Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Vorfragen/Beweis- und Verfahrensanträge sowie formelle Rügen 1.1.1 Zunächst wird seitens des Beschuldigten eine Verletzung des Fairnessgebots geltend gemacht. Unter diesem Titel führt der Beschuldigte aus, er sei - im Gegensatz zu den Eheleuten G.____-F.____, welche bereits separat beurteilt worden seien (Verfahren 300 15 223, 224, 225; Urteil des Strafgerichts vom 14. September 2015) - nicht fair bzw. ungleich behandelt worden, womit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt seien. In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 weist der Beschuldigte darauf hin, er habe sich vom 19. Februar bis zum 17. August 2015 in Untersuchungshaft befunden. Unabhängig von der Tatsache, dass die lange Dauer der Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zur inkriminierten Tathandlung stehe, habe der Beschuldigte während der gesamten Zeit wegen Kollusionsgefahr nicht besucht werden können. Gleichzeitig sei das Ehepaar G.____-F.____ bereits im April 2015 - also nach viel kürzerer Zeit - aus der Untersuchungshaft entlassen worden, so dass es sich in der Folge bezüglich aller Einvernahmen, die von Ende April bis August 2015 stattgefunden hätten, hätte absprechen können. Sämtliche Aussagen der Ehegatten G.____-F.____ von Ende April bis Mitte August 2015 müssten insofern unter diesem Vorbehalt berücksichtigt werden. Es verwundere nicht, dass sie alles auf den «bösen Holländer» geschoben hätten. Diese konkrete Situation müsse bei der gesamten Beweiswürdigung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz komplett unterlassen hätte. Des Weiteren stünden die vorliegende Anklageschrift und insbesondere der Aufwand und die Dauer des Verfahrens in keinem Verhältnis zu der effektiv im Raum stehenden Straftat. Dies könne einzig damit erklärt werden, dass es sich bei den beiden Haupttätern um Polizisten gehandelt habe. Tatsache sei und bleibe aber, dass der Beschuldigte lediglich Gehilfenleistungen erbracht habe und dass sämtliche Vorwürfe, ihn als Haupttäter in dieser Angelegenheit zu bezeichnen, weder zuträfen noch stichhaltig seien. Sie beruhten letztlich einzig und allein auf den Aussagen der beiden Hauptbeschuldigten. Dass Aussagen von Mitbeschuldigten mit Vorsicht zu geniessen seien, sei allseits bekannt. Das habe das Strafgericht aber schlicht unberücksichtigt gelassen. Schliesslich könne es nicht sein, dass ein Beschuldigter derart lange und konsequent und mit höherem Strafmass verfolgt werde, nachdem er einen ihm in der Untersuchung angebotenen Deal, welcher ihm die Möglichkeit einer Haftentlassung geboten hätte, widerrufen habe. Die Praxis, einen Deal anzubieten, sei bei mehreren Mitbeschuldigten ohnehin mehr als bedenklich. Es sei auch fraglich, ob der Rückzug des Einverständnisses zum abgekürzten Verfahren durch einen von drei Mitbeschuldigten nicht zur Folge haben müsse, dass alle Beschuldigten zusammen vor Gericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen seien (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründung). Konkrete Gründe für eine solche Ungleichbehandlung habe es nicht gegeben. Von dem Moment an, in welchem das Ehepaar G.____-F.____ gemeinsam aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe Kollusionsgefahr kaum mehr als Haftgrund für den Beschuldigten herangezogen werden können. Fluchtgefahr sei auch nie gegeben gewesen, seien doch immer nur bedingte Strafen im Raum gestanden. Konsequenzen habe diese Ungleichbehandlung nun im Urteil der Vorinstanz gezeitigt, wenn letztlich die Verurteilung des Beschuldigten als Mittäter darauf abgestützt werde, dass die Ehegatten G.____-F.____ übereinstimmende Schilderungen machen würden und dass diverse andere Personen, mit denen das Ehepaar G.____-F.____ zufolge der Freilassung habe reden können, ihn in der Folge belastet hätten. Gänzlich unverständlich sei insofern auch gewesen, dass der Beschuldigte erst auf Beschwerde hin aus der Haft entlassen worden sei. Zudem werde bei abgekürzten Verfahren, sollte bei jemandem ein Auslandwohnsitz ein Problem sein, regelmässig eine Dispensation von der Hauptverhandlung verfügt, was hier jedoch nicht geschehen sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft nähre den Verdacht, dass die Strafverfolgungsbehörden, zu denen die Polizei genauso gehöre, ein hohes Interesse daran gehabt hätten, diesen Fall nicht als einen Fall von zwei fehlbaren Polizisten des Kantons Basel-Landschaft darzustellen, sondern als Fall eines bösen Ausländers, der unbedachte Polizisten dazu verführt habe, Cannabis anzubauen (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Des Weiteren reicht der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. November 2019 ein schriftliches Statement von C.____, der Ehefrau des Beschuldigten, vom 24. November 2019 ein. Darin wird ebenfalls auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten einerseits und der Eheleute G.____-F.____ andererseits eingegangen und gerügt, dass der Beschuldigte kein faires Verfahren bekommen habe. So sei die Initiative zur Hanfanlage klar von den G.____-F.____ ausgegangen und nun müsse der Beschuldigte als Bösewicht herhalten. Auch sei bei der Zustellung von Post an den inhaftierten Beschuldigten und bei der Gewährung des Besuchsrechts Vieles schief gelaufen. Der Beschuldigte habe zunächst dem «Deal» mit der Staatsanwaltschaft nur zugestimmt, um aus der Beugehaft zu kommen, danach aber wieder zurückgezogen. Zudem reicht der Beschuldigte mehrere Schreiben von Advokat D.____, Verteidiger von C.____, datierend vom 30. April, 5. Mai, 28. Mai, 16. Juni und 1. Juli 2015, ein. In den erwähnten Schreiben werden die Dauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten, die nicht gewährte Besuchsbewilligung für C.____, die nicht gewährte Akteneinsicht für C.____, ein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung, ein Verstoss gegen das Recht des Beschuldigten auf Aussageverweigerung, Ausstandsgründe bei den Polizeibeamten Wm H.____ und Fw I.____, besondere Vorkommnisse anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 sowie eine Amtsgeheimnisverletzung aus dem Kreis der Polizei gerügt. Laut dem Beschuldigten lasse sich aus diesen Schreiben die Art und Weise der Verfahrensführung sehr gut nachverfolgen. Die Polizeibeamten H.____ und I.____ hätten das Verfahren geführt; sie seien Kollegen der Ehegatten G.____-F.____ gewesen. Es habe Hinweise auf Amtsgeheimnisverletzungen gegeben und man habe versucht, die Polizisten zu entlasten und den Beschuldigten zum Bösen zu machen. Dies habe dazu geführt, dass das Verfahren einseitig, unfair und auch in verschiedenen Punkten unzulässig geführt worden sei. Advokat D.____ sei bereit, das im Verfahren Erlebte in seiner Funktion als Verteidiger von C.____ im Detail vor Gericht zu schildern. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte, eine Aussage von Advokat D.____ vor den Schranken könne erheblich zur Art und Weise der Verfahrensführung beitragen. Er sei immer noch der Verteidiger von C.____; sie habe ihn von der Schweigepflicht entbunden. Er sei bei den damaligen Einvernahmen dabei gewesen und könne schildern, was in diesem Verfahren eigenartig gewesen sei. Wenn einheimische Polizisten Hanf anbauten, dann hätten ausserkantonale Polizisten ermitteln müssen. An den verschiedenen Einvernahmen von F.____ seien nur die Verteidiger anwesend gewesen, nicht aber der Beschuldigte. Er habe kein Teilnahmerecht gehabt. Auch sei es in diesem Verfahren ungewöhnlich emotional zu und her gegangen, was Advokat D.____ bezeugen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Des Weiteren wiederholt der Beschuldigte, es sei «logisch», dass sich die Eheleute G.____-F.____ nach der Haftentlassung untereinander abgesprochen und mit weiteren Freunden und Bekannten besprochen hätten, was das Beweisergebnis enorm verfälsche. Offensichtlich hätten vorliegend immer Polizisten den Beschuldigten befragt und der Staatsanwalt die Eheleute G.____-F.____. Dies bedeute keine Gleichbehandlung. Denn es seien genau die Polizisten, welche Wut auf den Holländer gehabt hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten reicht dem Kantonsgericht sodann ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an Advokat D.____ vom 28. November 2019, eine Entbindungserklärung von C.____ vom 4. Dezember 2019, einen Auszug aus einer Deservitenkarte des vorgängigen Verteidigers des Beschuldigten, aus welchem der 22. April 2015 als Datum für Bemühungen «Gesuch um abgekürztes Verfahren» hervorgeht, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015, mit welcher u.a. der Antrag auf Ablehnung von Wm H.____ abgewiesen worden ist, sowie einen Bericht der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, unterzeichnet von Wm H.____, vom 29. Juni 2015 betreffend ein persönliches Gespräch mit Advokat D.____ anlässlich der Einvernahme mit L.____ vom 26. Juni 2015 ein. 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet hierzu in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019, es liesse sich zunächst hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft den Akten ohne weiteres entnehmen, weshalb die Gerichte im Fall des Beschuldigten Haftgründe festgestellt hätten. Zuletzt am 14. Juli 2015 habe das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren 470 15 124 nicht nur «ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr» festgestellt, sondern auch festgehalten, dass keine Ungleichbehandlung mit den Mitbeschuldigten vorliege, denn beim Ehepaar G.____-F.____ habe im Gegensatz zum Beschuldigten kein besonderer Haftgrund mehr vorgelegen, welcher eine Weiterführung der Haft gerechtfertigt hätte. Ebenso habe das Kantonsgericht den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass eine in Aussicht stehende bedingte Strafe nichts mit Fluchtgefahr zu tun habe. Die Eheleute G.____-F.____, welche - entgegen der Behauptung des Beschuldigten - nicht gemeinsam entlassen worden seien, hätten noch bevor sie die Chance gehabt hätten, sich miteinander zu besprechen, ein Geständnis abgelegt. Bei G.____, welcher noch eine Woche länger in Haft geblieben sei als seine Frau, komme hinzu, dass er die Polizei zum Versteck des Drogenerlöses geführt habe, der ihm vom Beschuldigten übergeben worden sei, soweit dieser noch vorhanden gewesen sei. Bei G.____ und F.____ habe nach ihren mehreren Einvernahmen, unabhängig voneinander und noch während der in Untersuchungshaft abgegebenen Aussagen, keine Kollusionsgefahr mehr bestanden, weshalb die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet gewesen sei, sie aus der Haft zu entlassen, während das Zwangsmassnahmengericht beim Beschuldigten im selben Zeitabschnitt aufgrund seines ungeregelten Aufenthalts in der Schweiz eine «erhebliche Fluchtgefahr» festgestellt habe, so dass es in seinem Fall eben nicht möglich gewesen sei, ihn aus der Haft zu entlassen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Was die angeblich ungleich hohen Strafen betreffe, so seien die Behauptungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung aktenwidrig. Der Beschuldigte wisse, dass G.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen unrechtmässigem Erwerb und Besitz einer Waffe, von Waffenzubehör und von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, während ihm selber eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten vorgeschlagen worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei der relevante Zeitraum ein weiterer und es würden ihm im ordentlichen Verfahren mehr Delikte vorgeworfen, weshalb die zwei Monate Unterschied in den erstinstanzlichen Verurteilungen von G.____ und dem Beschuldigten exakt zu erklären seien (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Angebliche Absprachen zwischen den Eheleuten G.____-F.____ resp. deren Einfluss auf Aussagen von Dritten erwiesen sich lediglich für die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als relevant. Für derartige Mutmassungen lägen aber in den Akten keinerlei entsprechende Anhaltspunkte vor. Der 1. April 2015 habe insofern einen Wendepunkt in der Voruntersuchung dargestellt, als G.____ sein Aussageverhalten an diesem Tag geändert habe, nachdem er zuvor weder seine Frau noch den Beschuldigten habe belasten wollen. Dem beiliegenden Ausschnitt aus dem detaillierten Aktenverzeichnis seien die im relevanten Zeitabschnitt geführten Einvernahmen im damaligen Verfahrenskomplex zu entnehmen, unter Einfügung der Daten der Haftentlassungen der Eheleute G.____-F.____. So seien vor der Haftentlassung von F.____ der Beschuldigte am 1. und 10. April 2015, G.____ am 1. und 14. April 2015, C.____ am 8. April 2015 sowie F.____ am 13. April 2015 einvernommen worden und vor der Haftentlassung von G.____ derselbe einmal am 21. April 2015 und an demselben Tag im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten. Nach der Haftentlassung von F.____ am 14. April 2015 und von G.____ am 21. April 2015 hätten eine Einvernahme mit F.____ am 10. Juni 2015, mit G.____ eine Schlusseinvernahme am 5. August 2015 und am selben Tag eine solche mit F.____ stattgefunden. Einvernahmen mit Drittpersonen seien wie folgt durchgeführt worden: Am 9. Juni 2015 mit J.____, am 17. Juni 2015 mit K.____, am 26. Juni 2015 mit L.____, am 29. Juni 2015 mit M.____, am 8. Juli 2015 mit N.____, am 15. Juli 2015 mit N.____ und dem Beschuldigten als Konfrontationseinvernahme. Der Beschuldigte selbst sei nach der Haftentlassung von G.____ am 30. April 2015 und am 15. Juli 2015 in einer Konfrontationseinvernahme mit N.____ einvernommen worden. Am 17. August 2015 sei sodann die Haftentlassung des Beschuldigten erfolgt. Am 22. Juli 2015 habe eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattgefunden, die ebenso wie seine Schlusseinvernahme vom 6. August 2015 aufgrund des danach gescheiterten abgekürzten Verfahrens nicht in der Aktenübersicht des ordentlichen Verfahrens enthalten sei. Einzelne dieser Einvernahmen seien lediglich für das Verfahren des Beschuldigten relevant gewesen, weshalb die Termine den Eheleuten G.____-F.____ und ihren Verteidigungen gar nicht angezeigt worden seien. So die Einvernahme von J.____ und K.____, während es sich bei den Einvernahmen von M.____ und N.____ um Ersteinvernahmen zu einem neuen Sachverhalt gehandelt habe, die in deren Verfahren ganz ohne weitere Terminanzeigen durchgeführt worden seien. Als Zwischenergebnis lasse sich sagen, dass die Belastungen von mindestens drei weiteren Personen (J.____, N.____ und K.____) nicht dadurch erklärt werden könnten, dass sie von F.____ und G.____ beeinflusst worden wären. Es verblieben damit noch fünf Einvernahmen, bei denen es theoretisch zu einer Absprache unter oder mit den Eheleuten G.____-F.____ hätte gekommen sein können: Eine Einvernahme von F.____ alleine, die Schlusseinvernahme von Herrn und Frau G.____-F.____, die Einvernahme der Zeugin L.____ vom 26. Juni 2015 sowie die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und N.____ vom 15. Juli 2015. Die Einvernahme von F.____ vom 10. Juni 2015 habe sich schwerpunktmässig um die Beteiligung von C.____ gedreht. Soweit F.____ auch den Beschuldigten belastet habe, habe es sich mit Ausnahme von Details durchwegs um Belastungen gehandelt, die entweder F.____ oder G.____ zuvor schon in einer anderen Einvernahme erhoben habe. Gleiches gelte für die beiden Schlusseinvernahmen der Eheleute G.____-F.____ vom 5. August 2015. Der Beschuldigte habe an allen drei Einvernahmen persönlich teilgenommen und hätte Gelegenheit gehabt, auf allfällig abgesprochene Falschaussagen zu reagieren, was er aber nicht getan habe. L.____ habe detailliert zu Protokoll gegeben, worüber sie mit F.____ und G.____ im Zusammenhang mit ihrer eigenen Einvernahme gesprochen habe und ausdrücklich bestätigt, dass es diesbezüglich keine Absprachen gegeben habe. N.____ seinerseits habe bereits in seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 ausgesagt, weder G.____ noch F.____ zu kennen und in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2015 noch einmal bekräftigt, G.____ nicht zu kennen. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts könne mit blossen Behauptungen nicht in Frage gestellt werden. Selbst dann, wenn die unterschiedlichen Daten der Haftentlassungen als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu bewerten gewesen wären, zeige die Analyse auf, dass sich daraus bezogen auf die Beweislage gar nichts ableiten lassen und das Strafgericht sich in seiner Wertung auf Beweismittel gestützt habe, die frei von jeglicher Beeinflussung erhoben worden seien (vgl. S. 4-7 der Stellungnahme). In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass sich allfällige Äusserungen von D.____ auf das Strafverfahren gegen C.____ und nicht gegen den Beschuldigten bezögen. Es werde des Weiteren bestritten, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «einseitig, unfair und in verschiedenen Punkten unzulässig» geführt worden sei. Abgesehen davon sei die «Art und Weise der Verfahrensführung» nicht Gegenstand der Berufung. Im Übrigen seien sämtliche Befragungen der Eheleute G.____-F.____ nicht umsonst durch Angehörige der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden. Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass ein Anzeigeerstatter lediglich Auskunft über den Ausgang des Verfahrens erhalte. Je nachdem, was L.____ erfahren habe, habe dies Auswirkungen ihrer Qualität als Zeugin. Schliesslich sei auch der Antrag, Advokat D.____ heute als Zeuge vor Gericht anzuhören, abschlägig zu entscheiden. Hier gehe es nicht um die Verfahrensführung. Es habe die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegeben, die zum Teil auch ergriffen worden seien. Heute gehe es hingegen um die Beteiligungsrolle des Beschuldigten. Die Polizisten, welche im konkreten Fall die Untersuchung durchgeführt hätten, hätten die Eheleute G.____-F.____ gerade nicht gekannt. Die Staatsanwaltschaft habe darauf Rücksicht genommen. Auch hinsichtlich der Frage des Teilnahmerechts könne Advokat D.____ nicht viel beitragen. Die Staatsanwaltschaft habe vom ersten Tag an dem Beschuldigten alle Teilnahmerechte gewährt, wobei nur der Verteidiger und nicht der Beschuldigte teilgenommen habe. Der Bericht des Polizisten betreffend den Vorfall vom 30. April 2015 sei nie bestritten worden. Jedenfalls sei dies nicht relevant für das vorliegende Verfahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Von vielen Einvernahmen, die nur den Beschuldigten betroffen hätten, hätten die Eheleute G.____-F.____ nichts gewusst. Es gebe auch Einvernahmen der Eheleute G.____-F.____, die schon deutlich vor deren Haftentlassung inhaltlich gleich gewesen seien. Die StPO mache keinen Unterschied, ob eine Einvernahme durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werde, sofern erstere auf einer Delegation basiere. Die Polizisten würden wohl eher Wut gegen die Eheleute G.____-F.____ denn gegen den Beschuldigten gehegt haben. So habe F.____ unter anderem ausgesagt, sie habe dem Ansehen der Polizei geschadet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Schliesslich habe Advokat D.____ in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 nicht beantragt, dass die Einvernahmen nochmals durchzuführen oder Akten zu entfernen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). 1.1.3 Das Kantonsgericht konstatiert mit Blick auf die Akten Folgendes: Mit Urteil des Strafgerichts vom 14. September 2015 wurde die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 betreffend den Teil gegen F.____ und G.____ bestätigt und festgestellt, dass die Anklageschrift damit gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil wird (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde festgestellt, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung seine Zustimmung zur Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 zurückgezogen hat (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. act. 403 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225). Der genannten Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO vom 10. August 2015 (act. 409 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225) ist zu entnehmen, dass F.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten und G.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden ist. Demgegenüber war für den Beschuldigten ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, Konsums von Betäubungsmitteln sowie geringfügiger Sachbeschädigung eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.-- vorgesehen. Ebenso ist dem Erledigungsvorschlag zu entnehmen, dass sich F.____ vom 18. Februar 2015, 08.30 Uhr, bis zum 14. April 2015, 17.00 Uhr, G.____ vom 18. Februar 2015, 08.25 Uhr, bis zum 21. April 2015, 17.00 Uhr, und der Beschuldigte vom 19. Februar 2015, 09.30 Uhr, bis zum 17. August 2015, 12.00 Uhr, in Untersuchungshaft befunden haben (vgl. act. 445 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225 sowie act. 01.05.002, 189). Was zunächst die Rüge des Beschuldigten betreffend Ungleichbehandlung bei der Dauer der Untersuchungshaft betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G.____ und F.____ ausländischer Staatsbürger ist und - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - über keinen festen bzw. legalen Wohnsitz in der Schweiz verfügte. Allein schon aus diesem Grund wird der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr praxisgemäss eher angenommen werden als bei Schweizer Staatsbürgern. Hinzu kommt, dass die Dauer bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten auf dessen Beschwerden hin durch die Rechtsmittelinstanz geprüft worden ist. So hat das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz den diesbezüglichen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2015 (act. 01.05.113 ff.) geprüft und die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (Verfahren 470 15 124) in Bestätigung des Entscheids abgewiesen. Im abschlägigen Beschluss wurde u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte Familienangehörige in Holland hat und zwischendurch immer wieder nach Holland ausgereist ist, weshalb gar eine erhebliche Fluchtgefahr bejaht wurde (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2015, Erw. 3.2). Wie die Staatsanwaltschaft ebenso richtig entgegenhält, spielt hierbei keine Rolle, ob der Beschuldigte eine unbedingte oder bloss eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hatte, handelte es sich doch in casu nicht um einen offensichtlich leichten Fall, da insbesondere der schwerwiegende Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum stand und noch immer steht. Zumal ein Rückzug des Gesuchs um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens jederzeit möglich und in casu auch erfolgt ist, stellt dieser per se ebenso wenig einen Grund für eine Haftentlassung dar, solange die Haftgründe gemäss Art. 221 StPO nach wie vor gegeben sind. Was in diesem Zusammenhang die vorgeschlagenen Strafen betrifft, so lagen diese betreffend den Beschuldigten und G.____ in etwa gleich hoch (20 resp. 22 Monate Freiheitsstrafe). Der Argumentation des Beschuldigten in diesen Punkten ist in keiner Weise zu folgen, weshalb die diesbezügliche Rüge der Ungleichbehandlung fehl geht. Auch die vom Beschuldigten gerügte Befragung der drei Beschuldigten einerseits durch die Polizei und andererseits durch die Staatsanwaltschaft beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. nur Art. 159 und Art. 396 f. StPO) und stellte sich gerade im vorliegenden Fall angesichts der Bekanntschaft der Eheleute G.____-F.____ mit einem Teil des basellandschaftlichen Polizeicorps als sinnvoll dar. Im vorliegenden Fall wurde im Nachgang zum Vorfall vom 30. April 2015 gar Wm H.____ von der weiteren Ermittlung abzogen, um das Verfahren nicht mit Spekulationen über die Objektivität zu belasten (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015). Eine eigentliche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, zumal Einvernahmen durch die Polizei gemäss StPO denjenigen durch die Staatsanwaltschaft gesetzlich gleichgestellt sind. Dass es nach der Haftentlassung der Eheleute G.____-F.____ - wie vom Beschuldigten geltend gemacht - Möglichkeiten der Absprache, sei dies untereinander, sei dies gegenüber Drittpersonen, gegeben hat, kann selbst die Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen. Sollten tatsächlich solche Kollusionshandlungen vorgenommen worden sein, wäre dies bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Anklageziffer 2.1 zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). Dies trifft in besonderem Mass hinsichtlich der Aussagen von L.____, der Nachbarin der Eheleute G.____-F.____, zu, welche in ihren Aussagen nicht konstant war, sondern diese teilweise relativierte (vgl. dazu ebenfalls nachfolgend Anklageziffer 2.1). Ebenso wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, dass die Eheleute G.____-F.____ hinsichtlich Ungereimtheiten in Bezug auf die Geldsummen und das Versteck des Geldes nicht konsequent befragt worden sind (vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 2.1). Bei der Beweiswürdigung gilt es jedoch andererseits in die Waagschale zu werfen, dass die Eheleute G.____-F.____ bereits vor deren Haftentlassung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst schwer belastet haben. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass durch die Art und Weise der vorliegend durchgeführten Einvernahmen aller Protagonisten trotz der dadurch geschaffenen teilweisen Möglichkeit einer ungünstigeren Beweislage für den Beschuldigten keine eigentlich unfaire Verfahrensführung auszumachen ist. Was schliesslich in einem letzten Punkt unter der Rubrik «Verletzung des Fairnessgebots» die geltend gemachte Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten betrifft, so zeigt ein Blick auf die Rechtsprechung, dass in gewissen Konstellationen durchaus ein Ausschluss von Mitbeschuldigten verfügt werden darf, und zwar insbesondere bei ersten Einvernahmen (vgl. BGE 139 IV 25). Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO - im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1164; Yasmina Bendani , Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 2 zu Art. 108 StPO). In den meisten Kantonen entsprach dies auch schon der grundsätzlichen Rechtslage nach altem Recht (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 55 N 6). Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ist - nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalles - noch weiteren Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) darf die Parteiöffentlichkeit nicht zu einer im Ergebnis unfairen Benachteiligung zwischen Mitgeschuldigten führen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 25, Erw. 5.4, 5.5.4.1; vgl. ebenso KGE BL 470 11 156 vom 6. Dezember 2011, Erw. 3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschuldigte vorliegend nur anfänglich von der Teilnahme an Einvernahmen der Mitbeschuldigten ausgeschlossen worden, um das Ziel der strafprozessualen Wahrheitsfindung nicht zu gefährden, was denn auch Lehre und Rechtsprechung entspricht. Bei allen weiteren Einvernahmen von Mitbeschuldigen, Zeugen und Auskunftspersonen wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung jeder Einvernahmetermin vorgängig angezeigt mit der Möglichkeit, dass neben der Verteidigung auch der Beschuldigte teilnehmen kann; offenkundig hat der Beschuldigte davon keinen Gebrauch gemacht. Ein diesbezüglicher Mangel in der Untersuchung ist somit nicht auszumachen und es ist daher festzustellen, dass das Verfahren auch hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht unfair durchgeführt worden ist. Als Konklusion ist somit in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren in keinerlei Hinsicht ein Verstoss gegen das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 6 EMRK vorliegt. Insgesamt erscheint die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft als sorgfältig vorgenommen und dokumentiert. Wie bereits erwähnt, werden mit der gebotenen Zurückhaltung diejenigen Beweise zu würdigen sein, hinsichtlich welcher die Möglichkeit von Kollusionshandlungen bestand, sollten diese Beweise (insb. die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ nach Bekanntwerden der Aussagen des Beschuldigten vom 10. April 2015 - anlässlich welcher in Anwesenheit der Verteidigungen der Eheleute G.____-F.____ G.____ als für den Verkauf des Marihuanas verantwortlich erklärt worden ist - und nach deren Entlassung aus der Untersuchungshaft wie auch die Depositionen von L.____) überhaupt von Relevanz sein. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Entgleisung der einvernehmenden Polizisten bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015. Weitere Ausführungen dazu erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Hauptanklagepunktes 2.1, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass der Beweiswert sämtlicher obgenannter Aussagen nicht allzu hoch ist (vgl. nachfolgend). Was den damit in Zusammenhang stehenden, erneut gestellten Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Advokat D.____ als Zeuge vor Kantonsgericht zu befragen , betrifft, so ist dieser - wie bereits mit Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. November 2019 erfolgt - abermals gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen. Demnach wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte zu Beginn der für den 30. April 2015 anberaumten Einvernahme durch die Polizei, an welcher auch die Mitbeschuldigten sowie deren Verteidigungen anwesend waren, aggressiv verhielt und es zu einem Handgemenge mit dem einvernehmenden Polizisten kam, woraufhin der Beschuldigte ohne weitere Befragung in Handfesseln gelegt und wieder ins Untersuchungsgefängnis gebracht werden musste (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 30. April 2015 und verfasst von Wm H.____, act. 11.01.233 f.). Advokat D.____ schrieb der Staatsanwaltschaft noch gleichentags, er behalte sich vor, die Geschehensabläufe nachträglich gestützt auf das unmittelbar im Anschluss an die Einvernahme erstellte schriftliche Gedankenprotokoll aus eigener Wahrnehmung auszubreiten, sollte die Darstellung des Untersuchungsbeamten in seiner Aktennotiz allzu sehr davon abweichen. Ein weiteres Schreiben reichte der genannte Verteidiger erst am 1. Juli 2015 ein. Bestritten wurde der Vorfall vom 30. April 2015, so wie er im polizeilichen Bericht dargestellt wurde, nicht. Mit der bereits oben erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015 wurde unter anderem der Antrag von C.____, vertreten durch Advokat D.____, vom 1. Juli 2015 um Ablehnung von Wm. H.____ zur Mitarbeit in der vorliegenden Strafuntersuchung abgewiesen. Gleichwohl wurde ebenso entschieden, dass Wm H.____ mit keinen weiteren Ermittlungshandlungen im vorliegenden Verfahren mehr betraut wird. Schliesslich geht aus dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, verfasst von Wm H.____, vom 29. Juni 2015 hervor, dass Wm H.____ den damaligen Verteidiger von C.____, D.____, anlässlich der Einvernahme von L.____ vom 26. Juni 2015 kurz nach draussen gebeten hat, um über die Vorfälle anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 zu sprechen. Beide hätten sich gegenseitig beschuldigt, unprofessionell gewesen zu sein. Ausserdem habe Advokat D.____ darauf bestanden, dass diese Unterredung protokolliert werde. Das Kantonsgericht stellt fest, dass keine Anhaltspunkte für wesentliche Auswirkungen auf die Beweiserhebungen vom 30. April 2015 vorliegen, da die Einvernahme mit dem Beschuldigten abgebrochen wurde und der Beschuldigte an diesem Tag ohnehin nichts aussagte. Insofern erweist sich das Datum vom 30. April 2015 gar als irrelevant. Auch reagierte weder Advokat D.____ noch der ebenfalls anwesende frühere Verteidiger des Beschuldigten, Advokat D.____, auf den Vorfall vom 30. April 2015 und den dazu verfassten polizeilichen Bericht, sei dies in Form eines Berichtigungsantrags oder einer Aufsichtsbeschwerde. Für den 30. April 2015 ist jedenfalls keine Rechtsverletzung seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erkennbar. Nachdem der Vorfall vom 30. April 2015 aktenkundig ist, besteht schliesslich keinerlei Veranlassung, dass Advokat D.____ vor Gericht diesen Vorfall nochmals aus seiner Sicht schildert. Eine andere Frage ist, wie die Einvernahme vom 30. April 2015 im Rahmen der Beweiswürdigung im Lichte dieses Ereignisses berücksichtigt wird (vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 2.1). 1.2.1 In einem weiteren Punkt beantragt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts, es hätten sowohl der Staatsanwalt JJ.____ als auch die Mitglieder des Strafgerichts , welche das Urteil vom 2. November 2018 gefällt haben, in den Ausstand zu treten. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, es sei seitens eines basellandschaftlichen Polizisten zu einer Amtsgeheimnisverletzung gekommen. Davon erfahre man offiziell nichts. Advokat D.____, dannzumal Verteidiger von C.____, habe am 26. Juni 2015 eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht, da sich aus der Einvernahme von L.____ ergeben habe, dass ein Polizist etwas über die Hanfanlage in O.____ ausgeplaudert habe. Der Staatsanwalt JJ.____ habe zunächst in den Ausstand zu treten, da einseitig ermittelt worden und wichtige Informationen nicht zum Beschuldigten geflossen seien, und zwar nur, weil Polizisten involviert gewesen seien. Der Staatsanwalt JJ.____ habe des Weiteren wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da das abgekürzte Verfahren beim Beschuldigten wegen eines Rückzugs des Geständnisses gescheitert sei. In einem solchen Fall sei der Staatsanwalt nicht mehr neutral, da er sich bereits eine Meinung gebildet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.). Zudem rügt der Beschuldigte, dass beim Strafgericht die gleiche Besetzung im abgekürzten Verfahren wie auch im ordentlichen Verfahren geurteilt habe. Diese Besetzung habe bereits alle Akten gesehen und dürfe daher nicht im neuen Verfahren über dieselbe Sache urteilen. Das Strafgericht hätte den Fall an eine andere Kammer übertragen müssen. Dieser Mangel sei derart gravierend, dass das gesamte Verfahren zurückzuweisen sei, denn auch die betroffenen Mitglieder des Strafgerichts befänden sich im Ausstand (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Das abgekürzte Verfahren gehe von der Fiktion aus, dass Geständnis und Sachverhalt geklärt seien. Wenn vor Gericht ein einziger Beschuldigter widerrufe, müssten die Erklärungen der übrigen Beschuldigten aus den Akten genommen werden; das sei der Sinn von Art. 362 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte habe den Nachteil, dass sich zwei Mitbeschuldigte auf das abgekürzte Verfahren eingelassen hätten, währenddem er selbst sein Einverständnis widerrufen habe. Dann funktioniere das «Konstrukt» des abgekürzten Verfahrens nicht mehr. Ausstandsgründe müsse man zwar «ohne Verzug» geltend machen; man könne diese aber auch erneuern. Denn es gebe auch Ausstandsgründe, die letztlich deklaratorisch seien. Vorliegend handle es sich um die gleiche Sache i.S.v. Art. 56 lit. b StPO. Dieser Mangel bei der Staatsanwaltschaft und beim Strafgericht sei nur durch eine Rückweisung zu heilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Später während der Hauptverhandlung erneuert der Beschuldigte das zuvor gestellte Ausstandsgesuch, und zwar im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung zusätzlich mit der Begründung, dass der betroffene Staatsanwalt auf Frage des Kantonsgerichts hin verneint habe, dass Advokat D.____ nach dem 30. April 2015 noch einmal reagiert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 23). 1.2.2 Der betroffene Staatsanwalt entgegnet hierzu vor Kantonsgericht, er sehe keinen Grund, in den Ausstand zu treten; er habe sich nichts vorzuwerfen. Was die geltend gemachte Befangenheit wegen des abgekürzten Verfahrens betreffe, so stütze die Rechtsprechung die These des Beschuldigten nicht. Abgesehen davon mache der Beschuldigte den Ausstand zu Unzeit geltend, nachdem er bestimmt schon seit über einem Jahr über den zuständigen Staatsanwalt und die Besetzung des Strafgerichts gewusst habe. Hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 habe die Staatsanwaltschaft bereits sehr sorgfältig alle Aussagen entfernt, die der Beschuldigte im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht habe. Aus der Literatur ergebe sich nicht klar, ob die Schutzwirkung von Art. 362 Abs. 4 StPO ab dem Gesuch oder erst ab dem Eintreten der Staatsanwaltschaft darauf eintrete. Vorliegend sei vom Zeitpunkt des Eintretens der Staatsanwaltschaft und nach der Einvernahme des Beschuldigten ausgegangen worden. Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens sei zu einem Zeitpunkt gekommen, an dem noch gar nichts klar gewesen sei. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2015 sei auch versiegelt worden. Es habe unverwertbare und mutmasslich unverwertbare Akten gegeben. Der Staatsanwalt habe kein Problem damit, die Einvernahme vom 30. April 2015 aus den Akten zu entfernen, sofern der Schwerpunkt der Zugeständnisse bei dieser Aussage des Beschuldigten liege. Hier sei allerdings gar keine Aussage enthalten, welche den Beschuldigten belaste. Die polizeiliche Aktennotiz stelle jedenfalls keine Einlassung des Beschuldigten dar. Demgegenüber sei hinsichtlich der beantragten Entfernung von Einvernahmen der Mitbeschuldigten aus den Akten zu berücksichtigen, dass bei diesen das abgekürzte Verfahren nicht gescheitert sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, dass deren Einvernahmen ebenfalls zu entfernen seien. Ausserdem sei der amtliche Verteidiger bei deren Einvernahmen dabei gewesen. Er hätte dannzumal den Antrag stellen müssen, das Verfahren nicht abzutrennen, anstatt heute hinterher entsprechende Rügen vorzubringen. Darum sei auch dieser Antrag abzuweisen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Was die Einvernahmen von Drittpersonen nach dem Antrag des Beschuldigten auf das abgekürzte Verfahren betreffe, so habe der Beschuldigte hier gar keine Aussagen gemacht, weshalb auch nichts zu entfernen sei. Entsprechende Passagen seien aber gestrichen worden. Bei Drittpersonen habe es für diese Zeit nichts zu streichen gegeben. Die anderen Aussagen wären in den Akten zu belassen. Diese Aussagen seien ebenso wenig von Art. 364 Abs. 2 StPO erfasst (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). 1.2.3 Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs ist zunächst auf die einschlägige Zuständigkeitsnorm in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen. Demnach sind Ausstandsgründe betreffend Mitglieder der Staatsanwaltschaft wie auch der erstinstanzlichen Gerichte bei der Beschwerdeinstanz - und nicht bei der Berufungsinstanz - einzureichen (vgl. Markus Boog , Basler Kommentar, Schweizerische Strafproessordnung, 2. Aufl., Art. 59 N 7). Daraus folgt, dass auf die Ausstandsgesuche des Beschuldigten betreffend den Staatsanwalt JJ.____ wie auch betreffend die zuständigen Mitglieder des Strafgerichts bereits mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann. Auch die Rechtzeitigkeit der Ausstandsgesuche erscheint vorliegend äusserst fraglich, sind doch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgründe «ohne Verzug» geltend zu machen, sobald eine entsprechende Kenntnis besteht. Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (vgl. Markus Boog , a.a.O., Art. 58 N 5, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung zur Garantie des verfassungsmässigen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung, wer ein Mitglied des Gerichts nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste, und sich stillschweigend auf den Prozess einlässt. Danach verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn etwa eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen. Wenn hingegen erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst abwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Markus Boog , a.a.O., N 7, m.w.H.). Dass der Beschuldigte in casu von den geltend gemachten Ausstandsgründen mehr als sieben Tage (s. oben) Kenntnis hatte, steht zumindest in Bezug auf das Scheitern des abgekürzten Verfahrens völlig ausser Frage. Demnach wäre auf die Ausstandsgesuche auch zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts wird angesichts der Aufrechterhaltung des Ausstandsgesuchs dieses an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten. Gleichwohl muss das Kantonsgericht als Berufungsgericht von Amtes wegen prüfen, ob Ausstandsgründe vorliegen, die eine sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Folge hätten. Diesfalls müsste das hiesige Verfahren bis zum Entscheid durch die Beschwerdeinstanz sistiert werden. Die rechtliche Grundlage für diese Prüfung bildet Art. 409 Abs. 1 StPO. Demnach hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zu Folge. Ein solches Verfahren wäre auch nicht mehr «fair» i.S.v. Art. 6 EMRK (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 409 N 1, m.w.H.). Was zunächst den Staatsanwalt JJ.____ betreffenden Ausstandsgrund der Amtsgeheimnisverletzung betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die als Zeugin befragte L.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Juni 2015 auf die Frage, woher sie von der Hanfplantage bei ihren Nachbarn, der Eheleuten G.____-F.____, gewusst habe, geantwortet hat: «Von einem Kollegen meines Mannes, einem P.____, ein Kollege von Q.____» (vgl. act. 14.08.002 f., insb. Zeile 23 ff.). Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht handelt es sich bei dieser Person um einen Polizisten, welcher ebenfalls wie G.____ in der Einsatzzentrale gearbeitet, aber am hiesigen Verfahren nicht mitgewirkt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Dem anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2019 an Advokat D.____ lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Unbekannt eröffnet hat. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Täterschaft ermittelt und das Verfahren mit Strafbefehl vom 6. April 2016 abgeschlossen (vgl. obgenanntes Schreiben, eingereicht an der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019). Das Kantonsgericht hat die entsprechenden Akten, insbesondere den darin enthaltenen Strafbefehl vom 6. April 2016, gesichtet und stellt fest, dass diese Person im hiesigen Verfahren in der Tat keine Rolle gespielt hat, mithin der dort dargestellte Sachverhalt in keinerlei Konnex zum hiesigen Verfahren steht. Daraus erhellt, dass dem Staatsanwalt JJ.____ kein Vorwurf zu machen ist, wenn er den Beschuldigten nicht über das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung in Kenntnis gesetzt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht eingewendet hat, hat ein Anzeigesteller lediglich einen Anspruch auf Information über den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Ein Verfahrensfehler seitens des betroffenen Staatsanwalts ist somit nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden, wobei festzuhalten ist, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen allein ohnehin noch keinen Anschein der Befangenheit begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.2 f., unter Hinweis auf BGE 127 I 196, Erw. 2d; BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018, Erw. 2.6). Im Übrigen stellt auch die Tatsache, dass der Staatsanwalt dem Gericht betreffend eine weitere Reaktion von Advokat D.____ nach dem 30. April 2015 zunächst eine falsche Auskunft gegeben hat, noch keinen besonders krassen Fehler, sondern allerhöchstens ein blosses Versehen dar. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist somit zu verneinen. Sodann gilt es hinsichtlich des sowohl den Staatsanwalt als auch die Mitglieder des Strafgerichts geltend gemachten Ausstandsgrunds der Vorbefassung aufgrund Scheiterns des abgekürzten Verfahrens zunächst auf die Chronologie hinzuweisen: In dem ursprünglich gegen den Beschuldigten wie auch gegen F.____ und G.____ geführten Strafverfahren legte der Beschuldigte am 10. April 2015 zunächst ein Geständnis ab (vgl. act. 11.01.217 ff.). Einen Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellte der Beschuldigte sodann am 22. April 2015 (vgl. act. 01.01.003). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2015 die Gutheissung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens, und zwar trotz des Vorfalls vom 30. April 2015 (s. oben). Auf den Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 hin erfolgte seitens aller drei Beschuldigten eine Zustimmung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 14. September 2015, zu welcher neben dem Beschuldigten auch F.____ und G.____ erschienen waren, zog hingegen der Beschuldigte seine Zustimmung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens zurück. Das Strafgericht erhob an jenem Tag den Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich F.____ und G.____ zum Urteil, währenddem es bezüglich des Beschuldigten den Rückzug von dessen Zustimmung feststellte (vgl. act. 219 ff. im Verfahren 300 15 223/224/225). In der Folge wurde betreffend den Beschuldigten das ordentliche Verfahren mit Anklageerhebung am 7. September 2017 und Urteil des Strafgerichts vom 2. November 2018 durchgeführt. Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Wichtig ist für den Fall eines ablehnenden Entscheids, dass Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurden, insbesondere solche der beschuldigten Person (wie namentlich ein Geständnis von ihr sowie Zugeständnisse an die Privatklägerschaft), in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind ( Franz Riklin , Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 362 N 5). Eine Anklage im abgekürzten Verfahren nach Art. 360 StPO beruht regelmässig auf Verhandlungen zwischen den Parteien und hängt zumeist von gegenseitigen Zugeständnissen ab. Solche Zugeständnisse vor Staatsanwalt oder Gericht werden mit der Verwerfung der Anklage hinfällig; sie dürfen in nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht beweis- oder sonst verfahrensmässig verwertet werden (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 1388). Geständnisse usw. der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff. geführten Verhandlungen usw. erfolgten, bleiben verwertbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die fraglichen Erklärungen abgegeben wurden: Sobald die beschuldigte Person nach Art. 358 Abs. 1 StPO den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellt, können die in diesem Gesuch und anschliessend gemachten Erklärungen nicht verwertet werden, ebenfalls solche, abgegeben während vorausgehenden vorbereitenden Verhandlungen und Gesprächen (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 362, N 12). Wenn nach einem gescheiterten abgekürzten Verfahren ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist, könnte eine den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO bildende relevante Vorbefassung vorliegen. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 3.5, unter Hinweis auf BGE 140 I 326, Erw. 5.1). Nach der Praxis des höchsten Gerichts kann von Strafrichterinnen und Strafrichtern denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die unzulässigen Beweismittel von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 4.5; BGE 141 IV 284, Erw. 1.1, 2.2.). Das Bundesgericht stellt im Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 4.5 ausdrücklich fest, mit BGE 143 IV 475 nicht von dieser Praxis abgerückt zu sein. Die Lehrmeinungen gehen hinsichtlich der Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden eine relevante Vorbefassung des Staatsanwalts bzw. der Strafrichter besteht, auseinander: Wenn nach Nichtgenehmigung der Anklage erneut ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der gleiche Staatsanwalt und dasselbe Gericht für das neue abgekürzte Verfahren zuständig sind. Damit im nachfolgenden ordentlichen Verfahren die Unbefangenheit der untersuchenden Person gewährt bleibt, muss nach einigen Autoren ein anderer Staatsanwalt mit der weiteren Untersuchung des Falls betraut werden (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 362 N 37 f., unter Hinweis auf Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 357). Die am abgekürzten Verfahren beteiligten Richter seien ebenfalls als vorbefasst zu betrachten, weshalb sie nach Ablehnung der Genehmigung in den Ausstand zu treten hätten. Denn das im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgelegte Geständnis liesse sich zwar aus den Akten entfernen, könne aber nicht aus dem Gedächtnis der Richter gestrichen werden (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi , a.a.O., N 38, unter Hinweis auf Robert Braun , Strafprozessuale Absprachen im abgekürzten Verfahren, Diss. 2003, S. 88 f.). Nach einer anderen Meinung sind Gericht und Staatsanwaltschaft nicht a priori vorbefasst. Denn es komme vielmehr auf den Grund an, weshalb das abgekürzte Verfahren scheiterte. Immer dann, wenn das Geständnis eine i.S.v. Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbare Erklärung darstelle und Staatsanwaltschaft sowie Gericht davon aufgrund des abgekürzten Verfahrens Kenntnis hätten, bestehe ein Ausstandsgrund. Kein Ausstandsgrund läge hingegen vor, wenn das Geständnis der beschuldigten Person verwertbar wäre (da es nicht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurde) und das Gericht die Anklageschrift bspw. aufgrund einer nicht angemessenen Sanktion oder wegen einer fehlenden Regelung eines zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerschaft nicht genehmigte (so Georges Greiner/Irma Jaggi , a.a.O., N 39, unter Hinweis auf Niklaus Schmid , a.a.O., N 10). Ebenso wird gegen die erste Forderung eingewendet, dass auch in ähnlich gelagerten Fällen wie Vergleichsverhandlungen oder Untersuchung nach Einsprache kein Ausstand gefordert wird. Ein automatischer Ausstand könnte zudem zur Verfahrensverzögerung missbraucht werden (vgl. Christian Schwarzenegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 360 N 13a, m.w.H.). Davon ausgehend, dass ein automatischer Ausstand bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht im Sinne des historischen Gesetzgebers gelegen haben kann, mithin kein qualifiziertes Schweigen seitens des Gesetzgebers zu dieser Frage vorliegt, folgt das Kantonsgericht der oben dargestellten zweiten Lehrmeinung: Nur wenn bei Einlassungen seitens einer beschuldigten Person ein gewisser Erkenntnisgewinn besteht, der bei einem Scheitern des abgekürzten Verfahrens zu Lasten der beschuldigten Person verwendet werden kann, liegt ein Ausstandsgrund vor. Eine solche Konstellation ist aber vorliegend gerade nicht zu erkennen. Hier ist das abgekürzte Verfahren nicht gescheitert, weil sich das Strafgericht schon mit dem Erledigungsvorschlag inhaltlich auseinandergesetzt und sich dazu geäussert und es verworfen hat, sondern weil der Beschuldigte selbst einen Rückzug erklärt hat. Das Gericht hat sich im Urteil vom 14. September 2015 betreffend F.____ und G.____ nicht bezüglich des Beschuldigten materiell festgelegt. Mutatis mutandis gilt das auch beim betroffenen Staatsanwalt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser Staatsanwalt gestützt auf seine Erkenntnisse - wozu auch das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten gehört - aus den Verhandlungsgesprächen im abgekürzten Verfahren Beweise geführt hat, die Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten. Augenscheinlich zeigt ein Vergleich des Erledigungsvorschlags vom 10. August 2015 mit der Anklageschrift vom 7. September 2017, dass diese inhaltlich absolut übereinstimmen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO wegen Vorbefassung weder beim Staatsanwalt JJ.____ noch bei den zuständigen Mitgliedern des Strafgerichts erkennbar ist. Als weitere Folge davon ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beschuldigten, es seien alle Einvernahmen des Beschuldigten, welche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren durchgeführt worden sind, aus den Akten zu nehmen bzw. zu versiegeln , abzuweisen. Umso mehr muss dies hinsichtlich der Einvernahmen von F.____ und G.____ gelten, nachdem der hier ohnehin nicht einschlägige Art. 362 Abs. 4 StPO mit Blick auf dessen Sinn und Zweck jeweils nur auf die betroffene Person, nicht aber auf Drittpersonen wie separat beurteilte Mitbeschuldigte Anwendung finden kann. Nachdem allfällige Ausstandsgründe des Staatsanwalts wie auch der betroffenen Mitglieder des Strafgerichts zu verneinen und auch sonst keinerlei gravierende Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Urteil i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO erkennbar sind, die eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigen würden, ist somit auch der letzte Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei das Verfahren wegen gravierender Mängel zurückzuweisen , abzuweisen.
E. 2 Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.1)
E. 2.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017 wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt vor, in der Zeit von Sommer 2013 bis zum 18. Februar 2015 in O.____ gemeinsam mit F.____ und G.____ insgesamt mindestens 331 Cannabispflanzen angebaut, mindestens 27 kg Marihuana hergestellt, mindestens 15 kg Marihuana verkauft, 12.38 kg Marihuana und 91 Cannabispflanzen besessen sowie zur Herstellung von ca. 10 kg und zum Verkauf von ca. 22.38 kg Marihuana Anstalten getroffen zu haben. Demnach hätten sich die Eheleute G.____-F.____ und der Beschuldigte über dessen Lebenspartnerin C.____ kennengelernt. Basierend auf einem gemeinsamen Tatplan, wonach F.____ und G.____ 80% und dem Beschuldigten 20% des erzielten Erlöses zukommen sollten, hätten der Beschuldigte und G.____ eine entsprechende Indooranlage im Keller des Wohnhauses von F.____ und G.____ aufgebaut. Für das Besorgen der erforderlichen Geräte und des Materials habe G.____ dem Beschuldigten Fr. 14'000.-- bezahlt (vgl. S. 3-6 der Anklageschrift). In der anschliessenden Produktionsphase hätten der Beschuldigte und G.____ im Rahmen des ersten Anbaus («Run 1») zwischen 60 und 80 Stecklinge an der Plantage angebaut und ca. 5 kg Marihuana hergestellt. Dabei seien G.____ und F.____ in erster Linie für die täglichen Verrichtungen in der Plantage zuständig gewesen und hätten die laufenden Kosten der Plantage getragen. Demgegenüber sei der Beschuldigte anfangs öfter, später weniger oft, zwecks Instruktion, Prüfung und Anpassung vor Ort gewesen. Während mehrtägiger Abwesenheiten der Eheleute G.____-F.____ sei der Beschuldigte für die nötigen Verrichtungen in der Plantage zuständig gewesen, wozu ihm ein Hausschlüssel übergeben worden sei. Die drei Beteiligten hätten mittels einer speziellen Verschlüsselungssoftware miteinander per Mobiltelefon kommuniziert. Zudem hätten G.____ und der Beschuldigte aus Mutterpflanzen Stecklinge für nächste Anpflanzungen herangepflanzt. Das hergestellte Marihuana habe der Beschuldigte in Halbkilobeutel abgepackt und im Carport des Hauses deponiert, bis er dieses dank seiner Kontakte zu den Abnehmern habe verkaufen können. Da die erste Ernte keine optimale Qualität aufgewiesen habe, habe der Verkaufserlös lediglich etwa Fr. 25'000.-- betragen. Diese Summe habe der Beschuldigte an G.____ weitergeleitet, um die Investitionen in die Anlage zu amortisieren (vgl. S. 6-10 der Anklageschrift). Im Rahmen des zweiten und dritten Anbaus («Runs 2 und 3») hätten der Beschuldigte und G.____ mindestens 60 neue Stecklinge gepflanzt und heranzogen sowie weitere Mutterpflanzen zur Gewinnung von neuen Stecklingen gepflegt. Aus der Ernte durch alle drei Beteiligten seien mindestens 5 kg Marihuana hergestellt worden. Der Beschuldigte habe das verpackte Marihuana mit gestiegener Qualität für insgesamt mindestens Fr. 30'000.-- verkauft, wovon er Fr. 7'000.-- für sich behalten und G.____ die übrigen mindestens Fr. 23'000.-- übergeben habe. Zudem habe G.____ mit einer rudimentären Buchführung betreffend verkaufte Mengen und erzielte Erlöse begonnen. Der Beschuldigte und G.____ hätten in der Folge ein drittes Mal ca. 60 Cannabispflanzen angebaut und nach der Ernte 7 bis 8 kg Marihuana gewonnen, welches der Beschuldigte in Kilobeutel verpackt habe. Der Beschuldigte habe davon 5 kg verkauft und hierfür einen Erlös von mindestens Fr. 30'000.-- erzielt. Wiederum habe der Beschuldigte Fr. 7'000.-- für sich behalten und mindestens Fr. 23'000.-- G.____ weitergegeben (vgl. S. 11 f. der Anklageschrift). Im Rahmen des vierten, erfolglosen Anbaus («Run 4») hätten der Beschuldigte und G.____ wieder ca. 60 neuen Cannabispflanzen angepflanzt und sie zusammen mit F.____ grossgezogen. Wieder sei beabsichtigt gewesen, 7 bis 8 kg Marihuana herzustellen und zu verkaufen. Aufgrund eines Fehlers bei der Bedienung der Anlage seien die Pflanzen allerdings derart stark beschädigt worden, dass sie ohne Gewinnung hätten weggeworfen werden müssen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Im Rahmen des fünften Anbaus («Run 5») sodann hätten der Beschuldigte und G.____ in ihrer Plantage ca. 60 bis 80 neue Cannabispflanzen angepflanzt und diese einzelfallweise zusammen mit F.____ grossgezogen, während sie nebenher auch wieder Stecklinge aufgezogen hätten. Angesichts der inzwischen gewonnen Erfahrung des G.____ habe der Beschuldigte weniger oft Kontrollen durchführen müssen, sondern mehr mit Anweisungen gearbeitet. Wiederum hätten der Beschuldigte, G.____ und teilweise auch F.____ die Blüten der Cannabispflanzen geschnitten und daraus 10.02 kg Marihuana hergestellt, das sie in Kilobeutel verpackt hätten. Wieder sei ein Verkauf durch den Beschuldigten und eine Teilung des Erlöses beabsichtigt gewesen. Da der Beschuldigte jedoch noch keine Käufer gefunden habe und noch etwas Marihuana aus der dritten Anpflanzung übrig gewesen sei, hätten dieser und G.____ beschlossen, dieses neue Marihuana ausserhalb der Plantage zu lagern und es auf dem Grundstück von dessen Eltern in R.____ im Schopf abzustellen (vgl. S. 13 f. der Anklageschrift). In der Schlussphase schliesslich hätten der Beschuldigte und G.____ 91 neue Stecklinge angepflanzt und unter sporadischer Mithilfe von F.____ begonnen, die Cannabispflanzen sowie parallel neue Stecklinge aufzuziehen. Wiederum habe die Absicht bestanden, später ca. 10 kg Marihuana von derselben Qualität wie zuvor zu gewinnen, dieses zu verkaufen und danach den Erlös nach demselben Schlüssel unter sich aufzuteilen. Am 18. Februar 2015 hätten die drei Beteiligten die 91 Pflanzen, welche sich noch im Wachstumsstadium befunden, aber bereits einen THC-Gehalt von mindestens 2.4% aufgewiesen hätten, und zudem noch 2.36 kg Marihuana aus der dritten Anpflanzung mit einem THC-Gehalt von mindestens 15.6%, besessen. Schliesslich hätten sie gemeinsam auch noch ca. 4.65 kg Marihuanaverschnitt mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 10.7% sowie 10 Mutterpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1.1% besessen. Darüber hinaus hätten die drei Beteiligten bis am 7. April 2015 die 10.02 kg Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20% aufbewahrt, welche sich noch auf dem Grundstück von G.____s Eltern in R.____ befunden hätten. Auch hinsichtlich dieser Menge hätten die drei Beteiligten einen Verkauf und einen Anteil am Erlös beabsichtigt (vgl. S. 14-16 der Anklageschrift). Des Weiteren sei es der gemeinsam ausdrücklich gefasste Wille des Beschuldigten und der Eheleute G.____-F.____ gewesen, die Cannabisplantage in O.____ zusammen unbefristet zu betreiben und die Herstellung sowie den Verkauf von Marihuana fortzuführen. Alle drei Personen hätten gemeinschaftlich die Verantwortung dafür getragen und über einen Zeitraum von gut fünf Vierteljahren arbeitseilig unzählige Arbeiten übernommen. Die drei hätten sich zwischen Sommer 2013 und Februar 2015 auch sehr oft getroffen und in unterschiedlicher Zusammensetzung für das gemeinsame Ziel zusammengewirkt. Schliesslich hätten sie auch organisatorische Vorkehrungen vorgenommen, um den Betrieb der Plantage geheim zu halten. Daher liege der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit vor (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Schliesslich hätten die drei Personen, F.____ in etwas geringerem Mass, während dieser Zeit eine sehr grosse Zahl an Einzelhandlungen und einen erheblichen Teil ihrer freien Zeit beigesteuert, um die Marihuanaproduktion ohne absehbares Ende zusammen zu betreiben. Es habe ihren Erwartungen entsprochen, dass sie auf diese Weise im Zuge von sechs Anbauten von Cannabispflanzen mindestens 27 kg Marihuana mit einem Warenwert von deutlich über Fr. 150'000.-- erzeugt hätten. Durch den Verkauf von mindestens 15 kg Marihuana in mehreren Tranchen hätten sie einen Umsatz von mindestens Fr. 85'000.-- generiert. Von erzielten Erlös habe der Beschuldigte verteilt über ca. neun Monate einen Gewinnanteil von insgesamt mindestens Fr. 14'000.-- als Entgelt für seine Tatbeiträge erhalten. Da er im genannten Zeitraum keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, habe er einen grossen Teil seines Lebensunterhalts von diesem Geld bestritten und die Gewinnbeteiligung aus der Plantage in O.____ sei für ihn die Haupterwerbsquelle gewesen. Die drei Personen hätten beabsichtigt, mit den 12.38 kg Marihuana, die sie noch nicht verkauft hätten, sowie mit den rund 10 kg Marihuana, die sie aus den 91 Pflanzen hätten gewinnen wollen, die sich am 18. Februar 2015 noch im Wachstum befunden hätten, insgesamt einen Erlös von mindestens weiteren Fr. 134'280.-- zu erzielen, den sei gemäss ihren zuvor getroffenen Abmachungen unter sich hätten aufteilen wollen. Darum liege zusätzlich der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit vor (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c und teilweise i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 23 der Anklageschrift).
E. 2.2 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die vorliegende Beweislage im Wesentlichen als erstellt an (vgl. S. 4-21 des angefochtenen Urteils). So werde der Beschuldigte im Wesentlichen von G.____ und F.____ belastet. Diese seien ehemalige Polizisten, die ungeachtet dessen eine Hanf-Indooranlage betrieben hätten. Zu Beginn der Strafuntersuchung hätten die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten nicht belastet, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Danach hätten sie sich zu einem Geständnis durchgerungen und mehrheitlich übereinstimmend und konstant ausgesagt, selbst nach rechtskräftigem Abschluss der sie betreffenden Strafverfahren. Mit ihren Aussagen hätten sie sich massiv selbst belastet und damit nicht nur sich selbst als Polizisten, sondern auch den Ruf der Polizei geschädigt. Sie hätten auch nicht die Schuld an der ganzen Sache dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben, sondern die volle Verantwortung für ihre Tatbeiträge übernommen. G.____ habe die Staatsanwaltschaft von sich aus auf den in seinem Haus versteckten Erlös im Umfang von Fr. 40'000.-- hingewiesen, obwohl eine weitere Hausdurchsuchung damals kaum mehr zu befürchten gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass G.____ reinen Tisch habe machen wollen, was wiederum für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Schliesslich stimmten die Aussagen von G.____ und F.____ auch mit den Ergebnissen der Untersuchung überein. Demnach seien ihre Aussagen nicht per se unglaubhafter als die Depositionen des Beschuldigten; vielmehr stellten sie ein wesentliches Beweismittel dar (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Dem Beschuldigten zufolge habe die Idee zum Aufbau und Betrieb der Hanfplantage von G.____ und F.____ gestammt. Auch wenn es auf den ersten Blick unvernünftig erscheinen möge, dass der Beschuldigte beabsichtigt haben solle, mit Polizisten zusammen eine Hanfplantage zu betreiben, sprächen bei näherer Betrachtung auch gute Gründe für genau diese Vorgehensweise. Denn für Polizisten dürfte es einfacher sein, an Informationen betreffend irgendwelche polizeilichen Aktionen im Zusammenhang mit Hanfplantagen zu gelangen. In diese Richtung weise auch die Aussagen von K.____ hin. Darum erscheine die Version der Eheleute G.____-F.____, wonach der Beschuldigte ihnen die Idee einer Hanfplantage vorgetragen habe, genauso plausibel wie diejenige des Beschuldigten (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Abschliessend sei nicht nachzuvollziehen, wer mit der Idee des Betriebs einer Cannabisplantage an wen getreten sei; dies könne jedoch auch offen gelassen werden. Wesentlich sei vielmehr die Frage, ob der Entschluss, im Keller der G.____-F.____s eine Hanf-Indooranlage zu errichten, Marihuana zu produzieren und dieses zu verkaufen, gemeinsam getroffen worden sei oder nicht. Das Strafgericht gehe von einem gemeinsamen Tatentschluss der drei aus. Denn die Eheleute G.____-F.____ hätten bis zu jenem Zeitpunkt weder Marihuana konsumiert noch sonst wie privat mit Cannabis zu tun gehabt. Laut deren Aussagen habe sich die Idee mit der Zeit entwickelt und der Entscheid sei gemeinsam getroffen worden. Demgegenüber erscheine die Version des Beschuldigten, dass die Eheleute G.____-F.____ mit der Idee auf ihn zugekommen seien, wenig überzeugend. Es sei nicht glaubhaft, dass die Eheleute G.____-F.____, welche keine finanziellen Probleme gehabt hätten und sich überhaupt nicht mit Cannabis ausgekannt hätten, plötzlich alleine den Entschluss gefasst haben sollen, eine Hanfplantage in ihrem Haus zu betreiben. Hingegen erscheine die Darstellung der Eheleute G.____-F.____, dass ihnen der Betrieb einer Hanfplantage vom Beschuldigten schmackhaft gemacht worden sei, weshalb sie sich letztlich dazu entschieden hätten, mit ihm zusammen eine Cannabisplantage zu betreiben, nachvollziehbar und plausibel. Im Gegensatz zu diesen sei der Beschuldigte damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und er habe über grosse Erfahrungen mit Cannabis verfügt. Die Zucht bzw. Veredelung von Cannabissamen sei gemäss seinen eigenen Angaben seine Leidenschaft gewesen. Sodann habe der Beschuldigte nicht nur andere Personen beraten, sondern sogar ein eigenes Bewässerungssystem für Hanfanlagen entwickelt (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Des Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Hanf-Indooranlage zusammen mit G.____ aufgebaut habe. Denn die übereinstimmenden und anschaulichen Aussagen von G.____ und F.____ seien überzeugender als diejenigen des Beschuldigten, ebenso habe der Beschuldigte über einen grossen Erfahrungsschatz verfügt. Zudem habe die Errichtung einer Indooranlage eher zwei Personen benötigt als nur eine (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils). In einem weiteren Punkt erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte aktiv bei der Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen mitgeholfen habe. Dies gründe sich auf dem grossen Fachwissen des Beschuldigten, den nachvollziehbaren und überzeugenden Aussagen der Eheleute G.____-F.____ und den Depositionen von L.____, auf der an den Bedienknöpfen eines Thermostats in der Plantage aufgefundenen DNA-Spur des Beschuldigten sowie auf den abgehörten Telefongesprächen und den sichergestellten Textnachrichten. Demgegenüber widerspreche sich der Beschuldigte, wenn er sage, man könne die Anlage für mehrere Wochen sich selbst überlassen, gleichzeitig aber anmerke, dass die Düngerwerte und alles damit Zusammenhängende bei jedem Durchgang neu hätten aufeinander eingestellt werden müssen. Schliesslich habe C.____ F.____ zugesichert, dass sie ihre Ferien nicht verschieben müssten, da sich der Beschuldigte in dieser Zeit um die Plantage kümmern werde. Dies alles weise darauf hin, dass der Betreuungsbedarf der Hanfplantage relativ gross und zeitintensiv gewesen sei (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Auch sah die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte - trotz dessen Bestreitens - bei der Ernte mitgeholfen habe. Aus den Aussagen der Eheleute G.____-F.____ ergebe sich, dass es sich hierbei um arbeitsintensive Arbeit handeln müsse, müssten doch in einer relativ kurzen Zeitspanne sämtliche Blüten von ca. 80 Cannabispflanzen geschnitten werden, was eine beachtliche Menge darstelle. Nachvollziehbarerweise habe es hierfür einer Anleitung bedurft, so dass man sich diesbezüglich der grossen Erfahrung des Beschuldigten bedient habe (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Was schliesslich den Verkauf des Marihuanas angehe, so sei als erwiesen zu betrachten, dass dies die alleinige Aufgabe des Beschuldigten gewesen sei. Auch hier erschienen die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ überzeugender als diejenigen des Beschuldigten. Während sie mit dem Betrieb der Cannabisplantage noch ein überschaubares Risiko eingegangen seien, hätte der Verkauf des Marihuanas für sie ein unkontrollierbares Risiko bedeutet. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Hanfszene bestens bekannt und gut vernetzt gewesen. N.____ habe auf einer Fotoauswahlkonfrontation den Beschuldigten und nicht die Eheleute G.____-F.____ erkannt und dazu ausgesagt, dass jener ihm eine grössere Menge Marihuana zum Kauf angeboten habe. Des Weiteren sei die überzeugende Aussage von F.____ zu berücksichtigen, wonach der Beschuldigte die Marihuanablüten selber abgepackt habe, weil er sich seinen Kunden gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Offensichtlich sei dies dem Beschuldigten ein wichtiges Anliegen gewesen. Dass sich F.____ an dieses geringfügige Detail zu erinnern vermocht habe, weise auf einen realen Erlebnishintergrund hin. G.____ habe unter anderem ausgesagt, der Verkauf des Marihuanas sei so abgelaufen, dass Marihuana in verkaufsfertigen Portionen bei ihnen zu Hause deponiert gewesen sei und der Beschuldigte es nur dann abgeholt habe, wenn er auch einen Käufer für die Ware gehabt habe. Ebenso sei die Aussage der G.____-F.____s zu berücksichtigen, dass sie vor der Verfahrenseröffnung den richtigen Namen des Beschuldigten nicht gekannt hätten. Auf diese konspirative Weise sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, das Risiko, mit grösseren Mengen Marihuana erwischt zu werden, auf ein Minimum zu reduzieren. Schliesslich habe eine weitere DNA-Spur des Beschuldigten auf einem beschlagnahmten Druckverschlussbeutel mit Bargeld gesichert werden können. Die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ seien nicht nur nachvollziehbar, sondern sie erschienen auch überzeugender als die pauschale Bestreitung des Beschuldigten. Zudem deute der Detailreichtum in den Schilderungen der Eheleute G.____-F.____ auch auf einen realen Erlebnishintergrund hin (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte das Strafgericht aus, die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleitstet, vermöge nicht zu überzeugen. Ohne die Erfahrung und das Wissen des Beschuldigten und vor allem ohne seine Bereitschaft, das Marihuana zu verkaufen, wäre die Hanfanlage nicht zustande gekommen und betrieben worden. Der Beschuldigte habe vorliegend klarerweise bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Hanfplantage vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit G.____ und F.____ zusammengewirkt. Zudem sei sein Tatbeitrag derart wesentlich gewesen, dass das ganze Vorhaben von seiner Beteiligung abgehangen habe. Folglich sei der Beschuldigte Mittäter und nicht bloss Gehilfe. Wie es zur Idee gekommen sei, eine Hanfplantage zu betreiben, habe sich nicht erhellt, spiele aber letztlich auch keine entscheidende Rolle, zumal sich die drei Personen zum Zweck der gemeinsamen Tatausführung zusammengetan hätten. Nachdem der Beschuldigte die Anlage konzipiert habe, habe er sie zusammen mit G.____ aufgebaut. In der Folge habe er sich gemeinsam mit den Eheleuten G.____-F.____ um die Aufzucht der Cannabispflanzen, die Zucht neuer Cannabisstecklinge, die Ernte und Trocknung der Marihuanablüten sowie das Wägen und Verpacken des konsumfertigen Marihuanas in verkaufsfertige Portionen gekümmert. Während G.____ und F.____ die Örtlichkeit sowie die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hätten, habe der Beschuldigte das für den Betrieb einer Hanf-Indooranlage erforderliche Wissen zur Verfügung gestellt und sich alleine um den Verkauf des gemeinsam produzierten Marihuanas gekümmert. Des Weiteren sei eine Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen G.____ und F.____ einerseits sowie dem Beschuldigten andererseits im Verhältnis 80% zu 20% vereinbart gewesen. Hier sei ein organisiertes, plan- und bandenmässiges Vorgehen anzunehmen. Folglich sei der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt und es habe ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte sei von Juli/August 2013 bis Februar 2015 deliktisch aktiv gewesen. In diesem Zeitraum habe er sich zusammen mit G.____ und F.____ um die arbeits- und zeitintensive Aufzucht von Cannabispflanzen sowie die anschliessende Ernte und Trocknung der Marihuanablüten gekümmert. Der Beschuldigte habe zusammen mit seinen Mittätern in einem Zeitraum von ungefähr zwei Jahren möglichst viel Geld mit dem Betrieb der Hanfplantage verdienen wollen, was auch teilweise gelungen sei. Innerhalb von weniger als zwei Jahren hätten die drei Personen insgesamt mindestens 27 kg Marihuana produziert. Davon habe der Beschuldigte portionenweise, über mehrere Monate verteilt, mindestens 15 kg Marihuana an verschiedene, unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft, wodurch ein Umsatz von mindestens Fr. 75'000.-- (15 kg zu je Fr. 5'000.--) erzielt worden sei. Als Entgelt für seinen Tatbeitrag habe der Beschuldigte einen Gewinnanteil von insgesamt Fr. 14'000.-- erhalten. Da der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum keiner legalen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, habe ein grosser Teil seiner Einnahmequellen aus dieser Gewinnbeteiligung bestanden. Wäre es nicht zur Festnahme gekommen, sei des Weiteren beabsichtigt gewesen, das noch nicht verkaufte Marihuana und das noch aus den in Wachstum stehenden Cannabispflanzen zu gewinnende Marihuana zu verkaufen und den Verkaufserlös ebenfalls im Verhältnis 80% zu 20% untereinander aufzuteilen. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte durch die deliktischen Tätigkeiten im Sinne einer mindestens nebenberuflichen Tätigkeit einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts erwirtschaftet habe, weshalb zusätzlich ein Schuldspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BetmG erfolge (vgl. S. 24-26 des angefochtenen Urteils).
E. 2.3 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 zunächst einen gemeinsamen Tatentschluss zusammen mit G.____ und F.____. Er habe sich während 180 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Das Ehepaar G.____-F.____ sei jedoch bereits im April 2015 aus der Haft entlassen worden. Von Ende April bis Mitte August 2015 habe es zahlreiche Einvernahmen gegeben, in denen das Ehepaar G.____-F.____ seine Aussagen habe aufeinander anpassen und abstimmen können. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht gehabt. Die angebliche Übereinstimmung der Aussagen der Eheleute G.____-F.____ beweise deshalb gar nichts. Vielmehr müssten Aussagen von Mitbeschuldigten erfahrungsgemäss mit grösster Vorsicht gewürdigt werden. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte G.____ am 31. Juli 2013 anlässlich einer Einladung zum alljährlichen Grillfest kennengelernt habe. Dort hätten die G.____-F.____s ihre Freunde und Arbeitskollegen eingeladen. F.____ müsse ihrem Ehemann vorgängig erzählt haben, dass sich der Beschuldigte gut mit Cannabis auskennen solle. Tatsache sei, dass trotz der Anwesenheit mehrerer Polizisten G.____ dem Beschuldigten beim ersten Treffen den Keller gezeigt und ihm erklärt habe, was er da unten anbauen wolle und ob er ihm helfen könnte. Der Beschuldigte habe seine Hilfe angeboten, aber dabei Bedenken geäussert. Es sei G.____ gewesen, der schnell viel Geld habe verdienen wollen. Der Beschuldigte habe zugestimmt, weil es sich um Freunde seiner Lebenspartnerin C.____ gehandelt habe und er tatsächlich Know-how in diesem Bereich gehabt habe. Die Eheleute G.____-F.____ hätten eine Frühpensionierung anstreben und auswandern wollen. Es sei richtig, dass der Beschuldigte sie in der Folge beraten und ihnen Empfehlungen gegeben habe. Er habe als gelernter Schreiner auch eine Trennholzwand im Keller eingebaut. Der Beschuldigte habe ebenso in allen Konfrontationseinvernahmen immer und konstant die gleichen Aussagen gemacht. Die Vorinstanz verkenne auch, dass es sich mit ca. 70 Pflanzen um keine grosse Anlage gehandelt habe. Es sei der Plan der Eheleute G.____-F.____ gewesen, bei sich zuhause eine Cannabisplantage zu errichten und dann Gewinn zu machen. Es sei auch schlicht lebensfremd anzunehmen, dass die Initiative, mit zwei Polizisten in deren Haus Hanf anzubauen, vom Beschuldigten gekommen sein solle (vgl. S. 9-11 der Berufungsbegründung). Was des Weiteren den Anbau und die Kultivierung der Pflanzen angehe, so hätten nicht alle Anpflanzungen geklappt. Bei der vierten sei es gar so gewesen, dass zufolge der Ferienabwesenheit der beiden Polizisten die Pflanzen zu hoch gewachsen und an der Decke geknickt seien. Dies wäre sicher nicht passiert, wenn sich der Beschuldigte, so wie im Urteil der Vorinstanz suggeriert, intensiv während der Abwesenheit der beiden Polizisten darum gekümmert hätte. Die Anlage sei zudem von Anfang an so konzipiert gewesen, dass man problemlos die Bewässerung und Bedüngung über längere Zeit automatisiert habe laufen lassen können. Dies könne klappen, aber manchmal funktioniere es auch nicht. Zur Aussage von L.____, wonach sie den Beschuldigten nie im Garten gesehen habe, müsse klargestellt werden, dass diese erst als Zeugin befragt worden sei, als die Ehegatten G.____-F.____ bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Diese Aussage sei daher mit Vorsicht zu geniessen. Zudem seien die Nachbarn L.____, die bisher während der Ferien zum Haus geschaut hätten, bewusst von den Eheleuten G.____-F.____ angelogen worden. Bei deren Aussagen sei zu berücksichtigen, dass sie als Polizisten ein grosses Interesse gehabt hätten, jegliche Schuld bei der Planung und Ideengebung von sich zu weisen. Es habe so dargestellt werden müssen, dass sie sich als Polizisten ohne eigene kriminelle Energie hätten überzeugen lassen müssen, was wohl auch in die Vorstellung der ermittelnden Beamten gepasst habe. Unwahr sei auch, dass der Beschuldigte erklärt haben solle, die nötigen Verbindungen zu haben, um das Marihuana zu verkaufen. Sodann werde behauptet, dass G.____ dies nicht allein gekonnt hätte, da er nicht über das erforderliche Wissen verfügt habe. Es verhalte sich aber so, dass er selber eine Bierbrauanlage gehabt habe und handwerklich sehr geschickt gewesen sei. Zudem sei er auch ein guter Gärtner gewesen und hätte Know-how in diesem Bereich gehabt. F.____ habe auch klar geschildert, dass sie die Ferien so gelegt hätten, dass die Erntezeit nicht in ihre Ferien fallen würde, was ein klares Indiz sei, dass sie sich um diese Plantage gekümmert hätten und nicht der Beschuldigte. Sodann bestätige sie auch, dass die Anlage nicht gut gelaufen sei und dass beim 4. Durchgang die Pflanzen geknickt gewesen seien, während sie in Amerika in den Ferien geweilt hätten (vgl. S. 11-13 der Berufungsbegründung). Hinsichtlich des Verpackens und Verkaufens bestreite der Beschuldigte vehement, je gesagt zu haben, dass er Verpflichtungen gegenüber Abnehmern habe und deshalb das Verpacken immer selber gemacht habe. Laut F.____ sei es für sie und ihren Mann immer zentral gewesen, dass sie nichts mit dem Verkauf zu tun hätten. Klar sei, dass die Ehegatten G.____-F.____, um sich selbst zu entlasten, alles auf ihren Freund, den Holländer schieben würden. Es sei schlicht nicht wahr, dass der Beschuldigte den ganzen Verkauf abgewickelt und kiloweise die Ernte verkauft habe. Der Beschuldigte habe beraten und instruiert. Die DNA-Spur auf dem Geldbeutel erkläre sich einfach damit, dass er vom Erlös Geld bekommen habe; da müsse er wohl den Beutel berührt haben. Interessanterweise versuche F.____ immer, ihre Rolle kleinzureden. Der Beschuldigte und ihr Mann hätten je zu 45% in der Anlage gearbeitet und sie nur zu 10%. Dafür, dass der Beschuldigte alles allein verpackt und verkauft haben solle, gebe es keine Beweise; nicht ein Abnehmer sei aktenkundig. Des Weiteren habe die Zeugin S.____ erklärt, von F.____ erfahren zu haben, dass sie zusammen mit ihrem Mann in ihrem eigenen Keller eine Hanfplantage betrieben habe; dies, um Geld zu verdienen und sich früher pensionieren zu lassen. Dabei habe sie der Beschuldigte beraten. Entsprechend sei auch die Entlöhnung geregelt gewesen. Doch hier habe nicht der Beschuldigte den Grossteil des Erlöses erhalten, sondern die beiden, die die Anlage betrieben und die dann die Ernte verpackt und verkauft hätten. Die Annahme der Vor-instanz, dass der Beschuldigte für 20% vom Erlös den Aufbau, den Anbau, das Verpacken und den Vertrieb vorgenommen haben solle, sei nur schwer vorstellbar (vgl. S. 13 f. der Berufungsbegründung). Zudem erachtet der Beschuldigte den Grundsatz «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO als verletzt. In casu bestünden erhebliche Zweifel an einer Mittäterschaft des Beschuldigten. Interessant sei, dass S.____ erwischt worden sei, als sie auf einem Medikamentenpaket Informationen von F.____ auf sich getragen habe, welche ihrem Schwager T.____ hätten übermittelt werden sollen. Demnach sollte der Tresor geräumt werden, bevor die Polizei komme. Auf die Aussagen solcher Personen dürfe sich eine Verurteilung nicht stützen. Neben L.____ sei auch N.____ erst nach der Entlassung der Ehegatten G.____-F.____ zur Einvernahme aufgeboten worden. Es müsse auch dort davon ausgegangen werden, dass Absprachen stattgefunden hätten. N.____ habe ohnehin nur ausgesagt, dass er den Beschuldigten ein paarmal im Laden gesehen habe. Was für Marihuana er ihm Ende 2013 zum Kauf angeboten haben solle, sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Ehegatten G.____-F.____ hätten den Amtseid gebrochen und es hätten mit Sicherheit Kollusionshandlungen stattgefunden; alles andere wäre lebensfremd. Zwar hätten sich die Ehegatten G.____-F.____ mit ihren Aussagen selbst belastet; für die moralische Verantwortung und als Grund ihres Tuns hätten sie aber immer den Beschuldigten angegeben. Richtig sei vielmehr, dass man Ideen für kriminelle Taten kaum Polizisten zutraue und auch kaum versuche, diese zu überzeugen, eine Hanfplantage zu betreiben. Es möge schon sein, dass es für Polizisten einfacher sei, an Informationen bezüglich Aktionen gegen Hanfplantagen zu gelangen. Herauszufinden aber, welche Polizisten bereit seien, ihre Karriere zu riskieren und ihren Amtseid zu brechen, dürfte hingegen schwierig sein. Im vorliegenden Fall habe vielmehr die Hilfsbereitschaft des Beschuldigten gespielt, sein Wissen den beiden befreundeten Ehegatten zur Verfügung zu stellen. Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, selber eine solche Hanfanlage zu betreiben oder Hanf zu verkaufen. Es sei insofern rein spekulativ zu vermuten, dass es nicht überzeugend sei, dass G.____ und F.____ mit der Idee einer Hanfplantage an den Beschuldigten gelangt seien. Sie hätten zwar keine finanziellen Probleme, aber offensichtlich keine Lust mehr auf ihren Job gehabt und sich frühpensionieren lassen wollen, wofür sie Geld gebraucht hätten. Mehr als eine Beratung und Instruktion durch den Beschuldigten sei bei der gegebenen Beweislage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, schon gar nicht angesichts des vereinbarten minimalen Erlöses. Es sei sodann durchaus möglich, dass noch andere Personen aus dem Umfeld der Ehegatten G.____-F.____ geholfen hätten, welche nie erwähnt worden seien, möglicherweise sogar Polizisten. Was den Verkauf betreffe, so sei jemandem, der als Polizist das Risiko eingehe, eine Cannabisplantage im Keller zu betreiben, alles zuzutrauen. Die logische Argumentation der Vorinstanz, dass die G.____-F.____s ein unkontrollierbares Risiko eingegangen wären, wenn sie das Marihuana auch noch hätten verkaufen müssen, sei schlicht falsch. Vielmehr hätten sie in ihrem Privatleben problemlos verkaufen können, da sie ja nicht in Uniform aufgetreten seien und damit hätten rechnen müssen, dass Personen auf die Idee kämen, hier verkauften Polizisten Marihuana. Der strikte Nachweis, dass der Beschuldigte bei allem als Mittäter mit Tatherrschaft mitgewirkt habe, gelinge nicht (vgl. S. 14-18 der Berufungsbegründung). Schliesslich liege auch eine Verletzung von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) vor. Im vorliegenden Fall sei in tatsächlicher Hinsicht einzig erstellt, dass der Beschuldigte G.____ und F.____ bei der Planung und beim Aufbau deren Plantage beraten habe. Dafür sei eine Gewinnbeteiligung von 20% vereinbart worden, was gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschuldigte stehe aber nicht als Hauptbeteiligter da. Gehandelt habe er vorsätzlich und dabei auch in Kauf genommen, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtere. Aber er habe keine Tatherrschaft gehabt. Weder habe die Sache im eigenen Haus stattgefunden noch habe er entscheiden können, was wann wo angebaut worden sei und auch nicht, wem wo die Produkte verkauft worden seien. Sein Tatbeitrag sei untergeordneter Natur gewesen. Nach der Beratung sei alles Weitere autonom erfolgt. Ein deutliches Indiz für die Gehilfenschaft sei die 20%-ige Gewinnbeteiligung, die der Beschuldigte für seine Hilfeleistung erhalten habe. Wäre er Mittäter gewesen und hätte in dem Umfang mitgemacht und die Gefahren auf sich genommen, wie dies die Ehegatten G.____-F.____ schilderten, hätte er mit Sicherheit mindestens einen Drittel des Gewinns erhalten müssen. Folge man den Ausführungen von F.____, hätte er sogar die Hälfte desselben erhalten müssen. Schliesslich seien die Initiative, der Aufwand und die finanziellen Mittel, die Räumlichkeiten und der Verkauf allesamt von den beiden Haupttätern ausgegangen (vgl. S. 19 f. der Berufungsbegründung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers ergänzend geltend, vorliegend hätte sich angeboten, die Schuld auf den «bösen Holländer» zu schieben. Der Beschuldigte habe auch nicht selber gehandelt, sondern nur das Wissen vermittelt. Er sei vielmehr der Gehilfe gewesen, der beigestanden und geholfen habe, wenn nötig auch bei Details wie Temperatur und Milbenbefall. Das Einbauen der Wand, die Instruktionen und die Gewinnbeteiligung von 20% seien klassisch für eine Gehilfenstellung. Dass der Beschuldigte nicht nur über Telefon, sondern auch vor Ort involviert gewesen sei, sei angesichts der Freundschaft selbstverständlich gewesen. Der Beschuldigte habe die Haupttat nur erleichtert. Demgegenüber seien die Eheleute G.____-F.____ höchst manipulativ gewesen, was ein Blick auf die Information gegenüber L.____ oder das Einbeziehen von S.____ in Kollusionshandlungen zeige. Ausser den Aussagen der Eheleute G.____-F.____ gebe es keinen strikten Nachweis, dass der Beschuldigte das Marihuana verkauft habe. Es gebe vielmehr entscheidende Indizien, wonach G.____ verkauft habe, wenn man dessen Notizen in den Akten betrachte. Die Umsätze seien viel höher als angeklagt gewesen. Offensichtlich sei der Beschuldigte mit zweimal Fr. 7'000.-- als Gewinnbeteiligung übers Ohr gehauen worden. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in der Schweiz gewesen sei, wenn eine Aktivität seines Handys vorliege, verletze den Grundsatz «in dubio pro reo». Der Beschuldigte sei geständig in Bezug auf das, was er getan habe. Viel zu sehr habe sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ gestützt. Deren Aussagen taugten jedoch nichts bis zu deren Freilassung, erst recht nicht nach deren Freilassung. Die im Raume stehenden Indizien genügten bloss für einen dringenden Tatverdacht, nicht aber für eine Verurteilung. In casu hätten zu viele Leute eigene Interessen verfolgt. Da es keine objektiven Beweise gebe, habe ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 ff.).
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 zunächst hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses der Auffassung, der Beschuldigte sei schon vor der Identifikation von G.____ und F.____ durch K.____ als verantwortliche Person für die Anlage in O.____ genannt worden. Dessen Aussagen würden auch durch objektive Beweise wie WhatsApp- oder Telegramm-Nachrichten des Beschuldigten betreffend das Mieten von Räumen gestützt. Auch die Zeugin S.____ habe davon gesprochen, F.____ hätte ihr gesagt, dass der Beschuldigte die Idee zum Aufbau einer Hanfplantage im Keller ihres Hauses gehabt habe. Diese Aussage sei mehr als bloss eine Information vom Hörensagen, denn F.____ habe den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt noch nicht belastet. Im Übrigen dokumentierten auch die Erkenntnisse aus der Anklageziffer 2.3, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits wieder neue Geräte beschafft habe, die einzig und allein der Aufzucht von Cannabispflanzen hätten dienen können. Es passe schlicht nicht zusammen, wenn der Beschuldigte behaupte, er hätte sich schon fast widerwillig bitten lassen müssen, sich an der Aufzucht von Cannabispflanzen in O.____ zu beteiligen, während er selber andere Personen mit grösstem Nachdruck habe motivieren wollen, ihrerseits Cannabisplantagen zu errichten und selber Materialien zur professionellen Kultivierung von derlei Pflanzen eingekauft habe (vgl. S. 7 f. der Stellungnahme). Was die Beteiligung am Anbau von Cannabispflanzen betreffe, so habe sich auf dem Thermostat im Inneren der Indoorplantage die DNA des Beschuldigten befunden, die er mit seiner Anwesenheit in der Plantage begründet habe. Es mache wohl wenig Sinn, wenn der Beschuldigte während der Ferienabwesenheit der Eheleute G.____-F.____ zwar zu den Pflanzen in deren Garten, nicht jedoch in deren Haus geschaut haben wolle. Auch diesbezüglich habe K.____ das Gegenteil ausgesagt. Hinsichtlich der Probleme beim Anbau sei der mehrmalige Hinweis auf das grosse Wissen des Beschuldigten gerade nicht geeignet, seine angeblich untergeordnete Rolle zu belegen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er jedenfalls noch erklärt, es hätte seine Beratung gebraucht, weil alles «nicht so einfach» sei und gleichwohl hätte es einmal einen Ernteausfall gegeben (vgl. S. 8 f. der Stellungnahme). Der Vorwurf der Beteiligung am Verkauf von Marihuana beruhe zunächst auf den Aussagen von G.____ und F.____, die auch in der Hauptverhandlung vor Strafgericht noch einmal lebensnah darauf hingewiesen hätten, dass ihnen die Kontakte und überhaupt die Möglichkeiten gefehlt hätten, um das in ihrem Keller hergestellte Marihuana selbst an Abnehmer zu vermitteln. Noch wesentlicher sei jedoch, dass sich G.____ und F.____ durch die Aussagen, die sie vor ihrer Haftentlassung, aber nach dem Entschluss, ein Geständnis abzulegen, noch gemacht hätten, in erster Linie selbst belastet hätten. Damit, dass sie insbesondere ausgesagt hätten, der Beschuldigte hätte die Abwicklung der Drogenverkäufe übernommen, hätten sie nichts gewonnen. Im Übrigen stütze sich der Vorwurf des Verkaufs durch den Beschuldigten auch auf weitere Beweise. Zunächst weise der Beschuldigte selbst darauf hin, dass seine DNA auf einem Beutel habe sichergestellt werden können, den G.____ vom Beschuldigten bekommen haben wolle und der Bargeld enthalten habe. Dieser Beutel sei bei G.____ und F.____ in O.____ sichergestellt worden. Hätten diese darin ihre Ersparnisse aufbewahrt, hätte sich auf der Innenseite des Verschlusses - wo man den Beutel eben nicht berühre, wenn man daraus Geld erhalte - keine DNA des Beschuldigten gefunden. Beim Beschuldigten habe sich auch ein leerer Kilobeutel mit Marihuanageruch befunden. Dieselben silbernen Beutel hätten sich auch in der Indooranlage in O.____ gefunden. Auch N.____ habe den Beschuldigten unmittelbar mit dem Verkauf von Marihuana in Verbindung gebracht, indem er von sich aus auf Vorlage des Fotobogens zu Protokoll gegeben habe, er hätte den Beschuldigten schon mehrfach im Growshop «U.____» in V.____ gesehen und dort hätte ihm der Beschuldigte auch eine beliebige Menge an Marihuana zum Verkauf angeboten. N.____ habe weder G.____ noch F.____ auf dem Fotobogen erkannt, während der Beschuldigte schon viel früher darauf hingewiesen habe, dass er sich regelmässig in genau diesem Growshop aufgehalten habe, was auch durch elektronische Spuren belegt sei. Auch die vom Beschuldigten zur Entlastung herangezogene Zeugin S.____ habe in aller Klarheit berichtet, dass F.____ ihr in der Zelle erzählt hätte, der Beschuldigte, den sie «den Holländer» genannt habe, hätte das Marihuana verkauft, das in O.____ produziert worden sei. F.____ habe S.____ in ihr Wissen zur Marihuanaproduktion in O.____ eingeweiht, weil sie sie dazu habe bringen wollen, einen Kassiber aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Nicht nur, dass dieser Versuch misslungen sei und F.____ dadurch auch die Familie von G.____ in ihr Verfahren hineingezogen habe, sie habe die Polizei auch erst darauf gebracht, dass sie vom Telefon ihres Arbeitsplatzes aus über die Plantage in O.____ gesprochen habe. Die darauf gesicherten Gespräche mit G.____ hätten F.____ schwer belastet. Schliesslich hätten sich die Zeitpunkte der Ernten genau datieren lassen und G.____ habe in der Folge notiert, wann der Beschuldigte jeweils Teilmengen davon verkauft habe. Die Untersuchung zum Anklagepunkt 2.3. habe als Nebenprodukt die Erkenntnis geliefert, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich häufigen Auslandsaufenthalte stets in der Schweiz gewesen sei, als G.____ sich derlei erfolgreiche Verkäufe notiert habe. Hätte G.____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er unmöglich wissen können, ob sich dieser in den massgebenden Zeitpunkten gerade in der Schweiz aufgehalten habe. Noch viel entscheidender seien hingegen die Standorte von G.____ und F.____ selber. Die Notiz «2 weg 24.08-14.09.» betreffend «Run 2» und das Jahr 2014 mache keinen Sinn, wenn G.____ oder F.____ die Verkäufer dieser zwei 500 Gramm-Pakete gewesen wären, da sie ja selber gewusst hätten, wann innerhalb der genannten Zeitspanne sie sie verkauft hätten. Da die Beiden exakt in dieser Zeit nachweislich in Amerika gewesen seien, könnten sie diese Verkäufe nicht getätigt haben. Hätte G.____ seine Belastungen gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben, hätte er auch nicht nur die Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten kennen müssen, er hätte auch bewusst einen unrichtigen Zettel schreiben und für die Polizei bereitlegen müssen, was jenseits aller Wahrscheinlichkeit liege. Dass der Beschuldigte «nur» 20% des Bruttoerlöses des verkauften Marihuanas erhalten habe, entlaste ihn nicht - schliesslich hätten G.____ und F.____ den notwendigen Raum beigesteuert und das damit verbundene Risiko und die Herstellungskosten der Marihuanaproduktion zu tragen gehabt. Die Erstausstattung der Anlage habe ohne die Stecklinge Fr. 26'000.-- gekostet und die Kosten für Elektrizität hätten sich allein auf Fr. 13'000.-- belaufen, womit vom Gesamterlös von Fr. 85'000.-- noch Fr. 46'000.-- übriggeblieben seien. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Stecklinge, Wasser, Dünger und weiterem Verbrauchsmaterial habe der Beschuldigte vom Nettoerlös also annähernd die Hälfte bekommen, was offenbar auch den von ihm ins Feld geführten Gepflogenheiten in Kreisen von Growern entspreche (vgl. S. 10-13 der Stellungnahme). Von einer Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne somit keine Rede sein. Jeder einzelne Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten werde durch mehrere Beweise gestützt. Denn beim Beschuldigten zuhause sei eine weitere in Betrieb stehende Indoorplantage gefunden worden und er habe bis heute unwidersprochen gesagt, er betreibe diese Anlage, um daraus u.a. Samen zu gewinnen und damit Geld zu verdienen. Verbunden mit dem Umstand, dass K.____ betont habe, dass der Beschuldigte ihn zum Aufzug einer Indoor-Pflanzanlage gedrängt habe, springe die Vergleichbarkeit der Rollen von K.____ und den Eheleuten G.____-F.____ geradezu ins Auge. Es scheine das Geschäftsmodell des Beschuldigten gewesen zu sein, die platzintensiven Teile seiner Tätigkeit in Räumen vorzunehmen, die von anderen Personen gemietet gewesen seien, und so sein eigenes Risiko zu minimieren. Dies entlaste ihn jedoch keineswegs. Die Eheleute G.____-F.____ hätten doch die volle Verantwortung für ihre Tatbeiträge übernommen, wie die persönlichen Auswirkungen der Strafuntersuchung auf sie selber, das Medieninteresse an diesem Fall und die finanziellen Folgen der Verurteilung für sie zeigten. Sie hätten keinen Sündenbock mehr gebraucht (vgl. S. 13 f. der Stellungnahme). Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 25 StGB schliesslich sei erneut an das vom Beschuldigten selbst erwähnte grosse Know-how im Bereich des Cannabisanbaus zu erwähnen. Abgesehen davon bestätigten auch objektive Beweise die Aussagen von F.____ und G.____, wonach der Beschuldigte mindestens jeden zweiten Tag die Messwerte aus der Anlage habe wissen wollen und somit durch seine Kontrolle über den Wachstumsprozess der Pflanzen durchaus Tatherrschaft ausgeübt habe. So sei etwa aus der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und G.____ dokumentiert, dass der Beschuldigte sehr kurzfristig eingegriffen habe, wenn es Probleme mit der Anlage in O.____ gegeben habe. G.____ selber habe keine Ahnung vom Betrieb einer Indooranlage gehabt. Somit wäre der Beschuldigte selbst dann Mittäter, wenn seine Darstellung der Dinge zuträfe. Der Beschuldigte habe unwidersprochen die Stecklinge für die Plantage beschafft, einer Grundlage für die Anpflanzung, mit der diese gestanden oder gefallen sei. Daraus, dass der Beschuldigte immer wieder erwähnt habe, es hätte keinen Ernteausfall gegeben, wenn er wie angeklagt involviert gewesen wäre, könne er im Übrigen auch bezüglich seines Mittätervorsatzes nichts für sich ableiten. Eine einzige Fehlmanipulation von G.____ habe zu einem Totalausfall der Ernte geführt, was offensichtlich in jeder möglichen Zusammenarbeitsform hätte passieren können (vgl. S. 14-15 der Stellungnahme). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt ergänzend aus, strittig sei einzig in tatsächlicher Hinsicht, ob der Beschuldigte das hergestellte Marihuana konfektioniert und verkauft habe, sowie in rechtlicher Hinsicht, ob sein Tatbeitrag der eines Mitttäters gewesen sei. Die These, dass man alles auf den «bösen Holländer» habe schieben wollen, treffe nicht zu. Des Weiteren sei es lebensfremd zu glauben, dass der Beschuldigte die Eheleute G.____-F.____ bloss per Ferndiagnose angeleitet habe. Um die Mengen von einem ganzen Kilo Marihuana verkaufen zu können, brauche es Vertrauen unter den entsprechenden Personen. Gerade weil die Eheleute G.____-F.____ Polizisten gewesen seien, hätten sie keine Chance gehabt, Drogen zu verkaufen. Die belastenden Aussagen der Eheleute G.____-F.____ würden des Weiteren durch die Depositionen von fünf weiteren Personen bestätigt, nämlich durch L.____, S.____, J.____, K.____ und N.____, wobei nur die beiden erstgenannten einen Bezug zu den Eheleuten G.____-F.____ gehabt hätten. Mindestens die anderen drei Personen hätten keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Hinzu kämen weitere Indizien aus der Kommunikation zwischen den Tatbeteiligten und auch an kriminaltechnischen Spuren. Abgerundet werde das Bild schliesslich durch die Anklagepunkte 2.2 und 2.3. Wäre der Beschuldigte nur Berater, hätte es diese Anklagepunkte nicht gegeben (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 1 ff.). In rechtlicher Hinsicht weise selbst die reine Beratertätigkeit des Beschuldigten eine völlig andere Intensität als die typischen Gehilfenhandlungen bei Betäubungsmitteldelikten auf. So habe der Beschuldigte als einziger aus dem Trio die Expertise gehabt, wie man überhaupt Cannabispflanzen anbaue und Marihuana herstelle, was ihm klarerweise Tatherrschaft verleihe. Und da der Beschuldigte unter anderem auf unbestimmte Zeit hinaus beteiligt gewesen sei, habe er auch banden- und gewebsmässig gehandelt (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 4 f.). 2.5.1 In casu liegen in den Akten folgende Beweise und Indizien vor: Die Aussagen des Beschuldigten, von F.____ und G.____, S.____, L.____, N.____, K.____, M.____ und J.____, diverse Berichte der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, die Ergebnisse diverser Hausdurchsuchungen, die Auswertung der Mobiltelefone von K.____ sowie von G.____ und F.____, die abgehörten Festnetztelefonate von F.____ an deren Arbeitsplatz bei der Einsatzzentrale der Polizei W.____ sowie die Unterlagen der X.____ betreffend den Energieverbrauch im Hause G.____-F.____. Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Anklageschrift hinsichtlich seines Tatbeitrags in zentralen Punkten bestreitet, gilt es neben seinen Aussagen die weiteren relevanten Beweise und Indizien zu beleuchten und entsprechend zu würdigen. Wie bereits erwähnt, bestritt der Beschuldigte von Beginn der Strafuntersuchung an zunächst jegliche Tatbeteiligung (vgl. act. 08.01.091 ff., 111 ff., 275 ff., 11.01.064 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2015 gab er allerdings eine gewisse Beteiligung an der Hanfplantage zu. Demnach sei die Idee einer Hanfplantage von G.____ gekommen, es sei eine Gewinnbeteiligung von 80% für die G.____-F.____s und 20% für ihn selbst vereinbart worden, die Plantage habe insgesamt Fr. 26'000.-- gekostet und der Beschuldigte habe nach dem zweiten und dritten Run je einen Anteil von Fr. 7'000.-- erhalten. Der Beschuldigte habe lediglich die G.____-F.____s beraten und im Keller eine Holzwand eingezogen. Er habe selbst noch nie Marihuana verkauft; dies habe G.____ gemacht (vgl. act. 09.01.223 ff., act. 11.01.217 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit G.____ vom 21. April 2015 ergänzte der Beschuldigte, dass er den G.____-F.____s die Kontakte zu den Growshops vermittelt habe, dass er G.____ gelehrt habe, wie die Hanfanlage zu betreiben sei und wie er die Pflanzen wachsen lassen müsse sowie dass er einmal Stecklinge für die Plantage organisiert habe. Auch sei zutreffend, dass er sich um das Haus der Eheleute G.____-F.____ gekümmert habe, als diese in Amerika in den Ferien gewesen seien. Allerdings sei er in dieser Zeit nicht für die Hanfplantage besorgt gewesen, was angesichts deren Konzeption für bis zu drei Wochen auch gar nicht nötig gewesen sei. Alle darüber hinausgehenden Vorwürfe bestritt der Beschuldigte (vgl. act. 09.01.293 ff.; 14.02.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Die G.____-F.____s hätten geplant, früher in Rente zu gehen und in die USA auszuwandern, wofür sie Geld gebraucht hätten. Es wäre dumm gewesen, wenn er ausgerechnet zwei Polizisten vorgeschlagen hätte, bei sich zuhause eine Hanfplantage zu betreiben. Der Beschuldigte sei abgesehen vom Aufziehen einer Wand im Keller, der Organisation der ersten Stecklinge und der Beratung bei Aufzucht und Ernte weder finanziell an der Anlage beteiligt gewesen noch habe er aktiv an deren Unterhalt mitgearbeitet und beim Verkauf des Marihuanas geholfen. Er habe die Pflanzen auch nicht gegossen, während die G.____-F.____s in den Ferien gewesen seien. Dann habe er sich nur um den Garten und das Haus gekümmert, weil die Nachbarin, die dies früher gemacht habe, nichts von der Hanfplantage habe wissen dürfen. Es sei eine Beteiligung von 20% des Nettogewinns vereinbart gewesen, was mit einer Bezahlung von zweimal Fr. 7'000.-- für die Beratung auch geklappt habe. Der Beschuldigte habe G.____ bei jedem Durchgang beraten müssen. Auch wenn das System grundsätzlich automatisch laufe, müsse man die Düngerwerte und alles damit Zusammenhängende bei jedem Durchgang neu aufeinander einstellen, was nicht so einfach sei. Mit dem Erlös des ersten Durchgangs seien die Kosten der Hanfplantage bezahlt worden, ein Durchgang sei misslungen und was mit der Gewinnbeteiligung des letzten Durchgangs sei, wisse er nicht mehr (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 ff., act. S 265 ff.). Sodann führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er habe sich nie als unschuldig gesehen. Er bestreite aber, als Haupttäter betrachtet zu werden. Seine Rolle sei nur die eines Beraters gewesen. Die Beratertätigkeit sei auf Papier und per Telefon erfolgt. Er habe G.____ beigebracht, wie man Hanf anbaue. Da G.____ ein guter Gärtner sei, sei die Beratung entsprechend einfach gewesen. Es sei gleich abgelaufen wie bereits mit K.____: Die gleiche Anlage, nur mit vier Lampen weniger und K.____ sei ein weniger guter Gärtner gewesen. Mit G.____ habe der Beschuldigte auch Fotos der Anlage ausgetauscht, um zu sehen, wie es laufe. Er habe ihm beigebracht, was für Temperaturen und Lichtzyklen es benötige. Die Bewässerung sei sowohl automatisch als auch manuell erfolgt; auch hierzu habe der Beschuldigte Instruktionen erteilt. Er selbst habe die Anlage zwar mit eigenen Augen gesehen, aber nie darin gearbeitet. Nur am Anfang habe er im Keller der Eheleute G.____-F.____ eine Wand eingezogen, um eine Abteilung je für die Mutterpflanzen und für die Setzlinge zu schaffen. Insbesondere den Verkauf des Marihuanas bestreitet der Beschuldigte nach wie vor. Sein Gewinn habe ja nur 20% des Nettoerlöses betragen. Geholfen habe der Beschuldigte G.____ und F.____, weil sie Freunde seiner Frau gewesen seien. Die Eheleute G.____-F.____ hätten die Kontakte zu Abnehmern suchen und das Weitere lernen müssen. Der Beschuldigte habe sie begleitet und sich zurückgezogen, sobald alles geklappt habe. Demnach sei die Sache nach dem Lernprozess für ihn abgeschlossen gewesen. Beim ersten Durchlauf habe der Beschuldigte nichts erhalten, weil die Kosten gedeckt hätten und der Raum bezahlt werden müssen. Beim zweiten und dritten Durchlauf habe der Beschuldigte jeweils Fr. 7'000.-- erhalten, dann sei ein Run misslungen und für einen weiteren Run hätte er erneut Fr. 7'000.-- bekommen, doch es sei nicht so weit gekommen, da der Verkauf noch nicht stattgefunden habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 ff.). Des Weiteren ergänzt der Beschuldigte vor Kantonsgericht, es sei nicht perfekt abgelaufen. So habe man beim Run 1 nur Fr. 25'000.-- verdient, was zu wenig sei. Zu den Daten und Mengen enthaltenen Notizen von G.____ befragt, kann der Beschuldigte keine Auskunft geben. Es könne jedenfalls auch ein Zufall sein, wann er sich jeweils in der Schweiz und wann im Ausland befunden habe. Da der Beschuldigte selbst nicht verkauft habe, kenne er auch nicht die Buchhaltung. Auch habe G.____ neben dem Beschuldigten genug andere Kontakte. Dass der Beschuldigte den Verkauf des Hanfs in der Voruntersuchung nicht ausdrücklich bestritten habe, liege sicher daran, dass ihn die vielen Einvernahmen wie auch die Untersuchungshaft regelrecht «kaputt» gemacht hätten. Der Beschuldigte erachte als «normal», dass er mit G.____ via verschlüsseltem Threemachat kommuniziert habe. Zu 95% habe der Beschuldigte mittels Bildübertragung instruiert. Da man befreundet gewesen sei, habe man sich zum Beispiel auch zum Essen getroffen; darum habe es auch persönliche Kontakte im Hause G.____-F.____ gegeben. Die Säcke, welche man beim Beschuldigten zuhause gefunden habe, könnten überall gekauft werden. Man benutze diese in Growshops. Er selbst habe seinen Abfall dort hineingetan und ihn danach wegen des Gestanks zusätzlich in einem normalen Abfallsack entsorgt. Diese Reste habe er zum Teil auch geraucht, aber sie seien nicht gut rauch- und verkaufbar. Dass seine DNA am Druckverschluss im Inneren eines Beutels mit Bargeld festgestellt worden sei, erklärt der Beschuldigte damit, dass G.____ ihn selbst habe seinen Anteil aus diesem Sack entnehmen lassen; denn man habe sich vertraut. Oft habe ihm G.____ Sachen aus dem Growshop mitgebracht, die der Beschuldigte bezahlt habe und umgekehrt. Der Beschuldigte wisse im Übrigen nicht, wo G.____ sein Geld gelagert habe. Aus dem Portemonnaie sei es jedenfalls nicht gekommen. Hinsichtlich der DNA des Beschuldigten an einem Bedienknopf eines Thermostats im Keller der G.____-F.____s räumt der Beschuldigte ein, er habe mit den G.____-F.____s gemeinsam Material gekauft und er sei in den Räumlichkeiten gewesen. Vielleicht habe er auch gespuckt beim Reden, weil er «Hasenzähne» habe. Des Weiteren bestätigt der Beschuldigte, dass er einmal gerade im Garten der Eheleute G.____-F.____ gewesen sei, als ein Mitarbeiter der X.____ vorbeigekommen sei. Was die belastenden Aussagen von L.____ betreffe, so treffe zu, dass er mit dem Auto von C.____ zum Haus der Eheleute G.____-F.____ gefahren sei. Während deren Ferienabwesenheit habe er sich um den riesigen Gemüsegarten gekümmert, welcher bei 35 Grad Celsius ganze zwei Stunden lang habe bewässert werden müssen. Aber es könne sich beim Sichten des Autos von C.____ auch um C.____ selbst gehandelt haben, welche mal vor Ort gewesen sei. Der Beschuldigte könne nicht verstehen, warum L.____ ihn nie im Garten gesehen haben wolle. Er könne es sich nicht anders erklären, als dass sie gegen den «bösen Holländer» habe aussagen wollen. Was die Aussagen von N.____ angehe, so kenne er diese Person nicht. Der Beschuldigte sei sicher zweimal nach V.____ gefahren, weil die Inhaber des Hanfladens Freunde von ihm seien; diese könnten das bestätigen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass G.____ als Polizist in KK.____ und F.____ als Polizistin in W.____ gearbeitet hätten. Die genauen Inhalte der Gespräche zwischen G.____ und F.____ könne er nicht erklären, da er nicht dabei gewesen sei. Schliesslich stimme hinsichtlich der belastenden Aussagen von G.____ nicht, dass der Beschuldigte den Hanf mitangepflanzt habe; er habe nur die Pflanzen gebracht. Der Beschuldigte bestreitet ebenso weiterhin, an der Ernte beteiligt gewesen zu sein. So antwortet er auf die Frage, wie G.____ gewusst habe, wie man Blüten abtrocknet und Blätter abschneidet, dies könne man im Internet oder in Büchern nachlesen. Nur einmal habe er ihm dies vor Ort gezeigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17 ff.). Der vormals Mitbeschuldigte G.____ nahm zunächst sein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch (vgl. act. 08.01.079 ff., 088 ff., 13.02.001 ff.). Am 5. März 2015 gestand er erstmals eine Mitwirkung an der Hanfplantage zu. Vor dem Betrieb habe er keine Kenntnis über den Anbau von Cannabis gehabt. Der Beschuldigte habe ihm geholfen, sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Jener habe auch die Plantage im Keller konzipiert (vgl. act. 08.01.166 ff., 13.02.010 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen legte G.____ im Einzelnen dar, wie sich alles abgespielt habe. Demnach hätten er und seine Frau den Beschuldigten über C.____ kennengelernt. Am 31. Juli 2013 seien diese zu einem Fest bei ihnen zuhause eingeladen gewesen. Im Keller sei es unter den Beteiligten zu einem Gespräch über dessen Umnutzung gekommen. G.____ habe eine Skizze dieses Kellers über seine Frau an C.____ faxen lassen, damit sich der Beschuldigte Gedanken dazu machen könne. Auch wenn sie den Entschluss zum Aufbau einer Hanfplantage letztlich zu dritt gefällt hätten, sei die Initiative zur ganzen Sache vom Beschuldigten gekommen. Es sei sicher nicht so gewesen, dass er auf den Beschuldigten zugegangen sei. Die Betriebsdauer der Anlage sei vom Beschuldigten auf zwei Jahre beschränkt worden, um das Risiko, dass die Anlage auffliegen würde, einzugrenzen. Nach der Entschlussfassung sei es an die Planung und Umsetzung der Hanfplantage gegangen. Da G.____ am Anfang vom Betrieb der Anlage keine Ahnung gehabt habe, habe er alle Aufgaben nach Anweisung des Beschuldigten verrichtet. In der Anfangsphase sei der Beschuldigte oft bei ihnen zuhause gewesen, mit der Zeit und der zunehmenden Erfahrung immer seltener und die Instruktion sei bloss anhand der durchgegebenen Werte erfolgt. Wenn es Probleme in der Anlage gegeben habe, sei der Beschuldigte aber vor Ort gekommen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte um die Plantage gekümmert, wenn er mit seiner Frau in den Ferien gewesen sei, weshalb der Beschuldigte hierfür einen Hausschlüssel von ihm erhalten habe. Sodann sagte G.____ betreffend die sechs Durchgänge aus, wie die Pflanzen jeweils durch ihn und den Beschuldigten geschnitten, getrocknet und abgepackt worden seien. Insgesamt seien von Oktober 2013 bis Februar 2015 27-28.5 kg Marihuana produziert worden, wovon 17 kg verkauft worden seien, wobei er vom Beschuldigten bislang nur das Geld für 15 kg erhalten habe. Die verbleibenden 11 kg Marihuana seien beschlagnahmt worden. Um den Verkauf habe sich ausschliesslich der Beschuldigte gekümmert, was auch Teil der Vereinbarung gewesen sei, ansonsten es nie zu der ganzen Sache gekommen wäre. G.____ denke, man habe gesamthaft zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 80'000.-- verdient. G.____ bestätigte, dass sich die Kosten für die Anlage auf Fr. 26'000.-- belaufen hätten und dass der Erlös aus dem ersten Durchgang zur Bezahlung derselben verwendet worden sei. Ebenso bestätigte G.____, dass mit dem Beschuldigten eine Gewinnbeteiligung von 20% vereinbart gewesen sei, währenddem er und seine Ehefrau angesichts des viel grösseren Risikos 80% erhalten sollten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe der Beschuldigte die Oberhand über die Plantage gehabt. Es sei nicht so gewesen, dass man die Anlage zwei Wochen hätte unbeaufsichtigt lassen können. Die Anlage habe vielmehr jeden zweiten Tag betreut werden müssen. G.____ habe dem Beschuldigten die Anlagewerte jeweils per Threema durchgegeben, damit dieser weitere Anweisungen erteilt habe. Die Ernte sei von G.____ und dem Beschuldigten zusammen gemacht worden, der Verkauf durch den Beschuldigten allein. Ausserdem gab G.____ an, der Beschuldigte, welchen er "Kees" genannt habe, sei sein einziger Kontakt gewesen (vgl. Einvernahmen G.____, act. 09.01.146 ff., 261 ff., 284 ff., 293 ff., 10.01.041 ff., 13.02.010 ff., 030 ff., 045, 057 ff., 089 ff., 14.02.001 ff., 16.01.007 ff., 22.03.002 ff.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16 ff., act. S 289 ff.). Die ebenfalls vormals Mitbeschuldigte F.____ stritt auch zunächst alles ab bzw. verweigerte die Aussage (vgl. act. 08.01.073 ff., 085 ff., 118 ff., 251 ff.; 13.01.001 ff., 010 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen ab dem 30. März 2015 legte sie hingegen ein Geständnis ab und gab an, nach der Aufgabe des gemeinsamen Kinderwunsches zusammen mit ihrem Mann ein neues Ziel, nämlich die vorzeitige Pensionierung, ins Auge gefasst zu haben, wofür jedoch genügend Kapital benötigt worden sei. So habe man zusammen mit dem Beschuldigten den Plan gefasst, im Keller ihres Hauses eine Cannabisplantage zu errichten, um daraus Marihuana zu gewinnen und dieses zu verkaufen. Die Idee zum Aufbau und Betrieb einer Hanfanlage sei fliessend entstanden. Auch wenn der Impuls zum Ganzen vom Beschuldigten gekommen sei, sei es - mit ihrem Einverständnis - die Entscheidung ihres Mannes gewesen, eine Hanfplantage im Keller zu betreiben. Man habe am 12. August 2013 mit der Planung begonnen. Ihr Mann wäre zu einem Umbau des Kellers und zur Einrichtung einer Hanfanlage nicht in der Lage gewesen, da er nicht über das hierfür erforderliche Wissen verfügt habe; er habe dies daher zusammen mit dem Beschuldigten erledigt. Der zeitliche und finanzielle Aufwand sei hoch gewesen und es habe zu Beginn auch Sicherheitslücken (Geruch im Garten, Licht durch Lichtschacht) gegeben. In der Anfangsphase sei der Beschuldigte etwa zweimal in der Woche bei ihnen zuhause gewesen, später nur noch etwa alle zwei Wochen. Um Betrieb und Unterhalt der Anlage hätten sich hauptsächlich ihr Mann und der Beschuldigte gekümmert. Sie habe auf Bitte ihres Mannes nur sporadisch und nach genauer Instruktion ihres Mannes mitgearbeitet. Wenn sie und ihr Mann ferienbedingt abwesend gewesen seien, sei der Beschuldigte für die Plantage besorgt gewesen. Beim Verpacken habe sie nicht mitgeholfen. Über Mengen, Ertrag und Gewinnaufteilung zwischen dem Beschuldigten und ihrem Mann könne sie nicht viel sagen. Einer der ersten Durchgänge habe abgebrochen werden müssen. Ein zentraler Punkt für sie und ihren Mann sei gewesen, dass sie mit dem Verkauf des Marihuanas nichts zu tun hätten. Der Beschuldigte habe ihnen deshalb auch von Anfang an zugesichert, dass sie sich damit nicht beschäftigen müssten. Er alleine würde sich um den Verkauf kümmern. Wenn der Beschuldigte ihnen das nicht zugesichert hätte, wäre es nie zum Ganzen gekommen (vgl. Einvernahmen F.____, act. 09.01.037 ff., 232 ff., 247 ff., 323 ff., 10.01.058 ff., 13.01.028. ff., 085 ff., 114 ff., 129 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigte F.____ ihre bisherigen Aussagen. Da sie und ihr Mann sich in einer labilen Lebenssituation befunden hätten, hätten sie sich dazu hinreissen lassen. Der Beschuldigte sei massgeblich an Aufbau und Betrieb der Plantage beteiligt gewesen; auch bei der Ernte habe er massgeblich beraten und mitgewirkt. Sie selbst sehe sich eher als Gehilfin denn als Mittäterin. Ihr Mann und der Beschuldigte seien jeweils zu 45% in der Anlage tätig gewesen und sie nur zu 10% (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12 ff., act. S 281 ff.). Die am 2. März 2015 als Zeugin einvernommene S.____ , welche zeitgleich mit F.____ im Untersuchungsgefängnis Muttenz inhaftiert war, sagte unter anderem aus, man sei ins Gespräch gekommen und dann habe F.____ erzählt, dass sie mit ihrem Mann zusammen über ein Jahr lang bei sich zuhause im Keller eine Hanfplantage betrieben habe. F.____ und ihr Mann hätten sich um die Pflanzen gekümmert, währenddem die Idee zur Plantage von einem Holländer gestammt habe, welcher über das notwendige Wissen verfügt habe. Letzterer solle die Plantage aufgebaut, den Hanf angebaut und schliesslich das Gras verkauft haben. F.____ und ihr Mann hätten damit Geld verdienen und sich früher pensionieren lassen wollen (vgl. act. 14.05.001 ff.). Die Nachbarin der Eheleute G.____-F.____, L.____ , gab anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. Juni 2015 (act. 14.08.001 ff.) unter anderem zur Deposition, sie habe bisher einen Hausschlüssel von ihren Nachbarn bekommen, um sich während deren Ferienabwesenheit um ihr Haus zu kümmern. Im Sommer oder Ende 2013 hätten die G.____-F.____s ihren Hausschlüssel zurückverlangt, weil sie den Beschuldigten danach hätten fragen wollen, was sie «sehr speziell» gefunden habe. Ab diesem Datum habe der schwarze Peugeot von C.____ «den ganzen Tag» auf dem Parkplatz vor dem Haus der G.____-F.____s gestanden (vgl. act. 14.08.008, Zeilen 178 ff.). Später in der Einvernahme relativierte L.____ diese Angabe und präzisierte, während der Ferienabwesenheit der Eheleute G.____-F.____ sei das Auto von C.____ «ein paar Stunden» auf dem Parkplatz vor dem Haus gestanden (vgl. act. 14.08.014, Schlusszeilen). Dass der Beschuldigte Arbeiten im Garten der G.____-F.____s errichtet hätte, habe sie nicht gesehen (act. 09.01.365 ff.). Sodann sagte der von der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigte N.____ als Beschuldigter am 8. und 15. Juli 2015 vernommen aus, er habe ab und zu einen Kollegen besucht, der bei der Firma «U.____» in V.____ arbeite. In diesem Laden würden auch Personen verkehren, die einem Marihuana zum Kauf anböten. Den Beschuldigten, den N.____ anhand einer Fotoauswahlkonfrontation erkannt hatte, habe er ein paar Mal im Laden gesehen. Er kenne ihn unter dem Namen «Holländer» und er sei ein «Riesenschnuri». Gegen Ende 2013 habe der Beschuldigte ihm einmal Marihuana zum Kauf angeboten, was er dankend abgelehnt habe (vgl. act. 10.01.017 ff, insb. 10.01.020 Zeilen 46-50, sowie act. 14.03.001 ff.). Ausserdem liegen für den Beschuldigten belastende Aussagen von K.____ (vgl. act. 08.01.029 ff., 059 ff., 238 f., 338 ff., 14.01.001 ff.), gegen welchen ursprünglich eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses geführt worden und dabei durch Auswertung seines Mobiltelefons (vgl. act. 06.03.001 ff.) diverse Fotos einer Hanf-Indooranlage festgestellt worden waren, vor. K.____ führte insbesondere aus, er habe vom Beschuldigten, den er als «Kees» kenne, erfahren, dass zwei Polizisten namens G.____ und F.____ in O.____ im Keller eines Einfamilienhauses eine Hanf-Indooranlage betreiben würden. Der Beschuldigte habe K.____ und eben auch die Eheleute G.____-F.____ darin beraten, wie man Cannabispflanzen aufzieht. Der Beschuldigte habe zusammen mit G.____ die Anlage aufgebaut. Die Fotos würden aus dieser Anlage stammen. Der Beschuldigte habe K.____ früher einmal dabei geholfen, bei sich zuhause eine Hanf-Indooranlage aufzubauen und danach immer wieder erneut versucht, ihn zu überzeugen, erneut Cannabis anzubauen. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass G.____ erfahren würde, wenn die Polizei käme und dann könnte man die Anlage vorher abbauen. Als objektive Beweismittel existieren ausführliche Berichte der Polizei Basel-Landschaft , Forensik, vom 20. Februar 2015 (act. 06.06.004 ff.) und vom 9. Juli 2015 inkl. Fotodokumentation (act. 07.04.116 ff., 127 ff.), diverse Protokolle der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 20. April 2015 (act. 15.04.045 f.) sowie weitere Protokolle der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2015 in O.____ und vom 17. März 2015 in R.____ (act. 06.01.009 ff., 06.04.004 ff., 06.05.004 ff., 07.04.095 ff., 101 ff., 15.01.001 ff., 15.04.008 ff., 020 ff., 045 f. und 15.05.021), ein Gutachten des IRM Basel vom 2. März 2015 (act. 07.01.006 ff.) und ein solches vom 22. April 2015 (act. 07.01.011 ff.) vor. Daraus ergibt sich, dass im Keller des Hauses der Eheleute G.____-F.____ in O.____ eine Hanfplantage betrieben worden ist. Die beschlagnahmten Hanfstauden in O.____ haben einen THC-Gehalt von mindestens 2.4% und die Mutterpflanzen einen solchen von mindestens 1.1% aufgewiesen. Der THC-Gehalt des Marihuanas hat sich zwischen 14.5 und 17% bewegt und der Marihuanaverschnitt zwischen 2.7 und 13.5%. Das in R.____ aufgefunden Marihuana sodann hat einen THC-Gehalt von mindestens 19% aufgewiesen. Des Weiteren wurde bei G.____ ein Bargeldbetrag von Fr. 40'800.-- beschlagnahmt. Die Unterlagen der X.____ zeigen für den angeklagten Zeitraum betreffend das Wohnhaus von G.____ und F.____ zusätzliche elektrische Installationen sowie einen beachtlichen Anstieg des Energieverbrauchs auf (vgl. act. 25.02.007 ff.). Wie zudem dem Bericht der Drogenfahndung vom 22. April 2015 (act. 06.06.050) zu entnehmen ist, wurde das Handy von G.____ ausgewertet und es wurden betreffend den Beschuldigten wie auch F.____ und G.____ Nachrichten aus dem Threema Chat , einem verschlüsselten und datenschutzkonformen Messenger, gesichert. Demnach handelt es sich beim Kontakt «Zipfel-Meussi» um G.____ und F.____ und beim Kontakt «Zoggel» um den Beschuldigten (vgl. nur Textnachrichten in act. 06.06.055 ff., 077 ff.). Sodann geht aus den abgehörten Festnetztelefonate von F.____ an deren Arbeitsplatz bei der Einsatzzentrale der Polizei W.____ (vgl. entsprechende Wortprotokolle in act. 13.01.075 ff., 13.02.073 ff., 24.01.008 ff. und 24.02.008 ff.) hervor, dass sie sich mit G.____ und C.____ jeweils in codierter Sprache über die Hanfanlage unterhielt. Die Polizei konnte schliesslich je eine DNA-Spur des Beschuldigten an den Bedienknöpfen eines Thermostats in der Plantage (act. 07.04.009) als auch an einem beschlagnahmten Druckverschlussbeutel innenseitig mit Bargeld im Hause G.____-F.____ (act. 07.04.057) sicherstellen. 2.5.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 IV 74, Erw. 7; BGE 127 I 38, Erw. 2a; BGE 124 IV 87, Erw. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, Erw. 4.2; BGE 129 IV 6, Erw. 6.1). 2.5.3 Nach Würdigung der obgenannten Beweise und Indizien stimmt das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht zunächst mit der Vorinstanz (vgl. S. 4-6 des angefochtenen Urteils) überein, dass der Betrieb einer Hanfplantage im Keller des Hauses von G.____ und F.____ in O.____ unbestritten und erstellt ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der angeklagten Mengen, der Reinheitsgrade, der Kosten für Aufbau und Betrieb, der Verkaufsabsicht und der Gewinnbeteiligungen. Dass der Beschuldigte überhaupt an der Hanfplantage von F.____ und G.____ beteiligt war, ist ebenso unbestritten; ein erster entsprechender Tatverdacht ergab sich laut Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 20. Februar 2015 bereits nach der Hausdurchsuchung vom 19. Februar 2015 in O.____. Strittig ist in casu einzig die Form der Mitwirkung des Beschuldigten, welche sodann in rechtlicher Hinsicht (Erw. 2.5.4) so wie angeklagt als Mittäterschaft oder bloss als Gehilfenschaft einzustufen ist. Betreffend die Rolle des Beschuldigten gilt es somit, hinsichtlich der Hanfplantage bzw. des Marihuanas die Aspekte der Idee, des Aufbaus, des Betriebs, der Ernte und des Verkaufs zu prüfen. Wie oben (Erw. 2.5.1) dargestellt, hat der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht einen gemeinsamen Tatplan, eine tragende Rolle beim Betrieb inklusive Stellvertretung der Eheleute G.____-F.____ während deren Ferienabwesenheit, die Ernte inklusive Konfektionierung sowie insbesondere den Verkauf des Marihuanas bestritten. Zusammenfassend habe zwar das Konzept von ihm gestammt; er habe aber nur das nötige Material organisiert und immer nur beraten. In einem ersten Punkt ist hinsichtlich der Idee laut übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erstellt, dass am 31. Juli bzw. 1. August 2013 ein Grillfest im Garten der Eheleute G.____-F.____ stattgefunden hat, anlässlich welchem C.____ und der Beschuldigte anwesend waren und man letzterem den Keller des Hauses gezeigt hat. Mit Blick auf die Überwachung des Geschäftstelefons von F.____ ebenso nachgewiesen ist, dass bereits am 2. August 2013 ein Telefonat zwischen den Eheleuten G.____-F.____ geführt wurde, in welchem die Rede über einen möglichen «Frondienst» des Beschuldigten war und auch sonst in codierter Sprache die Hanfanlage thematisiert wurde (vgl. act. 24.01.001 ff.). Dem Strafgericht (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils) ist darin beizupflichten, dass die Idee zum Betrieb einer Hanf-Indooranlage wohl gemeinsam entstanden ist, weshalb irrelevant erscheint, ob die Initiative nun vom Beschuldigten oder den Eheleuten G.____-F.____ kam. Tatsache ist jedenfalls, dass diese drei Personen gemeinsam den Entschluss gefasst haben, nach Erstellung eines entsprechenden Konzepts in arbeitsteiliger Weise die Anlage aufzubauen und zu betreiben mit dem Ziel, dies für die nächsten zwei Jahre - und nicht wie angeklagt für unbestimmte Zeit - zu tun. Ebenso ist angesichts der übereinstimmenden Angaben aller drei Beteiligten als erstellt zu erachten, dass eine Gewinnbeteiligung von 80% für die Eheleute G.____-F.____ und 20% für den Beschuldigten vereinbart worden ist. Was des Weiteren den Aufbau der Anlage betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte am 12. August 2013 vom Arbeitsort von F.____, der Kantonspolizei W.____, aus über C.____ ein Fax mit der Skizze des Kellers des Hauses zugestellt bekam. Darin zeichnete der Beschuldigte ein, wo die Anlage zu stehen kommen könnte (vgl. Fax sowie entsprechende Aussagen der Beteiligten, act. 06.06.036, 09.01.152 ff., 13.02.032 und 16.01.110). Es war unbestrittenermassen der Beschuldigte, welcher das nötige Material bestellt und die ersten Setzlinge organisiert hat. Ebenso baute er eine Wand im Keller ein und war für sämtliche technischen Massnahmen wie die Einstellung von Lüftung, Bewässerung, Beleuchtung, Bedüngung und nötigenfalls deren Anpassung zuständig. Mit dem Strafgericht (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwecks Aufbaus der Anlage des Öfteren vor Ort war. Es ist hier beispielsweise auf die glaubhafte Aussage von F.____ vor Strafgericht hinzuweisen, wonach das Klimagerät so schwer gewesen sei, dass ihr Mann und der Beschuldigte es zusammen hätten installieren müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13). Darüber hinausgehend bestreitet der Beschuldigte jedoch, aktiv am Anbau der Pflanzen mitgewirkt zu haben, währenddem die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten diesbezüglich belasten. Nachdem in Berücksichtigung der in Erw. 1.1.3 gemachten Ausführungen deren übereinstimmende Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind und es abgesehen davon ohnehin keine weiteren Belege gibt, die ihre Version stützen, ist - abweichend vom vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 19 oben) - im Zweifel für den Beschuldigten nicht von diesem weiteren Tatbeitrag auszugehen. Hinsichtlich des Betriebs der Anlage führen die Aussagen aller Beteiligten, die Telefonkontrollen (vgl. nur act. 09.01.075) wie auch die an einem Bedienknopf des Thermostats sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten (act. 07.04.055 ff.) zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte nicht nur über das Telefon Instruktionen erteilte, sondern zwecks Anweisungen, Kontrollen und Anpassungen (z.B. betreffend Lüftung, Temperatur und Düngermittel) auch immer wieder - und nicht nur am Anfang - vor Ort war. Exemplarisch sei hier ein Telefonat zwischen F.____ und C.____ vom 12. August 2013 erwähnt, in welchem C.____ versichert, während der Ferien der Eheleute G.____-F.____ könne ja der «Obergärtner» schauen, er müsse am Anfang ohnehin einmal in der Woche schauen (vgl. act. 13.01.078, Zeile 86). In dieselbe Richtung geht ein Chat vom 7. Februar 2015, d.h. über 1 ½ Jahre nach Inbetriebnahme der Hanfanlage, zwischen G.____ und dem Beschuldigten, in welchem der Beschuldigte G.____ auf Englisch mitteilt, dass er morgen vorbeikomme, um nachzuschauen («…i come tomorro to take a look»). Später im Chat fragt G.____ den Beschuldigten, ob er einen Sack brauche («You need a bag»), was der Beschuldigte verneint (vgl. act. 06.06.069). Der Beschuldigte selbst hat seine Beratungstätigkeit während allen Runs und sein durchgehendes Einbringen von Fachwissen zugestanden, sei dies sowohl in theoretischer als auch - in geringerem Ausmass - in praktischer Form. Und die Eheleute G.____-F.____ waren zugestandenermassen jeweils bemüht, diesen Instruktionen zu entsprechen. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Vom Beschuldigten bis vor Kantonsgericht bestritten wird nunmehr einzig, dass er während der Ferienabwesenheit der Eheleute G.____-F.____ tagelang in ihrem Keller eine volle Stellvertretung wahrnahm. Er habe zwar über den Hausschlüssel der G.____-F.____s verfügt, aber nur, um sich während dieser Zeit um die Post und den Garten und «ein wenig» um die Hanfplantage der Eheleute G.____-F.____ zu kümmern (vgl. Erw. 2.5.1). Die in dieser Hinsicht belastenden Aussagen von L.____ (vgl. ebenso Erw. 2.5.1) erachtet das Kantonsgericht - im Gegensatz zur Vorinstanz - mit Blick auf die in Erw. 1.1.3 gemachten Feststellungen angesichts einer möglichen Beeinflussung durch die Eheleute G.____-F.____ als von nur geringem Beweiswert. Es kommt hinzu, dass diese Zeugin in ihren Depositionen nicht konstant geblieben ist, sondern ihre Angaben zur Dauer der Anwesenheit des Beschuldigten vor bzw. im Hause G.____-F.____ später in der Einvernahme relativiert hat. Demgegenüber liegen übereinstimmende Depositionen des Beschuldigten wie auch der Eheleute G.____-F.____ dahingehend vor, dass vor deren Amerikareise alle Pflanzen abgeschnitten worden seien, damit man sich nicht gross darum kümmern müsse (vgl. nur Einvernahme von G.____ vom 1. April 2015, act. 13.02.046), was die Version des Beschuldigten stützt. Angesichts dessen geht das Kantonsgericht leicht abweichend von der Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass sich dieser nicht im Sinne einer vollen Stellvertretung der Eheleute G.____-F.____ während deren Ferienabwesenheit aktiv um den Betrieb der Anlage gekümmert hat, wohl aber zumindest über alle Runs hinweg dessen grundsätzliche Bereitschaft dazu bestand. In einem weiteren Punkt ist betreffend die Ernte festzustellen, dass der Beschuldigte nach bisherigem Bestreiten nunmehr vor Kantonsgericht erstmals zugegeben hat, einmal die Pflanzen abgeschnitten zu haben, und zwar um G.____ die Vorgehensweise zu demonstrieren. Mehr hat der Beschuldigte jedoch nicht zugestanden, insbesondere auch nicht das Abpacken der Ernte. Nachdem in Erw. 1.1.3 festgestellt worden ist, dass auch die hierzu übereinstimmenden Aussagen von F.____ und G.____ angesichts der offenkundigen Kollusionsmöglichkeit mit einer gewissen Vorsicht zu beachten sind, und im Übrigen keine weiteren belastenden Indizien hinzukommen, ist wiederum im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Aussage auszugehen, wonach er vor allem instruierend tätig gewesen ist und nur einmal bei der Ernte, ohne diese abzupacken, mitgeholfen hat. Den Erwägungen des Strafgerichts auf S. 20 des angefochtenen Urteils ist somit nur teilweise zu folgen. Schliesslich ist der äusserst wichtige Aspekt des Verkaufs des Marihuanas zu beleuchten. Diesen hat der Beschuldigte von je her und bis vor Kantonsgericht vehement bestritten, während die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten diesbezüglich schwer belasten. Das Kantonsgericht folgt in diesem Punkt nicht den Erwägungen des Strafgerichts, welches sich hierfür schwergewichtig auf die Depositionen der Eheleute G.____-F.____ abgestützt hat (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils). Hauptsächlich belastet wird der Beschuldigte durch die wiederum - in ihrem Wortlaut auffällig - übereinstimmenden Aussagen von G.____ und F.____. Bereits in Erw. 1.1.3 wurde festgehalten, dass deren Aussagen angesichts der offensichtlichen Kollusionsgefahr mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sind. Wie der Beschuldigte zu seiner Verteidigung ebenso richtig ins Feld führt, zeugt der Verkauf von Drogen von einer erheblichen kriminellen Energie, muss sich doch die betreffende Person für einen Zugang zum Absatzmarkt tief im kriminellen Umfeld bewegen. Dass die Eheleute G.____-F.____ einen Verkauf kategorisch abstreiten und auf den Beschuldigten verweisen, erscheint insofern plausibel, als für sie in ihrer Eigenschaft als Polizisten die Folgen einer Involvierung im Drogenmilieu fatalere Folgen zeitigen würde als für jemanden wie den Beschuldigten. Denn bei einem diesbezüglichen Geständnis hätten die Eheleute G.____-F.____ im Rahmen der Voruntersuchung auch zum Milieu konkrete Angaben machen und insbesondere weitere Namen nennen müssen, ansonsten sie niemals in den Genuss eines abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO gekommen wären. Das Argument des Beschuldigten, dass er sich in dieser Konstellation als «böser Holländer» bzw. «Sündenbock» geradezu anerbot, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch die tendenziell belastende Deposition von N.____ kann für den Nachweis des Verkaufs durch den Beschuldigten nicht herangezogen werden, da sie einerseits sehr vage ausgefallen ist und darin andererseits keinerlei Aussagen über weitere Abnehmer gemacht werden. Die ebenfalls als für den Beschuldigten nachteilig zu betrachtenden Ausführungen von S.____ können vorliegend ebenso wenig als relevant betrachtet werden, da sie nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern lediglich auf das von F.____ Berichtete. Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu zwar das Argument vor, dass F.____ den Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht belastet hat. Nachdem jedoch in Erw. 1.1.3 festgestellt worden ist, dass eine Beeinflussung der Zeugin L.____ nicht ausgeschlossen werden kann, muss dies auch für S.____ gelten. Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass F.____ versucht hat, über S.____ einen Kassiber aus der Haft zu schmuggeln. So ergibt sich aus den Akten, dass S.____ zwei eingenähte, beschriftete Zettel an ihren Kleidern getragen hat (vgl. act. 14.05.005 f.). Laut Aussage von S.____ sei sie von F.____ beauftragt worden, für das Räumen des Tresors vor Eintreffen der Polizei besorgt zu sein sowie mit deren Schwager T.____ in R.____ Kontakt aufzunehmen (vgl. act. a.a.O., sowie Aussagen S.____, act. 14.05.002 f.). Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eheleute G.____-F.____ allenfalls von Beginn weg bewusst falsche Spuren bzw. Informationen gestreut haben, um die diesbezügliche Verantwortung von sich zu weisen respektive auf den Beschuldigten zu schieben. Somit liegt es nahe oder es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass eine ebensolche bewusste Manipulation von S.____ stattgefunden hat. Des Weiteren genügt auch die an einem Beutel an der Innenseite sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten nicht, um diesen des Verkaufs des Marihuanas zu überführen. Denn ganz im Gegenteil, wenn laut nachvollziehbarer Ausführung des Beschuldigten dieser seinen Anteil erst im Nachhinein aus dem Geldbeutel von G.____ entnommen hat, dann macht dies einen Verkauf durch den Beschuldigten umso unplausibler. Hätte tatsächlich der Beschuldigte den Verkauf des Marihuanas getätigt, dann hätte er seinen Anteil schon vor dem Hineinlegen des Verkaufserlöses in den Beutel einfach vom Gesamterlös abziehen können. Es kommt hinzu, dass sich dieser Beutel im Haus von G.____ und F.____, also nicht in der Verfügungsgewalt des Beschuldigten, befand und dass gestützt auf die Akten G.____ es war, welcher derartige Beutel besorgt hat (vgl. oben aufgeführte Chatnachricht vom 7. Februar 2015, act. 06.06.069). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Befragung durch die Drogenfahndung nicht den genauen Standort von Geld und Ware angeben, denn diese befänden sich «dort oder dort», also am Wohnort der Eheleute G.____-F.____ oder von deren Eltern (vgl. Einvernahme vom 10. April 2015, act. 11.01.220). Wie oben dargestellt, befand sich das Bargeld von Fr. 40‘800.-- im Tresor im Hause der Eheleute G.____-F.____ und ein Teil des noch nicht verkauften Marihuanas bei den Eltern von G.____ in R.____ (s. Erw. 2.5.1). Es gilt als gerichtsnotorisch, dass ein Drogenverkäufer den Standort von Ware und Erlös sehr genau kennt und dementsprechend darüber verfügen kann, was in casu jedoch gerade auf den Beschuldigten nicht zutrifft. Abgesehen davon sind derartige Beutel, wie sie der Beschuldigte angefasst hat, überall zu kaufen und es ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er derartige Beutel, welche auch bei ihm zuhause sicherstellt worden sind, insbesondere auch zur Entsorgung von Abfall verwendet hat. Das zentrale Element bildet sodann - wie vom Beschuldigten zu Recht eingebracht - die Tatsache, dass sich ein Verkauf des Marihuanas nicht mit der Gewinnbeteiligung des Beschuldigten von lediglich 20% in Einklang bringen lässt. So liegen mehrere Notizen des G.____ über diverse Daten, Mengen und Geldbeträge vor, woraus zu schliessen ist, dass G.____ - und nicht der Beschuldigte - über die Drogenverkäufe Buch führte (vgl. Einvernahme G.____ vom 5. März 2015, in welcher er seine Handschrift bestätigt hat, act. 13.02.022). Relevant ist insbesondere eine Notiz mit dem Titel «R 2», also betreffend den Run 2 (vgl. act. 13.02.037). Als für den Beschuldigten belastend wird hier seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, dass G.____ für den Zeitraum vom «24.08.-14.09.», somit für die Zeit, in welcher er nachweislich mit seiner Ehefrau in den USA in den Ferien geweilt hat, währenddem der Beschuldigte in der Schweiz war (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016, act. 06.08.007), «2 weg» notiert hat, was sich angesichts der Konfektionierung von jeweils 500 Gramm Marihuana je Beutel auf den Verkauf von zweimal 500 Gramm Marihuana bezogen hat, und zwar laut Staatsanwaltschaft durch den Beschuldigten. Das Kantonsgericht erachtet diesen Rückschluss als nicht zwingend: Aus der Notiz ist einzig zu folgern, dass im fraglichen Zeitraum G.____ und F.____ wohl nicht selbst das Marihuana verkauft haben können, sondern (irgend-)eine Drittperson. Derselben Notiz sind sodann aber unzählige genaue Daten und Mengen zu entnehmen, über welche G.____ offensichtlich im Bild war. So notierte G.____ unter anderem, dass er «41‘2» erhalten habe. Wenn laut eigenen Angaben von G.____ diese Zahl für Fr. 41'200.-- steht und im zweiten Durchlauf 5.5 kg Marihuana verkauft worden sind (vgl. Einvernahme vom 1. April 2015, act. 13.02.045), dann muss ein Gewinn von Fr. 7‘490.-- pro kg Marihuana erzielt worden sein. Der dem Beschuldigten zustehende Anteil von 20% hätte diesfalls allein für den zweiten Durchlauf Fr. 8‘240.-- betragen. Auf einer weiteren Notiz des G.____ (vgl. act. 13.02.038) betreffend «R 3», somit den Run 3, notierte G.____ den Betrag von «58‘5». Wiederum gestützt auf seine eigenen Aussagen, dass im dritten Durchlauf 8 kg Marihuana verkauft worden sind (vgl. Einvernahme vom 21. April 2015, act. 13.02.081), wurden somit im dritten Durchlauf ca. 8 kg für Fr. 58'500.-- verkauft, wofür dem Beschuldigten ein Anteil von 20%, d.h. Fr. 11‘700.-- zugestanden wären. Wenn laut eigenen Aussagen von G.____ (vgl. Einvernahme vom 21. April 2015, act. 13.02.081) im ersten Durchlauf 5 kg, im zweiten Durchlauf 5.5 kg, im dritten Durchlauf 8 kg und im vierten Durchlauf 0 kg Marihuana zu einem durchschnittlichen Kilopreis von Fr. 7‘000.-- verkauft worden sind und im fünften Durchlauf 10 kg Marihuana zu einem durchschnittlichen Kilopreis von Fr. 7‘000.-- verkauft werden sollten, dann muss der tatsächliche Gewinn der Täterschaft insgesamt knapp Fr. 130‘000.-- sowie ein zusätzlich beabsichtigter Gewinn Fr. 70‘000.-- betragen haben, wobei abzüglich der Kosten für die Anlage von aufgerundet Fr. 30‘000.-- und für Elektrizität etc. von Fr. 25‘000.--, immer noch ein Gewinn von knapp Fr. 75‘000.-- resultiert, was wiederum bei einem Anteil von 20% knapp Fr. 15'000.-- ausmacht. Gestützt darauf hätte der Beschuldigte allein schon für die Runs 2 und 3 insgesamt Fr. 99'700.-- sowie weitere Fr. 40'800.--, welche sich noch im Tresor der Eheleute G.____-F.____ befunden haben, also insgesamt rund Fr. 140'000.--, den G.____-F.____s abgeben müssen. Angesichts dessen wäre es in der Tat lebensfremd anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit lediglich zweimal Fr. 7‘000.-- zufrieden gegeben haben soll, wenn tatsächlich er die Verkäufe getätigt hätte. Viel nahe liegender erscheint, dass eine andere Person als der Beschuldigte für den Verkauf des Marihuanas zuständig war, wobei in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Person um G.____ handelt. Jedenfalls ist die Beweislage zu dünn, um dem Beschuldigten den Verkauf nachzuweisen. Dass demgegenüber G.____ und F.____ einen Verkauf durchgehend bestritten haben, fügt sich in deren Aussageverhalten. So wollte G.____ bezüglich der obgenannten Notizen die Bedeutung der Abkürzungen zunächst nicht erläutern (vgl. Einvernahme G.____ vom 5. März 2015, act. 13.02.022 f.). Auch für die Tatsache, dass sich der hohe Bargeldbetrag von Fr. 40‘800.-- im Tresor der Eheleute G.____-F.____ befand, wenn doch der Beschuldigte für den Verkauf zuständig gewesen sein soll, konnten die Eheleute G.____-F.____ keine plausible Erklärung abliefern. Wie bereits in Erw. 1.1.3 ausgeführt, hätten die Strafverfolgungsbehörden die Eheleute G.____-F.____ zu dieser Thematik eingehend befragen müssen, anstatt sie aus der Haft zu entlassen und ihnen dadurch die Möglichkeit einzuräumen, sich betreffend diesen überaus wichtigen Punkt abzusprechen. Schliesslich bringt der Beschuldigte ebenso nachvollziehbar vor, dass allein die Handyauswertung der Staatsanwaltschaft betreffend dessen Anwesenheit in der Schweiz keinen sicheren Rückschluss auf dessen konkreten Tätigkeiten während seiner Anwesenheit in der Schweiz zulässt, zumal es keine weiteren Hinweise gibt, die den Beschuldigten mit dem Verkauf des Marihuanas in Verbindung bringen. Das Kantonsgericht erachtet hingegen die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft. Auch wenn er in den Einvernahmen in der Voruntersuchung noch nicht explizit den Vorhalt des Verkaufs abgestritten hat, so ist ihm doch zugute zu halten, dass er im Wesentlichen mehrheitlich selbst belastend ausgesagt und sich insofern geständig gezeigt hat. Nicht nur musste sich der Beschuldigte in der Voruntersuchung und unter dem Druck der Untersuchungshaft mit einer Vielzahl von Vorwürfen auseinandersetzen; auch würde es für ihn - im Gegensatz zu den Eheleuten G.____-F.____ - keinen Sinn machen, den zusätzlichen Verkauf des Marihuanas zu bestreiten. Aus den gemachten Erwägungen ergibt sich somit, dass in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» abweichend von der Vorinstanz auf die Depositionen des Beschuldigten abzustellen und ihm der Verkauf des Marihuanas nicht anzulasten ist. Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt insoweit erstellt ist, als dem Beschuldigten neben einem gemeinsamen Tatentschluss mit G.____ und F.____ der Aufbau der Plantage ohne aktiven Anbau der Pflanzen, der Betrieb der Anlage durch das Erteilen von Instruktionen, Kontrollen und Anpassungen über Telefon und direkt vor Ort ohne volle Stellvertretung während der Abwesenheit der Eheleute G.____-F.____, aber mit einer entsprechenden Bereitschaft, sowie die einmalige Mithilfe bei der Ernte anzulasten ist. In Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind hingegen alle übrige Ernte-Handlungen, das Konfektionieren und insbesondere der anschliessende Verkauf des Marihuanas durch den Beschuldigten. Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend rechtlich einzuordnen. 2.5.4 In rechtlicher Hinsicht korrekt hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Cannabis als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 2 BetmG gilt (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Grundform), der qualifizierten Formen der Banden- und Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG wie auch der Täterschafts- und Teilnahmeformen der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB kann vollumfänglich auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 22-24 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei - in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes - die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 24, N 8, m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 76, Erw. 2.7; BGE 118 IV 227; BGer 6S.135/2005 vom 1. September 2005, Erw. 1.2.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (vgl. Marc Forster , a.a.O., N 9, unter Hinweis u.a. auf BGE 133 IV 76, Erw. 2.7, 125 IV 134, Erw. 3a). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss («animus auctoris», «Tatherrschaftswille») voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt (vgl. Marc Forster , a.a.O., N 12, unter Hinweis u.a. auf Art. 12 Abs. 2 StGB, BGE 126 IV 84, Erw. 2c/aa). Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen. In aller Regel dürfte daher in solchen Fällen der Mittäterschaft gleichzeitig bandenmässiges Handeln gegeben sein, welches dadurch charakterisiert wird, dass eine Tätergemeinschaft zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs bewusst zusammenwirkt (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar BetmG, 3. Aufl., Art. 19 Rz. 138, u.H. auf BGer 6S.718/2001 vom 12. November 2002, Erw. 3.1). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden, z.B. auch durch konkludentes Handeln. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 139, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 2.4). Die Qualifikationen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG führen zwingend und nicht nur in der Regel zu einem höheren Strafrahmen. Allerdings ist es auch weiterhin zutreffend, dass sämtliche Alternativen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kein weiteres Rechtsgut schützen ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 174 ). Der Bandenwille, d.h. der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, kommt als Fortsetzungszusammenhang im Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zum Ausdruck kommt. Besteht dieser Wille, kann grundsätzlich auch die erstmalige Tatbegehung bandenmässig erfolgen. Hierfür braucht es aber konkrete Anhaltspunkte (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 207, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011, Erw. 2.2.1; BGer 6B_580/2007 vom 11. April 2008, Erw. 1.2 f.). Auf die Rollenverteilung im Einzelfall kommt es nicht an. Für die Verwirklichung von Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag. Auch derjenige kann Täter sein, wenn er in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und seine Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Das Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 208, m.w.H., u.a. auf BGer 6S.398/2006 vom 2. November 2006, Erw. 1.2; BGE 133 IV 194). Was schliesslich den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG betrifft, so haben die auf S. 23 des strafgerichtlichen Urteils erwähnten Grenzen (Umsatz ab Fr. 100'000.-- bzw. Gewinn ab Fr. 10'000.--) in der Praxis eine erhebliche Bedeutung in all jenen Fällen, in denen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht anwendbar ist, d.h. primär im Bereich der Cannabisproduktion bzw. des -handels (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 215). Unter Berücksichtigung der in Erw. 2.5.3 gemachten Feststellungen sieht es das Kantonsgericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte massgeblich an Tatentschluss, Planung und Ausführung der angeklagten Straftaten - mit Ausnahme der Konfektionierung und des Verkaufs der Betäubungsmittel - mitgewirkt hat. Der Beschuldigte hatte zwar «nur» die Rolle eines Beraters bzw. Ausbildners inne. Aufgrund seines Engagements, nämlich der ständigen Erreichbarkeit, nötigenfalls der Präsenz vor Ort und des persönlichen Handanlegens, des Einbringens von essentiellem Fachwissen, des Beschaffens der Stecklinge und des Vorbereitens der Anzucht von jeweils neuen Stecklingen, der technischen Einstellungen und schliesslich des Aufbaus des Beziehungsnetzes, dies alles in der Zeit von Sommer 2013 bis zum 18. Februar 2015, hat er nicht nur zu Beginn, sondern konstant einen tragenden Einfluss auf die Ausführungen der Eheleute G.____-F.____, welche auch dem Beschuldigten anzurechnen sind, ausgeübt. Damit hat der Beschuldigte, welcher in einem engen Vertrauensverhältnis zu seinen Mittätern G.____ und F.____ stand, mit diesen zusammen einen derart wesentlichen und kausalen Beitrag geleistet, dass die Tat mit ihm steht oder fällt, weshalb er klarerweise nicht als blosser Gehilfe, sondern als Hauptbeteiligter und damit Mittäter dasteht. Auch wenn die Eheleute G.____-F.____ den Raum, die Zeit und das Geld für die ersten Anschaffungen zur Verfügung gestellt haben, wäre die fragliche Hanfanlage ohne Mitwirkung und Know-how des Beschuldigten nicht zustande gekommen und hätte auch nicht so funktioniert. Aus all diesen Gründen war der Beschuldigte auch nicht - wie für einen Gehilfen typisch - beliebig austauschbar. Der subjektive Tatbestand im Sinne eines direkten Vorsatzes ist ebenfalls klar erfüllt, handelte doch der Beschuldigte mit Wissen und Willen hinsichtlich der Tathandlung wie auch des Erfolgs, d.h. insgesamt mit einem entsprechenden «animus auctoris». Diese rechtliche Einordnung würde im Übrigen selbst dann zutreffen, wenn dem Beschuldigten, so wie zugestanden, einzig eine umfassende Beratertätigkeit nachgewiesen werden könnte. Denn diese allein war in casu angesichts der Unerfahrenheit von G.____ und F.____ in Bezug auf den Aufbau und den Betrieb einer Hanfanlage bereits das tragende Element bei der Tatausführung. Ebenso wenig spielt hier der eher geringe Gewinnanteil von 20% eine Rolle, zumal im Betäubungsmittelstrafrecht bereits das bewusste, selbst untergeordnete Zusammenwirken in einer Tätergemeinschaft zur Annahme von Mittäterschaft genügt (vgl. oben). Was des Weiteren den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit betrifft, so hat der Zusammenschluss dieser drei Personen jeden einzelnen psychisch und physisch gestärkt, was das Ganze besonders gefährlich gemacht und die Begehung weiterer Straftaten im geplanten Sinne voraussehbar gemacht macht. Es ist hier von einem stabilen Team auszugehen, welches seine Taten auf einen Zeitraum von rund zwei Jahren ausgelegt hatte. Die Bandenmässigkeit als Qualifikationsgrund ist somit klarerweise zu bejahen. Das Kantonsgericht geht dabei davon aus, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten bei Weitem noch nicht das Ausmass seiner beiden Mittäter, ihres Zeichens ehemalige Polizisten, erreicht hat, was nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Erw. 6.4) zu berücksichtigen sein wird. Auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, welcher im Übrigen unbestritten geblieben ist, ist in casu in jeder Hinsicht erfüllt: In einem Deliktszeitraum von Sommer 2013 bis Februar 2015 wurden total 27 kg Marihuana hergestellt und davon 15 kg Marihuana mit einem Umsatz von mindestens Fr. 75'000.-- verkauft. Der Beschuldigte beteiligte sich zu 20%, entsprechend insgesamt Fr. 14‘000.--, am Erlös und das Ehepaar G.____-F.____ zu 80%. Mit diesem Erlös war der Beschuldigte, welcher im fraglichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachging, in der Lage, einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu leisten. Da auch ein nebenberuflicher Erwerb bzw. bereits ein Nettogewinn von mindestens Fr. 10'000.-- zur Annahme von Gewerbsmässigkeit genügt (vgl. BGE 129 IV 253, Erw. 2.2), ist somit auch dieser Qualifikationsgrund fraglos erfüllt. 2.5.5 Im Ergebnis erweist sich somit die Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das vorinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen ist.
E. 3 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.2)
E. 3.1 Laut Anklageschrift in diesem Punkt soll der Beschuldigte in der Zeit von Herbst 2014 bis zum 19. Februar 2015 in Y.____ insgesamt ca. 30 Cannabispflanzen angebaut, knapp 500g Marihuana, teilweise zum eigenen Konsum, hergestellt, mehrere hundert Cannabissamen zum Verkauf hergestellt, 463.3g Marihuana und 664g Cannabisblüten, je teilweise zum eigenen Konsum, besessen sowie eine unbestimmte Zahl an Cannabissamen zum Verkauf besessen und schliesslich ca. 20g Marihuana konsumiert haben. So habe er in der Wohnung seiner Lebenspartnerin C.____ ein Growzelt mit einer Fläche von 4 m2 eingerichtet und damit begonnen, ca. 30 Cannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein Teil dieser Pflanzen das Blütenstadium erreicht habe, habe der Beschuldigte die Blüten geerntet, sie getrocknet und aus einem Teil davon einige hundert Cannabissamen gewonnen, aus denen Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% herangezogen hätten werden können, und die der Beschuldigte in der Folge habe verkaufen wollen. Von den erzeugten Cannabissamen habe der Beschuldigte in der Folge eine unbestimmte Zahl verkauft (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Eine ihrerseits unbestimmte Zahl an Cannabissamen habe der Beschuldigte am 19. Februar 2015 noch besessen und mit der Absicht, sie zu verkaufen, in verschiedenen Minigrips und Gläsern im Kühlschrank der Wohnung von C.____ aufbewahrt. Aus dem verbleibenden Rest der Anfang 2015 geernteten Cannabisblüten habe der Beschuldigte knapp 500g Marihuana hergestellt, das er in einem nicht genau bestimmbaren Umfang, jedoch gegenüber dem Rest in einem deutlich geringeren Anteil, selber habe konsumieren wollen. Von diesem Marihuana habe der Beschuldigte in den folgenden ein bis zwei Monaten ca. 20g selber konsumiert. 463.3g Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 7.2%, das er in der Wohnung von C.____ aufbewahrt habe, habe der Beschuldigte am 19. Februar 2015 noch besessen. Am 19. Februar 2015 habe der Beschuldigte noch unkonfektionierte geschnittene Cannabisblüten mit einem Nettogewicht von 664g und einem THC-Gehalt von mindestens 8.2% besessen. Diese Marihuana- und Blütenmengen habe der Beschuldigte in einem nicht genau bestimmbaren Umfang, jedoch gegenüber dem Rest in einem deutlich geringeren Anteil, selber konsumieren wollen. Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG, und teilweise i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 19a BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 19 und 23 der Anklageschrift).
E. 3.2 Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt angesichts des Beschlagnahmegutes, des Gutachtens des IRM Basel vom 2. März 2015 sowie der Depositionen des Beschuldigten selbst als erstellt (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass Cannabissamen bei einem THC-Gehalt über 1% als verbotene Betäubungsmittel gälten. Selbst wenn es sich bei den Resten der Cannabisblüten um Abfall handle, ändere das nichts daran, dass auch sie einen THC-Gehalt von deutlich mehr als 1% aufgewiesen hätten. Der Beschuldigte habe zudem selbst zugegeben, diesen «Abfall» mittels Verdampfer geraucht zu haben. Indem der Beschuldigte in einer Wohnung in Y.____ in einem Growzelt ca. 30 Hanfpflanzen angebaut, die Pflanzen auf- und grossgezogen und anschliessend Cannabisblüten geerntet habe, um diese entweder selber zu konsumieren oder daraus Cannabissamen zu gewinnen, aus welchen Cannabispflanzen mit THC-Werten über 1% gezogen werden könnten, habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils). Was den vom Verteidiger ins Feld geführten Verbotsirrtum des Beschuldigten bezüglich der Hanfsamen betreffe, der Beschuldigte somit geltend mache, er habe angesichts der Legalität in Holland nicht gewusst, dass Cannabissamen in der Schweiz verboten seien, so sei dieser Einwand unbegründet. Denn der Beschuldigte sei nicht im Besitz von Cannabissamen gewesen, weil er diese von einer Drittperson erworben habe, sondern weil er diese durch Zucht eigener Cannabispflanzen gewonnen habe. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen verboten sei. Insofern hätte ihm bewusst sein müssen, dass der Umgang mit Cannabissamen allenfalls problematisch sein könnte. Der Beschuldigte habe stets angegeben, dass der Kauf und Tausch von Samen in Holland nicht verboten sein. Er habe nie ausgesagt, er habe nicht gewusst oder sei nicht davon ausgegangen, dass in der Schweiz der Besitz von Cannabissamen verboten sei. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen an sich unrechtmässig sei, sei davon auszugehen, dass er nicht ausgeschlossen habe, mit dem blossen Besitz von Cannabissamen etwas Unrechtes zu tun. Somit habe beim Beschuldigten ein Unrechtbewusstsein vorgelegen. Eine nachträgliche Berufung auf einen Rechtsirrtum sei daher ausgeschlossen. Daher sei der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils).
E. 3.3 Zu diesem Anklagepunkt macht der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht abermals geltend, in Holland sei der Handel mit Samen erlaubt. Für den Beschuldigten sei die Illegalität in der Schweiz nicht so klar erkennbar gewesen wie bei der Gewinnung von Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass der THC-Gehalt über 1% betragen habe, doch der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis sei gemäss Art. 19b BetmG erlaubt. Da frage sich, wie das bei Samen rechtlich zu handhaben sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Samenproduktion befunden. Hanfsamen könne man nicht konsumieren, da sie keinen THC-Gehalt hätten. Zudem werde aus einem Samen nicht einfach eine Pflanze. Ausserdem sei der Beschuldigte nicht nur juristischer Laie, sondern auch Ausländer. Die Gefährlichkeit sei minim und schon die Unterstrafestellung fraglich. Es liege daher ein Verbotsirrtum vor, zumindest in strafmindernder Hinsicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41 f.).
E. 3.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht ins Feld, der Sachverhalt sei primär mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren nie einen Verbotsirrtum geltend gemacht. Doch klarerweise erfülle der Verkauf von Cannabissamen den Tatbestand von Art. 19 BetmG. Dem Beschuldigten würden aber nicht nur der Verkauf von Samen, sondern auch der Anbau von weiteren Cannabispflanzen und der Besitz von konsumfertigem Marihuana vorgeworfen. Hier müsse er sich einfach bei seinen Aussagen behaften lassen. Seinen Aussagen zufolge hätten die Vorräte bei ihm zuhause noch für sieben Jahre gereicht. Damit könne er nicht zum eigenen Konsum gedient haben und er könne die Privilegierung von Art. 19a BetmG nicht in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft habe den Konsum des Beschuldigten aus dem Vorwurf des Besitzes herausgerechnet. Die THC-Gehalte stünden angesichts der Resultate des IRM Basel fest. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt und die Strafbarkeit des Beschuldigten rechtlich begründet (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 5). 3.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 19. Februar 2015 in der Wohnung von C.____ zu verweisen. Demnach wurden Gerätschaften zum Aufbau bzw. Betrieb einer Hanfanlage, diverse Hanfsamen, 756g Marihuana, 1190 g Hanfpflanzenreste, 8g Haschisch sowie diverse Mobilgeräte beschlagnahmt (vgl. act. 15.01.003 ff., 011 ff.). Des Weiteren lässt sich dem Gutachten des IRM Basel vom 2. März 2015 entnehmen, dass das beschlagnahmte Marihuana mit einem Nettogewicht von 464.3g einen THC-Gehalt von 4.6% bis 14.5% aufwies. Die Hanfpflanzenreste wogen 664g netto und wiesen einem THC-Gehalt von 8.2% auf (vgl. act. 07.01.001 ff., 004 f.). Der Beschuldigte selbst hat von Beginn weg den Betrieb einer Hanf-Indooranlage während 5 bis 6 Monaten in der Wohnung von C.____ zugestanden. Dabei habe er ungefähr 300g Marihuana geerntet. Er züchte hobbymässig Hanfsamen, die er durch Kreuzen verschiedener Sorten veredle. Danach verkaufe oder tausche er die Hanfsamen in Holland, wo dies nicht verboten sei. Das Veredeln funktioniere nur mit den Pflanzen selber, weshalb er die Pflanzen habe wachsen lassen müssen. Den Pflanzenverschnitt brauche man dann nicht mehr; er habe ihn deshalb in einen bereits mit Marke versehenen Abfallsack getan. Einen Teil derjenigen Pflanzen, die nicht viele Samen entwickelt hätten, habe er geraucht. Er habe pro Woche ca. 2g Marihuana geraucht. Das Material für diese Anlage stamme aus Growshops in V.____ und Z.____ (vgl. act. 08.01.091 ff., 111 ff., 195 ff., 11.01.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Depositionen, indem er insbesondere sein Hobby, das Veredeln von Hanfsamen, hervorhob. Es sei möglich, dass die Plantage aus 30 Cannabispflanzen bestanden habe. Die Samen habe er für Fr. 0.75 bis Fr. 1.00 pro Stück in Holland verkauft. Die bei ihm aufgefundenen 500g Marihuana habe er entsorgen wollen; deshalb der Fundort im Abfallsack mit Gebührenmarke. Es stimme zwar, dass dieses Marihuana THC-haltig sei, aber man könne es eigentlich nicht mehr rauchen, da es voll mit Samen und Samenhülsen sei. Es stimme aber, dass er dieses Marihuana mit Hilfe eines Verdampfers geraucht habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 f., act. S 277 f.). Schliesslich bestätigt der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass er diesen Vorwurf nie abgestritten habe. Cannabis sei sein «Leben». Er habe aus den Blüten Samen gewonnen, was er hobbymässig mache. Das sei sein Fehler gewesen. Jedenfalls anerkenne er die Verurteilung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Das Kantonsgericht erachtet angesichts dieser offenkundigen und unbestrittenen Beweislage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 3.5.2 Auch in rechtlicher Hinsicht ist klar, wie der angeklagte Sachverhalt zu subsumieren ist: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt auch der Verkauf von Cannabissamen unter den Tatbestand von Art. 19 BetmG (vgl. BGer 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014). Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Der Beschuldigte macht allerdings in seiner Berufung weiterhin einen Verbotsirrtum hinsichtlich der Hanfsamen geltend (vgl. Erw. 3.3., 3.5.1). Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Das Kantonsgericht schliesst sich auch in der rechtlichen Würdigung den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils) an. Demnach kann sich auf einen Verbotsirrtum, wie er vorliegend angerufen wird, nur berufen, wer annimmt, überhaupt nichts Verbotenes zu tun. Sobald ein auch nur unbestimmtes Empfinden vorliegt, fällt ein Verbotsirrtum ausser Betracht. In casu war dem Beschuldigten zumindest laienhaft sein Handeln in der «Grauzone» bewusst. Einerseits bewegte sich sein Verhalten klarerweise nicht mehr im Bereich des Eigenkonsums, weshalb auch nicht die priviliegierten Tatbestände von Art. 19a und Art. 19b BetmG (strafloser Eigenkonsum bzw. straflose Vorbereitung oder Abgabe von maximal 10g Cannabis) angerufen werden können. So gibt der Beschuldigte selbst an, dass er die Samen nicht konsumiere, sondern nach Holland exportiere. Abgesehen davon war dem Beschuldigten bewusst bzw. es musste ihm bewusst sein, dass die Gesetzeslage in Holland betreffend Hanfdelikte weitaus liberaler ist als in der Schweiz und in den meisten übrigen Ländern. Sodann hatte der Beschuldigte davon Kenntnis, dass in der Schweiz die Aufzucht von Cannabispflanzen illegal ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwähnt, sind dem Beschuldigten nicht nur der Verkauf von Samen, sondern auch der Anbau von weiteren Cannabispflanzen und der Besitz von konsumfertigem Marihuana anzulasten. Somit hätte ihm zumindest laeinhaft die mögliche Illegalität in Bezug auf die Hanfsamen bewusst sein müssen. Nachdem ein Verbotsirrtum auch durch das Kantonsgericht verneint wird, erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. In Abweisung derselben ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
E. 4 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.3)
E. 4.1 Sodann wurde dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift für die Zeit von Ende 2013 bis Anfang 2014 die Erweiterung bestehender Anlagen bzw. der Bau einer neuen Anlage vorgeworfen, indem er Anstalten zum Anbau einer unbestimmten Anzahl an Cannabispflanzen und zur Herstellung einer unbestimmten Menge Marihuana getroffen habe. Demnach habe der Beschuldigte unter anderem zwei Mammut-Growzelte und zwei Opticlimate-Boxen gekauft mit dem Ziel, sie später als Teil einer Indoor-Plantage zu verwenden, darin Cannabispflanzen anzubauen und aus diesen Marihuana zu gewinnen. Das so erzeugte Marihuana sollte nach dem Willen des Beschuldigten lediglich zu einem ganz untergeordneten Anteil seinem Eigenkonsum dienen. Weil er den erforderlichen Raum noch nicht gefunden habe, habe der Beschuldigte das Material zusammen mit einem gebrauchten Steuerungsgerät, einem gebrauchten Ventilationsgerät und drei Lampen, welche er beide ebenfalls in einer Indoor-Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen wieder habe verwenden wollen, bei K.____ in dessen Bastelraum in AA.____ gelagert. Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 20 f. und 23 der Anklageschrift).
E. 4.2 Das Strafgericht erwog, es könne mit Blick auf die teilweise widersprechenden Aussagen von K.____ und des Beschuldigten letztlich offen gelassen werden, ob dem Beschuldigten das gesamte Growmaterial oder nur ein Teil davon im Hobbyraum von K.____ gehörten. Denn es sei nachgewiesen, dass der Beschuldigte im Hobbyraum in AA.____ Growmaterial gelagert habe. Auch wenn K.____ den Beschuldigten nicht direkt belastet habe, habe er doch angegeben, dass der Beschuldigte immer wieder mit der Idee zum Aufbau und Betrieb einer neuen Hanfplantage an ihn herangetreten sei. Viel wichtiger als die Depositionen von K.____ sei allerdings der Chat-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten. Daraus gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte zusammen mit ihm nach Räumlichkeiten für eine Hanf-Indooranlage gesucht habe und dass die beiden das für die Plantage notwendige Material im Hobbyraum in AA.____ einsatzbereit gelagert hätten. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und damit Marihuana zu produzieren. Da der hierfür erforderliche Raum noch nicht gefunden gewesen sei, sei das Growmaterial im Hobbyraum von K.____ gelagert gewesen. Der angeklagte Sachverhalt sei demnach erstellt (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe Growmaterial im Hobbyraum von K.____ in AA.____ eingelagert mit der Absicht, mit diesem Material eine Hanf-Indooranlage zu bauen, sobald eine geeignete Räumlichkeit gefunden worden wäre. Gleichzeitig habe der Beschuldigte nach geeigneten Räumlichkeiten für sein Vorhaben gesucht. Diese Verhaltensweise lasse eindeutig eine deliktische Bestimmung erkennen. Der Beschuldigte habe sich nicht mehr im Stadium der blossen Absichtsäusserung oder Planung befunden. Vielmehr habe er bereits konkrete Schritte unternommen, um seinen Entschluss, eine Hanfplantage aufzubauen und zu betreiben, so bald wie möglich zu verwirklichen. Mit anderen Worten habe er die beabsichtigte deliktische Tätigkeit bereits weitgehend vorbereitet. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Anstaltentreffens zum Anbau von Cannabispflanzen und der Herstellung von Marihuana erfüllt. Es habe ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils).
E. 4.3 Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Verteidiger aus, beim Kauf von Geräten sei noch nicht die Schwelle zu strafbarem Handeln überschritten. Man müsste nachweisen können, wofür genau die Geräte gekauft worden seien. Bei bis zu 1% THC-Gehalt sei es ohnehin nicht strafbar und legal. Im Zweifel habe der Beschuldigte die Geräte für einen legalen Anbau gelagert. Damit sei vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte ein Anstaltentreffen manifestiert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42).
E. 4.4 Hierzu entgegnet die Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz, aus den Chats zwischen dem Beschuldigten und K.____ gingen angestrebte Kilopreise von Fr. 7'000.-- hervor. Darum sei klar, dass es um Rauschhanf und nicht etwas Legales gehe. Eine lex-mitior-Situation liege somit nicht vor. Klarerweise sei auch die Schwelle für strafbare Vorbereitungshandlungen überschritten worden. Der Beschuldigte und K.____ hätten die Einrichtung für eine weitere Indoorplantage gekauft, sich im Chat relativ offen («grow», «Steckling») darüber unterhalten, es hätten sich Fingerabdrücke des Beschuldigten auf den Gerätschaften befunden und er habe einen Schlüssel zu dem Raum gehabt, in dem das Material gelagert gewesen sei. Und da K.____ mehrfach wiederholt habe, der Beschuldigte habe ihn immer wieder dazu bringen wollen, eine neue Anlage aufzuziehen, sei auch nachgewiesen, dass er das Material habe brauchen wollen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 5 f.). 4.5.1 Betreffend diesen Anklagepunkt liegen folgende Beweise bzw. Indizien vor: Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2015 inkl. Fotodokumentation (act. 07.03.001 ff., 15.03.006 ff, 17.01.113 ff.), Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 23. März 2015 (act. 07.03.001 ff.), Auswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons von K.____ (act. 23.05.001 ff.) und des Beschuldigten (act. 34.01.001 ff.), Einvernahmen von K.____ vom 11. Februar 2015 (act. 12.02.001 ff.), vom 12. Februar 2015 (act. 12.02.059 ff.), vom 17. Juni 2015 (act. 12.02.109 ff.) und vom 27. Oktober 2015 (act. 10.01.001 ff.), Konfrontationseinvernahmen von K.____ mit dem Beschuldigten vom 10. März 2015 (act. 14.01.001 ff.) und 23. März 2016 (act. 14.01.026 ff.) sowie weitere Einvernahmen des Beschuldigten in der Voruntersuchung (act. 08.01.001 ff., 10.01.101 ff., 11.01.001 ff.), vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 f., act. S 279 f.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Als Erkenntnis aus der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2015 im Hobbyraum von K.____ in AA.____ ergibt sich, dass dort zahlreiches Growmaterial (Lüftungsboxen, Aktivkohlefilter, Opticlimate-Boxen, Growboxen, Steuergeräte etc.) beschlagnahmt worden ist (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2015, act. 17.01.113 ff., 15.03.006 ff.). Sodann konnte bei dieser Gelegenheit auf dem Schalter eines Elektroverteilers/Steuerkastens im Hobbyraum eine DNA-Spur des Beschuldigten nachgewiesen werden (vgl. Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 23. März 2015, act. 07.03.001 ff., 005 ff., 008, 016; Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2015, Pos. 2.14, ASS.05130, act. a.a.O.). Des Weiteren wurde das Mobiltelefon von K.____ beschlagnahmt und es konnte ein Teil seines Chatverlaufs rekonstruiert werden, den er über dem Nachrichtendienst «Threema» geführt hatte (vgl. act. 23.05.001 ff.). Letzterem ist zu entnehmen, dass K.____ mit «Kees», also dem Beschuldigten, in der Zeit vom 12. Oktober 2013 bis 2. November 2013 darüber sprach, dass K.____ seine Anlage in BB.____ demontieren wollte und fragte, ob der Beschuldigte ihm helfen kann. Es kam dann die Idee auf, an einem anderen Ort eine Anlage zu bauen. Man hatte eine Räumlichkeit in Y.____ im Auge. Ebenso wurden darin die Miete und evtl. der Kauf einer dritten Opticlimate-Box thematisiert und es wurde betreffend weiteres Material gesprochen. Man besprach des Weiteren, ob man den Vermieter, einen Tamilen, eventuell einweiht und dafür mehr Miete zahlt. Ausserdem geht aus den Chats der Wille der Beiden hervor, das Material in einem Hobbyraum in Y.____ zwischenzulagern, bis man einen geeigneten Raum für die Anlage gefunden hat. Im fraglichen Chatverkehr findet sich eine Vielzahl von eindeutig verfänglichen Formulierungen wie «Opticlimate», «growing», «15 kg * 6 = 90 kg…630'000 chf per year», «2014 will be our goldgrube», «for a real business» und «Stecklinge» (vgl. act. a.a.O.). Aus den Auswertungen der per Mobiltelefon des Beschuldigten geführten Chats mit weiteren Personen, so z.B. mit einem «CC.____», ergibt sich ebenfalls, dass der Beschuldigte nach einem weiteren Raum gesucht hat (vgl. Telegramm- Nachricht vom 22. Januar 2015, act. 34.01.035). K.____ gab anlässlich der Einvernahmen vom 12. Februar und 17. Juni 2015 als beschuldigte Person befragt zu, dass ihm ein Teil der aus dem Hobbyraum in AA.____ beschlagnahmten Gegenstände gehöre. Der andere Teil, nämlich zwei Trockennetze, zwei grosse Lüftungsboxen, zwei Opticlimate-Boxen, drei Lampen mit Vorschaltgeräten, eine kleine Growbox, ein Ventilator, ein Steuergerät, zwei mobile Wassertanks 750 Liter, zwei Growboxen Mammut Elite 480, ein Wasser/Strom-Steuergerät und ein Abfallsack mit div. Dünger gehöre hingegen dem Beschuldigten, der diese Sachen in seinem Hobbyraum eingestellt gehabt habe. Der Raum in Y.____ sei eine Idee des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe K.____ zwar immer wieder gefragt, ob er eine neue Hanfanlage bauen möchte, wovon er sich aber distanziert habe. Nur weil man über eine Idee spreche, bedeute dies noch nicht, dass diese Idee auch verwirklicht werde (vgl. obgenannte Einvernahmen von K.____, act. 12.02.059 ff., 12.01.109 ff.). Der Beschuldigte selbst hat in der Voruntersuchung sowie vor Strafgericht tendenziell abgestritten, Growmaterial im Hobbyraum von K.____ gelagert zu haben, um damit eine Hanf-Indooranlage aufzubauen und zu betreiben, sobald die dafür erforderlichen Räumlichkeiten gefunden worden wären. Die meisten Dinge im Hobbyraum gehörten K.____. Ihm selbst gehörten nur eine Lüfterbox und ein Steuergerät. Diese habe er im Hobbyraum von K.____ eingestellt, weil er nur über einen kleinen Keller verfüge. Mit den anderen Sachen habe er nichts zu tun. Es sei K.____ gewesen, der damit eine Hanfanlage habe in Betrieb nehmen wollen. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht beim Aufbau einer Hanf-Indooranlage oder beim Anbau von Hanfpflanzen geholfen, sondern ihn lediglich ab und zu beraten, was in einer Plantage zu tun sei (vgl. act. 08.01.098 ff., 111 ff., 208 ff., 224, 231 ff, 10.01.101 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 f., act. S 279 f.). Vor Kantonsgericht räumt der Beschuldigte dagegen ein, dass er «das» zusammen mit K.____ habe aufbauen wollen. Nach der Beratung von K.____ habe er ein paar erfolgreiche Runs gehabt und etwas «Grosses» machen wollen, doch es sei nichts Konkretes daraus geworden. Es sei Material bestellt worden und man habe gemeinsam geschaut, was man brauche. Der Beschuldigte habe zusammen mit einem DD.____ Material bestellt. DD.____ habe es gekauft und in seinem Bastelraum gelagert. Wiederum gibt der Beschuldigte an, dass nur ein Steuerungsgerät und ein Lüftungsgerät aus seinem Zelt gestammt hätten. Man habe die Sachen bei K.____ gelagert, weil es keinen Platz gehabt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). 4.5.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Kantonsgericht wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils) fest, dass der Beschuldigte zumindest in Bezug auf einen Teil des im Hobbyraum beschlagnahmten Materials, nämlich ein Steuerungsgerät und eine Lüftungsbox, seine Eigentümerschaft einräumt. Nachdem die darüber hinausgehenden Aussagen von K.____ nicht glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten und keine weiteren, belastenden Elemente hinzukommen, ist in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Version des Beschuldigten auszugehen. Damit ist aber bereits eine Lagerung von Growmaterial im fraglichen Hobbyraum durch den Beschuldigten erstellt. Ebenso ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Depositionen von K.____ zwar nicht direkt belastend sind, wohl aber aus den nach aussen unmissverständlichen Formulierungen im gegenseitigen Chat-Verkehr klar hervorgeht, dass der Beschuldigte zusammen mit K.____ nach geeigneten Räumlichkeiten für eine Hanf-Indooranlage gesucht hat und man im Hinblick darauf bereits das nötige Material im Hobbyraum in AA.____ gelagert hatte. Gerade auch in Gesamtbetrachtung mit den bereits in den Anklagepunkten 2.1 und 2.2 gemachten Feststellungen lässt sich daraus sachverhaltsmässig kein anderer Schluss ziehen, als dass die beiden Personen beabsichtigten, eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und damit Marihuana zu produzieren. Angesichts dessen ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 4.5.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG macht sich bereits strafbar, wer zu den in Abs. 1 lit. a-f genannten Widerhandlungen Anstalten trifft (vgl. BGE 115 IV 261 zur altrechtlichen, gleichlautenden Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG). Das Gesetz stellt damit Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art unter Strafe, die gegeben sind, bevor die Tat die Stufe des Versuchs erreicht hat (vgl. BGE 106 IV 74, Erw. 3; BGE 112 IV 109, Erw. 3b). Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG können folglich nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren Handlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG noch nicht begonnen hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 StGB) und damit jene Tätigkeit noch nicht ausgeführt hat, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (vgl. BGE 71 IV 211). Das Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist somit abzugrenzen vom noch straflosen Verhalten. Ausser Frage steht, dass der blosse Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG zu begehen, nicht strafbar ist; denn Sache des Strafrechts ist allein die Reaktion auf den geschehenen Rechtsbruch (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., § 12 N 3; Hans Schultz , Einführung in den allgemeinen Teil des Strafechts, 1. Band, 4. Aufl., S. 270). Dementsprechend erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Die entscheidende Frage ist, wie diese Handlungen beschaffen sein müssen, um nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG strafbar zu sein. Die Vorbereitung einer Straftat ist im schweizerischen Recht grundsätzlich straflos. In verschiedenen Fällen erfasst das Gesetz jedoch Verhaltensweisen, die der Sache nach Vorbereitungshandlungen sind, in einem besonderen Tatbestand (vgl. nur Art. 179sexies StGB, Art. 226 StGB, Art. 247 StGB). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Straftaten die Grenze der Strafbarkeit allgemein vor die Schwelle des Versuchs vorverlegt, ohne das strafbare Verhalten dabei zu typisieren. Hierher gehört auch Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, der vor dem Versuch liegende Tätigkeiten strafrechtlich erfasst, die auf die Begehung einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG erwähnten Widerhandlungen ausgerichtet sind. Die Handhabung von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bereitet Schwierigkeiten, weil der darin verwendete Begriff der Anstalten weit ist und eine Vielzahl von im Einzelnen nicht näher umschriebenen Vorbereitungshandlungen umfasst. Bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffs des Anstaltentreffens würden darunter Verhaltensweisen fallen, die mit der gesellschaftlichen Ordnung völlig in Einklang stehen und nicht darauf schliessen lassen, dass der Täter auf die Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG hinarbeitet. So könnte bereits als Vorbereitungshandlung betrachtet werden, dass jemand in der Absicht, sich zu einem Drogenumschlagsplatz zu begeben und dort Betäubungsmittel zu erwerben, eine Tramfahrkarte löst oder mit dem Vorhaben, damit Drogen zu befördern, eine Tasche kauft. Wäre ein derartiges Verhalten strafbar, bestünde die Gefahr, dass allein die Gesinnung zum Gegenstand der Strafverfolgung erhoben würde und sich in diesem Bereich das Tat- zum Täterstrafrecht entwickeln würde. Der Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bedarf deshalb der Eingrenzung. Sein Anwendungsbereich ist zu beschränken auf Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (vgl. BGE 112 IV 47, Erw. 4). Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Täter mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt, nicht aber, wenn er im Hinblick auf den späteren Kauf von Betäubungsmitteln ein Sparkonto äufnet. Dabei darf allein aus dem Sicherkundigen nicht auf die Absicht geschlossen werden; diese muss auf Grund weiterer beweismässig gesicherter Umstände sichergestellt werden. Die Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG braucht allerdings kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (vgl. zum Ganzen: BGE 117 IV 309). Das Kantonsgericht erkennt wie bereits die Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte Growmaterial im Hobbyraum von K.____ in AA.____ eingelagert hat mit der Absicht, mit diesem Material eine Hanf-Indooranlage zu bauen, sobald eine geeignete Räumlichkeit gefunden wird, wobei er gleichzeitig nach geeigneten Räumlichkeiten suchte, eine eindeutig deliktische Bestimmung bei der Vorgehensweise. Der Beschuldigte hat somit - entgegen seiner Auffassung - die Schwelle zum strafbaren Verhalten bereits überschritten, hätte doch sein Verhalten nicht mehr ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem den Chats zu vernehmenden Kilopreis von Fr. 7‘000.-- für Marihuana, von dem bereits im Anklagepunkt 2.1 ausgegangen wird (vgl. Erw. 2.5.3) sowie ganz allgemein in Gesamtbetrachtung mit der Strafbarkeit des Beschuldigten gemäss den Anklagepunkten 2.1 und 2.2. Somit fällt sein Verhalten bereits unter die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Aus den genannten Gründen erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und sie ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs abzuweisen.
E. 5 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Anklagefall 3.2)
E. 5.1 In diesem letzten Anklagepunkt schliesslich wurde dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sich in der Zeit von mindestens seit dem 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 regelmässig und andauernd und damit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. So habe sich der Beschuldigte, der niederländischer Staatsangehöriger sei und in der Schweiz über keinen ordentlichen Aufenthaltstitel verfüge, mehrheitlich bei seiner Lebenspartnerin C.____ aufgehalten und in dieser Zeit in Y.____ genächtigt. Insgesamt habe sich der Beschuldigte, verteilt über dieses halbe Jahr, lediglich wenige Wochen in den Niederlanden oder an anderen Orten ausserhalb der Schweiz aufgehalten. Zusammengerechnet habe sich der Beschuldigte in dieser Zeit weniger als 90 Tage ausserhalb der Schweiz befunden und sich damit länger als die bewilligungsfreie Zeit innerhalb des schweizerischen Staatsgebiets aufgehalten, obwohl er gewusst habe, dass er hierfür eine Bewilligung benötigt hätte. Der Beschuldigte habe sich nach Art. 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 AuG strafbar gemacht (vgl. S. 22 f. der Anklageschrift).
E. 5.2 Das Strafgericht führte in Bezug auf den Sachverhalt aus, aufgrund der Depositionen des Beschuldigten selbst sowie der Aufstellung der Staatsanwaltschaft bezüglich dessen Anwesenheit in der Schweiz sei erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 während mehr als 90 Tagen in der Schweiz aufgehalten habe. Insofern sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte durch den Aufenthalt in der Schweiz vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 während mehr als 90 Tagen, ohne über die hierfür erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt habe. Bezüglich des subjektiven Tatbestands könne der von der Verteidigung ins Feld geführte Verbotsirrtum, wonach der Beschuldigte den Straftatbestand nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen habe, weshalb diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, nicht gehört werden. Es sei allgemein bekannt und üblich, dass man sich betreffend Einreisemodalitäten und Voraussetzungen des legalen Aufenthalts in einem fremden Land vorgängig zu informieren habe. Daran vermöge die Herkunft des Beschuldigten aus den Niederlanden und dessen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern. Der freie Personenverkehr stelle innerhalb der Europäischen Union zwar eine der vier Grundfreiheiten dar und die Schweiz habe das Prinzip der Personenfreizügigkeit mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) übernommen. Gleichwohl stehe dem Beschuldigten als Unionsbürger aus den Niederlanden nicht ohne weiteres ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz zu. Der freie Personenverkehr unterliege auch innerhalb der Europäischen Union gewissen Regulierungen und Beschränkungen. Gemäss Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familien, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, könne der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden zu melden haben, wobei die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung von gewissen Voraussetzungen abhängig sei. Gestützt auf 6 FZA sowie Art. 2 und Art. 24 des Anhangs I zum FZA benötigten Ausländerinnen und Ausländer, d.h. auch EU-Bürger, für einen Aufenthalt von über drei Monaten in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend verhalte es sich offensichtlich nicht so, dass der Beschuldigte die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz falsch verstanden hätte und deswegen nicht das Gefühl gehabt habe, etwas Unrechtes zu tun. Das Verhalten des Beschuldigten könne vielmehr nur derart gedeutet werden, dass ihm die Vorschriften bezüglich eines legalen Aufenthalts in der Schweiz egal gewesen seien. Darauf deuteten auch die Depositionen von F.____ hin. Aufgrund der allgemeinen Rechtsauffassung in diesem Bereich habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten dürfe, ohne sich hier um irgendwelche Formalitäten zu kümmern. Unter diesen Umständen könne das Verhalten nicht anders interpretiert werden, als dass er es in Kauf genommen habe, gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen und sich damit abgefunden habe. Somit habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. S. 32-34 des angefochtenen Urteils).
E. 5.3 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 geltend, bei ausländischen Personen, welche sich auf das FZA berufen könnten, sei der bewilligungslose Aufenthalt kein rechtswidriger. Das Nichtbefolgen der erforderlichen Bewilligung könne zwar nach Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG sanktioniert werden. Dies sei aber eine Übertretung, die verjährt wäre. Da es sich bei den Straftatbeständen des AuG um Vergehen und Verbrechen handle, sei der Täter bei fahrlässiger Strafbegehung nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Wenn der Beschuldigte fahrlässig i.S.v. Art. 115 Abs. 3 AuG gehandelt habe, sei die Sache verjährt. In casu könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte, der EU-Bürger sei, sich vorsätzlich und illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Man möge ihm vorhalten, dass er pflichtwidrig nicht gewusst habe, dass er die bewilligungsfreie Zeit überschritten habe, mit Absicht sei dies jedoch nachweislich nicht geschehen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wie man immer sage, in der EU die Personenfreizügigkeit gelte und dass dies auch für die Schweiz gelte (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger, es handle sich um eine klassisch pflichtwidrige Tatbegehung und diese sei verjährt. Der Beschuldigte sei nicht zwingend immer in Holland gewesen, wo die Staatsanwaltschaft den Zeitraum auf der Liste «rot» markiert habe. Er sei damals noch nicht verheiratet gewesen und habe sich in einer anderen Situation befunden. Es werde schliesslich bestritten, dass der Beschuldigte gegen die Anzahl Tage verstossen habe; eventualiter habe er die Tat nur fahrlässig begangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42).
E. 5.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 aus, es treffe mit Blick auf Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG eben nicht zu, dass der bewilligungslose Aufenthalt kein rechtswidriger sei. Die Grundlage dafür, dass sich der Beschuldigte lediglich drei Monate bewilligungsfrei in der Schweiz hätte aufhalten dürfen, finde sich in Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG. Diese Bestimmung werde staatsvertraglich für die Personengruppen konkretisiert, welche von der Personenfreizügigkeit innerhalb Europas profitierten, zu denen auch der Beschuldigte zähle. Daraus ergebe sich klar, dass der Beschuldigte für einen Aufenthalt, der die Dauer von drei Monaten übersteige, einer Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, über die er bekanntlich nicht verfügt habe. Das unrechtmässige Verweilen des Beschuldigten in der Schweiz sei als Vorsatztat angeklagt, weil sich der subjektive Tatbestand aus diversen Nachweisen in den Akten, so die Aussagen des Beschuldigten selbst, die Skype-Mitteilung an C.____, die Notiz von C.____, die Aktennotiz vom 5. Juni 2015 sowie die Kopie des Führerausweises, ergebe. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, er sei «gar nirgends» angemeldet. Er habe auch bis zu seiner Anhaltung keinen neuen Pass beantragt und sein Führerschein sei seit 2013 abgelaufen. Wenn der Beschuldigte nur «pflichtwidrig nicht gewusst» hätte, dass er die bewilligungsfreie Zeit überschritten habe, so hätte er auch keinen Grund dafür gehabt zu meinen, sich anmelden zu müssen. Diese Deutung entspreche auch den Aussagen von F.____, wonach C.____ den Beschuldigten immer wieder dazu gedrängt habe, sich auf der Gemeinde anzumelden. Erhalten gebliebene WhatsApp-Nachrichten zwischen F.____ und C.____ validierten nicht nur diese Aussage von F.____, sondern zeigten überdies, dass dem Beschuldigten nicht erst seit Dezember 2014 bewusst gewesen sei, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit vorsätzlich in der Schweiz verweilt sei (vgl. S. 16-18 der Stellungnahme). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, auch hier sei der Sachverhalt nicht bestritten. Die Verteidigung mache allerdings Fahrlässigkeit geltend. Der Beschuldigte selbst habe am Tag seiner Anhaltung gesagt, dass er in der Schweiz weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über eine Arbeitsstelle verfüge und vorhabe, sich hier einzuschreiben. Damit habe er eben vorsätzlich gehandelt. Die überschrittenen 90 Tage ergäben sich allein aus den belegten Tagen in der Schweiz (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 6). 5.5.1 Als Beweise und Indizien liegen in diesem Anklagepunkt insbesondere die folgenden vor: Die Einvernahmen des Beschuldigten in der Voruntersuchung (act. 08.01.091 ff., 114, 11.01.006, 024), vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 281) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17), die Aussagen von F.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Juni 2015 (act. 09.01.033), Skype-Nachrichten des Beschuldigten an C.____ vom 11. Dezember 2014 (act. 33.01.016 ff.), WhatsApp-Nachrichten zwischen C.____ und F.____ vom 7. Dezember 2014 (act. 36.01.103 ff.), die Standortauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vom 12. Dezember 2014 bis zum 19. Februar 2015 (act. 24.05.084 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 23.02.003 ff.) sowie eine gestützt darauf gemachte Aufstellung der Staatsanwaltschaft betreffend Nachweise der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz (vgl. act. 35.04.001 ff.). Der Beschuldigte hat nie abgestritten, sich in der Zeit von August 2014 bis Februar 2015 während mehr als 90 Tagen in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er macht jedoch geltend, dass er nichts von der maximalen Aufenthaltsdauer von drei Monaten gewusst habe. Es sei nicht so gewesen, dass er sich nicht darum gekümmert habe. Er habe sich einfach nichts dabei gedacht (vgl. act. 08.01.091 ff., 114; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 281). Andererseits räumte der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung ein, er verfüge in der Schweiz weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über eine Arbeitsstelle. Er sei «gar nirgends» polizeilich angemeldet. Aber er habe vor, sich hier einzuschreiben (act. 11.01.006, 024). Vor Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte, er habe das nicht bewusst gemacht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). F.____ gab in der Einvernahme vom 10. Juni 2015 an, C.____ habe ihr gesagt, dass sie den Beschuldigten immer wieder dazu gedrängt habe, sich auf der Gemeinde anzumelden, um einen legalen Aufenthaltstitel zu erhalten. Laut C.____ soll es auch Probleme mit dem Vermieter gegeben haben, weil sich Leute beschwert hätten, dass dort einer wohne, der nicht angemeldet sei (vgl. act. 09.01.033, Z. 429 ff.). Sodann ist einer Skype-Nachricht des Beschuldigten an C.____ vom 11. Dezember 2014 zu entnehmen, dass jener sich in der Schweiz anmelden wollte, aber sein Pass abgelaufen war (vgl. act. 33.01.016 ff.). Aus den gesicherten WhatsApp-Nachrichten zwischen C.____ und F.____ vom 7. Dezember 2014 geht hervor, dass sich gemäss C.____ der Beschuldigte in Holland um seine Papiere gekümmert habe (act. 36.01.103), dass er sich in seiner Heimatgemeinde angemeldet habe (act. 36.01.108), dass er danach seinen Fahrausweis und seinen Pass erneuern könne (act. 36.01.110) sowie dass er sich dort abmelden und hier anmelden könne (act. 36.01.111). Sodann liegt mit Blick auf die Telefonauswertungen eine Aufstellung der Staatsanwaltschaft betreffend die Nachweise der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz vor (vgl. act. 35.04.001 ff.). Daraus ergibt sich für den fraglichen Zeitraum in rot markiert eine Landesabwesenheit des Beschuldigten am 19. August 2014 (act. 35.04.010), vom 23. November bis zum 6. Dezember 2014 (act. 35.04.013 f.) sowie vom 30. Januar bis zum 5. Februar 2015 (act. 35.04.025 f.), währenddem er an den übrigen Zeiten in der Schweiz war. Angesichts der vorgenannten Beweise und Indizien ist somit in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte, welcher zum damaligen Zeitpunkt über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte, in der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 und somit in einem Zeitraum von 6 Monaten mit jeweils nur kurzen Unterbrüchen insgesamt über 90 Tage in der Schweiz aufgehalten hat. Am deutlichsten zeigt sich dies, wo er am 20. August 2014 in die Schweiz eingereist ist, diese aber erst wieder am 23. November 2014 und damit über 90 Tage später verlassen hat. Es ist dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils) daher zunächst darin zu folgen, dass der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist. 5.5.2 In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) das bisherige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) abgelöst hat. Es ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich noch unter Geltung des alten Rechts zugetragen hat. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Sanktionen der hier im Raum stehenden Art. 115 und Art. 120 AIG bzw. AuG gleich geblieben sind, mithin das neue Recht nicht milder ist als das alte, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 StGB in casu das AuG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 zur Anwendung gelangt. Laut Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf der bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse (Art. 115 Abs. 3 AuG). Art. 10 AuG regelt die Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Laut Abs. 1 der genannten Bestimmung benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Wir ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen (Abs. 2). Sodann präzisiert Art. 9 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass der bewilligungsfreie Aufenthalt von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Einreise gilt (Abs. 1). Für einen längeren Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist eine Bewilligung erforderlich, welche vor der Einreise zu beantragen ist (Abs. 2). Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten (90 Tagen) ist folglich - in Anpassung an das Schengen-Abkommen FZA und entgegen der früheren Praxis - ein weiterer bewilligungsfreier Aufenthalt erst nach einem mehr als dreimonatigen Unterbruch möglich. Rechtmässig ist ein Aufenthalt jeweils nur, wenn der Ausländer am jeweiligen Aufenthaltstag rückwärts betrachtet, sich innert der letzten sechs Monate nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz aufhält. Innert eines Jahres ist weiterhin ein Aufenthalt von insgesamt sechs Monaten bewilligungsfrei. Während des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht keine Anmeldepflicht (vgl. Marc Spescha , Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Art. 10 AIG, N 1, 3). Somit beträgt die maximale Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (sog. Referenzzeitraum). Wie in Erw. 5.5.1 konstatiert, hat sich der Beschuldigte in der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 und somit in einem Zeitraum von sechs Monaten mit jeweils nur kurzen Unterbrüchen insgesamt über 90 Tage und damit über drei Monate in der Schweiz aufgehalten, ohne über eine entsprechende Bewilligung i.S.v. Art. 10 AuG verfügt zu haben. Damit hat er den objektiven Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zweifellos erfüllt. Die Argumentation des Beschuldigten hinsichtlich des freien Personenverkehrs kann nicht gehört werden; es ist insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 33 des angefochtenen Urteils zu verweisen. In subjektiver Hinsicht vertritt der Beschuldigte den Eventualstandpunkt, bloss fahrlässig i.S.v. Art. 115 Abs. 3 AuG gehandelt zu haben. Nach Art. 12. Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. In Abgrenzung dazu handelt bereits eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Auch in dieser Hinsicht stellt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils) fest, dass dem Beschuldigten seine Verpflichtung zur Anmeldung und Einholung einer Bewilligung für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz durchaus bewusst war. Gerade der Begriff «anmelden» fiel in den obgenannten Gesprächen bzw. Chats mehrmals. Eine Unkenntnis bzw. eine falsche Rechtsauffassung des Beschuldigten ist daher zu verneinen. Vielmehr steht als Beweisergebnis fest, dass sich der Beschuldigte um die Vorschriften betreffend das Anmeldeprozedere regelrecht foutiert hat, womit er eine allfällige Gesetzesverletzung in Kauf nahm. Darin liegt kein fahrlässiges, sondern bereits ein zumindest eventualvorsätzliches Verhalten. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden, sondern in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wertete die Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten, dass er in einem relativ kurzen Zeitraum von Juli/August 2013 bis Februar 2015 intensiv deliktisch tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er zusammen mit dem Ehepaar G.____-F.____ mindestens 27 kg Marihuana produziert, wovon mindestens 15 kg verkauft worden seien. Zu Lasten des Beschuldigten wurde ferner berücksichtigt, dass dessen Know-how und Bereitschaft, das produzierte Marihuana zu verkaufen, die wesentlichen, wenn nicht gar zentralen Elemente der Deliktsbegehung seien. Ohne den Beschuldigten wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie zu dieser Tat gekommen. Des Weiteren habe der Beschuldigte aus rein finanzieller Motivation heraus gehandelt, wobei eine eigentliche wirtschaftliche Notlage, die ihn zur Delinquenz gedrängt habe, nicht zu erkennen sei. Dies gehe ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten. Zudem habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Schliesslich habe der Beschuldigte mit seiner Handlungsweise zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt. Angesichts dieser Tatkomponenten erscheine eine Einsatzstrafe von 20 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Das Verschulden bezüglich der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wiege leicht. Infolgedessen sei die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 23 Monate zu erhöhen. Infolge der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sei diese Strafe angemessen auf 24 Monate bzw. 2 Jahre zu erhöhen (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz, da keine aussergewöhnliche Gesetzestreue des Beschuldigten auszumachen sei, wirke sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus. Die Kooperation des Beschuldigten während des Verfahrens sowie seine Geständigkeit seien neutral zu werten, zumal er versucht habe, seine Rolle zu bagatellisieren und die Schuld für sein Verhalten auf andere zu schieben. Einsicht, etwas Falsches getan zu haben, oder gar Reue seien bei ihm nicht vorhanden. Eine besondere Strafempfindlichkeit liege nicht vor, weshalb die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten ebenfalls neutral zu werten sei. Aufgrund der Täterkomponenten, welche allesamt neutral zu werten seien, erfolge keine Anpassung der Einsatzstrafe (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils). Insgesamt erscheine dem nicht zu bagatellisierenden, aber dennoch leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. Gegen den bedingten Vollzug dieser Strafe sprächen weder formelle noch materielle Gründe, weshalb er dem Beschuldigten mit einer Mindestprobezeit von 2 Jahren zu gewähren sei (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils). Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe sei die vom Beschuldigten ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB anzurechnen. Dabei sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 19. Februar 2015 von 09:30 Uhr bis zum 17. August 2015 um 12.00 Uhr in Untersuchungshaft befunden habe (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils).
E. 6.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 geltend, das Verfahren gehe auf einen Vorwurf aus dem Jahr 2013 zurück. Angesichts dessen sei es wichtig, dass das Gericht die aktuellen konkreten Lebensverhältnisse des Beschuldigten im Detail kenne (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Was das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO betreffe, so zeige die Gesamtbetrachtung des Falles, dass es um Taten gehe, die im Sommer 2013 bis im Februar 2015 stattgefunden haben sollen. Die Angelegenheit betreffe zudem einen simplen Fall, in welchem der Vorwurf des Betäubungsmittelanbaus und -verkaufs im Bereich von Cannabis im Raum stehe. Es sei nicht einsehbar, wieso ein solcher Fall derart lange dauere, bis er rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Der Beschuldigte befinde sich seit langem in einer gänzlich anderen Lebensphase als damals im Jahre 2013. Er sei hier in der Schweiz integriert und habe eine Arbeitsstelle. Hinzu komme, dass es nicht sein Fehler gewesen sei, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht habe bewilligen wollen. Dies habe das Verfahren ausserordentlich verzögert. Darum sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und dies bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger, der Beschuldigte sei nicht derart fehlbar gewesen, dass sich eine hohe Strafe rechtfertigen würde und er die Zukunft mit seiner Ehefrau verliere (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Das Verschulden wiege nicht so schwer wie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts. Hier gehe es nur um Cannabis, von welchem 20% der Bevölkerung konsumierten. Es sei Teil der Lebensrealität in der Schweiz und eine nicht derart schwere Verletzung des Rechtsguts. Hier seien die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Demgegenüber sprächen die Beratungstätigkeit und das dafür erhaltene Geld zu seinen Ungunsten. In einem Rechtsstaat könne es nicht angehen, dass Ordnungshüter zusammen mit einem Ausländer Rechtsverletzungen begingen. Die Polizisten hätten eine Anzeigepflicht, aber sie hätten dem Beschuldigten diesen Anspruch verweigert. Der gleiche Staat habe dem Beschuldigten nunmehr das zugute zu halten. Denn es sei nicht schlimmer, wenn man mit Polizisten delinquiere, sondern gerade umgekehrt. Der Beschuldigte weise des Weiteren keine Vorstrafen auf. Er sei kein Kriminaltourist und bloss Gehilfe. In den letzten fünf Jahren habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, obwohl seine Aufenthaltsgenehmigung immer nur für vier Monate verlängert werde. Letztlich gehe es im Strafrecht nicht um Vergeltung, sondern um Resozialisierung. Die Wirkung der Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auf den Beschuldigten zeige sich darin, dass er keinen Schweizer Pass habe. Seine Strafempfindlichkeit sei enorm, weil eine Landesverweisung drohe. Eine Landesverweisung passe jedoch nicht zum vorliegenden Fall. Strafmindernd seien sodann das Wohlverhalten und das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Darum werde insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42).
E. 6.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, Untersuchungslücken habe es keine gegeben und es würden auch keine geltend gemacht. Einzig relevant bleibe somit noch die Verfahrensdauer als Ganzes. Sie betrage bis heute ungefähr vier Jahre und sieben Monate. Das zweite Beschwerdeverfahren betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung - vom Beschuldigten initiiert - habe davon 9.5 Monate in Anspruch genommen. In dieser Zeit seien tatsächlich keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden, weil zu klären gewesen sei, ob der Beschuldigte wirksam verteidigt gewesen sei oder nicht. Davor habe der vormalige Verteidiger des Beschuldigten einmal einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt, weil er das Vertrauen zu seinem damaligen Verteidiger verloren hätte. Doch das Kantonsgericht habe seine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen. Durch diesen ersten Versuch, sich einen anderen Verteidiger bezahlen zu lassen, sei eine Verzögerung des Verfahrens um 3.5 Monate entstanden. Nachdem das Verfahren bereits am Strafgericht anhängig gewesen sei, habe der Beschuldigte sodann ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt, welches vom Kantonsgericht ebenfalls abgewiesen worden sei, was zu einer Verfahrensverzögerung von 6.5 Monaten geführt habe. Zusammen mit den Fristerstreckungen im Untersuchungsverfahren (1 Monat) und im Berufungsverfahren (3.5 Monate) seien dem Beschuldigten somit Verfahrensverzögerungen von insgesamt 14.5 Monaten zuzurechnen. Ohne diese Phasen verbleibe eine Verfahrensdauer von 3 Jahren und 4 Monaten, abzüglich der zweiten Klärung der amtlichen Verteidigung sogar nur noch eine Zeit von 2 Jahren und 7 Monaten, in denen die Behörden wirklich hätten arbeiten können. Schliesslich sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Angemessenheit der Gesamtdauer eines Verfahrens von der Komplexität des Falles sowie vom Verhalten des Beschuldigten und der beteiligten Behörden abhängig. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten und die Zahl der Beteiligten hätten bei dieser Frage eine Rolle gespielt (vgl. S. 18 f. der Stellungnahme). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, objektiv tatbezogen müsse sich der Beschuldigte den Umfang mit 27 kg Marihuana in Anklageziffer 2.1 und nochmal 1 kg in Anklageziffer 2.2 anrechnen lassen. Auch wenn es sich «nur» um Marihuana gehandelt habe, hätten diese Drogen einen Wert von rund einer Viertelmillion Franken gehabt, selbst zu Grosshandelspreisen. Der Tatzeitraum erstrecke sich auf 1 ½ Jahre und unter Einschluss der Anklageziffern 2.2 und 2.3 gehe es um eine Vielzahl von unterschiedlichen kriminellen Vorhaben, so dass objektiv gesehen von einem erheblichen Verschulden gesprochen werden müsse. Subjektiv tatbezogen sei kein Grund ersichtlich, der diese Straftaten irgendwie relativieren würde. Der Beschuldigte habe aus finanziellen Motiven gehandelt. Bezüglich des täterbezogenen Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten immer erst dann eingeräumt habe, wenn die Polizei es ihm auch habe nachweisen können. Im Übrigen sei er bis heute umfassend uneinsichtig. Auch in der Gesamtwürdigung müsse das Verschulden als erheblich bezeichnet werden. Selbst wenn der Beschuldigte Gehilfe wäre, hätte er auf Basis seines Wissens über den Gesamtbetrieb klarerweise Hilfeleistungen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geleistet. Diesfalls liege der Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Der rechtlichen Einordnung der Verteidigung folgend wäre die Einsatzstrafe zwar zu mildern, läge aber unter keinen Umständen bei 180 Tagessätzen, sondern immer noch deutlich über 1 Jahr Freiheitsstrafe, weil die Strafe aufgrund des unbestrittenen inneren Zusammenhangs zwischen allen Anklageziffern asperiert werden müsse. Mit Blick auf das Verschulden habe die Staatsanwaltschaft schon vor Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt und das Strafgericht sei zum selben Ergebnis gelangt. Das Kantonsgericht solle auch in diesem Fall nicht ohne Not in die Strafzumessung der Vorinstanz eingreifen. Dass der Beschuldigte seit 2017 wieder regelmässig legal arbeitstätig sei, habe nichts mit dem Strafmass zu tun, sondern mit der Prognose. Dabei sei einzuschränken, dass ein Wohlverhalten der zu erwartende Normalfall sei. Angesichts der guten Prognose könne der bedingte Strafvollzug gewährt werden bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 6 f.). 6.4.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt. Hinsichtlich des Grundsatzes der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 34 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es ist ergänzend aufzuführen, dass das moderne Strafrecht bei der Strafzumessung nicht auf dem Erfolgs-, sondern auf dem Schuldprinzip basiert. Im Betäubungsmittelstrafrecht bildet die umgesetzte Betäubungsmittelmenge zwar einen wesentlichen, aber nicht den entscheidenden Strafzumessungsfaktor (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Art. 47 StGB Rz. 18, 25). Praxisgemäss hat das Gericht zunächst ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55, Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, Erw. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Sind mehrere Delikte zu beurteilen, so hat das Gericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 484, u.H. insb. auf BGE 144 IV 217, Erw. 3.5.1; BGE 138 IV 120, Erw. 5.2). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 480, 482; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 49 N 7, m.w.H.). Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, Erw. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er alle Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 572 f.). 6.4.2 Auch betreffend den Strafrahmen gilt das auf S. 35 des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Da mehrere Straftatbestände zu beurteilen sind, bildet die vorliegend mit der höchsten abstrakten Strafe angedrohte Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG im Anklagefall 2.1, welche einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vorsieht, Ausgangspunkt. Hinzu kommen als weitere Delikte die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagefällen 2.2 und 2.3 und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Anklagefall 3.2. Die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sehen als Sanktion jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Wie bereits erwähnt, erfolgt eine Strafschärfung aufgrund Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind. 6.4.3 Betreffend die schwerste Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann zunächst hinsichtlich der Tatkomponenten auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 35 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Das Kantonsgericht folgt diesen, wobei es leicht abweichend zur strafgerichtlichen Einschätzung angesichts des Wegfalls der Verkaufshandlungen durch den Beschuldigten von einer geringeren kriminellen Energie und damit einem geringeren persönlichen Gewinn ausgeht, was wiederum die Wichtigkeit der Rolle des Beschuldigten innerhalb des Teams relativiert. Nachdem sich entsprechend dem Doppelverwertungsverbot die blosse Zugehörigkeit zu einer Bande innerhalb des qualifizierten Strafrahmens neutral auswirkt, hingegen der Grad der Mitwirkung am bandenmässigen Vorgehen für die Strafzumessung bedeutend ist, indem namentlich die Funktion und der Umfang der Beteiligung innerhalb der Bande entscheidend ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 133), erscheint das objektive Tatverschulden des Beschuldigten - auch im Vergleich zu demjenigen von F.____ und insbesondere G.____ - als nicht schwer. Ebenso ist bei der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte - im Gegensatz wiederum zu F.____ und G.____, welche ihre Arbeit bei der Polizei aufgeben und sich vorzeitig in den Ruhestand begeben wollten - weniger aus rein finanziellen Beweggründen handelte, was sein Tatmotiv zwar nicht verständlich, aber doch weniger verwerflich macht wie von der Vorinstanz angenommen. Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Verschulden des Beschuldigten als leicht, währenddem die beiden Mittäter F.____ und G.____, wären sie gemeinsam mit dem Beschuldigten zu beurteilen, ein mittelschweres bis schweres Verschulden treffen würde, weshalb sich die rechtskräftigen Strafen dieser Mittäter nicht als eigentliche Vergleichsgrössen eignen. Aufgrund des festgestellten leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagefall 2.1 auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten festzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Delikte , der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, nimmt das Kantonsgericht - wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils - jeweils nur ein geringes Tatverschulden an. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts und in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils) erscheint für diese Delikte das Aussprechen einer Geld- anstatt einer Freiheitsstrafe als geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Bestimmung gelangt vorliegend trotz des zu beurteilenden Sachverhalts aus den Jahren 2013 bis 2015 zur Anwendung, da sie im konkreten Fall das Aussprechen einer Geldstrafe anstatt einer kurzen Freiheitsstrafe (nach altem Recht) im Ergebnis ermöglicht und damit klarerweise als das mildere Recht i.S.v. Art. 2 StGB gilt. Mangels Gleichartigkeit der Strafen sind für diese drei Delikte von der obgenannten Freiheitsstrafe von 13 Monaten separate Geldstrafen auszusprechen. Diese wiederum gelten untereinander als gleichartig, weshalb für sie nach Festlegung einer Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Asperation zu einer Gesamtstrafe für die weiteren Delikte zu erfolgen hat. Geldstrafen können in der Höhe von 3 bis 180 Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die Tagessatzhöhe grundsätzlich zwischen Fr. 30.-- und Fr. 3‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). In casu sehen die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in den Anklagefällen 2.2 und 2.3 eine abstrakt höhere Strafe vor als die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG im Anklagefall 3.2. Unter den beiden Anklagefällen 2.2 und 2.3 erscheint die Widerhandlung gemäss Anklagefall 2.2 angesichts der deutlich intensiveren manifestierten kriminellen Energie als die konkret schwerere Straftat. Für diese erachtet das Kantonsgericht mit Blick auf das eher leichte objektive und subjektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Für die weitere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagefall 2.3 und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Anklagefall 3.2 erfolgt nach jeweiliger Festlegung der (hypothetischen) Strafe eine entsprechende Asperation, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Gesamtstrafe für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert. 6.4.4 Bezüglich der Täterkomponenten wird zunächst auf das auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen. Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er sei in Holland geboren, habe dort die Schulen besucht und den Beruf des Schreiners erlernt. Er sei in Holland verheiratet gewesen und habe Stiefkinder. Seine Eltern und Geschwister lebten in Holland. Seine heutige Frau C.____ habe der Beschuldigte über das Internet kennengelernt; so sei er in die Schweiz gekommen. Er sei eine lange Zeit gependelt, lebe nun aber seit ca. fünf Jahren in der Schweiz. Der Beschuldigte sei jetzt seit vier Jahren verheiratet und führe eine gute Ehe. In der Schweiz habe der Beschuldigte zunächst ein Jahr lang als Gipser und dann ein Jahr lang als Gärtner gearbeitet. Heute sei er bei der B.____ GmbH in Z.____ angestellt und verdiene Fr. 4'602.15 brutto. Cannabis konsumiere er im Gegensatz zu früher nicht mehr. Er habe bereits seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft damit aufgehört. Seine Ehefrau führe die Firma EE.____, wo er jeweils für ein paar Stunden monatlich unentgeltlich beratend tätig sei. Ansonsten gebe es keine wesentlichen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse seit dem Urteil des Strafgerichts zu vermelden. In gesundheitlicher Hinsicht belaste den Beschuldigten nur das lange Strafverfahren. Seine Aufenthaltssituation gestalte sich schwierig, da seine Aufenthaltsbewilligung jeweils nur für wenige Monate verlängert und der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abgewartet werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Den am 26. November 2019 eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2017 und 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 bei der FF.____, BB.____, ein Nettoeinkommen von Fr. 221.-- und bei der GG.____ AG, Basel, ein solches von Fr. 22'796.-- erzielt hat, währenddem er im Jahr 2018 bei der GG.____ AG, Basel ein solches von Fr. 36'833.-- und bei der HH.____GmbH, Z.____, eines von Fr. 12'121.-- ausweist. Aus dem gleichentags eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der B.____ GmbH und dem Beschuldigten, datierend vom 1. März 2019, ergibt sich eine Anstellung zu 100% ab 1. Oktober 2018 mit einem Brutto-Monatsgehalt von 12 x Fr. 4'602.15, wobei dieser Vertrag denjenigen vom 1. Oktober 2018 infolge Umfirmierung der Firma HH.____GmbH in B.____ GmbH ersetzt. Des Weiteren weist die gleichentags eingereichte Lohnabrechnung per 30. September 2019 einen Bruttolohn von Fr. 4'602.15 und einen Nettolohn von Fr. 4'000.-- aus. Das Zwischenzeugnis der B.____ GmbH vom 20. November 2019 bestätigt die dortige Tätigkeit des Beschuldigten seit dem 1. Oktober 2018 als Verkäufer. Sodann ist dem vom Beschuldigten am 2. Dezember 2019 eingereichten Zusammenruf von individuellen Konten bei der Zentralen Ausgleichsstelle II.____ zu entnehmen, dass der Beschuldigte per 25. November 2019 aus verschieden Arbeitgebern in der Schweiz in den Jahren 2016 bis 2018 ein Einkommen von bisher Fr. 86'711.-- erzielt hat. Vorstrafen weist der Beschuldigte laut dem aktuellen schweizerischen Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2019 keine auf (vgl. act. A35) und die Vorstrafen aus den Niederlanden (vgl. act. A21 ff.) wären gestützt auf Art. 369 StGB nach schweizerischem Recht aus dem Strafregister zu entfernen gewesen, weshalb sie nicht beachtlich sind. Insofern ist der Vorinstanz (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils) zu folgen. Das Kantonsgericht wertet mit der Vorinstanz die obgenannten Täterkomponenten des Beschuldigten, welche sich bei der Freiheitsstrafe gleich wie bei den mit Geldstrafe sanktionierten Delikten ausgewirkt haben, insgesamt als neutral. Insbesondere ist auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen. Ein Wohlverhalten (seit der letzten Tatbegehung) ist zu erwarten und stellt keine besondere Leistung dar. Somit besteht keine Veranlassung, die in Erw. 6.4.3 festgesetzte Freiheitsstrafe anzupassen. Bezüglich der Geldstrafe bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Mit Blick auf diese wird in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB für die auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.-- festgesetzt. 6.4.5 Als besonderes, täterbezogenes Strafzumessungskriterium ist im Berufungsurteil zusätzlich die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, welche bejahendenfalls als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung findet (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Es ist sachgerecht, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da der Betroffene von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist. Der Endzeitpunkt, auf welchen es für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die letzte Entscheidung in der Sache; insbesondere sollen auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen, einschliesslich Rückweisungen und Kassationen, mitberücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (vgl. BGE 117 IV 124, Erw. 3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (zum Beispiel unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 367, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373, Erw. 1.4.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12, Erw. 3.6; BGE 133 IV 158, Erw. 8; BGE 130 I 312, Erw. 5.3; BGE 130 IV 54, Erw. 3.3.1; BGE 117 IV 124, Erw. E. 4d; BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015, Erw. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124, Erw. 4e; vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 373, Erw. 1.4.1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten am 18. Februar 2015 eröffnet worden ist und bis zum heutigen Tag bereits knapp fünf Jahre dauert. Allein diese Verfahrensdauer erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Falles, angesichts der konkret zu untersuchenden und zu beurteilenden Delikte, als zu lange. Auch ist die Belastung durch dieses Strafverfahren und die Zumutung der entsprechenden Verfahrensdauer für den Beschuldigten mit Blick auf die Konsequenzen des Verfahrensausgangs auf dessen Aufenthaltsrecht in der Schweiz und damit sein Familienleben zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine Unterbrechung von ganzen 9.5 Monaten: Am 31. März 2016 stellte der Beschuldigte einen (zweiten) Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Diese Angelegenheit wurde erst am 19. Mai 2017 nach einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht rechtskräftig abgeschlossen, indem dem Beschuldigten schlussendlich der beantragte Verteidigerwechsel zugebilligt wurde. Die Staatsanwaltschaft selbst räumt ein, dass während dieser 9.5 Monate keine wesentlichen Verfahrenshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgt sind. Somit ist diese weitere Verzögerung nicht vom Beschuldigten verschuldet, sondern ebenso dem Staat anzulasten. An diesen Feststellungen vermögen die seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Faktoren der Komplexität des Falles und des Verhaltens des Beschuldigten nichts zu ändern. Das Kantonsgericht stellt in casu nach Würdigung der konkreten Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Daher rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die oben festgesetzte Freiheitsstrafe von 13 Monaten um 2 Monate zu mildern, sodass eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten resultiert. 6.4.6 Sodann ist darüber zu befinden, ob für die auszusprechenden Strafen der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt sowohl für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 42 N 9 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Kantonsgericht folgt dem Strafgericht (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils), wonach keine formellen oder materiellen Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs dieser Strafen sprechen. Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist mit Blick auf die aktuellen, weiter stabilisierten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. 6.4.4) heute umso mehr zu bejahen. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6.4.7 Schliesslich ist die vom 19. Februar bis zum 17. August 2015 ausgestandene Haft von 180 Tagen (vgl. die genauen Haftdaten auf S. 37 des angefochtenen Urteils) in Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen . 6.4.8 Zusammenfassend wird der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
E. 7 Ersatzforderung
E. 7.1 Das Strafgericht erwog, der Beschuldigte habe zugegeben, aus dem Verkauf des von ihm zusammen mit G.____ und F.____ hergestellten Marihuanas eine Gewinnbeteiligung von insgesamt Fr. 14'000.-- erhalten zu haben. Diese Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden und es könne auch kein Zusammenhang zu Surrogaten hergestellt werden. Der Beschuldigte gehe seit Oktober 2018 einer geregelten Arbeit nach und erhalte einen wiederkehrenden Lohn. Da die Ersatzforderung demzufolge weder uneinbringlich erscheine noch die Wiedereingliederung des Beschuldigten gefährde, werde er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 14'000.-- an den Staat verurteilt (vgl. S. 38 des angefochtenen Urteils).
E. 7.2 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 ins Feld, die Ersatzforderung dürfe erlassen werden, wenn konkret erkennbar sei, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lasse und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich sei. In casu würden hohe Verfahrenskosten anfallen. Zudem reiche der Verdienst des Beschuldigten gerade aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei deshalb von einer Ersatzforderung abzusehen (vgl. S. 21 der Berufungsbegründung).
E. 7.3 Demgegenüber weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 darauf hin, dass die Tragung von Verfahrenskosten durch eine verurteilte Person und ihre Verpflichtung zur Begleichung einer Ersatzforderung auf vollkommen unterschiedlichen gesetzgeberischen Motiven beruhten. In einem Fall gehe es darum, dass jemand anteilsmässig für den Aufwand aufzukommen habe, der er den Behörden durch sein Verhalten verursacht habe, im anderen Fall gehe es darum, dass jemand von seinen Verbrechen finanziell nicht noch profitieren solle. Das Strafgericht habe die Ersatzforderung am Umfang der Erfolgsbeteiligung bemessen, die der Beschuldigte aus den Verkäufen von Marihuana aus der Indooranlage in O.____ gehabt habe, insgesamt Fr. 14'000.--. Abgesehen davon, dass er aus seinem Samenhandel in den Niederlanden mindestens weitere Fr. 5'000.-- erwirtschaftet haben wolle und offenbar auch in der Lage gewesen sei, seiner Lebenspartnerin einen fünfstelligen Betrag zur Verfügung zu stellen, sei absolut nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte seinen durch Straftaten erlangten Erlös behalten können sollte. In der Voruntersuchung habe der Beschuldigte noch geltend gemacht, er brauche nicht viel Geld und komme mit wenigen hundert Franken pro Monat aus. Wenn er ohne eine Anstellung in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt und den Kauf von Growmaterial durch wenige hundert Franken im Monat zu bestreiten, werde er nunmehr durch ein regelmässiges Arbeitseinkommen erst recht in der Lage sein, den Betrag von Fr. 14'000.-- zurückzubezahlen (vgl. S. 19 f. der Stellungnahme). 7.4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Von einer Ersatzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die sog. Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1, Erw. 4.2.1, BGE 139 IV 209, Erw. 5.3; BGE 129 IV 322, Erw. 2.2.4; je m.H.). Die gleichen Überlegungen gelten für die Ersatzforderungen des Staates. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57, Erw. 4.1.2; BGE 123 IV 70, Erw. 3; je m.H.). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285, Erw. 2.2, m.H.). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erschwert werden (BGE 122 IV 299, Erw. 3.b; BGE 119 IV 17, Erw. 3). Die Ersatzforderung darf allerdings nicht erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGer 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, Erw. 6.2; BGE 134 IV 241; BGE 106 IV 9, Erw. 2). Die Prüfung, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus, und es ist deshalb gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Täter sich für den Einstieg in den Handel mit Betäubungsmitteln verschuldet hat und die Schuld noch zurückzahlen muss (BGE 144 IV 285, Erw. 3). 7.4.2 Wie das Strafgericht im vorliegenden Fall richtig festgestellt hat, entsprechen Fr. 14'000.-- dem persönlichen Gewinn und damit dem unrechtmässigen Vorteil des Beschuldigten aus den begangenen Delikten, wobei diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind und auch kein Zusammenhang zu Surrogaten hergestellt werden kann (vgl. S. 38 des angefochtenen Urteils). Nach einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser nunmehr ein regelmässiges Einkommen mit einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 4'000.-- erzielt. Zwar verfügt der Beschuldigte über keinerlei Vermögen; er ist andererseits aber auch nicht unterhaltspflichtig oder hat Schulden zurückzuzahlen. Schliesslich erlaubt ihm das Zusammenleben mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau, den Lebensunterhalt wie insbesondere die monatliche Wohnungsmiete gemeinsam zu bestreiten. Angesichts dessen ist das Kantonsgericht - wie bereits die Vorinstanz - davon überzeugt, dass der Beschuldigte in der Lage sein wird, dem Staat den Betrag von Fr. 14‘000.-- zumindest in Raten zu erstatten. Ein vom Beschuldigten geltend gemachter Härtefall, welcher eine fakultative Reduktion oder gar einen Verzicht auf eine Ersatzforderung rechtfertigen würde, ist demnach zu verneinen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist somit die ausgesprochene Ersatzforderung von Fr. 14'000.-- zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
E. 8 Kosten des Strafgerichts
E. 8.1 Das Strafgericht führte aus, die Staatsanwaltschaft weise Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 42'946.45 aus. Seit der Rückweisung des abgekürzten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft im September 2015 sollten zusätzliche Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 16'168.-- entstanden sein. Da die meisten Verfahrenshandlungen vor dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens vorgenommen worden seien, erschienen diese zusätzlichen Kosten für das Führen der Strafuntersuchung als zu hoch. Das Strafgericht könne die von der Staatsanwaltschaft ausgewiesenen zusätzlichen Kosten auch nicht nachvollziehen. Es erscheine angemessen, den seit September 2015 entstandenen Untersuchungsaufwand der Staatsanwaltschaft nach einer Kürzung um Fr. 11‘068.-- mit pauschal Fr. 5'000.-- zu bemessen. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens bestünden somit aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'778.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr, welche auf Fr. 10'000.-- festgesetzt werde. Diese Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Teil der Verfahrenskosten habe aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung eingestellt werden müssen. Bezüglich der entsprechenden Tathandlungen (Konsum von Betäubungsmitteln, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Konsum und geringfügige Sachbeschädigung) sei der Beschuldigte jedoch grundsätzlich geständig gewesen, weshalb er die Einleitung der entsprechenden Strafverfahren zu verantworten habe. Daher habe er die Kosten der eingestellten Verfahren in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen. Die Kostentragungspflicht des Beschuldigten infolge der ergangenen Schuldsprüche ergebe sich aus Art. 426 Abs. 1 StPO (vgl. S. 38 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). Sodann sprach das Strafgericht dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Sandro Horlacher, ein Honorar von insgesamt Fr. 22'329.35 sowie dem neuen amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, ein solches von Fr. 12'719.70 zu Lasten der Staatskasse zu. Der Beschuldigte wurde in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. S. 39 sowie Dispositiv-Ziffer 7.c des angefochtenen Urteils).
E. 8.2 Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Berechnung der Kosten des Vorverfahrens an sich nicht angefochten. Mit seiner Berufungserklärung vom 17. April 2019 wird aber beantragt, dass der Aufwand für fehlerhafte Verfahrenshandlungen (vom vorinstanzlich festgelegten Betrag) zufolge der ungerechtfertigten Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung in Abzug gebracht und der so neu errechnete Betrag zur Hälfte dem Staat auferlegt wird. Demgemäss sei der Beschuldigte auch zur Rückzahlung nur der Hälfte der effektiv korrekterweise angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten (vgl. Rechtsbegehren 5 und 6). In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 ergänzt der Beschuldigte, wenn in dieser Untersuchung über Fr. 45'000.-- an Verfahrenskosten angefallen seien, dann hätte die Untersuchung mit drei Beschuldigten insgesamt über Fr. 135'000.-- gekostet. Dies sei aber bei einem simplen Betäubungsmittelverfahren im Bereich von Cannabis mehr als erstaunlich. Die Staatsanwaltschaft habe diese Kosten aufzuschlüsseln (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung).
E. 8.3 Demgegenüber gibt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 an, die Kosten des Vorverfahrens seien durch einen Blick in die Akten überprüfbar, während sich das erstinstanzliche Urteil zudem dazu äussere, weshalb es sich zu einer Kürzung der Verfahrenskosten zu Gunsten des Beschuldigten veranlasst gesehen habe. Weil die ursprüngliche, das abgekürzte Verfahren betreffende Kostenrechnung von der Staatsanwaltschaft bewusst in den Akten belassen worden sei, sich dieser entnehmen lasse, wie die Kosten in diesem Verfahrensteil zwischen dem Beschuldigten und seinen damaligen Mitangeklagten aufgeteilt worden seien, und weil der Beschuldigte im Besitz des damaligen Erledigungsvorschlags der Staatsanwaltschaft sei, der sich auch zu den Verfahrenskosten betreffend seine damaligen Mitbeschuldigten äussere, erübrigten sich auch jegliche Spekulationen über die Gesamthöhe der Verfahrenskosten (vgl. S. 21 der Stellungnahme). In ihrer Eingabe vom 4. November 2019 macht die Staatsanwaltschaft ergänzende Angaben zur Kostenrechnung. So sei in den Untersuchungskosten, die im ordentlichen Verfahren entstanden seien, ein Aufwand von gesamthaft Fr. 760.-- enthalten, der für den Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung entstanden sei (vgl. S. 1 der Eingabe vom 4. November 2019). Mit der vom Strafgericht vorgenommenen Kürzung des im ordentlichen Verfahren insgesamt entstandenen Untersuchungsaufwands um Fr. 11'168.-- seien jegliche Ansprüche des Beschuldigten auf Ermässigung der von ihm zu tragenden Kosten mehr als grosszügig berücksichtigt worden, weshalb keine weitere Kürzung vorzunehmen sei. Bei den Kosten für die amtliche Verteidigung könne es per se keine Kosten geben, die ungerechtfertigt entstanden seien. Soweit nach dem abermaligen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung am 31. März 2016 überhaupt Verfahrenshandlungen zu verzeichnen seien, die zu Aufwendungen beim vormaligen amtlichen Verteidiger geführt hätten, seien diese mit der heutigen amtlichen Verteidigung abgesprochen gewesen und wären ohnehin durchgeführt worden. Wäre der Beschuldigte antragsgemäss bereits in diesem Zeitpunkt durch seinen jetzigen Verteidiger vertreten worden, wäre derselbe Aufwand entstanden, also gebe es bei den Verteidigungskosten nichts herauszurechnen. Der Antrag des Beschuldigten, er sei nur zur Rückzahlung der Hälfte der effektiv korrekterweise angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, werde von ihm nicht weiter begründet und könne im gegebenen Kontext nur so verstanden werden, dass der Verteidigungsaufwand, der für Verfahrensteile entstanden sei, für die vor Kantonsgericht ein Freispruch erfolgt sei, herauszurechnen wäre. Der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2.1, welche den ganz überwiegenden Anteil an der Strafuntersuchung ausmache, wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er seinem Antrag gemäss als blosser Gehilfe zu betrachten wäre, zumal die diesbezügliche Untersuchung gegen die Personenmehrheit geführt worden sei, der die Straftaten unter Ziffer 2.1 zuzurechnen seien (vgl. S. 2 der Eingabe). Gleiches gelte schliesslich bezüglich des Antrags des Beschuldigten, es sei ihm überhaupt nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. S. 3 der Eingabe).
E. 8.4 Nachdem das Kantonsgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte die Verfahrensdauer von 9.5 Monaten betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu verantworten hat (vgl. Erw. 6.4.5), kann konsequenterweise auch nicht der auf diesen Verfahrensteil entfallende Betrag von Fr. 760.-- (vgl. Kostenabrechnung der Staatsanwaltschaft, act. 01.09.035/1, sowie damit zusammenhängender Schriftverkehr, act. 01.08.054 ff.) bei den Verfahrenskosten Berücksichtigung finden und dadurch dem Beschuldigten auferlegt werden. So trägt die beschuldigte Person u.a. die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Der Antrag des Beschuldigten, es seien die ihm aufzuerlegenden Kosten des Vorverfahrens um diesen Betrag zu reduzieren, erweist sich somit als begründet und die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Dementsprechend betragen die durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten abweichend vom vorinstanzlichen Urteil nicht Fr. 31'778.45, sondern Fr. 31'018.45. Die hinzu kommenden Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, welche vom Beschuldigten nicht angefochten worden sind, sind dagegen nicht zu beanstanden. Im Übrigen erscheinen mit Blick auf die Akten die in der Voruntersuchung angefallenen Kosten als transparent ausgewiesen und das Strafgericht hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO auch korrekterweise diese Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Für eine Halbierung der Kostenauferlegung besteht angesichts der Verurteilung des Beschuldigten sowie der rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung der eingestellten Verfahren in Beachtung des Prinzips der Akzessorietät der Kosten (vgl. nur BGE 143 IV 373, Erw. 1.4.2) keinerlei Raum; insofern erweist sich die Berufung als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich zu bestätigen. Gleiches gilt betreffend die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO: Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist, ist er dementsprechend auch vollumfänglich zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Staat sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an den amtlichen Verteidiger verpflichtet. IV. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten In Anwendung von § 12 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf Fr. 27'375.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 150.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'525.-- führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten im vorliegenden Fall mehrheitlich abgewiesen wird, rechtfertigt sich mit Blick auf dessen Anträge, die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 (= Fr. 18’350.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen, währenddem die übrigen Kosten im Umfang von 1/3 (= Fr. 9’175.--) zu Lasten des Staates gehen.
2. Ausserordentliche Kosten Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg vom 16. Dezember 2019 weist einen Zeitaufwand von 44,5 Stunden zu je Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 177.10 aus. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zunächst ist jedoch festzustellen, dass das geltend gemachte Honorar von Fr. 9'100.-- nicht mit den veranschlagten 44,5 Stunden zu je Fr. 200.-- korrespondiert; diesfalls ergibt sich eine Summe von Fr. 8'900.--. Des Weiteren fallen viele Positionen mit der Kleinstaufwendung «Zustellung an Klient», welche in ihrer Gesamtheit knapp 5 Stunden betragen, auf. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine notwendige, juristische Tätigkeit, sondern vielmehr um einen rein administrativen Kürzestaufwand, welcher bereits im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 4). Demgegenüber ist in der Honorarnote der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht nicht gänzlich, nämlich nur mit je 1 Stunde Weg am 10. und 12. Dezember 2019, enthalten. Das Kantonsgericht veranschlagt hierfür zusätzliche 15,75 Stunden für den Weg am 23. Dezember 2019 sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung an sich. Somit wird dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 55,3 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 11'056.25) zuzüglich Auslagen von Fr. 177.10, d.h. in der Höhe von Fr. 11'233.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 864.95), somit insgesamt Fr. 12'098.30, aus der Staatskasse ausgerichtet. Unter Hinweis auf die in Erw. 8.4 gemachte Schlussfolgerung sowie Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.
Dispositiv
- Die Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und Konsum von Betäubungsmitteln in Anklagefall 2.2 sowie betreffend geringfügige Sachbeschädigung in Anklagefall 3.1 werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
- Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - 1 Mobiltelefon Apple iPhone, weiss (Pos. 1.1 [Fundus G 39313]); - div. Minigrips mit Hanfsamen (Pos. 1.3 [Fundus G 42468]); - 1 Plastiksack mit ca. 167 g Marihuana (Pos. 1.4 [Fundus G 42469]); - 1 Minigrip mit ca. 8 g Marihuana (Pos. 1.5 [Fundus G 42468]); - mehrere leere Minigrips (Pos. 1.6 [Fundus G 39370]); - 2 Digitalwaagen (Pos. 1.7 [Fundus G 39371]); - Marihuana ca. 3 g aus Glas (Pos. 1.25 [Fundus G 42471]); - 1 Minigrip mit ca. 21 g Marihuana (Pos. 1.26 [Fundus G 42472]); - 1 Minigrip mit ca. 2 g Marihuana (Pos. 1.27 [Fundus G 42473]); - 1 Minigrip mit ca. 2 g Marihuana (Pos. 1.28 [Fundus G 42474]); - 1 Konsumutensil/Verdampfer (Pos. 1.29 [Fundus G 39375]); - 1 Minigrip mit ca. 3 g Marihuana (Pos. 1.30 [Fundus G 42475]); - 1 Schachtel mit leeren Minigrips (Pos. 1.32 [Fundus G 39377]); - div. leere Minigrips (Pos. 1.33 [Fundus G 39378]); - 1 Plastikbeutel, silbrig, leer (Pos. 1.34 [Fundus G 39379]); - 1 Minigrip mit ca. 8 g Haschisch (Pos. 1.35 [Fundus G 42476]); - 1 Plastikbeutel, silbrig, mit ca. 550 g Marihuanaverschnitt und Blüten (Pos. 1.36 [Fundus G 42477]); - 1 Abfallsack mit ca. 1'190 g Hanfpflanzen und -resten (Pos. 1.37 [Fundus G 42478]); - ca. 0.5 g Marihuana aus Fototasche (Pos. 1.52 [Fundus G 39280]); - mehrere Cannabispflanzen-Schilder (Pos. 1.54 [Fundus G 39281]); - 1 Konsumutensil/Verdampfer (Pos. 1.15.1 [Fundus G 39282]); - 1 Skizze der Anlage in O.____ (Pos. 1.8.1 [Fundus G 42320]); - 1 Skizze der Anlage in O.____ mit Lampen (Pos. 1.8.2 [Fundus G 42319]); - 1 College-Block mit div. Skizzen (Pos. 1.31.2 [Fundus G 42321]); - 1 kariertes Blatt ab Block TRITEC mit Skizze (Pos. 1.31.3 [Fundus G 42322]).
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15077 bei der Polizei Basel-Landschaft, lT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- A.____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB verurteilt , dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 14'000.-- zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'778.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 5'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 7.a. Für die von Advokat Sandro Horlacher in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis 17. Februar 2017 geleistete amtliche Verteidigung wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 38'729.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 16'400.-- in Abzug zu bringen und Advokat Sandro Horlacher Fr. 22'329.35 aus der Gerichtskasse zu entrichten. b. Die Kosten des amtlichen Verteidigers in Höhe von Honorar (51 h 50 min zu je Fr. 200.--/h) Fr. 10'366.80 Honorar HV inkl. Weg (6 h zu je Fr. 200.--/h) Fr. 1'200.00 Auslagen Fr. 223.65 8% MWST auf Fr. 7'133.05 Fr. 570.65 7,7% MWST auf Fr. 4'657.40 Fr. 358.60 Total Fr. 12'719.70 werden aus der Staatskasse entrichtet. c A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).» wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 6 wie folgt geändert: «1. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und - unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots - verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- , unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018) , Art. 34 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB sowie Art. 29 Abs. 1 BV und Art.6 Ziff. 1 EMRK .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'018.45 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--. (…)» Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 27'525.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 27'375.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen im Umfang 2/3 (= Fr. 18’350.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 9’175.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Dr. Christian von Wartburg in der Höhe von Fr. 11'233.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 864.95), somit insgesamt Fr. 12'098.30, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Mitteilungen (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen dieses Urteil ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_979/2020)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.12.2019 460 19 100
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Dezember 2019 (460 19 100) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 2. November 2018 wurde A.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurden die Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und Konsum von Betäubungsmitteln in Anklagefall 2.2 sowie betreffend geringfügige Sachbeschädigung in Anklagefall 3.1 aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). In einem weiteren Punkt wurde betreffend die beschlagnahmten Gegenstände die Einziehung zur Vernichtung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten die unwiderrufliche Löschung nach Rechtskraft des Urteils angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wurde der Beschuldigte zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 14'000.-- verurteilt (Dispositiv-Ziffer 5). Zudem wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'778.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurde über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch die Advokaten Sandro Horlacher und Dr. Christian von Wartburg befunden (Dispositiv-Ziffer 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, am 9. November 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 17. April 2019 focht der Beschuldigte das obgenannte Urteil mit Ausnahme der Einstellungen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 vollumfänglich an und stellte dabei die Rechtsbegehren, (1.) es sei der Beschuldigte in Anklagepunkt 2.1 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c BetmG freizusprechen; (2.) es sei der Beschuldigte in Anklagepunkt 2.1 lediglich wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen; (3.) es sei der Beschuldigte in den Anklagepunkten 2.2 und 2.3 sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Anklagepunkt 3.2) kostenlos freizusprechen; (4.) es sei demgemäss der Beschuldigte lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen; (5.) es sei die Hälfte der Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen und der Beschuldigte sei nur zur Rückzahlung der Hälfte der effektiv korrekterweise angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten; (6.) es sei bezüglich des Teils der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung, die zufolge der ungerechtfertigten Verweigerung des Wechsels entstanden sei, festzustellen, dass diese zulasten des Staates zu verlegen seien; (7.) es sei darauf zu verzichten, den Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung zu verurteilen; (8.) es sei dem Beschuldigten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; (9.) unter o/e Kostenfolge. Zusätzlich bat der Beschuldigte um Zusendung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. C. Mit Eingabe vom 26. April 2019 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), auf die Erklärung einer Anschlussberufung und stellte auch keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft ersuchte ebenfalls um Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung vor Strafgericht. D. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 30. April 2019 unter anderem den Parteien eine Kopie des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt. E. In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 hielt der Beschuldigte an seinen Begehren gemäss Berufungserklärung vom 17. April 2019 vollumfänglich fest. Zusätzlich stellte er die Verfahrens- bzw. Beweisanträge, (1.) es sei ihm zum Zeitpunkt der noch anzusetzenden Hauptverhandlung die Einreichung von Unterlagen zur Beurteilung dessen aktueller persönlicher Situation zu gestatten; (2.) es sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Verfahrenskosten zu detaillieren und nach den beschuldigten Personen aufzuschlüsseln. F. Sodann beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 unter Beilage einer Visualisierung der Verfahrenschronik die Abweisung der Berufung des Beschuldigten inklusive der Beweis- und Verfahrensanträge mit Ausnahme der Nachreichung von Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2019 wurde unter anderem angeordnet, dass der Beschuldigte spätestens 2 Wochen vor Beginn der anzusetzenden Berufungsverhandlung Unterlagen zur Beurteilung seiner aktuellen persönlichen Situation, bei Erwerbstätigkeit einen Arbeitsvertrag und einen Auszug der Ausgleichskasse über die seit Arbeitsantritt entrichteten Sozialbeiträge, einzureichen hat. Des Weiteren wurde der Antrag des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft sei aufzufordern, die Verfahrenskosten zu detaillieren und nach den beschuldigten Personen aufzuschlüsseln, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts abgewiesen. Stattdessen wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, dem Gericht bis zum 26. November 2019 darzulegen, ob im Total der Kosten gemäss Kostenblatt vom 7. September 2017 (act. 01.09.035/1) ein Aufwand verrechnet sei, der im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung (gemäss Rechtsbegehren 6) entstanden sei. Schliesslich wurde den Parteien bis zum 26. November 2019 Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt. H. Mit weiterer Eingabe vom 4. November 2019 machte die Staatsanwaltschaft ergänzende Angaben zur Kostenrechnung und beantragte korrespondierend, (1.) es sei der Antrag des Beschuldigten, die Verfahrenskosten noch weiter als bereits vom Strafgericht vorgenommen zu kürzen, im Berufungsurteil abzuweisen; (2.) es sei auch der damit verbundene Antrag des Beschuldigten, diesen zur Rückzahlung nur der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, abzuweisen und (3.) es sei schliesslich der Antrag des Beschuldigten, diesem sei nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, abzuweisen. I. Sodann wurde mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. November 2019 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen. J. Der Beschuldigte reichte mit weiterer Eingabe vom 26. November 2019 dem Kantonsgericht diverse Unterlagen ein und beantragte, (1.) es seien die Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018 zu den Akten zu nehmen; (2.) es sei der Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der B.____ GmbH vom 1. März 2019 zu den Akten zu nehmen; (3.) es sei die aktuelle Lohnabrechnung per 30. September 2019 zu den Akten zu nehmen; (4.) es sei das Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 20. Oktober 2019 zu den Akten zu nehmen; (5.) es sei die schriftliche Stellungnahme von C.____ vom 24. November 2019 zu den Akten zu nehmen; (6.) es seien die Schreiben von D.____, Advokat, vom 30. April 2015, 5. Mai 2015, 28. Mai 2015, 16. Juni 2015 sowie 1. Juli 2015 zu den Akten zu nehmen; (7.) es sei D.____, Advokat, als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden; und (8.) es sei E.____, Advokat, als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden. K. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 zunächst darauf hin, dass die vom Beschuldigten eingereichten Nachweise der Ausgleichskassen nicht der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Oktober 2019 entsprächen und daher bis zur Hauptverhandlung einzureichen seien. Des Weiteren seien die obgenannten Beweis- bzw. Verfahrensanträge 5 bis 8 abzuweisen. L. Schliesslich wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. November 2019 unter anderem die Lohnausweise des Beschuldigten der Jahre 2017 und 2018, sein Arbeitsvertrag vom 1. März 2019 mit der B.____ GmbH, seine Lohnabrechnung per 30. September 2019, das Zwischenzeugnis seines Arbeitsgebers vom 20. Oktober 2019, die schriftliche Stellungnahme von C.____ vom 24. September 2019 sowie die Schreiben von Advokat D.____ vom 30. April 2015, 5. Mai 2015, 28. Mai 2015, 16. Juni 2015 und 1. Juli 2015 zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Beschuldigte (erneut) aufgefordert, dem Gericht umgehend einen Auszug aus der Ausgleichskasse über seine seit Arbeitsantritt entrichteten Sozialbeiträge einzureichen oder dem Gericht, unter Beifügung entsprechender Belege (unter anderem seine Anfrage an die Ausgleichkasse), darzulegen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, die geforderten Unterlagen erhältlich zu machen, oder weshalb er nicht willens ist, diesen Nachweis (selbständig) zu erbringen. Schliesslich wurden die Beweisanträge, Advokat D.____ und Advokat E.____ als Zeugen vor Berufungsgericht zu laden, gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen. M. Mit letzter Eingabe des Beschuldigten vom 2. Dezember 2019 wurde dem Kantonsgericht der Zusammenruf der auf seinen Namen lautenden individuellen Konten bei der zentralen Ausgleichskasse ZAS zugestellt. N. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Staatsanwalt JJ.____, sowie eine Dolmetscherin für Holländisch. Der Beschuldigte wird vor Gericht eingehend zur Person und zur Sache befragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den schriftlichen Eingaben, wobei der Beschuldigte zusätzlich diverse Vorfragen aufwirft und weitere Rechtsverletzungen (Verletzung des Fairness- und des Beschleunigungsgebots) rügt. Dabei beantragt der Beschuldigte darüber hinaus, es hätten der Staatsanwalt JJ.____ und die Mitglieder des Strafgerichts gemäss angefochtenem Urteil in den Ausstand zu treten und es sei das gesamte Verfahren zurückzuweisen. Zudem stellt bzw. wiederholt der Beschuldigte die Beweisanträge, (1.) es sei das Schreiben von Advokat D.____ vom 26. Juni 2015 zu den Akten zu nehmen; (2.) es seien die Akten des Strafgerichts wegen Amtsgeheimnisverletzung im vorliegenden Verfahren beizuziehen; (3.) es seien alle Erklärungen und Einvernahmen des Beschuldigten nach dem 22. April 2015 im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren aus den Akten zu nehmen; (4.) es seien auch alle Erklärungen und Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten F.____ und G.____ mit Datum ab deren Gesuch um ein abgekürztes Verfahren aus den Akten zu nehmen; (5.) es sei Advokat D.____ als Zeuge zur Hauptverhandlung zu laden und zu befragen. Hierzu nimmt die Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung, dass sämtliche Rechtsbegehren bzw. Anträge abzuweisen seien. Nur hinsichtlich des Rechtsbegehrens 3 könne die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 aus den Akten entfernt werden, sofern das Gericht den Schwerpunkt der Zugeständnisse bzw. Geständnisse in diesen Aussagen sehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2-12, 39). Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Laut Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen und Unangemessenheit. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 6. November 2018 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 9. November 2018 hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 3. April 2019 zugestellt und am 17. April 2019 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit wenigen Ausnahmen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. November 2018 in seiner Gesamtheit, d.h. gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Dispositiv-Ziffer 1), gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 14'000.-- (Dispositiv-Ziffer 5), gegen die Verurteilung des Beschuldigten zur vollumfänglichen Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 45'378.45 (Dispositiv-Ziffer 6) sowie gegen die vorinstanzlich angeordnete Verpflichtung des Beschuldigten, dem Staat die ganzen Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die ganze Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer 7.c). Schliesslich werden diverse Vorfragen aufgeworfen bzw. weitere Rechtsverletzungen, so eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) wie auch eine Verletzung des Gebotes, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (sog. Fairnessgebot, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), gerügt und insbesondere die Rückweisung des Verfahrens bzw. der Ausstand von mehreren in einer Strafbehörde tätigen Personen beantragt. Es gilt somit nachfolgend, alle angefochtenen Punkte im Einzelnen zu prüfen, wobei hinsichtlich der Vorfragen in Anwendung von Art. 339 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO der bereits anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnete Entscheid nur im Falle einer Abweisung nachfolgend schriftlich zu begründen ist (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 339 N 13). Einzig die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots ist erst im Rahmen der Strafzumessung zu beleuchten. Ebenso wenig zurückzukommen ist an dieser Stelle auf die bereits im Rahmen der Prozessinstruktion verfahrensleitend behandelten Beweis- und Verfahrensanträge der Parteien, welche vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht mehr wiederholt worden sind. Alle übrigen Teile des strafgerichtlichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 7.a und 7.b) stehen hingegen nicht mehr zur Debatte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 82 N 9). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Diese Konstellation des Verbots der reformatio in peius liegt in casu vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nicht zu Lasten des Beschuldigten verschärfen, sondern es entweder nur bestätigen oder zu seinen Gunsten abändern darf. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Vorfragen/Beweis- und Verfahrensanträge sowie formelle Rügen 1.1.1 Zunächst wird seitens des Beschuldigten eine Verletzung des Fairnessgebots geltend gemacht. Unter diesem Titel führt der Beschuldigte aus, er sei - im Gegensatz zu den Eheleuten G.____-F.____, welche bereits separat beurteilt worden seien (Verfahren 300 15 223, 224, 225; Urteil des Strafgerichts vom 14. September 2015) - nicht fair bzw. ungleich behandelt worden, womit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt seien. In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 weist der Beschuldigte darauf hin, er habe sich vom 19. Februar bis zum 17. August 2015 in Untersuchungshaft befunden. Unabhängig von der Tatsache, dass die lange Dauer der Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zur inkriminierten Tathandlung stehe, habe der Beschuldigte während der gesamten Zeit wegen Kollusionsgefahr nicht besucht werden können. Gleichzeitig sei das Ehepaar G.____-F.____ bereits im April 2015 - also nach viel kürzerer Zeit - aus der Untersuchungshaft entlassen worden, so dass es sich in der Folge bezüglich aller Einvernahmen, die von Ende April bis August 2015 stattgefunden hätten, hätte absprechen können. Sämtliche Aussagen der Ehegatten G.____-F.____ von Ende April bis Mitte August 2015 müssten insofern unter diesem Vorbehalt berücksichtigt werden. Es verwundere nicht, dass sie alles auf den «bösen Holländer» geschoben hätten. Diese konkrete Situation müsse bei der gesamten Beweiswürdigung berücksichtigt werden, was die Vorinstanz komplett unterlassen hätte. Des Weiteren stünden die vorliegende Anklageschrift und insbesondere der Aufwand und die Dauer des Verfahrens in keinem Verhältnis zu der effektiv im Raum stehenden Straftat. Dies könne einzig damit erklärt werden, dass es sich bei den beiden Haupttätern um Polizisten gehandelt habe. Tatsache sei und bleibe aber, dass der Beschuldigte lediglich Gehilfenleistungen erbracht habe und dass sämtliche Vorwürfe, ihn als Haupttäter in dieser Angelegenheit zu bezeichnen, weder zuträfen noch stichhaltig seien. Sie beruhten letztlich einzig und allein auf den Aussagen der beiden Hauptbeschuldigten. Dass Aussagen von Mitbeschuldigten mit Vorsicht zu geniessen seien, sei allseits bekannt. Das habe das Strafgericht aber schlicht unberücksichtigt gelassen. Schliesslich könne es nicht sein, dass ein Beschuldigter derart lange und konsequent und mit höherem Strafmass verfolgt werde, nachdem er einen ihm in der Untersuchung angebotenen Deal, welcher ihm die Möglichkeit einer Haftentlassung geboten hätte, widerrufen habe. Die Praxis, einen Deal anzubieten, sei bei mehreren Mitbeschuldigten ohnehin mehr als bedenklich. Es sei auch fraglich, ob der Rückzug des Einverständnisses zum abgekürzten Verfahren durch einen von drei Mitbeschuldigten nicht zur Folge haben müsse, dass alle Beschuldigten zusammen vor Gericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen seien (vgl. S. 5-7 der Berufungsbegründung). Konkrete Gründe für eine solche Ungleichbehandlung habe es nicht gegeben. Von dem Moment an, in welchem das Ehepaar G.____-F.____ gemeinsam aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, habe Kollusionsgefahr kaum mehr als Haftgrund für den Beschuldigten herangezogen werden können. Fluchtgefahr sei auch nie gegeben gewesen, seien doch immer nur bedingte Strafen im Raum gestanden. Konsequenzen habe diese Ungleichbehandlung nun im Urteil der Vorinstanz gezeitigt, wenn letztlich die Verurteilung des Beschuldigten als Mittäter darauf abgestützt werde, dass die Ehegatten G.____-F.____ übereinstimmende Schilderungen machen würden und dass diverse andere Personen, mit denen das Ehepaar G.____-F.____ zufolge der Freilassung habe reden können, ihn in der Folge belastet hätten. Gänzlich unverständlich sei insofern auch gewesen, dass der Beschuldigte erst auf Beschwerde hin aus der Haft entlassen worden sei. Zudem werde bei abgekürzten Verfahren, sollte bei jemandem ein Auslandwohnsitz ein Problem sein, regelmässig eine Dispensation von der Hauptverhandlung verfügt, was hier jedoch nicht geschehen sei. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft nähre den Verdacht, dass die Strafverfolgungsbehörden, zu denen die Polizei genauso gehöre, ein hohes Interesse daran gehabt hätten, diesen Fall nicht als einen Fall von zwei fehlbaren Polizisten des Kantons Basel-Landschaft darzustellen, sondern als Fall eines bösen Ausländers, der unbedachte Polizisten dazu verführt habe, Cannabis anzubauen (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Des Weiteren reicht der Beschuldigte mit Schreiben vom 26. November 2019 ein schriftliches Statement von C.____, der Ehefrau des Beschuldigten, vom 24. November 2019 ein. Darin wird ebenfalls auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten einerseits und der Eheleute G.____-F.____ andererseits eingegangen und gerügt, dass der Beschuldigte kein faires Verfahren bekommen habe. So sei die Initiative zur Hanfanlage klar von den G.____-F.____ ausgegangen und nun müsse der Beschuldigte als Bösewicht herhalten. Auch sei bei der Zustellung von Post an den inhaftierten Beschuldigten und bei der Gewährung des Besuchsrechts Vieles schief gelaufen. Der Beschuldigte habe zunächst dem «Deal» mit der Staatsanwaltschaft nur zugestimmt, um aus der Beugehaft zu kommen, danach aber wieder zurückgezogen. Zudem reicht der Beschuldigte mehrere Schreiben von Advokat D.____, Verteidiger von C.____, datierend vom 30. April, 5. Mai, 28. Mai, 16. Juni und 1. Juli 2015, ein. In den erwähnten Schreiben werden die Dauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten, die nicht gewährte Besuchsbewilligung für C.____, die nicht gewährte Akteneinsicht für C.____, ein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung, ein Verstoss gegen das Recht des Beschuldigten auf Aussageverweigerung, Ausstandsgründe bei den Polizeibeamten Wm H.____ und Fw I.____, besondere Vorkommnisse anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 sowie eine Amtsgeheimnisverletzung aus dem Kreis der Polizei gerügt. Laut dem Beschuldigten lasse sich aus diesen Schreiben die Art und Weise der Verfahrensführung sehr gut nachverfolgen. Die Polizeibeamten H.____ und I.____ hätten das Verfahren geführt; sie seien Kollegen der Ehegatten G.____-F.____ gewesen. Es habe Hinweise auf Amtsgeheimnisverletzungen gegeben und man habe versucht, die Polizisten zu entlasten und den Beschuldigten zum Bösen zu machen. Dies habe dazu geführt, dass das Verfahren einseitig, unfair und auch in verschiedenen Punkten unzulässig geführt worden sei. Advokat D.____ sei bereit, das im Verfahren Erlebte in seiner Funktion als Verteidiger von C.____ im Detail vor Gericht zu schildern. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte, eine Aussage von Advokat D.____ vor den Schranken könne erheblich zur Art und Weise der Verfahrensführung beitragen. Er sei immer noch der Verteidiger von C.____; sie habe ihn von der Schweigepflicht entbunden. Er sei bei den damaligen Einvernahmen dabei gewesen und könne schildern, was in diesem Verfahren eigenartig gewesen sei. Wenn einheimische Polizisten Hanf anbauten, dann hätten ausserkantonale Polizisten ermitteln müssen. An den verschiedenen Einvernahmen von F.____ seien nur die Verteidiger anwesend gewesen, nicht aber der Beschuldigte. Er habe kein Teilnahmerecht gehabt. Auch sei es in diesem Verfahren ungewöhnlich emotional zu und her gegangen, was Advokat D.____ bezeugen könne (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.). Des Weiteren wiederholt der Beschuldigte, es sei «logisch», dass sich die Eheleute G.____-F.____ nach der Haftentlassung untereinander abgesprochen und mit weiteren Freunden und Bekannten besprochen hätten, was das Beweisergebnis enorm verfälsche. Offensichtlich hätten vorliegend immer Polizisten den Beschuldigten befragt und der Staatsanwalt die Eheleute G.____-F.____. Dies bedeute keine Gleichbehandlung. Denn es seien genau die Polizisten, welche Wut auf den Holländer gehabt hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten reicht dem Kantonsgericht sodann ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an Advokat D.____ vom 28. November 2019, eine Entbindungserklärung von C.____ vom 4. Dezember 2019, einen Auszug aus einer Deservitenkarte des vorgängigen Verteidigers des Beschuldigten, aus welchem der 22. April 2015 als Datum für Bemühungen «Gesuch um abgekürztes Verfahren» hervorgeht, eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015, mit welcher u.a. der Antrag auf Ablehnung von Wm H.____ abgewiesen worden ist, sowie einen Bericht der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, unterzeichnet von Wm H.____, vom 29. Juni 2015 betreffend ein persönliches Gespräch mit Advokat D.____ anlässlich der Einvernahme mit L.____ vom 26. Juni 2015 ein. 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet hierzu in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019, es liesse sich zunächst hinsichtlich der Dauer der Untersuchungshaft den Akten ohne weiteres entnehmen, weshalb die Gerichte im Fall des Beschuldigten Haftgründe festgestellt hätten. Zuletzt am 14. Juli 2015 habe das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren 470 15 124 nicht nur «ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr» festgestellt, sondern auch festgehalten, dass keine Ungleichbehandlung mit den Mitbeschuldigten vorliege, denn beim Ehepaar G.____-F.____ habe im Gegensatz zum Beschuldigten kein besonderer Haftgrund mehr vorgelegen, welcher eine Weiterführung der Haft gerechtfertigt hätte. Ebenso habe das Kantonsgericht den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass eine in Aussicht stehende bedingte Strafe nichts mit Fluchtgefahr zu tun habe. Die Eheleute G.____-F.____, welche - entgegen der Behauptung des Beschuldigten - nicht gemeinsam entlassen worden seien, hätten noch bevor sie die Chance gehabt hätten, sich miteinander zu besprechen, ein Geständnis abgelegt. Bei G.____, welcher noch eine Woche länger in Haft geblieben sei als seine Frau, komme hinzu, dass er die Polizei zum Versteck des Drogenerlöses geführt habe, der ihm vom Beschuldigten übergeben worden sei, soweit dieser noch vorhanden gewesen sei. Bei G.____ und F.____ habe nach ihren mehreren Einvernahmen, unabhängig voneinander und noch während der in Untersuchungshaft abgegebenen Aussagen, keine Kollusionsgefahr mehr bestanden, weshalb die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet gewesen sei, sie aus der Haft zu entlassen, während das Zwangsmassnahmengericht beim Beschuldigten im selben Zeitabschnitt aufgrund seines ungeregelten Aufenthalts in der Schweiz eine «erhebliche Fluchtgefahr» festgestellt habe, so dass es in seinem Fall eben nicht möglich gewesen sei, ihn aus der Haft zu entlassen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Was die angeblich ungleich hohen Strafen betreffe, so seien die Behauptungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung aktenwidrig. Der Beschuldigte wisse, dass G.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen unrechtmässigem Erwerb und Besitz einer Waffe, von Waffenzubehör und von Munition zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei, während ihm selber eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten vorgeschlagen worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei der relevante Zeitraum ein weiterer und es würden ihm im ordentlichen Verfahren mehr Delikte vorgeworfen, weshalb die zwei Monate Unterschied in den erstinstanzlichen Verurteilungen von G.____ und dem Beschuldigten exakt zu erklären seien (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Angebliche Absprachen zwischen den Eheleuten G.____-F.____ resp. deren Einfluss auf Aussagen von Dritten erwiesen sich lediglich für die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als relevant. Für derartige Mutmassungen lägen aber in den Akten keinerlei entsprechende Anhaltspunkte vor. Der 1. April 2015 habe insofern einen Wendepunkt in der Voruntersuchung dargestellt, als G.____ sein Aussageverhalten an diesem Tag geändert habe, nachdem er zuvor weder seine Frau noch den Beschuldigten habe belasten wollen. Dem beiliegenden Ausschnitt aus dem detaillierten Aktenverzeichnis seien die im relevanten Zeitabschnitt geführten Einvernahmen im damaligen Verfahrenskomplex zu entnehmen, unter Einfügung der Daten der Haftentlassungen der Eheleute G.____-F.____. So seien vor der Haftentlassung von F.____ der Beschuldigte am 1. und 10. April 2015, G.____ am 1. und 14. April 2015, C.____ am 8. April 2015 sowie F.____ am 13. April 2015 einvernommen worden und vor der Haftentlassung von G.____ derselbe einmal am 21. April 2015 und an demselben Tag im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten. Nach der Haftentlassung von F.____ am 14. April 2015 und von G.____ am 21. April 2015 hätten eine Einvernahme mit F.____ am 10. Juni 2015, mit G.____ eine Schlusseinvernahme am 5. August 2015 und am selben Tag eine solche mit F.____ stattgefunden. Einvernahmen mit Drittpersonen seien wie folgt durchgeführt worden: Am 9. Juni 2015 mit J.____, am 17. Juni 2015 mit K.____, am 26. Juni 2015 mit L.____, am 29. Juni 2015 mit M.____, am 8. Juli 2015 mit N.____, am 15. Juli 2015 mit N.____ und dem Beschuldigten als Konfrontationseinvernahme. Der Beschuldigte selbst sei nach der Haftentlassung von G.____ am 30. April 2015 und am 15. Juli 2015 in einer Konfrontationseinvernahme mit N.____ einvernommen worden. Am 17. August 2015 sei sodann die Haftentlassung des Beschuldigten erfolgt. Am 22. Juli 2015 habe eine Einvernahme mit dem Beschuldigten stattgefunden, die ebenso wie seine Schlusseinvernahme vom 6. August 2015 aufgrund des danach gescheiterten abgekürzten Verfahrens nicht in der Aktenübersicht des ordentlichen Verfahrens enthalten sei. Einzelne dieser Einvernahmen seien lediglich für das Verfahren des Beschuldigten relevant gewesen, weshalb die Termine den Eheleuten G.____-F.____ und ihren Verteidigungen gar nicht angezeigt worden seien. So die Einvernahme von J.____ und K.____, während es sich bei den Einvernahmen von M.____ und N.____ um Ersteinvernahmen zu einem neuen Sachverhalt gehandelt habe, die in deren Verfahren ganz ohne weitere Terminanzeigen durchgeführt worden seien. Als Zwischenergebnis lasse sich sagen, dass die Belastungen von mindestens drei weiteren Personen (J.____, N.____ und K.____) nicht dadurch erklärt werden könnten, dass sie von F.____ und G.____ beeinflusst worden wären. Es verblieben damit noch fünf Einvernahmen, bei denen es theoretisch zu einer Absprache unter oder mit den Eheleuten G.____-F.____ hätte gekommen sein können: Eine Einvernahme von F.____ alleine, die Schlusseinvernahme von Herrn und Frau G.____-F.____, die Einvernahme der Zeugin L.____ vom 26. Juni 2015 sowie die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und N.____ vom 15. Juli 2015. Die Einvernahme von F.____ vom 10. Juni 2015 habe sich schwerpunktmässig um die Beteiligung von C.____ gedreht. Soweit F.____ auch den Beschuldigten belastet habe, habe es sich mit Ausnahme von Details durchwegs um Belastungen gehandelt, die entweder F.____ oder G.____ zuvor schon in einer anderen Einvernahme erhoben habe. Gleiches gelte für die beiden Schlusseinvernahmen der Eheleute G.____-F.____ vom 5. August 2015. Der Beschuldigte habe an allen drei Einvernahmen persönlich teilgenommen und hätte Gelegenheit gehabt, auf allfällig abgesprochene Falschaussagen zu reagieren, was er aber nicht getan habe. L.____ habe detailliert zu Protokoll gegeben, worüber sie mit F.____ und G.____ im Zusammenhang mit ihrer eigenen Einvernahme gesprochen habe und ausdrücklich bestätigt, dass es diesbezüglich keine Absprachen gegeben habe. N.____ seinerseits habe bereits in seiner Einvernahme vom 8. Juli 2015 ausgesagt, weder G.____ noch F.____ zu kennen und in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juli 2015 noch einmal bekräftigt, G.____ nicht zu kennen. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts könne mit blossen Behauptungen nicht in Frage gestellt werden. Selbst dann, wenn die unterschiedlichen Daten der Haftentlassungen als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu bewerten gewesen wären, zeige die Analyse auf, dass sich daraus bezogen auf die Beweislage gar nichts ableiten lassen und das Strafgericht sich in seiner Wertung auf Beweismittel gestützt habe, die frei von jeglicher Beeinflussung erhoben worden seien (vgl. S. 4-7 der Stellungnahme). In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass sich allfällige Äusserungen von D.____ auf das Strafverfahren gegen C.____ und nicht gegen den Beschuldigten bezögen. Es werde des Weiteren bestritten, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «einseitig, unfair und in verschiedenen Punkten unzulässig» geführt worden sei. Abgesehen davon sei die «Art und Weise der Verfahrensführung» nicht Gegenstand der Berufung. Im Übrigen seien sämtliche Befragungen der Eheleute G.____-F.____ nicht umsonst durch Angehörige der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden. Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass ein Anzeigeerstatter lediglich Auskunft über den Ausgang des Verfahrens erhalte. Je nachdem, was L.____ erfahren habe, habe dies Auswirkungen ihrer Qualität als Zeugin. Schliesslich sei auch der Antrag, Advokat D.____ heute als Zeuge vor Gericht anzuhören, abschlägig zu entscheiden. Hier gehe es nicht um die Verfahrensführung. Es habe die Möglichkeit von Rechtsmitteln gegeben, die zum Teil auch ergriffen worden seien. Heute gehe es hingegen um die Beteiligungsrolle des Beschuldigten. Die Polizisten, welche im konkreten Fall die Untersuchung durchgeführt hätten, hätten die Eheleute G.____-F.____ gerade nicht gekannt. Die Staatsanwaltschaft habe darauf Rücksicht genommen. Auch hinsichtlich der Frage des Teilnahmerechts könne Advokat D.____ nicht viel beitragen. Die Staatsanwaltschaft habe vom ersten Tag an dem Beschuldigten alle Teilnahmerechte gewährt, wobei nur der Verteidiger und nicht der Beschuldigte teilgenommen habe. Der Bericht des Polizisten betreffend den Vorfall vom 30. April 2015 sei nie bestritten worden. Jedenfalls sei dies nicht relevant für das vorliegende Verfahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Von vielen Einvernahmen, die nur den Beschuldigten betroffen hätten, hätten die Eheleute G.____-F.____ nichts gewusst. Es gebe auch Einvernahmen der Eheleute G.____-F.____, die schon deutlich vor deren Haftentlassung inhaltlich gleich gewesen seien. Die StPO mache keinen Unterschied, ob eine Einvernahme durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werde, sofern erstere auf einer Delegation basiere. Die Polizisten würden wohl eher Wut gegen die Eheleute G.____-F.____ denn gegen den Beschuldigten gehegt haben. So habe F.____ unter anderem ausgesagt, sie habe dem Ansehen der Polizei geschadet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Schliesslich habe Advokat D.____ in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 nicht beantragt, dass die Einvernahmen nochmals durchzuführen oder Akten zu entfernen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). 1.1.3 Das Kantonsgericht konstatiert mit Blick auf die Akten Folgendes: Mit Urteil des Strafgerichts vom 14. September 2015 wurde die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 betreffend den Teil gegen F.____ und G.____ bestätigt und festgestellt, dass die Anklageschrift damit gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil wird (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde festgestellt, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung seine Zustimmung zur Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 zurückgezogen hat (Dispositiv-Ziffer 2; vgl. act. 403 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225). Der genannten Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (Erledigungsvorschlag) im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO vom 10. August 2015 (act. 409 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225) ist zu entnehmen, dass F.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten und G.____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden ist. Demgegenüber war für den Beschuldigten ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, Konsums von Betäubungsmitteln sowie geringfügiger Sachbeschädigung eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.-- vorgesehen. Ebenso ist dem Erledigungsvorschlag zu entnehmen, dass sich F.____ vom 18. Februar 2015, 08.30 Uhr, bis zum 14. April 2015, 17.00 Uhr, G.____ vom 18. Februar 2015, 08.25 Uhr, bis zum 21. April 2015, 17.00 Uhr, und der Beschuldigte vom 19. Februar 2015, 09.30 Uhr, bis zum 17. August 2015, 12.00 Uhr, in Untersuchungshaft befunden haben (vgl. act. 445 ff. im Verfahren BM1 15 38, 39, 41 bzw. 300 15 223, 224, 225 sowie act. 01.05.002, 189). Was zunächst die Rüge des Beschuldigten betreffend Ungleichbehandlung bei der Dauer der Untersuchungshaft betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu G.____ und F.____ ausländischer Staatsbürger ist und - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - über keinen festen bzw. legalen Wohnsitz in der Schweiz verfügte. Allein schon aus diesem Grund wird der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr praxisgemäss eher angenommen werden als bei Schweizer Staatsbürgern. Hinzu kommt, dass die Dauer bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten auf dessen Beschwerden hin durch die Rechtsmittelinstanz geprüft worden ist. So hat das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz den diesbezüglichen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Mai 2015 (act. 01.05.113 ff.) geprüft und die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (Verfahren 470 15 124) in Bestätigung des Entscheids abgewiesen. Im abschlägigen Beschluss wurde u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte Familienangehörige in Holland hat und zwischendurch immer wieder nach Holland ausgereist ist, weshalb gar eine erhebliche Fluchtgefahr bejaht wurde (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2015, Erw. 3.2). Wie die Staatsanwaltschaft ebenso richtig entgegenhält, spielt hierbei keine Rolle, ob der Beschuldigte eine unbedingte oder bloss eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hatte, handelte es sich doch in casu nicht um einen offensichtlich leichten Fall, da insbesondere der schwerwiegende Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum stand und noch immer steht. Zumal ein Rückzug des Gesuchs um Durchführung eines abgekürzten Verfahrens jederzeit möglich und in casu auch erfolgt ist, stellt dieser per se ebenso wenig einen Grund für eine Haftentlassung dar, solange die Haftgründe gemäss Art. 221 StPO nach wie vor gegeben sind. Was in diesem Zusammenhang die vorgeschlagenen Strafen betrifft, so lagen diese betreffend den Beschuldigten und G.____ in etwa gleich hoch (20 resp. 22 Monate Freiheitsstrafe). Der Argumentation des Beschuldigten in diesen Punkten ist in keiner Weise zu folgen, weshalb die diesbezügliche Rüge der Ungleichbehandlung fehl geht. Auch die vom Beschuldigten gerügte Befragung der drei Beschuldigten einerseits durch die Polizei und andererseits durch die Staatsanwaltschaft beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. nur Art. 159 und Art. 396 f. StPO) und stellte sich gerade im vorliegenden Fall angesichts der Bekanntschaft der Eheleute G.____-F.____ mit einem Teil des basellandschaftlichen Polizeicorps als sinnvoll dar. Im vorliegenden Fall wurde im Nachgang zum Vorfall vom 30. April 2015 gar Wm H.____ von der weiteren Ermittlung abzogen, um das Verfahren nicht mit Spekulationen über die Objektivität zu belasten (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015). Eine eigentliche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, zumal Einvernahmen durch die Polizei gemäss StPO denjenigen durch die Staatsanwaltschaft gesetzlich gleichgestellt sind. Dass es nach der Haftentlassung der Eheleute G.____-F.____ - wie vom Beschuldigten geltend gemacht - Möglichkeiten der Absprache, sei dies untereinander, sei dies gegenüber Drittpersonen, gegeben hat, kann selbst die Staatsanwaltschaft nicht ausschliessen. Sollten tatsächlich solche Kollusionshandlungen vorgenommen worden sein, wäre dies bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Anklageziffer 2.1 zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). Dies trifft in besonderem Mass hinsichtlich der Aussagen von L.____, der Nachbarin der Eheleute G.____-F.____, zu, welche in ihren Aussagen nicht konstant war, sondern diese teilweise relativierte (vgl. dazu ebenfalls nachfolgend Anklageziffer 2.1). Ebenso wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, dass die Eheleute G.____-F.____ hinsichtlich Ungereimtheiten in Bezug auf die Geldsummen und das Versteck des Geldes nicht konsequent befragt worden sind (vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 2.1). Bei der Beweiswürdigung gilt es jedoch andererseits in die Waagschale zu werfen, dass die Eheleute G.____-F.____ bereits vor deren Haftentlassung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst schwer belastet haben. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass durch die Art und Weise der vorliegend durchgeführten Einvernahmen aller Protagonisten trotz der dadurch geschaffenen teilweisen Möglichkeit einer ungünstigeren Beweislage für den Beschuldigten keine eigentlich unfaire Verfahrensführung auszumachen ist. Was schliesslich in einem letzten Punkt unter der Rubrik «Verletzung des Fairnessgebots» die geltend gemachte Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten betrifft, so zeigt ein Blick auf die Rechtsprechung, dass in gewissen Konstellationen durchaus ein Ausschluss von Mitbeschuldigten verfügt werden darf, und zwar insbesondere bei ersten Einvernahmen (vgl. BGE 139 IV 25). Bei der Auslegung der StPO ist eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben. Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO - im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1164; Yasmina Bendani , Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 2 zu Art. 108 StPO). In den meisten Kantonen entsprach dies auch schon der grundsätzlichen Rechtslage nach altem Recht (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 55 N 6). Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ist - nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalles - noch weiteren Gesichtspunkten angemessen Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) darf die Parteiöffentlichkeit nicht zu einer im Ergebnis unfairen Benachteiligung zwischen Mitgeschuldigten führen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 25, Erw. 5.4, 5.5.4.1; vgl. ebenso KGE BL 470 11 156 vom 6. Dezember 2011, Erw. 3.2). Soweit aus den Akten ersichtlich, war der Beschuldigte vorliegend nur anfänglich von der Teilnahme an Einvernahmen der Mitbeschuldigten ausgeschlossen worden, um das Ziel der strafprozessualen Wahrheitsfindung nicht zu gefährden, was denn auch Lehre und Rechtsprechung entspricht. Bei allen weiteren Einvernahmen von Mitbeschuldigen, Zeugen und Auskunftspersonen wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung jeder Einvernahmetermin vorgängig angezeigt mit der Möglichkeit, dass neben der Verteidigung auch der Beschuldigte teilnehmen kann; offenkundig hat der Beschuldigte davon keinen Gebrauch gemacht. Ein diesbezüglicher Mangel in der Untersuchung ist somit nicht auszumachen und es ist daher festzustellen, dass das Verfahren auch hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht unfair durchgeführt worden ist. Als Konklusion ist somit in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren in keinerlei Hinsicht ein Verstoss gegen das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 6 EMRK vorliegt. Insgesamt erscheint die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft als sorgfältig vorgenommen und dokumentiert. Wie bereits erwähnt, werden mit der gebotenen Zurückhaltung diejenigen Beweise zu würdigen sein, hinsichtlich welcher die Möglichkeit von Kollusionshandlungen bestand, sollten diese Beweise (insb. die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ nach Bekanntwerden der Aussagen des Beschuldigten vom 10. April 2015 - anlässlich welcher in Anwesenheit der Verteidigungen der Eheleute G.____-F.____ G.____ als für den Verkauf des Marihuanas verantwortlich erklärt worden ist - und nach deren Entlassung aus der Untersuchungshaft wie auch die Depositionen von L.____) überhaupt von Relevanz sein. Gleiches gilt hinsichtlich einer allfälligen Entgleisung der einvernehmenden Polizisten bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015. Weitere Ausführungen dazu erfolgen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Hauptanklagepunktes 2.1, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass der Beweiswert sämtlicher obgenannter Aussagen nicht allzu hoch ist (vgl. nachfolgend). Was den damit in Zusammenhang stehenden, erneut gestellten Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Advokat D.____ als Zeuge vor Kantonsgericht zu befragen , betrifft, so ist dieser - wie bereits mit Ziff. 2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. November 2019 erfolgt - abermals gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen. Demnach wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte zu Beginn der für den 30. April 2015 anberaumten Einvernahme durch die Polizei, an welcher auch die Mitbeschuldigten sowie deren Verteidigungen anwesend waren, aggressiv verhielt und es zu einem Handgemenge mit dem einvernehmenden Polizisten kam, woraufhin der Beschuldigte ohne weitere Befragung in Handfesseln gelegt und wieder ins Untersuchungsgefängnis gebracht werden musste (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, vom 30. April 2015 und verfasst von Wm H.____, act. 11.01.233 f.). Advokat D.____ schrieb der Staatsanwaltschaft noch gleichentags, er behalte sich vor, die Geschehensabläufe nachträglich gestützt auf das unmittelbar im Anschluss an die Einvernahme erstellte schriftliche Gedankenprotokoll aus eigener Wahrnehmung auszubreiten, sollte die Darstellung des Untersuchungsbeamten in seiner Aktennotiz allzu sehr davon abweichen. Ein weiteres Schreiben reichte der genannte Verteidiger erst am 1. Juli 2015 ein. Bestritten wurde der Vorfall vom 30. April 2015, so wie er im polizeilichen Bericht dargestellt wurde, nicht. Mit der bereits oben erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2015 wurde unter anderem der Antrag von C.____, vertreten durch Advokat D.____, vom 1. Juli 2015 um Ablehnung von Wm. H.____ zur Mitarbeit in der vorliegenden Strafuntersuchung abgewiesen. Gleichwohl wurde ebenso entschieden, dass Wm H.____ mit keinen weiteren Ermittlungshandlungen im vorliegenden Verfahren mehr betraut wird. Schliesslich geht aus dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Drogenfahndung, verfasst von Wm H.____, vom 29. Juni 2015 hervor, dass Wm H.____ den damaligen Verteidiger von C.____, D.____, anlässlich der Einvernahme von L.____ vom 26. Juni 2015 kurz nach draussen gebeten hat, um über die Vorfälle anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 zu sprechen. Beide hätten sich gegenseitig beschuldigt, unprofessionell gewesen zu sein. Ausserdem habe Advokat D.____ darauf bestanden, dass diese Unterredung protokolliert werde. Das Kantonsgericht stellt fest, dass keine Anhaltspunkte für wesentliche Auswirkungen auf die Beweiserhebungen vom 30. April 2015 vorliegen, da die Einvernahme mit dem Beschuldigten abgebrochen wurde und der Beschuldigte an diesem Tag ohnehin nichts aussagte. Insofern erweist sich das Datum vom 30. April 2015 gar als irrelevant. Auch reagierte weder Advokat D.____ noch der ebenfalls anwesende frühere Verteidiger des Beschuldigten, Advokat D.____, auf den Vorfall vom 30. April 2015 und den dazu verfassten polizeilichen Bericht, sei dies in Form eines Berichtigungsantrags oder einer Aufsichtsbeschwerde. Für den 30. April 2015 ist jedenfalls keine Rechtsverletzung seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erkennbar. Nachdem der Vorfall vom 30. April 2015 aktenkundig ist, besteht schliesslich keinerlei Veranlassung, dass Advokat D.____ vor Gericht diesen Vorfall nochmals aus seiner Sicht schildert. Eine andere Frage ist, wie die Einvernahme vom 30. April 2015 im Rahmen der Beweiswürdigung im Lichte dieses Ereignisses berücksichtigt wird (vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 2.1). 1.2.1 In einem weiteren Punkt beantragt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts, es hätten sowohl der Staatsanwalt JJ.____ als auch die Mitglieder des Strafgerichts , welche das Urteil vom 2. November 2018 gefällt haben, in den Ausstand zu treten. Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, es sei seitens eines basellandschaftlichen Polizisten zu einer Amtsgeheimnisverletzung gekommen. Davon erfahre man offiziell nichts. Advokat D.____, dannzumal Verteidiger von C.____, habe am 26. Juni 2015 eine Anzeige gegen Unbekannt eingereicht, da sich aus der Einvernahme von L.____ ergeben habe, dass ein Polizist etwas über die Hanfanlage in O.____ ausgeplaudert habe. Der Staatsanwalt JJ.____ habe zunächst in den Ausstand zu treten, da einseitig ermittelt worden und wichtige Informationen nicht zum Beschuldigten geflossen seien, und zwar nur, weil Polizisten involviert gewesen seien. Der Staatsanwalt JJ.____ habe des Weiteren wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten, da das abgekürzte Verfahren beim Beschuldigten wegen eines Rückzugs des Geständnisses gescheitert sei. In einem solchen Fall sei der Staatsanwalt nicht mehr neutral, da er sich bereits eine Meinung gebildet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.). Zudem rügt der Beschuldigte, dass beim Strafgericht die gleiche Besetzung im abgekürzten Verfahren wie auch im ordentlichen Verfahren geurteilt habe. Diese Besetzung habe bereits alle Akten gesehen und dürfe daher nicht im neuen Verfahren über dieselbe Sache urteilen. Das Strafgericht hätte den Fall an eine andere Kammer übertragen müssen. Dieser Mangel sei derart gravierend, dass das gesamte Verfahren zurückzuweisen sei, denn auch die betroffenen Mitglieder des Strafgerichts befänden sich im Ausstand (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Das abgekürzte Verfahren gehe von der Fiktion aus, dass Geständnis und Sachverhalt geklärt seien. Wenn vor Gericht ein einziger Beschuldigter widerrufe, müssten die Erklärungen der übrigen Beschuldigten aus den Akten genommen werden; das sei der Sinn von Art. 362 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte habe den Nachteil, dass sich zwei Mitbeschuldigte auf das abgekürzte Verfahren eingelassen hätten, währenddem er selbst sein Einverständnis widerrufen habe. Dann funktioniere das «Konstrukt» des abgekürzten Verfahrens nicht mehr. Ausstandsgründe müsse man zwar «ohne Verzug» geltend machen; man könne diese aber auch erneuern. Denn es gebe auch Ausstandsgründe, die letztlich deklaratorisch seien. Vorliegend handle es sich um die gleiche Sache i.S.v. Art. 56 lit. b StPO. Dieser Mangel bei der Staatsanwaltschaft und beim Strafgericht sei nur durch eine Rückweisung zu heilen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Später während der Hauptverhandlung erneuert der Beschuldigte das zuvor gestellte Ausstandsgesuch, und zwar im Zusammenhang mit der Amtsgeheimnisverletzung zusätzlich mit der Begründung, dass der betroffene Staatsanwalt auf Frage des Kantonsgerichts hin verneint habe, dass Advokat D.____ nach dem 30. April 2015 noch einmal reagiert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8, 23). 1.2.2 Der betroffene Staatsanwalt entgegnet hierzu vor Kantonsgericht, er sehe keinen Grund, in den Ausstand zu treten; er habe sich nichts vorzuwerfen. Was die geltend gemachte Befangenheit wegen des abgekürzten Verfahrens betreffe, so stütze die Rechtsprechung die These des Beschuldigten nicht. Abgesehen davon mache der Beschuldigte den Ausstand zu Unzeit geltend, nachdem er bestimmt schon seit über einem Jahr über den zuständigen Staatsanwalt und die Besetzung des Strafgerichts gewusst habe. Hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 30. April 2015 habe die Staatsanwaltschaft bereits sehr sorgfältig alle Aussagen entfernt, die der Beschuldigte im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht habe. Aus der Literatur ergebe sich nicht klar, ob die Schutzwirkung von Art. 362 Abs. 4 StPO ab dem Gesuch oder erst ab dem Eintreten der Staatsanwaltschaft darauf eintrete. Vorliegend sei vom Zeitpunkt des Eintretens der Staatsanwaltschaft und nach der Einvernahme des Beschuldigten ausgegangen worden. Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens sei zu einem Zeitpunkt gekommen, an dem noch gar nichts klar gewesen sei. Die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Juni 2015 sei auch versiegelt worden. Es habe unverwertbare und mutmasslich unverwertbare Akten gegeben. Der Staatsanwalt habe kein Problem damit, die Einvernahme vom 30. April 2015 aus den Akten zu entfernen, sofern der Schwerpunkt der Zugeständnisse bei dieser Aussage des Beschuldigten liege. Hier sei allerdings gar keine Aussage enthalten, welche den Beschuldigten belaste. Die polizeiliche Aktennotiz stelle jedenfalls keine Einlassung des Beschuldigten dar. Demgegenüber sei hinsichtlich der beantragten Entfernung von Einvernahmen der Mitbeschuldigten aus den Akten zu berücksichtigen, dass bei diesen das abgekürzte Verfahren nicht gescheitert sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, dass deren Einvernahmen ebenfalls zu entfernen seien. Ausserdem sei der amtliche Verteidiger bei deren Einvernahmen dabei gewesen. Er hätte dannzumal den Antrag stellen müssen, das Verfahren nicht abzutrennen, anstatt heute hinterher entsprechende Rügen vorzubringen. Darum sei auch dieser Antrag abzuweisen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Was die Einvernahmen von Drittpersonen nach dem Antrag des Beschuldigten auf das abgekürzte Verfahren betreffe, so habe der Beschuldigte hier gar keine Aussagen gemacht, weshalb auch nichts zu entfernen sei. Entsprechende Passagen seien aber gestrichen worden. Bei Drittpersonen habe es für diese Zeit nichts zu streichen gegeben. Die anderen Aussagen wären in den Akten zu belassen. Diese Aussagen seien ebenso wenig von Art. 364 Abs. 2 StPO erfasst (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). 1.2.3 Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs ist zunächst auf die einschlägige Zuständigkeitsnorm in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen. Demnach sind Ausstandsgründe betreffend Mitglieder der Staatsanwaltschaft wie auch der erstinstanzlichen Gerichte bei der Beschwerdeinstanz - und nicht bei der Berufungsinstanz - einzureichen (vgl. Markus Boog , Basler Kommentar, Schweizerische Strafproessordnung, 2. Aufl., Art. 59 N 7). Daraus folgt, dass auf die Ausstandsgesuche des Beschuldigten betreffend den Staatsanwalt JJ.____ wie auch betreffend die zuständigen Mitglieder des Strafgerichts bereits mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann. Auch die Rechtzeitigkeit der Ausstandsgesuche erscheint vorliegend äusserst fraglich, sind doch gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgründe «ohne Verzug» geltend zu machen, sobald eine entsprechende Kenntnis besteht. Die Partei muss das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist demgegenüber verspätet (vgl. Markus Boog , a.a.O., Art. 58 N 5, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung zur Garantie des verfassungsmässigen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung, wer ein Mitglied des Gerichts nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste, und sich stillschweigend auf den Prozess einlässt. Danach verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn etwa eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren abgelehnt wird, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen. Wenn hingegen erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst abwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird (vgl. Markus Boog , a.a.O., N 7, m.w.H.). Dass der Beschuldigte in casu von den geltend gemachten Ausstandsgründen mehr als sieben Tage (s. oben) Kenntnis hatte, steht zumindest in Bezug auf das Scheitern des abgekürzten Verfahrens völlig ausser Frage. Demnach wäre auf die Ausstandsgesuche auch zufolge Verspätung nicht einzutreten. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts wird angesichts der Aufrechterhaltung des Ausstandsgesuchs dieses an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten. Gleichwohl muss das Kantonsgericht als Berufungsgericht von Amtes wegen prüfen, ob Ausstandsgründe vorliegen, die eine sofortige Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Folge hätten. Diesfalls müsste das hiesige Verfahren bis zum Entscheid durch die Beschwerdeinstanz sistiert werden. Die rechtliche Grundlage für diese Prüfung bildet Art. 409 Abs. 1 StPO. Demnach hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Nur wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können, rechtfertigen eine Rückweisung. In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In diesen Fällen hätte die Nachholung der in der ersten Instanz unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zu Folge. Ein solches Verfahren wäre auch nicht mehr «fair» i.S.v. Art. 6 EMRK (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 409 N 1, m.w.H.). Was zunächst den Staatsanwalt JJ.____ betreffenden Ausstandsgrund der Amtsgeheimnisverletzung betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die als Zeugin befragte L.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 26. Juni 2015 auf die Frage, woher sie von der Hanfplantage bei ihren Nachbarn, der Eheleuten G.____-F.____, gewusst habe, geantwortet hat: «Von einem Kollegen meines Mannes, einem P.____, ein Kollege von Q.____» (vgl. act. 14.08.002 f., insb. Zeile 23 ff.). Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht handelt es sich bei dieser Person um einen Polizisten, welcher ebenfalls wie G.____ in der Einsatzzentrale gearbeitet, aber am hiesigen Verfahren nicht mitgewirkt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Dem anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2019 an Advokat D.____ lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Unbekannt eröffnet hat. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Täterschaft ermittelt und das Verfahren mit Strafbefehl vom 6. April 2016 abgeschlossen (vgl. obgenanntes Schreiben, eingereicht an der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019). Das Kantonsgericht hat die entsprechenden Akten, insbesondere den darin enthaltenen Strafbefehl vom 6. April 2016, gesichtet und stellt fest, dass diese Person im hiesigen Verfahren in der Tat keine Rolle gespielt hat, mithin der dort dargestellte Sachverhalt in keinerlei Konnex zum hiesigen Verfahren steht. Daraus erhellt, dass dem Staatsanwalt JJ.____ kein Vorwurf zu machen ist, wenn er den Beschuldigten nicht über das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung in Kenntnis gesetzt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht eingewendet hat, hat ein Anzeigesteller lediglich einen Anspruch auf Information über den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Ein Verfahrensfehler seitens des betroffenen Staatsanwalts ist somit nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden, wobei festzuhalten ist, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen allein ohnehin noch keinen Anschein der Befangenheit begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.2 f., unter Hinweis auf BGE 127 I 196, Erw. 2d; BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018, Erw. 2.6). Im Übrigen stellt auch die Tatsache, dass der Staatsanwalt dem Gericht betreffend eine weitere Reaktion von Advokat D.____ nach dem 30. April 2015 zunächst eine falsche Auskunft gegeben hat, noch keinen besonders krassen Fehler, sondern allerhöchstens ein blosses Versehen dar. Ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist somit zu verneinen. Sodann gilt es hinsichtlich des sowohl den Staatsanwalt als auch die Mitglieder des Strafgerichts geltend gemachten Ausstandsgrunds der Vorbefassung aufgrund Scheiterns des abgekürzten Verfahrens zunächst auf die Chronologie hinzuweisen: In dem ursprünglich gegen den Beschuldigten wie auch gegen F.____ und G.____ geführten Strafverfahren legte der Beschuldigte am 10. April 2015 zunächst ein Geständnis ab (vgl. act. 11.01.217 ff.). Einen Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellte der Beschuldigte sodann am 22. April 2015 (vgl. act. 01.01.003). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2015 die Gutheissung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens, und zwar trotz des Vorfalls vom 30. April 2015 (s. oben). Auf den Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2015 hin erfolgte seitens aller drei Beschuldigten eine Zustimmung. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 14. September 2015, zu welcher neben dem Beschuldigten auch F.____ und G.____ erschienen waren, zog hingegen der Beschuldigte seine Zustimmung zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens zurück. Das Strafgericht erhob an jenem Tag den Erledigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich F.____ und G.____ zum Urteil, währenddem es bezüglich des Beschuldigten den Rückzug von dessen Zustimmung feststellte (vgl. act. 219 ff. im Verfahren 300 15 223/224/225). In der Folge wurde betreffend den Beschuldigten das ordentliche Verfahren mit Anklageerhebung am 7. September 2017 und Urteil des Strafgerichts vom 2. November 2018 durchgeführt. Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Wichtig ist für den Fall eines ablehnenden Entscheids, dass Erklärungen der Parteien, die im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurden, insbesondere solche der beschuldigten Person (wie namentlich ein Geständnis von ihr sowie Zugeständnisse an die Privatklägerschaft), in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind ( Franz Riklin , Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 362 N 5). Eine Anklage im abgekürzten Verfahren nach Art. 360 StPO beruht regelmässig auf Verhandlungen zwischen den Parteien und hängt zumeist von gegenseitigen Zugeständnissen ab. Solche Zugeständnisse vor Staatsanwalt oder Gericht werden mit der Verwerfung der Anklage hinfällig; sie dürfen in nachfolgenden ordentlichen Verfahren nicht beweis- oder sonst verfahrensmässig verwertet werden (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 1388). Geständnisse usw. der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff. geführten Verhandlungen usw. erfolgten, bleiben verwertbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die fraglichen Erklärungen abgegeben wurden: Sobald die beschuldigte Person nach Art. 358 Abs. 1 StPO den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellt, können die in diesem Gesuch und anschliessend gemachten Erklärungen nicht verwertet werden, ebenfalls solche, abgegeben während vorausgehenden vorbereitenden Verhandlungen und Gesprächen (vgl. Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 362, N 12). Wenn nach einem gescheiterten abgekürzten Verfahren ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist, könnte eine den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO bildende relevante Vorbefassung vorliegen. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 3.5, unter Hinweis auf BGE 140 I 326, Erw. 5.1). Nach der Praxis des höchsten Gerichts kann von Strafrichterinnen und Strafrichtern denn auch erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die unzulässigen Beweismittel von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGer 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 4.5; BGE 141 IV 284, Erw. 1.1, 2.2.). Das Bundesgericht stellt im Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018, Erw. 4.5 ausdrücklich fest, mit BGE 143 IV 475 nicht von dieser Praxis abgerückt zu sein. Die Lehrmeinungen gehen hinsichtlich der Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden eine relevante Vorbefassung des Staatsanwalts bzw. der Strafrichter besteht, auseinander: Wenn nach Nichtgenehmigung der Anklage erneut ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der gleiche Staatsanwalt und dasselbe Gericht für das neue abgekürzte Verfahren zuständig sind. Damit im nachfolgenden ordentlichen Verfahren die Unbefangenheit der untersuchenden Person gewährt bleibt, muss nach einigen Autoren ein anderer Staatsanwalt mit der weiteren Untersuchung des Falls betraut werden (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 362 N 37 f., unter Hinweis auf Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger , Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 357). Die am abgekürzten Verfahren beteiligten Richter seien ebenfalls als vorbefasst zu betrachten, weshalb sie nach Ablehnung der Genehmigung in den Ausstand zu treten hätten. Denn das im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgelegte Geständnis liesse sich zwar aus den Akten entfernen, könne aber nicht aus dem Gedächtnis der Richter gestrichen werden (vgl. Georges Greiner/Irma Jaggi , a.a.O., N 38, unter Hinweis auf Robert Braun , Strafprozessuale Absprachen im abgekürzten Verfahren, Diss. 2003, S. 88 f.). Nach einer anderen Meinung sind Gericht und Staatsanwaltschaft nicht a priori vorbefasst. Denn es komme vielmehr auf den Grund an, weshalb das abgekürzte Verfahren scheiterte. Immer dann, wenn das Geständnis eine i.S.v. Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbare Erklärung darstelle und Staatsanwaltschaft sowie Gericht davon aufgrund des abgekürzten Verfahrens Kenntnis hätten, bestehe ein Ausstandsgrund. Kein Ausstandsgrund läge hingegen vor, wenn das Geständnis der beschuldigten Person verwertbar wäre (da es nicht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben wurde) und das Gericht die Anklageschrift bspw. aufgrund einer nicht angemessenen Sanktion oder wegen einer fehlenden Regelung eines zivilrechtlichen Anspruchs der Privatklägerschaft nicht genehmigte (so Georges Greiner/Irma Jaggi , a.a.O., N 39, unter Hinweis auf Niklaus Schmid , a.a.O., N 10). Ebenso wird gegen die erste Forderung eingewendet, dass auch in ähnlich gelagerten Fällen wie Vergleichsverhandlungen oder Untersuchung nach Einsprache kein Ausstand gefordert wird. Ein automatischer Ausstand könnte zudem zur Verfahrensverzögerung missbraucht werden (vgl. Christian Schwarzenegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 360 N 13a, m.w.H.). Davon ausgehend, dass ein automatischer Ausstand bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens nicht im Sinne des historischen Gesetzgebers gelegen haben kann, mithin kein qualifiziertes Schweigen seitens des Gesetzgebers zu dieser Frage vorliegt, folgt das Kantonsgericht der oben dargestellten zweiten Lehrmeinung: Nur wenn bei Einlassungen seitens einer beschuldigten Person ein gewisser Erkenntnisgewinn besteht, der bei einem Scheitern des abgekürzten Verfahrens zu Lasten der beschuldigten Person verwendet werden kann, liegt ein Ausstandsgrund vor. Eine solche Konstellation ist aber vorliegend gerade nicht zu erkennen. Hier ist das abgekürzte Verfahren nicht gescheitert, weil sich das Strafgericht schon mit dem Erledigungsvorschlag inhaltlich auseinandergesetzt und sich dazu geäussert und es verworfen hat, sondern weil der Beschuldigte selbst einen Rückzug erklärt hat. Das Gericht hat sich im Urteil vom 14. September 2015 betreffend F.____ und G.____ nicht bezüglich des Beschuldigten materiell festgelegt. Mutatis mutandis gilt das auch beim betroffenen Staatsanwalt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser Staatsanwalt gestützt auf seine Erkenntnisse - wozu auch das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten gehört - aus den Verhandlungsgesprächen im abgekürzten Verfahren Beweise geführt hat, die Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten. Augenscheinlich zeigt ein Vergleich des Erledigungsvorschlags vom 10. August 2015 mit der Anklageschrift vom 7. September 2017, dass diese inhaltlich absolut übereinstimmen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO wegen Vorbefassung weder beim Staatsanwalt JJ.____ noch bei den zuständigen Mitgliedern des Strafgerichts erkennbar ist. Als weitere Folge davon ist der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag des Beschuldigten, es seien alle Einvernahmen des Beschuldigten, welche im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren durchgeführt worden sind, aus den Akten zu nehmen bzw. zu versiegeln , abzuweisen. Umso mehr muss dies hinsichtlich der Einvernahmen von F.____ und G.____ gelten, nachdem der hier ohnehin nicht einschlägige Art. 362 Abs. 4 StPO mit Blick auf dessen Sinn und Zweck jeweils nur auf die betroffene Person, nicht aber auf Drittpersonen wie separat beurteilte Mitbeschuldigte Anwendung finden kann. Nachdem allfällige Ausstandsgründe des Staatsanwalts wie auch der betroffenen Mitglieder des Strafgerichts zu verneinen und auch sonst keinerlei gravierende Verfahrensmängel im vorinstanzlichen Urteil i.S.v. Art. 409 Abs. 1 StPO erkennbar sind, die eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigen würden, ist somit auch der letzte Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei das Verfahren wegen gravierender Mängel zurückzuweisen , abzuweisen.
2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.1) 2.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2017 wirft dem Beschuldigten in diesem Punkt vor, in der Zeit von Sommer 2013 bis zum 18. Februar 2015 in O.____ gemeinsam mit F.____ und G.____ insgesamt mindestens 331 Cannabispflanzen angebaut, mindestens 27 kg Marihuana hergestellt, mindestens 15 kg Marihuana verkauft, 12.38 kg Marihuana und 91 Cannabispflanzen besessen sowie zur Herstellung von ca. 10 kg und zum Verkauf von ca. 22.38 kg Marihuana Anstalten getroffen zu haben. Demnach hätten sich die Eheleute G.____-F.____ und der Beschuldigte über dessen Lebenspartnerin C.____ kennengelernt. Basierend auf einem gemeinsamen Tatplan, wonach F.____ und G.____ 80% und dem Beschuldigten 20% des erzielten Erlöses zukommen sollten, hätten der Beschuldigte und G.____ eine entsprechende Indooranlage im Keller des Wohnhauses von F.____ und G.____ aufgebaut. Für das Besorgen der erforderlichen Geräte und des Materials habe G.____ dem Beschuldigten Fr. 14'000.-- bezahlt (vgl. S. 3-6 der Anklageschrift). In der anschliessenden Produktionsphase hätten der Beschuldigte und G.____ im Rahmen des ersten Anbaus («Run 1») zwischen 60 und 80 Stecklinge an der Plantage angebaut und ca. 5 kg Marihuana hergestellt. Dabei seien G.____ und F.____ in erster Linie für die täglichen Verrichtungen in der Plantage zuständig gewesen und hätten die laufenden Kosten der Plantage getragen. Demgegenüber sei der Beschuldigte anfangs öfter, später weniger oft, zwecks Instruktion, Prüfung und Anpassung vor Ort gewesen. Während mehrtägiger Abwesenheiten der Eheleute G.____-F.____ sei der Beschuldigte für die nötigen Verrichtungen in der Plantage zuständig gewesen, wozu ihm ein Hausschlüssel übergeben worden sei. Die drei Beteiligten hätten mittels einer speziellen Verschlüsselungssoftware miteinander per Mobiltelefon kommuniziert. Zudem hätten G.____ und der Beschuldigte aus Mutterpflanzen Stecklinge für nächste Anpflanzungen herangepflanzt. Das hergestellte Marihuana habe der Beschuldigte in Halbkilobeutel abgepackt und im Carport des Hauses deponiert, bis er dieses dank seiner Kontakte zu den Abnehmern habe verkaufen können. Da die erste Ernte keine optimale Qualität aufgewiesen habe, habe der Verkaufserlös lediglich etwa Fr. 25'000.-- betragen. Diese Summe habe der Beschuldigte an G.____ weitergeleitet, um die Investitionen in die Anlage zu amortisieren (vgl. S. 6-10 der Anklageschrift). Im Rahmen des zweiten und dritten Anbaus («Runs 2 und 3») hätten der Beschuldigte und G.____ mindestens 60 neue Stecklinge gepflanzt und heranzogen sowie weitere Mutterpflanzen zur Gewinnung von neuen Stecklingen gepflegt. Aus der Ernte durch alle drei Beteiligten seien mindestens 5 kg Marihuana hergestellt worden. Der Beschuldigte habe das verpackte Marihuana mit gestiegener Qualität für insgesamt mindestens Fr. 30'000.-- verkauft, wovon er Fr. 7'000.-- für sich behalten und G.____ die übrigen mindestens Fr. 23'000.-- übergeben habe. Zudem habe G.____ mit einer rudimentären Buchführung betreffend verkaufte Mengen und erzielte Erlöse begonnen. Der Beschuldigte und G.____ hätten in der Folge ein drittes Mal ca. 60 Cannabispflanzen angebaut und nach der Ernte 7 bis 8 kg Marihuana gewonnen, welches der Beschuldigte in Kilobeutel verpackt habe. Der Beschuldigte habe davon 5 kg verkauft und hierfür einen Erlös von mindestens Fr. 30'000.-- erzielt. Wiederum habe der Beschuldigte Fr. 7'000.-- für sich behalten und mindestens Fr. 23'000.-- G.____ weitergegeben (vgl. S. 11 f. der Anklageschrift). Im Rahmen des vierten, erfolglosen Anbaus («Run 4») hätten der Beschuldigte und G.____ wieder ca. 60 neuen Cannabispflanzen angepflanzt und sie zusammen mit F.____ grossgezogen. Wieder sei beabsichtigt gewesen, 7 bis 8 kg Marihuana herzustellen und zu verkaufen. Aufgrund eines Fehlers bei der Bedienung der Anlage seien die Pflanzen allerdings derart stark beschädigt worden, dass sie ohne Gewinnung hätten weggeworfen werden müssen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Im Rahmen des fünften Anbaus («Run 5») sodann hätten der Beschuldigte und G.____ in ihrer Plantage ca. 60 bis 80 neue Cannabispflanzen angepflanzt und diese einzelfallweise zusammen mit F.____ grossgezogen, während sie nebenher auch wieder Stecklinge aufgezogen hätten. Angesichts der inzwischen gewonnen Erfahrung des G.____ habe der Beschuldigte weniger oft Kontrollen durchführen müssen, sondern mehr mit Anweisungen gearbeitet. Wiederum hätten der Beschuldigte, G.____ und teilweise auch F.____ die Blüten der Cannabispflanzen geschnitten und daraus 10.02 kg Marihuana hergestellt, das sie in Kilobeutel verpackt hätten. Wieder sei ein Verkauf durch den Beschuldigten und eine Teilung des Erlöses beabsichtigt gewesen. Da der Beschuldigte jedoch noch keine Käufer gefunden habe und noch etwas Marihuana aus der dritten Anpflanzung übrig gewesen sei, hätten dieser und G.____ beschlossen, dieses neue Marihuana ausserhalb der Plantage zu lagern und es auf dem Grundstück von dessen Eltern in R.____ im Schopf abzustellen (vgl. S. 13 f. der Anklageschrift). In der Schlussphase schliesslich hätten der Beschuldigte und G.____ 91 neue Stecklinge angepflanzt und unter sporadischer Mithilfe von F.____ begonnen, die Cannabispflanzen sowie parallel neue Stecklinge aufzuziehen. Wiederum habe die Absicht bestanden, später ca. 10 kg Marihuana von derselben Qualität wie zuvor zu gewinnen, dieses zu verkaufen und danach den Erlös nach demselben Schlüssel unter sich aufzuteilen. Am 18. Februar 2015 hätten die drei Beteiligten die 91 Pflanzen, welche sich noch im Wachstumsstadium befunden, aber bereits einen THC-Gehalt von mindestens 2.4% aufgewiesen hätten, und zudem noch 2.36 kg Marihuana aus der dritten Anpflanzung mit einem THC-Gehalt von mindestens 15.6%, besessen. Schliesslich hätten sie gemeinsam auch noch ca. 4.65 kg Marihuanaverschnitt mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 10.7% sowie 10 Mutterpflanzen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1.1% besessen. Darüber hinaus hätten die drei Beteiligten bis am 7. April 2015 die 10.02 kg Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20% aufbewahrt, welche sich noch auf dem Grundstück von G.____s Eltern in R.____ befunden hätten. Auch hinsichtlich dieser Menge hätten die drei Beteiligten einen Verkauf und einen Anteil am Erlös beabsichtigt (vgl. S. 14-16 der Anklageschrift). Des Weiteren sei es der gemeinsam ausdrücklich gefasste Wille des Beschuldigten und der Eheleute G.____-F.____ gewesen, die Cannabisplantage in O.____ zusammen unbefristet zu betreiben und die Herstellung sowie den Verkauf von Marihuana fortzuführen. Alle drei Personen hätten gemeinschaftlich die Verantwortung dafür getragen und über einen Zeitraum von gut fünf Vierteljahren arbeitseilig unzählige Arbeiten übernommen. Die drei hätten sich zwischen Sommer 2013 und Februar 2015 auch sehr oft getroffen und in unterschiedlicher Zusammensetzung für das gemeinsame Ziel zusammengewirkt. Schliesslich hätten sie auch organisatorische Vorkehrungen vorgenommen, um den Betrieb der Plantage geheim zu halten. Daher liege der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit vor (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Schliesslich hätten die drei Personen, F.____ in etwas geringerem Mass, während dieser Zeit eine sehr grosse Zahl an Einzelhandlungen und einen erheblichen Teil ihrer freien Zeit beigesteuert, um die Marihuanaproduktion ohne absehbares Ende zusammen zu betreiben. Es habe ihren Erwartungen entsprochen, dass sie auf diese Weise im Zuge von sechs Anbauten von Cannabispflanzen mindestens 27 kg Marihuana mit einem Warenwert von deutlich über Fr. 150'000.-- erzeugt hätten. Durch den Verkauf von mindestens 15 kg Marihuana in mehreren Tranchen hätten sie einen Umsatz von mindestens Fr. 85'000.-- generiert. Von erzielten Erlös habe der Beschuldigte verteilt über ca. neun Monate einen Gewinnanteil von insgesamt mindestens Fr. 14'000.-- als Entgelt für seine Tatbeiträge erhalten. Da er im genannten Zeitraum keiner anderen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, habe er einen grossen Teil seines Lebensunterhalts von diesem Geld bestritten und die Gewinnbeteiligung aus der Plantage in O.____ sei für ihn die Haupterwerbsquelle gewesen. Die drei Personen hätten beabsichtigt, mit den 12.38 kg Marihuana, die sie noch nicht verkauft hätten, sowie mit den rund 10 kg Marihuana, die sie aus den 91 Pflanzen hätten gewinnen wollen, die sich am 18. Februar 2015 noch im Wachstum befunden hätten, insgesamt einen Erlös von mindestens weiteren Fr. 134'280.-- zu erzielen, den sei gemäss ihren zuvor getroffenen Abmachungen unter sich hätten aufteilen wollen. Darum liege zusätzlich der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit vor (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c und teilweise i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 23 der Anklageschrift). 2.2 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht den angeklagten Sachverhalt mit Blick auf die vorliegende Beweislage im Wesentlichen als erstellt an (vgl. S. 4-21 des angefochtenen Urteils). So werde der Beschuldigte im Wesentlichen von G.____ und F.____ belastet. Diese seien ehemalige Polizisten, die ungeachtet dessen eine Hanf-Indooranlage betrieben hätten. Zu Beginn der Strafuntersuchung hätten die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten nicht belastet, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Danach hätten sie sich zu einem Geständnis durchgerungen und mehrheitlich übereinstimmend und konstant ausgesagt, selbst nach rechtskräftigem Abschluss der sie betreffenden Strafverfahren. Mit ihren Aussagen hätten sie sich massiv selbst belastet und damit nicht nur sich selbst als Polizisten, sondern auch den Ruf der Polizei geschädigt. Sie hätten auch nicht die Schuld an der ganzen Sache dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben, sondern die volle Verantwortung für ihre Tatbeiträge übernommen. G.____ habe die Staatsanwaltschaft von sich aus auf den in seinem Haus versteckten Erlös im Umfang von Fr. 40'000.-- hingewiesen, obwohl eine weitere Hausdurchsuchung damals kaum mehr zu befürchten gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass G.____ reinen Tisch habe machen wollen, was wiederum für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Schliesslich stimmten die Aussagen von G.____ und F.____ auch mit den Ergebnissen der Untersuchung überein. Demnach seien ihre Aussagen nicht per se unglaubhafter als die Depositionen des Beschuldigten; vielmehr stellten sie ein wesentliches Beweismittel dar (vgl. S. 15 f. des angefochtenen Urteils). Dem Beschuldigten zufolge habe die Idee zum Aufbau und Betrieb der Hanfplantage von G.____ und F.____ gestammt. Auch wenn es auf den ersten Blick unvernünftig erscheinen möge, dass der Beschuldigte beabsichtigt haben solle, mit Polizisten zusammen eine Hanfplantage zu betreiben, sprächen bei näherer Betrachtung auch gute Gründe für genau diese Vorgehensweise. Denn für Polizisten dürfte es einfacher sein, an Informationen betreffend irgendwelche polizeilichen Aktionen im Zusammenhang mit Hanfplantagen zu gelangen. In diese Richtung weise auch die Aussagen von K.____ hin. Darum erscheine die Version der Eheleute G.____-F.____, wonach der Beschuldigte ihnen die Idee einer Hanfplantage vorgetragen habe, genauso plausibel wie diejenige des Beschuldigten (vgl. S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Abschliessend sei nicht nachzuvollziehen, wer mit der Idee des Betriebs einer Cannabisplantage an wen getreten sei; dies könne jedoch auch offen gelassen werden. Wesentlich sei vielmehr die Frage, ob der Entschluss, im Keller der G.____-F.____s eine Hanf-Indooranlage zu errichten, Marihuana zu produzieren und dieses zu verkaufen, gemeinsam getroffen worden sei oder nicht. Das Strafgericht gehe von einem gemeinsamen Tatentschluss der drei aus. Denn die Eheleute G.____-F.____ hätten bis zu jenem Zeitpunkt weder Marihuana konsumiert noch sonst wie privat mit Cannabis zu tun gehabt. Laut deren Aussagen habe sich die Idee mit der Zeit entwickelt und der Entscheid sei gemeinsam getroffen worden. Demgegenüber erscheine die Version des Beschuldigten, dass die Eheleute G.____-F.____ mit der Idee auf ihn zugekommen seien, wenig überzeugend. Es sei nicht glaubhaft, dass die Eheleute G.____-F.____, welche keine finanziellen Probleme gehabt hätten und sich überhaupt nicht mit Cannabis ausgekannt hätten, plötzlich alleine den Entschluss gefasst haben sollen, eine Hanfplantage in ihrem Haus zu betreiben. Hingegen erscheine die Darstellung der Eheleute G.____-F.____, dass ihnen der Betrieb einer Hanfplantage vom Beschuldigten schmackhaft gemacht worden sei, weshalb sie sich letztlich dazu entschieden hätten, mit ihm zusammen eine Cannabisplantage zu betreiben, nachvollziehbar und plausibel. Im Gegensatz zu diesen sei der Beschuldigte damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und er habe über grosse Erfahrungen mit Cannabis verfügt. Die Zucht bzw. Veredelung von Cannabissamen sei gemäss seinen eigenen Angaben seine Leidenschaft gewesen. Sodann habe der Beschuldigte nicht nur andere Personen beraten, sondern sogar ein eigenes Bewässerungssystem für Hanfanlagen entwickelt (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Des Weiteren ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die Hanf-Indooranlage zusammen mit G.____ aufgebaut habe. Denn die übereinstimmenden und anschaulichen Aussagen von G.____ und F.____ seien überzeugender als diejenigen des Beschuldigten, ebenso habe der Beschuldigte über einen grossen Erfahrungsschatz verfügt. Zudem habe die Errichtung einer Indooranlage eher zwei Personen benötigt als nur eine (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils). In einem weiteren Punkt erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Beschuldigte aktiv bei der Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen mitgeholfen habe. Dies gründe sich auf dem grossen Fachwissen des Beschuldigten, den nachvollziehbaren und überzeugenden Aussagen der Eheleute G.____-F.____ und den Depositionen von L.____, auf der an den Bedienknöpfen eines Thermostats in der Plantage aufgefundenen DNA-Spur des Beschuldigten sowie auf den abgehörten Telefongesprächen und den sichergestellten Textnachrichten. Demgegenüber widerspreche sich der Beschuldigte, wenn er sage, man könne die Anlage für mehrere Wochen sich selbst überlassen, gleichzeitig aber anmerke, dass die Düngerwerte und alles damit Zusammenhängende bei jedem Durchgang neu hätten aufeinander eingestellt werden müssen. Schliesslich habe C.____ F.____ zugesichert, dass sie ihre Ferien nicht verschieben müssten, da sich der Beschuldigte in dieser Zeit um die Plantage kümmern werde. Dies alles weise darauf hin, dass der Betreuungsbedarf der Hanfplantage relativ gross und zeitintensiv gewesen sei (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils). Auch sah die Vorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte - trotz dessen Bestreitens - bei der Ernte mitgeholfen habe. Aus den Aussagen der Eheleute G.____-F.____ ergebe sich, dass es sich hierbei um arbeitsintensive Arbeit handeln müsse, müssten doch in einer relativ kurzen Zeitspanne sämtliche Blüten von ca. 80 Cannabispflanzen geschnitten werden, was eine beachtliche Menge darstelle. Nachvollziehbarerweise habe es hierfür einer Anleitung bedurft, so dass man sich diesbezüglich der grossen Erfahrung des Beschuldigten bedient habe (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils). Was schliesslich den Verkauf des Marihuanas angehe, so sei als erwiesen zu betrachten, dass dies die alleinige Aufgabe des Beschuldigten gewesen sei. Auch hier erschienen die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ überzeugender als diejenigen des Beschuldigten. Während sie mit dem Betrieb der Cannabisplantage noch ein überschaubares Risiko eingegangen seien, hätte der Verkauf des Marihuanas für sie ein unkontrollierbares Risiko bedeutet. Demgegenüber sei der Beschuldigte in der Hanfszene bestens bekannt und gut vernetzt gewesen. N.____ habe auf einer Fotoauswahlkonfrontation den Beschuldigten und nicht die Eheleute G.____-F.____ erkannt und dazu ausgesagt, dass jener ihm eine grössere Menge Marihuana zum Kauf angeboten habe. Des Weiteren sei die überzeugende Aussage von F.____ zu berücksichtigen, wonach der Beschuldigte die Marihuanablüten selber abgepackt habe, weil er sich seinen Kunden gegenüber verpflichtet gefühlt habe. Offensichtlich sei dies dem Beschuldigten ein wichtiges Anliegen gewesen. Dass sich F.____ an dieses geringfügige Detail zu erinnern vermocht habe, weise auf einen realen Erlebnishintergrund hin. G.____ habe unter anderem ausgesagt, der Verkauf des Marihuanas sei so abgelaufen, dass Marihuana in verkaufsfertigen Portionen bei ihnen zu Hause deponiert gewesen sei und der Beschuldigte es nur dann abgeholt habe, wenn er auch einen Käufer für die Ware gehabt habe. Ebenso sei die Aussage der G.____-F.____s zu berücksichtigen, dass sie vor der Verfahrenseröffnung den richtigen Namen des Beschuldigten nicht gekannt hätten. Auf diese konspirative Weise sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, das Risiko, mit grösseren Mengen Marihuana erwischt zu werden, auf ein Minimum zu reduzieren. Schliesslich habe eine weitere DNA-Spur des Beschuldigten auf einem beschlagnahmten Druckverschlussbeutel mit Bargeld gesichert werden können. Die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ seien nicht nur nachvollziehbar, sondern sie erschienen auch überzeugender als die pauschale Bestreitung des Beschuldigten. Zudem deute der Detailreichtum in den Schilderungen der Eheleute G.____-F.____ auch auf einen realen Erlebnishintergrund hin (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte das Strafgericht aus, die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag geleitstet, vermöge nicht zu überzeugen. Ohne die Erfahrung und das Wissen des Beschuldigten und vor allem ohne seine Bereitschaft, das Marihuana zu verkaufen, wäre die Hanfanlage nicht zustande gekommen und betrieben worden. Der Beschuldigte habe vorliegend klarerweise bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der Hanfplantage vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit G.____ und F.____ zusammengewirkt. Zudem sei sein Tatbeitrag derart wesentlich gewesen, dass das ganze Vorhaben von seiner Beteiligung abgehangen habe. Folglich sei der Beschuldigte Mittäter und nicht bloss Gehilfe. Wie es zur Idee gekommen sei, eine Hanfplantage zu betreiben, habe sich nicht erhellt, spiele aber letztlich auch keine entscheidende Rolle, zumal sich die drei Personen zum Zweck der gemeinsamen Tatausführung zusammengetan hätten. Nachdem der Beschuldigte die Anlage konzipiert habe, habe er sie zusammen mit G.____ aufgebaut. In der Folge habe er sich gemeinsam mit den Eheleuten G.____-F.____ um die Aufzucht der Cannabispflanzen, die Zucht neuer Cannabisstecklinge, die Ernte und Trocknung der Marihuanablüten sowie das Wägen und Verpacken des konsumfertigen Marihuanas in verkaufsfertige Portionen gekümmert. Während G.____ und F.____ die Örtlichkeit sowie die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt hätten, habe der Beschuldigte das für den Betrieb einer Hanf-Indooranlage erforderliche Wissen zur Verfügung gestellt und sich alleine um den Verkauf des gemeinsam produzierten Marihuanas gekümmert. Des Weiteren sei eine Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen G.____ und F.____ einerseits sowie dem Beschuldigten andererseits im Verhältnis 80% zu 20% vereinbart gewesen. Hier sei ein organisiertes, plan- und bandenmässiges Vorgehen anzunehmen. Folglich sei der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt und es habe ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen (vgl. S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte sei von Juli/August 2013 bis Februar 2015 deliktisch aktiv gewesen. In diesem Zeitraum habe er sich zusammen mit G.____ und F.____ um die arbeits- und zeitintensive Aufzucht von Cannabispflanzen sowie die anschliessende Ernte und Trocknung der Marihuanablüten gekümmert. Der Beschuldigte habe zusammen mit seinen Mittätern in einem Zeitraum von ungefähr zwei Jahren möglichst viel Geld mit dem Betrieb der Hanfplantage verdienen wollen, was auch teilweise gelungen sei. Innerhalb von weniger als zwei Jahren hätten die drei Personen insgesamt mindestens 27 kg Marihuana produziert. Davon habe der Beschuldigte portionenweise, über mehrere Monate verteilt, mindestens 15 kg Marihuana an verschiedene, unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft, wodurch ein Umsatz von mindestens Fr. 75'000.-- (15 kg zu je Fr. 5'000.--) erzielt worden sei. Als Entgelt für seinen Tatbeitrag habe der Beschuldigte einen Gewinnanteil von insgesamt Fr. 14'000.-- erhalten. Da der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum keiner legalen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, habe ein grosser Teil seiner Einnahmequellen aus dieser Gewinnbeteiligung bestanden. Wäre es nicht zur Festnahme gekommen, sei des Weiteren beabsichtigt gewesen, das noch nicht verkaufte Marihuana und das noch aus den in Wachstum stehenden Cannabispflanzen zu gewinnende Marihuana zu verkaufen und den Verkaufserlös ebenfalls im Verhältnis 80% zu 20% untereinander aufzuteilen. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte durch die deliktischen Tätigkeiten im Sinne einer mindestens nebenberuflichen Tätigkeit einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts erwirtschaftet habe, weshalb zusätzlich ein Schuldspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c BetmG erfolge (vgl. S. 24-26 des angefochtenen Urteils). 2.3 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 zunächst einen gemeinsamen Tatentschluss zusammen mit G.____ und F.____. Er habe sich während 180 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Das Ehepaar G.____-F.____ sei jedoch bereits im April 2015 aus der Haft entlassen worden. Von Ende April bis Mitte August 2015 habe es zahlreiche Einvernahmen gegeben, in denen das Ehepaar G.____-F.____ seine Aussagen habe aufeinander anpassen und abstimmen können. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte im gesamten Verfahren nicht gehabt. Die angebliche Übereinstimmung der Aussagen der Eheleute G.____-F.____ beweise deshalb gar nichts. Vielmehr müssten Aussagen von Mitbeschuldigten erfahrungsgemäss mit grösster Vorsicht gewürdigt werden. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte G.____ am 31. Juli 2013 anlässlich einer Einladung zum alljährlichen Grillfest kennengelernt habe. Dort hätten die G.____-F.____s ihre Freunde und Arbeitskollegen eingeladen. F.____ müsse ihrem Ehemann vorgängig erzählt haben, dass sich der Beschuldigte gut mit Cannabis auskennen solle. Tatsache sei, dass trotz der Anwesenheit mehrerer Polizisten G.____ dem Beschuldigten beim ersten Treffen den Keller gezeigt und ihm erklärt habe, was er da unten anbauen wolle und ob er ihm helfen könnte. Der Beschuldigte habe seine Hilfe angeboten, aber dabei Bedenken geäussert. Es sei G.____ gewesen, der schnell viel Geld habe verdienen wollen. Der Beschuldigte habe zugestimmt, weil es sich um Freunde seiner Lebenspartnerin C.____ gehandelt habe und er tatsächlich Know-how in diesem Bereich gehabt habe. Die Eheleute G.____-F.____ hätten eine Frühpensionierung anstreben und auswandern wollen. Es sei richtig, dass der Beschuldigte sie in der Folge beraten und ihnen Empfehlungen gegeben habe. Er habe als gelernter Schreiner auch eine Trennholzwand im Keller eingebaut. Der Beschuldigte habe ebenso in allen Konfrontationseinvernahmen immer und konstant die gleichen Aussagen gemacht. Die Vorinstanz verkenne auch, dass es sich mit ca. 70 Pflanzen um keine grosse Anlage gehandelt habe. Es sei der Plan der Eheleute G.____-F.____ gewesen, bei sich zuhause eine Cannabisplantage zu errichten und dann Gewinn zu machen. Es sei auch schlicht lebensfremd anzunehmen, dass die Initiative, mit zwei Polizisten in deren Haus Hanf anzubauen, vom Beschuldigten gekommen sein solle (vgl. S. 9-11 der Berufungsbegründung). Was des Weiteren den Anbau und die Kultivierung der Pflanzen angehe, so hätten nicht alle Anpflanzungen geklappt. Bei der vierten sei es gar so gewesen, dass zufolge der Ferienabwesenheit der beiden Polizisten die Pflanzen zu hoch gewachsen und an der Decke geknickt seien. Dies wäre sicher nicht passiert, wenn sich der Beschuldigte, so wie im Urteil der Vorinstanz suggeriert, intensiv während der Abwesenheit der beiden Polizisten darum gekümmert hätte. Die Anlage sei zudem von Anfang an so konzipiert gewesen, dass man problemlos die Bewässerung und Bedüngung über längere Zeit automatisiert habe laufen lassen können. Dies könne klappen, aber manchmal funktioniere es auch nicht. Zur Aussage von L.____, wonach sie den Beschuldigten nie im Garten gesehen habe, müsse klargestellt werden, dass diese erst als Zeugin befragt worden sei, als die Ehegatten G.____-F.____ bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien. Diese Aussage sei daher mit Vorsicht zu geniessen. Zudem seien die Nachbarn L.____, die bisher während der Ferien zum Haus geschaut hätten, bewusst von den Eheleuten G.____-F.____ angelogen worden. Bei deren Aussagen sei zu berücksichtigen, dass sie als Polizisten ein grosses Interesse gehabt hätten, jegliche Schuld bei der Planung und Ideengebung von sich zu weisen. Es habe so dargestellt werden müssen, dass sie sich als Polizisten ohne eigene kriminelle Energie hätten überzeugen lassen müssen, was wohl auch in die Vorstellung der ermittelnden Beamten gepasst habe. Unwahr sei auch, dass der Beschuldigte erklärt haben solle, die nötigen Verbindungen zu haben, um das Marihuana zu verkaufen. Sodann werde behauptet, dass G.____ dies nicht allein gekonnt hätte, da er nicht über das erforderliche Wissen verfügt habe. Es verhalte sich aber so, dass er selber eine Bierbrauanlage gehabt habe und handwerklich sehr geschickt gewesen sei. Zudem sei er auch ein guter Gärtner gewesen und hätte Know-how in diesem Bereich gehabt. F.____ habe auch klar geschildert, dass sie die Ferien so gelegt hätten, dass die Erntezeit nicht in ihre Ferien fallen würde, was ein klares Indiz sei, dass sie sich um diese Plantage gekümmert hätten und nicht der Beschuldigte. Sodann bestätige sie auch, dass die Anlage nicht gut gelaufen sei und dass beim 4. Durchgang die Pflanzen geknickt gewesen seien, während sie in Amerika in den Ferien geweilt hätten (vgl. S. 11-13 der Berufungsbegründung). Hinsichtlich des Verpackens und Verkaufens bestreite der Beschuldigte vehement, je gesagt zu haben, dass er Verpflichtungen gegenüber Abnehmern habe und deshalb das Verpacken immer selber gemacht habe. Laut F.____ sei es für sie und ihren Mann immer zentral gewesen, dass sie nichts mit dem Verkauf zu tun hätten. Klar sei, dass die Ehegatten G.____-F.____, um sich selbst zu entlasten, alles auf ihren Freund, den Holländer schieben würden. Es sei schlicht nicht wahr, dass der Beschuldigte den ganzen Verkauf abgewickelt und kiloweise die Ernte verkauft habe. Der Beschuldigte habe beraten und instruiert. Die DNA-Spur auf dem Geldbeutel erkläre sich einfach damit, dass er vom Erlös Geld bekommen habe; da müsse er wohl den Beutel berührt haben. Interessanterweise versuche F.____ immer, ihre Rolle kleinzureden. Der Beschuldigte und ihr Mann hätten je zu 45% in der Anlage gearbeitet und sie nur zu 10%. Dafür, dass der Beschuldigte alles allein verpackt und verkauft haben solle, gebe es keine Beweise; nicht ein Abnehmer sei aktenkundig. Des Weiteren habe die Zeugin S.____ erklärt, von F.____ erfahren zu haben, dass sie zusammen mit ihrem Mann in ihrem eigenen Keller eine Hanfplantage betrieben habe; dies, um Geld zu verdienen und sich früher pensionieren zu lassen. Dabei habe sie der Beschuldigte beraten. Entsprechend sei auch die Entlöhnung geregelt gewesen. Doch hier habe nicht der Beschuldigte den Grossteil des Erlöses erhalten, sondern die beiden, die die Anlage betrieben und die dann die Ernte verpackt und verkauft hätten. Die Annahme der Vor-instanz, dass der Beschuldigte für 20% vom Erlös den Aufbau, den Anbau, das Verpacken und den Vertrieb vorgenommen haben solle, sei nur schwer vorstellbar (vgl. S. 13 f. der Berufungsbegründung). Zudem erachtet der Beschuldigte den Grundsatz «in dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO als verletzt. In casu bestünden erhebliche Zweifel an einer Mittäterschaft des Beschuldigten. Interessant sei, dass S.____ erwischt worden sei, als sie auf einem Medikamentenpaket Informationen von F.____ auf sich getragen habe, welche ihrem Schwager T.____ hätten übermittelt werden sollen. Demnach sollte der Tresor geräumt werden, bevor die Polizei komme. Auf die Aussagen solcher Personen dürfe sich eine Verurteilung nicht stützen. Neben L.____ sei auch N.____ erst nach der Entlassung der Ehegatten G.____-F.____ zur Einvernahme aufgeboten worden. Es müsse auch dort davon ausgegangen werden, dass Absprachen stattgefunden hätten. N.____ habe ohnehin nur ausgesagt, dass er den Beschuldigten ein paarmal im Laden gesehen habe. Was für Marihuana er ihm Ende 2013 zum Kauf angeboten haben solle, sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Ehegatten G.____-F.____ hätten den Amtseid gebrochen und es hätten mit Sicherheit Kollusionshandlungen stattgefunden; alles andere wäre lebensfremd. Zwar hätten sich die Ehegatten G.____-F.____ mit ihren Aussagen selbst belastet; für die moralische Verantwortung und als Grund ihres Tuns hätten sie aber immer den Beschuldigten angegeben. Richtig sei vielmehr, dass man Ideen für kriminelle Taten kaum Polizisten zutraue und auch kaum versuche, diese zu überzeugen, eine Hanfplantage zu betreiben. Es möge schon sein, dass es für Polizisten einfacher sei, an Informationen bezüglich Aktionen gegen Hanfplantagen zu gelangen. Herauszufinden aber, welche Polizisten bereit seien, ihre Karriere zu riskieren und ihren Amtseid zu brechen, dürfte hingegen schwierig sein. Im vorliegenden Fall habe vielmehr die Hilfsbereitschaft des Beschuldigten gespielt, sein Wissen den beiden befreundeten Ehegatten zur Verfügung zu stellen. Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, selber eine solche Hanfanlage zu betreiben oder Hanf zu verkaufen. Es sei insofern rein spekulativ zu vermuten, dass es nicht überzeugend sei, dass G.____ und F.____ mit der Idee einer Hanfplantage an den Beschuldigten gelangt seien. Sie hätten zwar keine finanziellen Probleme, aber offensichtlich keine Lust mehr auf ihren Job gehabt und sich frühpensionieren lassen wollen, wofür sie Geld gebraucht hätten. Mehr als eine Beratung und Instruktion durch den Beschuldigten sei bei der gegebenen Beweislage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, schon gar nicht angesichts des vereinbarten minimalen Erlöses. Es sei sodann durchaus möglich, dass noch andere Personen aus dem Umfeld der Ehegatten G.____-F.____ geholfen hätten, welche nie erwähnt worden seien, möglicherweise sogar Polizisten. Was den Verkauf betreffe, so sei jemandem, der als Polizist das Risiko eingehe, eine Cannabisplantage im Keller zu betreiben, alles zuzutrauen. Die logische Argumentation der Vorinstanz, dass die G.____-F.____s ein unkontrollierbares Risiko eingegangen wären, wenn sie das Marihuana auch noch hätten verkaufen müssen, sei schlicht falsch. Vielmehr hätten sie in ihrem Privatleben problemlos verkaufen können, da sie ja nicht in Uniform aufgetreten seien und damit hätten rechnen müssen, dass Personen auf die Idee kämen, hier verkauften Polizisten Marihuana. Der strikte Nachweis, dass der Beschuldigte bei allem als Mittäter mit Tatherrschaft mitgewirkt habe, gelinge nicht (vgl. S. 14-18 der Berufungsbegründung). Schliesslich liege auch eine Verletzung von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) vor. Im vorliegenden Fall sei in tatsächlicher Hinsicht einzig erstellt, dass der Beschuldigte G.____ und F.____ bei der Planung und beim Aufbau deren Plantage beraten habe. Dafür sei eine Gewinnbeteiligung von 20% vereinbart worden, was gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschuldigte stehe aber nicht als Hauptbeteiligter da. Gehandelt habe er vorsätzlich und dabei auch in Kauf genommen, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtere. Aber er habe keine Tatherrschaft gehabt. Weder habe die Sache im eigenen Haus stattgefunden noch habe er entscheiden können, was wann wo angebaut worden sei und auch nicht, wem wo die Produkte verkauft worden seien. Sein Tatbeitrag sei untergeordneter Natur gewesen. Nach der Beratung sei alles Weitere autonom erfolgt. Ein deutliches Indiz für die Gehilfenschaft sei die 20%-ige Gewinnbeteiligung, die der Beschuldigte für seine Hilfeleistung erhalten habe. Wäre er Mittäter gewesen und hätte in dem Umfang mitgemacht und die Gefahren auf sich genommen, wie dies die Ehegatten G.____-F.____ schilderten, hätte er mit Sicherheit mindestens einen Drittel des Gewinns erhalten müssen. Folge man den Ausführungen von F.____, hätte er sogar die Hälfte desselben erhalten müssen. Schliesslich seien die Initiative, der Aufwand und die finanziellen Mittel, die Räumlichkeiten und der Verkauf allesamt von den beiden Haupttätern ausgegangen (vgl. S. 19 f. der Berufungsbegründung). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht macht der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers ergänzend geltend, vorliegend hätte sich angeboten, die Schuld auf den «bösen Holländer» zu schieben. Der Beschuldigte habe auch nicht selber gehandelt, sondern nur das Wissen vermittelt. Er sei vielmehr der Gehilfe gewesen, der beigestanden und geholfen habe, wenn nötig auch bei Details wie Temperatur und Milbenbefall. Das Einbauen der Wand, die Instruktionen und die Gewinnbeteiligung von 20% seien klassisch für eine Gehilfenstellung. Dass der Beschuldigte nicht nur über Telefon, sondern auch vor Ort involviert gewesen sei, sei angesichts der Freundschaft selbstverständlich gewesen. Der Beschuldigte habe die Haupttat nur erleichtert. Demgegenüber seien die Eheleute G.____-F.____ höchst manipulativ gewesen, was ein Blick auf die Information gegenüber L.____ oder das Einbeziehen von S.____ in Kollusionshandlungen zeige. Ausser den Aussagen der Eheleute G.____-F.____ gebe es keinen strikten Nachweis, dass der Beschuldigte das Marihuana verkauft habe. Es gebe vielmehr entscheidende Indizien, wonach G.____ verkauft habe, wenn man dessen Notizen in den Akten betrachte. Die Umsätze seien viel höher als angeklagt gewesen. Offensichtlich sei der Beschuldigte mit zweimal Fr. 7'000.-- als Gewinnbeteiligung übers Ohr gehauen worden. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte in der Schweiz gewesen sei, wenn eine Aktivität seines Handys vorliege, verletze den Grundsatz «in dubio pro reo». Der Beschuldigte sei geständig in Bezug auf das, was er getan habe. Viel zu sehr habe sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Eheleute G.____-F.____ gestützt. Deren Aussagen taugten jedoch nichts bis zu deren Freilassung, erst recht nicht nach deren Freilassung. Die im Raume stehenden Indizien genügten bloss für einen dringenden Tatverdacht, nicht aber für eine Verurteilung. In casu hätten zu viele Leute eigene Interessen verfolgt. Da es keine objektiven Beweise gebe, habe ein Freispruch von der Anklage zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 ff.). 2.4 Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 zunächst hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses der Auffassung, der Beschuldigte sei schon vor der Identifikation von G.____ und F.____ durch K.____ als verantwortliche Person für die Anlage in O.____ genannt worden. Dessen Aussagen würden auch durch objektive Beweise wie WhatsApp- oder Telegramm-Nachrichten des Beschuldigten betreffend das Mieten von Räumen gestützt. Auch die Zeugin S.____ habe davon gesprochen, F.____ hätte ihr gesagt, dass der Beschuldigte die Idee zum Aufbau einer Hanfplantage im Keller ihres Hauses gehabt habe. Diese Aussage sei mehr als bloss eine Information vom Hörensagen, denn F.____ habe den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt noch nicht belastet. Im Übrigen dokumentierten auch die Erkenntnisse aus der Anklageziffer 2.3, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt seiner Anhaltung bereits wieder neue Geräte beschafft habe, die einzig und allein der Aufzucht von Cannabispflanzen hätten dienen können. Es passe schlicht nicht zusammen, wenn der Beschuldigte behaupte, er hätte sich schon fast widerwillig bitten lassen müssen, sich an der Aufzucht von Cannabispflanzen in O.____ zu beteiligen, während er selber andere Personen mit grösstem Nachdruck habe motivieren wollen, ihrerseits Cannabisplantagen zu errichten und selber Materialien zur professionellen Kultivierung von derlei Pflanzen eingekauft habe (vgl. S. 7 f. der Stellungnahme). Was die Beteiligung am Anbau von Cannabispflanzen betreffe, so habe sich auf dem Thermostat im Inneren der Indoorplantage die DNA des Beschuldigten befunden, die er mit seiner Anwesenheit in der Plantage begründet habe. Es mache wohl wenig Sinn, wenn der Beschuldigte während der Ferienabwesenheit der Eheleute G.____-F.____ zwar zu den Pflanzen in deren Garten, nicht jedoch in deren Haus geschaut haben wolle. Auch diesbezüglich habe K.____ das Gegenteil ausgesagt. Hinsichtlich der Probleme beim Anbau sei der mehrmalige Hinweis auf das grosse Wissen des Beschuldigten gerade nicht geeignet, seine angeblich untergeordnete Rolle zu belegen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er jedenfalls noch erklärt, es hätte seine Beratung gebraucht, weil alles «nicht so einfach» sei und gleichwohl hätte es einmal einen Ernteausfall gegeben (vgl. S. 8 f. der Stellungnahme). Der Vorwurf der Beteiligung am Verkauf von Marihuana beruhe zunächst auf den Aussagen von G.____ und F.____, die auch in der Hauptverhandlung vor Strafgericht noch einmal lebensnah darauf hingewiesen hätten, dass ihnen die Kontakte und überhaupt die Möglichkeiten gefehlt hätten, um das in ihrem Keller hergestellte Marihuana selbst an Abnehmer zu vermitteln. Noch wesentlicher sei jedoch, dass sich G.____ und F.____ durch die Aussagen, die sie vor ihrer Haftentlassung, aber nach dem Entschluss, ein Geständnis abzulegen, noch gemacht hätten, in erster Linie selbst belastet hätten. Damit, dass sie insbesondere ausgesagt hätten, der Beschuldigte hätte die Abwicklung der Drogenverkäufe übernommen, hätten sie nichts gewonnen. Im Übrigen stütze sich der Vorwurf des Verkaufs durch den Beschuldigten auch auf weitere Beweise. Zunächst weise der Beschuldigte selbst darauf hin, dass seine DNA auf einem Beutel habe sichergestellt werden können, den G.____ vom Beschuldigten bekommen haben wolle und der Bargeld enthalten habe. Dieser Beutel sei bei G.____ und F.____ in O.____ sichergestellt worden. Hätten diese darin ihre Ersparnisse aufbewahrt, hätte sich auf der Innenseite des Verschlusses - wo man den Beutel eben nicht berühre, wenn man daraus Geld erhalte - keine DNA des Beschuldigten gefunden. Beim Beschuldigten habe sich auch ein leerer Kilobeutel mit Marihuanageruch befunden. Dieselben silbernen Beutel hätten sich auch in der Indooranlage in O.____ gefunden. Auch N.____ habe den Beschuldigten unmittelbar mit dem Verkauf von Marihuana in Verbindung gebracht, indem er von sich aus auf Vorlage des Fotobogens zu Protokoll gegeben habe, er hätte den Beschuldigten schon mehrfach im Growshop «U.____» in V.____ gesehen und dort hätte ihm der Beschuldigte auch eine beliebige Menge an Marihuana zum Verkauf angeboten. N.____ habe weder G.____ noch F.____ auf dem Fotobogen erkannt, während der Beschuldigte schon viel früher darauf hingewiesen habe, dass er sich regelmässig in genau diesem Growshop aufgehalten habe, was auch durch elektronische Spuren belegt sei. Auch die vom Beschuldigten zur Entlastung herangezogene Zeugin S.____ habe in aller Klarheit berichtet, dass F.____ ihr in der Zelle erzählt hätte, der Beschuldigte, den sie «den Holländer» genannt habe, hätte das Marihuana verkauft, das in O.____ produziert worden sei. F.____ habe S.____ in ihr Wissen zur Marihuanaproduktion in O.____ eingeweiht, weil sie sie dazu habe bringen wollen, einen Kassiber aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Nicht nur, dass dieser Versuch misslungen sei und F.____ dadurch auch die Familie von G.____ in ihr Verfahren hineingezogen habe, sie habe die Polizei auch erst darauf gebracht, dass sie vom Telefon ihres Arbeitsplatzes aus über die Plantage in O.____ gesprochen habe. Die darauf gesicherten Gespräche mit G.____ hätten F.____ schwer belastet. Schliesslich hätten sich die Zeitpunkte der Ernten genau datieren lassen und G.____ habe in der Folge notiert, wann der Beschuldigte jeweils Teilmengen davon verkauft habe. Die Untersuchung zum Anklagepunkt 2.3. habe als Nebenprodukt die Erkenntnis geliefert, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich häufigen Auslandsaufenthalte stets in der Schweiz gewesen sei, als G.____ sich derlei erfolgreiche Verkäufe notiert habe. Hätte G.____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte er unmöglich wissen können, ob sich dieser in den massgebenden Zeitpunkten gerade in der Schweiz aufgehalten habe. Noch viel entscheidender seien hingegen die Standorte von G.____ und F.____ selber. Die Notiz «2 weg 24.08-14.09.» betreffend «Run 2» und das Jahr 2014 mache keinen Sinn, wenn G.____ oder F.____ die Verkäufer dieser zwei 500 Gramm-Pakete gewesen wären, da sie ja selber gewusst hätten, wann innerhalb der genannten Zeitspanne sie sie verkauft hätten. Da die Beiden exakt in dieser Zeit nachweislich in Amerika gewesen seien, könnten sie diese Verkäufe nicht getätigt haben. Hätte G.____ seine Belastungen gegen den Beschuldigten zu Unrecht erhoben, hätte er auch nicht nur die Auslandsabwesenheiten des Beschuldigten kennen müssen, er hätte auch bewusst einen unrichtigen Zettel schreiben und für die Polizei bereitlegen müssen, was jenseits aller Wahrscheinlichkeit liege. Dass der Beschuldigte «nur» 20% des Bruttoerlöses des verkauften Marihuanas erhalten habe, entlaste ihn nicht - schliesslich hätten G.____ und F.____ den notwendigen Raum beigesteuert und das damit verbundene Risiko und die Herstellungskosten der Marihuanaproduktion zu tragen gehabt. Die Erstausstattung der Anlage habe ohne die Stecklinge Fr. 26'000.-- gekostet und die Kosten für Elektrizität hätten sich allein auf Fr. 13'000.-- belaufen, womit vom Gesamterlös von Fr. 85'000.-- noch Fr. 46'000.-- übriggeblieben seien. Unter Berücksichtigung der Kosten für die Stecklinge, Wasser, Dünger und weiterem Verbrauchsmaterial habe der Beschuldigte vom Nettoerlös also annähernd die Hälfte bekommen, was offenbar auch den von ihm ins Feld geführten Gepflogenheiten in Kreisen von Growern entspreche (vgl. S. 10-13 der Stellungnahme). Von einer Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» könne somit keine Rede sein. Jeder einzelne Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten werde durch mehrere Beweise gestützt. Denn beim Beschuldigten zuhause sei eine weitere in Betrieb stehende Indoorplantage gefunden worden und er habe bis heute unwidersprochen gesagt, er betreibe diese Anlage, um daraus u.a. Samen zu gewinnen und damit Geld zu verdienen. Verbunden mit dem Umstand, dass K.____ betont habe, dass der Beschuldigte ihn zum Aufzug einer Indoor-Pflanzanlage gedrängt habe, springe die Vergleichbarkeit der Rollen von K.____ und den Eheleuten G.____-F.____ geradezu ins Auge. Es scheine das Geschäftsmodell des Beschuldigten gewesen zu sein, die platzintensiven Teile seiner Tätigkeit in Räumen vorzunehmen, die von anderen Personen gemietet gewesen seien, und so sein eigenes Risiko zu minimieren. Dies entlaste ihn jedoch keineswegs. Die Eheleute G.____-F.____ hätten doch die volle Verantwortung für ihre Tatbeiträge übernommen, wie die persönlichen Auswirkungen der Strafuntersuchung auf sie selber, das Medieninteresse an diesem Fall und die finanziellen Folgen der Verurteilung für sie zeigten. Sie hätten keinen Sündenbock mehr gebraucht (vgl. S. 13 f. der Stellungnahme). Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 25 StGB schliesslich sei erneut an das vom Beschuldigten selbst erwähnte grosse Know-how im Bereich des Cannabisanbaus zu erwähnen. Abgesehen davon bestätigten auch objektive Beweise die Aussagen von F.____ und G.____, wonach der Beschuldigte mindestens jeden zweiten Tag die Messwerte aus der Anlage habe wissen wollen und somit durch seine Kontrolle über den Wachstumsprozess der Pflanzen durchaus Tatherrschaft ausgeübt habe. So sei etwa aus der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und G.____ dokumentiert, dass der Beschuldigte sehr kurzfristig eingegriffen habe, wenn es Probleme mit der Anlage in O.____ gegeben habe. G.____ selber habe keine Ahnung vom Betrieb einer Indooranlage gehabt. Somit wäre der Beschuldigte selbst dann Mittäter, wenn seine Darstellung der Dinge zuträfe. Der Beschuldigte habe unwidersprochen die Stecklinge für die Plantage beschafft, einer Grundlage für die Anpflanzung, mit der diese gestanden oder gefallen sei. Daraus, dass der Beschuldigte immer wieder erwähnt habe, es hätte keinen Ernteausfall gegeben, wenn er wie angeklagt involviert gewesen wäre, könne er im Übrigen auch bezüglich seines Mittätervorsatzes nichts für sich ableiten. Eine einzige Fehlmanipulation von G.____ habe zu einem Totalausfall der Ernte geführt, was offensichtlich in jeder möglichen Zusammenarbeitsform hätte passieren können (vgl. S. 14-15 der Stellungnahme). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Staatsanwalt ergänzend aus, strittig sei einzig in tatsächlicher Hinsicht, ob der Beschuldigte das hergestellte Marihuana konfektioniert und verkauft habe, sowie in rechtlicher Hinsicht, ob sein Tatbeitrag der eines Mitttäters gewesen sei. Die These, dass man alles auf den «bösen Holländer» habe schieben wollen, treffe nicht zu. Des Weiteren sei es lebensfremd zu glauben, dass der Beschuldigte die Eheleute G.____-F.____ bloss per Ferndiagnose angeleitet habe. Um die Mengen von einem ganzen Kilo Marihuana verkaufen zu können, brauche es Vertrauen unter den entsprechenden Personen. Gerade weil die Eheleute G.____-F.____ Polizisten gewesen seien, hätten sie keine Chance gehabt, Drogen zu verkaufen. Die belastenden Aussagen der Eheleute G.____-F.____ würden des Weiteren durch die Depositionen von fünf weiteren Personen bestätigt, nämlich durch L.____, S.____, J.____, K.____ und N.____, wobei nur die beiden erstgenannten einen Bezug zu den Eheleuten G.____-F.____ gehabt hätten. Mindestens die anderen drei Personen hätten keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Hinzu kämen weitere Indizien aus der Kommunikation zwischen den Tatbeteiligten und auch an kriminaltechnischen Spuren. Abgerundet werde das Bild schliesslich durch die Anklagepunkte 2.2 und 2.3. Wäre der Beschuldigte nur Berater, hätte es diese Anklagepunkte nicht gegeben (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 1 ff.). In rechtlicher Hinsicht weise selbst die reine Beratertätigkeit des Beschuldigten eine völlig andere Intensität als die typischen Gehilfenhandlungen bei Betäubungsmitteldelikten auf. So habe der Beschuldigte als einziger aus dem Trio die Expertise gehabt, wie man überhaupt Cannabispflanzen anbaue und Marihuana herstelle, was ihm klarerweise Tatherrschaft verleihe. Und da der Beschuldigte unter anderem auf unbestimmte Zeit hinaus beteiligt gewesen sei, habe er auch banden- und gewebsmässig gehandelt (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 4 f.). 2.5.1 In casu liegen in den Akten folgende Beweise und Indizien vor: Die Aussagen des Beschuldigten, von F.____ und G.____, S.____, L.____, N.____, K.____, M.____ und J.____, diverse Berichte der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, die Ergebnisse diverser Hausdurchsuchungen, die Auswertung der Mobiltelefone von K.____ sowie von G.____ und F.____, die abgehörten Festnetztelefonate von F.____ an deren Arbeitsplatz bei der Einsatzzentrale der Polizei W.____ sowie die Unterlagen der X.____ betreffend den Energieverbrauch im Hause G.____-F.____. Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf gemäss Anklageschrift hinsichtlich seines Tatbeitrags in zentralen Punkten bestreitet, gilt es neben seinen Aussagen die weiteren relevanten Beweise und Indizien zu beleuchten und entsprechend zu würdigen. Wie bereits erwähnt, bestritt der Beschuldigte von Beginn der Strafuntersuchung an zunächst jegliche Tatbeteiligung (vgl. act. 08.01.091 ff., 111 ff., 275 ff., 11.01.064 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2015 gab er allerdings eine gewisse Beteiligung an der Hanfplantage zu. Demnach sei die Idee einer Hanfplantage von G.____ gekommen, es sei eine Gewinnbeteiligung von 80% für die G.____-F.____s und 20% für ihn selbst vereinbart worden, die Plantage habe insgesamt Fr. 26'000.-- gekostet und der Beschuldigte habe nach dem zweiten und dritten Run je einen Anteil von Fr. 7'000.-- erhalten. Der Beschuldigte habe lediglich die G.____-F.____s beraten und im Keller eine Holzwand eingezogen. Er habe selbst noch nie Marihuana verkauft; dies habe G.____ gemacht (vgl. act. 09.01.223 ff., act. 11.01.217 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit G.____ vom 21. April 2015 ergänzte der Beschuldigte, dass er den G.____-F.____s die Kontakte zu den Growshops vermittelt habe, dass er G.____ gelehrt habe, wie die Hanfanlage zu betreiben sei und wie er die Pflanzen wachsen lassen müsse sowie dass er einmal Stecklinge für die Plantage organisiert habe. Auch sei zutreffend, dass er sich um das Haus der Eheleute G.____-F.____ gekümmert habe, als diese in Amerika in den Ferien gewesen seien. Allerdings sei er in dieser Zeit nicht für die Hanfplantage besorgt gewesen, was angesichts deren Konzeption für bis zu drei Wochen auch gar nicht nötig gewesen sei. Alle darüber hinausgehenden Vorwürfe bestritt der Beschuldigte (vgl. act. 09.01.293 ff.; 14.02.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Die G.____-F.____s hätten geplant, früher in Rente zu gehen und in die USA auszuwandern, wofür sie Geld gebraucht hätten. Es wäre dumm gewesen, wenn er ausgerechnet zwei Polizisten vorgeschlagen hätte, bei sich zuhause eine Hanfplantage zu betreiben. Der Beschuldigte sei abgesehen vom Aufziehen einer Wand im Keller, der Organisation der ersten Stecklinge und der Beratung bei Aufzucht und Ernte weder finanziell an der Anlage beteiligt gewesen noch habe er aktiv an deren Unterhalt mitgearbeitet und beim Verkauf des Marihuanas geholfen. Er habe die Pflanzen auch nicht gegossen, während die G.____-F.____s in den Ferien gewesen seien. Dann habe er sich nur um den Garten und das Haus gekümmert, weil die Nachbarin, die dies früher gemacht habe, nichts von der Hanfplantage habe wissen dürfen. Es sei eine Beteiligung von 20% des Nettogewinns vereinbart gewesen, was mit einer Bezahlung von zweimal Fr. 7'000.-- für die Beratung auch geklappt habe. Der Beschuldigte habe G.____ bei jedem Durchgang beraten müssen. Auch wenn das System grundsätzlich automatisch laufe, müsse man die Düngerwerte und alles damit Zusammenhängende bei jedem Durchgang neu aufeinander einstellen, was nicht so einfach sei. Mit dem Erlös des ersten Durchgangs seien die Kosten der Hanfplantage bezahlt worden, ein Durchgang sei misslungen und was mit der Gewinnbeteiligung des letzten Durchgangs sei, wisse er nicht mehr (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 ff., act. S 265 ff.). Sodann führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, er habe sich nie als unschuldig gesehen. Er bestreite aber, als Haupttäter betrachtet zu werden. Seine Rolle sei nur die eines Beraters gewesen. Die Beratertätigkeit sei auf Papier und per Telefon erfolgt. Er habe G.____ beigebracht, wie man Hanf anbaue. Da G.____ ein guter Gärtner sei, sei die Beratung entsprechend einfach gewesen. Es sei gleich abgelaufen wie bereits mit K.____: Die gleiche Anlage, nur mit vier Lampen weniger und K.____ sei ein weniger guter Gärtner gewesen. Mit G.____ habe der Beschuldigte auch Fotos der Anlage ausgetauscht, um zu sehen, wie es laufe. Er habe ihm beigebracht, was für Temperaturen und Lichtzyklen es benötige. Die Bewässerung sei sowohl automatisch als auch manuell erfolgt; auch hierzu habe der Beschuldigte Instruktionen erteilt. Er selbst habe die Anlage zwar mit eigenen Augen gesehen, aber nie darin gearbeitet. Nur am Anfang habe er im Keller der Eheleute G.____-F.____ eine Wand eingezogen, um eine Abteilung je für die Mutterpflanzen und für die Setzlinge zu schaffen. Insbesondere den Verkauf des Marihuanas bestreitet der Beschuldigte nach wie vor. Sein Gewinn habe ja nur 20% des Nettoerlöses betragen. Geholfen habe der Beschuldigte G.____ und F.____, weil sie Freunde seiner Frau gewesen seien. Die Eheleute G.____-F.____ hätten die Kontakte zu Abnehmern suchen und das Weitere lernen müssen. Der Beschuldigte habe sie begleitet und sich zurückgezogen, sobald alles geklappt habe. Demnach sei die Sache nach dem Lernprozess für ihn abgeschlossen gewesen. Beim ersten Durchlauf habe der Beschuldigte nichts erhalten, weil die Kosten gedeckt hätten und der Raum bezahlt werden müssen. Beim zweiten und dritten Durchlauf habe der Beschuldigte jeweils Fr. 7'000.-- erhalten, dann sei ein Run misslungen und für einen weiteren Run hätte er erneut Fr. 7'000.-- bekommen, doch es sei nicht so weit gekommen, da der Verkauf noch nicht stattgefunden habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 ff.). Des Weiteren ergänzt der Beschuldigte vor Kantonsgericht, es sei nicht perfekt abgelaufen. So habe man beim Run 1 nur Fr. 25'000.-- verdient, was zu wenig sei. Zu den Daten und Mengen enthaltenen Notizen von G.____ befragt, kann der Beschuldigte keine Auskunft geben. Es könne jedenfalls auch ein Zufall sein, wann er sich jeweils in der Schweiz und wann im Ausland befunden habe. Da der Beschuldigte selbst nicht verkauft habe, kenne er auch nicht die Buchhaltung. Auch habe G.____ neben dem Beschuldigten genug andere Kontakte. Dass der Beschuldigte den Verkauf des Hanfs in der Voruntersuchung nicht ausdrücklich bestritten habe, liege sicher daran, dass ihn die vielen Einvernahmen wie auch die Untersuchungshaft regelrecht «kaputt» gemacht hätten. Der Beschuldigte erachte als «normal», dass er mit G.____ via verschlüsseltem Threemachat kommuniziert habe. Zu 95% habe der Beschuldigte mittels Bildübertragung instruiert. Da man befreundet gewesen sei, habe man sich zum Beispiel auch zum Essen getroffen; darum habe es auch persönliche Kontakte im Hause G.____-F.____ gegeben. Die Säcke, welche man beim Beschuldigten zuhause gefunden habe, könnten überall gekauft werden. Man benutze diese in Growshops. Er selbst habe seinen Abfall dort hineingetan und ihn danach wegen des Gestanks zusätzlich in einem normalen Abfallsack entsorgt. Diese Reste habe er zum Teil auch geraucht, aber sie seien nicht gut rauch- und verkaufbar. Dass seine DNA am Druckverschluss im Inneren eines Beutels mit Bargeld festgestellt worden sei, erklärt der Beschuldigte damit, dass G.____ ihn selbst habe seinen Anteil aus diesem Sack entnehmen lassen; denn man habe sich vertraut. Oft habe ihm G.____ Sachen aus dem Growshop mitgebracht, die der Beschuldigte bezahlt habe und umgekehrt. Der Beschuldigte wisse im Übrigen nicht, wo G.____ sein Geld gelagert habe. Aus dem Portemonnaie sei es jedenfalls nicht gekommen. Hinsichtlich der DNA des Beschuldigten an einem Bedienknopf eines Thermostats im Keller der G.____-F.____s räumt der Beschuldigte ein, er habe mit den G.____-F.____s gemeinsam Material gekauft und er sei in den Räumlichkeiten gewesen. Vielleicht habe er auch gespuckt beim Reden, weil er «Hasenzähne» habe. Des Weiteren bestätigt der Beschuldigte, dass er einmal gerade im Garten der Eheleute G.____-F.____ gewesen sei, als ein Mitarbeiter der X.____ vorbeigekommen sei. Was die belastenden Aussagen von L.____ betreffe, so treffe zu, dass er mit dem Auto von C.____ zum Haus der Eheleute G.____-F.____ gefahren sei. Während deren Ferienabwesenheit habe er sich um den riesigen Gemüsegarten gekümmert, welcher bei 35 Grad Celsius ganze zwei Stunden lang habe bewässert werden müssen. Aber es könne sich beim Sichten des Autos von C.____ auch um C.____ selbst gehandelt haben, welche mal vor Ort gewesen sei. Der Beschuldigte könne nicht verstehen, warum L.____ ihn nie im Garten gesehen haben wolle. Er könne es sich nicht anders erklären, als dass sie gegen den «bösen Holländer» habe aussagen wollen. Was die Aussagen von N.____ angehe, so kenne er diese Person nicht. Der Beschuldigte sei sicher zweimal nach V.____ gefahren, weil die Inhaber des Hanfladens Freunde von ihm seien; diese könnten das bestätigen. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass G.____ als Polizist in KK.____ und F.____ als Polizistin in W.____ gearbeitet hätten. Die genauen Inhalte der Gespräche zwischen G.____ und F.____ könne er nicht erklären, da er nicht dabei gewesen sei. Schliesslich stimme hinsichtlich der belastenden Aussagen von G.____ nicht, dass der Beschuldigte den Hanf mitangepflanzt habe; er habe nur die Pflanzen gebracht. Der Beschuldigte bestreitet ebenso weiterhin, an der Ernte beteiligt gewesen zu sein. So antwortet er auf die Frage, wie G.____ gewusst habe, wie man Blüten abtrocknet und Blätter abschneidet, dies könne man im Internet oder in Büchern nachlesen. Nur einmal habe er ihm dies vor Ort gezeigt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17 ff.). Der vormals Mitbeschuldigte G.____ nahm zunächst sein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch (vgl. act. 08.01.079 ff., 088 ff., 13.02.001 ff.). Am 5. März 2015 gestand er erstmals eine Mitwirkung an der Hanfplantage zu. Vor dem Betrieb habe er keine Kenntnis über den Anbau von Cannabis gehabt. Der Beschuldigte habe ihm geholfen, sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Jener habe auch die Plantage im Keller konzipiert (vgl. act. 08.01.166 ff., 13.02.010 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen legte G.____ im Einzelnen dar, wie sich alles abgespielt habe. Demnach hätten er und seine Frau den Beschuldigten über C.____ kennengelernt. Am 31. Juli 2013 seien diese zu einem Fest bei ihnen zuhause eingeladen gewesen. Im Keller sei es unter den Beteiligten zu einem Gespräch über dessen Umnutzung gekommen. G.____ habe eine Skizze dieses Kellers über seine Frau an C.____ faxen lassen, damit sich der Beschuldigte Gedanken dazu machen könne. Auch wenn sie den Entschluss zum Aufbau einer Hanfplantage letztlich zu dritt gefällt hätten, sei die Initiative zur ganzen Sache vom Beschuldigten gekommen. Es sei sicher nicht so gewesen, dass er auf den Beschuldigten zugegangen sei. Die Betriebsdauer der Anlage sei vom Beschuldigten auf zwei Jahre beschränkt worden, um das Risiko, dass die Anlage auffliegen würde, einzugrenzen. Nach der Entschlussfassung sei es an die Planung und Umsetzung der Hanfplantage gegangen. Da G.____ am Anfang vom Betrieb der Anlage keine Ahnung gehabt habe, habe er alle Aufgaben nach Anweisung des Beschuldigten verrichtet. In der Anfangsphase sei der Beschuldigte oft bei ihnen zuhause gewesen, mit der Zeit und der zunehmenden Erfahrung immer seltener und die Instruktion sei bloss anhand der durchgegebenen Werte erfolgt. Wenn es Probleme in der Anlage gegeben habe, sei der Beschuldigte aber vor Ort gekommen. Des Weiteren habe sich der Beschuldigte um die Plantage gekümmert, wenn er mit seiner Frau in den Ferien gewesen sei, weshalb der Beschuldigte hierfür einen Hausschlüssel von ihm erhalten habe. Sodann sagte G.____ betreffend die sechs Durchgänge aus, wie die Pflanzen jeweils durch ihn und den Beschuldigten geschnitten, getrocknet und abgepackt worden seien. Insgesamt seien von Oktober 2013 bis Februar 2015 27-28.5 kg Marihuana produziert worden, wovon 17 kg verkauft worden seien, wobei er vom Beschuldigten bislang nur das Geld für 15 kg erhalten habe. Die verbleibenden 11 kg Marihuana seien beschlagnahmt worden. Um den Verkauf habe sich ausschliesslich der Beschuldigte gekümmert, was auch Teil der Vereinbarung gewesen sei, ansonsten es nie zu der ganzen Sache gekommen wäre. G.____ denke, man habe gesamthaft zwischen Fr. 70'000.-- und Fr. 80'000.-- verdient. G.____ bestätigte, dass sich die Kosten für die Anlage auf Fr. 26'000.-- belaufen hätten und dass der Erlös aus dem ersten Durchgang zur Bezahlung derselben verwendet worden sei. Ebenso bestätigte G.____, dass mit dem Beschuldigten eine Gewinnbeteiligung von 20% vereinbart gewesen sei, währenddem er und seine Ehefrau angesichts des viel grösseren Risikos 80% erhalten sollten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung habe der Beschuldigte die Oberhand über die Plantage gehabt. Es sei nicht so gewesen, dass man die Anlage zwei Wochen hätte unbeaufsichtigt lassen können. Die Anlage habe vielmehr jeden zweiten Tag betreut werden müssen. G.____ habe dem Beschuldigten die Anlagewerte jeweils per Threema durchgegeben, damit dieser weitere Anweisungen erteilt habe. Die Ernte sei von G.____ und dem Beschuldigten zusammen gemacht worden, der Verkauf durch den Beschuldigten allein. Ausserdem gab G.____ an, der Beschuldigte, welchen er "Kees" genannt habe, sei sein einziger Kontakt gewesen (vgl. Einvernahmen G.____, act. 09.01.146 ff., 261 ff., 284 ff., 293 ff., 10.01.041 ff., 13.02.010 ff., 030 ff., 045, 057 ff., 089 ff., 14.02.001 ff., 16.01.007 ff., 22.03.002 ff.; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16 ff., act. S 289 ff.). Die ebenfalls vormals Mitbeschuldigte F.____ stritt auch zunächst alles ab bzw. verweigerte die Aussage (vgl. act. 08.01.073 ff., 085 ff., 118 ff., 251 ff.; 13.01.001 ff., 010 ff.). In den nachfolgenden Einvernahmen ab dem 30. März 2015 legte sie hingegen ein Geständnis ab und gab an, nach der Aufgabe des gemeinsamen Kinderwunsches zusammen mit ihrem Mann ein neues Ziel, nämlich die vorzeitige Pensionierung, ins Auge gefasst zu haben, wofür jedoch genügend Kapital benötigt worden sei. So habe man zusammen mit dem Beschuldigten den Plan gefasst, im Keller ihres Hauses eine Cannabisplantage zu errichten, um daraus Marihuana zu gewinnen und dieses zu verkaufen. Die Idee zum Aufbau und Betrieb einer Hanfanlage sei fliessend entstanden. Auch wenn der Impuls zum Ganzen vom Beschuldigten gekommen sei, sei es - mit ihrem Einverständnis - die Entscheidung ihres Mannes gewesen, eine Hanfplantage im Keller zu betreiben. Man habe am 12. August 2013 mit der Planung begonnen. Ihr Mann wäre zu einem Umbau des Kellers und zur Einrichtung einer Hanfanlage nicht in der Lage gewesen, da er nicht über das hierfür erforderliche Wissen verfügt habe; er habe dies daher zusammen mit dem Beschuldigten erledigt. Der zeitliche und finanzielle Aufwand sei hoch gewesen und es habe zu Beginn auch Sicherheitslücken (Geruch im Garten, Licht durch Lichtschacht) gegeben. In der Anfangsphase sei der Beschuldigte etwa zweimal in der Woche bei ihnen zuhause gewesen, später nur noch etwa alle zwei Wochen. Um Betrieb und Unterhalt der Anlage hätten sich hauptsächlich ihr Mann und der Beschuldigte gekümmert. Sie habe auf Bitte ihres Mannes nur sporadisch und nach genauer Instruktion ihres Mannes mitgearbeitet. Wenn sie und ihr Mann ferienbedingt abwesend gewesen seien, sei der Beschuldigte für die Plantage besorgt gewesen. Beim Verpacken habe sie nicht mitgeholfen. Über Mengen, Ertrag und Gewinnaufteilung zwischen dem Beschuldigten und ihrem Mann könne sie nicht viel sagen. Einer der ersten Durchgänge habe abgebrochen werden müssen. Ein zentraler Punkt für sie und ihren Mann sei gewesen, dass sie mit dem Verkauf des Marihuanas nichts zu tun hätten. Der Beschuldigte habe ihnen deshalb auch von Anfang an zugesichert, dass sie sich damit nicht beschäftigen müssten. Er alleine würde sich um den Verkauf kümmern. Wenn der Beschuldigte ihnen das nicht zugesichert hätte, wäre es nie zum Ganzen gekommen (vgl. Einvernahmen F.____, act. 09.01.037 ff., 232 ff., 247 ff., 323 ff., 10.01.058 ff., 13.01.028. ff., 085 ff., 114 ff., 129 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigte F.____ ihre bisherigen Aussagen. Da sie und ihr Mann sich in einer labilen Lebenssituation befunden hätten, hätten sie sich dazu hinreissen lassen. Der Beschuldigte sei massgeblich an Aufbau und Betrieb der Plantage beteiligt gewesen; auch bei der Ernte habe er massgeblich beraten und mitgewirkt. Sie selbst sehe sich eher als Gehilfin denn als Mittäterin. Ihr Mann und der Beschuldigte seien jeweils zu 45% in der Anlage tätig gewesen und sie nur zu 10% (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12 ff., act. S 281 ff.). Die am 2. März 2015 als Zeugin einvernommene S.____ , welche zeitgleich mit F.____ im Untersuchungsgefängnis Muttenz inhaftiert war, sagte unter anderem aus, man sei ins Gespräch gekommen und dann habe F.____ erzählt, dass sie mit ihrem Mann zusammen über ein Jahr lang bei sich zuhause im Keller eine Hanfplantage betrieben habe. F.____ und ihr Mann hätten sich um die Pflanzen gekümmert, währenddem die Idee zur Plantage von einem Holländer gestammt habe, welcher über das notwendige Wissen verfügt habe. Letzterer solle die Plantage aufgebaut, den Hanf angebaut und schliesslich das Gras verkauft haben. F.____ und ihr Mann hätten damit Geld verdienen und sich früher pensionieren lassen wollen (vgl. act. 14.05.001 ff.). Die Nachbarin der Eheleute G.____-F.____, L.____ , gab anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. Juni 2015 (act. 14.08.001 ff.) unter anderem zur Deposition, sie habe bisher einen Hausschlüssel von ihren Nachbarn bekommen, um sich während deren Ferienabwesenheit um ihr Haus zu kümmern. Im Sommer oder Ende 2013 hätten die G.____-F.____s ihren Hausschlüssel zurückverlangt, weil sie den Beschuldigten danach hätten fragen wollen, was sie «sehr speziell» gefunden habe. Ab diesem Datum habe der schwarze Peugeot von C.____ «den ganzen Tag» auf dem Parkplatz vor dem Haus der G.____-F.____s gestanden (vgl. act. 14.08.008, Zeilen 178 ff.). Später in der Einvernahme relativierte L.____ diese Angabe und präzisierte, während der Ferienabwesenheit der Eheleute G.____-F.____ sei das Auto von C.____ «ein paar Stunden» auf dem Parkplatz vor dem Haus gestanden (vgl. act. 14.08.014, Schlusszeilen). Dass der Beschuldigte Arbeiten im Garten der G.____-F.____s errichtet hätte, habe sie nicht gesehen (act. 09.01.365 ff.). Sodann sagte der von der Staatsanwaltschaft der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtigte N.____ als Beschuldigter am 8. und 15. Juli 2015 vernommen aus, er habe ab und zu einen Kollegen besucht, der bei der Firma «U.____» in V.____ arbeite. In diesem Laden würden auch Personen verkehren, die einem Marihuana zum Kauf anböten. Den Beschuldigten, den N.____ anhand einer Fotoauswahlkonfrontation erkannt hatte, habe er ein paar Mal im Laden gesehen. Er kenne ihn unter dem Namen «Holländer» und er sei ein «Riesenschnuri». Gegen Ende 2013 habe der Beschuldigte ihm einmal Marihuana zum Kauf angeboten, was er dankend abgelehnt habe (vgl. act. 10.01.017 ff, insb. 10.01.020 Zeilen 46-50, sowie act. 14.03.001 ff.). Ausserdem liegen für den Beschuldigten belastende Aussagen von K.____ (vgl. act. 08.01.029 ff., 059 ff., 238 f., 338 ff., 14.01.001 ff.), gegen welchen ursprünglich eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses geführt worden und dabei durch Auswertung seines Mobiltelefons (vgl. act. 06.03.001 ff.) diverse Fotos einer Hanf-Indooranlage festgestellt worden waren, vor. K.____ führte insbesondere aus, er habe vom Beschuldigten, den er als «Kees» kenne, erfahren, dass zwei Polizisten namens G.____ und F.____ in O.____ im Keller eines Einfamilienhauses eine Hanf-Indooranlage betreiben würden. Der Beschuldigte habe K.____ und eben auch die Eheleute G.____-F.____ darin beraten, wie man Cannabispflanzen aufzieht. Der Beschuldigte habe zusammen mit G.____ die Anlage aufgebaut. Die Fotos würden aus dieser Anlage stammen. Der Beschuldigte habe K.____ früher einmal dabei geholfen, bei sich zuhause eine Hanf-Indooranlage aufzubauen und danach immer wieder erneut versucht, ihn zu überzeugen, erneut Cannabis anzubauen. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass G.____ erfahren würde, wenn die Polizei käme und dann könnte man die Anlage vorher abbauen. Als objektive Beweismittel existieren ausführliche Berichte der Polizei Basel-Landschaft , Forensik, vom 20. Februar 2015 (act. 06.06.004 ff.) und vom 9. Juli 2015 inkl. Fotodokumentation (act. 07.04.116 ff., 127 ff.), diverse Protokolle der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 20. April 2015 (act. 15.04.045 f.) sowie weitere Protokolle der Hausdurchsuchung vom 18. Februar 2015 in O.____ und vom 17. März 2015 in R.____ (act. 06.01.009 ff., 06.04.004 ff., 06.05.004 ff., 07.04.095 ff., 101 ff., 15.01.001 ff., 15.04.008 ff., 020 ff., 045 f. und 15.05.021), ein Gutachten des IRM Basel vom 2. März 2015 (act. 07.01.006 ff.) und ein solches vom 22. April 2015 (act. 07.01.011 ff.) vor. Daraus ergibt sich, dass im Keller des Hauses der Eheleute G.____-F.____ in O.____ eine Hanfplantage betrieben worden ist. Die beschlagnahmten Hanfstauden in O.____ haben einen THC-Gehalt von mindestens 2.4% und die Mutterpflanzen einen solchen von mindestens 1.1% aufgewiesen. Der THC-Gehalt des Marihuanas hat sich zwischen 14.5 und 17% bewegt und der Marihuanaverschnitt zwischen 2.7 und 13.5%. Das in R.____ aufgefunden Marihuana sodann hat einen THC-Gehalt von mindestens 19% aufgewiesen. Des Weiteren wurde bei G.____ ein Bargeldbetrag von Fr. 40'800.-- beschlagnahmt. Die Unterlagen der X.____ zeigen für den angeklagten Zeitraum betreffend das Wohnhaus von G.____ und F.____ zusätzliche elektrische Installationen sowie einen beachtlichen Anstieg des Energieverbrauchs auf (vgl. act. 25.02.007 ff.). Wie zudem dem Bericht der Drogenfahndung vom 22. April 2015 (act. 06.06.050) zu entnehmen ist, wurde das Handy von G.____ ausgewertet und es wurden betreffend den Beschuldigten wie auch F.____ und G.____ Nachrichten aus dem Threema Chat , einem verschlüsselten und datenschutzkonformen Messenger, gesichert. Demnach handelt es sich beim Kontakt «Zipfel-Meussi» um G.____ und F.____ und beim Kontakt «Zoggel» um den Beschuldigten (vgl. nur Textnachrichten in act. 06.06.055 ff., 077 ff.). Sodann geht aus den abgehörten Festnetztelefonate von F.____ an deren Arbeitsplatz bei der Einsatzzentrale der Polizei W.____ (vgl. entsprechende Wortprotokolle in act. 13.01.075 ff., 13.02.073 ff., 24.01.008 ff. und 24.02.008 ff.) hervor, dass sie sich mit G.____ und C.____ jeweils in codierter Sprache über die Hanfanlage unterhielt. Die Polizei konnte schliesslich je eine DNA-Spur des Beschuldigten an den Bedienknöpfen eines Thermostats in der Plantage (act. 07.04.009) als auch an einem beschlagnahmten Druckverschlussbeutel innenseitig mit Bargeld im Hause G.____-F.____ (act. 07.04.057) sicherstellen. 2.5.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 IV 74, Erw. 7; BGE 127 I 38, Erw. 2a; BGE 124 IV 87, Erw. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, Erw. 4.2; BGE 129 IV 6, Erw. 6.1). 2.5.3 Nach Würdigung der obgenannten Beweise und Indizien stimmt das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht zunächst mit der Vorinstanz (vgl. S. 4-6 des angefochtenen Urteils) überein, dass der Betrieb einer Hanfplantage im Keller des Hauses von G.____ und F.____ in O.____ unbestritten und erstellt ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der angeklagten Mengen, der Reinheitsgrade, der Kosten für Aufbau und Betrieb, der Verkaufsabsicht und der Gewinnbeteiligungen. Dass der Beschuldigte überhaupt an der Hanfplantage von F.____ und G.____ beteiligt war, ist ebenso unbestritten; ein erster entsprechender Tatverdacht ergab sich laut Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 20. Februar 2015 bereits nach der Hausdurchsuchung vom 19. Februar 2015 in O.____. Strittig ist in casu einzig die Form der Mitwirkung des Beschuldigten, welche sodann in rechtlicher Hinsicht (Erw. 2.5.4) so wie angeklagt als Mittäterschaft oder bloss als Gehilfenschaft einzustufen ist. Betreffend die Rolle des Beschuldigten gilt es somit, hinsichtlich der Hanfplantage bzw. des Marihuanas die Aspekte der Idee, des Aufbaus, des Betriebs, der Ernte und des Verkaufs zu prüfen. Wie oben (Erw. 2.5.1) dargestellt, hat der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht einen gemeinsamen Tatplan, eine tragende Rolle beim Betrieb inklusive Stellvertretung der Eheleute G.____-F.____ während deren Ferienabwesenheit, die Ernte inklusive Konfektionierung sowie insbesondere den Verkauf des Marihuanas bestritten. Zusammenfassend habe zwar das Konzept von ihm gestammt; er habe aber nur das nötige Material organisiert und immer nur beraten. In einem ersten Punkt ist hinsichtlich der Idee laut übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erstellt, dass am 31. Juli bzw. 1. August 2013 ein Grillfest im Garten der Eheleute G.____-F.____ stattgefunden hat, anlässlich welchem C.____ und der Beschuldigte anwesend waren und man letzterem den Keller des Hauses gezeigt hat. Mit Blick auf die Überwachung des Geschäftstelefons von F.____ ebenso nachgewiesen ist, dass bereits am 2. August 2013 ein Telefonat zwischen den Eheleuten G.____-F.____ geführt wurde, in welchem die Rede über einen möglichen «Frondienst» des Beschuldigten war und auch sonst in codierter Sprache die Hanfanlage thematisiert wurde (vgl. act. 24.01.001 ff.). Dem Strafgericht (vgl. S. 17 f. des angefochtenen Urteils) ist darin beizupflichten, dass die Idee zum Betrieb einer Hanf-Indooranlage wohl gemeinsam entstanden ist, weshalb irrelevant erscheint, ob die Initiative nun vom Beschuldigten oder den Eheleuten G.____-F.____ kam. Tatsache ist jedenfalls, dass diese drei Personen gemeinsam den Entschluss gefasst haben, nach Erstellung eines entsprechenden Konzepts in arbeitsteiliger Weise die Anlage aufzubauen und zu betreiben mit dem Ziel, dies für die nächsten zwei Jahre - und nicht wie angeklagt für unbestimmte Zeit - zu tun. Ebenso ist angesichts der übereinstimmenden Angaben aller drei Beteiligten als erstellt zu erachten, dass eine Gewinnbeteiligung von 80% für die Eheleute G.____-F.____ und 20% für den Beschuldigten vereinbart worden ist. Was des Weiteren den Aufbau der Anlage betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte am 12. August 2013 vom Arbeitsort von F.____, der Kantonspolizei W.____, aus über C.____ ein Fax mit der Skizze des Kellers des Hauses zugestellt bekam. Darin zeichnete der Beschuldigte ein, wo die Anlage zu stehen kommen könnte (vgl. Fax sowie entsprechende Aussagen der Beteiligten, act. 06.06.036, 09.01.152 ff., 13.02.032 und 16.01.110). Es war unbestrittenermassen der Beschuldigte, welcher das nötige Material bestellt und die ersten Setzlinge organisiert hat. Ebenso baute er eine Wand im Keller ein und war für sämtliche technischen Massnahmen wie die Einstellung von Lüftung, Bewässerung, Beleuchtung, Bedüngung und nötigenfalls deren Anpassung zuständig. Mit dem Strafgericht (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwecks Aufbaus der Anlage des Öfteren vor Ort war. Es ist hier beispielsweise auf die glaubhafte Aussage von F.____ vor Strafgericht hinzuweisen, wonach das Klimagerät so schwer gewesen sei, dass ihr Mann und der Beschuldigte es zusammen hätten installieren müssen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13). Darüber hinausgehend bestreitet der Beschuldigte jedoch, aktiv am Anbau der Pflanzen mitgewirkt zu haben, währenddem die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten diesbezüglich belasten. Nachdem in Berücksichtigung der in Erw. 1.1.3 gemachten Ausführungen deren übereinstimmende Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind und es abgesehen davon ohnehin keine weiteren Belege gibt, die ihre Version stützen, ist - abweichend vom vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 19 oben) - im Zweifel für den Beschuldigten nicht von diesem weiteren Tatbeitrag auszugehen. Hinsichtlich des Betriebs der Anlage führen die Aussagen aller Beteiligten, die Telefonkontrollen (vgl. nur act. 09.01.075) wie auch die an einem Bedienknopf des Thermostats sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten (act. 07.04.055 ff.) zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte nicht nur über das Telefon Instruktionen erteilte, sondern zwecks Anweisungen, Kontrollen und Anpassungen (z.B. betreffend Lüftung, Temperatur und Düngermittel) auch immer wieder - und nicht nur am Anfang - vor Ort war. Exemplarisch sei hier ein Telefonat zwischen F.____ und C.____ vom 12. August 2013 erwähnt, in welchem C.____ versichert, während der Ferien der Eheleute G.____-F.____ könne ja der «Obergärtner» schauen, er müsse am Anfang ohnehin einmal in der Woche schauen (vgl. act. 13.01.078, Zeile 86). In dieselbe Richtung geht ein Chat vom 7. Februar 2015, d.h. über 1 ½ Jahre nach Inbetriebnahme der Hanfanlage, zwischen G.____ und dem Beschuldigten, in welchem der Beschuldigte G.____ auf Englisch mitteilt, dass er morgen vorbeikomme, um nachzuschauen («…i come tomorro to take a look»). Später im Chat fragt G.____ den Beschuldigten, ob er einen Sack brauche («You need a bag»), was der Beschuldigte verneint (vgl. act. 06.06.069). Der Beschuldigte selbst hat seine Beratungstätigkeit während allen Runs und sein durchgehendes Einbringen von Fachwissen zugestanden, sei dies sowohl in theoretischer als auch - in geringerem Ausmass - in praktischer Form. Und die Eheleute G.____-F.____ waren zugestandenermassen jeweils bemüht, diesen Instruktionen zu entsprechen. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Vom Beschuldigten bis vor Kantonsgericht bestritten wird nunmehr einzig, dass er während der Ferienabwesenheit der Eheleute G.____-F.____ tagelang in ihrem Keller eine volle Stellvertretung wahrnahm. Er habe zwar über den Hausschlüssel der G.____-F.____s verfügt, aber nur, um sich während dieser Zeit um die Post und den Garten und «ein wenig» um die Hanfplantage der Eheleute G.____-F.____ zu kümmern (vgl. Erw. 2.5.1). Die in dieser Hinsicht belastenden Aussagen von L.____ (vgl. ebenso Erw. 2.5.1) erachtet das Kantonsgericht - im Gegensatz zur Vorinstanz - mit Blick auf die in Erw. 1.1.3 gemachten Feststellungen angesichts einer möglichen Beeinflussung durch die Eheleute G.____-F.____ als von nur geringem Beweiswert. Es kommt hinzu, dass diese Zeugin in ihren Depositionen nicht konstant geblieben ist, sondern ihre Angaben zur Dauer der Anwesenheit des Beschuldigten vor bzw. im Hause G.____-F.____ später in der Einvernahme relativiert hat. Demgegenüber liegen übereinstimmende Depositionen des Beschuldigten wie auch der Eheleute G.____-F.____ dahingehend vor, dass vor deren Amerikareise alle Pflanzen abgeschnitten worden seien, damit man sich nicht gross darum kümmern müsse (vgl. nur Einvernahme von G.____ vom 1. April 2015, act. 13.02.046), was die Version des Beschuldigten stützt. Angesichts dessen geht das Kantonsgericht leicht abweichend von der Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass sich dieser nicht im Sinne einer vollen Stellvertretung der Eheleute G.____-F.____ während deren Ferienabwesenheit aktiv um den Betrieb der Anlage gekümmert hat, wohl aber zumindest über alle Runs hinweg dessen grundsätzliche Bereitschaft dazu bestand. In einem weiteren Punkt ist betreffend die Ernte festzustellen, dass der Beschuldigte nach bisherigem Bestreiten nunmehr vor Kantonsgericht erstmals zugegeben hat, einmal die Pflanzen abgeschnitten zu haben, und zwar um G.____ die Vorgehensweise zu demonstrieren. Mehr hat der Beschuldigte jedoch nicht zugestanden, insbesondere auch nicht das Abpacken der Ernte. Nachdem in Erw. 1.1.3 festgestellt worden ist, dass auch die hierzu übereinstimmenden Aussagen von F.____ und G.____ angesichts der offenkundigen Kollusionsmöglichkeit mit einer gewissen Vorsicht zu beachten sind, und im Übrigen keine weiteren belastenden Indizien hinzukommen, ist wiederum im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Aussage auszugehen, wonach er vor allem instruierend tätig gewesen ist und nur einmal bei der Ernte, ohne diese abzupacken, mitgeholfen hat. Den Erwägungen des Strafgerichts auf S. 20 des angefochtenen Urteils ist somit nur teilweise zu folgen. Schliesslich ist der äusserst wichtige Aspekt des Verkaufs des Marihuanas zu beleuchten. Diesen hat der Beschuldigte von je her und bis vor Kantonsgericht vehement bestritten, während die Eheleute G.____-F.____ den Beschuldigten diesbezüglich schwer belasten. Das Kantonsgericht folgt in diesem Punkt nicht den Erwägungen des Strafgerichts, welches sich hierfür schwergewichtig auf die Depositionen der Eheleute G.____-F.____ abgestützt hat (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils). Hauptsächlich belastet wird der Beschuldigte durch die wiederum - in ihrem Wortlaut auffällig - übereinstimmenden Aussagen von G.____ und F.____. Bereits in Erw. 1.1.3 wurde festgehalten, dass deren Aussagen angesichts der offensichtlichen Kollusionsgefahr mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sind. Wie der Beschuldigte zu seiner Verteidigung ebenso richtig ins Feld führt, zeugt der Verkauf von Drogen von einer erheblichen kriminellen Energie, muss sich doch die betreffende Person für einen Zugang zum Absatzmarkt tief im kriminellen Umfeld bewegen. Dass die Eheleute G.____-F.____ einen Verkauf kategorisch abstreiten und auf den Beschuldigten verweisen, erscheint insofern plausibel, als für sie in ihrer Eigenschaft als Polizisten die Folgen einer Involvierung im Drogenmilieu fatalere Folgen zeitigen würde als für jemanden wie den Beschuldigten. Denn bei einem diesbezüglichen Geständnis hätten die Eheleute G.____-F.____ im Rahmen der Voruntersuchung auch zum Milieu konkrete Angaben machen und insbesondere weitere Namen nennen müssen, ansonsten sie niemals in den Genuss eines abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO gekommen wären. Das Argument des Beschuldigten, dass er sich in dieser Konstellation als «böser Holländer» bzw. «Sündenbock» geradezu anerbot, ist nicht von der Hand zu weisen. Auch die tendenziell belastende Deposition von N.____ kann für den Nachweis des Verkaufs durch den Beschuldigten nicht herangezogen werden, da sie einerseits sehr vage ausgefallen ist und darin andererseits keinerlei Aussagen über weitere Abnehmer gemacht werden. Die ebenfalls als für den Beschuldigten nachteilig zu betrachtenden Ausführungen von S.____ können vorliegend ebenso wenig als relevant betrachtet werden, da sie nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen, sondern lediglich auf das von F.____ Berichtete. Die Staatsanwaltschaft bringt hierzu zwar das Argument vor, dass F.____ den Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht belastet hat. Nachdem jedoch in Erw. 1.1.3 festgestellt worden ist, dass eine Beeinflussung der Zeugin L.____ nicht ausgeschlossen werden kann, muss dies auch für S.____ gelten. Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass F.____ versucht hat, über S.____ einen Kassiber aus der Haft zu schmuggeln. So ergibt sich aus den Akten, dass S.____ zwei eingenähte, beschriftete Zettel an ihren Kleidern getragen hat (vgl. act. 14.05.005 f.). Laut Aussage von S.____ sei sie von F.____ beauftragt worden, für das Räumen des Tresors vor Eintreffen der Polizei besorgt zu sein sowie mit deren Schwager T.____ in R.____ Kontakt aufzunehmen (vgl. act. a.a.O., sowie Aussagen S.____, act. 14.05.002 f.). Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eheleute G.____-F.____ allenfalls von Beginn weg bewusst falsche Spuren bzw. Informationen gestreut haben, um die diesbezügliche Verantwortung von sich zu weisen respektive auf den Beschuldigten zu schieben. Somit liegt es nahe oder es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass eine ebensolche bewusste Manipulation von S.____ stattgefunden hat. Des Weiteren genügt auch die an einem Beutel an der Innenseite sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten nicht, um diesen des Verkaufs des Marihuanas zu überführen. Denn ganz im Gegenteil, wenn laut nachvollziehbarer Ausführung des Beschuldigten dieser seinen Anteil erst im Nachhinein aus dem Geldbeutel von G.____ entnommen hat, dann macht dies einen Verkauf durch den Beschuldigten umso unplausibler. Hätte tatsächlich der Beschuldigte den Verkauf des Marihuanas getätigt, dann hätte er seinen Anteil schon vor dem Hineinlegen des Verkaufserlöses in den Beutel einfach vom Gesamterlös abziehen können. Es kommt hinzu, dass sich dieser Beutel im Haus von G.____ und F.____, also nicht in der Verfügungsgewalt des Beschuldigten, befand und dass gestützt auf die Akten G.____ es war, welcher derartige Beutel besorgt hat (vgl. oben aufgeführte Chatnachricht vom 7. Februar 2015, act. 06.06.069). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Befragung durch die Drogenfahndung nicht den genauen Standort von Geld und Ware angeben, denn diese befänden sich «dort oder dort», also am Wohnort der Eheleute G.____-F.____ oder von deren Eltern (vgl. Einvernahme vom 10. April 2015, act. 11.01.220). Wie oben dargestellt, befand sich das Bargeld von Fr. 40‘800.-- im Tresor im Hause der Eheleute G.____-F.____ und ein Teil des noch nicht verkauften Marihuanas bei den Eltern von G.____ in R.____ (s. Erw. 2.5.1). Es gilt als gerichtsnotorisch, dass ein Drogenverkäufer den Standort von Ware und Erlös sehr genau kennt und dementsprechend darüber verfügen kann, was in casu jedoch gerade auf den Beschuldigten nicht zutrifft. Abgesehen davon sind derartige Beutel, wie sie der Beschuldigte angefasst hat, überall zu kaufen und es ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er derartige Beutel, welche auch bei ihm zuhause sicherstellt worden sind, insbesondere auch zur Entsorgung von Abfall verwendet hat. Das zentrale Element bildet sodann - wie vom Beschuldigten zu Recht eingebracht - die Tatsache, dass sich ein Verkauf des Marihuanas nicht mit der Gewinnbeteiligung des Beschuldigten von lediglich 20% in Einklang bringen lässt. So liegen mehrere Notizen des G.____ über diverse Daten, Mengen und Geldbeträge vor, woraus zu schliessen ist, dass G.____ - und nicht der Beschuldigte - über die Drogenverkäufe Buch führte (vgl. Einvernahme G.____ vom 5. März 2015, in welcher er seine Handschrift bestätigt hat, act. 13.02.022). Relevant ist insbesondere eine Notiz mit dem Titel «R 2», also betreffend den Run 2 (vgl. act. 13.02.037). Als für den Beschuldigten belastend wird hier seitens der Staatsanwaltschaft vorgebracht, dass G.____ für den Zeitraum vom «24.08.-14.09.», somit für die Zeit, in welcher er nachweislich mit seiner Ehefrau in den USA in den Ferien geweilt hat, währenddem der Beschuldigte in der Schweiz war (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2016, act. 06.08.007), «2 weg» notiert hat, was sich angesichts der Konfektionierung von jeweils 500 Gramm Marihuana je Beutel auf den Verkauf von zweimal 500 Gramm Marihuana bezogen hat, und zwar laut Staatsanwaltschaft durch den Beschuldigten. Das Kantonsgericht erachtet diesen Rückschluss als nicht zwingend: Aus der Notiz ist einzig zu folgern, dass im fraglichen Zeitraum G.____ und F.____ wohl nicht selbst das Marihuana verkauft haben können, sondern (irgend-)eine Drittperson. Derselben Notiz sind sodann aber unzählige genaue Daten und Mengen zu entnehmen, über welche G.____ offensichtlich im Bild war. So notierte G.____ unter anderem, dass er «41‘2» erhalten habe. Wenn laut eigenen Angaben von G.____ diese Zahl für Fr. 41'200.-- steht und im zweiten Durchlauf 5.5 kg Marihuana verkauft worden sind (vgl. Einvernahme vom 1. April 2015, act. 13.02.045), dann muss ein Gewinn von Fr. 7‘490.-- pro kg Marihuana erzielt worden sein. Der dem Beschuldigten zustehende Anteil von 20% hätte diesfalls allein für den zweiten Durchlauf Fr. 8‘240.-- betragen. Auf einer weiteren Notiz des G.____ (vgl. act. 13.02.038) betreffend «R 3», somit den Run 3, notierte G.____ den Betrag von «58‘5». Wiederum gestützt auf seine eigenen Aussagen, dass im dritten Durchlauf 8 kg Marihuana verkauft worden sind (vgl. Einvernahme vom 21. April 2015, act. 13.02.081), wurden somit im dritten Durchlauf ca. 8 kg für Fr. 58'500.-- verkauft, wofür dem Beschuldigten ein Anteil von 20%, d.h. Fr. 11‘700.-- zugestanden wären. Wenn laut eigenen Aussagen von G.____ (vgl. Einvernahme vom 21. April 2015, act. 13.02.081) im ersten Durchlauf 5 kg, im zweiten Durchlauf 5.5 kg, im dritten Durchlauf 8 kg und im vierten Durchlauf 0 kg Marihuana zu einem durchschnittlichen Kilopreis von Fr. 7‘000.-- verkauft worden sind und im fünften Durchlauf 10 kg Marihuana zu einem durchschnittlichen Kilopreis von Fr. 7‘000.-- verkauft werden sollten, dann muss der tatsächliche Gewinn der Täterschaft insgesamt knapp Fr. 130‘000.-- sowie ein zusätzlich beabsichtigter Gewinn Fr. 70‘000.-- betragen haben, wobei abzüglich der Kosten für die Anlage von aufgerundet Fr. 30‘000.-- und für Elektrizität etc. von Fr. 25‘000.--, immer noch ein Gewinn von knapp Fr. 75‘000.-- resultiert, was wiederum bei einem Anteil von 20% knapp Fr. 15'000.-- ausmacht. Gestützt darauf hätte der Beschuldigte allein schon für die Runs 2 und 3 insgesamt Fr. 99'700.-- sowie weitere Fr. 40'800.--, welche sich noch im Tresor der Eheleute G.____-F.____ befunden haben, also insgesamt rund Fr. 140'000.--, den G.____-F.____s abgeben müssen. Angesichts dessen wäre es in der Tat lebensfremd anzunehmen, dass sich der Beschuldigte mit lediglich zweimal Fr. 7‘000.-- zufrieden gegeben haben soll, wenn tatsächlich er die Verkäufe getätigt hätte. Viel nahe liegender erscheint, dass eine andere Person als der Beschuldigte für den Verkauf des Marihuanas zuständig war, wobei in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist, ob es sich bei dieser Person um G.____ handelt. Jedenfalls ist die Beweislage zu dünn, um dem Beschuldigten den Verkauf nachzuweisen. Dass demgegenüber G.____ und F.____ einen Verkauf durchgehend bestritten haben, fügt sich in deren Aussageverhalten. So wollte G.____ bezüglich der obgenannten Notizen die Bedeutung der Abkürzungen zunächst nicht erläutern (vgl. Einvernahme G.____ vom 5. März 2015, act. 13.02.022 f.). Auch für die Tatsache, dass sich der hohe Bargeldbetrag von Fr. 40‘800.-- im Tresor der Eheleute G.____-F.____ befand, wenn doch der Beschuldigte für den Verkauf zuständig gewesen sein soll, konnten die Eheleute G.____-F.____ keine plausible Erklärung abliefern. Wie bereits in Erw. 1.1.3 ausgeführt, hätten die Strafverfolgungsbehörden die Eheleute G.____-F.____ zu dieser Thematik eingehend befragen müssen, anstatt sie aus der Haft zu entlassen und ihnen dadurch die Möglichkeit einzuräumen, sich betreffend diesen überaus wichtigen Punkt abzusprechen. Schliesslich bringt der Beschuldigte ebenso nachvollziehbar vor, dass allein die Handyauswertung der Staatsanwaltschaft betreffend dessen Anwesenheit in der Schweiz keinen sicheren Rückschluss auf dessen konkreten Tätigkeiten während seiner Anwesenheit in der Schweiz zulässt, zumal es keine weiteren Hinweise gibt, die den Beschuldigten mit dem Verkauf des Marihuanas in Verbindung bringen. Das Kantonsgericht erachtet hingegen die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang als durchaus glaubhaft. Auch wenn er in den Einvernahmen in der Voruntersuchung noch nicht explizit den Vorhalt des Verkaufs abgestritten hat, so ist ihm doch zugute zu halten, dass er im Wesentlichen mehrheitlich selbst belastend ausgesagt und sich insofern geständig gezeigt hat. Nicht nur musste sich der Beschuldigte in der Voruntersuchung und unter dem Druck der Untersuchungshaft mit einer Vielzahl von Vorwürfen auseinandersetzen; auch würde es für ihn - im Gegensatz zu den Eheleuten G.____-F.____ - keinen Sinn machen, den zusätzlichen Verkauf des Marihuanas zu bestreiten. Aus den gemachten Erwägungen ergibt sich somit, dass in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» abweichend von der Vorinstanz auf die Depositionen des Beschuldigten abzustellen und ihm der Verkauf des Marihuanas nicht anzulasten ist. Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt insoweit erstellt ist, als dem Beschuldigten neben einem gemeinsamen Tatentschluss mit G.____ und F.____ der Aufbau der Plantage ohne aktiven Anbau der Pflanzen, der Betrieb der Anlage durch das Erteilen von Instruktionen, Kontrollen und Anpassungen über Telefon und direkt vor Ort ohne volle Stellvertretung während der Abwesenheit der Eheleute G.____-F.____, aber mit einer entsprechenden Bereitschaft, sowie die einmalige Mithilfe bei der Ernte anzulasten ist. In Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind hingegen alle übrige Ernte-Handlungen, das Konfektionieren und insbesondere der anschliessende Verkauf des Marihuanas durch den Beschuldigten. Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend rechtlich einzuordnen. 2.5.4 In rechtlicher Hinsicht korrekt hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Cannabis als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 2 BetmG gilt (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich des Tatbestands der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Grundform), der qualifizierten Formen der Banden- und Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG wie auch der Täterschafts- und Teilnahmeformen der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB kann vollumfänglich auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 22-24 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei - in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes - die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (vgl. Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 24, N 8, m.w.H., u.a. auf BGE 133 IV 76, Erw. 2.7; BGE 118 IV 227; BGer 6S.135/2005 vom 1. September 2005, Erw. 1.2.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (vgl. Marc Forster , a.a.O., N 9, unter Hinweis u.a. auf BGE 133 IV 76, Erw. 2.7, 125 IV 134, Erw. 3a). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss («animus auctoris», «Tatherrschaftswille») voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt (vgl. Marc Forster , a.a.O., N 12, unter Hinweis u.a. auf Art. 12 Abs. 2 StGB, BGE 126 IV 84, Erw. 2c/aa). Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist bei Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen. In aller Regel dürfte daher in solchen Fällen der Mittäterschaft gleichzeitig bandenmässiges Handeln gegeben sein, welches dadurch charakterisiert wird, dass eine Tätergemeinschaft zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs bewusst zusammenwirkt (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar BetmG, 3. Aufl., Art. 19 Rz. 138, u.H. auf BGer 6S.718/2001 vom 12. November 2002, Erw. 3.1). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden, z.B. auch durch konkludentes Handeln. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 139, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013, Erw. 2.4). Die Qualifikationen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG führen zwingend und nicht nur in der Regel zu einem höheren Strafrahmen. Allerdings ist es auch weiterhin zutreffend, dass sämtliche Alternativen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kein weiteres Rechtsgut schützen ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 174 ). Der Bandenwille, d.h. der Wille, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, kommt als Fortsetzungszusammenhang im Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zum Ausdruck kommt. Besteht dieser Wille, kann grundsätzlich auch die erstmalige Tatbegehung bandenmässig erfolgen. Hierfür braucht es aber konkrete Anhaltspunkte (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 207, m.w.H., u.a. auf BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011, Erw. 2.2.1; BGer 6B_580/2007 vom 11. April 2008, Erw. 1.2 f.). Auf die Rollenverteilung im Einzelfall kommt es nicht an. Für die Verwirklichung von Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag. Auch derjenige kann Täter sein, wenn er in der Organisation nur eine dienende Stellung einnahm und seine Handlungen im Rahmen des ganzen Betäubungsmittelhandels nur untergeordnete Bedeutung zukam. Das Unterordnungsverhältnis macht ihn rechtlich nicht zum Gehilfen (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 208, m.w.H., u.a. auf BGer 6S.398/2006 vom 2. November 2006, Erw. 1.2; BGE 133 IV 194). Was schliesslich den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG betrifft, so haben die auf S. 23 des strafgerichtlichen Urteils erwähnten Grenzen (Umsatz ab Fr. 100'000.-- bzw. Gewinn ab Fr. 10'000.--) in der Praxis eine erhebliche Bedeutung in all jenen Fällen, in denen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht anwendbar ist, d.h. primär im Bereich der Cannabisproduktion bzw. des -handels (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Rz. 215). Unter Berücksichtigung der in Erw. 2.5.3 gemachten Feststellungen sieht es das Kantonsgericht als erwiesen an, dass der Beschuldigte massgeblich an Tatentschluss, Planung und Ausführung der angeklagten Straftaten - mit Ausnahme der Konfektionierung und des Verkaufs der Betäubungsmittel - mitgewirkt hat. Der Beschuldigte hatte zwar «nur» die Rolle eines Beraters bzw. Ausbildners inne. Aufgrund seines Engagements, nämlich der ständigen Erreichbarkeit, nötigenfalls der Präsenz vor Ort und des persönlichen Handanlegens, des Einbringens von essentiellem Fachwissen, des Beschaffens der Stecklinge und des Vorbereitens der Anzucht von jeweils neuen Stecklingen, der technischen Einstellungen und schliesslich des Aufbaus des Beziehungsnetzes, dies alles in der Zeit von Sommer 2013 bis zum 18. Februar 2015, hat er nicht nur zu Beginn, sondern konstant einen tragenden Einfluss auf die Ausführungen der Eheleute G.____-F.____, welche auch dem Beschuldigten anzurechnen sind, ausgeübt. Damit hat der Beschuldigte, welcher in einem engen Vertrauensverhältnis zu seinen Mittätern G.____ und F.____ stand, mit diesen zusammen einen derart wesentlichen und kausalen Beitrag geleistet, dass die Tat mit ihm steht oder fällt, weshalb er klarerweise nicht als blosser Gehilfe, sondern als Hauptbeteiligter und damit Mittäter dasteht. Auch wenn die Eheleute G.____-F.____ den Raum, die Zeit und das Geld für die ersten Anschaffungen zur Verfügung gestellt haben, wäre die fragliche Hanfanlage ohne Mitwirkung und Know-how des Beschuldigten nicht zustande gekommen und hätte auch nicht so funktioniert. Aus all diesen Gründen war der Beschuldigte auch nicht - wie für einen Gehilfen typisch - beliebig austauschbar. Der subjektive Tatbestand im Sinne eines direkten Vorsatzes ist ebenfalls klar erfüllt, handelte doch der Beschuldigte mit Wissen und Willen hinsichtlich der Tathandlung wie auch des Erfolgs, d.h. insgesamt mit einem entsprechenden «animus auctoris». Diese rechtliche Einordnung würde im Übrigen selbst dann zutreffen, wenn dem Beschuldigten, so wie zugestanden, einzig eine umfassende Beratertätigkeit nachgewiesen werden könnte. Denn diese allein war in casu angesichts der Unerfahrenheit von G.____ und F.____ in Bezug auf den Aufbau und den Betrieb einer Hanfanlage bereits das tragende Element bei der Tatausführung. Ebenso wenig spielt hier der eher geringe Gewinnanteil von 20% eine Rolle, zumal im Betäubungsmittelstrafrecht bereits das bewusste, selbst untergeordnete Zusammenwirken in einer Tätergemeinschaft zur Annahme von Mittäterschaft genügt (vgl. oben). Was des Weiteren den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit betrifft, so hat der Zusammenschluss dieser drei Personen jeden einzelnen psychisch und physisch gestärkt, was das Ganze besonders gefährlich gemacht und die Begehung weiterer Straftaten im geplanten Sinne voraussehbar gemacht macht. Es ist hier von einem stabilen Team auszugehen, welches seine Taten auf einen Zeitraum von rund zwei Jahren ausgelegt hatte. Die Bandenmässigkeit als Qualifikationsgrund ist somit klarerweise zu bejahen. Das Kantonsgericht geht dabei davon aus, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten bei Weitem noch nicht das Ausmass seiner beiden Mittäter, ihres Zeichens ehemalige Polizisten, erreicht hat, was nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Erw. 6.4) zu berücksichtigen sein wird. Auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, welcher im Übrigen unbestritten geblieben ist, ist in casu in jeder Hinsicht erfüllt: In einem Deliktszeitraum von Sommer 2013 bis Februar 2015 wurden total 27 kg Marihuana hergestellt und davon 15 kg Marihuana mit einem Umsatz von mindestens Fr. 75'000.-- verkauft. Der Beschuldigte beteiligte sich zu 20%, entsprechend insgesamt Fr. 14‘000.--, am Erlös und das Ehepaar G.____-F.____ zu 80%. Mit diesem Erlös war der Beschuldigte, welcher im fraglichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachging, in der Lage, einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu leisten. Da auch ein nebenberuflicher Erwerb bzw. bereits ein Nettogewinn von mindestens Fr. 10'000.-- zur Annahme von Gewerbsmässigkeit genügt (vgl. BGE 129 IV 253, Erw. 2.2), ist somit auch dieser Qualifikationsgrund fraglos erfüllt. 2.5.5 Im Ergebnis erweist sich somit die Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das vorinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt zu bestätigen ist.
3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.2) 3.1 Laut Anklageschrift in diesem Punkt soll der Beschuldigte in der Zeit von Herbst 2014 bis zum 19. Februar 2015 in Y.____ insgesamt ca. 30 Cannabispflanzen angebaut, knapp 500g Marihuana, teilweise zum eigenen Konsum, hergestellt, mehrere hundert Cannabissamen zum Verkauf hergestellt, 463.3g Marihuana und 664g Cannabisblüten, je teilweise zum eigenen Konsum, besessen sowie eine unbestimmte Zahl an Cannabissamen zum Verkauf besessen und schliesslich ca. 20g Marihuana konsumiert haben. So habe er in der Wohnung seiner Lebenspartnerin C.____ ein Growzelt mit einer Fläche von 4 m2 eingerichtet und damit begonnen, ca. 30 Cannabispflanzen anzubauen. Nachdem ein Teil dieser Pflanzen das Blütenstadium erreicht habe, habe der Beschuldigte die Blüten geerntet, sie getrocknet und aus einem Teil davon einige hundert Cannabissamen gewonnen, aus denen Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% herangezogen hätten werden können, und die der Beschuldigte in der Folge habe verkaufen wollen. Von den erzeugten Cannabissamen habe der Beschuldigte in der Folge eine unbestimmte Zahl verkauft (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Eine ihrerseits unbestimmte Zahl an Cannabissamen habe der Beschuldigte am 19. Februar 2015 noch besessen und mit der Absicht, sie zu verkaufen, in verschiedenen Minigrips und Gläsern im Kühlschrank der Wohnung von C.____ aufbewahrt. Aus dem verbleibenden Rest der Anfang 2015 geernteten Cannabisblüten habe der Beschuldigte knapp 500g Marihuana hergestellt, das er in einem nicht genau bestimmbaren Umfang, jedoch gegenüber dem Rest in einem deutlich geringeren Anteil, selber habe konsumieren wollen. Von diesem Marihuana habe der Beschuldigte in den folgenden ein bis zwei Monaten ca. 20g selber konsumiert. 463.3g Marihuana mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens 7.2%, das er in der Wohnung von C.____ aufbewahrt habe, habe der Beschuldigte am 19. Februar 2015 noch besessen. Am 19. Februar 2015 habe der Beschuldigte noch unkonfektionierte geschnittene Cannabisblüten mit einem Nettogewicht von 664g und einem THC-Gehalt von mindestens 8.2% besessen. Diese Marihuana- und Blütenmengen habe der Beschuldigte in einem nicht genau bestimmbaren Umfang, jedoch gegenüber dem Rest in einem deutlich geringeren Anteil, selber konsumieren wollen. Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG, und teilweise i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 19a BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 19 und 23 der Anklageschrift). 3.2 Das Strafgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt angesichts des Beschlagnahmegutes, des Gutachtens des IRM Basel vom 2. März 2015 sowie der Depositionen des Beschuldigten selbst als erstellt (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass Cannabissamen bei einem THC-Gehalt über 1% als verbotene Betäubungsmittel gälten. Selbst wenn es sich bei den Resten der Cannabisblüten um Abfall handle, ändere das nichts daran, dass auch sie einen THC-Gehalt von deutlich mehr als 1% aufgewiesen hätten. Der Beschuldigte habe zudem selbst zugegeben, diesen «Abfall» mittels Verdampfer geraucht zu haben. Indem der Beschuldigte in einer Wohnung in Y.____ in einem Growzelt ca. 30 Hanfpflanzen angebaut, die Pflanzen auf- und grossgezogen und anschliessend Cannabisblüten geerntet habe, um diese entweder selber zu konsumieren oder daraus Cannabissamen zu gewinnen, aus welchen Cannabispflanzen mit THC-Werten über 1% gezogen werden könnten, habe er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils). Was den vom Verteidiger ins Feld geführten Verbotsirrtum des Beschuldigten bezüglich der Hanfsamen betreffe, der Beschuldigte somit geltend mache, er habe angesichts der Legalität in Holland nicht gewusst, dass Cannabissamen in der Schweiz verboten seien, so sei dieser Einwand unbegründet. Denn der Beschuldigte sei nicht im Besitz von Cannabissamen gewesen, weil er diese von einer Drittperson erworben habe, sondern weil er diese durch Zucht eigener Cannabispflanzen gewonnen habe. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen verboten sei. Insofern hätte ihm bewusst sein müssen, dass der Umgang mit Cannabissamen allenfalls problematisch sein könnte. Der Beschuldigte habe stets angegeben, dass der Kauf und Tausch von Samen in Holland nicht verboten sein. Er habe nie ausgesagt, er habe nicht gewusst oder sei nicht davon ausgegangen, dass in der Schweiz der Besitz von Cannabissamen verboten sei. Da der Beschuldigte gewusst habe, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen an sich unrechtmässig sei, sei davon auszugehen, dass er nicht ausgeschlossen habe, mit dem blossen Besitz von Cannabissamen etwas Unrechtes zu tun. Somit habe beim Beschuldigten ein Unrechtbewusstsein vorgelegen. Eine nachträgliche Berufung auf einen Rechtsirrtum sei daher ausgeschlossen. Daher sei der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils). 3.3 Zu diesem Anklagepunkt macht der Verteidiger im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht abermals geltend, in Holland sei der Handel mit Samen erlaubt. Für den Beschuldigten sei die Illegalität in der Schweiz nicht so klar erkennbar gewesen wie bei der Gewinnung von Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte habe zwar gewusst, dass der THC-Gehalt über 1% betragen habe, doch der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis sei gemäss Art. 19b BetmG erlaubt. Da frage sich, wie das bei Samen rechtlich zu handhaben sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Der Beschuldigte habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Samenproduktion befunden. Hanfsamen könne man nicht konsumieren, da sie keinen THC-Gehalt hätten. Zudem werde aus einem Samen nicht einfach eine Pflanze. Ausserdem sei der Beschuldigte nicht nur juristischer Laie, sondern auch Ausländer. Die Gefährlichkeit sei minim und schon die Unterstrafestellung fraglich. Es liege daher ein Verbotsirrtum vor, zumindest in strafmindernder Hinsicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41 f.). 3.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht ins Feld, der Sachverhalt sei primär mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte habe im Vorverfahren nie einen Verbotsirrtum geltend gemacht. Doch klarerweise erfülle der Verkauf von Cannabissamen den Tatbestand von Art. 19 BetmG. Dem Beschuldigten würden aber nicht nur der Verkauf von Samen, sondern auch der Anbau von weiteren Cannabispflanzen und der Besitz von konsumfertigem Marihuana vorgeworfen. Hier müsse er sich einfach bei seinen Aussagen behaften lassen. Seinen Aussagen zufolge hätten die Vorräte bei ihm zuhause noch für sieben Jahre gereicht. Damit könne er nicht zum eigenen Konsum gedient haben und er könne die Privilegierung von Art. 19a BetmG nicht in Anspruch nehmen. Die Staatsanwaltschaft habe den Konsum des Beschuldigten aus dem Vorwurf des Besitzes herausgerechnet. Die THC-Gehalte stünden angesichts der Resultate des IRM Basel fest. Damit sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt und die Strafbarkeit des Beschuldigten rechtlich begründet (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 5). 3.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 19. Februar 2015 in der Wohnung von C.____ zu verweisen. Demnach wurden Gerätschaften zum Aufbau bzw. Betrieb einer Hanfanlage, diverse Hanfsamen, 756g Marihuana, 1190 g Hanfpflanzenreste, 8g Haschisch sowie diverse Mobilgeräte beschlagnahmt (vgl. act. 15.01.003 ff., 011 ff.). Des Weiteren lässt sich dem Gutachten des IRM Basel vom 2. März 2015 entnehmen, dass das beschlagnahmte Marihuana mit einem Nettogewicht von 464.3g einen THC-Gehalt von 4.6% bis 14.5% aufwies. Die Hanfpflanzenreste wogen 664g netto und wiesen einem THC-Gehalt von 8.2% auf (vgl. act. 07.01.001 ff., 004 f.). Der Beschuldigte selbst hat von Beginn weg den Betrieb einer Hanf-Indooranlage während 5 bis 6 Monaten in der Wohnung von C.____ zugestanden. Dabei habe er ungefähr 300g Marihuana geerntet. Er züchte hobbymässig Hanfsamen, die er durch Kreuzen verschiedener Sorten veredle. Danach verkaufe oder tausche er die Hanfsamen in Holland, wo dies nicht verboten sei. Das Veredeln funktioniere nur mit den Pflanzen selber, weshalb er die Pflanzen habe wachsen lassen müssen. Den Pflanzenverschnitt brauche man dann nicht mehr; er habe ihn deshalb in einen bereits mit Marke versehenen Abfallsack getan. Einen Teil derjenigen Pflanzen, die nicht viele Samen entwickelt hätten, habe er geraucht. Er habe pro Woche ca. 2g Marihuana geraucht. Das Material für diese Anlage stamme aus Growshops in V.____ und Z.____ (vgl. act. 08.01.091 ff., 111 ff., 195 ff., 11.01.001 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht wiederholte der Beschuldigte seine bisherigen Depositionen, indem er insbesondere sein Hobby, das Veredeln von Hanfsamen, hervorhob. Es sei möglich, dass die Plantage aus 30 Cannabispflanzen bestanden habe. Die Samen habe er für Fr. 0.75 bis Fr. 1.00 pro Stück in Holland verkauft. Die bei ihm aufgefundenen 500g Marihuana habe er entsorgen wollen; deshalb der Fundort im Abfallsack mit Gebührenmarke. Es stimme zwar, dass dieses Marihuana THC-haltig sei, aber man könne es eigentlich nicht mehr rauchen, da es voll mit Samen und Samenhülsen sei. Es stimme aber, dass er dieses Marihuana mit Hilfe eines Verdampfers geraucht habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 f., act. S 277 f.). Schliesslich bestätigt der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass er diesen Vorwurf nie abgestritten habe. Cannabis sei sein «Leben». Er habe aus den Blüten Samen gewonnen, was er hobbymässig mache. Das sei sein Fehler gewesen. Jedenfalls anerkenne er die Verurteilung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Das Kantonsgericht erachtet angesichts dieser offenkundigen und unbestrittenen Beweislage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 3.5.2 Auch in rechtlicher Hinsicht ist klar, wie der angeklagte Sachverhalt zu subsumieren ist: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt auch der Verkauf von Cannabissamen unter den Tatbestand von Art. 19 BetmG (vgl. BGer 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014). Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Der Beschuldigte macht allerdings in seiner Berufung weiterhin einen Verbotsirrtum hinsichtlich der Hanfsamen geltend (vgl. Erw. 3.3., 3.5.1). Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Das Kantonsgericht schliesst sich auch in der rechtlichen Würdigung den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils) an. Demnach kann sich auf einen Verbotsirrtum, wie er vorliegend angerufen wird, nur berufen, wer annimmt, überhaupt nichts Verbotenes zu tun. Sobald ein auch nur unbestimmtes Empfinden vorliegt, fällt ein Verbotsirrtum ausser Betracht. In casu war dem Beschuldigten zumindest laienhaft sein Handeln in der «Grauzone» bewusst. Einerseits bewegte sich sein Verhalten klarerweise nicht mehr im Bereich des Eigenkonsums, weshalb auch nicht die priviliegierten Tatbestände von Art. 19a und Art. 19b BetmG (strafloser Eigenkonsum bzw. straflose Vorbereitung oder Abgabe von maximal 10g Cannabis) angerufen werden können. So gibt der Beschuldigte selbst an, dass er die Samen nicht konsumiere, sondern nach Holland exportiere. Abgesehen davon war dem Beschuldigten bewusst bzw. es musste ihm bewusst sein, dass die Gesetzeslage in Holland betreffend Hanfdelikte weitaus liberaler ist als in der Schweiz und in den meisten übrigen Ländern. Sodann hatte der Beschuldigte davon Kenntnis, dass in der Schweiz die Aufzucht von Cannabispflanzen illegal ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwähnt, sind dem Beschuldigten nicht nur der Verkauf von Samen, sondern auch der Anbau von weiteren Cannabispflanzen und der Besitz von konsumfertigem Marihuana anzulasten. Somit hätte ihm zumindest laeinhaft die mögliche Illegalität in Bezug auf die Hanfsamen bewusst sein müssen. Nachdem ein Verbotsirrtum auch durch das Kantonsgericht verneint wird, erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet. In Abweisung derselben ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 2.3) 4.1 Sodann wurde dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift für die Zeit von Ende 2013 bis Anfang 2014 die Erweiterung bestehender Anlagen bzw. der Bau einer neuen Anlage vorgeworfen, indem er Anstalten zum Anbau einer unbestimmten Anzahl an Cannabispflanzen und zur Herstellung einer unbestimmten Menge Marihuana getroffen habe. Demnach habe der Beschuldigte unter anderem zwei Mammut-Growzelte und zwei Opticlimate-Boxen gekauft mit dem Ziel, sie später als Teil einer Indoor-Plantage zu verwenden, darin Cannabispflanzen anzubauen und aus diesen Marihuana zu gewinnen. Das so erzeugte Marihuana sollte nach dem Willen des Beschuldigten lediglich zu einem ganz untergeordneten Anteil seinem Eigenkonsum dienen. Weil er den erforderlichen Raum noch nicht gefunden habe, habe der Beschuldigte das Material zusammen mit einem gebrauchten Steuerungsgerät, einem gebrauchten Ventilationsgerät und drei Lampen, welche er beide ebenfalls in einer Indoor-Anlage zum Anbau von Cannabispflanzen wieder habe verwenden wollen, bei K.____ in dessen Bastelraum in AA.____ gelagert. Der Beschuldigte habe sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 lit. g BetmG strafbar gemacht (vgl. S. 20 f. und 23 der Anklageschrift). 4.2 Das Strafgericht erwog, es könne mit Blick auf die teilweise widersprechenden Aussagen von K.____ und des Beschuldigten letztlich offen gelassen werden, ob dem Beschuldigten das gesamte Growmaterial oder nur ein Teil davon im Hobbyraum von K.____ gehörten. Denn es sei nachgewiesen, dass der Beschuldigte im Hobbyraum in AA.____ Growmaterial gelagert habe. Auch wenn K.____ den Beschuldigten nicht direkt belastet habe, habe er doch angegeben, dass der Beschuldigte immer wieder mit der Idee zum Aufbau und Betrieb einer neuen Hanfplantage an ihn herangetreten sei. Viel wichtiger als die Depositionen von K.____ sei allerdings der Chat-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten. Daraus gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte zusammen mit ihm nach Räumlichkeiten für eine Hanf-Indooranlage gesucht habe und dass die beiden das für die Plantage notwendige Material im Hobbyraum in AA.____ einsatzbereit gelagert hätten. Insofern sei erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und damit Marihuana zu produzieren. Da der hierfür erforderliche Raum noch nicht gefunden gewesen sei, sei das Growmaterial im Hobbyraum von K.____ gelagert gewesen. Der angeklagte Sachverhalt sei demnach erstellt (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe Growmaterial im Hobbyraum von K.____ in AA.____ eingelagert mit der Absicht, mit diesem Material eine Hanf-Indooranlage zu bauen, sobald eine geeignete Räumlichkeit gefunden worden wäre. Gleichzeitig habe der Beschuldigte nach geeigneten Räumlichkeiten für sein Vorhaben gesucht. Diese Verhaltensweise lasse eindeutig eine deliktische Bestimmung erkennen. Der Beschuldigte habe sich nicht mehr im Stadium der blossen Absichtsäusserung oder Planung befunden. Vielmehr habe er bereits konkrete Schritte unternommen, um seinen Entschluss, eine Hanfplantage aufzubauen und zu betreiben, so bald wie möglich zu verwirklichen. Mit anderen Worten habe er die beabsichtigte deliktische Tätigkeit bereits weitgehend vorbereitet. Damit habe der Beschuldigte den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Anstaltentreffens zum Anbau von Cannabispflanzen und der Herstellung von Marihuana erfüllt. Es habe ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils). 4.3 Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht führt der Verteidiger aus, beim Kauf von Geräten sei noch nicht die Schwelle zu strafbarem Handeln überschritten. Man müsste nachweisen können, wofür genau die Geräte gekauft worden seien. Bei bis zu 1% THC-Gehalt sei es ohnehin nicht strafbar und legal. Im Zweifel habe der Beschuldigte die Geräte für einen legalen Anbau gelagert. Damit sei vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte ein Anstaltentreffen manifestiert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). 4.4 Hierzu entgegnet die Staatsanwaltschaft vor der Berufungsinstanz, aus den Chats zwischen dem Beschuldigten und K.____ gingen angestrebte Kilopreise von Fr. 7'000.-- hervor. Darum sei klar, dass es um Rauschhanf und nicht etwas Legales gehe. Eine lex-mitior-Situation liege somit nicht vor. Klarerweise sei auch die Schwelle für strafbare Vorbereitungshandlungen überschritten worden. Der Beschuldigte und K.____ hätten die Einrichtung für eine weitere Indoorplantage gekauft, sich im Chat relativ offen («grow», «Steckling») darüber unterhalten, es hätten sich Fingerabdrücke des Beschuldigten auf den Gerätschaften befunden und er habe einen Schlüssel zu dem Raum gehabt, in dem das Material gelagert gewesen sei. Und da K.____ mehrfach wiederholt habe, der Beschuldigte habe ihn immer wieder dazu bringen wollen, eine neue Anlage aufzuziehen, sei auch nachgewiesen, dass er das Material habe brauchen wollen (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 5 f.). 4.5.1 Betreffend diesen Anklagepunkt liegen folgende Beweise bzw. Indizien vor: Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2015 inkl. Fotodokumentation (act. 07.03.001 ff., 15.03.006 ff, 17.01.113 ff.), Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 23. März 2015 (act. 07.03.001 ff.), Auswertungen des beschlagnahmten Mobiltelefons von K.____ (act. 23.05.001 ff.) und des Beschuldigten (act. 34.01.001 ff.), Einvernahmen von K.____ vom 11. Februar 2015 (act. 12.02.001 ff.), vom 12. Februar 2015 (act. 12.02.059 ff.), vom 17. Juni 2015 (act. 12.02.109 ff.) und vom 27. Oktober 2015 (act. 10.01.001 ff.), Konfrontationseinvernahmen von K.____ mit dem Beschuldigten vom 10. März 2015 (act. 14.01.001 ff.) und 23. März 2016 (act. 14.01.026 ff.) sowie weitere Einvernahmen des Beschuldigten in der Voruntersuchung (act. 08.01.001 ff., 10.01.101 ff., 11.01.001 ff.), vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 f., act. S 279 f.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Als Erkenntnis aus der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2015 im Hobbyraum von K.____ in AA.____ ergibt sich, dass dort zahlreiches Growmaterial (Lüftungsboxen, Aktivkohlefilter, Opticlimate-Boxen, Growboxen, Steuergeräte etc.) beschlagnahmt worden ist (vgl. Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2015, act. 17.01.113 ff., 15.03.006 ff.). Sodann konnte bei dieser Gelegenheit auf dem Schalter eines Elektroverteilers/Steuerkastens im Hobbyraum eine DNA-Spur des Beschuldigten nachgewiesen werden (vgl. Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 23. März 2015, act. 07.03.001 ff., 005 ff., 008, 016; Beschlagnahmebefehl vom 11. Februar 2015, Pos. 2.14, ASS.05130, act. a.a.O.). Des Weiteren wurde das Mobiltelefon von K.____ beschlagnahmt und es konnte ein Teil seines Chatverlaufs rekonstruiert werden, den er über dem Nachrichtendienst «Threema» geführt hatte (vgl. act. 23.05.001 ff.). Letzterem ist zu entnehmen, dass K.____ mit «Kees», also dem Beschuldigten, in der Zeit vom 12. Oktober 2013 bis 2. November 2013 darüber sprach, dass K.____ seine Anlage in BB.____ demontieren wollte und fragte, ob der Beschuldigte ihm helfen kann. Es kam dann die Idee auf, an einem anderen Ort eine Anlage zu bauen. Man hatte eine Räumlichkeit in Y.____ im Auge. Ebenso wurden darin die Miete und evtl. der Kauf einer dritten Opticlimate-Box thematisiert und es wurde betreffend weiteres Material gesprochen. Man besprach des Weiteren, ob man den Vermieter, einen Tamilen, eventuell einweiht und dafür mehr Miete zahlt. Ausserdem geht aus den Chats der Wille der Beiden hervor, das Material in einem Hobbyraum in Y.____ zwischenzulagern, bis man einen geeigneten Raum für die Anlage gefunden hat. Im fraglichen Chatverkehr findet sich eine Vielzahl von eindeutig verfänglichen Formulierungen wie «Opticlimate», «growing», «15 kg * 6 = 90 kg…630'000 chf per year», «2014 will be our goldgrube», «for a real business» und «Stecklinge» (vgl. act. a.a.O.). Aus den Auswertungen der per Mobiltelefon des Beschuldigten geführten Chats mit weiteren Personen, so z.B. mit einem «CC.____», ergibt sich ebenfalls, dass der Beschuldigte nach einem weiteren Raum gesucht hat (vgl. Telegramm- Nachricht vom 22. Januar 2015, act. 34.01.035). K.____ gab anlässlich der Einvernahmen vom 12. Februar und 17. Juni 2015 als beschuldigte Person befragt zu, dass ihm ein Teil der aus dem Hobbyraum in AA.____ beschlagnahmten Gegenstände gehöre. Der andere Teil, nämlich zwei Trockennetze, zwei grosse Lüftungsboxen, zwei Opticlimate-Boxen, drei Lampen mit Vorschaltgeräten, eine kleine Growbox, ein Ventilator, ein Steuergerät, zwei mobile Wassertanks 750 Liter, zwei Growboxen Mammut Elite 480, ein Wasser/Strom-Steuergerät und ein Abfallsack mit div. Dünger gehöre hingegen dem Beschuldigten, der diese Sachen in seinem Hobbyraum eingestellt gehabt habe. Der Raum in Y.____ sei eine Idee des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe K.____ zwar immer wieder gefragt, ob er eine neue Hanfanlage bauen möchte, wovon er sich aber distanziert habe. Nur weil man über eine Idee spreche, bedeute dies noch nicht, dass diese Idee auch verwirklicht werde (vgl. obgenannte Einvernahmen von K.____, act. 12.02.059 ff., 12.01.109 ff.). Der Beschuldigte selbst hat in der Voruntersuchung sowie vor Strafgericht tendenziell abgestritten, Growmaterial im Hobbyraum von K.____ gelagert zu haben, um damit eine Hanf-Indooranlage aufzubauen und zu betreiben, sobald die dafür erforderlichen Räumlichkeiten gefunden worden wären. Die meisten Dinge im Hobbyraum gehörten K.____. Ihm selbst gehörten nur eine Lüfterbox und ein Steuergerät. Diese habe er im Hobbyraum von K.____ eingestellt, weil er nur über einen kleinen Keller verfüge. Mit den anderen Sachen habe er nichts zu tun. Es sei K.____ gewesen, der damit eine Hanfanlage habe in Betrieb nehmen wollen. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht beim Aufbau einer Hanf-Indooranlage oder beim Anbau von Hanfpflanzen geholfen, sondern ihn lediglich ab und zu beraten, was in einer Plantage zu tun sei (vgl. act. 08.01.098 ff., 111 ff., 208 ff., 224, 231 ff, 10.01.101 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 11 f., act. S 279 f.). Vor Kantonsgericht räumt der Beschuldigte dagegen ein, dass er «das» zusammen mit K.____ habe aufbauen wollen. Nach der Beratung von K.____ habe er ein paar erfolgreiche Runs gehabt und etwas «Grosses» machen wollen, doch es sei nichts Konkretes daraus geworden. Es sei Material bestellt worden und man habe gemeinsam geschaut, was man brauche. Der Beschuldigte habe zusammen mit einem DD.____ Material bestellt. DD.____ habe es gekauft und in seinem Bastelraum gelagert. Wiederum gibt der Beschuldigte an, dass nur ein Steuerungsgerät und ein Lüftungsgerät aus seinem Zelt gestammt hätten. Man habe die Sachen bei K.____ gelagert, weil es keinen Platz gehabt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). 4.5.2 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Kantonsgericht wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 31 des angefochtenen Urteils) fest, dass der Beschuldigte zumindest in Bezug auf einen Teil des im Hobbyraum beschlagnahmten Materials, nämlich ein Steuerungsgerät und eine Lüftungsbox, seine Eigentümerschaft einräumt. Nachdem die darüber hinausgehenden Aussagen von K.____ nicht glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten und keine weiteren, belastenden Elemente hinzukommen, ist in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der Version des Beschuldigten auszugehen. Damit ist aber bereits eine Lagerung von Growmaterial im fraglichen Hobbyraum durch den Beschuldigten erstellt. Ebenso ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Depositionen von K.____ zwar nicht direkt belastend sind, wohl aber aus den nach aussen unmissverständlichen Formulierungen im gegenseitigen Chat-Verkehr klar hervorgeht, dass der Beschuldigte zusammen mit K.____ nach geeigneten Räumlichkeiten für eine Hanf-Indooranlage gesucht hat und man im Hinblick darauf bereits das nötige Material im Hobbyraum in AA.____ gelagert hatte. Gerade auch in Gesamtbetrachtung mit den bereits in den Anklagepunkten 2.1 und 2.2 gemachten Feststellungen lässt sich daraus sachverhaltsmässig kein anderer Schluss ziehen, als dass die beiden Personen beabsichtigten, eine Hanf-Indooranlage zu betreiben und damit Marihuana zu produzieren. Angesichts dessen ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 4.5.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG macht sich bereits strafbar, wer zu den in Abs. 1 lit. a-f genannten Widerhandlungen Anstalten trifft (vgl. BGE 115 IV 261 zur altrechtlichen, gleichlautenden Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG). Das Gesetz stellt damit Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art unter Strafe, die gegeben sind, bevor die Tat die Stufe des Versuchs erreicht hat (vgl. BGE 106 IV 74, Erw. 3; BGE 112 IV 109, Erw. 3b). Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG können folglich nur angenommen werden, solange der Täter mit der Ausführung der strafbaren Handlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG noch nicht begonnen hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 StGB) und damit jene Tätigkeit noch nicht ausgeführt hat, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (vgl. BGE 71 IV 211). Das Anstaltentreffen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist somit abzugrenzen vom noch straflosen Verhalten. Ausser Frage steht, dass der blosse Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG zu begehen, nicht strafbar ist; denn Sache des Strafrechts ist allein die Reaktion auf den geschehenen Rechtsbruch (vgl. Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., § 12 N 3; Hans Schultz , Einführung in den allgemeinen Teil des Strafechts, 1. Band, 4. Aufl., S. 270). Dementsprechend erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG können nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlungen äussert. Die entscheidende Frage ist, wie diese Handlungen beschaffen sein müssen, um nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG strafbar zu sein. Die Vorbereitung einer Straftat ist im schweizerischen Recht grundsätzlich straflos. In verschiedenen Fällen erfasst das Gesetz jedoch Verhaltensweisen, die der Sache nach Vorbereitungshandlungen sind, in einem besonderen Tatbestand (vgl. nur Art. 179sexies StGB, Art. 226 StGB, Art. 247 StGB). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Straftaten die Grenze der Strafbarkeit allgemein vor die Schwelle des Versuchs vorverlegt, ohne das strafbare Verhalten dabei zu typisieren. Hierher gehört auch Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, der vor dem Versuch liegende Tätigkeiten strafrechtlich erfasst, die auf die Begehung einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG erwähnten Widerhandlungen ausgerichtet sind. Die Handhabung von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bereitet Schwierigkeiten, weil der darin verwendete Begriff der Anstalten weit ist und eine Vielzahl von im Einzelnen nicht näher umschriebenen Vorbereitungshandlungen umfasst. Bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffs des Anstaltentreffens würden darunter Verhaltensweisen fallen, die mit der gesellschaftlichen Ordnung völlig in Einklang stehen und nicht darauf schliessen lassen, dass der Täter auf die Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG hinarbeitet. So könnte bereits als Vorbereitungshandlung betrachtet werden, dass jemand in der Absicht, sich zu einem Drogenumschlagsplatz zu begeben und dort Betäubungsmittel zu erwerben, eine Tramfahrkarte löst oder mit dem Vorhaben, damit Drogen zu befördern, eine Tasche kauft. Wäre ein derartiges Verhalten strafbar, bestünde die Gefahr, dass allein die Gesinnung zum Gegenstand der Strafverfolgung erhoben würde und sich in diesem Bereich das Tat- zum Täterstrafrecht entwickeln würde. Der Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bedarf deshalb der Eingrenzung. Sein Anwendungsbereich ist zu beschränken auf Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (vgl. BGE 112 IV 47, Erw. 4). Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Täter mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt, nicht aber, wenn er im Hinblick auf den späteren Kauf von Betäubungsmitteln ein Sparkonto äufnet. Dabei darf allein aus dem Sicherkundigen nicht auf die Absicht geschlossen werden; diese muss auf Grund weiterer beweismässig gesicherter Umstände sichergestellt werden. Die Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG braucht allerdings kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (vgl. zum Ganzen: BGE 117 IV 309). Das Kantonsgericht erkennt wie bereits die Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte Growmaterial im Hobbyraum von K.____ in AA.____ eingelagert hat mit der Absicht, mit diesem Material eine Hanf-Indooranlage zu bauen, sobald eine geeignete Räumlichkeit gefunden wird, wobei er gleichzeitig nach geeigneten Räumlichkeiten suchte, eine eindeutig deliktische Bestimmung bei der Vorgehensweise. Der Beschuldigte hat somit - entgegen seiner Auffassung - die Schwelle zum strafbaren Verhalten bereits überschritten, hätte doch sein Verhalten nicht mehr ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen können. Dies ergibt sich insbesondere aus dem den Chats zu vernehmenden Kilopreis von Fr. 7‘000.-- für Marihuana, von dem bereits im Anklagepunkt 2.1 ausgegangen wird (vgl. Erw. 2.5.3) sowie ganz allgemein in Gesamtbetrachtung mit der Strafbarkeit des Beschuldigten gemäss den Anklagepunkten 2.1 und 2.2. Somit fällt sein Verhalten bereits unter die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Aus den genannten Gründen erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet und sie ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs abzuweisen.
5. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Anklagefall 3.2) 5.1 In diesem letzten Anklagepunkt schliesslich wurde dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sich in der Zeit von mindestens seit dem 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 regelmässig und andauernd und damit rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. So habe sich der Beschuldigte, der niederländischer Staatsangehöriger sei und in der Schweiz über keinen ordentlichen Aufenthaltstitel verfüge, mehrheitlich bei seiner Lebenspartnerin C.____ aufgehalten und in dieser Zeit in Y.____ genächtigt. Insgesamt habe sich der Beschuldigte, verteilt über dieses halbe Jahr, lediglich wenige Wochen in den Niederlanden oder an anderen Orten ausserhalb der Schweiz aufgehalten. Zusammengerechnet habe sich der Beschuldigte in dieser Zeit weniger als 90 Tage ausserhalb der Schweiz befunden und sich damit länger als die bewilligungsfreie Zeit innerhalb des schweizerischen Staatsgebiets aufgehalten, obwohl er gewusst habe, dass er hierfür eine Bewilligung benötigt hätte. Der Beschuldigte habe sich nach Art. 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 AuG strafbar gemacht (vgl. S. 22 f. der Anklageschrift). 5.2 Das Strafgericht führte in Bezug auf den Sachverhalt aus, aufgrund der Depositionen des Beschuldigten selbst sowie der Aufstellung der Staatsanwaltschaft bezüglich dessen Anwesenheit in der Schweiz sei erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 während mehr als 90 Tagen in der Schweiz aufgehalten habe. Insofern sei der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte durch den Aufenthalt in der Schweiz vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 während mehr als 90 Tagen, ohne über die hierfür erforderliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt habe. Bezüglich des subjektiven Tatbestands könne der von der Verteidigung ins Feld geführte Verbotsirrtum, wonach der Beschuldigte den Straftatbestand nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen habe, weshalb diesbezüglich die Verjährung eingetreten sei, nicht gehört werden. Es sei allgemein bekannt und üblich, dass man sich betreffend Einreisemodalitäten und Voraussetzungen des legalen Aufenthalts in einem fremden Land vorgängig zu informieren habe. Daran vermöge die Herkunft des Beschuldigten aus den Niederlanden und dessen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ändern. Der freie Personenverkehr stelle innerhalb der Europäischen Union zwar eine der vier Grundfreiheiten dar und die Schweiz habe das Prinzip der Personenfreizügigkeit mit dem bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) übernommen. Gleichwohl stehe dem Beschuldigten als Unionsbürger aus den Niederlanden nicht ohne weiteres ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz zu. Der freie Personenverkehr unterliege auch innerhalb der Europäischen Union gewissen Regulierungen und Beschränkungen. Gemäss Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familien, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, könne der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden zu melden haben, wobei die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung von gewissen Voraussetzungen abhängig sei. Gestützt auf 6 FZA sowie Art. 2 und Art. 24 des Anhangs I zum FZA benötigten Ausländerinnen und Ausländer, d.h. auch EU-Bürger, für einen Aufenthalt von über drei Monaten in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung. Vorliegend verhalte es sich offensichtlich nicht so, dass der Beschuldigte die ausländerrechtlichen Bestimmungen der Schweiz falsch verstanden hätte und deswegen nicht das Gefühl gehabt habe, etwas Unrechtes zu tun. Das Verhalten des Beschuldigten könne vielmehr nur derart gedeutet werden, dass ihm die Vorschriften bezüglich eines legalen Aufenthalts in der Schweiz egal gewesen seien. Darauf deuteten auch die Depositionen von F.____ hin. Aufgrund der allgemeinen Rechtsauffassung in diesem Bereich habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten dürfe, ohne sich hier um irgendwelche Formalitäten zu kümmern. Unter diesen Umständen könne das Verhalten nicht anders interpretiert werden, als dass er es in Kauf genommen habe, gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen und sich damit abgefunden habe. Somit habe er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. S. 32-34 des angefochtenen Urteils). 5.3 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 geltend, bei ausländischen Personen, welche sich auf das FZA berufen könnten, sei der bewilligungslose Aufenthalt kein rechtswidriger. Das Nichtbefolgen der erforderlichen Bewilligung könne zwar nach Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG sanktioniert werden. Dies sei aber eine Übertretung, die verjährt wäre. Da es sich bei den Straftatbeständen des AuG um Vergehen und Verbrechen handle, sei der Täter bei fahrlässiger Strafbegehung nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Wenn der Beschuldigte fahrlässig i.S.v. Art. 115 Abs. 3 AuG gehandelt habe, sei die Sache verjährt. In casu könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte, der EU-Bürger sei, sich vorsätzlich und illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Man möge ihm vorhalten, dass er pflichtwidrig nicht gewusst habe, dass er die bewilligungsfreie Zeit überschritten habe, mit Absicht sei dies jedoch nachweislich nicht geschehen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass, wie man immer sage, in der EU die Personenfreizügigkeit gelte und dass dies auch für die Schweiz gelte (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger, es handle sich um eine klassisch pflichtwidrige Tatbegehung und diese sei verjährt. Der Beschuldigte sei nicht zwingend immer in Holland gewesen, wo die Staatsanwaltschaft den Zeitraum auf der Liste «rot» markiert habe. Er sei damals noch nicht verheiratet gewesen und habe sich in einer anderen Situation befunden. Es werde schliesslich bestritten, dass der Beschuldigte gegen die Anzahl Tage verstossen habe; eventualiter habe er die Tat nur fahrlässig begangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). 5.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 aus, es treffe mit Blick auf Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG eben nicht zu, dass der bewilligungslose Aufenthalt kein rechtswidriger sei. Die Grundlage dafür, dass sich der Beschuldigte lediglich drei Monate bewilligungsfrei in der Schweiz hätte aufhalten dürfen, finde sich in Art. 10 Abs. 1 und 2 AuG. Diese Bestimmung werde staatsvertraglich für die Personengruppen konkretisiert, welche von der Personenfreizügigkeit innerhalb Europas profitierten, zu denen auch der Beschuldigte zähle. Daraus ergebe sich klar, dass der Beschuldigte für einen Aufenthalt, der die Dauer von drei Monaten übersteige, einer Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, über die er bekanntlich nicht verfügt habe. Das unrechtmässige Verweilen des Beschuldigten in der Schweiz sei als Vorsatztat angeklagt, weil sich der subjektive Tatbestand aus diversen Nachweisen in den Akten, so die Aussagen des Beschuldigten selbst, die Skype-Mitteilung an C.____, die Notiz von C.____, die Aktennotiz vom 5. Juni 2015 sowie die Kopie des Führerausweises, ergebe. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, er sei «gar nirgends» angemeldet. Er habe auch bis zu seiner Anhaltung keinen neuen Pass beantragt und sein Führerschein sei seit 2013 abgelaufen. Wenn der Beschuldigte nur «pflichtwidrig nicht gewusst» hätte, dass er die bewilligungsfreie Zeit überschritten habe, so hätte er auch keinen Grund dafür gehabt zu meinen, sich anmelden zu müssen. Diese Deutung entspreche auch den Aussagen von F.____, wonach C.____ den Beschuldigten immer wieder dazu gedrängt habe, sich auf der Gemeinde anzumelden. Erhalten gebliebene WhatsApp-Nachrichten zwischen F.____ und C.____ validierten nicht nur diese Aussage von F.____, sondern zeigten überdies, dass dem Beschuldigten nicht erst seit Dezember 2014 bewusst gewesen sei, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten. Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit vorsätzlich in der Schweiz verweilt sei (vgl. S. 16-18 der Stellungnahme). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, auch hier sei der Sachverhalt nicht bestritten. Die Verteidigung mache allerdings Fahrlässigkeit geltend. Der Beschuldigte selbst habe am Tag seiner Anhaltung gesagt, dass er in der Schweiz weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über eine Arbeitsstelle verfüge und vorhabe, sich hier einzuschreiben. Damit habe er eben vorsätzlich gehandelt. Die überschrittenen 90 Tage ergäben sich allein aus den belegten Tagen in der Schweiz (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 6). 5.5.1 Als Beweise und Indizien liegen in diesem Anklagepunkt insbesondere die folgenden vor: Die Einvernahmen des Beschuldigten in der Voruntersuchung (act. 08.01.091 ff., 114, 11.01.006, 024), vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 281) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17), die Aussagen von F.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 10. Juni 2015 (act. 09.01.033), Skype-Nachrichten des Beschuldigten an C.____ vom 11. Dezember 2014 (act. 33.01.016 ff.), WhatsApp-Nachrichten zwischen C.____ und F.____ vom 7. Dezember 2014 (act. 36.01.103 ff.), die Standortauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vom 12. Dezember 2014 bis zum 19. Februar 2015 (act. 24.05.084 ff.), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (act. 23.02.003 ff.) sowie eine gestützt darauf gemachte Aufstellung der Staatsanwaltschaft betreffend Nachweise der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz (vgl. act. 35.04.001 ff.). Der Beschuldigte hat nie abgestritten, sich in der Zeit von August 2014 bis Februar 2015 während mehr als 90 Tagen in der Schweiz aufgehalten zu haben. Er macht jedoch geltend, dass er nichts von der maximalen Aufenthaltsdauer von drei Monaten gewusst habe. Es sei nicht so gewesen, dass er sich nicht darum gekümmert habe. Er habe sich einfach nichts dabei gedacht (vgl. act. 08.01.091 ff., 114; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 281). Andererseits räumte der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung ein, er verfüge in der Schweiz weder über eine Niederlassungsbewilligung noch über eine Arbeitsstelle. Er sei «gar nirgends» polizeilich angemeldet. Aber er habe vor, sich hier einzuschreiben (act. 11.01.006, 024). Vor Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte, er habe das nicht bewusst gemacht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). F.____ gab in der Einvernahme vom 10. Juni 2015 an, C.____ habe ihr gesagt, dass sie den Beschuldigten immer wieder dazu gedrängt habe, sich auf der Gemeinde anzumelden, um einen legalen Aufenthaltstitel zu erhalten. Laut C.____ soll es auch Probleme mit dem Vermieter gegeben haben, weil sich Leute beschwert hätten, dass dort einer wohne, der nicht angemeldet sei (vgl. act. 09.01.033, Z. 429 ff.). Sodann ist einer Skype-Nachricht des Beschuldigten an C.____ vom 11. Dezember 2014 zu entnehmen, dass jener sich in der Schweiz anmelden wollte, aber sein Pass abgelaufen war (vgl. act. 33.01.016 ff.). Aus den gesicherten WhatsApp-Nachrichten zwischen C.____ und F.____ vom 7. Dezember 2014 geht hervor, dass sich gemäss C.____ der Beschuldigte in Holland um seine Papiere gekümmert habe (act. 36.01.103), dass er sich in seiner Heimatgemeinde angemeldet habe (act. 36.01.108), dass er danach seinen Fahrausweis und seinen Pass erneuern könne (act. 36.01.110) sowie dass er sich dort abmelden und hier anmelden könne (act. 36.01.111). Sodann liegt mit Blick auf die Telefonauswertungen eine Aufstellung der Staatsanwaltschaft betreffend die Nachweise der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz vor (vgl. act. 35.04.001 ff.). Daraus ergibt sich für den fraglichen Zeitraum in rot markiert eine Landesabwesenheit des Beschuldigten am 19. August 2014 (act. 35.04.010), vom 23. November bis zum 6. Dezember 2014 (act. 35.04.013 f.) sowie vom 30. Januar bis zum 5. Februar 2015 (act. 35.04.025 f.), währenddem er an den übrigen Zeiten in der Schweiz war. Angesichts der vorgenannten Beweise und Indizien ist somit in tatsächlicher Hinsicht als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte, welcher zum damaligen Zeitpunkt über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte, in der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 und somit in einem Zeitraum von 6 Monaten mit jeweils nur kurzen Unterbrüchen insgesamt über 90 Tage in der Schweiz aufgehalten hat. Am deutlichsten zeigt sich dies, wo er am 20. August 2014 in die Schweiz eingereist ist, diese aber erst wieder am 23. November 2014 und damit über 90 Tage später verlassen hat. Es ist dem vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 32 des angefochtenen Urteils) daher zunächst darin zu folgen, dass der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist. 5.5.2 In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) das bisherige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) abgelöst hat. Es ist vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, welcher sich noch unter Geltung des alten Rechts zugetragen hat. Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Sanktionen der hier im Raum stehenden Art. 115 und Art. 120 AIG bzw. AuG gleich geblieben sind, mithin das neue Recht nicht milder ist als das alte, weshalb in Beachtung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 StGB in casu das AuG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018 zur Anwendung gelangt. Laut Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf der bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse (Art. 115 Abs. 3 AuG). Art. 10 AuG regelt die Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit. Laut Abs. 1 der genannten Bestimmung benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Wir ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen (Abs. 2). Sodann präzisiert Art. 9 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), dass der bewilligungsfreie Aufenthalt von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Einreise gilt (Abs. 1). Für einen längeren Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist eine Bewilligung erforderlich, welche vor der Einreise zu beantragen ist (Abs. 2). Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten (90 Tagen) ist folglich - in Anpassung an das Schengen-Abkommen FZA und entgegen der früheren Praxis - ein weiterer bewilligungsfreier Aufenthalt erst nach einem mehr als dreimonatigen Unterbruch möglich. Rechtmässig ist ein Aufenthalt jeweils nur, wenn der Ausländer am jeweiligen Aufenthaltstag rückwärts betrachtet, sich innert der letzten sechs Monate nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz aufhält. Innert eines Jahres ist weiterhin ein Aufenthalt von insgesamt sechs Monaten bewilligungsfrei. Während des bewilligungsfreien Aufenthalts besteht keine Anmeldepflicht (vgl. Marc Spescha , Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Art. 10 AIG, N 1, 3). Somit beträgt die maximale Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen (sog. Referenzzeitraum). Wie in Erw. 5.5.1 konstatiert, hat sich der Beschuldigte in der Zeit vom 20. August 2014 bis zum 19. Februar 2015 und somit in einem Zeitraum von sechs Monaten mit jeweils nur kurzen Unterbrüchen insgesamt über 90 Tage und damit über drei Monate in der Schweiz aufgehalten, ohne über eine entsprechende Bewilligung i.S.v. Art. 10 AuG verfügt zu haben. Damit hat er den objektiven Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zweifellos erfüllt. Die Argumentation des Beschuldigten hinsichtlich des freien Personenverkehrs kann nicht gehört werden; es ist insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 33 des angefochtenen Urteils zu verweisen. In subjektiver Hinsicht vertritt der Beschuldigte den Eventualstandpunkt, bloss fahrlässig i.S.v. Art. 115 Abs. 3 AuG gehandelt zu haben. Nach Art. 12. Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. In Abgrenzung dazu handelt bereits eventualvorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Auch in dieser Hinsicht stellt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 34 des angefochtenen Urteils) fest, dass dem Beschuldigten seine Verpflichtung zur Anmeldung und Einholung einer Bewilligung für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz durchaus bewusst war. Gerade der Begriff «anmelden» fiel in den obgenannten Gesprächen bzw. Chats mehrmals. Eine Unkenntnis bzw. eine falsche Rechtsauffassung des Beschuldigten ist daher zu verneinen. Vielmehr steht als Beweisergebnis fest, dass sich der Beschuldigte um die Vorschriften betreffend das Anmeldeprozedere regelrecht foutiert hat, womit er eine allfällige Gesetzesverletzung in Kauf nahm. Darin liegt kein fahrlässiges, sondern bereits ein zumindest eventualvorsätzliches Verhalten. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden, sondern in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
6. Strafzumessung 6.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wertete die Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten, dass er in einem relativ kurzen Zeitraum von Juli/August 2013 bis Februar 2015 intensiv deliktisch tätig gewesen sei. In dieser Zeit habe er zusammen mit dem Ehepaar G.____-F.____ mindestens 27 kg Marihuana produziert, wovon mindestens 15 kg verkauft worden seien. Zu Lasten des Beschuldigten wurde ferner berücksichtigt, dass dessen Know-how und Bereitschaft, das produzierte Marihuana zu verkaufen, die wesentlichen, wenn nicht gar zentralen Elemente der Deliktsbegehung seien. Ohne den Beschuldigten wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie zu dieser Tat gekommen. Des Weiteren habe der Beschuldigte aus rein finanzieller Motivation heraus gehandelt, wobei eine eigentliche wirtschaftliche Notlage, die ihn zur Delinquenz gedrängt habe, nicht zu erkennen sei. Dies gehe ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten. Zudem habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Schliesslich habe der Beschuldigte mit seiner Handlungsweise zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt. Angesichts dieser Tatkomponenten erscheine eine Einsatzstrafe von 20 Monaten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Das Verschulden bezüglich der mehrfachen (einfachen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wiege leicht. Infolgedessen sei die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 23 Monate zu erhöhen. Infolge der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sei diese Strafe angemessen auf 24 Monate bzw. 2 Jahre zu erhöhen (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils). Bezüglich der Täterkomponenten erwog die Vorinstanz, da keine aussergewöhnliche Gesetzestreue des Beschuldigten auszumachen sei, wirke sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus. Die Kooperation des Beschuldigten während des Verfahrens sowie seine Geständigkeit seien neutral zu werten, zumal er versucht habe, seine Rolle zu bagatellisieren und die Schuld für sein Verhalten auf andere zu schieben. Einsicht, etwas Falsches getan zu haben, oder gar Reue seien bei ihm nicht vorhanden. Eine besondere Strafempfindlichkeit liege nicht vor, weshalb die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten ebenfalls neutral zu werten sei. Aufgrund der Täterkomponenten, welche allesamt neutral zu werten seien, erfolge keine Anpassung der Einsatzstrafe (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils). Insgesamt erscheine dem nicht zu bagatellisierenden, aber dennoch leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen. Gegen den bedingten Vollzug dieser Strafe sprächen weder formelle noch materielle Gründe, weshalb er dem Beschuldigten mit einer Mindestprobezeit von 2 Jahren zu gewähren sei (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils). Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe sei die vom Beschuldigten ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB anzurechnen. Dabei sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte vom 19. Februar 2015 von 09:30 Uhr bis zum 17. August 2015 um 12.00 Uhr in Untersuchungshaft befunden habe (vgl. S. 37 des angefochtenen Urteils). 6.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 geltend, das Verfahren gehe auf einen Vorwurf aus dem Jahr 2013 zurück. Angesichts dessen sei es wichtig, dass das Gericht die aktuellen konkreten Lebensverhältnisse des Beschuldigten im Detail kenne (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung). Was das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO betreffe, so zeige die Gesamtbetrachtung des Falles, dass es um Taten gehe, die im Sommer 2013 bis im Februar 2015 stattgefunden haben sollen. Die Angelegenheit betreffe zudem einen simplen Fall, in welchem der Vorwurf des Betäubungsmittelanbaus und -verkaufs im Bereich von Cannabis im Raum stehe. Es sei nicht einsehbar, wieso ein solcher Fall derart lange dauere, bis er rechtskräftig abgeschlossen werden könne. Der Beschuldigte befinde sich seit langem in einer gänzlich anderen Lebensphase als damals im Jahre 2013. Er sei hier in der Schweiz integriert und habe eine Arbeitsstelle. Hinzu komme, dass es nicht sein Fehler gewesen sei, dass ihm die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht habe bewilligen wollen. Dies habe das Verfahren ausserordentlich verzögert. Darum sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und dies bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Im Rahmen seines Parteivortrages vor Kantonsgericht ergänzt der Verteidiger, der Beschuldigte sei nicht derart fehlbar gewesen, dass sich eine hohe Strafe rechtfertigen würde und er die Zukunft mit seiner Ehefrau verliere (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Das Verschulden wiege nicht so schwer wie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts. Hier gehe es nur um Cannabis, von welchem 20% der Bevölkerung konsumierten. Es sei Teil der Lebensrealität in der Schweiz und eine nicht derart schwere Verletzung des Rechtsguts. Hier seien die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Demgegenüber sprächen die Beratungstätigkeit und das dafür erhaltene Geld zu seinen Ungunsten. In einem Rechtsstaat könne es nicht angehen, dass Ordnungshüter zusammen mit einem Ausländer Rechtsverletzungen begingen. Die Polizisten hätten eine Anzeigepflicht, aber sie hätten dem Beschuldigten diesen Anspruch verweigert. Der gleiche Staat habe dem Beschuldigten nunmehr das zugute zu halten. Denn es sei nicht schlimmer, wenn man mit Polizisten delinquiere, sondern gerade umgekehrt. Der Beschuldigte weise des Weiteren keine Vorstrafen auf. Er sei kein Kriminaltourist und bloss Gehilfe. In den letzten fünf Jahren habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, obwohl seine Aufenthaltsgenehmigung immer nur für vier Monate verlängert werde. Letztlich gehe es im Strafrecht nicht um Vergeltung, sondern um Resozialisierung. Die Wirkung der Strafe gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auf den Beschuldigten zeige sich darin, dass er keinen Schweizer Pass habe. Seine Strafempfindlichkeit sei enorm, weil eine Landesverweisung drohe. Eine Landesverweisung passe jedoch nicht zum vorliegenden Fall. Strafmindernd seien sodann das Wohlverhalten und das Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Darum werde insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen beantragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). 6.3 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots aus, Untersuchungslücken habe es keine gegeben und es würden auch keine geltend gemacht. Einzig relevant bleibe somit noch die Verfahrensdauer als Ganzes. Sie betrage bis heute ungefähr vier Jahre und sieben Monate. Das zweite Beschwerdeverfahren betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung - vom Beschuldigten initiiert - habe davon 9.5 Monate in Anspruch genommen. In dieser Zeit seien tatsächlich keine wesentlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen worden, weil zu klären gewesen sei, ob der Beschuldigte wirksam verteidigt gewesen sei oder nicht. Davor habe der vormalige Verteidiger des Beschuldigten einmal einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt, weil er das Vertrauen zu seinem damaligen Verteidiger verloren hätte. Doch das Kantonsgericht habe seine diesbezügliche Beschwerde abgewiesen. Durch diesen ersten Versuch, sich einen anderen Verteidiger bezahlen zu lassen, sei eine Verzögerung des Verfahrens um 3.5 Monate entstanden. Nachdem das Verfahren bereits am Strafgericht anhängig gewesen sei, habe der Beschuldigte sodann ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt gestellt, welches vom Kantonsgericht ebenfalls abgewiesen worden sei, was zu einer Verfahrensverzögerung von 6.5 Monaten geführt habe. Zusammen mit den Fristerstreckungen im Untersuchungsverfahren (1 Monat) und im Berufungsverfahren (3.5 Monate) seien dem Beschuldigten somit Verfahrensverzögerungen von insgesamt 14.5 Monaten zuzurechnen. Ohne diese Phasen verbleibe eine Verfahrensdauer von 3 Jahren und 4 Monaten, abzüglich der zweiten Klärung der amtlichen Verteidigung sogar nur noch eine Zeit von 2 Jahren und 7 Monaten, in denen die Behörden wirklich hätten arbeiten können. Schliesslich sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Angemessenheit der Gesamtdauer eines Verfahrens von der Komplexität des Falles sowie vom Verhalten des Beschuldigten und der beteiligten Behörden abhängig. Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten und die Zahl der Beteiligten hätten bei dieser Frage eine Rolle gespielt (vgl. S. 18 f. der Stellungnahme). In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, objektiv tatbezogen müsse sich der Beschuldigte den Umfang mit 27 kg Marihuana in Anklageziffer 2.1 und nochmal 1 kg in Anklageziffer 2.2 anrechnen lassen. Auch wenn es sich «nur» um Marihuana gehandelt habe, hätten diese Drogen einen Wert von rund einer Viertelmillion Franken gehabt, selbst zu Grosshandelspreisen. Der Tatzeitraum erstrecke sich auf 1 ½ Jahre und unter Einschluss der Anklageziffern 2.2 und 2.3 gehe es um eine Vielzahl von unterschiedlichen kriminellen Vorhaben, so dass objektiv gesehen von einem erheblichen Verschulden gesprochen werden müsse. Subjektiv tatbezogen sei kein Grund ersichtlich, der diese Straftaten irgendwie relativieren würde. Der Beschuldigte habe aus finanziellen Motiven gehandelt. Bezüglich des täterbezogenen Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Fehlverhalten immer erst dann eingeräumt habe, wenn die Polizei es ihm auch habe nachweisen können. Im Übrigen sei er bis heute umfassend uneinsichtig. Auch in der Gesamtwürdigung müsse das Verschulden als erheblich bezeichnet werden. Selbst wenn der Beschuldigte Gehilfe wäre, hätte er auf Basis seines Wissens über den Gesamtbetrieb klarerweise Hilfeleistungen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geleistet. Diesfalls liege der Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Der rechtlichen Einordnung der Verteidigung folgend wäre die Einsatzstrafe zwar zu mildern, läge aber unter keinen Umständen bei 180 Tagessätzen, sondern immer noch deutlich über 1 Jahr Freiheitsstrafe, weil die Strafe aufgrund des unbestrittenen inneren Zusammenhangs zwischen allen Anklageziffern asperiert werden müsse. Mit Blick auf das Verschulden habe die Staatsanwaltschaft schon vor Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt und das Strafgericht sei zum selben Ergebnis gelangt. Das Kantonsgericht solle auch in diesem Fall nicht ohne Not in die Strafzumessung der Vorinstanz eingreifen. Dass der Beschuldigte seit 2017 wieder regelmässig legal arbeitstätig sei, habe nichts mit dem Strafmass zu tun, sondern mit der Prognose. Dabei sei einzuschränken, dass ein Wohlverhalten der zu erwartende Normalfall sei. Angesichts der guten Prognose könne der bedingte Strafvollzug gewährt werden bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Parteivortrag Staatsanwaltschaft, S. 6 f.). 6.4.1 In Anwendung von Art. 408 StPO fällt das Kantonsgericht ein neues Urteil , welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Für die Strafzumessung hat dies zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz nicht auf eine blosse Ermessensüberprüfung beschränkt, sondern auch die Strafe nach eigenem Ermessen festsetzt. Hinsichtlich des Grundsatzes der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB kann zunächst auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 34 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Es ist ergänzend aufzuführen, dass das moderne Strafrecht bei der Strafzumessung nicht auf dem Erfolgs-, sondern auf dem Schuldprinzip basiert. Im Betäubungsmittelstrafrecht bildet die umgesetzte Betäubungsmittelmenge zwar einen wesentlichen, aber nicht den entscheidenden Strafzumessungsfaktor (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , a.a.O., Art. 47 StGB Rz. 18, 25). Praxisgemäss hat das Gericht zunächst ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, Erw. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, Erw. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 136 IV 55, Erw. 5.6). Das Gericht hat das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, Erw. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 Erw. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, Erw. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Sind mehrere Delikte zu beurteilen, so hat das Gericht für die Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 484, u.H. insb. auf BGE 144 IV 217, Erw. 3.5.1; BGE 138 IV 120, Erw. 5.2). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn im konkreten Fall mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe aussprechen würde (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 480, 482; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 49 N 7, m.w.H.). Sind mehrere Täter zu beurteilen, so ist jeder seinem eigenen Verschulden entsprechend zu behandeln. Ein an der Tat Beteiligter ist nach Massgabe seiner eigenen Schuld und nicht nach derjenigen der andern zu bestrafen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 152, unter Hinweis auf BGE 87 IV 49, Erw. 2). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder Mittäter für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, so geht es darum, einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er alle Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 572 f.). 6.4.2 Auch betreffend den Strafrahmen gilt das auf S. 35 des angefochtenen Urteils Ausgeführte. Da mehrere Straftatbestände zu beurteilen sind, bildet die vorliegend mit der höchsten abstrakten Strafe angedrohte Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG im Anklagefall 2.1, welche einen Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vorsieht, Ausgangspunkt. Hinzu kommen als weitere Delikte die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Anklagefällen 2.2 und 2.3 und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Anklagefall 3.2. Die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sehen als Sanktion jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Wie bereits erwähnt, erfolgt eine Strafschärfung aufgrund Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen, auszusprechen sind. 6.4.3 Betreffend die schwerste Straftat der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann zunächst hinsichtlich der Tatkomponenten auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 35 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Das Kantonsgericht folgt diesen, wobei es leicht abweichend zur strafgerichtlichen Einschätzung angesichts des Wegfalls der Verkaufshandlungen durch den Beschuldigten von einer geringeren kriminellen Energie und damit einem geringeren persönlichen Gewinn ausgeht, was wiederum die Wichtigkeit der Rolle des Beschuldigten innerhalb des Teams relativiert. Nachdem sich entsprechend dem Doppelverwertungsverbot die blosse Zugehörigkeit zu einer Bande innerhalb des qualifizierten Strafrahmens neutral auswirkt, hingegen der Grad der Mitwirkung am bandenmässigen Vorgehen für die Strafzumessung bedeutend ist, indem namentlich die Funktion und der Umfang der Beteiligung innerhalb der Bande entscheidend ist (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 133), erscheint das objektive Tatverschulden des Beschuldigten - auch im Vergleich zu demjenigen von F.____ und insbesondere G.____ - als nicht schwer. Ebenso ist bei der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte - im Gegensatz wiederum zu F.____ und G.____, welche ihre Arbeit bei der Polizei aufgeben und sich vorzeitig in den Ruhestand begeben wollten - weniger aus rein finanziellen Beweggründen handelte, was sein Tatmotiv zwar nicht verständlich, aber doch weniger verwerflich macht wie von der Vorinstanz angenommen. Insgesamt wertet das Kantonsgericht das Verschulden des Beschuldigten als leicht, währenddem die beiden Mittäter F.____ und G.____, wären sie gemeinsam mit dem Beschuldigten zu beurteilen, ein mittelschweres bis schweres Verschulden treffen würde, weshalb sich die rechtskräftigen Strafen dieser Mittäter nicht als eigentliche Vergleichsgrössen eignen. Aufgrund des festgestellten leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagefall 2.1 auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten festzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Delikte , der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, nimmt das Kantonsgericht - wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils - jeweils nur ein geringes Tatverschulden an. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts und in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. S. 35 des angefochtenen Urteils) erscheint für diese Delikte das Aussprechen einer Geld- anstatt einer Freiheitsstrafe als geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehende Bestimmung gelangt vorliegend trotz des zu beurteilenden Sachverhalts aus den Jahren 2013 bis 2015 zur Anwendung, da sie im konkreten Fall das Aussprechen einer Geldstrafe anstatt einer kurzen Freiheitsstrafe (nach altem Recht) im Ergebnis ermöglicht und damit klarerweise als das mildere Recht i.S.v. Art. 2 StGB gilt. Mangels Gleichartigkeit der Strafen sind für diese drei Delikte von der obgenannten Freiheitsstrafe von 13 Monaten separate Geldstrafen auszusprechen. Diese wiederum gelten untereinander als gleichartig, weshalb für sie nach Festlegung einer Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Asperation zu einer Gesamtstrafe für die weiteren Delikte zu erfolgen hat. Geldstrafen können in der Höhe von 3 bis 180 Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei die Tagessatzhöhe grundsätzlich zwischen Fr. 30.-- und Fr. 3‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). In casu sehen die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG in den Anklagefällen 2.2 und 2.3 eine abstrakt höhere Strafe vor als die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG im Anklagefall 3.2. Unter den beiden Anklagefällen 2.2 und 2.3 erscheint die Widerhandlung gemäss Anklagefall 2.2 angesichts der deutlich intensiveren manifestierten kriminellen Energie als die konkret schwerere Straftat. Für diese erachtet das Kantonsgericht mit Blick auf das eher leichte objektive und subjektive Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Für die weitere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagefall 2.3 und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Anklagefall 3.2 erfolgt nach jeweiliger Festlegung der (hypothetischen) Strafe eine entsprechende Asperation, sodass insgesamt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als Gesamtstrafe für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert. 6.4.4 Bezüglich der Täterkomponenten wird zunächst auf das auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen. Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt an, er sei in Holland geboren, habe dort die Schulen besucht und den Beruf des Schreiners erlernt. Er sei in Holland verheiratet gewesen und habe Stiefkinder. Seine Eltern und Geschwister lebten in Holland. Seine heutige Frau C.____ habe der Beschuldigte über das Internet kennengelernt; so sei er in die Schweiz gekommen. Er sei eine lange Zeit gependelt, lebe nun aber seit ca. fünf Jahren in der Schweiz. Der Beschuldigte sei jetzt seit vier Jahren verheiratet und führe eine gute Ehe. In der Schweiz habe der Beschuldigte zunächst ein Jahr lang als Gipser und dann ein Jahr lang als Gärtner gearbeitet. Heute sei er bei der B.____ GmbH in Z.____ angestellt und verdiene Fr. 4'602.15 brutto. Cannabis konsumiere er im Gegensatz zu früher nicht mehr. Er habe bereits seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft damit aufgehört. Seine Ehefrau führe die Firma EE.____, wo er jeweils für ein paar Stunden monatlich unentgeltlich beratend tätig sei. Ansonsten gebe es keine wesentlichen Veränderungen der persönlichen Verhältnisse seit dem Urteil des Strafgerichts zu vermelden. In gesundheitlicher Hinsicht belaste den Beschuldigten nur das lange Strafverfahren. Seine Aufenthaltssituation gestalte sich schwierig, da seine Aufenthaltsbewilligung jeweils nur für wenige Monate verlängert und der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens abgewartet werde (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.). Den am 26. November 2019 eingereichten Lohnausweisen der Jahre 2017 und 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 bei der FF.____, BB.____, ein Nettoeinkommen von Fr. 221.-- und bei der GG.____ AG, Basel, ein solches von Fr. 22'796.-- erzielt hat, währenddem er im Jahr 2018 bei der GG.____ AG, Basel ein solches von Fr. 36'833.-- und bei der HH.____GmbH, Z.____, eines von Fr. 12'121.-- ausweist. Aus dem gleichentags eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der B.____ GmbH und dem Beschuldigten, datierend vom 1. März 2019, ergibt sich eine Anstellung zu 100% ab 1. Oktober 2018 mit einem Brutto-Monatsgehalt von 12 x Fr. 4'602.15, wobei dieser Vertrag denjenigen vom 1. Oktober 2018 infolge Umfirmierung der Firma HH.____GmbH in B.____ GmbH ersetzt. Des Weiteren weist die gleichentags eingereichte Lohnabrechnung per 30. September 2019 einen Bruttolohn von Fr. 4'602.15 und einen Nettolohn von Fr. 4'000.-- aus. Das Zwischenzeugnis der B.____ GmbH vom 20. November 2019 bestätigt die dortige Tätigkeit des Beschuldigten seit dem 1. Oktober 2018 als Verkäufer. Sodann ist dem vom Beschuldigten am 2. Dezember 2019 eingereichten Zusammenruf von individuellen Konten bei der Zentralen Ausgleichsstelle II.____ zu entnehmen, dass der Beschuldigte per 25. November 2019 aus verschieden Arbeitgebern in der Schweiz in den Jahren 2016 bis 2018 ein Einkommen von bisher Fr. 86'711.-- erzielt hat. Vorstrafen weist der Beschuldigte laut dem aktuellen schweizerischen Strafregisterauszug vom 5. Dezember 2019 keine auf (vgl. act. A35) und die Vorstrafen aus den Niederlanden (vgl. act. A21 ff.) wären gestützt auf Art. 369 StGB nach schweizerischem Recht aus dem Strafregister zu entfernen gewesen, weshalb sie nicht beachtlich sind. Insofern ist der Vorinstanz (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils) zu folgen. Das Kantonsgericht wertet mit der Vorinstanz die obgenannten Täterkomponenten des Beschuldigten, welche sich bei der Freiheitsstrafe gleich wie bei den mit Geldstrafe sanktionierten Delikten ausgewirkt haben, insgesamt als neutral. Insbesondere ist auch mit Blick auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten festzustellen. Ein Wohlverhalten (seit der letzten Tatbegehung) ist zu erwarten und stellt keine besondere Leistung dar. Somit besteht keine Veranlassung, die in Erw. 6.4.3 festgesetzte Freiheitsstrafe anzupassen. Bezüglich der Geldstrafe bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Mit Blick auf diese wird in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB für die auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen die Tagessatzhöhe auf Fr. 80.-- festgesetzt. 6.4.5 Als besonderes, täterbezogenes Strafzumessungskriterium ist im Berufungsurteil zusätzlich die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, welche bejahendenfalls als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung findet (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 367 ff.). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. nunmehr Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Frist, deren Angemessenheit zu beachten ist, beginnt mit der offiziellen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde. Es ist sachgerecht, auf diesen Zeitpunkt abzustellen, da der Betroffene von der Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist. Der Endzeitpunkt, auf welchen es für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ankommen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die letzte Entscheidung in der Sache; insbesondere sollen auch alle Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen, einschliesslich Rückweisungen und Kassationen, mitberücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (vgl. BGE 117 IV 124, Erw. 3). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (zum Beispiel unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (vgl. Hans Mathys , a.a.O., Rz. 367, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373, Erw. 1.4.1). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12, Erw. 3.6; BGE 133 IV 158, Erw. 8; BGE 130 I 312, Erw. 5.3; BGE 130 IV 54, Erw. 3.3.1; BGE 117 IV 124, Erw. E. 4d; BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015, Erw. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124, Erw. 4e; vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 373, Erw. 1.4.1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten am 18. Februar 2015 eröffnet worden ist und bis zum heutigen Tag bereits knapp fünf Jahre dauert. Allein diese Verfahrensdauer erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Falles, angesichts der konkret zu untersuchenden und zu beurteilenden Delikte, als zu lange. Auch ist die Belastung durch dieses Strafverfahren und die Zumutung der entsprechenden Verfahrensdauer für den Beschuldigten mit Blick auf die Konsequenzen des Verfahrensausgangs auf dessen Aufenthaltsrecht in der Schweiz und damit sein Familienleben zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine Unterbrechung von ganzen 9.5 Monaten: Am 31. März 2016 stellte der Beschuldigte einen (zweiten) Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Diese Angelegenheit wurde erst am 19. Mai 2017 nach einer Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht rechtskräftig abgeschlossen, indem dem Beschuldigten schlussendlich der beantragte Verteidigerwechsel zugebilligt wurde. Die Staatsanwaltschaft selbst räumt ein, dass während dieser 9.5 Monate keine wesentlichen Verfahrenshandlungen seitens der Strafverfolgungsbehörden erfolgt sind. Somit ist diese weitere Verzögerung nicht vom Beschuldigten verschuldet, sondern ebenso dem Staat anzulasten. An diesen Feststellungen vermögen die seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Faktoren der Komplexität des Falles und des Verhaltens des Beschuldigten nichts zu ändern. Das Kantonsgericht stellt in casu nach Würdigung der konkreten Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Daher rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die oben festgesetzte Freiheitsstrafe von 13 Monaten um 2 Monate zu mildern, sodass eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten resultiert. 6.4.6 Sodann ist darüber zu befinden, ob für die auszusprechenden Strafen der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Ein bedingter Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt sowohl für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten als auch für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei Fehlen einer ungünstigen Prognose in Frage (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 42 N 9 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Kantonsgericht folgt dem Strafgericht (vgl. S. 36 des angefochtenen Urteils), wonach keine formellen oder materiellen Gründe gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs dieser Strafen sprechen. Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist mit Blick auf die aktuellen, weiter stabilisierten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Erw. 6.4.4) heute umso mehr zu bejahen. Die Probezeit wird nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6.4.7 Schliesslich ist die vom 19. Februar bis zum 17. August 2015 ausgestandene Haft von 180 Tagen (vgl. die genauen Haftdaten auf S. 37 des angefochtenen Urteils) in Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen . 6.4.8 Zusammenfassend wird der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
7. Ersatzforderung 7.1 Das Strafgericht erwog, der Beschuldigte habe zugegeben, aus dem Verkauf des von ihm zusammen mit G.____ und F.____ hergestellten Marihuanas eine Gewinnbeteiligung von insgesamt Fr. 14'000.-- erhalten zu haben. Diese Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden und es könne auch kein Zusammenhang zu Surrogaten hergestellt werden. Der Beschuldigte gehe seit Oktober 2018 einer geregelten Arbeit nach und erhalte einen wiederkehrenden Lohn. Da die Ersatzforderung demzufolge weder uneinbringlich erscheine noch die Wiedereingliederung des Beschuldigten gefährde, werde er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 14'000.-- an den Staat verurteilt (vgl. S. 38 des angefochtenen Urteils). 7.2 Der Beschuldigte führt in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 ins Feld, die Ersatzforderung dürfe erlassen werden, wenn konkret erkennbar sei, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lasse und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich sei. In casu würden hohe Verfahrenskosten anfallen. Zudem reiche der Verdienst des Beschuldigten gerade aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei deshalb von einer Ersatzforderung abzusehen (vgl. S. 21 der Berufungsbegründung). 7.3 Demgegenüber weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 darauf hin, dass die Tragung von Verfahrenskosten durch eine verurteilte Person und ihre Verpflichtung zur Begleichung einer Ersatzforderung auf vollkommen unterschiedlichen gesetzgeberischen Motiven beruhten. In einem Fall gehe es darum, dass jemand anteilsmässig für den Aufwand aufzukommen habe, der er den Behörden durch sein Verhalten verursacht habe, im anderen Fall gehe es darum, dass jemand von seinen Verbrechen finanziell nicht noch profitieren solle. Das Strafgericht habe die Ersatzforderung am Umfang der Erfolgsbeteiligung bemessen, die der Beschuldigte aus den Verkäufen von Marihuana aus der Indooranlage in O.____ gehabt habe, insgesamt Fr. 14'000.--. Abgesehen davon, dass er aus seinem Samenhandel in den Niederlanden mindestens weitere Fr. 5'000.-- erwirtschaftet haben wolle und offenbar auch in der Lage gewesen sei, seiner Lebenspartnerin einen fünfstelligen Betrag zur Verfügung zu stellen, sei absolut nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte seinen durch Straftaten erlangten Erlös behalten können sollte. In der Voruntersuchung habe der Beschuldigte noch geltend gemacht, er brauche nicht viel Geld und komme mit wenigen hundert Franken pro Monat aus. Wenn er ohne eine Anstellung in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt und den Kauf von Growmaterial durch wenige hundert Franken im Monat zu bestreiten, werde er nunmehr durch ein regelmässiges Arbeitseinkommen erst recht in der Lage sein, den Betrag von Fr. 14'000.-- zurückzubezahlen (vgl. S. 19 f. der Stellungnahme). 7.4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Von einer Ersatzforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Die sog. Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1, Erw. 4.2.1, BGE 139 IV 209, Erw. 5.3; BGE 129 IV 322, Erw. 2.2.4; je m.H.). Die gleichen Überlegungen gelten für die Ersatzforderungen des Staates. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57, Erw. 4.1.2; BGE 123 IV 70, Erw. 3; je m.H.). Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285, Erw. 2.2, m.H.). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Der Richter kann die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich erschwert werden (BGE 122 IV 299, Erw. 3.b; BGE 119 IV 17, Erw. 3). Die Ersatzforderung darf allerdings nicht erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGer 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, Erw. 6.2; BGE 134 IV 241; BGE 106 IV 9, Erw. 2). Die Prüfung, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde, setzt eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage des Betroffenen voraus, und es ist deshalb gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass der Täter sich für den Einstieg in den Handel mit Betäubungsmitteln verschuldet hat und die Schuld noch zurückzahlen muss (BGE 144 IV 285, Erw. 3). 7.4.2 Wie das Strafgericht im vorliegenden Fall richtig festgestellt hat, entsprechen Fr. 14'000.-- dem persönlichen Gewinn und damit dem unrechtmässigen Vorteil des Beschuldigten aus den begangenen Delikten, wobei diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind und auch kein Zusammenhang zu Surrogaten hergestellt werden kann (vgl. S. 38 des angefochtenen Urteils). Nach einer Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser nunmehr ein regelmässiges Einkommen mit einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 4'000.-- erzielt. Zwar verfügt der Beschuldigte über keinerlei Vermögen; er ist andererseits aber auch nicht unterhaltspflichtig oder hat Schulden zurückzuzahlen. Schliesslich erlaubt ihm das Zusammenleben mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau, den Lebensunterhalt wie insbesondere die monatliche Wohnungsmiete gemeinsam zu bestreiten. Angesichts dessen ist das Kantonsgericht - wie bereits die Vorinstanz - davon überzeugt, dass der Beschuldigte in der Lage sein wird, dem Staat den Betrag von Fr. 14‘000.-- zumindest in Raten zu erstatten. Ein vom Beschuldigten geltend gemachter Härtefall, welcher eine fakultative Reduktion oder gar einen Verzicht auf eine Ersatzforderung rechtfertigen würde, ist demnach zu verneinen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist somit die ausgesprochene Ersatzforderung von Fr. 14'000.-- zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
8. Kosten des Strafgerichts 8.1 Das Strafgericht führte aus, die Staatsanwaltschaft weise Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 42'946.45 aus. Seit der Rückweisung des abgekürzten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft im September 2015 sollten zusätzliche Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 16'168.-- entstanden sein. Da die meisten Verfahrenshandlungen vor dem Scheitern des abgekürzten Verfahrens vorgenommen worden seien, erschienen diese zusätzlichen Kosten für das Führen der Strafuntersuchung als zu hoch. Das Strafgericht könne die von der Staatsanwaltschaft ausgewiesenen zusätzlichen Kosten auch nicht nachvollziehen. Es erscheine angemessen, den seit September 2015 entstandenen Untersuchungsaufwand der Staatsanwaltschaft nach einer Kürzung um Fr. 11‘068.-- mit pauschal Fr. 5'000.-- zu bemessen. Die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens bestünden somit aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'778.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr, welche auf Fr. 10'000.-- festgesetzt werde. Diese Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Teil der Verfahrenskosten habe aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung eingestellt werden müssen. Bezüglich der entsprechenden Tathandlungen (Konsum von Betäubungsmitteln, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Konsum und geringfügige Sachbeschädigung) sei der Beschuldigte jedoch grundsätzlich geständig gewesen, weshalb er die Einleitung der entsprechenden Strafverfahren zu verantworten habe. Daher habe er die Kosten der eingestellten Verfahren in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu tragen. Die Kostentragungspflicht des Beschuldigten infolge der ergangenen Schuldsprüche ergebe sich aus Art. 426 Abs. 1 StPO (vgl. S. 38 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). Sodann sprach das Strafgericht dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Sandro Horlacher, ein Honorar von insgesamt Fr. 22'329.35 sowie dem neuen amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, ein solches von Fr. 12'719.70 zu Lasten der Staatskasse zu. Der Beschuldigte wurde in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. S. 39 sowie Dispositiv-Ziffer 7.c des angefochtenen Urteils). 8.2 Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Berechnung der Kosten des Vorverfahrens an sich nicht angefochten. Mit seiner Berufungserklärung vom 17. April 2019 wird aber beantragt, dass der Aufwand für fehlerhafte Verfahrenshandlungen (vom vorinstanzlich festgelegten Betrag) zufolge der ungerechtfertigten Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung in Abzug gebracht und der so neu errechnete Betrag zur Hälfte dem Staat auferlegt wird. Demgemäss sei der Beschuldigte auch zur Rückzahlung nur der Hälfte der effektiv korrekterweise angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten (vgl. Rechtsbegehren 5 und 6). In seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2019 ergänzt der Beschuldigte, wenn in dieser Untersuchung über Fr. 45'000.-- an Verfahrenskosten angefallen seien, dann hätte die Untersuchung mit drei Beschuldigten insgesamt über Fr. 135'000.-- gekostet. Dies sei aber bei einem simplen Betäubungsmittelverfahren im Bereich von Cannabis mehr als erstaunlich. Die Staatsanwaltschaft habe diese Kosten aufzuschlüsseln (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung). 8.3 Demgegenüber gibt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 an, die Kosten des Vorverfahrens seien durch einen Blick in die Akten überprüfbar, während sich das erstinstanzliche Urteil zudem dazu äussere, weshalb es sich zu einer Kürzung der Verfahrenskosten zu Gunsten des Beschuldigten veranlasst gesehen habe. Weil die ursprüngliche, das abgekürzte Verfahren betreffende Kostenrechnung von der Staatsanwaltschaft bewusst in den Akten belassen worden sei, sich dieser entnehmen lasse, wie die Kosten in diesem Verfahrensteil zwischen dem Beschuldigten und seinen damaligen Mitangeklagten aufgeteilt worden seien, und weil der Beschuldigte im Besitz des damaligen Erledigungsvorschlags der Staatsanwaltschaft sei, der sich auch zu den Verfahrenskosten betreffend seine damaligen Mitbeschuldigten äussere, erübrigten sich auch jegliche Spekulationen über die Gesamthöhe der Verfahrenskosten (vgl. S. 21 der Stellungnahme). In ihrer Eingabe vom 4. November 2019 macht die Staatsanwaltschaft ergänzende Angaben zur Kostenrechnung. So sei in den Untersuchungskosten, die im ordentlichen Verfahren entstanden seien, ein Aufwand von gesamthaft Fr. 760.-- enthalten, der für den Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem zweiten Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung entstanden sei (vgl. S. 1 der Eingabe vom 4. November 2019). Mit der vom Strafgericht vorgenommenen Kürzung des im ordentlichen Verfahren insgesamt entstandenen Untersuchungsaufwands um Fr. 11'168.-- seien jegliche Ansprüche des Beschuldigten auf Ermässigung der von ihm zu tragenden Kosten mehr als grosszügig berücksichtigt worden, weshalb keine weitere Kürzung vorzunehmen sei. Bei den Kosten für die amtliche Verteidigung könne es per se keine Kosten geben, die ungerechtfertigt entstanden seien. Soweit nach dem abermaligen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung am 31. März 2016 überhaupt Verfahrenshandlungen zu verzeichnen seien, die zu Aufwendungen beim vormaligen amtlichen Verteidiger geführt hätten, seien diese mit der heutigen amtlichen Verteidigung abgesprochen gewesen und wären ohnehin durchgeführt worden. Wäre der Beschuldigte antragsgemäss bereits in diesem Zeitpunkt durch seinen jetzigen Verteidiger vertreten worden, wäre derselbe Aufwand entstanden, also gebe es bei den Verteidigungskosten nichts herauszurechnen. Der Antrag des Beschuldigten, er sei nur zur Rückzahlung der Hälfte der effektiv korrekterweise angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten, werde von ihm nicht weiter begründet und könne im gegebenen Kontext nur so verstanden werden, dass der Verteidigungsaufwand, der für Verfahrensteile entstanden sei, für die vor Kantonsgericht ein Freispruch erfolgt sei, herauszurechnen wäre. Der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten betreffend die Anklageziffer 2.1, welche den ganz überwiegenden Anteil an der Strafuntersuchung ausmache, wäre nicht geringer ausgefallen, wenn er seinem Antrag gemäss als blosser Gehilfe zu betrachten wäre, zumal die diesbezügliche Untersuchung gegen die Personenmehrheit geführt worden sei, der die Straftaten unter Ziffer 2.1 zuzurechnen seien (vgl. S. 2 der Eingabe). Gleiches gelte schliesslich bezüglich des Antrags des Beschuldigten, es sei ihm überhaupt nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. S. 3 der Eingabe). 8.4 Nachdem das Kantonsgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte die Verfahrensdauer von 9.5 Monaten betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht zu verantworten hat (vgl. Erw. 6.4.5), kann konsequenterweise auch nicht der auf diesen Verfahrensteil entfallende Betrag von Fr. 760.-- (vgl. Kostenabrechnung der Staatsanwaltschaft, act. 01.09.035/1, sowie damit zusammenhängender Schriftverkehr, act. 01.08.054 ff.) bei den Verfahrenskosten Berücksichtigung finden und dadurch dem Beschuldigten auferlegt werden. So trägt die beschuldigte Person u.a. die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Der Antrag des Beschuldigten, es seien die ihm aufzuerlegenden Kosten des Vorverfahrens um diesen Betrag zu reduzieren, erweist sich somit als begründet und die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Dementsprechend betragen die durch den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten abweichend vom vorinstanzlichen Urteil nicht Fr. 31'778.45, sondern Fr. 31'018.45. Die hinzu kommenden Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--, welche vom Beschuldigten nicht angefochten worden sind, sind dagegen nicht zu beanstanden. Im Übrigen erscheinen mit Blick auf die Akten die in der Voruntersuchung angefallenen Kosten als transparent ausgewiesen und das Strafgericht hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO auch korrekterweise diese Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. Für eine Halbierung der Kostenauferlegung besteht angesichts der Verurteilung des Beschuldigten sowie der rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung der eingestellten Verfahren in Beachtung des Prinzips der Akzessorietät der Kosten (vgl. nur BGE 143 IV 373, Erw. 1.4.2) keinerlei Raum; insofern erweist sich die Berufung als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich zu bestätigen. Gleiches gilt betreffend die Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO: Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist, ist er dementsprechend auch vollumfänglich zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Staat sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an den amtlichen Verteidiger verpflichtet. IV. Kosten des Kantonsgerichts
1. Ordentliche Kosten In Anwendung von § 12 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Urteilsgebühr auf Fr. 27'375.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 150.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 27'525.-- führt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten im vorliegenden Fall mehrheitlich abgewiesen wird, rechtfertigt sich mit Blick auf dessen Anträge, die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 2/3 (= Fr. 18’350.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen, währenddem die übrigen Kosten im Umfang von 1/3 (= Fr. 9’175.--) zu Lasten des Staates gehen.
2. Ausserordentliche Kosten Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. Christian von Wartburg vom 16. Dezember 2019 weist einen Zeitaufwand von 44,5 Stunden zu je Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 177.10 aus. Dies ist mit Blick auf die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zunächst ist jedoch festzustellen, dass das geltend gemachte Honorar von Fr. 9'100.-- nicht mit den veranschlagten 44,5 Stunden zu je Fr. 200.-- korrespondiert; diesfalls ergibt sich eine Summe von Fr. 8'900.--. Des Weiteren fallen viele Positionen mit der Kleinstaufwendung «Zustellung an Klient», welche in ihrer Gesamtheit knapp 5 Stunden betragen, auf. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine notwendige, juristische Tätigkeit, sondern vielmehr um einen rein administrativen Kürzestaufwand, welcher bereits im Stundenansatz der amtlichen Verteidigung inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 4). Demgegenüber ist in der Honorarnote der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht nicht gänzlich, nämlich nur mit je 1 Stunde Weg am 10. und 12. Dezember 2019, enthalten. Das Kantonsgericht veranschlagt hierfür zusätzliche 15,75 Stunden für den Weg am 23. Dezember 2019 sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung an sich. Somit wird dem amtlichen Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für 55,3 Stunden zu je Fr. 200.-- (= Fr. 11'056.25) zuzüglich Auslagen von Fr. 177.10, d.h. in der Höhe von Fr. 11'233.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 864.95), somit insgesamt Fr. 12'098.30, aus der Staatskasse ausgerichtet. Unter Hinweis auf die in Erw. 8.4 gemachte Schlussfolgerung sowie Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO ist der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Demnach wird erkannt: ://: I. II. III. IV. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2018, auszugsweise lautend: «1. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten , unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. Die Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum und Konsum von Betäubungsmitteln in Anklagefall 2.2 sowie betreffend geringfügige Sachbeschädigung in Anklagefall 3.1 werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
3. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - 1 Mobiltelefon Apple iPhone, weiss (Pos. 1.1 [Fundus G 39313]); - div. Minigrips mit Hanfsamen (Pos. 1.3 [Fundus G 42468]); - 1 Plastiksack mit ca. 167 g Marihuana (Pos. 1.4 [Fundus G 42469]); - 1 Minigrip mit ca. 8 g Marihuana (Pos. 1.5 [Fundus G 42468]); - mehrere leere Minigrips (Pos. 1.6 [Fundus G 39370]); - 2 Digitalwaagen (Pos. 1.7 [Fundus G 39371]); - Marihuana ca. 3 g aus Glas (Pos. 1.25 [Fundus G 42471]); - 1 Minigrip mit ca. 21 g Marihuana (Pos. 1.26 [Fundus G 42472]); - 1 Minigrip mit ca. 2 g Marihuana (Pos. 1.27 [Fundus G 42473]); - 1 Minigrip mit ca. 2 g Marihuana (Pos. 1.28 [Fundus G 42474]); - 1 Konsumutensil/Verdampfer (Pos. 1.29 [Fundus G 39375]); - 1 Minigrip mit ca. 3 g Marihuana (Pos. 1.30 [Fundus G 42475]); - 1 Schachtel mit leeren Minigrips (Pos. 1.32 [Fundus G 39377]); - div. leere Minigrips (Pos. 1.33 [Fundus G 39378]); - 1 Plastikbeutel, silbrig, leer (Pos. 1.34 [Fundus G 39379]); - 1 Minigrip mit ca. 8 g Haschisch (Pos. 1.35 [Fundus G 42476]); - 1 Plastikbeutel, silbrig, mit ca. 550 g Marihuanaverschnitt und Blüten (Pos. 1.36 [Fundus G 42477]); - 1 Abfallsack mit ca. 1'190 g Hanfpflanzen und -resten (Pos. 1.37 [Fundus G 42478]); - ca. 0.5 g Marihuana aus Fototasche (Pos. 1.52 [Fundus G 39280]); - mehrere Cannabispflanzen-Schilder (Pos. 1.54 [Fundus G 39281]); - 1 Konsumutensil/Verdampfer (Pos. 1.15.1 [Fundus G 39282]); - 1 Skizze der Anlage in O.____ (Pos. 1.8.1 [Fundus G 42320]); - 1 Skizze der Anlage in O.____ mit Lampen (Pos. 1.8.2 [Fundus G 42319]); - 1 College-Block mit div. Skizzen (Pos. 1.31.2 [Fundus G 42321]); - 1 kariertes Blatt ab Block TRITEC mit Skizze (Pos. 1.31.3 [Fundus G 42322]).
4. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15077 bei der Polizei Basel-Landschaft, lT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
5. A.____ wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB verurteilt , dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 14'000.-- zu bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'778.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 5'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 7.a. Für die von Advokat Sandro Horlacher in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis 17. Februar 2017 geleistete amtliche Verteidigung wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 38'729.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) bewilligt. Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung in Höhe von Fr. 16'400.-- in Abzug zu bringen und Advokat Sandro Horlacher Fr. 22'329.35 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
b. Die Kosten des amtlichen Verteidigers in Höhe von Honorar (51 h 50 min zu je Fr. 200.--/h) Fr. 10'366.80 Honorar HV inkl. Weg (6 h zu je Fr. 200.--/h) Fr. 1'200.00 Auslagen Fr. 223.65 8% MWST auf Fr. 7'133.05 Fr. 570.65 7,7% MWST auf Fr. 4'657.40 Fr. 358.60 Total Fr. 12'719.70 werden aus der Staatskasse entrichtet. c A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).» wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 6 wie folgt geändert: «1. A.____ wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und
- unter Berücksichtigung der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots - verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- , unter Anrechnung der vom 19. Februar 2015 bis zum 17. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 180 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2018) , Art. 34 StGB , Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB sowie Art. 29 Abs. 1 BV und Art.6 Ziff. 1 EMRK .
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'018.45 , den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 3'600.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--. (…)» Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 27'525.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 27'375.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen im Umfang 2/3 (= Fr. 18’350.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/3 (= Fr. 9’175.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der amtlichen Verteidigung durch Advokat Dr. Christian von Wartburg in der Höhe von Fr. 11'233.35 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWSt (= Fr. 864.95), somit insgesamt Fr. 12'098.30, werden aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Mitteilungen (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Gegen dieses Urteil ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_979/2020)