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460 18 306

Basel-Landschaft · 2018-08-27 · Deutsch BL

Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 2 Obligatorische Landesverweisung

E. 2.1 Mit Urteil vom 27. August 2018 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls seien vorliegend die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gegeben. Ausserdem liege kein Härtefall vor, zumal der Beschuldigte erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Was die von ihm behauptete Bedrohungslage anbelangt, habe er selbst nicht zu Protokoll gegeben, in Sri Lanka von den Behörden misshandelt oder tatsächlich mit dem Tod bedroht worden zu sein. Vielmehr habe er bloss ausgesagt, im Gefängnis gewesen und anschliessend freigelassen worden zu sein. Mithin schildere der Beschuldigte keine konkrete, gegen ihn gerichtete Bedrohung. Im Übrigen sei er in der Schweiz nicht gut integriert und beherrsche die deutsche Sprache nur wenig, obwohl er sich während 21 Jahren hierzulande aufgehalten habe. Somit könne er sich nicht auf die Härtefallklausel berufen, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen sei.

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 23. Januar 2019 geltend, ihm werde in Sri Lanka vorgeworfen, Mitglied der Gruppe der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE oder Tamil Tigers) zu sein. Entsprechend sei er bereits mehrfach verhaftet, verhört und gefoltert worden. Zudem sei er wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten inhaftiert und gefoltert worden, wobei er dank der Mithilfe seiner Angehörigen auf Kaution und unter Auflagen freigelassen worden sei. Der Anwalt des Beschuldigten in Sri Lanka habe überdies bestätigt, dass im Falle einer Rückkehr eine erneute Inhaftierung zu erwarten sei. Infolge der Bedrohungslage für Leib und Leben habe er das Land verlassen und sei über Italien in die Schweiz geflohen. Entgegen der Vorinstanz sei er im Übrigen sprachlich ausreichend integriert, zumal er die deutsche Sprache gut verstehe und sich ordentlich verständigen könne. Des Weiteren sei er seit November 2017 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, wobei er dannzumal bloss als Fahrer unterwegs gewesen sei und keine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Es sei daher von einer Landesverweisung abzusehen.

E. 2.3 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101).

E. 2.4 In casu wurde der Beschuldigte unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. In Beachtung der Akten ist festzustellen, dass der im Urteilszeitpunkt 47-jährige Beschuldigte Staatsangehöriger von Sri Lanka ist. Ferner führte der Beschuldigte in seiner Befragung zur Person vom 27. Dezember 2017 aus, er sei mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen und habe während rund 21 Jahren hier gelebt, nämlich in den Jahren von 1990 bis 2011 (act. 109 ff.). Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte am 20. April 2010 einen negativen Asylentscheid erhalten hat, der am 27. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (act. 79). Vom November 2011 bis zum 15. September 2017 hat sich der Beschuldigte sodann in Sri Lanka aufgehalten, bevor er wieder in die Schweiz eingereist ist (act. 1013). Somit erhellt, dass sich der Beschuldigte bloss zwischen seinem 18. und seinem 39. Lebensjahr in der Schweiz aufgehalten hat, weshalb eine besondere Situation im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Vornherein ausscheidet, zumal der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hierzulande aufgewachsen ist. Vielmehr ist der Beschuldigte erst im Anschluss an seine Jugendjahre in die Schweiz eingereist und hielt sich in den Jahren zwischen 1990 und 2011 in der Schweiz auf, wobei er der deutschen Sprache nur in geringem Ausmass mächtig ist (act. 109). Da er überdies auch keine andere Landessprache beherrscht, ist eine besondere Bindung zur Schweiz keineswegs naheliegend. In Bezug auf die familiären Beziehungen ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 27. Dezember 2017 zu Protokoll gegeben hat, sein Bruder wohne in Kanada. Ausserdem verfüge er über einen weiteren Bruder sowie eine Schwester, welche zusammen mit seiner Mutter in Sri Lanka leben würden. Sein Vater sowie seine zweite Schwester seien verstorben. Im Übrigen sei er ledig und habe keine Kinder (act. 109). Somit erhellt, dass der Beschuldigte über keine familiären Beziehungen in der Schweiz verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschuldige in der Schweiz über keine eigene Unterkunft verfügt, sondern vielmehr seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 15. September 2017 bis zu seiner Verhaftung am 15. November 2017 bei einem Kollegen in Basel übernachtet hat (act. 415). Folgerichtig kann auch in dieser Hinsicht nicht einmal ansatzweise von einer Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen. Mithin wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2007 des mehrfachen Betrugs, des versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte war in diesem Zusammenhang 852 Tage in Untersuchungshaft. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2013 wegen Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (act. 85 ff.). Hinzu kommen die im vorliegenden Strafverfahren ergangenen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und rechtwidrigen Aufenthalts, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Die Verurteilungen haben zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten geführt. Überdies war der Beschuldigte 285 Tage in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Angesichts der Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Jahren, deren Schweregrads sowie der ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionen, welche ihn offenkundig trotz ihrer Schwere nicht zu beeindrucken vermochten, zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Alles deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in casu ein Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren klarerweise zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Im Gegenteil kann weder von einer besonderen Bindung zur Schweiz noch von einer guten Integration die Rede sein. Hinzu kommt seine wiederkehrende und namentlich in Bezug auf den Schweregrad zunehmende Straffälligkeit. Ferner verfügt der Beschuldigte über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz, und die Resozialisierungschancen des uneinsichtigen und unbelehrbaren Beschuldigten, welcher sich regelmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung stellt, erweisen sich als ausgesprochen ungünstig. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte in Sri Lanka geboren wurde und dort seine Kindes- und Jugendjahre verbrachte. Zudem besuchte er in seiner Heimat die Schule. Mit Ausnahme eines Bruders, welcher in Kanada lebt, halten sich seine Familienmitglieder in seiner Heimat auf, wobei er sich seit dem November 2011 bis zur Einreise in die Schweiz am 15. September 2017 ebenfalls in Sri Lanka aufgehalten hat. Folgerichtig verfügt der Beschuldigte in Sri Lanka über ein intaktes familiäres sowie soziales Netz, während er in der Schweiz über keinerlei engen sozialen Bindungen verfügt. Somit erhellt, dass die Landesverweisung den Beschuldigten keineswegs derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Ein Härtefall ist daher zu verneinen.

E. 2.5 Der Beschuldigte beruft sich sodann auf das Non-Refoulement-Gebot, wonach die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein Land verboten ist, in welchem Leib und Leben oder die Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte, weil das Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, etwa eine spätere Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105, E. 4f.). Demzufolge bestimmt sich nach dem Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anordnung der Landesverweisung die Rüge der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht entgegensteht, zumal es sich bei dem vom Beschuldigten angerufenen Hinderungsgrund keineswegs um einen andauernden, gefestigten Grund handelt, bei welchem bereits im heutigen Zeitpunkt offenkundig wäre, dass er auch im Zeitpunkt der Ausschaffung noch vorliegen wird. Vielmehr ist der Gesichtspunkt des Non-Refoulement-Gebots allenfalls in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vollzugs aktuellen und konkreten Verhältnisse zu prüfen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Die Wegweisung gelte sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz grundsätzlich als zumutbar, wenn gewisse individuelle Kriterien erfüllt seien, namentlich die Existenz eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Des Weiteren orientiere sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Faktoren: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den "Tamil Tigers", ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hätten als risikobegründend zu gelten. Von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen würden, habe gleichwohl nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen (BGer 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019, E. 6.2 f.). Ob beim Beschuldigten derartige Risikofaktoren überhaupt vorliegen und bejahendenfalls, ob der Beschuldigte zur kleinen Gruppe gehört, die tatsächlich mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hat, ist − wie bereits vorstehend dargelegt wurde − im vorliegenden Zeitpunkt noch nicht zu prüfen.

E. 2.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet wurde. In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration des Beschuldigten, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen.

E. 3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018 vollumfänglich zu bestätigten ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2018 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Da der amtliche Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung Fr. 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Berufungsinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, total somit Fr. 1'292.40, für angemessen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Dispositiv
  1. Die Zivilklagen der B.____AG, der C.____AG sowie des D.____ werden auf den Zivilweg verwiesen. " " 4.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an A.____ herausgegeben: - 1 Ladegerät schwarz für Zigarettenanzünder [Pos. 1.5]; - 1 Mobiltelefon, Simvalley, schwarz, XL947 [Pos. 1.12]; - 1 Mobiltelefon, Samsung dunkel [Pos. 1.13]; - 1 Portemonnaie, schwarz [Pos. 1.15]; - 1 Schlüssel Keso 1000 [Pos. 1.16]; - 1 Schlüssel KA2, mit roter Umhängeschleife, Schweizerkreuz [Pos. 1.17]; - 1 Rucksack Kappa, blau, graues Seitenfach [Pos. 2.1]; - 1 Etui Alkotester [Pos. 2.9]; - 1 Ladegerät Samsung, schwarz [Pos. 2.13]; - 1 Etui Tabletthülle [Pos. 5.10]; - 1 Autoschlüssel, Ford [Pos. 6.4]. Die aus dem Portemonnaie [Pos. 1.15] beschlagnahmten Fr. 64.40 sowie Euro 1.30 werden gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Die übrigen in diesem Verfahren beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen. " " 5.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____ in der Höhe von Fr. 5‘926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. " " 6.2 A.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8‘079.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘700.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, abzüglich der an die Verfahrenskosten angerechneten beschlagnahmten Fr. 65.90.--. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Daniel Bäumlin, ein Honorar von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, insgesamt somit Fr. 1'292.40, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.03.2019 460 18 306

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2019 (460 18 306) Strafrecht Obligatorische Landesverweisung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Strafbare Handlungen gegen das Vermögen Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018 A. Mit Urteil vom 27. August 2018 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 15. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 285 Tagen (Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verwies die Vorinstanz A.____ für die Dauer von 8 Jahren des Landes und verfügte, dass die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen werde (Ziffer 2.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, des Beschlagnahmeguts, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf die Ziffern 3 bis 6.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, mit Eingabe vom 28. August 2018 Berufung an und begehrte zudem seine unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Stellung zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten. D. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 fest, dass der Beschuldigte mit Beschluss des Strafgerichts vom 29. August 2018 am 31. August 2018 zuhanden des Amtes für Migration aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden ist. E. In seiner Berufungserklärung vom 15. Oktober 2018 begehrt der Beschuldigte, es sei die in Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils verfügte Landesverweisung aufzuheben und ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. F. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. G. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 14. November 2018 fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Des Weiteren ordnete er gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO das schriftliche Verfahren an und bewilligte dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Daniel Bäumlin. Schliesslich stellte der Präsident fest, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 2.2 (angeordnete Landesverweisung betreffend den Beschuldigten) per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist. H. Mit Berufungsbegründung vom 23. Januar 2019 stellte der Beschuldigte die Rechtsbegehren, es sei Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von einer Landesverweisung im Sinne eines Härtefalls abzusehen. Eventualiter sei das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Asylentscheids zu sistieren, unter o/e-Kostenfolge. I. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. Januar 2018 auf die Einreichung einer Berufungsantwort. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 28. August 2018 (Berufungsanmeldung) resp. vom 15. Oktober 2018 (Berufungserklärung) hat A.____ die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen die Anordnung der Landesverweisung. Demnach bildet im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch der vorgängig genannte Punkt Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

2. Obligatorische Landesverweisung 2.1 Mit Urteil vom 27. August 2018 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls seien vorliegend die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gegeben. Ausserdem liege kein Härtefall vor, zumal der Beschuldigte erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Was die von ihm behauptete Bedrohungslage anbelangt, habe er selbst nicht zu Protokoll gegeben, in Sri Lanka von den Behörden misshandelt oder tatsächlich mit dem Tod bedroht worden zu sein. Vielmehr habe er bloss ausgesagt, im Gefängnis gewesen und anschliessend freigelassen worden zu sein. Mithin schildere der Beschuldigte keine konkrete, gegen ihn gerichtete Bedrohung. Im Übrigen sei er in der Schweiz nicht gut integriert und beherrsche die deutsche Sprache nur wenig, obwohl er sich während 21 Jahren hierzulande aufgehalten habe. Somit könne er sich nicht auf die Härtefallklausel berufen, weshalb die Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen sei. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 23. Januar 2019 geltend, ihm werde in Sri Lanka vorgeworfen, Mitglied der Gruppe der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE oder Tamil Tigers) zu sein. Entsprechend sei er bereits mehrfach verhaftet, verhört und gefoltert worden. Zudem sei er wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten inhaftiert und gefoltert worden, wobei er dank der Mithilfe seiner Angehörigen auf Kaution und unter Auflagen freigelassen worden sei. Der Anwalt des Beschuldigten in Sri Lanka habe überdies bestätigt, dass im Falle einer Rückkehr eine erneute Inhaftierung zu erwarten sei. Infolge der Bedrohungslage für Leib und Leben habe er das Land verlassen und sei über Italien in die Schweiz geflohen. Entgegen der Vorinstanz sei er im Übrigen sprachlich ausreichend integriert, zumal er die deutsche Sprache gut verstehe und sich ordentlich verständigen könne. Des Weiteren sei er seit November 2017 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, wobei er dannzumal bloss als Fahrer unterwegs gewesen sei und keine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt habe. Es sei daher von einer Landesverweisung abzusehen. 2.3 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). 2.4 In casu wurde der Beschuldigte unter anderem des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. In Beachtung der Akten ist festzustellen, dass der im Urteilszeitpunkt 47-jährige Beschuldigte Staatsangehöriger von Sri Lanka ist. Ferner führte der Beschuldigte in seiner Befragung zur Person vom 27. Dezember 2017 aus, er sei mit 18 Jahren in die Schweiz gekommen und habe während rund 21 Jahren hier gelebt, nämlich in den Jahren von 1990 bis 2011 (act. 109 ff.). Des Weiteren zeigt sich, dass der Beschuldigte am 20. April 2010 einen negativen Asylentscheid erhalten hat, der am 27. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (act. 79). Vom November 2011 bis zum 15. September 2017 hat sich der Beschuldigte sodann in Sri Lanka aufgehalten, bevor er wieder in die Schweiz eingereist ist (act. 1013). Somit erhellt, dass sich der Beschuldigte bloss zwischen seinem 18. und seinem 39. Lebensjahr in der Schweiz aufgehalten hat, weshalb eine besondere Situation im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Vornherein ausscheidet, zumal der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch hierzulande aufgewachsen ist. Vielmehr ist der Beschuldigte erst im Anschluss an seine Jugendjahre in die Schweiz eingereist und hielt sich in den Jahren zwischen 1990 und 2011 in der Schweiz auf, wobei er der deutschen Sprache nur in geringem Ausmass mächtig ist (act. 109). Da er überdies auch keine andere Landessprache beherrscht, ist eine besondere Bindung zur Schweiz keineswegs naheliegend. In Bezug auf die familiären Beziehungen ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 27. Dezember 2017 zu Protokoll gegeben hat, sein Bruder wohne in Kanada. Ausserdem verfüge er über einen weiteren Bruder sowie eine Schwester, welche zusammen mit seiner Mutter in Sri Lanka leben würden. Sein Vater sowie seine zweite Schwester seien verstorben. Im Übrigen sei er ledig und habe keine Kinder (act. 109). Somit erhellt, dass der Beschuldigte über keine familiären Beziehungen in der Schweiz verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschuldige in der Schweiz über keine eigene Unterkunft verfügt, sondern vielmehr seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 15. September 2017 bis zu seiner Verhaftung am 15. November 2017 bei einem Kollegen in Basel übernachtet hat (act. 415). Folgerichtig kann auch in dieser Hinsicht nicht einmal ansatzweise von einer Integration des Beschuldigten gesprochen werden. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen. Mithin wurde er mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Januar 2007 des mehrfachen Betrugs, des versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte war in diesem Zusammenhang 852 Tage in Untersuchungshaft. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2013 wegen Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (act. 85 ff.). Hinzu kommen die im vorliegenden Strafverfahren ergangenen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und rechtwidrigen Aufenthalts, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Die Verurteilungen haben zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten geführt. Überdies war der Beschuldigte 285 Tage in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Angesichts der Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Jahren, deren Schweregrads sowie der ihm gegenüber ausgesprochenen Sanktionen, welche ihn offenkundig trotz ihrer Schwere nicht zu beeindrucken vermochten, zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Alles deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in casu ein Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren klarerweise zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Im Gegenteil kann weder von einer besonderen Bindung zur Schweiz noch von einer guten Integration die Rede sein. Hinzu kommt seine wiederkehrende und namentlich in Bezug auf den Schweregrad zunehmende Straffälligkeit. Ferner verfügt der Beschuldigte über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Schweiz, und die Resozialisierungschancen des uneinsichtigen und unbelehrbaren Beschuldigten, welcher sich regelmässig gegen die schweizerische Rechtsordnung stellt, erweisen sich als ausgesprochen ungünstig. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte in Sri Lanka geboren wurde und dort seine Kindes- und Jugendjahre verbrachte. Zudem besuchte er in seiner Heimat die Schule. Mit Ausnahme eines Bruders, welcher in Kanada lebt, halten sich seine Familienmitglieder in seiner Heimat auf, wobei er sich seit dem November 2011 bis zur Einreise in die Schweiz am 15. September 2017 ebenfalls in Sri Lanka aufgehalten hat. Folgerichtig verfügt der Beschuldigte in Sri Lanka über ein intaktes familiäres sowie soziales Netz, während er in der Schweiz über keinerlei engen sozialen Bindungen verfügt. Somit erhellt, dass die Landesverweisung den Beschuldigten keineswegs derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Ein Härtefall ist daher zu verneinen. 2.5 Der Beschuldigte beruft sich sodann auf das Non-Refoulement-Gebot, wonach die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein Land verboten ist, in welchem Leib und Leben oder die Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte, weil das Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, etwa eine spätere Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105, E. 4f.). Demzufolge bestimmt sich nach dem Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anordnung der Landesverweisung die Rüge der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht entgegensteht, zumal es sich bei dem vom Beschuldigten angerufenen Hinderungsgrund keineswegs um einen andauernden, gefestigten Grund handelt, bei welchem bereits im heutigen Zeitpunkt offenkundig wäre, dass er auch im Zeitpunkt der Ausschaffung noch vorliegen wird. Vielmehr ist der Gesichtspunkt des Non-Refoulement-Gebots allenfalls in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Vollzugs aktuellen und konkreten Verhältnisse zu prüfen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Die Wegweisung gelte sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz grundsätzlich als zumutbar, wenn gewisse individuelle Kriterien erfüllt seien, namentlich die Existenz eines tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Des Weiteren orientiere sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Faktoren: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den "Tamil Tigers", ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hätten als risikobegründend zu gelten. Von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen würden, habe gleichwohl nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen (BGer 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019, E. 6.2 f.). Ob beim Beschuldigten derartige Risikofaktoren überhaupt vorliegen und bejahendenfalls, ob der Beschuldigte zur kleinen Gruppe gehört, die tatsächlich mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hat, ist − wie bereits vorstehend dargelegt wurde − im vorliegenden Zeitpunkt noch nicht zu prüfen. 2.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet wurde. In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung ist sodann festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration des Beschuldigten, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. 3. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018 vollumfänglich zu bestätigten ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2018 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Da der amtliche Verteidiger keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung Fr. 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Berufungsinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, total somit Fr. 1'292.40, für angemessen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2018, auszugsweise lautend: " 1.2 A.____ wird schuldig erklärt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten , unter Anrechnung der seit dem 15. November 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 285 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB. " " 2.2 A.____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird nicht im Schengen Informationssystem eingetragen.

3. Die Zivilklagen der B.____AG, der C.____AG sowie des D.____ werden auf den Zivilweg verwiesen. " " 4.2 Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft an A.____ herausgegeben: - 1 Ladegerät schwarz für Zigarettenanzünder [Pos. 1.5]; - 1 Mobiltelefon, Simvalley, schwarz, XL947 [Pos. 1.12]; - 1 Mobiltelefon, Samsung dunkel [Pos. 1.13]; - 1 Portemonnaie, schwarz [Pos. 1.15]; - 1 Schlüssel Keso 1000 [Pos. 1.16]; - 1 Schlüssel KA2, mit roter Umhängeschleife, Schweizerkreuz [Pos. 1.17]; - 1 Rucksack Kappa, blau, graues Seitenfach [Pos. 2.1]; - 1 Etui Alkotester [Pos. 2.9]; - 1 Ladegerät Samsung, schwarz [Pos. 2.13]; - 1 Etui Tabletthülle [Pos. 5.10]; - 1 Autoschlüssel, Ford [Pos. 6.4]. Die aus dem Portemonnaie [Pos. 1.15] beschlagnahmten Fr. 64.40 sowie Euro 1.30 werden gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.____ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Die übrigen in diesem Verfahren beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen. " " 5.2 Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____ in der Höhe von Fr. 5‘926.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. " " 6.2 A.____ trägt die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8‘079.75, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘700.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.--, abzüglich der an die Verfahrenskosten angerechneten beschlagnahmten Fr. 65.90.--. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Daniel Bäumlin, ein Honorar von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, insgesamt somit Fr. 1'292.40, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter