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460 19 89

Basel-Landschaft · 2018-12-11 · Deutsch BL
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Mehrfacher Betrug etc.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 2 Tatsächliches

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom 12. Juni 2018 von folgendem Sachverhalt aus: "A.____ gab am 24. August 2013, am 20. September 2013 und am 23. Oktober 2013 in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 und Oktober 2013, welche sie an ihrem Wohnort in D.____, ihrem Arbeitsort in E.____ oder einem anderen Ort in der Region Nordwestschweiz ausfüllte und unterzeichnete, gegenüber der H.____, KIGA Baselland, wissentlich sowie pflicht- und wahrheitswidrig an, im entsprechenden Zeitraum keiner Arbeit nachgegangen zu sein, obwohl sie in der genannten Zeit bei der F.____ AG gearbeitet hatte und dabei Zwischenverdienste in der Höhe von CHF 2'000.00 (August 2013), CHF 6'000.00 (September 2013) und CHF 6'000.00 (Oktober 2013), insgesamt also CHF 14'000.00 erzielt hatte. Durch das Verschweigen ihrer Erwerbstätigkeit, die für die H.____, KIGA Baselland, zeitnah nicht ohne weiteres überprüfbar war, täuschte sie die H.____, KIGA Baselland, arglistig und erreichte dadurch willentlich, dass die H.____, KIGA Baselland, ihr eine ihr nicht zustehende Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 10'302.10 ausbezahlte. Durch die zu Unrecht erwirkten Leistungen schädigte sich die H.____, KIGA Baselland, im Umfang von CHF 10'302.10".

E. 2.2 Das Strafgerichtsvizepräsidium kommt im Urteil vom 11. Dezember 2018 zusammenfassend zur Konklusion, in casu sei der Sachverhalt gemäss hiervor zitierter Anklageschrift vollumfänglich erstellt. Sämtliche Einwände der Berufungsklägerin seien entweder nicht von Relevanz oder aber als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

E. 2.3 Demgegenüber bestreitet die Berufungsklägerin, die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 sowie Oktober 2013 selbst ausgefüllt zu haben. Sie habe alle drei Formulare blanko unterschrieben und anschliessend ins Fächli der Büroassistentin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (F.____ AG) gelegt; dies, weil sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gewusst habe, wie hoch ihr Lohn tatsächlich ausfallen werde. Über eine Lohnabrechnung habe sie nicht verfügt. Es sei mit der ehemaligen Arbeitgeberin vereinbart gewesen, während der Temporär-Anstellung runde Beträge auszuzahlen, damit man aufgrund des Konkurrenzverbotes diese Zahlungen gegenüber der früheren Arbeitgeberin gegebenenfalls als Darlehen hätte ausweisen können. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe es mithin durchaus einen plausiblen Grund gegeben, weshalb die F.____ AG die von der Berufungsklägerin vorunterschriebenen Formulare betreffend die Monate August 2013 bis Oktober 2013 abschliessend vervollständigt habe. Die Berufungsklägerin habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass der Zwischenverdienst nicht (korrekt) angegeben worden sei. Auch liesse sich allein aus der Tatsache, dass sich die Kreuze auf den Formularen April 2013 bis Juli 2013 und diejenigen auf den Formularen August 2013 bis Oktober 2013 stark ähnelten, nichts zu ihren Lasten ableiten. Dies liege bei derart einfachen Zeichen in der Natur der Sache. Ferner treffe zwar zu, dass die Büroassistentin, G.____, bestätigt habe, die fraglichen Formulare nie gesehen zu haben. Indessen habe sie auch zu Protokoll gegeben, dass die Bearbeitung dieser Daten nicht über sie gelaufen sei. Derartiges sei jeweils an den Vorgesetzten, C.____, weitergeleitet worden. Nach Einschätzung der Beschuldigten trage die Chef-Etage die Verantwortung für das wahrheitsgemässe Anbringen der Kreuze auf der zweiten Seite der jeweiligen Formulare. Die Tatsache, dass im Formular "Angaben der versicherten Person" vom September 2013 die Frage nach "arbeitsmarktlichen Massnahmen" und in demjenigen vom Oktober 2013 die Frage nach "Abwesenheiten aus anderen Gründen" nicht beantwortet worden seien, spreche dafür, dass sie die besagte Seite des Formulars gerade nicht selbst ausgefüllt habe. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die Kreuze auf den Formularen "Angaben zur versicherten Person" für die Monate August 2013 bis Oktober 2013 nicht nur von der Berufungsklägerin stammten. Entsprechend sei die Berufungsklägerin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Weiteren sei aufgrund der E-Mail der Berufungsklägerin vom 7. Juli 2013 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (nachfolgend RAV KIGA Baselland), wonach bezüglich der geplanten Temporär-Anstellung noch kein schriftlicher Vertrag bestehe, und die Frage einer möglichen Anstellung am 2. August 2013 besprochen werde, auf Kenntnis der Behörden über den erzielten Zwischenverdienst zu schliessen. Eine mündliche Abrede sei auch ein Vertrag. Ferner habe das RAV KIGA Baselland in seiner Feststellungsverfügung vom 8. Juli 2013, welche auch der H.____ des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (nachfolgend H.____ KIGA Baselland) zugestellt worden sei, ausdrücklich was folgt festgehalten: "Bereits per 1. August 2013 sei ein temporärer Einsatz bei der F.____ AG geplant". Aufgrund dieser Verfügung und der vorangegangenen Korrespondenz hätte die H.____ KIGA Baselland dem Hinweis auf den geplanten Temporär-Einsatz zwingend nachgehen müssen und sich nicht einzig auf das Formular "Angaben der versicherten Person" verlassen dürfen. Davon sei umso mehr auszugehen, als das von der Arbeitgeberin gleichzeitig einzureichende Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" gefehlt habe. Es handle sich um einen unzutreffenden Einwand der Vorinstanz, wenn sie behaupte, das Erzielen eines Zwischenverdienstes sei nicht ohne Weiteres erkenn- und überprüfbar gewesen. Im Gegenteil wäre es für die H.____ KIGA Baselland ein Einfaches gewesen, nur mit einer einzigen E-Mail oder einem Telefonat Rücksprache mit der potentiellen Arbeitgeberin zu nehmen und abzuklären, ob die Berufungsklägerin einen Zwischenverdienst erziele.

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 18. Juli 2019 vor, nicht nur die Kreuze auf den verschiedenen Formularen würden sich äusserst stark ähneln. Auch sei festzustellen, dass das Formular für den Monat August 2013 mit einem dünneren bzw. feineren Stift ausgefüllt worden sei als die Formulare für die Monate September 2013 und Oktober 2013. Hingegen würden die Stifte, welche in den einzelnen Formularen für die Kreuze verwendet worden seien mit denjenigen, welche für die Unterschrift und die Datumsangabe in demselben Formular benutzt worden seien, allem Anschein nach übereinstimmen. Dies spreche dafür, dass die Beschuldigte - welche die Formulare unbestrittenermassen eigenhändig unterschrieben habe - jeweils auch die Kreuze mit den jeweiligen Stiften gesetzt habe. Das Argument der Verteidigung, wonach aus zwei offengelassenen Fragen in den Formularen September 2013 und Oktober 2013 geschlossen werden könne, die Beschuldigte habe die Kreuze nicht selbst gesetzt, überzeuge nicht. Überdies ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die ehemalige Arbeitgeberin die Formulare "Angaben der versicherten Person" vervollständigt haben sollte. Schliesslich enthalte das Formular auch Fragen, welche diese nicht ohne Weiteres selbst hätte beantworten können; so beispielsweise die Frage betreffend Unterhaltspflichten, erhaltene Sozialversicherungsleistungen und ob die antragsstellende Person im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit suche. 2.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 2.5.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

E. 2.6 Unbestritten ist in casu, dass die Berufungsklägerin mitunter in den Monaten August 2013, September 2013 sowie Oktober 2013 bei der F.____ AG gearbeitet hat. Diesem Arbeitsverhältnis ist gemäss Aktenlage folgende Korrespondenz mit der H.____ KIGA Baselland vorausgegangen: Mit E-Mail vom 5. Juli 2013 ist die Berufungsklägerin von Seiten der H.____ KIGA Baselland zu ihrer aktuellen und künftigen beruflichen Situation befragt worden. Mit Rückmeldung vom 7. Juli 2013 hat die Berufungsklägerin unter anderem bestätigt, dass bis anhin noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag per 1. August 2013 mit der F.____ AG geschlossen worden sei, dies aber per 2. August 2013 besprochen werde. Zudem hat sie erklärt, dass bezüglich der geplanten Festanstellung bei der F.____ AG per 1. November 2013 nur eine mündliche Vereinbarung existiere (vgl. zum Ganzen act. 385). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 hat das RAV KIGA Baselland sodann bestätigt, dass die Berufungsklägerin unter den gegebenen Umständen grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. zum Ganzen act. 399, act. 401 und act. 403). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu konstatieren, dass die Aussagen C.____s (ehemaliger Vorgesetzter der Berufungsklägerin und Geschäftsführer der F.____ AG) den obigen Vorbringen der Berufungsklägerin diametral entgegenstehen. Dieser versichert anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft, die Berufungsklägerin habe bereits ab Juni 2013 auf Stundenlohn-Basis für die F.____ AG gearbeitet. Er habe sie eigentlich schon per Juni 2013 für ein Pensum von 100% anstellen wollen. Die Berufungsklägerin habe aber mit der Begründung abgelehnt, sie wolle zunächst noch Abklärungen betreffend eine allfällige selbständige Tätigkeit treffen (resp. eine solche ausüben) und könne deshalb nicht mit einem derart hohen Pensum einsteigen. Man habe sich dann mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2013 darauf geeinigt, dass die Berufungsklägerin erst per 1. November 2013 fest angestellt werde. Bis dahin sollte die Berufungsklägerin aber stundenweise bei der F.____ AG arbeiten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Die Berufungsklägerin führt demgegenüber aus, sie habe deshalb nicht im Juni 2013 bei der F.____ AG ihre Arbeit mit einem Vollzeitpensum aufnehmen können, weil C.____ damals zu wenig Aufträge gehabt habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). C.____ legt aber wiederholt und nachvollziehbar dar, weshalb er von Anfang an eine Arbeitskraft im Vollzeitpensum gesucht habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, per Juni 2013 für die F.____ AG auf Stundenlohn-Basis tätig gewesen zu sein. Es erscheint naheliegend, dass die Berufungsklägerin das Angebot betreffend eine Festanstellung per Juni 2013 seitens der F.____ AG aufgrund des zwischen ihr und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin geltenden Konkurrenzverbotes verworfen hat. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sich die Beteiligten (wenn auch nur mündlich) darauf geeinigt haben, dass die Berufungsklägerin zu Beginn nur auf Abruf und Stundenlohn-Basis arbeiten soll. Die diesbezüglichen Depositionen des Zeugen sind als in sich stimmig, glaubwürdig und überzeugend zu bewerten. Mithin erweisen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen der Berufungsklägerin als reine Schutzbehauptungen. Fest steht, dass für den Zeitraum vor dem 1. November 2013 eine mündliche Vereinbarung über eine Anstellung auf Abruf und Stundenlohn-Basis bestand und für den Einsatz ab dem 1. November 2013 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag. Daraus erhellt, dass sich die Berufungsklägerin mit E-Mail vom 7. Juli 2013 wahrheitswidrig gegenüber der H.____ KIGA Baselland geäussert, und es auch nicht für notwendig erachtet hat, ihre Aussagen (zeitnah) von sich aus zu berichtigen bzw. zu aktualisieren und die H.____ KIGA Baselland über die tatsächlichen Gegebenheiten zu informieren.

E. 2.7 Aktenkundig ist sodann, dass der Berufungsklägerin für ihre Tätigkeit bei der F.____ AG am 29. August 2013 ein Betrag in der Höhe von CHF 2'000.00 (act. 311), am 27. September 2013 ein Betrag von CHF 6'000.00 (act. 305) und am 25. Oktober 2013 ein Betrag von CHF 6'000.000 (act. 299) ausbezahlt worden ist. Wie allerdings aus den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 und Oktober 2013 hervorgeht, ist die jeweils auf der zweiten Seite aufgeführte erste Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" ausnahmslos mit "Nein" beantwortet worden. Unter anderem diese Angabe hatte die H.____ KIGA Baselland dazu veranlasst, der Berufungsklägerin am 27. August 2013 einen Betrag von CHF 3'889.70 (act. 543), am 24. September 2013 einen Betrag von CHF 7'425.85 (act. 539) und am 4. November 2013 einen Betrag von CHF 8'206.70 (act. 527) als Arbeitslosenentschädigung auszubezahlen. Mit diesem Umstand konfrontiert, führt die Berufungsklägerin zu ihrer Entlastung aus, sie habe nur die Vorderseite der Formulare "Angaben der versicherten Person" ausgefüllt, weil zur Beantwortung der Fragen auf der Rückseite gewisse Ergänzungen von der Arbeitgeberin notwendig gewesen seien. Sie habe nicht über eine Lohnabrechnung verfügt, die sie hätte einreichen können. Deshalb habe sie die strittigen Formulare lediglich datiert und blanko unterzeichnet. Die zweite Seite der Formulare habe sie jeweils komplett frei gelassen, damit ihre ehemalige Arbeitgeberin, welche über die erforderlichen Angaben verfügte, diese habe ausfüllen können. Die fraglichen Formulare habe sie ins Fächli der Büroassistentin, G.____, gelegt, welche der Berufungsklägerin versprochen habe, sich um alles Weitere zu kümmern (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Zu konstatieren ist aber, dass G.____ im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 15. März 2018 ausdrücklich verneint hat, die besagten Formulare während ihrer Anstellung bei der F.____ AG jemals gesehen zu haben. Falls etwas in der Art zu ihr gekommen sei, habe sie das sicherlich ihrem Vorgesetzten, C.____, weitergeleitet. Sie könne sich allerdings nicht erinnern, C.____ oder einer anderen Person jemals ein solches Formular weitergeleitet zu haben (vgl. act. 153 f., RZ 87 ff.; act. 155, RZ 102 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung dementiert auch C.____, die von der Berufungsklägerin unterzeichneten Formulare jemals gesehen resp. vervollständigt zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Bereits angesichts dieser zwei übereinstimmenden und überzeugenden Zeugenaussagen erhellt, dass der Berufungsklägerin nicht geglaubt werden kann. Die auf der zweiten Seite der Formulare aufgelisteten Fragen sind grösstenteils persönlicher Natur, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb die ehemalige Arbeitgeberin diese Fragen hätte beantworten müssen. Zur Veranschaulichung sind vorliegend einige davon beispielhaft aufzuführen: "Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen?" (Frage Nr. 3), "Waren Sie in den Ferien oder aus anderen Gründen abwesend?" (Frage Nr. 6), ferner "Hat sich Ihre Unterhaltspflicht oder diejenige Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres/Ihrer eingetragenen Partners/Partnerin gegenüber Kindern unter 18 Jahren oder Kindern in Ausbildung verändert?" (Frage Nr. 7a), sodann "Hat eine andere Person (z.B. ein anderer Elternteil) Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen?" (Frage Nr. 7b) und schliesslich "Haben Sie Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten?" (Frage Nr. 8). Darauf angesprochen, führt die Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, zwar handle es sich dabei um persönliche Fragen, die entsprechenden Antworten seien der Arbeitgeberin aber allesamt bekannt gewesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Weshalb die ehemalige Arbeitgeberin die Antworten auf die genannten Fragen gekannt haben soll, leuchtet mitnichten ein, zumal die erforderlichen Informationen weder für das Zustandekommen noch für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Relevanz waren. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist sodann nicht entscheidend, dass die Frage Nr. 3 im Formular vom September 2013 und die Frage Nr. 6 im Formular vom Oktober 2013 unbeantwortet geblieben sind. Inwiefern dieser Umstand ein Indiz dafür sein soll, dass die ehemalige Arbeitgeberin die strittigen Formulare vervollständigt hat, erschliesst sich dem Berufungsgericht nicht. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die ehemalige Arbeitgeberin habe vermutlich die genannten Fragen nur deshalb offengelassen, weil sie die jeweiligen Antworten nicht gekannt habe. Hätte sie die strittigen Formulare selbst ausgefüllt, so wäre mit Sicherheit keine der Fragen unbeantwortet geblieben. Dieses Vorbringen steht aber nicht nur im Widerspruch zu obiger Behauptung, wonach die Arbeitgeberin über alle erforderlichen Informationen Kenntnis gehabt haben soll, sondern erweist sich auch insofern als sinnwidrig, als dieser Logik folgend die Fragen Nr. 3 und Nr. 6 in sämtlichen Formularen unbeantwortet hätten bleiben müssen. Gleichermassen läuft auch das Argument der Berufungsklägerin ins Leere, wonach sie die Frage Nr. 1 ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") deshalb nicht habe beantworten können, weil das Einreichen einer Bescheinigung über den Zwischenverdienst und einer Lohnabrechnung erforderlich gewesen sei, und sie darüber nicht verfügt habe. In der Tat verlangt das besagte Formular, dass die genannten Unterlagen beigelegt werden. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die Berufungsklägerin davon hätte abhalten sollen, diese für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung durch die H.____ KIGA Baselland zentrale Frage mit einem "Ja" zu beantworten. Mit der Berufungsklägerin ist immerhin insofern einigzugehen, als die Erwägungen der Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund der Stiftbreite und der ähnlich angebrachten Kreuze auf den jeweiligen Formularen eindeutig davon auszugehen sei, die Berufungsklägerin habe die besagten Formulare selbst ausgefüllt, nicht überzeugen; handelt es sich hierbei doch lediglich um ein sehr schwaches Indiz. Ungeachtet dessen liegen in casu gemäss Überzeugung des Kantonsgerichts genügend (andere) konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vor, um festzustellen, dass die Berufungsklägerin die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 sowie Dezember 2013 in Gänze selbst ausgefüllt und wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gegenüber der H.____ KIGA Baselland getätigt hat.

E. 2.8 Die Berufungsklägerin behauptet ferner, sie habe die H.____ KIGA Baselland unmittelbar kontaktiert, nachdem sie festgestellt habe, dass es zu doppelten Zahlungen - einerseits durch die F.____ AG und anderseits durch die H.____ KIGA Baselland - gekommen sei. Wann genau dies gewesen sei, könne sie allerdings nicht sagen. Es sei aber mit Sicherheit im Jahr 2013 gewesen. Die Berufungsklägerin wisse aber noch, dass sie zunächst mit einem Herrn I.____ - an den vollständigen Namen könne sie sich nicht mehr erinnern - und anschliessend mit einer Frau J.____ telefoniert habe. Man habe anschliessend einvernehmlich vereinbart, dass die strittigen Beträge im Umfang von CHF 10'302.10 ratenweise zurückbezahlt würden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Diese Behauptungen der Berufungsklägerin erweisen sich allesamt als unglaubhaft und vermögen der vorliegenden Akten- und Sachlage nicht standzuhalten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Aktennotiz vorliegt, wonach die Berufungsklägerin im Jahr 2013 mit der H.____ KIGA Baselland betreffend den nichtdeklarierten Zwischenverdienst in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 in Kontakt getreten ist. Etwas anderes lässt sich auch der Rückforderungsverfügung der H.____ KIGA Baselland vom 18. Juli 2014 nicht entnehmen. Mit Genannter weist die H.____ KIGA Baselland darauf hin, dass sie am 13. Juni 2014 drei Formulare "Bescheinigung über Zwischenverdienst" erhalten habe, welche nicht mit den seitens der Berufungsklägerin eingereichten Formularen "Angaben der versicherten Person" übereinstimmen würden. Infolgedessen würden die zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenbeiträge zurückgefordert (act. 113, act. 115 und act. 117). Angesichts der Strafanzeige vom 25. August 2015 ist davon auszugehen, dass die F.____ AG die H.____ KIGA Baselland über die Nichtdeklaration des in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 erzielten Zwischenverdienstes informiert hat (vgl. act. 97 f.). So bestätigt auch C.____ im Zuge der Berufungsverhandlung, es könne durchaus sein, dass er die entsprechende aktenkundige Meldung beim KIGA Baselland getätigt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019; act. 98). Sodann ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin im Dokument "Rechtliches Gehör/Fragebogen" vom 24. Juni 2014, mittels welchem sie zur Angabe der Gründe für das Nichtdeklarieren des Zwischenverdienstes in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 angehalten worden ist, mit keinem Wort erwähnt hat, dass sie in dieser Angelegenheit bereits im Jahr 2013 an die H.____ KIGA Baselland gelangt sein soll (vgl. act. 313 f. sowie Einvernahme vom 28. Oktober 2016, RZ 113 ff. und Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Schliesslich ist zu konstatieren, dass die Ratenzahlungsvereinbarung entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht etwa im Jahr 2013, sondern erst am 30. Oktober 2014 - mithin ca. ein Jahr nach der letzten zu Unrecht erfolgten Zahlung seitens der H.____ KIGA Baselland - aufgesetzt worden ist (act. 638.1). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass in casu keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland aus eigenem Antrieb über den nichtdeklarierten Zwischenverdienst resp. die unrechtmässige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate August 2013 bis Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt hat. Dies hat sie weder im Jahr 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt getan. Erwiesen ist vielmehr, dass die H.____ KIGA Baselland erst aufgrund der von Seiten der F.____ AG eingereichten Formulare "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" vom 12. Juni 2014 über den erzielten Zwischenverdienst der Berufungsklägerin informiert worden ist (vgl. act. 107 ff.). Dies erklärt auch die zeitnah daran erfolgte Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2014 (act. 113, act. 115 und act. 117).

E. 2.9 Im Ergebnis lässt sich somit in tatsächlicher Hinsicht festhalten, dass der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2018 erstellt ist.

E. 3 Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Eine Garantenstellung kann aus Gesetz und Vertrag abgeleitet werden. Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2, 2.4.1). 3.1.2 Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.2; ferner BGer 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.3 ff.).

E. 3.2 Die Berufungsklägerin bringt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend vor, es könne ihr kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden. Weder habe sie ein Lügengebäude errichtet, noch habe sie sich besonderer Machenschaften bedient. Sodann habe sie die H.____ KIGA Baselland von einer möglichen Überprüfung der Gegebenheiten nicht abgehalten. Aufgrund der bereits erfolgten Korrespondenz sei die Überprüfung der Angaben der Berufungsklägerin durchaus möglich und zudem zumutbar gewesen. Auch die ehemalige Arbeitgeberin wäre gesetzlich verpflichtet gewesen, den Zwischenverdienst monatlich und damit im Wesentlichen gleichzeitig mit der Berufungsklägerin zu melden. Dies entbinde die Berufungsklägerin zwar nicht davon, das grundsätzlich von ihr einzureichende Formular wahrheitsgemäss auszufüllen. Sie habe aber davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Arbeitgeberin ihre Pflicht rechtzeitig und korrekt erfülle. Darüber hinaus hätte die H.____ KIGA Baselland aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den Formularen ohnehin Rücksprache mit der Berufungsklägerin nehmen müssen. Im Weiteren liege kein Vorsatz vor. Die Berufungsklägerin habe den potentiellen Temporär-Einsatz dem RAV KIGA Baselland gemeldet. Dieses habe den besagten Arbeitseinsatz in der Feststellungsverfügung vom 8. Juli 2013 sogar explizit erwähnt. Auch die H.____ KIGA Baselland sei im Besitz der besagten Verfügung gewesen.

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber im Wesentlichen aus, es sei der H.____ KIGA Baselland keineswegs zuzumuten, bei sämtlichen potentiellen Arbeitgebern, die eine arbeitslose Person nenne, konkrete Abklärungen darüber zu treffen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. In casu habe die H.____ KIGA Baselland darauf vertrauen dürfen, dass die gerade zu diesem Zweck erstellten und ausgehändigten Formulare "Angaben der versicherten Person" wahrheitsgemäss ausgefüllt würden; dies umso mehr als die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland offenbar über ihre Arbeitsbemühungen auf dem Laufenden gehalten, ihr mehrere Arbeitgeberinnen gemeldet und somit den falschen Eindruck erweckt habe, ihren Pflichten nachzukommen. Die Verurteilung der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sei mithin zu Recht erfolgt.

E. 3.4 Die Erwägungen des Strafgerichtsvizepräsidenten in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 betreffend die rechtliche Würdigung des der Berufungsklägerin vorgeworfenen Lebenssachverhalts erweisen sich allesamt als zutreffend (vgl. S. 7 ff. des genannten Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese zu verweisen ist. Hinsichtlich der Frage des arglistigen Verhaltens der Berufungsklägerin und der Opfermitverantwortung der H.____ KIGA Baselland ist ergänzend was folgt auszuführen: In Bezug auf die Opfermitverantwortung ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein leichtfertiges Verhalten seitens des H.____ KIGA Baselland ersichtlich, welches das betrügerische Handeln der Berufungsklägerin in den Hintergrund treten liesse. Wie hiervor bereits dargelegt, ist leichtfertiges Handeln von Seiten der Behörden in Fällen wie dem vorliegenden ohnehin nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die antragsstellende Person unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, so kann dies der fraglichen Behörde nicht zum Nachteil gereichen (vgl. E. 3.1.2). Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgehalten, hat sich die Berufungsklägerin gegenüber der H.____ KIGA Baselland schon vor der Vervollständigung der Formulare "Angaben der versicherten Person" betreffend die Monate August 2013 bis Oktober 2013 wahrheitswidrig geäussert (vgl. E. 2.6). Obwohl sie bereits am 12. Juni 2013 mit der F.____ AG vereinbart hatte per sofort sowie auf Abruf und Stundenlohnbasis ihre Arbeit bei der neuen Arbeitgeberin aufzunehmen und dass ihre Festanstellung dort per 1. November 2013 erfolgen soll, behauptete sie gegenüber der H.____ KIGA wahrheitswidrig, noch keinen Arbeitsvertrag mit der F.____ AG abgeschlossen zu haben. Entsprechende Vertragsverhandlungen hätten ihren Angaben zufolge erst am 2. August 2013 stattfinden sollen. Überdies hat sie wahrheitswidrig angegeben, dass bezüglich der geplanten Festanstellung bei der F.____ AG (per 1. November 2013) lediglich eine mündliche Vereinbarung vorliegen soll. Die Berufungsklägerin hat sodann zu keinem Zeitpunkt die H.____ KIGA Baselland von sich aus über ihre (tatsächlichen) Vertragsabreden mit der F.____ AG informiert. Dazu kommt, dass die Berufungsklägerin obwohl sie bereits am 12. Juni 2013 einen Arbeitsvertrag mit der F.____ AG abgeschlossen hatte, am 30. Juli 2013 bei einer anderen Arbeitgeberin vorstellig wurde. Überdies ist aktenkundig, dass ihr Bewerbungsdossier im besagten Zeitraum auch an zwei weitere potentielle Arbeitgeberinnen weitergeleitet wurde, worüber auch die H.____ KIGA Baselland offensichtlich Kenntnis hatte (vgl. act. 352). Dadurch, dass die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland resp. das RAV KIGA Baselland über ihre Arbeitsbemühungen auf dem Laufenden hielt und ihr mehrere Arbeitgeberinnen meldete, hat sie durchgehend den Eindruck erweckt und durch ihr Verhalten die Behörden in ihrer irrigen Annahme bestärkt, sie erfülle sämtliche ihr obliegenden Pflichten und sei zudem vollends vermittlungsfähig. Es erhellt, dass aufgrund dieses Verhaltens der Berufungsklägerin der H.____ KIGA Baselland nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte die ihr seitens der Berufungsklägerin unterbreiteten Belege nicht hinreichend kritisch geprüft oder es unterlassen, die Berufungsklägerin aufzufordern, weitere relevante Unterlagen zu ihrer tatsächlichen Einkommenssituation einzureichen. Aufgrund der genannten Unterlagen bestanden keinerlei Hinweise auf nichtdeklariertes Einkommen der Berufungsklägerin. Demnach kommt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland durch geschickte Machenschaften, mithin arglistig, in ihrer irrigen Annahme bestärkt hat, die Berufungsklägerin sei in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 vollends vermittlungsfähig gewesen und habe keinerlei Zwischenverdienst erzielt.

E. 3.5 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Dezember 2018 und in Abweisung der Berufung vom 21. Juni 2019 ist somit festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar - und mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungs- oder Entschuldigungsgründen - auch schuldig gemacht hat. Eine Prüfung des Verstosses gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG erübrigt sich infolge unechter Konkurrenz zu Art. 146 Abs. 1 StGB.

E. 4 Strafbefreiung

E. 4.1 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten bringt in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, in Anwendung von Art. 53 aStGB sei eventualiter von einer Bestrafung abzusehen. Die Berufungsklägerin habe sich schon vor Einreichung der Strafanzeige vom 25. August 2015 um Wiedergutmachung bemüht, da die Vereinbarung über die Rückzahlung der zu viel bezogenen Arbeitslosengelder vom 30. Oktober 2014 datiere. Zudem habe die Berufungsklägerin den Schaden während der Strafuntersuchung vollumfänglich ersetzt. Ebenso sei das Kriterium der Möglichkeit einer bedingten Strafe erfüllt und das private und öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei gering. Die Staatsanwaltschaft habe in der Berufungsantwort denn auch nicht ausgeführt, dass und inwiefern das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung mehr als gering sei.

E. 4.2 Hat die Täterin den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt (Art. 53 lit. a aStGB) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 lit. b aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses gemäss Art. 53 lit. b aStGB um das aufgrund der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Aus diesem Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nicht mehr als gering gelten kann. Innerhalb dieses zweijährigen Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil und soweit der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Doch selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung weiterbestehen bzw. mehr als gering sein und einer Strafbefreiung entgegenstehen. Die Ausfällung einer Strafe kann unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten weiterhin notwendig erscheinen (zum Ganzen: BGE 135 IV 12 E. 3.4.3, m.w.H.). So kann aus generalpräventiven Gründen - bspw. bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug - auch bei voller materieller Wiedergutmachung die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert sein und sich eine Bestrafung daher aufdrängen ( Rainer Angst/Hans Maurer , Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss Art. 53 lit. b StGB - Versuch einer Konkretisierung, Teil 1, forumpoenale 5/2008, S. 301 ff., S. 305; vgl. Riklin , a.a.O., Art. 53 N 29). Ob ein öffentliches (oder privates) Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt auch von den im Einzelfall betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 53 N 7a; Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 53 N 29; Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 53 N 3).

E. 4.3 Aktenkundig ist im vorliegend zu beurteilenden Fall, dass die Berufungsklägerin mit der letzten Ratenzahlung vom 23. März 2016 die ihr für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung vollständig zurückbezahlt hat (act. 113 ff.; act. 638.3). Wie im vorinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2018 zu Recht festgehalten, sind in casu die Voraussetzungen für die Anordnung einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (vgl. S. 11 des genannten Urteils). Ebenso vermag die von der Berufungsklägerin vollständig geleistete materielle Wiedergutmachung ein allfälliges persönliches Interesse der H.____ KIGA Baselland an der Strafverfolgung im Sinne des Art. 53 lit. b aStGB zu verringern. Zu prüfen ist allerdings, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mehr als gering ist (Art. 53 lit. b aStGB). Die Berufungsklägerin hat sich durch das nicht wahrheitsgemässe Vervollständigen des Formulars "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013 bis Oktober 2013 mehrfach mit öffentlichen Geldern in der nicht unerheblichen Summe von CHF 10'302.10 unrechtmässig bereichert. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des mehrfachen (Sozialversicherungs-)Betruges und es erhellt, dass im Bereich der Sozialversicherungen ein hohes Risiko der Massendelinquenz besteht. Da gemäss dem System der Sozialversicherungen diese durch Beiträge aller Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden getragen werden, ist auch die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit gegenüber Delikten in diesem Bereich erhöht. Das reaktionslose Hinnehmen von Sozialversicherungsbetrügen vermag somit auch die Rechtstreue der Bevölkerung leichter zu erschüttern, weshalb das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausfällung einer Strafe hoch ist (vgl. BGer 6B_346/2008 vom 27. November 2008, E. 3.5.2, mit Hinweis auf die deutsche Doktrin sowie Angst/Maurer , a.a.O., S. 305). Die Berufungsklägerin hat zwar den materiellrechtlichen Schaden vollständig ersetzt. Das öffentliche Interesse an der Ausfällung einer Strafe ist hingegen im vorliegenden Fall nach dem Dargelegten mehr als gering. Überdies ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin für ihre Tat keinerlei Verantwortung übernimmt. Ein Geständnis oder die Einsicht in das begangene Unrecht war zwar noch keine Voraussetzung des in casu anwendbaren ehemaligen Art. 53 aStGB. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung allerdings bereits vor der Revision dieser Bestimmung verlangt, dass die Täterin die Normverletzung zumindest anerkennen und sich bemühen muss, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGer 6B_346/2008 vom 27. November 2008, E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGer 6B_125/2007 vom 13. Mai 2008, E. 5.2.3). Dies ist der Berufungsklägerin nicht gelungen. Sie hat die Rückzahlungen erst nach entsprechender Verfügung der H.____ KIGA Baselland begonnen und bestreitet bis heute, sich in irgendeiner Weise falsch verhalten zu haben. Angesichts dessen erachtet das Berufungsgericht mit Bezug auf den vorliegenden Fall eine Strafverfolgung insbesondere aus generalpräventiver Sicht als erforderlich und unverzichtbar. Mithin ist der obgenannte Antrag der Berufungsklägerin, wonach von einer Bestrafung im Sinne von Art. 53 aStGB abzusehen sei, abzuweisen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, bei der Festsetzung der Tagessatzanzahl sei die Opfermitverantwortung der H.____ KIGA Baselland nicht berücksichtigt worden. Sollte das Berufungsgericht auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erkennen, so sei die Tagessatzanzahl auf 80 zu reduzieren. Komme das Berufungsgericht hingegen zum Schluss, dass die Berufungsklägerin vorliegend lediglich gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG verstossen habe, so sei die Tagessatzanzahl auf 50 herabzusetzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin heute entscheidend weniger verdiene, weshalb auch die mit Urteil vom 11. Dezember 2018 festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 100.00 auf CHF 50.00 herabzusetzen sei. 5.2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.2.3 Für die Festsetzung des Strafrahmens unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips kann zunächst vollumfänglich auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 11. Dezember 2018, S. 10). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Erwägung der verschiedenen Tatkomponenten im Ergebnis richtigerweise zu einem leichten Tatverschulden der Berufungsklägerin gelangt ist. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz die Tagessatzanzahl zu hoch angesetzt habe, ist zu konstatieren, dass vorliegend bezüglich der Opfermitverantwortung kein leichtfertiges Verhalten seitens des H.____ KIGA Baselland ersichtlich ist. Zudem erweisen sich in casu sämtliche Tatbestandvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB als klarerweise erfüllt (vgl. dazu eingehend E. 3.4). Selbst wenn der H.____ KIGA Baselland jedoch eine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden könnte, wäre diese entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, sondern - wenn überhaupt - in die Bewertung des Tatverschuldens miteinzubeziehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 95; BGer 6B_843/2011 vom 23. August 212, E. 5.4 mit Hinweis). Sodann ist zwar aktenkundig, dass die Berufungsklägerin mit der letzten Ratenzahlung vom 23. März 2016 die ihr für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung vollständig zurückbezahlt hat. Fraglich ist hingegen, ob dieser Umstand einen (zwingenden) Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 48 lit. d StGB begründet. Das Gericht mildert die Strafe, wenn die Täterin aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihr zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung kann die Schadensdeckung nur als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden, wenn sie auf einer besonderen und freiwilligen Anstrengung beruht, die der Täter unter Inkaufnahme von Einschränkungen persönlich erbringt. Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass die Täterin die Schwere ihrer Verfehlungen einsieht und die Tat gesteht (BGer 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018, E. 2.2 m.w.H.). Die Beschuldigte hat unbestrittenermassen den gesamten Deliktsbetrag noch vor ihrer Verurteilung an die H.____ KIGA Baselland zurückbezahlt. Die zumutbare Schadensdeckung wird vom Gesetz in Art. 48 lit. d StGB zwar als Beispiel zur Betätigung aufrichtiger Reue genannt. Sie kann indes nicht den Gemütszustand der Reue ersetzen, der überhaupt erst Voraussetzung zur Betätigung derselben ist. Das Bundesgericht verlangt als Indiz von aufrichtiger Reue die Einsicht in die begangenen Verfehlungen der Täterin und ein Geständnis (vgl. BGer 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018, E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist klarerweise weder das eine noch das andere gegeben. Die Berufungsklägerin hat bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ein strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits bestritten. Auch wenn die qualifizierten Anforderungen an die aufrichtige Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB nicht erfüllt sind, ist hingegen nicht ausgeschlossen, die klaglose Rückerstattung der ungerechtfertigt ausbezahlten Arbeitslosengelder seitens der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ( Mathys , a.a.O., N 336). Diese Tatsache ist der Beschuldigten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung tatsächlich leicht strafmindernd anzurechnen. Sie war zwar - wie das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 11. Dezember 2018 korrekt feststellt - ohnehin zur Rückzahlung verpflichtet. Trotzdem erstattete sie der H.____ KIGA Baselland nach der am 30. Oktober 2014 geschlossenen Vereinbarung den gesamten Betrag in der Höhe von CHF 10'302.10 in regelmässigen Zahlungen zurück und begann damit auch nachweislich vor Einreichung der Strafanzeige am 25. August 2015. Im Weiteren ist der potentielle Verlust der Arbeitsstelle resp. eine mögliche Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens von der Berufungsklägerin entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als unvermeidbare Konsequenz der ausgesprochenen Sanktion hinzunehmen. Diese Gegebenheit wäre im Rahmen der Strafzumessung ohnehin nur dann beachtenswert gewesen, wenn weitere erschwerende Umstände vorlägen, welche die Berufungsklägerin in aussergewöhnlicher Weise belasten würden. Solche sind in casu allerdings nicht ersichtlich. Auch die von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Hypertonie) sind nicht geeignet, die zu verhängende Strafe zu mindern, da gesundheitliche Probleme nur in Fällen von erhöhter Strafempfindlichkeit zu einer Strafminderung führen können. Eine solche wird hingegen vor allem im Zusammenhang mit Gehirnverletzungen, bei Schwerkranken oder Taubstummen angenommen, wenn es um den Vollzug einer Freiheitsstrafe geht (vgl. BGer 6B_572/1010 vom 18. November 2010, E. 4.5 m.w.H.). Wie die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten bei der Festsetzung einer (noch dazu bedingten) Geldstrafe zu erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, ist nicht ersichtlich. Strafmindernd wirkt sich schliesslich gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 11. Dezember 2018 richtigerweise die lange Verfahrensdauer aus (S. 11 des erwähnten Urteils). Nach den vorstehenden Erwägungen sind die vollständig getätigten Rückzahlungen der Berufungsklägerin - im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil - leicht strafmindernd anzurechnen. Da jedoch die Auswirkung der Verurteilung und Bestrafung auf das Berufsleben der Berufungsklägerin entgegen der Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt wird, ist die vorinstanzlich auf 90 Tagessätze festgesetzte Strafe im Ergebnis als tat- und schuldangemessen zu erachten. Die diesbezüglichen Anträge der Berufungsklägerin sind somit abzuweisen. 5.2.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bemisst das Gericht die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Angesichts der zwischenzeitlich veränderten finanziellen Situation der Berufungsklägerin drängt sich in casu eine Anpassung der vorinstanzlich auf CHF 100.00 festgesetzten Tagessatzhöhe auf. Allerdings erachtet das Kantonsgericht - entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin - eine Tagessatzhöhe von lediglich CHF 50.00 als zu tief. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung erzielt die Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 2019 ein nunmehr geringeres Einkommen von CHF 4'728.00 netto, wobei sie einen Anspruch auf den 13. Monatslohn hat. Unter Berücksichtigung aller relevanten Pauschalabzüge sowie der aktuellen Vermögens- und Schuldensituation der Berufungsklägerin ist eine Anpassung der Tagessatzhöhe von CHF 100.00 auf neu CHF 80.00 vorzunehmen.

E. 5.3 In teilweiser Gutheissung der Berufung ist im Ergebnis somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist.

E. 6 Kostenfolge vor Strafgericht Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid selbst, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die teilweise Gutheissung der Berufung ist in casu lediglich auf die Anpassung der Tagessatzhöhe wegen veränderter Einkommenssituation der Berufungsklägerin zurückzuführen. Wenn die Berufungsinstanz hingegen den Schuldspruch, wie vorliegend, bestätigt, bleiben auch die der Beschuldigten erstinstanzlich auferlegten Kosten unverändert. Die mit Urteil vom 11. Dezember 2018 festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sind daher vollumfänglich zu bestätigen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt zwar, dass die Berufung der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen ist. Allerdings ist dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen, dass sich die finanzielle Situation der Berufungsklägerin seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2018 geändert hat, was das urteilende Gericht ohnehin von Amtes wegen berücksichtigt. Die teilweise Gutheissung betreffend die Höhe der Tagessätze ist mithin marginal und hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten, da der Entscheid der Vorinstanz im Sinne des Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nur unwesentlich abgeändert worden ist. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 5'350.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'250.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, zu Lasten der Berufungsklägerin. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dispositiv
  1. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘432.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 500.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 250.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
  2. A.____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 5'350.00, bestehend auf einer Gerichtsgebühr von CHF 5'250.00 und Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Mitteilung (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Liridona Asllani Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2019 460 19 89

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2019 (460 19 89) Strafrecht Mehrfacher Betrug etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Mehrfacher Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2018 A. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 sprach das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Überdies wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 3'932.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'432.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 500.00, auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). B. Dagegen meldete A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco del Fabro, mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Berufung beim Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) an. C. Mit Berufungserklärung vom 15. April 2019 gelangte die Berufungsklägerin an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Subeventualiter sei die Berufungsklägerin wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen (zu je CHF 50.00), bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die der Berufungsklägerin auferlegten Kosten des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die erstinstanzlichen Kosten im Falle eines Schuldspruchs zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Viertel der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Sodann sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche alle Aufwendungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichts- und Vorverfahren, soweit nicht infolge Verfahrenseinstellung bereits ersetzt, decke. Eventualiter sei der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche drei Viertel der Aufwendungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichts- und Vorverfahren, soweit nicht infolge Verfahrenseinstellung bereits ersetzt, decke (Ziffer 3 der Rechtsbegehren). Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Berufungsklägerin aus der Staatskasse eine Parteientschädigung für die Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. D. Mit Stellungnahme vom 17. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit, dass sie von der Berufungserklärung Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. E. Mit Berufungsbegründung vom 21. Juni 2019 hielt die Berufungsklägerin vollumfänglich an den eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie darüber hinaus, es sei B.____ als Zeugin einzuvernehmen (vgl. RN 22 der Berufungsbegründung). F. Mit Berufungsantwort vom 18. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die obgenannte Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 11. Dezember 2018 vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 1 der Rechtsbegehren). Der Beweisantrag der Berufungsklägerin, wonach B.____ als Zeugin einzuvernehmen sei, sei abzuweisen (Ziffer 2 der Rechtsbegehren); dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (Ziffer 3 der Rechtsbegehren). G. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidiums des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2019 wurde der Beweisantrag der Berufungsklägerin, wonach B.____ als Zeugin zu befragen sei, abgewiesen (Ziffer 2 der Verfügung). H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 2. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt (Ziffer 1 der Verfügung). I. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Berufungsklägerin und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, sowie der Zeuge C.____. Die Berufungsklägerin hält an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf ihre Aussagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 11. Dezember 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Berufungsanmeldung vom 19. Dezember 2018 und Berufungserklärung vom 15. April 2019 hat die Berufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Da sich sämtliche Formalien als erfüllt erweisen, ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. II. Materielles

1. Berufungsgegenstand Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall nur die Berufungsklägerin ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil entweder nur bestätigen oder zugunsten der Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). In casu wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 11. Dezember 2018 vollumfänglich angefochten. Mithin sind im vorliegenden Berufungsverfahren der Schuldspruch und die Strafzumessung sowie die dem Prozessausgang folgende Kostenverteilung zu prüfen.

2. Tatsächliches 2.1 Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom 12. Juni 2018 von folgendem Sachverhalt aus: "A.____ gab am 24. August 2013, am 20. September 2013 und am 23. Oktober 2013 in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 und Oktober 2013, welche sie an ihrem Wohnort in D.____, ihrem Arbeitsort in E.____ oder einem anderen Ort in der Region Nordwestschweiz ausfüllte und unterzeichnete, gegenüber der H.____, KIGA Baselland, wissentlich sowie pflicht- und wahrheitswidrig an, im entsprechenden Zeitraum keiner Arbeit nachgegangen zu sein, obwohl sie in der genannten Zeit bei der F.____ AG gearbeitet hatte und dabei Zwischenverdienste in der Höhe von CHF 2'000.00 (August 2013), CHF 6'000.00 (September 2013) und CHF 6'000.00 (Oktober 2013), insgesamt also CHF 14'000.00 erzielt hatte. Durch das Verschweigen ihrer Erwerbstätigkeit, die für die H.____, KIGA Baselland, zeitnah nicht ohne weiteres überprüfbar war, täuschte sie die H.____, KIGA Baselland, arglistig und erreichte dadurch willentlich, dass die H.____, KIGA Baselland, ihr eine ihr nicht zustehende Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 10'302.10 ausbezahlte. Durch die zu Unrecht erwirkten Leistungen schädigte sich die H.____, KIGA Baselland, im Umfang von CHF 10'302.10". 2.2 Das Strafgerichtsvizepräsidium kommt im Urteil vom 11. Dezember 2018 zusammenfassend zur Konklusion, in casu sei der Sachverhalt gemäss hiervor zitierter Anklageschrift vollumfänglich erstellt. Sämtliche Einwände der Berufungsklägerin seien entweder nicht von Relevanz oder aber als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 2.3 Demgegenüber bestreitet die Berufungsklägerin, die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 sowie Oktober 2013 selbst ausgefüllt zu haben. Sie habe alle drei Formulare blanko unterschrieben und anschliessend ins Fächli der Büroassistentin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (F.____ AG) gelegt; dies, weil sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht gewusst habe, wie hoch ihr Lohn tatsächlich ausfallen werde. Über eine Lohnabrechnung habe sie nicht verfügt. Es sei mit der ehemaligen Arbeitgeberin vereinbart gewesen, während der Temporär-Anstellung runde Beträge auszuzahlen, damit man aufgrund des Konkurrenzverbotes diese Zahlungen gegenüber der früheren Arbeitgeberin gegebenenfalls als Darlehen hätte ausweisen können. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe es mithin durchaus einen plausiblen Grund gegeben, weshalb die F.____ AG die von der Berufungsklägerin vorunterschriebenen Formulare betreffend die Monate August 2013 bis Oktober 2013 abschliessend vervollständigt habe. Die Berufungsklägerin habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass der Zwischenverdienst nicht (korrekt) angegeben worden sei. Auch liesse sich allein aus der Tatsache, dass sich die Kreuze auf den Formularen April 2013 bis Juli 2013 und diejenigen auf den Formularen August 2013 bis Oktober 2013 stark ähnelten, nichts zu ihren Lasten ableiten. Dies liege bei derart einfachen Zeichen in der Natur der Sache. Ferner treffe zwar zu, dass die Büroassistentin, G.____, bestätigt habe, die fraglichen Formulare nie gesehen zu haben. Indessen habe sie auch zu Protokoll gegeben, dass die Bearbeitung dieser Daten nicht über sie gelaufen sei. Derartiges sei jeweils an den Vorgesetzten, C.____, weitergeleitet worden. Nach Einschätzung der Beschuldigten trage die Chef-Etage die Verantwortung für das wahrheitsgemässe Anbringen der Kreuze auf der zweiten Seite der jeweiligen Formulare. Die Tatsache, dass im Formular "Angaben der versicherten Person" vom September 2013 die Frage nach "arbeitsmarktlichen Massnahmen" und in demjenigen vom Oktober 2013 die Frage nach "Abwesenheiten aus anderen Gründen" nicht beantwortet worden seien, spreche dafür, dass sie die besagte Seite des Formulars gerade nicht selbst ausgefüllt habe. Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die Kreuze auf den Formularen "Angaben zur versicherten Person" für die Monate August 2013 bis Oktober 2013 nicht nur von der Berufungsklägerin stammten. Entsprechend sei die Berufungsklägerin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Weiteren sei aufgrund der E-Mail der Berufungsklägerin vom 7. Juli 2013 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (nachfolgend RAV KIGA Baselland), wonach bezüglich der geplanten Temporär-Anstellung noch kein schriftlicher Vertrag bestehe, und die Frage einer möglichen Anstellung am 2. August 2013 besprochen werde, auf Kenntnis der Behörden über den erzielten Zwischenverdienst zu schliessen. Eine mündliche Abrede sei auch ein Vertrag. Ferner habe das RAV KIGA Baselland in seiner Feststellungsverfügung vom 8. Juli 2013, welche auch der H.____ des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (nachfolgend H.____ KIGA Baselland) zugestellt worden sei, ausdrücklich was folgt festgehalten: "Bereits per 1. August 2013 sei ein temporärer Einsatz bei der F.____ AG geplant". Aufgrund dieser Verfügung und der vorangegangenen Korrespondenz hätte die H.____ KIGA Baselland dem Hinweis auf den geplanten Temporär-Einsatz zwingend nachgehen müssen und sich nicht einzig auf das Formular "Angaben der versicherten Person" verlassen dürfen. Davon sei umso mehr auszugehen, als das von der Arbeitgeberin gleichzeitig einzureichende Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" gefehlt habe. Es handle sich um einen unzutreffenden Einwand der Vorinstanz, wenn sie behaupte, das Erzielen eines Zwischenverdienstes sei nicht ohne Weiteres erkenn- und überprüfbar gewesen. Im Gegenteil wäre es für die H.____ KIGA Baselland ein Einfaches gewesen, nur mit einer einzigen E-Mail oder einem Telefonat Rücksprache mit der potentiellen Arbeitgeberin zu nehmen und abzuklären, ob die Berufungsklägerin einen Zwischenverdienst erziele. 2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 18. Juli 2019 vor, nicht nur die Kreuze auf den verschiedenen Formularen würden sich äusserst stark ähneln. Auch sei festzustellen, dass das Formular für den Monat August 2013 mit einem dünneren bzw. feineren Stift ausgefüllt worden sei als die Formulare für die Monate September 2013 und Oktober 2013. Hingegen würden die Stifte, welche in den einzelnen Formularen für die Kreuze verwendet worden seien mit denjenigen, welche für die Unterschrift und die Datumsangabe in demselben Formular benutzt worden seien, allem Anschein nach übereinstimmen. Dies spreche dafür, dass die Beschuldigte - welche die Formulare unbestrittenermassen eigenhändig unterschrieben habe - jeweils auch die Kreuze mit den jeweiligen Stiften gesetzt habe. Das Argument der Verteidigung, wonach aus zwei offengelassenen Fragen in den Formularen September 2013 und Oktober 2013 geschlossen werden könne, die Beschuldigte habe die Kreuze nicht selbst gesetzt, überzeuge nicht. Überdies ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die ehemalige Arbeitgeberin die Formulare "Angaben der versicherten Person" vervollständigt haben sollte. Schliesslich enthalte das Formular auch Fragen, welche diese nicht ohne Weiteres selbst hätte beantworten können; so beispielsweise die Frage betreffend Unterhaltspflichten, erhaltene Sozialversicherungsleistungen und ob die antragsstellende Person im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit suche. 2.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 2.5.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 2.6 Unbestritten ist in casu, dass die Berufungsklägerin mitunter in den Monaten August 2013, September 2013 sowie Oktober 2013 bei der F.____ AG gearbeitet hat. Diesem Arbeitsverhältnis ist gemäss Aktenlage folgende Korrespondenz mit der H.____ KIGA Baselland vorausgegangen: Mit E-Mail vom 5. Juli 2013 ist die Berufungsklägerin von Seiten der H.____ KIGA Baselland zu ihrer aktuellen und künftigen beruflichen Situation befragt worden. Mit Rückmeldung vom 7. Juli 2013 hat die Berufungsklägerin unter anderem bestätigt, dass bis anhin noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag per 1. August 2013 mit der F.____ AG geschlossen worden sei, dies aber per 2. August 2013 besprochen werde. Zudem hat sie erklärt, dass bezüglich der geplanten Festanstellung bei der F.____ AG per 1. November 2013 nur eine mündliche Vereinbarung existiere (vgl. zum Ganzen act. 385). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 hat das RAV KIGA Baselland sodann bestätigt, dass die Berufungsklägerin unter den gegebenen Umständen grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. zum Ganzen act. 399, act. 401 und act. 403). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu konstatieren, dass die Aussagen C.____s (ehemaliger Vorgesetzter der Berufungsklägerin und Geschäftsführer der F.____ AG) den obigen Vorbringen der Berufungsklägerin diametral entgegenstehen. Dieser versichert anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme glaubhaft, die Berufungsklägerin habe bereits ab Juni 2013 auf Stundenlohn-Basis für die F.____ AG gearbeitet. Er habe sie eigentlich schon per Juni 2013 für ein Pensum von 100% anstellen wollen. Die Berufungsklägerin habe aber mit der Begründung abgelehnt, sie wolle zunächst noch Abklärungen betreffend eine allfällige selbständige Tätigkeit treffen (resp. eine solche ausüben) und könne deshalb nicht mit einem derart hohen Pensum einsteigen. Man habe sich dann mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 12. Juni 2013 darauf geeinigt, dass die Berufungsklägerin erst per 1. November 2013 fest angestellt werde. Bis dahin sollte die Berufungsklägerin aber stundenweise bei der F.____ AG arbeiten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Die Berufungsklägerin führt demgegenüber aus, sie habe deshalb nicht im Juni 2013 bei der F.____ AG ihre Arbeit mit einem Vollzeitpensum aufnehmen können, weil C.____ damals zu wenig Aufträge gehabt habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). C.____ legt aber wiederholt und nachvollziehbar dar, weshalb er von Anfang an eine Arbeitskraft im Vollzeitpensum gesucht habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, per Juni 2013 für die F.____ AG auf Stundenlohn-Basis tätig gewesen zu sein. Es erscheint naheliegend, dass die Berufungsklägerin das Angebot betreffend eine Festanstellung per Juni 2013 seitens der F.____ AG aufgrund des zwischen ihr und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin geltenden Konkurrenzverbotes verworfen hat. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass sich die Beteiligten (wenn auch nur mündlich) darauf geeinigt haben, dass die Berufungsklägerin zu Beginn nur auf Abruf und Stundenlohn-Basis arbeiten soll. Die diesbezüglichen Depositionen des Zeugen sind als in sich stimmig, glaubwürdig und überzeugend zu bewerten. Mithin erweisen sich die in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen der Berufungsklägerin als reine Schutzbehauptungen. Fest steht, dass für den Zeitraum vor dem 1. November 2013 eine mündliche Vereinbarung über eine Anstellung auf Abruf und Stundenlohn-Basis bestand und für den Einsatz ab dem 1. November 2013 ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag. Daraus erhellt, dass sich die Berufungsklägerin mit E-Mail vom 7. Juli 2013 wahrheitswidrig gegenüber der H.____ KIGA Baselland geäussert, und es auch nicht für notwendig erachtet hat, ihre Aussagen (zeitnah) von sich aus zu berichtigen bzw. zu aktualisieren und die H.____ KIGA Baselland über die tatsächlichen Gegebenheiten zu informieren. 2.7 Aktenkundig ist sodann, dass der Berufungsklägerin für ihre Tätigkeit bei der F.____ AG am 29. August 2013 ein Betrag in der Höhe von CHF 2'000.00 (act. 311), am 27. September 2013 ein Betrag von CHF 6'000.00 (act. 305) und am 25. Oktober 2013 ein Betrag von CHF 6'000.000 (act. 299) ausbezahlt worden ist. Wie allerdings aus den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 und Oktober 2013 hervorgeht, ist die jeweils auf der zweiten Seite aufgeführte erste Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" ausnahmslos mit "Nein" beantwortet worden. Unter anderem diese Angabe hatte die H.____ KIGA Baselland dazu veranlasst, der Berufungsklägerin am 27. August 2013 einen Betrag von CHF 3'889.70 (act. 543), am 24. September 2013 einen Betrag von CHF 7'425.85 (act. 539) und am 4. November 2013 einen Betrag von CHF 8'206.70 (act. 527) als Arbeitslosenentschädigung auszubezahlen. Mit diesem Umstand konfrontiert, führt die Berufungsklägerin zu ihrer Entlastung aus, sie habe nur die Vorderseite der Formulare "Angaben der versicherten Person" ausgefüllt, weil zur Beantwortung der Fragen auf der Rückseite gewisse Ergänzungen von der Arbeitgeberin notwendig gewesen seien. Sie habe nicht über eine Lohnabrechnung verfügt, die sie hätte einreichen können. Deshalb habe sie die strittigen Formulare lediglich datiert und blanko unterzeichnet. Die zweite Seite der Formulare habe sie jeweils komplett frei gelassen, damit ihre ehemalige Arbeitgeberin, welche über die erforderlichen Angaben verfügte, diese habe ausfüllen können. Die fraglichen Formulare habe sie ins Fächli der Büroassistentin, G.____, gelegt, welche der Berufungsklägerin versprochen habe, sich um alles Weitere zu kümmern (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Zu konstatieren ist aber, dass G.____ im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme vom 15. März 2018 ausdrücklich verneint hat, die besagten Formulare während ihrer Anstellung bei der F.____ AG jemals gesehen zu haben. Falls etwas in der Art zu ihr gekommen sei, habe sie das sicherlich ihrem Vorgesetzten, C.____, weitergeleitet. Sie könne sich allerdings nicht erinnern, C.____ oder einer anderen Person jemals ein solches Formular weitergeleitet zu haben (vgl. act. 153 f., RZ 87 ff.; act. 155, RZ 102 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung dementiert auch C.____, die von der Berufungsklägerin unterzeichneten Formulare jemals gesehen resp. vervollständigt zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Bereits angesichts dieser zwei übereinstimmenden und überzeugenden Zeugenaussagen erhellt, dass der Berufungsklägerin nicht geglaubt werden kann. Die auf der zweiten Seite der Formulare aufgelisteten Fragen sind grösstenteils persönlicher Natur, weshalb nicht einzusehen ist, weshalb die ehemalige Arbeitgeberin diese Fragen hätte beantworten müssen. Zur Veranschaulichung sind vorliegend einige davon beispielhaft aufzuführen: "Haben Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen?" (Frage Nr. 3), "Waren Sie in den Ferien oder aus anderen Gründen abwesend?" (Frage Nr. 6), ferner "Hat sich Ihre Unterhaltspflicht oder diejenige Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres/Ihrer eingetragenen Partners/Partnerin gegenüber Kindern unter 18 Jahren oder Kindern in Ausbildung verändert?" (Frage Nr. 7a), sodann "Hat eine andere Person (z.B. ein anderer Elternteil) Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen?" (Frage Nr. 7b) und schliesslich "Haben Sie Leistungen einer anderen in- oder ausländischen Sozialversicherung verlangt oder erhalten?" (Frage Nr. 8). Darauf angesprochen, führt die Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung aus, zwar handle es sich dabei um persönliche Fragen, die entsprechenden Antworten seien der Arbeitgeberin aber allesamt bekannt gewesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Weshalb die ehemalige Arbeitgeberin die Antworten auf die genannten Fragen gekannt haben soll, leuchtet mitnichten ein, zumal die erforderlichen Informationen weder für das Zustandekommen noch für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Relevanz waren. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist sodann nicht entscheidend, dass die Frage Nr. 3 im Formular vom September 2013 und die Frage Nr. 6 im Formular vom Oktober 2013 unbeantwortet geblieben sind. Inwiefern dieser Umstand ein Indiz dafür sein soll, dass die ehemalige Arbeitgeberin die strittigen Formulare vervollständigt hat, erschliesst sich dem Berufungsgericht nicht. Die Berufungsklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die ehemalige Arbeitgeberin habe vermutlich die genannten Fragen nur deshalb offengelassen, weil sie die jeweiligen Antworten nicht gekannt habe. Hätte sie die strittigen Formulare selbst ausgefüllt, so wäre mit Sicherheit keine der Fragen unbeantwortet geblieben. Dieses Vorbringen steht aber nicht nur im Widerspruch zu obiger Behauptung, wonach die Arbeitgeberin über alle erforderlichen Informationen Kenntnis gehabt haben soll, sondern erweist sich auch insofern als sinnwidrig, als dieser Logik folgend die Fragen Nr. 3 und Nr. 6 in sämtlichen Formularen unbeantwortet hätten bleiben müssen. Gleichermassen läuft auch das Argument der Berufungsklägerin ins Leere, wonach sie die Frage Nr. 1 ("Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?") deshalb nicht habe beantworten können, weil das Einreichen einer Bescheinigung über den Zwischenverdienst und einer Lohnabrechnung erforderlich gewesen sei, und sie darüber nicht verfügt habe. In der Tat verlangt das besagte Formular, dass die genannten Unterlagen beigelegt werden. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand die Berufungsklägerin davon hätte abhalten sollen, diese für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung durch die H.____ KIGA Baselland zentrale Frage mit einem "Ja" zu beantworten. Mit der Berufungsklägerin ist immerhin insofern einigzugehen, als die Erwägungen der Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund der Stiftbreite und der ähnlich angebrachten Kreuze auf den jeweiligen Formularen eindeutig davon auszugehen sei, die Berufungsklägerin habe die besagten Formulare selbst ausgefüllt, nicht überzeugen; handelt es sich hierbei doch lediglich um ein sehr schwaches Indiz. Ungeachtet dessen liegen in casu gemäss Überzeugung des Kantonsgerichts genügend (andere) konkrete und gewichtige Anhaltspunkte vor, um festzustellen, dass die Berufungsklägerin die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013, September 2013 sowie Dezember 2013 in Gänze selbst ausgefüllt und wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gegenüber der H.____ KIGA Baselland getätigt hat. 2.8 Die Berufungsklägerin behauptet ferner, sie habe die H.____ KIGA Baselland unmittelbar kontaktiert, nachdem sie festgestellt habe, dass es zu doppelten Zahlungen - einerseits durch die F.____ AG und anderseits durch die H.____ KIGA Baselland - gekommen sei. Wann genau dies gewesen sei, könne sie allerdings nicht sagen. Es sei aber mit Sicherheit im Jahr 2013 gewesen. Die Berufungsklägerin wisse aber noch, dass sie zunächst mit einem Herrn I.____ - an den vollständigen Namen könne sie sich nicht mehr erinnern - und anschliessend mit einer Frau J.____ telefoniert habe. Man habe anschliessend einvernehmlich vereinbart, dass die strittigen Beträge im Umfang von CHF 10'302.10 ratenweise zurückbezahlt würden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Diese Behauptungen der Berufungsklägerin erweisen sich allesamt als unglaubhaft und vermögen der vorliegenden Akten- und Sachlage nicht standzuhalten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keinerlei Aktennotiz vorliegt, wonach die Berufungsklägerin im Jahr 2013 mit der H.____ KIGA Baselland betreffend den nichtdeklarierten Zwischenverdienst in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 in Kontakt getreten ist. Etwas anderes lässt sich auch der Rückforderungsverfügung der H.____ KIGA Baselland vom 18. Juli 2014 nicht entnehmen. Mit Genannter weist die H.____ KIGA Baselland darauf hin, dass sie am 13. Juni 2014 drei Formulare "Bescheinigung über Zwischenverdienst" erhalten habe, welche nicht mit den seitens der Berufungsklägerin eingereichten Formularen "Angaben der versicherten Person" übereinstimmen würden. Infolgedessen würden die zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenbeiträge zurückgefordert (act. 113, act. 115 und act. 117). Angesichts der Strafanzeige vom 25. August 2015 ist davon auszugehen, dass die F.____ AG die H.____ KIGA Baselland über die Nichtdeklaration des in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 erzielten Zwischenverdienstes informiert hat (vgl. act. 97 f.). So bestätigt auch C.____ im Zuge der Berufungsverhandlung, es könne durchaus sein, dass er die entsprechende aktenkundige Meldung beim KIGA Baselland getätigt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019; act. 98). Sodann ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin im Dokument "Rechtliches Gehör/Fragebogen" vom 24. Juni 2014, mittels welchem sie zur Angabe der Gründe für das Nichtdeklarieren des Zwischenverdienstes in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 angehalten worden ist, mit keinem Wort erwähnt hat, dass sie in dieser Angelegenheit bereits im Jahr 2013 an die H.____ KIGA Baselland gelangt sein soll (vgl. act. 313 f. sowie Einvernahme vom 28. Oktober 2016, RZ 113 ff. und Protokoll der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019). Schliesslich ist zu konstatieren, dass die Ratenzahlungsvereinbarung entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nicht etwa im Jahr 2013, sondern erst am 30. Oktober 2014 - mithin ca. ein Jahr nach der letzten zu Unrecht erfolgten Zahlung seitens der H.____ KIGA Baselland - aufgesetzt worden ist (act. 638.1). Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass in casu keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland aus eigenem Antrieb über den nichtdeklarierten Zwischenverdienst resp. die unrechtmässige Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate August 2013 bis Oktober 2013 in Kenntnis gesetzt hat. Dies hat sie weder im Jahr 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt getan. Erwiesen ist vielmehr, dass die H.____ KIGA Baselland erst aufgrund der von Seiten der F.____ AG eingereichten Formulare "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" vom 12. Juni 2014 über den erzielten Zwischenverdienst der Berufungsklägerin informiert worden ist (vgl. act. 107 ff.). Dies erklärt auch die zeitnah daran erfolgte Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2014 (act. 113, act. 115 und act. 117). 2.9 Im Ergebnis lässt sich somit in tatsächlicher Hinsicht festhalten, dass der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2018 erstellt ist. 3. Rechtliches 3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Eine Garantenstellung kann aus Gesetz und Vertrag abgeleitet werden. Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2, 2.4.1). 3.1.2 Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.2; ferner BGer 6B_132/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.3 ff.). 3.2 Die Berufungsklägerin bringt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend vor, es könne ihr kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden. Weder habe sie ein Lügengebäude errichtet, noch habe sie sich besonderer Machenschaften bedient. Sodann habe sie die H.____ KIGA Baselland von einer möglichen Überprüfung der Gegebenheiten nicht abgehalten. Aufgrund der bereits erfolgten Korrespondenz sei die Überprüfung der Angaben der Berufungsklägerin durchaus möglich und zudem zumutbar gewesen. Auch die ehemalige Arbeitgeberin wäre gesetzlich verpflichtet gewesen, den Zwischenverdienst monatlich und damit im Wesentlichen gleichzeitig mit der Berufungsklägerin zu melden. Dies entbinde die Berufungsklägerin zwar nicht davon, das grundsätzlich von ihr einzureichende Formular wahrheitsgemäss auszufüllen. Sie habe aber davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Arbeitgeberin ihre Pflicht rechtzeitig und korrekt erfülle. Darüber hinaus hätte die H.____ KIGA Baselland aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den Formularen ohnehin Rücksprache mit der Berufungsklägerin nehmen müssen. Im Weiteren liege kein Vorsatz vor. Die Berufungsklägerin habe den potentiellen Temporär-Einsatz dem RAV KIGA Baselland gemeldet. Dieses habe den besagten Arbeitseinsatz in der Feststellungsverfügung vom 8. Juli 2013 sogar explizit erwähnt. Auch die H.____ KIGA Baselland sei im Besitz der besagten Verfügung gewesen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber im Wesentlichen aus, es sei der H.____ KIGA Baselland keineswegs zuzumuten, bei sämtlichen potentiellen Arbeitgebern, die eine arbeitslose Person nenne, konkrete Abklärungen darüber zu treffen, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. In casu habe die H.____ KIGA Baselland darauf vertrauen dürfen, dass die gerade zu diesem Zweck erstellten und ausgehändigten Formulare "Angaben der versicherten Person" wahrheitsgemäss ausgefüllt würden; dies umso mehr als die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland offenbar über ihre Arbeitsbemühungen auf dem Laufenden gehalten, ihr mehrere Arbeitgeberinnen gemeldet und somit den falschen Eindruck erweckt habe, ihren Pflichten nachzukommen. Die Verurteilung der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sei mithin zu Recht erfolgt. 3.4 Die Erwägungen des Strafgerichtsvizepräsidenten in seinem Urteil vom 11. Dezember 2018 betreffend die rechtliche Würdigung des der Berufungsklägerin vorgeworfenen Lebenssachverhalts erweisen sich allesamt als zutreffend (vgl. S. 7 ff. des genannten Urteils), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese zu verweisen ist. Hinsichtlich der Frage des arglistigen Verhaltens der Berufungsklägerin und der Opfermitverantwortung der H.____ KIGA Baselland ist ergänzend was folgt auszuführen: In Bezug auf die Opfermitverantwortung ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein leichtfertiges Verhalten seitens des H.____ KIGA Baselland ersichtlich, welches das betrügerische Handeln der Berufungsklägerin in den Hintergrund treten liesse. Wie hiervor bereits dargelegt, ist leichtfertiges Handeln von Seiten der Behörden in Fällen wie dem vorliegenden ohnehin nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die antragsstellende Person unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, so kann dies der fraglichen Behörde nicht zum Nachteil gereichen (vgl. E. 3.1.2). Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits festgehalten, hat sich die Berufungsklägerin gegenüber der H.____ KIGA Baselland schon vor der Vervollständigung der Formulare "Angaben der versicherten Person" betreffend die Monate August 2013 bis Oktober 2013 wahrheitswidrig geäussert (vgl. E. 2.6). Obwohl sie bereits am 12. Juni 2013 mit der F.____ AG vereinbart hatte per sofort sowie auf Abruf und Stundenlohnbasis ihre Arbeit bei der neuen Arbeitgeberin aufzunehmen und dass ihre Festanstellung dort per 1. November 2013 erfolgen soll, behauptete sie gegenüber der H.____ KIGA wahrheitswidrig, noch keinen Arbeitsvertrag mit der F.____ AG abgeschlossen zu haben. Entsprechende Vertragsverhandlungen hätten ihren Angaben zufolge erst am 2. August 2013 stattfinden sollen. Überdies hat sie wahrheitswidrig angegeben, dass bezüglich der geplanten Festanstellung bei der F.____ AG (per 1. November 2013) lediglich eine mündliche Vereinbarung vorliegen soll. Die Berufungsklägerin hat sodann zu keinem Zeitpunkt die H.____ KIGA Baselland von sich aus über ihre (tatsächlichen) Vertragsabreden mit der F.____ AG informiert. Dazu kommt, dass die Berufungsklägerin obwohl sie bereits am 12. Juni 2013 einen Arbeitsvertrag mit der F.____ AG abgeschlossen hatte, am 30. Juli 2013 bei einer anderen Arbeitgeberin vorstellig wurde. Überdies ist aktenkundig, dass ihr Bewerbungsdossier im besagten Zeitraum auch an zwei weitere potentielle Arbeitgeberinnen weitergeleitet wurde, worüber auch die H.____ KIGA Baselland offensichtlich Kenntnis hatte (vgl. act. 352). Dadurch, dass die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland resp. das RAV KIGA Baselland über ihre Arbeitsbemühungen auf dem Laufenden hielt und ihr mehrere Arbeitgeberinnen meldete, hat sie durchgehend den Eindruck erweckt und durch ihr Verhalten die Behörden in ihrer irrigen Annahme bestärkt, sie erfülle sämtliche ihr obliegenden Pflichten und sei zudem vollends vermittlungsfähig. Es erhellt, dass aufgrund dieses Verhaltens der Berufungsklägerin der H.____ KIGA Baselland nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte die ihr seitens der Berufungsklägerin unterbreiteten Belege nicht hinreichend kritisch geprüft oder es unterlassen, die Berufungsklägerin aufzufordern, weitere relevante Unterlagen zu ihrer tatsächlichen Einkommenssituation einzureichen. Aufgrund der genannten Unterlagen bestanden keinerlei Hinweise auf nichtdeklariertes Einkommen der Berufungsklägerin. Demnach kommt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die Berufungsklägerin die H.____ KIGA Baselland durch geschickte Machenschaften, mithin arglistig, in ihrer irrigen Annahme bestärkt hat, die Berufungsklägerin sei in den Monaten August 2013 bis Oktober 2013 vollends vermittlungsfähig gewesen und habe keinerlei Zwischenverdienst erzielt. 3.5 In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Dezember 2018 und in Abweisung der Berufung vom 21. Juni 2019 ist somit festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar - und mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungs- oder Entschuldigungsgründen - auch schuldig gemacht hat. Eine Prüfung des Verstosses gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG erübrigt sich infolge unechter Konkurrenz zu Art. 146 Abs. 1 StGB. 4. Strafbefreiung 4.1 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten bringt in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung vor, in Anwendung von Art. 53 aStGB sei eventualiter von einer Bestrafung abzusehen. Die Berufungsklägerin habe sich schon vor Einreichung der Strafanzeige vom 25. August 2015 um Wiedergutmachung bemüht, da die Vereinbarung über die Rückzahlung der zu viel bezogenen Arbeitslosengelder vom 30. Oktober 2014 datiere. Zudem habe die Berufungsklägerin den Schaden während der Strafuntersuchung vollumfänglich ersetzt. Ebenso sei das Kriterium der Möglichkeit einer bedingten Strafe erfüllt und das private und öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei gering. Die Staatsanwaltschaft habe in der Berufungsantwort denn auch nicht ausgeführt, dass und inwiefern das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung mehr als gering sei. 4.2 Hat die Täterin den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt (Art. 53 lit. a aStGB) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 lit. b aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses gemäss Art. 53 lit. b aStGB um das aufgrund der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis der Allgemeinheit. Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Aus diesem Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nicht mehr als gering gelten kann. Innerhalb dieses zweijährigen Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil und soweit der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat. Doch selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a aStGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, kann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung weiterbestehen bzw. mehr als gering sein und einer Strafbefreiung entgegenstehen. Die Ausfällung einer Strafe kann unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten weiterhin notwendig erscheinen (zum Ganzen: BGE 135 IV 12 E. 3.4.3, m.w.H.). So kann aus generalpräventiven Gründen - bspw. bei Fällen der Massendelinquenz wie dem Versicherungsbetrug - auch bei voller materieller Wiedergutmachung die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttert sein und sich eine Bestrafung daher aufdrängen ( Rainer Angst/Hans Maurer , Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss Art. 53 lit. b StGB - Versuch einer Konkretisierung, Teil 1, forumpoenale 5/2008, S. 301 ff., S. 305; vgl. Riklin , a.a.O., Art. 53 N 29). Ob ein öffentliches (oder privates) Interesse an der Strafverfolgung besteht, hängt auch von den im Einzelfall betroffenen Rechtsgütern und der Schwere des Unrechts ab ( Stefan Trechsel/Mark Pieth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 53 N 7a; Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 53 N 29; Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 53 N 3). 4.3 Aktenkundig ist im vorliegend zu beurteilenden Fall, dass die Berufungsklägerin mit der letzten Ratenzahlung vom 23. März 2016 die ihr für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung vollständig zurückbezahlt hat (act. 113 ff.; act. 638.3). Wie im vorinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2018 zu Recht festgehalten, sind in casu die Voraussetzungen für die Anordnung einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (vgl. S. 11 des genannten Urteils). Ebenso vermag die von der Berufungsklägerin vollständig geleistete materielle Wiedergutmachung ein allfälliges persönliches Interesse der H.____ KIGA Baselland an der Strafverfolgung im Sinne des Art. 53 lit. b aStGB zu verringern. Zu prüfen ist allerdings, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mehr als gering ist (Art. 53 lit. b aStGB). Die Berufungsklägerin hat sich durch das nicht wahrheitsgemässe Vervollständigen des Formulars "Angaben der versicherten Person" für die Monate August 2013 bis Oktober 2013 mehrfach mit öffentlichen Geldern in der nicht unerheblichen Summe von CHF 10'302.10 unrechtmässig bereichert. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des mehrfachen (Sozialversicherungs-)Betruges und es erhellt, dass im Bereich der Sozialversicherungen ein hohes Risiko der Massendelinquenz besteht. Da gemäss dem System der Sozialversicherungen diese durch Beiträge aller Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden getragen werden, ist auch die Aufmerksamkeit der Allgemeinheit gegenüber Delikten in diesem Bereich erhöht. Das reaktionslose Hinnehmen von Sozialversicherungsbetrügen vermag somit auch die Rechtstreue der Bevölkerung leichter zu erschüttern, weshalb das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausfällung einer Strafe hoch ist (vgl. BGer 6B_346/2008 vom 27. November 2008, E. 3.5.2, mit Hinweis auf die deutsche Doktrin sowie Angst/Maurer , a.a.O., S. 305). Die Berufungsklägerin hat zwar den materiellrechtlichen Schaden vollständig ersetzt. Das öffentliche Interesse an der Ausfällung einer Strafe ist hingegen im vorliegenden Fall nach dem Dargelegten mehr als gering. Überdies ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin für ihre Tat keinerlei Verantwortung übernimmt. Ein Geständnis oder die Einsicht in das begangene Unrecht war zwar noch keine Voraussetzung des in casu anwendbaren ehemaligen Art. 53 aStGB. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung allerdings bereits vor der Revision dieser Bestimmung verlangt, dass die Täterin die Normverletzung zumindest anerkennen und sich bemühen muss, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGer 6B_346/2008 vom 27. November 2008, E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGer 6B_125/2007 vom 13. Mai 2008, E. 5.2.3). Dies ist der Berufungsklägerin nicht gelungen. Sie hat die Rückzahlungen erst nach entsprechender Verfügung der H.____ KIGA Baselland begonnen und bestreitet bis heute, sich in irgendeiner Weise falsch verhalten zu haben. Angesichts dessen erachtet das Berufungsgericht mit Bezug auf den vorliegenden Fall eine Strafverfolgung insbesondere aus generalpräventiver Sicht als erforderlich und unverzichtbar. Mithin ist der obgenannte Antrag der Berufungsklägerin, wonach von einer Bestrafung im Sinne von Art. 53 aStGB abzusehen sei, abzuweisen. 5. Strafzumessung 5.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, bei der Festsetzung der Tagessatzanzahl sei die Opfermitverantwortung der H.____ KIGA Baselland nicht berücksichtigt worden. Sollte das Berufungsgericht auf Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erkennen, so sei die Tagessatzanzahl auf 80 zu reduzieren. Komme das Berufungsgericht hingegen zum Schluss, dass die Berufungsklägerin vorliegend lediglich gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG verstossen habe, so sei die Tagessatzanzahl auf 50 herabzusetzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin heute entscheidend weniger verdiene, weshalb auch die mit Urteil vom 11. Dezember 2018 festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 100.00 auf CHF 50.00 herabzusetzen sei. 5.2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.2.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 5.2.3 Für die Festsetzung des Strafrahmens unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips kann zunächst vollumfänglich auf die diesbezüglich korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 11. Dezember 2018, S. 10). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz nach Erwägung der verschiedenen Tatkomponenten im Ergebnis richtigerweise zu einem leichten Tatverschulden der Berufungsklägerin gelangt ist. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz die Tagessatzanzahl zu hoch angesetzt habe, ist zu konstatieren, dass vorliegend bezüglich der Opfermitverantwortung kein leichtfertiges Verhalten seitens des H.____ KIGA Baselland ersichtlich ist. Zudem erweisen sich in casu sämtliche Tatbestandvoraussetzungen nach Art. 146 Abs. 1 StGB als klarerweise erfüllt (vgl. dazu eingehend E. 3.4). Selbst wenn der H.____ KIGA Baselland jedoch eine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden könnte, wäre diese entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, sondern - wenn überhaupt - in die Bewertung des Tatverschuldens miteinzubeziehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 95; BGer 6B_843/2011 vom 23. August 212, E. 5.4 mit Hinweis). Sodann ist zwar aktenkundig, dass die Berufungsklägerin mit der letzten Ratenzahlung vom 23. März 2016 die ihr für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2013 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung vollständig zurückbezahlt hat. Fraglich ist hingegen, ob dieser Umstand einen (zwingenden) Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 48 lit. d StGB begründet. Das Gericht mildert die Strafe, wenn die Täterin aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihr zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung kann die Schadensdeckung nur als Betätigung aufrichtiger Reue gewertet werden, wenn sie auf einer besonderen und freiwilligen Anstrengung beruht, die der Täter unter Inkaufnahme von Einschränkungen persönlich erbringt. Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass die Täterin die Schwere ihrer Verfehlungen einsieht und die Tat gesteht (BGer 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018, E. 2.2 m.w.H.). Die Beschuldigte hat unbestrittenermassen den gesamten Deliktsbetrag noch vor ihrer Verurteilung an die H.____ KIGA Baselland zurückbezahlt. Die zumutbare Schadensdeckung wird vom Gesetz in Art. 48 lit. d StGB zwar als Beispiel zur Betätigung aufrichtiger Reue genannt. Sie kann indes nicht den Gemütszustand der Reue ersetzen, der überhaupt erst Voraussetzung zur Betätigung derselben ist. Das Bundesgericht verlangt als Indiz von aufrichtiger Reue die Einsicht in die begangenen Verfehlungen der Täterin und ein Geständnis (vgl. BGer 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018, E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist klarerweise weder das eine noch das andere gegeben. Die Berufungsklägerin hat bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ein strafrechtlich relevantes Verhalten ihrerseits bestritten. Auch wenn die qualifizierten Anforderungen an die aufrichtige Reue gemäss Art. 48 lit. d StGB nicht erfüllt sind, ist hingegen nicht ausgeschlossen, die klaglose Rückerstattung der ungerechtfertigt ausbezahlten Arbeitslosengelder seitens der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen ( Mathys , a.a.O., N 336). Diese Tatsache ist der Beschuldigten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung tatsächlich leicht strafmindernd anzurechnen. Sie war zwar - wie das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 11. Dezember 2018 korrekt feststellt - ohnehin zur Rückzahlung verpflichtet. Trotzdem erstattete sie der H.____ KIGA Baselland nach der am 30. Oktober 2014 geschlossenen Vereinbarung den gesamten Betrag in der Höhe von CHF 10'302.10 in regelmässigen Zahlungen zurück und begann damit auch nachweislich vor Einreichung der Strafanzeige am 25. August 2015. Im Weiteren ist der potentielle Verlust der Arbeitsstelle resp. eine mögliche Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens von der Berufungsklägerin entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als unvermeidbare Konsequenz der ausgesprochenen Sanktion hinzunehmen. Diese Gegebenheit wäre im Rahmen der Strafzumessung ohnehin nur dann beachtenswert gewesen, wenn weitere erschwerende Umstände vorlägen, welche die Berufungsklägerin in aussergewöhnlicher Weise belasten würden. Solche sind in casu allerdings nicht ersichtlich. Auch die von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Hypertonie) sind nicht geeignet, die zu verhängende Strafe zu mindern, da gesundheitliche Probleme nur in Fällen von erhöhter Strafempfindlichkeit zu einer Strafminderung führen können. Eine solche wird hingegen vor allem im Zusammenhang mit Gehirnverletzungen, bei Schwerkranken oder Taubstummen angenommen, wenn es um den Vollzug einer Freiheitsstrafe geht (vgl. BGer 6B_572/1010 vom 18. November 2010, E. 4.5 m.w.H.). Wie die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten bei der Festsetzung einer (noch dazu bedingten) Geldstrafe zu erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, ist nicht ersichtlich. Strafmindernd wirkt sich schliesslich gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 11. Dezember 2018 richtigerweise die lange Verfahrensdauer aus (S. 11 des erwähnten Urteils). Nach den vorstehenden Erwägungen sind die vollständig getätigten Rückzahlungen der Berufungsklägerin - im Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil - leicht strafmindernd anzurechnen. Da jedoch die Auswirkung der Verurteilung und Bestrafung auf das Berufsleben der Berufungsklägerin entgegen der Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt wird, ist die vorinstanzlich auf 90 Tagessätze festgesetzte Strafe im Ergebnis als tat- und schuldangemessen zu erachten. Die diesbezüglichen Anträge der Berufungsklägerin sind somit abzuweisen. 5.2.4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bemisst das Gericht die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Angesichts der zwischenzeitlich veränderten finanziellen Situation der Berufungsklägerin drängt sich in casu eine Anpassung der vorinstanzlich auf CHF 100.00 festgesetzten Tagessatzhöhe auf. Allerdings erachtet das Kantonsgericht - entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin - eine Tagessatzhöhe von lediglich CHF 50.00 als zu tief. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung erzielt die Berufungsklägerin seit dem 1. Juli 2019 ein nunmehr geringeres Einkommen von CHF 4'728.00 netto, wobei sie einen Anspruch auf den 13. Monatslohn hat. Unter Berücksichtigung aller relevanten Pauschalabzüge sowie der aktuellen Vermögens- und Schuldensituation der Berufungsklägerin ist eine Anpassung der Tagessatzhöhe von CHF 100.00 auf neu CHF 80.00 vorzunehmen. 5.3 In teilweiser Gutheissung der Berufung ist im Ergebnis somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. 6. Kostenfolge vor Strafgericht Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid selbst, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die teilweise Gutheissung der Berufung ist in casu lediglich auf die Anpassung der Tagessatzhöhe wegen veränderter Einkommenssituation der Berufungsklägerin zurückzuführen. Wenn die Berufungsinstanz hingegen den Schuldspruch, wie vorliegend, bestätigt, bleiben auch die der Beschuldigten erstinstanzlich auferlegten Kosten unverändert. Die mit Urteil vom 11. Dezember 2018 festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sind daher vollumfänglich zu bestätigen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt zwar, dass die Berufung der Berufungsklägerin teilweise gutzuheissen ist. Allerdings ist dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen, dass sich die finanzielle Situation der Berufungsklägerin seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2018 geändert hat, was das urteilende Gericht ohnehin von Amtes wegen berücksichtigt. Die teilweise Gutheissung betreffend die Höhe der Tagessätze ist mithin marginal und hat keinen Einfluss auf die Verteilung der Kosten, da der Entscheid der Vorinstanz im Sinne des Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO nur unwesentlich abgeändert worden ist. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen demnach in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 5'350.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5'250.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, zu Lasten der Berufungsklägerin. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2018, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. Die Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘432.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 500.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 250.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert: 1. A.____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 5'350.00, bestehend auf einer Gerichtsgebühr von CHF 5'250.00 und Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Mitteilung (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Liridona Asllani Dieser Entscheid ist rechtskräftig.