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460 19 183

Basel-Landschaft · 2020-09-14 · Deutsch BL
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Fahrlässige Tötung etc

Sachverhalt

2.1 Die Geschehnisse des 3. Juli 2014 sind weitgehend unbestritten. Diesbezüglich kann grösstenteils auf E. I.1. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Rahmen der Herstellung des Produkts TFMBAC50 ist an besagtem Tag die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 in sogenannte Intermediate Bulk Container (auch ‘Schütz-Container’ genannt, nachfolgend auch: IBC) abgefüllt worden. Die Befüllung der ersten fünf IBC ist ereignislos verlaufen. Für die Abfüllung dieser ersten fünf IBC wurden ableitfähige IBC verwendet und den Etiketten konnte entnommen werden, dass sich davor ‘TFMBAC50 Abwasser aus B1020’ - also dasselbe wie das abzufüllende Produkt - befunden hatte. Bei der Befüllung des 6. IBC (nachfolgend auch: Ereignis-IBC) ist die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 irrtümlicherweise in einen nicht ableitfähigen IBC abgefüllt worden. Auf dem Etikett des Ereignis-IBC war vermerkt, dass sich darin vorgängig ‘TFMBAC50 Destillat aus B2110’ befunden hatte. Unmittelbar nach dem Start der Befüllung dieses 6. IBC hat sich das Volumen des Inhalts schlagartig vergrössert, was nach wenigen Sekunden zum Bersten des Ereignis-IBC geführt hat. I.____, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Ereignis-IBC befand, atmete die giftigen bzw. ätzenden Aerosole des ausgetretenen Aerosols ein und verstarb als Folge des Ereignisses am 5. September 2014. Am Unfallort wurde von den anwesenden Personen ein deutlicher Geruch nach Essigsäure wahrgenommen (act. 648). 2.2 Bestritten betreffend das Unfallereignis ist in erster Linie, was genau zum Unfall geführt hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es im Ereignis-IBC zu einer Explosion gekommen ist. Diese sei aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC durch eine elektrostatische Entladung als Zündquelle ausgelöst worden (E. I.1; I.2.3.1). Der Beschuldigte D.____ vertritt hingegen mitunter die Auffassung, dass die genaue Ursache des Unfallereignisses nicht abschliessend geklärt sei und weitere Unfallursachen infrage kämen (vgl. Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, Rz. 12 ff.). 3. 3.1 Anklage betreffend C.____ Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 wirft dem Beschuldigten C.____ vor, die folgenden Pflichten verletzt zu haben (vgl. S. 4): • Treffen von ausreichenden Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC-Container in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten; • Beseitigung der bestehenden Gefahr der Verwechslung der auf dem gesamten Geländer der F.____ AG allenfalls vorhandenen unterschiedlichen IBC-Typen im Bau 170 durch organisatorische Massnahmen wie Einrichtung gesonderter Lagerplätze und/oder unterschiedlicher und klar erkennbarer sowie den Mitarbeitern bekannter Beschriftung der IBC-Container; • Beseitigung der sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen ergebenden Gefahren durch Beibehaltung bzw. Einführung von Sicherheitsmassnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der Container vor Befüllung; • Genügende Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter über die sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen im Bau 170 bzw. deren Verwechslung ergebenden Risiken (namentlich Verpuffung im Inneren). Durch Nichteinhaltung dieser Pflichten habe der Beschuldigte C.____ fahrlässig den Tod von I.____ verursacht. Das sich aus der drohenden Verwechslung der IBC-Typen ergebende Risiko für Leib und Leben der Mitarbeiter im Bau 170 sei für diesen individuell vorhersehbar gewesen, und er hätte die erwähnten Sicherheitsmassnahmen veranlassen können. Hätte er diese - zumindest teilweise und in genügendem Umfang - veranlasst, wäre das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 nicht eingetreten. Schliesslich führt die Anklageschrift vom 10. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion aus, dass wenn der Beschuldigte C.____ seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, es im Bau 170 auch nicht zu einer Explosion gekommen wäre (vgl. zum Ganzen Anklageschrift, S. 6). 3.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend C.____ Die Vorinstanz hat hinsichtlich dem ersten Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten C.____, dieser habe nicht sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen können, erwogen, dass er diesbezüglich ausreichende Massnahmen getroffen habe. Mit der in der Herstellvorschrift aufgeführten Pflicht, das Erdungskabel zwischen Auslaufhahn/Auslaufarmatur und Gittergestell auf dessen Vorhandensein und Funktionsfähigkeit zu prüfen, sei sichergestellt gewesen, dass nur ableitfähige IBC eingesetzt worden seien. Durch diese Sicherheitsmassnahme sei die Komponente Zündquelle des sogenannten Explosionsdreiecks wirksam eliminiert und das Risiko einer Explosion somit ausgeschlossen worden. Weiterer Massnahmen habe es nicht bedurft (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.c). Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte C.____ hätte organisatorische Massnahmen wie unterschiedliche Lagerplätze oder unterschiedliche Beschriftungen ergreifen müssen, hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Lagerkonzept offenbar bestanden habe. Selbst wenn jedoch der Lagerplan auf den 26. Januar 2012 datierte Plan erst nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 erstellt worden sei, hätte dieser nicht zur Verhinderung des Unfalls beigetragen, zumal eine gesonderte Lagerung unterschiedlicher IBC nichts über deren tatsächliche Funktionalität aussage. Diese könnten allein mittels Prüfung des Erdungskabels sichergestellt werden. Selbst wenn auf dem ganzen Gelände ausschliesslich ableitfähige IBC im Umlauf gewesen wären, hätte bei jedem IBC vor dessen Verwendung geprüft werden müssen, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt ist. Auch wenn die getrennte Lagerung und/oder Beschriftung das Risiko der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC allenfalls hätte senken können, hätte die Explosion und damit der Unfall dadurch dennoch nicht ausgeschlossen werden können (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.d). Betreffend die Beibehaltung bzw. Einführung von zusätzlichen Massnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der IBC vor deren Befüllung bekräftigte die Vorinstanz, dass das Entfernen eines Elements des Explosionsdreiecks ausreiche, um eine Explosion zu verhindern. Mit der Sicherstellung, dass nur ableitfähige IBC verwendet würden (Eliminierung der Zündquelle), sei das Risiko einer Explosion wirksam und ausreichend beseitigt. Es sei nicht erstellt, dass ein Ausspülen der IBC das Risiko tatsächlich gesenkt hätte. Eine zusätzliche Inertisierung hätte das bereits durch das Erden der ableitfähigen IBC ausgeschlossene Risiko einer Explosion lediglich zusätzlich abgesichert. Bei korrekter Erdung des ableitfähigen IBC sei diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme aber nicht zwingend erforderlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.e). Hinsichtlich des vierten Tatvorwurfs, nämlich der Beschuldigte C.____ hätte die Mitarbeiter bezüglich der Verwendung bzw. Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen und den daraus resultierenden Risiken genügend sensibilisieren und instruieren müssen, erwog die Vorinstanz schliesslich, dass von den Mitarbeitern in der chemischen Industrie eine gewisse Sensibilisierung erwartet werden könne. Ausserdem hätten regelmässig Schulungen stattgefunden und die sicherheitsrelevanten Schritte seien in der Herstellvorschrift nochmal festgehalten worden. Sowohl der Beschuldigte D.____ als auch I.____ hätten an der internen Schulung betreffend TFMBAC50 teilgenommen und der Beschuldigte D.____ habe bestätigt, den Inhalt der «sop» am 7. Januar 2012 zur Kenntnis genommen zu haben. Dass sich die Mitarbeiter an die innerbetrieblichen Weisungen halten würden, habe vom Beschuldigten C.____ schliesslich vorausgesetzt und erwartet werden dürfen. Eine ungenügende Sensibilisierung bzw. Schulung seiner Mitarbeiter könne dem Beschuldigten C.____ folglich nicht vorgeworfen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f). Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten C.____ keine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Mit der in der Herstellvorschrift angeordneten Kontrolle des erwähnten Erdungskabels habe er eine Sicherheitsmassnahme eingeführt, die geeignet und ausreichend gewesen sei, das Risiko einer Explosion zu verhindern. Auch sei es für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die verbindlichen Weisungen der Herstellvorschrift halten würde. Folglich sei er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen. 3.3 Berufung betreffend C.____ 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer (begründeten) Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 demgegenüber der Auffassung, dass die alleinige Verantwortung des Beschuldigten D.____ für den Unfall vom 3. Juli 2014 zu kurz greife. Der Beschuldigte C.____ habe mit einem (Flüchtigkeits-)Fehler eines Mitarbeiters rechnen müssen. Die Bemessung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten C.____ müsse sich nach den Umständen und der Gefahrenlage richten (vgl. Berufungserklärung, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sei nicht ausreichend, dass die Herstellvorschrift als einzige Massnahme lediglich die Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgesehen habe. Zwar könne ein Restrisiko nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, entscheidend sei vorliegend jedoch, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 keinem solchen Restrisiko zuzuschreiben sei. Es hätten sich vielmehr Gefahren verwirklicht, welche durch unzureichende Sicherheitsmassnahmen des Beschuldigten C.____ betreffend Umgang mit den sich im Umlauf befindlichen IBC-Typen geschaffen worden seien. Die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Kontrolle des Erdungskabels und damit das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter im Bau 170 hätten einzig und allein davon abgehängt, dass die Mitarbeiter an der Front jederzeit fehlerlos gearbeitet hätten. Darauf habe sich der Beschuldigte C.____ jedoch in seiner Funktion als Abteilungsleiter PMP nicht ausschliesslich verlassen dürfen (vgl. Berufungserklärung, S. 3 f.). Er hätte stattdessen einer Verwechslung der verschiedenen IBC-Typen durch unterschiedliche Massnahmen entgegenwirken können, was er pflichtwidrig unterlassen habe. So habe er keine Weisung erlassen, wonach im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz hätten kommen dürfen (mit Verweis auf act. 1295). Hätte er dafür gesorgt, dass im Bau 170 und bei der Produktion von TFMBAC50 im Besonderen keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden, hätte das Unfallereignis vermieden werden können (vgl. Berufungserklärung, S. 4). Weiter seien die Vorschriften betreffend Lagerung der IBC - sofern es solche überhaupt gegeben habe - den Mitarbeitern nicht bekannt gewesen beziehungsweise sei diesen in der Praxis nicht verbindlich nachgelebt worden. Der vom Beschuldigten C.____ im Verlauf des Strafverfahrens eingereichte Plan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 33 f.) sei zur Verhinderung einer Verwechslung der Container folglich unbehelflich gewesen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten C.____ unberücksichtigt gelassen, wonach dieser einerseits den Fluss der Container nicht habe kontrollieren können, sich andererseits aber auf einen durch seinen Mitarbeiter erstellten Lagerplan berufe. Eine verbindliche Zuweisung der Lagerplätze für die im Bau 170 verwendeten IBC und eine entsprechende Instruktion der Mitarbeiter hätten das Risiko einer Verwechslung erheblich verringert. Durch ein wirksames Lagerkonzept wäre der Ereignis-IBC gar nie zum Einsatz gekommen. Es sei deshalb unbeachtlich, dass auch hypothetische (Ersatz-)Ursachen (wie z.B. ein defektes Erdungskabel) zum Unfall hätten führen können. Entscheidend sei einzig, dass die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Berufungserklärung, S. 4 f.). Ausserdem hätte der Beschuldigte C.____ der Verwechslungsgefahr durch klare und den Mitarbeitern bekannte Markierung der IBC begegnen können. Wäre der Ereignis-IBC gekennzeichnet gewesen, wäre er weder bereitgestellt noch befüllt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz gingen insofern an der Sache vorbei, als sich der Unfall vom 3. Juli 2014 nicht wegen einer Falschbeschriftung oder einer verlorenen Etikette ereignet habe (vgl. Berufungserklärung, S. 5). Weiter gebe es keine Hinweise, dass es in den Jahren vor dem Unfallereignis zu einem Zwischenfall infolge ungenügender Inertisierung gekommen sei. Sofern die Inertisierung tatsächlich eine untaugliche Massnahme darstelle, hätten andere Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Inertisierung sei nach dem Unfallereignis wiedereingeführt worden. Dass ein Ausspritzen weitere Risiken generiert hätte, sei eine unbelegte Behauptung des Beschuldigten C.____, zumal ein solches Ausspritzen lege artis zu machen gewesen wäre. Die Aussagen von J.____ (vgl. act. 1149) belegten, dass das Auswaschen des Ereignis-IBC den Unfall verhindert hätte (vgl. Berufungserklärung, S. 5 f.). Schliesslich könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil von einer genügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter keine Rede sein. Den Mitarbeitern sei im Zusammenhang mit der Umstellung auf ableitfähige IBC rund 2.5 Jahre vor dem Unfallereignis die «sop» zum Selbststudium abgegeben worden; eine praktische Schulung habe nicht stattgefunden. Angesichts der drohenden Gefahr im Fall einer Verwechslung reiche dies nicht aus. Bezeichnend sei die Aussage des Beschuldigten D.____, er habe diese «sop» nie gesehen. Auch der Schichtführer K.____ habe anlässlich der Einvernahme sinngemäss ausgesagt, dass die Mitarbeitenden so viele «sop»’s zur Unterzeichnung vorgelegt erhielten, dass man nachher nicht mehr wisse, was man alles unterschrieben habe. Wenn die Vorinstanz vom Beschuldigten D.____ eine Sensibilität im Umgang mit chemischen Erzeugnissen erwarte, so müsse dies auch für den Beschuldigten C.____ als studierten Chemiker und Abteilungsleiter PMP gelten. Er habe aufgrund seiner Position gewusst, dass im Bau 170 bei der Produktion von TFMBAC50 jederzeit mit dem Auftauchen von alten Containern zu rechnen gewesen sei. Er habe auch gewusst, welche Folgen eine Verwechslung nach sich ziehen könne. Mit der simplen Anordnung der Kontrolle des Erdungskabels und der Abwälzung der gesamten Verantwortung auf die Mitarbeiter an der Front habe es sich der Beschuldigte C.____ zu einfach gemacht. Dies gelte umso mehr, da es sich zumindest teilweise um Personen ohne Ausbildung im chemischen Bereich handeln dürfte. Zu berücksichtigen sei endlich, dass die Umstellung von isolierenden auf ableitfähige IBC mehr als zwei Jahre vor dem Unfall geschehen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte D.____ in diesem Moment schlicht nicht mehr daran gedacht habe, dass er ein altes IBC-Modell vor sich haben könnte (vgl. Berufungserklärung, S. 6 f.). In Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Unfalls vom 3. Juli 2014 könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - von einem Hinzutreten ganz aussergewöhnlicher Umstände keine Rede sein. Mit einem Fehler eines Mitarbeitenden an der Front sei jederzeit zu rechnen. Aus diesem Grund hätte der Beschuldigte C.____ wirksame Schutzmassnahmen ergreifen müssen, welche über die Anpassung der Herstellvorschrift hinausgingen. Entscheidend sei, dass er für eine möglichst gefahrfreie Arbeitsumgebung im Bau 170 zu sorgen gehabt habe. Hierfür seien ihm eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, welche in der Anklageschrift vom 10. Juli 2018 exemplarisch aufgeführt seien. Angesichts der verheerenden und vorhersehbaren Konsequenzen werde die Anpassung der Herstellvorschrift mit einer nicht separat zu visierenden Kontrolle des Erdungskabels den Anforderungen nicht gerecht, zumal mit einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters jederzeit zu rechnen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 7 f.). 3.3.2 Die Privatklägerschaft, bestehend aus A.____ und B.____, hat sich mit Eingaben vom 2. August 2019 (Berufungserklärung), vom 8. November 2019 (Berufungsbegründung), vom 27. November 2019 (betreffend Berufung der Staatsanwaltschaft) und vom 22. April 2020 (betreffend Berufungsantwort des Beschuldigten C.____) zur Berufung betreffend den Beschuldigten C.____ geäussert. Auf diejenigen Äusserungen, in welchen den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet wird, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Die Privatklägerschaft führt in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 (hier nachfolgend: Berufungsbegründung), basierend auf BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, einleitend aus, dass Sicherheitsmassnahmen bei bekannten, erhöhten Risiken umso grösser sein müssten, und dass diesbezüglich ein sogenanntes Minimierungsgebot gelte, wonach die Risiken und Gefahren so klein als möglich gehalten werden müssten (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz sei offensichtlich, dass der Beschuldigte C.____ die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht angemessen wahrgenommen habe. Allein der Umstand, dass die Unfallursache aus der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC bestehe, zeige das strafrechtlich relevante Verschulden, zumal es seine Aufgabe gewesen sei, sicherzustellen, dass keine solchen IBC mehr verwendet würden (Berufungsbegründung, S. 9). Es sei fahrlässig von ihm gewesen, die Weisung zu erlassen, dass ab der Umstellung auf ableitfähige IBC auf deren Inertisierung verzichtet werden könne, obwohl er nicht gleichzeitig sichergestellt habe, dass alle nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden seien. Da es sich im Betrieb der F.____ AG um eine gefahrengeneigte und risikobehaftete Tätigkeit handle, sei der Beschuldigte C.____ verpflichtet gewesen, sämtliche «nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen» zur Verhinderung einer Explosion zu treffen. Dies hätte Folgendes beinhaltet: • Aussortieren aller nicht ableitfähigen IBC; • Beibehaltung der Inertisierung vor jeder Befüllung; • Verbot der Verwendung nicht ableitfähiger IBC bzw. von IBC mit defektem Erdungskabel; • Handlungsanweisung betreffend Umfang mit nicht ableitfähigen IBC (Verwendungsverbot, Meldung an die Betriebsleitung, Aussortieren, etc.); • Vorschrift der Überprüfung der Ableitfähigkeit vor der Bereitstellung der IBC oder aber im Rahmen der Bereitstellung; • Instruktion und Schulung der Mitarbeiter bezüglich vorstehender Sicherheitsmassnahmen. Gesamthaft sei zu erkennen, dass der Entscheid des Beschuldigten C.____, auf eine Inertisierung zu verzichten und gleichzeitig nicht alle nicht ableitfähigen IBC auszusortieren, den Unfall vom 3. Juli 2014 nicht nur massiv begünstigt habe, sondern dass der Unfall hierdurch - und im Zusammenspiel mit dem weiteren, für den Beschuldigten C.____ jedoch einzukalkulierenden Fehlverhalten des Beschuldigten D.____ - überhaupt erst ermöglicht worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte C.____ habe ein Konzept für die Lagerung der verschiedenen IBC erstellt, sei falsch und stelle eine Schutzbehauptung dar. Sowohl der Beschuldigte C.____ selber als auch J.____ und L.____ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen bestätigt, dass es keine schriftlichen Weisungen zum Bereitstellen der Container gegeben habe und die betreffenden Mitarbeiter diesbezüglich auch nicht geschult worden seien. Die Container seien zudem nicht voneinander unterschieden gelagert worden (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Weiter habe der Beschuldigte C.____ mit der Ausfertigung einer neuen Herstellvorschrift das Risiko einer allfälligen Explosion nicht wirksam ausgeschlossen; die am 3. Juli 2014 gültige Herstellvorschrift sei offensichtlich ungenügend gewesen. Die im Vergleich zur Erdung der Gitterbox für die Sicherheit weitaus wichtigere Information, nämlich die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, folge lediglich als Klammerbemerkung und sei vor allem nicht zu visieren, wie dies andere Schritte seien. Damit werde die (externe) Erdung grammatikalisch und satztechnisch als primär wichtig deklariert. Die Sichtkontrolle werde hingegen herabgestuft und damit die Gefahr, dass ein Mitarbeiter nach der (externen) Erdung diesen Teilschritt vergesse, erheblich erhöht. Allein dieser Umstand begründe die Untauglichkeit der Herstellvorschrift, bestmögliche Sicherheit zu gewähren. Es wäre ein Leichtes (und Notwendiges) gewesen, ein Visum für die durchgeführte Sichtkontrolle zu verlangen. Damit hätte verhindert werden können, dass ein Mitarbeiter aus Unachtsamkeit versehentlich auf die Sichtkontrolle verzichte. Ausserdem habe die Herstellvorschrift nicht darauf hingewiesen, dass keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden dürften bzw. was mit nicht ableitfähigen IBC zu geschehen habe. Auch diese Hinweise wären zwingend gewesen, um den Mitarbeitenden die Wichtigkeit der Sichtkontrolle vor Augen zu führen (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Ferner sei abwegig, dass das Anbringen gelber Etiketten keine Sicherheit gebracht hätte, da Container auch falsch beschriftet werden könnten, zumal defekte Beschriftungen immer möglich seien. Dennoch hätte es sich um eine einfache Massnahme gehandelt, welche die Sicherheit massiv erhöht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, obwohl sie auf das N.____-Gutachten (act. 911 ff.) («zwingend eine gelbe Etikette an einem ableitfähigen IBC angebracht sein müsse») verweise (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Die vorinstanzliche Annahme, wonach die Mitarbeitenden bezüglich Verwendung von ableitfähigen IBC geschult worden wären, sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. So habe J.____ im Rahmen seiner Einvernahme eine spezifische Schulung für das Abfüllen von IBC verneint, und auch der Beschuldigte D.____ habe ausgesagt, dass eine Schulung erst im Nachhinein stattgefunden habe. Selbiges gelte betreffend Instruktion hinsichtlich der Unterscheidung zwischen verschiedenen IBC und dem Beachten der Etiketten. Selbststudium sei in diesem Kontext unzureichend (vgl. Berufungsbegründung, S. 13). Geradezu abenteuerlich sei der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte C.____ von seinen Mitarbeitenden «eine gewisse Sensibilisierung in Bezug auf den Umgang mit den verschiedenen chemischen Stoffen und den damit einhergehenden Risiken» (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f) hätte erwarten dürfen. Vielmehr sei von ihm zu erwarten gewesen, dass die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Arbeitsmaterialien den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen entsprächen (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Schliesslich sei unrichtig, dass neben der Kontrolle des Erdungskabels keine weiteren Massnahmen notwendig gewesen seien, und dies die einzige Möglichkeit dargestellt habe, die Ableitfähigkeit sicherzustellen. Der Beschuldigte C.____ habe mehrere Möglichkeiten gehabt, die Sicherheit seiner Mitarbeitenden zu erhöhen, wobei an dieser Stelle auf die Ergebnisse des Ereignisberichts der F.____ AG (act. 619 ff.) verwiesen werde (vgl. Berufungsbegründung, 14 f.). 3.3.3 Der Beschuldigte C.____ hat sich in seiner Berufungsantwort vom 20. März 2020 (hier nachfolgend: Berufungsantwort) zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 sowie zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 geäussert und beantragt die Abweisung der Berufungen sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Er hält fest, dass ein Ausspülen beziehungsweise Ausspritzen der IBC kontraproduktiv gewesen wäre, da ein solches für sich bereits ein gefährlicher Vorgang darstelle und als noch gefährlicher einzustufen sei, als die IBC mit Restinhalt weiterzuverwenden (vgl. Berufungsantwort, S. 2 f.). Es sei deshalb am sinnvollsten gewesen, die Zündenergie zu eliminieren, in diesem Fall die durch die Verwendung nicht ableitfähiger IBC drohende Entladung elektrostatischer Aufladung (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Die von der Staatsanwaltschaft angeführten zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen hätten den Unfall zwar verhindern können, hätten ihn aber nicht ausgeschlossen. Es sei aktenwidrig (mit Verweis auf act. 161), wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, dass ein Ausspülen der IBC zur Sicherheit beigetragen hätte (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Der Faktor Sauerstoff könne durch Inertisierung beseitigt werden, dies schliesse das Unfallrisiko jedoch nicht aus, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Da der Grad der Inertisierung nicht überprüft werden könne, sei diese Massnahme nicht geeignet (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Mit der Anordnung in der Herstellvorschrift, dass das Erdungskabel kontrolliert werden müsse, habe der Beschuldigte C.____ die potentielle Zündquelle eliminiert. Auch hier könne es zwar - wie vorliegend geschehen - zu Fehlern kommen, bei Befolgung der Vorschrift hätte dies jedoch bemerkt werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Bei allen Sicherheitsmassnahmen sei zu beachten, dass ein Weniger besser sei als ein Mehr, denn je kürzer und einfacher ein Reglement sei, desto mehr hielten sich die Mitarbeiter daran (mit Verweis auf act. 161). Je mehr Sicherheitsvorkehrungen eingebaut würden, desto grösser sei das Risiko von Fehlern. Diesem Prinzip folge die infrage stehende Herstellvorschrift, indem sie einzig eine Kontrolle vorschreibe und abgesehen von der Erdung der Gitterbox keine aktive Handlung verlange. Damit sei das Explosionsrisiko kleiner, als wenn Mitarbeiter mehrere Dinge aktiv tun müssten (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Für das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verbannen aller nicht ableitfähigen IBC vom Areal sei der Beschuldigte C.____ gar nicht befugt gewesen. Er hätte diese lediglich im Bau 170 verbieten können, was jedoch das Nichtbefolgen einer solchen Vorschrift nicht ausgeschlossen hätte. Selbst wenn ein solches Verbot bestanden hätte, hätte dieses den Unfall dann nicht verhindern können, wenn das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox beschädigt und die Ableitfähigkeit folglich nicht intakt gewesen wäre. Ein Verbot sei deshalb kein taugliches Mittel gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 7). Hinsichtlich der Organisation der Lagerplätze verweist der Beschuldigte C.____ auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 1239 f.), welcher per E-Mail vom 31. Januar 2012 allen relevanten Mitarbeitern, darunter mit K.____ auch dem im Unfallzeitpunkt diensthabenden Schichtführer, zugestellt worden sei. Ein Lagerkonzept für die IBC habe somit bestanden und dieses sei im Unfallzeitpunkt auch in Kraft gewesen; anderslautende Aussagen von K.____ und J.____ sowie der Staatsanwaltschaft seien aktenwidrig. Er habe sich darauf verlassen müssen und dürfen, dass seine Mitarbeitenden den Vorschriften in der Praxis auch tatsächlich nachlebten. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Beschuldigten C.____ liege nicht vor, wenn er aussage, dass er den Containerfluss nicht habe kontrollieren können, sich aber auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 berufe. Dies spiegle die Realität; es gebe einen Lagerplan, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, zu garantieren, dass die Mitarbeitenden diesen auch einhielten. Ein wirksames Lagerkonzept hätte entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu geführt, dass der Ereignis-IBC von Vornherein nicht zum Einsatz gekommen wäre. Vielmehr könnten Fehler von Mitarbeitenden beim Abstellen beziehungsweise Abholen der IBC oder aber ein korrekt platzierter ableitfähiger mit defekter Erdungslasche Ursache des Unfallereignisses sein können. Die Behauptung der natürlichen Kausalität sei deshalb falsch. Zur Verhinderung des Unfalls sei einzig die Kontrolle der Erdungslasche und damit die Funktionstüchtigkeit der Ableitfähigkeit tauglich gewesen. Gerade weil ihm bewusst gewesen sei, dass sich noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befunden hätten, sei die Herstellvorschrift so verfasst worden (vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.). Dasselbe wie für das Lagerkonzept gelte auch für die Kennzeichnung der IBC, es seien X Gründe denkbar, weshalb ein falscher IBC trotz ursprünglich richtiger Kennzeichnung zum Einsatz gelange. So könne eine Etikette z.B. aus Witterungsgründen abfallen, ein richtig gekennzeichneter IBC könnte fälschlicherweise verwendet werden, oder das Erdungskabel könne beschädigt sein, womit die Ableitfähigkeit trotz anderslautender Kennzeichnung nicht intakt sei. Entsprechend stelle auch eine Kennzeichnung nur eine Scheinsicherheit dar (vgl. Berufungsantwort, S. 11). Mit Blick auf den Vorwurf der ungenügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeitenden wird vorgebracht, dass in der Herstellvorschrift alles Wichtige stehe und diese bei der Produktion immer mit dabei sei. Gerade weil den Verantwortlichen bekannt sei, dass es viele Schulungen gebe und bei der Produktion nicht mehr immer alles bekannt sei, seien die sicherheitsrelevanten Aspekte in der Herstellvorschrift festgehalten. Allein die Beachtung der Herstellvorschrift hätte den Unfall vermieden und zwar unabhängig davon, ob weitere Massnahmen bestanden hätten oder nicht (vgl. Berufungsantwort, S. 12 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 bringt der Beschuldigte C.____ vor, er sei im Unfallzeitpunkt nicht Sicherheitsverantwortlicher des ganzen Areals gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 13 f.). Sodann zitierten die Privatkläger die Vorinstanz in Rz. 17 unrichtig. Die Behauptung, es seien auch nicht ableitfähige IBC verwendet worden, sei falsch; bei der Herstellung von TFMBAC50 sei die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC verboten gewesen. Auch werde die Vorinstanz unvollständig zitiert, wenn die Privatkläger festhielten, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass eine gelbe Etikette die Unterscheidung der IBC vereinfacht hätte. Das Strafgericht habe nämlich weiter ausgeführt, dass ein IBC auch falsch beschriftet oder eine Etikette auch abfallen könne. Entsprechend habe das vorinstanzliche Urteil darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen IBC ohne besondere Kennzeichnung nur mittels Kontrolle des Erdungskabels unterschieden werden könnten, weshalb es neben dieser Kontrolle keiner zusätzlichen Massnahmen bedurft habe (vgl. Berufungsantwort, S. 14). Der Beschuldigte C.____ habe die Aufgabe gehabt, den Ablauf innerhalb seiner Abteilung so zu organisieren, dass keine nicht ableitfähigen IBC zur Verwendung kommen konnten. Dies habe er mittels Lagerplan und Herstellvorschrift getan. Zu verbreiten, es gebe nur noch ableitfähige und dazu gekennzeichnete IBC, bringe die Gefahr mit sich, dass die Ableitfähigkeit nicht mehr kontrolliert werde. Mit der vorgeschriebenen Kontrolle sei beides sichergestellt: Nicht ableitfähige IBC würden genauso erkannt wie grundsätzlich ableitfähige aber beschädigte IBC (vgl. Berufungsantwort, S. 14 f.). Falsch sei ferner, dass der Verzicht auf die Inertisierung fahrlässig gewesen sei, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Eine wirksame Kontrolle der Inertisierung sei jedoch gar nicht möglich (vgl. Berufungsantwort, S. 15). Hinsichtlich den Ausführungen zu Rz. 19 der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 (Vorwurf der unterlassenen Massnahmen, vgl. Berufungsantwort, S. 15 f.) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ausführungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Lagerkonzept (vgl. Berufungsantwort, S. 16). Hinsichtlich der Herstellvorschrift entgegnet der Beschuldigte C.____, die relevante Stelle sei fett gedruckt und mit einem Ausrufezeichen versehen gewesen. Man könne sich noch beliebig weitere Sicherheitsschritte vorstellen, alles habe aber irgendwo eine Grenze. Es sei unzulässig, aufgrund des Unfallereignisses auf ungenügende Sicherheitsvorkehrungen zu schliessen; hinterher sei man immer schlauer. Dies bedeute aber nicht, dass die Vorkehrungen ungenügend gewesen seien. Schliesslich sei das Abfüllen der wässrigen Phase bereits rund 1'300 Mal unfallfrei vorgenommen worden. Nur weil ein Mitarbeiter unaufmerksam gewesen sei und einen Unfall verursacht habe, bedeute dies nicht, dass die Herstellvorschrift untauglich oder unvollständig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Etikettierung wird ebenfalls auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vgl. Berufungsantwort, S. 17). Die Vorbringen der Privatklägerschaft betreffend Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden seien ferner aktenwidrig. Der Zeuge J.____ habe erläutert, dass insbesondere die Herstellvorschrift Schritt für Schritt durchgegangen werde. Es handle sich nicht um ungelerntes Hilfspersonal, sondern um langjährige und geschulte Mitarbeiter, auf deren sorgfältige Erledigung der aufgetragenen Arbeiten vertraut werden dürfe (vgl. Berufungsantwort, S. 18). 3.3.4 Die Privatklägerschaft hat sodann mit Eingabe vom 22. April 2020 (hier nachfolgend: Stellungnahme) ausführlich zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 Stellung genommen und an den mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Einleitend hält die Privatklägerschaft fest, dass nach der Wahrscheinlichkeitstheorie die Zurechnung des Erfolgs dann zu bejahen sei, wenn dieser bei pflichtgemässem Verhalten mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (mit Verweis auf BGE 134 IV 193 E. 7.3). Auf Reserveursachen, welche nicht im eigenen pflichtgemässen Verhalten bestünden, dürfe nicht abgestellt werden. Ein Täter könne sich nicht damit entlasten, dass ein Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhalten eines anderen, gleichwohl eingetreten wäre. Der Beschuldigte C.____ lasse jedoch wiederholt hypothetische Alternativverläufe vortragen, nach welchen sich der Unfall trotz weiteren Sicherheitsmassnahmen dennoch ereignet hätte. Solche Hypothesen, wie beispielsweise, dass eine Etikette auch verloren gehen könne, seien zur Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich. Dass einzelne Massnahmen für sich genommen keine hundertprozentige Sicherheit böten, könne kein Anlass sein, sie generell für untauglich und verzichtbar zu erklären (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Zunächst repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Wenn das Ausspülen der IBC mit weiteren Gefahren verbunden sei, dann hätten lediglich leere IBC verwendet werden dürfen. Durch die Praxis, IBC mit unbekanntem Restinhalt ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erneut befüllen zu lassen, habe er ein hohes, unnötiges Unfallrisiko generiert (vgl. Stellungnahme, S. 4). Wenn der Beschuldigte C.____ zudem anerkenne, dass es bei der Kontrolle des Erdungskabels zu Fehlern kommen könne, wiege es umso schwerer, dass er keine weiteren Sicherheitsmassnahmen implementiert habe (vgl. Stellungnahme, S. 5). Die Argumentation, Weniger sei besser als Mehr, sei absurd. Gerade, weil einzelne Sicherheitsmassnahmen nicht richtig beachtet werden könnten, wären zusätzliche Massnahmen angezeigt gewesen. Dass der Mitarbeiter «nur kontrollieren» musste, erweise sich denn auch als Nach- und nicht als Vorteil, zumal reine Sichtkontrollen schnell vergessen gingen (vgl. Stellungnahme, S. 5). Als Betriebsleiter hätte der Beschuldigte C.____ ausserdem die Verwendung nicht ableitfähiger IBC im Bau 170 verbieten sowie anordnen können, dass die IBC vor der Befüllung leer und/oder inertisiert gewesen sein mussten. Die Herstellvorschrift enthalte denn auch keinen Hinweis darauf, dass nicht ableitfähige IBC nicht verwendet werden dürften, und für die durchzuführende Sichtkontrolle sei kein Visum verlangt worden. Wäre ein solches verlangt worden, hätte der Beschuldigte D.____ die Kontrolle bewusst unterlassen und falsch protokollieren müssen, was er wohl kaum getan hätte (vgl. Stellungnahme, S. 5). Der Beschuldigte C.____ habe in seiner Einvernahme verneint, dass ein Lagerkonzept bestanden habe, und dass die Container an unterschiedlichen Orten gelagert worden seien. Dasselbe hätten J.____, L.____, der Beschuldigte D.____ und K.____ bestätigt. Selbst wenn ein solcher bestanden hätte, so sei dieser den Mitarbeitern offensichtlich nicht bekannt gewesen. Weiter fehle im Lagerplan ohnehin eine Vorschrift, welche IBC für welche Verwendung zu beziehen gewesen seien; offensichtlich habe L.____ nicht gewusst, welche IBC bereitzustellen gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 6). Könne auch ein Lagerkonzept nicht ausschliessen, dass falsche IBC zum Einsatz kämen, seien die mit der Bereitstellung beauftragten Mitarbeiter entsprechend zu instruieren. Dass die Funktionsfähigkeit eines ableitfähigen IBC aufgrund eines Defekts fehlen würde, sei reine Hypothese ohne Relevanz. Da es dem Beschuldigten C.____ bewusst gewesen sei, dass noch alte IBC auf dem Gelände im Einsatz gewesen seien, hätte er zwingend möglichst viele Sicherheitsmechanismen implementieren müssen, um deren Verwendung zu verhindern (vgl. Stellungnahme, S. 7). Soweit er davon ausgegangen sei, dass andere Massnahmen für sich genommen lücken- oder fehlerhaft sein könnten, so hätte er das Sicherheitsnetz so engmaschig spinnen müssen, damit beim Versagen einer Sicherheitsmassnahme die nächste greifen könne. Auf sämtliche Massnahmen zu verzichten und nur auf das korrekte Verhalten der Mitarbeiter abzustellen sei grobfahrlässig, zumal menschliches Versagen einkalkuliert werden müsse (vgl. Stellungnahme, S. 8). Hinsichtlich der Schulung der Mitarbeiter sei nicht verständlich, weshalb die Mitarbeiter nicht direkt am Objekt geschult worden seien, zumal davor eine Umstellung stattgefunden habe und die Massnahme lediglich geringen Aufwand verursacht hätte (vgl. Stellungnahme, S. 9). Weiter repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft. Sofern man sich alleine auf die Herstellvorschrift verlassen wollte, so hätte die Kontrolle des Erdungskabels mindestens visiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 9). Als Sicherheitsverantwortlicher sei er dafür verantwortlich gewesen, die ihm möglichen organisatorischen Massnahmen zu treffen. Die Verwendung nicht ableitfähiger IBC sei nicht «verboten» gewesen, ein solches Verbot hätte jedoch ausgesprochen werden müssen, und auf eine Sicherheitsmassnahme dürfe nicht nur deshalb verzichtet werden, weil diese im Ausnahmefall nicht greifen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten C.____, der mit der in der Herstellvorschrift vorgesehenen Kontrolle des Erdungskabels zwei Fliegen mit einer Klatsche habe schlagen wollen, gelte in einem Umfeld mit gefährlichen Stoffen das Gegenteil, wonach eine Fliege mit (mindestens) zwei Klappen zu schlagen sei. Ob der Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert worden sei, sei nicht erwiesen; auf eine Inertisierung hätte jedenfalls nur dann verzichtet werden dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass keine nicht ableitfähigen IBC im Umlauf gewesen seien (Stellungnahme, S. 10). Nach dem Unfall seien als Sofortmassnahme sämtliche nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden; das Aussortieren sei demnach ohne weiteres möglich gewesen. Wenn der Beschuldigte C.____ anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe, dass er die systematische Aussortierung veranlasst habe (mit Verweis auf act. 1273 ff., Rz. 404 ff.), dann zeige dies, dass er auch die dafür notwendige Kompetenz und Weisungsbefugnis gehabt habe. Vorliegend hätten die IBC mindestens zweimal - bei deren Bereitstellung und bei deren Befüllung - kontrolliert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 11). In Anbetracht dessen, dass menschliches Versagen im Grundsatz immer vorhersehbar sei, habe der Beschuldigte C.____ mit der Beschränkung auf die Sichtkontrolle des Erdungskabels in Kauf genommen, dass ein kleiner Flüchtigkeitsfehler tödliche Folgen habe zeitigen können. Dieses Risiko hätte mit weiteren Massnahmen minimiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 12 f.). 3.3.5 Der Beschuldigte C.____ betont im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 erneut, dass die Kontrolle des Erdungskabels den einzig sicheren Weg dargestellt habe, um die Ableitfähigkeit eines IBC mit Sicherheit festzustellen. Andere Massnahmen könnten deshalb unzureichend sein, weil z.B. Etiketten abfallen könnten oder das Erdungskabel auch noch kurz vor der Befüllung - z.B. beim Transport zum Abfüllort - beschädigt werden könnte. Deshalb garantiere einzig die Kontrolle unmittelbar vor der Befüllung, dass die Ableitfähigkeit auch tatsächlich gewährleistet sei. Die «sop» habe die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC nicht ausgeschlossen, er habe diese jedoch im Bau 170 nicht mehr gewollt. Weiter erläutert der Beschuldigte C.____ das Lagerkonzept, welches er implementiert haben will, gibt aber auch an, dass er nicht habe kontrollieren können, ob sich die Mitarbeitenden auch tatsächlich daran hielten. Die Staatsanwaltschaft weist sodann darauf hin, man habe nicht mehr abklären können, wer den Ereignis-IBC fälschlicherweise auf einem für ableitfähige IBC vorgesehenen Abstellplatz deponiert habe. Es seien dort nach dem Unfall aber mehrere solcher nicht ableitfähiger IBC vorgefunden worden. Der Beschuldigte C.____ betont die Gefahren einer Markierung der IBC. Insbesondere, dass sich die abfüllenden Personen darauf verlassen würden, was dann gefährlich sei, wenn eine Markierung falsch angebracht werde; dies berge die Gefahr, dass die Mitarbeiter vor der Abfüllung gar nicht mehr richtig kontrollierten. Aus diesem Grund habe man sich bei den Vorgaben einzig auf die Kontrolle des Erdungskabels konzentriert. Der Arbeitsschritt als Ganzes habe visiert werden müssen, jedoch nicht die einzelne Kontrolle. Das sei damals state-of-the-art gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass man es aufgrund der Fettschrift nicht übersehen würde. Es handle sich schliesslich nicht um Empfehlungen, sondern um Vorschriften. Zu den Schulungen im Einzelnen könne er nichts sagen, da Herr Jost für diese zuständig gewesen sei. Man habe sich mit den bestehenden Schulungen sicher gefühlt, zumal sie von Spezialisten freigegeben worden seien. Der Verteidiger des Beschuldigten C.____, Advokat Gabriel Giess, hält anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an seinen bereits schriftlich gemachten Ausführungen fest. Erneut weist er auf das eingereichte Lagerkonzept hin; es sei ein Fakt, dass die IBC gemäss Lagerkonzept hätten separiert gelagert werden müssen und es sei klar gewesen, dass grundsätzlich nur nicht ableitfähige IBC in den Bau 170 hätten gelangen dürfen. Die Frage sei jedoch, wer das kontrolliere; der Beschuldigte C.____ habe den Kontrollauftrag weitergegeben. Dass er dies nicht selber kontrollieren müsse, verstehe sich von selbst. Beschriftungen habe es durchaus gegeben, nämlich die gelbe Etikette des Herstellers. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, nicht auf Beschriftungen abzustellen, zumal die Erdungslasche auch defekt sein könne. Die Kontrolle sei die wirksamste Massnahme gewesen, denn so spielten Missverständnisse und Verkettungen von unglücklichen Umständen keine Rolle. Wie die Schulungen genau abliefen, lasse sich nun nicht mehr rekonstruieren; unbestritten sei, dass eine Schulung stattgefunden habe. Die Frage sei, ob D.____ gewusst habe, was er machen musste und wie er es machen musste. Diese Frage habe D.____ bejaht, und das sei der entscheidende Punkt. Das relevante Wissen sei vorhanden gewesen, weshalb die Schulungspflicht erfüllt worden sei. Wenn man die einzelnen Punkte betrachte, dann müsse man zum Schluss kommen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Es habe nicht in der Macht des Beschuldigten C.____ gestanden, dafür zu sorgen, dass auf dem Areal keine alten IBC mehr zum Einsatz kommen konnten. 4. 4.1 Anklage betreffend D.____ Dem Beschuldigten D.____ wirft die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10. Juli 2018 zusammengefasst vor, er habe sich bei der Befüllung des IBC-Containers nicht an die geltende Herstellungsvorschrift gehalten, welche eine Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgeschrieben habe. Hätte er die Kontrolle vorschriftsgemäss vorgenommen, so hätte er bemerkt, dass es sich beim Ereignis-IBC fälschlicherweise um einen isolierenden, d.h. nicht ableitfähigen IBC gehandelt habe. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit sei es zu einer Zündung und einer Deflagration gekommen, woraufhin der IBC sich aufgebläht habe und geborsten sei. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Chemiebranche sei für den Beschuldigten D.____ die Gefahr einer Entzündung und des Berstens eines Containers - und damit für Leib und Leben weiterer Mitarbeiter - bei der Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen mit verschiedenen Eigenschaften (ableitfähig bzw. nicht ableitfähig) individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Aufgaben als Anlagenwart auch vermeidbar gewesen (Anklageschrift S. 7). 4.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend D.____ Die Vorinstanz gelangt betreffend den Beschuldigten D.____ zusammengefasst zum Ergebnis, dass dieser irrtümlicherweise einen nicht ableitfähigen IBC verwendet und es ausserdem unterlassen habe, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox vorzunehmen. Im Ereignis-IBC habe aufgrund der darin enthaltenen Restmenge des vorherigen Inhaltes eine brennbare bzw. explosive Atmosphäre geherrscht. Aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC sei es bei dessen Befüllung zu einer elektrostatischen Aufladung gekommen, welche nicht habe abgeleitet werden können. Die elektrostatische Aufladung habe in der Folge die explosive Atmosphäre im Ereignis-IBC entzündet, was zum Bersten des IBC und letztlich zum Tod von I.____ geführt habe. Die Vorinstanz führt aus, dass wenn der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des genannten Erdungskabels vorgenommen hätte, dieser bemerkt hätte, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich hatte und er diesen hätte austauschen können. Bei Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Herstellvorschrift hätte die Explosion folglich vermieden werden können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Anlagewart der F.____ AG und angesichts der dort verwendeten Substanzen habe dem Beschuldigten D.____ bewusst sein müssen, dass bei Nichtbeachtung der Herstellvorschriften bzw. Sicherheitsmassnahmen eine Explosion möglich sei. Aufgrund der produktespezifischen Schulung habe ihm auch bewusst sein müssen, dass es bei der Abfüllung von chemischen Stoffen in gegen Explosionen ungenügend abgesicherte IBC zu einer Explosion kommen könne. Folglich sei das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. Dass sich I.____ eigentlich nicht am Unfallort hätte aufhalten dürfen, ändere an diesem Ergebnis nichts. Folglich sei dem Beschuldigten D.____ die Explosion und ihre Folgen zuzurechnen, weshalb er der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen sei (E. I.2.3.1). 4.3 Berufungsverfahren betreffend D.____ 4.3.1 Der Beschuldigte D.____ bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, dass der Unfallhergang als erstellt zu betrachten sei. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 decken sich weitestgehend mit denjenigen der Berufungsbegründung. Der Beschuldigte D.____ moniert zunächst, dass das angefochtene Urteil jegliche Verantwortung auf ihn abwälze, ohne dass die zahlreichen Gefahrenquellen auf dem Areal der F.____ AG überprüft worden seien. Am 3. Juli 2014 habe sich eine lange Verkettung unglücklicher Ereignisse ereignet, an deren letzter Stelle der Beschuldigte D.____ gestanden habe. Insgesamt zeichne sich ein verheerendes Bild über die Zustände innerhalb der F.____ AG; diese verlange von ihren Mitarbeitern alles ab, setze sich selbst jedoch über Aufsichts-, Sorgfalts- und Fürsorgepflichten sowie Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit hinweg. Selbst nach dem Unfall habe die F.____ AG nicht sämtliche ableitfähigen IBC aussortiert und verwende diese weiterhin (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Die Argumentation der Vorinstanz verfange nicht. Entgegen deren Ansicht sei die Unfallursache nicht mit Sicherheit bestimmt. So habe sich der ehemalige Mitarbeiter E.____ dahingehend vernehmen lassen, dass ihm beim Abfüllen eines geerdeten IBC ein ähnliches Ereignis passiert sei. Daraus schliesst der Beschuldigte D.____, dass Reaktionen mit Restinhalten unabhängig von der Erdung vorkommen könnten. Auch die M.____ würde in ihrem Unfallbericht von weiteren Faktoren ausgehen. Die vom N.____ GmbH getroffene These beruhe nämlich auf der Annahme, dass sich im Ereignis-IBC lösungsmittelhaltiges Destillat befunden habe, was nicht vorgesehen und gefährlich sei und womit der Beschuldigte D.____ auch nicht habe rechnen müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 8). Weiter habe der Beschuldigte D.____ eine Einschätzung von Dipl. El. Ing. ETH H.____ eingeholt, welcher sich ebenfalls dahingehend geäussert habe, dass andere Unfallursachen möglich seien und eine korrekt angebrachte Erdung den Unfall nicht in jedem Fall hätte verhindern können. In Betracht käme auch eine chemische Reaktion (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Weiter sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass es ohne Restinhalt im IBC zu keiner Verpuffung gekommen wäre, und die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie argumentiere, dass einzig die Verwendung eines korrekt geerdeten IBC den Unfall verhindert hätte, nachdem sie festgestellt habe, dass das Ereignis hätte vermieden werden können, wenn die Befüllung des isolierenden IBC unter inerter Atmosphäre durchgeführt worden und/oder ein geerdeter ableitfähiger IBC verwendet worden wäre (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte D.____ an diesem Nachmittag sämtliche sechs IBC vorgängig inertisiert habe. Diese Tatsache zeige bereits, dass ihm die Richtlinie «sop» nicht bekannt gewesen und er nicht entsprechend geschult worden sei, wäre gemäss dieser eine Inertisierung doch gar nicht mehr vorgeschrieben gewesen. Dennoch habe dieses Vorgehen den Weisungen des Schichtführers entsprochen, was bedeute, dass auch dieser nichts von der «sop» gewusst habe und nicht entsprechend geschult worden sei. Ein allfälliger Restinhalt im Ereignis-IBC müsse zudem so geringfügig gewesen sein, dass er von blossem Auge nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Dies wiederum führe zur Schlussfolgerung, dass das Ereignis für den Beschuldigten D.____ weder vermeidbar noch vorhersehbar gewesen sei. Weiter sei ihm die Verwendung des nicht ableitfähigen IBC nicht zuzurechnen und eine spezifische Schulung betreffend das Abfüllen der IBC habe nie stattgefunden. Die IBC seien vorgängig von L.____ bereitgestellt worden, welcher diese auf Restinhalte kontrolliert habe. Entsprechend hätten sämtliche Mitarbeiter davon ausgehen dürfen, dass die bereitgestellten IBC für das Befüllen mit Abwasser geeignet gewesen seien. Eine zusätzliche Absicherung habe darin bestanden, dass vor dem Befüllen die Etikette daraufhin überprüft worden sei, ob zuvor das gleiche Produkt abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Es sei festzuhalten, dass nach Einführung der «sop» per 1. Januar 2012 die Weisung herausgegeben worden sei, dass sämtliche nicht ableitfähigen IBC auszusortieren gewesen seien. Dieser Pflicht sei der Beschuldigte C.____ nicht nachgekommen. Auch habe dieser ausgeführt, dass keine Schulung oder Instruktion stattgefunden habe, wie die Container bereitzustellen seien. Sodann habe er bestätigt, dass keine spezifische Unterscheidung gemacht worden sei, ob die IBC ableitend gewesen seien oder nicht. Dem Beschuldigten D.____ sei nicht bekannt gewesen, dass noch nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien, weshalb er die IBC gemäss Schulung stets geerdet habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine konsequente Umsetzung der Richtlinie «sop» den Unfall vermieden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 13). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer klar ersichtlichen gelben Etikette zu versehen und nicht nach farbigen Laschen zu unterscheiden. Der Ereignis-IBC sei nicht markiert gewesen. Dem Beschuldigten D.____ sei deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn er nicht nach dem Griff der Erdungslasche gesehen habe. Ohnehin habe K.____ ausgesagt, dass die Bedeutung der farblichen Unterschiede nicht Inhalt einer Schulung gewesen sei und auch der Polizeirapport spreche von einer ungenügenden Etikettierung. Auf den Etiketten sei ferner nicht unterschieden worden, ob davor Abfallprodukte oder Destillate abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Der Aussage, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle der Erdungslasche unterlassen habe, sei nicht zu folgen. Gemäss N.____-Bericht sei eine Erdung der Gitterbox rund um den IBC, wie von ihm vorgenommen, ebenfalls möglich. Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass eine Etikette auch einmal abfallen könne, dann übersehe sie, dass die F.____ AG einer sicherheitsrelevanten Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Unfall habe sich auch nicht aufgrund einer Falschbeschriftung ereignet, sondern weil trotz anderslautender Weisung weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Davon hätten die Produktionsmitarbeiter jedoch nichts gewusst und sie mussten folglich auch nicht damit rechnen. Folge man der Logik der Vorinstanz, bedeute dies, dass im Umkehrschluss auch einmal eine Erdung vergessen oder falsch angebracht werden könne (vgl. Berufungsbegründung, S. 14). Weiter hätte in Anwendung der Richtlinie «sop» das Tauchrohr zum Befüllen des IBC fast bis zum Boden eingetaucht werden müssen. Bis zum Unfallereignis seien jedoch nur kurze Einfülllanzen verwendet worden, was sich aufgrund grösserer Aerosol-Bildung zusätzlich negativ auf den Abfüllprozess ausgewirkt habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Es werde auch die Behauptung der Vorinstanz bestritten, wonach ein Lagerkonzept für IBC nichts über deren Funktionsfähigkeit aussage, und dass selbst bei ausschliesslicher Verwendung von ableitfähigen IBC geprüft werden müsse, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt sei. Einerseits sei davon auszugehen, dass ein solcher Lagerplan erst nach dem Unfallereignis erstellt worden sei, andererseits hätte eine gesonderte Lagerung die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC vermieden (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Nicht zu folgen sei der Vorinstanz ferner bezüglich der angeblich erfolgten regelmässigen Schulungen. Der einzige Schulungsnachweis datiere vom 12. Dezember 2012 und die Schulung habe rund 20-30 Minuten gedauert, wobei sehr viel Stoff weitergeben worden sei. 2013 und 2014 habe keine Schulung zum Produkt mehr stattgefunden. Stattdessen seien die Mitarbeiter auf die umfangreichen Herstellervorschriften verwiesen worden, welche man sich in der Freizeit im Selbststudium habe aneignen müssen. Alleine die Vorschrift betreffend TFMBAC50 habe mehr als 70 Seiten umfasst. Die einzelnen Produktionsschritte hätten während des Abfüllprozesses zudem nicht visiert werden müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 16). Entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte D.____ auch nicht damit rechnen müssen, dass sich eine Drittperson zu ihm in die Produktion begeben könnte und schon gar nicht I.____, zumal die ihm erteilte Weisung betreffend Schonarbeitsplatz bekannt gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 17). Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen sei. Der Beschuldigte D.____ hält sodann zusammenfassend fest, dass zufolge Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit des Erfolges keine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits vorliege oder gar erstellt sei. Er habe nach seinem Wissensstand sämtliche Schritte unternommen, die einen sicheren Arbeitsprozess hätten garantieren sollen (vgl. Berufungsbegründung, S. 19). Eine objektive Zurechnung des Erfolges entfalle schliesslich aufgrund der Selbstverantwortung des Opfers, welches sich entgegen anderslautender Weisungen und ohne ersichtlichen Grund in die Produktionshalle begeben habe (vgl. Berufungserklärung, S. 19). 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 27. November 2019 in Ergänzung zu ihrer Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen. Dem Beschuldigten D.____ sei zwar beizupflichten, wenn er von einer Verkettung mehrerer Ursachen spreche. Er habe jedoch aufgrund der Befüllung eines nicht ableitfähigen IBC nach Nichtvornahme der vorgeschriebenen Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel eine Ursache für den Unfall und den Tod von I.____ gesetzt. Die Verfehlungen des Beschuldigten C.____ und die Zustände innerhalb der F.____ AG änderten daran nichts, zumal dem Strafrecht die Verschuldenskompensation fremd sei. Die Ereignisabklärung der O.____ GmbH beziehungsweise der N.____ GmbH habe klar ergeben, dass eine chemische Reaktion mit den sich im Ereignis-IBC befindlichen Chemikalien mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht Ursache des Unfalls gewesen sei. Ursache sei vielmehr ein Druckaufbau aufgrund einer Zündung einer brennbaren Atmosphäre. Die Stellungnahmen seien schlüssig und gäben keinen Anlass zu Zweifeln. Daran könnten auch die Beobachtungen E.____s nichts ändern, zumal unklar sei, welche Ursache dem von ihm beschriebenen Ereignis zugrunde liege (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Die Aussagen des zitierten H.____ würden nicht grundsätzlich bestritten, jedoch könne eine chemische Reaktion mit Blick auf die Ereignisabklärung ausgeschlossen werden. Es sei zutreffend und in der Anklageschrift abgebildet, dass bereits das leicht brennbare Destillat TFMBAC50 vorgängig fälschlicherweise in den Ereignis-IBC abgefüllt worden sei, was nicht dem Beschuldigten D.____ angelastet werden könne. Dieser habe jedoch angegeben, geprüft zu haben, ob der IBC vorgängig ebenfalls für TFMBAC50 verwendet worden sei, weshalb er mit dem Vorhandensein dieses explosiven Stoffes habe rechnen müssen (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die Aussagen zur vorgenommenen Inertisierung seien nun nicht mehr zu verifizieren. Ursächlich sei jedoch nicht eine gescheiterte Inertisierung, sondern die mangelhafte Kontrolle gemäss Herstellvorschrift gewesen. Dass der Beschuldigte D.____ grundsätzlich davon habe ausgehen dürfen, die bereitgestellten IBC verwenden zu können, habe ihn nicht von seiner Pflicht befreit, die geltenden Regeln der Herstellvorschrift zu beachten. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass gemäss dem Gutachten der N.____AG nicht die Länge der Einfülllanzen, sondern die Verwendung eines ungeeigneten beziehungsweise nicht inertisierten IBC relevant gewesen sei. Die Schulung sei tatsächlich ungenügend gewesen, unzutreffend seien jedoch die Verweise auf eine Mitverantwortung des Verstorbenen. Unbeachtlich sei ferner, dass sich dieser im Zeitpunkt des Ereignisses gar nicht in der Produktionshalle hätte aufhalten dürfen (vgl. Stellungnahme, S. 5). 4.3.3 Mit Eingabe vom 27. November 2019 hat die Privatklägerschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen und beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu bestätigen. Bezüglich des Zivilpunkts werde eine Verurteilung gemäss Ziff. 2 bis 4 der Rechtsbegehren der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 beantragt. Zur Unfallursache hält die Privatklägerschaft fest, diese sei geklärt. Sowohl das N.____-Gutachten, die M.____ als auch die F.____ AG selbst schlössen eine chemische Reaktion mit grosser beziehungsweise grösster Wahrscheinlichkeit aus. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien folglich nicht zu beanstanden und es gebe auch keine Hinweise auf weitere Ursachen (vgl. Stellungnahme, S. 2). Die Ausführungen von H.____ seien zudem spekulativ und ungeeignet, Zweifel am N.____-Gutachten zu begründen. Dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC vorgängig inertisiert habe, sei keineswegs aktenkundig und unbestritten; es handle sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, welche durch nichts weiter gestützt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe. Ob I.____ ein Mitverschulden am Unfall trage, sei nicht relevant, zumal der ihm zugewiesene Schonarbeitsplatz nicht der Sicherheit auf dem Firmengelände, sondern seiner eigenen körperlichen Entlastung gedient habe; letztlich hätte auch jede andere Person vom Unfall betroffen sein können (vgl. Stellungnahme, S. 3 f.). 4.3.4 Im Rahmen der Berufungsantwort vom 20. März 2020 hat sich auch der Beschuldigte C.____ zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ geäussert. Er bringt vor, der Beschuldigte D.____ erhebe unbewiesene Vorwürfe, wenn er nicht belege, dass noch heute nicht ableitfähige IBC verwendet würden, oder dass die Konkurrenz andere Container verwende. Der Vorwurf, das N.____-Gutachten sei parteilich, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen E.____s seien irrelevant und auch wissenschaftlich nicht haltbar; das von ihm beschriebene Szenario könne sich im Rahmen der TFMBAC-Produktion so nicht abgespielt haben. Auch die Ausführungen H.____s seien nicht geeignet, das angefochtene Urteil falsch erscheinen zu lassen, zumal andere mögliche Unfallursachen nicht genannt würden und die Behauptung deshalb nicht nachvollziehbar sei (vgl. Berufungsantwort, S. 20 f.). Betreffend Erdung verwechsle der Beschuldigte D.____ etwas. Es nütze nichts, einen nicht ableitfähigen IBC nur extern zu erden, da in diesem Fall die Aufladung nicht über die Gitterbox an die externe Erdung weitergegeben werden könne. Gerade wegen möglicher Restbestände müsse ein intakt-ableitfähiger IBC verwendet werden, damit eine allfällige Aufladung des IBC keine Zündung zur Folge haben könne (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Das angefochtene Urteil enthalte auch keine Widersprüchlichkeit, wenn dort ausgeführt sei, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte, wenn das Gutachten des N.____ gleichzeitig sage, dass auch die Abfüllung unter inerter Bedingungen dies erreicht hätte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte D.____ behaupte, er habe den Ereignis-IBC inertisiert, zeige, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte. Dies deshalb, weil nur die korrekte Inertisierung wirksam sei, was jedoch nicht überprüft werden könne. Die Verwendung eines ableitfähigen IBC stelle dagegen die viel einfachere Massnahme dar (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Die Behauptung des Beschuldigten D.____, alle IBC inertisiert zu haben, sei zudem falsch. Hätte er dies tatsächlich getan, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Das Problem bestehe darin, dass man zwar meinen könne, ein IBC sei inertisiert, die Inertisierung jedoch ungenügend gewesen sei. Hätte er tatsächlich wirksam inertisiert, so hätte das Element Sauerstoff gefehlt und es wäre folglich nicht zu einer Explosion gekommen. Eine andere Möglichkeit sei wissenschaftlich ausgeschlossen. Weiter liege ein schriftlicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte D.____ betreffend Richtlinie sop-45032 geschult worden sei. Es spiele aber letztlich gar keine Rolle, ob die «sop» bekannt gewesen sei, da sie für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Die Herstellvorschrift habe klar genug gesagt, welche IBC zu verwenden gewesen seien (vgl. Berufungserklärung, S. 23). Abenteuerlich seien die Ausführungen des Beschuldigten D.____s zur irrtümlichen Verwendung des nicht ableitfähigen Ereignis-IBC. Die Herstellvorschrift verlange, dass die Ableitfähigkeit vor Befüllung kontrolliert werde. Dies habe er nicht gemacht, was ihm zuzurechnen sei. Diese Pflicht treffen zudem diejenige Person, welche etwas abfülle, unabhängig davon, wer ihn bereitstelle (vgl. Berufungsantwort, S. 24). Ferner stimme nicht, dass der Beschuldigte C.____ ausgesagt habe, dass er selbst für die Aussortierung der nicht ableitfähigen IBC verantwortlich gewesen sei. Er habe vielmehr ausgesagt, dass er nicht für das gesamte Areal zuständig gewesen sei, dass nicht habe ausschliessen können, dass ein nicht ableitfähiger IBC ins Gebäude gelangen könne, und dass er die Verwendung solcher mittels der in der Herstellvorschrift vorgeschriebenen Kontrolle ausgeschlossen habe. Unbehelflich seien ausserdem die Ausführungen zur farblichen Etikettierung der IBC; es sei bereits ausgeführt worden, dass Etiketten abfallen könnten, und dass die einzige Sicherheit in der Kontrolle gemäss Herstellvorschrift bestehe (vgl. Berufungsantwort, S. 24 f.). Es sei falsch, dass die Ableitfähigkeit visuell nicht überprüft werden könne. Die Herstellvorschrift verlange die Kontrolle und die Sicherstellung, dass ein intaktes Erdungskabel vorhanden sei. Es könne nicht überprüft werden, ob ein IBC ohne Erdungskabel dennoch ableitfähig sei. Dies entspreche jedoch gar nicht dem vorliegenden Sachverhalt (vgl. Berufungsantwort, S. 26). Auch die Länge der Einfülllanze sei irrelevant für die Frage, ob ein IBC ableitfähig sei oder nicht und es sei nachgewiesen worden, dass der Lagerplan Ende 2012 unter anderen an K.____ verschickt worden sei. Eine gesonderte Lagerung nicht ableitfähiger IBC sei zwar vorgesehen gewesen, eine irrtümliche Verwechslung habe dies jedoch nicht ausschliessen können (vgl. Berufungsantwort, S. 27). Die Herstellvorschrift habe ausdrücklich die Kontrolle des IBC verlangt, der Abfüller habe sich nicht darauf verlassen können, dass der IBC ableitfähig gewesen sei. Der gesamte Arbeitsschritt habe auch visiert werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 28). 4.3.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich der Beschuldigte D.____ erneut zu den Eingaben der übrigen Parteien geäussert. Einleitend hält er fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft oder der Beschuldigte C.____ aufgezeigt hätten, dass das Verhalten des Beschuldigten D.____ allein ursächlich für den Unfall vom 3. Juli 2014 gewesen sei. Der Beschuldigte C.____ lenke ganz bewusst von seinem eigenen Fehlverhalten sowie von der laschen Sicherheitskultur innerhalb der F.____ AG ab. Arbeitnehmer dürften darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehme, um die Arbeitsplatzsicherheit zu gewährleisten (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die genaue Unfallursache sei nicht geklärt; beim von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt handle es sich um eine mögliche Unfallursache. Auftraggeber des N.____-Gutachtens sei die F.____ AG gewesen, und dieses spreche lediglich von Wahrscheinlichkeiten, weshalb ein anderer Verlauf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch die M.____ habe mehrere Unfallursachen für möglich gehalten. Erhebliche Zweifel am N.____-Gutachten würden sich auch deshalb ergeben, weil dieses von der Annahme ausgehe, dass sich im Ereignis-IBC Reste eines lösungsmittelhaltigen Destillats befunden habe, was gemäss Arbeitsvorschrift nicht vorgesehen sei. Eine kritische Vermischung von Chemikalien als Unfallursache könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme, S. 4). Weitere Zweifel ergäben sich aus der Unfalldynamik. Das N.____-Gutachten lasse ausser Betracht, dass der Ereignis-IBC vor der Befüllung inertisiert worden ist. Dabei handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Die Privatkläger verkannten, dass der Unfall die Folge mehrerer unglücklicher Umstände gewesen sei, welches bei Wegfallen eines Glieds nicht passiert wäre. Dafür, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe, bestünden keine Anhaltspunkte (vgl. Stellungnahme, S. 5 f.). Ein Mitverschulden am Unfallereignis werde I.____ nicht unterstellt. Der Unfall wäre jedoch dem Beschuldigten D.____ nur dann (strafrechtlich) zuzurechnen, wenn er den eingetretenen Erfolg hätte vorhersehen können. Damit, dass I.____ die Produktionshalle betreten habe, habe der Beschuldigte D.____ nicht rechnen müssen, zumal die Abfüllanlage stets nur von einer Person bedient worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 6). Ferner sei nicht relevant, dass sich der Beschuldigte D.____ selber in Gefahr gebracht habe, und dass ihm der Verstorbene habe behilflich sein wollen. Die Tatsache, dass dieser trotz anderslautender Weisung die Produktionshalle betreten habe, unterbreche die strafrechtliche Kausalität; der Beschuldigte D.____ habe nicht für die Pflichtverletzung eines Arbeitskollegen einzustehen (vgl. Stellungnahme, S. 7). Wenn die Staatsanwaltschaft davon spreche, dass er «eine Ursache» für das Unfallereignis gesetzt habe, dann impliziere dies ohne Weiteres, dass noch weitere Ursachen vorhanden gewesen seien. Es mangle hier entsprechend an der objektiven Zurechenbarkeit. Der Beschuldigte D.____ bestreitet, dass er sich durch Verweis auf die Unzulänglichkeiten anderer seiner Verantwortung entziehen wolle. Entscheidend sei jedoch, ob ihm der strafrechtliche Erfolg zuzurechnen sei, und ob dieser für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Unfallursache nicht abschliessend feststehe. Der Ereignisbericht befasse sich nur mit dem letzten Teil der Ereigniskette, vernachlässige jedoch die vorangehenden Umstände (vgl. Stellungnahme, S. 8 f.). Unwahr sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte D.____ an die Herstellvorschrift hätte halten müssen, um den Unfall zu vermeiden; dies sei spekulativ. Überdies habe er eine Erdung am Ereignis-IBC angebracht und zwar direkt an der Gitterbox. Zusätzlich habe er diesen inertisiert (vgl. Stellungnahme, S. 10). Die mangelhafte Kontrolle wäre nur dann ursächlich gewesen, wenn andere Ursachen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten und wenn nachgewiesen wäre, dass keine Inertisierung vorgenommen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Inertisierung die Unfallursache ausgeschlossen habe. Auch habe der Beschuldigte D.____ keine höhere chemische Ausbildung und sei sich im Zeitpunkt der Einvernahmen gar nicht im Klaren gewesen, dass die Inertisierung die behauptete Unfallursache ausgeschlossen hätte. Eine Schutzbehauptung könne folglich gar nicht vorliegen. Er habe den Ereignis-IBC an der Gitterbox geerdet und inertisiert. Da diese Vorgänge die angenommene Unfallursache entschärft hätten, sei diese nicht abschliessend geklärt (vgl. Stellungnahme, S. 11). Immerhin gestehe die Staatsanwaltschaft ein, dass die Schulung der Mitarbeiter ungenügend gewesen sei (vgl. Stellungnahme, S. 12). Da die Unfallursache unklar sei, sei folglich auch unklar, ob es zu einer Zündung beziehungsweise zu einer Explosion gekommen sei (vgl. Stellungnahme, S. 13). Der vom Beschuldigten C.____ eingereichte Lagerplan zeige explizit, dass bereits zu Beginn des Jahres 2012 auf ableitfähige IBC umgestellt worden sei, und die nicht ableitfähigen IBC «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Jedoch gehe daraus nicht hervor, inwiefern dieser sichergestellt habe, dass im Bau 170 keine alten IBC mehr verwendet worden seien. Die Tatsache, dass in der E-Mail vom 31. Januar 2012 auf die «sop», welche im Selbststudium zu erlernen gewesen sei, verwiesen werde, zeige, dass wichtige Weisungen und Prozesse zum Schutz der Arbeitssicherheit lediglich mittels E-Mail mitgeteilt worden seien; eine Kontrolle habe es nicht gegeben. Dies zu verlangen sei utopisch, gerade von Mitarbeitern, welche auf anderen Produkten arbeiteten. Es sei nämlich aktenkundig, dass der Beschuldigte D.____ nie zuvor auf dem Unfallprodukt gearbeitet habe (vgl. Stellungnahme, S. 13 f.). Zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 hält der Beschuldigte D.____ fest, dass dessen Ausführungen rein spekulativ seien. Ersterer bestätige, dass sich im Ereignis-IBC Reste von brennbaren Chemikalien befunden hätten. Dies zu erkennen sei für den Beschuldigten D.____ nicht möglich gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 14 f.). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer gelben Etikette und nicht nach farbigen Erdungslaschen zu unterscheiden. Die farblichen Unterschiede seien nie Gegenstand einer Schulung gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 15). Es sei weiter der Aussage des Beschuldigten C.____ nicht zu folgen, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des Erdungskabels unterlassen habe. Gemäss N.____-Gutachten sei auch eine Erdung der Gitterbox möglich. Die Ableitfähigkeit könne jedoch nicht vom Operateur kontrolliert werden (vgl. Stellungnahme, S. 16). Dieser Vorgang sei jedoch unwirksam, wenn der IBC selbst nicht ableitfähig sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte D.____ nicht explizit auf diese Kontrolle hingewiesen worden sei, zumal er nur aushilfsweise an dieser Position gearbeitet habe. Dass damit zu rechnen gewesen sei, dass noch alte IBC im Umlauf gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung des Beschuldigten C.____ dar. Dessen Verhalten sei widersprüchlich: Er erwarte, dass sich der Beschuldigte D.____ an sämtliche im Selbststudium zu erlernenden Herstellvorschriften halte, gleichzeitig aber einfachen Aufgaben wie der Ausmusterung der nicht ableitfähigen IBC im Bau 170 nicht nachkomme. Auch die Argumentation, dass ein Lagerkonzept die Verwendung nicht ableitfähiger IBC ausschliesse, verfange nicht. Sie lenke von der Tatsache ab, dass diese «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Der Beschuldigte C.____ hätte dafür sorgen müssen, dass zumindest im Bau 170 keine solchen mehr zur Anwendung kommen konnten. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, zumal der Unfall 2.5 Jahre nach Erlass der Weisung passiert sei (vgl. Stellungnahme, S. 17). Gemäss J.____ sei dem Beschuldigten C.____ bekannt gewesen, dass es auf dem Gelände noch alte, nicht ableitfähige IBC gehabt habe. Es sei nicht ausreichend, auch Jahre nach einem erfolgten Selbststudium darauf zu hoffen, dass alles gut komme. Weder hätten die relevanten Schritte visiert werden müssen, noch habe eine konkrete Schulung dazu stattgefunden. Die vom Beschuldigten C.____ aufgeführten Eventualitäten seien allesamt nur spekulativ. Der Unfall wäre auch dann verhindert worden, wenn er seiner Pflicht zur Aussortierung der alten IBC nachgekommen wäre. Diese zeige, dass mehrere Gründe ursächlich gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 18). Unverständlich sei, weshalb nicht beispielsweise eine Visierungspflicht eingeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 18 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft führt der Beschuldigte D.____ aus, dass ein Hinweis auf eine Herstellvorschrift nicht ausreiche, zumal es sich um gefährliche Arbeiten handle. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht Mitarbeiter beigezogen worden seien, die mit TFMBAC50 vertraut gewesen seien. Es sei nicht so, dass mit einem solchen Ereignis nicht zu rechnen gewesen sei; solange die Gefahrenquellen auf dem Areal nicht beseitigt worden seien, sei stets mit einem solchen Ereignis zu rechnen gewesen. Daran ändere auch nichts, dass der Vorgang davor viele Male unfallfrei durchgeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 20). Dass die Ausführungen des Beschuldigten C.____ betreffend Inertisierung unzutreffend seien, zeige die Tatsache, dass diese Sicherheitsmassnahme nach dem Unfall wiedereingeführt worden sei. Das von diesem ins Feld geführte Explosionsdreieck sei zudem nur dann von Belang, wenn tatsächlich von einer Zündung ausgegangen werde; die Unfallursache stehe jedoch nicht fest. Wenn der Beschuldigte zudem auf die Schulung vom 7. Januar 2012 verweise, dann verschweige er, dass es sich nicht um eine Schulung gehandelt habe. Die Richtlinie sei den einzelnen Mitarbeitern zum Selbststudium abgegeben worden. Dies sei im Umgang mit lebensgefährlichen Stoffen grobfahrlässig (vgl. Stellungnahme, S. 23). Weiter sei unwahr, dass einzelne Arbeitsschritte zu visieren gewesen seien. Diese Visumspflicht sei erst nach dem Unfall eingeführt worden. Dass der Beschuldigte D.____ mehr als 1.5 Jahre vor dem Ereignis an einer 20-minütigen Schulung teilgenommen habe, ändere nichts daran, dass er üblicherweise nicht auf diesem Produkt gearbeitet habe. Ausserdem habe die Schulung nicht die Befüllung oder den Umgang mit IBC betroffen (vgl. Stellungnahme, S. 24). Dem Beschuldigten C.____ sei bekannt gewesen, dass weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Umso mehr erstaune, dass er seine Mitarbeiter nicht vermehrt und verstärkt für diese Gefahr sensibilisiert habe; ein simpler Verweis auf eine Herstellvorschrift reiche nicht aus. Auch hätte er diesbezüglich bei seinen Vorgesetzten intervenieren müssen (vgl. Stellungnahme, S. 25). Das N.____-Gutachten halte einzig fest, dass eine visuelle Kontrolle «denkbar» sei, was jedoch nicht bedeute, dass diese «mit Sicherheit» erfolgen könne. Einem Arbeiter an der Produktionsanlage, der unter Zeitdruck stehe, könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschaffenheit der Einfülllanze sei zudem ein weiterer Beweis dafür, dass innerhalb der F.____ AG die Unfallgefahren nicht minimiert oder gänzlich eliminiert worden seien; erst nach dem Unfall seien Anpassungen am Sicherheitskonzept vorgenommen worden (vgl. Stellungnahme, S. 26). 4.3.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wiederholt der Beschuldigte D.____ die Aussagen vor der Vorinstanz sowie die schriftlich ausgeführten Vorbringen weitestgehend. Er gesteht, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox unterlassen zu haben. Dass er die Kontrolle hätte durchführen müssen, sei ihm jedoch bewusst gewesen, genauso wie der Umstand, dass mit nicht ableitfähigen IBC Unfälle passieren können, und dass man ableitfähige IBC an der Erdungslasche erkenne. Jedoch habe er nicht mehr damit gerechnet, dass solche noch vorhanden gewesen seien, zumal deren Aussortierung bereits lange davor kommuniziert worden sei. Schulungen, welche spezifisch den Umgang mit IBC oder deren Befüllen zum Inhalt gehabt hätten, habe es nicht gegeben. Am Unfalltag sei er zu einem grossen Teil der Zeit mit dem Hin- und Herbewegen der IBC mittels Gabelstapler beschäftigt gewesen. Auch den Ereignis-IBC habe er hergefahren, da I.____ aufgrund seiner Verletzung den Gabelstapler nicht habe fahren dürfen. Die IBC hätten sie fortlaufend inertisiert und befüllt. Auch sei er mit I.____ beschäftigt gewesen und habe diesen wiederholt aufgefordert, sich zurück zu seinem Schonarbeitsplatz zu begeben. Es könne auch sein, dass sie geredet hätten, und deshalb die Kontrolle unterlassen hätten, den Grund könne er nicht mehr nennen. Die Schulungen hätten jeweils in der Messwarte stattgefunden, da wo sich die Computer befinden. Direkt an einem IBC seien keine Schulungen durchgeführt worden. Der Verteidiger des Beschuldigten D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen. Insbesondere betont er erneut, dass die Vorinstanz die gesamte Schuld auf das schwächste Glied der Kette abgewälzt habe, was so nicht angehe.

5. Rechtserheblicher Sachverhalt 5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 5.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts hat sich die Vorinstanz insbesondere auf folgende Beweismittel abgestützt: • die Depositionen der beiden Beschuldigten (vgl. act. 575 ff.; 1075 ff.; 1107 ff.; 1183 ff.; 1211 ff.; 1273 ff. sowie Prot., S. 2 ff.), • die Aussagen von L.____ (Schichtmitarbeiter, der den Ereignis-IBC bereitgestellt hat; act. 557 und 1093 ff.), K.____ (Schichtführer im Unfallzeitpunkt; act. 1243 ff.), J.____ (für das Produkt zuständiger Betriebschemiker im Unfallzeitpunkt; act. 1127 ff. und Prot., S. 14 ff.), P.____(Werkleiter; Prot., S. 10 ff.) und Q.____(Leiter der Abteilung QA & HSE [Health Security and Environment]; act. 1153 ff.), • den Polizeirapport (Nr. 133038.1) vom 12. Juli 2014 (act. 567 ff.), die von der Polizei Basel-Landschaft erstellte Fotodokumentation des Unfallortes (act. 583 ff.), die Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Juli 2014 (act. 605) und 7. Mai 2018 (act. 609 ff.; vgl. hierzu auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018, act. 615), • den Ereignisbericht der F.____ AG vom 26. September 2014 zum Unfall vom 3. Juli 2014 (fortan "Ereignisbericht F.____" genannt; act. 619 - 681), • die Ereignisabklärung der O.____ GmbH, ein Unternehmen der N.____ Gruppe, vom 24. August 2014 (fortan "N.____-Gutachten" genannt"; act. 645 - 663), • die "Root Cause Analyse" (act. 667 f.), • die gutachterliche Stellungnahme der N.____AG vom 1. März 2018 (fortan "N.____-Stellungnahme" genannt; act. 991 ff.), • das Morgensitzungsprotokoll der Abteilung PMP [Pilot & Manufacturing Plant] vom 2. Juni 2014 i.V.m. der Aktennotiz des Beschuldigten 1 vom 25. August 2014 (act. 711 und 733), • die Betriebsvorschrift "TFMBAC50 BY -EXKL81119" (Doc-ID: bvo-TFMBAC50-PMP-02; Version: 02; Gültig ab: 05.04.2013; fortan auch "bvo" genannt) samt Beilagen (act. 749 ff., namentlich act. 845), • die Herstellvorschrift und -protokoll "TFMBAC50, TFMBHO Filtration" (Doc-ID: hvor-TFMBAC50-PMP-02d; Version: 13; Gültig ab: 11.04.2014; fortan auch "hvor" oder "Herstellvorschrift" genannt) betreffend die Operation Nr. 14047 (act. 725 ff., insb. 729), • die Standard Operating Procedure "Verwendung von Kunststoffcontainern (IBC) in Gitterboxen (Doc-ID: sop-45032; Version: 04; Gültig ab: 01.01.2012; fortan auch "sop" genannt; act. 741 ff.) sowie • die Unfallakten (betr. den Militärunfall und das vorliegende Unfallereignis; (act. 243 - 565) und die medizinischen Akten (act. 1015 - 1071) Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist vom Beschuldigten C.____ eine E-Mail vom 31. Januar 2012 inkl. angehängtem Lagerplan ins Recht gelegt worden. Weitere Befragungen oder anderweitige Beweisabnahmen haben nicht stattgefunden, womit sich die Beweiswürdigung hauptsächlich auf die vorgenannten Akten zu stützen hat. 5.3 Wie einleitend festgehalten, sind die Ereignisse des 4. Juli 2014 grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird hingegen, ob tatsächlich als erstellt zu gelten hat, dass eine Explosion Ursache des Unfalls gewesen ist. Vorweggenommen werden kann, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung ist, dass sich am 4. Juli 2014 im Bau 170 auf dem Areal der F.____ AG tatsächlich eine Explosion ereignet hat. Diese Schlussfolgerung basiert auf folgenden Erwägungen: Es ist erstellt und unbestritten, dass es sich beim Ereignis-IBC um einen nicht ableitfähigen IBC gehandelt hat, in welchen der Beschuldigte D.____ die Substanz «TFMBAC50 Abwasser aus B1020» abfüllen wollte. Weiter ist unbestritten, dass sich im Ereignis-IBC eine Restmenge einer anderen Substanz befunden haben muss, zumal die Befüllung eines absolut leeren IBC mit TFMBAC50 Abwasser keine Reaktion der nämlichen Art hervorrufen kann. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten D.____ (vgl. Eingabe v. 07.05.2020 Rz. 40) war der Ereignis-IBC beschriftet mit «TFMBAC50 Destillat aus B2110» (act. 601). Dabei handelt es sich um eine sehr leicht entzündliche Substanz; das N.____-Gutachten hat betreffend diese Substanz einen Flammpunkt von 16°C ermittelt. Weiter ist festzuhalten, dass nach dem Ereignis am Unfallort starker Essigsäuregeruch wahrgenommen worden ist (act. 623). TFMBAC50 Destillat, diejenige Substanz, welche gemäss Etikette den mutmasslichen Restinhalt im Ereignis-IBC dargestellt hat, besteht zu 22.9% aus Essigsäure, zu 55.5% aus Essigsäureanhydrid, zu 7.1% aus Toluol und zu 7.0% aus Dimethylacetamid act. 649); Essigsäure und Essigsäureanhydrid sind beides Substanzen, welche einen Essigsäuregeruch aufweisen. Als erstellt zu betrachten ist ferner, dass bei der Verwendung von nicht ableitfähigen IBC elektrostatische Entladungen (vorliegend sowohl Funken- als auch Büschelentladungen, vgl. act. 651) entstehen können, welche geeignet sind, brennbare Substanzen zu entzünden. Die im Rahmen der Ereignisabklärungen durch den N.____ durchgeführten Versuche haben gezeigt, dass TFMBAC50 Destillat durch elektrostatische Entladung entzündet werden kann, und bei diesem Vorgang eine so hohe Druckenergie erzeugt (act. 649), dass ein IBC - wie am 3. Juli 2014 - bersten kann. Die Tatsache, dass die Versuche mit TFMBAC50 Destillat, welches gemäss Etikette die sich im Ereignis-IBC befindliche Restmenge dargestellt hat, ein dem Unfallereignis entsprechendes Resultat produziert haben, kombiniert mit der Tatsache, dass am Unfallort ein starker Essigsäuregeruch wahrgenommen wurde, welcher das tatsächliche Vorhandensein von TFMBAC50 Destillat bestätigt, lässt darauf schliessen, dass es am Unfalltag in der Tat zu einer Entzündung des besagten Restinhalts gekommen sein muss. An dieser Stelle ist ebenfalls festzuhalten, dass die vom N.____ durchgeführten Mischversuche zu keinerlei chemischen Reaktionen geführt haben, welche das Bersten eines IBC erklären könnten. Vor diesem Hintergrund wird auch ersichtlich, dass der Standpunkt des Beschuldigten D.____, wonach auch andere Unfallursachen (ohne Zündung) möglich sind, theoretischer Natur ist. Zwar ist anzunehmen, dass irgendwo auf dem Areal der F.____ AG Substanzen vorhanden waren, welche heftig mit TFMBAC50 Abwasser hätten reagieren können. Konkrete Anhaltspunkte aber, dass im Ereignis-IBC nicht tatsächlich Restinhalte von TFMBAC50 Destillat gewesen sein sollen, so wie der Ereignis-IBC am Unfalltag auch beschriftet war, liegen jedoch keine vor. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Ereignis-IBC tatsächlich nicht vorgängig inertisiert worden ist, oder aber dass die vorgenommene Inertisierung ihren Zweck verfehlt hat. Es kann mehrere Gründe geben, weshalb eine Inertisierung fehlschlägt (zu wenig lang ausgeführte Stickstoff-Befüllung, Defekt an der Anlage). Der Grad der Inertisierung lässt sich beim Befüllen von blossem Auge nicht feststellen, weshalb es für den Beschuldigten D.____ gar nicht erkennbar war, ob der Ereignis-IBC wirksam inertisiert worden war oder nicht. Auf jeden Fall steht fest, dass der Ereignis-IBC - wenn überhaupt - nicht wirksam inertisiert worden ist. Ob der Beschuldigte D.____ den Inertisierungsvorgang wie behauptet tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, ist hier letztlich nicht von Bedeutung. Klar ist vor diesem Hintergrund nämlich, dass die Verwendung eines ableitfähigen IBC mit intakter Erdung - unabhängig einer allfälligen Inertisierung - den Unfall verhindert hätte, zumal sich in einem solchen keine elektrostatische Entladung hätte ereignen können. Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gibt es keine über das Mass theoretischer Bedenken hinausgehende Zweifel am eben beschriebenen Sachverhalt. Die vom Beschuldigten D.____ wiederholt angeführten anderen möglichen Unfallursachen (v.a. chemische Reaktion) können vor dem Hintergrund des Gesagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Unfallhergang, wie ihn die Experten des N.____, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz skizzieren, ist schlüssig und plausibel. 5.4 Betreffend die Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher IBC, welche im Unfallzeitpunkt gegolten haben, ist festzustellen was folgt: Zu Beginn des Jahres 2012 wurde durch die F.____ AG beschlossen, dass alle nicht ableitfähigen IBC ausgemustert und entsorgt werden sollen (vgl. act. 1295 Rz. 406). Die neue «sop» reflektierte diese Änderung (vgl. act. 741 ff.). Für die Sicherheit im Bau 170 war der Beschuldigte C.____ verantwortlich. So will er gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. act. 1295 Rz. 406) im Januar 2012 eine systematische Aussortierung nicht ableitfähiger IBC veranlasst haben. Diese Aussortierung sei «laufend» erfolgt (vgl. act. 1295 Rz. 415 f.). Die Ausmusterung ist jedoch offensichtlich nicht konsequent verfolgt worden, standen doch im Juli 2014, also 2.5 Jahre nach Einführung der neuen «sop», noch immer nicht ableitfähige IBC im Einsatz. Dem Beschuldigten C.____ war im Tatzeitpunkt bekannt, dass sich auf dem Gelände immer noch (also noch 2.5 Jahre danach) nicht ableitfähige IBC befanden, gab es gemäss seinen Angaben doch je nach Art der IBC separate Lagerplätze für ableitfähige und für nicht ableitfähige IBC (vgl. act. 1277 Rz. 62 ff.). Wirksame Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten, hat der Beschuldigte C.____ zu keinem Zeitpunkt ergriffen. Dass die laufende Aussortierung nicht konsequent verfolgt wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass noch am 21. Mai 2014 (somit 42 Tage zuvor) der notabene nicht ableitfähige Ereignis IBC neu befüllt worden war. Auch hat er trotz Kenntnis der von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahr zu keinem Zeitpunkt bei den ihm vorgesetzten Stellen gegen die Einführung der neuen «sop» interveniert (vgl. act. 1297 Rz. 460). Ein Lagerplan für die getrennte Aufbewahrung ableitfähiger und nicht ableitfähiger IBC hat nach Angaben des Beschuldigten C.____ zwar bestanden (vgl. 1269 f.), jedoch scheint dieses Lagerkonzept den Mitarbeitenden nicht oder nur ungenügend bekannt gewesen zu sein (vgl. die Aussagen L.____s [act. 1099] und J.____s [act. 1141 f.], wonach es gar kein Konzept zur getrennten Aufbewahrung gegeben habe). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass einerseits der Ereignis-IBC selbst falsch abgestellt war, und andererseits nach dem Unfall zehn weitere nicht ableitfähige IBC gefunden worden sind (vgl. act. 1189 Rz. 127). Auf explizite Beschriftungen der nicht ableitfähigen IBC wurde verzichtet. Als Begründung führt der Beschuldigte C.____ in seinen Eingaben wiederholt an, dass Etiketten auch mal abfallen oder falsch angebracht werden könnten und deshalb nicht sicher seien (vgl. auch act. 1277 Rz. 69). Eine klar erkennbare und den Mitarbeitern bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC gab es erwiesenermassen nicht. Mit Einführung der neuen «sop» wurden die Richtlinien vor dem Hintergrund der Ableitfähigkeit der neuen IBC weiter dahingehend angepasst, dass abzufüllende IBC nicht mehr inertisiert werden mussten. Diese Abschaffung der Inertisierung reflektierte auch die Herstellvorschrift, welche diesen Schritt fortan nicht mehr vorsah. Dies obwohl dem Beschuldigten C.____ bekannt war, dass sich weiterhin alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Gelände befanden, obwohl das Lagerkonzept - wie er selber ausführt - fehleranfällig war und obwohl keine Massnahmen implementiert wurden, um die Einhaltung des Lagerplans zu kontrollieren oder gegebenenfalls anzupassen. Andere Sicherheitsmassnahmen wie bspw. das Visieren der notwendigen Sichtkontrolle wurden ebenso wenig durch C.____ eingeführt. Schulungen haben, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär stattgefunden. Nach den Aussagen der beiden Beschuldigten vor den Schranken fanden die Schulungen jeweils in der Messwarte statt; eine Schulung vor Ort, anlässlich welcher das exakte Handling mit den verschiedenen - potenziell gefährlichen - IBC gelehrt worden wäre, gab es nicht. Erstellt ist ferner, dass in den Jahren 2013 und 2014 gar keine einschlägigen Schulungen stattfanden, und dass ein Grossteil der Richtlinien im Selbststudium zu erlernen waren. Den genauen Inhalt dieser einzelnen Richtlinien konnten den Mitarbeitenden jedoch ohnehin nicht im Detail bekannt gewesen sein, umfassten diese doch teilweise - wie im vorliegenden Fall - bis zu 70 Seiten. K.____ führte in diesem Kontext aus: «Z.T. unterschreibe ich 4-5 sops pro Tag und dann weiss man nicht mehr, was man unterschrieben hat» (act. 1249 Rz. 149 f.). Aufgrund der Depositionen von J.____ ist erstellt, dass das konkrete Abfüllen eines ableitfähigen IBC im Vergleich zu einem nicht ableitfähigen IBC nicht Teil einer praktischen Schulung war (vgl. act. 1141 Rz. 341 ff.). Im Kontext der Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden bezeichnend ist weiter, dass den Mitarbeitenden am Arbeitsplatz offensichtlich nicht hinreichend klar war, was die neue «sop» tatsächlich beinhaltete, gingen doch sowohl der Beschuldigte D.____ als auch sein Schichtführer K.____ davon aus, dass die (neuen) IBC weiterhin inertisiert werden müssten. Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ist auch betreffend Lagerung der IBC klar, dass keine genügende Sensibilisierung der Mitarbeitenden stattfand. Erstellt ist damit, dass die an der Abfüllanlage tätigen Mitarbeitenden nur ungenügend für die von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert wurden. Die damit im Zusammenhang stehenden Schulungen waren einzig theoretischer Natur und vorliegend nicht hinreichend, um die Mitarbeitenden für die drohenden Gefahren zu sensibilisieren. Die einzige Sicherheitsmassnahme zur Vermeidung von Unfällen bestand letztlich darin, dass die jeweils mitzuführende Herstellvorschrift Folgendes vorschrieb: «Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden)!» Der erste Schritt bezieht sich dabei auf die externe Erdung der gesamten Gitterbox, der zweite Schritt - die Klammerbemerkung - bezieht sich auf die vom Beschuldigten C.____ wiederholt angeführte Kontrolle des Erdungskabels, welches bei nicht ableitfähigen IBC eben fehlt. Auf dieser kurzen Sichtkontrolle basierte im Ergebnis das gesamte Sicherheitskonzept des Beschuldigten C.____, welches der Gefahr, dass sich auf dem Areal der F.____ AG noch nicht ableitfähige IBC befanden, die sodann unkontrolliert und noch 2.5 Jahre nach Einführung der neuen «sop» nach wie vor in den Bau 170 gelangen konnten und mit gefährlichen Substanzen (wie auch am 21. Mai 2014) befüllt wurden, entgegengestellt wurde. 5.5 Demzufolge ist bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ unwissentlich einen nicht ableitfähigen IBC, welcher einen Restinhalt von TFMBAC50 Destillat enthielt und welcher ihm vor der Befüllung bereitgestellt worden war, mit TFMBAC50 Abwasser befüllt hat. Die externe Erdung hat er angebracht, jedoch nicht das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox kontrolliert, zumal nicht ableitfähige IBC wie der Ereignis-IBC über gar kein solches verfügen. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC kam es bei der Befüllung zu einer elektrostatischen Entladung, welche das leicht entzündliche und sich im Ereignis-IBC befindliche TFMBAC50 Destillat entzündet hat. Dies hat zu einem schlagartigen Druckaufbau und letztlich zum Bersten des Ereignis-IBC geführt, was im Ergebnis den Tod von I.____ verursacht hat.

6. Tatbestand der fahrlässigen Tötung 6.1 6.1.1 Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten). 6.1.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (vgl. Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). 6.1.3 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c; je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGer 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3, nicht publ. in: BGE 129 IV 119; BGE 113 IV 68 E. 5b; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB, zum Ganzen 141 IV 249 E. 1.1). 6.1.4 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1). Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (Art. 6 Abs. 3 VUV). Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 4 VUV; zum Ganzen auch BGer 6B_1106/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4; BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.3). Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können (Art. 29 Abs. 1 VUV). Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Art. 29 Abs. 2 VUV). 6.2 Erwägungen betreffend C.____ 6.2.1 Die Garantenstellung des Beschuldigten C.____ ergibt sich im vorliegenden Fall aus dessen Funktion als Abteilungsleiter PMP («Head of Pilot & Manufactoring Plant»), womit er für die Arbeitssicherheit im Bau 170 verantwortlich zeichnete. Er war mitunter dafür zuständig, seinen Mitarbeitenden einen möglichst gefahrenfreien Arbeitsplatz sicherzustellen. Die grundsätzliche Garantenstellung des Beschuldigten C.____ wird denn vorliegend auch nicht bestritten. 6.2.2 Der Beschuldigte C.____ bestreitet, seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, während die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft als auch der Beschuldigte D.____ ihm Sorgfaltspflichtverletzungen vorwerfen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Herstellvorschrift, gültig ab 11. April 2014, vorgesehen habe, dass das die Gitterbox mit der Auslaufarmatur verbindende Erdungskabel hätte kontrolliert werden müssen. Damit habe er sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz kommen konnten. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Hinweis in besagter Herstellvorschrift genügend war, um seinen Pflichten als Sicherheitsverantwortlicher nachzukommen. Unbestritten ist, dass im Bau 170 gefährliche Arbeiten mit teilweise leicht brennbaren Substanzen (wie z.B. TFMBAC50 Destillat) ausgeführt werden. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sich die Sorgfaltspflicht nach den Umständen des konkreten Falles und der Gefahrenlage zu richten habe. Im vorliegenden Fall ist die Gefahrenlage als erheblich einzustufen; von den im Bau 170 getroffenen Sicherheitsmassnahmen hängt nicht weniger als die Gesundheit und das Leben zahlreicher Mitarbeiter ab. Diese Ausgangslage bringt es mit sich, dass - falls machbar - auch entsprechend ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen implementiert werden müssen, um mögliche Risiken auf ein Minimum zu beschränken. In jedem Fall müssen die implementierten Massnahmen dem drohenden Risiko gerecht werden. Der Beschuldigte C.____ war verantwortlich für die Sicherheit im Bau 170. Es war seine Aufgabe, für den Schutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht ausreichend, wenn die Mitarbeiter zur Verhinderung potentiell tödlicher Unfälle als einzige Sicherheitsmassnahme dazu angehalten werden, das Vorhandensein eines vergleichsweise kleinen und leicht übersehbaren Teils, in casu das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, zu überprüfen. Der Beschuldigte C.____ erwähnt in seinen Eingaben selbst, dass mit Fehlern der Mitarbeiter zu rechnen sei. Mit diesem Argument wird denn unter anderem auch die Wirksamkeit farblicher Markierungen der IBC bestritten. Umso gravierender wiegt vor diesem Hintergrund jedoch, dass er sich auf eine einzige Massnahme beschränkt hat, um die Verwendung nicht ableitfähiger IBC auszuschliessen. Gerade wenn (zu Recht) mit Fehlern gerechnet wird, und gerade in Bereichen, in welchen ein Restrisiko nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist zu erwarten, dass nötigenfalls verschiedene Massnahmen ergriffen werden, um das verbleibende Risiko auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Wenn die Kontrolle des Erdungskabels, wie vom Beschuldigten C.____ angeführt, die einzig sichere Massnahme zur Verhinderung der Verwendung nicht ableitfähiger IBC war, dann hätte die Kontrolle des Erdungskabels wenigstens visiert werden müssen, so wie dies für andere Schritte davor und danach auch vorgesehen gewesen ist. Hingegen taucht die vorgeschriebene Kontrolle lediglich als Klammerbemerkung auf. Der Privatklägerschaft ist insofern zuzustimmen, dass durch diese grammatikalische Differenzierung der Eindruck entsteht, die Kontrolle des Erdungskabels sei weniger relevant. Damit werden die Herstellvorschrift und insbesondere dieser einzelne Kontrollschritt der Gefahr, welche von einer Nichtbeachtung der Kontrolle des Erdungskabels ausgeht, in keiner Weise gerecht. Die Vorinstanz liegt zwar richtig, wenn sie ausführt, dass die korrekte Kontrolle des Erdungskabels den Unfall verhindert hätte. Sie lässt jedoch ausser Betracht, dass - angesichts der Schwere eines drohenden Unfallereignisses - eben nicht alleine auf diese Kontrolle abgestellt werden durfte, zumal mit Fehlern bei der Handhabung gerechnet werden muss. Jede der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten und teilweise verhältnismässig leicht umsetzbaren Massnahmen hätte das Potential gehabt, die Unachtsamkeit des Beschuldigten D.____ zu kompensieren. Mit anderen Worten: Der Beschuldigte C.____ hätte mit einfachen Mitteln Vorkehrungen treffen können, welche einen solch tragischen Unfall selbst dann hätten verhindern können, wenn einem Mitarbeiter wie am fraglichen Arbeitstag an der Front ein Fehler unterläuft. Der Beschuldigte C.____ bestätigt dies selbst, indem er ausführt (vgl. Berufungsantwort, S. 5), dass die von der Staatsanwaltschaft ins Spiel gebrachten Massnahmen den Unfall zwar hätten verhindern, aber nicht ausschliessen können. Wenn jedoch die Gefahr besteht, dass diejenige Massnahme, welche den Unfall auszuschliessen vermag, nicht greift, dann sind zusätzlich auch solche Massnahmen zu ergreifen, welche den Unfall verhindern können. Denkbar sind verschiedene Massnahmen, welche das Ereignis vom 3. Juli 2014 hätten verhindern können. In Betracht kommen namentlich die von der Staatsanwaltschaft angeführte vollständige Entfernung aller ungeeigneten IBC, die klare Kennzeichnung ungeeigneter IBC, die mehrfache Kontrolle des Auslaufventils etc. Wenn die Vorinstanz anführt, dass eine Kennzeichnung der gefährlichen IBC deshalb nicht zielführend gewesen wäre, weil ein IBC auch einmal falsch beschriftet werden oder die gelbe Etikette abfallen könne, dann verkennt sie, dass eine Massnahme nicht deshalb per se ungeeignet ist, weil sie falsch ausgeführt werden kann. Nach derselben Ratio ist nämlich auch die Kontrolle der Auslaufarmatur eine ungeeignete Massnahme, zumal - wie das Unfallereignis schonungslos offenbart hat - auch diese Kontrolle ungenügend ausgeführt bzw. pflichtwidrig übersprungen (in casu nach dem korrekten Befüllen von 5 IBC beim 6. IBC) werden kann. Umso mehr ist festzuhalten, dass in casu angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials verschiedene Massnahmen zu treffen gewesen wären, um das Risiko eines Unfalls möglichst zu verhindern. Aufgrund dieser Abwägung zwischen der Schwere eines drohenden Unfallereignisses und der Einfachheit, mit welcher zusätzliche Massnahmen hätten ergriffen werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.____ solche hätte implementieren müssen. Dieses Unterlassen ist ihm im vorliegenden Fall als Pflichtverletzung anzulasten. 6.2.3 Für den Beschuldigten C.____ war nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft voraussehbar, dass die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC verheerende Konsequenzen mit sich bringen könnte. So hält dieser - wie dargelegt - selber fest (vgl. Berufungsantwort vom 20.03.2020 Rz. 6.4, 7.2), dass mit Fehlern zu rechnen sei. Er hätte folglich berücksichtigen müssen, dass ein vergleichsweise einfach zu übersehender Kontrollschritt (notabene eine Sichtkontrolle, welche nicht mittels Visums zu bestätigen war) bei Routinearbeiten bzw. beim Befüllen von mehreren Containern hintereinander (vorliegend deren sechs) auch mal vergessen gehen kann. Dies vor allem, weil ihm bewusst war, dass sich im Unfallzeitpunkt (immer) noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befanden (vgl. act. 169). Entsprechend seiner Ausbildung und seiner Verantwortung muss ihm bewusst gewesen sein, welch gravierenden Folgen es haben kann, wenn ein solcher fälschlicherweise zum Einsatz gelangt. Wenn er ausführt, dass für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, dass ein Mitarbeiter sich nicht an die Herstellvorschrift halte, dann widerspricht dies der Ratio seiner eigenen Aussage, wonach ein IBC auch mal falsch etikettiert werden könne. Tatsache ist, dass einfache Fehler passieren können, und dass der Beschuldigte C.____ mit solchen einfachen Fehlern an anderen Stellen offensichtlich gerechnet hat. Entsprechend war für ihn voraussehbar, dass Unaufmerksamkeiten geschehen können, und es war für ihn voraussehbar, dass solche ohne mitigierende Massnahmen zu verheerenden Unglücken führen können. 6.2.4 Der Beschuldigte C.____ stellt sich auf den Standpunkt, das Unfallereignis sei für ihn unvermeidbar gewesen, da er einzig für die Sicherheit im Bau 170 verantwortlich gewesen sei und keine Kontrolle über die Verwendung der IBC auf dem restlichen Areal der F.____ AG gehabt habe. Tatsache ist jedoch, dass er mehrere Massnahmen hätte ergreifen können, welche den Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. So hätte er dafür sorgen können, dass IBC bereits vor der Bereitstellung, d.h. bevor diese in den Bau 170 hineingelangen, auf deren Ableitfähigkeit geprüft werden. Auch wäre es ein Leichtes gewesen, anzuordnen, dass im Bau 170 nur nach internationalem Standard (farblich) markierte IBC zur Verwendung kommen dürfen. Mindestens hätten die Mitarbeiter jedoch besser geschult und auf die von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert werden müssen. Weshalb die alles entscheidende Kontrolle als Arbeitsschritt nicht mindestens visiert werden musste, ist vor dem Hintergrund fehlender Zusatzmassnahmen schlicht unverständlich. Auch wenn der Beschuldigte C.____ nicht für das gesamte Areal der F.____ AG verantwortlich zeichnete, so hätte er seine Mitarbeitenden im Bau 170 dennoch durch unterschiedliche Massnahmen vor einem solchen Unfallereignis schützen können. Der Unfall und die damit zusammenhängenden Folgen wären für ihn deshalb vermeidbar gewesen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten C.____ eine durch pflichtwidriges Unterlassen begangene Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, deren Folgen für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar waren. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Berufung der Privatklägerschaft im Strafpunkt in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 UVG schuldig zu erklären. 6.3 Erwägungen betreffend D.____ 6.3.1 Dem Beschuldigten D.____ wird vorgeworfen, er habe das Unfallereignis fahrlässig verursacht, indem er den Ereignis-IBC nicht auf das Vorhandensein des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox überprüft hat. Folglich habe er auch nicht bemerken können, dass er fälschlicherweise einen alten, nicht ableitfähigen IBC vor sich gehabt habe. Hätte er das Erdungskabel überprüft, so der Vorwurf, dann wäre ihm die fehlende Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC aufgefallen und er hätte gar nicht erst mit der Befüllung begonnen. Tatsache ist, dass die seit 11. April 2014 geltende Herstellvorschrift, welche bei jedem Abfüllvorgang mitzuführen ist, folgenden Hinweis enthalten hat: «Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden)!» Dieses A4-Blatt, auf welchem festgeschrieben stand, dass das Erdungskabel zu kontrollieren sei, hat der Beschuldigte D.____ im Unfallzeitpunkt bei sich gehabt. Seine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsmassnahmen («sop») im Selbststudium zu erlernen gewesen seien, und dass sich niemand 70-seitige Richtlinien merken könne, mögen zutreffend sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegend relevante Massnahme - die Kontrolle des Erdungskabels - Teil der lediglich einseitigen Handlungsanweisung war, welche während des Abfüllprozesses zu beachten war. Der Beschuldigte D.____ hielt sozusagen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in der Hand, hat jedoch dennoch einen, in diesem Fall entscheidenden, Schritt übersehen oder nicht beachtet. In dieser Nichtbeachtung der Herstellvorschrift liegt die Pflichtverletzung des Beschuldigten D.____ begründet. Auch wenn ihm kein nicht ableitfähiger IBC hätte bereitgestellt werden dürfen, und im Ereignis-IBC auch kein TFMBAC50 Destillat hätte vorhanden gewesen sein dürfen - beides Sachverhalte, die ihm nicht zuzurechnen sind -, hätte er diese eine Kontrolle dennoch vornehmen müssen, womit das Unfallereignis ausgeblieben wäre. Ob er den Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert hat und die Inertisierung aus unklaren Gründen unwirksam geblieben ist, oder ob keine Inertisierung vorgenommen worden ist, kann bei diesem Sachverhalt offenbleiben, zumal keine Pflicht zur Inertisierung bestanden hat und der Unfall allein durch die vorgeschriebene Kontrolle des Erdungskabels verhindert worden wäre. Das Unfallereignis und damit auch der Tod von I.____ gehen folglich auf eine Pflichtverletzung des Beschuldigten D.____ zurück. 6.3.2 Der Beschuldigte D.____ war im Unfallzeitpunkt langjähriger Mitarbeiter (Anlagewart) der F.____ AG. Es ist der Vorinstanz beizupflichten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12), dass er im Umgang mit toxischen, ätzenden und leicht entzündbaren beziehungsweise explosiven chemischen Substanzen erfahren war, und es ist für ihn demnach vorhersehbar gewesen sein muss, dass die Nichtbeachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben gravierende Konsequenzen nach sich führen kann. Dass das «Überspringen» einer Kontrolle beim Umgang mit chemischen Substanzen gefährlich sein und zu Unfällen der geschehenen Art führen kann, ist für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. An der Vorhersehbarkeit ändert sich nichts dadurch, dass er nicht mit dem Auftauchen eines nicht ableitfähigen IBC rechnete. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Vorinstanz angeführte produktespezifische Schulung ungenügend war (vgl. hierzu E. 6.2.2 dieses Urteils), dies vermag jedoch nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass für den Beschuldigten D.____ bekannt war, dass die sorgfältige Beachtung einer ihm vorliegenden Herstellvorschrift sicherheitstechnisch zentral ist. 6.3.3 Es ist erstellt, dass der Unfall dann unterblieben wäre, wenn der Beschuldigte D.____ das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox kontrolliert hätte. Diesfalls hätte er nämlich bemerkt, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich stehen hatte, und er hätte diesen gegen einen ableitfähigen IBC austauschen können. Dieses Vorgehen hätte der Herstellvorschrift entsprochen, welche die Kontrolle des Erdungskabels explizit vorsah. Wäre die Herstellvorschrift vom Beschuldigten D.____ weisungsgemäss befolgt worden, so hätte das Unfallereignis vermieden werden können. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D.____ die Befüllung des Ereignis-IBC nicht gemäss den Instruktionen befüllt hat, weshalb es zum Bersten desselben gekommen ist. Die Folgen eines solchen Fehlverhaltens waren für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschuldigte D.____ in Abweisung seiner Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu erklären.

7. Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Explosion 7.1 Gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch fahrlässig Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Hinsichtlich den dogmatischen Ausführungen kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO umfassend auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13). Betreffend den inkriminierten Sachverhalt ist auf die hier bereits gemachten Ausführungen (vgl. E. 5. dieses Urteils) zu verweisen; in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gerichtüberzeugt, dass tatsächlich eine durch eine elektrostatische Entladung ausgelöste Verpuffung stattgefunden hat. 7.2.1 Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte C.____ das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 durch Unterlassung sorgfaltswidrig mitverursacht hat, zeichnet er auch für die dabei entstandene Explosion mitverantwortlich. Hätte er die verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen, wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. In Anwendung von Art. 223 Ziff. 2 StGB ist er folglich auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen. 7.2.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegenüber dem Beschuldigten D.____ werden vorliegend bestätigt. Basierend auf dem rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 5.3 dieses Urteils) ist erstellt, dass sich eine Explosion ereignet hat. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB schuldig zu erklären. Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion stehen in echter Konkurrenz zu einander, was bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

8. Strafzumessung 8.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht Basel-Landschaft ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt (vgl. BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Hinsichtlich des Grundsatzes der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 13 (E. II.1) des angefochtenen Urteils verwiesen werden. 8.2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 8.2.2 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 8.2.3 Nach der Festlegung der Einsatzstrafe sind in einem dritten Schritt die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Mathys , a.a.O., N 487). Bei den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnisse, Mitwirkung in der Untersuchung, Reue, Einsicht) sowie die Strafempfindlichkeit von Bedeutung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1). Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. 8.2.4 In einem vierten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei ist für jede zusätzliche Straftat, deretwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen. Das setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). 8.3 Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, E. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N. 572). 8.4 Auch betreffend den Strafrahmen gilt das auf S. 13 f. (E. II.1) des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Die Strafandrohung sowohl für die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) als auch für die fahrlässige Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 2 StGB) lautet jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist aufgrund der schwereren Tatfolgen auf die fahrlässige Tötung als das für die (Einsatz)- Strafe relevantes Delikt abzustellen. 8.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten C.____ sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung als auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen, weshalb diese auch keine Strafe festgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, er sei im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen. 8.5.2 Der Beschuldigte C.____ ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowohl der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu erklären. Die Strafandrohung für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion lautet jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der Tatfolgen stellt die fahrlässige Tötung jedoch offensichtlich das schwerste Delikt dar. Die für dieses Delikt angemessene (Einsatz-)Strafe ist aufgrund der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.5.3 Was zunächst die objektiven Tatkomponenten betrifft, so war der Beschuldigte C.____ in seiner Funktion für die Sicherheit seiner Mitarbeitenden im Bau 170 verantwortlich. Diese durften darauf zählen, dass ihre Vorgesetzten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, welche ihnen ein möglichst gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Mitarbeitende dürfen und müssen davon ausgehen sowie darauf vertrauen können, dass Vorgesetzte auch diejenigen (möglichen) Vorkehrungen treffen, welche ein potenziell tödliches Unfallereignis auch im Fall einer kurzen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz verhindern. Die Vorinstanz liegt richtig, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten D.____ als kurzfristige Unaufmerksamkeit qualifiziert (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 8.6.2). Umso schwerer wiegt für den Beschuldigten C.____, dass eine solche zum verheerenden Unfallereignis geführt hat, obwohl Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten, welche dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. Die einzige vom Beschuldigten C.____ implementierte «Sicherheitsmassnahme» bestand darin, in der Herstellvorschrift auf die Kontrolle des Erdungskabels hinzuweisen, notabene ohne dass dieser Schritt durch die Mitarbeitenden mittels Visum zu bestätigen gewesen wäre. Massnahmen, um zu verhindern, dass gar nicht erst nicht ableitfähige IBC bis zur Abfüllanlage gelangten, gab es hingegen gar keine. Die Sicherheit der Belegschaft stand und fiel folglich einzig damit, dass besagtes Erdungskabel tatsächlich in jedem Fall kontrolliert wird. Indem die gesamte Sicherheitsverantwortung auf diesen einen Schritt abgewälzt worden ist, war es letztlich wohl nur eine Frage der Zeit, bis die Kontrolle tatsächlich einmal nicht beachtet wird. Bei der Bewertung des Masses der seitens des Beschuldigten C.____ begangenen Sorgfaltspflichtverletzung ist jenem daher nicht bloss eine Unachtsamkeit, sondern ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen (vgl. Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., S. 194 N 28). Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. 8.5.4 Unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten ist dem Beschuldigten C.____ insbesondere anzulasten, dass er die obgenannten möglichen Massnahmen allesamt bewusst nicht ergriffen hat, womit er seine offensichtlich nicht hinreichend vorhandene Sorge um die Gesundheit seiner Mitarbeitenden an den Tag gelegt hat. Der Beschuldigte C.____ nahm i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB 1. Teilsatz keine Rücksicht auf die Folgen seines Verhaltens. Er handelte mithin bewusst fahrlässig, da er die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung erkannte, jedoch darauf vertraute, es werde nichts passieren. Dadurch wiegt das subjektive Tatverschulden schwerer als bei einer bloss unbewussten Fahrlässigkeit, in welcher ein Täter gar nicht daran denkt, dass er ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzen könnte (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 252, m.w.H.). Im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, welche sich auf die dem Beschuldigten C.____ gemäss E. 8.5.3 vorzuwerfende nicht mehr leichte objektive Tatschwere günstiger oder erschwerend auswirken würden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 142, m.w.H). 8.5.5 In Würdigung der objektiven und subjektiven, gleichbedeutenden Tatkomponenten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 143) erweist sich somit das Tatverschulden des Beschuldigten C.____ gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens für fahrlässige Tötung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 117 StGB) ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe auf 210 Tagessätze, entsprechend 7 Monaten, festzusetzen. 8.5.6 Was im Rahmen der Täterkomponenten das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten C.____ betrifft, so war dieser im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils während 28 Jahren bei der F.____ AG (beziehungsweise bei Vorgängerunternehmen der F.____ AG) angestellt. Inzwischen haben sich die F.____ AG und der Beschuldigte C.____ mittels Aufhebungsvereinbarung getrennt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass andernfalls eine Kündigung bevorstehe (dies jedoch aus Gründen, welche gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nichts mit dem Ereignis vom 3. Juli 2014 zu tun haben). Heute arbeitet er bei der R.____ AG. An dieser Stelle festzuhalten ist, dass sein berufliches Fortkommen bereits seit dem Unfallereignis erschwert worden ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen konnte er sich im Nachgang des 3. Juli 2014 aufgrund des laufenden Strafverfahrens intern nicht auf höhere Stellen bewerben (vgl. act. 237). Vorstrafen weist er laut dem aktuellen schweizerischen Strafregisterauszug vom 14. August 2020 keine auf. Leicht zu seinen Gunsten spricht sein einwandfreier Leumund. Allerdings versuchte er im laufenden Verfahren vehement, von seinen eigenen Verfehlungen abzulenken und einerseits das gesamte Verschulden beim Beschuldigten D.____ zu verorten, und andererseits sich selbst als hinsichtlich wirksamer Massnahmen machtlos darzustellen. Eine Form der Einsicht, dass er den Unfall mit weitergehenden Sicherheitsmassnahmen tatsächlich hätte verhindern können, zeigt der Beschuldigte C.____ nicht. Das Gericht wertet die obgenannten Täterkomponenten des Beschuldigten C.____ insgesamt als neutral. Insbesondere ist auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen. Somit besteht keine Veranlassung, die in E. 8.5.5 festgesetzte Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen anzupassen. 8.5.7 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die in E. 8.5.5 festgesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 210 Tagessätzen für die fahrlässige Tötung aufgrund des hinzu kommenden Delikts der fahrlässigen Verursachung einer Explosion zu asperieren. Hinsichtlich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponenten einerseits, aber auch der Täterkomponenten andererseits, kann vollumfänglich auf die E. 8.5.3-8.5.6 gemachten Feststellungen verwiesen werden, welche auch hier vollumfängliche Geltung haben. Es ist demnach auch bezüglich der fahrlässigen Verursachung einer Explosion von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Bei der Asperation ist jedoch der enge kausale Zusammenhang zwischen der fahrlässigen Verursachung einer Explosion und der fahrlässigen Tötung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. So wäre es ohne die fahrlässig verursachte Explosion gar nicht erst zur fahrlässigen Tötung von I.____ gekommen. Mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter stellt die fahrlässige Verursachung der Explosion das weitaus weniger gravierende Delikt dar. Dies berücksichtigend ist die Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen für die fahrlässige Tötung um 30 Tagessätze, entsprechend 1 Monat, für die fahrlässige Verursachung einer Explosion zu asperieren. Insgesamt führt dies zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen, entsprechend 8 Monaten. 8.5.8 Art. 34 Abs. 1 StGB wurde im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts revidiert. Anders als das alte Recht, gemäss welchem Geldstrafen bis höchstens 360 Tagessätze möglich waren (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB), sieht das neue Recht Geldstrafen bis maximal 180 Tagessätze vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Da nach altem Recht 240 Tagessätze als Geldstrafe ausgefällt werden können, sind die revidierten Bestimmungen für den Beschuldigten C.____ nicht milder. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 2.3; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1; 68_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen. Im Unfallzeitpunkt, am 3. Juli 2014, sah aArt. 34 Abs. 1 StGB Geldstrafen von maximal 360 Tagessätzen vor. Vor dem Hintergrund, dass Geldstrafen milder sind als Freiheitsstrafen, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das Recht im Unfallzeitpunkt anzuwenden, weshalb die Strafe von 240 Tagessätzen als Geldstrafe auszufällen ist. 8.5.9 Sodann ist darüber zu befinden, ob für die auszusprechende Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Art. 42 Abs. 1 StGB ist mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ebenfalls geändert worden, weshalb vorliegend aArt. 42 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Auf die sich in casu stellende Frage hat die Änderung des besagten Artikels keinen Einfluss. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 42 N 9 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend sprechen weder formelle noch materielle Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe, weshalb diese gewährt werden kann. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festgesetzt. 8.5.10 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Bei der Berechnung geht das Gericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten C.____ von CHF 10'400.00 aus. Unterstützungspflichtige Kinder hat er keine. Neben einem pauschalen Abzug von 30% für Krankenkasse, Steuern etc. rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug von weiteren 15% aufgrund dessen, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Es verbleibt somit ein massgebliches Einkommen von CHF 5'720.00, weshalb der Tagessatz auf (gerundet) CHF 190.00 festzulegen ist. Der Beschuldigte C.____ wird folglich zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt. 8.5.11 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Strafkombination kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Sie dient spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der (unbedingten) Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Strafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 124 IV 134 E. 2c/bb). Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine zusätzliche Busse als nicht erforderlich. Die Erfahrung des Strafverfahrens, die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Eintrag ins Strafregister erscheinen ausreichend einschneidend, weshalb eine darüberhinausgehende Strafe nicht notwendig ist. Auf eine Verknüpfung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse wird deshalb verzichtet. 8.6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.____ der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und zu einer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Vom Beschuldigten D.____ wird im Rahmen seiner Berufung einzig ein vollumfänglicher Freispruch gefordert. Im Ergebnis wird die Strafzumessung per se gestützt auf die Schuldsprüche der Vorinstanz jedoch nicht als unkorrekt oder unangemessen angefochten, weshalb es sich angesichts des mit vorliegendem Urteil im Strafpunkt vollumfänglich zu bestätigenden erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO rechtfertigt, das vorinstanzliche Strafmass unter Verweis (i.S.v. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. II. S. 13 ff.) ohne Weiteres zu bestätigen. Ebenso gelten die für den Beschuldigten C.____ gemachten kantonsgerichtlichen, dogmatischen Erwägungen 8.5.2-8.5.11 betreffend den Strafrahmen, die objektiven und subjektiven Tatkomponenten, die Täterkomponenten, die Bildung der Gesamtstrafe, das anwendbare Recht, den bedingten Vollzug, die Höhe des Tagessatzes und die Verbindungsbusse sinngemäss. 8.6.2 Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten sowohl bezüglich der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion anzufügen, dass dem Beschuldigten D.____ - im Gegensatz zum Beschuldigten C.____ - mit Blick auf dessen weitaus kleineren Verantwortungsbereich innerhalb der F.____ AG eine im Verhältnis zum Beschuldigten C.____ deutlich geringere Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, ist dem Beschuldigten D.____ lediglich eine kurzfristige Unachtsamkeit und damit keine bewusste, sondern eine bloss unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten. Dies wiederum schmälert den Unrechtsgehalt und damit das vorwerfbare Verschulden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 127). Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten D.____ ist im Verhältnis zu demjenigen des Beschuldigten C.____ in demselben Masse als geringer einzustufen, auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten D.____ wirkt es sich jedoch neutral aus; dasselbe gilt für dessen Täterkomponenten. In Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mittätern (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 572, unter Hinweis auf BGE 135 IV 191 E. 3.2) ist somit das Gesamtverschulden des Beschuldigten D.____ im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten C.____ insgesamt als geringer, nämlich als leicht einzustufen. 8.6.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten D.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen, was in Beachtung des festgestellten, leichten Verschuldens zu bestätigen ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten D.____ mit derjenigen betreffend C.____ in Einklang zu bringen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O.). Infolgedessen ist der Beschuldigte D.____ wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Verursachung einer Explosion zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 8.6.4 Von Amtes wegen neu zu berechnen ist die Höhe des Tagessatzes, zumal der Beschuldigte D.____ seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Reduktion seines Erwerbseinkommens erfahren hat. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'200.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% für Krankenkasse, Steuern etc. sowie jeweils eines Abzugs von 15% beziehungsweise 12.5% für die zwei von ihm unterstützten Kinder verbleibt ein massgebliches Einkommen von CHF 2'635.00. Infolgedessen wird der Beschuldigte D.____ nach Rundung des Betrages zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils CHF 90.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

9. Zivilforderungen 9.1 Die Privatkläger A.____ und B.____ haben gegenüber beiden Beschuldigten Genugtuungsansprüche in der Höhe von CHF 45'000.00 (A.____) beziehungsweise CHF 15'000.00 (B.____) zuzüglich Zins seit dem 3. Juli 2014 geltend gemacht. Für die grundsätzlichen Ausführungen zum Institut der Genugtuung kann an dieser Stelle wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. IV.2.1 des erstinstanzlichen Urteils) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.____ dazu verurteilt, der Privatklägerin A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 und dem Privatkläger B.____ eine solche in der Höhe von CHF 7'000.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft haben die Privatkläger an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren, nämlich die Verurteilung beider Beschuldigten in solidarischer Verbindung untereinander zu einer Genugtuung von CHF 45'000.00 an A.____ sowie einer solchen von CHF 15'000.00 an B.____, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014, festgehalten. Zur Höhe der Genugtuung führte die Vorinstanz aus, der Antrag bewege sich am oberen Rand der Skala. Es sei zu berücksichtigen, dass der Verstorbene bereits volljährig gewesen sei und nicht mehr zu Hause, sondern mit seiner Lebenspartnerin gewohnt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten D.____ nicht schwer wiege. 9.2 Das methodische Vorgehen der Vorinstanz (Bewertung in zwei Phasen) ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Willi Fischer , Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 47 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR; SR 220, N 51). Nachdem jedoch nicht nur der Beschuldigte D.____, sondern auch der Beschuldigte C.____ für das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 strafrechtlich verantwortlich ist, ergibt sich für die Festlegung der beantragten Genugtuungen Folgendes: Der Genugtuungsanspruch beider Privatkläger an sich ist offensichtlich erfüllt; das vorliegende Tötungsdelikt berechtigt die Angehörigen von I.____ nunmehr in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO sowohl gegenüber dem Beschuldigten D.____ als auch gegenüber dem Beschuldigten C.____ zu einer Genugtuungsleistung, und zwar antragsgemäss in solidarischer Verbindung untereinander (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 418 N 3, m.w.H.). Bei der Bemessung der Basisgenugtuung (erste Phase) ist vor allem (objektiv) auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen (vgl. Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20a). Das Verschulden des Beschuldigten C.____ ist, anders als das Verschulden des Beschuldigten D.____, als nicht mehr leicht einzustufen (vgl. E. 8.5.5,8.5.7 dieses Urteils). Dies ist - neben dem leichten Verschulden des Beschuldigten D.____ (vgl. E. 8.6.2 dieses Urteils) - vorliegend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz anerkennt denn auch, dass I.____ im Nachgang zum wenig davor erfolgten Tod des Familienvaters ein enges Verhältnis zu seiner Mutter beziehungsweise zu seinem Bruder gepflegt hat. Die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen (vgl. Martin A. Kessler , a.a.O. Art. 47 N 20a) ist folglich als bedeutend einzustufen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in einem ersten Schritt (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.3) die Basisgenugtuung in der beantragten Höhe von CHF 35'000.00 für die Privatklägerin A.____ und CHF 10'000.00 für den Privatkläger B.____ anzusetzen. 9.3 Von dieser Basisgenugtuung ausgehend ist in einer zweiten, subjektiven Phase eine Anpassung der Genugtuungssumme an die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Willi Fischer , a.a.O., Art. 47 N 53). Der Privatklägerschaft ist beizupflichten, dass es sich vorliegend um eine besonders tragische Situation gehandelt hat. I.____ war ein junger Mann, der fast sein gesamtes Leben noch vor sich hatte. Dabei lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass gerade die rund zwei Monate andauernde Hospitalisierung des Verstorbenen für die Familienangehörigen äusserst belastend war. I.____ befand sich während dieser Zeit fast ausschliesslich im Koma und wartete zuletzt in der Universitätsklinik S.____ auf eine Spenderlunge. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es letztlich an den Privatklägern und dabei wohl insbesondere an der Privatklägerin A.____ lag, den Ärzten die Einwilligung für das Abschalten der lebenserhaltenden Maschinen zu erteilen. Die Schwierigkeit sowie die damit einhergehende Belastung einer solchen Entscheidung ist nur schwer in Worte zu fassen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die vorstehend ermittelte Basisgenugtuung beider Privatkläger zu erhöhen, wobei die Genugtuungssumme der Privatklägerin A.____ vorliegend stärker anzuheben ist. In Betracht gezogen werden muss in casu jedoch andererseits auch ein leichtes Selbstverschulden von I.____ (vgl. Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 20b): Dieser hätte sich nämlich gemäss den Weisungen seiner Vorgesetzten gar nicht am Unfallort aufhalten dürfen; er hat sich dieser Anweisung - wenn auch in guter Absicht - widersetzt. Infolgedessen ist die Genugtuungssumme wiederum leicht zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erachtet es das Kantonsgericht als angebracht und angemessen, die Genugtuung, wiederum abweichend zum Urteil des Strafgerichts, antragsgemäss für die Privatklägerin A.____ auf CHF 45'000.00 und diejenige für den Privatkläger B.____ auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 9.4 Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Privatklägerschaft und abweichend zum vorinstanzlichen Urteil nicht auf den Todestag (5. September 2014), sondern auf den Unfalltag (3. Juli 2014) als dem schädigenden Ereignis abzustellen (vgl. BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1; vgl. ebenso BGE 131 III 12 E. 8, unter Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1), soll doch der Zins die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis und der Zahlung ausgleichen. Genugtuungsforderungen sind dabei analog den Schadenersatzforderungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3; BGer 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). 9.5 Die beiden Beschuldigten sind folglich antragsgemäss in solidarischer Verbindung untereinander zu verpflichten, der Privatklägerin A.____ CHF 45'000.00 und dem Privatkläger B.____ CHF 15'000.00 zu bezahlen, und zwar jeweils zuzüglich 5% seit dem 3. Juli 2014. 9.6 Die gegen die Beschuldigten C.____ und D.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung ist vor diesem Hintergrund antragsgemäss dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

10. Entschädigung der Privatklägerschaft vor der Vorinstanz Die Privatklägerschaft beantragt für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO für notwendige Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von CHF 24'540.65, nachdem ihr die Vorinstanz eine durch den Beschuldigten D.____ zu bezahlende Entschädigung in der Höhe von CHF 18'405.50 zugesprochen hat. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der Entschädigung um CHF 6'135.15 damit, dass die Privatkläger im Zivilpunkt nur rund zur Hälfte durchgedrungen seien. Nachdem jedoch nunmehr der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der beantragten Höhe von insgesamt CHF 60'000.00 zugesprochen wird, rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Entschädigung gemäss Art. 433 StPO auf dieser Basis nicht mehr. Mit Blick auf die Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft vom 11. April 2019 (act. S 371) erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft lediglich den eingesetzten Stundensatz von CHF 280.00 wie auch den pro Kopiatur geltend gemachten Betrag von CHF 2.00 je Kopie als zu hoch. In Anwendung eines praxisgemäss für Fälle mit mittlerer Komplexität geltenden Honoraransatzes von CHF 250.00 pro Stunde sowie einer Ausgabenentschädigung von CHF 0.50 pro Kopie rechtfertigt sich somit insgesamt eine Entschädigung des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 21'271.80 (47.88 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 8% MWSt, 28.25 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 7.7% MWSt, 429 Kopien à CHF 0.50 zuzüglich 8% MWSt, 68 Kopien à CHF 0.50 zuzüglich 7.7% MWSt, CHF 304.30 Portospesen zuzüglich 8% MWSt, CHF 24.90 Portospesen zuzüglich 7.7% MWSt, CHF 2.70 Telefonspesen zuzüglich 8% MWSt, pauschale Ausgaben von CHF 40.00 zuzüglich 8% MWSt, Fahrspesen à CHF 49.00 zuzüglich 8% MWSt sowie Fahrspesen à CHF 14.00 zuzüglich 7.7% MWSt). Die Beschuldigten C.____ und D.____ sind folglich in Anwendung von Art. 433 Abs.1 StPO dazu zu verurteilen, den Privatklägern A.____ und B.____ eine Entschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 21'271.80 zu bezahlen. Zur Bezahlung dieser Entschädigung sind die beiden Beschuldigten in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019, E. 1.2) anteilsmässig zu verurteilen. Entsprechend der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 11) im Verhältnis von 3/4 zu Lasten von C.____ und 1/4 zu Lasten von D.____, welcher sich das Kantonsgericht mit Blick auf den unterschiedlich grossen Aufwand für die Prüfung der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung durch die beiden Beschuldigten anschliesst, ist auch die Entschädigung von gesamthaft CHF 21'271.80 summenmässig in demselben Verhältnis und damit im Betrag von CHF 15'953.85 C.____ und CHF 5'317.95 D.____ aufzuerlegen. Die Dispositiv-Ziffern I.3 und II.3 sind diesbezüglich anzupassen. Anzumerken bleibt, dass in diesem Punkt ein Rektifikat des Urteilsdispositivs (den Parteien versandt am 16. September 2020) im Sinne einer Berichtigung gemäss Art. 83 StPO erfolgen muss, da das ursprüngliche Urteilsdispositiv, welches noch eine solidarische Haftung der beiden Beschuldigten enthielt, ein offensichtliches Versehen in Form eines Mangels im Ausdruck des Willens (und nicht in der Willensbildung selbst) dergestalt enthielt, dass das, was das Gericht aussprechen wollte, nicht übereinstimmte mit dem, was es tatsächlich mittels Dispositiv (den Parteien versandt am 16. September 2020) ausgesprochen hat (vgl. nur BGE 142 IV 281 E. 1.3., unter Hinweis auf das Urteil 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). Das Kantonsgericht hat sich eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 433 StPO, namentlich explizit mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019, E. 1.2, auseinandergesetzt und entschieden, die zugesprochene Entschädigung anders als die zugesprochene Genugtuung, nämlich nicht solidarisch, sondern anteilsmässig im Verhältnis zum jeweiligen Verschulden und den jeweils durch die Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten diesen aufzuerlegen, weshalb ein Rektifikat des diesbezüglich falschen Urteilsdispositivs (den Parteien versandt am 16. September 2020) zu ergehen hat.

11. Gerichtsgebühr des Strafgerichts Basel-Landschaft Die Vorinstanz hat die Höhe der Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.00 festgelegt. Zufolge des ungleichmässigen Aufwands hat es drei Viertel davon (d.h. CHF 3'000.00) auf den Beschuldigten C.____ und ein Viertel (d.h. CHF 1'000.00) auf den Beschuldigten D.____ alloziert. Aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten C.____ hat es die seiner Anklage zugewiesenen CHF 3'000.00 dem Staat überbunden. Das Kantonsgericht bestätigt die Aufteilung in drei Vierteln einerseits und einem Viertel andererseits mit derselben Begründung wie in E. 10 hievor. Nachdem der Beschuldigte C.____ nunmehr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht freizusprechen, sondern zu verurteilen ist, sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO diese drei Viertel der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, d.h. CHF 3'000.00, nicht durch den Staat, sondern vom Beschuldigten selbst zu tragen. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten D.____ ist demgegenüber an der ihn betreffenden Kostenverlegung nichts zu ändern.

12. Kosten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 12.1 In Anwendung von § 12 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf CHF 12'750.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 200.00, was zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'950.00 führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten D.____ im vorliegenden Fall umfassend abgewiesen wird und auch der Beschuldigte C.____ mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine gleichmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die beiden Beschuldigten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'950.00 sind folglich zu je 50% (d.h. je CHF 6'475.00) vom Beschuldigten C.____ und vom Beschuldigten D.____ zu bezahlen. 12.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, vom 11. September 2020 weist einen Zeitaufwand von 49.83 Stunden zu je CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 327.10 aus. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) nicht zu beanstanden und erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft angemessen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung veranschlagt das Kantonsgericht Basel-Landschaft zusätzliche 4 Stunden (inkl. Weg). Somit wird dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 53.8333 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 10'766.67) zuzüglich Auslagen von CHF 327.10, d.h. in der Höhe von CHF 11'093.77 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= CHF 854.22), somit insgesamt CHF 11'948.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. Unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 12.3 Den Privatklägern A.____ und B.____ ist mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jan Herrmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt worden. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind wie bei der Billigkeitshaftung nach Art. 419 StPO dann zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 19). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten so gut wären, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als unbillig oder stossend zu betrachten wäre, weshalb es gerechtfertigt ist, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Herrmann vom 12. September 2020 weist einen Zeitaufwand von 49.41 Stunden zu je CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 574.88 aus. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde, weshalb dieser Stundensatz einzusetzen ist. Weiter werden für 249 Kopien insgesamt CHF 498.00, d.h. CHF 2.00 pro Kopie, geltend gemacht. Gemäss § 15 Abs. 2 TO beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien CHF 0.50 pro Kopie, was vorliegend angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung veranschlagt das Kantonsgericht Basel-Landschaft zusätzliche 4 Stunden (inkl. Weg). Somit wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Jan Herrmann, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 53.41 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 10'682.00) zuzüglich Auslagen von CHF 201.40, d.h. in der Höhe von insgesamt CHF 10'883.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= CHF 838.00), somit insgesamt CHF 11'721.40 aus der Staatskasse ausgerichtet.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1 Formelles und Gegenstand der Berufung

E. 1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die beiden Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie ihrer Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die erhobenen Rechtsmittel einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufungen ergibt sich schliesslich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO.

E. 1.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 haben der Beschuldigte D.____, die Staatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger Berufung eingelegt. D.____ beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion mitsamt Abweisung der Berufung und der Zivilforderungen der Privatklägerschaft; eventualiter seien Letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei das Rechtsbegehren 5 der Staatsanwaltschaft (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich D.____) abzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, sowohl für das vorinstanzliche wie auch das Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellt das Begehren, es sei C.____ im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen und es seien ihm die Kosten des vorinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils (Verlegung der Kosten des Wahlverteidigers von C.____) sei zudem aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Die Privatklägerschaft beantragt schliesslich die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung sowie angemessene Bestrafung von C.____ und D.____ wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Verursachung einer Explosion. C.____ und D.____ seien zudem in solidarischer Verbindung zu verurteilen, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juli 2014 an A.____ sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juli 2014 an B.____ zu bezahlen. Weiter seien beide Beschuldigte in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Privatklägern Schadenersatz zu leisten, wobei das entsprechende Begehren im Grundsatz gutzuheissen und zur Festlegung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sodann seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Privatklägern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 24'540.65 zu leisten.

E. 1.3 Vor den Schranken werden die mit Verfügung vom 11. Juni 2020 vorläufig abgewiesenen Beweisanträge des Beschuldigten D.____ wiederholt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist der Überzeugung, dass eine Befragung von E.____ und H.____ keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse liefern wird, zumal der Unfallhergang - wie nachfolgend auszuführen sein wird - als erstellt betrachtet wird. Auch das Einholen eines weiteren Gutachtens wird folglich als nicht notwendig erachtet. Selbiges gilt schliesslich für die Befragung von weiteren Mitarbeitern der F.____ AG. Die Beweisanträge des Beschuldigten D.____ werden infolgedessen in Bestätigung des verfahrensleitenden Entscheids abgelehnt.

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Die Geschehnisse des 3. Juli 2014 sind weitgehend unbestritten. Diesbezüglich kann grösstenteils auf E. I.1. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Rahmen der Herstellung des Produkts TFMBAC50 ist an besagtem Tag die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 in sogenannte Intermediate Bulk Container (auch ‘Schütz-Container’ genannt, nachfolgend auch: IBC) abgefüllt worden. Die Befüllung der ersten fünf IBC ist ereignislos verlaufen. Für die Abfüllung dieser ersten fünf IBC wurden ableitfähige IBC verwendet und den Etiketten konnte entnommen werden, dass sich davor ‘TFMBAC50 Abwasser aus B1020’ - also dasselbe wie das abzufüllende Produkt - befunden hatte. Bei der Befüllung des 6. IBC (nachfolgend auch: Ereignis-IBC) ist die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 irrtümlicherweise in einen nicht ableitfähigen IBC abgefüllt worden. Auf dem Etikett des Ereignis-IBC war vermerkt, dass sich darin vorgängig ‘TFMBAC50 Destillat aus B2110’ befunden hatte. Unmittelbar nach dem Start der Befüllung dieses 6. IBC hat sich das Volumen des Inhalts schlagartig vergrössert, was nach wenigen Sekunden zum Bersten des Ereignis-IBC geführt hat. I.____, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Ereignis-IBC befand, atmete die giftigen bzw. ätzenden Aerosole des ausgetretenen Aerosols ein und verstarb als Folge des Ereignisses am 5. September 2014. Am Unfallort wurde von den anwesenden Personen ein deutlicher Geruch nach Essigsäure wahrgenommen (act. 648).

E. 2.2 Bestritten betreffend das Unfallereignis ist in erster Linie, was genau zum Unfall geführt hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es im Ereignis-IBC zu einer Explosion gekommen ist. Diese sei aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC durch eine elektrostatische Entladung als Zündquelle ausgelöst worden (E. I.1; I.2.3.1). Der Beschuldigte D.____ vertritt hingegen mitunter die Auffassung, dass die genaue Ursache des Unfallereignisses nicht abschliessend geklärt sei und weitere Unfallursachen infrage kämen (vgl. Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, Rz. 12 ff.).

E. 3.1 Anklage betreffend C.____ Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 wirft dem Beschuldigten C.____ vor, die folgenden Pflichten verletzt zu haben (vgl. S. 4): • Treffen von ausreichenden Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC-Container in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten; • Beseitigung der bestehenden Gefahr der Verwechslung der auf dem gesamten Geländer der F.____ AG allenfalls vorhandenen unterschiedlichen IBC-Typen im Bau 170 durch organisatorische Massnahmen wie Einrichtung gesonderter Lagerplätze und/oder unterschiedlicher und klar erkennbarer sowie den Mitarbeitern bekannter Beschriftung der IBC-Container; • Beseitigung der sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen ergebenden Gefahren durch Beibehaltung bzw. Einführung von Sicherheitsmassnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der Container vor Befüllung; • Genügende Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter über die sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen im Bau 170 bzw. deren Verwechslung ergebenden Risiken (namentlich Verpuffung im Inneren). Durch Nichteinhaltung dieser Pflichten habe der Beschuldigte C.____ fahrlässig den Tod von I.____ verursacht. Das sich aus der drohenden Verwechslung der IBC-Typen ergebende Risiko für Leib und Leben der Mitarbeiter im Bau 170 sei für diesen individuell vorhersehbar gewesen, und er hätte die erwähnten Sicherheitsmassnahmen veranlassen können. Hätte er diese - zumindest teilweise und in genügendem Umfang - veranlasst, wäre das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 nicht eingetreten. Schliesslich führt die Anklageschrift vom 10. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion aus, dass wenn der Beschuldigte C.____ seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, es im Bau 170 auch nicht zu einer Explosion gekommen wäre (vgl. zum Ganzen Anklageschrift, S. 6).

E. 3.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend C.____ Die Vorinstanz hat hinsichtlich dem ersten Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten C.____, dieser habe nicht sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen können, erwogen, dass er diesbezüglich ausreichende Massnahmen getroffen habe. Mit der in der Herstellvorschrift aufgeführten Pflicht, das Erdungskabel zwischen Auslaufhahn/Auslaufarmatur und Gittergestell auf dessen Vorhandensein und Funktionsfähigkeit zu prüfen, sei sichergestellt gewesen, dass nur ableitfähige IBC eingesetzt worden seien. Durch diese Sicherheitsmassnahme sei die Komponente Zündquelle des sogenannten Explosionsdreiecks wirksam eliminiert und das Risiko einer Explosion somit ausgeschlossen worden. Weiterer Massnahmen habe es nicht bedurft (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.c). Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte C.____ hätte organisatorische Massnahmen wie unterschiedliche Lagerplätze oder unterschiedliche Beschriftungen ergreifen müssen, hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Lagerkonzept offenbar bestanden habe. Selbst wenn jedoch der Lagerplan auf den 26. Januar 2012 datierte Plan erst nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 erstellt worden sei, hätte dieser nicht zur Verhinderung des Unfalls beigetragen, zumal eine gesonderte Lagerung unterschiedlicher IBC nichts über deren tatsächliche Funktionalität aussage. Diese könnten allein mittels Prüfung des Erdungskabels sichergestellt werden. Selbst wenn auf dem ganzen Gelände ausschliesslich ableitfähige IBC im Umlauf gewesen wären, hätte bei jedem IBC vor dessen Verwendung geprüft werden müssen, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt ist. Auch wenn die getrennte Lagerung und/oder Beschriftung das Risiko der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC allenfalls hätte senken können, hätte die Explosion und damit der Unfall dadurch dennoch nicht ausgeschlossen werden können (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.d). Betreffend die Beibehaltung bzw. Einführung von zusätzlichen Massnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der IBC vor deren Befüllung bekräftigte die Vorinstanz, dass das Entfernen eines Elements des Explosionsdreiecks ausreiche, um eine Explosion zu verhindern. Mit der Sicherstellung, dass nur ableitfähige IBC verwendet würden (Eliminierung der Zündquelle), sei das Risiko einer Explosion wirksam und ausreichend beseitigt. Es sei nicht erstellt, dass ein Ausspülen der IBC das Risiko tatsächlich gesenkt hätte. Eine zusätzliche Inertisierung hätte das bereits durch das Erden der ableitfähigen IBC ausgeschlossene Risiko einer Explosion lediglich zusätzlich abgesichert. Bei korrekter Erdung des ableitfähigen IBC sei diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme aber nicht zwingend erforderlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.e). Hinsichtlich des vierten Tatvorwurfs, nämlich der Beschuldigte C.____ hätte die Mitarbeiter bezüglich der Verwendung bzw. Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen und den daraus resultierenden Risiken genügend sensibilisieren und instruieren müssen, erwog die Vorinstanz schliesslich, dass von den Mitarbeitern in der chemischen Industrie eine gewisse Sensibilisierung erwartet werden könne. Ausserdem hätten regelmässig Schulungen stattgefunden und die sicherheitsrelevanten Schritte seien in der Herstellvorschrift nochmal festgehalten worden. Sowohl der Beschuldigte D.____ als auch I.____ hätten an der internen Schulung betreffend TFMBAC50 teilgenommen und der Beschuldigte D.____ habe bestätigt, den Inhalt der «sop» am 7. Januar 2012 zur Kenntnis genommen zu haben. Dass sich die Mitarbeiter an die innerbetrieblichen Weisungen halten würden, habe vom Beschuldigten C.____ schliesslich vorausgesetzt und erwartet werden dürfen. Eine ungenügende Sensibilisierung bzw. Schulung seiner Mitarbeiter könne dem Beschuldigten C.____ folglich nicht vorgeworfen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f). Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten C.____ keine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Mit der in der Herstellvorschrift angeordneten Kontrolle des erwähnten Erdungskabels habe er eine Sicherheitsmassnahme eingeführt, die geeignet und ausreichend gewesen sei, das Risiko einer Explosion zu verhindern. Auch sei es für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die verbindlichen Weisungen der Herstellvorschrift halten würde. Folglich sei er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

E. 3.3 Berufung betreffend C.____

E. 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer (begründeten) Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 demgegenüber der Auffassung, dass die alleinige Verantwortung des Beschuldigten D.____ für den Unfall vom 3. Juli 2014 zu kurz greife. Der Beschuldigte C.____ habe mit einem (Flüchtigkeits-)Fehler eines Mitarbeiters rechnen müssen. Die Bemessung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten C.____ müsse sich nach den Umständen und der Gefahrenlage richten (vgl. Berufungserklärung, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sei nicht ausreichend, dass die Herstellvorschrift als einzige Massnahme lediglich die Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgesehen habe. Zwar könne ein Restrisiko nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, entscheidend sei vorliegend jedoch, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 keinem solchen Restrisiko zuzuschreiben sei. Es hätten sich vielmehr Gefahren verwirklicht, welche durch unzureichende Sicherheitsmassnahmen des Beschuldigten C.____ betreffend Umgang mit den sich im Umlauf befindlichen IBC-Typen geschaffen worden seien. Die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Kontrolle des Erdungskabels und damit das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter im Bau 170 hätten einzig und allein davon abgehängt, dass die Mitarbeiter an der Front jederzeit fehlerlos gearbeitet hätten. Darauf habe sich der Beschuldigte C.____ jedoch in seiner Funktion als Abteilungsleiter PMP nicht ausschliesslich verlassen dürfen (vgl. Berufungserklärung, S. 3 f.). Er hätte stattdessen einer Verwechslung der verschiedenen IBC-Typen durch unterschiedliche Massnahmen entgegenwirken können, was er pflichtwidrig unterlassen habe. So habe er keine Weisung erlassen, wonach im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz hätten kommen dürfen (mit Verweis auf act. 1295). Hätte er dafür gesorgt, dass im Bau 170 und bei der Produktion von TFMBAC50 im Besonderen keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden, hätte das Unfallereignis vermieden werden können (vgl. Berufungserklärung, S. 4). Weiter seien die Vorschriften betreffend Lagerung der IBC - sofern es solche überhaupt gegeben habe - den Mitarbeitern nicht bekannt gewesen beziehungsweise sei diesen in der Praxis nicht verbindlich nachgelebt worden. Der vom Beschuldigten C.____ im Verlauf des Strafverfahrens eingereichte Plan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 33 f.) sei zur Verhinderung einer Verwechslung der Container folglich unbehelflich gewesen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten C.____ unberücksichtigt gelassen, wonach dieser einerseits den Fluss der Container nicht habe kontrollieren können, sich andererseits aber auf einen durch seinen Mitarbeiter erstellten Lagerplan berufe. Eine verbindliche Zuweisung der Lagerplätze für die im Bau 170 verwendeten IBC und eine entsprechende Instruktion der Mitarbeiter hätten das Risiko einer Verwechslung erheblich verringert. Durch ein wirksames Lagerkonzept wäre der Ereignis-IBC gar nie zum Einsatz gekommen. Es sei deshalb unbeachtlich, dass auch hypothetische (Ersatz-)Ursachen (wie z.B. ein defektes Erdungskabel) zum Unfall hätten führen können. Entscheidend sei einzig, dass die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Berufungserklärung, S. 4 f.). Ausserdem hätte der Beschuldigte C.____ der Verwechslungsgefahr durch klare und den Mitarbeitern bekannte Markierung der IBC begegnen können. Wäre der Ereignis-IBC gekennzeichnet gewesen, wäre er weder bereitgestellt noch befüllt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz gingen insofern an der Sache vorbei, als sich der Unfall vom 3. Juli 2014 nicht wegen einer Falschbeschriftung oder einer verlorenen Etikette ereignet habe (vgl. Berufungserklärung, S. 5). Weiter gebe es keine Hinweise, dass es in den Jahren vor dem Unfallereignis zu einem Zwischenfall infolge ungenügender Inertisierung gekommen sei. Sofern die Inertisierung tatsächlich eine untaugliche Massnahme darstelle, hätten andere Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Inertisierung sei nach dem Unfallereignis wiedereingeführt worden. Dass ein Ausspritzen weitere Risiken generiert hätte, sei eine unbelegte Behauptung des Beschuldigten C.____, zumal ein solches Ausspritzen lege artis zu machen gewesen wäre. Die Aussagen von J.____ (vgl. act. 1149) belegten, dass das Auswaschen des Ereignis-IBC den Unfall verhindert hätte (vgl. Berufungserklärung, S. 5 f.). Schliesslich könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil von einer genügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter keine Rede sein. Den Mitarbeitern sei im Zusammenhang mit der Umstellung auf ableitfähige IBC rund 2.5 Jahre vor dem Unfallereignis die «sop» zum Selbststudium abgegeben worden; eine praktische Schulung habe nicht stattgefunden. Angesichts der drohenden Gefahr im Fall einer Verwechslung reiche dies nicht aus. Bezeichnend sei die Aussage des Beschuldigten D.____, er habe diese «sop» nie gesehen. Auch der Schichtführer K.____ habe anlässlich der Einvernahme sinngemäss ausgesagt, dass die Mitarbeitenden so viele «sop»’s zur Unterzeichnung vorgelegt erhielten, dass man nachher nicht mehr wisse, was man alles unterschrieben habe. Wenn die Vorinstanz vom Beschuldigten D.____ eine Sensibilität im Umgang mit chemischen Erzeugnissen erwarte, so müsse dies auch für den Beschuldigten C.____ als studierten Chemiker und Abteilungsleiter PMP gelten. Er habe aufgrund seiner Position gewusst, dass im Bau 170 bei der Produktion von TFMBAC50 jederzeit mit dem Auftauchen von alten Containern zu rechnen gewesen sei. Er habe auch gewusst, welche Folgen eine Verwechslung nach sich ziehen könne. Mit der simplen Anordnung der Kontrolle des Erdungskabels und der Abwälzung der gesamten Verantwortung auf die Mitarbeiter an der Front habe es sich der Beschuldigte C.____ zu einfach gemacht. Dies gelte umso mehr, da es sich zumindest teilweise um Personen ohne Ausbildung im chemischen Bereich handeln dürfte. Zu berücksichtigen sei endlich, dass die Umstellung von isolierenden auf ableitfähige IBC mehr als zwei Jahre vor dem Unfall geschehen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte D.____ in diesem Moment schlicht nicht mehr daran gedacht habe, dass er ein altes IBC-Modell vor sich haben könnte (vgl. Berufungserklärung, S. 6 f.). In Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Unfalls vom 3. Juli 2014 könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - von einem Hinzutreten ganz aussergewöhnlicher Umstände keine Rede sein. Mit einem Fehler eines Mitarbeitenden an der Front sei jederzeit zu rechnen. Aus diesem Grund hätte der Beschuldigte C.____ wirksame Schutzmassnahmen ergreifen müssen, welche über die Anpassung der Herstellvorschrift hinausgingen. Entscheidend sei, dass er für eine möglichst gefahrfreie Arbeitsumgebung im Bau 170 zu sorgen gehabt habe. Hierfür seien ihm eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, welche in der Anklageschrift vom 10. Juli 2018 exemplarisch aufgeführt seien. Angesichts der verheerenden und vorhersehbaren Konsequenzen werde die Anpassung der Herstellvorschrift mit einer nicht separat zu visierenden Kontrolle des Erdungskabels den Anforderungen nicht gerecht, zumal mit einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters jederzeit zu rechnen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 7 f.).

E. 3.3.2 Die Privatklägerschaft, bestehend aus A.____ und B.____, hat sich mit Eingaben vom 2. August 2019 (Berufungserklärung), vom 8. November 2019 (Berufungsbegründung), vom 27. November 2019 (betreffend Berufung der Staatsanwaltschaft) und vom 22. April 2020 (betreffend Berufungsantwort des Beschuldigten C.____) zur Berufung betreffend den Beschuldigten C.____ geäussert. Auf diejenigen Äusserungen, in welchen den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet wird, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Die Privatklägerschaft führt in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 (hier nachfolgend: Berufungsbegründung), basierend auf BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, einleitend aus, dass Sicherheitsmassnahmen bei bekannten, erhöhten Risiken umso grösser sein müssten, und dass diesbezüglich ein sogenanntes Minimierungsgebot gelte, wonach die Risiken und Gefahren so klein als möglich gehalten werden müssten (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz sei offensichtlich, dass der Beschuldigte C.____ die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht angemessen wahrgenommen habe. Allein der Umstand, dass die Unfallursache aus der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC bestehe, zeige das strafrechtlich relevante Verschulden, zumal es seine Aufgabe gewesen sei, sicherzustellen, dass keine solchen IBC mehr verwendet würden (Berufungsbegründung, S. 9). Es sei fahrlässig von ihm gewesen, die Weisung zu erlassen, dass ab der Umstellung auf ableitfähige IBC auf deren Inertisierung verzichtet werden könne, obwohl er nicht gleichzeitig sichergestellt habe, dass alle nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden seien. Da es sich im Betrieb der F.____ AG um eine gefahrengeneigte und risikobehaftete Tätigkeit handle, sei der Beschuldigte C.____ verpflichtet gewesen, sämtliche «nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen» zur Verhinderung einer Explosion zu treffen. Dies hätte Folgendes beinhaltet: • Aussortieren aller nicht ableitfähigen IBC; • Beibehaltung der Inertisierung vor jeder Befüllung; • Verbot der Verwendung nicht ableitfähiger IBC bzw. von IBC mit defektem Erdungskabel; • Handlungsanweisung betreffend Umfang mit nicht ableitfähigen IBC (Verwendungsverbot, Meldung an die Betriebsleitung, Aussortieren, etc.); • Vorschrift der Überprüfung der Ableitfähigkeit vor der Bereitstellung der IBC oder aber im Rahmen der Bereitstellung; • Instruktion und Schulung der Mitarbeiter bezüglich vorstehender Sicherheitsmassnahmen. Gesamthaft sei zu erkennen, dass der Entscheid des Beschuldigten C.____, auf eine Inertisierung zu verzichten und gleichzeitig nicht alle nicht ableitfähigen IBC auszusortieren, den Unfall vom 3. Juli 2014 nicht nur massiv begünstigt habe, sondern dass der Unfall hierdurch - und im Zusammenspiel mit dem weiteren, für den Beschuldigten C.____ jedoch einzukalkulierenden Fehlverhalten des Beschuldigten D.____ - überhaupt erst ermöglicht worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte C.____ habe ein Konzept für die Lagerung der verschiedenen IBC erstellt, sei falsch und stelle eine Schutzbehauptung dar. Sowohl der Beschuldigte C.____ selber als auch J.____ und L.____ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen bestätigt, dass es keine schriftlichen Weisungen zum Bereitstellen der Container gegeben habe und die betreffenden Mitarbeiter diesbezüglich auch nicht geschult worden seien. Die Container seien zudem nicht voneinander unterschieden gelagert worden (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Weiter habe der Beschuldigte C.____ mit der Ausfertigung einer neuen Herstellvorschrift das Risiko einer allfälligen Explosion nicht wirksam ausgeschlossen; die am 3. Juli 2014 gültige Herstellvorschrift sei offensichtlich ungenügend gewesen. Die im Vergleich zur Erdung der Gitterbox für die Sicherheit weitaus wichtigere Information, nämlich die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, folge lediglich als Klammerbemerkung und sei vor allem nicht zu visieren, wie dies andere Schritte seien. Damit werde die (externe) Erdung grammatikalisch und satztechnisch als primär wichtig deklariert. Die Sichtkontrolle werde hingegen herabgestuft und damit die Gefahr, dass ein Mitarbeiter nach der (externen) Erdung diesen Teilschritt vergesse, erheblich erhöht. Allein dieser Umstand begründe die Untauglichkeit der Herstellvorschrift, bestmögliche Sicherheit zu gewähren. Es wäre ein Leichtes (und Notwendiges) gewesen, ein Visum für die durchgeführte Sichtkontrolle zu verlangen. Damit hätte verhindert werden können, dass ein Mitarbeiter aus Unachtsamkeit versehentlich auf die Sichtkontrolle verzichte. Ausserdem habe die Herstellvorschrift nicht darauf hingewiesen, dass keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden dürften bzw. was mit nicht ableitfähigen IBC zu geschehen habe. Auch diese Hinweise wären zwingend gewesen, um den Mitarbeitenden die Wichtigkeit der Sichtkontrolle vor Augen zu führen (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Ferner sei abwegig, dass das Anbringen gelber Etiketten keine Sicherheit gebracht hätte, da Container auch falsch beschriftet werden könnten, zumal defekte Beschriftungen immer möglich seien. Dennoch hätte es sich um eine einfache Massnahme gehandelt, welche die Sicherheit massiv erhöht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, obwohl sie auf das N.____-Gutachten (act. 911 ff.) («zwingend eine gelbe Etikette an einem ableitfähigen IBC angebracht sein müsse») verweise (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Die vorinstanzliche Annahme, wonach die Mitarbeitenden bezüglich Verwendung von ableitfähigen IBC geschult worden wären, sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. So habe J.____ im Rahmen seiner Einvernahme eine spezifische Schulung für das Abfüllen von IBC verneint, und auch der Beschuldigte D.____ habe ausgesagt, dass eine Schulung erst im Nachhinein stattgefunden habe. Selbiges gelte betreffend Instruktion hinsichtlich der Unterscheidung zwischen verschiedenen IBC und dem Beachten der Etiketten. Selbststudium sei in diesem Kontext unzureichend (vgl. Berufungsbegründung, S. 13). Geradezu abenteuerlich sei der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte C.____ von seinen Mitarbeitenden «eine gewisse Sensibilisierung in Bezug auf den Umgang mit den verschiedenen chemischen Stoffen und den damit einhergehenden Risiken» (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f) hätte erwarten dürfen. Vielmehr sei von ihm zu erwarten gewesen, dass die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Arbeitsmaterialien den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen entsprächen (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Schliesslich sei unrichtig, dass neben der Kontrolle des Erdungskabels keine weiteren Massnahmen notwendig gewesen seien, und dies die einzige Möglichkeit dargestellt habe, die Ableitfähigkeit sicherzustellen. Der Beschuldigte C.____ habe mehrere Möglichkeiten gehabt, die Sicherheit seiner Mitarbeitenden zu erhöhen, wobei an dieser Stelle auf die Ergebnisse des Ereignisberichts der F.____ AG (act. 619 ff.) verwiesen werde (vgl. Berufungsbegründung, 14 f.).

E. 3.3.3 Der Beschuldigte C.____ hat sich in seiner Berufungsantwort vom 20. März 2020 (hier nachfolgend: Berufungsantwort) zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 sowie zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 geäussert und beantragt die Abweisung der Berufungen sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Er hält fest, dass ein Ausspülen beziehungsweise Ausspritzen der IBC kontraproduktiv gewesen wäre, da ein solches für sich bereits ein gefährlicher Vorgang darstelle und als noch gefährlicher einzustufen sei, als die IBC mit Restinhalt weiterzuverwenden (vgl. Berufungsantwort, S. 2 f.). Es sei deshalb am sinnvollsten gewesen, die Zündenergie zu eliminieren, in diesem Fall die durch die Verwendung nicht ableitfähiger IBC drohende Entladung elektrostatischer Aufladung (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Die von der Staatsanwaltschaft angeführten zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen hätten den Unfall zwar verhindern können, hätten ihn aber nicht ausgeschlossen. Es sei aktenwidrig (mit Verweis auf act. 161), wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, dass ein Ausspülen der IBC zur Sicherheit beigetragen hätte (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Der Faktor Sauerstoff könne durch Inertisierung beseitigt werden, dies schliesse das Unfallrisiko jedoch nicht aus, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Da der Grad der Inertisierung nicht überprüft werden könne, sei diese Massnahme nicht geeignet (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Mit der Anordnung in der Herstellvorschrift, dass das Erdungskabel kontrolliert werden müsse, habe der Beschuldigte C.____ die potentielle Zündquelle eliminiert. Auch hier könne es zwar - wie vorliegend geschehen - zu Fehlern kommen, bei Befolgung der Vorschrift hätte dies jedoch bemerkt werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Bei allen Sicherheitsmassnahmen sei zu beachten, dass ein Weniger besser sei als ein Mehr, denn je kürzer und einfacher ein Reglement sei, desto mehr hielten sich die Mitarbeiter daran (mit Verweis auf act. 161). Je mehr Sicherheitsvorkehrungen eingebaut würden, desto grösser sei das Risiko von Fehlern. Diesem Prinzip folge die infrage stehende Herstellvorschrift, indem sie einzig eine Kontrolle vorschreibe und abgesehen von der Erdung der Gitterbox keine aktive Handlung verlange. Damit sei das Explosionsrisiko kleiner, als wenn Mitarbeiter mehrere Dinge aktiv tun müssten (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Für das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verbannen aller nicht ableitfähigen IBC vom Areal sei der Beschuldigte C.____ gar nicht befugt gewesen. Er hätte diese lediglich im Bau 170 verbieten können, was jedoch das Nichtbefolgen einer solchen Vorschrift nicht ausgeschlossen hätte. Selbst wenn ein solches Verbot bestanden hätte, hätte dieses den Unfall dann nicht verhindern können, wenn das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox beschädigt und die Ableitfähigkeit folglich nicht intakt gewesen wäre. Ein Verbot sei deshalb kein taugliches Mittel gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 7). Hinsichtlich der Organisation der Lagerplätze verweist der Beschuldigte C.____ auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 1239 f.), welcher per E-Mail vom 31. Januar 2012 allen relevanten Mitarbeitern, darunter mit K.____ auch dem im Unfallzeitpunkt diensthabenden Schichtführer, zugestellt worden sei. Ein Lagerkonzept für die IBC habe somit bestanden und dieses sei im Unfallzeitpunkt auch in Kraft gewesen; anderslautende Aussagen von K.____ und J.____ sowie der Staatsanwaltschaft seien aktenwidrig. Er habe sich darauf verlassen müssen und dürfen, dass seine Mitarbeitenden den Vorschriften in der Praxis auch tatsächlich nachlebten. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Beschuldigten C.____ liege nicht vor, wenn er aussage, dass er den Containerfluss nicht habe kontrollieren können, sich aber auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 berufe. Dies spiegle die Realität; es gebe einen Lagerplan, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, zu garantieren, dass die Mitarbeitenden diesen auch einhielten. Ein wirksames Lagerkonzept hätte entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu geführt, dass der Ereignis-IBC von Vornherein nicht zum Einsatz gekommen wäre. Vielmehr könnten Fehler von Mitarbeitenden beim Abstellen beziehungsweise Abholen der IBC oder aber ein korrekt platzierter ableitfähiger mit defekter Erdungslasche Ursache des Unfallereignisses sein können. Die Behauptung der natürlichen Kausalität sei deshalb falsch. Zur Verhinderung des Unfalls sei einzig die Kontrolle der Erdungslasche und damit die Funktionstüchtigkeit der Ableitfähigkeit tauglich gewesen. Gerade weil ihm bewusst gewesen sei, dass sich noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befunden hätten, sei die Herstellvorschrift so verfasst worden (vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.). Dasselbe wie für das Lagerkonzept gelte auch für die Kennzeichnung der IBC, es seien X Gründe denkbar, weshalb ein falscher IBC trotz ursprünglich richtiger Kennzeichnung zum Einsatz gelange. So könne eine Etikette z.B. aus Witterungsgründen abfallen, ein richtig gekennzeichneter IBC könnte fälschlicherweise verwendet werden, oder das Erdungskabel könne beschädigt sein, womit die Ableitfähigkeit trotz anderslautender Kennzeichnung nicht intakt sei. Entsprechend stelle auch eine Kennzeichnung nur eine Scheinsicherheit dar (vgl. Berufungsantwort, S. 11). Mit Blick auf den Vorwurf der ungenügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeitenden wird vorgebracht, dass in der Herstellvorschrift alles Wichtige stehe und diese bei der Produktion immer mit dabei sei. Gerade weil den Verantwortlichen bekannt sei, dass es viele Schulungen gebe und bei der Produktion nicht mehr immer alles bekannt sei, seien die sicherheitsrelevanten Aspekte in der Herstellvorschrift festgehalten. Allein die Beachtung der Herstellvorschrift hätte den Unfall vermieden und zwar unabhängig davon, ob weitere Massnahmen bestanden hätten oder nicht (vgl. Berufungsantwort, S. 12 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 bringt der Beschuldigte C.____ vor, er sei im Unfallzeitpunkt nicht Sicherheitsverantwortlicher des ganzen Areals gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 13 f.). Sodann zitierten die Privatkläger die Vorinstanz in Rz. 17 unrichtig. Die Behauptung, es seien auch nicht ableitfähige IBC verwendet worden, sei falsch; bei der Herstellung von TFMBAC50 sei die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC verboten gewesen. Auch werde die Vorinstanz unvollständig zitiert, wenn die Privatkläger festhielten, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass eine gelbe Etikette die Unterscheidung der IBC vereinfacht hätte. Das Strafgericht habe nämlich weiter ausgeführt, dass ein IBC auch falsch beschriftet oder eine Etikette auch abfallen könne. Entsprechend habe das vorinstanzliche Urteil darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen IBC ohne besondere Kennzeichnung nur mittels Kontrolle des Erdungskabels unterschieden werden könnten, weshalb es neben dieser Kontrolle keiner zusätzlichen Massnahmen bedurft habe (vgl. Berufungsantwort, S. 14). Der Beschuldigte C.____ habe die Aufgabe gehabt, den Ablauf innerhalb seiner Abteilung so zu organisieren, dass keine nicht ableitfähigen IBC zur Verwendung kommen konnten. Dies habe er mittels Lagerplan und Herstellvorschrift getan. Zu verbreiten, es gebe nur noch ableitfähige und dazu gekennzeichnete IBC, bringe die Gefahr mit sich, dass die Ableitfähigkeit nicht mehr kontrolliert werde. Mit der vorgeschriebenen Kontrolle sei beides sichergestellt: Nicht ableitfähige IBC würden genauso erkannt wie grundsätzlich ableitfähige aber beschädigte IBC (vgl. Berufungsantwort, S. 14 f.). Falsch sei ferner, dass der Verzicht auf die Inertisierung fahrlässig gewesen sei, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Eine wirksame Kontrolle der Inertisierung sei jedoch gar nicht möglich (vgl. Berufungsantwort, S. 15). Hinsichtlich den Ausführungen zu Rz. 19 der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 (Vorwurf der unterlassenen Massnahmen, vgl. Berufungsantwort, S. 15 f.) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ausführungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Lagerkonzept (vgl. Berufungsantwort, S. 16). Hinsichtlich der Herstellvorschrift entgegnet der Beschuldigte C.____, die relevante Stelle sei fett gedruckt und mit einem Ausrufezeichen versehen gewesen. Man könne sich noch beliebig weitere Sicherheitsschritte vorstellen, alles habe aber irgendwo eine Grenze. Es sei unzulässig, aufgrund des Unfallereignisses auf ungenügende Sicherheitsvorkehrungen zu schliessen; hinterher sei man immer schlauer. Dies bedeute aber nicht, dass die Vorkehrungen ungenügend gewesen seien. Schliesslich sei das Abfüllen der wässrigen Phase bereits rund 1'300 Mal unfallfrei vorgenommen worden. Nur weil ein Mitarbeiter unaufmerksam gewesen sei und einen Unfall verursacht habe, bedeute dies nicht, dass die Herstellvorschrift untauglich oder unvollständig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Etikettierung wird ebenfalls auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vgl. Berufungsantwort, S. 17). Die Vorbringen der Privatklägerschaft betreffend Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden seien ferner aktenwidrig. Der Zeuge J.____ habe erläutert, dass insbesondere die Herstellvorschrift Schritt für Schritt durchgegangen werde. Es handle sich nicht um ungelerntes Hilfspersonal, sondern um langjährige und geschulte Mitarbeiter, auf deren sorgfältige Erledigung der aufgetragenen Arbeiten vertraut werden dürfe (vgl. Berufungsantwort, S. 18).

E. 3.3.4 Die Privatklägerschaft hat sodann mit Eingabe vom 22. April 2020 (hier nachfolgend: Stellungnahme) ausführlich zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 Stellung genommen und an den mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Einleitend hält die Privatklägerschaft fest, dass nach der Wahrscheinlichkeitstheorie die Zurechnung des Erfolgs dann zu bejahen sei, wenn dieser bei pflichtgemässem Verhalten mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (mit Verweis auf BGE 134 IV 193 E. 7.3). Auf Reserveursachen, welche nicht im eigenen pflichtgemässen Verhalten bestünden, dürfe nicht abgestellt werden. Ein Täter könne sich nicht damit entlasten, dass ein Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhalten eines anderen, gleichwohl eingetreten wäre. Der Beschuldigte C.____ lasse jedoch wiederholt hypothetische Alternativverläufe vortragen, nach welchen sich der Unfall trotz weiteren Sicherheitsmassnahmen dennoch ereignet hätte. Solche Hypothesen, wie beispielsweise, dass eine Etikette auch verloren gehen könne, seien zur Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich. Dass einzelne Massnahmen für sich genommen keine hundertprozentige Sicherheit böten, könne kein Anlass sein, sie generell für untauglich und verzichtbar zu erklären (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Zunächst repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Wenn das Ausspülen der IBC mit weiteren Gefahren verbunden sei, dann hätten lediglich leere IBC verwendet werden dürfen. Durch die Praxis, IBC mit unbekanntem Restinhalt ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erneut befüllen zu lassen, habe er ein hohes, unnötiges Unfallrisiko generiert (vgl. Stellungnahme, S. 4). Wenn der Beschuldigte C.____ zudem anerkenne, dass es bei der Kontrolle des Erdungskabels zu Fehlern kommen könne, wiege es umso schwerer, dass er keine weiteren Sicherheitsmassnahmen implementiert habe (vgl. Stellungnahme, S. 5). Die Argumentation, Weniger sei besser als Mehr, sei absurd. Gerade, weil einzelne Sicherheitsmassnahmen nicht richtig beachtet werden könnten, wären zusätzliche Massnahmen angezeigt gewesen. Dass der Mitarbeiter «nur kontrollieren» musste, erweise sich denn auch als Nach- und nicht als Vorteil, zumal reine Sichtkontrollen schnell vergessen gingen (vgl. Stellungnahme, S. 5). Als Betriebsleiter hätte der Beschuldigte C.____ ausserdem die Verwendung nicht ableitfähiger IBC im Bau 170 verbieten sowie anordnen können, dass die IBC vor der Befüllung leer und/oder inertisiert gewesen sein mussten. Die Herstellvorschrift enthalte denn auch keinen Hinweis darauf, dass nicht ableitfähige IBC nicht verwendet werden dürften, und für die durchzuführende Sichtkontrolle sei kein Visum verlangt worden. Wäre ein solches verlangt worden, hätte der Beschuldigte D.____ die Kontrolle bewusst unterlassen und falsch protokollieren müssen, was er wohl kaum getan hätte (vgl. Stellungnahme, S. 5). Der Beschuldigte C.____ habe in seiner Einvernahme verneint, dass ein Lagerkonzept bestanden habe, und dass die Container an unterschiedlichen Orten gelagert worden seien. Dasselbe hätten J.____, L.____, der Beschuldigte D.____ und K.____ bestätigt. Selbst wenn ein solcher bestanden hätte, so sei dieser den Mitarbeitern offensichtlich nicht bekannt gewesen. Weiter fehle im Lagerplan ohnehin eine Vorschrift, welche IBC für welche Verwendung zu beziehen gewesen seien; offensichtlich habe L.____ nicht gewusst, welche IBC bereitzustellen gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 6). Könne auch ein Lagerkonzept nicht ausschliessen, dass falsche IBC zum Einsatz kämen, seien die mit der Bereitstellung beauftragten Mitarbeiter entsprechend zu instruieren. Dass die Funktionsfähigkeit eines ableitfähigen IBC aufgrund eines Defekts fehlen würde, sei reine Hypothese ohne Relevanz. Da es dem Beschuldigten C.____ bewusst gewesen sei, dass noch alte IBC auf dem Gelände im Einsatz gewesen seien, hätte er zwingend möglichst viele Sicherheitsmechanismen implementieren müssen, um deren Verwendung zu verhindern (vgl. Stellungnahme, S. 7). Soweit er davon ausgegangen sei, dass andere Massnahmen für sich genommen lücken- oder fehlerhaft sein könnten, so hätte er das Sicherheitsnetz so engmaschig spinnen müssen, damit beim Versagen einer Sicherheitsmassnahme die nächste greifen könne. Auf sämtliche Massnahmen zu verzichten und nur auf das korrekte Verhalten der Mitarbeiter abzustellen sei grobfahrlässig, zumal menschliches Versagen einkalkuliert werden müsse (vgl. Stellungnahme, S. 8). Hinsichtlich der Schulung der Mitarbeiter sei nicht verständlich, weshalb die Mitarbeiter nicht direkt am Objekt geschult worden seien, zumal davor eine Umstellung stattgefunden habe und die Massnahme lediglich geringen Aufwand verursacht hätte (vgl. Stellungnahme, S. 9). Weiter repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft. Sofern man sich alleine auf die Herstellvorschrift verlassen wollte, so hätte die Kontrolle des Erdungskabels mindestens visiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 9). Als Sicherheitsverantwortlicher sei er dafür verantwortlich gewesen, die ihm möglichen organisatorischen Massnahmen zu treffen. Die Verwendung nicht ableitfähiger IBC sei nicht «verboten» gewesen, ein solches Verbot hätte jedoch ausgesprochen werden müssen, und auf eine Sicherheitsmassnahme dürfe nicht nur deshalb verzichtet werden, weil diese im Ausnahmefall nicht greifen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten C.____, der mit der in der Herstellvorschrift vorgesehenen Kontrolle des Erdungskabels zwei Fliegen mit einer Klatsche habe schlagen wollen, gelte in einem Umfeld mit gefährlichen Stoffen das Gegenteil, wonach eine Fliege mit (mindestens) zwei Klappen zu schlagen sei. Ob der Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert worden sei, sei nicht erwiesen; auf eine Inertisierung hätte jedenfalls nur dann verzichtet werden dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass keine nicht ableitfähigen IBC im Umlauf gewesen seien (Stellungnahme, S. 10). Nach dem Unfall seien als Sofortmassnahme sämtliche nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden; das Aussortieren sei demnach ohne weiteres möglich gewesen. Wenn der Beschuldigte C.____ anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe, dass er die systematische Aussortierung veranlasst habe (mit Verweis auf act. 1273 ff., Rz. 404 ff.), dann zeige dies, dass er auch die dafür notwendige Kompetenz und Weisungsbefugnis gehabt habe. Vorliegend hätten die IBC mindestens zweimal - bei deren Bereitstellung und bei deren Befüllung - kontrolliert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 11). In Anbetracht dessen, dass menschliches Versagen im Grundsatz immer vorhersehbar sei, habe der Beschuldigte C.____ mit der Beschränkung auf die Sichtkontrolle des Erdungskabels in Kauf genommen, dass ein kleiner Flüchtigkeitsfehler tödliche Folgen habe zeitigen können. Dieses Risiko hätte mit weiteren Massnahmen minimiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 12 f.).

E. 3.3.5 Der Beschuldigte C.____ betont im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 erneut, dass die Kontrolle des Erdungskabels den einzig sicheren Weg dargestellt habe, um die Ableitfähigkeit eines IBC mit Sicherheit festzustellen. Andere Massnahmen könnten deshalb unzureichend sein, weil z.B. Etiketten abfallen könnten oder das Erdungskabel auch noch kurz vor der Befüllung - z.B. beim Transport zum Abfüllort - beschädigt werden könnte. Deshalb garantiere einzig die Kontrolle unmittelbar vor der Befüllung, dass die Ableitfähigkeit auch tatsächlich gewährleistet sei. Die «sop» habe die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC nicht ausgeschlossen, er habe diese jedoch im Bau 170 nicht mehr gewollt. Weiter erläutert der Beschuldigte C.____ das Lagerkonzept, welches er implementiert haben will, gibt aber auch an, dass er nicht habe kontrollieren können, ob sich die Mitarbeitenden auch tatsächlich daran hielten. Die Staatsanwaltschaft weist sodann darauf hin, man habe nicht mehr abklären können, wer den Ereignis-IBC fälschlicherweise auf einem für ableitfähige IBC vorgesehenen Abstellplatz deponiert habe. Es seien dort nach dem Unfall aber mehrere solcher nicht ableitfähiger IBC vorgefunden worden. Der Beschuldigte C.____ betont die Gefahren einer Markierung der IBC. Insbesondere, dass sich die abfüllenden Personen darauf verlassen würden, was dann gefährlich sei, wenn eine Markierung falsch angebracht werde; dies berge die Gefahr, dass die Mitarbeiter vor der Abfüllung gar nicht mehr richtig kontrollierten. Aus diesem Grund habe man sich bei den Vorgaben einzig auf die Kontrolle des Erdungskabels konzentriert. Der Arbeitsschritt als Ganzes habe visiert werden müssen, jedoch nicht die einzelne Kontrolle. Das sei damals state-of-the-art gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass man es aufgrund der Fettschrift nicht übersehen würde. Es handle sich schliesslich nicht um Empfehlungen, sondern um Vorschriften. Zu den Schulungen im Einzelnen könne er nichts sagen, da Herr Jost für diese zuständig gewesen sei. Man habe sich mit den bestehenden Schulungen sicher gefühlt, zumal sie von Spezialisten freigegeben worden seien. Der Verteidiger des Beschuldigten C.____, Advokat Gabriel Giess, hält anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an seinen bereits schriftlich gemachten Ausführungen fest. Erneut weist er auf das eingereichte Lagerkonzept hin; es sei ein Fakt, dass die IBC gemäss Lagerkonzept hätten separiert gelagert werden müssen und es sei klar gewesen, dass grundsätzlich nur nicht ableitfähige IBC in den Bau 170 hätten gelangen dürfen. Die Frage sei jedoch, wer das kontrolliere; der Beschuldigte C.____ habe den Kontrollauftrag weitergegeben. Dass er dies nicht selber kontrollieren müsse, verstehe sich von selbst. Beschriftungen habe es durchaus gegeben, nämlich die gelbe Etikette des Herstellers. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, nicht auf Beschriftungen abzustellen, zumal die Erdungslasche auch defekt sein könne. Die Kontrolle sei die wirksamste Massnahme gewesen, denn so spielten Missverständnisse und Verkettungen von unglücklichen Umständen keine Rolle. Wie die Schulungen genau abliefen, lasse sich nun nicht mehr rekonstruieren; unbestritten sei, dass eine Schulung stattgefunden habe. Die Frage sei, ob D.____ gewusst habe, was er machen musste und wie er es machen musste. Diese Frage habe D.____ bejaht, und das sei der entscheidende Punkt. Das relevante Wissen sei vorhanden gewesen, weshalb die Schulungspflicht erfüllt worden sei. Wenn man die einzelnen Punkte betrachte, dann müsse man zum Schluss kommen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Es habe nicht in der Macht des Beschuldigten C.____ gestanden, dafür zu sorgen, dass auf dem Areal keine alten IBC mehr zum Einsatz kommen konnten.

E. 4.1 Anklage betreffend D.____ Dem Beschuldigten D.____ wirft die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10. Juli 2018 zusammengefasst vor, er habe sich bei der Befüllung des IBC-Containers nicht an die geltende Herstellungsvorschrift gehalten, welche eine Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgeschrieben habe. Hätte er die Kontrolle vorschriftsgemäss vorgenommen, so hätte er bemerkt, dass es sich beim Ereignis-IBC fälschlicherweise um einen isolierenden, d.h. nicht ableitfähigen IBC gehandelt habe. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit sei es zu einer Zündung und einer Deflagration gekommen, woraufhin der IBC sich aufgebläht habe und geborsten sei. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Chemiebranche sei für den Beschuldigten D.____ die Gefahr einer Entzündung und des Berstens eines Containers - und damit für Leib und Leben weiterer Mitarbeiter - bei der Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen mit verschiedenen Eigenschaften (ableitfähig bzw. nicht ableitfähig) individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Aufgaben als Anlagenwart auch vermeidbar gewesen (Anklageschrift S. 7).

E. 4.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend D.____ Die Vorinstanz gelangt betreffend den Beschuldigten D.____ zusammengefasst zum Ergebnis, dass dieser irrtümlicherweise einen nicht ableitfähigen IBC verwendet und es ausserdem unterlassen habe, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox vorzunehmen. Im Ereignis-IBC habe aufgrund der darin enthaltenen Restmenge des vorherigen Inhaltes eine brennbare bzw. explosive Atmosphäre geherrscht. Aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC sei es bei dessen Befüllung zu einer elektrostatischen Aufladung gekommen, welche nicht habe abgeleitet werden können. Die elektrostatische Aufladung habe in der Folge die explosive Atmosphäre im Ereignis-IBC entzündet, was zum Bersten des IBC und letztlich zum Tod von I.____ geführt habe. Die Vorinstanz führt aus, dass wenn der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des genannten Erdungskabels vorgenommen hätte, dieser bemerkt hätte, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich hatte und er diesen hätte austauschen können. Bei Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Herstellvorschrift hätte die Explosion folglich vermieden werden können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Anlagewart der F.____ AG und angesichts der dort verwendeten Substanzen habe dem Beschuldigten D.____ bewusst sein müssen, dass bei Nichtbeachtung der Herstellvorschriften bzw. Sicherheitsmassnahmen eine Explosion möglich sei. Aufgrund der produktespezifischen Schulung habe ihm auch bewusst sein müssen, dass es bei der Abfüllung von chemischen Stoffen in gegen Explosionen ungenügend abgesicherte IBC zu einer Explosion kommen könne. Folglich sei das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. Dass sich I.____ eigentlich nicht am Unfallort hätte aufhalten dürfen, ändere an diesem Ergebnis nichts. Folglich sei dem Beschuldigten D.____ die Explosion und ihre Folgen zuzurechnen, weshalb er der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen sei (E. I.2.3.1).

E. 4.3 Berufungsverfahren betreffend D.____

E. 4.3.1 Der Beschuldigte D.____ bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, dass der Unfallhergang als erstellt zu betrachten sei. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 decken sich weitestgehend mit denjenigen der Berufungsbegründung. Der Beschuldigte D.____ moniert zunächst, dass das angefochtene Urteil jegliche Verantwortung auf ihn abwälze, ohne dass die zahlreichen Gefahrenquellen auf dem Areal der F.____ AG überprüft worden seien. Am 3. Juli 2014 habe sich eine lange Verkettung unglücklicher Ereignisse ereignet, an deren letzter Stelle der Beschuldigte D.____ gestanden habe. Insgesamt zeichne sich ein verheerendes Bild über die Zustände innerhalb der F.____ AG; diese verlange von ihren Mitarbeitern alles ab, setze sich selbst jedoch über Aufsichts-, Sorgfalts- und Fürsorgepflichten sowie Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit hinweg. Selbst nach dem Unfall habe die F.____ AG nicht sämtliche ableitfähigen IBC aussortiert und verwende diese weiterhin (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Die Argumentation der Vorinstanz verfange nicht. Entgegen deren Ansicht sei die Unfallursache nicht mit Sicherheit bestimmt. So habe sich der ehemalige Mitarbeiter E.____ dahingehend vernehmen lassen, dass ihm beim Abfüllen eines geerdeten IBC ein ähnliches Ereignis passiert sei. Daraus schliesst der Beschuldigte D.____, dass Reaktionen mit Restinhalten unabhängig von der Erdung vorkommen könnten. Auch die M.____ würde in ihrem Unfallbericht von weiteren Faktoren ausgehen. Die vom N.____ GmbH getroffene These beruhe nämlich auf der Annahme, dass sich im Ereignis-IBC lösungsmittelhaltiges Destillat befunden habe, was nicht vorgesehen und gefährlich sei und womit der Beschuldigte D.____ auch nicht habe rechnen müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 8). Weiter habe der Beschuldigte D.____ eine Einschätzung von Dipl. El. Ing. ETH H.____ eingeholt, welcher sich ebenfalls dahingehend geäussert habe, dass andere Unfallursachen möglich seien und eine korrekt angebrachte Erdung den Unfall nicht in jedem Fall hätte verhindern können. In Betracht käme auch eine chemische Reaktion (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Weiter sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass es ohne Restinhalt im IBC zu keiner Verpuffung gekommen wäre, und die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie argumentiere, dass einzig die Verwendung eines korrekt geerdeten IBC den Unfall verhindert hätte, nachdem sie festgestellt habe, dass das Ereignis hätte vermieden werden können, wenn die Befüllung des isolierenden IBC unter inerter Atmosphäre durchgeführt worden und/oder ein geerdeter ableitfähiger IBC verwendet worden wäre (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte D.____ an diesem Nachmittag sämtliche sechs IBC vorgängig inertisiert habe. Diese Tatsache zeige bereits, dass ihm die Richtlinie «sop» nicht bekannt gewesen und er nicht entsprechend geschult worden sei, wäre gemäss dieser eine Inertisierung doch gar nicht mehr vorgeschrieben gewesen. Dennoch habe dieses Vorgehen den Weisungen des Schichtführers entsprochen, was bedeute, dass auch dieser nichts von der «sop» gewusst habe und nicht entsprechend geschult worden sei. Ein allfälliger Restinhalt im Ereignis-IBC müsse zudem so geringfügig gewesen sein, dass er von blossem Auge nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Dies wiederum führe zur Schlussfolgerung, dass das Ereignis für den Beschuldigten D.____ weder vermeidbar noch vorhersehbar gewesen sei. Weiter sei ihm die Verwendung des nicht ableitfähigen IBC nicht zuzurechnen und eine spezifische Schulung betreffend das Abfüllen der IBC habe nie stattgefunden. Die IBC seien vorgängig von L.____ bereitgestellt worden, welcher diese auf Restinhalte kontrolliert habe. Entsprechend hätten sämtliche Mitarbeiter davon ausgehen dürfen, dass die bereitgestellten IBC für das Befüllen mit Abwasser geeignet gewesen seien. Eine zusätzliche Absicherung habe darin bestanden, dass vor dem Befüllen die Etikette daraufhin überprüft worden sei, ob zuvor das gleiche Produkt abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Es sei festzuhalten, dass nach Einführung der «sop» per 1. Januar 2012 die Weisung herausgegeben worden sei, dass sämtliche nicht ableitfähigen IBC auszusortieren gewesen seien. Dieser Pflicht sei der Beschuldigte C.____ nicht nachgekommen. Auch habe dieser ausgeführt, dass keine Schulung oder Instruktion stattgefunden habe, wie die Container bereitzustellen seien. Sodann habe er bestätigt, dass keine spezifische Unterscheidung gemacht worden sei, ob die IBC ableitend gewesen seien oder nicht. Dem Beschuldigten D.____ sei nicht bekannt gewesen, dass noch nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien, weshalb er die IBC gemäss Schulung stets geerdet habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine konsequente Umsetzung der Richtlinie «sop» den Unfall vermieden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 13). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer klar ersichtlichen gelben Etikette zu versehen und nicht nach farbigen Laschen zu unterscheiden. Der Ereignis-IBC sei nicht markiert gewesen. Dem Beschuldigten D.____ sei deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn er nicht nach dem Griff der Erdungslasche gesehen habe. Ohnehin habe K.____ ausgesagt, dass die Bedeutung der farblichen Unterschiede nicht Inhalt einer Schulung gewesen sei und auch der Polizeirapport spreche von einer ungenügenden Etikettierung. Auf den Etiketten sei ferner nicht unterschieden worden, ob davor Abfallprodukte oder Destillate abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Der Aussage, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle der Erdungslasche unterlassen habe, sei nicht zu folgen. Gemäss N.____-Bericht sei eine Erdung der Gitterbox rund um den IBC, wie von ihm vorgenommen, ebenfalls möglich. Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass eine Etikette auch einmal abfallen könne, dann übersehe sie, dass die F.____ AG einer sicherheitsrelevanten Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Unfall habe sich auch nicht aufgrund einer Falschbeschriftung ereignet, sondern weil trotz anderslautender Weisung weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Davon hätten die Produktionsmitarbeiter jedoch nichts gewusst und sie mussten folglich auch nicht damit rechnen. Folge man der Logik der Vorinstanz, bedeute dies, dass im Umkehrschluss auch einmal eine Erdung vergessen oder falsch angebracht werden könne (vgl. Berufungsbegründung, S. 14). Weiter hätte in Anwendung der Richtlinie «sop» das Tauchrohr zum Befüllen des IBC fast bis zum Boden eingetaucht werden müssen. Bis zum Unfallereignis seien jedoch nur kurze Einfülllanzen verwendet worden, was sich aufgrund grösserer Aerosol-Bildung zusätzlich negativ auf den Abfüllprozess ausgewirkt habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Es werde auch die Behauptung der Vorinstanz bestritten, wonach ein Lagerkonzept für IBC nichts über deren Funktionsfähigkeit aussage, und dass selbst bei ausschliesslicher Verwendung von ableitfähigen IBC geprüft werden müsse, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt sei. Einerseits sei davon auszugehen, dass ein solcher Lagerplan erst nach dem Unfallereignis erstellt worden sei, andererseits hätte eine gesonderte Lagerung die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC vermieden (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Nicht zu folgen sei der Vorinstanz ferner bezüglich der angeblich erfolgten regelmässigen Schulungen. Der einzige Schulungsnachweis datiere vom 12. Dezember 2012 und die Schulung habe rund 20-30 Minuten gedauert, wobei sehr viel Stoff weitergeben worden sei. 2013 und 2014 habe keine Schulung zum Produkt mehr stattgefunden. Stattdessen seien die Mitarbeiter auf die umfangreichen Herstellervorschriften verwiesen worden, welche man sich in der Freizeit im Selbststudium habe aneignen müssen. Alleine die Vorschrift betreffend TFMBAC50 habe mehr als 70 Seiten umfasst. Die einzelnen Produktionsschritte hätten während des Abfüllprozesses zudem nicht visiert werden müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 16). Entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte D.____ auch nicht damit rechnen müssen, dass sich eine Drittperson zu ihm in die Produktion begeben könnte und schon gar nicht I.____, zumal die ihm erteilte Weisung betreffend Schonarbeitsplatz bekannt gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 17). Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen sei. Der Beschuldigte D.____ hält sodann zusammenfassend fest, dass zufolge Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit des Erfolges keine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits vorliege oder gar erstellt sei. Er habe nach seinem Wissensstand sämtliche Schritte unternommen, die einen sicheren Arbeitsprozess hätten garantieren sollen (vgl. Berufungsbegründung, S. 19). Eine objektive Zurechnung des Erfolges entfalle schliesslich aufgrund der Selbstverantwortung des Opfers, welches sich entgegen anderslautender Weisungen und ohne ersichtlichen Grund in die Produktionshalle begeben habe (vgl. Berufungserklärung, S. 19).

E. 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 27. November 2019 in Ergänzung zu ihrer Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen. Dem Beschuldigten D.____ sei zwar beizupflichten, wenn er von einer Verkettung mehrerer Ursachen spreche. Er habe jedoch aufgrund der Befüllung eines nicht ableitfähigen IBC nach Nichtvornahme der vorgeschriebenen Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel eine Ursache für den Unfall und den Tod von I.____ gesetzt. Die Verfehlungen des Beschuldigten C.____ und die Zustände innerhalb der F.____ AG änderten daran nichts, zumal dem Strafrecht die Verschuldenskompensation fremd sei. Die Ereignisabklärung der O.____ GmbH beziehungsweise der N.____ GmbH habe klar ergeben, dass eine chemische Reaktion mit den sich im Ereignis-IBC befindlichen Chemikalien mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht Ursache des Unfalls gewesen sei. Ursache sei vielmehr ein Druckaufbau aufgrund einer Zündung einer brennbaren Atmosphäre. Die Stellungnahmen seien schlüssig und gäben keinen Anlass zu Zweifeln. Daran könnten auch die Beobachtungen E.____s nichts ändern, zumal unklar sei, welche Ursache dem von ihm beschriebenen Ereignis zugrunde liege (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Die Aussagen des zitierten H.____ würden nicht grundsätzlich bestritten, jedoch könne eine chemische Reaktion mit Blick auf die Ereignisabklärung ausgeschlossen werden. Es sei zutreffend und in der Anklageschrift abgebildet, dass bereits das leicht brennbare Destillat TFMBAC50 vorgängig fälschlicherweise in den Ereignis-IBC abgefüllt worden sei, was nicht dem Beschuldigten D.____ angelastet werden könne. Dieser habe jedoch angegeben, geprüft zu haben, ob der IBC vorgängig ebenfalls für TFMBAC50 verwendet worden sei, weshalb er mit dem Vorhandensein dieses explosiven Stoffes habe rechnen müssen (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die Aussagen zur vorgenommenen Inertisierung seien nun nicht mehr zu verifizieren. Ursächlich sei jedoch nicht eine gescheiterte Inertisierung, sondern die mangelhafte Kontrolle gemäss Herstellvorschrift gewesen. Dass der Beschuldigte D.____ grundsätzlich davon habe ausgehen dürfen, die bereitgestellten IBC verwenden zu können, habe ihn nicht von seiner Pflicht befreit, die geltenden Regeln der Herstellvorschrift zu beachten. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass gemäss dem Gutachten der N.____AG nicht die Länge der Einfülllanzen, sondern die Verwendung eines ungeeigneten beziehungsweise nicht inertisierten IBC relevant gewesen sei. Die Schulung sei tatsächlich ungenügend gewesen, unzutreffend seien jedoch die Verweise auf eine Mitverantwortung des Verstorbenen. Unbeachtlich sei ferner, dass sich dieser im Zeitpunkt des Ereignisses gar nicht in der Produktionshalle hätte aufhalten dürfen (vgl. Stellungnahme, S. 5).

E. 4.3.3 Mit Eingabe vom 27. November 2019 hat die Privatklägerschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen und beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu bestätigen. Bezüglich des Zivilpunkts werde eine Verurteilung gemäss Ziff. 2 bis 4 der Rechtsbegehren der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 beantragt. Zur Unfallursache hält die Privatklägerschaft fest, diese sei geklärt. Sowohl das N.____-Gutachten, die M.____ als auch die F.____ AG selbst schlössen eine chemische Reaktion mit grosser beziehungsweise grösster Wahrscheinlichkeit aus. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien folglich nicht zu beanstanden und es gebe auch keine Hinweise auf weitere Ursachen (vgl. Stellungnahme, S. 2). Die Ausführungen von H.____ seien zudem spekulativ und ungeeignet, Zweifel am N.____-Gutachten zu begründen. Dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC vorgängig inertisiert habe, sei keineswegs aktenkundig und unbestritten; es handle sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, welche durch nichts weiter gestützt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe. Ob I.____ ein Mitverschulden am Unfall trage, sei nicht relevant, zumal der ihm zugewiesene Schonarbeitsplatz nicht der Sicherheit auf dem Firmengelände, sondern seiner eigenen körperlichen Entlastung gedient habe; letztlich hätte auch jede andere Person vom Unfall betroffen sein können (vgl. Stellungnahme, S. 3 f.).

E. 4.3.4 Im Rahmen der Berufungsantwort vom 20. März 2020 hat sich auch der Beschuldigte C.____ zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ geäussert. Er bringt vor, der Beschuldigte D.____ erhebe unbewiesene Vorwürfe, wenn er nicht belege, dass noch heute nicht ableitfähige IBC verwendet würden, oder dass die Konkurrenz andere Container verwende. Der Vorwurf, das N.____-Gutachten sei parteilich, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen E.____s seien irrelevant und auch wissenschaftlich nicht haltbar; das von ihm beschriebene Szenario könne sich im Rahmen der TFMBAC-Produktion so nicht abgespielt haben. Auch die Ausführungen H.____s seien nicht geeignet, das angefochtene Urteil falsch erscheinen zu lassen, zumal andere mögliche Unfallursachen nicht genannt würden und die Behauptung deshalb nicht nachvollziehbar sei (vgl. Berufungsantwort, S. 20 f.). Betreffend Erdung verwechsle der Beschuldigte D.____ etwas. Es nütze nichts, einen nicht ableitfähigen IBC nur extern zu erden, da in diesem Fall die Aufladung nicht über die Gitterbox an die externe Erdung weitergegeben werden könne. Gerade wegen möglicher Restbestände müsse ein intakt-ableitfähiger IBC verwendet werden, damit eine allfällige Aufladung des IBC keine Zündung zur Folge haben könne (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Das angefochtene Urteil enthalte auch keine Widersprüchlichkeit, wenn dort ausgeführt sei, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte, wenn das Gutachten des N.____ gleichzeitig sage, dass auch die Abfüllung unter inerter Bedingungen dies erreicht hätte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte D.____ behaupte, er habe den Ereignis-IBC inertisiert, zeige, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte. Dies deshalb, weil nur die korrekte Inertisierung wirksam sei, was jedoch nicht überprüft werden könne. Die Verwendung eines ableitfähigen IBC stelle dagegen die viel einfachere Massnahme dar (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Die Behauptung des Beschuldigten D.____, alle IBC inertisiert zu haben, sei zudem falsch. Hätte er dies tatsächlich getan, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Das Problem bestehe darin, dass man zwar meinen könne, ein IBC sei inertisiert, die Inertisierung jedoch ungenügend gewesen sei. Hätte er tatsächlich wirksam inertisiert, so hätte das Element Sauerstoff gefehlt und es wäre folglich nicht zu einer Explosion gekommen. Eine andere Möglichkeit sei wissenschaftlich ausgeschlossen. Weiter liege ein schriftlicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte D.____ betreffend Richtlinie sop-45032 geschult worden sei. Es spiele aber letztlich gar keine Rolle, ob die «sop» bekannt gewesen sei, da sie für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Die Herstellvorschrift habe klar genug gesagt, welche IBC zu verwenden gewesen seien (vgl. Berufungserklärung, S. 23). Abenteuerlich seien die Ausführungen des Beschuldigten D.____s zur irrtümlichen Verwendung des nicht ableitfähigen Ereignis-IBC. Die Herstellvorschrift verlange, dass die Ableitfähigkeit vor Befüllung kontrolliert werde. Dies habe er nicht gemacht, was ihm zuzurechnen sei. Diese Pflicht treffen zudem diejenige Person, welche etwas abfülle, unabhängig davon, wer ihn bereitstelle (vgl. Berufungsantwort, S. 24). Ferner stimme nicht, dass der Beschuldigte C.____ ausgesagt habe, dass er selbst für die Aussortierung der nicht ableitfähigen IBC verantwortlich gewesen sei. Er habe vielmehr ausgesagt, dass er nicht für das gesamte Areal zuständig gewesen sei, dass nicht habe ausschliessen können, dass ein nicht ableitfähiger IBC ins Gebäude gelangen könne, und dass er die Verwendung solcher mittels der in der Herstellvorschrift vorgeschriebenen Kontrolle ausgeschlossen habe. Unbehelflich seien ausserdem die Ausführungen zur farblichen Etikettierung der IBC; es sei bereits ausgeführt worden, dass Etiketten abfallen könnten, und dass die einzige Sicherheit in der Kontrolle gemäss Herstellvorschrift bestehe (vgl. Berufungsantwort, S. 24 f.). Es sei falsch, dass die Ableitfähigkeit visuell nicht überprüft werden könne. Die Herstellvorschrift verlange die Kontrolle und die Sicherstellung, dass ein intaktes Erdungskabel vorhanden sei. Es könne nicht überprüft werden, ob ein IBC ohne Erdungskabel dennoch ableitfähig sei. Dies entspreche jedoch gar nicht dem vorliegenden Sachverhalt (vgl. Berufungsantwort, S. 26). Auch die Länge der Einfülllanze sei irrelevant für die Frage, ob ein IBC ableitfähig sei oder nicht und es sei nachgewiesen worden, dass der Lagerplan Ende 2012 unter anderen an K.____ verschickt worden sei. Eine gesonderte Lagerung nicht ableitfähiger IBC sei zwar vorgesehen gewesen, eine irrtümliche Verwechslung habe dies jedoch nicht ausschliessen können (vgl. Berufungsantwort, S. 27). Die Herstellvorschrift habe ausdrücklich die Kontrolle des IBC verlangt, der Abfüller habe sich nicht darauf verlassen können, dass der IBC ableitfähig gewesen sei. Der gesamte Arbeitsschritt habe auch visiert werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 28).

E. 4.3.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich der Beschuldigte D.____ erneut zu den Eingaben der übrigen Parteien geäussert. Einleitend hält er fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft oder der Beschuldigte C.____ aufgezeigt hätten, dass das Verhalten des Beschuldigten D.____ allein ursächlich für den Unfall vom 3. Juli 2014 gewesen sei. Der Beschuldigte C.____ lenke ganz bewusst von seinem eigenen Fehlverhalten sowie von der laschen Sicherheitskultur innerhalb der F.____ AG ab. Arbeitnehmer dürften darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehme, um die Arbeitsplatzsicherheit zu gewährleisten (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die genaue Unfallursache sei nicht geklärt; beim von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt handle es sich um eine mögliche Unfallursache. Auftraggeber des N.____-Gutachtens sei die F.____ AG gewesen, und dieses spreche lediglich von Wahrscheinlichkeiten, weshalb ein anderer Verlauf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch die M.____ habe mehrere Unfallursachen für möglich gehalten. Erhebliche Zweifel am N.____-Gutachten würden sich auch deshalb ergeben, weil dieses von der Annahme ausgehe, dass sich im Ereignis-IBC Reste eines lösungsmittelhaltigen Destillats befunden habe, was gemäss Arbeitsvorschrift nicht vorgesehen sei. Eine kritische Vermischung von Chemikalien als Unfallursache könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme, S. 4). Weitere Zweifel ergäben sich aus der Unfalldynamik. Das N.____-Gutachten lasse ausser Betracht, dass der Ereignis-IBC vor der Befüllung inertisiert worden ist. Dabei handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Die Privatkläger verkannten, dass der Unfall die Folge mehrerer unglücklicher Umstände gewesen sei, welches bei Wegfallen eines Glieds nicht passiert wäre. Dafür, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe, bestünden keine Anhaltspunkte (vgl. Stellungnahme, S. 5 f.). Ein Mitverschulden am Unfallereignis werde I.____ nicht unterstellt. Der Unfall wäre jedoch dem Beschuldigten D.____ nur dann (strafrechtlich) zuzurechnen, wenn er den eingetretenen Erfolg hätte vorhersehen können. Damit, dass I.____ die Produktionshalle betreten habe, habe der Beschuldigte D.____ nicht rechnen müssen, zumal die Abfüllanlage stets nur von einer Person bedient worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 6). Ferner sei nicht relevant, dass sich der Beschuldigte D.____ selber in Gefahr gebracht habe, und dass ihm der Verstorbene habe behilflich sein wollen. Die Tatsache, dass dieser trotz anderslautender Weisung die Produktionshalle betreten habe, unterbreche die strafrechtliche Kausalität; der Beschuldigte D.____ habe nicht für die Pflichtverletzung eines Arbeitskollegen einzustehen (vgl. Stellungnahme, S. 7). Wenn die Staatsanwaltschaft davon spreche, dass er «eine Ursache» für das Unfallereignis gesetzt habe, dann impliziere dies ohne Weiteres, dass noch weitere Ursachen vorhanden gewesen seien. Es mangle hier entsprechend an der objektiven Zurechenbarkeit. Der Beschuldigte D.____ bestreitet, dass er sich durch Verweis auf die Unzulänglichkeiten anderer seiner Verantwortung entziehen wolle. Entscheidend sei jedoch, ob ihm der strafrechtliche Erfolg zuzurechnen sei, und ob dieser für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Unfallursache nicht abschliessend feststehe. Der Ereignisbericht befasse sich nur mit dem letzten Teil der Ereigniskette, vernachlässige jedoch die vorangehenden Umstände (vgl. Stellungnahme, S. 8 f.). Unwahr sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte D.____ an die Herstellvorschrift hätte halten müssen, um den Unfall zu vermeiden; dies sei spekulativ. Überdies habe er eine Erdung am Ereignis-IBC angebracht und zwar direkt an der Gitterbox. Zusätzlich habe er diesen inertisiert (vgl. Stellungnahme, S. 10). Die mangelhafte Kontrolle wäre nur dann ursächlich gewesen, wenn andere Ursachen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten und wenn nachgewiesen wäre, dass keine Inertisierung vorgenommen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Inertisierung die Unfallursache ausgeschlossen habe. Auch habe der Beschuldigte D.____ keine höhere chemische Ausbildung und sei sich im Zeitpunkt der Einvernahmen gar nicht im Klaren gewesen, dass die Inertisierung die behauptete Unfallursache ausgeschlossen hätte. Eine Schutzbehauptung könne folglich gar nicht vorliegen. Er habe den Ereignis-IBC an der Gitterbox geerdet und inertisiert. Da diese Vorgänge die angenommene Unfallursache entschärft hätten, sei diese nicht abschliessend geklärt (vgl. Stellungnahme, S. 11). Immerhin gestehe die Staatsanwaltschaft ein, dass die Schulung der Mitarbeiter ungenügend gewesen sei (vgl. Stellungnahme, S. 12). Da die Unfallursache unklar sei, sei folglich auch unklar, ob es zu einer Zündung beziehungsweise zu einer Explosion gekommen sei (vgl. Stellungnahme, S. 13). Der vom Beschuldigten C.____ eingereichte Lagerplan zeige explizit, dass bereits zu Beginn des Jahres 2012 auf ableitfähige IBC umgestellt worden sei, und die nicht ableitfähigen IBC «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Jedoch gehe daraus nicht hervor, inwiefern dieser sichergestellt habe, dass im Bau 170 keine alten IBC mehr verwendet worden seien. Die Tatsache, dass in der E-Mail vom 31. Januar 2012 auf die «sop», welche im Selbststudium zu erlernen gewesen sei, verwiesen werde, zeige, dass wichtige Weisungen und Prozesse zum Schutz der Arbeitssicherheit lediglich mittels E-Mail mitgeteilt worden seien; eine Kontrolle habe es nicht gegeben. Dies zu verlangen sei utopisch, gerade von Mitarbeitern, welche auf anderen Produkten arbeiteten. Es sei nämlich aktenkundig, dass der Beschuldigte D.____ nie zuvor auf dem Unfallprodukt gearbeitet habe (vgl. Stellungnahme, S. 13 f.). Zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 hält der Beschuldigte D.____ fest, dass dessen Ausführungen rein spekulativ seien. Ersterer bestätige, dass sich im Ereignis-IBC Reste von brennbaren Chemikalien befunden hätten. Dies zu erkennen sei für den Beschuldigten D.____ nicht möglich gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 14 f.). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer gelben Etikette und nicht nach farbigen Erdungslaschen zu unterscheiden. Die farblichen Unterschiede seien nie Gegenstand einer Schulung gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 15). Es sei weiter der Aussage des Beschuldigten C.____ nicht zu folgen, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des Erdungskabels unterlassen habe. Gemäss N.____-Gutachten sei auch eine Erdung der Gitterbox möglich. Die Ableitfähigkeit könne jedoch nicht vom Operateur kontrolliert werden (vgl. Stellungnahme, S. 16). Dieser Vorgang sei jedoch unwirksam, wenn der IBC selbst nicht ableitfähig sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte D.____ nicht explizit auf diese Kontrolle hingewiesen worden sei, zumal er nur aushilfsweise an dieser Position gearbeitet habe. Dass damit zu rechnen gewesen sei, dass noch alte IBC im Umlauf gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung des Beschuldigten C.____ dar. Dessen Verhalten sei widersprüchlich: Er erwarte, dass sich der Beschuldigte D.____ an sämtliche im Selbststudium zu erlernenden Herstellvorschriften halte, gleichzeitig aber einfachen Aufgaben wie der Ausmusterung der nicht ableitfähigen IBC im Bau 170 nicht nachkomme. Auch die Argumentation, dass ein Lagerkonzept die Verwendung nicht ableitfähiger IBC ausschliesse, verfange nicht. Sie lenke von der Tatsache ab, dass diese «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Der Beschuldigte C.____ hätte dafür sorgen müssen, dass zumindest im Bau 170 keine solchen mehr zur Anwendung kommen konnten. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, zumal der Unfall 2.5 Jahre nach Erlass der Weisung passiert sei (vgl. Stellungnahme, S. 17). Gemäss J.____ sei dem Beschuldigten C.____ bekannt gewesen, dass es auf dem Gelände noch alte, nicht ableitfähige IBC gehabt habe. Es sei nicht ausreichend, auch Jahre nach einem erfolgten Selbststudium darauf zu hoffen, dass alles gut komme. Weder hätten die relevanten Schritte visiert werden müssen, noch habe eine konkrete Schulung dazu stattgefunden. Die vom Beschuldigten C.____ aufgeführten Eventualitäten seien allesamt nur spekulativ. Der Unfall wäre auch dann verhindert worden, wenn er seiner Pflicht zur Aussortierung der alten IBC nachgekommen wäre. Diese zeige, dass mehrere Gründe ursächlich gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 18). Unverständlich sei, weshalb nicht beispielsweise eine Visierungspflicht eingeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 18 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft führt der Beschuldigte D.____ aus, dass ein Hinweis auf eine Herstellvorschrift nicht ausreiche, zumal es sich um gefährliche Arbeiten handle. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht Mitarbeiter beigezogen worden seien, die mit TFMBAC50 vertraut gewesen seien. Es sei nicht so, dass mit einem solchen Ereignis nicht zu rechnen gewesen sei; solange die Gefahrenquellen auf dem Areal nicht beseitigt worden seien, sei stets mit einem solchen Ereignis zu rechnen gewesen. Daran ändere auch nichts, dass der Vorgang davor viele Male unfallfrei durchgeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 20). Dass die Ausführungen des Beschuldigten C.____ betreffend Inertisierung unzutreffend seien, zeige die Tatsache, dass diese Sicherheitsmassnahme nach dem Unfall wiedereingeführt worden sei. Das von diesem ins Feld geführte Explosionsdreieck sei zudem nur dann von Belang, wenn tatsächlich von einer Zündung ausgegangen werde; die Unfallursache stehe jedoch nicht fest. Wenn der Beschuldigte zudem auf die Schulung vom 7. Januar 2012 verweise, dann verschweige er, dass es sich nicht um eine Schulung gehandelt habe. Die Richtlinie sei den einzelnen Mitarbeitern zum Selbststudium abgegeben worden. Dies sei im Umgang mit lebensgefährlichen Stoffen grobfahrlässig (vgl. Stellungnahme, S. 23). Weiter sei unwahr, dass einzelne Arbeitsschritte zu visieren gewesen seien. Diese Visumspflicht sei erst nach dem Unfall eingeführt worden. Dass der Beschuldigte D.____ mehr als 1.5 Jahre vor dem Ereignis an einer 20-minütigen Schulung teilgenommen habe, ändere nichts daran, dass er üblicherweise nicht auf diesem Produkt gearbeitet habe. Ausserdem habe die Schulung nicht die Befüllung oder den Umgang mit IBC betroffen (vgl. Stellungnahme, S. 24). Dem Beschuldigten C.____ sei bekannt gewesen, dass weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Umso mehr erstaune, dass er seine Mitarbeiter nicht vermehrt und verstärkt für diese Gefahr sensibilisiert habe; ein simpler Verweis auf eine Herstellvorschrift reiche nicht aus. Auch hätte er diesbezüglich bei seinen Vorgesetzten intervenieren müssen (vgl. Stellungnahme, S. 25). Das N.____-Gutachten halte einzig fest, dass eine visuelle Kontrolle «denkbar» sei, was jedoch nicht bedeute, dass diese «mit Sicherheit» erfolgen könne. Einem Arbeiter an der Produktionsanlage, der unter Zeitdruck stehe, könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschaffenheit der Einfülllanze sei zudem ein weiterer Beweis dafür, dass innerhalb der F.____ AG die Unfallgefahren nicht minimiert oder gänzlich eliminiert worden seien; erst nach dem Unfall seien Anpassungen am Sicherheitskonzept vorgenommen worden (vgl. Stellungnahme, S. 26).

E. 4.3.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wiederholt der Beschuldigte D.____ die Aussagen vor der Vorinstanz sowie die schriftlich ausgeführten Vorbringen weitestgehend. Er gesteht, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox unterlassen zu haben. Dass er die Kontrolle hätte durchführen müssen, sei ihm jedoch bewusst gewesen, genauso wie der Umstand, dass mit nicht ableitfähigen IBC Unfälle passieren können, und dass man ableitfähige IBC an der Erdungslasche erkenne. Jedoch habe er nicht mehr damit gerechnet, dass solche noch vorhanden gewesen seien, zumal deren Aussortierung bereits lange davor kommuniziert worden sei. Schulungen, welche spezifisch den Umgang mit IBC oder deren Befüllen zum Inhalt gehabt hätten, habe es nicht gegeben. Am Unfalltag sei er zu einem grossen Teil der Zeit mit dem Hin- und Herbewegen der IBC mittels Gabelstapler beschäftigt gewesen. Auch den Ereignis-IBC habe er hergefahren, da I.____ aufgrund seiner Verletzung den Gabelstapler nicht habe fahren dürfen. Die IBC hätten sie fortlaufend inertisiert und befüllt. Auch sei er mit I.____ beschäftigt gewesen und habe diesen wiederholt aufgefordert, sich zurück zu seinem Schonarbeitsplatz zu begeben. Es könne auch sein, dass sie geredet hätten, und deshalb die Kontrolle unterlassen hätten, den Grund könne er nicht mehr nennen. Die Schulungen hätten jeweils in der Messwarte stattgefunden, da wo sich die Computer befinden. Direkt an einem IBC seien keine Schulungen durchgeführt worden. Der Verteidiger des Beschuldigten D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen. Insbesondere betont er erneut, dass die Vorinstanz die gesamte Schuld auf das schwächste Glied der Kette abgewälzt habe, was so nicht angehe.

E. 5 Rechtserheblicher Sachverhalt

E. 5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

E. 5.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts hat sich die Vorinstanz insbesondere auf folgende Beweismittel abgestützt: • die Depositionen der beiden Beschuldigten (vgl. act. 575 ff.; 1075 ff.; 1107 ff.; 1183 ff.; 1211 ff.; 1273 ff. sowie Prot., S. 2 ff.), • die Aussagen von L.____ (Schichtmitarbeiter, der den Ereignis-IBC bereitgestellt hat; act. 557 und 1093 ff.), K.____ (Schichtführer im Unfallzeitpunkt; act. 1243 ff.), J.____ (für das Produkt zuständiger Betriebschemiker im Unfallzeitpunkt; act. 1127 ff. und Prot., S. 14 ff.), P.____(Werkleiter; Prot., S. 10 ff.) und Q.____(Leiter der Abteilung QA & HSE [Health Security and Environment]; act. 1153 ff.), • den Polizeirapport (Nr. 133038.1) vom 12. Juli 2014 (act. 567 ff.), die von der Polizei Basel-Landschaft erstellte Fotodokumentation des Unfallortes (act. 583 ff.), die Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Juli 2014 (act. 605) und 7. Mai 2018 (act. 609 ff.; vgl. hierzu auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018, act. 615), • den Ereignisbericht der F.____ AG vom 26. September 2014 zum Unfall vom 3. Juli 2014 (fortan "Ereignisbericht F.____" genannt; act. 619 - 681), • die Ereignisabklärung der O.____ GmbH, ein Unternehmen der N.____ Gruppe, vom 24. August 2014 (fortan "N.____-Gutachten" genannt"; act. 645 - 663), • die "Root Cause Analyse" (act. 667 f.), • die gutachterliche Stellungnahme der N.____AG vom 1. März 2018 (fortan "N.____-Stellungnahme" genannt; act. 991 ff.), • das Morgensitzungsprotokoll der Abteilung PMP [Pilot & Manufacturing Plant] vom 2. Juni 2014 i.V.m. der Aktennotiz des Beschuldigten 1 vom 25. August 2014 (act. 711 und 733), • die Betriebsvorschrift "TFMBAC50 BY -EXKL81119" (Doc-ID: bvo-TFMBAC50-PMP-02; Version: 02; Gültig ab: 05.04.2013; fortan auch "bvo" genannt) samt Beilagen (act. 749 ff., namentlich act. 845), • die Herstellvorschrift und -protokoll "TFMBAC50, TFMBHO Filtration" (Doc-ID: hvor-TFMBAC50-PMP-02d; Version: 13; Gültig ab: 11.04.2014; fortan auch "hvor" oder "Herstellvorschrift" genannt) betreffend die Operation Nr. 14047 (act. 725 ff., insb. 729), • die Standard Operating Procedure "Verwendung von Kunststoffcontainern (IBC) in Gitterboxen (Doc-ID: sop-45032; Version: 04; Gültig ab: 01.01.2012; fortan auch "sop" genannt; act. 741 ff.) sowie • die Unfallakten (betr. den Militärunfall und das vorliegende Unfallereignis; (act. 243 - 565) und die medizinischen Akten (act. 1015 - 1071) Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist vom Beschuldigten C.____ eine E-Mail vom 31. Januar 2012 inkl. angehängtem Lagerplan ins Recht gelegt worden. Weitere Befragungen oder anderweitige Beweisabnahmen haben nicht stattgefunden, womit sich die Beweiswürdigung hauptsächlich auf die vorgenannten Akten zu stützen hat.

E. 5.3 Wie einleitend festgehalten, sind die Ereignisse des 4. Juli 2014 grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird hingegen, ob tatsächlich als erstellt zu gelten hat, dass eine Explosion Ursache des Unfalls gewesen ist. Vorweggenommen werden kann, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung ist, dass sich am 4. Juli 2014 im Bau 170 auf dem Areal der F.____ AG tatsächlich eine Explosion ereignet hat. Diese Schlussfolgerung basiert auf folgenden Erwägungen: Es ist erstellt und unbestritten, dass es sich beim Ereignis-IBC um einen nicht ableitfähigen IBC gehandelt hat, in welchen der Beschuldigte D.____ die Substanz «TFMBAC50 Abwasser aus B1020» abfüllen wollte. Weiter ist unbestritten, dass sich im Ereignis-IBC eine Restmenge einer anderen Substanz befunden haben muss, zumal die Befüllung eines absolut leeren IBC mit TFMBAC50 Abwasser keine Reaktion der nämlichen Art hervorrufen kann. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten D.____ (vgl. Eingabe v. 07.05.2020 Rz. 40) war der Ereignis-IBC beschriftet mit «TFMBAC50 Destillat aus B2110» (act. 601). Dabei handelt es sich um eine sehr leicht entzündliche Substanz; das N.____-Gutachten hat betreffend diese Substanz einen Flammpunkt von 16°C ermittelt. Weiter ist festzuhalten, dass nach dem Ereignis am Unfallort starker Essigsäuregeruch wahrgenommen worden ist (act. 623). TFMBAC50 Destillat, diejenige Substanz, welche gemäss Etikette den mutmasslichen Restinhalt im Ereignis-IBC dargestellt hat, besteht zu 22.9% aus Essigsäure, zu 55.5% aus Essigsäureanhydrid, zu 7.1% aus Toluol und zu 7.0% aus Dimethylacetamid act. 649); Essigsäure und Essigsäureanhydrid sind beides Substanzen, welche einen Essigsäuregeruch aufweisen. Als erstellt zu betrachten ist ferner, dass bei der Verwendung von nicht ableitfähigen IBC elektrostatische Entladungen (vorliegend sowohl Funken- als auch Büschelentladungen, vgl. act. 651) entstehen können, welche geeignet sind, brennbare Substanzen zu entzünden. Die im Rahmen der Ereignisabklärungen durch den N.____ durchgeführten Versuche haben gezeigt, dass TFMBAC50 Destillat durch elektrostatische Entladung entzündet werden kann, und bei diesem Vorgang eine so hohe Druckenergie erzeugt (act. 649), dass ein IBC - wie am 3. Juli 2014 - bersten kann. Die Tatsache, dass die Versuche mit TFMBAC50 Destillat, welches gemäss Etikette die sich im Ereignis-IBC befindliche Restmenge dargestellt hat, ein dem Unfallereignis entsprechendes Resultat produziert haben, kombiniert mit der Tatsache, dass am Unfallort ein starker Essigsäuregeruch wahrgenommen wurde, welcher das tatsächliche Vorhandensein von TFMBAC50 Destillat bestätigt, lässt darauf schliessen, dass es am Unfalltag in der Tat zu einer Entzündung des besagten Restinhalts gekommen sein muss. An dieser Stelle ist ebenfalls festzuhalten, dass die vom N.____ durchgeführten Mischversuche zu keinerlei chemischen Reaktionen geführt haben, welche das Bersten eines IBC erklären könnten. Vor diesem Hintergrund wird auch ersichtlich, dass der Standpunkt des Beschuldigten D.____, wonach auch andere Unfallursachen (ohne Zündung) möglich sind, theoretischer Natur ist. Zwar ist anzunehmen, dass irgendwo auf dem Areal der F.____ AG Substanzen vorhanden waren, welche heftig mit TFMBAC50 Abwasser hätten reagieren können. Konkrete Anhaltspunkte aber, dass im Ereignis-IBC nicht tatsächlich Restinhalte von TFMBAC50 Destillat gewesen sein sollen, so wie der Ereignis-IBC am Unfalltag auch beschriftet war, liegen jedoch keine vor. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Ereignis-IBC tatsächlich nicht vorgängig inertisiert worden ist, oder aber dass die vorgenommene Inertisierung ihren Zweck verfehlt hat. Es kann mehrere Gründe geben, weshalb eine Inertisierung fehlschlägt (zu wenig lang ausgeführte Stickstoff-Befüllung, Defekt an der Anlage). Der Grad der Inertisierung lässt sich beim Befüllen von blossem Auge nicht feststellen, weshalb es für den Beschuldigten D.____ gar nicht erkennbar war, ob der Ereignis-IBC wirksam inertisiert worden war oder nicht. Auf jeden Fall steht fest, dass der Ereignis-IBC - wenn überhaupt - nicht wirksam inertisiert worden ist. Ob der Beschuldigte D.____ den Inertisierungsvorgang wie behauptet tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, ist hier letztlich nicht von Bedeutung. Klar ist vor diesem Hintergrund nämlich, dass die Verwendung eines ableitfähigen IBC mit intakter Erdung - unabhängig einer allfälligen Inertisierung - den Unfall verhindert hätte, zumal sich in einem solchen keine elektrostatische Entladung hätte ereignen können. Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gibt es keine über das Mass theoretischer Bedenken hinausgehende Zweifel am eben beschriebenen Sachverhalt. Die vom Beschuldigten D.____ wiederholt angeführten anderen möglichen Unfallursachen (v.a. chemische Reaktion) können vor dem Hintergrund des Gesagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Unfallhergang, wie ihn die Experten des N.____, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz skizzieren, ist schlüssig und plausibel.

E. 5.4 Betreffend die Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher IBC, welche im Unfallzeitpunkt gegolten haben, ist festzustellen was folgt: Zu Beginn des Jahres 2012 wurde durch die F.____ AG beschlossen, dass alle nicht ableitfähigen IBC ausgemustert und entsorgt werden sollen (vgl. act. 1295 Rz. 406). Die neue «sop» reflektierte diese Änderung (vgl. act. 741 ff.). Für die Sicherheit im Bau 170 war der Beschuldigte C.____ verantwortlich. So will er gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. act. 1295 Rz. 406) im Januar 2012 eine systematische Aussortierung nicht ableitfähiger IBC veranlasst haben. Diese Aussortierung sei «laufend» erfolgt (vgl. act. 1295 Rz. 415 f.). Die Ausmusterung ist jedoch offensichtlich nicht konsequent verfolgt worden, standen doch im Juli 2014, also 2.5 Jahre nach Einführung der neuen «sop», noch immer nicht ableitfähige IBC im Einsatz. Dem Beschuldigten C.____ war im Tatzeitpunkt bekannt, dass sich auf dem Gelände immer noch (also noch 2.5 Jahre danach) nicht ableitfähige IBC befanden, gab es gemäss seinen Angaben doch je nach Art der IBC separate Lagerplätze für ableitfähige und für nicht ableitfähige IBC (vgl. act. 1277 Rz. 62 ff.). Wirksame Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten, hat der Beschuldigte C.____ zu keinem Zeitpunkt ergriffen. Dass die laufende Aussortierung nicht konsequent verfolgt wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass noch am 21. Mai 2014 (somit 42 Tage zuvor) der notabene nicht ableitfähige Ereignis IBC neu befüllt worden war. Auch hat er trotz Kenntnis der von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahr zu keinem Zeitpunkt bei den ihm vorgesetzten Stellen gegen die Einführung der neuen «sop» interveniert (vgl. act. 1297 Rz. 460). Ein Lagerplan für die getrennte Aufbewahrung ableitfähiger und nicht ableitfähiger IBC hat nach Angaben des Beschuldigten C.____ zwar bestanden (vgl. 1269 f.), jedoch scheint dieses Lagerkonzept den Mitarbeitenden nicht oder nur ungenügend bekannt gewesen zu sein (vgl. die Aussagen L.____s [act. 1099] und J.____s [act. 1141 f.], wonach es gar kein Konzept zur getrennten Aufbewahrung gegeben habe). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass einerseits der Ereignis-IBC selbst falsch abgestellt war, und andererseits nach dem Unfall zehn weitere nicht ableitfähige IBC gefunden worden sind (vgl. act. 1189 Rz. 127). Auf explizite Beschriftungen der nicht ableitfähigen IBC wurde verzichtet. Als Begründung führt der Beschuldigte C.____ in seinen Eingaben wiederholt an, dass Etiketten auch mal abfallen oder falsch angebracht werden könnten und deshalb nicht sicher seien (vgl. auch act. 1277 Rz. 69). Eine klar erkennbare und den Mitarbeitern bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC gab es erwiesenermassen nicht. Mit Einführung der neuen «sop» wurden die Richtlinien vor dem Hintergrund der Ableitfähigkeit der neuen IBC weiter dahingehend angepasst, dass abzufüllende IBC nicht mehr inertisiert werden mussten. Diese Abschaffung der Inertisierung reflektierte auch die Herstellvorschrift, welche diesen Schritt fortan nicht mehr vorsah. Dies obwohl dem Beschuldigten C.____ bekannt war, dass sich weiterhin alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Gelände befanden, obwohl das Lagerkonzept - wie er selber ausführt - fehleranfällig war und obwohl keine Massnahmen implementiert wurden, um die Einhaltung des Lagerplans zu kontrollieren oder gegebenenfalls anzupassen. Andere Sicherheitsmassnahmen wie bspw. das Visieren der notwendigen Sichtkontrolle wurden ebenso wenig durch C.____ eingeführt. Schulungen haben, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär stattgefunden. Nach den Aussagen der beiden Beschuldigten vor den Schranken fanden die Schulungen jeweils in der Messwarte statt; eine Schulung vor Ort, anlässlich welcher das exakte Handling mit den verschiedenen - potenziell gefährlichen - IBC gelehrt worden wäre, gab es nicht. Erstellt ist ferner, dass in den Jahren 2013 und 2014 gar keine einschlägigen Schulungen stattfanden, und dass ein Grossteil der Richtlinien im Selbststudium zu erlernen waren. Den genauen Inhalt dieser einzelnen Richtlinien konnten den Mitarbeitenden jedoch ohnehin nicht im Detail bekannt gewesen sein, umfassten diese doch teilweise - wie im vorliegenden Fall - bis zu 70 Seiten. K.____ führte in diesem Kontext aus: «Z.T. unterschreibe ich 4-5 sops pro Tag und dann weiss man nicht mehr, was man unterschrieben hat» (act. 1249 Rz. 149 f.). Aufgrund der Depositionen von J.____ ist erstellt, dass das konkrete Abfüllen eines ableitfähigen IBC im Vergleich zu einem nicht ableitfähigen IBC nicht Teil einer praktischen Schulung war (vgl. act. 1141 Rz. 341 ff.). Im Kontext der Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden bezeichnend ist weiter, dass den Mitarbeitenden am Arbeitsplatz offensichtlich nicht hinreichend klar war, was die neue «sop» tatsächlich beinhaltete, gingen doch sowohl der Beschuldigte D.____ als auch sein Schichtführer K.____ davon aus, dass die (neuen) IBC weiterhin inertisiert werden müssten. Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ist auch betreffend Lagerung der IBC klar, dass keine genügende Sensibilisierung der Mitarbeitenden stattfand. Erstellt ist damit, dass die an der Abfüllanlage tätigen Mitarbeitenden nur ungenügend für die von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert wurden. Die damit im Zusammenhang stehenden Schulungen waren einzig theoretischer Natur und vorliegend nicht hinreichend, um die Mitarbeitenden für die drohenden Gefahren zu sensibilisieren. Die einzige Sicherheitsmassnahme zur Vermeidung von Unfällen bestand letztlich darin, dass die jeweils mitzuführende Herstellvorschrift Folgendes vorschrieb: «Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden)!» Der erste Schritt bezieht sich dabei auf die externe Erdung der gesamten Gitterbox, der zweite Schritt - die Klammerbemerkung - bezieht sich auf die vom Beschuldigten C.____ wiederholt angeführte Kontrolle des Erdungskabels, welches bei nicht ableitfähigen IBC eben fehlt. Auf dieser kurzen Sichtkontrolle basierte im Ergebnis das gesamte Sicherheitskonzept des Beschuldigten C.____, welches der Gefahr, dass sich auf dem Areal der F.____ AG noch nicht ableitfähige IBC befanden, die sodann unkontrolliert und noch 2.5 Jahre nach Einführung der neuen «sop» nach wie vor in den Bau 170 gelangen konnten und mit gefährlichen Substanzen (wie auch am 21. Mai 2014) befüllt wurden, entgegengestellt wurde.

E. 5.5 Demzufolge ist bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ unwissentlich einen nicht ableitfähigen IBC, welcher einen Restinhalt von TFMBAC50 Destillat enthielt und welcher ihm vor der Befüllung bereitgestellt worden war, mit TFMBAC50 Abwasser befüllt hat. Die externe Erdung hat er angebracht, jedoch nicht das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox kontrolliert, zumal nicht ableitfähige IBC wie der Ereignis-IBC über gar kein solches verfügen. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC kam es bei der Befüllung zu einer elektrostatischen Entladung, welche das leicht entzündliche und sich im Ereignis-IBC befindliche TFMBAC50 Destillat entzündet hat. Dies hat zu einem schlagartigen Druckaufbau und letztlich zum Bersten des Ereignis-IBC geführt, was im Ergebnis den Tod von I.____ verursacht hat.

E. 6 Tatbestand der fahrlässigen Tötung

E. 6.1.1 Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten).

E. 6.1.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (vgl. Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

E. 6.1.3 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c; je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGer 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3, nicht publ. in: BGE 129 IV 119; BGE 113 IV 68 E. 5b; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB, zum Ganzen 141 IV 249 E. 1.1).

E. 6.1.4 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1). Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (Art. 6 Abs. 3 VUV). Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 4 VUV; zum Ganzen auch BGer 6B_1106/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4; BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.3). Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können (Art. 29 Abs. 1 VUV). Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Art. 29 Abs. 2 VUV).

E. 6.2 Erwägungen betreffend C.____

E. 6.2.1 Die Garantenstellung des Beschuldigten C.____ ergibt sich im vorliegenden Fall aus dessen Funktion als Abteilungsleiter PMP («Head of Pilot & Manufactoring Plant»), womit er für die Arbeitssicherheit im Bau 170 verantwortlich zeichnete. Er war mitunter dafür zuständig, seinen Mitarbeitenden einen möglichst gefahrenfreien Arbeitsplatz sicherzustellen. Die grundsätzliche Garantenstellung des Beschuldigten C.____ wird denn vorliegend auch nicht bestritten.

E. 6.2.2 Der Beschuldigte C.____ bestreitet, seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, während die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft als auch der Beschuldigte D.____ ihm Sorgfaltspflichtverletzungen vorwerfen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Herstellvorschrift, gültig ab 11. April 2014, vorgesehen habe, dass das die Gitterbox mit der Auslaufarmatur verbindende Erdungskabel hätte kontrolliert werden müssen. Damit habe er sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz kommen konnten. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Hinweis in besagter Herstellvorschrift genügend war, um seinen Pflichten als Sicherheitsverantwortlicher nachzukommen. Unbestritten ist, dass im Bau 170 gefährliche Arbeiten mit teilweise leicht brennbaren Substanzen (wie z.B. TFMBAC50 Destillat) ausgeführt werden. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sich die Sorgfaltspflicht nach den Umständen des konkreten Falles und der Gefahrenlage zu richten habe. Im vorliegenden Fall ist die Gefahrenlage als erheblich einzustufen; von den im Bau 170 getroffenen Sicherheitsmassnahmen hängt nicht weniger als die Gesundheit und das Leben zahlreicher Mitarbeiter ab. Diese Ausgangslage bringt es mit sich, dass - falls machbar - auch entsprechend ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen implementiert werden müssen, um mögliche Risiken auf ein Minimum zu beschränken. In jedem Fall müssen die implementierten Massnahmen dem drohenden Risiko gerecht werden. Der Beschuldigte C.____ war verantwortlich für die Sicherheit im Bau 170. Es war seine Aufgabe, für den Schutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht ausreichend, wenn die Mitarbeiter zur Verhinderung potentiell tödlicher Unfälle als einzige Sicherheitsmassnahme dazu angehalten werden, das Vorhandensein eines vergleichsweise kleinen und leicht übersehbaren Teils, in casu das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, zu überprüfen. Der Beschuldigte C.____ erwähnt in seinen Eingaben selbst, dass mit Fehlern der Mitarbeiter zu rechnen sei. Mit diesem Argument wird denn unter anderem auch die Wirksamkeit farblicher Markierungen der IBC bestritten. Umso gravierender wiegt vor diesem Hintergrund jedoch, dass er sich auf eine einzige Massnahme beschränkt hat, um die Verwendung nicht ableitfähiger IBC auszuschliessen. Gerade wenn (zu Recht) mit Fehlern gerechnet wird, und gerade in Bereichen, in welchen ein Restrisiko nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist zu erwarten, dass nötigenfalls verschiedene Massnahmen ergriffen werden, um das verbleibende Risiko auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Wenn die Kontrolle des Erdungskabels, wie vom Beschuldigten C.____ angeführt, die einzig sichere Massnahme zur Verhinderung der Verwendung nicht ableitfähiger IBC war, dann hätte die Kontrolle des Erdungskabels wenigstens visiert werden müssen, so wie dies für andere Schritte davor und danach auch vorgesehen gewesen ist. Hingegen taucht die vorgeschriebene Kontrolle lediglich als Klammerbemerkung auf. Der Privatklägerschaft ist insofern zuzustimmen, dass durch diese grammatikalische Differenzierung der Eindruck entsteht, die Kontrolle des Erdungskabels sei weniger relevant. Damit werden die Herstellvorschrift und insbesondere dieser einzelne Kontrollschritt der Gefahr, welche von einer Nichtbeachtung der Kontrolle des Erdungskabels ausgeht, in keiner Weise gerecht. Die Vorinstanz liegt zwar richtig, wenn sie ausführt, dass die korrekte Kontrolle des Erdungskabels den Unfall verhindert hätte. Sie lässt jedoch ausser Betracht, dass - angesichts der Schwere eines drohenden Unfallereignisses - eben nicht alleine auf diese Kontrolle abgestellt werden durfte, zumal mit Fehlern bei der Handhabung gerechnet werden muss. Jede der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten und teilweise verhältnismässig leicht umsetzbaren Massnahmen hätte das Potential gehabt, die Unachtsamkeit des Beschuldigten D.____ zu kompensieren. Mit anderen Worten: Der Beschuldigte C.____ hätte mit einfachen Mitteln Vorkehrungen treffen können, welche einen solch tragischen Unfall selbst dann hätten verhindern können, wenn einem Mitarbeiter wie am fraglichen Arbeitstag an der Front ein Fehler unterläuft. Der Beschuldigte C.____ bestätigt dies selbst, indem er ausführt (vgl. Berufungsantwort, S. 5), dass die von der Staatsanwaltschaft ins Spiel gebrachten Massnahmen den Unfall zwar hätten verhindern, aber nicht ausschliessen können. Wenn jedoch die Gefahr besteht, dass diejenige Massnahme, welche den Unfall auszuschliessen vermag, nicht greift, dann sind zusätzlich auch solche Massnahmen zu ergreifen, welche den Unfall verhindern können. Denkbar sind verschiedene Massnahmen, welche das Ereignis vom 3. Juli 2014 hätten verhindern können. In Betracht kommen namentlich die von der Staatsanwaltschaft angeführte vollständige Entfernung aller ungeeigneten IBC, die klare Kennzeichnung ungeeigneter IBC, die mehrfache Kontrolle des Auslaufventils etc. Wenn die Vorinstanz anführt, dass eine Kennzeichnung der gefährlichen IBC deshalb nicht zielführend gewesen wäre, weil ein IBC auch einmal falsch beschriftet werden oder die gelbe Etikette abfallen könne, dann verkennt sie, dass eine Massnahme nicht deshalb per se ungeeignet ist, weil sie falsch ausgeführt werden kann. Nach derselben Ratio ist nämlich auch die Kontrolle der Auslaufarmatur eine ungeeignete Massnahme, zumal - wie das Unfallereignis schonungslos offenbart hat - auch diese Kontrolle ungenügend ausgeführt bzw. pflichtwidrig übersprungen (in casu nach dem korrekten Befüllen von 5 IBC beim 6. IBC) werden kann. Umso mehr ist festzuhalten, dass in casu angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials verschiedene Massnahmen zu treffen gewesen wären, um das Risiko eines Unfalls möglichst zu verhindern. Aufgrund dieser Abwägung zwischen der Schwere eines drohenden Unfallereignisses und der Einfachheit, mit welcher zusätzliche Massnahmen hätten ergriffen werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.____ solche hätte implementieren müssen. Dieses Unterlassen ist ihm im vorliegenden Fall als Pflichtverletzung anzulasten.

E. 6.2.3 Für den Beschuldigten C.____ war nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft voraussehbar, dass die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC verheerende Konsequenzen mit sich bringen könnte. So hält dieser - wie dargelegt - selber fest (vgl. Berufungsantwort vom 20.03.2020 Rz. 6.4, 7.2), dass mit Fehlern zu rechnen sei. Er hätte folglich berücksichtigen müssen, dass ein vergleichsweise einfach zu übersehender Kontrollschritt (notabene eine Sichtkontrolle, welche nicht mittels Visums zu bestätigen war) bei Routinearbeiten bzw. beim Befüllen von mehreren Containern hintereinander (vorliegend deren sechs) auch mal vergessen gehen kann. Dies vor allem, weil ihm bewusst war, dass sich im Unfallzeitpunkt (immer) noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befanden (vgl. act. 169). Entsprechend seiner Ausbildung und seiner Verantwortung muss ihm bewusst gewesen sein, welch gravierenden Folgen es haben kann, wenn ein solcher fälschlicherweise zum Einsatz gelangt. Wenn er ausführt, dass für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, dass ein Mitarbeiter sich nicht an die Herstellvorschrift halte, dann widerspricht dies der Ratio seiner eigenen Aussage, wonach ein IBC auch mal falsch etikettiert werden könne. Tatsache ist, dass einfache Fehler passieren können, und dass der Beschuldigte C.____ mit solchen einfachen Fehlern an anderen Stellen offensichtlich gerechnet hat. Entsprechend war für ihn voraussehbar, dass Unaufmerksamkeiten geschehen können, und es war für ihn voraussehbar, dass solche ohne mitigierende Massnahmen zu verheerenden Unglücken führen können.

E. 6.2.4 Der Beschuldigte C.____ stellt sich auf den Standpunkt, das Unfallereignis sei für ihn unvermeidbar gewesen, da er einzig für die Sicherheit im Bau 170 verantwortlich gewesen sei und keine Kontrolle über die Verwendung der IBC auf dem restlichen Areal der F.____ AG gehabt habe. Tatsache ist jedoch, dass er mehrere Massnahmen hätte ergreifen können, welche den Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. So hätte er dafür sorgen können, dass IBC bereits vor der Bereitstellung, d.h. bevor diese in den Bau 170 hineingelangen, auf deren Ableitfähigkeit geprüft werden. Auch wäre es ein Leichtes gewesen, anzuordnen, dass im Bau 170 nur nach internationalem Standard (farblich) markierte IBC zur Verwendung kommen dürfen. Mindestens hätten die Mitarbeiter jedoch besser geschult und auf die von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert werden müssen. Weshalb die alles entscheidende Kontrolle als Arbeitsschritt nicht mindestens visiert werden musste, ist vor dem Hintergrund fehlender Zusatzmassnahmen schlicht unverständlich. Auch wenn der Beschuldigte C.____ nicht für das gesamte Areal der F.____ AG verantwortlich zeichnete, so hätte er seine Mitarbeitenden im Bau 170 dennoch durch unterschiedliche Massnahmen vor einem solchen Unfallereignis schützen können. Der Unfall und die damit zusammenhängenden Folgen wären für ihn deshalb vermeidbar gewesen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten C.____ eine durch pflichtwidriges Unterlassen begangene Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, deren Folgen für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar waren. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Berufung der Privatklägerschaft im Strafpunkt in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 UVG schuldig zu erklären.

E. 6.3 Erwägungen betreffend D.____

E. 6.3.1 Dem Beschuldigten D.____ wird vorgeworfen, er habe das Unfallereignis fahrlässig verursacht, indem er den Ereignis-IBC nicht auf das Vorhandensein des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox überprüft hat. Folglich habe er auch nicht bemerken können, dass er fälschlicherweise einen alten, nicht ableitfähigen IBC vor sich gehabt habe. Hätte er das Erdungskabel überprüft, so der Vorwurf, dann wäre ihm die fehlende Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC aufgefallen und er hätte gar nicht erst mit der Befüllung begonnen. Tatsache ist, dass die seit 11. April 2014 geltende Herstellvorschrift, welche bei jedem Abfüllvorgang mitzuführen ist, folgenden Hinweis enthalten hat: «Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden)!» Dieses A4-Blatt, auf welchem festgeschrieben stand, dass das Erdungskabel zu kontrollieren sei, hat der Beschuldigte D.____ im Unfallzeitpunkt bei sich gehabt. Seine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsmassnahmen («sop») im Selbststudium zu erlernen gewesen seien, und dass sich niemand 70-seitige Richtlinien merken könne, mögen zutreffend sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegend relevante Massnahme - die Kontrolle des Erdungskabels - Teil der lediglich einseitigen Handlungsanweisung war, welche während des Abfüllprozesses zu beachten war. Der Beschuldigte D.____ hielt sozusagen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in der Hand, hat jedoch dennoch einen, in diesem Fall entscheidenden, Schritt übersehen oder nicht beachtet. In dieser Nichtbeachtung der Herstellvorschrift liegt die Pflichtverletzung des Beschuldigten D.____ begründet. Auch wenn ihm kein nicht ableitfähiger IBC hätte bereitgestellt werden dürfen, und im Ereignis-IBC auch kein TFMBAC50 Destillat hätte vorhanden gewesen sein dürfen - beides Sachverhalte, die ihm nicht zuzurechnen sind -, hätte er diese eine Kontrolle dennoch vornehmen müssen, womit das Unfallereignis ausgeblieben wäre. Ob er den Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert hat und die Inertisierung aus unklaren Gründen unwirksam geblieben ist, oder ob keine Inertisierung vorgenommen worden ist, kann bei diesem Sachverhalt offenbleiben, zumal keine Pflicht zur Inertisierung bestanden hat und der Unfall allein durch die vorgeschriebene Kontrolle des Erdungskabels verhindert worden wäre. Das Unfallereignis und damit auch der Tod von I.____ gehen folglich auf eine Pflichtverletzung des Beschuldigten D.____ zurück.

E. 6.3.2 Der Beschuldigte D.____ war im Unfallzeitpunkt langjähriger Mitarbeiter (Anlagewart) der F.____ AG. Es ist der Vorinstanz beizupflichten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12), dass er im Umgang mit toxischen, ätzenden und leicht entzündbaren beziehungsweise explosiven chemischen Substanzen erfahren war, und es ist für ihn demnach vorhersehbar gewesen sein muss, dass die Nichtbeachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben gravierende Konsequenzen nach sich führen kann. Dass das «Überspringen» einer Kontrolle beim Umgang mit chemischen Substanzen gefährlich sein und zu Unfällen der geschehenen Art führen kann, ist für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. An der Vorhersehbarkeit ändert sich nichts dadurch, dass er nicht mit dem Auftauchen eines nicht ableitfähigen IBC rechnete. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Vorinstanz angeführte produktespezifische Schulung ungenügend war (vgl. hierzu E. 6.2.2 dieses Urteils), dies vermag jedoch nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass für den Beschuldigten D.____ bekannt war, dass die sorgfältige Beachtung einer ihm vorliegenden Herstellvorschrift sicherheitstechnisch zentral ist.

E. 6.3.3 Es ist erstellt, dass der Unfall dann unterblieben wäre, wenn der Beschuldigte D.____ das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox kontrolliert hätte. Diesfalls hätte er nämlich bemerkt, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich stehen hatte, und er hätte diesen gegen einen ableitfähigen IBC austauschen können. Dieses Vorgehen hätte der Herstellvorschrift entsprochen, welche die Kontrolle des Erdungskabels explizit vorsah. Wäre die Herstellvorschrift vom Beschuldigten D.____ weisungsgemäss befolgt worden, so hätte das Unfallereignis vermieden werden können. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D.____ die Befüllung des Ereignis-IBC nicht gemäss den Instruktionen befüllt hat, weshalb es zum Bersten desselben gekommen ist. Die Folgen eines solchen Fehlverhaltens waren für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschuldigte D.____ in Abweisung seiner Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu erklären.

E. 7 Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Explosion

E. 7.1 Gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch fahrlässig Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Hinsichtlich den dogmatischen Ausführungen kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO umfassend auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13). Betreffend den inkriminierten Sachverhalt ist auf die hier bereits gemachten Ausführungen (vgl. E. 5. dieses Urteils) zu verweisen; in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gerichtüberzeugt, dass tatsächlich eine durch eine elektrostatische Entladung ausgelöste Verpuffung stattgefunden hat. 7.2.1 Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte C.____ das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 durch Unterlassung sorgfaltswidrig mitverursacht hat, zeichnet er auch für die dabei entstandene Explosion mitverantwortlich. Hätte er die verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen, wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. In Anwendung von Art. 223 Ziff. 2 StGB ist er folglich auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen. 7.2.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegenüber dem Beschuldigten D.____ werden vorliegend bestätigt. Basierend auf dem rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 5.3 dieses Urteils) ist erstellt, dass sich eine Explosion ereignet hat. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB schuldig zu erklären. Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion stehen in echter Konkurrenz zu einander, was bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

E. 8 Strafzumessung

E. 8.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht Basel-Landschaft ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt (vgl. BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Hinsichtlich des Grundsatzes der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 13 (E. II.1) des angefochtenen Urteils verwiesen werden. 8.2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 8.2.2 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 8.2.3 Nach der Festlegung der Einsatzstrafe sind in einem dritten Schritt die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Mathys , a.a.O., N 487). Bei den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnisse, Mitwirkung in der Untersuchung, Reue, Einsicht) sowie die Strafempfindlichkeit von Bedeutung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1). Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. 8.2.4 In einem vierten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei ist für jede zusätzliche Straftat, deretwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen. Das setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).

E. 8.3 Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, E. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N. 572).

E. 8.4 Auch betreffend den Strafrahmen gilt das auf S. 13 f. (E. II.1) des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Die Strafandrohung sowohl für die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) als auch für die fahrlässige Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 2 StGB) lautet jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist aufgrund der schwereren Tatfolgen auf die fahrlässige Tötung als das für die (Einsatz)- Strafe relevantes Delikt abzustellen. 8.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten C.____ sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung als auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen, weshalb diese auch keine Strafe festgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, er sei im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen. 8.5.2 Der Beschuldigte C.____ ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowohl der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu erklären. Die Strafandrohung für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion lautet jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der Tatfolgen stellt die fahrlässige Tötung jedoch offensichtlich das schwerste Delikt dar. Die für dieses Delikt angemessene (Einsatz-)Strafe ist aufgrund der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.5.3 Was zunächst die objektiven Tatkomponenten betrifft, so war der Beschuldigte C.____ in seiner Funktion für die Sicherheit seiner Mitarbeitenden im Bau 170 verantwortlich. Diese durften darauf zählen, dass ihre Vorgesetzten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, welche ihnen ein möglichst gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Mitarbeitende dürfen und müssen davon ausgehen sowie darauf vertrauen können, dass Vorgesetzte auch diejenigen (möglichen) Vorkehrungen treffen, welche ein potenziell tödliches Unfallereignis auch im Fall einer kurzen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz verhindern. Die Vorinstanz liegt richtig, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten D.____ als kurzfristige Unaufmerksamkeit qualifiziert (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 8.6.2). Umso schwerer wiegt für den Beschuldigten C.____, dass eine solche zum verheerenden Unfallereignis geführt hat, obwohl Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten, welche dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. Die einzige vom Beschuldigten C.____ implementierte «Sicherheitsmassnahme» bestand darin, in der Herstellvorschrift auf die Kontrolle des Erdungskabels hinzuweisen, notabene ohne dass dieser Schritt durch die Mitarbeitenden mittels Visum zu bestätigen gewesen wäre. Massnahmen, um zu verhindern, dass gar nicht erst nicht ableitfähige IBC bis zur Abfüllanlage gelangten, gab es hingegen gar keine. Die Sicherheit der Belegschaft stand und fiel folglich einzig damit, dass besagtes Erdungskabel tatsächlich in jedem Fall kontrolliert wird. Indem die gesamte Sicherheitsverantwortung auf diesen einen Schritt abgewälzt worden ist, war es letztlich wohl nur eine Frage der Zeit, bis die Kontrolle tatsächlich einmal nicht beachtet wird. Bei der Bewertung des Masses der seitens des Beschuldigten C.____ begangenen Sorgfaltspflichtverletzung ist jenem daher nicht bloss eine Unachtsamkeit, sondern ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen (vgl. Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., S. 194 N 28). Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. 8.5.4 Unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten ist dem Beschuldigten C.____ insbesondere anzulasten, dass er die obgenannten möglichen Massnahmen allesamt bewusst nicht ergriffen hat, womit er seine offensichtlich nicht hinreichend vorhandene Sorge um die Gesundheit seiner Mitarbeitenden an den Tag gelegt hat. Der Beschuldigte C.____ nahm i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB 1. Teilsatz keine Rücksicht auf die Folgen seines Verhaltens. Er handelte mithin bewusst fahrlässig, da er die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung erkannte, jedoch darauf vertraute, es werde nichts passieren. Dadurch wiegt das subjektive Tatverschulden schwerer als bei einer bloss unbewussten Fahrlässigkeit, in welcher ein Täter gar nicht daran denkt, dass er ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzen könnte (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 252, m.w.H.). Im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, welche sich auf die dem Beschuldigten C.____ gemäss E. 8.5.3 vorzuwerfende nicht mehr leichte objektive Tatschwere günstiger oder erschwerend auswirken würden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 142, m.w.H). 8.5.5 In Würdigung der objektiven und subjektiven, gleichbedeutenden Tatkomponenten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 143) erweist sich somit das Tatverschulden des Beschuldigten C.____ gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens für fahrlässige Tötung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 117 StGB) ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe auf 210 Tagessätze, entsprechend 7 Monaten, festzusetzen. 8.5.6 Was im Rahmen der Täterkomponenten das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten C.____ betrifft, so war dieser im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils während 28 Jahren bei der F.____ AG (beziehungsweise bei Vorgängerunternehmen der F.____ AG) angestellt. Inzwischen haben sich die F.____ AG und der Beschuldigte C.____ mittels Aufhebungsvereinbarung getrennt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass andernfalls eine Kündigung bevorstehe (dies jedoch aus Gründen, welche gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nichts mit dem Ereignis vom 3. Juli 2014 zu tun haben). Heute arbeitet er bei der R.____ AG. An dieser Stelle festzuhalten ist, dass sein berufliches Fortkommen bereits seit dem Unfallereignis erschwert worden ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen konnte er sich im Nachgang des 3. Juli 2014 aufgrund des laufenden Strafverfahrens intern nicht auf höhere Stellen bewerben (vgl. act. 237). Vorstrafen weist er laut dem aktuellen schweizerischen Strafregisterauszug vom 14. August 2020 keine auf. Leicht zu seinen Gunsten spricht sein einwandfreier Leumund. Allerdings versuchte er im laufenden Verfahren vehement, von seinen eigenen Verfehlungen abzulenken und einerseits das gesamte Verschulden beim Beschuldigten D.____ zu verorten, und andererseits sich selbst als hinsichtlich wirksamer Massnahmen machtlos darzustellen. Eine Form der Einsicht, dass er den Unfall mit weitergehenden Sicherheitsmassnahmen tatsächlich hätte verhindern können, zeigt der Beschuldigte C.____ nicht. Das Gericht wertet die obgenannten Täterkomponenten des Beschuldigten C.____ insgesamt als neutral. Insbesondere ist auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen. Somit besteht keine Veranlassung, die in E. 8.5.5 festgesetzte Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen anzupassen. 8.5.7 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die in E. 8.5.5 festgesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 210 Tagessätzen für die fahrlässige Tötung aufgrund des hinzu kommenden Delikts der fahrlässigen Verursachung einer Explosion zu asperieren. Hinsichtlich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponenten einerseits, aber auch der Täterkomponenten andererseits, kann vollumfänglich auf die E. 8.5.3-8.5.6 gemachten Feststellungen verwiesen werden, welche auch hier vollumfängliche Geltung haben. Es ist demnach auch bezüglich der fahrlässigen Verursachung einer Explosion von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Bei der Asperation ist jedoch der enge kausale Zusammenhang zwischen der fahrlässigen Verursachung einer Explosion und der fahrlässigen Tötung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. So wäre es ohne die fahrlässig verursachte Explosion gar nicht erst zur fahrlässigen Tötung von I.____ gekommen. Mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter stellt die fahrlässige Verursachung der Explosion das weitaus weniger gravierende Delikt dar. Dies berücksichtigend ist die Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen für die fahrlässige Tötung um 30 Tagessätze, entsprechend 1 Monat, für die fahrlässige Verursachung einer Explosion zu asperieren. Insgesamt führt dies zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen, entsprechend 8 Monaten. 8.5.8 Art. 34 Abs. 1 StGB wurde im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts revidiert. Anders als das alte Recht, gemäss welchem Geldstrafen bis höchstens 360 Tagessätze möglich waren (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB), sieht das neue Recht Geldstrafen bis maximal 180 Tagessätze vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Da nach altem Recht 240 Tagessätze als Geldstrafe ausgefällt werden können, sind die revidierten Bestimmungen für den Beschuldigten C.____ nicht milder. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 2.3; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1; 68_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen. Im Unfallzeitpunkt, am 3. Juli 2014, sah aArt. 34 Abs. 1 StGB Geldstrafen von maximal 360 Tagessätzen vor. Vor dem Hintergrund, dass Geldstrafen milder sind als Freiheitsstrafen, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das Recht im Unfallzeitpunkt anzuwenden, weshalb die Strafe von 240 Tagessätzen als Geldstrafe auszufällen ist. 8.5.9 Sodann ist darüber zu befinden, ob für die auszusprechende Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Art. 42 Abs. 1 StGB ist mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ebenfalls geändert worden, weshalb vorliegend aArt. 42 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Auf die sich in casu stellende Frage hat die Änderung des besagten Artikels keinen Einfluss. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 42 N 9 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend sprechen weder formelle noch materielle Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe, weshalb diese gewährt werden kann. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festgesetzt. 8.5.10 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Bei der Berechnung geht das Gericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten C.____ von CHF 10'400.00 aus. Unterstützungspflichtige Kinder hat er keine. Neben einem pauschalen Abzug von 30% für Krankenkasse, Steuern etc. rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug von weiteren 15% aufgrund dessen, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Es verbleibt somit ein massgebliches Einkommen von CHF 5'720.00, weshalb der Tagessatz auf (gerundet) CHF 190.00 festzulegen ist. Der Beschuldigte C.____ wird folglich zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt. 8.5.11 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Strafkombination kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Sie dient spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der (unbedingten) Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Strafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 124 IV 134 E. 2c/bb). Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine zusätzliche Busse als nicht erforderlich. Die Erfahrung des Strafverfahrens, die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Eintrag ins Strafregister erscheinen ausreichend einschneidend, weshalb eine darüberhinausgehende Strafe nicht notwendig ist. Auf eine Verknüpfung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse wird deshalb verzichtet. 8.6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.____ der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und zu einer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Vom Beschuldigten D.____ wird im Rahmen seiner Berufung einzig ein vollumfänglicher Freispruch gefordert. Im Ergebnis wird die Strafzumessung per se gestützt auf die Schuldsprüche der Vorinstanz jedoch nicht als unkorrekt oder unangemessen angefochten, weshalb es sich angesichts des mit vorliegendem Urteil im Strafpunkt vollumfänglich zu bestätigenden erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO rechtfertigt, das vorinstanzliche Strafmass unter Verweis (i.S.v. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. II. S. 13 ff.) ohne Weiteres zu bestätigen. Ebenso gelten die für den Beschuldigten C.____ gemachten kantonsgerichtlichen, dogmatischen Erwägungen 8.5.2-8.5.11 betreffend den Strafrahmen, die objektiven und subjektiven Tatkomponenten, die Täterkomponenten, die Bildung der Gesamtstrafe, das anwendbare Recht, den bedingten Vollzug, die Höhe des Tagessatzes und die Verbindungsbusse sinngemäss. 8.6.2 Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten sowohl bezüglich der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion anzufügen, dass dem Beschuldigten D.____ - im Gegensatz zum Beschuldigten C.____ - mit Blick auf dessen weitaus kleineren Verantwortungsbereich innerhalb der F.____ AG eine im Verhältnis zum Beschuldigten C.____ deutlich geringere Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, ist dem Beschuldigten D.____ lediglich eine kurzfristige Unachtsamkeit und damit keine bewusste, sondern eine bloss unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten. Dies wiederum schmälert den Unrechtsgehalt und damit das vorwerfbare Verschulden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 127). Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten D.____ ist im Verhältnis zu demjenigen des Beschuldigten C.____ in demselben Masse als geringer einzustufen, auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten D.____ wirkt es sich jedoch neutral aus; dasselbe gilt für dessen Täterkomponenten. In Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mittätern (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 572, unter Hinweis auf BGE 135 IV 191 E. 3.2) ist somit das Gesamtverschulden des Beschuldigten D.____ im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten C.____ insgesamt als geringer, nämlich als leicht einzustufen. 8.6.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten D.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen, was in Beachtung des festgestellten, leichten Verschuldens zu bestätigen ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten D.____ mit derjenigen betreffend C.____ in Einklang zu bringen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O.). Infolgedessen ist der Beschuldigte D.____ wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Verursachung einer Explosion zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 8.6.4 Von Amtes wegen neu zu berechnen ist die Höhe des Tagessatzes, zumal der Beschuldigte D.____ seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Reduktion seines Erwerbseinkommens erfahren hat. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'200.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% für Krankenkasse, Steuern etc. sowie jeweils eines Abzugs von 15% beziehungsweise 12.5% für die zwei von ihm unterstützten Kinder verbleibt ein massgebliches Einkommen von CHF 2'635.00. Infolgedessen wird der Beschuldigte D.____ nach Rundung des Betrages zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils CHF 90.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

E. 9 Zivilforderungen

E. 9.1 Die Privatkläger A.____ und B.____ haben gegenüber beiden Beschuldigten Genugtuungsansprüche in der Höhe von CHF 45'000.00 (A.____) beziehungsweise CHF 15'000.00 (B.____) zuzüglich Zins seit dem 3. Juli 2014 geltend gemacht. Für die grundsätzlichen Ausführungen zum Institut der Genugtuung kann an dieser Stelle wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. IV.2.1 des erstinstanzlichen Urteils) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.____ dazu verurteilt, der Privatklägerin A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 und dem Privatkläger B.____ eine solche in der Höhe von CHF 7'000.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft haben die Privatkläger an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren, nämlich die Verurteilung beider Beschuldigten in solidarischer Verbindung untereinander zu einer Genugtuung von CHF 45'000.00 an A.____ sowie einer solchen von CHF 15'000.00 an B.____, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014, festgehalten. Zur Höhe der Genugtuung führte die Vorinstanz aus, der Antrag bewege sich am oberen Rand der Skala. Es sei zu berücksichtigen, dass der Verstorbene bereits volljährig gewesen sei und nicht mehr zu Hause, sondern mit seiner Lebenspartnerin gewohnt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten D.____ nicht schwer wiege.

E. 9.2 Das methodische Vorgehen der Vorinstanz (Bewertung in zwei Phasen) ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Willi Fischer , Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 47 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR; SR 220, N 51). Nachdem jedoch nicht nur der Beschuldigte D.____, sondern auch der Beschuldigte C.____ für das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 strafrechtlich verantwortlich ist, ergibt sich für die Festlegung der beantragten Genugtuungen Folgendes: Der Genugtuungsanspruch beider Privatkläger an sich ist offensichtlich erfüllt; das vorliegende Tötungsdelikt berechtigt die Angehörigen von I.____ nunmehr in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO sowohl gegenüber dem Beschuldigten D.____ als auch gegenüber dem Beschuldigten C.____ zu einer Genugtuungsleistung, und zwar antragsgemäss in solidarischer Verbindung untereinander (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 418 N 3, m.w.H.). Bei der Bemessung der Basisgenugtuung (erste Phase) ist vor allem (objektiv) auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen (vgl. Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20a). Das Verschulden des Beschuldigten C.____ ist, anders als das Verschulden des Beschuldigten D.____, als nicht mehr leicht einzustufen (vgl. E. 8.5.5,8.5.7 dieses Urteils). Dies ist - neben dem leichten Verschulden des Beschuldigten D.____ (vgl. E. 8.6.2 dieses Urteils) - vorliegend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz anerkennt denn auch, dass I.____ im Nachgang zum wenig davor erfolgten Tod des Familienvaters ein enges Verhältnis zu seiner Mutter beziehungsweise zu seinem Bruder gepflegt hat. Die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen (vgl. Martin A. Kessler , a.a.O. Art. 47 N 20a) ist folglich als bedeutend einzustufen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in einem ersten Schritt (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.3) die Basisgenugtuung in der beantragten Höhe von CHF 35'000.00 für die Privatklägerin A.____ und CHF 10'000.00 für den Privatkläger B.____ anzusetzen.

E. 9.3 Von dieser Basisgenugtuung ausgehend ist in einer zweiten, subjektiven Phase eine Anpassung der Genugtuungssumme an die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Willi Fischer , a.a.O., Art. 47 N 53). Der Privatklägerschaft ist beizupflichten, dass es sich vorliegend um eine besonders tragische Situation gehandelt hat. I.____ war ein junger Mann, der fast sein gesamtes Leben noch vor sich hatte. Dabei lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass gerade die rund zwei Monate andauernde Hospitalisierung des Verstorbenen für die Familienangehörigen äusserst belastend war. I.____ befand sich während dieser Zeit fast ausschliesslich im Koma und wartete zuletzt in der Universitätsklinik S.____ auf eine Spenderlunge. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es letztlich an den Privatklägern und dabei wohl insbesondere an der Privatklägerin A.____ lag, den Ärzten die Einwilligung für das Abschalten der lebenserhaltenden Maschinen zu erteilen. Die Schwierigkeit sowie die damit einhergehende Belastung einer solchen Entscheidung ist nur schwer in Worte zu fassen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die vorstehend ermittelte Basisgenugtuung beider Privatkläger zu erhöhen, wobei die Genugtuungssumme der Privatklägerin A.____ vorliegend stärker anzuheben ist. In Betracht gezogen werden muss in casu jedoch andererseits auch ein leichtes Selbstverschulden von I.____ (vgl. Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 20b): Dieser hätte sich nämlich gemäss den Weisungen seiner Vorgesetzten gar nicht am Unfallort aufhalten dürfen; er hat sich dieser Anweisung - wenn auch in guter Absicht - widersetzt. Infolgedessen ist die Genugtuungssumme wiederum leicht zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erachtet es das Kantonsgericht als angebracht und angemessen, die Genugtuung, wiederum abweichend zum Urteil des Strafgerichts, antragsgemäss für die Privatklägerin A.____ auf CHF 45'000.00 und diejenige für den Privatkläger B.____ auf CHF 15'000.00 festzusetzen.

E. 9.4 Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Privatklägerschaft und abweichend zum vorinstanzlichen Urteil nicht auf den Todestag (5. September 2014), sondern auf den Unfalltag (3. Juli 2014) als dem schädigenden Ereignis abzustellen (vgl. BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1; vgl. ebenso BGE 131 III 12 E. 8, unter Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1), soll doch der Zins die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis und der Zahlung ausgleichen. Genugtuungsforderungen sind dabei analog den Schadenersatzforderungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3; BGer 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1).

E. 9.5 Die beiden Beschuldigten sind folglich antragsgemäss in solidarischer Verbindung untereinander zu verpflichten, der Privatklägerin A.____ CHF 45'000.00 und dem Privatkläger B.____ CHF 15'000.00 zu bezahlen, und zwar jeweils zuzüglich 5% seit dem 3. Juli 2014.

E. 9.6 Die gegen die Beschuldigten C.____ und D.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung ist vor diesem Hintergrund antragsgemäss dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 10 Entschädigung der Privatklägerschaft vor der Vorinstanz Die Privatklägerschaft beantragt für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO für notwendige Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von CHF 24'540.65, nachdem ihr die Vorinstanz eine durch den Beschuldigten D.____ zu bezahlende Entschädigung in der Höhe von CHF 18'405.50 zugesprochen hat. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der Entschädigung um CHF 6'135.15 damit, dass die Privatkläger im Zivilpunkt nur rund zur Hälfte durchgedrungen seien. Nachdem jedoch nunmehr der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der beantragten Höhe von insgesamt CHF 60'000.00 zugesprochen wird, rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Entschädigung gemäss Art. 433 StPO auf dieser Basis nicht mehr. Mit Blick auf die Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft vom 11. April 2019 (act. S 371) erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft lediglich den eingesetzten Stundensatz von CHF 280.00 wie auch den pro Kopiatur geltend gemachten Betrag von CHF 2.00 je Kopie als zu hoch. In Anwendung eines praxisgemäss für Fälle mit mittlerer Komplexität geltenden Honoraransatzes von CHF 250.00 pro Stunde sowie einer Ausgabenentschädigung von CHF 0.50 pro Kopie rechtfertigt sich somit insgesamt eine Entschädigung des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 21'271.80 (47.88 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 8% MWSt, 28.25 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 7.7% MWSt, 429 Kopien à CHF 0.50 zuzüglich 8% MWSt, 68 Kopien à CHF 0.50 zuzüglich 7.7% MWSt, CHF 304.30 Portospesen zuzüglich 8% MWSt, CHF 24.90 Portospesen zuzüglich 7.7% MWSt, CHF 2.70 Telefonspesen zuzüglich 8% MWSt, pauschale Ausgaben von CHF 40.00 zuzüglich 8% MWSt, Fahrspesen à CHF 49.00 zuzüglich 8% MWSt sowie Fahrspesen à CHF 14.00 zuzüglich 7.7% MWSt). Die Beschuldigten C.____ und D.____ sind folglich in Anwendung von Art. 433 Abs.1 StPO dazu zu verurteilen, den Privatklägern A.____ und B.____ eine Entschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 21'271.80 zu bezahlen. Zur Bezahlung dieser Entschädigung sind die beiden Beschuldigten in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019, E. 1.2) anteilsmässig zu verurteilen. Entsprechend der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 11) im Verhältnis von 3/4 zu Lasten von C.____ und 1/4 zu Lasten von D.____, welcher sich das Kantonsgericht mit Blick auf den unterschiedlich grossen Aufwand für die Prüfung der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung durch die beiden Beschuldigten anschliesst, ist auch die Entschädigung von gesamthaft CHF 21'271.80 summenmässig in demselben Verhältnis und damit im Betrag von CHF 15'953.85 C.____ und CHF 5'317.95 D.____ aufzuerlegen. Die Dispositiv-Ziffern I.3 und II.3 sind diesbezüglich anzupassen. Anzumerken bleibt, dass in diesem Punkt ein Rektifikat des Urteilsdispositivs (den Parteien versandt am 16. September 2020) im Sinne einer Berichtigung gemäss Art. 83 StPO erfolgen muss, da das ursprüngliche Urteilsdispositiv, welches noch eine solidarische Haftung der beiden Beschuldigten enthielt, ein offensichtliches Versehen in Form eines Mangels im Ausdruck des Willens (und nicht in der Willensbildung selbst) dergestalt enthielt, dass das, was das Gericht aussprechen wollte, nicht übereinstimmte mit dem, was es tatsächlich mittels Dispositiv (den Parteien versandt am 16. September 2020) ausgesprochen hat (vgl. nur BGE 142 IV 281 E. 1.3., unter Hinweis auf das Urteil 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). Das Kantonsgericht hat sich eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 433 StPO, namentlich explizit mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019, E. 1.2, auseinandergesetzt und entschieden, die zugesprochene Entschädigung anders als die zugesprochene Genugtuung, nämlich nicht solidarisch, sondern anteilsmässig im Verhältnis zum jeweiligen Verschulden und den jeweils durch die Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten diesen aufzuerlegen, weshalb ein Rektifikat des diesbezüglich falschen Urteilsdispositivs (den Parteien versandt am 16. September 2020) zu ergehen hat.

E. 11 Gerichtsgebühr des Strafgerichts Basel-Landschaft Die Vorinstanz hat die Höhe der Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.00 festgelegt. Zufolge des ungleichmässigen Aufwands hat es drei Viertel davon (d.h. CHF 3'000.00) auf den Beschuldigten C.____ und ein Viertel (d.h. CHF 1'000.00) auf den Beschuldigten D.____ alloziert. Aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten C.____ hat es die seiner Anklage zugewiesenen CHF 3'000.00 dem Staat überbunden. Das Kantonsgericht bestätigt die Aufteilung in drei Vierteln einerseits und einem Viertel andererseits mit derselben Begründung wie in E. 10 hievor. Nachdem der Beschuldigte C.____ nunmehr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht freizusprechen, sondern zu verurteilen ist, sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO diese drei Viertel der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, d.h. CHF 3'000.00, nicht durch den Staat, sondern vom Beschuldigten selbst zu tragen. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten D.____ ist demgegenüber an der ihn betreffenden Kostenverlegung nichts zu ändern.

E. 12 Kosten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

E. 12.1 In Anwendung von § 12 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf CHF 12'750.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 200.00, was zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'950.00 führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten D.____ im vorliegenden Fall umfassend abgewiesen wird und auch der Beschuldigte C.____ mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine gleichmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die beiden Beschuldigten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'950.00 sind folglich zu je 50% (d.h. je CHF 6'475.00) vom Beschuldigten C.____ und vom Beschuldigten D.____ zu bezahlen.

E. 12.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, vom 11. September 2020 weist einen Zeitaufwand von 49.83 Stunden zu je CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 327.10 aus. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) nicht zu beanstanden und erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft angemessen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung veranschlagt das Kantonsgericht Basel-Landschaft zusätzliche 4 Stunden (inkl. Weg). Somit wird dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 53.8333 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 10'766.67) zuzüglich Auslagen von CHF 327.10, d.h. in der Höhe von CHF 11'093.77 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= CHF 854.22), somit insgesamt CHF 11'948.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. Unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.

E. 12.3 Den Privatklägern A.____ und B.____ ist mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jan Herrmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt worden. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind wie bei der Billigkeitshaftung nach Art. 419 StPO dann zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 19). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten so gut wären, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als unbillig oder stossend zu betrachten wäre, weshalb es gerechtfertigt ist, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Herrmann vom 12. September 2020 weist einen Zeitaufwand von 49.41 Stunden zu je CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 574.88 aus. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde, weshalb dieser Stundensatz einzusetzen ist. Weiter werden für 249 Kopien insgesamt CHF 498.00, d.h. CHF 2.00 pro Kopie, geltend gemacht. Gemäss § 15 Abs. 2 TO beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien CHF 0.50 pro Kopie, was vorliegend angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung veranschlagt das Kantonsgericht Basel-Landschaft zusätzliche 4 Stunden (inkl. Weg). Somit wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Jan Herrmann, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 53.41 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 10'682.00) zuzüglich Auslagen von CHF 201.40, d.h. in der Höhe von insgesamt CHF 10'883.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= CHF 838.00), somit insgesamt CHF 11'721.40 aus der Staatskasse ausgerichtet.

Dispositiv
  1. C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen .
  2. Die von A.____ und B.____ gegen C.____ erhobenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
  3. Der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung wird abgewiesen . II.
  4. D.____ wird der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
  5. a. D.____ wird dazu verurteilt , A.____ Fr. 25'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen . b. D.____ wird dazu verurteilt , B.____ Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen . c. Die gegen D.____ erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen .
  6. D.____ wird dazu verurteilt , A.____ und B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'405.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III.
  7. Das beschlagnahmte Schreiben der F.____ AG vom 31. August 2016 samt den dazugehörigen Anlagen 1 bis 15 (Beschlagnahmebefehl vom 24. Februar 2016) verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.
  8. a. Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'806.65 und drei Viertel der Gerichtsgebühr in Höhe Fr. 4'000.--, d.h. Fr. 3'000.--, gehen zu Lasten des Staates. b. D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'806.65 und einem Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.--, d.h. Fr. 1'000.--. c. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  9. Die Kosten des Wahlverteidigers von C.____ in der Höhe von Honorar (52.50 h zu je Fr. 280.--/h) Fr. 14'700.00 Honorar HV inkl. Weg & NB (7 h zu je Fr. 280.--/h) Fr. 1'960.00 Auslagen Fr. 378.00 8% MWST auf Fr. 7'157.33 Fr. 572.59 7,7% MWST auf Fr. 9'880.68 Fr. 760.81 Total Fr. 18'371.40 gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.
  10. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____ in der Höhe von Honorar (58.58 h zu je Fr. 200.--/h) Fr. 11'716.66 Honorar HV inkl. Weg & NB (7 h zu je Fr. 200.--/h) Fr. 1'400.00 Auslagen Fr. 487.40 8% MWST auf Fr. 5'123.66 Fr. 409.89 7,7% MWST auf Fr. 8'480.40 Fr. 652.99 Total Fr. 14'666.95 werden aus der Staatskasse vorgeschossen. D.____ ist verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).» wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Privatklägerin A.____ und des Privatklägers B.____ sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten D.____ in den Ziffern I.1, I.2.a., I.2.b., I.2.c, I.3, II.1, II.2.a, II.2.b., II.2.c., II.3, III.2.a und III.3 wie folgt geändert : «I.
  11. C.____ wird der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 190.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB .
  12. a. C.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit D.____ A.____ Fr. 45'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. b. C.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit D.____ B.____ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. c. Die gegen C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen .
  13. C.____ wird dazu verurteilt , A.____ und B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'953.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. II.
  14. D.____ wird der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.
  15. a. D.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit C.____ A.____ Fr. 45'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem
  16. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. b. D.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit C.____ B.____ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem
  17. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. c. Die gegen D.____ in solidarischer Verbindung mit Lukas Fuhrer erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen .
  18. D.____ wird dazu verurteilt , A.____ und B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'317.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III.
  19. a. C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'806.65 und drei Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.--, d.h. Fr. 3'000.--.
  20. C.____ wird keine Parteientschädigung ausgewiesen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12'950.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'750.--, sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen je im Umfang von 50% (= Fr. 6'475.--) zu Lasten der Beschuldigten C.____ und D.____. III. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, ein Honorar in der Höhe von Fr. 11'093.77 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= Fr. 854.22), somit insgesamt Fr. 11'948.-- aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte D.____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Carlo Bertossa, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Privatklägerin A.____ sowie des Privatklägers B.____ ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'883.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= Fr. 838.--), somit insgesamt Fr. 11'721.40 aus der Staatskasse ausgerichtet. V. Dem Beschuldigten C.____ wird keine Parteientschädigung ausgewiesen. VI. Mitteilung (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel Gegen dieses Urteil ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_197/2021).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.09.2020 460 19 183

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2020 (460 19 183) Strafrecht Fahrlässige Tötung etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin B.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Privatkläger und Berufungskläger gegen C.____ , vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, substituiert durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter D.____ , vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. April 2019 wurde D.____ der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt; bei einer Probezeit von 2 Jahren. Dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB. Weiter wurde D.____ zu folgenden Leistungen verurteilt: Zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. September 2014 an A.____ (die Mehrforderung wurde abgewiesen), zu einer Genugtuung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. September 2014 an B.____ (die Mehrforderung wurde abgewiesen) und zu einer Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von CHF 18'405.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an A.____ und B.____. Sodann wurde die gegen D.____ erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurden D.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 8'806.65 und einem Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.00, d.h. CHF 1'000.00, auferlegt. Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung von D.____ im Umfang von insgesamt CHF 14'666.95 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Staatskasse entrichtet. Mit gleichem Urteil wurde C.____ von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen. Die von A.____ und B.____ gegen C.____ erhobenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung wurde ebenfalls abgewiesen. Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 8'806.65 und drei Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.00, d.h. CHF 3'000.00, wurden zu Lasten des Staates genommen. Die Kosten des Wahlverteidigers von C.____ in der Höhe von insgesamt CHF 18'371.40 wurden in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der Staatskasse auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 25. Juli 2019 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 begehrte die Staatsanwaltschaft Folgendes: Es seien Ziff. I.1. und I.2. des Urteils aufzuheben und C.____ im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen (Ziff. 1). Sodann seien C.____ in Abänderung von Ziff. III.2.a. des Urteils die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Ziff. 2). Weiter sei Ziff. III.3. des Urteils aufzuheben (Ziff. 3). Es seien C.____ zudem die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 11. April 2019 zu bestätigen (Ziff. 5). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei ihr das Protokoll der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 11. April 2019 zuzustellen (Ziff. 1), und es sei ihr anschliessend eine angemessene Frist zur weiteren Berufungsbegründung anzusetzen (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die einlässliche Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 auf eine weitere schriftliche Berufungsbegründung. C. Der Beschuldigte D.____ meldete mit Berufungserklärung vom 31. Juli 2019 ebenfalls Berufung an und stellte in seiner Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 die folgenden Rechtsbegehren: In vollumfänglicher Aufhebung des Urteiles des Strafgerichtspräsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2019 (300 18 215/2016) sei D.____ von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Die Berufung der Privatklägerschaft sei abzuweisen und demgemäss seien auch sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger abzuweisen. Eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Das mit Berufung der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Rechtsbegehren 5, wonach in Bezug auf D.____ die Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 beantragt wird, sei abzuweisen (Ziff. 3). Ausserdem beantragte D.____, es sei E.____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson zu befragen (Ziff. 4), es sei vom Gericht die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen zur Frage der möglichen Unfallursachen und zur Frage, ob es im Vorfeld des Ereignisses vom 3. Juli 2014 innerhalb des F.____-Areals zu einer gefährlichen Vermischung oder Lagerung von Substanzen gekommen sein könnte, in Auftrag zu geben (Ziff. 5), und es seien die Namen der Mitarbeiter der Produktionsanlage im Bau 170 von der F.____ AG zu edieren und diese als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen (Ziff. 6); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 7). D. Mit Eingabe vom 2. August 2019 meldete schliesslich auch die Privatklägerschaft, bestehend aus A.____ und B.____, Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 2. August 2019 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. April 2019 (300-18-2015/2016) teilweise aufzuheben und es seien C.____ und D.____ der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen (Ziff. 1). Es seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, eine Genugtuung zu bezahlen a) an A.____ in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Juli 2014 und b) an B.____ in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Juli 2014 (Ziff. 2). Es seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, A.____ und B.____ Schadenersatz zu leisten. Das entsprechende Schadenersatzbegehren sei im Grundsatz gutzuheissen und zur Festlegung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Es seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, A.____ und B.____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 24'540.65 zu leisten (Ziff. 4). A.____ und B.____ seien für das Berufungsverfahren der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (Ziff. 5); unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten von C.____ und D.____; in solidarischer Verbindung (Ziff. 6). E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. September 2020 wurde Advokat Dr. Carlo Bertossa als amtlicher Verteidiger von D.____ eingesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde festgestellt, dass die Parteien weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt haben. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Oktober 2019 wurden A.____ und B.____ jeweils die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jan Herrmann als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. G. Mit Eingabe vom 19. November 2019 beantragte C.____, es sei die E-Mail von G.____ vom 31. Januar 2012 samt Anhang (IBC-Lagerplan vom 26. Januar 2012) zu den Akten zu nehmen. H. Mit Eingabe vom 22. November 2019 nahm D.____ Stellung zur Berufungsbegründung der Privatkläger vom 8. Oktober 2019 sowie zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019 Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen mit Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren festhielt. I. Mit Berufungsantwort vom 27. November 2019 beantragte die Privatklägerschaft die Abweisung der Berufung von D.____. Betreffend den Zivilpunkt hielt diese mit Verweis auf die Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 an ihren Rechtsbegehren fest. J. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2020 beantragte C.____, es sei in Abweisung der Berufungen der drei Berufungskläger (Staatsanwaltschaft, A.____ und B.____) das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. April 2019 zu bestätigen (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). K. Mit Schreiben vom 21. April 2020 verzichtete C.____ mit Verweis auf seine Eingabe vom 20. März 2020 auf weitere Ausführungen. L. Mit Eingabe vom 22. April 2020 äusserte sich die Privatklägerschaft zur Stellungnahme von D.____ vom 22. November 2019, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2019 sowie zur Stellungnahme von C.____ vom 20. März 2020. M. Mit Schreiben vom 22. April 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf ihre Eingaben vom 25. Juli 2019 sowie vom 27. November 2019 auf eine weitere Replik bzw. Duplik zu den Eingaben der übrigen Verfahrensparteien. N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 replizierte bzw. duplizierte D.____ zu den Eingaben der Privatklägerschaft, der Staatsanwaltschaft und von C.____. Dabei stellte er das zusätzliche Begehren, es sei H.____ als Sachverständiger zu befragen. O. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2020 wurden die Beweisanträge von D.____ (Befragung von E.____, Befragung von H.____, Erstellung eines Gutachtens zur Lagerung und möglichen Vermischung von Substanzen sowie Edition der Namen der Mitarbeiter der F.____ AG) als für die Entscheidfindung nicht erforderlich abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde zudem der Beweisantrag von C.____ betreffend die E-Mail von G.____ vom 31. Januar 2012 gutgeheissen. Schliesslich wurden die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden sind. P. Mit Eingaben vom 16. (C.____), 22. (Privatklägerschaft), 23. (Staatsanwaltschaft) und 24. Juni 2020 (D.____) nahmen die Parteien Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. Juni 2020, wobei D.____ sich insofern vernehmen liess, als er nicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtete. Q. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2020 ordnete die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das mündliche Verfahren nach Art. 405 StPO an und stellte die Vorladung zur Berufungsverhandlung in Aussicht. Mit selbiger Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt werde, und dass die Hauptverhandlung auf Tonträger aufgenommen werde. R. Anlässlich der Parteiverhandlung sind die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Sandra Altherr, der Beschuldigte C.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Gabriel Giess, der Beschuldigte D.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dr. Carlo Bertossa und Rechtsanwalt Jan Herrmann als Vertreter der Privatklägerschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

1. Formelles und Gegenstand der Berufung 1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der beiden Beschuldigten sowie der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die beiden Beschuldigten als auch die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie ihrer Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die erhobenen Rechtsmittel einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufungen ergibt sich schliesslich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. 1.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019 haben der Beschuldigte D.____, die Staatsanwaltschaft und die beiden Privatkläger Berufung eingelegt. D.____ beantragt einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sowie vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion mitsamt Abweisung der Berufung und der Zivilforderungen der Privatklägerschaft; eventualiter seien Letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei das Rechtsbegehren 5 der Staatsanwaltschaft (Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich D.____) abzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, sowohl für das vorinstanzliche wie auch das Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft stellt das Begehren, es sei C.____ im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen und es seien ihm die Kosten des vorinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils (Verlegung der Kosten des Wahlverteidigers von C.____) sei zudem aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen. Die Privatklägerschaft beantragt schliesslich die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verurteilung sowie angemessene Bestrafung von C.____ und D.____ wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Verursachung einer Explosion. C.____ und D.____ seien zudem in solidarischer Verbindung zu verurteilen, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juli 2014 an A.____ sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Juli 2014 an B.____ zu bezahlen. Weiter seien beide Beschuldigte in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Privatklägern Schadenersatz zu leisten, wobei das entsprechende Begehren im Grundsatz gutzuheissen und zur Festlegung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sei. Sodann seien C.____ und D.____ in solidarischer Verbindung zu verurteilen, den Privatklägern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 24'540.65 zu leisten. 1.3 Vor den Schranken werden die mit Verfügung vom 11. Juni 2020 vorläufig abgewiesenen Beweisanträge des Beschuldigten D.____ wiederholt. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist der Überzeugung, dass eine Befragung von E.____ und H.____ keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse liefern wird, zumal der Unfallhergang - wie nachfolgend auszuführen sein wird - als erstellt betrachtet wird. Auch das Einholen eines weiteren Gutachtens wird folglich als nicht notwendig erachtet. Selbiges gilt schliesslich für die Befragung von weiteren Mitarbeitern der F.____ AG. Die Beweisanträge des Beschuldigten D.____ werden infolgedessen in Bestätigung des verfahrensleitenden Entscheids abgelehnt.

2. Sachverhalt 2.1 Die Geschehnisse des 3. Juli 2014 sind weitgehend unbestritten. Diesbezüglich kann grösstenteils auf E. I.1. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Im Rahmen der Herstellung des Produkts TFMBAC50 ist an besagtem Tag die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 in sogenannte Intermediate Bulk Container (auch ‘Schütz-Container’ genannt, nachfolgend auch: IBC) abgefüllt worden. Die Befüllung der ersten fünf IBC ist ereignislos verlaufen. Für die Abfüllung dieser ersten fünf IBC wurden ableitfähige IBC verwendet und den Etiketten konnte entnommen werden, dass sich davor ‘TFMBAC50 Abwasser aus B1020’ - also dasselbe wie das abzufüllende Produkt - befunden hatte. Bei der Befüllung des 6. IBC (nachfolgend auch: Ereignis-IBC) ist die wässrige Phase der Waschlauge aus der Vorlage B1020 irrtümlicherweise in einen nicht ableitfähigen IBC abgefüllt worden. Auf dem Etikett des Ereignis-IBC war vermerkt, dass sich darin vorgängig ‘TFMBAC50 Destillat aus B2110’ befunden hatte. Unmittelbar nach dem Start der Befüllung dieses 6. IBC hat sich das Volumen des Inhalts schlagartig vergrössert, was nach wenigen Sekunden zum Bersten des Ereignis-IBC geführt hat. I.____, welcher sich in unmittelbarer Nähe des Ereignis-IBC befand, atmete die giftigen bzw. ätzenden Aerosole des ausgetretenen Aerosols ein und verstarb als Folge des Ereignisses am 5. September 2014. Am Unfallort wurde von den anwesenden Personen ein deutlicher Geruch nach Essigsäure wahrgenommen (act. 648). 2.2 Bestritten betreffend das Unfallereignis ist in erster Linie, was genau zum Unfall geführt hat. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es im Ereignis-IBC zu einer Explosion gekommen ist. Diese sei aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC durch eine elektrostatische Entladung als Zündquelle ausgelöst worden (E. I.1; I.2.3.1). Der Beschuldigte D.____ vertritt hingegen mitunter die Auffassung, dass die genaue Ursache des Unfallereignisses nicht abschliessend geklärt sei und weitere Unfallursachen infrage kämen (vgl. Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, Rz. 12 ff.). 3. 3.1 Anklage betreffend C.____ Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2018 wirft dem Beschuldigten C.____ vor, die folgenden Pflichten verletzt zu haben (vgl. S. 4): • Treffen von ausreichenden Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC-Container in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten; • Beseitigung der bestehenden Gefahr der Verwechslung der auf dem gesamten Geländer der F.____ AG allenfalls vorhandenen unterschiedlichen IBC-Typen im Bau 170 durch organisatorische Massnahmen wie Einrichtung gesonderter Lagerplätze und/oder unterschiedlicher und klar erkennbarer sowie den Mitarbeitern bekannter Beschriftung der IBC-Container; • Beseitigung der sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen ergebenden Gefahren durch Beibehaltung bzw. Einführung von Sicherheitsmassnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der Container vor Befüllung; • Genügende Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter über die sich aus der Verwendung unterschiedlicher IBC-Typen im Bau 170 bzw. deren Verwechslung ergebenden Risiken (namentlich Verpuffung im Inneren). Durch Nichteinhaltung dieser Pflichten habe der Beschuldigte C.____ fahrlässig den Tod von I.____ verursacht. Das sich aus der drohenden Verwechslung der IBC-Typen ergebende Risiko für Leib und Leben der Mitarbeiter im Bau 170 sei für diesen individuell vorhersehbar gewesen, und er hätte die erwähnten Sicherheitsmassnahmen veranlassen können. Hätte er diese - zumindest teilweise und in genügendem Umfang - veranlasst, wäre das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 nicht eingetreten. Schliesslich führt die Anklageschrift vom 10. Juli 2018 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion aus, dass wenn der Beschuldigte C.____ seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, es im Bau 170 auch nicht zu einer Explosion gekommen wäre (vgl. zum Ganzen Anklageschrift, S. 6). 3.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend C.____ Die Vorinstanz hat hinsichtlich dem ersten Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten C.____, dieser habe nicht sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen können, erwogen, dass er diesbezüglich ausreichende Massnahmen getroffen habe. Mit der in der Herstellvorschrift aufgeführten Pflicht, das Erdungskabel zwischen Auslaufhahn/Auslaufarmatur und Gittergestell auf dessen Vorhandensein und Funktionsfähigkeit zu prüfen, sei sichergestellt gewesen, dass nur ableitfähige IBC eingesetzt worden seien. Durch diese Sicherheitsmassnahme sei die Komponente Zündquelle des sogenannten Explosionsdreiecks wirksam eliminiert und das Risiko einer Explosion somit ausgeschlossen worden. Weiterer Massnahmen habe es nicht bedurft (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.c). Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte C.____ hätte organisatorische Massnahmen wie unterschiedliche Lagerplätze oder unterschiedliche Beschriftungen ergreifen müssen, hielt die Vorinstanz fest, dass ein solches Lagerkonzept offenbar bestanden habe. Selbst wenn jedoch der Lagerplan auf den 26. Januar 2012 datierte Plan erst nach dem Ereignis vom 4. Juli 2014 erstellt worden sei, hätte dieser nicht zur Verhinderung des Unfalls beigetragen, zumal eine gesonderte Lagerung unterschiedlicher IBC nichts über deren tatsächliche Funktionalität aussage. Diese könnten allein mittels Prüfung des Erdungskabels sichergestellt werden. Selbst wenn auf dem ganzen Gelände ausschliesslich ableitfähige IBC im Umlauf gewesen wären, hätte bei jedem IBC vor dessen Verwendung geprüft werden müssen, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt ist. Auch wenn die getrennte Lagerung und/oder Beschriftung das Risiko der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC allenfalls hätte senken können, hätte die Explosion und damit der Unfall dadurch dennoch nicht ausgeschlossen werden können (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.d). Betreffend die Beibehaltung bzw. Einführung von zusätzlichen Massnahmen wie Inertisierung und/oder Ausspritzung der IBC vor deren Befüllung bekräftigte die Vorinstanz, dass das Entfernen eines Elements des Explosionsdreiecks ausreiche, um eine Explosion zu verhindern. Mit der Sicherstellung, dass nur ableitfähige IBC verwendet würden (Eliminierung der Zündquelle), sei das Risiko einer Explosion wirksam und ausreichend beseitigt. Es sei nicht erstellt, dass ein Ausspülen der IBC das Risiko tatsächlich gesenkt hätte. Eine zusätzliche Inertisierung hätte das bereits durch das Erden der ableitfähigen IBC ausgeschlossene Risiko einer Explosion lediglich zusätzlich abgesichert. Bei korrekter Erdung des ableitfähigen IBC sei diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme aber nicht zwingend erforderlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.e). Hinsichtlich des vierten Tatvorwurfs, nämlich der Beschuldigte C.____ hätte die Mitarbeiter bezüglich der Verwendung bzw. Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen und den daraus resultierenden Risiken genügend sensibilisieren und instruieren müssen, erwog die Vorinstanz schliesslich, dass von den Mitarbeitern in der chemischen Industrie eine gewisse Sensibilisierung erwartet werden könne. Ausserdem hätten regelmässig Schulungen stattgefunden und die sicherheitsrelevanten Schritte seien in der Herstellvorschrift nochmal festgehalten worden. Sowohl der Beschuldigte D.____ als auch I.____ hätten an der internen Schulung betreffend TFMBAC50 teilgenommen und der Beschuldigte D.____ habe bestätigt, den Inhalt der «sop» am 7. Januar 2012 zur Kenntnis genommen zu haben. Dass sich die Mitarbeiter an die innerbetrieblichen Weisungen halten würden, habe vom Beschuldigten C.____ schliesslich vorausgesetzt und erwartet werden dürfen. Eine ungenügende Sensibilisierung bzw. Schulung seiner Mitarbeiter könne dem Beschuldigten C.____ folglich nicht vorgeworfen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f). Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten C.____ keine Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Mit der in der Herstellvorschrift angeordneten Kontrolle des erwähnten Erdungskabels habe er eine Sicherheitsmassnahme eingeführt, die geeignet und ausreichend gewesen sei, das Risiko einer Explosion zu verhindern. Auch sei es für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass sich ein Mitarbeiter nicht an die verbindlichen Weisungen der Herstellvorschrift halten würde. Folglich sei er von der Anklage der fahrlässigen Tötung freizusprechen. 3.3 Berufung betreffend C.____ 3.3.1 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer (begründeten) Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 demgegenüber der Auffassung, dass die alleinige Verantwortung des Beschuldigten D.____ für den Unfall vom 3. Juli 2014 zu kurz greife. Der Beschuldigte C.____ habe mit einem (Flüchtigkeits-)Fehler eines Mitarbeiters rechnen müssen. Die Bemessung der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten C.____ müsse sich nach den Umständen und der Gefahrenlage richten (vgl. Berufungserklärung, S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund sei nicht ausreichend, dass die Herstellvorschrift als einzige Massnahme lediglich die Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgesehen habe. Zwar könne ein Restrisiko nie mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, entscheidend sei vorliegend jedoch, dass das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 keinem solchen Restrisiko zuzuschreiben sei. Es hätten sich vielmehr Gefahren verwirklicht, welche durch unzureichende Sicherheitsmassnahmen des Beschuldigten C.____ betreffend Umgang mit den sich im Umlauf befindlichen IBC-Typen geschaffen worden seien. Die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Kontrolle des Erdungskabels und damit das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter im Bau 170 hätten einzig und allein davon abgehängt, dass die Mitarbeiter an der Front jederzeit fehlerlos gearbeitet hätten. Darauf habe sich der Beschuldigte C.____ jedoch in seiner Funktion als Abteilungsleiter PMP nicht ausschliesslich verlassen dürfen (vgl. Berufungserklärung, S. 3 f.). Er hätte stattdessen einer Verwechslung der verschiedenen IBC-Typen durch unterschiedliche Massnahmen entgegenwirken können, was er pflichtwidrig unterlassen habe. So habe er keine Weisung erlassen, wonach im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz hätten kommen dürfen (mit Verweis auf act. 1295). Hätte er dafür gesorgt, dass im Bau 170 und bei der Produktion von TFMBAC50 im Besonderen keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden, hätte das Unfallereignis vermieden werden können (vgl. Berufungserklärung, S. 4). Weiter seien die Vorschriften betreffend Lagerung der IBC - sofern es solche überhaupt gegeben habe - den Mitarbeitern nicht bekannt gewesen beziehungsweise sei diesen in der Praxis nicht verbindlich nachgelebt worden. Der vom Beschuldigten C.____ im Verlauf des Strafverfahrens eingereichte Plan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 33 f.) sei zur Verhinderung einer Verwechslung der Container folglich unbehelflich gewesen. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die widersprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten C.____ unberücksichtigt gelassen, wonach dieser einerseits den Fluss der Container nicht habe kontrollieren können, sich andererseits aber auf einen durch seinen Mitarbeiter erstellten Lagerplan berufe. Eine verbindliche Zuweisung der Lagerplätze für die im Bau 170 verwendeten IBC und eine entsprechende Instruktion der Mitarbeiter hätten das Risiko einer Verwechslung erheblich verringert. Durch ein wirksames Lagerkonzept wäre der Ereignis-IBC gar nie zum Einsatz gekommen. Es sei deshalb unbeachtlich, dass auch hypothetische (Ersatz-)Ursachen (wie z.B. ein defektes Erdungskabel) zum Unfall hätten führen können. Entscheidend sei einzig, dass die erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden könne, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (vgl. Berufungserklärung, S. 4 f.). Ausserdem hätte der Beschuldigte C.____ der Verwechslungsgefahr durch klare und den Mitarbeitern bekannte Markierung der IBC begegnen können. Wäre der Ereignis-IBC gekennzeichnet gewesen, wäre er weder bereitgestellt noch befüllt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz gingen insofern an der Sache vorbei, als sich der Unfall vom 3. Juli 2014 nicht wegen einer Falschbeschriftung oder einer verlorenen Etikette ereignet habe (vgl. Berufungserklärung, S. 5). Weiter gebe es keine Hinweise, dass es in den Jahren vor dem Unfallereignis zu einem Zwischenfall infolge ungenügender Inertisierung gekommen sei. Sofern die Inertisierung tatsächlich eine untaugliche Massnahme darstelle, hätten andere Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Inertisierung sei nach dem Unfallereignis wiedereingeführt worden. Dass ein Ausspritzen weitere Risiken generiert hätte, sei eine unbelegte Behauptung des Beschuldigten C.____, zumal ein solches Ausspritzen lege artis zu machen gewesen wäre. Die Aussagen von J.____ (vgl. act. 1149) belegten, dass das Auswaschen des Ereignis-IBC den Unfall verhindert hätte (vgl. Berufungserklärung, S. 5 f.). Schliesslich könne entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil von einer genügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeiter keine Rede sein. Den Mitarbeitern sei im Zusammenhang mit der Umstellung auf ableitfähige IBC rund 2.5 Jahre vor dem Unfallereignis die «sop» zum Selbststudium abgegeben worden; eine praktische Schulung habe nicht stattgefunden. Angesichts der drohenden Gefahr im Fall einer Verwechslung reiche dies nicht aus. Bezeichnend sei die Aussage des Beschuldigten D.____, er habe diese «sop» nie gesehen. Auch der Schichtführer K.____ habe anlässlich der Einvernahme sinngemäss ausgesagt, dass die Mitarbeitenden so viele «sop»’s zur Unterzeichnung vorgelegt erhielten, dass man nachher nicht mehr wisse, was man alles unterschrieben habe. Wenn die Vorinstanz vom Beschuldigten D.____ eine Sensibilität im Umgang mit chemischen Erzeugnissen erwarte, so müsse dies auch für den Beschuldigten C.____ als studierten Chemiker und Abteilungsleiter PMP gelten. Er habe aufgrund seiner Position gewusst, dass im Bau 170 bei der Produktion von TFMBAC50 jederzeit mit dem Auftauchen von alten Containern zu rechnen gewesen sei. Er habe auch gewusst, welche Folgen eine Verwechslung nach sich ziehen könne. Mit der simplen Anordnung der Kontrolle des Erdungskabels und der Abwälzung der gesamten Verantwortung auf die Mitarbeiter an der Front habe es sich der Beschuldigte C.____ zu einfach gemacht. Dies gelte umso mehr, da es sich zumindest teilweise um Personen ohne Ausbildung im chemischen Bereich handeln dürfte. Zu berücksichtigen sei endlich, dass die Umstellung von isolierenden auf ableitfähige IBC mehr als zwei Jahre vor dem Unfall geschehen sei. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte D.____ in diesem Moment schlicht nicht mehr daran gedacht habe, dass er ein altes IBC-Modell vor sich haben könnte (vgl. Berufungserklärung, S. 6 f.). In Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Unfalls vom 3. Juli 2014 könne - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - von einem Hinzutreten ganz aussergewöhnlicher Umstände keine Rede sein. Mit einem Fehler eines Mitarbeitenden an der Front sei jederzeit zu rechnen. Aus diesem Grund hätte der Beschuldigte C.____ wirksame Schutzmassnahmen ergreifen müssen, welche über die Anpassung der Herstellvorschrift hinausgingen. Entscheidend sei, dass er für eine möglichst gefahrfreie Arbeitsumgebung im Bau 170 zu sorgen gehabt habe. Hierfür seien ihm eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, welche in der Anklageschrift vom 10. Juli 2018 exemplarisch aufgeführt seien. Angesichts der verheerenden und vorhersehbaren Konsequenzen werde die Anpassung der Herstellvorschrift mit einer nicht separat zu visierenden Kontrolle des Erdungskabels den Anforderungen nicht gerecht, zumal mit einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters jederzeit zu rechnen sei (vgl. Berufungserklärung, S. 7 f.). 3.3.2 Die Privatklägerschaft, bestehend aus A.____ und B.____, hat sich mit Eingaben vom 2. August 2019 (Berufungserklärung), vom 8. November 2019 (Berufungsbegründung), vom 27. November 2019 (betreffend Berufung der Staatsanwaltschaft) und vom 22. April 2020 (betreffend Berufungsantwort des Beschuldigten C.____) zur Berufung betreffend den Beschuldigten C.____ geäussert. Auf diejenigen Äusserungen, in welchen den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet wird, wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Die Privatklägerschaft führt in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 (hier nachfolgend: Berufungsbegründung), basierend auf BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014, einleitend aus, dass Sicherheitsmassnahmen bei bekannten, erhöhten Risiken umso grösser sein müssten, und dass diesbezüglich ein sogenanntes Minimierungsgebot gelte, wonach die Risiken und Gefahren so klein als möglich gehalten werden müssten (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz sei offensichtlich, dass der Beschuldigte C.____ die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht angemessen wahrgenommen habe. Allein der Umstand, dass die Unfallursache aus der Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC bestehe, zeige das strafrechtlich relevante Verschulden, zumal es seine Aufgabe gewesen sei, sicherzustellen, dass keine solchen IBC mehr verwendet würden (Berufungsbegründung, S. 9). Es sei fahrlässig von ihm gewesen, die Weisung zu erlassen, dass ab der Umstellung auf ableitfähige IBC auf deren Inertisierung verzichtet werden könne, obwohl er nicht gleichzeitig sichergestellt habe, dass alle nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden seien. Da es sich im Betrieb der F.____ AG um eine gefahrengeneigte und risikobehaftete Tätigkeit handle, sei der Beschuldigte C.____ verpflichtet gewesen, sämtliche «nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen» zur Verhinderung einer Explosion zu treffen. Dies hätte Folgendes beinhaltet: • Aussortieren aller nicht ableitfähigen IBC; • Beibehaltung der Inertisierung vor jeder Befüllung; • Verbot der Verwendung nicht ableitfähiger IBC bzw. von IBC mit defektem Erdungskabel; • Handlungsanweisung betreffend Umfang mit nicht ableitfähigen IBC (Verwendungsverbot, Meldung an die Betriebsleitung, Aussortieren, etc.); • Vorschrift der Überprüfung der Ableitfähigkeit vor der Bereitstellung der IBC oder aber im Rahmen der Bereitstellung; • Instruktion und Schulung der Mitarbeiter bezüglich vorstehender Sicherheitsmassnahmen. Gesamthaft sei zu erkennen, dass der Entscheid des Beschuldigten C.____, auf eine Inertisierung zu verzichten und gleichzeitig nicht alle nicht ableitfähigen IBC auszusortieren, den Unfall vom 3. Juli 2014 nicht nur massiv begünstigt habe, sondern dass der Unfall hierdurch - und im Zusammenspiel mit dem weiteren, für den Beschuldigten C.____ jedoch einzukalkulierenden Fehlverhalten des Beschuldigten D.____ - überhaupt erst ermöglicht worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte C.____ habe ein Konzept für die Lagerung der verschiedenen IBC erstellt, sei falsch und stelle eine Schutzbehauptung dar. Sowohl der Beschuldigte C.____ selber als auch J.____ und L.____ hätten im Rahmen ihrer Einvernahmen bestätigt, dass es keine schriftlichen Weisungen zum Bereitstellen der Container gegeben habe und die betreffenden Mitarbeiter diesbezüglich auch nicht geschult worden seien. Die Container seien zudem nicht voneinander unterschieden gelagert worden (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Weiter habe der Beschuldigte C.____ mit der Ausfertigung einer neuen Herstellvorschrift das Risiko einer allfälligen Explosion nicht wirksam ausgeschlossen; die am 3. Juli 2014 gültige Herstellvorschrift sei offensichtlich ungenügend gewesen. Die im Vergleich zur Erdung der Gitterbox für die Sicherheit weitaus wichtigere Information, nämlich die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, folge lediglich als Klammerbemerkung und sei vor allem nicht zu visieren, wie dies andere Schritte seien. Damit werde die (externe) Erdung grammatikalisch und satztechnisch als primär wichtig deklariert. Die Sichtkontrolle werde hingegen herabgestuft und damit die Gefahr, dass ein Mitarbeiter nach der (externen) Erdung diesen Teilschritt vergesse, erheblich erhöht. Allein dieser Umstand begründe die Untauglichkeit der Herstellvorschrift, bestmögliche Sicherheit zu gewähren. Es wäre ein Leichtes (und Notwendiges) gewesen, ein Visum für die durchgeführte Sichtkontrolle zu verlangen. Damit hätte verhindert werden können, dass ein Mitarbeiter aus Unachtsamkeit versehentlich auf die Sichtkontrolle verzichte. Ausserdem habe die Herstellvorschrift nicht darauf hingewiesen, dass keine nicht ableitfähigen IBC verwendet werden dürften bzw. was mit nicht ableitfähigen IBC zu geschehen habe. Auch diese Hinweise wären zwingend gewesen, um den Mitarbeitenden die Wichtigkeit der Sichtkontrolle vor Augen zu führen (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Ferner sei abwegig, dass das Anbringen gelber Etiketten keine Sicherheit gebracht hätte, da Container auch falsch beschriftet werden könnten, zumal defekte Beschriftungen immer möglich seien. Dennoch hätte es sich um eine einfache Massnahme gehandelt, welche die Sicherheit massiv erhöht hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, obwohl sie auf das N.____-Gutachten (act. 911 ff.) («zwingend eine gelbe Etikette an einem ableitfähigen IBC angebracht sein müsse») verweise (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Die vorinstanzliche Annahme, wonach die Mitarbeitenden bezüglich Verwendung von ableitfähigen IBC geschult worden wären, sei aktenwidrig und offensichtlich unrichtig. So habe J.____ im Rahmen seiner Einvernahme eine spezifische Schulung für das Abfüllen von IBC verneint, und auch der Beschuldigte D.____ habe ausgesagt, dass eine Schulung erst im Nachhinein stattgefunden habe. Selbiges gelte betreffend Instruktion hinsichtlich der Unterscheidung zwischen verschiedenen IBC und dem Beachten der Etiketten. Selbststudium sei in diesem Kontext unzureichend (vgl. Berufungsbegründung, S. 13). Geradezu abenteuerlich sei der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte C.____ von seinen Mitarbeitenden «eine gewisse Sensibilisierung in Bezug auf den Umgang mit den verschiedenen chemischen Stoffen und den damit einhergehenden Risiken» (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2.2.3.f) hätte erwarten dürfen. Vielmehr sei von ihm zu erwarten gewesen, dass die den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Arbeitsmaterialien den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen entsprächen (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Schliesslich sei unrichtig, dass neben der Kontrolle des Erdungskabels keine weiteren Massnahmen notwendig gewesen seien, und dies die einzige Möglichkeit dargestellt habe, die Ableitfähigkeit sicherzustellen. Der Beschuldigte C.____ habe mehrere Möglichkeiten gehabt, die Sicherheit seiner Mitarbeitenden zu erhöhen, wobei an dieser Stelle auf die Ergebnisse des Ereignisberichts der F.____ AG (act. 619 ff.) verwiesen werde (vgl. Berufungsbegründung, 14 f.). 3.3.3 Der Beschuldigte C.____ hat sich in seiner Berufungsantwort vom 20. März 2020 (hier nachfolgend: Berufungsantwort) zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 sowie zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 geäussert und beantragt die Abweisung der Berufungen sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Er hält fest, dass ein Ausspülen beziehungsweise Ausspritzen der IBC kontraproduktiv gewesen wäre, da ein solches für sich bereits ein gefährlicher Vorgang darstelle und als noch gefährlicher einzustufen sei, als die IBC mit Restinhalt weiterzuverwenden (vgl. Berufungsantwort, S. 2 f.). Es sei deshalb am sinnvollsten gewesen, die Zündenergie zu eliminieren, in diesem Fall die durch die Verwendung nicht ableitfähiger IBC drohende Entladung elektrostatischer Aufladung (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Die von der Staatsanwaltschaft angeführten zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen hätten den Unfall zwar verhindern können, hätten ihn aber nicht ausgeschlossen. Es sei aktenwidrig (mit Verweis auf act. 161), wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, dass ein Ausspülen der IBC zur Sicherheit beigetragen hätte (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Der Faktor Sauerstoff könne durch Inertisierung beseitigt werden, dies schliesse das Unfallrisiko jedoch nicht aus, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Da der Grad der Inertisierung nicht überprüft werden könne, sei diese Massnahme nicht geeignet (vgl. Berufungsantwort, S. 5 f.). Mit der Anordnung in der Herstellvorschrift, dass das Erdungskabel kontrolliert werden müsse, habe der Beschuldigte C.____ die potentielle Zündquelle eliminiert. Auch hier könne es zwar - wie vorliegend geschehen - zu Fehlern kommen, bei Befolgung der Vorschrift hätte dies jedoch bemerkt werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Bei allen Sicherheitsmassnahmen sei zu beachten, dass ein Weniger besser sei als ein Mehr, denn je kürzer und einfacher ein Reglement sei, desto mehr hielten sich die Mitarbeiter daran (mit Verweis auf act. 161). Je mehr Sicherheitsvorkehrungen eingebaut würden, desto grösser sei das Risiko von Fehlern. Diesem Prinzip folge die infrage stehende Herstellvorschrift, indem sie einzig eine Kontrolle vorschreibe und abgesehen von der Erdung der Gitterbox keine aktive Handlung verlange. Damit sei das Explosionsrisiko kleiner, als wenn Mitarbeiter mehrere Dinge aktiv tun müssten (vgl. Berufungsantwort, S. 6). Für das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verbannen aller nicht ableitfähigen IBC vom Areal sei der Beschuldigte C.____ gar nicht befugt gewesen. Er hätte diese lediglich im Bau 170 verbieten können, was jedoch das Nichtbefolgen einer solchen Vorschrift nicht ausgeschlossen hätte. Selbst wenn ein solches Verbot bestanden hätte, hätte dieses den Unfall dann nicht verhindern können, wenn das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox beschädigt und die Ableitfähigkeit folglich nicht intakt gewesen wäre. Ein Verbot sei deshalb kein taugliches Mittel gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 7). Hinsichtlich der Organisation der Lagerplätze verweist der Beschuldigte C.____ auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 (vgl. act. 1239 f.), welcher per E-Mail vom 31. Januar 2012 allen relevanten Mitarbeitern, darunter mit K.____ auch dem im Unfallzeitpunkt diensthabenden Schichtführer, zugestellt worden sei. Ein Lagerkonzept für die IBC habe somit bestanden und dieses sei im Unfallzeitpunkt auch in Kraft gewesen; anderslautende Aussagen von K.____ und J.____ sowie der Staatsanwaltschaft seien aktenwidrig. Er habe sich darauf verlassen müssen und dürfen, dass seine Mitarbeitenden den Vorschriften in der Praxis auch tatsächlich nachlebten. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Beschuldigten C.____ liege nicht vor, wenn er aussage, dass er den Containerfluss nicht habe kontrollieren können, sich aber auf den Lagerplan vom 26. Januar 2012 berufe. Dies spiegle die Realität; es gebe einen Lagerplan, er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, zu garantieren, dass die Mitarbeitenden diesen auch einhielten. Ein wirksames Lagerkonzept hätte entgegen dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu geführt, dass der Ereignis-IBC von Vornherein nicht zum Einsatz gekommen wäre. Vielmehr könnten Fehler von Mitarbeitenden beim Abstellen beziehungsweise Abholen der IBC oder aber ein korrekt platzierter ableitfähiger mit defekter Erdungslasche Ursache des Unfallereignisses sein können. Die Behauptung der natürlichen Kausalität sei deshalb falsch. Zur Verhinderung des Unfalls sei einzig die Kontrolle der Erdungslasche und damit die Funktionstüchtigkeit der Ableitfähigkeit tauglich gewesen. Gerade weil ihm bewusst gewesen sei, dass sich noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befunden hätten, sei die Herstellvorschrift so verfasst worden (vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.). Dasselbe wie für das Lagerkonzept gelte auch für die Kennzeichnung der IBC, es seien X Gründe denkbar, weshalb ein falscher IBC trotz ursprünglich richtiger Kennzeichnung zum Einsatz gelange. So könne eine Etikette z.B. aus Witterungsgründen abfallen, ein richtig gekennzeichneter IBC könnte fälschlicherweise verwendet werden, oder das Erdungskabel könne beschädigt sein, womit die Ableitfähigkeit trotz anderslautender Kennzeichnung nicht intakt sei. Entsprechend stelle auch eine Kennzeichnung nur eine Scheinsicherheit dar (vgl. Berufungsantwort, S. 11). Mit Blick auf den Vorwurf der ungenügenden Instruktion und Sensibilisierung der Mitarbeitenden wird vorgebracht, dass in der Herstellvorschrift alles Wichtige stehe und diese bei der Produktion immer mit dabei sei. Gerade weil den Verantwortlichen bekannt sei, dass es viele Schulungen gebe und bei der Produktion nicht mehr immer alles bekannt sei, seien die sicherheitsrelevanten Aspekte in der Herstellvorschrift festgehalten. Allein die Beachtung der Herstellvorschrift hätte den Unfall vermieden und zwar unabhängig davon, ob weitere Massnahmen bestanden hätten oder nicht (vgl. Berufungsantwort, S. 12 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 bringt der Beschuldigte C.____ vor, er sei im Unfallzeitpunkt nicht Sicherheitsverantwortlicher des ganzen Areals gewesen (vgl. Berufungsantwort, S. 13 f.). Sodann zitierten die Privatkläger die Vorinstanz in Rz. 17 unrichtig. Die Behauptung, es seien auch nicht ableitfähige IBC verwendet worden, sei falsch; bei der Herstellung von TFMBAC50 sei die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC verboten gewesen. Auch werde die Vorinstanz unvollständig zitiert, wenn die Privatkläger festhielten, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass eine gelbe Etikette die Unterscheidung der IBC vereinfacht hätte. Das Strafgericht habe nämlich weiter ausgeführt, dass ein IBC auch falsch beschriftet oder eine Etikette auch abfallen könne. Entsprechend habe das vorinstanzliche Urteil darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen IBC ohne besondere Kennzeichnung nur mittels Kontrolle des Erdungskabels unterschieden werden könnten, weshalb es neben dieser Kontrolle keiner zusätzlichen Massnahmen bedurft habe (vgl. Berufungsantwort, S. 14). Der Beschuldigte C.____ habe die Aufgabe gehabt, den Ablauf innerhalb seiner Abteilung so zu organisieren, dass keine nicht ableitfähigen IBC zur Verwendung kommen konnten. Dies habe er mittels Lagerplan und Herstellvorschrift getan. Zu verbreiten, es gebe nur noch ableitfähige und dazu gekennzeichnete IBC, bringe die Gefahr mit sich, dass die Ableitfähigkeit nicht mehr kontrolliert werde. Mit der vorgeschriebenen Kontrolle sei beides sichergestellt: Nicht ableitfähige IBC würden genauso erkannt wie grundsätzlich ableitfähige aber beschädigte IBC (vgl. Berufungsantwort, S. 14 f.). Falsch sei ferner, dass der Verzicht auf die Inertisierung fahrlässig gewesen sei, zumal der Beschuldigte D.____ behaupte, den Ereignis-IBC inertisiert zu haben. Eine wirksame Kontrolle der Inertisierung sei jedoch gar nicht möglich (vgl. Berufungsantwort, S. 15). Hinsichtlich den Ausführungen zu Rz. 19 der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 (Vorwurf der unterlassenen Massnahmen, vgl. Berufungsantwort, S. 15 f.) kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ausführungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Lagerkonzept (vgl. Berufungsantwort, S. 16). Hinsichtlich der Herstellvorschrift entgegnet der Beschuldigte C.____, die relevante Stelle sei fett gedruckt und mit einem Ausrufezeichen versehen gewesen. Man könne sich noch beliebig weitere Sicherheitsschritte vorstellen, alles habe aber irgendwo eine Grenze. Es sei unzulässig, aufgrund des Unfallereignisses auf ungenügende Sicherheitsvorkehrungen zu schliessen; hinterher sei man immer schlauer. Dies bedeute aber nicht, dass die Vorkehrungen ungenügend gewesen seien. Schliesslich sei das Abfüllen der wässrigen Phase bereits rund 1'300 Mal unfallfrei vorgenommen worden. Nur weil ein Mitarbeiter unaufmerksam gewesen sei und einen Unfall verursacht habe, bedeute dies nicht, dass die Herstellvorschrift untauglich oder unvollständig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelhaften Etikettierung wird ebenfalls auf das bereits Ausgeführte verwiesen (vgl. Berufungsantwort, S. 17). Die Vorbringen der Privatklägerschaft betreffend Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden seien ferner aktenwidrig. Der Zeuge J.____ habe erläutert, dass insbesondere die Herstellvorschrift Schritt für Schritt durchgegangen werde. Es handle sich nicht um ungelerntes Hilfspersonal, sondern um langjährige und geschulte Mitarbeiter, auf deren sorgfältige Erledigung der aufgetragenen Arbeiten vertraut werden dürfe (vgl. Berufungsantwort, S. 18). 3.3.4 Die Privatklägerschaft hat sodann mit Eingabe vom 22. April 2020 (hier nachfolgend: Stellungnahme) ausführlich zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 Stellung genommen und an den mit Berufungsbegründung vom 8. Oktober 2019 gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Einleitend hält die Privatklägerschaft fest, dass nach der Wahrscheinlichkeitstheorie die Zurechnung des Erfolgs dann zu bejahen sei, wenn dieser bei pflichtgemässem Verhalten mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (mit Verweis auf BGE 134 IV 193 E. 7.3). Auf Reserveursachen, welche nicht im eigenen pflichtgemässen Verhalten bestünden, dürfe nicht abgestellt werden. Ein Täter könne sich nicht damit entlasten, dass ein Erfolg auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhalten eines anderen, gleichwohl eingetreten wäre. Der Beschuldigte C.____ lasse jedoch wiederholt hypothetische Alternativverläufe vortragen, nach welchen sich der Unfall trotz weiteren Sicherheitsmassnahmen dennoch ereignet hätte. Solche Hypothesen, wie beispielsweise, dass eine Etikette auch verloren gehen könne, seien zur Beurteilung der Strafbarkeit unbeachtlich. Dass einzelne Massnahmen für sich genommen keine hundertprozentige Sicherheit böten, könne kein Anlass sein, sie generell für untauglich und verzichtbar zu erklären (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Zunächst repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft. Wenn das Ausspülen der IBC mit weiteren Gefahren verbunden sei, dann hätten lediglich leere IBC verwendet werden dürfen. Durch die Praxis, IBC mit unbekanntem Restinhalt ohne zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erneut befüllen zu lassen, habe er ein hohes, unnötiges Unfallrisiko generiert (vgl. Stellungnahme, S. 4). Wenn der Beschuldigte C.____ zudem anerkenne, dass es bei der Kontrolle des Erdungskabels zu Fehlern kommen könne, wiege es umso schwerer, dass er keine weiteren Sicherheitsmassnahmen implementiert habe (vgl. Stellungnahme, S. 5). Die Argumentation, Weniger sei besser als Mehr, sei absurd. Gerade, weil einzelne Sicherheitsmassnahmen nicht richtig beachtet werden könnten, wären zusätzliche Massnahmen angezeigt gewesen. Dass der Mitarbeiter «nur kontrollieren» musste, erweise sich denn auch als Nach- und nicht als Vorteil, zumal reine Sichtkontrollen schnell vergessen gingen (vgl. Stellungnahme, S. 5). Als Betriebsleiter hätte der Beschuldigte C.____ ausserdem die Verwendung nicht ableitfähiger IBC im Bau 170 verbieten sowie anordnen können, dass die IBC vor der Befüllung leer und/oder inertisiert gewesen sein mussten. Die Herstellvorschrift enthalte denn auch keinen Hinweis darauf, dass nicht ableitfähige IBC nicht verwendet werden dürften, und für die durchzuführende Sichtkontrolle sei kein Visum verlangt worden. Wäre ein solches verlangt worden, hätte der Beschuldigte D.____ die Kontrolle bewusst unterlassen und falsch protokollieren müssen, was er wohl kaum getan hätte (vgl. Stellungnahme, S. 5). Der Beschuldigte C.____ habe in seiner Einvernahme verneint, dass ein Lagerkonzept bestanden habe, und dass die Container an unterschiedlichen Orten gelagert worden seien. Dasselbe hätten J.____, L.____, der Beschuldigte D.____ und K.____ bestätigt. Selbst wenn ein solcher bestanden hätte, so sei dieser den Mitarbeitern offensichtlich nicht bekannt gewesen. Weiter fehle im Lagerplan ohnehin eine Vorschrift, welche IBC für welche Verwendung zu beziehen gewesen seien; offensichtlich habe L.____ nicht gewusst, welche IBC bereitzustellen gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 6). Könne auch ein Lagerkonzept nicht ausschliessen, dass falsche IBC zum Einsatz kämen, seien die mit der Bereitstellung beauftragten Mitarbeiter entsprechend zu instruieren. Dass die Funktionsfähigkeit eines ableitfähigen IBC aufgrund eines Defekts fehlen würde, sei reine Hypothese ohne Relevanz. Da es dem Beschuldigten C.____ bewusst gewesen sei, dass noch alte IBC auf dem Gelände im Einsatz gewesen seien, hätte er zwingend möglichst viele Sicherheitsmechanismen implementieren müssen, um deren Verwendung zu verhindern (vgl. Stellungnahme, S. 7). Soweit er davon ausgegangen sei, dass andere Massnahmen für sich genommen lücken- oder fehlerhaft sein könnten, so hätte er das Sicherheitsnetz so engmaschig spinnen müssen, damit beim Versagen einer Sicherheitsmassnahme die nächste greifen könne. Auf sämtliche Massnahmen zu verzichten und nur auf das korrekte Verhalten der Mitarbeiter abzustellen sei grobfahrlässig, zumal menschliches Versagen einkalkuliert werden müsse (vgl. Stellungnahme, S. 8). Hinsichtlich der Schulung der Mitarbeiter sei nicht verständlich, weshalb die Mitarbeiter nicht direkt am Objekt geschult worden seien, zumal davor eine Umstellung stattgefunden habe und die Massnahme lediglich geringen Aufwand verursacht hätte (vgl. Stellungnahme, S. 9). Weiter repliziert die Stellungnahme der Privatklägerschaft zu den Äusserungen des Beschuldigten C.____ zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft. Sofern man sich alleine auf die Herstellvorschrift verlassen wollte, so hätte die Kontrolle des Erdungskabels mindestens visiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 9). Als Sicherheitsverantwortlicher sei er dafür verantwortlich gewesen, die ihm möglichen organisatorischen Massnahmen zu treffen. Die Verwendung nicht ableitfähiger IBC sei nicht «verboten» gewesen, ein solches Verbot hätte jedoch ausgesprochen werden müssen, und auf eine Sicherheitsmassnahme dürfe nicht nur deshalb verzichtet werden, weil diese im Ausnahmefall nicht greifen könnte. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten C.____, der mit der in der Herstellvorschrift vorgesehenen Kontrolle des Erdungskabels zwei Fliegen mit einer Klatsche habe schlagen wollen, gelte in einem Umfeld mit gefährlichen Stoffen das Gegenteil, wonach eine Fliege mit (mindestens) zwei Klappen zu schlagen sei. Ob der Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert worden sei, sei nicht erwiesen; auf eine Inertisierung hätte jedenfalls nur dann verzichtet werden dürfen, wenn sichergestellt gewesen wäre, dass keine nicht ableitfähigen IBC im Umlauf gewesen seien (Stellungnahme, S. 10). Nach dem Unfall seien als Sofortmassnahme sämtliche nicht ableitfähigen IBC aussortiert worden; das Aussortieren sei demnach ohne weiteres möglich gewesen. Wenn der Beschuldigte C.____ anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe, dass er die systematische Aussortierung veranlasst habe (mit Verweis auf act. 1273 ff., Rz. 404 ff.), dann zeige dies, dass er auch die dafür notwendige Kompetenz und Weisungsbefugnis gehabt habe. Vorliegend hätten die IBC mindestens zweimal - bei deren Bereitstellung und bei deren Befüllung - kontrolliert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 11). In Anbetracht dessen, dass menschliches Versagen im Grundsatz immer vorhersehbar sei, habe der Beschuldigte C.____ mit der Beschränkung auf die Sichtkontrolle des Erdungskabels in Kauf genommen, dass ein kleiner Flüchtigkeitsfehler tödliche Folgen habe zeitigen können. Dieses Risiko hätte mit weiteren Massnahmen minimiert werden müssen (vgl. Stellungnahme, S. 12 f.). 3.3.5 Der Beschuldigte C.____ betont im Rahmen der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 erneut, dass die Kontrolle des Erdungskabels den einzig sicheren Weg dargestellt habe, um die Ableitfähigkeit eines IBC mit Sicherheit festzustellen. Andere Massnahmen könnten deshalb unzureichend sein, weil z.B. Etiketten abfallen könnten oder das Erdungskabel auch noch kurz vor der Befüllung - z.B. beim Transport zum Abfüllort - beschädigt werden könnte. Deshalb garantiere einzig die Kontrolle unmittelbar vor der Befüllung, dass die Ableitfähigkeit auch tatsächlich gewährleistet sei. Die «sop» habe die Verwendung von nicht ableitfähigen IBC nicht ausgeschlossen, er habe diese jedoch im Bau 170 nicht mehr gewollt. Weiter erläutert der Beschuldigte C.____ das Lagerkonzept, welches er implementiert haben will, gibt aber auch an, dass er nicht habe kontrollieren können, ob sich die Mitarbeitenden auch tatsächlich daran hielten. Die Staatsanwaltschaft weist sodann darauf hin, man habe nicht mehr abklären können, wer den Ereignis-IBC fälschlicherweise auf einem für ableitfähige IBC vorgesehenen Abstellplatz deponiert habe. Es seien dort nach dem Unfall aber mehrere solcher nicht ableitfähiger IBC vorgefunden worden. Der Beschuldigte C.____ betont die Gefahren einer Markierung der IBC. Insbesondere, dass sich die abfüllenden Personen darauf verlassen würden, was dann gefährlich sei, wenn eine Markierung falsch angebracht werde; dies berge die Gefahr, dass die Mitarbeiter vor der Abfüllung gar nicht mehr richtig kontrollierten. Aus diesem Grund habe man sich bei den Vorgaben einzig auf die Kontrolle des Erdungskabels konzentriert. Der Arbeitsschritt als Ganzes habe visiert werden müssen, jedoch nicht die einzelne Kontrolle. Das sei damals state-of-the-art gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass man es aufgrund der Fettschrift nicht übersehen würde. Es handle sich schliesslich nicht um Empfehlungen, sondern um Vorschriften. Zu den Schulungen im Einzelnen könne er nichts sagen, da Herr Jost für diese zuständig gewesen sei. Man habe sich mit den bestehenden Schulungen sicher gefühlt, zumal sie von Spezialisten freigegeben worden seien. Der Verteidiger des Beschuldigten C.____, Advokat Gabriel Giess, hält anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen an seinen bereits schriftlich gemachten Ausführungen fest. Erneut weist er auf das eingereichte Lagerkonzept hin; es sei ein Fakt, dass die IBC gemäss Lagerkonzept hätten separiert gelagert werden müssen und es sei klar gewesen, dass grundsätzlich nur nicht ableitfähige IBC in den Bau 170 hätten gelangen dürfen. Die Frage sei jedoch, wer das kontrolliere; der Beschuldigte C.____ habe den Kontrollauftrag weitergegeben. Dass er dies nicht selber kontrollieren müsse, verstehe sich von selbst. Beschriftungen habe es durchaus gegeben, nämlich die gelbe Etikette des Herstellers. Es sei eine bewusste Entscheidung gewesen, nicht auf Beschriftungen abzustellen, zumal die Erdungslasche auch defekt sein könne. Die Kontrolle sei die wirksamste Massnahme gewesen, denn so spielten Missverständnisse und Verkettungen von unglücklichen Umständen keine Rolle. Wie die Schulungen genau abliefen, lasse sich nun nicht mehr rekonstruieren; unbestritten sei, dass eine Schulung stattgefunden habe. Die Frage sei, ob D.____ gewusst habe, was er machen musste und wie er es machen musste. Diese Frage habe D.____ bejaht, und das sei der entscheidende Punkt. Das relevante Wissen sei vorhanden gewesen, weshalb die Schulungspflicht erfüllt worden sei. Wenn man die einzelnen Punkte betrachte, dann müsse man zum Schluss kommen, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege. Es habe nicht in der Macht des Beschuldigten C.____ gestanden, dafür zu sorgen, dass auf dem Areal keine alten IBC mehr zum Einsatz kommen konnten. 4. 4.1 Anklage betreffend D.____ Dem Beschuldigten D.____ wirft die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 10. Juli 2018 zusammengefasst vor, er habe sich bei der Befüllung des IBC-Containers nicht an die geltende Herstellungsvorschrift gehalten, welche eine Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel vorgeschrieben habe. Hätte er die Kontrolle vorschriftsgemäss vorgenommen, so hätte er bemerkt, dass es sich beim Ereignis-IBC fälschlicherweise um einen isolierenden, d.h. nicht ableitfähigen IBC gehandelt habe. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit sei es zu einer Zündung und einer Deflagration gekommen, woraufhin der IBC sich aufgebläht habe und geborsten sei. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Chemiebranche sei für den Beschuldigten D.____ die Gefahr einer Entzündung und des Berstens eines Containers - und damit für Leib und Leben weiterer Mitarbeiter - bei der Verwechslung unterschiedlicher IBC-Typen mit verschiedenen Eigenschaften (ableitfähig bzw. nicht ableitfähig) individuell vorhersehbar und mit Blick auf seine Aufgaben als Anlagenwart auch vermeidbar gewesen (Anklageschrift S. 7). 4.2 Erwägungen der Vorinstanz betreffend D.____ Die Vorinstanz gelangt betreffend den Beschuldigten D.____ zusammengefasst zum Ergebnis, dass dieser irrtümlicherweise einen nicht ableitfähigen IBC verwendet und es ausserdem unterlassen habe, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox vorzunehmen. Im Ereignis-IBC habe aufgrund der darin enthaltenen Restmenge des vorherigen Inhaltes eine brennbare bzw. explosive Atmosphäre geherrscht. Aufgrund der fehlenden Erdung des Ereignis-IBC sei es bei dessen Befüllung zu einer elektrostatischen Aufladung gekommen, welche nicht habe abgeleitet werden können. Die elektrostatische Aufladung habe in der Folge die explosive Atmosphäre im Ereignis-IBC entzündet, was zum Bersten des IBC und letztlich zum Tod von I.____ geführt habe. Die Vorinstanz führt aus, dass wenn der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des genannten Erdungskabels vorgenommen hätte, dieser bemerkt hätte, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich hatte und er diesen hätte austauschen können. Bei Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Herstellvorschrift hätte die Explosion folglich vermieden werden können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Anlagewart der F.____ AG und angesichts der dort verwendeten Substanzen habe dem Beschuldigten D.____ bewusst sein müssen, dass bei Nichtbeachtung der Herstellvorschriften bzw. Sicherheitsmassnahmen eine Explosion möglich sei. Aufgrund der produktespezifischen Schulung habe ihm auch bewusst sein müssen, dass es bei der Abfüllung von chemischen Stoffen in gegen Explosionen ungenügend abgesicherte IBC zu einer Explosion kommen könne. Folglich sei das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. Dass sich I.____ eigentlich nicht am Unfallort hätte aufhalten dürfen, ändere an diesem Ergebnis nichts. Folglich sei dem Beschuldigten D.____ die Explosion und ihre Folgen zuzurechnen, weshalb er der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen sei (E. I.2.3.1). 4.3 Berufungsverfahren betreffend D.____ 4.3.1 Der Beschuldigte D.____ bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019, dass der Unfallhergang als erstellt zu betrachten sei. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 22. November 2019 decken sich weitestgehend mit denjenigen der Berufungsbegründung. Der Beschuldigte D.____ moniert zunächst, dass das angefochtene Urteil jegliche Verantwortung auf ihn abwälze, ohne dass die zahlreichen Gefahrenquellen auf dem Areal der F.____ AG überprüft worden seien. Am 3. Juli 2014 habe sich eine lange Verkettung unglücklicher Ereignisse ereignet, an deren letzter Stelle der Beschuldigte D.____ gestanden habe. Insgesamt zeichne sich ein verheerendes Bild über die Zustände innerhalb der F.____ AG; diese verlange von ihren Mitarbeitern alles ab, setze sich selbst jedoch über Aufsichts-, Sorgfalts- und Fürsorgepflichten sowie Pflichten bezüglich Arbeitssicherheit hinweg. Selbst nach dem Unfall habe die F.____ AG nicht sämtliche ableitfähigen IBC aussortiert und verwende diese weiterhin (vgl. Berufungsbegründung, S. 5 f.). Die Argumentation der Vorinstanz verfange nicht. Entgegen deren Ansicht sei die Unfallursache nicht mit Sicherheit bestimmt. So habe sich der ehemalige Mitarbeiter E.____ dahingehend vernehmen lassen, dass ihm beim Abfüllen eines geerdeten IBC ein ähnliches Ereignis passiert sei. Daraus schliesst der Beschuldigte D.____, dass Reaktionen mit Restinhalten unabhängig von der Erdung vorkommen könnten. Auch die M.____ würde in ihrem Unfallbericht von weiteren Faktoren ausgehen. Die vom N.____ GmbH getroffene These beruhe nämlich auf der Annahme, dass sich im Ereignis-IBC lösungsmittelhaltiges Destillat befunden habe, was nicht vorgesehen und gefährlich sei und womit der Beschuldigte D.____ auch nicht habe rechnen müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 8). Weiter habe der Beschuldigte D.____ eine Einschätzung von Dipl. El. Ing. ETH H.____ eingeholt, welcher sich ebenfalls dahingehend geäussert habe, dass andere Unfallursachen möglich seien und eine korrekt angebrachte Erdung den Unfall nicht in jedem Fall hätte verhindern können. In Betracht käme auch eine chemische Reaktion (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Weiter sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass es ohne Restinhalt im IBC zu keiner Verpuffung gekommen wäre, und die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie argumentiere, dass einzig die Verwendung eines korrekt geerdeten IBC den Unfall verhindert hätte, nachdem sie festgestellt habe, dass das Ereignis hätte vermieden werden können, wenn die Befüllung des isolierenden IBC unter inerter Atmosphäre durchgeführt worden und/oder ein geerdeter ableitfähiger IBC verwendet worden wäre (vgl. Berufungsbegründung, S. 10). Es sei aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte D.____ an diesem Nachmittag sämtliche sechs IBC vorgängig inertisiert habe. Diese Tatsache zeige bereits, dass ihm die Richtlinie «sop» nicht bekannt gewesen und er nicht entsprechend geschult worden sei, wäre gemäss dieser eine Inertisierung doch gar nicht mehr vorgeschrieben gewesen. Dennoch habe dieses Vorgehen den Weisungen des Schichtführers entsprochen, was bedeute, dass auch dieser nichts von der «sop» gewusst habe und nicht entsprechend geschult worden sei. Ein allfälliger Restinhalt im Ereignis-IBC müsse zudem so geringfügig gewesen sein, dass er von blossem Auge nicht erkennbar gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Dies wiederum führe zur Schlussfolgerung, dass das Ereignis für den Beschuldigten D.____ weder vermeidbar noch vorhersehbar gewesen sei. Weiter sei ihm die Verwendung des nicht ableitfähigen IBC nicht zuzurechnen und eine spezifische Schulung betreffend das Abfüllen der IBC habe nie stattgefunden. Die IBC seien vorgängig von L.____ bereitgestellt worden, welcher diese auf Restinhalte kontrolliert habe. Entsprechend hätten sämtliche Mitarbeiter davon ausgehen dürfen, dass die bereitgestellten IBC für das Befüllen mit Abwasser geeignet gewesen seien. Eine zusätzliche Absicherung habe darin bestanden, dass vor dem Befüllen die Etikette daraufhin überprüft worden sei, ob zuvor das gleiche Produkt abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 12). Es sei festzuhalten, dass nach Einführung der «sop» per 1. Januar 2012 die Weisung herausgegeben worden sei, dass sämtliche nicht ableitfähigen IBC auszusortieren gewesen seien. Dieser Pflicht sei der Beschuldigte C.____ nicht nachgekommen. Auch habe dieser ausgeführt, dass keine Schulung oder Instruktion stattgefunden habe, wie die Container bereitzustellen seien. Sodann habe er bestätigt, dass keine spezifische Unterscheidung gemacht worden sei, ob die IBC ableitend gewesen seien oder nicht. Dem Beschuldigten D.____ sei nicht bekannt gewesen, dass noch nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien, weshalb er die IBC gemäss Schulung stets geerdet habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass eine konsequente Umsetzung der Richtlinie «sop» den Unfall vermieden hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 13). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer klar ersichtlichen gelben Etikette zu versehen und nicht nach farbigen Laschen zu unterscheiden. Der Ereignis-IBC sei nicht markiert gewesen. Dem Beschuldigten D.____ sei deshalb kein Vorwurf zu machen, wenn er nicht nach dem Griff der Erdungslasche gesehen habe. Ohnehin habe K.____ ausgesagt, dass die Bedeutung der farblichen Unterschiede nicht Inhalt einer Schulung gewesen sei und auch der Polizeirapport spreche von einer ungenügenden Etikettierung. Auf den Etiketten sei ferner nicht unterschieden worden, ob davor Abfallprodukte oder Destillate abgefüllt worden sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Der Aussage, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle der Erdungslasche unterlassen habe, sei nicht zu folgen. Gemäss N.____-Bericht sei eine Erdung der Gitterbox rund um den IBC, wie von ihm vorgenommen, ebenfalls möglich. Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle, dass eine Etikette auch einmal abfallen könne, dann übersehe sie, dass die F.____ AG einer sicherheitsrelevanten Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Unfall habe sich auch nicht aufgrund einer Falschbeschriftung ereignet, sondern weil trotz anderslautender Weisung weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Davon hätten die Produktionsmitarbeiter jedoch nichts gewusst und sie mussten folglich auch nicht damit rechnen. Folge man der Logik der Vorinstanz, bedeute dies, dass im Umkehrschluss auch einmal eine Erdung vergessen oder falsch angebracht werden könne (vgl. Berufungsbegründung, S. 14). Weiter hätte in Anwendung der Richtlinie «sop» das Tauchrohr zum Befüllen des IBC fast bis zum Boden eingetaucht werden müssen. Bis zum Unfallereignis seien jedoch nur kurze Einfülllanzen verwendet worden, was sich aufgrund grösserer Aerosol-Bildung zusätzlich negativ auf den Abfüllprozess ausgewirkt habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Es werde auch die Behauptung der Vorinstanz bestritten, wonach ein Lagerkonzept für IBC nichts über deren Funktionsfähigkeit aussage, und dass selbst bei ausschliesslicher Verwendung von ableitfähigen IBC geprüft werden müsse, ob das Erdungskabel vorhanden und intakt sei. Einerseits sei davon auszugehen, dass ein solcher Lagerplan erst nach dem Unfallereignis erstellt worden sei, andererseits hätte eine gesonderte Lagerung die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC vermieden (vgl. Berufungsbegründung, S. 15). Nicht zu folgen sei der Vorinstanz ferner bezüglich der angeblich erfolgten regelmässigen Schulungen. Der einzige Schulungsnachweis datiere vom 12. Dezember 2012 und die Schulung habe rund 20-30 Minuten gedauert, wobei sehr viel Stoff weitergeben worden sei. 2013 und 2014 habe keine Schulung zum Produkt mehr stattgefunden. Stattdessen seien die Mitarbeiter auf die umfangreichen Herstellervorschriften verwiesen worden, welche man sich in der Freizeit im Selbststudium habe aneignen müssen. Alleine die Vorschrift betreffend TFMBAC50 habe mehr als 70 Seiten umfasst. Die einzelnen Produktionsschritte hätten während des Abfüllprozesses zudem nicht visiert werden müssen (vgl. Berufungsbegründung, S. 16). Entgegen der Vorinstanz habe der Beschuldigte D.____ auch nicht damit rechnen müssen, dass sich eine Drittperson zu ihm in die Produktion begeben könnte und schon gar nicht I.____, zumal die ihm erteilte Weisung betreffend Schonarbeitsplatz bekannt gewesen sei (vgl. Berufungsbegründung, S. 17). Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Risiko einer Explosion für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen sei. Der Beschuldigte D.____ hält sodann zusammenfassend fest, dass zufolge Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit des Erfolges keine Sorgfaltspflichtverletzung seinerseits vorliege oder gar erstellt sei. Er habe nach seinem Wissensstand sämtliche Schritte unternommen, die einen sicheren Arbeitsprozess hätten garantieren sollen (vgl. Berufungsbegründung, S. 19). Eine objektive Zurechnung des Erfolges entfalle schliesslich aufgrund der Selbstverantwortung des Opfers, welches sich entgegen anderslautender Weisungen und ohne ersichtlichen Grund in die Produktionshalle begeben habe (vgl. Berufungserklärung, S. 19). 4.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 27. November 2019 in Ergänzung zu ihrer Berufungserklärung vom 25. Juli 2019 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen. Dem Beschuldigten D.____ sei zwar beizupflichten, wenn er von einer Verkettung mehrerer Ursachen spreche. Er habe jedoch aufgrund der Befüllung eines nicht ableitfähigen IBC nach Nichtvornahme der vorgeschriebenen Kontrolle der Verbindung der Auslaufarmatur mit der Gitterbox via Erdungskabel eine Ursache für den Unfall und den Tod von I.____ gesetzt. Die Verfehlungen des Beschuldigten C.____ und die Zustände innerhalb der F.____ AG änderten daran nichts, zumal dem Strafrecht die Verschuldenskompensation fremd sei. Die Ereignisabklärung der O.____ GmbH beziehungsweise der N.____ GmbH habe klar ergeben, dass eine chemische Reaktion mit den sich im Ereignis-IBC befindlichen Chemikalien mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht Ursache des Unfalls gewesen sei. Ursache sei vielmehr ein Druckaufbau aufgrund einer Zündung einer brennbaren Atmosphäre. Die Stellungnahmen seien schlüssig und gäben keinen Anlass zu Zweifeln. Daran könnten auch die Beobachtungen E.____s nichts ändern, zumal unklar sei, welche Ursache dem von ihm beschriebenen Ereignis zugrunde liege (vgl. Stellungnahme, S. 2 f.). Die Aussagen des zitierten H.____ würden nicht grundsätzlich bestritten, jedoch könne eine chemische Reaktion mit Blick auf die Ereignisabklärung ausgeschlossen werden. Es sei zutreffend und in der Anklageschrift abgebildet, dass bereits das leicht brennbare Destillat TFMBAC50 vorgängig fälschlicherweise in den Ereignis-IBC abgefüllt worden sei, was nicht dem Beschuldigten D.____ angelastet werden könne. Dieser habe jedoch angegeben, geprüft zu haben, ob der IBC vorgängig ebenfalls für TFMBAC50 verwendet worden sei, weshalb er mit dem Vorhandensein dieses explosiven Stoffes habe rechnen müssen (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die Aussagen zur vorgenommenen Inertisierung seien nun nicht mehr zu verifizieren. Ursächlich sei jedoch nicht eine gescheiterte Inertisierung, sondern die mangelhafte Kontrolle gemäss Herstellvorschrift gewesen. Dass der Beschuldigte D.____ grundsätzlich davon habe ausgehen dürfen, die bereitgestellten IBC verwenden zu können, habe ihn nicht von seiner Pflicht befreit, die geltenden Regeln der Herstellvorschrift zu beachten. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass gemäss dem Gutachten der N.____AG nicht die Länge der Einfülllanzen, sondern die Verwendung eines ungeeigneten beziehungsweise nicht inertisierten IBC relevant gewesen sei. Die Schulung sei tatsächlich ungenügend gewesen, unzutreffend seien jedoch die Verweise auf eine Mitverantwortung des Verstorbenen. Unbeachtlich sei ferner, dass sich dieser im Zeitpunkt des Ereignisses gar nicht in der Produktionshalle hätte aufhalten dürfen (vgl. Stellungnahme, S. 5). 4.3.3 Mit Eingabe vom 27. November 2019 hat die Privatklägerschaft zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ Stellung genommen und beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu bestätigen. Bezüglich des Zivilpunkts werde eine Verurteilung gemäss Ziff. 2 bis 4 der Rechtsbegehren der Berufungsbegründung der Privatklägerschaft vom 8. Oktober 2019 beantragt. Zur Unfallursache hält die Privatklägerschaft fest, diese sei geklärt. Sowohl das N.____-Gutachten, die M.____ als auch die F.____ AG selbst schlössen eine chemische Reaktion mit grosser beziehungsweise grösster Wahrscheinlichkeit aus. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seien folglich nicht zu beanstanden und es gebe auch keine Hinweise auf weitere Ursachen (vgl. Stellungnahme, S. 2). Die Ausführungen von H.____ seien zudem spekulativ und ungeeignet, Zweifel am N.____-Gutachten zu begründen. Dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC vorgängig inertisiert habe, sei keineswegs aktenkundig und unbestritten; es handle sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, welche durch nichts weiter gestützt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe. Ob I.____ ein Mitverschulden am Unfall trage, sei nicht relevant, zumal der ihm zugewiesene Schonarbeitsplatz nicht der Sicherheit auf dem Firmengelände, sondern seiner eigenen körperlichen Entlastung gedient habe; letztlich hätte auch jede andere Person vom Unfall betroffen sein können (vgl. Stellungnahme, S. 3 f.). 4.3.4 Im Rahmen der Berufungsantwort vom 20. März 2020 hat sich auch der Beschuldigte C.____ zur Berufungsbegründung des Beschuldigten D.____ geäussert. Er bringt vor, der Beschuldigte D.____ erhebe unbewiesene Vorwürfe, wenn er nicht belege, dass noch heute nicht ableitfähige IBC verwendet würden, oder dass die Konkurrenz andere Container verwende. Der Vorwurf, das N.____-Gutachten sei parteilich, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen E.____s seien irrelevant und auch wissenschaftlich nicht haltbar; das von ihm beschriebene Szenario könne sich im Rahmen der TFMBAC-Produktion so nicht abgespielt haben. Auch die Ausführungen H.____s seien nicht geeignet, das angefochtene Urteil falsch erscheinen zu lassen, zumal andere mögliche Unfallursachen nicht genannt würden und die Behauptung deshalb nicht nachvollziehbar sei (vgl. Berufungsantwort, S. 20 f.). Betreffend Erdung verwechsle der Beschuldigte D.____ etwas. Es nütze nichts, einen nicht ableitfähigen IBC nur extern zu erden, da in diesem Fall die Aufladung nicht über die Gitterbox an die externe Erdung weitergegeben werden könne. Gerade wegen möglicher Restbestände müsse ein intakt-ableitfähiger IBC verwendet werden, damit eine allfällige Aufladung des IBC keine Zündung zur Folge haben könne (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Das angefochtene Urteil enthalte auch keine Widersprüchlichkeit, wenn dort ausgeführt sei, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte, wenn das Gutachten des N.____ gleichzeitig sage, dass auch die Abfüllung unter inerter Bedingungen dies erreicht hätte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte D.____ behaupte, er habe den Ereignis-IBC inertisiert, zeige, dass nur die Verwendung eines ableitfähigen IBC den Unfall verhindert hätte. Dies deshalb, weil nur die korrekte Inertisierung wirksam sei, was jedoch nicht überprüft werden könne. Die Verwendung eines ableitfähigen IBC stelle dagegen die viel einfachere Massnahme dar (vgl. Berufungsantwort, S. 22). Die Behauptung des Beschuldigten D.____, alle IBC inertisiert zu haben, sei zudem falsch. Hätte er dies tatsächlich getan, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Das Problem bestehe darin, dass man zwar meinen könne, ein IBC sei inertisiert, die Inertisierung jedoch ungenügend gewesen sei. Hätte er tatsächlich wirksam inertisiert, so hätte das Element Sauerstoff gefehlt und es wäre folglich nicht zu einer Explosion gekommen. Eine andere Möglichkeit sei wissenschaftlich ausgeschlossen. Weiter liege ein schriftlicher Nachweis vor, dass der Beschuldigte D.____ betreffend Richtlinie sop-45032 geschult worden sei. Es spiele aber letztlich gar keine Rolle, ob die «sop» bekannt gewesen sei, da sie für den Unfall nicht kausal gewesen sei. Die Herstellvorschrift habe klar genug gesagt, welche IBC zu verwenden gewesen seien (vgl. Berufungserklärung, S. 23). Abenteuerlich seien die Ausführungen des Beschuldigten D.____s zur irrtümlichen Verwendung des nicht ableitfähigen Ereignis-IBC. Die Herstellvorschrift verlange, dass die Ableitfähigkeit vor Befüllung kontrolliert werde. Dies habe er nicht gemacht, was ihm zuzurechnen sei. Diese Pflicht treffen zudem diejenige Person, welche etwas abfülle, unabhängig davon, wer ihn bereitstelle (vgl. Berufungsantwort, S. 24). Ferner stimme nicht, dass der Beschuldigte C.____ ausgesagt habe, dass er selbst für die Aussortierung der nicht ableitfähigen IBC verantwortlich gewesen sei. Er habe vielmehr ausgesagt, dass er nicht für das gesamte Areal zuständig gewesen sei, dass nicht habe ausschliessen können, dass ein nicht ableitfähiger IBC ins Gebäude gelangen könne, und dass er die Verwendung solcher mittels der in der Herstellvorschrift vorgeschriebenen Kontrolle ausgeschlossen habe. Unbehelflich seien ausserdem die Ausführungen zur farblichen Etikettierung der IBC; es sei bereits ausgeführt worden, dass Etiketten abfallen könnten, und dass die einzige Sicherheit in der Kontrolle gemäss Herstellvorschrift bestehe (vgl. Berufungsantwort, S. 24 f.). Es sei falsch, dass die Ableitfähigkeit visuell nicht überprüft werden könne. Die Herstellvorschrift verlange die Kontrolle und die Sicherstellung, dass ein intaktes Erdungskabel vorhanden sei. Es könne nicht überprüft werden, ob ein IBC ohne Erdungskabel dennoch ableitfähig sei. Dies entspreche jedoch gar nicht dem vorliegenden Sachverhalt (vgl. Berufungsantwort, S. 26). Auch die Länge der Einfülllanze sei irrelevant für die Frage, ob ein IBC ableitfähig sei oder nicht und es sei nachgewiesen worden, dass der Lagerplan Ende 2012 unter anderen an K.____ verschickt worden sei. Eine gesonderte Lagerung nicht ableitfähiger IBC sei zwar vorgesehen gewesen, eine irrtümliche Verwechslung habe dies jedoch nicht ausschliessen können (vgl. Berufungsantwort, S. 27). Die Herstellvorschrift habe ausdrücklich die Kontrolle des IBC verlangt, der Abfüller habe sich nicht darauf verlassen können, dass der IBC ableitfähig gewesen sei. Der gesamte Arbeitsschritt habe auch visiert werden müssen (vgl. Berufungsantwort, S. 28). 4.3.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich der Beschuldigte D.____ erneut zu den Eingaben der übrigen Parteien geäussert. Einleitend hält er fest, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft oder der Beschuldigte C.____ aufgezeigt hätten, dass das Verhalten des Beschuldigten D.____ allein ursächlich für den Unfall vom 3. Juli 2014 gewesen sei. Der Beschuldigte C.____ lenke ganz bewusst von seinem eigenen Fehlverhalten sowie von der laschen Sicherheitskultur innerhalb der F.____ AG ab. Arbeitnehmer dürften darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehme, um die Arbeitsplatzsicherheit zu gewährleisten (vgl. Stellungnahme, S. 3). Die genaue Unfallursache sei nicht geklärt; beim von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt handle es sich um eine mögliche Unfallursache. Auftraggeber des N.____-Gutachtens sei die F.____ AG gewesen, und dieses spreche lediglich von Wahrscheinlichkeiten, weshalb ein anderer Verlauf nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Auch die M.____ habe mehrere Unfallursachen für möglich gehalten. Erhebliche Zweifel am N.____-Gutachten würden sich auch deshalb ergeben, weil dieses von der Annahme ausgehe, dass sich im Ereignis-IBC Reste eines lösungsmittelhaltigen Destillats befunden habe, was gemäss Arbeitsvorschrift nicht vorgesehen sei. Eine kritische Vermischung von Chemikalien als Unfallursache könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. Stellungnahme, S. 4). Weitere Zweifel ergäben sich aus der Unfalldynamik. Das N.____-Gutachten lasse ausser Betracht, dass der Ereignis-IBC vor der Befüllung inertisiert worden ist. Dabei handle es sich nicht um eine Schutzbehauptung. Die Privatkläger verkannten, dass der Unfall die Folge mehrerer unglücklicher Umstände gewesen sei, welches bei Wegfallen eines Glieds nicht passiert wäre. Dafür, dass der Beschuldigte D.____ den Ereignis-IBC nicht inertisiert habe, bestünden keine Anhaltspunkte (vgl. Stellungnahme, S. 5 f.). Ein Mitverschulden am Unfallereignis werde I.____ nicht unterstellt. Der Unfall wäre jedoch dem Beschuldigten D.____ nur dann (strafrechtlich) zuzurechnen, wenn er den eingetretenen Erfolg hätte vorhersehen können. Damit, dass I.____ die Produktionshalle betreten habe, habe der Beschuldigte D.____ nicht rechnen müssen, zumal die Abfüllanlage stets nur von einer Person bedient worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 6). Ferner sei nicht relevant, dass sich der Beschuldigte D.____ selber in Gefahr gebracht habe, und dass ihm der Verstorbene habe behilflich sein wollen. Die Tatsache, dass dieser trotz anderslautender Weisung die Produktionshalle betreten habe, unterbreche die strafrechtliche Kausalität; der Beschuldigte D.____ habe nicht für die Pflichtverletzung eines Arbeitskollegen einzustehen (vgl. Stellungnahme, S. 7). Wenn die Staatsanwaltschaft davon spreche, dass er «eine Ursache» für das Unfallereignis gesetzt habe, dann impliziere dies ohne Weiteres, dass noch weitere Ursachen vorhanden gewesen seien. Es mangle hier entsprechend an der objektiven Zurechenbarkeit. Der Beschuldigte D.____ bestreitet, dass er sich durch Verweis auf die Unzulänglichkeiten anderer seiner Verantwortung entziehen wolle. Entscheidend sei jedoch, ob ihm der strafrechtliche Erfolg zuzurechnen sei, und ob dieser für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Unfallursache nicht abschliessend feststehe. Der Ereignisbericht befasse sich nur mit dem letzten Teil der Ereigniskette, vernachlässige jedoch die vorangehenden Umstände (vgl. Stellungnahme, S. 8 f.). Unwahr sei die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte D.____ an die Herstellvorschrift hätte halten müssen, um den Unfall zu vermeiden; dies sei spekulativ. Überdies habe er eine Erdung am Ereignis-IBC angebracht und zwar direkt an der Gitterbox. Zusätzlich habe er diesen inertisiert (vgl. Stellungnahme, S. 10). Die mangelhafte Kontrolle wäre nur dann ursächlich gewesen, wenn andere Ursachen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten und wenn nachgewiesen wäre, dass keine Inertisierung vorgenommen worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Inertisierung die Unfallursache ausgeschlossen habe. Auch habe der Beschuldigte D.____ keine höhere chemische Ausbildung und sei sich im Zeitpunkt der Einvernahmen gar nicht im Klaren gewesen, dass die Inertisierung die behauptete Unfallursache ausgeschlossen hätte. Eine Schutzbehauptung könne folglich gar nicht vorliegen. Er habe den Ereignis-IBC an der Gitterbox geerdet und inertisiert. Da diese Vorgänge die angenommene Unfallursache entschärft hätten, sei diese nicht abschliessend geklärt (vgl. Stellungnahme, S. 11). Immerhin gestehe die Staatsanwaltschaft ein, dass die Schulung der Mitarbeiter ungenügend gewesen sei (vgl. Stellungnahme, S. 12). Da die Unfallursache unklar sei, sei folglich auch unklar, ob es zu einer Zündung beziehungsweise zu einer Explosion gekommen sei (vgl. Stellungnahme, S. 13). Der vom Beschuldigten C.____ eingereichte Lagerplan zeige explizit, dass bereits zu Beginn des Jahres 2012 auf ableitfähige IBC umgestellt worden sei, und die nicht ableitfähigen IBC «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Jedoch gehe daraus nicht hervor, inwiefern dieser sichergestellt habe, dass im Bau 170 keine alten IBC mehr verwendet worden seien. Die Tatsache, dass in der E-Mail vom 31. Januar 2012 auf die «sop», welche im Selbststudium zu erlernen gewesen sei, verwiesen werde, zeige, dass wichtige Weisungen und Prozesse zum Schutz der Arbeitssicherheit lediglich mittels E-Mail mitgeteilt worden seien; eine Kontrolle habe es nicht gegeben. Dies zu verlangen sei utopisch, gerade von Mitarbeitern, welche auf anderen Produkten arbeiteten. Es sei nämlich aktenkundig, dass der Beschuldigte D.____ nie zuvor auf dem Unfallprodukt gearbeitet habe (vgl. Stellungnahme, S. 13 f.). Zur Berufungsantwort des Beschuldigten C.____ vom 20. März 2020 hält der Beschuldigte D.____ fest, dass dessen Ausführungen rein spekulativ seien. Ersterer bestätige, dass sich im Ereignis-IBC Reste von brennbaren Chemikalien befunden hätten. Dies zu erkennen sei für den Beschuldigten D.____ nicht möglich gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 14 f.). Gemäss internationalem Standard seien IBC, die geerdet werden müssten, mit einer gelben Etikette und nicht nach farbigen Erdungslaschen zu unterscheiden. Die farblichen Unterschiede seien nie Gegenstand einer Schulung gewesen (vgl. Stellungnahme, S. 15). Es sei weiter der Aussage des Beschuldigten C.____ nicht zu folgen, wonach der Beschuldigte D.____ die Kontrolle des Erdungskabels unterlassen habe. Gemäss N.____-Gutachten sei auch eine Erdung der Gitterbox möglich. Die Ableitfähigkeit könne jedoch nicht vom Operateur kontrolliert werden (vgl. Stellungnahme, S. 16). Dieser Vorgang sei jedoch unwirksam, wenn der IBC selbst nicht ableitfähig sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb der Beschuldigte D.____ nicht explizit auf diese Kontrolle hingewiesen worden sei, zumal er nur aushilfsweise an dieser Position gearbeitet habe. Dass damit zu rechnen gewesen sei, dass noch alte IBC im Umlauf gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung des Beschuldigten C.____ dar. Dessen Verhalten sei widersprüchlich: Er erwarte, dass sich der Beschuldigte D.____ an sämtliche im Selbststudium zu erlernenden Herstellvorschriften halte, gleichzeitig aber einfachen Aufgaben wie der Ausmusterung der nicht ableitfähigen IBC im Bau 170 nicht nachkomme. Auch die Argumentation, dass ein Lagerkonzept die Verwendung nicht ableitfähiger IBC ausschliesse, verfange nicht. Sie lenke von der Tatsache ab, dass diese «innerhalb möglichst kurzer Zeit» auszumustern gewesen seien. Der Beschuldigte C.____ hätte dafür sorgen müssen, dass zumindest im Bau 170 keine solchen mehr zur Anwendung kommen konnten. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, zumal der Unfall 2.5 Jahre nach Erlass der Weisung passiert sei (vgl. Stellungnahme, S. 17). Gemäss J.____ sei dem Beschuldigten C.____ bekannt gewesen, dass es auf dem Gelände noch alte, nicht ableitfähige IBC gehabt habe. Es sei nicht ausreichend, auch Jahre nach einem erfolgten Selbststudium darauf zu hoffen, dass alles gut komme. Weder hätten die relevanten Schritte visiert werden müssen, noch habe eine konkrete Schulung dazu stattgefunden. Die vom Beschuldigten C.____ aufgeführten Eventualitäten seien allesamt nur spekulativ. Der Unfall wäre auch dann verhindert worden, wenn er seiner Pflicht zur Aussortierung der alten IBC nachgekommen wäre. Diese zeige, dass mehrere Gründe ursächlich gewesen seien (vgl. Stellungnahme, S. 18). Unverständlich sei, weshalb nicht beispielsweise eine Visierungspflicht eingeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 18 f.). Zur Berufungsbegründung der Privatklägerschaft führt der Beschuldigte D.____ aus, dass ein Hinweis auf eine Herstellvorschrift nicht ausreiche, zumal es sich um gefährliche Arbeiten handle. Es stelle sich die Frage, weshalb nicht Mitarbeiter beigezogen worden seien, die mit TFMBAC50 vertraut gewesen seien. Es sei nicht so, dass mit einem solchen Ereignis nicht zu rechnen gewesen sei; solange die Gefahrenquellen auf dem Areal nicht beseitigt worden seien, sei stets mit einem solchen Ereignis zu rechnen gewesen. Daran ändere auch nichts, dass der Vorgang davor viele Male unfallfrei durchgeführt worden sei (vgl. Stellungnahme, S. 20). Dass die Ausführungen des Beschuldigten C.____ betreffend Inertisierung unzutreffend seien, zeige die Tatsache, dass diese Sicherheitsmassnahme nach dem Unfall wiedereingeführt worden sei. Das von diesem ins Feld geführte Explosionsdreieck sei zudem nur dann von Belang, wenn tatsächlich von einer Zündung ausgegangen werde; die Unfallursache stehe jedoch nicht fest. Wenn der Beschuldigte zudem auf die Schulung vom 7. Januar 2012 verweise, dann verschweige er, dass es sich nicht um eine Schulung gehandelt habe. Die Richtlinie sei den einzelnen Mitarbeitern zum Selbststudium abgegeben worden. Dies sei im Umgang mit lebensgefährlichen Stoffen grobfahrlässig (vgl. Stellungnahme, S. 23). Weiter sei unwahr, dass einzelne Arbeitsschritte zu visieren gewesen seien. Diese Visumspflicht sei erst nach dem Unfall eingeführt worden. Dass der Beschuldigte D.____ mehr als 1.5 Jahre vor dem Ereignis an einer 20-minütigen Schulung teilgenommen habe, ändere nichts daran, dass er üblicherweise nicht auf diesem Produkt gearbeitet habe. Ausserdem habe die Schulung nicht die Befüllung oder den Umgang mit IBC betroffen (vgl. Stellungnahme, S. 24). Dem Beschuldigten C.____ sei bekannt gewesen, dass weiterhin nicht ableitfähige IBC im Umlauf gewesen seien. Umso mehr erstaune, dass er seine Mitarbeiter nicht vermehrt und verstärkt für diese Gefahr sensibilisiert habe; ein simpler Verweis auf eine Herstellvorschrift reiche nicht aus. Auch hätte er diesbezüglich bei seinen Vorgesetzten intervenieren müssen (vgl. Stellungnahme, S. 25). Das N.____-Gutachten halte einzig fest, dass eine visuelle Kontrolle «denkbar» sei, was jedoch nicht bedeute, dass diese «mit Sicherheit» erfolgen könne. Einem Arbeiter an der Produktionsanlage, der unter Zeitdruck stehe, könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden. Die Beschaffenheit der Einfülllanze sei zudem ein weiterer Beweis dafür, dass innerhalb der F.____ AG die Unfallgefahren nicht minimiert oder gänzlich eliminiert worden seien; erst nach dem Unfall seien Anpassungen am Sicherheitskonzept vorgenommen worden (vgl. Stellungnahme, S. 26). 4.3.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wiederholt der Beschuldigte D.____ die Aussagen vor der Vorinstanz sowie die schriftlich ausgeführten Vorbringen weitestgehend. Er gesteht, die Kontrolle des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox unterlassen zu haben. Dass er die Kontrolle hätte durchführen müssen, sei ihm jedoch bewusst gewesen, genauso wie der Umstand, dass mit nicht ableitfähigen IBC Unfälle passieren können, und dass man ableitfähige IBC an der Erdungslasche erkenne. Jedoch habe er nicht mehr damit gerechnet, dass solche noch vorhanden gewesen seien, zumal deren Aussortierung bereits lange davor kommuniziert worden sei. Schulungen, welche spezifisch den Umgang mit IBC oder deren Befüllen zum Inhalt gehabt hätten, habe es nicht gegeben. Am Unfalltag sei er zu einem grossen Teil der Zeit mit dem Hin- und Herbewegen der IBC mittels Gabelstapler beschäftigt gewesen. Auch den Ereignis-IBC habe er hergefahren, da I.____ aufgrund seiner Verletzung den Gabelstapler nicht habe fahren dürfen. Die IBC hätten sie fortlaufend inertisiert und befüllt. Auch sei er mit I.____ beschäftigt gewesen und habe diesen wiederholt aufgefordert, sich zurück zu seinem Schonarbeitsplatz zu begeben. Es könne auch sein, dass sie geredet hätten, und deshalb die Kontrolle unterlassen hätten, den Grund könne er nicht mehr nennen. Die Schulungen hätten jeweils in der Messwarte stattgefunden, da wo sich die Computer befinden. Direkt an einem IBC seien keine Schulungen durchgeführt worden. Der Verteidiger des Beschuldigten D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, wiederholt anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits schriftlich gemachten Ausführungen. Insbesondere betont er erneut, dass die Vorinstanz die gesamte Schuld auf das schwächste Glied der Kette abgewälzt habe, was so nicht angehe.

5. Rechtserheblicher Sachverhalt 5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 5.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts hat sich die Vorinstanz insbesondere auf folgende Beweismittel abgestützt: • die Depositionen der beiden Beschuldigten (vgl. act. 575 ff.; 1075 ff.; 1107 ff.; 1183 ff.; 1211 ff.; 1273 ff. sowie Prot., S. 2 ff.), • die Aussagen von L.____ (Schichtmitarbeiter, der den Ereignis-IBC bereitgestellt hat; act. 557 und 1093 ff.), K.____ (Schichtführer im Unfallzeitpunkt; act. 1243 ff.), J.____ (für das Produkt zuständiger Betriebschemiker im Unfallzeitpunkt; act. 1127 ff. und Prot., S. 14 ff.), P.____(Werkleiter; Prot., S. 10 ff.) und Q.____(Leiter der Abteilung QA & HSE [Health Security and Environment]; act. 1153 ff.), • den Polizeirapport (Nr. 133038.1) vom 12. Juli 2014 (act. 567 ff.), die von der Polizei Basel-Landschaft erstellte Fotodokumentation des Unfallortes (act. 583 ff.), die Berichte der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Juli 2014 (act. 605) und 7. Mai 2018 (act. 609 ff.; vgl. hierzu auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2018, act. 615), • den Ereignisbericht der F.____ AG vom 26. September 2014 zum Unfall vom 3. Juli 2014 (fortan "Ereignisbericht F.____" genannt; act. 619 - 681), • die Ereignisabklärung der O.____ GmbH, ein Unternehmen der N.____ Gruppe, vom 24. August 2014 (fortan "N.____-Gutachten" genannt"; act. 645 - 663), • die "Root Cause Analyse" (act. 667 f.), • die gutachterliche Stellungnahme der N.____AG vom 1. März 2018 (fortan "N.____-Stellungnahme" genannt; act. 991 ff.), • das Morgensitzungsprotokoll der Abteilung PMP [Pilot & Manufacturing Plant] vom 2. Juni 2014 i.V.m. der Aktennotiz des Beschuldigten 1 vom 25. August 2014 (act. 711 und 733), • die Betriebsvorschrift "TFMBAC50 BY -EXKL81119" (Doc-ID: bvo-TFMBAC50-PMP-02; Version: 02; Gültig ab: 05.04.2013; fortan auch "bvo" genannt) samt Beilagen (act. 749 ff., namentlich act. 845), • die Herstellvorschrift und -protokoll "TFMBAC50, TFMBHO Filtration" (Doc-ID: hvor-TFMBAC50-PMP-02d; Version: 13; Gültig ab: 11.04.2014; fortan auch "hvor" oder "Herstellvorschrift" genannt) betreffend die Operation Nr. 14047 (act. 725 ff., insb. 729), • die Standard Operating Procedure "Verwendung von Kunststoffcontainern (IBC) in Gitterboxen (Doc-ID: sop-45032; Version: 04; Gültig ab: 01.01.2012; fortan auch "sop" genannt; act. 741 ff.) sowie • die Unfallakten (betr. den Militärunfall und das vorliegende Unfallereignis; (act. 243 - 565) und die medizinischen Akten (act. 1015 - 1071) Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist vom Beschuldigten C.____ eine E-Mail vom 31. Januar 2012 inkl. angehängtem Lagerplan ins Recht gelegt worden. Weitere Befragungen oder anderweitige Beweisabnahmen haben nicht stattgefunden, womit sich die Beweiswürdigung hauptsächlich auf die vorgenannten Akten zu stützen hat. 5.3 Wie einleitend festgehalten, sind die Ereignisse des 4. Juli 2014 grundsätzlich unbestritten. Bestritten wird hingegen, ob tatsächlich als erstellt zu gelten hat, dass eine Explosion Ursache des Unfalls gewesen ist. Vorweggenommen werden kann, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Auffassung ist, dass sich am 4. Juli 2014 im Bau 170 auf dem Areal der F.____ AG tatsächlich eine Explosion ereignet hat. Diese Schlussfolgerung basiert auf folgenden Erwägungen: Es ist erstellt und unbestritten, dass es sich beim Ereignis-IBC um einen nicht ableitfähigen IBC gehandelt hat, in welchen der Beschuldigte D.____ die Substanz «TFMBAC50 Abwasser aus B1020» abfüllen wollte. Weiter ist unbestritten, dass sich im Ereignis-IBC eine Restmenge einer anderen Substanz befunden haben muss, zumal die Befüllung eines absolut leeren IBC mit TFMBAC50 Abwasser keine Reaktion der nämlichen Art hervorrufen kann. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten D.____ (vgl. Eingabe v. 07.05.2020 Rz. 40) war der Ereignis-IBC beschriftet mit «TFMBAC50 Destillat aus B2110» (act. 601). Dabei handelt es sich um eine sehr leicht entzündliche Substanz; das N.____-Gutachten hat betreffend diese Substanz einen Flammpunkt von 16°C ermittelt. Weiter ist festzuhalten, dass nach dem Ereignis am Unfallort starker Essigsäuregeruch wahrgenommen worden ist (act. 623). TFMBAC50 Destillat, diejenige Substanz, welche gemäss Etikette den mutmasslichen Restinhalt im Ereignis-IBC dargestellt hat, besteht zu 22.9% aus Essigsäure, zu 55.5% aus Essigsäureanhydrid, zu 7.1% aus Toluol und zu 7.0% aus Dimethylacetamid act. 649); Essigsäure und Essigsäureanhydrid sind beides Substanzen, welche einen Essigsäuregeruch aufweisen. Als erstellt zu betrachten ist ferner, dass bei der Verwendung von nicht ableitfähigen IBC elektrostatische Entladungen (vorliegend sowohl Funken- als auch Büschelentladungen, vgl. act. 651) entstehen können, welche geeignet sind, brennbare Substanzen zu entzünden. Die im Rahmen der Ereignisabklärungen durch den N.____ durchgeführten Versuche haben gezeigt, dass TFMBAC50 Destillat durch elektrostatische Entladung entzündet werden kann, und bei diesem Vorgang eine so hohe Druckenergie erzeugt (act. 649), dass ein IBC - wie am 3. Juli 2014 - bersten kann. Die Tatsache, dass die Versuche mit TFMBAC50 Destillat, welches gemäss Etikette die sich im Ereignis-IBC befindliche Restmenge dargestellt hat, ein dem Unfallereignis entsprechendes Resultat produziert haben, kombiniert mit der Tatsache, dass am Unfallort ein starker Essigsäuregeruch wahrgenommen wurde, welcher das tatsächliche Vorhandensein von TFMBAC50 Destillat bestätigt, lässt darauf schliessen, dass es am Unfalltag in der Tat zu einer Entzündung des besagten Restinhalts gekommen sein muss. An dieser Stelle ist ebenfalls festzuhalten, dass die vom N.____ durchgeführten Mischversuche zu keinerlei chemischen Reaktionen geführt haben, welche das Bersten eines IBC erklären könnten. Vor diesem Hintergrund wird auch ersichtlich, dass der Standpunkt des Beschuldigten D.____, wonach auch andere Unfallursachen (ohne Zündung) möglich sind, theoretischer Natur ist. Zwar ist anzunehmen, dass irgendwo auf dem Areal der F.____ AG Substanzen vorhanden waren, welche heftig mit TFMBAC50 Abwasser hätten reagieren können. Konkrete Anhaltspunkte aber, dass im Ereignis-IBC nicht tatsächlich Restinhalte von TFMBAC50 Destillat gewesen sein sollen, so wie der Ereignis-IBC am Unfalltag auch beschriftet war, liegen jedoch keine vor. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Ereignis-IBC tatsächlich nicht vorgängig inertisiert worden ist, oder aber dass die vorgenommene Inertisierung ihren Zweck verfehlt hat. Es kann mehrere Gründe geben, weshalb eine Inertisierung fehlschlägt (zu wenig lang ausgeführte Stickstoff-Befüllung, Defekt an der Anlage). Der Grad der Inertisierung lässt sich beim Befüllen von blossem Auge nicht feststellen, weshalb es für den Beschuldigten D.____ gar nicht erkennbar war, ob der Ereignis-IBC wirksam inertisiert worden war oder nicht. Auf jeden Fall steht fest, dass der Ereignis-IBC - wenn überhaupt - nicht wirksam inertisiert worden ist. Ob der Beschuldigte D.____ den Inertisierungsvorgang wie behauptet tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, ist hier letztlich nicht von Bedeutung. Klar ist vor diesem Hintergrund nämlich, dass die Verwendung eines ableitfähigen IBC mit intakter Erdung - unabhängig einer allfälligen Inertisierung - den Unfall verhindert hätte, zumal sich in einem solchen keine elektrostatische Entladung hätte ereignen können. Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gibt es keine über das Mass theoretischer Bedenken hinausgehende Zweifel am eben beschriebenen Sachverhalt. Die vom Beschuldigten D.____ wiederholt angeführten anderen möglichen Unfallursachen (v.a. chemische Reaktion) können vor dem Hintergrund des Gesagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Unfallhergang, wie ihn die Experten des N.____, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz skizzieren, ist schlüssig und plausibel. 5.4 Betreffend die Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich der Verwendung unterschiedlicher IBC, welche im Unfallzeitpunkt gegolten haben, ist festzustellen was folgt: Zu Beginn des Jahres 2012 wurde durch die F.____ AG beschlossen, dass alle nicht ableitfähigen IBC ausgemustert und entsorgt werden sollen (vgl. act. 1295 Rz. 406). Die neue «sop» reflektierte diese Änderung (vgl. act. 741 ff.). Für die Sicherheit im Bau 170 war der Beschuldigte C.____ verantwortlich. So will er gemäss seinen eigenen Aussagen (vgl. act. 1295 Rz. 406) im Januar 2012 eine systematische Aussortierung nicht ableitfähiger IBC veranlasst haben. Diese Aussortierung sei «laufend» erfolgt (vgl. act. 1295 Rz. 415 f.). Die Ausmusterung ist jedoch offensichtlich nicht konsequent verfolgt worden, standen doch im Juli 2014, also 2.5 Jahre nach Einführung der neuen «sop», noch immer nicht ableitfähige IBC im Einsatz. Dem Beschuldigten C.____ war im Tatzeitpunkt bekannt, dass sich auf dem Gelände immer noch (also noch 2.5 Jahre danach) nicht ableitfähige IBC befanden, gab es gemäss seinen Angaben doch je nach Art der IBC separate Lagerplätze für ableitfähige und für nicht ableitfähige IBC (vgl. act. 1277 Rz. 62 ff.). Wirksame Massnahmen zur Sicherstellung, dass im Bau 170 generell keine nicht ableitfähigen IBC in Umlauf und zur Verwendung kommen konnten, hat der Beschuldigte C.____ zu keinem Zeitpunkt ergriffen. Dass die laufende Aussortierung nicht konsequent verfolgt wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass noch am 21. Mai 2014 (somit 42 Tage zuvor) der notabene nicht ableitfähige Ereignis IBC neu befüllt worden war. Auch hat er trotz Kenntnis der von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahr zu keinem Zeitpunkt bei den ihm vorgesetzten Stellen gegen die Einführung der neuen «sop» interveniert (vgl. act. 1297 Rz. 460). Ein Lagerplan für die getrennte Aufbewahrung ableitfähiger und nicht ableitfähiger IBC hat nach Angaben des Beschuldigten C.____ zwar bestanden (vgl. 1269 f.), jedoch scheint dieses Lagerkonzept den Mitarbeitenden nicht oder nur ungenügend bekannt gewesen zu sein (vgl. die Aussagen L.____s [act. 1099] und J.____s [act. 1141 f.], wonach es gar kein Konzept zur getrennten Aufbewahrung gegeben habe). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass einerseits der Ereignis-IBC selbst falsch abgestellt war, und andererseits nach dem Unfall zehn weitere nicht ableitfähige IBC gefunden worden sind (vgl. act. 1189 Rz. 127). Auf explizite Beschriftungen der nicht ableitfähigen IBC wurde verzichtet. Als Begründung führt der Beschuldigte C.____ in seinen Eingaben wiederholt an, dass Etiketten auch mal abfallen oder falsch angebracht werden könnten und deshalb nicht sicher seien (vgl. auch act. 1277 Rz. 69). Eine klar erkennbare und den Mitarbeitern bekannte Beschriftung der verschiedenen IBC gab es erwiesenermassen nicht. Mit Einführung der neuen «sop» wurden die Richtlinien vor dem Hintergrund der Ableitfähigkeit der neuen IBC weiter dahingehend angepasst, dass abzufüllende IBC nicht mehr inertisiert werden mussten. Diese Abschaffung der Inertisierung reflektierte auch die Herstellvorschrift, welche diesen Schritt fortan nicht mehr vorsah. Dies obwohl dem Beschuldigten C.____ bekannt war, dass sich weiterhin alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Gelände befanden, obwohl das Lagerkonzept - wie er selber ausführt - fehleranfällig war und obwohl keine Massnahmen implementiert wurden, um die Einhaltung des Lagerplans zu kontrollieren oder gegebenenfalls anzupassen. Andere Sicherheitsmassnahmen wie bspw. das Visieren der notwendigen Sichtkontrolle wurden ebenso wenig durch C.____ eingeführt. Schulungen haben, wenn überhaupt, nur sehr rudimentär stattgefunden. Nach den Aussagen der beiden Beschuldigten vor den Schranken fanden die Schulungen jeweils in der Messwarte statt; eine Schulung vor Ort, anlässlich welcher das exakte Handling mit den verschiedenen - potenziell gefährlichen - IBC gelehrt worden wäre, gab es nicht. Erstellt ist ferner, dass in den Jahren 2013 und 2014 gar keine einschlägigen Schulungen stattfanden, und dass ein Grossteil der Richtlinien im Selbststudium zu erlernen waren. Den genauen Inhalt dieser einzelnen Richtlinien konnten den Mitarbeitenden jedoch ohnehin nicht im Detail bekannt gewesen sein, umfassten diese doch teilweise - wie im vorliegenden Fall - bis zu 70 Seiten. K.____ führte in diesem Kontext aus: «Z.T. unterschreibe ich 4-5 sops pro Tag und dann weiss man nicht mehr, was man unterschrieben hat» (act. 1249 Rz. 149 f.). Aufgrund der Depositionen von J.____ ist erstellt, dass das konkrete Abfüllen eines ableitfähigen IBC im Vergleich zu einem nicht ableitfähigen IBC nicht Teil einer praktischen Schulung war (vgl. act. 1141 Rz. 341 ff.). Im Kontext der Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden bezeichnend ist weiter, dass den Mitarbeitenden am Arbeitsplatz offensichtlich nicht hinreichend klar war, was die neue «sop» tatsächlich beinhaltete, gingen doch sowohl der Beschuldigte D.____ als auch sein Schichtführer K.____ davon aus, dass die (neuen) IBC weiterhin inertisiert werden müssten. Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen ist auch betreffend Lagerung der IBC klar, dass keine genügende Sensibilisierung der Mitarbeitenden stattfand. Erstellt ist damit, dass die an der Abfüllanlage tätigen Mitarbeitenden nur ungenügend für die von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert wurden. Die damit im Zusammenhang stehenden Schulungen waren einzig theoretischer Natur und vorliegend nicht hinreichend, um die Mitarbeitenden für die drohenden Gefahren zu sensibilisieren. Die einzige Sicherheitsmassnahme zur Vermeidung von Unfällen bestand letztlich darin, dass die jeweils mitzuführende Herstellvorschrift Folgendes vorschrieb: «Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden)!» Der erste Schritt bezieht sich dabei auf die externe Erdung der gesamten Gitterbox, der zweite Schritt - die Klammerbemerkung - bezieht sich auf die vom Beschuldigten C.____ wiederholt angeführte Kontrolle des Erdungskabels, welches bei nicht ableitfähigen IBC eben fehlt. Auf dieser kurzen Sichtkontrolle basierte im Ergebnis das gesamte Sicherheitskonzept des Beschuldigten C.____, welches der Gefahr, dass sich auf dem Areal der F.____ AG noch nicht ableitfähige IBC befanden, die sodann unkontrolliert und noch 2.5 Jahre nach Einführung der neuen «sop» nach wie vor in den Bau 170 gelangen konnten und mit gefährlichen Substanzen (wie auch am 21. Mai 2014) befüllt wurden, entgegengestellt wurde. 5.5 Demzufolge ist bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zusammengefasst davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.____ unwissentlich einen nicht ableitfähigen IBC, welcher einen Restinhalt von TFMBAC50 Destillat enthielt und welcher ihm vor der Befüllung bereitgestellt worden war, mit TFMBAC50 Abwasser befüllt hat. Die externe Erdung hat er angebracht, jedoch nicht das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox kontrolliert, zumal nicht ableitfähige IBC wie der Ereignis-IBC über gar kein solches verfügen. Aufgrund der fehlenden Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC kam es bei der Befüllung zu einer elektrostatischen Entladung, welche das leicht entzündliche und sich im Ereignis-IBC befindliche TFMBAC50 Destillat entzündet hat. Dies hat zu einem schlagartigen Druckaufbau und letztlich zum Bersten des Ereignis-IBC geführt, was im Ergebnis den Tod von I.____ verursacht hat.

6. Tatbestand der fahrlässigen Tötung 6.1 6.1.1 Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten). 6.1.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unterlassungsdelikt (vgl. Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2). 6.1.3 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c; je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGer 6S.391/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3, nicht publ. in: BGE 129 IV 119; BGE 113 IV 68 E. 5b; je mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB, zum Ganzen 141 IV 249 E. 1.1). 6.1.4 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; Urteil 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1). Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (Art. 6 Abs. 3 VUV). Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 4 VUV; zum Ganzen auch BGer 6B_1106/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4; BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.3). Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können (Art. 29 Abs. 1 VUV). Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (Art. 29 Abs. 2 VUV). 6.2 Erwägungen betreffend C.____ 6.2.1 Die Garantenstellung des Beschuldigten C.____ ergibt sich im vorliegenden Fall aus dessen Funktion als Abteilungsleiter PMP («Head of Pilot & Manufactoring Plant»), womit er für die Arbeitssicherheit im Bau 170 verantwortlich zeichnete. Er war mitunter dafür zuständig, seinen Mitarbeitenden einen möglichst gefahrenfreien Arbeitsplatz sicherzustellen. Die grundsätzliche Garantenstellung des Beschuldigten C.____ wird denn vorliegend auch nicht bestritten. 6.2.2 Der Beschuldigte C.____ bestreitet, seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben, während die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerschaft als auch der Beschuldigte D.____ ihm Sorgfaltspflichtverletzungen vorwerfen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Herstellvorschrift, gültig ab 11. April 2014, vorgesehen habe, dass das die Gitterbox mit der Auslaufarmatur verbindende Erdungskabel hätte kontrolliert werden müssen. Damit habe er sichergestellt, dass keine nicht ableitfähigen IBC zum Einsatz kommen konnten. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Hinweis in besagter Herstellvorschrift genügend war, um seinen Pflichten als Sicherheitsverantwortlicher nachzukommen. Unbestritten ist, dass im Bau 170 gefährliche Arbeiten mit teilweise leicht brennbaren Substanzen (wie z.B. TFMBAC50 Destillat) ausgeführt werden. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sich die Sorgfaltspflicht nach den Umständen des konkreten Falles und der Gefahrenlage zu richten habe. Im vorliegenden Fall ist die Gefahrenlage als erheblich einzustufen; von den im Bau 170 getroffenen Sicherheitsmassnahmen hängt nicht weniger als die Gesundheit und das Leben zahlreicher Mitarbeiter ab. Diese Ausgangslage bringt es mit sich, dass - falls machbar - auch entsprechend ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen implementiert werden müssen, um mögliche Risiken auf ein Minimum zu beschränken. In jedem Fall müssen die implementierten Massnahmen dem drohenden Risiko gerecht werden. Der Beschuldigte C.____ war verantwortlich für die Sicherheit im Bau 170. Es war seine Aufgabe, für den Schutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht ausreichend, wenn die Mitarbeiter zur Verhinderung potentiell tödlicher Unfälle als einzige Sicherheitsmassnahme dazu angehalten werden, das Vorhandensein eines vergleichsweise kleinen und leicht übersehbaren Teils, in casu das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox, zu überprüfen. Der Beschuldigte C.____ erwähnt in seinen Eingaben selbst, dass mit Fehlern der Mitarbeiter zu rechnen sei. Mit diesem Argument wird denn unter anderem auch die Wirksamkeit farblicher Markierungen der IBC bestritten. Umso gravierender wiegt vor diesem Hintergrund jedoch, dass er sich auf eine einzige Massnahme beschränkt hat, um die Verwendung nicht ableitfähiger IBC auszuschliessen. Gerade wenn (zu Recht) mit Fehlern gerechnet wird, und gerade in Bereichen, in welchen ein Restrisiko nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist zu erwarten, dass nötigenfalls verschiedene Massnahmen ergriffen werden, um das verbleibende Risiko auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Wenn die Kontrolle des Erdungskabels, wie vom Beschuldigten C.____ angeführt, die einzig sichere Massnahme zur Verhinderung der Verwendung nicht ableitfähiger IBC war, dann hätte die Kontrolle des Erdungskabels wenigstens visiert werden müssen, so wie dies für andere Schritte davor und danach auch vorgesehen gewesen ist. Hingegen taucht die vorgeschriebene Kontrolle lediglich als Klammerbemerkung auf. Der Privatklägerschaft ist insofern zuzustimmen, dass durch diese grammatikalische Differenzierung der Eindruck entsteht, die Kontrolle des Erdungskabels sei weniger relevant. Damit werden die Herstellvorschrift und insbesondere dieser einzelne Kontrollschritt der Gefahr, welche von einer Nichtbeachtung der Kontrolle des Erdungskabels ausgeht, in keiner Weise gerecht. Die Vorinstanz liegt zwar richtig, wenn sie ausführt, dass die korrekte Kontrolle des Erdungskabels den Unfall verhindert hätte. Sie lässt jedoch ausser Betracht, dass - angesichts der Schwere eines drohenden Unfallereignisses - eben nicht alleine auf diese Kontrolle abgestellt werden durfte, zumal mit Fehlern bei der Handhabung gerechnet werden muss. Jede der von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten und teilweise verhältnismässig leicht umsetzbaren Massnahmen hätte das Potential gehabt, die Unachtsamkeit des Beschuldigten D.____ zu kompensieren. Mit anderen Worten: Der Beschuldigte C.____ hätte mit einfachen Mitteln Vorkehrungen treffen können, welche einen solch tragischen Unfall selbst dann hätten verhindern können, wenn einem Mitarbeiter wie am fraglichen Arbeitstag an der Front ein Fehler unterläuft. Der Beschuldigte C.____ bestätigt dies selbst, indem er ausführt (vgl. Berufungsantwort, S. 5), dass die von der Staatsanwaltschaft ins Spiel gebrachten Massnahmen den Unfall zwar hätten verhindern, aber nicht ausschliessen können. Wenn jedoch die Gefahr besteht, dass diejenige Massnahme, welche den Unfall auszuschliessen vermag, nicht greift, dann sind zusätzlich auch solche Massnahmen zu ergreifen, welche den Unfall verhindern können. Denkbar sind verschiedene Massnahmen, welche das Ereignis vom 3. Juli 2014 hätten verhindern können. In Betracht kommen namentlich die von der Staatsanwaltschaft angeführte vollständige Entfernung aller ungeeigneten IBC, die klare Kennzeichnung ungeeigneter IBC, die mehrfache Kontrolle des Auslaufventils etc. Wenn die Vorinstanz anführt, dass eine Kennzeichnung der gefährlichen IBC deshalb nicht zielführend gewesen wäre, weil ein IBC auch einmal falsch beschriftet werden oder die gelbe Etikette abfallen könne, dann verkennt sie, dass eine Massnahme nicht deshalb per se ungeeignet ist, weil sie falsch ausgeführt werden kann. Nach derselben Ratio ist nämlich auch die Kontrolle der Auslaufarmatur eine ungeeignete Massnahme, zumal - wie das Unfallereignis schonungslos offenbart hat - auch diese Kontrolle ungenügend ausgeführt bzw. pflichtwidrig übersprungen (in casu nach dem korrekten Befüllen von 5 IBC beim 6. IBC) werden kann. Umso mehr ist festzuhalten, dass in casu angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials verschiedene Massnahmen zu treffen gewesen wären, um das Risiko eines Unfalls möglichst zu verhindern. Aufgrund dieser Abwägung zwischen der Schwere eines drohenden Unfallereignisses und der Einfachheit, mit welcher zusätzliche Massnahmen hätten ergriffen werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte C.____ solche hätte implementieren müssen. Dieses Unterlassen ist ihm im vorliegenden Fall als Pflichtverletzung anzulasten. 6.2.3 Für den Beschuldigten C.____ war nach Ansicht der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft voraussehbar, dass die Verwendung eines nicht ableitfähigen IBC verheerende Konsequenzen mit sich bringen könnte. So hält dieser - wie dargelegt - selber fest (vgl. Berufungsantwort vom 20.03.2020 Rz. 6.4, 7.2), dass mit Fehlern zu rechnen sei. Er hätte folglich berücksichtigen müssen, dass ein vergleichsweise einfach zu übersehender Kontrollschritt (notabene eine Sichtkontrolle, welche nicht mittels Visums zu bestätigen war) bei Routinearbeiten bzw. beim Befüllen von mehreren Containern hintereinander (vorliegend deren sechs) auch mal vergessen gehen kann. Dies vor allem, weil ihm bewusst war, dass sich im Unfallzeitpunkt (immer) noch alte, nicht ableitfähige IBC auf dem Areal befanden (vgl. act. 169). Entsprechend seiner Ausbildung und seiner Verantwortung muss ihm bewusst gewesen sein, welch gravierenden Folgen es haben kann, wenn ein solcher fälschlicherweise zum Einsatz gelangt. Wenn er ausführt, dass für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, dass ein Mitarbeiter sich nicht an die Herstellvorschrift halte, dann widerspricht dies der Ratio seiner eigenen Aussage, wonach ein IBC auch mal falsch etikettiert werden könne. Tatsache ist, dass einfache Fehler passieren können, und dass der Beschuldigte C.____ mit solchen einfachen Fehlern an anderen Stellen offensichtlich gerechnet hat. Entsprechend war für ihn voraussehbar, dass Unaufmerksamkeiten geschehen können, und es war für ihn voraussehbar, dass solche ohne mitigierende Massnahmen zu verheerenden Unglücken führen können. 6.2.4 Der Beschuldigte C.____ stellt sich auf den Standpunkt, das Unfallereignis sei für ihn unvermeidbar gewesen, da er einzig für die Sicherheit im Bau 170 verantwortlich gewesen sei und keine Kontrolle über die Verwendung der IBC auf dem restlichen Areal der F.____ AG gehabt habe. Tatsache ist jedoch, dass er mehrere Massnahmen hätte ergreifen können, welche den Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. So hätte er dafür sorgen können, dass IBC bereits vor der Bereitstellung, d.h. bevor diese in den Bau 170 hineingelangen, auf deren Ableitfähigkeit geprüft werden. Auch wäre es ein Leichtes gewesen, anzuordnen, dass im Bau 170 nur nach internationalem Standard (farblich) markierte IBC zur Verwendung kommen dürfen. Mindestens hätten die Mitarbeiter jedoch besser geschult und auf die von nicht ableitfähigen IBC ausgehenden Gefahren sensibilisiert werden müssen. Weshalb die alles entscheidende Kontrolle als Arbeitsschritt nicht mindestens visiert werden musste, ist vor dem Hintergrund fehlender Zusatzmassnahmen schlicht unverständlich. Auch wenn der Beschuldigte C.____ nicht für das gesamte Areal der F.____ AG verantwortlich zeichnete, so hätte er seine Mitarbeitenden im Bau 170 dennoch durch unterschiedliche Massnahmen vor einem solchen Unfallereignis schützen können. Der Unfall und die damit zusammenhängenden Folgen wären für ihn deshalb vermeidbar gewesen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten C.____ eine durch pflichtwidriges Unterlassen begangene Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, deren Folgen für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar waren. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Berufung der Privatklägerschaft im Strafpunkt in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 UVG schuldig zu erklären. 6.3 Erwägungen betreffend D.____ 6.3.1 Dem Beschuldigten D.____ wird vorgeworfen, er habe das Unfallereignis fahrlässig verursacht, indem er den Ereignis-IBC nicht auf das Vorhandensein des Erdungskabels zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox überprüft hat. Folglich habe er auch nicht bemerken können, dass er fälschlicherweise einen alten, nicht ableitfähigen IBC vor sich gehabt habe. Hätte er das Erdungskabel überprüft, so der Vorwurf, dann wäre ihm die fehlende Ableitfähigkeit des Ereignis-IBC aufgefallen und er hätte gar nicht erst mit der Befüllung begonnen. Tatsache ist, dass die seit 11. April 2014 geltende Herstellvorschrift, welche bei jedem Abfüllvorgang mitzuführen ist, folgenden Hinweis enthalten hat: «Gitterbox von IBC beim Befüllen erden (Kontrolle Auslaufarmatur via Erdungskabel mit Gitterbox verbunden)!» Dieses A4-Blatt, auf welchem festgeschrieben stand, dass das Erdungskabel zu kontrollieren sei, hat der Beschuldigte D.____ im Unfallzeitpunkt bei sich gehabt. Seine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsmassnahmen («sop») im Selbststudium zu erlernen gewesen seien, und dass sich niemand 70-seitige Richtlinien merken könne, mögen zutreffend sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegend relevante Massnahme - die Kontrolle des Erdungskabels - Teil der lediglich einseitigen Handlungsanweisung war, welche während des Abfüllprozesses zu beachten war. Der Beschuldigte D.____ hielt sozusagen eine Schritt-für-Schritt-Anleitung in der Hand, hat jedoch dennoch einen, in diesem Fall entscheidenden, Schritt übersehen oder nicht beachtet. In dieser Nichtbeachtung der Herstellvorschrift liegt die Pflichtverletzung des Beschuldigten D.____ begründet. Auch wenn ihm kein nicht ableitfähiger IBC hätte bereitgestellt werden dürfen, und im Ereignis-IBC auch kein TFMBAC50 Destillat hätte vorhanden gewesen sein dürfen - beides Sachverhalte, die ihm nicht zuzurechnen sind -, hätte er diese eine Kontrolle dennoch vornehmen müssen, womit das Unfallereignis ausgeblieben wäre. Ob er den Ereignis-IBC tatsächlich inertisiert hat und die Inertisierung aus unklaren Gründen unwirksam geblieben ist, oder ob keine Inertisierung vorgenommen worden ist, kann bei diesem Sachverhalt offenbleiben, zumal keine Pflicht zur Inertisierung bestanden hat und der Unfall allein durch die vorgeschriebene Kontrolle des Erdungskabels verhindert worden wäre. Das Unfallereignis und damit auch der Tod von I.____ gehen folglich auf eine Pflichtverletzung des Beschuldigten D.____ zurück. 6.3.2 Der Beschuldigte D.____ war im Unfallzeitpunkt langjähriger Mitarbeiter (Anlagewart) der F.____ AG. Es ist der Vorinstanz beizupflichten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12), dass er im Umgang mit toxischen, ätzenden und leicht entzündbaren beziehungsweise explosiven chemischen Substanzen erfahren war, und es ist für ihn demnach vorhersehbar gewesen sein muss, dass die Nichtbeachtung sicherheitsrelevanter Vorgaben gravierende Konsequenzen nach sich führen kann. Dass das «Überspringen» einer Kontrolle beim Umgang mit chemischen Substanzen gefährlich sein und zu Unfällen der geschehenen Art führen kann, ist für den Beschuldigten D.____ vorhersehbar gewesen. An der Vorhersehbarkeit ändert sich nichts dadurch, dass er nicht mit dem Auftauchen eines nicht ableitfähigen IBC rechnete. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass die von der Vorinstanz angeführte produktespezifische Schulung ungenügend war (vgl. hierzu E. 6.2.2 dieses Urteils), dies vermag jedoch nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass für den Beschuldigten D.____ bekannt war, dass die sorgfältige Beachtung einer ihm vorliegenden Herstellvorschrift sicherheitstechnisch zentral ist. 6.3.3 Es ist erstellt, dass der Unfall dann unterblieben wäre, wenn der Beschuldigte D.____ das Erdungskabel zwischen Auslaufarmatur und Gitterbox kontrolliert hätte. Diesfalls hätte er nämlich bemerkt, dass er einen nicht ableitfähigen IBC vor sich stehen hatte, und er hätte diesen gegen einen ableitfähigen IBC austauschen können. Dieses Vorgehen hätte der Herstellvorschrift entsprochen, welche die Kontrolle des Erdungskabels explizit vorsah. Wäre die Herstellvorschrift vom Beschuldigten D.____ weisungsgemäss befolgt worden, so hätte das Unfallereignis vermieden werden können. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D.____ die Befüllung des Ereignis-IBC nicht gemäss den Instruktionen befüllt hat, weshalb es zum Bersten desselben gekommen ist. Die Folgen eines solchen Fehlverhaltens waren für ihn sowohl vorhersehbar als auch vermeidbar. Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist der Beschuldigte D.____ in Abweisung seiner Berufung und demzufolge in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB schuldig zu erklären.

7. Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Explosion 7.1 Gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch fahrlässig Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Hinsichtlich den dogmatischen Ausführungen kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO umfassend auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13). Betreffend den inkriminierten Sachverhalt ist auf die hier bereits gemachten Ausführungen (vgl. E. 5. dieses Urteils) zu verweisen; in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Gerichtüberzeugt, dass tatsächlich eine durch eine elektrostatische Entladung ausgelöste Verpuffung stattgefunden hat. 7.2.1 Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte C.____ das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 durch Unterlassung sorgfaltswidrig mitverursacht hat, zeichnet er auch für die dabei entstandene Explosion mitverantwortlich. Hätte er die verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen, wäre der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. In Anwendung von Art. 223 Ziff. 2 StGB ist er folglich auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen. 7.2.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegenüber dem Beschuldigten D.____ werden vorliegend bestätigt. Basierend auf dem rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. E. 5.3 dieses Urteils) ist erstellt, dass sich eine Explosion ereignet hat. Der Beschuldigte ist demnach in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion gemäss Art. 223 Ziff. 2 StGB schuldig zu erklären. Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion stehen in echter Konkurrenz zu einander, was bei der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

8. Strafzumessung 8.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht Basel-Landschaft ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt (vgl. BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.4). Hinsichtlich des Grundsatzes der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 13 (E. II.1) des angefochtenen Urteils verwiesen werden. 8.2.1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 8.2.2 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der Tatschwere festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; vgl. BGE 127 IV 101 E. 2b). Diese Tatschwere wird in eine objektive und eine subjektive Seite unterteilt (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die objektive Tatschwere ist danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde und wie verwerflich die Art und Weise des Tatvorgehens war. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der bei der Tat aufgewendete Wille massgebende Strafzumessungskriterien. Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Anschliessend hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 8.2.3 Nach der Festlegung der Einsatzstrafe sind in einem dritten Schritt die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Mathys , a.a.O., N 487). Bei den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Geständnisse, Mitwirkung in der Untersuchung, Reue, Einsicht) sowie die Strafempfindlichkeit von Bedeutung (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1). Auch diesbezüglich ist bei den einzelnen Komponenten anzugeben, inwiefern sich diese straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. 8.2.4 In einem vierten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere der zusätzlichen Delikte und in Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dabei ist für jede zusätzliche Straftat, deretwegen der Beschuldigte verurteilt wird, entsprechend der vorstehenden Ausführungen das Verschulden festzulegen. Das setzt voraus, jede einzelne Tat separat und vollständig zu beurteilen ( Mathys , a.a.O., N 279). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). 8.3 Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, E. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N. 572). 8.4 Auch betreffend den Strafrahmen gilt das auf S. 13 f. (E. II.1) des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Die Strafandrohung sowohl für die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) als auch für die fahrlässige Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 2 StGB) lautet jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist aufgrund der schwereren Tatfolgen auf die fahrlässige Tötung als das für die (Einsatz)- Strafe relevantes Delikt abzustellen. 8.5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten C.____ sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung als auch vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen, weshalb diese auch keine Strafe festgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung, er sei im Sinne der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 210.00 sowie zu einer Busse von CHF 8'000.00 zu verurteilen. 8.5.2 Der Beschuldigte C.____ ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowohl der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig zu erklären. Die Strafandrohung für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Verursachung einer Explosion lautet jeweils auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aufgrund der Tatfolgen stellt die fahrlässige Tötung jedoch offensichtlich das schwerste Delikt dar. Die für dieses Delikt angemessene (Einsatz-)Strafe ist aufgrund der Deliktsmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.5.3 Was zunächst die objektiven Tatkomponenten betrifft, so war der Beschuldigte C.____ in seiner Funktion für die Sicherheit seiner Mitarbeitenden im Bau 170 verantwortlich. Diese durften darauf zählen, dass ihre Vorgesetzten diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, welche ihnen ein möglichst gefahrloses Arbeiten ermöglicht. Mitarbeitende dürfen und müssen davon ausgehen sowie darauf vertrauen können, dass Vorgesetzte auch diejenigen (möglichen) Vorkehrungen treffen, welche ein potenziell tödliches Unfallereignis auch im Fall einer kurzen Unaufmerksamkeit eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz verhindern. Die Vorinstanz liegt richtig, wenn sie das Verhalten des Beschuldigten D.____ als kurzfristige Unaufmerksamkeit qualifiziert (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 8.6.2). Umso schwerer wiegt für den Beschuldigten C.____, dass eine solche zum verheerenden Unfallereignis geführt hat, obwohl Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten, welche dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten. Die einzige vom Beschuldigten C.____ implementierte «Sicherheitsmassnahme» bestand darin, in der Herstellvorschrift auf die Kontrolle des Erdungskabels hinzuweisen, notabene ohne dass dieser Schritt durch die Mitarbeitenden mittels Visum zu bestätigen gewesen wäre. Massnahmen, um zu verhindern, dass gar nicht erst nicht ableitfähige IBC bis zur Abfüllanlage gelangten, gab es hingegen gar keine. Die Sicherheit der Belegschaft stand und fiel folglich einzig damit, dass besagtes Erdungskabel tatsächlich in jedem Fall kontrolliert wird. Indem die gesamte Sicherheitsverantwortung auf diesen einen Schritt abgewälzt worden ist, war es letztlich wohl nur eine Frage der Zeit, bis die Kontrolle tatsächlich einmal nicht beachtet wird. Bei der Bewertung des Masses der seitens des Beschuldigten C.____ begangenen Sorgfaltspflichtverletzung ist jenem daher nicht bloss eine Unachtsamkeit, sondern ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen (vgl. Günter Stratenwerth/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., S. 194 N 28). Vor diesem Hintergrund wertet das Gericht die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. 8.5.4 Unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten ist dem Beschuldigten C.____ insbesondere anzulasten, dass er die obgenannten möglichen Massnahmen allesamt bewusst nicht ergriffen hat, womit er seine offensichtlich nicht hinreichend vorhandene Sorge um die Gesundheit seiner Mitarbeitenden an den Tag gelegt hat. Der Beschuldigte C.____ nahm i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB 1. Teilsatz keine Rücksicht auf die Folgen seines Verhaltens. Er handelte mithin bewusst fahrlässig, da er die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung erkannte, jedoch darauf vertraute, es werde nichts passieren. Dadurch wiegt das subjektive Tatverschulden schwerer als bei einer bloss unbewussten Fahrlässigkeit, in welcher ein Täter gar nicht daran denkt, dass er ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzen könnte (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 252, m.w.H.). Im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, welche sich auf die dem Beschuldigten C.____ gemäss E. 8.5.3 vorzuwerfende nicht mehr leichte objektive Tatschwere günstiger oder erschwerend auswirken würden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 142, m.w.H). 8.5.5 In Würdigung der objektiven und subjektiven, gleichbedeutenden Tatkomponenten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 143) erweist sich somit das Tatverschulden des Beschuldigten C.____ gesamthaft betrachtet als nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens für fahrlässige Tötung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; vgl. Art. 117 StGB) ist die hypothetische verschuldensangemessene Strafe auf 210 Tagessätze, entsprechend 7 Monaten, festzusetzen. 8.5.6 Was im Rahmen der Täterkomponenten das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten C.____ betrifft, so war dieser im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils während 28 Jahren bei der F.____ AG (beziehungsweise bei Vorgängerunternehmen der F.____ AG) angestellt. Inzwischen haben sich die F.____ AG und der Beschuldigte C.____ mittels Aufhebungsvereinbarung getrennt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass andernfalls eine Kündigung bevorstehe (dies jedoch aus Gründen, welche gemäss seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nichts mit dem Ereignis vom 3. Juli 2014 zu tun haben). Heute arbeitet er bei der R.____ AG. An dieser Stelle festzuhalten ist, dass sein berufliches Fortkommen bereits seit dem Unfallereignis erschwert worden ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen konnte er sich im Nachgang des 3. Juli 2014 aufgrund des laufenden Strafverfahrens intern nicht auf höhere Stellen bewerben (vgl. act. 237). Vorstrafen weist er laut dem aktuellen schweizerischen Strafregisterauszug vom 14. August 2020 keine auf. Leicht zu seinen Gunsten spricht sein einwandfreier Leumund. Allerdings versuchte er im laufenden Verfahren vehement, von seinen eigenen Verfehlungen abzulenken und einerseits das gesamte Verschulden beim Beschuldigten D.____ zu verorten, und andererseits sich selbst als hinsichtlich wirksamer Massnahmen machtlos darzustellen. Eine Form der Einsicht, dass er den Unfall mit weitergehenden Sicherheitsmassnahmen tatsächlich hätte verhindern können, zeigt der Beschuldigte C.____ nicht. Das Gericht wertet die obgenannten Täterkomponenten des Beschuldigten C.____ insgesamt als neutral. Insbesondere ist auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen. Somit besteht keine Veranlassung, die in E. 8.5.5 festgesetzte Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen anzupassen. 8.5.7 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die in E. 8.5.5 festgesetzte Einsatzstrafe in der Höhe von 210 Tagessätzen für die fahrlässige Tötung aufgrund des hinzu kommenden Delikts der fahrlässigen Verursachung einer Explosion zu asperieren. Hinsichtlich der objektiven wie auch der subjektiven Tatkomponenten einerseits, aber auch der Täterkomponenten andererseits, kann vollumfänglich auf die E. 8.5.3-8.5.6 gemachten Feststellungen verwiesen werden, welche auch hier vollumfängliche Geltung haben. Es ist demnach auch bezüglich der fahrlässigen Verursachung einer Explosion von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Bei der Asperation ist jedoch der enge kausale Zusammenhang zwischen der fahrlässigen Verursachung einer Explosion und der fahrlässigen Tötung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. So wäre es ohne die fahrlässig verursachte Explosion gar nicht erst zur fahrlässigen Tötung von I.____ gekommen. Mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter stellt die fahrlässige Verursachung der Explosion das weitaus weniger gravierende Delikt dar. Dies berücksichtigend ist die Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen für die fahrlässige Tötung um 30 Tagessätze, entsprechend 1 Monat, für die fahrlässige Verursachung einer Explosion zu asperieren. Insgesamt führt dies zu einer Gesamtstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen, entsprechend 8 Monaten. 8.5.8 Art. 34 Abs. 1 StGB wurde im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts revidiert. Anders als das alte Recht, gemäss welchem Geldstrafen bis höchstens 360 Tagessätze möglich waren (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB), sieht das neue Recht Geldstrafen bis maximal 180 Tagessätze vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Da nach altem Recht 240 Tagessätze als Geldstrafe ausgefällt werden können, sind die revidierten Bestimmungen für den Beschuldigten C.____ nicht milder. Insofern ist von der Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; BGer 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 2.3; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1; 68_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.1). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen. Im Unfallzeitpunkt, am 3. Juli 2014, sah aArt. 34 Abs. 1 StGB Geldstrafen von maximal 360 Tagessätzen vor. Vor dem Hintergrund, dass Geldstrafen milder sind als Freiheitsstrafen, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das Recht im Unfallzeitpunkt anzuwenden, weshalb die Strafe von 240 Tagessätzen als Geldstrafe auszufällen ist. 8.5.9 Sodann ist darüber zu befinden, ob für die auszusprechende Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Art. 42 Abs. 1 StGB ist mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision ebenfalls geändert worden, weshalb vorliegend aArt. 42 Abs. 1 StGB Anwendung findet. Auf die sich in casu stellende Frage hat die Änderung des besagten Artikels keinen Einfluss. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 42 N 9 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend sprechen weder formelle noch materielle Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe, weshalb diese gewährt werden kann. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festgesetzt. 8.5.10 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Bei der Berechnung geht das Gericht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten C.____ von CHF 10'400.00 aus. Unterstützungspflichtige Kinder hat er keine. Neben einem pauschalen Abzug von 30% für Krankenkasse, Steuern etc. rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug von weiteren 15% aufgrund dessen, dass seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist. Es verbleibt somit ein massgebliches Einkommen von CHF 5'720.00, weshalb der Tagessatz auf (gerundet) CHF 190.00 festzulegen ist. Der Beschuldigte C.____ wird folglich zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt. 8.5.11 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Strafkombination kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Sie dient spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während der (unbedingten) Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Strafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 124 IV 134 E. 2c/bb). Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine zusätzliche Busse als nicht erforderlich. Die Erfahrung des Strafverfahrens, die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der Eintrag ins Strafregister erscheinen ausreichend einschneidend, weshalb eine darüberhinausgehende Strafe nicht notwendig ist. Auf eine Verknüpfung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse wird deshalb verzichtet. 8.6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.____ der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und zu einer zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Vom Beschuldigten D.____ wird im Rahmen seiner Berufung einzig ein vollumfänglicher Freispruch gefordert. Im Ergebnis wird die Strafzumessung per se gestützt auf die Schuldsprüche der Vorinstanz jedoch nicht als unkorrekt oder unangemessen angefochten, weshalb es sich angesichts des mit vorliegendem Urteil im Strafpunkt vollumfänglich zu bestätigenden erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen fahrlässiger Verursachung einer Explosion in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO rechtfertigt, das vorinstanzliche Strafmass unter Verweis (i.S.v. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. II. S. 13 ff.) ohne Weiteres zu bestätigen. Ebenso gelten die für den Beschuldigten C.____ gemachten kantonsgerichtlichen, dogmatischen Erwägungen 8.5.2-8.5.11 betreffend den Strafrahmen, die objektiven und subjektiven Tatkomponenten, die Täterkomponenten, die Bildung der Gesamtstrafe, das anwendbare Recht, den bedingten Vollzug, die Höhe des Tagessatzes und die Verbindungsbusse sinngemäss. 8.6.2 Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten sowohl bezüglich der fahrlässigen Tötung als auch der fahrlässigen Verursachung einer Explosion anzufügen, dass dem Beschuldigten D.____ - im Gegensatz zum Beschuldigten C.____ - mit Blick auf dessen weitaus kleineren Verantwortungsbereich innerhalb der F.____ AG eine im Verhältnis zum Beschuldigten C.____ deutlich geringere Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, ist dem Beschuldigten D.____ lediglich eine kurzfristige Unachtsamkeit und damit keine bewusste, sondern eine bloss unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten. Dies wiederum schmälert den Unrechtsgehalt und damit das vorwerfbare Verschulden (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 127). Das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten D.____ ist im Verhältnis zu demjenigen des Beschuldigten C.____ in demselben Masse als geringer einzustufen, auf das objektive Tatverschulden des Beschuldigten D.____ wirkt es sich jedoch neutral aus; dasselbe gilt für dessen Täterkomponenten. In Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Mittätern (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 572, unter Hinweis auf BGE 135 IV 191 E. 3.2) ist somit das Gesamtverschulden des Beschuldigten D.____ im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten C.____ insgesamt als geringer, nämlich als leicht einzustufen. 8.6.3 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten D.____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen, was in Beachtung des festgestellten, leichten Verschuldens zu bestätigen ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die konkrete Strafzumessung betreffend den Beschuldigten D.____ mit derjenigen betreffend C.____ in Einklang zu bringen ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O.). Infolgedessen ist der Beschuldigte D.____ wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Verursachung einer Explosion zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 8.6.4 Von Amtes wegen neu zu berechnen ist die Höhe des Tagessatzes, zumal der Beschuldigte D.____ seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Reduktion seines Erwerbseinkommens erfahren hat. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'200.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% für Krankenkasse, Steuern etc. sowie jeweils eines Abzugs von 15% beziehungsweise 12.5% für die zwei von ihm unterstützten Kinder verbleibt ein massgebliches Einkommen von CHF 2'635.00. Infolgedessen wird der Beschuldigte D.____ nach Rundung des Betrages zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu jeweils CHF 90.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

9. Zivilforderungen 9.1 Die Privatkläger A.____ und B.____ haben gegenüber beiden Beschuldigten Genugtuungsansprüche in der Höhe von CHF 45'000.00 (A.____) beziehungsweise CHF 15'000.00 (B.____) zuzüglich Zins seit dem 3. Juli 2014 geltend gemacht. Für die grundsätzlichen Ausführungen zum Institut der Genugtuung kann an dieser Stelle wiederum in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. IV.2.1 des erstinstanzlichen Urteils) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten D.____ dazu verurteilt, der Privatklägerin A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 und dem Privatkläger B.____ eine solche in der Höhe von CHF 7'000.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014. Vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft haben die Privatkläger an ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren, nämlich die Verurteilung beider Beschuldigten in solidarischer Verbindung untereinander zu einer Genugtuung von CHF 45'000.00 an A.____ sowie einer solchen von CHF 15'000.00 an B.____, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014, festgehalten. Zur Höhe der Genugtuung führte die Vorinstanz aus, der Antrag bewege sich am oberen Rand der Skala. Es sei zu berücksichtigen, dass der Verstorbene bereits volljährig gewesen sei und nicht mehr zu Hause, sondern mit seiner Lebenspartnerin gewohnt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten D.____ nicht schwer wiege. 9.2 Das methodische Vorgehen der Vorinstanz (Bewertung in zwei Phasen) ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Willi Fischer , Haftpflichtkommentar, 2016, Art. 47 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; OR; SR 220, N 51). Nachdem jedoch nicht nur der Beschuldigte D.____, sondern auch der Beschuldigte C.____ für das Unfallereignis vom 3. Juli 2014 strafrechtlich verantwortlich ist, ergibt sich für die Festlegung der beantragten Genugtuungen Folgendes: Der Genugtuungsanspruch beider Privatkläger an sich ist offensichtlich erfüllt; das vorliegende Tötungsdelikt berechtigt die Angehörigen von I.____ nunmehr in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO sowohl gegenüber dem Beschuldigten D.____ als auch gegenüber dem Beschuldigten C.____ zu einer Genugtuungsleistung, und zwar antragsgemäss in solidarischer Verbindung untereinander (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 418 N 3, m.w.H.). Bei der Bemessung der Basisgenugtuung (erste Phase) ist vor allem (objektiv) auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen (vgl. Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20a). Das Verschulden des Beschuldigten C.____ ist, anders als das Verschulden des Beschuldigten D.____, als nicht mehr leicht einzustufen (vgl. E. 8.5.5,8.5.7 dieses Urteils). Dies ist - neben dem leichten Verschulden des Beschuldigten D.____ (vgl. E. 8.6.2 dieses Urteils) - vorliegend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz anerkennt denn auch, dass I.____ im Nachgang zum wenig davor erfolgten Tod des Familienvaters ein enges Verhältnis zu seiner Mutter beziehungsweise zu seinem Bruder gepflegt hat. Die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen (vgl. Martin A. Kessler , a.a.O. Art. 47 N 20a) ist folglich als bedeutend einzustufen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in einem ersten Schritt (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.3) die Basisgenugtuung in der beantragten Höhe von CHF 35'000.00 für die Privatklägerin A.____ und CHF 10'000.00 für den Privatkläger B.____ anzusetzen. 9.3 Von dieser Basisgenugtuung ausgehend ist in einer zweiten, subjektiven Phase eine Anpassung der Genugtuungssumme an die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Willi Fischer , a.a.O., Art. 47 N 53). Der Privatklägerschaft ist beizupflichten, dass es sich vorliegend um eine besonders tragische Situation gehandelt hat. I.____ war ein junger Mann, der fast sein gesamtes Leben noch vor sich hatte. Dabei lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass gerade die rund zwei Monate andauernde Hospitalisierung des Verstorbenen für die Familienangehörigen äusserst belastend war. I.____ befand sich während dieser Zeit fast ausschliesslich im Koma und wartete zuletzt in der Universitätsklinik S.____ auf eine Spenderlunge. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es letztlich an den Privatklägern und dabei wohl insbesondere an der Privatklägerin A.____ lag, den Ärzten die Einwilligung für das Abschalten der lebenserhaltenden Maschinen zu erteilen. Die Schwierigkeit sowie die damit einhergehende Belastung einer solchen Entscheidung ist nur schwer in Worte zu fassen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die vorstehend ermittelte Basisgenugtuung beider Privatkläger zu erhöhen, wobei die Genugtuungssumme der Privatklägerin A.____ vorliegend stärker anzuheben ist. In Betracht gezogen werden muss in casu jedoch andererseits auch ein leichtes Selbstverschulden von I.____ (vgl. Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 20b): Dieser hätte sich nämlich gemäss den Weisungen seiner Vorgesetzten gar nicht am Unfallort aufhalten dürfen; er hat sich dieser Anweisung - wenn auch in guter Absicht - widersetzt. Infolgedessen ist die Genugtuungssumme wiederum leicht zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände erachtet es das Kantonsgericht als angebracht und angemessen, die Genugtuung, wiederum abweichend zum Urteil des Strafgerichts, antragsgemäss für die Privatklägerin A.____ auf CHF 45'000.00 und diejenige für den Privatkläger B.____ auf CHF 15'000.00 festzusetzen. 9.4 Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes schliesslich ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Privatklägerschaft und abweichend zum vorinstanzlichen Urteil nicht auf den Todestag (5. September 2014), sondern auf den Unfalltag (3. Juli 2014) als dem schädigenden Ereignis abzustellen (vgl. BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1; vgl. ebenso BGE 131 III 12 E. 8, unter Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1), soll doch der Zins die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis und der Zahlung ausgleichen. Genugtuungsforderungen sind dabei analog den Schadenersatzforderungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (vgl. BGer a.a.O., unter Hinweis auf BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3; BGer 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). 9.5 Die beiden Beschuldigten sind folglich antragsgemäss in solidarischer Verbindung untereinander zu verpflichten, der Privatklägerin A.____ CHF 45'000.00 und dem Privatkläger B.____ CHF 15'000.00 zu bezahlen, und zwar jeweils zuzüglich 5% seit dem 3. Juli 2014. 9.6 Die gegen die Beschuldigten C.____ und D.____ geltend gemachte Schadenersatzforderung ist vor diesem Hintergrund antragsgemäss dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

10. Entschädigung der Privatklägerschaft vor der Vorinstanz Die Privatklägerschaft beantragt für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO für notwendige Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von CHF 24'540.65, nachdem ihr die Vorinstanz eine durch den Beschuldigten D.____ zu bezahlende Entschädigung in der Höhe von CHF 18'405.50 zugesprochen hat. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der Entschädigung um CHF 6'135.15 damit, dass die Privatkläger im Zivilpunkt nur rund zur Hälfte durchgedrungen seien. Nachdem jedoch nunmehr der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Genugtuung in der beantragten Höhe von insgesamt CHF 60'000.00 zugesprochen wird, rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Entschädigung gemäss Art. 433 StPO auf dieser Basis nicht mehr. Mit Blick auf die Honorarnote des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft vom 11. April 2019 (act. S 371) erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft lediglich den eingesetzten Stundensatz von CHF 280.00 wie auch den pro Kopiatur geltend gemachten Betrag von CHF 2.00 je Kopie als zu hoch. In Anwendung eines praxisgemäss für Fälle mit mittlerer Komplexität geltenden Honoraransatzes von CHF 250.00 pro Stunde sowie einer Ausgabenentschädigung von CHF 0.50 pro Kopie rechtfertigt sich somit insgesamt eine Entschädigung des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 21'271.80 (47.88 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 8% MWSt, 28.25 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich 7.7% MWSt, 429 Kopien à CHF 0.50 zuzüglich 8% MWSt, 68 Kopien à CHF 0.50 zuzüglich 7.7% MWSt, CHF 304.30 Portospesen zuzüglich 8% MWSt, CHF 24.90 Portospesen zuzüglich 7.7% MWSt, CHF 2.70 Telefonspesen zuzüglich 8% MWSt, pauschale Ausgaben von CHF 40.00 zuzüglich 8% MWSt, Fahrspesen à CHF 49.00 zuzüglich 8% MWSt sowie Fahrspesen à CHF 14.00 zuzüglich 7.7% MWSt). Die Beschuldigten C.____ und D.____ sind folglich in Anwendung von Art. 433 Abs.1 StPO dazu zu verurteilen, den Privatklägern A.____ und B.____ eine Entschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 21'271.80 zu bezahlen. Zur Bezahlung dieser Entschädigung sind die beiden Beschuldigten in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019, E. 1.2) anteilsmässig zu verurteilen. Entsprechend der Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 11) im Verhältnis von 3/4 zu Lasten von C.____ und 1/4 zu Lasten von D.____, welcher sich das Kantonsgericht mit Blick auf den unterschiedlich grossen Aufwand für die Prüfung der vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung durch die beiden Beschuldigten anschliesst, ist auch die Entschädigung von gesamthaft CHF 21'271.80 summenmässig in demselben Verhältnis und damit im Betrag von CHF 15'953.85 C.____ und CHF 5'317.95 D.____ aufzuerlegen. Die Dispositiv-Ziffern I.3 und II.3 sind diesbezüglich anzupassen. Anzumerken bleibt, dass in diesem Punkt ein Rektifikat des Urteilsdispositivs (den Parteien versandt am 16. September 2020) im Sinne einer Berichtigung gemäss Art. 83 StPO erfolgen muss, da das ursprüngliche Urteilsdispositiv, welches noch eine solidarische Haftung der beiden Beschuldigten enthielt, ein offensichtliches Versehen in Form eines Mangels im Ausdruck des Willens (und nicht in der Willensbildung selbst) dergestalt enthielt, dass das, was das Gericht aussprechen wollte, nicht übereinstimmte mit dem, was es tatsächlich mittels Dispositiv (den Parteien versandt am 16. September 2020) ausgesprochen hat (vgl. nur BGE 142 IV 281 E. 1.3., unter Hinweis auf das Urteil 6B_727/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2.1). Das Kantonsgericht hat sich eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 433 StPO, namentlich explizit mit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019, E. 1.2, auseinandergesetzt und entschieden, die zugesprochene Entschädigung anders als die zugesprochene Genugtuung, nämlich nicht solidarisch, sondern anteilsmässig im Verhältnis zum jeweiligen Verschulden und den jeweils durch die Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten diesen aufzuerlegen, weshalb ein Rektifikat des diesbezüglich falschen Urteilsdispositivs (den Parteien versandt am 16. September 2020) zu ergehen hat.

11. Gerichtsgebühr des Strafgerichts Basel-Landschaft Die Vorinstanz hat die Höhe der Gerichtsgebühr auf CHF 4'000.00 festgelegt. Zufolge des ungleichmässigen Aufwands hat es drei Viertel davon (d.h. CHF 3'000.00) auf den Beschuldigten C.____ und ein Viertel (d.h. CHF 1'000.00) auf den Beschuldigten D.____ alloziert. Aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs des Beschuldigten C.____ hat es die seiner Anklage zugewiesenen CHF 3'000.00 dem Staat überbunden. Das Kantonsgericht bestätigt die Aufteilung in drei Vierteln einerseits und einem Viertel andererseits mit derselben Begründung wie in E. 10 hievor. Nachdem der Beschuldigte C.____ nunmehr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht freizusprechen, sondern zu verurteilen ist, sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO diese drei Viertel der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, d.h. CHF 3'000.00, nicht durch den Staat, sondern vom Beschuldigten selbst zu tragen. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Beschuldigten D.____ ist demgegenüber an der ihn betreffenden Kostenverlegung nichts zu ändern.

12. Kosten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 12.1 In Anwendung von § 12 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf CHF 12'750.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von CHF 200.00, was zu Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'950.00 führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten D.____ im vorliegenden Fall umfassend abgewiesen wird und auch der Beschuldigte C.____ mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt sich eine gleichmässige Aufteilung der Verfahrenskosten auf die beiden Beschuldigten. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'950.00 sind folglich zu je 50% (d.h. je CHF 6'475.00) vom Beschuldigten C.____ und vom Beschuldigten D.____ zu bezahlen. 12.2 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, vom 11. September 2020 weist einen Zeitaufwand von 49.83 Stunden zu je CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 327.10 aus. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) nicht zu beanstanden und erscheint dem Kantonsgericht Basel-Landschaft angemessen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung veranschlagt das Kantonsgericht Basel-Landschaft zusätzliche 4 Stunden (inkl. Weg). Somit wird dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Carlo Bertossa, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 53.8333 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 10'766.67) zuzüglich Auslagen von CHF 327.10, d.h. in der Höhe von CHF 11'093.77 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= CHF 854.22), somit insgesamt CHF 11'948.00 aus der Staatskasse ausgerichtet. Unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 12.3 Den Privatklägern A.____ und B.____ ist mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Jan Herrmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt worden. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind wie bei der Billigkeitshaftung nach Art. 419 StPO dann zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint ( Thomas Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 426 N 19). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten so gut wären, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als unbillig oder stossend zu betrachten wäre, weshalb es gerechtfertigt ist, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Herrmann vom 12. September 2020 weist einen Zeitaufwand von 49.41 Stunden zu je CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 574.88 aus. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 200.00 pro Stunde, weshalb dieser Stundensatz einzusetzen ist. Weiter werden für 249 Kopien insgesamt CHF 498.00, d.h. CHF 2.00 pro Kopie, geltend gemacht. Gemäss § 15 Abs. 2 TO beträgt der Auslagenersatz bei Massenkopien CHF 0.50 pro Kopie, was vorliegend angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung veranschlagt das Kantonsgericht Basel-Landschaft zusätzliche 4 Stunden (inkl. Weg). Somit wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Jan Herrmann, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 53.41 Stunden zu je CHF 200.00 (= CHF 10'682.00) zuzüglich Auslagen von CHF 201.40, d.h. in der Höhe von insgesamt CHF 10'883.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= CHF 838.00), somit insgesamt CHF 11'721.40 aus der Staatskasse ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. April 2019, auszugsweise lautend: «I.

1. C.____ wird von der Anklage der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Verursachung einer Explosion freigesprochen .

2. Die von A.____ und B.____ gegen C.____ erhobenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .

3. Der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung wird abgewiesen . II.

1. D.____ wird der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. a. D.____ wird dazu verurteilt , A.____ Fr. 25'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .

b. D.____ wird dazu verurteilt , B.____ Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 5. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .

c. Die gegen D.____ erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen .

3. D.____ wird dazu verurteilt , A.____ und B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'405.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III.

1. Das beschlagnahmte Schreiben der F.____ AG vom 31. August 2016 samt den dazugehörigen Anlagen 1 bis 15 (Beschlagnahmebefehl vom 24. Februar 2016) verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.

2. a. Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'806.65 und drei Viertel der Gerichtsgebühr in Höhe Fr. 4'000.--, d.h. Fr. 3'000.--, gehen zu Lasten des Staates.

b. D.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'806.65 und einem Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.--, d.h. Fr. 1'000.--.

c. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. Die Kosten des Wahlverteidigers von C.____ in der Höhe von Honorar (52.50 h zu je Fr. 280.--/h) Fr. 14'700.00 Honorar HV inkl. Weg & NB (7 h zu je Fr. 280.--/h) Fr. 1'960.00 Auslagen Fr. 378.00 8% MWST auf Fr. 7'157.33 Fr. 572.59 7,7% MWST auf Fr. 9'880.68 Fr. 760.81 Total Fr. 18'371.40 gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

4. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von D.____ in der Höhe von Honorar (58.58 h zu je Fr. 200.--/h) Fr. 11'716.66 Honorar HV inkl. Weg & NB (7 h zu je Fr. 200.--/h) Fr. 1'400.00 Auslagen Fr. 487.40 8% MWST auf Fr. 5'123.66 Fr. 409.89 7,7% MWST auf Fr. 8'480.40 Fr. 652.99 Total Fr. 14'666.95 werden aus der Staatskasse vorgeschossen. D.____ ist verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).» wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Privatklägerin A.____ und des Privatklägers B.____ sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten D.____ in den Ziffern I.1, I.2.a., I.2.b., I.2.c, I.3, II.1, II.2.a, II.2.b., II.2.c., II.3, III.2.a und III.3 wie folgt geändert : «I.

1. C.____ wird der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 190.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB .

2. a. C.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit D.____ A.____ Fr. 45'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

b. C.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit D.____ B.____ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

c. Die gegen C.____ in solidarischer Verbindung mit D.____ erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen .

3. C.____ wird dazu verurteilt , A.____ und B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'953.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. II.

1. D.____ wird der fahrlässigen Tötung sowie der fahrlässigen Verursachung einer Explosion schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 223 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. a. D.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit C.____ A.____ Fr. 45'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem

3. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

b. D.____ wird dazu verurteilt , in solidarischer Verbindung mit C.____ B.____ Fr. 15'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem

3. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

c. Die gegen D.____ in solidarischer Verbindung mit Lukas Fuhrer erhobene Schadenersatzforderung von A.____ und B.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen .

3. D.____ wird dazu verurteilt , A.____ und B.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'317.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III.

2. a. C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'806.65 und drei Viertel der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.--, d.h. Fr. 3'000.--.

3. C.____ wird keine Parteientschädigung ausgewiesen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 12'950.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 12'750.--, sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen je im Umfang von 50% (= Fr. 6'475.--) zu Lasten der Beschuldigten C.____ und D.____. III. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten D.____, Advokat Dr. Carlo Bertossa, ein Honorar in der Höhe von Fr. 11'093.77 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= Fr. 854.22), somit insgesamt Fr. 11'948.-- aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte D.____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Carlo Bertossa, die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Privatklägerin A.____ sowie des Privatklägers B.____ ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'883.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% MWSt (= Fr. 838.--), somit insgesamt Fr. 11'721.40 aus der Staatskasse ausgerichtet. V. Dem Beschuldigten C.____ wird keine Parteientschädigung ausgewiesen. VI. Mitteilung (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel Gegen dieses Urteil ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_197/2021).