Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.
E. 1.2 Angesichts des Umstandes, wonach der Beschuldigte in seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen umfassenden Freispruch von allen Anklagepunkten beantragt, ist das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
E. 1.3 In seiner Berufungserklärung vom 23. April 2018 hat der Beschuldigte folgende Beweisanträge gestellt: Es seien sämtliche Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale vom 15. Mai 2016 erneut zu sichten, und es sei bei der Vorinstanz eine amtliche Erkundigung vorzunehmen, weshalb die dem Berufungskläger mit der Vorladung angezeigte Zusammensetzung des Gerichts vor der erstinstanzlichen Verhandlung geändert habe. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, vielmehr kommt der Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz Ausnahmecharakter zu (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 389 StPO). Hinsichtlich des ersten Begehrens des Beschuldigten, wonach sämtliche Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale vom 15. Mai 2016 erneut zu sichten seien, ist zu konstatieren, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, sondern vielmehr um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass das Kantonsgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung von Amtes wegen alle Beweise einer vertieften Würdigung unterzieht, welche es als massgeblich erachtet, wobei bereits an vorliegender Stelle zu vermerken ist, dass die fraglichen Videosequenzen nach Auffassung des Kantonsgerichts bei der rechtlichen Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl. unten E. 5.1.2). In Bezug auf das zweite Begehren, wonach bei der Vorinstanz eine amtliche Erkundigung vorzunehmen sei, weshalb die dem Berufungskläger mit der Vorladung angezeigte Zusammensetzung des Gerichts vor der erstinstanzlichen Verhandlung geändert habe, ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts auch eine nachträgliche Begründung der Vorinstanz nichts an der rechtlichen Situation und deren Beurteilung ändern würde.
E. 2 Ausführungen der Parteien (…).
E. 3 Vorwurf der unrichtigen Zusammensetzung des Gerichts
E. 3.1 Der Beschuldigte sieht im Umstand, wonach im strafgerichtlichen Verfahren ohne Kundgabe von Gründen im Hinblick auf die Hauptverhandlung die Verfahrensleitung ausgewechselt worden ist, eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf ein gesetzmässig besetztes Gericht. Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft nicht geteilt. Nach deren Ansicht sei es nicht unzulässig, einen kurzfristigen Wechsel in der Verfahrensleitung vorzunehmen, wobei ein solcher Wechsel gegenüber den Parteien auch nicht begründet werden müsse. a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 2). Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b). Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt etwa vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (BGer 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2, in: ZBl 108/2007 S. 43 f.). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens zu ändern, doch müssen dafür hinreichende sachliche Gründe bestehen. Eine Veränderung der Besetzung kommt namentlich in Betracht, wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen länger dauernder Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2; 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2 und E. 3.5; 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 f.; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 2). Eine solche Auswechslung muss auf sachlichen Gründen beruhen und ist nach der vorerwähnten Rechtsprechung zu begründen, andernfalls zumindest der Anschein erweckt wird, der Spruchkörper sei eigens für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gebildet worden. Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird (vgl. zum Ganzen BGer 4A_726/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.2). b) Unmittelbar nach Eröffnung der Hauptverhandlung hat die Verfahrensleitung die Zusammensetzung des Gerichts bekanntzugeben, wozu auch der Gerichtsschreiber zählt (Art. 335 Abs. 1 StPO und Art. 339 Abs. 1 StPO). Diese Mitteilungspflicht besteht gegenüber den Parteien bereits beim Ansetzen der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 1 StPO); allerdings kann sich die Zusammensetzung unter Umständen inzwischen geändert haben. Diese Verfahrensregel soll den Parteien ermöglichen, in einem frühen Verfahrensstadium die gesetzmässige Zusammensetzung des Gerichts sowie die Ausstandsgründe zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen ( Max Hauri/Petra Venetz , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 339 StPO, mit Hinweisen). Entspricht die ursprünglich mitgeteilte nicht der tatsächlichen Zusammensetzung des Gerichts, so besteht ab Kenntnisnahme dieses Umstandes die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen im Sinne von Art. 56 StPO. Solcherlei Ausstandsbegehren sind jeweils unverzüglich nach Kenntnis eines Ausstandsgrundes zu stellen, also etwa unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts ( Beat Gut/Thomas Fingerhuth , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 und N 7 zu Art. 339 StPO). Erweist sich daher die effektive Zusammensetzung des Spruchkörpers im Vergleich zur Ankündigung als nicht deckungsgleich, so besteht eine Ablehnungsmöglichkeit unter den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen von Art. 56 ff. StPO (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 339 StPO).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass in der Vorladung des Strafgerichts vom 6. Dezember 2017 als Besetzung Vizepräsident B.____ und Gerichtsschreiberin i.V. C.____ genannt worden sind (act. 157 f., 163 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018 hat dann allerdings die Strafgerichtsvizepräsidentin D.____ das Verfahren geführt, während die Gerichtsschreiberin dieselbe geblieben ist (act. 167 ff., 181 f., 187 ff.). Fest steht ferner, dass die Auswechslung der Verfahrensleitung vom Strafgericht weder kommuniziert noch begründet worden ist, womit auch nicht eruierbar ist, ob sie auf sachlichen bzw. auf welchen Gründen sie beruht. Dieser Mangel führt dennoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht die vorgängig zitierte Praxis des Bundesgerichts als zu streng erachtet. Namentlich bei kleineren Gerichten mit wenigen vollamtlichen Präsidien und ebenfalls wenigen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern (inkl. Vizepräsidien) besteht zweifellos - gerade aus verfahrensökonomischen Erwägungen - ein praktisches Bedürfnis einer gewissen Flexibilität bei der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers. Die Gründe für eine Auswechslung können dabei mannigfaltiger - beruflicher oder persönlicher - Natur sein. Nebst den anerkannten Gründen wie die Neukonstituierung des Gerichts, Krankheit, Unfall, Ferienabwesenheit, Militärdienst, Schwangerschaft und arbeitsmässige Überlastung ist nicht zu vergessen, dass die in Teilzeit oder Nebenämtern tätigen Mitglieder des Gerichts in aller Regel einer Hauptbeschäftigung nachgehen und auch den dortigen fachlichen und zeitlichen Ansprüchen genügen müssen. Die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds sollte schon deshalb grundsätzlich kein Problem darstellen, da ja alle Präsidien, Vizepräsidien und Richterinnen bzw. Richter gleichermassen vom Landrat gewählt und damit auf demselben demokratisch legitimierten Weg in ihr Amt eingesetzt worden sind und überdies immer noch die Möglichkeit besteht, gegen jedes einzelne Mitglied des Gerichts einen Ausstandsgrund geltend zu machen, soweit die Ansicht vorherrschen sollte, dieses sei nicht in der Lage, unvoreingenommen zu entscheiden (vgl. unten E. 4). Im Kanton Basel-Landschaft besteht in § 4 Abs. 1 bis GOG im Übrigen die ausdrückliche Möglichkeit, dass das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts im Einzelfall präsidiale Funktionen übertragen kann. Überdies gilt es zu konstatieren, dass die hypothetische Beeinflussung der Rechtsprechung aufgrund der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht bloss durch die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds im Verlaufe des Verfahrens bewirkt werden könnte, sondern allenfalls bereits durch dessen originäre Zusammenstellung, welche in aller Regel weder begründet noch hinterfragt wird. Hinzu kommt vorliegend, dass dem Berufungskläger mit Bekanntgabe des aktuellen Strafregisterauszugs, welchen die Strafgerichtsvizepräsidentin D.____ am 17. Januar 2018 visiert hat (act. 2/1), bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest implizit zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Verfahrensleitung gewechselt hat. Sodann hat der Beschuldigte gleich zu Beginn der erstinstanzlichen Parteiverhandlung die sichere Kenntnis erlangt, dass die Verhandlung von einer anderen Person präsidiert wird als dies vorgängig angekündigt worden ist. Während dieser Parteiverhandlung hat der Berufungskläger mehrfach - so im Rahmen der Vorfragen, der Beweisanträge und im Plädoyer - die Gelegenheit gehabt, geltend zu machen, die verfahrensrechtliche Garantie auf Beurteilung durch ein verfassungsmässiges Gericht werde durch den Wechsel der Verfahrensleitung verletzt, was er jedoch nicht getan hat (act. 167 ff.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss eine Partei das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung gilt dabei ein Ausstandsgesuch, welches sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig, während ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, verspätet ist ( Markus Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 58 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Indem der Beschuldigte seine Rüge weder anlässlich der strafgerichtlichen Verhandlung noch in den Tagen danach erhoben hat, sondern erstmals nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im Verlaufe des Berufungsverfahrens, moniert er diesen Umstand jedenfalls klarerweise zu spät. Gemäss diesen Erwägungen ist im Ergebnis die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung trotz der fehlenden Kommunikation und Begründung bei der Auswechslung der Verfahrensleitung als rechtmässig zu bezeichnen, weshalb die Berufung des Beschuldigten insofern abzuweisen ist.
E. 4 Geltend gemachter Ausstandsgrund
E. 4.1 Nach Dafürhalten des Beschuldigten bestehe aufgrund einer früheren gescheiterten geschäftlichen Beziehung zwischen ihm und der Strafgerichtsvizepräsidentin der Verdacht, dass diese ihm gegenüber einen Groll hege, weshalb für sie von Anfang an ein Freispruch nicht in Frage gekommen sei. Demgegenüber vermag die Staatsanwaltschaft in den vom Berufungskläger geltend gemachten Gründen keine Befangenheit der vorinstanzlichen Verhandlungsleiterin zu erkennen. a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen ( Markus Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; BGer 1B_75/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). b) Keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag, wenn eine Gerichtsperson in rechtlicher Hinsicht eine für eine Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in ihrem Aufgabenbereich einen Ermessens- oder Verfahrensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Da Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen während eines Gerichtsprozesses vorkommen können, kann allein aus solchen nicht auf mangelnde Objektivität der Gerichtsperson geschlossen werden. Das Ausstandsverfahren hat nicht zum Zweck, den Parteien die Überprüfung von gerichtlichen Entscheiden zu ermöglichen. Dazu ist vielmehr der ordentliche Rechtsmittelweg zu beschreiten. Einen Anschein der Befangenheit begründen mithin nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.5; 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2; 5A_482/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2.1; 1B_312/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3). Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund aber nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d.h. wenn erhebliche persönliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Entscheidend ist auch hier, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zur unvoreingenommenen Beurteilung noch fähig ist ( Boog , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 28 und N 30 zu Art. 56 StPO, mit Hinweisen). Es muss sich mithin um eine besonders enge Feindschaft im Sinne eines schweren Zerwürfnisses handeln, so dass der Anschein einer Voreingenommenheit in diesem Bereich nur zurückhaltend und bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden darf ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 154). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen ist (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1).
E. 4.2 In casu wird vom Berufungskläger mittels Unterlagen belegt, dass zwischen ihm in seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes bzw. als Präsidenten des X.____verbandes und der "Y.____ AG" am Mittwoch, 21. Mai 2014, zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr, eine Besprechung stattgefunden hat sowie dass die Strafgerichtsvizepräsidentin Mitglied des Verwaltungsrates der genannten AG ist. Des Weiteren gilt als erstellt, dass der Vorstandsausschuss des X.____verbandes in seiner Sitzung vom 29. September 2014 das Angebot der "Z.____.ch", welche offenbar die Plattform der Betreiberin "Y.____ AG" ist, zwar als sinnvoll empfunden, aus grundsätzlichen Überlegungen aber eine konkrete Zusammenarbeit bzw. Werbung für die Organisation abgelehnt hat. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin an der fraglichen Sitzung überhaupt teilgenommen sowie dass sie durch die nicht zustande gekommene Geschäftsbeziehung einen finanziellen Nachteil erlitten hat, wie dies vom Berufungskläger vermutet wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich beim Angebot der "Z.____.ch" bzw. der "Y.____ AG" um einen alltäglichen Geschäftsvorschlag ohne persönliche Komponente gehandelt hat und der ablehnende Entscheid auch nicht vom Berufungskläger alleine, sondern vom aus sechs Personen bestehenden Vorstandsausschuss gefällt worden ist. Nicht aussergewöhnlich ist zudem, dass die nur nebenamtlich als Richterin tätige Strafgerichtsvizepräsidentin Fälle von Personen zu beurteilen hat, welche ihr von ihrem übrigen beruflichen Umfeld her bekannt sind. Dies allein vermag genauso wenig einen Ausstandsgrund zu begründen wie eine einstündige Besprechung bzw. eine nicht zustande gekommene geschäftliche Zusammenarbeit, welche sich notabene vier Jahre vor der fraglichen Strafgerichtsverhandlung ereignet hat. Nicht näher konkretisiert wird ferner vom Beschuldigten, worin denn die angeblich feindliche Grundstimmung bzw. die befremdliche Beweisabnahme durch die Strafgerichtsvizepräsidentin bestanden haben sollen. Soweit der Berufungskläger der Ansicht ist, die Berücksichtigung der Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale sei fälschlicherweise erfolgt, und er sei in der Folge zu Unrecht verurteilt worden, betrifft dies Fragen, welche allesamt auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu überprüfen sind und per se noch keine Anhaltspunkte auf mangelnde Objektivität der gerügten Gerichtsperson darstellen. In concreto bestehen weder Hinweise auf besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel noch solche auf eine ausgeprägte feindliche Haltung der Strafgerichtsvizepräsidentin gegenüber dem Beschuldigten. Der Anschein einer Voreingenommenheit im Bereich der Feindschaft darf grundsätzlich nur zurückhaltend und bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. In casu liegen indes keinerlei objektiven Gründe vor, welche im Sinne von Lehre und Rechtsprechung auf erhebliche persönliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis hindeuten und dadurch die Offenheit des Verfahrens in Frage stellen würden. Demnach ist das im Rahmen der Berufung vorgebrachte nachträgliche Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtsvizepräsidentin abzuweisen.
E. 5 Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln 5.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 5.1.2 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: der Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 8. Juni 2016 (act. 37 ff.), die Sachverhaltsanerkennung der Polizei vom 15. Mai 2016 (act. 43), der Bericht der Polizei vom 29. August 2017 betreffend das Polizei-Journal vom 15. Mai 2016 (act. 135 f.), die Videosequenzen der fraglichen Fahrt des Beschuldigten vom 15. Mai 2016, die Depositionen des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 15. Februar 2017 (act. 95 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2018 (act. 167 ff.), die Aussagen von Kpl E.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2017 (act. 83 ff.) und schliesslich diejenigen von Pol F.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2017 (act. 105 ff.). Gestützt hierauf ist der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten. Als entscheidend stuft dabei das Kantonsgericht die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten im Zusammenspiel mit dem Polizei-Journal vom 15. Mai 2016 und dem Polizei-Rapport vom 8. Juni 2016 ein; dies im Gegensatz zur Vorinstanz, welche massgeblich auf die Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale abgestellt hat. b) Entgegen den Beanstandungen des Berufungsklägers hat das Kantonsgericht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, an den kohärenten, stringenten und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu den übrigen Darlegungen widerspruchsfreien und damit glaubhaften Depositionen der beiden Polizeibeamten zu zweifeln. Abgesehen davon, dass es zum fraglichen Zeitpunkt auf ihrer Patrouillenfahrt zu ihrer Kernaufgabe gehört hat, den fliessenden Verkehr zu überwachen, bestehen keinerlei Hinweise, dass die beiden Zeugen sachverhaltswidrige Wahrnehmungen gemacht oder falsche Aussagen getätigt hätten; dies gilt umso mehr, als sie gerichtsnotorisch vorkommende Erinnerungslücken jeweils transparent zum Ausdruck gebracht haben. Hinzu kommt, dass ihre Wiedergaben sowohl durch den Eintrag im Polizei-Journal vom gleichen Tag der Vorkommnisse als auch durch den Polizei-Rapport bestätigt werden. Zutreffend ist zwar, dass der fragliche Polizei-Rapport vom 8. Juni 2016 und damit rund drei Wochen nach dem Vorfall datiert. Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte, wonach dieser zeitliche Ablauf irgendeinen negativen Einfluss auf dessen Aussagekraft hätte, zumal sich der Zeuge F.____ bei der Niederschrift nicht allein auf sein Gedächtnis hat verlassen müssen, sondern zunächst am Tag der Geschehnisse das Polizei-Journal verfasst (act. 107 f.) und sodann gestützt auf dieses den Polizei-Rapport erstellt hat (act. 109). Nachvollziehbar ist des Weiteren, dass die beiden Zeugen die Geschehnisse nur schon deshalb als nicht alltäglich wahrgenommen und in besonderer Erinnerung behalten haben, weil es sich beim Fahrzeug des Berufungsklägers der Marke Ferrari um ein solches mit einem gewissen Seltenheitswert gehandelt hat. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten hätten kontrollieren sollen, wenn sie nicht vorgängig dessen Fehlverhalten bemerkt hätten. Im Wesentlichen haben die beiden Zeugen anlässlich ihrer jeweiligen Befragung durch die Staatsanwaltschaft Folgendes vorgebracht: "Es war an einem Sonntag, und wir waren auf dem Rückweg aus dem Laufental in Fahrtrichtung Bern fahrend. Vor uns fuhr der Beschuldigte. Es war nach dem Schweizerhalletunnel. Wir fuhren ganz rechts, er ganz links. Wir konnten dann sehen, wie er auf ein anderes Fahrzeug dicht aufgeschlossen ist, dieses rechts überholt hat und wieder auf den zweiten Überholstreifen gewechselt ist. Dann machte er das gleiche bei einem anderen Fahrzeug nochmals. Aufgrund dessen haben wir beschlossen, den Beschuldigten ab der Autobahn zu lotsen" (Zeuge E.____; act. 85). "Wir haben zwar viele Fälle, aber dieser ist mir aufgrund des speziellen Fahrzeugs des Beschuldigten noch präsent" (Zeuge E.____; act. 85). "Ich weiss einfach, dass er zweimal genau das gleiche gemacht hat. Aber es wäre Spekulation, wenn ich zu dieser Frage jetzt etwas sagen würde" (Zeuge E.____ auf die Frage, ob er eine Beschleunigung beim Fahrzeug des Beschuldigten oder eher ein Abbremsen des sich noch auf dem zweiten Überholstreifen befindlichen Fahrzeugs bemerkt habe nach dem Wechsel des Beschuldigten auf den ersten Überholstreifen; act. 87). "Ab dem Zeitpunkt, wo er sich strafbar gemacht hat, waren es vier Spurwechsel" (Zeuge E.____; act. 89). "Ich weiss noch, dass wir kurz nach dem Schweizerhalletunnel ganz auf der rechten Spur gefahren sind. Wir konnten beobachten, wie auf der zweiten Überholspur ein silberner Personenwagen auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren ist. Dann ist er auf die erste Überholspur gewechselt, ist an dem Fahrzeug vorbeigefahren und wieder zurück auf die zweite Überholspur gewechselt. Anschliessend machte er dasselbe dann noch einmal. Wir haben ihn dann überholt und mittels Matrix in Pratteln rausgezogen" (Zeuge F.____; act. 107). "Er sagte, dass es immer irgendwelche Träumer auf der Strasse gibt, die unnötig links fahren würden. Um diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt" (Zeuge F.____ auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt habe; act. 107). "Das was ich vorhin gesagt habe, dass er zweimal rechts überholt hat und jeweils zwei Spurwechsel gemacht hat" (Zeuge F.____ auf die Frage, was er mit der Sachverhaltsanerkennung vom 15. Mai 2016 habe ausdrücken wollen; act. 109). "Ja" (Zeuge F.____ auf die Frage, ob der Beschuldigte zwei separate Rechtsüberholmanöver gemacht habe; act. 109). "Also nach dem Überholmanöver ist er wieder nach links gefahren. Aber von der Strecke und der Zeit her kann ich da keine Aussage machen" (Zeuge F.____ auf die Frage, wie lange der Beschuldigte auf der mittleren Spur gefahren sei; act. 109). "Es hatte nicht wenige Fahrzeuge, aber auch nicht viele. Ich würde es als rege bezeichnen" (Zeuge F.____ auf die Frage, wie das Verkehrsaufkommen gewesen sei; act. 111). Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschuldigten, wonach die beiden Zeugen die angeblichen Überholmanöver weder örtlich, noch von der Geschwindigkeit oder der Distanz her hätten beschreiben können. So ist in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt nicht ersichtlich, inwiefern die gefahrenen Geschwindigkeiten oder die Abstände zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und den vorausfahrenden Fahrzeugen in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Im Hinblick auf die örtliche Beschreibung steht hingegen fest, dass die beiden Überholvorgänge nach dem Schweizerhalletunnel im Bereich der Autobahnausfahrt Pratteln und vor der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Windrose/Pratteln stattgefunden haben, was einer Distanz von rund zwei bis maximal fünf Kilometern entspricht. c) Die Schlussfolgerung, wonach der inkriminierte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten vom 15. Februar 2017 und 5. Juli 2017, des Polizei-Journals vom 15. Mai 2016 sowie des Polizei-Rapports vom 8. Juni 2016 erstellt ist, wird ferner auch nicht durch die Depositionen des Beschuldigten widerlegt. Zwar hat dieser wiederholt bestritten, bewusst rechts überholt zu haben (act. 99, 171). Ungeachtet dieser Negierungen hat er aber mehrfach den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im Kern bestätigt. Namentlich hat er Folgendes ausgeführt: "Ich bin nach links gewechselt und habe mich eher auf die ganz rechte Spur konzentriert, um zu schauen, ob ich noch weiter nach rechts wechseln kann bzw. war gedanklich schon eher bei der Raststätte, so dass ich wohl, ich weiss es nicht mehr bewusst und weiss auch nicht mehr in welchem Moment, an den anderen Fahrzeugen auf der linken Spur rechts vorbeigefahren bin. Ich bin nicht in der Absicht an diesen vorbeigefahren, diese zu überholen, sondern an die Raststätte zu gelangen" (Einvernahme Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2017; act. 99). "Der Hauptunterschied in dieser Geschichte ist ja, dass jetzt hier steht, ich hätte diese Fahrzeuge separat überholt. Das war aber nicht so. Ich habe nach rechts gewechselt, bin an diesen zwei Fahrzeugen vorbei, habe auf ein anderes Fahrzeug auf der mittleren Spur aufgeschlossen, habe dieses korrekt links überholt" (act. 99). "Für mich aber - das ist jetzt noch wichtig - hatte das Zurückwechseln nach links nichts mehr mit den anderen beiden Fahrzeugen zu tun. Es war schon eine neue Situation" (act. 99). "Ja, aber natürlich nicht über Gebühr. Ich will auch nicht bestreiten, dass ich rechts an diesen Fahrzeugen vorbeigefahren bin" (Beschuldigter auf die Frage, ob er beschleunigt habe, als er hinter den Fahrzeugen, welche die linke Spur quasi blockiert hätten, nach rechts gewechselt habe; act. 101). "Ich bestreite, dass ich ein bewusstes Rechtsüberholen gemacht habe. Ich bin aufgefahren, und als es mir zu blöde war, wollte ich zur Raststätte. Ich bin dann auf die mittlere Spur zurück und bin dann wahrscheinlich an den Fahrzeugen vorbeigefahren. Ich bin nicht raus, habe überholt und bin dann weitergefahren. Ich wollte eigentlich auf die Raststätte und fuhr später dann auf ein weisses Auto auf. Ich bin mir aber nicht mehr sicher, ob es weiss war. Dieses habe ich dann von links überholt. Das ist für mich ein neuer Vorgang und hat mit dem ersten Vorgang nichts mehr zu tun" (Verhandlung vor Strafgericht; act. 171). "Es muss wahrscheinlich auf der Höhe bei der Ausfahrt Pratteln gewesen sein, als ich rechts an den Fahrzeugen vorbeigefahren bin. Aber ganz ehrlich, es ist bereits zwei Jahre her" (act. 171). "Er wollte zur Raststätte, ist dann später auf der rechten Spur fahrend an ein Auto aufgefahren, als er sich umentschieden hatte, doch in Füllinsdorf zu tanken. Dann hat er das Auto korrekt überholt und es kann sein, dass er passiv an zwei Fahrzeugen vorbeigefahren ist" (Plädoyer vor Strafgericht; act. 173). d) Im Ergebnis ist daher gestützt auf den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016 (act. 45 f.) sowie deren ergänzenden Darlegungen im Überweisungsschreiben an das Strafgericht vom 18. August 2017 (act. 125 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2016 um 15:51 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Ferrari auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern nach dem Schweizerhalletunnel in Pratteln bei geringem (gemäss Strafbefehl) bzw. regem (nach den Aussagen des Zeugen F.____) Verkehrsaufkommen auf der zweiten Überholspur gefahren ist und dabei auf ein sich vor ihm befindliches Fahrzeug aufgeschlossen hat. In der Folge hat er nach rechts auf die erste Überholspur gewechselt, das erwähnte Fahrzeug rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur zurückgewechselt. Nachdem er auf der zweiten Überholspur erneut auf einen anderen Verkehrsteilnehmer aufgeschlossen hat, hat er wiederum nach rechts auf die erste Überholspur gewechselt, das erwähnte Fahrzeug rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur zurückgewechselt und dort seine Fahrt fortgesetzt. 5.2.1 a) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3) setzt in objektiver Hinsicht die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet worden ist. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). b) Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3; BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). 5.2.2 a) Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt gilt es als nachgewiesen, dass der Beschuldigte dergestalt ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, als er am 15. Mai 2016 um 15:51 Uhr auf der Autobahn auf der zweiten Überholspur fahrend auf ein sich vor ihm befindliches Fahrzeug aufgeschlossen hat, in der Folge nach rechts auf die erste Überholspur gewechselt, das erwähnte Fahrzeug rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur zurückgewechselt hat. Dieses Manöver hat er auf einer Strecke von rund zwei bis maximal fünf Kilometern insgesamt zweimal durchgeführt, womit ausgeschlossen ist, dass es sich bei den einzelnen Spurwechseln um jeweils unabhängige, neue Situationen gehandelt hat. Von einem passiven Vorbeifahren kann unter diesen Umständen ebenfalls keine Rede sein, zumal in Anbetracht der Zeugenaussagen und der Videosequenzen zum fraglichen Zeitpunkt auf dem betreffenden Autobahnabschnitt kein Kolonnenverkehr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dichter Verkehr auf beiden Fahrspuren sowie ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen) zu erkennen ist. Selbst wenn das damalige Verkehrsaufkommen dazu geführt hätte, dass die Verkehrsteilnehmer in parallelen Kolonnen gefahren wären, ist in concreto zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne Zweifel durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt hat, was in jedem Fall unzulässig ist. Wie vorgängig dargelegt, handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. b) Zutreffend ist das Argument des Berufungsklägers, wonach nicht unbesehen vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann. Andererseits ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts in der Regel desto eher Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt und keine besonderen Gegenindizien vorliegen. In casu steht fest, dass der Beschuldigte auf einer kurzen Strecke von rund zwei bis maximal fünf Kilometern auf der Autobahn fahrend bei nicht unbedeutendem Verkehrsaufkommen zweimal einen anderen Verkehrsteilnehmer rechts überholt hat. Dies stellt ohne Zweifel eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung dar. Darüber hinaus sind keine besonderen Gegenindizien erkennbar, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Lichte erscheinen liessen. Vielmehr bestehen sogar gewisse Anhaltspunkte, dass dieser mit seinem Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer hat disziplinieren wollen (Zeuge F.____ auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt habe: "Er sagte, dass es immer irgendwelche Träumer auf der Strasse gibt, die unnötig links fahren würden. Um diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt"; act. 107). Im Resultat ist damit ohne Weiteres neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (seit dem 1. Januar 2018 höchstens 180 Tagessätze), wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.--, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren (seit dem 1. Januar 2018 den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. b) Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine - aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte - Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). c) Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz (seit dem 1. Januar 2018 drei Tagessätzen) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, strafschärfend zu gewichten ist hingegen nach Art. 49 Abs. 1 StGB die mehrfache Tatbegehung.
E. 6.2 a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III. S. 11 ff.) zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: Im Hinblick auf die objektiven Tatkomponenten steht fest, dass der Beschuldigte auf der Autobahn fahrend zweimal unmittelbar hintereinander ein sich vor ihm auf der zweiten Überholspur befindliches Fahrzeug rechts überholt hat. Durch diese Manöver hat er zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal kein übermässiges Verkehrsaufkommen vorhanden gewesen ist, am fraglichen Nachmittag gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht haben und keine Hinweise darauf bestehen, dass ein anderer Fahrzeugführer in irgendeiner Form bedrängt oder durch das Fahrverhalten des Beschuldigten zu einem unbedachten eigenen Manöver veranlasst worden wäre. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten lediglich Eventualvorsatz anzulasten ist, da ihm eine direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der tatbezogenen Faktoren ein leichtes Verschulden, wofür das Strafgericht in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu Recht eine Strafe von 20 Tagessätzen festgelegt hat. Gestützt auf die Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und im Resultat zufolge fehlender nennenswerter Umstände in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich sodann eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe. Im Ergebnis ist somit in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände unverändert von einem leichten Verschulden und einer angemessenen Strafe von 20 Tagessätzen auszugehen. b) In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist. Bezüglich der Anzahl der Tagessätze hat das Kantonsgericht, wie bereits vorstehend bestätigt (vgl. oben E. 6.2.a), keine Veranlassung, in das - korrekt ausgeübte - Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Gleichermassen besteht kein Grund, die im Übrigen nicht substantiiert angefochtene Höhe der einzelnen Tagessätze zu korrigieren. Gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer des Jahres 2015 (act. 36/3) verfügt der Beschuldigte über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 177'000.--, was unter Berücksichtigung des maximalen Ansatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB zu einem einzelnen Tagessatz in der Höhe von CHF 3'000.-- führt. Ebenfalls fraglos zu bestätigen ist der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sowie die minimale Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. c) Abzuändern ist das angefochtene Urteil sodann hingegen im Hinblick auf die Frage der Verbindungsstrafe. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Busse nicht einfach zusätzlich zu verhängen ist, sondern zusammen mit der Hauptstrafe verschuldensangemessen sein muss. In casu liegt zwar nicht ein zwingender Anwendungsfall der Verbindungsstrafe aufgrund der Schnittstellenproblematik vor, da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Dennoch ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die Strafe für den Beschuldigten angesichts des Gefährdungspotentials seines Handelns einen zusätzlichen Denkzettel beinhalten muss. Demnach erscheint eine unbedingte Verbindungsstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als angebracht. Abgesehen davon ist es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. In casu besteht keine Gefahr, dass der Verbindungsstrafe in der Höhe von maximal 20 Prozent der verwirkten Strafe lediglich symbolische Bedeutung zukommen könnte. Demgegenüber ist aber zu konstatieren, dass eine Verbindungsstrafe in der Höhe eines Fünftels der bedingten Geldstrafe zu einer Busse führen würde, welche über dem gesetzlich zulässigen Maximum von CHF 10'000.-- zu liegen käme. Dies erscheint umso stossender, als sich die Bemessung der Busse nicht nur nach den Verhältnissen des Täters zu richten hat, sondern gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB insgesamt dessen Verschulden angemessen abbilden muss. In concreto sind zwar die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten derart überdurchschnittlich, dass gestützt hierauf die Busse grundsätzlich am oberen Ende der Skala anzusiedeln ist, damit sie überhaupt eine Wirkung entfaltet. Andererseits ist relativierend zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht das Verschulden als leicht einstuft, weshalb es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit verbietet, die Busse am obersten Rand festzusetzen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens - unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens - sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, zwei Tage der Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe in die Form der unbedingten Busse zu kleiden. Die Höhe der Busse bemisst sich dabei auf CHF 6'000.--, entsprechend den zwei Tagessätzen zu jeweils CHF 3'000.-- pro Tagessatz. Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu jeweils CHF 3'000.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer (unbedingten) Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- auf 60 Tage (ein Tag pro CHF 100.-- Busse) festzusetzen ist. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das angefochtene Urteil der Vorinstanz in dem Sinne abzuändern, als dieser zwar nach wie vor der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, demgegenüber jedoch das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.-- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie eine Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) reduziert wird.
E. 7 Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang - indem der Beschuldigte nach wie vor der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, hingegen das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.-- sowie eine Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) reduziert wird - rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) im Verhältnis von 90% (= CHF 2'250.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Verhältnis von 10% (= CHF 250.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. Ausserdem wird dem Beschuldigten zufolge der teilweisen Gutheissung seiner Berufung eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (CHF 500.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen. Im Übrigen hat er die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, am Kostenentscheid der Vorinstanz eine Änderung vorzunehmen.
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 719.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen zu Lasten von A.____. Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert :
- A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 6‘000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 2'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Verhältnis von 90% (= CHF 2'250.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Verhältnis von 10% (= CHF 250.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.12.2018 460 18 146
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Dezember 2018 (460 18 146) Strafrecht Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli, Kellerhals Carrard, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018) A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018 wurde A.____ in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 3'000.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 10'000.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 719.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 meldete der Beschuldigte die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 23. April 2018 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil wegen unrichtiger Zusammensetzung des Gerichts vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen) vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei das angefochtene Urteil zufolge eines nachträglich festgestellten Ausstandsgrundes vollumfänglich aufzuheben, und es seien die erstinstanzliche Verhandlung und alle damit zusammenhängenden Amtshandlungen mit einem neu besetzten Gericht zu wiederholen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der Berufungskläger in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (und allen eventualiter angeklagten Tatbeständen) vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 3). Subsubeventualiter sei der Berufungskläger in Abänderung des angefochtenen Urteils lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen (Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, sowohl für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren (Ziff. 5). In seiner Berufungsbegründung vom 18. Juni 2018 hielt der Beschuldigte an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren - wenngleich teilweise in veränderter Reihenfolge - fest. C. In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erhebe noch einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stelle. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Juli 2018 beantragte sie sodann was folgt: Es sei das Ausstandsbegehren bezüglich der Strafgerichtsvizepräsidentin unter o/e Kostenfolge abzuweisen (Ziff. 1). Des Weiteren sei die Berufung in Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2). D. Mit Eingaben vom 3. August 2018 (Staatsanwaltschaft) und 17. August 2018 (Beschuldigter) erklärten die Parteien auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2018 hin ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO. E. Mit Datum vom 1. Oktober 2018 reichte der Berufungskläger seine replizierende Stellungnahme ein, in welcher er wiederum an seinen bereits vorgebrachten Rechtsbegehren festhielt. F. Schliesslich liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. November 2018 duplizierend vernehmen und verwies dabei hinsichtlich ihrer Anträge auf ihre Berufungsantwort vom 31. Juli 2018. Erwägungen
1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten. 1.2 Angesichts des Umstandes, wonach der Beschuldigte in seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen umfassenden Freispruch von allen Anklagepunkten beantragt, ist das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 1.3 In seiner Berufungserklärung vom 23. April 2018 hat der Beschuldigte folgende Beweisanträge gestellt: Es seien sämtliche Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale vom 15. Mai 2016 erneut zu sichten, und es sei bei der Vorinstanz eine amtliche Erkundigung vorzunehmen, weshalb die dem Berufungskläger mit der Vorladung angezeigte Zusammensetzung des Gerichts vor der erstinstanzlichen Verhandlung geändert habe. Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, vielmehr kommt der Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz Ausnahmecharakter zu (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 389 StPO). Hinsichtlich des ersten Begehrens des Beschuldigten, wonach sämtliche Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale vom 15. Mai 2016 erneut zu sichten seien, ist zu konstatieren, dass es sich hierbei nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, sondern vielmehr um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass das Kantonsgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung von Amtes wegen alle Beweise einer vertieften Würdigung unterzieht, welche es als massgeblich erachtet, wobei bereits an vorliegender Stelle zu vermerken ist, dass die fraglichen Videosequenzen nach Auffassung des Kantonsgerichts bei der rechtlichen Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl. unten E. 5.1.2). In Bezug auf das zweite Begehren, wonach bei der Vorinstanz eine amtliche Erkundigung vorzunehmen sei, weshalb die dem Berufungskläger mit der Vorladung angezeigte Zusammensetzung des Gerichts vor der erstinstanzlichen Verhandlung geändert habe, ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts auch eine nachträgliche Begründung der Vorinstanz nichts an der rechtlichen Situation und deren Beurteilung ändern würde.
2. Ausführungen der Parteien (…).
3. Vorwurf der unrichtigen Zusammensetzung des Gerichts 3.1 Der Beschuldigte sieht im Umstand, wonach im strafgerichtlichen Verfahren ohne Kundgabe von Gründen im Hinblick auf die Hauptverhandlung die Verfahrensleitung ausgewechselt worden ist, eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf ein gesetzmässig besetztes Gericht. Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft nicht geteilt. Nach deren Ansicht sei es nicht unzulässig, einen kurzfristigen Wechsel in der Verfahrensleitung vorzunehmen, wobei ein solcher Wechsel gegenüber den Parteien auch nicht begründet werden müsse. a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 2). Diese Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b). Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt etwa vor, wenn ein Gericht mit Rücksicht auf die an einem Prozess beteiligten Personen in einer von der sonst üblichen Praxis abweichenden Weise besetzt wird (BGer 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2, in: ZBl 108/2007 S. 43 f.). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens zu ändern, doch müssen dafür hinreichende sachliche Gründe bestehen. Eine Veränderung der Besetzung kommt namentlich in Betracht, wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen länger dauernder Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_474/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2.1; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2; 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2 und E. 3.5; 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 f.; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 2). Eine solche Auswechslung muss auf sachlichen Gründen beruhen und ist nach der vorerwähnten Rechtsprechung zu begründen, andernfalls zumindest der Anschein erweckt wird, der Spruchkörper sei eigens für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gebildet worden. Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) kann verletzt sein, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird (vgl. zum Ganzen BGer 4A_726/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.2). b) Unmittelbar nach Eröffnung der Hauptverhandlung hat die Verfahrensleitung die Zusammensetzung des Gerichts bekanntzugeben, wozu auch der Gerichtsschreiber zählt (Art. 335 Abs. 1 StPO und Art. 339 Abs. 1 StPO). Diese Mitteilungspflicht besteht gegenüber den Parteien bereits beim Ansetzen der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 1 StPO); allerdings kann sich die Zusammensetzung unter Umständen inzwischen geändert haben. Diese Verfahrensregel soll den Parteien ermöglichen, in einem frühen Verfahrensstadium die gesetzmässige Zusammensetzung des Gerichts sowie die Ausstandsgründe zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen ( Max Hauri/Petra Venetz , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 339 StPO, mit Hinweisen). Entspricht die ursprünglich mitgeteilte nicht der tatsächlichen Zusammensetzung des Gerichts, so besteht ab Kenntnisnahme dieses Umstandes die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen im Sinne von Art. 56 StPO. Solcherlei Ausstandsbegehren sind jeweils unverzüglich nach Kenntnis eines Ausstandsgrundes zu stellen, also etwa unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts ( Beat Gut/Thomas Fingerhuth , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 und N 7 zu Art. 339 StPO). Erweist sich daher die effektive Zusammensetzung des Spruchkörpers im Vergleich zur Ankündigung als nicht deckungsgleich, so besteht eine Ablehnungsmöglichkeit unter den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen von Art. 56 ff. StPO (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 339 StPO). 3.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass in der Vorladung des Strafgerichts vom 6. Dezember 2017 als Besetzung Vizepräsident B.____ und Gerichtsschreiberin i.V. C.____ genannt worden sind (act. 157 f., 163 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Januar 2018 hat dann allerdings die Strafgerichtsvizepräsidentin D.____ das Verfahren geführt, während die Gerichtsschreiberin dieselbe geblieben ist (act. 167 ff., 181 f., 187 ff.). Fest steht ferner, dass die Auswechslung der Verfahrensleitung vom Strafgericht weder kommuniziert noch begründet worden ist, womit auch nicht eruierbar ist, ob sie auf sachlichen bzw. auf welchen Gründen sie beruht. Dieser Mangel führt dennoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht die vorgängig zitierte Praxis des Bundesgerichts als zu streng erachtet. Namentlich bei kleineren Gerichten mit wenigen vollamtlichen Präsidien und ebenfalls wenigen nebenamtlichen Richterinnen und Richtern (inkl. Vizepräsidien) besteht zweifellos - gerade aus verfahrensökonomischen Erwägungen - ein praktisches Bedürfnis einer gewissen Flexibilität bei der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers. Die Gründe für eine Auswechslung können dabei mannigfaltiger - beruflicher oder persönlicher - Natur sein. Nebst den anerkannten Gründen wie die Neukonstituierung des Gerichts, Krankheit, Unfall, Ferienabwesenheit, Militärdienst, Schwangerschaft und arbeitsmässige Überlastung ist nicht zu vergessen, dass die in Teilzeit oder Nebenämtern tätigen Mitglieder des Gerichts in aller Regel einer Hauptbeschäftigung nachgehen und auch den dortigen fachlichen und zeitlichen Ansprüchen genügen müssen. Die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds sollte schon deshalb grundsätzlich kein Problem darstellen, da ja alle Präsidien, Vizepräsidien und Richterinnen bzw. Richter gleichermassen vom Landrat gewählt und damit auf demselben demokratisch legitimierten Weg in ihr Amt eingesetzt worden sind und überdies immer noch die Möglichkeit besteht, gegen jedes einzelne Mitglied des Gerichts einen Ausstandsgrund geltend zu machen, soweit die Ansicht vorherrschen sollte, dieses sei nicht in der Lage, unvoreingenommen zu entscheiden (vgl. unten E. 4). Im Kanton Basel-Landschaft besteht in § 4 Abs. 1 bis GOG im Übrigen die ausdrückliche Möglichkeit, dass das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts im Einzelfall präsidiale Funktionen übertragen kann. Überdies gilt es zu konstatieren, dass die hypothetische Beeinflussung der Rechtsprechung aufgrund der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht bloss durch die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds im Verlaufe des Verfahrens bewirkt werden könnte, sondern allenfalls bereits durch dessen originäre Zusammenstellung, welche in aller Regel weder begründet noch hinterfragt wird. Hinzu kommt vorliegend, dass dem Berufungskläger mit Bekanntgabe des aktuellen Strafregisterauszugs, welchen die Strafgerichtsvizepräsidentin D.____ am 17. Januar 2018 visiert hat (act. 2/1), bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest implizit zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Verfahrensleitung gewechselt hat. Sodann hat der Beschuldigte gleich zu Beginn der erstinstanzlichen Parteiverhandlung die sichere Kenntnis erlangt, dass die Verhandlung von einer anderen Person präsidiert wird als dies vorgängig angekündigt worden ist. Während dieser Parteiverhandlung hat der Berufungskläger mehrfach - so im Rahmen der Vorfragen, der Beweisanträge und im Plädoyer - die Gelegenheit gehabt, geltend zu machen, die verfahrensrechtliche Garantie auf Beurteilung durch ein verfassungsmässiges Gericht werde durch den Wechsel der Verfahrensleitung verletzt, was er jedoch nicht getan hat (act. 167 ff.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss eine Partei das Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung gilt dabei ein Ausstandsgesuch, welches sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig, während ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, verspätet ist ( Markus Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 58 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Indem der Beschuldigte seine Rüge weder anlässlich der strafgerichtlichen Verhandlung noch in den Tagen danach erhoben hat, sondern erstmals nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im Verlaufe des Berufungsverfahrens, moniert er diesen Umstand jedenfalls klarerweise zu spät. Gemäss diesen Erwägungen ist im Ergebnis die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung trotz der fehlenden Kommunikation und Begründung bei der Auswechslung der Verfahrensleitung als rechtmässig zu bezeichnen, weshalb die Berufung des Beschuldigten insofern abzuweisen ist.
4. Geltend gemachter Ausstandsgrund 4.1 Nach Dafürhalten des Beschuldigten bestehe aufgrund einer früheren gescheiterten geschäftlichen Beziehung zwischen ihm und der Strafgerichtsvizepräsidentin der Verdacht, dass diese ihm gegenüber einen Groll hege, weshalb für sie von Anfang an ein Freispruch nicht in Frage gekommen sei. Demgegenüber vermag die Staatsanwaltschaft in den vom Berufungskläger geltend gemachten Gründen keine Befangenheit der vorinstanzlichen Verhandlungsleiterin zu erkennen. a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen ( Markus Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1; 138 IV 142 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; BGer 1B_75/2018 vom 16. März 2018 E. 3.4). b) Keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag, wenn eine Gerichtsperson in rechtlicher Hinsicht eine für eine Partei nicht genehme Ansicht vertritt, einen für diese ungünstigen Entscheid erlässt, in ihrem Aufgabenbereich einen Ermessens- oder Verfahrensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Da Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen während eines Gerichtsprozesses vorkommen können, kann allein aus solchen nicht auf mangelnde Objektivität der Gerichtsperson geschlossen werden. Das Ausstandsverfahren hat nicht zum Zweck, den Parteien die Überprüfung von gerichtlichen Entscheiden zu ermöglichen. Dazu ist vielmehr der ordentliche Rechtsmittelweg zu beschreiten. Einen Anschein der Befangenheit begründen mithin nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.5; 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2; 5A_482/2017 vom 24. August 2017 E. 6.2.1; 1B_312/2017 vom 26. Juli 2017 E. 3). Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund aber nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d.h. wenn erhebliche persönliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Entscheidend ist auch hier, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zur unvoreingenommenen Beurteilung noch fähig ist ( Boog , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 28 und N 30 zu Art. 56 StPO, mit Hinweisen). Es muss sich mithin um eine besonders enge Feindschaft im Sinne eines schweren Zerwürfnisses handeln, so dass der Anschein einer Voreingenommenheit in diesem Bereich nur zurückhaltend und bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden darf ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 154). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen ist (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1). 4.2 In casu wird vom Berufungskläger mittels Unterlagen belegt, dass zwischen ihm in seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes bzw. als Präsidenten des X.____verbandes und der "Y.____ AG" am Mittwoch, 21. Mai 2014, zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr, eine Besprechung stattgefunden hat sowie dass die Strafgerichtsvizepräsidentin Mitglied des Verwaltungsrates der genannten AG ist. Des Weiteren gilt als erstellt, dass der Vorstandsausschuss des X.____verbandes in seiner Sitzung vom 29. September 2014 das Angebot der "Z.____.ch", welche offenbar die Plattform der Betreiberin "Y.____ AG" ist, zwar als sinnvoll empfunden, aus grundsätzlichen Überlegungen aber eine konkrete Zusammenarbeit bzw. Werbung für die Organisation abgelehnt hat. Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin an der fraglichen Sitzung überhaupt teilgenommen sowie dass sie durch die nicht zustande gekommene Geschäftsbeziehung einen finanziellen Nachteil erlitten hat, wie dies vom Berufungskläger vermutet wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich beim Angebot der "Z.____.ch" bzw. der "Y.____ AG" um einen alltäglichen Geschäftsvorschlag ohne persönliche Komponente gehandelt hat und der ablehnende Entscheid auch nicht vom Berufungskläger alleine, sondern vom aus sechs Personen bestehenden Vorstandsausschuss gefällt worden ist. Nicht aussergewöhnlich ist zudem, dass die nur nebenamtlich als Richterin tätige Strafgerichtsvizepräsidentin Fälle von Personen zu beurteilen hat, welche ihr von ihrem übrigen beruflichen Umfeld her bekannt sind. Dies allein vermag genauso wenig einen Ausstandsgrund zu begründen wie eine einstündige Besprechung bzw. eine nicht zustande gekommene geschäftliche Zusammenarbeit, welche sich notabene vier Jahre vor der fraglichen Strafgerichtsverhandlung ereignet hat. Nicht näher konkretisiert wird ferner vom Beschuldigten, worin denn die angeblich feindliche Grundstimmung bzw. die befremdliche Beweisabnahme durch die Strafgerichtsvizepräsidentin bestanden haben sollen. Soweit der Berufungskläger der Ansicht ist, die Berücksichtigung der Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale sei fälschlicherweise erfolgt, und er sei in der Folge zu Unrecht verurteilt worden, betrifft dies Fragen, welche allesamt auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu überprüfen sind und per se noch keine Anhaltspunkte auf mangelnde Objektivität der gerügten Gerichtsperson darstellen. In concreto bestehen weder Hinweise auf besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel noch solche auf eine ausgeprägte feindliche Haltung der Strafgerichtsvizepräsidentin gegenüber dem Beschuldigten. Der Anschein einer Voreingenommenheit im Bereich der Feindschaft darf grundsätzlich nur zurückhaltend und bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. In casu liegen indes keinerlei objektiven Gründe vor, welche im Sinne von Lehre und Rechtsprechung auf erhebliche persönliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis hindeuten und dadurch die Offenheit des Verfahrens in Frage stellen würden. Demnach ist das im Rahmen der Berufung vorgebrachte nachträgliche Ausstandsbegehren gegen die Strafgerichtsvizepräsidentin abzuweisen.
5. Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln 5.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 5.1.2 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: der Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 8. Juni 2016 (act. 37 ff.), die Sachverhaltsanerkennung der Polizei vom 15. Mai 2016 (act. 43), der Bericht der Polizei vom 29. August 2017 betreffend das Polizei-Journal vom 15. Mai 2016 (act. 135 f.), die Videosequenzen der fraglichen Fahrt des Beschuldigten vom 15. Mai 2016, die Depositionen des Berufungsklägers anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 15. Februar 2017 (act. 95 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. Januar 2018 (act. 167 ff.), die Aussagen von Kpl E.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2017 (act. 83 ff.) und schliesslich diejenigen von Pol F.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2017 (act. 105 ff.). Gestützt hierauf ist der inkriminierte Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu erachten. Als entscheidend stuft dabei das Kantonsgericht die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten im Zusammenspiel mit dem Polizei-Journal vom 15. Mai 2016 und dem Polizei-Rapport vom 8. Juni 2016 ein; dies im Gegensatz zur Vorinstanz, welche massgeblich auf die Videosequenzen der Verkehrsleitzentrale abgestellt hat. b) Entgegen den Beanstandungen des Berufungsklägers hat das Kantonsgericht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, an den kohärenten, stringenten und sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu den übrigen Darlegungen widerspruchsfreien und damit glaubhaften Depositionen der beiden Polizeibeamten zu zweifeln. Abgesehen davon, dass es zum fraglichen Zeitpunkt auf ihrer Patrouillenfahrt zu ihrer Kernaufgabe gehört hat, den fliessenden Verkehr zu überwachen, bestehen keinerlei Hinweise, dass die beiden Zeugen sachverhaltswidrige Wahrnehmungen gemacht oder falsche Aussagen getätigt hätten; dies gilt umso mehr, als sie gerichtsnotorisch vorkommende Erinnerungslücken jeweils transparent zum Ausdruck gebracht haben. Hinzu kommt, dass ihre Wiedergaben sowohl durch den Eintrag im Polizei-Journal vom gleichen Tag der Vorkommnisse als auch durch den Polizei-Rapport bestätigt werden. Zutreffend ist zwar, dass der fragliche Polizei-Rapport vom 8. Juni 2016 und damit rund drei Wochen nach dem Vorfall datiert. Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte, wonach dieser zeitliche Ablauf irgendeinen negativen Einfluss auf dessen Aussagekraft hätte, zumal sich der Zeuge F.____ bei der Niederschrift nicht allein auf sein Gedächtnis hat verlassen müssen, sondern zunächst am Tag der Geschehnisse das Polizei-Journal verfasst (act. 107 f.) und sodann gestützt auf dieses den Polizei-Rapport erstellt hat (act. 109). Nachvollziehbar ist des Weiteren, dass die beiden Zeugen die Geschehnisse nur schon deshalb als nicht alltäglich wahrgenommen und in besonderer Erinnerung behalten haben, weil es sich beim Fahrzeug des Berufungsklägers der Marke Ferrari um ein solches mit einem gewissen Seltenheitswert gehandelt hat. Ausserdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Beschuldigten hätten kontrollieren sollen, wenn sie nicht vorgängig dessen Fehlverhalten bemerkt hätten. Im Wesentlichen haben die beiden Zeugen anlässlich ihrer jeweiligen Befragung durch die Staatsanwaltschaft Folgendes vorgebracht: "Es war an einem Sonntag, und wir waren auf dem Rückweg aus dem Laufental in Fahrtrichtung Bern fahrend. Vor uns fuhr der Beschuldigte. Es war nach dem Schweizerhalletunnel. Wir fuhren ganz rechts, er ganz links. Wir konnten dann sehen, wie er auf ein anderes Fahrzeug dicht aufgeschlossen ist, dieses rechts überholt hat und wieder auf den zweiten Überholstreifen gewechselt ist. Dann machte er das gleiche bei einem anderen Fahrzeug nochmals. Aufgrund dessen haben wir beschlossen, den Beschuldigten ab der Autobahn zu lotsen" (Zeuge E.____; act. 85). "Wir haben zwar viele Fälle, aber dieser ist mir aufgrund des speziellen Fahrzeugs des Beschuldigten noch präsent" (Zeuge E.____; act. 85). "Ich weiss einfach, dass er zweimal genau das gleiche gemacht hat. Aber es wäre Spekulation, wenn ich zu dieser Frage jetzt etwas sagen würde" (Zeuge E.____ auf die Frage, ob er eine Beschleunigung beim Fahrzeug des Beschuldigten oder eher ein Abbremsen des sich noch auf dem zweiten Überholstreifen befindlichen Fahrzeugs bemerkt habe nach dem Wechsel des Beschuldigten auf den ersten Überholstreifen; act. 87). "Ab dem Zeitpunkt, wo er sich strafbar gemacht hat, waren es vier Spurwechsel" (Zeuge E.____; act. 89). "Ich weiss noch, dass wir kurz nach dem Schweizerhalletunnel ganz auf der rechten Spur gefahren sind. Wir konnten beobachten, wie auf der zweiten Überholspur ein silberner Personenwagen auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren ist. Dann ist er auf die erste Überholspur gewechselt, ist an dem Fahrzeug vorbeigefahren und wieder zurück auf die zweite Überholspur gewechselt. Anschliessend machte er dasselbe dann noch einmal. Wir haben ihn dann überholt und mittels Matrix in Pratteln rausgezogen" (Zeuge F.____; act. 107). "Er sagte, dass es immer irgendwelche Träumer auf der Strasse gibt, die unnötig links fahren würden. Um diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt" (Zeuge F.____ auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt habe; act. 107). "Das was ich vorhin gesagt habe, dass er zweimal rechts überholt hat und jeweils zwei Spurwechsel gemacht hat" (Zeuge F.____ auf die Frage, was er mit der Sachverhaltsanerkennung vom 15. Mai 2016 habe ausdrücken wollen; act. 109). "Ja" (Zeuge F.____ auf die Frage, ob der Beschuldigte zwei separate Rechtsüberholmanöver gemacht habe; act. 109). "Also nach dem Überholmanöver ist er wieder nach links gefahren. Aber von der Strecke und der Zeit her kann ich da keine Aussage machen" (Zeuge F.____ auf die Frage, wie lange der Beschuldigte auf der mittleren Spur gefahren sei; act. 109). "Es hatte nicht wenige Fahrzeuge, aber auch nicht viele. Ich würde es als rege bezeichnen" (Zeuge F.____ auf die Frage, wie das Verkehrsaufkommen gewesen sei; act. 111). Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschuldigten, wonach die beiden Zeugen die angeblichen Überholmanöver weder örtlich, noch von der Geschwindigkeit oder der Distanz her hätten beschreiben können. So ist in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt nicht ersichtlich, inwiefern die gefahrenen Geschwindigkeiten oder die Abstände zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und den vorausfahrenden Fahrzeugen in irgendeiner Weise relevant sein sollten. Im Hinblick auf die örtliche Beschreibung steht hingegen fest, dass die beiden Überholvorgänge nach dem Schweizerhalletunnel im Bereich der Autobahnausfahrt Pratteln und vor der Ausfahrt zur Autobahnraststätte Windrose/Pratteln stattgefunden haben, was einer Distanz von rund zwei bis maximal fünf Kilometern entspricht. c) Die Schlussfolgerung, wonach der inkriminierte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten vom 15. Februar 2017 und 5. Juli 2017, des Polizei-Journals vom 15. Mai 2016 sowie des Polizei-Rapports vom 8. Juni 2016 erstellt ist, wird ferner auch nicht durch die Depositionen des Beschuldigten widerlegt. Zwar hat dieser wiederholt bestritten, bewusst rechts überholt zu haben (act. 99, 171). Ungeachtet dieser Negierungen hat er aber mehrfach den ihm vorgehaltenen Sachverhalt im Kern bestätigt. Namentlich hat er Folgendes ausgeführt: "Ich bin nach links gewechselt und habe mich eher auf die ganz rechte Spur konzentriert, um zu schauen, ob ich noch weiter nach rechts wechseln kann bzw. war gedanklich schon eher bei der Raststätte, so dass ich wohl, ich weiss es nicht mehr bewusst und weiss auch nicht mehr in welchem Moment, an den anderen Fahrzeugen auf der linken Spur rechts vorbeigefahren bin. Ich bin nicht in der Absicht an diesen vorbeigefahren, diese zu überholen, sondern an die Raststätte zu gelangen" (Einvernahme Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2017; act. 99). "Der Hauptunterschied in dieser Geschichte ist ja, dass jetzt hier steht, ich hätte diese Fahrzeuge separat überholt. Das war aber nicht so. Ich habe nach rechts gewechselt, bin an diesen zwei Fahrzeugen vorbei, habe auf ein anderes Fahrzeug auf der mittleren Spur aufgeschlossen, habe dieses korrekt links überholt" (act. 99). "Für mich aber - das ist jetzt noch wichtig - hatte das Zurückwechseln nach links nichts mehr mit den anderen beiden Fahrzeugen zu tun. Es war schon eine neue Situation" (act. 99). "Ja, aber natürlich nicht über Gebühr. Ich will auch nicht bestreiten, dass ich rechts an diesen Fahrzeugen vorbeigefahren bin" (Beschuldigter auf die Frage, ob er beschleunigt habe, als er hinter den Fahrzeugen, welche die linke Spur quasi blockiert hätten, nach rechts gewechselt habe; act. 101). "Ich bestreite, dass ich ein bewusstes Rechtsüberholen gemacht habe. Ich bin aufgefahren, und als es mir zu blöde war, wollte ich zur Raststätte. Ich bin dann auf die mittlere Spur zurück und bin dann wahrscheinlich an den Fahrzeugen vorbeigefahren. Ich bin nicht raus, habe überholt und bin dann weitergefahren. Ich wollte eigentlich auf die Raststätte und fuhr später dann auf ein weisses Auto auf. Ich bin mir aber nicht mehr sicher, ob es weiss war. Dieses habe ich dann von links überholt. Das ist für mich ein neuer Vorgang und hat mit dem ersten Vorgang nichts mehr zu tun" (Verhandlung vor Strafgericht; act. 171). "Es muss wahrscheinlich auf der Höhe bei der Ausfahrt Pratteln gewesen sein, als ich rechts an den Fahrzeugen vorbeigefahren bin. Aber ganz ehrlich, es ist bereits zwei Jahre her" (act. 171). "Er wollte zur Raststätte, ist dann später auf der rechten Spur fahrend an ein Auto aufgefahren, als er sich umentschieden hatte, doch in Füllinsdorf zu tanken. Dann hat er das Auto korrekt überholt und es kann sein, dass er passiv an zwei Fahrzeugen vorbeigefahren ist" (Plädoyer vor Strafgericht; act. 173). d) Im Ergebnis ist daher gestützt auf den gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2016 (act. 45 f.) sowie deren ergänzenden Darlegungen im Überweisungsschreiben an das Strafgericht vom 18. August 2017 (act. 125 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 15. Mai 2016 um 15:51 Uhr mit seinem Fahrzeug der Marke Ferrari auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern nach dem Schweizerhalletunnel in Pratteln bei geringem (gemäss Strafbefehl) bzw. regem (nach den Aussagen des Zeugen F.____) Verkehrsaufkommen auf der zweiten Überholspur gefahren ist und dabei auf ein sich vor ihm befindliches Fahrzeug aufgeschlossen hat. In der Folge hat er nach rechts auf die erste Überholspur gewechselt, das erwähnte Fahrzeug rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur zurückgewechselt. Nachdem er auf der zweiten Überholspur erneut auf einen anderen Verkehrsteilnehmer aufgeschlossen hat, hat er wiederum nach rechts auf die erste Überholspur gewechselt, das erwähnte Fahrzeug rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur zurückgewechselt und dort seine Fahrt fortgesetzt. 5.2.1 a) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 93 E. 3) setzt in objektiver Hinsicht die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet worden ist. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6B_263/2015 E. 2.1 vom 30. Juni 2015; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3c/aa; je mit Hinweisen). b) Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3; BGer 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2; 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; BGer 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen beim Fahren in parallelen Kolonnen vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 124 IV 219 E. 3a; BGer 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). 5.2.2 a) Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt gilt es als nachgewiesen, dass der Beschuldigte dergestalt ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, als er am 15. Mai 2016 um 15:51 Uhr auf der Autobahn auf der zweiten Überholspur fahrend auf ein sich vor ihm befindliches Fahrzeug aufgeschlossen hat, in der Folge nach rechts auf die erste Überholspur gewechselt, das erwähnte Fahrzeug rechts überholt und danach wieder auf die zweite Überholspur zurückgewechselt hat. Dieses Manöver hat er auf einer Strecke von rund zwei bis maximal fünf Kilometern insgesamt zweimal durchgeführt, womit ausgeschlossen ist, dass es sich bei den einzelnen Spurwechseln um jeweils unabhängige, neue Situationen gehandelt hat. Von einem passiven Vorbeifahren kann unter diesen Umständen ebenfalls keine Rede sein, zumal in Anbetracht der Zeugenaussagen und der Videosequenzen zum fraglichen Zeitpunkt auf dem betreffenden Autobahnabschnitt kein Kolonnenverkehr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dichter Verkehr auf beiden Fahrspuren sowie ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen) zu erkennen ist. Selbst wenn das damalige Verkehrsaufkommen dazu geführt hätte, dass die Verkehrsteilnehmer in parallelen Kolonnen gefahren wären, ist in concreto zu konstatieren, dass der Beschuldigte ohne Zweifel durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt hat, was in jedem Fall unzulässig ist. Wie vorgängig dargelegt, handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. b) Zutreffend ist das Argument des Berufungsklägers, wonach nicht unbesehen vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden kann. Andererseits ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts in der Regel desto eher Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt und keine besonderen Gegenindizien vorliegen. In casu steht fest, dass der Beschuldigte auf einer kurzen Strecke von rund zwei bis maximal fünf Kilometern auf der Autobahn fahrend bei nicht unbedeutendem Verkehrsaufkommen zweimal einen anderen Verkehrsteilnehmer rechts überholt hat. Dies stellt ohne Zweifel eine deutlich erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung dar. Darüber hinaus sind keine besonderen Gegenindizien erkennbar, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Lichte erscheinen liessen. Vielmehr bestehen sogar gewisse Anhaltspunkte, dass dieser mit seinem Fahrverhalten andere Verkehrsteilnehmer hat disziplinieren wollen (Zeuge F.____ auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, dass der Beschuldigte seine Fahrweise in irgendeiner Art und Weise gerechtfertigt habe: "Er sagte, dass es immer irgendwelche Träumer auf der Strasse gibt, die unnötig links fahren würden. Um diesen das zu zeigen, habe er sie rechts überholt"; act. 107). Im Resultat ist damit ohne Weiteres neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären.
6. Strafzumessung 6.1 a) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (seit dem 1. Januar 2018 höchstens 180 Tagessätze), wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.--, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren (seit dem 1. Januar 2018 den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. b) Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 102 zu Art. 42 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen nach Art. 42 Abs. 4 StGB geäussert (BGE 134 IV 1 und 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Verbindungsstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsstrafe soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Die Frage, wie hoch eine Verbindungsstrafe im Regelfall maximal angesetzt werden darf, damit dieser noch untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB beigemessen werden kann, ist weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen Beratungen thematisiert worden, und auch in der Lehre finden sich insoweit keine näheren Angaben. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift. Bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, muss Art. 42 Abs. 4 StGB indessen zwingend zur Anwendung kommen (BGE 134 IV 82 E. 8.3). Wenn also durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände erfüllt werden und es sich bei diesen Straftatbeständen zum einen um ein Vergehen und zum anderen um eine - aufgrund der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte - Übertretung handelt, dann muss gemäss Bundesgericht neben der sogenannten Primärstrafe für das Vergehen eine Busse für die Übertretung ausgesprochen werden. Eine Busse ist hier also trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift obligatorisch (BGE 134 IV 82 E. 8.3; vgl. auch BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). Ist jedoch nur ein Vergehen zu beurteilen, dann liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.--, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Schliesslich bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). c) Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz (seit dem 1. Januar 2018 drei Tagessätzen) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, strafschärfend zu gewichten ist hingegen nach Art. 49 Abs. 1 StGB die mehrfache Tatbegehung. 6.2 a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung kann unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. III. S. 11 ff.) zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: Im Hinblick auf die objektiven Tatkomponenten steht fest, dass der Beschuldigte auf der Autobahn fahrend zweimal unmittelbar hintereinander ein sich vor ihm auf der zweiten Überholspur befindliches Fahrzeug rechts überholt hat. Durch diese Manöver hat er zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, zumal kein übermässiges Verkehrsaufkommen vorhanden gewesen ist, am fraglichen Nachmittag gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht haben und keine Hinweise darauf bestehen, dass ein anderer Fahrzeugführer in irgendeiner Form bedrängt oder durch das Fahrverhalten des Beschuldigten zu einem unbedachten eigenen Manöver veranlasst worden wäre. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschuldigten lediglich Eventualvorsatz anzulasten ist, da ihm eine direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der tatbezogenen Faktoren ein leichtes Verschulden, wofür das Strafgericht in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zu Recht eine Strafe von 20 Tagessätzen festgelegt hat. Gestützt auf die Täterkomponenten, welche die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren umfassen und im Resultat zufolge fehlender nennenswerter Umstände in concreto als neutral zu werten sind, erübrigt sich sodann eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe. Im Ergebnis ist somit in Würdigung aller im vorliegenden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände unverändert von einem leichten Verschulden und einer angemessenen Strafe von 20 Tagessätzen auszugehen. b) In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist. Bezüglich der Anzahl der Tagessätze hat das Kantonsgericht, wie bereits vorstehend bestätigt (vgl. oben E. 6.2.a), keine Veranlassung, in das - korrekt ausgeübte - Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Gleichermassen besteht kein Grund, die im Übrigen nicht substantiiert angefochtene Höhe der einzelnen Tagessätze zu korrigieren. Gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung zur Staatssteuer des Jahres 2015 (act. 36/3) verfügt der Beschuldigte über ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 177'000.--, was unter Berücksichtigung des maximalen Ansatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB zu einem einzelnen Tagessatz in der Höhe von CHF 3'000.-- führt. Ebenfalls fraglos zu bestätigen ist der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sowie die minimale Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. c) Abzuändern ist das angefochtene Urteil sodann hingegen im Hinblick auf die Frage der Verbindungsstrafe. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Busse nicht einfach zusätzlich zu verhängen ist, sondern zusammen mit der Hauptstrafe verschuldensangemessen sein muss. In casu liegt zwar nicht ein zwingender Anwendungsfall der Verbindungsstrafe aufgrund der Schnittstellenproblematik vor, da nicht eine in der für das Vergehen vorgesehenen Strafe konsumierte Übertretung zu sanktionieren ist. Dennoch ist das Kantonsgericht der Auffassung, dass die Strafe für den Beschuldigten angesichts des Gefährdungspotentials seines Handelns einen zusätzlichen Denkzettel beinhalten muss. Demnach erscheint eine unbedingte Verbindungsstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten als angebracht. Abgesehen davon ist es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsstrafe zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine simple Übertretung begangen haben. In casu besteht keine Gefahr, dass der Verbindungsstrafe in der Höhe von maximal 20 Prozent der verwirkten Strafe lediglich symbolische Bedeutung zukommen könnte. Demgegenüber ist aber zu konstatieren, dass eine Verbindungsstrafe in der Höhe eines Fünftels der bedingten Geldstrafe zu einer Busse führen würde, welche über dem gesetzlich zulässigen Maximum von CHF 10'000.-- zu liegen käme. Dies erscheint umso stossender, als sich die Bemessung der Busse nicht nur nach den Verhältnissen des Täters zu richten hat, sondern gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB insgesamt dessen Verschulden angemessen abbilden muss. In concreto sind zwar die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten derart überdurchschnittlich, dass gestützt hierauf die Busse grundsätzlich am oberen Ende der Skala anzusiedeln ist, damit sie überhaupt eine Wirkung entfaltet. Andererseits ist relativierend zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht das Verschulden als leicht einstuft, weshalb es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit verbietet, die Busse am obersten Rand festzusetzen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens - unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten leichten Verschuldens - sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, zwei Tage der Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe in die Form der unbedingten Busse zu kleiden. Die Höhe der Busse bemisst sich dabei auf CHF 6'000.--, entsprechend den zwei Tagessätzen zu jeweils CHF 3'000.-- pro Tagessatz. Zusammenfassend ist somit der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu jeweils CHF 3'000.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer (unbedingten) Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- zu verurteilen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- auf 60 Tage (ein Tag pro CHF 100.-- Busse) festzusetzen ist. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten das angefochtene Urteil der Vorinstanz in dem Sinne abzuändern, als dieser zwar nach wie vor der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, demgegenüber jedoch das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.-- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie eine Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) reduziert wird.
7. Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang - indem der Beschuldigte nach wie vor der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, hingegen das Strafmass auf eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.-- sowie eine Busse in der Höhe von CHF 6'000.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen) reduziert wird - rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) im Verhältnis von 90% (= CHF 2'250.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Verhältnis von 10% (= CHF 250.--) zu Lasten des Staates zu verlegen. Ausserdem wird dem Beschuldigten zufolge der teilweisen Gutheissung seiner Berufung eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (CHF 500.-- pauschaler Aufwand inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen. Im Übrigen hat er die Kosten seines Rechtsvertreters selbst zu tragen. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, am Kostenentscheid der Vorinstanz eine Änderung vorzunehmen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 30. Januar 2018, lautend: "1. A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 3‘000.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 10‘000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 719.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen zu Lasten von A.____. Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt geändert :
1. A.____ wird in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 19. Juli 2016 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 6‘000.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht in der Höhe von CHF 2'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Verhältnis von 90% (= CHF 2'250.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Verhältnis von 10% (= CHF 250.--) zu Lasten des Staates. III. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 538.50 (inklusive Auslagen und CHF 38.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann