Diebstahl etc.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
E. 1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018 hat nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Beschuldigten in ihrer Berufungserklärung gegen die sie betreffende Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil einzig in den angefochtenen Punkten, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Daraus folgt, dass eine Verurteilung nur ergehen darf, wenn der Strafrichter über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht; gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Folgerichtig hat ein Freispruch nur dann zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben, mithin Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2, 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
E. 2.1 Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft erwog in seinem Urteil vom 12. April 2018, der Beschuldigten werde vorgeworfen, sie sei in der Zeit vom 7. Februar 2015, 17.00 Uhr, bis zum 8. Februar 2015, 11.00 Uhr, in die Räumlichkeiten der Firma B.____ GmbH in C.____ eingebrochen und habe eine Fotokamera sowie einen Computer entwendet. Zudem habe sie erfolglos versucht, im Büro der Administration einen Tresor aufzubrechen. Anschliessend sei die Beschuldigte in die Räumlichkeiten der Firma "D.____" eingedrungen, wo sie Bargeld sowie Kopfhörer entwendet habe. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, auf dem Drehgriff des Tresors der B.____ GmbH sei die DNA-Spur der Beschuldigten sichergestellt worden. Die Depositionen der Beschuldigten sowie ihres damaligen Freundes seien in sich widersprüchlich, weshalb nicht zu unterdrückende Zweifel in Bezug auf das Alibi der Beschuldigten bestehen würden. Demnach sei nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen. Da überdies der Hypothese eines tertiären DNA-Transfers rein abstrakte und theoretische Bedeutung zukomme, sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die beiden Einbrüche vom 7./8. Februar 2015 begangen habe. Folgerichtig habe sich die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
E. 2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2018 bringt die Beschuldigte demgegenüber vor, seit Beginn der Untersuchung habe sie erklärt, dass sie mit den Einbruchsdiebstählen nichts zu tun habe. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass ihr Vorstrafenregister einwandfrei und sie im Tatzeitpunkt beruflich voll integriert gewesen sei. Folgerichtig sei ihre Täterschaft nicht plausibel, zumal sie sich das Deliktsgut ohne Weiteres mit ihrem Erwerbseinkommen hätte leisten können. Hinzu komme, dass sie nur wenige Tage vor den hier zu beurteilenden Einbruchsdiebstählen von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erkennungsdienstlich erfasst worden sei, weshalb es abwegig sei, unmittelbar danach ohne Handschuhe die vorgeworfenen Straftaten zu begehen. Des Weiteren hätten weder anlässlich der Hausdurchsuchung noch im Rahmen der Mobiltelefonauswertung belastende Feststellungen gemacht werden können. Im Übrigen könne einzig aufgrund der DNA-Spur nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte die Täterin gewesen sei, zumal es sich in casu um Hautzellen gehandelt habe, welche sichergestellt worden seien. Bei Hautzellen gehe es um Abriebspuren, welche ohne Weiteres mittels DNA-Transfers an den Fundort hätten gelangen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass − entgegen der Vorinstanz − nicht von widersprüchlichen Darlegungen auszugehen sei. Im Gegenteil habe die Beschuldigte ihre ursprüngliche Verwechslung im Zusammenhang mit der Tatzeit, welche der Vorderrichter als Widerspruch gewertet habe, von sich aus richtiggestellt. Demnach könne nicht auf ihre Täterschaft geschlossen werden, weshalb sie freizusprechen sei. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt die Beschuldigte zudem aus, einzig belastendes Indiz sei die DNA-Spur auf dem Tresor am Tatort. Dieses Indiz für sich alleine könne allerdings nicht für eine Verurteilung ausreichen, zumal das Gericht angesichts des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen habe. Vielmehr sei zu beachten, dass keine weiteren Beweismittel für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden. Im Gegenteil verfüge sie über ein Alibi, welches auch der Zeuge E.____ bestätigt habe. Hinzu komme, dass es andere plausible Erklärungen für die DNA-Spur der Beschuldigten am Tresor gebe, namentlich einen unbewussten DNA-Transfer oder die bewusste Platzierung des DNA-Materials der Beschuldigten am Tatort.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 22. November 2018 geltend, zwar sei ein DNA-Transfer grundsätzlich möglich, gleichwohl komme ein solcher sehr selten vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit dem Griff des Tresors direkt in Kontakt gekommen sei, auch wenn sie dies vehement bestreite. Vor den Schranken der Berufungsinstanz legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, die DNA-Spur sei nicht bloss in der Nähe des Tatorts gefunden worden, sondern am Griff des Tresors, mithin an einer Stelle, an welcher ein zufälliger DNA-Transfer keineswegs wahrscheinlich sei. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte geltend mache, sie sei nie am Tatort gewesen, fehle es an einer schlüssigen Erklärung, wie die DNA-Spur an den Drehgriff des Tresors gekommen sei.
E. 3 Sachverhaltsfeststellung
E. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt, dass im Zeitraum vom 7. Februar 2015, 17.00 Uhr, bis zum 8. Februar 2015, 11.00 Uhr, in die Räumlichkeiten der B.____ GmbH sowie des Unternehmens "D.____" eingebrochen wurde, wobei bei der B.____ GmbH eine Fotokamera und ein Computer sowie beim Unternehmen "D.____" Bargeld und Kopfhörer entwendet wurden. Überdies ist aufgrund des gewaltsamen Eindringens in die Räumlichkeiten bei beiden Unternehmen ein Sachschaden entstanden (act. 359 ff., 367 ff., 435 ff., 443 ff.). Hingegen strittig und in casu zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die vorgenannten Taten begangen hat.
E. 3.2 Vorliegend ist zunächst auf die Berichte der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 27. Februar 2015 (act. 143 ff.) sowie vom 27. März 2015 (act. 151 ff.) zu verweisen, welchen zu entnehmen ist, dass am Drehgriff des Tresors im Büro der Administration der B.____ GmbH eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, welche mit dem DNA-Profil der Beschuldigten übereinstimmt (vgl. auch act. 149). Hinsichtlich des Beweiswerts der DNA-Spur legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) mit Gutachten vom 24. März 2017 dar, dass aus der vom Drehgriff des Tresors gesicherten DNA-Spur eine geringe Menge an DNA habe isoliert werden können, wobei diese mit dem DNA-Profil der Beschuldigten übereinstimme. Es sei 608.2 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die Beschuldigte die Spurengeberin sei, als dass die DNA-Spur von einer unbekannten, mit der Beschuldigten nicht nahe verwandte Person sei (act. 168.27 ff.). Im Weiteren ist der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 zu entnehmen, dass Daniel Dion, der stellvertretende Leiter der Abteilung forensische Genetik des IRM, anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 ausführte, er wisse nicht, ob von der am Drehgriff des Tresors sichergestellten DNA-Spur die Spurenart bestimmt worden sei; allerdings gehe er nicht davon aus, zumal es sich in rund 80% der Fälle jeweils um Hautzellen handle (act. 168.55). Schliesslich legte Patrick Dormann, stellvertretender Leiter der Abteilung Forensik der Polizei Basel-Landschaft, im Rahmen des Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017 dar, dass ein DNA-Transfer zwar selten, jedoch grundsätzlich möglich sei. Ein solcher sei im vorliegenden Fall am ehesten denkbar, wenn beispielsweise jemand Handschuhe der Beschuldigten bei der Tat benutzt hätte (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017, act. 603).
E. 3.3 Demgegenüber gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. April 2015 zu Protokoll, sie habe keinen Einbruchsdiebstahl begangen, zumal sie den Standort der geschädigten Firmen gar nicht kenne (act. 171 ff.). In ihrer Befragung vom 16. Dezember 2015 führte die Beschuldigte sodann aus, sie sei noch nie am Tatort gewesen. Nach der ersten Einvernahme habe sie in Bezug auf die B.____ GmbH recherchiert und herausgefunden, dass es sich um eine Eventfirma handle, welche an diversen Orten in Basel kulturelle Anlässe veranstalte. An diesen Orten würde sie selbst ebenfalls verkehren. Dies sei allerdings der einzige Berührungspunkt zwischen ihr und der B.____ GmbH, zumal sie keinen Mitarbeiter des Unternehmens kenne und noch nie auf dem Areal in C.____ gewesen sei. Hinsichtlich des Tatzeitraums habe sie herausgefunden, dass sie dannzumal nicht gearbeitet, sondern die Zeit mit ihrem Freund verbracht habe. Sie seien wahrscheinlich bei ihr zu Hause gewesen, da damals kein besonderer Event stattgefunden habe. Sie habe allerdings nicht dokumentiert, wie sie und ihr Freund die Zeit damals verbracht hätten. Den Ablauf des Tages habe sie im Übrigen nicht mehr in Erinnerung. Ihr Freund heisse E.____ und wohne in Liestal. Des Weiteren könne sie sich nicht erklären, wie ihre DNA an den Tatort gelangt sei, zumal sie noch nie im Büro, in welchem der Tresor stehe, gewesen sei und überdies noch nie einen Tresor berührt habe. Des Weiteren legte die Beschuldigte dar, nachdem sie ihren Kalender konsultierte, sie habe am 8. Februar 2015 mit ihrer Freundin F.____ bei sich zu Hause gespeist. Im Übrigen gehe sie einer Erwerbstätigkeit nach und habe noch nie finanzielle Probleme gehabt (act. 189 ff.). Im Nachgang an die vorgenannte Einvernahme teilte die Beschuldigte mit Telefonat vom 27. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit, sie habe am 8. Februar 2015 − entgegen ihrer ursprünglichen Aussage − nicht mit F.____, sondern mit G.____ den Abend verbracht. Mithin seien sie an jenem Sonntagabend im Restaurant H.____ gewesen (act. 199). Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft brachte die Beschuldigte am 12. April 2018 ergänzend vor, sie habe anhand ihrer Agenda herausgefunden, dass die Schwester ihres damaligen Freundes Geburtstag gefeiert habe und sie deshalb im Restaurant H.____ ein Geburtstagsessen veranstaltet hätten. Die Nacht habe sie daher bei ihrem Freund verbracht (act. 649 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte im Weiteren geltend, zu Beginn des Verfahrens, als sie mit dem Vorwurf des Einbruchsdiebstahls konfrontiert worden sei, habe sie mit Hilfe ihres Kalenders versucht herauszufinden, was sie in dieser Zeit gemacht habe. In ihrem Kalender sei lediglich "I.____" gestanden, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um F.____ handle. Nachdem sie mit dieser telefoniert habe, sei ihr jedoch bewusst geworden, dass sich der Eintrag "I.____" nicht auf F.____, sondern auf G.____, die Halbschwester ihres damaligen Freundes E.____, beziehe, deren Geburtstagsessen an diesem Tag im Restaurant H.____ stattgefunden habe. Zuvor seien sie bei E.____ zu Hause in Basel gewesen. Auf die Frage hin, wo E.____ im Jahr 2015 gewohnt habe, führte die Beschuldigte des Weiteren aus, dieser sei damals zwar noch in Liestal angemeldet gewesen, habe allerdings bereits in Basel gewohnt. Mithin seien sie am Sonntag, 8. Februar 2015 von der Wohnung von E.____ aus ins Restaurant H.____ an das Geburtstagsessen von G.____ gefahren. Sie habe F.____ und G.____ verwechselt, weil ihr F.____ sehr viel näherstehe und oft bei ihr zu Hause gewesen sei. Mithin habe sie den Abend falsch rekonstruiert, weshalb es zu dieser Verwechslung gekommen sei (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 5 ff.).
E. 3.4 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der ehemalige Freund der Beschuldigten, E.____, als Zeuge zu Protokoll, er könne sich nicht mehr erinnern, was sie während der Tatzeit gemacht hätten. Allerdings hätten sie es dannzumal gemeinsam rekonstruieren können. Sie hätten sich gegenseitig an jenem Tag keine Kurzmitteilungen gesendet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Zeit zusammen verbracht hätten. Mithin hätten sie sich an jedem anderen Tag, an welchem sie die Zeit beispielsweise zufolge Arbeit nicht zusammen verbracht hätten, jeweils Kurzmitteilungen geschrieben. Ferner habe seine Schwester am 6. Februar Geburtstag, weshalb sie am Sonntag gemeinsam mit seiner Schwester im Restaurant H.____ gefeiert hätten. Im Weiteren seien sie zuvor wohl bei ihm zu Hause in Basel gewesen, da er die Geschenke bei sich gehabt habe (act. 653 ff.).
E. 3.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich die Depositionen der Beschuldigten als nachvollziehbar sowie plausibel erweisen. Namentlich ist hervorzuheben, dass die Darlegungen der Beschuldigten − entgegen den Erwägungen der Vorinstanz − keineswegs als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Es ist zwar durchaus richtig, dass die Beschuldigte zunächst zu Protokoll gab, in der fraglichen Nacht mit ihrem Freund bei sich zu Hause und am darauffolgenden Tag mit F.____ bei sich zu Hause gewesen zu sein, was sich im Nachhinein als falsch herausstellte. Diesbezüglich kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte explizit darlegt hat, dass sie die vorgenannten Umstände aufgrund ihrer Eintragungen im Kalender sowie der Gegebenheit, dass sie und ihr damaliger Freund sich keine Kurznachrichten geschrieben hätten, rekonstruiert habe. Mithin hat die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie sich noch aktiv daran erinnern könne, was sie in der Tatnacht und dem darauffolgenden Tag gemacht habe. Hinzu kommt der spezielle Umstand, dass die Beschuldigte von sich aus mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Kontakt aufgenommen hat, um kundzutun, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Depositionen nicht mit F.____, sondern mit G.____ verabredet gewesen sei und deshalb die Zeit nicht bei sich zu Hause verbracht habe. In dieser Hinsicht führte die Beschuldigte abermals transparent aus, wie sie auf diese neue Erkenntnis gekommen sei, nämlich aufgrund der Rekonstruktion zusammen mit ihrem damaligen Freund. Unter diesen Gegebenheiten kann keineswegs von einem Widerspruch die Rede sein, zumal die Beschuldigte durchwegs nachvollziehbar zu Protokoll gegeben hat, aufgrund welcher Umstände sie ihre Schlussfolgerungen gezogen hat, und sie zudem diese von sich aus korrigiert hat. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte ausgesagt habe, E.____ wohne in Liestal, obwohl dieser dannzumal bereits nach Basel gezogen sei, kann ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verwiesen werden, wonach dieser damals zwar bereits in Basel gewohnt habe, allerdings noch in Liestal angemeldet gewesen sei (Protokoll KGer, S. 6). Auch insoweit erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten daher keineswegs als unglaubhaft.
E. 3.6 Hinzu kommt, dass die Darlegungen der Beschuldigten mit jenen des Zeugen E.____ augenscheinlich übereinstimmen, mithin sind keine widersprüchlichen Abweichungen zwischen den jeweiligen Aussagen ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass E.____ im Zeitpunkt seiner Befragung vor Strafgericht bereits seit rund drei Jahren nicht mehr mit der Beschuldigten liiert gewesen ist und die beiden keinen Kontakt mehr gepflegt haben (act. 651, 655). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge explizit ausgeführt hat, dass er sich zwar nicht mehr an die Tatnacht erinnern könne, allerdings hätten sie − nachdem das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eröffnet worden sei − herausgefunden, dass sie bei ihm zu Hause gewesen seien, zumal die Geschenke für seine Halbschwester G.____, welche am darauffolgenden Tag ihren Geburtstag gefeiert habe, bei ihm zu Hause gelagert gewesen seien. Mithin weisen die Darlegungen des Zeugen überaus deutliche und nachvollziehbare Realkennzeichen auf, weshalb diese als glaubhaft zu qualifizierten sind. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist somit festzustellen, dass sich sowohl die Depositionen der Beschuldigten als auch jene von E.____ nicht nur als plausibel erweisen, sondern überdies in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind.
E. 3.7 Die Vorinstanz geht im Weiteren davon aus, zum Administrationsbüro − und demzufolge auch zum Tresor − hätten nur fünf Personen Zutritt gehabt (vgl. S. 9 und 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem ist unter Hinweis auf die Akten zu widersprechen. Gemäss E-Mail der B.____ GmbH vom 15. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hatten die fünf von der Vorinstanz aufgezählten Personen nicht nur Zugang zum Administrationsbüro, sondern kannten überdies das Passwort zum Öffnen des Tresors. Aufgrund der nämlichen E-Mail ist allerdings ersichtlich, dass insgesamt 16 Personen Zugang zum Administrationsbüro und zum Tresor hatten (act. 168.3 ff.). Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass neben diversen Angestellten der B.____ GmbH überdies auch Mitarbeiter des Unternehmens "D.____" sowie der Firma "J.____" Zugang zum Tresor hatten (act. 168.5 ff.).
E. 3.8 Ausserdem ist zu konstatieren, dass sämtliche weiteren von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Untersuchungshandlungen keine die Beschuldigte belastende Beweismittel hervorbrachten. Mithin verliefen sowohl die am 21. April 2015 am Wohnort der Beschuldigten erfolgte Hausdurchsuchung (act. 113, 117 f.) als auch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten (act. 123, 129) ergebnislos. Überdies konnten weder die weiteren, am Tatort sichergestellten DNA-Spuren noch die Schuhspur, welche unmittelbar unter dem Fenster, durch welches die Täterschaft in die Liegenschaft eingedrungen ist, sichergestellt wurde, der Beschuldigten zugeordnet werden (act. 155, 159). Sodann sind in casu keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte zu den beiden geschädigten Unternehmen auch nur ansatzweise einen Bezug hätte. Ebenso wenig besteht in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht ein B.____ zwischen den Delikten und der Beschuldigten, welcher belastend zu würdigen wäre. Schliesslich erhellt in Bezug auf das Persönlichkeitsprofil der Beschuldigten, dass diese über eine Festanstellung, ein sicheres Einkommen sowie ausreichende finanzielle Mittel verfügt hat (act. 27 ff., 35 ff.) und weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft ist (act. 21, 22/1). Demzufolge passen die persönlichen Umstände der Beschuldigten in keiner Weise in das Bild eines Einbrechers, weshalb sich auch in dieser Hinsicht keine belastenden Faktoren ergeben.
E. 3.9 In casu ist folglich festzustellen, dass einzig die am Tatort sichergestellte DNA-Spur, welche mit dem DNA-Profil der Beschuldigten übereinstimmt, auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweist. Weitergehende Beweise resp. Indizien sind hingegen nicht vorhanden. Diesbezüglich ist in allgemeiner Weise zu konstatieren, dass in der Praxis in der Regel nicht lediglich gestützt auf eine DNA-Spur der Sachverhalt als erweisen beurteilt wird, sondern jeweils weitere Indizien den Sachverhalt untermauern müssen, wie namentlich das Aussageverhalten der beschuldigten Person, die Aussagen Dritter, das klandestine Verhalten der beschuldigten Person, das delinquente Vorleben, die örtliche und zeitliche Nähe zu weiteren Delikten der beschuldigten Person, der mit weiteren Straftaten der beschuldigten Person übereinstimmende modus operandi, weitere DNA-Spuren der beschuldigten Person an vermeintlichen Tatwerkzeugen, die konspirativen Absprachen mit weiteren beschuldigten Personen, das Auffinden von vermeintlichem Tatwerkzeug anlässlich der Hausdurchsuchung, der Nachweis des Aufenthalts in der Nähe des Tatorts aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons resp. der rückwirkenden Ortung des Mobiltelefons oder die Abdrücke von Schuhen der beschuldigten Person am Tatort (vgl. BGer 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4; 6B_194/2010 vom 22. April 2010, E. 1; 6B_452/2011 vom 23. September 2011, E. 2.5.2; 6B_1075/2013 vom 17. Februar 2014, E. 1.2; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014, E. 1.4; 6B_1049/2014 vom 27. November 2014, E. 2; 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017, E. 4.2.2; 6B_282/2018 vom 24. August 2018, E. 1.4; 6B_573/2018 vom 30. November 2018, E. 3.2.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 1.4). In Anbetracht der gegebenen Beweislage, wonach einzig die am Tatort sichergestellte DNA-Spur die Beschuldigte belastet, mithin keine weiteren Hinweise oder Indizien vorliegen, kann nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt werden. Im Gegenteil stehen dem Belastungsindiz der am Tatort sichergestellten DNA-Spur die glaubhaften Depositionen der Beschuldigten sowie jene des Zeugen E.____ gegenüber, wonach sie die Tatnacht zusammen in seiner Wohnung in Basel verbracht hätten. Überdies ist ein DNA-Transfer zwar selten, jedoch grundsätzlich möglich (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017, act. 603). Damit verbietet es sich umso mehr, gestützt auf das solitäre Belastungsindiz der am Tatort vorgefundenen DNA-Spur auf die Täterschaft der Beschuldigten zu schliessen. Vielmehr egalisieren die Depositionen der Beschuldigten sowie des Zeugen den Beweiswert der DNA-Spur. Folglich bleiben aufgrund des Fehlens weiterer Belastungsindizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich der Täterschaft der Beschuldigten bestehen. Bei diesem Beweisergebnis ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Folgerichtig ist anzunehmen, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum mit ihrem damaligen Freund bei diesem zu Hause war und daher nicht als Täterin in Frage kommt, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.
E. 4 Nebenfolgen
E. 4.1 Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten Mit Urteil vom 12. April 2018 legte der Vorderrichter fest, dass die Beschuldigte ⅘ der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, zu tragen habe. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person hingegen eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). In casu wird die Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs, mithin von sämtlichen Vorwürfen, freigesprochen. Dementsprechend gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, zu Lasten des Staates.
E. 4.2 Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Im Weiteren legte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 12. April 2018 fest, dass der Beschuldigten eine Parteientschädigung in ungefähr dem Umfang von ⅕ auszurichten sei, weshalb die Kosten der Wahlverteidigerin in der Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates gehen würden. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. In Beachtung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten (act. 729 ff.) sowie der Ausführungen des Strafgerichts, wonach für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 4 ½ Stunden einzusetzen seien, resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'303.90 (inklusive Auslagen sowie 7.7% resp. 8% Mehrwertsteuer), welche gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
E. 5 Fazit Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018 in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten aufzuheben und durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Berufung der Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4’600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Staates. 2. Schliesslich begehrt die Beschuldigte auch eine Entschädigung für das Berufungsverfahren. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, welche zufolge des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf das Berufungsverfahren anwendbar ist, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, weshalb der Beschuldigten in casu eine Parteientschädigung auszurichten ist. Mit Honorarnote vom 2. April 2019 weist die Wahlverteidigerin der Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, einen Aufwand von 18.47 Stunden resp. Fr. 4'602.50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei sie die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung bereits berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Berufungsinstanz diesen Aufwand für angemessen. Demzufolge ist Advokatin Martina Horni für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'722.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 363.60, somit total Fr. 5'086.--, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Dispositiv
- A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2017 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. April 2015 von insgesamt 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
- A.____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs freigesprochen .
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15176 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ⅘ der Verfahrenskosten. ⅕ der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates." "5. Die Kosten der Wahlverteidigerin von A.____ in Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt :
- A.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2017 von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen .
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15176 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, gehen zu Lasten des Staates.
- Die Kosten der Wahlverteidigerin von A.____, Advokatin Martina Horni, in Höhe von Fr. 7'303.90 (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Der Verteidigerin der Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'722.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 363.60, somit insgesamt Fr. 5'086.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.04.2019 460 18 252
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2019 (460 18 252) Strafrecht Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018 A. Mit Urteil vom 12. April 2018 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.____ in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2017 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, dies unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. April 2015 von insgesamt einem Tag sowie bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach der Vorderrichter A.____ von der Anklage des Landfriedensbruchs frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'660.30 zu ⅘ A.____ und zu ⅕ dem Staat (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem legte die Vorinstanz fest, dass die Kosten der Wahlverteidigerin von A.____ in der Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entrichten seien (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der forensisch gesicherten Daten wird auf die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, mit Eingabe vom 20. April 2018 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 31. Juli 2018 beantragte die Beschuldigte, sie sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Ferner seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und ihr die für das Verfahren vor dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'092.25 auszurichten, unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 15. August 2018 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit Berufungsbegründung vom 10. September 2018 beantragte die Beschuldigte in teilweiser Abänderung ihrer Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung vom 31. Juli 2018, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'303.90 auszurichten, zumal die in der Berufungserklärung angeführte Summe der Parteientschädigung die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht berücksichtigt habe. E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Berufungsantwort vom 22. November 2018 die Begehren, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ferner seien die Verfahrenskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschuldigten aufzuerlegen. F. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen die Beschuldigte, A.____, mit ihrer Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 20. April 2018 (Berufungsanmeldung) respektive vom 31. Juli 2018 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles
1. Allgemeines 1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018 hat nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Beschuldigten in ihrer Berufungserklärung gegen die sie betreffende Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil einzig in den angefochtenen Punkten, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Daraus folgt, dass eine Verurteilung nur ergehen darf, wenn der Strafrichter über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht; gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Folgerichtig hat ein Freispruch nur dann zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben, mithin Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2, 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft erwog in seinem Urteil vom 12. April 2018, der Beschuldigten werde vorgeworfen, sie sei in der Zeit vom 7. Februar 2015, 17.00 Uhr, bis zum 8. Februar 2015, 11.00 Uhr, in die Räumlichkeiten der Firma B.____ GmbH in C.____ eingebrochen und habe eine Fotokamera sowie einen Computer entwendet. Zudem habe sie erfolglos versucht, im Büro der Administration einen Tresor aufzubrechen. Anschliessend sei die Beschuldigte in die Räumlichkeiten der Firma "D.____" eingedrungen, wo sie Bargeld sowie Kopfhörer entwendet habe. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, auf dem Drehgriff des Tresors der B.____ GmbH sei die DNA-Spur der Beschuldigten sichergestellt worden. Die Depositionen der Beschuldigten sowie ihres damaligen Freundes seien in sich widersprüchlich, weshalb nicht zu unterdrückende Zweifel in Bezug auf das Alibi der Beschuldigten bestehen würden. Demnach sei nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen. Da überdies der Hypothese eines tertiären DNA-Transfers rein abstrakte und theoretische Bedeutung zukomme, sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte die beiden Einbrüche vom 7./8. Februar 2015 begangen habe. Folgerichtig habe sich die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.2 In ihrer Berufungsbegründung vom 10. September 2018 bringt die Beschuldigte demgegenüber vor, seit Beginn der Untersuchung habe sie erklärt, dass sie mit den Einbruchsdiebstählen nichts zu tun habe. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass ihr Vorstrafenregister einwandfrei und sie im Tatzeitpunkt beruflich voll integriert gewesen sei. Folgerichtig sei ihre Täterschaft nicht plausibel, zumal sie sich das Deliktsgut ohne Weiteres mit ihrem Erwerbseinkommen hätte leisten können. Hinzu komme, dass sie nur wenige Tage vor den hier zu beurteilenden Einbruchsdiebstählen von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erkennungsdienstlich erfasst worden sei, weshalb es abwegig sei, unmittelbar danach ohne Handschuhe die vorgeworfenen Straftaten zu begehen. Des Weiteren hätten weder anlässlich der Hausdurchsuchung noch im Rahmen der Mobiltelefonauswertung belastende Feststellungen gemacht werden können. Im Übrigen könne einzig aufgrund der DNA-Spur nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte die Täterin gewesen sei, zumal es sich in casu um Hautzellen gehandelt habe, welche sichergestellt worden seien. Bei Hautzellen gehe es um Abriebspuren, welche ohne Weiteres mittels DNA-Transfers an den Fundort hätten gelangen können. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass − entgegen der Vorinstanz − nicht von widersprüchlichen Darlegungen auszugehen sei. Im Gegenteil habe die Beschuldigte ihre ursprüngliche Verwechslung im Zusammenhang mit der Tatzeit, welche der Vorderrichter als Widerspruch gewertet habe, von sich aus richtiggestellt. Demnach könne nicht auf ihre Täterschaft geschlossen werden, weshalb sie freizusprechen sei. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt die Beschuldigte zudem aus, einzig belastendes Indiz sei die DNA-Spur auf dem Tresor am Tatort. Dieses Indiz für sich alleine könne allerdings nicht für eine Verurteilung ausreichen, zumal das Gericht angesichts des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen habe. Vielmehr sei zu beachten, dass keine weiteren Beweismittel für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden. Im Gegenteil verfüge sie über ein Alibi, welches auch der Zeuge E.____ bestätigt habe. Hinzu komme, dass es andere plausible Erklärungen für die DNA-Spur der Beschuldigten am Tresor gebe, namentlich einen unbewussten DNA-Transfer oder die bewusste Platzierung des DNA-Materials der Beschuldigten am Tatort. 2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Berufungsantwort vom 22. November 2018 geltend, zwar sei ein DNA-Transfer grundsätzlich möglich, gleichwohl komme ein solcher sehr selten vor. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit dem Griff des Tresors direkt in Kontakt gekommen sei, auch wenn sie dies vehement bestreite. Vor den Schranken der Berufungsinstanz legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, die DNA-Spur sei nicht bloss in der Nähe des Tatorts gefunden worden, sondern am Griff des Tresors, mithin an einer Stelle, an welcher ein zufälliger DNA-Transfer keineswegs wahrscheinlich sei. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte geltend mache, sie sei nie am Tatort gewesen, fehle es an einer schlüssigen Erklärung, wie die DNA-Spur an den Drehgriff des Tresors gekommen sei.
3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt, dass im Zeitraum vom 7. Februar 2015, 17.00 Uhr, bis zum 8. Februar 2015, 11.00 Uhr, in die Räumlichkeiten der B.____ GmbH sowie des Unternehmens "D.____" eingebrochen wurde, wobei bei der B.____ GmbH eine Fotokamera und ein Computer sowie beim Unternehmen "D.____" Bargeld und Kopfhörer entwendet wurden. Überdies ist aufgrund des gewaltsamen Eindringens in die Räumlichkeiten bei beiden Unternehmen ein Sachschaden entstanden (act. 359 ff., 367 ff., 435 ff., 443 ff.). Hingegen strittig und in casu zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die vorgenannten Taten begangen hat. 3.2 Vorliegend ist zunächst auf die Berichte der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 27. Februar 2015 (act. 143 ff.) sowie vom 27. März 2015 (act. 151 ff.) zu verweisen, welchen zu entnehmen ist, dass am Drehgriff des Tresors im Büro der Administration der B.____ GmbH eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, welche mit dem DNA-Profil der Beschuldigten übereinstimmt (vgl. auch act. 149). Hinsichtlich des Beweiswerts der DNA-Spur legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) mit Gutachten vom 24. März 2017 dar, dass aus der vom Drehgriff des Tresors gesicherten DNA-Spur eine geringe Menge an DNA habe isoliert werden können, wobei diese mit dem DNA-Profil der Beschuldigten übereinstimme. Es sei 608.2 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die Beschuldigte die Spurengeberin sei, als dass die DNA-Spur von einer unbekannten, mit der Beschuldigten nicht nahe verwandte Person sei (act. 168.27 ff.). Im Weiteren ist der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 zu entnehmen, dass Daniel Dion, der stellvertretende Leiter der Abteilung forensische Genetik des IRM, anlässlich des Telefonats mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2017 ausführte, er wisse nicht, ob von der am Drehgriff des Tresors sichergestellten DNA-Spur die Spurenart bestimmt worden sei; allerdings gehe er nicht davon aus, zumal es sich in rund 80% der Fälle jeweils um Hautzellen handle (act. 168.55). Schliesslich legte Patrick Dormann, stellvertretender Leiter der Abteilung Forensik der Polizei Basel-Landschaft, im Rahmen des Telefongesprächs mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017 dar, dass ein DNA-Transfer zwar selten, jedoch grundsätzlich möglich sei. Ein solcher sei im vorliegenden Fall am ehesten denkbar, wenn beispielsweise jemand Handschuhe der Beschuldigten bei der Tat benutzt hätte (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017, act. 603). 3.3 Demgegenüber gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. April 2015 zu Protokoll, sie habe keinen Einbruchsdiebstahl begangen, zumal sie den Standort der geschädigten Firmen gar nicht kenne (act. 171 ff.). In ihrer Befragung vom 16. Dezember 2015 führte die Beschuldigte sodann aus, sie sei noch nie am Tatort gewesen. Nach der ersten Einvernahme habe sie in Bezug auf die B.____ GmbH recherchiert und herausgefunden, dass es sich um eine Eventfirma handle, welche an diversen Orten in Basel kulturelle Anlässe veranstalte. An diesen Orten würde sie selbst ebenfalls verkehren. Dies sei allerdings der einzige Berührungspunkt zwischen ihr und der B.____ GmbH, zumal sie keinen Mitarbeiter des Unternehmens kenne und noch nie auf dem Areal in C.____ gewesen sei. Hinsichtlich des Tatzeitraums habe sie herausgefunden, dass sie dannzumal nicht gearbeitet, sondern die Zeit mit ihrem Freund verbracht habe. Sie seien wahrscheinlich bei ihr zu Hause gewesen, da damals kein besonderer Event stattgefunden habe. Sie habe allerdings nicht dokumentiert, wie sie und ihr Freund die Zeit damals verbracht hätten. Den Ablauf des Tages habe sie im Übrigen nicht mehr in Erinnerung. Ihr Freund heisse E.____ und wohne in Liestal. Des Weiteren könne sie sich nicht erklären, wie ihre DNA an den Tatort gelangt sei, zumal sie noch nie im Büro, in welchem der Tresor stehe, gewesen sei und überdies noch nie einen Tresor berührt habe. Des Weiteren legte die Beschuldigte dar, nachdem sie ihren Kalender konsultierte, sie habe am 8. Februar 2015 mit ihrer Freundin F.____ bei sich zu Hause gespeist. Im Übrigen gehe sie einer Erwerbstätigkeit nach und habe noch nie finanzielle Probleme gehabt (act. 189 ff.). Im Nachgang an die vorgenannte Einvernahme teilte die Beschuldigte mit Telefonat vom 27. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit, sie habe am 8. Februar 2015 − entgegen ihrer ursprünglichen Aussage − nicht mit F.____, sondern mit G.____ den Abend verbracht. Mithin seien sie an jenem Sonntagabend im Restaurant H.____ gewesen (act. 199). Vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft brachte die Beschuldigte am 12. April 2018 ergänzend vor, sie habe anhand ihrer Agenda herausgefunden, dass die Schwester ihres damaligen Freundes Geburtstag gefeiert habe und sie deshalb im Restaurant H.____ ein Geburtstagsessen veranstaltet hätten. Die Nacht habe sie daher bei ihrem Freund verbracht (act. 649 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte im Weiteren geltend, zu Beginn des Verfahrens, als sie mit dem Vorwurf des Einbruchsdiebstahls konfrontiert worden sei, habe sie mit Hilfe ihres Kalenders versucht herauszufinden, was sie in dieser Zeit gemacht habe. In ihrem Kalender sei lediglich "I.____" gestanden, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um F.____ handle. Nachdem sie mit dieser telefoniert habe, sei ihr jedoch bewusst geworden, dass sich der Eintrag "I.____" nicht auf F.____, sondern auf G.____, die Halbschwester ihres damaligen Freundes E.____, beziehe, deren Geburtstagsessen an diesem Tag im Restaurant H.____ stattgefunden habe. Zuvor seien sie bei E.____ zu Hause in Basel gewesen. Auf die Frage hin, wo E.____ im Jahr 2015 gewohnt habe, führte die Beschuldigte des Weiteren aus, dieser sei damals zwar noch in Liestal angemeldet gewesen, habe allerdings bereits in Basel gewohnt. Mithin seien sie am Sonntag, 8. Februar 2015 von der Wohnung von E.____ aus ins Restaurant H.____ an das Geburtstagsessen von G.____ gefahren. Sie habe F.____ und G.____ verwechselt, weil ihr F.____ sehr viel näherstehe und oft bei ihr zu Hause gewesen sei. Mithin habe sie den Abend falsch rekonstruiert, weshalb es zu dieser Verwechslung gekommen sei (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 5 ff.). 3.4 Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der ehemalige Freund der Beschuldigten, E.____, als Zeuge zu Protokoll, er könne sich nicht mehr erinnern, was sie während der Tatzeit gemacht hätten. Allerdings hätten sie es dannzumal gemeinsam rekonstruieren können. Sie hätten sich gegenseitig an jenem Tag keine Kurzmitteilungen gesendet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Zeit zusammen verbracht hätten. Mithin hätten sie sich an jedem anderen Tag, an welchem sie die Zeit beispielsweise zufolge Arbeit nicht zusammen verbracht hätten, jeweils Kurzmitteilungen geschrieben. Ferner habe seine Schwester am 6. Februar Geburtstag, weshalb sie am Sonntag gemeinsam mit seiner Schwester im Restaurant H.____ gefeiert hätten. Im Weiteren seien sie zuvor wohl bei ihm zu Hause in Basel gewesen, da er die Geschenke bei sich gehabt habe (act. 653 ff.). 3.5 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass sich die Depositionen der Beschuldigten als nachvollziehbar sowie plausibel erweisen. Namentlich ist hervorzuheben, dass die Darlegungen der Beschuldigten − entgegen den Erwägungen der Vorinstanz − keineswegs als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Es ist zwar durchaus richtig, dass die Beschuldigte zunächst zu Protokoll gab, in der fraglichen Nacht mit ihrem Freund bei sich zu Hause und am darauffolgenden Tag mit F.____ bei sich zu Hause gewesen zu sein, was sich im Nachhinein als falsch herausstellte. Diesbezüglich kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte explizit darlegt hat, dass sie die vorgenannten Umstände aufgrund ihrer Eintragungen im Kalender sowie der Gegebenheit, dass sie und ihr damaliger Freund sich keine Kurznachrichten geschrieben hätten, rekonstruiert habe. Mithin hat die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie sich noch aktiv daran erinnern könne, was sie in der Tatnacht und dem darauffolgenden Tag gemacht habe. Hinzu kommt der spezielle Umstand, dass die Beschuldigte von sich aus mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Kontakt aufgenommen hat, um kundzutun, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Depositionen nicht mit F.____, sondern mit G.____ verabredet gewesen sei und deshalb die Zeit nicht bei sich zu Hause verbracht habe. In dieser Hinsicht führte die Beschuldigte abermals transparent aus, wie sie auf diese neue Erkenntnis gekommen sei, nämlich aufgrund der Rekonstruktion zusammen mit ihrem damaligen Freund. Unter diesen Gegebenheiten kann keineswegs von einem Widerspruch die Rede sein, zumal die Beschuldigte durchwegs nachvollziehbar zu Protokoll gegeben hat, aufgrund welcher Umstände sie ihre Schlussfolgerungen gezogen hat, und sie zudem diese von sich aus korrigiert hat. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte ausgesagt habe, E.____ wohne in Liestal, obwohl dieser dannzumal bereits nach Basel gezogen sei, kann ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verwiesen werden, wonach dieser damals zwar bereits in Basel gewohnt habe, allerdings noch in Liestal angemeldet gewesen sei (Protokoll KGer, S. 6). Auch insoweit erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten daher keineswegs als unglaubhaft. 3.6 Hinzu kommt, dass die Darlegungen der Beschuldigten mit jenen des Zeugen E.____ augenscheinlich übereinstimmen, mithin sind keine widersprüchlichen Abweichungen zwischen den jeweiligen Aussagen ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass E.____ im Zeitpunkt seiner Befragung vor Strafgericht bereits seit rund drei Jahren nicht mehr mit der Beschuldigten liiert gewesen ist und die beiden keinen Kontakt mehr gepflegt haben (act. 651, 655). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge explizit ausgeführt hat, dass er sich zwar nicht mehr an die Tatnacht erinnern könne, allerdings hätten sie − nachdem das Strafverfahren gegen die Beschuldigte eröffnet worden sei − herausgefunden, dass sie bei ihm zu Hause gewesen seien, zumal die Geschenke für seine Halbschwester G.____, welche am darauffolgenden Tag ihren Geburtstag gefeiert habe, bei ihm zu Hause gelagert gewesen seien. Mithin weisen die Darlegungen des Zeugen überaus deutliche und nachvollziehbare Realkennzeichen auf, weshalb diese als glaubhaft zu qualifizierten sind. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist somit festzustellen, dass sich sowohl die Depositionen der Beschuldigten als auch jene von E.____ nicht nur als plausibel erweisen, sondern überdies in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. 3.7 Die Vorinstanz geht im Weiteren davon aus, zum Administrationsbüro − und demzufolge auch zum Tresor − hätten nur fünf Personen Zutritt gehabt (vgl. S. 9 und 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem ist unter Hinweis auf die Akten zu widersprechen. Gemäss E-Mail der B.____ GmbH vom 15. Februar 2017 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hatten die fünf von der Vorinstanz aufgezählten Personen nicht nur Zugang zum Administrationsbüro, sondern kannten überdies das Passwort zum Öffnen des Tresors. Aufgrund der nämlichen E-Mail ist allerdings ersichtlich, dass insgesamt 16 Personen Zugang zum Administrationsbüro und zum Tresor hatten (act. 168.3 ff.). Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass neben diversen Angestellten der B.____ GmbH überdies auch Mitarbeiter des Unternehmens "D.____" sowie der Firma "J.____" Zugang zum Tresor hatten (act. 168.5 ff.). 3.8 Ausserdem ist zu konstatieren, dass sämtliche weiteren von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Untersuchungshandlungen keine die Beschuldigte belastende Beweismittel hervorbrachten. Mithin verliefen sowohl die am 21. April 2015 am Wohnort der Beschuldigten erfolgte Hausdurchsuchung (act. 113, 117 f.) als auch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten (act. 123, 129) ergebnislos. Überdies konnten weder die weiteren, am Tatort sichergestellten DNA-Spuren noch die Schuhspur, welche unmittelbar unter dem Fenster, durch welches die Täterschaft in die Liegenschaft eingedrungen ist, sichergestellt wurde, der Beschuldigten zugeordnet werden (act. 155, 159). Sodann sind in casu keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschuldigte zu den beiden geschädigten Unternehmen auch nur ansatzweise einen Bezug hätte. Ebenso wenig besteht in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht ein B.____ zwischen den Delikten und der Beschuldigten, welcher belastend zu würdigen wäre. Schliesslich erhellt in Bezug auf das Persönlichkeitsprofil der Beschuldigten, dass diese über eine Festanstellung, ein sicheres Einkommen sowie ausreichende finanzielle Mittel verfügt hat (act. 27 ff., 35 ff.) und weder in der Schweiz noch in Deutschland vorbestraft ist (act. 21, 22/1). Demzufolge passen die persönlichen Umstände der Beschuldigten in keiner Weise in das Bild eines Einbrechers, weshalb sich auch in dieser Hinsicht keine belastenden Faktoren ergeben. 3.9 In casu ist folglich festzustellen, dass einzig die am Tatort sichergestellte DNA-Spur, welche mit dem DNA-Profil der Beschuldigten übereinstimmt, auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweist. Weitergehende Beweise resp. Indizien sind hingegen nicht vorhanden. Diesbezüglich ist in allgemeiner Weise zu konstatieren, dass in der Praxis in der Regel nicht lediglich gestützt auf eine DNA-Spur der Sachverhalt als erweisen beurteilt wird, sondern jeweils weitere Indizien den Sachverhalt untermauern müssen, wie namentlich das Aussageverhalten der beschuldigten Person, die Aussagen Dritter, das klandestine Verhalten der beschuldigten Person, das delinquente Vorleben, die örtliche und zeitliche Nähe zu weiteren Delikten der beschuldigten Person, der mit weiteren Straftaten der beschuldigten Person übereinstimmende modus operandi, weitere DNA-Spuren der beschuldigten Person an vermeintlichen Tatwerkzeugen, die konspirativen Absprachen mit weiteren beschuldigten Personen, das Auffinden von vermeintlichem Tatwerkzeug anlässlich der Hausdurchsuchung, der Nachweis des Aufenthalts in der Nähe des Tatorts aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons resp. der rückwirkenden Ortung des Mobiltelefons oder die Abdrücke von Schuhen der beschuldigten Person am Tatort (vgl. BGer 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4; 6B_194/2010 vom 22. April 2010, E. 1; 6B_452/2011 vom 23. September 2011, E. 2.5.2; 6B_1075/2013 vom 17. Februar 2014, E. 1.2; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014, E. 1.4; 6B_1049/2014 vom 27. November 2014, E. 2; 6B_1053/2016 vom 18. Mai 2017, E. 4.2.2; 6B_282/2018 vom 24. August 2018, E. 1.4; 6B_573/2018 vom 30. November 2018, E. 3.2.3; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 1.4). In Anbetracht der gegebenen Beweislage, wonach einzig die am Tatort sichergestellte DNA-Spur die Beschuldigte belastet, mithin keine weiteren Hinweise oder Indizien vorliegen, kann nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt werden. Im Gegenteil stehen dem Belastungsindiz der am Tatort sichergestellten DNA-Spur die glaubhaften Depositionen der Beschuldigten sowie jene des Zeugen E.____ gegenüber, wonach sie die Tatnacht zusammen in seiner Wohnung in Basel verbracht hätten. Überdies ist ein DNA-Transfer zwar selten, jedoch grundsätzlich möglich (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017, act. 603). Damit verbietet es sich umso mehr, gestützt auf das solitäre Belastungsindiz der am Tatort vorgefundenen DNA-Spur auf die Täterschaft der Beschuldigten zu schliessen. Vielmehr egalisieren die Depositionen der Beschuldigten sowie des Zeugen den Beweiswert der DNA-Spur. Folglich bleiben aufgrund des Fehlens weiterer Belastungsindizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich der Täterschaft der Beschuldigten bestehen. Bei diesem Beweisergebnis ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Folgerichtig ist anzunehmen, dass die Beschuldigte im Tatzeitraum mit ihrem damaligen Freund bei diesem zu Hause war und daher nicht als Täterin in Frage kommt, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen.
4. Nebenfolgen 4.1 Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten Mit Urteil vom 12. April 2018 legte der Vorderrichter fest, dass die Beschuldigte ⅘ der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, zu tragen habe. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person hingegen eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). In casu wird die Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs, mithin von sämtlichen Vorwürfen, freigesprochen. Dementsprechend gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, zu Lasten des Staates. 4.2 Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren Im Weiteren legte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 12. April 2018 fest, dass der Beschuldigten eine Parteientschädigung in ungefähr dem Umfang von ⅕ auszurichten sei, weshalb die Kosten der Wahlverteidigerin in der Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates gehen würden. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wurde, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. In Beachtung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten (act. 729 ff.) sowie der Ausführungen des Strafgerichts, wonach für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 4 ½ Stunden einzusetzen seien, resultiert eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'303.90 (inklusive Auslagen sowie 7.7% resp. 8% Mehrwertsteuer), welche gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
5. Fazit Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018 in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten aufzuheben und durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Gutheissung der Berufung der Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 4’600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4’500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Staates. 2. Schliesslich begehrt die Beschuldigte auch eine Entschädigung für das Berufungsverfahren. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss der Bestimmung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, welche zufolge des Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf das Berufungsverfahren anwendbar ist, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, weshalb der Beschuldigten in casu eine Parteientschädigung auszurichten ist. Mit Honorarnote vom 2. April 2019 weist die Wahlverteidigerin der Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, einen Aufwand von 18.47 Stunden resp. Fr. 4'602.50 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei sie die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie die Vor- und Nachbesprechung der Berufungsverhandlung bereits berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Berufungsinstanz diesen Aufwand für angemessen. Demzufolge ist Advokatin Martina Horni für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4'722.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 363.60, somit total Fr. 5'086.--, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 12. April 2018, auszugsweise lautend: "
1. A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2017 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- , unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 21. April 2015 von insgesamt 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs freigesprochen .
3. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15176 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO ⅘ der Verfahrenskosten. ⅕ der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates." "5. Die Kosten der Wahlverteidigerin von A.____ in Höhe von pauschal Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt :
1. A.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2017 von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen .
2. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 15176 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'460.30 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.--, gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Kosten der Wahlverteidigerin von A.____, Advokatin Martina Horni, in Höhe von Fr. 7'303.90 (inklusive Auslagen und 7.7% bzw. 8% Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Der Verteidigerin der Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'722.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 363.60, somit insgesamt Fr. 5'086.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter