opencaselaw.ch

460 18 221

Basel-Landschaft · 2018-05-09 · Deutsch BL

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Sachverhalt

Um 13:44:10 Uhr taucht das Fahrzeug des Beschuldigten im Tunnel Galerie V.____ in den Bildwinkel der Frontkamera der zivilen Patrouille der Polizei Basel-Landschaft auf. Der Beschuldigte setzt einige Sekunden später den Blinker nach rechts und wechselt von der zweiten auf die erste Überholspur (bei 13:44:15). Wiederum einige Sekunden später wechselt der Beschuldigte mit entsprechendem Signal auf die Normalspur (bei 13:44:22). Während dieser beiden Spurwechsel ist der Beschuldigte jeweils relativ dicht auf die unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeuge aufgeschlossen. In der Folge passiert der Beschuldigte noch im Tunnel Galerie V.____ die zwei Personenwagen, die zuvor vor ihm und anschliessend links neben ihm auf der ersten bzw. zweiten Überholspur gefahren sind. Relativ zum Polizeiauto und den anderen Verkehrsteilnehmenden, welche an der oberen Grenze der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahren, ist der Beschuldigte, wie anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Das Verkehrsaufkommen auf der ersten und zweiten Überholspur ist rege, auf der Normalspur fliesst zu diesem Zeitpunkt kein Verkehr. Die Sicht- und Lichtverhältnisse im Tunnel sind naturbedingt eingeschränkt. Die Fahrspur ist beidseitig von einem Bordstein und einer dahinter liegenden Mauer gesäumt. Die anschliessende Weiterfahrt wird durch die vor dem Polizeifahrzeug fahrenden Fahrzeuge teilweise verdeckt. Es ist aber ersichtlich, dass der Beschuldigte an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, rechts vorbeifährt. Dieses Überholmanöver beginnt kurz vor der Geschwindigkeitsaufhebung und der einige Meter dahinter liegenden Signalisation "Ausfahrt W.____ 800m", welche indes keine richtungstrennende Fahrspur markiert. Auf der Normalspur fahren nunmehr einige Fahrzeuge, sodass der Beschuldigte seine Fahrt mehrmals abbremsen muss. Während eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, ist eine durch Beschleunigen bewirkte Geschwindigkeitsdifferenz hingegen klar ersichtlich. Das Verkehrsaufkommen ist auf allen Spuren rege. Aufgrund diverser Spurwechsel unterschiedlicher Verkehrsteilnehmenden kurz vor der Ausfahrt W.____, mitunter auch auf die Normalspur, präsentiert sich eine eher unübersichtliche Verkehrssituation, die von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Die Sicht- und Lichtverhältnisse sind gut. Das Kantonsgericht erachtet es in tatsächlicher Hinsicht daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Tunnel Galerie V.____ durch Ausschwenken zwei Personenwagen, welche auf der ersten und zweiten Überholspur fuhren, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit passierte und dadurch die Lücke auf der Normalspur ausnützte. Für die Weiterfahrt bis zur Ausfahrt W.____ ist ferner als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf der Normalspur an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, mit einer geringen Geschwindigkeitsdifferenz vorbeifuhr. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Sachverhalt, wie im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20 Juni 2017 umschrieben, sowie das dort angeklagte Rechtsüberholen dargetan ist. 3.4 Was die in objektiver Hinsicht beanstandete Gefährlichkeitsbeurteilung der Vorinstanz anbelangt, wogegen sich die Berufung des Beschuldigten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hauptsache wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Gefährlichkeitsbeurteilung im angeführten BGE 142 IV 93 ausschliesslich für das passive Rechtsvorbeifahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit im Kolonnenverkehr behandelt hat (E. 4.2.2). Die Annahme zulässigen Rechtsüberholens scheitert vorliegend am Erfordernis des Kolonnenverkehrs. Wie die Videoaufnahme zeigt und der Strafbefehl richtig feststellt, hat auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ein hohes bzw. reges Verkehrsaufkommen geherrscht, allerdings noch kein Kolonnenverkehr. Kolonnenverkehr auf der ersten und/oder zweiten Überholspur würde dichten Verkehr erfordern, sodass es zum sogenannten Handorgeleffekt kommt. Zudem würde Kolonnenverkehr auf der ersten und/oder zweiten Überholspur grundsätzlich ebenfalls (Kolonnen-)Verkehr auf der Normalspur voraussetzen, jedenfalls dürfte der Verkehr auf der Normalspur nicht schneller vorankommen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass der Verkehr auf der ersten und zweiten Überholspur trotz einiger Bremsmanöver der Verkehrsteilnehmenden kurz vor der Ausfahrt W.____ flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit floss. Zu einem eigentlichen Handorgeleffekt ist es nicht gekommen. Auch war die Normalspur, wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einräumt, weitgehend verkehrsfrei und der Beschuldigte ist auf dieser während seiner Fahrt bis kurz vor der Ausfahrt W.____, wo ihn der zuvor rechtsüberholte Reisecar wieder links passierte, schneller vorankommen als die übrigen Verkehrsteilnehmenden auf der ersten und zweiten Überholspur. Soweit die Vorinstanz Kolonnenverkehr annimmt, wie dies der Beschuldigte vorbringt, vermag dies vor Kantonsgericht nicht standzuhalten. Folglich können die Ausführungen in BGE 142 IV 93 bezüglich der Gefährlichkeitsbeurteilung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten, dass die Gefährlichkeit des Überholmanövers nach einem effektiven Massstab zu beurteilen sei und nicht bloss anhand der Erzeugung einer erhöht abstrakten Gefährdung, ist festzuhalten, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, womit jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar ist, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt worden ist oder nicht. Weiter stellt das Verbot des Rechtsüberholens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Verletzung objektiv immer schwer wiegt. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachte annähernd gleich gefahrene Geschwindigkeit kann es in objektiver Hinsicht somit ebenso wenig ankommen wie auf die angeblich übersichtliche Verkehrssituation oder die Bremsbereitschaft des Beschuldigten. Die Verletzung des Verbots des Rechtsüberholens ist daher immer geeignet, mindestens eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden zu schaffen (zum Ganzen vorne, E. 3.2). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher erfüllt. 3.5 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, dass er sich weder einer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen sei noch eine solche pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe. Dem ist entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines Überholmanövers unvermittelt hinter den vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen auftaucht, bei einem zu kleinen Abstand zu den voranfahrenden Fahrzeugen rechts auf die erste Überholspur und schliesslich auf die Normalspur wechselt und die Fahrzeuge im Tunnel Galerie V.____ mit zügiger Geschwindigkeit und nach dem Tunnel durch Beschleunigen rechts überholt. Während des Überholmanövers im Tunnel Galerie V.____ waren die Sicht- und Lichtverhältnisse naturbedingt eingeschränkt und die Ausweichmöglichkeiten der anderen Verkehrsteilnehmenden aufgrund der beengten Verhältnisse begrenzt. Im Tunnel potenziert sich somit die Gefährlichkeit von Überholmanövern um weitere Risikofaktoren, die vernünftigerweise jedem Autofahrer neben der Kenntnis des Rechtsüberholverbots bekannt sein müssen und von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordern. Der Beschuldigte räumt anlässlich der Berufungsverhandlung seine Kenntnis des Rechtsüberholverbots ein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Das relativ dichte und schnelle Aufschliessen des Beschuldigten auf die anderen Verkehrsteilnehmenden sowie die jeweils spät angezeigten Spurwechsel sprechen jedoch für eine wenig umsichtige Fahrweise. Mit seinem Überholmanöver im Tunnel hat der Beschuldigte pflichtwidrig in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist insgesamt als grobfahrlässig zu werten. Auch während der Weiterfahrt hat sich die Verkehrssituation aufgrund diverser Spurwechsel über alle Spuren und der Sichtbehinderung durch einen zweistöckigen Reisecar unübersichtlich gestaltet. Kurz vor der Ausfahrt W.____ ist es zudem zu Bremsmanövern gekommen, die von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit abgefordert hat. Die zügige Fahrweise des Beschuldigten war in dieser Situation - trotz Bremsbereitschaft - nicht angezeigt, zumal er trotz der offensichtlichen Sichtbehinderung durch den Reisecar, der auf der ersten Überholspur fuhr, rechts an diesem vorbeigefahren ist. Wie die Vorinstanz zudem richtig festhält, war die Ausfahrt W.____ erst nach dem Tunnel angeschrieben, sodass der Beschuldigte nicht bereits im Tunnel für Dritte erkennbar eingespurt haben kann, und dies im Übrigen auch danach nicht konnte, da die Signalisation "Ausfahrt W.____ 800m" keine richtungsändernde Fahrspur markiert. Der Beschuldigte konnte daher bis zur Ausfahrt W.____ nicht wissen, ob noch ein anderes Fahrzeug von der ersten oder zweiten Überholspur die Ausfahrt nehmen würde, womit sich bloss zufallsbedingt keine ganze Gefahrenkette realisiert hat. 3.6 Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv milder erscheinen liessen, bestehen nicht. Das Kantonsgericht hält dem Beschuldigten wie bereits die Vorinstanz indes zugute, dass er nicht durch allzu langes nahes Auffahren den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen versucht hat oder nach kurzer Distanz vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die Überholspur einschwenkt ist. Jedoch bleibt festzustellen, dass der Beschuldigte im Verkehrsfluss nicht dynamisch mitgefahren ist, sondern stets schneller als die anderen Verkehrsteilnehmenden unterwegs war. Es ist somit für die gesamte Fahrt von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Dieser Qualifikation entsprechend liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 3.7 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Verletzung von Verkehrsregeln nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erübrigt sich eine vertiefte Prüfung und allfällige Korrektur der damit zusammenhängenden, seitens des Strafgerichts vorgenommenen Strafzumessung und Kostenauferlegung (vgl. genanntes Urteil E. III). Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich auch keine Parteientschädigung entrichtet.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO/BL; SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

E. 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2017 ging von folgendem Sachverhalt aus: " Am 30. Oktober 2016, 13:44 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Fiat Abarth mit Kennzeichen Z .____ in Y.____ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung X.____ auf der ersten Überholspur, wobei ein hohes Verkehrsaufkommen, jedoch noch kein Kolonnenverkehr, herrschte. In der Folge wechselte der Beschuldigte von der ersten Überholspur auf die Normalspur und überholte unter Hervorrufung einer erhöht abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer und der überholten Fahrzeuge einen auf der ersten Überholspur fahrenden Personenwagen und ein weiteres Fahrzeug auf der zweiten Überholspur rechts. Bei der Weiterfahrt auf dem Normalstreifen überholte der Beschuldigte erneut einen Personenwagen auf der ersten Überholspur sowie einen auf der zweiten Überholspur fahrenden Reisecar rechts, um in der Folge die Autobahn über die Ausfahrt W .____ zu verlassen. Bei diesem Überholmanöver war sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst bzw. hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen " (act. 71). Aufgrund dessen wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 verurteilt, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde.

E. 1.2 Das Strafgericht stellte in seinem Urteil vom 9. Mai 2018 in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei "zweifelsfrei erstellt, dass A.____ entsprechend dem angeklagten Sachverhalt die Fahrspur wechselte und auf der Normalspur aktiv durch Beschleunigen, dementsprechend nicht bloss passiv, rechts an mehreren Fahrzeugen (insgesamt fünf, angeklagt sind vier) vorbeizog, welche sich auf der ersten und zweiten Überholspur befanden" (genanntes Urteil E. I/2.4). In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz das Überholmanöver objektiv als Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Benützung von Lücken unter Begründung einer erhöht abstrakten Gefahr. Die Voraussetzungen für ein nach Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bzw. laut BGE 142 IV 93 zulässiges (passives) Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit auf der Autobahn bei parallelem Kolonnenverkehr seien nicht gegeben. Der Beschuldigte sei auf der Normalspur mit zunehmender Geschwindigkeit an den anderen Fahrzeugen rechts vorbeigefahren (genanntes Urteil E. II/2.2). Hinsichtlich der Rücksichtslosigkeit des Überholmanövers, die in subjektiver Hinsicht für eine grobe Verkehrsverletzung vorausgesetzt sei, führte die Vorinstanz Folgendes aus: "A.____ fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit und schloss jeweils dicht auf seinen Vordermann auf. Er blinkte jeweils erst, wenn er schon im Begriff war, die Spur zu wechseln. Die Ausfahrt W.____ ist erst nach dem Tunnel [Galerie V.____] angeschrieben, er kann daher - auch wenn seine Aussage dies suggeriert - nicht bereits im Tunnel für Dritte erkennbar eingespurt haben, zumal er auch nicht dauerhaft geblinkt hat und die Ausfahrt rund 1200m entfernt war (…), weshalb A.____ auch nicht wissen konnte, ob noch ein anderes Fahrzeug von der ersten oder zweiten Überholspur die Ausfahrt nehmen würde. Dass tatsächlich ein Fahrzeugführer kurzfristig entschieden hat, die Ausfahrt zu nehmen und A.____ gerade noch abbremsen konnte, zeigt, dass er in Bremsbereitschaft war und somit wusste, dass sein Verhalten gefährlich sein könnte. Das (nicht angeklagte) relativ dichte und schnelle Aufschliessen sowie das späte Blinken sprechen auch nicht gerade für eine umsichtige Fahrweise. Hingegen kann auch nicht von einem Bedrängen die Rede sein. In dubio ist zu Gunsten von A.____ insgesamt von grober Fahrlässigkeit auszugehen" (genanntes Urteil E. II/3b). Der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei somit erfüllt.

E. 1.3 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber zusammengefasst die Auffassung, dass die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt habe, indem sie die Videoaufzeichnung der Heckkamera des Polizeifahrzeugs in ihre Beurteilung habe einfliessen lassen, worauf angeblich eine Geschwindigkeitsübertretung zu erkennen sei, die allerdings nie angeklagt und auch nicht beweismässig erhoben worden sei. Das Anklageprinzip sei weiter dadurch verletzt, dass der Strafbefehl, welcher zugleich die Anklageschrift darstelle, weder eine erhöht abstrakte Gefährdung nachweise noch die subjektive Seite der Tatbegehung darlege, die Vorinstanz indes beides bejahe. Der Beschuldigte verweist weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sein Verhalten in objektiver Hinsicht mangels Gefährlichkeit als zulässiges Rechtsvorbeifahren zu qualifizieren sei. In subjektiver Hinsicht habe sich der Beschuldigte weder rücksichtslos verhalten noch sei ihm bewusst gewesen, dass eine gefährliche Situation hätte geschaffen werden können. Damit sei weder auf objektiver noch auf subjektiver Ebene der fragliche Tatbestand gegeben. Schliesslich weist der Beschuldigte auf die aktuelle politische Diskussion zum Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen hin. Daraus ergebe sich, dass die aktuelle Rechtslage weltfremd sei, sich nicht mit dem Problembewusstsein der Autofahrer decke, gesetzlich nicht geregelt und entsprechend dem Grundsatz "nullum crimen, sine lege" bedenklich sei.

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vom 23. August 2018 im Wesentlichen vor, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt worden sei, da die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung die gefahrene Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsdifferenzen in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt des verbotenen Rechtsüberholens einbringen dürfe. Auch gehe der Strafbefehl auf alle notwendigen Elemente ein, welche im Hinblick auf die Beurteilung der subjektiven Tatseite erforderlich seien. Weiter sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum zulässigen Rechtsvorbeifahren vorliegend nicht einschlägig, da auf den Überholspuren kein sogenannter "Handorgeleffekt" (Abbremsen und Beschleunigen) ersichtlich sei. Entsprechend liege auf dem fraglichen Streckenabschnitt kein Kolonnenverkehr vor, an welchem mit konstanter Geschwindigkeit hätte rechts vorbeigefahren werden dürfen. Die Darstellung des Beschuldigten, mit konstanter Geschwindigkeit gefahren zu sein, könne allein aufgrund des Geschwindigkeitsüberschusses im Verhältnis zu den anderen Verkehrsteilnehmenden nicht zutreffen. Das Überholmanöver des Beschuldigten sei insgesamt als gefährlich einzustufen, da die Fahrzeuglenker nicht damit hätten rechnen müssen, dass ein Fahrzeug rechts neben ihnen auftauche. Schliesslich sei die im Verwaltungsrecht ausnahmsweise zulässige negative Vorwirkung von Gesetzesänderungen nicht auf politische Diskussionen anwendbar - somit sei das aktuelle Recht massgebend.

E. 2 Verletzung des Anklagegrundsatzes

E. 2.1 Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (BGer 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 2.2 Im angefochtenen Urteil geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Tunnel Galerie V.____ auf der zweiten Überholspur mit überhöhter Geschwindigkeit aufgeschlossen sei, zumal das Polizeifahrzeug zeitweise schon mit bis zu 113 km/h bei signalisierten 100 km/h unterwegs und der Beschuldigte dennoch einiges schneller gewesen sei (genanntes Urteil E. I/2.3 und E. II/2.2). Auch während der Weiterfahrt sei der Beschuldigte laut angefochtenem Urteil deutlich schneller gewesen als die anderen Fahrzeuge und habe nach dem Wechsel auf die Normalspur sein Fahrzeug noch beschleunigt (genanntes Urteil E. I/2.3 und E. II/2.2). Ob die Vorinstanz eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur für die Phase im Tunnel Galerie V.____ annimmt oder auch für die Weiterfahrt sowie nach dem Wechsel auf die Normalspur, wo er sein Fahrzeug beschleunigt haben soll, bleibt unklar, ist vorliegend jedoch unerheblich. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht festzustellen, da im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinausgegangen wird. Die Vorinstanz würdigt den Überholvorgang samt Geschwindigkeitsüberschreitung als einheitlichen Lebenssachverhalt. Für den Beschuldigten war klar ersichtlich, welches verkehrswidrige Verhalten ihm vorgeworfen wird. Ob er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu Beginn oder am Ende des beschriebenen Überholvorgangs überschritten hat, ist eine vom Gericht zu ermittelnde Tatfrage, zu welcher der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit befragt worden ist, entsprechend Stellung hat nehmen und letztlich nicht ausschliessen können, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dass auch die Verteidigung des Beschuldigten den Überholvorgang samt Geschwindigkeitsüberschreitung als einheitlichen Lebenssachverhalt betrachtet, ergibt sich aus ihrem Parteivortrag. Darin führte sie in Ziff. 2 unter anderem aus, dass die " Geschwindigkeitsdifferenz (…) nur geringfügig grösser war als jene des Polizeifahrzeuges ". Eine Beeinträchtigung der Vereidigungsrechte liegt somit nicht vor.

E. 2.3 Der Anklagegrundsatz ist auch betreffend die anderen beanstandeten Punkte, wonach der Strafbefehl in sachlicher Hinsicht weder eine erhöht abstrakte Gefährdung nachweise noch die subjektive Seite der Tatbegehung darlege, nicht verletzt: Das Gesetz enthält mit Art. 90 Abs. 2 SVG einen Tatbestand, der einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tatbegehung Rechnung trägt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlich en oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (BGE 114 IV 63 E. 3; 118 IV 285 E. 3a; 123 IV 88 E. 2a; 131 IV 133 E. 3.2; ferner BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Dies ist allgemein anhand besonderer Umstände wie der Tageszeit, der Verkehrsdichte oder den Sichtverhältnissen zu beurteilen ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Zürich/St. Gallen, Art. 90 N 67). Es erhellt, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegte Sachverhalt, am 30. Oktober 2016 um 13:44 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Y.____ bei hohem Verkehrsaufkommen insgesamt vier Fahrzeuge, darunter einen Reisecar, rechts überholt zu haben, per se eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden vorwirft. Der Prozessgegenstand bzw. die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend präzisiert: Dem Beschuldigten wird ein mehrfaches Rechtsüberholen unter Erzeugung einer erhöht abstrakten Gefährdung vorgeworfen. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, nämlich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden, ist umschrieben. Entsprechend vermag der Beschuldigte nicht näher aufzuzeigen - und es ist nicht erkennbar - inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung erschwert worden sein soll. Darüber hinaus wären die monierten Ungenauigkeiten betreffend den angeklagten Sachverhalt - sollten sie zutreffen - solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten wie vorliegend keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt vorliegend keine eigenständige, über das Anklageprinzip hinausgehende Bedeutung zu. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

E. 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Videoaufnahme objektiviert ist. Diesbezüglich macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass sein Überholmanöver entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht gefährlich gewesen sei. Die angebliche Sichtbehinderung des Beschuldigten auf die anderen Verkehrsteilnehmenden aufgrund des vor ihm fahrenden Reisecars sei nicht auf Video dokumentiert und erweise sich als falsch, zumal der Beschuldigte den Reisecar bereits bei der Signalisation der Ausfahrt W.____ passiert habe. Die auf Video aufgezeichnete Geschwindigkeitsdifferenz sei ferner nur geringfügig gewesen und habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt dazu führen können, dass der Beschuldigte für die anderen Verkehrsteilnehmenden unvermittelt rechts aufgetaucht sei. Das Bremsmanöver des Beschuldigten kurz vor der Ausfahrt W.____ stelle ferner einen normalen Bremsvorgang dar. Die Bremsbereitschaft des Beschuldigten dahingehend auszulegen, dass er sich der tatsächlichen Gefährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen sei, sei paradox. Die Feststellung der Vorinstanz, dass auf den Überholspuren flüssiger Verkehr geherrscht habe, beweise, dass keine besonderen Gefahren mit dem Überholmanöver des Beschuldigten einhergegangen seien. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte unter anderem aus, dass er mit ähnlicher oder leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, sein Fahrzeug aber weder beschleunigt noch andere Fahrzeuge überholt habe, die eventuell langsamer geworden seien (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Er sei auf seine Spur konzentriert gewesen, auf der relativ lange keine anderen Fahrzeuge vor ihm gefahren seien. Im Gegensatz dazu hätten die Fahrzeuge auf der Überholspur andere Autos unmittelbar vor sich gehabt (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Einen Reisecar habe er weder rechts überholt noch jemand anderen gefährdet (Verhandlungsprotokoll, S. 9).

E. 3.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In Bezug auf Doktrin und Praxis zu diesem Tatbestand wie auch zu Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechtsüberholens) kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 7 ff. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Insbesondere hervorzuheben ist, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung gleich wie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt ( Hans Giger , Orell Füssli Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Zürich, Art. 90 N 13). Jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist daher unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird ( Hans Giger , a.a.O., Art. 90 N 6; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Basel, Art. 90 N 9). Objektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit für andere ernstlich gefährdet (etwa BGE 131 IV 133 E. 3.2; ferner Hans Giger , a.a.O., Art. 90 N 10; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 N 62). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 285 E. 4; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 126 IV 192 E. 3; 130 IV 32 E. 5.1; 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; ferner etwa BGE 106 IV 385 E. 6; 118 IV 285 E. 4; 126 IV 192 E. 3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nichtsdestotrotz kann Rücksichtslosigkeit in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit im Sinne einer Irritation anderer Verkehrsteilnehmenden (vgl. Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 N 69 mit Hinweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Das Strafgericht führt an obgenannter Stelle zutreffend aus, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG grundsätzlich links zu überholen ist und daraus das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens folgt, was eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift darstellt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (BGE 126 IV 192 E. 3; 142 IV 93 E. 3.2; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 35 N 11 und Art. 90 N 63). Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 mit Hinweisen). Rechtsüberholen auf der Autobahn wiegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.4; BGer 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2; dazu Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 35 N 11 und Art. 90 N 94; Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 85 f.; Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung - Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Thomas Probst/Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 14.-15. Juni 2012, S. 135). Dies gilt selbst bei geringen Geschwindigkeitsdifferenzen (BGer 6B_343/2008 vom 15. Juli 2018 E. 3.2.3). Aber auch wer bei unauffälligen Verkehrsverhältnissen ohne den Vorsatz, später wieder auf die linke Spur einzuschwenken, rechts an einem Auto vorbeifährt (sog. passives Überholen) erfüllt den Tatbestand. In solchen Fällen ist aufgrund des grundsätzlich langsamer fliessenden Verkehrs auf dem rechten Fahrstreifen damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der linken auf die rechte Spur wechseln und darauf vertrauen, nicht überholt zu werden, womit ein Rechtsüberholmanöver stets mit einer Irritation der anderen korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmenden einhergeht (vgl. Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 85 m.H.). Dasselbe gilt dem Grundsatz nach auch im Tunnel: Das Bundesgericht geht bei Rechtsüberholmanöver im Tunnel durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen im Feierabendverkehr von grob fahrlässigem Verhalten aus (BGE 126 IV 192 E. 3; dazu Hans Giger , a.a.O., Art. 90 N 12). Auch zutreffend sind die Ausführungen des Strafgerichts, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV im Allgemeinen und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV im Besonderen beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens vorsehen. Gestattet ist demnach das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens (sog. Vorfahren), solange dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung ist auch auf das (passive) Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit beim Fahren auf Autobahnen anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1.). Paralleler Kolonnenverkehr ist demnach bereits dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. In einer solchen Situation muss auf Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der Überholspur, die häufig durch zu dichtes Auffahren und anschliessendes Abbremsen entstehen (sog. Handorgeleffekt), nicht mit eigenem Abbremsen reagiert werden, sondern die Fahrt kann bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortgesetzt werden (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1.).

E. 3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die Strafprozessordnung nicht (BGer 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2). Die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, worauf das Verkehrsgeschehen dokumentiert ist, wie es sich am 30. Oktober 2016 um 13:44 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung X.____ im und nach dem Tunnel Galerie V.____ bis zur Ausfahrt W.____ zugetragen hat, erstellt folgenden, rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt: Um 13:44:10 Uhr taucht das Fahrzeug des Beschuldigten im Tunnel Galerie V.____ in den Bildwinkel der Frontkamera der zivilen Patrouille der Polizei Basel-Landschaft auf. Der Beschuldigte setzt einige Sekunden später den Blinker nach rechts und wechselt von der zweiten auf die erste Überholspur (bei 13:44:15). Wiederum einige Sekunden später wechselt der Beschuldigte mit entsprechendem Signal auf die Normalspur (bei 13:44:22). Während dieser beiden Spurwechsel ist der Beschuldigte jeweils relativ dicht auf die unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeuge aufgeschlossen. In der Folge passiert der Beschuldigte noch im Tunnel Galerie V.____ die zwei Personenwagen, die zuvor vor ihm und anschliessend links neben ihm auf der ersten bzw. zweiten Überholspur gefahren sind. Relativ zum Polizeiauto und den anderen Verkehrsteilnehmenden, welche an der oberen Grenze der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahren, ist der Beschuldigte, wie anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Das Verkehrsaufkommen auf der ersten und zweiten Überholspur ist rege, auf der Normalspur fliesst zu diesem Zeitpunkt kein Verkehr. Die Sicht- und Lichtverhältnisse im Tunnel sind naturbedingt eingeschränkt. Die Fahrspur ist beidseitig von einem Bordstein und einer dahinter liegenden Mauer gesäumt. Die anschliessende Weiterfahrt wird durch die vor dem Polizeifahrzeug fahrenden Fahrzeuge teilweise verdeckt. Es ist aber ersichtlich, dass der Beschuldigte an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, rechts vorbeifährt. Dieses Überholmanöver beginnt kurz vor der Geschwindigkeitsaufhebung und der einige Meter dahinter liegenden Signalisation "Ausfahrt W.____ 800m", welche indes keine richtungstrennende Fahrspur markiert. Auf der Normalspur fahren nunmehr einige Fahrzeuge, sodass der Beschuldigte seine Fahrt mehrmals abbremsen muss. Während eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, ist eine durch Beschleunigen bewirkte Geschwindigkeitsdifferenz hingegen klar ersichtlich. Das Verkehrsaufkommen ist auf allen Spuren rege. Aufgrund diverser Spurwechsel unterschiedlicher Verkehrsteilnehmenden kurz vor der Ausfahrt W.____, mitunter auch auf die Normalspur, präsentiert sich eine eher unübersichtliche Verkehrssituation, die von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Die Sicht- und Lichtverhältnisse sind gut. Das Kantonsgericht erachtet es in tatsächlicher Hinsicht daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Tunnel Galerie V.____ durch Ausschwenken zwei Personenwagen, welche auf der ersten und zweiten Überholspur fuhren, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit passierte und dadurch die Lücke auf der Normalspur ausnützte. Für die Weiterfahrt bis zur Ausfahrt W.____ ist ferner als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf der Normalspur an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, mit einer geringen Geschwindigkeitsdifferenz vorbeifuhr. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Sachverhalt, wie im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20 Juni 2017 umschrieben, sowie das dort angeklagte Rechtsüberholen dargetan ist.

E. 3.4 Was die in objektiver Hinsicht beanstandete Gefährlichkeitsbeurteilung der Vorinstanz anbelangt, wogegen sich die Berufung des Beschuldigten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hauptsache wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Gefährlichkeitsbeurteilung im angeführten BGE 142 IV 93 ausschliesslich für das passive Rechtsvorbeifahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit im Kolonnenverkehr behandelt hat (E. 4.2.2). Die Annahme zulässigen Rechtsüberholens scheitert vorliegend am Erfordernis des Kolonnenverkehrs. Wie die Videoaufnahme zeigt und der Strafbefehl richtig feststellt, hat auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ein hohes bzw. reges Verkehrsaufkommen geherrscht, allerdings noch kein Kolonnenverkehr. Kolonnenverkehr auf der ersten und/oder zweiten Überholspur würde dichten Verkehr erfordern, sodass es zum sogenannten Handorgeleffekt kommt. Zudem würde Kolonnenverkehr auf der ersten und/oder zweiten Überholspur grundsätzlich ebenfalls (Kolonnen-)Verkehr auf der Normalspur voraussetzen, jedenfalls dürfte der Verkehr auf der Normalspur nicht schneller vorankommen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass der Verkehr auf der ersten und zweiten Überholspur trotz einiger Bremsmanöver der Verkehrsteilnehmenden kurz vor der Ausfahrt W.____ flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit floss. Zu einem eigentlichen Handorgeleffekt ist es nicht gekommen. Auch war die Normalspur, wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einräumt, weitgehend verkehrsfrei und der Beschuldigte ist auf dieser während seiner Fahrt bis kurz vor der Ausfahrt W.____, wo ihn der zuvor rechtsüberholte Reisecar wieder links passierte, schneller vorankommen als die übrigen Verkehrsteilnehmenden auf der ersten und zweiten Überholspur. Soweit die Vorinstanz Kolonnenverkehr annimmt, wie dies der Beschuldigte vorbringt, vermag dies vor Kantonsgericht nicht standzuhalten. Folglich können die Ausführungen in BGE 142 IV 93 bezüglich der Gefährlichkeitsbeurteilung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten, dass die Gefährlichkeit des Überholmanövers nach einem effektiven Massstab zu beurteilen sei und nicht bloss anhand der Erzeugung einer erhöht abstrakten Gefährdung, ist festzuhalten, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, womit jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar ist, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt worden ist oder nicht. Weiter stellt das Verbot des Rechtsüberholens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Verletzung objektiv immer schwer wiegt. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachte annähernd gleich gefahrene Geschwindigkeit kann es in objektiver Hinsicht somit ebenso wenig ankommen wie auf die angeblich übersichtliche Verkehrssituation oder die Bremsbereitschaft des Beschuldigten. Die Verletzung des Verbots des Rechtsüberholens ist daher immer geeignet, mindestens eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden zu schaffen (zum Ganzen vorne, E. 3.2). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher erfüllt.

E. 3.5 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, dass er sich weder einer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen sei noch eine solche pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe. Dem ist entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines Überholmanövers unvermittelt hinter den vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen auftaucht, bei einem zu kleinen Abstand zu den voranfahrenden Fahrzeugen rechts auf die erste Überholspur und schliesslich auf die Normalspur wechselt und die Fahrzeuge im Tunnel Galerie V.____ mit zügiger Geschwindigkeit und nach dem Tunnel durch Beschleunigen rechts überholt. Während des Überholmanövers im Tunnel Galerie V.____ waren die Sicht- und Lichtverhältnisse naturbedingt eingeschränkt und die Ausweichmöglichkeiten der anderen Verkehrsteilnehmenden aufgrund der beengten Verhältnisse begrenzt. Im Tunnel potenziert sich somit die Gefährlichkeit von Überholmanövern um weitere Risikofaktoren, die vernünftigerweise jedem Autofahrer neben der Kenntnis des Rechtsüberholverbots bekannt sein müssen und von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordern. Der Beschuldigte räumt anlässlich der Berufungsverhandlung seine Kenntnis des Rechtsüberholverbots ein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Das relativ dichte und schnelle Aufschliessen des Beschuldigten auf die anderen Verkehrsteilnehmenden sowie die jeweils spät angezeigten Spurwechsel sprechen jedoch für eine wenig umsichtige Fahrweise. Mit seinem Überholmanöver im Tunnel hat der Beschuldigte pflichtwidrig in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist insgesamt als grobfahrlässig zu werten. Auch während der Weiterfahrt hat sich die Verkehrssituation aufgrund diverser Spurwechsel über alle Spuren und der Sichtbehinderung durch einen zweistöckigen Reisecar unübersichtlich gestaltet. Kurz vor der Ausfahrt W.____ ist es zudem zu Bremsmanövern gekommen, die von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit abgefordert hat. Die zügige Fahrweise des Beschuldigten war in dieser Situation - trotz Bremsbereitschaft - nicht angezeigt, zumal er trotz der offensichtlichen Sichtbehinderung durch den Reisecar, der auf der ersten Überholspur fuhr, rechts an diesem vorbeigefahren ist. Wie die Vorinstanz zudem richtig festhält, war die Ausfahrt W.____ erst nach dem Tunnel angeschrieben, sodass der Beschuldigte nicht bereits im Tunnel für Dritte erkennbar eingespurt haben kann, und dies im Übrigen auch danach nicht konnte, da die Signalisation "Ausfahrt W.____ 800m" keine richtungsändernde Fahrspur markiert. Der Beschuldigte konnte daher bis zur Ausfahrt W.____ nicht wissen, ob noch ein anderes Fahrzeug von der ersten oder zweiten Überholspur die Ausfahrt nehmen würde, womit sich bloss zufallsbedingt keine ganze Gefahrenkette realisiert hat.

E. 3.6 Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv milder erscheinen liessen, bestehen nicht. Das Kantonsgericht hält dem Beschuldigten wie bereits die Vorinstanz indes zugute, dass er nicht durch allzu langes nahes Auffahren den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen versucht hat oder nach kurzer Distanz vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die Überholspur einschwenkt ist. Jedoch bleibt festzustellen, dass der Beschuldigte im Verkehrsfluss nicht dynamisch mitgefahren ist, sondern stets schneller als die anderen Verkehrsteilnehmenden unterwegs war. Es ist somit für die gesamte Fahrt von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Dieser Qualifikation entsprechend liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

E. 3.7 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Verletzung von Verkehrsregeln nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erübrigt sich eine vertiefte Prüfung und allfällige Korrektur der damit zusammenhängenden, seitens des Strafgerichts vorgenommenen Strafzumessung und Kostenauferlegung (vgl. genanntes Urteil E. III). Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich auch keine Parteientschädigung entrichtet.

Dispositiv
  1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juni 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
  2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 605.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, somit insgesamt CHF 3‘100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.10.2018 460 18 221

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Oktober 2018 (460 18 221) Strafrecht Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. ____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Mai 2018 A. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 20. Juni 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.00, wobei ihm im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angedroht wurde (Dispositiv Ziff. 1). Des Weiteren wurden A.____ die Verfahrenskosten von CHF 1‘605.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 605.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00, auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). B. Gegen dieses Urteil meldete A.____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Advokat Bruno Muggli, mit Eingabe vom 15. Mai 2018 die Berufung an. C. In seiner Berufungserklärung vom 19. Juni 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), focht der Beschuldigte das Urteil vom 9. Mai 2018 vollumfänglich an. In Abänderung des Dispositivs beantragte der Beschuldigte, das angefochtene Urteil sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben und er sei freizusprechen. Im Sinne eines Beweisantrags begehrte er zudem die Visionierung des auf Video dokumentierten Verkehrsgeschehens vom 30. Oktober 2016 anlässlich der Berufungsverhandlung. D. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2018 mit, dass sie die Berufungserklärung des Beschuldigten zur Kenntnis genommen habe und weder die Anschlussberufung erkläre noch Antrag auf Nichteintreten stelle. Sie ersuchte um Dispensation von einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung. E. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 6. August 2018 seine Berufungsbegründung ein. Darin hielt er an seinen Anträgen fest. F. Mit Präsidialverfügung des Kantonsgerichts vom 7. August 2018 wurde in Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten vom 19. Juni 2018 die Visionierung der im Recht liegenden Videosequenzen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung angeordnet. G. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 23. August 2018, die Berufung sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. August 2018 wurde unter anderem angeordnet, dass das mündliche Verfahren durchgeführt, mit Zustimmung der Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet und das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung den Parteien zugestellt werde. Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO/BL; SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 2. Das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums ist dem Beschuldigten am 15. Mai 2018 zugestellt worden (act. 161). Gleichentags hat der Beschuldigte seine Berufung angemeldet (act. 213), womit die 10-tägige Frist für die Berufungsanmeldung eingehalten ist. Die gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO geltende 20-tägige Frist zur Berufungserklärung wurde ebenfalls gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums wurde dem Beschuldigten am 14. Juni 2018 zugestellt (act. 199) und der Beschuldigte hat seine Berufungserklärung mit Postaufgabe vom 19. Juni 2018 eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO gegen das strafgerichtliche Urteil als Ganzes: Der Beschuldigte ficht nicht nur den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln an, sondern auch die damit zusammenhängend ausgesprochene Strafe und die auferlegten Verfahrenskosten. Nach Ansicht des Beschuldigten hat ein Freispruch mit entsprechender Kostenfolge zu Lasten des Staats zu ergehen. III. Materielles

1. Ausgangslage 1.1 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2017 ging von folgendem Sachverhalt aus: " Am 30. Oktober 2016, 13:44 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens Fiat Abarth mit Kennzeichen Z .____ in Y.____ auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung X.____ auf der ersten Überholspur, wobei ein hohes Verkehrsaufkommen, jedoch noch kein Kolonnenverkehr, herrschte. In der Folge wechselte der Beschuldigte von der ersten Überholspur auf die Normalspur und überholte unter Hervorrufung einer erhöht abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer und der überholten Fahrzeuge einen auf der ersten Überholspur fahrenden Personenwagen und ein weiteres Fahrzeug auf der zweiten Überholspur rechts. Bei der Weiterfahrt auf dem Normalstreifen überholte der Beschuldigte erneut einen Personenwagen auf der ersten Überholspur sowie einen auf der zweiten Überholspur fahrenden Reisecar rechts, um in der Folge die Autobahn über die Ausfahrt W .____ zu verlassen. Bei diesem Überholmanöver war sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst bzw. hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen " (act. 71). Aufgrund dessen wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 verurteilt, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde. 1.2 Das Strafgericht stellte in seinem Urteil vom 9. Mai 2018 in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei "zweifelsfrei erstellt, dass A.____ entsprechend dem angeklagten Sachverhalt die Fahrspur wechselte und auf der Normalspur aktiv durch Beschleunigen, dementsprechend nicht bloss passiv, rechts an mehreren Fahrzeugen (insgesamt fünf, angeklagt sind vier) vorbeizog, welche sich auf der ersten und zweiten Überholspur befanden" (genanntes Urteil E. I/2.4). In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz das Überholmanöver objektiv als Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Benützung von Lücken unter Begründung einer erhöht abstrakten Gefahr. Die Voraussetzungen für ein nach Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bzw. laut BGE 142 IV 93 zulässiges (passives) Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit auf der Autobahn bei parallelem Kolonnenverkehr seien nicht gegeben. Der Beschuldigte sei auf der Normalspur mit zunehmender Geschwindigkeit an den anderen Fahrzeugen rechts vorbeigefahren (genanntes Urteil E. II/2.2). Hinsichtlich der Rücksichtslosigkeit des Überholmanövers, die in subjektiver Hinsicht für eine grobe Verkehrsverletzung vorausgesetzt sei, führte die Vorinstanz Folgendes aus: "A.____ fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit und schloss jeweils dicht auf seinen Vordermann auf. Er blinkte jeweils erst, wenn er schon im Begriff war, die Spur zu wechseln. Die Ausfahrt W.____ ist erst nach dem Tunnel [Galerie V.____] angeschrieben, er kann daher - auch wenn seine Aussage dies suggeriert - nicht bereits im Tunnel für Dritte erkennbar eingespurt haben, zumal er auch nicht dauerhaft geblinkt hat und die Ausfahrt rund 1200m entfernt war (…), weshalb A.____ auch nicht wissen konnte, ob noch ein anderes Fahrzeug von der ersten oder zweiten Überholspur die Ausfahrt nehmen würde. Dass tatsächlich ein Fahrzeugführer kurzfristig entschieden hat, die Ausfahrt zu nehmen und A.____ gerade noch abbremsen konnte, zeigt, dass er in Bremsbereitschaft war und somit wusste, dass sein Verhalten gefährlich sein könnte. Das (nicht angeklagte) relativ dichte und schnelle Aufschliessen sowie das späte Blinken sprechen auch nicht gerade für eine umsichtige Fahrweise. Hingegen kann auch nicht von einem Bedrängen die Rede sein. In dubio ist zu Gunsten von A.____ insgesamt von grober Fahrlässigkeit auszugehen" (genanntes Urteil E. II/3b). Der Tatbestand der groben Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei somit erfüllt. 1.3 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber zusammengefasst die Auffassung, dass die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt habe, indem sie die Videoaufzeichnung der Heckkamera des Polizeifahrzeugs in ihre Beurteilung habe einfliessen lassen, worauf angeblich eine Geschwindigkeitsübertretung zu erkennen sei, die allerdings nie angeklagt und auch nicht beweismässig erhoben worden sei. Das Anklageprinzip sei weiter dadurch verletzt, dass der Strafbefehl, welcher zugleich die Anklageschrift darstelle, weder eine erhöht abstrakte Gefährdung nachweise noch die subjektive Seite der Tatbegehung darlege, die Vorinstanz indes beides bejahe. Der Beschuldigte verweist weiter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sein Verhalten in objektiver Hinsicht mangels Gefährlichkeit als zulässiges Rechtsvorbeifahren zu qualifizieren sei. In subjektiver Hinsicht habe sich der Beschuldigte weder rücksichtslos verhalten noch sei ihm bewusst gewesen, dass eine gefährliche Situation hätte geschaffen werden können. Damit sei weder auf objektiver noch auf subjektiver Ebene der fragliche Tatbestand gegeben. Schliesslich weist der Beschuldigte auf die aktuelle politische Diskussion zum Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen hin. Daraus ergebe sich, dass die aktuelle Rechtslage weltfremd sei, sich nicht mit dem Problembewusstsein der Autofahrer decke, gesetzlich nicht geregelt und entsprechend dem Grundsatz "nullum crimen, sine lege" bedenklich sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vom 23. August 2018 im Wesentlichen vor, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt worden sei, da die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung die gefahrene Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsdifferenzen in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt des verbotenen Rechtsüberholens einbringen dürfe. Auch gehe der Strafbefehl auf alle notwendigen Elemente ein, welche im Hinblick auf die Beurteilung der subjektiven Tatseite erforderlich seien. Weiter sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum zulässigen Rechtsvorbeifahren vorliegend nicht einschlägig, da auf den Überholspuren kein sogenannter "Handorgeleffekt" (Abbremsen und Beschleunigen) ersichtlich sei. Entsprechend liege auf dem fraglichen Streckenabschnitt kein Kolonnenverkehr vor, an welchem mit konstanter Geschwindigkeit hätte rechts vorbeigefahren werden dürfen. Die Darstellung des Beschuldigten, mit konstanter Geschwindigkeit gefahren zu sein, könne allein aufgrund des Geschwindigkeitsüberschusses im Verhältnis zu den anderen Verkehrsteilnehmenden nicht zutreffen. Das Überholmanöver des Beschuldigten sei insgesamt als gefährlich einzustufen, da die Fahrzeuglenker nicht damit hätten rechnen müssen, dass ein Fahrzeug rechts neben ihnen auftauche. Schliesslich sei die im Verwaltungsrecht ausnahmsweise zulässige negative Vorwirkung von Gesetzesänderungen nicht auf politische Diskussionen anwendbar - somit sei das aktuelle Recht massgebend.

2. Verletzung des Anklagegrundsatzes 2.1 Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a; BGer 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2). Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts (BGer 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 2.2 Im angefochtenen Urteil geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Tunnel Galerie V.____ auf der zweiten Überholspur mit überhöhter Geschwindigkeit aufgeschlossen sei, zumal das Polizeifahrzeug zeitweise schon mit bis zu 113 km/h bei signalisierten 100 km/h unterwegs und der Beschuldigte dennoch einiges schneller gewesen sei (genanntes Urteil E. I/2.3 und E. II/2.2). Auch während der Weiterfahrt sei der Beschuldigte laut angefochtenem Urteil deutlich schneller gewesen als die anderen Fahrzeuge und habe nach dem Wechsel auf die Normalspur sein Fahrzeug noch beschleunigt (genanntes Urteil E. I/2.3 und E. II/2.2). Ob die Vorinstanz eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur für die Phase im Tunnel Galerie V.____ annimmt oder auch für die Weiterfahrt sowie nach dem Wechsel auf die Normalspur, wo er sein Fahrzeug beschleunigt haben soll, bleibt unklar, ist vorliegend jedoch unerheblich. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist jedenfalls nicht festzustellen, da im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinausgegangen wird. Die Vorinstanz würdigt den Überholvorgang samt Geschwindigkeitsüberschreitung als einheitlichen Lebenssachverhalt. Für den Beschuldigten war klar ersichtlich, welches verkehrswidrige Verhalten ihm vorgeworfen wird. Ob er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu Beginn oder am Ende des beschriebenen Überholvorgangs überschritten hat, ist eine vom Gericht zu ermittelnde Tatfrage, zu welcher der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung explizit befragt worden ist, entsprechend Stellung hat nehmen und letztlich nicht ausschliessen können, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Dass auch die Verteidigung des Beschuldigten den Überholvorgang samt Geschwindigkeitsüberschreitung als einheitlichen Lebenssachverhalt betrachtet, ergibt sich aus ihrem Parteivortrag. Darin führte sie in Ziff. 2 unter anderem aus, dass die " Geschwindigkeitsdifferenz (…) nur geringfügig grösser war als jene des Polizeifahrzeuges ". Eine Beeinträchtigung der Vereidigungsrechte liegt somit nicht vor. 2.3 Der Anklagegrundsatz ist auch betreffend die anderen beanstandeten Punkte, wonach der Strafbefehl in sachlicher Hinsicht weder eine erhöht abstrakte Gefährdung nachweise noch die subjektive Seite der Tatbegehung darlege, nicht verletzt: Das Gesetz enthält mit Art. 90 Abs. 2 SVG einen Tatbestand, der einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tatbegehung Rechnung trägt. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlich en oder erhöhten abstrakten Gefahr stellt die Nähe ihrer Verwirklichung dar (BGE 114 IV 63 E. 3; 118 IV 285 E. 3a; 123 IV 88 E. 2a; 131 IV 133 E. 3.2; ferner BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Dies ist allgemein anhand besonderer Umstände wie der Tageszeit, der Verkehrsdichte oder den Sichtverhältnissen zu beurteilen ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Zürich/St. Gallen, Art. 90 N 67). Es erhellt, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegte Sachverhalt, am 30. Oktober 2016 um 13:44 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Y.____ bei hohem Verkehrsaufkommen insgesamt vier Fahrzeuge, darunter einen Reisecar, rechts überholt zu haben, per se eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden vorwirft. Der Prozessgegenstand bzw. die Vorwürfe gegen den Beschuldigten sind in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend präzisiert: Dem Beschuldigten wird ein mehrfaches Rechtsüberholen unter Erzeugung einer erhöht abstrakten Gefährdung vorgeworfen. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, nämlich die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden, ist umschrieben. Entsprechend vermag der Beschuldigte nicht näher aufzuzeigen - und es ist nicht erkennbar - inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung erschwert worden sein soll. Darüber hinaus wären die monierten Ungenauigkeiten betreffend den angeklagten Sachverhalt - sollten sie zutreffen - solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten wie vorliegend keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (vgl. BGer 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt vorliegend keine eigenständige, über das Anklageprinzip hinausgehende Bedeutung zu. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.

3. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln 3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Videoaufnahme objektiviert ist. Diesbezüglich macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, dass sein Überholmanöver entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht gefährlich gewesen sei. Die angebliche Sichtbehinderung des Beschuldigten auf die anderen Verkehrsteilnehmenden aufgrund des vor ihm fahrenden Reisecars sei nicht auf Video dokumentiert und erweise sich als falsch, zumal der Beschuldigte den Reisecar bereits bei der Signalisation der Ausfahrt W.____ passiert habe. Die auf Video aufgezeichnete Geschwindigkeitsdifferenz sei ferner nur geringfügig gewesen und habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt dazu führen können, dass der Beschuldigte für die anderen Verkehrsteilnehmenden unvermittelt rechts aufgetaucht sei. Das Bremsmanöver des Beschuldigten kurz vor der Ausfahrt W.____ stelle ferner einen normalen Bremsvorgang dar. Die Bremsbereitschaft des Beschuldigten dahingehend auszulegen, dass er sich der tatsächlichen Gefährlichkeit seines Manövers bewusst gewesen sei, sei paradox. Die Feststellung der Vorinstanz, dass auf den Überholspuren flüssiger Verkehr geherrscht habe, beweise, dass keine besonderen Gefahren mit dem Überholmanöver des Beschuldigten einhergegangen seien. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte unter anderem aus, dass er mit ähnlicher oder leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, sein Fahrzeug aber weder beschleunigt noch andere Fahrzeuge überholt habe, die eventuell langsamer geworden seien (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Er sei auf seine Spur konzentriert gewesen, auf der relativ lange keine anderen Fahrzeuge vor ihm gefahren seien. Im Gegensatz dazu hätten die Fahrzeuge auf der Überholspur andere Autos unmittelbar vor sich gehabt (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Einen Reisecar habe er weder rechts überholt noch jemand anderen gefährdet (Verhandlungsprotokoll, S. 9). 3.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In Bezug auf Doktrin und Praxis zu diesem Tatbestand wie auch zu Art. 35 Abs. 1 SVG (Verbot des Rechtsüberholens) kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 7 ff. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Insbesondere hervorzuheben ist, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung gleich wie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt ( Hans Giger , Orell Füssli Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Zürich, Art. 90 N 13). Jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist daher unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird ( Hans Giger , a.a.O., Art. 90 N 6; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Basel, Art. 90 N 9). Objektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit für andere ernstlich gefährdet (etwa BGE 131 IV 133 E. 3.2; ferner Hans Giger , a.a.O., Art. 90 N 10; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 N 62). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 285 E. 4; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 126 IV 192 E. 3; 130 IV 32 E. 5.1; 131 IV 133 E. 3.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; ferner etwa BGE 106 IV 385 E. 6; 118 IV 285 E. 4; 126 IV 192 E. 3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nichtsdestotrotz kann Rücksichtslosigkeit in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit im Sinne einer Irritation anderer Verkehrsteilnehmenden (vgl. Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 N 69 mit Hinweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Das Strafgericht führt an obgenannter Stelle zutreffend aus, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG grundsätzlich links zu überholen ist und daraus das allgemeine Verbot des Rechtsüberholens folgt, was eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift darstellt, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (BGE 126 IV 192 E. 3; 142 IV 93 E. 3.2; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 35 N 11 und Art. 90 N 63). Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 mit Hinweisen). Rechtsüberholen auf der Autobahn wiegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.4; BGer 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2; dazu Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 35 N 11 und Art. 90 N 94; Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 85 f.; Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Ordnungswidrigkeit, einfache und grobe Verkehrsregelverletzung - Strafrechtliche Grenzziehungen und deren Problematik, in: Thomas Probst/Franz Werro (Hrsg.), Strassenverkehrsrechts-Tagung 14.-15. Juni 2012, S. 135). Dies gilt selbst bei geringen Geschwindigkeitsdifferenzen (BGer 6B_343/2008 vom 15. Juli 2018 E. 3.2.3). Aber auch wer bei unauffälligen Verkehrsverhältnissen ohne den Vorsatz, später wieder auf die linke Spur einzuschwenken, rechts an einem Auto vorbeifährt (sog. passives Überholen) erfüllt den Tatbestand. In solchen Fällen ist aufgrund des grundsätzlich langsamer fliessenden Verkehrs auf dem rechten Fahrstreifen damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der linken auf die rechte Spur wechseln und darauf vertrauen, nicht überholt zu werden, womit ein Rechtsüberholmanöver stets mit einer Irritation der anderen korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmenden einhergeht (vgl. Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 85 m.H.). Dasselbe gilt dem Grundsatz nach auch im Tunnel: Das Bundesgericht geht bei Rechtsüberholmanöver im Tunnel durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen im Feierabendverkehr von grob fahrlässigem Verhalten aus (BGE 126 IV 192 E. 3; dazu Hans Giger , a.a.O., Art. 90 N 12). Auch zutreffend sind die Ausführungen des Strafgerichts, dass Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV im Allgemeinen und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV im Besonderen beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens vorsehen. Gestattet ist demnach das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens (sog. Vorfahren), solange dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen). Diese Ausnahmeregelung ist auch auf das (passive) Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit beim Fahren auf Autobahnen anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1.). Paralleler Kolonnenverkehr ist demnach bereits dann anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. In einer solchen Situation muss auf Geschwindigkeitsreduzierungen der Fahrzeuge auf der Überholspur, die häufig durch zu dichtes Auffahren und anschliessendes Abbremsen entstehen (sog. Handorgeleffekt), nicht mit eigenem Abbremsen reagiert werden, sondern die Fahrt kann bei gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt fortgesetzt werden (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1.). 3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Einen numerus clausus der Beweismittel kennt die Strafprozessordnung nicht (BGer 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2). Die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, worauf das Verkehrsgeschehen dokumentiert ist, wie es sich am 30. Oktober 2016 um 13:44 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung X.____ im und nach dem Tunnel Galerie V.____ bis zur Ausfahrt W.____ zugetragen hat, erstellt folgenden, rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt: Um 13:44:10 Uhr taucht das Fahrzeug des Beschuldigten im Tunnel Galerie V.____ in den Bildwinkel der Frontkamera der zivilen Patrouille der Polizei Basel-Landschaft auf. Der Beschuldigte setzt einige Sekunden später den Blinker nach rechts und wechselt von der zweiten auf die erste Überholspur (bei 13:44:15). Wiederum einige Sekunden später wechselt der Beschuldigte mit entsprechendem Signal auf die Normalspur (bei 13:44:22). Während dieser beiden Spurwechsel ist der Beschuldigte jeweils relativ dicht auf die unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeuge aufgeschlossen. In der Folge passiert der Beschuldigte noch im Tunnel Galerie V.____ die zwei Personenwagen, die zuvor vor ihm und anschliessend links neben ihm auf der ersten bzw. zweiten Überholspur gefahren sind. Relativ zum Polizeiauto und den anderen Verkehrsteilnehmenden, welche an der oberen Grenze der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahren, ist der Beschuldigte, wie anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Das Verkehrsaufkommen auf der ersten und zweiten Überholspur ist rege, auf der Normalspur fliesst zu diesem Zeitpunkt kein Verkehr. Die Sicht- und Lichtverhältnisse im Tunnel sind naturbedingt eingeschränkt. Die Fahrspur ist beidseitig von einem Bordstein und einer dahinter liegenden Mauer gesäumt. Die anschliessende Weiterfahrt wird durch die vor dem Polizeifahrzeug fahrenden Fahrzeuge teilweise verdeckt. Es ist aber ersichtlich, dass der Beschuldigte an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, rechts vorbeifährt. Dieses Überholmanöver beginnt kurz vor der Geschwindigkeitsaufhebung und der einige Meter dahinter liegenden Signalisation "Ausfahrt W.____ 800m", welche indes keine richtungstrennende Fahrspur markiert. Auf der Normalspur fahren nunmehr einige Fahrzeuge, sodass der Beschuldigte seine Fahrt mehrmals abbremsen muss. Während eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, ist eine durch Beschleunigen bewirkte Geschwindigkeitsdifferenz hingegen klar ersichtlich. Das Verkehrsaufkommen ist auf allen Spuren rege. Aufgrund diverser Spurwechsel unterschiedlicher Verkehrsteilnehmenden kurz vor der Ausfahrt W.____, mitunter auch auf die Normalspur, präsentiert sich eine eher unübersichtliche Verkehrssituation, die von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Die Sicht- und Lichtverhältnisse sind gut. Das Kantonsgericht erachtet es in tatsächlicher Hinsicht daher als erstellt, dass der Beschuldigte im Tunnel Galerie V.____ durch Ausschwenken zwei Personenwagen, welche auf der ersten und zweiten Überholspur fuhren, mit leicht überhöhter Geschwindigkeit passierte und dadurch die Lücke auf der Normalspur ausnützte. Für die Weiterfahrt bis zur Ausfahrt W.____ ist ferner als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf der Normalspur an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, mit einer geringen Geschwindigkeitsdifferenz vorbeifuhr. Demnach ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Sachverhalt, wie im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20 Juni 2017 umschrieben, sowie das dort angeklagte Rechtsüberholen dargetan ist. 3.4 Was die in objektiver Hinsicht beanstandete Gefährlichkeitsbeurteilung der Vorinstanz anbelangt, wogegen sich die Berufung des Beschuldigten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hauptsache wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Gefährlichkeitsbeurteilung im angeführten BGE 142 IV 93 ausschliesslich für das passive Rechtsvorbeifahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit im Kolonnenverkehr behandelt hat (E. 4.2.2). Die Annahme zulässigen Rechtsüberholens scheitert vorliegend am Erfordernis des Kolonnenverkehrs. Wie die Videoaufnahme zeigt und der Strafbefehl richtig feststellt, hat auf dem fraglichen Autobahnabschnitt ein hohes bzw. reges Verkehrsaufkommen geherrscht, allerdings noch kein Kolonnenverkehr. Kolonnenverkehr auf der ersten und/oder zweiten Überholspur würde dichten Verkehr erfordern, sodass es zum sogenannten Handorgeleffekt kommt. Zudem würde Kolonnenverkehr auf der ersten und/oder zweiten Überholspur grundsätzlich ebenfalls (Kolonnen-)Verkehr auf der Normalspur voraussetzen, jedenfalls dürfte der Verkehr auf der Normalspur nicht schneller vorankommen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass der Verkehr auf der ersten und zweiten Überholspur trotz einiger Bremsmanöver der Verkehrsteilnehmenden kurz vor der Ausfahrt W.____ flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit floss. Zu einem eigentlichen Handorgeleffekt ist es nicht gekommen. Auch war die Normalspur, wie dies der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einräumt, weitgehend verkehrsfrei und der Beschuldigte ist auf dieser während seiner Fahrt bis kurz vor der Ausfahrt W.____, wo ihn der zuvor rechtsüberholte Reisecar wieder links passierte, schneller vorankommen als die übrigen Verkehrsteilnehmenden auf der ersten und zweiten Überholspur. Soweit die Vorinstanz Kolonnenverkehr annimmt, wie dies der Beschuldigte vorbringt, vermag dies vor Kantonsgericht nicht standzuhalten. Folglich können die Ausführungen in BGE 142 IV 93 bezüglich der Gefährlichkeitsbeurteilung nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten, dass die Gefährlichkeit des Überholmanövers nach einem effektiven Massstab zu beurteilen sei und nicht bloss anhand der Erzeugung einer erhöht abstrakten Gefährdung, ist festzuhalten, dass die in Art. 90 Abs. 2 SVG umschriebene grobe Verkehrsregelverletzung ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt, womit jeder Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar ist, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt worden ist oder nicht. Weiter stellt das Verbot des Rechtsüberholens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Verletzung objektiv immer schwer wiegt. Auf die vom Beschuldigten vorgebrachte annähernd gleich gefahrene Geschwindigkeit kann es in objektiver Hinsicht somit ebenso wenig ankommen wie auf die angeblich übersichtliche Verkehrssituation oder die Bremsbereitschaft des Beschuldigten. Die Verletzung des Verbots des Rechtsüberholens ist daher immer geeignet, mindestens eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmenden zu schaffen (zum Ganzen vorne, E. 3.2). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist daher erfüllt. 3.5 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschuldigte vor, dass er sich weder einer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen sei noch eine solche pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe. Dem ist entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe seines Überholmanövers unvermittelt hinter den vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen auftaucht, bei einem zu kleinen Abstand zu den voranfahrenden Fahrzeugen rechts auf die erste Überholspur und schliesslich auf die Normalspur wechselt und die Fahrzeuge im Tunnel Galerie V.____ mit zügiger Geschwindigkeit und nach dem Tunnel durch Beschleunigen rechts überholt. Während des Überholmanövers im Tunnel Galerie V.____ waren die Sicht- und Lichtverhältnisse naturbedingt eingeschränkt und die Ausweichmöglichkeiten der anderen Verkehrsteilnehmenden aufgrund der beengten Verhältnisse begrenzt. Im Tunnel potenziert sich somit die Gefährlichkeit von Überholmanövern um weitere Risikofaktoren, die vernünftigerweise jedem Autofahrer neben der Kenntnis des Rechtsüberholverbots bekannt sein müssen und von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme erfordern. Der Beschuldigte räumt anlässlich der Berufungsverhandlung seine Kenntnis des Rechtsüberholverbots ein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Das relativ dichte und schnelle Aufschliessen des Beschuldigten auf die anderen Verkehrsteilnehmenden sowie die jeweils spät angezeigten Spurwechsel sprechen jedoch für eine wenig umsichtige Fahrweise. Mit seinem Überholmanöver im Tunnel hat der Beschuldigte pflichtwidrig in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen. Das Verhalten des Beschuldigten ist insgesamt als grobfahrlässig zu werten. Auch während der Weiterfahrt hat sich die Verkehrssituation aufgrund diverser Spurwechsel über alle Spuren und der Sichtbehinderung durch einen zweistöckigen Reisecar unübersichtlich gestaltet. Kurz vor der Ausfahrt W.____ ist es zudem zu Bremsmanövern gekommen, die von allen Verkehrsteilnehmenden eine erhöhte Aufmerksamkeit abgefordert hat. Die zügige Fahrweise des Beschuldigten war in dieser Situation - trotz Bremsbereitschaft - nicht angezeigt, zumal er trotz der offensichtlichen Sichtbehinderung durch den Reisecar, der auf der ersten Überholspur fuhr, rechts an diesem vorbeigefahren ist. Wie die Vorinstanz zudem richtig festhält, war die Ausfahrt W.____ erst nach dem Tunnel angeschrieben, sodass der Beschuldigte nicht bereits im Tunnel für Dritte erkennbar eingespurt haben kann, und dies im Übrigen auch danach nicht konnte, da die Signalisation "Ausfahrt W.____ 800m" keine richtungsändernde Fahrspur markiert. Der Beschuldigte konnte daher bis zur Ausfahrt W.____ nicht wissen, ob noch ein anderes Fahrzeug von der ersten oder zweiten Überholspur die Ausfahrt nehmen würde, womit sich bloss zufallsbedingt keine ganze Gefahrenkette realisiert hat. 3.6 Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv milder erscheinen liessen, bestehen nicht. Das Kantonsgericht hält dem Beschuldigten wie bereits die Vorinstanz indes zugute, dass er nicht durch allzu langes nahes Auffahren den Vordermann zur Beschleunigung der Fahrt oder aber zum Wechsel auf den rechten Fahrstreifen zu drängen versucht hat oder nach kurzer Distanz vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die Überholspur einschwenkt ist. Jedoch bleibt festzustellen, dass der Beschuldigte im Verkehrsfluss nicht dynamisch mitgefahren ist, sondern stets schneller als die anderen Verkehrsteilnehmenden unterwegs war. Es ist somit für die gesamte Fahrt von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Dieser Qualifikation entsprechend liegt eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 3.7 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen schwerer Verletzung von Verkehrsregeln nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erübrigt sich eine vertiefte Prüfung und allfällige Korrektur der damit zusammenhängenden, seitens des Strafgerichts vorgenommenen Strafzumessung und Kostenauferlegung (vgl. genanntes Urteil E. III). Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollständigen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 3‘100.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 in Anwendung von § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT/BL; SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.00, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird folglich auch keine Parteientschädigung entrichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 9. Mai 2018, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juni 2017 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 605.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, somit insgesamt CHF 3‘100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Michael Schmassmann