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460 19 189

Basel-Landschaft · 2019-03-25 · Deutsch BL

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

E. 1.1 Auch wenn die Schuldsprüche in Ziff. 2.4 der Anklageschrift von beiden Beschuldigten nicht grundsätzlich angefochten werden, sind die zentralen Beweise und Indizien zu würdigen. Beide Beschuldigte haben zwar zugegeben, am Kokainhandel mitgewirkt zu haben, jedoch weichen ihre Aussagen hinsichtlich des konkreten Wissens um den Drogenhandel oder um ihre Rollen vom Vorgeworfenen und von den Feststellungen der Vorinstanz ab. Auch die Verteidigerin des Beschuldigten 2 und der Verteidiger des Beschuldigten 1 führen aus, dass die beiden Beschuldigten zweifellos in den Handel mit Kokain involviert gewesen seien, jedoch gewisse Aspekte anders zu würdigen seien, als von der Vorinstanz. In casu liegen in den Akten folgende Beweise in Bezug auf die in Ziff. 2.4 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen vor: Die 466 Kokainfingerlinge (Akten Beschuldigter 1 S. 377), die bei der Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2017 in der Wohnung des Beschuldigten 2 gefunden worden sind, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 55%, somit insgesamt 2'508 Gramm reines Kokain (Anklageschrift Ziff. 2.4.7, S. 15). Die Situation, welche anlässlich der Hausdurchsuchung angetroffen wurde: Der Beschuldigte 1 und E.____ hielten sich im Kinderzimmer auf und die 466 Kokainfingerlinge lagen auf dem Boden verteilt herum (Akten Beschuldigter 1 S. 333 ff.). Der Beschuldigte 2 befand sich im Wohnzimmer (Akten Beschuldigter 1 S. 413). In der Wohnung wurden zudem Bargeldbeträge (zum Teil mit Kokain kontaminiert), mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten sowie ein Pass und eine VISA-Karte eines N.____ (nigerianischer Staatsangehöriger) gefunden. Die Leggins des Beschuldigten 1 waren ebenfalls mit Kokain kontaminiert (Akten Beschuldigter 1 S. 493). Es sind durch die Kantonspolizei Zürich in der Operation "WAVE" unzählige Telefonanschlüsse überwacht, und die entsprechenden Telefonate in Protokollen festgehalten worden. Diese würden Gespräche zwischen den beiden Beschuldigten sowie anderen Personen anhand der Telefondaten (verwendete Telefonnummern, Standortdaten), der Zuordnung der verwendeten Kürzel (der Personen sowie der Kokainfingerlinge), der Identifikation der Stimmen durch die Übersetzer (Akten Beschuldigter 1 S. 603) und anhand von Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer involvierter Personen belegen. Der Beschuldigte 2 konnte aufgrund seines auf ihn registrierten Mobiltelefons (Nummer 077 YYY YY YY) identifiziert werden, von dem er selber ausgesagt hat, dass nur er dieses benutzen würde (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1429; Akten Beschuldigter 2 S. 783). Es bestehen vier Durchfahrtsberichte der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV-Durchfahrtsberichte) von Grenzübertritten zwischen Frankreich und der Schweiz mit einem Auto, welches auf den Beschuldigten 2 registriert ist (BL ZZZZZZ; Akten Kantonspolizei Zürich S. 1425). Diese Fahrten stehen zeitlich in Zusammenhang mit geführten Telefonaten über die Abholung von Personen in Mulhouse/St. Louis/F, auf welche anschliessend durch die TK-Protokolle belegte Verteilaktionen gefolgt sind. Zudem hat eine Observation mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 ff. StPO stattgefunden (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1475 ff.) sowie am Tag der Hausdurchsuchung eine Observation der Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung des Beschuldigten 2 befunden hat (Akten Beschuldigter 1 S. 413). Ebenso gibt es Aussagen der beiden Beschuldigten, sowie von E.____ und D.____ (gegen diese laufen separate; Im Fall von E.____ ist am 7. August 2018 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft ergangen, Akten S75 ff.), welche sich belastend auswirken. Die objektiven Umstände der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017, die Durchfahrtsberichte von den Grenzübertritten mit dem Auto des Beschuldigten 2 und die Korrektheit der protokollierten Telefonkontrollen sind, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, nicht bestritten. Strittig aus Sicht der Beschuldigten ist jedoch ihr Wissen über die Drogen, die Menge der ihnen zurechenbaren Drogen, ihre Rolle in dem Geschehen (Hierarchiestellung und Qualifikation als Bande) sowie betreffend die Telefonkontrollen, ob tatsächlich die Beschuldigten jeweils die Telefonate getätigt haben.

E. 1.2 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den massgeblichen Beweisen und Indizien sowie insbesondere mit den Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____ auseinandergesetzt und diese weitestgehend zutreffend gewürdigt hat (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). Es soll jedoch noch einmal in den wichtigsten Punkten auf die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____ eingegangen werden, um hernach auf die durch die Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen sowie neuen Aussagen und Sachverhaltselemente detaillierter einzugehen. Es wird jedoch an dieser Stelle ergänzend auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen.

E. 1.3 Konkret belegt seien sieben Kokainlieferungen nach dem geschilderten Muster. Diese Lieferungen könnten anhand von Telefonkontrollen, Durchfahrtsberichten der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) an der Grenze, Aussagen der beiden Beschuldigten sowie anderer Beschuldigter und Auskunftspersonen belegt werden. Diese Lieferungen und die anschliessende Verteilung seien am 10./11. Juli 2017, am 16./17. Juli 2017, am 13./14. August 2017, zwischen dem 20. und 22 August 2017, am 4. September 2017, am 11. September 2017 sowie am 1. Oktober 2017 erfolgt. Die Menge der Lieferungen habe aus je mindestens 1 ½ Kilogramm Kokain bestanden. Bei der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 in der Wohnung des Beschuldigten 2 sei eine Gesamtmenge von 4'560 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 55% sichergestellt worden, bestehend aus einer Lieferung von 1 ½ Kilogramm Kokain durch E.____ und 3'060 Gramm Kokain, welches sich bereits in der Wohnung befunden habe. Daraus ergebe sich für alle Lieferungen zusammen eine Menge von 5'508 Gramm reinem Kokain, wenn für die ersten sechs Lieferungen ein durchschnittlicher Reinheitswert von 33.3% Kokain-Hydrochlorid angenommen werde. Diese Menge an Kokain sei geeignet, die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar oder mittelbar in Gefahr zu bringen, was sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen.

E. 1.4 Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. 2.3 der Anklageschrift zusätzlich vorgeworfen, bereits im März 2017 an Betäubungsmitteldelikten beteiligt gewesen zu sein. Am 5. März 2017 habe D.____ eine unbestimmte Menge Kokainfingerlinge unter anderem mit den Bezeichnungen "TS", "AIT", "OK" und eventuell "B52" in die Schweiz eingeführt und in eine Depotwohnung gebracht, zu welcher auch der Beschuldigte 1 Zugang gehabt habe. Dies habe D.____ ausgesagt. Nachdem die Fingerlinge - eventuell durch den Beschuldigten 1 - sortiert und in Mehrzweckbeutel verpackt worden seien, habe der Beschuldigte 1 im Auftrag von D.____ die für den Depothalter f.____ bestimmten Kokainfingerlinge und/oder Bargeld in nicht bekannter Höhe um ca. 13:55 Uhr beim Z.____ring in der Nähe des Q.____ übergeben. Dies gehe aus TK-Protokollen vom 5. März 2017 hervor. Rund eine Stunde später, um 15:01 Uhr, habe der Beschuldigte 1 den Depothalter f.____ erneut kontaktiert und diesen gefragt, ob er im Besitz der Kokainfingerlinge mit der Bezeichnung "B52" sei. Nachdem f.____ dies bejaht habe, hätte der Beschuldigte 1 ihn informiert, dass jemand diese Fingerlinge bei ihm abholen werde, da sie für einen anderen Abnehmer bestimmt seien. Am 6. März 2017 habe der Beschuldigte 1 zusammen mit D.____ eine grössere Kokainübergabe mittels Inlandkurier an einen nicht identifizierten Abnehmer in Lausanne koordiniert. Der telefonisch durch D.____ instruierte Inlandkurier G.____ sei auf dem Weg nach Lausanne um 19:20 Uhr einer Polizeikontrolle unterzogen worden, bei der im Auto 20 Fingerlinge mit der Bezeichnung "B52" (197 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31.1% Kokain-Hydrochlorid, also 61.3 Gramm reines Kokain), verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, 22 Fingerlinge mit der Bezeichnung "TS" (209.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 37.1% Kokain-Hydrochlorid, also 77.8 Gramm reinem Kokain), verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, 10 Fingerlinge mit der Bezeichnung "OK" (98.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 28.3% Kokain-Hydrochlorid, also 27.9 Gramm reinem Kokain) und 13 Fingerlinge mit der Bezeichnung "AIT" (128.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 57.5% Kokain-Hydrochlorid, also 73.9 Gramm reinem Kokain), zusammen verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, gefunden wurden. An den Knoten der Mehrzweckbeutel, welche die Fingerlinge mit den Bezeichnungen "B52" und "TS" enthielten, habe durch die Spurensicherung die DNA des Beschuldigten 1 festgestellt werden können. Ebenfalls habe die DNA von D.____ an den Knoten der beiden genannten Mehrzweckbeutel festgestellt werden können. Der Beschuldigte 1 habe am 6. März 2017 auch telefonischen Kontakt mit dem Abnehmer in Lausanne gehabt, und ihm mitgeteilt, dass der am Nachmittag bereits von D.____ genannte Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'940.00 den Fingerlingen mit den Markierungen "AIT" und "OK" zuzuordnen sei. Die Telefonnummer 077 XXX XX XX sei dabei von dem Beschuldigten 1 und D.____ gemeinsam genutzt worden. Am 20. März 2017 habe der Beschuldigte 1 zudem nach 20:17 Uhr 7 Kokainfingerlinge à ca. 10 Gramm mit der Bezeichnung "TK" und 10 Kokainfingerlinge à ca. 10 Gramm mit der Bezeichnung "M", gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch, bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33.3% Kokain-Hydrochlorid, also 56.6 Gramm reinem Kokain, an einen oder mehrere Abnehmer an einem unbekannt gebliebenen Ort, vermutlich in einer Depotwohnung im Raum Basel, übergeben. Dies gehe aus TK-Protokollen vom 20. März 2017 hervor. Somit soll der Beschuldigte 1 im März mit einer Gesamtmenge von 803.8 Gramm Kokaingemisch (297.5 Gramm reines Kokain) Umgang gehabt haben.

E. 2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO).

E. 2.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Ziffer 2 und 3) wird der Verteidigerin des Beschuldigten A.____, Advokatin Wicky Tzikas, substituiert durch Advokat Gabriel Giess, in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'664.30 (inkl. Honorar von Advokatin Wicky Tzikas, Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 667.15), somit insgesamt CHF 9'331.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

E. 2.2 Dieses Honorar setzt sich folgendermassen zusammen: Advokatin Wicky Tzikas macht 16 Stunden à CHF 200.00 als Honorar geltend, Fahrspesen von CHF 196.00 (280 km à CHF 0.70), Kopien im Wert von CHF 48.00 (96 Kopien à CHF 0.50) sowie Porti im Wert von CHF 32.00, alle Beträge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%. Insgesamt werden damit CHF 3'743.65 geltend gemacht. Wie bereits durch die Vorinstanz bemängelt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Verteidigung so viele Briefe an Ihren Klient schreiben musste, ohne dass äussere Veranlassungen, wie Verfügungen des Gerichts, ersichtlich sind. Grundsätzlich sind Kleinstaufwände, wie etwa das reine Weiterleiten von Unterlagen, im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung enthalten. Weshalb zudem ein Schreiben vom 31. Oktober 2019 an das Kantonsgericht, das in einem Satz festhält, dass keine Beweisanträge gestellt werden, mit zweimal 15 Minuten Arbeitszeit verrechnet wird, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Ein Teil des Aufwands für Schreiben an den Klienten, die in keinen Zusammenhang zu einem äusseren Anlass gesetzt werden konnten, wird deshalb nicht vergütet oder gekürzt. Es handelt sich um insgesamt 5 Schreiben à 15 Minuten an den Klienten, welche komplett gestrichen werden und das zweifach aufgeführte Schreiben an das Kantonsgericht vom 31. Oktober 2019, welches einmal gestrichen und einmal um 5 Minuten gekürzt wird. Zu reduzieren ist weiterhin die Zeit für das Aktenstudium und die Vorbereitung des Besuchs des Klienten vom 10. Oktober 2019, und zwar im Umfang von 1 Stunde. Dies deshalb, da die Verteidigung die Akten bereits kannte, das Urteil schon studiert und die Berufungserklärung bereits formuliert hatte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Besuch so lange vorbereitet werden musste. Ebenfalls zu reduzieren und teilweise ganz zu streichen sind die Aufwände von Advokatin Tzikas für den Parteivortrag. Advokat Gabriel Giess hat anlässlich der Berufungsverhandlung eigenständig plädiert und weder dargelegt noch den Eindruck hinterlassen, sich auf ein von Advokatin Wicky Tzikas ausgearbeitetes Plädoyer abzustützen. Zudem erschliesst sich die Erforderlichkeit der 5 ½ Stunden nicht, in denen Advokatin Wicky Tzikas am Parteivortrag gearbeitet haben soll. Unter diesen Umständen kann die Arbeit von Advokatin Wicky Tzikas unter den Titeln "Beginn mit Plädoyer für Berufungsverhandlung" und "Plädoyer" nicht vergütet werden. Zuletzt ist auch die Fahrtzeit von der Oberwilerstrasse 3 in Allschwil zum Gefängnis AA.____ und zurück um 30 Minuten zu kürzen, da gemäss Routenplaner der kürzeste Weg jeweils 1 Stunde 30 Minuten beträgt. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die Fahrtspesen zu kürzen, obwohl die kürzeste Strecke insgesamt nur 118 km pro Weg betragen würde. Insgesamt werden deshalb 8 Stunden und 35 Minuten des aufgeführten Aufwandes von Advokatin Wicky Tzikas gekürzt, so dass ein Honorar von CHF 1'516.70 resultiert.

E. 2.3 Advokat Gabriel Giess macht 25.4167 Stunden (zuzüglich 9 Stunden Hauptverhandlung) à CHF 200.00 als Honorar geltend, Fahrspesen von CHF 252.00 (360 km à CHF 0.70), Kopien im Wert von CHF 20.00 (40 Kopien à CHF 0.50), Porti im Wert von 20.00 sowie das Parking im Wert von CHF 13.00, alle Beträge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%. Insgesamt werden damit CHF 5'803.20 geltend gemacht. Wie bereits zuvor aufgeführt, sind Kleinstaufwände sowie die Korrespondenz mit dem Klienten ohne ersichtlichen äusserlichen Anlass nicht zu entschädigen oder zu kürzen. Deshalb werden drei Schreiben um je 5 Minuten gekürzt, Aufwände von 5 Minuten gestrichen, ein Brief an die AA.____ ganz gestrichen, der Fahrtweg von Allschwil nach AA.____ und zurück wie auch schon bei Advokatin Tzikas um 30 Minuten gekürzt sowie das Studiums des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten um 15 Minuten gekürzt. Insgesamt werden deshalb eine Stunde und 25 Minuten des aufgeführten Aufwandes von Advokat Gabriel Giess gekürzt, so dass ein Honorar von CHF 6'600.00 resultiert. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote aufgeführt übernommen.

E. 2.4 Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung für diesen Betrag die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 2.5 Hinsichtlich der Ziff. 2.3 der Anklageschrift führt das Strafgericht aus, dass der Beschuldigte 1 jegliche Beteiligung an den ihm unter dieser Ziffer der Anklageschrift zur Last gelegten Betäubungsmittelgeschäften bestreite. Dies, obwohl seine DNA auf am 6. März 2017 beschlagnahmten Säckchen zu finden sei und Telefonkontrollen ihn mit diesen wie auch den anderen in Ziff. 2.3 der Anklageschrift aufgeführten Kokainfingerlingen in direkte Verbindung bringen würden. Der Beschuldigte 1 habe angegeben, im März in Ungarn gewesen zu sein, nichts mit den Betäubungsmittelgeschäften zu tun gehabt zu haben und die Telefonnummer 077 XXX XX XX nicht mit D.____ geteilt zu haben. Bei den ihm vorgespielten Telefonaten würde es sich nicht um seine Stimme handeln. Die im Rahmen der Telefonkontrollen aufgetauchten Personen h.____, c.____, d.____ und f.____ würde er nicht kennen. Betreffend seine DNA-Spur habe er lediglich erklärt, dass wohl irgendwo ein Fehler passiert sein müsse. Das Strafgericht habe aber keine Zweifel an dem DNA-Gutachten bzw. der Auswertung und gehe folglich davon aus, dass der Beschuldigte 1 mit beiden am 6. März 2017 beschlagnahmten Säckchen mit Kokainfingerlingen unmittelbar Kontakt gehabt habe. D.____, der angegeben habe, ein Freund des Beschuldigten 1 gewesen zu sein, habe diesen in seinen Aussagen mehrfach belastet. Er habe ausgesagt, dass das Kokain, auf welchem sich seine DNA befunden habe, vom Beschuldigten 1, in dessen Wohnung er gewesen sei, stammen würde. Er gab zudem an, für den Beschuldigten 1 Telefonanrufe entgegengenommen zu haben, wenn dieser das Haus verlassen habe. Im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme habe er zwar angegeben, den Beschuldigten 1 nie mit Kokain gesehen zu haben und dass auch das Kokain mit seiner DNA nicht durch den Beschuldigten 1 geschickt worden sei. Er habe sich dabei auf eine falsche Protokollierung seiner Aussagen berufen. Aus Sicht des Strafgerichts sei aber die geltend gemachte Falschprotokollierung unglaubhaft, und sei in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen von D.____ ersichtlich, dass er den eigenen Tatbeitrag kleinreden und den Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer nicht belasten wolle. Jene Aussagen, die er nicht widerrufen habe, würden nur einen Sinn ergeben, wenn auch ein Zusammenhang mit dem Kokain bestünde. Folglich sei der Widerruf der Aussagen unbeachtlich. Aufgrund der belastenden Aussagen von D.____, der Tatsache, dass seine Aussagen im Kern mit den Telefonkontrollen und den daraus gezogenen Erkenntnissen übereinstimmten, sowie den gesicherten DNA-Spuren des Beschuldigten 1 und von D.____ bestehe kein Zweifel an der aktiven Beteiligung des Beschuldigten 1 an den in Ziff. 2.3 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten. In dubio sei aber zu Gunsten des Beschuldigten 1 anzunehmen, dass er im März 2017 noch nicht so hoch in der Hierarchie der Organisation positioniert gewesen sei wie im Juli 2017. 3.1 Der Beschuldigte 1 hat keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht, sondern auf die mündlichen Ausführungen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verwiesen (Eingabe von Wicky Tzikas vom 28. Oktober 2019). Der substituierende Verteidiger des Beschuldigten 1, Gabriel Giess, bringt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass die Vorgeschichte seines Mandanten zu dem Autohandel erst jetzt in dieser Version und so detailliert erzählt worden sei, da der Beschuldigte 1 vorher nie genau dazu befragt worden sei. Es habe aber schon vorher einen roten Faden in der Geschichte des Beschuldigten 1 gegeben. 3.2 Zu der Frage, ob die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) mit angefochten sei, gebe es einen neuen Bundesgerichtsentscheid, vom 8. April 2020, 6B_572/2019. Dort sei es auch um eine Berufung gegangen, wobei dort Thema die reformatio in peius gewesen sei. Die erste Instanz habe in diesem Fall keinen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Berufungsgericht habe aufgrund des Verbots der refomatio in peius nicht verschlechtern dürfen, habe aber trotzdem einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) gemacht. Das Bundesgericht sei zu dem Schluss gekommen, dies falle nicht unter das Verbot der reformatio in peius, aber das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) sei per se nicht eine Sanktion. Es müsse aber von jedem Gericht geprüft werden, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen habe. Wenn dies offensichtlich zu Lasten des Beschuldigten gemacht werden könne, müsse es zulässig sein, den Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) auch zu seinen Gunsten noch einmal genau zu prüfen. Aufgrund der Akten sei zudem völlig klar, dass die Partnerin und die Kinder des Beschuldigten 1 in Ungarn lebten und dass er dort 10 Jahre gelebt habe. Er habe als "family member of a hungarian citizen" ein Aufenthaltsrecht in Ungarn, dies stehe auf seinem ungarischen Ausweis. Es stelle sich deshalb auch die Frage, ob eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in einem solchen Fall überhaupt korrekt sei. Der Beschuldigte 1 sei nicht ein reiner Drittstaatenangehöriger, sondern aufgrund der Aufenthaltsbewilligung im Schengenraum ein Drittstaatenangehöriger der sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Er habe nichts in der SIS-II-Verordnung gefunden, dass den Eintrag zwingend verlangen würde. Man müsse bedenken, dass man durch einen SIS-Eintrag die Autorität von Ungarn beschneide. Wenn Ungarn dem Beschuldigten 1 einen "resident permit" geben würden, dann sei das ihre eigene Entscheidung. Die Schweiz könne den Beschuldigten 1 aus dem eigenen Land verweisen - aber dass man dann sein Recht beschneide, sich in Ungarn aufzuhalten, sei nicht zulässig. 3.3 Zur Stellung des Beschuldigten 1 im Drogenhandel führt der Verteidiger aus, dass es seiner Meinung nach wenig Anhaltspunkte gebe, dass der Beschuldigte 1 eine so hohe Position innerhalb des Drogenhandels gehabt habe, wie die Staatsanwaltschaft und auch das Strafgericht annehmen würden. Der Beschuldigte 1 habe einen relativ einfachen Lebenswandel gehabt, habe also nicht von dem Drogenhandel profitiert wie man sich das von einem Drogenbaron mit teurer Uhr oder viel Geld auf einem Konto vorstellen würde. Er habe selber die Drecksarbeit machen müssen, wie Telefonate, und habe direkten Umgang mit den Drogen gehabt. Hätte er eine hohe Stellung gehabt, hätte er keine solchen Arbeiten erledigen müssen und sich damit der Gefahr, erwischt zu werden, ausgesetzt. Er habe sich in einer Drucksituation befunden, da I.____ ihm das Geld nur habe zurückgeben wollen, wenn er die Sachen für ihn erledigte. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine schwangere Partnerin und ein kleines Kind in Ungarn gehabt. Es habe zudem keine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und Personen in höheren Positionen nachgewiesen werden können. Zudem hätten ihn im Verfahren andere Personen belastet, was auch gegen eine hohe Position sprechen würde. Wäre er tatsächlich in einer hohen Position gewesen, wären andere Leute vorsichtiger damit gewesen, ihn zu belasten. 3.4 Hinsichtlich der Bandenmässigkeit würden im Urteil der Vorinstanz viele Sachen behauptet und gemutmasst. Man habe aber wenig gesehen von der Struktur dieser Bande. Dies reiche für ihn nicht, um Bandenmässigkeit annehmen zu können. Es gebe dafür keine rechtsgenüglichen Beweise. Neben der Struktur einer Bande sei zudem auch subjektiv ein Bandenwille gefordert. Der Beschuldigte 1 habe zwar zugegeben, Fehler gemacht zu haben, jedoch betont, dass er diese bereue. Aber dass er einen Willen gehabt habe, bei einer Bande mitzumachen, sei etwas zu hoch gegriffen. Es sei nicht klar, ob der Beschuldigte 1 überhaupt Einblick darin gehabt habe, wie die Struktur der Organisation beschaffen war und ob er habe mitwirken wollen. 3.5 Zu der Menge der Drogen führt Advokat Giess aus, dass er es erstaunlich finde, von 1.5 Kilogramm pro Lieferung auszugehen. In der Anklageschrift sei auffällig, dass die Feinverteilung des Kokains grösstenteils nicht klar sei, also wie viel wohin weiterverteilt worden sei. Ein Teil sei an die Kurierin j.____ weitergegeben worden. Der Rest sei dann aber irgendwo verschwunden. Für ihn sei der Verbleib des Kokains am Schluss sehr unklar. Es sei deshalb nicht belegt, dass es sich bei den Lieferungen jeweils um 1.5 Kilogramm gehandelt habe. In der Anklageschrift sei dies nicht so geschildert worden, wie es heute von der Staatsanwaltschaft erklärt worden sei. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob das Anklageprinzip gewahrt worden sei. Man könne maximal von den konkreten Grammbeträgen aus der Anklageschrift ausgehen, und nicht pauschal von 1.5 Kilogramm pro Lieferung. Dann komme man auf viel kleinere Mengen an Kokain, auch wenn die Menge insgesamt immer noch qualifiziert sei. Man sollte also von den konkret nachweisbaren Beträgen ausgehen und ausrechnen, wie viel sich damit insgesamt ergebe. 3.6 Das Bestehen des subjektiven Tatbestands wolle er in Frage stellen, also ob der Beschuldigte 1 gewusst habe, um wie viel Kokain es sich gehandelt habe. Er wisse nicht, ob das dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sei, oder ob er einfach irgendwelche Umschläge verteilt habe. Damit es ihm angelastet werden könne, müsste es ihm subjektiv bekannt gewesen sein. Dass er für Telefonate und andere Arbeiten benutzt worden sei, scheine nicht abwegig, da es Leute gebe, die sich nicht exponieren wollten. Es sei deshalb nicht klar, ob dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, worum es gegangen sei. Somit sei nicht automatisch auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 3.7 Zur Ziffer 2.3 der Anklageschrift sei zu sagen, dass der Beschuldigte 1 ausgesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen. Der Beschuldigte 1 bestreite zudem, dass er in dem entsprechenden Telefonat zu hören sei. Die belastenden Aussagen von D.____ seien nicht über alle Zweifel erhaben, da er zuerst belastende Aussagen gemacht habe, dann aber gewisse Aussagen widerrufen habe. Wie die DNA des Beschuldigten 1 an den Knoten des Plastiksacks gekommen sei, müsse offenbleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 in diesem Fall bestreiten sollte, überhaupt in der Schweiz gewesen zu sein, dies für den späteren Zeitraum aber zugegeben habe. Es sei deshalb nicht genügend erstellt, dass der Beschuldigte 1 diese Straftat begangen habe. Deshalb müsse er in diesem Punkt freigesprochen werden. 3.8 Betreffend die Strafzumessung, also den Hauptpunkt der Berufung, führt der Verteidiger was folgt aus: Die Strafe von 6 Jahren und 10 Monaten sei viel zu hoch, was auch bereits der Beschuldigte 1 gesagt habe. Die Strafzumessung sei zudem von der Vorinstanz nicht korrekt durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe eine Einheitsstrafe von 6 Jahre festgelegt. So wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen sei, müsse man jedoch zuerst einmal prüfen, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Nur dann sei es zulässig, dass man alles zusammen nehme und 6 Jahre dafür ausspreche. Er gehe hier nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aus, da verschiedene abgeschlossene Lieferungen vorlägen. Dann gelte die sog. konkrete Methode für die Gesamtstrafe gemäss des Schweizerischen Bundesgerichts, festgehalten in BGE 144 IV 217. Weiter habe das Bundesgericht klargestellt, dass Geld- und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen seien. Diese Frage sei relevant, da geprüft werden müsse, ob für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Damals, bis Ende 2017, hätte auch noch eine höhere Tagessatzanzahl (bis 360) ausgesprochen werden können. Es hätte also sauber einzeln behandelt und begründet werden müssen, warum keine Geldstrafe ausgesprochen worden sei. Es gelte immer noch der Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Um korrekt vorzugehen, müsse für die grösste nachgewiesene Lieferung, also diejenige vom 1. Oktober 2017, eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens gebildet und dann aufgrund der Mehrheit der Tathandlungen angemessen erhöht werden, nach dem Grundsatz der Asperation. Dann käme ein korrektes und viel tieferes Resultat heraus. Die Asperation sei im erstinstanzlichen Urteil erstens nicht ersichtlich und zweitens sei sie auch vergessen gegangen. Die Vorinstanz wäre von einer grösseren Menge an Drogen ausgegangen als die Staatsanwaltschaft angeklagt habe, sei aber an das Anklageprinzip gebunden gewesen. Dies merke man an der Strafzumessung, welche "resultatorientiert" gewesen sei. 3.9 Er komme zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG von drei Jahren ausgesprochen werden könne, da von einer geringeren Menge als angeklagt ausgegangen werden müsse und die Strafzumessung richtig durchzuführen sei, mit der Asperation. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, welche auch teilbedingt aussprechbar sei. Der teilbedingte Vollzug sei zu gewähren, da nichts dagegensprechen würde. Der Beschuldigte 1 habe Reue gezeigt, habe ein kleines Kind, das er noch nicht gesehen habe, und werde deshalb nicht erneut straffällig werden. Der unbedingte Teil der Strafe wäre mittlerweile abgesessen. Er müsse somit aus der Haft entlassen werden. 3.10 Grundsätzlich, so Advokat Giess, sei zu der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten mit Kokain anzumerken, dass es dort wahnsinnig hohe Strafen gebe. Es gebe wenig Fälle mit so hohen Strafen, da sei man im Bereich von Tötungen oder schwere Vergewaltigungen. Es stelle sich die Frage, ob dies verhältnismässig sei. Kokain sei eine Lifestyle-Droge, welche in den meisten Fällen freiwillig konsumiert werde. Mit der Ansicht, dass man mit dem Handel irgendein Drogenelend unterstützt, habe er Mühe. Es sei natürlich verboten, aber die konkreten Umstände seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.11 Anlässlich der Befragung an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache bestätigt der Beschuldigte 1 seine bisherigen Depositionen. Er sei für seinen Masterabschluss nach Ungarn gereist und dann in Ungarn einer Arbeit nachgegangen. In Ungarn habe er zudem eine Lebenspartnerin und zwei kleine Kinder. Er sei ausserdem im Autohandel tätig gewesen, und sei über diesen auf einem Flug von Ungarn nach Nigeria (mit Transit in Istanbul) in Kontakt mit einer Person namens I.____ gekommen. Da sein Onkel aus Nigeria einen Mercedes C-Klasse habe erwerben wollen, und I.____ ihm mitgeteilt habe, dass er einen solchen organisieren könne, habe er I.____ 2'000.00 Euro überweisen lassen (via seinen Schwiegervater aus Ungarn per Western Union). Der Mercedes hätte von I.____ nach Mulhouse gebracht werden sollen, von wo aus der Beschuldigte 1 diesen nach Hamburg/D habe verbringen wollen um ihn dort Richtung Nigeria verschiffen zu lassen. Da I.____ das Auto aber nicht gebracht habe, sei der Beschuldigte 1 - obwohl er im Jahr 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden sei - Mitte Juni 2017 nach Basel gereist, um I.____ zu suchen. Er habe diesen schliesslich auch finden können. I.____ habe ihm dann eröffnet, dass er die 2'000.00 Euro nicht für den Autokauf genutzt habe, sondern für den Drogenhandel. I.____ habe gesagt, der Beschuldigte 1 müsse, um sich das Geld zurückzuverdienen, einige Sachen für ihn erledigen. So sei es dazu gekommen, dass er für I.____ Telefonate getätigt habe und er in den Drogenhandel hineingeraten sei. Dies habe er aus einer Drucksituation heraus getan, da seine Freundin schwanger gewesen sei, und er das Geld benötigt habe. Im März sei er nicht in der Schweiz gewesen, sondern in Ungarn. Er könne sich nicht erklären, weshalb sich seine DNA auf dem Plastiksack mit dem Kokain befunden habe, welcher im März 2017 beschlagnahmt worden sei. Es sei wohl irgendwo ein Fehler passiert. Die Telefongespräche (Akten Beschuldigter 1 S. 2115) kenne er, es sei aber meist nicht seine Stimme, sondern I.____s, die man höre. Im März 2017 sei er nicht in der Schweiz gewesen und habe auch keine Anrufe getätigt. Er kenne D.____ nicht, er habe nur 2018 eine Konfrontationseinvernahme mit ihm gehabt. 4.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2019 betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, dass der Beschuldigte 2 in die ganze Sache hineingeraten sei, weil er über eine Drittperson angefragt worden sei, ob er einem Landsmann eine Unterkunft zur Verfügung stellen könne. Es sei bekannt, dass international operierende Drogenhändlergruppierungen in der Schweiz Landsleute mit Niederlassungsbewilligung gezielt angehen würden, um an einem sicheren Ort unterzukommen und die Ortskundigkeit der Gastgeber auszunützen. Unter Afrikanern sei es abgesehen davon nicht ungewöhnlich, einander zu helfen, selbst wenn man sich fremd sei. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass er sich durch seine Hilfsbereitschaft einen Drogenhändler ins Haus geholt habe. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er Herrn Nzewi bei sich aufgenommen habe, hätte er keinerlei Kontakte ins Drogenmilieu gehabt. Er lebe seit 2001 in der Schweiz und habe nie mit Drogen zu tun gehabt und sei auch nicht vorbestraft. Die geschiedene Ehefrau des Beschuldigten habe ihn als gutmütigen und sehr hilfsbereiten Menschen geschildert, der nicht nachfrage und glaube, was man ihm sage. Deshalb habe er auch dem Beschuldigten 1 geglaubt, als dieser angab, im Autohandel tätig zu sein. Die zumindest anfänglich gegebene Arglosigkeit des Beschuldigten 2 zeige sich auch daran, dass er mit seinem auf ihn registrierten Mobiltelefon telefoniert habe, als er Kurierdienste für den Beschuldigten 1 erledigte. Der Beschuldigte habe auch ausschliesslich mit dem Beschuldigten 1 telefonischen Kontakt gehabt. Es gebe keine Telefonate mit Lieferanten, Inlandkurieren oder Abnehmern. Es sei ausschliesslich der Beschuldigte 1 gewesen, der diesbezüglich die Fäden in der Hand gehalten habe. Das forensisch-chemische Gutachten habe zudem ergeben, dass der Fingernagelschmutz und die Kleider des Beschuldigten 2 nicht mit Kokain kontaminiert gewesen seien, was ebenfalls ein Hinweis sei, dass er nicht direkt mit dem Kokain in Kontakt gekommen sei. Er sei zudem anders als etwa die Kurierin j.____ nicht für seine Tätigkeit entlöhnt worden, sondern habe, wenn überhaupt, nur eine Spesenentschädigung bekommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er sich nicht in Widersprüche verstrickt, weil er auf eine Spesenentschädigung bestanden habe, da eine solche auch für legale Botendienste erwartet werden dürfe, vor allem da der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 nicht in einer freundschaftlichen Beziehung gestanden seien. Wenn er gewusst hätte, um was es wirklich gegangen sei, hätte er nicht nur eine Spesenentschädigung verlangt, sondern sich auch für das eingegangene Risiko entschädigen lassen. All dies spreche dafür, dass er als Drogenkurier missbraucht worden sei. Erst als der Beschuldigte 1 ihn angewiesen habe, «einen Finger» wegzunehmen, habe er angefangen zu ahnen, was sich in den Couverts befunden habe, die er habe verteilen müssen. Da er gemäss Vorinstanz zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt die Augen nicht mehr habe verschliessen dürfen, dass es um Drogenhandel ging, und sich sofort hätte zurückziehen müssen, werde der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptiert. Die Berufung richte sich deshalb ausschliesslich gegen die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. 4.2 Der Beschuldigte 2 sei ausser wegen eines SVG-Delikts aus dem Jahr 2012 nicht vorbestraft. Er sei von den Drogenhändlern belogen und ausgenutzt worden. Er habe eine sehr untergeordnete Rolle gespielt und sei nicht einmal entlöhnt worden. Die wirklichen Drahtzieher befänden sich in den Beneluxstaaten und sowohl er als auch der Beschuldigte 1 seien beliebig austauschbar. In dubio pro reo müsse auch die anfängliche Arglosigkeit des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Auch wenn der Beschuldigte 2 mit der Zeit gemerkt habe oder zumindest hätte merken müssen, dass es nicht um Autohandel gegangen sei, so habe er nicht einfach aussteigen können, da er als Mitwisser erpressbar gewesen sei und seine Familie in Gefahr hätte bringen können. Im Sinne einer verfassungs- und schuldkonformen Gesetzesauslegung müsse mit einbezogen werden, dass die sehr hohe Strafandrohung bei einem Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, also eines abstrakten Gefährdungstatbestandes mit einem ohnehin nur schwachen Bezug zum Rechtsgut der Gesundheit, mit dem Schuldprinzip eigentlich nicht vereinbar sei. Betreffend eine bedingt vollziehbare Strafe bei einer Reduktion des Strafmasses, sei anzumerken, dass für den Beschuldigten eines günstige Legalprognose vorliege, lebe er doch seit 20 Jahren in der Schweiz und sei nicht einschlägig vorbestraft. Er lebe zudem in stabilen persönlichen Verhältnissen und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Vorgefallene nicht wiederholen werde. Ein eventualanträglich geforderter teilbedingter Vollzug sei ebenfalls aufgrund der guten Legalprognose möglich. 4.3 Eine Landesverweisung treffe den Beschuldigten 2 härter als jede Freiheitsstrafe. Dadurch werde der Beschuldigte 2 im Ergebnis härter bestraft als der Beschuldigte 1, da diesem durch die Landesverweisung kein Nachteil entstehe. Im Rahmen einer Härtefallprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 seit bald 20 Jahren in der Schweiz lebe, eine Niederlassungsbewilligung besitze, mehrere Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe. Gemäss Auskunft seiner geschiedenen Ehefrau, zu der er immer noch einen guten Kontakt pflege, habe er sich immer um seinen Sohn gekümmert und sei seinen Unterhaltspflichten zuverlässig nachgekommen. Sein Bruder K.____, der ihm nahestehe, lebe ebenfalls in der Schweiz. Abgesehen von vorübergehender Arbeitslosigkeit im Jahre 2016 und 2017 habe der Beschuldigte 2 stets gearbeitet. Es gebe zudem keine Verlustscheine und die Vorstrafe könne aufgrund des Zeitablaufs, der fehlenden Einschlägigkeit und mangels vergleichbarer Schwere der Tat nicht ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte verfüge somit zweifelsohne über eine starke Bindung zur Schweiz. Zudem sei, entgegen der Vorinstanz, die Bedrohungslage im Heimatland des Beschuldigten 2 bereits in der Härtefallprüfung miteinzubeziehen und nicht erst im Rahmen eines Vollzugs. Bestehe der begründete Verdacht einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, müsse dies durch den Strafrichter bereits im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt werden. Werde das Non-Refoulement-Gebot durch die Landesverweisung verletzt, liege ein Härtefall vor und sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch das Bundesgericht spreche sich im Entscheid 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 dafür aus, dass die Situation des Ausländers in seiner Heimat ein massgeblicher Gesichtspunkt der Härtefallprüfung darstelle. Das Gericht müsse sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Es gäbe zudem noch eine Lehrmeinung, welche besage, dass eine Härtefallprüfung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn sich ein Bleibe- und Aufenthaltsrecht nicht schon aus dem Völkerrecht ergebe. Hier seien zum Beispiel Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), also das Folterverbot, zu nennen oder Art. 8 EMRK (das Recht auf Privat- und Familienleben). Hier seien etwa auch die Rechte des Sohnes des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Rückkehr des Beschuldigten nach Nigeria würde einem Todesurteil gleichkommen, da er früher ein führendes Mitglied einer Gruppierung gewesen sei, welche sich gegen Korruption und für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt hätte. Regierungstreue, bewaffnete Männer seien im April 1996 auf der Suche nach dem Beschuldigten 2 in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten seinen Vater erschossen, als sich dieser ihnen in den Weg gestellt habe. Der Beschuldigte 2 habe fliehen können, habe seine Familie fortan jedoch nur noch an verstreckten Orten treffen können und habe schlussendlich durch die Heirat mit einer Schweizerin Nigeria verlassen können. Seiner Mutter werde noch heute gedroht, dass ihrem Sohn das gleiche Schicksal drohe wie ihrem Mann, falls er zurückkehren sollte. Die bereits der Vorinstanz eingereichten Belege zu den damaligen Vorfällen, ein Polizeirapport, ein Zeitungsartikel und eine Todesbescheinigung, würden als Beweise nochmals aufgeführt. Neben dem vorliegenden Härtefall überwiege zudem das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, da das Risiko weiterer Delinquenz in casu verschwindend klein sei. 4.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt die Verteidigerin ergänzend aus, dass die Betäubungsmitteldelikte - als Gefährdungsdelikte mit der dominanten Komponente einer Beteiligung an eigenverantwortlicher, sonst straflosen Selbstgefährdung - durch die enorm hohen Strafen verschuldensmässig in die Nähe von klassischen Kapitalverbrechen wie Tötung oder Vergewaltigung gerückt würden, was abwegig sei. Die hohen Strafen würden nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, präventiv wirken, weshalb man sich fragen solle, ob nicht ein Kurswechsel bezüglich der Strafhöhe angebracht sei. Zum Thema der Härtefallprüfung wurde angeführt, dass der Umstand, dass der Sohn des Beschuldigten diesen nie im Gefängnis besucht habe, nichts über deren Beziehung aussage. Es sei einem Kind vielmehr nicht zumutbar, seinen Vater im Gefängnis zu besuchen. Hauptsächlich werde aber geltend gemacht, dass die Bedrohungslage in Nigeria eine Landesverweisung nicht zulasse. Eine vom Gericht ausgesprochene Landesverweisung müsse zwingend vollstreckt werden, so dass die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland nicht erst im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung geprüft werden könne. 4.5 Der Beschuldigte 2 äussert sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Person, zum Sachverhalt und zu den Ereignissen in Nigeria im Jahr 1996. Zu den Ereignissen in Nigeria, die zum Tod seines Vaters geführt haben sollen, führt er aus, dass die Regierung Leute gesendet habe, die ihn angegriffen hätten. Es seien 9 oder 10 Personen gewesen, die ihn festgehalten hätten. Sein Vater habe versucht, einen von ihnen anzugreifen, und sei dann mit einer Pistole angeschossen worden. Er selbst sei dann weggelaufen und zusammen mit seinen Brüdern zur Polizei gegangen. Der Vater sei am Abend im Spital verstorben. Als dem Beschuldigten 2 vorgehalten wird, dass seine Aussagen nicht mit dem Polizeirapport und dem Zeitungsartikel aus Nigeria übereinstimmen würden, da dort stehe, es seien 4 Angreifer gewesen, sagt der Beschuldigte 2 aus, dass es insgesamt zwei Angriffe gegeben habe. Als er zudem gefragt wird, wer die Person L.____ sei, welche die Anzeige gemäss Polizeirapport und Zeitungsartikel gemacht habe (die Person bezeichnete sich selbst gemäss Polizeirapport als Schwester von B.____), sagt er aus, dass es sich bei der Person, welche die Anzeige gemacht habe, um seine Cousine gehandelt habe. Zum Thema Homosexualität macht er widersprüchliche Angaben. Zuerst führt er aus, dass die Gruppe, in welcher er Mitglied gewesen sei, verlangt habe, dass man an homosexuellen Praktiken mitwirkte, damit gegen alle Mitglieder ein Druckmittel vorliege, so dass man an die Gruppe gebunden sei. Auf Nachfrage, und nachdem ihm der Polizeirapport und der Zeitungsartikel vorgehalten wurden, in dem zu lesen ist, dass er ein Menschenrechtsaktivist und gegen Korruption engagiert gewesen sei, aber dass er auch "at the fore-front in the fight against Homosexual and Gay practice in his town" gewesen sei, also "an vorderster Front im Kampf gegen homosexuelle und schwule Praktik(en) in seiner Stadt", führt er aus, dass er sich gegen Homosexualität engagiert habe. Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 wirft ein, dass er sich nun möglicherweise in die Enge gedrängt fühle, und fürchte, dass man ihm aus einem Engagement für Homosexuelle/Homosexualität einen Strick drehen wolle, und deshalb nun seine Aussage geändert habe. Der Beschuldigte 2 sagt weiter aus, dass er in die ganze Sache mit den Drogen durch den Beschuldigten 1 hineingeraten sei. Er habe schon mehrfach ausgesagt, dass er zuerst nicht gewusst habe, dass es um Drogen gehe. Ein Freund habe ihn gefragt, ob er den Beschuldigten 1 für eine gewisse Zeit bei sich daheim beherbergen könne. Dies habe er getan, und viermal eine Person aus St. Louis/F für den Beschuldigten 1 abgeholt und Pakete für diesen verteilt. Er habe keine Entlöhnung dafür bekommen, aber Spesenvergütungen für Benzin. In Bezug auf das Verhältnis zu seinem Sohn sagt er aus, es sei ein gutes Verhältnis. Der Sohn habe ihn zwar nicht im Gefängnis besucht, aber er habe ihm Briefe geschrieben. Insgesamt drei oder vier. Das Verhältnis zu seiner Exfrau sei gut, er habe zudem immer gearbeitet, sofern dies möglich gewesen sei und habe sich zuvor nichts zuschulden kommen lassen. 5.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 2 vom 29. August 2019 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, die Landesverweisung sei für 10 statt 5 Jahre auszusprechen und es sei ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. Die Landesverweisung stelle keinen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten 2 dar. Die von der Verteidigung vorgebrachte Bedrohungslage in Nigeria sei erst eine Frage des Vollzugs, und nicht bereits in der Härtefallprüfung vorzunehmen. Zudem gehe die Geschichte des Beschuldigten 2 nicht auf. Es sei nicht erwiesen, dass es sich bei dem im Zeitungsartikel und im Polizeirapport B.____ tatsächlich um den Beschuldigten 2 handle. In den Akten des Migrationsamtes tauche ein zweiter B.____ auf, und der Name des Vaters des Beschuldigten 2 würde in den Akten des Migrationsamtes M1.____ und nicht M2.____ lauten. Selbst wenn angenommen würde, es sei tatsächlich der Vater des Beschuldigten 2, der 1996 getötet worden sei, und der Beschuldigte 2 habe damals in Nigeria einer Anti-Korruptions-Organisation angehört, so sei nicht ersichtlich, weshalb eine Rückkehr nach der Verbüssung der Strafe für den Beschuldigten 2 einem Todesurteil gleichkäme. Dieser habe sich noch lange Zeit nach dem Tod des Vaters weiterhin in Nigeria aufgehalten und seine Verwandten besucht. 5.2 Der Beschuldigte 2 sei, so die Staatsanwältin, im Zeitraum von 2016 bis Mitte 2017 fast ausnahmslos arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen. Er sei in den Jahren 2012 und 2013 bis Ende Januar 2014 mit über CHF 80'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Trotz der langen Anwesenheitsdauer sei der Beschuldigte der deutschen Sprache kaum mächtig. Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren sei nicht angemessen, da die Höhe der Landesverweisung unter Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen sei. Auch wenn sich das Strafgericht nicht explizit zum Ausmass des Verschuldens des Beschuldigten 2 äussere, sei es doch aufgrund seiner Ausführungen zum Schluss gekommen, dass eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen sei. Dies entspreche in etwa einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich. Der Beschuldigte 2 habe mit der Verteilung der Drogen und dem Abholen der Kuriere in Frankreich keinen geringen Tatbeitrag geleistet und sei in der Hierarchie nicht mehr auf der untersten Stufe anzusiedeln. Er habe sich jederzeit entscheiden können, die Aufträge des Beschuldigten 1 abzulehnen, da sich in den Akten keine Beweise finden liessen, dass er sich in einer Bedrohungslage befunden habe. Die Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Betäubungsmittel sei zweifellos gross gewesen. Die Beziehung zu seinem Sohn sei nicht so innig, dass ein genügender Ansporn für ein künftiges Wohlverhalten bereits bei einer Landesverweisung von 5 Jahren gegeben sei. Das habe sich auch daran gezeigt, dass das Kinderzimmer als Empfangszentrale für die ankommenden Drogenkuriere gedient habe. Die Beziehung zu seinem Sohn könne nach der Entlassung des Beschuldigten 2 auch via soziale Medien sowie Besuche des dann bereits 21 Jahre alten Sohnes am Wohnort des Beschuldigten 2 im Ausland gepflegt werden. Die Legalprognose für den Beschuldigten 2 erscheine zwar besser als für den Beschuldigten 1, jedoch nicht so positiv, wie vom Strafgericht geschildert. Es sei zudem nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte 2 eine um 7 Jahre tiefere Landesverweisung erhalten soll als der Beschuldigte 1. Aufgrund dieser Ausführungen sei eine Landesverweisung von 10 Jahren für den Beschuldigten 2 als angemessen anzusehen. 5.3 In Bezug auf die geforderte SIS-Ausschreibung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Schweiz nicht über einen Zugriff zum internationalen VOSTRA verfüge, was zur Folge hätte, dass ein Schengen-Staat weder von einer Verurteilung noch von einer Landesverweisung einer Person Kenntnis erlange, wenn auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet werde. Art. 24 Ziff. 2 der SIS-II-Verordnung verpflichte zu einer Ausschreibung, wenn eine Freiheitsstrafe von mindesten seinem Jahr ausgesprochen werde. Dies sei auch verhältnismässig, da der betroffene Schengen-Staat informiert werde und vor einem Entscheid noch eine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung durchführe. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) käme deshalb nicht einer Verweisung aus dem gesamten Schengen-Raum gleich. Werde keine Ausschreibung vorgenommen, verhindere man dadurch eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Migrations-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in der EU und den assoziierten Schengen-Staaten. Von Personen, die im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig seien, ohne dem Konsum verfallen zu sein, gehe zudem stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Fällen immer verhältnismässig sei. 5.4 Hinsichtlich des Beschuldigten 1 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass vollumfänglich auf das absolut zutreffend begründete Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2019 verwiesen werde, in welchem auch die Aussagen des Beschuldigten 1 minutiös gewürdigt worden seien. Allein dieses Ergebnis hab gezeigt, dass sich der Beschuldigte 1 den in der Anklageschrift umschriebenen Betäubungsmittelhandel zwischen März 2017 und 1. Oktober 2017 zuschreiben lassen müsse. Untermauert werde das Ergebnis von den zahlreichen Telefonprotokollen, den Durchfahrtsberichten und der Sicherstellung vom 1. Oktober 2017 am Wohnort des Beschuldigten 2. D. Ziffer 2.4 der Anklageschrift a) Tatsächliches

E. 3 Beteiligung am Drogenhandel

E. 3.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Ziffer 2 und 3) wird der Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Sandra Sutter-Jeker in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'206.40 (inkl. Hauptverhandlung von 9 Stunden, Wegzeit von 2 Stunden und Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 400.90), somit insgesamt CHF 5'607.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

E. 3.2 Dieses Honorar setzt sich folgendermassen zusammen: Wie bereits ausgeführt, sind Kleinstaufwände (5-minütige Telefonate, Weiterleiten von Unterlagen an den Klienten etc.) bereits in dem anwaltlichen Grundtarif enthalten. Die Kleinstaufwände um Umfang von 35 Minuten sind deshalb zu streichen. Die Vorbereitung der Verhandlung, welche mit einem Zeitaufwand von 310 Minuten angegeben ist, wird um 3 Stunden gekürzt. Da die Verteidigerin bereits eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat und ihr Parteivortrag weitestgehend eine Wiederholung der wichtigsten Punkte aus der Berufungsbegründung darstellt, wird der Zeitaufwand als zu hoch angesehen. Somit wird insgesamt eine Kürzung um 3 Stunden und 35 Minuten vorgenommen, so dass ein Honorar in der Höhe von CHF 5'100.00 resultiert. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote aufgeführt übernommen.

E. 3.3 B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Die Kosten für die Übersetzung gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.

E. 3.4 Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, E. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat.

E. 3.5 Praxisgemäss hat das Gericht zunächst ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bei keinem der Delikte solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen.

E. 3.6 Für Strafen von weniger als 6 Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 StGB; Wolfgang Wohlers , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 34 ff. N 4). Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann jedoch das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe ist nach Art. 41 StGB immer dann auszufällen, wenn dem Täter eine negative Prognose entweder hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens oder hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer alternativen Geldstrafe gestellt werden muss.

E. 4 Menge und Reinheit des Kokains

E. 4.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt zudem von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). In Anwendung von Abs. 2 von Art. 66a StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018, E. 2.5; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3 mit Hinweis; Marc Busslinger/Peter Uebersax , Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/2016, S. 100 ff.; Marcel Brun/Alberto Fabbri , Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, S. 244 ff.; Niccolò Raselli , Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, in: Sicherheit & Recht 3/2017 S. 141 ff., S. 147 ff.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1).

E. 4.2 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_706/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2-2.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die medizinische Versorgung sowie die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteile 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

E. 4.2.1 Zu beginnen ist mit der Prüfung des objektiven Tatverschuldens. Hier ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die zu schützenden Rechtsgüter bei Betäubungsmitteldelikten sind die öffentliche Gesundheit, der Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädlichen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen, aber auch die Gesundheit der einzelnen (potentiellen) Konsumentinnen und Konsumenten ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 3 zu Art. 1 BetmG). Um die Beeinträchtigung der Rechtsgüter prüfen zu können, sind verschiedene Aspekte des Delikts zu würdigen: Die Menge sowie der Reinheitsgrad der Drogen, deren Gefährlichkeitsgrad sowie die Art der Ausführung der fraglichen Delikte (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1).

E. 4.2.2 Es ist in Erinnerung zu Rufen, dass der mengenmässige Qualifikationstatbestand bereits bei 18 Gramm reinem Kokain erfüllt ist. 18 Gramm reines Kokain ergeben also bereits eine zwingende Freiheitsstrafe von einem Jahr. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 107). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Menge der Drogen zwar ein wesentlicher, jedoch die nicht der entscheidende Strafzumessungsfaktor ist ( Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., Rz.175 zu Art. 19 BetmG). Nach Auffassung des Bundesgerichts werde die Menge umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten wird (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Der Beschuldigte 1 hat zwischen März 2017 und 1. Oktober 2017 Umgang mit 4'765 Gramm reinem Kokain gehabt. Dies ist also das 265-fache der Menge, welche für den Qualifikationstatbestand notwendig ist. Gegenüber der von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommenen Menge (5'802 Gramm reinem Kokain) liegt jedoch aufgrund der Berechnung des Kantonsgerichts eine Reduktion im Umfang von 1'037 Gramm reinem Kokain vor, und damit etwa 18% weniger. Die Gesamtmenge wirkt sich jedoch immer noch als ein klar verschuldenserhöhender Faktor innerhalb der Strafzumessung aus. Der Reinheitsgrad der am 1. Oktober 2017 beschlagnahmten Drogen (55%) wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus, da der Reinheitsgrad über dem durchschnittlich angenommenen von 33.3% liegt, und deshalb die Gefahr von Überdosierungen bestehen kann. Da jedoch nur für die beschlagnahmte Menge von 4.56 Kilogramm Kokaingemisch von diesem Reinheitsgrad auszugehen ist, nicht jedoch für die übrigen 5.94 Kilogramm, gilt dies nur für den besagten Teil, der Reinheitsgrad der übrigen Menge ist mit dem üblichen Durchschnittswert als neutral zu werten. Kokain ist zudem als eine Droge mit erhöhtem Gefährlichkeitsgrad anzusehen, da die Gefährdung der Konsumenten grösser ist als beispielsweise bei Marihuana (BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2). Die Folgen einer Überdosierung, aber auch die negativen gesundheitlichen Auswirkungen sind ungleich grösser. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Art und Weise des Drogenhandels, ob also z.B. nur lokal oder auch international gehandelt wird und wie lange die Handelstätigkeit schon angedauert hat (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 112). Vorliegend war der Beschuldigte 1 in einen internationalen Handel eingebunden und hat konkret die Einfuhr des Kokains in die Schweiz organisiert. Damit hat er eine grössere kriminelle Energie offenbart, als wenn es nur um einen lokalen Handel in der Schweiz gegangen wäre. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sich überhaupt nicht in der Schweiz aufhalten durfte. Die Dauer der Handelstätigkeit hingegen war mit dem Zeitraum von März bis Oktober 2017, also 7 Monaten, jedoch nicht sehr lang. Insgesamt ergeben sich durch die genannten Punkte mittelschwere Rechtsgutsverletzungen.

E. 4.2.3 Weiter ist die Position des Beschuldigten 1 innerhalb des Drogenhandels zu prüfen. Entsprechend dem Doppelverwertungsverbot wirkt sich die blosse Zugehörigkeit zu einer Bande innerhalb des qualifizierten Strafrahmens neutral aus. Der Grad der Mitwirkung am bandenmässigen Vorgehen ist für die Strafzumessung hingegen bedeutend, indem namentlich die Funktion und der Umfang der Beteiligung innerhalb der Bande zu berücksichtigen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 133). Für die genaueren Ausführungen zu der Position des Beschuldigten 1 wird auf D a) 6.1 verwiesen. An dieser Stelle ist jedoch zu beurteilen, wie sich seine Position auf die Strafzumessung auswirkt. Der Beschuldigte 1 hatte spätestens ab Juli 2017 eine grosse Vertrauensstellung inne. Er war verantwortlich für grosse Mengen von Kokain, für den Transport der Kuriere über die Grenze, und für die Verteilung des Kokains in der Schweiz. Er war somit in der Organisation zumindest in der Nordwestschweiz in der Position einer zentralen Figur. Andererseits hatte er jedoch keine eigenen Entscheidungsbefugnisse über die Verteilung, die geschuldeten Geldbeträge, oder den Ablauf der Importe. Er konnte zwar Leute "anstellen" und die Orte für die Lagerung sowie die Übergabe der Drogen wählen, jedoch keine darüber hinaus gehenden Entscheidungen fällen. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer.

E. 4.3 Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht (BGE 146 IV 105 E. 4.2), die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch zu prüfen sind. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Gemäss Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist der Aspekt des Familienlebens eine Frage der tatsächlich gelebten familiären Situation, wobei auch die finanziellen Interessen eine Rolle spielen, so die Zahlung von Kinderalimenten. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Es ist festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2019, 460 18 297, E. 2.6 ).

E. 4.3.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 159 ff.).

E. 4.3.2 Der Beschuldigte hat wie bereits aufgezeigt mit direktem Vorsatz gehandelt. Wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt, ist der Vorsatz neutral zu werten. Der Beschuldigte 1 hat den Drogenhandel in Bezug auf die darin investierte Zeit und die dafür genutzte Energie wie einen Beruf ausgeübt, und hat auch eine finanzielle Entschädigung dafür erhalten. Über die genaue Höhe ist jedoch nichts bekannt. Es ist wie ebenfalls bereits ausgeführt auch keine Notlage gegeben, welche das Verhalten entschuldigen würde. Der Beschuldigte 1 ist auch nicht selber drogenabhängig. Damit ist die Motivation des Beschuldigten 1 rein finanzieller Natur und wirkt sich aufgrund der egoistischen Motivation verschuldenserhöhend aus, jedoch nicht allzu stark ( Hans Mathys , a.a.O., Rz.155; BGE 129 IV 253 E. 2.2).

E. 4.4 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Das private Interesse ist umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses kommen unter anderem folgende Aspekte in Frage: die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr und die wiederholte Straffälligkeit, insbesondere nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, wobei dieses höher zu veranschlagen ist, wenn der Betroffene beispielsweise in gravierender Weise durch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat ( Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.5 S. 102 f., mit Hinweisen).

E. 4.5 In der Folge ist die ermittelte (hypothetische) Strafe gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund allfälliger wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Dabei ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Zum Vorleben des Beschuldigten 1 ist nicht viel bekannt. Seine Darstellung, dass er nach Ungarn gegangen sei, um dort seinen Master zu machen und dass er dort eine Partnerin und zwei Kinder habe, konnte nicht verifiziert werden. Die Partnerin konnte nicht kontaktiert werden; die Nummer, die der Beschuldigte 1 angegeben hat, war ungültig (Akten Beschuldigter 1 S. 89). Es ist zwar durch Dokumente belegt, dass der Beschuldigte 1 eine Aufenthaltsbewilligung für Ungarn besitzt, da er Angehöriger einer Person mit ungarischer Staatsangehörigkeit ist, jedoch ist darüber hinaus nichts bekannt. Da also keine verifizierbaren Fakten zum Vorleben bekannt sind, ist dieses als neutral zu werten. Ebenso kann, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten 1 nicht bewertet werden, und somit in die Abwägung nicht miteinbezogen werden. Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 1 wirken sich hingegen leicht straferhöhend aus. Gegen den Beschuldigten 1 liegt eine Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2016 vor. Der Beschuldigte 1 hat sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht ausgeführt, dass er nur wegen Konsums von Marihuana verurteilt worden sei. Dies ist jedoch aktenwidrig (Akten Beschuldigter 1 S. 65 ff.). Der Beschuldigte 1 wurde ebenfalls wegen Umgang mit Kokain verurteilt (er hatte einer Person zwei Kügeli Kokain verkauft). Mit Blick auf die zu beurteilenden Delikte aus dem Jahr 2017 hat eine massive Steigerung hinsichtlich der Position des Beschuldigten 1 in der Organisation sowie der Menge an Drogen stattgefunden, mit denen er Umgang hatte. Der Beschuldigte 1 hat sich durch die Strafverfolgung nicht abschrecken lassen. Ebenfalls liegt eine Vorstrafe betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vor, ebenfalls aus dem Jahr 2016. Auch hier ist keinerlei Einsicht des Beschuldigten ersichtlich, hat er doch nur unglaubhafte Erklärungen für seinen Aufenthalt in der Schweiz vorgebracht. Der Beschuldigte 1 hat anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass er Fehler gemacht habe, und dass es ihm Leid tue. Auch bereits vor dem Strafgericht nutzte er sein letztes Wort, um sich zu entschuldigen. Er habe sich in die Sache reinziehen lassen und bitte um eine zweite Chance. Die Täterkomponenten wirken sich demnach im Ergebnis insgesamt nur leicht straferhöhend aus, so dass die Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 5 Jahre und 2 Monate zu erhöhen ist. 5.1.1 Im Anschluss ist die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) das bisherige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, aAuG, SR 142.20) abgelöst hat. Es ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich noch unter Geltung des alten Rechts zugetragen hat. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Sanktionen der hier im Raum stehenden Art. 115 und Art. 120 AIG bzw. aAuG gleichgeblieben sind, mithin das neue Recht nicht milder ist als das alte, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 StGB in casu das aAuG [heute: AIG] in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 zur Anwendung gelangt. 5.1.2 Laut Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG [heute: AIG] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf der bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse (Art. 115 Abs. 3 aAuG [heute: AIG]). Die nicht angefochtene Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] durch den Beschuldigten 1 wird unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 34 f. des Urteils der Vorinstanz) als leicht beurteilt. Eine Strafe hierfür in der Höhe von 4 Monaten Freiheitstrafe oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint deshalb als verschuldensangemessen. 5.2.1 In Bezug auf die Strafe für die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] ist die Frage, welche Strafart zu wählen ist, vorab zu prüfen, um zu klären, ob zusammen mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Da die zu beurteilenden Straftaten vor dem 1. Januar 2018 begangenen worden sind, ist zu prüfen, ob das alte Recht zur Anwendung käme. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn das neue Recht für den Beschuldigten das mildere wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das StGB sah vor dem 1. Januar 2018 vor, dass Freiheitsstrafen in der Regel mindestens sechs Monate betragen (aArt. 40 StGB). Kürzere Freiheitsstrafen waren dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss aArt. 42 StGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne. Zudem war die Strafform gemäss aArt. 41 Abs. 2 StGB näher zu begründen. Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht das mildere ist (weil kürzere Freiheitsstrafen ohne die vom alten Recht verlangten zusätzlichen Hürden möglich sind), ist hier eine Prüfung nach altem Recht vorzunehmen. 5.2.2 Vorliegend kann für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 aAuG [heute: AIG] eine Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen (aArt. 34 StGB) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Soll eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausgesprochen werden, ist dies gemäss altem Recht nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss aArt. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (aArt. 41 Abs. 1 StGB). Es bedarf also einer doppelt negativen Prognose - hinsichtlich der zukünftigen Legalbewährung und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer alternativen Strafe. 5.2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion hat das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (aArt. 37 StGB) und für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vorgesehen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 24 ff. zu aArt. 34 StGB). Zu prüfen ist also zuerst, ob eine Freiheitsstrafe als notwendig erscheint, um den Beschuldigten 1 von weiteren Straftaten abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). 5.2.4 Der Beschuldigte 1 ist bereits einschlägig vorbestraft. Er hat bereits im Jahr 2016 eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen und ist zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2016). Ebenso hat er im Jahr 2016 eine Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] begangen, und ist zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt worden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2016). In beiden Fällen hat der Beschuldigte 1 eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse bekommen, und hat trotzdem bereits im Jahr 2017 erneut delinquiert. Er hat zudem die Bussen nicht bezahlt und diese stattdessen als Vorwand genommen, um sich wieder rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten (da er sie aus dem Ausland nicht habe bezahlen können). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, steht die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] zudem in einem engen Zusammenhang zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine Freiheitsstrafe scheint unter den gegebenen Umständen deshalb aus spezialpräventiven Überlegungen als notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dazu kommt, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit offensichtlich nicht vollzogen werden kann. Deshalb ist auch für die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit ist eine hypothetische verschuldensangemessene Freiheitstrafe in der Höhe von 4 Monaten festzulegen. Deshalb ist in der Folge zu asperieren, da sowohl wegen der Widerhandlung gegen das BetmG als auch wegen der Widerhandlung gegen das aAuG eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Im Zuge der Asperation wird die Einsatzstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten um 2 Monate erhöht, so dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten resultiert. 6. Für den Konsum von Marihuana ist bezüglich des Zeitraums und der Menge auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 38 des Urteils der Vorinstanz) und eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechen. H. Strafzumessung B.____ 1. Das Strafgericht hat den Beschuldigten B.____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 539 Tagen.

E. 5 Wissen von den Drogen und der Drogenmenge Beide Beschuldigte haben dazulegen versucht, dass sie nicht oder zumindest später als in der Anklageschrift vorgeworfen, erkannt hätten, sich am Drogenhandel zu beteiligen. Ebenso sei Ihnen nicht klar gewesen, um welche Mengen an Drogen es sich gehandelt habe. Wie bereits unter D a) Ziff. 3 ausgeführt, geht das Kantonsgericht davon aus, dass die beiden Beschuldigten auf jeden Fall ab dem 10. Juli 2017 gewusst haben, dass sie im Kokainhandel tätig sind. Sie haben Pakete verteilt, grosse Summen an Geld eingesammelt, Lieferanten abgeholt und Übergaben organisiert. In Bezug auf den Beschuldigten 1 ist auch klar davon auszugehen, dass er sehr wohl gewusst hat, welche Mengen an Drogen eingeführt wurden und zu verteilen waren, da er die gesamte Verteilung zu organisieren und hierfür die Kokainfingerlinge zu sortieren und in Couverts bzw. Pakete abzupacken hatte. Somit hat er vorsätzlich mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist es weniger klar, wie gut er sich ein Bild von der Gesamtmenge der gehandelten Drogen hat machen können. Aufgrund seiner Beteiligung an der Verteilung der Pakete, dem Abholen der Kuriere und dem Einsammeln des Geldes muss ihm jedoch klar gewesen sein, dass es sich insgesamt um eine beträchtliche Menge handelte. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB zudem schon, wer etwas für möglich hält und in Kauf nimmt. Dies kann dem Beschuldigten 2 klar vorgeworfen werden, da er aufgrund der Gesamtumstände hat annehmen müssen, dass es sich um die hier vorgeworfenen Mengen an Kokain handelte, die er (mit) umzusetzen hatte. Damit hat auch er vorsätzlich hinsichtlich einer Menge an Drogen gehandelt, welche unter die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt.

E. 5.1 Fraglich ist also in einem ersten Schritt, ob beim Beschuldigten 2 für den Fall einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde. Es ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, um von einer Landesverweisung abzusehen (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Sollte ein Härtefall vorliegen, müsste anschliessend noch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wegweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten 2 vorgenommen werden.

E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.5). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Im Rahmen einer ausländerrechtlichen Integration gilt im Allgemeinen: Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2). 5.3.1 Der am xx.xx.xxxx in Nigeria geborene Beschuldigte 2 ist am 10. Juni 2001 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten Migrationsamt S. 51). Am 16. November 2001 heiratete er Frau T.____ (vormals t.____, Schweizer Staatsangehörige; Akten Migrationsamt S. 55), die er in Tunesien kennen gelernt habe. Ein gemeinsamer Sohn, U.____ (Schweizer Staatsangehöriger), wurde am yy.yy.yyyy geboren (Akten Migrationsamt S. 231). Dieser ist zum Zeitpunkt des Urteils somit noch 14 Jahre alt. Seit dem Mai 2010 lebt das Paar getrennt (Akten Migrationsamt S. 367). Am 4. September 2012 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten 2 und Frau T.____ (nachfolgend wieder t.____) nach 11 Jahren geschieden (Akten Migrationsamt S. 409). Gemäss den Aussagen von Frau t.____ an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestand auch nach der Scheidung noch ein gutes Verhältnis zu ihrem Ex-Mann, da es wichtig gewesen sei, dass der gemeinsame Sohn, der unter alleiniger Obhut der Mutter steht, auch Kontakt zum Vater hat. Der Vater habe auch Zeit mit dem Sohn verbracht, vorerst alle paar Wochen einen Tag am Wochenende, später auch mit Übernachtungen am Wochenende. Der Vater sei dann auch ab September 2015 in eine grössere Wohnung gezogen (Protokoll HV Strafgericht S251; Akten Migrationsamt S. 429), um seinem Sohn ein eigenes Schlafzimmer zu ermöglichen (von der X.____strasse 17 in Y.____ in die X.____strasse 15). Der Beschuldigte 2 habe während der Ehe wann immer möglich gearbeitet und so zum Unterhalt der Familie beigetragen (Protokoll HV Strafgericht S243). Der Beschuldigte 2 habe auch nach der Trennung Unterhalt gezahlt. Jedoch gibt es diesbezüglich eine Betreibung durch die KESB Leimental aus dem Jahr 2016, mit einem allerdings geringen Betrag von CHF 142.50 (Akten Beschuldigter 2 S. 28). Der Beschuldigte 2 hat gemäss eigenen Aussagen und Aussagen seiner Exfrau einen Bruder in der Schweiz (K.____) sowie weitere Geschwister in Italien und Spanien (Protokoll HV Strafgericht S225, S245). Der Rest seiner Familie lebe in Nigeria. Zudem habe er noch eine Partnerin, die in Italien lebe (Protokoll HV Strafgericht S229). Der Beschuldigte 2 ist wegen eines SVG-Delikts vorbestraft (Akten Beschuldigter 2 S. 377). Er wurde mittels Strafbefehl vom 2. April 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 1. September 2012, schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (Probezeit von 2 Jahren) sowie gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt. Im Weiteren steht fest, dass er Sozialhilfeunterstützung zwischen dem 1. März 2012 und dem 31. Januar 2014 in der Gesamthöhe von CHF 83'813.90 erhalten hat (Akten Migrationsamt S. 403). 5.3.2 Der Beschuldigte 2 hält sich zwar seit bald 20 Jahren in der Schweiz auf, jedoch ist die Aufenthaltsdauer alleine - wie ausgeführt - kein genügendes Kriterium für eine gelungene Integration. Der Beschuldigte 2 ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, sondern war bereits 26 Jahre alt, als er in die Schweiz einreiste. Wie vorstehend dargelegt, ist praxisgemäss bezüglich des Familienlebens relevant, wie sich die tatsächlich gelebte familiäre Situation darstellt, wobei zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 nicht über hinreichend starke persönliche oder familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt, die bei einer Wegweisung unter dem Titel des Privat- oder des Familienlebens nachhaltig betroffen wären. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz mit t.____ verheiratet gewesen, diese Ehe ist aber bereits am 4. September 2012 geschieden worden (Migrationsakten S. 409). Auch wenn die beiden früheren Ehegatten gemäss Aussagen von t.____ weiterhin ein gutes Verhältnis pflegen, reicht diese Beziehung nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Der dieser Beziehung entspringende Sohn U.____ ist 14 Jahre alt, womit er als minderjähriges Kind dem primär geschützten Familienkreis angehört. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten 2 und seinem Sohn scheint gut, aber nicht besonders ausgeprägt zu sein. Zwar hat die Exfrau des Beschuldigten 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 2 seinen Verpflichtungen nachkomme und sich um den Sohn kümmere, jedoch hat er ihn nur alle zwei Wochen am Wochenende gesehen und zudem habe der Sohn in der Zeit vor der Verhaftung des Vaters lieber Sachen mit seinen Freunden unternommen. Dass der Beschuldigte 2 während der Zeit der Haft nur ab und zu brieflichen Kontakt mit dem Sohn hatte und dieser ihn nicht ein einziges Mal besucht hat, soll der Tatsache geschuldet sein, dass die Mutter dies zum Schutz des Sohnes so gewollt hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 2 das Kinderzimmer für die Lagerung und Sortierung der Drogen sowie für die Einquartierung der Kuriere zur Verfügung gestellt hat. Dies alles berücksichtigend, kann das Verhältnis zum Sohn keinen Härtefall begründen, zumal darüber hinaus ein Kontakt auch über Telefon und Internet sowie Treffen ausserhalb der Schweiz aufrechterhalten werden kann. In der Schweiz befindet sich zudem noch der Bruder des Beschuldigten 2, zu dem ein gutes Verhältnis zu bestehen scheint (er wohnte der Verhandlung vor dem Strafgericht bei und kümmerte sich um administrative Belange des Beschuldigten 2, während dieser in Haft war). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Bindung so eng ist, als dass sie als Teil der Kernfamilie angesehen werden könnte. Der Rest der Familie des Beschuldigten 2 ist im Ausland wohnhaft (Italien, Spanien und Nigeria), wie auch die Beziehungspartnerin des Beschuldigten 2 (in Italien). Damit stehen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einer Landesverweisung des Beschuldigten 2 nicht im Wege. 5.3.3 Betreffend die Integration in die Arbeitswelt ist mit der Vorinstanz (S. 41 des Urteils der Vorinstanz) und entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbsarbeit nachgegangen ist. Zwar ist er wie erwähnt während einiger Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden, jedoch gehörte dazu anscheinend auch die Massnahme einer Ausbildung zum Staplerfahrer, so dass der Beschuldigte 2 anschliessend mit dieser neu erworbenen Fähigkeit wieder Arbeit finden konnte und auch wieder gearbeitet hat. Zur sprachlichen Integration ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 zwar nicht so gute Sprachkenntnisse hat, wie man es nach 19 Jahren Aufenthalt erwarten könnte, jedoch versteht er an ihn gerichtete Fragen des Gerichts und kann diese auch beantworten. Mit seiner Exfrau hat er sich jeweils auf Englisch unterhalten und konnte seiner Arbeit weitestgehend nachgehen, ohne grosse sprachliche Barrieren überwinden zu müssen. Da sehr viele Personen in der Schweiz Englisch sprechen oder zumindest verstehen, konnte er sich wohl jeweils auch in dieser Sprache verständigen. Es bestand also nicht die Notwendigkeit von einwandfreien Deutschkenntnissen, um am Sozialleben und im Bereich der Arbeit teilnehmen zu können. Trotzdem kann die Integration in beiden Bereichen sicher nicht als vollständig gelungen angesehen werden und begründet deshalb auch keine Annahme eines Härtefalles. Über die sozialen Kontakte bzw. die soziale Integration des Beschuldigten 2 in der Schweiz ist nicht viel bekannt, so dass dieses Kriterium nicht geprüft werden kann. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen keine härtefallbegründenden Umstände vor, obwohl die Integration des Beschuldigten 2 nicht als schlecht oder gescheitert anzusehen ist. 5.3.4 Weiter zu prüfen ist, ob eine Gefahrenlage für den Beschuldigten in seinem Heimatland bereits bei der Härtefallprüfung mit zu berücksichtigen ist, oder ob dies erst eine Frage des Vollzugs ist. Die Vorinstanz hat darauf verwiesen, dass es sich um eine Frage des Vollzugs handle (Urteil der Vorinstanz S. 42). Gemäss Bundesgericht hat das urteilende Gericht jedoch die Situation des Ausländers in seinem Heimatland bereits bei der Härtefallprüfung mit einzubeziehen. Diese Situation stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar (BGer 6b_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (vgl. Busslinger/Uebersax , a.a.O., S. 99; Gregor Münch/Fanny de Weck , Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, in: Anwaltsrevue 2016, S. 167; Camille Perrier Depeursinge , L'expulsion selon les art. 66a à 66d du Code pénal suisse, in: ZStrR 135/2017, S. 415). Die Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland ist somit bereits im Zuge der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Es ist konkret zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 in Nigeria einer Bedrohung ausgesetzt wäre, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würde. 5.3.5 Der Beschuldigte 2 macht eine Bedrohungslage aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Nigeria geltend, die bis heute andauern würde. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte 2 einlässlich zu den Vorfällen aus dem Jahr 1996 befragt, also zum Tod seines Vaters und den dort relevanten Umständen. Seine Schilderungen wichen dabei stark von denjenigen aus dem Polizeirapport und dem Zeitungsartikel ab, welche die Verteidigung eingereicht hat. Sowohl im Polizeirapport als auch im Zeitungsartikel wird geschildert, dass eine Frau L.____, die sich als Schwester von B.____ vorgestellt hat, berichtete, es seien im Anschluss an eine Demonstration einer Anti-Korruptions-Gruppierung, welcher auch B.____ angehöre, vier regierungstreue, bewaffnete Männer in das Haus eingedrungen und hätten nach B.____ gefragt. Dessen Vater habe sich ihnen in den Weg gestellt, woraufhin er erschossen worden sei. B.____ habe die Schüsse in seinem Zimmer gehört und habe fliehen können. Der Beschuldigte 2 schilderte jedoch, dass es mehr als 10 bewaffnete Männer gewesen sein sollen, die in das Haus eindrangen, ihn anschliessend festhielten und schlugen. Dann sei sein Vater, der eingreifen wollte, von den Männern erschossen worden. Er selber habe dann beim Polizeiposten Anzeige erstattet und seine Geschwister hätten ihn begleitet. Auf die Frage, ob er die Namen seiner Geschwister aufzählen könne, tat dies der Beschuldigte 2, jedoch kam dort der Name L.____ nicht vor. Auf weitere Frage, wer diese Person sei, brachte der Beschuldigte 2 vor, es handle sich um eine Cousine, die sich oft bei ihnen im Haus aufgehalten habe. Da die Vorfälle bereits 24 Jahre zurückliegen, können sich natürlich Erinnerungslücken ergeben oder Details nicht mehr abrufbar sein, jedoch sind die geschilderten Ereignisse von solch einschneidender Art, dass sie in den zentralen Punkten noch in Erinnerung sein sollten. Selbst falls der Vater damals aufgrund von politischen Aktivitäten des Sohnes getötet worden sein sollte, ist nicht klar, wie sich die aktuelle Situation in Nigeria darstellt. Es ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass die angeblichen damaligen Gegner des Beschuldigten 2 diesen immer noch verfolgen. In diesem Zusammenhang liegt einzig die durch die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorgetragene Behauptung vor, dass dessen Mutter heute immer noch bedroht werde und dass ihren Sohn das gleicher Schicksal wie dessen Vater ereilen würde, falls er zurückkehre. Die politischen Verhältnisse in Nigeria haben sich seit dem Jahr 1996 stark verändert, so dass per se nicht von einer gleichbleibenden Bedrohungslage für den Beschuldigten 2 ausgegangen werden kann. Auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Beschuldigte für Homosexuelle in Nigeria eingesetzt habe oder selber homosexuell sei, machte er unklare und widersprüchliche Aussagen. Bisher hatten sowohl er als auch seine Verteidigerin angegeben, dass er sich in Nigeria für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt habe, und er hat auch angegeben, selber an homosexuellen Handlungen teilgenommen zu haben, da dies in seiner politischen Gruppierung verlangt worden sei. Er sei jedoch selber nicht homosexuell. Da jedoch sowohl im Polizeirapport als auch im Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996 auf Englisch ausgeführt wird "B.____, (…) who is a popular Human Right Activist and Anti Corruption Crusader, fighting against the elimination of corruption in the society and also at the fore-front in the fight against Homosexual and Gay practice in his town" bzw. "at the fore front in the fight against homosexual and gay secretly practiced in his town" wurde der Beschuldigte dazu befragt, ob er sich nun für oder gegen Homosexuelle engagiert habe. Er führte schlussendlich aus, dass er sich gegen Homosexuelle engagiert habe. Von seiner Verteidigerin wurde hingegen angemerkt, dass er sich womöglich in die Enge gedrängt fühle und sich nicht traue zu sagen, dass er sich für Homosexuelle eingesetzt habe. Die Situation ist also auch in diesem Punkt widersprüchlich. Weder ist belegt, dass der Beschuldigte 2 aufgrund von Homosexualität selber verfolgt wird, noch, dass er aufgrund eines Engagements für die Rechte von Homosexuellen verfolgt wird. Er selber hat dies im Übrigen auch nie geltend gemacht, sondern auf die Bedrohung wegen seiner Aktivitäten im Bereich der Korruptionsbekämpfung hingewiesen. Je nachdem hat sich der Beschuldigte 2 sogar gegen Homosexuelle eingesetzt, welche in Nigeria bereits durch den Staat verfolgt und in Teilen Nigerias sogar mit der Todesstrafe bedroht werden. Die geschilderte Thematik vermag aufgrund des Dargelegten, aber auch aufgrund der verschiedenen Unklarheiten und Widersprüche nicht ansatzweise ein Bild davon zu geben, inwieweit ernsthaft eine akute und konkrete Gefährdung des Beschuldigten für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria gegeben ist. Damit kann auch dieser Punkt nicht zur Annahme eines Härtefalls führen. Da nach Prüfung aller relevanten Faktoren kein Härtefall vorliegt, ist eine Landesverweisung des Beschuldigten 2 zulässig. 5.4.1 Fraglich ist, für welche Dauer der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht eine Mindestdauer von 5 Jahren und eine Maximaldauer von 15 Jahren vor. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen in der Anschlussberufung eine Landesverweisung von 10 Jahren. 5.4.2 Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als andere Massnahme hat deren Dauer zunächst dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Sodann ist die Dauer wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ( Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). Das Verschulden des Beschuldigten 2 wurde als nicht mehr leicht bemessen, was grundsätzlich für eine Landesverweisung von mehr als 5 Jahren sprechen würde. Die Verhältnismässigkeit der anzusetzenden Dauer der Landesverweisung ist jedoch zu prüfen. Wie vorgängig ausgeführt, hat sich der Beschuldigte 2 durchaus um eine Integration bemüht, hat gearbeitet, hat gewisse Deutschkenntnisse und hat sich lange Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Besonders zu berücksichtigen ist jedoch das Verhältnis zum Sohn, so dass kein grosses öffentliches Interesse an einer langen Fernhaltung besteht. Zwar ist die Beziehung zum Sohn nicht so eng, dass sie einen Härtefall begründen würde, jedoch besteht offenbar ein gewisses Verhältnis und es ist durchaus verständlich, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten 2 merklich treffen wird, hat er doch fast 20 Jahre in der Schweiz gelebt und sich hier ein Leben aufgebaut. Deshalb kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen und verhältnismässig anzusehen ist. J. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

E. 6 Rollen bzw. Hierarchiestellung innerhalb der Organisation

E. 6.1 Strittig sind auch die Rollen bzw. Hierarchiestellungen der beiden Beschuldigten innerhalb der Organisation. Es wird vorliegend unter Verweis auf D a) Ziff. 3 und das Urteil der Vorinstanz als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte 1 die Einfuhr der Drogen in die Schweiz koordiniert, die Kuriere in Empfang genommen und die Drogenverteilung im Inland organisiert hat. Da er eine neue Bleibe brauchte, liess er sich den Kontakt zum Beschuldigten 2 vermitteln und logierte spätestens ab dem Juli 2017 in Y.____ in dessen Wohnung. Der Beschuldigte 1 hatte direkten Kontakt zu h.____ in Holland (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1113, 1123, 1407), welcher gemäss Aussagen von D.____ zusammen mit p.____ den Transport der Drogen in die Schweiz organisiert habe, und denen D.____ das Geld habe abgeben müssen (Akten Beschuldigter 1 S. 2077 ff.). Die Aussagen von D.____ zu der Struktur der Organisation werden als glaubhaft angesehen. Somit hat der Beschuldigte 1 also direkten Kontakt zu in der Organisation höher gestellten Personen im Ausland gehabt. Ebenso hatte er Kontakt zu den Abnehmern und Kurieren in der Schweiz (belegt durch die TK-Protokolle). Er hat die Abnehmer und Kuriere dirigiert, indem er diesen jeweils klar vorgab, wo sie sich für die Übergabe zu treffen hatten. Er hat zudem den Beschuldigten 2 Botendienste machen lassen (Verteilen der Drogen und Einsammeln von Geldbeträgen). Er hat Geld in Empfang genommen, hat aber auch selber telefoniert, verteilt, und sich mit den Kurieren getroffen sowie Drogen sortiert. Zwar hatte er einerseits eine relativ hohe Vertrauensstellung inne, andererseits war er selber auch in die Kleinarbeit involviert. Er hat sich professioneller verhalten als der Beschuldigte 2, da er nicht mit einem auf ihn registrierten Mobiltelefonen telefonierte, sondern vielmehr oft die auf nichtexistente Personen registrierte Telefonnummern wechselte. Zudem ist tatsächlich, wie von der Verteidigung vorgebracht, kein luxuriöser Lebensstil des Beschuldigten 1 ersichtlich. Es ist allerdings nichts über seine Entlöhnung bekannt. Die Fingerlinge waren jeweils schon bei der Ankunft beschriftet. Die Verteilung war dadurch bereits klar vorgegeben, so dass kein Spielraum für den Beschuldigten 1 bestand, um selber über die Verteilung zu entscheiden. Der Beschuldigte 1 war damit in ein klares System, wie der Handel abzulaufen hatte, eingebunden. Es gab ein vordefiniertes Drehbuch seitens der Organisation. Diese Vorgehensweise wurde nicht durch den Beschuldigten 1 entwickelt. Wäre dies der Fall gewesen, wäre seine Stellung in der Hierarchie um Einiges höher einzuschätzen. Die Vorgaben der Organisation bezogen sich auf die Zeitpunkte, wann die Kuriere eintrafen sowie die bereits fertig verpackten, beschrifteten Fingerlinge für die vorbestimmten Abnehmer und Abnehmerinnen. Der Beschuldigte 1 hatte keinerlei Spielraum für eine anderweitige Verteilung. Dass der Beschuldigte 1 auch selber an der Weiterverteilung des Kokains beteiligt war und sich mit Kurieren und Abnehmerinnen traf, zeigt, dass er wie bereits ausgeführt innerhalb der Organisation Vertrauen genoss, und über einen gewissen Spielraum verfügte, aber in teilweise vorgegebene Verfahrensabläufe eingebunden war. In Bezug auf die Geldflüsse ist so gut wie nichts bekannt. Aus Telefonkontrollen ergibt sich, dass Geldbeträge übergeben worden sind, was auch durch Aussagen der Beschuldigten bestätigt wird. Der Beschuldigte 2 hat jeweils gewusst, wie viel Geld er von den Abnehmern erhalten sollte, und musste mit dem Beschuldigten 1 Rücksprache halten, wenn das Gegenüber die verlangte Summe nicht vollständig zahlen wollte. Die Geldflüsse sind nur insoweit klar, als dass D.____ das eingesammelte Geld gemäss eigenen Aussagen in Basel abgeholt und nach Holland verbracht hat. Es ist allerdings nicht klar, wer dabei die Verantwortung trug. Zu Gunsten der beiden Beschuldigten wird angenommen, dass sie ausser mit dem Einsammeln des Geldes nicht daran beteiligt waren. Der Beschuldigte 1 hat angegeben, aus einer Drucksituation heraus nur einige Telefonate getätigt zu haben. Er habe Probleme mit seinem Onkel vermeiden wollen, dessen Geld er an I.____ weitergegeben haben will, und er habe für seine Familie in Ungarn sorgen müssen. Selbst wenn man seine Erzählung mit den 2'000.00 Euro, die er I.____ übergeben haben will, Glauben schenken würde, wäre keine Drucksituation ersichtlich, die ihm keine andere Option gelassen hätte, als in den Drogenhandel einzusteigen. So hat er nie ausgesagt, dass er oder seine Familie bedroht worden wären. Seine Motivation soll gemäss seinen Angaben gewesen sein, das Geld zurückzuerhalten, dass er einem Fremden einfach so überwiesen hatte, weil dieser ihm ein Auto besorgen sollte. Der Beschuldigte 1 ist aber aufgrund des Beweisergebnisses selber nicht ein unwissendes Opfer der Organisation, sondern hat sich ihr aus finanziellen Gründen freiwillig angeschlossen. Der Beschuldigte 1 wusste genau, woran er sich beteiligte. Er ist durch c.____ und D.____ eingearbeitet worden und ist nach deren Festnahme in eine höhere Position aufgestiegen. Vergleicht man die Telefonprotokolle vom März 2017 mit jenen im Juli 2017, so zeigt sich, dass der Beschuldigte 1 im März noch bei anderen nachfragen musste. Ab Juli musste der Beschuldigte 2 hingegen jeweils den Beschuldigten 1 fragen, wenn es Unklarheiten gab. Die Position des Beschuldigten 1 innerhalb der Organisation ist damit als hoch im mittleren Bereich einzuordnen, da er die Kuriere und den Beschuldigten 2 dirigieren konnte, selber aber klare Vorgaben für seine Aufgaben von den Auftraggebern in Holland erhielt und keinen grossen eigenen Entscheidungsspielraum in der Verteilungskette der vom Ausland her operierenden Organisation hatte.

E. 6.2 Wie unter D a) 3.2 bereits ausgeführt, war der Beschuldigte 2 ab dem 10. Juli 2017 bereits perfekt eingearbeitet. Er hat morgens um 5 Uhr mit der Abholung eines Kuriers begonnen, und hat weiter bis nachts um 2 Uhr des Folgetages an der Verteilung der Pakete mitgewirkt. Er war damit wissentlich und willentlich am Drogenhandel beteiligt, dabei aber dem Beschuldigten 1 unterstellt, und somit in einer tieferen Position. Er hatte keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Er war aber nicht nur ab und zu tätig, sondern in die Verteilung der Drogen und das Einsammeln des Geldes jeweils sehr aktiv involviert. Ausserdem hat er seine Wohnung und sein Auto zur Verfügung gestellt und mehrfach Kuriere in Frankreich abgeholt und über die Grenze in die Schweiz gebracht, und damit äusserst wichtige Tatbeiträge geleistet. Der Beschuldigte 2 war der Gehilfe des Beschuldigten 1, hatte selber aber wenig direkten Kontakt zum Rest der Organisation und vor allem nicht zu hierarchisch höher Gestellten Personen. Die Kommunikation hat jeweils über den Beschuldigten 1 stattgefunden. Das zur Verfügung stellen seiner Wohnung fällt jedoch stark ins Gewicht, da ohne die Wohnung die Verteilung der Drogen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können. Der Beschuldigte 2 hat nicht nur einzelne wenige Hilfshandlungen durchgeführt, sondern er hat intensiv und strukturiert bei der Abholung der Kuriere und der Verteilung der Drogen mitgewirkt. Allein am 10./11. Juli 2017 hat er wie ausgeführt intensivst mitgewirkt. Der Beschuldigte 2 hat angegeben, dies alles nur aus Hilfsbereitschaft getan zu haben, ohne zu wissen, in was er hineingeraten sei. Das Beweisergebnis zeigt jedoch, dass er sehr wohl um den Handel mit Kokain wusste. Auch ist keine Drucksituation ersichtlich, die ihm keinen anderen Ausweg gelassen hat, als beim Drogenhandel mitzuwirken. Seine Position innerhalb der Organisation kann als mittel im unteren Bereich eingeschätzt werden, da er zwar keine Entscheidungsbefugnisse hatte, jedoch zentrale Tatbeiträge geleistet und willig mitgewirkt hat.

E. 7 Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass dem Strafgericht sowie der Anklageschrift hinsichtlich der Würdigung der Beweise weitestgehend zu folgen ist. Abweichende Würdigungen bestehen hauptsächlich betreffend die Berechnung der Drogenmenge sowie die Stellung des Beschuldigten 2 in der Organisation. b) Rechtliches 1. Strittig sind des Weiteren verschiedene rechtliche Qualifikationen. Die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Erfüllung der Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit b, c und d BetmG (S. 28 des Urteils der Vorinstanz) werden von den Beschuldigten nicht thematisiert. Die Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist trotz gegenüber der Anklageschrift und dem Urteil des Strafgerichts reduzierter Menge des Kokains klar gegeben und wird auch von Seiten der Beschuldigten nicht bestritten. Deshalb wird an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 f. des Urteils der Vorinstanz). Bestritten wird jedoch die Qualifikation als Bande sowohl betreffend Ziffer 2.3 als auch 2.4 der Anklageschrift, weshalb diese zu prüfen ist.

E. 7.1 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung des Beschuldigten 2 in das Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet, da von einer besseren Legalprognose als beim Beschuldigten 1 ausgegangen werde, und deshalb eine öffentliche Gefährdung in anderen Schengen-Staaten nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht zwingend erscheine. Zudem könne der Beschuldigte 1 bei einer Nichteintragung im Schengener Informationssystem (SIS) grundsätzlich ins grenznahe Ausland ausreisen, etwa zu seiner Schwester oder Freundin nach Italien, um sein Leben zu ordnen. Auch könne er seinen Sohn dadurch in gewisser Regelmässigkeit sehen, was ein weiterer Ansporn für ein zukünftiges Wohlverhalten sein könne. Die Exfrau des Beschuldigten 2 habe angekündigt, die Beziehung zwischen Vater und Sohn auch nach einer Landesverweisung aufrecht erhalten zu wollen und zu können, so dass dies möglich erscheine. In diesem besonderen Fall könne ein Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS) die Legalprognose und allenfalls künftige Reintegration negativ beeinträchtigen, weshalb von einem Eintrag abgesehen werde.

E. 7.2 Im Rahmen ihrer Berufung vom 29. August 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft hingegen die Ausschreibung der beantragten Landesverweisung im Schengener Informationssystem, da sie die Legalprognose als schlecht einschätzt und Art. 24 Ziff. 2 der SIS-II-Verordnung zu einer Ausschreibung verpflichte, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen werde. Dies sei auch verhältnismässig, da der betroffene Schengen-Staat informiert werde und vor einem Entscheid noch eine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung durchführe. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) käme deshalb nicht einer Verweisung aus dem gesamten Schengen-Raum gleich. Von Personen, die im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig seien, ohne dem Konsum verfallen zu sein, gehe zudem stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Fällen immer verhältnismässig sei.

E. 7.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, dass von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen sei.

E. 7.4 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) und SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen - mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören - zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und lit. b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und lit. b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Delikten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka , a.a.O., N 95 vor Art. 66a-66d). Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigen. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.6).

E. 7.5 In casu ist zu konstatieren, dass zwar eine schwere Straftat im Sinne von Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ vorliegt, da vorliegend eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angedroht wird, unter Berücksichtigung der persönliche Situation des Beschuldigten jedoch von einem überschaubaren Rückfallrisiko auszugehen ist. Seine Rolle innerhalb des Drogenhandels war die einer Hilfskraft des Beschuldigten 1, ohne eigene Kontakte zu höher gestellten Personen oder Entscheidungsmöglichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass er nicht vollends erfasst hatte, in welch kriminogenes Umfeld er sich hineinbegeben hatte und dass die bisherige Zeit im Gefängnis durchaus einen starken Eindruck hinterlassen hat. Er hat einen minderjährigen Sohn, den er weiterhin treffen können soll, was realistischerweise nur innerhalb von Europa regelmässig möglich sein wird (sowohl aus finanziellen als auch logistischen Gründen). Nach Gesamtwürdigung dieser Umstände erachtet das Berufungsgericht die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Zukunft weiter delinquieren wird und die anderen Schengen-Staaten deshalb zwingend gewarnt werden müssten, nicht sonderlich hoch ist. In diesem Einzelfall sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht gegeben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet und ist insofern abzuweisen. K. Beschlagnahme Der Beschuldigte 1 begehrt in Ziff. 2 seiner Berufungserklärung vom 7. August 2019, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an ihn zurückzugeben seien. Es ist festzustellen, dass der Antrag weder schriftlich noch mündlich an der Hauptverhandlung begründet worden ist. Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten des Beschuldigten 1 handelt es sich um Bargelder in der Höhe von CHF 2'610.00 und EUR 1'100.00. Bei den Gegenständen handelt es sich um Mobiltelefone, SIM-Karten, Notizzettel sowie einen Pass und eine Visa-Karte lautend auf N.____. Es wird an dieser Stelle auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen zu folgen ist. Die Bargelder werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen, die Mobiltelefone und SIM-Karten sowie die VISA-Karte von N.____ werden zur Vernichtung eingezogen und der Reisepass von N.____ wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Botschaft von Nigeria zugestellt. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten für das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 40'000.00 beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 39'900.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, im Umfang von 16% (CHF 6’400.00) zu Lasten von B.____, im Umfang von 30% (CHF 12'000.00) zu Lasten von A.____ und im Umfang von 54% (CHF 21'600.00) zu Lasten des Staates.

Dispositiv
  1. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 539 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 26. August 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 27. August 2018) , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b aAuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.
  2. A.____ wird von der Anklage • der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende Februar 2017 sowie im Juni 2017 und • des Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Ende 2016 bis Ende Februar 2017 sowie von Mitte April 2017 bis Ende Juni 2017 freigesprochen .
  3. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen .
  4. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem eingetragen .
  5. Die gegen A.____ • am 19. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von Fr. 300.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und • am 29. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von Fr. 600.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . II . B.____
  6. B.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 539 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 17. Juni 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 18. Juni 2018) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB.
  7. B.____ wird von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen .
  8. B.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen .
  9. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. III . Beschlagnahme
  10. Folgende bei A.____ beschlagnahmten Bargelder, werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen : • Fr. 2‘500.00 (G59236) • EUR 610.00 (G59237) • Fr. 110.00 und EUR 490.00 (G59238)
  11. Das bei B.____ beschlagnahmte Bargeld (Fr. 80.00 und EUR 140.00; G59235) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet .
  12. Folgende bei A.____ und B.____ beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : • 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy (G62019) • 1 Simkarte 75663 (G62021) • 1 Simkarte MTN (G62022) • 1 Sim-Grundkarte ttt ttt tt tt (G62023) • 1 Notizzettel (G62024) • 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (G62025) • Notizen aus Portemonnaie (G62009) • 1 Mobiltelefon Samsung (G62010) • 1 Mobiltelefon Samsung Dual (G62011) • 1 Simkarte Lyca 31260 (G62012) • 1 Simkarte Lyca 80618 (G62013) • 1 Simkarte Lyca 41943 (G62014) • 1 VISA Karte ltd. auf N.____ (G62015)
  13. Der beschlagnahmte Reisepass lautend auf N.____ (G62016) wird nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Botschaft von Nigeria zugestellt .
  14. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht (ABI-Fall-Nr.: BL 2017 9 661).» wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B.____ und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositiv-Ziffern I. 1. und II. 1. wie folgt geändert: I. A.____
  15. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 991 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 26. August 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 27. August 2018), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b aAuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. II. B.____
  16. B.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 991 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 17. Juni 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 18. Juni 2018) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II.
  17. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 40’000 (inkl. Auslagen) gehen entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 16% (CHF 6’400.00) zu Lasten von B.____, im Umfang von 30% (CHF 12'000.00) zu Lasten von A.____ und im Umfang von 54% (CHF 21'600.00) zu Lasten des Staates.
  18. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Advokat Gabriel Giess, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'664.30 (inkl. Honorar von Advokatin Wicky Tzikas, Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 667.15), somit insgesamt CHF 9'331.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
  19. Der amtlichen Verteidigerin von B.____, Advokatin Sandra Sutter-Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'206.40 (inkl. Hauptverhandlung und Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 400.90), somit insgesamt CHF 5'607.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
  20. Die Kosten für die Übersetzung gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. III.
  21. A.____ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug
  22. B.____ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. IV. Mitteilung an: (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1468/2020).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.06.2020 460 19 189

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2020 (460 19 189) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. ____, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger B. ____, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 A.a Mit Urteil vom 25. März 2019 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) A.____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (aAuG, SR 142.20; heute Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 51 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 26. August 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 27. August 2018) von insgesamt 539 Tagen (Dispositiv-Ziffer I. 1.). Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende Februar 2017 sowie im Juni 2017 sowie von der Anklage des Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Ende 2016 bis Ende Februar 2017 und von Mitte April 2017 bis Ende Juni 2017 wurde er freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I. 2.). Zudem wurde der Beschuldigte 1 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer I. 3.). Es wurde verfügt, dass die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei (Dispositiv-Ziffer I. 4.). Die gegen den Beschuldigten 1 am 19. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von CHF 300.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und die am 29. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von CHF 600.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. A.b B.____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde mit nämlichem Urteil ebenfalls der mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 17. Juni 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 18. Juni 2018) von insgesamt 539 Tagen (Dispositiv-Ziffer II. 1.) Von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz wurde er freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II. 2.). Der Beschuldigte 2 wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer II. 3.). Es wurde verfügt, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei (Dispositiv-Ziffer II. 4.). Hinsichtlich des beschlagnahmten Bargelds, der beschlagnahmten Gegenstände, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten sowie der Rückerstattungspflicht der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern III. und IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie die nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, mit Eingabe vom 27. März 2019 Berufung beim Strafgericht Basel-Landschaft an. In seiner Berufungserklärung vom 7. August 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), begehrte der Beschuldigte 1, er sei (1.) in Abänderung von Ziff. I. 1. des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen, wobei diese teilbedingt auszusprechen sei, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft. Es sei (2.) Ziff. III. 1. des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 aufzuheben und jegliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Beschuldigten zurückzugeben. Es seien (3.) in Abänderung von Ziff. IV. 1. des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten gemäss den erfolgten und noch zu erfolgenden Freisprüchen angemessen zu reduzieren. Es sei (4.) dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch Advokatin Wicky Tzikas zu bewilligen. Dem Berufungskläger sei zudem eine angemessene Frist zur Erstattung einer Berufungsbegründung anzusetzen (5.). Dies alles (6.) unter o/e-Kostenfolge. C. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, meldete ebenfalls mit Eingabe vom 27. März 2019 beim Strafgericht gegen obgenanntes Urteil Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 7. August 2019 an das Kantonsgericht begehrte er, es sei (1.) die Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 bezogen auf das Strafmass aufzuheben und der Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft seit dem 1. Oktober 2017. Eventualiter sei (2.) die Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 bezogen auf das Strafmass aufzuheben und der Berufungskläger zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 1,5 Jahre bedingt zu vollziehen seien, zu verurteilen. Dies unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft. Es seien (3.) die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 aufzuheben und auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. Dies (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. D. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidiums des Kantonsgerichts vom 8. August 2019 wurden die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten vom 7. August 2019 den übrigen Parteien zugestellt. E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2019 auf eine Anschlussberufung oder einen Antrag auf Nichteintreten betreffend den Beschuldigten 1, beantragte jedoch die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 in seinem Fall. Betreffend den Beschuldigten 2 erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. August 2019 Anschlussberufung und begehrte, dass (1.) in teilweiser Abänderung von II. Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019 der Beschuldigte 2 für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen sei sowie dass ein Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen sei. Im Übrigen sei (2.) das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 30. August 2019 liess das Kantonsgericht den Beschuldigten die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 zur Kenntnisnahme zukommen und setzte dem Beschuldigten 1 eine Frist zur Begründung seiner Berufung bis zum 1. Oktober 2019. G. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 beantragte Advokatin Wicky Tzikas eine Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung. H. Die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung von Advokatin Wicky Tzikas wurde durch das Kantonsgericht mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 peremptorisch bis zum 13. November 2019 erstreckt. I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte Advokatin Wicky Tzikas mit, dass sie auf eine schriftliche Begründung verzichte und die Berufung anlässlich der Parteivorträge an der Berufungsverhandlung begründen werde. An den mit der Berufungserklärung eingereichten Rechtsbegehren werde vorerst vollumfänglich festgehalten. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. Oktober 2019 wurden Advokatin Sandra Sutter-Jeker im Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten 2 eingesetzt sowie Advokatin Wicky Tzikas als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten 1. Den Parteien wurde eine peremptorische Frist bis zum 28. November 2019 zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und angekündigt, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde (Art. 405 StPO). Die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. Über die Beschuldigten wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt. Die Hauptverhandlung wurde zudem unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 5 bis StPO auf Tonträger aufgenommen. K. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 teilte Advokatin Wicky Tzikas bezugnehmend auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2019 mit, dass vorerst keine Beweisanträge gestellt würden. L. Mit Eingabe vom 27. November 2019 teilte Advokatin Sandra Sutter-Jeker unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. Oktober 2019 mit, dass vorerst ebenfalls auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde. M. Mit Schreiben vom 28. November 2019 liess die Staatsanwaltschaft sich dahingehend vernehmen, dass sie keine Beweisanträge stelle. N. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 wandte sich Advokat Gabriel Giess an das Kantonsgericht und bat darum, als Substitut von Advokatin Wicky Tzikas für die Berufungsverhandlung eingesetzt zu werden (…). O. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2020 wurde unter Hinweis auf die Eingabe von Advokat Gabriel Giess vom 4. Mai 2020 die Substitution von Advokatin Wicky Tzikas als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1 durch Advokat Gabriel Giess während der Dauer des Berufungsverfahrens bewilligt. Dies wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt. P. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte 1 mit seinem Verteidiger Advokat Gabriel Giess, der Beschuldigte 2 mit seiner Verteidigerin, Sandra Sutter-Jeker, und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Beschuldigten wurden vor Gericht unter Beizug eines Dolmetschers eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung hat innert 20 Tagen nach Eingang der Berufungserklärung zu erfolgen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit den beiden Berufungsanmeldungen der Beschuldigten 1 und 2 vom 27. März 2019 wurde die zehntägige Frist eingehalten (Akten Strafgericht S669 und S673). Aus den Akten ergibt sich, dass das begründete schriftliche Urteil des Strafgerichts den Verteidigerinnen der Beschuldigten am 22. Juli 2019 zugegangen ist. Mit den beiden Berufungserklärungen vom 7. August 2019 wurde die zwanzigtägige Frist nach Eingang des schriftlichen Urteils somit gewahrt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 betreffend den Beschuldigten 2 ist innerhalb der zwanzigtätigen Frist nach Eingang der Berufungserklärung bei der Staatsanwaltschaft am 12. August 2019 erfolgt. Somit haben die beiden Beschuldigten als Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind zudem der Erklärungspflicht gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nachgekommen. Sowohl die Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft sind Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a und c StPO und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils. Die Berufungen der beiden Berufungskläger sowie der Anschlussberufungsklägerin erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). II. Materielles A. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). B. Gegenstand der Berufung 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, dass im Fall des Beschuldigten 1 nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf das Kantonsgericht unter Berücksichtigung des Verbots der «reformatio in peius» (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) das vorinstanzliche Urteil entweder nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Fall des Beschuldigten 2 ist jedoch aufgrund der erfolgten Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft betreffend die Landesverweisung und den Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) die reformatio in peius nicht anwendbar. Sämtliche nicht angefochtene Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom 25. März 2019 sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2.1 Das Urteil wird durch den Beschuldigten 1 nur in Ziffer I. 1, III. 1 und IV. 1. und somit nicht umfassend angefochten. An der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt Advokat Gabriel Giess aus, dass Ziff. I. 1. des Urteils vom 25. März 2019 vollumfänglich angefochten werde, die Strafzumessung jedoch der Hauptpunkt sei. Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der mehrfache Konsum würden nur betreffend Strafart und Strafzumessung, nicht jedoch in der Schuldfrage angefochten. Ein Freispruch gefordert werde aber betreffend Ziffer 2.3 der Anklageschrift, also der Ereignisse vom März 2017. Die Qualifizierung als Bande im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten vom 10. Juli 2017 bis zum 1. Oktober 2017 sei zudem fraglich. Im Rahmen der Strafzumessung sei zudem auch der Eintrag in das SIS von Amtes wegen zu überprüfen. Angefochten sind damit Dispositionsziffer I. 1. betreffend Schuldspruch in Anklageziffer 2.3, betreffend die bandenmässige Qualifizierung (aber nicht die mengenmässige) in Ziffer 2.4 der Anklageschrift, sowie betreffend Strafmass insgesamt, sowie die Beschlagnahme und die Kostenauferlegung. Die Schuldsprüche betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen, ebenso die Landesverweisung. Ob der Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) von Amtes wegen im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen ist, wird unter den Ausführungen zu der Strafzumessung diskutiert. 1.2.2 Die Berufung des Beschuldigten 2 vom 7. August 2019 richtet sich nur gegen die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. 1.2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten 2 begehrt eine Landesverweisung von 10 statt 5 Jahren sowie den Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS). Damit sind im Hinblick auf den Beschuldigten 2 der Schuldspruch betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Freispruch betreffend die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, die Beschlagnahme sowie die Kostenauferlegung in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils des Strafgerichts vom 25. März 2019 insofern, als dass zuerst die Geschehnisse gemäss Anklageschrift Ziffer 2.4 behandelt werden und danach die der Ziffer 2.3. C. Ausführungen der Parteien 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2018 wirft dem Beschuldigten 1 vor, sich spätestens ab Februar 2017 einer in der Schweiz und insbesondere im Grossraum Basel bereits bestens etablierten, im grossen Stil am internationalen Betäubungsmittelhandel beteiligten, überaus professionell aufgebauten, hierarchisch strukturierten und von den Niederlanden aus gesteuerten nigerianischen Drogenhändlergruppierung angeschlossen zu haben. Diese Gruppierung sei hier unter bandenmässigem Vorgehen überregional dem unbefugten Handel mit grossen Mengen Kokain nachgegangen, indem wöchentlich kilogrammweise unbefugt in die Schweiz eingeführtes Kokain an zahlreiche Abnehmer im Inland verkauft worden sei. Die aus diesem qualifizierten Betäubungsmittelhandel herrührenden eingenommenen Bargeldbeträge seien zwecks Verschleierung der Herkunft sowie der Vereitelung der Auffindung und/oder Einziehung kontinuierlich nach Holland zurückgeschafft worden. Der Beschuldigte 1 habe sich den von den Auftraggebern bereits ausgearbeiteten Tatplan zu eigen gemacht und sich bis zu seiner Festnahme am 1. Oktober 2017 als eines von zahlreichen Bandenmitgliedern an den von der Bande in vorbildlicher Arbeitsteilung ausgeführten illegalen Geschäften beteiligt, die allesamt darauf ausgerichtet gewesen seien, durch einen schwunghaften Drogenhandel einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Dazu habe der Beschuldigte 1 bereitwillig die ihm übertragenen Aufgaben erledigt. Dies als Kokainverteiler, anfangs unter der Führung von C.____ (genannt c.____) und D.____ (genannt d.____), spätestens ab Juni 2017, evtl. Juli 2017, als eigenständig handelndes Bandenmitglied unter der direkten Führung der Auftraggeber in den Niederlanden. Für die Abwicklung der Drogen- und Geldwäschereigeschäfte habe die Bande in der Regel verschiedene Wohnungen angemietet, die nicht nur der Unterbringung von Bandenmitgliedern gedient habe, sondern vor allem als Empfangs- und Zwischenlagerungsstätte sowie als Verteilzentrale des für den schweizweiten Vertrieb bestimmten Kokains wie auch als Sammelstelle des aus diesem Verkauf stammenden und nach Holland zurückzuführenden Drogenerlöses. Vermutlich nach der Verhaftung von d.____ im März 2017 habe der Beschuldigte 1 - genannt a.____ - eine neue Unterkunft/Loge gesucht, und diese ab Juni 2017, evtl. ab Juli 2017, am Wohnort des Beschuldigten 2 an der X.____strasse 15 in Y.____ gefunden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe sich der Beschuldigte 2 - genannt b.____ - als Logengeber zu Beginn mindestens konkludent dieser international operierenden Drogenhändlerbande angeschlossen und sich mit dem Beschuldigten 1 vereint, um mit diesem zusammen wissentlich und willentlich arbeitsteilig den Drogenhandel auf unbestimmte Dauer fortzusetzen. Die Vorgehensweise der Bande habe so ausgesehen, dass wöchentlich - vorwiegend frühmorgens am Sonntag oder Montag - von den Auftraggebern in Holland gesandte Kuriere mit jeweils unterschiedlichen Mengen Kokain, jeweils aber mindestens 1 ½ Kilogramm (entweder inkorporiert, am Körper oder auf andere Weise verstreckt) im grenznahen Ausland eingetroffen seien und dann von einem Bandenmitglied - wie z.B. dem Beschuldigten 2 - abgeholt und über die Grenze in die Schweiz gebracht worden seien. In den Depotwohnungen angekommen hätten die Kuriere das zuvor unbefugt in die Schweiz eingeführte, bereits vertriebsfertig in Fingerlinge à ca. 10 Gramm abgepackte Kokain den Depothaltern übergeben, welche dann umgehend mit der schweizweiten Feinverteilung der Drogen an die Abnehmer begonnen hätten. Die Zuordnung der abgepackten Drogen sei anhand der angebrachten Kürzel auf den Fingerlingen erfolgt. Die für die Verteilung in der Schweiz zuständigen Kuriere hätten die auszuliefernden Kokainfingerlinge entweder in den Depotwohnungen oder an einem vereinbarten Treffpunkt erhalten und sich von dort auf den Weg zu den jeweiligen Übergabeorten gemacht. Die Depothalter hätten den Inlandkurieren mitgeteilt, wenn sie die Ware nicht nur an die Abnehmer übergeben, sondern von diesen auch Bargeld für diese oder auch eine frühere Lieferung entgegennehmen sollten. Die Depothalter seien zudem die Ansprechspersonen der Inlandkuriere bei Problemen mit den Abnehmern gewesen. Teilweise hätten die Depothalter Übergaben im Raum Basel auch eigenhändig durchgeführt. 1.2 Die Delikte, welche dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 gemeinsam zur Last gelegt werden, seien innerhalb des Zeitraums Juni/Juli 2017 bis 1. Oktober 2017 begangen worden. Der Beschuldigte 1 sei in der Hierarchie der Organisation aufgestiegen, vermutlich nach der Verhaftung von D.____. Er habe die Stellung eines Depothalters am Wohnort des Beschuldigten 2 und die vorgängig beschriebenen Aufgaben übernommen. Er sei für die Inempfangnahme der Auslandkuriere samt dem gelieferten Kokain sowie für die anschliessende Inlandverteilung verantwortlich gewesen. Der Beschuldigte 1 sei dafür sowohl mit den Auftraggebern in Holland als auch mit den Abnehmern des Kokains in der Schweiz in Kontakt gestanden. Der Beschuldigte 2 habe seinerseits die Wohnung als Empfangs- und Verteilzentrum zur Verfügung gestellt, die Kuriere im grenznahen Ausland in St. Louis/F abgeholt und zusammen mit dem Kokain über die Grenze in die Schweiz an seinen Wohnort in Y.____ gebracht. Anschliessend habe er einen Teil der Inlandverteilung übernommen, wobei er hauptsächlich am Bahnhof in Aarau, aber auch in Zürich Kokain an verschiedene Abnehmer übergeben habe. Die durch den Drogenhandel erzielten und eingezogenen Bargeldbeträge in unbekannter Höhe habe der Beschuldigte 1 nach Abzug sämtlicher Auslagen (unter anderem Lohn für ihn, für den Beschuldigten 2 und die Kuriere) entweder durch die Auslandkuriere oder andere dafür bestimmte Personen zurück an die Auftraggeber in Holland bringen lassen. 1.3 Konkret belegt seien sieben Kokainlieferungen nach dem geschilderten Muster. Diese Lieferungen könnten anhand von Telefonkontrollen, Durchfahrtsberichten der Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) an der Grenze, Aussagen der beiden Beschuldigten sowie anderer Beschuldigter und Auskunftspersonen belegt werden. Diese Lieferungen und die anschliessende Verteilung seien am 10./11. Juli 2017, am 16./17. Juli 2017, am 13./14. August 2017, zwischen dem 20. und 22 August 2017, am 4. September 2017, am 11. September 2017 sowie am 1. Oktober 2017 erfolgt. Die Menge der Lieferungen habe aus je mindestens 1 ½ Kilogramm Kokain bestanden. Bei der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 in der Wohnung des Beschuldigten 2 sei eine Gesamtmenge von 4'560 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 55% sichergestellt worden, bestehend aus einer Lieferung von 1 ½ Kilogramm Kokain durch E.____ und 3'060 Gramm Kokain, welches sich bereits in der Wohnung befunden habe. Daraus ergebe sich für alle Lieferungen zusammen eine Menge von 5'508 Gramm reinem Kokain, wenn für die ersten sechs Lieferungen ein durchschnittlicher Reinheitswert von 33.3% Kokain-Hydrochlorid angenommen werde. Diese Menge an Kokain sei geeignet, die Gesundheit vieler Menschen unmittelbar oder mittelbar in Gefahr zu bringen, was sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen. 1.4 Dem Beschuldigten 1 wird in Ziff. 2.3 der Anklageschrift zusätzlich vorgeworfen, bereits im März 2017 an Betäubungsmitteldelikten beteiligt gewesen zu sein. Am 5. März 2017 habe D.____ eine unbestimmte Menge Kokainfingerlinge unter anderem mit den Bezeichnungen "TS", "AIT", "OK" und eventuell "B52" in die Schweiz eingeführt und in eine Depotwohnung gebracht, zu welcher auch der Beschuldigte 1 Zugang gehabt habe. Dies habe D.____ ausgesagt. Nachdem die Fingerlinge - eventuell durch den Beschuldigten 1 - sortiert und in Mehrzweckbeutel verpackt worden seien, habe der Beschuldigte 1 im Auftrag von D.____ die für den Depothalter f.____ bestimmten Kokainfingerlinge und/oder Bargeld in nicht bekannter Höhe um ca. 13:55 Uhr beim Z.____ring in der Nähe des Q.____ übergeben. Dies gehe aus TK-Protokollen vom 5. März 2017 hervor. Rund eine Stunde später, um 15:01 Uhr, habe der Beschuldigte 1 den Depothalter f.____ erneut kontaktiert und diesen gefragt, ob er im Besitz der Kokainfingerlinge mit der Bezeichnung "B52" sei. Nachdem f.____ dies bejaht habe, hätte der Beschuldigte 1 ihn informiert, dass jemand diese Fingerlinge bei ihm abholen werde, da sie für einen anderen Abnehmer bestimmt seien. Am 6. März 2017 habe der Beschuldigte 1 zusammen mit D.____ eine grössere Kokainübergabe mittels Inlandkurier an einen nicht identifizierten Abnehmer in Lausanne koordiniert. Der telefonisch durch D.____ instruierte Inlandkurier G.____ sei auf dem Weg nach Lausanne um 19:20 Uhr einer Polizeikontrolle unterzogen worden, bei der im Auto 20 Fingerlinge mit der Bezeichnung "B52" (197 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 31.1% Kokain-Hydrochlorid, also 61.3 Gramm reines Kokain), verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, 22 Fingerlinge mit der Bezeichnung "TS" (209.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 37.1% Kokain-Hydrochlorid, also 77.8 Gramm reinem Kokain), verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, 10 Fingerlinge mit der Bezeichnung "OK" (98.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 28.3% Kokain-Hydrochlorid, also 27.9 Gramm reinem Kokain) und 13 Fingerlinge mit der Bezeichnung "AIT" (128.6 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 57.5% Kokain-Hydrochlorid, also 73.9 Gramm reinem Kokain), zusammen verpackt in einen durchsichtigen Mehrzweckbeutel, gefunden wurden. An den Knoten der Mehrzweckbeutel, welche die Fingerlinge mit den Bezeichnungen "B52" und "TS" enthielten, habe durch die Spurensicherung die DNA des Beschuldigten 1 festgestellt werden können. Ebenfalls habe die DNA von D.____ an den Knoten der beiden genannten Mehrzweckbeutel festgestellt werden können. Der Beschuldigte 1 habe am 6. März 2017 auch telefonischen Kontakt mit dem Abnehmer in Lausanne gehabt, und ihm mitgeteilt, dass der am Nachmittag bereits von D.____ genannte Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'940.00 den Fingerlingen mit den Markierungen "AIT" und "OK" zuzuordnen sei. Die Telefonnummer 077 XXX XX XX sei dabei von dem Beschuldigten 1 und D.____ gemeinsam genutzt worden. Am 20. März 2017 habe der Beschuldigte 1 zudem nach 20:17 Uhr 7 Kokainfingerlinge à ca. 10 Gramm mit der Bezeichnung "TK" und 10 Kokainfingerlinge à ca. 10 Gramm mit der Bezeichnung "M", gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch, bei einem angenommenen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 33.3% Kokain-Hydrochlorid, also 56.6 Gramm reinem Kokain, an einen oder mehrere Abnehmer an einem unbekannt gebliebenen Ort, vermutlich in einer Depotwohnung im Raum Basel, übergeben. Dies gehe aus TK-Protokollen vom 20. März 2017 hervor. Somit soll der Beschuldigte 1 im März mit einer Gesamtmenge von 803.8 Gramm Kokaingemisch (297.5 Gramm reines Kokain) Umgang gehabt haben. 2.1 Das Strafgericht erachtet in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die vorliegende Beweislage im Wesentlichen als erstellt (vgl. S. 24 f. des Urteils der Vorinstanz). Zu Ziff. 2.4 der Anklageschrift wird Folgendes ausgeführt: Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 festgestellte Menge an Kokain sowie die AFV-Durchfahrtsberichte würden seitens der Beschuldigten nicht bestritten. Die Protokollierung der Telefonkontrollen würden ebenfalls nicht bestritten, hingegen würden die Beschuldigten teilweise bestreiten, dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um sie handeln würde. Das Strafgericht würdigt eingehend die Aussagen der beiden Beschuldigten (Urteil S. 6 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien in weiten Teilen nicht glaubhaft und widersprüchlich und stünden teilweise im Widerspruch zu Aussagen Dritter oder zu objektiven Beweisen. Die vom Beschuldigten 1 dargestellten Lebensumstände seien undurchsichtig und der von ihm als Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz angegebener Grund sei nicht glaubhaft. Der Beschuldigte 2 mache ebenfalls widersprüchliche und wechselhafte Aussagen und relativiere seine Aussagen teilweise. Ebenfalls gewürdigt worden seien die Aussagen von E.____, welcher sowohl den Beschuldigten 1 als auch den Beschuldigten 2 belaste und zugegeben habe, als Kokainkurier am 1. Oktober 2017 durch den Beschuldigten 2 in St. Louis abgeholt worden zu sein und dann in der Wohnung in Y.____ dem Beschuldigten 1 das Kokain übergeben zu haben. Seine Aussagen würden betreffend die Kernpunkte als glaubhaft angesehen. 2.2 Betreffend die Kokainmenge verweist das Strafgericht zuerst auf die am 1. Oktober 2017 beschlagnahmte Menge mit einem Reinheitsgrad von 55%, was rechnerisch 2'508 Gramm reines Kokain ergebe. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, welche bei den sechs vorherigen Lieferungen von einer Menge von je 1 ½ Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 33.3% ausgehe, erfolge stark zu Gunsten der Beschuldigten. Denn unter der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit von internationalen Drogentransporten seien 1.5 Kilogramm pro Lieferung nicht sonderlich viel. Die 3 Kilogramm Kokain, die sich vor der Lieferung durch E.____ vom 1. Oktober 2017 bereits in der Wohnung des Beschuldigten 2 befunden hätten, könnten gemäss Strafgericht keine Überbleibsel vorheriger Lieferungen sein, wenn nicht sehr viel grössere Mengen an Kokain umgeschlagen worden seien. Dies deshalb, da es sich dann um zwei unangetastete vollständige Lieferungen handeln würde, die Beschuldigten jedoch fortwährend Kokain verteilt hätten. Die Anklage unterschreite somit die plausibel anzunehmende Umschlagsmenge pro Lieferung bei weitem, was einerseits das Gericht aufgrund des Anklageprinzips binde, andererseits aber auch deutlich mache, dass die Staatsanwaltschaft trotz zwangsläufig vorzunehmender Schätzungen und Hochrechnungen der Kokainmenge den Grundsatz "in dubio pro reo" mit der Anklage nicht verletze. Auch die Annahme des Reinheitsgrades der sechs Lieferungen von 33.3% sei stark zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen, da es aus zahlreichen Vergleichsfällen gerichtsnotorisch sei, dass Lieferungen von Kokain aus den Beneluxstaaten regelmässig höhere Reinheitsgrade aufweisen würden. Das Strafgericht geht für die insgesamt 7 Lieferungen sowie dem in der Wohnung gefundenen Kokain von einer Gesamtmenge von 5'505 Gramm reinem Kokain aus. Aufgrund der Beweiswürdigung nimmt das Strafgericht an, dass die beiden Beschuldigten im Zeitraum vom 10. Juli 2017 bis zum 1. Oktober 2017 bei der Einfuhr und Verteilung von Kokain in der Schweiz beteiligt gewesen seien. Betreffend die Liefermengen sowie beschlagnahmte Mengen an Kokain und den jeweiligen Reinheitsgrad sowie betreffend einzelne Verteilungshandlungen folgt die Vorinstanz der Anklageschrift, mit einer minimalen Korrektur betreffend die Gesamtmenge an reinem Kokain (insgesamt 5'505 Gramm). Unzweifelhaft sei, dass der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 gemeinsam und arbeitsteilig vorgegangen seien und in eine international agierende Organisation eingebunden gewesen seien. Zwar würden die Hintermänner in den Beneluxstaaten sowie die Strukturen innerhalb der Organisation im Dunkeln liegen, jedoch lasse sich betreffend den Beschuldigten 1 festhalten, dass er die Einfuhr von Kokain in die Schweiz zumindest mitkoordiniert habe, erste Anlaufstation der Kuriere gewesen sei und sich um die anschliessende Verteilung im Inland gekümmert sowie dabei international (mit seinen Auftraggebern) und national (mit den Abnehmern des Kokains) mit Dritten in Kontakt gestanden sei. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Mengen des umgesetzten Kokains und des Reinheitsgrades des beschlagnahmten Kokains sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 sich innerhalb der Organisation weit über einem sogenannten Läufer oder "Kügelidealer" befunden habe. Betreffend den Beschuldigten 2 lasse sich feststellen, dass dieser vor allem mit dem Beschuldigten 1, welchem er zeitweise Unterkunft gewährt habe, in Kontakt gestanden sei, auf dessen Anweisung hin Drogenkuriere in St. Louis/F abgeholt und in die Schweiz zu dem Beschuldigten 1 gebracht habe sowie Kokain verteilt und Geld eingesammelt habe. Dass er sich am Kokainhandel beteiligte, habe dem Beschuldigten 2 spätestens am Abend des 10. Juli 2017 klar gewesen sein müssen, als er die ersten Fahrten zur Drogenverteilung durchgeführt habe. Aufgrund seiner Stellung gegenüber dem Beschuldigten 1 und im Hinblick darauf, dass er sich regional bewegte und kommunizierte, sei davon auszugehen, dass er dem Beschuldigten 1 untergeordnet gewesen und in dubio im Kokainhandel international nicht vernetzt gewesen sei. Aber auch seine Stellung könne aufgrund der umgesetzten Kokainmenge und der damit einhergehenden Vertrauensposition hinsichtlich des Warenwerts und der eingenommenen Geldbeträge keine niedrige gewesen sein. Ob der Beschuldigte 2 die Stellung eines Depothalters entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 2.2 der Anklageschrift innegehabt habe, müsse offenbleiben. Ihm könne aber zumindest keine völlig eigenständige Rolle, wie sie in Ziff. 2.2 der Anklageschrift suggeriert werde, unterstellt werden, da gemäss Anklageschrift der Beschuldigte 1 jede Lieferung in Empfang genommen habe und selbst die Verteilung in der Schweiz koordiniert und den Beschuldigten 2 u.a. mit Botengängen sowie Zuführung von Drogenkurieren beauftragt habe. 2.3 In rechtlicher Hinsicht führt das Strafgericht aus, dass beide Beschuldigte zweifellos die Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG erfüllt hätten. Die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liege vor, wenn der Täter wisse oder annehmen müsse, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts liege der Grenzwert für das erforderliche Gefährdungspotential, ab welchem bei Kokain die mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen sei, bei 18 Gramm reinem Kokain. Vorliegend bezögen sich die strafbaren Handlungen der beiden Beschuldigten hinsichtlich der Ziff. 2.4 der Anklageschrift auf mindestens 5'505 g reines Kokain. Damit sei der Grenzwert der mengenmässigen Qualifikation bei beiden Beschuldigten um mehr als das 300-fache überschritten und es sei zweifellos davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten bei dieser Drogenmenge der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen bewusst gewesen sein mussten. Folglich seien sie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.4 Eine qualifizierte Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liege vor, wenn der Täter als Mitglied eine Bande handle, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden habe. Entsprechend den Ausführungen zum Sachverhalt sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 hauptsächlich die Einfuhr von Kokain und dessen Verteilung in der Schweiz zumindest mitorganisiert und hierbei international und in der Schweiz mit Dritten wiederkehrend in Kontakt gestanden sei. Die zu verteilenden Kokainfingerlinge seien bereits bei der Einfuhr in die Schweiz zur Weiterverteilung gekennzeichnet gewesen. Dies weise, neben den wiederkehrenden Kontakten und der umgesetzten Menge, auf eine international agierende Organisation hin, welche Grosshandel betreibe und in welche der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich eingebunden gewesen sei. Der Beschuldigte 2 sei ebenfalls in diese Organisation eingebunden gewesen. Denn auch wenn er hauptsächlich Anweisungen des Beschuldigten 1 ausgeführt und diesem Unterschlupf gewährt habe, sei er doch aufgrund seiner Abhol- und Kurierfahrten mit weiteren Personen in Kontakt gestanden und müsse insbesondere, aber nicht nur, aufgrund der Abholung der Drogenkuriere in Frankreich um den internationalen Bezug und seine Einbindung in eine grössere Organisation gewusst haben. Indem die beiden Beschuldigten untereinander, wie auch innerhalb der Organisation arbeitsteilig und wie ein gefestigtes Team aufgetreten seien, um auf Dauer eine bestimmte Anzahl an Delikten zu verüben, hätten sie die Grenze von der blossen Mittäterschaft zur Bande überschritten und seien dementsprechend gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu verurteilen. Die Einbindung in eine bandenmässige Organisation sei betreffend den Beschuldigten 1 spätestens ab März 2017 und betreffend den Beschuldigten 2 spätestens ab dem 10. Juli 2017 anzunehmen. 2.5 Hinsichtlich der Ziff. 2.3 der Anklageschrift führt das Strafgericht aus, dass der Beschuldigte 1 jegliche Beteiligung an den ihm unter dieser Ziffer der Anklageschrift zur Last gelegten Betäubungsmittelgeschäften bestreite. Dies, obwohl seine DNA auf am 6. März 2017 beschlagnahmten Säckchen zu finden sei und Telefonkontrollen ihn mit diesen wie auch den anderen in Ziff. 2.3 der Anklageschrift aufgeführten Kokainfingerlingen in direkte Verbindung bringen würden. Der Beschuldigte 1 habe angegeben, im März in Ungarn gewesen zu sein, nichts mit den Betäubungsmittelgeschäften zu tun gehabt zu haben und die Telefonnummer 077 XXX XX XX nicht mit D.____ geteilt zu haben. Bei den ihm vorgespielten Telefonaten würde es sich nicht um seine Stimme handeln. Die im Rahmen der Telefonkontrollen aufgetauchten Personen h.____, c.____, d.____ und f.____ würde er nicht kennen. Betreffend seine DNA-Spur habe er lediglich erklärt, dass wohl irgendwo ein Fehler passiert sein müsse. Das Strafgericht habe aber keine Zweifel an dem DNA-Gutachten bzw. der Auswertung und gehe folglich davon aus, dass der Beschuldigte 1 mit beiden am 6. März 2017 beschlagnahmten Säckchen mit Kokainfingerlingen unmittelbar Kontakt gehabt habe. D.____, der angegeben habe, ein Freund des Beschuldigten 1 gewesen zu sein, habe diesen in seinen Aussagen mehrfach belastet. Er habe ausgesagt, dass das Kokain, auf welchem sich seine DNA befunden habe, vom Beschuldigten 1, in dessen Wohnung er gewesen sei, stammen würde. Er gab zudem an, für den Beschuldigten 1 Telefonanrufe entgegengenommen zu haben, wenn dieser das Haus verlassen habe. Im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme habe er zwar angegeben, den Beschuldigten 1 nie mit Kokain gesehen zu haben und dass auch das Kokain mit seiner DNA nicht durch den Beschuldigten 1 geschickt worden sei. Er habe sich dabei auf eine falsche Protokollierung seiner Aussagen berufen. Aus Sicht des Strafgerichts sei aber die geltend gemachte Falschprotokollierung unglaubhaft, und sei in einer Gesamtbetrachtung der Aussagen von D.____ ersichtlich, dass er den eigenen Tatbeitrag kleinreden und den Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer nicht belasten wolle. Jene Aussagen, die er nicht widerrufen habe, würden nur einen Sinn ergeben, wenn auch ein Zusammenhang mit dem Kokain bestünde. Folglich sei der Widerruf der Aussagen unbeachtlich. Aufgrund der belastenden Aussagen von D.____, der Tatsache, dass seine Aussagen im Kern mit den Telefonkontrollen und den daraus gezogenen Erkenntnissen übereinstimmten, sowie den gesicherten DNA-Spuren des Beschuldigten 1 und von D.____ bestehe kein Zweifel an der aktiven Beteiligung des Beschuldigten 1 an den in Ziff. 2.3 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten. In dubio sei aber zu Gunsten des Beschuldigten 1 anzunehmen, dass er im März 2017 noch nicht so hoch in der Hierarchie der Organisation positioniert gewesen sei wie im Juli 2017. 3.1 Der Beschuldigte 1 hat keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht, sondern auf die mündlichen Ausführungen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verwiesen (Eingabe von Wicky Tzikas vom 28. Oktober 2019). Der substituierende Verteidiger des Beschuldigten 1, Gabriel Giess, bringt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass die Vorgeschichte seines Mandanten zu dem Autohandel erst jetzt in dieser Version und so detailliert erzählt worden sei, da der Beschuldigte 1 vorher nie genau dazu befragt worden sei. Es habe aber schon vorher einen roten Faden in der Geschichte des Beschuldigten 1 gegeben. 3.2 Zu der Frage, ob die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) mit angefochten sei, gebe es einen neuen Bundesgerichtsentscheid, vom 8. April 2020, 6B_572/2019. Dort sei es auch um eine Berufung gegangen, wobei dort Thema die reformatio in peius gewesen sei. Die erste Instanz habe in diesem Fall keinen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Das Berufungsgericht habe aufgrund des Verbots der refomatio in peius nicht verschlechtern dürfen, habe aber trotzdem einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) gemacht. Das Bundesgericht sei zu dem Schluss gekommen, dies falle nicht unter das Verbot der reformatio in peius, aber das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) sei per se nicht eine Sanktion. Es müsse aber von jedem Gericht geprüft werden, ob ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen habe. Wenn dies offensichtlich zu Lasten des Beschuldigten gemacht werden könne, müsse es zulässig sein, den Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) auch zu seinen Gunsten noch einmal genau zu prüfen. Aufgrund der Akten sei zudem völlig klar, dass die Partnerin und die Kinder des Beschuldigten 1 in Ungarn lebten und dass er dort 10 Jahre gelebt habe. Er habe als "family member of a hungarian citizen" ein Aufenthaltsrecht in Ungarn, dies stehe auf seinem ungarischen Ausweis. Es stelle sich deshalb auch die Frage, ob eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in einem solchen Fall überhaupt korrekt sei. Der Beschuldigte 1 sei nicht ein reiner Drittstaatenangehöriger, sondern aufgrund der Aufenthaltsbewilligung im Schengenraum ein Drittstaatenangehöriger der sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne. Er habe nichts in der SIS-II-Verordnung gefunden, dass den Eintrag zwingend verlangen würde. Man müsse bedenken, dass man durch einen SIS-Eintrag die Autorität von Ungarn beschneide. Wenn Ungarn dem Beschuldigten 1 einen "resident permit" geben würden, dann sei das ihre eigene Entscheidung. Die Schweiz könne den Beschuldigten 1 aus dem eigenen Land verweisen - aber dass man dann sein Recht beschneide, sich in Ungarn aufzuhalten, sei nicht zulässig. 3.3 Zur Stellung des Beschuldigten 1 im Drogenhandel führt der Verteidiger aus, dass es seiner Meinung nach wenig Anhaltspunkte gebe, dass der Beschuldigte 1 eine so hohe Position innerhalb des Drogenhandels gehabt habe, wie die Staatsanwaltschaft und auch das Strafgericht annehmen würden. Der Beschuldigte 1 habe einen relativ einfachen Lebenswandel gehabt, habe also nicht von dem Drogenhandel profitiert wie man sich das von einem Drogenbaron mit teurer Uhr oder viel Geld auf einem Konto vorstellen würde. Er habe selber die Drecksarbeit machen müssen, wie Telefonate, und habe direkten Umgang mit den Drogen gehabt. Hätte er eine hohe Stellung gehabt, hätte er keine solchen Arbeiten erledigen müssen und sich damit der Gefahr, erwischt zu werden, ausgesetzt. Er habe sich in einer Drucksituation befunden, da I.____ ihm das Geld nur habe zurückgeben wollen, wenn er die Sachen für ihn erledigte. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine schwangere Partnerin und ein kleines Kind in Ungarn gehabt. Es habe zudem keine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten 1 und Personen in höheren Positionen nachgewiesen werden können. Zudem hätten ihn im Verfahren andere Personen belastet, was auch gegen eine hohe Position sprechen würde. Wäre er tatsächlich in einer hohen Position gewesen, wären andere Leute vorsichtiger damit gewesen, ihn zu belasten. 3.4 Hinsichtlich der Bandenmässigkeit würden im Urteil der Vorinstanz viele Sachen behauptet und gemutmasst. Man habe aber wenig gesehen von der Struktur dieser Bande. Dies reiche für ihn nicht, um Bandenmässigkeit annehmen zu können. Es gebe dafür keine rechtsgenüglichen Beweise. Neben der Struktur einer Bande sei zudem auch subjektiv ein Bandenwille gefordert. Der Beschuldigte 1 habe zwar zugegeben, Fehler gemacht zu haben, jedoch betont, dass er diese bereue. Aber dass er einen Willen gehabt habe, bei einer Bande mitzumachen, sei etwas zu hoch gegriffen. Es sei nicht klar, ob der Beschuldigte 1 überhaupt Einblick darin gehabt habe, wie die Struktur der Organisation beschaffen war und ob er habe mitwirken wollen. 3.5 Zu der Menge der Drogen führt Advokat Giess aus, dass er es erstaunlich finde, von 1.5 Kilogramm pro Lieferung auszugehen. In der Anklageschrift sei auffällig, dass die Feinverteilung des Kokains grösstenteils nicht klar sei, also wie viel wohin weiterverteilt worden sei. Ein Teil sei an die Kurierin j.____ weitergegeben worden. Der Rest sei dann aber irgendwo verschwunden. Für ihn sei der Verbleib des Kokains am Schluss sehr unklar. Es sei deshalb nicht belegt, dass es sich bei den Lieferungen jeweils um 1.5 Kilogramm gehandelt habe. In der Anklageschrift sei dies nicht so geschildert worden, wie es heute von der Staatsanwaltschaft erklärt worden sei. Deshalb stelle sich auch die Frage, ob das Anklageprinzip gewahrt worden sei. Man könne maximal von den konkreten Grammbeträgen aus der Anklageschrift ausgehen, und nicht pauschal von 1.5 Kilogramm pro Lieferung. Dann komme man auf viel kleinere Mengen an Kokain, auch wenn die Menge insgesamt immer noch qualifiziert sei. Man sollte also von den konkret nachweisbaren Beträgen ausgehen und ausrechnen, wie viel sich damit insgesamt ergebe. 3.6 Das Bestehen des subjektiven Tatbestands wolle er in Frage stellen, also ob der Beschuldigte 1 gewusst habe, um wie viel Kokain es sich gehandelt habe. Er wisse nicht, ob das dem Beschuldigten 1 bewusst gewesen sei, oder ob er einfach irgendwelche Umschläge verteilt habe. Damit es ihm angelastet werden könne, müsste es ihm subjektiv bekannt gewesen sein. Dass er für Telefonate und andere Arbeiten benutzt worden sei, scheine nicht abwegig, da es Leute gebe, die sich nicht exponieren wollten. Es sei deshalb nicht klar, ob dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, worum es gegangen sei. Somit sei nicht automatisch auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 3.7 Zur Ziffer 2.3 der Anklageschrift sei zu sagen, dass der Beschuldigte 1 ausgesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Schweiz gewesen. Der Beschuldigte 1 bestreite zudem, dass er in dem entsprechenden Telefonat zu hören sei. Die belastenden Aussagen von D.____ seien nicht über alle Zweifel erhaben, da er zuerst belastende Aussagen gemacht habe, dann aber gewisse Aussagen widerrufen habe. Wie die DNA des Beschuldigten 1 an den Knoten des Plastiksacks gekommen sei, müsse offenbleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 in diesem Fall bestreiten sollte, überhaupt in der Schweiz gewesen zu sein, dies für den späteren Zeitraum aber zugegeben habe. Es sei deshalb nicht genügend erstellt, dass der Beschuldigte 1 diese Straftat begangen habe. Deshalb müsse er in diesem Punkt freigesprochen werden. 3.8 Betreffend die Strafzumessung, also den Hauptpunkt der Berufung, führt der Verteidiger was folgt aus: Die Strafe von 6 Jahren und 10 Monaten sei viel zu hoch, was auch bereits der Beschuldigte 1 gesagt habe. Die Strafzumessung sei zudem von der Vorinstanz nicht korrekt durchgeführt worden. Die Vorinstanz habe eine Einheitsstrafe von 6 Jahre festgelegt. So wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verstehen sei, müsse man jedoch zuerst einmal prüfen, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Nur dann sei es zulässig, dass man alles zusammen nehme und 6 Jahre dafür ausspreche. Er gehe hier nicht von einer natürlichen Handlungseinheit aus, da verschiedene abgeschlossene Lieferungen vorlägen. Dann gelte die sog. konkrete Methode für die Gesamtstrafe gemäss des Schweizerischen Bundesgerichts, festgehalten in BGE 144 IV 217. Weiter habe das Bundesgericht klargestellt, dass Geld- und Freiheitsstrafe keine gleichartigen Strafen seien. Diese Frage sei relevant, da geprüft werden müsse, ob für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Damals, bis Ende 2017, hätte auch noch eine höhere Tagessatzanzahl (bis 360) ausgesprochen werden können. Es hätte also sauber einzeln behandelt und begründet werden müssen, warum keine Geldstrafe ausgesprochen worden sei. Es gelte immer noch der Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Um korrekt vorzugehen, müsse für die grösste nachgewiesene Lieferung, also diejenige vom 1. Oktober 2017, eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens gebildet und dann aufgrund der Mehrheit der Tathandlungen angemessen erhöht werden, nach dem Grundsatz der Asperation. Dann käme ein korrektes und viel tieferes Resultat heraus. Die Asperation sei im erstinstanzlichen Urteil erstens nicht ersichtlich und zweitens sei sie auch vergessen gegangen. Die Vorinstanz wäre von einer grösseren Menge an Drogen ausgegangen als die Staatsanwaltschaft angeklagt habe, sei aber an das Anklageprinzip gebunden gewesen. Dies merke man an der Strafzumessung, welche "resultatorientiert" gewesen sei. 3.9 Er komme zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG von drei Jahren ausgesprochen werden könne, da von einer geringeren Menge als angeklagt ausgegangen werden müsse und die Strafzumessung richtig durchzuführen sei, mit der Asperation. Daraus resultiere eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, welche auch teilbedingt aussprechbar sei. Der teilbedingte Vollzug sei zu gewähren, da nichts dagegensprechen würde. Der Beschuldigte 1 habe Reue gezeigt, habe ein kleines Kind, das er noch nicht gesehen habe, und werde deshalb nicht erneut straffällig werden. Der unbedingte Teil der Strafe wäre mittlerweile abgesessen. Er müsse somit aus der Haft entlassen werden. 3.10 Grundsätzlich, so Advokat Giess, sei zu der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten mit Kokain anzumerken, dass es dort wahnsinnig hohe Strafen gebe. Es gebe wenig Fälle mit so hohen Strafen, da sei man im Bereich von Tötungen oder schwere Vergewaltigungen. Es stelle sich die Frage, ob dies verhältnismässig sei. Kokain sei eine Lifestyle-Droge, welche in den meisten Fällen freiwillig konsumiert werde. Mit der Ansicht, dass man mit dem Handel irgendein Drogenelend unterstützt, habe er Mühe. Es sei natürlich verboten, aber die konkreten Umstände seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.11 Anlässlich der Befragung an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Person und zur Sache bestätigt der Beschuldigte 1 seine bisherigen Depositionen. Er sei für seinen Masterabschluss nach Ungarn gereist und dann in Ungarn einer Arbeit nachgegangen. In Ungarn habe er zudem eine Lebenspartnerin und zwei kleine Kinder. Er sei ausserdem im Autohandel tätig gewesen, und sei über diesen auf einem Flug von Ungarn nach Nigeria (mit Transit in Istanbul) in Kontakt mit einer Person namens I.____ gekommen. Da sein Onkel aus Nigeria einen Mercedes C-Klasse habe erwerben wollen, und I.____ ihm mitgeteilt habe, dass er einen solchen organisieren könne, habe er I.____ 2'000.00 Euro überweisen lassen (via seinen Schwiegervater aus Ungarn per Western Union). Der Mercedes hätte von I.____ nach Mulhouse gebracht werden sollen, von wo aus der Beschuldigte 1 diesen nach Hamburg/D habe verbringen wollen um ihn dort Richtung Nigeria verschiffen zu lassen. Da I.____ das Auto aber nicht gebracht habe, sei der Beschuldigte 1 - obwohl er im Jahr 2016 aus der Schweiz weggewiesen worden sei - Mitte Juni 2017 nach Basel gereist, um I.____ zu suchen. Er habe diesen schliesslich auch finden können. I.____ habe ihm dann eröffnet, dass er die 2'000.00 Euro nicht für den Autokauf genutzt habe, sondern für den Drogenhandel. I.____ habe gesagt, der Beschuldigte 1 müsse, um sich das Geld zurückzuverdienen, einige Sachen für ihn erledigen. So sei es dazu gekommen, dass er für I.____ Telefonate getätigt habe und er in den Drogenhandel hineingeraten sei. Dies habe er aus einer Drucksituation heraus getan, da seine Freundin schwanger gewesen sei, und er das Geld benötigt habe. Im März sei er nicht in der Schweiz gewesen, sondern in Ungarn. Er könne sich nicht erklären, weshalb sich seine DNA auf dem Plastiksack mit dem Kokain befunden habe, welcher im März 2017 beschlagnahmt worden sei. Es sei wohl irgendwo ein Fehler passiert. Die Telefongespräche (Akten Beschuldigter 1 S. 2115) kenne er, es sei aber meist nicht seine Stimme, sondern I.____s, die man höre. Im März 2017 sei er nicht in der Schweiz gewesen und habe auch keine Anrufe getätigt. Er kenne D.____ nicht, er habe nur 2018 eine Konfrontationseinvernahme mit ihm gehabt. 4.1 Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 bringt in ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2019 betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, dass der Beschuldigte 2 in die ganze Sache hineingeraten sei, weil er über eine Drittperson angefragt worden sei, ob er einem Landsmann eine Unterkunft zur Verfügung stellen könne. Es sei bekannt, dass international operierende Drogenhändlergruppierungen in der Schweiz Landsleute mit Niederlassungsbewilligung gezielt angehen würden, um an einem sicheren Ort unterzukommen und die Ortskundigkeit der Gastgeber auszunützen. Unter Afrikanern sei es abgesehen davon nicht ungewöhnlich, einander zu helfen, selbst wenn man sich fremd sei. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass er sich durch seine Hilfsbereitschaft einen Drogenhändler ins Haus geholt habe. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er Herrn Nzewi bei sich aufgenommen habe, hätte er keinerlei Kontakte ins Drogenmilieu gehabt. Er lebe seit 2001 in der Schweiz und habe nie mit Drogen zu tun gehabt und sei auch nicht vorbestraft. Die geschiedene Ehefrau des Beschuldigten habe ihn als gutmütigen und sehr hilfsbereiten Menschen geschildert, der nicht nachfrage und glaube, was man ihm sage. Deshalb habe er auch dem Beschuldigten 1 geglaubt, als dieser angab, im Autohandel tätig zu sein. Die zumindest anfänglich gegebene Arglosigkeit des Beschuldigten 2 zeige sich auch daran, dass er mit seinem auf ihn registrierten Mobiltelefon telefoniert habe, als er Kurierdienste für den Beschuldigten 1 erledigte. Der Beschuldigte habe auch ausschliesslich mit dem Beschuldigten 1 telefonischen Kontakt gehabt. Es gebe keine Telefonate mit Lieferanten, Inlandkurieren oder Abnehmern. Es sei ausschliesslich der Beschuldigte 1 gewesen, der diesbezüglich die Fäden in der Hand gehalten habe. Das forensisch-chemische Gutachten habe zudem ergeben, dass der Fingernagelschmutz und die Kleider des Beschuldigten 2 nicht mit Kokain kontaminiert gewesen seien, was ebenfalls ein Hinweis sei, dass er nicht direkt mit dem Kokain in Kontakt gekommen sei. Er sei zudem anders als etwa die Kurierin j.____ nicht für seine Tätigkeit entlöhnt worden, sondern habe, wenn überhaupt, nur eine Spesenentschädigung bekommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er sich nicht in Widersprüche verstrickt, weil er auf eine Spesenentschädigung bestanden habe, da eine solche auch für legale Botendienste erwartet werden dürfe, vor allem da der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 1 nicht in einer freundschaftlichen Beziehung gestanden seien. Wenn er gewusst hätte, um was es wirklich gegangen sei, hätte er nicht nur eine Spesenentschädigung verlangt, sondern sich auch für das eingegangene Risiko entschädigen lassen. All dies spreche dafür, dass er als Drogenkurier missbraucht worden sei. Erst als der Beschuldigte 1 ihn angewiesen habe, «einen Finger» wegzunehmen, habe er angefangen zu ahnen, was sich in den Couverts befunden habe, die er habe verteilen müssen. Da er gemäss Vorinstanz zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt die Augen nicht mehr habe verschliessen dürfen, dass es um Drogenhandel ging, und sich sofort hätte zurückziehen müssen, werde der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz akzeptiert. Die Berufung richte sich deshalb ausschliesslich gegen die Strafzumessung sowie die Landesverweisung. 4.2 Der Beschuldigte 2 sei ausser wegen eines SVG-Delikts aus dem Jahr 2012 nicht vorbestraft. Er sei von den Drogenhändlern belogen und ausgenutzt worden. Er habe eine sehr untergeordnete Rolle gespielt und sei nicht einmal entlöhnt worden. Die wirklichen Drahtzieher befänden sich in den Beneluxstaaten und sowohl er als auch der Beschuldigte 1 seien beliebig austauschbar. In dubio pro reo müsse auch die anfängliche Arglosigkeit des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Auch wenn der Beschuldigte 2 mit der Zeit gemerkt habe oder zumindest hätte merken müssen, dass es nicht um Autohandel gegangen sei, so habe er nicht einfach aussteigen können, da er als Mitwisser erpressbar gewesen sei und seine Familie in Gefahr hätte bringen können. Im Sinne einer verfassungs- und schuldkonformen Gesetzesauslegung müsse mit einbezogen werden, dass die sehr hohe Strafandrohung bei einem Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, also eines abstrakten Gefährdungstatbestandes mit einem ohnehin nur schwachen Bezug zum Rechtsgut der Gesundheit, mit dem Schuldprinzip eigentlich nicht vereinbar sei. Betreffend eine bedingt vollziehbare Strafe bei einer Reduktion des Strafmasses, sei anzumerken, dass für den Beschuldigten eines günstige Legalprognose vorliege, lebe er doch seit 20 Jahren in der Schweiz und sei nicht einschlägig vorbestraft. Er lebe zudem in stabilen persönlichen Verhältnissen und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Vorgefallene nicht wiederholen werde. Ein eventualanträglich geforderter teilbedingter Vollzug sei ebenfalls aufgrund der guten Legalprognose möglich. 4.3 Eine Landesverweisung treffe den Beschuldigten 2 härter als jede Freiheitsstrafe. Dadurch werde der Beschuldigte 2 im Ergebnis härter bestraft als der Beschuldigte 1, da diesem durch die Landesverweisung kein Nachteil entstehe. Im Rahmen einer Härtefallprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 seit bald 20 Jahren in der Schweiz lebe, eine Niederlassungsbewilligung besitze, mehrere Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe. Gemäss Auskunft seiner geschiedenen Ehefrau, zu der er immer noch einen guten Kontakt pflege, habe er sich immer um seinen Sohn gekümmert und sei seinen Unterhaltspflichten zuverlässig nachgekommen. Sein Bruder K.____, der ihm nahestehe, lebe ebenfalls in der Schweiz. Abgesehen von vorübergehender Arbeitslosigkeit im Jahre 2016 und 2017 habe der Beschuldigte 2 stets gearbeitet. Es gebe zudem keine Verlustscheine und die Vorstrafe könne aufgrund des Zeitablaufs, der fehlenden Einschlägigkeit und mangels vergleichbarer Schwere der Tat nicht ins Gewicht fallen. Der Beschuldigte verfüge somit zweifelsohne über eine starke Bindung zur Schweiz. Zudem sei, entgegen der Vorinstanz, die Bedrohungslage im Heimatland des Beschuldigten 2 bereits in der Härtefallprüfung miteinzubeziehen und nicht erst im Rahmen eines Vollzugs. Bestehe der begründete Verdacht einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, müsse dies durch den Strafrichter bereits im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt werden. Werde das Non-Refoulement-Gebot durch die Landesverweisung verletzt, liege ein Härtefall vor und sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Auch das Bundesgericht spreche sich im Entscheid 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 dafür aus, dass die Situation des Ausländers in seiner Heimat ein massgeblicher Gesichtspunkt der Härtefallprüfung darstelle. Das Gericht müsse sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Es gäbe zudem noch eine Lehrmeinung, welche besage, dass eine Härtefallprüfung nur dann vorgenommen werden müsse, wenn sich ein Bleibe- und Aufenthaltsrecht nicht schon aus dem Völkerrecht ergebe. Hier seien zum Beispiel Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), also das Folterverbot, zu nennen oder Art. 8 EMRK (das Recht auf Privat- und Familienleben). Hier seien etwa auch die Rechte des Sohnes des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Rückkehr des Beschuldigten nach Nigeria würde einem Todesurteil gleichkommen, da er früher ein führendes Mitglied einer Gruppierung gewesen sei, welche sich gegen Korruption und für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt hätte. Regierungstreue, bewaffnete Männer seien im April 1996 auf der Suche nach dem Beschuldigten 2 in das Haus seiner Familie eingedrungen und hätten seinen Vater erschossen, als sich dieser ihnen in den Weg gestellt habe. Der Beschuldigte 2 habe fliehen können, habe seine Familie fortan jedoch nur noch an verstreckten Orten treffen können und habe schlussendlich durch die Heirat mit einer Schweizerin Nigeria verlassen können. Seiner Mutter werde noch heute gedroht, dass ihrem Sohn das gleiche Schicksal drohe wie ihrem Mann, falls er zurückkehren sollte. Die bereits der Vorinstanz eingereichten Belege zu den damaligen Vorfällen, ein Polizeirapport, ein Zeitungsartikel und eine Todesbescheinigung, würden als Beweise nochmals aufgeführt. Neben dem vorliegenden Härtefall überwiege zudem das private Interesse des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Landesverweisung, da das Risiko weiterer Delinquenz in casu verschwindend klein sei. 4.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt die Verteidigerin ergänzend aus, dass die Betäubungsmitteldelikte - als Gefährdungsdelikte mit der dominanten Komponente einer Beteiligung an eigenverantwortlicher, sonst straflosen Selbstgefährdung - durch die enorm hohen Strafen verschuldensmässig in die Nähe von klassischen Kapitalverbrechen wie Tötung oder Vergewaltigung gerückt würden, was abwegig sei. Die hohen Strafen würden nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, präventiv wirken, weshalb man sich fragen solle, ob nicht ein Kurswechsel bezüglich der Strafhöhe angebracht sei. Zum Thema der Härtefallprüfung wurde angeführt, dass der Umstand, dass der Sohn des Beschuldigten diesen nie im Gefängnis besucht habe, nichts über deren Beziehung aussage. Es sei einem Kind vielmehr nicht zumutbar, seinen Vater im Gefängnis zu besuchen. Hauptsächlich werde aber geltend gemacht, dass die Bedrohungslage in Nigeria eine Landesverweisung nicht zulasse. Eine vom Gericht ausgesprochene Landesverweisung müsse zwingend vollstreckt werden, so dass die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland nicht erst im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung geprüft werden könne. 4.5 Der Beschuldigte 2 äussert sich anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung zur Person, zum Sachverhalt und zu den Ereignissen in Nigeria im Jahr 1996. Zu den Ereignissen in Nigeria, die zum Tod seines Vaters geführt haben sollen, führt er aus, dass die Regierung Leute gesendet habe, die ihn angegriffen hätten. Es seien 9 oder 10 Personen gewesen, die ihn festgehalten hätten. Sein Vater habe versucht, einen von ihnen anzugreifen, und sei dann mit einer Pistole angeschossen worden. Er selbst sei dann weggelaufen und zusammen mit seinen Brüdern zur Polizei gegangen. Der Vater sei am Abend im Spital verstorben. Als dem Beschuldigten 2 vorgehalten wird, dass seine Aussagen nicht mit dem Polizeirapport und dem Zeitungsartikel aus Nigeria übereinstimmen würden, da dort stehe, es seien 4 Angreifer gewesen, sagt der Beschuldigte 2 aus, dass es insgesamt zwei Angriffe gegeben habe. Als er zudem gefragt wird, wer die Person L.____ sei, welche die Anzeige gemäss Polizeirapport und Zeitungsartikel gemacht habe (die Person bezeichnete sich selbst gemäss Polizeirapport als Schwester von B.____), sagt er aus, dass es sich bei der Person, welche die Anzeige gemacht habe, um seine Cousine gehandelt habe. Zum Thema Homosexualität macht er widersprüchliche Angaben. Zuerst führt er aus, dass die Gruppe, in welcher er Mitglied gewesen sei, verlangt habe, dass man an homosexuellen Praktiken mitwirkte, damit gegen alle Mitglieder ein Druckmittel vorliege, so dass man an die Gruppe gebunden sei. Auf Nachfrage, und nachdem ihm der Polizeirapport und der Zeitungsartikel vorgehalten wurden, in dem zu lesen ist, dass er ein Menschenrechtsaktivist und gegen Korruption engagiert gewesen sei, aber dass er auch "at the fore-front in the fight against Homosexual and Gay practice in his town" gewesen sei, also "an vorderster Front im Kampf gegen homosexuelle und schwule Praktik(en) in seiner Stadt", führt er aus, dass er sich gegen Homosexualität engagiert habe. Die Verteidigerin des Beschuldigten 2 wirft ein, dass er sich nun möglicherweise in die Enge gedrängt fühle, und fürchte, dass man ihm aus einem Engagement für Homosexuelle/Homosexualität einen Strick drehen wolle, und deshalb nun seine Aussage geändert habe. Der Beschuldigte 2 sagt weiter aus, dass er in die ganze Sache mit den Drogen durch den Beschuldigten 1 hineingeraten sei. Er habe schon mehrfach ausgesagt, dass er zuerst nicht gewusst habe, dass es um Drogen gehe. Ein Freund habe ihn gefragt, ob er den Beschuldigten 1 für eine gewisse Zeit bei sich daheim beherbergen könne. Dies habe er getan, und viermal eine Person aus St. Louis/F für den Beschuldigten 1 abgeholt und Pakete für diesen verteilt. Er habe keine Entlöhnung dafür bekommen, aber Spesenvergütungen für Benzin. In Bezug auf das Verhältnis zu seinem Sohn sagt er aus, es sei ein gutes Verhältnis. Der Sohn habe ihn zwar nicht im Gefängnis besucht, aber er habe ihm Briefe geschrieben. Insgesamt drei oder vier. Das Verhältnis zu seiner Exfrau sei gut, er habe zudem immer gearbeitet, sofern dies möglich gewesen sei und habe sich zuvor nichts zuschulden kommen lassen. 5.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 2 vom 29. August 2019 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts geltend, die Landesverweisung sei für 10 statt 5 Jahre auszusprechen und es sei ein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) vorzunehmen. Die Landesverweisung stelle keinen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten 2 dar. Die von der Verteidigung vorgebrachte Bedrohungslage in Nigeria sei erst eine Frage des Vollzugs, und nicht bereits in der Härtefallprüfung vorzunehmen. Zudem gehe die Geschichte des Beschuldigten 2 nicht auf. Es sei nicht erwiesen, dass es sich bei dem im Zeitungsartikel und im Polizeirapport B.____ tatsächlich um den Beschuldigten 2 handle. In den Akten des Migrationsamtes tauche ein zweiter B.____ auf, und der Name des Vaters des Beschuldigten 2 würde in den Akten des Migrationsamtes M1.____ und nicht M2.____ lauten. Selbst wenn angenommen würde, es sei tatsächlich der Vater des Beschuldigten 2, der 1996 getötet worden sei, und der Beschuldigte 2 habe damals in Nigeria einer Anti-Korruptions-Organisation angehört, so sei nicht ersichtlich, weshalb eine Rückkehr nach der Verbüssung der Strafe für den Beschuldigten 2 einem Todesurteil gleichkäme. Dieser habe sich noch lange Zeit nach dem Tod des Vaters weiterhin in Nigeria aufgehalten und seine Verwandten besucht. 5.2 Der Beschuldigte 2 sei, so die Staatsanwältin, im Zeitraum von 2016 bis Mitte 2017 fast ausnahmslos arbeitslos gewesen und habe in dieser Zeit Arbeitslosenentschädigung bezogen. Er sei in den Jahren 2012 und 2013 bis Ende Januar 2014 mit über CHF 80'000.00 von der Sozialhilfe unterstützt worden. Trotz der langen Anwesenheitsdauer sei der Beschuldigte der deutschen Sprache kaum mächtig. Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren sei nicht angemessen, da die Höhe der Landesverweisung unter Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen sei. Auch wenn sich das Strafgericht nicht explizit zum Ausmass des Verschuldens des Beschuldigten 2 äussere, sei es doch aufgrund seiner Ausführungen zum Schluss gekommen, dass eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen sei. Dies entspreche in etwa einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich. Der Beschuldigte 2 habe mit der Verteilung der Drogen und dem Abholen der Kuriere in Frankreich keinen geringen Tatbeitrag geleistet und sei in der Hierarchie nicht mehr auf der untersten Stufe anzusiedeln. Er habe sich jederzeit entscheiden können, die Aufträge des Beschuldigten 1 abzulehnen, da sich in den Akten keine Beweise finden liessen, dass er sich in einer Bedrohungslage befunden habe. Die Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Betäubungsmittel sei zweifellos gross gewesen. Die Beziehung zu seinem Sohn sei nicht so innig, dass ein genügender Ansporn für ein künftiges Wohlverhalten bereits bei einer Landesverweisung von 5 Jahren gegeben sei. Das habe sich auch daran gezeigt, dass das Kinderzimmer als Empfangszentrale für die ankommenden Drogenkuriere gedient habe. Die Beziehung zu seinem Sohn könne nach der Entlassung des Beschuldigten 2 auch via soziale Medien sowie Besuche des dann bereits 21 Jahre alten Sohnes am Wohnort des Beschuldigten 2 im Ausland gepflegt werden. Die Legalprognose für den Beschuldigten 2 erscheine zwar besser als für den Beschuldigten 1, jedoch nicht so positiv, wie vom Strafgericht geschildert. Es sei zudem nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte 2 eine um 7 Jahre tiefere Landesverweisung erhalten soll als der Beschuldigte 1. Aufgrund dieser Ausführungen sei eine Landesverweisung von 10 Jahren für den Beschuldigten 2 als angemessen anzusehen. 5.3 In Bezug auf die geforderte SIS-Ausschreibung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Schweiz nicht über einen Zugriff zum internationalen VOSTRA verfüge, was zur Folge hätte, dass ein Schengen-Staat weder von einer Verurteilung noch von einer Landesverweisung einer Person Kenntnis erlange, wenn auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet werde. Art. 24 Ziff. 2 der SIS-II-Verordnung verpflichte zu einer Ausschreibung, wenn eine Freiheitsstrafe von mindesten seinem Jahr ausgesprochen werde. Dies sei auch verhältnismässig, da der betroffene Schengen-Staat informiert werde und vor einem Entscheid noch eine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung durchführe. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) käme deshalb nicht einer Verweisung aus dem gesamten Schengen-Raum gleich. Werde keine Ausschreibung vorgenommen, verhindere man dadurch eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Migrations-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden in der EU und den assoziierten Schengen-Staaten. Von Personen, die im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig seien, ohne dem Konsum verfallen zu sein, gehe zudem stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Fällen immer verhältnismässig sei. 5.4 Hinsichtlich des Beschuldigten 1 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass vollumfänglich auf das absolut zutreffend begründete Urteil des Strafgerichts vom 25. März 2019 verwiesen werde, in welchem auch die Aussagen des Beschuldigten 1 minutiös gewürdigt worden seien. Allein dieses Ergebnis hab gezeigt, dass sich der Beschuldigte 1 den in der Anklageschrift umschriebenen Betäubungsmittelhandel zwischen März 2017 und 1. Oktober 2017 zuschreiben lassen müsse. Untermauert werde das Ergebnis von den zahlreichen Telefonprotokollen, den Durchfahrtsberichten und der Sicherstellung vom 1. Oktober 2017 am Wohnort des Beschuldigten 2. D. Ziffer 2.4 der Anklageschrift a) Tatsächliches 1.1 Auch wenn die Schuldsprüche in Ziff. 2.4 der Anklageschrift von beiden Beschuldigten nicht grundsätzlich angefochten werden, sind die zentralen Beweise und Indizien zu würdigen. Beide Beschuldigte haben zwar zugegeben, am Kokainhandel mitgewirkt zu haben, jedoch weichen ihre Aussagen hinsichtlich des konkreten Wissens um den Drogenhandel oder um ihre Rollen vom Vorgeworfenen und von den Feststellungen der Vorinstanz ab. Auch die Verteidigerin des Beschuldigten 2 und der Verteidiger des Beschuldigten 1 führen aus, dass die beiden Beschuldigten zweifellos in den Handel mit Kokain involviert gewesen seien, jedoch gewisse Aspekte anders zu würdigen seien, als von der Vorinstanz. In casu liegen in den Akten folgende Beweise in Bezug auf die in Ziff. 2.4 der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen vor: Die 466 Kokainfingerlinge (Akten Beschuldigter 1 S. 377), die bei der Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2017 in der Wohnung des Beschuldigten 2 gefunden worden sind, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 55%, somit insgesamt 2'508 Gramm reines Kokain (Anklageschrift Ziff. 2.4.7, S. 15). Die Situation, welche anlässlich der Hausdurchsuchung angetroffen wurde: Der Beschuldigte 1 und E.____ hielten sich im Kinderzimmer auf und die 466 Kokainfingerlinge lagen auf dem Boden verteilt herum (Akten Beschuldigter 1 S. 333 ff.). Der Beschuldigte 2 befand sich im Wohnzimmer (Akten Beschuldigter 1 S. 413). In der Wohnung wurden zudem Bargeldbeträge (zum Teil mit Kokain kontaminiert), mehrere Mobiltelefone und SIM-Karten sowie ein Pass und eine VISA-Karte eines N.____ (nigerianischer Staatsangehöriger) gefunden. Die Leggins des Beschuldigten 1 waren ebenfalls mit Kokain kontaminiert (Akten Beschuldigter 1 S. 493). Es sind durch die Kantonspolizei Zürich in der Operation "WAVE" unzählige Telefonanschlüsse überwacht, und die entsprechenden Telefonate in Protokollen festgehalten worden. Diese würden Gespräche zwischen den beiden Beschuldigten sowie anderen Personen anhand der Telefondaten (verwendete Telefonnummern, Standortdaten), der Zuordnung der verwendeten Kürzel (der Personen sowie der Kokainfingerlinge), der Identifikation der Stimmen durch die Übersetzer (Akten Beschuldigter 1 S. 603) und anhand von Aussagen der Beschuldigten sowie weiterer involvierter Personen belegen. Der Beschuldigte 2 konnte aufgrund seines auf ihn registrierten Mobiltelefons (Nummer 077 YYY YY YY) identifiziert werden, von dem er selber ausgesagt hat, dass nur er dieses benutzen würde (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1429; Akten Beschuldigter 2 S. 783). Es bestehen vier Durchfahrtsberichte der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV-Durchfahrtsberichte) von Grenzübertritten zwischen Frankreich und der Schweiz mit einem Auto, welches auf den Beschuldigten 2 registriert ist (BL ZZZZZZ; Akten Kantonspolizei Zürich S. 1425). Diese Fahrten stehen zeitlich in Zusammenhang mit geführten Telefonaten über die Abholung von Personen in Mulhouse/St. Louis/F, auf welche anschliessend durch die TK-Protokolle belegte Verteilaktionen gefolgt sind. Zudem hat eine Observation mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 ff. StPO stattgefunden (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1475 ff.) sowie am Tag der Hausdurchsuchung eine Observation der Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung des Beschuldigten 2 befunden hat (Akten Beschuldigter 1 S. 413). Ebenso gibt es Aussagen der beiden Beschuldigten, sowie von E.____ und D.____ (gegen diese laufen separate; Im Fall von E.____ ist am 7. August 2018 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft ergangen, Akten S75 ff.), welche sich belastend auswirken. Die objektiven Umstände der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017, die Durchfahrtsberichte von den Grenzübertritten mit dem Auto des Beschuldigten 2 und die Korrektheit der protokollierten Telefonkontrollen sind, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, nicht bestritten. Strittig aus Sicht der Beschuldigten ist jedoch ihr Wissen über die Drogen, die Menge der ihnen zurechenbaren Drogen, ihre Rolle in dem Geschehen (Hierarchiestellung und Qualifikation als Bande) sowie betreffend die Telefonkontrollen, ob tatsächlich die Beschuldigten jeweils die Telefonate getätigt haben. 1.2 Vorab ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den massgeblichen Beweisen und Indizien sowie insbesondere mit den Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____ auseinandergesetzt und diese weitestgehend zutreffend gewürdigt hat (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). Es soll jedoch noch einmal in den wichtigsten Punkten auf die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____ eingegangen werden, um hernach auf die durch die Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen sowie neuen Aussagen und Sachverhaltselemente detaillierter einzugehen. Es wird jedoch an dieser Stelle ergänzend auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen. 2. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 10 StPO).

3. Beteiligung am Drogenhandel 3.1 Beschuldigter 1 Der Beschuldigte 1 ist, wie unter II. C. 3.11 ausgeführt, bei seiner grundsätzlichen Aussage geblieben, dass er wegen eines Autokaufs in die Schweiz eingereist sei und aufgrund einer Drucksituation für I.____ Telefonate getätigt habe. Erst hier habe er über den von I.____ geleiteten Drogenhandel erfahren. Zu verschiedenen Elementen seiner Erzählung macht er - wie die Vorinstanz ausgiebig darstellt - unterschiedliche Aussagen, gibt gewisse Sachen zu, streitet andere ab und widerspricht sich auch zum Teil stark. Seine Angaben zu seinem Masterstudium in Ungarn, seiner Partnerin und seinen Kindern konnten nicht verifiziert werden. So konnte er nicht angeben, an welcher Universität er studiert hat (bzw. gab anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung an, an der "Balaton University" studiert zu haben, über die sich jedoch keinerlei Informationen finden lassen), hat sich erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an sein Studienfach erinnert (Akten Beschuldigter 1 S. 79; Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6) und die durch ihn als Telefonnummer seiner Partnerin O.____ angegebene Telefonnummer war nicht gültig (Akten Beschuldigter 1 S. 81, 89). Es ist zwar aktenkundig, dass er über eine ungarische Aufenthaltsgenehmigung (residence permit) verfügt, weil er Familienangehöriger eines ungarischen Bürgers/einer ungarischen Bürgerin ist (Akten Beschuldigter 1 S. 17), jedoch gibt es darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte über die näheren Umstände. In der Befragung am 3. November 2017 hat der Beschuldigte 1 zu seinem Sohn ausgesagt: "Im April wird er 5 Jahre alt" (Akten Beschuldigter 1 S. 79). An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 18. März 2019, also mehr als 14 Monate später, sagte er ebenfalls "Im April wird er 5 Jahre alt" (S. 4 des Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Zu seiner Arbeitsstelle in Ungarn konnte er ebenfalls erst nur sehr allgemeine Angaben machen bzw. sich nur erinnern, dass er "mit Computern und Software und solchen anderen Sachen" gearbeitet habe (Akten Beschuldigter 1 S. 83), und erst an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht den Namen der Firma nennen, in der er gemäss eigenen Angaben in Ungarn gearbeitet haben will (R.____; S. 3 des Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Über die Firma lassen sich indes keine Informationen finden. Einerseits hat er 2017 ausgesagt, er lebe seit 7 Jahren in Ungarn (Akten Beschuldigter 1 S. 527), andererseits hat er an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung erklärt, er sei 2008 nach Ungarn gekommen. Einmal führt er an, sein Vater sei vor 13 Jahren verstorben (Akten Beschuldigter 1 S. 583), ein anderes Mal, vor 12 Jahren (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.9). Das Auto, dass er mit der Hilfe von I.____ habe erwerben wollen, ist einmal ein Mercedes E-Klasse (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.10), das andere Mal ein Mercedes C-Klasse (Akten Beschuldigter 1 S. 727; kantonsgerichtliche Hauptverhandlung). Den ursprünglich angegebenen zweiten Grund, weshalb er 2017 in die Schweiz gekommen sei, nämlich die Bezahlung seiner Bussen aus dem Jahr 2016 (da er dies von Ungarn aus nicht habe tun können; Akten Beschuldigter 1 S. 83), hat er jedoch nicht mehr vorgebracht. Dieser zweite Grund ist auch, wie bereits die Vorinstanz ausführt, nicht nachvollziehbar, da natürlich von einer ungarischen Bank aus eine Überweisung in die Schweiz getätigt werden kann. Die Geschichte, dass er einen I.____ auf dem Flug nach Nigeria kennen gelernt haben, und ihm direkt 2'000.00 Euro als Anzahlung für einen Autokauf überwiesen haben will, ohne diesen näher zu kennen oder das fragliche Auto je gesehen zu haben, erscheint höchst unglaubhaft. Seine gesamte Vorgeschichte sowie die Begründung, weshalb er sich in der Schweiz aufgehalten hat, sind somit höchst fragwürdig und geprägt von Widersprüchlichkeiten. Zu seiner Beteiligung am Drogenhandel hat der Beschuldigte 1 ebenso widersprüchliche Aussagen gemacht. In den Einvernahmen und vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte wiederholt angegeben, erst kurz vor der Hausdurchsuchung, im September 2017, in die Schweiz gekommen zu sein (S. 4 des Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung), an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung sprach er jedoch von Mitte Juni 2017 als Einreisedatum in die Schweiz. In seinem Pass ist ersichtlich, dass er am 16. April 2017 aus Ungarn aus- und nach Nigeria eingereist ist, sowie, dass er am 31. Mai 2017 aus Nigeria ausgereist und am 1. Juni 2017 in Ungarn eingereist ist (Akten Beschuldigter 1 S. 13 ff.). An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat er angegeben, die ihm vorgespielten Telefonate vom 10./11. Juli 2017 in der Schweiz getätigt zu haben, jedoch insgesamt nur 2 bis 3 Telefonate gemacht zu haben. Danach gibt er wiederum an, erst im September die besagten Telefonate getätigt zu haben (Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung S. 6). Die SIM-Karte für die Telefonnummer, mit der er einen Teil der ihm vorgehaltenen Telefonate getätigt haben soll (Nummer 077 TTT TT TT), und die anlässlich der Verhaftung bei ihm sichergestellt werden konnte, will er in einer Bar von einem Fremden geschenkt bekommen haben um seine Familie anrufen zu können. In einer anderen Version habe ihm I.____ das Telefon mit SIM-Karte gegeben (Akten Beschuldigter 1 S. 547, 603). Die entsprechende Telefonnummer ist seit dem 16. Juni 2017 aktiv (Akten Beschuldigter 1 S. 573). Es gibt ein Telefonat vom 17. Juni 2017, in dem der Beschuldigte 1 sich gemäss der Kantonspolizei Zürich nach einer Wohnmöglichkeit erkundigt habe (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.26; Akten der Kantonspolizei Zürich S. 283, 287). Der Beschuldigte 1 hat einerseits meist darauf beharrt, nur einige wenige Telefonate im Auftrag von I.____ getätigt zu haben, da er nur so das Geld zurückerhalten könne und Probleme mit seiner Familie hätte vermeiden können (Akten Beschuldigter 1 S. 727 ff.). Andererseits hat er auch angegeben, bereits am 9. Juli 2017 Kokain von I.____ erhalten zu haben und an B.____ zum Verteilen weitergegeben zu haben (Akten Beschuldigter 1 S. 729). Er hat auch zuerst angegeben, kein Kokain zu konsumieren bzw. schon lange nicht mehr zu konsumieren, um dann später zu sagen, dass er am letzten Montag vor der Hausdurchsuchung das letzte Mal Kokain konsumiert habe (Akten Beschuldigter 1 S. 555). Dass der Beschuldigte 1 direkten Umgang mit Kokain gehabt hat, zeigt sich auch daran, dass seine Leggins mit Kokain kontaminiert war. Der Beschuldigte 1 verstrickt sich wie aufgezeigt in Widersprüchen, gibt immer wieder zuerst an sich nicht zu erinnern um dann später eine Geschichte zu erzählen, die aber immer wieder abgeändert wird. Diese Vorgeschichte und das Aussageverhalten des Beschuldigten 1 ist relevant für die Frage, seit wann er in den Kokainhandel involviert gewesen ist und was seine Beweggründe waren, um sich daran zu beteiligen. Die von ihm angeführten Gründe für den Aufenthalt in Basel und die Zeitangaben sind unglaubhaft. Es ist ihm möglich gewesen, spätestens ab Anfang Juni 2017 (erneut) in die Schweiz einzureisen. Nicht zuletzt aufgrund der am 16. Juni 2017 in Betrieb genommenen Telefonnummer, von der aus er am 17. Juni 2017 einen Anruf tätigte um eine neue Wohnung zu finden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 spätestens ab dem 17. Juni 2017 die organisatorischen Vorkehrungen für eine Fortsetzung seiner Beteiligung am Kokainhandel eingeleitet hat. Für die Zeit im Drogenhandel davor ist auf Erw. E. a) ff. hinzuweisen. 3.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 hat zuerst alle Beteiligung und alles Wissen von den Drogen abgestritten (Akten Beschuldigter 1 S. 1155). Er hat jedoch angegeben, er habe für den Beschuldigten 1 Geld abgeholt und Pakete verteilt (Akten Beschuldigter 1 S. 1185, 1341 ff.). Dabei habe er aber nicht gewusst, dass er am Drogenhandel mitwirke, sondern gemeint, es ginge um Autohandel. Er hat zuerst ausgesagt, er habe ausser E.____ keine weiteren Leute abgeholt (Akten Beschuldigter 1 S. 1163), hat später aber zugegeben, insgesamt vier Fahrten über die Grenze getätigt zu haben (Akten Beschuldigter 1 S. 1399). Zuerst hat er ausgesagt, ein Bekannter habe ihn gefragt, ob der Beschuldigte 1 bei ihm übernachten könne (Akten Beschuldigter 1 S. 1377), ein anderes Mal, dass der Beschuldigte 1 ihn direkt angefragt hätte (Akten Beschuldigter 1 S. 1161). Er hat die Person, mit der er in den ihm vorgehaltenen Telefongesprächen telefoniert hat, als den Beschuldigten 1 identifiziert, die gleiche Person, welche in den Polizeiakten als a.____ geführt wird (Akten Beschuldigter 1 S. 1185). Er hat zudem ausgesagt, manchmal Geld (200 Franken) für den Transport erhalten zu haben (Akten Beschuldigter 1 S. 1189). Der Beschuldigte 2 hat dann angegeben, erst etwa eine Woche vor der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 realisiert zu haben, dass es bei seinen Kurierdiensten um Drogen gegangen sei, als der Beschuldigte 1 ihm gesagt habe, er solle "einen Finger" aus einem Paket wegnehmen (Akten Beschuldigter 1 Seite 1407). Das Telefonat, in dem davon die Rede war, "1 Ding" bzw. später "ein Mädchen" runter-/wegzunehmen, fand jedoch bereits am 11. September 2017 statt (Akten Beschuldigter 1 S. 1323, 1329). Sieht man sich zudem die TK-Protokolle vom 10. Juli 2017 an (Akten Beschuldigter 1 S. 1183), wo mindestens 28 Telefonate zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 festgehalten sind, die zwischen 04:59 Uhr morgens am 10. Juli 2017 bis um 02:09 morgens am 11. Juli 2017 andauern, so ist die Darstellungsweise des Beschuldigten 2, dass er nur ab und zu auf dem Weg von oder zu seiner Arbeit mal ein Couvert an jemanden übergeben habe oder Geld einkassiert habe, absolut unglaubhaft. Bereits am 10. Juli 2017 war der Beschuldigte 2 bestens in das Verteilsystem integriert und kannte die Abläufe. Der Beschuldigte 2 telefonierte von seinem auf ihn registrierten Mobiltelefon aus, von dem er auch angegeben hat, dass es ausser ihm niemand anders benutze. Die Gespräche sind also klar ihm zuordenbar. In den Gesprächen ist von "Mädchen" und "Jungs" und "falschen Weissen" die Rede, welche abgeholt und übergeben werden sollen. Ebenfalls werden die Abkürzungen "BB", "AIT", "ROT" oder "CRK" benutzt und über verschiedene Geldbeträge gesprochen, welche der Beschuldigte 2 erhalten soll oder erhalten hat, gegen die Abgabe der zu verteilenden Sachen. Die Abkürzung "BB" befindet sich auch auf einem Teil der am 1. Oktober 2017 beschlagnahmten Fingerlinge. Die Bezeichnungen "AIT" findet sich auf einem Teil der am 6. März 2017 in Waadt beschlagnahmten Fingerlinge (Akten Beschuldigter 1 S. 1587). Der Beschuldigte 2 hat angegeben, nicht gewusst zu haben, was in den Couverts war, die er verteilen sollte, und sich auch keine Gedanken dazu gemacht zu haben. Bei dem Geld, dass er eingesammelt hätte, habe er gedacht, es gehe um Schulden welche Personen bei dem Beschuldigten 1 hatten oder um Autogeschäfte. Dies könnte allenfalls dann noch gelten gelassen werden, wenn er die Botengänge insgesamt nur zwei- bis dreimal getätigt hätte. Er verteilte jedoch bereits am 10. Juli 2017 mehrere Pakete und kassierte bei mehreren Personen ein, während er mit dem Beschuldigten 1 darüber in codierter Form redete. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Couverts als "(grosse) Mädchen" und "Jungs" bezeichnet werden sollten, wenn es nicht darum gegangen wäre, zu verschleiern, worum es dabei tatsächlich ging. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte 2 spätestens ab dem 10. Juli 2017 wusste, bei was für Geschäften er mitwirkte. 3.3 Aussagen von E.____ Auch die Aussagen von E.____ sind für den vorliegenden Fall von Wichtigkeit. E.____ hat bereits in seiner ersten Einvernahme am 2. Oktober 2017 zugegeben, dass er 150 Kokainfingerlinge in die Schweiz gebracht und diese an den Beschuldigten 1 übergeben habe. Er sei mit einem Auto aus Belgien an die Schweizer Grenze gefahren worden und in Frankreich durch den Beschuldigten 2 abgeholt und in die Wohnung nach Y.____ verbracht worden. Dort habe er die Kokainfingerlinge dem Beschuldigten 1 übergeben, nachdem er sie noch einmal gezählt habe (Akten Beschuldigter 1 S. 581). Er habe dann darauf gewartet, dass der Beschuldigte 1 ihm das versprochene Geld gebe, bis dann die Polizei erschienen sei (Akten Beschuldigter 1 S. 1085). E.____ hat angegeben, zum ersten Mal Kokain transportiert zu haben, und zwar aus einer Notsituation heraus, weil er seine Arbeit in Spanien verloren habe und seine Frau in Nigeria schwanger gewesen sei (Akten Beschuldigter 1 S. 1083, 1095). Er ist jedoch in der Schweiz bereits aktenkundig aufgrund einer erkennungsdienstlichen Behandlung aus dem Jahr 2003 im Kanton Zürich. E.____ hatte zuvor unter einem anderen Namen ein Asylgesuch gestellt. Zudem ist seine DNA auf Kokainfingerlingen gefunden worden, welche im Jahr 2015 in der Schweiz gehandelt worden sind (Akten Strafgericht S87). Damit sind seine Aussagen also nicht in jeder Hinsicht als glaubhaft anzusehen, jedoch sind seine Angaben betreffend den Transport und die Übergabe der 150 Kokainfingerlinge an den Beschuldigten 1 als glaubhaft anzusehen, da er sich mit seinen Aussagen selbst belastet und sich kein Vorteil für ihn durch diese Aussagen ergibt. Zudem schildert er Details, wie dass er die Fingerlinge nicht schlucken konnte, und sie deshalb in zwei Saftpackungen verpackt in die Schweiz eingeführt habe (Akten Beschuldigter 1 S. 1109). Dies spricht für einen tatsächlich erlebten Lebenssachverhalt. Durch die Aussagen von E.____ lässt sich jedoch nur belegen, dass das Kokain aus Belgien in die Schweiz eingeführt wurde, dass der Beschuldigte 2 E.____ in seinem Auto über die Grenze gebracht hat, und dass die Kokainfingerlinge bestimmungsgemäss an den Beschuldigten 1 übergeben worden sind, welcher die restlichen Kokainfingerlinge bereits in seinem Gewahrsam hatte. 3.4 Aussagen von D.____ Die Aussagen von D.____ sind für den vorliegenden Fall relevant, da er ausführliche Aussagen zu den Strukturen der Drogenhandelsorganisation gemacht hat und den Beschuldigten 1 mit seinen Aussagen stark belastet. Deshalb sind diese Aussagen zu würdigen. D.____ ist am 21. März 2017 bei dem Versuch der Ausreise aus der Schweiz kontrolliert worden. Da gegen ihn ein Einreiseverbot in die Schweiz bestand, wurde er zur genaueren Kontrolle mitgenommen. In seinem Enddarm wurden fünf Fingerlinge mit Bargeld (EUR 24'100.00) gefunden (Akten Beschuldigter 1 S. 1769, 2023). In der Einvernahme vom 21. Dezember 2017 hat er dann ausführliche Angaben zu der Struktur der Organisation und seiner Rolle gemacht, wobei er angibt, nur als Geldkurier tätig gewesen zu sein. Die Organisation sei in den Niederlanden durch h.____ und p.____ geführt worden, mit welchen er telefonischen Kontakt gehabt habe und denen er auch das Geld habe abliefern müssen (Akten Beschuldigter 1 S. 2077 ff.). Das Kokain, auf dem seine DNA gefunden worden sei (betreffend Ziff. 2.3 der Anklageschrift) stamme von a.____. Dies wisse er, da er in dessen Wohnung gewesen sei und auch mit dem Fahrer des Autos gesprochen habe (Akten Beschuldigter 1 S. 2081). D.____ hat den Beschuldigten 1 auf einem Foto als a.____ identifiziert (Akten Beschuldigter 1 S. 2111 ff.). Der Beschuldigte 1 habe zuerst mit c.____ zusammengearbeitet, sei nach dessen Verhaftung wohl aber alleine gewesen. Er habe ihn mit Drogen gesehen und er sei derjenige gewesen, der ihm gesagt habe, er solle die Anrufe entgegennehmen (Akten Beschuldigter 1 S. 2113). Der Beschuldigte 1 habe auch dem Fahrer die Drogen übergeben. Er habe dies allerdings nicht mit eigenen Augen gesehen, sondern nur mit dem Fahrer telefoniert. In der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2018 hat D.____ zwar widerrufen, den Beschuldigten 1 direkt mit Drogen gesehen zu haben, bestätigte ansonsten aber die Aussagen, die er zum Beschuldigten 1 gemacht hatte (Akten Beschuldigter 1 S. 1755, 1761). Dass D.____ auch mit Kokain Umgang hatte, lässt sich daraus schliessen, dass gleich wie beim Beschuldigten 1 die Kleider von D.____ mit Kokain kontaminiert waren (Akten Beschuldigter 1 S. 1831), und seine DNA auf den im März 2017 beschlagnahmten Plastiksäcken mit Kokainfingerlingen gefunden wurde. Dass er in der Konfrontationseinvernahme widerrufen hat, den Beschuldigten 1 direkt mit Kokain gesehen zu haben, führt nicht zu einer vollständigen Entlastung des Beschuldigten 1, da die übrigen Aussagen, wie, dass D.____ den Beschuldigten 1 als a.____ kennen würde, dass sie Freunde seien, dass a.____ mit c.____ zusammengearbeitet habe, dass a.____ ihm aufgetragen habe, Telefonate für ihn zu tätigen (unter anderem mit dem Fahrer des Wagens, in dem im März 2017 Kokain beschlagnahmt worden ist) und dass er als Geldkurier in einer Organisation mitwirke, die Kokainhandel betreibe, aufzeigen, dass der Beschuldigte 1 ebenso in dieser Organisation stark aktiv war. 3.5 Telefonate Auch wenn die beiden Beschuldigten bestreiten, alle Ihnen vorgehaltene Telefonate getätigt zu haben, so haben doch beide zugegeben, zumindest einen Teil der Telefonate selber getätigt zu haben. Ebenso haben sie angegeben, dabei auch jeweils mit dem anderen Beschuldigten telefoniert zu haben. Darüber hinaus konnten ihnen die Telefonate durch die benutzten Telefonnummern, die Dolmetscher, welche ihre Stimmen erkannt haben, und betreffend den Beschuldigten 1 auch über die Zuordnung des Namenskürzels a.____, welcher bei den Telefongesprächen verwendet wurde, zugeordnet werden. Betreffend den Beschuldigten 1 wurden mindestens 9 verschiedene Telefonnummern überwacht (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1129 ff.). Eine der überwachten Rufnummern (077 YYY YY YY) konnte bei der Festnahme im Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellt werden (Akten Beschuldigter 1 S. 471, 479, 547). Der Beschuldigte 2 benutzte wie bereits vorgebracht seine auf ihn registrierte Telefonnummer. Es besteht damit kein Zweifel, dass die Beschuldigten 1 und 2 die ihnen zur Last gelegten Telefonate auch tatsächlich selbst getätigt haben. 3.6 Nach Würdigung der vorliegenden objektiven Beweise sowie der Aussagen der beiden Beschuldigten sowie von E.____ und D.____, besteht kein Zweifel daran, dass die beiden Beschuldigten zwischen dem 10. Juli 2017 und dem 1. Oktober 2017 gemeinsam am Kokainhandel in der Schweiz beteiligt waren. Jedoch soll nun noch auf einige Punkte genauer eingegangen werden.

4. Menge und Reinheit des Kokains 4.1 Sechs Kokainlieferungen vor dem 1. Oktober 2017 sind anhand der Protokolle der Telefonüberwachung, der AFV-Durchfahrtsberichte und der Aussagen der Beschuldigten belegt. Die Anzahl Lieferungen wird denn auch nicht bestritten. Es wird deshalb in diesem Punkt auf das Urteil der Vorinstanz (S. 23) verwiesen. Von der Verteidigung des Beschuldigten 1 wird jedoch die Menge an Kokain, welche von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als belegt angesehen wird, bestritten. Eine angenommene Menge von 1.5 Kilogramm pro Lieferung sei zu hoch angesetzt. Durch die Protokolle der Telefonate (also der Verteilung des Kokains nach der Ankunft der Kuriere in der Schweiz) liessen sich nur sehr viel kleinere Mengen belegen, und nur von diesen sei auszugehen. 4.2 Hinsichtlich der Menge der jeweiligen Lieferungen musste ausser bei der Lieferung durch E.____ vom 1. Oktober 2017 durch die Staatsanwaltschaft eine Schätzung vorgenommen werden. Die Argumente, welche für eine Liefermenge von mindestens 1.5 Kilogramm Kokain sprechen, sind erstens die Menge, welche E.____ am 1. Oktober 2017 geliefert hat, welche genau 1.5 Kilogramm Kokaingemisch entsprochen hat (in Form von 150 Kokainfingerlingen à jeweils 10 Gramm). Da die Lieferungen und die Verteilung jeweils nach dem gleichen Muster abgelaufen sind, ist es naheliegend, davon auszugehen, dass die Menge ebenfalls jeweils gleich gross gewesen ist. Gemäss Aussagen von E.____ hätte er die 150 Kokainfingerlinge eigentlich schlucken und als Bodypacker über die Grenze bringen sollen, schaffte dies jedoch nicht, weshalb er sie in den beiden Saftpackungen in einer Tasche über die Grenze brachte (Akten Beschuldigter 1 S. 1109). Dies zeigt, dass 1.5 Kilo die innerhalb dieser Organisation normale Menge an Kokainfingerlingen für einen Bodypacker ist. Wenn pro Drogenkurier 1.5 Kilogramm an Kokaingemisch inkorporiert transportiert werden kann, ist anzunehmen, dass diese Kapazität auch jeweils ausgeschöpft wurde. Zweitens ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, die Wirtschaftlichkeit von internationalen Drogentransporten zu berücksichtigen (welche für durchschnittlich eher mehr als die 1.5 Kilogramm pro Transport sprechen würde und weshalb die Schätzung zu Gunsten der Beschuldigten ausfällt). Drittens hat D.____ ausgesagt, dass bei den Transporten von Holland in die Schweiz meist mehrere Personen aufs Mal gekommen seien, die dann einzeln über die Schweizer Grenze gebracht worden seien (Akten Beschuldigter 1 S. 2081 ff.), was auch eher für grössere Mengen an eingeführtem Kokain spricht. Viertens verweist die Kantonspolizei Zürich auf die Verhaftung der ebenfalls in die Organisation eingebundene Zielperson S.____ und dessen Kuriere in T.____, welche aufgezeigt hätte, dass pro Kurier mit einer durchschnittlichen Kokainmenge von 1.5 Kilogramm gerechnet werden könne (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1133). Deshalb erachtet auch das Kantonsgericht eine Menge von jeweils 1.5 Kilogramm Kokain pro Lieferung als plausibel und sicher nicht zu hoch angesetzt. 4.3 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind für die Berechnung des reinen Wirkstoffes in Bezug auf das beschlagnahmte Kokain vom tatsächlichen Reinheitsgrad ausgegangen, in Bezug auf die übrigen Lieferungen hingegen von einem Durchschnittswert gemäss Bundesgericht von 33.3%. Angesichts des höheren Reinheitsgrades des beschlagnahmten Kokaingemisches ist auch hier die Annahme zu Gunsten der Beschuldigten ausgefallen. Das Kantonsgericht hält die Berechnungsweise für korrekt und wendet diese ebenfalls an. 4.4 In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob betreffend die Gesamtmenge der Drogen nur von den sieben belegbaren Lieferungen auszugehen ist. Die Anklageschrift sowie die Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass die bei der Hausdurchsuchung neben den durch E.____ neu gelieferten 150 Kokain-Fingerlingen bereits vorhandenen Drogen nicht aus einer der durch Telefonkontrollen und Durchfahrtsberichte erstellten vorherigen sechs Lieferungen stammen könnten, da es sich um eine grosse Menge handle, und es keinen Sinn mache, eine solche Menge länger zu lagern. Dies vor allem deshalb, da sie auch schon mit den Kürzeln der Abnehmer beschriftet gewesen seien. Somit hatten die beiden Beschuldigten aus Sicht der Vorinstanz betreffend Anklageziffer 2.4, unter Einrechnung der sechs in der Anklageschrift aufgeführten Lieferungen, Umgang mit insgesamt 13.5 Kilogramm Kokaingemisch, was 5'505 Gramm reinem Kokain entspricht. Die Berufungsinstanz geht jedoch in dubio pro reo davon aus, dass nur die sieben in der Anklageschrift genannten und belegten Lieferungen erstellt sind und die beschlagnahmten Drogen aus diesen sieben Lieferungen stammen. Da es keine Belege gibt, dass sämtliche gelieferten Drogen jeweils vollständig verteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dass es sich um Reste aus vorherigen Lieferungen handelt. Da über die Struktur der Drogenbande zu wenig bekannt ist, besteht durchaus die Möglichkeit, dass gewisse Mengen der Drogen in der Wohnung gelagert und nicht umgehend an die Abnehmer weitergeleitet wurden. Das Berufungsgericht geht deshalb von insgesamt sieben belegten Lieferungen à 1.5 Kilogramm aus. Die 466 Kokainfingerlinge, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2017 an der X.____strasse 15 in Y.____ beschlagnahmt worden sind, werden als in diesen sieben Lieferungen enthalten angesehen. Dies bedeutet, dass von einer Gesamtliefermenge von 7 x 1.5 Kilogramm = 10.5 Kilogramm die 4.560 Kilogramm in Abzug zu bringen sind, welche sich in der Wohnung befunden haben. Für die beschlagnahmte Kokainmenge wird der überprüfte Reinheitsgehalt von 55% einberechnet (somit 2.508 Kilogramm reines Kokain), für die übrigen 5.94 Kilogramm wird der gemäss bundesgerichtlicher Praxis veranschlagte Durchschnittsreinheitsgehalt von 33.3% angenommen (somit 1.96 Kilogramm reines Kokain). Damit ergibt sich für beide Beschuldigte eine Menge von 4.468 Kilogramm reinem Kokain, mit welchen sie Umgang hatten. Damit kommt das Berufungsgericht auf eine Kokainmenge von 1.037 Kilogramm weniger als die Vorinstanz. Das ist eine 248-fache Menge des für den qualifizierten Tatbestand betreffend Kokain (nämlich 18g reines Kokain) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Erforderlichen.

5. Wissen von den Drogen und der Drogenmenge Beide Beschuldigte haben dazulegen versucht, dass sie nicht oder zumindest später als in der Anklageschrift vorgeworfen, erkannt hätten, sich am Drogenhandel zu beteiligen. Ebenso sei Ihnen nicht klar gewesen, um welche Mengen an Drogen es sich gehandelt habe. Wie bereits unter D a) Ziff. 3 ausgeführt, geht das Kantonsgericht davon aus, dass die beiden Beschuldigten auf jeden Fall ab dem 10. Juli 2017 gewusst haben, dass sie im Kokainhandel tätig sind. Sie haben Pakete verteilt, grosse Summen an Geld eingesammelt, Lieferanten abgeholt und Übergaben organisiert. In Bezug auf den Beschuldigten 1 ist auch klar davon auszugehen, dass er sehr wohl gewusst hat, welche Mengen an Drogen eingeführt wurden und zu verteilen waren, da er die gesamte Verteilung zu organisieren und hierfür die Kokainfingerlinge zu sortieren und in Couverts bzw. Pakete abzupacken hatte. Somit hat er vorsätzlich mit Wissen und Willen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist es weniger klar, wie gut er sich ein Bild von der Gesamtmenge der gehandelten Drogen hat machen können. Aufgrund seiner Beteiligung an der Verteilung der Pakete, dem Abholen der Kuriere und dem Einsammeln des Geldes muss ihm jedoch klar gewesen sein, dass es sich insgesamt um eine beträchtliche Menge handelte. Vorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB zudem schon, wer etwas für möglich hält und in Kauf nimmt. Dies kann dem Beschuldigten 2 klar vorgeworfen werden, da er aufgrund der Gesamtumstände hat annehmen müssen, dass es sich um die hier vorgeworfenen Mengen an Kokain handelte, die er (mit) umzusetzen hatte. Damit hat auch er vorsätzlich hinsichtlich einer Menge an Drogen gehandelt, welche unter die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt. 6. Rollen bzw. Hierarchiestellung innerhalb der Organisation 6.1 Strittig sind auch die Rollen bzw. Hierarchiestellungen der beiden Beschuldigten innerhalb der Organisation. Es wird vorliegend unter Verweis auf D a) Ziff. 3 und das Urteil der Vorinstanz als erstellt angesehen, dass der Beschuldigte 1 die Einfuhr der Drogen in die Schweiz koordiniert, die Kuriere in Empfang genommen und die Drogenverteilung im Inland organisiert hat. Da er eine neue Bleibe brauchte, liess er sich den Kontakt zum Beschuldigten 2 vermitteln und logierte spätestens ab dem Juli 2017 in Y.____ in dessen Wohnung. Der Beschuldigte 1 hatte direkten Kontakt zu h.____ in Holland (Akten Kantonspolizei Zürich S. 1113, 1123, 1407), welcher gemäss Aussagen von D.____ zusammen mit p.____ den Transport der Drogen in die Schweiz organisiert habe, und denen D.____ das Geld habe abgeben müssen (Akten Beschuldigter 1 S. 2077 ff.). Die Aussagen von D.____ zu der Struktur der Organisation werden als glaubhaft angesehen. Somit hat der Beschuldigte 1 also direkten Kontakt zu in der Organisation höher gestellten Personen im Ausland gehabt. Ebenso hatte er Kontakt zu den Abnehmern und Kurieren in der Schweiz (belegt durch die TK-Protokolle). Er hat die Abnehmer und Kuriere dirigiert, indem er diesen jeweils klar vorgab, wo sie sich für die Übergabe zu treffen hatten. Er hat zudem den Beschuldigten 2 Botendienste machen lassen (Verteilen der Drogen und Einsammeln von Geldbeträgen). Er hat Geld in Empfang genommen, hat aber auch selber telefoniert, verteilt, und sich mit den Kurieren getroffen sowie Drogen sortiert. Zwar hatte er einerseits eine relativ hohe Vertrauensstellung inne, andererseits war er selber auch in die Kleinarbeit involviert. Er hat sich professioneller verhalten als der Beschuldigte 2, da er nicht mit einem auf ihn registrierten Mobiltelefonen telefonierte, sondern vielmehr oft die auf nichtexistente Personen registrierte Telefonnummern wechselte. Zudem ist tatsächlich, wie von der Verteidigung vorgebracht, kein luxuriöser Lebensstil des Beschuldigten 1 ersichtlich. Es ist allerdings nichts über seine Entlöhnung bekannt. Die Fingerlinge waren jeweils schon bei der Ankunft beschriftet. Die Verteilung war dadurch bereits klar vorgegeben, so dass kein Spielraum für den Beschuldigten 1 bestand, um selber über die Verteilung zu entscheiden. Der Beschuldigte 1 war damit in ein klares System, wie der Handel abzulaufen hatte, eingebunden. Es gab ein vordefiniertes Drehbuch seitens der Organisation. Diese Vorgehensweise wurde nicht durch den Beschuldigten 1 entwickelt. Wäre dies der Fall gewesen, wäre seine Stellung in der Hierarchie um Einiges höher einzuschätzen. Die Vorgaben der Organisation bezogen sich auf die Zeitpunkte, wann die Kuriere eintrafen sowie die bereits fertig verpackten, beschrifteten Fingerlinge für die vorbestimmten Abnehmer und Abnehmerinnen. Der Beschuldigte 1 hatte keinerlei Spielraum für eine anderweitige Verteilung. Dass der Beschuldigte 1 auch selber an der Weiterverteilung des Kokains beteiligt war und sich mit Kurieren und Abnehmerinnen traf, zeigt, dass er wie bereits ausgeführt innerhalb der Organisation Vertrauen genoss, und über einen gewissen Spielraum verfügte, aber in teilweise vorgegebene Verfahrensabläufe eingebunden war. In Bezug auf die Geldflüsse ist so gut wie nichts bekannt. Aus Telefonkontrollen ergibt sich, dass Geldbeträge übergeben worden sind, was auch durch Aussagen der Beschuldigten bestätigt wird. Der Beschuldigte 2 hat jeweils gewusst, wie viel Geld er von den Abnehmern erhalten sollte, und musste mit dem Beschuldigten 1 Rücksprache halten, wenn das Gegenüber die verlangte Summe nicht vollständig zahlen wollte. Die Geldflüsse sind nur insoweit klar, als dass D.____ das eingesammelte Geld gemäss eigenen Aussagen in Basel abgeholt und nach Holland verbracht hat. Es ist allerdings nicht klar, wer dabei die Verantwortung trug. Zu Gunsten der beiden Beschuldigten wird angenommen, dass sie ausser mit dem Einsammeln des Geldes nicht daran beteiligt waren. Der Beschuldigte 1 hat angegeben, aus einer Drucksituation heraus nur einige Telefonate getätigt zu haben. Er habe Probleme mit seinem Onkel vermeiden wollen, dessen Geld er an I.____ weitergegeben haben will, und er habe für seine Familie in Ungarn sorgen müssen. Selbst wenn man seine Erzählung mit den 2'000.00 Euro, die er I.____ übergeben haben will, Glauben schenken würde, wäre keine Drucksituation ersichtlich, die ihm keine andere Option gelassen hätte, als in den Drogenhandel einzusteigen. So hat er nie ausgesagt, dass er oder seine Familie bedroht worden wären. Seine Motivation soll gemäss seinen Angaben gewesen sein, das Geld zurückzuerhalten, dass er einem Fremden einfach so überwiesen hatte, weil dieser ihm ein Auto besorgen sollte. Der Beschuldigte 1 ist aber aufgrund des Beweisergebnisses selber nicht ein unwissendes Opfer der Organisation, sondern hat sich ihr aus finanziellen Gründen freiwillig angeschlossen. Der Beschuldigte 1 wusste genau, woran er sich beteiligte. Er ist durch c.____ und D.____ eingearbeitet worden und ist nach deren Festnahme in eine höhere Position aufgestiegen. Vergleicht man die Telefonprotokolle vom März 2017 mit jenen im Juli 2017, so zeigt sich, dass der Beschuldigte 1 im März noch bei anderen nachfragen musste. Ab Juli musste der Beschuldigte 2 hingegen jeweils den Beschuldigten 1 fragen, wenn es Unklarheiten gab. Die Position des Beschuldigten 1 innerhalb der Organisation ist damit als hoch im mittleren Bereich einzuordnen, da er die Kuriere und den Beschuldigten 2 dirigieren konnte, selber aber klare Vorgaben für seine Aufgaben von den Auftraggebern in Holland erhielt und keinen grossen eigenen Entscheidungsspielraum in der Verteilungskette der vom Ausland her operierenden Organisation hatte. 6.2 Wie unter D a) 3.2 bereits ausgeführt, war der Beschuldigte 2 ab dem 10. Juli 2017 bereits perfekt eingearbeitet. Er hat morgens um 5 Uhr mit der Abholung eines Kuriers begonnen, und hat weiter bis nachts um 2 Uhr des Folgetages an der Verteilung der Pakete mitgewirkt. Er war damit wissentlich und willentlich am Drogenhandel beteiligt, dabei aber dem Beschuldigten 1 unterstellt, und somit in einer tieferen Position. Er hatte keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Er war aber nicht nur ab und zu tätig, sondern in die Verteilung der Drogen und das Einsammeln des Geldes jeweils sehr aktiv involviert. Ausserdem hat er seine Wohnung und sein Auto zur Verfügung gestellt und mehrfach Kuriere in Frankreich abgeholt und über die Grenze in die Schweiz gebracht, und damit äusserst wichtige Tatbeiträge geleistet. Der Beschuldigte 2 war der Gehilfe des Beschuldigten 1, hatte selber aber wenig direkten Kontakt zum Rest der Organisation und vor allem nicht zu hierarchisch höher Gestellten Personen. Die Kommunikation hat jeweils über den Beschuldigten 1 stattgefunden. Das zur Verfügung stellen seiner Wohnung fällt jedoch stark ins Gewicht, da ohne die Wohnung die Verteilung der Drogen nicht wie geplant hätte durchgeführt werden können. Der Beschuldigte 2 hat nicht nur einzelne wenige Hilfshandlungen durchgeführt, sondern er hat intensiv und strukturiert bei der Abholung der Kuriere und der Verteilung der Drogen mitgewirkt. Allein am 10./11. Juli 2017 hat er wie ausgeführt intensivst mitgewirkt. Der Beschuldigte 2 hat angegeben, dies alles nur aus Hilfsbereitschaft getan zu haben, ohne zu wissen, in was er hineingeraten sei. Das Beweisergebnis zeigt jedoch, dass er sehr wohl um den Handel mit Kokain wusste. Auch ist keine Drucksituation ersichtlich, die ihm keinen anderen Ausweg gelassen hat, als beim Drogenhandel mitzuwirken. Seine Position innerhalb der Organisation kann als mittel im unteren Bereich eingeschätzt werden, da er zwar keine Entscheidungsbefugnisse hatte, jedoch zentrale Tatbeiträge geleistet und willig mitgewirkt hat. 7. Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass dem Strafgericht sowie der Anklageschrift hinsichtlich der Würdigung der Beweise weitestgehend zu folgen ist. Abweichende Würdigungen bestehen hauptsächlich betreffend die Berechnung der Drogenmenge sowie die Stellung des Beschuldigten 2 in der Organisation. b) Rechtliches 1. Strittig sind des Weiteren verschiedene rechtliche Qualifikationen. Die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Erfüllung der Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit b, c und d BetmG (S. 28 des Urteils der Vorinstanz) werden von den Beschuldigten nicht thematisiert. Die Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist trotz gegenüber der Anklageschrift und dem Urteil des Strafgerichts reduzierter Menge des Kokains klar gegeben und wird auch von Seiten der Beschuldigten nicht bestritten. Deshalb wird an dieser Stelle auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 f. des Urteils der Vorinstanz). Bestritten wird jedoch die Qualifikation als Bande sowohl betreffend Ziffer 2.3 als auch 2.4 der Anklageschrift, weshalb diese zu prüfen ist. 2.1 Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG liegt ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, künftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist darüber hinaus auch auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit abzustellen. Bandenmässigkeit ist danach auch zu bejahen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation wie etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung gegeben sind und die Zusammenarbeit mindestens so intensiv ist, dass von einem relativ fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann. Bandenmässigkeit ist hingegen zu verneinen, wenn die Zusammenarbeit derart locker ist, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit unbeständiger Zusammenhalt besteht, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich zwei oder mehrere Personen bei zufälligen Begegnungen spontan dazu entschliessen, zusammen zu delinquieren. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 86, 88 f. E. 2.b mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Besteht dieser Wille, kann grundsätzlich auch die erstmalige Tatbegehung bandenmässig erfolgen. Hierfür braucht es aber konkrete Anhaltspunkte (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 207, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011, Erw. 2.2.1; BGer 6B_580/2007 vom 11. April 2008, Erw. 1.2 f.). Auf die Rollenverteilung im Einzelfall kommt es nicht an. Für die Verwirklichung von Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag. Auch derjenige kann Täter sein, wenn er in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und seine Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Das Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., Rz. 208, m.w.H., u.a. auf BGer 6S.398/2006 vom 2. November 2006, Erw. 1.2; BGE 133 IV 194). 2.2 Da für eine Bande bereits zwei Personen genügen, ist zu prüfen, ob bereits der Beschuldigte 1 und 2 zusammen die Qualifikation einer Bande erfüllen. Die beiden Beschuldigten haben wie vorgängig erläutert zwischen Juli 2017 und 1. Oktober 2017 als stabiles Team zusammengearbeitet. Es hat sich dabei also um eine längerdauernde und intensive Zusammenarbeit mit professionellem Vorgehen und klarer Arbeitsteilung gehandelt. Der Beschuldigte 2 hat den Beschuldigten 1 in seiner Wohnung beherbergt, die er für das ganze Unterfangen bedingungslos zur Verfügung gestellt hat, hat Personen aus St. Louis/F abgeholt und mit seinem Auto Kurierdienste für den Beschuldigten 1 erledigt. Der Beschuldigte 1 hat die Einfuhr und Verteilung koordiniert. Beiden ist klar gewesen, dass sie im Drogenhandel mitwirkten, und dass ihre Handlungen illegal waren. Beide Beschuldigte hatten auch Kenntnis davon, dass noch weitere Personen involviert waren, da sie sowohl direkten Kontakt mit den Kurieren hatten, welche die Drogen in die Schweiz brachten, als auch mit denjenigen, welche die Weiterverteilung an die Abnehmer in der Schweiz vollzogen haben oder mit den Abnehmern selbst. Da sie über mindestens drei Monate hinweg nach dem gleichen Muster vorgegangen sind, hatten sie beide den Willen, über einen längeren Zeitraum hinweg zusammenzuarbeiten und dabei immer wieder konkrete strafbare Handlungen zu begehen. Ohne die Hausdurchsuchung und Verhaftung hätten sie wohl weiterhin nach dem gleichen Muster fortgewirkt. Die beiden erfüllen also die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Qualifikation einer Bande. Ob sie darüber hinaus auch noch Mitglieder eine international agierenden Grossorganisation waren, die ebenfalls als Bande qualifiziert werden könnte, kann damit offenbleiben. 2.3 Bestritten wird auch der subjektive Bandenwille der Beschuldigten. Da der Bandenwille auch konkludent zum Ausdruck kommen kann, lässt sich anhand der Ausführungen zur Beteiligung der beiden Beschuldigten im Drogenhandel und ihres Wissens von der Menge an Drogen sowie den Abläufen des Handels auf eine Einwilligung in den Bestand als Bande schliessen. Ihnen ist wie bereits ausgeführt bewusst gewesen, woran sie sich beteiligten, und dass ihre verschiedenen Rollen im Zusammenspiel als Team den Erfolg der illegalen Aktivitäten möglich gemacht haben. Der Bandenwille ergibt sich damit aus den objektiven Umständen der Zusammenarbeit und der Arbeitsteilung, um die Delikte zu begehen, sowie dem Wissen der Beschuldigten zu ihrem Handeln. Der subjektive Bandenwille ist somit erstellt. 3. Die beiden Beschuldigten sind folglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig und bandenmässig) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. E. Ziffer 2.3 der Anklageschrift (März 2017)

a) Tatsächliches

1. Dem Beschuldigten 1 wird in Ziffer 2.3 der Anklageschrift vorgeworfen, bereits im März 2017 im Kokainhandel tätig gewesen zu sein. Einerseits sei auf zwei am 6. März 2017 beschlagnahmten Plastiksäcken mit Kokainfingerlingen im Kanton Waadt seine DNA gefunden worden (Akten Beschuldigter 1 S. 1597 ff., 1629, 1080.6). Am gleichen Tag habe er auch mit dem Abnehmer in Lausanne telefoniert und die Kürzel "AIT" und "OK", welche sich auf den beschlagnahmten Fingerlingen befunden haben, erwähnt (Akten Beschuldigter 1 S. 1733). Andererseits habe er gemäss TK-Protokollen am 20. März 2017 nach 20:17 Uhr 17 Kokainfingerlinge (mit den Bezeichnungen "TK" und "M") an einen oder mehrere Abnehmer an einem unbekannt gebliebenen Ort, vermutlich im Raum Basel, übergeben (Akten Beschuldigter 1 S. 1739 ff.). Der am 21. März 2017 verhaftete D.____ (Akten Beschuldigter 1 S. 1769), dessen DNA sich ebenfalls auf einem beschlagnahmten Plastiksack mit Kokainfingerlingen befindet, hat den Beschuldigten 1 mit seinen Aussagen belastet. So hat D.____ zu Protokoll gegeben, dass die besagten Fingerlinge von a.____ stammen würden, den er als den Beschuldigten 1 identifiziert hat (Akten Beschuldigter 1 S. 2081). Die Telefonnummer 077 XXX XX XX, welche verwendet worden ist, um mit dem im März verhafteten Kurier zu telefonieren, ist von zwei Personen benutzt worden, welche als d.____ und a.____ identifiziert worden sind. D.____ hat zugegeben, eine der beiden Personen gewesen zu sein. Die andere Person sei - so die Vorinstanz - aufgrund der Stimme, des Namenskürzels, der Aussagen von D.____ und der gefundenen DNA der Beschuldigte 1. Der im Kanton Waadt mit den Drogen verhaftete G.____ hat angegeben, dass die Drogen für einen Abnehmer mit der Rufnummer 077 ZZZ ZZ ZZ in Lausanne bestimmt gewesen seien (Akten Beschuldigter 1 S. 1539). Mit ebendiesem hatten der Beschuldigte 1 und D.____ telefonischen Kontakt (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.7, 1723, 1733). Der Beschuldigte 1 bestritt jedoch jeden Zusammenhang mit den beschlagnahmten Kokainfingerlingen und gibt an, zu dieser Zeit in Ungarn gewesen zu sein. Hinsichtlich des ihm vorgehaltenen DNA-Fundes merkt er an, dass wohl irgendwo "ein Fehler" passiert sein müsse (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.6 f.). Er gibt an, D.____ nicht zu kennen (Akten Beschuldigter 1 S. 1080.4 f.). Vorliegend sind also die Aussagen von D.____, die TK-Protokolle, der DNA-Fund sowie die übrigen bekannten Umstände zum März 2017 zu würdigen.

3. Beweiswürdigung 3.1 Wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, sind die belastenden Aussagen von D.____ zu der Beteiligung des Beschuldigten 1 im März 2017 grundsätzlich als glaubhaft anzusehen (Urteil der Vorinstanz S. 26 ff.). D.____ belastet sich mit den Aussagen selbst und schildert diverse Geschehen sehr detailreich und dies ohne daraus einen Vorteil zu erzielen. So berichtet er ausführlich und glaubhaft, dass er den Beschuldigten 1 kenne (dass sie gar Freunde seien), dass er mehrmals in dessen Wohnung in Basel gewesen sei, dass das im März 2017 beschlagnahmte Kokain vom Beschuldigten 1 stamme, und dass sie die Telefonnummer 077 XXX XX XX gemeinsam genutzt hätten. Auch wenn er an der Konfrontation widerruft, den Beschuldigten 1 direkt mit Kokain gesehen zu haben, widerruft er nicht alle gemachten Aussagen, sondern bestätigt dieser vielmehr. Die Ausführungen der Vorinstanz sind damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.2 Es besteht auch anhand der Telefonprotokolle kein Zweifel daran, dass die Telefonnummer 077 XXX XX XX von zwei Personen geteilt worden ist. Eine der Personen war D.____, wie von diesem selbst bestätigt worden ist. Gemäss dem einleuchtenden Bericht der Kantonspolizei Zürich ist die besagte Telefonnummer im Rahmen der Aktion WAVE überwacht und dem Beschuldigten 1 zugeordnet worden (Akten Kantonspolizei Zürich, S. 1129). Für das Kantonsgericht ist zweifellos erwiesen, dass es sich bei der zweiten Person um den Beschuldigten 1 gehandelt hat. Hinsichtlich der für den 20. März 2017 vorgeworfenen Übergabe der 17 Kokainfingerlinge ist darauf zu verweisen, dass die beteiligten Telefonnummern D.____ und dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden konnten, dass Kokainfingerlinge mit der Bezeichnung "M" auch bei der Hausdurchsuchung am 1. Oktober 2017 sichergestellt werden konnten (Akten Beschuldigter 1 S. 435) und dass aus dem TK-Protokoll hervorgeht, dass der Beschuldigte 1 jemandem "7 und 10" gegeben hat (Akten Beschuldigter S. 1743). Da die Kokainfingerlinge wie bereits ausgeführt fertig verpackt und beschriftet in die Schweiz eingeführt wurden und in Portionsgrössen von jeweils 10 Gramm vorliegen, ist nachvollziehbar, dass es sich insgesamt um 17 Fingerlinge gehandelt hat. 3.3 Hinsichtlich der DNA-Spuren lässt sich Folgendes sagen: Zwar besteht rein theoretisch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte 1 keinen direkten Kontakt mit den Knoten der beiden Plastiksäcke mit den Kokainfingerlingen hatte und seine DNA durch andere Umstände - etwa eine Sekundärübertragung - dorthin gelangt sein könnte, aber im bestehenden Kontext und unter Gesamtwürdigung der Umstände - der belastenden Aussagen von D.____, der TK-Protokolle, der klaren Zuordenbarkeit des Beschuldigten 1 zum Kokainhandel durch die Verurteilung 2016 wegen zwei Kügeli Kokain und dem unter D a) Ziff. 1. ff. abgehandelten Fallkomplex der Ziff. 2.4 der Anklageschrift - geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass der Beschuldigte 1 direkten Kontakt mit den besagten Plastiksäcken gehabt hat, und zwar deshalb, weil er sie mindestens zugeknotet haben muss. Der Beschuldigte 1 konnte keine plausible Erklärung anführen, wie seine DNA ansonsten auf die Knoten der beiden Plastiksäcke gelangt sein könnte, vor allem, da er angegeben hat, auch keine der ansonsten beteiligten Leute zu kennen. Rein theoretische Zweifel genügen nicht, um den Beschuldigten 1 nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen, wenn genug Indizien in eine andere Richtung weisen. Damit ergibt sich aus der Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte 1 bereits im März 2017 in den Drogenhandel involviert war. Jedoch ist festzuhalten, dass er sich in der Hierarchiestellung innerhalb der Organisation damals noch nicht so weit oben befand, wie im Juli 2017. Er stand im Austausch mit D.____ und hatte keine ihm direkt unterstellten Helfer (wie später mit dem Beschuldigten 2). Damals hatte er noch Anweisungen durch D.____ entgegenzunehmen.

2. Kokainmenge Das am 6. März 2017 beschlagnahmte Kokain hat aus insgesamt 65 Fingerlinge mit unterschiedlichen Reinheitsgraden bestanden (Akten Beschuldigter 1 S. 1585 ff., 1593). Die Kokainfingerlinge haben sich alle zusammen im gleichen Auto befunden, verpackt in zwei Plastiksäcke. Sie sind mit den Beschriftungen "B52", "AIT", "TS" und "OK" versehen gewesen (Akten Beschuldigter 1 S. 1657 f.). Werden die einzelnen Fingerlinge entsprechend der ausgewerteten Reinheitsgrade auf die Menge an reinem Kokain herabgerechnet, dann ergibt sich insgesamt eine Menge an 240.9 Gramm reinem Kokain. Hinzu kommen noch die am 20. März 2017 übergebenen 17 Fingerlinge (170 Gramm, angenommener durchschnittlicher Reinheitsgrad von 33.3% Kokain-Hydrochlorid), welche eine Menge von 56.6 Gramm reinem Kokain ergeben. Damit ergibt sich für die Anklageziffer 2.3 eine Gesamtmenge von 297.5 g reinem Kokain. Dem Beschuldigten 1 kann die gesamte Menge der Fingerlinge im Auto zugeordnet werden, da sich diese alle in gleichartigen Plastiksäcken versteckt am gleichen Ort befunden haben. D.____ hat angegeben, das Kokain stamme vom Beschuldigten 1 und dessen DNA hat sich auf zwei Säcken befunden. Damit ist belegt, dass der Beschuldigte 1 Umgang mit diesen Kokainfingerlingen gehabt hat.

b) Rechtliches

1. Mengenmässige Qualifikation Vorliegend ist auch in diesem Punkt die Grenze von 18g reinem Kokain klar überschritten, so dass auch hier eine Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG vorliegt.

2. Qualifikation als Bande An dieser Stelle ist zu prüfen, ob der Beschuldigte 1 bereits im März 2017 Teil einer Bande gewesen ist. Da er zu diesem Zeitpunkt anscheinend noch nicht mit dem Beschuldigten 2 zusammengearbeitet hat, ist zu prüfen, ob er mit anderen Personen zusammen als Mitglied einer Bande im Kokainhandel tätig gewesen ist. Dass es eine feste Organisationsstruktur mit den Drahtziehern in Holland und einem Verteilsystem in der Schweiz gegeben hat, ist durch die Aussagen von D.____ und die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich mit der Operation WAVE (Akten der Kantonspolizei Zürich Ordner 1 und 2) dargestellt worden. Die Struktur existierte, um Drogen in die Schweiz zu bringen, hier zu verteilen und den Erlös wieder nach Holland auszuführen. Die Organisation setzt sich zusammen aus den Organisatoren, den Kurieren, Fahrern, Verteilern und deren Gehilfen, und wohl noch weiteren Funktionen. Der Beschuldigte 1 war in diese Organisation eingebunden und hat sich arbeitsteilig an der Ausführung des Kokainhandels beteiligt, in dem Wissen, woran er dabei mitgewirkt hat. Es bestand klar der Wille, auch in Zukunft weitere Straftaten zu begehen und die Struktur aufrecht zu erhalten. Konkret hat der Beschuldigte in der Schweiz mit D.____ und c.____ zusammengearbeitet, hat Kokain verteilt und Geld abgeholt und auch das Kokain verpackt. Damit ist auch für den März 2017 erstellt, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied einer Bande am Kokainhandel beteiligt gewesen ist. Die spätere Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 2 ist dann nicht ein neuer Entschluss gewesen, an einer Bande mitzuwirken, sondern der Beschuldigte 1 hat sich immer noch in der gleichen Struktur befunden, der Beschuldigte 2 ist einfach noch hinzugestossen. Der Beschuldigte 1 ist deshalb auch in Anklageziffer 2.3 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (mengenmässig und bandenmässig) schuldig zu sprechen. F. Betäubungsmitteldelikte als Handlungseinheit Der Verteidiger hat in seinem Parteivortrag die Strafzumessung der Vorinstanz kritisiert und die Frage aufgeworfen, ob die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Widerhandlung gegen das BetmG als (natürliche oder rechtliche) Handlungseinheit angesehen werden könne oder nicht. Er vertritt die Ansicht, dass es sich nicht um eine Handlungseinheit handle und deshalb die schwerste Einzeltat zur Bestimmung der Einsatzstrafe gemäss Art. 49 StGB herangezogen und anhand der weiteren Delikte mit der gleichen Strafart asperiert werden müsse. Es ist also zunächst zu klären, ob es sich um eine Handlungseinheit handelt, oder um mehrere separate Straftaten. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Mehrere tatsächliche Handlungen können aber unter bestimmten Voraussetzungen als Handlungseinheit behandelt werden, so dass Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kommt. Mehrere tatsächliche Handlungen können gemäss dem Bundesgericht nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266; Urteil 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.1). Die Aufgabe der Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit führt jedoch nicht zu einem gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen in gewissen Fällen rechtlich als Einheit zu qualifizieren. Zunächst ist an Fälle der tatbestandlichen Handlungseinheit zu denken (vgl. dazu auch BGE 118 IV 91 E. 4c; Jürg-Beat Ackermann , in: Basler Kommentar StGB I, Basel 2019, N 26 ff. zu Art. 49 StGB; Claus Roxin , Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, München 2003, § 33 N 19 ff.). Eine solche liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt ( Roxin , a.a.O., S. 801 ff.). So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhandlungen (so genannte mehraktige Delikte). Ausser den genannten Fallkategorien der tatbestandlichen Handlungseinheit sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich ebenfalls als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (so genannte natürliche Handlungseinheit ; vgl. dazu BGE 118 IV 91 E. 4a mit Hinweisen; Peter Noll/Stefan Trechsel , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 285 f.; Roxin , a.a.O., § 33 N 29 ff. sowie die anvisierten Fälle teilweise unter die tatbestandliche Handlungseinheit subsumierend Ackermann , a.a.O., N 24 ff. zu Art. 49 StGB). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Vorliegend steht nicht eine natürliche Handlungseinheit in Frage, sondern eine rechtliche. Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten - die zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden - nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2; Jürg-Beat Ackermann , in: Basler Kommentar StGB I, N 32 zu Art. 49 StGB). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa S. 122 f. mit Hinweis). Analoges muss für die bandenmässige Begehung eines Delikts gelten (vgl. Urteile 6B_980/2014 vom 2. April 2015 E. 1.4; 6B_669/2013 vom 13. November 2013 E. 2.4; 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3). Vorliegend geht es um die tatbestandlichen tatsächlichen Handlungen der Beschuldigten 1 und 2 zwischen dem 10. Juli 2017 und dem 1. Oktober 2017 sowie die Handlungen des Beschuldigten 1 vom März 2017. Da wie bereits ausgeführt die bandenmässige Qualifizierung betreffend die beschriebenen Handlungen klar gegeben ist, und ein umfassender Entschluss der beiden Beschuldigten zur Begehung der Delikte sowie ein zusammenhängendes Geschehen (immer das gleiche Tatmuster, die gleichen beteiligten Personen, innerhalb eines eher kurzen Zeitraumes) gegeben ist, kommt Art. 49 StGB nicht zur Anwendung. Es besteht eine rechtliche Handlungseinheit; für den Beschuldigten 1 für die Handlungen von März 2017 bis Oktober 2017 und für den Beschuldigten 2 für die Handlungen von Juli 2017 bis Oktober 2017. Dass der Beschuldigte 1 zwischen Mitte April und Anfang Juni in Nigeria weilte, ändert nichts daran, da er weiterhin in der Organisation verblieb und der Entschluss weiterbestand, den nämlichen Drogenhandel in der gleichen Organisationsstruktur nach seiner Rückkehr in die Schweiz fortzusetzen. G. Strafzumessung A.____ 1. Das Strafgericht hat den Beschuldigten A.____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b aAuG [heute: AIG], Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von 539 Tagen. Die am 19. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren und die am 29. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von drei Jahren, wurden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wirke sich zu Lasten des Beschuldigten 1 aus, dass er gleich zwei Qualifikationsgründe erfülle. Ebenso, dass die Menge des reinen Kokains, mit dem der Beschuldigte 1 Umgang gehabt habe, die Schwelle zur qualifizierten Menge um mehr als das 300-fache überschreite. Unter Berücksichtigung der Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen sei die Verletzung des Rechtsguts noch als mittelschwer zu beurteilen. In Bezug auf seine Position sei von einer erheblichen Vertrauensposition auszugehen und eine relativ hohe Stellung anzunehmen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere habe der Beschuldigte 1 eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, habe er doch innerhalb von nur 4 Monaten Umgang mit 5.8 Kilogramm reinem Kokain gehabt und sich trotz Einreiseverbot in die Schweiz begeben. Sein deliktischer Wille sei denn auch trotz Verhaftung anderer nicht gebrochen worden, ja er habe anschliessend sogar intensiver delinquiert. Dies sei in mittlerem Ausmass zu Lasten des Beschuldigten 1 zu werten. Aufgrund fehlender eigener Sucht habe es sich beim Beschuldigten 1 um einen "moneydealer" gehandelt, was ebenfalls leicht zu seinen Lasten zu werten sei. Für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei deshalb eine Einsatzstrafe von 6 Jahren tat- und schuldangemessen. Diese Einsatzstrafe wurde dann im Rahmen der Asperation aufgrund der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz um 4 Monate erhöht. Eine Geldstrafe falle aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Betäubungsmitteldelikten von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte sei nicht für den Besuch von Verwandten in die Schweiz eingereist, sondern um dem Drogenhandel nachzugehen. Die mehrfache widerrechtliche Einreise und die widerrechtlichen Aufenthalte seien als mittelschwer zu beurteilen. Mangels tatsächliche Kenntnisse seien das Vorleben des Beschuldigten 1 sowie die Wirkung der Strafe und der Tat auf sein Leben als neutral zu bewerten. Negativ wirke sich aber die erneute Delinquenz aus und die massive Steigerung der deliktischen Tätigkeit, weshalb aufgrund der Täterkomponenten um weitere 6 Monate zu asperieren sei. 2.1 Vorab ist aufgrund der Vorbringen des Verteidigers zu klären, ob der Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) trotz fehlender Anfechtung der Landesverweisung in der Berufungserklärung des Beschuldigten 1 von Amtes wegen im Rahmen der Strafzumessung zu überprüfen ist. 2.2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO ist in der Berufungserklärung anzugeben, ob man das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. In der Berufungserklärung vom 8. August 2019 sowie an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung ist nicht geltend gemacht worden, dass die Landesverweisung angefochten werde. Nach Ende der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Berufung nicht mehr ausgedehnt werden ( Luzius Eugster , in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014; N 3 zu Art. 399 StPO). Der Verteidiger hat in seinem Parteivortrag jedoch auf den Entscheid 6B_572/2019 des Bundesgerichts vom 8. April 2020 verwiesen, in dem es um die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ging, um zu untermauern, dass der Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) von Amtes wegen zu prüfen sei. In jenem Urteil wird jedoch explizit festgehalten, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) keine Sanktion sei, auch wenn sie unbestrittenermassen weitreichende Konsequenzen für die betroffene Person habe (BGer 6B_572/2019 E. 3.3.4). Die Ausschreibung ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur und ist damit an die Landesverweisung geknüpft, als Nebenfolge ebendieser. Sie ist deshalb nicht autonom zu prüfen, wenn die Landesverweisung selber nicht angefochten worden ist, was vorliegend der Fall ist. Da die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) bereits vor der Vorinstanz Thema war, wurde auch das rechtliche Gehör nicht verletzt, welches im angeführten Entscheid des Bundesgerichts vom 8. April 2020 Thema war. Wenn die Landesverweisung in der Berufung angefochten worden wäre, hätte der Eintrag in das SIS überprüft werden müssen. Da die Landesverweisung jedoch nicht angefochten worden ist, ist diese bereits in Rechtskraft erwachsen, genauso wie die Nebenfolge des SIS-Eintrags. In Ausnahmefällen könnte das Gericht bei einem offensichtlich stossenden Ergebnis die Landesverweisung überprüfen, dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Dieser Punkt ist also nicht zu prüfen. 2.3 Doch selbst wenn der Eintrag tatsächlich gesondert von Amtes wegen zu prüfen oder die Landesverweisung angefochten worden wäre, wäre die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) im Fall des Beschuldigten 1 möglich und verhältnismässig. Zwar dürfen EU-Bürger nicht im SIS eingetragen werden, Drittstaatenangehörige welche Familienangehörige von EU-Bürgern sind, jedoch schon. Art. 25 der SIS-II-Verordnung sieht vor, dass die Eintragung möglich ist, jedoch hat diese Ausschreibung lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Staaten ( Schneider Nicole/Gfeller Diego R ., Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 8), so dass in casu auch nicht die Souveränität von Ungarn betroffen ist. 3.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt. 3.2 Die Strafrahmen der Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sind auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Täter einen Straftatbestand einmal erfüllt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen (Konkurrenz). Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt, d.h. welchen verwirklichten Straftatbeständen das Gericht die Unrechtsfolge entnimmt. 3.3 Sind mehrere Delikte zu beurteilen, so hat das Gericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 484, u.H. insb. auf BGE 144 IV 217, E. 3.5.1; BGE 138 IV 120, E. 5.2). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 480, 482; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 49 N 7, m.w.H.). 3.4 Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, E. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. 3.5 Praxisgemäss hat das Gericht zunächst ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da bei keinem der Delikte solche aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen. 3.6 Für Strafen von weniger als 6 Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 StGB; Wolfgang Wohlers , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu den Art. 34 ff. N 4). Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann jedoch das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe ist nach Art. 41 StGB immer dann auszufällen, wenn dem Täter eine negative Prognose entweder hinsichtlich seines künftigen Wohlverhaltens oder hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer alternativen Geldstrafe gestellt werden muss. 4.1 Vorliegend wurde der Beschuldigte 1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Da mehrere Straftatbestände zu beurteilen sind, bildet die vorliegend mit der höchsten abstrakten Strafe angedrohte Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG im Anklagefall 2.4 und 2.3 (als Handlungseinheit), welche einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vorsieht, den Ausgangspunkt. Hinzu kommt als weiteres Delikt, für welches eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Anklagefall der Ziffer 3. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Der mehrfache Konsum von Marihuana gemäss Anklagefall Ziffer 5 wird mit Busse bestraft. Eine Strafschärfung aufgrund Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt nur, wenn gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind. Vorliegend ist also in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe anhand des schwersten Delikts festzulegen, und hernach zu prüfen, ob für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine gleichartige Strafe zu verhängen ist, so dass asperiert werden müsste. Aufgrund der vorliegenden Qualifikation handelt es sich bei der auszusprechenden Strafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine zwingende Freiheitsstrafe. 4.2.1 Zu beginnen ist mit der Prüfung des objektiven Tatverschuldens. Hier ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die zu schützenden Rechtsgüter bei Betäubungsmitteldelikten sind die öffentliche Gesundheit, der Schutz der Allgemeinheit vor den sozialschädlichen Auswirkungen von suchtbedingten Störungen, aber auch die Gesundheit der einzelnen (potentiellen) Konsumentinnen und Konsumenten ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 3 zu Art. 1 BetmG). Um die Beeinträchtigung der Rechtsgüter prüfen zu können, sind verschiedene Aspekte des Delikts zu würdigen: Die Menge sowie der Reinheitsgrad der Drogen, deren Gefährlichkeitsgrad sowie die Art der Ausführung der fraglichen Delikte (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). 4.2.2 Es ist in Erinnerung zu Rufen, dass der mengenmässige Qualifikationstatbestand bereits bei 18 Gramm reinem Kokain erfüllt ist. 18 Gramm reines Kokain ergeben also bereits eine zwingende Freiheitsstrafe von einem Jahr. Je grösser die in Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge, desto mehr Menschen werden in ihrer Gesundheit gefährdet ( Hans Mathys , a.a.O., Rz. 107). Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Menge der Drogen zwar ein wesentlicher, jedoch die nicht der entscheidende Strafzumessungsfaktor ist ( Fingerhuth/Schlegel/Jucker , a.a.O., Rz.175 zu Art. 19 BetmG). Nach Auffassung des Bundesgerichts werde die Menge umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten wird (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Der Beschuldigte 1 hat zwischen März 2017 und 1. Oktober 2017 Umgang mit 4'765 Gramm reinem Kokain gehabt. Dies ist also das 265-fache der Menge, welche für den Qualifikationstatbestand notwendig ist. Gegenüber der von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz angenommenen Menge (5'802 Gramm reinem Kokain) liegt jedoch aufgrund der Berechnung des Kantonsgerichts eine Reduktion im Umfang von 1'037 Gramm reinem Kokain vor, und damit etwa 18% weniger. Die Gesamtmenge wirkt sich jedoch immer noch als ein klar verschuldenserhöhender Faktor innerhalb der Strafzumessung aus. Der Reinheitsgrad der am 1. Oktober 2017 beschlagnahmten Drogen (55%) wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus, da der Reinheitsgrad über dem durchschnittlich angenommenen von 33.3% liegt, und deshalb die Gefahr von Überdosierungen bestehen kann. Da jedoch nur für die beschlagnahmte Menge von 4.56 Kilogramm Kokaingemisch von diesem Reinheitsgrad auszugehen ist, nicht jedoch für die übrigen 5.94 Kilogramm, gilt dies nur für den besagten Teil, der Reinheitsgrad der übrigen Menge ist mit dem üblichen Durchschnittswert als neutral zu werten. Kokain ist zudem als eine Droge mit erhöhtem Gefährlichkeitsgrad anzusehen, da die Gefährdung der Konsumenten grösser ist als beispielsweise bei Marihuana (BGer 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2). Die Folgen einer Überdosierung, aber auch die negativen gesundheitlichen Auswirkungen sind ungleich grösser. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Art und Weise des Drogenhandels, ob also z.B. nur lokal oder auch international gehandelt wird und wie lange die Handelstätigkeit schon angedauert hat (BGer 6B_780/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1; Hans Mathys , a.a.O., Rz. 112). Vorliegend war der Beschuldigte 1 in einen internationalen Handel eingebunden und hat konkret die Einfuhr des Kokains in die Schweiz organisiert. Damit hat er eine grössere kriminelle Energie offenbart, als wenn es nur um einen lokalen Handel in der Schweiz gegangen wäre. Hinsichtlich der kriminellen Energie ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 sich überhaupt nicht in der Schweiz aufhalten durfte. Die Dauer der Handelstätigkeit hingegen war mit dem Zeitraum von März bis Oktober 2017, also 7 Monaten, jedoch nicht sehr lang. Insgesamt ergeben sich durch die genannten Punkte mittelschwere Rechtsgutsverletzungen. 4.2.3 Weiter ist die Position des Beschuldigten 1 innerhalb des Drogenhandels zu prüfen. Entsprechend dem Doppelverwertungsverbot wirkt sich die blosse Zugehörigkeit zu einer Bande innerhalb des qualifizierten Strafrahmens neutral aus. Der Grad der Mitwirkung am bandenmässigen Vorgehen ist für die Strafzumessung hingegen bedeutend, indem namentlich die Funktion und der Umfang der Beteiligung innerhalb der Bande zu berücksichtigen sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 133). Für die genaueren Ausführungen zu der Position des Beschuldigten 1 wird auf D a) 6.1 verwiesen. An dieser Stelle ist jedoch zu beurteilen, wie sich seine Position auf die Strafzumessung auswirkt. Der Beschuldigte 1 hatte spätestens ab Juli 2017 eine grosse Vertrauensstellung inne. Er war verantwortlich für grosse Mengen von Kokain, für den Transport der Kuriere über die Grenze, und für die Verteilung des Kokains in der Schweiz. Er war somit in der Organisation zumindest in der Nordwestschweiz in der Position einer zentralen Figur. Andererseits hatte er jedoch keine eigenen Entscheidungsbefugnisse über die Verteilung, die geschuldeten Geldbeträge, oder den Ablauf der Importe. Er konnte zwar Leute "anstellen" und die Orte für die Lagerung sowie die Übergabe der Drogen wählen, jedoch keine darüber hinaus gehenden Entscheidungen fällen. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer. 4.3.1 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 159 ff.). 4.3.2 Der Beschuldigte hat wie bereits aufgezeigt mit direktem Vorsatz gehandelt. Wie von der Vorinstanz bereits ausgeführt, ist der Vorsatz neutral zu werten. Der Beschuldigte 1 hat den Drogenhandel in Bezug auf die darin investierte Zeit und die dafür genutzte Energie wie einen Beruf ausgeübt, und hat auch eine finanzielle Entschädigung dafür erhalten. Über die genaue Höhe ist jedoch nichts bekannt. Es ist wie ebenfalls bereits ausgeführt auch keine Notlage gegeben, welche das Verhalten entschuldigen würde. Der Beschuldigte 1 ist auch nicht selber drogenabhängig. Damit ist die Motivation des Beschuldigten 1 rein finanzieller Natur und wirkt sich aufgrund der egoistischen Motivation verschuldenserhöhend aus, jedoch nicht allzu stark ( Hans Mathys , a.a.O., Rz.155; BGE 129 IV 253 E. 2.2). 4.4 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden betreffend den Beschuldigten 1 im Ergebnis als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Das Kantonsgericht erachtet angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Freiheitsstrafe von 5 Jahren als dem Verschulden angemessen. 4.5 In der Folge ist die ermittelte (hypothetische) Strafe gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund allfälliger wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Dabei ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Zum Vorleben des Beschuldigten 1 ist nicht viel bekannt. Seine Darstellung, dass er nach Ungarn gegangen sei, um dort seinen Master zu machen und dass er dort eine Partnerin und zwei Kinder habe, konnte nicht verifiziert werden. Die Partnerin konnte nicht kontaktiert werden; die Nummer, die der Beschuldigte 1 angegeben hat, war ungültig (Akten Beschuldigter 1 S. 89). Es ist zwar durch Dokumente belegt, dass der Beschuldigte 1 eine Aufenthaltsbewilligung für Ungarn besitzt, da er Angehöriger einer Person mit ungarischer Staatsangehörigkeit ist, jedoch ist darüber hinaus nichts bekannt. Da also keine verifizierbaren Fakten zum Vorleben bekannt sind, ist dieses als neutral zu werten. Ebenso kann, wie bereits durch die Vorinstanz ausgeführt, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten 1 nicht bewertet werden, und somit in die Abwägung nicht miteinbezogen werden. Die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 1 wirken sich hingegen leicht straferhöhend aus. Gegen den Beschuldigten 1 liegt eine Vorstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten aus dem Jahr 2016 vor. Der Beschuldigte 1 hat sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht ausgeführt, dass er nur wegen Konsums von Marihuana verurteilt worden sei. Dies ist jedoch aktenwidrig (Akten Beschuldigter 1 S. 65 ff.). Der Beschuldigte 1 wurde ebenfalls wegen Umgang mit Kokain verurteilt (er hatte einer Person zwei Kügeli Kokain verkauft). Mit Blick auf die zu beurteilenden Delikte aus dem Jahr 2017 hat eine massive Steigerung hinsichtlich der Position des Beschuldigten 1 in der Organisation sowie der Menge an Drogen stattgefunden, mit denen er Umgang hatte. Der Beschuldigte 1 hat sich durch die Strafverfolgung nicht abschrecken lassen. Ebenfalls liegt eine Vorstrafe betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vor, ebenfalls aus dem Jahr 2016. Auch hier ist keinerlei Einsicht des Beschuldigten ersichtlich, hat er doch nur unglaubhafte Erklärungen für seinen Aufenthalt in der Schweiz vorgebracht. Der Beschuldigte 1 hat anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass er Fehler gemacht habe, und dass es ihm Leid tue. Auch bereits vor dem Strafgericht nutzte er sein letztes Wort, um sich zu entschuldigen. Er habe sich in die Sache reinziehen lassen und bitte um eine zweite Chance. Die Täterkomponenten wirken sich demnach im Ergebnis insgesamt nur leicht straferhöhend aus, so dass die Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 5 Jahre und 2 Monate zu erhöhen ist. 5.1.1 Im Anschluss ist die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) das bisherige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, aAuG, SR 142.20) abgelöst hat. Es ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich noch unter Geltung des alten Rechts zugetragen hat. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Sanktionen der hier im Raum stehenden Art. 115 und Art. 120 AIG bzw. aAuG gleichgeblieben sind, mithin das neue Recht nicht milder ist als das alte, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 StGB in casu das aAuG [heute: AIG] in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 zur Anwendung gelangt. 5.1.2 Laut Art. 115 Abs. 1 lit. b aAuG [heute: AIG] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf der bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse (Art. 115 Abs. 3 aAuG [heute: AIG]). Die nicht angefochtene Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] durch den Beschuldigten 1 wird unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 34 f. des Urteils der Vorinstanz) als leicht beurteilt. Eine Strafe hierfür in der Höhe von 4 Monaten Freiheitstrafe oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint deshalb als verschuldensangemessen. 5.2.1 In Bezug auf die Strafe für die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] ist die Frage, welche Strafart zu wählen ist, vorab zu prüfen, um zu klären, ob zusammen mit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Da die zu beurteilenden Straftaten vor dem 1. Januar 2018 begangenen worden sind, ist zu prüfen, ob das alte Recht zur Anwendung käme. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn das neue Recht für den Beschuldigten das mildere wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Das StGB sah vor dem 1. Januar 2018 vor, dass Freiheitsstrafen in der Regel mindestens sechs Monate betragen (aArt. 40 StGB). Kürzere Freiheitsstrafen waren dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss aArt. 42 StGB nicht gegeben waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne. Zudem war die Strafform gemäss aArt. 41 Abs. 2 StGB näher zu begründen. Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht das mildere ist (weil kürzere Freiheitsstrafen ohne die vom alten Recht verlangten zusätzlichen Hürden möglich sind), ist hier eine Prüfung nach altem Recht vorzunehmen. 5.2.2 Vorliegend kann für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 aAuG [heute: AIG] eine Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen (aArt. 34 StGB) oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Soll eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausgesprochen werden, ist dies gemäss altem Recht nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss aArt. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (aArt. 41 Abs. 1 StGB). Es bedarf also einer doppelt negativen Prognose - hinsichtlich der zukünftigen Legalbewährung und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer alternativen Strafe. 5.2.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion hat das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (aArt. 37 StGB) und für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vorgesehen. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 24 ff. zu aArt. 34 StGB). Zu prüfen ist also zuerst, ob eine Freiheitsstrafe als notwendig erscheint, um den Beschuldigten 1 von weiteren Straftaten abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). 5.2.4 Der Beschuldigte 1 ist bereits einschlägig vorbestraft. Er hat bereits im Jahr 2016 eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen und ist zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Juni 2016). Ebenso hat er im Jahr 2016 eine Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] begangen, und ist zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt worden (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Juni 2016). In beiden Fällen hat der Beschuldigte 1 eine bedingte Geldstrafe sowie eine Busse bekommen, und hat trotzdem bereits im Jahr 2017 erneut delinquiert. Er hat zudem die Bussen nicht bezahlt und diese stattdessen als Vorwand genommen, um sich wieder rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten (da er sie aus dem Ausland nicht habe bezahlen können). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, steht die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] zudem in einem engen Zusammenhang zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine Freiheitsstrafe scheint unter den gegebenen Umständen deshalb aus spezialpräventiven Überlegungen als notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten und um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dazu kommt, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit offensichtlich nicht vollzogen werden kann. Deshalb ist auch für die Widerhandlung gegen das aAuG [heute: AIG] eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit ist eine hypothetische verschuldensangemessene Freiheitstrafe in der Höhe von 4 Monaten festzulegen. Deshalb ist in der Folge zu asperieren, da sowohl wegen der Widerhandlung gegen das BetmG als auch wegen der Widerhandlung gegen das aAuG eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Im Zuge der Asperation wird die Einsatzstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten um 2 Monate erhöht, so dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten resultiert. 6. Für den Konsum von Marihuana ist bezüglich des Zeitraums und der Menge auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 38 des Urteils der Vorinstanz) und eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 sowie eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechen. H. Strafzumessung B.____ 1. Das Strafgericht hat den Beschuldigten B.____ in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 539 Tagen. 2.1 Auch hier ist zuerst das objektive Tatverschulden zu prüfen. Hinsichtlich der Ausführungen zum geschützten Rechtsgut kann auf die Ausführungen unter G 4.2 verwiesen werden. Jedoch ist die Menge des Kokains, mit welchem der Beschuldigte 2 Umgang gehabt hat, leicht geringer (4'468 Gramm reines Kokain), so dass sich die Menge weniger stark verschuldenserhöhend auswirkt. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Drogen und der Beteiligung an einem grenzüberschreitenden Handel ändert sich jedoch nichts. Genauer zu betrachten ist hingegen die Stellung des Beschuldigten 2 innerhalb der Bande. Er hatte wie bereits ausgeführt eine klar untergeordnete Stellung und hat nur Anweisungen vom Beschuldigten 1 entgegengenommen und ausgeführt. Er selbst hatte keinerlei Befehlsbefugnisse. Er hat die Pakete bekommen und verteilt und das Geld eingesammelt sowie die Kuriere abgeholt. Er musste für alles den Beschuldigten 1 anrufen, um rückzufragen. Er war also komplett weisungsgebunden. Der Beschuldigte 2 war während mindestens drei Monaten am Drogenhandel beteiligt, und damit weniger lang als der Beschuldigte 1. Die kriminelle Energie des Beschuldigten 2 war geringer als diejenige des Beschuldigten 1, aber trotzdem in beachtlichem Mass vorhanden. Er musste morgens nach der Arbeit um 4 Uhr über die Grenze zur Abholung der Drogenkuriere fahren, mit dem Wissen, was er dadurch machte, und unter Eingehen des Risikos, an der Grenze kontrolliert zu werden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bewerten. 2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zuerst der Vorsatz zu betrachten. Es ist unklar, ob der Beschuldigte 2 einen vollen Einblick in die Struktur der Organisation hatte und von Anfang an wusste, worauf er sich eingelassen hatte. Spätestens ab dem 10. Juli 2017 hatte er aber insoweit Einblick, als Kuriere aus dem Ausland, die Verteilung von Drogen und das Einsammeln von Geld betroffen waren. Er konnte sich anhand der Umstände ein Bild von den Abläufen machen und wusste, dass er aktiv mitwirkte. Ihm war aber anscheinend nicht bewusst, welche Risiken er damit konkret einging, und benutzte etwa sein auf ihn registriertes Mobiltelefon für die Kommunikation. Zu seinen Gunsten wird angenommen, dass er nur einen oberflächlichen Einblick hatte, jedoch die Grundlagen der Operation kannte. Damit ist auf jeden Fall ein Eventualvorsatz gegeben. Dieser wirkt sich gegenüber dem direkten Vorsatz leicht verschuldensmindernd aus. Das Motiv des Beschuldigten 2 ist nicht gänzlich klar. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass eine Entschädigung für die Arbeit gezahlt worden ist, und diese Arbeiten nicht nur aus Nettigkeit und gegen die Entschädigung der Benzinkosten ausgeführt worden sind. Jedoch hatte der Beschuldigte 2 eine legale Erwerbsarbeit bei der BB.____ Bäckerei, der er nachgegangen ist, so dass die Tätigkeit im Drogenhandel wohl nicht wie beim Beschuldigten 1 vollends nach der Art eines Berufes ausgeübt worden ist, sondern wohl für einen Zuverdienst. Das Motiv bleibt damit aber das Geld. Der Beschuldigte 2 hat sich auch nicht in einer Notlage oder Drucksituation befunden, welche den Einstieg in den Drogenhandel erklären würde. Es handelte sich ab dem 10. Juli 2017 zudem klarerweise nicht mehr nur um einzelne kleine Freundschaftsdienste (wobei ihn mit dem Beschuldigten 1 auch keine Freundschaft verbindet), sondern er war in seiner freien Zeit selbst in Nachtstunden unterwegs am Verteilen von Drogen und am Einsammeln von Geld. Er hat das Ganze wohl nicht bis zum Schluss durchgedacht, jedoch durch sein Verhalten durchaus eine fehlende Deliktshemmung an den Tag gelegt. Die anfängliche Beherbergung des Beschuldigten 1 mag vorerst aus Hilfsbereitschaft erfolgt sein, ändert aber nichts daran, dass er spätestens ab dem 10. Juli 2017 ohne Wenn und Aber am Drogenhandel mitgewirkt hat, Drogen verteilt und sich jeweils vehement dafür eingesetzt hat, dass die vollen geschuldeten Geldbeträge gezahlt wurden. Er wusste spätestens ab dem 10. Juli 2017, als er in Frankreich einen Drogenkurier abholte, wie alles abzulaufen hatte und dass es sich um eine international operierende Organisation handelte. Er wusste zudem, dass die Kuriere die Drogen als Bodypacker über die Grenze brachten und jeweils in seiner Wohnung ausschieden, woraufhin die Verteilung der Drogen begann. Er wusste auch, dass er durch seine Beteiligung am Drogenhandel an der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen mitwirkte. Als besonders verwerflich ist auf jeden Fall zu werten, dass er das Zimmer seines Sohnes als Drogenumschlagsplatz zur Verfügung gestellt hat. Das Verschulden wiegt damit insgesamt nicht mehr leicht. Da es sich ebenfalls um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt, ist auch hier zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wird als schuldangemessen angesehen. 2.3 Zuletzt sind noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ist das Vorleben als neutral zu werten (S. 36 f. Urteil der Vorinstanz). Die Vorstrafe (SVG-Delikt) liegt schon weit zurück und ist nicht einschlägig und wirkt sich deshalb nicht straferhöhend aus. Zu prüfen ist auch hinsichtlich des Beschuldigten 2 ob aufrichtige Reue vorliegt. Der Beschuldigte 2 hat sowohl anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung als auch vor Strafgericht in seinem letzten Wort vorgebracht, dass er etwas Schlechtes getan habe, dass dies in Zukunft jedoch nie wieder vorkommen werde. Er sei in die Sache hineingeraten, weil er Leuten habe helfen wollen. Er hat um eine zweite Chance gebeten, denn er sei keine schlechte Person, habe immer gearbeitet und bisher keine Verbrechen begangen. Wie bereits betreffend den Beschuldigten 1 ausgeführt, darf die Reue nicht erst angesichts einer drohenden Strafe gezeigt werden, sondern muss früh und aus eigenem Antrieb heraus erfolgen. Damit wirkt sich das gezeigte Bedauern vorliegend neutral aus. Somit sind die Täterkomponenten insgesamt als neutral zu werten. Damit bleibt die Strafe bei 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitstrafe. 3. Da die Strafen bei beiden Beschuldigten mehr als 3 Jahre betragen, ist eine bedingte oder teilbedingte Strafe für beide nicht möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 aStGB) I. Obligatorische Landesverweisung betreffend B.____ 1. Die Landesverweisung wird nur im Fall von B.____ angefochten, so dass sie nur in seinem Fall überprüft wird. 2.1 In casu hat das Strafgericht betreffend B.____ eine Landesverweisung in der Höhe von 5 Jahren ausgesprochen, da eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorliege und ein Härtefall zu verneinen sei. Das Strafgericht hat erwogen, dass in Bezug auf den Beschuldigte 2 trotz Aufenthaltsdauer von rund 18 Jahren in der Schweiz, inzwischen wieder geschiedener Ehe mit einer Schweizerin, eines minderjährigen Sohnes mit dem er ein gutes, wenn auch distanziertes Verhältnis pflege, einer Arbeitsstelle, eines ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruders und keiner einschlägigen Vorstrafen kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Es werde aufgrund der Scheidung kein enges Familienverhältnis im eigentlichen Sinne mehr geführt, und es bestehe keine besonders innige Beziehung zwischen Vater und Sohn. Negativ imponiere zudem, dass der Beschuldigte 2 gerade das Zimmer seines Sohnes für den Umschlag der Drogen zur Verfügung gestellt habe. Der Kontakt könne auch bei einer Landesverweisung aufrechterhalten werden, und abgesehen vom in der Schweiz lebenden Bruder K.____ würden die weiteren Familienmitglieder des Beschuldigten 2 in Italien, Spanien und Nigeria leben. Der Beschuldigte 2 habe zwar seinen Lebensunterhalt weitestgehend selber bestreiten können, sei zwischendurch aber auch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Seine Kenntnisse der Landessprache seien bescheiden und es sei keine regelmässige Interaktion mit Leuten ersichtlich, die nicht aus seiner nigerianischen Heimat stammten. In einer Gesamtwürdigung sei zwar von einer erhöhten Betroffenheit des Beschuldigten 2 auszugehen, dies genüge jedoch nicht für einen schweren persönlichen Härtefall. Folglich sei eine Landesverweisung auszusprechen. Da der Beschuldigte 2 zuvor nie wegen Betäubungsmitteldelikten aufgefallen sei, in der vorliegenden Organisation des internationalen Betäubungsmittelhandels nicht vernetzt sei, sein Kontakt hauptsächlich zum Beschuldigten 1 bestanden hätte, bei ihm von einer besseren Legalprognose als dem Beschuldigten 1 auszugehen sei, und da aufgrund seiner familiären Bindung zur Schweiz schon eine Landesverweisung von 5 Jahren nachhaltig Eindruck machen dürfte, rechtfertige es sich, die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum zu beschränken. 2.2 Der Beschuldigte 2 hingegen führt an, dass er durch die ausgesprochene Landesverweisung insgesamt härter bestraft werde als der Beschuldigte 1. Das Vorliegen eines Härtefalls müsse geprüft und bejaht werden, da die familiäre Bindung zu seinem Sohn zu berücksichtigen sei (den er an den Besuchswochenenden regelmässig betreut haben will), da er seinen Unterhaltspflichten zuverlässig nachgekommen sei. Aber auch aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz von bald 20 Jahren, aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung, weil er nur einmal arbeitslos gewesen sei, es keine Verlustscheine gegen ihn gäbe und der Beschuldigte 2 abgesehen von einem SVG-Delikt nicht vorbestraft sei. Hauptsächlich werde aber geltend gemacht, dass der Beschuldigte 2 aufgrund der Bedrohungslage in Nigeria nicht des Landes verwiesen werden könne. Es seien bereits zum heutigen Zeitpunkt Gründe für die Anwendung des Non-Refoulement-Gebots vorhanden, welche sich bis zur Entlassung des Beschuldigten 2 nicht ändern würden. Es seien, so auch gemäss Marc Busslinger/Peter Uebersax (Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/2016, S. 99), alle gegen den Vollzug sprechenden Umstände auch im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten, soweit sie in diesem Zeitpunkt schon vorlägen. Deren Meinung sei auch das Bundesgericht mit Entscheid 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3 gefolgt. Bei der Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten 2 gegen die öffentlichen Interessen sei zu berücksichtigen, dass die Landesverweisung zu verhindern bezwecke, dass ein ausländischer Täter in der Schweiz erneut Straftaten begehe. Wenn also das Risiko weiterer Delinquenz - wie in casu vorliegend - verschwindend klein sei, sei kein öffentliches Interesse an der Landesverweisung erkennbar. Es läge somit ein persönlicher Härtefall vor, welcher die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden. Dementsprechend werde beantragt, auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten. 3. Vorab ist festzuhalten, dass der Schuldspruch betreffend qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend nicht angefochten worden und demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist. Somit liegt eine Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, welche grundsätzlich zwingend eine Landesverweisung nach sich zieht. 4.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt zudem von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). In Anwendung von Abs. 2 von Art. 66a StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel ist restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018, E. 2.5; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3 mit Hinweis; Marc Busslinger/Peter Uebersax , Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/2016, S. 100 ff.; Marcel Brun/Alberto Fabbri , Die Landesverweisung - neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, S. 244 ff.; Niccolò Raselli , Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, in: Sicherheit & Recht 3/2017 S. 141 ff., S. 147 ff.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 3.1). 4.2 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, kann kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgen (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_706/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2-2.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die medizinische Versorgung sowie die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteile 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 8.3.3; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 4.3 Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht (BGE 146 IV 105 E. 4.2), die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK jedoch zu prüfen sind. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Gemäss Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist der Aspekt des Familienlebens eine Frage der tatsächlich gelebten familiären Situation, wobei auch die finanziellen Interessen eine Rolle spielen, so die Zahlung von Kinderalimenten. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Es ist festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Januar 2019, 460 18 297, E. 2.6 ). 4.4 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Das private Interesse ist umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses kommen unter anderem folgende Aspekte in Frage: die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr und die wiederholte Straffälligkeit, insbesondere nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, wobei dieses höher zu veranschlagen ist, wenn der Betroffene beispielsweise in gravierender Weise durch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat ( Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.5 S. 102 f., mit Hinweisen). 5.1 Fraglich ist also in einem ersten Schritt, ob beim Beschuldigten 2 für den Fall einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde. Es ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, um von einer Landesverweisung abzusehen (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). Sollte ein Härtefall vorliegen, müsste anschliessend noch die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wegweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten 2 vorgenommen werden. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.5). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Im Rahmen einer ausländerrechtlichen Integration gilt im Allgemeinen: Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2). 5.3.1 Der am xx.xx.xxxx in Nigeria geborene Beschuldigte 2 ist am 10. Juni 2001 im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist (Akten Migrationsamt S. 51). Am 16. November 2001 heiratete er Frau T.____ (vormals t.____, Schweizer Staatsangehörige; Akten Migrationsamt S. 55), die er in Tunesien kennen gelernt habe. Ein gemeinsamer Sohn, U.____ (Schweizer Staatsangehöriger), wurde am yy.yy.yyyy geboren (Akten Migrationsamt S. 231). Dieser ist zum Zeitpunkt des Urteils somit noch 14 Jahre alt. Seit dem Mai 2010 lebt das Paar getrennt (Akten Migrationsamt S. 367). Am 4. September 2012 wurde die Ehe zwischen dem Beschuldigten 2 und Frau T.____ (nachfolgend wieder t.____) nach 11 Jahren geschieden (Akten Migrationsamt S. 409). Gemäss den Aussagen von Frau t.____ an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestand auch nach der Scheidung noch ein gutes Verhältnis zu ihrem Ex-Mann, da es wichtig gewesen sei, dass der gemeinsame Sohn, der unter alleiniger Obhut der Mutter steht, auch Kontakt zum Vater hat. Der Vater habe auch Zeit mit dem Sohn verbracht, vorerst alle paar Wochen einen Tag am Wochenende, später auch mit Übernachtungen am Wochenende. Der Vater sei dann auch ab September 2015 in eine grössere Wohnung gezogen (Protokoll HV Strafgericht S251; Akten Migrationsamt S. 429), um seinem Sohn ein eigenes Schlafzimmer zu ermöglichen (von der X.____strasse 17 in Y.____ in die X.____strasse 15). Der Beschuldigte 2 habe während der Ehe wann immer möglich gearbeitet und so zum Unterhalt der Familie beigetragen (Protokoll HV Strafgericht S243). Der Beschuldigte 2 habe auch nach der Trennung Unterhalt gezahlt. Jedoch gibt es diesbezüglich eine Betreibung durch die KESB Leimental aus dem Jahr 2016, mit einem allerdings geringen Betrag von CHF 142.50 (Akten Beschuldigter 2 S. 28). Der Beschuldigte 2 hat gemäss eigenen Aussagen und Aussagen seiner Exfrau einen Bruder in der Schweiz (K.____) sowie weitere Geschwister in Italien und Spanien (Protokoll HV Strafgericht S225, S245). Der Rest seiner Familie lebe in Nigeria. Zudem habe er noch eine Partnerin, die in Italien lebe (Protokoll HV Strafgericht S229). Der Beschuldigte 2 ist wegen eines SVG-Delikts vorbestraft (Akten Beschuldigter 2 S. 377). Er wurde mittels Strafbefehl vom 2. April 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 1. September 2012, schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (Probezeit von 2 Jahren) sowie gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden verurteilt. Im Weiteren steht fest, dass er Sozialhilfeunterstützung zwischen dem 1. März 2012 und dem 31. Januar 2014 in der Gesamthöhe von CHF 83'813.90 erhalten hat (Akten Migrationsamt S. 403). 5.3.2 Der Beschuldigte 2 hält sich zwar seit bald 20 Jahren in der Schweiz auf, jedoch ist die Aufenthaltsdauer alleine - wie ausgeführt - kein genügendes Kriterium für eine gelungene Integration. Der Beschuldigte 2 ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, sondern war bereits 26 Jahre alt, als er in die Schweiz einreiste. Wie vorstehend dargelegt, ist praxisgemäss bezüglich des Familienlebens relevant, wie sich die tatsächlich gelebte familiäre Situation darstellt, wobei zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, gehört. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2 nicht über hinreichend starke persönliche oder familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt, die bei einer Wegweisung unter dem Titel des Privat- oder des Familienlebens nachhaltig betroffen wären. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz mit t.____ verheiratet gewesen, diese Ehe ist aber bereits am 4. September 2012 geschieden worden (Migrationsakten S. 409). Auch wenn die beiden früheren Ehegatten gemäss Aussagen von t.____ weiterhin ein gutes Verhältnis pflegen, reicht diese Beziehung nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Der dieser Beziehung entspringende Sohn U.____ ist 14 Jahre alt, womit er als minderjähriges Kind dem primär geschützten Familienkreis angehört. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten 2 und seinem Sohn scheint gut, aber nicht besonders ausgeprägt zu sein. Zwar hat die Exfrau des Beschuldigten 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte 2 seinen Verpflichtungen nachkomme und sich um den Sohn kümmere, jedoch hat er ihn nur alle zwei Wochen am Wochenende gesehen und zudem habe der Sohn in der Zeit vor der Verhaftung des Vaters lieber Sachen mit seinen Freunden unternommen. Dass der Beschuldigte 2 während der Zeit der Haft nur ab und zu brieflichen Kontakt mit dem Sohn hatte und dieser ihn nicht ein einziges Mal besucht hat, soll der Tatsache geschuldet sein, dass die Mutter dies zum Schutz des Sohnes so gewollt hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschuldigte 2 das Kinderzimmer für die Lagerung und Sortierung der Drogen sowie für die Einquartierung der Kuriere zur Verfügung gestellt hat. Dies alles berücksichtigend, kann das Verhältnis zum Sohn keinen Härtefall begründen, zumal darüber hinaus ein Kontakt auch über Telefon und Internet sowie Treffen ausserhalb der Schweiz aufrechterhalten werden kann. In der Schweiz befindet sich zudem noch der Bruder des Beschuldigten 2, zu dem ein gutes Verhältnis zu bestehen scheint (er wohnte der Verhandlung vor dem Strafgericht bei und kümmerte sich um administrative Belange des Beschuldigten 2, während dieser in Haft war). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Bindung so eng ist, als dass sie als Teil der Kernfamilie angesehen werden könnte. Der Rest der Familie des Beschuldigten 2 ist im Ausland wohnhaft (Italien, Spanien und Nigeria), wie auch die Beziehungspartnerin des Beschuldigten 2 (in Italien). Damit stehen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einer Landesverweisung des Beschuldigten 2 nicht im Wege. 5.3.3 Betreffend die Integration in die Arbeitswelt ist mit der Vorinstanz (S. 41 des Urteils der Vorinstanz) und entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass der Beschuldigte 2 im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbsarbeit nachgegangen ist. Zwar ist er wie erwähnt während einiger Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden, jedoch gehörte dazu anscheinend auch die Massnahme einer Ausbildung zum Staplerfahrer, so dass der Beschuldigte 2 anschliessend mit dieser neu erworbenen Fähigkeit wieder Arbeit finden konnte und auch wieder gearbeitet hat. Zur sprachlichen Integration ist anzumerken, dass der Beschuldigte 2 zwar nicht so gute Sprachkenntnisse hat, wie man es nach 19 Jahren Aufenthalt erwarten könnte, jedoch versteht er an ihn gerichtete Fragen des Gerichts und kann diese auch beantworten. Mit seiner Exfrau hat er sich jeweils auf Englisch unterhalten und konnte seiner Arbeit weitestgehend nachgehen, ohne grosse sprachliche Barrieren überwinden zu müssen. Da sehr viele Personen in der Schweiz Englisch sprechen oder zumindest verstehen, konnte er sich wohl jeweils auch in dieser Sprache verständigen. Es bestand also nicht die Notwendigkeit von einwandfreien Deutschkenntnissen, um am Sozialleben und im Bereich der Arbeit teilnehmen zu können. Trotzdem kann die Integration in beiden Bereichen sicher nicht als vollständig gelungen angesehen werden und begründet deshalb auch keine Annahme eines Härtefalles. Über die sozialen Kontakte bzw. die soziale Integration des Beschuldigten 2 in der Schweiz ist nicht viel bekannt, so dass dieses Kriterium nicht geprüft werden kann. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen keine härtefallbegründenden Umstände vor, obwohl die Integration des Beschuldigten 2 nicht als schlecht oder gescheitert anzusehen ist. 5.3.4 Weiter zu prüfen ist, ob eine Gefahrenlage für den Beschuldigten in seinem Heimatland bereits bei der Härtefallprüfung mit zu berücksichtigen ist, oder ob dies erst eine Frage des Vollzugs ist. Die Vorinstanz hat darauf verwiesen, dass es sich um eine Frage des Vollzugs handle (Urteil der Vorinstanz S. 42). Gemäss Bundesgericht hat das urteilende Gericht jedoch die Situation des Ausländers in seinem Heimatland bereits bei der Härtefallprüfung mit einzubeziehen. Diese Situation stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar (BGer 6b_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind (vgl. Busslinger/Uebersax , a.a.O., S. 99; Gregor Münch/Fanny de Weck , Die neue Landesverweisung in Art. 66a ff. StGB, in: Anwaltsrevue 2016, S. 167; Camille Perrier Depeursinge , L'expulsion selon les art. 66a à 66d du Code pénal suisse, in: ZStrR 135/2017, S. 415). Die Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland ist somit bereits im Zuge der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Es ist konkret zu prüfen, ob der Beschuldigte 2 in Nigeria einer Bedrohung ausgesetzt wäre, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würde. 5.3.5 Der Beschuldigte 2 macht eine Bedrohungslage aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Nigeria geltend, die bis heute andauern würde. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte 2 einlässlich zu den Vorfällen aus dem Jahr 1996 befragt, also zum Tod seines Vaters und den dort relevanten Umständen. Seine Schilderungen wichen dabei stark von denjenigen aus dem Polizeirapport und dem Zeitungsartikel ab, welche die Verteidigung eingereicht hat. Sowohl im Polizeirapport als auch im Zeitungsartikel wird geschildert, dass eine Frau L.____, die sich als Schwester von B.____ vorgestellt hat, berichtete, es seien im Anschluss an eine Demonstration einer Anti-Korruptions-Gruppierung, welcher auch B.____ angehöre, vier regierungstreue, bewaffnete Männer in das Haus eingedrungen und hätten nach B.____ gefragt. Dessen Vater habe sich ihnen in den Weg gestellt, woraufhin er erschossen worden sei. B.____ habe die Schüsse in seinem Zimmer gehört und habe fliehen können. Der Beschuldigte 2 schilderte jedoch, dass es mehr als 10 bewaffnete Männer gewesen sein sollen, die in das Haus eindrangen, ihn anschliessend festhielten und schlugen. Dann sei sein Vater, der eingreifen wollte, von den Männern erschossen worden. Er selber habe dann beim Polizeiposten Anzeige erstattet und seine Geschwister hätten ihn begleitet. Auf die Frage, ob er die Namen seiner Geschwister aufzählen könne, tat dies der Beschuldigte 2, jedoch kam dort der Name L.____ nicht vor. Auf weitere Frage, wer diese Person sei, brachte der Beschuldigte 2 vor, es handle sich um eine Cousine, die sich oft bei ihnen im Haus aufgehalten habe. Da die Vorfälle bereits 24 Jahre zurückliegen, können sich natürlich Erinnerungslücken ergeben oder Details nicht mehr abrufbar sein, jedoch sind die geschilderten Ereignisse von solch einschneidender Art, dass sie in den zentralen Punkten noch in Erinnerung sein sollten. Selbst falls der Vater damals aufgrund von politischen Aktivitäten des Sohnes getötet worden sein sollte, ist nicht klar, wie sich die aktuelle Situation in Nigeria darstellt. Es ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass die angeblichen damaligen Gegner des Beschuldigten 2 diesen immer noch verfolgen. In diesem Zusammenhang liegt einzig die durch die Verteidigung des Beschuldigten 2 vorgetragene Behauptung vor, dass dessen Mutter heute immer noch bedroht werde und dass ihren Sohn das gleicher Schicksal wie dessen Vater ereilen würde, falls er zurückkehre. Die politischen Verhältnisse in Nigeria haben sich seit dem Jahr 1996 stark verändert, so dass per se nicht von einer gleichbleibenden Bedrohungslage für den Beschuldigten 2 ausgegangen werden kann. Auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Beschuldigte für Homosexuelle in Nigeria eingesetzt habe oder selber homosexuell sei, machte er unklare und widersprüchliche Aussagen. Bisher hatten sowohl er als auch seine Verteidigerin angegeben, dass er sich in Nigeria für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt habe, und er hat auch angegeben, selber an homosexuellen Handlungen teilgenommen zu haben, da dies in seiner politischen Gruppierung verlangt worden sei. Er sei jedoch selber nicht homosexuell. Da jedoch sowohl im Polizeirapport als auch im Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996 auf Englisch ausgeführt wird "B.____, (…) who is a popular Human Right Activist and Anti Corruption Crusader, fighting against the elimination of corruption in the society and also at the fore-front in the fight against Homosexual and Gay practice in his town" bzw. "at the fore front in the fight against homosexual and gay secretly practiced in his town" wurde der Beschuldigte dazu befragt, ob er sich nun für oder gegen Homosexuelle engagiert habe. Er führte schlussendlich aus, dass er sich gegen Homosexuelle engagiert habe. Von seiner Verteidigerin wurde hingegen angemerkt, dass er sich womöglich in die Enge gedrängt fühle und sich nicht traue zu sagen, dass er sich für Homosexuelle eingesetzt habe. Die Situation ist also auch in diesem Punkt widersprüchlich. Weder ist belegt, dass der Beschuldigte 2 aufgrund von Homosexualität selber verfolgt wird, noch, dass er aufgrund eines Engagements für die Rechte von Homosexuellen verfolgt wird. Er selber hat dies im Übrigen auch nie geltend gemacht, sondern auf die Bedrohung wegen seiner Aktivitäten im Bereich der Korruptionsbekämpfung hingewiesen. Je nachdem hat sich der Beschuldigte 2 sogar gegen Homosexuelle eingesetzt, welche in Nigeria bereits durch den Staat verfolgt und in Teilen Nigerias sogar mit der Todesstrafe bedroht werden. Die geschilderte Thematik vermag aufgrund des Dargelegten, aber auch aufgrund der verschiedenen Unklarheiten und Widersprüche nicht ansatzweise ein Bild davon zu geben, inwieweit ernsthaft eine akute und konkrete Gefährdung des Beschuldigten für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria gegeben ist. Damit kann auch dieser Punkt nicht zur Annahme eines Härtefalls führen. Da nach Prüfung aller relevanten Faktoren kein Härtefall vorliegt, ist eine Landesverweisung des Beschuldigten 2 zulässig. 5.4.1 Fraglich ist, für welche Dauer der Beschuldigte des Landes zu verweisen ist. Art. 66a Abs. 1 StGB sieht eine Mindestdauer von 5 Jahren und eine Maximaldauer von 15 Jahren vor. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft verlangt hingegen in der Anschlussberufung eine Landesverweisung von 10 Jahren. 5.4.2 Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als andere Massnahme hat deren Dauer zunächst dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Sodann ist die Dauer wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ( Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). Das Verschulden des Beschuldigten 2 wurde als nicht mehr leicht bemessen, was grundsätzlich für eine Landesverweisung von mehr als 5 Jahren sprechen würde. Die Verhältnismässigkeit der anzusetzenden Dauer der Landesverweisung ist jedoch zu prüfen. Wie vorgängig ausgeführt, hat sich der Beschuldigte 2 durchaus um eine Integration bemüht, hat gearbeitet, hat gewisse Deutschkenntnisse und hat sich lange Zeit nichts zu Schulden kommen lassen. Besonders zu berücksichtigen ist jedoch das Verhältnis zum Sohn, so dass kein grosses öffentliches Interesse an einer langen Fernhaltung besteht. Zwar ist die Beziehung zum Sohn nicht so eng, dass sie einen Härtefall begründen würde, jedoch besteht offenbar ein gewisses Verhältnis und es ist durchaus verständlich, dass eine Landesverweisung den Beschuldigten 2 merklich treffen wird, hat er doch fast 20 Jahre in der Schweiz gelebt und sich hier ein Leben aufgebaut. Deshalb kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen und verhältnismässig anzusehen ist. J. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 7.1 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung des Beschuldigten 2 in das Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet, da von einer besseren Legalprognose als beim Beschuldigten 1 ausgegangen werde, und deshalb eine öffentliche Gefährdung in anderen Schengen-Staaten nach der Entlassung aus dem Gefängnis nicht zwingend erscheine. Zudem könne der Beschuldigte 1 bei einer Nichteintragung im Schengener Informationssystem (SIS) grundsätzlich ins grenznahe Ausland ausreisen, etwa zu seiner Schwester oder Freundin nach Italien, um sein Leben zu ordnen. Auch könne er seinen Sohn dadurch in gewisser Regelmässigkeit sehen, was ein weiterer Ansporn für ein zukünftiges Wohlverhalten sein könne. Die Exfrau des Beschuldigten 2 habe angekündigt, die Beziehung zwischen Vater und Sohn auch nach einer Landesverweisung aufrecht erhalten zu wollen und zu können, so dass dies möglich erscheine. In diesem besonderen Fall könne ein Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS) die Legalprognose und allenfalls künftige Reintegration negativ beeinträchtigen, weshalb von einem Eintrag abgesehen werde. 7.2 Im Rahmen ihrer Berufung vom 29. August 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft hingegen die Ausschreibung der beantragten Landesverweisung im Schengener Informationssystem, da sie die Legalprognose als schlecht einschätzt und Art. 24 Ziff. 2 der SIS-II-Verordnung zu einer Ausschreibung verpflichte, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen werde. Dies sei auch verhältnismässig, da der betroffene Schengen-Staat informiert werde und vor einem Entscheid noch eine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung durchführe. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) käme deshalb nicht einer Verweisung aus dem gesamten Schengen-Raum gleich. Von Personen, die im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig seien, ohne dem Konsum verfallen zu sein, gehe zudem stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Fällen immer verhältnismässig sei. 7.3 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, dass von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen sei. 7.4 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) und SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen - mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören - zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und lit. b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und lit. b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Delikten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka , a.a.O., N 95 vor Art. 66a-66d). Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigen. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.6). 7.5 In casu ist zu konstatieren, dass zwar eine schwere Straftat im Sinne von Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ vorliegt, da vorliegend eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angedroht wird, unter Berücksichtigung der persönliche Situation des Beschuldigten jedoch von einem überschaubaren Rückfallrisiko auszugehen ist. Seine Rolle innerhalb des Drogenhandels war die einer Hilfskraft des Beschuldigten 1, ohne eigene Kontakte zu höher gestellten Personen oder Entscheidungsmöglichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass er nicht vollends erfasst hatte, in welch kriminogenes Umfeld er sich hineinbegeben hatte und dass die bisherige Zeit im Gefängnis durchaus einen starken Eindruck hinterlassen hat. Er hat einen minderjährigen Sohn, den er weiterhin treffen können soll, was realistischerweise nur innerhalb von Europa regelmässig möglich sein wird (sowohl aus finanziellen als auch logistischen Gründen). Nach Gesamtwürdigung dieser Umstände erachtet das Berufungsgericht die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) als unverhältnismässig, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte in Zukunft weiter delinquieren wird und die anderen Schengen-Staaten deshalb zwingend gewarnt werden müssten, nicht sonderlich hoch ist. In diesem Einzelfall sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht gegeben. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet und ist insofern abzuweisen. K. Beschlagnahme Der Beschuldigte 1 begehrt in Ziff. 2 seiner Berufungserklärung vom 7. August 2019, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an ihn zurückzugeben seien. Es ist festzustellen, dass der Antrag weder schriftlich noch mündlich an der Hauptverhandlung begründet worden ist. Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten des Beschuldigten 1 handelt es sich um Bargelder in der Höhe von CHF 2'610.00 und EUR 1'100.00. Bei den Gegenständen handelt es sich um Mobiltelefone, SIM-Karten, Notizzettel sowie einen Pass und eine Visa-Karte lautend auf N.____. Es wird an dieser Stelle auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welchen zu folgen ist. Die Bargelder werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen, die Mobiltelefone und SIM-Karten sowie die VISA-Karte von N.____ werden zur Vernichtung eingezogen und der Reisepass von N.____ wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Botschaft von Nigeria zugestellt. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten für das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 2 GebT in der Höhe von insgesamt CHF 40'000.00 beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 39'900.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, im Umfang von 16% (CHF 6’400.00) zu Lasten von B.____, im Umfang von 30% (CHF 12'000.00) zu Lasten von A.____ und im Umfang von 54% (CHF 21'600.00) zu Lasten des Staates. 2.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Ziffer 2 und 3) wird der Verteidigerin des Beschuldigten A.____, Advokatin Wicky Tzikas, substituiert durch Advokat Gabriel Giess, in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'664.30 (inkl. Honorar von Advokatin Wicky Tzikas, Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 667.15), somit insgesamt CHF 9'331.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 2.2 Dieses Honorar setzt sich folgendermassen zusammen: Advokatin Wicky Tzikas macht 16 Stunden à CHF 200.00 als Honorar geltend, Fahrspesen von CHF 196.00 (280 km à CHF 0.70), Kopien im Wert von CHF 48.00 (96 Kopien à CHF 0.50) sowie Porti im Wert von CHF 32.00, alle Beträge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%. Insgesamt werden damit CHF 3'743.65 geltend gemacht. Wie bereits durch die Vorinstanz bemängelt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Verteidigung so viele Briefe an Ihren Klient schreiben musste, ohne dass äussere Veranlassungen, wie Verfügungen des Gerichts, ersichtlich sind. Grundsätzlich sind Kleinstaufwände, wie etwa das reine Weiterleiten von Unterlagen, im Grundhonorar der amtlichen Verteidigung enthalten. Weshalb zudem ein Schreiben vom 31. Oktober 2019 an das Kantonsgericht, das in einem Satz festhält, dass keine Beweisanträge gestellt werden, mit zweimal 15 Minuten Arbeitszeit verrechnet wird, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Ein Teil des Aufwands für Schreiben an den Klienten, die in keinen Zusammenhang zu einem äusseren Anlass gesetzt werden konnten, wird deshalb nicht vergütet oder gekürzt. Es handelt sich um insgesamt 5 Schreiben à 15 Minuten an den Klienten, welche komplett gestrichen werden und das zweifach aufgeführte Schreiben an das Kantonsgericht vom 31. Oktober 2019, welches einmal gestrichen und einmal um 5 Minuten gekürzt wird. Zu reduzieren ist weiterhin die Zeit für das Aktenstudium und die Vorbereitung des Besuchs des Klienten vom 10. Oktober 2019, und zwar im Umfang von 1 Stunde. Dies deshalb, da die Verteidigung die Akten bereits kannte, das Urteil schon studiert und die Berufungserklärung bereits formuliert hatte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Besuch so lange vorbereitet werden musste. Ebenfalls zu reduzieren und teilweise ganz zu streichen sind die Aufwände von Advokatin Tzikas für den Parteivortrag. Advokat Gabriel Giess hat anlässlich der Berufungsverhandlung eigenständig plädiert und weder dargelegt noch den Eindruck hinterlassen, sich auf ein von Advokatin Wicky Tzikas ausgearbeitetes Plädoyer abzustützen. Zudem erschliesst sich die Erforderlichkeit der 5 ½ Stunden nicht, in denen Advokatin Wicky Tzikas am Parteivortrag gearbeitet haben soll. Unter diesen Umständen kann die Arbeit von Advokatin Wicky Tzikas unter den Titeln "Beginn mit Plädoyer für Berufungsverhandlung" und "Plädoyer" nicht vergütet werden. Zuletzt ist auch die Fahrtzeit von der Oberwilerstrasse 3 in Allschwil zum Gefängnis AA.____ und zurück um 30 Minuten zu kürzen, da gemäss Routenplaner der kürzeste Weg jeweils 1 Stunde 30 Minuten beträgt. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die Fahrtspesen zu kürzen, obwohl die kürzeste Strecke insgesamt nur 118 km pro Weg betragen würde. Insgesamt werden deshalb 8 Stunden und 35 Minuten des aufgeführten Aufwandes von Advokatin Wicky Tzikas gekürzt, so dass ein Honorar von CHF 1'516.70 resultiert. 2.3 Advokat Gabriel Giess macht 25.4167 Stunden (zuzüglich 9 Stunden Hauptverhandlung) à CHF 200.00 als Honorar geltend, Fahrspesen von CHF 252.00 (360 km à CHF 0.70), Kopien im Wert von CHF 20.00 (40 Kopien à CHF 0.50), Porti im Wert von 20.00 sowie das Parking im Wert von CHF 13.00, alle Beträge jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%. Insgesamt werden damit CHF 5'803.20 geltend gemacht. Wie bereits zuvor aufgeführt, sind Kleinstaufwände sowie die Korrespondenz mit dem Klienten ohne ersichtlichen äusserlichen Anlass nicht zu entschädigen oder zu kürzen. Deshalb werden drei Schreiben um je 5 Minuten gekürzt, Aufwände von 5 Minuten gestrichen, ein Brief an die AA.____ ganz gestrichen, der Fahrtweg von Allschwil nach AA.____ und zurück wie auch schon bei Advokatin Tzikas um 30 Minuten gekürzt sowie das Studiums des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten um 15 Minuten gekürzt. Insgesamt werden deshalb eine Stunde und 25 Minuten des aufgeführten Aufwandes von Advokat Gabriel Giess gekürzt, so dass ein Honorar von CHF 6'600.00 resultiert. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote aufgeführt übernommen. 2.4 Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung für diesen Betrag die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3.1 Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mittels kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Ziffer 2 und 3) wird der Verteidigerin des Beschuldigten B.____, Advokatin Sandra Sutter-Jeker in Anwendung von § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'206.40 (inkl. Hauptverhandlung von 9 Stunden, Wegzeit von 2 Stunden und Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 400.90), somit insgesamt CHF 5'607.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3.2 Dieses Honorar setzt sich folgendermassen zusammen: Wie bereits ausgeführt, sind Kleinstaufwände (5-minütige Telefonate, Weiterleiten von Unterlagen an den Klienten etc.) bereits in dem anwaltlichen Grundtarif enthalten. Die Kleinstaufwände um Umfang von 35 Minuten sind deshalb zu streichen. Die Vorbereitung der Verhandlung, welche mit einem Zeitaufwand von 310 Minuten angegeben ist, wird um 3 Stunden gekürzt. Da die Verteidigerin bereits eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat und ihr Parteivortrag weitestgehend eine Wiederholung der wichtigsten Punkte aus der Berufungsbegründung darstellt, wird der Zeitaufwand als zu hoch angesehen. Somit wird insgesamt eine Kürzung um 3 Stunden und 35 Minuten vorgenommen, so dass ein Honorar in der Höhe von CHF 5'100.00 resultiert. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote aufgeführt übernommen. 3.3 B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Die Kosten für die Übersetzung gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2019, auszugsweise lautend: « I. A.____ 1. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 539 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 26. August 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 27. August 2018) , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b aAuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. 2. A.____ wird von der Anklage • der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Zeitraum von Januar 2017 bis Ende Februar 2017 sowie im Juni 2017 und • des Konsums von Betäubungsmitteln im Zeitraum von Ende 2016 bis Ende Februar 2017 sowie von Mitte April 2017 bis Ende Juni 2017 freigesprochen . 3. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen . 4. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem eingetragen . 5. Die gegen A.____ • am 19. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von Fr. 300.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und • am 29. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (neben einer Busse von Fr. 600.00) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 3 Jahren, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt . II . B.____ 1. B.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 539 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 17. Juni 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 18. Juni 2018) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB. 2. B.____ wird von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen . 3. B.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . 4. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen. III . Beschlagnahme 1. Folgende bei A.____ beschlagnahmten Bargelder, werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen : • Fr. 2‘500.00 (G59236) • EUR 610.00 (G59237) • Fr. 110.00 und EUR 490.00 (G59238) 2. Das bei B.____ beschlagnahmte Bargeld (Fr. 80.00 und EUR 140.00; G59235) wird gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . 3. Folgende bei A.____ und B.____ beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : • 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy (G62019) • 1 Simkarte 75663 (G62021) • 1 Simkarte MTN (G62022) • 1 Sim-Grundkarte ttt ttt tt tt (G62023) • 1 Notizzettel (G62024) • 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 (G62025) • Notizen aus Portemonnaie (G62009) • 1 Mobiltelefon Samsung (G62010) • 1 Mobiltelefon Samsung Dual (G62011) • 1 Simkarte Lyca 31260 (G62012) • 1 Simkarte Lyca 80618 (G62013) • 1 Simkarte Lyca 41943 (G62014) • 1 VISA Karte ltd. auf N.____ (G62015) 4. Der beschlagnahmte Reisepass lautend auf N.____ (G62016) wird nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO der Botschaft von Nigeria zugestellt . 5. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht (ABI-Fall-Nr.: BL 2017 9 661).» wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten A.____ und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B.____ und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Dispositiv-Ziffern I. 1. und II. 1. wie folgt geändert: I. A.____ 1. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 991 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 26. August 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 27. August 2018), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b aAuG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB. II. B.____ 1. B.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 1. Oktober 2017 ausgestandenen Haft von insgesamt 991 Tagen (Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2017 bis zum 17. Juni 2018; vorzeitiger Strafvollzug seit dem 18. Juni 2018) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 40’000 (inkl. Auslagen) gehen entsprechend dem Verfahrensausgang im Umfang von 16% (CHF 6’400.00) zu Lasten von B.____, im Umfang von 30% (CHF 12'000.00) zu Lasten von A.____ und im Umfang von 54% (CHF 21'600.00) zu Lasten des Staates. 2. Dem amtlichen Verteidiger von A.____, Advokat Gabriel Giess, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'664.30 (inkl. Honorar von Advokatin Wicky Tzikas, Auslagen und Hauptverhandlung) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 667.15), somit insgesamt CHF 9'331.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Der amtlichen Verteidigerin von B.____, Advokatin Sandra Sutter-Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'206.40 (inkl. Hauptverhandlung und Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 400.90), somit insgesamt CHF 5'607.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang seines Unterliegens sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Die Kosten für die Übersetzung gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. III. 1. A.____ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug 2. B.____ verbleibt im vorzeitigen Strafvollzug. IV. Mitteilung an: (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1468/2020).