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460 18 210

Basel-Landschaft · 2019-10-22 · Deutsch BL
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Gewerbsmässiger Betrug etc

Sachverhalt

3.1 (…). 3.2 (…).

4. Die einzelnen Tatbestände 4.1 Tatbestand des (gewerbsmässigen bzw. versuchten) Betruges: a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betruges als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2, mit Verweis auf Gunter Arzt , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 67 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c), d.h. die falschen Angaben für möglich hält. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Dies ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (BGer 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2, mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; 105 IV 102 E. 1c; je mit Hinweisen). Nach der herrschenden Lehre hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3, mit zahlreichen Hinweisen). c) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualvorsatz genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). d) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Niggli/Maeder , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). e) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die entsprechende Absicht. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Niggli/Riedo , a.a.O., N 99 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, N 10 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 4.2 Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung: a) Nach Art. 151 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die arglistige Vermögensschädigung stimmt im objektiven Tatbestand mit demjenigen des Betruges vollständig überein. Der Tatbestand erfasst Fälle, die zwar den objektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllen, der Betrug aber noch nicht anzuwenden ist, weil der Täter ohne Bereicherungsabsicht gehandelt hat ( Maeder/Niggli , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 151 StGB). b) Subjektiv ist nur Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich, was ja gerade das Unterscheidungsmerkmal zum Betrug darstellt. Sofern man beim Betrug richtigerweise die Absicht unrechtmässiger Bereicherung als eigentliches Handlungsziel versteht, so fällt auch derjenige unter Art. 151 StGB, der nur mit Eventualabsicht der Bereicherung handelt. Das Motiv des Täters ist unerheblich ( Maeder/Niggli , a.a.O., N 8 ff. zu Art. 151 StGB). 4.3 Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Aberkennung des Führerausweises: Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Bei der fraglichen Norm handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 StGB), weshalb auch die versuchte Tatbegehung sowie die Fahrlässigkeit nach der allgemeinen Regel des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG strafbar ist. Die Bestimmung gilt einzig für Motorfahrzeuge, die nur mit einem Führerausweis geführt werden dürfen (vgl. Art. 3 ff. VZV). Der Tatbestand setzt zudem voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat. Ausländische Führerausweise werden nicht entzogen, sondern aberkannt ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 2 ff. zu Art. 95 SVG; Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 95 SVG).

5. Rechtliche Subsumption 5.1 Anklagepunkt I.1; versuchter Betrug zum Nachteil der Garage B.____ AG (act. 2385 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Fall vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.1 S. 28 ff.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Gemäss Kaufvertrag vom 30. Januar 2014 sei denn auch Barzahlung bei Lieferung oder vorgängige Überweisung mit Bestätigung vereinbart worden (act. 2425). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Im Übrigen wäre vorliegend auch die Arglist zu verneinen. Die Anschaffung eines Motorfahrzeuges stelle keinen Regelfall des Geschäftsalltages dar, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre (vgl. BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2.). Eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) reiche daher nicht aus. d) Bei der konkreten Würdigung der Angelegenheit ist in einem ersten Schritt zu erkennen, dass die Vorinstanz ihren Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges primär mit der mangelnden Bereicherungsabsicht und sekundär mit dem Fehlen der Arglist begründet hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts müssen jedoch für einen diesbezüglichen Freispruch das Vorliegen der Bereicherungsabsicht und der Arglist gleichermassen verneint werden bzw. es darf zumindest keine Arglist gegeben sein. Würde nämlich nur die Bereicherungsabsicht als Bestandteil des subjektiven Tatbestandes fehlen, ansonsten aber der objektive Tatbestand (beinhaltend auch die Arglist) erfüllt sein, müsste das Vorliegen des Tatbestandes der arglistigen Vermögensschädigung geprüft werden, welcher sich gerade in diesem Punkt (fehlende Bereicherungsabsicht) vom Betrug unterscheidet (vgl. oben E. 4.2.a). In casu kann es folglich nicht (nur) um die Frage gehen, ob die Bereicherungsabsicht fehlt, vielmehr ist in erster Linie zu untersuchen, ob die Arglist gegeben ist, da nur eine mangelnde Arglist zum Ausschluss beider möglichen Tatbestände führt. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2) ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen auch dann gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Geschädigten diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2; vgl. oben E. 4.1.b). Vorliegend geht das Kantonsgericht mit dem Strafgericht einig, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von rund CHF 60'000.-- (plus Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Auch erachtet es das Kantonsgericht nicht als nachgewiesen, dass der Beschuldigte durch den blossen Umstand, wonach er von einer Person vermittelt worden sei, die mit der Schwester des Garageninhabers bekannt gewesen sei, ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen hat. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei den für die Garage B.____ AG tätigen Personen um professionelle Autoverkäufer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Gemäss dem Kaufvertrag vom 30. Januar 2014 (act. 2425 ff.) ist bezüglich Zahlungsbedingungen "bar bei Lieferung oder vorgängige Überweisung/ES mit Bestätigung" vereinbart worden. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines aus dem Lagerbestand gehandelt hat; entscheidend sind nach wie vor die vereinbarten Zahlungsbedingungen, der hohe Preis und der Beruf des Vertragspartners. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen. 5.2 Anklagepunkt I.2; Betrug zum Nachteil von Dr. med. dent. C.____ (act. 2447 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat zur Begründung des diesbezüglichen Schuldspruchs dargelegt (vgl. E. I.1.2 S. 30), durch die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen habe der Beschuldigte Dr. med. dent. C.____ konkludent über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe Dr. med. dent. C.____ kostenpflichtige Leistungen erbracht, welche vom Beschuldigten nicht erstattet worden seien. Dr. med. dent. C.____ habe dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 551.-- erlitten. Den wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags inklusive der dafür nötigen Abklärungen kostenpflichtig sei, hat bereits die Vorinstanz entgegengehalten, dass ihm gar nicht diese in Rechnung gestellt worden sei. Gemäss der Honorarnote vom 19. Mai 2014 habe Dr. med. dent. C.____ vielmehr eine Befundaufnahme, eine Zahnröntgenaufnahme sowie eine Orthopantomographie durchgeführt und zudem die Erstbeurteilung und Aufklärung des Beschuldigten in Rechnung gestellt (act. 2461). Diese Leistungen seien zwar auch Vorbereitungsarbeiten für eine weitere Behandlung gewesen, stellten jedoch bereits für sich geldwerte Leistungen dar, bei welchen der Beschuldigte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass sie unentgeltlich seien, zumal er die weitere Behandlung nicht habe durchführen lassen. Im Umfang dieser geldwerten Leistungen habe sich der Beschuldigte denn auch vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Diesen erstinstanzlichen Erwägungen ist ohne Weiteres zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags inklusive der dafür nötigen Abklärungen nicht unentgeltlich sei, ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Bei der vom Geschädigten vorgenommenen Befundaufnahme, der Zahnröntgenaufnahme, der Orthopantomographie (d.h. einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme des Ober- und Unterkiefers in Form eines Halbkreises) und der Aufklärung handelt es sich offensichtlich nicht um eine simple Erstellung eines Kostenvoranschlags, sondern um einen Teil einer zahnärztlichen Behandlung. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Leistungen grundsätzlich erstattungspflichtig sind. Bezüglich der bemängelten Stoffgleichheit, d.h. dem inneren Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung, ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte ohne Zweifel im Umfang der vom Geschädigten erbrachten zahnärztlichen Leistungen (Befund, Röntgen und Beurteilung) ungerechtfertigt bereichert hat, so wie sich jede Person bereichert, die eine medizinische Behandlung bezieht und nicht dafür bezahlt. Im Übrigen werden die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nicht in Frage gestellt, womit ohne Weiteres festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen den Geschädigten konkludent über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit arglistig (da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich ist) getäuscht hat. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht aufgrund der konkreten Umstände ausser Frage. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 5.3 Anklagepunkt I.3; Betrug zum Nachteil der D.____ Basel-Stadt (act. 2471 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat zur Begründung des diesbezüglichen Schuldspruchs dargelegt (vgl. E. I.1.3 S. 31), eine Einvernahme der Geschädigten sei obsolet, da der Sachverhalt bereits durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen worden sei und der Beschuldigte im Übrigen diesen auch nicht bestreite (vgl. act. 2495 f.). Erstellt sei somit, dass sich der Beschuldigte am 6. März 2014 mit seiner Unterschrift auf dem Parkplatzmietvertrag zur Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle Z4.____ zum Preis von CHF 216.-- monatlich verpflichtet habe. Damit habe er gegenüber der D.____ Basel-Stadt konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und diese somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe die D.____ Basel-Stadt dem Beschuldigten den Parkplatz für zwei Monate überlassen, wodurch sie einen Vermögensschaden in Form entgangener Mieteinnahmen erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich seinerseits durch den kostenlosen Zugang zum Parkplatz vorsätzlich im Umfang von CHF 432.-- ungerechtfertigt bereichert. d) Hinsichtlich der vom Beschuldigten gerügten Verletzung des Konfrontationsrechts ist unter Verweis auf Praxis und Lehre in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass die beschuldigte Person zwar aufgrund von Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Konfrontation mit einem Zeugen, einer Auskunftsperson oder einem Mitbeschuldigten hat, welcher ihn mit einer Aussage belastet. In absoluter Form gilt dieser Anspruch praxisgemäss aber nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wobei nach neuerer Praxis für den Schuldspruch sogar ausschlaggebende unkonfrontierte Aussagen verwertet werden dürfen, soweit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten ( Dorrit Schleiminger Mettler , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 147 StPO; BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Personen gestützt auf die objektive Beweislage überhaupt nicht einvernommen worden, womit sie den Beschuldigten auch nicht mit einer Aussage haben belasten können. Infolgedessen kann der Beschuldigte von vornherein kein Konfrontationsrecht geltend machen. Darüber hinaus würde allfälligen Aussagen angesichts der vorhandenen Beweise (Parkplatzmietvertrag vom 5. März 2014, Meldung der freiwilligen Räumung vom 5. Juni 2014, Kündigung vom 19. Mai 2014 sowie Kündigungsandrohung vom 22. April 2014 [act. 2479 ff.]) auch nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anspruch besteht. Zutreffend ist sodann der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach fraglich sei, inwiefern eine Befragung der Geschädigten überhaupt sachdienlich gewesen wäre, nachdem diese lediglich zu dem vom Beschuldigten zugestandenen Sachverhalt hätten Auskunft geben können. Hieraus folgt, dass der Beschuldigte aus der Tatsache, dass keine Konfrontation mit der Geschädigten (und auch keine Einvernahme mit dieser) stattgefunden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist sodann festzustellen, dass dieser - abgesehen von der Frage der Opfermitverantwortung - vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt wird. Inwiefern jedoch die Opfermitverantwortung eine irgendwie geartete Rolle spielen sollte, wird vom Beschuldigten nicht dargelegt. Gleichermassen bestreitet er zwar den subjektiven Tatbestand, führt aber mit keinem Wort aus, weshalb die entsprechenden Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein sollten. Mangels Substantiierung der Rügen kann daher ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach ist der vorliegende Schuldspruch in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 5.4 Anklagepunkt I.4; Betrug zum Nachteil von E.____ (act. 2501 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs bemerkt (vgl. E. I.1.4 S. 31 ff.), durch die falschen Angaben des Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht habe E.____ diesem die Wohnung während insgesamt vier Monaten unentgeltlich überlassen, wodurch sich E.____ im entsprechenden Umfang von CHF 10'000.-- am Vermögen geschädigt und der Beschuldigte sich vorsätzlich bereichert habe. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es vorliegend an der Arglist fehle, nachdem E.____ zwar eine Mietkaution verlangt, ihn aber trotzdem habe einziehen lassen, bevor diese bezahlt worden sei, hat das Strafgericht entgegnet, es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Geschädigte derart leichtfertig gehandelt habe, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten würde. Die falschen Angaben des Beschuldigten seien für den Geschädigten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. Hinzu komme, dass E.____ habe davon ausgehen müssen, dass ihm die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges nicht weiterhelfen würde, da der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben habe, er sei erst vor kurzem wieder in die Schweiz gezogen. Ausserdem sei E.____ die Geschichte mit dem gesperrten Vermögen plausibel erschienen, da er erst kurz vorher etwas Derartiges in der Zeitung gelesen habe (act. 2509). Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Geschädigten nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, sondern um eine Privatperson, welche die Wohnung praktisch unter der Hand vermietet habe. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen, welcher diesen Umstand ausgenützt und den Geschädigten veranlasst habe, ihm im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses die Wohnung ohne Kaution zu überlassen. d) Im Rahmen seiner Berufung hält der Beschuldigte daran fest, dass in casu der strafrechtliche Schutz entfallen müsse, weil sich E.____ derart leichtsinnig verhalten habe. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die vom Beschuldigten ins Zentrum seiner Berufungsbegründung gestellte, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Anwendungsfälle der Opfermitverantwortung betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. oben E. 4.1.b). Vorliegend jedoch handelt es sich beim Vermieter E.____ um eine Privatperson und nicht um einen professionellen Liegenschaftsverwalter. Der blosse Umstand, wonach der Geschädigte den Beschuldigten trotz der nicht geleisteten Mietzinskaution in die Wohnung hat einziehen lassen, führt deshalb nicht zum Wegfall des strafrechtlichen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf die sofortige Eintreibung der Mietzinskaution als Folge aus dem täuschenden Verhalten des Beschuldigten - namentlich dessen wahrheitswidrigen Erzählung, er sei gerade aus dem Ausland zurückgekehrt und könne nicht auf sein Vermögen zugreifen (act. 2509 f.), sowie seiner gewinnenden Art (act. 2513) - resultiert ist und in diesem Sinne nicht als besondere Leichtfertigkeit seitens des Geschädigten bezeichnet werden kann. Im Übrigen sind sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges zweifellos erfüllt, was denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Demzufolge steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten mittels falscher Angaben über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht hat und dadurch während insgesamt vier Monaten unentgeltlich in dessen Wohnung hat verweilen können, wodurch er E.____ im Umfang von CHF 10'000.-- am Vermögen geschädigt und sich selbst entsprechend vorsätzlich und unrechtmässig bereichert hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des Betruges schuldig zu erklären. 5.5 Anklagepunkt I.5; versuchter Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Z2.____ (act. 2545 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz begründet ihren diesbezüglichen Freispruch folgendermassen (vgl. E. I.1.5 S. 33 f.): Es sei allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte (alternativ) dadurch habe bereichern wollen, dass er sich vor der Bezahlung des Kaufpreises Zugang zum Haus habe verschaffen wollen, um darin unentgeltlich zu wohnen, erscheine ziemlich unwahrscheinlich. Zum einen habe der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt seit kurzem in der möblierten Wohnung von E.____ gewohnt, für welche er sich noch Anfang August 2014 Vorhänge habe anfertigen lassen. Zum anderen habe der Beschuldigte den professionellen Makler F.____ lediglich um den Schlüssel gebeten; weitere Vorkehrungen, um die Herausgabe des Schlüssels zu erwirken, habe er nicht unternommen. Es fehle somit in dieser Hinsicht auch an der Arglist des Vorgehens des Beschuldigten. Dessen Behauptung allein, er verfüge über genügend Vermögen, um die Liegenschaften zu kaufen, könne nicht genügen. Hätte F.____ als professioneller Makler dem Beschuldigten, ohne auch nur die Vorlegung eines Finanzierungsnachweises zu verlangen, Zugang zum Haus verschafft, hätte er sich den Vorwurf der Leichtfertigkeit gefallen lassen müssen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Betrugstatbestand nicht geschützt werde. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft auch unterlassen, die in dieser Beziehung beabsichtigte Bereicherung bzw. den angestrebten Schaden in der Anklageschrift zu benennen. d) Im vorliegenden Fall geht es nach der Anklageschrift primär um den Erwerb zweier Liegenschaften (Einfamilienhaus mit Ökonomiegebäude) in Z5.____ im Wert von insgesamt CHF 836'000.-- und sekundär um den frühzeitigen Besitz der Hausschlüssel (zwecks unentgeltlichem Wohnen). Beim Kauf von Liegenschaften handelt es sich zweifellos nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit einfache falsche Angaben (wie z.B. die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit oder das Vorspiegeln einer noblen Wohnadresse) zur Begründung von Arglist nicht ausreichen. Vielmehr ist der Liegenschaftserwerb von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben abhängig, wie beispielsweise der Eintragung im Grundbuch (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder der öffentlichen Beurkundung des Vertrages auf Eigentumsübertragung (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Wissen muss auch dem Beschuldigten zugutegehalten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. In Bezug auf das Streben nach einer vorübergehenden Wohngelegenheit ist der massgebliche Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten anderen Fällen darin zu sehen, dass es sich bei F.____ um einen professionellen Makler gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten oblegen hat, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist auch unter Berücksichtigung der aufgetischten Geschichten bezüglich Auslandsaufenthalt und angeblichem Vermögen sowie der Vorspiegelung von Vermögen zu verneinen ist. Darüber hinaus ist zudem gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte erst zwei Wochen vorher eine andere (möblierte) Wohnung bezogen hatte und keine Hinweise ersichtlich sind, dass er diese umgehend wieder hätte verlassen müssen, keine ernsthafte Bereicherungsabsicht nachweisbar. Gemäss diesen Erwägungen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Freispruchs abzuweisen. 5.6 Anklagepunkt I.6; Betrug zum Nachteil von G.____ (act. 2693 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Schuldspruch wird wie folgt begründet (vgl. E. I.1.6 S. 34 f.): Durch die Bestellung der Vorhänge habe der Beschuldigte gegenüber G.____ konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und sie somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Für den Beschuldigten sei zudem voraussehbar gewesen, dass G.____ die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen werde, da er in der Nachbarschaft "an einer guten Adresse" gewohnt und die Geschädigte häufig in ihrem Laden aufgesucht habe. Aufgrund dieses Irrtumes habe G.____ die bestellten Vorhänge angefertigt und in der Wohnung des Beschuldigten montiert, wodurch sie einen Vermögensschaden im Umfang von CHF 879.75 erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich seinerseits im entsprechenden Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Gestützt auf die Darlegungen des Beschuldigten ist in einem ersten Schritt dessen Rüge einer Verletzung des Akkusationsprinzips zu prüfen. Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dem Beschuldigten wird in concreto in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe G.____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch den entsprechenden Willen vorgespiegelt, obschon er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt und gewusst habe, dass er die Rechnung nicht werde bezahlen können. Der Beschuldigte habe zudem ausgenutzt, dass es bei solchen Geschäften nicht üblich sei, eine Vorauszahlung zu verlangen, und G.____ aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Nähe an einer guten Adresse gewohnt und regelmässig ihren Laden aufgesucht habe, ein gewisses Vertrauen zu ihm aufgebaut habe. Durch die falschen, nicht überprüfbaren Angaben des Beschuldigten und sein vertrauenerweckendes Auftreten sei G.____ arglistig irregeführt worden. Aus dieser Beschreibung ergibt sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, dass ihm die Anklageschrift keineswegs nur das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses vorwirft, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt. Vielmehr sieht die Anklagebehörde das Vorliegen der arglistigen Täuschung in einer Mehrzahl von Umständen begründet, nämlich dem Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens, dem Ausnutzen von geschäftlichen Usanzen und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Das Strafgericht seinerseits hat festgehalten, der Beschuldigte habe die Geschädigte getäuscht, indem er konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei. Ausserdem handle es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei bzw. unverhältnismässig wäre; und es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass G.____ die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen werde, da er in der Nachbarschaft "an einer guten Adresse" gewohnt und sie häufig in ihrem Laden aufgesucht habe. Mit dieser Begründung hat sich die Vorinstanz genau auf die in der Anklageschrift geschilderten Elemente der Arglist abgestützt, womit der diesbezügliche Vorwurf des Beschuldigten an der Sache vorbeigeht. Abgesehen von der vorstehend entkräfteten Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips bringt der Beschuldigte keine materiellen Einwände vor, weshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sein sollte. Infolgedessen ist unter Verweis auf die zutreffenden Erkenntnisse des Strafgerichts ohne Weiteres festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte durch seine konkludent zum Ausdruck gebrachte Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht hat, zumal es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt und für den Beschuldigten ausserdem voraussehbar gewesen ist, dass sie aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen wird. Durch die Anfertigung und Auslieferung der bestellten Vorhänge hat die Geschädigte einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 879.75 erlitten, und der Beschuldigte hat sich seinerseits im entsprechenden Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. Demnach ist auch hier der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 5.7 Anklagepunkt I.7; Betrug zum Nachteil von H.____ (act. 2721 ff.): a) (…). b) (…). c) Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils lautet folgendermassen (vgl. E. I.1.7 S. 35 f.): Der Beschuldigte habe gegenüber H.____ fälschlicherweise angegeben, er sei bei der Z6.____ krankenversichert. Zudem habe er geäussert, dass er vermögend und daher zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, und dadurch H.____ getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe H.____ physiotherapeutische Leistungen erbracht, wodurch sie einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 1'166.35 erlitten habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, die Kosten für die Behandlung würden von einer Krankenkasse bezahlt. So sei er weder versichert gewesen, noch habe er mangels Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz sowie zufolge fehlender Mittel, um die Prämien bezahlen zu können, darauf vertrauen dürfen, eine Krankenversicherung abschliessen zu können. Dieser habe sich daher im Umfang der erbrachten physiotherapeutischen Leistungen vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Der Beschuldigte wiederholt vor dem Kantonsgericht lediglich den bereits vom Strafgericht verworfenen Einwand, wonach er sich bei einer Krankenkasse angemeldet und im Vertrauen darauf, dass diese für die Krankheitskosten aufkomme, der Behandlung unterzogen habe, ohne sich allerdings mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass er mit dieser Behauptung seinen früheren Aussagen widerspricht. So ergibt sich aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Oktober 2016, dass dieser geglaubt habe, zu jenem Zeitpunkt noch bei der Z7.____ versichert gewesen zu sein, im Grunde aber auf der Suche nach einer neuen Krankenkasse gewesen sei (act. 2739). Für die Behauptung, zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich krankenversichert gewesen zu sein, finden sich allerdings keinerlei Hinweise in den Akten. Gleichermassen kann der Beschuldigte auf keine Weise seine Aussage stützen, wonach er sich zumindest bei einer konkreten Krankenkasse um einen Vertragsabschluss bemüht habe. Demnach sind seine entsprechenden Darlegungen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn sich aber der Beschuldigte bei einer Versicherung angemeldet hätte, hätte er selbstverständlich gewusst, dass er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen der Geschädigten nicht über eine Versicherungsdeckung verfügt hat und er selbst nicht zahlungsfähig gewesen ist. Infolgedessen ist die vom Beschuldigten bestrittene Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen. Im Hinblick auf die übrigen, nicht bestrittenen Tatbestandsvoraussetzungen kann ohne Weiteres auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte arglistig getäuscht hat, sei es über seine angebliche Versicherungsdeckung oder sei es über seine persönliche Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, und in der Folge diese im Umfang der von ihr erbrachten physiotherapeutischen Leistungen geschädigt und sich selbst im gleichen Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt in Abweisung seiner Berufung des Betruges schuldig zu sprechen. 5.8 Anklagepunkt I.9; Betrug zum Nachteil der I.____ GmbH (act. 2801 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Begründung der Vorinstanz zum diesbezüglichen Schuldpunkt lautet wie folgt (vgl. E. I.1.9 S. 37 f.): Eine Einvernahme der Geschädigten sei obsolet gewesen, da der Sachverhalt bereits durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen worden sei. Erstellt sei somit, dass der Beschuldigte per Internet bei der I.____ GmbH verschiedene Gegenstände bestellt habe. Damit habe er gegenüber der I.____ GmbH konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und sie somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe die I.____ GmbH dem Beschuldigten die bestellten Waren geliefert, wodurch sie - da der Beschuldigte diese nicht bezahlt habe - einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 550.30 erlitten habe. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte durch den kostenlosen Bezug der Waren vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Rüge des Beschuldigten hinsichtlich fehlender Konfrontation kann in grundsätzlicher Weise auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts zum Anklagepunkt I.3 (vgl. oben E. 5.3.d) verwiesen werden. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch von vornherein nicht geltend machen kann, nachdem mit der Geschädigten gar keine Einvernahme stattgefunden hat. Den weiteren Einwänden des Beschuldigten, es sei offen, inwiefern eine Maschine getäuscht werden könne, und es seien die subjektive Seite und die Frage der Opfermitverantwortung nicht geklärt, ist - soweit diese überhaupt substantiiert werden - zu entgegnen, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb die Frage, ob eine Maschine getäuscht werden könne, von Relevanz sein könnte. Auch bei einer Bestellung im Internet sind es letztlich die Mitarbeitenden der I.____ GmbH gewesen, welche vom Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht worden sind. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes gilt Folgendes: Die zwei Elemente des Vorsatzes, Wissen und Wollen, sind innere Tatsachen. Beim Bestreiten des Vorsatzes sind die konkreten Tatumstände zu beurteilen und gestützt hierauf Rückschlüsse auf diesen zu ziehen. Angesichts des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes (dreimal im Internet Waren bestellt und diese in der Folge nicht bezahlt) ergeben sich mangels entlastender Hinweise keine Zweifel, dass der Beschuldigte sowohl mit Vorsatz als auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Nicht erhellt wird sodann, inwiefern bei drei alltäglichen Bestellungen aus einem Versandkatalog im Umfang von CHF 385.45, CHF 89.90 und CHF 74.95 die Frage der Opfermitverantwortung ernsthaft geklärt werden müsste. Im Übrigen steht aufgrund der Beweislage fest, dass der Beschuldigte an drei verschiedenen Daten im Internet drei Warenbestellungen bei der Geschädigten getätigt und damit dieser gegenüber konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig ist, wodurch er, da es sich um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, diese arglistig getäuscht hat. Ausser Frage steht zudem, dass der Beschuldigte die I.____ GmbH durch den Bezug dieser Waren ohne Bezahlung im Umfang von CHF 550.30 geschädigt und sich selbst im gleichen Umfang vorsätzlich und ungerechtfertigt bereichert hat. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des entsprechenden Schuldspruchs wegen Betruges abzuweisen. 5.9 Anklagepunkt I.10; versuchter Betrug zum Nachteil von J.____ bzw. der Z3.____ GmbH (act. 2839 ff.): a) (…). b) (…). c) Die vorinstanzliche Begründung in rubrizierter Angelegenheit lautet wie folgt (vgl. E. I.1.10 S. 38 f.): Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Haus zum fraglichen Zeitpunkt (am 4. November 2014) noch im Bau befunden habe, also noch nicht (vollständig) bezugsbereit gewesen sei, was eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschuldigten in diesem Zusammenhang jedoch nicht a priori ausschliesse, da das Haus kurz vor der Fertigstellung gestanden habe. Allerdings sei es allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679) und vorliegend so vereinbart worden (act. 3005). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Das Argument der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich (alternativ) dadurch bereichern wollen, dass er sich vor der Bezahlung des Kaufpreises Zugang zum Haus habe verschaffen wollen, um darin unentgeltlich zu wohnen, erscheine ziemlich unwahrscheinlich. Zum einen habe sich das Einfamilienhaus noch im Bau befunden. Zum anderen habe der Beschuldigte den professionellen Makler J.____ sowie den Bauunternehmer Z3.____ lediglich darum gebeten, ihm das Haus vor der Kaufpreiszahlung zu überlassen; weitere Vorkehrungen habe er nicht unternommen. Es fehle somit in dieser Hinsicht auch an der Arglist des Vorgehens des Beschuldigten. Dessen Behauptung allein, er verfüge über genügend Vermögen, um die Liegenschaft zu kaufen, könne nicht genügen. Hätten J.____ als professioneller Makler und Z3.____ als Bauunternehmer dem Beschuldigten, ohne auch nur die Vorlegung eines Finanzierungsnachweises zu verlangen, Zugang zum Haus verschafft, müssten sie sich den Vorwurf der Leichtfertigkeit gefallen lassen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Betrugstatbestand nicht geschützt werde. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft auch unterlassen, die in dieser Beziehung beabsichtigte Bereicherung bzw. den angestrebten Schaden in der Anklageschrift zu benennen. d) Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte zur Begründung ihrer Standpunkte auf ihre vorgängigen Depositionen zum Anklagepunkt I.5 (versuchter Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Z2.____) verweisen, gibt das Kantonsgericht vorliegend seine dort vorgebrachten, auch hier gültigen Erwägungen wieder (vgl. oben E. 5.5.d). Im vorliegenden Fall geht es nach der Anklageschrift primär um den Erwerb einer sich im Bau befindlichen Liegenschaft in Z8.____ im Wert von insgesamt CHF 560'520.-- und sekundär um das Überlassen des Hauses vor der Bezahlung des Kaufpreises (zwecks unentgeltlichem Wohnen). Beim Kauf von Liegenschaften handelt es sich zweifellos nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit einfache falsche Angaben (wie z.B. die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit oder das Vorspiegeln einer noblen Wohnadresse) zur Begründung von Arglist nicht ausreichen. Vielmehr ist der Liegenschaftserwerb von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben abhängig, wie beispielsweise der Eintragung im Grundbuch (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder der öffentlichen Beurkundung des Vertrages auf Eigentumsübertragung (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Wissen muss auch dem Beschuldigten zugutegehalten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. In Bezug auf das Streben nach einer vorübergehenden Wohnung ist der massgebliche Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten anderen Fällen darin zu sehen, dass es sich bei J.____ und Z3.____ um professionelle Makler bzw. Bauunternehmer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten oblegen hat, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist in concreto auch unter Berücksichtigung der aufgetischten Geschichten bezüglich Auslandsaufenthalt und angeblichem Vermögen zu verneinen ist. Darüber hinaus ist gestützt auf die Tatsache, wonach die Liegenschaft zum fraglichen Zeitpunkt am 4. November 2014 mutmasslich noch gar nicht bezugsbereit gewesen ist (der Antritt hätte gemäss Ziff. 5 des beurkundeten Kaufvertrags auf den 10. Dezember 2014 erfolgen sollen [act. 2891]), keine Bereicherungsabsicht nachweisbar. Nach Gesagtem ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. 5.10 Anklagepunkt I.11; versuchter Betrug zum Nachteil der Z9.____ Treuhand AG bzw. von K.____ und L.____ (act. 3057 ff.): a) (…). b) (…). c) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz Folgendes dargelegt (vgl. E. I.1.11 S. 40 f.): Der Beschuldigte habe offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich zumindest vorübergehend eine neue Unterkunft zu beschaffen. Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschuldigte den Aufwand von mehreren Besichtigungsterminen auf sich hätte nehmen sollen, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnung auch zu beziehen (was er anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe [act. 3335]), zumal er zeitgleich Möbel und Vorhänge für die Wohnung bei der M.____ AG bestellt habe und die Wohnung von Mitarbeitern der M.____ AG dafür auch habe ausmessen lassen. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E.____ habe verlassen müssen, sei er dringend auf eine neue Unterkunft angewiesen gewesen. Auch habe ihm seine Erfahrung mit E.____ gezeigt, dass seine Erfolgsaussichten, ohne Bezahlung der Mietzinskaution bzw. des ersten Mietzinses eine Wohnung beziehen zu können, durchaus intakt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Aus dem erstellten Sachverhalt erhelle zudem, dass der Beschuldigte Z10.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er Mitarbeiter der M.____ AG in Anwesenheit von Z10.____ zum Ausmessen in die Wohnung habe kommen lassen, was bei Z10.____ den Eindruck bestärkt habe, der Beschuldigte sei solvent. Ausserdem habe der Beschuldigte Z10.____ zwei unterschriebene Daueraufträge vorgelegt, mit welchen er seine behauptete Absicht, die Mietzinse bezahlen zu wollen, untermauert habe. Die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswille des Beschuldigten seien für den Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal ihn der Beschuldigte mit den falschen Angaben, er sei erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt und stehe vor seiner Pensionierung, von einer Überprüfung abgehalten habe. Ungeachtet der vorsätzlichen, arglistigen Täuschungshandlungen des Beschuldigten habe Z10.____ ihm die Wohnung jedoch nicht überlassen, weshalb es beim Versuch geblieben sei. d) Der Beschuldigte begründet seine Berufung lediglich damit, dass sein Verhalten als Verzweiflungstat zu werten und ihm klar gewesen sei, dass er ohne Zahlung der Mietkaution nicht in den Besitz der Wohnung kommen würde, weshalb er auch nicht mit einem Erfolg gerechnet habe. Für das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern das Argument, wonach das Verhalten des Beschuldigten als Verzweiflungstat zu werten sei, einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit zu seinen Gunsten haben sollte. Vielmehr würde dieser Umstand die Auffassung, wonach der Beschuldigte nicht nur zum Zwecke der Selbstwertsteigerung, sondern aufgrund seiner desolaten Wohnsituation dringend eine neue Unterkunft gesucht hat, bekräftigen. Auch die Behauptung, es sei ihm klar gewesen, dass er ohne Zahlung der Mietkaution nicht in den Besitz der Wohnung kommen würde, verfängt offensichtlich nicht. So ist der Beschuldigte erst im Oktober 2014 - und damit nur rund einen Monat vor dem in casu relevanten Deliktszeitraum - aus der Wohnung von E.____ ausgezogen, in welcher er vier Monate ohne Bezahlung der Mietkaution oder des Mietzinses hat verweilen können. Angesichts der Erfahrungen mit E.____ liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet hat, auch ohne Leistung der Mietkaution zumindest vorübergehend in die Wohnung einziehen zu können. Nachdem der Beschuldigte im Übrigen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Frage stellt, ist unter Verweis auf die zitierten Erwägungen des Strafgerichts zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte Z10.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht und diesen dazu gebracht hat, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung ist arglistig gewesen, nachdem sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient hat, indem er Mitarbeiter der M.____ AG in Anwesenheit von Z10.____ zum Ausmessen in die Wohnung hat kommen lassen sowie indem er diesem zwei unterschriebene Daueraufträge vorgelegt hat; ausserdem ist die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten für den Geschädigten nicht überprüfbar gewesen. Ausser Frage steht ferner, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt hat, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5.11 Anklagepunkt I.12; mehrfacher Betrug zum Nachteil der M.____ AG (act. 3183 ff.): a) (…). b) (…). c) In Bezug auf Ziffer I.12 lit. b), c) und d) der Anklageschrift hat das Strafgericht den Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen Betruges bzw. der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung freigesprochen. Hinsichtlich Ziffer 1.12 lit. a) der Anklageschrift hat es die Verurteilung wegen versuchten Betruges wie folgt begründet (vgl. E. I.1.12 S. 42 f.): Gemäss eigener Aussage habe der Beschuldigte damals die Absicht gehabt, in die Wohnung am Z11.____ 90 in Z12.____ umzuziehen (act. 3335), womit davon ausgegangen werden müsse, dass er die neue Wohnung habe einrichten bzw. möblieren wollen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den Besitz der Einrichtungsgegenstände hätte gelangen können, ohne die Anzahlung zu leisten, sei zudem durchaus intakt gewesen (so habe Z13.____ zu Protokoll gegeben, es komme ab und zu vor, dass geliefert werde, obwohl der Kunde noch nicht bezahlt habe [act. 3447]), weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, in den Besitz der Einrichtungsgegenstände zu gelangen. Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte Z14.____ mit falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände abzuschliessen (vgl. act. 3219). Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei die Täuschung auch arglistig gewesen. Zwar handle es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, doch habe der Beschuldigte - abgesehen von der einfachen Täuschung über die innere Tatsache des fehlenden Zahlungswillens - bei der Bestellung falsche Angaben gemacht, welche für die Geschädigte aufgrund des unsteten Lebenswandels des Beschuldigten nicht, oder nur mit besondere Mühe überprüfbar gewesen wären, zumal der Beschuldigte sie mit der falschen Angabe, er sei erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt, von einer Überprüfung abgehalten habe. So habe der Beschuldigte auf seinem Antrag für die "Z15.____" Kundenkarte sowohl falsche Adressen (seines derzeitigen und früheren Wohnortes) als auch eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (vgl. act. 3389). Da der Beschuldigte behauptet habe, erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, sei denn auch - nicht wie sonst üblich - auf die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges verzichtet worden (act. 3451). Da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, habe die Geschädigte folgerichtig auch eine Anzahlung in der Höhe von CHF 42'800.-- verlangt, welche bis zum 22. November 2014 zu bezahlen gewesen wäre. Weil der Beschuldigte die Anzahlung nicht geleistet habe, seien die bestellten Möbel nicht geliefert worden und es sei beim Versuch geblieben. Mit den vorsätzlichen täuschenden Handlungen in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht habe sich der Beschuldigte somit des versuchten Betruges im Umfang von CHF 50'783.25 schuldig gemacht. d) Im Berufungsverfahren ist nur noch die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Betruges nach Ziffer I.12 lit. a) der Anklageschrift Gegenstand der Überprüfung. Wie bereits vorgängig dargelegt (s. oben E. 4.1.d) unterscheidet sich der Versuch vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. In casu steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht agiert hat, um das Eigentum über die diversen Einrichtungsgegenstände (1 Boxspringbett mit Matratzen, 1 Bettsofa, 2 Sofas, 1 Sideboard, 1 Bürodrehstuhl, 1 Tisch mit 6 Stühlen, 1 Bistrotisch mit 2 Stühlen, 1 Schreibtisch mit 2 Rollkorpussen, 1 Regal mit Zubehör, 2 Nachttische und 2 Teppiche mit Unterlagen) im Wert von insgesamt CHF 50'783.25 zu erlangen, womit der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist. Bezüglich des objektiven Tatbestandes vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass keine arglistige Täuschung vorgelegen habe bzw. dass eine solche entfalle, nachdem die Geschädigte die minimale Sorgfalt und Vorsicht nicht eingehalten habe, zu der sie nach den Umständen verpflichtet gewesen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte den Verkäufer Z14.____ mit falschen Angaben getäuscht und diesen dazu gebracht hat, mit ihm den Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände abzuschliessen. Diese Täuschung ist, obwohl es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages gehandelt hat, arglistig gewesen. So sind - nebst der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit - die bei der Bestellung gemachten falschen Angaben für die Geschädigte aufgrund des unsteten Lebenswandels des Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits auf seinem Antrag für die "Z15.____" Kundenkarte sowohl falsche Adressen als auch eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (vgl. act. 3389) und die Geschädigte mit weiteren unzutreffenden Angaben wie derjenigen, dass er erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sei, von einer Überprüfung abgehalten hat. Dies ist im Übrigen auch der Grund gewesen, weshalb die Geschädigte auf die üblicherweise vorgenommene Einholung eines Betreibungsregisterauszugs verzichtet hat (vgl. act. 3451 Rz. 140 ff.). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Opfermitverantwortung spielt in concreto keine Rolle, weil die Möbel effektiv nicht ausgeliefert worden sind und demnach das Delikt zufolge der fehlenden Anzahlung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, was wiederum den von der Geschädigten eingebauten internen Sicherheitsvorkehrungen zu verdanken ist. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Beschuldigten zitierten BGE 142 IV 153 vergleichbar, da im dortigen Fall die entsprechende Bestellung tatsächlich ausgeliefert worden war. Die vom Beschuldigten bemängelte Stoffgleichheit (d.h. der innere Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung) ist ebenfalls gegeben, da ihm nicht der von der Geschädigten geltend gemachte Schaden im Umfang von CHF 17'000.--, sondern vielmehr der von ihm angestrebte gesamtheitliche Möbelwert von CHF 50'783.25 als Deliktssumme zur Last gelegt wird. Zwar wäre die Geschädigte gut beraten gewesen, mit der Auftragserteilung an die Lieferanten zuzuwarten, bis der Beschuldigte die verlangte Anzahlung geleistet hat; dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten. Nach Gesagtem ist der Beschuldigte in Bestätigung der entsprechenden Verurteilung und demnach in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des versuchten Betruges schuldig zu sprechen. 5.12 Anklagepunkt I.13; versuchter Betrug zum Nachteil von N.____ (act. 3473 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht begründet den diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldspruch wie folgt (vgl. E. I.1.13 S. 44 ff.): Der Beschuldigte habe offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich zumindest vorübergehend eine neue Unterkunft zu beschaffen. Sonst hätte er den Mietvertrag nicht unterschrieben und den Schlüssel für die Wohnung nicht entgegengenommen. Es gebe auch keinen Grund, weshalb der Beschuldigte den Aufwand von mehreren Besichtigungsterminen sowie den Termin bei der Z16.____ (…) auf sich hätte nehmen sollen, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnung auch zu beziehen, zumal er zeitgleich Möbel für die Wohnung bei der M.____ AG bestellt habe. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E.____ habe verlassen müssen, sei er auch dringend auf eine neue Unterkunft angewiesen gewesen. Zudem habe ihm seine Erfahrung mit E.____ gezeigt, dass seine Erfolgsaussichten, ohne Bezahlung der Mietzinskaution eine Wohnung beziehen zu können, durchaus intakt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Schliesslich sei es ihm denn auch gelungen, den Schlüssel erhältlich zu machen. Es sei ihm jedoch keine Zeit geblieben, sich in der Wohnung einzunisten, da N.____ den Schlüssel bereits am Tag darauf wieder zurückgefordert habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte das Ehepaar N.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er die Geschädigten dazu gebracht habe, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er dem Ehepaar N.____ den Lieferauftrag der M.____ AG mit einem Bestellwert von über CHF 50'000.-- gezeigt habe, was beim Ehepaar N.____ den Eindruck verstärkt habe, der Beschuldigte sei solvent. Die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten seien für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal der Beschuldigte sie mit den falschen Angaben, er habe lange im Ausland gearbeitet und sei jetzt pensioniert, von einer Überprüfung abgehalten habe. Zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass es sich beim Ehepaar N.____ nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, sondern um Privatpersonen, welche die Wohnung praktisch unter der Hand vermietet hätten. Aufgrund der vorsätzlichen, arglistigen Täuschungshandlungen des Beschuldigten habe das Ehepaar N.____ dem Beschuldigten die Schlüssel zur Wohnung übergeben. Bereits am nächsten Tag habe der Beschuldigte diesen jedoch auf Aufforderung von N.____ wieder zurückgeben müssen, weshalb es beim Versuch geblieben sei. d) Den dagegen erhobenen Einwänden des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Aus den glaubhaften Zeugenaussagen von N1.____ vom 2. Februar 2017 (act. 3491) und von N2.____ vom 12. Juli 2017 (act. 3535) geht unzweifelhaft hervor, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Wäre dem nicht so gewesen, hätte es gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung auch keine vernünftige Veranlassung gegeben, dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Praxisgemäss wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. oben E. 4.1.d). Die Unterzeichnung des Mietvertrags und die gestützt hierauf erfolgte Schlüsselübergabe an den Beschuldigten haben zweifellos den letzten entscheidenden Schritt in dessen Plan, sich in der Wohnung von N.____ einzunisten, dargestellt. Dass es nicht dazu gekommen und folglich nur beim versuchten Betrug geblieben ist, ist bloss dem äusseren Umstand geschuldet, wonach N.____ den Schlüssel sofort wieder zurückgefordert hat. Infolgedessen ist auch das Argument, er habe den Schlüssel umgehend wieder herausgegeben, ohne sich im Haus einzunisten, irrelevant. Diese Tatsache ändert selbstverständlich nichts an der ursprünglichen Intention des Beschuldigten, sich Zugang zu einer unentgeltlichen Wohngelegenheit zu verschaffen. Im Übrigen ist in Bezug auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen unter Verweis auf die zitierten Erwägungen des Strafgerichts zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte N.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht und diese dazu gebracht hat, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung ist arglistig gewesen, nachdem sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient hat, indem er dem Ehepaar N.____ den Lieferauftrag der M.____ AG mit einem Bestellwert von über CHF 50'000.-- gezeigt hat; ausserdem ist die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal es sich beim Ehepaar N.____ nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung, sondern um Privatpersonen gehandelt hat. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt hat, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5.13 Anklagepunkt I.14; versuchter Betrug zum Nachteil der O.____ AG (act. 3567 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.14 S. 46 f.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Auch vorliegend sei der Verkaufsberater Z17.____ verpflichtet gewesen, vor der Übergabe des Fahrzeuges den Zahlungseingang des Kaufpreises zu überprüfen (act. 3591). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen. d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 57'000.-- (plus Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei den für die Geschädigte tätigen Personen um professionelle Autoverkäufer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, das Auto nicht herauszugeben, solange es nicht bezahlt ist (act. 3593). Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines aus dem Lagerbestand gehandelt hat, denn entscheidend sind nach wie vor die vereinbarten Zahlungsbedingungen, der hohe Preis und der Beruf des Vertragspartners. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen. 5.14 Anklagepunkt I.17; Betrug zum Nachteil der P.____ AG (act. 3885 ff.): a) (…). b) (…). c) (…). d) (…). 5.15 Anklagepunkt I.18; versuchter Betrug, ev. arglistige Vermögensschädigung zum Nachteil von Q.____ (act. 3905 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz hat unter rubriziertem Anklagepunkt Folgendes festgehalten (vgl. E. I.1.18 S. 51 ff.): Es sei allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679) und vorliegend so vereinbart worden (act. 3925, 3941). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen. Weiter hat das Strafgericht erwogen, durch die falschen Angaben des Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht habe Z18.____ die am 10. Juni 2015 unterzeichnete Kaufvertragsanmeldung an den Notar Z19.____ weitergeleitet und diesen mit der kostenpflichtigen Vorbereitung der Beurkundung beauftragt. Die Täuschung sei arglistig gewesen, weil die falschen Angaben des Beschuldigten für Z18.____ (sowie die übrigen Beteiligten) nicht oder nur sehr schwer überprüfbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er bei der Beurkundung einen pendenten Zahlungsauftrag der Postfinance vorgelegt habe. Zudem habe der Beschuldigte vorausgesehen, dass die Beteiligten seine Angaben nicht überprüfen würden, da sich diese durch die bedingte Vorauszahlung bzw. die Vorlegung eines Zahlungsversprechens abgesichert geglaubt hätten. Durch die Kosten der Beurkundung, die durch die Verzögerung entstandenen doppelten Wohnkosten sowie durch die angefallenen Spesen sei Q.____ ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 12'000.-- entstanden. Da der Beschuldigte bereits Erfahrung mit dem Erwerb von Grundstücken gehabe habe, habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass dem Eigentümer wegen den durch ihn veranlassten unnützen Aufwendungen ein Schaden entstehen würde. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte folglich den entstandenen Schaden zumindest in Kauf genommen. Damit habe er sich der arglistigen Vermögensschädigung im Umfang von CHF 12'000.-- schuldig gemacht. d) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zwar in Bezug auf den fraglichen Anklagepunkt die Berufung erklärt, hiernach aber auf jegliche Ausführungen verzichtet, in der offensichtlich irrigen Annahme, dass er vom Strafgericht vollumfänglich freigesprochen worden sei. Zwar ist er tatsächlich zunächst mangels Bereicherungsabsicht vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen worden; daran anschliessend hat ihn aber das Strafgericht wegen arglistiger Vermögensschädigung mit einem Deliktsbetrag von CHF 12'000.-- schuldig erklärt. Zufolge der komplett fehlenden Substantiierung der Berufung in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren sein sollten. Angesichts dieser Tatsache kann ohne Weiteres auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5.16 Anklagepunkt I.20; mehrfacher, ev. versuchter Betrug zum Nachteil der R.____ AG (act. 4149 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.20 S. 54 f.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Dies sei auch vorliegend so vereinbart worden (act. 4167). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges sowohl im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Rolls Royce als auch auf dasjenige der Marke Citroën freizusprechen. d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 85'000.-- nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht; Gleiches gilt auch für den Auftrag zur Suche nach einem Sammlerfahrzeug. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei der für die Geschädigte tätigen Person um einen professionellen Autoverkäufer gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, das Fahrzeug nur dann zu übergeben, wenn der Gesamtkaufpreis bis zur Ablieferung überwiesen oder bar bezahlt worden ist (act. 4167). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte Z20.____ Fotos von seinem angeblichen Haus im Elsass gezeigt hat. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen. 5.17 Anklagepunkt I.21; versuchter Betrug zum Nachteil von S.____ (act. 4297 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Begründung des erstinstanzlichen Schuldspruchs lautet wie folgt (vgl. E. I.1.21 S. 55 f.): Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte S.____ mit falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Kauf- bzw. Werkvertrag über die Möbel abzuschliessen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Täuschung sei arglistig gewesen. Zwar handle es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, doch habe sich der Beschuldigte - abgesehen von der einfachen Täuschung über die innere Tatsache des fehlenden Zahlungswillens - besonderer Machenschaften bedient, um den Geschädigten zu täuschen. So habe er in Anwesenheit von S.____ eine unbekannte Person angerufen, um angeblich abzuklären, ob der Schrank in die Wohnung passe. Er habe S.____ Bilder von der angeblich gekauften Wohnung in Z21.____ und dem Herrenhaus in Frankreich gezeigt. Schliesslich habe er dem Geschädigten eine fingierte Zahlungsanweisung der Postfinance vorgelegt, um die angeblich erfolgte Zahlung zu belegen. Da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, habe S.____ folgerichtig die vorgängige Bezahlung der Möbel verlangt. Weil der Beschuldigte die Zahlung nicht geleistet habe, seien die bestellten Möbel nicht geliefert worden und es sei beim Versuch geblieben. Mit den vorsätzlichen täuschenden Handlungen in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht habe sich der Beschuldigte somit des versuchten Betruges im Umfang von CHF 13'380.-- schuldig gemacht. Dem Argument des Beschuldigten, es sei ihm nicht darum gegangen, in den Besitz der Möbel zu gelangen, da er gar keine Möglichkeit gehabt habe, diese irgendwo unterzubringen, könne nicht gefolgt werden. Zum einen hätten die Möbel gemäss Vereinbarung erst am 8. September 2015 geliefert werden sollen, womit der Beschuldigte noch genügend Zeit gehabt hätte, sich eine andere Unterkunft zu beschaffen; zum anderen seien noch andere Verwendungszwecke für antike Möbel denkbar, als die eigene Wohnung damit zu möblieren, wie beispielsweise der Weiterverkauf. Der Beschuldigte habe auch einigen Aufwand auf sich genommen, um in den Besitz der Möbel zu gelangen. So habe er den Geschädigten mehrere Male in dessen Ladenlokal aufgesucht, habe immer wieder Änderungen vorgenommen und darauf gedrängt, dass S.____ die Möbel noch vor seinen Ferien liefere. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den Besitz der Möbel hätte gelangen können, ohne sie vorgängig zu bezahlen, sei zudem durchaus intakt gewesen. So habe der Beschuldigte S.____ wegen seiner bevorstehenden Ferien gezielt unter Druck gesetzt, so dass er darauf habe hoffen können, dass der Geschädigte die Möbel vor den Ferien doch noch ausliefern würde, ohne die Bestätigung der Zahlung abzuwarten. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Es sei folglich festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, in den Besitz der Einrichtungsgegenstände zu gelangen. d) Der Beschuldigte wiederholt im Berufungsverfahren lediglich seine bereits vom Strafgericht verworfenen Behauptungen, wonach es ihm gar nicht darum gegangen sei, die Möbel erhältlich zu machen, da er keine Möglichkeit gehabt habe, diese irgendwo unterzubringen. Mit den dieser Ansicht widersprechenden Argumenten des Strafgerichts setzt sich der Beschuldigte jedoch wiederum in keiner Weise auseinander. Unter diesen Umständen sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, den fraglichen Anklagepunkt einer vertieften Würdigung zu unterziehen. Vielmehr ist auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu verweisen. Demnach ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 5.18 Anklagepunkt I.22; versuchter Betrug zum Nachteil der T.____ GmbH (act. 4341 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Freispruch begründet sich folgendermassen (vgl. E. I.1.22 S. 57): Dem Beschuldigten (act. S 255) und allgemein sei bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Dies sei auch vorliegend so vereinbart worden (act. 4371). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 54'000.-- (inklusive Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei der für die Geschädigte tätigen Person um einen professionellen Autoverkäufer gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, dass das Auto erst abgeholt werden kann, wenn das Geld überwiesen worden ist (act. 4371). Unter diesen speziellen Umständen ändert an dieser Erkenntnis auch der (hilflose) Versuch, die Garage zum Einlösen des Fahrzeuges auf ihren eigenen Namen zu bewegen, sowie die fingierte Zahlungsanweisung nichts. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen. 5.19 Anklagepunkt I.25; Betrug, ev. Zechprellerei zum Nachteil von U.____ (act. 4533 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat was folgt erkannt (vgl. E. I.1.25 S. 60): Zutreffend sei, dass U.____ kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden sei. Der Beschuldigte habe am 4. Februar 2016 CHF 2'000.-- für die Miete des Zimmers bezahlt, wodurch die Beherbergungszeit vom 20. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 abgegolten worden sei. Dass dem Geschädigten durch die (über die Beherbergungszeit hinausgehende) Reservierung des Beschuldigten ein Schaden entstanden sein soll, werde dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen; im Übrigen wäre in dieser Beziehung ohnehin die Stoffgleichheit mit der (fehlenden) Bereicherung nicht gegeben. Zufolge des fehlenden Schadens sei vorliegend noch der Versuch zu prüfen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er das Zimmer bezogen habe, nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig gewesen. Dass er am 4. Februar 2016 von Z.____ CHF 2'000.-- erhalten würde, sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen, so dass er auch nicht mit diesem Einkommen habe rechnen dürfen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Sein Verhalten gegenüber U.____ sei auch arglistig gewesen. So habe er diesen über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit getäuscht, was für diesen nicht überprüfbar gewesen sei. Zudem habe sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient, indem er dem Geschädigten einen fingierten Zahlungsauftrag vorgelegt habe. Da er vom Geschädigten bedrängt worden sei, habe sich der Beschuldigte schliesslich auf strafbare Weise eine Anzahlung von CHF 2'000.-- verschafft, welche er diesem habe zukommen lassen. Nachdem der Beschuldigte am 11. Februar 2016 verhaftet worden sei, sei dem Geschädigten kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden, weil die Beherbergungszeit bis dahin abgegolten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich daher des versuchten Betruges mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'760.-- schuldig gemacht. d) Den Ausführungen der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als diese darlegt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Situation im Zeitpunkt, als er das Zimmer bezogen hat (20. Januar 2016), nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig gewesen ist, da es für ihn nicht vorhersehbar gewesen ist, dass er am 4. Februar 2016 von Z.____ CHF 2'000.-- erhalten wird, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Zutreffend ist ferner, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber U.____ arglistig gewesen ist, indem er diesen über seine nicht überprüfbare Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit getäuscht und sich zudem durch Vorlage eines fingierten Zahlungsauftrags besonderer Machenschaften bedient hat. Unzutreffend ist nach Ansicht des Kantonsgerichts hingegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden sei, nachdem der Beschuldigte am 4. Februar 2016 CHF 2'000.-- für die Miete des Zimmers bezahlt habe und dadurch die Beherbergungszeit vom 20. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 abgegolten worden sei. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen (vgl. oben E. 4.1.a), dass ein Schaden im strafrechtlichen Sinne bereits dann vorliegt, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, und späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten. In casu hat der Beschuldigte nicht bloss verspätet bezahlt, sondern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts, d.h. bei Unterzeichnung des Vertrages am 20. Januar 2016 (vgl. act. 4539), zweifellos nicht über die Mittel verfügt, um die Kosten für die Zeitdauer seiner Beherbergung bis zum 10. März 2016 (oder bis zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt) decken zu können, und darüber hinaus angesichts des Fehlens einer legalen Erwerbstätigkeit auch keine begründete Hoffnung auf bald zufliessende Mittel haben dürfen. Korrekt ist damit die Meinung der Staatsanwaltschaft, dass ein Vermögensschaden in Bezug auf den für die gesamte Beherbergungsdauer vereinbarten Preis bereits entstanden ist, als der Beschuldigte am 20. oder 21. Januar 2016 diese Aufenthaltsdauer hätte bezahlen müssen, dies aber nicht getan und sogar mit besonderen Machenschaften vorgespiegelt hat, die Zahlung sei erfolgt. Der Umstand, wonach er am 4. Februar 2016 auf Druck des Geschädigten den Betrag von CHF 2'000.--, welchen er notabene deliktisch erworben hat (vgl. Urteil Strafgericht E. I.1.24 S. 59), bezahlt hat, ändert nichts daran, dass der Betrug zu diesem Zeitpunkt längstens vollendet gewesen ist. Vielmehr stellt diese Zahlung lediglich einen nachträglichen Ersatz bzw. eine Wiedergutmachung dar, was zwar Auswirkungen auf die Zivilforderung des Geschädigten hat, nicht jedoch auf die Erfüllung des Tatbestandes. Nach diesen Überlegungen ist auch die Stoffgleichheit gegeben, liegt doch der Schaden darin, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gästezimmers möglichst lange darin hat verweilen wollen, ohne hierfür zu bezahlen. Somit wäre der Beschuldigte eigentlich des vollendeten Betruges schuldig zu erklären gewesen. Zufolge des Verbots der "reformatio in peius", wonach es dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt ist, über das erstinstanzliche Verdikt hinauszugehen, bleibt es damit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten beim Schuldspruch wegen versuchten Betruges. 5.20 Anklagepunkt II; Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (act. 4575 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Schuldspruch lautet wie folgt (vgl. E. I.2 S. 61 f.): Der Sachverhalt ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von Z22.____ und Z23.____ und werde vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. insbesondere act. 4389). Anlässlich der Hauptverhandlung mache der Beschuldigte (sinngemäss) geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in der Schweiz keine Fahrerlaubnis habe (act. S 257). Dies müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, sei der Beschuldigte doch bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 11. bis zum 14. Mai 2009 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in der Schweiz nicht fahren dürfe, weswegen er auch verurteilt worden sei (vgl. act. 461 ff., 145). Da dem Beschuldigten somit habe bekannt sein müssen, dass ihm mit Verfügung vom 9. Februar 1987 der Führerausweis aberkannt worden (act. 4581 f.) und er daher nicht mehr berechtigt gewesen sei, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken, habe er sich mit den Probefahrten am 7. August 2015 und am 11. August 2015 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises schuldig gemacht. Dem Antrag der Verteidigung, es sei auf diese Anklage nicht einzutreten, weil der Beschuldigte zu diesem Punkt nicht befragt worden und daher dessen rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte erstens schon im Vorverfahren Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen Anschuldigungen zu äussern (vgl. act. 4253, 4389), und dass er zweitens auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zum Vorwurf befragt worden sei. d) Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt der Beschuldigte lediglich seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachte Meinung, wonach er zu diesem Punkt nie befragt worden sei und deshalb auf diese Anklage zufolge gravierender Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hätte eingetreten werden dürfen. Mit dem Argument der Vorinstanz, dass das rechtliche Gehör gewahrt worden sei, nachdem sich der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren habe äussern können als auch im Verfahren vor dem Strafgericht hierzu befragt worden sei, setzt sich der Berufungskläger in keiner Weise auseinander. Insofern kann in allgemeiner Form darauf hingewiesen werden, dass ungeachtet der Tatsache, wonach der Beschuldigte zwar im Untersuchungsverfahren nicht konkret mit der fraglichen Strafnorm konfrontiert worden ist, er zumindest bei den entsprechenden Fragen den Sachverhalt hätte bestreiten können (vgl. act. 4253 Rz. 288 ff. und act. 4389 Rz. 36 ff.). Abgesehen davon ist der Beschuldigte vom Strafgericht (act. S 257) ausdrücklich zu diesem Punkt einvernommen worden, wodurch eine allfällige Gehörsverletzung ohne Weiteres geheilt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zusätzlich zur Möglichkeit der Stellungnahme im Vorverfahren und vor dem Strafgericht diesbezüglich auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht befragt worden ist (Protokoll KG S. 4 f.) und dabei deponiert hat, er habe nicht gewusst, dass er ein Fahrverbot in der Schweiz habe, er versuche momentan, wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen; wenn dies rechtlich so angesehen werde, bekenne er sich natürlich schuldig, aber er habe es nicht gewusst und sei sich keiner Schuld bewusst. Infolgedessen ist keine Gehörsverletzung ersichtlich (vgl. exemplarisch BGE 137 I 195 E. 2.3.3, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann). Ferner bestreitet der Beschuldigte weder den zur Anklage gebrachten Sachverhalt noch die Anwendbarkeit der fraglichen Norm. Insofern kann ohne vertiefte Ausführungen konstatiert werden, dass der Beschuldigte - indem er am 7. August 2015 und am 11. August 2015 Probefahrten ausgeführt hat, ohne über eine Fahrberechtigung in der Schweiz zu verfügen, nachdem ihm am 9. Februar 1987 der Führerausweis aberkannt worden war - ohne Zweifel mehrfach gegen die Bestimmung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verstossen hat. Aus den Depositionen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass sich dieser sinngemäss auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB berufen möchte. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens. Der Irrtum muss unvermeidbar sein, wobei das Bundesgericht diesbezüglich hohe Anforderungen stellt. So begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierungen grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Der Rechtsirrtum muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 99 IV 185 und BGer 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.5). Nachdem der Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 (nebst anderen Delikten) des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig erklärt worden ist, kann er nicht ernsthaft behaupten, nicht gewusst zu haben, dass er in der Schweiz kein Motorfahrzeug führen darf. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht gestellten hohen Anforderungen an einen unvermeidbaren Irrtum vorliegend auch nur ansatzweise erfüllt sein könnten. Somit ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären. 5.21 Gewerbsmässigkeit: a) Im Sinne eines Fazits ist zu konstatieren, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche in den Anklagepunkten I.2, I.3, I.4, I.6, I.7, I.9, I.11, I.12, I.13, I.18, I.21, I.25 und II. gleichermassen zu bestätigen sind wie die vorinstanzlichen Freisprüche in den Anklagepunkten I.1, I.5, I.10, I.14, I.20 sowie I.22 und zudem im Anklagepunkt I.17 der Schuldspruch des Strafgerichts in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben ist. b) (…). c) Demgegenüber hat bereits die Vorinstanz dargelegt, der Beschuldigte habe in einem Zeitraum von rund zwei Jahren 13 vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 32'300.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- begangen. Zu seinem Erwerbseinkommen bzw. seinem Vermögen habe der Beschuldigte höchst widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht. Am 25. November 2015 habe er im entsprechenden Formular angegeben, über eine Rente von ca. CHF 1'000.-- pro Monat zu verfügen, zudem beziehe er auch von der Pensionskasse Geld und verfüge über Vermögen (vgl. act. 181). Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 durch die Staatsanwaltschaft habe er zu Protokoll gegeben, er verfüge noch über ein beträchtliches Vermögen aus der Erbschaft seiner Mutter. Er habe rund € 350'000.-- bis € 400'000.-- geerbt. Dieses Geld werde von seiner Gotte verwaltet (act. 3327 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann angegeben, er müsse sich erst anmelden, bevor er eine AHV-Rente von CHF 1'120.-- und eine Rente der Pensionskasse von CHF 5'500.-- erhalte. Im Deliktszeitraum habe er von seinem Erbe gelebt, er habe etwa € 5'000.-- bis € 6'000.-- erhalten (act. S 245). Diese Angaben stünden nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher in den Einvernahmen immer wieder zu Protokoll gegeben habe, er habe kein Geld gehabt (was die Geschädigten jedoch gewusst hätten), sie seien auch durch keinerlei Dokumente belegt. Ebenso wenig habe die Patentante des Beschuldigten, Z23.____, die Angaben des Beschuldigten bestätigt (vgl. act. 2195 ff.). Bereits im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfüge und von dem lebe, was er sich erschwindle (act. 139). Es sei somit festzustellen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt und sich seinen Lebensunterhalt deliktisch finanziert habe. Beachte man zudem, dass der Beschuldigte regelmässig und über einen längeren Zeitraum delinquiert habe, wobei er teilweise einen erheblichen Aufwand betrieben habe, so sei die Gewerbsmässigkeit vorliegend zweifelsohne zu bejahen. d) Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Verfahren vor dem Kantonsgericht in Bezug auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vorgebracht hat, er wolle sich nicht zu seiner finanziellen Lage äussern und insbesondere auch keine Angaben machen zur Frage, wovon er lebe (Protokoll KG S. 3). Mangels des dokumentierten Nachweises eines irgendwie gearteten legalen, regelmässigen Erwerbseinkommens oder des Besitzes von Vermögen ist für das Kantonsgericht weder nachvollziehbar, wie der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt heute bestreitet, noch wovon er während des Deliktszeitraums gelebt hat. Belegt ist hingegen gestützt auf die vorgängig dargelegten Schuldsprüche, dass ihm in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zwölf vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von ungefähr CHF 32'000.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- zur Last zu legen sind. Wie bereits vorstehend dargelegt (oben E. 4.1.e) geht die Rechtsprechung bei der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Deliktserlös zweifellos einen ganz erheblichen, wenn nicht gar einen überwiegenden Beitrag an sein Einkommen dargestellt hat, nachdem es hierbei in erster Linie um die Deckung der täglichen Bedürfnisse (wie Wohnung, Einrichtung und Kleidung) gegangen ist und der Beschuldigte durch nichts hat belegen können, dass er über ein irgendwie geartetes, regelmässiges und legales Einkommen verfügt oder zumindest ein bestimmtes, zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausreichendes Vermögen besessen hätte. Demnach steht es ausser Frage, dass die Gewerbsmässigkeit in concreto zu bejahen und folglich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären ist.

6. Strafzumessung 6.1.1 (…). 6.1.2 (…). 6.1.3 (…). 6.2.1 (…). Die Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts und den vorliegenden Entscheid des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die in Art. 146 Abs. 2 StGB vorgesehene Schärfung wird durch die Zusammenfassung zu einer Tat kompensiert, da dadurch die Schärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt (vgl. Maeder/Niggli , a.a.O., N 278 zu Art. 146 StGB). Strafschärfend zu gewichten ist hingegen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die Konkurrenz der mehreren Delikte. 6.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend weist der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten erheblich verschuldenserhöhend, dass dem Beschuldigten in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zwölf vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von ungefähr CHF 32'000.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- zur Last zu legen sind. Selbst wenn es sich dabei gemessen am Deliktsbetrag um einen nicht unwesentlichen Teil an Taten gehandelt hat, welche im Versuchsstadium stecken geblieben sind, ist dies dem Beschuldigten nicht entlastend anzurechnen, da dieser aus seiner Sicht jeweils alles getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte angesichts des Fehlens einer Berufstätigkeit oder einer anderweitigen regelmässigen Beschäftigung einen sehr grossen, planmässigen und hartnäckigen Aufwand in sein deliktisches Verhalten investiert und hierdurch ein hohes Mass an krimineller Energie manifestiert hat. Offenbar hat er nicht in Betracht gezogen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu befriedigen, sondern es - mangels des dokumentierten Nachweises eines irgendwie gearteten legalen, regelmässigen Erwerbseinkommens oder des Besitzes von Vermögen - bevorzugt, seinen Lebensunterhalt mittels Betrügereien zu finanzieren. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einigen Fällen geradezu dreist die Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit der Geschädigten ausgenutzt hat. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass es beim überwiegenden Teil seiner Delikte um die Deckung alltäglicher Bedürfnisse (wie beispielsweise Unterkunft, Einrichtungsgegenstände, Kleidung und medizinische Dienstleistungen) mit einem im Einzelfall überschaubaren Deliktsbetrag von wenigen Hundert bis Tausend Franken gegangen ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Auch hat der Beschuldigte aus gutachterlicher Sicht in den jeweiligen Tatzeiträumen jederzeit um das Verbotene seines Tuns gewusst und danach handeln können (vgl. act. 341), womit keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als mittelschwer im unteren Bereich. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem Verschulden entsprechend eine Strafe im Bereich von 24 Monaten als angemessen eingestuft wird. Dieses hypothetische Strafmass erhellt, dass als Strafart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 6.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Tatbestände der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jeweils nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, zumal diese Tatbestände in einem sehr engen Zusammenhang mit demjenigen des gewerbsmässigen Betruges stehen. Damit ist im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar. Im Hinblick auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer tatsächlich über 60 Nächte gewährten Beherbergung eine gefälschte Zahlungsgarantie vorgelegt hat. Obwohl die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, dass die Urkundenfälschung in echter Konkurrenz zum Betrug steht, ist festzustellen, dass es in concreto lediglich um ein Hilfsmittel zur Durchführung des einen höheren Unrechtsgehalt beinhaltenden Betruges gegangen ist. Bei der arglistigen Vermögensschädigung hingegen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vom Hauptanklagepunkt des (versuchten) Betruges im Zusammenhang mit dem misslungenen Erwerb einer Liegenschaft freigesprochen worden ist. Demnach rechtfertigt es sich durchaus, diesen Tatbestand selbstständig zu gewichten. Dabei ist zu bemerken, dass es immerhin um einen Deliktsbetrag von CHF 12'000.-- geht und der Beschuldigte wiederum einen grossen Aufwand betrieben hat, wobei es in diesem Fall auch nicht um die Deckung eines alltäglichen Bedürfnisses gegangen ist. Dass der Beschuldigte ausserdem direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Tatbestand des (mehrfachen) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des misslungenen Erwerbs von verschiedenen Fahrzeugen zwei Probefahrten ohne entsprechende Fahrberechtigung für die Schweiz unternommen hat, obwohl er diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist. Wenngleich es sich hierbei unter Berücksichtigung der übrigen Verurteilungen eher um ein untergeordnetes Delikt handelt, drückt es doch exemplarisch die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten aus. Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Tatbestände der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG von einem relativ leichten Verschulden auszugehen, womit sich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 6.2.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche hier für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. In Bezug auf die massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. II.2.4 S. 65 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten zu dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang offensichtlich frei erfunden sind. Als gesichert gilt hingegen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, am 9.____ 19.____ in Z24.____ geboren und in Z25._____ aufgewachsen ist. Weiter steht fest, dass er geschieden ist und zwei erwachsene Kinder hat, zu welchen er keinen Kontakt pflegt, sowie dass er keinen festen Wohnsitz hat, keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat, dafür aber diverse Betreibungen (im Umfang von rund CHF 4'500.--) gegen ihn laufen und mehrere Verlustscheine (im Betrag von ca. CHF 21'800.--) offen sind (act. 197). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine verlässlichen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Ganz erheblich negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. 3 ff.). Namentlich ist er - nebst anderen, nicht mehr ins Gewicht fallenden Vorstrafen - mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, arglistiger Vermögensschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2013 wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Ferner ist er vom Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom 1. Oktober 2008 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils € 30.--, mit Urteil vom 12. Juli 2010 wegen mehrfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil vom 19. Juni 2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschuldigte muss damit als offensichtlich unbelehrbarer Berufsdelinquent bezeichnet werden. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe um weitere acht Monate auf. 6.2.5 Im Resultat ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend. Ausländische Urteile sind zu berücksichtigen, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen ( Schneider/Garré , a.a.O., N 95 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen). Nach den vorstehenden Erwägungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland aus dem Jahre 2010 und 2012 müssten in casu in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zufolge des massgeblichen neuen Deliktsbeginns im Januar 2014 besonders günstige Umstände vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen. Solche sind ohne jeden Zweifel nicht gegeben. Selbst wenn eine Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB vorzunehmen wäre, wäre angesichts seiner zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, seiner fehlenden beruflichen Perspektive und mangels familiärer oder anderweitiger sozialer Unterstützung die Legalprognose sehr schlecht. Somit ist die Freiheitsstrafe von 33 Monaten unbedingt auszusprechen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft steht nach Art. 51 StGB nichts im Wege. Von Amtes wegen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass diese nach dem erstinstanzlichen Urteil gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2018 sowie die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2018, vom 17. August 2018 und vom 6. November 2018 nunmehr vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 fortgedauert und damit den Umfang von insgesamt 33 Monaten - entsprechend dem mit vorliegendem Urteil bestätigten Strafmass - erreicht hat. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Anpassung des erstinstanzlichen Urteils der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 im Umfang von insgesamt 33 Monaten - zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen.

7. Zivilforderungen der Privatklägerschaft (…).

8. Tablet und Koffer des Beschuldigten (…).

9. Kostenfolge (…).

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten.

E. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. März 2018 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung einen weitgehenden Freispruch - so namentlich bezüglich der Anklagepunkte des Betruges bzw. des mehrfachen Betruges (betreffend Dr. med. dent. C.____, die D.____ Basel-Stadt, E.____, G.____, H.____, die I.____ GmbH, die M.____ AG, die P.____ AG, die R.____ AG und U.____ [ev. Zechprellerei]) sowie des versuchten Betruges (betreffend die Garage B.____ AG, F.____, J.____, K.____ und L.____, N.____, die O.____ AG, Q.____ [ev. arglistige Vermögensschädigung], S.____ und die T.____ GmbH) - und damit zusammenhängend eine Reduktion des Strafmasses und der Verfahrenskosten und eine Abweisung der diesbezüglichen Zivilforderungen der Privatklägerschaft sowie eine materielle Beurteilung seiner eigenen Forderung bezüglich Tablet und Koffer und eine Entschädigung für die ausgestandene Haft beantragt, richtet die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen die Freisprüche von den Vorwürfen des versuchten Betruges (betreffend die Garage B.____ AG, die Erbengemeinschaft Z2.____, J.____ bzw. die Z3.____ GmbH, die O.____ AG, die R.____ AG und die T.____ GmbH) sowie damit zusammenhängend das ausgefällte Strafmass. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt hat, ist das Kantonsgericht bei seiner Beurteilung nicht nur hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung frei, sondern insbesondere auch in Bezug auf das Strafmass. Darauf hinzuweisen ist, dass in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nur die vorgängig genannten Punkte Gegenstand des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens bilden. Ausdrücklich nicht mehr zu beurteilen sind damit die von den Parteien anerkannten erstinstanzlichen Verurteilungen bzw. Freisprüche sowie die damit im Zusammenhang stehenden Zivilforderungen.

E. 2 Ausführungen der Parteien (…).

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 (…).

E. 3.2 (…).

E. 4 Die einzelnen Tatbestände

E. 4.1 Tatbestand des (gewerbsmässigen bzw. versuchten) Betruges: a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betruges als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2, mit Verweis auf Gunter Arzt , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 67 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c), d.h. die falschen Angaben für möglich hält. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Dies ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (BGer 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2, mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; 105 IV 102 E. 1c; je mit Hinweisen). Nach der herrschenden Lehre hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3, mit zahlreichen Hinweisen). c) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualvorsatz genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). d) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Niggli/Maeder , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). e) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die entsprechende Absicht. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Niggli/Riedo , a.a.O., N 99 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, N 10 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).

E. 4.2 Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung: a) Nach Art. 151 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die arglistige Vermögensschädigung stimmt im objektiven Tatbestand mit demjenigen des Betruges vollständig überein. Der Tatbestand erfasst Fälle, die zwar den objektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllen, der Betrug aber noch nicht anzuwenden ist, weil der Täter ohne Bereicherungsabsicht gehandelt hat ( Maeder/Niggli , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 151 StGB). b) Subjektiv ist nur Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich, was ja gerade das Unterscheidungsmerkmal zum Betrug darstellt. Sofern man beim Betrug richtigerweise die Absicht unrechtmässiger Bereicherung als eigentliches Handlungsziel versteht, so fällt auch derjenige unter Art. 151 StGB, der nur mit Eventualabsicht der Bereicherung handelt. Das Motiv des Täters ist unerheblich ( Maeder/Niggli , a.a.O., N 8 ff. zu Art. 151 StGB).

E. 4.3 Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Aberkennung des Führerausweises: Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Bei der fraglichen Norm handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 StGB), weshalb auch die versuchte Tatbegehung sowie die Fahrlässigkeit nach der allgemeinen Regel des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG strafbar ist. Die Bestimmung gilt einzig für Motorfahrzeuge, die nur mit einem Führerausweis geführt werden dürfen (vgl. Art. 3 ff. VZV). Der Tatbestand setzt zudem voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat. Ausländische Führerausweise werden nicht entzogen, sondern aberkannt ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 2 ff. zu Art. 95 SVG; Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 95 SVG).

E. 5 Rechtliche Subsumption

E. 5.1 Anklagepunkt I.1; versuchter Betrug zum Nachteil der Garage B.____ AG (act. 2385 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Fall vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.1 S. 28 ff.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Gemäss Kaufvertrag vom 30. Januar 2014 sei denn auch Barzahlung bei Lieferung oder vorgängige Überweisung mit Bestätigung vereinbart worden (act. 2425). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Im Übrigen wäre vorliegend auch die Arglist zu verneinen. Die Anschaffung eines Motorfahrzeuges stelle keinen Regelfall des Geschäftsalltages dar, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre (vgl. BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2.). Eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) reiche daher nicht aus. d) Bei der konkreten Würdigung der Angelegenheit ist in einem ersten Schritt zu erkennen, dass die Vorinstanz ihren Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges primär mit der mangelnden Bereicherungsabsicht und sekundär mit dem Fehlen der Arglist begründet hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts müssen jedoch für einen diesbezüglichen Freispruch das Vorliegen der Bereicherungsabsicht und der Arglist gleichermassen verneint werden bzw. es darf zumindest keine Arglist gegeben sein. Würde nämlich nur die Bereicherungsabsicht als Bestandteil des subjektiven Tatbestandes fehlen, ansonsten aber der objektive Tatbestand (beinhaltend auch die Arglist) erfüllt sein, müsste das Vorliegen des Tatbestandes der arglistigen Vermögensschädigung geprüft werden, welcher sich gerade in diesem Punkt (fehlende Bereicherungsabsicht) vom Betrug unterscheidet (vgl. oben E. 4.2.a). In casu kann es folglich nicht (nur) um die Frage gehen, ob die Bereicherungsabsicht fehlt, vielmehr ist in erster Linie zu untersuchen, ob die Arglist gegeben ist, da nur eine mangelnde Arglist zum Ausschluss beider möglichen Tatbestände führt. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2) ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen auch dann gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Geschädigten diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2; vgl. oben E. 4.1.b). Vorliegend geht das Kantonsgericht mit dem Strafgericht einig, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von rund CHF 60'000.-- (plus Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Auch erachtet es das Kantonsgericht nicht als nachgewiesen, dass der Beschuldigte durch den blossen Umstand, wonach er von einer Person vermittelt worden sei, die mit der Schwester des Garageninhabers bekannt gewesen sei, ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen hat. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei den für die Garage B.____ AG tätigen Personen um professionelle Autoverkäufer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Gemäss dem Kaufvertrag vom 30. Januar 2014 (act. 2425 ff.) ist bezüglich Zahlungsbedingungen "bar bei Lieferung oder vorgängige Überweisung/ES mit Bestätigung" vereinbart worden. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines aus dem Lagerbestand gehandelt hat; entscheidend sind nach wie vor die vereinbarten Zahlungsbedingungen, der hohe Preis und der Beruf des Vertragspartners. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 5.2 Anklagepunkt I.2; Betrug zum Nachteil von Dr. med. dent. C.____ (act. 2447 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat zur Begründung des diesbezüglichen Schuldspruchs dargelegt (vgl. E. I.1.2 S. 30), durch die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen habe der Beschuldigte Dr. med. dent. C.____ konkludent über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe Dr. med. dent. C.____ kostenpflichtige Leistungen erbracht, welche vom Beschuldigten nicht erstattet worden seien. Dr. med. dent. C.____ habe dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 551.-- erlitten. Den wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags inklusive der dafür nötigen Abklärungen kostenpflichtig sei, hat bereits die Vorinstanz entgegengehalten, dass ihm gar nicht diese in Rechnung gestellt worden sei. Gemäss der Honorarnote vom 19. Mai 2014 habe Dr. med. dent. C.____ vielmehr eine Befundaufnahme, eine Zahnröntgenaufnahme sowie eine Orthopantomographie durchgeführt und zudem die Erstbeurteilung und Aufklärung des Beschuldigten in Rechnung gestellt (act. 2461). Diese Leistungen seien zwar auch Vorbereitungsarbeiten für eine weitere Behandlung gewesen, stellten jedoch bereits für sich geldwerte Leistungen dar, bei welchen der Beschuldigte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass sie unentgeltlich seien, zumal er die weitere Behandlung nicht habe durchführen lassen. Im Umfang dieser geldwerten Leistungen habe sich der Beschuldigte denn auch vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Diesen erstinstanzlichen Erwägungen ist ohne Weiteres zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags inklusive der dafür nötigen Abklärungen nicht unentgeltlich sei, ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Bei der vom Geschädigten vorgenommenen Befundaufnahme, der Zahnröntgenaufnahme, der Orthopantomographie (d.h. einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme des Ober- und Unterkiefers in Form eines Halbkreises) und der Aufklärung handelt es sich offensichtlich nicht um eine simple Erstellung eines Kostenvoranschlags, sondern um einen Teil einer zahnärztlichen Behandlung. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Leistungen grundsätzlich erstattungspflichtig sind. Bezüglich der bemängelten Stoffgleichheit, d.h. dem inneren Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung, ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte ohne Zweifel im Umfang der vom Geschädigten erbrachten zahnärztlichen Leistungen (Befund, Röntgen und Beurteilung) ungerechtfertigt bereichert hat, so wie sich jede Person bereichert, die eine medizinische Behandlung bezieht und nicht dafür bezahlt. Im Übrigen werden die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nicht in Frage gestellt, womit ohne Weiteres festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen den Geschädigten konkludent über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit arglistig (da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich ist) getäuscht hat. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht aufgrund der konkreten Umstände ausser Frage. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

E. 5.3 Anklagepunkt I.3; Betrug zum Nachteil der D.____ Basel-Stadt (act. 2471 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat zur Begründung des diesbezüglichen Schuldspruchs dargelegt (vgl. E. I.1.3 S. 31), eine Einvernahme der Geschädigten sei obsolet, da der Sachverhalt bereits durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen worden sei und der Beschuldigte im Übrigen diesen auch nicht bestreite (vgl. act. 2495 f.). Erstellt sei somit, dass sich der Beschuldigte am 6. März 2014 mit seiner Unterschrift auf dem Parkplatzmietvertrag zur Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle Z4.____ zum Preis von CHF 216.-- monatlich verpflichtet habe. Damit habe er gegenüber der D.____ Basel-Stadt konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und diese somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe die D.____ Basel-Stadt dem Beschuldigten den Parkplatz für zwei Monate überlassen, wodurch sie einen Vermögensschaden in Form entgangener Mieteinnahmen erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich seinerseits durch den kostenlosen Zugang zum Parkplatz vorsätzlich im Umfang von CHF 432.-- ungerechtfertigt bereichert. d) Hinsichtlich der vom Beschuldigten gerügten Verletzung des Konfrontationsrechts ist unter Verweis auf Praxis und Lehre in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass die beschuldigte Person zwar aufgrund von Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Konfrontation mit einem Zeugen, einer Auskunftsperson oder einem Mitbeschuldigten hat, welcher ihn mit einer Aussage belastet. In absoluter Form gilt dieser Anspruch praxisgemäss aber nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wobei nach neuerer Praxis für den Schuldspruch sogar ausschlaggebende unkonfrontierte Aussagen verwertet werden dürfen, soweit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten ( Dorrit Schleiminger Mettler , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 147 StPO; BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Personen gestützt auf die objektive Beweislage überhaupt nicht einvernommen worden, womit sie den Beschuldigten auch nicht mit einer Aussage haben belasten können. Infolgedessen kann der Beschuldigte von vornherein kein Konfrontationsrecht geltend machen. Darüber hinaus würde allfälligen Aussagen angesichts der vorhandenen Beweise (Parkplatzmietvertrag vom 5. März 2014, Meldung der freiwilligen Räumung vom 5. Juni 2014, Kündigung vom 19. Mai 2014 sowie Kündigungsandrohung vom 22. April 2014 [act. 2479 ff.]) auch nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anspruch besteht. Zutreffend ist sodann der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach fraglich sei, inwiefern eine Befragung der Geschädigten überhaupt sachdienlich gewesen wäre, nachdem diese lediglich zu dem vom Beschuldigten zugestandenen Sachverhalt hätten Auskunft geben können. Hieraus folgt, dass der Beschuldigte aus der Tatsache, dass keine Konfrontation mit der Geschädigten (und auch keine Einvernahme mit dieser) stattgefunden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist sodann festzustellen, dass dieser - abgesehen von der Frage der Opfermitverantwortung - vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt wird. Inwiefern jedoch die Opfermitverantwortung eine irgendwie geartete Rolle spielen sollte, wird vom Beschuldigten nicht dargelegt. Gleichermassen bestreitet er zwar den subjektiven Tatbestand, führt aber mit keinem Wort aus, weshalb die entsprechenden Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein sollten. Mangels Substantiierung der Rügen kann daher ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach ist der vorliegende Schuldspruch in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

E. 5.4 Anklagepunkt I.4; Betrug zum Nachteil von E.____ (act. 2501 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs bemerkt (vgl. E. I.1.4 S. 31 ff.), durch die falschen Angaben des Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht habe E.____ diesem die Wohnung während insgesamt vier Monaten unentgeltlich überlassen, wodurch sich E.____ im entsprechenden Umfang von CHF 10'000.-- am Vermögen geschädigt und der Beschuldigte sich vorsätzlich bereichert habe. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es vorliegend an der Arglist fehle, nachdem E.____ zwar eine Mietkaution verlangt, ihn aber trotzdem habe einziehen lassen, bevor diese bezahlt worden sei, hat das Strafgericht entgegnet, es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Geschädigte derart leichtfertig gehandelt habe, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten würde. Die falschen Angaben des Beschuldigten seien für den Geschädigten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. Hinzu komme, dass E.____ habe davon ausgehen müssen, dass ihm die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges nicht weiterhelfen würde, da der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben habe, er sei erst vor kurzem wieder in die Schweiz gezogen. Ausserdem sei E.____ die Geschichte mit dem gesperrten Vermögen plausibel erschienen, da er erst kurz vorher etwas Derartiges in der Zeitung gelesen habe (act. 2509). Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Geschädigten nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, sondern um eine Privatperson, welche die Wohnung praktisch unter der Hand vermietet habe. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen, welcher diesen Umstand ausgenützt und den Geschädigten veranlasst habe, ihm im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses die Wohnung ohne Kaution zu überlassen. d) Im Rahmen seiner Berufung hält der Beschuldigte daran fest, dass in casu der strafrechtliche Schutz entfallen müsse, weil sich E.____ derart leichtsinnig verhalten habe. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die vom Beschuldigten ins Zentrum seiner Berufungsbegründung gestellte, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Anwendungsfälle der Opfermitverantwortung betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. oben E. 4.1.b). Vorliegend jedoch handelt es sich beim Vermieter E.____ um eine Privatperson und nicht um einen professionellen Liegenschaftsverwalter. Der blosse Umstand, wonach der Geschädigte den Beschuldigten trotz der nicht geleisteten Mietzinskaution in die Wohnung hat einziehen lassen, führt deshalb nicht zum Wegfall des strafrechtlichen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf die sofortige Eintreibung der Mietzinskaution als Folge aus dem täuschenden Verhalten des Beschuldigten - namentlich dessen wahrheitswidrigen Erzählung, er sei gerade aus dem Ausland zurückgekehrt und könne nicht auf sein Vermögen zugreifen (act. 2509 f.), sowie seiner gewinnenden Art (act. 2513) - resultiert ist und in diesem Sinne nicht als besondere Leichtfertigkeit seitens des Geschädigten bezeichnet werden kann. Im Übrigen sind sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges zweifellos erfüllt, was denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Demzufolge steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten mittels falscher Angaben über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht hat und dadurch während insgesamt vier Monaten unentgeltlich in dessen Wohnung hat verweilen können, wodurch er E.____ im Umfang von CHF 10'000.-- am Vermögen geschädigt und sich selbst entsprechend vorsätzlich und unrechtmässig bereichert hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des Betruges schuldig zu erklären.

E. 5.5 Anklagepunkt I.5; versuchter Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Z2.____ (act. 2545 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz begründet ihren diesbezüglichen Freispruch folgendermassen (vgl. E. I.1.5 S. 33 f.): Es sei allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte (alternativ) dadurch habe bereichern wollen, dass er sich vor der Bezahlung des Kaufpreises Zugang zum Haus habe verschaffen wollen, um darin unentgeltlich zu wohnen, erscheine ziemlich unwahrscheinlich. Zum einen habe der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt seit kurzem in der möblierten Wohnung von E.____ gewohnt, für welche er sich noch Anfang August 2014 Vorhänge habe anfertigen lassen. Zum anderen habe der Beschuldigte den professionellen Makler F.____ lediglich um den Schlüssel gebeten; weitere Vorkehrungen, um die Herausgabe des Schlüssels zu erwirken, habe er nicht unternommen. Es fehle somit in dieser Hinsicht auch an der Arglist des Vorgehens des Beschuldigten. Dessen Behauptung allein, er verfüge über genügend Vermögen, um die Liegenschaften zu kaufen, könne nicht genügen. Hätte F.____ als professioneller Makler dem Beschuldigten, ohne auch nur die Vorlegung eines Finanzierungsnachweises zu verlangen, Zugang zum Haus verschafft, hätte er sich den Vorwurf der Leichtfertigkeit gefallen lassen müssen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Betrugstatbestand nicht geschützt werde. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft auch unterlassen, die in dieser Beziehung beabsichtigte Bereicherung bzw. den angestrebten Schaden in der Anklageschrift zu benennen. d) Im vorliegenden Fall geht es nach der Anklageschrift primär um den Erwerb zweier Liegenschaften (Einfamilienhaus mit Ökonomiegebäude) in Z5.____ im Wert von insgesamt CHF 836'000.-- und sekundär um den frühzeitigen Besitz der Hausschlüssel (zwecks unentgeltlichem Wohnen). Beim Kauf von Liegenschaften handelt es sich zweifellos nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit einfache falsche Angaben (wie z.B. die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit oder das Vorspiegeln einer noblen Wohnadresse) zur Begründung von Arglist nicht ausreichen. Vielmehr ist der Liegenschaftserwerb von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben abhängig, wie beispielsweise der Eintragung im Grundbuch (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder der öffentlichen Beurkundung des Vertrages auf Eigentumsübertragung (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Wissen muss auch dem Beschuldigten zugutegehalten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. In Bezug auf das Streben nach einer vorübergehenden Wohngelegenheit ist der massgebliche Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten anderen Fällen darin zu sehen, dass es sich bei F.____ um einen professionellen Makler gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten oblegen hat, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist auch unter Berücksichtigung der aufgetischten Geschichten bezüglich Auslandsaufenthalt und angeblichem Vermögen sowie der Vorspiegelung von Vermögen zu verneinen ist. Darüber hinaus ist zudem gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte erst zwei Wochen vorher eine andere (möblierte) Wohnung bezogen hatte und keine Hinweise ersichtlich sind, dass er diese umgehend wieder hätte verlassen müssen, keine ernsthafte Bereicherungsabsicht nachweisbar. Gemäss diesen Erwägungen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Freispruchs abzuweisen.

E. 5.6 Anklagepunkt I.6; Betrug zum Nachteil von G.____ (act. 2693 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Schuldspruch wird wie folgt begründet (vgl. E. I.1.6 S. 34 f.): Durch die Bestellung der Vorhänge habe der Beschuldigte gegenüber G.____ konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und sie somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Für den Beschuldigten sei zudem voraussehbar gewesen, dass G.____ die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen werde, da er in der Nachbarschaft "an einer guten Adresse" gewohnt und die Geschädigte häufig in ihrem Laden aufgesucht habe. Aufgrund dieses Irrtumes habe G.____ die bestellten Vorhänge angefertigt und in der Wohnung des Beschuldigten montiert, wodurch sie einen Vermögensschaden im Umfang von CHF 879.75 erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich seinerseits im entsprechenden Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Gestützt auf die Darlegungen des Beschuldigten ist in einem ersten Schritt dessen Rüge einer Verletzung des Akkusationsprinzips zu prüfen. Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dem Beschuldigten wird in concreto in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe G.____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch den entsprechenden Willen vorgespiegelt, obschon er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt und gewusst habe, dass er die Rechnung nicht werde bezahlen können. Der Beschuldigte habe zudem ausgenutzt, dass es bei solchen Geschäften nicht üblich sei, eine Vorauszahlung zu verlangen, und G.____ aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Nähe an einer guten Adresse gewohnt und regelmässig ihren Laden aufgesucht habe, ein gewisses Vertrauen zu ihm aufgebaut habe. Durch die falschen, nicht überprüfbaren Angaben des Beschuldigten und sein vertrauenerweckendes Auftreten sei G.____ arglistig irregeführt worden. Aus dieser Beschreibung ergibt sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, dass ihm die Anklageschrift keineswegs nur das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses vorwirft, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt. Vielmehr sieht die Anklagebehörde das Vorliegen der arglistigen Täuschung in einer Mehrzahl von Umständen begründet, nämlich dem Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens, dem Ausnutzen von geschäftlichen Usanzen und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Das Strafgericht seinerseits hat festgehalten, der Beschuldigte habe die Geschädigte getäuscht, indem er konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei. Ausserdem handle es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei bzw. unverhältnismässig wäre; und es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass G.____ die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen werde, da er in der Nachbarschaft "an einer guten Adresse" gewohnt und sie häufig in ihrem Laden aufgesucht habe. Mit dieser Begründung hat sich die Vorinstanz genau auf die in der Anklageschrift geschilderten Elemente der Arglist abgestützt, womit der diesbezügliche Vorwurf des Beschuldigten an der Sache vorbeigeht. Abgesehen von der vorstehend entkräfteten Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips bringt der Beschuldigte keine materiellen Einwände vor, weshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sein sollte. Infolgedessen ist unter Verweis auf die zutreffenden Erkenntnisse des Strafgerichts ohne Weiteres festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte durch seine konkludent zum Ausdruck gebrachte Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht hat, zumal es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt und für den Beschuldigten ausserdem voraussehbar gewesen ist, dass sie aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen wird. Durch die Anfertigung und Auslieferung der bestellten Vorhänge hat die Geschädigte einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 879.75 erlitten, und der Beschuldigte hat sich seinerseits im entsprechenden Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. Demnach ist auch hier der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

E. 5.7 Anklagepunkt I.7; Betrug zum Nachteil von H.____ (act. 2721 ff.): a) (…). b) (…). c) Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils lautet folgendermassen (vgl. E. I.1.7 S. 35 f.): Der Beschuldigte habe gegenüber H.____ fälschlicherweise angegeben, er sei bei der Z6.____ krankenversichert. Zudem habe er geäussert, dass er vermögend und daher zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, und dadurch H.____ getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe H.____ physiotherapeutische Leistungen erbracht, wodurch sie einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 1'166.35 erlitten habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, die Kosten für die Behandlung würden von einer Krankenkasse bezahlt. So sei er weder versichert gewesen, noch habe er mangels Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz sowie zufolge fehlender Mittel, um die Prämien bezahlen zu können, darauf vertrauen dürfen, eine Krankenversicherung abschliessen zu können. Dieser habe sich daher im Umfang der erbrachten physiotherapeutischen Leistungen vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Der Beschuldigte wiederholt vor dem Kantonsgericht lediglich den bereits vom Strafgericht verworfenen Einwand, wonach er sich bei einer Krankenkasse angemeldet und im Vertrauen darauf, dass diese für die Krankheitskosten aufkomme, der Behandlung unterzogen habe, ohne sich allerdings mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass er mit dieser Behauptung seinen früheren Aussagen widerspricht. So ergibt sich aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Oktober 2016, dass dieser geglaubt habe, zu jenem Zeitpunkt noch bei der Z7.____ versichert gewesen zu sein, im Grunde aber auf der Suche nach einer neuen Krankenkasse gewesen sei (act. 2739). Für die Behauptung, zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich krankenversichert gewesen zu sein, finden sich allerdings keinerlei Hinweise in den Akten. Gleichermassen kann der Beschuldigte auf keine Weise seine Aussage stützen, wonach er sich zumindest bei einer konkreten Krankenkasse um einen Vertragsabschluss bemüht habe. Demnach sind seine entsprechenden Darlegungen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn sich aber der Beschuldigte bei einer Versicherung angemeldet hätte, hätte er selbstverständlich gewusst, dass er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen der Geschädigten nicht über eine Versicherungsdeckung verfügt hat und er selbst nicht zahlungsfähig gewesen ist. Infolgedessen ist die vom Beschuldigten bestrittene Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen. Im Hinblick auf die übrigen, nicht bestrittenen Tatbestandsvoraussetzungen kann ohne Weiteres auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte arglistig getäuscht hat, sei es über seine angebliche Versicherungsdeckung oder sei es über seine persönliche Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, und in der Folge diese im Umfang der von ihr erbrachten physiotherapeutischen Leistungen geschädigt und sich selbst im gleichen Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt in Abweisung seiner Berufung des Betruges schuldig zu sprechen.

E. 5.8 Anklagepunkt I.9; Betrug zum Nachteil der I.____ GmbH (act. 2801 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Begründung der Vorinstanz zum diesbezüglichen Schuldpunkt lautet wie folgt (vgl. E. I.1.9 S. 37 f.): Eine Einvernahme der Geschädigten sei obsolet gewesen, da der Sachverhalt bereits durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen worden sei. Erstellt sei somit, dass der Beschuldigte per Internet bei der I.____ GmbH verschiedene Gegenstände bestellt habe. Damit habe er gegenüber der I.____ GmbH konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und sie somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe die I.____ GmbH dem Beschuldigten die bestellten Waren geliefert, wodurch sie - da der Beschuldigte diese nicht bezahlt habe - einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 550.30 erlitten habe. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte durch den kostenlosen Bezug der Waren vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Rüge des Beschuldigten hinsichtlich fehlender Konfrontation kann in grundsätzlicher Weise auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts zum Anklagepunkt I.3 (vgl. oben E. 5.3.d) verwiesen werden. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch von vornherein nicht geltend machen kann, nachdem mit der Geschädigten gar keine Einvernahme stattgefunden hat. Den weiteren Einwänden des Beschuldigten, es sei offen, inwiefern eine Maschine getäuscht werden könne, und es seien die subjektive Seite und die Frage der Opfermitverantwortung nicht geklärt, ist - soweit diese überhaupt substantiiert werden - zu entgegnen, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb die Frage, ob eine Maschine getäuscht werden könne, von Relevanz sein könnte. Auch bei einer Bestellung im Internet sind es letztlich die Mitarbeitenden der I.____ GmbH gewesen, welche vom Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht worden sind. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes gilt Folgendes: Die zwei Elemente des Vorsatzes, Wissen und Wollen, sind innere Tatsachen. Beim Bestreiten des Vorsatzes sind die konkreten Tatumstände zu beurteilen und gestützt hierauf Rückschlüsse auf diesen zu ziehen. Angesichts des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes (dreimal im Internet Waren bestellt und diese in der Folge nicht bezahlt) ergeben sich mangels entlastender Hinweise keine Zweifel, dass der Beschuldigte sowohl mit Vorsatz als auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Nicht erhellt wird sodann, inwiefern bei drei alltäglichen Bestellungen aus einem Versandkatalog im Umfang von CHF 385.45, CHF 89.90 und CHF 74.95 die Frage der Opfermitverantwortung ernsthaft geklärt werden müsste. Im Übrigen steht aufgrund der Beweislage fest, dass der Beschuldigte an drei verschiedenen Daten im Internet drei Warenbestellungen bei der Geschädigten getätigt und damit dieser gegenüber konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig ist, wodurch er, da es sich um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, diese arglistig getäuscht hat. Ausser Frage steht zudem, dass der Beschuldigte die I.____ GmbH durch den Bezug dieser Waren ohne Bezahlung im Umfang von CHF 550.30 geschädigt und sich selbst im gleichen Umfang vorsätzlich und ungerechtfertigt bereichert hat. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des entsprechenden Schuldspruchs wegen Betruges abzuweisen.

E. 5.9 Anklagepunkt I.10; versuchter Betrug zum Nachteil von J.____ bzw. der Z3.____ GmbH (act. 2839 ff.): a) (…). b) (…). c) Die vorinstanzliche Begründung in rubrizierter Angelegenheit lautet wie folgt (vgl. E. I.1.10 S. 38 f.): Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Haus zum fraglichen Zeitpunkt (am 4. November 2014) noch im Bau befunden habe, also noch nicht (vollständig) bezugsbereit gewesen sei, was eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschuldigten in diesem Zusammenhang jedoch nicht a priori ausschliesse, da das Haus kurz vor der Fertigstellung gestanden habe. Allerdings sei es allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679) und vorliegend so vereinbart worden (act. 3005). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Das Argument der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich (alternativ) dadurch bereichern wollen, dass er sich vor der Bezahlung des Kaufpreises Zugang zum Haus habe verschaffen wollen, um darin unentgeltlich zu wohnen, erscheine ziemlich unwahrscheinlich. Zum einen habe sich das Einfamilienhaus noch im Bau befunden. Zum anderen habe der Beschuldigte den professionellen Makler J.____ sowie den Bauunternehmer Z3.____ lediglich darum gebeten, ihm das Haus vor der Kaufpreiszahlung zu überlassen; weitere Vorkehrungen habe er nicht unternommen. Es fehle somit in dieser Hinsicht auch an der Arglist des Vorgehens des Beschuldigten. Dessen Behauptung allein, er verfüge über genügend Vermögen, um die Liegenschaft zu kaufen, könne nicht genügen. Hätten J.____ als professioneller Makler und Z3.____ als Bauunternehmer dem Beschuldigten, ohne auch nur die Vorlegung eines Finanzierungsnachweises zu verlangen, Zugang zum Haus verschafft, müssten sie sich den Vorwurf der Leichtfertigkeit gefallen lassen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Betrugstatbestand nicht geschützt werde. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft auch unterlassen, die in dieser Beziehung beabsichtigte Bereicherung bzw. den angestrebten Schaden in der Anklageschrift zu benennen. d) Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte zur Begründung ihrer Standpunkte auf ihre vorgängigen Depositionen zum Anklagepunkt I.5 (versuchter Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Z2.____) verweisen, gibt das Kantonsgericht vorliegend seine dort vorgebrachten, auch hier gültigen Erwägungen wieder (vgl. oben E. 5.5.d). Im vorliegenden Fall geht es nach der Anklageschrift primär um den Erwerb einer sich im Bau befindlichen Liegenschaft in Z8.____ im Wert von insgesamt CHF 560'520.-- und sekundär um das Überlassen des Hauses vor der Bezahlung des Kaufpreises (zwecks unentgeltlichem Wohnen). Beim Kauf von Liegenschaften handelt es sich zweifellos nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit einfache falsche Angaben (wie z.B. die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit oder das Vorspiegeln einer noblen Wohnadresse) zur Begründung von Arglist nicht ausreichen. Vielmehr ist der Liegenschaftserwerb von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben abhängig, wie beispielsweise der Eintragung im Grundbuch (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder der öffentlichen Beurkundung des Vertrages auf Eigentumsübertragung (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Wissen muss auch dem Beschuldigten zugutegehalten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. In Bezug auf das Streben nach einer vorübergehenden Wohnung ist der massgebliche Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten anderen Fällen darin zu sehen, dass es sich bei J.____ und Z3.____ um professionelle Makler bzw. Bauunternehmer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten oblegen hat, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist in concreto auch unter Berücksichtigung der aufgetischten Geschichten bezüglich Auslandsaufenthalt und angeblichem Vermögen zu verneinen ist. Darüber hinaus ist gestützt auf die Tatsache, wonach die Liegenschaft zum fraglichen Zeitpunkt am 4. November 2014 mutmasslich noch gar nicht bezugsbereit gewesen ist (der Antritt hätte gemäss Ziff. 5 des beurkundeten Kaufvertrags auf den 10. Dezember 2014 erfolgen sollen [act. 2891]), keine Bereicherungsabsicht nachweisbar. Nach Gesagtem ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

E. 5.10 Anklagepunkt I.11; versuchter Betrug zum Nachteil der Z9.____ Treuhand AG bzw. von K.____ und L.____ (act. 3057 ff.): a) (…). b) (…). c) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz Folgendes dargelegt (vgl. E. I.1.11 S. 40 f.): Der Beschuldigte habe offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich zumindest vorübergehend eine neue Unterkunft zu beschaffen. Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschuldigte den Aufwand von mehreren Besichtigungsterminen auf sich hätte nehmen sollen, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnung auch zu beziehen (was er anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe [act. 3335]), zumal er zeitgleich Möbel und Vorhänge für die Wohnung bei der M.____ AG bestellt habe und die Wohnung von Mitarbeitern der M.____ AG dafür auch habe ausmessen lassen. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E.____ habe verlassen müssen, sei er dringend auf eine neue Unterkunft angewiesen gewesen. Auch habe ihm seine Erfahrung mit E.____ gezeigt, dass seine Erfolgsaussichten, ohne Bezahlung der Mietzinskaution bzw. des ersten Mietzinses eine Wohnung beziehen zu können, durchaus intakt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Aus dem erstellten Sachverhalt erhelle zudem, dass der Beschuldigte Z10.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er Mitarbeiter der M.____ AG in Anwesenheit von Z10.____ zum Ausmessen in die Wohnung habe kommen lassen, was bei Z10.____ den Eindruck bestärkt habe, der Beschuldigte sei solvent. Ausserdem habe der Beschuldigte Z10.____ zwei unterschriebene Daueraufträge vorgelegt, mit welchen er seine behauptete Absicht, die Mietzinse bezahlen zu wollen, untermauert habe. Die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswille des Beschuldigten seien für den Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal ihn der Beschuldigte mit den falschen Angaben, er sei erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt und stehe vor seiner Pensionierung, von einer Überprüfung abgehalten habe. Ungeachtet der vorsätzlichen, arglistigen Täuschungshandlungen des Beschuldigten habe Z10.____ ihm die Wohnung jedoch nicht überlassen, weshalb es beim Versuch geblieben sei. d) Der Beschuldigte begründet seine Berufung lediglich damit, dass sein Verhalten als Verzweiflungstat zu werten und ihm klar gewesen sei, dass er ohne Zahlung der Mietkaution nicht in den Besitz der Wohnung kommen würde, weshalb er auch nicht mit einem Erfolg gerechnet habe. Für das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern das Argument, wonach das Verhalten des Beschuldigten als Verzweiflungstat zu werten sei, einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit zu seinen Gunsten haben sollte. Vielmehr würde dieser Umstand die Auffassung, wonach der Beschuldigte nicht nur zum Zwecke der Selbstwertsteigerung, sondern aufgrund seiner desolaten Wohnsituation dringend eine neue Unterkunft gesucht hat, bekräftigen. Auch die Behauptung, es sei ihm klar gewesen, dass er ohne Zahlung der Mietkaution nicht in den Besitz der Wohnung kommen würde, verfängt offensichtlich nicht. So ist der Beschuldigte erst im Oktober 2014 - und damit nur rund einen Monat vor dem in casu relevanten Deliktszeitraum - aus der Wohnung von E.____ ausgezogen, in welcher er vier Monate ohne Bezahlung der Mietkaution oder des Mietzinses hat verweilen können. Angesichts der Erfahrungen mit E.____ liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet hat, auch ohne Leistung der Mietkaution zumindest vorübergehend in die Wohnung einziehen zu können. Nachdem der Beschuldigte im Übrigen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Frage stellt, ist unter Verweis auf die zitierten Erwägungen des Strafgerichts zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte Z10.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht und diesen dazu gebracht hat, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung ist arglistig gewesen, nachdem sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient hat, indem er Mitarbeiter der M.____ AG in Anwesenheit von Z10.____ zum Ausmessen in die Wohnung hat kommen lassen sowie indem er diesem zwei unterschriebene Daueraufträge vorgelegt hat; ausserdem ist die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten für den Geschädigten nicht überprüfbar gewesen. Ausser Frage steht ferner, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt hat, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

E. 5.11 Anklagepunkt I.12; mehrfacher Betrug zum Nachteil der M.____ AG (act. 3183 ff.): a) (…). b) (…). c) In Bezug auf Ziffer I.12 lit. b), c) und d) der Anklageschrift hat das Strafgericht den Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen Betruges bzw. der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung freigesprochen. Hinsichtlich Ziffer 1.12 lit. a) der Anklageschrift hat es die Verurteilung wegen versuchten Betruges wie folgt begründet (vgl. E. I.1.12 S. 42 f.): Gemäss eigener Aussage habe der Beschuldigte damals die Absicht gehabt, in die Wohnung am Z11.____ 90 in Z12.____ umzuziehen (act. 3335), womit davon ausgegangen werden müsse, dass er die neue Wohnung habe einrichten bzw. möblieren wollen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den Besitz der Einrichtungsgegenstände hätte gelangen können, ohne die Anzahlung zu leisten, sei zudem durchaus intakt gewesen (so habe Z13.____ zu Protokoll gegeben, es komme ab und zu vor, dass geliefert werde, obwohl der Kunde noch nicht bezahlt habe [act. 3447]), weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, in den Besitz der Einrichtungsgegenstände zu gelangen. Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte Z14.____ mit falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände abzuschliessen (vgl. act. 3219). Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei die Täuschung auch arglistig gewesen. Zwar handle es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, doch habe der Beschuldigte - abgesehen von der einfachen Täuschung über die innere Tatsache des fehlenden Zahlungswillens - bei der Bestellung falsche Angaben gemacht, welche für die Geschädigte aufgrund des unsteten Lebenswandels des Beschuldigten nicht, oder nur mit besondere Mühe überprüfbar gewesen wären, zumal der Beschuldigte sie mit der falschen Angabe, er sei erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt, von einer Überprüfung abgehalten habe. So habe der Beschuldigte auf seinem Antrag für die "Z15.____" Kundenkarte sowohl falsche Adressen (seines derzeitigen und früheren Wohnortes) als auch eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (vgl. act. 3389). Da der Beschuldigte behauptet habe, erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, sei denn auch - nicht wie sonst üblich - auf die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges verzichtet worden (act. 3451). Da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, habe die Geschädigte folgerichtig auch eine Anzahlung in der Höhe von CHF 42'800.-- verlangt, welche bis zum 22. November 2014 zu bezahlen gewesen wäre. Weil der Beschuldigte die Anzahlung nicht geleistet habe, seien die bestellten Möbel nicht geliefert worden und es sei beim Versuch geblieben. Mit den vorsätzlichen täuschenden Handlungen in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht habe sich der Beschuldigte somit des versuchten Betruges im Umfang von CHF 50'783.25 schuldig gemacht. d) Im Berufungsverfahren ist nur noch die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Betruges nach Ziffer I.12 lit. a) der Anklageschrift Gegenstand der Überprüfung. Wie bereits vorgängig dargelegt (s. oben E. 4.1.d) unterscheidet sich der Versuch vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. In casu steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht agiert hat, um das Eigentum über die diversen Einrichtungsgegenstände (1 Boxspringbett mit Matratzen, 1 Bettsofa, 2 Sofas, 1 Sideboard, 1 Bürodrehstuhl, 1 Tisch mit 6 Stühlen, 1 Bistrotisch mit 2 Stühlen, 1 Schreibtisch mit 2 Rollkorpussen, 1 Regal mit Zubehör, 2 Nachttische und 2 Teppiche mit Unterlagen) im Wert von insgesamt CHF 50'783.25 zu erlangen, womit der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist. Bezüglich des objektiven Tatbestandes vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass keine arglistige Täuschung vorgelegen habe bzw. dass eine solche entfalle, nachdem die Geschädigte die minimale Sorgfalt und Vorsicht nicht eingehalten habe, zu der sie nach den Umständen verpflichtet gewesen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte den Verkäufer Z14.____ mit falschen Angaben getäuscht und diesen dazu gebracht hat, mit ihm den Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände abzuschliessen. Diese Täuschung ist, obwohl es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages gehandelt hat, arglistig gewesen. So sind - nebst der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit - die bei der Bestellung gemachten falschen Angaben für die Geschädigte aufgrund des unsteten Lebenswandels des Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits auf seinem Antrag für die "Z15.____" Kundenkarte sowohl falsche Adressen als auch eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (vgl. act. 3389) und die Geschädigte mit weiteren unzutreffenden Angaben wie derjenigen, dass er erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sei, von einer Überprüfung abgehalten hat. Dies ist im Übrigen auch der Grund gewesen, weshalb die Geschädigte auf die üblicherweise vorgenommene Einholung eines Betreibungsregisterauszugs verzichtet hat (vgl. act. 3451 Rz. 140 ff.). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Opfermitverantwortung spielt in concreto keine Rolle, weil die Möbel effektiv nicht ausgeliefert worden sind und demnach das Delikt zufolge der fehlenden Anzahlung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, was wiederum den von der Geschädigten eingebauten internen Sicherheitsvorkehrungen zu verdanken ist. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Beschuldigten zitierten BGE 142 IV 153 vergleichbar, da im dortigen Fall die entsprechende Bestellung tatsächlich ausgeliefert worden war. Die vom Beschuldigten bemängelte Stoffgleichheit (d.h. der innere Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung) ist ebenfalls gegeben, da ihm nicht der von der Geschädigten geltend gemachte Schaden im Umfang von CHF 17'000.--, sondern vielmehr der von ihm angestrebte gesamtheitliche Möbelwert von CHF 50'783.25 als Deliktssumme zur Last gelegt wird. Zwar wäre die Geschädigte gut beraten gewesen, mit der Auftragserteilung an die Lieferanten zuzuwarten, bis der Beschuldigte die verlangte Anzahlung geleistet hat; dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten. Nach Gesagtem ist der Beschuldigte in Bestätigung der entsprechenden Verurteilung und demnach in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des versuchten Betruges schuldig zu sprechen.

E. 5.12 Anklagepunkt I.13; versuchter Betrug zum Nachteil von N.____ (act. 3473 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht begründet den diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldspruch wie folgt (vgl. E. I.1.13 S. 44 ff.): Der Beschuldigte habe offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich zumindest vorübergehend eine neue Unterkunft zu beschaffen. Sonst hätte er den Mietvertrag nicht unterschrieben und den Schlüssel für die Wohnung nicht entgegengenommen. Es gebe auch keinen Grund, weshalb der Beschuldigte den Aufwand von mehreren Besichtigungsterminen sowie den Termin bei der Z16.____ (…) auf sich hätte nehmen sollen, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnung auch zu beziehen, zumal er zeitgleich Möbel für die Wohnung bei der M.____ AG bestellt habe. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E.____ habe verlassen müssen, sei er auch dringend auf eine neue Unterkunft angewiesen gewesen. Zudem habe ihm seine Erfahrung mit E.____ gezeigt, dass seine Erfolgsaussichten, ohne Bezahlung der Mietzinskaution eine Wohnung beziehen zu können, durchaus intakt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Schliesslich sei es ihm denn auch gelungen, den Schlüssel erhältlich zu machen. Es sei ihm jedoch keine Zeit geblieben, sich in der Wohnung einzunisten, da N.____ den Schlüssel bereits am Tag darauf wieder zurückgefordert habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte das Ehepaar N.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er die Geschädigten dazu gebracht habe, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er dem Ehepaar N.____ den Lieferauftrag der M.____ AG mit einem Bestellwert von über CHF 50'000.-- gezeigt habe, was beim Ehepaar N.____ den Eindruck verstärkt habe, der Beschuldigte sei solvent. Die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten seien für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal der Beschuldigte sie mit den falschen Angaben, er habe lange im Ausland gearbeitet und sei jetzt pensioniert, von einer Überprüfung abgehalten habe. Zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass es sich beim Ehepaar N.____ nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, sondern um Privatpersonen, welche die Wohnung praktisch unter der Hand vermietet hätten. Aufgrund der vorsätzlichen, arglistigen Täuschungshandlungen des Beschuldigten habe das Ehepaar N.____ dem Beschuldigten die Schlüssel zur Wohnung übergeben. Bereits am nächsten Tag habe der Beschuldigte diesen jedoch auf Aufforderung von N.____ wieder zurückgeben müssen, weshalb es beim Versuch geblieben sei. d) Den dagegen erhobenen Einwänden des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Aus den glaubhaften Zeugenaussagen von N1.____ vom 2. Februar 2017 (act. 3491) und von N2.____ vom 12. Juli 2017 (act. 3535) geht unzweifelhaft hervor, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Wäre dem nicht so gewesen, hätte es gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung auch keine vernünftige Veranlassung gegeben, dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Praxisgemäss wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. oben E. 4.1.d). Die Unterzeichnung des Mietvertrags und die gestützt hierauf erfolgte Schlüsselübergabe an den Beschuldigten haben zweifellos den letzten entscheidenden Schritt in dessen Plan, sich in der Wohnung von N.____ einzunisten, dargestellt. Dass es nicht dazu gekommen und folglich nur beim versuchten Betrug geblieben ist, ist bloss dem äusseren Umstand geschuldet, wonach N.____ den Schlüssel sofort wieder zurückgefordert hat. Infolgedessen ist auch das Argument, er habe den Schlüssel umgehend wieder herausgegeben, ohne sich im Haus einzunisten, irrelevant. Diese Tatsache ändert selbstverständlich nichts an der ursprünglichen Intention des Beschuldigten, sich Zugang zu einer unentgeltlichen Wohngelegenheit zu verschaffen. Im Übrigen ist in Bezug auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen unter Verweis auf die zitierten Erwägungen des Strafgerichts zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte N.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht und diese dazu gebracht hat, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung ist arglistig gewesen, nachdem sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient hat, indem er dem Ehepaar N.____ den Lieferauftrag der M.____ AG mit einem Bestellwert von über CHF 50'000.-- gezeigt hat; ausserdem ist die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal es sich beim Ehepaar N.____ nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung, sondern um Privatpersonen gehandelt hat. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt hat, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

E. 5.13 Anklagepunkt I.14; versuchter Betrug zum Nachteil der O.____ AG (act. 3567 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.14 S. 46 f.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Auch vorliegend sei der Verkaufsberater Z17.____ verpflichtet gewesen, vor der Übergabe des Fahrzeuges den Zahlungseingang des Kaufpreises zu überprüfen (act. 3591). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen. d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 57'000.-- (plus Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei den für die Geschädigte tätigen Personen um professionelle Autoverkäufer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, das Auto nicht herauszugeben, solange es nicht bezahlt ist (act. 3593). Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines aus dem Lagerbestand gehandelt hat, denn entscheidend sind nach wie vor die vereinbarten Zahlungsbedingungen, der hohe Preis und der Beruf des Vertragspartners. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 5.14 Anklagepunkt I.17; Betrug zum Nachteil der P.____ AG (act. 3885 ff.): a) (…). b) (…). c) (…). d) (…).

E. 5.15 Anklagepunkt I.18; versuchter Betrug, ev. arglistige Vermögensschädigung zum Nachteil von Q.____ (act. 3905 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz hat unter rubriziertem Anklagepunkt Folgendes festgehalten (vgl. E. I.1.18 S. 51 ff.): Es sei allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679) und vorliegend so vereinbart worden (act. 3925, 3941). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen. Weiter hat das Strafgericht erwogen, durch die falschen Angaben des Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht habe Z18.____ die am 10. Juni 2015 unterzeichnete Kaufvertragsanmeldung an den Notar Z19.____ weitergeleitet und diesen mit der kostenpflichtigen Vorbereitung der Beurkundung beauftragt. Die Täuschung sei arglistig gewesen, weil die falschen Angaben des Beschuldigten für Z18.____ (sowie die übrigen Beteiligten) nicht oder nur sehr schwer überprüfbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er bei der Beurkundung einen pendenten Zahlungsauftrag der Postfinance vorgelegt habe. Zudem habe der Beschuldigte vorausgesehen, dass die Beteiligten seine Angaben nicht überprüfen würden, da sich diese durch die bedingte Vorauszahlung bzw. die Vorlegung eines Zahlungsversprechens abgesichert geglaubt hätten. Durch die Kosten der Beurkundung, die durch die Verzögerung entstandenen doppelten Wohnkosten sowie durch die angefallenen Spesen sei Q.____ ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 12'000.-- entstanden. Da der Beschuldigte bereits Erfahrung mit dem Erwerb von Grundstücken gehabe habe, habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass dem Eigentümer wegen den durch ihn veranlassten unnützen Aufwendungen ein Schaden entstehen würde. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte folglich den entstandenen Schaden zumindest in Kauf genommen. Damit habe er sich der arglistigen Vermögensschädigung im Umfang von CHF 12'000.-- schuldig gemacht. d) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zwar in Bezug auf den fraglichen Anklagepunkt die Berufung erklärt, hiernach aber auf jegliche Ausführungen verzichtet, in der offensichtlich irrigen Annahme, dass er vom Strafgericht vollumfänglich freigesprochen worden sei. Zwar ist er tatsächlich zunächst mangels Bereicherungsabsicht vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen worden; daran anschliessend hat ihn aber das Strafgericht wegen arglistiger Vermögensschädigung mit einem Deliktsbetrag von CHF 12'000.-- schuldig erklärt. Zufolge der komplett fehlenden Substantiierung der Berufung in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren sein sollten. Angesichts dieser Tatsache kann ohne Weiteres auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

E. 5.16 Anklagepunkt I.20; mehrfacher, ev. versuchter Betrug zum Nachteil der R.____ AG (act. 4149 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.20 S. 54 f.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Dies sei auch vorliegend so vereinbart worden (act. 4167). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges sowohl im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Rolls Royce als auch auf dasjenige der Marke Citroën freizusprechen. d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 85'000.-- nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht; Gleiches gilt auch für den Auftrag zur Suche nach einem Sammlerfahrzeug. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei der für die Geschädigte tätigen Person um einen professionellen Autoverkäufer gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, das Fahrzeug nur dann zu übergeben, wenn der Gesamtkaufpreis bis zur Ablieferung überwiesen oder bar bezahlt worden ist (act. 4167). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte Z20.____ Fotos von seinem angeblichen Haus im Elsass gezeigt hat. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen.

E. 5.17 Anklagepunkt I.21; versuchter Betrug zum Nachteil von S.____ (act. 4297 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Begründung des erstinstanzlichen Schuldspruchs lautet wie folgt (vgl. E. I.1.21 S. 55 f.): Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte S.____ mit falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Kauf- bzw. Werkvertrag über die Möbel abzuschliessen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Täuschung sei arglistig gewesen. Zwar handle es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, doch habe sich der Beschuldigte - abgesehen von der einfachen Täuschung über die innere Tatsache des fehlenden Zahlungswillens - besonderer Machenschaften bedient, um den Geschädigten zu täuschen. So habe er in Anwesenheit von S.____ eine unbekannte Person angerufen, um angeblich abzuklären, ob der Schrank in die Wohnung passe. Er habe S.____ Bilder von der angeblich gekauften Wohnung in Z21.____ und dem Herrenhaus in Frankreich gezeigt. Schliesslich habe er dem Geschädigten eine fingierte Zahlungsanweisung der Postfinance vorgelegt, um die angeblich erfolgte Zahlung zu belegen. Da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, habe S.____ folgerichtig die vorgängige Bezahlung der Möbel verlangt. Weil der Beschuldigte die Zahlung nicht geleistet habe, seien die bestellten Möbel nicht geliefert worden und es sei beim Versuch geblieben. Mit den vorsätzlichen täuschenden Handlungen in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht habe sich der Beschuldigte somit des versuchten Betruges im Umfang von CHF 13'380.-- schuldig gemacht. Dem Argument des Beschuldigten, es sei ihm nicht darum gegangen, in den Besitz der Möbel zu gelangen, da er gar keine Möglichkeit gehabt habe, diese irgendwo unterzubringen, könne nicht gefolgt werden. Zum einen hätten die Möbel gemäss Vereinbarung erst am 8. September 2015 geliefert werden sollen, womit der Beschuldigte noch genügend Zeit gehabt hätte, sich eine andere Unterkunft zu beschaffen; zum anderen seien noch andere Verwendungszwecke für antike Möbel denkbar, als die eigene Wohnung damit zu möblieren, wie beispielsweise der Weiterverkauf. Der Beschuldigte habe auch einigen Aufwand auf sich genommen, um in den Besitz der Möbel zu gelangen. So habe er den Geschädigten mehrere Male in dessen Ladenlokal aufgesucht, habe immer wieder Änderungen vorgenommen und darauf gedrängt, dass S.____ die Möbel noch vor seinen Ferien liefere. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den Besitz der Möbel hätte gelangen können, ohne sie vorgängig zu bezahlen, sei zudem durchaus intakt gewesen. So habe der Beschuldigte S.____ wegen seiner bevorstehenden Ferien gezielt unter Druck gesetzt, so dass er darauf habe hoffen können, dass der Geschädigte die Möbel vor den Ferien doch noch ausliefern würde, ohne die Bestätigung der Zahlung abzuwarten. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Es sei folglich festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, in den Besitz der Einrichtungsgegenstände zu gelangen. d) Der Beschuldigte wiederholt im Berufungsverfahren lediglich seine bereits vom Strafgericht verworfenen Behauptungen, wonach es ihm gar nicht darum gegangen sei, die Möbel erhältlich zu machen, da er keine Möglichkeit gehabt habe, diese irgendwo unterzubringen. Mit den dieser Ansicht widersprechenden Argumenten des Strafgerichts setzt sich der Beschuldigte jedoch wiederum in keiner Weise auseinander. Unter diesen Umständen sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, den fraglichen Anklagepunkt einer vertieften Würdigung zu unterziehen. Vielmehr ist auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu verweisen. Demnach ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

E. 5.18 Anklagepunkt I.22; versuchter Betrug zum Nachteil der T.____ GmbH (act. 4341 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Freispruch begründet sich folgendermassen (vgl. E. I.1.22 S. 57): Dem Beschuldigten (act. S 255) und allgemein sei bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Dies sei auch vorliegend so vereinbart worden (act. 4371). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 54'000.-- (inklusive Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei der für die Geschädigte tätigen Person um einen professionellen Autoverkäufer gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, dass das Auto erst abgeholt werden kann, wenn das Geld überwiesen worden ist (act. 4371). Unter diesen speziellen Umständen ändert an dieser Erkenntnis auch der (hilflose) Versuch, die Garage zum Einlösen des Fahrzeuges auf ihren eigenen Namen zu bewegen, sowie die fingierte Zahlungsanweisung nichts. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen.

E. 5.19 Anklagepunkt I.25; Betrug, ev. Zechprellerei zum Nachteil von U.____ (act. 4533 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat was folgt erkannt (vgl. E. I.1.25 S. 60): Zutreffend sei, dass U.____ kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden sei. Der Beschuldigte habe am 4. Februar 2016 CHF 2'000.-- für die Miete des Zimmers bezahlt, wodurch die Beherbergungszeit vom 20. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 abgegolten worden sei. Dass dem Geschädigten durch die (über die Beherbergungszeit hinausgehende) Reservierung des Beschuldigten ein Schaden entstanden sein soll, werde dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen; im Übrigen wäre in dieser Beziehung ohnehin die Stoffgleichheit mit der (fehlenden) Bereicherung nicht gegeben. Zufolge des fehlenden Schadens sei vorliegend noch der Versuch zu prüfen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er das Zimmer bezogen habe, nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig gewesen. Dass er am 4. Februar 2016 von Z.____ CHF 2'000.-- erhalten würde, sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen, so dass er auch nicht mit diesem Einkommen habe rechnen dürfen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Sein Verhalten gegenüber U.____ sei auch arglistig gewesen. So habe er diesen über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit getäuscht, was für diesen nicht überprüfbar gewesen sei. Zudem habe sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient, indem er dem Geschädigten einen fingierten Zahlungsauftrag vorgelegt habe. Da er vom Geschädigten bedrängt worden sei, habe sich der Beschuldigte schliesslich auf strafbare Weise eine Anzahlung von CHF 2'000.-- verschafft, welche er diesem habe zukommen lassen. Nachdem der Beschuldigte am 11. Februar 2016 verhaftet worden sei, sei dem Geschädigten kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden, weil die Beherbergungszeit bis dahin abgegolten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich daher des versuchten Betruges mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'760.-- schuldig gemacht. d) Den Ausführungen der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als diese darlegt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Situation im Zeitpunkt, als er das Zimmer bezogen hat (20. Januar 2016), nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig gewesen ist, da es für ihn nicht vorhersehbar gewesen ist, dass er am 4. Februar 2016 von Z.____ CHF 2'000.-- erhalten wird, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Zutreffend ist ferner, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber U.____ arglistig gewesen ist, indem er diesen über seine nicht überprüfbare Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit getäuscht und sich zudem durch Vorlage eines fingierten Zahlungsauftrags besonderer Machenschaften bedient hat. Unzutreffend ist nach Ansicht des Kantonsgerichts hingegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden sei, nachdem der Beschuldigte am 4. Februar 2016 CHF 2'000.-- für die Miete des Zimmers bezahlt habe und dadurch die Beherbergungszeit vom 20. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 abgegolten worden sei. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen (vgl. oben E. 4.1.a), dass ein Schaden im strafrechtlichen Sinne bereits dann vorliegt, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, und späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten. In casu hat der Beschuldigte nicht bloss verspätet bezahlt, sondern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts, d.h. bei Unterzeichnung des Vertrages am 20. Januar 2016 (vgl. act. 4539), zweifellos nicht über die Mittel verfügt, um die Kosten für die Zeitdauer seiner Beherbergung bis zum 10. März 2016 (oder bis zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt) decken zu können, und darüber hinaus angesichts des Fehlens einer legalen Erwerbstätigkeit auch keine begründete Hoffnung auf bald zufliessende Mittel haben dürfen. Korrekt ist damit die Meinung der Staatsanwaltschaft, dass ein Vermögensschaden in Bezug auf den für die gesamte Beherbergungsdauer vereinbarten Preis bereits entstanden ist, als der Beschuldigte am 20. oder 21. Januar 2016 diese Aufenthaltsdauer hätte bezahlen müssen, dies aber nicht getan und sogar mit besonderen Machenschaften vorgespiegelt hat, die Zahlung sei erfolgt. Der Umstand, wonach er am 4. Februar 2016 auf Druck des Geschädigten den Betrag von CHF 2'000.--, welchen er notabene deliktisch erworben hat (vgl. Urteil Strafgericht E. I.1.24 S. 59), bezahlt hat, ändert nichts daran, dass der Betrug zu diesem Zeitpunkt längstens vollendet gewesen ist. Vielmehr stellt diese Zahlung lediglich einen nachträglichen Ersatz bzw. eine Wiedergutmachung dar, was zwar Auswirkungen auf die Zivilforderung des Geschädigten hat, nicht jedoch auf die Erfüllung des Tatbestandes. Nach diesen Überlegungen ist auch die Stoffgleichheit gegeben, liegt doch der Schaden darin, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gästezimmers möglichst lange darin hat verweilen wollen, ohne hierfür zu bezahlen. Somit wäre der Beschuldigte eigentlich des vollendeten Betruges schuldig zu erklären gewesen. Zufolge des Verbots der "reformatio in peius", wonach es dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt ist, über das erstinstanzliche Verdikt hinauszugehen, bleibt es damit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten beim Schuldspruch wegen versuchten Betruges.

E. 5.20 Anklagepunkt II; Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (act. 4575 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Schuldspruch lautet wie folgt (vgl. E. I.2 S. 61 f.): Der Sachverhalt ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von Z22.____ und Z23.____ und werde vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. insbesondere act. 4389). Anlässlich der Hauptverhandlung mache der Beschuldigte (sinngemäss) geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in der Schweiz keine Fahrerlaubnis habe (act. S 257). Dies müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, sei der Beschuldigte doch bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 11. bis zum 14. Mai 2009 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in der Schweiz nicht fahren dürfe, weswegen er auch verurteilt worden sei (vgl. act. 461 ff., 145). Da dem Beschuldigten somit habe bekannt sein müssen, dass ihm mit Verfügung vom 9. Februar 1987 der Führerausweis aberkannt worden (act. 4581 f.) und er daher nicht mehr berechtigt gewesen sei, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken, habe er sich mit den Probefahrten am 7. August 2015 und am 11. August 2015 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises schuldig gemacht. Dem Antrag der Verteidigung, es sei auf diese Anklage nicht einzutreten, weil der Beschuldigte zu diesem Punkt nicht befragt worden und daher dessen rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte erstens schon im Vorverfahren Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen Anschuldigungen zu äussern (vgl. act. 4253, 4389), und dass er zweitens auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zum Vorwurf befragt worden sei. d) Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt der Beschuldigte lediglich seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachte Meinung, wonach er zu diesem Punkt nie befragt worden sei und deshalb auf diese Anklage zufolge gravierender Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hätte eingetreten werden dürfen. Mit dem Argument der Vorinstanz, dass das rechtliche Gehör gewahrt worden sei, nachdem sich der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren habe äussern können als auch im Verfahren vor dem Strafgericht hierzu befragt worden sei, setzt sich der Berufungskläger in keiner Weise auseinander. Insofern kann in allgemeiner Form darauf hingewiesen werden, dass ungeachtet der Tatsache, wonach der Beschuldigte zwar im Untersuchungsverfahren nicht konkret mit der fraglichen Strafnorm konfrontiert worden ist, er zumindest bei den entsprechenden Fragen den Sachverhalt hätte bestreiten können (vgl. act. 4253 Rz. 288 ff. und act. 4389 Rz. 36 ff.). Abgesehen davon ist der Beschuldigte vom Strafgericht (act. S 257) ausdrücklich zu diesem Punkt einvernommen worden, wodurch eine allfällige Gehörsverletzung ohne Weiteres geheilt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zusätzlich zur Möglichkeit der Stellungnahme im Vorverfahren und vor dem Strafgericht diesbezüglich auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht befragt worden ist (Protokoll KG S. 4 f.) und dabei deponiert hat, er habe nicht gewusst, dass er ein Fahrverbot in der Schweiz habe, er versuche momentan, wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen; wenn dies rechtlich so angesehen werde, bekenne er sich natürlich schuldig, aber er habe es nicht gewusst und sei sich keiner Schuld bewusst. Infolgedessen ist keine Gehörsverletzung ersichtlich (vgl. exemplarisch BGE 137 I 195 E. 2.3.3, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann). Ferner bestreitet der Beschuldigte weder den zur Anklage gebrachten Sachverhalt noch die Anwendbarkeit der fraglichen Norm. Insofern kann ohne vertiefte Ausführungen konstatiert werden, dass der Beschuldigte - indem er am 7. August 2015 und am 11. August 2015 Probefahrten ausgeführt hat, ohne über eine Fahrberechtigung in der Schweiz zu verfügen, nachdem ihm am 9. Februar 1987 der Führerausweis aberkannt worden war - ohne Zweifel mehrfach gegen die Bestimmung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verstossen hat. Aus den Depositionen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass sich dieser sinngemäss auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB berufen möchte. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens. Der Irrtum muss unvermeidbar sein, wobei das Bundesgericht diesbezüglich hohe Anforderungen stellt. So begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierungen grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Der Rechtsirrtum muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 99 IV 185 und BGer 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.5). Nachdem der Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 (nebst anderen Delikten) des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig erklärt worden ist, kann er nicht ernsthaft behaupten, nicht gewusst zu haben, dass er in der Schweiz kein Motorfahrzeug führen darf. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht gestellten hohen Anforderungen an einen unvermeidbaren Irrtum vorliegend auch nur ansatzweise erfüllt sein könnten. Somit ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären.

E. 5.21 Gewerbsmässigkeit: a) Im Sinne eines Fazits ist zu konstatieren, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche in den Anklagepunkten I.2, I.3, I.4, I.6, I.7, I.9, I.11, I.12, I.13, I.18, I.21, I.25 und II. gleichermassen zu bestätigen sind wie die vorinstanzlichen Freisprüche in den Anklagepunkten I.1, I.5, I.10, I.14, I.20 sowie I.22 und zudem im Anklagepunkt I.17 der Schuldspruch des Strafgerichts in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben ist. b) (…). c) Demgegenüber hat bereits die Vorinstanz dargelegt, der Beschuldigte habe in einem Zeitraum von rund zwei Jahren 13 vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 32'300.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- begangen. Zu seinem Erwerbseinkommen bzw. seinem Vermögen habe der Beschuldigte höchst widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht. Am 25. November 2015 habe er im entsprechenden Formular angegeben, über eine Rente von ca. CHF 1'000.-- pro Monat zu verfügen, zudem beziehe er auch von der Pensionskasse Geld und verfüge über Vermögen (vgl. act. 181). Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 durch die Staatsanwaltschaft habe er zu Protokoll gegeben, er verfüge noch über ein beträchtliches Vermögen aus der Erbschaft seiner Mutter. Er habe rund € 350'000.-- bis € 400'000.-- geerbt. Dieses Geld werde von seiner Gotte verwaltet (act. 3327 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann angegeben, er müsse sich erst anmelden, bevor er eine AHV-Rente von CHF 1'120.-- und eine Rente der Pensionskasse von CHF 5'500.-- erhalte. Im Deliktszeitraum habe er von seinem Erbe gelebt, er habe etwa € 5'000.-- bis € 6'000.-- erhalten (act. S 245). Diese Angaben stünden nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher in den Einvernahmen immer wieder zu Protokoll gegeben habe, er habe kein Geld gehabt (was die Geschädigten jedoch gewusst hätten), sie seien auch durch keinerlei Dokumente belegt. Ebenso wenig habe die Patentante des Beschuldigten, Z23.____, die Angaben des Beschuldigten bestätigt (vgl. act. 2195 ff.). Bereits im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfüge und von dem lebe, was er sich erschwindle (act. 139). Es sei somit festzustellen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt und sich seinen Lebensunterhalt deliktisch finanziert habe. Beachte man zudem, dass der Beschuldigte regelmässig und über einen längeren Zeitraum delinquiert habe, wobei er teilweise einen erheblichen Aufwand betrieben habe, so sei die Gewerbsmässigkeit vorliegend zweifelsohne zu bejahen. d) Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Verfahren vor dem Kantonsgericht in Bezug auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vorgebracht hat, er wolle sich nicht zu seiner finanziellen Lage äussern und insbesondere auch keine Angaben machen zur Frage, wovon er lebe (Protokoll KG S. 3). Mangels des dokumentierten Nachweises eines irgendwie gearteten legalen, regelmässigen Erwerbseinkommens oder des Besitzes von Vermögen ist für das Kantonsgericht weder nachvollziehbar, wie der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt heute bestreitet, noch wovon er während des Deliktszeitraums gelebt hat. Belegt ist hingegen gestützt auf die vorgängig dargelegten Schuldsprüche, dass ihm in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zwölf vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von ungefähr CHF 32'000.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- zur Last zu legen sind. Wie bereits vorstehend dargelegt (oben E. 4.1.e) geht die Rechtsprechung bei der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Deliktserlös zweifellos einen ganz erheblichen, wenn nicht gar einen überwiegenden Beitrag an sein Einkommen dargestellt hat, nachdem es hierbei in erster Linie um die Deckung der täglichen Bedürfnisse (wie Wohnung, Einrichtung und Kleidung) gegangen ist und der Beschuldigte durch nichts hat belegen können, dass er über ein irgendwie geartetes, regelmässiges und legales Einkommen verfügt oder zumindest ein bestimmtes, zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausreichendes Vermögen besessen hätte. Demnach steht es ausser Frage, dass die Gewerbsmässigkeit in concreto zu bejahen und folglich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären ist.

E. 6 Strafzumessung 6.1.1 (…). 6.1.2 (…). 6.1.3 (…). 6.2.1 (…). Die Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts und den vorliegenden Entscheid des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die in Art. 146 Abs. 2 StGB vorgesehene Schärfung wird durch die Zusammenfassung zu einer Tat kompensiert, da dadurch die Schärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt (vgl. Maeder/Niggli , a.a.O., N 278 zu Art. 146 StGB). Strafschärfend zu gewichten ist hingegen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die Konkurrenz der mehreren Delikte. 6.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend weist der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten erheblich verschuldenserhöhend, dass dem Beschuldigten in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zwölf vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von ungefähr CHF 32'000.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- zur Last zu legen sind. Selbst wenn es sich dabei gemessen am Deliktsbetrag um einen nicht unwesentlichen Teil an Taten gehandelt hat, welche im Versuchsstadium stecken geblieben sind, ist dies dem Beschuldigten nicht entlastend anzurechnen, da dieser aus seiner Sicht jeweils alles getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte angesichts des Fehlens einer Berufstätigkeit oder einer anderweitigen regelmässigen Beschäftigung einen sehr grossen, planmässigen und hartnäckigen Aufwand in sein deliktisches Verhalten investiert und hierdurch ein hohes Mass an krimineller Energie manifestiert hat. Offenbar hat er nicht in Betracht gezogen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu befriedigen, sondern es - mangels des dokumentierten Nachweises eines irgendwie gearteten legalen, regelmässigen Erwerbseinkommens oder des Besitzes von Vermögen - bevorzugt, seinen Lebensunterhalt mittels Betrügereien zu finanzieren. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einigen Fällen geradezu dreist die Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit der Geschädigten ausgenutzt hat. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass es beim überwiegenden Teil seiner Delikte um die Deckung alltäglicher Bedürfnisse (wie beispielsweise Unterkunft, Einrichtungsgegenstände, Kleidung und medizinische Dienstleistungen) mit einem im Einzelfall überschaubaren Deliktsbetrag von wenigen Hundert bis Tausend Franken gegangen ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Auch hat der Beschuldigte aus gutachterlicher Sicht in den jeweiligen Tatzeiträumen jederzeit um das Verbotene seines Tuns gewusst und danach handeln können (vgl. act. 341), womit keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als mittelschwer im unteren Bereich. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem Verschulden entsprechend eine Strafe im Bereich von 24 Monaten als angemessen eingestuft wird. Dieses hypothetische Strafmass erhellt, dass als Strafart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 6.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Tatbestände der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jeweils nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, zumal diese Tatbestände in einem sehr engen Zusammenhang mit demjenigen des gewerbsmässigen Betruges stehen. Damit ist im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar. Im Hinblick auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer tatsächlich über 60 Nächte gewährten Beherbergung eine gefälschte Zahlungsgarantie vorgelegt hat. Obwohl die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, dass die Urkundenfälschung in echter Konkurrenz zum Betrug steht, ist festzustellen, dass es in concreto lediglich um ein Hilfsmittel zur Durchführung des einen höheren Unrechtsgehalt beinhaltenden Betruges gegangen ist. Bei der arglistigen Vermögensschädigung hingegen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vom Hauptanklagepunkt des (versuchten) Betruges im Zusammenhang mit dem misslungenen Erwerb einer Liegenschaft freigesprochen worden ist. Demnach rechtfertigt es sich durchaus, diesen Tatbestand selbstständig zu gewichten. Dabei ist zu bemerken, dass es immerhin um einen Deliktsbetrag von CHF 12'000.-- geht und der Beschuldigte wiederum einen grossen Aufwand betrieben hat, wobei es in diesem Fall auch nicht um die Deckung eines alltäglichen Bedürfnisses gegangen ist. Dass der Beschuldigte ausserdem direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Tatbestand des (mehrfachen) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des misslungenen Erwerbs von verschiedenen Fahrzeugen zwei Probefahrten ohne entsprechende Fahrberechtigung für die Schweiz unternommen hat, obwohl er diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist. Wenngleich es sich hierbei unter Berücksichtigung der übrigen Verurteilungen eher um ein untergeordnetes Delikt handelt, drückt es doch exemplarisch die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten aus. Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Tatbestände der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG von einem relativ leichten Verschulden auszugehen, womit sich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 6.2.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche hier für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. In Bezug auf die massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. II.2.4 S. 65 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten zu dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang offensichtlich frei erfunden sind. Als gesichert gilt hingegen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, am 9.____ 19.____ in Z24.____ geboren und in Z25._____ aufgewachsen ist. Weiter steht fest, dass er geschieden ist und zwei erwachsene Kinder hat, zu welchen er keinen Kontakt pflegt, sowie dass er keinen festen Wohnsitz hat, keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat, dafür aber diverse Betreibungen (im Umfang von rund CHF 4'500.--) gegen ihn laufen und mehrere Verlustscheine (im Betrag von ca. CHF 21'800.--) offen sind (act. 197). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine verlässlichen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Ganz erheblich negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. 3 ff.). Namentlich ist er - nebst anderen, nicht mehr ins Gewicht fallenden Vorstrafen - mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, arglistiger Vermögensschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2013 wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Ferner ist er vom Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom 1. Oktober 2008 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils € 30.--, mit Urteil vom 12. Juli 2010 wegen mehrfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil vom 19. Juni 2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschuldigte muss damit als offensichtlich unbelehrbarer Berufsdelinquent bezeichnet werden. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe um weitere acht Monate auf. 6.2.5 Im Resultat ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend. Ausländische Urteile sind zu berücksichtigen, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen ( Schneider/Garré , a.a.O., N 95 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen). Nach den vorstehenden Erwägungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland aus dem Jahre 2010 und 2012 müssten in casu in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zufolge des massgeblichen neuen Deliktsbeginns im Januar 2014 besonders günstige Umstände vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen. Solche sind ohne jeden Zweifel nicht gegeben. Selbst wenn eine Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB vorzunehmen wäre, wäre angesichts seiner zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, seiner fehlenden beruflichen Perspektive und mangels familiärer oder anderweitiger sozialer Unterstützung die Legalprognose sehr schlecht. Somit ist die Freiheitsstrafe von 33 Monaten unbedingt auszusprechen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft steht nach Art. 51 StGB nichts im Wege. Von Amtes wegen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass diese nach dem erstinstanzlichen Urteil gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2018 sowie die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2018, vom 17. August 2018 und vom 6. November 2018 nunmehr vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 fortgedauert und damit den Umfang von insgesamt 33 Monaten - entsprechend dem mit vorliegendem Urteil bestätigten Strafmass - erreicht hat. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Anpassung des erstinstanzlichen Urteils der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 im Umfang von insgesamt 33 Monaten - zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen.

E. 7 Zivilforderungen der Privatklägerschaft (…).

E. 8 Tablet und Koffer des Beschuldigten (…).

E. 9 Kostenfolge (…).

Dispositiv
  1. (…). 3.1 Der Beurteilte wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - (…). 3.2 Der Beurteilte wird zur Bezahlung der nachfolgend genannten Zivilforderungen verurteilt : - (…). 3.3 Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - (…). 3.4 Folgende Zivilforderungen werden abgewiesen : - (…).
  2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 36‘234.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘950.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beurteilte A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
  3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf insgesamt Fr. 56‘483.05 (inkl. Auslagen und 7.7% auf Fr. 8‘266.50 bzw. 8% auf Fr. 44‘055.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 wie folgt angepasst:
  4. A.____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig erklärt und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 im Umfang von insgesamt 33 Monaten , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 151 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 17'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 17'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 11'800.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 5'900.--) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 8'771.25 (inklusive Auslagen und CHF 627.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 5'847.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht 22.10.2019 460 18 210 Bâle-Campagne Kantonsgericht 22.10.2019 460 18 210 Basilea Campagna Kantonsgericht 22.10.2019 460 18 210

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Oktober 2019 (460 18 210) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Clausen, Richter Beat Hersberger, Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, substituiert durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2018) A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2018 wurde A.____ des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig erklärt und - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 771 Tagen - zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 151 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Des Weiteren wurde bestimmt, dass diverse beschlagnahmte Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beschuldigten bzw. der berechtigten Person zurückgegeben werden oder als Aktenbestandteil bei den Akten verbleiben. Ferner wurde auf die Entschädigungsforderung des Beschuldigten betreffend eines sichergestellten Tablets sowie eines sich bei den Effekten befindenden Koffers nicht eingetreten. Ausserdem wurde erkannt, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden. Sodann wurde entschieden, dass der Beschuldigte bei seiner Anerkennung diverser Zivilforderungen behaftet und zur Bezahlung weiterer Zivilforderungen verurteilt wird, soweit diese nicht in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen bzw. gänzlich abgewiesen wurden. Schliesslich wurden dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 47'884.-- auferlegt. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in der Höhe von total CHF 56'483.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates genommen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. A.b Mit verfahrensleitendem Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2018 wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 StPO in Sicherheitshaft behalten und diese sogleich um weitere drei Monate bis zum 23. Juni 2018 verlängert. B.a Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. März 2018 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. April 2018 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 28. Juni 2018 stellte er sodann die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 1 ff. des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Ausweis in den Fällen zum Nachteil der Garage B.____ AG (versuchter Betrug), zum Nachteil von Dr. med. dent. C.____ (Betrug), zum Nachteil der D.____ Basel-Stadt (Betrug), zum Nachteil von E.____ (Betrug), zum Nachteil von F.____ (versuchter Betrug), zum Nachteil von G.____ (Betrug), zum Nachteil von H.____ (Betrug), zum Nachteil der I.____ GmbH (Betrug), zum Nachteil von J.____ (versuchter Betrug), zum Nachteil von K.____ und L.____ (versuchter Betrug), zum Nachteil der Firma M.____ AG (mehrfacher Betrug), zum Nachteil von N.____ (versuchter Betrug), zum Nachteil der O.____ AG (versuchter Betrug), zum Nachteil der P.____ AG (Betrug), zum Nachteil von Q.____ (versuchter Betrug, ev. arglistige Vermögensschädigung), zum Nachteil der Firma R.____ AG (mehrfacher Betrug), zum Nachteil von S.____ (versuchter Betrug), zum Nachteil der T.____ GmbH (versuchter Betrug) und zum Nachteil von U.____ (Betrug, ev. Zechprellerei) vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Ausserdem sei Ziffer 2.4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, auf die Forderung betreffend Tablet und Koffer einzutreten und diese materiell zu beurteilen (Ziff. 2). Ferner seien die Zivilforderungen in den Fällen gemäss Ziffer 1 hiervor in Abänderung der Ziffern 3.2 und 3.3 des angefochtenen Urteils abzuweisen (Ziff. 3). Demgegenüber sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wegen Urkundenfälschung und Zechprellerei zum Nachteil von V.____, wegen Betruges zum Nachteil von W.____, X.____, Y.____, Z.____ sowie der Z1.____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Ziff. 4). Sodann seien in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten gemäss den erfolgten und noch zu erfolgenden Freisprüchen angemessen zu reduzieren (Ziff. 5), und es sei diesem eine angemessene Entschädigung für die erlittene Überhaft auszurichten (Ziff. 6). Schliesslich sei Advokatin Wicky Tzikas als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren einzusetzen (Ziff. 7). In seiner Berufungsbegründung vom 1. November 2018 hielt der Beschuldigte vollumfänglich an seinen bereits in der Berufungserklärung vorgebrachten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese dahingehend, dass alle Anträge unter o/e Kostenfolge erfolgten. B.b In Bezug auf die vom Strafgericht verlängerte Sicherheitshaft liess sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 vernehmen und begehrte dabei, er sei unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unter Gewährung der amtlichen Verteidigung umgehend aus der Haft zu entlassen. Mit replizierender Stellungnahme, ebenfalls datierend vom 18. Juni 2018, beantragte der Beschuldigte erneut, er sei unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unter Gewährung der amtlichen Verteidigung umgehend aus der Haft zu entlassen, dies in vollumfänglicher Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018 (recte: 15. Juni 2018) um Verlängerung der Sicherheitshaft. Ferner begehrte der Beschuldigte mit Gesuch vom 8. August 2018, er sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, wobei betreffend die Haftverlängerung eine mündliche Haftverhandlung anzuordnen sei. C.a Mit Eingabe vom 8. August 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung und begehrte dabei, es sei der Beschuldigte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der bezüglich der Ziffern 1.1 (Garage B.____ AG), 1.5 (Erbengemeinschaft Z2.____), 1.10 (J.____ bzw. Z3.____ GmbH), 1.14 (O.____ AG), 1.20 (R.____ AG) und 1.22 (T.____ GmbH) erfolgten Freisprüche des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären, und es sei die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe entsprechend zu erhöhen. In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 2. November 2018 hielt auch die Staatsanwaltschaft in ihren bereits in der Anschlussberufungserklärung vorgebrachten Begehren fest. C.b Im Hinblick auf die mit Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2018 verlängerte Sicherheitshaft beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. Juni 2018, es sei diese um weitere drei Monate zu verlängern. Mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine replizierende Stellungnahme in diesem Zusammenhang mit. Hinsichtlich des vom Beschuldigten am 8. August 2018 gestellten Haftentlassungsgesuchs liess sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. August 2018 vernehmen und stellte dabei die Anträge, es sei dieses abzuweisen, und es sei die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Haftverhandlung zu dispensieren. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit weiterer Verfügung vom 25. Juni 2018 wurde die Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, längstens jedoch bis zum 11. November 2018 verlängert. Sodann wurden mit Verfügung vom 17. August 2018 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 8. August 2018 wie auch sein Antrag auf Anordnung einer mündlichen Haftverhandlung abgewiesen. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde festgestellt, dass die Privatkläger verzichtet haben, eine Anschlussberufung zu erklären, sowie dass die Staatsanwaltschaft und gleichermassen die Privatkläger darauf verzichtet haben, einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 6. November 2018 - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2018 und des Beschuldigten vom 29. Oktober 2018 und 1. November 2018 - der Berufungskläger per 11. November 2018 aus der Sicherheitshaft entlassen. E. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 8. Januar 2019 begehrte der Beschuldigte, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort zur Berufung des Beschuldigten ein, ohne jedoch einen expliziten Antrag zu stellen. G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Oktober 2019 sind der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin Advokatin Wicky Tzikas sowie Stephan Schmid als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. März 2018 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung einen weitgehenden Freispruch - so namentlich bezüglich der Anklagepunkte des Betruges bzw. des mehrfachen Betruges (betreffend Dr. med. dent. C.____, die D.____ Basel-Stadt, E.____, G.____, H.____, die I.____ GmbH, die M.____ AG, die P.____ AG, die R.____ AG und U.____ [ev. Zechprellerei]) sowie des versuchten Betruges (betreffend die Garage B.____ AG, F.____, J.____, K.____ und L.____, N.____, die O.____ AG, Q.____ [ev. arglistige Vermögensschädigung], S.____ und die T.____ GmbH) - und damit zusammenhängend eine Reduktion des Strafmasses und der Verfahrenskosten und eine Abweisung der diesbezüglichen Zivilforderungen der Privatklägerschaft sowie eine materielle Beurteilung seiner eigenen Forderung bezüglich Tablet und Koffer und eine Entschädigung für die ausgestandene Haft beantragt, richtet die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen die Freisprüche von den Vorwürfen des versuchten Betruges (betreffend die Garage B.____ AG, die Erbengemeinschaft Z2.____, J.____ bzw. die Z3.____ GmbH, die O.____ AG, die R.____ AG und die T.____ GmbH) sowie damit zusammenhängend das ausgefällte Strafmass. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt hat, ist das Kantonsgericht bei seiner Beurteilung nicht nur hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung frei, sondern insbesondere auch in Bezug auf das Strafmass. Darauf hinzuweisen ist, dass in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nur die vorgängig genannten Punkte Gegenstand des kantonsgerichtlichen Berufungsverfahrens bilden. Ausdrücklich nicht mehr zu beurteilen sind damit die von den Parteien anerkannten erstinstanzlichen Verurteilungen bzw. Freisprüche sowie die damit im Zusammenhang stehenden Zivilforderungen.

2. Ausführungen der Parteien (…).

3. Sachverhalt 3.1 (…). 3.2 (…).

4. Die einzelnen Tatbestände 4.1 Tatbestand des (gewerbsmässigen bzw. versuchten) Betruges: a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). b) Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betruges als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2, mit Verweis auf Gunter Arzt , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 67 ff. zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c), d.h. die falschen Angaben für möglich hält. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; 128 IV 18 E. 3b; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist. Dies ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; je mit Hinweisen; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (BGer 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2, mit Hinweisen; siehe auch: BGE 123 IV 17 E. 3d; 121 IV 104 E. 2c; 120 IV 122 E. 6b/bb; 105 IV 102 E. 1c; je mit Hinweisen). Nach der herrschenden Lehre hat der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet (BGE 134 IV 210 E. 5.3, mit zahlreichen Hinweisen). c) Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualvorsatz genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 271 zu Art. 146 StGB, mit Hinweisen). d) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Niggli/Maeder , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). e) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die entsprechende Absicht. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Niggli/Riedo , a.a.O., N 99 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte (gleich ob vollendet oder nur versucht) zu einer rechtlichen Einheit zusammen ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, N 10 zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen). 4.2 Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung: a) Nach Art. 151 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die arglistige Vermögensschädigung stimmt im objektiven Tatbestand mit demjenigen des Betruges vollständig überein. Der Tatbestand erfasst Fälle, die zwar den objektiven Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllen, der Betrug aber noch nicht anzuwenden ist, weil der Täter ohne Bereicherungsabsicht gehandelt hat ( Maeder/Niggli , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 151 StGB). b) Subjektiv ist nur Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich, was ja gerade das Unterscheidungsmerkmal zum Betrug darstellt. Sofern man beim Betrug richtigerweise die Absicht unrechtmässiger Bereicherung als eigentliches Handlungsziel versteht, so fällt auch derjenige unter Art. 151 StGB, der nur mit Eventualabsicht der Bereicherung handelt. Das Motiv des Täters ist unerheblich ( Maeder/Niggli , a.a.O., N 8 ff. zu Art. 151 StGB). 4.3 Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Aberkennung des Führerausweises: Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist. Bei der fraglichen Norm handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 StGB), weshalb auch die versuchte Tatbegehung sowie die Fahrlässigkeit nach der allgemeinen Regel des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG strafbar ist. Die Bestimmung gilt einzig für Motorfahrzeuge, die nur mit einem Führerausweis geführt werden dürfen (vgl. Art. 3 ff. VZV). Der Tatbestand setzt zudem voraus, dass der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat. Ausländische Führerausweise werden nicht entzogen, sondern aberkannt ( Philippe Weissenberger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 2 ff. zu Art. 95 SVG; Hans Giger , Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 95 SVG).

5. Rechtliche Subsumption 5.1 Anklagepunkt I.1; versuchter Betrug zum Nachteil der Garage B.____ AG (act. 2385 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Fall vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.1 S. 28 ff.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Gemäss Kaufvertrag vom 30. Januar 2014 sei denn auch Barzahlung bei Lieferung oder vorgängige Überweisung mit Bestätigung vereinbart worden (act. 2425). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Im Übrigen wäre vorliegend auch die Arglist zu verneinen. Die Anschaffung eines Motorfahrzeuges stelle keinen Regelfall des Geschäftsalltages dar, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre (vgl. BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2.). Eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) reiche daher nicht aus. d) Bei der konkreten Würdigung der Angelegenheit ist in einem ersten Schritt zu erkennen, dass die Vorinstanz ihren Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges primär mit der mangelnden Bereicherungsabsicht und sekundär mit dem Fehlen der Arglist begründet hat. Nach Auffassung des Kantonsgerichts müssen jedoch für einen diesbezüglichen Freispruch das Vorliegen der Bereicherungsabsicht und der Arglist gleichermassen verneint werden bzw. es darf zumindest keine Arglist gegeben sein. Würde nämlich nur die Bereicherungsabsicht als Bestandteil des subjektiven Tatbestandes fehlen, ansonsten aber der objektive Tatbestand (beinhaltend auch die Arglist) erfüllt sein, müsste das Vorliegen des Tatbestandes der arglistigen Vermögensschädigung geprüft werden, welcher sich gerade in diesem Punkt (fehlende Bereicherungsabsicht) vom Betrug unterscheidet (vgl. oben E. 4.2.a). In casu kann es folglich nicht (nur) um die Frage gehen, ob die Bereicherungsabsicht fehlt, vielmehr ist in erster Linie zu untersuchen, ob die Arglist gegeben ist, da nur eine mangelnde Arglist zum Ausschluss beider möglichen Tatbestände führt. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2) ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen auch dann gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Geschädigten diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGer 6B_887/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2.2; vgl. oben E. 4.1.b). Vorliegend geht das Kantonsgericht mit dem Strafgericht einig, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von rund CHF 60'000.-- (plus Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Auch erachtet es das Kantonsgericht nicht als nachgewiesen, dass der Beschuldigte durch den blossen Umstand, wonach er von einer Person vermittelt worden sei, die mit der Schwester des Garageninhabers bekannt gewesen sei, ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen hat. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei den für die Garage B.____ AG tätigen Personen um professionelle Autoverkäufer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Gemäss dem Kaufvertrag vom 30. Januar 2014 (act. 2425 ff.) ist bezüglich Zahlungsbedingungen "bar bei Lieferung oder vorgängige Überweisung/ES mit Bestätigung" vereinbart worden. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines aus dem Lagerbestand gehandelt hat; entscheidend sind nach wie vor die vereinbarten Zahlungsbedingungen, der hohe Preis und der Beruf des Vertragspartners. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten in diesem Punkt zu bestätigen. 5.2 Anklagepunkt I.2; Betrug zum Nachteil von Dr. med. dent. C.____ (act. 2447 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat zur Begründung des diesbezüglichen Schuldspruchs dargelegt (vgl. E. I.1.2 S. 30), durch die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen habe der Beschuldigte Dr. med. dent. C.____ konkludent über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe Dr. med. dent. C.____ kostenpflichtige Leistungen erbracht, welche vom Beschuldigten nicht erstattet worden seien. Dr. med. dent. C.____ habe dadurch einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 551.-- erlitten. Den wiederholt vorgebrachten Behauptungen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags inklusive der dafür nötigen Abklärungen kostenpflichtig sei, hat bereits die Vorinstanz entgegengehalten, dass ihm gar nicht diese in Rechnung gestellt worden sei. Gemäss der Honorarnote vom 19. Mai 2014 habe Dr. med. dent. C.____ vielmehr eine Befundaufnahme, eine Zahnröntgenaufnahme sowie eine Orthopantomographie durchgeführt und zudem die Erstbeurteilung und Aufklärung des Beschuldigten in Rechnung gestellt (act. 2461). Diese Leistungen seien zwar auch Vorbereitungsarbeiten für eine weitere Behandlung gewesen, stellten jedoch bereits für sich geldwerte Leistungen dar, bei welchen der Beschuldigte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass sie unentgeltlich seien, zumal er die weitere Behandlung nicht habe durchführen lassen. Im Umfang dieser geldwerten Leistungen habe sich der Beschuldigte denn auch vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Diesen erstinstanzlichen Erwägungen ist ohne Weiteres zu folgen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Erstellung des Kostenvoranschlags inklusive der dafür nötigen Abklärungen nicht unentgeltlich sei, ist als Schutzbehauptung zu bezeichnen. Bei der vom Geschädigten vorgenommenen Befundaufnahme, der Zahnröntgenaufnahme, der Orthopantomographie (d.h. einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme des Ober- und Unterkiefers in Form eines Halbkreises) und der Aufklärung handelt es sich offensichtlich nicht um eine simple Erstellung eines Kostenvoranschlags, sondern um einen Teil einer zahnärztlichen Behandlung. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Leistungen grundsätzlich erstattungspflichtig sind. Bezüglich der bemängelten Stoffgleichheit, d.h. dem inneren Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung, ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte ohne Zweifel im Umfang der vom Geschädigten erbrachten zahnärztlichen Leistungen (Befund, Röntgen und Beurteilung) ungerechtfertigt bereichert hat, so wie sich jede Person bereichert, die eine medizinische Behandlung bezieht und nicht dafür bezahlt. Im Übrigen werden die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nicht in Frage gestellt, womit ohne Weiteres festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch die Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistungen den Geschädigten konkludent über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit arglistig (da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich ist) getäuscht hat. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht aufgrund der konkreten Umstände ausser Frage. Demnach ist die entsprechende Verurteilung wegen Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 5.3 Anklagepunkt I.3; Betrug zum Nachteil der D.____ Basel-Stadt (act. 2471 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat zur Begründung des diesbezüglichen Schuldspruchs dargelegt (vgl. E. I.1.3 S. 31), eine Einvernahme der Geschädigten sei obsolet, da der Sachverhalt bereits durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen worden sei und der Beschuldigte im Übrigen diesen auch nicht bestreite (vgl. act. 2495 f.). Erstellt sei somit, dass sich der Beschuldigte am 6. März 2014 mit seiner Unterschrift auf dem Parkplatzmietvertrag zur Miete eines Parkplatzes in der Einstellhalle Z4.____ zum Preis von CHF 216.-- monatlich verpflichtet habe. Damit habe er gegenüber der D.____ Basel-Stadt konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und diese somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe die D.____ Basel-Stadt dem Beschuldigten den Parkplatz für zwei Monate überlassen, wodurch sie einen Vermögensschaden in Form entgangener Mieteinnahmen erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich seinerseits durch den kostenlosen Zugang zum Parkplatz vorsätzlich im Umfang von CHF 432.-- ungerechtfertigt bereichert. d) Hinsichtlich der vom Beschuldigten gerügten Verletzung des Konfrontationsrechts ist unter Verweis auf Praxis und Lehre in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass die beschuldigte Person zwar aufgrund von Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Konfrontation mit einem Zeugen, einer Auskunftsperson oder einem Mitbeschuldigten hat, welcher ihn mit einer Aussage belastet. In absoluter Form gilt dieser Anspruch praxisgemäss aber nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wobei nach neuerer Praxis für den Schuldspruch sogar ausschlaggebende unkonfrontierte Aussagen verwertet werden dürfen, soweit ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten ( Dorrit Schleiminger Mettler , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 147 StPO; BGer 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Personen gestützt auf die objektive Beweislage überhaupt nicht einvernommen worden, womit sie den Beschuldigten auch nicht mit einer Aussage haben belasten können. Infolgedessen kann der Beschuldigte von vornherein kein Konfrontationsrecht geltend machen. Darüber hinaus würde allfälligen Aussagen angesichts der vorhandenen Beweise (Parkplatzmietvertrag vom 5. März 2014, Meldung der freiwilligen Räumung vom 5. Juni 2014, Kündigung vom 19. Mai 2014 sowie Kündigungsandrohung vom 22. April 2014 [act. 2479 ff.]) auch nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anspruch besteht. Zutreffend ist sodann der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach fraglich sei, inwiefern eine Befragung der Geschädigten überhaupt sachdienlich gewesen wäre, nachdem diese lediglich zu dem vom Beschuldigten zugestandenen Sachverhalt hätten Auskunft geben können. Hieraus folgt, dass der Beschuldigte aus der Tatsache, dass keine Konfrontation mit der Geschädigten (und auch keine Einvernahme mit dieser) stattgefunden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. In Bezug auf den objektiven Tatbestand ist sodann festzustellen, dass dieser - abgesehen von der Frage der Opfermitverantwortung - vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt wird. Inwiefern jedoch die Opfermitverantwortung eine irgendwie geartete Rolle spielen sollte, wird vom Beschuldigten nicht dargelegt. Gleichermassen bestreitet er zwar den subjektiven Tatbestand, führt aber mit keinem Wort aus, weshalb die entsprechenden Feststellungen des Strafgerichts unzutreffend sein sollten. Mangels Substantiierung der Rügen kann daher ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach ist der vorliegende Schuldspruch in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 5.4 Anklagepunkt I.4; Betrug zum Nachteil von E.____ (act. 2501 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs bemerkt (vgl. E. I.1.4 S. 31 ff.), durch die falschen Angaben des Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht habe E.____ diesem die Wohnung während insgesamt vier Monaten unentgeltlich überlassen, wodurch sich E.____ im entsprechenden Umfang von CHF 10'000.-- am Vermögen geschädigt und der Beschuldigte sich vorsätzlich bereichert habe. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es vorliegend an der Arglist fehle, nachdem E.____ zwar eine Mietkaution verlangt, ihn aber trotzdem habe einziehen lassen, bevor diese bezahlt worden sei, hat das Strafgericht entgegnet, es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Geschädigte derart leichtfertig gehandelt habe, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten würde. Die falschen Angaben des Beschuldigten seien für den Geschädigten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. Hinzu komme, dass E.____ habe davon ausgehen müssen, dass ihm die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges nicht weiterhelfen würde, da der Beschuldigte ihm gegenüber angegeben habe, er sei erst vor kurzem wieder in die Schweiz gezogen. Ausserdem sei E.____ die Geschichte mit dem gesperrten Vermögen plausibel erschienen, da er erst kurz vorher etwas Derartiges in der Zeitung gelesen habe (act. 2509). Ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Geschädigten nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, sondern um eine Privatperson, welche die Wohnung praktisch unter der Hand vermietet habe. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen, welcher diesen Umstand ausgenützt und den Geschädigten veranlasst habe, ihm im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses die Wohnung ohne Kaution zu überlassen. d) Im Rahmen seiner Berufung hält der Beschuldigte daran fest, dass in casu der strafrechtliche Schutz entfallen müsse, weil sich E.____ derart leichtsinnig verhalten habe. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die vom Beschuldigten ins Zentrum seiner Berufungsbegründung gestellte, zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltages betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Anwendungsfälle der Opfermitverantwortung betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer (vgl. oben E. 4.1.b). Vorliegend jedoch handelt es sich beim Vermieter E.____ um eine Privatperson und nicht um einen professionellen Liegenschaftsverwalter. Der blosse Umstand, wonach der Geschädigte den Beschuldigten trotz der nicht geleisteten Mietzinskaution in die Wohnung hat einziehen lassen, führt deshalb nicht zum Wegfall des strafrechtlichen Schutzes. Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Verzicht auf die sofortige Eintreibung der Mietzinskaution als Folge aus dem täuschenden Verhalten des Beschuldigten - namentlich dessen wahrheitswidrigen Erzählung, er sei gerade aus dem Ausland zurückgekehrt und könne nicht auf sein Vermögen zugreifen (act. 2509 f.), sowie seiner gewinnenden Art (act. 2513) - resultiert ist und in diesem Sinne nicht als besondere Leichtfertigkeit seitens des Geschädigten bezeichnet werden kann. Im Übrigen sind sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente des Betruges zweifellos erfüllt, was denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Demzufolge steht fest, dass der Beschuldigte den Geschädigten mittels falscher Angaben über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht hat und dadurch während insgesamt vier Monaten unentgeltlich in dessen Wohnung hat verweilen können, wodurch er E.____ im Umfang von CHF 10'000.-- am Vermögen geschädigt und sich selbst entsprechend vorsätzlich und unrechtmässig bereichert hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des Betruges schuldig zu erklären. 5.5 Anklagepunkt I.5; versuchter Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Z2.____ (act. 2545 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz begründet ihren diesbezüglichen Freispruch folgendermassen (vgl. E. I.1.5 S. 33 f.): Es sei allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte (alternativ) dadurch habe bereichern wollen, dass er sich vor der Bezahlung des Kaufpreises Zugang zum Haus habe verschaffen wollen, um darin unentgeltlich zu wohnen, erscheine ziemlich unwahrscheinlich. Zum einen habe der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt seit kurzem in der möblierten Wohnung von E.____ gewohnt, für welche er sich noch Anfang August 2014 Vorhänge habe anfertigen lassen. Zum anderen habe der Beschuldigte den professionellen Makler F.____ lediglich um den Schlüssel gebeten; weitere Vorkehrungen, um die Herausgabe des Schlüssels zu erwirken, habe er nicht unternommen. Es fehle somit in dieser Hinsicht auch an der Arglist des Vorgehens des Beschuldigten. Dessen Behauptung allein, er verfüge über genügend Vermögen, um die Liegenschaften zu kaufen, könne nicht genügen. Hätte F.____ als professioneller Makler dem Beschuldigten, ohne auch nur die Vorlegung eines Finanzierungsnachweises zu verlangen, Zugang zum Haus verschafft, hätte er sich den Vorwurf der Leichtfertigkeit gefallen lassen müssen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Betrugstatbestand nicht geschützt werde. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft auch unterlassen, die in dieser Beziehung beabsichtigte Bereicherung bzw. den angestrebten Schaden in der Anklageschrift zu benennen. d) Im vorliegenden Fall geht es nach der Anklageschrift primär um den Erwerb zweier Liegenschaften (Einfamilienhaus mit Ökonomiegebäude) in Z5.____ im Wert von insgesamt CHF 836'000.-- und sekundär um den frühzeitigen Besitz der Hausschlüssel (zwecks unentgeltlichem Wohnen). Beim Kauf von Liegenschaften handelt es sich zweifellos nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit einfache falsche Angaben (wie z.B. die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit oder das Vorspiegeln einer noblen Wohnadresse) zur Begründung von Arglist nicht ausreichen. Vielmehr ist der Liegenschaftserwerb von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben abhängig, wie beispielsweise der Eintragung im Grundbuch (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder der öffentlichen Beurkundung des Vertrages auf Eigentumsübertragung (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Wissen muss auch dem Beschuldigten zugutegehalten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. In Bezug auf das Streben nach einer vorübergehenden Wohngelegenheit ist der massgebliche Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten anderen Fällen darin zu sehen, dass es sich bei F.____ um einen professionellen Makler gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten oblegen hat, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist auch unter Berücksichtigung der aufgetischten Geschichten bezüglich Auslandsaufenthalt und angeblichem Vermögen sowie der Vorspiegelung von Vermögen zu verneinen ist. Darüber hinaus ist zudem gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte erst zwei Wochen vorher eine andere (möblierte) Wohnung bezogen hatte und keine Hinweise ersichtlich sind, dass er diese umgehend wieder hätte verlassen müssen, keine ernsthafte Bereicherungsabsicht nachweisbar. Gemäss diesen Erwägungen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Freispruchs abzuweisen. 5.6 Anklagepunkt I.6; Betrug zum Nachteil von G.____ (act. 2693 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Schuldspruch wird wie folgt begründet (vgl. E. I.1.6 S. 34 f.): Durch die Bestellung der Vorhänge habe der Beschuldigte gegenüber G.____ konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und sie somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Für den Beschuldigten sei zudem voraussehbar gewesen, dass G.____ die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen werde, da er in der Nachbarschaft "an einer guten Adresse" gewohnt und die Geschädigte häufig in ihrem Laden aufgesucht habe. Aufgrund dieses Irrtumes habe G.____ die bestellten Vorhänge angefertigt und in der Wohnung des Beschuldigten montiert, wodurch sie einen Vermögensschaden im Umfang von CHF 879.75 erlitten habe. Der Beschuldigte habe sich seinerseits im entsprechenden Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Gestützt auf die Darlegungen des Beschuldigten ist in einem ersten Schritt dessen Rüge einer Verletzung des Akkusationsprinzips zu prüfen. Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Dem Beschuldigten wird in concreto in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe G.____ in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch den entsprechenden Willen vorgespiegelt, obschon er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt und gewusst habe, dass er die Rechnung nicht werde bezahlen können. Der Beschuldigte habe zudem ausgenutzt, dass es bei solchen Geschäften nicht üblich sei, eine Vorauszahlung zu verlangen, und G.____ aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Nähe an einer guten Adresse gewohnt und regelmässig ihren Laden aufgesucht habe, ein gewisses Vertrauen zu ihm aufgebaut habe. Durch die falschen, nicht überprüfbaren Angaben des Beschuldigten und sein vertrauenerweckendes Auftreten sei G.____ arglistig irregeführt worden. Aus dieser Beschreibung ergibt sich entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, dass ihm die Anklageschrift keineswegs nur das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses vorwirft, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt. Vielmehr sieht die Anklagebehörde das Vorliegen der arglistigen Täuschung in einer Mehrzahl von Umständen begründet, nämlich dem Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens, dem Ausnutzen von geschäftlichen Usanzen und dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses. Das Strafgericht seinerseits hat festgehalten, der Beschuldigte habe die Geschädigte getäuscht, indem er konkludent zum Ausdruck gebracht habe, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei. Ausserdem handle es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei bzw. unverhältnismässig wäre; und es sei für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass G.____ die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen werde, da er in der Nachbarschaft "an einer guten Adresse" gewohnt und sie häufig in ihrem Laden aufgesucht habe. Mit dieser Begründung hat sich die Vorinstanz genau auf die in der Anklageschrift geschilderten Elemente der Arglist abgestützt, womit der diesbezügliche Vorwurf des Beschuldigten an der Sache vorbeigeht. Abgesehen von der vorstehend entkräfteten Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips bringt der Beschuldigte keine materiellen Einwände vor, weshalb der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sein sollte. Infolgedessen ist unter Verweis auf die zutreffenden Erkenntnisse des Strafgerichts ohne Weiteres festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschädigte durch seine konkludent zum Ausdruck gebrachte Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit arglistig getäuscht hat, zumal es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt und für den Beschuldigten ausserdem voraussehbar gewesen ist, dass sie aufgrund eines gewissen Vertrauensverhältnisses die Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit unterlassen wird. Durch die Anfertigung und Auslieferung der bestellten Vorhänge hat die Geschädigte einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 879.75 erlitten, und der Beschuldigte hat sich seinerseits im entsprechenden Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. Demnach ist auch hier der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. 5.7 Anklagepunkt I.7; Betrug zum Nachteil von H.____ (act. 2721 ff.): a) (…). b) (…). c) Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils lautet folgendermassen (vgl. E. I.1.7 S. 35 f.): Der Beschuldigte habe gegenüber H.____ fälschlicherweise angegeben, er sei bei der Z6.____ krankenversichert. Zudem habe er geäussert, dass er vermögend und daher zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, und dadurch H.____ getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe H.____ physiotherapeutische Leistungen erbracht, wodurch sie einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 1'166.35 erlitten habe. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, die Kosten für die Behandlung würden von einer Krankenkasse bezahlt. So sei er weder versichert gewesen, noch habe er mangels Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz sowie zufolge fehlender Mittel, um die Prämien bezahlen zu können, darauf vertrauen dürfen, eine Krankenversicherung abschliessen zu können. Dieser habe sich daher im Umfang der erbrachten physiotherapeutischen Leistungen vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Der Beschuldigte wiederholt vor dem Kantonsgericht lediglich den bereits vom Strafgericht verworfenen Einwand, wonach er sich bei einer Krankenkasse angemeldet und im Vertrauen darauf, dass diese für die Krankheitskosten aufkomme, der Behandlung unterzogen habe, ohne sich allerdings mit den diesbezüglichen Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Hinzu kommt, dass er mit dieser Behauptung seinen früheren Aussagen widerspricht. So ergibt sich aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 19. Oktober 2016, dass dieser geglaubt habe, zu jenem Zeitpunkt noch bei der Z7.____ versichert gewesen zu sein, im Grunde aber auf der Suche nach einer neuen Krankenkasse gewesen sei (act. 2739). Für die Behauptung, zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich krankenversichert gewesen zu sein, finden sich allerdings keinerlei Hinweise in den Akten. Gleichermassen kann der Beschuldigte auf keine Weise seine Aussage stützen, wonach er sich zumindest bei einer konkreten Krankenkasse um einen Vertragsabschluss bemüht habe. Demnach sind seine entsprechenden Darlegungen ohne Weiteres als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Selbst wenn sich aber der Beschuldigte bei einer Versicherung angemeldet hätte, hätte er selbstverständlich gewusst, dass er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen der Geschädigten nicht über eine Versicherungsdeckung verfügt hat und er selbst nicht zahlungsfähig gewesen ist. Infolgedessen ist die vom Beschuldigten bestrittene Bereicherungsabsicht ohne Zweifel zu bejahen. Im Hinblick auf die übrigen, nicht bestrittenen Tatbestandsvoraussetzungen kann ohne Weiteres auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte arglistig getäuscht hat, sei es über seine angebliche Versicherungsdeckung oder sei es über seine persönliche Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, und in der Folge diese im Umfang der von ihr erbrachten physiotherapeutischen Leistungen geschädigt und sich selbst im gleichen Umfang vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt in Abweisung seiner Berufung des Betruges schuldig zu sprechen. 5.8 Anklagepunkt I.9; Betrug zum Nachteil der I.____ GmbH (act. 2801 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Begründung der Vorinstanz zum diesbezüglichen Schuldpunkt lautet wie folgt (vgl. E. I.1.9 S. 37 f.): Eine Einvernahme der Geschädigten sei obsolet gewesen, da der Sachverhalt bereits durch die eingereichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen worden sei. Erstellt sei somit, dass der Beschuldigte per Internet bei der I.____ GmbH verschiedene Gegenstände bestellt habe. Damit habe er gegenüber der I.____ GmbH konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei und sie somit getäuscht. Da es sich vorliegend um einen Regelfall des Geschäftsalltages handle, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich sei oder unverhältnismässig wäre, sei auch die Arglist gegeben. Aufgrund dieses Irrtumes habe die I.____ GmbH dem Beschuldigten die bestellten Waren geliefert, wodurch sie - da der Beschuldigte diese nicht bezahlt habe - einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 550.30 erlitten habe. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte durch den kostenlosen Bezug der Waren vorsätzlich ungerechtfertigt bereichert. d) Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Rüge des Beschuldigten hinsichtlich fehlender Konfrontation kann in grundsätzlicher Weise auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts zum Anklagepunkt I.3 (vgl. oben E. 5.3.d) verwiesen werden. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte einen solchen Anspruch von vornherein nicht geltend machen kann, nachdem mit der Geschädigten gar keine Einvernahme stattgefunden hat. Den weiteren Einwänden des Beschuldigten, es sei offen, inwiefern eine Maschine getäuscht werden könne, und es seien die subjektive Seite und die Frage der Opfermitverantwortung nicht geklärt, ist - soweit diese überhaupt substantiiert werden - zu entgegnen, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, weshalb die Frage, ob eine Maschine getäuscht werden könne, von Relevanz sein könnte. Auch bei einer Bestellung im Internet sind es letztlich die Mitarbeitenden der I.____ GmbH gewesen, welche vom Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht worden sind. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes gilt Folgendes: Die zwei Elemente des Vorsatzes, Wissen und Wollen, sind innere Tatsachen. Beim Bestreiten des Vorsatzes sind die konkreten Tatumstände zu beurteilen und gestützt hierauf Rückschlüsse auf diesen zu ziehen. Angesichts des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes (dreimal im Internet Waren bestellt und diese in der Folge nicht bezahlt) ergeben sich mangels entlastender Hinweise keine Zweifel, dass der Beschuldigte sowohl mit Vorsatz als auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Nicht erhellt wird sodann, inwiefern bei drei alltäglichen Bestellungen aus einem Versandkatalog im Umfang von CHF 385.45, CHF 89.90 und CHF 74.95 die Frage der Opfermitverantwortung ernsthaft geklärt werden müsste. Im Übrigen steht aufgrund der Beweislage fest, dass der Beschuldigte an drei verschiedenen Daten im Internet drei Warenbestellungen bei der Geschädigten getätigt und damit dieser gegenüber konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig ist, wodurch er, da es sich um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, diese arglistig getäuscht hat. Ausser Frage steht zudem, dass der Beschuldigte die I.____ GmbH durch den Bezug dieser Waren ohne Bezahlung im Umfang von CHF 550.30 geschädigt und sich selbst im gleichen Umfang vorsätzlich und ungerechtfertigt bereichert hat. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des entsprechenden Schuldspruchs wegen Betruges abzuweisen. 5.9 Anklagepunkt I.10; versuchter Betrug zum Nachteil von J.____ bzw. der Z3.____ GmbH (act. 2839 ff.): a) (…). b) (…). c) Die vorinstanzliche Begründung in rubrizierter Angelegenheit lautet wie folgt (vgl. E. I.1.10 S. 38 f.): Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Haus zum fraglichen Zeitpunkt (am 4. November 2014) noch im Bau befunden habe, also noch nicht (vollständig) bezugsbereit gewesen sei, was eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht des Beschuldigten in diesem Zusammenhang jedoch nicht a priori ausschliesse, da das Haus kurz vor der Fertigstellung gestanden habe. Allerdings sei es allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679) und vorliegend so vereinbart worden (act. 3005). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Das Argument der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe sich (alternativ) dadurch bereichern wollen, dass er sich vor der Bezahlung des Kaufpreises Zugang zum Haus habe verschaffen wollen, um darin unentgeltlich zu wohnen, erscheine ziemlich unwahrscheinlich. Zum einen habe sich das Einfamilienhaus noch im Bau befunden. Zum anderen habe der Beschuldigte den professionellen Makler J.____ sowie den Bauunternehmer Z3.____ lediglich darum gebeten, ihm das Haus vor der Kaufpreiszahlung zu überlassen; weitere Vorkehrungen habe er nicht unternommen. Es fehle somit in dieser Hinsicht auch an der Arglist des Vorgehens des Beschuldigten. Dessen Behauptung allein, er verfüge über genügend Vermögen, um die Liegenschaft zu kaufen, könne nicht genügen. Hätten J.____ als professioneller Makler und Z3.____ als Bauunternehmer dem Beschuldigten, ohne auch nur die Vorlegung eines Finanzierungsnachweises zu verlangen, Zugang zum Haus verschafft, müssten sie sich den Vorwurf der Leichtfertigkeit gefallen lassen, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Betrugstatbestand nicht geschützt werde. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft auch unterlassen, die in dieser Beziehung beabsichtigte Bereicherung bzw. den angestrebten Schaden in der Anklageschrift zu benennen. d) Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte zur Begründung ihrer Standpunkte auf ihre vorgängigen Depositionen zum Anklagepunkt I.5 (versuchter Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Z2.____) verweisen, gibt das Kantonsgericht vorliegend seine dort vorgebrachten, auch hier gültigen Erwägungen wieder (vgl. oben E. 5.5.d). Im vorliegenden Fall geht es nach der Anklageschrift primär um den Erwerb einer sich im Bau befindlichen Liegenschaft in Z8.____ im Wert von insgesamt CHF 560'520.-- und sekundär um das Überlassen des Hauses vor der Bezahlung des Kaufpreises (zwecks unentgeltlichem Wohnen). Beim Kauf von Liegenschaften handelt es sich zweifellos nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit einfache falsche Angaben (wie z.B. die Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit oder das Vorspiegeln einer noblen Wohnadresse) zur Begründung von Arglist nicht ausreichen. Vielmehr ist der Liegenschaftserwerb von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Vorgaben abhängig, wie beispielsweise der Eintragung im Grundbuch (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB) oder der öffentlichen Beurkundung des Vertrages auf Eigentumsübertragung (vgl. Art. 657 Abs. 1 ZGB). Dieses Wissen muss auch dem Beschuldigten zugutegehalten werden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dieser habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. In Bezug auf das Streben nach einer vorübergehenden Wohnung ist der massgebliche Unterschied zu den von der Staatsanwaltschaft aufgeführten anderen Fällen darin zu sehen, dass es sich bei J.____ und Z3.____ um professionelle Makler bzw. Bauunternehmer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten oblegen hat, weshalb das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist in concreto auch unter Berücksichtigung der aufgetischten Geschichten bezüglich Auslandsaufenthalt und angeblichem Vermögen zu verneinen ist. Darüber hinaus ist gestützt auf die Tatsache, wonach die Liegenschaft zum fraglichen Zeitpunkt am 4. November 2014 mutmasslich noch gar nicht bezugsbereit gewesen ist (der Antritt hätte gemäss Ziff. 5 des beurkundeten Kaufvertrags auf den 10. Dezember 2014 erfolgen sollen [act. 2891]), keine Bereicherungsabsicht nachweisbar. Nach Gesagtem ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Betruges in Abweisung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. 5.10 Anklagepunkt I.11; versuchter Betrug zum Nachteil der Z9.____ Treuhand AG bzw. von K.____ und L.____ (act. 3057 ff.): a) (…). b) (…). c) In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz Folgendes dargelegt (vgl. E. I.1.11 S. 40 f.): Der Beschuldigte habe offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich zumindest vorübergehend eine neue Unterkunft zu beschaffen. Es gebe keinen Grund, weshalb der Beschuldigte den Aufwand von mehreren Besichtigungsterminen auf sich hätte nehmen sollen, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnung auch zu beziehen (was er anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 auch ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe [act. 3335]), zumal er zeitgleich Möbel und Vorhänge für die Wohnung bei der M.____ AG bestellt habe und die Wohnung von Mitarbeitern der M.____ AG dafür auch habe ausmessen lassen. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E.____ habe verlassen müssen, sei er dringend auf eine neue Unterkunft angewiesen gewesen. Auch habe ihm seine Erfahrung mit E.____ gezeigt, dass seine Erfolgsaussichten, ohne Bezahlung der Mietzinskaution bzw. des ersten Mietzinses eine Wohnung beziehen zu können, durchaus intakt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Aus dem erstellten Sachverhalt erhelle zudem, dass der Beschuldigte Z10.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er Mitarbeiter der M.____ AG in Anwesenheit von Z10.____ zum Ausmessen in die Wohnung habe kommen lassen, was bei Z10.____ den Eindruck bestärkt habe, der Beschuldigte sei solvent. Ausserdem habe der Beschuldigte Z10.____ zwei unterschriebene Daueraufträge vorgelegt, mit welchen er seine behauptete Absicht, die Mietzinse bezahlen zu wollen, untermauert habe. Die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswille des Beschuldigten seien für den Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal ihn der Beschuldigte mit den falschen Angaben, er sei erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt und stehe vor seiner Pensionierung, von einer Überprüfung abgehalten habe. Ungeachtet der vorsätzlichen, arglistigen Täuschungshandlungen des Beschuldigten habe Z10.____ ihm die Wohnung jedoch nicht überlassen, weshalb es beim Versuch geblieben sei. d) Der Beschuldigte begründet seine Berufung lediglich damit, dass sein Verhalten als Verzweiflungstat zu werten und ihm klar gewesen sei, dass er ohne Zahlung der Mietkaution nicht in den Besitz der Wohnung kommen würde, weshalb er auch nicht mit einem Erfolg gerechnet habe. Für das Kantonsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern das Argument, wonach das Verhalten des Beschuldigten als Verzweiflungstat zu werten sei, einen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit zu seinen Gunsten haben sollte. Vielmehr würde dieser Umstand die Auffassung, wonach der Beschuldigte nicht nur zum Zwecke der Selbstwertsteigerung, sondern aufgrund seiner desolaten Wohnsituation dringend eine neue Unterkunft gesucht hat, bekräftigen. Auch die Behauptung, es sei ihm klar gewesen, dass er ohne Zahlung der Mietkaution nicht in den Besitz der Wohnung kommen würde, verfängt offensichtlich nicht. So ist der Beschuldigte erst im Oktober 2014 - und damit nur rund einen Monat vor dem in casu relevanten Deliktszeitraum - aus der Wohnung von E.____ ausgezogen, in welcher er vier Monate ohne Bezahlung der Mietkaution oder des Mietzinses hat verweilen können. Angesichts der Erfahrungen mit E.____ liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet hat, auch ohne Leistung der Mietkaution zumindest vorübergehend in die Wohnung einziehen zu können. Nachdem der Beschuldigte im Übrigen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Frage stellt, ist unter Verweis auf die zitierten Erwägungen des Strafgerichts zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte Z10.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht und diesen dazu gebracht hat, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung ist arglistig gewesen, nachdem sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient hat, indem er Mitarbeiter der M.____ AG in Anwesenheit von Z10.____ zum Ausmessen in die Wohnung hat kommen lassen sowie indem er diesem zwei unterschriebene Daueraufträge vorgelegt hat; ausserdem ist die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten für den Geschädigten nicht überprüfbar gewesen. Ausser Frage steht ferner, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt hat, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5.11 Anklagepunkt I.12; mehrfacher Betrug zum Nachteil der M.____ AG (act. 3183 ff.): a) (…). b) (…). c) In Bezug auf Ziffer I.12 lit. b), c) und d) der Anklageschrift hat das Strafgericht den Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen Betruges bzw. der mehrfachen arglistigen Vermögensschädigung freigesprochen. Hinsichtlich Ziffer 1.12 lit. a) der Anklageschrift hat es die Verurteilung wegen versuchten Betruges wie folgt begründet (vgl. E. I.1.12 S. 42 f.): Gemäss eigener Aussage habe der Beschuldigte damals die Absicht gehabt, in die Wohnung am Z11.____ 90 in Z12.____ umzuziehen (act. 3335), womit davon ausgegangen werden müsse, dass er die neue Wohnung habe einrichten bzw. möblieren wollen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den Besitz der Einrichtungsgegenstände hätte gelangen können, ohne die Anzahlung zu leisten, sei zudem durchaus intakt gewesen (so habe Z13.____ zu Protokoll gegeben, es komme ab und zu vor, dass geliefert werde, obwohl der Kunde noch nicht bezahlt habe [act. 3447]), weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, in den Besitz der Einrichtungsgegenstände zu gelangen. Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte Z14.____ mit falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände abzuschliessen (vgl. act. 3219). Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei die Täuschung auch arglistig gewesen. Zwar handle es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, doch habe der Beschuldigte - abgesehen von der einfachen Täuschung über die innere Tatsache des fehlenden Zahlungswillens - bei der Bestellung falsche Angaben gemacht, welche für die Geschädigte aufgrund des unsteten Lebenswandels des Beschuldigten nicht, oder nur mit besondere Mühe überprüfbar gewesen wären, zumal der Beschuldigte sie mit der falschen Angabe, er sei erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt, von einer Überprüfung abgehalten habe. So habe der Beschuldigte auf seinem Antrag für die "Z15.____" Kundenkarte sowohl falsche Adressen (seines derzeitigen und früheren Wohnortes) als auch eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (vgl. act. 3389). Da der Beschuldigte behauptet habe, erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, sei denn auch - nicht wie sonst üblich - auf die Einholung eines Betreibungsregisterauszuges verzichtet worden (act. 3451). Da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, habe die Geschädigte folgerichtig auch eine Anzahlung in der Höhe von CHF 42'800.-- verlangt, welche bis zum 22. November 2014 zu bezahlen gewesen wäre. Weil der Beschuldigte die Anzahlung nicht geleistet habe, seien die bestellten Möbel nicht geliefert worden und es sei beim Versuch geblieben. Mit den vorsätzlichen täuschenden Handlungen in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht habe sich der Beschuldigte somit des versuchten Betruges im Umfang von CHF 50'783.25 schuldig gemacht. d) Im Berufungsverfahren ist nur noch die erstinstanzliche Verurteilung wegen versuchten Betruges nach Ziffer I.12 lit. a) der Anklageschrift Gegenstand der Überprüfung. Wie bereits vorgängig dargelegt (s. oben E. 4.1.d) unterscheidet sich der Versuch vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. In casu steht ausser Frage und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht agiert hat, um das Eigentum über die diversen Einrichtungsgegenstände (1 Boxspringbett mit Matratzen, 1 Bettsofa, 2 Sofas, 1 Sideboard, 1 Bürodrehstuhl, 1 Tisch mit 6 Stühlen, 1 Bistrotisch mit 2 Stühlen, 1 Schreibtisch mit 2 Rollkorpussen, 1 Regal mit Zubehör, 2 Nachttische und 2 Teppiche mit Unterlagen) im Wert von insgesamt CHF 50'783.25 zu erlangen, womit der subjektive Tatbestand von Art. 146 StGB erfüllt ist. Bezüglich des objektiven Tatbestandes vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass keine arglistige Täuschung vorgelegen habe bzw. dass eine solche entfalle, nachdem die Geschädigte die minimale Sorgfalt und Vorsicht nicht eingehalten habe, zu der sie nach den Umständen verpflichtet gewesen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte den Verkäufer Z14.____ mit falschen Angaben getäuscht und diesen dazu gebracht hat, mit ihm den Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände abzuschliessen. Diese Täuschung ist, obwohl es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages gehandelt hat, arglistig gewesen. So sind - nebst der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit - die bei der Bestellung gemachten falschen Angaben für die Geschädigte aufgrund des unsteten Lebenswandels des Beschuldigten nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bereits auf seinem Antrag für die "Z15.____" Kundenkarte sowohl falsche Adressen als auch eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben (vgl. act. 3389) und die Geschädigte mit weiteren unzutreffenden Angaben wie derjenigen, dass er erst kürzlich aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sei, von einer Überprüfung abgehalten hat. Dies ist im Übrigen auch der Grund gewesen, weshalb die Geschädigte auf die üblicherweise vorgenommene Einholung eines Betreibungsregisterauszugs verzichtet hat (vgl. act. 3451 Rz. 140 ff.). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Opfermitverantwortung spielt in concreto keine Rolle, weil die Möbel effektiv nicht ausgeliefert worden sind und demnach das Delikt zufolge der fehlenden Anzahlung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, was wiederum den von der Geschädigten eingebauten internen Sicherheitsvorkehrungen zu verdanken ist. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Beschuldigten zitierten BGE 142 IV 153 vergleichbar, da im dortigen Fall die entsprechende Bestellung tatsächlich ausgeliefert worden war. Die vom Beschuldigten bemängelte Stoffgleichheit (d.h. der innere Zusammenhang zwischen Schaden und Bereicherung) ist ebenfalls gegeben, da ihm nicht der von der Geschädigten geltend gemachte Schaden im Umfang von CHF 17'000.--, sondern vielmehr der von ihm angestrebte gesamtheitliche Möbelwert von CHF 50'783.25 als Deliktssumme zur Last gelegt wird. Zwar wäre die Geschädigte gut beraten gewesen, mit der Auftragserteilung an die Lieferanten zuzuwarten, bis der Beschuldigte die verlangte Anzahlung geleistet hat; dies ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten. Nach Gesagtem ist der Beschuldigte in Bestätigung der entsprechenden Verurteilung und demnach in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung des versuchten Betruges schuldig zu sprechen. 5.12 Anklagepunkt I.13; versuchter Betrug zum Nachteil von N.____ (act. 3473 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht begründet den diesbezüglichen erstinstanzlichen Schuldspruch wie folgt (vgl. E. I.1.13 S. 44 ff.): Der Beschuldigte habe offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich zumindest vorübergehend eine neue Unterkunft zu beschaffen. Sonst hätte er den Mietvertrag nicht unterschrieben und den Schlüssel für die Wohnung nicht entgegengenommen. Es gebe auch keinen Grund, weshalb der Beschuldigte den Aufwand von mehreren Besichtigungsterminen sowie den Termin bei der Z16.____ (…) auf sich hätte nehmen sollen, wenn er nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnung auch zu beziehen, zumal er zeitgleich Möbel für die Wohnung bei der M.____ AG bestellt habe. Nachdem der Beschuldigte die Wohnung von E.____ habe verlassen müssen, sei er auch dringend auf eine neue Unterkunft angewiesen gewesen. Zudem habe ihm seine Erfahrung mit E.____ gezeigt, dass seine Erfolgsaussichten, ohne Bezahlung der Mietzinskaution eine Wohnung beziehen zu können, durchaus intakt seien, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Schliesslich sei es ihm denn auch gelungen, den Schlüssel erhältlich zu machen. Es sei ihm jedoch keine Zeit geblieben, sich in der Wohnung einzunisten, da N.____ den Schlüssel bereits am Tag darauf wieder zurückgefordert habe. Somit sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte das Ehepaar N.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er die Geschädigten dazu gebracht habe, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er dem Ehepaar N.____ den Lieferauftrag der M.____ AG mit einem Bestellwert von über CHF 50'000.-- gezeigt habe, was beim Ehepaar N.____ den Eindruck verstärkt habe, der Beschuldigte sei solvent. Die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten seien für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal der Beschuldigte sie mit den falschen Angaben, er habe lange im Ausland gearbeitet und sei jetzt pensioniert, von einer Überprüfung abgehalten habe. Zu berücksichtigen sei zusätzlich, dass es sich beim Ehepaar N.____ nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung handle, sondern um Privatpersonen, welche die Wohnung praktisch unter der Hand vermietet hätten. Aufgrund der vorsätzlichen, arglistigen Täuschungshandlungen des Beschuldigten habe das Ehepaar N.____ dem Beschuldigten die Schlüssel zur Wohnung übergeben. Bereits am nächsten Tag habe der Beschuldigte diesen jedoch auf Aufforderung von N.____ wieder zurückgeben müssen, weshalb es beim Versuch geblieben sei. d) Den dagegen erhobenen Einwänden des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Aus den glaubhaften Zeugenaussagen von N1.____ vom 2. Februar 2017 (act. 3491) und von N2.____ vom 12. Juli 2017 (act. 3535) geht unzweifelhaft hervor, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Wäre dem nicht so gewesen, hätte es gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung auch keine vernünftige Veranlassung gegeben, dem Beschuldigten den Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Praxisgemäss wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. oben E. 4.1.d). Die Unterzeichnung des Mietvertrags und die gestützt hierauf erfolgte Schlüsselübergabe an den Beschuldigten haben zweifellos den letzten entscheidenden Schritt in dessen Plan, sich in der Wohnung von N.____ einzunisten, dargestellt. Dass es nicht dazu gekommen und folglich nur beim versuchten Betrug geblieben ist, ist bloss dem äusseren Umstand geschuldet, wonach N.____ den Schlüssel sofort wieder zurückgefordert hat. Infolgedessen ist auch das Argument, er habe den Schlüssel umgehend wieder herausgegeben, ohne sich im Haus einzunisten, irrelevant. Diese Tatsache ändert selbstverständlich nichts an der ursprünglichen Intention des Beschuldigten, sich Zugang zu einer unentgeltlichen Wohngelegenheit zu verschaffen. Im Übrigen ist in Bezug auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen unter Verweis auf die zitierten Erwägungen des Strafgerichts zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte N.____ mit zahlreichen falschen Angaben getäuscht und diese dazu gebracht hat, mit ihm den Mietvertrag abzuschliessen. Die Täuschung ist arglistig gewesen, nachdem sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient hat, indem er dem Ehepaar N.____ den Lieferauftrag der M.____ AG mit einem Bestellwert von über CHF 50'000.-- gezeigt hat; ausserdem ist die fehlende Zahlungsfähigkeit bzw. der fehlende Zahlungswille des Beschuldigten für die Geschädigten nicht überprüfbar gewesen, zumal es sich beim Ehepaar N.____ nicht um eine professionelle Liegenschaftsverwaltung, sondern um Privatpersonen gehandelt hat. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt hat, die Wohnung zu beziehen, um darin unentgeltlich zu wohnen. Demnach ist auch in diesem Punkt die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5.13 Anklagepunkt I.14; versuchter Betrug zum Nachteil der O.____ AG (act. 3567 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.14 S. 46 f.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Auch vorliegend sei der Verkaufsberater Z17.____ verpflichtet gewesen, vor der Übergabe des Fahrzeuges den Zahlungseingang des Kaufpreises zu überprüfen (act. 3591). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen. d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 57'000.-- (plus Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei den für die Geschädigte tätigen Personen um professionelle Autoverkäufer gehandelt hat, welchen ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, das Auto nicht herauszugeben, solange es nicht bezahlt ist (act. 3593). Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um eines aus dem Lagerbestand gehandelt hat, denn entscheidend sind nach wie vor die vereinbarten Zahlungsbedingungen, der hohe Preis und der Beruf des Vertragspartners. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen. 5.14 Anklagepunkt I.17; Betrug zum Nachteil der P.____ AG (act. 3885 ff.): a) (…). b) (…). c) (…). d) (…). 5.15 Anklagepunkt I.18; versuchter Betrug, ev. arglistige Vermögensschädigung zum Nachteil von Q.____ (act. 3905 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Vorinstanz hat unter rubriziertem Anklagepunkt Folgendes festgehalten (vgl. E. I.1.18 S. 51 ff.): Es sei allgemein bekannt, dass der Übergang des Eigentumes bei Liegenschaften erst mit dem Grundbucheintrag erfolge und dieser erst nach Bezahlung des Kaufpreises vorgenommen werde. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen (vgl. act. 125, 2631, 2679) und vorliegend so vereinbart worden (act. 3925, 3941). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges freizusprechen. Weiter hat das Strafgericht erwogen, durch die falschen Angaben des Beschuldigten über dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit getäuscht habe Z18.____ die am 10. Juni 2015 unterzeichnete Kaufvertragsanmeldung an den Notar Z19.____ weitergeleitet und diesen mit der kostenpflichtigen Vorbereitung der Beurkundung beauftragt. Die Täuschung sei arglistig gewesen, weil die falschen Angaben des Beschuldigten für Z18.____ (sowie die übrigen Beteiligten) nicht oder nur sehr schwer überprüfbar gewesen seien. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er bei der Beurkundung einen pendenten Zahlungsauftrag der Postfinance vorgelegt habe. Zudem habe der Beschuldigte vorausgesehen, dass die Beteiligten seine Angaben nicht überprüfen würden, da sich diese durch die bedingte Vorauszahlung bzw. die Vorlegung eines Zahlungsversprechens abgesichert geglaubt hätten. Durch die Kosten der Beurkundung, die durch die Verzögerung entstandenen doppelten Wohnkosten sowie durch die angefallenen Spesen sei Q.____ ein Vermögensschaden in der Höhe von CHF 12'000.-- entstanden. Da der Beschuldigte bereits Erfahrung mit dem Erwerb von Grundstücken gehabe habe, habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass dem Eigentümer wegen den durch ihn veranlassten unnützen Aufwendungen ein Schaden entstehen würde. Mit seinem Verhalten habe der Beschuldigte folglich den entstandenen Schaden zumindest in Kauf genommen. Damit habe er sich der arglistigen Vermögensschädigung im Umfang von CHF 12'000.-- schuldig gemacht. d) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zwar in Bezug auf den fraglichen Anklagepunkt die Berufung erklärt, hiernach aber auf jegliche Ausführungen verzichtet, in der offensichtlich irrigen Annahme, dass er vom Strafgericht vollumfänglich freigesprochen worden sei. Zwar ist er tatsächlich zunächst mangels Bereicherungsabsicht vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen worden; daran anschliessend hat ihn aber das Strafgericht wegen arglistiger Vermögensschädigung mit einem Deliktsbetrag von CHF 12'000.-- schuldig erklärt. Zufolge der komplett fehlenden Substantiierung der Berufung in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu korrigieren sein sollten. Angesichts dieser Tatsache kann ohne Weiteres auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Demzufolge ist die Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 5.16 Anklagepunkt I.20; mehrfacher, ev. versuchter Betrug zum Nachteil der R.____ AG (act. 4149 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat den Beschuldigten in diesem Zusammenhang vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges freigesprochen und dies damit begründet (vgl. E. I.1.20 S. 54 f.), es sei allgemein bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Dies sei auch vorliegend so vereinbart worden (act. 4167). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). Aus diesem Grund sei der Beschuldige vom Vorwurf des versuchten Betruges sowohl im Hinblick auf das Fahrzeug der Marke Rolls Royce als auch auf dasjenige der Marke Citroën freizusprechen. d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 85'000.-- nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht; Gleiches gilt auch für den Auftrag zur Suche nach einem Sammlerfahrzeug. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei der für die Geschädigte tätigen Person um einen professionellen Autoverkäufer gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, das Fahrzeug nur dann zu übergeben, wenn der Gesamtkaufpreis bis zur Ablieferung überwiesen oder bar bezahlt worden ist (act. 4167). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschuldigte Z20.____ Fotos von seinem angeblichen Haus im Elsass gezeigt hat. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen. 5.17 Anklagepunkt I.21; versuchter Betrug zum Nachteil von S.____ (act. 4297 ff.): a) (…). b) (…). c) Die Begründung des erstinstanzlichen Schuldspruchs lautet wie folgt (vgl. E. I.1.21 S. 55 f.): Nach dem erstellten Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschuldigte S.____ mit falschen Angaben getäuscht habe, wodurch er diesen dazu gebracht habe, mit ihm den Kauf- bzw. Werkvertrag über die Möbel abzuschliessen. Mit dem Abschluss des Vertrages habe der Beschuldigte konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zahlungsfähig bzw. zahlungswillig sei, was ebenfalls nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Täuschung sei arglistig gewesen. Zwar handle es sich vorliegend nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages, doch habe sich der Beschuldigte - abgesehen von der einfachen Täuschung über die innere Tatsache des fehlenden Zahlungswillens - besonderer Machenschaften bedient, um den Geschädigten zu täuschen. So habe er in Anwesenheit von S.____ eine unbekannte Person angerufen, um angeblich abzuklären, ob der Schrank in die Wohnung passe. Er habe S.____ Bilder von der angeblich gekauften Wohnung in Z21.____ und dem Herrenhaus in Frankreich gezeigt. Schliesslich habe er dem Geschädigten eine fingierte Zahlungsanweisung der Postfinance vorgelegt, um die angeblich erfolgte Zahlung zu belegen. Da es sich nicht um ein Alltagsgeschäft gehandelt habe, habe S.____ folgerichtig die vorgängige Bezahlung der Möbel verlangt. Weil der Beschuldigte die Zahlung nicht geleistet habe, seien die bestellten Möbel nicht geliefert worden und es sei beim Versuch geblieben. Mit den vorsätzlichen täuschenden Handlungen in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht habe sich der Beschuldigte somit des versuchten Betruges im Umfang von CHF 13'380.-- schuldig gemacht. Dem Argument des Beschuldigten, es sei ihm nicht darum gegangen, in den Besitz der Möbel zu gelangen, da er gar keine Möglichkeit gehabt habe, diese irgendwo unterzubringen, könne nicht gefolgt werden. Zum einen hätten die Möbel gemäss Vereinbarung erst am 8. September 2015 geliefert werden sollen, womit der Beschuldigte noch genügend Zeit gehabt hätte, sich eine andere Unterkunft zu beschaffen; zum anderen seien noch andere Verwendungszwecke für antike Möbel denkbar, als die eigene Wohnung damit zu möblieren, wie beispielsweise der Weiterverkauf. Der Beschuldigte habe auch einigen Aufwand auf sich genommen, um in den Besitz der Möbel zu gelangen. So habe er den Geschädigten mehrere Male in dessen Ladenlokal aufgesucht, habe immer wieder Änderungen vorgenommen und darauf gedrängt, dass S.____ die Möbel noch vor seinen Ferien liefere. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den Besitz der Möbel hätte gelangen können, ohne sie vorgängig zu bezahlen, sei zudem durchaus intakt gewesen. So habe der Beschuldigte S.____ wegen seiner bevorstehenden Ferien gezielt unter Druck gesetzt, so dass er darauf habe hoffen können, dass der Geschädigte die Möbel vor den Ferien doch noch ausliefern würde, ohne die Bestätigung der Zahlung abzuwarten. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit ernsthaft für möglich gehalten und er sie daher auch angestrebt habe. Es sei folglich festzustellen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und in der (Bereicherungs)Absicht gehandelt habe, in den Besitz der Einrichtungsgegenstände zu gelangen. d) Der Beschuldigte wiederholt im Berufungsverfahren lediglich seine bereits vom Strafgericht verworfenen Behauptungen, wonach es ihm gar nicht darum gegangen sei, die Möbel erhältlich zu machen, da er keine Möglichkeit gehabt habe, diese irgendwo unterzubringen. Mit den dieser Ansicht widersprechenden Argumenten des Strafgerichts setzt sich der Beschuldigte jedoch wiederum in keiner Weise auseinander. Unter diesen Umständen sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, den fraglichen Anklagepunkt einer vertieften Würdigung zu unterziehen. Vielmehr ist auf die nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz zu verweisen. Demnach ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 5.18 Anklagepunkt I.22; versuchter Betrug zum Nachteil der T.____ GmbH (act. 4341 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Freispruch begründet sich folgendermassen (vgl. E. I.1.22 S. 57): Dem Beschuldigten (act. S 255) und allgemein sei bekannt, dass Motorfahrzeuge dem Käufer üblicherweise nur gegen Vorauszahlung oder Zug-um-Zug-Leistung übergeben würden. Dies sei auch vorliegend so vereinbart worden (act. 4371). Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht attestiert werden bzw. es sei ihm nicht nachweisbar, dass er den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung ernsthaft für möglich habe halten müssen und er sie (daher) für den Fall ihres Eintrittes gewollt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten - wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Dezember 2016 festgehalten - vorliegend nicht um die Beschaffung geldwerter Vorteile, sondern um eine Selbstwertsteigerung gegangen sei, welche ihm Befriedigung verschafft und Sehnsüchte bedient habe (vgl. act. 339). d) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Anklagepunkt I.1 geht das Kantonsgericht auch hier davon aus, dass es sich bei der Anschaffung eines Personenwagens zum Preis von über CHF 54'000.-- (inklusive Zubehör) nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltages handelt, bei welchem eine weitere Überprüfung der Zahlungsfähigkeit nicht handelsüblich oder unverhältnismässig ist, womit eine einfache falsche Angabe (Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit bzw. der Zahlungswilligkeit) zur Begründung von Arglist nicht ausreicht. Von Relevanz ist hierbei, dass es sich bei der für die Geschädigte tätigen Person um einen professionellen Autoverkäufer gehandelt hat, welchem ohne Frage eine vertiefte Kontrollpflicht hinsichtlich der Bonität des potentiellen Kunden oblegen hat. Namentlich hat der Schutz der Geschädigten vor allfällig zahlungsunfähigen Kunden darin bestanden, dass das Auto erst abgeholt werden kann, wenn das Geld überwiesen worden ist (act. 4371). Unter diesen speziellen Umständen ändert an dieser Erkenntnis auch der (hilflose) Versuch, die Garage zum Einlösen des Fahrzeuges auf ihren eigenen Namen zu bewegen, sowie die fingierte Zahlungsanweisung nichts. Demnach ist das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden kann. Unter den gegebenen Umständen (professioneller Autoverkäufer, hoher Preis, Zahlungsvereinbarungen) kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, er habe realistischerweise den Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung für möglich gehalten und diese auch gewollt. Demnach ist in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freispruch des Beschuldigten zu bestätigen. 5.19 Anklagepunkt I.25; Betrug, ev. Zechprellerei zum Nachteil von U.____ (act. 4533 ff.): a) (…). b) (…). c) Das Strafgericht hat was folgt erkannt (vgl. E. I.1.25 S. 60): Zutreffend sei, dass U.____ kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden sei. Der Beschuldigte habe am 4. Februar 2016 CHF 2'000.-- für die Miete des Zimmers bezahlt, wodurch die Beherbergungszeit vom 20. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 abgegolten worden sei. Dass dem Geschädigten durch die (über die Beherbergungszeit hinausgehende) Reservierung des Beschuldigten ein Schaden entstanden sein soll, werde dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen; im Übrigen wäre in dieser Beziehung ohnehin die Stoffgleichheit mit der (fehlenden) Bereicherung nicht gegeben. Zufolge des fehlenden Schadens sei vorliegend noch der Versuch zu prüfen. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er das Zimmer bezogen habe, nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig gewesen. Dass er am 4. Februar 2016 von Z.____ CHF 2'000.-- erhalten würde, sei für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen, so dass er auch nicht mit diesem Einkommen habe rechnen dürfen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Sein Verhalten gegenüber U.____ sei auch arglistig gewesen. So habe er diesen über seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit getäuscht, was für diesen nicht überprüfbar gewesen sei. Zudem habe sich der Beschuldigte besonderer Machenschaften bedient, indem er dem Geschädigten einen fingierten Zahlungsauftrag vorgelegt habe. Da er vom Geschädigten bedrängt worden sei, habe sich der Beschuldigte schliesslich auf strafbare Weise eine Anzahlung von CHF 2'000.-- verschafft, welche er diesem habe zukommen lassen. Nachdem der Beschuldigte am 11. Februar 2016 verhaftet worden sei, sei dem Geschädigten kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden, weil die Beherbergungszeit bis dahin abgegolten gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich daher des versuchten Betruges mit einem Deliktsbetrag von CHF 1'760.-- schuldig gemacht. d) Den Ausführungen der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als diese darlegt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Situation im Zeitpunkt, als er das Zimmer bezogen hat (20. Januar 2016), nicht zahlungsfähig und damit auch nicht zahlungswillig gewesen ist, da es für ihn nicht vorhersehbar gewesen ist, dass er am 4. Februar 2016 von Z.____ CHF 2'000.-- erhalten wird, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt hat, sich ungerechtfertigt zu bereichern. Zutreffend ist ferner, dass das Verhalten des Beschuldigten gegenüber U.____ arglistig gewesen ist, indem er diesen über seine nicht überprüfbare Zahlungsfähigkeit bzw. seine Zahlungswilligkeit getäuscht und sich zudem durch Vorlage eines fingierten Zahlungsauftrags besonderer Machenschaften bedient hat. Unzutreffend ist nach Ansicht des Kantonsgerichts hingegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes entstanden sei, nachdem der Beschuldigte am 4. Februar 2016 CHF 2'000.-- für die Miete des Zimmers bezahlt habe und dadurch die Beherbergungszeit vom 20. Januar 2016 bis zum 11. Februar 2016 abgegolten worden sei. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen (vgl. oben E. 4.1.a), dass ein Schaden im strafrechtlichen Sinne bereits dann vorliegt, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, und späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten. In casu hat der Beschuldigte nicht bloss verspätet bezahlt, sondern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts, d.h. bei Unterzeichnung des Vertrages am 20. Januar 2016 (vgl. act. 4539), zweifellos nicht über die Mittel verfügt, um die Kosten für die Zeitdauer seiner Beherbergung bis zum 10. März 2016 (oder bis zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt) decken zu können, und darüber hinaus angesichts des Fehlens einer legalen Erwerbstätigkeit auch keine begründete Hoffnung auf bald zufliessende Mittel haben dürfen. Korrekt ist damit die Meinung der Staatsanwaltschaft, dass ein Vermögensschaden in Bezug auf den für die gesamte Beherbergungsdauer vereinbarten Preis bereits entstanden ist, als der Beschuldigte am 20. oder 21. Januar 2016 diese Aufenthaltsdauer hätte bezahlen müssen, dies aber nicht getan und sogar mit besonderen Machenschaften vorgespiegelt hat, die Zahlung sei erfolgt. Der Umstand, wonach er am 4. Februar 2016 auf Druck des Geschädigten den Betrag von CHF 2'000.--, welchen er notabene deliktisch erworben hat (vgl. Urteil Strafgericht E. I.1.24 S. 59), bezahlt hat, ändert nichts daran, dass der Betrug zu diesem Zeitpunkt längstens vollendet gewesen ist. Vielmehr stellt diese Zahlung lediglich einen nachträglichen Ersatz bzw. eine Wiedergutmachung dar, was zwar Auswirkungen auf die Zivilforderung des Geschädigten hat, nicht jedoch auf die Erfüllung des Tatbestandes. Nach diesen Überlegungen ist auch die Stoffgleichheit gegeben, liegt doch der Schaden darin, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Gästezimmers möglichst lange darin hat verweilen wollen, ohne hierfür zu bezahlen. Somit wäre der Beschuldigte eigentlich des vollendeten Betruges schuldig zu erklären gewesen. Zufolge des Verbots der "reformatio in peius", wonach es dem Kantonsgericht in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt ist, über das erstinstanzliche Verdikt hinauszugehen, bleibt es damit in Abweisung der Berufung des Beschuldigten beim Schuldspruch wegen versuchten Betruges. 5.20 Anklagepunkt II; Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (act. 4575 ff.): a) (…). b) (…). c) Der erstinstanzliche Schuldspruch lautet wie folgt (vgl. E. I.2 S. 61 f.): Der Sachverhalt ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von Z22.____ und Z23.____ und werde vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. insbesondere act. 4389). Anlässlich der Hauptverhandlung mache der Beschuldigte (sinngemäss) geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in der Schweiz keine Fahrerlaubnis habe (act. S 257). Dies müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, sei der Beschuldigte doch bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 11. bis zum 14. Mai 2009 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in der Schweiz nicht fahren dürfe, weswegen er auch verurteilt worden sei (vgl. act. 461 ff., 145). Da dem Beschuldigten somit habe bekannt sein müssen, dass ihm mit Verfügung vom 9. Februar 1987 der Führerausweis aberkannt worden (act. 4581 f.) und er daher nicht mehr berechtigt gewesen sei, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken, habe er sich mit den Probefahrten am 7. August 2015 und am 11. August 2015 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Aberkennung des Führerausweises schuldig gemacht. Dem Antrag der Verteidigung, es sei auf diese Anklage nicht einzutreten, weil der Beschuldigte zu diesem Punkt nicht befragt worden und daher dessen rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte erstens schon im Vorverfahren Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesen Anschuldigungen zu äussern (vgl. act. 4253, 4389), und dass er zweitens auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zum Vorwurf befragt worden sei. d) Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt der Beschuldigte lediglich seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachte Meinung, wonach er zu diesem Punkt nie befragt worden sei und deshalb auf diese Anklage zufolge gravierender Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht hätte eingetreten werden dürfen. Mit dem Argument der Vorinstanz, dass das rechtliche Gehör gewahrt worden sei, nachdem sich der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren habe äussern können als auch im Verfahren vor dem Strafgericht hierzu befragt worden sei, setzt sich der Berufungskläger in keiner Weise auseinander. Insofern kann in allgemeiner Form darauf hingewiesen werden, dass ungeachtet der Tatsache, wonach der Beschuldigte zwar im Untersuchungsverfahren nicht konkret mit der fraglichen Strafnorm konfrontiert worden ist, er zumindest bei den entsprechenden Fragen den Sachverhalt hätte bestreiten können (vgl. act. 4253 Rz. 288 ff. und act. 4389 Rz. 36 ff.). Abgesehen davon ist der Beschuldigte vom Strafgericht (act. S 257) ausdrücklich zu diesem Punkt einvernommen worden, wodurch eine allfällige Gehörsverletzung ohne Weiteres geheilt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zusätzlich zur Möglichkeit der Stellungnahme im Vorverfahren und vor dem Strafgericht diesbezüglich auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht befragt worden ist (Protokoll KG S. 4 f.) und dabei deponiert hat, er habe nicht gewusst, dass er ein Fahrverbot in der Schweiz habe, er versuche momentan, wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen; wenn dies rechtlich so angesehen werde, bekenne er sich natürlich schuldig, aber er habe es nicht gewusst und sei sich keiner Schuld bewusst. Infolgedessen ist keine Gehörsverletzung ersichtlich (vgl. exemplarisch BGE 137 I 195 E. 2.3.3, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann). Ferner bestreitet der Beschuldigte weder den zur Anklage gebrachten Sachverhalt noch die Anwendbarkeit der fraglichen Norm. Insofern kann ohne vertiefte Ausführungen konstatiert werden, dass der Beschuldigte - indem er am 7. August 2015 und am 11. August 2015 Probefahrten ausgeführt hat, ohne über eine Fahrberechtigung in der Schweiz zu verfügen, nachdem ihm am 9. Februar 1987 der Führerausweis aberkannt worden war - ohne Zweifel mehrfach gegen die Bestimmung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verstossen hat. Aus den Depositionen des Beschuldigten geht sodann hervor, dass sich dieser sinngemäss auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB berufen möchte. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Gegenstand des Irrtums ist die Verbotenheit eines bestimmten Verhaltens. Der Irrtum muss unvermeidbar sein, wobei das Bundesgericht diesbezüglich hohe Anforderungen stellt. So begründet die Unkenntnis der rechtlichen Normierungen grundsätzlich keine Unvermeidbarkeit. Der Rechtsirrtum muss vielmehr auf Tatsachen beruhen, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (vgl. BGE 99 IV 185 und BGer 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.5). Nachdem der Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 (nebst anderen Delikten) des mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig erklärt worden ist, kann er nicht ernsthaft behaupten, nicht gewusst zu haben, dass er in der Schweiz kein Motorfahrzeug führen darf. Demzufolge ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht gestellten hohen Anforderungen an einen unvermeidbaren Irrtum vorliegend auch nur ansatzweise erfüllt sein könnten. Somit ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären. 5.21 Gewerbsmässigkeit: a) Im Sinne eines Fazits ist zu konstatieren, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche in den Anklagepunkten I.2, I.3, I.4, I.6, I.7, I.9, I.11, I.12, I.13, I.18, I.21, I.25 und II. gleichermassen zu bestätigen sind wie die vorinstanzlichen Freisprüche in den Anklagepunkten I.1, I.5, I.10, I.14, I.20 sowie I.22 und zudem im Anklagepunkt I.17 der Schuldspruch des Strafgerichts in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben ist. b) (…). c) Demgegenüber hat bereits die Vorinstanz dargelegt, der Beschuldigte habe in einem Zeitraum von rund zwei Jahren 13 vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 32'300.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- begangen. Zu seinem Erwerbseinkommen bzw. seinem Vermögen habe der Beschuldigte höchst widersprüchliche und unglaubhafte Angaben gemacht. Am 25. November 2015 habe er im entsprechenden Formular angegeben, über eine Rente von ca. CHF 1'000.-- pro Monat zu verfügen, zudem beziehe er auch von der Pensionskasse Geld und verfüge über Vermögen (vgl. act. 181). Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 durch die Staatsanwaltschaft habe er zu Protokoll gegeben, er verfüge noch über ein beträchtliches Vermögen aus der Erbschaft seiner Mutter. Er habe rund € 350'000.-- bis € 400'000.-- geerbt. Dieses Geld werde von seiner Gotte verwaltet (act. 3327 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dann angegeben, er müsse sich erst anmelden, bevor er eine AHV-Rente von CHF 1'120.-- und eine Rente der Pensionskasse von CHF 5'500.-- erhalte. Im Deliktszeitraum habe er von seinem Erbe gelebt, er habe etwa € 5'000.-- bis € 6'000.-- erhalten (act. S 245). Diese Angaben stünden nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher in den Einvernahmen immer wieder zu Protokoll gegeben habe, er habe kein Geld gehabt (was die Geschädigten jedoch gewusst hätten), sie seien auch durch keinerlei Dokumente belegt. Ebenso wenig habe die Patentante des Beschuldigten, Z23.____, die Angaben des Beschuldigten bestätigt (vgl. act. 2195 ff.). Bereits im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfüge und von dem lebe, was er sich erschwindle (act. 139). Es sei somit festzustellen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt und sich seinen Lebensunterhalt deliktisch finanziert habe. Beachte man zudem, dass der Beschuldigte regelmässig und über einen längeren Zeitraum delinquiert habe, wobei er teilweise einen erheblichen Aufwand betrieben habe, so sei die Gewerbsmässigkeit vorliegend zweifelsohne zu bejahen. d) Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte im Verfahren vor dem Kantonsgericht in Bezug auf seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse vorgebracht hat, er wolle sich nicht zu seiner finanziellen Lage äussern und insbesondere auch keine Angaben machen zur Frage, wovon er lebe (Protokoll KG S. 3). Mangels des dokumentierten Nachweises eines irgendwie gearteten legalen, regelmässigen Erwerbseinkommens oder des Besitzes von Vermögen ist für das Kantonsgericht weder nachvollziehbar, wie der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt heute bestreitet, noch wovon er während des Deliktszeitraums gelebt hat. Belegt ist hingegen gestützt auf die vorgängig dargelegten Schuldsprüche, dass ihm in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zwölf vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von ungefähr CHF 32'000.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- zur Last zu legen sind. Wie bereits vorstehend dargelegt (oben E. 4.1.e) geht die Rechtsprechung bei der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Deliktserlös zweifellos einen ganz erheblichen, wenn nicht gar einen überwiegenden Beitrag an sein Einkommen dargestellt hat, nachdem es hierbei in erster Linie um die Deckung der täglichen Bedürfnisse (wie Wohnung, Einrichtung und Kleidung) gegangen ist und der Beschuldigte durch nichts hat belegen können, dass er über ein irgendwie geartetes, regelmässiges und legales Einkommen verfügt oder zumindest ein bestimmtes, zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung ausreichendes Vermögen besessen hätte. Demnach steht es ausser Frage, dass die Gewerbsmässigkeit in concreto zu bejahen und folglich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären ist.

6. Strafzumessung 6.1.1 (…). 6.1.2 (…). 6.1.3 (…). 6.2.1 (…). Die Tatsache, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Strafmass beanstanden, erfordert, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts und den vorliegenden Entscheid des gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig zu sprechen. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB). Die in Art. 146 Abs. 2 StGB vorgesehene Schärfung wird durch die Zusammenfassung zu einer Tat kompensiert, da dadurch die Schärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt (vgl. Maeder/Niggli , a.a.O., N 278 zu Art. 146 StGB). Strafschärfend zu gewichten ist hingegen gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB die Konkurrenz der mehreren Delikte. 6.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend weist der Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB den höchsten abstrakten Strafrahmen auf, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten erheblich verschuldenserhöhend, dass dem Beschuldigten in einem Zeitraum von rund zwei Jahren zwölf vollendete Betrüge mit einem Deliktsbetrag von ungefähr CHF 32'000.-- sowie sechs versuchte Betrüge mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 66'000.-- zur Last zu legen sind. Selbst wenn es sich dabei gemessen am Deliktsbetrag um einen nicht unwesentlichen Teil an Taten gehandelt hat, welche im Versuchsstadium stecken geblieben sind, ist dies dem Beschuldigten nicht entlastend anzurechnen, da dieser aus seiner Sicht jeweils alles getan hat, um den Erfolg herbeizuführen. Gleichermassen negativ zu gewichten ist, dass der Beschuldigte angesichts des Fehlens einer Berufstätigkeit oder einer anderweitigen regelmässigen Beschäftigung einen sehr grossen, planmässigen und hartnäckigen Aufwand in sein deliktisches Verhalten investiert und hierdurch ein hohes Mass an krimineller Energie manifestiert hat. Offenbar hat er nicht in Betracht gezogen, seine Bedürfnisse mittels einer legalen Arbeitstätigkeit zu befriedigen, sondern es - mangels des dokumentierten Nachweises eines irgendwie gearteten legalen, regelmässigen Erwerbseinkommens oder des Besitzes von Vermögen - bevorzugt, seinen Lebensunterhalt mittels Betrügereien zu finanzieren. Des Weiteren fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einigen Fällen geradezu dreist die Hilfsbereitschaft und Gutmütigkeit der Geschädigten ausgenutzt hat. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass es beim überwiegenden Teil seiner Delikte um die Deckung alltäglicher Bedürfnisse (wie beispielsweise Unterkunft, Einrichtungsgegenstände, Kleidung und medizinische Dienstleistungen) mit einem im Einzelfall überschaubaren Deliktsbetrag von wenigen Hundert bis Tausend Franken gegangen ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was allerdings beim Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird und von daher neutral zu gewichten ist. Auch hat der Beschuldigte aus gutachterlicher Sicht in den jeweiligen Tatzeiträumen jederzeit um das Verbotene seines Tuns gewusst und danach handeln können (vgl. act. 341), womit keine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als mittelschwer im unteren Bereich. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem Verschulden entsprechend eine Strafe im Bereich von 24 Monaten als angemessen eingestuft wird. Dieses hypothetische Strafmass erhellt, dass als Strafart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 6.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Tatbestände der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) grundsätzlich die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jeweils nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, zumal diese Tatbestände in einem sehr engen Zusammenhang mit demjenigen des gewerbsmässigen Betruges stehen. Damit ist im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar. Im Hinblick auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit einer tatsächlich über 60 Nächte gewährten Beherbergung eine gefälschte Zahlungsgarantie vorgelegt hat. Obwohl die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hinweist, dass die Urkundenfälschung in echter Konkurrenz zum Betrug steht, ist festzustellen, dass es in concreto lediglich um ein Hilfsmittel zur Durchführung des einen höheren Unrechtsgehalt beinhaltenden Betruges gegangen ist. Bei der arglistigen Vermögensschädigung hingegen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vom Hauptanklagepunkt des (versuchten) Betruges im Zusammenhang mit dem misslungenen Erwerb einer Liegenschaft freigesprochen worden ist. Demnach rechtfertigt es sich durchaus, diesen Tatbestand selbstständig zu gewichten. Dabei ist zu bemerken, dass es immerhin um einen Deliktsbetrag von CHF 12'000.-- geht und der Beschuldigte wiederum einen grossen Aufwand betrieben hat, wobei es in diesem Fall auch nicht um die Deckung eines alltäglichen Bedürfnisses gegangen ist. Dass der Beschuldigte ausserdem direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Tatbestand des (mehrfachen) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises. Diesbezüglich steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen des misslungenen Erwerbs von verschiedenen Fahrzeugen zwei Probefahrten ohne entsprechende Fahrberechtigung für die Schweiz unternommen hat, obwohl er diesbezüglich einschlägig vorbestraft ist. Wenngleich es sich hierbei unter Berücksichtigung der übrigen Verurteilungen eher um ein untergeordnetes Delikt handelt, drückt es doch exemplarisch die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten aus. Nach diesen Ausführungen ist in Bezug auf die Tatbestände der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG von einem relativ leichten Verschulden auszugehen, womit sich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf eine Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 6.2.4 Diese Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche hier für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. In Bezug auf die massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. II.2.4 S. 65 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten zu dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang offensichtlich frei erfunden sind. Als gesichert gilt hingegen, dass der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, am 9.____ 19.____ in Z24.____ geboren und in Z25._____ aufgewachsen ist. Weiter steht fest, dass er geschieden ist und zwei erwachsene Kinder hat, zu welchen er keinen Kontakt pflegt, sowie dass er keinen festen Wohnsitz hat, keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht und keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz hat, dafür aber diverse Betreibungen (im Umfang von rund CHF 4'500.--) gegen ihn laufen und mehrere Verlustscheine (im Betrag von ca. CHF 21'800.--) offen sind (act. 197). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine verlässlichen Dokumente vor, welche Anlass zu Bemerkungen geben würden. Einsicht oder Reue werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Ganz erheblich negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. 3 ff.). Namentlich ist er - nebst anderen, nicht mehr ins Gewicht fallenden Vorstrafen - mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Mai 2009 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, arglistiger Vermögensschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Weiter ist er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2013 wegen gewerbsmässigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Ferner ist er vom Amtsgericht Lörrach mit Urteil vom 1. Oktober 2008 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils € 30.--, mit Urteil vom 12. Juli 2010 wegen mehrfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mit Urteil vom 19. Juni 2012 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Beschuldigte muss damit als offensichtlich unbelehrbarer Berufsdelinquent bezeichnet werden. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe um weitere acht Monate auf. 6.2.5 Im Resultat ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der Verurteilung und jener der neuen Tat massgebend. Ausländische Urteile sind zu berücksichtigen, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen ( Schneider/Garré , a.a.O., N 95 zu Art. 42 StGB, mit Hinweisen). Nach den vorstehenden Erwägungen zu den Vorstrafen des Beschuldigten in Deutschland aus dem Jahre 2010 und 2012 müssten in casu in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB zufolge des massgeblichen neuen Deliktsbeginns im Januar 2014 besonders günstige Umstände vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen. Solche sind ohne jeden Zweifel nicht gegeben. Selbst wenn eine Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB vorzunehmen wäre, wäre angesichts seiner zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, seiner fehlenden beruflichen Perspektive und mangels familiärer oder anderweitiger sozialer Unterstützung die Legalprognose sehr schlecht. Somit ist die Freiheitsstrafe von 33 Monaten unbedingt auszusprechen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft steht nach Art. 51 StGB nichts im Wege. Von Amtes wegen ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass diese nach dem erstinstanzlichen Urteil gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 23. März 2018 sowie die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2018, vom 17. August 2018 und vom 6. November 2018 nunmehr vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 fortgedauert und damit den Umfang von insgesamt 33 Monaten - entsprechend dem mit vorliegendem Urteil bestätigten Strafmass - erreicht hat. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Anpassung des erstinstanzlichen Urteils der Berufungskläger des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 im Umfang von insgesamt 33 Monaten - zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen.

7. Zivilforderungen der Privatklägerschaft (…).

8. Tablet und Koffer des Beschuldigten (…).

9. Kostenfolge (…). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2018, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig erklärt und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft/Sicherheitshaft seit dem 11. Februar 2016 von insgesamt 771 Tagen , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 151 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB.

2. (…). 3.1 Der Beurteilte wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - (…). 3.2 Der Beurteilte wird zur Bezahlung der nachfolgend genannten Zivilforderungen verurteilt : - (…). 3.3 Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - (…). 3.4 Folgende Zivilforderungen werden abgewiesen : - (…).

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 36‘234.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘950.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 700.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beurteilte A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird auf insgesamt Fr. 56‘483.05 (inkl. Auslagen und 7.7% auf Fr. 8‘266.50 bzw. 8% auf Fr. 44‘055.55 Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziffer 1 wie folgt angepasst:

1. A.____ wird des gewerbsmässigen Betruges, der arglistigen Vermögensschädigung, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises schuldig erklärt und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 11. Februar 2016 bis zum 11. November 2018 im Umfang von insgesamt 33 Monaten , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 151 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB. Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 17'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 17'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 11'800.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von einem Drittel (= CHF 5'900.--) zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Wicky Tzikas, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 8'771.25 (inklusive Auslagen und CHF 627.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 5'847.50) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Gerichtsschreiber Pascal Neumann