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460 19 131

Basel-Landschaft · 2019-09-17 · Deutsch BL

Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, die Strafzumessung, den Widerruf der am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, die verfügte Rückgabe des beschlagnahmten Braun ThermoScan und der Packung Ersatzaufsätze für diesen an die Genossenschaft B.____ sowie die Verweisung der Zivilforderung der Genossenschaft B.____ auf den Zivilweg. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren somit die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

E. 2 Diebstahl in X.____ zum Nachteil der Genossenschaft B.____ Tatsächliches

E. 2.1 Mit Berufungserklärung vom 3. Juni 2019 stellt der Beschuldigte den Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren. Die amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Abs. 2 von Art. 132 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Abs. 3 übernimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bagatellfall. Gemäss dieser kann bei einer zu erwartenden bzw. ausgesprochenen Sanktion von drei bis fünf Monaten Freiheitsentzug (oder dem Äquivalenten als Geldstrafe) nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Wenn in Abs. 3 nun von vier Monaten (oder dem Äquivalenten dazu: Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen) die Rede ist, so orientiert sich das Gesetz am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein und deshalb bewilligt werden kann. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, was aber nicht ausschliesst, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (bspw. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gem. Art. 130 lit. c StPO) vorliegen könnte. Steht noch der Widerruf einer bedingten Vorstrafe oder einer bedingten Entlassung zur Diskussion, so ist deren Dauer mit der drohenden neuen Sanktion, gegebenenfalls nach den erwähnten Umrechnungssätzen, zusammenzuzählen ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 42; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 18 ff.).

E. 2.2 Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Beschuldigte georgischer Staatsangehöriger und am 28. November 2018 in die Schweiz eingereist ist (Akten S. 175). Nach eigenen Angaben habe er seinen Asylantrag bereits am 15. Dezember 2018 wieder zurückgezogen, da er in der Schweiz nicht einmal Sozialhilfe erhalten habe (Akten S. 175). Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Berufungsverfahren durchaus Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Dies insbesondere aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse. Schliesslich liegt kein Bagatellfall vor, denn die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und die am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- für vollziehbar erklärt. Zählt man diese beiden Sanktionen zusammen, so resultiert eine Strafe von insgesamt 180 Tagen Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe. Unter diesen Umständen ist die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokat Peter Epple für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen.

E. 2.3 Im "Anhang Sachbezeichnung" des Polizeirapports vom 15. Februar 2019 sind folgende Gegenstände aufgeführt, welche bei der Genossenschaft B.____ in X.____ am 12. Februar 2019 entwendet worden sind: Vier Kopfhörer, ein Körperpflegeset, zwei Vorhängeschlösser, drei Datenträger für Computer, zwei Portemonnaies, ein Rasierapparat sowie ein Messgerät. Der Genossenschaft B.____ ist dadurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 433.80 entstanden (Akten S. 401).

E. 2.4 Aus den nachfolgenden Sicherstellungsprotokollen wird ersichtlich, dass alle 14 Gegenstände, welche die B.____ in X.____ am Tattag als entwendet gemeldet hat, sichergestellt werden konnten: Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 12. Februar 2019 ist beim Beschuldigten Folgendes sichergestellt worden: Ein Lederportemonnaie "Schweiz", rot, neuwertig; ein Kopfhörer Pioneer (Muscheln), neuwertig; ein Miostar Shave 108, Art. Nr. 7179.242, inkl. Ladegerät, neuwertig; ein Braun Thermoscan Ohrthermometer, neuwertig, einmal Ersatzaufsätze für Braun Thermoscan sowie eine 1 Liter Flasche Absolut Vodka (Akten S. 289). Bei D.____ ist gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 12. Februar 2019 ein Nike Rucksack, olivgrün; ein Pioneer Kopfhörer, schwarz; ein Schweizer Portemonnaie, rot mit Kreuz inkl. Etikette; ein Portemonnaie Mont Blanc schwarz; eine Sonnenbrille, Gucci, schwarz/braun; eine Jacke, Ellesse, weiss, Grösse 38, sowie eine Umhängetasche, David Jonas, schwarz, sichergestellt worden (Akten S. 301). Bei E.____ sind am 12. Februar 2019 folgende Gegenstände sichergestellt worden: Eine Bankkundenkarte; fünf Flaschen Absolut Vodka; drei Pack SanDisk Ultra micro SDHC 32gb; zwei Vorhängeschlösser Burg-Wächler Basic; ein Kopfhörer Sony MDR-EX110AP; ein Kopfhörer Sony MDR-E9LP sowie ein Nagelpflegeset (Akten S. 313).

E. 2.5 Auf dem zeitlich ersten Video der Überwachungskamera der B.____ in X.____, am 12. Februar 2019, 15:02 Uhr, ist zu sehen, wie zunächst der Beschuldigte (in der blauen Jacke) zum Eingang der B.____ geht und seinen Rucksack neben dem Stapel mit den Einkaufskörben platziert. Danach nimmt er einen Einkaufskorb und geht in das Einkaufsgeschäft hinein. Lediglich ein paar Sekunden später erscheint D.____ (in der weissen Jacke) beim Eingang und nimmt ebenfalls einen Einkaufskorb vom Stapel. Wiederum ein paar Sekunden später folgt als letzter E.____ (in der schwarzen Jacke) und nimmt sich ebenfalls einen Einkaufskorb vom Stapel. Im zeitlich zweiten Video, am 12. Februar 2019, 15:03 Uhr, ist zu erkennen, wie zuerst der Beschuldigte in den Gängen umhergeht resp. sich umschaut. Danach legt D.____ ein rotes Portemonnaie in seinen Einkaufskorb. Schliesslich begibt sich auch E.____ in dieselbe Abteilung des Geschäftes. In der zeitlich dritten Videoaufnahme, am 12. Februar 2019, 15:06 Uhr, sieht man den Beschuldigten, wie er eine dunkle Schachtel aus den Regalen nimmt und deren Inhalt (Thermometer) auspackt. Währenddessen kommen auch D.____ und E.____ in die gleiche Abteilung. Zunächst sieht man von einer anderen Perspektive aus, wie D.____ das rote Portemonnaie in seinen Einkaufskorb legt. D.____ legt ausserdem eine weisse Schachtel in seinen Einkaufskorb. Danach stellt er sich links neben den Beschuldigten, worauf dieser D.____ den ausgepackten Gegenstand in den Einkaufskorb legt. Zur selben Zeit legt D.____ zwei Packungen mit schwarzen Kopfhörern in seinen Einkaufskorb. Danach verlässt er die Abteilung. Später stellt sich E.____ links neben den Beschuldigten, und dieser legt auch E.____ einen Gegenstand in den Einkaufskorb. E.____ legt ebenso zwei Packungen mit schwarzen Kopfhörern in seinen Einkaufskorb. Schliesslich verlässt der Beschuldigte die Abteilung, stellt jedoch zuvor den Einkaufskorb mit den leeren Verpackungen auf den Fussboden. Auch E.____ verlässt die Abteilung, kehrt jedoch ein paar Momente später zurück, geht in einen leeren Gang, schaut sich um und versteckt die sich in seinem Einkaufskorb befindlichen Gegenstände in seiner Jacke. Mit leerem Korb geht E.____ schliesslich in die Richtung des Eingangs der B.____. In der zeitlich vierten Videoaufnahme, ebenfalls am 12. Februar 2019, 15:06 Uhr, sieht man zunächst den Beschuldigten - jetzt ohne Einkaufskorb - durch die Käse- und Fleischabteilung gehen. Später erscheint D.____ mit einem vollen Einkaufskorb (grauer Rucksack/graue Tasche darin). Auf der zeitlich fünften Aufzeichnung, am 12. Februar 2019, 15:07 Uhr, verlässt zunächst E.____ mit leerem Einkaufskorb die B.____. Ein paar Sekunden später geht auch D.____ aus dem Geschäft hinaus. Er nimmt einen Rucksack aus seinem Einkaufskorb und stellt diesen sodann leer zurück auf den Stapel, bevor er geht. Auf der sechsten und zeitlich letzten Aufzeichnung der Überwachungskamera, am 12. Februar 2019, 15:10 Uhr, sieht man den Beschuldigten, wie er an der Kasse mit einem roten Portemonnaie ein Gebäck oder ähnliches bezahlt, seinen am Eingang deponierten Rucksack holt und danach das Geschäft ebenfalls verlässt (vgl. zum Ganzen auch den Bericht über die Aufnahmen im Polizeirapport vom 15. Februar 2019, Akten S. 389-393).

E. 2.6 Das Strafgerichtspräsidium hat im Urteil vom 8. April 2019 ausgeführt, dass auf den Videoaufnahmen zu erkennen sei, dass lediglich D.____ ein Portemonnaie an sich genommen habe und der Beschuldigte nicht beim Regal mit den Portemonnaies gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das Portemonnaie, welches beim Beschuldigten aufgefunden worden sei, nicht anlässlich dieses Besuchs der B.____ Filiale entwendet worden sei. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass nicht klar und somit nicht erstellt sei, ob der beim Beschuldigten gefundene Rasierapparat sowie der Kopfhörer ebenfalls an diesem Tag in der B.____ entwendet worden seien oder ob der Beschuldigte diese bereits beim Betreten der B.____ Filiale in seinem Rucksack mitgeführt habe. Das Strafgerichtspräsidium ist deswegen zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er diese beiden Gegenstände bereits in dem - bei den Einkaufskörben deponierten Rucksack - bei sich gehabt habe. Entsprechend hat die Vorderrichterin von der Schadensumme zum Nachteil der B.____ von insgesamt Fr. 433.80 (Akten S. 401) einen Abzug in der Höhe von Fr. 134.50 (entspricht Rasierapparat: Fr. 59.80 + Kopfhörer: Fr. 34.90 + Portemonnaie: Fr. 39.80) vorgenommen und einen Deliktsbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 299.30 (Fr. 433.80 - Fr. 134.50) angenommen.

E. 2.7 Das Strafgerichtspräsidium hat demnach in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einige Gegenstände, namentlich ein Portemonnaie, einen Rasierapparat sowie einen Kopfhörer, vom Gesamtschaden der B.____ in X.____ abgezogen, da nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte, D.____ und E.____ diese am besagten 12. Februar 2019 entwendet hätten.

E. 2.8 Aus den Sicherstellungsprotokollen geht jedoch hervor, dass exakt die 14 von der B.____ in X.____ am 12. Februar 2019 entwendet gemeldeten Gegenstände bei den drei Männern sichergestellt werden konnten. Zudem ist auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras der B.____ in X.____ ersichtlich, dass die drei Männer ein eingespieltes Team bilden, auch wenn sie während der Tatausführung nicht miteinander sprechen. Die gemeinsame Tatbegehung müssen sie im Voraus abgesprochen haben, ansonsten ein derart geschicktes Zusammenwirken nicht möglich gewesen wäre. Sie sind kurz nacheinander in das Geschäft und jeweils unauffällig und ohne miteinander zu kommunizieren in dieselben Abteilungen gegangen, um sich dort zu treffen. Der Beschuldigte hat ein ausgepacktes Thermometer D.____ und einen weiteren Gegenstand E.____ in den Einkaufskorb gelegt. Die anderen beiden haben sämtliche Gegenstände in ihren Einkaufskörben gesammelt, diese danach in ihren Jacken resp. Taschen versteckt und sind aus dem Geschäft hinausgegangen, ohne die Kasse zu passieren. Der Beschuldigte hat schliesslich den Einkaufskorb mit den leeren Verpackungen auf dem Fussboden des Geschäfts deponiert, sich etwas kleines zu Essen genommen und dieses an der Kasse bezahlt. Unter diesen Umständen ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass dem Beschuldigten sämtliche 14 Gegenstände zuzurechnen sind. Da jedoch die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, und damit das Verbot der "reformatio in peius" zur Anwendung gelangt, bleibt es ohnehin bei dem vom Strafgericht festgestellten Deliktsgut in der Höhe von Fr. 299.30, weshalb weitere Ausführungen hierzu hinfällig sind. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die korrekten und sorgfältig dargelegten Ausführungen der Vorinstanz unter dem Abschnitt "Tatsächliches" zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. I, 2.1). Rechtliches

E. 2.9 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass er nie einen Plan mit den anderen Personen vereinbart habe, wonach man in der B.____ in X.____ Gegenstände entwenden solle. Dass der Beschuldigte seinen Rucksack am Eingangsbereich deponiert und erst nach dem Einkauf wieder abgeholt habe, unterstreiche seine Ehrlichkeit. Damit habe er verhindern wollen, dass ihm aufgrund der sich im Rucksack befindlichen Gegenstände vorgeworfen würde, diese entwendet zu haben. Ein Tatbeitrag des Beschuldigten liege eindeutig nicht vor. Die einzige, etwas ungewöhnliche Handlung sei gewesen, dass er ein Gerät ausgepackt und dieses D.____ in den Korb gelegt habe, um es diesem zu zeigen. E.____ und D.____ hätten den Diebstahl sämtlicher Gegenstände ganz offensichtlich ohne jegliches Zutun des Beschuldigten begangen.

E. 2.10 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei klarerweise arbeitsteilig nach gemeinsamem Plan gearbeitet worden, wobei jeder Mitbeschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe. Es sei realitätsfremd, dass sich der Beschuldigte an einem solchen Manöver beteiligen würde, wenn er tatsächlich das Verkaufsgeschäft lediglich in der Absicht betreten hätte, sich etwas zu Essen zu kaufen.

E. 2.11 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass es keineswegs glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte nur etwas zu Essen kaufen wollte und das Thermometer ausgepackt hat, um es D.____ zu zeigen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten wesentlich und von Diebstahl in Mittäterschaft auszugehen ist. Sie verkennt - wie dargelegt - jedoch, dass das gesamte Deliktsgut hätte zugerechnet werden müssen. Abgesehen davon ist auf die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichtspräsidium sowohl in Bezug auf den (geringfügigen) Diebstahl als auch in Bezug auf die Mittäterschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. I, 2.2). Somit hat sich der Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls in Mittäterschaft schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorderrichterin zu bestätigen.

E. 3 Mehrfache Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, begangen in X.____ Verbotsirrtum

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR. 101) einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten, wobei dieser aber nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Es besteht kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung (vgl. BGE 131 I 217 E. 2 mit Hinweisen; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 135 N 6; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld vor wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Parteivortrages (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Umgekehrt werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto praxisgemäss nicht separat vergütet. Dieser Aufwand gilt vielmehr als im Grundhonorar abgegolten. Auch Nachbesprechungen (Besprechungen im Nachgang zur Urteilseröffnung) gelten praxisgemäss als mit dem mit der Hauptverhandlung verbundenen Aufwand mitabgegolten. Gleiches gilt hinsichtlich einer gewissen zusätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung durch die Verteidigung; für diese besteht grundsätzlich kein Anspruch auf separate Entschädigung (vgl. BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 8 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2).

E. 3.2 Der amtlichen Verteidigung können auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Übersetzers vergütet werden, wobei auch hier (wie bei Gefangenenbesuchen) grundsätzlich nach Art. 68 StPO vorzugehen ist und entsprechende Kostengutsprachen einzuholen sind, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 68 N 8, m.w.H.). Ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, hat die amtliche Verteidigung bei dessen Mandatierung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und dem dazugehörigen Reglement (SGS 140.611) richtet. Demnach wird der Dolmetscher für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für zweimal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende (SGS 153.18) entschädigt (KGer 460 2018 131 vom 9. November 2018 insbesondere E. 4.2). Gemäss § 17 Abs. 1 der genannten Verordnung beträgt der zu vergütende Stundenansatz in der Regel Fr. 70.--.

E. 3.3 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erfordert. Dass der Täter sich rechtswidrig verhält, weiss er schon dann, wenn er sich des Rechtscharakters der übertretenen Norm bewusst ist, unabhängig von der Strafdrohung ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 21, RN 15).

E. 3.4 Vorliegend ist die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 12. Dezember 2018 (Akten S. 423 ff.) dem Beschuldigten in englischer Sprache eröffnet worden. Der Beschuldigte hat unterschriftlich bestätigt, dass ihm die Verfügung in einer verständlichen Sprache eröffnet worden ist und er zur Kenntnis genommen hat, dass er sich nur noch in dem für ihn bestimmten Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufhalten darf, ansonsten ihm Strafverfolgung droht. Ausserdem hat er unter dem Titel "rechtliches Gehör" festgehalten: "Ich habe das verstanden." Ferner liegt der Verfügung ein Schreiben mit dem Titel "Eingrenzung (georgisch)" sowie ein Lageplan bei. Die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 (Akten S. 427 ff.) enthält einen Abschnitt bezüglich der anwendbaren Strafbestimmung, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt. Der Beschuldigte hat auch diese Verfügung unterzeichnet, auf das rechtliche Gehör hat er verzichtet. Der Verfügung liegen ein Lageplan sowie eine Empfangsbestätigung bei. Auf dieser hat der Beschuldigte am 15. Januar 2019 unterschriftlich bestätigt, die Dokumente ausgehändigt und auf Englisch übersetzt erhalten zu haben.

E. 3.5 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis der Ein- und Ausgrenzungsverfügungen gehabt und diese auch verstanden hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht der Beschuldigte denn auch lediglich geltend, dass ihm das Ausmass der angedrohten Sanktion nicht bewusst gewesen sei. Dass Ein- und Ausgrenzungen gegen ihn verfügt worden seien, sei ihm bekannt gewesen. Bei der Ausgrenzungsverfügung vom 11. Januar 2019 ist sogar die Strafandrohung schriftlich festgehalten, was im Übrigen für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gar nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte wusste oder konnte wissen, dass er sich rechtswidrig verhält. Selbst wenn der Beschuldigte die Verfügungen resp. die Folgen deren Missachtung nicht vollumfänglich verstanden haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Denn wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder, wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGer 6B_920/2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.6 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Missachtung der Ein- und Ausgrenzung einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen ist. Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die Ausführungen der Vorderrichterin in Bezug auf das Tatsächliche sowie auf das Rechtliche als zutreffend, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese zu verweisen ist (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. I, 4.1 und 4.2). Vor diesem Hintergrund hat das Strafgerichtspräsidium den Beschuldigten im Ergebnis zu Recht wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

E. 4 Strafzumessung Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass er in Bezug auf die Ein- und Ausgrenzung einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei, weshalb die Strafe durch das Gericht zu mildern sei. Verhältnismässig erscheine eine bedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Wie bereits dargelegt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, weshalb auch eine Strafmilderung aus diesem Grund hinfällig wird. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung, zumal der Beschuldigte diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geltend gemachten Verbotsirrtum angefochten hat. Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung als korrekt und verweist daher diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. II). Daraus folgt, dass der Beschuldigte der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu verurteilen ist. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorderrichterin zu bestätigen.

E. 4.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 10. September 2019 weist Advokat Peter Epple einen Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), Auslagen von insgesamt Fr. 108.30 sowie Dolmetscherkosten von Fr. 175.-- aus. In Anbetracht der Rechtsprechung und Lehre betreffend entschädigungspflichtige Bemühungen eines amtlichen Verteidigers sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des vorliegenden Falles (nähe Bagatellfall) ist der geltend gemachte Aufwand von Advokat Peter Epple zu hoch. Zunächst ist festzuhalten, dass der Besuch des Beschuldigten im Gefängnis vom 24. Mai 2019 als nicht zwingend notwendig erscheint. Der amtliche Verteidiger macht dafür - für die Besprechung des begründeten Urteils mit seinem Klienten - einen Zeitaufwand von 1 Stunde und 15 Minuten, Auslagen von Fr. 18.20 und eine Wegzeit von 40 Minuten sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 175.-- geltend. Angemessen erscheint hingegen höchstens eine Besprechung von 45 Minuten unter Beiziehung eines Dolmetschers, wobei dem Dolmetscher zusätzlich zweimal eine halbe Stunde Wegzeit zu entschädigen ist. Demnach sind ein Zeitaufwand von 30 Minuten sowie Dolmetscherkosten von Fr. 52.50 von der Rechnung in Abzug zu bringen. Zudem sind für die beiden Eingaben an das Gericht vom 27. Mai 2019 sowie vom 3. Juni 2019 jeweils 30 Minuten statt jeweils 1 Stunde zu vergüten, woraus ein weiterer Abzug von einer Stunde resultiert. Des Weiteren erscheint ebenso ein Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden und 30 Minuten (Aufwendungen vom 25., 29., 30. sowie 31. Juli 2019) für die knapp 9-seitige Berufungsbegründung als zu hoch. Gerechtfertigt hierfür ist höchstens ein Zeitaufwand von 8 Stunden, weshalb weitere 4 Stunden und 30 Minuten abzuziehen sind. In Anbetracht dieser Kürzungen verzichtet das Kantonsgericht ausnahmsweise darauf, folgende Positionen ebenso zu kürzen, obwohl sie sogenannten anwaltlichen Kleinstaufwand darstellen, welcher praxisgemäss nicht separat vergütet wird (vgl. E. 3.1 hiervor): Telefon an das Migrationsamt BS vom 7. Juni 2019, Telefon an das Migrationsamt SO vom 7. Juni 2019, Telefon an den Strafvollzug BS vom 3. Juli 2019 sowie Telefon an die Asylbehörde SO vom 31. Juli 2019.

E. 4.2 Nach Vornahme der vorgenannten Kürzungen resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren von 18 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.--. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 108.30 sowie (nicht mehrwertsteuerpflichtige) Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 122.50. Demnach ist Advokat Peter Epple für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'808.30 (inklusive Auslagen von Fr. 108.30) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 293.25 sowie Fr. 122.50 Dolmetscherkosten, insgesamt somit Fr. 4'224.05, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'224.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

E. 5 Widerruf/Vollziehbarerklärung der Geldstrafe von 90 Tagessätzen Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass die Kriminalprognose ohne Berücksichtigung des Verbotsirrtums aufgrund einer falschen Annahme negativ bewertet worden sei. Dies sei zu korrigieren und vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 gefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- abzusehen. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Widerruf, zumal der Beschuldigte diesen in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch resp. zum Verbotsirrtum angefochten hat. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weshalb auch in Bezug auf den Widerruf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese zu verweisen ist (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. III). Folglich ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

E. 6 Beschlagnahme Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass durch seine begründete Unschuld die Rechtfertigung für eine Beschlagnahme entfalle und die Gegenstände dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen seien. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beschlagnahme, zumal der Beschuldigte diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch angefochten hat.

E. 7 Zivilforderung Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls eine Verweisung der Zivilforderung der Genossenschaft B.____ auf den Zivilweg nicht gerechtfertigt sei. Die Zivilforderung sei abzuweisen. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Zivilforderungen, zumal der Beschuldigte auch diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch angefochten hat. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal Fr. 100.--, dem Beschuldigten auferlegt.

Dispositiv
  1. C.____ wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, begangen am 12. Februar 2019 in X.____ zum Nachteil der A.____ AG, freigesprochen .
  2. Die am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.
  3. Der beschlagnahmte Braun ThermoScan und die Packung Ersatz-Aufsätze für Braun ThermoScan werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 2 und 3 StPO an die Genossenschaft B.____ zurückgegeben . Der Genossenschaft B.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
  4. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (1 Lederportemonnaie rot mit Schweizerkreuz, 1 Paar Muschelkopfhörer der Marke Pioneer, 1 Rasierapparat der Marke Miostar Shave 108 inkl. Ladegerät sowie 1 Liter-Flasche Absolut Wodka) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO an C.____ zurückgegeben .
  5. Die Zivilforderung der Genossenschaft B.____, (…) wird auf den Zivilweg verwiesen .
  6. Die Zivilforderung der A.____ AG, (…) wird abgewiesen ." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Peter Epple, wird für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 3'808.30 (inklusive Auslagen von Fr. 108.30) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 293.25 sowie Fr. 122.50 Dolmetscherkosten, insgesamt somit Fr. 4'224.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'224.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Olivia Reber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.09.2019 460 19 131

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. September 2019 (460 19 131) Strafrecht Mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ AG , Privatklägerin B.____ Genossenschaft , Privatklägerin gegen C.____ , vertreten durch Advokat Peter Epple, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 8. April 2019 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsidium) vom 8. April 2019 wurde C.____ in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 22. Februar 2019 der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der Genossenschaft B.____ schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Anrechnung der vom 12. Februar 2019 bis zum 8. April 2019 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt (Ziff. 1). Vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, begangen am 12. Februar 2019 in X.____ zum Nachteil der A.____ AG, wurde C.____ hingegen freigesprochen (Ziff. 2). Die am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- wurde für vollziehbar erklärt und im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe wurde an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen festgesetzt (Ziff. 3). Ausserdem wurde erkannt, dass der beschlagnahmte Braun ThermoScan und die Packung Ersatz-Aufsätze für diesen nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme an die Genossenschaft B.____ (Ziff. 4) und die übrigen beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft an C.____ zurückgegeben werden (Ziff. 5). Die Zivilforderung der Genossenschaft B.____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 6) und diejenige der A.____ AG abgewiesen (Ziff. 7). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'624.-- wurden zufolge Uneinbringlichkeit der Staatskasse auferlegt (Ziff. 8). Die Kosten des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 7'477.55 wurden aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Ziff. 9). B. C.____ meldete nach Eröffnung des Urteilsdispositivs vom 8. April 2019 beim Strafgericht Berufung an. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), der Beschuldigte sei nach Verbüssung seiner Haftstrafen im Kanton Basel-Stadt in Sicherheitshaft zu setzen. D. Am 27. Mai 2019 nahm C.____, vertreten durch Advokat Peter Epple, Stellung zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft und beantragte dessen Abweisung unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wies das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Sicherheitshaft ab. F. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 reichte C.____, vertreten durch Advokat Peter Epple (nachfolgend Beschuldigter), seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein und begehrte, es sei der mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019 in Ziff. 1 erfolgte Schuldspruch bezüglich des geringfügigen Diebstahls aufzuheben und er sei in diesem Zusammenhang freizusprechen (Ziff. 1). Ausserdem sei der in Ziff. 1 erfolgte Schuldspruch bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung aufzuheben und er sei in diesem Zusammenhang freizusprechen (Ziff. 2). Weiter sei der in Ziff. 3 erfolgte Widerruf der am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- aufzuheben und die Geldstrafe für nicht vollziehbar zu erklären (Ziff. 3). Ferner sei die in Ziff. 4 verfügte Rückgabe des beschlagnahmten Braun ThermoScan und der Packung Ersatzaufsätze für diesen an die Genossenschaft B.____ aufzuheben und es seien ihm die genannten Gegenstände nach Rechtskraft auszuhändigen (Ziff. 4). Es sei die in Ziff. 6 verfügte Verweisung der Zivilforderung der Genossenschaft B.____ auf den Zivilweg aufzuheben und die genannte Zivilforderung abzuweisen (Ziff. 5). Schliesslich sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Peter Epple als amtlicher Verteidiger zu gewähren (Ziff. 6); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). G. Am 19. Juni 2019 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. Ferner beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 stellte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts fest, dass die übrigen Parteien weder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft hätten dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. I. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 begründete der Beschuldigte seine Berufung und hielt an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. J. Am 2. August 2019 verfügte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts, dass das schriftliche Verfahren nach Art. 406 StPO durchgeführt wird. K. Am 5. September 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungserklärung des Beschuldigten und beantragte, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vor-instanz vollumfänglich zu bestätigen. Die o/e-Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen. L. Mit Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Berufungskläger seine Replik ein. M. Mit Verfügung vom 11. September 2019 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Der Beschuldigte und Berufungskläger meldete nach Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht Berufung an und reichte am 3. Juni 2019 seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Damit hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles

1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, die Strafzumessung, den Widerruf der am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, die verfügte Rückgabe des beschlagnahmten Braun ThermoScan und der Packung Ersatzaufsätze für diesen an die Genossenschaft B.____ sowie die Verweisung der Zivilforderung der Genossenschaft B.____ auf den Zivilweg. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren somit die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

2. Diebstahl in X.____ zum Nachteil der Genossenschaft B.____ Tatsächliches 2.1 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 im Wesentlichen aus, dass auf den Videoaufzeichnungen lediglich der Moment zu erkennen sei, als der Beschuldigte das Thermometer auspacke und D.____ in den Korb lege. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er D.____ das Thermometer lediglich habe zeigen wollen, ergebe durchaus Sinn. Beim Beschuldigten habe zwar ein Thermometer in seinen Effekten festgestellt werden können. Hierzu habe er jedoch plausibel angegeben, dieses Gerät bereits früher in einem Gebrauchtwarengeschäft in Y.____ erworben zu haben und dieses aufgrund seiner Krankheit mitzuführen. Der Beschuldigte leide an chronischer Tuberkulose und müsse regelmässig seine Körpertemperatur kontrollieren. Es sei darüber hinaus nicht verständlich, weshalb man ein Thermometer entwenden sollte, handle es sich dabei doch um ein Gerät, welches kaum auf dem Schwarzmarkt zu Geld gemacht werden könne. 2.2 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, in den Effekten des Beschuldigten sowie seiner Mittäter habe das mutmassliche Deliktsgut sichergestellt werden können. Die Vorinstanz habe die Zuordnung des Deliktsguts anhand der Videoaufzeichnungen vorgenommen und jeweils zugunsten des Beschuldigten entschieden. 2.3 Im "Anhang Sachbezeichnung" des Polizeirapports vom 15. Februar 2019 sind folgende Gegenstände aufgeführt, welche bei der Genossenschaft B.____ in X.____ am 12. Februar 2019 entwendet worden sind: Vier Kopfhörer, ein Körperpflegeset, zwei Vorhängeschlösser, drei Datenträger für Computer, zwei Portemonnaies, ein Rasierapparat sowie ein Messgerät. Der Genossenschaft B.____ ist dadurch ein Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 433.80 entstanden (Akten S. 401). 2.4 Aus den nachfolgenden Sicherstellungsprotokollen wird ersichtlich, dass alle 14 Gegenstände, welche die B.____ in X.____ am Tattag als entwendet gemeldet hat, sichergestellt werden konnten: Gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 12. Februar 2019 ist beim Beschuldigten Folgendes sichergestellt worden: Ein Lederportemonnaie "Schweiz", rot, neuwertig; ein Kopfhörer Pioneer (Muscheln), neuwertig; ein Miostar Shave 108, Art. Nr. 7179.242, inkl. Ladegerät, neuwertig; ein Braun Thermoscan Ohrthermometer, neuwertig, einmal Ersatzaufsätze für Braun Thermoscan sowie eine 1 Liter Flasche Absolut Vodka (Akten S. 289). Bei D.____ ist gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 12. Februar 2019 ein Nike Rucksack, olivgrün; ein Pioneer Kopfhörer, schwarz; ein Schweizer Portemonnaie, rot mit Kreuz inkl. Etikette; ein Portemonnaie Mont Blanc schwarz; eine Sonnenbrille, Gucci, schwarz/braun; eine Jacke, Ellesse, weiss, Grösse 38, sowie eine Umhängetasche, David Jonas, schwarz, sichergestellt worden (Akten S. 301). Bei E.____ sind am 12. Februar 2019 folgende Gegenstände sichergestellt worden: Eine Bankkundenkarte; fünf Flaschen Absolut Vodka; drei Pack SanDisk Ultra micro SDHC 32gb; zwei Vorhängeschlösser Burg-Wächler Basic; ein Kopfhörer Sony MDR-EX110AP; ein Kopfhörer Sony MDR-E9LP sowie ein Nagelpflegeset (Akten S. 313). 2.5 Auf dem zeitlich ersten Video der Überwachungskamera der B.____ in X.____, am 12. Februar 2019, 15:02 Uhr, ist zu sehen, wie zunächst der Beschuldigte (in der blauen Jacke) zum Eingang der B.____ geht und seinen Rucksack neben dem Stapel mit den Einkaufskörben platziert. Danach nimmt er einen Einkaufskorb und geht in das Einkaufsgeschäft hinein. Lediglich ein paar Sekunden später erscheint D.____ (in der weissen Jacke) beim Eingang und nimmt ebenfalls einen Einkaufskorb vom Stapel. Wiederum ein paar Sekunden später folgt als letzter E.____ (in der schwarzen Jacke) und nimmt sich ebenfalls einen Einkaufskorb vom Stapel. Im zeitlich zweiten Video, am 12. Februar 2019, 15:03 Uhr, ist zu erkennen, wie zuerst der Beschuldigte in den Gängen umhergeht resp. sich umschaut. Danach legt D.____ ein rotes Portemonnaie in seinen Einkaufskorb. Schliesslich begibt sich auch E.____ in dieselbe Abteilung des Geschäftes. In der zeitlich dritten Videoaufnahme, am 12. Februar 2019, 15:06 Uhr, sieht man den Beschuldigten, wie er eine dunkle Schachtel aus den Regalen nimmt und deren Inhalt (Thermometer) auspackt. Währenddessen kommen auch D.____ und E.____ in die gleiche Abteilung. Zunächst sieht man von einer anderen Perspektive aus, wie D.____ das rote Portemonnaie in seinen Einkaufskorb legt. D.____ legt ausserdem eine weisse Schachtel in seinen Einkaufskorb. Danach stellt er sich links neben den Beschuldigten, worauf dieser D.____ den ausgepackten Gegenstand in den Einkaufskorb legt. Zur selben Zeit legt D.____ zwei Packungen mit schwarzen Kopfhörern in seinen Einkaufskorb. Danach verlässt er die Abteilung. Später stellt sich E.____ links neben den Beschuldigten, und dieser legt auch E.____ einen Gegenstand in den Einkaufskorb. E.____ legt ebenso zwei Packungen mit schwarzen Kopfhörern in seinen Einkaufskorb. Schliesslich verlässt der Beschuldigte die Abteilung, stellt jedoch zuvor den Einkaufskorb mit den leeren Verpackungen auf den Fussboden. Auch E.____ verlässt die Abteilung, kehrt jedoch ein paar Momente später zurück, geht in einen leeren Gang, schaut sich um und versteckt die sich in seinem Einkaufskorb befindlichen Gegenstände in seiner Jacke. Mit leerem Korb geht E.____ schliesslich in die Richtung des Eingangs der B.____. In der zeitlich vierten Videoaufnahme, ebenfalls am 12. Februar 2019, 15:06 Uhr, sieht man zunächst den Beschuldigten - jetzt ohne Einkaufskorb - durch die Käse- und Fleischabteilung gehen. Später erscheint D.____ mit einem vollen Einkaufskorb (grauer Rucksack/graue Tasche darin). Auf der zeitlich fünften Aufzeichnung, am 12. Februar 2019, 15:07 Uhr, verlässt zunächst E.____ mit leerem Einkaufskorb die B.____. Ein paar Sekunden später geht auch D.____ aus dem Geschäft hinaus. Er nimmt einen Rucksack aus seinem Einkaufskorb und stellt diesen sodann leer zurück auf den Stapel, bevor er geht. Auf der sechsten und zeitlich letzten Aufzeichnung der Überwachungskamera, am 12. Februar 2019, 15:10 Uhr, sieht man den Beschuldigten, wie er an der Kasse mit einem roten Portemonnaie ein Gebäck oder ähnliches bezahlt, seinen am Eingang deponierten Rucksack holt und danach das Geschäft ebenfalls verlässt (vgl. zum Ganzen auch den Bericht über die Aufnahmen im Polizeirapport vom 15. Februar 2019, Akten S. 389-393). 2.6 Das Strafgerichtspräsidium hat im Urteil vom 8. April 2019 ausgeführt, dass auf den Videoaufnahmen zu erkennen sei, dass lediglich D.____ ein Portemonnaie an sich genommen habe und der Beschuldigte nicht beim Regal mit den Portemonnaies gewesen sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das Portemonnaie, welches beim Beschuldigten aufgefunden worden sei, nicht anlässlich dieses Besuchs der B.____ Filiale entwendet worden sei. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass nicht klar und somit nicht erstellt sei, ob der beim Beschuldigten gefundene Rasierapparat sowie der Kopfhörer ebenfalls an diesem Tag in der B.____ entwendet worden seien oder ob der Beschuldigte diese bereits beim Betreten der B.____ Filiale in seinem Rucksack mitgeführt habe. Das Strafgerichtspräsidium ist deswegen zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er diese beiden Gegenstände bereits in dem - bei den Einkaufskörben deponierten Rucksack - bei sich gehabt habe. Entsprechend hat die Vorderrichterin von der Schadensumme zum Nachteil der B.____ von insgesamt Fr. 433.80 (Akten S. 401) einen Abzug in der Höhe von Fr. 134.50 (entspricht Rasierapparat: Fr. 59.80 + Kopfhörer: Fr. 34.90 + Portemonnaie: Fr. 39.80) vorgenommen und einen Deliktsbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 299.30 (Fr. 433.80 - Fr. 134.50) angenommen. 2.7 Das Strafgerichtspräsidium hat demnach in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einige Gegenstände, namentlich ein Portemonnaie, einen Rasierapparat sowie einen Kopfhörer, vom Gesamtschaden der B.____ in X.____ abgezogen, da nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte, D.____ und E.____ diese am besagten 12. Februar 2019 entwendet hätten. 2.8 Aus den Sicherstellungsprotokollen geht jedoch hervor, dass exakt die 14 von der B.____ in X.____ am 12. Februar 2019 entwendet gemeldeten Gegenstände bei den drei Männern sichergestellt werden konnten. Zudem ist auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras der B.____ in X.____ ersichtlich, dass die drei Männer ein eingespieltes Team bilden, auch wenn sie während der Tatausführung nicht miteinander sprechen. Die gemeinsame Tatbegehung müssen sie im Voraus abgesprochen haben, ansonsten ein derart geschicktes Zusammenwirken nicht möglich gewesen wäre. Sie sind kurz nacheinander in das Geschäft und jeweils unauffällig und ohne miteinander zu kommunizieren in dieselben Abteilungen gegangen, um sich dort zu treffen. Der Beschuldigte hat ein ausgepacktes Thermometer D.____ und einen weiteren Gegenstand E.____ in den Einkaufskorb gelegt. Die anderen beiden haben sämtliche Gegenstände in ihren Einkaufskörben gesammelt, diese danach in ihren Jacken resp. Taschen versteckt und sind aus dem Geschäft hinausgegangen, ohne die Kasse zu passieren. Der Beschuldigte hat schliesslich den Einkaufskorb mit den leeren Verpackungen auf dem Fussboden des Geschäfts deponiert, sich etwas kleines zu Essen genommen und dieses an der Kasse bezahlt. Unter diesen Umständen ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass dem Beschuldigten sämtliche 14 Gegenstände zuzurechnen sind. Da jedoch die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, und damit das Verbot der "reformatio in peius" zur Anwendung gelangt, bleibt es ohnehin bei dem vom Strafgericht festgestellten Deliktsgut in der Höhe von Fr. 299.30, weshalb weitere Ausführungen hierzu hinfällig sind. Im Übrigen ist vollumfänglich auf die korrekten und sorgfältig dargelegten Ausführungen der Vorinstanz unter dem Abschnitt "Tatsächliches" zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. I, 2.1). Rechtliches 2.9 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass er nie einen Plan mit den anderen Personen vereinbart habe, wonach man in der B.____ in X.____ Gegenstände entwenden solle. Dass der Beschuldigte seinen Rucksack am Eingangsbereich deponiert und erst nach dem Einkauf wieder abgeholt habe, unterstreiche seine Ehrlichkeit. Damit habe er verhindern wollen, dass ihm aufgrund der sich im Rucksack befindlichen Gegenstände vorgeworfen würde, diese entwendet zu haben. Ein Tatbeitrag des Beschuldigten liege eindeutig nicht vor. Die einzige, etwas ungewöhnliche Handlung sei gewesen, dass er ein Gerät ausgepackt und dieses D.____ in den Korb gelegt habe, um es diesem zu zeigen. E.____ und D.____ hätten den Diebstahl sämtlicher Gegenstände ganz offensichtlich ohne jegliches Zutun des Beschuldigten begangen. 2.10 In ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, es sei klarerweise arbeitsteilig nach gemeinsamem Plan gearbeitet worden, wobei jeder Mitbeschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe. Es sei realitätsfremd, dass sich der Beschuldigte an einem solchen Manöver beteiligen würde, wenn er tatsächlich das Verkaufsgeschäft lediglich in der Absicht betreten hätte, sich etwas zu Essen zu kaufen. 2.11 Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass es keineswegs glaubhaft erscheint, dass der Beschuldigte nur etwas zu Essen kaufen wollte und das Thermometer ausgepackt hat, um es D.____ zu zeigen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten wesentlich und von Diebstahl in Mittäterschaft auszugehen ist. Sie verkennt - wie dargelegt - jedoch, dass das gesamte Deliktsgut hätte zugerechnet werden müssen. Abgesehen davon ist auf die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichtspräsidium sowohl in Bezug auf den (geringfügigen) Diebstahl als auch in Bezug auf die Mittäterschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. I, 2.2). Somit hat sich der Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls in Mittäterschaft schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorderrichterin zu bestätigen.

3. Mehrfache Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, begangen in X.____ Verbotsirrtum 3.1 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass ihm zwar bekannt gewesen sei, dass Ein- und Ausgrenzungen gegen ihn verfügt worden seien. Es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, welche Konsequenzen deren Missachtung haben könnte. Ihm sei das Strafmass eines solchen Vergehens nie eröffnet worden und somit habe er gar nicht wissen können, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Übertretung, sondern um ein Vergehen handle, dessen Verletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werde. Hätte er die Konsequenz einer Missachtung der Verfügung verstanden, wäre er niemals einen Tag vor seiner geplanten und darüber hinaus selbst finanzierten Rückkehr in die Heimat aus dem ihm verordneten Perimeter herausgegangen resp. hätte sich im verbotenen Bereich des Kantons Basel-Landschaft aufgehalten. Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 weiter aus, dass er der englischen Sprache nicht mächtig sei und er den Inhalt der Verfügungen nie korrekt übersetzt erhalten habe. Ausserdem enthalte die Verfügung vom 12. Dezember 2018 keine Strafandrohung. Dadurch, dass er zwar die grundsätzliche Begrenzung seiner Bewegungsfreiheit verstanden, jedoch bei der angedrohten Sanktion irrtümlich lediglich mit einer Busse statt mit einer Freiheitsstrafe gerechnet habe, habe er sich in einer Art des indirekten Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB befunden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 aus, dass der Täter schon dann wisse, dass er sich rechtswidrig verhalte, wenn er sich des Rechtscharakters der übertretenen Norm bewusst sei, unabhängig von der Strafdrohung. Ausserdem wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich nach den Folgen einer Missachtung zu erkundigen. Der Beschuldigte habe sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden. 3.3 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erfordert. Dass der Täter sich rechtswidrig verhält, weiss er schon dann, wenn er sich des Rechtscharakters der übertretenen Norm bewusst ist, unabhängig von der Strafdrohung ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 21, RN 15). 3.4 Vorliegend ist die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 12. Dezember 2018 (Akten S. 423 ff.) dem Beschuldigten in englischer Sprache eröffnet worden. Der Beschuldigte hat unterschriftlich bestätigt, dass ihm die Verfügung in einer verständlichen Sprache eröffnet worden ist und er zur Kenntnis genommen hat, dass er sich nur noch in dem für ihn bestimmten Gebiet des Kantons Basel-Stadt aufhalten darf, ansonsten ihm Strafverfolgung droht. Ausserdem hat er unter dem Titel "rechtliches Gehör" festgehalten: "Ich habe das verstanden." Ferner liegt der Verfügung ein Schreiben mit dem Titel "Eingrenzung (georgisch)" sowie ein Lageplan bei. Die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes Basel-Landschaft vom 11. Januar 2019 (Akten S. 427 ff.) enthält einen Abschnitt bezüglich der anwendbaren Strafbestimmung, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer eine Ein- oder Ausgrenzung nicht befolgt. Der Beschuldigte hat auch diese Verfügung unterzeichnet, auf das rechtliche Gehör hat er verzichtet. Der Verfügung liegen ein Lageplan sowie eine Empfangsbestätigung bei. Auf dieser hat der Beschuldigte am 15. Januar 2019 unterschriftlich bestätigt, die Dokumente ausgehändigt und auf Englisch übersetzt erhalten zu haben. 3.5 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Kenntnis der Ein- und Ausgrenzungsverfügungen gehabt und diese auch verstanden hat. Im Rahmen des Berufungsverfahrens macht der Beschuldigte denn auch lediglich geltend, dass ihm das Ausmass der angedrohten Sanktion nicht bewusst gewesen sei. Dass Ein- und Ausgrenzungen gegen ihn verfügt worden seien, sei ihm bekannt gewesen. Bei der Ausgrenzungsverfügung vom 11. Januar 2019 ist sogar die Strafandrohung schriftlich festgehalten, was im Übrigen für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gar nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte wusste oder konnte wissen, dass er sich rechtswidrig verhält. Selbst wenn der Beschuldigte die Verfügungen resp. die Folgen deren Missachtung nicht vollumfänglich verstanden haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich über deren Inhalt und Reichweite zu informieren. Denn wenn Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, muss sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher informieren. In diesem Sinn gilt ein Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung in der Regel unter anderem als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder, wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGer 6B_920/2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.6 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann demzufolge nicht davon ausgegangen werden, dass er in Bezug auf die Missachtung der Ein- und Ausgrenzung einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen ist. Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die Ausführungen der Vorderrichterin in Bezug auf das Tatsächliche sowie auf das Rechtliche als zutreffend, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese zu verweisen ist (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. I, 4.1 und 4.2). Vor diesem Hintergrund hat das Strafgerichtspräsidium den Beschuldigten im Ergebnis zu Recht wegen mehrfacher Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

4. Strafzumessung Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass er in Bezug auf die Ein- und Ausgrenzung einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei, weshalb die Strafe durch das Gericht zu mildern sei. Verhältnismässig erscheine eine bedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Wie bereits dargelegt, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, weshalb auch eine Strafmilderung aus diesem Grund hinfällig wird. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung, zumal der Beschuldigte diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geltend gemachten Verbotsirrtum angefochten hat. Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung als korrekt und verweist daher diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. II). Daraus folgt, dass der Beschuldigte der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu verurteilen ist. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt abzuweisen und das Urteil der Vorderrichterin zu bestätigen.

5. Widerruf/Vollziehbarerklärung der Geldstrafe von 90 Tagessätzen Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass die Kriminalprognose ohne Berücksichtigung des Verbotsirrtums aufgrund einer falschen Annahme negativ bewertet worden sei. Dies sei zu korrigieren und vom Widerruf der mit Strafbefehl vom 30. Januar 2019 gefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- abzusehen. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Widerruf, zumal der Beschuldigte diesen in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch resp. zum Verbotsirrtum angefochten hat. Im Übrigen sind die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, weshalb auch in Bezug auf den Widerruf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf diese zu verweisen ist (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 8. April 2019, E. III). Folglich ist der Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6. Beschlagnahme Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass durch seine begründete Unschuld die Rechtfertigung für eine Beschlagnahme entfalle und die Gegenstände dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen seien. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beschlagnahme, zumal der Beschuldigte diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch angefochten hat.

7. Zivilforderung Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 31. Juli 2019 aus, dass aufgrund des beantragten Freispruchs vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls eine Verweisung der Zivilforderung der Genossenschaft B.____ auf den Zivilweg nicht gerechtfertigt sei. Die Zivilforderung sei abzuweisen. Da die Berufung des Beschuldigten vorliegend abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Zivilforderungen, zumal der Beschuldigte auch diese in Abhängigkeit zu dem von ihm geforderten Freispruch angefochten hat. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) sowie Auslagen von pauschal Fr. 100.--, dem Beschuldigten auferlegt. 2.1 Mit Berufungserklärung vom 3. Juni 2019 stellt der Beschuldigte den Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren. Die amtliche Verteidigung wird angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Abs. 2 von Art. 132 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Abs. 3 übernimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bagatellfall. Gemäss dieser kann bei einer zu erwartenden bzw. ausgesprochenen Sanktion von drei bis fünf Monaten Freiheitsentzug (oder dem Äquivalenten als Geldstrafe) nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Wenn in Abs. 3 nun von vier Monaten (oder dem Äquivalenten dazu: Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen) die Rede ist, so orientiert sich das Gesetz am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein und deshalb bewilligt werden kann. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, was aber nicht ausschliesst, dass ein Fall notwendiger Verteidigung (bspw. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gem. Art. 130 lit. c StPO) vorliegen könnte. Steht noch der Widerruf einer bedingten Vorstrafe oder einer bedingten Entlassung zur Diskussion, so ist deren Dauer mit der drohenden neuen Sanktion, gegebenenfalls nach den erwähnten Umrechnungssätzen, zusammenzuzählen ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 42; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 18 ff.). 2.2 Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Beschuldigte georgischer Staatsangehöriger und am 28. November 2018 in die Schweiz eingereist ist (Akten S. 175). Nach eigenen Angaben habe er seinen Asylantrag bereits am 15. Dezember 2018 wieder zurückgezogen, da er in der Schweiz nicht einmal Sozialhilfe erhalten habe (Akten S. 175). Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Überdies bietet das vorliegende Berufungsverfahren durchaus Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Dies insbesondere aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse. Schliesslich liegt kein Bagatellfall vor, denn die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und die am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- für vollziehbar erklärt. Zählt man diese beiden Sanktionen zusammen, so resultiert eine Strafe von insgesamt 180 Tagen Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe. Unter diesen Umständen ist die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokat Peter Epple für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen. 3.1 Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR. 101) einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten, wobei dieser aber nicht alles umfasst, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Es besteht kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwendige amtliche Verteidigung (vgl. BGE 131 I 217 E. 2 mit Hinweisen; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Zürich, Art. 135 N 6; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Zum notwendigen Zeitaufwand gehören namentlich das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im Vorfeld vor wichtigen Einvernahmen, die Teilnahme an Einvernahmen und Verhandlungen samt Wegzeit, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben sowie die Vorbereitung des Parteivortrages (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Umgekehrt werden sogenannter anwaltlicher Kleinstaufwand wie auch typische Sekretariatstätigkeiten, beispielsweise das Weiterleiten von Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden an Klienten, abgesehen vom tatsächlich angefallenen Porto praxisgemäss nicht separat vergütet. Dieser Aufwand gilt vielmehr als im Grundhonorar abgegolten. Auch Nachbesprechungen (Besprechungen im Nachgang zur Urteilseröffnung) gelten praxisgemäss als mit dem mit der Hauptverhandlung verbundenen Aufwand mitabgegolten. Gleiches gilt hinsichtlich einer gewissen zusätzlichen persönlichen und sozialen Betreuung durch die Verteidigung; für diese besteht grundsätzlich kein Anspruch auf separate Entschädigung (vgl. BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 8 m.w.H.). Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). 3.2 Der amtlichen Verteidigung können auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Übersetzers vergütet werden, wobei auch hier (wie bei Gefangenenbesuchen) grundsätzlich nach Art. 68 StPO vorzugehen ist und entsprechende Kostengutsprachen einzuholen sind, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Basel, Art. 68 N 8, m.w.H.). Ist eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen, hat die amtliche Verteidigung bei dessen Mandatierung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung im Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Kostengutsprache grundsätzlich nach der Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) und dem dazugehörigen Reglement (SGS 140.611) richtet. Demnach wird der Dolmetscher für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für zweimal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende (SGS 153.18) entschädigt (KGer 460 2018 131 vom 9. November 2018 insbesondere E. 4.2). Gemäss § 17 Abs. 1 der genannten Verordnung beträgt der zu vergütende Stundenansatz in der Regel Fr. 70.--. 4.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 10. September 2019 weist Advokat Peter Epple einen Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), Auslagen von insgesamt Fr. 108.30 sowie Dolmetscherkosten von Fr. 175.-- aus. In Anbetracht der Rechtsprechung und Lehre betreffend entschädigungspflichtige Bemühungen eines amtlichen Verteidigers sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des vorliegenden Falles (nähe Bagatellfall) ist der geltend gemachte Aufwand von Advokat Peter Epple zu hoch. Zunächst ist festzuhalten, dass der Besuch des Beschuldigten im Gefängnis vom 24. Mai 2019 als nicht zwingend notwendig erscheint. Der amtliche Verteidiger macht dafür - für die Besprechung des begründeten Urteils mit seinem Klienten - einen Zeitaufwand von 1 Stunde und 15 Minuten, Auslagen von Fr. 18.20 und eine Wegzeit von 40 Minuten sowie Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 175.-- geltend. Angemessen erscheint hingegen höchstens eine Besprechung von 45 Minuten unter Beiziehung eines Dolmetschers, wobei dem Dolmetscher zusätzlich zweimal eine halbe Stunde Wegzeit zu entschädigen ist. Demnach sind ein Zeitaufwand von 30 Minuten sowie Dolmetscherkosten von Fr. 52.50 von der Rechnung in Abzug zu bringen. Zudem sind für die beiden Eingaben an das Gericht vom 27. Mai 2019 sowie vom 3. Juni 2019 jeweils 30 Minuten statt jeweils 1 Stunde zu vergüten, woraus ein weiterer Abzug von einer Stunde resultiert. Des Weiteren erscheint ebenso ein Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden und 30 Minuten (Aufwendungen vom 25., 29., 30. sowie 31. Juli 2019) für die knapp 9-seitige Berufungsbegründung als zu hoch. Gerechtfertigt hierfür ist höchstens ein Zeitaufwand von 8 Stunden, weshalb weitere 4 Stunden und 30 Minuten abzuziehen sind. In Anbetracht dieser Kürzungen verzichtet das Kantonsgericht ausnahmsweise darauf, folgende Positionen ebenso zu kürzen, obwohl sie sogenannten anwaltlichen Kleinstaufwand darstellen, welcher praxisgemäss nicht separat vergütet wird (vgl. E. 3.1 hiervor): Telefon an das Migrationsamt BS vom 7. Juni 2019, Telefon an das Migrationsamt SO vom 7. Juni 2019, Telefon an den Strafvollzug BS vom 3. Juli 2019 sowie Telefon an die Asylbehörde SO vom 31. Juli 2019. 4.2 Nach Vornahme der vorgenannten Kürzungen resultiert somit ein zu entschädigender Aufwand für das Berufungsverfahren von 18 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.--. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 108.30 sowie (nicht mehrwertsteuerpflichtige) Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 122.50. Demnach ist Advokat Peter Epple für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'808.30 (inklusive Auslagen von Fr. 108.30) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 293.25 sowie Fr. 122.50 Dolmetscherkosten, insgesamt somit Fr. 4'224.05, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'224.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 8. April 2019, auszugsweise lautend: "1. C.____ wird in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Februar 2019 der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen , unter Anrechnung der vom 12. Februar 2019 bis zum 8. April 2019 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 56 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (i.V. mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB ), Art. 119 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG), Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. 2. C.____ wird vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, begangen am 12. Februar 2019 in X.____ zum Nachteil der A.____ AG, freigesprochen . 3. Die am 30. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. 4. Der beschlagnahmte Braun ThermoScan und die Packung Ersatz-Aufsätze für Braun ThermoScan werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 2 und 3 StPO an die Genossenschaft B.____ zurückgegeben . Der Genossenschaft B.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen. 5. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (1 Lederportemonnaie rot mit Schweizerkreuz, 1 Paar Muschelkopfhörer der Marke Pioneer, 1 Rasierapparat der Marke Miostar Shave 108 inkl. Ladegerät sowie 1 Liter-Flasche Absolut Wodka) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO an C.____ zurückgegeben . 6. Die Zivilforderung der Genossenschaft B.____, (…) wird auf den Zivilweg verwiesen . 7. Die Zivilforderung der A.____ AG, (…) wird abgewiesen ." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Peter Epple, wird für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 3'808.30 (inklusive Auslagen von Fr. 108.30) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 293.25 sowie Fr. 122.50 Dolmetscherkosten, insgesamt somit Fr. 4'224.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'224.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Olivia Reber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.