Versuchte räuberische Erpressung
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung, die Anordnung der Landesverweisung, die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger, die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg, die Verurteilung zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Privatkläger sowie die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Mit Urteil vom 12. Februar 2019 führt der Strafgerichtspräsident aus, der Beschuldigte habe am Mittag des 22. Oktober 2018 im Parkhaus E.____ dem Privatkläger ein Messer gegen die Innenseite des linken Oberschenkels gepresst und ihn aufgefordert, innert 24 Stunden den Betrag von Fr. 50'000.-- zu bezahlen, andernfalls werde er ihm die Bauchhöhle aufschlitzen. Sollte der Privatkläger innerhalb der Frist das geforderte Geld nicht auftreiben können, schulde er ihm Fr. 100'000.-- innerhalb von einer Woche. Im Falle der Nichtbezahlung werde er die Partnerin sowie die Tochter des Privatklägers umbringen. Durch das Pressen des Messers an die Innenseite des linken Oberschenkels habe der Beschuldigte dem Privatkläger konkludent damit gedroht, ihm in den Oberschenkel zu schneiden und dadurch die sich dort befindenden Blutgefässe zu durchtrennen, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem lebensgefährlichen Blutverlust geführt hätte. Dadurch habe sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er den Privatkläger nicht bedroht, zumal das Parkhaus E.____ zur Mittagszeit gut besucht und daher ein schlechter Ort sei, um jemanden zu bedrohen und ihm ein Messer an den Oberschenkel zu halten. Des Weiteren sei nicht erstellt, dass er tatsächlich ein Messer an den Oberschenkel des Privatklägers gehalten habe, zumal die Hausdurchsuchung ergebnislos verlaufen sei und der Privatkläger das Messer nicht habe beschreiben können. Ausserdem habe der Privatkläger zunächst zu Protokoll gegeben, dass er das Messer in der rechten Hand gehalten habe. In der Folge soll er allerdings sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten haben, was widersprüchlich sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Privatkläger sodann einen Handwechsel des Messers beschrieben. Trotz dieser Unsicherheiten habe die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Messer an den Oberschenkel gehalten und ihn damit bedroht habe. Ferner könne der Feststellung des Strafgerichtspräsidenten, wonach der Beschuldigte über den Privatkläger Recherchen angestellt habe, nicht gefolgt werden, da es keine diesbezüglichen Hinweise gebe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die vom Privatkläger dargelegten Ängste nicht hinterfragt habe. Das Verhalten des Privatklägers weise nicht darauf hin, dass er Angst gehabt habe, zumal er nach dem Vorfall nicht die Polizei, sondern verschiedene Personen aus seinem beruflichen Umfeld kontaktiert habe.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, der Privatkläger habe den Ablauf der Begegnung mit dem Beschuldigten in allen Einvernahmen detailliert, lebensnah, konstant und in emotionaler Hinsicht eindrücklich beschrieben. Es sei augenscheinlich, dass er einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschildert habe. Aus Angst, der Beschuldigte könnte seine Todesdrohungen wahrmachen, habe der Privatkläger sein Autokennzeichen sowie jenes seiner Partnerin sperren lassen, eine Videoüberwachungsanlage besorgt und Pfeffersprays gekauft. Wäre es nur zu den vom Beschuldigten beschriebenen Beschimpfungen gekommen, hätte der Privatkläger gar keinen Anlass gehabt, diese Vorkehrungen zur eigenen Sicherheit zu treffen. Ohnehin fehle es an einem Motiv für eine Falschbelastung durch den Privatkläger. Demgegenüber habe der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens stetig abgeändert und den Ermittlungsergebnissen angepasst.
E. 3 Sachverhaltsfeststellung
E. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst auf die Depositionen des Privatklägers einzugehen. Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. Oktober 2018 gab der Privatkläger zur Protokoll, er sei Bauleiter auf der Baustelle F.____, wobei der Beschuldigte als Gipser der Firma G.____ AG ebenfalls auf der Baustelle tätig gewesen sei. Am 15. Oktober 2018 habe der Beschuldigte ihm unaufgefordert eine Visitenkarte eines die G.____ AG konkurrenzierenden Gipser-Unternehmens ausgehändigt und seinen Namen darauf vermerkt. Diese Visitenkarte habe er dem Projektleiter Firma G.____ AG übergeben, zumal es sich um eine versuchte Abwerbung während der Arbeitszeit gehandelt habe. Der Geschäftsinhaber der G.____ AG habe sich in der Folge bei ihm für die Information bedankt und überdies am 19. Oktober 2018 gegenüber dem Beschuldigten die Kündigung per Ende Oktober 2018 ausgesprochen. Da der Beschuldigte diese Kündigung nicht akzeptiert habe, sei ihm am Samstag, 20. Oktober 2018, fristlos gekündigt worden. Dessen ungeachtet sei der Beschuldigte am darauffolgenden Montag, 22. Oktober 2018, erneut zur Arbeit bei der G.____ AG erschienen, weshalb ihn der Geschäftsinhaber nach Hause geschickt habe. Des Weiteren führte der Privatkläger aus, er sei am 22. Oktober 2018 bis um 11.45 Uhr auf der Baustelle F.____ gewesen und habe sich anschliessend mit seinem Auto zur E.____ begeben, wo er diverse Einkäufe getätigt habe. Er sei sodann zurück zu seinem Fahrzeug im ersten Untergeschoss des dortigen Parkhauses und habe seine Einkäufe im Kofferraum verstaut. Als er habe losfahren wollen, habe der Beschuldigte die Fahrertür aufgerissen und ihn bedroht, indem er ein Messer, welches er in der rechten Hand gehalten habe, derart an seinen linken Oberschenkel gepresst habe, dass er die Klinge auf seiner Haut gespürt habe. Zwar könne er nicht genau sagen, um was für ein Messer es sich gehandelt habe, jedoch sei die Klinge rund 12 cm lang und spitz gewesen. Vermutlich sei es sein Handwerkermesser gewesen. Der Beschuldigte habe ihm vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben, und gedroht, ihm die Bauchhöhle aufzuschlitzen, wenn er nicht innert 24 Stunden Fr. 50'000.-- bezahle. Falls es ihm nicht möglich sei, diesen Betrag innert Frist aufzutreiben, schulde ihm der Privatkläger Fr. 100'000.-- innerhalb einer Woche, andernfalls würde er seine Partnerin sowie seine Tochter umbringen, zumal er deren Wohnadresse kenne. In der Folge habe er dem Beschuldigten versichert, das Geld zu bezahlen, und diesen darum gebeten, dass Messer wegzulegen, worauf er das Messer verkehrt in seinem Ärmel versteckt habe. Er habe um die Nummer des Mobiltelefons des Beschuldigten zu Erfüllung der Forderung gebeten und diesen sogleich versucht anzurufen, um dadurch die Nummern zu tauschen. Mangels Empfang im Parkhaus habe dies nicht funktioniert. In der Folge habe sich der Beschuldigte entfernt. Er selbst sei in Richtung Basel gefahren, wobei er während der Fahrt sowohl mit seinem Chef als auch mit dem Inhaber der G.____ AG Kontakt aufgenommen habe, um diesen den Vorfall zu schildern (act. 525 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 24. Oktober 2018 bestätigte der Privatkläger als Auskunftsperson seine bisherigen Depositionen und legte auf Frage hin ergänzend dar, er könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschuldigte ihm von der Baustelle bis zur E.____ nachgefahren sei, um anschliessend im Parkhaus aufzulauern. Ferner könne er aufgrund seines Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht rekonstruieren, dass er um 12.25 Uhr versucht habe, den Beschuldigten anzurufen, um dadurch die Mobiltelefonnummern zu tauschen. Ausserdem bejahte der Privatkläger die Frage, ob der Beschuldige ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, und legte dar, nachdem der Beschuldigte das Messer in seinem linken Ärmel versteckt habe, habe er das Mobiltelefon hervorgenommen und es in der rechten Hand gehalten. Er habe die Drohung des Beschuldigten ernst genommen und leide seit dem Vorfall unter Angstzuständen. Er fürchte sowohl um das eigene Leben als auch jenes seiner Familie und fühle sich in seinem Zuhause nicht mehr sicher, zumal der Beschuldigte betont habe, dass er die Wohnadresse des Privatklägers kenne und − unabhängig vom Einschalten der Polizei − seine Drohung wahrmachen wolle. (act. 561 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Privatkläger als Auskunftsperson seine bisherigen Aussagen und führte ergänzend aus, er habe nach wie vor Angst vor dem Beschuldigten. Ausserdem sei er in ambulanter psychologierscher Behandlung (S 139 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Privatkläger als Auskunftsperson seine bisherigen Depositionen erneut zu Protokoll und legte ergänzend dar, der Vorfall habe ihn stark mitgenommen und er, seine Partnerin sowie die Tochter hätten zunächst aus Angst einige Nächte bei den Eltern der Partnerin verbracht. Als der Beschuldigte ihm das Messer an die Arterie des linken Oberschenkels gehalten habe, sei ihm klar geworden, dass dieser es ernst meine (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 13 ff.).
E. 3.2 Der Beschuldigte seinerseits machte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2018 geltend, entgegen der Ausführungen des Privatklägers habe er diesem nicht die Visitenkarte von sich aus gegeben, sondern der Privatkläger habe nach dieser gefragt. In der Folge habe ihn einige Tage später − an einem Freitag − der Geschäftsinhaber der Firma G.____ AG zu sich gebeten und ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese habe er allerdings nicht unterzeichnet. Am Montag sei er wieder zur Arbeit gefahren und habe sich weiterhin geweigert, die Kündigung zu unterzeichnen, worauf ihn der Geschäftsinhaber nach Hause geschickt habe. Zunächst habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden wollen, da er die Kündigung aber noch nicht in Schriftform erhalten habe, sei er nach Hause gefahren, von wo aus er sich um etwa 11.00 Uhr in die E.____ begeben habe. Nachdem er sein Fahrzeug parkiert habe, habe er sich zunächst zum Gebäude des H.____ begeben, wo er am Kebab-Stand einen Kaffee getrunken habe. Anschliessend sei er zurück in das Parkhaus der E.____, wo er den Privatkläger zufälligerweise auf der Rolltreppe, welche in das 1. Untergeschoss führe, gesehen habe und diesem zu dessen Fahrzeug gefolgt sei. Er habe diesen angesprochen und gefragt, weshalb er die Visitenkarte dem Geschäftsinhaber der G.____ AG gezeigt habe. Der Privatkläger habe ihm versprochen, dass er ihm helfen werde, die Arbeitsstelle zurückzuerhalten. Anlässlich dieses Gesprächs sei er wütend gewesen und habe einige Schimpfwörter ausgesprochen. Mehr sei jedoch nicht geschehen. Im Übrigen habe er zunächst gar nicht mit dem Privatkläger sprechen wollen, allerdings habe er sich dann anders entschieden und ihm seine Meinung gesagt. Dabei habe er ihn aber weder mündlich noch mit einem Messer bedroht (act. 535 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Privatkläger vom 24. Oktober 2018 führte der Beschuldigte sodann aus, er habe den Privatkläger im Erdgeschoss der E.____ vor den Rolltreppen angetroffen. Auf den Vorhalt hin, dass der Privatkläger zu Protokoll gegeben habe, den Lift benutzt zu haben, entgegnete der Beschuldigte, er habe den Privatkläger erst gesehen, als dieser bereits vor den Türen zur Tiefgarage gestanden sei (act. 561 ff.). In seiner Befragung vom 12. November 2018 machte der Beschuldigte geltend, nachdem er am 22. Oktober 2018 nach der Kündigung durch den Geschäftsinhaber der G.____ AG nach Hause gekommen sei, habe er sich mit einem Kollegen in einem albanischen Club in Gelterkinden vereinbart, um Kaffee zu trinken. Auf dem Weg nach Hause habe er sich spontan dazu entschlossen, in die E.____ zu gehen. Als er dort angekommen sei, habe er sich dann jedoch dazu entschieden, beim Kebab-Stand in der Nähe des H.____ einen Kaffee zu trinken. Auf dem Weg zurück zur E.____ habe er beim Eingang des Parkhauses den Privatkläger gesehen und sich mit diesem unterhalten. Zunächst habe er nicht mit diesem sprechen wollen, auf dem Weg zu seinem Fahrzeug habe er sich dann allerdings anders entschieden und den Privatkläger beschimpft. In der nämlichen Befragung konfrontierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit den Umständen, dass er gemäss den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der E.____ erst um 12.14 Uhr in das Parkhaus gefahren sei, während der Privatkläger bereits um 12.16 Uhr den Lift zum Parkhaus im 1. Untergeschoss benutzt habe. Überdies wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass auf den Videoaufzeichnungen nicht ersichtlich sei, dass er die Rolltreppe benutzt habe. Zudem könne aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach dem Parkieren einen Kaffee in der Nähe des H.____ getrunken habe. Konfrontiert mit diesen Vorhalten führte der Beschuldigte aus, es stimme, dass seine vorhergehenden Aussagen nicht korrekt gewesen seien. Er habe den Privatkläger zufälligerweise gesehen, als er in das Parkhaus gefahren sei, weshalb er parkiert und sich zum Privatkläger begeben und diesen beschimpft habe. Allerdings habe er diesen nicht mit einem Messer bedroht und auch nicht erpresst. Vielmehr habe er einzig sein Mobiltelefon in der Hand gehalten (act. 599 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte im Weiteren dar, der Privatkläger habe seine Mobiltelefonnummer bereits vor dem Vorfall vom 22. Oktober 2018 gehabt, zumal dieser ihn am vorhergehenden Freitag versucht habe zu kontaktieren. Er habe die Nummer in der Folge allerdings gelöscht. Im Übrigen könne er sich nicht erklären, weshalb ihn der Beschuldigte nunmehr derart belaste (act. S 135 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholte der Beschuldigte seine Depositionen gemäss seiner Befragung vom 12. November 2018 und gab ergänzend zu Protokoll, anlässlich des Gesprächs mit dem Privatkläger im Parkhaus der E.____ seien Geldforderungen nie Thema gewesen. Ohnehin habe er nur den Namen des Privatklägers gekannt. Weder habe er gewusst, dass dieser eine Familie habe, noch habe er dessen Wohnort gekannt. Ferner habe er sich während des Gesprächs mit der linken Hand am Türrahmen abgestützt und in der rechten Hand sein Mobiltelefon gehalten. Ein Messer habe er nie in der Hand gehabt. Auch habe er nie etwas an den Oberschenkel des Privatklägers gehalten (Protokoll KGer, S. 5 ff.).
E. 3.3 Die Ehefrau des Beschuldigten, D.____, legte anlässlich ihrer Befragung als Zeugin vom 12. November 2018 dar, der Beschuldigte sei am Morgen des 22. Oktober 2018 beim RAV gewesen, um sich dort aufgrund seines Arbeitsstellenverlustes anzumelden. In der Folge sei er am Mittag wieder nach Hause gekommen, also etwa um 12.30 Uhr (act. 589 ff.).
E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Darlegungen ist festzustellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger eine Auseinandersetzung am 22. Oktober 2019 im Parkhaus E.____ zu Protokoll gegeben haben. Strittig ist hingegen der Hergang dieses Aufeinandertreffens. In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass sich diese in massgeblichen Punkten als widersprüchlich erweisen. Mithin gab er zunächst zu Protokoll, er habe lediglich im Parkhaus der E.____ sein Fahrzeug abgestellt und anschliessend beim Kebab-Stand in der Nähe des H.____ einen Kaffee getrunken. Als er sich zurück in das Parkhaus der E.____ begeben habe, habe er auf der Rolltreppe zum 1. Untergeschoss des Parkhauses den Privatkläger gesehen. Erst nachdem der Beschuldigte mit der Gegebenheit konfrontiert wurde, dass der Privatkläger nicht die Rolltreppe, sondern den Lift in das 1. Untergeschoss des Parkhauses genommen hat, passte er seine Aussage dahin gehend an, dass der Privatkläger sich nicht auf der Rolltreppe aufgehalten habe. Er sei auf der Rolltreppe gestanden und habe den Privatkläger gesehen, wie dieser vor den Türen zum Parkhaus stand. Nachdem der Beschuldigte mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der E.____ konfrontiert wurde, gab er an, dass seine Ausführungen betreffend Kaffeetrinken beim Kebab-Stand in der Nähe des H.____ frei erfunden seien und er sich im Parkhaus der E.____ aufgehalten habe. Des Weiteren ist in Bezug auf die Ausführungen des Beschuldigten festzustellen, dass diese einzig in Bezug auf die Umstände seiner Kündigung detailliert ausfallen, welche im Übrigen ohnehin nicht bestritten sind. Demgegenüber bleiben detaillierte Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens aus resp. stellen sich als Falschaussagen heraus. Dabei erweist sich die Diskrepanz zwischen den detailreichen Ausführungen der Kündigung und den nur oberflächlichen Aussagen zum Kerngeschehen ausgesprochen markant und augenfällig. Namentlich bleibt aufgrund der Darlegungen des Beschuldigten bis zu Letzt nebulös, was nach seiner Meinung im Parkhaus der E.____ vorgefallen ist, zumal er seine diesbezüglichen Ausführungen stetig hat anpassen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht darzulegen vermag, weshalb er die von ihm zugestandenen Falschaussagen getätigt hat. Vielmehr bleibt er diesbezüglich jegliche Begründung schuldig (vgl. bspw. Protokoll KGer, S. 7ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten nicht mit dem Umstand, wonach der Privatkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls, mithin um 12.25 Uhr, die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten gewählt hat (act. 587), in Einklang bringen lassen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn erst nach dem Vorfall versucht telefonisch zu erreichen, erweist sich offenkundig als abwegig, zumal der Beschuldigte selbst eingesteht, dass der Privatkläger Angst vor ihm hatte (act. 609). Schliesslich ist festzustellen, dass die Darlegungen des Beschuldigten, wonach er und der Privatkläger ihre Mobiltelefonnummern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgetauscht haben sollen, ebenfalls nicht mit den objektivierbaren Indizien in Einklang zu bringen sind. Zum einen ist aufgrund des Screenshots der Anrufliste des Privatklägers (act. 587) ersichtlich, dass dieser die Telefonnummer des Beschuldigten nicht gespeichert hat, andernfalls wäre diese nicht bloss als Ziffern angegeben. Es würde der Name des Beschuldigten in der Anrufliste erscheinen. Zum anderen konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten kein Eintrag mit der Telefonnummer des Privatklägers gefunden werden (act. 493). In Würdigung dieser Umstände ist daher zu konstatieren, dass sich die Depositionen des Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, insgesamt als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweisen. Den Aussagen fehlen jegliche Realkennzeichen, weshalb nicht von einem realen Erlebnishintergrund betreffend die Ausführungen über die spezifischen Umstände des Vorfalls im Parkhaus der E.____ ausgegangen werden kann. Insgesamt erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten daher, namentlich auch in Bezug auf das Kerngeschehen, als unglaubwürdig. Entgegen seinen Vorbringen vermag auch der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Oktober 2018 (act. 409 ff., insb. act. 421) kein belastendes Beweismaterial sichergestellt werden konnte, an diesen Feststellungen nichts zu verändern.
E. 3.5 Demgegenüber ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers festzustellen, dass sich dessen Depositionen konsequent als in sich stimmig erweisen. Mithin tätigte der Beschuldigte durchwegs widerspruchsfreie Aussagen, welche sich durch einen auffallenden Detailreichtum auszeichnen. Dementsprechend gab der Privatkläger von sich aus und in freier Schilderung nuancierte Einzelheiten zu Protokoll, wie beispielsweise den exakten Standort seines Fahrzeugs im 1. Untergeschoss (vgl.: act. 565). Auffallend ist überdies, dass der Privatkläger ohne Aufforderung, in einem natürlichen Fluss mit den übrigen Schilderungen, zudem seine damals empfundenen Emotionen darlegt ("War total perplex. Wusste nicht, was abgegangen ist": Protokoll KGer, S. 14). Ohnehin erweisen sich die Darlegungen des Privatklägers durchwegs als lebhaft und emotional geprägt. Zudem ist als Realkennzeichen zu werten, dass der Privatkläger denselben Sachverhalt jeweils mit unterschiedlichen, jedoch bedeutungsgleichen Ausdrücken wiedergibt. So ist auch festzustellen, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Vielmehr gibt er wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf seine Bitte hin das Messer nicht mehr auf ihn gerichtet, sondern umgekehrt in den Ärmel gesteckt habe (act. 531, 567 ff.; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Ebenso legt der Privatkläger dar, dass trotz des Drucks, welchen der Beschuldigte mit einem Gegenstand auf seinen Oberschenkel ausgeübt hat, gleichwohl seine Hose keine Beschädigungen erlitten hat (act. 581; Protokoll KGer, S. 16). Ferner ist im Sinne eines weiteren Realkennzeichens festzustellen, dass den Depositionen des Privatklägers keine Übertreibungen zu entnehmen sind. Im Gegenteil führte der Privatkläger explizit aus, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, welche Art von Gegenstand der Beschuldigte auf den Oberschenkel gepresst hat, zumal er diesen nicht gesehen habe. Er habe bloss die scharfe, spitze Kante des Gegenstands wahrgenommen. Es könne sich um ein Messer gehandelt haben, allerdings sei dies bloss eine Vermutung (act. 529, 567, S 145; Protokoll KGer, S. 16). Auch hat der Privatkläger allfällige Erinnerungslücken jeweils unaufgefordert zugestanden (act. 567, 575; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Schliesslich ist festzustellen, dass der Privatkläger kein ersichtliches Motiv zur Falschbelastung des Beschuldigten hat. Sodann erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, wonach diverse Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers bestehen sollen, als haltlos: Zunächst macht der Beschuldigte einen Widerspruch hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers geltend, der Beschuldigte habe nicht gleichzeitig den Gegenstand, mit welchem er den Privatkläger bedroht haben soll, und das Mobiltelefon in der rechten Hand halten können. Der Privatkläger hat hierzu jedoch bereits in seiner ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2018 erklärt, dass der Beschuldigte auf seine Bitte hin den Gegenstand mit der rechten Hand verkehrt in den linken Ärmel gesteckt hat. Erst in der Folge habe der Beschuldigte das Mobiltelefon in die rechte Hand genommen (act. 531). Diese Aussage hat der Privatkläger konstant wiederholt (act. 567 ff.; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Ferner bringt der Beschuldigte vor, die vom Privatkläger geschilderten Ängste sowie sein diesbezügliches Verhalten, wonach er angeblich mehrere psychiatrische Kliniken angerufen habe, seien nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die vom Privatkläger geschilderten Anrufe aktenkundig sind (act. 524.1 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass die Depositionen des Privatklägers durch objektivierbare Indizien untermauert werden. Mithin stimmen die Aussagen des Privatklägers mit den Zeitstempeln der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der E.____ (act. 463 ff.) exakt überein, während die ursprünglichen Darlegungen des Beschuldigten mit den Videoaufzeichnungen nicht übereinstimmen. Überdies deckt sich das Bildschirmfoto des Mobiltelefons des Privatklägers, welchem zu entnehmen ist, dass der Privatkläger um 12.25 Uhr versucht hat, den Beschuldigten anzurufen (act. 587), mit den Ausführungen des Privatklägers, wonach er − nachdem der Beschuldigte ihm seine Mobiltelefonnummer gegeben hatte − versucht hat, den Beschuldigten anzurufen, um dadurch die Mobiltelefonnummern im Hinblick auf die Geldübergabe auszutauschen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist dabei allerdings nicht von Relevanz, dass dem Bildschirmfoto keine weitergehenden Informationen zu entnehmen sind, zumal gemäss der Aussage des Privatklägers mangels Empfangs ohnehin keine Verbindung habe aufgebaut werden können. Die Gegebenheit, dass keine Verbindung zu Stande gekommen ist, wird im Übrigen durch die entsprechende Verbindungsliste der Swisscom bestätigt (act. 524.9), womit die Depositionen des Privatklägers auch in diesem Punkt durch objektivierbare Indizien untermauert werden. Ergänzend ist anzumerken, dass dem Bildschirmfoto ausserdem zu entnehmen ist, dass der Privatkläger um 12.27 Uhr Toni Haug sowie um 12.32 Uhr G.____ von seinem Mobiltelefon aus kontaktiert hat (act. 587; vgl. auch die Verbindungsliste der Swisscom, act. 524.9), was wiederum exakt mit den Ausführungen des Privatklägers übereinstimmt. Es zeigt sich daher, dass im direkten Zusammenhang mit dem Kerngeschehen eine Vielzahl von Indizien vorliegen, welche die Depositionen des Privatklägers untermauern. Schliesslich ist aktenkundig, dass der Privatkläger diverse Telefonate mit der Polizei, psychiatrischen Kliniken, der dargebotenen Hand sowie weiteren Institutionen geführt hat (act. 524.1 ff.). Der Privatkläger gab diesbezüglich glaubhaft zu Protokoll, er habe unter Angstzuständen gelitten und aus Verzweiflung bei diesen Institutionen Hilfe gesucht (act. 575). Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die Depositionen des Privatklägers eine Vielzahl von Realitätskriterien aufweisen, durch eine Vielzahl von objektivierbaren Indizien gestützt werden und sich als durchwegs widerspruchsfrei sowie in sich stimmig erweisen. Diesen glaubhaften Aussagen des Privatklägers stehen einzig die widersprüchlichen und nicht glaubhaften Darlegungen des Beschuldigten gegenüber, welche sich teilweise nachweislich als falsch herausgestellt haben. Unter diesen Umständen ist in Bezug auf das Kerngeschehen zweifellos auf die glaubhaften Depositionen des Privatklägers abzustellen.
E. 3.6 Demnach ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 um etwa 12.20 Uhr im 1. Untergeschoss des Parkhauses E.____ dem sich in seinem Fahrzeug sitzenden Privatkläger genähert und unvermittelt die Fahrertür aufgerissen hat. In der Folge hat der Beschuldigte dem Privatkläger vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben, und ihm angedroht, dessen Leben zu zerstören. Dabei hat er ihm mit der rechten Hand einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand, mit einer Klinge von mindestens 10 cm, gegen die Innenseite des linken Oberschenkels gedrückt und den Privatkläger aufgefordert, ihm innert 24 Stunden den Betrag von Fr. 50'000.-- zu bezahlen, andernfalls er ihm die Bauchhöhe aufschlitzen werde. Sollte es dem Privatkläger nicht möglich sein, innerhalb dieser Frist das geforderte Geld aufzutreiben, so habe er ihm innerhalb einer Woche den Betrag von Fr. 100'000.-- zu bezahlen. Sollte er auch dieser Forderung nicht nachkommen, so bringe er die Partnerin sowie die Tochter des Privatklägers um. Aufgrund dieser Drohungen sicherte der Privatkläger dem Beschuldigten zu, den geforderten Betrag innert 24 Stunden aufzutreiben, und bat ihn darum, den scharfkantigen, spitzen Gegenstand wegzulegen, was dieser in der Folge auch tat. Im Hinblick auf die Geldübergabe tauschten der Beschuldigte und der Privatkläger ihre Mobiltelefonnummern aus und der Beschuldigte forderte den Privatkläger erneut auf, das geforderte Geld zu beschaffen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen des Privatklägers ohne Zweifel als erstellt zu erachten ist, dass der Gegenstand, mit welchem der Beschuldigten ihn bedrohte, über eine scharfe, spitze Klinge verfügte. Namentlich erweist sich eine Verwechslung mit einem Mobiltelefon, wie es der Beschuldigte wiederholt vorbringt, als nicht plausibel, zumal der Privatkläger mehrfach und auch glaubhaft dargelegt hat, dass der Beschuldigte den scharfkantigen, spitzen Gegenstand auf seine Bitte hin im linken Ärmel versorgt und anschliessend das Mobiltelefon mit der rechten Hand hervorgeholt hat (act. 531, 567 ff.; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Ob es sich bei diesem scharfkantigen, spitzen Gegenstand um ein Messer handelte, kann offen gelassen werden, zumal der Privatkläger ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, den scharfkantigen, spitzen Gegenstand nur gespürt, nicht aber gesehen zu haben. Massgebend ist vielmehr, dass es sich um einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand gehandelt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 27. Dezember 2018 dem Beschuldigten nicht vorwirft, er habe den Privatkläger vor der inkriminierten Tat verfolgt (act. S 1 ff.). Auch deshalb kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte den Privatkläger in das Parkhaus E.____ verfolgt hat oder ob es sich vielmehr um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt hat.
E. 3.7 In tatsächlicher Hinsicht ist somit zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt entsprechend den vorstehenden Erwägungen erstellt ist.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht somit alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob der Täter den Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils tatsächlich beeinfluss kann oder die Drohung wirklich wahrmachen will, ist daher unerheblich. Der in Aussicht gestellte Nachteil kann zunächst Leib und Leben des Opfers betreffen, aber auch solche Rechtsgüter anderer Menschen. Voraussetzung ist lediglich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Erpressten ebenso intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn selbst gerichteter Zwang. Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Dies ist der Fall, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BGer 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014, E. 2.3.1; Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 5 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N 1 ff.; Andreas Donatsch , Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 303 ff.).
E. 4.2 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 ff.; Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 22 N 1 ff.).
E. 4.3 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand, welcher geeignet war, den Privatkläger zu verletzen, an dessen Oberschenkel gepresst und den im Auto sitzenden Mann aufgefordert hat, innert 24 Stunden Fr. 50'000.-- zu bezahlen, andernfalls er ihm die Bauchhöhle aufschlitzen werde. Sollte er das Geld nicht innert dieser Zeit bereitstellen können, habe der Privatkläger ihm innerhalb einer Woche Fr. 100'000.-- zu bezahlen, andernfalls er seine Partnerin und seine Tochter umbringen werde. Dass es sich bei diesen in Aussicht gestellten Nachteilen um ernstliche im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB handelt, ist angesichts der vom Beschuldigten geschaffenen Gesamtsituation, namentlich aufgrund des Einsatzes eines scharfkantigen, spitzen Gegenstands am Oberschenkel des Privatklägers, offenkundig. Die Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile war auch dem Beschuldigten zweifellos bewusst, zumal dieser selbst zu Protokoll gegeben hat, der Privatkläger habe Angst vor ihm gehabt (act. 609). Durch dieses Vorgehen verfolgte der Beschuldigte das Ziel, den Privatkläger zu einer Vermögensdisposition zu bestimmen, durch welche sich dieser selber am Vermögen schädigt. Der Beschuldigte hat zweifellos mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass die Handlungen des Beschuldigten zugleich auch im Motiv der Rache begründet waren, ändert am Vorliegen der Bereicherungsabsicht nichts. Vielmehr genügt zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung die Eventualabsicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Das Tatbestandsmerkmal der (Eventual-) Absicht der unrechtmässigen Bereicherung will von der Strafbarkeit der Erpressung lediglich denjenigen ausnehmen, welcher sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 156 N 32). Dies ist in casu aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wusste der Beschuldigte, dass er weder einen Anspruch auf den Betrag von Fr. 50'000.-- noch auf jenen von Fr. 100'000.-- hatte. Gleichwohl hielt er seine Bereicherung für möglich und nahm diese auch in Kauf, mithin handelte er mit Bereicherungsabsicht. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der Beschuldigte einen Tatentschluss gefasst hat, welcher sich auf die Begehung der Tat gerichtet und sämtliche Tatbestandsmerkmale umfasst hat. Ausserdem erhellt, dass der Beschuldigte seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, indem er den scharfkantigen, spitzen Gegenstand an den Oberschenkel des Privatklägers gepresst und die Forderungen, unter Androhung ernstlicher Nachteile, gestellt hat. Mithin hat er augenscheinlich mit der Ausführung der Tat begonnen. Da der Privatkläger die Vermögensdisposition allerdings nicht vorgenommen hat, ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten, weshalb die Straftat im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat.
E. 4.4 Zu prüfen ist nunmehr, ob sich der Beschuldigte überdies des qualifizierten Tatbestands der räuberischen Erpressung strafbar gemacht hat. Den qualifizierten Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt der Täter, wenn er gegen eine Person Gewalt anwendet oder er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Die Drohung muss auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Die Androhung ernstlicher Nachteil genügt beim qualifizierten Tatbestand nicht. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Die Drohung kann durch entsprechende, auch bloss andeutungsweise Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen geschehen, beispielsweise durchwortloses Vorhalten einer Schusswaffe. Im Übrigen ist nicht vorausgesetzt, dass der in Aussicht gestellte Nachteil das Ausmass einer schweren Körperverletzung aufweist (BGer 6B_1082/2013, E. 2.3.2; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 156 N 41 ff.; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 29 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Art. 156 N 15; Andreas Donatsch , a.a.O., S. 176 f.).
E. 4.5 Vorliegend ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der erstellte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand gegen den Oberschenkel des Privatklägers gepresst hat, die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt nicht zu erfüllen vermag. Hingegen ist zu prüfen, ob der erstellte Sachverhalt die Tatbestandsvariante der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erfüllt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er den scharfkantigen, spitzen Gegenstand, welcher über eine rund 10 cm lange Klinge verfügte und geeignet war, dem Privatkläger Verletzungen zuzufügen, an dessen Oberschenkel presste, und ihm dadurch zu verstehen gab, dass er ihn, sollte er sich nicht bereit erklären, den verlangten Geldbetrag zu bezahlen, im Bereich der dort verlaufenden Schlagader verletzen könnte. Dabei hat der Beschuldigte durch ein bestimmtes Auftreten, begleitet von bedrohlichen Worten, verdeutlicht, seine Drohung erforderlichenfalls auch umzusetzen. Dass es sich dabei um eine gegenwärtige Drohung handelte, welche der Beschuldigte im Falle, dass der Privatkläger seine Bereitschaft zur Bezahlung von Anfang an verweigert hätte, unmittelbar in die Tat umgesetzt hätte, gab der Beschuldigte vor allem aber durch das Pressen des scharfkantigen, spitzen Gegenstands, welcher geeignet war, dem Privatkläger schwere oder sogar lebensbedrohliche Verletzungen zuzufügen, auf den Oberschenkel des Privatklägers zu verstehen. Mithin hat der Beschuldigte dem Privatkläger damit gedroht, ihm auf der Stelle eine schwere bis lebensbedrohliche Verletzung zuzufügen. Es ist daher zweifellos von einer gegenwärtigen und konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen, welche der Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat. Diese vom Beschuldigten geschaffene Situation war nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene und vernünftige Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen und sie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken, so dass sie ihre Bereitschaft zur Erfüllung der Forderungen des Beschuldigten erklärt hätte. Dies wusste und wollte der Beschuldigte zweifellos. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht hat, wodurch er erreichen wollte, dass sich dieser selber am Vermögen schädigt. Somit erhellt, dass der Beschuldigte einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. In Bezug auf das Erfordernis der Bereicherungsabsicht ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Ziffer 4.3 hievor), wonach Eventualabsicht ausreicht. Dass der Beschuldigte, auch wenn er in erster Linie mit dem Motiv der Rache gehandelt hat, gleichwohl die (Eventual-) Absicht verfolgte, sich unrechtmässig zu bereichern, ist offenkundig. Seine klare Geldforderung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte selbst unrechtmässig bereichern wollte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte seine Tatentschlossenheit deutlich manifestiert hat, indem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, wobei der Erfolg, nämlich der Vornahme der Vermögensdisposition durch den Privatkläger, nicht eingetreten ist, weshalb die Straftat im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
E. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Tatbestandsmässigkeit der versuchten räuberischen Erpressung erfüllt ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 5 Bemessung der Strafe
E. 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung seitens des Beschuldigten nicht beanstandet werden, sondern dessen Rügen sich einzig auf die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs beschränkten. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Bemessung der Strafe verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als korrekt erweist.
E. 5.2 In Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bringt der Beschuldigte vor, dessen Verweigerung durch die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, zumal er nicht vorbestraft sei und es sich in casu lediglich um eine versuchte Straftat gehandelt habe. Hinzu komme, dass er sich seit dem 24. April 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sich kooperativ gezeigt und wohl verhalten habe. Entsprechend würden die Führungsberichte der Gefängnisse Liestal und Muttenz von einem vorbildlichen Gefangenen sprechen. Das Strafgericht habe die Schlechtprognose mit einer erhöhten Ausführungsgefahr begründet, obwohl sich der Sachverständige Dr. med. I.____ nicht für eine Ausführungsgefahr ausgesprochen habe. Entgegen der Vorinstanz könne aus seiner Weigerung, mit dem Sachverständigen zu sprechen, nicht geschlossen werden, er habe seine Drohung wahrmachen wollen. Folgerichtig habe sich die Vorinstanz über die Erkenntnisse des Sachverständigen hinweggesetzt. Ausserdem habe es sich bei dem Vorfall um eine einmalige Angelegenheit gehandelt. Im Übrigen sei die Möglichkeit eines Kontakt- und Rayonverbots nicht einmal geprüft worden.
E. 5.3 Die Staatsanwaltschaft macht ihrerseits geltend, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei auch bei einem Ersttäter keine Selbstverständlichkeit, sondern von der Legalprognose abhängig. Zwar sei der Beschuldigte nicht vorbestraft, dem stehe allerdings entgegen, dass er aus Rache sowie monetären Beweggründen delinquiert habe. Namentlich der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund einer Kränkung bereit gewesen sei, zu delinquieren, zeige auf, dass eine erhöhte Wiederholungsgefahr vorliege. Gegen eine gute Prognose spreche überdies, dass der Beschuldigte uneinsichtig sei und keine Reue zeige. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt selbstkritisch mit seiner Tat auseinandergesetzt. Im Gegenteil habe er die Mitwirkung an seiner Exploration verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig sei, um die Legalprognose positiv zu beeinflussen, damit inskünftig nicht mit einem Rückfall gerechnet werden müsse.
E. 5.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.).
E. 5.5 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (act. 3). Ferner ist aufgrund des Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 22. Oktober 2018 ersichtlich, dass gegen den Beschuldigten weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert sind (act. 7). Der Beschuldigte ist ausserdem sozial und − bis zur Kündigung im Oktober 2018 − auch beruflich gut integriert (act. 4.1 ff.). Die Vorinstanz leitet die schlechte Legalprognose im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.____ vom 26. November 2018 ist zu entnehmen, dass aus normalpsychologischer Sicht davon auszugehen sei, dass die erlittene Untersuchungshaft den Beschuldigten ausreichend beeindruckt habe, so dass er von gewaltsamen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers absehen werde und eine Ausführungsgefahr zu verneinen sei. Allerdings sei ohne persönlichen Kontakt und Konsultation allfälliger Krankenakten eine Einschätzung im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Ergebnis würden daher sowohl günstige als auch ungünstige Faktoren vorliegen, weshalb die Ausführungsgefahr weder ausreichend ausgeschlossen noch klar bejaht werden könne, da nicht ausreichend Informationen vorliegen würden und der Beschuldigte nicht richtig habe untersucht werden können (act. 135 ff.). Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass sich allein gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.____ vom 26. November 2018 keine schlechte Prognose begründen lässt. Es liegen keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vor, weshalb ein Vollzug der Sanktion nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr erscheint in casu die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (verbunden mit einem Kontakt- und Rayonverbot, vgl. Ziffer 5.7 hienach) als spezialpräventiv ausreichend. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist.
E. 5.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen ist. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Anrechnung der ausgestandenen Haft von Amtes wegen zu aktualisieren, weshalb gemäss Art. 51 StGB die Dauer der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 249 Tagen an die Strafe anzurechnen sind.
E. 5.7 Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Der Beschuldigte ist in casu der versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil von A.____ schuldig gesprochen worden, weshalb das Erfordernis der Anlasstat ohne Weiteres erfüllt ist. Ebenso ist die Voraussetzung des Konnexes zwischen der Straftat und dem Opfer offenkundig gegeben, zumal der Beschuldigte den Privatkläger keineswegs wahllos als Opfer seiner Delinquenz ausgesucht hat. Vielmehr erkannte der Beschuldigte im Privatkläger den Hauptgrund für seine Entlassung, was primär ursächlich für seinen Entschluss zur Delinquenz zum Nachteil des Privatklägers war. Mithin wurde der Beschuldigte nicht zu Letzt auch durch das Motiv der Rache angetrieben. Eine allfällige Gefahr einer erneuten Delinquenz besteht folglich einzig in Bezug auf den Privatkläger. Um im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens des Beschuldigten und des Privatklägers diesen Umständen zu begegnen, ist gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB ein 3-jähriges Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen. Dem Beschuldigten wird verboten, direkt oder über Drittpersonen auf irgendeine Art mit A.____ oder dessen Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder auf eine andere Weise. Dem Beschuldigten wird weiter verboten, sich im Umkreis von 1 Kilometer des Wohnortes der Familie A.____ aufzuhalten.
E. 6 Obligatorische Landesverweisung
E. 6.1 Mit Urteil vom 12. Februar 2019 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, aufgrund der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung seien vorliegend die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gegeben. Ausserdem liege kein Härtefall vor, zumal der Beschuldigte erst im frühen Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei, nachdem er eine sehr gute Kindheit im Kosovo genossen habe. Ausserdem würden die meisten engen Verwandten des Beschuldigten im Kosovo leben, wobei er selbst rund zweimal pro Jahr in den Kosovo reise. Die Dauer der Landesverweisung sei beim gesetzlich vorgesehenen Minimum von fünf Jahren festzusetzen.
E. 6.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, entgegen den Darlegungen der Vorinstanz sei von einem Härtefall auszugehen. Namentlich sei zu beachten, dass er seit 17 Jahren in der Schweiz in sehr stabilen familiären und sozialen Verhältnissen lebe und seit dem Jahr 2001 verheiratet sei. Ferner habe er zwei Kinder im Alter von 8 und 14 Jahren, welche in der Schweiz geboren seien. Seine Ehefrau verfüge über eine gute und langjährige Arbeitsstelle, mithin sei die gesamte Familie bestens integriert. Soweit die Vorinstanz darauf hinweise, dass viele der Verwandten des Beschuldigten im Kosovo leben würden, sei anzumerken, dass sich ein Bruder in Deutschland und eine Schwester in Lausanne aufhalten würden. Ausserdem habe er eine Cousine im Kanton Aargau und einen erst kürzlich verstorbenen Onkel in Pratteln. Sodann seien seine Schwiegereltern in Liestal wohnhaft. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien in der Schweiz verwurzelt, weshalb insbesondere seine beiden Söhne von einer Landesverweisung stark betroffen seien. Das gesamte soziale Umfeld der Kinder sei in der Schweiz, wobei beide weder albanisch lesen noch schreiben könnten. Mithin würden die Kinder über keinen persönlichen Bezug zum Kosovo verfügen und das Land nur von den Ferien her kennen. Auch seien die Kenntnisse der Ehefrau betreffend die albanische Sprache beschränkt, weshalb sie im Kosovo nicht arbeiten könne. Der Familie wäre es daher nicht zumutbar, im Fall einer Landesverweisung dem Beschuldigten in dessen Heimat zu folgen. Angesichts des Umstands, dass die Anlasstat im Vergleich zu anderen Katalogtatbeständen nicht besonders schwer wiege und ohnehin nicht über das Stadium des Versuchs hinausgegangen sei, sei kein massgebendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung ersichtlich, weshalb die privaten Interessen im Vordergrund stehen würden.
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt hingegen aus, der blosse Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie in der Schweiz lebe, begründe noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Vielmehr sei die Härtefallklausel eine Ausnahmeklausel, weshalb der Ausländer, der eine Katalogtat verübt habe, grundsätzlich des Landes zu verweisen sei, auch wenn er mit seinen Kindern hier in der Schweiz lebe und einer Arbeit nachgehe. Um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen, seien weitere Kriterien erforderlich, wie beispielsweise eine starke Verwurzelung in der Schweiz und massgebliche Schwierigkeiten, sich im Heimatsland privat und beruflich wieder zurechtzufinden. Vorliegend sei der Beschuldigte weder hier geboren noch hier aufgewachsen. Mithin habe er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und sei mit der Kultur, der Sprache, den Sitten sowie den Bräuchen seines Heimatlandes daher vertraut. Auch habe er nach wie vor nahe Verwandte im Kosovo und dort zu einem früheren Zeitpunkt als Gipser gearbeitet. Es könne demnach nicht von einem Härtefall ausgegangen werden.
E. 6.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, namentlich der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die finanziellen Verhältnisse, die Persönlichkeitsentwicklung, der Gesundheitszustand, der Grad der Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschuldigten, die Resozialisierungschancen sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; Pra 2019 Nr. 70, S. 698 ff.; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101).
E. 6.5 In casu wurde der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Der im Urteilszeitpunkt 40-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, bevor er 1995 als Flüchtling nach Deutschland gegangen ist. Im Jahr 2000 ist er in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort als Gipser gearbeitet, bevor er im Jahr 2002 in die Schweiz eingereist ist. Er verfügt über eine C-Bewilligung. Ferner reist er rund zweimal jährlich in den Kosovo, sofern das Budget dies erlaubt, und spricht sowohl die deutsche als auch die albanische Sprache (act. 4.1 ff., S 131 ff.; Protokoll KGer, S. 3 ff.). Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit seinem 24. Lebensjahr in der Schweiz aufhält, somit seit nunmehr rund 17 Jahren. In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten in seiner Heimat ist zu konstatieren, dass dieser in der Vergangenheit im Kosovo bereits auf seinen heutigen Beruf als Gipser tätig war, weshalb seine dortige berufliche Reintegration ohne Weiteres möglich ist. Zudem steht auch in sozialer Hinsicht einer Wiedereingliederung des Beschuldigten nichts im Weg, zumal sowohl seine Mutter als auch einige seiner Geschwister im Kosovo leben und mit dem Beschuldigten einen regelmässigen Kontakt pflegen. Hingegen zeigt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht gut integriert ist und die deutsche Sprache gut beherrscht. Im Weiteren ist festzustellen, dass er − mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren behandelten Straftat − über einen guten Leumund verfügt (act. 3). Des Weiteren sind gegen den Beschuldigten weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (act. 7), weshalb auch in finanzieller Hinsicht eine gute Integration des Beschuldigten festzustellen ist. Der Beschuldigte hat auch nie Sozialhilfe bezogen (act. S 133). Der Wille des Beschuldigten zur Teilhabe am wirtschaftlichen Leben ist daher als stark zu bezeichnen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Ehefrau des Beschuldigten, welche seit rund 17 Jahren im gleichen Altersheim tätig ist und während der Zeit der strafprozessualen Haft ihres Ehemanns das Pensum aufgestockt hat, um die finanziellen Einbussen eigenständig auszugleichen (vgl. Schreiben von D.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juni 2019). Sodann ist dem Führungsbericht des Gefängnisses Muttenz vom 19. Juni 2019 in Bezug auf den Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser einen höflichen Eindruck mache und sich oft um seine Mitinsassen kümmere. Seine Freizeit verbringe er mit Aktivitäten wie Sport und gemeinsamen Brettspielen. Auch habe der Beschuldigte diverse Arbeiten für externe Unternehmen im Auftrag des Gefängnisses ausgeführt, wobei er diese Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Ferner sei das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Gefängnispersonal stets korrekt und höflich gewesen, wobei er keine übertriebenen Forderungen gestellt habe. Dasselbe gelte auch für sein Verhalten gegenüber seinen Mitinsassen. Auch das Gefängnis Liestal hält in seinem Führungsbericht vom 20. Juni 2019 fest, der Beschuldigte habe sich sowohl gegenüber dem Gefängnispersonal als auch seinen Mitinsassen stets respektvoll, höflich und ruhig verhalten. Auch habe er jederzeit die internen Hausregeln befolgt. Seine ruhige und überlegte Art sei vom Gefängnispersonal sehr geschätzt worden. Man habe einen vorbildhaften Insassen erlebt. Die Mutter des Beschuldigten sowie ein Grossteil seiner Geschwister leben im Kosovo, seine Schwester jedoch in Lausanne. Sein Bruder lebt in Dortmund (Deutschland). Die Schwiegereltern des Beschuldigten, zu welchen er und seine Familie eine enge Beziehung pflegen, wohnen in Liestal (act. 4.1 ff., S 131 ff.; Protokoll KGer, S. 3 ff.). Des Weiteren ist die Ehefrau des Beschuldigten mit 10 oder 11 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Schulen sowie eine Lehre absolviert (act. S 131; Protokoll KGer, S. 4). Die gemeinsamen Kinder sind folglich in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Entsprechend verfügen sie über weitaus bessere Kenntnisse der deutschen als der albanischen Sprache (Protokoll KGer, S. 4; vgl. auch Schreiben von D.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juni 2019). Es ist daher festzustellen, dass eine ausgesprochen nahe, reale und effektiv gelebte persönliche und familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau, seinen Kindern sowie seinen Schwiegereltern hier in der Schweiz vorliegt. Demzufolge würde die Anordnung der Landesverweisung gegen den Beschuldigten für die gesamte Familie eine ausgesprochen einschneidende Massnahme bedeuten, welche die tatsächlich gelebte enge familiäre Beziehung massiv beeinträchtigen würde, zumal es namentlich den Kindern nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen, verfügen diese doch einzig über einen Bezug zur Schweiz. Hingegen erscheint eine Integration der Kinder im Kosovo, mithin einem Land, welches sie nur aus den Ferien kennen, dessen Sprache sie nur in den Grundzügen beherrschen und mit dessen Kultur sie nur marginal vertraut sind, nicht zu Letzt aufgrund ihres Alters sowie deren tiefen Integration in der Schweiz als ausgesprochen schwierig. Die besonderen persönlichen sowie familiären Bindungen des Beschuldigten sowie auch seiner Familie mit diesem Land sind von einer derartigen Intensität, dass seine Verweisung in den Kosovo ihn in eine schwere persönliche Situation versetzen würde, sodass die erste kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt ist. Zu bestimmen bleibt daher, ob sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber den die für seine Landesverweisung sprechenden Interessen überwiegt.
E. 6.6 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ist festzustellen, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren behandelten Straftat um den einzigen Vorfall handelt, in welchem der Beschuldigte mit der hiesigen Rechtsordnung in Konflikt geraten ist. Mithin handelt es sich um seine erste Verurteilung. Die im vorliegenden Fall an den Tag gelegte aggressive Verhaltensweise erweist sich überdies − gestützt auf die vorliegenden Akten − als einmaliger Fehltritt, zumal der Beschuldigte nirgends als gewaltbereite Person beschrieben wird. Im Gegenteil sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass vom Beschuldigten eine reale Gefahr einer Wiederholungstat ausgeht. Vielmehr weisen sämtliche konkreten Umstände darauf hin, dass sich der Beschuldigte in der schweizerischen Gesellschaft integriert hat und die hiesige Rechtsordnung − mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Tat − nicht nur respektiert, sondern diese auch effektiv lebt. Dies spiegelt sich auch in den vorstehenden Erwägungen zum bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe wieder, wonach keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen (vgl. Ziffer 5.5 hievor). Diese Umstände, welche eine günstige Beurteilung des Täters und somit der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen, sind im Rahmen der Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung (vgl. auch BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.6.2, 1.7). Folglich ist von einem ausgesprochen geringen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten auszugehen. Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft, decken sie sich weitgehend mit jenen, die zur Annahme einer schweren persönlichen Situation im Falle der Landesverweisung geführt haben. Der Beschuldigte lebt seit nunmehr rund 17 Jahren in der Schweiz. Hier sind seine Kinder geboren und aufgewachsen. Auch leben seine Schwiegereltern in unmittelbarer Nachbarschaft. Zu seiner Familie in der Schweiz pflegt der Beschuldigten eine besonders nahe, echte und effektiv gelebte familiäre Beziehung. Ferner ist ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Entscheidend sind zudem seine − mit Ausnahme des vorliegenden Vorfalls − Gesetzestreue sowie die gute Integration des Beschuldigten und seiner gesamten Familie in der Schweiz. Diese Umstände sprechen zu Gunsten einer Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre auch für sein näheres Umfeld schwierig, vor allem für seine Kinder, zumal diesen die Fortführung des Familienlebens im Kosovo nicht zugemutet werden kann. Schliesslich ist der Beschuldigte für die Bedürfnisse der Familie immer selbst aufgekommen und hat keine Sozialhilfe beansprucht. In Anbetracht der Gesamtheit der vorstehend diskutierten Elemente überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten im vorliegenden Fall sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht, zumal dem öffentlichen Interesse mit der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB begegnet werden kann. Von der Landesverweisung des Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abzusehen.
E. 7 Soweit die Berufung des Beschuldigten die Zivilforderungen des Privatklägers, die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger sowie die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 9'200.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 200.--, im Umfang von 2/3 (= Fr. 6'133.35) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 3'066.65) zu Lasten des Staates. 2. Ferner ist der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Michelle Wahl, eine Entschädigung für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Honorarnote vom 24. Juni 2019 weist die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 3 Stunden einzusetzen, weshalb Advokatin Michelle Wahl für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'195.50 (inklusive Auslagen von Fr. 95.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 246.05, somit insgesamt Fr. 3'441.55, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 2/3 (= Fr. 2'294.25) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Dispositiv
- B.____ wird schuldig erklärt der versuchten räuberischen Erpressung und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 113 Tagen in Anwendung von Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 48a StGB sowie Art. 51 StGB.
- B.____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen .
- B.____ wird verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2018 zu bezahlen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
- B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von Fr. 11'516.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 8‘846.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von B.____. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
- B.____ wird schuldig erklärt der versuchten räuberischen Erpressung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 249 Tagen , in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB , Art. 48a StGB sowie Art. 51 StGB.
- Gegen B.____ wird gestützt auf Art. 67b StGB ein 3-jähriges Kontakt- und Rayonverbot angeordnet. Dem Beschuldigten wird verboten, direkt oder über Drittpersonen auf irgendeine Art mit A.____ oder dessen Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder auf eine andere Weise. Dem Beschuldigten wird weiter verboten, sich im Umkreis von 1 Kilometer des Wohnortes der Familie A.____ aufzuhalten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Der Beschuldigte wird per sofort aus der Haft entlassen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘200.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 9‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen im Umfang von 2/3 (= Fr. 6‘133.35) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 3‘066.65) zu Lasten des Staates. IV. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Michelle Wahl, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘195.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 246.05), somit insgesamt Fr. 3‘441.55, aus der Staatskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 2/3 (= Fr. 2‘294.35) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.06.2019 460 19 69
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Juni 2019 (460 19 69) Strafrecht Versuchte räuberische Erpressung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatkläger gegen B.____ , vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, Fischmarkt 12, Postfach 333, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand versuchte räuberische Erpressung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 A. Mit Urteil vom 12. Februar 2019 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft B.____ der versuchten räuberischen Erpressung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 113 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verwies die Vorinstanz B.____ für die Dauer von 5 Jahren des Landes und legte fest, dass die Landesverweisung im SIS nicht eingetragen werde (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies verurteilte der Strafgerichtspräsident B.____ zur Bezahlung einer Genugtuung an A.____ in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2018. Die unbezifferte Schadenersatzforderung verwies der Vorderrichter auf den Zivilweg (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann wurde B.____ verurteilt, A.____ eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf die Ziffern 5 bis 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 25. März 2019 beantragte der Beschuldigte, es seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung freizusprechen. Überdies seien die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Zivilforderung von A.____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft sowie die entsprechenden Verteidigungskosten zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die Kosten in Abänderung von Ziffer 6 des angefochtenen Urteils neu zu verlegen seien, eventualiter (für den Fall des Schuldspruchs) sei gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Des Weiteren sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin Michelle Wahl zu bewilligen und das mündliche Verfahren anzuordnen. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 29. März 2019 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit Eingabe vom 29. März 2019 ersuchte der Beschuldigte um Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs. In der Folge erteilte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 4. April 2019 dem Beschuldigten die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. E. Der Privatkläger, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2019 auf die Erklärung der Anschlussberufung und begehrte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. F. Mit Verfügung vom 15. April 2019 forderte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Parteien auf, etwaige Beweisanträge einzureichen. Des Weiteren legte er fest, dass A.____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt werde. G. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. April 2019 mit, dass sie keine Beweisanträge stelle. H. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2019 auf das Stellen von Beweisanträgen. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Beschuldigte ein ärztliches Attest der Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffend den Sohn des Beschuldigten, C.____, ein. Überdies führte er aus, dass die drohende Landesverweisung für seinen 8-jährigen Sohn eine starke psychische Belastung bedeute. Die Auswirkungen einer allfälligen Landesverweisung auf die beiden Söhne und die Ehefrau seien bei der Härtefallprüfung miteinzubeziehen. J. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 18. Juni 2019 den Antrag, es sei sowohl beim Gefängnis Liestal als auch beim Gefängnis Muttenz jeweils ein Führungsbericht einzuholen. In der Folge ordnete der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2019 die Einholung der vom Beschuldigten begehrten Führungsberichte an. K. Mit Eingaben vom 19. resp. 20. Juni 2019 reichten die Gefängnisse Muttenz und Liestal jeweils ihren Führungsbericht betreffend den Beschuldigten ein. L. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten legte mit Eingabe vom 20. Juni 2019 ein von demselben Tag datiertes Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten, D.____, ins Recht. M. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin Michelle Wahl, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft begehrte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 13. Februar 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 25. März 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles
1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung, die Anordnung der Landesverweisung, die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger, die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg, die Verurteilung zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an den Privatkläger sowie die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Mit Urteil vom 12. Februar 2019 führt der Strafgerichtspräsident aus, der Beschuldigte habe am Mittag des 22. Oktober 2018 im Parkhaus E.____ dem Privatkläger ein Messer gegen die Innenseite des linken Oberschenkels gepresst und ihn aufgefordert, innert 24 Stunden den Betrag von Fr. 50'000.-- zu bezahlen, andernfalls werde er ihm die Bauchhöhle aufschlitzen. Sollte der Privatkläger innerhalb der Frist das geforderte Geld nicht auftreiben können, schulde er ihm Fr. 100'000.-- innerhalb von einer Woche. Im Falle der Nichtbezahlung werde er die Partnerin sowie die Tochter des Privatklägers umbringen. Durch das Pressen des Messers an die Innenseite des linken Oberschenkels habe der Beschuldigte dem Privatkläger konkludent damit gedroht, ihm in den Oberschenkel zu schneiden und dadurch die sich dort befindenden Blutgefässe zu durchtrennen, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem lebensgefährlichen Blutverlust geführt hätte. Dadurch habe sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe er den Privatkläger nicht bedroht, zumal das Parkhaus E.____ zur Mittagszeit gut besucht und daher ein schlechter Ort sei, um jemanden zu bedrohen und ihm ein Messer an den Oberschenkel zu halten. Des Weiteren sei nicht erstellt, dass er tatsächlich ein Messer an den Oberschenkel des Privatklägers gehalten habe, zumal die Hausdurchsuchung ergebnislos verlaufen sei und der Privatkläger das Messer nicht habe beschreiben können. Ausserdem habe der Privatkläger zunächst zu Protokoll gegeben, dass er das Messer in der rechten Hand gehalten habe. In der Folge soll er allerdings sein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten haben, was widersprüchlich sei. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme habe der Privatkläger sodann einen Handwechsel des Messers beschrieben. Trotz dieser Unsicherheiten habe die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Messer an den Oberschenkel gehalten und ihn damit bedroht habe. Ferner könne der Feststellung des Strafgerichtspräsidenten, wonach der Beschuldigte über den Privatkläger Recherchen angestellt habe, nicht gefolgt werden, da es keine diesbezüglichen Hinweise gebe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die vom Privatkläger dargelegten Ängste nicht hinterfragt habe. Das Verhalten des Privatklägers weise nicht darauf hin, dass er Angst gehabt habe, zumal er nach dem Vorfall nicht die Polizei, sondern verschiedene Personen aus seinem beruflichen Umfeld kontaktiert habe. 2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, der Privatkläger habe den Ablauf der Begegnung mit dem Beschuldigten in allen Einvernahmen detailliert, lebensnah, konstant und in emotionaler Hinsicht eindrücklich beschrieben. Es sei augenscheinlich, dass er einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschildert habe. Aus Angst, der Beschuldigte könnte seine Todesdrohungen wahrmachen, habe der Privatkläger sein Autokennzeichen sowie jenes seiner Partnerin sperren lassen, eine Videoüberwachungsanlage besorgt und Pfeffersprays gekauft. Wäre es nur zu den vom Beschuldigten beschriebenen Beschimpfungen gekommen, hätte der Privatkläger gar keinen Anlass gehabt, diese Vorkehrungen zur eigenen Sicherheit zu treffen. Ohnehin fehle es an einem Motiv für eine Falschbelastung durch den Privatkläger. Demgegenüber habe der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens stetig abgeändert und den Ermittlungsergebnissen angepasst.
3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst auf die Depositionen des Privatklägers einzugehen. Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. Oktober 2018 gab der Privatkläger zur Protokoll, er sei Bauleiter auf der Baustelle F.____, wobei der Beschuldigte als Gipser der Firma G.____ AG ebenfalls auf der Baustelle tätig gewesen sei. Am 15. Oktober 2018 habe der Beschuldigte ihm unaufgefordert eine Visitenkarte eines die G.____ AG konkurrenzierenden Gipser-Unternehmens ausgehändigt und seinen Namen darauf vermerkt. Diese Visitenkarte habe er dem Projektleiter Firma G.____ AG übergeben, zumal es sich um eine versuchte Abwerbung während der Arbeitszeit gehandelt habe. Der Geschäftsinhaber der G.____ AG habe sich in der Folge bei ihm für die Information bedankt und überdies am 19. Oktober 2018 gegenüber dem Beschuldigten die Kündigung per Ende Oktober 2018 ausgesprochen. Da der Beschuldigte diese Kündigung nicht akzeptiert habe, sei ihm am Samstag, 20. Oktober 2018, fristlos gekündigt worden. Dessen ungeachtet sei der Beschuldigte am darauffolgenden Montag, 22. Oktober 2018, erneut zur Arbeit bei der G.____ AG erschienen, weshalb ihn der Geschäftsinhaber nach Hause geschickt habe. Des Weiteren führte der Privatkläger aus, er sei am 22. Oktober 2018 bis um 11.45 Uhr auf der Baustelle F.____ gewesen und habe sich anschliessend mit seinem Auto zur E.____ begeben, wo er diverse Einkäufe getätigt habe. Er sei sodann zurück zu seinem Fahrzeug im ersten Untergeschoss des dortigen Parkhauses und habe seine Einkäufe im Kofferraum verstaut. Als er habe losfahren wollen, habe der Beschuldigte die Fahrertür aufgerissen und ihn bedroht, indem er ein Messer, welches er in der rechten Hand gehalten habe, derart an seinen linken Oberschenkel gepresst habe, dass er die Klinge auf seiner Haut gespürt habe. Zwar könne er nicht genau sagen, um was für ein Messer es sich gehandelt habe, jedoch sei die Klinge rund 12 cm lang und spitz gewesen. Vermutlich sei es sein Handwerkermesser gewesen. Der Beschuldigte habe ihm vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben, und gedroht, ihm die Bauchhöhle aufzuschlitzen, wenn er nicht innert 24 Stunden Fr. 50'000.-- bezahle. Falls es ihm nicht möglich sei, diesen Betrag innert Frist aufzutreiben, schulde ihm der Privatkläger Fr. 100'000.-- innerhalb einer Woche, andernfalls würde er seine Partnerin sowie seine Tochter umbringen, zumal er deren Wohnadresse kenne. In der Folge habe er dem Beschuldigten versichert, das Geld zu bezahlen, und diesen darum gebeten, dass Messer wegzulegen, worauf er das Messer verkehrt in seinem Ärmel versteckt habe. Er habe um die Nummer des Mobiltelefons des Beschuldigten zu Erfüllung der Forderung gebeten und diesen sogleich versucht anzurufen, um dadurch die Nummern zu tauschen. Mangels Empfang im Parkhaus habe dies nicht funktioniert. In der Folge habe sich der Beschuldigte entfernt. Er selbst sei in Richtung Basel gefahren, wobei er während der Fahrt sowohl mit seinem Chef als auch mit dem Inhaber der G.____ AG Kontakt aufgenommen habe, um diesen den Vorfall zu schildern (act. 525 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 24. Oktober 2018 bestätigte der Privatkläger als Auskunftsperson seine bisherigen Depositionen und legte auf Frage hin ergänzend dar, er könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschuldigte ihm von der Baustelle bis zur E.____ nachgefahren sei, um anschliessend im Parkhaus aufzulauern. Ferner könne er aufgrund seines Mobiltelefons in zeitlicher Hinsicht rekonstruieren, dass er um 12.25 Uhr versucht habe, den Beschuldigten anzurufen, um dadurch die Mobiltelefonnummern zu tauschen. Ausserdem bejahte der Privatkläger die Frage, ob der Beschuldige ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, und legte dar, nachdem der Beschuldigte das Messer in seinem linken Ärmel versteckt habe, habe er das Mobiltelefon hervorgenommen und es in der rechten Hand gehalten. Er habe die Drohung des Beschuldigten ernst genommen und leide seit dem Vorfall unter Angstzuständen. Er fürchte sowohl um das eigene Leben als auch jenes seiner Familie und fühle sich in seinem Zuhause nicht mehr sicher, zumal der Beschuldigte betont habe, dass er die Wohnadresse des Privatklägers kenne und − unabhängig vom Einschalten der Polizei − seine Drohung wahrmachen wolle. (act. 561 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Privatkläger als Auskunftsperson seine bisherigen Aussagen und führte ergänzend aus, er habe nach wie vor Angst vor dem Beschuldigten. Ausserdem sei er in ambulanter psychologierscher Behandlung (S 139 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts gab der Privatkläger als Auskunftsperson seine bisherigen Depositionen erneut zu Protokoll und legte ergänzend dar, der Vorfall habe ihn stark mitgenommen und er, seine Partnerin sowie die Tochter hätten zunächst aus Angst einige Nächte bei den Eltern der Partnerin verbracht. Als der Beschuldigte ihm das Messer an die Arterie des linken Oberschenkels gehalten habe, sei ihm klar geworden, dass dieser es ernst meine (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 13 ff.). 3.2 Der Beschuldigte seinerseits machte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2018 geltend, entgegen der Ausführungen des Privatklägers habe er diesem nicht die Visitenkarte von sich aus gegeben, sondern der Privatkläger habe nach dieser gefragt. In der Folge habe ihn einige Tage später − an einem Freitag − der Geschäftsinhaber der Firma G.____ AG zu sich gebeten und ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese habe er allerdings nicht unterzeichnet. Am Montag sei er wieder zur Arbeit gefahren und habe sich weiterhin geweigert, die Kündigung zu unterzeichnen, worauf ihn der Geschäftsinhaber nach Hause geschickt habe. Zunächst habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden wollen, da er die Kündigung aber noch nicht in Schriftform erhalten habe, sei er nach Hause gefahren, von wo aus er sich um etwa 11.00 Uhr in die E.____ begeben habe. Nachdem er sein Fahrzeug parkiert habe, habe er sich zunächst zum Gebäude des H.____ begeben, wo er am Kebab-Stand einen Kaffee getrunken habe. Anschliessend sei er zurück in das Parkhaus der E.____, wo er den Privatkläger zufälligerweise auf der Rolltreppe, welche in das 1. Untergeschoss führe, gesehen habe und diesem zu dessen Fahrzeug gefolgt sei. Er habe diesen angesprochen und gefragt, weshalb er die Visitenkarte dem Geschäftsinhaber der G.____ AG gezeigt habe. Der Privatkläger habe ihm versprochen, dass er ihm helfen werde, die Arbeitsstelle zurückzuerhalten. Anlässlich dieses Gesprächs sei er wütend gewesen und habe einige Schimpfwörter ausgesprochen. Mehr sei jedoch nicht geschehen. Im Übrigen habe er zunächst gar nicht mit dem Privatkläger sprechen wollen, allerdings habe er sich dann anders entschieden und ihm seine Meinung gesagt. Dabei habe er ihn aber weder mündlich noch mit einem Messer bedroht (act. 535 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Privatkläger vom 24. Oktober 2018 führte der Beschuldigte sodann aus, er habe den Privatkläger im Erdgeschoss der E.____ vor den Rolltreppen angetroffen. Auf den Vorhalt hin, dass der Privatkläger zu Protokoll gegeben habe, den Lift benutzt zu haben, entgegnete der Beschuldigte, er habe den Privatkläger erst gesehen, als dieser bereits vor den Türen zur Tiefgarage gestanden sei (act. 561 ff.). In seiner Befragung vom 12. November 2018 machte der Beschuldigte geltend, nachdem er am 22. Oktober 2018 nach der Kündigung durch den Geschäftsinhaber der G.____ AG nach Hause gekommen sei, habe er sich mit einem Kollegen in einem albanischen Club in Gelterkinden vereinbart, um Kaffee zu trinken. Auf dem Weg nach Hause habe er sich spontan dazu entschlossen, in die E.____ zu gehen. Als er dort angekommen sei, habe er sich dann jedoch dazu entschieden, beim Kebab-Stand in der Nähe des H.____ einen Kaffee zu trinken. Auf dem Weg zurück zur E.____ habe er beim Eingang des Parkhauses den Privatkläger gesehen und sich mit diesem unterhalten. Zunächst habe er nicht mit diesem sprechen wollen, auf dem Weg zu seinem Fahrzeug habe er sich dann allerdings anders entschieden und den Privatkläger beschimpft. In der nämlichen Befragung konfrontierte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit den Umständen, dass er gemäss den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der E.____ erst um 12.14 Uhr in das Parkhaus gefahren sei, während der Privatkläger bereits um 12.16 Uhr den Lift zum Parkhaus im 1. Untergeschoss benutzt habe. Überdies wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass auf den Videoaufzeichnungen nicht ersichtlich sei, dass er die Rolltreppe benutzt habe. Zudem könne aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach dem Parkieren einen Kaffee in der Nähe des H.____ getrunken habe. Konfrontiert mit diesen Vorhalten führte der Beschuldigte aus, es stimme, dass seine vorhergehenden Aussagen nicht korrekt gewesen seien. Er habe den Privatkläger zufälligerweise gesehen, als er in das Parkhaus gefahren sei, weshalb er parkiert und sich zum Privatkläger begeben und diesen beschimpft habe. Allerdings habe er diesen nicht mit einem Messer bedroht und auch nicht erpresst. Vielmehr habe er einzig sein Mobiltelefon in der Hand gehalten (act. 599 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte im Weiteren dar, der Privatkläger habe seine Mobiltelefonnummer bereits vor dem Vorfall vom 22. Oktober 2018 gehabt, zumal dieser ihn am vorhergehenden Freitag versucht habe zu kontaktieren. Er habe die Nummer in der Folge allerdings gelöscht. Im Übrigen könne er sich nicht erklären, weshalb ihn der Beschuldigte nunmehr derart belaste (act. S 135 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholte der Beschuldigte seine Depositionen gemäss seiner Befragung vom 12. November 2018 und gab ergänzend zu Protokoll, anlässlich des Gesprächs mit dem Privatkläger im Parkhaus der E.____ seien Geldforderungen nie Thema gewesen. Ohnehin habe er nur den Namen des Privatklägers gekannt. Weder habe er gewusst, dass dieser eine Familie habe, noch habe er dessen Wohnort gekannt. Ferner habe er sich während des Gesprächs mit der linken Hand am Türrahmen abgestützt und in der rechten Hand sein Mobiltelefon gehalten. Ein Messer habe er nie in der Hand gehabt. Auch habe er nie etwas an den Oberschenkel des Privatklägers gehalten (Protokoll KGer, S. 5 ff.). 3.3 Die Ehefrau des Beschuldigten, D.____, legte anlässlich ihrer Befragung als Zeugin vom 12. November 2018 dar, der Beschuldigte sei am Morgen des 22. Oktober 2018 beim RAV gewesen, um sich dort aufgrund seines Arbeitsstellenverlustes anzumelden. In der Folge sei er am Mittag wieder nach Hause gekommen, also etwa um 12.30 Uhr (act. 589 ff.). 3.4 Aufgrund der vorstehenden Darlegungen ist festzustellen, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger eine Auseinandersetzung am 22. Oktober 2019 im Parkhaus E.____ zu Protokoll gegeben haben. Strittig ist hingegen der Hergang dieses Aufeinandertreffens. In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass sich diese in massgeblichen Punkten als widersprüchlich erweisen. Mithin gab er zunächst zu Protokoll, er habe lediglich im Parkhaus der E.____ sein Fahrzeug abgestellt und anschliessend beim Kebab-Stand in der Nähe des H.____ einen Kaffee getrunken. Als er sich zurück in das Parkhaus der E.____ begeben habe, habe er auf der Rolltreppe zum 1. Untergeschoss des Parkhauses den Privatkläger gesehen. Erst nachdem der Beschuldigte mit der Gegebenheit konfrontiert wurde, dass der Privatkläger nicht die Rolltreppe, sondern den Lift in das 1. Untergeschoss des Parkhauses genommen hat, passte er seine Aussage dahin gehend an, dass der Privatkläger sich nicht auf der Rolltreppe aufgehalten habe. Er sei auf der Rolltreppe gestanden und habe den Privatkläger gesehen, wie dieser vor den Türen zum Parkhaus stand. Nachdem der Beschuldigte mit den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der E.____ konfrontiert wurde, gab er an, dass seine Ausführungen betreffend Kaffeetrinken beim Kebab-Stand in der Nähe des H.____ frei erfunden seien und er sich im Parkhaus der E.____ aufgehalten habe. Des Weiteren ist in Bezug auf die Ausführungen des Beschuldigten festzustellen, dass diese einzig in Bezug auf die Umstände seiner Kündigung detailliert ausfallen, welche im Übrigen ohnehin nicht bestritten sind. Demgegenüber bleiben detaillierte Schilderungen hinsichtlich des Kerngeschehens aus resp. stellen sich als Falschaussagen heraus. Dabei erweist sich die Diskrepanz zwischen den detailreichen Ausführungen der Kündigung und den nur oberflächlichen Aussagen zum Kerngeschehen ausgesprochen markant und augenfällig. Namentlich bleibt aufgrund der Darlegungen des Beschuldigten bis zu Letzt nebulös, was nach seiner Meinung im Parkhaus der E.____ vorgefallen ist, zumal er seine diesbezüglichen Ausführungen stetig hat anpassen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht darzulegen vermag, weshalb er die von ihm zugestandenen Falschaussagen getätigt hat. Vielmehr bleibt er diesbezüglich jegliche Begründung schuldig (vgl. bspw. Protokoll KGer, S. 7ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des Beschuldigten nicht mit dem Umstand, wonach der Privatkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls, mithin um 12.25 Uhr, die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten gewählt hat (act. 587), in Einklang bringen lassen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschuldigten, der Privatkläger habe ihn erst nach dem Vorfall versucht telefonisch zu erreichen, erweist sich offenkundig als abwegig, zumal der Beschuldigte selbst eingesteht, dass der Privatkläger Angst vor ihm hatte (act. 609). Schliesslich ist festzustellen, dass die Darlegungen des Beschuldigten, wonach er und der Privatkläger ihre Mobiltelefonnummern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgetauscht haben sollen, ebenfalls nicht mit den objektivierbaren Indizien in Einklang zu bringen sind. Zum einen ist aufgrund des Screenshots der Anrufliste des Privatklägers (act. 587) ersichtlich, dass dieser die Telefonnummer des Beschuldigten nicht gespeichert hat, andernfalls wäre diese nicht bloss als Ziffern angegeben. Es würde der Name des Beschuldigten in der Anrufliste erscheinen. Zum anderen konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten kein Eintrag mit der Telefonnummer des Privatklägers gefunden werden (act. 493). In Würdigung dieser Umstände ist daher zu konstatieren, dass sich die Depositionen des Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, insgesamt als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar erweisen. Den Aussagen fehlen jegliche Realkennzeichen, weshalb nicht von einem realen Erlebnishintergrund betreffend die Ausführungen über die spezifischen Umstände des Vorfalls im Parkhaus der E.____ ausgegangen werden kann. Insgesamt erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten daher, namentlich auch in Bezug auf das Kerngeschehen, als unglaubwürdig. Entgegen seinen Vorbringen vermag auch der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Oktober 2018 (act. 409 ff., insb. act. 421) kein belastendes Beweismaterial sichergestellt werden konnte, an diesen Feststellungen nichts zu verändern. 3.5 Demgegenüber ist hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers festzustellen, dass sich dessen Depositionen konsequent als in sich stimmig erweisen. Mithin tätigte der Beschuldigte durchwegs widerspruchsfreie Aussagen, welche sich durch einen auffallenden Detailreichtum auszeichnen. Dementsprechend gab der Privatkläger von sich aus und in freier Schilderung nuancierte Einzelheiten zu Protokoll, wie beispielsweise den exakten Standort seines Fahrzeugs im 1. Untergeschoss (vgl.: act. 565). Auffallend ist überdies, dass der Privatkläger ohne Aufforderung, in einem natürlichen Fluss mit den übrigen Schilderungen, zudem seine damals empfundenen Emotionen darlegt ("War total perplex. Wusste nicht, was abgegangen ist": Protokoll KGer, S. 14). Ohnehin erweisen sich die Darlegungen des Privatklägers durchwegs als lebhaft und emotional geprägt. Zudem ist als Realkennzeichen zu werten, dass der Privatkläger denselben Sachverhalt jeweils mit unterschiedlichen, jedoch bedeutungsgleichen Ausdrücken wiedergibt. So ist auch festzustellen, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Vielmehr gibt er wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf seine Bitte hin das Messer nicht mehr auf ihn gerichtet, sondern umgekehrt in den Ärmel gesteckt habe (act. 531, 567 ff.; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Ebenso legt der Privatkläger dar, dass trotz des Drucks, welchen der Beschuldigte mit einem Gegenstand auf seinen Oberschenkel ausgeübt hat, gleichwohl seine Hose keine Beschädigungen erlitten hat (act. 581; Protokoll KGer, S. 16). Ferner ist im Sinne eines weiteren Realkennzeichens festzustellen, dass den Depositionen des Privatklägers keine Übertreibungen zu entnehmen sind. Im Gegenteil führte der Privatkläger explizit aus, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, welche Art von Gegenstand der Beschuldigte auf den Oberschenkel gepresst hat, zumal er diesen nicht gesehen habe. Er habe bloss die scharfe, spitze Kante des Gegenstands wahrgenommen. Es könne sich um ein Messer gehandelt haben, allerdings sei dies bloss eine Vermutung (act. 529, 567, S 145; Protokoll KGer, S. 16). Auch hat der Privatkläger allfällige Erinnerungslücken jeweils unaufgefordert zugestanden (act. 567, 575; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Schliesslich ist festzustellen, dass der Privatkläger kein ersichtliches Motiv zur Falschbelastung des Beschuldigten hat. Sodann erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, wonach diverse Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers bestehen sollen, als haltlos: Zunächst macht der Beschuldigte einen Widerspruch hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers geltend, der Beschuldigte habe nicht gleichzeitig den Gegenstand, mit welchem er den Privatkläger bedroht haben soll, und das Mobiltelefon in der rechten Hand halten können. Der Privatkläger hat hierzu jedoch bereits in seiner ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2018 erklärt, dass der Beschuldigte auf seine Bitte hin den Gegenstand mit der rechten Hand verkehrt in den linken Ärmel gesteckt hat. Erst in der Folge habe der Beschuldigte das Mobiltelefon in die rechte Hand genommen (act. 531). Diese Aussage hat der Privatkläger konstant wiederholt (act. 567 ff.; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Ferner bringt der Beschuldigte vor, die vom Privatkläger geschilderten Ängste sowie sein diesbezügliches Verhalten, wonach er angeblich mehrere psychiatrische Kliniken angerufen habe, seien nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die vom Privatkläger geschilderten Anrufe aktenkundig sind (act. 524.1 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass die Depositionen des Privatklägers durch objektivierbare Indizien untermauert werden. Mithin stimmen die Aussagen des Privatklägers mit den Zeitstempeln der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der E.____ (act. 463 ff.) exakt überein, während die ursprünglichen Darlegungen des Beschuldigten mit den Videoaufzeichnungen nicht übereinstimmen. Überdies deckt sich das Bildschirmfoto des Mobiltelefons des Privatklägers, welchem zu entnehmen ist, dass der Privatkläger um 12.25 Uhr versucht hat, den Beschuldigten anzurufen (act. 587), mit den Ausführungen des Privatklägers, wonach er − nachdem der Beschuldigte ihm seine Mobiltelefonnummer gegeben hatte − versucht hat, den Beschuldigten anzurufen, um dadurch die Mobiltelefonnummern im Hinblick auf die Geldübergabe auszutauschen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist dabei allerdings nicht von Relevanz, dass dem Bildschirmfoto keine weitergehenden Informationen zu entnehmen sind, zumal gemäss der Aussage des Privatklägers mangels Empfangs ohnehin keine Verbindung habe aufgebaut werden können. Die Gegebenheit, dass keine Verbindung zu Stande gekommen ist, wird im Übrigen durch die entsprechende Verbindungsliste der Swisscom bestätigt (act. 524.9), womit die Depositionen des Privatklägers auch in diesem Punkt durch objektivierbare Indizien untermauert werden. Ergänzend ist anzumerken, dass dem Bildschirmfoto ausserdem zu entnehmen ist, dass der Privatkläger um 12.27 Uhr Toni Haug sowie um 12.32 Uhr G.____ von seinem Mobiltelefon aus kontaktiert hat (act. 587; vgl. auch die Verbindungsliste der Swisscom, act. 524.9), was wiederum exakt mit den Ausführungen des Privatklägers übereinstimmt. Es zeigt sich daher, dass im direkten Zusammenhang mit dem Kerngeschehen eine Vielzahl von Indizien vorliegen, welche die Depositionen des Privatklägers untermauern. Schliesslich ist aktenkundig, dass der Privatkläger diverse Telefonate mit der Polizei, psychiatrischen Kliniken, der dargebotenen Hand sowie weiteren Institutionen geführt hat (act. 524.1 ff.). Der Privatkläger gab diesbezüglich glaubhaft zu Protokoll, er habe unter Angstzuständen gelitten und aus Verzweiflung bei diesen Institutionen Hilfe gesucht (act. 575). Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die Depositionen des Privatklägers eine Vielzahl von Realitätskriterien aufweisen, durch eine Vielzahl von objektivierbaren Indizien gestützt werden und sich als durchwegs widerspruchsfrei sowie in sich stimmig erweisen. Diesen glaubhaften Aussagen des Privatklägers stehen einzig die widersprüchlichen und nicht glaubhaften Darlegungen des Beschuldigten gegenüber, welche sich teilweise nachweislich als falsch herausgestellt haben. Unter diesen Umständen ist in Bezug auf das Kerngeschehen zweifellos auf die glaubhaften Depositionen des Privatklägers abzustellen. 3.6 Demnach ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 um etwa 12.20 Uhr im 1. Untergeschoss des Parkhauses E.____ dem sich in seinem Fahrzeug sitzenden Privatkläger genähert und unvermittelt die Fahrertür aufgerissen hat. In der Folge hat der Beschuldigte dem Privatkläger vorgeworfen, sein Leben zerstört zu haben, und ihm angedroht, dessen Leben zu zerstören. Dabei hat er ihm mit der rechten Hand einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand, mit einer Klinge von mindestens 10 cm, gegen die Innenseite des linken Oberschenkels gedrückt und den Privatkläger aufgefordert, ihm innert 24 Stunden den Betrag von Fr. 50'000.-- zu bezahlen, andernfalls er ihm die Bauchhöhe aufschlitzen werde. Sollte es dem Privatkläger nicht möglich sein, innerhalb dieser Frist das geforderte Geld aufzutreiben, so habe er ihm innerhalb einer Woche den Betrag von Fr. 100'000.-- zu bezahlen. Sollte er auch dieser Forderung nicht nachkommen, so bringe er die Partnerin sowie die Tochter des Privatklägers um. Aufgrund dieser Drohungen sicherte der Privatkläger dem Beschuldigten zu, den geforderten Betrag innert 24 Stunden aufzutreiben, und bat ihn darum, den scharfkantigen, spitzen Gegenstand wegzulegen, was dieser in der Folge auch tat. Im Hinblick auf die Geldübergabe tauschten der Beschuldigte und der Privatkläger ihre Mobiltelefonnummern aus und der Beschuldigte forderte den Privatkläger erneut auf, das geforderte Geld zu beschaffen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen des Privatklägers ohne Zweifel als erstellt zu erachten ist, dass der Gegenstand, mit welchem der Beschuldigten ihn bedrohte, über eine scharfe, spitze Klinge verfügte. Namentlich erweist sich eine Verwechslung mit einem Mobiltelefon, wie es der Beschuldigte wiederholt vorbringt, als nicht plausibel, zumal der Privatkläger mehrfach und auch glaubhaft dargelegt hat, dass der Beschuldigte den scharfkantigen, spitzen Gegenstand auf seine Bitte hin im linken Ärmel versorgt und anschliessend das Mobiltelefon mit der rechten Hand hervorgeholt hat (act. 531, 567 ff.; Protokoll KGer, S. 14 ff.). Ob es sich bei diesem scharfkantigen, spitzen Gegenstand um ein Messer handelte, kann offen gelassen werden, zumal der Privatkläger ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, den scharfkantigen, spitzen Gegenstand nur gespürt, nicht aber gesehen zu haben. Massgebend ist vielmehr, dass es sich um einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand gehandelt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 27. Dezember 2018 dem Beschuldigten nicht vorwirft, er habe den Privatkläger vor der inkriminierten Tat verfolgt (act. S 1 ff.). Auch deshalb kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte den Privatkläger in das Parkhaus E.____ verfolgt hat oder ob es sich vielmehr um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt hat. 3.7 In tatsächlicher Hinsicht ist somit zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt entsprechend den vorstehenden Erwägungen erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand sieht somit alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob der Täter den Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils tatsächlich beeinfluss kann oder die Drohung wirklich wahrmachen will, ist daher unerheblich. Der in Aussicht gestellte Nachteil kann zunächst Leib und Leben des Opfers betreffen, aber auch solche Rechtsgüter anderer Menschen. Voraussetzung ist lediglich, dass die dadurch bewirkte Nötigung auf den Erpressten ebenso intensiv wirkt wie unmittelbar gegen ihn selbst gerichteter Zwang. Die angedrohten Nachteile müssen ernstlich sein. Dies ist der Fall, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Die Nötigung muss den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (BGer 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014, E. 2.3.1; Philippe Weissenberger , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 5 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N 1 ff.; Andreas Donatsch , Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 303 ff.). 4.2 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 ff.; Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 22 N 1 ff.). 4.3 In casu ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand, welcher geeignet war, den Privatkläger zu verletzen, an dessen Oberschenkel gepresst und den im Auto sitzenden Mann aufgefordert hat, innert 24 Stunden Fr. 50'000.-- zu bezahlen, andernfalls er ihm die Bauchhöhle aufschlitzen werde. Sollte er das Geld nicht innert dieser Zeit bereitstellen können, habe der Privatkläger ihm innerhalb einer Woche Fr. 100'000.-- zu bezahlen, andernfalls er seine Partnerin und seine Tochter umbringen werde. Dass es sich bei diesen in Aussicht gestellten Nachteilen um ernstliche im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB handelt, ist angesichts der vom Beschuldigten geschaffenen Gesamtsituation, namentlich aufgrund des Einsatzes eines scharfkantigen, spitzen Gegenstands am Oberschenkel des Privatklägers, offenkundig. Die Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile war auch dem Beschuldigten zweifellos bewusst, zumal dieser selbst zu Protokoll gegeben hat, der Privatkläger habe Angst vor ihm gehabt (act. 609). Durch dieses Vorgehen verfolgte der Beschuldigte das Ziel, den Privatkläger zu einer Vermögensdisposition zu bestimmen, durch welche sich dieser selber am Vermögen schädigt. Der Beschuldigte hat zweifellos mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass die Handlungen des Beschuldigten zugleich auch im Motiv der Rache begründet waren, ändert am Vorliegen der Bereicherungsabsicht nichts. Vielmehr genügt zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung die Eventualabsicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Das Tatbestandsmerkmal der (Eventual-) Absicht der unrechtmässigen Bereicherung will von der Strafbarkeit der Erpressung lediglich denjenigen ausnehmen, welcher sich oder einen anderen mittels Zwang für eine tatsächliche oder vermeintlich bestehende Forderung befriedigen will ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 156 N 32). Dies ist in casu aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wusste der Beschuldigte, dass er weder einen Anspruch auf den Betrag von Fr. 50'000.-- noch auf jenen von Fr. 100'000.-- hatte. Gleichwohl hielt er seine Bereicherung für möglich und nahm diese auch in Kauf, mithin handelte er mit Bereicherungsabsicht. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass der Beschuldigte einen Tatentschluss gefasst hat, welcher sich auf die Begehung der Tat gerichtet und sämtliche Tatbestandsmerkmale umfasst hat. Ausserdem erhellt, dass der Beschuldigte seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, indem er den scharfkantigen, spitzen Gegenstand an den Oberschenkel des Privatklägers gepresst und die Forderungen, unter Androhung ernstlicher Nachteile, gestellt hat. Mithin hat er augenscheinlich mit der Ausführung der Tat begonnen. Da der Privatkläger die Vermögensdisposition allerdings nicht vorgenommen hat, ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten, weshalb die Straftat im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Daraus folgt, dass sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. 4.4 Zu prüfen ist nunmehr, ob sich der Beschuldigte überdies des qualifizierten Tatbestands der räuberischen Erpressung strafbar gemacht hat. Den qualifizierten Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt der Täter, wenn er gegen eine Person Gewalt anwendet oder er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Die Drohung muss auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Die Androhung ernstlicher Nachteil genügt beim qualifizierten Tatbestand nicht. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist. Die Drohung kann durch entsprechende, auch bloss andeutungsweise Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen geschehen, beispielsweise durchwortloses Vorhalten einer Schusswaffe. Im Übrigen ist nicht vorausgesetzt, dass der in Aussicht gestellte Nachteil das Ausmass einer schweren Körperverletzung aufweist (BGer 6B_1082/2013, E. 2.3.2; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 156 N 41 ff.; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 140 N 29 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Art. 156 N 15; Andreas Donatsch , a.a.O., S. 176 f.). 4.5 Vorliegend ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der erstellte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte einen scharfkantigen, spitzen Gegenstand gegen den Oberschenkel des Privatklägers gepresst hat, die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt nicht zu erfüllen vermag. Hingegen ist zu prüfen, ob der erstellte Sachverhalt die Tatbestandsvariante der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erfüllt. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte, indem er den scharfkantigen, spitzen Gegenstand, welcher über eine rund 10 cm lange Klinge verfügte und geeignet war, dem Privatkläger Verletzungen zuzufügen, an dessen Oberschenkel presste, und ihm dadurch zu verstehen gab, dass er ihn, sollte er sich nicht bereit erklären, den verlangten Geldbetrag zu bezahlen, im Bereich der dort verlaufenden Schlagader verletzen könnte. Dabei hat der Beschuldigte durch ein bestimmtes Auftreten, begleitet von bedrohlichen Worten, verdeutlicht, seine Drohung erforderlichenfalls auch umzusetzen. Dass es sich dabei um eine gegenwärtige Drohung handelte, welche der Beschuldigte im Falle, dass der Privatkläger seine Bereitschaft zur Bezahlung von Anfang an verweigert hätte, unmittelbar in die Tat umgesetzt hätte, gab der Beschuldigte vor allem aber durch das Pressen des scharfkantigen, spitzen Gegenstands, welcher geeignet war, dem Privatkläger schwere oder sogar lebensbedrohliche Verletzungen zuzufügen, auf den Oberschenkel des Privatklägers zu verstehen. Mithin hat der Beschuldigte dem Privatkläger damit gedroht, ihm auf der Stelle eine schwere bis lebensbedrohliche Verletzung zuzufügen. Es ist daher zweifellos von einer gegenwärtigen und konkreten Gefahr für Leib und Leben auszugehen, welche der Beschuldigte dem Privatkläger angedroht hat. Diese vom Beschuldigten geschaffene Situation war nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene und vernünftige Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen und sie in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken, so dass sie ihre Bereitschaft zur Erfüllung der Forderungen des Beschuldigten erklärt hätte. Dies wusste und wollte der Beschuldigte zweifellos. Es ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht hat, wodurch er erreichen wollte, dass sich dieser selber am Vermögen schädigt. Somit erhellt, dass der Beschuldigte einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. In Bezug auf das Erfordernis der Bereicherungsabsicht ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Ziffer 4.3 hievor), wonach Eventualabsicht ausreicht. Dass der Beschuldigte, auch wenn er in erster Linie mit dem Motiv der Rache gehandelt hat, gleichwohl die (Eventual-) Absicht verfolgte, sich unrechtmässig zu bereichern, ist offenkundig. Seine klare Geldforderung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte selbst unrechtmässig bereichern wollte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschuldigte seine Tatentschlossenheit deutlich manifestiert hat, indem er mit der Ausführung der Tat begonnen hat, wobei der Erfolg, nämlich der Vornahme der Vermögensdisposition durch den Privatkläger, nicht eingetreten ist, weshalb die Straftat im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Folglich hat sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Tatbestandsmässigkeit der versuchten räuberischen Erpressung erfüllt ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Bemessung der Strafe 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung seitens des Beschuldigten nicht beanstandet werden, sondern dessen Rügen sich einzig auf die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs beschränkten. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Bemessung der Strafe verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als korrekt erweist. 5.2 In Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bringt der Beschuldigte vor, dessen Verweigerung durch die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, zumal er nicht vorbestraft sei und es sich in casu lediglich um eine versuchte Straftat gehandelt habe. Hinzu komme, dass er sich seit dem 24. April 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befinde, sich kooperativ gezeigt und wohl verhalten habe. Entsprechend würden die Führungsberichte der Gefängnisse Liestal und Muttenz von einem vorbildlichen Gefangenen sprechen. Das Strafgericht habe die Schlechtprognose mit einer erhöhten Ausführungsgefahr begründet, obwohl sich der Sachverständige Dr. med. I.____ nicht für eine Ausführungsgefahr ausgesprochen habe. Entgegen der Vorinstanz könne aus seiner Weigerung, mit dem Sachverständigen zu sprechen, nicht geschlossen werden, er habe seine Drohung wahrmachen wollen. Folgerichtig habe sich die Vorinstanz über die Erkenntnisse des Sachverständigen hinweggesetzt. Ausserdem habe es sich bei dem Vorfall um eine einmalige Angelegenheit gehandelt. Im Übrigen sei die Möglichkeit eines Kontakt- und Rayonverbots nicht einmal geprüft worden. 5.3 Die Staatsanwaltschaft macht ihrerseits geltend, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei auch bei einem Ersttäter keine Selbstverständlichkeit, sondern von der Legalprognose abhängig. Zwar sei der Beschuldigte nicht vorbestraft, dem stehe allerdings entgegen, dass er aus Rache sowie monetären Beweggründen delinquiert habe. Namentlich der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund einer Kränkung bereit gewesen sei, zu delinquieren, zeige auf, dass eine erhöhte Wiederholungsgefahr vorliege. Gegen eine gute Prognose spreche überdies, dass der Beschuldigte uneinsichtig sei und keine Reue zeige. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt selbstkritisch mit seiner Tat auseinandergesetzt. Im Gegenteil habe er die Mitwirkung an seiner Exploration verweigert. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe notwendig sei, um die Legalprognose positiv zu beeinflussen, damit inskünftig nicht mit einem Rückfall gerechnet werden müsse. 5.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.). 5.5 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Oktober 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (act. 3). Ferner ist aufgrund des Auszugs aus dem Betreibungsregister vom 22. Oktober 2018 ersichtlich, dass gegen den Beschuldigten weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert sind (act. 7). Der Beschuldigte ist ausserdem sozial und − bis zur Kündigung im Oktober 2018 − auch beruflich gut integriert (act. 4.1 ff.). Die Vorinstanz leitet die schlechte Legalprognose im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.____ vom 26. November 2018 ist zu entnehmen, dass aus normalpsychologischer Sicht davon auszugehen sei, dass die erlittene Untersuchungshaft den Beschuldigten ausreichend beeindruckt habe, so dass er von gewaltsamen Handlungen zum Nachteil des Privatklägers absehen werde und eine Ausführungsgefahr zu verneinen sei. Allerdings sei ohne persönlichen Kontakt und Konsultation allfälliger Krankenakten eine Einschätzung im vorliegenden Fall nicht möglich. Im Ergebnis würden daher sowohl günstige als auch ungünstige Faktoren vorliegen, weshalb die Ausführungsgefahr weder ausreichend ausgeschlossen noch klar bejaht werden könne, da nicht ausreichend Informationen vorliegen würden und der Beschuldigte nicht richtig habe untersucht werden können (act. 135 ff.). Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass sich allein gestützt auf das Gutachten von Dr. med. I.____ vom 26. November 2018 keine schlechte Prognose begründen lässt. Es liegen keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vor, weshalb ein Vollzug der Sanktion nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr erscheint in casu die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (verbunden mit einem Kontakt- und Rayonverbot, vgl. Ziffer 5.7 hienach) als spezialpräventiv ausreichend. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist. 5.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass der Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen ist. Schliesslich ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Anrechnung der ausgestandenen Haft von Amtes wegen zu aktualisieren, weshalb gemäss Art. 51 StGB die Dauer der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 249 Tagen an die Strafe anzurechnen sind. 5.7 Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Der Beschuldigte ist in casu der versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil von A.____ schuldig gesprochen worden, weshalb das Erfordernis der Anlasstat ohne Weiteres erfüllt ist. Ebenso ist die Voraussetzung des Konnexes zwischen der Straftat und dem Opfer offenkundig gegeben, zumal der Beschuldigte den Privatkläger keineswegs wahllos als Opfer seiner Delinquenz ausgesucht hat. Vielmehr erkannte der Beschuldigte im Privatkläger den Hauptgrund für seine Entlassung, was primär ursächlich für seinen Entschluss zur Delinquenz zum Nachteil des Privatklägers war. Mithin wurde der Beschuldigte nicht zu Letzt auch durch das Motiv der Rache angetrieben. Eine allfällige Gefahr einer erneuten Delinquenz besteht folglich einzig in Bezug auf den Privatkläger. Um im Falle eines erneuten Aufeinandertreffens des Beschuldigten und des Privatklägers diesen Umständen zu begegnen, ist gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB ein 3-jähriges Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen. Dem Beschuldigten wird verboten, direkt oder über Drittpersonen auf irgendeine Art mit A.____ oder dessen Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder auf eine andere Weise. Dem Beschuldigten wird weiter verboten, sich im Umkreis von 1 Kilometer des Wohnortes der Familie A.____ aufzuhalten.
6. Obligatorische Landesverweisung 6.1 Mit Urteil vom 12. Februar 2019 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, aufgrund der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung seien vorliegend die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gegeben. Ausserdem liege kein Härtefall vor, zumal der Beschuldigte erst im frühen Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist sei, nachdem er eine sehr gute Kindheit im Kosovo genossen habe. Ausserdem würden die meisten engen Verwandten des Beschuldigten im Kosovo leben, wobei er selbst rund zweimal pro Jahr in den Kosovo reise. Die Dauer der Landesverweisung sei beim gesetzlich vorgesehenen Minimum von fünf Jahren festzusetzen. 6.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, entgegen den Darlegungen der Vorinstanz sei von einem Härtefall auszugehen. Namentlich sei zu beachten, dass er seit 17 Jahren in der Schweiz in sehr stabilen familiären und sozialen Verhältnissen lebe und seit dem Jahr 2001 verheiratet sei. Ferner habe er zwei Kinder im Alter von 8 und 14 Jahren, welche in der Schweiz geboren seien. Seine Ehefrau verfüge über eine gute und langjährige Arbeitsstelle, mithin sei die gesamte Familie bestens integriert. Soweit die Vorinstanz darauf hinweise, dass viele der Verwandten des Beschuldigten im Kosovo leben würden, sei anzumerken, dass sich ein Bruder in Deutschland und eine Schwester in Lausanne aufhalten würden. Ausserdem habe er eine Cousine im Kanton Aargau und einen erst kürzlich verstorbenen Onkel in Pratteln. Sodann seien seine Schwiegereltern in Liestal wohnhaft. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien in der Schweiz verwurzelt, weshalb insbesondere seine beiden Söhne von einer Landesverweisung stark betroffen seien. Das gesamte soziale Umfeld der Kinder sei in der Schweiz, wobei beide weder albanisch lesen noch schreiben könnten. Mithin würden die Kinder über keinen persönlichen Bezug zum Kosovo verfügen und das Land nur von den Ferien her kennen. Auch seien die Kenntnisse der Ehefrau betreffend die albanische Sprache beschränkt, weshalb sie im Kosovo nicht arbeiten könne. Der Familie wäre es daher nicht zumutbar, im Fall einer Landesverweisung dem Beschuldigten in dessen Heimat zu folgen. Angesichts des Umstands, dass die Anlasstat im Vergleich zu anderen Katalogtatbeständen nicht besonders schwer wiege und ohnehin nicht über das Stadium des Versuchs hinausgegangen sei, sei kein massgebendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung ersichtlich, weshalb die privaten Interessen im Vordergrund stehen würden. 6.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt hingegen aus, der blosse Umstand, dass ein verurteilter Ausländer mit seiner Familie in der Schweiz lebe, begründe noch keinen schweren persönlichen Härtefall. Vielmehr sei die Härtefallklausel eine Ausnahmeklausel, weshalb der Ausländer, der eine Katalogtat verübt habe, grundsätzlich des Landes zu verweisen sei, auch wenn er mit seinen Kindern hier in der Schweiz lebe und einer Arbeit nachgehe. Um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen, seien weitere Kriterien erforderlich, wie beispielsweise eine starke Verwurzelung in der Schweiz und massgebliche Schwierigkeiten, sich im Heimatsland privat und beruflich wieder zurechtzufinden. Vorliegend sei der Beschuldigte weder hier geboren noch hier aufgewachsen. Mithin habe er die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Kosovo verbracht und sei mit der Kultur, der Sprache, den Sitten sowie den Bräuchen seines Heimatlandes daher vertraut. Auch habe er nach wie vor nahe Verwandte im Kosovo und dort zu einem früheren Zeitpunkt als Gipser gearbeitet. Es könne demnach nicht von einem Härtefall ausgegangen werden. 6.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierter Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, namentlich der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die finanziellen Verhältnisse, die Persönlichkeitsentwicklung, der Gesundheitszustand, der Grad der Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschuldigten, die Resozialisierungschancen sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; Pra 2019 Nr. 70, S. 698 ff.; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). 6.5 In casu wurde der Beschuldigte der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Der im Urteilszeitpunkt 40-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der Beschuldigte ist im Kosovo aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, bevor er 1995 als Flüchtling nach Deutschland gegangen ist. Im Jahr 2000 ist er in den Kosovo zurückgekehrt und hat dort als Gipser gearbeitet, bevor er im Jahr 2002 in die Schweiz eingereist ist. Er verfügt über eine C-Bewilligung. Ferner reist er rund zweimal jährlich in den Kosovo, sofern das Budget dies erlaubt, und spricht sowohl die deutsche als auch die albanische Sprache (act. 4.1 ff., S 131 ff.; Protokoll KGer, S. 3 ff.). Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschuldigte seit seinem 24. Lebensjahr in der Schweiz aufhält, somit seit nunmehr rund 17 Jahren. In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten in seiner Heimat ist zu konstatieren, dass dieser in der Vergangenheit im Kosovo bereits auf seinen heutigen Beruf als Gipser tätig war, weshalb seine dortige berufliche Reintegration ohne Weiteres möglich ist. Zudem steht auch in sozialer Hinsicht einer Wiedereingliederung des Beschuldigten nichts im Weg, zumal sowohl seine Mutter als auch einige seiner Geschwister im Kosovo leben und mit dem Beschuldigten einen regelmässigen Kontakt pflegen. Hingegen zeigt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht gut integriert ist und die deutsche Sprache gut beherrscht. Im Weiteren ist festzustellen, dass er − mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren behandelten Straftat − über einen guten Leumund verfügt (act. 3). Des Weiteren sind gegen den Beschuldigten weder Betreibungen noch Verlustscheine registriert (act. 7), weshalb auch in finanzieller Hinsicht eine gute Integration des Beschuldigten festzustellen ist. Der Beschuldigte hat auch nie Sozialhilfe bezogen (act. S 133). Der Wille des Beschuldigten zur Teilhabe am wirtschaftlichen Leben ist daher als stark zu bezeichnen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Ehefrau des Beschuldigten, welche seit rund 17 Jahren im gleichen Altersheim tätig ist und während der Zeit der strafprozessualen Haft ihres Ehemanns das Pensum aufgestockt hat, um die finanziellen Einbussen eigenständig auszugleichen (vgl. Schreiben von D.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juni 2019). Sodann ist dem Führungsbericht des Gefängnisses Muttenz vom 19. Juni 2019 in Bezug auf den Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser einen höflichen Eindruck mache und sich oft um seine Mitinsassen kümmere. Seine Freizeit verbringe er mit Aktivitäten wie Sport und gemeinsamen Brettspielen. Auch habe der Beschuldigte diverse Arbeiten für externe Unternehmen im Auftrag des Gefängnisses ausgeführt, wobei er diese Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Ferner sei das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Gefängnispersonal stets korrekt und höflich gewesen, wobei er keine übertriebenen Forderungen gestellt habe. Dasselbe gelte auch für sein Verhalten gegenüber seinen Mitinsassen. Auch das Gefängnis Liestal hält in seinem Führungsbericht vom 20. Juni 2019 fest, der Beschuldigte habe sich sowohl gegenüber dem Gefängnispersonal als auch seinen Mitinsassen stets respektvoll, höflich und ruhig verhalten. Auch habe er jederzeit die internen Hausregeln befolgt. Seine ruhige und überlegte Art sei vom Gefängnispersonal sehr geschätzt worden. Man habe einen vorbildhaften Insassen erlebt. Die Mutter des Beschuldigten sowie ein Grossteil seiner Geschwister leben im Kosovo, seine Schwester jedoch in Lausanne. Sein Bruder lebt in Dortmund (Deutschland). Die Schwiegereltern des Beschuldigten, zu welchen er und seine Familie eine enge Beziehung pflegen, wohnen in Liestal (act. 4.1 ff., S 131 ff.; Protokoll KGer, S. 3 ff.). Des Weiteren ist die Ehefrau des Beschuldigten mit 10 oder 11 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Schulen sowie eine Lehre absolviert (act. S 131; Protokoll KGer, S. 4). Die gemeinsamen Kinder sind folglich in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Entsprechend verfügen sie über weitaus bessere Kenntnisse der deutschen als der albanischen Sprache (Protokoll KGer, S. 4; vgl. auch Schreiben von D.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juni 2019). Es ist daher festzustellen, dass eine ausgesprochen nahe, reale und effektiv gelebte persönliche und familiäre Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau, seinen Kindern sowie seinen Schwiegereltern hier in der Schweiz vorliegt. Demzufolge würde die Anordnung der Landesverweisung gegen den Beschuldigten für die gesamte Familie eine ausgesprochen einschneidende Massnahme bedeuten, welche die tatsächlich gelebte enge familiäre Beziehung massiv beeinträchtigen würde, zumal es namentlich den Kindern nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen, verfügen diese doch einzig über einen Bezug zur Schweiz. Hingegen erscheint eine Integration der Kinder im Kosovo, mithin einem Land, welches sie nur aus den Ferien kennen, dessen Sprache sie nur in den Grundzügen beherrschen und mit dessen Kultur sie nur marginal vertraut sind, nicht zu Letzt aufgrund ihres Alters sowie deren tiefen Integration in der Schweiz als ausgesprochen schwierig. Die besonderen persönlichen sowie familiären Bindungen des Beschuldigten sowie auch seiner Familie mit diesem Land sind von einer derartigen Intensität, dass seine Verweisung in den Kosovo ihn in eine schwere persönliche Situation versetzen würde, sodass die erste kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt ist. Zu bestimmen bleibt daher, ob sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber den die für seine Landesverweisung sprechenden Interessen überwiegt. 6.6 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung ist festzustellen, dass es sich bei der im vorliegenden Verfahren behandelten Straftat um den einzigen Vorfall handelt, in welchem der Beschuldigte mit der hiesigen Rechtsordnung in Konflikt geraten ist. Mithin handelt es sich um seine erste Verurteilung. Die im vorliegenden Fall an den Tag gelegte aggressive Verhaltensweise erweist sich überdies − gestützt auf die vorliegenden Akten − als einmaliger Fehltritt, zumal der Beschuldigte nirgends als gewaltbereite Person beschrieben wird. Im Gegenteil sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass vom Beschuldigten eine reale Gefahr einer Wiederholungstat ausgeht. Vielmehr weisen sämtliche konkreten Umstände darauf hin, dass sich der Beschuldigte in der schweizerischen Gesellschaft integriert hat und die hiesige Rechtsordnung − mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Tat − nicht nur respektiert, sondern diese auch effektiv lebt. Dies spiegelt sich auch in den vorstehenden Erwägungen zum bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe wieder, wonach keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen (vgl. Ziffer 5.5 hievor). Diese Umstände, welche eine günstige Beurteilung des Täters und somit der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen, sind im Rahmen der Beurteilung der öffentlichen Interessen von Bedeutung (vgl. auch BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.6.2, 1.7). Folglich ist von einem ausgesprochen geringen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten auszugehen. Was die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz betrifft, decken sie sich weitgehend mit jenen, die zur Annahme einer schweren persönlichen Situation im Falle der Landesverweisung geführt haben. Der Beschuldigte lebt seit nunmehr rund 17 Jahren in der Schweiz. Hier sind seine Kinder geboren und aufgewachsen. Auch leben seine Schwiegereltern in unmittelbarer Nachbarschaft. Zu seiner Familie in der Schweiz pflegt der Beschuldigten eine besonders nahe, echte und effektiv gelebte familiäre Beziehung. Ferner ist ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Entscheidend sind zudem seine − mit Ausnahme des vorliegenden Vorfalls − Gesetzestreue sowie die gute Integration des Beschuldigten und seiner gesamten Familie in der Schweiz. Diese Umstände sprechen zu Gunsten einer Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre auch für sein näheres Umfeld schwierig, vor allem für seine Kinder, zumal diesen die Fortführung des Familienlebens im Kosovo nicht zugemutet werden kann. Schliesslich ist der Beschuldigte für die Bedürfnisse der Familie immer selbst aufgekommen und hat keine Sozialhilfe beansprucht. In Anbetracht der Gesamtheit der vorstehend diskutierten Elemente überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten im vorliegenden Fall sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht, zumal dem öffentlichen Interesse mit der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB begegnet werden kann. Von der Landesverweisung des Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abzusehen. 7. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Zivilforderungen des Privatklägers, die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger sowie die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die Zivilforderungen sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019 in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 9'200.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 200.--, im Umfang von 2/3 (= Fr. 6'133.35) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 3'066.65) zu Lasten des Staates. 2. Ferner ist der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Michelle Wahl, eine Entschädigung für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Mit Honorarnote vom 24. Juni 2019 weist die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Für die Berufungsverhandlung sind ausserdem 3 Stunden einzusetzen, weshalb Advokatin Michelle Wahl für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'195.50 (inklusive Auslagen von Fr. 95.50) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 246.05, somit insgesamt Fr. 3'441.55, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 2/3 (= Fr. 2'294.25) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. Februar 2019, auszugsweise lautend: "
1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten räuberischen Erpressung und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 113 Tagen in Anwendung von Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 48a StGB sowie Art. 51 StGB.
2. B.____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen .
3. B.____ wird verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Oktober 2018 zu bezahlen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entrichten.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von Fr. 11'516.80 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 8‘846.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von B.____. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert bzw. ergänzt:
1. B.____ wird schuldig erklärt der versuchten räuberischen Erpressung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der seit dem 22. Oktober 2018 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 249 Tagen , in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB , Art. 48a StGB sowie Art. 51 StGB. 2. Gegen B.____ wird gestützt auf Art. 67b StGB ein 3-jähriges Kontakt- und Rayonverbot angeordnet. Dem Beschuldigten wird verboten, direkt oder über Drittpersonen auf irgendeine Art mit A.____ oder dessen Familienmitgliedern Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder auf eine andere Weise. Dem Beschuldigten wird weiter verboten, sich im Umkreis von 1 Kilometer des Wohnortes der Familie A.____ aufzuhalten. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Der Beschuldigte wird per sofort aus der Haft entlassen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘200.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 9‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen im Umfang von 2/3 (= Fr. 6‘133.35) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 3‘066.65) zu Lasten des Staates. IV. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Michelle Wahl, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3‘195.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 246.05), somit insgesamt Fr. 3‘441.55, aus der Staatskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens von 2/3 (= Fr. 2‘294.35) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.