verantwortlich zeichnet für die Lagerung grösserer Mengen an Betäubungsmitteln, auf der Hierarchiestufe innerhalb einer Bande grundsätzlich im oberen Segment anzusiedeln ist. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte nicht nur die Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ gemietet hat, sondern auch den Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ sowie die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____. Hinzu kommt, dass den Zeugenaussagen von J.____ (Einvernahme vom 13. November 2014 [act. 1393 ff.]) und I.____ (Einvernahme vom 14. November 2014 [act. 6283 ff.]) zu entnehmen ist, dass sich der Beschuldigte regelmässig jeweils für ca. eine Stunde in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wobei nach J.____ der Beschuldigte jeweils den Briefkasten geleert hat, und auf die Beschwerde von I.____ bezüglich des Geruchs von Marihuana hin der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der Ventilator in der Wohnung ausgeschaltet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht den Antrag auf Konfrontation mit den beiden genannten Zeugen gestellt, was vom Kantonsgericht mit folgender Begründung nicht entsprochen werden kann: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.c) gilt der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Bezogen auf vorliegenden Fall ist - nach Unterbrechung der Berufungsverhandlung und Rücksprache mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde XL.____ vom 19. Januar 2021 - zu konstatieren, dass die Zeugin I.____ am 30. Juli 2020 verstorben ist und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Berufungsverhandlung zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation nicht mehr möglich ist, sicherlich nicht in der Verantwortung der Behörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Infolgedessen steht einer Berücksichtigung (unter "besonders kritischer" Würdigung des Beweiswertes [vgl. Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen]) der Aussagen der Zeugin I.____ trotz fehlender Konfrontation nichts im Wege, zumal diese, wie dargelegt, aufgrund der gesamtheitlichen Beweislage weder als einziges noch als sonderlich wesentliches Beweismittel dastehen. Bezüglich des Beweiswertes der Depositionen des Zeugen J.____ ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht zum einen aus Rücksicht auf das Alter des Zeugen (Jahrgang 1944) eine kurzfristige Vorladung als nicht zumutbar erachtet und zum anderen in antizipierter Würdigung davon ausgeht, dass bei einer allfälligen Konfrontation nichts Erhellendes zu erwarten wäre, zumal die Einvernahme des Zeugen bereits über sechs Jahre zurückliegt. Dies führt zum Schluss, dass die Aussagen von J.____ nicht verwertbar sind. Des Weiteren ist ohne Zweifel erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und V.____ eine Verbindung bestanden hat, nachdem auch von Letzterem in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ DNA-Spuren auf zwei SIM-Karten von Mobiltelefonen der Marke AF.____ aufgefunden worden sind (Pos. 2 und Pos. 4 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 13. November 2014 [act. 7727 f.]). Ein weiterer Zusammenhang ist darin zu finden, dass das Fahrzeug PH.____ (BL 9____), in welchem 6,006 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, gemäss der Aussage von AA.____ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 27. Oktober 2014 (act. 7969 ff.) V.____ als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist für einen PG.____, welchen er ihm ca. Ende September 2014 verkauft hat. Aus dem Fahrzeugausweis betreffend den PG.____ im Verfahren gegen V.____ (Aktenbeilagen V.____; act. 973) ergibt sich, dass dieser die Fahrgestellnummer 4GD 10____ gehabt hat. Die gleiche Fahrgestellnummer hat sodann der an der XJ.____strasse 19 in Z.____ am 10. Juni 2015 beschlagnahmte PG.____ aufgewiesen (act. 7569). Fest steht ferner, dass in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ - dem Wohnort der Lebenspartnerin des Beschuldigten - ein Schlüsselbund mit vier Schlüsseln beschlagnahmt worden ist, von denen ein Schlüssel auf die Liegenschaft XJ.____strasse 19 in Z.____ registriert gewesen ist. Gleichzeitig ist in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ ein weiterer Schlüssel aufgefunden worden, welcher zu dem in der Tiefgarage an der XJ.____strasse 19 in Z.____ beschlagnahmten Personenwagen PG.____ gepasst hat (act. 7561 ff.). Hieraus resultiert folglich, dass der von V.____ benutzte Personenwagen PG.____ sich samt dazugehörigem Autoschlüssel im Gewahrsam des Beschuldigten befunden hat. Diese Sachlage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz mangels anderweitiger Erklärung seitens des Beschuldigten durchaus als Hinweis auf eine Vorgesetztenstellung gegenüber V.____ zu verstehen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich gestützt auf die Akten bzw. das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass V.____ in irgendeiner Form organisatorische Vorkehrungen bzw. Anordnungen betreffend Transportmittel und Lagerungsort getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als in concreto jegliche objektivierten Indizien oder Beweise auf die Verkörperung einer unbekannten Drittperson als "O.____" - tätig in der Schweiz - fehlen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer 076 2____ 58 um den einzigen und direkten Vorgesetzten von V.____ gehandelt hat, welcher diesem Anweisungen gegeben hat (vgl. die Auswertung der Mobiltelefone [act. 7585 ff.] und die Auswertung der SMS von V.____ und "W.____" [act. 7639 ff.]). Die Rufnummern 076 2____ 58 - benutzt durch die Respektsperson "W.____" = "Onkel" - und 076 4____ 59 - benutzt durch V.____ - sind zur gleichen Zeit mit derselben Ausweisnummer 5____ eingelöst worden (act. 7625 f.). Die Auswertung des SMS-Verkehrs zeigt, dass "W.____" V.____ intensiv instruiert und eng begleitet hat (act. 8077, 8081). Der Abgleich der Rück-ID deutet daraufhin, dass sich die Benutzer der beiden Rufnummern 076 2____ 58 und 078 3____ zur selben Zeit am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach X.____ befunden haben, wobei die Rufnummer 078 3____ auf den Beschuldigten eingelöst gewesen ist und das sich im Fahrzeug PH.____ (BL 9____) befindliche Marihuana nach X.____ hätte geliefert werden sollen (act. 7623, 7631). Ausserdem hat eine weitere Auswertung der Rück-ID zum Ergebnis geführt, dass der Beschuldigte und V.____ sich am 5. Juli 2014 in unmittelbarer Nähe zueinander aufgehalten haben (act. 7637). Vom Beschuldigten werden keinerlei überprüfbare Angaben zum angeblichen "O.____" gemacht und dessen Behauptung, er habe "O.____" am 15. Oktober 2014 nach XM.____ chauffieren wollen, weshalb sich an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ befunden hätten, wird ebenfalls durch nichts gestützt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist unter diesen Umständen keine ernsthafte Gegenhypothese ersichtlich, warum entgegen der dargelegten soliden Beweislage davon auszugehen sein sollte, dass der Beschuldigte in casu nicht der Chef von V.____ und damit nicht "W.____" bzw. der angebliche "O.____" gewesen sein soll. Aufgrund der dargelegten Indizien und Beweise ist für das Kantonsgericht somit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 3. der Anklageschrift zur Last gelegt wird. e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 7 Ziffer 4 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AG.____, Kanton X.____, i.S. AH.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 1'105,9 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) In einem ersten Schritt sind die diversen, vom Beschuldigten aufgeworfenen formellen Aspekte zu prüfen: aa) Bezüglich des Vorwurfs des Beschuldigten, die Strafbehörden hätten ihn nicht genügend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis die Legitimation, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus ausgedehnt. Legitimiert sind demnach Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an den Unterlagen oder der Geheimhaltung des Inhaltes haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3; Andreas J. Keller , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 6 zu Art. 248 StPO). Weiterhin gilt aber sowohl für Inhaber wie für Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an Unterlagen oder deren Geheimhaltung für ihre Legitimation und Teilnahme in Anspruch nehmen wollen, dass, wer die Siegelung verlangt, ausschliesslich eigene Interessen geltend machen und sich nicht auf die Wahrung der Interessen Dritter berufen kann ( Keller , a.a.O., N 7c zu Art. 248 StPO; BGer 1B_30/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1). Die berechtigte Person muss sich grundsätzlich sofort der Durchsuchung widersetzen bzw. die gegen die Durchsuchung sprechenden schutzwürdigen Interessen geltend machen. Wenn die berechtigte Person bei ausreichender Information nicht spätestens und sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse geltend macht bzw. sie nicht in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt, ist das Begehren verspätet ( Keller , a.a.O., N 11 zu Art. 248 StPO; Olivier Thormann/Beat Brechbühl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1.2). Der Inhaber - oder dessen Vertreter - ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu machen. Er muss ausreichend, verständlich und rechtzeitig informiert werden. Sofern dies mit einem Abdruck auf dem abzugebenden Formular geschehen soll, ist auf dessen Verständlichkeit und Vollständigkeit zu achten; diesfalls ist mindestens die Wiedergabe sämtlicher Gesetzesbestimmungen zu fordern. Deren Abdruck auf der Rückseite erscheint ferner als ausreichende Orientierung über das Siegelungsrecht. Die Orientierung kann mit der Befragung des Inhabers über den Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verbunden werden ( Thormann/Brechbühl , a.a.O., N 8 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. E. II.C.1. S. 19 f.), dass die eigentliche Gewahrsamsinhaberin AQ.____, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ am 10. Juni 2015 ein Doppel des Untersuchungs- und Beschlagnahmefehls gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt bekommen und dabei unterschriftlich bestätigt hat, dass sie von der Durchsuchung, der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite Kenntnis genommen hat. Die Rechtsbelehrung auf der Rückseite hat aus einem Auszug aus der Strafprozessordnung bestanden, in welchem die Gewahrsamsinhaberin auf das Siegelungsrecht im Sinne von Art. 248 StPO hingewiesen worden ist (act. 887 f.). Der Beschuldigte selbst als mutmasslicher Inhaber bzw. effektiv Berechtigter der fraglichen Unterlagen (vgl. seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 [act. 2439]) ist hingegen nicht auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht worden. Allerdings ist der Beschuldigte zeitnah anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2015 über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei seiner Lebenspartnerin vom 10. Juni 2015 informiert worden (act. 2419), wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen ist. Zudem ist der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers detailliert über die beschlagnahmten Gegenstände in Kenntnis gesetzt worden (act. 2435 ff.). Dessen ungeachtet hat es der Beschuldigte in der Folge - obwohl er eingeräumt hat, dass ihm alle beschlagnahmten Gegenstände gehören bzw. dass er hierfür die Verantwortung übernimmt - unterlassen, schutzwürdige Geheimnisse geltend zu machen oder die Siegelung zu beantragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte konkludent seinen grundsätzlichen Verzicht auf die Siegelung zum Ausdruck gebracht hat, womit die erst im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich erhobene Rüge als verspätet zu qualifizieren und nicht mehr zu hören ist. Widersprüchlich ist das Verhalten, soweit der Beschuldigte bzw. sein früherer amtlicher Verteidiger das Begehren um eine Siegelung offenbar als nicht dienlich oder nicht notwendig erachtet haben, nun aber der neue amtliche Verteidiger diesen Verzicht retrospektiv als Fehler der Strafuntersuchungsbehörden interpretiert, weil sich zum heutigen Zeitpunkt der Inhalt der fraglichen Notizbücher beweismässig als relevant herausstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der nunmehr vorgebrachten Behauptung, die fraglichen Unterlagen bloss für "O.____" aufbewahrt zu haben, von vornherein kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Siegelung geltend machen kann. Dies führt zum Schluss, dass die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wie namentlich die diversen Notizbücher bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind. bb) In Bezug auf die vom Beschuldigten erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestrittene Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft ist auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verweisen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2): Danach ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Gestützt auf diese Praxis ist in casu zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge der angeblichen Unzuständigkeit der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich verspätet und damit von vornherein nicht zu hören ist. Davon abgesehen existieren in den Akten keinerlei Hinweise, dass im Kanton X.____ der identische Sachverhalt wie vorliegend angeklagt in Bezug auf den Beschuldigten untersucht worden wäre. Insbesondere erhellt der aktuelle Strafregisterauszug, dass der Kanton X.____ offenbar gar kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hat, was auch nicht weiter verwunderlich ist, wird diesem - entgegen den mutmasslichen Mittätern AH.____ und K.____ - doch vorgehalten, in der Person von "O.____" und somit als Chef der im Raume XO.____ plus X.____ bis XN.____ operierenden Bande vom Kanton Basel-Landschaft (XG.____) aus die Bande geführt zu haben. cc) Im Hinblick auf die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Rüge der mangelhaften Transkription der im Zusammenhang mit der Überwachung des Personenwagens von K.____ aufgezeichneten Audiogespräche bzw. der damit verbundenen Verletzung der Dokumentationspflicht ist wiederum auf die höchstrichterliche Praxis zu verweisen: Wie bereits mehrfach dargelegt, ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; BGer 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. BGer 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gehabt, nachdem ihm anlässlich seiner Einvernahmen verfahrensrelevante Passagen aus den Abhörprotokollen vorgehalten worden sind und er zudem umfassend Akteneinsicht ausgeübt hat. Schon im Untersuchungsverfahren ist für ihn daher erkennbar gewesen, dass sich der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch auf die Abhörprotokolle der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs stützt. Trotzdem hat er damals weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen begehrt, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch hat er die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle geltend gemacht. Dasselbe gilt für die von ihm bemängelte, angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht. Gleichermassen hat er weder nach Ergehen der Anklageschrift noch anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung entsprechende Einwände erhoben. Indem der Beschuldigte während des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens keine formellen Rügen gegen die Abhörprotokolle und die allenfalls nicht ordnungsgemässe Aktendokumentation erhoben und erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass dem Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren neben dem Wahlverteidiger (dem heutigen amtlichen Verteidiger) noch ein anderer Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger beiseite gestanden hat, bleibt im Übrigen selbstredend ohne Belang. Der Beschuldigte muss sich das Verhalten seines früheren amtlichen Verteidigers anrechnen lassen, nachdem keinerlei Hinweise manifestiert sind, dass ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegen könnte, welcher das Gericht aufgrund dessen Fürsorgepflicht verpflichten würde, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 und BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Nach Ausgeführtem ist die vom Beschwerdeführer erst an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Rüge einer die Abhörprotokolle betreffenden mangelhaften Transkription bzw. unzureichenden Aktendokumentation als verspätet zu beurteilen, womit in der Folge uneingeschränkt auf die Abhörprotokolle abzustellen ist. Gleiches gilt sinngemäss für alle vom Beschuldigten erst im Berufungsverfahren gerügten Übersetzungsleistungen, wie namentlich bezüglich der SMS und der Notizen aus den diversen Büchlein. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass erstens die entsprechende Rüge nicht verspätet erfolgt und zweitens diese zudem begründet wäre und dementsprechend die fraglichen Beweise rechtswidrig erlangt worden wären, wäre Folgendes zu erwägen: Gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Abs. 3 von Art. 141 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Per se unverwertbar sind die Beweismittel, auf die der Staat selbst auf rechtmässigem Wege nicht hätte zugreifen können. Auf die zweite Stufe der Interessenabwägung kommt es nur dann an, wenn die Hypothese legaler Beweiserlangung erfüllt ist, wenn die Strafbehörden auf den infrage stehenden Beweis also hätten zugreifen können. In diesen Fällen ist danach zu fragen, ob das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegt, die gegen die Verwertung sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, je schwerer das abzuklärende Delikt wiegt, desto schwerer kann auch die durch die Beweiserhebung erfolgte Verletzung des Grundrechts sein. Bezüglich der Schwere des Delikts ist nicht auf den abstrakten Tatbestand abzustellen, sondern auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts. Praxisgemäss ist der Vorrang der Strafverfolgungsinteressen auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es um die Verfolgung von Verbrechen geht ( Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 16 ff. zu Art. 141 StPO; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; BGE 131 I 279; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Im vorliegenden Fall steht fraglos fest, dass die Strafverfolgungsbehörden auf rechtmässigem Wege auf die Audiodateien hätten zugreifen können sowie dass das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegt, die gegen die Verwertung sprechen, nachdem es im konkreten Fall einerseits um den Vorwurf der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von über einer Tonne Marihuana und dem gegenüberstehend um eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht geht. Hinzu kommt, dass gestützt auf Art. 182 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte lediglich dann eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind, wobei es in casu nur um die Übersetzung französisch geführter Gespräche geht und damit von vornherein keine Notwendigkeit auf Beizug eines Dolmetschers und ebenso kein zwingender Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Aufnahmen bestanden hätte (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Ergebnis würde also selbst bei Bejahung eines formellen Fehlers im Zusammenhang mit der Auswertung der Audiodateien aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nichts gegen deren Verwertung sprechen. dd) In Bezug auf das Begehren des Beschuldigten, es sei eine Konfrontation mit K.____ durchzuführen, ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Anspruch der beschuldigten Person besteht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. oben E. 3.1.c). Zu betonen ist, dass sich der Konfrontationsanspruch auf Zeugen bezieht, welche belastende Aussagen getätigt haben, nicht jedoch auf Personen, deren Gespräche abgehört worden sind. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. E. II.C.1. S. 23), der Umstand, wonach der Beschuldigte in casu nicht mit K.____ konfrontiert worden sei, ändere nichts an der Verwertbarkeit der abgehörten Gespräche, da diese in der vorliegenden Konstellation keine Zeugin bzw. Auskunftsperson sei, mit welcher der Beschuldigte zu konfrontieren wäre, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahmen ihn nicht belastet habe. Hieran ist festzuhalten. Aus den Einvernahmen von K.____ ergeben sich keine den Beschuldigten belastenden Anhaltspunkte, weshalb es sich erübrigt, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, deren Aussagen in direkter Konfrontation zu hinterfragen. Vielmehr zieht die Staatsanwaltschaft belastende Schlüsse aus den abgehörten Gesprächen von K.____, zu welchen der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens hinreichend hat Stellung nehmen können. Fest steht sodann, dass die Audiodateien mit den abgehörten Gesprächen von K.____ verwertbar sind, nachdem das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit seinem Entscheid vom 9. Mai 2017 die Zustimmung zur Verwertung der Erkenntnisse aus der in der Untersuchung gegen K.____ angeordneten akustischen Überwachung ihres Personenwagens im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erteilt hat und das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 9. Juli 2018 (470 18 98) die hiergegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2017 rechtskräftig abgewiesen hat (vgl. zudem die vorgängigen Erwägungen unter lit. cc). ee) Dem Vorwurf des Beschuldigten, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass für die Erstellung des Gutachtens als Vergleichsmaterial unterschriebene Verfahrensprotokolle und ein Briefumschlag an seine Lebenspartnerin verwendet worden seien, ist zu entgegnen, dass gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände zu übergeben sind. Dem Kantonsgericht erhellt sich nicht, inwiefern für die Erstellung eines Schriftgutachtens die vom Beschuldigten unterschriebenen Verfahrensprotokolle sowie ein von ihm adressierter Briefumschlag nicht geeignet und verwendbar sein sollen bzw. inwiefern diesbezüglich ein täuschendes Verhalten vorliegen soll. So handelt es sich bei den genannten Schriftstücken zweifellos um rechtskonform erhältlich gemachte und damit verwertbare Beweismittel, was umso mehr gilt, als im Gegensatz zu den meisten anderen Schriftstücken, deren Urheberschaft bestritten ist, diese eindeutig vom Beschuldigten stammen. Ausserdem ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zwecks Wahrung der Privatsphäre des Beschuldigten nicht der ganze Brief an seine Lebenspartnerin als Vergleichsmaterial verwendet worden ist, was allenfalls zu einem fundierteren Beweisergebnis hätte führen können, sondern bloss die von aussen ersichtlichen Adressen auf dem Kuvert. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Sachverständigen vom 12. März 2020 mit rechtskräftigem Beschluss des (in anderer personeller Besetzung als Beschwerdeinstanz tagenden Spruchkörpers) Kantonsgerichts vom 20. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. 490 20 63) abgewiesen worden ist. Weitere formellen Einreden gegen das vom Kantonsgericht eingeholte Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, womit dessen Verwertung nichts entgegensteht. ff) Schliesslich ist auch das pauschale Begehren des Beschuldigten, es sei das Verfahren vor dem Kantonsgericht auszustellen, und es seien sämtliche Akten aus dem Kanton X.____ betreffend AH.____ und K.____ beizuziehen, abzuweisen. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Beizuziehen sind nur diejenigen Akten, welche sachverhaltsrelevant sind. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( Andreas Donatsch , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 8 zu Art. 194 StPO; BGE 134 I 148). In concreto bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft lediglich selektiv und im den Beschuldigten belastenden Umfang Akten beigezogen hätte. Der Beschuldigte kann denn auch nicht einmal ansatzweise darlegen, welche Akten ihm vorenthalten worden sein sollen und inwiefern ihm diese angeblich vorenthaltenen Akten in irgendeiner Weise zur Entlastung gedient hätten bzw. wie weitere, bisher nicht in das vorliegende Verfahren eingeflossene Akten aus dem Kanton X.____ geeignet sein sollen, zur Erstellung oder Ergänzung des Sachverhalts beizutragen. Angesichts der bereits bestehenden Beweislage sieht das Kantonsgericht keine Notwendigkeit, weitere Beweiserhebungen durchzuführen und zusätzliche Akten aus den Verfahren betreffend AH.____ und K.____ beizuziehen. Im Hinblick auf die Behauptung, der Beschuldigte sei nicht im Besitze sämtlicher Akten gewesen bzw. im Zusammenhang mit der Verwanzung des Personenwagens PA.____ seien die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CD's enthalten gewesen, ist unter Verweis auf die vorgängigen Darlegungen zur Praxis des Bundesgerichts bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wiederum festzustellen, dass diese Beanstandungen in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden müssen und nun im Berufungsverfahren offensichtlich verspätet sind. Davon abgesehen hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger und dem Kantonsgericht eine Kopie der selben CD, begleitet von den gleichen Akten, zugestellt, weshalb sich dem Kantonsgericht nicht erhellt, was sich genau nicht auf seiner CD befunden haben soll. e) In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: aa) Wie auch in Bezug auf die weiteren Anklageziffern existieren in rubrizierter Angelegenheit keine objektivierbaren Hinweise auf eine unbekannte Drittperson, welche den sogenannten "O.____" verkörpern könnte. Daran ändert auch nichts, dass AH.____ in unsubstantiierter Weise wiederholt von "O.____" als Chef gesprochen hat. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Konklusion, es könne die Existenz von "O.____" nicht ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden, stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts bloss einen unbeachtlichen, weil rein abstrakten und theoretischen Zweifel dar. Vielmehr führt alles - d.h. alle in rubriziertem Anklagepunkt wie auch in den übrigen Anklagepunkten gesamthaft zu würdigenden Beweise und Indizien - darauf hin, dass "O.____" ein vorgeschobenes Konstrukt bzw. dass der Beschuldigte selbst "O.____" gewesen ist. In seiner Beweiswürdigung listet das Strafgericht zwar zahlreiche Indizien auf, unterlässt es aber in der Folge, diese einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Entgegen dieser Vorgehensweise gebietet es die rechtskonforme Beweiswürdigung jedoch, Indizien und Beweise nicht einzeln zu betrachten, sondern jeweils in Kontext zu setzen mit allen übrigen relevanten Hinweisen. Fehl geht die Annahme, dass jeder singuläre Hinweis bereits für sich ergebnisrelevant sein muss. Dem Indizienbeweis ist es inhärent, dass aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die einzelnen, vom Strafgericht zitierten Indizien isoliert betrachtet möglicherweise zum Teil nicht besonders aussagekräftig sein mögen, gesamthaft jedoch ergeben sie ein Bild, welches ohne vernünftigen Zweifel darauf hindeutet, dass der inkriminierte Sachverhalt mit dem Beschuldigten in der Rolle des Chefs bzw. "AI.____" bzw. "O.____" erstellt ist. bb) In einem ersten Schritt ist zu konstatieren, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen von AH.____ und K.____ deren Tathandlungen zweifellos erwiesen sind. Weiter gilt es aufgrund des Geständnisses von AH.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Strafgericht in der Verhandlung gegen den Beschuldigten (act. S. 357 ff.) als nachgewiesen, dass es sich bei den bei ihm und K.____ beschlagnahmten Abrechnungen um eine Drogenbuchhaltung gehandelt hat sowie dass der Notizzettel, welcher bei ihm gefunden worden ist und die Abrechnung von Marihuana-Geschäften wiedergibt, vom Chef "O.____" gewesen ist. Fraglich in diesem Zusammenhang ist bloss, ob der Beschuldigte der Urheber der Drogenbuchhaltung sowie ob er der genannte Chef der Organisation gewesen ist. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht erwogen, die Handschriftenanalyse beweise lediglich, dass die Notiz im schwarzen Büchlein (act. 8509) die gleiche Handschrift aufweise wie das bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmte Notizblöcklein grau (Pos. 3.1) und das Notizblöcklein rot (Pos. 3.10), es sei jedoch nicht nachgewiesen, welcher konkrete Tatbeitrag ihm anzulasten wäre bzw. dass er der (oberste) Chef der Bande gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Formellen auf Unverwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen geschlossen hat, wodurch sich eine Bezugnahme auf die Handschriftenanalyse im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung von vornherein verbietet. Abgesehen davon, ist noch einmal zu betonen, dass einzelne Beweisstücke im Gesamtkontext zu würdigen sind und nicht schon für sich genommen den vollen Beweis erbringen müssen. cc) Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der verfahrensleitende Präsident gestützt auf den entsprechenden Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Februar 2020 E.____, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, Kantonspolizei Bern, als sachverständige Person nach Art. 184 Abs. 1 StPO ernannt und mit der Erstellung eines Handschriftengutachtens (Homogenitätsprüfung) als Ergänzung des Gutachtens vom 2. September 2015 (act. 8541 ff.) beauftragt. Ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 12. März 2020 ist mit rechtskräftigem Beschluss des (in anderer personeller Besetzung als Beschwerdeinstanz tagenden Spruchkörpers) Kantonsgerichts vom 20. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. 490 20 63) abgewiesen worden. Gemäss diesem Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) lassen die Resultate der schriftvergleichenden Untersuchungsgänge erstens mit hoher Wahrscheinlichkeit (d.h. es sind methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen, die jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen begründen) den Schluss zu, dass zwischen den Schreibleistungen im Notizblöcklein grau, Pos. 3.1, (V1.1), den Schreibleistungen im Notizblöcklein rot, Pos. 3.10 (V1.2) und den Schreibleistungen in act. 000853 (V1.3), act. 004015 (V1.4) sowie in act. 004017 (V1.5) Urheberidentität besteht; ausserdem lassen sie mit Wahrscheinlichkeit (d.h. es ergeben sich im Rahmen der Analyse Hinweise auf einen bestimmten Sachverhalt, eine schlüssige Aussage ist jedoch nicht möglich) den Schluss zu, dass zwischen den Schreibleistungen auf dem Notizzettel (X1) und den Schreibleistungen in act. 000853 (V1.3), act. 004015 (V1.4) sowie in act. 004017 (V1.5) Urheberidentität besteht. Bei den beiden Notizbüchern grau und rot (act. 929; Pos. 3.1 und 3.10) handelt es sich nach Überzeugung des Kantonsgerichts augenscheinlich jeweils um eine Drogenbuchhaltung (was auch von AH.____ so bestätigt wird), beinhaltend den Preis (Ankauf bzw. Verkauf), die Menge an Marihuana (in Kilogramm) und den Namen des Lieferanten bzw. Abnehmers (vgl. dazu nachfolgend E. 10 f.). Die Schreibleistungen in act. 000853, act. 004015 sowie in act. 004017 umfassen die Unterschrift des Beschuldigten auf Einvernahmeprotokollen sowie die von ihm verfassten Adressaten- und Absenderabgaben auf einem Briefumschlag. Beim fraglichen Notizzettel (act. 8737) handelt es sich um denjenigen, welcher bei AH.____ sichergestellt worden ist und gemäss diesem eine vom Chef stammende Abrechnung von Marihuana-Geschäften wiedergibt. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse, welche im Übrigen vom Experten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erläutert und bestätigt worden sind sowie vom Beschuldigten kritisch hinterfragt haben werden können, steht fest, dass zwischen den Schreibleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau - die wie gesagt nach Dafürhalten des Kantonsgerichts jeweils Drogenbuchhaltungen darstellen (vgl. vorstehend lit. bb und lit. cc sowie insbesondere unten E. 10.e) - und den unzweifelhaft vom Beschuldigten vergleichsweise beigezogenen Schreibleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität besteht. Nachdem der Gutachter in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung rechtskonform als Sachverständiger ernannt worden ist, er sein Handschriftengutachten lege artis erstellt hat, dieses stringent und überzeugend begründet wird und schliesslich die formellen Einwände des Beschuldigten bereits vorgängig (oben lit. d/ee) entkräftet worden sind, verbleiben keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der beschlagnahmten Drogenbuchhaltung ist. Immerhin wahrscheinlich ist sodann nach dem Gutachten, dass der Beschuldigte auch der Verfasser des bei AH.____ aufgefundenen und von diesem dem Chef bzw. "O.____" zugeordneten Notizzettels mit der Abrechnung von Marihuana-Geschäften ist. Für die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte der Verfasser der beschlagnahmten Drogenbuchhaltung ist, spricht überdies, dass die beiden fraglichen Notizbücher am Wohnort seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ aufgefunden worden sind (act. 929), also an einem Ort, an welchem sich der Beschuldigte ebenfalls überwiegend aufgehalten und wo er sich heute niedergelassen hat. Zumal seiner Lebenspartnerin offenbar keine Verbindung zu Drogengeschäften anzulasten ist, lässt auch der Fundort die Überzeugung zu, dass die Notizbücher ihm gehört haben. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zeitnah zu seiner Verhaftung und der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2015 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 3. Juli 2015 (act. 2435 ff.), in welcher er übrigens durch eine amtliche Verteidigung vertreten gewesen ist, ohne jeden Zweifel bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände (allenfalls abzüglich einiger Mobiltelefone), welche an der XP.____strasse 23 in XG.____, an der XH.____strasse 18 in XI.____, an der XC.____strasse 10 in XA.____, an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ sowie im Personenwagen PD.____ und im Personenwagen PF.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören. Die erst im Verlaufe des Verfahrens aufgekommene Behauptung, er habe die Notizbücher lediglich für den sogenannten "O.____" aufbewahrt, lässt sich wie bereits mehrfach festgestellt durch nichts objektivieren. Geradezu substanzlos ist sodann die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Erklärung, bei den Notizbüchern handle es sich um Abrechnungen von Gemüse. Davon ausgehend, dass es sich bei den Notizen um eine fortlaufende Drogenbuchhaltung handelt, ist ferner zu erwägen, dass ein solch eminent wichtiges Arbeitspapier nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Verfasser selbst oder dann bei einer hierarchisch höhergestellten Person aufbewahrt wird, nicht jedoch bei einem angeblich subalternen Bandenmitglied, wie es der Beschuldigte vorgibt zu sein. dd) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ nahezu 30 Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind (act. 935 ff.), welche offensichtlich und unbestrittenermassen nur dem Drogenhandel gedient haben. In einen Teil dieser Mobiltelefone sind einzelne Namen eingekratzt gewesen, offenbar als Hinweis, mit wem die entsprechende Kommunikation erfolgt ist. Unter diesen Namen befinden sich auch solche, welche in der Drogenbuchhaltung erscheinen, wie namentlich "AJ.____", "AK.____", "AL.____" oder "AM.____" (s. unten E. 10 f.). Diese Tatsache stellt evidentermassen eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbuchhaltung in den beiden Notizbüchern dar. Ausserdem sind bei zweien dieser Mobiltelefone (Pos. 3.46 und 3.47) Notizzettel beigelegt gewesen, auf welchen Fingerabdruckspuren von K.____ gesichert worden sind (act. 8577 ff.). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Beschuldigte rund 30 offensichtlich für den Drogenhandel benutzte Mobiltelefone, wovon zwei mit beigefügten Notizzetteln versehen gewesen sind, auf welchen sich Fingerabdruckspuren von K.____ - einer Person, die rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist - befunden haben, lässt der Beschuldigte vermissen. ee) Eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.____ ist darin zu erkennen, dass diese unbestrittenermassen vor ihrer Verhaftung am 22. Mai 2014 mit dem PI.____ von AH.____ zum Beschuldigten nach XG.____ gefahren ist und mit dessen PB.____ hat zurückfahren wollen. Eine zusätzliche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und AH.____ besteht darin, dass auf einer Sturmhaube, welche beim Beschuldigten (bzw. an der XH.____strasse 18 in XI.____ [act. 941; Pos. 3.85]) sichergestellt worden ist, die DNA von AH.____ hat festgestellt werden können (act. 8621 ff.). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es sich erstens bei einer Sturmhaube per se nicht um ein alltägliches Kleidungsstück handelt - wie etwa auch die beim Beschuldigten aufgefundene schusssichere Weste (act. 933; Pos. 3.36) - sowie dass zweitens kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine von AH.____ - ebenfalls eine Person, die (zusammen mit K.____) rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist - benutzte Sturmhaube bei seiner Lebenspartnerin zu Hause aufbewahrt hat. Hierzu passt auch die Tatsache, dass bei K.____ eine Fotografie des Beschuldigten vorgefunden worden ist (act. 9001 f.), wofür nach Ansicht des Kantonsgerichts ebenfalls keine plausible Begründung geliefert wird. Interessant ist hingegen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, was K.____ bezüglich dieser Fotografie in den abgehörten Gesprächen zwischen ihr und AN.____, der Cousine von AH.____, vom 30. November 2014 (act. 8907) sowie zwischen ihr und AH.____ vom 3. Dezember 2014 (act. 8641 ff.) vorbringt. So hat sie gegenüber AN.____ gesagt, sie habe es - d.h. den Umstand, dass AO.____ geredet habe - derjenigen Person erzählt, deren Fotografie bei ihr zu Hause gefunden worden sei und der das Fahrzeug gehöre, welches von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Gestützt auf diese Umschreibung handelt es sich bei der fraglichen Person ohne jeden Zweifel um den Beschuldigten. Demgegenüber hat sie zu AH.____ gesagt, sie habe es "AI.____" erzählt. Nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass K.____ bei diesen Gesprächen hätten lügen sollen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich bei "AI.____", d.h. bei der Respektsperson bzw. beim Chef, um den Beschuldigten handelt. Dies gilt umso mehr, als K.____ anlässlich ihrer Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft X.____ vom 10. März 2016 (act. 9133.6 ff. bzw. 9133.24 ff.) auf entsprechende Vorhalte hin weder in Abrede gestellt hat, dass es sich bei "AI.____" um den Beschuldigten handelt, noch dass sie so vertraut mit dem Bandenchef gewesen ist, dass dieser ihr sogar seinen Wagen am 22. Mai 2014 überlassen hat. ff) Weit hergeholt erscheint sodann die Behauptung des Beschuldigten, dass dieser die bemerkenswerte Tatsache, wonach die Gerichtsakten von AH.____ bei ihm aufgefunden worden sind (vgl. act. 3269), dadurch erklären will, dass er sie lediglich für "O.____" bzw. zur Weitergabe an diesen aufbewahrt habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte jeden Gegenstand, der ihn belastet und dessen Besitz er nicht rational erklären kann, bloss für "O.____" aufbewahrt haben will, wie namentlich die Notizbücher mit der Drogenbuchhaltung, die zahlreichen Waffen oder eben die Gerichtsakten von AH.____. Gleichermassen zufällig will er sich am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach XM.____ im gleichen Fahrzeug wie "O.____" befunden haben, nachdem die Strafverfolgungsbehörden festgestellt haben, dass an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ gewesen sind (vgl. oben E. 6.2.d). Völlig unglaubhaft ist schliesslich die Behauptung von AH.____, wonach AP.____ (zusammen mit "O.____") das Drogengeschäft geführt haben soll. Nicht nur existieren gemäss der Staatsanwaltschaft - aber auch gestützt auf die aktenkundigen polizeilichen Erhebungen - keinerlei Hinweise, wonach AP.____ auch nur ansatzweise in die fraglichen Drogengeschäfte mit "O.____" verwickelt gewesen ist, sondern es erscheint generell überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich zwar jeder scheut, den Namen des Vorgesetzten zu verraten, aber ausgerechnet AH.____ will diesbezüglich ohne Angst auf Repressionen die Wahrheit sagen. gg) Gestützt auf die dargelegten, zahlreichen Beweise und Indizien - welche für sich allein betrachtet allenfalls nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die zu beweisenden Tatsachen oder den Beschuldigten als Täter hindeuten und insofern theoretische Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit aber ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt - bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem bei objektiver Betrachtung keine relevanten Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in Ziffer 4 der Anklageschrift geschildert wird. f) Nach den vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 1'105,9 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 8 Ziffer 5 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AR.____, i.S. L.____, AS.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 480 kg Marihuana
E. 8.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Transport etc. von insgesamt 480 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte seinen Antrag auf Konfrontation mit M.____ (bzw. L.____) erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht gestellt hat. Damit stellt sich die Frage, ob dieses Begehren nicht von vornherein als verspätet zu qualifizieren ist. Nach dem Gebot von Treu und Glauben sind formelle Rügen grundsätzlich sofort vorzubringen. Das Bundesgericht führt hierzu in seiner Rechtsprechung Folgendes aus (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.4.2): Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 133 III 638 E. 2; 117 Ia 491 E. 2a; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschuldigte gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren opponiert bzw. auf welche er verzichtet hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 6B_214/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1.3). In Bezug auf den Konfrontationsanspruch hat das Bundesgericht ferner festgehalten (vgl. BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweisen): Es gibt keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach auf den sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen) verzichtet werden kann. Dies ist auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, mit Hinweisen; nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019, mit Hinweisen). Andererseits hält das Bundesgericht fest, dass das Recht auf Konfrontation und Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch verwirkt wird, dass es erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird. Die Behörde hat sich dann angemessen darum zu bemühen und das Erforderliche zu unternehmen, die einzuvernehmende Person zur Aussage zu veranlassen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2, mit Hinweisen). In casu ist der erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung vor der Berufungsinstanz vorgebrachte Antrag des Beschuldigten auf Konfrontation mit M.____ als wider Treu und Glauben erhoben und im Resultat als verspätet zu bezeichnen, nachdem es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sein Begehren zumindest im Rahmen seiner Berufungserklärung oder dann spätestens in seinen weiteren schriftlichen Einlassungen zu stellen, damit das Kantonsgericht die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Abklärungen zum Verbleib der fraglichen Person machen zu können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass M.____ bereits am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden und zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist (act. 9861 f.). Dem Kantonsgericht erhellt sich unter diesen Umständen nicht, wie es auf angemessene Weise neun Jahre nach der Ausschaffung in die XS.____ eine Aufenthaltsnachforschung des Zeugen betreiben soll inklusive realistische Einräumung der Möglichkeit zur Konfrontation innerhalb eines zumutbaren Zeitraums. bb) Soweit davon auszugehen wäre, dass der erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Konfrontation zulässig sein sollte, ist was folgt zu bemerken: Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.1.c und 6.2.d), gilt gemäss der Praxis des Bundesgerichts der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts kann sogar ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Ausserdem muss die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich gewesen sein (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Ist die Unmöglichkeit der Konfrontation aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann ( Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass M.____, wie dargelegt, bereits am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden ist (act. 9861 f.) und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation wie nur schon angemessene Abklärungen seitens der schweizerischen Behörden zum Verbleib von M.____ nicht mehr möglich sind, sicherlich nicht in der Verantwortung der Strafbehörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Hinzu kommt, dass praxisgemäss selbst ausschlaggebende, nicht konfrontierte Aussagen verwertbar sind, wenn genügend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht und nachfolgend dargelegt, trifft auch dies in casu zu, weshalb im Ergebnis trotz fehlender Konfrontation die Aussagen von M.____ verwertbar sind. Bezüglich den Aussagen von L.____ ist jedoch zu bemerken, dass das Kantonsgericht von vornherein nicht zu Lasten des Beschuldigten darauf abstellt. cc) Feststeht, dass M.____ am 20. Juli 2012 von der Polizei in Basel-Stadt im Fahrzeug von A.____ und mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte sowie einem gefälschten bulgarischen Führerausweis, beide lautend auf einen anderen Namen, angehalten worden ist. In der Folge ist M.____ zweimal, nämlich am 20. Juli 2012 (act. 9631 ff.) und am 9. August 2012 (act. 9657 ff.), durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt befragt worden, bevor er am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden ist. In der Einvernahme vom 20. Juli 2012 hat M.____ unter anderem erklärt, "O.____" habe ihm die gefälschten bulgarischen Ausweise besorgt. In der Einvernahme vom 9. August 2012 hat M.____ dann präzisiert, A.____ habe ihn in die Schweiz geholt und ihm die falschen Papiere gegeben. Auch habe er den Wohnungsschlüssel vom Beschuldigten erhalten. Er hat sodann von sich aus ergänzt, dass A.____ Drogengeschäfte mache sowie dass dieser in XG.____ grössere Mengen an Marihuana in Schachteln lagere und das Marihuana in zwei Fahrzeugen, einem PL.____ und einem PM.____, aufbewahre. Auf die Frage, ob er diese Drogentransporte selber gesehen habe, hat M.____ zu Protokoll gegeben, dass AS.____, ein Neffe des Beschuldigten, es ihm gesagt habe. Weiter hat M.____ deponiert, er kenne die Mutter des Beschuldigten, dessen Freundin, seinen Sohn, und er wisse, wo der Beschuldigte wohne sowie dass dieser zwei Autos habe. Gemeinsamkeiten bezüglich Aufenthaltsdauer, Anwerbung und falsche bulgarische Papiere finden sich den Erklärungen von L.____ (act. 9515 ff.). Die schlüssigen, detailreichen und glaubhaft wirkenden Aussagen von M.____ werden gestützt durch zahlreiche Hinweise. So ist in der Tat M.____ am 20. Juli 2012 zusammen mit dem Sohn des Beschuldigten, AU.____, in dessen Auto angehalten worden (act. 9633). Anlässlich dieser Anhaltung hat M.____ einen Schlüssel auf sich getragen (act. 9651), welcher zu einer vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der XP.____strasse 23 in XG.____ gepasst hat (act. 9831). Nach dem Verständnis des Kantonsgerichts existiert kein rational erklärbarer Grund, weshalb M.____, den der Beschuldigte nicht einmal kennen will, einen Schlüssel für eine Wohnung des Beschuldigten gehabt hat, ausser eben, dass er diesen sehr wohl gekannt haben muss. Dies gilt umso mehr, als bereits G.____ einen nämlichen Schlüssel im Besitz gehabt hat, und dieser unbestrittenermassen für den Beschuldigten tätig gewesen ist (vgl. oben E. 5). Des Weiteren hat M.____ anlässlich einer Dienstfahrt vom 10. August 2012 (act. 9831 ff.) eine Liegenschaft an der XT.____strasse 26 in XO.____ als Logis des Beschuldigten identifiziert, welche tatsächlich an diesen untervermietet worden ist (vgl. nachfolgend E. 9.). Zudem hat M.____ einen Lieferwagen der Marke PJ.____ (BL 12____) an der XP.____strasse in XG.____ als Drogenbunker identifiziert, aus welchem am 22. August 2012 rund 16 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% beschlagnahmt worden sind (act. 9211 ff., 9413 ff., 9429 ff., 9441 ff., 9473 ff.). Diese Information hat er von AS.____, einem Neffen des Beschuldigten, erhalten (act. 9179). Der als Drogenversteck dienende PJ.____ ist von L.____, welcher erwiesenermassen mit AS.____ zusammengearbeitet hat, von AA.____ gemietet worden (act. 9133.42 ff., 9537 f., 9789 f.). Auch im Fall 3 gemäss Anklageschrift ist das von V.____ als Drogenbunker verwendete Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug von AA.____ gewesen (vgl. oben E. 6). Gleichermassen sind die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ wie auch der Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____, welche beide als Drogenversteck benutzt worden sind, von AA.____ gemietet worden, dieses Mal allerdings vom Beschuldigten (vgl. oben E. 5). In diesem Zusammenhang ist ferner erstellt, dass M.____ die Polizei bereits im August 2012 zu den Garagenboxen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gebracht hat, welche vom Beschuldigten zugestandenermassen als Drogenversteck benutzt worden sind und in denen am 10. Juni 2015 Marihuana hat beschlagnahmt werden können (vgl. oben E. 5). Diese Fakten weisen schon per se hinreichend deutlich auf eine Verstrickung des Beschuldigten im Sinne des Anklagevorwurfs im vorliegenden Fall hin. Gestärkt wird diese Erkenntnis schliesslich durch die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei AS.____ ein Notizzettel hat beschlagnahmt werden können (act. 9471), bei welchem es sich offenbar um eine Abrechnung handelt - vergleichbar mit den Drogenbuchhaltungen in den beiden beim Beschuldigten am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Notizbüchern (vgl. oben E. 7.e/cc sowie unten E. 10.e/aa) -, verfasst auf einem elektronischen Flugticket vom 29. Oktober 2011, lautend auf den Namen AV.____, bei welchem es sich um den Sohn des Beschuldigten handelt, und der zusammen mit M.____ am 20. Juli 2012 angehalten worden ist. Wie bereits dargelegt, ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen gemäss dem Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als der Verfasser der beschlagnahmten Notizbücher identifiziert worden. Abgerundet wird dieses Gesamtbild durch den anonymen Anruf bei der Polizei vom 22. August 2012 (vgl. die Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 22. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 [act. 9191 ff.]). Nach dessen Angaben, welche sich in Bezug auf das involvierte Fahrzeug und den Standort, das dort gelagerte Marihuana und den Beteiligten AS.____ als zutreffend erwiesen haben, betreibe AS.____ das Drogengeschäft seit Jahren mit seinem Onkel. dd) Selbst wenn aufgrund der fehlenden Konfrontation die Aussagen von M.____ nicht verwertbar sein sollten, würden zusammengefasst immer noch folgende stichhaltigen Beweismittel und Indizien verbleiben, welche eindeutig auf eine Verstrickung des Beschuldigten in den inkriminierten Betäubungsmittelhandel hinweisen: M.____, der unbestrittenermassen im Marihuanahandel tätig gewesen ist, ist zusammen mit dem Sohn des Beschuldigten, AU.____, im Auto des Beschuldigten angehalten worden. Anlässlich dieser Anhaltung hat M.____ einen Schlüssel auf sich getragen, welcher zu einer vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der XP.____strasse 23 in XG.____ gepasst hat, wofür es keinen anderen rational erklärbaren Grund gibt, als dass M.____ - gleich wie schon G.____, der einen nämlichen Schlüssel im Besitz gehabt hat und unbestrittenermassen für den Beschuldigten im Drogenhandel tätig gewesen ist - für den Beschuldigten gearbeitet hat. Ausserdem hat M.____ anlässlich einer Dienstfahrt vom 10. August 2012 eine Liegenschaft an der XT.____strasse 26 in XO.____ als Logis des Beschuldigten identifiziert, welche tatsächlich an diesen untervermietet worden ist. Des Weiteren hat M.____ einen Lieferwagen der Marke PJ.____ (BL 12____) an der XP.____strasse in XG.____ als Drogenbunker identifiziert, welcher in der Tat als solcher genutzt worden ist. Sodann hat M.____ die Polizei zu den Garagenboxen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gebracht, welche vom Beschuldigten zugestandenermassen als Drogenversteck benutzt worden sind und in denen am 10. Juni 2015 diesem zurechenbare Mengen an Marihuana haben beschlagnahmt werden können. Schliesslich ist ein Notizzettel beschlagnahmt worden, bei welchem es sich offenbar um eine Abrechnung handelt - vergleichbar mit den Drogenbuchhaltungen in den beiden beim Beschuldigten am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Notizbüchern grau und rot, die gemäss Handschriftenanalyse vom Beschuldigten erstellt worden sind -, verfasst auf einem elektronischen Flugticket vom 29. Oktober 2011, lautend auf den Namen AV.____, bei welchem es sich um den Sohn des Beschuldigten handelt, und der zusammen mit M.____ am 20. Juli 2012 angehalten worden ist. ee) Was demgegenüber als Entlastung für den Beschuldigten dienen soll, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht stichhaltig. Namentlich die Behauptung von L.____, wonach "O.____" in den Niederlanden beheimatet gewesen sein soll, erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil dieser ihm dann realistischerweise nicht im Wochentakt fünf Kartonschachteln zu insgesamt rund 30 Kilogramm Marihuana hätte übergeben und die leeren Schachteln wieder zurücknehmen können. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juli 2015 die Existenz des angeblichen "O.____" nie erwähnt hat. Wenn es diesen geben würde, gäbe es im Übrigen auch keinen Grund, weshalb der Beschuldigte die fragliche Garagenbox von AA.____ ab dem Jahre 2012 gemietet hat und nicht etwa "O.____". Dass offenbar ausser M.____ weder L.____ noch AS.____ den Beschuldigten konkret belasten, ist für diesen entgegen den Darlegungen der Vorinstanz zudem nicht als Entlastung zu werten. Vielmehr ist es als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel im Rahmen der organisierten Kriminalität hierarchisch höhergestellte Mitglieder, sofern diese überhaupt namentlich bekannt sind, von Mittätern oder Beteiligten nicht belastet werden aus berechtigter Angst vor Repressalien. Diesbezüglich ist bereits an vorliegender Stelle (zur rechtlichen Würdigung siehe unten E. 14) darauf hinzuweisen, dass denn beim Beschuldigten tatsächlich ein beträchtliches Waffenarsenal - darunter eine vollautomatische Maschinenpistole der Marke "AW.____", eine geladenen Pistole "AX.____", ein Schiessstift, Elektroschockgeräte sowie Schlagstöcke und -ringe - aufgefunden worden ist. ff) In Würdigung dieser dargelegten Indizien und Beweise besteht für das Kantonsgericht im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift erstellt ist. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 L.____ eine Menge von insgesamt 480 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% zur Aufbewahrung und Lagerung übergeben hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 480 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen.
E. 8.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Transport etc. von insgesamt 15,99 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) Gestützt auf die Erwägungen des Kantonsgerichts zu vorgängigem Anklagepunkt steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte wie in Ziffer 5.2 der Anklageschrift sachverhaltsmässig festgehalten am 22. August 2012 von den gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift erworbenen, transportierten und gelagerten 480 Kilogramm Marihuana noch eine Menge von knapp 16 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% besessen und im Lieferwagen PJ.____ (BL 12____), parkiert an der XQ.____strasse in XG.____, gelagert hat. Da es sich bei diesen knapp 16 Kilogramm Marihuana um den Restbestand der nach Ziffer 5.1 der Anklageschrift erworbenen, transportierten und gelagerten 480 Kilogramm Marihuana handelt, ist an vorliegender Stelle im Hinblick auf die entsprechende rechtliche Subsumption wiederum auf die vorstehenden Ausführungen (oben E. 8.1.d) zu verweisen.
E. 9 Ziffer 6 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AY.____ u.w. i.S. AZ.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Transport, Besitz, Lagerung, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 240 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufung pauschal auf die Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst was folgt zur Last gelegt: Nachdem dieser zusammen mit seinen Mittätern in den Niederlanden AZ.____ entsprechend beauftragt habe, sei jener an den Samstagen und Sonntagen 14. August 2011, 20. und 21. August 2011, 27. und 28. August 2011 sowie 10. und 18. September 2011 jeweils zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnsitz in XV.____ bis nach Nettetal-Kaldenkirchen bei Mönchengladbach gefahren. Dort sei AZ.____ nachmittags über den Grenzübergang Heidend, Steyler Straße, Nettetal-Kaldenkirchen in die Niederlande eingereist. In den Niederlanden habe sich AZ.____ im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Raststätte ca. 40 Kilometer hinter der deutsch-niederländischen Grenze mit zwei zur Organisation des Beschuldigten gehörenden, nicht weiter bekannten Personen getroffen. Diese hätten jeweils das Fahrzeug von AZ.____ übernommen und seien damit für kurze Zeit an einen in der Nähe gelegenen, unbekannten Ort gefahren, wo sie den Kofferraum des Fahrzeugs jedes Mal mit mindestens rund 30 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% beladen hätten. Das mit den Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug hätten sie dann wieder dem in der Zwischenzeit bei der Raststätte wartenden AZ.____ übergeben. Daraufhin sei dieser mit dem Marihuana im Fahrzeug wieder über den Grenzübergang Heidend in Nettetal-Kaldenkirchen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und von dort über dieselbe Strecke wie auf dem Hinweg zurück an den Hochrhein gefahren. Dort habe er in der Regel noch am selben Abend, bei der Fahrt vom 21. August 2011 jedoch erst am Abend des 22. August 2011, in Laufenburg bzw. in Bad Säckingen die deutsch-schweizerische Grenze überquert. In der Schweiz sei AZ.____ dann bis nach XG.____ in eine Tiefgarage an der Ecke XP.____strasse/XU.____strasse gefahren. Dort habe AZ.____ die Betäubungsmittel für den Beschuldigten an grösstenteils unbekannt gebliebene Personen übergeben. Am 18. September 2011 habe AZ.____ die Lieferung von rund 30 Kilogramm Marihuana an AS.____ und BA.____ und allenfalls weitere unbekannt gebliebene Personen übergeben. Am 24. September 2011 sei AZ.____ kurz hinter der Grenze von Beamten der Kreispolizeibehörde Viersen angehalten und kontrolliert worden. Dabei hätten im Fahrzeug von AZ.____ insgesamt 29,56 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 14,3% beschlagnahmt werden können. Auch dieses Marihuana hätte AZ.____ im Auftrag des Beschuldigten in die Schweiz importieren und an diesen bzw. an Personen seiner Organisation übergeben sollen. In den insgesamt acht Fahrten habe AZ.____ für den Beschuldigten in rund fünf Wochen mindestens 240 Kilogramm Marihuana transportiert, wobei 210 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten in die Schweiz eingeführt und von diesem in der Folge übernommen und weiterveräussert worden seien. Der Beschuldigte habe durch die Veräusserung von 210 Kilogramm Marihuana bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 6'300.-- pro Kilogramm Marihuana einen Umsatz von rund CHF 1'320'000.-- sowie, bei einem Gewinn von mindestens zwischen CHF 1'500.-- und CHF 2'000.-- pro Kilogramm Marihuana, einen Gesamtgewinn von zwischen rund CHF 315'000.-- und CHF 420'000.-- erzielt. Mit den Erwägungen des Strafgerichts, wonach im Ergebnis ausreichende Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten fehlten, setzt sich die Staatsanwaltschaft hingegen nicht auseinander und bringt dementsprechend auch nichts vor, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz zu kommen. Nicht zu übersehen ist zwar, dass durchaus Anhaltspunkte vorhanden sind, welche auf eine mögliche Verstrickung des Beschuldigten in den geschilderten Betäubungsmittelhandel hinweisen. So wird bereits im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die von der Polizei observierte Marihuana-Lieferung am 18. September 2011 in einer Tiefgarage neben der Liegenschaft XP.____strasse Nr. 22 in XG.____ - dem damaligen Wohnort der Mutter des Beschuldigten (act. 271 ff.) - in Empfang genommen worden ist und darüber hinaus auch die übrigen, AZ.____ vorgehaltenen Lieferfahrten in unmittelbarer Nähe an der Ecke XP.____strasse/XU.____strasse in XG.____ geendet haben (Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Organisierte Kriminalität, vom 26. September 2011; act. 10041 ff.). Nicht bewiesen ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass die Mutter des Beschuldigten oder dieser selber zum fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Liegenschaft tatsächlich einen Garagenplatz gemietet haben. Vielmehr sind die aktenmässig erstellten Mietverträge des Beschuldigten grösstenteils erst nach der Tatzeit abgeschlossen worden und betreffen nicht die XP.____strasse 22. So liegen Mietverträge vor, welche beweisen, dass der Beschuldigte die Wohnung und die Garage an der XP.____strasse 23 in XG.____ ab dem 1. April 2012 bzw. ab dem 1. Oktober 2011 (act. 163 ff.; act. 169 f.) sowie einen weiteren Einstellhallenplatz an der XP.____strasse 21 in XG.____ ab dem 1. November 2011 (act. 177 ff.) gemietet hat. Nicht zweifelsfrei geklärt ist zudem die Frage, wo der Beschuldigte zur Tatzeit gewohnt hat. Diesbezüglich liegen widersprüchliche Dokumente vor, nachdem sich in den Akten einerseits eine Bestätigung der BB.____ AG vom 18. Juni 2015 befindet, wonach der Beschuldigte ab dem 16. August 2010 Untermieter bei BC.____ in einer 3-Zimmer-Wohnung an der XR.____ 25 in XO.____ gewesen sein soll (act. 201 ff.), andererseits jedoch gleichzeitig aus einem Mietvertrag der BD.____ AG hervorgeht, dass dieser tatsächlich ab dem 15. August 2007 (Mit-)Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung an der XP.____strasse 22 (act. 261 ff.) bzw. XP.____strasse 24 (act. 269) in XG.____ gewesen sein soll. Bemerkenswert ist sodann, dass trotz Observierung der Tiefgarage an der XP.____strasse 22 in XG.____ der Lenker des weissen Personenwagens PN.____ (BL 14____), der vermutlich das Tor der betreffenden Tiefgarage geöffnet hat, gerade nicht zweifelsfrei als AS.____ (Neffe des Beschuldigten) hat identifiziert werden können, obwohl dieser als Halter des involvierten Fahrzeuges geführt wird (act. 10047). Wenngleich also gestützt auf diese Darlegungen zweifelsohne eine begründete Vermutung auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht zu negieren ist, ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts dennoch insgesamt - weil abgesehen von den zitierten Indizien weitere und vor allem schlüssige Hinweise, welche den Beschuldigten direkt betreffen könnten, fehlen - die objektive Beweislage zu dünn, weshalb im Resultat nicht zu unterdrückende Zweifel am inkriminierten Sachverhalt verbleiben. Bei diesem Resultat erweisen sich die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge, es müssten die Akten des deutschen Genehmigungsverfahrens betreffend geheime Überwachungsmassnahmen sowie die Originalgespräche und der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs beigezogen werden, wiederum als obsolet. Gemäss diesen Feststellungen ist in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der angeklagte Sachverhalt nach Ziffer 6 der Anklageschrift nicht erstellt, womit die entsprechende, nicht substantiierte Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des diesbezüglichen vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuweisen ist.
E. 10 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101185 BH.____
31. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101184 BH.____
E. 15 Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
E. 16 Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
1. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
7. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
29. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101264 BH.____
25. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
30. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
15. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
4. Juni 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101055 BI.____
3. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101266 BI.____
9. März 2015 4 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101266 BI.____
23. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101266 BI.____
29. Januar 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'700.-- 101266 BI.____
9. Februar 2015 8 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101266 BI.____
E. 21 Februar 2015 6 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101266 BI.____
1. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101267 BJ.____
E. 25 August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101094 BK.____
4. Juni 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101051 BK.____
21. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
E. 27 März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
E. 29 März 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
E. 30 April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
7. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
14. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
20. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
6. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101085 BL.____
22. Mai 2014 13 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101249 BM.____
6. Juli 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101214 BM.____
6. Juli 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101103 BM.____
17. Juni 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101135 BM.____
6. Mai 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101261 BM.____
22. Mai 2014 2,8 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101243 BM.____
23. Mai 2014 9 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101243 BM.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101243 BM.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101243 BM.____
28. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101243 BM.____
1. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101243 BN.____
28. November 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BN.____
19. Dezember 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BN.____
3. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101269 BN.____
29. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101269 BN.____
25. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101053 BN.____ Unbekannt 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101789 BN.____
5. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101270 BN.____
8. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101270 BO.____ Unbekannt 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101789 BO.____
18. Mai 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101058 BO.____
25. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101058 BO.____
3. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101275 BO.____
4. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101275 BO.____
16. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
22. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101276 BO.____
25. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
2. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
4. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
19. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
22. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
21. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101277 BO.____
29. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101277 BO.____
21. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101185 BO.____
E. 31 Kilogramm zu jeweils € 3'800.-- (117'800.--) 101069 CV.____
4. Mai 2014 30 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101260 CV.____
4. Mai 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (40'000.--) 101256 CV.____
12. Mai 2014 5 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (20'000.--) 101255 CV.____
8. August 2014 28,86 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 CV.____
13. August 2014 30,8 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
23. August 2014 30 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
23. September 2014 27 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
12. Oktober 2014 7 Kilogramm zu jeweils € 4'800.-- (33'600.--) plus 1 Kilogramm zu jeweils € 2'500.-- (2'500.--) plus 0,93 Kilogramm zu jeweils € 3'630.-- (3'376.--) 101100 CV.____
4. November 2014 20 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101176 CV.____/CW.____
8. August 2014 18,15 Kilogramm zu unbekanntem Preis plus 5,64 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101199 CX.________ Unbekannt 20 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (84'000.--) 101189 CX.________
16. Dezember 2014 20 Kilogramm zu jeweils € 3'000.-- (60'000.--) 101189 CX.________
20. Januar 2015 9 Kilogramm zu jeweils € 4'900.-- (44'100.--) 101189 CY.____
10. Juni 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 4'500.-- (45'000.--) 101245 CZ.____
8. August 2014 18,15 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 CZ.____
18. August 2014 22,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 AK.____
27. April 2015 10 Kilogramm zu jeweils € 4'300.-- (43'000.--) plus 10 Kilogramm zu jeweils € 5'200.-- (52'000.--) plus 15 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (63'000.--) 101286 AK.____
7. Mai 2015 28 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (117'600.--) 101286 AK.____
5. Juni 2015 30 Kilogramm zu jeweils € 4'250.-- (127'500.--) 101043 DA.____
17. Mai 2015 6 Kilogramm zu jeweils € 3'900.-- (23'400.--) 101275 DB.____
14. Juni 2014 3 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (13'200.--) plus 5 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (21'000.--) 101258 DB.____
4. November 2014 20 Kilogramm zu jeweils € 3'500.-- (70'000.--) 101176 DC.____
28. April 2015 16,5 Kilogramm zu jeweils € 4'300.-- (70'950.--) plus 6,45 Kilogramm zu jeweils € 5'100.-- (32'895.--) plus 15,2 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (63'840.--) 101284 Total 1'274,84 Kilogramm Marihuana; davon 867,74 Kilogramm zu bekannten Preisen und 407,1 Kilogramm zu unbekanntem Preis. Umsatz bei 867,74 Kilogramm Marihuana mindestens € 3'355'025.-- bzw. durchschnittlich € 3'866.40 pro Kilogramm Marihuana. cc) Gestützt auf diese Tabelle ist für das Kantonsgericht im Hinblick auf Ziffer 8 der Anklageschrift (betreffend den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis zum 5. Juni 2015) eine erworbene Menge von 1'274,84 Kilogramm Marihuana - wovon 867,74 Kilogramm zu bekannten Preisen und 407,1 Kilogramm zu unbekanntem Preis - zu einem Einkaufspreis von insgesamt mindestens € 3'355'025.-- sowie durchschnittlich € 3'866.40 pro Kilogramm Marihuana (jeweils nur berücksichtigend die 867,74 Kilogramm Marihuana zu bekannten Preisen) nachgewiesen. Diese Menge ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts sowie den Ausführungen in der Anklageschrift folgend bereits vollständig in den angeklagten Mengen gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 enthalten. Infolgedessen ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift in den Ziffern 2, 3, 4 und 7 der Anklageschrift aufgeht. 12. Ziffer 9 der Anklageschrift: Qualifikationen 12.1 Bandenmässigkeit a) (…) b) (…) c) (…) d) Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), liegt Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorgängigen Erwägungen für das Kantonsgericht erwiesen, dass der Beschuldigte in wechselnder Zusammensetzung mit G.____ und H.____ (214,958 Kilogramm Marihuana plus 370,6 Gramm Haschisch, Fall 2 der Anklageschrift; oben E. 5), mit V.____ (80,914 Kilogramm Marihuana, Fall 3 der Anklageschrift; oben E. 6), mit AH.____ und K.____ (1'105,9 Kilogramm Marihuana, Fall 4 der Anklageschrift; oben E. 7) sowie mit AS.____, L.____ und M.____ (480 Kilogramm Marihuana, Fall 5 der Anklageschrift; oben E. 8) im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Erkenntnisse in Ziffer 7 der Anklageschrift (oben E. 10), wonach der Beschuldigte lediglich im Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 eine Menge von 996,12 Kilogramm Marihuana an Abnehmer in der Schweiz weiterveräussert hat. Zudem steht unter Berücksichtigung der Erwägungen betreffend Ziffer 8 der Anklageschrift (oben E. 11) fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis zum 5. Juni 2015 eine Menge von 1'274,84 Kilogramm Marihuana von Lieferanten aus dem Ausland erworben hat. Die Aufgabe des Beschuldigten hat offenbar jeweils darin bestanden, die Einkäufer im Ausland (vgl. hierzu die Gesamtauswertung der SMS des Beschuldigten [act. 7079.4 ff.] sowie exemplarisch den SMS-Verkehr mit "BE.____" [act. 4407 ff.]) bezüglich Menge und Preis des zu erwerbenden Marihuanas zu instruieren und zu führen; er ist ganz offensichtlich der Entscheidungsträger hinsichtlich des Betäubungsmittelerwerbs gewesen. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist. Weiter hat der Beschuldigte diverse Räumlichkeiten in XL.____, XG.____, Z.____, XA.____ und XO.____ angemietet zwecks Zwischenlagerung des in die Schweiz importierten Marihuanas. Ausserdem hat der Beschuldigte nach dem Ausfall von Mittätern infolge deren Verhaftung auch selbst Marihuana transportiert und den Drogenschmuggler H.____ für weitere Lieferungen bezahlt (vgl. unten E. 13). Ferner hat der Beschuldigte die Belieferung der Zwischenhändler in den Regionen XO.____ sowie X.____ bis XN.____ organisiert. Sodann hat der Beschuldigte Buchhaltung geführt über die erworbenen und weiterveräusserten Mengen an Marihuana. Demgegenüber haben seine Mittäter den Ankauf des Marihuanas im Ausland nach Weisung des Beschuldigten umgesetzt (z.B. "BE.____"), den Import der Betäubungsmittel in die Schweiz vollzogen (u.a. H.____), Fahrzeuge in der Schweiz angemietet zwecks Transports, Zwischenlagerung und Auslieferung an Zwischenhändler (V.____, AH.____ und K.____), das in die Schweiz gelieferte Marihuana entgegengenommen und zu den Drogenbunkern in der Region XO.____ weitertransportiert (L.____, V.____ und G.____) sowie schliesslich die Zwischenabnehmer in den Regionen XO.____ sowie X.____ bis XN.____ nach Vorgabe des Beschuldigten beliefert (L.____, AH.____ und K.____ sowie V.____). Abgesehen von der Tatsache, dass die geschilderte Arbeitsteilung in Bezug auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift aktenmässig erstellt ist, liegt es auf der Hand, dass der Betäubungsmittelhandel im vorliegend nachgewiesenen Ausmass nicht von einer Person allein geführt werden kann. So ist hinsichtlich der Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift davon auszugehen, dass über die bekannten und genannten Mittäter hinaus weitere (mindestens die in den Drogenbuchhaltungen mit Namen aufgeführten) Personen für die Organisation tätig gewesen sind, insbesondere im Einkauf vor Ort in den Niederlanden sowie beim Transport des Marihuanas in die Schweiz und bei der Weiterverteilung an die Zwischenabnehmer in der Schweiz. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Anklageziffer 3 rechtlich anders zu beurteilen als die Anklageziffer 2 oder die Anklageziffern 4, 5, 7 und 8. Nachdem bereits V.____ betreffend die von ihm transportierten rund 6 Kilogramm Marihuana wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, muss bezüglich des Beschuldigten unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Kontextes umso mehr davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Lagerung von über 80 Kilogramm Marihuana keine isolierte Einzeltat begangen hat. Im Ergebnis bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte sich jeweils mit mindestens einer bzw. mehreren Personen zusammengetan hat zwecks fortgesetzten Handels (Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Weitergabe, Verkauf etc.) von Marihuana. Ebenso fraglos steht fest, dass dieses jeweils mehrmonatige Zusammenwirken nur durch die Verhaftung der Mittäter bzw. schliesslich des Beschuldigten selbst beendet worden ist. Dass der Beschuldigte und die Mittäter bei ihrem Zusammenwirken arbeitsteilig vorgegangen sind, steht dabei ebenfalls ausser Frage. Gemäss diesen Erwägungen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 8 (unter Berücksichtigung, dass dieser Sachverhalt in den übrigen Anklageziffern aufgeht) bandenmässig begangen hat, womit er nach den bisherigen Verurteilungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG auch nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen ist. 12.2 Gewerbsmässigkeit a) (…) b) (…) c) (…) d) Wie vorstehend zitiert (vgl. oben E. 4.1.c), geht die Rechtsprechung für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In concreto ist nach Ansicht des Kantonsgerichts unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zusammen mit Mittätern im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Insgesamt ist im Zeitraum zwischen dem 30. April 2012 (Anklageziffer 5) und dem 10. Juni 2015 (Anklageziffern 2 und 7) ein Gesamttotal von mindestens 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas (Anklageziffer 2: 214,958 Kilogramm; Anklageziffer 3: 80,914 Kilogramm; Anklageziffer 4: 1'105,9 Kilogramm; Anklageziffer 5: 480 Kilogramm; Anklageziffer 6: Freispruch; Anklageziffer 7: 387 Kilogramm) sowie 370,6 Gramm Haschischs erstellt. Bei einem ermittelten Durchschnittspreis von CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana ist bei einer gehandelten Menge von insgesamt 2'268,77 Kilogramm Marihuana von einem Umsatz von rund CHF 14'256'383.50 auszugehen. Ausserdem resultiert bei einem erstellten und angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana ein Gesamtgewinn von CHF 3'403'155.--. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte angesichts der enormen Menge von mindestens 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas und der zahlreichen nachgewiesenen Transaktionen (vgl. die Tabellen Verkauf von Marihuana an Abnehmer oben E. 10.e/bb und Kauf von Marihuana von Lieferanten oben E. 11.d/bb) sehr viel Zeit für seine Beschäftigung aufgewendet hat. Gleichermassen eindeutig ist, dass er angesichts der gehandelten Betäubungsmittelmenge und des daraus generierten überaus hohen Umsatzes von rund CHF 14'256'383.50 sowie Gewinns von CHF 3'403'155.-- danach gestrebt hat, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund des durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Einkommens keine Veranlassung gehabt hat, die per 31. März 2015 eingestellte Pensionskassenleistung anzufechten (act. 1207) und offenbar auch keinen Bedarf gesehen hat, für seinen Lebensunterhalt Gebrauch von seiner tatsächlich bezogenen IV-Rente machen zu müssen (vgl. act. 1197). Im Resultat steht damit ohne Frage fest, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last zu legenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch gewerbsmässig begangen hat, weshalb er nach den bisherigen Verurteilungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG auch nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu erklären ist. 13. Ziffer 10 der Anklageschrift: Geldwäscherei a) (…) b) (…) c) (…) d) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Gemäss den Ziffern 2 - 8 der Anklageschrift habe der Beschuldigte im Zeitraum von August 2011 bis zum 15. Juni 2015 eine unbekannte Menge, mindestens jedoch 2'634 Kilogramm Marihuana zu einem minimalen Einkaufspreis von € 3'500.-- pro Kilogramm Marihuana erworben. Weil der Beschuldigte den Einkaufspreis in Euro habe begleichen müssen, habe er jeweils den Erlös aus dem Verkauf des Marihuanas im Vorfeld von Schweizerfranken in Euro gewechselt. Insgesamt habe der Beschuldigte mehr als CHF 10'000'000.-- zu rund € 9'200'000.-- gewechselt, welche direkt aus dem Drogenhandel gestammt hätten, bzw. er habe das Geld durch weitere Personen wechseln lassen. Im Laufe der Tatzeit habe der Beschuldigte, respektive weitere von ihm beauftragte Personen seiner Organisation, das Geld in bar in die Niederlande eingeführt, um Marihuana zu erwerben. So habe der Beschuldigte zum Beispiel am 22. Mai 2015 H.____, der mit dem Lastwagen Q.____ AG, Kontrollschild NL-4____, unterwegs gewesen sein, beauftragt, ihn auf dem Rückweg von Italien in die Niederlande in XG.____ auf der Autobahnraststätte zu treffen. Als das Treffen noch am gleichen Tag zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte dem Lastwagenfahrer H.____ um ca. 17:30 Uhr Bargeld in der Höhe von mindestens € 100'000.-- übergeben, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor von Schweizerfranken in Euro gewechselt habe bzw. durch von ihm beauftragte Personen seiner Organisation habe wechseln lassen. Wie vom Beschuldigten angewiesen, habe H.____ das übernommene Geld in die Niederlande transportiert und dieses dort an einem nicht bekannten Ort an den unbekannten "DW.____" übergeben. Diese in € 100'000.-- gewechselten Schweizerfranken hätten als Drogenerlös aus dem Marihuanahandel gestammt und dem Erwerb von weiterem Marihuana in den Niederlanden gedient. Aus dem gleichen Grund habe der Beschuldigte am 10. Juni 2015 H.____ € 200'000.-- zum Transport nach Holland übergeben. In casu ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht umstritten, ob dem Beschuldigten anzulasten ist, am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld in der Höhe von mindestens € 100'000.-- übergeben zu haben, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor von Schweizerfranken in Euro gewechselt habe bzw. durch von ihm beauftragte Personen seiner Organisation habe wechseln lassen. In diesem Zusammenhang ist in klärender Weise festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes zunächst zwar in genereller Weise eine Verurteilung gemäss Anklageschrift verlangt, sich dann aber in der Folge begnügt, bei der konkreten Berufungsbegründung das angefochtene Urteil lediglich dahingehend zu rügen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des exemplarisch dargelegten Falles, wonach er am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld im Umfang von € 100'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben haben soll, zu bestrafen sei. Infolgedessen geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Sachverhalt nur noch in diesem Umfang zu klären ist. In rechtlicher Hinsicht steht ausserdem in Frage, ob lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt sowie ob der qualifizierte Tatbestand von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB zu bejahen ist (unten lit. e). Seitens des Beschuldigten zugestanden und insofern sachverhaltsmässig unbestritten ist, dass dieser H.____ am 10. Juni 2015 € 200'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Demgegenüber ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts - nachdem die entsprechenden Aussagen von H.____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. oben E. 5.1.d/aa) - mangels aussagekräftiger Beweise oder Indizien der Maxime "in dubio pro reo" folgend als nicht erstellt zu erachten, dass dieser auch am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld in der Höhe von € 100'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, falls die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht nur auf den exemplarisch angeklagten Fall vom 22. Mai 2015 begrenzt haben wollte, nachdem bezüglich der weiteren Vorwürfe gemäss Anklageschrift nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, wann und durch welche konkrete Handlungen der fragliche Tatbestand erfüllt sein soll. Damit bleibt es, wie schon von der Vorinstanz erkannt, bei einer einmaligen Tatbegehung. e) aa) Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 172 E. 7.2) auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Tathandlung der Geldwäscherei ist sodann jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274 E. 2). Geldwechsel wird zu den tatbestandsmässigen Handlungen gezählt. Dieser Wechsel bezweckt die Ersetzung des kontaminierten mit einem weniger verfänglichen, stofflich nicht mehr identischen Wertträger, und tilgt so die Spur seines Herkommens. Insbesondere entfällt die typische kleine Stückelung, die neuen Wertträger weisen keine Drogenspuren mehr auf und sind als solche nicht mehr als Drogengeld identifizierbar, so dass die Vermögenswerte schliesslich nicht mehr zuzuordnen sind. Der Wechsel des Wertträgers bewirkt dessen Anonymisierung (BGE 122 IV 211 E. 2.c). In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2.e). Hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass sich aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). bb) Im vorliegenden Fall ist es wie vorgängig dargelegt sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte H.____ am 10. Juni 2015 € 200'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammt, erscheint aufgrund der Umstände nicht als zweifelhaft und wird denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Gleichermassen unbestritten und unzweifelhaft ist sodann, dass der in der Schweiz generierte Drogenerlös vor der Weiterleitung an die Lieferanten vom Beschuldigten oder einem Mittäter von Schweizerfranken in Euro gewechselt worden ist. Da der Geldwechsel zu den typischen tatbestandsmässigen Handlungen gezählt wird, ist bereits mit diesem Vorgang der Tatbestand vollendet. Soweit davon ausgegangen werden sollte, dass dem Beschuldigten nicht der Geldwechsel per se, sondern bloss die Übergabe des gewechselten Geldes an den Transporteur zur Last zu legen sei, würde sich an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Praxisgemäss ist die Vereitelungshandlung als solche strafbar, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Insofern spielt es also keine Rolle, dass das fragliche Geld später beschlagnahmt worden ist, da bereits mit der Übergabe der Tatbestand vollendet ist, nachdem mit der Übergabe des Geldes an eine Drittperson ohne Zweifel ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Demnach verbleibt kein Raum, bloss eine versuchte Tatbegehung anzunehmen, wie dies der Beschuldigte ohne weitere Ausführungen begehrt. Dass der subjektive Tatbestand angesichts der konkreten Umstände zweifellos erfüllt ist, steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten. Das Strafgericht hat den Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt mit der Begründung, es handle sich um einen sehr grossen Deliktsbetrag, welcher die erforderlichen Mindestmengen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 StGB mehr als deutlich überschreite, weshalb - ohne dass das Delikt der Geldwäscherei mehrfach begangen worden sei - von einem schweren Fall "sui generis" auszugehen sei. Dieser Auffassung folgt das Kantonsgericht nicht. Dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, als Mitglied einer Verbrechensorganisation gehandelt zu haben (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. a StGB) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB), ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB ist zu konstatieren, dass praxisgemäss die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheinen muss, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Zusätzlich verlangt wird ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn, welche nach der Praxis bei einem Betrag ab CHF 100'000.-- (Umsatz) bzw. CHF 10'000.-- (Gewinn) anzunehmen sind (vgl. Mark Pieth , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 66 zu Art. 305 bis StGB, mit Hinweisen). Aufgrund der Tatsache, dass in casu der Deliktsbetrag bei € 200'000.-- anzusiedeln ist, ist das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes fraglos erfüllt. Allerdings kann dem Beschuldigten lediglich eine einmalige Tatbegehung zur Last gelegt werden, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Berufsmässigkeit nicht vorliegt. Im Übrigen sieht das Kantonsgericht keinen verbleibenden Spielraum, um vorliegend einen unspezifischen schweren Fall "sui generis" anzunehmen (vgl. Pieth , a.a.O., N 66a zu Art. 305 bis StGB, mit Hinweisen). Infolgedessen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts vorliegend lediglich der Regelfall nach Ziff. 1 von Art. 305 bis StGB zu bejahen. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht mehr der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, sondern lediglich der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14. Ziffer 11 der Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Waffengesetz a) (…) b) (...) c) (…) d) In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten diesbezüglich zwei Sachverhalte zur Last gelegt: Erstens sei er am 10. Juni 2015 in XG.____, XP.____strasse 23, verbotenerweise im Besitz eines Schiessstiftes sowie eines Teleskopschlagstocks gewesen, und zweitens sei er ebenfalls am 10. Juni 2015 in XI.____, XH.____strasse 18, verbotenerweise im Besitz einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorwürfe grundsätzlich nicht bestreitet. Allerdings macht er im Berufungsverfahren geltend, die bei seiner Lebenspartnerin in XI.____ aufgefundenen Gegenstände lediglich für den sogenannten "O.____" aufbewahrt zu haben. Wie bereits vorgängig ausgeführt (vgl. oben die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten), verneint das Kantonsgericht die Existenz von "O.____" bzw. geht davon aus, dass der Beschuldigte selber diese Person ist. Abgesehen davon hat der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen heutigen Depositionen anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 12. Juni 2015 ohne irgendwelche Zweifel anzumelden zugegeben, dass die bei seiner Lebenspartnerin beschlagnahmten Waffen ihm gehören (act. 2419). Damit steht für das Kantonsgericht fest, dass die fraglichen Gegenstände dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Aber auch wenn "O.____" existieren würde bzw. tatsächlich eine andere Person als der Beschuldigte wäre, würde sich an der vorstehenden Feststellung nichts ändern. In diesem Fall wäre nicht ersichtlich, aus welchem vernünftigerweise nachvollziehbaren Grund der Beschuldigte die zahlreichen Waffen - darunter immerhin eine vollautomatische Maschinenpistole sowie eine weitere Pistole mit jeweils entsprechenden Patronen - mit erheblichem Gefährdungspotential für eine ihm angeblich praktisch unbekannte Person am Wohnort seiner Lebensgefährtin aufbewahren sollte. Selbst wenn es jedoch zutreffend wäre, dass der Beschuldigte die diversen Waffen und die entsprechende Munition bloss für eine andere Person gelagert hat, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass er die fraglichen Gegenstände besessen hat. Infolgedessen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erfüllt. e) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (lit. a); sowie um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (lit. b). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. g WV ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Staatsangehörigen der XS.____ verboten. Indem der Beschuldigte in concreto ohne Berechtigung in XG.____ im Besitz eines Schiessstiftes sowie eines Teleskopschlagstocks und in XI.____ im Besitz einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen ist, ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ohne Zweifel erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ebenso ausser Frage und wird denn von ihm auch nicht bestritten. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich; namentlich ist der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, die zahlreichen Waffen sowie die dazugehörige Munition lediglich für eine andere Person aufbewahrt zu haben, als offensichtliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte damit in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung - soweit daran angesichts des vor dem Kantonsgericht erfolgten diesbezüglichen Geständnisses überhaupt noch festgehalten worden sein sollte - und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. 15. Zusammenfassung Nach den vorstehenden Erkenntnissen des Kantonsgerichts ist der Beschuldigte gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Anklageschrift im Umfang von gesamthaft über 2'268 Kilogramm Marihuana und über 370 Gramm Haschisch der mehrfachen qualifizierten (banden- und gewerbsmässigen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nach Ziffer 10 der Anklageschrift im Betrag von € 200'000.-- der Geldwäscherei sowie in Bezug auf die am 10. Juni 2015 in XG.____ und in XI.____ sichergestellten Gegenstände (ein Schiessstift, zwei Teleskopschlagstöcke, eine vollautomatische Maschinenpistole DD.____, ein Schlagring, zwei Elektroschockgeräte KL-958 bzw. "Schlagstock", eine mit neun Patronen geladene Pistole AX.____, eine Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, eine Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie eine Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter) gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. Demgegenüber ist der Beschuldigte von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 6 freizusprechen. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 8 in klärender Weise festzustellen, dass der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt bereits in den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 aufgeht. 16. Strafzumessung A. Anwendbares Recht 1. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist den neuen Bestimmungen unterworfen, wer nach deren Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Diese Bestimmung ist über ihren etwas engen Wortlaut hinaus auch bei Teilrevisionen des StGB anwendbar. Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten gegolten haben (BGE 142 IV 401 E. 3.3). 2. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen ist (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig gewesen, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht gefallen ist und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht hätte vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision ist die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt worden. Infolgedessen erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen grundsätzlich als milder. Wie nachstehend gezeigt wird, ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen, was sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht möglich ist. Das neue Recht ist folglich für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. B. Grundlagen der Strafzumessung a) Allgemeines 1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 2. Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwerde bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 3. In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). b) Voraussetzungen und Grundsätze der Gesamtstrafenbildung aa) Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). bb) Grundsätze der Gesamtstrafenbildung 1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3. In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen - zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). c) Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere 1. Bei Betäubungsmitteldelikten sind bei der Strafzumessung im Rahmen der dargelegten üblichen Kriterien zunächst die Art und Menge der umgesetzten Drogen mitzuberücksichtigen (ein Überblick über die im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten allenfalls relevanten Strafzumessungsfaktoren findet sich bei Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Menge der Betäubungsmittel - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Drogenmenge ist mithin nur einer von verschiedenen Faktoren bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB; je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. Massgebend für das Verschulden des Täters ist sodann, in welcher Funktion dieser am Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft etwa den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Drogenmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 100 zu Art. 47 StGB). Von wesentlicher Bedeutung ist die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie des Drogenhandels (BGE 121 IV 206 E. 2d/cc; BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Zur Beurteilung der hierarchischen Stellung sind die konkreten Aufgaben des Täters, seine Entscheidungsbefugnisse, seine Exponiertheit nach aussen, die zu seinem Schutz vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung setzt sich dabei bereits ein Beschuldigter ohne Mitbestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, einem erheblichen strafrechtlichen Schuldvorwurf aus, wenn er eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Verteilungsnetzes spielt (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 3. Bedeutsam für die Verschuldensbeurteilung ist auch die Zahl der abgewickelten Geschäfte bzw. die Intensität des Handels, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters darstellt ( Thomas Hansjakob , Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243; vgl. auch BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Dabei wird ein rein lokal stattfindender Handel im Allgemeinen als weniger schwerwiegend eingestuft denn ein Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen (BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten stellt ein beachtliches Zumessungskriterium dar (BGE 118 IV 342 E. 2d). Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob der Beschuldigte ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 60 E. 2c), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm dies möglich wäre, und er es lediglich vorzieht, seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelhandel zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). 4. Bei einem qualifizierten Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität ein gewerbsmässiger Betäubungsmittelhandel betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). C. Parteistandpunkte betreffend die Strafzumessung 1. (…) 2. (…) D. Neues Urteil der Berufungsinstanz 1. Die Tatsache, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 und den vorliegenden Entscheid der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. E. Festsetzung der Strafe
a) Strafrahmen 1. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche jeweils mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren geahndet werden, womit eine Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aStGB und Art. 40 Abs. 2 StGB), den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Innerhalb der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 7 in Verbindung mit Ziffer 9 der Anklageschrift stellt der gewerbs- und bandenmässige Marihuanahandel im Umfang von 1'105,9 Kilogramm gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift aufgrund aller Umstände und namentlich der im Vergleich zu den anderen Anklageziffern höchsten gehandelten Drogenmenge das schwerste konkret zu beurteilende Delikt dar. Somit ist zunächst für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ebenfalls gewerbs- und bandenmässiger Marihuanahandel) gemäss den Ziffern 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift, die Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 10 sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift. Während die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie bereits dargelegt, eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorsehen (allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe), bestimmt Art. 305 bis Ziff. 1 StGB als Sanktion für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Denselben Strafrahmen legt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. 2. Die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt vorliegend zwar nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist vorliegend für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz je mit einer Geldstrafe zu ahnden sind. In casu ist deshalb einerseits für sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, während andererseits für die Geldwäscherei und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine kumulativ zu dieser Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängende Gesamtgeldstrafe zu bilden ist.
b) Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht betreffend die im Rahmen des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 4 zu beurteilenden Handlungen auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zunächst, dass der Beschuldigte während rund 13 Monaten in beträchtlichem Umfang im Drogenhandel (Marihuana) tätig gewesen ist. So hat er im inkriminierten Zeitraum zwischen dem 24. April 2013 und dem 20. Mai 2014 über Mittelsmänner vornehmlich in den Niederlanden über eine Tonne (1'105,9 Kilogramm) Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% erworben und in die Schweiz eingeführt bzw. durch Personen seiner Organisation in die Schweiz einführen lassen und anschliessend namentlich an AH.____ und K.____ zur weiteren Veräusserung an Zwischenabnehmer im Raume X.____ und XN.____ weitergegeben. Die Drogenmenge von 1'105,9 Kilogramm Marihuana ist, insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen des Marihuanahandels in der Schweiz, bedeutend und entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten. Erstellt ist ausserdem ein durch die Veräusserung der 1'105,9 Kilogramm Marihuana erzielter hoher Umsatz von ca. CHF 6'950'000.-- (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) sowie ein beachtlicher Gewinn von ca. CHF 1'660'000.-- (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte innerhalb einer relativ kurzen Dauer von rund 13 Monaten diese erhebliche Drogenmenge von weit über einer Tonne Marihuana umgesetzt bzw. deren Einfuhr und Weiterverteilung koordiniert hat, was einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie sowie die hohe Intensität verdeutlicht, mit denen er agiert hat. Das unternehmensförmig gestaltete und professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt sich namentlich anhand der in den beiden Notizbüchern grau und rot vorgefundenen detaillierten Drogenbuchhaltung, welche über An- und Verkaufspreise, Menge sowie Namen der Lieferanten und Abnehmer Auskunft gibt. Das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie sind deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind als stark verschuldenserhöhende Faktoren zu gewichten, dass der Beschuldigte den Cannabishandel sowohl gewerbs- als auch bandenmässig betrieben und dabei in der Hierarchie der Bande offensichtlich eine massgebliche Führungsfunktion eingenommen hat. Die Tätigkeit des Beschuldigten hat darin bestanden, die Einkäufe im Ausland bezüglich Preis und Menge des zu erwerbenden Marihuanas einzuleiten, zu organisieren und in der Schweiz für deren Verteilung zu sorgen. Der Beschuldigte ist ganz offensichtlich der Entscheidungsträger der Bande gewesen. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist. Weiter hat der Beschuldigte diverse Räumlichkeiten in XL.____, XG.____, Z.____, XA.____ und XO.____ angemietet zwecks Zwischenlagerung des in die Schweiz importierten Marihuanas. Ferner hat der Beschuldigte die Belieferung der Zwischenhändler in der Region X.____ bis XN.____ organisiert. Sodann hat der Beschuldigte Buchhaltung geführt (in casu zusammen mit AH.____ und K.____) über die erworbenen und weiterveräusserten Mengen an Marihuana. Dabei steht für das Kantonsgericht ausser Frage, dass der Beschuldigte innerhalb dieser von der Schweiz aus operierenden Bande eine Position im obersten Kaderbereich innegehabt hat. Er hat die Tätigkeit von weiteren, ihm unterstellten Bandenmitgliedern, in concreto AH.____ und K.____, mittels spezifischer Anweisungen und Vorgaben koordiniert und geleitet. Mithin hat er die exponierten und mit höherem Entdeckungsrisiko verbundenen Tätigkeiten, wie der direkte Ankauf und der Transport bzw. die Einfuhr der Betäubungsmittel, weitgehend an untergeordnete Personen delegiert, während er die Fäden im Hintergrund gezogen hat. Die Grösse des durch den Beschuldigten geleiteten kriminellen Unternehmens wird dabei bereits durch die Anzahl der beschlagnahmten und dem Drogenhandel zuzurechnenden Mobiltelefone von ca. 30 Stück in eindrücklicher Weise verdeutlicht. Wie sodann die von ihm verfasste Drogenbuchhaltung und die Auswertung seines SMS-Verkehrs erhellen, hat er bezüglich Mengen und Preise des erworbenen bzw. weiterveräusserten Marihuanas über vollständige Autonomie und freie Entscheidungsbefugnis verfügt. Demgegenüber finden sich keine Hinweise, wonach er selbst von einer höherrangigen Person Befehle empfangen und für diese Aufträge ausgeführt hätte. Wie mehrfach dargelegt, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich bei "O.____" um eine durch den Beschuldigten zu dessen Entlastung vorgeschobene fiktive Person handelt bzw. dass der Beschuldigte selbst die Rolle des Chefs bzw. von "O.____", "AI.____" oder "W.____" bekleidet hat. Zu berücksichtigen ist ferner auch die als sehr hoch einzuschätzende Gefahr, welche von Banden ausgeht, die derart hohe Geldsummen generieren, wie sie vorliegend im Raum stehen, zumal - wie notorisch bei derartigen Organisationen - nicht bekannt ist, wohin der beträchtliche Gewinn abgeflossen ist. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung umso mehr zu verlieren haben, je höher die auf dem Spiel stehenden Geldbeträge sind, was die Gewaltbereitschaft vergrössert. Die durch den Beschuldigten geführte - oder zumindest mitangeführte - Bande stellt in dieser Hinsicht offensichtlich keine Ausnahme dar, zumal erhebliche Indizien für eine innerhalb der Bande offenbar gelebte Bedrohungskultur bestehen. Diese manifestiert sich eindrücklich darin, dass beim Beschuldigten mehrere Schusswaffen mit dazugehöriger Munition sowie Elektroschockgeräte, Teleskopschlagstöcke, ein Schlagring sowie ein Schiessstift gefunden worden sind. Besonders hervorzuheben ist dabei die sichergestellte vollautomatische Maschinenpistole des Fabrikats DD.____. Neben den aufgefundenen Waffen bieten auch die aufgrund deren Aussageverhalten anzunehmenden gezielten Einschüchterungen von Zeugen im Vorverfahren, welche plötzlich und ohne erkennbaren Grund die Aussage verweigert oder komplett anders als zuvor ausgesagt haben, deutliche Anhaltspunkte für das Drohpotenzial der Bande, in deren oberster Führungsebene der Beschuldigte anzusiedeln ist. Auf Grund der bisher dargelegten Umstände wäre die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts in casu als schwer bis sehr schwer einzustufen. Zu beachten ist allerdings, dass der durch den Beschuldigten betriebene Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat. Bei Marihuana handelt es nicht um eine harte, sondern um eine weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge, weshalb bei Betäubungsmitteln des Wirkstoffs Cannabis auch die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht fällt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Dennoch ist diese Droge laut höchstrichterlicher Praxis nicht als unbedenklich anzusehen. Ein Cannabishandel grossen Umfangs stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Jungen und jungen Erwachsenen dar, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten und eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe bilden. Wenn es auch nicht letal ist, bleibt das Cannabis nichtsdestotrotz eine schädliche Substanz für die Gesundheit seiner Konsumenten, namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen voll in der Phase ihrer physischen und psychischen Entwicklung; sein regelmässiger Konsum bzw. die hohe Dosierung kann eine Abhängigkeit, in gewissen Fällen sogar physische und psychische Störungen zur Folge haben (BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 = Pra 2/2021 Nr. 21 E. 3.2.). Die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch grundsätzlich vergleichsweise gering und unterschreiten jene, die vom Konsum harter Drogen ausgehen, deutlich (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegte gewerbs- und bandenmässige Betäubungsmittelhandel ausschliesslich auf Marihuana bezogen hat, führt deshalb zu einer bedeutenden Relativierung der objektiven Tatschwere, so dass diese insgesamt nur mehr als mittelschwer im oberen Bereich einzuschätzen ist. bb) Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter straferhöhend auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Zwar sind auf diesen per 31. Mai 2015 Betreibungen im Umfang von ca. CHF 38'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 80'000.-- registriert gewesen; darüber hinaus hat er gemäss eigenen Angaben Schulden von CHF 400'000.-- bei verschiedenen Personen aus der XS.____ (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4.1 S. 44) bzw. Schulden in der Form von Darlehen in der XS.____ in der Höhe von ca. CHF 200'000.-- (Protokoll KG S. 5). Jedoch wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich durch diese Schulden zu seiner deliktischen Tätigkeit gezwungen gesehen hätte, zumal der aus seinem Betäubungsmittelhandel resultierende Gewinn die geltend gemachten und ausgewiesenen Schulden bei weitem übersteigt. Hinzu kommt, dass die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Beschuldigten durch die von ihm bezogene volle IV-Rente und den Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse jederzeit sichergestellt gewesen ist, obgleich er diese legalen Einkommen angesichts seines überaus hohen verbrecherischen Gewinns offenbar gar nicht für die Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhalts verwendet hat. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte das Betäubungsmittelgeschäft offensichtlich des bequemen und schnellen Geldes wegen betrieben hat, um sich damit einerseits einen gehobenen Lebensstil finanzieren zu können (vgl. hierzu exemplarisch die beschlagnahmten neun Armbanduhren der Luxusmarken, die Perlenkette und die zahlreichen Fingerringe), und andererseits zur Verfolgung anderer, im Strafverfahren nicht aufgedeckter Zwecke, was ohne die Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte selbst ist sodann nicht betäubungsmittelsüchtig gewesen, weshalb weder eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität vorliegt noch eine verminderte Schuldfähigkeit. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einsatzstrafe Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 4 als mittelschwer im oberen Bereich zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 60 Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe führt.
c) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 5 ist betreffend die objektive Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich AS.____, L.____ und M.____ - in erheblichem Umfang Betäubungsmittelhandel mit Marihuana betrieben hat. Mithin hat der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 im Wochenrhythmus rund 30 Kilogramm Marihuana (jeweils mindestens fünf Kartonschachteln zu je 6 Kilogramm Marihuana), insgesamt eine Menge von 480 Kilogramm Marihuana, mit einem THC-Gehalt von weit über 1% zur Aufbewahrung und Lagerung an L.____ übergeben zwecks Weiterveräusserung an unbekannt gebliebene Zwischenabnehmer, nachdem er dieses zuvor über seine Mittelsmänner in den Niederlanden erworben und in die Schweiz eingeführt hat bzw. durch Personen seiner Organisation in die Schweiz hat einführen lassen. Bei einer vorwerfbaren Drogenmenge von 480 Kilogramm Marihuana beträgt der mutmassliche Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) rund CHF 3'015'000.-- und der zu erwartende Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) beachtliche CHF 720'000.--, was entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Relativierend wirkt sich indessen wiederum aus, dass der dem Beschuldigten zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu gewichten sind demgegenüber der hohe Organisationsgrad und der betriebene logistische Aufwand, mit welchen der Beschuldigte seinen Geschäften nachgegangen ist, um die grosse Menge von 480 Kilogramm Marihuana in knapp vier Monaten umzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, wonach sich die Gesamtmenge aus wöchentlichen Lieferungen von rund 30 Kilogramm Marihuana zusammensetzt, ist hierfür eine erhebliche Anzahl an Vorgängen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nötig gewesen, was einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten manifestiert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des auch im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Innerhalb des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 5 hat sich der Beschuldigte - neben den unbekannten Mittelsmännern, über die er Ankauf und Einfuhr des Marihuanas in die Schweiz organisiert hat - namentlich L.____, AS.____ und M.____ bedient, denen die Rolle untergeordneter Hilfspersonen zugekommen ist. So haben diese unter anderem mit dem Geld des Beschuldigten am 20. April 2012 bei der Firma AT.____ GmbH in Y.____ den Lieferwagen PJ.____ (BL 12____) angemietet und ihn im Auftrag des Beschuldigten zu einem Drogenbunker für das in die Schweiz eingeführte und weiterzuverteilende Marihuana umfunktioniert. Weiter haben diese vom Beschuldigten zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 jeweils im Wochenrhythmus rund 30 Kilogramm Marihuana zur Aufbewahrung und Lagerung bzw. zum Weitertransport zu anderen Drogenbunkern in der Region XO.____ entgegengenommen. Zudem haben sie nach Vorgabe des Beschuldigten Zwischenabnehmer in der Region XO.____ beliefert. Der Beschuldigte selbst hat sich beim direkten Umgang mit den Betäubungsmitteln im Hintergrund gehalten und die mit einem entsprechenden Verhaftungsrisiko behafteten exponierten Tätigkeiten der Einfuhr, des Transports und der Zwischenlagerung untergeordneten Bandenmitgliedern überlassen. Innerhalb des vorliegenden Tatkomplexes wird die hohe Stellung des Beschuldigten in der Organisation auch dadurch unterstrichen, dass er offenbar in der Lage gewesen ist, über einen Zeitraum von knapp vier Monaten hinweg zuverlässig im Wochenrhythmus erfolgende Marihuanalieferungen aus dem Ausland im Umfang von jeweils ca. 30 Kilogramm zu veranlassen. Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich vorliegend in besonderem Masse verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive somit nicht zu relativieren (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittelschwer zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 5 von 48 Monaten bzw. vier Jahren führt. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. d) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Bezüglich des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 7 ist betreffend die objektive Tatschwere zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 im Umfang von annähernd einer Tonne Betäubungsmittel an 39 verschiedene Abnehmer verkauft hat. Relativierend zu berücksichtigen ist dabei, dass von diesen verkauften ca. 996 Kilogramm Marihuana zunächst die vollumfänglich den gleichen Zeitraum betreffende (Februar 2015 bis Mitte Juni 2015) gehandelte Menge von rund 215 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift plus sodann die ebenfalls teilweise den gleichen Zeitraum betreffende (Mitte Januar 2014 bis Mitte Mai 2014) gehandelte Teilmenge von 394 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift abzuziehen sind. Hieraus resultiert nach Ziffer 7 der Anklageschrift eine zusätzlich anrechenbare Menge von 387 Kilogramm gehandelten Marihuanas. Diese zusätzliche Drogenmenge von 387 Kilogramm Marihuana hat zu einem mutmasslichen Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) von ca. CHF 2'430'000.-- und zu einem weiteren Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von CHF 580'000.-- geführt, was entsprechend bei der Verschuldensbewertung zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich indessen wiederum aus, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Gegen den Beschuldigten spricht sodann, dass der Verkauf der erheblichen Drogenmenge von knapp einer Tonne Marihuana an 39 verschiedene Abnehmer im Rahmen zahlreicher Transaktionen einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie sowie die hohe Intensität verdeutlicht, mit denen er sein Geschäftsmodell betrieben hat. Das unternehmensförmig gestaltete und professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt sich namentlich anhand der in den beiden Notizbüchern grau und rot vorgefundenen, von ihm verfassten detaillierten Drogenbuchhaltung, welche über An- und Verkaufspreise, Menge sowie Namen der Lieferanten und Abnehmer Auskunft gibt. Das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie sind deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich vorliegend in besonderem Masse verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag somit das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu beeinflussen (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittelschwer im unteren Bereich zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 7 von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren führt. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. e) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Im Hinblick auf den rubrizierten Tatkomplex ist betreffend die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 mit einer Menge von insgesamt rund 215 Kilogramm Marihuana und über 370 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1%, gehandelt, namentlich diese befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert sowie sie weiterveräussert hat. Dabei hat der Beschuldigte mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich H.____, welcher die Betäubungsmittel mit dem Lastwagen von den Niederlanden in die Schweiz transportiert hat, sowie G.____, der den Beschuldigten bei der Entgegennahme in der Schweiz und beim Weitertransport des Marihuanas in die diversen Drogenverstecke in der Region XO.____ unterstützt hat - intensiv zusammengearbeitet. Diese weitere Drogenmenge von 215 Kilogramm Marihuana, resultierend aus sieben nachweisbaren Tathandlungen, hat zu einem mutmasslichen Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) von ca. CHF 1'350'000.-- und zu einem zusätzlichen Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von über CHF 320'000.-- geführt, was entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich auf der anderen Seite aus, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana (und in geringem Umfang Haschisch) zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu werten ist, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Gleichermassen verschuldenserhöhend wirkt sich das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie aus. Nicht entlastend zu veranschlagen ist der Umstand, dass der Beschuldigte in rubrizierter Anklageziffer gewisse exponierte und mit höherem Entdeckungsrisiko verbundene Tätigkeiten, wie die Entgegennahme des in die Schweiz geschmuggelten Marihuanas und den Weitertransport in von ihm organisierte Drogenverstecke sowie die Bezahlung des Transporteurs H.____, nicht vollständig an untergeordnete Personen delegiert hat. Dies stellt in casu keinen Hinweis darauf dar, dass er selbst von einer höherrangigen Person in der Schweiz Befehle empfangen und für diese Aufträge ausgeführt hätte, sondern ist vielmehr die Folge akuten Personalmangels gewesen. Der Beschuldigte hat beim vorliegenden Tatkomplex nur deshalb die Betäubungsmittel persönlich in die Hand genommen, weil ihm auf der einen Seite die entsprechende Unterstützung seiner Handlanger, insbesondere von V.____, aufgrund deren Verhaftung kurzfristig gefehlt hat, sowie weil er auf der anderen Seite ohne eigene aktive Mitwirkung nicht in der Lage gewesen wäre, den gleichzeitig stattgefundenen, immensen Vertrieb gemäss Anklageziffer 7 abzuwickeln. Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich auch in diesem Fall verschuldenserhöhend aus. Gemäss diesen Ausführungen ist angesichts der beschriebenen Umstände in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren, im untersten Bereich anzusiedelnden, Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt hat das subjektive Tatverschulden keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist insgesamt von einem mittelschweren, im untersten Bereich anzusiedelnden, Tatverschulden auszugehen. Dies führt zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 2 von 36 Monaten bzw. drei Jahren. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. f) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten In Bezug auf den rubrizierten Tatkomplex ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 eine Menge von insgesamt über 80 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat. Dabei hat der Beschuldigte mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich mit V.____, welcher die Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten mit einem extra für diesen Zweck gemieteten Personenwagen an Zwischenabnehmer im Raum X.____ weitertransportiert hat bzw. hätte weitertransportieren sollen - intensiv zusammengearbeitet. Nicht entlastend wirkt sich aus, dass diese Betäubungsmittelmenge vor dem Verkauf beschlagnahmt worden ist, da dieser Umstand ohne Zutun des Beschuldigten lediglich aufgrund der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden eingetreten ist. Bei einem allfälligen Verkauf hätte diese Menge von über 80 Kilogramm Marihuana (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) zu einem Umsatz von über CHF 500'000.-- sowie zu einem Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von CHF 120'000.-- geführt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu werten ist demgegenüber wieder, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Gleichermassen verschuldenserhöhend wirkt sich das professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie aus. Im vorliegenden Tatkomplex gemäss Anklageziffer 3 hat sich der Beschuldigte - neben den unbekannten Mittelsmännern, über die er Ankauf und Einfuhr des Marihuanas in die Schweiz organisiert hat - namentlich V.____ bedient, dem die Rolle der untergeordneten Hilfsperson zugekommen ist. So hat dieser unter anderem bei der Firma AT.____ GmbH in Y.____ das Fahrzeug PH.____ (BL 9____) als Ersatzfahrzeug für den ursprünglich beim gleichen Anbieter mit dem Geld des Beschuldigten erworbenen Personenwagen PG.____ besorgt zwecks Weitertransports der Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten an Zwischenabnehmer im Raum X.____. Der Beschuldigte seinerseits hat eigens für die Lagerung der in concreto inkriminierten Menge an Betäubungsmitteln (rund 80 Kilogramm Marihuana) eine ganze Wohnung in XL.____ gemietet (im Vergleich beispielsweise zu Anklageziffer 2, bei welcher er die knapp dreifache Menge an Marihuana lediglich in Garagenboxen und Bastelräumen zwischengelagert hat). Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich auch in diesem Fall in besonderem Masse auf die Strafzumessung aus. Nach diesen Erwägungen ist angesichts der beschriebenen Umstände in objektiver Hinsicht insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive somit nicht zu relativieren (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Gemäss diesen Erwägungen ist insgesamt das Tatverschulden als nicht mehr leicht einzuordnen. Gestützt hierauf erscheint eine hypothetische Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 3 von 24 Monaten bzw. zwei Jahren als angemessen. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. g) Asperation/Gesamtfreiheitsstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für alle diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips ist zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat in allen vorliegend zu beurteilenden Tatkomplexen in nämlicher Art sein bewährtes Geschäftsmodell eines unter seiner Führung stattfindenden, unternehmensförmig geregelten, internationalen Marihuanahandels betrieben, indem er über Jahre hinweg (ab April 2012 [Anklageziffer 5] bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2015 [Anklageziffer 2]) den Ankauf der Betäubungsmittel im Ausland (insbesondere in den Niederlanden), die Einfuhr derselben in die Schweiz, die Zwischenlagerung im Raum XO.____ sowie deren Weiterveräusserung an Zwischenabnehmer im Inland (im Raum XO.____ sowie X.____ und XN.____) nach bewährtem Drehbuch mit wechselnden Mittätern bzw. Handlangern organisiert hat. Dabei ist es ihm offensichtlich um schnellen Gelderwerb gegangen, sei es zwecks Finanzierung eines gehobenen Lebensstils, oder sei es zur Verfolgung anderer, im Strafverfahren nicht aufgedeckter Ziele. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tatkomplexen berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift von 60 Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe um insgesamt 30 Monate bzw. zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe für die weiteren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Ziffern 5, 7, 2 und 3 der Anklageschrift zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 90 Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren. h) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aa) Ausgangslage 1. In einem weiteren Schritt sind nunmehr die Strafen für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 11 sowie für die Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 10 festzulegen. Auszugehen ist dabei vom Strafrahmen der abstrakt schwerwiegenderen Straftat. Wie bereits erwähnt (oben E. 16.E.a.1), sehen Art. 305 bis Ziff. 1 StGB als Sanktion für die Geldwäscherei und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG als Sanktion für eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz einen identischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Konkret stellt vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgrund aller massgeblichen Umstände das schwerere der beiden zu beurteilenden Delikte dar, so dass zunächst für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. 2. Die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt auch hier nicht zu einer Erhöhung des genannten abstrakten Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. bb) Objektive Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere der dem Beschuldigten in Anklageziffer 11 zur Last gelegten Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist festzuhalten, dass dieser unberechtigterweise im Besitz eines Schiessstiftes, eines Teleskopschlagstocks, einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen ist. Deutlich verschuldenserhöhend ist dabei zunächst die Vielzahl der verbotenerweise besessenen Waffen (samt Munition) zu veranschlagen. Darüber hinaus wirkt sich bedeutend zu Lasten des Beschuldigten aus, dass es sich bei einigen der bei ihm vorgefundenen Waffen (Schiessstift, Schlagring, Elektroschockgeräte sowie Pistole und Maschinenpistole) um solche handelt, deren Besitz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und lit. c WG absolut verboten bzw. nur mit einer (äusserst restriktiv gehandhabten) kantonalen Ausnahmebewilligung legal möglich ist. Unter diesen Waffen ist sodann die vollautomatische Maschinenpistole DD.____ besonders hervorzuheben, da sie aufgrund ihres Serienfeuermodus gegenüber der ebenfalls sichergestellten halbautomatischen Pistole AX.____ eine nochmals deutlich erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Der unrechtmässige Besitz einer solchen vollautomatischen und deshalb besonders gefährlichen Schusswaffe erhöht das objektive Tatverschulden des Beschuldigten, der aufgrund seiner Staatszugehörigkeit bereits von vornherein von jeglichem Waffenerwerb in der Schweiz ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 14.e), nochmals beachtlich. In objektiver Hinsicht ist deshalb insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. cc) Subjektive Tatkomponenten Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Was die Beweggründe für den unrechtmässigen Besitz der genannten Waffen angeht, so ist angesichts der dem Beschuldigten zur Last zu legenden, bandenmässig betriebenen Drogengeschäfte zu vermuten, dass dieser sie zu seinem persönlichen Schutz bzw. zum Schutz des von ihm geleiteten Betäubungsmittelhandels vor allfälligen rivalisierenden Gruppierungen sowie zur Einschüchterung im Allgemeinen benutzt hat. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden keineswegs zu relativieren. dd) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einsatzstrafe Aufgrund der genannten Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. 120 Tageseinheiten führt. ee) Strafart 1. Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2. Obwohl vorliegend zweifelsohne ein sachlicher Konnex zwischen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und den mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts und in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.1 S. 42) das Aussprechen einer Geldstrafe für das vorliegende Delikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ausreichend. Das Verhängen einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheint mithin nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal den aus der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten resultierenden Zweifeln an dessen Legalbewährung vorliegend dadurch genügend Rechnung getragen werden kann, dass die Geldstrafe unbedingt vollziehbar auszusprechen ist. Als hypothetische Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift ist somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze ist in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschuldigten auf CHF 90.-- (unter Zugrundelegung eines im Verlaufe des Berufungsverfahrens ausgewiesenen monatlichen Einkommens von rund CHF 4'000.-- netto sowie berücksichtigend einen Pauschal-abzug von 30%; vgl. nachfolgend lit. k) festzulegen. i) Einzelstrafe für die Geldwäscherei aa) Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestandes der Geldwäscherei ist betreffend die objektive Tatschwere in Betracht zu ziehen, dass dieser am 10. Juni 2015 € 200'000.-- an H.____ übergeben hat, damit dieser das zweifelsohne aus dem Drogenhandel stammende und zuvor durch den Beschuldigten oder einen Mittäter von Schweizerfranken in Euro gewechselte Geld in die Niederlande transportiert. Der Deliktsbetrag von € 200'000.-- ist bedeutend, überschreitet er doch den nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die (in casu mangels berufsmässigen Vorgehens nicht einschlägige) Qualifikation nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB u.a. verlangten Mindestumsatz von CHF 100'000.-- um mehr als das Doppelte. Dies ist entsprechend verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Wechseln des Drogenerlöses und die anschliessende Übergabe des Geldes an H.____ dafür vorgesehen gewesen sind, in den Niederlanden wiederum Marihuana anzukaufen, welches zwecks Weiterverteilung in die Schweiz hätte eingeführt werden sollen. Mithin hat die Geldwäschereihandlung der Fortführung des vom Beschuldigten im grossen Stil organisierten, internationalen Marihuanahandels gedient. Demgegenüber ist die Tatsache, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter gehandelt hat, praxisgemäss verschuldensneutral zu werten. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass das Motiv für die Vornahme der Geldwäschereihandlung vorliegend darin zu erblicken ist, dass der Beschuldige damit die "Drogenmaschinerie" hat am Leben erhalten bzw. weiter fördern wollen. Es handelt sich somit um ein rein finanzielles Motiv zum Weiterbetrieb des Drogenhandels. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach dem Gesagten hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens nicht relativierend aus. cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens insgesamt als gerade noch leicht zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für die Geldwäscherei von zwei Monaten bzw. 60 Tageseinheiten führt. dd) Strafart Auch die durch den Beschuldigten begangene Geldwäscherei weist offensichtlich einen engen Zusammenhang zu den diesem ebenfalls zur Last zu legenden mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Dennoch erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal der aus dem Konnex zwischen der Geldwäscherei und den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten resultierenden ungünstigen Legalprognose in casu dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die zu verhängende Geldstrafe unbedingt vollziehbar auszusprechen ist. Als hypothetische Einzelstrafe für die Geldwäscherei ist deshalb unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.-- (hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten vgl. ebenfalls nachfolgend lit. k) festzulegen. j) Asperation/Gesamtgeldstrafe Aus der für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festgelegten Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe und der für die Geldwäscherei ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einzelstrafe ist schliesslich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dabei ist zu bedenken, dass die beiden Delikte grundsätzlich voneinander unabhängig sind und sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten. Jedoch sind sie in einem gleichermassen engen Zusammenhang zur Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten zu verorten, indem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz offensichtlich dem persönlichen Schutz des Beschuldigten bzw. dem Schutz des von ihm geleiteten Betäubungsmittelhandels vor allfälligen rivalisierenden Gruppierungen sowie der Einschüchterung im Allgemeinen gedient hat und die Geldwäscherei zum Zwecke der Fortführung des Marihuanahandels betrieben worden ist. Diese Umstände führen vorliegend dazu, dass die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 120 Tagessätzen für die Geldwäscherei um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen ist, woraus eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- resultiert. k) Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen sind. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. Lediglich hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. In Bezug auf die Faktoren Vorleben und persönliche Verhältnisse ist unter Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts (vgl. E. IV.2.4.1 S. 44 f.) zusammenfassend darzulegen, dass A.____ am 5. September 1.____ in XW.____ in der XS.____ geboren wurde. Er ist mit seinen sechs Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen, hat das Gymnasium besucht und ein Studium begonnen. Er ist politisch aktiv und dabei bei den Organisationen DE.____, DF.____ und der Gewerkschaft DG.____ tätig gewesen. Im Zuge seiner politischen Aktivitäten in der Opposition ist der Beschuldigte in der XS.____ zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, welche er im Umfang von ca. fünf Jahren auch teilweise verbüsst hat. Gemäss seinen Angaben soll der Beschuldigte zudem gefoltert worden sein. Um einer weiteren Gefängnisstrafe aufgrund des verweigerten Militärdienstes zu entgehen, hat er am 31. März 1985 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Diesem Gesuch ist entsprochen worden, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat. 1989 hat der Beschuldigte als Asylbetreuer beim DH.____ Arbeit gefunden. Diese Arbeit hat er während rund zehn Jahren ausgeübt. Daneben hat er mit seiner Familie Restaurants und verschiedene Unternehmungen im Gastgewerbe eröffnet und geführt. Ab 2002 hat er aufgehört zu arbeiten und dafür von einer IV-Rente sowie von Leistungen der Pensionskasse gelebt (act. 27 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 ist dem Beschuldigten wegen wiederholter Aufenthalte in seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen worden (act. 85 ff.). Seit dem Mai 2020 arbeitet der Beschuldigte wieder, und zwar zu jeweils rund 50% bei der DI.____ GmbH in XO.____ und bei der DJ.____ GmbH in XO.____. Dabei verdient der Beschuldigte jeweils ca. CHF 2'000.-- netto, insgesamt also ca. CHF 4'000.-- netto pro Monat (Protokoll KG S. 4). Per 31. Mai 2015 sind auf seinen Namen Betreibungen im Umfang von ca. CHF 38'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 80'000.-- registriert gewesen; darüber hinaus hat er gemäss eigenen, nicht verifizierten Angaben Schulden von CHF 400'000.-- bei verschiedenen Personen aus der XS.____ (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4.1 S. 44) bzw. Schulden in der Form von Darlehen in der XS.____ in der Höhe von ca. CHF 200'000.-- (Protokoll KG S. 5). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte nicht verheiratet ist, mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohnt und einen erwachsenen Sohn hat, der wiederum in der XS.____ lebt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine verlässlichen aktuellen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Immerhin ist es dem Beschuldigten, nachdem er jahrelang eine ganze IV-Rente bezogen hat, offenbar wieder möglich, zu 100% zu arbeiten. Ferner ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren (jeweils verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 8. November 2013 und von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 400.-- verurteilt worden. Ausserdem ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren (verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden. Im Hinblick auf die Faktoren Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten keine Reue oder Geständigkeit zu Gute zu halten ist. Zwar hat dieser anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und auch anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht ein Teilgeständnis abgelegt. Allerdings hat dieses Teilgeständnis nur Vorhalte betroffen, welche aufgrund der Videoüberwachung des Beschuldigten beweismässig eindeutig erstellt gewesen sind. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen das Strafverfahren nicht erleichtert hat, vielmehr sind seine Geständnisse offensichtlich rein prozesstaktischer Natur gewesen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche nicht die logische und adäquate Folge des strafbaren Verhaltens ist, ist sodann nicht auszumachen. Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als neutral zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung der tatbezogenen Gesamtstrafen aufdrängt. l) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren aa) Verfahrensdauer/Beschleunigungsgebot 1. Als besonderes, tat- und täterunabhängiges Strafzumessungskriterium ist im Berufungsurteil zusätzlich die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, welche bejahendenfalls als Strafminderungsgrund Berücksichtigung findet (vgl. Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Es ist sachgerecht, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da der Betroffene von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist. Der Endzeitpunkt, auf welchen es für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die letzte Entscheidung in der Sache; insbesondere sollen auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen, einschliesslich Rückweisungen und Kassationen, mitberücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne Weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (vgl. BGE 117 IV 124 E. 3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (zum Beispiel unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. Mathys , a.a.O., Rz. 367, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte für sich genommen stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGer 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass einzelne Handlungen etwas rascher hätten vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269, E. 3.1, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer hat das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer solchen von sieben Jahren oder mehr bejaht (vgl. BGer 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3) und andererseits befunden, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben. Im vorliegenden Fall ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 10. Juni 2015 verhaftet und zu diesem Zeitpunkt über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Anklageerhebung beim Strafgericht ist am 9. November 2017 erfolgt. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens von zwei Jahren und fünf Monaten ist angesichts der Komplexität des Sachverhalts, der zahlreichen gebotenen Untersuchungshandlungen, der Anzahl der zu ermittelnden Tathandlungen und des Umfangs der Strafakten von 54 Bundesordnern zweifellos nicht unangemessen; dies gilt umso mehr, als keine krassen Lücken in den Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Das Strafgericht hat sodann das erstinstanzliche Urteil am 4. September 2018 und damit innerhalb von zehn Monaten seit Anklageerhebung eröffnet und gleichzeitig die Haftentlassung des Beschuldigten verfügt. Auch dieser Zeitablauf ist nicht zu beanstanden. Bezüglich des Verfahrens vor dem Kantonsgericht gilt, dass die Berufungserklärungen der Parteien am 17. April 2019 eingegangen sind und schliesslich das Urteil am 25. Januar 2021 eröffnet worden ist. Bei diesem Zeitablauf von rund 21 Monaten ist zu beachten, dass die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ursprünglich auf den 23. bis 27. März 2020 angesetzt worden ist und in der Folge zweimal hat verschoben werden müssen: beim ersten Mal, weil aufgrund der allgemeinen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie der Parteiverhandlungsbetrieb an den basellandschaftlichen Gerichten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden ist, und beim zweiten Mal gestützt auf ein Verschiebungsgesuch des Beschuldigten, weil dieser selber an Covid-19 erkrankt ist. Ohne diese unvorhersehbaren Verschiebungen wäre das zweitinstanzliche Urteil innerhalb von rund elf Monaten seit Eingang der Berufungserklärungen gefällt worden, was aufgrund der Komplexität des Falles und des Umfanges der Akten ebenfalls als angemessen zu bezeichnen wäre. Insgesamt ist, zumal im gesamten Verfahren keine krassen, nicht erklärbaren Lücken behördlichen Handelns erkennbar sind und zudem das ganze, sehr aufwändige und umfangreiche Verfahren seit der In-Kenntnis-Setzung des Beschuldigten am 10. Juni 2015 bis zur zweitinstanzlichen Urteilseröffnung am 25. Januar 2021 inklusive zweifacher pandemiebedingter Verschiebungen (wovon eine in der Verantwortung des Beschuldigten liegt) bloss rund fünf Jahre und sieben Monate gedauert hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. bb) Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Das Gericht kann diesen Strafmilderungsgrund auch schon bei Ablauf von weniger als zwei Dritteln der Verjährungsfrist anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2, mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitablauf als solcher, welcher das Strafbedürfnis vermindert. In der Regel müssen mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sein. Ausnahmsweise genügt eine geringere Zeitspanne, um Art und Schwere der begangenen Straftat Rechnung zu tragen (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.4, mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Art. 48, mit Hinweisen). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). In casu werden die dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren geahndet und die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 305 bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Konkret betreffen die einzelnen Tatkomplexe die folgenden Zeiträume: • Anklageziffer 2 (Betäubungsmittel), vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015; • Anklageziffer 3 (Betäubungsmittel), 15. Oktober 2014; • Anklageziffer 4 (Betäubungsmittel), 24. April 2013 bis zum 20. Mai 2014; • Anklageziffer 5 (Betäubungsmittel), 30. April 2012 bis zum 22. August 2012; • Anklageziffer 7 (Betäubungsmittel), 15. Januar 2014 bis zum 10. Juni 2015; • Anklageziffern 10 (Geldwäscherei) und 11 (Waffen), 10. Juni 2015. Bezüglich den Anklageziffern 2 und 7 werden damit zwei Drittel der Verjährungsfrist (= zehn Jahre) erst am 10. Juni 2025 abgelaufen sein. Hinsichtlich der Anklageziffer 3 tritt dieser Umstand am 15. Oktober 2024 ein, bezüglich der Anklageziffer 4 am 20. Mai 2024 und hinsichtlich der Anklageziffer 5 am 22. August 2022. Bei keiner der zu einer Verurteilung führenden Anklagepunkte bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist also der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zwingend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vorwürfe der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, bei welchen zwei Drittel der Verjährungsfrist (= sechszweidrittel Jahre) per Anfang Februar 2022 erreicht sein werden. In Bezug auf die Anklageziffer 5 ist zu bemerken, dass der Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist zwar in rund eineinhalb Jahren eintritt, hierbei ist aber zu beachten, dass erstens Art und Schwere der begangenen Straftat es nicht rechtfertigen, ausnahmsweise eine geringere Zeitspanne für die Anwendung des Strafmilderungsgrunds genügen zu lassen. Und zweitens kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich nicht wohlverhalten hat, nachdem dieser - nebst dem zu berücksichtigenden Umstand, wonach er im vorliegenden Urteil gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4, 7, 10 und 11, welche allesamt zeitlich nachfolgend zur Anklageziffer 5 sind, schuldig zu sprechen ist - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren (verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden ist. Infolgedessen drängt sich auch unter Berücksichtigung der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren keine Reduzierung der tat- und täterbezogenen Gesamtstrafen auf. cc) Verhältnis zu den Strafen der Mittäter Ein Vergleich der vorliegend auszufällenden Strafe für den in casu zu beurteilenden Beschuldigten mit den Strafen der in anderen Verfahren verurteilten jeweiligen Mittäter gemäss den einzelnen Tatkomplexen verbietet sich per se angesichts des Fehlens vergleichbarer Faktoren, nachdem der Beschuldigte als einziger für den gewerbs- und bandenmässigen Betäubungsmittelhandel im Umfang von weit über zwei Tonnen Marihuana im obersten Führungssegment der Bande schuldig gesprochen wird; dies im Gegensatz zu den Mittätern, welchen allesamt nur ein Bruchteil der Drogenmenge auf untergeordneter Operationsebene angelastet worden ist. m) Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren (für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- (für die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz) als angemessen. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe fällt eine Gewährung des bedingten Aufschubs des Vollzugs derselben von vornherein ausser Betracht. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Tatbestand der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der damit verbundenen ungünstigen Legalprognose kommt der bedingte Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ebenfalls nicht in Frage. Festzuhalten bleibt, dass die Geldstrafe mit dem beschlagnahmten Bargeld (gemäss Ziff. 4.e des Urteilsdispositivs; vgl. unten E. 18.e) verrechnet wird, womit die Geldstrafe getilgt ist. Schliesslich ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. Juni 2015 von insgesamt 1'182 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die Dauer der Freiheitsstrafe anzurechnen. F) Widerruf Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach Abs. 2 von Art. 46 StGB verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht die gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, durch Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Zum heutigen Zeitpunkt ist allerdings festzustellen, dass die Möglichkeit zum Widerruf am 7. November 2020 geendet hat (ursprünglicher Entscheid am 8. November 2013, Probezeit drei Jahre, Verlängerung um ein Jahr plus drei Jahre seit Ablauf der Probezeit). Infolgedessen ist die gegen den Beschuldigten am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. 17. Ersatzforderung a) (…) b) (…) c) (…) d) Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden oder dazu bestimmt gewesen sind, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich verlangt, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Es hat dabei auch betont, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 145 IV 231 E. 3.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 136 IV 4 E. 6.6). Gleichzeitig ist es aber davon ausgegangen, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen können (BGE 144 IV 1 E. 4.2.2; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1; BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; je mit Hinweisen). e) Im vorliegenden Fall steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gestützt auf die vorgängigen Erwägungen fest, dass dem Beschuldigten der Handel von 2'268,77 Kilogramm Marihuana (sowie über 370 Gramm Haschisch) zur Last zu legen ist. Ausgehend von dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten und vom Gericht sachverhaltsmässig als zutreffend festgelegten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana resultiert damit ein geschätzter Gewinn von insgesamt CHF 3'403'155.--. Unstreitig ist hierbei, dass das Verhalten des Beschuldigten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand in Bezug auf die Strafnorm der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG erfüllt und rechtswidrig ist. Ebenso unzweifelhaft ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert in dem Sinne ein Zusammenhang besteht, als Letzterer als direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu qualifizieren ist bzw. Erstere die adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts darstellt. Von diesem gesamthaften Gewinn von CHF 3'403'155.-- sind nur noch die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von € 200'000.-- (= CHF 206'500.--; Ziffer 4.b des Urteilsdispositivs) sowie rund CHF 277'000.-- (Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs) vorhanden. Daraus folgt, dass der Differenzbetrag zwischen geschätztem Gewinn und beschlagnahmten Geldern von rund CHF 2'919'655.-- nicht eingezogen werden kann und folglich das Gericht auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen hat. Konkret setzt das Kantonsgericht die Ersatzforderung auf den Betrag von CHF 500'000.-- fest. Wenngleich aktenmässig nicht erstellt ist, wohin das deliktisch erwirtschaftete Geld geflossen ist, muss dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände und namentlich der vom Kantonsgericht festgestellten Tatsache, dass dieser an der Spitze der Hierarchie der kriminellen Vereinigung anzusiedeln ist, die Herrschaftsmöglichkeit über den Drogenerlös zugerechnet werden. Auf die Festlegung einer hierüber hinausgehenden Ersatzforderung wird insofern verzichtet, als diese voraussichtlich von vornherein uneinbringlich wäre, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein wesentlicher Teil des Geldes für den Beschuldigten nicht mehr liquide zur Verfügung steht. Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 2 StGB (ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Betroffenen) kein Grund ersichtlich, um von der Ersatzforderung in genannter Höhe abzusehen. Gemäss diesen Erwägungen ist in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von CHF 500'000.-- zu verurteilen. Die Ersatzforderung wird - wie dies bereits das Strafgericht unangefochten erkannt hat - mit dem beschlagnahmten Bargeld (gemäss Ziffer 4.e des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verrechnet. 18. Beschlagnahmungen/Einziehungen a) (…) b) (…) c) (…) d) In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt gewesen sind oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach Abs. 2 von Art. 69 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt gewesen sind, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Gemäss Art. 442 Abs. 4 können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). e) In concreto haben die Parteien bezüglich des rubrizierten Urteilsaspekts diverse Dispositivziffern des erstinstanzlichen Entscheids angefochten, ihre diesbezüglichen Rügen aber entweder gar nicht (Beschuldigter) oder lediglich marginal (Staatsanwaltschaft) substantiiert. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Weise fest, dass das grundrechtlich verankerte Recht auf Begründung nicht absolut gilt und die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1157). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls dann ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 zum Gehörsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte gar keine Vorbringen erhoben hat, mit welchen sich das Kantonsgericht auseinanderzusetzen hätte. Insofern kann diesbezüglich - nachdem sich das Kantonsgericht angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs und der daraus folgenden fehlenden Veranlassung, die erstinstanzlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Einziehungen zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, die Erwägungen des Strafgerichts in diesem Punkt vollumfänglich zu eigen macht und sich nachfolgend auf eine Wiedergabe der für den Entscheid wesentlichen Ausführungen beschränkt - von vornherein keine Unklarheit verbleiben. Damit ist hinsichtlich der vom Beschuldigten materiell nicht begründeten, aber dennoch formell gerügten Ziffern 4.a, 4.b. 4.c, 4.d und 4.e des angefochtenen Urteils Folgendes zu konstatieren: Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die mit diesen in Zusammenhang stehenden Verpackungsutensilien und Gebrauchsgegenstände sowie die Sturmmasken sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten; diesbezüglich besteht fraglos ein Konnex zu einem Delikt und die Gefahr der weiteren deliktischen Verwendung muss angenommen werden (Ziffer 4.a des angefochtenen Urteils). Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von € 200'000.-- ist gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, nachdem es ebenso ohne Zweifel durch eine Straftat erlangt worden ist (Ziffer 4.b des angefochtenen Urteils). Die diversen beschlagnahmten Notizbücher, welche aufgrund des Beweisergebnisses als Drogenbuchhaltung gedient haben, verbleiben mangels Anfechtung dieses Punktes durch die Staatsanwaltschaft bei den Akten (Ziffer 4.c des angefochtenen Urteils). Gleichermassen zu bestätigen ist die Anordnung, wonach die strafrechtliche Beschlagnahme über die diversen beschlagnahmten Waffen bzw. Waffenbestandteile aufgehoben wird und über eine allfällige Rückgabe die Polizei Basel-Landschaft als die gemäss Waffengesetz zuständige Behörde zu entscheiden hat (Ziffer 4.d des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist das restliche beschlagnahmte Bargeld gestützt auf Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates zu verrechnen, wobei ein allfälliger Rest dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist (Ziffer 4.e in Verbindung mit den Ziffern 1., 3.a, 5., 6. und 7.b des angefochtenen Urteils). Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft rudimentär begründete Anfechtung von Ziffer 4.f des angefochtenen Urteils, wonach sämtliche Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung einzuziehen seien, ist zwar einerseits angesichts der vorstehenden Erwägungen zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften ein Konnex zu konkreten Delikten nicht von der Hand zu weisen, ungeachtet dessen erachtet das Kantonsgericht es andererseits als nicht erstellt, dass die fraglichen Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden, womit Art. 69 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Gestützt auf diese Erwägungen sind die diesbezüglichen, unsubstantiierten Rechtsmittel der Parteien ohne Weiteres in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 19. Kostenfolge (…)
Dispositiv
- A.____ wird von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Anklageziffer 3., 4., 5., 6., 7. und 8. freigesprochen . 3.a Die gegen den Beurteilten am 08.11.2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 09.06.2015 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Die Geldstrafe wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e nachstehend verrechnet, womit die Geldstrafe getilgt ist. 3.b Die gegen den Beurteilten am 02.04.2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 08.11.2013 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 09.06.2015 um je 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. 4.a (…) 4.b Das beschlagnahmte Bargeld, Euro 200‘000.-- = Fr. 206‘500.-- (Pos. 11.3, G 59757), wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . 4.c (…) 4.d (…) 4.e Das folgende beschlagnahmte Bargeld wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO mit der Geldstrafe, der widerrufenen Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates verrechnet (vgl. Ziff. 1., 3.a, 5., 6. sowie 7.b nachstehend): Bargeld Fr. 270.-- + EUR 5.-- = Fr. 275.10 (Pos. 16.10, G 43358) Bargeld Fr. 31‘305.65 (Pos. 3.38, G 43360) Bargeld Fr. 58‘000.-- (Pos. 3.39, G 43361) Bargeld Fr. 183‘526.80 (Pos. 3.40, G 43362) Bargeld US Dollar 2‘100.-- = Fr. 1‘879.50 (Pos. 3.87, G 43366) Bargeld Verwertung PB.____ = Fr. 2‘000.-- (Pos. 7.1, G 59755) Bargeld Kroatische Kuna 10.-- = Fr. 1.30 (Pos. 2.10, G 59756 Ein allfälliger Rest wird dem Beurteilten nach dem Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4.f (…) 4.g (…) 4.h (…) 4.i (…) 4.j (…)
- Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von Fr. 60‘000.-- verurteilt . Die Ersatzforderung wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 123‘582.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 7‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 20‘000.--. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 65% der Verfahrenskosten. 35% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der Verfahrenskostenanteil des Beurteilten wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet. 7.a (…) 7.b Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 65% der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Rückerstattungsanspruch des Staates wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 3a, 5, 6 sowie 7b und 7c wie folgt geändert bzw. ergänzt :
- A.____ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 10.06.2015 von insgesamt 1182 Tagen, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- , die Geldstrafe wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e nachstehend verrechnet, womit die Geldstrafe getilgt ist, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
- A.____ wird von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 6 freigesprochen . Betreffend die Anklageziffer 8 wird festgestellt, dass der angeklagte Sachverhalt in den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 aufgeht . 3.a Die gegen den Beschuldigten am 08.11.2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 09.06.2015 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von CHF 500'000.-- verurteilt . Die Ersatzforderung wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 123'582.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 7'550.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--. Der Beschuldigte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 95% der Verfahrenskosten. 5% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der Verfahrenskostenanteil des Beschuldigten wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet. 7.b Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, 95% der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Rückerstattungsanspruch des Staates wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet. 7.c Dem Beschuldigten wird für die Wahlverteidigung eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 945.-- (inklusive Auslagen und CHF 70.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 57'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 56'875.-- sowie Auslagen von CHF 125.--) gehen im Umfang von 95% (= CHF 54'150.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 5% (= CHF 2'850.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 910.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'489.10 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 749.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95% (= CHF 9'964.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 (6B_1395/2021) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.01.2021 460 19 92
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Januar 2021 (460 19 92) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Daniel Häring, Richter Daniel Noll, Richterin Suzanne Styk Kohlhaas, Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG etc. (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018 wurde A.____ der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 10. Juni 2015 von insgesamt 1182 Tagen - zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt; dies alles in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG, Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Dabei wurde die Geldstrafe mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs verrechnet und damit als getilgt erklärt (Ziff. 1). Demgegenüber wurde A.____ von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend den Anklageziffern 3., 4., 5., 6., 7. und 8. freigesprochen (Ziff. 2). Die gegen den Beschuldigten am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, durch Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Dabei wurde die Geldstrafe wiederum mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs verrechnet und damit als getilgt erklärt (Ziff. 3.a). Die gegen den Beschuldigten am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.--, durch Entscheide der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 je um ein Jahr verlängert, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt (Ziff. 3.b). Ferner wurden diverse beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen (Ziff. 4.a), das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von € 200'000.-- gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (Ziff. 4.b) und diverse weitere beschlagnahmten Gegenstände als Aktenbestandteile bei den Akten belassen (Ziff. 4.c). Des Weiteren wurde die Beschlagnahme über diverse beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile aufgehoben und festgestellt, dass über eine allfällige Rückgabe als zuständige Behörde die Polizei Basel-Landschaft entscheidet (Ziff. 4.d). Sodann wurde festgehalten, dass das weitere beschlagnahmte Bargeld in Schweizer Währung gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO mit der Geldstrafe, der widerrufenen Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates verrechnet und ein allfälliger Rest nach dem Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet wird (Ziff. 4.e). Demgegenüber wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO diverse beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben (Ziff. 4.f). Ebenso wurde erkannt, dass das beschlagnahmte Bargeld im Umfang von CHF 4'439.70 sowie CHF 797.75 gemäss Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nach Eintritt der Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme B.____ zurückgegeben wird (Ziff. 4.g). Ausserdem wurden diverse Sperren bezüglich dem Beschuldigten gehörende Konten bei der C.____ und bei der D.____ AG aufgehoben (Ziff. 4.h und 4.i). Weiter wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrag von CHF 60'000.-- verurteilt und diese Ersatzforderung mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet (Ziff. 5). Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, 65% der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 123'582.--, denjenigen des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 7'550.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--, zu tragen, wobei sein Anteil mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet wurde, sowie 65% der Verteidigungskosten im Umfang von insgesamt CHF 16'016.95 an den Kanton zurückzuzahlen, wobei der Rückerstattungsanspruch des Staates wiederum mit dem beschlagnahmten Bargeld verrechnet wurde (Ziff. 6 und Ziff. 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018 erhob der Beschuldigte mit Datum vom 17. September 2018 Berufung. In seiner Berufungserklärung vom 16. April 2019 legte der Beschuldigte dar, dass das angefochtene Urteil mit Ausnahme des Teilfreispruchs in Ziffer 2. des Urteilsdispositivs und der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 2. April 2012 in Ziffer 3.b des Urteilsdispositivs vollumfänglich angefochten werde. Zudem werde beantragt, dass das angefochtene Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern sei, als der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Angefochten und damit aufzuheben bzw. abzuändern seien neben Ziffer 1. des angefochtenen Urteils auch die Ziffern 3.a, 4.a, 4.b. 4.c, 4.d, 4.e, 5., 6., 7.a und 7.b. Nicht angefochten würden neben dem Teilfreispruch und der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 2. April 2012 gemäss den Ziffern 2. und 3.b des angefochtenen Urteils die Ziffern 4.f, 4.g, 4.h, 4.i und 4.j. Beantragt werde des Weiteren, es sei dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche (notwendige) Verteidigung zu bewilligen. Mit Schreiben vom 26. August 2019 teilte der Beschuldigte seinen Verzicht auf die Einreichung einer substantiierten Berufungsbegründung mit. C. Gleichermassen erhob auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, mit Datum vom 17. September 2018 Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 und stellte dabei in ihrer Berufungserklärung vom 16. April 2019 die folgenden Rechtsbegehren: Es seien die Ziffern 1. und 2. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung sowie in teilweiser Abänderung des Urteils vom 4. September 2018 gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.7, 3., 4., 5., 6., 7., 8. 10. und 11. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu einer angemessen erhöhten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 1). Weiter seien in teilweiser Abänderung von Ziffer 4.f des Urteilsdispositivs sämtliche Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung einzuziehen (Ziff. 2). Ferner sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung von Ziffer 5. des Urteilsdispositivs zu einer angemessen erhöhten Ersatzforderung zu verurteilen (Ziff. 3). Ausserdem sei ein Schriftgutachten zu erstellen (hinsichtlich des Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 4. [Ziff. 4]). Schliesslich werde darum ersucht, der Staatsanwaltschaft eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 27. bis zum 29. August 2018 zuzustellen (Ziff. 5). Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft eine substantiierte Berufungsbegründung ein, in welcher sie an ihren bereits vorgebrachten Rechtsbegehren festhielt. D. (...) E. (…) F. (...) Erwägungen 1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei führt der Beschuldigte in seiner Berufung zusammengefasst was folgt aus: Er sei vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Angefochten und damit aufzuheben bzw. abzuändern seien neben Ziffer 1 (Schuldspruch und Strafmass) des angefochtenen Urteils auch die Ziffern 3.a (Vollziehbarerklärung einer Vorstrafe), 4.a (Einziehung div. Gegenstände zur Vernichtung), 4.b (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes), 4.c (Einziehung div. beschlagnahmter Gegenstände), 4.d (Entscheid bezüglich div. beschlagnahmter Waffen und Waffenbestandteile), 4.e (Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes), 5. (Ersatzforderung), 6. (Verfahrenskosten), 7.a (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 7.b (Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen und verurteilenden Erkenntnissen eine Schuldigerklärung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklageziffern 2.1 bis 2.7, 3., 4., 5., 6., 7., 8. 10. und 11., die Verhängung einer angemessen erhöhten Freiheitsstrafe, die Einziehung sämtlicher Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung sowie die Festlegung einer angemessen erhöhten Ersatzforderung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO sind nur die genannten Punkte Gegenstand der Berufungsverhandlung. 1.3 Anlässlich der Parteiverhandlung vom 19. Januar 2021 vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte diverse (Beweis-)Anträge vorgebracht: a) In Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift begehrt der Beschuldigte, das Gericht müsse ihn gestützt auf sein Geständnis verurteilen, ansonsten die Verhandlung auszustellen wäre und G.____ sowie H.____ vorzuladen wären zwecks Wahrung seines Konfrontationsrechts. Bereits die Vorinstanz habe festgestellt, dass diesbezüglich in verschiedener Hinsicht die Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Betreffend Ziffer 3 der Anklageschrift werde ebenfalls die Ausstellung des Verfahrens und die Vorladung von I.____ und J.____ verlangt zwecks Wahrung des Konfrontationsrechts, nachdem deren Einvernahmen in einem anderen Verfahren erhoben worden seien. Bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift müsse das Gericht sämtliche Akten aus dem Verfahren im Kanton X.____ beiziehen, nachdem die Akten nur teilweise und bloss im den Beschuldigten belastenden Umfang beigezogen worden seien. Der Verteidigung müsse es aber möglich sein, Einblick in alle Akten zu bekommen. Gerügt werde ferner, dass im Zusammenhang mit der Verwanzung des Personenwagens PA.____ die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CD's enthalten seien. Diese stütze ihre Anklage auf diverse Gespräche, welche nicht in den Akten des Verteidigers enthalten seien. Ausserdem stütze die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung hauptsächlich auf geheime Überwachungen und Gespräche in französischer Sprache, welche lediglich teilweise in die deutsche Sprache übersetzt worden seien. Diese dürften nur dann zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn klar sei, wer sie transkribiert habe und ob diese Person auf die Bestimmung von Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Dies bedeute, dass die Staatsanwaltschaft die Personen bekannt geben und beweisen müsse, dass diese auf die Straffolgen hingewiesen worden seien. In casu sei aber nichts davon dokumentiert. Als Folge dürften entweder die Protokolle nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden, oder dann müsse das Gericht die Beweise anlässlich der Verhandlung neu erheben, und diese müsste wiederum ausgestellt werden. Ausserdem werde eine Konfrontation mit K.____ verlangt, nachdem eine solche, obwohl die Aufnahme von ihr als zentrales Beweismittel angeschaut werde, bisher nie stattgefunden habe. Hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift wird begehrt, falls das Kantonsgericht anderer Meinung sein sollte als das Strafgericht, seien L.____ bzw. M.____ vorzuladen zwecks Wahrung seines Konfrontationsrechts, und die Verhandlung müsste wiederum ausgestellt werden. In Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift sei unklar, ob dieser Punkt von der Staatsanwaltschaft überhaupt noch angefochten werde. Falls ja, sei festzustellen, dass die Aktenführung unvollständig sei. So fehlten die Akten des deutschen Genehmigungsverfahrens betreffend geheime Überwachungsmassnahmen. Diese müssten gleich wie die Originalgespräche und der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs beigezogen werden. Bezüglich der Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift werde eine Rückweisung an das erstinstanzliche Sachgericht beantragt, sofern das Kantonsgericht einen Schuldspruch erwägen sollte, ansonsten dem Beschuldigten eine Instanz fehlen würde, nachdem die Staatsanwaltschaft behaupte, dass diesbezüglich noch gar keine Beweiswürdigung stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt sinngemäss die Abweisung der vom Beschuldigten vorgebrachten Anträge und verzichtet auf entsprechende Ausführungen. b) Das Rechtsmittelverfahren beruht gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird nicht vorfrageweise über die vom Beschuldigten aufgeworfenen Punkte entschieden, sondern der systematischen Gliederung folgend im Rahmen der entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts anlässlich der konkreten Würdigung der damit im Zusammenhang stehenden einzelnen Anklagepunkte (unten E. 5 ff.). 2. Ausführungen der Parteien (…) 3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 a) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen numerus clausus der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Thomas Hofer , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 47 ff. zu Art. 10 StPO, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Der "In-dubio"-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 137 II 266 E. 3.2, mit Hinweisen; BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). c) Jede beschuldigte Person hat gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Der Konfrontationsanspruch ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist daher grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt hat, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert der Aussagen zu hinterfragen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 sowie 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3). Der Konfrontationsanspruch ist grundsätzlich absolut und führt bei Nichtbeachtung zu einem Verwertungsverbot der entsprechenden Aussage. Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen kann indessen unter besonderen Umständen abgesehen werden. In der Praxis kommt es denn auch immer wieder zu einer gewissen Relativierung dieses Anspruchs. So gilt er nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGer 6B_729/2014 vom 24. April 2015 E. 2.2; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 129 I 151 E. 3.1). Der Konfrontationsanspruch wird auch dann nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen (vgl. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und E. 2.3.4). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des EGMR i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nummern 26766/05 und 22228/06, § 119, 120 ff., 126 ff.; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2) ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3). Vorbehalten bleiben derart krasse Formfehler, dass geradezu von Nichtigkeit des fraglichen behördlichen Akts auszugehen ist, was im Übrigen von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 136 II 489 E. 3.3). e) Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise - trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person bzw. trotz ihres Schweigens - abgestellt werden darf. 3.2. (…) 4. Die einzelnen Tatbestände: (qualifizierte) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe; (qualifizierte) Geldwäscherei; Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition In casu ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht hat. Die Definition der zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung im Hinblick auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt im Anschluss (E. 4.1), diejenige in Bezug auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wird wiederum im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) vorgenommen. 4.1 Tatbestand der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem: Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (lit. a); Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b); Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c); Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d); zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (lit. g). Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei dolus eventualis genügt (vgl. BGE 126 IV 201; Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Nach diesem Gesetz gelten als Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (Art. 2 lit. a BetmG). Cannabisprodukte sind zwar nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Dementsprechend findet der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Menge) auf Cannabis keine Anwendung (vgl. BGE 117 IV 314; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich und stellen Betäubungsmittel dar (BGE 120 IV 256). "Verbotenes Cannabis" ist gemäss Verzeichnis "d" der BetmVV-EDI nur die Hanfpflanze oder ihre Teile, welche einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% aufweisen (vgl. BGer 6B_1113/2013 und 6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.2; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 23 f. zu Art. 8 BetmG). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt ( Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 210 zu Art. 19 BetmG). c) Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt ferner einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100'000 Franken, erheblich ein Gewinn von über 10'000 Franken (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Tatbestände der (qualifizierten) Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Wie bereits vorstehend vermerkt, wird auf die Definition der in diesem Zusammenhang zur Anklage gebrachten gesetzlichen Bestimmungen nach Lehre und Rechtsprechung nachfolgend im Rahmen der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte anlässlich der konkreten rechtlichen Subsumption (unten E. 13 f.) eingegangen. 5. Ziffer 2 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion N.____ in der Zeit von Januar 2015 bis Juni 2015; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 252 kg Marihuana und 370 g Haschisch 5.1 Marihuanalieferung vom 4. Februar 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ unverwertbar sind, wie dies die Vorinstanz festgestellt hat und die Staatsanwaltschaft in Abrede stellt: Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen, ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30 StPO überhaupt zulässig ist (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung kann auch aus folgendem Grund problematisch sein: Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz zu Recht sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ als im vorliegenden Verfahren unverwertbar eingestuft hat. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hiergegen vorgetragenen Einreden sind nicht geeignet, an dieser Feststellung etwas zu ändern. Wie dargelegt, liegt die Hauptproblematik einer getrennten Verfahrensführung vor allem in der Ausschaltung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten. Diesen kommt in getrennt geführten Verfahren keine Parteistellung zu, womit sie kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen im anderen Verfahren geltend machen können und ihnen auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist daher bei der Prüfung der Gründe für eine Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen, und es bedarf gewichtiger Gründe, welche die schwerwiegenden Konsequenzen und Gefahren für die Rechtsgleichheit und die Fairness des Verfahrens aufwiegen können (vgl. Stephan Schlegel , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 8 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Die Frage, ob in casu die strengen materiellen Voraussetzungen für eine Verfahrenstrennung vorgelegen haben, muss an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet werden, wäre aber angesichts der zur Diskussion stehenden Mittäterschaft zwischen dem Beschuldigten sowie G.____ und H.____ und der unklaren Rollenverteilung unter den Betroffenen aufgrund der Praxis, wonach die Trennung von Verfahren die Ausnahme bleiben muss, wohl zu verneinen. Entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die Argumente der Staatsanwaltschaft von vornherein am zentralen Punkt vorbeizielen. So ist unbestrittene Tatsache, dass zwar eine faktische Verfahrenstrennung stattgefunden hat, was rechtlich nicht vorgesehen ist, jedoch keine formelle und begründete Verfügung erstellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat aber bei einer Verfahrenstrennung im Untersuchungsverfahren eine formelle (mittels Beschwerde anfechtbare; vgl. BGer 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8) Trennungsverfügung zu erlassen und darin darzulegen, mit welchen sachlichen Gründen sie diese rechtfertigt (vgl. Schlegel , a.a.O., N 5 zu Art. 30 StPO, mit Hinweisen). Dies hat die Staatsanwaltschaft jedoch vorliegend bis zum jeweiligen Anklagezeitpunkt versäumt. Als Konsequenz hieraus muss die faktische Verfahrenstrennung und die daraus folgende Verweigerung der Parteirechte des Beschuldigten im Verfahren gegen G.____ und H.____ als formell unzulässig qualifiziert werden. Dies wiederum führt dazu, dass sämtliche Einvernahmen von G.____ und H.____ im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zu dessen Lasten verwertbar sind. Bei diesem Resultat erweist sich im Übrigen der Antrag des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, es sei die Verhandlung auszustellen, und es seien zur Wahrung seines Konfrontationsrechts G.____ sowie H.____ vorzuladen, als obsolet. bb) In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, im Februar 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video, auf welchem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 4. Februar 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. In der Zeit vom 21. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 ist der Beschuldigte zudem dabei gefilmt worden, wie er drei Kartonschachteln, zwei 110 Liter Abfallsäcke, einen Plastiksack und eine Plastiktasche aus der Garagenbox hinausträgt (act. 7033 ff.). Fraglich ist hingegen, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, oder mit anderen Worten, welche Betäubungsmittelmenge sich in concreto in den einzelnen Kartonschachteln befunden hat. Während die Vorinstanz pro Kartonschachtel jeweils 5 Kilogramm Marihuana und damit insgesamt 25 Kilogramm Marihuana angenommen hat, begehrt die Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung von jeweils 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel und folglich total 30 Kilogramm Marihuana. Ein objektiver Beweis hierzu liegt nicht vor. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts entspricht es zwar einer gewissen Logik, dass in den fraglichen fünf Schachteln jeweils 6 Kilogramm Marihuana gewesen sein könnten, nachdem bei der Lieferung vom 10. Juni 2015 in ebenfalls fünf Kartonschachteln insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt worden sind und es sich immer um dieselbe Art von Kartonschachtel gehandelt hat. Nichtsdestotrotz stellt dies bloss eine nicht bewiesene Vermutung dar, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im Februar 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und kontrolliert hat. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.1 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2015 sowie in der Zeit zwischen dem 21. Februar 2015 und dem 1. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert sowie in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.2 Marihuanalieferung vom 18. März 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im März 2015 in Y.____ 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und jeweils die Hälfte in der Garagenbox in Z.____ sowie im Bastelraum in XA.____ deponiert zu haben. Als objektives Beweismittel existiert weiter ein von der Drogenfahndung erstelltes Video auf dem ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 18. März 2015 fünf Kartonschachteln in die Garagenbox in Z.____, XB.____strasse 1-5, hineinträgt. Ebenso ist der Beschuldigte dabei gefilmt worden, wie er am 23. März 2015 und am 29. März 2015 je zwei Kartonschachteln aus der Garage hinausträgt (act. 7041). Gemäss Observationsbericht vom 23. März 2015 (act. 6901 ff.) lädt der Beschuldigte die zwei Kartonschachteln aus der Garagenbox in den Personenwagen PB.____ (BL 1____); danach fährt er in Richtung XC.____strasse. Zehn Minuten später ist der Beschuldigte dabei beobachtet worden, wie er sich in die Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10 begibt. Wenig später verlässt der Beschuldigte die Einstellhalle mit zwei gefüllten 110 Liter Abfallsäcken. Er lädt die Abfallsäcke in den Kofferraum des Personenwagens PC.____ (BL 2____). Auf der XD.____strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 11, übergibt der Beschuldigte die zwei Abfallsäcke einem unbekannten Mann, welche sie in seinen Lieferwagen lädt. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist wiederum festzustellen, dass mangels objektiver Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen ist, wonach er im März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und auf die Depots aufgeteilt hat. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.2 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2015 sowie am 23. März 2015 und am 29. März 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert und in der Zeit dazwischen das nämliche Marihuana in seinem Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert, besessen und aufbewahrt hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.3 Marihuanalieferung vom 29. April 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In beweismässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), eingestanden hat, zusammen mit G.____ im April 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen zu haben. Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 29. April 2015 weiter ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte mit einem unbekannten Mann (vom Beschuldigten als G.____ identifiziert) mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____), vom P.____ Parkplatz her auf der XE.____strasse in die XF.____strasse Richtung XX.____ fährt. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 16 (XF.____strasse in XA.____) parkiert der Personenwagen PD.____ neben einem roten Lastwagen-Anhängerzug. Wenig später fahren der Beschuldigte und G.____ zurück, an der Verzweigung XF.____strasse/XE.____strasse hält der Personenwagen PD.____ an und G.____ steigt als Beifahrer aus. Der Beschuldigte fährt mit dem Personenwagen PD.____ auf das Areal der Liegenschaften XB.____strasse 1-9 (recte: wohl 1-5) in Z.____. Der Beschuldigte steigt aus, lädt insgesamt sechs Kartonschachteln aus dem Kofferraum des Personenwagens PD.____ und deponiert diese in der Garagenbox, XB.____strasse 9 (recte: wohl 5). Anschliessend fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PD.____ zur Einstellhalle der Liegenschaft XC.____strasse 10, wo er insgesamt sechs Kartonschachteln in der Einstellhalle deponiert. In Bezug auf die Frage, welche Betäubungsmittelmenge dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last zu legen ist, ist den Darlegungen des Strafgerichts zu folgen, wonach abgesehen von der am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Lieferung, bei welcher nachweislich knapp 6 Kilogramm Marihuana pro Kartonschachtel aufgefunden worden sind, keine nachvollziehbare Erklärung geliefert wird, weshalb bei den vorliegend zur Diskussion stehenden und im Vergleich zu den übrigen Fällen absolut gleichartigen Kartonschachteln bloss die Hälfte der sonst üblichen Drogenmenge enthalten gewesen sein soll. Demnach ist davon auszugehen, dass sich in den nachgewiesenen und vom Beschuldigten auch zugestandenen zwölf Schachteln insgesamt 60 Kilogramm Marihuana befunden haben. Im Resultat ist damit der inkriminierte Sachverhalt bezüglich Ziffer 2.3 der Anklageschrift dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte am 29. April 2015 insgesamt 60 Kilogramm Marihuana (zwölf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und jeweils die Hälfte in den Drogenbunkern XC.____strasse 10 in XA.____ sowie XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie allenfalls derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 60 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.4 Marihuanalieferung vom 5. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel existieren Videoaufnahmen der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, auf denen ersichtlich ist, wie der Beschuldigte am 5. Mai 2015, um 12:38 Uhr, fünf Kartonschachteln in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ hineinträgt (act. 7045). Ausserdem ist der Beschuldigte in der Zeit vom 8. Mai 2015 bis zum 9. Mai 2015 zu sehen, wie er insgesamt sechs Schachteln aus der Garagenbox wieder hinausträgt (act. 7047). Des Weiteren ist gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 5. Mai 2015 bekannt, dass der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 5. Mai 2015 um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel passiert hat (act. 7217). Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er am 5. Mai 2015 auch fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 11:48 Uhr den Grenzübergang St. Louis in Basel überquert hat, und um 12:38 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er fünf Kartonschachteln der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen in die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, einen von ihm ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, hineingetragen hat. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in den fünf Kartonschachteln befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.4 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 5. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und im Drogenbunker an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz und demnach in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.5 Marihuanalieferung vom 12. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel liegt betreffend den 12. Mai 2021 ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 13. Mai 2015 vor (act. 6945 ff.), wonach der Beschuldigte um ca. 12:15 Uhr mit dem Personenwagen PE.____ (ZH 5____) von XG.____ kommend nach XA.____ zum P.____ fährt, wo er das Fahrzeug auf dem Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse parkiert. G.____ (bzw. gemäss Observationsbericht der gleiche Begleiter des Beschuldigten wie bei der Lieferung vom 29. April 2015 [act. 6957]) fährt zur selben Zeit mit dem Personenwagen PD.____ (BL 3____) ebenfalls nach XA.____ zum P.____, wo er das Fahrzeug parkiert. Um 12:31 Uhr fährt der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ nach XA.____ an die XF.____strasse (der Sattelschlepper hat um 12:12 Uhr die Grenze in Basel Weil überquert [act. 7221]). Um 12:43 Uhr fahren der Beschuldigte als Lenker und G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ vom P.____ in Richtung R.____ auf die XF.____strasse zum Sattelschlepper, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat. Um 12:46 Uhr fahren der Beschuldigte und G.____ zurück in Richtung P.____/S.____ AG-Kreuzung. Bei der Verzweigung XE.____strasse/XF.____strasse hält der Beschuldigte kurz an und lässt G.____ aussteigen. In der Folge fährt der Beschuldigte zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____. Gemäss Videoüberwachung ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel sehr gut sichtbar (act. 7069 f.). Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 12. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 12:12 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat, und um 12:43 Uhr ist der Beschuldigte beobachtet worden, wie er als Lenker zusammen mit G.____ als Beifahrer mit dem Personenwagen PD.____ zum Sattelschlepper gefahren ist, welcher auf dem Parkplatz der R.____, XF.____strasse 15 parkiert hat, bevor er um 12:46 Uhr zunächst zurück in Richtung P.____/S.____ AG-Kreuzung und anschliessend zur Garage an der XC.____strasse 10 in XA.____, einem ebenfalls zugestandenen Drogenbunker, gefahren ist. Ausserdem ist im Heckfenster des Personenwagens PD.____ eine Kartonschachtel der gleichen Art wie in anderen von ihm nicht bestrittenen Fällen sichtbar. Ferner unterlässt es der Beschuldigte, nachvollziehbar darzulegen, was sich sonst in der Kartonschachtel befunden haben soll, wenn es sich dabei nicht um Marihuana gehandelt haben soll. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Vergleich zwischen einem Bild des Fahrzeuges vom 12. Mai 2015 (act. 7069) und einer Aufnahme desselben Fahrzeuges am Tag der Verhaftung des Beschuldigten mit offenem Kofferraumdeckel (act. 6415) erkennen lässt, dass die Beladung am 12. Mai 2015 identisch mit fünf Kartonschachteln gewesen sein muss. Hätte sich nämlich bloss eine Kiste im Fahrzeug befunden, wäre diese nicht zu sehen gewesen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge und der dokumentierten Beobachtungen ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 12. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und im Drogenbunker an der XC.____strasse 10 in XA.____ gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung derjenigen des Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.6 Marihuanalieferung vom 20. Mai 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Als objektives Beweismittel ist der Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. Mai 2015 anzuführen, wonach der Sattelschlepper Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-4____ am 20. Mai 2015 um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel passiert hat (act. 7223). Weiter haben auf einem an der XH.____strasse 18 in XI.____ bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefon (Pos. 3.70) drei SMS von der Rufnummer +31 1____ gesichert werden können (act. 7125). Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. vier Uhr (16:00 Uhr) angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen sechs Uhr (18:00 Uhr) da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um sechs Uhr (18:00 Uhr) bestätigt. Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), im Mai 2015 von Zeit zu Zeit Schachteln mit Marihuana vom Bastelraum in die Garagenbox in Z.____ transportiert zu haben. Entgegen seiner Bestreitung verbleiben nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch keine relevanten Zweifel, dass er auch am 20. Mai 2015 wiederum fünf Kartonschachteln mit Marihuana in Empfang genommen hat. So steht fest, dass der gleiche Sattelschlepper wie in anderen beweismässig erstellten Fällen mit niederländischen Kennzeichen um 17:27 Uhr den Grenzübergang Weil in Basel überquert hat. Weiter haben auf einem dem Beschuldigten zurechenbaren Mobiltelefon drei SMS vom selben Tag gesichert werden können. Darin wird zuerst die Ankunft der "Tante" um ca. 16:00 Uhr angekündigt; danach wird mitgeteilt, dass der Bus der "Tante" Verspätung habe und gegen 18:00 Uhr da sein werde, und schliesslich wird die Ankunft der "Tante" um 18:00 Uhr bestätigt. Der Beschuldigte unterlässt es in diesem Zusammenhang, nachvollziehbar darzulegen, wie die drei SMS zu verstehen sein sollen, soweit es sich bei der "Tante" nicht um die übliche Betäubungsmittellieferung mit der standardmässigen Menge handeln soll. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 3.1.e), ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. In casu liefert der Beschuldigte keinerlei plausible Erklärung für die Verwendung des Begriffs "Tante". Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten zulässig, aufgrund der verklausulierten und wenig Sinn ergebenden SMS sowie gestützt auf den nachgewiesenen und vom Beschuldigten teilweise auch zugestandenen Marihuanahandel in haltbarer Weise den Schluss zu ziehen, dass der fragliche Begriff "Tante" im vorliegenden Kontext die erwartete Betäubungsmittellieferung bezeichnet hat. In Bezug auf die Anzahl der Kartonschachteln ist in concreto davon auszugehen, dass gleich wie in allen anderen nachgewiesenen Fällen mindestens fünf Kisten mit jeweils 5 Kilogramm Marihuana geliefert worden sind. Aufgrund der dargelegten Indizien ist für das Kantonsgericht damit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.6 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 20. Mai 2015 insgesamt 25 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils 5 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 25 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.7 Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Zugestanden wird vom Beschuldigten in dessen Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), am 10. Juni 2015 30 Kilogramm Marihuana in Empfang genommen und dem Lastwagen-Chauffeur ein Kuvert mit € 200'000.-- übergeben zu haben. Bestritten worden vom Beschuldigten ist, Kenntnis von dem ebenfalls mitgelieferten Haschisch gehabt zu haben. Dass diese Bestreitung aufgrund der Tatsache, dass in dem vom Beschuldigten zugestandenermassen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ genutzten Drogenbunker Haschisch sichergestellt worden ist, lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist, wird bereits vom Strafgericht zutreffend festgestellt und vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht substantiiert bemängelt. Als objektive Beweismittel liegen bezüglich der Marihuanalieferung vom 10. Juni 2015 zudem ein Observationsbericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom 11. Juni 2015 (act. 7015 ff.), ein Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 (act. 1033 ff.), ein Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 (act. 6427 ff.) sowie ein forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 (act. 6871 ff.) vor. Gemäss dem Observationsbericht fährt der Beschuldigte um ca. 17:10 Uhr als Lenker des Personenwagens PD.____ (BL 3____) zusammen mit G.____ nach XI.____, XH.____strasse 17, auf den Parkplatz des U.____, wo er in den Personenwagen PF.____ (BL 6____) umsteigt. G.____ fährt als Lenker des Personenwagens PD.____ daraufhin von XI.____ nach XA.____. Um ca. 17:30 Uhr fährt der Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ in XA.____ auf der XF.____strasse in Richtung R.____ und parkiert neben der Liegenschaft XF.____strasse 15. Um 17:33 Uhr fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XF.____strasse und parkiert neben dem Lastwagen. G.____ steigt aus, öffnet die Heckklappe des Personenwagens PD.____ und geht zum Chauffeur. Dabei können Ausladegeräusche wahrgenommen werden. In der Zwischenzeit fährt der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ auf den Parkplatz des P.____ an der XE.____strasse in XA.____. Im Anschluss an das Treffen fährt G.____ mit dem Personenwagen PD.____ an die XC.____strasse in XA.____, wo er das Fahrzeug auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 10 parkiert. In der Zwischenzeit hat sich der Beschuldigte mit dem Personenwagen PF.____ an die XF.____strasse begeben. Drei Minuten später fährt der Beschuldigte wieder zum Parkplatz P.____ an der XE.____strasse 14 zurück, wo er auf G.____ wartet. Daraufhin fährt der Beschuldigte mit G.____ an die XD.____strasse in XA.____, wo der Beschuldigte das Fahrzeug verlässt. Währenddessen parkiert G.____ den Personenwagen PF.____ auf dem Parkplatz der Liegenschaft XD.____strasse 12/13, wo er von der Polizei angehalten wird. Der Beschuldigte begibt sich seinerseits zu Fuss an die XC.____strasse, geht zum Personenwagen PD.____ und steigt ein. Danach wird der Beschuldigte ebenfalls von der Polizei angehalten. Nach dem Beschlagnahmeprotokoll und dem Bericht der Forensik sind im Personenwagen PD.____ insgesamt fünf Kartonschachteln zu je ca. 6 Kilogramm Marihuana (insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% sowie zwei Platten Haschisch (gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% aufgefunden worden. Im Lastwagen der Marke Q.____ AG mit dem Kontrollschild NL-7____ sind zudem € 200'000.-- sichergestellt worden (act. 7083). Aufgrund der dargelegten Beweise ist für das Kantonsgericht erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 2.7.1 der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Demnach steht fest, dass dieser am 10. Juni 2015 insgesamt 29,958 Kilogramm Marihuana (fünf Schachteln zu jeweils rund 6 Kilogramm Marihuana) mit einem THC-Gehalt von weit über 1% sowie zwei Platten mit gesamthaft 198,3 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von weit über 1% befördert, besessen und gelagert hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). Im Hinblick auf die Anklageziffer 2.7.2 ist zu konstatieren, dass am 10. Juni 2015 in dem vom Beschuldigten gemieteten Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ insgesamt 14,878 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% haben sichergestellt werden können (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 991 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6723 f.], forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dieses Marihuana der Restbestand der Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 darstellt. Weiter sind in der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ Reste von Marihuana im Umfang von insgesamt 4,152 Kilogramm mit einem THC-Gehalt von weit über 1% aufgefunden worden, bei welchen es sich ebenfalls um solche Restbestände handeln dürfte (Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Juni 2015 [act. 1009 f.]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 24. September 2015 [act. 6785 ff.]; forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6871 ff.]). Die in der Garagenbox in Z.____ sichergestellten 172,3 Gramm Haschisch (mit einem THC-Gehalt von weit über 1% [forensisch-chemisches Gutachten des T.____ vom 30. Juli 2015 [act. 6879.2]) sind demgegenüber nicht mit den Lieferungen seit dem 4. Februar 2015 abgedeckt, da dem Beschuldigten in keinem Fall die Lieferung von Haschisch vorgeworfen worden ist. e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 29,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 5.8 Zwischenresultat a) (…) b) Gestützt auf die vorgängigen Darlegungen zieht das Kantonsgericht in teilweiser Abweichung zu den Erkenntnissen des Strafgerichts das Zwischenfazit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 insgesamt 214,958 Kilogramm Marihuana und 370,6 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1%, befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert hat. 6. Ziffer 3 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex "V.____"; Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Besitz, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 80,914 kg Marihuana 6.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 6,006 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) 6.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 74,908 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) Aufgrund der Aktenlage erstellt und von den Parteien anerkannt ist, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 die Herrschaftsmöglichkeit und den Herrschaftswillen in Bezug auf insgesamt 80,914 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% gehabt hat, welche in einer Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ (74,908 Kilogramm Marihuana) bzw. in unmittelbarer Nähe zur Wohnung im Fahrzeug PH.____ von V.____ (BL 9____; 6,006 Kilogramm Marihuana) gelagert worden sind. In rechtlicher Hinsicht steht damit bereits an dieser Stelle ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die genannte Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG verstossen hat. bb) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist - teilweise in Bestätigung der erstinstanzlichen Ausführungen und teilweise in Abänderung bzw. Ergänzung hierzu - was folgt zu konstatieren: Ohne Weiteres erstellt ist, dass zwischen dem Beschuldigten und der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____, in welcher wie bereits dargelegt 74,908 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, eine Verbindung bestanden hat. So ist aufgrund der Umstandes, wonach in der vom Beschuldigten gemieteten Garage an der XB.____strasse 1-5 in Z.____, welche zugestandenermassen von ihm als Drogenversteck benutzt worden ist (s. oben E. 5), der Dauerauftrag für die Miete der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ hat sichergestellt werden können (act. 8247), erwiesen, dass dieser für die Bezahlung der Miete der Wohnung besorgt und damit der eigentliche Mieter mit der entsprechenden Verantwortung für alles, was sich in der Wohnung befunden hat, gewesen ist. Dass sich der Beschuldigte tatsächlich regelmässig in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wird erhellt durch den Fakt, dass in der Wohnung zwei Zigarettenstummel aus einem Aschenbecher sowie eine SIM-Karte aus einem Mobiltelefon der Marke AF.____ (Pos. 1.1 und Pos. 1.2 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]) sichergestellt worden sind, auf welchen gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 18. April 2015 jeweils eine DNA-Spur des Beschuldigten hat nachgewiesen werden können (act. 7717). Nach Auffassung des Kantonsgerichts entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass diejenige Person, welche sich in der Schweiz allein verantwortlich zeichnet für die Lagerung grösserer Mengen an Betäubungsmitteln, auf der Hierarchiestufe innerhalb einer Bande grundsätzlich im oberen Segment anzusiedeln ist. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschuldigte nicht nur die Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ gemietet hat, sondern auch den Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____ sowie die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____. Hinzu kommt, dass den Zeugenaussagen von J.____ (Einvernahme vom 13. November 2014 [act. 1393 ff.]) und I.____ (Einvernahme vom 14. November 2014 [act. 6283 ff.]) zu entnehmen ist, dass sich der Beschuldigte regelmässig jeweils für ca. eine Stunde in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ aufgehalten hat, wobei nach J.____ der Beschuldigte jeweils den Briefkasten geleert hat, und auf die Beschwerde von I.____ bezüglich des Geruchs von Marihuana hin der Beschuldigte dafür gesorgt hat, dass der Ventilator in der Wohnung ausgeschaltet worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht den Antrag auf Konfrontation mit den beiden genannten Zeugen gestellt, was vom Kantonsgericht mit folgender Begründung nicht entsprochen werden kann: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (vgl. oben E. 3.1.c) gilt der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Bezogen auf vorliegenden Fall ist - nach Unterbrechung der Berufungsverhandlung und Rücksprache mit den Einwohnerdiensten der Gemeinde XL.____ vom 19. Januar 2021 - zu konstatieren, dass die Zeugin I.____ am 30. Juli 2020 verstorben ist und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Berufungsverhandlung zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation nicht mehr möglich ist, sicherlich nicht in der Verantwortung der Behörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Infolgedessen steht einer Berücksichtigung (unter "besonders kritischer" Würdigung des Beweiswertes [vgl. Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen]) der Aussagen der Zeugin I.____ trotz fehlender Konfrontation nichts im Wege, zumal diese, wie dargelegt, aufgrund der gesamtheitlichen Beweislage weder als einziges noch als sonderlich wesentliches Beweismittel dastehen. Bezüglich des Beweiswertes der Depositionen des Zeugen J.____ ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht zum einen aus Rücksicht auf das Alter des Zeugen (Jahrgang 1944) eine kurzfristige Vorladung als nicht zumutbar erachtet und zum anderen in antizipierter Würdigung davon ausgeht, dass bei einer allfälligen Konfrontation nichts Erhellendes zu erwarten wäre, zumal die Einvernahme des Zeugen bereits über sechs Jahre zurückliegt. Dies führt zum Schluss, dass die Aussagen von J.____ nicht verwertbar sind. Des Weiteren ist ohne Zweifel erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und V.____ eine Verbindung bestanden hat, nachdem auch von Letzterem in der Wohnung am XK.____weg 20 in XL.____ DNA-Spuren auf zwei SIM-Karten von Mobiltelefonen der Marke AF.____ aufgefunden worden sind (Pos. 2 und Pos. 4 gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. Oktober 2014 [act. 7545]; Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 13. November 2014 [act. 7727 f.]). Ein weiterer Zusammenhang ist darin zu finden, dass das Fahrzeug PH.____ (BL 9____), in welchem 6,006 Kilogramm Marihuana sichergestellt worden sind, gemäss der Aussage von AA.____ als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 27. Oktober 2014 (act. 7969 ff.) V.____ als Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist für einen PG.____, welchen er ihm ca. Ende September 2014 verkauft hat. Aus dem Fahrzeugausweis betreffend den PG.____ im Verfahren gegen V.____ (Aktenbeilagen V.____; act. 973) ergibt sich, dass dieser die Fahrgestellnummer 4GD 10____ gehabt hat. Die gleiche Fahrgestellnummer hat sodann der an der XJ.____strasse 19 in Z.____ am 10. Juni 2015 beschlagnahmte PG.____ aufgewiesen (act. 7569). Fest steht ferner, dass in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ - dem Wohnort der Lebenspartnerin des Beschuldigten - ein Schlüsselbund mit vier Schlüsseln beschlagnahmt worden ist, von denen ein Schlüssel auf die Liegenschaft XJ.____strasse 19 in Z.____ registriert gewesen ist. Gleichzeitig ist in der Wohnung an der XH.____strasse 18 in XI.____ ein weiterer Schlüssel aufgefunden worden, welcher zu dem in der Tiefgarage an der XJ.____strasse 19 in Z.____ beschlagnahmten Personenwagen PG.____ gepasst hat (act. 7561 ff.). Hieraus resultiert folglich, dass der von V.____ benutzte Personenwagen PG.____ sich samt dazugehörigem Autoschlüssel im Gewahrsam des Beschuldigten befunden hat. Diese Sachlage ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz mangels anderweitiger Erklärung seitens des Beschuldigten durchaus als Hinweis auf eine Vorgesetztenstellung gegenüber V.____ zu verstehen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich gestützt auf die Akten bzw. das Beweisergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass V.____ in irgendeiner Form organisatorische Vorkehrungen bzw. Anordnungen betreffend Transportmittel und Lagerungsort getroffen hat. Dies gilt umso mehr, als in concreto jegliche objektivierten Indizien oder Beweise auf die Verkörperung einer unbekannten Drittperson als "O.____" - tätig in der Schweiz - fehlen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Kantonsgericht davon aus, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer 076 2____ 58 um den einzigen und direkten Vorgesetzten von V.____ gehandelt hat, welcher diesem Anweisungen gegeben hat (vgl. die Auswertung der Mobiltelefone [act. 7585 ff.] und die Auswertung der SMS von V.____ und "W.____" [act. 7639 ff.]). Die Rufnummern 076 2____ 58 - benutzt durch die Respektsperson "W.____" = "Onkel" - und 076 4____ 59 - benutzt durch V.____ - sind zur gleichen Zeit mit derselben Ausweisnummer 5____ eingelöst worden (act. 7625 f.). Die Auswertung des SMS-Verkehrs zeigt, dass "W.____" V.____ intensiv instruiert und eng begleitet hat (act. 8077, 8081). Der Abgleich der Rück-ID deutet daraufhin, dass sich die Benutzer der beiden Rufnummern 076 2____ 58 und 078 3____ zur selben Zeit am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach X.____ befunden haben, wobei die Rufnummer 078 3____ auf den Beschuldigten eingelöst gewesen ist und das sich im Fahrzeug PH.____ (BL 9____) befindliche Marihuana nach X.____ hätte geliefert werden sollen (act. 7623, 7631). Ausserdem hat eine weitere Auswertung der Rück-ID zum Ergebnis geführt, dass der Beschuldigte und V.____ sich am 5. Juli 2014 in unmittelbarer Nähe zueinander aufgehalten haben (act. 7637). Vom Beschuldigten werden keinerlei überprüfbare Angaben zum angeblichen "O.____" gemacht und dessen Behauptung, er habe "O.____" am 15. Oktober 2014 nach XM.____ chauffieren wollen, weshalb sich an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ befunden hätten, wird ebenfalls durch nichts gestützt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist unter diesen Umständen keine ernsthafte Gegenhypothese ersichtlich, warum entgegen der dargelegten soliden Beweislage davon auszugehen sein sollte, dass der Beschuldigte in casu nicht der Chef von V.____ und damit nicht "W.____" bzw. der angebliche "O.____" gewesen sein soll. Aufgrund der dargelegten Indizien und Beweise ist für das Kantonsgericht somit erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten in Ziffer 3. der Anklageschrift zur Last gelegt wird. e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von exakt 80,914 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 7. Ziffer 4 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AG.____, Kanton X.____, i.S. AH.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 1'105,9 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) In einem ersten Schritt sind die diversen, vom Beschuldigten aufgeworfenen formellen Aspekte zu prüfen: aa) Bezüglich des Vorwurfs des Beschuldigten, die Strafbehörden hätten ihn nicht genügend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis die Legitimation, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinaus ausgedehnt. Legitimiert sind demnach Personen, die unabhängig von den Besitzverhältnissen ein rechtlich geschütztes Interesse an den Unterlagen oder der Geheimhaltung des Inhaltes haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3; Andreas J. Keller , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 6 zu Art. 248 StPO). Weiterhin gilt aber sowohl für Inhaber wie für Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an Unterlagen oder deren Geheimhaltung für ihre Legitimation und Teilnahme in Anspruch nehmen wollen, dass, wer die Siegelung verlangt, ausschliesslich eigene Interessen geltend machen und sich nicht auf die Wahrung der Interessen Dritter berufen kann ( Keller , a.a.O., N 7c zu Art. 248 StPO; BGer 1B_30/2019 vom 3. Mai 2019 E. 3.1). Die berechtigte Person muss sich grundsätzlich sofort der Durchsuchung widersetzen bzw. die gegen die Durchsuchung sprechenden schutzwürdigen Interessen geltend machen. Wenn die berechtigte Person bei ausreichender Information nicht spätestens und sogleich nach Schluss der Grobtriage schutzwürdige Geheimnisse geltend macht bzw. sie nicht in diesem Zeitpunkt die Siegelung verlangt, ist das Begehren verspätet ( Keller , a.a.O., N 11 zu Art. 248 StPO; Olivier Thormann/Beat Brechbühl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1.2). Der Inhaber - oder dessen Vertreter - ist auf sein Recht, die Siegelung zu beantragen, aufmerksam zu machen. Er muss ausreichend, verständlich und rechtzeitig informiert werden. Sofern dies mit einem Abdruck auf dem abzugebenden Formular geschehen soll, ist auf dessen Verständlichkeit und Vollständigkeit zu achten; diesfalls ist mindestens die Wiedergabe sämtlicher Gesetzesbestimmungen zu fordern. Deren Abdruck auf der Rückseite erscheint ferner als ausreichende Orientierung über das Siegelungsrecht. Die Orientierung kann mit der Befragung des Inhabers über den Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verbunden werden ( Thormann/Brechbühl , a.a.O., N 8 zu Art. 248 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. E. II.C.1. S. 19 f.), dass die eigentliche Gewahrsamsinhaberin AQ.____, die Lebenspartnerin des Beschuldigten, anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ am 10. Juni 2015 ein Doppel des Untersuchungs- und Beschlagnahmefehls gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt bekommen und dabei unterschriftlich bestätigt hat, dass sie von der Durchsuchung, der Beschlagnahme und der Rechtsbelehrung auf der Rückseite Kenntnis genommen hat. Die Rechtsbelehrung auf der Rückseite hat aus einem Auszug aus der Strafprozessordnung bestanden, in welchem die Gewahrsamsinhaberin auf das Siegelungsrecht im Sinne von Art. 248 StPO hingewiesen worden ist (act. 887 f.). Der Beschuldigte selbst als mutmasslicher Inhaber bzw. effektiv Berechtigter der fraglichen Unterlagen (vgl. seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 [act. 2439]) ist hingegen nicht auf sein Recht, die Siegelung zu verlangen, aufmerksam gemacht worden. Allerdings ist der Beschuldigte zeitnah anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2015 über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei seiner Lebenspartnerin vom 10. Juni 2015 informiert worden (act. 2419), wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten gewesen ist. Zudem ist der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2015 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers detailliert über die beschlagnahmten Gegenstände in Kenntnis gesetzt worden (act. 2435 ff.). Dessen ungeachtet hat es der Beschuldigte in der Folge - obwohl er eingeräumt hat, dass ihm alle beschlagnahmten Gegenstände gehören bzw. dass er hierfür die Verantwortung übernimmt - unterlassen, schutzwürdige Geheimnisse geltend zu machen oder die Siegelung zu beantragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte konkludent seinen grundsätzlichen Verzicht auf die Siegelung zum Ausdruck gebracht hat, womit die erst im gerichtlichen Verfahren diesbezüglich erhobene Rüge als verspätet zu qualifizieren und nicht mehr zu hören ist. Widersprüchlich ist das Verhalten, soweit der Beschuldigte bzw. sein früherer amtlicher Verteidiger das Begehren um eine Siegelung offenbar als nicht dienlich oder nicht notwendig erachtet haben, nun aber der neue amtliche Verteidiger diesen Verzicht retrospektiv als Fehler der Strafuntersuchungsbehörden interpretiert, weil sich zum heutigen Zeitpunkt der Inhalt der fraglichen Notizbücher beweismässig als relevant herausstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aufgrund der nunmehr vorgebrachten Behauptung, die fraglichen Unterlagen bloss für "O.____" aufbewahrt zu haben, von vornherein kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an einer Siegelung geltend machen kann. Dies führt zum Schluss, dass die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wie namentlich die diversen Notizbücher bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind. bb) In Bezug auf die vom Beschuldigten erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestrittene Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft ist auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verweisen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2): Danach ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, mit Hinweisen). Das trifft insbesondere auf den Vorwurf zu, eine Behörde sei nicht rechtskonform besetzt worden oder in der Sache unzuständig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in jedem Verfahren gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach frühstmöglich zu bereinigen, bevor das Verfahren seinen Fortgang nimmt (vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3). Gestützt auf diese Praxis ist in casu zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge der angeblichen Unzuständigkeit der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich verspätet und damit von vornherein nicht zu hören ist. Davon abgesehen existieren in den Akten keinerlei Hinweise, dass im Kanton X.____ der identische Sachverhalt wie vorliegend angeklagt in Bezug auf den Beschuldigten untersucht worden wäre. Insbesondere erhellt der aktuelle Strafregisterauszug, dass der Kanton X.____ offenbar gar kein Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet hat, was auch nicht weiter verwunderlich ist, wird diesem - entgegen den mutmasslichen Mittätern AH.____ und K.____ - doch vorgehalten, in der Person von "O.____" und somit als Chef der im Raume XO.____ plus X.____ bis XN.____ operierenden Bande vom Kanton Basel-Landschaft (XG.____) aus die Bande geführt zu haben. cc) Im Hinblick auf die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Rüge der mangelhaften Transkription der im Zusammenhang mit der Überwachung des Personenwagens von K.____ aufgezeichneten Audiogespräche bzw. der damit verbundenen Verletzung der Dokumentationspflicht ist wiederum auf die höchstrichterliche Praxis zu verweisen: Wie bereits mehrfach dargelegt, ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; BGer 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (vgl. BGer 1C_542/2011 vom 3. Oktober 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben erfasst auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium). Setzt sich jemand zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, ist darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht würde (vgl. BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit dem Ergebnis der geheimen Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gehabt, nachdem ihm anlässlich seiner Einvernahmen verfahrensrelevante Passagen aus den Abhörprotokollen vorgehalten worden sind und er zudem umfassend Akteneinsicht ausgeübt hat. Schon im Untersuchungsverfahren ist für ihn daher erkennbar gewesen, dass sich der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch auf die Abhörprotokolle der Überwachungen des Fernmeldeverkehrs stützt. Trotzdem hat er damals weder die Bekanntgabe der Identität der übersetzenden Personen begehrt, um diese hinsichtlich ihrer Einsetzung, Unabhängigkeit und Fähigkeit zu prüfen, noch hat er die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle geltend gemacht. Dasselbe gilt für die von ihm bemängelte, angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht. Gleichermassen hat er weder nach Ergehen der Anklageschrift noch anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung entsprechende Einwände erhoben. Indem der Beschuldigte während des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens keine formellen Rügen gegen die Abhörprotokolle und die allenfalls nicht ordnungsgemässe Aktendokumentation erhoben und erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids die Unverwertbarkeit der Abhörprotokolle an der Berufungsverhandlung geltend gemacht hat, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass dem Beschuldigten bis zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren neben dem Wahlverteidiger (dem heutigen amtlichen Verteidiger) noch ein anderer Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger beiseite gestanden hat, bleibt im Übrigen selbstredend ohne Belang. Der Beschuldigte muss sich das Verhalten seines früheren amtlichen Verteidigers anrechnen lassen, nachdem keinerlei Hinweise manifestiert sind, dass ein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegen könnte, welcher das Gericht aufgrund dessen Fürsorgepflicht verpflichten würde, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 und BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Nach Ausgeführtem ist die vom Beschwerdeführer erst an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Rüge einer die Abhörprotokolle betreffenden mangelhaften Transkription bzw. unzureichenden Aktendokumentation als verspätet zu beurteilen, womit in der Folge uneingeschränkt auf die Abhörprotokolle abzustellen ist. Gleiches gilt sinngemäss für alle vom Beschuldigten erst im Berufungsverfahren gerügten Übersetzungsleistungen, wie namentlich bezüglich der SMS und der Notizen aus den diversen Büchlein. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass erstens die entsprechende Rüge nicht verspätet erfolgt und zweitens diese zudem begründet wäre und dementsprechend die fraglichen Beweise rechtswidrig erlangt worden wären, wäre Folgendes zu erwägen: Gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach Abs. 3 von Art. 141 StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Per se unverwertbar sind die Beweismittel, auf die der Staat selbst auf rechtmässigem Wege nicht hätte zugreifen können. Auf die zweite Stufe der Interessenabwägung kommt es nur dann an, wenn die Hypothese legaler Beweiserlangung erfüllt ist, wenn die Strafbehörden auf den infrage stehenden Beweis also hätten zugreifen können. In diesen Fällen ist danach zu fragen, ob das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegt, die gegen die Verwertung sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, je schwerer das abzuklärende Delikt wiegt, desto schwerer kann auch die durch die Beweiserhebung erfolgte Verletzung des Grundrechts sein. Bezüglich der Schwere des Delikts ist nicht auf den abstrakten Tatbestand abzustellen, sondern auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts. Praxisgemäss ist der Vorrang der Strafverfolgungsinteressen auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen es um die Verfolgung von Verbrechen geht ( Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 16 ff. zu Art. 141 StPO; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; BGE 131 I 279; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Im vorliegenden Fall steht fraglos fest, dass die Strafverfolgungsbehörden auf rechtmässigem Wege auf die Audiodateien hätten zugreifen können sowie dass das Interesse an der Verwertung des infrage stehenden Beweismittels die Interessen überwiegt, die gegen die Verwertung sprechen, nachdem es im konkreten Fall einerseits um den Vorwurf der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von über einer Tonne Marihuana und dem gegenüberstehend um eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht geht. Hinzu kommt, dass gestützt auf Art. 182 StPO Staatsanwaltschaft und Gerichte lediglich dann eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind, wobei es in casu nur um die Übersetzung französisch geführter Gespräche geht und damit von vornherein keine Notwendigkeit auf Beizug eines Dolmetschers und ebenso kein zwingender Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Aufnahmen bestanden hätte (vgl. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Ergebnis würde also selbst bei Bejahung eines formellen Fehlers im Zusammenhang mit der Auswertung der Audiodateien aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nichts gegen deren Verwertung sprechen. dd) In Bezug auf das Begehren des Beschuldigten, es sei eine Konfrontation mit K.____ durchzuführen, ist zu konstatieren, dass gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Anspruch der beschuldigten Person besteht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (vgl. oben E. 3.1.c). Zu betonen ist, dass sich der Konfrontationsanspruch auf Zeugen bezieht, welche belastende Aussagen getätigt haben, nicht jedoch auf Personen, deren Gespräche abgehört worden sind. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen (vgl. E. II.C.1. S. 23), der Umstand, wonach der Beschuldigte in casu nicht mit K.____ konfrontiert worden sei, ändere nichts an der Verwertbarkeit der abgehörten Gespräche, da diese in der vorliegenden Konstellation keine Zeugin bzw. Auskunftsperson sei, mit welcher der Beschuldigte zu konfrontieren wäre, zumal sie anlässlich ihrer Einvernahmen ihn nicht belastet habe. Hieran ist festzuhalten. Aus den Einvernahmen von K.____ ergeben sich keine den Beschuldigten belastenden Anhaltspunkte, weshalb es sich erübrigt, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, deren Aussagen in direkter Konfrontation zu hinterfragen. Vielmehr zieht die Staatsanwaltschaft belastende Schlüsse aus den abgehörten Gesprächen von K.____, zu welchen der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens hinreichend hat Stellung nehmen können. Fest steht sodann, dass die Audiodateien mit den abgehörten Gesprächen von K.____ verwertbar sind, nachdem das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit seinem Entscheid vom 9. Mai 2017 die Zustimmung zur Verwertung der Erkenntnisse aus der in der Untersuchung gegen K.____ angeordneten akustischen Überwachung ihres Personenwagens im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erteilt hat und das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 9. Juli 2018 (470 18 98) die hiergegen erhobene Beschwerde vom 22. Mai 2017 rechtskräftig abgewiesen hat (vgl. zudem die vorgängigen Erwägungen unter lit. cc). ee) Dem Vorwurf des Beschuldigten, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass für die Erstellung des Gutachtens als Vergleichsmaterial unterschriebene Verfahrensprotokolle und ein Briefumschlag an seine Lebenspartnerin verwendet worden seien, ist zu entgegnen, dass gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände zu übergeben sind. Dem Kantonsgericht erhellt sich nicht, inwiefern für die Erstellung eines Schriftgutachtens die vom Beschuldigten unterschriebenen Verfahrensprotokolle sowie ein von ihm adressierter Briefumschlag nicht geeignet und verwendbar sein sollen bzw. inwiefern diesbezüglich ein täuschendes Verhalten vorliegen soll. So handelt es sich bei den genannten Schriftstücken zweifellos um rechtskonform erhältlich gemachte und damit verwertbare Beweismittel, was umso mehr gilt, als im Gegensatz zu den meisten anderen Schriftstücken, deren Urheberschaft bestritten ist, diese eindeutig vom Beschuldigten stammen. Ausserdem ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass zwecks Wahrung der Privatsphäre des Beschuldigten nicht der ganze Brief an seine Lebenspartnerin als Vergleichsmaterial verwendet worden ist, was allenfalls zu einem fundierteren Beweisergebnis hätte führen können, sondern bloss die von aussen ersichtlichen Adressen auf dem Kuvert. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen den Sachverständigen vom 12. März 2020 mit rechtskräftigem Beschluss des (in anderer personeller Besetzung als Beschwerdeinstanz tagenden Spruchkörpers) Kantonsgerichts vom 20. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. 490 20 63) abgewiesen worden ist. Weitere formellen Einreden gegen das vom Kantonsgericht eingeholte Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) werden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, womit dessen Verwertung nichts entgegensteht. ff) Schliesslich ist auch das pauschale Begehren des Beschuldigten, es sei das Verfahren vor dem Kantonsgericht auszustellen, und es seien sämtliche Akten aus dem Kanton X.____ betreffend AH.____ und K.____ beizuziehen, abzuweisen. Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Beizuziehen sind nur diejenigen Akten, welche sachverhaltsrelevant sind. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( Andreas Donatsch , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 8 zu Art. 194 StPO; BGE 134 I 148). In concreto bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft lediglich selektiv und im den Beschuldigten belastenden Umfang Akten beigezogen hätte. Der Beschuldigte kann denn auch nicht einmal ansatzweise darlegen, welche Akten ihm vorenthalten worden sein sollen und inwiefern ihm diese angeblich vorenthaltenen Akten in irgendeiner Weise zur Entlastung gedient hätten bzw. wie weitere, bisher nicht in das vorliegende Verfahren eingeflossene Akten aus dem Kanton X.____ geeignet sein sollen, zur Erstellung oder Ergänzung des Sachverhalts beizutragen. Angesichts der bereits bestehenden Beweislage sieht das Kantonsgericht keine Notwendigkeit, weitere Beweiserhebungen durchzuführen und zusätzliche Akten aus den Verfahren betreffend AH.____ und K.____ beizuziehen. Im Hinblick auf die Behauptung, der Beschuldigte sei nicht im Besitze sämtlicher Akten gewesen bzw. im Zusammenhang mit der Verwanzung des Personenwagens PA.____ seien die entscheidenden Gespräche nicht auf den von der Staatsanwaltschaft erstellten CD's enthalten gewesen, ist unter Verweis auf die vorgängigen Darlegungen zur Praxis des Bundesgerichts bezüglich des Grundsatzes von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs wiederum festzustellen, dass diese Beanstandungen in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden müssen und nun im Berufungsverfahren offensichtlich verspätet sind. Davon abgesehen hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger und dem Kantonsgericht eine Kopie der selben CD, begleitet von den gleichen Akten, zugestellt, weshalb sich dem Kantonsgericht nicht erhellt, was sich genau nicht auf seiner CD befunden haben soll. e) In materieller Hinsicht ist Folgendes zu erwägen: aa) Wie auch in Bezug auf die weiteren Anklageziffern existieren in rubrizierter Angelegenheit keine objektivierbaren Hinweise auf eine unbekannte Drittperson, welche den sogenannten "O.____" verkörpern könnte. Daran ändert auch nichts, dass AH.____ in unsubstantiierter Weise wiederholt von "O.____" als Chef gesprochen hat. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgebrachte Konklusion, es könne die Existenz von "O.____" nicht ohne begründete Zweifel ausgeschlossen werden, stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts bloss einen unbeachtlichen, weil rein abstrakten und theoretischen Zweifel dar. Vielmehr führt alles - d.h. alle in rubriziertem Anklagepunkt wie auch in den übrigen Anklagepunkten gesamthaft zu würdigenden Beweise und Indizien - darauf hin, dass "O.____" ein vorgeschobenes Konstrukt bzw. dass der Beschuldigte selbst "O.____" gewesen ist. In seiner Beweiswürdigung listet das Strafgericht zwar zahlreiche Indizien auf, unterlässt es aber in der Folge, diese einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Entgegen dieser Vorgehensweise gebietet es die rechtskonforme Beweiswürdigung jedoch, Indizien und Beweise nicht einzeln zu betrachten, sondern jeweils in Kontext zu setzen mit allen übrigen relevanten Hinweisen. Fehl geht die Annahme, dass jeder singuläre Hinweis bereits für sich ergebnisrelevant sein muss. Dem Indizienbeweis ist es inhärent, dass aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die einzelnen, vom Strafgericht zitierten Indizien isoliert betrachtet möglicherweise zum Teil nicht besonders aussagekräftig sein mögen, gesamthaft jedoch ergeben sie ein Bild, welches ohne vernünftigen Zweifel darauf hindeutet, dass der inkriminierte Sachverhalt mit dem Beschuldigten in der Rolle des Chefs bzw. "AI.____" bzw. "O.____" erstellt ist. bb) In einem ersten Schritt ist zu konstatieren, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen von AH.____ und K.____ deren Tathandlungen zweifellos erwiesen sind. Weiter gilt es aufgrund des Geständnisses von AH.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Strafgericht in der Verhandlung gegen den Beschuldigten (act. S. 357 ff.) als nachgewiesen, dass es sich bei den bei ihm und K.____ beschlagnahmten Abrechnungen um eine Drogenbuchhaltung gehandelt hat sowie dass der Notizzettel, welcher bei ihm gefunden worden ist und die Abrechnung von Marihuana-Geschäften wiedergibt, vom Chef "O.____" gewesen ist. Fraglich in diesem Zusammenhang ist bloss, ob der Beschuldigte der Urheber der Drogenbuchhaltung sowie ob er der genannte Chef der Organisation gewesen ist. Dies wird vom Beschuldigten bestritten. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht erwogen, die Handschriftenanalyse beweise lediglich, dass die Notiz im schwarzen Büchlein (act. 8509) die gleiche Handschrift aufweise wie das bei der Lebenspartnerin des Beschuldigten beschlagnahmte Notizblöcklein grau (Pos. 3.1) und das Notizblöcklein rot (Pos. 3.10), es sei jedoch nicht nachgewiesen, welcher konkrete Tatbeitrag ihm anzulasten wäre bzw. dass er der (oberste) Chef der Bande gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Formellen auf Unverwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen geschlossen hat, wodurch sich eine Bezugnahme auf die Handschriftenanalyse im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung von vornherein verbietet. Abgesehen davon, ist noch einmal zu betonen, dass einzelne Beweisstücke im Gesamtkontext zu würdigen sind und nicht schon für sich genommen den vollen Beweis erbringen müssen. cc) Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der verfahrensleitende Präsident gestützt auf den entsprechenden Beweisantrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Februar 2020 E.____, Kriminaltechnischer Dienst, Fachgruppe Urkunden und Schriften, Kantonspolizei Bern, als sachverständige Person nach Art. 184 Abs. 1 StPO ernannt und mit der Erstellung eines Handschriftengutachtens (Homogenitätsprüfung) als Ergänzung des Gutachtens vom 2. September 2015 (act. 8541 ff.) beauftragt. Ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 12. März 2020 ist mit rechtskräftigem Beschluss des (in anderer personeller Besetzung als Beschwerdeinstanz tagenden Spruchkörpers) Kantonsgerichts vom 20. Juli 2020 (Verfahrens-Nr. 490 20 63) abgewiesen worden. Gemäss diesem Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) lassen die Resultate der schriftvergleichenden Untersuchungsgänge erstens mit hoher Wahrscheinlichkeit (d.h. es sind methodisch bedingte Einschränkungen zu berücksichtigen, die jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen begründen) den Schluss zu, dass zwischen den Schreibleistungen im Notizblöcklein grau, Pos. 3.1, (V1.1), den Schreibleistungen im Notizblöcklein rot, Pos. 3.10 (V1.2) und den Schreibleistungen in act. 000853 (V1.3), act. 004015 (V1.4) sowie in act. 004017 (V1.5) Urheberidentität besteht; ausserdem lassen sie mit Wahrscheinlichkeit (d.h. es ergeben sich im Rahmen der Analyse Hinweise auf einen bestimmten Sachverhalt, eine schlüssige Aussage ist jedoch nicht möglich) den Schluss zu, dass zwischen den Schreibleistungen auf dem Notizzettel (X1) und den Schreibleistungen in act. 000853 (V1.3), act. 004015 (V1.4) sowie in act. 004017 (V1.5) Urheberidentität besteht. Bei den beiden Notizbüchern grau und rot (act. 929; Pos. 3.1 und 3.10) handelt es sich nach Überzeugung des Kantonsgerichts augenscheinlich jeweils um eine Drogenbuchhaltung (was auch von AH.____ so bestätigt wird), beinhaltend den Preis (Ankauf bzw. Verkauf), die Menge an Marihuana (in Kilogramm) und den Namen des Lieferanten bzw. Abnehmers (vgl. dazu nachfolgend E. 10 f.). Die Schreibleistungen in act. 000853, act. 004015 sowie in act. 004017 umfassen die Unterschrift des Beschuldigten auf Einvernahmeprotokollen sowie die von ihm verfassten Adressaten- und Absenderabgaben auf einem Briefumschlag. Beim fraglichen Notizzettel (act. 8737) handelt es sich um denjenigen, welcher bei AH.____ sichergestellt worden ist und gemäss diesem eine vom Chef stammende Abrechnung von Marihuana-Geschäften wiedergibt. Gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse, welche im Übrigen vom Experten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erläutert und bestätigt worden sind sowie vom Beschuldigten kritisch hinterfragt haben werden können, steht fest, dass zwischen den Schreibleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau - die wie gesagt nach Dafürhalten des Kantonsgerichts jeweils Drogenbuchhaltungen darstellen (vgl. vorstehend lit. bb und lit. cc sowie insbesondere unten E. 10.e) - und den unzweifelhaft vom Beschuldigten vergleichsweise beigezogenen Schreibleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit Urheberidentität besteht. Nachdem der Gutachter in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung rechtskonform als Sachverständiger ernannt worden ist, er sein Handschriftengutachten lege artis erstellt hat, dieses stringent und überzeugend begründet wird und schliesslich die formellen Einwände des Beschuldigten bereits vorgängig (oben lit. d/ee) entkräftet worden sind, verbleiben keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der beschlagnahmten Drogenbuchhaltung ist. Immerhin wahrscheinlich ist sodann nach dem Gutachten, dass der Beschuldigte auch der Verfasser des bei AH.____ aufgefundenen und von diesem dem Chef bzw. "O.____" zugeordneten Notizzettels mit der Abrechnung von Marihuana-Geschäften ist. Für die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte der Verfasser der beschlagnahmten Drogenbuchhaltung ist, spricht überdies, dass die beiden fraglichen Notizbücher am Wohnort seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ aufgefunden worden sind (act. 929), also an einem Ort, an welchem sich der Beschuldigte ebenfalls überwiegend aufgehalten und wo er sich heute niedergelassen hat. Zumal seiner Lebenspartnerin offenbar keine Verbindung zu Drogengeschäften anzulasten ist, lässt auch der Fundort die Überzeugung zu, dass die Notizbücher ihm gehört haben. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zeitnah zu seiner Verhaftung und der Hausdurchsuchung am 11. Juni 2015 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 3. Juli 2015 (act. 2435 ff.), in welcher er übrigens durch eine amtliche Verteidigung vertreten gewesen ist, ohne jeden Zweifel bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände (allenfalls abzüglich einiger Mobiltelefone), welche an der XP.____strasse 23 in XG.____, an der XH.____strasse 18 in XI.____, an der XC.____strasse 10 in XA.____, an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ sowie im Personenwagen PD.____ und im Personenwagen PF.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören. Die erst im Verlaufe des Verfahrens aufgekommene Behauptung, er habe die Notizbücher lediglich für den sogenannten "O.____" aufbewahrt, lässt sich wie bereits mehrfach festgestellt durch nichts objektivieren. Geradezu substanzlos ist sodann die erstmalig anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Erklärung, bei den Notizbüchern handle es sich um Abrechnungen von Gemüse. Davon ausgehend, dass es sich bei den Notizen um eine fortlaufende Drogenbuchhaltung handelt, ist ferner zu erwägen, dass ein solch eminent wichtiges Arbeitspapier nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Verfasser selbst oder dann bei einer hierarchisch höhergestellten Person aufbewahrt wird, nicht jedoch bei einem angeblich subalternen Bandenmitglied, wie es der Beschuldigte vorgibt zu sein. dd) Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ nahezu 30 Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind (act. 935 ff.), welche offensichtlich und unbestrittenermassen nur dem Drogenhandel gedient haben. In einen Teil dieser Mobiltelefone sind einzelne Namen eingekratzt gewesen, offenbar als Hinweis, mit wem die entsprechende Kommunikation erfolgt ist. Unter diesen Namen befinden sich auch solche, welche in der Drogenbuchhaltung erscheinen, wie namentlich "AJ.____", "AK.____", "AL.____" oder "AM.____" (s. unten E. 10 f.). Diese Tatsache stellt evidentermassen eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbuchhaltung in den beiden Notizbüchern dar. Ausserdem sind bei zweien dieser Mobiltelefone (Pos. 3.46 und 3.47) Notizzettel beigelegt gewesen, auf welchen Fingerabdruckspuren von K.____ gesichert worden sind (act. 8577 ff.). Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Beschuldigte rund 30 offensichtlich für den Drogenhandel benutzte Mobiltelefone, wovon zwei mit beigefügten Notizzetteln versehen gewesen sind, auf welchen sich Fingerabdruckspuren von K.____ - einer Person, die rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist - befunden haben, lässt der Beschuldigte vermissen. ee) Eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.____ ist darin zu erkennen, dass diese unbestrittenermassen vor ihrer Verhaftung am 22. Mai 2014 mit dem PI.____ von AH.____ zum Beschuldigten nach XG.____ gefahren ist und mit dessen PB.____ hat zurückfahren wollen. Eine zusätzliche Verbindung zwischen dem Beschuldigten und AH.____ besteht darin, dass auf einer Sturmhaube, welche beim Beschuldigten (bzw. an der XH.____strasse 18 in XI.____ [act. 941; Pos. 3.85]) sichergestellt worden ist, die DNA von AH.____ hat festgestellt werden können (act. 8621 ff.). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es sich erstens bei einer Sturmhaube per se nicht um ein alltägliches Kleidungsstück handelt - wie etwa auch die beim Beschuldigten aufgefundene schusssichere Weste (act. 933; Pos. 3.36) - sowie dass zweitens kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine von AH.____ - ebenfalls eine Person, die (zusammen mit K.____) rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist - benutzte Sturmhaube bei seiner Lebenspartnerin zu Hause aufbewahrt hat. Hierzu passt auch die Tatsache, dass bei K.____ eine Fotografie des Beschuldigten vorgefunden worden ist (act. 9001 f.), wofür nach Ansicht des Kantonsgerichts ebenfalls keine plausible Begründung geliefert wird. Interessant ist hingegen, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, was K.____ bezüglich dieser Fotografie in den abgehörten Gesprächen zwischen ihr und AN.____, der Cousine von AH.____, vom 30. November 2014 (act. 8907) sowie zwischen ihr und AH.____ vom 3. Dezember 2014 (act. 8641 ff.) vorbringt. So hat sie gegenüber AN.____ gesagt, sie habe es - d.h. den Umstand, dass AO.____ geredet habe - derjenigen Person erzählt, deren Fotografie bei ihr zu Hause gefunden worden sei und der das Fahrzeug gehöre, welches von der Polizei beschlagnahmt worden sei. Gestützt auf diese Umschreibung handelt es sich bei der fraglichen Person ohne jeden Zweifel um den Beschuldigten. Demgegenüber hat sie zu AH.____ gesagt, sie habe es "AI.____" erzählt. Nachdem keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass K.____ bei diesen Gesprächen hätten lügen sollen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es sich bei "AI.____", d.h. bei der Respektsperson bzw. beim Chef, um den Beschuldigten handelt. Dies gilt umso mehr, als K.____ anlässlich ihrer Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft X.____ vom 10. März 2016 (act. 9133.6 ff. bzw. 9133.24 ff.) auf entsprechende Vorhalte hin weder in Abrede gestellt hat, dass es sich bei "AI.____" um den Beschuldigten handelt, noch dass sie so vertraut mit dem Bandenchef gewesen ist, dass dieser ihr sogar seinen Wagen am 22. Mai 2014 überlassen hat. ff) Weit hergeholt erscheint sodann die Behauptung des Beschuldigten, dass dieser die bemerkenswerte Tatsache, wonach die Gerichtsakten von AH.____ bei ihm aufgefunden worden sind (vgl. act. 3269), dadurch erklären will, dass er sie lediglich für "O.____" bzw. zur Weitergabe an diesen aufbewahrt habe. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte jeden Gegenstand, der ihn belastet und dessen Besitz er nicht rational erklären kann, bloss für "O.____" aufbewahrt haben will, wie namentlich die Notizbücher mit der Drogenbuchhaltung, die zahlreichen Waffen oder eben die Gerichtsakten von AH.____. Gleichermassen zufällig will er sich am 15. Oktober 2014 auf dem Weg nach XM.____ im gleichen Fahrzeug wie "O.____" befunden haben, nachdem die Strafverfolgungsbehörden festgestellt haben, dass an diesem Tag seine Rufnummer und diejenige von "W.____" gleichzeitig auf dem Weg nach X.____ gewesen sind (vgl. oben E. 6.2.d). Völlig unglaubhaft ist schliesslich die Behauptung von AH.____, wonach AP.____ (zusammen mit "O.____") das Drogengeschäft geführt haben soll. Nicht nur existieren gemäss der Staatsanwaltschaft - aber auch gestützt auf die aktenkundigen polizeilichen Erhebungen - keinerlei Hinweise, wonach AP.____ auch nur ansatzweise in die fraglichen Drogengeschäfte mit "O.____" verwickelt gewesen ist, sondern es erscheint generell überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich zwar jeder scheut, den Namen des Vorgesetzten zu verraten, aber ausgerechnet AH.____ will diesbezüglich ohne Angst auf Repressionen die Wahrheit sagen. gg) Gestützt auf die dargelegten, zahlreichen Beweise und Indizien - welche für sich allein betrachtet allenfalls nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die zu beweisenden Tatsachen oder den Beschuldigten als Täter hindeuten und insofern theoretische Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit aber ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täter erlaubt - bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem bei objektiver Betrachtung keine relevanten Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in Ziffer 4 der Anklageschrift geschildert wird. f) Nach den vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 1'105,9 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 8. Ziffer 5 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AR.____, i.S. L.____, AS.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Transport, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 480 kg Marihuana 8.1 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Transport etc. von insgesamt 480 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) aa) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte seinen Antrag auf Konfrontation mit M.____ (bzw. L.____) erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht gestellt hat. Damit stellt sich die Frage, ob dieses Begehren nicht von vornherein als verspätet zu qualifizieren ist. Nach dem Gebot von Treu und Glauben sind formelle Rügen grundsätzlich sofort vorzubringen. Das Bundesgericht führt hierzu in seiner Rechtsprechung Folgendes aus (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.4.2): Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben, aus welchem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 133 III 638 E. 2; 117 Ia 491 E. 2a; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Soweit sich der Beschuldigte gegen Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er weder im Untersuchungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren opponiert bzw. auf welche er verzichtet hat, setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Dabei muss er sich das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen lassen. Soweit der frühere Verteidiger auf die Teilnahmerechte gültig verzichtet hat, widerspricht es mithin dem Gebot von Treu und Glauben, durch den neuen Verteidiger die Verletzung eben dieser formellen Rechte zu rügen (vgl. BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 6B_214/2011 vom 13. September 2011 E. 4.1.3). In Bezug auf den Konfrontationsanspruch hat das Bundesgericht ferner festgehalten (vgl. BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweisen): Es gibt keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach auf den sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen) verzichtet werden kann. Dies ist auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, mit Hinweisen; nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019, mit Hinweisen). Andererseits hält das Bundesgericht fest, dass das Recht auf Konfrontation und Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch verwirkt wird, dass es erst im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird. Die Behörde hat sich dann angemessen darum zu bemühen und das Erforderliche zu unternehmen, die einzuvernehmende Person zur Aussage zu veranlassen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2, mit Hinweisen). In casu ist der erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung vor der Berufungsinstanz vorgebrachte Antrag des Beschuldigten auf Konfrontation mit M.____ als wider Treu und Glauben erhoben und im Resultat als verspätet zu bezeichnen, nachdem es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sein Begehren zumindest im Rahmen seiner Berufungserklärung oder dann spätestens in seinen weiteren schriftlichen Einlassungen zu stellen, damit das Kantonsgericht die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Abklärungen zum Verbleib der fraglichen Person machen zu können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass M.____ bereits am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden und zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist (act. 9861 f.). Dem Kantonsgericht erhellt sich unter diesen Umständen nicht, wie es auf angemessene Weise neun Jahre nach der Ausschaffung in die XS.____ eine Aufenthaltsnachforschung des Zeugen betreiben soll inklusive realistische Einräumung der Möglichkeit zur Konfrontation innerhalb eines zumutbaren Zeitraums. bb) Soweit davon auszugehen wäre, dass der erstmalig anlässlich der Parteiverhandlung im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Konfrontation zulässig sein sollte, ist was folgt zu bemerken: Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.1.c und 6.2.d), gilt gemäss der Praxis des Bundesgerichts der Konfrontationsanspruch nur dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Der Konfrontationsanspruch wird nicht verletzt, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, die Aussagen sorgfältig geprüft worden sind und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht oder nicht rechtzeitig hat wahrnehmen können, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts kann sogar ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Ausserdem muss die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich gewesen sein (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Ist die Unmöglichkeit der Konfrontation aufgrund von Umständen eingetreten, welche die Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertreten haben, gilt der Grundsatz, dass etwas Unmögliches nicht verlangt werden kann ( Wolfgang Wohlers , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, N 25 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass M.____, wie dargelegt, bereits am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden ist (act. 9861 f.) und deshalb nicht mehr befragt werden kann. Nachdem der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Konfrontation bis zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht zugewartet hat, liegt die Tatsache, dass nun eine Konfrontation wie nur schon angemessene Abklärungen seitens der schweizerischen Behörden zum Verbleib von M.____ nicht mehr möglich sind, sicherlich nicht in der Verantwortung der Strafbehörden. Fraglos ist ausserdem, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens zu den belastenden Aussagen hinreichend hat Stellung nehmen können, dass die Aussagen vom Kantonsgericht sorgfältig geprüft worden sind, und dass der vorliegende Schuldspruch sich angesichts der Beweislage nicht alleine darauf abstützt. Hinzu kommt, dass praxisgemäss selbst ausschlaggebende, nicht konfrontierte Aussagen verwertbar sind, wenn genügend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht und nachfolgend dargelegt, trifft auch dies in casu zu, weshalb im Ergebnis trotz fehlender Konfrontation die Aussagen von M.____ verwertbar sind. Bezüglich den Aussagen von L.____ ist jedoch zu bemerken, dass das Kantonsgericht von vornherein nicht zu Lasten des Beschuldigten darauf abstellt. cc) Feststeht, dass M.____ am 20. Juli 2012 von der Polizei in Basel-Stadt im Fahrzeug von A.____ und mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte sowie einem gefälschten bulgarischen Führerausweis, beide lautend auf einen anderen Namen, angehalten worden ist. In der Folge ist M.____ zweimal, nämlich am 20. Juli 2012 (act. 9631 ff.) und am 9. August 2012 (act. 9657 ff.), durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt befragt worden, bevor er am 23. August 2012 in die XS.____ ausgeschafft worden ist. In der Einvernahme vom 20. Juli 2012 hat M.____ unter anderem erklärt, "O.____" habe ihm die gefälschten bulgarischen Ausweise besorgt. In der Einvernahme vom 9. August 2012 hat M.____ dann präzisiert, A.____ habe ihn in die Schweiz geholt und ihm die falschen Papiere gegeben. Auch habe er den Wohnungsschlüssel vom Beschuldigten erhalten. Er hat sodann von sich aus ergänzt, dass A.____ Drogengeschäfte mache sowie dass dieser in XG.____ grössere Mengen an Marihuana in Schachteln lagere und das Marihuana in zwei Fahrzeugen, einem PL.____ und einem PM.____, aufbewahre. Auf die Frage, ob er diese Drogentransporte selber gesehen habe, hat M.____ zu Protokoll gegeben, dass AS.____, ein Neffe des Beschuldigten, es ihm gesagt habe. Weiter hat M.____ deponiert, er kenne die Mutter des Beschuldigten, dessen Freundin, seinen Sohn, und er wisse, wo der Beschuldigte wohne sowie dass dieser zwei Autos habe. Gemeinsamkeiten bezüglich Aufenthaltsdauer, Anwerbung und falsche bulgarische Papiere finden sich den Erklärungen von L.____ (act. 9515 ff.). Die schlüssigen, detailreichen und glaubhaft wirkenden Aussagen von M.____ werden gestützt durch zahlreiche Hinweise. So ist in der Tat M.____ am 20. Juli 2012 zusammen mit dem Sohn des Beschuldigten, AU.____, in dessen Auto angehalten worden (act. 9633). Anlässlich dieser Anhaltung hat M.____ einen Schlüssel auf sich getragen (act. 9651), welcher zu einer vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der XP.____strasse 23 in XG.____ gepasst hat (act. 9831). Nach dem Verständnis des Kantonsgerichts existiert kein rational erklärbarer Grund, weshalb M.____, den der Beschuldigte nicht einmal kennen will, einen Schlüssel für eine Wohnung des Beschuldigten gehabt hat, ausser eben, dass er diesen sehr wohl gekannt haben muss. Dies gilt umso mehr, als bereits G.____ einen nämlichen Schlüssel im Besitz gehabt hat, und dieser unbestrittenermassen für den Beschuldigten tätig gewesen ist (vgl. oben E. 5). Des Weiteren hat M.____ anlässlich einer Dienstfahrt vom 10. August 2012 (act. 9831 ff.) eine Liegenschaft an der XT.____strasse 26 in XO.____ als Logis des Beschuldigten identifiziert, welche tatsächlich an diesen untervermietet worden ist (vgl. nachfolgend E. 9.). Zudem hat M.____ einen Lieferwagen der Marke PJ.____ (BL 12____) an der XP.____strasse in XG.____ als Drogenbunker identifiziert, aus welchem am 22. August 2012 rund 16 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% beschlagnahmt worden sind (act. 9211 ff., 9413 ff., 9429 ff., 9441 ff., 9473 ff.). Diese Information hat er von AS.____, einem Neffen des Beschuldigten, erhalten (act. 9179). Der als Drogenversteck dienende PJ.____ ist von L.____, welcher erwiesenermassen mit AS.____ zusammengearbeitet hat, von AA.____ gemietet worden (act. 9133.42 ff., 9537 f., 9789 f.). Auch im Fall 3 gemäss Anklageschrift ist das von V.____ als Drogenbunker verwendete Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug von AA.____ gewesen (vgl. oben E. 6). Gleichermassen sind die Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ wie auch der Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____, welche beide als Drogenversteck benutzt worden sind, von AA.____ gemietet worden, dieses Mal allerdings vom Beschuldigten (vgl. oben E. 5). In diesem Zusammenhang ist ferner erstellt, dass M.____ die Polizei bereits im August 2012 zu den Garagenboxen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gebracht hat, welche vom Beschuldigten zugestandenermassen als Drogenversteck benutzt worden sind und in denen am 10. Juni 2015 Marihuana hat beschlagnahmt werden können (vgl. oben E. 5). Diese Fakten weisen schon per se hinreichend deutlich auf eine Verstrickung des Beschuldigten im Sinne des Anklagevorwurfs im vorliegenden Fall hin. Gestärkt wird diese Erkenntnis schliesslich durch die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei AS.____ ein Notizzettel hat beschlagnahmt werden können (act. 9471), bei welchem es sich offenbar um eine Abrechnung handelt - vergleichbar mit den Drogenbuchhaltungen in den beiden beim Beschuldigten am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Notizbüchern (vgl. oben E. 7.e/cc sowie unten E. 10.e/aa) -, verfasst auf einem elektronischen Flugticket vom 29. Oktober 2011, lautend auf den Namen AV.____, bei welchem es sich um den Sohn des Beschuldigten handelt, und der zusammen mit M.____ am 20. Juli 2012 angehalten worden ist. Wie bereits dargelegt, ist nach den Erkenntnissen des Sachverständigen gemäss dem Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als der Verfasser der beschlagnahmten Notizbücher identifiziert worden. Abgerundet wird dieses Gesamtbild durch den anonymen Anruf bei der Polizei vom 22. August 2012 (vgl. die Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 22. Oktober 2012 und 9. Januar 2013 [act. 9191 ff.]). Nach dessen Angaben, welche sich in Bezug auf das involvierte Fahrzeug und den Standort, das dort gelagerte Marihuana und den Beteiligten AS.____ als zutreffend erwiesen haben, betreibe AS.____ das Drogengeschäft seit Jahren mit seinem Onkel. dd) Selbst wenn aufgrund der fehlenden Konfrontation die Aussagen von M.____ nicht verwertbar sein sollten, würden zusammengefasst immer noch folgende stichhaltigen Beweismittel und Indizien verbleiben, welche eindeutig auf eine Verstrickung des Beschuldigten in den inkriminierten Betäubungsmittelhandel hinweisen: M.____, der unbestrittenermassen im Marihuanahandel tätig gewesen ist, ist zusammen mit dem Sohn des Beschuldigten, AU.____, im Auto des Beschuldigten angehalten worden. Anlässlich dieser Anhaltung hat M.____ einen Schlüssel auf sich getragen, welcher zu einer vom Beschuldigten gemieteten Wohnung an der XP.____strasse 23 in XG.____ gepasst hat, wofür es keinen anderen rational erklärbaren Grund gibt, als dass M.____ - gleich wie schon G.____, der einen nämlichen Schlüssel im Besitz gehabt hat und unbestrittenermassen für den Beschuldigten im Drogenhandel tätig gewesen ist - für den Beschuldigten gearbeitet hat. Ausserdem hat M.____ anlässlich einer Dienstfahrt vom 10. August 2012 eine Liegenschaft an der XT.____strasse 26 in XO.____ als Logis des Beschuldigten identifiziert, welche tatsächlich an diesen untervermietet worden ist. Des Weiteren hat M.____ einen Lieferwagen der Marke PJ.____ (BL 12____) an der XP.____strasse in XG.____ als Drogenbunker identifiziert, welcher in der Tat als solcher genutzt worden ist. Sodann hat M.____ die Polizei zu den Garagenboxen an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ gebracht, welche vom Beschuldigten zugestandenermassen als Drogenversteck benutzt worden sind und in denen am 10. Juni 2015 diesem zurechenbare Mengen an Marihuana haben beschlagnahmt werden können. Schliesslich ist ein Notizzettel beschlagnahmt worden, bei welchem es sich offenbar um eine Abrechnung handelt - vergleichbar mit den Drogenbuchhaltungen in den beiden beim Beschuldigten am 10. Juni 2015 beschlagnahmten Notizbüchern grau und rot, die gemäss Handschriftenanalyse vom Beschuldigten erstellt worden sind -, verfasst auf einem elektronischen Flugticket vom 29. Oktober 2011, lautend auf den Namen AV.____, bei welchem es sich um den Sohn des Beschuldigten handelt, und der zusammen mit M.____ am 20. Juli 2012 angehalten worden ist. ee) Was demgegenüber als Entlastung für den Beschuldigten dienen soll, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht stichhaltig. Namentlich die Behauptung von L.____, wonach "O.____" in den Niederlanden beheimatet gewesen sein soll, erscheint schon deshalb als unglaubhaft, weil dieser ihm dann realistischerweise nicht im Wochentakt fünf Kartonschachteln zu insgesamt rund 30 Kilogramm Marihuana hätte übergeben und die leeren Schachteln wieder zurücknehmen können. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Garagenbox an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Juli 2015 die Existenz des angeblichen "O.____" nie erwähnt hat. Wenn es diesen geben würde, gäbe es im Übrigen auch keinen Grund, weshalb der Beschuldigte die fragliche Garagenbox von AA.____ ab dem Jahre 2012 gemietet hat und nicht etwa "O.____". Dass offenbar ausser M.____ weder L.____ noch AS.____ den Beschuldigten konkret belasten, ist für diesen entgegen den Darlegungen der Vorinstanz zudem nicht als Entlastung zu werten. Vielmehr ist es als gerichtsnotorisch zu bezeichnen, dass im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel im Rahmen der organisierten Kriminalität hierarchisch höhergestellte Mitglieder, sofern diese überhaupt namentlich bekannt sind, von Mittätern oder Beteiligten nicht belastet werden aus berechtigter Angst vor Repressalien. Diesbezüglich ist bereits an vorliegender Stelle (zur rechtlichen Würdigung siehe unten E. 14) darauf hinzuweisen, dass denn beim Beschuldigten tatsächlich ein beträchtliches Waffenarsenal - darunter eine vollautomatische Maschinenpistole der Marke "AW.____", eine geladenen Pistole "AX.____", ein Schiessstift, Elektroschockgeräte sowie Schlagstöcke und -ringe - aufgefunden worden ist. ff) In Würdigung dieser dargelegten Indizien und Beweise besteht für das Kantonsgericht im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift erstellt ist. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 L.____ eine Menge von insgesamt 480 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% zur Aufbewahrung und Lagerung übergeben hat; nicht erstellt ist vorderhand, dass das fragliche Marihuana vom Beschuldigten auch veräussert worden ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 10). e) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt ist der Beschuldigte damit in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 480 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG schuldig zu erklären. Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 8.2 Erwerb, Import, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Transport etc. von insgesamt 15,99 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) Gestützt auf die Erwägungen des Kantonsgerichts zu vorgängigem Anklagepunkt steht ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte wie in Ziffer 5.2 der Anklageschrift sachverhaltsmässig festgehalten am 22. August 2012 von den gemäss Ziffer 5.1 der Anklageschrift erworbenen, transportierten und gelagerten 480 Kilogramm Marihuana noch eine Menge von knapp 16 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% besessen und im Lieferwagen PJ.____ (BL 12____), parkiert an der XQ.____strasse in XG.____, gelagert hat. Da es sich bei diesen knapp 16 Kilogramm Marihuana um den Restbestand der nach Ziffer 5.1 der Anklageschrift erworbenen, transportierten und gelagerten 480 Kilogramm Marihuana handelt, ist an vorliegender Stelle im Hinblick auf die entsprechende rechtliche Subsumption wiederum auf die vorstehenden Ausführungen (oben E. 8.1.d) zu verweisen. 9. Ziffer 6 der Anklageschrift: Marihuanahandel Tatkomplex Aktion AY.____ u.w. i.S. AZ.____ und weitere Mittäter; Erwerb, Import, Transport, Besitz, Lagerung, Veräusserung, Anstaltentreffen zum Verkauf etc. von insgesamt 240 kg Marihuana a) (…) b) (…) c) (…) d) Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Berufung pauschal auf die Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst was folgt zur Last gelegt: Nachdem dieser zusammen mit seinen Mittätern in den Niederlanden AZ.____ entsprechend beauftragt habe, sei jener an den Samstagen und Sonntagen 14. August 2011, 20. und 21. August 2011, 27. und 28. August 2011 sowie 10. und 18. September 2011 jeweils zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnsitz in XV.____ bis nach Nettetal-Kaldenkirchen bei Mönchengladbach gefahren. Dort sei AZ.____ nachmittags über den Grenzübergang Heidend, Steyler Straße, Nettetal-Kaldenkirchen in die Niederlande eingereist. In den Niederlanden habe sich AZ.____ im Auftrag des Beschuldigten an einer nicht näher bekannten Raststätte ca. 40 Kilometer hinter der deutsch-niederländischen Grenze mit zwei zur Organisation des Beschuldigten gehörenden, nicht weiter bekannten Personen getroffen. Diese hätten jeweils das Fahrzeug von AZ.____ übernommen und seien damit für kurze Zeit an einen in der Nähe gelegenen, unbekannten Ort gefahren, wo sie den Kofferraum des Fahrzeugs jedes Mal mit mindestens rund 30 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% beladen hätten. Das mit den Betäubungsmitteln beladene Fahrzeug hätten sie dann wieder dem in der Zwischenzeit bei der Raststätte wartenden AZ.____ übergeben. Daraufhin sei dieser mit dem Marihuana im Fahrzeug wieder über den Grenzübergang Heidend in Nettetal-Kaldenkirchen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und von dort über dieselbe Strecke wie auf dem Hinweg zurück an den Hochrhein gefahren. Dort habe er in der Regel noch am selben Abend, bei der Fahrt vom 21. August 2011 jedoch erst am Abend des 22. August 2011, in Laufenburg bzw. in Bad Säckingen die deutsch-schweizerische Grenze überquert. In der Schweiz sei AZ.____ dann bis nach XG.____ in eine Tiefgarage an der Ecke XP.____strasse/XU.____strasse gefahren. Dort habe AZ.____ die Betäubungsmittel für den Beschuldigten an grösstenteils unbekannt gebliebene Personen übergeben. Am 18. September 2011 habe AZ.____ die Lieferung von rund 30 Kilogramm Marihuana an AS.____ und BA.____ und allenfalls weitere unbekannt gebliebene Personen übergeben. Am 24. September 2011 sei AZ.____ kurz hinter der Grenze von Beamten der Kreispolizeibehörde Viersen angehalten und kontrolliert worden. Dabei hätten im Fahrzeug von AZ.____ insgesamt 29,56 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 14,3% beschlagnahmt werden können. Auch dieses Marihuana hätte AZ.____ im Auftrag des Beschuldigten in die Schweiz importieren und an diesen bzw. an Personen seiner Organisation übergeben sollen. In den insgesamt acht Fahrten habe AZ.____ für den Beschuldigten in rund fünf Wochen mindestens 240 Kilogramm Marihuana transportiert, wobei 210 Kilogramm Marihuana für den Beschuldigten in die Schweiz eingeführt und von diesem in der Folge übernommen und weiterveräussert worden seien. Der Beschuldigte habe durch die Veräusserung von 210 Kilogramm Marihuana bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF 6'300.-- pro Kilogramm Marihuana einen Umsatz von rund CHF 1'320'000.-- sowie, bei einem Gewinn von mindestens zwischen CHF 1'500.-- und CHF 2'000.-- pro Kilogramm Marihuana, einen Gesamtgewinn von zwischen rund CHF 315'000.-- und CHF 420'000.-- erzielt. Mit den Erwägungen des Strafgerichts, wonach im Ergebnis ausreichende Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten fehlten, setzt sich die Staatsanwaltschaft hingegen nicht auseinander und bringt dementsprechend auch nichts vor, was geeignet wäre, zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz zu kommen. Nicht zu übersehen ist zwar, dass durchaus Anhaltspunkte vorhanden sind, welche auf eine mögliche Verstrickung des Beschuldigten in den geschilderten Betäubungsmittelhandel hinweisen. So wird bereits im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die von der Polizei observierte Marihuana-Lieferung am 18. September 2011 in einer Tiefgarage neben der Liegenschaft XP.____strasse Nr. 22 in XG.____ - dem damaligen Wohnort der Mutter des Beschuldigten (act. 271 ff.) - in Empfang genommen worden ist und darüber hinaus auch die übrigen, AZ.____ vorgehaltenen Lieferfahrten in unmittelbarer Nähe an der Ecke XP.____strasse/XU.____strasse in XG.____ geendet haben (Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Organisierte Kriminalität, vom 26. September 2011; act. 10041 ff.). Nicht bewiesen ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass die Mutter des Beschuldigten oder dieser selber zum fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Liegenschaft tatsächlich einen Garagenplatz gemietet haben. Vielmehr sind die aktenmässig erstellten Mietverträge des Beschuldigten grösstenteils erst nach der Tatzeit abgeschlossen worden und betreffen nicht die XP.____strasse 22. So liegen Mietverträge vor, welche beweisen, dass der Beschuldigte die Wohnung und die Garage an der XP.____strasse 23 in XG.____ ab dem 1. April 2012 bzw. ab dem 1. Oktober 2011 (act. 163 ff.; act. 169 f.) sowie einen weiteren Einstellhallenplatz an der XP.____strasse 21 in XG.____ ab dem 1. November 2011 (act. 177 ff.) gemietet hat. Nicht zweifelsfrei geklärt ist zudem die Frage, wo der Beschuldigte zur Tatzeit gewohnt hat. Diesbezüglich liegen widersprüchliche Dokumente vor, nachdem sich in den Akten einerseits eine Bestätigung der BB.____ AG vom 18. Juni 2015 befindet, wonach der Beschuldigte ab dem 16. August 2010 Untermieter bei BC.____ in einer 3-Zimmer-Wohnung an der XR.____ 25 in XO.____ gewesen sein soll (act. 201 ff.), andererseits jedoch gleichzeitig aus einem Mietvertrag der BD.____ AG hervorgeht, dass dieser tatsächlich ab dem 15. August 2007 (Mit-)Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung an der XP.____strasse 22 (act. 261 ff.) bzw. XP.____strasse 24 (act. 269) in XG.____ gewesen sein soll. Bemerkenswert ist sodann, dass trotz Observierung der Tiefgarage an der XP.____strasse 22 in XG.____ der Lenker des weissen Personenwagens PN.____ (BL 14____), der vermutlich das Tor der betreffenden Tiefgarage geöffnet hat, gerade nicht zweifelsfrei als AS.____ (Neffe des Beschuldigten) hat identifiziert werden können, obwohl dieser als Halter des involvierten Fahrzeuges geführt wird (act. 10047). Wenngleich also gestützt auf diese Darlegungen zweifelsohne eine begründete Vermutung auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht zu negieren ist, ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts dennoch insgesamt - weil abgesehen von den zitierten Indizien weitere und vor allem schlüssige Hinweise, welche den Beschuldigten direkt betreffen könnten, fehlen - die objektive Beweislage zu dünn, weshalb im Resultat nicht zu unterdrückende Zweifel am inkriminierten Sachverhalt verbleiben. Bei diesem Resultat erweisen sich die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge, es müssten die Akten des deutschen Genehmigungsverfahrens betreffend geheime Überwachungsmassnahmen sowie die Originalgespräche und der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs beigezogen werden, wiederum als obsolet. Gemäss diesen Feststellungen ist in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der angeklagte Sachverhalt nach Ziffer 6 der Anklageschrift nicht erstellt, womit die entsprechende, nicht substantiierte Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des diesbezüglichen vorinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuweisen ist. 10. Ziffer 7 der Anklageschrift: Verkauf von insgesamt 1'032,13 kg Marihuana in der Zeit von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) In einem ersten Schritt sind wiederum die diversen, vom Beschuldigten aufgeworfenen formellen Aspekte zu prüfen: aa) Bezüglich des Vorwurfs des Beschuldigten, die Strafbehörden hätten ihn nicht genügend über sein Siegelungsrecht aufgeklärt, ist an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur nämlichen Rüge zu verweisen (oben E. 7.d/aa), wonach die beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen wie namentlich die diversen Notizbücher sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweismässig verwertbar sind. Gleichermassen ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass für die Erstellung des Handschriftengutachtens als Vergleichsmaterial unterschriebene Verfahrensprotokolle und ein Brief an seine Lebenspartnerin verwendet worden seien, festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits vorgängig zum Schluss gekommen ist, dass dessen Verwertung nichts entgegensteht (vgl. oben E. 7.d/ee). bb) Im Hinblick auf die Beanstandungen des Beschuldigten, das Kantonsgericht habe sich in der Verhandlung zu Unrecht die unklare Anklage von der Staatsanwaltschaft erläutern lassen, was eine krasse Verletzung seiner Verteidigungsrechte darstelle, sowie das Kantonsgericht habe fälschlicherweise darauf verzichtet, die Angelegenheit an das erstinstanzliche Sachgericht zurückzuweisen, wodurch ihm eine Instanz verloren gehe, ist Folgendes zu erwägen: Unzutreffend ist zunächst die Behauptung, das Kantonsgericht habe sich in der Verhandlung die unklare Anklage von der Staatsanwaltschaft erläutern lassen. Korrekt ist vielmehr, dass das Kantonsgericht in der Hauptverhandlung im Beisein der Parteien in Bezug auf die Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt und dabei die in den Tabellen gelisteten Namen mitsamt den vorgeworfenen Betäubungsmittelmengen anhand der entsprechenden Aktenfundstellen überprüft hat. Dies hat sich nicht zuletzt schon deshalb aufgedrängt, weil das Strafgericht in den genannten Anklagepunkten auf eine Beweiswürdigung verzichtet hat. Der Vorgehensweise des Kantonsgerichts liegt demnach nicht der Wunsch nach Erläuterung der angeblichen unklaren Anklage zugrunde, sondern vielmehr das Bestreben nach Klärung der Beweislage. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass in die Anklageschrift von vornherein keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. Art. 325 StPO). Gestützt hierauf ist auch der Vorwurf, die Vorgehensweise des Kantonsgerichts stelle eine krasse Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten dar, nicht nachvollziehbar. Diesem hätte es vielmehr in Wahrung seiner Verteidigungsrechte ausdrücklich offen gestanden, sich zu jedem einzelnen im Beweisverfahren erörterten Punkt materiell vernehmen zu lassen. Soweit er darauf aus prozesstaktischen Gründen verzichtet, kann er hieraus sicherlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Bezug auf die Rüge, das Kantonsgericht habe fälschlicherweise darauf verzichtet, die Angelegenheit an das erstinstanzliche Sachgericht zurückzuweisen, wodurch ihm eine Instanz verloren gehe, ist zu bemerken, dass in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nur dann aufhebt und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückweist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Der Zweck des Rechtsmittelverfahrens besteht nicht zuletzt darin, allfällige von der Vorinstanz begangene Fehler zu beheben. Solche Fehler führen in der Regel nicht zu einer Rückweisung des Verfahrens. Wenn immer möglich soll das Berufungsgericht selbst entscheiden. Die kassatorische Erledigung der Berufung durch Rückweisung muss daher die Ausnahme bleiben. Aus dem Wortlaut von Art. 409 Abs. 1 StPO lässt sich ableiten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückweisung angeordnet werden kann: der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, er muss wesentlich sein, und er muss im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Mit dem Hinweis auf das Verfahren scheiden die materiellrechtlichen Mängel aus. Wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die Vorinstanz und den erstinstanzlichen Freispruch aufhebt, führt dies nicht zur Rückweisung. Der Verlust einer Instanz kann in der Regel kein Kriterium sein, das Verfahren zurückzuweisen (vgl. Sven Zimmerlin , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 409 StPO, mit Hinweisen). Bezogen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht zwar im Vergleich zum Strafgericht eine differenzierte materiellrechtliche Würdigung vornimmt, dies für sich genommen aber mangels Vorliegens wesentlicher Verfahrensfehler nicht ausreicht, um vom Grundsatz der reformatorischen Erledigung der Berufungssache (Art. 408 StPO) abzuweichen. Demnach ist auch diese Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen. e) In materieller Hinsicht gilt was folgt: aa) Wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 7.e/cc), verbleiben gestützt auf das Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015) sowie den Fundort der beiden Notizbücher am gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ und die Tatsache, wonach dieser bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände, welche unter anderem an der XH.____strasse 18 in XI.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der Schriftleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau ist. Hierzu passt im Übrigen auch, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der XH.____strasse 18 in XI.____ nahezu 30 Mobiltelefone beschlagnahmt worden sind (act. 935 ff.), welche offensichtlich und unbestrittenermassen nur dem Drogenhandel gedient haben. In einen Teil dieser Mobiltelefone sind einzelne Namen eingekratzt gewesen, offenbar als Hinweis, mit wem die entsprechende Kommunikation erfolgt ist. Unter diesen Namen befinden sich auch solche, welche in der Drogenbuchhaltung erscheinen, wie namentlich "AJ.____", "AK.____", "AL.____" oder "AM.____" (s. nachfolgend lit. bb und E. 11 lit. d/bb). Diese Tatsache stellt offensichtlich eine weitere Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Drogenbuchhaltung in den beiden Notizbüchern dar. Ebenfalls erstellt ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts, dass es sich bei den beiden genannten Notizbüchern rot und grau um eine Drogenbuchhaltung handelt, betreffend den Einkauf von Marihuana aus dem Ausland sowie den Verkauf an Abnehmer in der Schweiz. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sind von der anwesenden Dolmetscherin, welche selbstredend auf ihre Pflichten und die Straffolgen bei falscher Übersetzung nach Art. 307 StGB hingewiesen worden ist, zahlreiche in den Schriftstücken wiederholt vorkommende Begriffe folgendermassen übersetzt worden: "verdi" = "gab"; "ödedi" = "bezahlt" bzw. "er hat bezahlt"; "ödeyele" = "muss zahlen"; "eksi" = "minus"; "toplam" = "gesamt" bzw. "Total"; "verdim" = "ich habe gegeben"; "boren" = "Schuld"; "geldi" = "kam" bzw. "ist gekommen"; "aldi" = "nahm" bzw. "hat genommen"; "para" = "Geld"; "tane" = "Stück". Diese Begriffe können im vorliegenden Kontext, nachdem der Beschuldigte gemäss den Anklageziffern 2 bis 5 der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel im Umfang von rund 1'880 Kilogramm Marihuana schuldig zu erklären ist, sinnlogisch nicht anders verstanden werden denn als Bestandteil einer Drogenbuchhaltung. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach es sich dabei um Notizen betreffend Kreditgeschäfte bzw. um Abrechnungen aus dem Gemüseverkauf handeln soll, ist offensichtlich unbehelflich. So bestehen keinerlei objektivierte Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte als Geldverleiher tätig gewesen sein könnte, zumal auch nicht substantiiert dargelegt wird, woher er das hierfür nötige Startkapital haben sollte. Gleichermassen wird durch nichts eine allfällige Beschäftigung im Gemüsehandel belegt, welche er aufgrund seiner 100%-igen Invalidität sowieso nicht hätte ausüben können oder dürfen. Abgesehen davon steht dieser Erklärungsversuch im Widerspruch zu den eigenen Depositionen des Beschuldigten, nachdem er in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389 ff.), dargelegt hat, "O.____" habe in den Notizbüchlein Buch geführt über seine Drogengeschäfte in der Schweiz. Weiter haben sich nach Ansicht des Kantonsgerichts die einzelnen Hinweise, welche für die nachfolgend dargelegte Menge an Marihuana sprechen (vgl. die Tabelle unten lit. bb), derart verdichtet, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernstzunehmenden Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei im vorliegenden Zusammenhang jeweils um die Menge in Kilogramm an Marihuana (z.B. 4 = 4 Kilogramm) sowie den bezahlten Preis in Schweizerfranken (z.B. 6'5 = CHF 6'500.-- pro Kilogramm) handelt. Dies gilt umso mehr, als es der Beschuldigte unterlässt, nachvollziehbar darzulegen, welche andere Bedeutung die einzelnen Zahlen und Wörter in den Notizbüchern unter Berücksichtigung einer realitätsnahen Interpretation haben könnten. So wenig Hinweise auf eine Tätigkeit des Beschuldigten als Geldverleiher (oder als Gemüsehändler) vorliegen, so zahlreiche Beweise und Indizien existieren, dass dieser in wechselnder Zusammensetzung mit G.____ und H.____ (Fall 2 der Anklageschrift; E. 5), mit V.____ (Fall 3 der Anklageschrift; E. 6), mit AH.____ und K.____ (Fall 4 der Anklageschrift; E. 7) sowie mit AS.____, L.____ und M.____ (Fall 5 der Anklageschrift; E. 8) im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Nicht erklärbar ist denn auch, wie der Beschuldigte mit seinem Einkommen als IV-Rentner, welches er zudem offenbar gar nicht verwendet hat, in der Lage gewesen sein soll, seinen persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten und darüber hinaus die Miete für die zahlreichen, von ihm genutzten Liegenschaften (Untermieter in der Wohnung an der XR.____ 25 in XO.____, Wohnungsmieter der Liegenschaft an der XP.____strasse 23 in XG.____, tatsächlicher Aufenthalt in der Wohnung seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____, Wohnungsmieter der Liegenschaft am XK.____weg 20 in XL.____, Garage an der XB.____strasse 1-5 in Z.____ und an der XP.____strasse 21 in XG.____ sowie Bastelraum an der XC.____strasse 10 in XA.____) aufzubringen. Keine Erklärung gibt es ferner, aus welchen legalen Quellen die hohen Bargeldbeträge, welche beim Beschuldigten beschlagnahmt worden sind (CHF 31'305.65 [Pos. 3.38]; CHF 58'000.-- [Pos. 3.39]; CHF 183'526.80 [Pos. 3.40]), stammen sollen. Gleiches gilt für die beschlagnahmten neun Armbanduhren der Luxusmarken (Pos. 3.55 bis 3.63), die Perlenkette und die zahlreichen Fingerringe (Pos. 3.64 ff.). Die Behauptung des Beschuldigten, er habe bei verschiedenen Leuten aus der XS.____ Darlehen aufgenommen und dieses Geld investieren wollen, wird wiederum durch nichts gestützt und könnte darüber hinaus auch nicht das Vorhandensein der zahlreichen Luxusgüter begründen. Bereits in den vorhergehenden Erwägungen zu den weiteren Anklageziffern ist festgehalten worden, dass es nach Erkenntnis des Kantonsgerichts keine objektivierbaren Hinweise darauf gibt, dass anstelle des Beschuldigten eine unbekannte Drittperson "O.____" gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang weist die die Staatsanwaltschaft ergänzend und zutreffend darauf hin, dass BF.____ anlässlich eines Telefonats mit der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 30. Juni 2015 (act. 1045 f.) angegeben hat, der durch ihn eingelöste Personenwagen PD.____ (BL 3____) gehöre in Wirklichkeit gar nicht ihm, sondern A.____. Dieser wiederum hat in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (act. S 389), behauptet, BF.____ habe das Auto von "O.____" auf den eigenen Namen registriert, wofür er von diesem CHF 500.-- pro Monat erhalten habe; der PD.____ sei in der Folge von "O.____" benutzt worden. Im Rahmen der Überwachungen in Bezug auf die Ziffer 2 der Anklageschrift sind aber nur der Beschuldigte oder G.____ in Erscheinung getreten hinsichtlich der Nutzung des fraglichen Personenwagens (vgl. oben E. 5). Dass es sich sodann bei G.____ offensichtlich nicht um "O.____" gehandelt haben kann, steht ohne Zweifel fest. Dieser Widerspruch ist ein Hinweis mehr, dass der Beschuldigte selbst den sogenannten "O.____" verkörpert hat. Zu dieser Konklusion passt des Weiteren die Deposition des Beschuldigten, wonach die Drogenbuchhaltung "O.____" gehört habe bzw. dass "O.____" ihm seine Notizbüchlein zur Aufbewahrung übergeben habe, in denen dieser Buch geführt habe über seine Geschäfte in der Schweiz (Stellungnahme zur Anklageschrift vom 9. November 2017, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht [act. S 391]). Nachdem nun zweifelsfrei feststeht, dass er selber der Verfasser der fraglichen Notizen ist (vgl. oben E. 7.e/cc sowie vorstehend lit. aa), führt dies konsequenterweise ebenfalls zum Schluss, dass der Beschuldigte und "O.____" ein- und dieselbe Person sind. Was schliesslich die Stellung des Beschuldigten anbelangt, ist ebenfalls ergänzend zu den vorhergehenden Erwägungen zu den weiteren Anklageziffern Folgendes zu konstatieren: Aus der Gesamtauswertung der SMS des Beschuldigten (act. 7079.4 ff.) sowie exemplarisch des SMS-Verkehrs des Beschuldigten mit "BE.____" (act. 4407 ff.) geht klar hervor, dass der Beschuldigte - auch "Bruder" oder "Onkel" genannt - bereits seit Januar 2006 bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2015 der Entscheidungsträger hinsichtlich des Betäubungsmittelerwerbs gewesen ist. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist (exemplarisch: 19. November 2014 "Onkel, ich habe es um 500 runter gehandelt, was soll ich denn noch machen, was ist mit meinem Anteil. Jetzt wird es echt peinlich, bei uns kostet diese Ware 5 Tausend, ich bekomme es für 3." "Onkel, die Ware ist teuer, fällt es ins Wasser? Der Mann hat Kunden und will eine Antwort von uns." "Ich habe ihm keine Antwort gegeben, ich sagte, ich müsse fragen, wenn du kommst, müssen wir darüber sprechen." "Trocken, aber es hält gut, dass selbst ich überrascht war, es ist hellgrün und gut gesäubert." "Onkel, soll ich es kaufen?" [act. 4411]). Dies manifestiert ganz ohne Zweifel seine Führungsposition in der aus der Schweiz operierenden Organisation. bb) Tabelle Verkauf von Marihuana an Abnehmer in der Schweiz gemäss Anklageschrift: Name Datum Menge und Preis Aktenseite BG.____
22. Dezember 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101071 BG.____
29. Januar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101185 BH.____
31. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101184 BH.____
15. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
16. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
1. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
7. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101264 BH.____
29. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101264 BH.____
25. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
30. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
15. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101263 BH.____
4. Juni 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101055 BI.____
3. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101266 BI.____
9. März 2015 4 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101266 BI.____
23. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101266 BI.____
29. Januar 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'700.-- 101266 BI.____
9. Februar 2015 8 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101266 BI.____
21. Februar 2015 6 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101266 BI.____
1. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101267 BJ.____
25. August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101094 BK.____
4. Juni 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101051 BK.____
21. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
27. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
29. März 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
30. April 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
7. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
14. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
20. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101280 BK.____
6. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101085 BL.____
22. Mai 2014 13 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101249 BM.____
6. Juli 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101214 BM.____
6. Juli 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101103 BM.____
17. Juni 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101135 BM.____
6. Mai 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101261 BM.____
22. Mai 2014 2,8 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101243 BM.____
23. Mai 2014 9 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101243 BM.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101243 BM.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101243 BM.____
28. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101243 BM.____
1. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101243 BN.____
28. November 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BN.____
19. Dezember 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BN.____
3. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101269 BN.____
29. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101269 BN.____
25. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101053 BN.____ Unbekannt 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101789 BN.____
5. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101270 BN.____
8. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101270 BO.____ Unbekannt 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101789 BO.____
18. Mai 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101058 BO.____
25. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101058 BO.____
3. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101275 BO.____
4. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101275 BO.____
16. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
22. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101276 BO.____
25. Februar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
2. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
4. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101276 BO.____
19. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
22. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101276 BO.____
21. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101277 BO.____
29. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101277 BO.____
21. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101185 BO.____
31. Januar 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101185 BO.____
16. Januar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101186 BO.____
23. Dezember 2014 3 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101192 BO.____
14. Dezember 2014 6 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101193 BO.____
22. November 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101193 BO.____
21. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101208 BO.____
22. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101208 BO.____
24. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101208 BO.____
21. August 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101209 BO.____
9. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101209 BO.____
12. August 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101228 BO.____
17. August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101228 BO.____
19. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101237 BO.____
21. Juni 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101237 BO.____
12. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101238 BO.____
15. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101238 BO.____
6. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101246 BO.____
7. Juni 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101246 BO.____
10. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101259 BO.____
6. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101261 BO.____
8. Februar 2014 7 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101068 BP.____
20. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101049 BQ.____
30. Juli 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101227 BQ.____
12. August 2014 7 Kilogramm zu je CHF 7'660.-- 101227 BQ.____
3. Juli 2014 10 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- 101227 BQ.____
6. Juli 2014 5 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- plus 10 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101227 BQ.____
1. Juli 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'200.-- 101233 BR.____
7. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101282 BR.____
13. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101282 BS.____
22. September 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101091 BT.____ Unbekannt 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 6 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101133 BT.____ Unbekannt 1 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'055.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101134 BU.____
22. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101272 BU.____
27. März 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101272 BU.____
24. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101272 BU.____
25. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101053 BV.____
11. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101239 AJ.____
8. Dezember 2014 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- plus 11 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101179 AJ.____
13. Dezember 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101179 AJ.____
20. Dezember 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101180 AJ.____
25. Dezember 2014 6 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101180 AJ.____
15. Januar 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101181 AJ.____
30. Januar 2015 4 Kilogramm zu je CHF 6'700.-- 101181 AJ.____
25. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101055 AJ.____
18. Mai 2015 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101056 AJ.____
21. Mai 2015 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101056 BW.____
12. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101132 BW.____
21. April 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101564 BW.____ Unbekannt 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101564 BW.____
2. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 4'300.-- 101564 BW.____
6. Mai 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101564 BW.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101564 BW.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101564 BW.____
22. Mai 2014 2,8 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101564 BW.____
23. Mai 2014 9 Kilogramm zu je CHF 3'500.-- 101564 BW.____
28. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101564 BW.____
1. Juni 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101564 BW.____
7. Juni 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 5 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101564 BW.____ Unbekannt 15 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101565 BW.____ Unbekannt 15 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101565 BW.____ Unbekannt 15 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101565 BW.____ Unbekannt 3,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101565 AD.____ Unbekannt 4 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101217 BX.____
15. Januar 2014 24,5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101068 BX.____
27. Januar 2014 13 Kilogramm zu je CHF 5'700.-- 101069 BX.____
28. Januar 2014 26,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101069 BX.____
24. Februar 2014 23 Kilogramm zu je CHF 5'700.-- 101067 BX.____
6. März 2014 12 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101067 BX.____
22. September 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101097 BX.____
15. Januar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101182 BX.____
28. Januar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 5'800.-- 101182 BX.____
8. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 BY.____
16. März 2014 3 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101064 BY.____
6. Februar 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- plus 23 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101067 BY.____
24. Februar 2014 10 Kilogramm zu je CHF 5'700.-- 101067 BZ.____
19. Mai 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101251 CA.____
13. Mai 2014 22 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101253 CA.____
20. Mai 2014 14 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101251 CA.____
22. Mai 2014 16 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101249 CA.____
29. März 2015 5 Kilogramm zu je CHF 5'000.-- plus 0,82 Kilogramm zu je CHF 5'915.-- 101272 CA.____
30. April 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'900.-- 101272 CA.____
3. Mai 2015 12 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101273 CA.____
8. Mai 2015 21 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101273 CA.____
26. Mai 2015 16 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101050 AL.____
11. Februar 2015 5 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101271 AL.____
22. Februar 2015 3,7 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- 101271 AL.____
26. Februar 2015 2,7 Kilogramm zu je CHF 5'500.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 6'300.-- 101271 AL.____
27. Februar 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101271 CB.____ Unbekannt 6 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101185 AM.____
1. Juli 2014 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 7'500.-- 101224 AM.____
8. Juli 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101224 AM.____
16. August 2014 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- plus 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101222 AM.____
7. September 2014 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101221 AM.____
9. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101221 CC.____
4. Oktober 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101106 CD.____
18. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
20. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
26. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
27. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101057 CD.____
28. Mai 2015 1 Kilogramm zu je CHF 5'900.-- 101056 CD.____
30. Mai 2015 2 Kilogramm zu je CHF 5'900.-- 101056 CD.____
2. Juni 2015 2 Kilogramm zu je CHF 5'900.-- 101056 CE.____
4. Juni 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101246 CE.____
10. Juni 2014 5 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101241 CE.____
22. Juni 2014 3 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101241 CE.____
6. November 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101087 CE.____
21. November 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101192 CE.____
14. Januar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101192 CE.____
4. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101191 CE.____
22. März 2015 1 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 1 Kilogramm zu je CHF 6'200.-- 101265 CE.____
29. April 2015 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- plus 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101265 CF.____
25. August 2014 6 Kilogramm zu je CHF 7'200.-- 101211 CF.____
3. September 2014 8 Kilogramm zu je CHF 7'200.-- 101211 CF.____
15. September 2014 6 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101210 CF.____
16. September 2014 4 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101210 CF.____
2. Oktober 2014 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101210 CF.____
20. November 2014 15 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101177 CF.____
4. Februar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101178 CG.____
4. Februar 2015 10 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101274 CG.____
19. Februar 2015 8 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101274 CG.____
8. März 2015 8 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101274 CH.____
3. Juli 2014 4 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101220 CH.____
25. August 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'800.-- 101219 AE.____
1. Juli 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101225 AE.____
1. Juli 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101236 AE.____
7. August 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101225 AE.____
5. September 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'500.-- 101225 AE.____
5. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101225 AE.____
6. Oktober 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101084 AE.____
13. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____
26. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____
29. Februar 2015 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____
3. März 2015 3 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101268 AE.____ Unbekannt 5,5 Kilogramm zu je CHF 5'300.-- 101268 CI.____
16. September 2014 2 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101207 CJ.____
4. Juni 2015 1 Kilogramm zu je CHF 6'300.-- 101050 CK.____
27. Januar 2014 6 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101069 CL.____
15. September 2014 1 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101224 CL.____
1. Oktober 2014 2 Kilogramm zu je CHF 6'000.-- 101224 CM.____
18. Januar 2014 0,3 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101068 CN.____
13. Mai 2014 2 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101254 CN.____
18. Mai 2014 5 Kilogramm zu je CHF 7'000.-- 101254 Total 996,12 Kilogramm Marihuana; davon 865,82 Kilogramm zu bekannten Preisen und 130,3 Kilogramm zu unbekanntem Preis. Umsatz bei 865,82 Kilogramm Marihuana mindestens CHF 5'440'605.30 bzw. durchschnittlich CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana. cc) Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht hinsichtlich Ziffer 7 der Anklageschrift (betreffend den Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015) nach Prüfung jeder einzelnen angeklagten und im fraglichen Notizbuch aufgelisteten Zahl sowie in strenger Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" eine verkaufte Menge von über 996 Kilogramm Marihuana - wovon rund 866 Kilogramm zu bekannten Preisen und 130 Kilogramm zu unbekanntem Preis - zu einem Verkaufspreis von insgesamt mindestens CHF 5'440'605.-- sowie durchschnittlich CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana (jeweils nur berücksichtigend die 866 Kilogramm Marihuana zu bekannten Preisen) als erstellt. Diese Menge von 996 Kilogramm verkauften Marihuanas ist in Relation zu setzen zu den gehandelten Mengen in den übrigen Anklageziffern. Dies bedeutet konkret, dass von den verkauften 996 Kilogramm Marihuana zunächst die vollumfänglich den gleichen Zeitraum betreffende (Februar 2015 bis Mitte Juni 2015) gehandelte Menge von rund 215 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift plus sodann die ebenfalls teilweise den gleichen Zeitraum betreffende (Mitte Januar 2014 bis Mitte Mai 2014) gehandelte Teilmenge von 394 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift (vgl. S. 22 der Anklageschrift) abzuziehen sind. Hieraus resultiert nach Ziffer 7 der Anklageschrift eine zusätzlich anrechenbare Menge von 387 Kilogramm Marihuana. Rechnet man die Mengen aus allen Anklageziffern zusammen, ergibt dies ein Gesamttotal von 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas (Anklageziffer 2: 214,958 Kilogramm; Anklageziffer 3: 80,914 Kilogramm; Anklageziffer 4: 1'105,9 Kilogramm; Anklageziffer 5: 480 Kilogramm; Anklageziffer 6: Freispruch; Anklageziffer 7: 387 Kilogramm) plus 370,6 Gramm Haschisch. Bei einem (gemäss dem vorgängigen lit. bb ermittelten) Durchschnittspreis von CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana ist bei einer gehandelten Menge von insgesamt 2'268,77 Kilogramm Marihuana von einem Umsatz von rund CHF 14'256'383.50 auszugehen. Ausserdem ist bei einem gestützt auf die nachgewiesenen durchschnittlichen Einkaufs- und Verkaufspreise erstellten, angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana ein Gesamtgewinn von CHF 3'403'155.-- zu erwarten (bzw. abzüglich des vor dem Verkauf beschlagnahmten Marihuanas gemäss Anklageziffer 3 im Umfang von 80,914 Kilogramm ein solcher von CHF 3'281'784.--). e) Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und damit in Abänderung des Urteils des Strafgerichts nach Ziffer 7 der Anklageschrift in der Zeit von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Menge von 996,12 Kilogramm Marihuana nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu erklären (hiervon anrechenbar unter Berücksichtigung der Anklageziffern 2 und 4 eine Menge von 387 Kilogramm Marihuana). Bezüglich des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG ist an vorliegender Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Qualifikationen (unten E. 12) zu verweisen. 11. Ziffer 8 der Anklageschrift: Erwerb und Einfuhr zur Veräusserung von insgesamt 1'257.84 kg Marihuana in der Zeit von Mitte Februar 2013 bis Juni 2015 a) (…) b) (…) c) (…) d) Das Kantonsgericht erwägt was folgt: aa) Wie bereits mehrfach und ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 7.e/cc sowie 10.e/aa), verbleiben gestützt auf das Handschriftengutachten vom 3. April 2020 (als Ergänzung zum Gutachten vom 2. September 2015), die beim Beschuldigten beschlagnahmten nahezu 30 Mobiltelefone sowie den Fundort der beiden Notizbücher am gemeinsamen Wohnort des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin an der XH.____strasse 18 in XI.____ und die Tatsache, wonach dieser bestätigt hat, dass sämtliche Gegenstände, welche unter anderem an der XH.____strasse 18 in XI.____ beschlagnahmt worden sind, ihm gehören, keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte der Verfasser der Schriftleistungen in den beiden Notizblöcken rot und grau ist. Ebenfalls erstellt ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts, dass es sich bei den beiden genannten Notizbüchern rot und grau um eine Drogenbuchhaltung handelt, betreffend den Einkauf von Marihuana aus dem Ausland sowie den Verkauf an Abnehmer in der Schweiz. bb) Tabelle Kauf von Marihuana von Lieferanten gemäss Anklageschrift: Name Datum Menge und Preis Aktenseite CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
25. Februar 2013 36,4 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (160'160.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
19. März 2013 48 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (211'200.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
20. April 2013 59 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (259'600.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
6. Mai 2013 60 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (264'000.--) 100851 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
21. Mai 2013 60 Kilogramm zu unbekanntem Preis 100852 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
18. Juni 2013 52 Kilogramm zu unbekanntem Preis 100852 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____
19. Juni 2013 28 Kilogramm zu jeweils € 4'150.-- (116'200.--)plus 12 Kilogramm zu jeweils € 3'500.-- (42'000.--) plus 26 Kilogramm zu unbekanntem Preis 100852 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____ Unbekannt 50 (52-2) Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (220'000.--) plus 26 Kilogramm zu jeweils € 2'500.-- (65'000.--) plus 12 Kilogramm zu jeweils € 3'750.-- (45'000.--) plus 28 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (123'200.--) 100850 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____ Unbekannt 52 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (228'800.--) 100853 CO.____/CP.____/CC.____/CQ.____/CR.____ Unbekannt 60 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (240'000.--)plus 60 Kilogramm zu jeweils € 3'000.-- (180'000.--) 100854 CS.____
3. Dezember 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 5'000.-- (50'000.--) 101273 CS.____
3. Dezember 2014 9,8 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (41'160.--) 101177 CT.____
4. Oktober 2014 8,96 Kilogramm zu jeweils € 3'900.-- (34'944.--) plus 2,5 Kilogramm zu jeweils € 4'800.-- (12'000.--) plus 4 Kilogramm zu jeweils € 5'500.-- (22'000.--) 101104 CU.____
12. Mai 2014 22 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (88'000.--) 101257 CV.____
25. Januar 2014 38 Kilogramm zu unbekanntem Preis plus 31 Kilogramm zu jeweils € 3'800.-- (117'800.--) 101069 CV.____
4. Mai 2014 30 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101260 CV.____
4. Mai 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (40'000.--) 101256 CV.____
12. Mai 2014 5 Kilogramm zu jeweils € 4'000.-- (20'000.--) 101255 CV.____
8. August 2014 28,86 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 CV.____
13. August 2014 30,8 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
23. August 2014 30 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
23. September 2014 27 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101201 CV.____
12. Oktober 2014 7 Kilogramm zu jeweils € 4'800.-- (33'600.--) plus 1 Kilogramm zu jeweils € 2'500.-- (2'500.--) plus 0,93 Kilogramm zu jeweils € 3'630.-- (3'376.--) 101100 CV.____
4. November 2014 20 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101176 CV.____/CW.____
8. August 2014 18,15 Kilogramm zu unbekanntem Preis plus 5,64 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101199 CX.________ Unbekannt 20 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (84'000.--) 101189 CX.________
16. Dezember 2014 20 Kilogramm zu jeweils € 3'000.-- (60'000.--) 101189 CX.________
20. Januar 2015 9 Kilogramm zu jeweils € 4'900.-- (44'100.--) 101189 CY.____
10. Juni 2014 10 Kilogramm zu jeweils € 4'500.-- (45'000.--) 101245 CZ.____
8. August 2014 18,15 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 CZ.____
18. August 2014 22,5 Kilogramm zu unbekanntem Preis 101200 AK.____
27. April 2015 10 Kilogramm zu jeweils € 4'300.-- (43'000.--) plus 10 Kilogramm zu jeweils € 5'200.-- (52'000.--) plus 15 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (63'000.--) 101286 AK.____
7. Mai 2015 28 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (117'600.--) 101286 AK.____
5. Juni 2015 30 Kilogramm zu jeweils € 4'250.-- (127'500.--) 101043 DA.____
17. Mai 2015 6 Kilogramm zu jeweils € 3'900.-- (23'400.--) 101275 DB.____
14. Juni 2014 3 Kilogramm zu jeweils € 4'400.-- (13'200.--) plus 5 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (21'000.--) 101258 DB.____
4. November 2014 20 Kilogramm zu jeweils € 3'500.-- (70'000.--) 101176 DC.____
28. April 2015 16,5 Kilogramm zu jeweils € 4'300.-- (70'950.--) plus 6,45 Kilogramm zu jeweils € 5'100.-- (32'895.--) plus 15,2 Kilogramm zu jeweils € 4'200.-- (63'840.--) 101284 Total 1'274,84 Kilogramm Marihuana; davon 867,74 Kilogramm zu bekannten Preisen und 407,1 Kilogramm zu unbekanntem Preis. Umsatz bei 867,74 Kilogramm Marihuana mindestens € 3'355'025.-- bzw. durchschnittlich € 3'866.40 pro Kilogramm Marihuana. cc) Gestützt auf diese Tabelle ist für das Kantonsgericht im Hinblick auf Ziffer 8 der Anklageschrift (betreffend den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis zum 5. Juni 2015) eine erworbene Menge von 1'274,84 Kilogramm Marihuana - wovon 867,74 Kilogramm zu bekannten Preisen und 407,1 Kilogramm zu unbekanntem Preis - zu einem Einkaufspreis von insgesamt mindestens € 3'355'025.-- sowie durchschnittlich € 3'866.40 pro Kilogramm Marihuana (jeweils nur berücksichtigend die 867,74 Kilogramm Marihuana zu bekannten Preisen) nachgewiesen. Diese Menge ist nach dem Verständnis des Kantonsgerichts sowie den Ausführungen in der Anklageschrift folgend bereits vollständig in den angeklagten Mengen gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 enthalten. Infolgedessen ist festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift in den Ziffern 2, 3, 4 und 7 der Anklageschrift aufgeht. 12. Ziffer 9 der Anklageschrift: Qualifikationen 12.1 Bandenmässigkeit a) (…) b) (…) c) (…) d) Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.1.b), liegt Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die vorgängigen Erwägungen für das Kantonsgericht erwiesen, dass der Beschuldigte in wechselnder Zusammensetzung mit G.____ und H.____ (214,958 Kilogramm Marihuana plus 370,6 Gramm Haschisch, Fall 2 der Anklageschrift; oben E. 5), mit V.____ (80,914 Kilogramm Marihuana, Fall 3 der Anklageschrift; oben E. 6), mit AH.____ und K.____ (1'105,9 Kilogramm Marihuana, Fall 4 der Anklageschrift; oben E. 7) sowie mit AS.____, L.____ und M.____ (480 Kilogramm Marihuana, Fall 5 der Anklageschrift; oben E. 8) im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Erkenntnisse in Ziffer 7 der Anklageschrift (oben E. 10), wonach der Beschuldigte lediglich im Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 eine Menge von 996,12 Kilogramm Marihuana an Abnehmer in der Schweiz weiterveräussert hat. Zudem steht unter Berücksichtigung der Erwägungen betreffend Ziffer 8 der Anklageschrift (oben E. 11) fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis zum 5. Juni 2015 eine Menge von 1'274,84 Kilogramm Marihuana von Lieferanten aus dem Ausland erworben hat. Die Aufgabe des Beschuldigten hat offenbar jeweils darin bestanden, die Einkäufer im Ausland (vgl. hierzu die Gesamtauswertung der SMS des Beschuldigten [act. 7079.4 ff.] sowie exemplarisch den SMS-Verkehr mit "BE.____" [act. 4407 ff.]) bezüglich Menge und Preis des zu erwerbenden Marihuanas zu instruieren und zu führen; er ist ganz offensichtlich der Entscheidungsträger hinsichtlich des Betäubungsmittelerwerbs gewesen. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist. Weiter hat der Beschuldigte diverse Räumlichkeiten in XL.____, XG.____, Z.____, XA.____ und XO.____ angemietet zwecks Zwischenlagerung des in die Schweiz importierten Marihuanas. Ausserdem hat der Beschuldigte nach dem Ausfall von Mittätern infolge deren Verhaftung auch selbst Marihuana transportiert und den Drogenschmuggler H.____ für weitere Lieferungen bezahlt (vgl. unten E. 13). Ferner hat der Beschuldigte die Belieferung der Zwischenhändler in den Regionen XO.____ sowie X.____ bis XN.____ organisiert. Sodann hat der Beschuldigte Buchhaltung geführt über die erworbenen und weiterveräusserten Mengen an Marihuana. Demgegenüber haben seine Mittäter den Ankauf des Marihuanas im Ausland nach Weisung des Beschuldigten umgesetzt (z.B. "BE.____"), den Import der Betäubungsmittel in die Schweiz vollzogen (u.a. H.____), Fahrzeuge in der Schweiz angemietet zwecks Transports, Zwischenlagerung und Auslieferung an Zwischenhändler (V.____, AH.____ und K.____), das in die Schweiz gelieferte Marihuana entgegengenommen und zu den Drogenbunkern in der Region XO.____ weitertransportiert (L.____, V.____ und G.____) sowie schliesslich die Zwischenabnehmer in den Regionen XO.____ sowie X.____ bis XN.____ nach Vorgabe des Beschuldigten beliefert (L.____, AH.____ und K.____ sowie V.____). Abgesehen von der Tatsache, dass die geschilderte Arbeitsteilung in Bezug auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift aktenmässig erstellt ist, liegt es auf der Hand, dass der Betäubungsmittelhandel im vorliegend nachgewiesenen Ausmass nicht von einer Person allein geführt werden kann. So ist hinsichtlich der Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift davon auszugehen, dass über die bekannten und genannten Mittäter hinaus weitere (mindestens die in den Drogenbuchhaltungen mit Namen aufgeführten) Personen für die Organisation tätig gewesen sind, insbesondere im Einkauf vor Ort in den Niederlanden sowie beim Transport des Marihuanas in die Schweiz und bei der Weiterverteilung an die Zwischenabnehmer in der Schweiz. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Anklageziffer 3 rechtlich anders zu beurteilen als die Anklageziffer 2 oder die Anklageziffern 4, 5, 7 und 8. Nachdem bereits V.____ betreffend die von ihm transportierten rund 6 Kilogramm Marihuana wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, muss bezüglich des Beschuldigten unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Kontextes umso mehr davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Lagerung von über 80 Kilogramm Marihuana keine isolierte Einzeltat begangen hat. Im Ergebnis bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte sich jeweils mit mindestens einer bzw. mehreren Personen zusammengetan hat zwecks fortgesetzten Handels (Erwerb, Einfuhr, Transport, Lagerung, Weitergabe, Verkauf etc.) von Marihuana. Ebenso fraglos steht fest, dass dieses jeweils mehrmonatige Zusammenwirken nur durch die Verhaftung der Mittäter bzw. schliesslich des Beschuldigten selbst beendet worden ist. Dass der Beschuldigte und die Mittäter bei ihrem Zusammenwirken arbeitsteilig vorgegangen sind, steht dabei ebenfalls ausser Frage. Gemäss diesen Erwägungen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 8 (unter Berücksichtigung, dass dieser Sachverhalt in den übrigen Anklageziffern aufgeht) bandenmässig begangen hat, womit er nach den bisherigen Verurteilungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG auch nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig zu sprechen ist. 12.2 Gewerbsmässigkeit a) (…) b) (…) c) (…) d) Wie vorstehend zitiert (vgl. oben E. 4.1.c), geht die Rechtsprechung für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In concreto ist nach Ansicht des Kantonsgerichts unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zusammen mit Mittätern im grossen Stil im international organisierten Marihuanahandel tätig gewesen ist. Insgesamt ist im Zeitraum zwischen dem 30. April 2012 (Anklageziffer 5) und dem 10. Juni 2015 (Anklageziffern 2 und 7) ein Gesamttotal von mindestens 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas (Anklageziffer 2: 214,958 Kilogramm; Anklageziffer 3: 80,914 Kilogramm; Anklageziffer 4: 1'105,9 Kilogramm; Anklageziffer 5: 480 Kilogramm; Anklageziffer 6: Freispruch; Anklageziffer 7: 387 Kilogramm) sowie 370,6 Gramm Haschischs erstellt. Bei einem ermittelten Durchschnittspreis von CHF 6'283.75 pro Kilogramm Marihuana ist bei einer gehandelten Menge von insgesamt 2'268,77 Kilogramm Marihuana von einem Umsatz von rund CHF 14'256'383.50 auszugehen. Ausserdem resultiert bei einem erstellten und angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana ein Gesamtgewinn von CHF 3'403'155.--. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte angesichts der enormen Menge von mindestens 2'268,77 Kilogramm gehandelten Marihuanas und der zahlreichen nachgewiesenen Transaktionen (vgl. die Tabellen Verkauf von Marihuana an Abnehmer oben E. 10.e/bb und Kauf von Marihuana von Lieferanten oben E. 11.d/bb) sehr viel Zeit für seine Beschäftigung aufgewendet hat. Gleichermassen eindeutig ist, dass er angesichts der gehandelten Betäubungsmittelmenge und des daraus generierten überaus hohen Umsatzes von rund CHF 14'256'383.50 sowie Gewinns von CHF 3'403'155.-- danach gestrebt hat, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund des durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Einkommens keine Veranlassung gehabt hat, die per 31. März 2015 eingestellte Pensionskassenleistung anzufechten (act. 1207) und offenbar auch keinen Bedarf gesehen hat, für seinen Lebensunterhalt Gebrauch von seiner tatsächlich bezogenen IV-Rente machen zu müssen (vgl. act. 1197). Im Resultat steht damit ohne Frage fest, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last zu legenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auch gewerbsmässig begangen hat, weshalb er nach den bisherigen Verurteilungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG sowie Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG auch nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu erklären ist. 13. Ziffer 10 der Anklageschrift: Geldwäscherei a) (…) b) (…) c) (…) d) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: Gemäss den Ziffern 2 - 8 der Anklageschrift habe der Beschuldigte im Zeitraum von August 2011 bis zum 15. Juni 2015 eine unbekannte Menge, mindestens jedoch 2'634 Kilogramm Marihuana zu einem minimalen Einkaufspreis von € 3'500.-- pro Kilogramm Marihuana erworben. Weil der Beschuldigte den Einkaufspreis in Euro habe begleichen müssen, habe er jeweils den Erlös aus dem Verkauf des Marihuanas im Vorfeld von Schweizerfranken in Euro gewechselt. Insgesamt habe der Beschuldigte mehr als CHF 10'000'000.-- zu rund € 9'200'000.-- gewechselt, welche direkt aus dem Drogenhandel gestammt hätten, bzw. er habe das Geld durch weitere Personen wechseln lassen. Im Laufe der Tatzeit habe der Beschuldigte, respektive weitere von ihm beauftragte Personen seiner Organisation, das Geld in bar in die Niederlande eingeführt, um Marihuana zu erwerben. So habe der Beschuldigte zum Beispiel am 22. Mai 2015 H.____, der mit dem Lastwagen Q.____ AG, Kontrollschild NL-4____, unterwegs gewesen sein, beauftragt, ihn auf dem Rückweg von Italien in die Niederlande in XG.____ auf der Autobahnraststätte zu treffen. Als das Treffen noch am gleichen Tag zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte dem Lastwagenfahrer H.____ um ca. 17:30 Uhr Bargeld in der Höhe von mindestens € 100'000.-- übergeben, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor von Schweizerfranken in Euro gewechselt habe bzw. durch von ihm beauftragte Personen seiner Organisation habe wechseln lassen. Wie vom Beschuldigten angewiesen, habe H.____ das übernommene Geld in die Niederlande transportiert und dieses dort an einem nicht bekannten Ort an den unbekannten "DW.____" übergeben. Diese in € 100'000.-- gewechselten Schweizerfranken hätten als Drogenerlös aus dem Marihuanahandel gestammt und dem Erwerb von weiterem Marihuana in den Niederlanden gedient. Aus dem gleichen Grund habe der Beschuldigte am 10. Juni 2015 H.____ € 200'000.-- zum Transport nach Holland übergeben. In casu ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht umstritten, ob dem Beschuldigten anzulasten ist, am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld in der Höhe von mindestens € 100'000.-- übergeben zu haben, welches er zu einem unbekannten Zeitpunkt zuvor von Schweizerfranken in Euro gewechselt habe bzw. durch von ihm beauftragte Personen seiner Organisation habe wechseln lassen. In diesem Zusammenhang ist in klärender Weise festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung bezüglich des vorliegenden Anklagepunktes zunächst zwar in genereller Weise eine Verurteilung gemäss Anklageschrift verlangt, sich dann aber in der Folge begnügt, bei der konkreten Berufungsbegründung das angefochtene Urteil lediglich dahingehend zu rügen, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich des exemplarisch dargelegten Falles, wonach er am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld im Umfang von € 100'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben haben soll, zu bestrafen sei. Infolgedessen geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Sachverhalt nur noch in diesem Umfang zu klären ist. In rechtlicher Hinsicht steht ausserdem in Frage, ob lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt sowie ob der qualifizierte Tatbestand von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB zu bejahen ist (unten lit. e). Seitens des Beschuldigten zugestanden und insofern sachverhaltsmässig unbestritten ist, dass dieser H.____ am 10. Juni 2015 € 200'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Demgegenüber ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts - nachdem die entsprechenden Aussagen von H.____ nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. oben E. 5.1.d/aa) - mangels aussagekräftiger Beweise oder Indizien der Maxime "in dubio pro reo" folgend als nicht erstellt zu erachten, dass dieser auch am 22. Mai 2015 H.____ Bargeld in der Höhe von € 100'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, falls die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht nur auf den exemplarisch angeklagten Fall vom 22. Mai 2015 begrenzt haben wollte, nachdem bezüglich der weiteren Vorwürfe gemäss Anklageschrift nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, wann und durch welche konkrete Handlungen der fragliche Tatbestand erfüllt sein soll. Damit bleibt es, wie schon von der Vorinstanz erkannt, bei einer einmaligen Tatbegehung. e) aa) Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt (Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB); als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b); durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 172 E. 7.2) auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es zunächst einer Vortat. Tathandlung der Geldwäscherei ist sodann jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln. Nach der Rechtsprechung schliesst die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit ein; entscheidend ist mithin, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 129 IV 238 E. 3.3; BGer 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 124 IV 274 E. 2). Geldwechsel wird zu den tatbestandsmässigen Handlungen gezählt. Dieser Wechsel bezweckt die Ersetzung des kontaminierten mit einem weniger verfänglichen, stofflich nicht mehr identischen Wertträger, und tilgt so die Spur seines Herkommens. Insbesondere entfällt die typische kleine Stückelung, die neuen Wertträger weisen keine Drogenspuren mehr auf und sind als solche nicht mehr als Drogengeld identifizierbar, so dass die Vermögenswerte schliesslich nicht mehr zuzuordnen sind. Der Wechsel des Wertträgers bewirkt dessen Anonymisierung (BGE 122 IV 211 E. 2.c). In subjektiver Hinsicht muss der Geldwäscher die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein (BGE 122 IV 211 E. 2.e). Hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest, dass sich aus der Formulierung des Gesetzes ("insbesondere") ergibt, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. Auch andere als die aufgezählten schweren Fälle sind denkbar. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). bb) Im vorliegenden Fall ist es wie vorgängig dargelegt sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte H.____ am 10. Juni 2015 € 200'000.-- zum Transport von der Schweiz in die Niederlande übergeben hat. Dass das Bargeld aus dem Drogenhandel stammt, erscheint aufgrund der Umstände nicht als zweifelhaft und wird denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Gleichermassen unbestritten und unzweifelhaft ist sodann, dass der in der Schweiz generierte Drogenerlös vor der Weiterleitung an die Lieferanten vom Beschuldigten oder einem Mittäter von Schweizerfranken in Euro gewechselt worden ist. Da der Geldwechsel zu den typischen tatbestandsmässigen Handlungen gezählt wird, ist bereits mit diesem Vorgang der Tatbestand vollendet. Soweit davon ausgegangen werden sollte, dass dem Beschuldigten nicht der Geldwechsel per se, sondern bloss die Übergabe des gewechselten Geldes an den Transporteur zur Last zu legen sei, würde sich an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Praxisgemäss ist die Vereitelungshandlung als solche strafbar, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Insofern spielt es also keine Rolle, dass das fragliche Geld später beschlagnahmt worden ist, da bereits mit der Übergabe der Tatbestand vollendet ist, nachdem mit der Übergabe des Geldes an eine Drittperson ohne Zweifel ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Demnach verbleibt kein Raum, bloss eine versuchte Tatbegehung anzunehmen, wie dies der Beschuldigte ohne weitere Ausführungen begehrt. Dass der subjektive Tatbestand angesichts der konkreten Umstände zweifellos erfüllt ist, steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten. Das Strafgericht hat den Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig erklärt mit der Begründung, es handle sich um einen sehr grossen Deliktsbetrag, welcher die erforderlichen Mindestmengen im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 StGB mehr als deutlich überschreite, weshalb - ohne dass das Delikt der Geldwäscherei mehrfach begangen worden sei - von einem schweren Fall "sui generis" auszugehen sei. Dieser Auffassung folgt das Kantonsgericht nicht. Dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, als Mitglied einer Verbrechensorganisation gehandelt zu haben (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. a StGB) oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB), ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die gewerbsmässige Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB ist zu konstatieren, dass praxisgemäss die deliktische Tätigkeit als Aktivität erscheinen muss, welche nach Art eines Berufes ausgeübt wird. Zusätzlich verlangt wird ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn, welche nach der Praxis bei einem Betrag ab CHF 100'000.-- (Umsatz) bzw. CHF 10'000.-- (Gewinn) anzunehmen sind (vgl. Mark Pieth , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 66 zu Art. 305 bis StGB, mit Hinweisen). Aufgrund der Tatsache, dass in casu der Deliktsbetrag bei € 200'000.-- anzusiedeln ist, ist das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes fraglos erfüllt. Allerdings kann dem Beschuldigten lediglich eine einmalige Tatbegehung zur Last gelegt werden, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Berufsmässigkeit nicht vorliegt. Im Übrigen sieht das Kantonsgericht keinen verbleibenden Spielraum, um vorliegend einen unspezifischen schweren Fall "sui generis" anzunehmen (vgl. Pieth , a.a.O., N 66a zu Art. 305 bis StGB, mit Hinweisen). Infolgedessen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts vorliegend lediglich der Regelfall nach Ziff. 1 von Art. 305 bis StGB zu bejahen. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht mehr der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, sondern lediglich der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 14. Ziffer 11 der Anklageschrift: Widerhandlung gegen das Waffengesetz a) (…) b) (...) c) (…) d) In der Anklageschrift werden dem Beschuldigten diesbezüglich zwei Sachverhalte zur Last gelegt: Erstens sei er am 10. Juni 2015 in XG.____, XP.____strasse 23, verbotenerweise im Besitz eines Schiessstiftes sowie eines Teleskopschlagstocks gewesen, und zweitens sei er ebenfalls am 10. Juni 2015 in XI.____, XH.____strasse 18, verbotenerweise im Besitz einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorwürfe grundsätzlich nicht bestreitet. Allerdings macht er im Berufungsverfahren geltend, die bei seiner Lebenspartnerin in XI.____ aufgefundenen Gegenstände lediglich für den sogenannten "O.____" aufbewahrt zu haben. Wie bereits vorgängig ausgeführt (vgl. oben die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten), verneint das Kantonsgericht die Existenz von "O.____" bzw. geht davon aus, dass der Beschuldigte selber diese Person ist. Abgesehen davon hat der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen heutigen Depositionen anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 12. Juni 2015 ohne irgendwelche Zweifel anzumelden zugegeben, dass die bei seiner Lebenspartnerin beschlagnahmten Waffen ihm gehören (act. 2419). Damit steht für das Kantonsgericht fest, dass die fraglichen Gegenstände dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Aber auch wenn "O.____" existieren würde bzw. tatsächlich eine andere Person als der Beschuldigte wäre, würde sich an der vorstehenden Feststellung nichts ändern. In diesem Fall wäre nicht ersichtlich, aus welchem vernünftigerweise nachvollziehbaren Grund der Beschuldigte die zahlreichen Waffen - darunter immerhin eine vollautomatische Maschinenpistole sowie eine weitere Pistole mit jeweils entsprechenden Patronen - mit erheblichem Gefährdungspotential für eine ihm angeblich praktisch unbekannte Person am Wohnort seiner Lebensgefährtin aufbewahren sollte. Selbst wenn es jedoch zutreffend wäre, dass der Beschuldigte die diversen Waffen und die entsprechende Munition bloss für eine andere Person gelagert hat, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass er die fraglichen Gegenstände besessen hat. Infolgedessen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erfüllt. e) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. In Anwendung von Art. 7 Abs. 1 WG kann der Bundesrat den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (lit. a); sowie um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen (lit. b). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. g WV ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen Staatsangehörigen der XS.____ verboten. Indem der Beschuldigte in concreto ohne Berechtigung in XG.____ im Besitz eines Schiessstiftes sowie eines Teleskopschlagstocks und in XI.____ im Besitz einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen ist, ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ohne Zweifel erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ebenso ausser Frage und wird denn von ihm auch nicht bestritten. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich; namentlich ist der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, die zahlreichen Waffen sowie die dazugehörige Munition lediglich für eine andere Person aufbewahrt zu haben, als offensichtliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte damit in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung - soweit daran angesichts des vor dem Kantonsgericht erfolgten diesbezüglichen Geständnisses überhaupt noch festgehalten worden sein sollte - und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. 15. Zusammenfassung Nach den vorstehenden Erkenntnissen des Kantonsgerichts ist der Beschuldigte gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Anklageschrift im Umfang von gesamthaft über 2'268 Kilogramm Marihuana und über 370 Gramm Haschisch der mehrfachen qualifizierten (banden- und gewerbsmässigen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, nach Ziffer 10 der Anklageschrift im Betrag von € 200'000.-- der Geldwäscherei sowie in Bezug auf die am 10. Juni 2015 in XG.____ und in XI.____ sichergestellten Gegenstände (ein Schiessstift, zwei Teleskopschlagstöcke, eine vollautomatische Maschinenpistole DD.____, ein Schlagring, zwei Elektroschockgeräte KL-958 bzw. "Schlagstock", eine mit neun Patronen geladene Pistole AX.____, eine Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, eine Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie eine Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter) gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu erklären. Demgegenüber ist der Beschuldigte von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 6 freizusprechen. Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 8 in klärender Weise festzustellen, dass der diesbezüglich angeklagte Sachverhalt bereits in den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 aufgeht. 16. Strafzumessung A. Anwendbares Recht 1. Der Beschuldigte hat sämtliche vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs verübt. Gemäss Art. 2 StGB ist den neuen Bestimmungen unterworfen, wer nach deren Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Diese Bestimmung ist über ihren etwas engen Wortlaut hinaus auch bei Teilrevisionen des StGB anwendbar. Ob die neue gesetzliche Regelung milder als die alte ist, bestimmt sich nach der konkreten Methode unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte bei Anwendung der im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Normen besser wegkommt als bei Anwendung der Normen, die zur Zeit der Verübung der Taten gegolten haben (BGE 142 IV 401 E. 3.3). 2. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen ist (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht ist überdies eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig gewesen, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht gefallen ist und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht hätte vollzogen werden können (Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 3.1). Mit der Revision ist die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt worden. Infolgedessen erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen grundsätzlich als milder. Wie nachstehend gezeigt wird, ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen, was sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht möglich ist. Das neue Recht ist folglich für den Beschuldigten nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt. B. Grundlagen der Strafzumessung a) Allgemeines 1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 2. Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwerde bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 3. In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). b) Voraussetzungen und Grundsätze der Gesamtstrafenbildung aa) Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung 1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). bb) Grundsätze der Gesamtstrafenbildung 1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3. In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen - zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB). c) Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere 1. Bei Betäubungsmitteldelikten sind bei der Strafzumessung im Rahmen der dargelegten üblichen Kriterien zunächst die Art und Menge der umgesetzten Drogen mitzuberücksichtigen (ein Überblick über die im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten allenfalls relevanten Strafzumessungsfaktoren findet sich bei Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker [Hrsg.] , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 47 StGB). Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen oder transportierten Betäubungsmittel, um so gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Menge der Betäubungsmittel - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit - bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Die Drogenmenge ist mithin nur einer von verschiedenen Faktoren bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen ( Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 93 f. zu Art. 47 StGB; Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., N 15 zu Art. 47 StGB; je mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2. Massgebend für das Verschulden des Täters ist sodann, in welcher Funktion dieser am Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung trifft etwa den Transporteur einer bestimmten Betäubungsmittelmenge ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Drogenmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 100 zu Art. 47 StGB). Von wesentlicher Bedeutung ist die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Hierarchie des Drogenhandels (BGE 121 IV 206 E. 2d/cc; BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1). Zur Beurteilung der hierarchischen Stellung sind die konkreten Aufgaben des Täters, seine Entscheidungsbefugnisse, seine Exponiertheit nach aussen, die zu seinem Schutz vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung setzt sich dabei bereits ein Beschuldigter ohne Mitbestimmungsrecht, der auf einer tiefen Hierarchiestufe nur Anweisungen ausführt, einem erheblichen strafrechtlichen Schuldvorwurf aus, wenn er eine wichtige und unabdingbare Rolle innerhalb des Verteilungsnetzes spielt (BGE 135 IV 191 E. 3.4). 3. Bedeutsam für die Verschuldensbeurteilung ist auch die Zahl der abgewickelten Geschäfte bzw. die Intensität des Handels, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters darstellt ( Thomas Hansjakob , Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in: ZStrR 1997, S. 243; vgl. auch BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Dabei wird ein rein lokal stattfindender Handel im Allgemeinen als weniger schwerwiegend eingestuft denn ein Betäubungsmittelhandel mit internationalen Verflechtungen (BGer 6B_107/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.1.1). Auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Beschuldigten stellt ein beachtliches Zumessungskriterium dar (BGE 118 IV 342 E. 2d). Zu berücksichtigen ist schliesslich, ob der Beschuldigte ausschliesslich des Geldes wegen gehandelt hat, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 60 E. 2c), oder ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm dies möglich wäre, und er es lediglich vorzieht, seinen Lebensunterhalt durch Betäubungsmittelhandel zu verdienen (BGE 118 IV 342 E. 2e). 4. Bei einem qualifizierten Fall von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität ein gewerbsmässiger Betäubungsmittelhandel betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). C. Parteistandpunkte betreffend die Strafzumessung 1. (…) 2. (…) D. Neues Urteil der Berufungsinstanz 1. Die Tatsache, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2018 und den vorliegenden Entscheid der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG), der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig zu sprechen. E. Festsetzung der Strafe
a) Strafrahmen 1. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche jeweils mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren geahndet werden, womit eine Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 aStGB und Art. 40 Abs. 2 StGB), den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Innerhalb der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 7 in Verbindung mit Ziffer 9 der Anklageschrift stellt der gewerbs- und bandenmässige Marihuanahandel im Umfang von 1'105,9 Kilogramm gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift aufgrund aller Umstände und namentlich der im Vergleich zu den anderen Anklageziffern höchsten gehandelten Drogenmenge das schwerste konkret zu beurteilende Delikt dar. Somit ist zunächst für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (ebenfalls gewerbs- und bandenmässiger Marihuanahandel) gemäss den Ziffern 2, 3, 5 und 7 der Anklageschrift, die Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 10 sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift. Während die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie bereits dargelegt, eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vorsehen (allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe), bestimmt Art. 305 bis Ziff. 1 StGB als Sanktion für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Denselben Strafrahmen legt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz fest. 2. Die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt vorliegend zwar nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist vorliegend für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, während die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz je mit einer Geldstrafe zu ahnden sind. In casu ist deshalb einerseits für sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, während andererseits für die Geldwäscherei und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine kumulativ zu dieser Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängende Gesamtgeldstrafe zu bilden ist.
b) Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht betreffend die im Rahmen des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 4 zu beurteilenden Handlungen auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zunächst, dass der Beschuldigte während rund 13 Monaten in beträchtlichem Umfang im Drogenhandel (Marihuana) tätig gewesen ist. So hat er im inkriminierten Zeitraum zwischen dem 24. April 2013 und dem 20. Mai 2014 über Mittelsmänner vornehmlich in den Niederlanden über eine Tonne (1'105,9 Kilogramm) Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% erworben und in die Schweiz eingeführt bzw. durch Personen seiner Organisation in die Schweiz einführen lassen und anschliessend namentlich an AH.____ und K.____ zur weiteren Veräusserung an Zwischenabnehmer im Raume X.____ und XN.____ weitergegeben. Die Drogenmenge von 1'105,9 Kilogramm Marihuana ist, insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen des Marihuanahandels in der Schweiz, bedeutend und entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten. Erstellt ist ausserdem ein durch die Veräusserung der 1'105,9 Kilogramm Marihuana erzielter hoher Umsatz von ca. CHF 6'950'000.-- (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) sowie ein beachtlicher Gewinn von ca. CHF 1'660'000.-- (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte innerhalb einer relativ kurzen Dauer von rund 13 Monaten diese erhebliche Drogenmenge von weit über einer Tonne Marihuana umgesetzt bzw. deren Einfuhr und Weiterverteilung koordiniert hat, was einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie sowie die hohe Intensität verdeutlicht, mit denen er agiert hat. Das unternehmensförmig gestaltete und professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt sich namentlich anhand der in den beiden Notizbüchern grau und rot vorgefundenen detaillierten Drogenbuchhaltung, welche über An- und Verkaufspreise, Menge sowie Namen der Lieferanten und Abnehmer Auskunft gibt. Das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie sind deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind als stark verschuldenserhöhende Faktoren zu gewichten, dass der Beschuldigte den Cannabishandel sowohl gewerbs- als auch bandenmässig betrieben und dabei in der Hierarchie der Bande offensichtlich eine massgebliche Führungsfunktion eingenommen hat. Die Tätigkeit des Beschuldigten hat darin bestanden, die Einkäufe im Ausland bezüglich Preis und Menge des zu erwerbenden Marihuanas einzuleiten, zu organisieren und in der Schweiz für deren Verteilung zu sorgen. Der Beschuldigte ist ganz offensichtlich der Entscheidungsträger der Bande gewesen. Ohne ihn ist kein Geschäft abgeschlossen worden, er hat das Sagen gehabt und bestimmt, wann bei wem zu welchem Preis das Marihuana bezogen worden ist. Weiter hat der Beschuldigte diverse Räumlichkeiten in XL.____, XG.____, Z.____, XA.____ und XO.____ angemietet zwecks Zwischenlagerung des in die Schweiz importierten Marihuanas. Ferner hat der Beschuldigte die Belieferung der Zwischenhändler in der Region X.____ bis XN.____ organisiert. Sodann hat der Beschuldigte Buchhaltung geführt (in casu zusammen mit AH.____ und K.____) über die erworbenen und weiterveräusserten Mengen an Marihuana. Dabei steht für das Kantonsgericht ausser Frage, dass der Beschuldigte innerhalb dieser von der Schweiz aus operierenden Bande eine Position im obersten Kaderbereich innegehabt hat. Er hat die Tätigkeit von weiteren, ihm unterstellten Bandenmitgliedern, in concreto AH.____ und K.____, mittels spezifischer Anweisungen und Vorgaben koordiniert und geleitet. Mithin hat er die exponierten und mit höherem Entdeckungsrisiko verbundenen Tätigkeiten, wie der direkte Ankauf und der Transport bzw. die Einfuhr der Betäubungsmittel, weitgehend an untergeordnete Personen delegiert, während er die Fäden im Hintergrund gezogen hat. Die Grösse des durch den Beschuldigten geleiteten kriminellen Unternehmens wird dabei bereits durch die Anzahl der beschlagnahmten und dem Drogenhandel zuzurechnenden Mobiltelefone von ca. 30 Stück in eindrücklicher Weise verdeutlicht. Wie sodann die von ihm verfasste Drogenbuchhaltung und die Auswertung seines SMS-Verkehrs erhellen, hat er bezüglich Mengen und Preise des erworbenen bzw. weiterveräusserten Marihuanas über vollständige Autonomie und freie Entscheidungsbefugnis verfügt. Demgegenüber finden sich keine Hinweise, wonach er selbst von einer höherrangigen Person Befehle empfangen und für diese Aufträge ausgeführt hätte. Wie mehrfach dargelegt, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich bei "O.____" um eine durch den Beschuldigten zu dessen Entlastung vorgeschobene fiktive Person handelt bzw. dass der Beschuldigte selbst die Rolle des Chefs bzw. von "O.____", "AI.____" oder "W.____" bekleidet hat. Zu berücksichtigen ist ferner auch die als sehr hoch einzuschätzende Gefahr, welche von Banden ausgeht, die derart hohe Geldsummen generieren, wie sie vorliegend im Raum stehen, zumal - wie notorisch bei derartigen Organisationen - nicht bekannt ist, wohin der beträchtliche Gewinn abgeflossen ist. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Bandenmitglieder im Falle einer Entdeckung umso mehr zu verlieren haben, je höher die auf dem Spiel stehenden Geldbeträge sind, was die Gewaltbereitschaft vergrössert. Die durch den Beschuldigten geführte - oder zumindest mitangeführte - Bande stellt in dieser Hinsicht offensichtlich keine Ausnahme dar, zumal erhebliche Indizien für eine innerhalb der Bande offenbar gelebte Bedrohungskultur bestehen. Diese manifestiert sich eindrücklich darin, dass beim Beschuldigten mehrere Schusswaffen mit dazugehöriger Munition sowie Elektroschockgeräte, Teleskopschlagstöcke, ein Schlagring sowie ein Schiessstift gefunden worden sind. Besonders hervorzuheben ist dabei die sichergestellte vollautomatische Maschinenpistole des Fabrikats DD.____. Neben den aufgefundenen Waffen bieten auch die aufgrund deren Aussageverhalten anzunehmenden gezielten Einschüchterungen von Zeugen im Vorverfahren, welche plötzlich und ohne erkennbaren Grund die Aussage verweigert oder komplett anders als zuvor ausgesagt haben, deutliche Anhaltspunkte für das Drohpotenzial der Bande, in deren oberster Führungsebene der Beschuldigte anzusiedeln ist. Auf Grund der bisher dargelegten Umstände wäre die objektive Tatschwere nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts in casu als schwer bis sehr schwer einzustufen. Zu beachten ist allerdings, dass der durch den Beschuldigten betriebene Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat. Bei Marihuana handelt es nicht um eine harte, sondern um eine weniger gefährliche, sogenannte "weiche" Droge, weshalb bei Betäubungsmitteln des Wirkstoffs Cannabis auch die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausser Betracht fällt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Dennoch ist diese Droge laut höchstrichterlicher Praxis nicht als unbedenklich anzusehen. Ein Cannabishandel grossen Umfangs stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Jungen und jungen Erwachsenen dar, die einen bedeutenden Teil der Konsumenten und eine besonders verletzliche Bevölkerungsgruppe bilden. Wenn es auch nicht letal ist, bleibt das Cannabis nichtsdestotrotz eine schädliche Substanz für die Gesundheit seiner Konsumenten, namentlich von Jugendlichen und jungen Erwachsenen voll in der Phase ihrer physischen und psychischen Entwicklung; sein regelmässiger Konsum bzw. die hohe Dosierung kann eine Abhängigkeit, in gewissen Fällen sogar physische und psychische Störungen zur Folge haben (BGer 1B_393/2020 vom 2. September 2020 = Pra 2/2021 Nr. 21 E. 3.2.). Die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch grundsätzlich vergleichsweise gering und unterschreiten jene, die vom Konsum harter Drogen ausgehen, deutlich (BGE 120 IV 256 E. 2; 117 IV 314 E. 2.g). Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der dem Beschuldigten vorliegend zur Last gelegte gewerbs- und bandenmässige Betäubungsmittelhandel ausschliesslich auf Marihuana bezogen hat, führt deshalb zu einer bedeutenden Relativierung der objektiven Tatschwere, so dass diese insgesamt nur mehr als mittelschwer im oberen Bereich einzuschätzen ist. bb) Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter straferhöhend auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Zwar sind auf diesen per 31. Mai 2015 Betreibungen im Umfang von ca. CHF 38'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 80'000.-- registriert gewesen; darüber hinaus hat er gemäss eigenen Angaben Schulden von CHF 400'000.-- bei verschiedenen Personen aus der XS.____ (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4.1 S. 44) bzw. Schulden in der Form von Darlehen in der XS.____ in der Höhe von ca. CHF 200'000.-- (Protokoll KG S. 5). Jedoch wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass der Beschuldigte sich durch diese Schulden zu seiner deliktischen Tätigkeit gezwungen gesehen hätte, zumal der aus seinem Betäubungsmittelhandel resultierende Gewinn die geltend gemachten und ausgewiesenen Schulden bei weitem übersteigt. Hinzu kommt, dass die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Beschuldigten durch die von ihm bezogene volle IV-Rente und den Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse jederzeit sichergestellt gewesen ist, obgleich er diese legalen Einkommen angesichts seines überaus hohen verbrecherischen Gewinns offenbar gar nicht für die Bestreitung seines persönlichen Lebensunterhalts verwendet hat. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte das Betäubungsmittelgeschäft offensichtlich des bequemen und schnellen Geldes wegen betrieben hat, um sich damit einerseits einen gehobenen Lebensstil finanzieren zu können (vgl. hierzu exemplarisch die beschlagnahmten neun Armbanduhren der Luxusmarken, die Perlenkette und die zahlreichen Fingerringe), und andererseits zur Verfolgung anderer, im Strafverfahren nicht aufgedeckter Zwecke, was ohne die Einkünfte aus dem Betäubungsmittelhandel nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte selbst ist sodann nicht betäubungsmittelsüchtig gewesen, weshalb weder eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität vorliegt noch eine verminderte Schuldfähigkeit. Dem Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise. cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einsatzstrafe Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten mit Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 4 als mittelschwer im oberen Bereich zu qualifizieren, was zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 60 Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe führt.
c) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 5 ist betreffend die objektive Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich AS.____, L.____ und M.____ - in erheblichem Umfang Betäubungsmittelhandel mit Marihuana betrieben hat. Mithin hat der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 im Wochenrhythmus rund 30 Kilogramm Marihuana (jeweils mindestens fünf Kartonschachteln zu je 6 Kilogramm Marihuana), insgesamt eine Menge von 480 Kilogramm Marihuana, mit einem THC-Gehalt von weit über 1% zur Aufbewahrung und Lagerung an L.____ übergeben zwecks Weiterveräusserung an unbekannt gebliebene Zwischenabnehmer, nachdem er dieses zuvor über seine Mittelsmänner in den Niederlanden erworben und in die Schweiz eingeführt hat bzw. durch Personen seiner Organisation in die Schweiz hat einführen lassen. Bei einer vorwerfbaren Drogenmenge von 480 Kilogramm Marihuana beträgt der mutmassliche Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) rund CHF 3'015'000.-- und der zu erwartende Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) beachtliche CHF 720'000.--, was entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Relativierend wirkt sich indessen wiederum aus, dass der dem Beschuldigten zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu gewichten sind demgegenüber der hohe Organisationsgrad und der betriebene logistische Aufwand, mit welchen der Beschuldigte seinen Geschäften nachgegangen ist, um die grosse Menge von 480 Kilogramm Marihuana in knapp vier Monaten umzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, wonach sich die Gesamtmenge aus wöchentlichen Lieferungen von rund 30 Kilogramm Marihuana zusammensetzt, ist hierfür eine erhebliche Anzahl an Vorgängen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nötig gewesen, was einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten manifestiert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des auch im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Innerhalb des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 5 hat sich der Beschuldigte - neben den unbekannten Mittelsmännern, über die er Ankauf und Einfuhr des Marihuanas in die Schweiz organisiert hat - namentlich L.____, AS.____ und M.____ bedient, denen die Rolle untergeordneter Hilfspersonen zugekommen ist. So haben diese unter anderem mit dem Geld des Beschuldigten am 20. April 2012 bei der Firma AT.____ GmbH in Y.____ den Lieferwagen PJ.____ (BL 12____) angemietet und ihn im Auftrag des Beschuldigten zu einem Drogenbunker für das in die Schweiz eingeführte und weiterzuverteilende Marihuana umfunktioniert. Weiter haben diese vom Beschuldigten zwischen dem 30. April 2012 und dem 22. August 2012 jeweils im Wochenrhythmus rund 30 Kilogramm Marihuana zur Aufbewahrung und Lagerung bzw. zum Weitertransport zu anderen Drogenbunkern in der Region XO.____ entgegengenommen. Zudem haben sie nach Vorgabe des Beschuldigten Zwischenabnehmer in der Region XO.____ beliefert. Der Beschuldigte selbst hat sich beim direkten Umgang mit den Betäubungsmitteln im Hintergrund gehalten und die mit einem entsprechenden Verhaftungsrisiko behafteten exponierten Tätigkeiten der Einfuhr, des Transports und der Zwischenlagerung untergeordneten Bandenmitgliedern überlassen. Innerhalb des vorliegenden Tatkomplexes wird die hohe Stellung des Beschuldigten in der Organisation auch dadurch unterstrichen, dass er offenbar in der Lage gewesen ist, über einen Zeitraum von knapp vier Monaten hinweg zuverlässig im Wochenrhythmus erfolgende Marihuanalieferungen aus dem Ausland im Umfang von jeweils ca. 30 Kilogramm zu veranlassen. Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich vorliegend in besonderem Masse verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive somit nicht zu relativieren (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittelschwer zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 5 von 48 Monaten bzw. vier Jahren führt. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. d) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 7 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Bezüglich des Tatkomplexes gemäss Anklageziffer 7 ist betreffend die objektive Tatschwere zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte Januar 2014 bis Mitte Juni 2015 im Umfang von annähernd einer Tonne Betäubungsmittel an 39 verschiedene Abnehmer verkauft hat. Relativierend zu berücksichtigen ist dabei, dass von diesen verkauften ca. 996 Kilogramm Marihuana zunächst die vollumfänglich den gleichen Zeitraum betreffende (Februar 2015 bis Mitte Juni 2015) gehandelte Menge von rund 215 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift plus sodann die ebenfalls teilweise den gleichen Zeitraum betreffende (Mitte Januar 2014 bis Mitte Mai 2014) gehandelte Teilmenge von 394 Kilogramm Marihuana gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift abzuziehen sind. Hieraus resultiert nach Ziffer 7 der Anklageschrift eine zusätzlich anrechenbare Menge von 387 Kilogramm gehandelten Marihuanas. Diese zusätzliche Drogenmenge von 387 Kilogramm Marihuana hat zu einem mutmasslichen Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) von ca. CHF 2'430'000.-- und zu einem weiteren Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von CHF 580'000.-- geführt, was entsprechend bei der Verschuldensbewertung zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich indessen wiederum aus, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Gegen den Beschuldigten spricht sodann, dass der Verkauf der erheblichen Drogenmenge von knapp einer Tonne Marihuana an 39 verschiedene Abnehmer im Rahmen zahlreicher Transaktionen einen besonderen Organisationsgrad voraussetzt und die ausgeprägte kriminelle Energie sowie die hohe Intensität verdeutlicht, mit denen er sein Geschäftsmodell betrieben hat. Das unternehmensförmig gestaltete und professionelle Vorgehen des Beschuldigten zeigt sich namentlich anhand der in den beiden Notizbüchern grau und rot vorgefundenen, von ihm verfassten detaillierten Drogenbuchhaltung, welche über An- und Verkaufspreise, Menge sowie Namen der Lieferanten und Abnehmer Auskunft gibt. Das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie sind deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich vorliegend in besonderem Masse verschuldenserhöhend aus. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag somit das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu beeinflussen (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Unter diesen Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als mittelschwer im unteren Bereich zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 7 von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren führt. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. e) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten Im Hinblick auf den rubrizierten Tatkomplex ist betreffend die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015 mit einer Menge von insgesamt rund 215 Kilogramm Marihuana und über 370 Gramm Haschisch, jeweils mit einem THC-Gehalt von weit über 1%, gehandelt, namentlich diese befördert, besessen und in seinen Drogenbunkern gelagert sowie sie weiterveräussert hat. Dabei hat der Beschuldigte mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich H.____, welcher die Betäubungsmittel mit dem Lastwagen von den Niederlanden in die Schweiz transportiert hat, sowie G.____, der den Beschuldigten bei der Entgegennahme in der Schweiz und beim Weitertransport des Marihuanas in die diversen Drogenverstecke in der Region XO.____ unterstützt hat - intensiv zusammengearbeitet. Diese weitere Drogenmenge von 215 Kilogramm Marihuana, resultierend aus sieben nachweisbaren Tathandlungen, hat zu einem mutmasslichen Umsatz (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) von ca. CHF 1'350'000.-- und zu einem zusätzlichen Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von über CHF 320'000.-- geführt, was entsprechend verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich auf der anderen Seite aus, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana (und in geringem Umfang Haschisch) zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu werten ist, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Gleichermassen verschuldenserhöhend wirkt sich das intensive, organisierte und professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie aus. Nicht entlastend zu veranschlagen ist der Umstand, dass der Beschuldigte in rubrizierter Anklageziffer gewisse exponierte und mit höherem Entdeckungsrisiko verbundene Tätigkeiten, wie die Entgegennahme des in die Schweiz geschmuggelten Marihuanas und den Weitertransport in von ihm organisierte Drogenverstecke sowie die Bezahlung des Transporteurs H.____, nicht vollständig an untergeordnete Personen delegiert hat. Dies stellt in casu keinen Hinweis darauf dar, dass er selbst von einer höherrangigen Person in der Schweiz Befehle empfangen und für diese Aufträge ausgeführt hätte, sondern ist vielmehr die Folge akuten Personalmangels gewesen. Der Beschuldigte hat beim vorliegenden Tatkomplex nur deshalb die Betäubungsmittel persönlich in die Hand genommen, weil ihm auf der einen Seite die entsprechende Unterstützung seiner Handlanger, insbesondere von V.____, aufgrund deren Verhaftung kurzfristig gefehlt hat, sowie weil er auf der anderen Seite ohne eigene aktive Mitwirkung nicht in der Lage gewesen wäre, den gleichzeitig stattgefundenen, immensen Vertrieb gemäss Anklageziffer 7 abzuwickeln. Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich auch in diesem Fall verschuldenserhöhend aus. Gemäss diesen Ausführungen ist angesichts der beschriebenen Umstände in objektiver Hinsicht insgesamt von einem mittelschweren, im untersten Bereich anzusiedelnden, Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt hat das subjektive Tatverschulden keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist insgesamt von einem mittelschweren, im untersten Bereich anzusiedelnden, Tatverschulden auszugehen. Dies führt zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 2 von 36 Monaten bzw. drei Jahren. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. f) Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift aa) Objektive Tatkomponenten In Bezug auf den rubrizierten Tatkomplex ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2014 eine Menge von insgesamt über 80 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von weit über 1% besessen und in einem seiner Drogenbunker gelagert hat. Dabei hat der Beschuldigte mit anderen Bandenmitgliedern - namentlich mit V.____, welcher die Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten mit einem extra für diesen Zweck gemieteten Personenwagen an Zwischenabnehmer im Raum X.____ weitertransportiert hat bzw. hätte weitertransportieren sollen - intensiv zusammengearbeitet. Nicht entlastend wirkt sich aus, dass diese Betäubungsmittelmenge vor dem Verkauf beschlagnahmt worden ist, da dieser Umstand ohne Zutun des Beschuldigten lediglich aufgrund der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden eingetreten ist. Bei einem allfälligen Verkauf hätte diese Menge von über 80 Kilogramm Marihuana (bei einem Durchschnittspreis von rund CHF 6'283.-- pro Kilogramm Marihuana) zu einem Umsatz von über CHF 500'000.-- sowie zu einem Gewinn (bei einem angeklagten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana) von CHF 120'000.-- geführt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass der ihm zur Last zu legende Betäubungsmittelhandel ausschliesslich Marihuana zum Gegenstand gehabt hat, weshalb die dadurch geschaffene Gesundheitsgefährdung als vergleichsweise gering einzustufen ist (vgl. oben E. 16.E.b/aa). Deutlich verschuldenserhöhend zu werten ist demgegenüber wieder, dass der Beschuldigte sowohl gewerbs- als auch bandenmässig gehandelt und dabei in der Hierarchie des im internationalen Kontext betriebenen Betäubungsmittelhandels eine Position in der obersten Führungsebene der kriminellen Organisation in der Schweiz bekleidet hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung betreffend Anklageziffer 4). Gleichermassen verschuldenserhöhend wirkt sich das professionelle Vorgehen des Beschuldigten bzw. die damit manifestierte erhebliche kriminelle Energie aus. Im vorliegenden Tatkomplex gemäss Anklageziffer 3 hat sich der Beschuldigte - neben den unbekannten Mittelsmännern, über die er Ankauf und Einfuhr des Marihuanas in die Schweiz organisiert hat - namentlich V.____ bedient, dem die Rolle der untergeordneten Hilfsperson zugekommen ist. So hat dieser unter anderem bei der Firma AT.____ GmbH in Y.____ das Fahrzeug PH.____ (BL 9____) als Ersatzfahrzeug für den ursprünglich beim gleichen Anbieter mit dem Geld des Beschuldigten erworbenen Personenwagen PG.____ besorgt zwecks Weitertransports der Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten an Zwischenabnehmer im Raum X.____. Der Beschuldigte seinerseits hat eigens für die Lagerung der in concreto inkriminierten Menge an Betäubungsmitteln (rund 80 Kilogramm Marihuana) eine ganze Wohnung in XL.____ gemietet (im Vergleich beispielsweise zu Anklageziffer 2, bei welcher er die knapp dreifache Menge an Marihuana lediglich in Garagenboxen und Bastelräumen zwischengelagert hat). Das Zusammentreffen der mehreren Qualifikationsmerkmale (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) sowie die hohe Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation wirken sich auch in diesem Fall in besonderem Masse auf die Strafzumessung aus. Nach diesen Erwägungen ist angesichts der beschriebenen Umstände in objektiver Hinsicht insgesamt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz sowie aus rein finanziellen Beweggründen gehandelt, wobei Letzteres nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, nachdem dieses bereits mit dem Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handelns abgegolten wird. Der Beschuldigte hat sich sodann in keiner Notlage befunden, welche sein Handeln in milderem Licht erscheinen lassen könnte, zumal die Deckung des notwenigen Lebensbedarfs jederzeit durch die von ihm bezogene IV-Rente sichergestellt gewesen ist. Dem deliktischen Treiben des Beschuldigten haben somit rein egoistische Motive zugrunde gelegen. Auch hier ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst nicht drogenabhängig gewesen ist und nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund seiner Verhaftung vom Betäubungsmittelhandel abgelassen hat. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive somit nicht zu relativieren (vgl. hierzu die nämlichen Ausführungen zu Anklageziffer 4; oben E. 16.E.b/bb). cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Gemäss diesen Erwägungen ist insgesamt das Tatverschulden als nicht mehr leicht einzuordnen. Gestützt hierauf erscheint eine hypothetische Einzelstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Anklageziffer 3 von 24 Monaten bzw. zwei Jahren als angemessen. Aufgrund der Strafhöhe kommt in casu als Einzelstrafe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. g) Asperation/Gesamtfreiheitsstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für alle diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips ist zu Gunsten des Beschuldigten die Gleichheit der betroffenen Rechtsgüter sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat in allen vorliegend zu beurteilenden Tatkomplexen in nämlicher Art sein bewährtes Geschäftsmodell eines unter seiner Führung stattfindenden, unternehmensförmig geregelten, internationalen Marihuanahandels betrieben, indem er über Jahre hinweg (ab April 2012 [Anklageziffer 5] bis zu seiner Verhaftung am 10. Juni 2015 [Anklageziffer 2]) den Ankauf der Betäubungsmittel im Ausland (insbesondere in den Niederlanden), die Einfuhr derselben in die Schweiz, die Zwischenlagerung im Raum XO.____ sowie deren Weiterveräusserung an Zwischenabnehmer im Inland (im Raum XO.____ sowie X.____ und XN.____) nach bewährtem Drehbuch mit wechselnden Mittätern bzw. Handlangern organisiert hat. Dabei ist es ihm offensichtlich um schnellen Gelderwerb gegangen, sei es zwecks Finanzierung eines gehobenen Lebensstils, oder sei es zur Verfolgung anderer, im Strafverfahren nicht aufgedeckter Ziele. Diese engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tatkomplexen berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Marihuanahandel gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift von 60 Monaten bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe um insgesamt 30 Monate bzw. zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe für die weiteren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Ziffern 5, 7, 2 und 3 der Anklageschrift zu erhöhen. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 90 Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren. h) Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aa) Ausgangslage 1. In einem weiteren Schritt sind nunmehr die Strafen für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 11 sowie für die Geldwäscherei gemäss Anklageziffer 10 festzulegen. Auszugehen ist dabei vom Strafrahmen der abstrakt schwerwiegenderen Straftat. Wie bereits erwähnt (oben E. 16.E.a.1), sehen Art. 305 bis Ziff. 1 StGB als Sanktion für die Geldwäscherei und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG als Sanktion für eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz einen identischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Konkret stellt vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufgrund aller massgeblichen Umstände das schwerere der beiden zu beurteilenden Delikte dar, so dass zunächst für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist. 2. Die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt auch hier nicht zu einer Erhöhung des genannten abstrakten Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. bb) Objektive Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere der dem Beschuldigten in Anklageziffer 11 zur Last gelegten Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist festzuhalten, dass dieser unberechtigterweise im Besitz eines Schiessstiftes, eines Teleskopschlagstocks, einer vollautomatischen Maschinenpistole DD.____, eines Schlagrings, eines Elektroschockgeräts KL-958, eines Teleskopschlagstocks, eines Elektroschockgeräts "Schlagstock", einer mit neun Patronen geladenen Pistole AX.____, einer Patronenschachtel mit insgesamt 49 Patronen Kaliber 9 Millimeter, einer Patronenschachtel mit insgesamt 48 Patronen Kaliber .38 Special sowie einer Patronenschachtel mit insgesamt 43 Patronen Kaliber 9 Millimeter gewesen ist. Deutlich verschuldenserhöhend ist dabei zunächst die Vielzahl der verbotenerweise besessenen Waffen (samt Munition) zu veranschlagen. Darüber hinaus wirkt sich bedeutend zu Lasten des Beschuldigten aus, dass es sich bei einigen der bei ihm vorgefundenen Waffen (Schiessstift, Schlagring, Elektroschockgeräte sowie Pistole und Maschinenpistole) um solche handelt, deren Besitz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. e sowie Art. 5 Abs. 2 lit. b und lit. c WG absolut verboten bzw. nur mit einer (äusserst restriktiv gehandhabten) kantonalen Ausnahmebewilligung legal möglich ist. Unter diesen Waffen ist sodann die vollautomatische Maschinenpistole DD.____ besonders hervorzuheben, da sie aufgrund ihres Serienfeuermodus gegenüber der ebenfalls sichergestellten halbautomatischen Pistole AX.____ eine nochmals deutlich erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Der unrechtmässige Besitz einer solchen vollautomatischen und deshalb besonders gefährlichen Schusswaffe erhöht das objektive Tatverschulden des Beschuldigten, der aufgrund seiner Staatszugehörigkeit bereits von vornherein von jeglichem Waffenerwerb in der Schweiz ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 14.e), nochmals beachtlich. In objektiver Hinsicht ist deshalb insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. cc) Subjektive Tatkomponenten Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Was die Beweggründe für den unrechtmässigen Besitz der genannten Waffen angeht, so ist angesichts der dem Beschuldigten zur Last zu legenden, bandenmässig betriebenen Drogengeschäfte zu vermuten, dass dieser sie zu seinem persönlichen Schutz bzw. zum Schutz des von ihm geleiteten Betäubungsmittelhandels vor allfälligen rivalisierenden Gruppierungen sowie zur Einschüchterung im Allgemeinen benutzt hat. Die subjektive Schwere der Tat vermag somit das objektive Tatverschulden keineswegs zu relativieren. dd) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einsatzstrafe Aufgrund der genannten Umständen ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was zu einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. 120 Tageseinheiten führt. ee) Strafart 1. Gelangt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf "360 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). 2. Obwohl vorliegend zweifelsohne ein sachlicher Konnex zwischen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und den mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts und in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.1 S. 42) das Aussprechen einer Geldstrafe für das vorliegende Delikt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ausreichend. Das Verhängen einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz erscheint mithin nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal den aus der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten resultierenden Zweifeln an dessen Legalbewährung vorliegend dadurch genügend Rechnung getragen werden kann, dass die Geldstrafe unbedingt vollziehbar auszusprechen ist. Als hypothetische Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 11 der Anklageschrift ist somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen festzulegen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze ist in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschuldigten auf CHF 90.-- (unter Zugrundelegung eines im Verlaufe des Berufungsverfahrens ausgewiesenen monatlichen Einkommens von rund CHF 4'000.-- netto sowie berücksichtigend einen Pauschal-abzug von 30%; vgl. nachfolgend lit. k) festzulegen. i) Einzelstrafe für die Geldwäscherei aa) Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestandes der Geldwäscherei ist betreffend die objektive Tatschwere in Betracht zu ziehen, dass dieser am 10. Juni 2015 € 200'000.-- an H.____ übergeben hat, damit dieser das zweifelsohne aus dem Drogenhandel stammende und zuvor durch den Beschuldigten oder einen Mittäter von Schweizerfranken in Euro gewechselte Geld in die Niederlande transportiert. Der Deliktsbetrag von € 200'000.-- ist bedeutend, überschreitet er doch den nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die (in casu mangels berufsmässigen Vorgehens nicht einschlägige) Qualifikation nach Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. c StGB u.a. verlangten Mindestumsatz von CHF 100'000.-- um mehr als das Doppelte. Dies ist entsprechend verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das Wechseln des Drogenerlöses und die anschliessende Übergabe des Geldes an H.____ dafür vorgesehen gewesen sind, in den Niederlanden wiederum Marihuana anzukaufen, welches zwecks Weiterverteilung in die Schweiz hätte eingeführt werden sollen. Mithin hat die Geldwäschereihandlung der Fortführung des vom Beschuldigten im grossen Stil organisierten, internationalen Marihuanahandels gedient. Demgegenüber ist die Tatsache, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei als sein eigener Vortäter gehandelt hat, praxisgemäss verschuldensneutral zu werten. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. bb) Subjektive Tatkomponenten In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass das Motiv für die Vornahme der Geldwäschereihandlung vorliegend darin zu erblicken ist, dass der Beschuldige damit die "Drogenmaschinerie" hat am Leben erhalten bzw. weiter fördern wollen. Es handelt sich somit um ein rein finanzielles Motiv zum Weiterbetrieb des Drogenhandels. Eine finanzielle oder anderweitige Notlage des Beschuldigten liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nach dem Gesagten hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens nicht relativierend aus. cc) Gesamtqualifikation des Tatverschuldens/Einzelstrafe Nach dem Gesagten ist das Verschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens insgesamt als gerade noch leicht zu erachten, was zu einer angemessenen hypothetischen Einzelstrafe für die Geldwäscherei von zwei Monaten bzw. 60 Tageseinheiten führt. dd) Strafart Auch die durch den Beschuldigten begangene Geldwäscherei weist offensichtlich einen engen Zusammenhang zu den diesem ebenfalls zur Last zu legenden mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Dennoch erscheint auch hier die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, zumal der aus dem Konnex zwischen der Geldwäscherei und den qualifizierten Betäubungsmitteldelikten resultierenden ungünstigen Legalprognose in casu dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die zu verhängende Geldstrafe unbedingt vollziehbar auszusprechen ist. Als hypothetische Einzelstrafe für die Geldwäscherei ist deshalb unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.-- (hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten vgl. ebenfalls nachfolgend lit. k) festzulegen. j) Asperation/Gesamtgeldstrafe Aus der für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festgelegten Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe und der für die Geldwäscherei ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen als Einzelstrafe ist schliesslich unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dabei ist zu bedenken, dass die beiden Delikte grundsätzlich voneinander unabhängig sind und sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten. Jedoch sind sie in einem gleichermassen engen Zusammenhang zur Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten zu verorten, indem die Widerhandlung gegen das Waffengesetz offensichtlich dem persönlichen Schutz des Beschuldigten bzw. dem Schutz des von ihm geleiteten Betäubungsmittelhandels vor allfälligen rivalisierenden Gruppierungen sowie der Einschüchterung im Allgemeinen gedient hat und die Geldwäscherei zum Zwecke der Fortführung des Marihuanahandels betrieben worden ist. Diese Umstände führen vorliegend dazu, dass die Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 120 Tagessätzen für die Geldwäscherei um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen ist, woraus eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- resultiert. k) Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Gesamtstrafen aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen sind. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. Lediglich hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist. In Bezug auf die Faktoren Vorleben und persönliche Verhältnisse ist unter Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts (vgl. E. IV.2.4.1 S. 44 f.) zusammenfassend darzulegen, dass A.____ am 5. September 1.____ in XW.____ in der XS.____ geboren wurde. Er ist mit seinen sechs Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen, hat das Gymnasium besucht und ein Studium begonnen. Er ist politisch aktiv und dabei bei den Organisationen DE.____, DF.____ und der Gewerkschaft DG.____ tätig gewesen. Im Zuge seiner politischen Aktivitäten in der Opposition ist der Beschuldigte in der XS.____ zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, welche er im Umfang von ca. fünf Jahren auch teilweise verbüsst hat. Gemäss seinen Angaben soll der Beschuldigte zudem gefoltert worden sein. Um einer weiteren Gefängnisstrafe aufgrund des verweigerten Militärdienstes zu entgehen, hat er am 31. März 1985 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Diesem Gesuch ist entsprochen worden, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat. 1989 hat der Beschuldigte als Asylbetreuer beim DH.____ Arbeit gefunden. Diese Arbeit hat er während rund zehn Jahren ausgeübt. Daneben hat er mit seiner Familie Restaurants und verschiedene Unternehmungen im Gastgewerbe eröffnet und geführt. Ab 2002 hat er aufgehört zu arbeiten und dafür von einer IV-Rente sowie von Leistungen der Pensionskasse gelebt (act. 27 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 ist dem Beschuldigten wegen wiederholter Aufenthalte in seinem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen worden (act. 85 ff.). Seit dem Mai 2020 arbeitet der Beschuldigte wieder, und zwar zu jeweils rund 50% bei der DI.____ GmbH in XO.____ und bei der DJ.____ GmbH in XO.____. Dabei verdient der Beschuldigte jeweils ca. CHF 2'000.-- netto, insgesamt also ca. CHF 4'000.-- netto pro Monat (Protokoll KG S. 4). Per 31. Mai 2015 sind auf seinen Namen Betreibungen im Umfang von ca. CHF 38'000.-- sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von über CHF 80'000.-- registriert gewesen; darüber hinaus hat er gemäss eigenen, nicht verifizierten Angaben Schulden von CHF 400'000.-- bei verschiedenen Personen aus der XS.____ (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.4.1 S. 44) bzw. Schulden in der Form von Darlehen in der XS.____ in der Höhe von ca. CHF 200'000.-- (Protokoll KG S. 5). Weiter steht fest, dass der Beschuldigte nicht verheiratet ist, mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohnt und einen erwachsenen Sohn hat, der wiederum in der XS.____ lebt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine verlässlichen aktuellen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Immerhin ist es dem Beschuldigten, nachdem er jahrelang eine ganze IV-Rente bezogen hat, offenbar wieder möglich, zu 100% zu arbeiten. Ferner ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils CHF 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren (jeweils verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 8. November 2013 und von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 400.-- verurteilt worden. Ausserdem ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren (verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden. Im Hinblick auf die Faktoren Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten keine Reue oder Geständigkeit zu Gute zu halten ist. Zwar hat dieser anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und auch anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht ein Teilgeständnis abgelegt. Allerdings hat dieses Teilgeständnis nur Vorhalte betroffen, welche aufgrund der Videoüberwachung des Beschuldigten beweismässig eindeutig erstellt gewesen sind. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen das Strafverfahren nicht erleichtert hat, vielmehr sind seine Geständnisse offensichtlich rein prozesstaktischer Natur gewesen. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche nicht die logische und adäquate Folge des strafbaren Verhaltens ist, ist sodann nicht auszumachen. Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als neutral zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung der tatbezogenen Gesamtstrafen aufdrängt. l) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren aa) Verfahrensdauer/Beschleunigungsgebot 1. Als besonderes, tat- und täterunabhängiges Strafzumessungskriterium ist im Berufungsurteil zusätzlich die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, welche bejahendenfalls als Strafminderungsgrund Berücksichtigung findet (vgl. Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Es ist sachgerecht, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da der Betroffene von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist. Der Endzeitpunkt, auf welchen es für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die letzte Entscheidung in der Sache; insbesondere sollen auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen, einschliesslich Rückweisungen und Kassationen, mitberücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne Weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (vgl. BGE 117 IV 124 E. 3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (zum Beispiel unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. Mathys , a.a.O., Rz. 367, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte für sich genommen stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGer 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgt sind. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass einzelne Handlungen etwas rascher hätten vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 I 269, E. 3.1, je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer hat das Bundesgericht Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer solchen von sieben Jahren oder mehr bejaht (vgl. BGer 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3) und andererseits befunden, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben. Im vorliegenden Fall ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 10. Juni 2015 verhaftet und zu diesem Zeitpunkt über das gegen ihn laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Anklageerhebung beim Strafgericht ist am 9. November 2017 erfolgt. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens von zwei Jahren und fünf Monaten ist angesichts der Komplexität des Sachverhalts, der zahlreichen gebotenen Untersuchungshandlungen, der Anzahl der zu ermittelnden Tathandlungen und des Umfangs der Strafakten von 54 Bundesordnern zweifellos nicht unangemessen; dies gilt umso mehr, als keine krassen Lücken in den Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Das Strafgericht hat sodann das erstinstanzliche Urteil am 4. September 2018 und damit innerhalb von zehn Monaten seit Anklageerhebung eröffnet und gleichzeitig die Haftentlassung des Beschuldigten verfügt. Auch dieser Zeitablauf ist nicht zu beanstanden. Bezüglich des Verfahrens vor dem Kantonsgericht gilt, dass die Berufungserklärungen der Parteien am 17. April 2019 eingegangen sind und schliesslich das Urteil am 25. Januar 2021 eröffnet worden ist. Bei diesem Zeitablauf von rund 21 Monaten ist zu beachten, dass die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht ursprünglich auf den 23. bis 27. März 2020 angesetzt worden ist und in der Folge zweimal hat verschoben werden müssen: beim ersten Mal, weil aufgrund der allgemeinen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie der Parteiverhandlungsbetrieb an den basellandschaftlichen Gerichten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden ist, und beim zweiten Mal gestützt auf ein Verschiebungsgesuch des Beschuldigten, weil dieser selber an Covid-19 erkrankt ist. Ohne diese unvorhersehbaren Verschiebungen wäre das zweitinstanzliche Urteil innerhalb von rund elf Monaten seit Eingang der Berufungserklärungen gefällt worden, was aufgrund der Komplexität des Falles und des Umfanges der Akten ebenfalls als angemessen zu bezeichnen wäre. Insgesamt ist, zumal im gesamten Verfahren keine krassen, nicht erklärbaren Lücken behördlichen Handelns erkennbar sind und zudem das ganze, sehr aufwändige und umfangreiche Verfahren seit der In-Kenntnis-Setzung des Beschuldigten am 10. Juni 2015 bis zur zweitinstanzlichen Urteilseröffnung am 25. Januar 2021 inklusive zweifacher pandemiebedingter Verschiebungen (wovon eine in der Verantwortung des Beschuldigten liegt) bloss rund fünf Jahre und sieben Monate gedauert hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. bb) Zeitablauf Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Das Gericht kann diesen Strafmilderungsgrund auch schon bei Ablauf von weniger als zwei Dritteln der Verjährungsfrist anwenden, um Art und Schwere der Straftat Rechnung zu tragen (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2, mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitablauf als solcher, welcher das Strafbedürfnis vermindert. In der Regel müssen mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sein. Ausnahmsweise genügt eine geringere Zeitspanne, um Art und Schwere der begangenen Straftat Rechnung zu tragen (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.4, mit Hinweisen). Wohlverhalten bedeutet vor allem das Fehlen von strafbaren Handlungen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 42 zu Art. 48, mit Hinweisen). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). In casu werden die dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren geahndet und die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bzw. Art. 305 bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Konkret betreffen die einzelnen Tatkomplexe die folgenden Zeiträume: • Anklageziffer 2 (Betäubungsmittel), vom 4. Februar 2015 bis zum 10. Juni 2015; • Anklageziffer 3 (Betäubungsmittel), 15. Oktober 2014; • Anklageziffer 4 (Betäubungsmittel), 24. April 2013 bis zum 20. Mai 2014; • Anklageziffer 5 (Betäubungsmittel), 30. April 2012 bis zum 22. August 2012; • Anklageziffer 7 (Betäubungsmittel), 15. Januar 2014 bis zum 10. Juni 2015; • Anklageziffern 10 (Geldwäscherei) und 11 (Waffen), 10. Juni 2015. Bezüglich den Anklageziffern 2 und 7 werden damit zwei Drittel der Verjährungsfrist (= zehn Jahre) erst am 10. Juni 2025 abgelaufen sein. Hinsichtlich der Anklageziffer 3 tritt dieser Umstand am 15. Oktober 2024 ein, bezüglich der Anklageziffer 4 am 20. Mai 2024 und hinsichtlich der Anklageziffer 5 am 22. August 2022. Bei keiner der zu einer Verurteilung führenden Anklagepunkte bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist also der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zwingend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Vorwürfe der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, bei welchen zwei Drittel der Verjährungsfrist (= sechszweidrittel Jahre) per Anfang Februar 2022 erreicht sein werden. In Bezug auf die Anklageziffer 5 ist zu bemerken, dass der Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist zwar in rund eineinhalb Jahren eintritt, hierbei ist aber zu beachten, dass erstens Art und Schwere der begangenen Straftat es nicht rechtfertigen, ausnahmsweise eine geringere Zeitspanne für die Anwendung des Strafmilderungsgrunds genügen zu lassen. Und zweitens kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich nicht wohlverhalten hat, nachdem dieser - nebst dem zu berücksichtigenden Umstand, wonach er im vorliegenden Urteil gemäss den Anklageziffern 2, 3, 4, 7, 10 und 11, welche allesamt zeitlich nachfolgend zur Anklageziffer 5 sind, schuldig zu sprechen ist - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. November 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren (verlängert um ein Jahr von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 9. Juni 2015), sowie zu einer Busse von CHF 800.-- verurteilt worden ist. Infolgedessen drängt sich auch unter Berücksichtigung der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren keine Reduzierung der tat- und täterbezogenen Gesamtstrafen auf. cc) Verhältnis zu den Strafen der Mittäter Ein Vergleich der vorliegend auszufällenden Strafe für den in casu zu beurteilenden Beschuldigten mit den Strafen der in anderen Verfahren verurteilten jeweiligen Mittäter gemäss den einzelnen Tatkomplexen verbietet sich per se angesichts des Fehlens vergleichbarer Faktoren, nachdem der Beschuldigte als einziger für den gewerbs- und bandenmässigen Betäubungsmittelhandel im Umfang von weit über zwei Tonnen Marihuana im obersten Führungssegment der Bande schuldig gesprochen wird; dies im Gegensatz zu den Mittätern, welchen allesamt nur ein Bruchteil der Drogenmenge auf untergeordneter Operationsebene angelastet worden ist. m) Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren erweist sich im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 90 Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren (für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) sowie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- (für die Geldwäscherei sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz) als angemessen. Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe fällt eine Gewährung des bedingten Aufschubs des Vollzugs derselben von vornherein ausser Betracht. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Tatbestand der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der damit verbundenen ungünstigen Legalprognose kommt der bedingte Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe ebenfalls nicht in Frage. Festzuhalten bleibt, dass die Geldstrafe mit dem beschlagnahmten Bargeld (gemäss Ziff. 4.e des Urteilsdispositivs; vgl. unten E. 18.e) verrechnet wird, womit die Geldstrafe getilgt ist. Schliesslich ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. Juni 2015 von insgesamt 1'182 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die Dauer der Freiheitsstrafe anzurechnen. F) Widerruf Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach Abs. 2 von Art. 46 StGB verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht die gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, durch Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Zum heutigen Zeitpunkt ist allerdings festzustellen, dass die Möglichkeit zum Widerruf am 7. November 2020 geendet hat (ursprünglicher Entscheid am 8. November 2013, Probezeit drei Jahre, Verlängerung um ein Jahr plus drei Jahre seit Ablauf der Probezeit). Infolgedessen ist die gegen den Beschuldigten am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juni 2015 um ein Jahr verlängert, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar zu erklären. 17. Ersatzforderung a) (…) b) (…) c) (…) d) Das Gericht verfügt gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden oder dazu bestimmt gewesen sind, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung verschiedentlich verlangt, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Es hat dabei auch betont, dass die Straftat die wesentliche respektive adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts sein muss und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrühren muss (BGE 145 IV 231 E. 3.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 136 IV 4 E. 6.6). Gleichzeitig ist es aber davon ausgegangen, dass auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte der Einziehung unterliegen können (BGE 144 IV 1 E. 4.2.2; 144 IV 285 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Vorteil muss nach der Rechtsprechung "in sich" unrechtmässig sein (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; BGE 137 IV 305 E. 3.1; BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; je mit Hinweisen). e) Im vorliegenden Fall steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gestützt auf die vorgängigen Erwägungen fest, dass dem Beschuldigten der Handel von 2'268,77 Kilogramm Marihuana (sowie über 370 Gramm Haschisch) zur Last zu legen ist. Ausgehend von dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten und vom Gericht sachverhaltsmässig als zutreffend festgelegten Mindestgewinn von CHF 1'500.-- pro Kilogramm Marihuana resultiert damit ein geschätzter Gewinn von insgesamt CHF 3'403'155.--. Unstreitig ist hierbei, dass das Verhalten des Beschuldigten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand in Bezug auf die Strafnorm der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG erfüllt und rechtswidrig ist. Ebenso unzweifelhaft ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert in dem Sinne ein Zusammenhang besteht, als Letzterer als direkte und unmittelbare Folge der Straftat zu qualifizieren ist bzw. Erstere die adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts darstellt. Von diesem gesamthaften Gewinn von CHF 3'403'155.-- sind nur noch die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von € 200'000.-- (= CHF 206'500.--; Ziffer 4.b des Urteilsdispositivs) sowie rund CHF 277'000.-- (Ziffer 4.e des Urteilsdispositivs) vorhanden. Daraus folgt, dass der Differenzbetrag zwischen geschätztem Gewinn und beschlagnahmten Geldern von rund CHF 2'919'655.-- nicht eingezogen werden kann und folglich das Gericht auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen hat. Konkret setzt das Kantonsgericht die Ersatzforderung auf den Betrag von CHF 500'000.-- fest. Wenngleich aktenmässig nicht erstellt ist, wohin das deliktisch erwirtschaftete Geld geflossen ist, muss dem Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände und namentlich der vom Kantonsgericht festgestellten Tatsache, dass dieser an der Spitze der Hierarchie der kriminellen Vereinigung anzusiedeln ist, die Herrschaftsmöglichkeit über den Drogenerlös zugerechnet werden. Auf die Festlegung einer hierüber hinausgehenden Ersatzforderung wird insofern verzichtet, als diese voraussichtlich von vornherein uneinbringlich wäre, zumal zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein wesentlicher Teil des Geldes für den Beschuldigten nicht mehr liquide zur Verfügung steht. Schliesslich ist auch unter Berücksichtigung von Art. 71 Abs. 2 StGB (ernstliche Behinderung der Wiedereingliederung des Betroffenen) kein Grund ersichtlich, um von der Ersatzforderung in genannter Höhe abzusehen. Gemäss diesen Erwägungen ist in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und dementsprechend in Abänderung des angefochtenen Urteils der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von CHF 500'000.-- zu verurteilen. Die Ersatzforderung wird - wie dies bereits das Strafgericht unangefochten erkannt hat - mit dem beschlagnahmten Bargeld (gemäss Ziffer 4.e des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) verrechnet. 18. Beschlagnahmungen/Einziehungen a) (…) b) (…) c) (…) d) In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt gewesen sind oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Nach Abs. 2 von Art. 69 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt gewesen sind, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (lit. b). Gemäss Art. 442 Abs. 4 können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). e) In concreto haben die Parteien bezüglich des rubrizierten Urteilsaspekts diverse Dispositivziffern des erstinstanzlichen Entscheids angefochten, ihre diesbezüglichen Rügen aber entweder gar nicht (Beschuldigter) oder lediglich marginal (Staatsanwaltschaft) substantiiert. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang in grundsätzlicher Weise fest, dass das grundrechtlich verankerte Recht auf Begründung nicht absolut gilt und die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die erstinstanzlichen Erwägungen verweisen kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1157). Nach der Rechtsprechung ist von der Verweisung allerdings zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Die Verweisung findet jedenfalls dann ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 zum Gehörsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte gar keine Vorbringen erhoben hat, mit welchen sich das Kantonsgericht auseinanderzusetzen hätte. Insofern kann diesbezüglich - nachdem sich das Kantonsgericht angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs und der daraus folgenden fehlenden Veranlassung, die erstinstanzlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Einziehungen zu Gunsten des Beschuldigten abzuändern, die Erwägungen des Strafgerichts in diesem Punkt vollumfänglich zu eigen macht und sich nachfolgend auf eine Wiedergabe der für den Entscheid wesentlichen Ausführungen beschränkt - von vornherein keine Unklarheit verbleiben. Damit ist hinsichtlich der vom Beschuldigten materiell nicht begründeten, aber dennoch formell gerügten Ziffern 4.a, 4.b. 4.c, 4.d und 4.e des angefochtenen Urteils Folgendes zu konstatieren: Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, die mit diesen in Zusammenhang stehenden Verpackungsutensilien und Gebrauchsgegenstände sowie die Sturmmasken sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten; diesbezüglich besteht fraglos ein Konnex zu einem Delikt und die Gefahr der weiteren deliktischen Verwendung muss angenommen werden (Ziffer 4.a des angefochtenen Urteils). Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von € 200'000.-- ist gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, nachdem es ebenso ohne Zweifel durch eine Straftat erlangt worden ist (Ziffer 4.b des angefochtenen Urteils). Die diversen beschlagnahmten Notizbücher, welche aufgrund des Beweisergebnisses als Drogenbuchhaltung gedient haben, verbleiben mangels Anfechtung dieses Punktes durch die Staatsanwaltschaft bei den Akten (Ziffer 4.c des angefochtenen Urteils). Gleichermassen zu bestätigen ist die Anordnung, wonach die strafrechtliche Beschlagnahme über die diversen beschlagnahmten Waffen bzw. Waffenbestandteile aufgehoben wird und über eine allfällige Rückgabe die Polizei Basel-Landschaft als die gemäss Waffengesetz zuständige Behörde zu entscheiden hat (Ziffer 4.d des angefochtenen Urteils). Schliesslich ist das restliche beschlagnahmte Bargeld gestützt auf Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO mit der Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates zu verrechnen, wobei ein allfälliger Rest dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten ist (Ziffer 4.e in Verbindung mit den Ziffern 1., 3.a, 5., 6. und 7.b des angefochtenen Urteils). Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft rudimentär begründete Anfechtung von Ziffer 4.f des angefochtenen Urteils, wonach sämtliche Mobiltelefone und SIM-Karten zur Vernichtung einzuziehen seien, ist zwar einerseits angesichts der vorstehenden Erwägungen zu den einzelnen Betäubungsmittelgeschäften ein Konnex zu konkreten Delikten nicht von der Hand zu weisen, ungeachtet dessen erachtet das Kantonsgericht es andererseits als nicht erstellt, dass die fraglichen Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden, womit Art. 69 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Gestützt auf diese Erwägungen sind die diesbezüglichen, unsubstantiierten Rechtsmittel der Parteien ohne Weiteres in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 19. Kostenfolge (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2018, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Strafvollzuges resp. der Sicherheitshaft seit dem 10.06.2015 von insgesamt 1182 Tagen , zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , die Geldstrafe wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e nachstehend verrechnet, womit die Geldstrafe getilgt ist , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, Art. 305 bis Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Anklageziffer 3., 4., 5., 6., 7. und 8. freigesprochen . 3.a Die gegen den Beurteilten am 08.11.2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 09.06.2015 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Die Geldstrafe wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e nachstehend verrechnet, womit die Geldstrafe getilgt ist. 3.b Die gegen den Beurteilten am 02.04.2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, durch Urteile der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 08.11.2013 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 09.06.2015 um je 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. 4.a (…) 4.b Das beschlagnahmte Bargeld, Euro 200‘000.-- = Fr. 206‘500.-- (Pos. 11.3, G 59757), wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . 4.c (…) 4.d (…) 4.e Das folgende beschlagnahmte Bargeld wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO mit der Geldstrafe, der widerrufenen Geldstrafe, der Ersatzforderung des Staates, dem vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskostenanteil sowie dem Rückerstattungsanspruch des Staates verrechnet (vgl. Ziff. 1., 3.a, 5., 6. sowie 7.b nachstehend): Bargeld Fr. 270.-- + EUR 5.-- = Fr. 275.10 (Pos. 16.10, G 43358) Bargeld Fr. 31‘305.65 (Pos. 3.38, G 43360) Bargeld Fr. 58‘000.-- (Pos. 3.39, G 43361) Bargeld Fr. 183‘526.80 (Pos. 3.40, G 43362) Bargeld US Dollar 2‘100.-- = Fr. 1‘879.50 (Pos. 3.87, G 43366) Bargeld Verwertung PB.____ = Fr. 2‘000.-- (Pos. 7.1, G 59755) Bargeld Kroatische Kuna 10.-- = Fr. 1.30 (Pos. 2.10, G 59756 Ein allfälliger Rest wird dem Beurteilten nach dem Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4.f (…) 4.g (…) 4.h (…) 4.i (…) 4.j (…)
5. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von Fr. 60‘000.-- verurteilt . Die Ersatzforderung wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet.
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 123‘582.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 7‘550.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 20‘000.--. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 65% der Verfahrenskosten. 35% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der Verfahrenskostenanteil des Beurteilten wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet. 7.a (…) 7.b Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, 65% der Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Rückerstattungsanspruch des Staates wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2, 3a, 5, 6 sowie 7b und 7c wie folgt geändert bzw. ergänzt :
1. A.____ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 10.06.2015 von insgesamt 1182 Tagen, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 90.-- , die Geldstrafe wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e nachstehend verrechnet, womit die Geldstrafe getilgt ist, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und lit. c BetmG, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Anklageziffer 6 freigesprochen . Betreffend die Anklageziffer 8 wird festgestellt, dass der angeklagte Sachverhalt in den Anklageziffern 2, 3, 4 und 7 aufgeht . 3.a Die gegen den Beschuldigten am 08.11.2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 09.06.2015 um 1 Jahr verlängert, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht vollziehbar erklärt.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zu einer Ersatzforderung an den Staat im Betrage von CHF 500'000.-- verurteilt . Die Ersatzforderung wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet.
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 123'582.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 7'550.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--. Der Beschuldigte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 95% der Verfahrenskosten. 5% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Der Verfahrenskostenanteil des Beschuldigten wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet. 7.b Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, 95% der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Rückerstattungsanspruch des Staates wird mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4.e vorstehend verrechnet. 7.c Dem Beschuldigten wird für die Wahlverteidigung eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 945.-- (inklusive Auslagen und CHF 70.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 57'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 56'875.-- sowie Auslagen von CHF 125.--) gehen im Umfang von 95% (= CHF 54'150.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 5% (= CHF 2'850.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 910.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 10'489.10 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 749.90 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 95% (= CHF 9'964.65) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 (6B_1395/2021) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.