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460 19 110

Basel-Landschaft · 2019-02-01 · Deutsch BL

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 17. April 2019 gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Reduktion der Entschädigung der Wahlverteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft erwog in seinem Urteil vom 1. Februar 2019, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, einen Auffahrunfall zufolge ungenügenden Abstands und mangelnder Aufmerksamkeit verursacht zu haben. Unbestritten sei einzig, dass sich die Fahrzeuge sehr nahe waren, als diese zum Stillstand gekommen seien. Hingegen sei eine Kollision nicht nachgewiesen, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Sachverhalt nicht erstellt sei, wonach der Beschuldigte einen Auffahrunfall zufolge ungenügenden Abstands und mangelnder Aufmerksamkeit verursach habe. Der zweite Vorwurf gegenüber dem Beschuldigte laute auf pflichtwidriges Verlassen des Unfallortes. Dem Beschuldigten sei laut seinen eigenen Angaben bewusst gewesen, dass B.____ und seine Ehefrau von einer Kollision ausgegangen seien, dass C.____ die Polizei wegen des Vorfalls telefonisch informiert und dass B.____ Fotos von den Stossstangen der beiden Fahrzeuge gemacht habe. Trotzdem habe er den Unfallort verlassen, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten oder sich mit den Eheleuten B.___ & C.____ zu verständigen. Zwar sei es zu keiner Kollision gekommen, gleichwohl sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um die Sachlage zu prüfen. Da der Beschuldigte und das Ehepaar B.___ & C.____ die Situation unterschiedlich eingeschätzt hätten, hätten sich weitere Abklärungen objektiv aufgedrängt, um eine Kollision zweifelsfrei auszuschliessen. Ausserdem habe das Ehepaar B.___ & C.____ die Polizei hinzugezogen, weshalb der Beschuldigte den Unfallort erst dann hätte verlassen dürfen, nachdem die Polizei den Sachverhalt abgeklärt und die Beteiligten entsprechend entlassen hätte. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass ihm eine Auffahrkollision seitens der vorausfahrenden Fahrzeuginsassen vorgeworfen werde. Zudem sei er ebenfalls aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um die Sachlage zu prüfen, weshalb auch er eine Kollision nicht von vornherein ausgeschlossen habe. Beim Verlassen des vermeintlichen Unfallortes habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb er sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht habe.

E. 2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 4. Juli 2019 bringt der Beschuldigte demgegenüber vor, es habe keine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben, zumal auch B.____ keine Kollision wahrgenommen habe, sondern nur gesehen habe, dass die Fahrzeuge sehr nahe beieinander gestanden hätten. Erst im Nachhinein habe B.____ bemerkt, dass an seinem Fahrzeug ein Schaden vorhanden sei. Ausserdem habe der Beschuldigte durchwegs ausgesagt, dass es keinen Dialog mit den vorausfahrenden Fahrzeuginsassen gegeben habe und er sich nicht sicher gewesen sei, ob die Polizei informiert worden sei. Da sich kein Unfall ereignet habe, seien die Pflichten nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausgelöst worden. Überdies sei kein Sachschaden entstanden, weshalb auch keine Pflicht bestanden habe, Name und Adresse anzugeben. Hinzu komme, dass C.____ Fotos gemacht habe, namentlich auch vom Nummernschild des Beschuldigten. Folglich sei die Angabe von Name und Adresse obsolet gewesen. Schliesslich habe zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, dass ein Sachschaden eingetreten sei, zumal die Fahrzeuginsassen ausgestiegen seien und die Stossstangen begutachtet hätten. Die beiden Fahrzeugführer, nämlich er und B.____, hätten die Situation identisch eingeschätzt, wonach weder eine Kollision geschehen noch ein Sachschaden entstanden sei. Drittmeinungen seien in solchen Situationen irrelevant. Entsprechend sei er nicht leichthin weggefahren, sondern im Gegenteil zunächst an der Unfallstelle verblieben. Erst, nachdem B.____ mit seinem Fahrzeug weggefahren sei, habe auch er den Ort der Geschehnisse verlassen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass B.____ die Unfallstelle definitiv verlassen habe. In subjektiver Hinsicht sei ferner bestritten, dass er in Kauf genommen habe, einen Unfallort zu verlassen. Er sei nicht freiwillig ausgestiegen, um zu prüfen, ob es eine Kollision gegeben habe, zumal er gewusst habe, dass es nicht zu einem Unfall gekommen ist. Vielmehr sei er bloss ausgestiegen, weil B.____ wütend an die Tür seines Fahrzeugs gekommen sei. Bei diesem Streit sei es allerdings nicht um eine Kollision gegangen, sondern einzig um das Verhalten auf der Fahrbahn. Somit habe nach seiner Auffassung Konsens bestanden, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, weitere Abklärungen zu treffen.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 31. Juli 2019 geltend, zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Auffahrkollision mit Sachschaden gekommen sei, damit stehe allerdings nicht fest, dass die beiden Parteien nicht dennoch von einer Kollision ausgegangen seien. Die Situation am Ort des Geschehens sei von beiden Parteien unterschiedlich eingeschätzt worden, wobei insbesondere die Ehegatten B.___ & C.____ berechtigte Zweifel daran gehabt hätten, dass es zu keiner Kollision mit Sachschaden gekommen sei, was der Beschuldigte auch gewusst habe. Diesbezüglich habe es einen Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Ehepaar gegeben, in deren Folge Fotos gemacht worden seien. Entsprechend dem Schreiben des Beschuldigten vom 4. September 2017 sei diesem bewusst gewesen, dass C.____ mit der Polizei telefoniert habe, zumal er beantragt habe, die Aufzeichnung des Telefonats als Beweismittel sicherzustellen. Ohnehin dürfe der potentielle Schädiger nicht eigenmächtig entscheiden, ob ein Sachschaden entstanden sei oder nicht, da die Meldepflicht nur entfalle, wenn ein Schaden zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Angesichts der Zweifel, ob ein Schaden eingetreten sei oder nicht, sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, am Unfallort zu verbleiben und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er gewusst habe, dass die Polizei hinzugezogen worden sei. Im Übrigen seien Fotos des Kontrollschilds nicht geeignet, die Angabe von Name und Adresse zu ersetzen, zumal es nicht um die Personalien des Fahrzeughalters gehe, sondern um jene des Fahrzeuglenkers.

E. 3 Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall

E. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst in Bezug auf die im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 19. Juni 2017 (act. 17 ff.) angeführten Darlegungen des Beschuldigten, von B.____ sowie C.____ festzustellen, dass es sich bei diesen Ausführungen um bloss informelle Gespräche ohne förmliche Protokollierung handelt, mit welchen geklärt werden soll, ob es sich um einen allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalt handelt, was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. Derartige informelle Befragungen sind nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen, und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 6; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 142 N 7; Franz Riklin , Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 2). Hinzu kommt, dass die Parteien die Richtigkeit der wiedergegebenen Darlegungen in keiner Weise, namentlich nicht schriftlich mittels Unterzeichnung, bestätigt haben. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll aber gerade nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht. Mangels (nachgewiesener) Kenntnisnahme der Ausführungen im Polizeirapport und Bestätigung durch Unterzeichnung seitens der Parteien ist in casu gerade keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben. Folglich erscheint der Umstand, dass die Gespräche nicht protokolliert wurden, als problematisch und die nur sinngemäss festgehaltenen Aussagen vermögen - insbesondere in Beachtung der grundsätzlich streng zu handhabenden Protokollführungspflicht - keine Grundlage für die Wahrheitssuche darzustellen (BGer 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006, E. 3.1; Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 2; Philipp Näpfli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 19).

E. 3.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 führte der Beschuldigte zunächst aus, der vor ihm auf der Reinacherstrasse in Therwil fahrende B.____ habe seine Geschwindigkeit aufgrund eines Fahrradfahrers auf unter 30 km/h reduziert, worauf er diesem zugerufen habe, er solle das Fahrrad überholen. In der Folge habe B.____ bis zum Stillstand abgebremst und sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, worauf es zwischen ihm und B.____ zu einem Wortgefecht gekommen sei. Kurz darauf sei die Ehefrau von B.____, C.____, ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihm die Verursachung einer Kollision vorgeworfen, was allerdings nicht der Wahrheit entsprochen habe. B.____ habe seine Ehefrau angewiesen, die Polizei zu rufen, wobei diese den Vorfall mit masslosen Übertreibungen der Polizei geschildert habe. Ausserdem habe B.____ die Stossstangen der beiden Fahrzeuge fotografiert, obwohl keine Schäden ersichtlich gewesen seien. Ohnehin sei der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen derart gross gewesen, dass man habe durchgehen können. Da kein Unfallereignis stattgefunden habe und er überdies den Verkehr nicht habe aufhalten wollen, sei er weiter gefahren (act. 41). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei hinter B.____ gefahren und habe diesem zugerufen, er solle das Fahrrad überholen, zumal dies ohne Ausweichen möglich gewesen sei. B.____ habe unvermittelt bis zum Stillstand abgebremst. Anschliessend seien B.___ und C.____ ausgestiegen, wobei Ersterer "wie von der Tarantel gestochen" auf ihn zugekommen sei und sich in sein Fahrzeug gebeugt habe. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen. In der Folge habe B.____ die Fahrzeuge fotografiert und gegenüber C.____ die Aufforderung "Ruf an!" geäussert. Anschliessend sei er selbst ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen. B.____ habe ihm sodann mitgeteilt, dass er auf das Trottoir fahre. Da er B.____ nicht mehr gesehen und zudem gewusst habe, dass es zu keiner Kollision gekommen sei, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Ob C.____ noch am Ort des Vorfalls gewesen sei, wisse er nicht. Ebenso wenig könne er sagen, ob B.____ seine Ehefrau dort habe stehen lassen. Das Gespräch von C.____ mit der Polizei habe er mitverfolgt, wobei er bloss vermutet habe, dass sie mit der Polizei telefoniert habe (act. 291 ff.).

E. 3.3 B.____ seinerseits führte anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 24. Juli 2017 aus, er sei hinter einer Fahrradfahrerin gefahren, welche er allerdings angesichts des Gegenverkehrs nicht habe überholen können. Aufgrund eines abrupten Schlenkers der Fahrradfahrerin habe er bis zum Stillstand abgebremst. Da das nachfolgende Fahrzeug, mithin jenes des Beschuldigten, ausgesprochen nahe aufgefahren sei, sei er ausgestiegen und habe bemerkt, dass sich die Stossstangen er beiden Fahrzeuge berührt hätten, was zu schwarzen Streifen an seinem Auto geführt habe. Es könne fast nicht sein, dass der Beschuldigte nicht in sein Fahrzeug gefahren sei. Da ein Bus gekommen sei, habe er vorgeschlagen, dass sie die beiden Fahrzeuge auf die Seite fahren, um so den Verkehr nicht zu behindern. Nachdem er sein Fahrzeug auf die Seite gefahren habe, sei der Beschuldigte allerdings mit erhobener Faust weiter gefahren (act. 51 ff.). In seiner Befragung vom 19. April 2018 bestätigte B.____ als Auskunftsperson seine bisherigen Depositionen und legte ergänzend dar, sowohl er als auch der Beschuldigte seien aus den Fahrzeugen ausgestiegen und hätten die Situation zusammen begutachtet. Anschliessend sei der Beschuldigte einen halben Meter zurück gefahren, worauf man schwarze Abriebspuren an der hinteren Stossstange habe erkennen können. Er sei allerdings nicht davon ausgegangen, dass ein Schaden entstanden sei. Da der Beschuldigte sehr in Rage gewesen sei, habe C.____ Angst bekommen und mit der Polizei Kontakt aufgenommen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass die Situation nicht "tragisch" sei. Ferner habe er den Vorschlag gemacht, dass sie ihre Fahrzeuge auf das Trottoir stellen würden, um so dem Verkehr Platz zu machen. Er sei rund fünf Meter gefahren und habe bei der nächsten Ausbuchtung angehalten, während seine Ehefrau auf dem Trottoir gewartet habe. Der Beschuldigte hingegen sei an ihm vorbei weiter gefahren. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass seine Heckklappe aufgrund der Kollision verschoben worden sei (act. 139 ff.).

E. 3.4 Angesichts der vorstehend dargelegten Ausführungen der Parteien ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 29. Mai 2017, mithin seinen ersten Darlegungen zum Ereignis, explizit vorgebracht hat, dass ihn C.____ der Kollision mit ihrem Fahrzeug beschuldigte habe und diese − auf Anweisung ihres Ehemannes B.____ − die Polizei kontaktiert habe, um den Vorfall zu melden. Er habe den Verkehr nicht aufhalten wollen und sei daher weiter gefahren (act. 41). Folglich beschrieb der Beschuldigte mit seinen ersten eigenen Darlegungen zum Ereignis von sich aus, mit seinen eigenen Worten und in freier Erzählung den angeklagten Sachverhalt. Ebenso bestätigte der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts erneut, dass B.____ die Anweisung zur Kontaktaufnahme mit der Polizei an C.____ erteilt hat und er überdies Kenntnis vom Telefongespräch zwischen C.____ und der Polizei hatte, wobei er sogar zugestand, das Gespräch mitverfolgt zu haben (act. 293). In Bezug auf die ersten Ausführungen des Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Mai 2017 ist auf die Gerichtsnotorietät hinzuweisen, dass die Darlegungen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gemacht werden. Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorbringen, wonach er keine sichere Kenntnis gehabt habe, ob die Polizei kontaktiert worden sei, erweisen sich daher als reine Schutzbehauptungen, zumal er mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 explizit beantragt hat, es sei die Aufzeichnung des Anrufs von C.____ bei der Polizei einzuholen (act. 71). Es ist daher auf die zu Beginn des Verfahrens gemachten Darlegungen des Beschuldigten abzustellen, wonach er mitbekommen hat, wie C.____ im Auftrag von B.____ Kontakt mit der Polizei aufgenommen und den Vorfall geschildert hat. Ebenso ist auf die Depositionen des Beschuldigten abzustellen, wonach auch er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und die Situation begutachtet habe (act. 291). Schliesslich ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass B.____ ihm mitgeteilt hat, dass er auf das Trottoir fahre (act. 293).

E. 3.5 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hat, diesem zumindest ausgesprochen nahe aufgefahren ist, wobei eine Kollision entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht nachgewiesen ist. In der Folge ist B.____ aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und hat auf den Beschuldigten eingeredet, welcher sodann ebenfalls aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und die Situation begutachtet hat. C.____ hat dabei dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Kollision verursacht zu haben. B.____ hat seiner Ehefrau, C.____, den Auftrag erteilt, die Polizei über den Vorfall zu informieren. Das von C.____ mit der Polizei geführte Telefonat, in welchem diese eine Kollision geschildert hat, hat der Beschuldigte wahrgenommen und mitverfolgt. Des Weiteren hat B.____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug auf das Trottoir stelle. Der Beschuldigte seinerseits hat hingegen den Ort der Ereignisse verlassen und ist weitergefahren. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.

E. 3.6 Gemäss Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ferner normiert Art. 51 Abs. 1 SVG, dass sämtliche Beteiligten sofort anzuhalten haben, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist bei dem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Als Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 SVG gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Der objektive Eintritt eines Sach- oder Personenschadens ist nicht zwingend. Es genügt vielmehr die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens bzw. dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Die in Art. 51 SVG normierten Pflichten dienen in Zweifelsfällen auch der Feststellung, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden und somit ein Unfall eingetreten ist. Erst wenn der Beteiligte angehalten und die Situation geklärt hat, kann er entscheiden, ob ihn weitere Pflichten treffen. Bleiben Zweifel bestehen, muss er gemäss dem Zweckgedanken der Bestimmung nach Art. 51 Abs. 3 SVG verfahren. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht, den Geschädigten zu benachrichtigen und ihm die Personalien anzugeben, entfällt beispielsweise nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Dies bedingt aber eine unverzügliche Überprüfung der Situation an der Unfallstelle durch alle Beteiligten ( Lea Unseld , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 51 N 7 ff. sowie Art. 92 N 19; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 51 N 5; Pra 1996 Nr. 177 S. 648 f.). Die besonderen Verhaltenspflichten bei Sachschäden ergeben sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gem. Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei richtet sich ausschliesslich an den Schädiger ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 77; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 27 ff.). Der Schädiger hat Namen und Adresse nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG auch anzugeben, wenn die geschädigte Person beim Unfall anwesend ist und den Schaden kennt. Auch wer den ihm zugefügten Schaden selber feststellen kann und Zeit sowie Gelegenheit hat, die Polizeinummer des am Zusammenstoss beteiligten Fahrzeugs aufzuschreiben, hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Damit sollen dem Geschädigten Nachforschungen nach dem Namen und dem Wohnsitz des Schädigers erspart bleiben ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 82; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 33). War der Geschädigte beim Unfall anwesend, ist die Benachrichtigung der Polizei zwecks Feststellung des Sachverhalts bei blossem Sachschaden nicht zwingend. Der Geschädigte kann die Polizei jedoch freiwillig beiziehen (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). Er kann den Beizug der Polizei namentlich auch verlangen, wenn der Schädiger seine alleinige Schuld an der Streifkollision anerkannt hat. Wird die Polizei beigezogen, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV).

E. 3.7 In Bezug auf das Erfordernis eines Unfalls ist in casu zunächst − unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz − festzustellen, dass eine Kollision in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht angenommen werden kann. Mangels Kollision kann folgerichtig auch nicht angenommen werden, dass effektiv ein Schaden entstanden ist. Dessen ungeachtet ergibt sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen, dass ein solcher ohnehin nicht zwingend vorausgesetzt ist. Vielmehr genügt die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens resp. dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Wie der Beschuldigte zu Recht anführt, gab B.____ am 19. April 2018, mithin rund ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis, zu Protokoll, er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Schaden entstanden sei. Dabei kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass er diese Deposition im Zusammenhang mit den schwarzen Abriebspuren, welche auf seiner hinteren Stossstange ersichtlich gewesen sind, getätigt hat. Bereits am 24. Juli 2017 gab B.____ zu Protokoll, dass sich die Stossstangen der beiden Fahrzeuge berührt hätten, weshalb es fast nicht sein könne, dass der Beschuldigte nicht in sein Fahrzeug gefahren sei. Überdies hat B.____ seine Ehefrau, C.____, damit beauftragt, die Polizei über den Vorfall zu verständigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Situation selbst ebenfalls begutachtet hat, worauf B.____ ihm vorgeschlagen hat, die Fahrzeuge auf das Trottoir zu stellen, damit der Verkehr passieren könne. Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass zum damaligen Zeitpunkt, mithin unmittelbar nach der beinahe Kollision, B.____ einen Sachschaden keineswegs zweifelsfrei ausgeschlossen hat. Im Gegenteil zeigt bereits der Umstand, dass B.____ seine Ehefrau mit dem Beizug der Polizei beauftragt hat, dass er von einer naheliegenden Möglichkeit eines Sachschadens ausgegangen ist, andernfalls wären deren Beizug zwecklos gewesen. Auch ist das Parkieren der Fahrzeuge auf dem Trottoir nur dann sinnvoll, wenn weitere Abklärungen notwendig sind. Wäre es für B.____ − wie der Beschuldigte behauptet − zweifelsfrei ausgeschlossen gewesen, dass kein Schaden entstanden ist, so hätte klarerweise er nicht vorgeschlagen, die Fahrzeuge auf das Trottoir zu fahren. Ergänzend ist anzumerken, dass überdies C.____ dem Beschuldigten ausdrücklich die Verursachung einer Kollision vorgeworfen hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten handelt es sich bei C.____ keineswegs um eine unbeteiligte Drittperson. Vielmehr ist sie als Beifahrerin von B.____ in den Vorfall genauso involviert, wie B.____ selbst. Hinzu kommt, dass C.____ überdies Halterin des von B.____ gefahrenen Fahrzeugs ist (act. 31). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte − entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen − nicht befugt ist, eigenmächtig zu entscheiden, dass zweifelsfrei kein Schaden entstanden ist, zumal sich angesichts der von B.___ sowie C.____ geäusserten Meinung, dass ein Sachschaden naheliegend bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen sei, sich weitere Abklärungen aufgedrängt haben. Folgerichtig ist das Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 SVG in casu erfüllt.

E. 3.8 In Anbetracht des Vorliegens eines Unfalls im Sinne des Gesetzes erhellt, dass dem Beschuldigten die Pflichten gemäss Art. 51 SVG zugekommen sind. Wie bereits vorstehend (Ziffer 3.6 hievor) dargelegt, hätte der Beschuldigte namentlich den Geschädigten, mithin B.___ und C.____, seinen Namen sowie seine Adresse bekannt geben müssen (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG). Aufgrund des Umstands, dass die beiden Geschädigten zudem die Polizei beiziehen wollten, ist dem Beschuldigten ausserdem die Pflicht zugekommen, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen worden wäre (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). Indem der Beschuldigte den Unfallort vor dem Eintreffen der Polizei verlassen hat, ohne zuvor den Geschädigten seinen Namen sowie seine Adresse bekannt zu geben, hat er seine vorstehend genannten Verhaltenspflichten verletzt. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt.

E. 3.9 In subjektiver Hinsicht ist angesichts des erstellten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte wusste, dass C.____ ihm die Verursachung einer Kollision vorgeworfen hat. Ausserdem wusste der Beschuldigte, dass B.____ Fotos von den Fahrzeugen gemacht und seine Ehefrau damit beauftragt hat, die Polizei über den Vorfall zu informieren und beizuziehen. Er wusste somit, dass B.___ und C.____ von einem Unfallereignis im Sinne des Gesetzes ausgegangen sind und die Polizei zur Feststellung des Sachverhalts hinzugezogen haben. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, er habe B.____ − nachdem dieser sein Fahrzeug auf das Trottoir habe fahren wollen − nicht mehr gesehen, weshalb er davon ausgegangen sei, dieser habe seine Fahrt fortgesetzt, handelt es sich um eine offenkundige Schutzbehauptung. Der Beschuldigte gab vor den Schranken der Vorinstanz ausdrücklich zu Protokoll, dass C.____ nicht in das Fahrzeug eingestiegen sei, sondern weiterhin mit der Polizei telefoniert habe. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten, es hätte sein können, dass B.____ seine Ehefrau habe stehen lassen, entbehrt klarerweise jeglicher Grundlage. Mithin wusste der Beschuldigte, dass B.____ sein Fahrzeug von der stark befahrenen Strasse wegstellen wollte, um dadurch den Verkehr nicht zu behindern. Er selbst entschied sich hingegen dazu, weiterzufahren, ohne seinen Namen und seine Adresse B.___ und C.____ mitzuteilen und ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Folglich hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen, mithin mit Vorsatz in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt.

E. 3.10 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Da im Weiteren weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

E. 4 Anzumerken ist im Weiteren, dass die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung seitens des Beschuldigten nicht beanstandet werden. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Wahlverteidigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bestätigt, weshalb sich die Ausführungen betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Reduktion der Entschädigung der Wahlverteidigung erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb er seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat.

Dispositiv
  1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2017 des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 250.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen , in Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV) sowie Art. 106 StGB.
  2. A.____ wird von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen .
  3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 851.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.
  4. A.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten seiner Wahlverteidigung eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘300.00 zu Lasten des Staates zugesprochen. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.09.2019 460 19 110

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. September 2019 (460 19 110) Strafrecht Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019 A. Mit Urteil vom 1. Februar 2019 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2017 des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach der Vorderrichter den Beschuldigten von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entscheidung der Wahlverteidigung des Beschuldigten wird auf die Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, mit Eingabe vom 12. Februar 2019 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 17. April 2019 begehrte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall freizusprechen und es seien die gesamten Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu verlegen. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster Instanz im Umfang von Fr. 2'600.-- zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, teilte mit Eingabe vom 9. Mai 2019 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ordnete der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das schriftliche Verfahren an und legte fest, dass auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wird. E. Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2019 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 17. April 2019 gestellten Rechtsbegehren und beantragte ergänzend, es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten. F. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 31. Juli 2019 den Antrag, es sei die Berufung abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 12. Februar 2019 (Berufungsanmeldung) respektive vom 17. April 2019 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles

1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung vom 17. April 2019 gegen den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall, die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Reduktion der Entschädigung der Wahlverteidigung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft erwog in seinem Urteil vom 1. Februar 2019, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, einen Auffahrunfall zufolge ungenügenden Abstands und mangelnder Aufmerksamkeit verursacht zu haben. Unbestritten sei einzig, dass sich die Fahrzeuge sehr nahe waren, als diese zum Stillstand gekommen seien. Hingegen sei eine Kollision nicht nachgewiesen, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Sachverhalt nicht erstellt sei, wonach der Beschuldigte einen Auffahrunfall zufolge ungenügenden Abstands und mangelnder Aufmerksamkeit verursach habe. Der zweite Vorwurf gegenüber dem Beschuldigte laute auf pflichtwidriges Verlassen des Unfallortes. Dem Beschuldigten sei laut seinen eigenen Angaben bewusst gewesen, dass B.____ und seine Ehefrau von einer Kollision ausgegangen seien, dass C.____ die Polizei wegen des Vorfalls telefonisch informiert und dass B.____ Fotos von den Stossstangen der beiden Fahrzeuge gemacht habe. Trotzdem habe er den Unfallort verlassen, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten oder sich mit den Eheleuten B.___ & C.____ zu verständigen. Zwar sei es zu keiner Kollision gekommen, gleichwohl sei der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um die Sachlage zu prüfen. Da der Beschuldigte und das Ehepaar B.___ & C.____ die Situation unterschiedlich eingeschätzt hätten, hätten sich weitere Abklärungen objektiv aufgedrängt, um eine Kollision zweifelsfrei auszuschliessen. Ausserdem habe das Ehepaar B.___ & C.____ die Polizei hinzugezogen, weshalb der Beschuldigte den Unfallort erst dann hätte verlassen dürfen, nachdem die Polizei den Sachverhalt abgeklärt und die Beteiligten entsprechend entlassen hätte. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass ihm eine Auffahrkollision seitens der vorausfahrenden Fahrzeuginsassen vorgeworfen werde. Zudem sei er ebenfalls aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um die Sachlage zu prüfen, weshalb auch er eine Kollision nicht von vornherein ausgeschlossen habe. Beim Verlassen des vermeintlichen Unfallortes habe der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb er sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht habe. 2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 4. Juli 2019 bringt der Beschuldigte demgegenüber vor, es habe keine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gegeben, zumal auch B.____ keine Kollision wahrgenommen habe, sondern nur gesehen habe, dass die Fahrzeuge sehr nahe beieinander gestanden hätten. Erst im Nachhinein habe B.____ bemerkt, dass an seinem Fahrzeug ein Schaden vorhanden sei. Ausserdem habe der Beschuldigte durchwegs ausgesagt, dass es keinen Dialog mit den vorausfahrenden Fahrzeuginsassen gegeben habe und er sich nicht sicher gewesen sei, ob die Polizei informiert worden sei. Da sich kein Unfall ereignet habe, seien die Pflichten nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausgelöst worden. Überdies sei kein Sachschaden entstanden, weshalb auch keine Pflicht bestanden habe, Name und Adresse anzugeben. Hinzu komme, dass C.____ Fotos gemacht habe, namentlich auch vom Nummernschild des Beschuldigten. Folglich sei die Angabe von Name und Adresse obsolet gewesen. Schliesslich habe zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, dass ein Sachschaden eingetreten sei, zumal die Fahrzeuginsassen ausgestiegen seien und die Stossstangen begutachtet hätten. Die beiden Fahrzeugführer, nämlich er und B.____, hätten die Situation identisch eingeschätzt, wonach weder eine Kollision geschehen noch ein Sachschaden entstanden sei. Drittmeinungen seien in solchen Situationen irrelevant. Entsprechend sei er nicht leichthin weggefahren, sondern im Gegenteil zunächst an der Unfallstelle verblieben. Erst, nachdem B.____ mit seinem Fahrzeug weggefahren sei, habe auch er den Ort der Geschehnisse verlassen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass B.____ die Unfallstelle definitiv verlassen habe. In subjektiver Hinsicht sei ferner bestritten, dass er in Kauf genommen habe, einen Unfallort zu verlassen. Er sei nicht freiwillig ausgestiegen, um zu prüfen, ob es eine Kollision gegeben habe, zumal er gewusst habe, dass es nicht zu einem Unfall gekommen ist. Vielmehr sei er bloss ausgestiegen, weil B.____ wütend an die Tür seines Fahrzeugs gekommen sei. Bei diesem Streit sei es allerdings nicht um eine Kollision gegangen, sondern einzig um das Verhalten auf der Fahrbahn. Somit habe nach seiner Auffassung Konsens bestanden, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, weitere Abklärungen zu treffen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 31. Juli 2019 geltend, zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Auffahrkollision mit Sachschaden gekommen sei, damit stehe allerdings nicht fest, dass die beiden Parteien nicht dennoch von einer Kollision ausgegangen seien. Die Situation am Ort des Geschehens sei von beiden Parteien unterschiedlich eingeschätzt worden, wobei insbesondere die Ehegatten B.___ & C.____ berechtigte Zweifel daran gehabt hätten, dass es zu keiner Kollision mit Sachschaden gekommen sei, was der Beschuldigte auch gewusst habe. Diesbezüglich habe es einen Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Ehepaar gegeben, in deren Folge Fotos gemacht worden seien. Entsprechend dem Schreiben des Beschuldigten vom 4. September 2017 sei diesem bewusst gewesen, dass C.____ mit der Polizei telefoniert habe, zumal er beantragt habe, die Aufzeichnung des Telefonats als Beweismittel sicherzustellen. Ohnehin dürfe der potentielle Schädiger nicht eigenmächtig entscheiden, ob ein Sachschaden entstanden sei oder nicht, da die Meldepflicht nur entfalle, wenn ein Schaden zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Angesichts der Zweifel, ob ein Schaden eingetreten sei oder nicht, sei der Beschuldigte verpflichtet gewesen, am Unfallort zu verbleiben und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er gewusst habe, dass die Polizei hinzugezogen worden sei. Im Übrigen seien Fotos des Kontrollschilds nicht geeignet, die Angabe von Name und Adresse zu ersetzen, zumal es nicht um die Personalien des Fahrzeughalters gehe, sondern um jene des Fahrzeuglenkers.

3. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst in Bezug auf die im Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 19. Juni 2017 (act. 17 ff.) angeführten Darlegungen des Beschuldigten, von B.____ sowie C.____ festzustellen, dass es sich bei diesen Ausführungen um bloss informelle Gespräche ohne förmliche Protokollierung handelt, mit welchen geklärt werden soll, ob es sich um einen allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalt handelt, was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. Derartige informelle Befragungen sind nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen, und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 6; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 142 N 7; Franz Riklin , Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 2). Hinzu kommt, dass die Parteien die Richtigkeit der wiedergegebenen Darlegungen in keiner Weise, namentlich nicht schriftlich mittels Unterzeichnung, bestätigt haben. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll aber gerade nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht. Mangels (nachgewiesener) Kenntnisnahme der Ausführungen im Polizeirapport und Bestätigung durch Unterzeichnung seitens der Parteien ist in casu gerade keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben. Folglich erscheint der Umstand, dass die Gespräche nicht protokolliert wurden, als problematisch und die nur sinngemäss festgehaltenen Aussagen vermögen - insbesondere in Beachtung der grundsätzlich streng zu handhabenden Protokollführungspflicht - keine Grundlage für die Wahrheitssuche darzustellen (BGer 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006, E. 3.1; Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 2; Philipp Näpfli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 19). 3.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 führte der Beschuldigte zunächst aus, der vor ihm auf der Reinacherstrasse in Therwil fahrende B.____ habe seine Geschwindigkeit aufgrund eines Fahrradfahrers auf unter 30 km/h reduziert, worauf er diesem zugerufen habe, er solle das Fahrrad überholen. In der Folge habe B.____ bis zum Stillstand abgebremst und sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, worauf es zwischen ihm und B.____ zu einem Wortgefecht gekommen sei. Kurz darauf sei die Ehefrau von B.____, C.____, ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe ihm die Verursachung einer Kollision vorgeworfen, was allerdings nicht der Wahrheit entsprochen habe. B.____ habe seine Ehefrau angewiesen, die Polizei zu rufen, wobei diese den Vorfall mit masslosen Übertreibungen der Polizei geschildert habe. Ausserdem habe B.____ die Stossstangen der beiden Fahrzeuge fotografiert, obwohl keine Schäden ersichtlich gewesen seien. Ohnehin sei der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen derart gross gewesen, dass man habe durchgehen können. Da kein Unfallereignis stattgefunden habe und er überdies den Verkehr nicht habe aufhalten wollen, sei er weiter gefahren (act. 41). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei hinter B.____ gefahren und habe diesem zugerufen, er solle das Fahrrad überholen, zumal dies ohne Ausweichen möglich gewesen sei. B.____ habe unvermittelt bis zum Stillstand abgebremst. Anschliessend seien B.___ und C.____ ausgestiegen, wobei Ersterer "wie von der Tarantel gestochen" auf ihn zugekommen sei und sich in sein Fahrzeug gebeugt habe. Es sei zu einem Wortgefecht gekommen. In der Folge habe B.____ die Fahrzeuge fotografiert und gegenüber C.____ die Aufforderung "Ruf an!" geäussert. Anschliessend sei er selbst ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen. B.____ habe ihm sodann mitgeteilt, dass er auf das Trottoir fahre. Da er B.____ nicht mehr gesehen und zudem gewusst habe, dass es zu keiner Kollision gekommen sei, habe er seine Fahrt fortgesetzt. Ob C.____ noch am Ort des Vorfalls gewesen sei, wisse er nicht. Ebenso wenig könne er sagen, ob B.____ seine Ehefrau dort habe stehen lassen. Das Gespräch von C.____ mit der Polizei habe er mitverfolgt, wobei er bloss vermutet habe, dass sie mit der Polizei telefoniert habe (act. 291 ff.). 3.3 B.____ seinerseits führte anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 24. Juli 2017 aus, er sei hinter einer Fahrradfahrerin gefahren, welche er allerdings angesichts des Gegenverkehrs nicht habe überholen können. Aufgrund eines abrupten Schlenkers der Fahrradfahrerin habe er bis zum Stillstand abgebremst. Da das nachfolgende Fahrzeug, mithin jenes des Beschuldigten, ausgesprochen nahe aufgefahren sei, sei er ausgestiegen und habe bemerkt, dass sich die Stossstangen er beiden Fahrzeuge berührt hätten, was zu schwarzen Streifen an seinem Auto geführt habe. Es könne fast nicht sein, dass der Beschuldigte nicht in sein Fahrzeug gefahren sei. Da ein Bus gekommen sei, habe er vorgeschlagen, dass sie die beiden Fahrzeuge auf die Seite fahren, um so den Verkehr nicht zu behindern. Nachdem er sein Fahrzeug auf die Seite gefahren habe, sei der Beschuldigte allerdings mit erhobener Faust weiter gefahren (act. 51 ff.). In seiner Befragung vom 19. April 2018 bestätigte B.____ als Auskunftsperson seine bisherigen Depositionen und legte ergänzend dar, sowohl er als auch der Beschuldigte seien aus den Fahrzeugen ausgestiegen und hätten die Situation zusammen begutachtet. Anschliessend sei der Beschuldigte einen halben Meter zurück gefahren, worauf man schwarze Abriebspuren an der hinteren Stossstange habe erkennen können. Er sei allerdings nicht davon ausgegangen, dass ein Schaden entstanden sei. Da der Beschuldigte sehr in Rage gewesen sei, habe C.____ Angst bekommen und mit der Polizei Kontakt aufgenommen. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, dass die Situation nicht "tragisch" sei. Ferner habe er den Vorschlag gemacht, dass sie ihre Fahrzeuge auf das Trottoir stellen würden, um so dem Verkehr Platz zu machen. Er sei rund fünf Meter gefahren und habe bei der nächsten Ausbuchtung angehalten, während seine Ehefrau auf dem Trottoir gewartet habe. Der Beschuldigte hingegen sei an ihm vorbei weiter gefahren. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass seine Heckklappe aufgrund der Kollision verschoben worden sei (act. 139 ff.). 3.4 Angesichts der vorstehend dargelegten Ausführungen der Parteien ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 29. Mai 2017, mithin seinen ersten Darlegungen zum Ereignis, explizit vorgebracht hat, dass ihn C.____ der Kollision mit ihrem Fahrzeug beschuldigte habe und diese − auf Anweisung ihres Ehemannes B.____ − die Polizei kontaktiert habe, um den Vorfall zu melden. Er habe den Verkehr nicht aufhalten wollen und sei daher weiter gefahren (act. 41). Folglich beschrieb der Beschuldigte mit seinen ersten eigenen Darlegungen zum Ereignis von sich aus, mit seinen eigenen Worten und in freier Erzählung den angeklagten Sachverhalt. Ebenso bestätigte der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts erneut, dass B.____ die Anweisung zur Kontaktaufnahme mit der Polizei an C.____ erteilt hat und er überdies Kenntnis vom Telefongespräch zwischen C.____ und der Polizei hatte, wobei er sogar zugestand, das Gespräch mitverfolgt zu haben (act. 293). In Bezug auf die ersten Ausführungen des Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Mai 2017 ist auf die Gerichtsnotorietät hinzuweisen, dass die Darlegungen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über die im Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gemacht werden. Die im Berufungsverfahren geltend gemachten Vorbringen, wonach er keine sichere Kenntnis gehabt habe, ob die Polizei kontaktiert worden sei, erweisen sich daher als reine Schutzbehauptungen, zumal er mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 explizit beantragt hat, es sei die Aufzeichnung des Anrufs von C.____ bei der Polizei einzuholen (act. 71). Es ist daher auf die zu Beginn des Verfahrens gemachten Darlegungen des Beschuldigten abzustellen, wonach er mitbekommen hat, wie C.____ im Auftrag von B.____ Kontakt mit der Polizei aufgenommen und den Vorfall geschildert hat. Ebenso ist auf die Depositionen des Beschuldigten abzustellen, wonach auch er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei und die Situation begutachtet habe (act. 291). Schliesslich ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass B.____ ihm mitgeteilt hat, dass er auf das Trottoir fahre (act. 293). 3.5 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hat, diesem zumindest ausgesprochen nahe aufgefahren ist, wobei eine Kollision entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht nachgewiesen ist. In der Folge ist B.____ aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und hat auf den Beschuldigten eingeredet, welcher sodann ebenfalls aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und die Situation begutachtet hat. C.____ hat dabei dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Kollision verursacht zu haben. B.____ hat seiner Ehefrau, C.____, den Auftrag erteilt, die Polizei über den Vorfall zu informieren. Das von C.____ mit der Polizei geführte Telefonat, in welchem diese eine Kollision geschildert hat, hat der Beschuldigte wahrgenommen und mitverfolgt. Des Weiteren hat B.____ dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sein Fahrzeug auf das Trottoir stelle. Der Beschuldigte seinerseits hat hingegen den Ort der Ereignisse verlassen und ist weitergefahren. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 3.6 Gemäss Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ferner normiert Art. 51 Abs. 1 SVG, dass sämtliche Beteiligten sofort anzuhalten haben, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist bei dem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Als Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 SVG gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Der objektive Eintritt eines Sach- oder Personenschadens ist nicht zwingend. Es genügt vielmehr die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens bzw. dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Die in Art. 51 SVG normierten Pflichten dienen in Zweifelsfällen auch der Feststellung, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden und somit ein Unfall eingetreten ist. Erst wenn der Beteiligte angehalten und die Situation geklärt hat, kann er entscheiden, ob ihn weitere Pflichten treffen. Bleiben Zweifel bestehen, muss er gemäss dem Zweckgedanken der Bestimmung nach Art. 51 Abs. 3 SVG verfahren. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht, den Geschädigten zu benachrichtigen und ihm die Personalien anzugeben, entfällt beispielsweise nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Dies bedingt aber eine unverzügliche Überprüfung der Situation an der Unfallstelle durch alle Beteiligten ( Lea Unseld , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 51 N 7 ff. sowie Art. 92 N 19; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 51 N 5; Pra 1996 Nr. 177 S. 648 f.). Die besonderen Verhaltenspflichten bei Sachschäden ergeben sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gem. Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei richtet sich ausschliesslich an den Schädiger ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 77; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 27 ff.). Der Schädiger hat Namen und Adresse nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG auch anzugeben, wenn die geschädigte Person beim Unfall anwesend ist und den Schaden kennt. Auch wer den ihm zugefügten Schaden selber feststellen kann und Zeit sowie Gelegenheit hat, die Polizeinummer des am Zusammenstoss beteiligten Fahrzeugs aufzuschreiben, hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Damit sollen dem Geschädigten Nachforschungen nach dem Namen und dem Wohnsitz des Schädigers erspart bleiben ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 82; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 33). War der Geschädigte beim Unfall anwesend, ist die Benachrichtigung der Polizei zwecks Feststellung des Sachverhalts bei blossem Sachschaden nicht zwingend. Der Geschädigte kann die Polizei jedoch freiwillig beiziehen (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). Er kann den Beizug der Polizei namentlich auch verlangen, wenn der Schädiger seine alleinige Schuld an der Streifkollision anerkannt hat. Wird die Polizei beigezogen, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). 3.7 In Bezug auf das Erfordernis eines Unfalls ist in casu zunächst − unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz − festzustellen, dass eine Kollision in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht angenommen werden kann. Mangels Kollision kann folgerichtig auch nicht angenommen werden, dass effektiv ein Schaden entstanden ist. Dessen ungeachtet ergibt sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen, dass ein solcher ohnehin nicht zwingend vorausgesetzt ist. Vielmehr genügt die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens resp. dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Wie der Beschuldigte zu Recht anführt, gab B.____ am 19. April 2018, mithin rund ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis, zu Protokoll, er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Schaden entstanden sei. Dabei kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass er diese Deposition im Zusammenhang mit den schwarzen Abriebspuren, welche auf seiner hinteren Stossstange ersichtlich gewesen sind, getätigt hat. Bereits am 24. Juli 2017 gab B.____ zu Protokoll, dass sich die Stossstangen der beiden Fahrzeuge berührt hätten, weshalb es fast nicht sein könne, dass der Beschuldigte nicht in sein Fahrzeug gefahren sei. Überdies hat B.____ seine Ehefrau, C.____, damit beauftragt, die Polizei über den Vorfall zu verständigen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Situation selbst ebenfalls begutachtet hat, worauf B.____ ihm vorgeschlagen hat, die Fahrzeuge auf das Trottoir zu stellen, damit der Verkehr passieren könne. Angesichts dieser Umstände ist offenkundig, dass zum damaligen Zeitpunkt, mithin unmittelbar nach der beinahe Kollision, B.____ einen Sachschaden keineswegs zweifelsfrei ausgeschlossen hat. Im Gegenteil zeigt bereits der Umstand, dass B.____ seine Ehefrau mit dem Beizug der Polizei beauftragt hat, dass er von einer naheliegenden Möglichkeit eines Sachschadens ausgegangen ist, andernfalls wären deren Beizug zwecklos gewesen. Auch ist das Parkieren der Fahrzeuge auf dem Trottoir nur dann sinnvoll, wenn weitere Abklärungen notwendig sind. Wäre es für B.____ − wie der Beschuldigte behauptet − zweifelsfrei ausgeschlossen gewesen, dass kein Schaden entstanden ist, so hätte klarerweise er nicht vorgeschlagen, die Fahrzeuge auf das Trottoir zu fahren. Ergänzend ist anzumerken, dass überdies C.____ dem Beschuldigten ausdrücklich die Verursachung einer Kollision vorgeworfen hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten handelt es sich bei C.____ keineswegs um eine unbeteiligte Drittperson. Vielmehr ist sie als Beifahrerin von B.____ in den Vorfall genauso involviert, wie B.____ selbst. Hinzu kommt, dass C.____ überdies Halterin des von B.____ gefahrenen Fahrzeugs ist (act. 31). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte − entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen − nicht befugt ist, eigenmächtig zu entscheiden, dass zweifelsfrei kein Schaden entstanden ist, zumal sich angesichts der von B.___ sowie C.____ geäusserten Meinung, dass ein Sachschaden naheliegend bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen sei, sich weitere Abklärungen aufgedrängt haben. Folgerichtig ist das Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 SVG in casu erfüllt. 3.8 In Anbetracht des Vorliegens eines Unfalls im Sinne des Gesetzes erhellt, dass dem Beschuldigten die Pflichten gemäss Art. 51 SVG zugekommen sind. Wie bereits vorstehend (Ziffer 3.6 hievor) dargelegt, hätte der Beschuldigte namentlich den Geschädigten, mithin B.___ und C.____, seinen Namen sowie seine Adresse bekannt geben müssen (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG). Aufgrund des Umstands, dass die beiden Geschädigten zudem die Polizei beiziehen wollten, ist dem Beschuldigten ausserdem die Pflicht zugekommen, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen worden wäre (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). Indem der Beschuldigte den Unfallort vor dem Eintreffen der Polizei verlassen hat, ohne zuvor den Geschädigten seinen Namen sowie seine Adresse bekannt zu geben, hat er seine vorstehend genannten Verhaltenspflichten verletzt. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. 3.9 In subjektiver Hinsicht ist angesichts des erstellten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte wusste, dass C.____ ihm die Verursachung einer Kollision vorgeworfen hat. Ausserdem wusste der Beschuldigte, dass B.____ Fotos von den Fahrzeugen gemacht und seine Ehefrau damit beauftragt hat, die Polizei über den Vorfall zu informieren und beizuziehen. Er wusste somit, dass B.___ und C.____ von einem Unfallereignis im Sinne des Gesetzes ausgegangen sind und die Polizei zur Feststellung des Sachverhalts hinzugezogen haben. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, er habe B.____ − nachdem dieser sein Fahrzeug auf das Trottoir habe fahren wollen − nicht mehr gesehen, weshalb er davon ausgegangen sei, dieser habe seine Fahrt fortgesetzt, handelt es sich um eine offenkundige Schutzbehauptung. Der Beschuldigte gab vor den Schranken der Vorinstanz ausdrücklich zu Protokoll, dass C.____ nicht in das Fahrzeug eingestiegen sei, sondern weiterhin mit der Polizei telefoniert habe. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten, es hätte sein können, dass B.____ seine Ehefrau habe stehen lassen, entbehrt klarerweise jeglicher Grundlage. Mithin wusste der Beschuldigte, dass B.____ sein Fahrzeug von der stark befahrenen Strasse wegstellen wollte, um dadurch den Verkehr nicht zu behindern. Er selbst entschied sich hingegen dazu, weiterzufahren, ohne seinen Namen und seine Adresse B.___ und C.____ mitzuteilen und ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Folglich hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen, mithin mit Vorsatz in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. 3.10 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Da im Weiteren weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 4. Anzumerken ist im Weiteren, dass die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung seitens des Beschuldigten nicht beanstandet werden. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich korrekt erweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Wahlverteidigung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Freispruchs des Beschuldigten beschränkt sind. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft jedoch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bestätigt, weshalb sich die Ausführungen betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Reduktion der Entschädigung der Wahlverteidigung erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung der Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kommt dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zu, weshalb er seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 1. Februar 2019, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2017 des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 250.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen , in Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV) sowie Art. 106 StGB.

2. A.____ wird von der Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen .

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 851.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.00. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates.

4. A.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten seiner Wahlverteidigung eine reduzierte Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘300.00 zu Lasten des Staates zugesprochen. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Markus Mattle Gerichtsschreiber Dominik Haffter Dieser Entscheid ist rechtskräftig.