Beschimpfung
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend haben der Berufungskläger am 21. August 2018 und der Anschlussberufungskläger am 27. August 2018 gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 16. August 2018 die Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 20. November 2018 und dem Anschlussberufungskläger am 21. November 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erklärte der Berufungskläger beim Kantonsgericht die Berufung. Am 17. Dezember 2018 zog der Anschlussberufungskläger seine Berufungsanmeldung zurück, behielt sich jedoch die Anschlussberufung im Falle der Berufung des Beschuldigten vor. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der Anschlussberufungskläger sodann seine Anschlussberufung ein. Am 7. März 2019 legte der Berufungskläger schliesslich die Berufungsbegründung vor. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Da demzufolge sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten sowie auf die Anschlussberufung des Privatklägers einzutreten.
E. 1.1 Der Vorderrichter hat im Urteil vom 16. August 2018 festgehalten, dass der Vertreter des Privatklägers mit der Anzeige und den mit dieser zusammen eingereichten Unterlagen bereits die für die Verurteilung des Beschuldigten erforderlichen Unterlagen geliefert und insofern dafür gesorgt habe, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten keine weiteren Untersuchungshandlungen notwendig gewesen und die staatlichen Kosten für die Untersuchung gering ausgefallen seien. Das Strafgerichtsvizepräsidium ist davon ausgegangen, dass es sich um einen Bagatellfall handle, für welchen grundsätzlich der Beizug eines Anwalts nicht notwendig, dem Privatkläger jedoch eine Entschädigung für die geringer ausgefallenen Untersuchungskosten zuzusprechen sei. Nachdem der Gesamtaufwand des Privatklägers bekannt sei, erscheine ein Pauschalbetrag von Fr. 500.-- als Entschädigung für die beim Staat verringerten Verfahrenskosten als angemessen, zumal auch die Entschädigung eines anwaltlich nicht vertretenen Privatklägers für dessen notwendige Aufwendungen zu prüfen wäre.
E. 1.2 In seiner Eingabe vom 4. Januar 2019 führt der Anschlussberufungskläger aus, dass der Vorderrichter die geltend gemachte Parteientschädigung massiv gekürzt und bloss einen geringen Teilbetrag zugesprochen habe, weil nur in diesem Umfang die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert bzw. übernommen worden sei. Diese Argumentation sei falsch und sachfremd: Die Parteientschädigung entschädige nicht den Staat für dessen Tätigkeit, sondern die verletzte Partei für deren Auslagen, welche aufgrund der Straftat entstanden seien. Der Privatkläger sei Opfer einer Straftat geworden und habe einzig deshalb einen Anwalt beauftragt, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Mandatierung eines Anwalts sei richtig und angebracht gewesen und die dadurch entstandenen Kosten seien von Gesetzes wegen, unabhängig vom Aufwand der Strafverfolgungsbehörden, zu ersetzen. Dass das Gericht auf die Anträge des Privatklägers nicht eingegangen sei, ändere nichts daran, dass die Arbeit seines Vertreters notwendig, sinnvoll und angemessen gewesen sei. Ausserdem sei nur der absolut notwendige Aufwand betrieben worden. Es gebe mithin keinen Grund, die geltend gemachte Parteientschädigung zu kürzen.
E. 1.3 Der Berufungskläger verweist diesbezüglich in seiner Anschlussberufungsantwort vom 17. April 2019 vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz im Urteil vom 16. August 2018. 2. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein ( Niklaus Schmid/daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rn. 1830). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Untersuchung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer anzusetzen wären. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden. Hingegen wird die Haltung, wonach eine anwaltliche Vertretung in Bagatellfällen regelmässig unnötig ist und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern sei, nicht mehr vertreten. Vielmehr wird es, da die Rechts- und Entschädigungsfolgen auch in derartigen Fällen erheblich sein können, auch hier auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ankommen müssen ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 433, N 19).
E. 2 Der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB
E. 2.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei Ehrverletzungen unterscheidet man zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Mit Werturteilen ist die unmittelbare Kundgabe von Geringschätzung oder Missachtung gemeint, eine Kundgabe, welche durchaus nicht den Charakter eines "Urteils" zu haben braucht, sondern auch durch beleidigendes Verhalten erfolgen kann. Wird die Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten aufgestellt, kann sie beliebig weitergegeben werden und damit unabsehbare Folgen für die Ehre des Betroffenen haben. Das Werturteil hingegen erschöpft sich in der einmaligen Äusserung. Bei einer Kombination der Unterscheidung beider Formen der Ehrverletzung mit einer Unterscheidung der möglichen Adressaten bestehen vier Möglichkeiten: die der Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten selbst oder gegenüber Dritten sowie die des Werturteils gegenüber dem Verletzten selbst oder gegenüber Dritten. Nur der Fall der Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten ist speziell geregelt, wobei hier noch die weitere Unterscheidung danach getroffen wird, ob der Täter wider besseres Wissen handelt (Verleumdung; Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede; Art. 173 StGB). Die anderen drei Fälle werden im Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zusammengefasst ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 RN 16 f.). Dass es sich im vorliegenden Fall beim Wort "Arschloch" um ein reines Werturteil bzw. um eine Formalinjurie handelt, ist offensichtlich, bereits von der Vor-instanz korrekt festgestellt worden und zwischen den Parteien auch nicht streitig, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 2.2 Zwischen den Parteien ist hingegen umstritten, ob das Einzahlen einer Forderungssumme mit neun Einzahlungsscheinen, die jeweils einen Grossbuchstaben enthalten und in ihrer Gesamtheit das Wort "Arschloch" ergeben, eine Tathandlung nach Art. 177 Abs. 1 StGB darstellt. Art. 177 Abs. 1 StGB umschreibt das strafbare Verhalten dahingehend, dass der Täter "jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift". Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich demnach strafbar, wer eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten, ein Werturteil gegenüber Dritten oder ein Werturteil gegenüber dem Verletzten äussert ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 11 RN 68). Die Formulierung "in anderer Weise" bringt zum Ausdruck, dass Art. 177 StGB lediglich subsidiär zu Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB zur Anwendung gelangt. Die Täterhandlung kann durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten erfolgen, wobei diese Aufzählung abschliessend ist ("numerus clausus"). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist ( Franz Riklin , BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 2 ff.).
E. 2.3 Eine Schrift bildet ein System von Zeichen, das durch Lesen, d.h. visuelle Wahrnehmung durch eine Person, welche die Symbolik der Zeichen versteht, entschlüsselt wird und beliebige und komplexe Informationen und Gedanken übermitteln kann. "Schrifturkunden geben durch Buchstaben oder andere Zeichen, die Worte versinnbildlichen, Gedanken kund, und zwar derart, dass sie für den Leser der Schrift aus sich selbst heraus verständlich sind" (BGE 103 IV 27 E. 13b; Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 1). Jedes beliebige Zeichensystem - Handschrift, Computerausdruck, Stenografie, Silbenschrift, Blindenschrift usw. - genügt dazu, wenn mindestens eine zweite Person es versteht; beispielsweise bejaht für den Balkencode auf Waren oder für das den vollen Namen vertretende Visum ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 1). BGE 111 IV 119 sowie SJZ 84 (1988) Nr. 5 dehnten den Begriff der Schrift auf Computerprogramme aus, die auf Magnetbändern, Disketten usw. gespeichert sind und nur mittels eines passenden Gerätes auf dem Bildschirm oder durch Ausdruck lesbar werden. Im Gegensatz zum Mikrofilm, der die Schrift nur verkleinert, wurde hier aus kriminalpolitischen Gründen die gesetzliche Definition verlassen und der strafrechtliche Schutz vorverlegt. BGE 116 IV 345 ff. anerkannte die an dieser Rechtsprechung von Jenny und Schultz geäusserte Kritik und präzisierte, Schrift seien die Bildschirmanzeige respektive der Ausdruck. Gleichgültig ist jedoch das Mittel, womit die Zeichen geschrieben, und die Unterlage, worauf sie angebracht sind, doch ist jeweils eine gewisse Dauerhaftigkeit ("scripta manent") zu fordern ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 2). Die Schrift muss einen menschlichen Gedanken mindestens mittelbar ausdrücken, mithin Erklärung einer Person sein (BGE 116 IV 343 E. 5c; Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 3).
E. 3 Mit vorliegendem Urteil wurde der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Beschimpfung bestätigt und die Abweisung der Genugtuungsforderung des Anschlussberufungsklägers nicht angefochten, weshalb sie bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist. Der Vorderrichter hat dem Privatkläger für seine Aufwendungen zum Strafpunkt gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 500.-- pauschal zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). Mit dem Strafgerichtsvizepräsidium ist festzuhalten, dass für die Vertretung der Interessen des Anschlussberufungsklägers im gegebenen Fall grundsätzlich kein Anwalt sachlich notwendig erscheint. Der vorliegende Straffall kann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex bzw. nicht leicht überschaubar bezeichnet werden, was selbst für eine betroffene Laienperson Geltung hat. Der Beizug eines Anwalts war daher im Hinblick auf die sich stellenden einfachen Fragen keinesfalls zwingend. Der Privatkläger wäre durchaus in der Lage gewesen, die Anzeige, das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. April 2017, die neun Einzahlungsscheine sowie die Stellungnahmen selbst einzureichen. Die Argumentation des Strafgerichts, wonach der Vertreter des Privatklägers mit der Anzeige und den mit dieser zusammen eingereichten Unterlagen bereits die für die Verurteilung des Beschuldigten erforderlichen Unterlagen geliefert und insofern dafür gesorgt habe, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten keine weiteren Untersuchungshandlungen notwendig gewesen und die staatlichen Kosten für die Untersuchung gering ausgefallen seien, ist dennoch nachvollziehbar und schlüssig. Dass dem Privatkläger deshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen wurde, erscheint zwar eher grosszügig, aber durchaus vertretbar, weshalb sich die Anschlussberufung des Privatklägers im Ergebnis als unbegründet erweist und abzuweisen ist. VI. Verfahrenskosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). VII. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung des Privatklägers, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--, in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, somit total Fr. 1'600.--, zu 4/5 bzw. Fr. 1‘280.-- dem Beschuldigten und zu 1/5 bzw. Fr. 320.-- dem Privatkläger auferlegt. Unter diesen Umständen sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.
E. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass bei der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ein "numerus clausus" an möglichen Tathandlungen vorgegeben sei, und er keine der abschliessend aufgeführten Tathandlungen begangen habe. Er führt aus, dass die Versendung von neun Einzahlungsscheinen mit je einem Grossbuchstaben darauf den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nicht erfülle, da der Anschlussberufungskläger die Buchstaben zunächst habe zusammensetzen müssen und sich durch die Zusammensetzung des Wortes "Arschloch" in gewisser Weise selber beschimpft habe. Der Sinn der dadurch kreierten Wörter hänge in dieser Konstellation einzig und allein von der Vorstellung und dem Willen des Empfängers ab. Der Berufungskläger argumentiert mit der vom Empfänger der Einzahlungsscheine zu erbringenden intellektuellen Eigenleistung, mit der die Beschimpfung überhaupt erst erkennbar werde. Um eine Beschimpfung durch Schrift annehmen zu können, müsse einem der Sinn der Buchstabenfolge geradezu ins Auge springen, um immer noch von einer Schrift und somit von einer einschlägigen Tathandlung ausgehen zu können.
E. 3.2 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist allerdings nicht ersichtlich, was das Mass an kognitiver Eigenleistung des Anschlussberufungsklägers mit der Frage zu tun hat, ob der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist oder nicht. Sollte der Empfänger einer solchen Nachricht intellektuell nicht in der Lage sein, die einzelnen Buchstaben zusammenzusetzen, würde es sich immerhin noch um eine versuchte Beschimpfung handeln. In casu können aus den neun Buchstaben aber ohnehin nur die beiden Wörter "Arschloch" und "Scholarch" sinnvollerweise gebildet werden. Der Geschädigte musste daher keine erhebliche Eigenleistung erbringen, um auf das Wort "Arschloch" zu schliessen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger und der Anschlussberufungskläger im Vorfeld bereits eine zivilrechtliche Streitigkeit gegeneinander geführt hatten und der Anschlussberufungskläger davon ausgehen konnte, dass die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen - welche überdies allesamt zur Tilgung derselben Forderungssumme verwendet wurden - zusammengesetzt eine Mitteilung an ihn ergeben sollen, welche naheliegenderweise kaum positiven Inhalts war. Dies gilt im Unterschied zu dem vom Berufungskläger anlässlich seines Parteivortrages an der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 16. August 2018 vorgebrachten Beispiel mit der Buchstabensuppe, zumal der Gast im Restaurant - wie die Vorinstanz bereits richtig ausgeführt hat - im Regelfall keinen Anlass hat, den Buchstaben in der Suppe eine weitere Bedeutung beizumessen und diese zu einem oder mehreren Worten zusammenzusetzen. Wie bereits erwähnt, kann aus den neun fraglichen Buchstaben sowohl das Wort "Arschloch" als auch das Wort "Scholarch" gebildet werden. Der Berufungskläger macht geltend, dass daher die Ausführung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 1. September 2017, wonach aus den neun Buchstaben ansonsten (abgesehen von "Arschloch") kein sinnvolles Wort gebildet werden könne, nicht korrekt sei. Ein Scholarch ist der Leiter einer höheren Bildungseinrichtung , wobei der Begriff aus den antiken athenischen Philosophenschulen stammt (vgl. Wikipedia). Der betreffende Einwand des Berufungsklägers vermag indes nicht zu überzeugen: Zum einen erscheint es durchaus fraglich, ob der Berufungskläger das Wort Scholarch überhaupt gekannt hat, zumal es nicht gerade durch häufigen Gebrauch allgemein bekannt ist. Zum anderen wäre es völlig absurd, wenn der Beschuldigte dem Anschlussberufungskläger im konkreten Kontext mit den Einzahlungen ebendieses Wort hätte mitteilen wollen, da dieses Vorgehen offensichtlich keinerlei Sinn ergeben hätte. Wahrscheinlicher erscheint es, dass der Berufungskläger nach Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Hilfe eines Buchstabensalat-Entschlüsselungsprogramms (beispielsweise http://scrabblemania.de/ ) in Anspruch genommen hat, um zu eruieren, welche Wörter - abgesehen von "Arschloch" - noch aus den neun Buchstaben gebildet werden können.
E. 3.3 Was die Tathandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei mehreren, zusammenzusetzenden Buchstaben durchaus um eine Schrift handelt. Die Buchstaben konnten durch den Anschlussberufungskläger durch Lesen entschlüsselt werden. Wie bereits erwähnt, genügt für den Begriff der Schrift jedes beliebige Zeichensystem, wenn mindestens eine zweite Person es versteht (vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst wenn es sich aber bei noch zusammenzusetzenden Buchstaben nicht um eine Schrift handeln sollte, wäre immer noch die Tathandlung durch "Bild" möglich. Jeder einzelne auf einem Einzahlungsschein vermerkte Buchstabe stellt ein Bild dar; alle neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen ergeben zusammengesetzt ein Buchstabenbild. Insofern fällt die Tathandlung des Beschuldigten - entgegen seiner Auffassung - durchaus unter den "numerus clausus" gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.
E. 3.4 In seiner Einvernahme vom 16. August 2017 hat der Berufungskläger explizit ausgeführt, dass er wütend auf den Anschlussberufungskläger und auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. April 2017 gewesen sei. Er habe sich dann ursprünglich überlegt, die Forderungssumme auf 100 Einzahlungsscheine zu verteilen, so dass der Privatkläger für jeden einzelnen Einzahlungsschein eine gewisse Gebühr hätte bezahlen müssen. Er sei aber von dieser Idee wieder losgekommen, nachdem er einige Einzahlungsscheine auszufüllen begonnen habe und immer wieder das Gleiche habe schreiben müssen. Dies sei ihm dann doch zu aufwändig gewesen. Es sei ihm verleidet, und er habe zufälligerweise bei neun Einzahlungsscheinen aufgehört. Dass das Wort "Arschloch" daraus gebildet werden könne, sei ein Zufall. Wenn er "Arschloch" hätte schreiben wollen, hätte er dies auf einem Einzahlungsschein ausgeschrieben. Dass er überhaupt Buchstaben auf die Mitteilungszeilen notiert habe, habe sich bei einem Monopoly-Spiel mit einem irischen Kollegen so ergeben (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. August 2017, Akten S. 61). Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass der Berufungskläger aufgrund der zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Anschlussberufungskläger dermassen aufgebracht war, dass er seinem Ärger irgendwie Luft verschaffen wollte. Er hat selber zugegeben, dass er zunächst 100 Einzahlungsscheine verwenden wollte, damit der Anschlussberufungskläger Gebühren zu bezahlen gehabt hätte. Nur weil ihm dies in der Folge zu mühsam geworden ist, hat er sich etwas Neues überlegt und ist auf die Idee mit den neun Einzahlungsscheinen und der Beschimpfung gekommen. Dass das Wort "Arschloch" nur zufälligerweise entstanden ist und die Buchstaben aus einem Monopoly-Spiel resultiert sind, vermag in keinster Weise zu überzeugen und muss als offensichtliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vielmehr legen es die gesamten Umstände in casu nahe, dass der Berufungskläger dem Anschlussberufungskläger die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in spezifischer und gewollter Beleidigungsabsicht hat zukommen lassen.
E. 3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit Wissen und Willen auf den Einzahlungsscheinen die neun Buchstaben notiert hat, um den Anschlussberufungskläger mit dem Wort "Arschloch" zu beschimpfen. Die neun zusammenzusetzenden Buchstaben stellen zudem sowohl eine Schrift als auch ein Bild dar, unabhängig davon, ob der Anschlussberufungskläger die Buchstaben zunächst zusammensetzen musste und wie intensiv seine dazu benötigte kognitive Eigenleistung war. Demzufolge ist vorliegend sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb das Strafgerichtsvizepräsidium den Berufungskläger mit Urteil vom 16. August 2018 zu Recht der Beschimpfung schuldig erklärt hat. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil - welches sich im Übrigen sehr detailliert über 14 Seiten mit dem vorliegenden wohl als Bagatelle zu bezeichnenden Fall auseinandersetzt - zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. IV. Strafzumessung Der Beschuldigte hat für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs die vom Vorderrichter ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, nicht in Frage gestellt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung an. Auf die korrekten Ausführungen der Erstinstanz zur Strafzumessung kann somit vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschimpfung wird gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Vorliegend handelt es sich um einen leichten Fall der Beschimpfung, und die persönlichen Eigenschaften des Berufungsklägers sind allesamt neutral zu werten, weshalb die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten verhängte Strafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.-- folgerichtig zu bestätigen ist. Die Probezeit ist zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beschränkt worden, weshalb dies ebenfalls zu bekräftigen ist. Schliesslich erscheint auch der Verzicht auf eine Verbindungsbusse im vorliegenden Fall als angemessen. V. Parteientschädigung der Privatklägerschaft
Dispositiv
- Die Genugtuungsforderung von A.____ in Höhe von Fr. 200.-- wird abgewiesen .
- B.____ wird dazu verurteilt , A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 370.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt . II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von Fr. 100.--, somit total Fr. 1‘600.--, gehen im Umfang von 4/5, d.h. Fr. 1‘280.--, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/5, d.h. Fr. 320.--, zu Lasten des Privatklägers. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Olivia Reber Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_1232/2019) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.07.2019 460 18 364
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2019 (460 18 364) Strafrecht Beschimpfung Für die Frage, ob die Versendung von neun Einzahlungsscheinen mit je einem Grossbuchstaben darauf den objektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt, kann nicht massgeblich sein, wie hoch die vom Empfänger der Einzahlungsscheine zu erbringende intellektuelle Eigenleistung ist, um die Buchstaben zusammenzusetzen. Irrelevant ist auch der Umstand, dass aus den neun Buchstaben neben dem Wort "Arschloch" ebenfalls das Wort "Scholarch" gebildet werden kann, zumal aus den Aussagen des Beschuldigten deutlich hervorgeht, dass er aufgrund der vorhandenen zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Privatkläger seinem Ärger auf diese Weise Luft verschaffen wollte. Es ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in spezifischer und gewollter Beleidigungsabsicht hat zukommen lassen. Was die Tathandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei mehreren, zusammenzusetzenden Buchstaben durchaus um eine Schrift handelt. Selbst wenn es sich bei noch zusammenzusetzenden Buchstaben nicht um eine eigentliche Schrift handeln sollte, wäre immer noch die Tathandlung durch "Bild" möglich (E. III. 3.1 - 3.4). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Olivia Reber Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, Sandgasse 1, 5734 Reinach AG, Privatkläger und Anschlussberufungskläger gegen B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 16. August 2018 A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtsvizepräsidium) vom 16. August 2018 wurde B.____ in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 1. September 2017 der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziff. 1). Die Genugtuungsforderung von A.____ in der Höhe von Fr. 200.-- wurde abgewiesen (Ziff. 2). B.____ wurde dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Ausserdem wurden B.____ die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 370.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 600.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziff. 4). B. Gegen dieses Urteil meldete B.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, am 21. August 2018 beim Strafgericht Berufung an. C. Auch der Privatkläger, A.____, vertreten durch Rechtsanwalt und Fürsprecher Daniel Buchser, meldete am 27. August 2018 die Berufung gegen das obgenannte Urteil an. D. Am 10. Dezember 2018 reichte der Berufungskläger beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), seine Berufungserklärung ein und beantragte, es sei der Berufungskläger in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 16. August 2018 vom Vorwurf der Beschimpfung kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Ferner sei dem Privatkläger keine Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zulasten des Beschuldigten zuzusprechen (Ziff. 2). Sodann sei gestützt auf Art. 426 StPO dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung für die gesamte Verteidigung vor erster Instanz zuzusprechen und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen (Ziff. 3). Schliesslich sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu entrichten (Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 teilte der Privatkläger mit, dass er nach Einsichtnahme in das begründete Urteil auf eine eigene Berufung verzichte und deshalb keine Berufungserklärung eingereicht habe, weil sich der Aufwand hierfür nicht lohne. In diesem Sinne ziehe er die Berufungsanmeldung zurück. Vorbehalten bleibe allerdings die Anschlussberufung im Falle der Berufung des Beschuldigten. F. Das Kantonsgericht verfügte am 19. Dezember 2018 unter anderem, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 10. Dezember 2018 an die Gegenparteien geht, die innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen oder Anschlussberufung erklären können. G. Daraufhin erhob der Privatkläger (nachfolgend: Anschlussberufungskläger) mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Anschlussberufung und beantragte, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen (Ziff. 1), das Urteil im Strafpunkt zu bestätigen (Ziff. 2), der Beschuldigte zu verurteilen, dem Anzeiger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘706.65 für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. 3), und eine Parteientschädigung von Fr. 632.10 für das Berufungsverfahren zu bezahlen (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Ziff. 5). H. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ausserdem setzte das Kantonsgericht den Parteien Frist bis zum 25. Januar 2019, um bekanntzugeben, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind. I. Am 17. Januar 2019 teilte der Anschlussberufungskläger mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. J. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 gab der Berufungskläger kund, dass er mit der Durchführung eines rein schriftlichen Verfahrens zurzeit nicht einverstanden sei. Er beantrage jedoch, den Parteien vorerst gestützt auf Art. 403 Abs. 4 StPO eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren. Nach Eingang der schriftlichen Berufungsbegründungen und dem Austausch etwaiger Berufungsantworten sei den Parteien noch einmal Gelegenheit zu geben, sich zur Frage eines etwaigen Verzichts auf eine mündliche Parteiverhandlung zu äussern. K. Am 28. Februar 2019 reichte der Privatkläger eine Ergänzung zu seiner Anschlussberufungserklärung ein und begehrte die Gutheissung der Anschlussberufung. L. Der Berufungskläger reichte am 7. März 2019 seine Berufungsbegründung ein und wiederholte seine in der Berufungserklärung vom 10. Dezember 2018 gestellten Rechtsbegehren. M. Am 17. April 2019 reichte der Berufungskläger seine Anschlussberufungsantwort ein und begehrte, es sei die Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen; dies unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Verfügung vom 26. April 2019 fragte das Kantonsgericht die Parteien erneut an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Berufungsverhandlung einverstanden sind. O. Am 29. April 2019 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens habe. P. Der Berufungskläger teilte dem Kantonsgericht am 9. Mai 2019 mit, dass auch er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Q. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hielt das Kantonsgericht fest, dass gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird. Mit derselben Verfügung schloss das Kantonsgericht schliesslich den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend haben der Berufungskläger am 21. August 2018 und der Anschlussberufungskläger am 27. August 2018 gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 16. August 2018 die Berufung angemeldet. Das begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 20. November 2018 und dem Anschlussberufungskläger am 21. November 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erklärte der Berufungskläger beim Kantonsgericht die Berufung. Am 17. Dezember 2018 zog der Anschlussberufungskläger seine Berufungsanmeldung zurück, behielt sich jedoch die Anschlussberufung im Falle der Berufung des Beschuldigten vor. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichte der Anschlussberufungskläger sodann seine Anschlussberufung ein. Am 7. März 2019 legte der Berufungskläger schliesslich die Berufungsbegründung vor. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Da demzufolge sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten sowie auf die Anschlussberufung des Privatklägers einzutreten. 2. Anlässlich seiner Eingabe vom 28. Februar 2019 hat der Anschlussberufungskläger einen Beweisantrag gestellt, wonach C.____, seine ehemalige Partnerin, als Zeugin zu befragen sei. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Der obgenannte Beweisantrag des Anschlussberufungsklägers ist abzuweisen, zumal eine Befragung dieser Dame zu einem angeblichen früheren Vorfall für den vorliegend strittigen Fall unerheblich ist. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Gegenstandes der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung des Privatklägers stehen vorliegend der Schuldspruch und die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 1), die Entschädigung für die Privatklägerschaft (Dispositiv-Ziffer 3), sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten der ersten Instanz (Dispositiv-Ziffer 4) des Urteils des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 16. August 2018 zur Disposition, weshalb dieses Urteil als teilweise i.S.v. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO angefochten gilt. Demgegenüber ist insbesondere die Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers (Dispositiv-Ziffer 2) durch das vorinstanzliche Urteil mangels Ergreifens eines Rechtsmittels per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO). III. Materielles
1. Parteistandpunkte 1.1 Im Strafbefehl vom 1. September 2017 legt die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger folgenden Sachverhalt zur Last: "Der Beschuldigte wurde mittels Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. April 2017 dazu verpflichtet, der Privatklägerschaft einen Betrag über CHF 1'957.50 zu bezahlen. Die Bezahlung wurde am 17. Mai 2017 mittels Posteinzahlung geleistet, indem der Beschuldigte die Gesamtsumme des Ausstandes auf neun Einzahlungsscheine auf kleinere Beträge aufgesplittet und bei der Mitteilungsspalte jedes Einzahlungsscheins jeweils einen Grossbuchstaben angebracht hat, so dass aus diesen das Wort "ARSCHLOCH" gebildet werden konnte, wodurch sich der Geschädigte in seiner Ehre verletzt fühlt. Aus den neun Buchstaben kann ansonsten kein sinnvolles Wort gebildet werden." 1.2 Der Vorderrichter bringt im Urteil vom 16. August 2018 zur Begründung insbesondere vor, es müsse nicht weiter ausgeführt werden, dass das Wort "Arschloch" eine Formalinjurie darstelle, das heisse ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stütze. Ferner sei davon auszugehen, dass der Tatbestand der schriftlichen Beschimpfung auch verschlüsselte Formen wie bspw. spiegelverkehrte oder rückwärts zu lesende Buchstabenkombinationen umfasse, welche entschlüsselt gelesen ein Schimpfwort bilden würden. Weiter habe der Beschuldigte in der Hauptverhandlung selbst angegeben, er habe mit den auf den Einzahlungsscheinen geschriebenen Buchstaben nichts gemeint. Die Auswahl zur Bildung eines sinnvollen Wortes aus den neun Buchstaben sei aber offenkundig eingeschränkt gewesen. Der Berufungskläger wolle die Buchstaben willkürlich ausgewählt haben. Er könne indes jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund aufzeigen, weshalb er auf neun Einzahlungsscheinen je einen der fraglichen Grossbuchstaben als Mitteilung an den Empfänger geschrieben habe. Vom Beschuldigten werde denn auch nicht bestritten, dass er überaus verärgert über die Verpflichtung zur Zahlung der Summe an den Anschlussberufungskläger gewesen sei. Er habe zunächst 100 Einzahlungsscheine für die Zahlung verwenden wollen, was ihm dann jedoch zu aufwändig erschienen sei. Der Berufungskläger habe dem Privatkläger eine verschlüsselte schriftliche Mitteilung beinhaltend das Wort "Arschloch" zukommen lassen, Letzterer habe diese Mitteilung im Sinne des Absenders zur Kenntnis genommen und als Beschimpfung empfunden. Demzufolge sei der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung sei gegeben. 1.3 Demgegenüber führt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung vom 7. März 2019 aus, dass er keine der abschliessend in Art. 177 StGB aufgeführten Tathandlungen begangen habe. Die Buchstaben hätten den Empfänger in völlig zufälliger Reihenfolge erreicht. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele seien keine wirklichen Verschlüsselungen. Es dürfte kaum jemand zur "Entzifferung" einer spiegelverkehrten oder rückwärts zu lesenden Schrift eine nennenswerte kognitive Leistung erbringen müssen. Auch beim Beispiel mit einem Säckchen, das die drei Buchstaben T, O und D enthalte, sei ebenso offenkundig, dass sich die Eigenleistung des Empfängers in Grenzen halte, denn möglich seien sechs verschiedene Abfolgen. Um eine Beschimpfung durch Schrift annehmen zu können, müsse einem der Sinn der Buchstabenfolge geradezu ins Auge springen. Mit den vorliegend in Frage stehenden Buchstaben A, R, S, C, H, L, O, C und H seien 90‘720 unterschiedliche Abfolgen möglich, weshalb vom Empfänger eine enorme Eigenleistung verlangt werde. Da in casu die Merkmale einer Schrift nicht erfüllt seien und der Inhalt nur durch eine erhebliche Eigenleistung des Privatklägers entstanden sei, sei eine einschlägige Tathandlung nicht gegeben, womit der Tatbestand der Beschimpfung nicht erfüllt sei.
2. Der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB 2.1 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei Ehrverletzungen unterscheidet man zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Mit Werturteilen ist die unmittelbare Kundgabe von Geringschätzung oder Missachtung gemeint, eine Kundgabe, welche durchaus nicht den Charakter eines "Urteils" zu haben braucht, sondern auch durch beleidigendes Verhalten erfolgen kann. Wird die Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten aufgestellt, kann sie beliebig weitergegeben werden und damit unabsehbare Folgen für die Ehre des Betroffenen haben. Das Werturteil hingegen erschöpft sich in der einmaligen Äusserung. Bei einer Kombination der Unterscheidung beider Formen der Ehrverletzung mit einer Unterscheidung der möglichen Adressaten bestehen vier Möglichkeiten: die der Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten selbst oder gegenüber Dritten sowie die des Werturteils gegenüber dem Verletzten selbst oder gegenüber Dritten. Nur der Fall der Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten ist speziell geregelt, wobei hier noch die weitere Unterscheidung danach getroffen wird, ob der Täter wider besseres Wissen handelt (Verleumdung; Art. 174 StGB) oder nicht (üble Nachrede; Art. 173 StGB). Die anderen drei Fälle werden im Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zusammengefasst ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 RN 16 f.). Dass es sich im vorliegenden Fall beim Wort "Arschloch" um ein reines Werturteil bzw. um eine Formalinjurie handelt, ist offensichtlich, bereits von der Vor-instanz korrekt festgestellt worden und zwischen den Parteien auch nicht streitig, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 2.2 Zwischen den Parteien ist hingegen umstritten, ob das Einzahlen einer Forderungssumme mit neun Einzahlungsscheinen, die jeweils einen Grossbuchstaben enthalten und in ihrer Gesamtheit das Wort "Arschloch" ergeben, eine Tathandlung nach Art. 177 Abs. 1 StGB darstellt. Art. 177 Abs. 1 StGB umschreibt das strafbare Verhalten dahingehend, dass der Täter "jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift". Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich demnach strafbar, wer eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten, ein Werturteil gegenüber Dritten oder ein Werturteil gegenüber dem Verletzten äussert ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 11 RN 68). Die Formulierung "in anderer Weise" bringt zum Ausdruck, dass Art. 177 StGB lediglich subsidiär zu Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB zur Anwendung gelangt. Die Täterhandlung kann durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten erfolgen, wobei diese Aufzählung abschliessend ist ("numerus clausus"). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist ( Franz Riklin , BSK StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 2 ff.). 2.3 Eine Schrift bildet ein System von Zeichen, das durch Lesen, d.h. visuelle Wahrnehmung durch eine Person, welche die Symbolik der Zeichen versteht, entschlüsselt wird und beliebige und komplexe Informationen und Gedanken übermitteln kann. "Schrifturkunden geben durch Buchstaben oder andere Zeichen, die Worte versinnbildlichen, Gedanken kund, und zwar derart, dass sie für den Leser der Schrift aus sich selbst heraus verständlich sind" (BGE 103 IV 27 E. 13b; Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 1). Jedes beliebige Zeichensystem - Handschrift, Computerausdruck, Stenografie, Silbenschrift, Blindenschrift usw. - genügt dazu, wenn mindestens eine zweite Person es versteht; beispielsweise bejaht für den Balkencode auf Waren oder für das den vollen Namen vertretende Visum ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 1). BGE 111 IV 119 sowie SJZ 84 (1988) Nr. 5 dehnten den Begriff der Schrift auf Computerprogramme aus, die auf Magnetbändern, Disketten usw. gespeichert sind und nur mittels eines passenden Gerätes auf dem Bildschirm oder durch Ausdruck lesbar werden. Im Gegensatz zum Mikrofilm, der die Schrift nur verkleinert, wurde hier aus kriminalpolitischen Gründen die gesetzliche Definition verlassen und der strafrechtliche Schutz vorverlegt. BGE 116 IV 345 ff. anerkannte die an dieser Rechtsprechung von Jenny und Schultz geäusserte Kritik und präzisierte, Schrift seien die Bildschirmanzeige respektive der Ausdruck. Gleichgültig ist jedoch das Mittel, womit die Zeichen geschrieben, und die Unterlage, worauf sie angebracht sind, doch ist jeweils eine gewisse Dauerhaftigkeit ("scripta manent") zu fordern ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 2). Die Schrift muss einen menschlichen Gedanken mindestens mittelbar ausdrücken, mithin Erklärung einer Person sein (BGE 116 IV 343 E. 5c; Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., 2018, Vor Art. 251, RN 3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vor, dass bei der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ein "numerus clausus" an möglichen Tathandlungen vorgegeben sei, und er keine der abschliessend aufgeführten Tathandlungen begangen habe. Er führt aus, dass die Versendung von neun Einzahlungsscheinen mit je einem Grossbuchstaben darauf den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nicht erfülle, da der Anschlussberufungskläger die Buchstaben zunächst habe zusammensetzen müssen und sich durch die Zusammensetzung des Wortes "Arschloch" in gewisser Weise selber beschimpft habe. Der Sinn der dadurch kreierten Wörter hänge in dieser Konstellation einzig und allein von der Vorstellung und dem Willen des Empfängers ab. Der Berufungskläger argumentiert mit der vom Empfänger der Einzahlungsscheine zu erbringenden intellektuellen Eigenleistung, mit der die Beschimpfung überhaupt erst erkennbar werde. Um eine Beschimpfung durch Schrift annehmen zu können, müsse einem der Sinn der Buchstabenfolge geradezu ins Auge springen, um immer noch von einer Schrift und somit von einer einschlägigen Tathandlung ausgehen zu können. 3.2 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist allerdings nicht ersichtlich, was das Mass an kognitiver Eigenleistung des Anschlussberufungsklägers mit der Frage zu tun hat, ob der objektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist oder nicht. Sollte der Empfänger einer solchen Nachricht intellektuell nicht in der Lage sein, die einzelnen Buchstaben zusammenzusetzen, würde es sich immerhin noch um eine versuchte Beschimpfung handeln. In casu können aus den neun Buchstaben aber ohnehin nur die beiden Wörter "Arschloch" und "Scholarch" sinnvollerweise gebildet werden. Der Geschädigte musste daher keine erhebliche Eigenleistung erbringen, um auf das Wort "Arschloch" zu schliessen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger und der Anschlussberufungskläger im Vorfeld bereits eine zivilrechtliche Streitigkeit gegeneinander geführt hatten und der Anschlussberufungskläger davon ausgehen konnte, dass die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen - welche überdies allesamt zur Tilgung derselben Forderungssumme verwendet wurden - zusammengesetzt eine Mitteilung an ihn ergeben sollen, welche naheliegenderweise kaum positiven Inhalts war. Dies gilt im Unterschied zu dem vom Berufungskläger anlässlich seines Parteivortrages an der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 16. August 2018 vorgebrachten Beispiel mit der Buchstabensuppe, zumal der Gast im Restaurant - wie die Vorinstanz bereits richtig ausgeführt hat - im Regelfall keinen Anlass hat, den Buchstaben in der Suppe eine weitere Bedeutung beizumessen und diese zu einem oder mehreren Worten zusammenzusetzen. Wie bereits erwähnt, kann aus den neun fraglichen Buchstaben sowohl das Wort "Arschloch" als auch das Wort "Scholarch" gebildet werden. Der Berufungskläger macht geltend, dass daher die Ausführung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 1. September 2017, wonach aus den neun Buchstaben ansonsten (abgesehen von "Arschloch") kein sinnvolles Wort gebildet werden könne, nicht korrekt sei. Ein Scholarch ist der Leiter einer höheren Bildungseinrichtung , wobei der Begriff aus den antiken athenischen Philosophenschulen stammt (vgl. Wikipedia). Der betreffende Einwand des Berufungsklägers vermag indes nicht zu überzeugen: Zum einen erscheint es durchaus fraglich, ob der Berufungskläger das Wort Scholarch überhaupt gekannt hat, zumal es nicht gerade durch häufigen Gebrauch allgemein bekannt ist. Zum anderen wäre es völlig absurd, wenn der Beschuldigte dem Anschlussberufungskläger im konkreten Kontext mit den Einzahlungen ebendieses Wort hätte mitteilen wollen, da dieses Vorgehen offensichtlich keinerlei Sinn ergeben hätte. Wahrscheinlicher erscheint es, dass der Berufungskläger nach Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens die Hilfe eines Buchstabensalat-Entschlüsselungsprogramms (beispielsweise http://scrabblemania.de/ ) in Anspruch genommen hat, um zu eruieren, welche Wörter - abgesehen von "Arschloch" - noch aus den neun Buchstaben gebildet werden können. 3.3 Was die Tathandlung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei mehreren, zusammenzusetzenden Buchstaben durchaus um eine Schrift handelt. Die Buchstaben konnten durch den Anschlussberufungskläger durch Lesen entschlüsselt werden. Wie bereits erwähnt, genügt für den Begriff der Schrift jedes beliebige Zeichensystem, wenn mindestens eine zweite Person es versteht (vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst wenn es sich aber bei noch zusammenzusetzenden Buchstaben nicht um eine Schrift handeln sollte, wäre immer noch die Tathandlung durch "Bild" möglich. Jeder einzelne auf einem Einzahlungsschein vermerkte Buchstabe stellt ein Bild dar; alle neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen ergeben zusammengesetzt ein Buchstabenbild. Insofern fällt die Tathandlung des Beschuldigten - entgegen seiner Auffassung - durchaus unter den "numerus clausus" gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 3.4 In seiner Einvernahme vom 16. August 2017 hat der Berufungskläger explizit ausgeführt, dass er wütend auf den Anschlussberufungskläger und auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. April 2017 gewesen sei. Er habe sich dann ursprünglich überlegt, die Forderungssumme auf 100 Einzahlungsscheine zu verteilen, so dass der Privatkläger für jeden einzelnen Einzahlungsschein eine gewisse Gebühr hätte bezahlen müssen. Er sei aber von dieser Idee wieder losgekommen, nachdem er einige Einzahlungsscheine auszufüllen begonnen habe und immer wieder das Gleiche habe schreiben müssen. Dies sei ihm dann doch zu aufwändig gewesen. Es sei ihm verleidet, und er habe zufälligerweise bei neun Einzahlungsscheinen aufgehört. Dass das Wort "Arschloch" daraus gebildet werden könne, sei ein Zufall. Wenn er "Arschloch" hätte schreiben wollen, hätte er dies auf einem Einzahlungsschein ausgeschrieben. Dass er überhaupt Buchstaben auf die Mitteilungszeilen notiert habe, habe sich bei einem Monopoly-Spiel mit einem irischen Kollegen so ergeben (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. August 2017, Akten S. 61). Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass der Berufungskläger aufgrund der zivilrechtlichen Streitigkeit mit dem Anschlussberufungskläger dermassen aufgebracht war, dass er seinem Ärger irgendwie Luft verschaffen wollte. Er hat selber zugegeben, dass er zunächst 100 Einzahlungsscheine verwenden wollte, damit der Anschlussberufungskläger Gebühren zu bezahlen gehabt hätte. Nur weil ihm dies in der Folge zu mühsam geworden ist, hat er sich etwas Neues überlegt und ist auf die Idee mit den neun Einzahlungsscheinen und der Beschimpfung gekommen. Dass das Wort "Arschloch" nur zufälligerweise entstanden ist und die Buchstaben aus einem Monopoly-Spiel resultiert sind, vermag in keinster Weise zu überzeugen und muss als offensichtliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vielmehr legen es die gesamten Umstände in casu nahe, dass der Berufungskläger dem Anschlussberufungskläger die neun Buchstaben auf den Einzahlungsscheinen in spezifischer und gewollter Beleidigungsabsicht hat zukommen lassen. 3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit Wissen und Willen auf den Einzahlungsscheinen die neun Buchstaben notiert hat, um den Anschlussberufungskläger mit dem Wort "Arschloch" zu beschimpfen. Die neun zusammenzusetzenden Buchstaben stellen zudem sowohl eine Schrift als auch ein Bild dar, unabhängig davon, ob der Anschlussberufungskläger die Buchstaben zunächst zusammensetzen musste und wie intensiv seine dazu benötigte kognitive Eigenleistung war. Demzufolge ist vorliegend sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb das Strafgerichtsvizepräsidium den Berufungskläger mit Urteil vom 16. August 2018 zu Recht der Beschimpfung schuldig erklärt hat. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil - welches sich im Übrigen sehr detailliert über 14 Seiten mit dem vorliegenden wohl als Bagatelle zu bezeichnenden Fall auseinandersetzt - zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. IV. Strafzumessung Der Beschuldigte hat für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs die vom Vorderrichter ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, nicht in Frage gestellt. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung an. Auf die korrekten Ausführungen der Erstinstanz zur Strafzumessung kann somit vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschimpfung wird gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Vorliegend handelt es sich um einen leichten Fall der Beschimpfung, und die persönlichen Eigenschaften des Berufungsklägers sind allesamt neutral zu werten, weshalb die von der Vorinstanz gegenüber dem Beschuldigten verhängte Strafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.-- folgerichtig zu bestätigen ist. Die Probezeit ist zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beschränkt worden, weshalb dies ebenfalls zu bekräftigen ist. Schliesslich erscheint auch der Verzicht auf eine Verbindungsbusse im vorliegenden Fall als angemessen. V. Parteientschädigung der Privatklägerschaft 1.1 Der Vorderrichter hat im Urteil vom 16. August 2018 festgehalten, dass der Vertreter des Privatklägers mit der Anzeige und den mit dieser zusammen eingereichten Unterlagen bereits die für die Verurteilung des Beschuldigten erforderlichen Unterlagen geliefert und insofern dafür gesorgt habe, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten keine weiteren Untersuchungshandlungen notwendig gewesen und die staatlichen Kosten für die Untersuchung gering ausgefallen seien. Das Strafgerichtsvizepräsidium ist davon ausgegangen, dass es sich um einen Bagatellfall handle, für welchen grundsätzlich der Beizug eines Anwalts nicht notwendig, dem Privatkläger jedoch eine Entschädigung für die geringer ausgefallenen Untersuchungskosten zuzusprechen sei. Nachdem der Gesamtaufwand des Privatklägers bekannt sei, erscheine ein Pauschalbetrag von Fr. 500.-- als Entschädigung für die beim Staat verringerten Verfahrenskosten als angemessen, zumal auch die Entschädigung eines anwaltlich nicht vertretenen Privatklägers für dessen notwendige Aufwendungen zu prüfen wäre. 1.2 In seiner Eingabe vom 4. Januar 2019 führt der Anschlussberufungskläger aus, dass der Vorderrichter die geltend gemachte Parteientschädigung massiv gekürzt und bloss einen geringen Teilbetrag zugesprochen habe, weil nur in diesem Umfang die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtert bzw. übernommen worden sei. Diese Argumentation sei falsch und sachfremd: Die Parteientschädigung entschädige nicht den Staat für dessen Tätigkeit, sondern die verletzte Partei für deren Auslagen, welche aufgrund der Straftat entstanden seien. Der Privatkläger sei Opfer einer Straftat geworden und habe einzig deshalb einen Anwalt beauftragt, um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Mandatierung eines Anwalts sei richtig und angebracht gewesen und die dadurch entstandenen Kosten seien von Gesetzes wegen, unabhängig vom Aufwand der Strafverfolgungsbehörden, zu ersetzen. Dass das Gericht auf die Anträge des Privatklägers nicht eingegangen sei, ändere nichts daran, dass die Arbeit seines Vertreters notwendig, sinnvoll und angemessen gewesen sei. Ausserdem sei nur der absolut notwendige Aufwand betrieben worden. Es gebe mithin keinen Grund, die geltend gemachte Parteientschädigung zu kürzen. 1.3 Der Berufungskläger verweist diesbezüglich in seiner Anschlussberufungsantwort vom 17. April 2019 vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz im Urteil vom 16. August 2018. 2. Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein ( Niklaus Schmid/daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rn. 1830). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Untersuchung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer anzusetzen wären. Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden. Hingegen wird die Haltung, wonach eine anwaltliche Vertretung in Bagatellfällen regelmässig unnötig ist und eine entsprechende Entschädigung deswegen zu verweigern sei, nicht mehr vertreten. Vielmehr wird es, da die Rechts- und Entschädigungsfolgen auch in derartigen Fällen erheblich sein können, auch hier auf die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ankommen müssen ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 433, N 19). 3. Mit vorliegendem Urteil wurde der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen Beschimpfung bestätigt und die Abweisung der Genugtuungsforderung des Anschlussberufungsklägers nicht angefochten, weshalb sie bereits in Teilrechtskraft erwachsen ist. Der Vorderrichter hat dem Privatkläger für seine Aufwendungen zum Strafpunkt gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 500.-- pauschal zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils). Mit dem Strafgerichtsvizepräsidium ist festzuhalten, dass für die Vertretung der Interessen des Anschlussberufungsklägers im gegebenen Fall grundsätzlich kein Anwalt sachlich notwendig erscheint. Der vorliegende Straffall kann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex bzw. nicht leicht überschaubar bezeichnet werden, was selbst für eine betroffene Laienperson Geltung hat. Der Beizug eines Anwalts war daher im Hinblick auf die sich stellenden einfachen Fragen keinesfalls zwingend. Der Privatkläger wäre durchaus in der Lage gewesen, die Anzeige, das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 4. April 2017, die neun Einzahlungsscheine sowie die Stellungnahmen selbst einzureichen. Die Argumentation des Strafgerichts, wonach der Vertreter des Privatklägers mit der Anzeige und den mit dieser zusammen eingereichten Unterlagen bereits die für die Verurteilung des Beschuldigten erforderlichen Unterlagen geliefert und insofern dafür gesorgt habe, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden mit Ausnahme der Einvernahme des Beschuldigten keine weiteren Untersuchungshandlungen notwendig gewesen und die staatlichen Kosten für die Untersuchung gering ausgefallen seien, ist dennoch nachvollziehbar und schlüssig. Dass dem Privatkläger deshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschuldigten zugesprochen wurde, erscheint zwar eher grosszügig, aber durchaus vertretbar, weshalb sich die Anschlussberufung des Privatklägers im Ergebnis als unbegründet erweist und abzuweisen ist. VI. Verfahrenskosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). VII. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung des Privatklägers, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1‘600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.--, in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, somit total Fr. 1'600.--, zu 4/5 bzw. Fr. 1‘280.-- dem Beschuldigten und zu 1/5 bzw. Fr. 320.-- dem Privatkläger auferlegt. Unter diesen Umständen sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 16. August 2018, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird in teilweiser Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. September 2017 der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 177 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. 2. Die Genugtuungsforderung von A.____ in Höhe von Fr. 200.-- wird abgewiesen . 3. B.____ wird dazu verurteilt , A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 370.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers vollumfänglich bestätigt . II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘500.-- und Auslagen von Fr. 100.--, somit total Fr. 1‘600.--, gehen im Umfang von 4/5, d.h. Fr. 1‘280.--, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 1/5, d.h. Fr. 320.--, zu Lasten des Privatklägers. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Olivia Reber Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_1232/2019) erhoben.