opencaselaw.ch

460 18 177

Basel-Landschaft · 2017-05-31 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Erwägungen (152 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 haben einzig die Privatklägerinnen A.____ und B.____ ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Privatklägerinnen A.____ und B.____ in ihrer Berufungserklärung vom 25. Mai 2018 - sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Eintreten auf die Berufung - gegen den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der A.____ sowie der B.____, den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Fälle 4-6, 8-22 sowie 25-30, die Abweisung der Zivilforderungen der A.____ sowie der B.____, die Abweisung des Anspruchs auf Parteientschädigung der A.____ sowie der B.____ und der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Vorfragen: Beweisanträge, Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens sowie Antrag auf Verfahrensvereinigung […]

3. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 8. Juni 2017 (Berufungsanmeldung) respektive vom 25. Mai 2018 (Berufungserklärung) haben die A.____ sowie die B.____ die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

E. 3 Die A.____ sowie die B.____ begehren in ihrer Berufungserklärung vom 25. Mai 2018 die Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Urkundenfälschung, eventualiter wegen Erpressung. Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung vom 31. August 2018 erhellt, dass sich die Berufung der Privatklägerinnen sowohl auf die Vorwürfe gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (mehrfacher, teilweise versuchter Betrug zum Nachteil der einzelnen Kunden sowie Urkundenfälschung, eventualiter mehrfache, teilweise versuchte Erpressung) als auch auf jene gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der A.____ AG bzw. der B.____ GmbH) und Ziffer 3 der Anklageschrift (Gewerbsmässigkeit der Betrüge, eventualiter der Erpressungen) bezieht. Es stellt sich daher die Frage, ob die beiden Berufungsklägerinnen hinsichtlich dieser Vorwürfe zur Berufung legitimiert sind. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Übrigen kann die Privatklägerschaft in allen Punkten Berufung erheben, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Voraussetzung für die Legitimation zur Anfechtung des Schuldpunktes ist, dass sich die Privatklägerschaft nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO im Strafpunkt konstituiert hat ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 5; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 15). Im Weiteren ergibt sich das erforderliche rechtlich geschützte Interesse daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 382 N 7; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 382 N 2). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist als Geschädigter anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen oder Gefährdungen geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit denjenigen Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258, E. 2.3; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 88).

E. 3.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 führt das Strafgericht Basel-Landschaft im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft werfe dem Beschuldigten vor, er habe als Vertreter bzw. Vermittler der B.____ und der A.____ den Kunden mündlich Werbeverträge zu günstigen Konditionen angeboten, welche er nachträglich derart abgeändert habe, dass die Vertragssumme höher ausgefallen sei, als mündlich vereinbart. Um die Möglichkeit zu haben, die Verträge nachträglich zu fälschen bzw. zu verfälschen, soll der Beschuldigte den Kunden kein Vertragsdoppel hinterlassen haben. Die gefälschten bzw. verfälschten Verträge soll der Beschuldigte der A.____ resp. der B.____ eingereicht haben, um so Provisionen für Vertragsabschlüsse zu erhalten, die ihm nicht zugestanden hätten. Als Beweismittel würden die sich widersprechenden Aussagen der Parteien sowie ein Handschriftgutachten vorliegen, wobei Letzteres festhalte, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Verträge nachträglich ergänzt worden seien oder nicht. Hinsichtlich der relativ ähnlichen Depositionen der Geschädigten komme das Strafgericht zum Schluss, dass diese nicht auf ein Seriendelikt, sondern auf die von der A.____ bzw. der B.____ geschulte Verkaufstechnik, insbesondere die Betonung des Jahrespreises, zurückzuführen seien. Auch sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Kunden bewusst und systematisch kein Vertragsdoppel hinterlassen habe. Sodann sei bei der Betrachtung eines jeden Einzelfalls festzustellen, dass in keinem dieser Fälle dem Beschuldigten eine Vertragsfälschung nachzuweisen sei, weshalb er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei.

E. 3.2 Die A.____ sowie die B.____ bringen mit Berufungsbegründung vom 31. August 2018 vor, den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Verträge korrekt zustande gekommen seien, würden 31 Geschädigte gegenüberstehen, die den Beschuldigten massiv belasten und mehrheitlich ein gleichartiges Vorgehen des Beschuldigten beschreiben würden. Bei den vom Beschuldigten abgeschlossenen Verträgen bestehe eine Reklamationsquote von 15.5%, was - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - keineswegs als tief zu qualifizieren sei, zumal es lediglich in 5% sämtlicher Vertragsabschlüsse der Berufungsklägerinnen zu Beanstandungen der Kunden komme. Ohnehin beziehe sich nur ein verschwinden kleiner Bruchteil dieser Reklamationen auf ein strafrechtliches Verhalten der Aussendienstmitarbeiter der Berufungsklägerinnen. Somit erweise sich die den Beschuldigten betreffende Beanstandungsquote von 15.5%, welche sich auf strafbares Verhalten beziehe, als ausgesprochen hoch. Schliesslich hätten fast alle Geschädigten erklärt, dass ihnen der Beschuldigte kein Vertragsdoppel ausgehändigt habe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts legen die Berufungsklägerinnen ergänzend dar, das Strafgericht habe vor lauter Einzelfallbetrachtung das Gesamtbild aus den Augen verloren, weshalb es trotz 31 gegen den Beschuldigten aussagenden Geschädigten von einer "Aussage gegen Aussage"-Situation ausgegangen sei und diesen freigesprochen habe. Ferner sei die Behauptung des Beschuldigten unzutreffend, wonach das Geschäftsmodell der Privatklägerinnen darauf ausgelegt sei, dass es zu Missverständnissen komme. Im Gegenteil sei es der Beschuldigte gewesen, welcher jeweils den Jahrespreis auf den Stempelplakaten anbrachte, um dadurch die Kunden vom tatsächlich zu bezahlenden 5-Jahrespreis abzulenken. Die Berufungsklägerinnen hätten ihre Mitarbeiter - entgegen dem Vorwurf des Strafgerichts - nicht derart geschult, dass diese bei den Kunden den Eindruck erwecken sollen, beim Jahrespreis handle es sich um den Preis für 5 Jahre. Im Übrigen würden die Kundenverträge teilweise auffällige zusätzliche Ziffern aufweisen, welche beispielsweise im Vergleich mit den anderen Eintragungen verschoben seien. Dabei könne es sich nicht um einen Zufall handeln. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch Hinzufügen einer Ziffer den Vertragspreis nachträglich erhöht habe.

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt mit Berufungsantwort vom 18. September 2018 vor, die Vorinstanz habe die zahlreichen unabhängigen Darlegungen der Geschädigten in ihrem Zusammenhang nicht genügend gewürdigt, während sie den Depositionen des Beschuldigten unkritisch gefolgt sei.

E. 3.4 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2018 geltend, das Geschäftsmodell der Berufungsklägerinnen sei geradezu darauf ausgelegt, dass es zu Missverständnissen seitens der Kunden komme, weshalb die Reklamationsquote von 15.5% als tief anzusehen sei. Ohnehin hätten die Berufungsklägerinnen keine Unterlagen eingereicht, aus welchen die Beanstandungsquoten anderer Aussendienstmitarbeiter hervorgehen würden, womit keine Vergleichsmöglichkeit bestehe. In Bezug auf die Stempelplakate sei er sodann geschult worden, auf diesen jeweils die Jahrespreise für die einzelnen Werbeflächen aufzuführen. Auch hätten die Berufungsklägerinnen im vorliegenden Verfahren zugestanden, dass sie ihre Mitarbeiter geschult hätten, jeweils nur die Jahrespreise zu nennen, obwohl in der Folge Werbeverträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen worden seien. Den Kunden sei allerdings nicht klar gewesen, dass die auf den Stempelplakaten angeführten Beträge jedes Jahr fällig würden. Ohnehin würden die Berufungsklägerinnen mit ihrem Geschäftsgebaren Beanstandungen in Kauf nehmen, zumal sie mit ihren Unterlagen und dem vorgegebenen Gesprächsablauf das grundsätzliche Missverständnis, dass die Kunden der Meinung seien, nur den Preis für ein Jahr zahlen zu müssen, strukturell vorprogrammiert hätten. Es sei daher verständlich, dass gewissen Kunden, wenn sie realisieren würden, welchen Betrag sie insgesamt tatsächlich bezahlen müssten, alle möglichen Geschichten erfinden würden, um den von ihnen unterzeichneten Vertrag nicht einhalten zu müssen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den angeblich den Kunden nicht übergebenen Vertragsdoppeln darauf hinzuweisen, dass diejenigen Kunden, welche die Verträge nicht hätten einhalten wollen, offenkundig kein Interesse an der Einreichung ihres Vertragsdoppels hätten, zumal daraus hervorgehen würde, dass sie die Verträge tatsächlich unterzeichnet hätten. Vor Kantonsgericht legt der Beschuldigte ergänzend dar, es sei von zustande gekommenen Werbeverträgen auszugehen, zumal sich die einzelnen Kunden nicht gegen den erstinstanzlich erfolgten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden gewehrt hätten. Ohnehin habe sich keiner der Kunden tatsächlich betrogen gefühlt, andernfalls hätten diese Berufung gegen die entsprechenden Freisprüche erhoben. Des Weiteren würden einzig die beiden Arbeitgeberinnen des Beschuldigten gegen diesen vorgehen, obwohl der Beschuldigte bloss entsprechend dem von den Berufungsklägerinnen geschulten Verhalten vorgegangen sei. Dieses Vorgehen sei einzig durch den Umstand motiviert, dass die Berufungsklägerinnen aufgrund diverser gegen sie gerichteter Medienberichte einen Sündenbock suchen würden. Gleichwohl würden keine ihn belastenden Beweise vorliegen. Namentlich sei dem Schriftgutachten zu entnehmen, dass keine Änderungen auf den Verträgen festzustellen seien. Hinzu komme, dass ein Verrutschen auf der Durchschlagskopie schnell passieren könne, weshalb man aus allenfalls verschobenen Zahlen auf den Verträgen nichts zu seinen Lasten ableiten könne. Sämtliche Freisprüche seien daher zu bestätigen.

4. Sachverhaltsfeststellung

E. 4 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Berufungsklägerinnen durch den Freispruch betreffend die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 14. November 2016 vorgeworfenen Delikte unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurden. Zunächst ist hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift festzustellen, dass die Berufungsklägerinnen diesbezüglich keinen Schaden erlitten haben und ein solcher in Bezug auf die A.____ und die B.____ in der Anklageschrift vom 14. November 2016 auch nicht umschrieben wird. Vielmehr wären von einem allfälligen Betrug lediglich die einzelnen Kunden betroffen. Folgerichtig sind die A.____ sowie die B.____ in dieser Hinsicht nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden nicht zur Berufung legitimiert. In diesem Punkt ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Eventualvorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, welche wiederum einzig die einzelnen Kunden betrifft. Mithin sind die Berufungsklägerinnen auch in diesem Punkt nicht geschädigt und somit ebenso wenig in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Demnach sind die Berufungsklägerinnen auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung nicht zur Berufung legitimiert. Ferner stellt sich die Frage der Berufungslegitimation hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, mithin ob die A.____ und die B.____ durch den entsprechenden Freispruch in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGer 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2). Ebenso ist der Doktrin zu entnehmen, dass das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird, das geschützte Rechtsgut ist. Die Tatbestände der Urkundenfälschung bezwecken in erster Linie den Schutz des Einzelnen im privatrechtlichen Geschäftsverkehr. Im Kontext mit der Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst der Schutz der Strafbestimmung nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1). In casu ist zunächst dem Titel von Ziffer 1 der Anklageschrift zu entnehmen, dass einzig der Betrug zum Nachteil der einzelnen Kunden angeklagt ist, während die angeklagten Urkundenfälschungen sich nicht auf die einzelnen Kunden beziehen. Ferner ist aufgrund des in Ziffer 1 der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts ersichtlich, dass bereits im Rahmen der Darlegungen der einzelnen Urkundenfälschungen Bezug auf den Betrug zum Nachteil der A.____ und der B.____ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift genommen wird. Entsprechend wird sodann in Ziffer 2 der Anklageschrift wiederum auf die Urkundenfälschungen verwiesen und geschildert, dass der Beschuldigte die A.____ und die B.____ mittels Verwendung verfälschter Urkunden getäuscht hat. Angesichts der Sachverhaltsschilderung in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift zeigt sich somit, dass dem Beschuldigten die Täuschung der beiden Berufungsklägerinnen durch die Verwendung von verfälschten Urkunden vorgeworfen wird, womit die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung eines die Berufungsklägerinnen schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Mithin richtet sich das Fälschungsdelikt auf die Benachteiligung von Einzelpersonen im privatrechtlichen Geschäftsverkehr, nämlich der A.____ und der B.____, womit diese durch das Rechtsgut der Tatbestände des Urkundenstrafrechts geschützt werden. Daraus folgt, dass die beiden Berufungsklägerinnen hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung zur Berufung legitimiert sind, soweit diese kausal für ihren Schaden sind, sie mithin Geschädigte sind. Dies führt allerdings dazu, dass die Berufungsklägerinnen in denjenigen Fällen nicht zur Berufung legitimiert sind, in welchen gemäss dem angeklagten Sachverhalt - allenfalls trotz Reklamation der Kunden - die Werbekosten entsprechend dem (verfälschten) Vertrag entrichtet wurden. Dies ist gemäss dem Deliktsverzeichnis der Anklageschrift in den Fällen 1, 2, 3 und 7 der Fall, was im Übrigen seitens der beiden Berufungsklägerinnen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt wurde (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer] vom 11. Februar 2019, S. 6 ff.). Somit erhellt, dass in den Fällen 1, 2, 3 und 7 der A.____ und der B.____ kein Schaden erwachsen ist, weshalb auf die Berufung, soweit sie den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den Fällen 1, 2, 3 und 7 betrifft, nicht einzutreten ist. Des Weiteren sind die beiden Berufungsklägerinnen in denjenigen Fällen nicht geschädigt, in welchen sie dem Beschuldigten - aus welchem Grund auch immer - ohnehin keine Provision ausbezahlt haben. Der Aufstellung der A.____ und B.____ vom 10. September 2015 betreffend die an den Beschuldigten ausbezahlten Provisionen (act. 2213) ist zu entnehmen, dass weder hinsichtlich des Projekts R.____ (Fall 23) noch bezüglich des Projekts S.____ (Fall 24) dem Beschuldigten Provisionen entrichtet wurden. Auch sind den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Provisionsauszahlung an den Beschuldigten zu entnehmen. Folgerichtig ist den beiden Berufungsklägerinnen aufgrund der angeklagten Handlungen des Beschuldigten kein unmittelbarer Schaden entstanden, womit sie nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit nicht zur Berufung legitimiert sind. Folgerichtig ist auf die Berufung betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend die Fälle 23 und 24 ebenfalls nicht einzutreten.

E. 4.1 Allgemeine Ausführungen zu den zu beurteilenden Fällen

E. 4.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst auf das Handschriftengutachten der Abteilung Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 29. Juli 2014 hinzuweisen, welchem zu entnehmen ist, dass sich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise ergeben würden, dass der Preis auf den Vertragsformularen abgeändert oder manipuliert worden sei. Ob eine Ziffer der Preise nachträglich mit demselben Schreibmittel angefügt oder der gesamte Preis nachträglich ergänzt worden sei, könne nicht beurteilt werden, da eine zeitliche Bestimmung der Ausführungen unmöglich sei (act. 31 ff., 43). Somit erhellt, dass das besagte Handschriftengutachten den Beschuldigten weder entlastet noch belastet, weshalb ihm zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts keine massgebende Relevanz zukommt.

E. 4.1.2 Angesichts des Umstands, dass aufgrund des vorgenannten Handschriftengutachtens eine nachträgliche Verfälschung der Kundenverträge durch den Beschuldigten weder nachgewiesen noch ausgeschlossen ist, sind die weiteren sich in den Akten befindenden Beweise und Indizien nachfolgend zu würdigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz können dabei allerdings die jeweiligen Einzelfälle nicht bloss für sich gesondert betrachtet werden, sondern es ist ebenso zu prüfen, ob die einzelnen Fälle Gemeinsamkeiten aufweisen, welche bei einer Gesamtbetrachtung den Beschuldigten allenfalls entlasten oder belasten könnten. Im Sinne einer Vorbemerkung kann daher bereits an dieser Stelle, bevor nachstehend auf die einzelnen Fälle eingegangen wird, festgestellt werden, dass eine Vielzahl der geschädigten Personen einen sehr ähnlichen bis gleichen modus operandi schildern. Namentlich fällt auf, dass in nahezu sämtlichen Fällen die Geschädigten zu Protokoll gegeben haben, dass ihnen vom Beschuldigten keine Kopie des Werbevertrags ausgehändigt worden sei. Überdies ist sich eine Vielzahl der Geschädigten sicher, dass sie einen tieferen Preis vereinbart haben, als schliesslich in den vom Beschuldigten an die Berufungsklägerinnen ausgehändigten Verträgen festgehalten wurde. Des Weiteren ist festzustellen, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - offenkundig von einer grossen Anzahl an Kundenbeanstandungen auszugehen ist. Mithin gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe etwa 150 bis 200 Verträge für die Berufungsklägerinnen abgeschlossen (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 6; Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 8). Angesichts der Anzahl zustande gekommener Werbeverträge erhellt, dass es in 15 bis 20% der Vertragsabschlüsse des Beschuldigten zu Beanstandungen der Kunden gekommen ist. Mithin liegt keineswegs eine tiefe Reklamationsquote vor. Diesbezüglich ist ausserdem anzumerken, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich die Geschädigten gekannt und abgesprochen haben. Im Gegenteil wurde das vorliegende Strafverfahren nicht durch die einzelnen Werbekunden eingeleitet, sondern durch die beiden Berufungsklägerinnen, während die einzelnen Kunden vielmehr durch die Staatsanwaltschaft in das Strafverfahren involviert wurden. Von einer Konspiration seitens der Kunden gegen den Beschuldigten kann daher keine Rede sein.

E. 4.1.3 Des Weiteren kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, dass sich die Depositionen des Beschuldigten mehrheitlich als vage und wenig konkret erweisen. Dabei kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass seine Darlegungen nur dann präzise sind, wenn diese zu seiner Entlastung beitragen. Mithin verfügt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über ein ausgesprochen selektives Erinnerungsvermögen. Dementsprechend vermag sich der Beschuldigte an eine Mehrheit der Fälle zwar nicht zu erinnern, sobald jedoch geltend gemacht wird, dass die Unterschrift auf dem Vertrag nicht vom Kunden sei, so weiss der Beschuldigte genau, wo und welche Person den Vertrag unterzeichnet hat (vgl. Fall 13: Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14; Fall 25: Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 4). Des Weiteren ändert der Beschuldigte seine Aussagen fortwährend in der Weise ab, dass diese zu seiner Entlastung beitragen. Entsprechend legte er vor den Schranken des Strafgerichts dar, dass die Preise vorgegeben gewesen seien und er einzig befugt gewesen sei, die Materialkosten zu senken beziehungsweise zu streichen oder einen kleinen Rabatt auf den Preis zu gewähren, wobei man nur über einen ganz kleinen Spielraum verfügt habe (act. 2619 ff.). Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf den Vorhalt hin, laut den Berufungsklägerinnen habe er über einen Spielraum von 5 bis 10% verfügt, zu Protokoll, er sei in der Festlegung des Preises weitestgehend frei gewesen, zumal es bloss ein Umsatzziel gegeben habe. Allerdings habe sich die Höhe des Rabattes auf seine Provision ausgewirkt, weshalb er beispielsweise keinen Preisnachlass von 50% gegeben habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 10, 17; Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 4). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann daher bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Depositionen des Beschuldigten − soweit sie nicht durch anderweitige Indizien oder Beweise untermauert werden − als nicht glaubhaft erweisen, zumal dieser seine Aussagen offenkundig der jeweiligen Situation anpasst, um sich dadurch selbst zu entlasten.

E. 4.1.4 Sodann ist anzumerken, dass eine Dritttäterschaft in casu von vornherein ausgeschlossen ist, zumal der Beschuldigte jeweils die einzelnen Werbeverträge zusammen mit der Gesamtabrechnung des Projekts den beiden Berufungsklägerinnen eingereicht hat. Folgerichtig würde eine nachträgliche Veränderung der Verträge durch eine Dritttäterschaft dazu führen, dass die Gesamtabrechnung des jeweiligen Projekts nicht mit den einzelnen Werbeverträgen übereinstimmen würde, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Im Übrigen wird auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht, eine Dritttäterschaft habe die Verträge verändert. Vielmehr bringt der Beschuldigte durchwegs vor, dass die Werbeverträge nach der Unterzeichnung durch die Kunden gerade nicht verändert worden seien.

E. 4.1.5 In der Folge sind nunmehr die angeklagten Fälle unter Berücksichtigung der vorgenannten Feststellungen einer Einzelbetrachtung zu unterziehen.

E. 4.2 Fall 4

E. 4.2.1 In Bezug auf den Fall 4 legt das Strafgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 dar, die Aussagen der Privatklägerin, wonach die Ziffer 2 des Betrags von Fr. 2'500.-- sowie die Materialkosten von Fr. 390.-- nachträglich eingesetzt worden seien, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt und der Beschuldigte daher freizusprechen sei.

E. 4.2.2 Demgegenüber bringen die beiden Berufungsklägerinnen vor, die Ziffer 2 vor dem Betrag "500.--" sei leicht abgesetzt, was darauf hindeute, dass sie nachträglich eingefügt worden sei. Dies untermauere die Aussage von L.____, sie habe lediglich einen Vertrag über Fr. 500.-- für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen.

E. 4.2.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Berufungsverfahren geltend, der Vertrag sei nicht nachträglich abgeändert worden, insbesondere sei die Ratenzahlung nicht im Nachhinein eingefügt worden, sondern direkt vor Ort bei der Kundin, da diese darum gebeten habe.

E. 4.2.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 19. September 2011 soll L.____ einen Werbevertrag mit der A.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R12 des Projekts P.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 667).

E. 4.2.5 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. August 2012 führte die Privatklägerin L.____ als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte sei nach vorgängiger telefonischer Anmeldung zu ihr ins Geschäft gekommen und habe ihr erklärt, welche Werbeflächen zu welchen Preisen verfügbar seien. Sie habe sich für eine Fläche zu einem Preis von Fr. 550.-- entschieden. Der Beschuldigte habe zusammen mit ihr den Vertrag ausgefüllt und den Preis auf Fr. 500.-- reduziert. Ausserdem habe er die auf dem Vertragsformular aufgeführten Materialkosten von Fr. 490.-- durchgestrichen. Ihre Frage, ob zusätzliche Kosten anfallen würden, habe der Beschuldigte explizit verneint und überdies den Passus, wonach sich der Vertrag automatisch verlängert hätte, durchgestrichen und stattdessen festgehalten, dass der Vertrag nach 5 Jahren auslaufe. Nachdem der Beschuldigte ihr Geschäft verlassen habe, sei ihr aufgefallen, dass er ihr keine Kopie des Werbevertrags überlassen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr die Kopie nachträglich zugesandt werde. Bei dem sich in den Akten befindenden Vertrag seien − im Unterschied zu dem von ihr unterzeichneten − die Ziffer 2 vor den Preis von Fr. 500.-- gesetzt sowie der Betrag von Fr. 390.-- für Materialkosten und die Zahlungsweise nachträglich eingefügt worden. Ferner legte die Privatklägerin dar, für einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten hätte sie den Werbevertrag keinesfalls abgeschlossen (act. 691 ff.).

E. 4.2.6 Der Beschuldigte seinerseits legte in seiner Befragung vom 10. Oktober 2013 dar, er könne sich nicht mehr an das Verkaufsgespräch erinnern. Er habe allerdings mit Sicherheit nicht gesagt, dass die Werbung insgesamt Fr. 500.-- koste, sondern darauf hingewiesen, dass der Betrag mal fünf zu rechnen sei. Im Übrigen habe er nie einen Vertrag im Nachhinein abgeändert (act. 703). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte ergänzend vor, es könne durchaus sein, dass sich die Durchschlagskopie während des Ausfüllens des Vertrags verschoben habe, weshalb gewisse Angaben auf dem Durchschlag nicht an derselben Stelle seien, wie auf dem Originalvertrag (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 7).

E. 4.2.7 Angesichts der vorstehenden Depositionen zeigt sich, dass L.____ ausgesprochen präzise sowie nachvollziehbare Aussagen tätigt und sich in keiner Weise in Widersprüche verstrickt. Vielmehr legt die Privatklägerin den Sachverhalt in freier Schilderung detailliert dar, wobei sie auf entsprechende Nachfrage hin die konkreten Umstände in homogener Weiser exakter zu schildern vermag. Ihre Depositionen erweisen sich daher bei eingehender Prüfung als glaubhaft. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschuldigten - wie bereits vorstehend in allgemeiner Weise dargelegt wurde (Ziffer 4.1.3 des vorliegenden Urteils) - überaus unbestimmt und in keiner Weise konkret. Vielmehr gibt er bloss an, dass ein Vertrag, wie ihn die Privatklägerin geschildert habe, nicht möglich gewesen wäre. Nach Ansicht des Kantonsgerichts reichen die Aussagen der Geschädigten allein allerdings nicht, um zweifellos von einer nachträglichen Abänderung des Vertrags durch den Beschuldigten auszugehen. Vielmehr bedarf es weiterer Elemente, welche die Depositionen der Geschädigten erhärten. Derartige die Glaubwürdigkeit von L.____ untermauernde Komponenten sind in casu klarerweise gegeben. Aufgrund der eingehenden Prüfung des Werbevertrags (act. 667) sowie des ebenfalls in den Akten vorhandenen Durchschlags des Vertrags (act. 669) erhellt, dass die Ziffer 2 des Betrags von Fr. 2'500.-- von der Zahl 500 deutlich abgesetzt und leicht erhöht geschrieben ist, während die Ziffern 5, 0 und 0 dicht aufeinander folgen und durchwegs auf der auf dem Formular vorgedruckten Linie geschrieben sind. Ausserdem zeigt sich, dass die Abänderungen der vorgedruckten Kategorie "Zahlungsweise" auf dem Durchschlag deutlich verschoben sind. Dasselbe gilt auch für die Bemerkung "Läuft automatisch ab." Hingegen stimmen der Ort, das Datum sowie die Unterschriften der Vertragsparteien auf dem Vertrag sowie dem Vertragsdurchschlag wiederum exakt überein. Aus diesem Umstand kann nur gefolgert werden, dass nicht sämtliche von Hand getätigten Eintragungen im Vertragsformular zum gleichen Zeitpunkt erfolgt sein können, zumal der Originalvertrag sowie die Durchschlagskopien an der oberen Kante miteinander verbunden sind, so dass ein Verrutschen während dem Ausfüllen ausgeschlossen ist. Vielmehr müssen gewisse Angaben erst nach der Vertragsunterzeichnung eingetragen worden sein, zumal die Unterschriften der Parteien sowohl auf dem Original als auch auf der Durchschlagskopie übereinstimmen. Mithin wurden zweifelsohne im Nachgang an die Unterzeichnung des Vertrags Abänderungen vorgenommen, womit die Depositionen von L.____ durch den Vertrag resp. den Durchschlag des Vertrags untermauert werden. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach Unterzeichnung des Werbevertrags - nebst weiteren Anpassungen - den Preis für die Werbelaufzeit von 5 Jahren von Fr. 500.-- mittels Hinzufügens der Ziffer 2 auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat.

E. 4.2.8 Des Weiteren ist in Bezug auf das Vorbringen der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte kein Vertragsdoppel überlassen habe, darauf hinzuweisen, dass in einer grossen Vielzahl der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Fälle die geschädigten Personen zu Protokoll gegeben haben, sie hätten vom Beschuldigten kein Vertragsdoppel ausgehändigt erhalten. In den übrigen Fällen haben die Geschädigten angegeben, dass sie die Vertragskopie nicht mehr finden würden oder sich nicht sicher seien, ob sie eine Vertragskopie erhalten hätten. Dieser Umstand, wonach in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Doppel des Vertrags vorlegen konnte, stützt augenscheinlich die Glaubwürdigkeit der Aussage der Privatklägerin des vorliegenden Falls, wonach sie kein Vertragsdoppel erhalten habe. Bei objektiver Betrachtung bestehen daher keine vernünftigen Zweifel am Vorwurf, dass der Beschuldigte L.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat.

E. 4.2.9 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach Unterzeichnung des Werbevertrags den vereinbarten Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat, wobei er L.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat.

E. 4.3 Fall 5

E. 4.3.1 Betreffend den Fall 5 führt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 31. Mai 2017 aus, die Aussagen von M.____, wonach der Betrag von Fr. 6'000.-- bei der Unterzeichnung nicht im Vertrag aufgeführt, sondern eine einmalige Zahlung von Fr. 1'200.-- zuzüglich Materialkosten vereinbart gewesen sei, könnten zwar durchaus stimmen. Da diese jedoch zu schwammig seien, sei zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung auszugehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte demzufolge freizusprechen sei.

E. 4.3.2 Die beiden Berufungsklägerinnen bringen vor, die Kundin habe glaubhaft versichert, dass sie keinen Werbevertrag mit dem Betrag von Fr. 6'000.-- unterzeichnet habe. Wie es dem Beschuldigten gelungen sei, nachträglich eine Summe von Fr. 6'000.-- einzusetzen, sei letztlich nicht relevant. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass der Beschuldigte die Kundin einen Vertrag habe unterzeichnen lassen, welcher nicht den mündlichen Abmachungen entsprochen habe.

E. 4.3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, die Anklageschrift lege nicht dar, wie der Vertrag abgeändert worden sein soll, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei.

E. 4.3.4 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

E. 4.3.5 Mit Anklageschrift vom 14. November 2016 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten in Bezug auf den Fall 5 vor, er habe den Preis anderweitig modifiziert, indem er den Vertrag sonst wie abgeändert habe. Ferner ist dem zur Anklageschrift gehörenden Deliktsverzeichnis betreffend den Fall 5 unter der Rubrik "Tatmodus" zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Vertag nachträglich abgeändert haben soll. Es zeigt sich somit, dass die Anklageschrift das Tatvorgehen lediglich als "anderweitige" Abänderung des Vertrags beschreibt, ohne jedoch konkret darzulegen, wie und was der Beschuldigte genau modifiziert haben soll. Es fehlt somit an der Umschreibung, durch welche Handlungen der Täter den vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben soll. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift ist folglich weder für die Parteien noch das Gericht erkennbar, welchen Handlungen Gegenstand des entsprechenden Anklagevorwurfs bilden. Demnach erhellt, dass die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen in casu nicht erfüllt sind. Zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips ist der Beschuldigte daher im Fall 5 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

E. 4.4 Fall 6 In Bezug auf den Fall 6 des Deliktsverzeichnisses der Anklageschrift ist seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unbestrittenermassen keine Urkundenfälschung angeklagt. Angesichts des Umstands, dass auf die Berufung, soweit sie den im Fall 6 angeklagten Betrug betrifft, nicht einzutreten ist (vgl. Ziffer I. "Formelles" des vorliegenden Urteils), erhellt, dass im vorliegenden Urteil auf Fall 6 nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.5 Fall 8

E. 4.5.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erwägen die Vorderrichter betreffend den Fall 8, laut N.____, welche den Werbevertrag unterzeichnet habe, soll der Beschuldigte angegeben haben, dass es sich um einen Vertrag für Gratiswerbung in der Gemeindezeitung handle. Da sie dem Beschuldigten vertraut habe, dass die Werbung kostenlos sei, habe sie das Formular unterschrieben, ohne es zuvor durchgelesen zu haben. Dies bestreite der Beschuldigte. Folglich liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, weshalb dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er den Vertrag nachträglich abgeändert habe. Somit habe ein Freispruch zu erfolgen.

E. 4.5.2 Die beiden Berufungsbeklagten machen hingegen geltend, es würden Depositionen von zwei Zeugen vorliegen, wonach sich der Beschuldigte als Vertreter der Gemeinde vorgestellt und Gratiswerbung angeboten habe. Die Tatsache, dass N.____ das Formular ohne zu lesen unterzeichnet habe, ändere nichts an ihrer Glaubwürdigkeit, zumal der Beschuldigte ihr mehrfach erklärt habe, dass die Werbung keine Kosten verursache.

E. 4.5.3 Der Beschuldigte seinerseits führt im Berufungsverfahren aus, die Inhaber hätten den Dorfladen damals neu übernommen, weshalb sie Werbung benötigt hätten. Dabei habe die Kundin genau gewusst, dass sie einen Werbevertrag unterzeichnet habe. Das Vorbringen, dass die Kundin einen leeren Vertrag unterzeichnet haben soll, sei ohnehin nicht glaubhaft.

E. 4.5.4 Laut dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 6. Oktober 2011 soll der Dorfladen O.____ einen Werbevertrag mit der A.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend zwei Werbeflächen (jeweils Fläche 2 links und rechts) des Projekts P.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 13'800.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- abgeschlossen haben (act. 861).

E. 4.5.5 N.____, Inhaberin des Dorfladens O.____, legte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. Juni 2016 dar, der Beschuldigte sei in den Dorfladen gekommen, habe sich als Vertreter der Gemeinde vorgestellt und ihr vorgeschlagen, den Dorfladen kostenlos in der Zeitung zu bewerben. Da sie nicht über ausreichend Zeit verfügt habe, um das vom Beschuldigten vorgelegte Formular auszufüllen, habe dieser ihr angeboten, dass sie nur den Namen und den Stempel des Dorfladens auf das Formular anbringe. Anschliessend habe der Beschuldigte den Laden verlassen. Ferner habe sie ihm einen Kassenzettel mitgegeben, auf welchem der Name ihres Ehemannes abgedruckt gewesen sei, damit der Beschuldigte das Formular habe ausfüllen können. Auf die Frage hin, weshalb sie ein leeres Formular unterzeichnet habe, führte N.____ ergänzend aus, da der Beschuldigte angegeben habe, dass er von der Gemeinde sei, habe sie ihm hinsichtlich des Umstands, dass die Werbung kostenlos sei, vertraut. Im Übrigen habe sie keine Vertragskopie vom Beschuldigten erhalten (act. 898.7 ff.).

E. 4.5.6 Q.____, seinerseits ebenfalls Inhaber des Dorfladens O.____ und der Ehemann von N.____, gab anlässlich seiner Befragung vom 29. Januar 2013 als Auskunftsperson zu Protokoll, als der Beschuldigte in den Dorfladen gekommen sei und sich als Mitarbeiter der Gemeinde vorgestellt habe, sei lediglich seine Ehefrau zugegen gewesen. Der Beschuldigte habe seiner Ehefrau mitgeteilt, dass es um ein Gratisinserat im Gemeindeblatt gehe. Damit das Inserat kostenlos zustande komme, müsse sie ihre Zustimmung mittels Unterschrift erteilen. Dies habe seine Ehefrau getan, allerdings seien in diesem Zeitpunkt weder ein Preis noch weitere Angaben ausgefüllt gewesen. Vielmehr habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er den Rest des Vertrags selbst mit Hilfe eines Kassenbons ausfüllen könne. Seine Ehefrau habe im Übrigen keine Kopie des Werbevertrags erhalten (act. 885 ff.).

E. 4.5.7 Demgegenüber führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2013 aus, er könne sich an diesen Vertrag gut erinnern, zumal es sich um einen hohen Abschluss gehandelt habe. Er habe der im Dorfladen anwesenden Frau erklärt, dass er Werbeflächen für einen Bus der P.____ verkaufe. Auch habe er ihr das Stempelplakat gezeigt, wobei er sich nicht mehr sicher sei, ob sie nicht noch einen Stempel geholt habe. Ferner habe die Dame ihm erklärt, dass ihr Ehemann ihm noch das Logo des Ladens für die Werbefläche per E-Mail zustellen werde. Von einem Kassenbon wisse er hingegen nichts. Schliesslich habe er diesen Vertrag nicht nachträglich abgeändert, sondern vielmehr den Vertrag zusammen mit der Dame ausgefüllt, bevor diese ihn unterzeichnet habe. Während die Dame anschliessend ihren Stempel gesucht habe, habe sie die Durchschlagskopie des Vertrags in die Schublade gelegt (act. 895 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts brachte der Beschuldigte sodann vor, die Dame, welche im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Dorfladen O.____ anwesend gewesen sei, habe keinen leeren Vertrag unterzeichnet. Vielmehr habe er rund 20 Minuten mit der Kundin gesprochen (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 8).

E. 4.5.8 In den vorliegenden Akten befinden sich sowohl der Werbevertrag (act. 861) als auch der Durchschlag des Vertrags (act. 863). In Anbetracht der beiden Dokumente ist in casu zu konstatieren, dass diese identisch sind. Mithin sind im Rahmen der eingehenden Prüfung des Vertrags sowie des Durchschlags keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Abänderung des Werbevertrags ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Betrag von Fr. 13'800.-- namentlich für einen kleinen Dorfladen als überaus hoch erscheint, gleichwohl kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte den Vertrag nachträglich verfälscht hat. Vielmehr besteht die nicht auszuschliessende Möglichkeit, dass die Betreiber des Dorfladens vom Beschuldigten mittels raffinierter Gesprächsführung dazu überredet wurden, den Vertrag zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auf das von den Berufungsklägerinnen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichte Stempelplakat betreffend das Projekt P.____ hinzuweisen, welchem zu entnehmen ist, dass die beiden gemäss Vertrag vom 6. Oktober 2011 dem Dorfladen O.____ zugeteilten Werbeflächen (Fenster links 2 und Fenster rechts 2) pro Fläche einen Jahrespreis von Fr. 1'380.-- aufweisen, welcher mit dem 5-Jahresbetrag des Werbevertrags für die beiden Fenster von insgesamt Fr. 13'800.-- übereinstimmt. Angesichts der Gegebenheiten, wonach der Werbevertrag mit der Durchschlagskopie des Vertrags identisch ist, der Preis gemäss Vertrag mit jenem auf dem Stempelplakat übereinstimmt und auch anderweitig keine Hinweise auf eine nachträgliche Verfälschung des Vertrags den Akten zu entnehmen sind, ist festzustellen, dass die Ausführungen von N.____ für sich allein nicht ausreichen, um zweifellos von einer nachträglichen Abänderung des Vertrags auszugehen. Im Gegenteil führt N.____ selbst aus, sie habe keine Zeit gehabt, um sich mit dem Formular auseinanderzusetzen. Überdies machte sie geltend, sie verstehe zwar das gesprochene Deutsch gut, dennoch habe sie Mühe beim Lesen von deutschen Texten, weshalb sie nur einfache Angelegenheiten verstehe (act. 898.9). Angesichts dieser Darlegungen von N.____ bestehen offenkundig nicht zu unterdrückende Zweifel in Bezug auf eine nachträgliche Verfälschung des Vertrags durch den Beschuldigten, zumal N.____ den Vertrag offenbar nicht gründlich zur Kenntnis genommen hat. Daran vermögen die Depositionen ihres Ehemanns, Q.____, nichts zu ändern, zumal er im fraglichen Zeitpunkt nicht im Dorfladen anwesend war, weshalb sich seine Aussagen bloss auf die Erzählungen seiner Ehefrau stützen. Somit erhellt, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend den Fall 8 freizusprechen.

E. 4.6 Fall 9

E. 4.6.1 In Bezug auf den Fall 9 legt das Strafgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 dar, die Darlegungen von T.____, wonach er einen Werbevertrag im Umfang von insgesamt Fr. 800.-- vereinbart worden sei, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen sei.

E. 4.6.2 Demgegenüber bringen die beiden Berufungsklägerinnen vor, T.____ habe klar ausgedrückt, dass er den Vertrag durchgelesen habe, wobei ein Preis von Fr. 800.-- festgehalten worden sei. Ebenso habe er ausgeführt, dass er kein Vertragsdoppel erhalten und der Beschuldigte ihm erklärt habe, dass der Preis einmalig zu bezahlen sei. Der Beschuldigte habe hingegen keine Aussagen getätigt. Folgerichtig würden keine sich widersprechenden Aussagen vorliegen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten sei.

E. 4.6.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach er Zahlen ergänzt habe, weshalb das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen sei.

E. 4.6.4 Dem in den Akten vorhandenen Vertag vom 26. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass T.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R8 des Projekts Gemeinde U.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 4'800.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben soll (act. 899).

E. 4.6.5 T.____ legte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2013 dar, der Beschuldigte sei zu ihm in den Imbiss gekommen und habe sich als Mitarbeiter der Gemeinde U.____ vorgestellt. Dabei habe der Beschuldigte ihm eröffnet, dass geplant sei, mit einem Fahrzeug der Gemeinde U.____ zu werben. Der Beschuldigte habe ihm ein Stempelplakat mit den vorhandenen Werbeflächen gezeigt und mitgeteilt, dass ein Vertrag über 5 Jahre insgesamt Fr. 800.-- kosten würde. Nachdem er mehrmals nachgefragt habe, habe er diesen Vertrag durchgelesen und unterzeichnet, wobei er sich sicher sei, dass der Betrag von Fr. 800.-- im Vertrag aufgeführt gewesen sei. Im Übrigen habe er vom Beschuldigten keine Kopie des Vertrags erhalten (act. 921 ff.).

E. 4.6.6 In seiner Befragung vom 5. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er erinnere sich nicht mehr, wie der Vertrag zustande gekommen sei. Er habe den Vertrag jedenfalls nicht nachträglich abgeändert. Ohnehin hätten sie keine Flächen zu einem Preis von Fr. 800.-- (act. 927). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an das Verkaufsgespräch erinnern (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 10).

E. 4.6.7 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen ist zu konstatieren, dass die Depositionen von T.____ nicht von vornherein unglaubhaft sind. Namentlich sein Vorbringen, er habe vom Beschuldigten keine Vertragskopie ausgehändigt erhalten, ist − wie bereits unter Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils aufgezeigt wurde − angesichts der Gegebenheit, wonach in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Doppel des Vertrags vorlegen konnte, durchaus glaubhaft. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte bloss pauschal, den Vertrag nachträglich manipuliert zu haben. Dessen ungeachtet ist in Bezug auf den Vorwurf des nachträglichen Verfälschens des Werbevertrags durch den Beschuldigten festzustellen, dass einzig die Aussagen von T.____ den Vorwurf stützen. Weitergehende Indizien oder Beweise sind hingegen nicht vorhanden. Insbesondere ergeben sich aus dem Vergleich des Werbevertrags (act. 899) sowie des Durchschlags des Vertrags (act. 901) keine objektiven Hinweise auf eine nachträgliche Manipulation des Werbevertrags. Ebenso wenig sind dem von den Berufungsklägerinnen eingereichten Stempelplakat bezüglich des Projekts Gemeinde U.____ Anhaltspunkte betreffend eine Verfälschung des Vertrags zu entnehmen, zumal in der massgeblichen Werbefläche R8 lediglich "X.____" vermerkt ist und somit aufgrund des Stempelplakats keine Informationen hinsichtlich des Preises der Werbefläche ersichtlich sind. Angesichts der fehlenden Indizien, welche die Darlegungen des Geschädigten untermauern, erachtet die Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte nachträglich die Ziffer 4 vor den Betrag von Fr. 800.-- sowie die Materialkosten von Fr. 390.-- im Nachhinein eingefügt haben soll, nicht als ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erstellt. Vielmehr kann bei diesem Beweisergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Zeugen durch raffinierte Gesprächsführung dazu veranlasst hat, den Werbevertrag in der Form, wie er nunmehr vorliegt, zu unterzeichnen. Entsprechend ist der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Fall 9 freizusprechen ist.

E. 4.7 Fall 10

E. 4.7.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erwägt die Vorinstanz betreffend den Fall 10, die Ausführungen von V.____, gemäss welchen ein Werbevertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis von Fr. 1'000.-- vereinbart worden sei, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen sei.

E. 4.7.2 Die beiden Berufungsklägerinnen bringen ihrerseits vor, der Geschädigte habe nachvollziehbare Aussagen getätigt, wonach er mehrmals nachgefragt habe, ob die Werbung insgesamt nicht mehr als Fr. 1'000.-- koste, was der Beschuldigte bestätigt habe. Ebenso habe er wiederholt gefragt, ob der Vertrag nur ein Jahr laufe, was der Beschuldigte ebenfalls bejaht habe. In der Folge habe der Geschädigte dem Beschuldigten vertraut und den Vertrag unterzeichnet, ohne diesen gegenzulesen, zumal er die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche.

E. 4.7.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte im Berufungsverfahren aus, der Kunde habe das Restaurant dannzumal neu übernommen und daher Werbung machen wollen. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass der Bus mit der Werbung während 5 Jahren unterwegs sein werde. Im Übrigen sei die Behauptung, der Geschädigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig, falsch, zumal der Kunde fliessend Baseldeutsch gesprochen habe.

E. 4.7.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 31. Oktober 2011 soll V.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R10 des Projekts Gemeinde U.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 4'840.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- unterzeichnet haben (act. 931).

E. 4.7.5 Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2013 gab V.____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei nach telefonischer Anmeldung in sein Restaurant gekommen und habe ihm erklärt, dass er auf einem Auto der Gemeinde U.____ für Fr. 1'000.-- Werbung machen könne. Diesen Betrag könne er in fünf Raten zu je Fr. 200.-- bezahlen. Er habe den Beschuldigten wiederholt gefragt, ob der Vertrag wirklich nur ein Jahr laufe und lediglich Fr. 1'000.-- koste, was dieser jeweils bejaht habe. Er habe keinen Vertrag über mehrere Jahre abschliessen wolle, da er das Restaurant damals neu übernommen habe. Der Beschuldigte habe ihm den Vertrag sodann vorgelegt und er hab diesen unterzeichnet, wobei er diesen nicht durchgelesen habe. Der Preis von Fr. 4'840.-- sowie die Dauer seien allerdings nicht eingetragen gewesen. Dies habe der Beschuldigte nachträglich eingefügt. Im Übrigen habe er vom Beschuldigten keine Vertragskopie erhalten (act. 953).

E. 4.7.6 Der Beschuldigte seinerseits führte in seiner Befragung vom 5. August 2013 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie der Vertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe er die Ziffer 4 nicht im Nachhinein vor den Betrag von Fr. 800.-- eingefügt (act. 959). Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte der Beschuldigte dar, er könne sich nicht erklären, weshalb der Originalvertrag und die Durchschlagskopie nicht miteinander übereinstimmen würden (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 11).

E. 4.7.7 Unter Hinweis auf die Depositionen von V.____ ist zu konstatieren, dass namentlich sein Vorbringen, er habe vom Beschuldigten keine Vertragskopie ausgehändigt erhalten, angesichts der Gegebenheit, wonach in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Doppel des Vertrags vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils), durchaus glaubhaft erscheint. Dennoch kann hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe den Werbevertrag nachträglich manipuliert, nicht ausser Acht gelassen werden, dass V.____ zu Protokoll gab, er habe den Vertrag vor dem Unterzeichnen gar nicht gelesen, sondern dem Beschuldigten vertraut, dass der Vertrag korrekt sei. Gleichwohl ist sich der Geschädigte sicher, dass weder der Preis von Fr. 4'840.-- noch die Vertragsdauer von 5 Jahren im Vertrag enthalten waren. Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Aussagen des Kunden ist offenkundig, dass nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt werden kann. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine nachträgliche Abänderung des Vertrags durch den Beschuldigten beweisen würden. Im Gegenteil zeigt der Vergleich des Werbevertrags (act. 931) mit dem entsprechenden Durchschlag des Vertrags (act. 933), dass zwar die Bemerkungen betreffend die Zahlungsweise nicht vollständig auf den Durchschlag durchgedruckt haben, dennoch kann daraus keine Verfälschung des Werbevertrags abgeleitet werden. Im Übrigen stimmen der Vertrag sowie dessen Durchschlag exakt überein. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Fall 10 freizusprechen ist.

E. 4.8 Fall 11 […]

E. 4.9 Fall 12 […]

E. 4.10 Fall 13: EP-Haustechnik […]

E. 4.11 Fall 14

E. 4.11.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft führt in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 des Weiteren in Bezug auf den Fall 14 aus, die Darlegungen von W.____, wonach der Beschuldigte ihm Werbung über den Zeitraum von 5 Jahren zu einem Pauschalpreis von Fr. 500.-- angeboten habe, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, zumal der Preis von Fr. 500.-- für 5 Jahre in keinem Verhältnis zu den Materialkosten von Fr. 490.-- stehe. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erstellt und der Beschuldigte demzufolge freizusprechen.

E. 4.11.2 Die Berufungsklägerinnen bringen demgegenüber vor, W.____ habe mehrmals nachgefragt, ob keine weiteren Kosten hinzukommen würden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich bestätigt, dass W.____ lediglich Fr. 500.-- für 5 Jahre Werbung zu bezahlen habe. Auch habe der Geschädigte geschildert, dass der Beschuldigte die Materialkosten gestrichen habe. Auf diese überzeugenden Ausführungen von W.____ sei daher abzustellen, zumal der Beschuldigte zum konkreten Sachverhalt keine Angaben mache.

E. 4.11.3 Der Beschuldigte seinerseits legt im Berufungsverfahren dar, er habe keine Erinnerungen mehr an diesen Fall. Ohnehin würden im vorliegenden Fall keine Beweise für eine nachträgliche Abänderung des Werbevertrags vorliegen.

E. 4.11.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 13. Oktober 2011 soll W.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche H2 des Projekts Gemeinde U.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1081).

E. 4.11.5 Anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 3. Juni 2013 legte W.____ dar, der Beschuldigte habe sich bei ihm im Geschäft als Angestellter der Gemeinde U.____ vorgestellt und das Angebot gemacht, für eine Pauschale von Fr. 500.-- während 5 Jahren bzw. Fr. 100.-- pro Jahr Werbung auf dem Fahrzeug der Gemeinde zu platzieren. Auf seine Nachfrage hin habe der Beschuldigte ausdrücklich erklärt, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. In der Folge habe er den Vertrag durchgelesen und unterzeichnet, wobei der Preis von Fr. 500.-- explizit festgehalten worden sei. Der Beschuldigte habe ihm ferner mitgeteilt, dass er ihm die Vertragskopie nachträglich zusenden werde, was allerdings nicht geschehen sei. Der nunmehr in den Akten vorhandene Vertrag sei nachträglich abgeändert worden, wobei namentlich der Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert und zudem die Materialkosten von Fr. 390.-- ergänzt worden seien, zumal der Beschuldigte ihm die Materialkosten von Fr. 490.-- erlassen habe. Ausserdem seien jährliche Ratenzahlungen zu je Fr. 100.-- vereinbart gewesen (act. 1123 ff.).

E. 4.11.6 Demgegenüber führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 5. August 2013 aus, da W.____ nicht viel Geld für Werbung zur Verfügung gehabt habe, sei er ihm in Bezug auf die Materialkosten entgegengekommen, indem er diese auf Fr. 390.-- reduziert habe. Zudem hätten sie Ratenzahlung vereinbart. Der Gesamtbetrag von Fr. 2'500.-- sei bereits bei der Vertragsunterzeichnung eingetragen gewesen und er habe überdies dem Geschädigten eine Kopie des Vertrags nach der Unterzeichnung ausgehändigt (act. 1129 ff.). Ergänzend legte der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, diejenigen Angaben, welche lediglich auf der Durchschlagskopie ersichtlich seien, hätten keine Bewandtnis. Ferner könne er sich daran erinnern, dass der Preis dem Kunden zu teuer gewesen sei, weshalb er diesem einen Rabatt gegeben habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14).

E. 4.11.7 Die Depositionen von W.____ erweisen sich als überaus detailreich, plausibel und in sich schlüssig. Dabei zeigt der Geschädigte in freie Schilderung die Umstände der Vertragsschliessung sowie den Inhalt des Vertrags auf und vermag auf entsprechende Nachfrage hin widerspruchsfrei ergänzende Erklärungen anzufügen. Die Darlegungen von W.____ sind nach eingehenden Prüfung daher als glaubhaft zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschuldigten unbestimmt und pauschal gehalten. Gleichwohl erachtet die Berufungsinstanz die Aussagen des Geschädigten allein nicht für ausreichend, um zweifellos von einer nachträglichen Abänderung des Werbevertrags durch den Beschuldigten auszugehen. In casu zeigt sich bei einem Vergleich des Werbevertrags (act. 1081) sowie des Durchschlags des Vertrags (act. 1083), dass die Ziffer 2 in einem sonderbaren Verhältnis zum Betrag Fr. 500.-- steht. Hinzu kommen diverse Durchdrucke auf dem Vertragsdoppel, welche im Original nicht vorhanden sind. Namentlich im Preisfeld sowie in der oberen rechten Ecke sind Durchdrucke erkennbar, welche offenkundig erst nach der Vertragsunterzeichnung entstanden sein können, zumal diese auf dem Original noch nicht erkennbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Stempelplakat des Projekts Gemeinde U.____ auf der vom Geschädigten ausgewählten Werbefläche ein Preis von Fr. 780.-- vermerkt ist. Hochgerechnet auf 5 Jahre wäre dies somit ein Preis von Fr. 3'900.--. Gemäss dem Werbevertrag soll die Fläche allerdings bloss Fr. 2'500.-- kosten, was einem Rabatt von über 35% gleichkommen würde. Zunächst ist unter Hinweis auf Ziffer 4.1.3 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den ihm zustehende Spielraum betreffend die Gewährung von Vergünstigungen durchwegs widersprüchliche Depositionen getätigt hat. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass sich eine Preisreduktion von über 35% offensichtlich als ausgesprochen hoch erweist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte hinsichtlich des grossen Rabatts zu Protokoll, das Projekt sei schlecht gelaufen, weshalb er froh gewesen sei, wenn er überhaupt noch Umsatz gemacht habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Gemäss der vom Beschuldigten selbst erstellten Zusammenstellung betreffend das Projekt Gemeinde U.____ erwirtschaftete er ein Nettoumsatz von Fr. 103'960.-- (act. 2839), womit erhellt, dass bei dem besagten Projekt keineswegs von einem schlechten Auftragseingang gesprochen werden kann. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Kunden X.___ und Y.____ hätten ihre Werbekosten jährlich bezahlt, weshalb er die diesbezüglichen Provisionen erst nach Eingang der entsprechenden Zahlungen erhalten hätte (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14), nichts zu ändern, zumal ihm die entsprechenden Provisionen in den nachfolgenden Jahren gleichwohl zugestanden sind. Die Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich daher augenscheinlich als Schutzbehauptungen.

E. 4.11.8 Es zeigt sich somit, dass in casu diverse Elemente gegeben sind, welche mit den Aussagen von W.____ übereinstimmen und diese untermauern, während sich die Depositionen des Beschuldigten als widersprüchlich erweisen. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist klarerweise auf die Darlegungen von W.____ abzustellen. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Werbevertrags den Preis für die Werbelaufzeit von 5 Jahren von Fr. 500.-- mittels Hinzufügens der Ziffer 2 auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat.

E. 4.11.9 Ferner ist ergänzend festzustellen, dass das Vorbringen von W.____, wonach er vom Beschuldigten keine Vertragskopie ausgehändigt erhalten hat, angesichts des Umstands, dass in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Vertragsdoppel vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils), augenscheinlich die Glaubhaftigkeit des Geschädigten stützt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel am Vorwurf, dass der Beschuldigte W.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat.

E. 4.11.10 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Werbevertrags den vereinbarten Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat, wobei er W.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat.

E. 4.12 Fall 15

E. 4.12.1 Betreffend den Fall 15 führt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 31. Mai 2017 aus, es würden diverse Widersprüche zwischen der in der Aktennotiz der B.____ festgehaltenen Darstellung von F.____ sowie den Aussagen von Z.____ vorliegen. Mangels zusätzlicher Indizien sei der angeklagte Sachverhalt daher als nicht erstellt zu erachten.

E. 4.12.2 Demgegenüber bringen die beiden Berufungsklägerinnen vor, entgegen der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass F.____ den Vertrag unterzeichnet habe, zumal dessen Vater das Gegenteil ausgesagt habe. Vielmehr habe der Vater bestätigt, dass überhaupt kein Vertragsformular ausgefüllt worden sei. Ohnehin könne die Vorinstanz die Telefonnotiz der B.____ nicht bewerten, ohne F.____ zu befragen.

E. 4.12.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Berufungsverfahren geltend, das Vorbringen von F.____, wonach er den Vertrag nicht unterzeichnet habe, sei nicht haltbar, zumal ein Vergleich der Unterschrift von F.____ mit jener auf dem Vertrag aufzeige, dass seine Unterschrift auf dem Vertragsformular vorhanden sei.

E. 4.12.4 In casu stellt sich nach Ansicht der Berufungsinstanz die Frage, ob das Anklageprinzip verletzt ist. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Anklagegrundsatz wird auf Ziffer 4.3.4 des vorliegenden Urteils verwiesen. Mit Anklageschrift vom 14. November 2016 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten betreffend den Fall 15 vor, er habe vorgetäuscht, dass es nur darum gehe, die Adresse anzugeben, wobei die Offerte für die Werbung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werde. Eventualiter habe der Beschuldigte vorgetäuscht, dass es sich nur um eine (fakultative) Spende an die Kirchgemeinde handle. Somit erhellt, dass die Anklageschrift in keiner Weise eine Manipulation des Vertrags durch den Beschuldigten umschreibt. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift ist folglich weder für die Parteien noch das Gericht erkennbar, welche Handlungen Gegenstand des entsprechenden Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung bilden. Demnach vermag die Anklageschrift vom 14. November 2016 die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen in casu nicht zu erfüllen. Zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips ist der Beschuldigte daher im Fall 15 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.

E. 4.13 Fall 16

E. 4.13.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 legt das Strafgericht des Weiteren betreffend den Fall 16 dar, Ä.____ mache geltend, einen Vertrag im Umfang von Fr. 850.-- unterzeichnet zu haben. Sowohl der Preis von Fr. 3'600.-- als auch die Materialkosten seien vom Beschuldigten nachträglich eingefügt worden. Diese Aussagen von Ä.____ seien nicht glaubhaft, zumal sich dieser in Widersprüche verstrickt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erstellt und der Beschuldigte sei freizusprechen.

E. 4.13.2 Die Berufungsklägerinnen bringen vor, das Aussageverhalten des Beschuldigten erweise sich als widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Werbepreis von Fr. 360.-- eingesetzt habe, was zusammen mit den Materialkosten von Fr. 490.-- einen Gesamtpreis von Fr. 850.-- ergebe, welchen der Geschädigte angegeben habe. Nach der Vertragsunterzeichnung habe der Beschuldigte den Betrag von Fr. 360.-- mit einer weiteren Ziffer 0 ergänzt und den Materialpreis auf Fr. 390.-- reduziert. Diese Vorgehensweise würde mit den Erklärungen des Geschädigten übereinstimmen.

E. 4.13.3 Der Beschuldigte führt hingegen im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, soweit die Gegenseite vorgebracht habe, er könnte den Werbepreis mit einem Bleistift hingeschrieben haben, um anschliessend den Vertag abzuändern, könne ihr nicht gefolgt werden, zumal er sämtliche Verträge durchwegs mit einem Kugelschreiber ausgefüllt habe.

E. 4.13.4 Gemäss dem Vertrag vom 25. November 2011 soll Ä.____ für das Unternehmen Ë.____ AG einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R10 des Projekts Ï.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 3'600.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1161).

E. 4.13.5 Ä.____ gab in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 28. Januar 2013 zu Protokoll, der Beschuldigte sei nach vorgängigem telefonischem Kontakt in sein Büro gekommen und habe ihm die verschiedenen Werbemöglichkeiten auf dem Fahrzeug aufgezeigt. Er habe sich für eine Werbefläche zu einem Preis von Fr. 850.-- entschieden und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er dies mit der Geschäftsleitung absprechen werde. In der Folge sei der Beschuldigte mit dem Vertrag vorbeigekommen, wobei der Preis von Fr. 850.-- vermerkt gewesen sei. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass es sich dabei um jährliche Kosten handeln würde. Vielmehr habe er bloss mitgeteilt, dass der Vertrag nach 5 Jahren automatisch auslaufe. Ausserdem habe der Beschuldigte ihm erklärt, dass er alles fertigstellen und ihm eine Kopie des Vertrags zusenden werde. Zu erwähnen sei, dass er nur Verträge bis zu einer Limite von Fr. 1'000.-- alleine unterzeichnen dürfe. Der sich in den Akten befindende Vertrag weise zwar seine Unterschrift auf, allerdings seien die Materialkosten sowie der Betrag von Fr. 3'600.-- nachträglich eingefügt worden. Auf Nachfrage hin erklärt Ä.____ des Weiteren, da er keine Vertragskopie erhalten habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen, ob der Betrag von Fr. 850.-- auf dem Vertrag gestanden habe. Hingegen wisse er noch genau, dass der Betrag für das Layout durchgestrichen gewesen sei, zumal der Beschuldigte ihm erklärt habe, dieser sei irrelevant (act. 1181).

E. 4.13.6 Demgegenüber legte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2013 dar, zwar könne er sich nicht mehr an das Verkaufsgespräch erinnern, jedoch habe er den Vertrag nicht abgeändert. Hinsichtlich des Vorbringens von Ä.____, er habe nur eine Berechtigung, Verträge bis zu Fr. 1'000.-- zu unterzeichnen, führt der Beschuldigte sodann ergänzend aus, diesen Umstand habe Ä.____ erwähnt, dies sei allerdings kein Problem gewesen, zumal es sich um einen Vertrag über 5 Jahre handle (act. 1191).

E. 4.13.7 Hinsichtlich der Depositionen von Ä.____ ist zu konstatieren, dass diese zwar durchaus eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, gleichwohl kann nicht unbeachtet bleiben, dass er selbst zu Protokoll gibt, sich in Bezug auf den im Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Vertrag eingetragenen Preis nicht mehr sicher zu sein. Hingegen ist sich der Geschädigte sicher, dass die Materialkosten von Fr. 390.-- erst im Nachhinein eingefügt wurden. Eine eingehende Prüfung des sich in den Akten befindenden Werbevertrags (act. 1161) sowie des Durchschlags des Vertrags (act. 1163) zeigt auf, dass diese exakt übereinstimmen. Mithin ergeben sich aufgrund der beiden Dokumente keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Abänderung des Werbevertrags. Hinzu kommt, dass der Geschädigte gemäss seinen eigenen Angaben zwar keine Kompetenz zur Unterzeichnung eines Vertrags mit einer Summe von mehr als Fr. 1'000.-- innehatte, dessen ungeachtet kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte den Vertrag nachträglich verfälscht hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Stempelplakat des Projekts Ï.____ die Werbefläche R10 zu einem Preis von Fr. 1'000.-- vermerkt ist, was mit den Angaben von Ä.____, er habe sich für eine Fläche zu einem Preis von Fr. 850.-- entschieden, nur vereinbar ist, sofern der Beschuldigte ihm − zusätzlich zu den gemäss Depositionen des Geschädigten ebenfalls erlassenen Materialkosten − einen Rabatt von Fr. 150.-- gewährt hätte. Von einer derartigen Preisreduktion war in den Einvernahmen allerdings nicht die Rede. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den angeblich vereinbarten Preis von Fr. 850.-- (ohne Materialkosten) auf den nunmehr im Vertrag stehenden Betrag von Fr. 3'600.-- hätte abändern sollen. Angesichts dieser Gegebenheiten, namentlich der fehlenden Indizien, welche die Darlegungen des Geschädigten untermauern, erachtet die Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte den Werbevertrag nachträgliche manipuliert habe, nicht als erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Fall 16 freizusprechen ist.

E. 4.14 Fall 17 […]

E. 4.15 Fall 18 […]

E. 4.16 Fall 19

E. 4.16.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 führt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Fall 19 aus, die Ausführungen von Ö.____, wonach er zufolge Geschäftsaufgabe keine Werbung machen wolle, würden zwar offene Fragen hinterlassen, dennoch lasse sich allein aufgrund der Aussagen von Ö.____ nicht nachweisen, dass der Beschuldigte den Vertrag nachträglich abgeändert habe, weshalb dieser freizusprechen sei.

E. 4.16.2 Die Berufungsklägerinnen machen hingegen geltend, es wäre angebracht gewesen, die Ehefrau von Ö.____, G.____, zu befragen, zumal diese zunächst mit dem Beschuldigten gesprochen habe, bevor Ö.____ dazu gestossen sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von Ö.____ einzig von der Frage abhängig mache, ob der Beschuldigte Zugang zum Firmenstempel gehabt habe. Ohnehin sei es nicht glaubwürdig, dass die Geschädigten angesichts der nahen Geschäftsaufgabe einen Werbevertrag hätten abschliessen wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen getätigt und diese zudem im Verlauf des Verfahrens relativiert.

E. 4.16.3 Der Beschuldigte bringt im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie er an den Stempel hätte kommen sollen. Im Übrigen habe durchwegs die gleichen Depositionen getätigt, weshalb von einer Relativierung seiner Aussagen keine Rede sein könne.

E. 4.16.4 Laut dem Vertrag vom 22. November 2011 soll G.____ für das Unternehmen Ü.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche VN des Projekts Ï.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 7'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1277).

E. 4.16.5 Vorab ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Anklageprinzip verletzt ist. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Anklagegrundsatz wird auf die Ziffer 4.3.4 des vorliegenden Urteils verwiesen. Mit Anklageschrift vom 14. November 2016 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten in Bezug auf den Fall 19 unter anderem vor, der Vertrag sei weder durch Ö.____ noch durch G.____ unterzeichnet worden. Auch mündlich sei kein Vertragsschluss vereinbart worden, allerdings habe der Beschuldigte den Stempel des Ü.____ auf das Vertragsformular gesetzt. Somit erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten vorhält, er habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er die Unterschrift der Kundschaft nachträglich selbst hinzugefügt hat. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dies nicht explizit vorbringt, so ergibt sich dieser Vorwurf doch ausreichend deutlich aus der Anklageschrift. Der massgebende Anklagesachverhalt ist daher hinreichend umschrieben, weshalb namentlich der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge getan ist. Mithin ist sowohl für die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindeutig erkennbar, welche Handlungen sowie welche Straftat Gegenstand des Vorwurfs bilden. Somit zeigt sich, dass das Anklageprinzip in casu nicht verletzt ist.

E. 4.16.6 Ö.____ führte in seiner Zeugeneinvernahme vom 29. Januar 2013 aus, der Beschuldigte sei zu ihm in den Ü.____ gekommen und habe gefragt, ob er Werbung machen wolle. Dies habe er verneint, zumal sie damals bereits die Kündigung für den Laden erhalten hätten, weshalb Werbung zwecklos gewesen wäre. In der Folge habe der Beschuldigte das Geschäft wieder verlassen. Der auf dem Werbevertrag vorhandene Stempel des Ü.____s müsse der Beschuldigte selbst gemacht haben, indem er den Stempel behändigt habe. Dieser befinde sich unterhalb der Kasse. Im Übrigen gehöre die Unterschrift auf dem Vertrag weder ihm noch seiner Ehefrau (act. 1299 ff.).

E. 4.16.7 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legte G.____ als Zeugin dar, sie habe keinen Werbevertrag unterzeichnet. Hinzu komme, dass die Unterschrift auf dem Werbevertrag nicht die ihrige sei. Wie der Stempel auf das Vertragsformular gekommen sei, könne sie nicht sagen. Allerdings liege der Stempel auf dem Tisch. Es könne daher durchaus sein, dass jemand den Stempel genommen und diesen verwendet habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 19 f.).

E. 4.16.8 Der Beschuldigte seinerseits gab in seiner Befragung vom 5. August 2013 zu Protokoll, er habe mit dem Inhaber-Ehepaar des Ü.____ ein übliches Verkaufsgespräch geführt. Diese hätten innert kürzester Zeit zugesagt und der Vertrag sei in rund 10 Minuten abgeschlossen gewesen. Den Besuch bei diesem Geschäft habe das Callcenter der B.____ mit den Inhabern vereinbart. Auch hätten ihm die Inhaber nichts von einer Kündigung mitgeteilt. Schliesslich sei die Unterschrift auf dem Vertrag jene der Ehefrau, welche auch den Stempel auf dem Vertrag angebracht habe (act. 1305 ff.).

E. 4.16.9 In Anbetracht der vorstehenden Depositionen der beiden Zeugen ist festzustellen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der angeblichen Vertragsunterzeichnung bereits erfolgten Kündigung der Geschäftslokalitäten das Eingehen eines Werbevertrags augenscheinlich sinnwidrig wäre. Dies umso mehr, als der Werbevertrag eine Laufzeit von 5 Jahren aufweist. Bereits insofern besteht daher ein wesentliches Indiz, welche die Darlegungen der Inhaber, wonach sie keinen Werbevertrag unterzeichnet hätten, stützt. Des Weiteren ist in Beachtung der von Ö.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Januar 2013 geleisteten Unterschrift (act. 1301) sowie der vor Kantonsgericht erfolgten Unterschriftenprobe von G.____ (vgl. die Akten der Berufungsinstanz) zu konstatieren, dass deren Signaturen in keiner Weise mit jener auf dem Werbevertrag vom 22. November 2011 (act. 1277) übereinstimmt. Es ist daher klarerweise davon auszugehen, dass weder Ö.____ noch G.____ den Werbevertrag unterzeichnet haben. Wie bereits vorstehend (vgl. Ziffer 4.1.4 des vorliegenden Urteils) dargelegt wurde, kann eine Dritttäterschaft in casu ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieser Erwägungen ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Kundenunterschrift auf dem Werbevertrag vom 22. November 2011 selbst hinzugefügt hat.

E. 4.17 Fall 20 […]

E. 4.18 Fall 21

E. 4.18.1 In seinem Urteil vom 31. Mai 2017 legt die Vorinstanz in Bezug auf den Fall 21 dar, dass keine objektiven Beweise gegeben seien, welche den Beschuldigten belasten würden. Zwar sei die letzte Null des Betrags von Fr. 2'000.-- anders geschrieben als die vorhergehenden Nullen, gleichwohl stimme der Abstand zwischen der letzten Null und dem ".--", weshalb sich eine nachträgliche Veränderung des Vertrags nicht nachweisen lasse und der Beschuldigte freizusprechen sei.

E. 4.18.2 Demgegenüber machen die Berufungsklägerinnen geltend, die schriftlichen Darlegungen des Geschädigten seien nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die dritte Null des Betrags Fr. 2'000.-- offensichtlich nicht zu den vorangehenden Ziffern passe, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nachträglich eingefügt worden sei.

E. 4.18.3 Der Beschuldigte macht im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, er habe den Betrag nicht ergänzt. Entsprechend seien auch keine Beweise für eine nachträgliche Ergänzung des Gönnerbeitrags ersichtlich.

E. 4.18.4 Laut dem Vertrag vom 29. Juni 2011 soll H.____ mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, die Bezahlung eines Gönnerbeitrags von Fr. 2'000.-- für das Projekt É.____ vereinbart haben (act. 1351).

E. 4.18.5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 führte H.____ aus, er habe die Arbeit der É.____ mit einem Betrag von Fr. 200.-- unterstützen wollen, allerdings habe der Mitarbeiter der B.____ den Betrag nach der Unterzeichnung des Vertrags auf Fr. 2'000.-- erhöht. Im Übrigen habe der Beschuldigte ihm keine Durchschlagskopie des Vertrags abgegeben (act. 1349). Anzumerken ist, dass H.____ aufgrund seines Versterbens am 28. Januar 2019 vor Kantonsgericht nicht als Zeuge befragt werden konnte.

E. 4.18.6 Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, H.____ habe ihm mitgeteilt, dass er als Arzt keine Werbung machen dürfe. Gleichwohl habe er das Projekt mittels Gönnerbeitrags unterstützen wollen. Er sei sich sicher, dass H.____ einen Betrag von Fr. 2'000.-- habe spenden wollen. Hinsichtlich des Vorhalts, weshalb die letzte Ziffer des Betrags von Fr. 2'000.-- anders geschrieben sei, machte der Beschuldigte geltend, dies sei sein Schreibstil. Mithin habe er die Ziffer 0 nicht im Nachhinein eingesetzt. Ohnehin hätte er von dieser Abänderung nicht profitiert, da er auf Gönnerbeiträge keine Provisionen erhalte (act. 1363). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Beschuldigte ergänzend aus, entgegen seiner ursprünglichen Aussage habe er für Gönnerverträge doch eine Provision erhalten, allerdings habe es sich nur um einen kleinen Betrag gehandelt (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 15).

E. 4.18.7 In casu ist hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen von H.____ festzustellen, dass diese nicht nur ausgesprochen deutlich ausfallen, sondern auch die Begründung von H.____, wonach er zwar das Projekt É.____ habe unterstützen wollen, allerdings nicht mit einem derart hohen Betrag von Fr. 2'000.--, zumal das Projekt É.____ ihm zuvor unbekannt gewesen sei, erweist sich als nachvollziehbar und plausibel. Namentlich erscheint es überaus unglaubwürdig, dass jemand ein ihm bisher unbekanntes Projekt mit einem Betrag von Fr. 2'000.-- unterstützt. Die Depositionen von H.____ werden im Weiteren durch die auffällige Schreibwese des auf dem Vertrag vom 29. Juni 2011 festgehaltene Betrags von Fr. 2'000.-- untermauert. Mithin hat die letzte Ziffer des Betrags, also die letzte Null, einen deutlichen Drall nach links, während die ersten drei Ziffern durchwegs nach rechts geneigt sind. Wären sämtliche Ziffern in einem Zug geschrieben worden, so hätten alle die gleiche Schreibrichtung. Entgegen der Vorinstanz vermag der Abstand zwischen dem Betrag und dem Zeichen ".--" daran nichts zu ändern. Aufgrund der Vielzahl von in den Akten vorhandenen Verträgen, welche der Beschuldigte ausgefüllt hat, erhellt, dass dieser wiederholt einen grossen Abstand zwischen der letzten Ziffer und dem Zeichen ".--" eingefügt hat (act. 629, 667, 789, 901, 933, 967, 1039, 1137, 1161, 1531, 1695, 1727, 1735). Die Ausführungen von H.____ werden demzufolge durch den Vertrag vom 29. Juni 2011 bestätigt.

E. 4.18.8 In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist hingegen festzustellen, dass sein Vorbringen, wonach er von einer Abänderung des Gönnerbeitrags nicht profitiert hätte, da dieser bei der Berechnung der Provision nicht berücksichtigt werde, offenkundig falsch ist. Sowohl auf der vom Beschuldigten ausgefüllten Provisionsabrechnung bezüglich des Projekts É.____ (act. 2307 ff.) als auch auf der Provisionsabrechnung der B.____ (act. 2311 ff.) wurde der Gönnerbeitrag von H.____ jeweils explizit aufgeführt, wobei den Akten zudem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte in der Folge die entsprechende Provision ausbezahlt erhalten hat (act. 2315). Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe von einem höheren Gönnerbeitrag nicht profitiert, erweist sich daher klarerweise als Schutzbehauptung.

E. 4.18.9 Ergänzend ist zu konstatieren, dass die Ausführungen von H.____, wonach er vom Beschuldigten keine Durchschlagskopie des Vertrags ausgehändigt erhalten habe, angesichts des Umstands, dass in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Vertragsdoppel vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils), augenscheinlich die Glaubhaftigkeit des Geschädigten stützt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel am Vorwurf, dass der Beschuldigte H.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat.

E. 4.18.10 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Vertrags betreffend den Gönnerbeitrag vom 29. Juni 2011 den vereinbarten Betrag von Fr. 200.-- mittels Hinzufügens der Ziffer 0 auf Fr. 2'000.-- abgeändert hat, wobei er H.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat.

E. 4.19 Fall 22 […]

E. 4.20 Fall 25

E. 4.20.1 Die Vorderrichter erwägen mit Urteil vom 31. Mai 2017 betreffend den Fall 25, gemäss der Strafanzeige der B.____ sowie der A.____ vom 3. April 2012 habe I.____, Inhaber des È.____, erklärt, dass er keinen Vertrag mit der B.____ habe. J.____, welcher den Vertrag unterschrieben haben soll, sei sein Angestellter gewesen, allerdings stamme die Unterschrift auf dem Vertrag nicht von seinem Angestellten. Ferner führt das Strafgericht aus, es würden keine formellen Befragungen von I.____ oder J.____ vorliegen. In antizipierter Beweiswürdigung sei allerdings davon auszugehen, dass nach einer Befragung von J.____ eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegen würde, weshalb auf eine entsprechende Befragung verzichtet werde. Der angeklagte Sachverhalt sei demzufolge nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte von der Anklage der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs freizusprechen sei.

E. 4.20.2 Demgegenüber bringen die Berufungsklägerinnen vor, es könne nicht von vornherein auf eine Einvernahme verzichtet werden, zumal erst nach Kenntnis der Aussagen von I.____ diese zu würdigen seien. Namentlich sei I.____ in der Lage, Depositionen betreffend die Unterschrift auf dem Vertrag zu tätigen und allenfalls Dokumente einzureichen, welche die Signatur von J.____ aufzeigen würden. Hinzu komme, dass die vermeintliche Unterschrift von J.____ auf dem Werbevertrag auffällig der Schreibweise des Beschuldigten gleiche.

E. 4.20.3 Der Beschuldigte verzichtet im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Berufungsklägerinnen in Bezug auf den Fall 25.

E. 4.20.4 Laut dem Vertrag vom 15. November 2011 soll angeblich eine Person namens J.____ für den È.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbeflächen L6 und L7 des Projekts Ï.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 8'000.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1503).

E. 4.20.5 In seiner Einvernahme vom 28. September 2016 machte der Beschuldigte geltend, er könne sich weder an den Laden noch das Verkaufsgespräch erinnern. Auf den Vorhalt hin, die Unterschrift von J.____ habe auffallende Ähnlichkeiten mit seiner Handschrift, brachte der Beschuldigte sodann vor, es handle sich nicht um seine Handschrift. Namentlich würde er die Buchstaben E und R anders schreiben. Mithin habe er die Unterschrift nicht gefälscht (act. 1513.1). Vor dem Berufungsgericht legte der Beschuldigte ergänzend dar, er würde überdies den Buchstaben N anders schreiben, als dies bei der Unterschrift auf dem Vertrag der Fall sei (Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 4).

E. 4.20.6 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab I.____ als Zeuge zu Protokoll, die Unterschrift des Vertrags stimme nicht mit derjenigen von J.____ überein. Er habe diesbezüglich sowohl eine Fotokopie des Führerausweises sowie eine Fotografie des Reisepasses von J.____ auf seinem Mobiltelefon. Sowohl aufgrund der Fotokopie als auch der Fotografie sei ersichtlich, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Werbevertrag vom 15. November 2011 nicht um die Unterschrift von J.____ handle (Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 2).

E. 4.20.7 Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Vertrags vom 15. November 2011 sowie der vom Zeugen I.____ eingereichten Fotokopie des Führerausweises von J.____ festzustellen, dass es sich bei der auf dem Vertrag vorhandenen Signatur offensichtlich nicht um die Unterschrift von J.____ handelt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte den Namen J.____ selbst hingeschrieben hat. Diesbezüglich fällt auf, dass das Schriftbild der Buchstaben der "Unterschrift" J.____ überaus deutlich der Handschrift des Beschuldigten entspricht. Namentlich der Buchstabe A weist ein besonders markantes Schriftbild auf, wobei der Beschuldigte in einer ausgesprochen grossen Vielzahl der Verträge und Provisionsabrechnungen den Buchstaben in exakt dieser auffälligen Weise geschrieben hat (act. 521, 629, 743, 787, 863, 899, 931, 1037, 1137, 1161, 1195, 1235, 1277, 1313, 1381, 1437, 1503, 1531, 1695, 1727, 1775, 2749, 2753, 2755, 2759, 2761, 2763, 2765). Dabei beginnt er den Buchstaben offenbar mit einem geraden Strich von oben nach unten, um anschliessend von links unten in einem hohen Bogen auf die rechte Seite zu wechseln. Abschliessend wird ein Querstrich eingefügt. Ferner springt der lange Schweif des Buchstabens N ins Auge, welcher auch vom Beschuldigten wiederholt mit einem ebenso langen Schweif geschrieben wurde (vgl. auf demselben Vertrag den vom Beschuldigten geschriebenen Name "I.____" auf der Linie "Telefon-Nr. mit Vorwahl" [act. 1503]; sowie ausserdem: act. 965, 1003, 1037, 1277, 1381, 1695, 2765). Somit erhellt, dass die Unterschrift "J.____" klarerweise dem Beschuldigten zuzuordnen ist, zumal eine Dritttäterschaft nach dem Gesagten (vgl. Ziffer 4.1.4 hievor) ausgeschlossen werden kann. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die Unterschrift gefälscht habe, ist angesichts dieses Beweisergebnisses zweifellos als erstellt zu erachten.

E. 4.21 Fall 26

E. 4.21.1 In seinem Urteil vom 31. Mai 2017 führt das Strafgericht in Bezug auf den Fall 26 aus, es sei davon auszugehen, dass Ñ.____ den Jahrespreis von Fr. 500.-- als Gesamtpreis verstanden habe. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass Ñ.____ zugegeben habe, den Vertrag vor der Unterzeichnung nicht durchgelesen zu haben. Die Aussagen von Ñ.____ seien daher nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen sei.

E. 4.21.2 Die beiden Berufungsklägerinnen bringen hingegen vor, aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Geschädigten sei ersichtlich, dass diese dem Beschuldigten vertraut und deshalb den Vertrag vor der Unterzeichnung nicht gelesen habe. Entscheidend sei jedoch, dass sich die Geschädigte sicher gewesen sei, keinen Vertrag über Fr. 2'500.-- vereinbart zu haben. Es sie davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst den Betrag von Fr. 500.-- eingetragen und diesen nachträglich durch das Hinzufügen der Ziffer 2 auf Fr. 2'500.-- erhöht habe.

E. 4.21.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, es sei schlicht unwahr, dass er die Kundin mit geschickter Verkaufstechnik abgelenkt und zur Unterzeichnung eines von ihr nicht gewollten Vertrags überredet habe. Vielmehr sei für die Werbelaufzeit von 5 Jahren der Preis von Fr. 2'500.-- vereinbart worden.

E. 4.21.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 19. Juli 2011 soll Ñ.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche L6 des Projekts É.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- unterzeichnet haben (act. 1531).

E. 4.21.5 In ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. April 2013 gab Ñ.____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei in ihr Geschäft gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie für Fr. 500.-- Werbung mit ihrem Logo auf einem Fahrzeug der Spitex Riehen machen könne. Sie habe sodann auf einem Stempelplakat eine Werbefläche ausgesucht und den Vertrag auf Aufforderung des Beschuldigten hin unterzeichnet. Dabei sei nie die Rede davon gewesen, dass es sich um jährliche Kosten handle und der Vertrag 5 Jahre dauere. Vielmehr habe der Beschuldigte von Gesamtkosten von Fr. 500.-- gesprochen. Im Übrigen könne sie sich nicht mehr an den Inhalt des Vertrags erinnern, allerdings habe ihr der Beschuldigte erklärt, dass der Vertrag so laute, wie sie es vereinbart hätten. Auch habe sie vom Beschuldigten keine Vertragskopie erhalten (act. 1549 ff.).

E. 4.21.6 Der Beschuldigte legte in seiner Befragung vom 5. August 2013 hingegen dar, er könne sich nicht mehr genau an das Gespräch erinnern, allerdings sei es der Kundin bewusst gewesen, dass der Preis Fr. 500.-- pro Jahr betrage (act. 1567 ff.).

E. 4.21.7 Vorliegend erweisen sich die Depositionen von Ñ.____ als nachvollziehbar, in sich stimmig und präzise. Mithin schildert die Zeugin in freier Schilderung die Vertragsverhandlungen und legte dar, inwiefern sich der nunmehr vorliegende Vertrag von dem Vereinbarten unterscheiden soll. Hinsichtlich des von ihr vorgebrachten Umstands, wonach der Beschuldigte ihr keine Vertragskopie überlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Vertragsdoppel vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils). Dieser Umstand stützt die Glaubhaftigkeit von Ñ.____, weshalb das Kantonsgericht ohne vernünftige Zweifel zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte Ñ.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat, zumal der Beschuldigte selbst nicht mehr weiss, ob er ihr eine Durchschlagskopie übergeben hat (act. 1569). Des Weiteren ist in Bezug auf die Aussage von Ñ.____, sie habe den Betrag von Fr. 500.-- nicht auf einmal bezahlen können, weshalb sie mit dem Beschuldigten eine Bezahlung in vier Raten vereinbart habe, darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Ratenzahlung wie von der Zeugin geschildert im Vertrag vom 19. Juli 2011 festgehalten ist (act. 1531), was als weiteres Indiz für ihre Glaubwürdigkeit zu werten ist. Ferner ist auf die Schreibweise des im Werbevertrag festgehaltenen Betrags von Fr. 2'500.-- hinzuweisen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Ziffer 2 im Vergleich zu den restlichen Ziffern markant grösser ist. Wäre der Betrag von Fr. 2'500.-- in einem Zug geschrieben worden, so wäre zu erwarten, dass keine derart hervorstechenden Grössenunterschiede erkennbar sind. Dies zeigt sich namentlich auch im Vergleich mit anderen Fällen. Während beispielsweise in den Fällen 9 (act. 899), 10 (act. 931), 11 (act. 965), 12 (act. 1003), 13 (act. 1037), 15 (act. 1137), 16 (act. 1161), 17 (act. 1195) und 20 (act. 1313) die Ziffern durchwegs gleichgross geschrieben wurden, finden sich bei jenen Verträgen, bei welchen nachträglich eine Ziffer eingefügt wurde, jeweils ein auffälliger Grössenunterschied zwischen den einzelnen Ziffern (vgl. die Fälle 4 [act. 667], 14 [act. 1081]). Somit erhellt, dass der auffallend markante Grössenunterschied zwischen der Ziffer 2 und den restlichen Ziffern des Betrags von Fr. 2'500.-- die Depositionen von Ñ.____, wonach lediglich Gesamtkosten von Fr. 500.-- vereinbart gewesen seien, untermauern. Folgerichtig erweisen sich die Aussagen der Zeugin, welche durch diverse Indizien gestützt werden, als wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten. Es ist daher auf die Depositionen von Ñ.____ abzustellen.

E. 4.21.8 Demnach ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Werbevertrags durch Ñ.____ den vereinbarten Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert hat, wobei er Ñ.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat.

E. 4.22 Fall 27 […]

E. 4.23 Fall 28 […]

E. 4.24 Fall 29 sowie Fall 29a […]

E. 4.26 Fall 30 […]

5. Rechtliche Würdigung

E. 5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO angebracht hat, wonach der in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vorgetragene Sachverhalt auch bezüglich Art. 251 Ziff. 1 StGB geprüft wird.

E. 5.1 Urkundenfälschung

E. 5.1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Ausserdem macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Das geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Das Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1 ff.; Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 1 ff.).

E. 5.1.2 In casu ist den erstellen Sachverhalten der Fälle 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 zu entnehmen, dass der Beschuldigte jeweils den Vertrag nach der Unterzeichnung durch den Kunden abgeändert hat, indem er den vom Kunden zu bezahlenden Betrag erhöht hat. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den jeweiligen Verträgen zweifellos um Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Indem der Beschuldigte den vereinbarten Betrag im Nachhinein abgeändert hat, hat er die Urkunde so verfälscht, dass diese nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Kunden entsprochen hat, womit er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung offenkundig erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist dem erstellten Sachverhalt ohne Weiteres zu entnehmen, dass er mit Wissen und Willen gehandelt hat. Dasselbe gilt für die Täuschungsabsicht, welche ebenfalls geradezu augenscheinlich vorliegt und keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Ferner hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Ziel verfolgt, durch die nachträglich abgeänderten Verträge, welche einen höheren vom Kunden zu bezahlenden Betrag als tatsächlich vereinbart ausgewiesen haben, höhere Provisionen zu erwirtschaften, als ihm tatsächlich zugestanden haben. Mithin hat er in der Absicht gehandelt, sich einen ihm nicht zustehenden und damit unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Folgerichtig ist auch das Erfordernis der Vorteilsabsicht gegeben, weshalb der subjektive Tatbestand ebenso erfüllt ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte in den Fällen 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 jeweils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat.

E. 5.1.3 Hinsichtlich der Fälle 19 und 25 ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte, indem er die angebliche Unterschrift der Kunden in das Signaturfeld eingefügt hat, eine unechte Urkunde hergestellt hat, womit er den objektiven Tatbestand des Fälschens einer Urkunde klarerweise erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zweifellos mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich gehandelt. Ebenso ist die Täuschungsabsicht offensichtlich gegeben und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Schliesslich hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Ziel verfolgt, durch das Herstellen der unechten Urkunden Provisionen zu erlangen, welche er andernfalls mangels zustandegekommenen Verträgen nicht erhalten hätte. Folglich hat er die Absicht verfolgt, sich einen ihm nicht zustehenden und damit unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, weshalb auch das Erfordernis der Vorteilsabsicht gegeben ist. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenso erfüllt. Da im Weitern weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte in den Fällen 19 und 25 jeweils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 5.2 Gewerbsmässiger Betrug

E. 5.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

E. 5.2.2 In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält. Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 41 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 2 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 4 ff.).

E. 5.2.3 In Beachtung des erstellten Sachverhalts zeigt sich in casu, dass der Beschuldigte der A.____ sowie der B.____ die von ihm verfälschten sowie gefälschten Verträge eingereicht hat, mit welchen er die beiden Berufungsklägerinnen über den Umfang des von ihm generierten Umsatzes und damit auch über die Höhe der ihm zustehenden Provisionen getäuscht hat. Operiert der Täter − wie es vorliegend der Fall ist − mit gefälschten Urkunden, so ist grundsätzlich Arglist anzunehmen, zumal im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 106; Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Art. 146 N 8). Somit ist das Erfordernis der arglistigen Täuschung vorliegend erfüllt. In der Folge befanden sich die A.____ sowie die B.____ über die Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Provisionen in einem täuschungsbedingten Irrtum, worauf sie dem Beschuldigten zu hohe Provisionszahlungen, auf welche dieser keinen Anspruch hatte, ausrichteten und sich somit selbst schädigten. Mithin tätigten die Berufungsklägerinnen aufgrund ihres Irrtums eine Vermögensdisposition und fügten sich dadurch einen Vermögensschaden zu. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, die Kunden hätten sich nicht gegen die Verträge zur Wehr gesetzt, weshalb die Forderungen der Berufungsklägerinnen nach wie vor bestehen würden und folglich kein Schaden vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kunden der Fälle 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 − entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten − gegenüber den Berufungsklägerinnen die Rüge des verfälschten Vertrags vorgebracht haben. Sodann kommt hinzu, dass in den Fällen 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 allenfalls Forderungen in der Höhe des tatsächlich vereinbarten Preises bestehen. Bezüglich der darüberhinausgehenden, vom Beschuldigten rechtswidrig verfälschten Beträge sind hingegen keine gültigen Verträge zustande gekommen, welche durchsetzbar wären. Ferner ist hinsichtlich der Fälle 19 und 25 offenkundig, dass die Kunden überhaupt gar keinen Vertrag mit den Berufungsklägerinnen eingegangen sind, weshalb in dieser Hinsicht ohnehin keine durchsetzbaren Forderungen bestehen. Es ist daher festzustellen, dass sowohl der A.____ als auch der B.____ jeweils ein Schaden im Umfang der aufgrund der verfälschten sowie gefälschten Verträge zu viel bezahlten Provisionen entstanden ist. Hinsichtlich des exakten Umfangs des Vermögensschadens ist allerdings festzustellen, dass die Höhe der an den Beschuldigten zu viel bezahlten Provisionen vom konkreten Provisionsmodell abhängig ist. Aus den in casu vorhandenen Provisionsabrechnungen ist einzig zu entnehmen, dass der Umfang der Provisionen von der Höhe des Umsatzes abhängig ist. Eine nachvollziehbare Darlegung der Funktionsweise des Provisionsmodells wurde seitens der Privatklägerinnen allerdings nicht eingereicht. Entsprechend kann seitens des Kantonsgerichts die exakte Höhe der zu viel ausbezahlten Provisionen, mithin die Höhe des Vermögensschadens, nicht bestimmt werden, zumal die erforderlichen Angaben der A.____ sowie der B.____ zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Vermögensschadens nicht vorhanden sind. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Schadenssumme unter dem angeklagten Betrag von Fr. 27'000.--, jedoch mit Sicherheit über der Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 300.-- liegt. Folgerichtig ist ein Vermögensschaden zweifellos eingetreten und das objektive Tatbestandselement somit gegeben. Im Weiteren bringt der Beschuldigte in Bezug auf die Voraussetzung des Motivationszusammenhangs vor, für die A.____ sowie die B.____ sei es nicht massgebend gewesen, wie die Verträge zustande gekommen seien, weshalb es an einem Motivationszusammenhang fehle. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass sowohl der Irrtum der A.____ als auch jener der B.____ augenscheinlich einzig durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten begründet ist, mithin durch die Einreichung der verfälschten resp. gefälschten Verträge. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht daher zweifellos ein Motivationszusammenhang. Sodann kann im Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Berufungsklägerinnen in Kenntnis ihres Irrtums gleichwohl die Vermögensdisposition getätigt hätten. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass sowohl die A.____ als auch die B.____ pro Projekt einen möglichst hohen Umsatz erzielen wollten. Dem vom Beschuldigten daraus gezogenen Schluss, für die Berufungsklägerinnen sei nicht von Relevanz gewesen, wie die Verträge zustande gekommen seien, kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Gegenteil haben die A.____ sowie die B.____ Interesse daran, dass die Verträge auch tatsächlich rechtlich Bestand haben, zumal sie andernfalls über keine durchsetzbaren Forderungen gegenüber den Kunden verfügen und demzufolge keinen Umsatz generieren. Der Irrtum ist daher sowohl für die A.____ als auch für die B.____ klarerweise wesentlich. Mithin hätten die Berufungsklägerinnen, wenn sie Kenntnis von ihrem Irrtum gehabt hätten, dem Beschuldigten für den Umsatz, welcher auf den verfälschten resp. gefälschten Verträgen basierte, zweifellos keine Provisionen ausgerichtet, zumal sie selbst den Umsatz nicht tatsächlich erwirtschaften konnten. Folgerichtig wäre es nicht zu den entsprechenden Vermögensdispositionen gekommen, wenn sich die A.____ und die B.____ nicht in einem Irrtum befunden hätten. Demzufolge ist der Motivationsirrtum zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition ebenfalls gegeben. Schliesslich gibt das Erfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden in casu keinen Anlass zu Bemerkungen, zumal dieser offenkundig erfüllt ist. Somit erhellt, dass der objektive Tatbestand des Betrugs zu Lasten der A.____ sowie der B.____ in casu erfüllt ist.

E. 5.2.4 Zu prüfen ist nunmehr der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., vor Art. 137 N 12 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 137 N 17).

E. 5.2.5 Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte beabsichtigt hat, durch die Einreichung der verfälschten bzw. gefälschten Verträge die A.____ sowie die B.____ zu täuschen, um höhere Provisionen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt gewesen ist. Daraus ergibt sich ohne Weiteres der Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. Da im Weitern weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs zu Lasten der A.____ sowie der B.____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 5.2.6 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln des Täters voraus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).

E. 5.2.7 In Bezug auf das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ist in casu festzustellen, dass der Beschuldigte die neun Urkundenfälschungen im Zeitraum vom 23. Juni 2011 bis zum 24. November 2011 begangen hat. Diese verfälschten sowie gefälschten Urkunden reichte der Beschuldigte jeweils kurze Zeit nach der Fälschung bzw. Verfälschung der A.____ resp. der B.____ zum Zweck des Betrugs ein. Mithin delinquierte der Beschuldigte innerhalb von rund fünf Monaten insgesamt neunmal. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist daher offensichtlich erfüllt. Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum von den Provisionszahlungen der A.____ sowie der B.____ gelebt hat, weshalb auch die ihm nicht zustehenden und einzig zufolge Betrugs erlangten Provisionszahlungen ebenfalls einen wesentlichen Anteil seiner Einnahmen dargestellt haben. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 5.2.3 des vorliegenden Urteils), kann die exakte Höhe der deliktisch erlangten Provisionen nicht festgestellt werden. Gleichwohl zeigt sich anhand der Fälle 19 und 25 exemplarisch, dass die deliktisch erlangten Provisionen keinesfalls als gering bezeichnet werden können. Demnach haben diese beiden Fälle 19 und 25, in welchen der Beschuldigte die Unterschrift der angeblichen Kunden auf den Vertragsurkunden gefälscht hat, zum Gesamtumsatz des Projekts Ï.____ von Fr. 105'490.-- einen Anteil von Fr. 16'280.-- bzw. 15% beigesteuert (act. 2751). Zwar ist die exakte Berechnung der Provision für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob die Fälle 19 und 25 im Umfang von 15% zur ausbezahlten Provision beigetragen haben. Gleichwohl zeigt sich, dass − selbst bei einem geringeren Anteil als 15% − in Anbetracht der im Zusammenhang mit dem besagten Projekt ausbezahlten Provision von insgesamt Fr. 13'748.42 dennoch davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem deliktisch erwirtschaftete Teil der Provision um einen nicht mehr geringen Betrag handeln kann. Der tatsächlich erwirtschaftete Deliktsertrag ist ohnehin nicht von Relevanz. Massgebend ist einzig die Absicht, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 99). Dies ist angesichts der vorstehenden Darlegungen ohne Weiteres erfüllt. Hinzu kommt, dass von den insgesamt 13 Verträgen des Projekts Ï.____ deren drei resp. rund 23% der Verträge deliktisch zustande gekommen sind. In Bezug auf das Projekt É.____ sind es 4 von 21 Verträgen resp. rund 19%. Es ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In Bezug auf die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist darauf hinzuweisen, dass die Deliktsserie erst geendet hat, als der Beschuldigte seitens der A.____ sowie der B.____ damit konfrontiert wurde, dass sich die ihm gegenüber erhobenen Kundenbeschwerden häufen würden und man den Sachverhalt genauer untersuchen wolle. Des Weiteren ist in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der Anzahl sowie insbesondere der Häufigkeit der begangenen Vermögensdelikte innert eines kurzen Zeitraums sowie des durchwegs identischen, systematischen Vorgehens des Beschuldigten, davon auszugehen, dass dieser bereit gewesen ist, eine Vielzahl von Vermögensdelikten zu begehen. In Beachtung sämtlicher konkreter Gegebenheiten zeigt sich daher, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. Die Gewerbsmässigkeit fasst die mehrfach begangenen Betrugsfälle zu einer rechtlichen Einheit zusammen, weshalb die Deliktsmehrheit mit der Gewerbsmässigkeit abgegolten ist. Folglich ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.3 Fazit Im Ergebnis erhellt somit, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs sowie hinsichtlich der Fälle 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28 der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.

6. Strafzumessung […]

E. 6 Schliesslich ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.____ und der B.____ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zu konstatieren, dass die beiden Berufungsklägerinnen als unmittelbar Geschädigte diesbezüglich ohne Weiteres zur Berufung legitimiert sind.

E. 7 Zivilforderungen […]

E. 8 Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten […]

E. 9 Parteienschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren […]

E. 10 Parteientschädigung der A.____ und der B.____ für das vorinstanzliche Verfahren […]

E. 11 Fazit Abschliessend ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerinnen - soweit auf diese einzutreten ist - aufzuheben und durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten […]

Dispositiv
  1. a) C.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. September 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 225 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB. b) C.____ wird betreffend Anklageziffer 1 vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 23, 24, 27, 29, 29a und 30 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.
  2. Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Rechtskraft der A.____ bzw. der B.____ zurückgegeben : - 15 Originalverträge (Aktenbeilage 3); - 1 Bäckereitüte (Aktenbeilage 5). Die übrigen Beilagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.
  3. a) Folgende Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen : - unbezifferte Zivilforderung von ____; - Fr. 2'000.00 von ____; - Fr. 500.00 von ____; - Fr. 2'000.00 von ____; - unbezifferte Zivilforderung der ____; - Fr. 450.00 von der ____; - Fr. 500.00 Genugtuung sowie unbezifferte Zivilforderung von ____; - Fr. 2'000.00 von ____. b) Folgende Schadenersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - Fr. 7'309.22 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 von der A.____; - Fr. 33'760.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 von der B.____.
  4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt , der A.____ sowie der B.____ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'424.-- bzw. jeweils Fr. 3'712.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die von der A.____ sowie der B.____ solidarisch beantragte Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO abgewiesen .
  5. Von den Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'643.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.--, insgesamt somit Fr. 20'643.75, gehen Fr. 4'130.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 16'513.75 zu Lasten des Staates.
  6. C.____ wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 18'584.-- aus der Staatskasse entrichtet. II. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt , der A.____ sowie der B.____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'150.-- bzw. jeweils Fr. 3'575.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die von der A.____ sowie der B.____ solidarisch beantragte Entschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO abgewiesen . III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 27'625.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 27'375.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 9'200.-- zu Lasten des Beschuldigten; - Fr. 9'212.50 zu Lasten des Staates; - Fr. 9'212.50 zu Lasten der A.____ sowie der B.____ in solidarischer Verbindlichkeit. IV. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'063.-- aus der Staatskasse entrichtet. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiber Dominik Haffter Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1367/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.02.2019 460 18 177

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Februar 2019 (460 18 177) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug etc. Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich, Privatklägerin und Berufungsklägerin B.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich, Privatklägerin und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen C.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschuldigter Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 A. Mit Urteil vom 31. Mai 2017 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft C.____ von sämtlichen Anklagepunkten gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. November 2016 frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wies unter anderem die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der A.____ in der Höhe von Fr. 7'309.22 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 sowie der B.____ in der Höhe von Fr. 33'760.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 ab (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wiesen die Vorderrichter die von der A.____ und der B.____ solidarisch beantragte Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO in der Höhe von Fr. 39'676.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2015 ab (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und legte fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 20'643.75 durch den Staat zu tragen seien (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich sprach die Vorinstanz C.____ eine Entschädigung im Umfang von Fr. 23'229.45 zu (Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich des Beschlagnahmeguts sowie der übrigen Zivilforderungen wird auf die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die A.____ sowie die B.____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 25. Mai 2018 beantragten die Privatkläger, es seien die Ziffern 1, 3 (nur alinea 1 und 2), 4 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Urkundenfälschung, eventualiter der Erpressung, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Ferner sei der Beschuldigte zu verpflichten, der A.____ Fr. 6'809.22 an zu viel bezahlten Provisionen zurückzuerstatten und ihr den Betrag von Fr. 500.-- aus den von den Inserenten unterzeichneten Insertionsverträgen zu bezahlen sowie der B.____ Fr. 20'655.30 an zu viel bezahlten Provisionen zurückzuerstatten und ihr den Betrag von Fr. 13'105.-- aus den von den Inserenten unterzeichneten Insertionsverträgen zu bezahlen. Die vorgenannten Beträge seien zu 5% seit dem 1. Januar 2012 zu verzinsen. Des Weiteren sei der Beschuldigte zu verpflichten, der A.____ sowie der B.____ solidarisch den diesen entstandenen Aufwand für anwaltliche Aufwendungen im Umfang von Fr. 39'676.10 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Mai 2015 (mittlerer Verfall) zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie die übrigen Privatkläger innert gesetzlicher Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Anträge auf Nichteintreten gestellt haben. D. Die A.____ sowie die B.____ wiederholten mit Berufungsbegründung vom 31. August 2018 ihre mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2018 gestellten Rechtsbegehren. Ausserdem stellten sie den Beweisantrag, es seien D.____, E.____, F.____, G.____, H.____ sowie I.____ als Zeugen resp. Auskunftspersonen vor Kantonsgericht zu befragen, und begehrten überdies, es sei das vorliegende Berufungsverfahren während der Dauer des Untersuchungsverfahrens zu der am 17. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereichten neuen bzw. ergänzenden Strafanzeige vorläufig zu sistieren. E. Mit Berufungsantwort vom 18. September 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, es sei die Berufung der A.____ sowie der B.____ im Schuld- und Strafpunkt gutzuheissen, der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Ferner sei der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten sowie einer angemessenen Entschädigung der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 StPO zu verurteilen. Ausserdem seien der Beweisantrag auf Befragung verschiedener Zeugen und Auskunftspersonen an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens abzuweisen. F. Die A.____ sowie die B.____ reichten dem Berufungsgericht mit Schreiben vom 30. November 2018 ihre vom nämlichen Datum datierende Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein. G. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, stellte mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2018 die Rechtsbegehren, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu bestätigen. Ferner seien die Verfahrenskosten zu Lasten der Berufungsklägerinnen zu verlegen, welche überdies zu verpflichten seien, ihm eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Schliesslich seien sowohl die Beweisanträge der A.____ sowie der B.____ als auch der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens abzuweisen. H. Die A.____ sowie die B.____ begehrten mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 den Beizug der Akten des Verfahrens MU1 18 2976 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 lud der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft in Gutheissung der Beweisanträge der Privatklägerinnen D.____, E.____, F.____, G.____, H.____ sowie I.____ als Zeugen zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung. Ausserdem forderte er I.____ auf, etwaige Unterlagen mit der Unterschrift seines ehemaligen Angestellten J.____ mitzubringen. Der Sistierungsantrag der Berufungsklägerinnen vom 31. August 2018 wies der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mangels Vorliegens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens sowie unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ab. Ferner wies er den Antrag der Berufungsklägerinnen vom 27. Dezember 2018, wonach für das vorliegende Berufungsverfahren die Akten des Verfahrens (Vorverfahren) MU1 18 2976 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beizuziehen seien, einstweilen und unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts anlässlich der Urteilsberatung ab. Schliesslich wurde der Fall zufolge grosser Geschäftslast der Präsidien und Vizepräsidien der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sowie der Notwendigkeit einer beförderlichen Behandlung dieser Berufung - (auch) angesichts der anstehenden Zeugeneinvernahmen zu Ereignissen aus dem Jahr 2011 - in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SGS 170) zur weiteren präsidialen Bearbeitung Kantonsrichter Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl zugeteilt. J. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, C.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg, der Vertreter der A.____ sowie der B.____, Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, stv. Leitender Staatsanwalt Pascal Pilet. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Parteien, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 8. Juni 2017 (Berufungsanmeldung) respektive vom 25. Mai 2018 (Berufungserklärung) haben die A.____ sowie die B.____ die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 3. Die A.____ sowie die B.____ begehren in ihrer Berufungserklärung vom 25. Mai 2018 die Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie Urkundenfälschung, eventualiter wegen Erpressung. Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung vom 31. August 2018 erhellt, dass sich die Berufung der Privatklägerinnen sowohl auf die Vorwürfe gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (mehrfacher, teilweise versuchter Betrug zum Nachteil der einzelnen Kunden sowie Urkundenfälschung, eventualiter mehrfache, teilweise versuchte Erpressung) als auch auf jene gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift (Betrug zum Nachteil der A.____ AG bzw. der B.____ GmbH) und Ziffer 3 der Anklageschrift (Gewerbsmässigkeit der Betrüge, eventualiter der Erpressungen) bezieht. Es stellt sich daher die Frage, ob die beiden Berufungsklägerinnen hinsichtlich dieser Vorwürfe zur Berufung legitimiert sind. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Übrigen kann die Privatklägerschaft in allen Punkten Berufung erheben, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Voraussetzung für die Legitimation zur Anfechtung des Schuldpunktes ist, dass sich die Privatklägerschaft nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO im Strafpunkt konstituiert hat ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 5; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 15). Im Weiteren ergibt sich das erforderliche rechtlich geschützte Interesse daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist ( Viktor Lieber , a.a.O., Art. 382 N 7; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , a.a.O., Art. 382 N 2). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist als Geschädigter anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen oder Gefährdungen geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit denjenigen Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258, E. 2.3; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 115 N 88). 4. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Berufungsklägerinnen durch den Freispruch betreffend die dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 14. November 2016 vorgeworfenen Delikte unmittelbar in ihren Rechten verletzt wurden. Zunächst ist hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift festzustellen, dass die Berufungsklägerinnen diesbezüglich keinen Schaden erlitten haben und ein solcher in Bezug auf die A.____ und die B.____ in der Anklageschrift vom 14. November 2016 auch nicht umschrieben wird. Vielmehr wären von einem allfälligen Betrug lediglich die einzelnen Kunden betroffen. Folgerichtig sind die A.____ sowie die B.____ in dieser Hinsicht nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden nicht zur Berufung legitimiert. In diesem Punkt ist auf die Berufung daher nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den Eventualvorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, welche wiederum einzig die einzelnen Kunden betrifft. Mithin sind die Berufungsklägerinnen auch in diesem Punkt nicht geschädigt und somit ebenso wenig in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Demnach sind die Berufungsklägerinnen auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung nicht zur Berufung legitimiert. Ferner stellt sich die Frage der Berufungslegitimation hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, mithin ob die A.____ und die B.____ durch den entsprechenden Freispruch in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schützen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGer 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017, E. 2). Ebenso ist der Doktrin zu entnehmen, dass das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird, das geschützte Rechtsgut ist. Die Tatbestände der Urkundenfälschung bezwecken in erster Linie den Schutz des Einzelnen im privatrechtlichen Geschäftsverkehr. Im Kontext mit der Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst der Schutz der Strafbestimmung nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1). In casu ist zunächst dem Titel von Ziffer 1 der Anklageschrift zu entnehmen, dass einzig der Betrug zum Nachteil der einzelnen Kunden angeklagt ist, während die angeklagten Urkundenfälschungen sich nicht auf die einzelnen Kunden beziehen. Ferner ist aufgrund des in Ziffer 1 der Anklageschrift dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts ersichtlich, dass bereits im Rahmen der Darlegungen der einzelnen Urkundenfälschungen Bezug auf den Betrug zum Nachteil der A.____ und der B.____ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift genommen wird. Entsprechend wird sodann in Ziffer 2 der Anklageschrift wiederum auf die Urkundenfälschungen verwiesen und geschildert, dass der Beschuldigte die A.____ und die B.____ mittels Verwendung verfälschter Urkunden getäuscht hat. Angesichts der Sachverhaltsschilderung in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift zeigt sich somit, dass dem Beschuldigten die Täuschung der beiden Berufungsklägerinnen durch die Verwendung von verfälschten Urkunden vorgeworfen wird, womit die Urkundenfälschung als Vorbereitungshandlung eines die Berufungsklägerinnen schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Mithin richtet sich das Fälschungsdelikt auf die Benachteiligung von Einzelpersonen im privatrechtlichen Geschäftsverkehr, nämlich der A.____ und der B.____, womit diese durch das Rechtsgut der Tatbestände des Urkundenstrafrechts geschützt werden. Daraus folgt, dass die beiden Berufungsklägerinnen hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung zur Berufung legitimiert sind, soweit diese kausal für ihren Schaden sind, sie mithin Geschädigte sind. Dies führt allerdings dazu, dass die Berufungsklägerinnen in denjenigen Fällen nicht zur Berufung legitimiert sind, in welchen gemäss dem angeklagten Sachverhalt - allenfalls trotz Reklamation der Kunden - die Werbekosten entsprechend dem (verfälschten) Vertrag entrichtet wurden. Dies ist gemäss dem Deliktsverzeichnis der Anklageschrift in den Fällen 1, 2, 3 und 7 der Fall, was im Übrigen seitens der beiden Berufungsklägerinnen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt wurde (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer] vom 11. Februar 2019, S. 6 ff.). Somit erhellt, dass in den Fällen 1, 2, 3 und 7 der A.____ und der B.____ kein Schaden erwachsen ist, weshalb auf die Berufung, soweit sie den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den Fällen 1, 2, 3 und 7 betrifft, nicht einzutreten ist. Des Weiteren sind die beiden Berufungsklägerinnen in denjenigen Fällen nicht geschädigt, in welchen sie dem Beschuldigten - aus welchem Grund auch immer - ohnehin keine Provision ausbezahlt haben. Der Aufstellung der A.____ und B.____ vom 10. September 2015 betreffend die an den Beschuldigten ausbezahlten Provisionen (act. 2213) ist zu entnehmen, dass weder hinsichtlich des Projekts R.____ (Fall 23) noch bezüglich des Projekts S.____ (Fall 24) dem Beschuldigten Provisionen entrichtet wurden. Auch sind den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Provisionsauszahlung an den Beschuldigten zu entnehmen. Folgerichtig ist den beiden Berufungsklägerinnen aufgrund der angeklagten Handlungen des Beschuldigten kein unmittelbarer Schaden entstanden, womit sie nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit nicht zur Berufung legitimiert sind. Folgerichtig ist auf die Berufung betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend die Fälle 23 und 24 ebenfalls nicht einzutreten. 5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsinstanz anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO angebracht hat, wonach der in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift vorgetragene Sachverhalt auch bezüglich Art. 251 Ziff. 1 StGB geprüft wird. 6. Schliesslich ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.____ und der B.____ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift zu konstatieren, dass die beiden Berufungsklägerinnen als unmittelbar Geschädigte diesbezüglich ohne Weiteres zur Berufung legitimiert sind. 7. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass auf die Berufung der A.____ sowie der B.____ hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden, eventualiter der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, sowie hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den Fällen 1, 2, 3, 7, 23 und 24 des Deliktsverzeichnisses nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Berufung der A.____ und der B.____ einzutreten. II. Materielles

1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 haben einzig die Privatklägerinnen A.____ und B.____ ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge der Privatklägerinnen A.____ und B.____ in ihrer Berufungserklärung vom 25. Mai 2018 - sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Eintreten auf die Berufung - gegen den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der A.____ sowie der B.____, den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung betreffend die Fälle 4-6, 8-22 sowie 25-30, die Abweisung der Zivilforderungen der A.____ sowie der B.____, die Abweisung des Anspruchs auf Parteientschädigung der A.____ sowie der B.____ und der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Gunsten des Beschuldigten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Vorfragen: Beweisanträge, Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens sowie Antrag auf Verfahrensvereinigung […]

3. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 3.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 führt das Strafgericht Basel-Landschaft im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft werfe dem Beschuldigten vor, er habe als Vertreter bzw. Vermittler der B.____ und der A.____ den Kunden mündlich Werbeverträge zu günstigen Konditionen angeboten, welche er nachträglich derart abgeändert habe, dass die Vertragssumme höher ausgefallen sei, als mündlich vereinbart. Um die Möglichkeit zu haben, die Verträge nachträglich zu fälschen bzw. zu verfälschen, soll der Beschuldigte den Kunden kein Vertragsdoppel hinterlassen haben. Die gefälschten bzw. verfälschten Verträge soll der Beschuldigte der A.____ resp. der B.____ eingereicht haben, um so Provisionen für Vertragsabschlüsse zu erhalten, die ihm nicht zugestanden hätten. Als Beweismittel würden die sich widersprechenden Aussagen der Parteien sowie ein Handschriftgutachten vorliegen, wobei Letzteres festhalte, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Verträge nachträglich ergänzt worden seien oder nicht. Hinsichtlich der relativ ähnlichen Depositionen der Geschädigten komme das Strafgericht zum Schluss, dass diese nicht auf ein Seriendelikt, sondern auf die von der A.____ bzw. der B.____ geschulte Verkaufstechnik, insbesondere die Betonung des Jahrespreises, zurückzuführen seien. Auch sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Kunden bewusst und systematisch kein Vertragsdoppel hinterlassen habe. Sodann sei bei der Betrachtung eines jeden Einzelfalls festzustellen, dass in keinem dieser Fälle dem Beschuldigten eine Vertragsfälschung nachzuweisen sei, weshalb er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. 3.2 Die A.____ sowie die B.____ bringen mit Berufungsbegründung vom 31. August 2018 vor, den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die Verträge korrekt zustande gekommen seien, würden 31 Geschädigte gegenüberstehen, die den Beschuldigten massiv belasten und mehrheitlich ein gleichartiges Vorgehen des Beschuldigten beschreiben würden. Bei den vom Beschuldigten abgeschlossenen Verträgen bestehe eine Reklamationsquote von 15.5%, was - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - keineswegs als tief zu qualifizieren sei, zumal es lediglich in 5% sämtlicher Vertragsabschlüsse der Berufungsklägerinnen zu Beanstandungen der Kunden komme. Ohnehin beziehe sich nur ein verschwinden kleiner Bruchteil dieser Reklamationen auf ein strafrechtliches Verhalten der Aussendienstmitarbeiter der Berufungsklägerinnen. Somit erweise sich die den Beschuldigten betreffende Beanstandungsquote von 15.5%, welche sich auf strafbares Verhalten beziehe, als ausgesprochen hoch. Schliesslich hätten fast alle Geschädigten erklärt, dass ihnen der Beschuldigte kein Vertragsdoppel ausgehändigt habe. Vor den Schranken des Kantonsgerichts legen die Berufungsklägerinnen ergänzend dar, das Strafgericht habe vor lauter Einzelfallbetrachtung das Gesamtbild aus den Augen verloren, weshalb es trotz 31 gegen den Beschuldigten aussagenden Geschädigten von einer "Aussage gegen Aussage"-Situation ausgegangen sei und diesen freigesprochen habe. Ferner sei die Behauptung des Beschuldigten unzutreffend, wonach das Geschäftsmodell der Privatklägerinnen darauf ausgelegt sei, dass es zu Missverständnissen komme. Im Gegenteil sei es der Beschuldigte gewesen, welcher jeweils den Jahrespreis auf den Stempelplakaten anbrachte, um dadurch die Kunden vom tatsächlich zu bezahlenden 5-Jahrespreis abzulenken. Die Berufungsklägerinnen hätten ihre Mitarbeiter - entgegen dem Vorwurf des Strafgerichts - nicht derart geschult, dass diese bei den Kunden den Eindruck erwecken sollen, beim Jahrespreis handle es sich um den Preis für 5 Jahre. Im Übrigen würden die Kundenverträge teilweise auffällige zusätzliche Ziffern aufweisen, welche beispielsweise im Vergleich mit den anderen Eintragungen verschoben seien. Dabei könne es sich nicht um einen Zufall handeln. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch Hinzufügen einer Ziffer den Vertragspreis nachträglich erhöht habe. 3.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits bringt mit Berufungsantwort vom 18. September 2018 vor, die Vorinstanz habe die zahlreichen unabhängigen Darlegungen der Geschädigten in ihrem Zusammenhang nicht genügend gewürdigt, während sie den Depositionen des Beschuldigten unkritisch gefolgt sei. 3.4 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2018 geltend, das Geschäftsmodell der Berufungsklägerinnen sei geradezu darauf ausgelegt, dass es zu Missverständnissen seitens der Kunden komme, weshalb die Reklamationsquote von 15.5% als tief anzusehen sei. Ohnehin hätten die Berufungsklägerinnen keine Unterlagen eingereicht, aus welchen die Beanstandungsquoten anderer Aussendienstmitarbeiter hervorgehen würden, womit keine Vergleichsmöglichkeit bestehe. In Bezug auf die Stempelplakate sei er sodann geschult worden, auf diesen jeweils die Jahrespreise für die einzelnen Werbeflächen aufzuführen. Auch hätten die Berufungsklägerinnen im vorliegenden Verfahren zugestanden, dass sie ihre Mitarbeiter geschult hätten, jeweils nur die Jahrespreise zu nennen, obwohl in der Folge Werbeverträge mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen worden seien. Den Kunden sei allerdings nicht klar gewesen, dass die auf den Stempelplakaten angeführten Beträge jedes Jahr fällig würden. Ohnehin würden die Berufungsklägerinnen mit ihrem Geschäftsgebaren Beanstandungen in Kauf nehmen, zumal sie mit ihren Unterlagen und dem vorgegebenen Gesprächsablauf das grundsätzliche Missverständnis, dass die Kunden der Meinung seien, nur den Preis für ein Jahr zahlen zu müssen, strukturell vorprogrammiert hätten. Es sei daher verständlich, dass gewissen Kunden, wenn sie realisieren würden, welchen Betrag sie insgesamt tatsächlich bezahlen müssten, alle möglichen Geschichten erfinden würden, um den von ihnen unterzeichneten Vertrag nicht einhalten zu müssen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den angeblich den Kunden nicht übergebenen Vertragsdoppeln darauf hinzuweisen, dass diejenigen Kunden, welche die Verträge nicht hätten einhalten wollen, offenkundig kein Interesse an der Einreichung ihres Vertragsdoppels hätten, zumal daraus hervorgehen würde, dass sie die Verträge tatsächlich unterzeichnet hätten. Vor Kantonsgericht legt der Beschuldigte ergänzend dar, es sei von zustande gekommenen Werbeverträgen auszugehen, zumal sich die einzelnen Kunden nicht gegen den erstinstanzlich erfolgten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der einzelnen Kunden gewehrt hätten. Ohnehin habe sich keiner der Kunden tatsächlich betrogen gefühlt, andernfalls hätten diese Berufung gegen die entsprechenden Freisprüche erhoben. Des Weiteren würden einzig die beiden Arbeitgeberinnen des Beschuldigten gegen diesen vorgehen, obwohl der Beschuldigte bloss entsprechend dem von den Berufungsklägerinnen geschulten Verhalten vorgegangen sei. Dieses Vorgehen sei einzig durch den Umstand motiviert, dass die Berufungsklägerinnen aufgrund diverser gegen sie gerichteter Medienberichte einen Sündenbock suchen würden. Gleichwohl würden keine ihn belastenden Beweise vorliegen. Namentlich sei dem Schriftgutachten zu entnehmen, dass keine Änderungen auf den Verträgen festzustellen seien. Hinzu komme, dass ein Verrutschen auf der Durchschlagskopie schnell passieren könne, weshalb man aus allenfalls verschobenen Zahlen auf den Verträgen nichts zu seinen Lasten ableiten könne. Sämtliche Freisprüche seien daher zu bestätigen.

4. Sachverhaltsfeststellung 4.1 Allgemeine Ausführungen zu den zu beurteilenden Fällen 4.1.1 In tatsächlicher Hinsicht ist in casu zunächst auf das Handschriftengutachten der Abteilung Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 29. Juli 2014 hinzuweisen, welchem zu entnehmen ist, dass sich aufgrund der durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise ergeben würden, dass der Preis auf den Vertragsformularen abgeändert oder manipuliert worden sei. Ob eine Ziffer der Preise nachträglich mit demselben Schreibmittel angefügt oder der gesamte Preis nachträglich ergänzt worden sei, könne nicht beurteilt werden, da eine zeitliche Bestimmung der Ausführungen unmöglich sei (act. 31 ff., 43). Somit erhellt, dass das besagte Handschriftengutachten den Beschuldigten weder entlastet noch belastet, weshalb ihm zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts keine massgebende Relevanz zukommt. 4.1.2 Angesichts des Umstands, dass aufgrund des vorgenannten Handschriftengutachtens eine nachträgliche Verfälschung der Kundenverträge durch den Beschuldigten weder nachgewiesen noch ausgeschlossen ist, sind die weiteren sich in den Akten befindenden Beweise und Indizien nachfolgend zu würdigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz können dabei allerdings die jeweiligen Einzelfälle nicht bloss für sich gesondert betrachtet werden, sondern es ist ebenso zu prüfen, ob die einzelnen Fälle Gemeinsamkeiten aufweisen, welche bei einer Gesamtbetrachtung den Beschuldigten allenfalls entlasten oder belasten könnten. Im Sinne einer Vorbemerkung kann daher bereits an dieser Stelle, bevor nachstehend auf die einzelnen Fälle eingegangen wird, festgestellt werden, dass eine Vielzahl der geschädigten Personen einen sehr ähnlichen bis gleichen modus operandi schildern. Namentlich fällt auf, dass in nahezu sämtlichen Fällen die Geschädigten zu Protokoll gegeben haben, dass ihnen vom Beschuldigten keine Kopie des Werbevertrags ausgehändigt worden sei. Überdies ist sich eine Vielzahl der Geschädigten sicher, dass sie einen tieferen Preis vereinbart haben, als schliesslich in den vom Beschuldigten an die Berufungsklägerinnen ausgehändigten Verträgen festgehalten wurde. Des Weiteren ist festzustellen, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - offenkundig von einer grossen Anzahl an Kundenbeanstandungen auszugehen ist. Mithin gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er habe etwa 150 bis 200 Verträge für die Berufungsklägerinnen abgeschlossen (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 6; Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 8). Angesichts der Anzahl zustande gekommener Werbeverträge erhellt, dass es in 15 bis 20% der Vertragsabschlüsse des Beschuldigten zu Beanstandungen der Kunden gekommen ist. Mithin liegt keineswegs eine tiefe Reklamationsquote vor. Diesbezüglich ist ausserdem anzumerken, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass sich die Geschädigten gekannt und abgesprochen haben. Im Gegenteil wurde das vorliegende Strafverfahren nicht durch die einzelnen Werbekunden eingeleitet, sondern durch die beiden Berufungsklägerinnen, während die einzelnen Kunden vielmehr durch die Staatsanwaltschaft in das Strafverfahren involviert wurden. Von einer Konspiration seitens der Kunden gegen den Beschuldigten kann daher keine Rede sein. 4.1.3 Des Weiteren kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, dass sich die Depositionen des Beschuldigten mehrheitlich als vage und wenig konkret erweisen. Dabei kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass seine Darlegungen nur dann präzise sind, wenn diese zu seiner Entlastung beitragen. Mithin verfügt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren über ein ausgesprochen selektives Erinnerungsvermögen. Dementsprechend vermag sich der Beschuldigte an eine Mehrheit der Fälle zwar nicht zu erinnern, sobald jedoch geltend gemacht wird, dass die Unterschrift auf dem Vertrag nicht vom Kunden sei, so weiss der Beschuldigte genau, wo und welche Person den Vertrag unterzeichnet hat (vgl. Fall 13: Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14; Fall 25: Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 4). Des Weiteren ändert der Beschuldigte seine Aussagen fortwährend in der Weise ab, dass diese zu seiner Entlastung beitragen. Entsprechend legte er vor den Schranken des Strafgerichts dar, dass die Preise vorgegeben gewesen seien und er einzig befugt gewesen sei, die Materialkosten zu senken beziehungsweise zu streichen oder einen kleinen Rabatt auf den Preis zu gewähren, wobei man nur über einen ganz kleinen Spielraum verfügt habe (act. 2619 ff.). Demgegenüber gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf den Vorhalt hin, laut den Berufungsklägerinnen habe er über einen Spielraum von 5 bis 10% verfügt, zu Protokoll, er sei in der Festlegung des Preises weitestgehend frei gewesen, zumal es bloss ein Umsatzziel gegeben habe. Allerdings habe sich die Höhe des Rabattes auf seine Provision ausgewirkt, weshalb er beispielsweise keinen Preisnachlass von 50% gegeben habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 10, 17; Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 4). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann daher bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Depositionen des Beschuldigten − soweit sie nicht durch anderweitige Indizien oder Beweise untermauert werden − als nicht glaubhaft erweisen, zumal dieser seine Aussagen offenkundig der jeweiligen Situation anpasst, um sich dadurch selbst zu entlasten. 4.1.4 Sodann ist anzumerken, dass eine Dritttäterschaft in casu von vornherein ausgeschlossen ist, zumal der Beschuldigte jeweils die einzelnen Werbeverträge zusammen mit der Gesamtabrechnung des Projekts den beiden Berufungsklägerinnen eingereicht hat. Folgerichtig würde eine nachträgliche Veränderung der Verträge durch eine Dritttäterschaft dazu führen, dass die Gesamtabrechnung des jeweiligen Projekts nicht mit den einzelnen Werbeverträgen übereinstimmen würde, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Im Übrigen wird auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht, eine Dritttäterschaft habe die Verträge verändert. Vielmehr bringt der Beschuldigte durchwegs vor, dass die Werbeverträge nach der Unterzeichnung durch die Kunden gerade nicht verändert worden seien. 4.1.5 In der Folge sind nunmehr die angeklagten Fälle unter Berücksichtigung der vorgenannten Feststellungen einer Einzelbetrachtung zu unterziehen. 4.2 Fall 4 4.2.1 In Bezug auf den Fall 4 legt das Strafgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 dar, die Aussagen der Privatklägerin, wonach die Ziffer 2 des Betrags von Fr. 2'500.-- sowie die Materialkosten von Fr. 390.-- nachträglich eingesetzt worden seien, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt und der Beschuldigte daher freizusprechen sei. 4.2.2 Demgegenüber bringen die beiden Berufungsklägerinnen vor, die Ziffer 2 vor dem Betrag "500.--" sei leicht abgesetzt, was darauf hindeute, dass sie nachträglich eingefügt worden sei. Dies untermauere die Aussage von L.____, sie habe lediglich einen Vertrag über Fr. 500.-- für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. 4.2.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Berufungsverfahren geltend, der Vertrag sei nicht nachträglich abgeändert worden, insbesondere sei die Ratenzahlung nicht im Nachhinein eingefügt worden, sondern direkt vor Ort bei der Kundin, da diese darum gebeten habe. 4.2.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 19. September 2011 soll L.____ einen Werbevertrag mit der A.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R12 des Projekts P.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 667). 4.2.5 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. August 2012 führte die Privatklägerin L.____ als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte sei nach vorgängiger telefonischer Anmeldung zu ihr ins Geschäft gekommen und habe ihr erklärt, welche Werbeflächen zu welchen Preisen verfügbar seien. Sie habe sich für eine Fläche zu einem Preis von Fr. 550.-- entschieden. Der Beschuldigte habe zusammen mit ihr den Vertrag ausgefüllt und den Preis auf Fr. 500.-- reduziert. Ausserdem habe er die auf dem Vertragsformular aufgeführten Materialkosten von Fr. 490.-- durchgestrichen. Ihre Frage, ob zusätzliche Kosten anfallen würden, habe der Beschuldigte explizit verneint und überdies den Passus, wonach sich der Vertrag automatisch verlängert hätte, durchgestrichen und stattdessen festgehalten, dass der Vertrag nach 5 Jahren auslaufe. Nachdem der Beschuldigte ihr Geschäft verlassen habe, sei ihr aufgefallen, dass er ihr keine Kopie des Werbevertrags überlassen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr die Kopie nachträglich zugesandt werde. Bei dem sich in den Akten befindenden Vertrag seien − im Unterschied zu dem von ihr unterzeichneten − die Ziffer 2 vor den Preis von Fr. 500.-- gesetzt sowie der Betrag von Fr. 390.-- für Materialkosten und die Zahlungsweise nachträglich eingefügt worden. Ferner legte die Privatklägerin dar, für einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten hätte sie den Werbevertrag keinesfalls abgeschlossen (act. 691 ff.). 4.2.6 Der Beschuldigte seinerseits legte in seiner Befragung vom 10. Oktober 2013 dar, er könne sich nicht mehr an das Verkaufsgespräch erinnern. Er habe allerdings mit Sicherheit nicht gesagt, dass die Werbung insgesamt Fr. 500.-- koste, sondern darauf hingewiesen, dass der Betrag mal fünf zu rechnen sei. Im Übrigen habe er nie einen Vertrag im Nachhinein abgeändert (act. 703). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte ergänzend vor, es könne durchaus sein, dass sich die Durchschlagskopie während des Ausfüllens des Vertrags verschoben habe, weshalb gewisse Angaben auf dem Durchschlag nicht an derselben Stelle seien, wie auf dem Originalvertrag (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 7). 4.2.7 Angesichts der vorstehenden Depositionen zeigt sich, dass L.____ ausgesprochen präzise sowie nachvollziehbare Aussagen tätigt und sich in keiner Weise in Widersprüche verstrickt. Vielmehr legt die Privatklägerin den Sachverhalt in freier Schilderung detailliert dar, wobei sie auf entsprechende Nachfrage hin die konkreten Umstände in homogener Weiser exakter zu schildern vermag. Ihre Depositionen erweisen sich daher bei eingehender Prüfung als glaubhaft. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschuldigten - wie bereits vorstehend in allgemeiner Weise dargelegt wurde (Ziffer 4.1.3 des vorliegenden Urteils) - überaus unbestimmt und in keiner Weise konkret. Vielmehr gibt er bloss an, dass ein Vertrag, wie ihn die Privatklägerin geschildert habe, nicht möglich gewesen wäre. Nach Ansicht des Kantonsgerichts reichen die Aussagen der Geschädigten allein allerdings nicht, um zweifellos von einer nachträglichen Abänderung des Vertrags durch den Beschuldigten auszugehen. Vielmehr bedarf es weiterer Elemente, welche die Depositionen der Geschädigten erhärten. Derartige die Glaubwürdigkeit von L.____ untermauernde Komponenten sind in casu klarerweise gegeben. Aufgrund der eingehenden Prüfung des Werbevertrags (act. 667) sowie des ebenfalls in den Akten vorhandenen Durchschlags des Vertrags (act. 669) erhellt, dass die Ziffer 2 des Betrags von Fr. 2'500.-- von der Zahl 500 deutlich abgesetzt und leicht erhöht geschrieben ist, während die Ziffern 5, 0 und 0 dicht aufeinander folgen und durchwegs auf der auf dem Formular vorgedruckten Linie geschrieben sind. Ausserdem zeigt sich, dass die Abänderungen der vorgedruckten Kategorie "Zahlungsweise" auf dem Durchschlag deutlich verschoben sind. Dasselbe gilt auch für die Bemerkung "Läuft automatisch ab." Hingegen stimmen der Ort, das Datum sowie die Unterschriften der Vertragsparteien auf dem Vertrag sowie dem Vertragsdurchschlag wiederum exakt überein. Aus diesem Umstand kann nur gefolgert werden, dass nicht sämtliche von Hand getätigten Eintragungen im Vertragsformular zum gleichen Zeitpunkt erfolgt sein können, zumal der Originalvertrag sowie die Durchschlagskopien an der oberen Kante miteinander verbunden sind, so dass ein Verrutschen während dem Ausfüllen ausgeschlossen ist. Vielmehr müssen gewisse Angaben erst nach der Vertragsunterzeichnung eingetragen worden sein, zumal die Unterschriften der Parteien sowohl auf dem Original als auch auf der Durchschlagskopie übereinstimmen. Mithin wurden zweifelsohne im Nachgang an die Unterzeichnung des Vertrags Abänderungen vorgenommen, womit die Depositionen von L.____ durch den Vertrag resp. den Durchschlag des Vertrags untermauert werden. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach Unterzeichnung des Werbevertrags - nebst weiteren Anpassungen - den Preis für die Werbelaufzeit von 5 Jahren von Fr. 500.-- mittels Hinzufügens der Ziffer 2 auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat. 4.2.8 Des Weiteren ist in Bezug auf das Vorbringen der Privatklägerin, wonach ihr der Beschuldigte kein Vertragsdoppel überlassen habe, darauf hinzuweisen, dass in einer grossen Vielzahl der im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Fälle die geschädigten Personen zu Protokoll gegeben haben, sie hätten vom Beschuldigten kein Vertragsdoppel ausgehändigt erhalten. In den übrigen Fällen haben die Geschädigten angegeben, dass sie die Vertragskopie nicht mehr finden würden oder sich nicht sicher seien, ob sie eine Vertragskopie erhalten hätten. Dieser Umstand, wonach in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Doppel des Vertrags vorlegen konnte, stützt augenscheinlich die Glaubwürdigkeit der Aussage der Privatklägerin des vorliegenden Falls, wonach sie kein Vertragsdoppel erhalten habe. Bei objektiver Betrachtung bestehen daher keine vernünftigen Zweifel am Vorwurf, dass der Beschuldigte L.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat. 4.2.9 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach Unterzeichnung des Werbevertrags den vereinbarten Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat, wobei er L.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat. 4.3 Fall 5 4.3.1 Betreffend den Fall 5 führt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 31. Mai 2017 aus, die Aussagen von M.____, wonach der Betrag von Fr. 6'000.-- bei der Unterzeichnung nicht im Vertrag aufgeführt, sondern eine einmalige Zahlung von Fr. 1'200.-- zuzüglich Materialkosten vereinbart gewesen sei, könnten zwar durchaus stimmen. Da diese jedoch zu schwammig seien, sei zu Gunsten des Beschuldigten von dessen Darstellung auszugehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte demzufolge freizusprechen sei. 4.3.2 Die beiden Berufungsklägerinnen bringen vor, die Kundin habe glaubhaft versichert, dass sie keinen Werbevertrag mit dem Betrag von Fr. 6'000.-- unterzeichnet habe. Wie es dem Beschuldigten gelungen sei, nachträglich eine Summe von Fr. 6'000.-- einzusetzen, sei letztlich nicht relevant. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass der Beschuldigte die Kundin einen Vertrag habe unterzeichnen lassen, welcher nicht den mündlichen Abmachungen entsprochen habe. 4.3.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, die Anklageschrift lege nicht dar, wie der Vertrag abgeändert worden sein soll, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei. 4.3.4 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). 4.3.5 Mit Anklageschrift vom 14. November 2016 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten in Bezug auf den Fall 5 vor, er habe den Preis anderweitig modifiziert, indem er den Vertrag sonst wie abgeändert habe. Ferner ist dem zur Anklageschrift gehörenden Deliktsverzeichnis betreffend den Fall 5 unter der Rubrik "Tatmodus" zu entnehmen, dass der Beschuldigte den Vertag nachträglich abgeändert haben soll. Es zeigt sich somit, dass die Anklageschrift das Tatvorgehen lediglich als "anderweitige" Abänderung des Vertrags beschreibt, ohne jedoch konkret darzulegen, wie und was der Beschuldigte genau modifiziert haben soll. Es fehlt somit an der Umschreibung, durch welche Handlungen der Täter den vorgeworfenen Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben soll. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift ist folglich weder für die Parteien noch das Gericht erkennbar, welchen Handlungen Gegenstand des entsprechenden Anklagevorwurfs bilden. Demnach erhellt, dass die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen in casu nicht erfüllt sind. Zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips ist der Beschuldigte daher im Fall 5 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 4.4 Fall 6 In Bezug auf den Fall 6 des Deliktsverzeichnisses der Anklageschrift ist seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft unbestrittenermassen keine Urkundenfälschung angeklagt. Angesichts des Umstands, dass auf die Berufung, soweit sie den im Fall 6 angeklagten Betrug betrifft, nicht einzutreten ist (vgl. Ziffer I. "Formelles" des vorliegenden Urteils), erhellt, dass im vorliegenden Urteil auf Fall 6 nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Fall 8 4.5.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erwägen die Vorderrichter betreffend den Fall 8, laut N.____, welche den Werbevertrag unterzeichnet habe, soll der Beschuldigte angegeben haben, dass es sich um einen Vertrag für Gratiswerbung in der Gemeindezeitung handle. Da sie dem Beschuldigten vertraut habe, dass die Werbung kostenlos sei, habe sie das Formular unterschrieben, ohne es zuvor durchgelesen zu haben. Dies bestreite der Beschuldigte. Folglich liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, weshalb dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er den Vertrag nachträglich abgeändert habe. Somit habe ein Freispruch zu erfolgen. 4.5.2 Die beiden Berufungsbeklagten machen hingegen geltend, es würden Depositionen von zwei Zeugen vorliegen, wonach sich der Beschuldigte als Vertreter der Gemeinde vorgestellt und Gratiswerbung angeboten habe. Die Tatsache, dass N.____ das Formular ohne zu lesen unterzeichnet habe, ändere nichts an ihrer Glaubwürdigkeit, zumal der Beschuldigte ihr mehrfach erklärt habe, dass die Werbung keine Kosten verursache. 4.5.3 Der Beschuldigte seinerseits führt im Berufungsverfahren aus, die Inhaber hätten den Dorfladen damals neu übernommen, weshalb sie Werbung benötigt hätten. Dabei habe die Kundin genau gewusst, dass sie einen Werbevertrag unterzeichnet habe. Das Vorbringen, dass die Kundin einen leeren Vertrag unterzeichnet haben soll, sei ohnehin nicht glaubhaft. 4.5.4 Laut dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 6. Oktober 2011 soll der Dorfladen O.____ einen Werbevertrag mit der A.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend zwei Werbeflächen (jeweils Fläche 2 links und rechts) des Projekts P.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 13'800.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- abgeschlossen haben (act. 861). 4.5.5 N.____, Inhaberin des Dorfladens O.____, legte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. Juni 2016 dar, der Beschuldigte sei in den Dorfladen gekommen, habe sich als Vertreter der Gemeinde vorgestellt und ihr vorgeschlagen, den Dorfladen kostenlos in der Zeitung zu bewerben. Da sie nicht über ausreichend Zeit verfügt habe, um das vom Beschuldigten vorgelegte Formular auszufüllen, habe dieser ihr angeboten, dass sie nur den Namen und den Stempel des Dorfladens auf das Formular anbringe. Anschliessend habe der Beschuldigte den Laden verlassen. Ferner habe sie ihm einen Kassenzettel mitgegeben, auf welchem der Name ihres Ehemannes abgedruckt gewesen sei, damit der Beschuldigte das Formular habe ausfüllen können. Auf die Frage hin, weshalb sie ein leeres Formular unterzeichnet habe, führte N.____ ergänzend aus, da der Beschuldigte angegeben habe, dass er von der Gemeinde sei, habe sie ihm hinsichtlich des Umstands, dass die Werbung kostenlos sei, vertraut. Im Übrigen habe sie keine Vertragskopie vom Beschuldigten erhalten (act. 898.7 ff.). 4.5.6 Q.____, seinerseits ebenfalls Inhaber des Dorfladens O.____ und der Ehemann von N.____, gab anlässlich seiner Befragung vom 29. Januar 2013 als Auskunftsperson zu Protokoll, als der Beschuldigte in den Dorfladen gekommen sei und sich als Mitarbeiter der Gemeinde vorgestellt habe, sei lediglich seine Ehefrau zugegen gewesen. Der Beschuldigte habe seiner Ehefrau mitgeteilt, dass es um ein Gratisinserat im Gemeindeblatt gehe. Damit das Inserat kostenlos zustande komme, müsse sie ihre Zustimmung mittels Unterschrift erteilen. Dies habe seine Ehefrau getan, allerdings seien in diesem Zeitpunkt weder ein Preis noch weitere Angaben ausgefüllt gewesen. Vielmehr habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er den Rest des Vertrags selbst mit Hilfe eines Kassenbons ausfüllen könne. Seine Ehefrau habe im Übrigen keine Kopie des Werbevertrags erhalten (act. 885 ff.). 4.5.7 Demgegenüber führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2013 aus, er könne sich an diesen Vertrag gut erinnern, zumal es sich um einen hohen Abschluss gehandelt habe. Er habe der im Dorfladen anwesenden Frau erklärt, dass er Werbeflächen für einen Bus der P.____ verkaufe. Auch habe er ihr das Stempelplakat gezeigt, wobei er sich nicht mehr sicher sei, ob sie nicht noch einen Stempel geholt habe. Ferner habe die Dame ihm erklärt, dass ihr Ehemann ihm noch das Logo des Ladens für die Werbefläche per E-Mail zustellen werde. Von einem Kassenbon wisse er hingegen nichts. Schliesslich habe er diesen Vertrag nicht nachträglich abgeändert, sondern vielmehr den Vertrag zusammen mit der Dame ausgefüllt, bevor diese ihn unterzeichnet habe. Während die Dame anschliessend ihren Stempel gesucht habe, habe sie die Durchschlagskopie des Vertrags in die Schublade gelegt (act. 895 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts brachte der Beschuldigte sodann vor, die Dame, welche im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Dorfladen O.____ anwesend gewesen sei, habe keinen leeren Vertrag unterzeichnet. Vielmehr habe er rund 20 Minuten mit der Kundin gesprochen (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 8). 4.5.8 In den vorliegenden Akten befinden sich sowohl der Werbevertrag (act. 861) als auch der Durchschlag des Vertrags (act. 863). In Anbetracht der beiden Dokumente ist in casu zu konstatieren, dass diese identisch sind. Mithin sind im Rahmen der eingehenden Prüfung des Vertrags sowie des Durchschlags keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Abänderung des Werbevertrags ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Betrag von Fr. 13'800.-- namentlich für einen kleinen Dorfladen als überaus hoch erscheint, gleichwohl kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte den Vertrag nachträglich verfälscht hat. Vielmehr besteht die nicht auszuschliessende Möglichkeit, dass die Betreiber des Dorfladens vom Beschuldigten mittels raffinierter Gesprächsführung dazu überredet wurden, den Vertrag zu unterzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auf das von den Berufungsklägerinnen anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichte Stempelplakat betreffend das Projekt P.____ hinzuweisen, welchem zu entnehmen ist, dass die beiden gemäss Vertrag vom 6. Oktober 2011 dem Dorfladen O.____ zugeteilten Werbeflächen (Fenster links 2 und Fenster rechts 2) pro Fläche einen Jahrespreis von Fr. 1'380.-- aufweisen, welcher mit dem 5-Jahresbetrag des Werbevertrags für die beiden Fenster von insgesamt Fr. 13'800.-- übereinstimmt. Angesichts der Gegebenheiten, wonach der Werbevertrag mit der Durchschlagskopie des Vertrags identisch ist, der Preis gemäss Vertrag mit jenem auf dem Stempelplakat übereinstimmt und auch anderweitig keine Hinweise auf eine nachträgliche Verfälschung des Vertrags den Akten zu entnehmen sind, ist festzustellen, dass die Ausführungen von N.____ für sich allein nicht ausreichen, um zweifellos von einer nachträglichen Abänderung des Vertrags auszugehen. Im Gegenteil führt N.____ selbst aus, sie habe keine Zeit gehabt, um sich mit dem Formular auseinanderzusetzen. Überdies machte sie geltend, sie verstehe zwar das gesprochene Deutsch gut, dennoch habe sie Mühe beim Lesen von deutschen Texten, weshalb sie nur einfache Angelegenheiten verstehe (act. 898.9). Angesichts dieser Darlegungen von N.____ bestehen offenkundig nicht zu unterdrückende Zweifel in Bezug auf eine nachträgliche Verfälschung des Vertrags durch den Beschuldigten, zumal N.____ den Vertrag offenbar nicht gründlich zur Kenntnis genommen hat. Daran vermögen die Depositionen ihres Ehemanns, Q.____, nichts zu ändern, zumal er im fraglichen Zeitpunkt nicht im Dorfladen anwesend war, weshalb sich seine Aussagen bloss auf die Erzählungen seiner Ehefrau stützen. Somit erhellt, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend den Fall 8 freizusprechen. 4.6 Fall 9 4.6.1 In Bezug auf den Fall 9 legt das Strafgericht mit Urteil vom 31. Mai 2017 dar, die Darlegungen von T.____, wonach er einen Werbevertrag im Umfang von insgesamt Fr. 800.-- vereinbart worden sei, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen sei. 4.6.2 Demgegenüber bringen die beiden Berufungsklägerinnen vor, T.____ habe klar ausgedrückt, dass er den Vertrag durchgelesen habe, wobei ein Preis von Fr. 800.-- festgehalten worden sei. Ebenso habe er ausgeführt, dass er kein Vertragsdoppel erhalten und der Beschuldigte ihm erklärt habe, dass der Preis einmalig zu bezahlen sei. Der Beschuldigte habe hingegen keine Aussagen getätigt. Folgerichtig würden keine sich widersprechenden Aussagen vorliegen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten sei. 4.6.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach er Zahlen ergänzt habe, weshalb das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen sei. 4.6.4 Dem in den Akten vorhandenen Vertag vom 26. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass T.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R8 des Projekts Gemeinde U.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 4'800.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben soll (act. 899). 4.6.5 T.____ legte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2013 dar, der Beschuldigte sei zu ihm in den Imbiss gekommen und habe sich als Mitarbeiter der Gemeinde U.____ vorgestellt. Dabei habe der Beschuldigte ihm eröffnet, dass geplant sei, mit einem Fahrzeug der Gemeinde U.____ zu werben. Der Beschuldigte habe ihm ein Stempelplakat mit den vorhandenen Werbeflächen gezeigt und mitgeteilt, dass ein Vertrag über 5 Jahre insgesamt Fr. 800.-- kosten würde. Nachdem er mehrmals nachgefragt habe, habe er diesen Vertrag durchgelesen und unterzeichnet, wobei er sich sicher sei, dass der Betrag von Fr. 800.-- im Vertrag aufgeführt gewesen sei. Im Übrigen habe er vom Beschuldigten keine Kopie des Vertrags erhalten (act. 921 ff.). 4.6.6 In seiner Befragung vom 5. August 2013 führte der Beschuldigte aus, er erinnere sich nicht mehr, wie der Vertrag zustande gekommen sei. Er habe den Vertrag jedenfalls nicht nachträglich abgeändert. Ohnehin hätten sie keine Flächen zu einem Preis von Fr. 800.-- (act. 927). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung konnte sich der Beschuldigte nicht mehr an das Verkaufsgespräch erinnern (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 10). 4.6.7 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen ist zu konstatieren, dass die Depositionen von T.____ nicht von vornherein unglaubhaft sind. Namentlich sein Vorbringen, er habe vom Beschuldigten keine Vertragskopie ausgehändigt erhalten, ist − wie bereits unter Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils aufgezeigt wurde − angesichts der Gegebenheit, wonach in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Doppel des Vertrags vorlegen konnte, durchaus glaubhaft. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte bloss pauschal, den Vertrag nachträglich manipuliert zu haben. Dessen ungeachtet ist in Bezug auf den Vorwurf des nachträglichen Verfälschens des Werbevertrags durch den Beschuldigten festzustellen, dass einzig die Aussagen von T.____ den Vorwurf stützen. Weitergehende Indizien oder Beweise sind hingegen nicht vorhanden. Insbesondere ergeben sich aus dem Vergleich des Werbevertrags (act. 899) sowie des Durchschlags des Vertrags (act. 901) keine objektiven Hinweise auf eine nachträgliche Manipulation des Werbevertrags. Ebenso wenig sind dem von den Berufungsklägerinnen eingereichten Stempelplakat bezüglich des Projekts Gemeinde U.____ Anhaltspunkte betreffend eine Verfälschung des Vertrags zu entnehmen, zumal in der massgeblichen Werbefläche R8 lediglich "X.____" vermerkt ist und somit aufgrund des Stempelplakats keine Informationen hinsichtlich des Preises der Werbefläche ersichtlich sind. Angesichts der fehlenden Indizien, welche die Darlegungen des Geschädigten untermauern, erachtet die Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte nachträglich die Ziffer 4 vor den Betrag von Fr. 800.-- sowie die Materialkosten von Fr. 390.-- im Nachhinein eingefügt haben soll, nicht als ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel erstellt. Vielmehr kann bei diesem Beweisergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Zeugen durch raffinierte Gesprächsführung dazu veranlasst hat, den Werbevertrag in der Form, wie er nunmehr vorliegt, zu unterzeichnen. Entsprechend ist der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Fall 9 freizusprechen ist. 4.7 Fall 10 4.7.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 erwägt die Vorinstanz betreffend den Fall 10, die Ausführungen von V.____, gemäss welchen ein Werbevertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis von Fr. 1'000.-- vereinbart worden sei, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen sei. 4.7.2 Die beiden Berufungsklägerinnen bringen ihrerseits vor, der Geschädigte habe nachvollziehbare Aussagen getätigt, wonach er mehrmals nachgefragt habe, ob die Werbung insgesamt nicht mehr als Fr. 1'000.-- koste, was der Beschuldigte bestätigt habe. Ebenso habe er wiederholt gefragt, ob der Vertrag nur ein Jahr laufe, was der Beschuldigte ebenfalls bejaht habe. In der Folge habe der Geschädigte dem Beschuldigten vertraut und den Vertrag unterzeichnet, ohne diesen gegenzulesen, zumal er die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche. 4.7.3 Demgegenüber führt der Beschuldigte im Berufungsverfahren aus, der Kunde habe das Restaurant dannzumal neu übernommen und daher Werbung machen wollen. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass der Bus mit der Werbung während 5 Jahren unterwegs sein werde. Im Übrigen sei die Behauptung, der Geschädigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig, falsch, zumal der Kunde fliessend Baseldeutsch gesprochen habe. 4.7.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 31. Oktober 2011 soll V.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R10 des Projekts Gemeinde U.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 4'840.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- unterzeichnet haben (act. 931). 4.7.5 Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Januar 2013 gab V.____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei nach telefonischer Anmeldung in sein Restaurant gekommen und habe ihm erklärt, dass er auf einem Auto der Gemeinde U.____ für Fr. 1'000.-- Werbung machen könne. Diesen Betrag könne er in fünf Raten zu je Fr. 200.-- bezahlen. Er habe den Beschuldigten wiederholt gefragt, ob der Vertrag wirklich nur ein Jahr laufe und lediglich Fr. 1'000.-- koste, was dieser jeweils bejaht habe. Er habe keinen Vertrag über mehrere Jahre abschliessen wolle, da er das Restaurant damals neu übernommen habe. Der Beschuldigte habe ihm den Vertrag sodann vorgelegt und er hab diesen unterzeichnet, wobei er diesen nicht durchgelesen habe. Der Preis von Fr. 4'840.-- sowie die Dauer seien allerdings nicht eingetragen gewesen. Dies habe der Beschuldigte nachträglich eingefügt. Im Übrigen habe er vom Beschuldigten keine Vertragskopie erhalten (act. 953). 4.7.6 Der Beschuldigte seinerseits führte in seiner Befragung vom 5. August 2013 aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie der Vertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe er die Ziffer 4 nicht im Nachhinein vor den Betrag von Fr. 800.-- eingefügt (act. 959). Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte der Beschuldigte dar, er könne sich nicht erklären, weshalb der Originalvertrag und die Durchschlagskopie nicht miteinander übereinstimmen würden (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 11). 4.7.7 Unter Hinweis auf die Depositionen von V.____ ist zu konstatieren, dass namentlich sein Vorbringen, er habe vom Beschuldigten keine Vertragskopie ausgehändigt erhalten, angesichts der Gegebenheit, wonach in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Doppel des Vertrags vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils), durchaus glaubhaft erscheint. Dennoch kann hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe den Werbevertrag nachträglich manipuliert, nicht ausser Acht gelassen werden, dass V.____ zu Protokoll gab, er habe den Vertrag vor dem Unterzeichnen gar nicht gelesen, sondern dem Beschuldigten vertraut, dass der Vertrag korrekt sei. Gleichwohl ist sich der Geschädigte sicher, dass weder der Preis von Fr. 4'840.-- noch die Vertragsdauer von 5 Jahren im Vertrag enthalten waren. Angesichts dieser nicht nachvollziehbaren Aussagen des Kunden ist offenkundig, dass nicht ohne Weiteres auf diese abgestellt werden kann. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine nachträgliche Abänderung des Vertrags durch den Beschuldigten beweisen würden. Im Gegenteil zeigt der Vergleich des Werbevertrags (act. 931) mit dem entsprechenden Durchschlag des Vertrags (act. 933), dass zwar die Bemerkungen betreffend die Zahlungsweise nicht vollständig auf den Durchschlag durchgedruckt haben, dennoch kann daraus keine Verfälschung des Werbevertrags abgeleitet werden. Im Übrigen stimmen der Vertrag sowie dessen Durchschlag exakt überein. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann der angeklagte Sachverhalt nicht als erstellt erachtet werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Fall 10 freizusprechen ist. 4.8 Fall 11 […] 4.9 Fall 12 […] 4.10 Fall 13: EP-Haustechnik […] 4.11 Fall 14 4.11.1 Das Strafgericht Basel-Landschaft führt in seinem Urteil vom 31. Mai 2017 des Weiteren in Bezug auf den Fall 14 aus, die Darlegungen von W.____, wonach der Beschuldigte ihm Werbung über den Zeitraum von 5 Jahren zu einem Pauschalpreis von Fr. 500.-- angeboten habe, seien nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, zumal der Preis von Fr. 500.-- für 5 Jahre in keinem Verhältnis zu den Materialkosten von Fr. 490.-- stehe. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erstellt und der Beschuldigte demzufolge freizusprechen. 4.11.2 Die Berufungsklägerinnen bringen demgegenüber vor, W.____ habe mehrmals nachgefragt, ob keine weiteren Kosten hinzukommen würden. Der Beschuldigte habe diesbezüglich bestätigt, dass W.____ lediglich Fr. 500.-- für 5 Jahre Werbung zu bezahlen habe. Auch habe der Geschädigte geschildert, dass der Beschuldigte die Materialkosten gestrichen habe. Auf diese überzeugenden Ausführungen von W.____ sei daher abzustellen, zumal der Beschuldigte zum konkreten Sachverhalt keine Angaben mache. 4.11.3 Der Beschuldigte seinerseits legt im Berufungsverfahren dar, er habe keine Erinnerungen mehr an diesen Fall. Ohnehin würden im vorliegenden Fall keine Beweise für eine nachträgliche Abänderung des Werbevertrags vorliegen. 4.11.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 13. Oktober 2011 soll W.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche H2 des Projekts Gemeinde U.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1081). 4.11.5 Anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 3. Juni 2013 legte W.____ dar, der Beschuldigte habe sich bei ihm im Geschäft als Angestellter der Gemeinde U.____ vorgestellt und das Angebot gemacht, für eine Pauschale von Fr. 500.-- während 5 Jahren bzw. Fr. 100.-- pro Jahr Werbung auf dem Fahrzeug der Gemeinde zu platzieren. Auf seine Nachfrage hin habe der Beschuldigte ausdrücklich erklärt, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. In der Folge habe er den Vertrag durchgelesen und unterzeichnet, wobei der Preis von Fr. 500.-- explizit festgehalten worden sei. Der Beschuldigte habe ihm ferner mitgeteilt, dass er ihm die Vertragskopie nachträglich zusenden werde, was allerdings nicht geschehen sei. Der nunmehr in den Akten vorhandene Vertrag sei nachträglich abgeändert worden, wobei namentlich der Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert und zudem die Materialkosten von Fr. 390.-- ergänzt worden seien, zumal der Beschuldigte ihm die Materialkosten von Fr. 490.-- erlassen habe. Ausserdem seien jährliche Ratenzahlungen zu je Fr. 100.-- vereinbart gewesen (act. 1123 ff.). 4.11.6 Demgegenüber führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 5. August 2013 aus, da W.____ nicht viel Geld für Werbung zur Verfügung gehabt habe, sei er ihm in Bezug auf die Materialkosten entgegengekommen, indem er diese auf Fr. 390.-- reduziert habe. Zudem hätten sie Ratenzahlung vereinbart. Der Gesamtbetrag von Fr. 2'500.-- sei bereits bei der Vertragsunterzeichnung eingetragen gewesen und er habe überdies dem Geschädigten eine Kopie des Vertrags nach der Unterzeichnung ausgehändigt (act. 1129 ff.). Ergänzend legte der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, diejenigen Angaben, welche lediglich auf der Durchschlagskopie ersichtlich seien, hätten keine Bewandtnis. Ferner könne er sich daran erinnern, dass der Preis dem Kunden zu teuer gewesen sei, weshalb er diesem einen Rabatt gegeben habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14). 4.11.7 Die Depositionen von W.____ erweisen sich als überaus detailreich, plausibel und in sich schlüssig. Dabei zeigt der Geschädigte in freie Schilderung die Umstände der Vertragsschliessung sowie den Inhalt des Vertrags auf und vermag auf entsprechende Nachfrage hin widerspruchsfrei ergänzende Erklärungen anzufügen. Die Darlegungen von W.____ sind nach eingehenden Prüfung daher als glaubhaft zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschuldigten unbestimmt und pauschal gehalten. Gleichwohl erachtet die Berufungsinstanz die Aussagen des Geschädigten allein nicht für ausreichend, um zweifellos von einer nachträglichen Abänderung des Werbevertrags durch den Beschuldigten auszugehen. In casu zeigt sich bei einem Vergleich des Werbevertrags (act. 1081) sowie des Durchschlags des Vertrags (act. 1083), dass die Ziffer 2 in einem sonderbaren Verhältnis zum Betrag Fr. 500.-- steht. Hinzu kommen diverse Durchdrucke auf dem Vertragsdoppel, welche im Original nicht vorhanden sind. Namentlich im Preisfeld sowie in der oberen rechten Ecke sind Durchdrucke erkennbar, welche offenkundig erst nach der Vertragsunterzeichnung entstanden sein können, zumal diese auf dem Original noch nicht erkennbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Stempelplakat des Projekts Gemeinde U.____ auf der vom Geschädigten ausgewählten Werbefläche ein Preis von Fr. 780.-- vermerkt ist. Hochgerechnet auf 5 Jahre wäre dies somit ein Preis von Fr. 3'900.--. Gemäss dem Werbevertrag soll die Fläche allerdings bloss Fr. 2'500.-- kosten, was einem Rabatt von über 35% gleichkommen würde. Zunächst ist unter Hinweis auf Ziffer 4.1.3 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte in Bezug auf den ihm zustehende Spielraum betreffend die Gewährung von Vergünstigungen durchwegs widersprüchliche Depositionen getätigt hat. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass sich eine Preisreduktion von über 35% offensichtlich als ausgesprochen hoch erweist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte hinsichtlich des grossen Rabatts zu Protokoll, das Projekt sei schlecht gelaufen, weshalb er froh gewesen sei, wenn er überhaupt noch Umsatz gemacht habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Gemäss der vom Beschuldigten selbst erstellten Zusammenstellung betreffend das Projekt Gemeinde U.____ erwirtschaftete er ein Nettoumsatz von Fr. 103'960.-- (act. 2839), womit erhellt, dass bei dem besagten Projekt keineswegs von einem schlechten Auftragseingang gesprochen werden kann. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, die Kunden X.___ und Y.____ hätten ihre Werbekosten jährlich bezahlt, weshalb er die diesbezüglichen Provisionen erst nach Eingang der entsprechenden Zahlungen erhalten hätte (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 14), nichts zu ändern, zumal ihm die entsprechenden Provisionen in den nachfolgenden Jahren gleichwohl zugestanden sind. Die Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich daher augenscheinlich als Schutzbehauptungen. 4.11.8 Es zeigt sich somit, dass in casu diverse Elemente gegeben sind, welche mit den Aussagen von W.____ übereinstimmen und diese untermauern, während sich die Depositionen des Beschuldigten als widersprüchlich erweisen. In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist klarerweise auf die Darlegungen von W.____ abzustellen. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Werbevertrags den Preis für die Werbelaufzeit von 5 Jahren von Fr. 500.-- mittels Hinzufügens der Ziffer 2 auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat. 4.11.9 Ferner ist ergänzend festzustellen, dass das Vorbringen von W.____, wonach er vom Beschuldigten keine Vertragskopie ausgehändigt erhalten hat, angesichts des Umstands, dass in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Vertragsdoppel vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils), augenscheinlich die Glaubhaftigkeit des Geschädigten stützt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel am Vorwurf, dass der Beschuldigte W.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat. 4.11.10 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Werbevertrags den vereinbarten Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert und ausserdem Materialkosten in der Höhe von Fr. 390.-- eingefügt hat, wobei er W.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat. 4.12 Fall 15 4.12.1 Betreffend den Fall 15 führt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 31. Mai 2017 aus, es würden diverse Widersprüche zwischen der in der Aktennotiz der B.____ festgehaltenen Darstellung von F.____ sowie den Aussagen von Z.____ vorliegen. Mangels zusätzlicher Indizien sei der angeklagte Sachverhalt daher als nicht erstellt zu erachten. 4.12.2 Demgegenüber bringen die beiden Berufungsklägerinnen vor, entgegen der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass F.____ den Vertrag unterzeichnet habe, zumal dessen Vater das Gegenteil ausgesagt habe. Vielmehr habe der Vater bestätigt, dass überhaupt kein Vertragsformular ausgefüllt worden sei. Ohnehin könne die Vorinstanz die Telefonnotiz der B.____ nicht bewerten, ohne F.____ zu befragen. 4.12.3 Der Beschuldigte seinerseits macht im Berufungsverfahren geltend, das Vorbringen von F.____, wonach er den Vertrag nicht unterzeichnet habe, sei nicht haltbar, zumal ein Vergleich der Unterschrift von F.____ mit jener auf dem Vertrag aufzeige, dass seine Unterschrift auf dem Vertragsformular vorhanden sei. 4.12.4 In casu stellt sich nach Ansicht der Berufungsinstanz die Frage, ob das Anklageprinzip verletzt ist. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Anklagegrundsatz wird auf Ziffer 4.3.4 des vorliegenden Urteils verwiesen. Mit Anklageschrift vom 14. November 2016 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten betreffend den Fall 15 vor, er habe vorgetäuscht, dass es nur darum gehe, die Adresse anzugeben, wobei die Offerte für die Werbung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werde. Eventualiter habe der Beschuldigte vorgetäuscht, dass es sich nur um eine (fakultative) Spende an die Kirchgemeinde handle. Somit erhellt, dass die Anklageschrift in keiner Weise eine Manipulation des Vertrags durch den Beschuldigten umschreibt. Aufgrund der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Anklageschrift ist folglich weder für die Parteien noch das Gericht erkennbar, welche Handlungen Gegenstand des entsprechenden Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung bilden. Demnach vermag die Anklageschrift vom 14. November 2016 die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen in casu nicht zu erfüllen. Zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips ist der Beschuldigte daher im Fall 15 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. 4.13 Fall 16 4.13.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 legt das Strafgericht des Weiteren betreffend den Fall 16 dar, Ä.____ mache geltend, einen Vertrag im Umfang von Fr. 850.-- unterzeichnet zu haben. Sowohl der Preis von Fr. 3'600.-- als auch die Materialkosten seien vom Beschuldigten nachträglich eingefügt worden. Diese Aussagen von Ä.____ seien nicht glaubhaft, zumal sich dieser in Widersprüche verstrickt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erstellt und der Beschuldigte sei freizusprechen. 4.13.2 Die Berufungsklägerinnen bringen vor, das Aussageverhalten des Beschuldigten erweise sich als widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte einen Werbepreis von Fr. 360.-- eingesetzt habe, was zusammen mit den Materialkosten von Fr. 490.-- einen Gesamtpreis von Fr. 850.-- ergebe, welchen der Geschädigte angegeben habe. Nach der Vertragsunterzeichnung habe der Beschuldigte den Betrag von Fr. 360.-- mit einer weiteren Ziffer 0 ergänzt und den Materialpreis auf Fr. 390.-- reduziert. Diese Vorgehensweise würde mit den Erklärungen des Geschädigten übereinstimmen. 4.13.3 Der Beschuldigte führt hingegen im Rahmen des Berufungsverfahrens aus, soweit die Gegenseite vorgebracht habe, er könnte den Werbepreis mit einem Bleistift hingeschrieben haben, um anschliessend den Vertag abzuändern, könne ihr nicht gefolgt werden, zumal er sämtliche Verträge durchwegs mit einem Kugelschreiber ausgefüllt habe. 4.13.4 Gemäss dem Vertrag vom 25. November 2011 soll Ä.____ für das Unternehmen Ë.____ AG einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche R10 des Projekts Ï.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 3'600.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1161). 4.13.5 Ä.____ gab in seiner Befragung als Auskunftsperson vom 28. Januar 2013 zu Protokoll, der Beschuldigte sei nach vorgängigem telefonischem Kontakt in sein Büro gekommen und habe ihm die verschiedenen Werbemöglichkeiten auf dem Fahrzeug aufgezeigt. Er habe sich für eine Werbefläche zu einem Preis von Fr. 850.-- entschieden und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er dies mit der Geschäftsleitung absprechen werde. In der Folge sei der Beschuldigte mit dem Vertrag vorbeigekommen, wobei der Preis von Fr. 850.-- vermerkt gewesen sei. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass es sich dabei um jährliche Kosten handeln würde. Vielmehr habe er bloss mitgeteilt, dass der Vertrag nach 5 Jahren automatisch auslaufe. Ausserdem habe der Beschuldigte ihm erklärt, dass er alles fertigstellen und ihm eine Kopie des Vertrags zusenden werde. Zu erwähnen sei, dass er nur Verträge bis zu einer Limite von Fr. 1'000.-- alleine unterzeichnen dürfe. Der sich in den Akten befindende Vertrag weise zwar seine Unterschrift auf, allerdings seien die Materialkosten sowie der Betrag von Fr. 3'600.-- nachträglich eingefügt worden. Auf Nachfrage hin erklärt Ä.____ des Weiteren, da er keine Vertragskopie erhalten habe, könne er nicht mit Sicherheit sagen, ob der Betrag von Fr. 850.-- auf dem Vertrag gestanden habe. Hingegen wisse er noch genau, dass der Betrag für das Layout durchgestrichen gewesen sei, zumal der Beschuldigte ihm erklärt habe, dieser sei irrelevant (act. 1181). 4.13.6 Demgegenüber legte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2013 dar, zwar könne er sich nicht mehr an das Verkaufsgespräch erinnern, jedoch habe er den Vertrag nicht abgeändert. Hinsichtlich des Vorbringens von Ä.____, er habe nur eine Berechtigung, Verträge bis zu Fr. 1'000.-- zu unterzeichnen, führt der Beschuldigte sodann ergänzend aus, diesen Umstand habe Ä.____ erwähnt, dies sei allerdings kein Problem gewesen, zumal es sich um einen Vertrag über 5 Jahre handle (act. 1191). 4.13.7 Hinsichtlich der Depositionen von Ä.____ ist zu konstatieren, dass diese zwar durchaus eine Vielzahl von Realkriterien aufweisen, gleichwohl kann nicht unbeachtet bleiben, dass er selbst zu Protokoll gibt, sich in Bezug auf den im Zeitpunkt der Unterzeichnung auf dem Vertrag eingetragenen Preis nicht mehr sicher zu sein. Hingegen ist sich der Geschädigte sicher, dass die Materialkosten von Fr. 390.-- erst im Nachhinein eingefügt wurden. Eine eingehende Prüfung des sich in den Akten befindenden Werbevertrags (act. 1161) sowie des Durchschlags des Vertrags (act. 1163) zeigt auf, dass diese exakt übereinstimmen. Mithin ergeben sich aufgrund der beiden Dokumente keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Abänderung des Werbevertrags. Hinzu kommt, dass der Geschädigte gemäss seinen eigenen Angaben zwar keine Kompetenz zur Unterzeichnung eines Vertrags mit einer Summe von mehr als Fr. 1'000.-- innehatte, dessen ungeachtet kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte den Vertrag nachträglich verfälscht hat. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Stempelplakat des Projekts Ï.____ die Werbefläche R10 zu einem Preis von Fr. 1'000.-- vermerkt ist, was mit den Angaben von Ä.____, er habe sich für eine Fläche zu einem Preis von Fr. 850.-- entschieden, nur vereinbar ist, sofern der Beschuldigte ihm − zusätzlich zu den gemäss Depositionen des Geschädigten ebenfalls erlassenen Materialkosten − einen Rabatt von Fr. 150.-- gewährt hätte. Von einer derartigen Preisreduktion war in den Einvernahmen allerdings nicht die Rede. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte den angeblich vereinbarten Preis von Fr. 850.-- (ohne Materialkosten) auf den nunmehr im Vertrag stehenden Betrag von Fr. 3'600.-- hätte abändern sollen. Angesichts dieser Gegebenheiten, namentlich der fehlenden Indizien, welche die Darlegungen des Geschädigten untermauern, erachtet die Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte den Werbevertrag nachträgliche manipuliert habe, nicht als erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf den Fall 16 freizusprechen ist. 4.14 Fall 17 […] 4.15 Fall 18 […] 4.16 Fall 19 4.16.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2017 führt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Fall 19 aus, die Ausführungen von Ö.____, wonach er zufolge Geschäftsaufgabe keine Werbung machen wolle, würden zwar offene Fragen hinterlassen, dennoch lasse sich allein aufgrund der Aussagen von Ö.____ nicht nachweisen, dass der Beschuldigte den Vertrag nachträglich abgeändert habe, weshalb dieser freizusprechen sei. 4.16.2 Die Berufungsklägerinnen machen hingegen geltend, es wäre angebracht gewesen, die Ehefrau von Ö.____, G.____, zu befragen, zumal diese zunächst mit dem Beschuldigten gesprochen habe, bevor Ö.____ dazu gestossen sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von Ö.____ einzig von der Frage abhängig mache, ob der Beschuldigte Zugang zum Firmenstempel gehabt habe. Ohnehin sei es nicht glaubwürdig, dass die Geschädigten angesichts der nahen Geschäftsaufgabe einen Werbevertrag hätten abschliessen wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen getätigt und diese zudem im Verlauf des Verfahrens relativiert. 4.16.3 Der Beschuldigte bringt im Rahmen des Berufungsverfahrens vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie er an den Stempel hätte kommen sollen. Im Übrigen habe durchwegs die gleichen Depositionen getätigt, weshalb von einer Relativierung seiner Aussagen keine Rede sein könne. 4.16.4 Laut dem Vertrag vom 22. November 2011 soll G.____ für das Unternehmen Ü.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche VN des Projekts Ï.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 7'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1277). 4.16.5 Vorab ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Anklageprinzip verletzt ist. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Anklagegrundsatz wird auf die Ziffer 4.3.4 des vorliegenden Urteils verwiesen. Mit Anklageschrift vom 14. November 2016 wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten in Bezug auf den Fall 19 unter anderem vor, der Vertrag sei weder durch Ö.____ noch durch G.____ unterzeichnet worden. Auch mündlich sei kein Vertragsschluss vereinbart worden, allerdings habe der Beschuldigte den Stempel des Ü.____ auf das Vertragsformular gesetzt. Somit erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschuldigten vorhält, er habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er die Unterschrift der Kundschaft nachträglich selbst hinzugefügt hat. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dies nicht explizit vorbringt, so ergibt sich dieser Vorwurf doch ausreichend deutlich aus der Anklageschrift. Der massgebende Anklagesachverhalt ist daher hinreichend umschrieben, weshalb namentlich der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes Genüge getan ist. Mithin ist sowohl für die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eindeutig erkennbar, welche Handlungen sowie welche Straftat Gegenstand des Vorwurfs bilden. Somit zeigt sich, dass das Anklageprinzip in casu nicht verletzt ist. 4.16.6 Ö.____ führte in seiner Zeugeneinvernahme vom 29. Januar 2013 aus, der Beschuldigte sei zu ihm in den Ü.____ gekommen und habe gefragt, ob er Werbung machen wolle. Dies habe er verneint, zumal sie damals bereits die Kündigung für den Laden erhalten hätten, weshalb Werbung zwecklos gewesen wäre. In der Folge habe der Beschuldigte das Geschäft wieder verlassen. Der auf dem Werbevertrag vorhandene Stempel des Ü.____s müsse der Beschuldigte selbst gemacht haben, indem er den Stempel behändigt habe. Dieser befinde sich unterhalb der Kasse. Im Übrigen gehöre die Unterschrift auf dem Vertrag weder ihm noch seiner Ehefrau (act. 1299 ff.). 4.16.7 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legte G.____ als Zeugin dar, sie habe keinen Werbevertrag unterzeichnet. Hinzu komme, dass die Unterschrift auf dem Werbevertrag nicht die ihrige sei. Wie der Stempel auf das Vertragsformular gekommen sei, könne sie nicht sagen. Allerdings liege der Stempel auf dem Tisch. Es könne daher durchaus sein, dass jemand den Stempel genommen und diesen verwendet habe (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 19 f.). 4.16.8 Der Beschuldigte seinerseits gab in seiner Befragung vom 5. August 2013 zu Protokoll, er habe mit dem Inhaber-Ehepaar des Ü.____ ein übliches Verkaufsgespräch geführt. Diese hätten innert kürzester Zeit zugesagt und der Vertrag sei in rund 10 Minuten abgeschlossen gewesen. Den Besuch bei diesem Geschäft habe das Callcenter der B.____ mit den Inhabern vereinbart. Auch hätten ihm die Inhaber nichts von einer Kündigung mitgeteilt. Schliesslich sei die Unterschrift auf dem Vertrag jene der Ehefrau, welche auch den Stempel auf dem Vertrag angebracht habe (act. 1305 ff.). 4.16.9 In Anbetracht der vorstehenden Depositionen der beiden Zeugen ist festzustellen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der angeblichen Vertragsunterzeichnung bereits erfolgten Kündigung der Geschäftslokalitäten das Eingehen eines Werbevertrags augenscheinlich sinnwidrig wäre. Dies umso mehr, als der Werbevertrag eine Laufzeit von 5 Jahren aufweist. Bereits insofern besteht daher ein wesentliches Indiz, welche die Darlegungen der Inhaber, wonach sie keinen Werbevertrag unterzeichnet hätten, stützt. Des Weiteren ist in Beachtung der von Ö.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Januar 2013 geleisteten Unterschrift (act. 1301) sowie der vor Kantonsgericht erfolgten Unterschriftenprobe von G.____ (vgl. die Akten der Berufungsinstanz) zu konstatieren, dass deren Signaturen in keiner Weise mit jener auf dem Werbevertrag vom 22. November 2011 (act. 1277) übereinstimmt. Es ist daher klarerweise davon auszugehen, dass weder Ö.____ noch G.____ den Werbevertrag unterzeichnet haben. Wie bereits vorstehend (vgl. Ziffer 4.1.4 des vorliegenden Urteils) dargelegt wurde, kann eine Dritttäterschaft in casu ausgeschlossen werden. In Anbetracht dieser Erwägungen ist daher als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Kundenunterschrift auf dem Werbevertrag vom 22. November 2011 selbst hinzugefügt hat. 4.17 Fall 20 […] 4.18 Fall 21 4.18.1 In seinem Urteil vom 31. Mai 2017 legt die Vorinstanz in Bezug auf den Fall 21 dar, dass keine objektiven Beweise gegeben seien, welche den Beschuldigten belasten würden. Zwar sei die letzte Null des Betrags von Fr. 2'000.-- anders geschrieben als die vorhergehenden Nullen, gleichwohl stimme der Abstand zwischen der letzten Null und dem ".--", weshalb sich eine nachträgliche Veränderung des Vertrags nicht nachweisen lasse und der Beschuldigte freizusprechen sei. 4.18.2 Demgegenüber machen die Berufungsklägerinnen geltend, die schriftlichen Darlegungen des Geschädigten seien nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die dritte Null des Betrags Fr. 2'000.-- offensichtlich nicht zu den vorangehenden Ziffern passe, weshalb davon auszugehen sei, dass diese nachträglich eingefügt worden sei. 4.18.3 Der Beschuldigte macht im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, er habe den Betrag nicht ergänzt. Entsprechend seien auch keine Beweise für eine nachträgliche Ergänzung des Gönnerbeitrags ersichtlich. 4.18.4 Laut dem Vertrag vom 29. Juni 2011 soll H.____ mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, die Bezahlung eines Gönnerbeitrags von Fr. 2'000.-- für das Projekt É.____ vereinbart haben (act. 1351). 4.18.5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 führte H.____ aus, er habe die Arbeit der É.____ mit einem Betrag von Fr. 200.-- unterstützen wollen, allerdings habe der Mitarbeiter der B.____ den Betrag nach der Unterzeichnung des Vertrags auf Fr. 2'000.-- erhöht. Im Übrigen habe der Beschuldigte ihm keine Durchschlagskopie des Vertrags abgegeben (act. 1349). Anzumerken ist, dass H.____ aufgrund seines Versterbens am 28. Januar 2019 vor Kantonsgericht nicht als Zeuge befragt werden konnte. 4.18.6 Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, H.____ habe ihm mitgeteilt, dass er als Arzt keine Werbung machen dürfe. Gleichwohl habe er das Projekt mittels Gönnerbeitrags unterstützen wollen. Er sei sich sicher, dass H.____ einen Betrag von Fr. 2'000.-- habe spenden wollen. Hinsichtlich des Vorhalts, weshalb die letzte Ziffer des Betrags von Fr. 2'000.-- anders geschrieben sei, machte der Beschuldigte geltend, dies sei sein Schreibstil. Mithin habe er die Ziffer 0 nicht im Nachhinein eingesetzt. Ohnehin hätte er von dieser Abänderung nicht profitiert, da er auf Gönnerbeiträge keine Provisionen erhalte (act. 1363). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Beschuldigte ergänzend aus, entgegen seiner ursprünglichen Aussage habe er für Gönnerverträge doch eine Provision erhalten, allerdings habe es sich nur um einen kleinen Betrag gehandelt (Protokoll KGer vom 11. Februar 2019, S. 15). 4.18.7 In casu ist hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen von H.____ festzustellen, dass diese nicht nur ausgesprochen deutlich ausfallen, sondern auch die Begründung von H.____, wonach er zwar das Projekt É.____ habe unterstützen wollen, allerdings nicht mit einem derart hohen Betrag von Fr. 2'000.--, zumal das Projekt É.____ ihm zuvor unbekannt gewesen sei, erweist sich als nachvollziehbar und plausibel. Namentlich erscheint es überaus unglaubwürdig, dass jemand ein ihm bisher unbekanntes Projekt mit einem Betrag von Fr. 2'000.-- unterstützt. Die Depositionen von H.____ werden im Weiteren durch die auffällige Schreibwese des auf dem Vertrag vom 29. Juni 2011 festgehaltene Betrags von Fr. 2'000.-- untermauert. Mithin hat die letzte Ziffer des Betrags, also die letzte Null, einen deutlichen Drall nach links, während die ersten drei Ziffern durchwegs nach rechts geneigt sind. Wären sämtliche Ziffern in einem Zug geschrieben worden, so hätten alle die gleiche Schreibrichtung. Entgegen der Vorinstanz vermag der Abstand zwischen dem Betrag und dem Zeichen ".--" daran nichts zu ändern. Aufgrund der Vielzahl von in den Akten vorhandenen Verträgen, welche der Beschuldigte ausgefüllt hat, erhellt, dass dieser wiederholt einen grossen Abstand zwischen der letzten Ziffer und dem Zeichen ".--" eingefügt hat (act. 629, 667, 789, 901, 933, 967, 1039, 1137, 1161, 1531, 1695, 1727, 1735). Die Ausführungen von H.____ werden demzufolge durch den Vertrag vom 29. Juni 2011 bestätigt. 4.18.8 In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist hingegen festzustellen, dass sein Vorbringen, wonach er von einer Abänderung des Gönnerbeitrags nicht profitiert hätte, da dieser bei der Berechnung der Provision nicht berücksichtigt werde, offenkundig falsch ist. Sowohl auf der vom Beschuldigten ausgefüllten Provisionsabrechnung bezüglich des Projekts É.____ (act. 2307 ff.) als auch auf der Provisionsabrechnung der B.____ (act. 2311 ff.) wurde der Gönnerbeitrag von H.____ jeweils explizit aufgeführt, wobei den Akten zudem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte in der Folge die entsprechende Provision ausbezahlt erhalten hat (act. 2315). Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe von einem höheren Gönnerbeitrag nicht profitiert, erweist sich daher klarerweise als Schutzbehauptung. 4.18.9 Ergänzend ist zu konstatieren, dass die Ausführungen von H.____, wonach er vom Beschuldigten keine Durchschlagskopie des Vertrags ausgehändigt erhalten habe, angesichts des Umstands, dass in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Vertragsdoppel vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils), augenscheinlich die Glaubhaftigkeit des Geschädigten stützt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel am Vorwurf, dass der Beschuldigte H.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat. 4.18.10 Somit ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Vertrags betreffend den Gönnerbeitrag vom 29. Juni 2011 den vereinbarten Betrag von Fr. 200.-- mittels Hinzufügens der Ziffer 0 auf Fr. 2'000.-- abgeändert hat, wobei er H.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat. 4.19 Fall 22 […] 4.20 Fall 25 4.20.1 Die Vorderrichter erwägen mit Urteil vom 31. Mai 2017 betreffend den Fall 25, gemäss der Strafanzeige der B.____ sowie der A.____ vom 3. April 2012 habe I.____, Inhaber des È.____, erklärt, dass er keinen Vertrag mit der B.____ habe. J.____, welcher den Vertrag unterschrieben haben soll, sei sein Angestellter gewesen, allerdings stamme die Unterschrift auf dem Vertrag nicht von seinem Angestellten. Ferner führt das Strafgericht aus, es würden keine formellen Befragungen von I.____ oder J.____ vorliegen. In antizipierter Beweiswürdigung sei allerdings davon auszugehen, dass nach einer Befragung von J.____ eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegen würde, weshalb auf eine entsprechende Befragung verzichtet werde. Der angeklagte Sachverhalt sei demzufolge nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte von der Anklage der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs freizusprechen sei. 4.20.2 Demgegenüber bringen die Berufungsklägerinnen vor, es könne nicht von vornherein auf eine Einvernahme verzichtet werden, zumal erst nach Kenntnis der Aussagen von I.____ diese zu würdigen seien. Namentlich sei I.____ in der Lage, Depositionen betreffend die Unterschrift auf dem Vertrag zu tätigen und allenfalls Dokumente einzureichen, welche die Signatur von J.____ aufzeigen würden. Hinzu komme, dass die vermeintliche Unterschrift von J.____ auf dem Werbevertrag auffällig der Schreibweise des Beschuldigten gleiche. 4.20.3 Der Beschuldigte verzichtet im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Berufungsklägerinnen in Bezug auf den Fall 25. 4.20.4 Laut dem Vertrag vom 15. November 2011 soll angeblich eine Person namens J.____ für den È.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbeflächen L6 und L7 des Projekts Ï.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 8'000.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 390.-- unterzeichnet haben (act. 1503). 4.20.5 In seiner Einvernahme vom 28. September 2016 machte der Beschuldigte geltend, er könne sich weder an den Laden noch das Verkaufsgespräch erinnern. Auf den Vorhalt hin, die Unterschrift von J.____ habe auffallende Ähnlichkeiten mit seiner Handschrift, brachte der Beschuldigte sodann vor, es handle sich nicht um seine Handschrift. Namentlich würde er die Buchstaben E und R anders schreiben. Mithin habe er die Unterschrift nicht gefälscht (act. 1513.1). Vor dem Berufungsgericht legte der Beschuldigte ergänzend dar, er würde überdies den Buchstaben N anders schreiben, als dies bei der Unterschrift auf dem Vertrag der Fall sei (Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 4). 4.20.6 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab I.____ als Zeuge zu Protokoll, die Unterschrift des Vertrags stimme nicht mit derjenigen von J.____ überein. Er habe diesbezüglich sowohl eine Fotokopie des Führerausweises sowie eine Fotografie des Reisepasses von J.____ auf seinem Mobiltelefon. Sowohl aufgrund der Fotokopie als auch der Fotografie sei ersichtlich, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Werbevertrag vom 15. November 2011 nicht um die Unterschrift von J.____ handle (Protokoll KGer vom 15., 21. und 27. Februar 2019, S. 2). 4.20.7 Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Vertrags vom 15. November 2011 sowie der vom Zeugen I.____ eingereichten Fotokopie des Führerausweises von J.____ festzustellen, dass es sich bei der auf dem Vertrag vorhandenen Signatur offensichtlich nicht um die Unterschrift von J.____ handelt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte den Namen J.____ selbst hingeschrieben hat. Diesbezüglich fällt auf, dass das Schriftbild der Buchstaben der "Unterschrift" J.____ überaus deutlich der Handschrift des Beschuldigten entspricht. Namentlich der Buchstabe A weist ein besonders markantes Schriftbild auf, wobei der Beschuldigte in einer ausgesprochen grossen Vielzahl der Verträge und Provisionsabrechnungen den Buchstaben in exakt dieser auffälligen Weise geschrieben hat (act. 521, 629, 743, 787, 863, 899, 931, 1037, 1137, 1161, 1195, 1235, 1277, 1313, 1381, 1437, 1503, 1531, 1695, 1727, 1775, 2749, 2753, 2755, 2759, 2761, 2763, 2765). Dabei beginnt er den Buchstaben offenbar mit einem geraden Strich von oben nach unten, um anschliessend von links unten in einem hohen Bogen auf die rechte Seite zu wechseln. Abschliessend wird ein Querstrich eingefügt. Ferner springt der lange Schweif des Buchstabens N ins Auge, welcher auch vom Beschuldigten wiederholt mit einem ebenso langen Schweif geschrieben wurde (vgl. auf demselben Vertrag den vom Beschuldigten geschriebenen Name "I.____" auf der Linie "Telefon-Nr. mit Vorwahl" [act. 1503]; sowie ausserdem: act. 965, 1003, 1037, 1277, 1381, 1695, 2765). Somit erhellt, dass die Unterschrift "J.____" klarerweise dem Beschuldigten zuzuordnen ist, zumal eine Dritttäterschaft nach dem Gesagten (vgl. Ziffer 4.1.4 hievor) ausgeschlossen werden kann. Der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die Unterschrift gefälscht habe, ist angesichts dieses Beweisergebnisses zweifellos als erstellt zu erachten. 4.21 Fall 26 4.21.1 In seinem Urteil vom 31. Mai 2017 führt das Strafgericht in Bezug auf den Fall 26 aus, es sei davon auszugehen, dass Ñ.____ den Jahrespreis von Fr. 500.-- als Gesamtpreis verstanden habe. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass Ñ.____ zugegeben habe, den Vertrag vor der Unterzeichnung nicht durchgelesen zu haben. Die Aussagen von Ñ.____ seien daher nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte freizusprechen sei. 4.21.2 Die beiden Berufungsklägerinnen bringen hingegen vor, aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Geschädigten sei ersichtlich, dass diese dem Beschuldigten vertraut und deshalb den Vertrag vor der Unterzeichnung nicht gelesen habe. Entscheidend sei jedoch, dass sich die Geschädigte sicher gewesen sei, keinen Vertrag über Fr. 2'500.-- vereinbart zu haben. Es sie davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst den Betrag von Fr. 500.-- eingetragen und diesen nachträglich durch das Hinzufügen der Ziffer 2 auf Fr. 2'500.-- erhöht habe. 4.21.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, es sei schlicht unwahr, dass er die Kundin mit geschickter Verkaufstechnik abgelenkt und zur Unterzeichnung eines von ihr nicht gewollten Vertrags überredet habe. Vielmehr sei für die Werbelaufzeit von 5 Jahren der Preis von Fr. 2'500.-- vereinbart worden. 4.21.4 Gemäss dem sich in den Akten befindenden Vertrag vom 19. Juli 2011 soll Ñ.____ einen Werbevertrag mit der B.____, vertreten durch den Beschuldigten, betreffend die Werbefläche L6 des Projekts É.____ für eine Werbelaufzeit von 5 Jahren zu einem Preis von insgesamt Fr. 2'500.-- zuzüglich Materialkosten von Fr. 490.-- unterzeichnet haben (act. 1531). 4.21.5 In ihrer Zeugeneinvernahme vom 29. April 2013 gab Ñ.____ zu Protokoll, der Beschuldigte sei in ihr Geschäft gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie für Fr. 500.-- Werbung mit ihrem Logo auf einem Fahrzeug der Spitex Riehen machen könne. Sie habe sodann auf einem Stempelplakat eine Werbefläche ausgesucht und den Vertrag auf Aufforderung des Beschuldigten hin unterzeichnet. Dabei sei nie die Rede davon gewesen, dass es sich um jährliche Kosten handle und der Vertrag 5 Jahre dauere. Vielmehr habe der Beschuldigte von Gesamtkosten von Fr. 500.-- gesprochen. Im Übrigen könne sie sich nicht mehr an den Inhalt des Vertrags erinnern, allerdings habe ihr der Beschuldigte erklärt, dass der Vertrag so laute, wie sie es vereinbart hätten. Auch habe sie vom Beschuldigten keine Vertragskopie erhalten (act. 1549 ff.). 4.21.6 Der Beschuldigte legte in seiner Befragung vom 5. August 2013 hingegen dar, er könne sich nicht mehr genau an das Gespräch erinnern, allerdings sei es der Kundin bewusst gewesen, dass der Preis Fr. 500.-- pro Jahr betrage (act. 1567 ff.). 4.21.7 Vorliegend erweisen sich die Depositionen von Ñ.____ als nachvollziehbar, in sich stimmig und präzise. Mithin schildert die Zeugin in freier Schilderung die Vertragsverhandlungen und legte dar, inwiefern sich der nunmehr vorliegende Vertrag von dem Vereinbarten unterscheiden soll. Hinsichtlich des von ihr vorgebrachten Umstands, wonach der Beschuldigte ihr keine Vertragskopie überlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass in keinem der angeklagten Fälle eine geschädigte Person ein Vertragsdoppel vorlegen konnte (vgl. Ziffer 4.2.8 des vorliegenden Urteils). Dieser Umstand stützt die Glaubhaftigkeit von Ñ.____, weshalb das Kantonsgericht ohne vernünftige Zweifel zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte Ñ.____ keine Vertragskopie ausgehändigt hat, zumal der Beschuldigte selbst nicht mehr weiss, ob er ihr eine Durchschlagskopie übergeben hat (act. 1569). Des Weiteren ist in Bezug auf die Aussage von Ñ.____, sie habe den Betrag von Fr. 500.-- nicht auf einmal bezahlen können, weshalb sie mit dem Beschuldigten eine Bezahlung in vier Raten vereinbart habe, darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Ratenzahlung wie von der Zeugin geschildert im Vertrag vom 19. Juli 2011 festgehalten ist (act. 1531), was als weiteres Indiz für ihre Glaubwürdigkeit zu werten ist. Ferner ist auf die Schreibweise des im Werbevertrag festgehaltenen Betrags von Fr. 2'500.-- hinzuweisen. Diesbezüglich fällt auf, dass die Ziffer 2 im Vergleich zu den restlichen Ziffern markant grösser ist. Wäre der Betrag von Fr. 2'500.-- in einem Zug geschrieben worden, so wäre zu erwarten, dass keine derart hervorstechenden Grössenunterschiede erkennbar sind. Dies zeigt sich namentlich auch im Vergleich mit anderen Fällen. Während beispielsweise in den Fällen 9 (act. 899), 10 (act. 931), 11 (act. 965), 12 (act. 1003), 13 (act. 1037), 15 (act. 1137), 16 (act. 1161), 17 (act. 1195) und 20 (act. 1313) die Ziffern durchwegs gleichgross geschrieben wurden, finden sich bei jenen Verträgen, bei welchen nachträglich eine Ziffer eingefügt wurde, jeweils ein auffälliger Grössenunterschied zwischen den einzelnen Ziffern (vgl. die Fälle 4 [act. 667], 14 [act. 1081]). Somit erhellt, dass der auffallend markante Grössenunterschied zwischen der Ziffer 2 und den restlichen Ziffern des Betrags von Fr. 2'500.-- die Depositionen von Ñ.____, wonach lediglich Gesamtkosten von Fr. 500.-- vereinbart gewesen seien, untermauern. Folgerichtig erweisen sich die Aussagen der Zeugin, welche durch diverse Indizien gestützt werden, als wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten. Es ist daher auf die Depositionen von Ñ.____ abzustellen. 4.21.8 Demnach ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte nach der Unterzeichnung des Werbevertrags durch Ñ.____ den vereinbarten Preis von Fr. 500.-- auf Fr. 2'500.-- abgeändert hat, wobei er Ñ.____ bewusst kein Vertragsdoppel hinterlassen hat. 4.22 Fall 27 […] 4.23 Fall 28 […] 4.24 Fall 29 sowie Fall 29a […] 4.26 Fall 30 […]

5. Rechtliche Würdigung 5.1 Urkundenfälschung 5.1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Ausserdem macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Das geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Das Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht ( Stefan Trechsel/Lorenz Erni , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1 ff.; Markus Boog , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 1 ff.). 5.1.2 In casu ist den erstellen Sachverhalten der Fälle 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 zu entnehmen, dass der Beschuldigte jeweils den Vertrag nach der Unterzeichnung durch den Kunden abgeändert hat, indem er den vom Kunden zu bezahlenden Betrag erhöht hat. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den jeweiligen Verträgen zweifellos um Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Indem der Beschuldigte den vereinbarten Betrag im Nachhinein abgeändert hat, hat er die Urkunde so verfälscht, dass diese nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Kunden entsprochen hat, womit er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung offenkundig erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist dem erstellten Sachverhalt ohne Weiteres zu entnehmen, dass er mit Wissen und Willen gehandelt hat. Dasselbe gilt für die Täuschungsabsicht, welche ebenfalls geradezu augenscheinlich vorliegt und keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Ferner hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Ziel verfolgt, durch die nachträglich abgeänderten Verträge, welche einen höheren vom Kunden zu bezahlenden Betrag als tatsächlich vereinbart ausgewiesen haben, höhere Provisionen zu erwirtschaften, als ihm tatsächlich zugestanden haben. Mithin hat er in der Absicht gehandelt, sich einen ihm nicht zustehenden und damit unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Folgerichtig ist auch das Erfordernis der Vorteilsabsicht gegeben, weshalb der subjektive Tatbestand ebenso erfüllt ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte in den Fällen 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 jeweils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 5.1.3 Hinsichtlich der Fälle 19 und 25 ist sodann festzustellen, dass der Beschuldigte, indem er die angebliche Unterschrift der Kunden in das Signaturfeld eingefügt hat, eine unechte Urkunde hergestellt hat, womit er den objektiven Tatbestand des Fälschens einer Urkunde klarerweise erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zweifellos mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich gehandelt. Ebenso ist die Täuschungsabsicht offensichtlich gegeben und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Schliesslich hat der Beschuldigte mit seinem Vorgehen das Ziel verfolgt, durch das Herstellen der unechten Urkunden Provisionen zu erlangen, welche er andernfalls mangels zustandegekommenen Verträgen nicht erhalten hätte. Folglich hat er die Absicht verfolgt, sich einen ihm nicht zustehenden und damit unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, weshalb auch das Erfordernis der Vorteilsabsicht gegeben ist. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenso erfüllt. Da im Weitern weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte in den Fällen 19 und 25 jeweils der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2 Gewerbsmässiger Betrug 5.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 5.2.2 In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält. Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung. Schliesslich ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 41 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 146 N 2 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N 4 ff.). 5.2.3 In Beachtung des erstellten Sachverhalts zeigt sich in casu, dass der Beschuldigte der A.____ sowie der B.____ die von ihm verfälschten sowie gefälschten Verträge eingereicht hat, mit welchen er die beiden Berufungsklägerinnen über den Umfang des von ihm generierten Umsatzes und damit auch über die Höhe der ihm zustehenden Provisionen getäuscht hat. Operiert der Täter − wie es vorliegend der Fall ist − mit gefälschten Urkunden, so ist grundsätzlich Arglist anzunehmen, zumal im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 106; Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., Art. 146 N 8). Somit ist das Erfordernis der arglistigen Täuschung vorliegend erfüllt. In der Folge befanden sich die A.____ sowie die B.____ über die Höhe der dem Beschuldigten zustehenden Provisionen in einem täuschungsbedingten Irrtum, worauf sie dem Beschuldigten zu hohe Provisionszahlungen, auf welche dieser keinen Anspruch hatte, ausrichteten und sich somit selbst schädigten. Mithin tätigten die Berufungsklägerinnen aufgrund ihres Irrtums eine Vermögensdisposition und fügten sich dadurch einen Vermögensschaden zu. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, die Kunden hätten sich nicht gegen die Verträge zur Wehr gesetzt, weshalb die Forderungen der Berufungsklägerinnen nach wie vor bestehen würden und folglich kein Schaden vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kunden der Fälle 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 − entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten − gegenüber den Berufungsklägerinnen die Rüge des verfälschten Vertrags vorgebracht haben. Sodann kommt hinzu, dass in den Fällen 4, 14, 18, 21, 22, 26 und 28 allenfalls Forderungen in der Höhe des tatsächlich vereinbarten Preises bestehen. Bezüglich der darüberhinausgehenden, vom Beschuldigten rechtswidrig verfälschten Beträge sind hingegen keine gültigen Verträge zustande gekommen, welche durchsetzbar wären. Ferner ist hinsichtlich der Fälle 19 und 25 offenkundig, dass die Kunden überhaupt gar keinen Vertrag mit den Berufungsklägerinnen eingegangen sind, weshalb in dieser Hinsicht ohnehin keine durchsetzbaren Forderungen bestehen. Es ist daher festzustellen, dass sowohl der A.____ als auch der B.____ jeweils ein Schaden im Umfang der aufgrund der verfälschten sowie gefälschten Verträge zu viel bezahlten Provisionen entstanden ist. Hinsichtlich des exakten Umfangs des Vermögensschadens ist allerdings festzustellen, dass die Höhe der an den Beschuldigten zu viel bezahlten Provisionen vom konkreten Provisionsmodell abhängig ist. Aus den in casu vorhandenen Provisionsabrechnungen ist einzig zu entnehmen, dass der Umfang der Provisionen von der Höhe des Umsatzes abhängig ist. Eine nachvollziehbare Darlegung der Funktionsweise des Provisionsmodells wurde seitens der Privatklägerinnen allerdings nicht eingereicht. Entsprechend kann seitens des Kantonsgerichts die exakte Höhe der zu viel ausbezahlten Provisionen, mithin die Höhe des Vermögensschadens, nicht bestimmt werden, zumal die erforderlichen Angaben der A.____ sowie der B.____ zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Vermögensschadens nicht vorhanden sind. Gleichwohl kann festgestellt werden, dass die Schadenssumme unter dem angeklagten Betrag von Fr. 27'000.--, jedoch mit Sicherheit über der Geringfügigkeitsgrenze von Fr. 300.-- liegt. Folgerichtig ist ein Vermögensschaden zweifellos eingetreten und das objektive Tatbestandselement somit gegeben. Im Weiteren bringt der Beschuldigte in Bezug auf die Voraussetzung des Motivationszusammenhangs vor, für die A.____ sowie die B.____ sei es nicht massgebend gewesen, wie die Verträge zustande gekommen seien, weshalb es an einem Motivationszusammenhang fehle. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass sowohl der Irrtum der A.____ als auch jener der B.____ augenscheinlich einzig durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten begründet ist, mithin durch die Einreichung der verfälschten resp. gefälschten Verträge. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum besteht daher zweifellos ein Motivationszusammenhang. Sodann kann im Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Berufungsklägerinnen in Kenntnis ihres Irrtums gleichwohl die Vermögensdisposition getätigt hätten. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass sowohl die A.____ als auch die B.____ pro Projekt einen möglichst hohen Umsatz erzielen wollten. Dem vom Beschuldigten daraus gezogenen Schluss, für die Berufungsklägerinnen sei nicht von Relevanz gewesen, wie die Verträge zustande gekommen seien, kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Gegenteil haben die A.____ sowie die B.____ Interesse daran, dass die Verträge auch tatsächlich rechtlich Bestand haben, zumal sie andernfalls über keine durchsetzbaren Forderungen gegenüber den Kunden verfügen und demzufolge keinen Umsatz generieren. Der Irrtum ist daher sowohl für die A.____ als auch für die B.____ klarerweise wesentlich. Mithin hätten die Berufungsklägerinnen, wenn sie Kenntnis von ihrem Irrtum gehabt hätten, dem Beschuldigten für den Umsatz, welcher auf den verfälschten resp. gefälschten Verträgen basierte, zweifellos keine Provisionen ausgerichtet, zumal sie selbst den Umsatz nicht tatsächlich erwirtschaften konnten. Folgerichtig wäre es nicht zu den entsprechenden Vermögensdispositionen gekommen, wenn sich die A.____ und die B.____ nicht in einem Irrtum befunden hätten. Demzufolge ist der Motivationsirrtum zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition ebenfalls gegeben. Schliesslich gibt das Erfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen der Vermögensverfügung und dem Vermögensschaden in casu keinen Anlass zu Bemerkungen, zumal dieser offenkundig erfüllt ist. Somit erhellt, dass der objektive Tatbestand des Betrugs zu Lasten der A.____ sowie der B.____ in casu erfüllt ist. 5.2.4 Zu prüfen ist nunmehr der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Stefan Maeder/Marcel Alexander Niggli , a.a.O., Art. 146 N 261 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , a.a.O., vor Art. 137 N 12 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 137 N 17). 5.2.5 Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte beabsichtigt hat, durch die Einreichung der verfälschten bzw. gefälschten Verträge die A.____ sowie die B.____ zu täuschen, um höhere Provisionen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt gewesen ist. Daraus ergibt sich ohne Weiteres der Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. Da im Weitern weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs zu Lasten der A.____ sowie der B.____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5.2.6 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln des Täters voraus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). 5.2.7 In Bezug auf das Erfordernis des mehrfachen Delinquierens ist in casu festzustellen, dass der Beschuldigte die neun Urkundenfälschungen im Zeitraum vom 23. Juni 2011 bis zum 24. November 2011 begangen hat. Diese verfälschten sowie gefälschten Urkunden reichte der Beschuldigte jeweils kurze Zeit nach der Fälschung bzw. Verfälschung der A.____ resp. der B.____ zum Zweck des Betrugs ein. Mithin delinquierte der Beschuldigte innerhalb von rund fünf Monaten insgesamt neunmal. Die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens ist daher offensichtlich erfüllt. Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum von den Provisionszahlungen der A.____ sowie der B.____ gelebt hat, weshalb auch die ihm nicht zustehenden und einzig zufolge Betrugs erlangten Provisionszahlungen ebenfalls einen wesentlichen Anteil seiner Einnahmen dargestellt haben. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 5.2.3 des vorliegenden Urteils), kann die exakte Höhe der deliktisch erlangten Provisionen nicht festgestellt werden. Gleichwohl zeigt sich anhand der Fälle 19 und 25 exemplarisch, dass die deliktisch erlangten Provisionen keinesfalls als gering bezeichnet werden können. Demnach haben diese beiden Fälle 19 und 25, in welchen der Beschuldigte die Unterschrift der angeblichen Kunden auf den Vertragsurkunden gefälscht hat, zum Gesamtumsatz des Projekts Ï.____ von Fr. 105'490.-- einen Anteil von Fr. 16'280.-- bzw. 15% beigesteuert (act. 2751). Zwar ist die exakte Berechnung der Provision für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob die Fälle 19 und 25 im Umfang von 15% zur ausbezahlten Provision beigetragen haben. Gleichwohl zeigt sich, dass − selbst bei einem geringeren Anteil als 15% − in Anbetracht der im Zusammenhang mit dem besagten Projekt ausbezahlten Provision von insgesamt Fr. 13'748.42 dennoch davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem deliktisch erwirtschaftete Teil der Provision um einen nicht mehr geringen Betrag handeln kann. Der tatsächlich erwirtschaftete Deliktsertrag ist ohnehin nicht von Relevanz. Massgebend ist einzig die Absicht, einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 99). Dies ist angesichts der vorstehenden Darlegungen ohne Weiteres erfüllt. Hinzu kommt, dass von den insgesamt 13 Verträgen des Projekts Ï.____ deren drei resp. rund 23% der Verträge deliktisch zustande gekommen sind. In Bezug auf das Projekt É.____ sind es 4 von 21 Verträgen resp. rund 19%. Es ist daher ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. In Bezug auf die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ist darauf hinzuweisen, dass die Deliktsserie erst geendet hat, als der Beschuldigte seitens der A.____ sowie der B.____ damit konfrontiert wurde, dass sich die ihm gegenüber erhobenen Kundenbeschwerden häufen würden und man den Sachverhalt genauer untersuchen wolle. Des Weiteren ist in Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der Anzahl sowie insbesondere der Häufigkeit der begangenen Vermögensdelikte innert eines kurzen Zeitraums sowie des durchwegs identischen, systematischen Vorgehens des Beschuldigten, davon auszugehen, dass dieser bereit gewesen ist, eine Vielzahl von Vermögensdelikten zu begehen. In Beachtung sämtlicher konkreter Gegebenheiten zeigt sich daher, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, er mithin berufsmässig delinquiert hat. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. Die Gewerbsmässigkeit fasst die mehrfach begangenen Betrugsfälle zu einer rechtlichen Einheit zusammen, weshalb die Deliktsmehrheit mit der Gewerbsmässigkeit abgegolten ist. Folglich ist der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5.3 Fazit Im Ergebnis erhellt somit, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs sowie hinsichtlich der Fälle 4, 14, 18, 19, 21, 22, 25, 26 und 28 der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht hat.

6. Strafzumessung […]

7. Zivilforderungen […]

8. Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten […]

9. Parteienschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren […]

10. Parteientschädigung der A.____ und der B.____ für das vorinstanzliche Verfahren […]

11. Fazit Abschliessend ist somit festzuhalten, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerinnen - soweit auf diese einzutreten ist - aufzuheben und durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2017 wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerinnen

- soweit auf diese einzutreten ist - aufgehoben und durch folgendes Erkenntnis ersetzt :

1. a) C.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. September 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 225 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 225 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB.

b) C.____ wird betreffend Anklageziffer 1 vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 23, 24, 27, 29, 29a und 30 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.

2. Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Rechtskraft der A.____ bzw. der B.____ zurückgegeben :

- 15 Originalverträge (Aktenbeilage 3);

- 1 Bäckereitüte (Aktenbeilage 5). Die übrigen Beilagen verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

3. a) Folgende Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen :

- unbezifferte Zivilforderung von ____;

- Fr. 2'000.00 von ____;

- Fr. 500.00 von ____;

- Fr. 2'000.00 von ____;

- unbezifferte Zivilforderung der ____;

- Fr. 450.00 von der ____;

- Fr. 500.00 Genugtuung sowie unbezifferte Zivilforderung von ____;

- Fr. 2'000.00 von ____.

b) Folgende Schadenersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen :

- Fr. 7'309.22 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 von der A.____;

- Fr. 33'760.30 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2012 von der B.____.

4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt , der A.____ sowie der B.____ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'424.-- bzw. jeweils Fr. 3'712.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die von der A.____ sowie der B.____ solidarisch beantragte Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO abgewiesen .

5. Von den Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'643.75 und der Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.--, insgesamt somit Fr. 20'643.75, gehen Fr. 4'130.-- zu Lasten des Beschuldigten und Fr. 16'513.75 zu Lasten des Staates.

6. C.____ wird in Anwendung von Art. 429 StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 18'584.-- aus der Staatskasse entrichtet. II. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO dazu verurteilt , der A.____ sowie der B.____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7'150.-- bzw. jeweils Fr. 3'575.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die von der A.____ sowie der B.____ solidarisch beantragte Entschädigung für das Berufungsverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO abgewiesen . III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 27'625.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 27'375.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt:

- Fr. 9'200.-- zu Lasten des Beschuldigten;

- Fr. 9'212.50 zu Lasten des Staates;

- Fr. 9'212.50 zu Lasten der A.____ sowie der B.____ in solidarischer Verbindlichkeit. IV. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'063.-- aus der Staatskasse entrichtet. Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiber Dominik Haffter Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_1367/2019).