Mehrfacher Diebstahl etc.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.
E. 2 Obligatorische Landesverweisung
E. 2.1 Mit Urteil vom 18. Juli 2018 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs seien vorliegend die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gegeben. Ausserdem sei kein Härtefall gegeben, zumal der Beschuldigte erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Er selber erfülle die Asyleigenschaft nicht, ihm sei allerdings Familienasyl gewährt worden. Sodann sei sein Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angespannt, und er sei wirtschaftlich mangelhaft integriert. Schliesslich stehe der Umstand, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat Militärdienst leisten müsse, einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht handle. Angesichts des belasteten Leumunds sowie des nicht mehr unerheblichen Verschuldens sei die Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen.
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. September 2018 geltend, der Landesverweisung würden völkerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Namentlich sei darauf hinzuweisen, dass er sich als Flüchtling, unabhängig davon, ob seine Flüchtlingseigenschaft originär oder derivativ begründet worden sei, auf die im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) garantierten Rechte berufen könne. Da er sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte, könne er gemäss Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die ihm gegenüber erfolgten Verurteilungen im Bereich der Kleinkriminalität anzusiedeln seien. Ferner komme dem in Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention statuierten Non-Refoulement-Gebot im Zusammenhang mit der Landesverweisung von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ebenfalls Bedeutung zu. Im Übrigen sei ohnehin ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Zwar sei er erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist, dennoch habe er zuvor bereits sieben Jahre in Deutschland gelebt. Mithin habe er einen Grossteil seiner Jugend im wesentlichen Kulturkreis verbracht, was bei der Härtefallprüfung zu beachten sei. Zwar sei die Beziehung zu seinen Geschwistern in der Tat angespannt, dennoch würden die Familienmitglieder weiterhin seine wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2018 bringt der Beschuldigte vor, ein Familienmitglied sei in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil dieses auf einem sozialen Netzwerk ein Bild publiziert habe, auf welchem die türkische Flagge auf einer Unterhose abgebildet gewesen sei. Das Bild habe das Familienmitglied mit den Worten "Eine echte Flagge sollte sich am Himmel anstatt am Gesäss befinden" kommentiert. Des Weiteren sei in Istanbul ein Haftbefehl gegen dasselbe Familienmitglied ausgestellt worden, wonach dieser gegen das Anti-Terrorgesetz verstossen haben soll. Diese Umstände würden veranschaulichen, wie gegenwärtig in der Türkei mit eiserner Hand gegen Regimekritiker und deren Familien vorgegangen werde. Auch der Beschuldigte sei als Familienmitglied der Gefahr entsprechender Sanktionen ausgesetzt, wobei Folter nicht ausgeschlossen werden könne.
E. 2.3 Mit Erklärung der Anschlussberufung vom 15. Oktober 2018 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus, aufgrund des Wortlauts und der Systematik der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB ergebe sich, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten und dementsprechend auch jene des Rückschiebungsverbots allein den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung betreffe, weshalb zu deren Prüfung die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei. Folgerichtig könne von der Anordnung einer Landesverweisung nur abgesehen werden, falls ein Härtefall bestehe, was in casu allerdings zu verneinen sei. Ohnehin könne der Beschuldigte aus seiner in Deutschland verbrachten Jugendzeit hinsichtlich seiner Verwurzelung in der Schweiz nichts ableiten. Vielmehr zeige sich aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen sowie des Umstands, dass er während des Strafvollzugs in der Form des electronic monitoring erneut straffällig geworden sei, dass der Beschuldigte nicht gewillt sei, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Im Übrigen gehe aus dem vom Beschuldigten eingereichten Urteil, welches offenbar ein Familienmitglied betreffe, nicht hervor, inwiefern dem Beschuldigten selbst ein schwerer Nachteil durch die Rückkehr in die Türkei drohen würde.
E. 2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101).
E. 2.5 In casu wurde der Beschuldigte unter anderem des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. In Beachtung der Akten ist festzustellen, dass der im Urteilszeitpunkt 31-jährige Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte ferner dar, er verfüge in der Schweiz über eine B-Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter und Geschwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm Familienasyl gewährt worden sei. Er sei im Jahr 2007, mithin vor rund 12 Jahren, in die Schweiz eingereist und habe zuvor in Deutschland sowie in der Türkei gelebt. Zwar verstehe er die türkische Sprache, allerdings könne er diese nicht sprechen (act. S 117 ff.). Es zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte erst seit seinem 21. Lebensjahr in der Schweiz aufhält, weshalb eine besondere Situation im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Vornherein ausgeschlossen ist, zumal der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Vielmehr befindet sich der Beschuldigte erst seit etwas mehr als 10 Jahren in der Schweiz, weshalb eine besondere Bindung keineswegs naheliegend ist. Daran vermag - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - sein vorgängiger Aufenthalt in Deutschland nichts zu ändern, zumal die Härtefallklausel explizit auf die über Jahre hinweg aufgebaute enge Verbindung der beschuldigten Person zur Schweiz ausgelegt ist. In Bezug auf die familiären Beziehungen ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2011 sowie am 19. Dezember 2013 mit entsprechenden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft jeweils wegen gewalttätiger Übergriffe auf seine Geschwister verurteilt wurde. Vor den Schranken des Strafgerichts führte er aus, die Beziehung zu seiner Familie sei nicht schlecht, und er habe seit dem Jahr 2013 wieder vermehrt Kontakt zur Familie. Von seinen Familienmitgliedern in der Türkei kenne er die meisten nicht. Ferner verfüge er über eine Freundin und ein Kind, welches im Zeitpunkt seiner Verhaftung 6 Monate alt gewesen sei. Allerdings habe er seine Freundin seit rund acht Monaten nicht mehr gesehen (act. S 121). In der Einvernahme zur Person vom 3. Januar 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Familienangehörigen hätten zwar eine Besuchsbewilligung, aber er wolle sie nicht sehen (act. 149). Somit erhellt, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschuldigten in der Schweiz als überaus angespannt erweisen. Namentlich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zwar angibt, über eine Freundin sowie ein Kind zu verfügen, gleichwohl relativiert er diesen Umstand unvermittelt selbst, indem er zugesteht, diese seit rund acht Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Seine diesbezügliche Begründung, seine Freundin arbeite beim Kanton, weshalb er nicht wolle, dass die Staatsanwaltschaft ihren Namen kenne (act. S 121), erweist sich als wenig nachvollziehbar, zumal der Freundin und ihrer staatlichen Anstellung offensichtlich keine Nachteile drohen. Angesichts des Umstands, dass die Freundin des Beschuldigten diesen über einen langen Zeitraum nicht besucht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese effektiv nahestehen. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen. Mithin wurde er mit Strafbefehl der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 14. Januar 2011 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Der Beschuldigte war 20 Tage in Untersuchungshaft. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Er verbrachte 4 Tage in Untersuchungshaft. Mit Strafbefehl der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 19. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte überdies wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Beschuldigte war 117 Tage in Untersuchungshaft. Sodann sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Mai 2016 der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachentziehung, der Sachbeschädigung, der Zechprellerei, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Untersuchungshaft betrug 52 Tage. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (act. A 9 ff.). Hinzu kommen die im vorliegenden Strafverfahren ergangenen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln. Diese Verurteilungen haben zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- geführt. Angesichts der Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Jahren sowie deren Schweregrads zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Alles deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Sodann verfügt der Beschuldigte über 11 Betreibungen im Gesamtwert von Fr. 14'741.-- sowie 11 Verlustscheine von Fr. 58'982.25 (act. S 199). Überdies hat der Beschuldigte wiederholt Sozialhilfe bezogen (act. 147 und S 119). Somit erweist sich die Integration des Beschuldigten auch in finanzieller Hinsicht klarerweise als unzulänglich. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in casu ein Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren klarerweise zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Im Gegenteil erweist sich seine Aufenthaltsdauer als zu kurz, um von einer besonderen Bindung zur Schweiz auszugehen. Im Gegenteil kann trotz seines Aufenthalts in der Schweiz von keiner guten Integration die Rede sein. Abgesehen von seiner wiederkehrenden und namentlich in Bezug auf den Schweregrad zunehmenden Straffälligkeit war der Beschuldigte wiederholt von der Sozialhilfe abhängig und ist überdies hoch verschuldet. Die familiären Verhältnisse in der Schweiz erweisen sich als angespannt, und die Resozialisierungschancen des uneinsichtigen und unbelehrbaren Beschuldigten, welcher sich regelmässig und in äusserst kurzen Zeitabständen gegen die schweizerische Rechtsordnung stellt, erweisen sich als ausgesprochen ungünstig. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass er in der Türkei Militärdienst leisten müsse (act. S 121), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht handelt, welche eine Vielzahl von Bürgern trifft, weshalb dieser Umstand in Bezug auf die Härtefallprüfung nicht von Relevanz ist. Ohnehin handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemeine und unsubstanziierte Behauptung, welche nicht geeignet ist, eine konkrete Gefährdung für den Beschuldigten persönlich aufzuzeigen. Auch ergeben sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschuldigte bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Ebenso wenig kann der Beschuldigte aus den mit ergänzender Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2018 eingereichten Dokumenten etwas zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen zwar eine Person betreffen, welche denselben Nachnamen wie der Beschuldigte trägt. Dessen ungeachtet ist den Aktenstücken nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis der Beschuldigte zur in den Unterlagen erwähnten Person steht. In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2018 legt der Beschuldigte bloss dar, dass die Urteile ein Familienmitglied betreffen würden, ohne jedoch näher auf die exakte Beziehung einzugehen. Ohnehin vermögen die Unterlagen keineswegs eine konkrete Gefahr für den Beschuldigten selbst zu begründen. Selbst wenn die Urteile ein Familienmitglied betreffen sollten, so kann daraus nicht ohne Weiteres eine Bedrohung für den Beschuldigten abgeleitet werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei das Bundesgericht unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, dass - selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse herrsche. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018, E. 5.4.4). Schliesslich ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, er verstehe zwar die türkische Sprache, könne diese aber nicht sprechen (act. S 121), festzustellen, dass dieser Umstand keineswegs ein unüberwindbares Hindernis für eine Rückkehr in die Türkei darstellt. Vielmehr ist dem noch jungen und gesunden Beschuldigten ohne Weitere zuzumuten, sich dieser bewältigbaren Herausforderung zu stellen, zumal er in seiner Heimat über Verwandte verfügt, welche ihm nach seiner Rückkehr bei den Reintegrationsbemühungen unterstützen können. Somit erhellt, dass die Landesverweisung den Beschuldigten keineswegs derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Ein Härtefall ist daher zu verneinen.
E. 2.6 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in casu der Landesverweisung nicht widerspricht. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). In casu ist aufgrund der vorstehenden Feststellungen (Erwägung 2.5 des vorliegenden Urteils) ersichtlich, dass der Beschuldigte über keine nahe, reale und effektiv gelebte persönliche oder familiäre Beziehung in der Schweiz verfügt. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum weder von Familienangehörigen noch von seiner angeblichen Freundin Besuch empfangen wollte, ist nicht anzunehmen, dass eine besonders enge Beziehung gelebt wird, die aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht aufrechterhalten werden könnte. Dasselbe gilt für sein Kind, zumal keine Anstrengungen des Beschuldigten ersichtlich sind, mit seinem Kind während der strafprozessualen Haft in Kontakt zu treten. Es fehlt daher an einer in wirtschaftlicher oder affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung des Beschuldigten zu einem Mitglied seiner Familie. Schliesslich ist festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale familiäre und emotionale Beziehung ohnehin nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5). Dementsprechend verletzt die Landesverweisung die Bestimmung von Art. 8 EMRK klarerweise nicht.
E. 2.7 Des Weiteren ist das Vorbringen des Beschuldigten zu prüfen, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention verhindere die Landesverweisung eines Flüchtlings. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention weisen die vertragsschliessenden Staaten einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus. In casu kann die Frage, ob Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention in Bezug auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu beachten oder vielmehr erst im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung zu prüfen ist, offen gelassen werden, zumal die vorliegende Landesverweisung mit Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention im Einklang steht. Betrachtet man die Gesamtheit der seitens des Beschuldigten begangenen Delikte, so erhellt, dass sich diese über eine längere Zeitdauer (Tatzeitraum: 2008 bis 2017) erstrecken und in der Mehrzahl Wiederholungstaten sind (insbesondere Gewaltdelikte, Diebstahl und Hausfriedensbruch). Dabei wurde der Beschuldigte nicht nur regelmässig mit Geldstrafen sanktioniert, sondern überdies auch wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt. Berücksichtigt man die Vorstrafen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018, so hat er bisher nicht weniger als 432 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 25. Juli 2017 per 25. August 2017 aus dem mittels electronic monitoring durchgeführten Strafvollzug bedingt entlassen wurde, nachdem er ⅔ seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat. Überdies wurde festgestellt, dass der Strafrest 61 Tage betrage, und der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass der Strafvollzug bis zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung weiterhin klaglos zu verlaufen habe. Ferner wurde die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt (act. 125 ff.). Ungeachtet der zu seinen Gunsten verfügten bedingten Entlassung sowie dem damit zusammenhängenden Vertrauen, welches dem Beschuldigten entgegengebracht wurde, hat der Beschuldigte nach dem Erlass der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 25. Juli 2017 und noch vor seiner effektiven bedingten Entlassung am 25. August 2017 erneut delinquiert, indem er namentlich die nachfolgenden, im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen hat: Tätlichkeiten zum Nachteil von B.____, begangen am 15. August 2017 (Ziffer 1 der Anklageschrift); Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der C.____ GmbH, begangen am 20./21. August 2017 (Ziffer 2 der Anklageschrift); Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D.____ und der E.____ S.A., begangen am 21./22. August 2017 (Ziffer 3 der Anklageschrift). Sodann wurde der Beschuldigte auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem electronic monitoring erneut straffällig, indem er am 2. November 2017 erneut gegenüber B.____ Tätlichkeiten verübt (Ziffer 1 der Anklageschrift) und am 20./21. Oktober 2017 einen Hausfriedensbruch zum Nachteil von F.____ begangen hat (Ziffer 4 der Anklageschrift). Folglich hat der Beschuldigte durchgehend delinquiert und sich selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe mittels electronic monitoring sowie während der Probezeit der bedingten Entlassung in keiner Weise wohlverhalten. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer qualifizierten Gleichgültigkeit sowohl gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung als auch der hiesigen Strafjustiz. In Anbetracht der Vielzahl und der Schwere der seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sowie des Umstands, dass der Beschuldigte selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie während der Probezeit der bedingten Entlassung kein rechtskonformes Verhalten an den Tag gelegt hat, zeigt sich, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. In der Gesamtheit liegt daher eine derart schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung vor, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind. Daran vermag im Übrigen der Umstand, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 im Falle des heutigen Beschuldigten das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 32 Flüchtlingskonvention verneint hat (E. 2.5 des vorgenannten Urteils), nichts zu ändern. Das Bundesgericht verneinte seinerzeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung insbesondere, da die dannzumal zu berücksichtigende Delinquenz des Beschuldigten nicht die Schwere erreicht hat, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (BGer 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 2.5). Die damaligen Feststellungen des Bundesgerichts treffen jedoch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu. Mithin wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (act. 117 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit im vorliegenden Strafverfahren ergangenen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 239 Tagen, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, wobei der Beschuldigte sowohl die Schuldsprüche als auch das Strafmass nicht angefochten hat, weshalb das diesbezügliche Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft in Rechtskraft erwachsen ist. Somit erhellt, dass die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte zum wiederholten Mal die Schwere erreicht haben, dass dafür eine freiheitsentziehende Sanktion auszusprechen war. Mithin hat der Schweregrad der seitens des Beschuldigten begangenen Straftaten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2017 massiv zugenommen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass eine eigentliche Dauerdelinquenz vorliegt, wobei sich der Beschuldigte selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in keiner Weise an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat. Die Gesamtumstände lassen mit aller Deutlichkeit die Neigung des Beschuldigten zur beharrlichen Gesetzesmissachtung bei gleichzeitiger Besserungsunfähigkeit erkennen. Angesichts dieser ausgeprägten Unbelehrbarkeit, der Schwere der verübten Straftaten sowie der Gesamtheit der vom Beschuldigten in den vergangenen Jahren begangenen Delinquenz ist offenkundig, dass der Beschuldigte eine reale gegenwärtige Gefahr von einer gewissen Schwere für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellt, weshalb Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention der Landesverweisung klarerweise nicht entgegensteht.
E. 2.8 Schliesslich beruft sich der Beschuldigte auf das Non-Refoulement-Gebot, wonach Flüchtlinge, welche aufgrund ihres Flüchtlingsstatus einen erhöhten Schutz geniessen, nicht in ein Land ausgewiesen werden dürfen, in welchem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte, weil das Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, z.B. eine spätere Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105, E. 4f.). Demzufolge bestimmt sich nach dem Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anordnung der Landesverweisung die Rüge der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht entgegensteht. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt allenfalls in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen.
E. 2.9 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet wurde. In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung zeigt sich, dass der Beschuldigte diese nicht rügt, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu grundsätzlich erübrigen. Gleichwohl ist festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration des Beschuldigten, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit erhellt, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen ist.
E. 3 Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
E. 3.1 Mit Urteil vom 18. Juli 2018 legt das Strafgericht Basel-Landschaft dar, die zu beurteilenden Taten des Beschuldigten seien nicht derart schwerwiegend, dass sie sämtlichen Schengen-Mitgliedsstaaten zur Kenntnis zu bringen seien, weshalb die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen werde.
E. 3.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Erklärung der Anschlussberufung vom 15. Oktober 2018 aus, die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten in einem Mitgliedstaat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit bedeute. Dies sei gemäss der SIS-II-Verordnung insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt worden sei, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sei. Da es sich vorliegend beim Beschuldigten um einen Gewohnheitsdelinquenten handle, der über einen langen Zeitraum deliktisch tätig gewesen sei und überdies zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sei, seien die Voraussetzungen zur Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfüllt. Im Übrigen sei die Ausschreibung auch verhältnismässig.
E. 3.3 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen - mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören - zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 66a-66d N 95). Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im SIS rechtfertigen.
E. 3.4 In casu ist festzustellen, dass weder der Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) noch jener des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr vorsehen. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen verurteilt wurde. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die Höhe der konkreten Freiheitsstrafe hinsichtlich der Eintragung der Landesverweisung im SIS von Relevanz ist. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Vielmehr erachtet das Berufungsgericht den Umstand für massgebend, dass die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte für sich allein nicht eine derartige Schwere erreichen, dass die Eintragung im SIS als angemessen erscheint. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.6). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte über längere Zeit straflos in Deutschland gelebt hat und überdies nicht im Verdacht steht, eine schwere Straftat in einem Land des Schengenraums verübt zu haben oder zu planen, erscheint die Eintragung der Landesverweisung im SIS im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschuldigten als unangemessen. Folgerichtig sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung nicht gegeben und diese hat demzufolge zu unterbleiben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
E. 4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen sind. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft auf die Strafe an. Dementsprechend ist das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 in Ziffer 1 in Bezug auf die seit dem 21. November 2017 bis zum Urteilsdatum ausgestandene strafprozessuale Haft in Anwendung von Art. 51 StGB zu aktualisieren. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, sowie in Beachtung des Umstands, dass der Grossteil des Aufwands des vorliegenden Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der Prüfung der Landesverweisung entstanden ist, während die staatsanwaltschaftliche Rüge betreffend die Eintragung im Schengener Informationssystem erheblich weniger Aufwand generiert hat, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 250.--, Fr. 1'400.-- (= 80%) zu Lasten des Beschuldigten sowie Fr. 350.-- (= 20%) zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung vom 30. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 20. Dezember 2018 weist der Rechtsvertreter des Beschuldigten einen Aufwand von 12.25 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgericht diesen Aufwand als angemessen. Demzufolge ist dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 2'491.60 (inklusive Auslagen von Fr. 41.60) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 191.85, insgesamt somit Fr. 2'683.45, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 80% (=Fr. 2'146.75) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Dispositiv
- A.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen , unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 239 Tagen , zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 12 Abs. 2 AuG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB sowie Art. 106 StGB.
- A.____ wird von der Anklage der mehrfachen Drohung sowie von der Anklage der Tätlichkeiten in Bezug auf den Vorwurf, B.____ am 17. September 2017 eine brennende Zigarette an den Hinterkopf geworfen zu haben, freigesprochen .
- In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 61 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 25. August 2017 betreffend des Urteils der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2017 verbleibt, die Rückversetzung von A.____ in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.
- A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
- Die unbezifferte Zivilklage der C.____ GmbH wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b SIPO auf den Zivilweg verwiesen. A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, der E.____ S.A. Fr. 6'488.80 als Schadenersatz zu schulden. Die unbezifferte Zivilklage von D.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b SIPO auf den Zivilweg verwiesen.
- 1 Mobiltelefon iPhone, weiss, inkl. Ladekabel [G61456] wird A.____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG zur Vernichtung eingezogen: - 1 Joint [G61457]; - ca. 2 Gramm Marihuana [G61458].
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 6'396.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'331.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von A.____." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt und in Ziffer 1 wie folgt aktualisiert:
- A.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen , unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 414 Tagen , zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 12 Abs. 2 AuG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB sowie Art. 106 StGB. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 1'400.-- (= 80%) zu Lasten des Beschuldigten sowie Fr. 350.-- (= 20%) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein Honorar von Fr. 2'491.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 191.85, insgesamt somit Fr. 2'683.45, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 80% (= Fr. 2'146.75) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (6B_747/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.01.2019 460 18 297
Mehrfacher Diebstahl etc.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Januar 2019 (460 18 297) Strafrecht Voraussetzungen zur Anordnung der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB, namentlich im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Gebot Aufgrund der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden hat das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Anordnung der obligatorischen Landesverweisung nur Gründe zu beachten, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt. Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben (E. 2.4 ff., insb. E. 2.8). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Simon Berger, Advokatur & Notariat zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 A. Mit Urteil vom 18. Juli 2018 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 239 Tagen, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz A.____ von der Anklage der mehrfachen Drohung sowie von der Anklage der Tätlichkeiten in Bezug auf den Vorwurf, B.____ am 17. September 2017 eine brennende Zigarette an den Hinterkopf geworfen zu haben, frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), ordnete bezüglich der Reststrafe von 61 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 25. August 2017 betreffend des Urteils der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2017 verbleibt, die Rückversetzung von A.____ in den Strafvollzug an und bildete mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren verwies das Strafgericht A.____ für die Dauer von 8 Jahren des Landes und stellte fest, dass die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen werde (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen, des Beschlagnahmeguts, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf die Ziffern 5 bis 8 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. September 2018 beantragte der Beschuldigte, es sei die in Ziffer 4 des angefochtenen Urteils verfügte Landesverweisung aufzuheben und ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 machte der Beschuldigte ergänzende Ausführungen und legte diverse Unterlagen ins Recht, auf welche - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen wird. D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erklärte mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 die Anschlussberufung und stellte die Anträge, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen und im Übrigen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei der Beschuldigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft zu belassen und das schriftliche Verfahren anzuordnen. E. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 30.Oktober 2018 fest, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Des Weiteren stellte er fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und e StPO vorliegen und der Beschuldigte allfällige begründete Einwendungen gegen die Behandlung der Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren in seiner Anschlussberufungsantwort darzulegen hat. Schliesslich bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger für das Rechtsmittelverfahren. F. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 30. November 2018 mit, dass er hinsichtlich des schriftlichen Verfahrens keinen Einwand erhebe und in Bezug auf die Sicherheitshaft auf eine Stellungnahme verzichte. Des Weiteren stellte er die Begehren, es sei seine Berufung gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 legte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt wird. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote ein. I. Das Gefängnis Liestal reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 einen aktuellen Führungsbericht betreffend den Beschuldigten ein. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 20. Juli 2018 (Berufungsanmeldung) resp. vom 28. September 2018 (Berufungserklärung) hat A.____ die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte die Anordnung der Landesverweisung, demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Nichteintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
2. Obligatorische Landesverweisung 2.1 Mit Urteil vom 18. Juli 2018 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs seien vorliegend die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung gegeben. Ausserdem sei kein Härtefall gegeben, zumal der Beschuldigte erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist sei. Er selber erfülle die Asyleigenschaft nicht, ihm sei allerdings Familienasyl gewährt worden. Sodann sei sein Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen angespannt, und er sei wirtschaftlich mangelhaft integriert. Schliesslich stehe der Umstand, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat Militärdienst leisten müsse, einer Landesverweisung nicht entgegen, zumal es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht handle. Angesichts des belasteten Leumunds sowie des nicht mehr unerheblichen Verschuldens sei die Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren anzuordnen. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. September 2018 geltend, der Landesverweisung würden völkerrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Namentlich sei darauf hinzuweisen, dass er sich als Flüchtling, unabhängig davon, ob seine Flüchtlingseigenschaft originär oder derivativ begründet worden sei, auf die im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) garantierten Rechte berufen könne. Da er sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte, könne er gemäss Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die ihm gegenüber erfolgten Verurteilungen im Bereich der Kleinkriminalität anzusiedeln seien. Ferner komme dem in Art. 33 Abs. 1 Flüchtlingskonvention statuierten Non-Refoulement-Gebot im Zusammenhang mit der Landesverweisung von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ebenfalls Bedeutung zu. Im Übrigen sei ohnehin ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen. Zwar sei er erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist, dennoch habe er zuvor bereits sieben Jahre in Deutschland gelebt. Mithin habe er einen Grossteil seiner Jugend im wesentlichen Kulturkreis verbracht, was bei der Härtefallprüfung zu beachten sei. Zwar sei die Beziehung zu seinen Geschwistern in der Tat angespannt, dennoch würden die Familienmitglieder weiterhin seine wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2018 bringt der Beschuldigte vor, ein Familienmitglied sei in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil dieses auf einem sozialen Netzwerk ein Bild publiziert habe, auf welchem die türkische Flagge auf einer Unterhose abgebildet gewesen sei. Das Bild habe das Familienmitglied mit den Worten "Eine echte Flagge sollte sich am Himmel anstatt am Gesäss befinden" kommentiert. Des Weiteren sei in Istanbul ein Haftbefehl gegen dasselbe Familienmitglied ausgestellt worden, wonach dieser gegen das Anti-Terrorgesetz verstossen haben soll. Diese Umstände würden veranschaulichen, wie gegenwärtig in der Türkei mit eiserner Hand gegen Regimekritiker und deren Familien vorgegangen werde. Auch der Beschuldigte sei als Familienmitglied der Gefahr entsprechender Sanktionen ausgesetzt, wobei Folter nicht ausgeschlossen werden könne. 2.3 Mit Erklärung der Anschlussberufung vom 15. Oktober 2018 führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft aus, aufgrund des Wortlauts und der Systematik der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB ergebe sich, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten und dementsprechend auch jene des Rückschiebungsverbots allein den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung betreffe, weshalb zu deren Prüfung die kantonale Migrationsbehörde zuständig sei. Folgerichtig könne von der Anordnung einer Landesverweisung nur abgesehen werden, falls ein Härtefall bestehe, was in casu allerdings zu verneinen sei. Ohnehin könne der Beschuldigte aus seiner in Deutschland verbrachten Jugendzeit hinsichtlich seiner Verwurzelung in der Schweiz nichts ableiten. Vielmehr zeige sich aufgrund seiner zahlreichen Vorstrafen sowie des Umstands, dass er während des Strafvollzugs in der Form des electronic monitoring erneut straffällig geworden sei, dass der Beschuldigte nicht gewillt sei, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Im Übrigen gehe aus dem vom Beschuldigten eingereichten Urteil, welches offenbar ein Familienmitglied betreffe, nicht hervor, inwiefern dem Beschuldigten selbst ein schwerer Nachteil durch die Rückkehr in die Türkei drohen würde. 2.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; KGer 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 101). 2.5 In casu wurde der Beschuldigte unter anderem des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen, womit eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB gegeben ist. Folgerichtig ist zu prüfen, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. In Beachtung der Akten ist festzustellen, dass der im Urteilszeitpunkt 31-jährige Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte ferner dar, er verfüge in der Schweiz über eine B-Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter und Geschwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt, weshalb ihm Familienasyl gewährt worden sei. Er sei im Jahr 2007, mithin vor rund 12 Jahren, in die Schweiz eingereist und habe zuvor in Deutschland sowie in der Türkei gelebt. Zwar verstehe er die türkische Sprache, allerdings könne er diese nicht sprechen (act. S 117 ff.). Es zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte erst seit seinem 21. Lebensjahr in der Schweiz aufhält, weshalb eine besondere Situation im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Vornherein ausgeschlossen ist, zumal der Beschuldigte weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen ist. Vielmehr befindet sich der Beschuldigte erst seit etwas mehr als 10 Jahren in der Schweiz, weshalb eine besondere Bindung keineswegs naheliegend ist. Daran vermag - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - sein vorgängiger Aufenthalt in Deutschland nichts zu ändern, zumal die Härtefallklausel explizit auf die über Jahre hinweg aufgebaute enge Verbindung der beschuldigten Person zur Schweiz ausgelegt ist. In Bezug auf die familiären Beziehungen ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte am 14. Januar 2011 sowie am 19. Dezember 2013 mit entsprechenden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft jeweils wegen gewalttätiger Übergriffe auf seine Geschwister verurteilt wurde. Vor den Schranken des Strafgerichts führte er aus, die Beziehung zu seiner Familie sei nicht schlecht, und er habe seit dem Jahr 2013 wieder vermehrt Kontakt zur Familie. Von seinen Familienmitgliedern in der Türkei kenne er die meisten nicht. Ferner verfüge er über eine Freundin und ein Kind, welches im Zeitpunkt seiner Verhaftung 6 Monate alt gewesen sei. Allerdings habe er seine Freundin seit rund acht Monaten nicht mehr gesehen (act. S 121). In der Einvernahme zur Person vom 3. Januar 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine Familienangehörigen hätten zwar eine Besuchsbewilligung, aber er wolle sie nicht sehen (act. 149). Somit erhellt, dass sich die familiären Verhältnisse des Beschuldigten in der Schweiz als überaus angespannt erweisen. Namentlich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zwar angibt, über eine Freundin sowie ein Kind zu verfügen, gleichwohl relativiert er diesen Umstand unvermittelt selbst, indem er zugesteht, diese seit rund acht Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Seine diesbezügliche Begründung, seine Freundin arbeite beim Kanton, weshalb er nicht wolle, dass die Staatsanwaltschaft ihren Namen kenne (act. S 121), erweist sich als wenig nachvollziehbar, zumal der Freundin und ihrer staatlichen Anstellung offensichtlich keine Nachteile drohen. Angesichts des Umstands, dass die Freundin des Beschuldigten diesen über einen langen Zeitraum nicht besucht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese effektiv nahestehen. Des Weiteren verfügt der Beschuldigte über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen. Mithin wurde er mit Strafbefehl der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 14. Januar 2011 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Der Beschuldigte war 20 Tage in Untersuchungshaft. Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. Mai 2011 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Raufhandels zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Er verbrachte 4 Tage in Untersuchungshaft. Mit Strafbefehl der damaligen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 19. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte überdies wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Betäubungsmittelkonsums schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Der Beschuldigte war 117 Tage in Untersuchungshaft. Sodann sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Mai 2016 der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachentziehung, der Sachbeschädigung, der Zechprellerei, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Untersuchungshaft betrug 52 Tage. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 der einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (act. A 9 ff.). Hinzu kommen die im vorliegenden Strafverfahren ergangenen, bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln. Diese Verurteilungen haben zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- geführt. Angesichts der Vielzahl an begangenen Straftaten innert eines kurzen Zeitraums von wenigen Jahren sowie deren Schweregrads zeugt das Verhalten des Beschuldigten von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Alles deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sein wird, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Sodann verfügt der Beschuldigte über 11 Betreibungen im Gesamtwert von Fr. 14'741.-- sowie 11 Verlustscheine von Fr. 58'982.25 (act. S 199). Überdies hat der Beschuldigte wiederholt Sozialhilfe bezogen (act. 147 und S 119). Somit erweist sich die Integration des Beschuldigten auch in finanzieller Hinsicht klarerweise als unzulänglich. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in casu ein Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren klarerweise zu verneinen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Im Gegenteil erweist sich seine Aufenthaltsdauer als zu kurz, um von einer besonderen Bindung zur Schweiz auszugehen. Im Gegenteil kann trotz seines Aufenthalts in der Schweiz von keiner guten Integration die Rede sein. Abgesehen von seiner wiederkehrenden und namentlich in Bezug auf den Schweregrad zunehmenden Straffälligkeit war der Beschuldigte wiederholt von der Sozialhilfe abhängig und ist überdies hoch verschuldet. Die familiären Verhältnisse in der Schweiz erweisen sich als angespannt, und die Resozialisierungschancen des uneinsichtigen und unbelehrbaren Beschuldigten, welcher sich regelmässig und in äusserst kurzen Zeitabständen gegen die schweizerische Rechtsordnung stellt, erweisen sich als ausgesprochen ungünstig. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass er in der Türkei Militärdienst leisten müsse (act. S 121), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine gesetzliche Pflicht handelt, welche eine Vielzahl von Bürgern trifft, weshalb dieser Umstand in Bezug auf die Härtefallprüfung nicht von Relevanz ist. Ohnehin handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemeine und unsubstanziierte Behauptung, welche nicht geeignet ist, eine konkrete Gefährdung für den Beschuldigten persönlich aufzuzeigen. Auch ergeben sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschuldigte bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Ebenso wenig kann der Beschuldigte aus den mit ergänzender Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2018 eingereichten Dokumenten etwas zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen zwar eine Person betreffen, welche denselben Nachnamen wie der Beschuldigte trägt. Dessen ungeachtet ist den Aktenstücken nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis der Beschuldigte zur in den Unterlagen erwähnten Person steht. In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2018 legt der Beschuldigte bloss dar, dass die Urteile ein Familienmitglied betreffen würden, ohne jedoch näher auf die exakte Beziehung einzugehen. Ohnehin vermögen die Unterlagen keineswegs eine konkrete Gefahr für den Beschuldigten selbst zu begründen. Selbst wenn die Urteile ein Familienmitglied betreffen sollten, so kann daraus nicht ohne Weiteres eine Bedrohung für den Beschuldigten abgeleitet werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei das Bundesgericht unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten hat, dass - selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 - keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse herrsche. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Minderheit (BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018, E. 5.4.4). Schliesslich ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, er verstehe zwar die türkische Sprache, könne diese aber nicht sprechen (act. S 121), festzustellen, dass dieser Umstand keineswegs ein unüberwindbares Hindernis für eine Rückkehr in die Türkei darstellt. Vielmehr ist dem noch jungen und gesunden Beschuldigten ohne Weitere zuzumuten, sich dieser bewältigbaren Herausforderung zu stellen, zumal er in seiner Heimat über Verwandte verfügt, welche ihm nach seiner Rückkehr bei den Reintegrationsbemühungen unterstützen können. Somit erhellt, dass die Landesverweisung den Beschuldigten keineswegs derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führt. Ein Härtefall ist daher zu verneinen. 2.6 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in casu der Landesverweisung nicht widerspricht. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft indes keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, so erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). In casu ist aufgrund der vorstehenden Feststellungen (Erwägung 2.5 des vorliegenden Urteils) ersichtlich, dass der Beschuldigte über keine nahe, reale und effektiv gelebte persönliche oder familiäre Beziehung in der Schweiz verfügt. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum weder von Familienangehörigen noch von seiner angeblichen Freundin Besuch empfangen wollte, ist nicht anzunehmen, dass eine besonders enge Beziehung gelebt wird, die aufgrund der Distanz zwischen der Schweiz und der Türkei nicht aufrechterhalten werden könnte. Dasselbe gilt für sein Kind, zumal keine Anstrengungen des Beschuldigten ersichtlich sind, mit seinem Kind während der strafprozessualen Haft in Kontakt zu treten. Es fehlt daher an einer in wirtschaftlicher oder affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung des Beschuldigten zu einem Mitglied seiner Familie. Schliesslich ist festzuhalten, dass praxisgemäss eine normale familiäre und emotionale Beziehung ohnehin nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.5). Dementsprechend verletzt die Landesverweisung die Bestimmung von Art. 8 EMRK klarerweise nicht. 2.7 Des Weiteren ist das Vorbringen des Beschuldigten zu prüfen, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention verhindere die Landesverweisung eines Flüchtlings. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention weisen die vertragsschliessenden Staaten einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus. In casu kann die Frage, ob Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention in Bezug auf die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu beachten oder vielmehr erst im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung zu prüfen ist, offen gelassen werden, zumal die vorliegende Landesverweisung mit Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention im Einklang steht. Betrachtet man die Gesamtheit der seitens des Beschuldigten begangenen Delikte, so erhellt, dass sich diese über eine längere Zeitdauer (Tatzeitraum: 2008 bis 2017) erstrecken und in der Mehrzahl Wiederholungstaten sind (insbesondere Gewaltdelikte, Diebstahl und Hausfriedensbruch). Dabei wurde der Beschuldigte nicht nur regelmässig mit Geldstrafen sanktioniert, sondern überdies auch wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt. Berücksichtigt man die Vorstrafen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018, so hat er bisher nicht weniger als 432 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 25. Juli 2017 per 25. August 2017 aus dem mittels electronic monitoring durchgeführten Strafvollzug bedingt entlassen wurde, nachdem er ⅔ seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat. Überdies wurde festgestellt, dass der Strafrest 61 Tage betrage, und der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass der Strafvollzug bis zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung weiterhin klaglos zu verlaufen habe. Ferner wurde die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt (act. 125 ff.). Ungeachtet der zu seinen Gunsten verfügten bedingten Entlassung sowie dem damit zusammenhängenden Vertrauen, welches dem Beschuldigten entgegengebracht wurde, hat der Beschuldigte nach dem Erlass der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 25. Juli 2017 und noch vor seiner effektiven bedingten Entlassung am 25. August 2017 erneut delinquiert, indem er namentlich die nachfolgenden, im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen hat: Tätlichkeiten zum Nachteil von B.____, begangen am 15. August 2017 (Ziffer 1 der Anklageschrift); Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der C.____ GmbH, begangen am 20./21. August 2017 (Ziffer 2 der Anklageschrift); Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von D.____ und der E.____ S.A., begangen am 21./22. August 2017 (Ziffer 3 der Anklageschrift). Sodann wurde der Beschuldigte auch nach seiner bedingten Entlassung aus dem electronic monitoring erneut straffällig, indem er am 2. November 2017 erneut gegenüber B.____ Tätlichkeiten verübt (Ziffer 1 der Anklageschrift) und am 20./21. Oktober 2017 einen Hausfriedensbruch zum Nachteil von F.____ begangen hat (Ziffer 4 der Anklageschrift). Folglich hat der Beschuldigte durchgehend delinquiert und sich selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe mittels electronic monitoring sowie während der Probezeit der bedingten Entlassung in keiner Weise wohlverhalten. Ein derartiges Verhalten zeugt von einer qualifizierten Gleichgültigkeit sowohl gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung als auch der hiesigen Strafjustiz. In Anbetracht der Vielzahl und der Schwere der seitens des Beschuldigten begangenen Delikte sowie des Umstands, dass der Beschuldigte selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie während der Probezeit der bedingten Entlassung kein rechtskonformes Verhalten an den Tag gelegt hat, zeigt sich, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. In der Gesamtheit liegt daher eine derart schwere Verletzung der öffentlichen Ordnung vor, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind. Daran vermag im Übrigen der Umstand, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 im Falle des heutigen Beschuldigten das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 32 Flüchtlingskonvention verneint hat (E. 2.5 des vorgenannten Urteils), nichts zu ändern. Das Bundesgericht verneinte seinerzeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung insbesondere, da die dannzumal zu berücksichtigende Delinquenz des Beschuldigten nicht die Schwere erreicht hat, dass dafür eine freiheitsentziehende Strafe auszusprechen gewesen wäre (BGer 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 2.5). Die damaligen Feststellungen des Bundesgerichts treffen jedoch auf den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu. Mithin wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. Januar 2017 des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung, des Angriffs sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (act. 117 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit im vorliegenden Strafverfahren ergangenen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 239 Tagen, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, wobei der Beschuldigte sowohl die Schuldsprüche als auch das Strafmass nicht angefochten hat, weshalb das diesbezügliche Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft in Rechtskraft erwachsen ist. Somit erhellt, dass die seitens des Beschuldigten begangenen Delikte zum wiederholten Mal die Schwere erreicht haben, dass dafür eine freiheitsentziehende Sanktion auszusprechen war. Mithin hat der Schweregrad der seitens des Beschuldigten begangenen Straftaten seit dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2017 massiv zugenommen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass eine eigentliche Dauerdelinquenz vorliegt, wobei sich der Beschuldigte selbst während des Vollzugs der Freiheitsstrafe in keiner Weise an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat. Die Gesamtumstände lassen mit aller Deutlichkeit die Neigung des Beschuldigten zur beharrlichen Gesetzesmissachtung bei gleichzeitiger Besserungsunfähigkeit erkennen. Angesichts dieser ausgeprägten Unbelehrbarkeit, der Schwere der verübten Straftaten sowie der Gesamtheit der vom Beschuldigten in den vergangenen Jahren begangenen Delinquenz ist offenkundig, dass der Beschuldigte eine reale gegenwärtige Gefahr von einer gewissen Schwere für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz darstellt, weshalb Art. 32 Abs. 1 Flüchtlingskonvention der Landesverweisung klarerweise nicht entgegensteht. 2.8 Schliesslich beruft sich der Beschuldigte auf das Non-Refoulement-Gebot, wonach Flüchtlinge, welche aufgrund ihres Flüchtlingsstatus einen erhöhten Schutz geniessen, nicht in ein Land ausgewiesen werden dürfen, in welchem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen gefährdet wäre. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass entsprechend der im Gesetz festgelegten Kompetenzaufteilung zwischen dem Sachgericht und den Vollzugsbehörden das Gericht nur Gründe beachtet, die der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen können. Demgegenüber hindert der Grundsatz des Non-Refoulement allein die Vollstreckung einer Landesverweisung, weshalb die Prüfung des nämlichen Hinderungsgrunds einzig in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB). Mit der entsprechenden Regelung soll sichergestellt werden, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung auf den aktuellen Sachverhalt abstellt. Namentlich ist an persönliche oder familiäre Gründe zu denken, die sich erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, aber vor dem Vollzug der Landesverweisung ergeben. Ebenso könnte, weil das Urteil des Strafrichters nach seiner Ausfällung nicht mehr abänderbar ist, z.B. eine spätere Veränderung der Verhältnisse im Ausreiseland, die keine schweren Menschenrechtsverletzungen mehr befürchten liesse, nicht mehr Rechnung getragen werden. Dies ist nicht der Sinn des Rückschiebeverbots (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6006 ff.; BGE 116 IV 105, E. 4f.). Demzufolge bestimmt sich nach dem Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung zu verfügen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018, E. 2.4.2). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Anordnung der Landesverweisung die Rüge der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht entgegensteht. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt allenfalls in einem späteren Stadium durch die sachlich zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen. 2.9 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in Anwendung von Art. 66a StGB die obligatorische Landesverweisung zu Recht angeordnet wurde. In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung zeigt sich, dass der Beschuldigte diese nicht rügt, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu grundsätzlich erübrigen. Gleichwohl ist festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, der ungenügenden Integration des Beschuldigten, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechen ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Somit erhellt, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen ist.
3. Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 3.1 Mit Urteil vom 18. Juli 2018 legt das Strafgericht Basel-Landschaft dar, die zu beurteilenden Taten des Beschuldigten seien nicht derart schwerwiegend, dass sie sämtlichen Schengen-Mitgliedsstaaten zur Kenntnis zu bringen seien, weshalb die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen werde. 3.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Erklärung der Anschlussberufung vom 15. Oktober 2018 aus, die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem einzutragen, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten in einem Mitgliedstaat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit bedeute. Dies sei gemäss der SIS-II-Verordnung insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt worden sei, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sei. Da es sich vorliegend beim Beschuldigten um einen Gewohnheitsdelinquenten handle, der über einen langen Zeitraum deliktisch tätig gewesen sei und überdies zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sei, seien die Voraussetzungen zur Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem erfüllt. Im Übrigen sei die Ausschreibung auch verhältnismässig. 3.3 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen - mithin Personen, die keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören - zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b). Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung im SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen (vgl. Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 66a-66d N 95). Schliesslich hat das urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der Ausschreibung im SIS rechtfertigen. 3.4 In casu ist festzustellen, dass weder der Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) noch jener des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr vorsehen. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen verurteilt wurde. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die Höhe der konkreten Freiheitsstrafe hinsichtlich der Eintragung der Landesverweisung im SIS von Relevanz ist. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Vielmehr erachtet das Berufungsgericht den Umstand für massgebend, dass die im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte für sich allein nicht eine derartige Schwere erreichen, dass die Eintragung im SIS als angemessen erscheint. Bei der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist namentlich auch der persönlichen Situation des Beschuldigten Rechnung zu tragen (BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018, E. 1.6). In Anbetracht des Umstands, dass der Beschuldigte über längere Zeit straflos in Deutschland gelebt hat und überdies nicht im Verdacht steht, eine schwere Straftat in einem Land des Schengenraums verübt zu haben oder zu planen, erscheint die Eintragung der Landesverweisung im SIS im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschuldigten als unangemessen. Folgerichtig sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung nicht gegeben und diese hat demzufolge zu unterbleiben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 4. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen sind. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft auf die Strafe an. Dementsprechend ist das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 in Ziffer 1 in Bezug auf die seit dem 21. November 2017 bis zum Urteilsdatum ausgestandene strafprozessuale Haft in Anwendung von Art. 51 StGB zu aktualisieren. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, sowie in Beachtung des Umstands, dass der Grossteil des Aufwands des vorliegenden Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der Prüfung der Landesverweisung entstanden ist, während die staatsanwaltschaftliche Rüge betreffend die Eintragung im Schengener Informationssystem erheblich weniger Aufwand generiert hat, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 250.--, Fr. 1'400.-- (= 80%) zu Lasten des Beschuldigten sowie Fr. 350.-- (= 20%) zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung vom 30. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 20. Dezember 2018 weist der Rechtsvertreter des Beschuldigten einen Aufwand von 12.25 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgericht diesen Aufwand als angemessen. Demzufolge ist dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 2'491.60 (inklusive Auslagen von Fr. 41.60) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 191.85, insgesamt somit Fr. 2'683.45, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 80% (=Fr. 2'146.75) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018, auszugsweise lautend: "
1. A.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen , unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 239 Tagen , zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 12 Abs. 2 AuG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage der mehrfachen Drohung sowie von der Anklage der Tätlichkeiten in Bezug auf den Vorwurf, B.____ am 17. September 2017 eine brennende Zigarette an den Hinterkopf geworfen zu haben, freigesprochen .
3. In Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB wird bezüglich der Reststrafe von 61 Tagen, welche nach der bedingten Entlassung vom 25. August 2017 betreffend des Urteils der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2017 verbleibt, die Rückversetzung von A.____ in den Strafvollzug angeordnet und es wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet.
4. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
5. Die unbezifferte Zivilklage der C.____ GmbH wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b SIPO auf den Zivilweg verwiesen. A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, der E.____ S.A. Fr. 6'488.80 als Schadenersatz zu schulden. Die unbezifferte Zivilklage von D.____ wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b SIPO auf den Zivilweg verwiesen.
6. 1 Mobiltelefon iPhone, weiss, inkl. Ladekabel [G61456] wird A.____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BetmG zur Vernichtung eingezogen:
- 1 Joint [G61457];
- ca. 2 Gramm Marihuana [G61458].
7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 6'396.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'331.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von A.____." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich bestätigt und in Ziffer 1 wie folgt aktualisiert:
1. A.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruches, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln und verurteilt als Gesamtstrafe unter Einbezug der durch Rückversetzung in den Strafvollzug zu vollziehenden Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen , unter Anrechnung der seit dem 21. November 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 414 Tagen , zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-- , bei Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 12 Abs. 2 AuG), Art. 19a Ziff. 1 BetmG, aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB sowie Art. 106 StGB. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen Fr. 1'400.-- (= 80%) zu Lasten des Beschuldigten sowie Fr. 350.-- (= 20%) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein Honorar von Fr. 2'491.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 191.85, insgesamt somit Fr. 2'683.45, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang von 80% (= Fr. 2'146.75) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (6B_747/2019).