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460 18 388

Basel-Landschaft · 2019-09-05 · Deutsch BL

Versuchter Mord etc.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

E. 1.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, die Freisprüche von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber sind die Entscheide des Strafgerichts in Bezug auf das Beschlagnahmegut und das Honorar der amtlichen Verteidigung unangefochten geblieben, weshalb diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

E. 2 Vorbringen der Parteien

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 20. Februar 2019 dahingehend, dass in Bezug auf die Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung ein Schuldspruch hätte erfolgen sollen. Entgegen der Meinung des Strafgerichts seien die Aussagen des Privatklägers in sich schlüssig und konsistent und würden keinerlei Widersprüche aufweisen. Der Privatkläger habe in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht beständig und übereinstimmend ausgesagt, dass das laute Telefonieren des Beschuldigten der Grund für den Streit gewesen sei. Dass das Thema Fasten der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, habe der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen nie erwähnt und auch auf Nachfrage des Strafgerichtspräsidenten hin verneint. Die Aussagen des Privatklägers seien hinsichtlich der Entstehung des Streits als auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen konsistent, in sich schlüssig und würden keinerlei gröbere Widersprüche aufweisen. Den beständigen und schlüssigen Aussagen des Privatklägers stünden die - zumindest teilweise - unwahren Aussagen des Beschuldigten gegenüber. So stelle auch das Strafgericht zutreffend fest, dass der Beschuldigte jede Verantwortung für die Entstehung des Streits von sich weise und zumindest teilweise offensichtlich nicht die Wahrheit sage. Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf das Geschehen in der Küche weniger glaubhaft erscheinen sollten als seine - durch die Videoaufzeichnungen objektivierten - Aussagen in Bezug auf das Geschehen ausserhalb der Küche.

E. 2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 26. März 2019 führt der Beschuldigte aus, dass der Freispruch in Bezug auf das Geschehen in der Küche aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" korrekt und daher zu bestätigen sei. Bezüglich des Geschehens ausserhalb der Küche werde die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte auf den Privatkläger "eingestochen" haben soll, bestritten. "Einstiche" seien auch rechtsmedizinisch nicht erstellt. Aus der Videosequenz sei zudem klar ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer vom Kopf abgewandt geführt habe. Von einem "Einstechen" könne bei diesem Beweisergebnis keine Rede sein. Der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht töten, sondern diesem nur Angst machen wollen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich mehrfach auf den Privatkläger eingestochen und das Messer gegen dessen Kopf- und Halsbereich geführt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger an verschiedenen Stellen massive Stichverletzungen aufgewiesen hätte.

E. 3 Tatsächliches

E. 3.1 Geschehen in der Küche (Anklageschrift Ziff. 1 - 4) Für das Geschehen in der Küche liegen keine objektiven Beweismittel, insbesondere keine Videoaufzeichnungen, vor. Als Beweismittel stehen im Wesentlichen die Aussagen des Privatklägers sowie diejenigen des Beschuldigten zur Verfügung. Der Privatkläger hat in der Einvernahme vom 14. Juni 2017 zum Geschehen in der Küche im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte laut telefonierend in die Küche gekommen sei. Der Privatkläger habe ihn daher gebeten, leiser zu sein. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin an dessen Kinn gegriffen und ihn mit seiner rechten Faust auf die linke Gesichtsseite geschlagen. Dies so fest, dass er zu Boden gefallen sei. Er sei aufgestanden, und der Beschuldigte sei schon mit einer Schaufel bereit gestanden. Als der Privatkläger den "Chef" (Betreuer des Asylheims) habe holen wollen, habe der Beschuldigte ihm mit der Schaufel nachgeschlagen. Er habe sich ducken können, und die Schaufel habe die Wand getroffen. Plötzlich habe der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt und ihn damit geschlagen. Das Messer habe er aus dem Spint in der Küche genommen. Als er dem Beschuldigten das Messer habe wegnehmen wollen, habe dieser ihm in den rechten Oberschenkel gebissen. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldigten in die Schulter gebissen. Der Privatkläger hat im weiteren Verlauf der Einvernahme präzisiert, dass der Beschuldigte ihn nicht mit der Schaufel geschlagen, sondern diese nach ihm geworfen habe (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Juni 2017, Akten S. 857 ff.). Demgegenüber hat der Beschuldigte in der Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Juni 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Privatkläger habe in der Küche die Absicht gehabt, ihm sein Essen mit Gewalt zu entreissen und dieses fortzuwerfen. Deshalb habe er sein Essen auf die Seite und sich vor dieses gestellt. Als der Privatkläger dies bemerkt habe, habe dieser ihn geohrfeigt. Der Beschuldigte habe diesen dann auch geohrfeigt, und es sei zu einem Zweikampf zwischen ihnen gekommen. Nachdem sie sich getrennt hätten, habe der Privatkläger eine kleine Pfanne genommen und diese nach dem Beschuldigten geworfen. Die Pfanne habe ihn im rechten Rippenbereich getroffen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Privatkläger einen Besen genommen und ihn damit schlagen wollen. Daraufhin habe der Beschuldigte eine Schaufel genommen, um sich zu verteidigen. Der Privatkläger sei gerannt und habe aus seinem geöffneten Schrank ein Messer herausgenommen. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger an der Hand gepackt, und es sei zu einem Gerangel gekommen. Er habe dessen Handgelenk gepackt, und zwar an der Hand, in der er das Messer gehalten habe. Das Messer sei auseinandergebrochen, dies sei noch in der Küche geschehen. Dabei habe der Privatkläger sich geschnitten resp. am Messer verletzt. Beide Messerteile seien auf den Boden gefallen (Einvernahme vom 15. Juni 2017, Akten S. 331). In der Einvernahme vom 27. Juli 2017 hat der Beschuldigte angegeben, als er in die Küche gekommen sei, habe ihm der Privatkläger gesagt, er solle sein Telefon ausschalten. Als der Beschuldigte sich sodann etwas zu Essen habe machen wollen, habe der Privatkläger angefangen, ihn zu kritisieren. Der Privatkläger habe gesagt, dass der Beschuldigte seine Ruhe laufend mit Telefonaten stören würde. Ausserdem habe der Privatkläger ihn gefragt, weshalb er essen wolle, und ob er denn kein Muslim sei. Er habe gesagt, sie seien Muslime und sollten fasten resp. Ramadan halten, und der Beschuldigte habe nicht das Recht, vor seinen Augen zu essen. Wenn er essen würde, sei das "Haram" (Sünde). Der Privatkläger habe ihm das Essen wegnehmen wollen und ihn geohrfeigt. Dann sei die Auseinandersetzung losgegangen. Sie hätten gekämpft, bis der Privatkläger auf einmal eine Pfanne in der Hand gehalten habe. Damit habe er ihn geschlagen. Der Privatkläger habe ihn auf die rechte Rückenseite im Rippenbereich getroffen. Im weiteren Verlauf habe der Privatkläger ein Messer in der Hand gehalten und gesagt, der Beschuldigte sei gottlos, weshalb man gegen ihn einen "Dschihad" (Heiliger Krieg) führen solle. Daraufhin habe der Beschuldigte eine Schaufel und der Privatkläger einen Stuhl zur Hand genommen (Einvernahme vom 27. Juli 2017, Akten S. 1039 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017 hat der Privatkläger ausgesagt, der Beschuldigte sei laut telefonierend in die Küche gekommen. Er habe ihm deswegen gesagt, er solle leise sein. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin beleidigt. Der Privatkläger habe darauf hingewiesen, wegen des Fastens nicht so kräftig zu sein und nicht streiten zu wollen. Der Beschuldigte habe sodann mit der Faust auf dessen rechte Stirnseite geschlagen. Der Schlag sei so stark gewesen, dass der Privatkläger auf das Sofa gestürzt sei, wobei er das Bewusstsein aber nicht verloren habe. Nach dem Schlag habe er sich zum Aufstehen an einem Stuhl festgehalten. Ansonsten sei nichts mit einem Stuhl vorgefallen. Sobald er aufgestanden sei, habe der Beschuldigte ihn wieder geschlagen und gekratzt. Dann habe der Beschuldigte eine Schaufel nach ihm geworfen. Die Schaufel habe am Türrahmen aufgeschlagen. Wenn die Schaufel den Privatkläger getroffen hätte, hätte sie ihn geköpft. Das Messer habe der Beschuldigte aus seinem Spint in der Küche herausgenommen. Es sei nichts mit dem Thema Essen gewesen. Der Beschuldigte habe überhaupt kein Essen herausgenommen. Er habe mit der Schaufel nach ihm geschlagen (Konfrontationseinvernahme Beschuldigter/Geschädigter vom 13. September 2017, Akten S. 1061 ff.). Der Beschuldigte hat im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017 hingegen ausgeführt, dass der Auslöser des Streits das Thema Fasten gewesen sei. Der Privatkläger habe ihm eine Ohrfeige verpasst. Danach hätten sie gekämpft. Sie seien auf den Boden gestürzt und hätten sich an den Haaren gerissen. Der Privatkläger habe ihn in die rechte Schulter gebissen. Als er nach dem Kampf die Küche habe verlassen wollen, habe der Privatkläger eine Pfanne nach ihm geworfen. Daraufhin hätten sie weitergekämpft. Der Privatkläger habe einen Stuhl, und er deswegen eine Schaufel zur Hilfe genommen. Bei der Auseinandersetzung sei auch ein Messer im Spiel gewesen (Akten S. 1067). Vor Strafgericht hat der Privatkläger ausgesagt, der Beschuldigte habe in der Küche laut telefoniert. Er habe ihn daher gebeten, leiser zu sein. Der Beschuldigte habe deswegen angefangen, mit ihm zu streiten. Das Thema Ramadan sei nicht der Grund für den Streit gewesen. Der Beschuldigte habe ihn auf die linke Stirnseite geschlagen, woraufhin er zu Boden gefallen sei. Er sei vom Schlag benommen gewesen. Der Beschuldigte habe gedacht, der Privatkläger werfe ihm den Stuhl an oder schlage ihn mit diesem, weshalb er die Schaufel genommen und sie dem Privatkläger angeworfen habe (Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018, Akten S. 125 ff.). C.____, der Betreuer des Asylheims in X.____, hat in seiner Einvernahme vom 3. Juli 2017 ausgeführt, so wie er den Beschuldigten kenne, ticke dieser nicht ohne Grund derart aus. In der Vergangenheit sei der Beschuldigte immer zu ihm gekommen, wenn ihn etwas belastet habe. Er müsse stark provoziert worden sein (Akten S. 955). C.____ hat ausserdem ausgesagt, der Privatkläger sei schwer durchschaubar. Er sei der "Typ 1001 Nacht". Man könne ihm nicht immer alles glauben (Einvernahme von C.____ vom 3. Juli 2017, Akten S. 957). Wie bereits erwähnt, stehen für das Geschehen in der Küche keinerlei Videoaufnahmen zur Verfügung. Es liegt eine typische "Aussage-gegen-Aussage" Konstellation vor. Der Beschuldigte und der Privatkläger widersprechen sich stark. Dies beginnt bereits mit dem Grund für den Streit, wobei der Beschuldigte angibt, dass sie sich wegen des Themas Ramadan gestritten hätten. Der Privatkläger hingegen behauptet konstant, dass das laute Telefonieren des Beschuldigten der Auslöser für den Streit gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wirken. Er weist jede Verantwortung für die Entstehung des Streits von sich und sagt - zumindest teilweise - offensichtlich nicht die Wahrheit. Namentlich hat er zunächst ausgesagt, der Privatkläger habe ihn in der Küche mit dem Messer attackiert, und dabei sei die Messerklinge abgebrochen. Daraufhin sei der Privatkläger mit den beiden Messerteilen zum Büro des Betreuers gegangen und habe die Teile dort deponiert. Aufgrund der Videoaufnahmen ist aber erstellt, dass das besagte Messer erst vor dem Büro des Betreuers kaputtgegangen ist. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch die Aussagen des Privatklägers gesamthaft betrachtet im Detail nicht glaubhaft wirken. In den Aussagen des Privatklägers sind einige Widersprüche erkennbar. In seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 hat der Privatkläger ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn mit seiner rechten Faust auf die linke Gesichtsseite geschlagen, dies so fest, dass er zu Boden gefallen sei. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017 hat er hingegen ausgeführt, der Beschuldigte habe mit der Faust auf seine rechte Stirnseite geschlagen. Der Schlag sei so stark gewesen, dass er auf das Sofa gestürzt sei. Vor Strafgericht hat der Privatkläger schliesslich gesagt, der Beschuldigte habe ihn auf die linke Stirnseite geschlagen, woraufhin er zu Boden gefallen sei. Er sei vom Schlag benommen gewesen. Zum einen sind die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Schlag an sich nicht konstant (linke Gesichtsseite, rechte Stirnseite, linke Stirnseite). Zum anderen scheint der Privatkläger auch dessen Auswirkungen von Einvernahme zu Einvernahme dramatischer darzustellen (zu Boden gefallen, auf das Sofa gestürzt, benommen zu Boden gefallen). Zudem ist davon auszugehen, dass der Privatkläger nicht völlig unschuldig an der Auseinandersetzung gewesen ist. Alles in allem reicht die Aussagequalität keiner Partei aus, um darauf abstellen zu können. Der Privatkläger ist wohl insgesamt mit seinen Ausführungen näher an den tatsächlichen Geschehnissen als der Beschuldigte. Dennoch ist es nicht möglich, das Geschehen in der Küche mit der erforderlichen Sicherheit sachverhaltsmässig zu rekonstruieren, zumal nach wie vor Vieles unklar bleibt. So ist in keinster Weise erstellt, wer mit welchem Gegenstand wann auf den anderen losgegangen ist oder wer den anderen wann geschlagen hat. Von beiden Parteien zugestanden ist lediglich, dass sie ein Gerangel gehabt und gegenseitige Tätlichkeiten und Bisse ausgeteilt haben. Der dem Beschuldigten in Ziff. 1 bis Ziff. 4 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht "in dubio pro reo" in Bezug auf das Geschehen in der Küche freigesprochen hat. Demzufolge ist Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beschuldigte von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen wird, zu bestätigen.

E. 3.2 Mehrfache Drohung (Anklageschrift Ziff. 10) Ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist die mehrfache Drohung gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift. Auch hier besteht eine "Aussage-gegen-Aussage" Situation, wobei weder auf die Aussagen des Privatklägers noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden kann. Der Privatkläger hat in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte während des Vorfalls mehr als zehn Mal zu ihm gesagt habe: "Ich lass dich nicht. Ich bringe dich um." Am Schluss (nach der Polizeikontrolle) habe der Beschuldigte ihm mit dem Finger angezeigt, dass er ihm die Kehle durchschneiden werde (Akten S. 865). In seiner Einvernahme vom 15. Juni 2017 hat der Beschuldigte hingegen vorgebracht, der Privatkläger habe ihm einige Male mit den Worten gedroht: "Ich schlachte dich!". Er selber habe aber nichts Dergleichen gesagt. Er habe auch keine solche Geste gemacht. Er habe am Kinn eine kleine Verletzung gehabt. Diese Verletzung habe er wohl öfters angefasst. Es könne sein, dass der Privatkläger das missverstanden habe (Akten S. 905). Im Übrigen sei es seine Gewohnheit, dass er mit der Hand über den Bart an seinem Hals streiche. Diese Bewegung habe der Privatkläger falsch interpretiert (Akten S. 1053). Der Privatkläger stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit der beschriebenen Geste gedroht habe, ihm mit dem Messer die Kehle durchzuschneiden. Der Zeigefinger stelle das Messer dar. Er sei Muslim. Wenn man mit der Hand von oben über den Bart fahre, sei das eine Warnung. Die Geste mit dem Finger bedeute "now i kill you" (Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017, Akten S. 1085). Die anderen vor Ort anwesenden Personen, insbesondere der Betreuer des Asylheims und die Polizeibeamten, haben indes nicht gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einer Geste gedroht hätte (Einvernahme von C.____ vom 3. Juli 2017, Akten S. 953). Im Zweifel ist somit der Beschuldigte auch diesbezüglich "in dubio pro reo" freizusprechen und demzufolge Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

E. 3.3 Geschehen ausserhalb der Küche (Anklageschrift Ziff. 5 - 9)

E. 3.3.1 Geschehen vor dem Haus Zur Beurteilung des Geschehens vor dem Haus steht die Videoaufnahme der Überwachungskamera des Asylheims in X.____ (BL) als zentrales Beweismittel zur Verfügung. Auf dieser Videoaufzeichnung der Überwachungskamera beim Haupteingang ist ab 15:37:28 Uhr resp. ab Sekunde 70 der Aufzeichnung zu sehen, wie der Privatkläger um das Haus herumrennt und beim Haupteingang zur Türe hinein möchte, während der Beschuldigte ihm mit dem Messer hinterherrennt und bei der Treppe vor der Eingangstüre einmal mit dem Messer auf den Privatkläger einschlägt. Der Privatkläger kommt offenbar nicht in das Haus hinein und rennt deshalb wieder um das Haus herum, um bei einer anderen Türe (Küchentüre) in das Haus zu flüchten. Der Beschuldigte rennt dem Privatkläger wiederum hinterher und schlägt zweimal mit dem Messer auf diesen ein. Der Privatkläger scheint sodann in das Haus gelangt zu sein und die Türe von innen verschlossen zu haben, weshalb der Beschuldigte um das Haus herumrennt (CD 2, Ordner 2017-06-15, Video Nummer 00000003617001501). Zum Geschehen vor dem Haus befragt, hat der Privatkläger vor Strafgericht ausgeführt, als er geflohen sei, habe der Beschuldigte das Messer aus dem Spint genommen und sei ihm hinterhergelaufen. Er habe ihn mit dem Messer geschlagen. Der Privatkläger habe den "Chef" darauf aufmerksam machen wollen, die Türe sei aber verschlossen gewesen. Daher sei er wieder in die Küche gegangen (Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018, Akten S. 125 ff.). Zu den Videoaufzeichnungen befragt, hat der Beschuldigte gesagt, er habe versucht, dem Privatkläger Angst zu machen. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, dessen Körper zu treffen. Damit er ihn nicht treffe, habe er seine Hand abgedreht (Einvernahme vom 27. Juli 2017, Akten S. 1043).

E. 3.3.2 Geschehen im Eingangsbereich resp. vor dem Büro des Betreuers Auch zur Beurteilung des Geschehens im Eingangsbereich resp. vor dem Büro des Betreuers stehen die Videoaufzeichnungen des Asylheims als Beweismittel im Zentrum. Auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera im Treppenhaus ist ab 15:37:52 Uhr resp. ab Sekunde 23 der Aufzeichnung zu sehen, wie der Privatkläger in die Richtung des Büros des Betreuers läuft und an die Empfangs-Scheibe klopft. Daraufhin stürmt der Beschuldigte ihm nach und geht wiederum mit dem Messer auf ihn los. Der Beschuldigte schlägt insgesamt sechsmal mit dem Messer auf den Privatkläger ein, bis das Messer nach dem sechsten Schlag auseinanderbricht. Daraufhin entfernt sich der Beschuldigte vom Büro, der Privatkläger sammelt die beiden Teile des zerbrochenen Messers am Boden ein und zeigt diese dem Betreuer. Während der Privatkläger mit dem Betreuer über den Vorfall spricht, kommt der Beschuldigte noch einmal zurück, deutet mit dem Zeigefinger auf den Privatkläger, sagt etwas zu diesem und geht wieder fort. Danach spricht der Privatkläger weiter mit dem Betreuer am Empfangsschalter, bis der Betreuer aus seinem Büro zum Privatkläger herauskommt (CD 2, Video Nummer 00000003608019701). Dieselbe Situation ist von einer weiteren Überwachungskamera aus einer anderen Perspektive auf Video aufgezeichnet worden. Auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera beim Empfang des Asylheims in X.____ ist ab 15:37:54 Uhr resp. ab Sekunde 5 der Aufzeichnung zusätzlich eindrücklich zu sehen, wie der Privatkläger die Schläge des Beschuldigten abwehrt. Ausserdem ist während des Angriffs in den Augen des Privatklägers grosse Angst zu erkennen. Darüber hinaus ist ihm Entsetzen und Verzweiflung anzusehen, während er dem Betreuer nach der Tat über das Geschehene berichtet (CD 2, Video Nummer 00000003618002701). Zum Geschehen im Eingangsbereich befragt, hat der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2017 ausgeführt, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer geschlagen. Das Messer sei dann kaputtgegangen. Dies sei bei der Türe des "Chefs" beim Eingang resp. Empfang des Asylheims geschehen. Der Beschuldigte habe mit der Klinge voran auf ihn eingeschlagen. Er habe versucht, sich zu wehren, dabei habe er sich an der Hand verletzt. Dann habe der Beschuldigte ihn am Bauch treffen wollen. Er habe meistens in Richtung des Kopfes geschlagen. Mit "Schlagen" meine der Privatkläger die Stechbewegungen. Der Beschuldigte habe ihn umbringen wollen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Juni 2017, Akten S. 857 ff.). Neben den Videoaufzeichnungen ist diese erste Einvernahme des Privatklägers vom 14. Juni 2017 als wichtiges Beweismittel zu würdigen. Immer wieder hat der Privatkläger davon gesprochen, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer "geschlagen" habe. Er habe versucht, sich mit der Hand zu wehren. Der Beschuldigte habe ihn trotzdem an der linken Seite des Gesichts getroffen. Der Privatkläger habe ihn mit der Hand abwehren können. Dabei habe er sich an seiner Hand verletzt. Er sei mehrfach vom Beschuldigten "geschlagen" worden (Einvernahme vom 14. Juni 2017, Akten S. 859). Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme hat der Privatkläger gesagt, der Beschuldigte habe plötzlich ein Messer in der Hand gehabt. Er habe ihn mit dem Messer in der Hand "geschlagen". Auf die Frage hin, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, hat der Privatkläger wiederum ausgeführt, er habe ihn mit dem Messer "geschlagen". Das Messer sei dann kaputtgegangen. Der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer bei der Türe des "Chefs" beim Eingang resp. Empfangsschalter "geschlagen". Der Beschuldigte habe das Messer am Griff gehalten. Er habe ihn damit "geschlagen". Er habe mit der Klinge voran auf ihn "geschlagen". Der Privatkläger habe dann dessen Hand ergreifen können (Akten S. 863). Der Beschuldigte habe ihn meistens in Richtung des Kopfes "geschlagen". Als er den Beschuldigten festgehalten habe, habe dieser ihn mit der anderen Hand "geschlagen". Der Beschuldigte habe auch versucht, in Richtung des Bauches zu "schlagen". Das sei aber nicht erfolgreich gewesen. Dann habe er in Richtung des Kopfes "geschlagen". Erst auf Frage der einvernehmenden Person hin hat der Privatkläger schliesslich ausgeführt, dass er mit "Schlagen" die Stechbewegungen meine. Der Beschuldigte habe ihn umbringen wollen (Akten S. 865). Vor Strafgericht hat der Privatkläger ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn bei der Türe des "Chefs" wieder eingeholt habe. Dort habe er ihn mit dem Messer attackiert (Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018, Akten S. 125 ff.). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juli 2017 ausgeführt, er habe in seinem früheren Leben nie ein Messer zum Kämpfen in die Hand genommen. Er habe auch nie den Gedanken gehabt, jemanden zu töten. Bei diesem Vorfall habe es Probleme gegeben und zwar in seinem Kopf. Er sei ausser Kontrolle gewesen (besagte Einvernahme, Akten S. 1045). Sie hätten gekämpft. Im Kampf sei alles möglich. Wenn man wütend sei und ausser Kontrolle gerate, sei alles möglich (Akten S. 1051). Im Rahmen der Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018 hat der Beschuldigte sich die Videoaufzeichnungen nicht ansehen wollen, da diese ihn erschrecken würden. Weinend hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe sich nicht mehr unter Kontrolle und Glück gehabt, dass nicht mehr passiert sei (Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 17. September 2018, Akten S. 137). Das Berufungsgericht erachtet es aufgrund der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sowie aufgrund der ersten Einvernahme des Privatklägers vom 14. Juni 2017 als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt neunmal - dreimal vor dem Haus beim Haupteingang des Asylheims und sechsmal beim Empfangsschalter im Hausinnern - in natürlicher Handlungseinheit "Schlagbewegungen" mit dem Messer gegen den Bauch-, Brust-, Arm-, Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausgeführt hat. Aus den Videoaufnahmen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte die Schlagbewegungen mit ziemlich heftiger Aggressivität ausgeführt hat. Als nicht erstellt erachtet das Kantonsgericht hingegen, dass der Beschuldigte auch Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausgeführt hat. Auf den Videoaufzeichnungen erkennt man, dass es sich um eine dynamische Auseinandersetzung gehandelt hat, wobei der Beschuldigte aber darauf bedacht gewesen zu sein scheint, den Privatkläger nicht zu stechen. Dies kann daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte jeweils mit seiner Hand resp. dem roten Griff des Messers und nicht mit der Messerklinge voran auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Wenn man die Videoaufnahmen verlangsamt abspielt, ist darauf gut zu erkennen, dass der Beschuldigte die Messerklinge stets nach aussen resp. in die Luft und nicht gegen den Körper des Privatklägers gerichtet hat. Ein "Stechen" im engeren Sinne ist nicht ersichtlich; Dessen ungeachtet musste der Beschuldigte zumindest in Betracht ziehen, dass er dem Privatkläger im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung Schnittverletzungen im Bauch-, Brust-, Arm-, Hals- und Kopfbereich zufügen könnte. Der Privatkläger war in Bewegung und hat die Schläge mit dem Messer abgewehrt, wobei der Beschuldigte dessen exakte Bewegungen nicht vorhersehen konnte.

E. 4 Rechtliches

E. 4.1 Zu prüfen ist, wie das erstellte Tatgeschehen ausserhalb der Küche gemäss Anklageschrift Ziff. 5-9 rechtlich zu würdigen ist. Das Strafgericht hat den Beschuldigten mit Urteil vom 17. September 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung dieses Schuldspruchs. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.

E. 4.2 Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 133 IV 222, E. 5.3). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9, E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E. 2.4). Solche Umstände liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013, E. 3.2.3. f.; BGE 133 IV 1, E. 4.5).

E. 4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein ( Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Von einer Inkaufnahme ist somit auszugehen, wenn sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten der beschuldigten Person vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann (BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009, E. 1.6; Stratenwerth , a.a.O., § 9 Rz. 103). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen ( Martin Schubarth , Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3).

E. 4.4 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.).

E. 4.5 Wie bereits erwähnt, erachtet es das Berufungsgericht als erwiesen, dass der Beschuldigte insgesamt neunmal "Schlagbewegungen" mit dem Messer gegen den Privatkläger ausgeführt hat. Die Angriffe hat der Beschuldigte mit vollem Körpereinsatz und ziemlich heftiger Aggressivität ausgeübt. Als nicht erstellt erachtet das Kantonsgericht hingegen, dass der Beschuldigte Stichbewegungen, mit der Messerklinge gegen den Privatkläger gerichtet, ausgeführt hat. Aus den Videoaufzeichnungen wird ersichtlich, dass es sich um eine dynamische Auseinandersetzung gehandelt hat. Der Beschuldigte war darauf bedacht, den Privatkläger nicht zu stechen, indem er jeweils klar ausschliesslich mit der Hand resp. Faust und nicht mit der Klinge des Messers voran auf den Privatkläger einschlug. Die Messerklinge war stets nach aussen resp. in die Luft und nicht gegen den Privatkläger gerichtet. Ein eindeutiges "Stechen" im engeren Sinne ist auf dem Videomaterial nicht ersichtlich; Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass er den Privatkläger mit dem Messer schneiden und verletzen könnte. Das Risiko, dass sich der Privatkläger dadurch tödliche Verletzungen zuzieht, ist hingegen als nicht genügend gross zu bewerten. Der Beschuldigte konnte das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren, indem er die Messerklinge vom Körper des Privatklägers abwendete. Zudem hatte der Privatkläger relativ gute Abwehrchancen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine tödliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat, zumal sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage nicht als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger direkt vorsätzlich mit dem Messer in der Hand geschlagen und zudem eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dem Privatkläger Schnittverletzungen zuzufügen. Aus der Art und Weise wie der Beschuldigte das Messer geführt hat, ist hingegen keine Tötungsabsicht erkennbar. Der Beschuldigte hat sich demnach nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.

E. 4.6 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

E. 4.7 Durch die gegen den Bauch-, Brust-, Arm-, Hals- und Kopfbereich des Privatklägers geführten Schlagbewegungen mit dem Messer hat der Beschuldigte in Kauf genommen, diesen schwer am Körper zu schädigen. Aufgrund des Messereinsatzes im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung hätten durchaus schwere Schnittverletzungen am Hals (z.B. an der Halsschlagader), an der Brust, am Oberarm, am Bauch, am Kopf oder im Gesicht (arge und bleibende Entstellungen) des Privatklägers resultieren können. Die Tatbestandsverwirklichung drängt sich aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich auf, dass das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise einzig als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Ein Eventualvorsatz bezüglich schwerer Körperverletzungen ist in casu anzunehmen. Zumal der Privatkläger infolge der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten lediglich leichte Verletzungen, insbesondere Hautschürfungen und -rötungen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018, Ziff. 9, Akten S. S13), davongetragen hat, ist die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben. Der Beschuldigte hat nach dem neunten Schlag mit dem Messer vom Privatkläger abgelassen, nachdem das Messer in zwei Teile zerbrochen war. Der Beschuldigte hat die strafbare Tätigkeit demnach nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, weshalb er im Ergebnis der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.

E. 4.8 Aus dem bisher Ausgeführten folgt zusammenfassend, dass das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2018 in der Dispositiv-Ziff. 1 abzuändern, und der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 20. Februar 2019 geltend, das Strafgericht stufe das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten im Rahmen des versuchten Tötungsdelikts als noch leicht ein. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 26. März 2019 geltend, die Vorinstanz qualifiziere zwar das Verschulden zutreffend als noch leicht, begründe aber die ausgefällte Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten nicht näher, was die Begründungspflicht verletze. Selbst bei gleichbleibendem Schuldspruch sei eine (teil-)bedingte Strafe auszusprechen. Werde - wie beantragt - von einem Tötungsvorsatz abgesehen, so sei bereits aus diesem Grund die Strafzumessung anzupassen.

E. 5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). In casu ist der Beschuldigte gestützt auf das vorliegende Urteil der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Der Strafrahmen dieses Delikts umfasst Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. 5.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die Feststellung der objektiven Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Im vorliegenden Fall ist erheblich verschuldenserhöhend zu bewerten, dass der Beschuldigte in seiner Wut hemmungslos und mit vollem Körpereinsatz auf den Privatkläger losgegangen ist. Der Beschuldigte hat den Privatkläger regelrecht von der Küche aus dem Haus und wieder ins Haus gejagt. Ebenso verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschuldigte insgesamt neunmal mit dem Messer auf den Privatkläger eingeschlagen hat. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist demnach die Art und Weise des Tatvorgehens resp. die Hartnäckigkeit während des Angriffs stark zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Neben der Art und Weise des Tatvorgehens spielt der vom Täter verschuldete strafrechtliche Erfolg eine wichtige Rolle. Neben dem Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes ist jedoch auch das Ausmass der Gefährdung zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger aufgrund der Tat des Beschuldigten lediglich leichte Verletzungen, insbesondere Hautschürfungen und -rötungen, davongetragen. Dennoch ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass für die Höhe des Verschuldens unter anderem entscheidend ist, was der Privatkläger für Verletzungen hätte davontragen können. Insgesamt hat der Beschuldigte neunmal mit dem Messer auf den Privatkläger eingeschlagen, davon mindestens zweimal mit erheblichem Körpereinsatz. Der Privatkläger ist in casu zwar nicht ernsthaft verletzt worden, dies ist allerdings auch seinen geschickten Abwehrbewegungen zu verdanken. 5.3.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich massgeblich danach, welche Absicht und welches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Der Beweggrund des Beschuldigten spielt somit eine entscheidende Rolle. Im vorliegenden Fall ist bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere verschuldenserhöhend festzustellen, dass der Beschuldigte in keinem Fall eine nachvollziehbare Reaktion gezeigt hat. Dies unabhängig davon, ob der Streit aufgrund eines lauten Telefonats, aufgrund des Themas Fasten resp. Ramadan oder aus irgendeinem anderen Grund entstanden ist. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer Zurechtweisung des Privatklägers und folglich in Aufregung gehandelt hat. So hat auch der Betreuer des Asylheims in X.____ zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe nicht ohne Grund so reagiert. Er müsse stark provoziert worden sein (Einvernahme von C.____ vom 3. Juli 2017, Akten S. 955). Festzuhalten ist aber, dass (angebliche) Provokationen durch den Privatkläger höchstens bis zur 1. Videoaufzeichnung vorgelegen haben könnten, danach liegen mit Sicherheit keine Provokationen durch den Privatkläger vor. Strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht von sich aus aufgehört hat, auf den Privatkläger einzuschlagen, sondern erst, als das Messer zerbrochen ist. Schliesslich ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat.

E. 5.4 In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Diese Strafe ist um ein Jahr, mithin auf drei Jahre zu reduzieren, zumal das Ausmass der Verletzung des Privatklägers sehr gering war, der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat und die Tat im Versuchsstadium geblieben ist.

E. 5.5 Diese Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte zwar anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht das erste Mal beim Privatkläger entschuldigt, gleichzeitig jedoch zu Protokoll gegeben hat, der Privatkläger habe ihm Unrecht angetan. Der Beschuldigte bagatellisiert somit sein eigenes Verhalten und sieht sich selbst als Opfer, weshalb nicht von aufrichtiger Reue auszugehen ist. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf, was jedoch als neutral zu werten ist. Eine leichte Reduktion der Strafe kann immerhin aufgrund der schwierigen Jugend resp. der Vergangenheit des Beschuldigten, insbesondere der Flucht aus Y.____, erfolgen. Im Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 5.6 Bei dieser Strafhöhe ist der vollständig bedingte Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB), nicht aber der teilbedingte Vollzug (Art. 43 StGB). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit der Tatbegehung, die zwischenzeitlich gut zwei Jahre zurückliegt, wohlverhalten hat, ist diese rückblickend als einmalige Verfehlung zu betrachten. Die Kriminalprognose ist daher ungetrübt. Somit ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe ist auf mindestens sechs Monate und höchstens auf die Hälfte der Strafe festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider/Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der relativ günstigen Prognose und dem gesamthaft gesehen mittelschweren Verschulden als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auf ein Jahr festzusetzen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft steht nach Art. 51 StGB nichts im Wege. Danach ist die ausgestandene Untersuchungshaft im vollen Umfang von 61 Tagen anzurechnen.

E. 6 Ergebnis Demzufolge ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, mit einem unbedingten Strafanteil von einem Jahr und einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Strafanteil von eineinhalb Jahren; dies unter Anrechnung der vom 14. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 61 Tagen.

E. 7 Obligatorische Landesverweisung

E. 7.1 Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, der Beschuldigte lebe seit dem 17. Dezember 2015 in der Schweiz. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Weil eine Rückkehr nach Y.____ nicht zumutbar sei, habe der Beschuldigte den Status "vorläufig aufgenommen" und eine F-Bewilligung erhalten. Er habe die deutsche Sprache gut erlernt, erfolgreich die Schule besucht und sei dabei, eine Ausbildung als Koch zu absolvieren. Auch wenn der Beschuldigte zurzeit seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sich durchaus gut integriert habe, vermöchten diese Umstände keinen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und somit keine Ausnahme von der obligatorisch vorgesehenen Landesverweisung zu begründen. Folglich sei eine Landesverweisung auszusprechen. Der Beschuldigte habe mit der versuchten vorsätzlichen Tötung eine schwere Gewalttat begangen. Allerdings sei von keinem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Demnach erscheine es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzulegen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 20. Februar 2019 aus, der Beschuldigte sei aufgrund seines Verhaltens wegen eines sehr schweren Delikts verurteilt worden, weshalb von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und eine Landesverweisung von 15 Jahren angezeigt sei. Demgegenüber macht der Beschuldigte anlässlich seines Parteivortrages an der Berufungsverhandlung geltend, dass auf die von ihm beantragte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung oder Drohung keine obligatorische Landesverweisung folgen würde. Falls aber dennoch ein Landesverweis angeordnet würde, sei die Härtefallklausel zu prüfen. Die Rückführung nach Y.____ sei ohnehin nicht möglich. Dies sei zwar eine Vollzugsfrage, dennoch müsse dieser Aspekt berücksichtigt werden. Bei der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte angegeben, zu 80% einer Erwerbstätigkeit in einem Restaurant in Z.____ nachzugehen. Er arbeite dort manchmal in der Küche und manchmal in der Reinigung. Er sei dort seit Februar 2019 angestellt. Er verdiene monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 2‘500.-- und Fr. 2‘700.-- netto. Er bezahle seine Kosten, insbesondere die Wohnungsmiete und die Krankenkasse, selber und beziehe keine Fürsorgegelder des Staates. Er habe einen grossen Freundeskreis in der Schweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausserdem ausgeführt, eine Freundin in Q.____ zu haben. Sie hätten religiös, aber nicht zivil geheiratet und die Frau verfüge über eine C-Bewilligung in Q.____. Zudem sei sie schwanger und erwarte das gemeinsame Kind Ende Dezember 2019 (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 3. September 2019).

E. 7.2 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101).

E. 7.3 In casu wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. In Beachtung der Akten ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem 17. Dezember 2015 und somit seit vier Jahren in der Schweiz lebt. Sein Asylgesuch ist abgelehnt worden. Weil eine Rückkehr nach Y.____ für ihn jedoch nicht zumutbar sein soll, hat der Beschuldigte den Status "vorläufig aufgenommen" und eine F-Bewilligung erhalten. Er hat sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, hierfür eine Schule besucht und wollte eine Ausbildung zum Koch absolvieren. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er aktuell als Küchenbursche in einem Restaurant in Z.____ angestellt und dadurch in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu finanzieren. Insofern scheint sich der Beschuldigte in der Schweiz integrieren zu wollen. Der Beschuldigte verfügt jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz, zumal seine Mutter und seine Geschwister weiterhin in Y.____ leben. Er ist ausserdem weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Seine (angebliche) Frau lebt seinen Angaben zufolge in Q.____ und verfügt dort über eine C-Niederlassungsbewilligung. Unter diesen Umständen kann nicht von einer besonderen Bindung zur Schweiz die Rede sein. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass der Beschuldigte als abgewiesener Asylbewerber mit dem Status der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt und ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden kann. Die vorläufige Aufnahme fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG). Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, in den Akten sind jedoch weitere Vorfälle ersichtlich, wonach der Beschuldigte bereits in anderen Streitsituationen die Kontrolle über sich verloren haben soll. Der Beschuldigte soll namentlich in einem Asylheim im Kanton Aargau mit einem anderen Heimbewohner und während der Schulzeit im Kanton Basel-Landschaft mit einem Mitschüler jeweils eine tätliche Auseinandersetzung gehabt haben (Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Oktober 2017, Akten S. 721). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorfälle. Auch wenn der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt zurzeit in der Schweiz hat und sich durchaus integrationswillig zeigt, vermögen diese Umstände keinen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und somit keine Ausnahme von der obligatorisch vorgesehenen Landesverweisung zu begründen. Demzufolge ist eine Landesverweisung auszusprechen.

E. 7.4 Der Beschuldigte beruft sich sodann auf das Non-Refoulement-Gebot, wonach die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein Land verboten ist, in welchem Leib und Leben oder die Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte, weil das Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, etwa eine spätere Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105, E. 4f.). Demzufolge bestimmt sich nach dem Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anordnung der Landesverweisung die Rüge der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht entgegensteht, zumal es sich bei dem vom Beschuldigten angerufenen Hinderungsgrund keineswegs um einen andauernden, gefestigten Grund handelt, bei welchem bereits im heutigen Zeitpunkt offenkundig wäre, dass er auch im Zeitpunkt der Ausschaffung noch vorliegen wird. Vielmehr ist der Gesichtspunkt des Non-Refoulement-Gebots allenfalls in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vollzugs aktuellen und konkreten Verhältnisse zu prüfen. Ausserdem ist hinsichtlich einer Landesverweisung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die Rückführung nach Y.____ ohnehin nicht möglich sei. Irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände macht er hingegen nicht geltend. Der Beschuldigte äussert sich vor Berufungsgericht zur allgemeinen Lage in Y.____ und begründet damit keine individuell-persönliche Gefährdung, d.h. keine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.5 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet wurde. In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit der Tat zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Ziff. 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils ist insofern in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

E. 8 Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem

E. 8.1 Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) verpflichtet die Gerichte, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber sogenannten "Drittstaatengehörigen" über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) wird eine Ausschreibung dann in das Schengener Informationssystem eingetragen, wenn der Drittstaatenangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einer Straftat wegen verurteilt wurde, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Abs. 2 lit. a), oder wenn gegen den Drittstaatenangehörigen ein begründeter Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat begangen hat oder konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (lit. b). Diese sachlichen Voraussetzungen, welche für eine SIS-Ausschreibung erforderlich sind, werden in der SIS-II-Verordnung übereinstimmend festgehalten (Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung). In Bezug auf die Frage, wann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung vorliegt, erscheint das Abstellen auf eine abstrakte Höchststrafe nicht als zweckgerecht, da sonst fast alle Straftatbestände von Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfasst wären. Obwohl dem Wortlaut nach zwar eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr gefordert wird, sollte eine Ausschreibung nach Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung nur bei schweren Straftaten erfolgen (vgl. Nicole Schneider/Diego R. Gfeller , Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S.11; mit Hinweis auf den Entscheid SB170246 des Zürcher Obergerichts vom 6. Dezember 2017).

E. 8.2 Die Ausschreibung in das Schengener Informationssystem hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat zu beurteilen, ob "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme" in das Schengener Informationssystem rechtfertigen (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das Schengener Informationssystem eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziffer 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von "generalpräventiven Überlegungen" leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen ( Schneider/Gfeller , a. a. O., S.11). Zusammengefasst ist somit bei Vorliegen von schweren Straftaten im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung grundsätzlich von einer Ausschreibungspflicht auszugehen, welche aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wieder relativiert wird.

E. 8.3 Bei der vom Beschuldigten begangenen versuchten schweren Körperverletzung handelt es sich klarerweise um eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Eine Eintragung in das Schengener Informationssystem ist daher gemäss Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung grundsätzlich angezeigt. Zu prüfen gilt es die Verhältnismässigkeit einer solchen Eintragung, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben erst seit kurzem eine Beziehung mit einer in Q.____ niedergelassenen D.____ pflegt. Diese habe er religiös, nicht aber zivil geheiratet, ausserdem sie diese schwanger und erwarte das gemeinsame Kind im Dezember 2019. Diese Angaben hat der Beschuldigte erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, ohne diese zu belegen. Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung erweist sich das Interesse des Beschuldigten an der Weiterführung dieser (angeblichen) Beziehung als weitaus geringer als das öffentliche Sicherheitsinteresse der Staatengemeinschaft. Nicht zuletzt aufgrund des Tatverhaltens im vorliegenden Verfahren ist von einer öffentlichen Gefährdung auch in anderen Schengen-Staaten auszugehen. Dies einbeziehend erscheint eine Eintragung ins Schengener Informationssystem im vorliegenden Fall als verhältnismässig, weshalb diese in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vorzunehmen ist.

E. 8.4 Demnach ist Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 9 Kosten der Vorinstanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Der Beschuldigte ist zwar im Berufungsverfahren nurmehr wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden, der Schuldspruch wurde jedoch nicht aufgehoben. Daher rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten erscheint es sodann nicht angezeigt, die Kosten aufgrund des Freispruchs in Ziff. 2 (Vorfälle in der Küche) zu teilen, da die angeklagten Taten zusammenhängend und die Untersuchungshandlungen insgesamt durch die ursprüngliche Anklage wegen versuchten Mordes motiviert gewesen sind. III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 21‘500.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 21‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, je zur Hälfte dem Beschuldigten (Fr. 10‘750.--) und dem Staat (Fr. 10‘750.--) auferlegt. 2. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Gabriel Giess, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6‘617.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 493.60), somit insgesamt Fr. 7‘111.30, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (Fr. 3‘555.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). 3. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 810.-- werden auf die Staatskasse genommen.

Dispositiv
  1. Der Beurteilte wird von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung eventualiter versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen .
  2. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen .
  3. Das beschlagnahmte Rüstmesser wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . Die beschlagnahmte Schaufel wird dem Wohnheim für Asylbewerber, in X.____, nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben . Folgende beschlagnahmten Gegenstände (ein Paar Schuhe Nike, eine Jeans, ein Pullover weiss, ein T-Shirt violett, eine Hose beige, ein Paar Hausschuhe schwarz) werden dem Beurteilten zurückgegeben . Dem Beurteilten wird - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal eine Frist gesetzt, um die Gegenstände abzuholen.
  4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 23'654.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'150.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'333.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--.
  5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 21'021.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO - aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
  6. B.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 12 Monate unbedingt , unter Anrechnung der vom 14. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 21‘500.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 21‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (Fr. 10‘750.--) und des Staates (Fr. 10‘750.--). Die Dolmetscherkosten von Fr. 810.-- werden auf die Staatskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Gabriel Giess, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6‘617.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 493.60), somit insgesamt Fr. 7‘111.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (Fr. 3‘555.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Olivia Reber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.09.2019 460 18 388

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. September 2019 (460 18 388) Strafrecht Versuchter Mord etc./Obligatorische Landesverweisung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____ , vertreten durch Opferhilfe beider Basel, Steinenring 53, 4051 Basel, Privatkläger gegen B.____ , vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchter Mord etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgericht) vom 17. September 2018 wurde B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Ziff. 1). Hingegen wurde er von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen (Ziff. 2). B.____ wurde ausserdem für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen (Ziff. 3). Ferner wurden dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt (Ziff. 5). B. Mit Eingabe vom 20. September 2018 meldete B.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat Gabriel Giess, beim Strafgericht Berufung an. Am 8. Januar 2019 reichte der Berufungskläger seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), ein und focht das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2018 in Teilen an (Ziff. 1). Das Urteil sei wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung zu verurteilen. Mitangefochten sei auch die Strafzumessung. Es sei eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 10.-- auszusprechen. Des Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Freisprüche betreffend Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter Nötigung sowie Drohung würden nicht angefochten. Angefochten werde ferner die Kostenverteilung: Aufgrund der erstinstanzlichen Freisprüche sei ein Teil der Verfahrens- und Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ebenso sei die Rückzahlungsverpflichtung der Kosten der amtlichen Verteidigung anzupassen (Ziff. 2). C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 28. Januar 2019 beim Kantonsgericht die Anschlussberufung und beantragte, es sei der Schuldspruch in Ziff. 1 Abs. 1 des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2018 teilweise aufzuheben und der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung (eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand), der versuchten Nötigung sowie der Drohung schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Ausserdem sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 Abs. 2 des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2018 zu einer gegenüber der vom Strafgericht ausgefällten Freiheitsstrafe erhöhten sowie schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 2). Dementsprechend sei Ziff. 2 des genannten Urteils aufzuheben (Ziff. 3). Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2018 für die Dauer von 15 Jahren anstatt für eine Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 5). D. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 setzte das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts für das Berufungsverfahren Advokat Gabriel Giess als amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers ein. In Bezug auf den Antrag des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Falle des Unterliegens) stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren ausschliesslich nach Art. 428 StPO richtet. E. Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. Februar 2019 ihre Anschlussberufungsbegründung ein und hielt an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. F. Mit Berufungsbegründung vom 26. März 2019 beantragte der Berufungskläger, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen; dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsgegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei Advokat Gabriel Giess das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuzustellen. Ferner stellte der Berufungskläger die folgenden Beweisanträge: Es seien die Videos des Vorfalls (Empfang) im Einzelbildmodus an der Berufungsverhandlung vorzuführen. Vorsorglich werde ausserdem beantragt, dass - falls die Fotoaufnahmen dem Gericht resp. der Staatsanwaltschaft zu wenig klar sein sollten - eine professionelle forensische Sicherung des Videos inkl. Auswertung, z.B. beim forensischen Institut Zürich, durchgeführt werde. G. Am 10. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zu den Beweisanträgen vom 26. März 2019 und beantragte deren Abweisung. H. Mit Verfügung vom 11. April 2019 wies das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Beweisantrag des Beschuldigten, wonach die Videos des Vorfalls (Empfang) im Einzelbildmodus an der Berufungsverhandlung vorzuführen seien - unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gerichts an der Berufungsverhandlung - gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO ab. Den vorsorglichen Antrag des Beschuldigten, eine forensische Sicherung des Videos inkl. Auswertung in Auftrag zu geben, wies die Verfahrensleitung als für die Urteilsfindung nicht erforderlich ab. Schliesslich schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts mit derselben Verfügung vom 11. April 2019 den Schriftenwechsel. I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 3. September 2019 erscheinen der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an ihren bisherigen Anträgen fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 20. September 2018 (Berufungsanmeldung) resp. vom 8. Januar 2019 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Januar 2019 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es zeigt sich somit, dass die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sämtliche Formalien erfüllen, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles

1. Allgemeines 1.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils, die Freisprüche von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils, die Strafzumessung, die Landesverweisung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber sind die Entscheide des Strafgerichts in Bezug auf das Beschlagnahmegut und das Honorar der amtlichen Verteidigung unangefochten geblieben, weshalb diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Vorbringen der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 20. Februar 2019 dahingehend, dass in Bezug auf die Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung ein Schuldspruch hätte erfolgen sollen. Entgegen der Meinung des Strafgerichts seien die Aussagen des Privatklägers in sich schlüssig und konsistent und würden keinerlei Widersprüche aufweisen. Der Privatkläger habe in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht beständig und übereinstimmend ausgesagt, dass das laute Telefonieren des Beschuldigten der Grund für den Streit gewesen sei. Dass das Thema Fasten der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, habe der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen nie erwähnt und auch auf Nachfrage des Strafgerichtspräsidenten hin verneint. Die Aussagen des Privatklägers seien hinsichtlich der Entstehung des Streits als auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen konsistent, in sich schlüssig und würden keinerlei gröbere Widersprüche aufweisen. Den beständigen und schlüssigen Aussagen des Privatklägers stünden die - zumindest teilweise - unwahren Aussagen des Beschuldigten gegenüber. So stelle auch das Strafgericht zutreffend fest, dass der Beschuldigte jede Verantwortung für die Entstehung des Streits von sich weise und zumindest teilweise offensichtlich nicht die Wahrheit sage. Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf das Geschehen in der Küche weniger glaubhaft erscheinen sollten als seine - durch die Videoaufzeichnungen objektivierten - Aussagen in Bezug auf das Geschehen ausserhalb der Küche. 2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 26. März 2019 führt der Beschuldigte aus, dass der Freispruch in Bezug auf das Geschehen in der Küche aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" korrekt und daher zu bestätigen sei. Bezüglich des Geschehens ausserhalb der Küche werde die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte auf den Privatkläger "eingestochen" haben soll, bestritten. "Einstiche" seien auch rechtsmedizinisch nicht erstellt. Aus der Videosequenz sei zudem klar ersichtlich, dass der Beschuldigte das Messer vom Kopf abgewandt geführt habe. Von einem "Einstechen" könne bei diesem Beweisergebnis keine Rede sein. Der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht töten, sondern diesem nur Angst machen wollen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich mehrfach auf den Privatkläger eingestochen und das Messer gegen dessen Kopf- und Halsbereich geführt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger an verschiedenen Stellen massive Stichverletzungen aufgewiesen hätte.

3. Tatsächliches 3.1 Geschehen in der Küche (Anklageschrift Ziff. 1 - 4) Für das Geschehen in der Küche liegen keine objektiven Beweismittel, insbesondere keine Videoaufzeichnungen, vor. Als Beweismittel stehen im Wesentlichen die Aussagen des Privatklägers sowie diejenigen des Beschuldigten zur Verfügung. Der Privatkläger hat in der Einvernahme vom 14. Juni 2017 zum Geschehen in der Küche im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte laut telefonierend in die Küche gekommen sei. Der Privatkläger habe ihn daher gebeten, leiser zu sein. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin an dessen Kinn gegriffen und ihn mit seiner rechten Faust auf die linke Gesichtsseite geschlagen. Dies so fest, dass er zu Boden gefallen sei. Er sei aufgestanden, und der Beschuldigte sei schon mit einer Schaufel bereit gestanden. Als der Privatkläger den "Chef" (Betreuer des Asylheims) habe holen wollen, habe der Beschuldigte ihm mit der Schaufel nachgeschlagen. Er habe sich ducken können, und die Schaufel habe die Wand getroffen. Plötzlich habe der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt und ihn damit geschlagen. Das Messer habe er aus dem Spint in der Küche genommen. Als er dem Beschuldigten das Messer habe wegnehmen wollen, habe dieser ihm in den rechten Oberschenkel gebissen. Daraufhin habe der Privatkläger dem Beschuldigten in die Schulter gebissen. Der Privatkläger hat im weiteren Verlauf der Einvernahme präzisiert, dass der Beschuldigte ihn nicht mit der Schaufel geschlagen, sondern diese nach ihm geworfen habe (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Juni 2017, Akten S. 857 ff.). Demgegenüber hat der Beschuldigte in der Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Juni 2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Privatkläger habe in der Küche die Absicht gehabt, ihm sein Essen mit Gewalt zu entreissen und dieses fortzuwerfen. Deshalb habe er sein Essen auf die Seite und sich vor dieses gestellt. Als der Privatkläger dies bemerkt habe, habe dieser ihn geohrfeigt. Der Beschuldigte habe diesen dann auch geohrfeigt, und es sei zu einem Zweikampf zwischen ihnen gekommen. Nachdem sie sich getrennt hätten, habe der Privatkläger eine kleine Pfanne genommen und diese nach dem Beschuldigten geworfen. Die Pfanne habe ihn im rechten Rippenbereich getroffen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Privatkläger einen Besen genommen und ihn damit schlagen wollen. Daraufhin habe der Beschuldigte eine Schaufel genommen, um sich zu verteidigen. Der Privatkläger sei gerannt und habe aus seinem geöffneten Schrank ein Messer herausgenommen. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger an der Hand gepackt, und es sei zu einem Gerangel gekommen. Er habe dessen Handgelenk gepackt, und zwar an der Hand, in der er das Messer gehalten habe. Das Messer sei auseinandergebrochen, dies sei noch in der Küche geschehen. Dabei habe der Privatkläger sich geschnitten resp. am Messer verletzt. Beide Messerteile seien auf den Boden gefallen (Einvernahme vom 15. Juni 2017, Akten S. 331). In der Einvernahme vom 27. Juli 2017 hat der Beschuldigte angegeben, als er in die Küche gekommen sei, habe ihm der Privatkläger gesagt, er solle sein Telefon ausschalten. Als der Beschuldigte sich sodann etwas zu Essen habe machen wollen, habe der Privatkläger angefangen, ihn zu kritisieren. Der Privatkläger habe gesagt, dass der Beschuldigte seine Ruhe laufend mit Telefonaten stören würde. Ausserdem habe der Privatkläger ihn gefragt, weshalb er essen wolle, und ob er denn kein Muslim sei. Er habe gesagt, sie seien Muslime und sollten fasten resp. Ramadan halten, und der Beschuldigte habe nicht das Recht, vor seinen Augen zu essen. Wenn er essen würde, sei das "Haram" (Sünde). Der Privatkläger habe ihm das Essen wegnehmen wollen und ihn geohrfeigt. Dann sei die Auseinandersetzung losgegangen. Sie hätten gekämpft, bis der Privatkläger auf einmal eine Pfanne in der Hand gehalten habe. Damit habe er ihn geschlagen. Der Privatkläger habe ihn auf die rechte Rückenseite im Rippenbereich getroffen. Im weiteren Verlauf habe der Privatkläger ein Messer in der Hand gehalten und gesagt, der Beschuldigte sei gottlos, weshalb man gegen ihn einen "Dschihad" (Heiliger Krieg) führen solle. Daraufhin habe der Beschuldigte eine Schaufel und der Privatkläger einen Stuhl zur Hand genommen (Einvernahme vom 27. Juli 2017, Akten S. 1039 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017 hat der Privatkläger ausgesagt, der Beschuldigte sei laut telefonierend in die Küche gekommen. Er habe ihm deswegen gesagt, er solle leise sein. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin beleidigt. Der Privatkläger habe darauf hingewiesen, wegen des Fastens nicht so kräftig zu sein und nicht streiten zu wollen. Der Beschuldigte habe sodann mit der Faust auf dessen rechte Stirnseite geschlagen. Der Schlag sei so stark gewesen, dass der Privatkläger auf das Sofa gestürzt sei, wobei er das Bewusstsein aber nicht verloren habe. Nach dem Schlag habe er sich zum Aufstehen an einem Stuhl festgehalten. Ansonsten sei nichts mit einem Stuhl vorgefallen. Sobald er aufgestanden sei, habe der Beschuldigte ihn wieder geschlagen und gekratzt. Dann habe der Beschuldigte eine Schaufel nach ihm geworfen. Die Schaufel habe am Türrahmen aufgeschlagen. Wenn die Schaufel den Privatkläger getroffen hätte, hätte sie ihn geköpft. Das Messer habe der Beschuldigte aus seinem Spint in der Küche herausgenommen. Es sei nichts mit dem Thema Essen gewesen. Der Beschuldigte habe überhaupt kein Essen herausgenommen. Er habe mit der Schaufel nach ihm geschlagen (Konfrontationseinvernahme Beschuldigter/Geschädigter vom 13. September 2017, Akten S. 1061 ff.). Der Beschuldigte hat im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017 hingegen ausgeführt, dass der Auslöser des Streits das Thema Fasten gewesen sei. Der Privatkläger habe ihm eine Ohrfeige verpasst. Danach hätten sie gekämpft. Sie seien auf den Boden gestürzt und hätten sich an den Haaren gerissen. Der Privatkläger habe ihn in die rechte Schulter gebissen. Als er nach dem Kampf die Küche habe verlassen wollen, habe der Privatkläger eine Pfanne nach ihm geworfen. Daraufhin hätten sie weitergekämpft. Der Privatkläger habe einen Stuhl, und er deswegen eine Schaufel zur Hilfe genommen. Bei der Auseinandersetzung sei auch ein Messer im Spiel gewesen (Akten S. 1067). Vor Strafgericht hat der Privatkläger ausgesagt, der Beschuldigte habe in der Küche laut telefoniert. Er habe ihn daher gebeten, leiser zu sein. Der Beschuldigte habe deswegen angefangen, mit ihm zu streiten. Das Thema Ramadan sei nicht der Grund für den Streit gewesen. Der Beschuldigte habe ihn auf die linke Stirnseite geschlagen, woraufhin er zu Boden gefallen sei. Er sei vom Schlag benommen gewesen. Der Beschuldigte habe gedacht, der Privatkläger werfe ihm den Stuhl an oder schlage ihn mit diesem, weshalb er die Schaufel genommen und sie dem Privatkläger angeworfen habe (Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018, Akten S. 125 ff.). C.____, der Betreuer des Asylheims in X.____, hat in seiner Einvernahme vom 3. Juli 2017 ausgeführt, so wie er den Beschuldigten kenne, ticke dieser nicht ohne Grund derart aus. In der Vergangenheit sei der Beschuldigte immer zu ihm gekommen, wenn ihn etwas belastet habe. Er müsse stark provoziert worden sein (Akten S. 955). C.____ hat ausserdem ausgesagt, der Privatkläger sei schwer durchschaubar. Er sei der "Typ 1001 Nacht". Man könne ihm nicht immer alles glauben (Einvernahme von C.____ vom 3. Juli 2017, Akten S. 957). Wie bereits erwähnt, stehen für das Geschehen in der Küche keinerlei Videoaufnahmen zur Verfügung. Es liegt eine typische "Aussage-gegen-Aussage" Konstellation vor. Der Beschuldigte und der Privatkläger widersprechen sich stark. Dies beginnt bereits mit dem Grund für den Streit, wobei der Beschuldigte angibt, dass sie sich wegen des Themas Ramadan gestritten hätten. Der Privatkläger hingegen behauptet konstant, dass das laute Telefonieren des Beschuldigten der Auslöser für den Streit gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wirken. Er weist jede Verantwortung für die Entstehung des Streits von sich und sagt - zumindest teilweise - offensichtlich nicht die Wahrheit. Namentlich hat er zunächst ausgesagt, der Privatkläger habe ihn in der Küche mit dem Messer attackiert, und dabei sei die Messerklinge abgebrochen. Daraufhin sei der Privatkläger mit den beiden Messerteilen zum Büro des Betreuers gegangen und habe die Teile dort deponiert. Aufgrund der Videoaufnahmen ist aber erstellt, dass das besagte Messer erst vor dem Büro des Betreuers kaputtgegangen ist. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch die Aussagen des Privatklägers gesamthaft betrachtet im Detail nicht glaubhaft wirken. In den Aussagen des Privatklägers sind einige Widersprüche erkennbar. In seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 hat der Privatkläger ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn mit seiner rechten Faust auf die linke Gesichtsseite geschlagen, dies so fest, dass er zu Boden gefallen sei. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017 hat er hingegen ausgeführt, der Beschuldigte habe mit der Faust auf seine rechte Stirnseite geschlagen. Der Schlag sei so stark gewesen, dass er auf das Sofa gestürzt sei. Vor Strafgericht hat der Privatkläger schliesslich gesagt, der Beschuldigte habe ihn auf die linke Stirnseite geschlagen, woraufhin er zu Boden gefallen sei. Er sei vom Schlag benommen gewesen. Zum einen sind die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Schlag an sich nicht konstant (linke Gesichtsseite, rechte Stirnseite, linke Stirnseite). Zum anderen scheint der Privatkläger auch dessen Auswirkungen von Einvernahme zu Einvernahme dramatischer darzustellen (zu Boden gefallen, auf das Sofa gestürzt, benommen zu Boden gefallen). Zudem ist davon auszugehen, dass der Privatkläger nicht völlig unschuldig an der Auseinandersetzung gewesen ist. Alles in allem reicht die Aussagequalität keiner Partei aus, um darauf abstellen zu können. Der Privatkläger ist wohl insgesamt mit seinen Ausführungen näher an den tatsächlichen Geschehnissen als der Beschuldigte. Dennoch ist es nicht möglich, das Geschehen in der Küche mit der erforderlichen Sicherheit sachverhaltsmässig zu rekonstruieren, zumal nach wie vor Vieles unklar bleibt. So ist in keinster Weise erstellt, wer mit welchem Gegenstand wann auf den anderen losgegangen ist oder wer den anderen wann geschlagen hat. Von beiden Parteien zugestanden ist lediglich, dass sie ein Gerangel gehabt und gegenseitige Tätlichkeiten und Bisse ausgeteilt haben. Der dem Beschuldigten in Ziff. 1 bis Ziff. 4 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht "in dubio pro reo" in Bezug auf das Geschehen in der Küche freigesprochen hat. Demzufolge ist Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Beschuldigte von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen wird, zu bestätigen. 3.2 Mehrfache Drohung (Anklageschrift Ziff. 10) Ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist die mehrfache Drohung gemäss Ziff. 10 der Anklageschrift. Auch hier besteht eine "Aussage-gegen-Aussage" Situation, wobei weder auf die Aussagen des Privatklägers noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden kann. Der Privatkläger hat in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 ausgeführt, dass der Beschuldigte während des Vorfalls mehr als zehn Mal zu ihm gesagt habe: "Ich lass dich nicht. Ich bringe dich um." Am Schluss (nach der Polizeikontrolle) habe der Beschuldigte ihm mit dem Finger angezeigt, dass er ihm die Kehle durchschneiden werde (Akten S. 865). In seiner Einvernahme vom 15. Juni 2017 hat der Beschuldigte hingegen vorgebracht, der Privatkläger habe ihm einige Male mit den Worten gedroht: "Ich schlachte dich!". Er selber habe aber nichts Dergleichen gesagt. Er habe auch keine solche Geste gemacht. Er habe am Kinn eine kleine Verletzung gehabt. Diese Verletzung habe er wohl öfters angefasst. Es könne sein, dass der Privatkläger das missverstanden habe (Akten S. 905). Im Übrigen sei es seine Gewohnheit, dass er mit der Hand über den Bart an seinem Hals streiche. Diese Bewegung habe der Privatkläger falsch interpretiert (Akten S. 1053). Der Privatkläger stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit der beschriebenen Geste gedroht habe, ihm mit dem Messer die Kehle durchzuschneiden. Der Zeigefinger stelle das Messer dar. Er sei Muslim. Wenn man mit der Hand von oben über den Bart fahre, sei das eine Warnung. Die Geste mit dem Finger bedeute "now i kill you" (Konfrontationseinvernahme vom 13. September 2017, Akten S. 1085). Die anderen vor Ort anwesenden Personen, insbesondere der Betreuer des Asylheims und die Polizeibeamten, haben indes nicht gesehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einer Geste gedroht hätte (Einvernahme von C.____ vom 3. Juli 2017, Akten S. 953). Im Zweifel ist somit der Beschuldigte auch diesbezüglich "in dubio pro reo" freizusprechen und demzufolge Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 3.3 Geschehen ausserhalb der Küche (Anklageschrift Ziff. 5 - 9) 3.3.1 Geschehen vor dem Haus Zur Beurteilung des Geschehens vor dem Haus steht die Videoaufnahme der Überwachungskamera des Asylheims in X.____ (BL) als zentrales Beweismittel zur Verfügung. Auf dieser Videoaufzeichnung der Überwachungskamera beim Haupteingang ist ab 15:37:28 Uhr resp. ab Sekunde 70 der Aufzeichnung zu sehen, wie der Privatkläger um das Haus herumrennt und beim Haupteingang zur Türe hinein möchte, während der Beschuldigte ihm mit dem Messer hinterherrennt und bei der Treppe vor der Eingangstüre einmal mit dem Messer auf den Privatkläger einschlägt. Der Privatkläger kommt offenbar nicht in das Haus hinein und rennt deshalb wieder um das Haus herum, um bei einer anderen Türe (Küchentüre) in das Haus zu flüchten. Der Beschuldigte rennt dem Privatkläger wiederum hinterher und schlägt zweimal mit dem Messer auf diesen ein. Der Privatkläger scheint sodann in das Haus gelangt zu sein und die Türe von innen verschlossen zu haben, weshalb der Beschuldigte um das Haus herumrennt (CD 2, Ordner 2017-06-15, Video Nummer 00000003617001501). Zum Geschehen vor dem Haus befragt, hat der Privatkläger vor Strafgericht ausgeführt, als er geflohen sei, habe der Beschuldigte das Messer aus dem Spint genommen und sei ihm hinterhergelaufen. Er habe ihn mit dem Messer geschlagen. Der Privatkläger habe den "Chef" darauf aufmerksam machen wollen, die Türe sei aber verschlossen gewesen. Daher sei er wieder in die Küche gegangen (Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018, Akten S. 125 ff.). Zu den Videoaufzeichnungen befragt, hat der Beschuldigte gesagt, er habe versucht, dem Privatkläger Angst zu machen. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, dessen Körper zu treffen. Damit er ihn nicht treffe, habe er seine Hand abgedreht (Einvernahme vom 27. Juli 2017, Akten S. 1043). 3.3.2 Geschehen im Eingangsbereich resp. vor dem Büro des Betreuers Auch zur Beurteilung des Geschehens im Eingangsbereich resp. vor dem Büro des Betreuers stehen die Videoaufzeichnungen des Asylheims als Beweismittel im Zentrum. Auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera im Treppenhaus ist ab 15:37:52 Uhr resp. ab Sekunde 23 der Aufzeichnung zu sehen, wie der Privatkläger in die Richtung des Büros des Betreuers läuft und an die Empfangs-Scheibe klopft. Daraufhin stürmt der Beschuldigte ihm nach und geht wiederum mit dem Messer auf ihn los. Der Beschuldigte schlägt insgesamt sechsmal mit dem Messer auf den Privatkläger ein, bis das Messer nach dem sechsten Schlag auseinanderbricht. Daraufhin entfernt sich der Beschuldigte vom Büro, der Privatkläger sammelt die beiden Teile des zerbrochenen Messers am Boden ein und zeigt diese dem Betreuer. Während der Privatkläger mit dem Betreuer über den Vorfall spricht, kommt der Beschuldigte noch einmal zurück, deutet mit dem Zeigefinger auf den Privatkläger, sagt etwas zu diesem und geht wieder fort. Danach spricht der Privatkläger weiter mit dem Betreuer am Empfangsschalter, bis der Betreuer aus seinem Büro zum Privatkläger herauskommt (CD 2, Video Nummer 00000003608019701). Dieselbe Situation ist von einer weiteren Überwachungskamera aus einer anderen Perspektive auf Video aufgezeichnet worden. Auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera beim Empfang des Asylheims in X.____ ist ab 15:37:54 Uhr resp. ab Sekunde 5 der Aufzeichnung zusätzlich eindrücklich zu sehen, wie der Privatkläger die Schläge des Beschuldigten abwehrt. Ausserdem ist während des Angriffs in den Augen des Privatklägers grosse Angst zu erkennen. Darüber hinaus ist ihm Entsetzen und Verzweiflung anzusehen, während er dem Betreuer nach der Tat über das Geschehene berichtet (CD 2, Video Nummer 00000003618002701). Zum Geschehen im Eingangsbereich befragt, hat der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2017 ausgeführt, der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer geschlagen. Das Messer sei dann kaputtgegangen. Dies sei bei der Türe des "Chefs" beim Eingang resp. Empfang des Asylheims geschehen. Der Beschuldigte habe mit der Klinge voran auf ihn eingeschlagen. Er habe versucht, sich zu wehren, dabei habe er sich an der Hand verletzt. Dann habe der Beschuldigte ihn am Bauch treffen wollen. Er habe meistens in Richtung des Kopfes geschlagen. Mit "Schlagen" meine der Privatkläger die Stechbewegungen. Der Beschuldigte habe ihn umbringen wollen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 14. Juni 2017, Akten S. 857 ff.). Neben den Videoaufzeichnungen ist diese erste Einvernahme des Privatklägers vom 14. Juni 2017 als wichtiges Beweismittel zu würdigen. Immer wieder hat der Privatkläger davon gesprochen, dass der Beschuldigte ihn mit dem Messer "geschlagen" habe. Er habe versucht, sich mit der Hand zu wehren. Der Beschuldigte habe ihn trotzdem an der linken Seite des Gesichts getroffen. Der Privatkläger habe ihn mit der Hand abwehren können. Dabei habe er sich an seiner Hand verletzt. Er sei mehrfach vom Beschuldigten "geschlagen" worden (Einvernahme vom 14. Juni 2017, Akten S. 859). Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme hat der Privatkläger gesagt, der Beschuldigte habe plötzlich ein Messer in der Hand gehabt. Er habe ihn mit dem Messer in der Hand "geschlagen". Auf die Frage hin, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, hat der Privatkläger wiederum ausgeführt, er habe ihn mit dem Messer "geschlagen". Das Messer sei dann kaputtgegangen. Der Beschuldigte habe ihn mit dem Messer bei der Türe des "Chefs" beim Eingang resp. Empfangsschalter "geschlagen". Der Beschuldigte habe das Messer am Griff gehalten. Er habe ihn damit "geschlagen". Er habe mit der Klinge voran auf ihn "geschlagen". Der Privatkläger habe dann dessen Hand ergreifen können (Akten S. 863). Der Beschuldigte habe ihn meistens in Richtung des Kopfes "geschlagen". Als er den Beschuldigten festgehalten habe, habe dieser ihn mit der anderen Hand "geschlagen". Der Beschuldigte habe auch versucht, in Richtung des Bauches zu "schlagen". Das sei aber nicht erfolgreich gewesen. Dann habe er in Richtung des Kopfes "geschlagen". Erst auf Frage der einvernehmenden Person hin hat der Privatkläger schliesslich ausgeführt, dass er mit "Schlagen" die Stechbewegungen meine. Der Beschuldigte habe ihn umbringen wollen (Akten S. 865). Vor Strafgericht hat der Privatkläger ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn bei der Türe des "Chefs" wieder eingeholt habe. Dort habe er ihn mit dem Messer attackiert (Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018, Akten S. 125 ff.). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juli 2017 ausgeführt, er habe in seinem früheren Leben nie ein Messer zum Kämpfen in die Hand genommen. Er habe auch nie den Gedanken gehabt, jemanden zu töten. Bei diesem Vorfall habe es Probleme gegeben und zwar in seinem Kopf. Er sei ausser Kontrolle gewesen (besagte Einvernahme, Akten S. 1045). Sie hätten gekämpft. Im Kampf sei alles möglich. Wenn man wütend sei und ausser Kontrolle gerate, sei alles möglich (Akten S. 1051). Im Rahmen der Verhandlung vor Strafgericht vom 17. September 2018 hat der Beschuldigte sich die Videoaufzeichnungen nicht ansehen wollen, da diese ihn erschrecken würden. Weinend hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe sich nicht mehr unter Kontrolle und Glück gehabt, dass nicht mehr passiert sei (Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 17. September 2018, Akten S. 137). Das Berufungsgericht erachtet es aufgrund der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sowie aufgrund der ersten Einvernahme des Privatklägers vom 14. Juni 2017 als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt neunmal - dreimal vor dem Haus beim Haupteingang des Asylheims und sechsmal beim Empfangsschalter im Hausinnern - in natürlicher Handlungseinheit "Schlagbewegungen" mit dem Messer gegen den Bauch-, Brust-, Arm-, Hals- und Kopfbereich des Privatklägers ausgeführt hat. Aus den Videoaufnahmen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte die Schlagbewegungen mit ziemlich heftiger Aggressivität ausgeführt hat. Als nicht erstellt erachtet das Kantonsgericht hingegen, dass der Beschuldigte auch Stichbewegungen gegen den Privatkläger ausgeführt hat. Auf den Videoaufzeichnungen erkennt man, dass es sich um eine dynamische Auseinandersetzung gehandelt hat, wobei der Beschuldigte aber darauf bedacht gewesen zu sein scheint, den Privatkläger nicht zu stechen. Dies kann daraus abgeleitet werden, dass der Beschuldigte jeweils mit seiner Hand resp. dem roten Griff des Messers und nicht mit der Messerklinge voran auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Wenn man die Videoaufnahmen verlangsamt abspielt, ist darauf gut zu erkennen, dass der Beschuldigte die Messerklinge stets nach aussen resp. in die Luft und nicht gegen den Körper des Privatklägers gerichtet hat. Ein "Stechen" im engeren Sinne ist nicht ersichtlich; Dessen ungeachtet musste der Beschuldigte zumindest in Betracht ziehen, dass er dem Privatkläger im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung Schnittverletzungen im Bauch-, Brust-, Arm-, Hals- und Kopfbereich zufügen könnte. Der Privatkläger war in Bewegung und hat die Schläge mit dem Messer abgewehrt, wobei der Beschuldigte dessen exakte Bewegungen nicht vorhersehen konnte.

4. Rechtliches 4.1 Zu prüfen ist, wie das erstellte Tatgeschehen ausserhalb der Küche gemäss Anklageschrift Ziff. 5-9 rechtlich zu würdigen ist. Das Strafgericht hat den Beschuldigten mit Urteil vom 17. September 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung dieses Schuldspruchs. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. 4.2 Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 133 IV 222, E. 5.3). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9, E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E. 2.4). Solche Umstände liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013, E. 3.2.3. f.; BGE 133 IV 1, E. 4.5). 4.3 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein ( Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Von einer Inkaufnahme ist somit auszugehen, wenn sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten der beschuldigten Person vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann (BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009, E. 1.6; Stratenwerth , a.a.O., § 9 Rz. 103). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen ( Martin Schubarth , Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3). 4.4 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.). 4.5 Wie bereits erwähnt, erachtet es das Berufungsgericht als erwiesen, dass der Beschuldigte insgesamt neunmal "Schlagbewegungen" mit dem Messer gegen den Privatkläger ausgeführt hat. Die Angriffe hat der Beschuldigte mit vollem Körpereinsatz und ziemlich heftiger Aggressivität ausgeübt. Als nicht erstellt erachtet das Kantonsgericht hingegen, dass der Beschuldigte Stichbewegungen, mit der Messerklinge gegen den Privatkläger gerichtet, ausgeführt hat. Aus den Videoaufzeichnungen wird ersichtlich, dass es sich um eine dynamische Auseinandersetzung gehandelt hat. Der Beschuldigte war darauf bedacht, den Privatkläger nicht zu stechen, indem er jeweils klar ausschliesslich mit der Hand resp. Faust und nicht mit der Klinge des Messers voran auf den Privatkläger einschlug. Die Messerklinge war stets nach aussen resp. in die Luft und nicht gegen den Privatkläger gerichtet. Ein eindeutiges "Stechen" im engeren Sinne ist auf dem Videomaterial nicht ersichtlich; Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass er den Privatkläger mit dem Messer schneiden und verletzen könnte. Das Risiko, dass sich der Privatkläger dadurch tödliche Verletzungen zuzieht, ist hingegen als nicht genügend gross zu bewerten. Der Beschuldigte konnte das ihm bekannte Risiko kalkulieren und dosieren, indem er die Messerklinge vom Körper des Privatklägers abwendete. Zudem hatte der Privatkläger relativ gute Abwehrchancen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine tödliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat, zumal sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage nicht als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger direkt vorsätzlich mit dem Messer in der Hand geschlagen und zudem eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, dem Privatkläger Schnittverletzungen zuzufügen. Aus der Art und Weise wie der Beschuldigte das Messer geführt hat, ist hingegen keine Tötungsabsicht erkennbar. Der Beschuldigte hat sich demnach nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. 4.6 Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 4.7 Durch die gegen den Bauch-, Brust-, Arm-, Hals- und Kopfbereich des Privatklägers geführten Schlagbewegungen mit dem Messer hat der Beschuldigte in Kauf genommen, diesen schwer am Körper zu schädigen. Aufgrund des Messereinsatzes im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung hätten durchaus schwere Schnittverletzungen am Hals (z.B. an der Halsschlagader), an der Brust, am Oberarm, am Bauch, am Kopf oder im Gesicht (arge und bleibende Entstellungen) des Privatklägers resultieren können. Die Tatbestandsverwirklichung drängt sich aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich auf, dass das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise einzig als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Ein Eventualvorsatz bezüglich schwerer Körperverletzungen ist in casu anzunehmen. Zumal der Privatkläger infolge der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten lediglich leichte Verletzungen, insbesondere Hautschürfungen und -rötungen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2018, Ziff. 9, Akten S. S13), davongetragen hat, ist die schwere Körperverletzung im Versuchsstadium stecken geblieben. Der Beschuldigte hat nach dem neunten Schlag mit dem Messer vom Privatkläger abgelassen, nachdem das Messer in zwei Teile zerbrochen war. Der Beschuldigte hat die strafbare Tätigkeit demnach nicht aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt, weshalb er im Ergebnis der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. 4.8 Aus dem bisher Ausgeführten folgt zusammenfassend, dass das Urteil des Strafgerichts vom 17. September 2018 in der Dispositiv-Ziff. 1 abzuändern, und der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

5. Strafzumessung 5.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 20. Februar 2019 geltend, das Strafgericht stufe das Verschulden des Beschuldigten in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten im Rahmen des versuchten Tötungsdelikts als noch leicht ein. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 26. März 2019 geltend, die Vorinstanz qualifiziere zwar das Verschulden zutreffend als noch leicht, begründe aber die ausgefällte Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten nicht näher, was die Begründungspflicht verletze. Selbst bei gleichbleibendem Schuldspruch sei eine (teil-)bedingte Strafe auszusprechen. Werde - wie beantragt - von einem Tötungsvorsatz abgesehen, so sei bereits aus diesem Grund die Strafzumessung anzupassen. 5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). In casu ist der Beschuldigte gestützt auf das vorliegende Urteil der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Der Strafrahmen dieses Delikts umfasst Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. 5.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die Feststellung der objektiven Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Im vorliegenden Fall ist erheblich verschuldenserhöhend zu bewerten, dass der Beschuldigte in seiner Wut hemmungslos und mit vollem Körpereinsatz auf den Privatkläger losgegangen ist. Der Beschuldigte hat den Privatkläger regelrecht von der Küche aus dem Haus und wieder ins Haus gejagt. Ebenso verschuldenserhöhend ist zu würdigen, dass der Beschuldigte insgesamt neunmal mit dem Messer auf den Privatkläger eingeschlagen hat. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist demnach die Art und Weise des Tatvorgehens resp. die Hartnäckigkeit während des Angriffs stark zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Neben der Art und Weise des Tatvorgehens spielt der vom Täter verschuldete strafrechtliche Erfolg eine wichtige Rolle. Neben dem Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes ist jedoch auch das Ausmass der Gefährdung zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, hat der Privatkläger aufgrund der Tat des Beschuldigten lediglich leichte Verletzungen, insbesondere Hautschürfungen und -rötungen, davongetragen. Dennoch ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass für die Höhe des Verschuldens unter anderem entscheidend ist, was der Privatkläger für Verletzungen hätte davontragen können. Insgesamt hat der Beschuldigte neunmal mit dem Messer auf den Privatkläger eingeschlagen, davon mindestens zweimal mit erheblichem Körpereinsatz. Der Privatkläger ist in casu zwar nicht ernsthaft verletzt worden, dies ist allerdings auch seinen geschickten Abwehrbewegungen zu verdanken. 5.3.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich massgeblich danach, welche Absicht und welches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Der Beweggrund des Beschuldigten spielt somit eine entscheidende Rolle. Im vorliegenden Fall ist bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere verschuldenserhöhend festzustellen, dass der Beschuldigte in keinem Fall eine nachvollziehbare Reaktion gezeigt hat. Dies unabhängig davon, ob der Streit aufgrund eines lauten Telefonats, aufgrund des Themas Fasten resp. Ramadan oder aus irgendeinem anderen Grund entstanden ist. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer Zurechtweisung des Privatklägers und folglich in Aufregung gehandelt hat. So hat auch der Betreuer des Asylheims in X.____ zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe nicht ohne Grund so reagiert. Er müsse stark provoziert worden sein (Einvernahme von C.____ vom 3. Juli 2017, Akten S. 955). Festzuhalten ist aber, dass (angebliche) Provokationen durch den Privatkläger höchstens bis zur 1. Videoaufzeichnung vorgelegen haben könnten, danach liegen mit Sicherheit keine Provokationen durch den Privatkläger vor. Strafmildernd zu berücksichtigen ist, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht von sich aus aufgehört hat, auf den Privatkläger einzuschlagen, sondern erst, als das Messer zerbrochen ist. Schliesslich ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. 5.4 In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung als mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Diese Strafe ist um ein Jahr, mithin auf drei Jahre zu reduzieren, zumal das Ausmass der Verletzung des Privatklägers sehr gering war, der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat und die Tat im Versuchsstadium geblieben ist. 5.5 Diese Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte zwar anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht das erste Mal beim Privatkläger entschuldigt, gleichzeitig jedoch zu Protokoll gegeben hat, der Privatkläger habe ihm Unrecht angetan. Der Beschuldigte bagatellisiert somit sein eigenes Verhalten und sieht sich selbst als Opfer, weshalb nicht von aufrichtiger Reue auszugehen ist. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf, was jedoch als neutral zu werten ist. Eine leichte Reduktion der Strafe kann immerhin aufgrund der schwierigen Jugend resp. der Vergangenheit des Beschuldigten, insbesondere der Flucht aus Y.____, erfolgen. Im Ergebnis ist eine tat- und täterangemessene Strafe von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.6 Bei dieser Strafhöhe ist der vollständig bedingte Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 StGB), nicht aber der teilbedingte Vollzug (Art. 43 StGB). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich seit der Tatbegehung, die zwischenzeitlich gut zwei Jahre zurückliegt, wohlverhalten hat, ist diese rückblickend als einmalige Verfehlung zu betrachten. Die Kriminalprognose ist daher ungetrübt. Somit ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe ist auf mindestens sechs Monate und höchstens auf die Hälfte der Strafe festzulegen (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). Im Übrigen liegt es im richterlichen Ermessen, die genaue Höhe der zu vollziehenden Strafe festzusetzen, wobei das Verhältnis der Strafteile so festzulegen ist, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten einerseits und dessen Tatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen ( Schneider/Garré , a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 5.6). Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet es das Kantonsgericht in Einschätzung der Relation zwischen der relativ günstigen Prognose und dem gesamthaft gesehen mittelschweren Verschulden als angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auf ein Jahr festzusetzen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft steht nach Art. 51 StGB nichts im Wege. Danach ist die ausgestandene Untersuchungshaft im vollen Umfang von 61 Tagen anzurechnen.

6. Ergebnis Demzufolge ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, mit einem unbedingten Strafanteil von einem Jahr und einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Strafanteil von eineinhalb Jahren; dies unter Anrechnung der vom 14. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 61 Tagen.

7. Obligatorische Landesverweisung 7.1 Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, der Beschuldigte lebe seit dem 17. Dezember 2015 in der Schweiz. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Weil eine Rückkehr nach Y.____ nicht zumutbar sei, habe der Beschuldigte den Status "vorläufig aufgenommen" und eine F-Bewilligung erhalten. Er habe die deutsche Sprache gut erlernt, erfolgreich die Schule besucht und sei dabei, eine Ausbildung als Koch zu absolvieren. Auch wenn der Beschuldigte zurzeit seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sich durchaus gut integriert habe, vermöchten diese Umstände keinen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und somit keine Ausnahme von der obligatorisch vorgesehenen Landesverweisung zu begründen. Folglich sei eine Landesverweisung auszusprechen. Der Beschuldigte habe mit der versuchten vorsätzlichen Tötung eine schwere Gewalttat begangen. Allerdings sei von keinem erhöhten Rückfallrisiko auszugehen. Demnach erscheine es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzulegen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 20. Februar 2019 aus, der Beschuldigte sei aufgrund seines Verhaltens wegen eines sehr schweren Delikts verurteilt worden, weshalb von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe und eine Landesverweisung von 15 Jahren angezeigt sei. Demgegenüber macht der Beschuldigte anlässlich seines Parteivortrages an der Berufungsverhandlung geltend, dass auf die von ihm beantragte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung oder Drohung keine obligatorische Landesverweisung folgen würde. Falls aber dennoch ein Landesverweis angeordnet würde, sei die Härtefallklausel zu prüfen. Die Rückführung nach Y.____ sei ohnehin nicht möglich. Dies sei zwar eine Vollzugsfrage, dennoch müsse dieser Aspekt berücksichtigt werden. Bei der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte angegeben, zu 80% einer Erwerbstätigkeit in einem Restaurant in Z.____ nachzugehen. Er arbeite dort manchmal in der Küche und manchmal in der Reinigung. Er sei dort seit Februar 2019 angestellt. Er verdiene monatlich durchschnittlich zwischen Fr. 2‘500.-- und Fr. 2‘700.-- netto. Er bezahle seine Kosten, insbesondere die Wohnungsmiete und die Krankenkasse, selber und beziehe keine Fürsorgegelder des Staates. Er habe einen grossen Freundeskreis in der Schweiz. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausserdem ausgeführt, eine Freundin in Q.____ zu haben. Sie hätten religiös, aber nicht zivil geheiratet und die Frau verfüge über eine C-Bewilligung in Q.____. Zudem sei sie schwanger und erwarte das gemeinsame Kind Ende Dezember 2019 (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 3. September 2019). 7.2 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). 7.3 In casu wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. In Beachtung der Akten ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem 17. Dezember 2015 und somit seit vier Jahren in der Schweiz lebt. Sein Asylgesuch ist abgelehnt worden. Weil eine Rückkehr nach Y.____ für ihn jedoch nicht zumutbar sein soll, hat der Beschuldigte den Status "vorläufig aufgenommen" und eine F-Bewilligung erhalten. Er hat sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, hierfür eine Schule besucht und wollte eine Ausbildung zum Koch absolvieren. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er aktuell als Küchenbursche in einem Restaurant in Z.____ angestellt und dadurch in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu finanzieren. Insofern scheint sich der Beschuldigte in der Schweiz integrieren zu wollen. Der Beschuldigte verfügt jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz, zumal seine Mutter und seine Geschwister weiterhin in Y.____ leben. Er ist ausserdem weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Seine (angebliche) Frau lebt seinen Angaben zufolge in Q.____ und verfügt dort über eine C-Niederlassungsbewilligung. Unter diesen Umständen kann nicht von einer besonderen Bindung zur Schweiz die Rede sein. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass der Beschuldigte als abgewiesener Asylbewerber mit dem Status der vorläufigen Aufnahme kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt und ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden kann. Die vorläufige Aufnahme fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG). Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, in den Akten sind jedoch weitere Vorfälle ersichtlich, wonach der Beschuldigte bereits in anderen Streitsituationen die Kontrolle über sich verloren haben soll. Der Beschuldigte soll namentlich in einem Asylheim im Kanton Aargau mit einem anderen Heimbewohner und während der Schulzeit im Kanton Basel-Landschaft mit einem Mitschüler jeweils eine tätliche Auseinandersetzung gehabt haben (Polizeilicher Ermittlungsbericht vom 11. Oktober 2017, Akten S. 721). Der Beschuldigte bestreitet diese Vorfälle. Auch wenn der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt zurzeit in der Schweiz hat und sich durchaus integrationswillig zeigt, vermögen diese Umstände keinen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und somit keine Ausnahme von der obligatorisch vorgesehenen Landesverweisung zu begründen. Demzufolge ist eine Landesverweisung auszusprechen. 7.4 Der Beschuldigte beruft sich sodann auf das Non-Refoulement-Gebot, wonach die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein Land verboten ist, in welchem Leib und Leben oder die Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte, weil das Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, etwa eine spätere Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105, E. 4f.). Demzufolge bestimmt sich nach dem Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anordnung der Landesverweisung die Rüge der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht entgegensteht, zumal es sich bei dem vom Beschuldigten angerufenen Hinderungsgrund keineswegs um einen andauernden, gefestigten Grund handelt, bei welchem bereits im heutigen Zeitpunkt offenkundig wäre, dass er auch im Zeitpunkt der Ausschaffung noch vorliegen wird. Vielmehr ist der Gesichtspunkt des Non-Refoulement-Gebots allenfalls in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vollzugs aktuellen und konkreten Verhältnisse zu prüfen. Ausserdem ist hinsichtlich einer Landesverweisung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschuldigte bringt lediglich vor, dass die Rückführung nach Y.____ ohnehin nicht möglich sei. Irgendwelche individuell konkret gefährdenden Umstände macht er hingegen nicht geltend. Der Beschuldigte äussert sich vor Berufungsgericht zur allgemeinen Lage in Y.____ und begründet damit keine individuell-persönliche Gefährdung, d.h. keine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.5 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet wurde. In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit der Tat zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Ziff. 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils ist insofern in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

8. Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem 8.1 Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) verpflichtet die Gerichte, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber sogenannten "Drittstaatengehörigen" über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu entscheiden. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) wird eine Ausschreibung dann in das Schengener Informationssystem eingetragen, wenn der Drittstaatenangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer einer Straftat wegen verurteilt wurde, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Abs. 2 lit. a), oder wenn gegen den Drittstaatenangehörigen ein begründeter Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat begangen hat oder konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (lit. b). Diese sachlichen Voraussetzungen, welche für eine SIS-Ausschreibung erforderlich sind, werden in der SIS-II-Verordnung übereinstimmend festgehalten (Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung). In Bezug auf die Frage, wann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung vorliegt, erscheint das Abstellen auf eine abstrakte Höchststrafe nicht als zweckgerecht, da sonst fast alle Straftatbestände von Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfasst wären. Obwohl dem Wortlaut nach zwar eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr gefordert wird, sollte eine Ausschreibung nach Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung nur bei schweren Straftaten erfolgen (vgl. Nicole Schneider/Diego R. Gfeller , Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S.11; mit Hinweis auf den Entscheid SB170246 des Zürcher Obergerichts vom 6. Dezember 2017). 8.2 Die Ausschreibung in das Schengener Informationssystem hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende Staat hat zu beurteilen, ob "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme" in das Schengener Informationssystem rechtfertigen (Art. 21 SIS-II-Verordnung). Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das Schengener Informationssystem eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziffer 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von "generalpräventiven Überlegungen" leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen ( Schneider/Gfeller , a. a. O., S.11). Zusammengefasst ist somit bei Vorliegen von schweren Straftaten im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung grundsätzlich von einer Ausschreibungspflicht auszugehen, welche aber aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wieder relativiert wird. 8.3 Bei der vom Beschuldigten begangenen versuchten schweren Körperverletzung handelt es sich klarerweise um eine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 96 SDÜ respektive Art. 24 Ziffer 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Eine Eintragung in das Schengener Informationssystem ist daher gemäss Art. 24 Ziffer 2 SIS-II-Verordnung grundsätzlich angezeigt. Zu prüfen gilt es die Verhältnismässigkeit einer solchen Eintragung, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben erst seit kurzem eine Beziehung mit einer in Q.____ niedergelassenen D.____ pflegt. Diese habe er religiös, nicht aber zivil geheiratet, ausserdem sie diese schwanger und erwarte das gemeinsame Kind im Dezember 2019. Diese Angaben hat der Beschuldigte erst im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, ohne diese zu belegen. Im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung erweist sich das Interesse des Beschuldigten an der Weiterführung dieser (angeblichen) Beziehung als weitaus geringer als das öffentliche Sicherheitsinteresse der Staatengemeinschaft. Nicht zuletzt aufgrund des Tatverhaltens im vorliegenden Verfahren ist von einer öffentlichen Gefährdung auch in anderen Schengen-Staaten auszugehen. Dies einbeziehend erscheint eine Eintragung ins Schengener Informationssystem im vorliegenden Fall als verhältnismässig, weshalb diese in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vorzunehmen ist. 8.4 Demnach ist Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen.

9. Kosten der Vorinstanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt. Der Beschuldigte ist zwar im Berufungsverfahren nurmehr wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden, der Schuldspruch wurde jedoch nicht aufgehoben. Daher rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten erscheint es sodann nicht angezeigt, die Kosten aufgrund des Freispruchs in Ziff. 2 (Vorfälle in der Küche) zu teilen, da die angeklagten Taten zusammenhängend und die Untersuchungshandlungen insgesamt durch die ursprüngliche Anklage wegen versuchten Mordes motiviert gewesen sind. III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 21‘500.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 21‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, je zur Hälfte dem Beschuldigten (Fr. 10‘750.--) und dem Staat (Fr. 10‘750.--) auferlegt. 2. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Gabriel Giess, ist für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6‘617.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 493.60), somit insgesamt Fr. 7‘111.30, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (Fr. 3‘555.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). 3. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 810.-- werden auf die Staatskasse genommen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. September 2018, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 14. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen , in Anwendung von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 48a StGB sowie Art. 51 StGB. 2. Der Beurteilte wird von der Anklage der Tätlichkeiten, der versuchten schweren Körperverletzung eventualiter versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen . 3. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener lnformationssystem eingetragen . 4. Das beschlagnahmte Rüstmesser wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen . Die beschlagnahmte Schaufel wird dem Wohnheim für Asylbewerber, in X.____, nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben . Folgende beschlagnahmten Gegenstände (ein Paar Schuhe Nike, eine Jeans, ein Pullover weiss, ein T-Shirt violett, eine Hose beige, ein Paar Hausschuhe schwarz) werden dem Beurteilten zurückgegeben . Dem Beurteilten wird - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal eine Frist gesetzt, um die Gegenstände abzuholen. 5. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 23'654.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'150.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'333.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 21'021.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO - aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert: 1. B.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 12 Monate unbedingt , unter Anrechnung der vom 14. Juni 2017 bis zum 17. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 21‘500.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 21‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (Fr. 10‘750.--) und des Staates (Fr. 10‘750.--). Die Dolmetscherkosten von Fr. 810.-- werden auf die Staatskasse genommen. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Gabriel Giess, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 6‘617.70 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 493.60), somit insgesamt Fr. 7‘111.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (Fr. 3‘555.65) sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Olivia Reber Dieser Entscheid ist rechtskräftig.