Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Sachverhalt
AA. Allgemeines 1.1 Bestreitet die beschuldigte Person den angeklagten Sachverhalt, so müssen die entscheidwesentlichen Tatsachen nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellt werden. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Somit hat der verfolgende Staat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen ( Schmid/Jositsch , Handbuch, a.a.O., S. 78). Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis mittels Indizien zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2). AB. A._____ und B._____ 1.1 A._____ macht im Parteivortrag vor Kantonsgericht zusammengefasst geltend, die gegen ihn angeführten Beweise seien äusserst bescheiden. So sei nur in dem von ihm zugestandenen Fall 35 eine DNA-Spur sichergestellt worden. Auch die aufgefundenen Schuhspuren, welche bezüglich Grösse und Marke dem von ihm getragenen Exemplar ähnlich seien, reichten als Nachweis nicht aus. Der bei den Einbruchdiebstählen verwendete Tatmodus sei weder kompliziert noch ausgeklügelt, weshalb aufgrund dessen die fraglichen Delikte ihm nicht zwingend zugerechnet werden könnten. Ausserdem sei es trotz der gleichzeitigen Anwesenheit mit B._____ in der Schweiz durchaus plausibel, dass er nicht von Anfang an zusammen mit B._____ delinquiert habe, sondern im Autohandel tätig gewesen sei. Dafür spreche etwa, dass beispielsweise die Straftaten im Fall 7 in Anbetracht des vorliegenden Videomaterials von mutmasslich drei bis vier Personen begangen worden seien. Auch sei B._____ kurz darauf zusammen mit Aa._____ und C._____ kontrolliert worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die betreffende Deliktsserie in wechselnder Zusammensetzung verübt worden sei. Auch der Umstand, dass nach seiner Inhaftierung entsprechende Straftaten nicht mehr registriert worden seien, bilde keinen Nachweis für seine Beteiligung an den in Frage stehenden Delikten. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sei er in den Fällen 1-33 freizusprechen. 1.2 B._____ bringt vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammenfassend vor, die Fälle 1 und 3 seien nicht nachgewiesen, weil weder seine DNA noch eine Schuhspur gefunden worden sei und das Navigationsgerät von A._____ keinerlei Aufzeichnungen über seine Anwesenheit in der Schweiz aufweise. Auch eine Beteiligung in den Fällen 4-9 sei nicht erstellt. Der Passstempel vermöge nur nachzuweisen, dass er sich nicht zu Hause aufgehalten habe, jedoch bilde dieser keinen Nachweis für einen Aufenthalt in der Schweiz. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz erstellt wäre, würde dies noch lange keine Beteiligung an den besagten Einbrüchen nachweisen. Er sei nämlich lediglich wegen des Handels mit Occasionsautos in die Schweiz eingereist. Überdies könne ihm eine Tatbeteiligung in den Fällen 10-13 nicht nachgewiesen werden. Als Belege für seine Anwesenheit in der Schweiz lägen einzig der Einreisestempel vom 5. März 2015 und der Ausreisestempel vom 7. April 2015 in seinem Pass sowie die GPS-Aufzeichnungen des Navigationsgeräts von A._____ und seine aufgrund der Polizeikontrolle vom 7. April 2015 in Ab._____ festgestellte Anwesenheit vor. Jedoch vermöge dies seine Beteiligung an den zwischen dem 15. und 24. März 2015 verübten Einbruchsdiebstählen nicht zu beweisen. Ausserdem sei seine Beteiligung in den Fällen 14-16 nicht erstellt, da keinerlei belastende Indizien vorlägen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er in den Fällen 18, 20 und 22 beteiligt gewesen sei. Alleine die Verübung des Falles 19 belege noch nicht, dass er für den Fall 18 verantwortlich sei. Im Fall 20 habe die Polizei an einem am Tatort aufgefundenen Holzbalken seine DNA-Spur gesichert. Es sei nun aber möglich, dass im Fall 20 der Holzbalken aus dem Fall 19 von einer anderen Täterschaft verwendet worden sei. Seine DNA-Spur auf dem Holzbalken im Fall 20 beweise lediglich, dass er mit diesem Holzbalken in Berührung gekommen sei, jedoch nicht auch, dass er diesen selbst im Fall 20 gebraucht habe. Im Weiteren lägen für den Fall 22 keine Beweise vor, die seine Beteiligung belegten. Hinzu komme, dass in diesem Fall keine Rammbockmethode angewendet worden sei, was ebenso gegen seine Beteiligung spreche. Ferner lasse sich der Diebstahl eines Personenwagens im Fall 23 mit keinem anderen der angeklagten Fälle in Einklang bringen. Auch könnten ihm die Fälle 26 und 32 nicht angelastet werden, da der Tatmodus bei diesen Delikten vollkommen aus dem Rahmen falle. Beim Einbruch in eine Ac._____-Filiale in Ad._____ vom 25. Juni 2016 (Fall 32) habe die Täterschaft keine Rammbock-Methode verwendet, sondern sei auf das Dach geklettert und sei mittels Flachwerkzeug bzw. Zerstörung von Fensterscheiben ins Gebäude eingedrungen. Die Täterschaft habe sodann in diesem Fall nicht wie üblich Zigaretten oder Alkoholika, sondern eine Vielzahl von Elektronikartikel entwendet. Seine am Dachfenster des Einbruchsobjekts sichergestellte DNA-Spur müsse zudem wohl von einem anderen Täter stammen, der seine Kleidung getragen und so die DNA-Spur verursacht habe. Auch sei auf den Polizeibericht 4._____ hingewiesen, worin die Annahme geäussert werde, dass es sich bei diesem Fall aufgrund der grossen Menge an Deliktsgut um eine grössere Gruppierung gehandelt haben müsse, da es zwei Täter nicht schaffen könnten, derart viele Elektronikartikel abzutransportieren. Schliesslich sei zu beachten, dass Schuhspuren aufgefunden worden seien, welche weder ihm noch A._____ zugeordnet werden könnten. Diese Tatsache spreche dafür, dass es weitere Personen geben müsse, welche als Täter für den Fall 32 in Frage kämen.
2. Mit der Vorinstanz ist eine Beteiligung von A._____ und B._____ in den Fällen 1-37 als nachgewiesen anzusehen. 2.1 Als unglaubhaft erscheint, dass sich A._____ und B._____ lediglich zum Zwecke des Autohandels in die Schweiz begeben haben. Sollten sie sich als Autohändler betätigt und grenzüberschreitende Autogeschäfte in Af._____ und Umgebung getätigt haben, so würden sie insbesondere über eine entsprechende Buchhaltung, Zoll- und Mehrwertsteuerbelege sowie Ein- und Ausfuhrpapiere verfügen. Solche Unterlagen sind vorliegend aber weder aufgefunden, noch von A._____ und B._____ eingereicht worden. Somit fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, welche eine Autohandelstätigkeit von A._____ und B._____ in der Schweiz oder im umliegenden Ausland in der inkriminierten Zeit nahelegen würden. Demnach erweist sich das Vorbringen von A._____ und B._____, sie seien jeweils lediglich wegen Autogeschäften in die Schweiz gereist, als reine Schutzbehauptung. 2.2.1 Die Täterschaft ging bei allen acht Tatserien mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 nach demselben sehr spezifischen Tatmodus vor. Die Täterschaft, welche soweit ersichtlich aus zwei vermummten Personen bestand, wuchtete jeweils zu nächtlicher Uhrzeit unter Zuhilfe-nahme eines Seat Alhambra oder eines baugleichen Volkswagen Sharan und eines Holzbalkens eine Schiebetür eines Verkaufsgeschäfts auf. Aus dem betroffenen Geschäft entwendete sie grosse Mengen an Zigarettenpackungen und teilweise auch Spirituosen. Die Beute wurde jeweils in mehreren Laubsäcken innert wenigen Minuten abtransportiert. Im Vorfeld einer Einbruchsserie entwendete die Täterschaft einen Seat Alhambra oder Volkswagen Sharan. Bei allen Fahrzeugdiebstählen baute sie jeweils das Zündschluss aus. Die aufgefundenen Fahrzeuge waren jeweils auf öffentlichem Grund abgestellt und wiesen regelmässig Schäden auf, namentlich am Heck. Bei diesen Fahrzeugen wurden insbesondere die hinteren Sitze entfernt oder zumindest nach vorne geklappt sowie allfällige Kindersitze und andere Gegenstände entfernt. Auffällig ist zudem, dass teilweise in diesen Fahrzeugen vermutlich zur Spurenbeseitigung eine unbekannte Flüssigkeit verteilt wurde. Anlässlich der Anhaltung führte A._____ den im Fall 34 gestohlenen Personenwagen. In diesem Fahrzeug wurden unter anderem fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft typischerweise zum Abtransport der Beute benutzte (act. 1949 f.). Ferner wurden im Fahrzeug eine Sturmhaube (act. 1737, 1951) und aus den Effekten von B._____ eine Strumpfmaske sichergestellt (act. 1595 [Pos. 4], 1607). Nach der Verhaftung von A._____ und B._____ wurden keine neuerlichen Delikte mit diesem spezifischen Tatmodus in der Region Af._____ mehr registriert (act. 2163). 2.2.2 Zwischen den einzelnen Fällen einer Deliktsserie besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, was die Verübung durch dieselbe Täterschaft nahelegt. Die sehr spezifische Vorgehensweise bei allen Delikten mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 indiziert sodann eindeutig die Verübung der nach dem gleichen Tatmodus ausgeführten Delikte durch dieselbe Täterschaft. Daran vermag auch die Behauptung von A._____, wonach im Fall 7 mutmasslich drei bis vier Täter zu erkennen seien, nichts zu ändern. Die Anzahl der Täter lässt sich zwar auf der Videoaufzeichnung nicht eindeutig feststellen. Die Videoaufzeichnung spricht aber keineswegs dagegen, dass es sich nur um zwei Täter gehandelt haben könnte. Selbst wenn im Fall 7 von drei bis vier Tätern auszugehen wäre, vermöchte dies an der erstellten Beteiligung von A._____ und B._____ an dieser Straftat nichts zu ändern. Auch ist das Vorbringen von A._____ unbehelflich, dass B._____ am 6. April 2015 bei einer Autofahrt zusammen mit C._____ und Aa._____ durch die Polizei kontrolliert worden sei. Diese Polizeikontrolle erfolgte am 6. April 2015 nachts um 01:35 Uhr in Ab._____. Da sich weder in der besagten Nacht, noch in den Tagen zuvor oder danach einer der A._____ und B._____ vorgeworfenen Fälle ereignete, kann nicht gefolgert werden, B._____ habe auch ohne A._____ mit C._____ und Aa._____ Diebstähle verübt. Im Weiteren vermag auch der Einwand von B._____, der im Fall 19 eingesetzte Holzbalken sei von einer anderen Täterschaft für den Einbruchsdiebstahl im Fall 20 verwendet worden, nicht durchzugreifen. Da die Täterschaft den Holzbalken im Fall 19 am Tatort zurückliess, ist es gerade ausgeschlossen, dass dieser Holzbalken von einer anderen Täterschaft im Fall 20 erneut verwendet werden konnte. Ferner wurde im Fall 23 das gestohlene Fahrzeug zwar nicht als Tatwerkzeug zur Begehung eines Einbruchdiebstahls genutzt. Diese Tatsache lässt sich aber damit erklären, dass das besagte Fahrzeug sehr rasch von der Polizei entdeckt wurde. Und dies noch bevor es für die Verübung eines Einbruchdiebstahls verwendet werden konnte. Dazu passt auch der Umstand, dass kurz darauf im Fall 24 ein weiteres Fahrzeug gestohlen wurde und danach mittels eines solchen Fahrzeugs die entsprechenden Einbruchdiebstähle verübt wurden. In der Gesamtschau all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass die Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 durch die gleiche Täterschaft begangen worden sind. 2.2.3 In Anbetracht, dass hinsichtlich der Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 von der Verübung durch dieselbe Täterschaft auszugehen ist, A._____ und B._____ jeweils kurz vor dem Tatzeitraum einer Deliktsserie am gleichen Tag über denselben Grenzort in den Schengenraum einreisten und beide kurz nach deren Beendigung wieder am selben Tag über den gleichen Grenzort aus dem Schengenraum ausreisten (act. 2189 ff., act. 2255 ff.), für die Zeit ab der zweiten Fallgruppe (Fälle 4-37) Aufzeichnungen des Navigationsgerät von A._____ vorhanden sind und diese just während der Tatzeiten der Fälle 4-37 einen Aufenthalt von A._____ und B._____ in der Region Af._____ indizieren, die sehr spezifische Vorgehensweise der Täterschaft dem von A._____ und B._____ gewählten Tatmodus in vom A._____ und B._____ eingestandenen Fällen 34-37 (act. 269, 303 und 311, Prot. KG, S. 26 f.) sowie den durch eine DNA-Spur B._____ nachgewiesenen Fällen 2, 17, 19, 20 und 21 entspricht sowie diese einschlägigen Delikte in der Region Af._____ mit der Verhaftung von A._____ und B._____ ihr Ende gefunden haben, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 keine vernünftigen Zweifel. 2.3 Nachfolgend ist auf die Fälle 22, 26, 32 und 35 näher einzugehen, bei welchen das Tatvorgehen nicht oder nur begrenzt dem sehr spezifischen Tatmodus der Täterschaft in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 entspricht. 2.3.1 Im Fall 22 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern die Zulieferungs- und Personaltür mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat (vgl. act. 7165 ff., 7191 ff). Jedoch zeigen auch hier die Aufzeichnungen der Überwachungskamera wie in anderen Fällen zwei vermummte Täter beim Abfüllen und Abtransportieren von entwendeten Zigarettenstangen in Laubsäcken. Das Vorgehen und das Deliktsgut entsprechen somit insofern auch in diesem Fall geradezu typisch dem spezifischen Vorgehen von A._____ und B._____. In Anbetracht dessen und dass zwischen dem Fall 22 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 18-21 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex gegeben ist, sind keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 22 angezeigt. 2.3.2 Im Fall 26 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern wie im Fall 22 die Tür zum Lager eines Verkaufsgeschäfts mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat. Das Deliktsgut bestand jedoch auch in diesem Fall aus Zigarettenpackungen in grossen Mengen (act. 7623 ff., 7639 ff.). Am Tatort wurden vier Schuhabdruckspuren gesichert, in welchen jeweils ein Schuhsohlenmuster erkannt wurde (in der Übersichtstabelle Muster B genannt, Sportschuh "Diadora"), das als formaltechnische Übereinstimmung an weiteren Tatorten ebenfalls sichergestellt wurde und in den sogenannten gruppenspezifischen Merkmalen mit den von A._____ anlässlich seiner Anhaltung getragenen Schuhe übereinstimmt, ohne dass individualisierende Merkmale vorhanden sind (vgl. Untersuchungsbericht Schuhspuren i.S. A._____ S. 27 ff. i.V.m. S. 6, S. 12 ff. und S. 36 sowie act. 7641 f.). Zudem wurden am Tatort zwei weitere Schuhspuren gesichert, zu welchen kein passender Schuh beschlagnahmt wurde, jedoch wurde dasselbe Muster an den Tatorten in den Fällen 27 und 32 erkannt (Muster F genannt, vgl. Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 5 f. i.V.m. S. 7 ff. sowie act. 7643). In Anbetracht all dessen und weil zwischen dem Fall 26 und den A._____ und B._____ zuzurechnenden Fällen 23-25 und 27-29 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex vorliegt, können keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 26 bestehen. 2.3.3 Im Fall 32 ging die Täterschaft zwar mit einem anderen Tatmodus als bei den Rammbockeinbrüchen vor, jedoch spricht die auf einer Glasscherbe bei der Einbruchstelle am Dachfenster der Ac._____-Filiale aufgefundene DNA-Spur von B._____ eindeutig für dessen Täterschaft. Es erscheint als blosse Schutzbehauptung von B._____, dass seine DNA-Spur durch das blosse Tragen seiner Kleidung durch einen unbekannten Dritten an diese schwer zugängliche Stelle gelangt sei. Davon ist umso mehr auszugehen, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kleidung von B._____ von einem unbekannten Dritten getragen worden sein könnte. Im Gegenteil erscheint dies vielmehr als ausgeschlossen, da B._____ während der fraglichen Zeit lediglich zu zweit zusammen mit A._____ reiste und logierte. Auch wäre es äusserst lebensfremd anzunehmen, dass A._____ die Kleidung von B._____ getragen haben könnte, da sich die Statur der beiden völlig voneinander unterscheidet und deshalb ein Austausch der Kleidung als ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass B._____ mit A._____ die Kleidung getauscht haben sollte, vermöchte ihm dies nichts zu helfen. B._____ und A._____ handelten sowohl bei den vor dem Fall 32 als auch an den danach verübten Straftaten als fest verbundene Gruppe, sodass die Anwesenheit von A._____ beim Tatobjekt auch jene von B._____ indiziert. Zudem wurden am Tatort Schuhspuren gesichert, welche mit dem in den Fällen 26 und 27 sichergestellten Muster F (Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 8 f. i.V.m. S. 5 ff. sowie act. 8831 f.) sowie in den Fällen 31 und 33 aufgefundenen Muster G (Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 15 i.V.m. S. 10 ff. und S. 16) übereinstimmen. In Anbetracht all dessen und weil zwischen dem Fall 32 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 30, 31 und 33 ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 32 keine vernünftigen Zweifel. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, zwei Täter allein hätten die erbeutenden Elektronikartikel nicht abtransportieren können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung vermögen nämlich professionelle Einbrecher wie A._____ und B._____ ohne Weiteres die kompakten Elektronikartikel innert kürzester Zeit aus einem Einbruchsobjekt abzutransportieren. 2.3.4 Die Beteiligung im Fall 35 wurde von A._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 269, 303 und 311) und von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. KG, S. 27) eingestanden. 2.4 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen und der im angefochtenen Urteil eingehend und sehr überzeugend dargelegten Gründen, auf welche hier zu verweisen ist (Urteil des Strafgerichts [Urt. StGer.] vom 26. Januar 2018 E. II/1/1.1, Art. 82 Abs. 4 StPO), kann nur geschlossen werden, dass der von der Vorinstanz A._____ und B._____ zur Last gelegte Anklagesachverhalt nachgewiesen ist. AC. C._____
a. Beteiligung am banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, an der mehrfachen Sachbeschädigungen und an den mehrfachen Hausfriedensbrüchen von A._____ und B._____
1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht insbesondere geltend, C._____ sei mit A._____ und B._____ befreundet und zwar nicht nur rein kollegial, sondern so gut, dass sie die beiden Männer bei sich in ihrer kleinen Wohnung untergebracht habe. Ausserdem habe sie in ihrem Keller Laubsäcke gelagert, die bei den Einbrüchen durch A._____ und B._____ verwendet worden seien. Überdies habe sie mitten in der Nacht Fahrdienste für die beiden Mitbeschuldigten getätigt. Dies obschon A._____ und B._____ jeweils mit dem Auto angereist seien und ein Navigationssystem dabei gehabt hätten. Als sie bei einer Diebstahlsserie ihre Wohnung nicht für die Mitbeschuldigten zur Verfügung habe stellen können, habe sie für die beiden eine Unterkunft in einem Mansardenzimmer in W._____ organisiert. Zudem sei aufgrund der ausgewerteten SMS-Nachrichten bekannt, dass C._____ mit A._____ darüber diskutiert gehabt habe, wann es nach Ansicht der Beteiligten am besten passen würde, den Führerausweis, der ihr für einen Monat entzogen worden sei, abzugeben. Dazu käme, dass jede Einbruchsserie mit einer Kontaktaufnahme bzw. Verbindung zu C._____ einhergehe. Sie habe zwar auf alle Fragen Antworten bereit, jedoch vermöchten diese nicht zu überzeugen. Es könne nicht sein, dass sie nichts über die Tätigkeiten der Mitbeschuldigten gewusst habe. Zumindest sicher nicht in der letzten Fall-Serie, als A._____ und B._____ bei ihr gewohnt hätten.
2. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist hinsichtlich der Fälle 1-35 nicht zu beanstanden und trifft zu. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Würdigung der vorhandenen Indizien ausführlich begründet, weshalb sich in der Gesamtschau in dubio pro reo eine wissentliche und willentliche Mitwirkung von C._____ an der Delinquenz von A._____ und B._____ nicht nachweisen lässt. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es, sich im Berufungsverfahren mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft zeigt vorliegend weder konkret auf, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Fälle 1-35 nicht zutreffend sein sollte. Die Staatsanwaltschaft nennt denn auch keine entsprechenden Beweismittel, noch sind Beweise ersichtlich, welche einen Schuldspruch von C._____ im Sinne der Anklage in Bezug auf die Fälle 1-35 tragen könnten. Aufgrund des Dargestellten und der überzeugend aufgeführten Gründe im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz somit zu Recht erkannt, dass sich eine wissentliche und willentliche Mitwirkung von C._____ an den Straftaten von A._____ und B._____ nicht erstellen lässt. Zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen ist in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz zu verweisen (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/1.1.1/d; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob C._____ an der Verübung der Fälle 36 und 37 beteiligt gewesen ist. 3.1.1 C._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016, sie sei in den letzten Stunden vor ihrer Verhaftung überall ein wenig umhergefahren. Ihre einzige Freiheit sei ihr Auto (act. 2483). Sie habe kein Fahrziel gehabt und sei von Af._____ über Ag._____ nach Q.________ und von dort retour nachhause gefahren (act. 2485). Sie sei allein unterwegs gewesen (act. 2501). Ihre Aussagen sind nachweislich wahrheitswidrig. Denn aufgrund der Observation steht fest, dass sie zusammen mit A._____ und B._____ am 28. November 2016, 00:01 Uhr, nach M._____ fuhr und sich von dort im Konvoi mit dem gestohlenen Fahrzeug Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ über Af._____ zum E._____ in Q.________ und von dort nach Hause begab (act. 1893 ff.). 3.1.2.1 Bei der Durchsuchung der Wohnung von C._____ an der Ah._____strasse 5 in Af._____ wurden 11 Mobiltelefone, 9 SIM-Karten, ein SIM-Kartenhalter und 2 Switel Walkie-Talkie sichergestellt (act. 1637 ff.). Im Wohnzimmer wurden gebrauchte Herrenkleider und -schuhe sowie ein Feldbett aufgefunden (act. 1639 ff., 2297). In der Küche beim Mikrowellenherd wurde eine handschriftlich erstellte Liste beschlagnahmt, auf welcher diverse Zigarettenmarken und Zahlen notiert waren (vgl. act. 3013 i.V.m. 1641 [Pos. 24]). Im zur Wohnung gehörenden Kellerabteil wurden ein Brechwerkzeug und fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft in den entsprechenden Fällen jeweils zum Abtransport der Beute nutzte (act. 1655, 2307 f.). 3.1.2.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016 gab C._____ zu Protokoll, ihr gehörten alle 11 in ihrer Wohnung sichergestellten Mobiltelefone (act. 2501). Beim Kauf eines neuen Mobiltelefons habe sie sich jeweils auch eine neue SIM-Karte gekauft. Auf Nachfrage erklärte sie, sie kaufe mit einem neuen Mobiltelefon auch eine neue SIM-Karte, weil ihre Mutter diese immer wieder verliere (act. 2501). Der Besitz von 11 Mobiltelefonen erscheint als sehr ungewöhnlich. Auch mutet es höchst seltsam an, dass C._____ jedes Mal mit dem Kauf eines neuen Mobiltelefons gleich auch eine neue SIM-Karte erworben haben will, weil jeder gewöhnliche Nutzer eines Mobiltelefons beim Wechsel eines Geräts in der Regel die alte SIM-Karte beibehält, um mit dem neuen Mobiltelefon weiterhin unter der gewohnten Rufnummer erreichbar zu sein und keine unnötigen Kosten und Umtriebe mit der Registrierung der neuen SIM-Karte auf sich zu nehmen. Zudem erscheint die Behauptung der mittellosen C._____, sie habe jeweils eine neue SIM-Karte gekauft, weil ihre Mutter diese immer wieder verliere, als unglaubhaft. Denn zum einen bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Mutter die SIM-Karten häufig verloren haben sollte. Zum anderen scheint der Umstand, dass in der Wohnung von C._____ gleich 9 SIM-Karten aufgefunden wurden, ihrer Behauptung des stetigen Verlustes an SIM-Karten geradezu zu widersprechen. Vorliegend vermag C._____ somit nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie 11 Mobiltelefone und 9 SIM-Karten besessen hat. Angesichts dessen und des Umstands, dass gerichtsnotorisch bei Seriendelikten zwecks Erschwerung von deren Aufklärung regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Mobiltelefonen und SIM-Karten zum Einsatz kommen, erscheint der fragliche Besitz von C._____ an 11 Mobiltelefonen und 9 SIM-Karten als Indiz für deren Involvierung in die kriminelle Tätigkeit der übrigen Beschuldigten. 3.1.2.3 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung räumte B._____ ein, die in der Küche von C._____ aufgefundene handschriftlich erstellte Liste mit einer Aufstellung von diversen Zigarettenmarken und Zahlen verfasst zu haben (Prot. KG, S. 5). C._____ streitet jegliche Kenntnis um diese Liste ab (act. 2999 f.). Vorliegend lässt sich zwar nicht nachweisen, dass C._____ um dieses Dokument wusste. Jedoch indiziert dessen Fundort beim Mikrowellenherd in der Küche, dass A._____ und B._____ vor C._____ nichts zu verbergen hatten und C._____ vom kriminellen Treiben der Bande wusste. 3.1.3 A._____ teilte C._____ mit SMS vom 22. Juli 2016 mit, er habe bis jetzt mit diesen Leuten aus Ai._____ verhandelt und "dies nun mit Ihnen zu Ende gebracht auf 21‘000.- Euro," verbunden mit der Frage, ob sie wolle, dass er ihr "das Geld jetzt zum Vater bringe" (act. 3867). C._____ erklärt diese Nachricht damit, sie habe sich für den Kauf eines Autos in Aj._____ interessiert. Im Falle des Kaufs eines neuen Autos hätte sie ihr altes Auto verkauft. Für ihr altes Auto hätte sie einen Erlös von zwischen Fr. 2‘000.- und Fr. 3‘000.- erzielt (act. 3853). Den ihr fehlenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufserlös hätte sie mit einem Kredit überbrückt (act. 3853 ff.). Diese Erklärungen von C._____ erscheinen als unglaubhaft. Da C._____ ihr altes Auto noch nicht verkauft hatte, konnte sie nicht über einen Verkaufserlös verfügen und es bestand daher für A._____ kein Anlass, über die Disposition des Erlöses aus dem Verkauf eines Autos von C._____ von EUR 21‘000.- zu sprechen. Davon ist umso mehr auszugehen, als C._____ aus dem Verkauf ihres alten Autos nicht EUR 21‘000.- hätte erhältlich machen können, da dieses bloss zwischen Fr. 2‘000.- und Fr. 3‘000.- wert war. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung erklärte C._____ die vorgenannte SMS-Nachricht wiederum mit dem Verkauf des Autos (Prot. KG, S. 10). Angesichts des noch nicht erfolgten Verkaufs ihres Autos passt diese Erklärung, wonach A._____ sich erkundigt haben soll, ob er einen Erlös aus dem Verkauf des Autos ihrem Vater übergeben soll, nicht zur SMS-Nachricht. Somit steht fest, dass eine rechtmässige Herkunft des Betrags von EUR 21‘000.- nicht ersichtlich ist. Dies und die Umstände, dass A._____ seit Längerem immer wieder Einbrüche in der Region Af._____ verübte, C._____ in regelmässigem Kontakt mit A._____ und B._____ stand und C._____ während der Phase der Verübung der Fälle 30-33 für drei Wochen im Juni 2016 A._____ und B._____ ein Mansardenzimmer in W._____ vermittelt hatte, indizieren, dass C._____ mit der Zahlung des Betrags von EUR 21‘000.- für irgendeine Tatbeteiligung an den Einbruchsdiebstählen von A._____ und B._____ entlohnt werden sollte. 3.2 C._____ bekundete anlässlich ihrer ersten Befragung vom 28. November 2016 durch die Polizei auf die Frage nach der Dauer des Aufenthalts von B._____ in der Schweiz, er sei seit zwei Wochen oder nicht ganz, insgesamt vielleicht 10, 12 Tage bei ihr gewesen. (act. 2493). Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass B._____ letztmals am 27. November 2016 bei C._____ weilte, folgt, dass sich B._____ am 16. November 2016 in der Wohnung von C._____ einquartierte. Weil C._____ weiter einräumte, dass A._____ und B._____ zusammen zu ihr gekommen seien (act. 2495), steht überdies fest, dass auch A._____ ab dem 16. November 2016 bei C._____ wohnte. Im Rahmen der Aussageanalyse kommt den dargestellten Erstaussagen von C._____ ein besonderes Gewicht zu, da diese unmittelbar nach ihrer Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil sie sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen (OGer ZH SB180371 vom 5. November 2018 E. II/5.4.3 mit Hinweis auf Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dietrich Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 347 ff.). All dies spricht vorliegend dafür, dass C._____ bei ihrer Einvernahme vom 28. November 2016 wahrheitsgemäss bekundete, dass A._____ und B._____ ab dem 16. November 2016 bei ihr logierten. Nachdem die Polizei C._____ in der Befragung vom 9. Dezember 2016 mit dem Einbruchdiebstahl vom 17. November 2016 in den E._____ am Ak._____platz in W._____ konfrontiert sowie ihr in diesem Zusammenhang vorgehalten hatte, A._____ und B._____ beherbergt und Chauffeurdienste zum Seat Alhambra erbracht zu haben, machte C._____ geltend, A._____ und B._____ hätten erst einige Tage, nachdem ihre Mutter am 20. November 2016 abgereist sei, bei ihr gewohnt (act. 2707 ff.). Die Änderung ihrer Aussage bezüglich der Aufenthaltsdauer von A._____ und B._____ bei ihr zu Hause, zeigt, dass sie bestrebt war, eine Verwicklung in Straftaten der beiden von sich zu weisen. Die vorgenannte Aussage von C._____ steht überdies im Gegensatz zur Deposition von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung über den Aufenthalt in der Wohnung von C._____. So bekundete A._____, in der Zeit, als die Mutter von C._____ krank gewesen sei und sich immer wieder in die Chemotherapie begeben habe, bei C._____ gewohnt zu haben (Prot. KG, S. 6). Diese Aussage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Version von C._____, wonach sich A._____ und B._____ erst ein paar Tage nach der Abreise ihrer Mutter am 20. November 2016 in ihrer Wohnung eingerichtet hätten. Bei der Befragung vom 28. Februar 2017 gab C._____ sodann an, A._____ und B._____ hätten ab dem 20. oder 21. November 2016 bei ihr gewohnt. Zuvor seien sie bei ihr lediglich zu Besuch gewesen, jedoch nicht, um zu übernachten. Ihre Mutter sei erst am 19. oder 20. November 2016 abgereist. Solange ihre Mutter bei ihr in der Wohnung gewesen sei, habe sie A._____ und B._____ wegen fehlenden Platzes bei sich nicht aufnehmen können (act. 3823 ff.). Demzufolge hat C._____ nicht mehr wie bei der Befragung vom 9. Dezember 2016 geltend gemacht, A._____ und B._____ seien ein paar Tage nach der Abreise der Mutter am 20. November 2016, sondern bereits am 20. oder 21. November 2016 bei ihr eingezogen. Sie hat damit wieder ein neues Datum genannt, wann A._____ und B._____ bei ihr Quartier bezogen haben sollen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des betreffenden Aussageverhaltens weckt. Vor den Schranken des Strafgerichts machte sie sodann zunächst geltend, sie habe A._____ und B._____ ungefähr 7 Tage nach der Abreise ihrer Mutter aufgenommen (act. 305). Nachdem C._____ vorgeworfen wurde, sie habe sich der Mittäterschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, eventuell der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht, gab C._____ zu Protokoll, sie bestätige, dass A._____ und B._____ bei ihr gewesen seien (Akten ab StGer act. 313). Damit gestand C._____ ein, A._____ und B._____ entsprechend des Anklagesachverhalts zumindest ab dem 14. November 2016 beherbergt zu haben. Vor Kantonsgericht führte C._____ aus, die beiden nach der Abreise ihrer Mutter für ein paar Tage aufgenommen zu haben (Prot. KG, S. 10). Da A._____ jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, schon bei C._____ gewohnt zu haben, als ihre Mutter noch in ihrer Wohnung gewesen sei (Prot. KG, S. 6), erweist sich die vorerwähnte Aussage von C._____, wonach A._____ und B._____ erst nach der Abreise der Mutter bei C._____ eingezogen sein sollen, als unrichtig. All die vorstehenden Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass A._____ und B._____ zumindest vom 16. bis zum 27. November 2016 bei C._____ gewohnt haben. In Anbetracht der sehr engen Platzverhältnisse in der 2 ½-Zimmerwohnung von C._____ und insbesondere auch, dass anfänglich A._____ und B._____ als auch C._____ und ihre Mutter sowie ihr Hund in der Wohnung logierten, kann bei lebensnaher Betrachtung im Weiteren nur geschlossen werden, dass C._____ sehr wohl bemerkt haben muss, dass A._____ und B._____ in der Nacht vom 17. November 2016 ihre Wohnung verlassen hatten. Auch muss ihr als äusserst merkwürdig vorgekommen sein, dass die beiden, welche angeblich zum Handel mit Autos nach Af._____ gekommen sein sollen, sich in der fraglichen Nacht von einem Mittwoch auf einen Donnerstag ohne ersichtlichen Grund ausser Haus begaben. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass C._____ in das verbrecherische Wirken von A._____ und B._____ eingeweiht war, kann nur geschlossen werden, dass sie zumindest damit gerechnet haben muss, A._____ und B._____ ein Quartier zur Verübung von Einbruchsdiebstählen zur Verfügung zu stellen und durch ihr Verhalten diese Straftaten zu fördern. 3.3 Anlässlich der Befragung vom 9. Dezember 2016 durch die Polizei räumte C._____ ein, sie habe A._____ und B._____ vor dem 23. November 2016, 00:00 Uhr, nach V._____ an die Al._____strasse gefahren (act. 2715). Die beiden seien erst am Morgen, als es wieder hell geworden sei, in ihre Wohnung zurückgekehrt (act. 2729). Sie habe nicht gewusst, was A._____ und B._____ in V._____ gemacht hätten (act. 2715). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2017 gab C._____ an, wenn A._____ und B._____ ihre Wohnung verlassen hätten, habe sie die beiden nicht gefragt, wohin sie gehen würden. Auch als sie zurückgekommen seien, habe sie sich nicht erkundigt (act. 3825). Die Darstellung von C._____, wonach sie vom nächtlichen kriminellen Tun von A._____ und B._____ nichts gewusst haben will, erscheint nach all den bisherigen Feststellungen als reine Schutzbehauptung. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Dezember 2016 gab C._____ an, der bei ihr aufgefundene VW-Autoschlüssel gehöre A._____ oder B._____ (act. 2981). Zunächst bekundete sie, sie wisse aber nicht, ob A._____ und B._____ zu ihrer Wohnung gefahren worden, mit dem Tram gekommen oder selber mit dem Auto zu ihr gefahren seien. Später führte sie jedoch ausdrücklich aus, dass A._____ über ein Auto verfüge und die beiden von daher mobil seien (act. 2495). Auf die Frage, warum sie denn A._____ und B._____ in der Gegend herumchauffiert habe, hätten die beiden doch ihr eigenes Fahrzeug benutzen können, antwortete sie, wenn es nicht um die "Vampirzeit herum" gewesen wäre. Es sei ja zwischen 11 und 12 Uhr nachts gewesen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie jemanden treffen wollten. Daher habe sie sich nichts weitergedacht, als sie sich auf Nachfrage für Fahrdienste zur Verfügung gestellt hatte (act. 2985). Indem C._____ zunächst als Grund für ihren Chauffeurdienst die "Vampirzeit" bzw. "11 und 12 Uhr nachts" nannte, wich sie einer Beantwortung der ihr gestellten klaren Frage aus. Erst nachdem sie eine Weile überlegen konnte, gab sie an, A._____ und B._____ hätten jemanden treffen wollen und hätten sie deshalb um einen Fahrdienst gebeten. C._____ musste es sehr eigenartig vorkommen, dass ausgerechnet die Autohändler A._____ und B._____, welche über ein eigenes Auto verfügten, sich nachts nach V._____ fahren liessen. Auch musste ihr ins Auge springen, dass die beiden nicht um einen Rücktransport baten. Überdies musste es für C._____ äusserst seltsam anmuten, dass die beiden ortsfremden A._____ und B._____ ihr als Grund für die nächtliche Fahrt nach V._____ angaben, sie wollten irgendwo dort jemanden treffen. Und dies ohne nähere Angaben zum Treffpunkt in V._____ und zum Grund des Treffens. Insbesondere auch angesichts des Umstands, dass A._____ am 10. August 2016 C._____ nahelegte, sie solle ihren Führerausweisentzug vor Ende September 2016 hinter sich bringen (act. 3869 f.), war C._____ klar, dass der besagte Chauffeurdienst für A._____ und B._____ eine besondere Bedeutung haben musste. Vor dem Hintergrund all dessen und der Einweihung von C._____ in das kriminelle Tun von A._____ und B._____ kann nur geschlossen werden, dass C._____ zumindest damit gerechnet haben muss, dass sie mit der Fahrt vom 23. November 2016 A._____ und B._____ einen Dienst zur Unterstützung der Verübung einschlägiger Straftaten (Einbruchsdiebstählen) erbringt, welche in der Regel nachts begangen werden.
b. Hehlerei
1. Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung von C._____ an der Ah._____strasse 5 in Af._____ vom 28. November 2016 wurde ein Herrenmantel der Marke Navyboot, ein Herrenmantel der Marke Bugatti, vier Markenpullover, zwei T-Shirts der Marke Hilfiger und fünf Markenjeans sowie eine Handtasche der Marke Coach aufgefunden. All diese Gegenstände waren mit einem Preisschild eines Ladens versehen. Ausserdem wurden im Rahmen dieser Hausdurchsuchung 14 originalverpackte Parfümflaschen verschiedener Marken und ein Acer-Tablet Iconia One 10 sichergestellt (act. 1651 ff., 10311 ff.). Unstrittig und aus den zutreffenden von der Vorinstanz aufgeführten Gründen erstellt ist, dass die genannten Sachen gestohlen worden waren und einen Wert von insgesamt rund Fr. 4‘000.- aufwiesen. 2.1 C._____ macht vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie die gestohlene Ware von Am._____ weder als Rückzahlung noch als Pfand entgegen genommen. Am._____ habe ihr die Ware lediglich zur Zwischenlagerung überlassen. Sie habe gegenüber Am._____ stets zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens nur in Geld akzeptiere. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass Am._____ die Ware wieder abholen werde. 2.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. November 2016 durch die Polizei wurde C._____ vorgehalten, dass bei der Durchsuchung ihrer Wohnung originalverpackte Parfüms, diverse Kleider mit Originaletiketten und neue Mäntel sichergestellt worden seien. Daraufhin bekundete sie, diese Ware stamme von einem Am._____, welcher ihr Geld geschuldet habe. Auf Frage, wer dieser Am._____ sei, erklärte C._____, Am._____ stamme aus Ai._____. Sie glaube, er heisse Am._____. Aber sie wisse es nicht genau. Sie habe ihm Fr. 800.- geliehen und er habe ihr das so zurückbezahlt (vgl. act. 10345 ff.). Bei der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2016 wurde C._____ unter Vorlage von Fotos von zwei in ihrer Wohnung sichergestellten T-Shirts der Marke Hilfiger gefragt, wem diese Kleidungsstücke und die Handtasche gehörten. C._____ antwortete, diese Sachen gehörten einem von ihr bereits genannten Herrn. Sie habe ihm Geld ausgeliehen und er habe ihr Kleider gebracht. Diese Sachen habe sie jedoch nicht annehmen wollen. Sie habe von ihm verlangt, dass er diese wieder abhole und ihr den geschuldeten Betrag von Fr. 800.- zurückgebe (act. 10379). Im Rahmen der Einvernahme vom 26. Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft wurde C._____ gefragt, was mit den bei der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung aufgefundenen diversen Kleidungsstücken, der Handtasche, dem Tablet und den Parfüms an sich habe. C._____ erwiderte daraufhin, sie habe einem Herrn Fr. 800.- ausgeliehen. Er habe ihr das Geld jedoch nicht zurückgegeben. Er habe ihr dann die Sachen gebracht. Er habe wohl gedacht, sie würde die Sachen verkaufen, sollte er ihr die Schuld nicht zurückzahlen (act. 10399 ff.). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C._____ aus, sie habe Am._____ Fr. 800.- ausgeliehen. Dabei habe sie mit ihm vereinbart, dass er das Geld nach ein paar Tagen zurückgeben müsse. Nach einer gewissen Zeit sei er mit einem Sack voller Sachen gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Sachen bei ihr lasse und das Geld zurückgeben werde (Akten ab StGer act. 313 ff.). 2.3 Bei der Ersteinvernahme bekundete C._____ unmissverständlich, Am._____ habe mit der besagten Ware ein Darlehen von Fr. 800.- zurückbezahlt. Dieser klaren Erstaussage von C._____ kommt ein besonderes Gewicht zu, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Im Widerspruch dazu steht die von C._____ bei den Befragungen vom 9. Dezember 2016 vorgebrachte Version, sie habe von Am._____ verlangt, dass er die Sachen wieder abhole und ihr den geschuldeten Betrag von Fr. 800.- zurückzahle. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die Ware als Pfand zur Sicherung der Darlehensrückzahlung entgegengenommen zu haben. Entgegen der Auffassung von C._____ kann auch keine Rede davon sein, Am._____ habe die Ware bei ihr bloss zwischengelagert. Vielmehr steht aufgrund ihrer Aussage vom 9. Dezember 2016 eindeutig fest, dass sie mit Am._____ übereingekommen ist, die Ware bis zur Rückzahlung des Darlehens in Geld bei ihr zu belassen. Demnach hat sie die Ware fraglos als Pfand bis zur Tilgung des Darlehens entgegengenommen. In der Einvernahme vom 26. Juli 2017 machte C._____ geltend, Am._____ habe ihr das Geld nicht zurückbezahlt und ihr stattdessen die Sachen übergeben. Mit der Aussage, Am._____ habe gedacht, dass sie die Sachen verkaufen werde, wenn er das Darlehen nicht tilge, scheint sie indes geltend zu machen, Am._____ habe es als vereinbart angesehen, dass sie sich beim Unterbleiben der Tilgung des Darlehens aus dem Erlös des Verkaufs der Ware bezahlt mache. Vor den Schranken der Vorinstanz bekundete C._____, sie habe von Am._____ verlangt, die Sachen bei ihr zu lassen und das Geld zurückzugeben. Demgemäss wollte sie die Ware bis zur Rückzahlung des Darlehens als Pfand behalten. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass C._____ keine Erklärung dafür hat, weshalb sie zunächst angegeben hat, die Ware sei ihr zwecks Tilgung eines Darlehens überlassen worden, um später geltend zu machen, die Ware sei ihr als Pfand überlassen worden. So oder anders ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass C._____ die gestohlene Ware als Rückzahlung für ein angeblich gewährtes Darlehen oder zum Pfand entgegengenommen hat.
3. C._____ bestreitet, gewusst zu haben, dass ein anderer die von ihr entgegengenommene Ware durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. 3.1 C._____ streitet zwar durchgehend ab, von der deliktischen Herkunft der fraglichen Ware gewusst zu haben. Vor den Schranken des Strafgerichts erklärt C._____ jedoch, Am._____ gefragt zu haben, ob etwas mit der Ware faul sei, was dieser verneint habe (Akten ab StGer act. 313 ff.). Allein diese Anfrage zeigt, dass C._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit der Herkunft der Ware hatte und auch haben musste. 3.2 Im Weiteren mussten ihr auch aufgrund des Umstands, dass das Gesamtvolumen der ihr von Am._____ als Bezahlung oder als Pfand für eine Schuld von Fr. 800.- überlassenen Ware in einem eklatanten Missverhältnis zu Schuld stand, erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Herkunft der Sachen aufkommen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Preisetiketten am Herrenmantel der Marke Bugatti mit einem Verkaufspreis von Fr. 499.- und am Herrenmantel der Marke Navyboot mit einem Verkaufspreis von Fr. 899.- gut sichtbar waren (act. 2303) und C._____ die Preisetiketten zugestandenermassen auch gesehen hat (Akten ab StGer act. 313 ff; act. 10339). Als sie diese Mäntel aus der Tasche nahm und offen im Schlafzimmer aufhängte, musste sie überdies bereits durch einen flüchtigen Blick auf die Ware bei der Entnahme der Mäntel aus der Tasche deren Neuwertigkeit erkennen. Bei lebensnaher Betrachtung mussten ihr bedeutende Zweifel an der Legalität der Herkunft der Ware aufgekommen sein, da es höchst seltsam anmutet, dass der ihr unstrittig höchst flüchtig bekannte Am._____, der kein Geld hatte, um Fr. 800.- zurückzahlen, Geld zum Erwerb der fraglichen Ware mit einem Detailhandelsverkaufswert von insgesamt rund Fr. 4‘000.- gehabt haben soll. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass C._____ wusste oder mindestens mit der nahen Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen musste, dass die fragliche Ware durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden war.
4. Nach alledem und den im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegten Gründen (Urt. StGer. vom 26. Januar 2018 E. II/2) ist der von der Vorinstanz C._____ zur Last gelegte Anklagesachverhalt erstellt. B. Rechtliches BA. A._____ und B._____ Die Vorinstanz würdigte den A._____ und B._____ angelasteten Sachverhalt als banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch. A._____ und B._____ haben diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. StGer. vom 26. Januar 2018 E. II/1.2). BB. C._____
a. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch aa. Allgemeines
1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vor-aussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_120/2018 et al vom 31. Juli 2018 E. 4.4.1).
2. Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgs-chancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1; 121 IV 109 E. 3a; BGer 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1).
3. Nach Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit zählen zu den persönlichen Merkmalen gemäss Art. 27 StGB (BGE 105 IV 182 E. 2a; BGer 6B_976/2015 E. 10.3.3; 6B_980/2014 E. 1.4; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 27 N 2). ab. In Concreto
1. C._____ hat A._____ und B._____ mit deren Beherbergung und diesen gegenüber erbrachtem Chauffeurdienst einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen in den Fällen 36 und 37 geleistet. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch weder konkret dar, noch lässt sich erstellen, dass C._____ gestützt auf einen gemeinsamen Tatplan über die Tatherrschaft, wie dies bei Mittätern der Fall ist, verfügt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als insoweit unbegründet, als damit eine Verurteilung von C._____ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verlangt wird.
2. A._____ und B._____ haben sich mitunter aufgrund des Einbruchs vom 17. November 2016, 02:20-02:23 Uhr, in den E._____ Ak._____platz in W._____ (Fall 36) und aufgrund des Einbruchs vom 23. November 2016, 02:50-03:00 Uhr, in den U._____ in V._____ (Fall 37) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. E. III/A/AC/a) steht fest, dass C._____ vom 16. November 2016 bis zum 27. November 2016 A._____ und B._____ in ihrer Wohnung beherbergte und in der Nacht vom 22./23. November 2016 A._____ und B._____ nach V._____ in die Nähe des Tatorts im Fall 37 chauffierte. Ohne diese Unterstützung durch C._____ wäre die Verübung der Haupttaten in den Fällen 36 und 37 für A._____ und B._____ bedeutend schwieriger gewesen. Der Umstand, dass A._____ und B._____ in der unverdächtig wirkenden Wohnung von C._____ logieren konnten, reduzierte für sie das Risiko der Tatausführungen wesentlich. Der nächtliche Chauffeurdienst im Fall 37 im unverdächtigen Fahrzeug von C._____ mit einem lokalen Kontrollschild erleichterte A._____ und B._____ auch ihr kriminelles Tun. Mithin ergibt sich, dass C._____ mit der Beherbergung und dem Chauffeurdienst die Haupttaten von A._____ und B._____ in den Fällen 36 und 37 kausal massgeblich gefördert hat. In subjektiver Hinsicht ist sodann erstellt, dass C._____ zumindest damit gerechnet hat, A._____ und B._____ mit der Beherbergung bei sich zu Hause ein Quartier zur Verübung ihrer Delikte zur Verfügung zu stellen und den beiden mit dem nächtlichen Fahrdienst nach V._____ einen Dienst zur Unterstützung der Verübung einschlägiger Straftaten zu erbringen. Dabei hat sie in Kauf genommen, die Haupttaten von A._____ und B._____ in den Fällen 36 und 37 zu fördern. Aufgrund von Art. 27 StGB können C._____ die täterbezogenen Merkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit in diesen beiden Fällen nicht zugerechnet werden. Vorliegend kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beherbergung und der Fahrdienst durch C._____ gewerbsmässig erfolgte, weil nicht nachgewiesen ist, dass C._____ hierfür substanziell entschädigt wurde. Auch muss verneint werden, dass C._____ in den Fällen 36 und 37 als Mitglied einer Bande handelte. Denn es ist weder konkret dargetan, noch sonst wie ersichtlich, dass sich C._____ mit A._____ und B._____ zu einer Bande zusammengeschlossen hatte. Nach alledem folgt, dass C._____ in den Fällen 36 und 37 der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen ist. Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht als begründet.
b. Hehlerei ba. Allgemeines
1. Hehlerei begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Als strafbare Handlung gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 79 E. 2a und b; BGer 6B_641/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2).
2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Hehlerei Vorsatz, wobei es genügt, dass der Täter weiss oder annehmen muss bzw. in Kauf nimmt, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Dies ist der Fall, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahe legen (BGE 129 IV 230 E. 5.3.2; 119 IV 242 E. 2b; 101 IV 402 E. 2; BGer 6B_641/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2). ba. In Concreto
1. C._____ hat den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, indem sie als Tilgung eines ausstehenden Mietzinses von Fr. 800.- im Sinne eines Erwerbs oder als Pfand zur Sicherung dieses Mietzinses von Am._____ gestohlene Ware im Wert von zirka Fr. 4‘000.- entgegengenommen hat. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass C._____ zumindest damit gerechnet hat, dass die besagte Ware von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde. Damit hat sie beim Empfang der Ware zumindest billigend in Kauf genommen, gestohlene Sachen zu erwerben oder zum Pfand zu nehmen. C._____ hat somit auch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Nach alldem folgt, dass sich C._____ wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung von C._____ erweist sich damit in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei als unbegründet. IV. Strafe A. A._____ AA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Vorschriften des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). AB. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt festgelegt, worauf verwiesen werden kann. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von mindestens bis 180 Tagessätzen. AC. Tatkomponenten
a. Objektive Tatschwere A._____ machte sich zusammen mit B._____ in nur knapp 2 ½ Jahren in 37 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Er und B._____ erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund Fr. 880‘000.- und verursachten einen Sachschaden von über Fr. 170‘000.-. Der Delikts- und Schadensbetrag war somit sehr bedeutend. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist das Vorgehen von A._____ und B._____ als äusserst zielgerichtet, effizient und gut organisiert zu bezeichnen. Als eingespielte Bande mit einer klaren Rollenverteilung konnten sie innert weniger Minuten bei den Einbrüchen eine hohe Beute machen und den Tatort längst vor dem Eintreffen der Polizei wieder verlassen. Zur Veräusserung ihrer umfangreichen Beuten, insbesondere der grossen Mengen an Zigarettenstangen, verfügten sie fraglos über geeignete Absatzkanäle und waren somit auch in dieser Hinsicht sehr gut organisiert. Insgesamt mutet ihr Vorgehen hochprofessionell an, was schwer zu ihren Lasten zu werten ist. A._____ und B._____ brachen zwar in keine bewohnten Objekte ein. Indessen ist zu beachten, dass sie offenbar planmässig während der Nachtstunden in Geschäftslokale einbrachen, wo sie nicht damit rechnen mussten, auf Personen und/oder Gegenwehr zu stossen. Die hohe kriminelle Energie der beiden relativiert sich somit dahingehend, als sie bei ihrem kriminellen Treiben einer Konfrontation oder gar einer Gewaltanwendung bewusst aus dem Weg gingen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderes Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als mittelschwer zu bezeichnen und von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszugehen.
b. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass A._____ achtmal als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit B._____ gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier jeweils innert relativ kurzer Zeit mittels Einbruchdiebstählen grosse Beute zu machen. Bei seinem kriminellen Tun handelte er direktvorsätzlich. A._____ mag zwar über kein gesichertes Einkommen verfügt haben, jedoch ist mit der Vorinstanz eine finanzielle Notlage zu verneinen. Seine Beweggründe für die Straftaten waren demnach rein finanzieller Natur. Die dargestellten subjektiven Tatkomponenten sind bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe ist um 5 Monate zu erhöhen. AD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. III/2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
b. Vorstrafen Die Vorstraflosigkeit von A._____ ist mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu werten.
c. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist bei A._____ keine strafmindernde Kooperationsbereitschaft auszumachen, da das oberflächliche Geständnis in Bezug auf einzelne Taten hierzu jedenfalls nicht genügt. Das Geständnis erfolgte offenkundig lediglich unter dem Druck des Beweisergebnisses. Das Nachtatverhalten wirkt sich somit strafzumessungsneutral aus.
d. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich somit nicht auf die Strafzumessung aus. AE. Strafe und Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu bestrafen. Auf diese Strafe sind ihm der ausgestandenen Freiheitsentzug vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von 803 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Berufung von A._____ erweist sich folglich auch hinsichtlich der Festsetzung der Strafe als unbegründet. B. B._____ BA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Vorschriften des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). BB. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt festgelegt, worauf verwiesen werden kann. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von mindestens bis 180 Tagessätzen. BC. Tatkomponenten
a. Objektive Tatschwere B._____ machte sich zusammen mit A._____ in nur knapp 2 ½ Jahren in 37 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Er und A._____ erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund Fr. 880‘000.-. Diese Deliktssumme ist sehr bedeutend. Zudem verursachten die beiden einen Sachschaden von über Fr. 170‘000.-. Zurückzuweisen ist der Einwand von B._____, der effektive Schaden sei in der Tat wesentlich tiefer als die vorliegend bloss geschätzte Schadenhöhe. Es ist weder ersichtlich, noch zeigt B._____ konkret auf, dass die Schadenhöhe von Fr. 170‘000.- zu hoch ist. Vielmehr erscheint diese aufgrund des bedeutenden Ausmasses der in den einzelnen Fällen angerichteten Schäden der Grössenordnung nach auf jeden Fall als erstellt. Aufgrund dessen ist von einem sehr bedeutenden Schadenbetrag auszugehen. Nicht gefolgt werden kann zudem der Auffassung von B._____, wonach ihm das Bestehen eines Versicherungsschutzes der Geschädigten strafmindernd zu Gute gehalten werden soll. Zum einen ändert eine Versicherungsdeckung nichts am verursachten Schaden; zum andern gewährt das Gesetz einer Versicherung denselben Schutz wie dem Versicherten. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist das Vorgehen von A._____ und B._____ als äusserst zielgerichtet, effizient und gut organisiert zu bezeichnen. Als eingespielte Bande mit einer klaren Rollenverteilung konnten sie innert weniger Minuten bei den Einbrüchen eine hohe Beute machen und den Tatort längst vor dem Eintreffen der Polizei wieder verlassen. Zur Veräusserung ihrer umfangreichen Beuten, insbesondere der grossen Mengen an Zigarettenstangen, verfügten sie fraglos über geeignete Absatzkanäle und waren somit auch in dieser Hinsicht sehr gut organisiert. Insgesamt mutet ihr Vorgehen hochprofessionell an, was schwer zu ihren Lasten zu werten ist. A._____ und B._____ brachen in keine bewohnten Objekte ein. Auch ist zu beachten, dass sie offenbar planmässig während der Nachtstunden in Geschäftslokale einbrachen, wo sie nicht damit rechnen mussten, auf Personen und/oder Gegenwehr zu stossen. Die hohe kriminelle Energie der beiden relativiert sich somit dahingehend, als sie bei ihrem kriminellen Treiben einer Konfrontation oder gar einer Gewaltanwendung bewusst aus dem Weg gingen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderes Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als mittelschwer zu bezeichnen und von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszugehen.
b. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass B._____ achtmal als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit A._____ gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier innert relativ kurzer Zeit mittels Einbruchdiebstählen grosse Beute zu machen. Bei seinem kriminellen Tun handelte er direktvorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch B._____ nicht vorgeworfen werden, er habe die Straftaten zur eigentlichen Luxusbefriedigung verübt. Er wohnte zwar in seinem Heimatland in einem Haus, jedoch gehörte diese Liegenschaft seiner Mutter. Nach seinen eigenen Aussagen erzielten er und seine Ehefrau ein für aj._____ Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen, das gut zum Leben reicht (vgl. insb. act. 109.). Seine Beweggründe für die Straftaten waren somit rein finanzieller Natur. Leicht negativ in die Waagschale fällt, dass B._____ die Taten beging, obwohl er für aj._____ische Verhältnisse gut gebettet war. Die dargestellten subjektiven Tatkomponenten sind bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe ist im Ergebnis um 6 Monate zu erhöhen. BD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
b. Vorstrafen Was die Vorstrafen von B._____ anbelangt, so kann auch diesbezüglich auf das vor-instanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. III/2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). B._____ scheinen die verhängten Strafen offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest scheint er die Konsequenzen erneuter Delinquenz nicht verinnerlicht zu haben. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen von B._____ fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht.
c. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist das Nachtatverhalten von B._____ als neutral zu werten. Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sein Geständnis sehr selektiv wirkt und ausgesprochen taktisch ist. Dieses erfolgte offenkundig lediglich unter dem Druck des Beweisergebnisses. Mit der Vor-instanz ist die durch eine Inhaftierung verbundene Trennung von B._____ von seiner Ehefrau und seinem noch jüngeren Sohn nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. B._____ legt auch nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll.
d. Fazit Angesichts der deutlich straferhöhend zu berücksichtigen Vorstrafen erscheint es daher angemessen, die verschuldensangemessene Strafe um 4 Monate zu erhöhen. BE. Strafe und Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat zu bestrafen. Auf diese Strafe sind ihm der ausgestandene Freiheitsentzug vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von 803 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Berufung von B._____ erweist sich somit in Bezug auf die Straffestsetzung als teilweise begründet. C. C._____ CA. Anwendbares Recht C._____ verübte die hier zu beurteilenden Straftaten vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Weil vorliegend - wie nachfolgend gezeigt wird - nach altem Recht eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu verhängen ist und folglich nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe von 330 Tagen auszufällen wäre, erweist sich insoweit das alte Recht als milder als das neue. Somit bleibt vorliegend das alte Recht anwendbar. CB. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. CC. Tatkomponente
a. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch aa. Objektive Tatschwere C._____ beherbergte A._____ und B._____ während zwei Wochen im November 2016 und chauffierte sie in der Nacht vom 23. November 2016 in die Nähe des Deliktsorts. Dadurch erbrachte sie eine wesentliche Hilfeleistung an A._____ und B._____ zur Verübung der Fälle 36 und 37, bei welchen sie Waren im Wert von rund Fr. 30‘600.- erbeuteten und einen Sachschaden von rund Fr. 7‘000.- anrichteten. Ausserdem ist zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, dass C._____ den Tatbestand des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs als Gehilfin verwirklichte (Art. 25 StGB). In Anbetracht all dessen ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. ab. Subjektive Tatschwere Als Motiv von C._____ kommt einzig Bereicherungsabsicht, namentlich die Bereicherung Dritter, in Frage. C._____ handelte eventualvorsätzlich, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt. ac. Fazit Angesichts der dargelegten Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch auf 270 Tagessätzen festzusetzen.
b. Hehlerei ba. Objektive Tatschwere C._____ nahm gestohlene Gegenstände im Wert von insgesamt zirka Fr. 4‘000.- zur Tilgung einer Schuld von Fr. 800.- oder als Pfand zur Sicherstellung der Schuld entgegen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. bb. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass C._____ mit Eventualvorsatz gehandelt hat, was den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt. Ihr Motiv war rein finanzieller Natur. Angesichts des Dargestellten wird das objektive Tatverschulden aufgrund der subjektiven Tatschwere leicht relativiert. bc. Fazit Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens betreffend die Hehlerei und unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 330 Tagessätze zu erhöhen. CD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen von C._____ kann vorweg auf die treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daraus lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
b. Vorstrafen C._____ ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist.
c. Nachtatverhalten Bei C._____ sind keine wirkliche Einsicht und Reue auszumachen. Die fehlende Einsicht und Reue wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
d. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung insgesamt neutral aus. CE. Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist C._____ mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu bestrafen. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf Fr. 30.- festzulegen. Auf die Geldstrafe ist C._____ die ausgestandene Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). CF. Strafvollzug C._____ ist Ersttäterin und es ist zu erwarten, dass ihr das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt, weshalb die ihr auferlegte Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. CG. Ergebnis C._____ ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen, zu verurteilen. Hinsichtlich der Straffestsetzung erweist sich die Berufung von C._____ folglich als unbegründet und die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet. V. Landesverweisungen A. A._____ und B._____ Nachdem A._____ den Antrag auf Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Landesverweisung nicht begründet und B._____ die Landesverweisung gar nicht angefochten hat sowie die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegenüber A._____ und B._____ vollumfänglich zu schützen sind, sind die von der Vorinstanz gegenüber A._____ und B._____ verhängten Landesverweisungen zu bestätigen. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen ist in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung von A._____ erweist sich folglich in Bezug auf die beantragte Aufhebung der vorinstanzlich verhängten Landesverweisung als unbegründet. B. C._____ 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Täter lediglich wegen Gehilfenschaft zu einem Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat ( Carlo Bertossa , in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 66a N 5; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 3; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, in BBl 2013 6020 f.). Laut Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Demnach ist ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung nur unter den beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB zulässig, nämlich des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls und der Annahme eines fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung. Erst wenn feststeht, dass diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BGE 144 IV 332 E. 3.2; BGer 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2). 1.2 Das Gesetz definiert nicht, was unter einem schweren persönlichen Härtefall (erste kumulative Voraussetzung) zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (zweite kumulative Voraussetzung). Fest steht, dass Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv geregelt sind und das Ermessen des Gerichts im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt werden sollte. Mit der Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB soll dennoch die Beachtung das Verhältnismässigkeitsprinzip gewährleistet werden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.1). 1.2.1 Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, hat sich grundsätzlich nach den Kriterien von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu orientieren. Insbesondere zu berücksichtigen sind somit die Integration des Betroffenen; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 1.2.2 Bei der nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung zum Ausländerrecht darf eine Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der seit langem in der Schweiz lebt, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Ein Widerruf ist jedoch in Fällen von schweren oder wiederholten Verstössen nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Ausländer in der Schweiz geboren und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Besonderes Augenmerk wird auf die Intensität der Beziehungen des Ausländers zur Schweiz und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland gelegt (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). 2.1 C._____ hat sich einer Straftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob vorliegend ausnahmsweise gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. 2.2 C._____ wurde am tt.mm.19yy in Aj._____ geboren. Sie kam im Jahre 19yy in die Schweiz. Sie besuchte die Primar- und Realschule in Af._____. Bis zu ihrem 30. Altersjahr arbeitete sie im Hotel- und Gastgewerbe. Danach absolvierte sie Ausbildungen zur Hilfspflegerin beim Roten Kreuz. In der Folge arbeitete sie bei der Spitex Af._____ und Ad._____. Seit einem Unfall im Jahr 2003 arbeitet sie nicht mehr. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie pflegt Kontakte zu ihrem Vater in Aj._____ (act. 151 ff.). Ihre Mutter ist gestorben. C._____ erhält von der Ao._____versicherung eine lebenslange Rente von Fr. 1‘550.- pro Monat (act. 155, Akten ab StGer act. 263). Weil C._____ aufgrund ihrer Anwesenheit in der Schweiz seit ihrer Kindheit hierzulande verankert ist und ihre persönliche Beziehung zum Vater in Aj._____ ihre Verbundenheit mit der Schweiz nicht wesentlich relativiert, würde eine Landesverweisung für sie eine besondere persönliche Härte bedeuten. 2.3 Es bleibt weiter zu prüfen, ob eine Landesverweisung verhältnismässig ist bzw. ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von C._____ verübten Straftaten zeugen zwar von einer bedeutenden kriminellen Energie. In Anbetracht jedoch, dass C._____ seit 45 Jahren in der Schweiz lebt und keine Vorstrafen aufweist, überwiegt ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung. Demnach ist von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber C._____ abzusehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach insofern, als damit die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber C._____ begehrt wird, als unbegründet. VI. Zivilforderungen Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, kann hinsichtlich der Zivilansprüche zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. VI, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufungen von A._____ und C._____ erweisen sich somit im Zivilpunkt als unbegründet. VII. Kosten und Entschädigungen A. Kosten AA. Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Vorinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1. Nachdem die Schuldsprüche betreffend A._____ und B._____ zu bestätigen sind, bleibt es in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Kostenauflage.
2. C._____ wird - neben dem erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Hehlerei - zusätzlich in den Fällen 36 und 37 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Freisprüche bestätigt. Umstände, welche hinsichtlich der Freisprüche eine Kostenauflage an C._____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO gebieten würden, sind nicht vorhanden. Aufgrund des Verhältnisses von Freisprüchen zu Schuldsprüchen sind die Kosten zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Zehntel C._____ aufzuerlegen. AC. Zweitinstanzliches Verfahren A._____ und C._____ unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich und B._____ unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Eventualantrag auf Schuldigsprechung von C._____ wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch in Bezug auf die Fälle 36 und 37 sowie auf Erhöhung der Strafe in geringem Umfang und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Somit unterliegt sie weitgehend. In Anbetracht all dessen erscheint es als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 48‘300.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 300.-) A._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-), B._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-) und C._____ zu einem Fünfzehntel (= Fr. 3‘220.-) aufzuerlegen sowie im Umfang von vier Fünfzehnteln (= Fr. 12‘880.-) auf die Gerichtskasse zunehmen. B. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen BA. Allgemeines
1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.- zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Nach § 15 TO darf für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen neben dem Honorar ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite berechnet werden (Abs. 1). Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz Fr. 0.50 pro Seite (Abs. 2). Laut § 16 TO sind Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (Abs. 1). Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer (Abs. 2). Nach § 17 TO ist die Mehrwertsteuer auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten. Zu entschädigen sind nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (BGer 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 6; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Von einer amtlichen Verteidigung darf erwartet werden, dass sie fachkundig ist, d.h. dass sie die im strafrechtlichen Bereich anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt. Entsprechend kann ihr der Aufwand für ein Rechtsstudium und dergleichen grundsätzlich nicht entschädigt werden ( Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4; BStGer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4).
2. Der amtlichen Verteidigung sind aufgrund von § 16 Abs. 1 TO auch die Kosten eines von ihr beigezogenen Übersetzers zu vergüten. Aufgrund von Art. 68 StPO sind entsprechende Kostengutsprachen einzuholen, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 8; KGer BL 460 2018 131 vom 9. November 2018 E. 4.2). Gemäss § 17 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 erfolgt für Übersetzungsaufgaben an qualifizierte Übersetzerinnen und Übersetzer eine Stundenvergütung von Fr. 70.- (Abs. 1). Für besonders anspruchsvolle Aufgaben kann eine erhöhte Stundenvergütung von Fr. 90.- gewährt werden (Abs. 2). Laut § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 wird der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort in der Regel nicht vergütet. BB. Verteidigung von A._____
1. Advokat Simon Berger stellt mit Honorarnote vom 1. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 27.25 Stunden zu je Fr. 200.- in Rechnung, was als angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ist zudem ein Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden zu je Fr. 200.- zu entschädigen. Ebenso sind 87 Kopien zu je Fr. 0.20 und Portokosten von Fr. 44.20 zu vergüten. Weil die amtliche Verteidigung vorliegend keine Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergab, musste sie nicht vorgängig um eine Kostengutsprache ersuchen. Zu entschädigen sind die Kosten des Dolmetschers für Übersetzungsarbeiten von Fr. 455.-. Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende können aber die Fahrtkosten des Dolmetschers nicht vergütet werden. Das Honorar von Advokat Simon Berger ist demnach wie folgt festzusetzen: Advokat Simon Berger ist somit für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'903.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
2. A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BC. Verteidigung von B._____ 1.1 Advokatin Jessica Baltzer macht mit der ersten Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeit vom 29. Januar bis zum 9. August 2018 einen Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu je Fr. 200.- geltend. Dies ist übersetzt. Nicht zu vergüten sind der Zeitaufwand für die Telefongespräche vom 30. Januar 2018 und 27. März 2018 mit dem Gefängnis und der Übersetzerin von insgesamt 20 Minuten, für das Schreiben vom 19. März 2018 an die Vollzugsbehörde von 25 Minuten, die Schreiben vom 27. März 2018 an die Vollzugsbehörde und den Beschuldigten von 45 Minuten sowie für den E-Mail- und Telefonverkehr vom 24. Juli 2018 mit der Übersetzerin und dem Gefängnis von 20 Minuten; denn es handelt sich bei dem insgesamt hierbei fakturierten Arbeitsaufwand von 110 Minuten bzw. 1.833 Stunden um nicht vergütungsberechtigte Kanzleiarbeiten sowie Arbeiten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und überdies als nicht notwendig und nicht verhältnismässig dastehen. Als überhöht und nicht verhältnismässig erscheint überdies der Zeitaufwand vom 30. Januar 2018 für ein Schreiben an das Gericht von 20 Minuten, ein Gesuch an das Gericht von 40 Minuten und ein Schreiben an den Beschuldigten von 30 Minuten. Als angemessen erscheint lediglich der hälftige Aufwand, weshalb diese Arbeitsaufwendungen um 45 Minuten bzw. 0.75 Stunden zu kürzen sind. Zu ersetzen sind zudem die Auslagen von Fr. 115.- sowie die auf dem Arbeitsaufwand und den Auslagen geschuldete Mehrwertsteuer. Da die amtliche Verteidigung hier keine Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergab, musste sie nicht vorgängig um eine Kostengutsprache ersuchen. Zu entschädigen sind die Kosten des Dolmetschers für Übersetzungsarbeiten von Fr. 420.-. Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende können aber die Fahrtkosten des Übersetzers nicht vergütet werden. 1.2 Advokatin Jessica Baltzer fakturiert mit der zweiten Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeit vom 2. Januar 2019 bis zum 5. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 28.88 Stunden. Die Addition der abgerechneten einzelnen Positionen ergibt lediglich einen Arbeitsaufwand von total 27.88 Stunden, weshalb dieser um eine Stunde zu kürzen ist. Nicht zu vergüten sind der am 4. Januar 2019 verrechnete Arbeitsaufwand für ein Telefon mit der Dolmetscherin von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Straf- und Justizvollzug von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden und ein E-Mail an die Dolmetscherin von 0.25 Stunden, das Telefon vom 7. Januar 2019 mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden, der am 21. Januar 2019 verrechnete Arbeitsaufwand für ein E-Mail an die Dolmetscherin von 0.25 Stunden und ein Telefon mit der Justizvollzugsanstalt Lenzburg von 0.17 Stunden, das E-Mail an die Dolmetscherin vom 22. Januar 2019 von 0.17 Stunden sowie die E-Mail-Korrespondenz mit der Dolmetscherin vom 28. Januar 2019 von 0.25 Stunden; denn es handelt sich bei dem hierfür fakturierten Arbeitsaufwand von total 1.94 Stunden um nicht vergütungsberechtigte Kanzleiarbeiten sowie Arbeiten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und überdies für die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren als nicht erforderlich und nicht verhältnismässig dastehen. Bei der Recherche betreffend technische Observation vom 30. Januar 2019 von 0.5 Stunden handelt es sich sodann um eine Rechtsabklärung, welche nicht zu vergüten ist, zumal im Parteivortrag keine besonderen Bemühungen für die Abklärung einer aussergewöhnlichen Rechtsfrage erkennbar sind. Die fakturierte Nachbesprechung von 4 Stunden ist um 3.5 Stunden auf praxisgemäss 0.5 Stunden zu reduzieren. Im Weiteren ist für nachfolgende Arbeiten ein zu hoher Arbeitsaufwand fakturiert worden: So erscheint der Aufwand vom 2. Januar 2019 für das Schreiben an den Klienten und das Gericht von je 0.25 Stunden und das Schreiben vom 5. Februar 2019 von 0.5 Stunden als überhöht und ist deshalb auf je auf 10 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung einer Besprechung von 0.75 Stunden erscheint ebenfalls als überhöht und ist auf die Hälfte zu kürzen. Nachdem Advokatin Jessica Baltzer den Fall bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren gekannt und am 10. August 2018 eine umfassende, 21-seitige schriftliche Berufungsbegründung beim Kantonsgericht eingereicht hatte, erscheinen auch die von ihr im Jahr 2019 verrechneten Aufwendungen für das Aktenstudium von 3 Stunden und die Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von 11 Stunden als erheblich übersetzt. Das Aktenstudium ist auf die Hälfte und die Verhandlungsvorbereitung auf 6 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist wegen übersetzter Aufwendungen eine Kürzung um 7.375 Stunden vorzunehmen. Zu vergüten sind Barauslagen von Fr. 7.50 und Fahrtkosten von Fr. 98.- sowie die auf dem Arbeitsaufwand und den Auslagen geschuldete Mehrwertsteuer. Zu entschädigen ist zudem der Zeitaufwand des Übersetzers für Übersetzungsarbeiten von einer Stunde zu Fr. 70.-. Nicht zu ersetzen sind aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende die Fahrtkosten des Übersetzers. 1.3 In den beiden Honorarnoten wurde insgesamt ein Arbeitsaufwand für Besprechung mit dem Beschuldigten von 10 Stunden in Rechnung gestellt, was als übersetzt und um total 3 Stunden zu kürzen ist. 1.4 Dem Gesagten zufolge ist das Honorar von Advokatin Jessica Baltzer gesamthaft wie folgt festzusetzen: Der amtlichen Verteidigerin von B._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'062.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
2. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BD. Verteidigung von C._____
1. Advokat Felix López stellte als amtlicher Verteidiger von C._____ mit Honorarnote vom 2. August 2018 für seine Dienstleistungen vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 einen Arbeitsaufwand von 8.8 Stunden zu je Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 63.20 und die Mehrwertsteuer von 7.7% in Höhe von Fr. 140.40, d.h. insgesamt Fr. 1‘963.60 in Rechnung. Dies erscheint als angemessen. Advokat Felix López ist somit für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 1‘963.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
2. Advokatin Stéphanie Moser macht für die Verteidigung von C._____ mit Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeitperiode vom 6. August 2018 bis zum 5. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 25.16 Stunden zu je Fr. 200.-. Dies erscheint als angemessen. Zusätzlich ist ihr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ein Arbeitsaufwand von 14.5 Stunden zu je Fr. 200.- zu vergüten. Zudem sind ihr die Auslagen von Fr. 281.20 zu ersetzen. Das Honorar von Advokatin Stéphanie Moser ist somit wie folgt festzusetzen: Advokatin Stéphanie Moser ist für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 6. August 2018 bis zum 8. Februar 2019 eine Entschädigung von Fr. 8'845.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
3. C._____ ist verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im Umfang eines Fünfzehntels dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und im Umfang eines Fünfzehntels der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). C. Haftentschädigungen
1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Laut Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (BGE 141 IV 236 E 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.6). Die Frage der Entschädigung einer ungerechtfertigten Haft stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung dieser Haft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGer 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 7.1).
2. A._____ und B._____ wird der ausgestandene Freiheitsentzug von 803 Tagen auf die ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafen und C._____ die von ihr ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen auf die ausgesprochene bedingte Geldstrafe angerechnet. Demzufolge ist A._____, B._____ und C._____ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Die Rechtsbegehren von A._____, B._____ und C._____ um Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Haft sind somit abzuweisen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 4 Für den Fall, dass der Einsatz des GPS-Senders als unter Verstoss gegen den Anordnungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft und den Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt anzusehen wäre, würde sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nichts an der Zulässigkeit der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Observation ändern. Die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Tatfahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 durch ein technisches Überwachungsgerät waren, wie bereits gezeigt, erfüllt. Die vorliegend von der Polizei in Eigenregie durchgeführte Observation des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders ist jedoch - sofern man annimmt (was in casu nicht der Fall ist), der Einsatz der technischen Überwachung habe sich gegen eine bestimmte beschuldigte Person gerichtet (Art. 281 Abs. 1 StPO) - unter Verstoss gegen den Anordnungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft und den Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt. Fraglich ist somit, welche Folgen diese nur beschränkt vorschriftsgemässe Durchführung der Standortüberwachung des genannten Personenwagens (visuelle Standortüberwachung war zulässig, nicht aber unter Zuhilfenahme des GPS-Senders) zeitigt. Diese Frage ist nachfolgend unter mehreren Gesichtspunkten und Eventualgesichtspunkten zu prüfen.
E. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich das Thema "rechtswidrig erlangte Beweismittel" im vorliegenden Fall, entgegen der Meinung der Beschuldigten und letztlich auch der Vorinstanz, gar nicht erst stellt. Unter Beweisen versteht man jene Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, eine Person von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen. Der Beweis ist das Ergebnis dieser Tätigkeit ( Franz Riklin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 1). Als Beweis gilt im Strafrecht ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsobjekt, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen in der Vergangenheit gezogen werden können ( Sabine Gless , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N. 13). Unter einer "Tatsache" ist ein äusserer oder innerer Vorgang oder Zustand in der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, der dem Beweis zugänglich, also intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist ( Gless , a.a.O., Art. 139 N. 13; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Beweise bezwecken bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung zu wecken, dass eine bestimmte Tatsache, d.h. ein Vorgang oder ein Zustand der Vergangenheit oder der Gegenwart, vorliegt ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 310 Rz 771).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde durch den Einsatz des streitgegenständlichen GPS-Senders kein für das Verfahren rechtserheblicher Beweis erhoben, weder ein originärer noch ein sekundärer. Der GPS-Sender als solcher ist für sich kein Beweis. Die Zuordnung der drei Personen zum observierten Fahrzeug erfolgte allein aufgrund polizeilicher Feststellungen bzw. Beobachtungen sowie von Bildaufzeichnungen vor Ort, namentlich am bekannten und somit nicht mit GPS-Sender ermittelten Standort des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____. Als sich die Beschuldigten am 28. November 2016, 00:01 Uhr, in M._____ zu diesem Fahrzeug begeben hatten, hätten die vor Ort anwesenden Polizeikräfte sie zudem sofort festnehmen können. Es folgte alsdann jedoch ein polizeilicher Zugriffsfehler: Die Polizei hat mit der Verhaftung zugewartet, weil sie sich wahrscheinlich noch weitere Erkenntnisse erhoffte, allenfalls sollten die Beschuldigten "in flagranti" bei einem Einbruch verhaftet werden. Diese zusätzlichen Erkenntnisse blieben jedoch aus. Weder hat die nachfolgende Verfolgung noch die Beobachtung auf dem Parkplatz E._____ in Q.________ irgendwelche weiteren Erkenntnisse gebracht. Auch die Zuordnung von C._____ zur Beschuldigtengruppe, die Identifikation ihres Fahrzeugs (2._____), die Erhebung ihrer Personalien (aufgrund der Fahrzeugnummer), ihre Verhaftung sowie die anschliessende Hausdurchsuchung waren allesamt vom GPS-Sender unabhängig: Ihr Fahrzeug wurde bereits vor der Verfolgung festgestellt und zugeordnet. Es ist für das Kantonsgericht jedenfalls nicht ersichtlich, welche Beweise aufgrund der GPS-Ortung erhoben worden wären bzw. welche Tatsachen diese GPS-Ortung zutage gefördert haben sollen. Bezeichnenderweise führen auch die Beschuldigten nicht aus, welche Beweise bzw. welche Tatsachenerkenntnisse denn ihres Erachtens aufgrund der fehlerhaften GPS-Ortung zutage gefördert worden seien, und die nun nicht verwertbar wären. Jedenfalls geht der offenbar gezogene Schluss, dass nur weil der GPS-Einsatz nicht genehmigt war, automatisch sämtliche Beweismittel kontaminiert seien und ein Freispruch zu erfolgen habe, fehl. Der nicht genehmigte GPS-Einsatz "rettete" vielmehr lediglich den polizeilichen Zugriffsfehler, er lieferte aber gerade keine weitergehenden Erkenntnisse. Es gibt im vorliegenden Verfahren also gar keine rechtserheblichen Beweise, die aufgrund des GPS-Einsatzes erhoben worden wären. Somit stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel erst gar nicht. Vielmehr sind die im Verfahren vorgelegten Beweise rechtmässig erhoben worden und somit verwertbar.
E. 4.3 Im Übrigen sei angefügt, dass die Polizei, wenn sie ein Bewegungsprofil der Beschuldigten hätte erstellen wollen (was sie aber tatsächlich gar nicht beabsichtigte), sie unter idealen Bedingungen bzw. soweit unbemerkt möglich an den vor ihren Augen stehenden Fahrzeugen ein GPS-Ortungsgerät hätte anbringen können und unmittelbar danach um Genehmigung beim Zwangsmassnahmengericht hätte ersuchen können. Ein Anbringen eines GPS-Senders vor Ort an den Fahrzeugen wäre zweifelsohne zulässig gewesen und hätte vom Zwangsmassnahmengericht nachträglich ohne Weiteres genehmigt werden müssen. Auch dies zeigt, dass vorliegend an sich rechtmässige Beweise erhoben worden sind.
E. 5 Sofern entgegen den vorherigen Ausführungen davon ausgegangen werden sollte, dass doch mithilfe des GPS-Senders rechtserhebliche Beweise erhoben worden sind, sind - im Sinne einer reinen Eventualüberlegung - die Folgen der rechtswidrigen Beweiserhebung abzuschreiten.
E. 5.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Laut Art. 140 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt (Abs. 1). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Abs. 2). Nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen auch sämtliche Beweise absolut unverwertbar sein, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 277 Abs. 2 StPO sieht ein solches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse aus nicht genehmigten Überwachungen vor. Art. 284 Abs. 4 StPO erklärt sodann, dass sich im Übrigen der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269-279 StPO richtet. Rein nach dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO wären somit Beweise aus einer nicht genehmigten Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte in jedem Fall nicht verwertbar, ungeachtet der Schwere der Straftat sowie ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel zur Aufklärung unerlässlich ist, und ohne Vornahme einer irgendwie gearteten Interessenabwägung. Sofern es im konkreten Fall also Tatsachenerkenntnisse gäbe, die unmittelbar auf den Einsatz des GPS-Senders zurückzuführen wären (was nach Auffassung des Gerichts, wie dargelegt, nicht der Fall ist), dürften diese Erkenntnisse allein nach dem Wortlaut des Gesetzes im vorliegenden Verfahren unabhängig einer Einzelfallbetrachtung und unabhängig von einer Interessenabwägung nicht verwertet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Ausschluss einer Einzelfallbetrachtung mit Interessenabwägung nicht nur in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO einer Auslegung der Norm tatsächlich standhält.
E. 5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 IV 240 E. 2.3.2; 144 IV 97 E. 3.1.1). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 168 E. 1.2; 144 V 138 E. 6.3; BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3). 5.3.1 Zunächst ist eine historische Auslegung vorzunehmen. Es ist also zu prüfen, was die Ideen des Gesetzgebers waren bzw. welche Grundsätze er in welcher Form geregelt haben wollte. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Materialien Aufschluss über die Auslegung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO geben. Gerade bei jüngeren Gesetzen stellt diese historische Auslegung ein wichtiges Erkenntnismittel dar (BGE 142 II 399 E. 3.3; 139 III 78 E. 5.4.3; 137 V 167 E. 3.2). Dies vor allem auch deshalb, weil in diesen Fällen die "historische" Auslegung mit einer zeitgemässen Auslegung zusammenfällt, also der Frage, was der heutige Gesetzgeber entscheiden bzw. regeln würde. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen also unter dem Titel sowohl der historischen als auch der zeitgemässen Auslegung. 5.3.2 Der Bundesrat schlug mit dem Entwurf vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 137 ff. E-StPO (BBl 2006 1423) insbesondere folgende Regeln zur Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit vor: Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 138 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 140 Abs. 1 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 139 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 138 E-StPO (heute: Art. 140 StPO) erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 139 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 139 Abs. 2 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 139 Abs. 3 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmungen sind inhaltlich unverändert zum Gesetz geworden (AS 2010 1881). 5.3.3 Gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1183 f.) beabsichtigte der Bundesrat mit der gesetzlichen Regelung von Art. 139 E-StPO (heute: Art. 141 StPO), Grundsätze zur Verwertbarkeit von unter Verletzung der Beweiserhebungsvorschriften erhobenen Beweismittel aufzustellen. Er wollte dabei der Praxis aber auch den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten lassen. In der Botschaft führte der Bundesrat in Bezug auf Art. 139 E-StPO aus, Absatz 1 verbiete die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden seien, generell, also insbesondere auch zu Gunsten der beschuldigten Person. Hätten Strafbehörden Beweise unter Verletzung weniger grundlegender Vorschriften erhoben, sei deren Verwertung gemäss Absatz 2 nicht absolut ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Absatz 2 finde auf Fälle Anwendung, in denen "nur" eine Beweiserhebungsnorm verletzt worden sei, ohne dass zugleich eine verbotene Methode der Beweiserhebung angewandt worden wäre, beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung ohne gültigen Befehl. Eine Verwertung komme allenfalls auch dann in Betracht, wenn die Beweise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien. Eine solche Verwertung setze jedoch voraus, dass die Beweise für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich seien. 5.3.4 Der zuständige Bundesrat wies während der parlamentarischen Beratung in seiner Stellungnahme im Nationalrat vom 18. Juni 2007 darauf hin, dass Absatz 2 etwas anderes als Absatz 1 des Art. 139 E-StPO betreffe. Es gehe um die Verwertbarkeit von Beweisen, welche nicht auf verbotene Beweiserhebungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 E-StPO zurückzuführen seien, sondern auf "weniger drastische Dinge". In diesen Fällen müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden. Es gebe Fälle, in denen es ausserordentlich störend wäre, wenn solche Beweise unter keinen Umständen berücksichtigt werden könnten. Etwa im Fall, dass bei einer Hausdurchsuchung ein Hausfriedensbruch, also ein Delikt, verübt werde, weil keine genügende Bewilligung vorgelegen habe, und eine dabei vorgenommene Beschlagnahme dazu geführt hätte, einen Mörder zu überführen oder ein schweres wirtschaftliches Delikt an den Tag zu bringen. Es müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden. Auf der einen Seite stehe die durch die Beweiserhebung verletzte Norm, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten. Die bei Art. 139 Abs. 2 E-StPO infrage stehenden verletzten Normen seien nicht von grundlegender Art. Es gehe (nur, aber immerhin) um Gültigkeitsvorschriften bzw. um Strafnormen, deren Verletzung nicht zugleich eine verbotene Methode im Sinne von Art. 138 E-StPO darstellen. Dennoch sei die Verwertung nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich sei. Es müsse also ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2007 S. 957). 5.3.5 Der Gesetzgeber verfolgte gemäss der Botschaft mit Art. 139 Abs. 1 E-StPO das Ziel, die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Beweiserhebungsmethoden erlangt worden sind, generell zu verbieten (BBl 2006 1183). Eine verbotene Beweiserhebungsmethode liegt vor, wenn eine Beweishandlung bei der Beweisgewinnung unzulässig ist ( Roberto Fornito , Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, 2000, S. 18). Der Gesetzgeber konkretisierte in Art. 138 Abs. 1 E-StPO (heute: Art. 140 Abs. 1 StPO) die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Verboten ist eine Beweiserhebung nach dieser Norm, wenn dabei Zwangsmittel, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen oder solche Mittel angewendet werden, die zu einer Beeinträchtigung der Willensfreiheit oder der Denkfähigkeit einer Person führen können. Diese Aufzählung verbotener Beweiserhebungsmethoden ist zwar nicht abschliessend, weitere unzulässige Methoden sind jedoch auch nicht ersichtlich ( Claudio Riedi , Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], Bd. 126, 2018, S. 18 f.; Lukas Bürge , Die Unverwertbarkeit von Beweisen - ein Überblick, Anwaltsrevue 2017, S. 323; Andreas Eicker/Roland Huber , Grundriss des Strafprozessrechts - Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, 2014, S. 199). Das Beweismethodenverbot gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO ist Ausdruck des Schutzes der durch Art. 3 EMRK als auch Art. 10 Abs. 3 BV garantierten Menschenwürde und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person auf ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 140 N 1; Gless , a.a.O., Art. 140 N 5; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 140 N 2; Jérôme Bénédict/Jean Treccani , in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 140 N 4; BBl 2006 1182). Darüber hinaus bezweckt diese Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren ( Gless , a.a.O., Art. 140 N 6). Denn durch eine nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Methode erlangte Beweise wären gar nicht geeignet, zur Klärung der materiellen Wahrheit beizutragen. Zeugenaussagen oder Geständnisse, welche durch Gewalt oder Einschüchterungen erlangt wurden, dienen der Wahrheitsfindung nicht, sondern können diese gar vereiteln. Die Erfahrung lehrt, dass zum Beispiel Gefolterte oftmals Straftaten zugeben, welche sich gar nicht ereignet haben oder die nicht durch sie begangen wurden, um einer weiteren Folter zu entrinnen (Thomas Zuber , in: Albertini/Fehr/Voser, a.a.O., S. 228; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 140 N 3). Mit der Bestimmung von Art. 139 Abs. 1 Satz 1 E-StPO wollte der Gesetzgeber die Verwertung von durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 138 Abs. 1 E-StPO gewonnene Beweise für absolut unverwertbar erklären. 5.3.6 In Satz 2 von Art. 139 Abs. 1 E-StPO (Art. 141 Abs. 1 StPO) geht es nun aber um gänzlich andere Fallkategorien. Diese Norm besagt zwar, dass auch Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung selbst einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Dieses Verbot beschlägt zum Beispiel Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 277 Abs. 2 StPO); Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO) und Ergebnisse aus nicht genehmigten verdeckten Ermittlungen (Art. 289 Abs. 6 StPO). Es handelt sich dabei um nicht vorschriftsgemäss erhobene Beweise, welche jedoch - gerade anders als in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO - auf rechtmässigem Weg hätten erhoben werden können. Dies ist ein absolut zentraler Unterschied. So bezweifeln Schmid/Jositsch (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 7), dass der Gesetzgeber diese Fälle tatsächlich mit einem absoluten Verwertungsverbot belegen wollte. Die Vorschrift von Art. 139 Abs. 1 E-StPO stellt eine Ausprägung der zwingenden übergeordneten Normen von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV dar. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber bei der Novellierung der Strafprozessordnung die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden seien, generell untersagen (BBl 2006 1183). Dadurch wollte er Verstösse gegen die Menschenwürde und das Verbot der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person ausschliessen (BBl 2006 1182 f.). Beweise, welche bloss vorschriftswidrig, aber ohne Weiteres auf rechtmässigem Weg hätten gewonnen werden können, sind offenkundig nicht durch eine verbotene Beweiserhebungsmethode erhoben worden. Die klare Regelungsintention des Gesetzgebers, wonach mit Art. 139 Abs. 1 E-StPO einzig durch verbotene Methoden erlangte Beweismittel absolut unverwertbar sein sollten, lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber umgekehrt mit Art. 139 Abs. 1 Satz 2 E-StPO Beweise, welche bloss vorschriftswidrig, aber ohne Weiteres auf rechtmässigem Weg hätten gewonnen werden können, von einer Verwertung gerade nicht absolut ausschliessen wollte. Davon ist umso mehr auszugehen, als nach der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis die Verwertung von vorschriftswidrig erlangten, aber an sich rechtmässigen Beweisen im Lichte der Bundesverfassung und der EMRK nicht als eine mit einem absoluten Verwertungsverbot belegte Beweiserhebungsmethode gilt ( Lucie Ottinger , L'exploitation des moyens de preuve obtenus illégalement: de la situation actuelle à celle du CPP unifié, Jusletter vom 24. August 2009, Gérard Piquerez , Procédure pénale suisse, 2000, S. 419 Rz 1984; BGE 131 I 272; 109 Ia 244; 99 V 12; 96 I 437). Nur diese Auslegung lässt sich mit der klaren Absicht des Gesetzgebers in Einklang bringen, dass etwa im Rahmen einer unbewilligten, aber an sich zulässigen Hausdurchsuchung erlangte Beweismittel nach Massgabe von Art. 139 Abs. 2 E-StPO (heute: Art. 141 Abs. 2 StPO) einer Verwertung zugänglich sein sollen, d.h. wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich sind (BGer 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 1.3.1), so insbesondere wenn sie für den Nachweis der Täterschaft bei einem Mord oder einem schweren wirtschaftlichen Delikt unabdingbar sind. Es erscheint deshalb systemtechnisch unter historischer und zeitgemässer Auslegung des Willens des Gesetzgebers nicht korrekt, dass die Fälle der bloss vorschriftswidrig erhobenen, jedoch an sich legalen Beweise in Art. 141 Abs. 1 StPO gleich behandelt werden wie die Fälle der unzulässigen Beweise. Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund der historischen und zeitgemässen Auslegung der Normen richtig, dass Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche zwar nicht vorschriftsgemäss erlangt worden sind, aber rechtmässig hätten erhoben werden können, gleich behandelt werden wie die Fälle von Art. 141 Abs. 2 StPO. Diese Beweise sind demnach zur Verwertung zuzulassen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. 5.3.7 Nach dem Dargestellten können Beweismittel aus einer Überwachung des Standorts von Sachen oder Personen unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts, welche bloss vorschriftswidrig durchgeführt wurde, jedoch ohne Weiteres auf legalem Weg hätte vorgenommen werden können, als nach der vom Gesetzgeber intendierten Regelungskonzeption der Beweisverbote nicht als absolut unverwertbar gelten. Allein das Fehlen der formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Überwachung führt grundsätzlich nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweiserkenntnisse. Sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO für die Überwachung des Standorts von Sachen oder Personen gegeben, wird lediglich in einem (materiell) grundsätzlich zulässigen Ausmass in die Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen. Der dabei erfolgte Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gilt (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) lediglich als sehr minim (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 280 N 10). Bei einer von der Polizei unbewilligt durchgeführten Überwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum durch ein technisches Überwachungsgerät erscheint die Schwere des infrage stehenden Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften als gering. Bei einer solchen Überwachung kann somit weder eine Missachtung der menschlichen Würde noch des Gebots des fairen Verfahrens angenommen werden. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot für die Beweisergebnisse aus der in Frage stehenden Standortüberwachung kann somit als vom Gesetzgeber nicht gewollt gelten. Diese Auffassung vertrat das Bundesgericht in einem nach Massgabe der Bundesverfassung und der freiburgischen Strafprozessordnung beurteilten Fall, in welchem die Polizei in Eigenregie eine GPS-Überwachung eines Personenwagens, welcher von der mutmasslichen Täterschaft bei einer Einbruchserie (in Dutzende parkierte Fahrzeuge) benutzt wurde, durchführte. Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und Bewilligung der GPS-Überwachung grundsätzlich erfüllt gewesen wären. Auch ein Verstoss gegen die Menschenwürde oder das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liege nicht vor. Die Interessenabwägung zwischen den relativ schweren infrage stehenden Straftaten und des (wenn überhaupt anzunehmenden) geringen Eingriffs in die Privat- und Geheimsphäre führe hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007; in diesem Sinne auch: BGE 131 I 272, vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung bei an sich rechtmässigen Beweismitteln: Ottinger , a.a.O., Ziff. IV). Aufgrund dessen ist auch hier nach den Grundsätzen von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzugehen. Voraussetzung für die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer vorschriftswidrigen, aber an sich legalen Überwachung eines Fahrzeugs durch ein technisches Überwachungsgerät, bildet nach dem Willen des Gesetzgebers also eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und der Schwere der Verletzung der Grundrechte des Beschuldigten. Eine Verwertung ist zulässig, wenn diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. In diesem Sinne äussert sich auch Thomas Hansjakob (Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 281 N 32) mit Hinweis auf BGE 131 I 272. Er vertritt die Ansicht, dass bei einer nachträglich nicht bewilligten Standortidentifikation, welche zur Verhaftung des Beschuldigten führe, eine Interessenabwägung möglich sein müsse. Moreillon/Parein-Reymond (a.a.O., Art. 141 N 10) führen sodann aus, dass beispielsweise im Falle einer an sich rechtmässigen, aber nicht bewilligten Abhörung eines Telefongespräches eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. Es sei zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen. 5.3.8 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die historische und gleichzeitig auch zeitgemässe Auslegung zum Ergebnis führt, dass es nicht die Regelungsintention des Gesetzgebers war (und ist), Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche zwar nicht vorschriftsgemäss erlangt worden sind, aber rechtmässig hätten erhoben werden können, hinsichtlich der Frage nach der (Un-)Verwertbarkeit in jedem Fall gleich zu behandeln wie die Fälle von Art. 140 Abs. 1 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden). Vielmehr sind diese im Einzelfall analog zu behandeln wie die Fälle in Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall der Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts. Dieser Fall kann ganz offenkundig nicht auf die gleiche Stufe wie beispielsweise eine Folter gestellt werden. 5.4.1 Als nächstes ist eine systematische Auslegung vorzunehmen. Die Gesetzessystematik spricht, dies sei vorweggenommen, ebenfalls für die hiervor dargestellte Auslegung. Nachdem der Gesetzgeber - wie sich aus den dargestellten Materialien ergibt - bewusst bei den Bestimmungen zur Hausdurchsuchung keine Unverwertbarkeit beim Nicht-Vorliegen einer Bewilligung anordnete, ist die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer unbewilligten Hausdurchsuchung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig. Durch eine Hausdurchsuchung wird aber in den Kernbereich der Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers eingedrungen und trotzdem sollen die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sein, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind; es gilt mit anderen Worten kein absolutes Verwertungsverbot. Durch eine Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum werden dagegen regelmässig bloss durch Dritte von aussen ohne Weiteres wahrnehmbare Vorgänge festgestellt. Wie bereits dargestellt, ist dieser Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) lediglich sehr minim (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 280 N 10). Die Eingriffsintensität einer Standortüberwachung mittels eines technischen Überwachungsgeräts ist somit ungleich geringer als bei einer Hausdurchsuchung. Wenn der Gesetzgeber die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer unbewilligten Hausdurchsuchung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässt, muss vor dem Hintergrund des Dargelegten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "a maiore ad minus" auch eine Verwertung aus einer nicht vorschriftsgemässen, jedoch an sich rechtmässigen GPS-Standortüberwachung eines Fahrzeugs nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO als zulässig gelten. Auch deshalb entspricht es nicht einer systematischen Auslegung, in den Fällen eines nicht vorschriftsgemäss erhobenen, aber an sich legalen Beweises in jedem Fall von einer absoluten Unverwertbarkeit auszugehen und eine Verwertbarkeit nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO in jedem Fall auszuschliessen. 5.4.2 Im Hinblick auf eine systematische Auslegung ist auch die Regelung von Art. 282 StPO zu berücksichtigen. Die Strafverfolgungsbehörden können unter gewissen Voraussetzungen (Verdacht auf Verbrechen oder Vergehen und Ermittlungen wären sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert) Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei zur Observationsunterstützung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen. Diese Observation unter Zuhilfenahme von technischen Geräten zur Bild- und Tonaufzeichnung bedarf keiner Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vielmehr kann sie zunächst die Polizei, ab der Dauer von einem Monat die Staatsanwaltschaft anordnen (Art. 282 Abs. 2 StPO). Es braucht lediglich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens eine Mitteilung an die betroffenen Personen (Art. 283 StPO). Die Observationshilfe der Bild- und Tonaufzeichnungen greift nach Meinung des Kantonsgerichts stärker in die geschützten Rechte der Beschuldigten ein als eine Observationshilfe durch einen GPS-Sender. Während im ersten Fall Bilder und Stimmen aufgezeichnet werden, werden im Falle des GPS-Senders lediglich die öffentlich ohnehin wahrnehmbaren Routen des Fahrzeugs übermittelt. Auch hier kann es im Sinne einer systematischen Gesetzesauslegung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "a maiore ad minus" nicht Zweck des Regelungssystems sein, dass ein Mittel, welches weniger in die Schutzsphäre des Beschuldigten eingreift (GPS-Sender am Fahrzeug als technisches Hilfsmittel einer Observation), einem absoluten Verwertungsverbot unterliegt, während andere Mittel (Bild- und Tonaufzeichnung) sogar ohne Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht eingesetzt werden können. Auch dieser Vergleich zeigt, dass es nicht der Gesetzessystematik entspricht, dass Beweise nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO hinsichtlich deren Verwertbarkeit gleich behandelt werden; was jedenfalls für die hier zu interessierende Frage einer Observationshilfe mit einem GPS-Sender gelten muss. 5.4.3 Unter der systematischen Auslegung ist zudem folgender Gedanke zu beachten: Wenn ein Privater auf rechtwidrige Weise Beweise erhebt, so sind diese verwertbar, wenn erstens die Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erfolgen können, die Art des Beweises also grundsätzlich zulässig ist, und zweitens eine Interessenabwägung deren Verwertung rechtfertigt (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2). Als absolut unverwertbar gelten privat beschaffte Beweise einzig, wenn sie durch eine nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Methode erlangt wurden ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Gless , a.a.O., Art. 141 N 43; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 141 N 5; Bénédict/Treccani , a.a.O., Intro Art. 139-141 N 12). Auch dieser Vergleich zeigt, dass im Bereich der Frage nach der (Un-)Verwertbarkeit eines Beweismittels massgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beweis an sich zulässig erhoben werden kann (dann ist eine Verwertung nicht absolut ausgeschlossen), oder ob der Beweis in keinem Fall rechtmässig erhoben werden könnte (dann ist eine Verwertung absolut ausgeschlossen). Schliesslich wäre es geradezu sinnwidrig, wenn im konkreten Fall die mittels GPS-Sender erhobenen Beweise einer Interessenabwägung zugänglich wären, wenn sie ein Privater erhoben hätte, umgekehrt aber ein absolutes Verwertungsverbot gelten soll, wenn dieselben Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden. Es widerspricht jeglicher Gesetzessystematik, wenn Private in weiteren Umfang Beweise erheben könnten als die Strafverfolgungsbehörden. 5.4.4 Somit ist auch unter systematischer Auslegung erstellt, dass durch eine Strafbehörde erlangte Beweise lediglich dann einem absoluten Verwertungsverbot unterstellt werden, wenn sie unter Missachtung der Vorschriften von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden. Dies gilt, es sei wiederholt, jedenfalls für den vorliegenden Fall der Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts. 5.5.1 Nachdem eine Auslegung nach der (historischen) Regelungsabsicht des Gesetzgebers (E. II/5.3) und nach der Gesetzessystematik (E. II/5.4) stattgefunden hat, muss noch eine teleologische Auslegung erfolgen. Wie bereits dargestellt, sollen nach den Regeln über die Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind; absolute Beweisverwertungsverbote sollen nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen greifen. Der Sinn und Zweck der absoluten Beweisverwertungsverbote liegt primär (aber immerhin) darin, grundlegende Verletzungen der Menschenwürde und des Verbots der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person zu sanktionieren sowie unzuverlässige Beweiserhebungsmethoden auszuschliessen. An sich legale Beweise, bei deren Erhebung jedoch ein Anordnungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft oder ein Genehmigungsvorbehalt durch das Zwangsmassnahmengericht missachtet wurde, verletzen jedoch weder die Menschwürde noch schränken diese die Denkfähigkeit oder die Willensfähigkeit der beschuldigten Person ein. Auch sind diese Beweise nicht unzuverlässig. Sinn und Zweck der Beweiserhebungsvorschriften verlangen in diesen Fällen also gerade keine absolute Unverwertbarkeit. Vielmehr gebietet eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie dem Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer Privatsphäre, dass diese Beweise entsprechend von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden, sofern diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. 5.5.2 Als Sinn und Zweck der Beweisverwertungsverbote wird in der Literatur teilweise auch angeführt, diese dienten dem Zweck, Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu disziplinieren ( Riedi , a.a.O., S. 34; Fornito , a.a.O., S. 35). Nach vorherrschender Auffassung widerspricht diese vor allem in den USA vertretene Ansicht der schweizerischen Rechtstradition. In der Schweiz steht als Zweck der Beweisverwertungsverbote die Wahrung der menschlichen Würde und des Gebots des fairen Verfahrens im Vordergrund. Aus den Materialien ergibt sich denn überdies auch nicht, dass der Gesetzgeber die Beweisverwertungsverbote zwecks entsprechender Disziplinierung aufgestellt hat ( Gless , a.a.O., Art. 141 N 6). Zu kritisieren ist besonders, dass Fehler der Staatsanwaltschaft oder der Polizei im Untersuchungsverfahren zu Lasten der Allgemeinheit gehen würden, wenn wegen eines Beweisverwertungsverbotes ein Schuldiger freizusprechen wäre (vgl. Silke Hüls , Der Richtervorbehalt - seine Bedeutung für das Strafverfahren und die Folgen von Verstössen, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik, 4/2009, S. 163). Im Übrigen wäre gerade bei einer schweren Straftat der Freispruch eines Beschuldigten, dessen Täterschaft und Schuld feststeht, wegen einer blossen Verfahrensverletzung auch unverhältnismässig und würde das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat nachhaltig erschüttern (vgl. Johannes Weichbrodt , Der verbotene Beweis im Straf- und Zivilprozess, 2012, S. 60). Eine pauschale Sanktionierung von Verfahrensfehlern in Form eines absoluten Beweisverbotes ist zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Führung der Strafuntersuchungen im Übrigen vorliegend auch gar nicht notwendig. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft stellen wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um unter bestimmten Voraussetzungen intervenieren zu können. Insofern können auch deshalb allfällige Befürchtungen entkräftet werden, mit der Gleichsetzung der legalen, aber nicht vorschriftsgemäss erhobenen Beweisen mit den Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO - also der Zulassung einer Interessenabwägung auch bei gesetzlich normierter Unverwertbarkeit - würde einer rechtswidrigen Beweiserhebung Tür und Tor geöffnet.
E. 5.6 Zusammengefasst führt die Auslegung der Beweisverwertungsregelung nach der (historischen und zeitgemässen) Regelungsabsicht des Gesetzgebers, nach der Gesetzessystematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelung zum Ergebnis, dass in Bezug auf eine an sich legale, jedoch formell nicht vorschriftsgemäss durchgeführte Standortüberwachung im öffentlichen Raum unter rein observationsbegleitender Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts (GPS-Sender) der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 StPO, welcher kraft generellen Verweises über Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO als anwendbar erklärt wird, den wahren Sinn des Gesetzes nicht richtig wiedergibt. Bei der vorliegend beurteilten Fallkonstellation sind die betreffenden generellen Verweisungsbestimmungen somit restriktiv auszulegen mit dem Resultat, dass die Beweisergebnisse aus einer an sich gesetzlich zulässigen, aber unbewilligten Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines rein observationsbegleitenden technischen Überwachungsgeräts (in der Form eines GPS-Senders) nicht absolut unverwertbar sind, sondern nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind, sofern sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind.
E. 5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Verwertung der in Frage stehenden Beweise nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall erfüllt sind.
E. 5.7.1 Nach der Regelung des Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Als "schwere Straftat" gilt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 8; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 141 N 13). Unerlässlich ist die Verwertung dann, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre ( Andreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers , Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 125).
E. 5.7.2 Der hier in Frage stehende banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet. Es handelt sich damit laut Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Demnach liegt eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Weil vorliegend, in der reinen Eventualannahme, ohne die aufgrund des Einsatzes des GPS-Senders bei der Hausdurchsuchung von C._____ aufgefundenen Beweismittel und die daraufhin erlangten weiteren Beweismittel sodann eine Verurteilung der Beschuldigten nicht möglich wäre, sind diese Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat auf jeden Fall unerlässlich. Offenbleiben kann vorliegend, ob zusätzlich zu den in Art. 141 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen ("Unerlässlichkeit für die Aufklärung einer schweren Straftat") noch eine (zusätzliche) Interessenabwägung zwischen dem (öffentlichen) Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einerseits sowie dem (privaten) Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer Privatsphäre andererseits vorzunehmen ist. Selbst wenn es einer Interessenabwägung bedürfte, würde diese im vorliegenden Fall klar für die Verwertbarkeit der streitgegenständlichen Beweise sprechen: Bei der Standortermittlung bzw. observationsbegleitenden Überwachung von Fahrzeugen per GPS-Sender handelt es sich um eine an sich zulässige Untersuchungsmassnahme. Sodann richteten sich die Ermittlungshandlungen hier gegen relativ schwerwiegende Delikte. Bei banden- und gewerbsmässigem Diebstahl handelt es sich, wie bereits dargelegt, um ein Verbrechen. Der Täterschaft wird zudem eine erhebliche kriminelle Energie zur Last gelegt. Im vorliegenden Fall ist weiter zu beachten, dass die polizeiliche Überwachung der Beschuldigten mit dem GPS-Sender nur während weniger Stunden vorgenommen wurde. Entscheidendes Gewicht kommt überdies dem Umstand zu, dass der hier streitige Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) nur sehr minim ausfiel. Die Eingriffsintensität einer GPS-Überwachung ist auch nicht vergleichbar mit Telefonabhörungen, E-Mail-Überwachungen, Audio- oder Videoüberwachungen in Privaträumen oder anderen die Privat- und Geheimsphäre im engeren Sinne tangierenden technischen Observationen. Im vorliegenden Fall diente der GPS-Sender ausschliesslich der Unterstützung der visuellen Observation der Polizei von öffentlich wahrnehmbaren Vorgängen während relativ kurzer Zeit. Hinzu kommt, dass das blosse Interesse der Beschuldigten, dass eigene Delikte, zu denen sie ein fremdes Fahrzeug verwendeten, möglichst unentdeckt bleiben, nicht schutzwürdig ist. Im Übrigen ist auch kein Verstoss gegen das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ersichtlich. Im Lichte des Dargelegten ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Serie von Einbruchdiebstählen klar höher zu bewerten als das Interesse der Beschuldigten, dass die notabene öffentlich einsehbaren Standorte bzw. Bewegungen des überwachten Fahrzeugs nicht für kurze Zeit erfasst werden (vgl. BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5). Somit kann als Ergebnis festgehalten werden, dass die dargelegte Interessenabwägung hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung vorliegend nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt. 6.1 Schliesslich ist zu diesem Themenbereich auch noch eine Subeventualüberlegung vorzunehmen: Selbst wenn die technische Überwachung des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ durch die Verwendung des GPS-Senders als unzulässig zu betrachten wäre, wären die dadurch indirekt erlangten Beweismittel (Hausdurchsuchung bei C._____ und die weiteren aufgrund der Erkenntnisse der Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel) auch verwertbar. 6.2 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Der Verweis von Art. 141 Abs. 4 StPO auf Absatz 2 steht einer Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar handelt es sich in casu - nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes - um einen Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, was die Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO rein nach dem Wortlaut der Norm eigentlich ausschliessen würde. Es wurde hiervor aber in einer umfassenden historischen und zeitgemässen, systematischen und teleologischen Auslegung der massgeblichen Normen dargelegt, dass der streitgegenständliche Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mit einem absoluten Verwertungsverbot analog den Fällen von Art. 140 StPO bzw. Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO belegt ist, sondern vielmehr der differenzierten Regelung von Art. 141 Abs. 2 StPO zugänglich ist; auf diese Auslegung wird verwiesen. Folgerichtig gilt dies nicht nur für die Frage der unmittelbaren Beweisverwertung, sondern auch für die Frage nach der mittelbaren Beweisverwertung nach Art. 141 Abs. 4 StPO. Somit sind also die Fälle von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, aber nicht von Satz 1, der Folgenverwertung nach Art. 141 Abs. 4 StPO zugänglich (vgl. dazu auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N. 12; Frage offengelassen in BGE 138 IV 172). 6.3 Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO liegt also dann nicht vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.4; 6B_640/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.1; BStGer BB.2017.180 vom 15. März 2018 E. 5.1; OGer ZH SB160516 vom 25. April 2017 E. II/6.1.5; Riklin , a.a.O., Art. 141 N 8; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 141 N 19; Jérôme Bénédict/Jean Treccani , a.a.O., Art. 141 N 38). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3, Riklin , a.a.O., Art. 141 N 8). 6.4 Am 23. November 2016 entdeckte die Polizei das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ an der L._____strasse 2 in M._____. Gleichentags brachte sie an diesem Fahrzeug einen GPS-Sender an. Vom 23. bis zum 28. November 2016 führte sie eine Observation dieses Fahrzeugs durch. Am 28. November 2016, 00:01 Uhr, stellten die vor Ort anwesenden Polizeikräfte im Rahmen der visuellen Observation fest, dass hinter dem verdächtigen Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ ein unbekannter Personenwagen parkierte und aus diesem eine unbekannte Person ausstieg und sich als Lenker in das beobachtete Fahrzeug begab (act. 1891 ff.). In diesem Moment hätte sich jedenfalls bei einem Verzicht auf den Einsatz eines GPS-Senders am Tatfahrzeug die Festnahme der Beschuldigten durch die vor Ort anwesenden Polizeikräfte aufgedrängt. Denn nur durch den unmittelbaren Zugriff wäre es unter diesen Umständen höchstwahrscheinlich auszuschliessen gewesen, dass sich die Beschuldigten einer Festnahme entziehen können. Ohne den GPS-Sender wäre es auf jeden Fall fernliegend anzunehmen, die Polizei hätte die Verfolgung der in Frage stehenden Fahrzeuge aufgenommen. Weil nämlich nach Mitternacht nur noch wenige Fahrzeuge auf den Strassen unterwegs waren, musste die Polizei einen gewissen Abstand zu den verfolgten Fahrzeugen halten, um nicht durch ein auffälliges Nachfahren die Observation zu gefährden. Angesichts dessen bestand ohne GPS-Sender für die Polizei ein beträchtliches Risiko, dass sie die verfolgten Fahrzeuge aus den Augen verlieren könnte. Folglich erscheint es als höchstwahrscheinlich, dass die Polizei bei einem Verzicht auf einen Einsatz eines GPS-Senders A._____, B._____ und C._____ sogleich an Ort und Stelle in M._____ verhaftet sowie in der Folge die Durchsuchung der beiden Personenwagen, die Hausdurchsuchung bei C._____ und die sämtlichen weiteren Beweiserhebungen vorgenommen hätte. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles wären die durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erlangten Folgebeweise somit im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne die Erkenntnisse aus der nicht vorschriftsmässig durchgeführten observationsbegleitenden Standortüberwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders erlangt worden. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Beweise aus der Hausdurchsuchung bei C._____ und die weiteren aufgrund der Erkenntnis der Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel als verwertbar gelten. Weil es nach dem angenommenen hypothetischen Ermittlungsverlauf nicht zur Verfolgungsfahrt von M._____ zum Parkplatz des E._____ in Q.________ gekommen wäre, wären indessen allenfalls nach Aufnahme der Verfolgung der Beschuldigten in M._____ bis zu ihrer Verhaftung gewonnene Beweismittel nicht erlangt worden. Diese dürften daher hier nicht verwertet werden. Allerdings hat diese Episode gerade keine weiteren ermittlungsrelevanten Erkenntnisse zutage gefördert.
E. 7 Selbst wenn dem Vorstehenden nicht zu folgen wäre, sind jedenfalls unter dem Vorbehalt des Gebots des fairen Verfahrens die Tertiärbeweise (also solche, deren Erhebung durch einen - grundsätzlich unverwertbaren - Sekundärbeweis ermöglicht wurden) verwertbar, so wenn beispielsweise eine unverwertbare Zeugenaussage zum Auffinden der Tatwaffe führte, was die beschuldigte Person zu einem Geständnis veranlasste, ist dieses Geständnis verwertbar ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 17). Nachdem keine Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens ersichtlich ist, könnten somit vorliegend die weiteren aufgrund der Erkenntnisse der Hausdurchsuchung bei C._____ erlangten Beweismittel verwertet werden. III. Schuldpunkt A. Sachverhalt AA. Allgemeines 1.1 Bestreitet die beschuldigte Person den angeklagten Sachverhalt, so müssen die entscheidwesentlichen Tatsachen nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellt werden. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Somit hat der verfolgende Staat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen ( Schmid/Jositsch , Handbuch, a.a.O., S. 78). Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis mittels Indizien zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2). AB. A._____ und B._____ 1.1 A._____ macht im Parteivortrag vor Kantonsgericht zusammengefasst geltend, die gegen ihn angeführten Beweise seien äusserst bescheiden. So sei nur in dem von ihm zugestandenen Fall 35 eine DNA-Spur sichergestellt worden. Auch die aufgefundenen Schuhspuren, welche bezüglich Grösse und Marke dem von ihm getragenen Exemplar ähnlich seien, reichten als Nachweis nicht aus. Der bei den Einbruchdiebstählen verwendete Tatmodus sei weder kompliziert noch ausgeklügelt, weshalb aufgrund dessen die fraglichen Delikte ihm nicht zwingend zugerechnet werden könnten. Ausserdem sei es trotz der gleichzeitigen Anwesenheit mit B._____ in der Schweiz durchaus plausibel, dass er nicht von Anfang an zusammen mit B._____ delinquiert habe, sondern im Autohandel tätig gewesen sei. Dafür spreche etwa, dass beispielsweise die Straftaten im Fall 7 in Anbetracht des vorliegenden Videomaterials von mutmasslich drei bis vier Personen begangen worden seien. Auch sei B._____ kurz darauf zusammen mit Aa._____ und C._____ kontrolliert worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die betreffende Deliktsserie in wechselnder Zusammensetzung verübt worden sei. Auch der Umstand, dass nach seiner Inhaftierung entsprechende Straftaten nicht mehr registriert worden seien, bilde keinen Nachweis für seine Beteiligung an den in Frage stehenden Delikten. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sei er in den Fällen 1-33 freizusprechen. 1.2 B._____ bringt vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammenfassend vor, die Fälle 1 und 3 seien nicht nachgewiesen, weil weder seine DNA noch eine Schuhspur gefunden worden sei und das Navigationsgerät von A._____ keinerlei Aufzeichnungen über seine Anwesenheit in der Schweiz aufweise. Auch eine Beteiligung in den Fällen 4-9 sei nicht erstellt. Der Passstempel vermöge nur nachzuweisen, dass er sich nicht zu Hause aufgehalten habe, jedoch bilde dieser keinen Nachweis für einen Aufenthalt in der Schweiz. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz erstellt wäre, würde dies noch lange keine Beteiligung an den besagten Einbrüchen nachweisen. Er sei nämlich lediglich wegen des Handels mit Occasionsautos in die Schweiz eingereist. Überdies könne ihm eine Tatbeteiligung in den Fällen 10-13 nicht nachgewiesen werden. Als Belege für seine Anwesenheit in der Schweiz lägen einzig der Einreisestempel vom 5. März 2015 und der Ausreisestempel vom 7. April 2015 in seinem Pass sowie die GPS-Aufzeichnungen des Navigationsgeräts von A._____ und seine aufgrund der Polizeikontrolle vom 7. April 2015 in Ab._____ festgestellte Anwesenheit vor. Jedoch vermöge dies seine Beteiligung an den zwischen dem 15. und 24. März 2015 verübten Einbruchsdiebstählen nicht zu beweisen. Ausserdem sei seine Beteiligung in den Fällen 14-16 nicht erstellt, da keinerlei belastende Indizien vorlägen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er in den Fällen 18, 20 und 22 beteiligt gewesen sei. Alleine die Verübung des Falles 19 belege noch nicht, dass er für den Fall 18 verantwortlich sei. Im Fall 20 habe die Polizei an einem am Tatort aufgefundenen Holzbalken seine DNA-Spur gesichert. Es sei nun aber möglich, dass im Fall 20 der Holzbalken aus dem Fall 19 von einer anderen Täterschaft verwendet worden sei. Seine DNA-Spur auf dem Holzbalken im Fall 20 beweise lediglich, dass er mit diesem Holzbalken in Berührung gekommen sei, jedoch nicht auch, dass er diesen selbst im Fall 20 gebraucht habe. Im Weiteren lägen für den Fall 22 keine Beweise vor, die seine Beteiligung belegten. Hinzu komme, dass in diesem Fall keine Rammbockmethode angewendet worden sei, was ebenso gegen seine Beteiligung spreche. Ferner lasse sich der Diebstahl eines Personenwagens im Fall 23 mit keinem anderen der angeklagten Fälle in Einklang bringen. Auch könnten ihm die Fälle 26 und 32 nicht angelastet werden, da der Tatmodus bei diesen Delikten vollkommen aus dem Rahmen falle. Beim Einbruch in eine Ac._____-Filiale in Ad._____ vom 25. Juni 2016 (Fall 32) habe die Täterschaft keine Rammbock-Methode verwendet, sondern sei auf das Dach geklettert und sei mittels Flachwerkzeug bzw. Zerstörung von Fensterscheiben ins Gebäude eingedrungen. Die Täterschaft habe sodann in diesem Fall nicht wie üblich Zigaretten oder Alkoholika, sondern eine Vielzahl von Elektronikartikel entwendet. Seine am Dachfenster des Einbruchsobjekts sichergestellte DNA-Spur müsse zudem wohl von einem anderen Täter stammen, der seine Kleidung getragen und so die DNA-Spur verursacht habe. Auch sei auf den Polizeibericht 4._____ hingewiesen, worin die Annahme geäussert werde, dass es sich bei diesem Fall aufgrund der grossen Menge an Deliktsgut um eine grössere Gruppierung gehandelt haben müsse, da es zwei Täter nicht schaffen könnten, derart viele Elektronikartikel abzutransportieren. Schliesslich sei zu beachten, dass Schuhspuren aufgefunden worden seien, welche weder ihm noch A._____ zugeordnet werden könnten. Diese Tatsache spreche dafür, dass es weitere Personen geben müsse, welche als Täter für den Fall 32 in Frage kämen.
2. Mit der Vorinstanz ist eine Beteiligung von A._____ und B._____ in den Fällen 1-37 als nachgewiesen anzusehen. 2.1 Als unglaubhaft erscheint, dass sich A._____ und B._____ lediglich zum Zwecke des Autohandels in die Schweiz begeben haben. Sollten sie sich als Autohändler betätigt und grenzüberschreitende Autogeschäfte in Af._____ und Umgebung getätigt haben, so würden sie insbesondere über eine entsprechende Buchhaltung, Zoll- und Mehrwertsteuerbelege sowie Ein- und Ausfuhrpapiere verfügen. Solche Unterlagen sind vorliegend aber weder aufgefunden, noch von A._____ und B._____ eingereicht worden. Somit fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, welche eine Autohandelstätigkeit von A._____ und B._____ in der Schweiz oder im umliegenden Ausland in der inkriminierten Zeit nahelegen würden. Demnach erweist sich das Vorbringen von A._____ und B._____, sie seien jeweils lediglich wegen Autogeschäften in die Schweiz gereist, als reine Schutzbehauptung. 2.2.1 Die Täterschaft ging bei allen acht Tatserien mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 nach demselben sehr spezifischen Tatmodus vor. Die Täterschaft, welche soweit ersichtlich aus zwei vermummten Personen bestand, wuchtete jeweils zu nächtlicher Uhrzeit unter Zuhilfe-nahme eines Seat Alhambra oder eines baugleichen Volkswagen Sharan und eines Holzbalkens eine Schiebetür eines Verkaufsgeschäfts auf. Aus dem betroffenen Geschäft entwendete sie grosse Mengen an Zigarettenpackungen und teilweise auch Spirituosen. Die Beute wurde jeweils in mehreren Laubsäcken innert wenigen Minuten abtransportiert. Im Vorfeld einer Einbruchsserie entwendete die Täterschaft einen Seat Alhambra oder Volkswagen Sharan. Bei allen Fahrzeugdiebstählen baute sie jeweils das Zündschluss aus. Die aufgefundenen Fahrzeuge waren jeweils auf öffentlichem Grund abgestellt und wiesen regelmässig Schäden auf, namentlich am Heck. Bei diesen Fahrzeugen wurden insbesondere die hinteren Sitze entfernt oder zumindest nach vorne geklappt sowie allfällige Kindersitze und andere Gegenstände entfernt. Auffällig ist zudem, dass teilweise in diesen Fahrzeugen vermutlich zur Spurenbeseitigung eine unbekannte Flüssigkeit verteilt wurde. Anlässlich der Anhaltung führte A._____ den im Fall 34 gestohlenen Personenwagen. In diesem Fahrzeug wurden unter anderem fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft typischerweise zum Abtransport der Beute benutzte (act. 1949 f.). Ferner wurden im Fahrzeug eine Sturmhaube (act. 1737, 1951) und aus den Effekten von B._____ eine Strumpfmaske sichergestellt (act. 1595 [Pos. 4], 1607). Nach der Verhaftung von A._____ und B._____ wurden keine neuerlichen Delikte mit diesem spezifischen Tatmodus in der Region Af._____ mehr registriert (act. 2163). 2.2.2 Zwischen den einzelnen Fällen einer Deliktsserie besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, was die Verübung durch dieselbe Täterschaft nahelegt. Die sehr spezifische Vorgehensweise bei allen Delikten mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 indiziert sodann eindeutig die Verübung der nach dem gleichen Tatmodus ausgeführten Delikte durch dieselbe Täterschaft. Daran vermag auch die Behauptung von A._____, wonach im Fall 7 mutmasslich drei bis vier Täter zu erkennen seien, nichts zu ändern. Die Anzahl der Täter lässt sich zwar auf der Videoaufzeichnung nicht eindeutig feststellen. Die Videoaufzeichnung spricht aber keineswegs dagegen, dass es sich nur um zwei Täter gehandelt haben könnte. Selbst wenn im Fall 7 von drei bis vier Tätern auszugehen wäre, vermöchte dies an der erstellten Beteiligung von A._____ und B._____ an dieser Straftat nichts zu ändern. Auch ist das Vorbringen von A._____ unbehelflich, dass B._____ am 6. April 2015 bei einer Autofahrt zusammen mit C._____ und Aa._____ durch die Polizei kontrolliert worden sei. Diese Polizeikontrolle erfolgte am 6. April 2015 nachts um 01:35 Uhr in Ab._____. Da sich weder in der besagten Nacht, noch in den Tagen zuvor oder danach einer der A._____ und B._____ vorgeworfenen Fälle ereignete, kann nicht gefolgert werden, B._____ habe auch ohne A._____ mit C._____ und Aa._____ Diebstähle verübt. Im Weiteren vermag auch der Einwand von B._____, der im Fall 19 eingesetzte Holzbalken sei von einer anderen Täterschaft für den Einbruchsdiebstahl im Fall 20 verwendet worden, nicht durchzugreifen. Da die Täterschaft den Holzbalken im Fall 19 am Tatort zurückliess, ist es gerade ausgeschlossen, dass dieser Holzbalken von einer anderen Täterschaft im Fall 20 erneut verwendet werden konnte. Ferner wurde im Fall 23 das gestohlene Fahrzeug zwar nicht als Tatwerkzeug zur Begehung eines Einbruchdiebstahls genutzt. Diese Tatsache lässt sich aber damit erklären, dass das besagte Fahrzeug sehr rasch von der Polizei entdeckt wurde. Und dies noch bevor es für die Verübung eines Einbruchdiebstahls verwendet werden konnte. Dazu passt auch der Umstand, dass kurz darauf im Fall 24 ein weiteres Fahrzeug gestohlen wurde und danach mittels eines solchen Fahrzeugs die entsprechenden Einbruchdiebstähle verübt wurden. In der Gesamtschau all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass die Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 durch die gleiche Täterschaft begangen worden sind. 2.2.3 In Anbetracht, dass hinsichtlich der Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 von der Verübung durch dieselbe Täterschaft auszugehen ist, A._____ und B._____ jeweils kurz vor dem Tatzeitraum einer Deliktsserie am gleichen Tag über denselben Grenzort in den Schengenraum einreisten und beide kurz nach deren Beendigung wieder am selben Tag über den gleichen Grenzort aus dem Schengenraum ausreisten (act. 2189 ff., act. 2255 ff.), für die Zeit ab der zweiten Fallgruppe (Fälle 4-37) Aufzeichnungen des Navigationsgerät von A._____ vorhanden sind und diese just während der Tatzeiten der Fälle 4-37 einen Aufenthalt von A._____ und B._____ in der Region Af._____ indizieren, die sehr spezifische Vorgehensweise der Täterschaft dem von A._____ und B._____ gewählten Tatmodus in vom A._____ und B._____ eingestandenen Fällen 34-37 (act. 269, 303 und 311, Prot. KG, S. 26 f.) sowie den durch eine DNA-Spur B._____ nachgewiesenen Fällen 2, 17, 19, 20 und 21 entspricht sowie diese einschlägigen Delikte in der Region Af._____ mit der Verhaftung von A._____ und B._____ ihr Ende gefunden haben, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 keine vernünftigen Zweifel. 2.3 Nachfolgend ist auf die Fälle 22, 26, 32 und 35 näher einzugehen, bei welchen das Tatvorgehen nicht oder nur begrenzt dem sehr spezifischen Tatmodus der Täterschaft in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 entspricht. 2.3.1 Im Fall 22 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern die Zulieferungs- und Personaltür mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat (vgl. act. 7165 ff., 7191 ff). Jedoch zeigen auch hier die Aufzeichnungen der Überwachungskamera wie in anderen Fällen zwei vermummte Täter beim Abfüllen und Abtransportieren von entwendeten Zigarettenstangen in Laubsäcken. Das Vorgehen und das Deliktsgut entsprechen somit insofern auch in diesem Fall geradezu typisch dem spezifischen Vorgehen von A._____ und B._____. In Anbetracht dessen und dass zwischen dem Fall 22 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 18-21 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex gegeben ist, sind keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 22 angezeigt. 2.3.2 Im Fall 26 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern wie im Fall 22 die Tür zum Lager eines Verkaufsgeschäfts mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat. Das Deliktsgut bestand jedoch auch in diesem Fall aus Zigarettenpackungen in grossen Mengen (act. 7623 ff., 7639 ff.). Am Tatort wurden vier Schuhabdruckspuren gesichert, in welchen jeweils ein Schuhsohlenmuster erkannt wurde (in der Übersichtstabelle Muster B genannt, Sportschuh "Diadora"), das als formaltechnische Übereinstimmung an weiteren Tatorten ebenfalls sichergestellt wurde und in den sogenannten gruppenspezifischen Merkmalen mit den von A._____ anlässlich seiner Anhaltung getragenen Schuhe übereinstimmt, ohne dass individualisierende Merkmale vorhanden sind (vgl. Untersuchungsbericht Schuhspuren i.S. A._____ S. 27 ff. i.V.m. S. 6, S. 12 ff. und S. 36 sowie act. 7641 f.). Zudem wurden am Tatort zwei weitere Schuhspuren gesichert, zu welchen kein passender Schuh beschlagnahmt wurde, jedoch wurde dasselbe Muster an den Tatorten in den Fällen 27 und 32 erkannt (Muster F genannt, vgl. Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 5 f. i.V.m. S. 7 ff. sowie act. 7643). In Anbetracht all dessen und weil zwischen dem Fall 26 und den A._____ und B._____ zuzurechnenden Fällen 23-25 und 27-29 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex vorliegt, können keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 26 bestehen. 2.3.3 Im Fall 32 ging die Täterschaft zwar mit einem anderen Tatmodus als bei den Rammbockeinbrüchen vor, jedoch spricht die auf einer Glasscherbe bei der Einbruchstelle am Dachfenster der Ac._____-Filiale aufgefundene DNA-Spur von B._____ eindeutig für dessen Täterschaft. Es erscheint als blosse Schutzbehauptung von B._____, dass seine DNA-Spur durch das blosse Tragen seiner Kleidung durch einen unbekannten Dritten an diese schwer zugängliche Stelle gelangt sei. Davon ist umso mehr auszugehen, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kleidung von B._____ von einem unbekannten Dritten getragen worden sein könnte. Im Gegenteil erscheint dies vielmehr als ausgeschlossen, da B._____ während der fraglichen Zeit lediglich zu zweit zusammen mit A._____ reiste und logierte. Auch wäre es äusserst lebensfremd anzunehmen, dass A._____ die Kleidung von B._____ getragen haben könnte, da sich die Statur der beiden völlig voneinander unterscheidet und deshalb ein Austausch der Kleidung als ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass B._____ mit A._____ die Kleidung getauscht haben sollte, vermöchte ihm dies nichts zu helfen. B._____ und A._____ handelten sowohl bei den vor dem Fall 32 als auch an den danach verübten Straftaten als fest verbundene Gruppe, sodass die Anwesenheit von A._____ beim Tatobjekt auch jene von B._____ indiziert. Zudem wurden am Tatort Schuhspuren gesichert, welche mit dem in den Fällen 26 und 27 sichergestellten Muster F (Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 8 f. i.V.m. S. 5 ff. sowie act. 8831 f.) sowie in den Fällen 31 und 33 aufgefundenen Muster G (Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 15 i.V.m. S. 10 ff. und S. 16) übereinstimmen. In Anbetracht all dessen und weil zwischen dem Fall 32 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 30, 31 und 33 ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 32 keine vernünftigen Zweifel. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, zwei Täter allein hätten die erbeutenden Elektronikartikel nicht abtransportieren können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung vermögen nämlich professionelle Einbrecher wie A._____ und B._____ ohne Weiteres die kompakten Elektronikartikel innert kürzester Zeit aus einem Einbruchsobjekt abzutransportieren. 2.3.4 Die Beteiligung im Fall 35 wurde von A._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 269, 303 und 311) und von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. KG, S. 27) eingestanden. 2.4 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen und der im angefochtenen Urteil eingehend und sehr überzeugend dargelegten Gründen, auf welche hier zu verweisen ist (Urteil des Strafgerichts [Urt. StGer.] vom 26. Januar 2018 E. II/1/1.1, Art. 82 Abs. 4 StPO), kann nur geschlossen werden, dass der von der Vorinstanz A._____ und B._____ zur Last gelegte Anklagesachverhalt nachgewiesen ist. AC. C._____
a. Beteiligung am banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, an der mehrfachen Sachbeschädigungen und an den mehrfachen Hausfriedensbrüchen von A._____ und B._____
1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht insbesondere geltend, C._____ sei mit A._____ und B._____ befreundet und zwar nicht nur rein kollegial, sondern so gut, dass sie die beiden Männer bei sich in ihrer kleinen Wohnung untergebracht habe. Ausserdem habe sie in ihrem Keller Laubsäcke gelagert, die bei den Einbrüchen durch A._____ und B._____ verwendet worden seien. Überdies habe sie mitten in der Nacht Fahrdienste für die beiden Mitbeschuldigten getätigt. Dies obschon A._____ und B._____ jeweils mit dem Auto angereist seien und ein Navigationssystem dabei gehabt hätten. Als sie bei einer Diebstahlsserie ihre Wohnung nicht für die Mitbeschuldigten zur Verfügung habe stellen können, habe sie für die beiden eine Unterkunft in einem Mansardenzimmer in W._____ organisiert. Zudem sei aufgrund der ausgewerteten SMS-Nachrichten bekannt, dass C._____ mit A._____ darüber diskutiert gehabt habe, wann es nach Ansicht der Beteiligten am besten passen würde, den Führerausweis, der ihr für einen Monat entzogen worden sei, abzugeben. Dazu käme, dass jede Einbruchsserie mit einer Kontaktaufnahme bzw. Verbindung zu C._____ einhergehe. Sie habe zwar auf alle Fragen Antworten bereit, jedoch vermöchten diese nicht zu überzeugen. Es könne nicht sein, dass sie nichts über die Tätigkeiten der Mitbeschuldigten gewusst habe. Zumindest sicher nicht in der letzten Fall-Serie, als A._____ und B._____ bei ihr gewohnt hätten.
2. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist hinsichtlich der Fälle 1-35 nicht zu beanstanden und trifft zu. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Würdigung der vorhandenen Indizien ausführlich begründet, weshalb sich in der Gesamtschau in dubio pro reo eine wissentliche und willentliche Mitwirkung von C._____ an der Delinquenz von A._____ und B._____ nicht nachweisen lässt. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es, sich im Berufungsverfahren mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft zeigt vorliegend weder konkret auf, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Fälle 1-35 nicht zutreffend sein sollte. Die Staatsanwaltschaft nennt denn auch keine entsprechenden Beweismittel, noch sind Beweise ersichtlich, welche einen Schuldspruch von C._____ im Sinne der Anklage in Bezug auf die Fälle 1-35 tragen könnten. Aufgrund des Dargestellten und der überzeugend aufgeführten Gründe im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz somit zu Recht erkannt, dass sich eine wissentliche und willentliche Mitwirkung von C._____ an den Straftaten von A._____ und B._____ nicht erstellen lässt. Zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen ist in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz zu verweisen (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/1.1.1/d; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob C._____ an der Verübung der Fälle 36 und 37 beteiligt gewesen ist. 3.1.1 C._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016, sie sei in den letzten Stunden vor ihrer Verhaftung überall ein wenig umhergefahren. Ihre einzige Freiheit sei ihr Auto (act. 2483). Sie habe kein Fahrziel gehabt und sei von Af._____ über Ag._____ nach Q.________ und von dort retour nachhause gefahren (act. 2485). Sie sei allein unterwegs gewesen (act. 2501). Ihre Aussagen sind nachweislich wahrheitswidrig. Denn aufgrund der Observation steht fest, dass sie zusammen mit A._____ und B._____ am 28. November 2016, 00:01 Uhr, nach M._____ fuhr und sich von dort im Konvoi mit dem gestohlenen Fahrzeug Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ über Af._____ zum E._____ in Q.________ und von dort nach Hause begab (act. 1893 ff.). 3.1.2.1 Bei der Durchsuchung der Wohnung von C._____ an der Ah._____strasse 5 in Af._____ wurden 11 Mobiltelefone, 9 SIM-Karten, ein SIM-Kartenhalter und 2 Switel Walkie-Talkie sichergestellt (act. 1637 ff.). Im Wohnzimmer wurden gebrauchte Herrenkleider und -schuhe sowie ein Feldbett aufgefunden (act. 1639 ff., 2297). In der Küche beim Mikrowellenherd wurde eine handschriftlich erstellte Liste beschlagnahmt, auf welcher diverse Zigarettenmarken und Zahlen notiert waren (vgl. act. 3013 i.V.m. 1641 [Pos. 24]). Im zur Wohnung gehörenden Kellerabteil wurden ein Brechwerkzeug und fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft in den entsprechenden Fällen jeweils zum Abtransport der Beute nutzte (act. 1655, 2307 f.). 3.1.2.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016 gab C._____ zu Protokoll, ihr gehörten alle 11 in ihrer Wohnung sichergestellten Mobiltelefone (act. 2501). Beim Kauf eines neuen Mobiltelefons habe sie sich jeweils auch eine neue SIM-Karte gekauft. Auf Nachfrage erklärte sie, sie kaufe mit einem neuen Mobiltelefon auch eine neue SIM-Karte, weil ihre Mutter diese immer wieder verliere (act. 2501). Der Besitz von 11 Mobiltelefonen erscheint als sehr ungewöhnlich. Auch mutet es höchst seltsam an, dass C._____ jedes Mal mit dem Kauf eines neuen Mobiltelefons gleich auch eine neue SIM-Karte erworben haben will, weil jeder gewöhnliche Nutzer eines Mobiltelefons beim Wechsel eines Geräts in der Regel die alte SIM-Karte beibehält, um mit dem neuen Mobiltelefon weiterhin unter der gewohnten Rufnummer erreichbar zu sein und keine unnötigen Kosten und Umtriebe mit der Registrierung der neuen SIM-Karte auf sich zu nehmen. Zudem erscheint die Behauptung der mittellosen C._____, sie habe jeweils eine neue SIM-Karte gekauft, weil ihre Mutter diese immer wieder verliere, als unglaubhaft. Denn zum einen bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Mutter die SIM-Karten häufig verloren haben sollte. Zum anderen scheint der Umstand, dass in der Wohnung von C._____ gleich 9 SIM-Karten aufgefunden wurden, ihrer Behauptung des stetigen Verlustes an SIM-Karten geradezu zu widersprechen. Vorliegend vermag C._____ somit nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie 11 Mobiltelefone und 9 SIM-Karten besessen hat. Angesichts dessen und des Umstands, dass gerichtsnotorisch bei Seriendelikten zwecks Erschwerung von deren Aufklärung regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Mobiltelefonen und SIM-Karten zum Einsatz kommen, erscheint der fragliche Besitz von C._____ an 11 Mobiltelefonen und 9 SIM-Karten als Indiz für deren Involvierung in die kriminelle Tätigkeit der übrigen Beschuldigten. 3.1.2.3 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung räumte B._____ ein, die in der Küche von C._____ aufgefundene handschriftlich erstellte Liste mit einer Aufstellung von diversen Zigarettenmarken und Zahlen verfasst zu haben (Prot. KG, S. 5). C._____ streitet jegliche Kenntnis um diese Liste ab (act. 2999 f.). Vorliegend lässt sich zwar nicht nachweisen, dass C._____ um dieses Dokument wusste. Jedoch indiziert dessen Fundort beim Mikrowellenherd in der Küche, dass A._____ und B._____ vor C._____ nichts zu verbergen hatten und C._____ vom kriminellen Treiben der Bande wusste. 3.1.3 A._____ teilte C._____ mit SMS vom 22. Juli 2016 mit, er habe bis jetzt mit diesen Leuten aus Ai._____ verhandelt und "dies nun mit Ihnen zu Ende gebracht auf 21‘000.- Euro," verbunden mit der Frage, ob sie wolle, dass er ihr "das Geld jetzt zum Vater bringe" (act. 3867). C._____ erklärt diese Nachricht damit, sie habe sich für den Kauf eines Autos in Aj._____ interessiert. Im Falle des Kaufs eines neuen Autos hätte sie ihr altes Auto verkauft. Für ihr altes Auto hätte sie einen Erlös von zwischen Fr. 2‘000.- und Fr. 3‘000.- erzielt (act. 3853). Den ihr fehlenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufserlös hätte sie mit einem Kredit überbrückt (act. 3853 ff.). Diese Erklärungen von C._____ erscheinen als unglaubhaft. Da C._____ ihr altes Auto noch nicht verkauft hatte, konnte sie nicht über einen Verkaufserlös verfügen und es bestand daher für A._____ kein Anlass, über die Disposition des Erlöses aus dem Verkauf eines Autos von C._____ von EUR 21‘000.- zu sprechen. Davon ist umso mehr auszugehen, als C._____ aus dem Verkauf ihres alten Autos nicht EUR 21‘000.- hätte erhältlich machen können, da dieses bloss zwischen Fr. 2‘000.- und Fr. 3‘000.- wert war. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung erklärte C._____ die vorgenannte SMS-Nachricht wiederum mit dem Verkauf des Autos (Prot. KG, S. 10). Angesichts des noch nicht erfolgten Verkaufs ihres Autos passt diese Erklärung, wonach A._____ sich erkundigt haben soll, ob er einen Erlös aus dem Verkauf des Autos ihrem Vater übergeben soll, nicht zur SMS-Nachricht. Somit steht fest, dass eine rechtmässige Herkunft des Betrags von EUR 21‘000.- nicht ersichtlich ist. Dies und die Umstände, dass A._____ seit Längerem immer wieder Einbrüche in der Region Af._____ verübte, C._____ in regelmässigem Kontakt mit A._____ und B._____ stand und C._____ während der Phase der Verübung der Fälle 30-33 für drei Wochen im Juni 2016 A._____ und B._____ ein Mansardenzimmer in W._____ vermittelt hatte, indizieren, dass C._____ mit der Zahlung des Betrags von EUR 21‘000.- für irgendeine Tatbeteiligung an den Einbruchsdiebstählen von A._____ und B._____ entlohnt werden sollte. 3.2 C._____ bekundete anlässlich ihrer ersten Befragung vom 28. November 2016 durch die Polizei auf die Frage nach der Dauer des Aufenthalts von B._____ in der Schweiz, er sei seit zwei Wochen oder nicht ganz, insgesamt vielleicht 10, 12 Tage bei ihr gewesen. (act. 2493). Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass B._____ letztmals am 27. November 2016 bei C._____ weilte, folgt, dass sich B._____ am 16. November 2016 in der Wohnung von C._____ einquartierte. Weil C._____ weiter einräumte, dass A._____ und B._____ zusammen zu ihr gekommen seien (act. 2495), steht überdies fest, dass auch A._____ ab dem 16. November 2016 bei C._____ wohnte. Im Rahmen der Aussageanalyse kommt den dargestellten Erstaussagen von C._____ ein besonderes Gewicht zu, da diese unmittelbar nach ihrer Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil sie sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen (OGer ZH SB180371 vom 5. November 2018 E. II/5.4.3 mit Hinweis auf Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dietrich Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 347 ff.). All dies spricht vorliegend dafür, dass C._____ bei ihrer Einvernahme vom 28. November 2016 wahrheitsgemäss bekundete, dass A._____ und B._____ ab dem 16. November 2016 bei ihr logierten. Nachdem die Polizei C._____ in der Befragung vom 9. Dezember 2016 mit dem Einbruchdiebstahl vom 17. November 2016 in den E._____ am Ak._____platz in W._____ konfrontiert sowie ihr in diesem Zusammenhang vorgehalten hatte, A._____ und B._____ beherbergt und Chauffeurdienste zum Seat Alhambra erbracht zu haben, machte C._____ geltend, A._____ und B._____ hätten erst einige Tage, nachdem ihre Mutter am 20. November 2016 abgereist sei, bei ihr gewohnt (act. 2707 ff.). Die Änderung ihrer Aussage bezüglich der Aufenthaltsdauer von A._____ und B._____ bei ihr zu Hause, zeigt, dass sie bestrebt war, eine Verwicklung in Straftaten der beiden von sich zu weisen. Die vorgenannte Aussage von C._____ steht überdies im Gegensatz zur Deposition von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung über den Aufenthalt in der Wohnung von C._____. So bekundete A._____, in der Zeit, als die Mutter von C._____ krank gewesen sei und sich immer wieder in die Chemotherapie begeben habe, bei C._____ gewohnt zu haben (Prot. KG, S. 6). Diese Aussage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Version von C._____, wonach sich A._____ und B._____ erst ein paar Tage nach der Abreise ihrer Mutter am 20. November 2016 in ihrer Wohnung eingerichtet hätten. Bei der Befragung vom 28. Februar 2017 gab C._____ sodann an, A._____ und B._____ hätten ab dem 20. oder 21. November 2016 bei ihr gewohnt. Zuvor seien sie bei ihr lediglich zu Besuch gewesen, jedoch nicht, um zu übernachten. Ihre Mutter sei erst am 19. oder 20. November 2016 abgereist. Solange ihre Mutter bei ihr in der Wohnung gewesen sei, habe sie A._____ und B._____ wegen fehlenden Platzes bei sich nicht aufnehmen können (act. 3823 ff.). Demzufolge hat C._____ nicht mehr wie bei der Befragung vom 9. Dezember 2016 geltend gemacht, A._____ und B._____ seien ein paar Tage nach der Abreise der Mutter am 20. November 2016, sondern bereits am 20. oder 21. November 2016 bei ihr eingezogen. Sie hat damit wieder ein neues Datum genannt, wann A._____ und B._____ bei ihr Quartier bezogen haben sollen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des betreffenden Aussageverhaltens weckt. Vor den Schranken des Strafgerichts machte sie sodann zunächst geltend, sie habe A._____ und B._____ ungefähr 7 Tage nach der Abreise ihrer Mutter aufgenommen (act. 305). Nachdem C._____ vorgeworfen wurde, sie habe sich der Mittäterschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, eventuell der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht, gab C._____ zu Protokoll, sie bestätige, dass A._____ und B._____ bei ihr gewesen seien (Akten ab StGer act. 313). Damit gestand C._____ ein, A._____ und B._____ entsprechend des Anklagesachverhalts zumindest ab dem 14. November 2016 beherbergt zu haben. Vor Kantonsgericht führte C._____ aus, die beiden nach der Abreise ihrer Mutter für ein paar Tage aufgenommen zu haben (Prot. KG, S. 10). Da A._____ jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, schon bei C._____ gewohnt zu haben, als ihre Mutter noch in ihrer Wohnung gewesen sei (Prot. KG, S. 6), erweist sich die vorerwähnte Aussage von C._____, wonach A._____ und B._____ erst nach der Abreise der Mutter bei C._____ eingezogen sein sollen, als unrichtig. All die vorstehenden Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass A._____ und B._____ zumindest vom 16. bis zum 27. November 2016 bei C._____ gewohnt haben. In Anbetracht der sehr engen Platzverhältnisse in der 2 ½-Zimmerwohnung von C._____ und insbesondere auch, dass anfänglich A._____ und B._____ als auch C._____ und ihre Mutter sowie ihr Hund in der Wohnung logierten, kann bei lebensnaher Betrachtung im Weiteren nur geschlossen werden, dass C._____ sehr wohl bemerkt haben muss, dass A._____ und B._____ in der Nacht vom 17. November 2016 ihre Wohnung verlassen hatten. Auch muss ihr als äusserst merkwürdig vorgekommen sein, dass die beiden, welche angeblich zum Handel mit Autos nach Af._____ gekommen sein sollen, sich in der fraglichen Nacht von einem Mittwoch auf einen Donnerstag ohne ersichtlichen Grund ausser Haus begaben. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass C._____ in das verbrecherische Wirken von A._____ und B._____ eingeweiht war, kann nur geschlossen werden, dass sie zumindest damit gerechnet haben muss, A._____ und B._____ ein Quartier zur Verübung von Einbruchsdiebstählen zur Verfügung zu stellen und durch ihr Verhalten diese Straftaten zu fördern. 3.3 Anlässlich der Befragung vom 9. Dezember 2016 durch die Polizei räumte C._____ ein, sie habe A._____ und B._____ vor dem 23. November 2016, 00:00 Uhr, nach V._____ an die Al._____strasse gefahren (act. 2715). Die beiden seien erst am Morgen, als es wieder hell geworden sei, in ihre Wohnung zurückgekehrt (act. 2729). Sie habe nicht gewusst, was A._____ und B._____ in V._____ gemacht hätten (act. 2715). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2017 gab C._____ an, wenn A._____ und B._____ ihre Wohnung verlassen hätten, habe sie die beiden nicht gefragt, wohin sie gehen würden. Auch als sie zurückgekommen seien, habe sie sich nicht erkundigt (act. 3825). Die Darstellung von C._____, wonach sie vom nächtlichen kriminellen Tun von A._____ und B._____ nichts gewusst haben will, erscheint nach all den bisherigen Feststellungen als reine Schutzbehauptung. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Dezember 2016 gab C._____ an, der bei ihr aufgefundene VW-Autoschlüssel gehöre A._____ oder B._____ (act. 2981). Zunächst bekundete sie, sie wisse aber nicht, ob A._____ und B._____ zu ihrer Wohnung gefahren worden, mit dem Tram gekommen oder selber mit dem Auto zu ihr gefahren seien. Später führte sie jedoch ausdrücklich aus, dass A._____ über ein Auto verfüge und die beiden von daher mobil seien (act. 2495). Auf die Frage, warum sie denn A._____ und B._____ in der Gegend herumchauffiert habe, hätten die beiden doch ihr eigenes Fahrzeug benutzen können, antwortete sie, wenn es nicht um die "Vampirzeit herum" gewesen wäre. Es sei ja zwischen 11 und 12 Uhr nachts gewesen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie jemanden treffen wollten. Daher habe sie sich nichts weitergedacht, als sie sich auf Nachfrage für Fahrdienste zur Verfügung gestellt hatte (act. 2985). Indem C._____ zunächst als Grund für ihren Chauffeurdienst die "Vampirzeit" bzw. "11 und 12 Uhr nachts" nannte, wich sie einer Beantwortung der ihr gestellten klaren Frage aus. Erst nachdem sie eine Weile überlegen konnte, gab sie an, A._____ und B._____ hätten jemanden treffen wollen und hätten sie deshalb um einen Fahrdienst gebeten. C._____ musste es sehr eigenartig vorkommen, dass ausgerechnet die Autohändler A._____ und B._____, welche über ein eigenes Auto verfügten, sich nachts nach V._____ fahren liessen. Auch musste ihr ins Auge springen, dass die beiden nicht um einen Rücktransport baten. Überdies musste es für C._____ äusserst seltsam anmuten, dass die beiden ortsfremden A._____ und B._____ ihr als Grund für die nächtliche Fahrt nach V._____ angaben, sie wollten irgendwo dort jemanden treffen. Und dies ohne nähere Angaben zum Treffpunkt in V._____ und zum Grund des Treffens. Insbesondere auch angesichts des Umstands, dass A._____ am 10. August 2016 C._____ nahelegte, sie solle ihren Führerausweisentzug vor Ende September 2016 hinter sich bringen (act. 3869 f.), war C._____ klar, dass der besagte Chauffeurdienst für A._____ und B._____ eine besondere Bedeutung haben musste. Vor dem Hintergrund all dessen und der Einweihung von C._____ in das kriminelle Tun von A._____ und B._____ kann nur geschlossen werden, dass C._____ zumindest damit gerechnet haben muss, dass sie mit der Fahrt vom 23. November 2016 A._____ und B._____ einen Dienst zur Unterstützung der Verübung einschlägiger Straftaten (Einbruchsdiebstählen) erbringt, welche in der Regel nachts begangen werden.
b. Hehlerei
1. Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung von C._____ an der Ah._____strasse 5 in Af._____ vom 28. November 2016 wurde ein Herrenmantel der Marke Navyboot, ein Herrenmantel der Marke Bugatti, vier Markenpullover, zwei T-Shirts der Marke Hilfiger und fünf Markenjeans sowie eine Handtasche der Marke Coach aufgefunden. All diese Gegenstände waren mit einem Preisschild eines Ladens versehen. Ausserdem wurden im Rahmen dieser Hausdurchsuchung 14 originalverpackte Parfümflaschen verschiedener Marken und ein Acer-Tablet Iconia One 10 sichergestellt (act. 1651 ff., 10311 ff.). Unstrittig und aus den zutreffenden von der Vorinstanz aufgeführten Gründen erstellt ist, dass die genannten Sachen gestohlen worden waren und einen Wert von insgesamt rund Fr. 4‘000.- aufwiesen. 2.1 C._____ macht vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie die gestohlene Ware von Am._____ weder als Rückzahlung noch als Pfand entgegen genommen. Am._____ habe ihr die Ware lediglich zur Zwischenlagerung überlassen. Sie habe gegenüber Am._____ stets zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens nur in Geld akzeptiere. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass Am._____ die Ware wieder abholen werde. 2.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. November 2016 durch die Polizei wurde C._____ vorgehalten, dass bei der Durchsuchung ihrer Wohnung originalverpackte Parfüms, diverse Kleider mit Originaletiketten und neue Mäntel sichergestellt worden seien. Daraufhin bekundete sie, diese Ware stamme von einem Am._____, welcher ihr Geld geschuldet habe. Auf Frage, wer dieser Am._____ sei, erklärte C._____, Am._____ stamme aus Ai._____. Sie glaube, er heisse Am._____. Aber sie wisse es nicht genau. Sie habe ihm Fr. 800.- geliehen und er habe ihr das so zurückbezahlt (vgl. act. 10345 ff.). Bei der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2016 wurde C._____ unter Vorlage von Fotos von zwei in ihrer Wohnung sichergestellten T-Shirts der Marke Hilfiger gefragt, wem diese Kleidungsstücke und die Handtasche gehörten. C._____ antwortete, diese Sachen gehörten einem von ihr bereits genannten Herrn. Sie habe ihm Geld ausgeliehen und er habe ihr Kleider gebracht. Diese Sachen habe sie jedoch nicht annehmen wollen. Sie habe von ihm verlangt, dass er diese wieder abhole und ihr den geschuldeten Betrag von Fr. 800.- zurückgebe (act. 10379). Im Rahmen der Einvernahme vom 26. Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft wurde C._____ gefragt, was mit den bei der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung aufgefundenen diversen Kleidungsstücken, der Handtasche, dem Tablet und den Parfüms an sich habe. C._____ erwiderte daraufhin, sie habe einem Herrn Fr. 800.- ausgeliehen. Er habe ihr das Geld jedoch nicht zurückgegeben. Er habe ihr dann die Sachen gebracht. Er habe wohl gedacht, sie würde die Sachen verkaufen, sollte er ihr die Schuld nicht zurückzahlen (act. 10399 ff.). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C._____ aus, sie habe Am._____ Fr. 800.- ausgeliehen. Dabei habe sie mit ihm vereinbart, dass er das Geld nach ein paar Tagen zurückgeben müsse. Nach einer gewissen Zeit sei er mit einem Sack voller Sachen gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Sachen bei ihr lasse und das Geld zurückgeben werde (Akten ab StGer act. 313 ff.). 2.3 Bei der Ersteinvernahme bekundete C._____ unmissverständlich, Am._____ habe mit der besagten Ware ein Darlehen von Fr. 800.- zurückbezahlt. Dieser klaren Erstaussage von C._____ kommt ein besonderes Gewicht zu, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Im Widerspruch dazu steht die von C._____ bei den Befragungen vom 9. Dezember 2016 vorgebrachte Version, sie habe von Am._____ verlangt, dass er die Sachen wieder abhole und ihr den geschuldeten Betrag von Fr. 800.- zurückzahle. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die Ware als Pfand zur Sicherung der Darlehensrückzahlung entgegengenommen zu haben. Entgegen der Auffassung von C._____ kann auch keine Rede davon sein, Am._____ habe die Ware bei ihr bloss zwischengelagert. Vielmehr steht aufgrund ihrer Aussage vom 9. Dezember 2016 eindeutig fest, dass sie mit Am._____ übereingekommen ist, die Ware bis zur Rückzahlung des Darlehens in Geld bei ihr zu belassen. Demnach hat sie die Ware fraglos als Pfand bis zur Tilgung des Darlehens entgegengenommen. In der Einvernahme vom 26. Juli 2017 machte C._____ geltend, Am._____ habe ihr das Geld nicht zurückbezahlt und ihr stattdessen die Sachen übergeben. Mit der Aussage, Am._____ habe gedacht, dass sie die Sachen verkaufen werde, wenn er das Darlehen nicht tilge, scheint sie indes geltend zu machen, Am._____ habe es als vereinbart angesehen, dass sie sich beim Unterbleiben der Tilgung des Darlehens aus dem Erlös des Verkaufs der Ware bezahlt mache. Vor den Schranken der Vorinstanz bekundete C._____, sie habe von Am._____ verlangt, die Sachen bei ihr zu lassen und das Geld zurückzugeben. Demgemäss wollte sie die Ware bis zur Rückzahlung des Darlehens als Pfand behalten. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass C._____ keine Erklärung dafür hat, weshalb sie zunächst angegeben hat, die Ware sei ihr zwecks Tilgung eines Darlehens überlassen worden, um später geltend zu machen, die Ware sei ihr als Pfand überlassen worden. So oder anders ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass C._____ die gestohlene Ware als Rückzahlung für ein angeblich gewährtes Darlehen oder zum Pfand entgegengenommen hat.
3. C._____ bestreitet, gewusst zu haben, dass ein anderer die von ihr entgegengenommene Ware durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. 3.1 C._____ streitet zwar durchgehend ab, von der deliktischen Herkunft der fraglichen Ware gewusst zu haben. Vor den Schranken des Strafgerichts erklärt C._____ jedoch, Am._____ gefragt zu haben, ob etwas mit der Ware faul sei, was dieser verneint habe (Akten ab StGer act. 313 ff.). Allein diese Anfrage zeigt, dass C._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit der Herkunft der Ware hatte und auch haben musste. 3.2 Im Weiteren mussten ihr auch aufgrund des Umstands, dass das Gesamtvolumen der ihr von Am._____ als Bezahlung oder als Pfand für eine Schuld von Fr. 800.- überlassenen Ware in einem eklatanten Missverhältnis zu Schuld stand, erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Herkunft der Sachen aufkommen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Preisetiketten am Herrenmantel der Marke Bugatti mit einem Verkaufspreis von Fr. 499.- und am Herrenmantel der Marke Navyboot mit einem Verkaufspreis von Fr. 899.- gut sichtbar waren (act. 2303) und C._____ die Preisetiketten zugestandenermassen auch gesehen hat (Akten ab StGer act. 313 ff; act. 10339). Als sie diese Mäntel aus der Tasche nahm und offen im Schlafzimmer aufhängte, musste sie überdies bereits durch einen flüchtigen Blick auf die Ware bei der Entnahme der Mäntel aus der Tasche deren Neuwertigkeit erkennen. Bei lebensnaher Betrachtung mussten ihr bedeutende Zweifel an der Legalität der Herkunft der Ware aufgekommen sein, da es höchst seltsam anmutet, dass der ihr unstrittig höchst flüchtig bekannte Am._____, der kein Geld hatte, um Fr. 800.- zurückzahlen, Geld zum Erwerb der fraglichen Ware mit einem Detailhandelsverkaufswert von insgesamt rund Fr. 4‘000.- gehabt haben soll. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass C._____ wusste oder mindestens mit der nahen Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen musste, dass die fragliche Ware durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden war.
4. Nach alledem und den im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegten Gründen (Urt. StGer. vom 26. Januar 2018 E. II/2) ist der von der Vorinstanz C._____ zur Last gelegte Anklagesachverhalt erstellt. B. Rechtliches BA. A._____ und B._____ Die Vorinstanz würdigte den A._____ und B._____ angelasteten Sachverhalt als banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch. A._____ und B._____ haben diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. StGer. vom 26. Januar 2018 E. II/1.2). BB. C._____
a. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch aa. Allgemeines
1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vor-aussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_120/2018 et al vom 31. Juli 2018 E. 4.4.1).
2. Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgs-chancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1; 121 IV 109 E. 3a; BGer 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1).
3. Nach Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit zählen zu den persönlichen Merkmalen gemäss Art. 27 StGB (BGE 105 IV 182 E. 2a; BGer 6B_976/2015 E. 10.3.3; 6B_980/2014 E. 1.4; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 27 N 2). ab. In Concreto
1. C._____ hat A._____ und B._____ mit deren Beherbergung und diesen gegenüber erbrachtem Chauffeurdienst einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen in den Fällen 36 und 37 geleistet. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch weder konkret dar, noch lässt sich erstellen, dass C._____ gestützt auf einen gemeinsamen Tatplan über die Tatherrschaft, wie dies bei Mittätern der Fall ist, verfügt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als insoweit unbegründet, als damit eine Verurteilung von C._____ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verlangt wird.
2. A._____ und B._____ haben sich mitunter aufgrund des Einbruchs vom 17. November 2016, 02:20-02:23 Uhr, in den E._____ Ak._____platz in W._____ (Fall 36) und aufgrund des Einbruchs vom 23. November 2016, 02:50-03:00 Uhr, in den U._____ in V._____ (Fall 37) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. E. III/A/AC/a) steht fest, dass C._____ vom 16. November 2016 bis zum 27. November 2016 A._____ und B._____ in ihrer Wohnung beherbergte und in der Nacht vom 22./23. November 2016 A._____ und B._____ nach V._____ in die Nähe des Tatorts im Fall 37 chauffierte. Ohne diese Unterstützung durch C._____ wäre die Verübung der Haupttaten in den Fällen 36 und 37 für A._____ und B._____ bedeutend schwieriger gewesen. Der Umstand, dass A._____ und B._____ in der unverdächtig wirkenden Wohnung von C._____ logieren konnten, reduzierte für sie das Risiko der Tatausführungen wesentlich. Der nächtliche Chauffeurdienst im Fall 37 im unverdächtigen Fahrzeug von C._____ mit einem lokalen Kontrollschild erleichterte A._____ und B._____ auch ihr kriminelles Tun. Mithin ergibt sich, dass C._____ mit der Beherbergung und dem Chauffeurdienst die Haupttaten von A._____ und B._____ in den Fällen 36 und 37 kausal massgeblich gefördert hat. In subjektiver Hinsicht ist sodann erstellt, dass C._____ zumindest damit gerechnet hat, A._____ und B._____ mit der Beherbergung bei sich zu Hause ein Quartier zur Verübung ihrer Delikte zur Verfügung zu stellen und den beiden mit dem nächtlichen Fahrdienst nach V._____ einen Dienst zur Unterstützung der Verübung einschlägiger Straftaten zu erbringen. Dabei hat sie in Kauf genommen, die Haupttaten von A._____ und B._____ in den Fällen 36 und 37 zu fördern. Aufgrund von Art. 27 StGB können C._____ die täterbezogenen Merkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit in diesen beiden Fällen nicht zugerechnet werden. Vorliegend kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beherbergung und der Fahrdienst durch C._____ gewerbsmässig erfolgte, weil nicht nachgewiesen ist, dass C._____ hierfür substanziell entschädigt wurde. Auch muss verneint werden, dass C._____ in den Fällen 36 und 37 als Mitglied einer Bande handelte. Denn es ist weder konkret dargetan, noch sonst wie ersichtlich, dass sich C._____ mit A._____ und B._____ zu einer Bande zusammengeschlossen hatte. Nach alledem folgt, dass C._____ in den Fällen 36 und 37 der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen ist. Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht als begründet.
b. Hehlerei ba. Allgemeines
1. Hehlerei begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Als strafbare Handlung gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 79 E. 2a und b; BGer 6B_641/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2).
2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Hehlerei Vorsatz, wobei es genügt, dass der Täter weiss oder annehmen muss bzw. in Kauf nimmt, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Dies ist der Fall, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahe legen (BGE 129 IV 230 E. 5.3.2; 119 IV 242 E. 2b; 101 IV 402 E. 2; BGer 6B_641/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2). ba. In Concreto
1. C._____ hat den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, indem sie als Tilgung eines ausstehenden Mietzinses von Fr. 800.- im Sinne eines Erwerbs oder als Pfand zur Sicherung dieses Mietzinses von Am._____ gestohlene Ware im Wert von zirka Fr. 4‘000.- entgegengenommen hat. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass C._____ zumindest damit gerechnet hat, dass die besagte Ware von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde. Damit hat sie beim Empfang der Ware zumindest billigend in Kauf genommen, gestohlene Sachen zu erwerben oder zum Pfand zu nehmen. C._____ hat somit auch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Nach alldem folgt, dass sich C._____ wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung von C._____ erweist sich damit in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei als unbegründet. IV. Strafe A. A._____ AA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Vorschriften des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). AB. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt festgelegt, worauf verwiesen werden kann. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von mindestens bis 180 Tagessätzen. AC. Tatkomponenten
a. Objektive Tatschwere A._____ machte sich zusammen mit B._____ in nur knapp 2 ½ Jahren in 37 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Er und B._____ erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund Fr. 880‘000.- und verursachten einen Sachschaden von über Fr. 170‘000.-. Der Delikts- und Schadensbetrag war somit sehr bedeutend. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist das Vorgehen von A._____ und B._____ als äusserst zielgerichtet, effizient und gut organisiert zu bezeichnen. Als eingespielte Bande mit einer klaren Rollenverteilung konnten sie innert weniger Minuten bei den Einbrüchen eine hohe Beute machen und den Tatort längst vor dem Eintreffen der Polizei wieder verlassen. Zur Veräusserung ihrer umfangreichen Beuten, insbesondere der grossen Mengen an Zigarettenstangen, verfügten sie fraglos über geeignete Absatzkanäle und waren somit auch in dieser Hinsicht sehr gut organisiert. Insgesamt mutet ihr Vorgehen hochprofessionell an, was schwer zu ihren Lasten zu werten ist. A._____ und B._____ brachen zwar in keine bewohnten Objekte ein. Indessen ist zu beachten, dass sie offenbar planmässig während der Nachtstunden in Geschäftslokale einbrachen, wo sie nicht damit rechnen mussten, auf Personen und/oder Gegenwehr zu stossen. Die hohe kriminelle Energie der beiden relativiert sich somit dahingehend, als sie bei ihrem kriminellen Treiben einer Konfrontation oder gar einer Gewaltanwendung bewusst aus dem Weg gingen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderes Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als mittelschwer zu bezeichnen und von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszugehen.
b. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass A._____ achtmal als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit B._____ gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier jeweils innert relativ kurzer Zeit mittels Einbruchdiebstählen grosse Beute zu machen. Bei seinem kriminellen Tun handelte er direktvorsätzlich. A._____ mag zwar über kein gesichertes Einkommen verfügt haben, jedoch ist mit der Vorinstanz eine finanzielle Notlage zu verneinen. Seine Beweggründe für die Straftaten waren demnach rein finanzieller Natur. Die dargestellten subjektiven Tatkomponenten sind bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe ist um 5 Monate zu erhöhen. AD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. III/2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
b. Vorstrafen Die Vorstraflosigkeit von A._____ ist mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu werten.
c. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist bei A._____ keine strafmindernde Kooperationsbereitschaft auszumachen, da das oberflächliche Geständnis in Bezug auf einzelne Taten hierzu jedenfalls nicht genügt. Das Geständnis erfolgte offenkundig lediglich unter dem Druck des Beweisergebnisses. Das Nachtatverhalten wirkt sich somit strafzumessungsneutral aus.
d. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich somit nicht auf die Strafzumessung aus. AE. Strafe und Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu bestrafen. Auf diese Strafe sind ihm der ausgestandenen Freiheitsentzug vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von 803 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Berufung von A._____ erweist sich folglich auch hinsichtlich der Festsetzung der Strafe als unbegründet. B. B._____ BA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Vorschriften des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). BB. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt festgelegt, worauf verwiesen werden kann. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von mindestens bis 180 Tagessätzen. BC. Tatkomponenten
a. Objektive Tatschwere B._____ machte sich zusammen mit A._____ in nur knapp 2 ½ Jahren in 37 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Er und A._____ erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund Fr. 880‘000.-. Diese Deliktssumme ist sehr bedeutend. Zudem verursachten die beiden einen Sachschaden von über Fr. 170‘000.-. Zurückzuweisen ist der Einwand von B._____, der effektive Schaden sei in der Tat wesentlich tiefer als die vorliegend bloss geschätzte Schadenhöhe. Es ist weder ersichtlich, noch zeigt B._____ konkret auf, dass die Schadenhöhe von Fr. 170‘000.- zu hoch ist. Vielmehr erscheint diese aufgrund des bedeutenden Ausmasses der in den einzelnen Fällen angerichteten Schäden der Grössenordnung nach auf jeden Fall als erstellt. Aufgrund dessen ist von einem sehr bedeutenden Schadenbetrag auszugehen. Nicht gefolgt werden kann zudem der Auffassung von B._____, wonach ihm das Bestehen eines Versicherungsschutzes der Geschädigten strafmindernd zu Gute gehalten werden soll. Zum einen ändert eine Versicherungsdeckung nichts am verursachten Schaden; zum andern gewährt das Gesetz einer Versicherung denselben Schutz wie dem Versicherten. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist das Vorgehen von A._____ und B._____ als äusserst zielgerichtet, effizient und gut organisiert zu bezeichnen. Als eingespielte Bande mit einer klaren Rollenverteilung konnten sie innert weniger Minuten bei den Einbrüchen eine hohe Beute machen und den Tatort längst vor dem Eintreffen der Polizei wieder verlassen. Zur Veräusserung ihrer umfangreichen Beuten, insbesondere der grossen Mengen an Zigarettenstangen, verfügten sie fraglos über geeignete Absatzkanäle und waren somit auch in dieser Hinsicht sehr gut organisiert. Insgesamt mutet ihr Vorgehen hochprofessionell an, was schwer zu ihren Lasten zu werten ist. A._____ und B._____ brachen in keine bewohnten Objekte ein. Auch ist zu beachten, dass sie offenbar planmässig während der Nachtstunden in Geschäftslokale einbrachen, wo sie nicht damit rechnen mussten, auf Personen und/oder Gegenwehr zu stossen. Die hohe kriminelle Energie der beiden relativiert sich somit dahingehend, als sie bei ihrem kriminellen Treiben einer Konfrontation oder gar einer Gewaltanwendung bewusst aus dem Weg gingen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderes Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als mittelschwer zu bezeichnen und von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszugehen.
b. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass B._____ achtmal als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit A._____ gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier innert relativ kurzer Zeit mittels Einbruchdiebstählen grosse Beute zu machen. Bei seinem kriminellen Tun handelte er direktvorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch B._____ nicht vorgeworfen werden, er habe die Straftaten zur eigentlichen Luxusbefriedigung verübt. Er wohnte zwar in seinem Heimatland in einem Haus, jedoch gehörte diese Liegenschaft seiner Mutter. Nach seinen eigenen Aussagen erzielten er und seine Ehefrau ein für aj._____ Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen, das gut zum Leben reicht (vgl. insb. act. 109.). Seine Beweggründe für die Straftaten waren somit rein finanzieller Natur. Leicht negativ in die Waagschale fällt, dass B._____ die Taten beging, obwohl er für aj._____ische Verhältnisse gut gebettet war. Die dargestellten subjektiven Tatkomponenten sind bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe ist im Ergebnis um 6 Monate zu erhöhen. BD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
b. Vorstrafen Was die Vorstrafen von B._____ anbelangt, so kann auch diesbezüglich auf das vor-instanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. III/2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). B._____ scheinen die verhängten Strafen offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest scheint er die Konsequenzen erneuter Delinquenz nicht verinnerlicht zu haben. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen von B._____ fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht.
c. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist das Nachtatverhalten von B._____ als neutral zu werten. Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sein Geständnis sehr selektiv wirkt und ausgesprochen taktisch ist. Dieses erfolgte offenkundig lediglich unter dem Druck des Beweisergebnisses. Mit der Vor-instanz ist die durch eine Inhaftierung verbundene Trennung von B._____ von seiner Ehefrau und seinem noch jüngeren Sohn nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. B._____ legt auch nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll.
d. Fazit Angesichts der deutlich straferhöhend zu berücksichtigen Vorstrafen erscheint es daher angemessen, die verschuldensangemessene Strafe um 4 Monate zu erhöhen. BE. Strafe und Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat zu bestrafen. Auf diese Strafe sind ihm der ausgestandene Freiheitsentzug vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von 803 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Berufung von B._____ erweist sich somit in Bezug auf die Straffestsetzung als teilweise begründet. C. C._____ CA. Anwendbares Recht C._____ verübte die hier zu beurteilenden Straftaten vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Weil vorliegend - wie nachfolgend gezeigt wird - nach altem Recht eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu verhängen ist und folglich nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe von 330 Tagen auszufällen wäre, erweist sich insoweit das alte Recht als milder als das neue. Somit bleibt vorliegend das alte Recht anwendbar. CB. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. CC. Tatkomponente
a. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch aa. Objektive Tatschwere C._____ beherbergte A._____ und B._____ während zwei Wochen im November 2016 und chauffierte sie in der Nacht vom 23. November 2016 in die Nähe des Deliktsorts. Dadurch erbrachte sie eine wesentliche Hilfeleistung an A._____ und B._____ zur Verübung der Fälle 36 und 37, bei welchen sie Waren im Wert von rund Fr. 30‘600.- erbeuteten und einen Sachschaden von rund Fr. 7‘000.- anrichteten. Ausserdem ist zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, dass C._____ den Tatbestand des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs als Gehilfin verwirklichte (Art. 25 StGB). In Anbetracht all dessen ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. ab. Subjektive Tatschwere Als Motiv von C._____ kommt einzig Bereicherungsabsicht, namentlich die Bereicherung Dritter, in Frage. C._____ handelte eventualvorsätzlich, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt. ac. Fazit Angesichts der dargelegten Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch auf 270 Tagessätzen festzusetzen.
b. Hehlerei ba. Objektive Tatschwere C._____ nahm gestohlene Gegenstände im Wert von insgesamt zirka Fr. 4‘000.- zur Tilgung einer Schuld von Fr. 800.- oder als Pfand zur Sicherstellung der Schuld entgegen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. bb. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass C._____ mit Eventualvorsatz gehandelt hat, was den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt. Ihr Motiv war rein finanzieller Natur. Angesichts des Dargestellten wird das objektive Tatverschulden aufgrund der subjektiven Tatschwere leicht relativiert. bc. Fazit Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens betreffend die Hehlerei und unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 330 Tagessätze zu erhöhen. CD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen von C._____ kann vorweg auf die treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daraus lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
b. Vorstrafen C._____ ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist.
c. Nachtatverhalten Bei C._____ sind keine wirkliche Einsicht und Reue auszumachen. Die fehlende Einsicht und Reue wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
d. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung insgesamt neutral aus. CE. Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist C._____ mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu bestrafen. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf Fr. 30.- festzulegen. Auf die Geldstrafe ist C._____ die ausgestandene Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). CF. Strafvollzug C._____ ist Ersttäterin und es ist zu erwarten, dass ihr das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt, weshalb die ihr auferlegte Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. CG. Ergebnis C._____ ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen, zu verurteilen. Hinsichtlich der Straffestsetzung erweist sich die Berufung von C._____ folglich als unbegründet und die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet. V. Landesverweisungen A. A._____ und B._____ Nachdem A._____ den Antrag auf Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Landesverweisung nicht begründet und B._____ die Landesverweisung gar nicht angefochten hat sowie die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegenüber A._____ und B._____ vollumfänglich zu schützen sind, sind die von der Vorinstanz gegenüber A._____ und B._____ verhängten Landesverweisungen zu bestätigen. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen ist in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung von A._____ erweist sich folglich in Bezug auf die beantragte Aufhebung der vorinstanzlich verhängten Landesverweisung als unbegründet. B. C._____ 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Täter lediglich wegen Gehilfenschaft zu einem Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat ( Carlo Bertossa , in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 66a N 5; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 3; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, in BBl 2013 6020 f.). Laut Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Demnach ist ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung nur unter den beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB zulässig, nämlich des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls und der Annahme eines fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung. Erst wenn feststeht, dass diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BGE 144 IV 332 E. 3.2; BGer 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2). 1.2 Das Gesetz definiert nicht, was unter einem schweren persönlichen Härtefall (erste kumulative Voraussetzung) zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (zweite kumulative Voraussetzung). Fest steht, dass Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv geregelt sind und das Ermessen des Gerichts im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt werden sollte. Mit der Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB soll dennoch die Beachtung das Verhältnismässigkeitsprinzip gewährleistet werden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.1). 1.2.1 Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, hat sich grundsätzlich nach den Kriterien von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu orientieren. Insbesondere zu berücksichtigen sind somit die Integration des Betroffenen; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 1.2.2 Bei der nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung zum Ausländerrecht darf eine Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der seit langem in der Schweiz lebt, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Ein Widerruf ist jedoch in Fällen von schweren oder wiederholten Verstössen nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Ausländer in der Schweiz geboren und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Besonderes Augenmerk wird auf die Intensität der Beziehungen des Ausländers zur Schweiz und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland gelegt (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). 2.1 C._____ hat sich einer Straftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob vorliegend ausnahmsweise gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. 2.2 C._____ wurde am tt.mm.19yy in Aj._____ geboren. Sie kam im Jahre 19yy in die Schweiz. Sie besuchte die Primar- und Realschule in Af._____. Bis zu ihrem 30. Altersjahr arbeitete sie im Hotel- und Gastgewerbe. Danach absolvierte sie Ausbildungen zur Hilfspflegerin beim Roten Kreuz. In der Folge arbeitete sie bei der Spitex Af._____ und Ad._____. Seit einem Unfall im Jahr 2003 arbeitet sie nicht mehr. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie pflegt Kontakte zu ihrem Vater in Aj._____ (act. 151 ff.). Ihre Mutter ist gestorben. C._____ erhält von der Ao._____versicherung eine lebenslange Rente von Fr. 1‘550.- pro Monat (act. 155, Akten ab StGer act. 263). Weil C._____ aufgrund ihrer Anwesenheit in der Schweiz seit ihrer Kindheit hierzulande verankert ist und ihre persönliche Beziehung zum Vater in Aj._____ ihre Verbundenheit mit der Schweiz nicht wesentlich relativiert, würde eine Landesverweisung für sie eine besondere persönliche Härte bedeuten. 2.3 Es bleibt weiter zu prüfen, ob eine Landesverweisung verhältnismässig ist bzw. ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von C._____ verübten Straftaten zeugen zwar von einer bedeutenden kriminellen Energie. In Anbetracht jedoch, dass C._____ seit 45 Jahren in der Schweiz lebt und keine Vorstrafen aufweist, überwiegt ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung. Demnach ist von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber C._____ abzusehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach insofern, als damit die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber C._____ begehrt wird, als unbegründet. VI. Zivilforderungen Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, kann hinsichtlich der Zivilansprüche zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. VI, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufungen von A._____ und C._____ erweisen sich somit im Zivilpunkt als unbegründet. VII. Kosten und Entschädigungen A. Kosten AA. Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Vorinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1. Nachdem die Schuldsprüche betreffend A._____ und B._____ zu bestätigen sind, bleibt es in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Kostenauflage.
2. C._____ wird - neben dem erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Hehlerei - zusätzlich in den Fällen 36 und 37 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Freisprüche bestätigt. Umstände, welche hinsichtlich der Freisprüche eine Kostenauflage an C._____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO gebieten würden, sind nicht vorhanden. Aufgrund des Verhältnisses von Freisprüchen zu Schuldsprüchen sind die Kosten zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Zehntel C._____ aufzuerlegen. AC. Zweitinstanzliches Verfahren A._____ und C._____ unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich und B._____ unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Eventualantrag auf Schuldigsprechung von C._____ wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch in Bezug auf die Fälle 36 und 37 sowie auf Erhöhung der Strafe in geringem Umfang und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Somit unterliegt sie weitgehend. In Anbetracht all dessen erscheint es als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 48‘300.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 300.-) A._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-), B._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-) und C._____ zu einem Fünfzehntel (= Fr. 3‘220.-) aufzuerlegen sowie im Umfang von vier Fünfzehnteln (= Fr. 12‘880.-) auf die Gerichtskasse zunehmen. B. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen BA. Allgemeines
1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.- zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Nach § 15 TO darf für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen neben dem Honorar ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite berechnet werden (Abs. 1). Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz Fr. 0.50 pro Seite (Abs. 2). Laut § 16 TO sind Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (Abs. 1). Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer (Abs. 2). Nach § 17 TO ist die Mehrwertsteuer auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten. Zu entschädigen sind nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (BGer 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 6; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Von einer amtlichen Verteidigung darf erwartet werden, dass sie fachkundig ist, d.h. dass sie die im strafrechtlichen Bereich anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt. Entsprechend kann ihr der Aufwand für ein Rechtsstudium und dergleichen grundsätzlich nicht entschädigt werden ( Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4; BStGer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4).
2. Der amtlichen Verteidigung sind aufgrund von § 16 Abs. 1 TO auch die Kosten eines von ihr beigezogenen Übersetzers zu vergüten. Aufgrund von Art. 68 StPO sind entsprechende Kostengutsprachen einzuholen, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 8; KGer BL 460 2018 131 vom 9. November 2018 E. 4.2). Gemäss § 17 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 erfolgt für Übersetzungsaufgaben an qualifizierte Übersetzerinnen und Übersetzer eine Stundenvergütung von Fr. 70.- (Abs. 1). Für besonders anspruchsvolle Aufgaben kann eine erhöhte Stundenvergütung von Fr. 90.- gewährt werden (Abs. 2). Laut § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 wird der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort in der Regel nicht vergütet. BB. Verteidigung von A._____
1. Advokat Simon Berger stellt mit Honorarnote vom 1. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 27.25 Stunden zu je Fr. 200.- in Rechnung, was als angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ist zudem ein Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden zu je Fr. 200.- zu entschädigen. Ebenso sind 87 Kopien zu je Fr. 0.20 und Portokosten von Fr. 44.20 zu vergüten. Weil die amtliche Verteidigung vorliegend keine Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergab, musste sie nicht vorgängig um eine Kostengutsprache ersuchen. Zu entschädigen sind die Kosten des Dolmetschers für Übersetzungsarbeiten von Fr. 455.-. Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende können aber die Fahrtkosten des Dolmetschers nicht vergütet werden. Das Honorar von Advokat Simon Berger ist demnach wie folgt festzusetzen: Advokat Simon Berger ist somit für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'903.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
2. A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BC. Verteidigung von B._____ 1.1 Advokatin Jessica Baltzer macht mit der ersten Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeit vom 29. Januar bis zum 9. August 2018 einen Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu je Fr. 200.- geltend. Dies ist übersetzt. Nicht zu vergüten sind der Zeitaufwand für die Telefongespräche vom 30. Januar 2018 und 27. März 2018 mit dem Gefängnis und der Übersetzerin von insgesamt 20 Minuten, für das Schreiben vom 19. März 2018 an die Vollzugsbehörde von 25 Minuten, die Schreiben vom 27. März 2018 an die Vollzugsbehörde und den Beschuldigten von 45 Minuten sowie für den E-Mail- und Telefonverkehr vom 24. Juli 2018 mit der Übersetzerin und dem Gefängnis von 20 Minuten; denn es handelt sich bei dem insgesamt hierbei fakturierten Arbeitsaufwand von 110 Minuten bzw. 1.833 Stunden um nicht vergütungsberechtigte Kanzleiarbeiten sowie Arbeiten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und überdies als nicht notwendig und nicht verhältnismässig dastehen. Als überhöht und nicht verhältnismässig erscheint überdies der Zeitaufwand vom 30. Januar 2018 für ein Schreiben an das Gericht von 20 Minuten, ein Gesuch an das Gericht von 40 Minuten und ein Schreiben an den Beschuldigten von 30 Minuten. Als angemessen erscheint lediglich der hälftige Aufwand, weshalb diese Arbeitsaufwendungen um 45 Minuten bzw. 0.75 Stunden zu kürzen sind. Zu ersetzen sind zudem die Auslagen von Fr. 115.- sowie die auf dem Arbeitsaufwand und den Auslagen geschuldete Mehrwertsteuer. Da die amtliche Verteidigung hier keine Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergab, musste sie nicht vorgängig um eine Kostengutsprache ersuchen. Zu entschädigen sind die Kosten des Dolmetschers für Übersetzungsarbeiten von Fr. 420.-. Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende können aber die Fahrtkosten des Übersetzers nicht vergütet werden. 1.2 Advokatin Jessica Baltzer fakturiert mit der zweiten Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeit vom 2. Januar 2019 bis zum 5. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 28.88 Stunden. Die Addition der abgerechneten einzelnen Positionen ergibt lediglich einen Arbeitsaufwand von total 27.88 Stunden, weshalb dieser um eine Stunde zu kürzen ist. Nicht zu vergüten sind der am 4. Januar 2019 verrechnete Arbeitsaufwand für ein Telefon mit der Dolmetscherin von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Straf- und Justizvollzug von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden und ein E-Mail an die Dolmetscherin von 0.25 Stunden, das Telefon vom 7. Januar 2019 mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden, der am 21. Januar 2019 verrechnete Arbeitsaufwand für ein E-Mail an die Dolmetscherin von 0.25 Stunden und ein Telefon mit der Justizvollzugsanstalt Lenzburg von 0.17 Stunden, das E-Mail an die Dolmetscherin vom 22. Januar 2019 von 0.17 Stunden sowie die E-Mail-Korrespondenz mit der Dolmetscherin vom 28. Januar 2019 von 0.25 Stunden; denn es handelt sich bei dem hierfür fakturierten Arbeitsaufwand von total 1.94 Stunden um nicht vergütungsberechtigte Kanzleiarbeiten sowie Arbeiten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und überdies für die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren als nicht erforderlich und nicht verhältnismässig dastehen. Bei der Recherche betreffend technische Observation vom 30. Januar 2019 von 0.5 Stunden handelt es sich sodann um eine Rechtsabklärung, welche nicht zu vergüten ist, zumal im Parteivortrag keine besonderen Bemühungen für die Abklärung einer aussergewöhnlichen Rechtsfrage erkennbar sind. Die fakturierte Nachbesprechung von 4 Stunden ist um 3.5 Stunden auf praxisgemäss 0.5 Stunden zu reduzieren. Im Weiteren ist für nachfolgende Arbeiten ein zu hoher Arbeitsaufwand fakturiert worden: So erscheint der Aufwand vom 2. Januar 2019 für das Schreiben an den Klienten und das Gericht von je 0.25 Stunden und das Schreiben vom 5. Februar 2019 von 0.5 Stunden als überhöht und ist deshalb auf je auf 10 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung einer Besprechung von 0.75 Stunden erscheint ebenfalls als überhöht und ist auf die Hälfte zu kürzen. Nachdem Advokatin Jessica Baltzer den Fall bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren gekannt und am 10. August 2018 eine umfassende, 21-seitige schriftliche Berufungsbegründung beim Kantonsgericht eingereicht hatte, erscheinen auch die von ihr im Jahr 2019 verrechneten Aufwendungen für das Aktenstudium von 3 Stunden und die Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von 11 Stunden als erheblich übersetzt. Das Aktenstudium ist auf die Hälfte und die Verhandlungsvorbereitung auf 6 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist wegen übersetzter Aufwendungen eine Kürzung um 7.375 Stunden vorzunehmen. Zu vergüten sind Barauslagen von Fr. 7.50 und Fahrtkosten von Fr. 98.- sowie die auf dem Arbeitsaufwand und den Auslagen geschuldete Mehrwertsteuer. Zu entschädigen ist zudem der Zeitaufwand des Übersetzers für Übersetzungsarbeiten von einer Stunde zu Fr. 70.-. Nicht zu ersetzen sind aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende die Fahrtkosten des Übersetzers. 1.3 In den beiden Honorarnoten wurde insgesamt ein Arbeitsaufwand für Besprechung mit dem Beschuldigten von 10 Stunden in Rechnung gestellt, was als übersetzt und um total 3 Stunden zu kürzen ist. 1.4 Dem Gesagten zufolge ist das Honorar von Advokatin Jessica Baltzer gesamthaft wie folgt festzusetzen: Der amtlichen Verteidigerin von B._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'062.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
2. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BD. Verteidigung von C._____
1. Advokat Felix López stellte als amtlicher Verteidiger von C._____ mit Honorarnote vom 2. August 2018 für seine Dienstleistungen vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 einen Arbeitsaufwand von 8.8 Stunden zu je Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 63.20 und die Mehrwertsteuer von 7.7% in Höhe von Fr. 140.40, d.h. insgesamt Fr. 1‘963.60 in Rechnung. Dies erscheint als angemessen. Advokat Felix López ist somit für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 1‘963.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
2. Advokatin Stéphanie Moser macht für die Verteidigung von C._____ mit Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeitperiode vom 6. August 2018 bis zum 5. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 25.16 Stunden zu je Fr. 200.-. Dies erscheint als angemessen. Zusätzlich ist ihr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ein Arbeitsaufwand von 14.5 Stunden zu je Fr. 200.- zu vergüten. Zudem sind ihr die Auslagen von Fr. 281.20 zu ersetzen. Das Honorar von Advokatin Stéphanie Moser ist somit wie folgt festzusetzen: Advokatin Stéphanie Moser ist für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 6. August 2018 bis zum 8. Februar 2019 eine Entschädigung von Fr. 8'845.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
3. C._____ ist verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im Umfang eines Fünfzehntels dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und im Umfang eines Fünfzehntels der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). C. Haftentschädigungen
1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Laut Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (BGE 141 IV 236 E 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.6). Die Frage der Entschädigung einer ungerechtfertigten Haft stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung dieser Haft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGer 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 7.1).
2. A._____ und B._____ wird der ausgestandene Freiheitsentzug von 803 Tagen auf die ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafen und C._____ die von ihr ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen auf die ausgesprochene bedingte Geldstrafe angerechnet. Demzufolge ist A._____, B._____ und C._____ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Die Rechtsbegehren von A._____, B._____ und C._____ um Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Haft sind somit abzuweisen.
Dispositiv
- A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .
- a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘193.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘800.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen und Verwertungserlösen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3 und 4). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Berger in Höhe von Honorarnote vom 15.01.2018 Fr. 15’600.15 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 19‘423.50 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. II. B._____
- B._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB.
- B._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen .
- a) B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘989.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3). b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von Honorarnote vom 17.01.2018 Fr. 17‘663.85 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 21‘487.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. C._____
- a) C._____ wird der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen , in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) C._____ wird von der Anklage des mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen .
- a) Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘156.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-. C._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anteil von 5% der Verfahrenskosten. Ein Anteil von 95% der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. F. López in Höhe von Honorarnote vom 16.01.2018 Fr. 19’553.05 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 23‘376.40 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ im Umfang von 5% dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Beschlagnahme
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - Schraubendreher (G57858) - drei Wollmützen (G57859/G57862/G57854) - Lederhandschuh (G57860) - Sturmhaube (G57861) - vier Rollen Abfallsäcke (G57863/G57864) - fünf Laubsäcke (teilweise G57897/G57898) - ein Paar Socken (G57855) - drei Paare Handschuhe (G57856/G57850/G57851) - Strumpfmaske (G57852)
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen : - diverse Parfums (G57867/G57868/G57869/G57870/G57874/G57875/G57879/G57880) - fünf Jeans (G57871/G57872/G57873)
- Die beschlagnahmten Bargeldbeträge von Fr. 900.- und EUR 644.63 (im Gegenwert in Schweizer Franken) (G57908) werden gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO je hälftig an die A._____ und B._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet .
- Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Motorfahrzeug VW Passat in Höhe von Fr. 1‘000.- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die A._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet .
- Das beschlagnahmte Navigationsgerät inkl. Kabel (G57853) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A._____ zurückgegeben .
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B._____ zurückgegeben : - Serbische Dinar 560.- (G57887) - Mobiltelefon Alcatel (G57882) - Tablet-PC Alcatel (G57884) - Armbanduhr Cerutti (G57888) - Umhängetasche (G57886) - ein Paar Schuhe Paciotto (G57906)
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C._____ zurückgegeben : - Akku für Nokia schwarz (G57865) - Mobiltelefon Nokia schwarz (G57866) - Brechwerkzeug (G57896) - fünf Laubsäcke, davon zwei klein und grün sowie drei gross und schwarz (teilweise G57897/G57898)
- Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zur Herausgabe freigegeben , wobei A._____, B._____ und C._____ mangels hinreichender Zuordenbarkeit dieser Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils der verfahrensabschliessenden Behörde mitzuteilen haben, von welchen Gegenständen eine Herausgabe gewünscht wird: - ein Paar Lederhandschuhe (G57876) - Pullover und Trainerhose (G57877) - Kapuzenjacke schwarz (G57878) - zwei Walkie-Talkie (G57881) - Mobiltelefon Samsung (G57883) - Mobiltelefon Nokia (G57885) - Armbanduhr Festina (G57889) - Mobiltelefon Nokia schwarz (G57890) - zwei Mobiltelefone Nokia silberfarben (G57891/G57892) - ein Paar Schuhe Diadora (G57893) - ein Paar Schuhe Kappa (G57894) - ein Paar Schuhe Nike & Socken (G57895) - Jeans inkl. Gurt (G57899) - Jacke Team X blau (G57900) - ein Paar Schuhe Naviboot (G57901) - zwei Hemden (G57902) - ein Paar Laufschuhe (G57903) - ein Paar Schuhe Ellesse (G57904) - ein Paar Schuhe Roberto Santi (G57905) - Jacke Angelo Litrico (G57907) Geht innert dieser Frist keine entsprechende Meldung ein, werden die betreffenden Gegenstände verwertet oder vernichtet . V. Zivilforderungen
- A._____ und B._____ werden in solidarischer Haftung miteinander dazu verurteilt , D._____ Fr. 4‘514.70 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Fall 24).
- Die unbezifferten Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - E._____ (Fälle 2, 3, 8, 12, 13, 19, 22, 29, 31, 33 und 36) - F._____ (Fall 4) - G._____ (Fälle 6 und 9) - H._____ (Fall 10) - I._____ GmbH (Fall 20) - J._____ (Fall 23) - K._____ GmbH (Fall 37)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von B._____ und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Aktualisierung des anrechenbaren Freiheitsentzugs bei A._____ und B._____ in den Dispositiv-Ziffern I.1, II.1, III.1 und III.2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : "I.1. A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten , unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von insgesamt 803 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB." "II.1. B._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat , unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von insgesamt 803 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB." "III.1.a) C._____ wird der Hehlerei sowie in den Anklagefällen 36 und 37 der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen , in Anwendung von Art. 139 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB (jeweils i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 160 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB." b) C._____ wird von der Anklage des mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen (mit Ausnahme der Verurteilungen gemäss Ziffer I/III.1.a dieses Urteils). 2.a) Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘156.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-. C._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anteil von 10% der Verfahrenskosten (= Fr. 3‘890.65) . Ein Anteil von 90% der Verfahrenskosten geht zu Lasten der Gerichtskasse . b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. F. López in Höhe von Honorarnote vom 16.01.2018 Fr. 19’553.05 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 23‘376.40 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ im Umfang von 10% dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 48‘300.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 300.-) werden A._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-), B._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-) und C._____ zu einem Fünfzehntel (= Fr. 3‘220.-) auferlegt sowie im Umfang von vier Fünfzehnteln (= Fr. 12‘880.-) auf die Gerichtskasse genommen. III.a Dem amtlichen Verteidiger Simon Berger, Advokat, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'903.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A._____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). III.b Der amtlichen Verteidigerin von B._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'062.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B._____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). III.c Dem amtlichen Verteidiger Advokat Felix López wird für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 1‘963.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der amtlichen Verteidigerin Advokatin Stéphanie Moser wird für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 6. August 2018 bis zum 8. Februar 2019 eine Entschädigung von Fr. 8'845.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C._____ wird verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im Umfang eines Fünfzehntels dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und im Umfang eines Fünfzehntels der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.02.2019 460 18 137
Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Februar 2019 (460 18 137) Strafrecht Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Strafprozessrecht Einsatz technischer Überwachungsgeräte
1. Es bedarf weder einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft noch einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, wenn die Polizei technische Überwachungsgeräte nicht zur Beweismittelerhebung einsetzt, sondern diese ausschliesslich observationsbegleitend verwendet, um zum Beispiel ein kurzfristig verlorenes Zielfahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen (E. II/3.2).
2. Aufgrund des GPS-Einsatzes sind keine rechtserheblichen Beweise erhoben worden, weshalb sich die Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel erst gar nicht stellt (E. II/4).
3. In Bezug auf eine an sich legale, jedoch formell nicht vorschriftsgemäss durchgeführte Standortüberwachung im öffentlichen Raum unter rein observationsbegleitender Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts (GPS-Sender) gibt der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 StPO den wahren Sinn des Gesetzes nicht richtig wieder. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass mithilfe des GPS-Senders rechtserhebliche Beweise erhoben worden sind, sind die Beweisergebnisse nicht absolut unverwertbar, sondern nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar, sofern sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (E. II/5.2-5.6). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Haupt-abteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A._____ ,
z. Zt. Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen, vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger B._____ ,
z. Zt. Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg 1, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger C._____ , vertreten durch Advokatin Stéphanie Moser, St. Alban Vorstadt 21, Postfach 530, 4010 Basel, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Januar 2018 A. Mit Urteil vom 26. Januar 2018 entschied das Strafgericht Basel-Landschaft (fortan: "Strafgericht"): " I. A._____ 1. A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen . 3.a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘193.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘800.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen und Verwertungserlösen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3 und 4). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Berger in Höhe von Honorarnote vom 15.01.2018 Fr. 15’600.15 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 19‘423.50 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. II. B._____ 1. B._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. 2. B._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen . 3.a) B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘989.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3). b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von Honorarnote vom 17.01.2018 Fr. 17‘663.85 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 21‘487.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. C._____ 1.a) C._____ wird der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen, in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) C._____ wird von der Anklage des mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen . 2.a) Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘156.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-. C._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anteil von 5% der Verfahrenskosten. Ein Anteil von 95% der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. F. López in Höhe von Honorarnote vom 16.01.2018 Fr. 19’553.05 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 23‘376.40 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ im Umfang von 5% dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Beschlagnahme 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen :
- Schraubendreher (G57858)
- drei Wollmützen (G57859/G57862/G57854)
- Lederhandschuh (G57860)
- Sturmhaube (G57861)
- vier Rollen Abfallsäcke (G57863/G57864)
- fünf Laubsäcke (teilweise G57897/G57898)
- ein Paar Socken (G57855)
- drei Paare Handschuhe (G57856/G57850/G57851)
- Strumpfmaske (G57852) 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen :
- diverse Parfums (G57867/G57868/G57869/G57870/G57874/G57875/G57879/G57880)
- fünf Jeans (G57871/G57872/G57873) 3. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge von Fr. 900.- und EUR 644.63 (im Gegenwert in Schweizer Franken) (G57908) werden gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO je hälftig an die A._____ und B._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet . 4. Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Motorfahrzeug VW Passat in Höhe von Fr. 1‘000.- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die A._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet . 5. Das beschlagnahmte Navigationsgerät inkl. Kabel (G57853) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A._____ zurückgegeben . 6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B._____ zurückgegeben :
- Serbische Dinar 560.- (G57887)
- Mobiltelefon Alcatel (G57882)
- Tablet-PC Alcatel (G57884)
- Armbanduhr Cerutti (G57888)
- Umhängetasche (G57886)
- ein Paar Schuhe Paciotto (G57906) 7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C._____ zurückgegeben :
- Akku für Nokia schwarz (G57865)
- Mobiltelefon Nokia schwarz (G57866)
- Brechwerkzeug (G57896)
- fünf Laubsäcke, davon zwei klein und grün sowie drei gross und schwarz (teilweise G57897/G57898) 8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zur Herausgabe freigegeben , wobei A._____, B._____ und C._____ mangels hinreichender Zuordenbarkeit dieser Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils der verfahrensabschliessenden Behörde mitzuteilen haben, von welchen Gegenständen eine Herausgabe gewünscht wird:
- ein Paar Lederhandschuhe (G57876)
- Pullover und Trainerhose (G57877)
- Kapuzenjacke schwarz (G57878)
- zwei Walkie-Talkie (G57881)
- Mobiltelefon Samsung (G57883)
- Mobiltelefon Nokia (G57885)
- Armbanduhr Festina (G57889)
- Mobiltelefon Nokia schwarz (G57890)
- zwei Mobiltelefone Nokia silberfarben (G57891/G57892)
- ein Paar Schuhe Diadora (G57893)
- ein Paar Schuhe Kappa (G57894)
- ein Paar Schuhe Nike & Socken (G57895)
- Jeans inkl. Gurt (G57899)
- Jacke Team X blau (G57900)
- ein Paar Schuhe Naviboot (G57901)
- zwei Hemden (G57902)
- ein Paar Laufschuhe (G57903)
- ein Paar Schuhe Ellesse (G57904)
- ein Paar Schuhe Roberto Santi (G57905)
- Jacke Angelo Litrico (G57907) Geht innert dieser Frist keine entsprechende Meldung ein, werden die betreffenden Gegenstände verwertet oder vernichtet . V. Zivilforderungen 1. A._____ und B._____ werden in solidarischer Haftung miteinander dazu verurteilt , D._____ Fr. 4‘514.70 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Fall 24). 2. Die unbezifferten Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen:
- E._____ (Fälle 2, 3, 8, 12, 13, 19, 22, 29, 31, 33 und 36)
- F._____ (Fall 4)
- G._____ (Fälle 6 und 9)
- H._____ (Fall 10)
- I._____ GmbH (Fall 20)
- J._____ (Fall 23)
- K._____ GmbH (Fall 37)" B. Am 26. Januar 2018 meldeten A._____, B._____, C._____ und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: "Staatsanwaltschaft") mündlich beim Strafgericht Berufung an. A._____ wiederholte mit Eingabe vom 30. Januar 2018, B._____ mit Eingabe vom 30. Januar 2018, C._____ mit undatierter Eingabe (Poststempel: 07. Februar 2018) und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2018 schriftlich beim Strafgericht die Berufungsanmeldung. C. B._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 3. April 2018:
1. Er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 141 i.V.m. Art. 277 Abs. 2, Art. 280 lit. c und Art. 281 Abs. 4 StPO vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen und sofort aus der Haft zu entlassen.
2. Es sei ihm wegen ungerechtfertigter Haft eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Tag in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug auszurichten. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in den Fällen 1 und 3, 4-16, 18, 20 und 22-35 freizusprechen und stattdessen wegen (teilweise versuchten) gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 2, 17, 19, 21, 36 und 37 schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Anrechnung der seit dem 28. November 2016 andauernden Haft) mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Tag Überhaft aus der Gerichtskasse auszurichten.
3. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vorinstanz, wobei ihm weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. D. C._____ begehrte mit Berufungserklärung vom 11. April 2018, sie sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. E. A._____ beantragte mit Berufungserklärung vom 12. April 2018:
1. Er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffern I.1 und 2 des angefochtenen Urteils vollumfänglich von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs freizusprechen.
2. Er sei dementsprechend für die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug zu entschädigen.
3. Es sei von einem Landesverweis abzusehen.
4. Eventualiter sei er lediglich in den Fällen 34-37 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Vom Vorwurf der Bandenmässigkeit und sämtlichen Vorwürfen in den Fällen 1-33 sei er freizusprechen.
5. Es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer V.1. des angefochtenen Urteils die Zivilforderung von D._____ vollumfänglich abzuweisen.
6. Es sei ihm für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
7. Unter o/e-Kostenfolge. F. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungserklärung vom 12. April 2018:
1. Es sei die Dispositiv-Ziffer III.1.b des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. C._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss dem angefochtenen Urteil wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, eventualiter wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu erklären.
3. C._____ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.
4. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien C._____ aufzuerlegen. G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde für das Berufungsverfahren A._____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger, B._____ die amtliche Verteidigung mit Advokatin Jessica Baltzer und C._____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Felix López bewilligt. H. Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2018 begehrte C._____:
1. Sie sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffer lll.1.a des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
3. Es sei ihr für die vom 28. November bis zum 22. Dezember 2016 ausgestandene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.- pro Tag auszurichten.
4. Es sei ihr die notwendige, amtliche Verteidigung mit Advokat Felix López zu gewähren.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staats. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde Advokat Dr. Felix López per sofort aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger von C._____ entlassen. J. A._____ hielt mit Berufungsbegründung vom 10. August 2018 an seinen Anträgen fest. K. B._____ bestand mit Berufungsbegründung vom 10. August 2018 auf seinen Begehren. L. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde für das Berufungsverfahren in Sachen C._____ Advokatin Stéphanie Moser als amtliche Verteidigerin eingesetzt. M. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2018 die Abweisung der Berufung von C._____; unter Kostenfolge zu Lasten von C._____. N. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahmen vom 14. November 2018, es seien die Berufungen von A._____ und B._____ abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten von A._____ und B._____. O. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. und 5. Februar 2019 erschienen A._____ mit Advokat Simon Berger, B._____ mit Advokatin Jessica Baltzer, C._____ mit Advokatin Stéphanie Moser und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft begehrte:
1. C._____ sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich zum Schuldspruch wegen Hehlerei auch wegen banden- und gewerbsmässigem Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) zu verurteilen. Eventualiter sei C._____ in Abänderung des angefochtenen Urteils zusätzlich zum Schuldspruch der Hehlerei auch wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung sowie zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
2. Es sei gegenüber C._____ eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen.
3. Die Berufung von C._____ sei abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten seien C._____ aufzuerlegen. Erwägungen I. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb ohne Weiteres auf diese einzutreten ist. II. Verwertbarkeit der vorgelegten Beweismittel 1.1 Am 23. November 2016, 16:11 Uhr, wurde der als gestohlen gemeldete Personenwagen des Typs Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ durch eine Polizeipatrouille an der L._____strasse 2 in M._____ festgestellt (act. 1893, 1907). Gleichentags wurde durch die Polizei um 16:31 Uhr ein auf dem satellitengestützten Navigationssystem "Global Positioning System" basierendes Gerät zur Standortbestimmung (fortan: GPS-Sender) in dieses Fahrzeug eingebaut (act. 1903). Bei der Observation stellte die Polizei am 28. November 2016, 00:01 Uhr, fest, dass ein unbekannter Personenwagen mit dem Kontrollschild 2._____ hinter dem Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ parkierte. Eine unbekannte Person stieg aus diesem Fahrzeug aus und begab sich als Lenker in den Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____. Um 00:03 Uhr fuhren der unbekannte Personenwagen und der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ im Konvoi in Richtung N._____strasse davon. Im Tunnel T._____ fuhr um 00:21 Uhr der Personenwagen mit dem Kontrollschild 2._____, welcher zwischenzeitlich als jener von C._____ identifiziert werden konnte, dem Fahrzeug Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ in Fahrtrichtung O._____ mit gleichbleibender Geschwindigkeit 100 Meter voraus. Zwischen P.________ und Q.________ konnte sich der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ der Observation entziehen. Um 00:51 Uhr parkierte der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ in Q.________ auf der R._____strasse auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 2. Dieser Standort befindet sich vis-à-vis des E._____ in Q.________. Um 00:53 Uhr stieg der unbekannte Fahrzeuglenker aus und begab sich in Richtung X._____strasse. Um 02:24 Uhr ging im Dachgeschoss des E._____ in Q.________ für wenige Sekunden Licht an. Um 02:28 Uhr parkierte der andere involvierte Personenwagen von C._____ (2._____) direkt vor dem Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____. Mindestens eine Person stieg aus dem Personenwagen von C._____ aus und begab sich in Richtung des Personenwagens mit dem Kontrollschild 1._____. Um 02:29 Uhr wurde Licht im Dachfensterbereich des E._____-Gebäudes festgestellt. Um 02:30 Uhr fuhr der Personenwagen von C._____ in Richtung S._____weg fort. Um 02:31 Uhr fuhr der Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ weg und wurde um 02:34 Uhr durch zwei Polizeipatrouillen in Y._____ auf der Höhe der Liegenschaft an der Z._____strasse 3 angehalten (act. 1895 ff.). Dort wurden A._____ und B._____ sogleich verhaftet (act. 269 ff.; 405 ff.). Um 02:48 Uhr wurde der Personenwagen von C._____ auf der Autobahn (…), Markierung km (…), durch drei Polizeipatrouillen angehalten und C._____ verhaftet (act. 551 ff.; 1895 ff.). Während der Fahrt von M._____ nach Q.________ konnten die Polizeikräfte die observierten Fahrzeuge aus verkehrstechnischen und taktischen Gründen (act. 1893 ff.) nicht lückenlos unter Observation halten. Die Verfolgung dieser Fahrzeuge konnten sie aber aufgrund der vom GPS-Sender übermittelten Positionsangaben trotzdem weiterführen. 1.2 Nachdem die Polizei am 29. November 2016 die Staatsanwaltschaft über den bereits erfolgten Einsatz des von ihr am Personenwagen mit dem Kontrollschild 1._____ angebrachten GPS-Senders ins Bild gesetzt hatte (act. 1903), ordnete die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2016 im Sinne einer technischen Überwachung nach Art. 281 StPO i.V.m. Art. 280 lit. c StPO nachträglich den Einsatz eines technischen Gerätes zur Standortbestimmung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 an (act. 1905 f.). Gleichentags stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft (fortan: "Zwangsmassnahmengericht") einen Antrag auf Genehmigung dieser technischen Überwachung (act. 1909 ff.). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 trat das Zwangsmassnahmengericht auf diesen Antrag nicht ein. Es erwog zusammengefasst insbesondere, die Staatsanwaltschaft habe am 1. Dezember 2016 eine technische Überwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 angeordnet und gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht um deren Genehmigung ersucht. Die Strafprozessordnung sehe jedoch keine nachträgliche Anordnung einer technischen Überwachung vor. Weil somit keine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 280 StPO vorliege, könne es nicht über den Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft befinden (act. 1921 ff.). 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil unter anderem zusammengefasst, der Einsatz des GPS-Senders beim Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ hätte nach Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 StPO von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen. Weil eine solche Genehmigung fehle, seien die aus dem Einsatz des GPS-Senders gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar. Gemäss BGE 138 IV 169 sei indes ein Folgebeweis verwertbar, wenn er im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unrechtmässigen ersten Beweis erlangt worden wäre. Weil gleichzeitig mit dem Einsatz des GPS-Senders auch eine polizeiliche Observation durchgeführt worden sei, wäre einer Anhaltung der Beschuldigten und weiteren Beweiserhebungen selbst ohne den GPS-Sender nichts im Weg gestanden. Freilich wäre die Polizei ohne den GPS-Sender mutmasslich anders vorgegangen, indem sie etwa bereits in M._____ den Zugriff auf die Beschuldigten ausgeführt oder sich bei der Nachfahrt taktisch anders verhalten hätte. Kurz nach Mitternacht könne der Verkehrsfluss eine erfolgreiche Nachfahrt aber nicht verhindert haben, vielmehr habe die Polizei den beiden verdächtigen Fahrzeugen bis zur Vornahme des Zugriffs offenbar möglichst unauffällig folgen wollen. Sämtliche Folgebeweise wären demnach auch ohne den GPS-Sender mit einer grossen Wahrscheinlichkeit erlangt worden und deshalb verwertbar. Im Sinne einer alternativen Begründung hielt das Strafgericht fest, im Fall 29 habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Einsatz eines GPS-Senders an einem anderen Fahrzeug bewilligt. Aller Voraussicht nach hätte demzufolge auch im Streitfall mit einer vergleichbaren Sachlage eine Bewilligung zur Überwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ erlangt werden können. Sämtliche Beweise hätten somit im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes vorliegend rechtmässig erheben werden können und seien deshalb verwertbar. 2.2 B._____ wendet dagegen an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ein, indem die Vorinstanz annehme, die Polizei hätte den Zugriff auf die Beschuldigten bereits in M._____ vornehmen können, verkenne sie, dass dies gerade nicht ihrer Absicht entsprochen habe. Denn hätte sie dies tatsächlich gewollt, hätte sie dies auch getan. Die Polizei habe aber die Beschuldigten mit dem entwendeten Fahrzeug wegfahren lassen, sie verfolgt, während 1.5 Stunden auf dem Parkplatz des E._____ in Q.________ beobachtet und sie erst 3 Minuten nach dem Verlassen dieses Parkplatzes verhaftet. Weil die von den Beschuldigten benutzten Fahrzeuge aus verkehrstechnischen Gründen nicht lückenlos unter Observation hätten gehalten werden können, hätte die Polizei sie ohne den Einsatz des GPS-Senders nicht anhalten können. Demnach erweise sich die vorinstanzliche Annahme als falsch, sämtliche Folgebeweise hätten auch bei einem Verzicht auf den Einsatz des GPS-Senders mit einer grossen Wahrscheinlichkeit erlangt werden können. Fehl gehe auch die Alternativbegründung der Vorinstanz, weil vorliegend anders als in dem von der Vorinstanz angeführten aargauischen Fall erst nach Beendigung der Observation um Genehmigung des Einsatzes des GPS-Senders ersucht worden und das Zwangsmassnahmengericht infolgedessen auf den Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten sei und damit die in Frage stehenden Beweise nicht verwertet werden könnten. 2.3 A._____ macht an der Berufungsverhandlung insbesondere zusammenfassend geltend, die Polizei habe die verfolgten Fahrzeuge nicht lückenlos unter Observation halten können. Um 00:21 Uhr habe sich das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ der Observation vollständig entzogen und die Polizei habe dessen Verfolgung nur aufgrund der Positionsdaten des GPS-Senders 20 Minuten später wieder aufnehmen können. Demnach habe der Einsatz des GPS-Senders eine notwendige Voraussetzung für die Überführung der Beschuldigten gebildet. Ausserdem vermöge die Alternativbegründung der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Denn beim Hinweis auf die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau handle es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss, der darauf basiere, dass es theoretisch eine rechtmässige Möglichkeit zur Bewilligung der GPS-Überwachung gegeben hätte. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Tatfahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 durch ein technisches Überwachungsgerät gegeben waren. Gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein technisches Überwachungsgerät einsetzen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (lit. a), wenn die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (lit. b) und wenn die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. c). Im Zeitpunkt des Anbringens des GPS-Senders am besagten Fahrzeug wurde dieses mit einem in der Nacht vom 23. November 2016 in eine U._____-Filiale in V._____ verübten Einbruchdiebstahl in Verbindung gebracht, bei welchem die Eingangsschiebetür des Ladengeschäfts unter Zuhilfenahme eines Familienvans und eines Rammbocks aufgebrochen wurde sowie die Täterschaft eine grosse Menge an Zigarettenstangen entwendete und in Laubsäcken abtransportierte. Für diese Tat wurde ein entsprechendes Fahrzeug verwendet und am Tatort wurde das am Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ fehlende Lüftungsgitter am Frontspoiler aufgefunden (act. 10111 ff.). Aufgrund des identischen Tatvorgehens wie beim erwähnten Einbruchdiebstahl (Öffnen der Eingangsschiebetür mit einem Familienvan und einem Rammbock, Abtransport einer grossen Menge an Zigarettenstangen in Laubsäcken) bestand weiter der Verdacht, dass dieses Fahrzeug auch als Tatwerkzeug für den Einbruchsdiebstahl in eine E._____-Filiale in der Nacht vom 17. November 2016 in W._____ verwendet worden war (act. 9795 ff., 9815 ff.). Es lag demnach der dringende Verdacht gegenüber einer unbekannten Täterschaft auf mehrfache Verübung von Einbruchdiebstählen unter Verwendung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vor. Diese Straftaten wiesen eine Schwere auf, welche eine observationsbegleitende Überwachung des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 1._____ ohne Weiteres rechtfertigte. Fest steht sodann, dass zur fraglichen Zeit die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben waren. Somit ist erstellt, dass die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Personenwagens mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders vorlagen. Ergänzend sei erwähnt, dass auch die Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 StPO erfüllt waren, wonach die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei, Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen können. 3.2 Die Anordnung der Überwachung des Standorts von Personen und Sachen durch technische Überwachungsgeräte ist der Staatsanwaltschaft vorbehalten (Art. 280 lit. c StPO) und bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 274 StPO). Diese Regeln gelten kraft Art. 306 Abs. 3 StPO auch für das in Frage stehende polizeiliche Ermittlungsverfahren. Nicht unter Art. 280 lit. c StPO fällt jedoch der polizeiliche Einsatz von technischen Geräten, die nicht der Beweismittelerhebung dienen, sondern etwa als technisches Hilfsmittel bei einer Observation verwendet werden, um zum Beispiel ein kurzfristig verlorenes Zielfahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen ( Beat Rhyner/Dieter Stüssi , in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung - Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 466; Laura S. Frei , in: Sutter-Somm [Hrsg.], Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Bd. 28, 2018, S. 57). Weil die Polizei den GPS-Sender am Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ lediglich zur Unterstützung der visuellen Observation anbrachte, um dieses Fahrzeug bei einem kurzzeitigen Verlust des Sichtkontakts wieder auffinden und die visuelle Observation fortsetzen zu können, ist der Einsatz des GPS-Senders somit vorliegend nicht von Art. 280 lit. c StPO erfasst gewesen. Folglich hat sie hierzu weder einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft noch einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurft. In Anbetracht dessen und da die materiellen Voraussetzungen für den Einsatz des GPS-Senders gegeben waren, ergibt sich, dass die Polizei den GPS-Sender rechtmässig zur Unterstützung der visuellen Observation verwendet hat. 4. Für den Fall, dass der Einsatz des GPS-Senders als unter Verstoss gegen den Anordnungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft und den Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt anzusehen wäre, würde sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nichts an der Zulässigkeit der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Observation ändern. Die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer Überwachung des Standorts des Tatfahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ vom 23. bis zum 28. November 2016 durch ein technisches Überwachungsgerät waren, wie bereits gezeigt, erfüllt. Die vorliegend von der Polizei in Eigenregie durchgeführte Observation des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders ist jedoch - sofern man annimmt (was in casu nicht der Fall ist), der Einsatz der technischen Überwachung habe sich gegen eine bestimmte beschuldigte Person gerichtet (Art. 281 Abs. 1 StPO) - unter Verstoss gegen den Anordnungsvorbehalt der Staatsanwaltschaft und den Vorbehalt der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt. Fraglich ist somit, welche Folgen diese nur beschränkt vorschriftsgemässe Durchführung der Standortüberwachung des genannten Personenwagens (visuelle Standortüberwachung war zulässig, nicht aber unter Zuhilfenahme des GPS-Senders) zeitigt. Diese Frage ist nachfolgend unter mehreren Gesichtspunkten und Eventualgesichtspunkten zu prüfen. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich das Thema "rechtswidrig erlangte Beweismittel" im vorliegenden Fall, entgegen der Meinung der Beschuldigten und letztlich auch der Vorinstanz, gar nicht erst stellt. Unter Beweisen versteht man jene Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, eine Person von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache zu überzeugen. Der Beweis ist das Ergebnis dieser Tätigkeit ( Franz Riklin , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 1). Als Beweis gilt im Strafrecht ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsobjekt, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen in der Vergangenheit gezogen werden können ( Sabine Gless , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N. 13). Unter einer "Tatsache" ist ein äusserer oder innerer Vorgang oder Zustand in der Vergangenheit oder Gegenwart zu verstehen, der dem Beweis zugänglich, also intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist ( Gless , a.a.O., Art. 139 N. 13; vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Beweise bezwecken bei der rechtsanwendenden Behörde die Überzeugung zu wecken, dass eine bestimmte Tatsache, d.h. ein Vorgang oder ein Zustand der Vergangenheit oder der Gegenwart, vorliegt ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 310 Rz 771). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde durch den Einsatz des streitgegenständlichen GPS-Senders kein für das Verfahren rechtserheblicher Beweis erhoben, weder ein originärer noch ein sekundärer. Der GPS-Sender als solcher ist für sich kein Beweis. Die Zuordnung der drei Personen zum observierten Fahrzeug erfolgte allein aufgrund polizeilicher Feststellungen bzw. Beobachtungen sowie von Bildaufzeichnungen vor Ort, namentlich am bekannten und somit nicht mit GPS-Sender ermittelten Standort des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____. Als sich die Beschuldigten am 28. November 2016, 00:01 Uhr, in M._____ zu diesem Fahrzeug begeben hatten, hätten die vor Ort anwesenden Polizeikräfte sie zudem sofort festnehmen können. Es folgte alsdann jedoch ein polizeilicher Zugriffsfehler: Die Polizei hat mit der Verhaftung zugewartet, weil sie sich wahrscheinlich noch weitere Erkenntnisse erhoffte, allenfalls sollten die Beschuldigten "in flagranti" bei einem Einbruch verhaftet werden. Diese zusätzlichen Erkenntnisse blieben jedoch aus. Weder hat die nachfolgende Verfolgung noch die Beobachtung auf dem Parkplatz E._____ in Q.________ irgendwelche weiteren Erkenntnisse gebracht. Auch die Zuordnung von C._____ zur Beschuldigtengruppe, die Identifikation ihres Fahrzeugs (2._____), die Erhebung ihrer Personalien (aufgrund der Fahrzeugnummer), ihre Verhaftung sowie die anschliessende Hausdurchsuchung waren allesamt vom GPS-Sender unabhängig: Ihr Fahrzeug wurde bereits vor der Verfolgung festgestellt und zugeordnet. Es ist für das Kantonsgericht jedenfalls nicht ersichtlich, welche Beweise aufgrund der GPS-Ortung erhoben worden wären bzw. welche Tatsachen diese GPS-Ortung zutage gefördert haben sollen. Bezeichnenderweise führen auch die Beschuldigten nicht aus, welche Beweise bzw. welche Tatsachenerkenntnisse denn ihres Erachtens aufgrund der fehlerhaften GPS-Ortung zutage gefördert worden seien, und die nun nicht verwertbar wären. Jedenfalls geht der offenbar gezogene Schluss, dass nur weil der GPS-Einsatz nicht genehmigt war, automatisch sämtliche Beweismittel kontaminiert seien und ein Freispruch zu erfolgen habe, fehl. Der nicht genehmigte GPS-Einsatz "rettete" vielmehr lediglich den polizeilichen Zugriffsfehler, er lieferte aber gerade keine weitergehenden Erkenntnisse. Es gibt im vorliegenden Verfahren also gar keine rechtserheblichen Beweise, die aufgrund des GPS-Einsatzes erhoben worden wären. Somit stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel erst gar nicht. Vielmehr sind die im Verfahren vorgelegten Beweise rechtmässig erhoben worden und somit verwertbar. 4.3 Im Übrigen sei angefügt, dass die Polizei, wenn sie ein Bewegungsprofil der Beschuldigten hätte erstellen wollen (was sie aber tatsächlich gar nicht beabsichtigte), sie unter idealen Bedingungen bzw. soweit unbemerkt möglich an den vor ihren Augen stehenden Fahrzeugen ein GPS-Ortungsgerät hätte anbringen können und unmittelbar danach um Genehmigung beim Zwangsmassnahmengericht hätte ersuchen können. Ein Anbringen eines GPS-Senders vor Ort an den Fahrzeugen wäre zweifelsohne zulässig gewesen und hätte vom Zwangsmassnahmengericht nachträglich ohne Weiteres genehmigt werden müssen. Auch dies zeigt, dass vorliegend an sich rechtmässige Beweise erhoben worden sind. 5. Sofern entgegen den vorherigen Ausführungen davon ausgegangen werden sollte, dass doch mithilfe des GPS-Senders rechtserhebliche Beweise erhoben worden sind, sind - im Sinne einer reinen Eventualüberlegung - die Folgen der rechtswidrigen Beweiserhebung abzuschreiten. 5.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Laut Art. 140 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt (Abs. 1). Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Abs. 2). Nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen auch sämtliche Beweise absolut unverwertbar sein, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 277 Abs. 2 StPO sieht ein solches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse aus nicht genehmigten Überwachungen vor. Art. 284 Abs. 4 StPO erklärt sodann, dass sich im Übrigen der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269-279 StPO richtet. Rein nach dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO wären somit Beweise aus einer nicht genehmigten Überwachung mittels technischer Überwachungsgeräte in jedem Fall nicht verwertbar, ungeachtet der Schwere der Straftat sowie ungeachtet der Frage, ob das Beweismittel zur Aufklärung unerlässlich ist, und ohne Vornahme einer irgendwie gearteten Interessenabwägung. Sofern es im konkreten Fall also Tatsachenerkenntnisse gäbe, die unmittelbar auf den Einsatz des GPS-Senders zurückzuführen wären (was nach Auffassung des Gerichts, wie dargelegt, nicht der Fall ist), dürften diese Erkenntnisse allein nach dem Wortlaut des Gesetzes im vorliegenden Verfahren unabhängig einer Einzelfallbetrachtung und unabhängig von einer Interessenabwägung nicht verwertet werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Ausschluss einer Einzelfallbetrachtung mit Interessenabwägung nicht nur in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern auch in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO einer Auslegung der Norm tatsächlich standhält. 5.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 IV 240 E. 2.3.2; 144 IV 97 E. 3.1.1). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 168 E. 1.2; 144 V 138 E. 6.3; BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3). 5.3.1 Zunächst ist eine historische Auslegung vorzunehmen. Es ist also zu prüfen, was die Ideen des Gesetzgebers waren bzw. welche Grundsätze er in welcher Form geregelt haben wollte. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Materialien Aufschluss über die Auslegung von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO geben. Gerade bei jüngeren Gesetzen stellt diese historische Auslegung ein wichtiges Erkenntnismittel dar (BGE 142 II 399 E. 3.3; 139 III 78 E. 5.4.3; 137 V 167 E. 3.2). Dies vor allem auch deshalb, weil in diesen Fällen die "historische" Auslegung mit einer zeitgemässen Auslegung zusammenfällt, also der Frage, was der heutige Gesetzgeber entscheiden bzw. regeln würde. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen also unter dem Titel sowohl der historischen als auch der zeitgemässen Auslegung. 5.3.2 Der Bundesrat schlug mit dem Entwurf vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Strafprozessordnung in Art. 137 ff. E-StPO (BBl 2006 1423) insbesondere folgende Regeln zur Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit vor: Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 138 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 140 Abs. 1 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 139 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 138 E-StPO (heute: Art. 140 StPO) erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 139 Abs. 1 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 139 Abs. 2 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 139 Abs. 3 E-StPO; heute: Art. 141 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmungen sind inhaltlich unverändert zum Gesetz geworden (AS 2010 1881). 5.3.3 Gemäss der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1183 f.) beabsichtigte der Bundesrat mit der gesetzlichen Regelung von Art. 139 E-StPO (heute: Art. 141 StPO), Grundsätze zur Verwertbarkeit von unter Verletzung der Beweiserhebungsvorschriften erhobenen Beweismittel aufzustellen. Er wollte dabei der Praxis aber auch den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten lassen. In der Botschaft führte der Bundesrat in Bezug auf Art. 139 E-StPO aus, Absatz 1 verbiete die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden seien, generell, also insbesondere auch zu Gunsten der beschuldigten Person. Hätten Strafbehörden Beweise unter Verletzung weniger grundlegender Vorschriften erhoben, sei deren Verwertung gemäss Absatz 2 nicht absolut ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Absatz 2 finde auf Fälle Anwendung, in denen "nur" eine Beweiserhebungsnorm verletzt worden sei, ohne dass zugleich eine verbotene Methode der Beweiserhebung angewandt worden wäre, beispielsweise bei einer Hausdurchsuchung ohne gültigen Befehl. Eine Verwertung komme allenfalls auch dann in Betracht, wenn die Beweise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien. Eine solche Verwertung setze jedoch voraus, dass die Beweise für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich seien. 5.3.4 Der zuständige Bundesrat wies während der parlamentarischen Beratung in seiner Stellungnahme im Nationalrat vom 18. Juni 2007 darauf hin, dass Absatz 2 etwas anderes als Absatz 1 des Art. 139 E-StPO betreffe. Es gehe um die Verwertbarkeit von Beweisen, welche nicht auf verbotene Beweiserhebungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 E-StPO zurückzuführen seien, sondern auf "weniger drastische Dinge". In diesen Fällen müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden. Es gebe Fälle, in denen es ausserordentlich störend wäre, wenn solche Beweise unter keinen Umständen berücksichtigt werden könnten. Etwa im Fall, dass bei einer Hausdurchsuchung ein Hausfriedensbruch, also ein Delikt, verübt werde, weil keine genügende Bewilligung vorgelegen habe, und eine dabei vorgenommene Beschlagnahme dazu geführt hätte, einen Mörder zu überführen oder ein schweres wirtschaftliches Delikt an den Tag zu bringen. Es müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden. Auf der einen Seite stehe die durch die Beweiserhebung verletzte Norm, auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Delikten. Die bei Art. 139 Abs. 2 E-StPO infrage stehenden verletzten Normen seien nicht von grundlegender Art. Es gehe (nur, aber immerhin) um Gültigkeitsvorschriften bzw. um Strafnormen, deren Verletzung nicht zugleich eine verbotene Methode im Sinne von Art. 138 E-StPO darstellen. Dennoch sei die Verwertung nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich sei. Es müsse also ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen (Amtliches Bulletin Nationalrat 2007 S. 957). 5.3.5 Der Gesetzgeber verfolgte gemäss der Botschaft mit Art. 139 Abs. 1 E-StPO das Ziel, die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Beweiserhebungsmethoden erlangt worden sind, generell zu verbieten (BBl 2006 1183). Eine verbotene Beweiserhebungsmethode liegt vor, wenn eine Beweishandlung bei der Beweisgewinnung unzulässig ist ( Roberto Fornito , Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, 2000, S. 18). Der Gesetzgeber konkretisierte in Art. 138 Abs. 1 E-StPO (heute: Art. 140 Abs. 1 StPO) die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Verboten ist eine Beweiserhebung nach dieser Norm, wenn dabei Zwangsmittel, Gewalt, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen oder solche Mittel angewendet werden, die zu einer Beeinträchtigung der Willensfreiheit oder der Denkfähigkeit einer Person führen können. Diese Aufzählung verbotener Beweiserhebungsmethoden ist zwar nicht abschliessend, weitere unzulässige Methoden sind jedoch auch nicht ersichtlich ( Claudio Riedi , Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft [LBR], Bd. 126, 2018, S. 18 f.; Lukas Bürge , Die Unverwertbarkeit von Beweisen - ein Überblick, Anwaltsrevue 2017, S. 323; Andreas Eicker/Roland Huber , Grundriss des Strafprozessrechts - Mit besonderer Berücksichtigung des Kantons Luzern, 2014, S. 199). Das Beweismethodenverbot gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO ist Ausdruck des Schutzes der durch Art. 3 EMRK als auch Art. 10 Abs. 3 BV garantierten Menschenwürde und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person auf ( Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 140 N 1; Gless , a.a.O., Art. 140 N 5; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond , Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 140 N 2; Jérôme Bénédict/Jean Treccani , in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 140 N 4; BBl 2006 1182). Darüber hinaus bezweckt diese Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren ( Gless , a.a.O., Art. 140 N 6). Denn durch eine nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Methode erlangte Beweise wären gar nicht geeignet, zur Klärung der materiellen Wahrheit beizutragen. Zeugenaussagen oder Geständnisse, welche durch Gewalt oder Einschüchterungen erlangt wurden, dienen der Wahrheitsfindung nicht, sondern können diese gar vereiteln. Die Erfahrung lehrt, dass zum Beispiel Gefolterte oftmals Straftaten zugeben, welche sich gar nicht ereignet haben oder die nicht durch sie begangen wurden, um einer weiteren Folter zu entrinnen (Thomas Zuber , in: Albertini/Fehr/Voser, a.a.O., S. 228; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 140 N 3). Mit der Bestimmung von Art. 139 Abs. 1 Satz 1 E-StPO wollte der Gesetzgeber die Verwertung von durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 138 Abs. 1 E-StPO gewonnene Beweise für absolut unverwertbar erklären. 5.3.6 In Satz 2 von Art. 139 Abs. 1 E-StPO (Art. 141 Abs. 1 StPO) geht es nun aber um gänzlich andere Fallkategorien. Diese Norm besagt zwar, dass auch Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung selbst einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Dieses Verbot beschlägt zum Beispiel Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 277 Abs. 2 StPO); Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO) und Ergebnisse aus nicht genehmigten verdeckten Ermittlungen (Art. 289 Abs. 6 StPO). Es handelt sich dabei um nicht vorschriftsgemäss erhobene Beweise, welche jedoch - gerade anders als in den Fällen von Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO - auf rechtmässigem Weg hätten erhoben werden können. Dies ist ein absolut zentraler Unterschied. So bezweifeln Schmid/Jositsch (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 7), dass der Gesetzgeber diese Fälle tatsächlich mit einem absoluten Verwertungsverbot belegen wollte. Die Vorschrift von Art. 139 Abs. 1 E-StPO stellt eine Ausprägung der zwingenden übergeordneten Normen von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV dar. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber bei der Novellierung der Strafprozessordnung die Verwertung von Beweisen, die mittels verbotener Methoden erlangt worden seien, generell untersagen (BBl 2006 1183). Dadurch wollte er Verstösse gegen die Menschenwürde und das Verbot der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person ausschliessen (BBl 2006 1182 f.). Beweise, welche bloss vorschriftswidrig, aber ohne Weiteres auf rechtmässigem Weg hätten gewonnen werden können, sind offenkundig nicht durch eine verbotene Beweiserhebungsmethode erhoben worden. Die klare Regelungsintention des Gesetzgebers, wonach mit Art. 139 Abs. 1 E-StPO einzig durch verbotene Methoden erlangte Beweismittel absolut unverwertbar sein sollten, lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber umgekehrt mit Art. 139 Abs. 1 Satz 2 E-StPO Beweise, welche bloss vorschriftswidrig, aber ohne Weiteres auf rechtmässigem Weg hätten gewonnen werden können, von einer Verwertung gerade nicht absolut ausschliessen wollte. Davon ist umso mehr auszugehen, als nach der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis die Verwertung von vorschriftswidrig erlangten, aber an sich rechtmässigen Beweisen im Lichte der Bundesverfassung und der EMRK nicht als eine mit einem absoluten Verwertungsverbot belegte Beweiserhebungsmethode gilt ( Lucie Ottinger , L'exploitation des moyens de preuve obtenus illégalement: de la situation actuelle à celle du CPP unifié, Jusletter vom 24. August 2009, Gérard Piquerez , Procédure pénale suisse, 2000, S. 419 Rz 1984; BGE 131 I 272; 109 Ia 244; 99 V 12; 96 I 437). Nur diese Auslegung lässt sich mit der klaren Absicht des Gesetzgebers in Einklang bringen, dass etwa im Rahmen einer unbewilligten, aber an sich zulässigen Hausdurchsuchung erlangte Beweismittel nach Massgabe von Art. 139 Abs. 2 E-StPO (heute: Art. 141 Abs. 2 StPO) einer Verwertung zugänglich sein sollen, d.h. wenn sie zur Aufklärung schwerer Delikte unerlässlich sind (BGer 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 1.3.1), so insbesondere wenn sie für den Nachweis der Täterschaft bei einem Mord oder einem schweren wirtschaftlichen Delikt unabdingbar sind. Es erscheint deshalb systemtechnisch unter historischer und zeitgemässer Auslegung des Willens des Gesetzgebers nicht korrekt, dass die Fälle der bloss vorschriftswidrig erhobenen, jedoch an sich legalen Beweise in Art. 141 Abs. 1 StPO gleich behandelt werden wie die Fälle der unzulässigen Beweise. Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund der historischen und zeitgemässen Auslegung der Normen richtig, dass Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche zwar nicht vorschriftsgemäss erlangt worden sind, aber rechtmässig hätten erhoben werden können, gleich behandelt werden wie die Fälle von Art. 141 Abs. 2 StPO. Diese Beweise sind demnach zur Verwertung zuzulassen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. 5.3.7 Nach dem Dargestellten können Beweismittel aus einer Überwachung des Standorts von Sachen oder Personen unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts, welche bloss vorschriftswidrig durchgeführt wurde, jedoch ohne Weiteres auf legalem Weg hätte vorgenommen werden können, als nach der vom Gesetzgeber intendierten Regelungskonzeption der Beweisverbote nicht als absolut unverwertbar gelten. Allein das Fehlen der formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Überwachung führt grundsätzlich nicht zur absoluten Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweiserkenntnisse. Sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 StPO für die Überwachung des Standorts von Sachen oder Personen gegeben, wird lediglich in einem (materiell) grundsätzlich zulässigen Ausmass in die Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen. Der dabei erfolgte Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre gilt (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) lediglich als sehr minim (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 280 N 10). Bei einer von der Polizei unbewilligt durchgeführten Überwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum durch ein technisches Überwachungsgerät erscheint die Schwere des infrage stehenden Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften als gering. Bei einer solchen Überwachung kann somit weder eine Missachtung der menschlichen Würde noch des Gebots des fairen Verfahrens angenommen werden. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot für die Beweisergebnisse aus der in Frage stehenden Standortüberwachung kann somit als vom Gesetzgeber nicht gewollt gelten. Diese Auffassung vertrat das Bundesgericht in einem nach Massgabe der Bundesverfassung und der freiburgischen Strafprozessordnung beurteilten Fall, in welchem die Polizei in Eigenregie eine GPS-Überwachung eines Personenwagens, welcher von der mutmasslichen Täterschaft bei einer Einbruchserie (in Dutzende parkierte Fahrzeuge) benutzt wurde, durchführte. Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung und Bewilligung der GPS-Überwachung grundsätzlich erfüllt gewesen wären. Auch ein Verstoss gegen die Menschenwürde oder das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) liege nicht vor. Die Interessenabwägung zwischen den relativ schweren infrage stehenden Straftaten und des (wenn überhaupt anzunehmenden) geringen Eingriffs in die Privat- und Geheimsphäre führe hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007; in diesem Sinne auch: BGE 131 I 272, vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung bei an sich rechtmässigen Beweismitteln: Ottinger , a.a.O., Ziff. IV). Aufgrund dessen ist auch hier nach den Grundsätzen von Art. 141 Abs. 2 StPO vorzugehen. Voraussetzung für die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer vorschriftswidrigen, aber an sich legalen Überwachung eines Fahrzeugs durch ein technisches Überwachungsgerät, bildet nach dem Willen des Gesetzgebers also eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und der Schwere der Verletzung der Grundrechte des Beschuldigten. Eine Verwertung ist zulässig, wenn diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. In diesem Sinne äussert sich auch Thomas Hansjakob (Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 281 N 32) mit Hinweis auf BGE 131 I 272. Er vertritt die Ansicht, dass bei einer nachträglich nicht bewilligten Standortidentifikation, welche zur Verhaftung des Beschuldigten führe, eine Interessenabwägung möglich sein müsse. Moreillon/Parein-Reymond (a.a.O., Art. 141 N 10) führen sodann aus, dass beispielsweise im Falle einer an sich rechtmässigen, aber nicht bewilligten Abhörung eines Telefongespräches eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse. Es sei zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen. 5.3.8 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die historische und gleichzeitig auch zeitgemässe Auslegung zum Ergebnis führt, dass es nicht die Regelungsintention des Gesetzgebers war (und ist), Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, welche zwar nicht vorschriftsgemäss erlangt worden sind, aber rechtmässig hätten erhoben werden können, hinsichtlich der Frage nach der (Un-)Verwertbarkeit in jedem Fall gleich zu behandeln wie die Fälle von Art. 140 Abs. 1 StPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden). Vielmehr sind diese im Einzelfall analog zu behandeln wie die Fälle in Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall der Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts. Dieser Fall kann ganz offenkundig nicht auf die gleiche Stufe wie beispielsweise eine Folter gestellt werden. 5.4.1 Als nächstes ist eine systematische Auslegung vorzunehmen. Die Gesetzessystematik spricht, dies sei vorweggenommen, ebenfalls für die hiervor dargestellte Auslegung. Nachdem der Gesetzgeber - wie sich aus den dargestellten Materialien ergibt - bewusst bei den Bestimmungen zur Hausdurchsuchung keine Unverwertbarkeit beim Nicht-Vorliegen einer Bewilligung anordnete, ist die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer unbewilligten Hausdurchsuchung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässig. Durch eine Hausdurchsuchung wird aber in den Kernbereich der Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers eingedrungen und trotzdem sollen die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sein, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind; es gilt mit anderen Worten kein absolutes Verwertungsverbot. Durch eine Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum werden dagegen regelmässig bloss durch Dritte von aussen ohne Weiteres wahrnehmbare Vorgänge festgestellt. Wie bereits dargestellt, ist dieser Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) lediglich sehr minim (BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5.4; Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 280 N 10). Die Eingriffsintensität einer Standortüberwachung mittels eines technischen Überwachungsgeräts ist somit ungleich geringer als bei einer Hausdurchsuchung. Wenn der Gesetzgeber die Verwertung der Beweisergebnisse aus einer unbewilligten Hausdurchsuchung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zulässt, muss vor dem Hintergrund des Dargelegten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "a maiore ad minus" auch eine Verwertung aus einer nicht vorschriftsgemässen, jedoch an sich rechtmässigen GPS-Standortüberwachung eines Fahrzeugs nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO als zulässig gelten. Auch deshalb entspricht es nicht einer systematischen Auslegung, in den Fällen eines nicht vorschriftsgemäss erhobenen, aber an sich legalen Beweises in jedem Fall von einer absoluten Unverwertbarkeit auszugehen und eine Verwertbarkeit nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO in jedem Fall auszuschliessen. 5.4.2 Im Hinblick auf eine systematische Auslegung ist auch die Regelung von Art. 282 StPO zu berücksichtigen. Die Strafverfolgungsbehörden können unter gewissen Voraussetzungen (Verdacht auf Verbrechen oder Vergehen und Ermittlungen wären sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert) Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei zur Observationsunterstützung Bild- oder Tonaufzeichnungen machen. Diese Observation unter Zuhilfenahme von technischen Geräten zur Bild- und Tonaufzeichnung bedarf keiner Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vielmehr kann sie zunächst die Polizei, ab der Dauer von einem Monat die Staatsanwaltschaft anordnen (Art. 282 Abs. 2 StPO). Es braucht lediglich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens eine Mitteilung an die betroffenen Personen (Art. 283 StPO). Die Observationshilfe der Bild- und Tonaufzeichnungen greift nach Meinung des Kantonsgerichts stärker in die geschützten Rechte der Beschuldigten ein als eine Observationshilfe durch einen GPS-Sender. Während im ersten Fall Bilder und Stimmen aufgezeichnet werden, werden im Falle des GPS-Senders lediglich die öffentlich ohnehin wahrnehmbaren Routen des Fahrzeugs übermittelt. Auch hier kann es im Sinne einer systematischen Gesetzesauslegung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes "a maiore ad minus" nicht Zweck des Regelungssystems sein, dass ein Mittel, welches weniger in die Schutzsphäre des Beschuldigten eingreift (GPS-Sender am Fahrzeug als technisches Hilfsmittel einer Observation), einem absoluten Verwertungsverbot unterliegt, während andere Mittel (Bild- und Tonaufzeichnung) sogar ohne Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht eingesetzt werden können. Auch dieser Vergleich zeigt, dass es nicht der Gesetzessystematik entspricht, dass Beweise nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO hinsichtlich deren Verwertbarkeit gleich behandelt werden; was jedenfalls für die hier zu interessierende Frage einer Observationshilfe mit einem GPS-Sender gelten muss. 5.4.3 Unter der systematischen Auslegung ist zudem folgender Gedanke zu beachten: Wenn ein Privater auf rechtwidrige Weise Beweise erhebt, so sind diese verwertbar, wenn erstens die Beweiserhebung durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte erfolgen können, die Art des Beweises also grundsätzlich zulässig ist, und zweitens eine Interessenabwägung deren Verwertung rechtfertigt (BGer 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2). Als absolut unverwertbar gelten privat beschaffte Beweise einzig, wenn sie durch eine nach Art. 140 Abs. 1 StPO verbotene Methode erlangt wurden ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 3; Gless , a.a.O., Art. 141 N 43; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 141 N 5; Bénédict/Treccani , a.a.O., Intro Art. 139-141 N 12). Auch dieser Vergleich zeigt, dass im Bereich der Frage nach der (Un-)Verwertbarkeit eines Beweismittels massgeblich darauf abzustellen ist, ob der Beweis an sich zulässig erhoben werden kann (dann ist eine Verwertung nicht absolut ausgeschlossen), oder ob der Beweis in keinem Fall rechtmässig erhoben werden könnte (dann ist eine Verwertung absolut ausgeschlossen). Schliesslich wäre es geradezu sinnwidrig, wenn im konkreten Fall die mittels GPS-Sender erhobenen Beweise einer Interessenabwägung zugänglich wären, wenn sie ein Privater erhoben hätte, umgekehrt aber ein absolutes Verwertungsverbot gelten soll, wenn dieselben Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden erhoben wurden. Es widerspricht jeglicher Gesetzessystematik, wenn Private in weiteren Umfang Beweise erheben könnten als die Strafverfolgungsbehörden. 5.4.4 Somit ist auch unter systematischer Auslegung erstellt, dass durch eine Strafbehörde erlangte Beweise lediglich dann einem absoluten Verwertungsverbot unterstellt werden, wenn sie unter Missachtung der Vorschriften von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben wurden. Dies gilt, es sei wiederholt, jedenfalls für den vorliegenden Fall der Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts. 5.5.1 Nachdem eine Auslegung nach der (historischen) Regelungsabsicht des Gesetzgebers (E. II/5.3) und nach der Gesetzessystematik (E. II/5.4) stattgefunden hat, muss noch eine teleologische Auslegung erfolgen. Wie bereits dargestellt, sollen nach den Regeln über die Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind; absolute Beweisverwertungsverbote sollen nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen greifen. Der Sinn und Zweck der absoluten Beweisverwertungsverbote liegt primär (aber immerhin) darin, grundlegende Verletzungen der Menschenwürde und des Verbots der Beeinträchtigung der Denkfähigkeit und Willensfreiheit der beschuldigten Person zu sanktionieren sowie unzuverlässige Beweiserhebungsmethoden auszuschliessen. An sich legale Beweise, bei deren Erhebung jedoch ein Anordnungsvorbehalt durch die Staatsanwaltschaft oder ein Genehmigungsvorbehalt durch das Zwangsmassnahmengericht missachtet wurde, verletzen jedoch weder die Menschwürde noch schränken diese die Denkfähigkeit oder die Willensfähigkeit der beschuldigten Person ein. Auch sind diese Beweise nicht unzuverlässig. Sinn und Zweck der Beweiserhebungsvorschriften verlangen in diesen Fällen also gerade keine absolute Unverwertbarkeit. Vielmehr gebietet eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie dem Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer Privatsphäre, dass diese Beweise entsprechend von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden, sofern diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. 5.5.2 Als Sinn und Zweck der Beweisverwertungsverbote wird in der Literatur teilweise auch angeführt, diese dienten dem Zweck, Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu disziplinieren ( Riedi , a.a.O., S. 34; Fornito , a.a.O., S. 35). Nach vorherrschender Auffassung widerspricht diese vor allem in den USA vertretene Ansicht der schweizerischen Rechtstradition. In der Schweiz steht als Zweck der Beweisverwertungsverbote die Wahrung der menschlichen Würde und des Gebots des fairen Verfahrens im Vordergrund. Aus den Materialien ergibt sich denn überdies auch nicht, dass der Gesetzgeber die Beweisverwertungsverbote zwecks entsprechender Disziplinierung aufgestellt hat ( Gless , a.a.O., Art. 141 N 6). Zu kritisieren ist besonders, dass Fehler der Staatsanwaltschaft oder der Polizei im Untersuchungsverfahren zu Lasten der Allgemeinheit gehen würden, wenn wegen eines Beweisverwertungsverbotes ein Schuldiger freizusprechen wäre (vgl. Silke Hüls , Der Richtervorbehalt - seine Bedeutung für das Strafverfahren und die Folgen von Verstössen, in: Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik, 4/2009, S. 163). Im Übrigen wäre gerade bei einer schweren Straftat der Freispruch eines Beschuldigten, dessen Täterschaft und Schuld feststeht, wegen einer blossen Verfahrensverletzung auch unverhältnismässig und würde das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat nachhaltig erschüttern (vgl. Johannes Weichbrodt , Der verbotene Beweis im Straf- und Zivilprozess, 2012, S. 60). Eine pauschale Sanktionierung von Verfahrensfehlern in Form eines absoluten Beweisverbotes ist zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Führung der Strafuntersuchungen im Übrigen vorliegend auch gar nicht notwendig. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft stellen wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um unter bestimmten Voraussetzungen intervenieren zu können. Insofern können auch deshalb allfällige Befürchtungen entkräftet werden, mit der Gleichsetzung der legalen, aber nicht vorschriftsgemäss erhobenen Beweisen mit den Fällen von Art. 141 Abs. 2 StPO - also der Zulassung einer Interessenabwägung auch bei gesetzlich normierter Unverwertbarkeit - würde einer rechtswidrigen Beweiserhebung Tür und Tor geöffnet. 5.6 Zusammengefasst führt die Auslegung der Beweisverwertungsregelung nach der (historischen und zeitgemässen) Regelungsabsicht des Gesetzgebers, nach der Gesetzessystematik sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelung zum Ergebnis, dass in Bezug auf eine an sich legale, jedoch formell nicht vorschriftsgemäss durchgeführte Standortüberwachung im öffentlichen Raum unter rein observationsbegleitender Zuhilfenahme eines technischen Überwachungsgeräts (GPS-Sender) der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 StPO, welcher kraft generellen Verweises über Art. 277 Abs. 2 und Art. 281 Abs. 4 StPO als anwendbar erklärt wird, den wahren Sinn des Gesetzes nicht richtig wiedergibt. Bei der vorliegend beurteilten Fallkonstellation sind die betreffenden generellen Verweisungsbestimmungen somit restriktiv auszulegen mit dem Resultat, dass die Beweisergebnisse aus einer an sich gesetzlich zulässigen, aber unbewilligten Standortüberwachung eines Fahrzeugs im öffentlichen Raum unter Zuhilfenahme eines rein observationsbegleitenden technischen Überwachungsgeräts (in der Form eines GPS-Senders) nicht absolut unverwertbar sind, sondern nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar sind, sofern sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind. 5.7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Verwertung der in Frage stehenden Beweise nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall erfüllt sind. 5.7.1 Nach der Regelung des Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Als "schwere Straftat" gilt ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 8; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 141 N 13). Unerlässlich ist die Verwertung dann, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre ( Andreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers , Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 125). 5.7.2 Der hier in Frage stehende banden- und gewerbsmässige Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet. Es handelt sich damit laut Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Demnach liegt eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Weil vorliegend, in der reinen Eventualannahme, ohne die aufgrund des Einsatzes des GPS-Senders bei der Hausdurchsuchung von C._____ aufgefundenen Beweismittel und die daraufhin erlangten weiteren Beweismittel sodann eine Verurteilung der Beschuldigten nicht möglich wäre, sind diese Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat auf jeden Fall unerlässlich. Offenbleiben kann vorliegend, ob zusätzlich zu den in Art. 141 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen ("Unerlässlichkeit für die Aufklärung einer schweren Straftat") noch eine (zusätzliche) Interessenabwägung zwischen dem (öffentlichen) Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten einerseits sowie dem (privaten) Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer Privatsphäre andererseits vorzunehmen ist. Selbst wenn es einer Interessenabwägung bedürfte, würde diese im vorliegenden Fall klar für die Verwertbarkeit der streitgegenständlichen Beweise sprechen: Bei der Standortermittlung bzw. observationsbegleitenden Überwachung von Fahrzeugen per GPS-Sender handelt es sich um eine an sich zulässige Untersuchungsmassnahme. Sodann richteten sich die Ermittlungshandlungen hier gegen relativ schwerwiegende Delikte. Bei banden- und gewerbsmässigem Diebstahl handelt es sich, wie bereits dargelegt, um ein Verbrechen. Der Täterschaft wird zudem eine erhebliche kriminelle Energie zur Last gelegt. Im vorliegenden Fall ist weiter zu beachten, dass die polizeiliche Überwachung der Beschuldigten mit dem GPS-Sender nur während weniger Stunden vorgenommen wurde. Entscheidendes Gewicht kommt überdies dem Umstand zu, dass der hier streitige Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschuldigten (falls überhaupt ein solcher angenommen werden kann) nur sehr minim ausfiel. Die Eingriffsintensität einer GPS-Überwachung ist auch nicht vergleichbar mit Telefonabhörungen, E-Mail-Überwachungen, Audio- oder Videoüberwachungen in Privaträumen oder anderen die Privat- und Geheimsphäre im engeren Sinne tangierenden technischen Observationen. Im vorliegenden Fall diente der GPS-Sender ausschliesslich der Unterstützung der visuellen Observation der Polizei von öffentlich wahrnehmbaren Vorgängen während relativ kurzer Zeit. Hinzu kommt, dass das blosse Interesse der Beschuldigten, dass eigene Delikte, zu denen sie ein fremdes Fahrzeug verwendeten, möglichst unentdeckt bleiben, nicht schutzwürdig ist. Im Übrigen ist auch kein Verstoss gegen das Fairnessgebot im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) ersichtlich. Im Lichte des Dargelegten ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung der untersuchten Serie von Einbruchdiebstählen klar höher zu bewerten als das Interesse der Beschuldigten, dass die notabene öffentlich einsehbaren Standorte bzw. Bewegungen des überwachten Fahrzeugs nicht für kurze Zeit erfasst werden (vgl. BGer 1P.51/2007 vom 24. September 2007 E. 3.5). Somit kann als Ergebnis festgehalten werden, dass die dargelegte Interessenabwägung hinsichtlich der Resultate der GPS-Überwachung vorliegend nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt. 6.1 Schliesslich ist zu diesem Themenbereich auch noch eine Subeventualüberlegung vorzunehmen: Selbst wenn die technische Überwachung des Standorts des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ durch die Verwendung des GPS-Senders als unzulässig zu betrachten wäre, wären die dadurch indirekt erlangten Beweismittel (Hausdurchsuchung bei C._____ und die weiteren aufgrund der Erkenntnisse der Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel) auch verwertbar. 6.2 Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Der Verweis von Art. 141 Abs. 4 StPO auf Absatz 2 steht einer Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zwar handelt es sich in casu - nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes - um einen Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, was die Anwendung von Art. 141 Abs. 4 StPO rein nach dem Wortlaut der Norm eigentlich ausschliessen würde. Es wurde hiervor aber in einer umfassenden historischen und zeitgemässen, systematischen und teleologischen Auslegung der massgeblichen Normen dargelegt, dass der streitgegenständliche Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mit einem absoluten Verwertungsverbot analog den Fällen von Art. 140 StPO bzw. Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO belegt ist, sondern vielmehr der differenzierten Regelung von Art. 141 Abs. 2 StPO zugänglich ist; auf diese Auslegung wird verwiesen. Folgerichtig gilt dies nicht nur für die Frage der unmittelbaren Beweisverwertung, sondern auch für die Frage nach der mittelbaren Beweisverwertung nach Art. 141 Abs. 4 StPO. Somit sind also die Fälle von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, aber nicht von Satz 1, der Folgenverwertung nach Art. 141 Abs. 4 StPO zugänglich (vgl. dazu auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N. 12; Frage offengelassen in BGE 138 IV 172). 6.3 Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO liegt also dann nicht vor, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3; BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.4; 6B_640/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.1; BStGer BB.2017.180 vom 15. März 2018 E. 5.1; OGer ZH SB160516 vom 25. April 2017 E. II/6.1.5; Riklin , a.a.O., Art. 141 N 8; Moreillon/Parein-Reymond , a.a.O., Art. 141 N 19; Jérôme Bénédict/Jean Treccani , a.a.O., Art. 141 N 38). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu erlangen, genügt nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3, Riklin , a.a.O., Art. 141 N 8). 6.4 Am 23. November 2016 entdeckte die Polizei das Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ an der L._____strasse 2 in M._____. Gleichentags brachte sie an diesem Fahrzeug einen GPS-Sender an. Vom 23. bis zum 28. November 2016 führte sie eine Observation dieses Fahrzeugs durch. Am 28. November 2016, 00:01 Uhr, stellten die vor Ort anwesenden Polizeikräfte im Rahmen der visuellen Observation fest, dass hinter dem verdächtigen Fahrzeug mit dem Kontrollschild 1._____ ein unbekannter Personenwagen parkierte und aus diesem eine unbekannte Person ausstieg und sich als Lenker in das beobachtete Fahrzeug begab (act. 1891 ff.). In diesem Moment hätte sich jedenfalls bei einem Verzicht auf den Einsatz eines GPS-Senders am Tatfahrzeug die Festnahme der Beschuldigten durch die vor Ort anwesenden Polizeikräfte aufgedrängt. Denn nur durch den unmittelbaren Zugriff wäre es unter diesen Umständen höchstwahrscheinlich auszuschliessen gewesen, dass sich die Beschuldigten einer Festnahme entziehen können. Ohne den GPS-Sender wäre es auf jeden Fall fernliegend anzunehmen, die Polizei hätte die Verfolgung der in Frage stehenden Fahrzeuge aufgenommen. Weil nämlich nach Mitternacht nur noch wenige Fahrzeuge auf den Strassen unterwegs waren, musste die Polizei einen gewissen Abstand zu den verfolgten Fahrzeugen halten, um nicht durch ein auffälliges Nachfahren die Observation zu gefährden. Angesichts dessen bestand ohne GPS-Sender für die Polizei ein beträchtliches Risiko, dass sie die verfolgten Fahrzeuge aus den Augen verlieren könnte. Folglich erscheint es als höchstwahrscheinlich, dass die Polizei bei einem Verzicht auf einen Einsatz eines GPS-Senders A._____, B._____ und C._____ sogleich an Ort und Stelle in M._____ verhaftet sowie in der Folge die Durchsuchung der beiden Personenwagen, die Hausdurchsuchung bei C._____ und die sämtlichen weiteren Beweiserhebungen vorgenommen hätte. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalles wären die durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erlangten Folgebeweise somit im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufes zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne die Erkenntnisse aus der nicht vorschriftsmässig durchgeführten observationsbegleitenden Standortüberwachung des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild 1._____ unter Zuhilfenahme eines GPS-Senders erlangt worden. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Beweise aus der Hausdurchsuchung bei C._____ und die weiteren aufgrund der Erkenntnis der Hausdurchsuchung erlangten Beweismittel als verwertbar gelten. Weil es nach dem angenommenen hypothetischen Ermittlungsverlauf nicht zur Verfolgungsfahrt von M._____ zum Parkplatz des E._____ in Q.________ gekommen wäre, wären indessen allenfalls nach Aufnahme der Verfolgung der Beschuldigten in M._____ bis zu ihrer Verhaftung gewonnene Beweismittel nicht erlangt worden. Diese dürften daher hier nicht verwertet werden. Allerdings hat diese Episode gerade keine weiteren ermittlungsrelevanten Erkenntnisse zutage gefördert. 7. Selbst wenn dem Vorstehenden nicht zu folgen wäre, sind jedenfalls unter dem Vorbehalt des Gebots des fairen Verfahrens die Tertiärbeweise (also solche, deren Erhebung durch einen - grundsätzlich unverwertbaren - Sekundärbeweis ermöglicht wurden) verwertbar, so wenn beispielsweise eine unverwertbare Zeugenaussage zum Auffinden der Tatwaffe führte, was die beschuldigte Person zu einem Geständnis veranlasste, ist dieses Geständnis verwertbar ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 141 N 17). Nachdem keine Missachtung des Gebots des fairen Verfahrens ersichtlich ist, könnten somit vorliegend die weiteren aufgrund der Erkenntnisse der Hausdurchsuchung bei C._____ erlangten Beweismittel verwertet werden. III. Schuldpunkt A. Sachverhalt AA. Allgemeines 1.1 Bestreitet die beschuldigte Person den angeklagten Sachverhalt, so müssen die entscheidwesentlichen Tatsachen nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellt werden. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). Somit hat der verfolgende Staat der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen ( Schmid/Jositsch , Handbuch, a.a.O., S. 78). Aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis mittels Indizien zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2). AB. A._____ und B._____ 1.1 A._____ macht im Parteivortrag vor Kantonsgericht zusammengefasst geltend, die gegen ihn angeführten Beweise seien äusserst bescheiden. So sei nur in dem von ihm zugestandenen Fall 35 eine DNA-Spur sichergestellt worden. Auch die aufgefundenen Schuhspuren, welche bezüglich Grösse und Marke dem von ihm getragenen Exemplar ähnlich seien, reichten als Nachweis nicht aus. Der bei den Einbruchdiebstählen verwendete Tatmodus sei weder kompliziert noch ausgeklügelt, weshalb aufgrund dessen die fraglichen Delikte ihm nicht zwingend zugerechnet werden könnten. Ausserdem sei es trotz der gleichzeitigen Anwesenheit mit B._____ in der Schweiz durchaus plausibel, dass er nicht von Anfang an zusammen mit B._____ delinquiert habe, sondern im Autohandel tätig gewesen sei. Dafür spreche etwa, dass beispielsweise die Straftaten im Fall 7 in Anbetracht des vorliegenden Videomaterials von mutmasslich drei bis vier Personen begangen worden seien. Auch sei B._____ kurz darauf zusammen mit Aa._____ und C._____ kontrolliert worden. Dies lasse darauf schliessen, dass die betreffende Deliktsserie in wechselnder Zusammensetzung verübt worden sei. Auch der Umstand, dass nach seiner Inhaftierung entsprechende Straftaten nicht mehr registriert worden seien, bilde keinen Nachweis für seine Beteiligung an den in Frage stehenden Delikten. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten sei er in den Fällen 1-33 freizusprechen. 1.2 B._____ bringt vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammenfassend vor, die Fälle 1 und 3 seien nicht nachgewiesen, weil weder seine DNA noch eine Schuhspur gefunden worden sei und das Navigationsgerät von A._____ keinerlei Aufzeichnungen über seine Anwesenheit in der Schweiz aufweise. Auch eine Beteiligung in den Fällen 4-9 sei nicht erstellt. Der Passstempel vermöge nur nachzuweisen, dass er sich nicht zu Hause aufgehalten habe, jedoch bilde dieser keinen Nachweis für einen Aufenthalt in der Schweiz. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz erstellt wäre, würde dies noch lange keine Beteiligung an den besagten Einbrüchen nachweisen. Er sei nämlich lediglich wegen des Handels mit Occasionsautos in die Schweiz eingereist. Überdies könne ihm eine Tatbeteiligung in den Fällen 10-13 nicht nachgewiesen werden. Als Belege für seine Anwesenheit in der Schweiz lägen einzig der Einreisestempel vom 5. März 2015 und der Ausreisestempel vom 7. April 2015 in seinem Pass sowie die GPS-Aufzeichnungen des Navigationsgeräts von A._____ und seine aufgrund der Polizeikontrolle vom 7. April 2015 in Ab._____ festgestellte Anwesenheit vor. Jedoch vermöge dies seine Beteiligung an den zwischen dem 15. und 24. März 2015 verübten Einbruchsdiebstählen nicht zu beweisen. Ausserdem sei seine Beteiligung in den Fällen 14-16 nicht erstellt, da keinerlei belastende Indizien vorlägen. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass er in den Fällen 18, 20 und 22 beteiligt gewesen sei. Alleine die Verübung des Falles 19 belege noch nicht, dass er für den Fall 18 verantwortlich sei. Im Fall 20 habe die Polizei an einem am Tatort aufgefundenen Holzbalken seine DNA-Spur gesichert. Es sei nun aber möglich, dass im Fall 20 der Holzbalken aus dem Fall 19 von einer anderen Täterschaft verwendet worden sei. Seine DNA-Spur auf dem Holzbalken im Fall 20 beweise lediglich, dass er mit diesem Holzbalken in Berührung gekommen sei, jedoch nicht auch, dass er diesen selbst im Fall 20 gebraucht habe. Im Weiteren lägen für den Fall 22 keine Beweise vor, die seine Beteiligung belegten. Hinzu komme, dass in diesem Fall keine Rammbockmethode angewendet worden sei, was ebenso gegen seine Beteiligung spreche. Ferner lasse sich der Diebstahl eines Personenwagens im Fall 23 mit keinem anderen der angeklagten Fälle in Einklang bringen. Auch könnten ihm die Fälle 26 und 32 nicht angelastet werden, da der Tatmodus bei diesen Delikten vollkommen aus dem Rahmen falle. Beim Einbruch in eine Ac._____-Filiale in Ad._____ vom 25. Juni 2016 (Fall 32) habe die Täterschaft keine Rammbock-Methode verwendet, sondern sei auf das Dach geklettert und sei mittels Flachwerkzeug bzw. Zerstörung von Fensterscheiben ins Gebäude eingedrungen. Die Täterschaft habe sodann in diesem Fall nicht wie üblich Zigaretten oder Alkoholika, sondern eine Vielzahl von Elektronikartikel entwendet. Seine am Dachfenster des Einbruchsobjekts sichergestellte DNA-Spur müsse zudem wohl von einem anderen Täter stammen, der seine Kleidung getragen und so die DNA-Spur verursacht habe. Auch sei auf den Polizeibericht 4._____ hingewiesen, worin die Annahme geäussert werde, dass es sich bei diesem Fall aufgrund der grossen Menge an Deliktsgut um eine grössere Gruppierung gehandelt haben müsse, da es zwei Täter nicht schaffen könnten, derart viele Elektronikartikel abzutransportieren. Schliesslich sei zu beachten, dass Schuhspuren aufgefunden worden seien, welche weder ihm noch A._____ zugeordnet werden könnten. Diese Tatsache spreche dafür, dass es weitere Personen geben müsse, welche als Täter für den Fall 32 in Frage kämen.
2. Mit der Vorinstanz ist eine Beteiligung von A._____ und B._____ in den Fällen 1-37 als nachgewiesen anzusehen. 2.1 Als unglaubhaft erscheint, dass sich A._____ und B._____ lediglich zum Zwecke des Autohandels in die Schweiz begeben haben. Sollten sie sich als Autohändler betätigt und grenzüberschreitende Autogeschäfte in Af._____ und Umgebung getätigt haben, so würden sie insbesondere über eine entsprechende Buchhaltung, Zoll- und Mehrwertsteuerbelege sowie Ein- und Ausfuhrpapiere verfügen. Solche Unterlagen sind vorliegend aber weder aufgefunden, noch von A._____ und B._____ eingereicht worden. Somit fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, welche eine Autohandelstätigkeit von A._____ und B._____ in der Schweiz oder im umliegenden Ausland in der inkriminierten Zeit nahelegen würden. Demnach erweist sich das Vorbringen von A._____ und B._____, sie seien jeweils lediglich wegen Autogeschäften in die Schweiz gereist, als reine Schutzbehauptung. 2.2.1 Die Täterschaft ging bei allen acht Tatserien mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 nach demselben sehr spezifischen Tatmodus vor. Die Täterschaft, welche soweit ersichtlich aus zwei vermummten Personen bestand, wuchtete jeweils zu nächtlicher Uhrzeit unter Zuhilfe-nahme eines Seat Alhambra oder eines baugleichen Volkswagen Sharan und eines Holzbalkens eine Schiebetür eines Verkaufsgeschäfts auf. Aus dem betroffenen Geschäft entwendete sie grosse Mengen an Zigarettenpackungen und teilweise auch Spirituosen. Die Beute wurde jeweils in mehreren Laubsäcken innert wenigen Minuten abtransportiert. Im Vorfeld einer Einbruchsserie entwendete die Täterschaft einen Seat Alhambra oder Volkswagen Sharan. Bei allen Fahrzeugdiebstählen baute sie jeweils das Zündschluss aus. Die aufgefundenen Fahrzeuge waren jeweils auf öffentlichem Grund abgestellt und wiesen regelmässig Schäden auf, namentlich am Heck. Bei diesen Fahrzeugen wurden insbesondere die hinteren Sitze entfernt oder zumindest nach vorne geklappt sowie allfällige Kindersitze und andere Gegenstände entfernt. Auffällig ist zudem, dass teilweise in diesen Fahrzeugen vermutlich zur Spurenbeseitigung eine unbekannte Flüssigkeit verteilt wurde. Anlässlich der Anhaltung führte A._____ den im Fall 34 gestohlenen Personenwagen. In diesem Fahrzeug wurden unter anderem fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft typischerweise zum Abtransport der Beute benutzte (act. 1949 f.). Ferner wurden im Fahrzeug eine Sturmhaube (act. 1737, 1951) und aus den Effekten von B._____ eine Strumpfmaske sichergestellt (act. 1595 [Pos. 4], 1607). Nach der Verhaftung von A._____ und B._____ wurden keine neuerlichen Delikte mit diesem spezifischen Tatmodus in der Region Af._____ mehr registriert (act. 2163). 2.2.2 Zwischen den einzelnen Fällen einer Deliktsserie besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, was die Verübung durch dieselbe Täterschaft nahelegt. Die sehr spezifische Vorgehensweise bei allen Delikten mit Ausnahme der Fälle 22, 26, 32 und 35 indiziert sodann eindeutig die Verübung der nach dem gleichen Tatmodus ausgeführten Delikte durch dieselbe Täterschaft. Daran vermag auch die Behauptung von A._____, wonach im Fall 7 mutmasslich drei bis vier Täter zu erkennen seien, nichts zu ändern. Die Anzahl der Täter lässt sich zwar auf der Videoaufzeichnung nicht eindeutig feststellen. Die Videoaufzeichnung spricht aber keineswegs dagegen, dass es sich nur um zwei Täter gehandelt haben könnte. Selbst wenn im Fall 7 von drei bis vier Tätern auszugehen wäre, vermöchte dies an der erstellten Beteiligung von A._____ und B._____ an dieser Straftat nichts zu ändern. Auch ist das Vorbringen von A._____ unbehelflich, dass B._____ am 6. April 2015 bei einer Autofahrt zusammen mit C._____ und Aa._____ durch die Polizei kontrolliert worden sei. Diese Polizeikontrolle erfolgte am 6. April 2015 nachts um 01:35 Uhr in Ab._____. Da sich weder in der besagten Nacht, noch in den Tagen zuvor oder danach einer der A._____ und B._____ vorgeworfenen Fälle ereignete, kann nicht gefolgert werden, B._____ habe auch ohne A._____ mit C._____ und Aa._____ Diebstähle verübt. Im Weiteren vermag auch der Einwand von B._____, der im Fall 19 eingesetzte Holzbalken sei von einer anderen Täterschaft für den Einbruchsdiebstahl im Fall 20 verwendet worden, nicht durchzugreifen. Da die Täterschaft den Holzbalken im Fall 19 am Tatort zurückliess, ist es gerade ausgeschlossen, dass dieser Holzbalken von einer anderen Täterschaft im Fall 20 erneut verwendet werden konnte. Ferner wurde im Fall 23 das gestohlene Fahrzeug zwar nicht als Tatwerkzeug zur Begehung eines Einbruchdiebstahls genutzt. Diese Tatsache lässt sich aber damit erklären, dass das besagte Fahrzeug sehr rasch von der Polizei entdeckt wurde. Und dies noch bevor es für die Verübung eines Einbruchdiebstahls verwendet werden konnte. Dazu passt auch der Umstand, dass kurz darauf im Fall 24 ein weiteres Fahrzeug gestohlen wurde und danach mittels eines solchen Fahrzeugs die entsprechenden Einbruchdiebstähle verübt wurden. In der Gesamtschau all des Ausgeführten kann nur geschlossen werden, dass die Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 durch die gleiche Täterschaft begangen worden sind. 2.2.3 In Anbetracht, dass hinsichtlich der Fälle 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 von der Verübung durch dieselbe Täterschaft auszugehen ist, A._____ und B._____ jeweils kurz vor dem Tatzeitraum einer Deliktsserie am gleichen Tag über denselben Grenzort in den Schengenraum einreisten und beide kurz nach deren Beendigung wieder am selben Tag über den gleichen Grenzort aus dem Schengenraum ausreisten (act. 2189 ff., act. 2255 ff.), für die Zeit ab der zweiten Fallgruppe (Fälle 4-37) Aufzeichnungen des Navigationsgerät von A._____ vorhanden sind und diese just während der Tatzeiten der Fälle 4-37 einen Aufenthalt von A._____ und B._____ in der Region Af._____ indizieren, die sehr spezifische Vorgehensweise der Täterschaft dem von A._____ und B._____ gewählten Tatmodus in vom A._____ und B._____ eingestandenen Fällen 34-37 (act. 269, 303 und 311, Prot. KG, S. 26 f.) sowie den durch eine DNA-Spur B._____ nachgewiesenen Fällen 2, 17, 19, 20 und 21 entspricht sowie diese einschlägigen Delikte in der Region Af._____ mit der Verhaftung von A._____ und B._____ ihr Ende gefunden haben, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 keine vernünftigen Zweifel. 2.3 Nachfolgend ist auf die Fälle 22, 26, 32 und 35 näher einzugehen, bei welchen das Tatvorgehen nicht oder nur begrenzt dem sehr spezifischen Tatmodus der Täterschaft in den Fällen 1-21, 23-25, 27-31, 33, 34, 36 und 37 entspricht. 2.3.1 Im Fall 22 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern die Zulieferungs- und Personaltür mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat (vgl. act. 7165 ff., 7191 ff). Jedoch zeigen auch hier die Aufzeichnungen der Überwachungskamera wie in anderen Fällen zwei vermummte Täter beim Abfüllen und Abtransportieren von entwendeten Zigarettenstangen in Laubsäcken. Das Vorgehen und das Deliktsgut entsprechen somit insofern auch in diesem Fall geradezu typisch dem spezifischen Vorgehen von A._____ und B._____. In Anbetracht dessen und dass zwischen dem Fall 22 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 18-21 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex gegeben ist, sind keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 22 angezeigt. 2.3.2 Im Fall 26 liegt zwar eine Abweichung vom spezifischen Tatmuster vor, als die Täterschaft im Unterschied zu anderen Fällen an diesem Tatort nicht mittels Rammbockmethode eine Schiebetüre aufgewuchtet, sondern wie im Fall 22 die Tür zum Lager eines Verkaufsgeschäfts mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hat. Das Deliktsgut bestand jedoch auch in diesem Fall aus Zigarettenpackungen in grossen Mengen (act. 7623 ff., 7639 ff.). Am Tatort wurden vier Schuhabdruckspuren gesichert, in welchen jeweils ein Schuhsohlenmuster erkannt wurde (in der Übersichtstabelle Muster B genannt, Sportschuh "Diadora"), das als formaltechnische Übereinstimmung an weiteren Tatorten ebenfalls sichergestellt wurde und in den sogenannten gruppenspezifischen Merkmalen mit den von A._____ anlässlich seiner Anhaltung getragenen Schuhe übereinstimmt, ohne dass individualisierende Merkmale vorhanden sind (vgl. Untersuchungsbericht Schuhspuren i.S. A._____ S. 27 ff. i.V.m. S. 6, S. 12 ff. und S. 36 sowie act. 7641 f.). Zudem wurden am Tatort zwei weitere Schuhspuren gesichert, zu welchen kein passender Schuh beschlagnahmt wurde, jedoch wurde dasselbe Muster an den Tatorten in den Fällen 27 und 32 erkannt (Muster F genannt, vgl. Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 5 f. i.V.m. S. 7 ff. sowie act. 7643). In Anbetracht all dessen und weil zwischen dem Fall 26 und den A._____ und B._____ zuzurechnenden Fällen 23-25 und 27-29 ein enger räumlicher und zeitlicher Konnex vorliegt, können keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 26 bestehen. 2.3.3 Im Fall 32 ging die Täterschaft zwar mit einem anderen Tatmodus als bei den Rammbockeinbrüchen vor, jedoch spricht die auf einer Glasscherbe bei der Einbruchstelle am Dachfenster der Ac._____-Filiale aufgefundene DNA-Spur von B._____ eindeutig für dessen Täterschaft. Es erscheint als blosse Schutzbehauptung von B._____, dass seine DNA-Spur durch das blosse Tragen seiner Kleidung durch einen unbekannten Dritten an diese schwer zugängliche Stelle gelangt sei. Davon ist umso mehr auszugehen, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kleidung von B._____ von einem unbekannten Dritten getragen worden sein könnte. Im Gegenteil erscheint dies vielmehr als ausgeschlossen, da B._____ während der fraglichen Zeit lediglich zu zweit zusammen mit A._____ reiste und logierte. Auch wäre es äusserst lebensfremd anzunehmen, dass A._____ die Kleidung von B._____ getragen haben könnte, da sich die Statur der beiden völlig voneinander unterscheidet und deshalb ein Austausch der Kleidung als ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass B._____ mit A._____ die Kleidung getauscht haben sollte, vermöchte ihm dies nichts zu helfen. B._____ und A._____ handelten sowohl bei den vor dem Fall 32 als auch an den danach verübten Straftaten als fest verbundene Gruppe, sodass die Anwesenheit von A._____ beim Tatobjekt auch jene von B._____ indiziert. Zudem wurden am Tatort Schuhspuren gesichert, welche mit dem in den Fällen 26 und 27 sichergestellten Muster F (Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 8 f. i.V.m. S. 5 ff. sowie act. 8831 f.) sowie in den Fällen 31 und 33 aufgefundenen Muster G (Untersuchungsbericht Schuhspuren Tatort S. 15 i.V.m. S. 10 ff. und S. 16) übereinstimmen. In Anbetracht all dessen und weil zwischen dem Fall 32 und den A._____ und B._____ anzulastenden Fällen 30, 31 und 33 ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang vorliegt, bestehen an der Täterschaft von A._____ und B._____ im Fall 32 keine vernünftigen Zweifel. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, zwei Täter allein hätten die erbeutenden Elektronikartikel nicht abtransportieren können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung vermögen nämlich professionelle Einbrecher wie A._____ und B._____ ohne Weiteres die kompakten Elektronikartikel innert kürzester Zeit aus einem Einbruchsobjekt abzutransportieren. 2.3.4 Die Beteiligung im Fall 35 wurde von A._____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. 269, 303 und 311) und von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. KG, S. 27) eingestanden. 2.4 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen und der im angefochtenen Urteil eingehend und sehr überzeugend dargelegten Gründen, auf welche hier zu verweisen ist (Urteil des Strafgerichts [Urt. StGer.] vom 26. Januar 2018 E. II/1/1.1, Art. 82 Abs. 4 StPO), kann nur geschlossen werden, dass der von der Vorinstanz A._____ und B._____ zur Last gelegte Anklagesachverhalt nachgewiesen ist. AC. C._____
a. Beteiligung am banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, an der mehrfachen Sachbeschädigungen und an den mehrfachen Hausfriedensbrüchen von A._____ und B._____
1. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht insbesondere geltend, C._____ sei mit A._____ und B._____ befreundet und zwar nicht nur rein kollegial, sondern so gut, dass sie die beiden Männer bei sich in ihrer kleinen Wohnung untergebracht habe. Ausserdem habe sie in ihrem Keller Laubsäcke gelagert, die bei den Einbrüchen durch A._____ und B._____ verwendet worden seien. Überdies habe sie mitten in der Nacht Fahrdienste für die beiden Mitbeschuldigten getätigt. Dies obschon A._____ und B._____ jeweils mit dem Auto angereist seien und ein Navigationssystem dabei gehabt hätten. Als sie bei einer Diebstahlsserie ihre Wohnung nicht für die Mitbeschuldigten zur Verfügung habe stellen können, habe sie für die beiden eine Unterkunft in einem Mansardenzimmer in W._____ organisiert. Zudem sei aufgrund der ausgewerteten SMS-Nachrichten bekannt, dass C._____ mit A._____ darüber diskutiert gehabt habe, wann es nach Ansicht der Beteiligten am besten passen würde, den Führerausweis, der ihr für einen Monat entzogen worden sei, abzugeben. Dazu käme, dass jede Einbruchsserie mit einer Kontaktaufnahme bzw. Verbindung zu C._____ einhergehe. Sie habe zwar auf alle Fragen Antworten bereit, jedoch vermöchten diese nicht zu überzeugen. Es könne nicht sein, dass sie nichts über die Tätigkeiten der Mitbeschuldigten gewusst habe. Zumindest sicher nicht in der letzten Fall-Serie, als A._____ und B._____ bei ihr gewohnt hätten.
2. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist hinsichtlich der Fälle 1-35 nicht zu beanstanden und trifft zu. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Würdigung der vorhandenen Indizien ausführlich begründet, weshalb sich in der Gesamtschau in dubio pro reo eine wissentliche und willentliche Mitwirkung von C._____ an der Delinquenz von A._____ und B._____ nicht nachweisen lässt. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es, sich im Berufungsverfahren mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz näher auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft zeigt vorliegend weder konkret auf, noch sind irgendwelche Gründe ersichtlich, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die Fälle 1-35 nicht zutreffend sein sollte. Die Staatsanwaltschaft nennt denn auch keine entsprechenden Beweismittel, noch sind Beweise ersichtlich, welche einen Schuldspruch von C._____ im Sinne der Anklage in Bezug auf die Fälle 1-35 tragen könnten. Aufgrund des Dargestellten und der überzeugend aufgeführten Gründe im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz somit zu Recht erkannt, dass sich eine wissentliche und willentliche Mitwirkung von C._____ an den Straftaten von A._____ und B._____ nicht erstellen lässt. Zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen ist in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz zu verweisen (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/1.1.1/d; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob C._____ an der Verübung der Fälle 36 und 37 beteiligt gewesen ist. 3.1.1 C._____ erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016, sie sei in den letzten Stunden vor ihrer Verhaftung überall ein wenig umhergefahren. Ihre einzige Freiheit sei ihr Auto (act. 2483). Sie habe kein Fahrziel gehabt und sei von Af._____ über Ag._____ nach Q.________ und von dort retour nachhause gefahren (act. 2485). Sie sei allein unterwegs gewesen (act. 2501). Ihre Aussagen sind nachweislich wahrheitswidrig. Denn aufgrund der Observation steht fest, dass sie zusammen mit A._____ und B._____ am 28. November 2016, 00:01 Uhr, nach M._____ fuhr und sich von dort im Konvoi mit dem gestohlenen Fahrzeug Seat Alhambra mit dem Kontrollschild 1._____ über Af._____ zum E._____ in Q.________ und von dort nach Hause begab (act. 1893 ff.). 3.1.2.1 Bei der Durchsuchung der Wohnung von C._____ an der Ah._____strasse 5 in Af._____ wurden 11 Mobiltelefone, 9 SIM-Karten, ein SIM-Kartenhalter und 2 Switel Walkie-Talkie sichergestellt (act. 1637 ff.). Im Wohnzimmer wurden gebrauchte Herrenkleider und -schuhe sowie ein Feldbett aufgefunden (act. 1639 ff., 2297). In der Küche beim Mikrowellenherd wurde eine handschriftlich erstellte Liste beschlagnahmt, auf welcher diverse Zigarettenmarken und Zahlen notiert waren (vgl. act. 3013 i.V.m. 1641 [Pos. 24]). Im zur Wohnung gehörenden Kellerabteil wurden ein Brechwerkzeug und fünf Laubsäcke aufgefunden, wie sie die Täterschaft in den entsprechenden Fällen jeweils zum Abtransport der Beute nutzte (act. 1655, 2307 f.). 3.1.2.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2016 gab C._____ zu Protokoll, ihr gehörten alle 11 in ihrer Wohnung sichergestellten Mobiltelefone (act. 2501). Beim Kauf eines neuen Mobiltelefons habe sie sich jeweils auch eine neue SIM-Karte gekauft. Auf Nachfrage erklärte sie, sie kaufe mit einem neuen Mobiltelefon auch eine neue SIM-Karte, weil ihre Mutter diese immer wieder verliere (act. 2501). Der Besitz von 11 Mobiltelefonen erscheint als sehr ungewöhnlich. Auch mutet es höchst seltsam an, dass C._____ jedes Mal mit dem Kauf eines neuen Mobiltelefons gleich auch eine neue SIM-Karte erworben haben will, weil jeder gewöhnliche Nutzer eines Mobiltelefons beim Wechsel eines Geräts in der Regel die alte SIM-Karte beibehält, um mit dem neuen Mobiltelefon weiterhin unter der gewohnten Rufnummer erreichbar zu sein und keine unnötigen Kosten und Umtriebe mit der Registrierung der neuen SIM-Karte auf sich zu nehmen. Zudem erscheint die Behauptung der mittellosen C._____, sie habe jeweils eine neue SIM-Karte gekauft, weil ihre Mutter diese immer wieder verliere, als unglaubhaft. Denn zum einen bestehen keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Mutter die SIM-Karten häufig verloren haben sollte. Zum anderen scheint der Umstand, dass in der Wohnung von C._____ gleich 9 SIM-Karten aufgefunden wurden, ihrer Behauptung des stetigen Verlustes an SIM-Karten geradezu zu widersprechen. Vorliegend vermag C._____ somit nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie 11 Mobiltelefone und 9 SIM-Karten besessen hat. Angesichts dessen und des Umstands, dass gerichtsnotorisch bei Seriendelikten zwecks Erschwerung von deren Aufklärung regelmässig eine Vielzahl von verschiedenen Mobiltelefonen und SIM-Karten zum Einsatz kommen, erscheint der fragliche Besitz von C._____ an 11 Mobiltelefonen und 9 SIM-Karten als Indiz für deren Involvierung in die kriminelle Tätigkeit der übrigen Beschuldigten. 3.1.2.3 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung räumte B._____ ein, die in der Küche von C._____ aufgefundene handschriftlich erstellte Liste mit einer Aufstellung von diversen Zigarettenmarken und Zahlen verfasst zu haben (Prot. KG, S. 5). C._____ streitet jegliche Kenntnis um diese Liste ab (act. 2999 f.). Vorliegend lässt sich zwar nicht nachweisen, dass C._____ um dieses Dokument wusste. Jedoch indiziert dessen Fundort beim Mikrowellenherd in der Küche, dass A._____ und B._____ vor C._____ nichts zu verbergen hatten und C._____ vom kriminellen Treiben der Bande wusste. 3.1.3 A._____ teilte C._____ mit SMS vom 22. Juli 2016 mit, er habe bis jetzt mit diesen Leuten aus Ai._____ verhandelt und "dies nun mit Ihnen zu Ende gebracht auf 21‘000.- Euro," verbunden mit der Frage, ob sie wolle, dass er ihr "das Geld jetzt zum Vater bringe" (act. 3867). C._____ erklärt diese Nachricht damit, sie habe sich für den Kauf eines Autos in Aj._____ interessiert. Im Falle des Kaufs eines neuen Autos hätte sie ihr altes Auto verkauft. Für ihr altes Auto hätte sie einen Erlös von zwischen Fr. 2‘000.- und Fr. 3‘000.- erzielt (act. 3853). Den ihr fehlenden Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Verkaufserlös hätte sie mit einem Kredit überbrückt (act. 3853 ff.). Diese Erklärungen von C._____ erscheinen als unglaubhaft. Da C._____ ihr altes Auto noch nicht verkauft hatte, konnte sie nicht über einen Verkaufserlös verfügen und es bestand daher für A._____ kein Anlass, über die Disposition des Erlöses aus dem Verkauf eines Autos von C._____ von EUR 21‘000.- zu sprechen. Davon ist umso mehr auszugehen, als C._____ aus dem Verkauf ihres alten Autos nicht EUR 21‘000.- hätte erhältlich machen können, da dieses bloss zwischen Fr. 2‘000.- und Fr. 3‘000.- wert war. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung erklärte C._____ die vorgenannte SMS-Nachricht wiederum mit dem Verkauf des Autos (Prot. KG, S. 10). Angesichts des noch nicht erfolgten Verkaufs ihres Autos passt diese Erklärung, wonach A._____ sich erkundigt haben soll, ob er einen Erlös aus dem Verkauf des Autos ihrem Vater übergeben soll, nicht zur SMS-Nachricht. Somit steht fest, dass eine rechtmässige Herkunft des Betrags von EUR 21‘000.- nicht ersichtlich ist. Dies und die Umstände, dass A._____ seit Längerem immer wieder Einbrüche in der Region Af._____ verübte, C._____ in regelmässigem Kontakt mit A._____ und B._____ stand und C._____ während der Phase der Verübung der Fälle 30-33 für drei Wochen im Juni 2016 A._____ und B._____ ein Mansardenzimmer in W._____ vermittelt hatte, indizieren, dass C._____ mit der Zahlung des Betrags von EUR 21‘000.- für irgendeine Tatbeteiligung an den Einbruchsdiebstählen von A._____ und B._____ entlohnt werden sollte. 3.2 C._____ bekundete anlässlich ihrer ersten Befragung vom 28. November 2016 durch die Polizei auf die Frage nach der Dauer des Aufenthalts von B._____ in der Schweiz, er sei seit zwei Wochen oder nicht ganz, insgesamt vielleicht 10, 12 Tage bei ihr gewesen. (act. 2493). Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass B._____ letztmals am 27. November 2016 bei C._____ weilte, folgt, dass sich B._____ am 16. November 2016 in der Wohnung von C._____ einquartierte. Weil C._____ weiter einräumte, dass A._____ und B._____ zusammen zu ihr gekommen seien (act. 2495), steht überdies fest, dass auch A._____ ab dem 16. November 2016 bei C._____ wohnte. Im Rahmen der Aussageanalyse kommt den dargestellten Erstaussagen von C._____ ein besonderes Gewicht zu, da diese unmittelbar nach ihrer Verhaftung und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Gerade weil sie sich an die Gegebenheiten noch gut erinnern konnte, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen sowie eine davon abweichende Lüge zu erfinden und glaubhaft vorzutragen (OGer ZH SB180371 vom 5. November 2018 E. II/5.4.3 mit Hinweis auf Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dietrich Treuer , Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 347 ff.). All dies spricht vorliegend dafür, dass C._____ bei ihrer Einvernahme vom 28. November 2016 wahrheitsgemäss bekundete, dass A._____ und B._____ ab dem 16. November 2016 bei ihr logierten. Nachdem die Polizei C._____ in der Befragung vom 9. Dezember 2016 mit dem Einbruchdiebstahl vom 17. November 2016 in den E._____ am Ak._____platz in W._____ konfrontiert sowie ihr in diesem Zusammenhang vorgehalten hatte, A._____ und B._____ beherbergt und Chauffeurdienste zum Seat Alhambra erbracht zu haben, machte C._____ geltend, A._____ und B._____ hätten erst einige Tage, nachdem ihre Mutter am 20. November 2016 abgereist sei, bei ihr gewohnt (act. 2707 ff.). Die Änderung ihrer Aussage bezüglich der Aufenthaltsdauer von A._____ und B._____ bei ihr zu Hause, zeigt, dass sie bestrebt war, eine Verwicklung in Straftaten der beiden von sich zu weisen. Die vorgenannte Aussage von C._____ steht überdies im Gegensatz zur Deposition von A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung über den Aufenthalt in der Wohnung von C._____. So bekundete A._____, in der Zeit, als die Mutter von C._____ krank gewesen sei und sich immer wieder in die Chemotherapie begeben habe, bei C._____ gewohnt zu haben (Prot. KG, S. 6). Diese Aussage spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Version von C._____, wonach sich A._____ und B._____ erst ein paar Tage nach der Abreise ihrer Mutter am 20. November 2016 in ihrer Wohnung eingerichtet hätten. Bei der Befragung vom 28. Februar 2017 gab C._____ sodann an, A._____ und B._____ hätten ab dem 20. oder 21. November 2016 bei ihr gewohnt. Zuvor seien sie bei ihr lediglich zu Besuch gewesen, jedoch nicht, um zu übernachten. Ihre Mutter sei erst am 19. oder 20. November 2016 abgereist. Solange ihre Mutter bei ihr in der Wohnung gewesen sei, habe sie A._____ und B._____ wegen fehlenden Platzes bei sich nicht aufnehmen können (act. 3823 ff.). Demzufolge hat C._____ nicht mehr wie bei der Befragung vom 9. Dezember 2016 geltend gemacht, A._____ und B._____ seien ein paar Tage nach der Abreise der Mutter am 20. November 2016, sondern bereits am 20. oder 21. November 2016 bei ihr eingezogen. Sie hat damit wieder ein neues Datum genannt, wann A._____ und B._____ bei ihr Quartier bezogen haben sollen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des betreffenden Aussageverhaltens weckt. Vor den Schranken des Strafgerichts machte sie sodann zunächst geltend, sie habe A._____ und B._____ ungefähr 7 Tage nach der Abreise ihrer Mutter aufgenommen (act. 305). Nachdem C._____ vorgeworfen wurde, sie habe sich der Mittäterschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, eventuell der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht, gab C._____ zu Protokoll, sie bestätige, dass A._____ und B._____ bei ihr gewesen seien (Akten ab StGer act. 313). Damit gestand C._____ ein, A._____ und B._____ entsprechend des Anklagesachverhalts zumindest ab dem 14. November 2016 beherbergt zu haben. Vor Kantonsgericht führte C._____ aus, die beiden nach der Abreise ihrer Mutter für ein paar Tage aufgenommen zu haben (Prot. KG, S. 10). Da A._____ jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, schon bei C._____ gewohnt zu haben, als ihre Mutter noch in ihrer Wohnung gewesen sei (Prot. KG, S. 6), erweist sich die vorerwähnte Aussage von C._____, wonach A._____ und B._____ erst nach der Abreise der Mutter bei C._____ eingezogen sein sollen, als unrichtig. All die vorstehenden Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass A._____ und B._____ zumindest vom 16. bis zum 27. November 2016 bei C._____ gewohnt haben. In Anbetracht der sehr engen Platzverhältnisse in der 2 ½-Zimmerwohnung von C._____ und insbesondere auch, dass anfänglich A._____ und B._____ als auch C._____ und ihre Mutter sowie ihr Hund in der Wohnung logierten, kann bei lebensnaher Betrachtung im Weiteren nur geschlossen werden, dass C._____ sehr wohl bemerkt haben muss, dass A._____ und B._____ in der Nacht vom 17. November 2016 ihre Wohnung verlassen hatten. Auch muss ihr als äusserst merkwürdig vorgekommen sein, dass die beiden, welche angeblich zum Handel mit Autos nach Af._____ gekommen sein sollen, sich in der fraglichen Nacht von einem Mittwoch auf einen Donnerstag ohne ersichtlichen Grund ausser Haus begaben. In Anbetracht dessen und des Umstands, dass C._____ in das verbrecherische Wirken von A._____ und B._____ eingeweiht war, kann nur geschlossen werden, dass sie zumindest damit gerechnet haben muss, A._____ und B._____ ein Quartier zur Verübung von Einbruchsdiebstählen zur Verfügung zu stellen und durch ihr Verhalten diese Straftaten zu fördern. 3.3 Anlässlich der Befragung vom 9. Dezember 2016 durch die Polizei räumte C._____ ein, sie habe A._____ und B._____ vor dem 23. November 2016, 00:00 Uhr, nach V._____ an die Al._____strasse gefahren (act. 2715). Die beiden seien erst am Morgen, als es wieder hell geworden sei, in ihre Wohnung zurückgekehrt (act. 2729). Sie habe nicht gewusst, was A._____ und B._____ in V._____ gemacht hätten (act. 2715). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Februar 2017 gab C._____ an, wenn A._____ und B._____ ihre Wohnung verlassen hätten, habe sie die beiden nicht gefragt, wohin sie gehen würden. Auch als sie zurückgekommen seien, habe sie sich nicht erkundigt (act. 3825). Die Darstellung von C._____, wonach sie vom nächtlichen kriminellen Tun von A._____ und B._____ nichts gewusst haben will, erscheint nach all den bisherigen Feststellungen als reine Schutzbehauptung. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 30. Dezember 2016 gab C._____ an, der bei ihr aufgefundene VW-Autoschlüssel gehöre A._____ oder B._____ (act. 2981). Zunächst bekundete sie, sie wisse aber nicht, ob A._____ und B._____ zu ihrer Wohnung gefahren worden, mit dem Tram gekommen oder selber mit dem Auto zu ihr gefahren seien. Später führte sie jedoch ausdrücklich aus, dass A._____ über ein Auto verfüge und die beiden von daher mobil seien (act. 2495). Auf die Frage, warum sie denn A._____ und B._____ in der Gegend herumchauffiert habe, hätten die beiden doch ihr eigenes Fahrzeug benutzen können, antwortete sie, wenn es nicht um die "Vampirzeit herum" gewesen wäre. Es sei ja zwischen 11 und 12 Uhr nachts gewesen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie jemanden treffen wollten. Daher habe sie sich nichts weitergedacht, als sie sich auf Nachfrage für Fahrdienste zur Verfügung gestellt hatte (act. 2985). Indem C._____ zunächst als Grund für ihren Chauffeurdienst die "Vampirzeit" bzw. "11 und 12 Uhr nachts" nannte, wich sie einer Beantwortung der ihr gestellten klaren Frage aus. Erst nachdem sie eine Weile überlegen konnte, gab sie an, A._____ und B._____ hätten jemanden treffen wollen und hätten sie deshalb um einen Fahrdienst gebeten. C._____ musste es sehr eigenartig vorkommen, dass ausgerechnet die Autohändler A._____ und B._____, welche über ein eigenes Auto verfügten, sich nachts nach V._____ fahren liessen. Auch musste ihr ins Auge springen, dass die beiden nicht um einen Rücktransport baten. Überdies musste es für C._____ äusserst seltsam anmuten, dass die beiden ortsfremden A._____ und B._____ ihr als Grund für die nächtliche Fahrt nach V._____ angaben, sie wollten irgendwo dort jemanden treffen. Und dies ohne nähere Angaben zum Treffpunkt in V._____ und zum Grund des Treffens. Insbesondere auch angesichts des Umstands, dass A._____ am 10. August 2016 C._____ nahelegte, sie solle ihren Führerausweisentzug vor Ende September 2016 hinter sich bringen (act. 3869 f.), war C._____ klar, dass der besagte Chauffeurdienst für A._____ und B._____ eine besondere Bedeutung haben musste. Vor dem Hintergrund all dessen und der Einweihung von C._____ in das kriminelle Tun von A._____ und B._____ kann nur geschlossen werden, dass C._____ zumindest damit gerechnet haben muss, dass sie mit der Fahrt vom 23. November 2016 A._____ und B._____ einen Dienst zur Unterstützung der Verübung einschlägiger Straftaten (Einbruchsdiebstählen) erbringt, welche in der Regel nachts begangen werden.
b. Hehlerei
1. Bei der Hausdurchsuchung der Wohnung von C._____ an der Ah._____strasse 5 in Af._____ vom 28. November 2016 wurde ein Herrenmantel der Marke Navyboot, ein Herrenmantel der Marke Bugatti, vier Markenpullover, zwei T-Shirts der Marke Hilfiger und fünf Markenjeans sowie eine Handtasche der Marke Coach aufgefunden. All diese Gegenstände waren mit einem Preisschild eines Ladens versehen. Ausserdem wurden im Rahmen dieser Hausdurchsuchung 14 originalverpackte Parfümflaschen verschiedener Marken und ein Acer-Tablet Iconia One 10 sichergestellt (act. 1651 ff., 10311 ff.). Unstrittig und aus den zutreffenden von der Vorinstanz aufgeführten Gründen erstellt ist, dass die genannten Sachen gestohlen worden waren und einen Wert von insgesamt rund Fr. 4‘000.- aufwiesen. 2.1 C._____ macht vor den Schranken des Kantonsgerichts zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie die gestohlene Ware von Am._____ weder als Rückzahlung noch als Pfand entgegen genommen. Am._____ habe ihr die Ware lediglich zur Zwischenlagerung überlassen. Sie habe gegenüber Am._____ stets zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens nur in Geld akzeptiere. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass Am._____ die Ware wieder abholen werde. 2.2 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. November 2016 durch die Polizei wurde C._____ vorgehalten, dass bei der Durchsuchung ihrer Wohnung originalverpackte Parfüms, diverse Kleider mit Originaletiketten und neue Mäntel sichergestellt worden seien. Daraufhin bekundete sie, diese Ware stamme von einem Am._____, welcher ihr Geld geschuldet habe. Auf Frage, wer dieser Am._____ sei, erklärte C._____, Am._____ stamme aus Ai._____. Sie glaube, er heisse Am._____. Aber sie wisse es nicht genau. Sie habe ihm Fr. 800.- geliehen und er habe ihr das so zurückbezahlt (vgl. act. 10345 ff.). Bei der polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2016 wurde C._____ unter Vorlage von Fotos von zwei in ihrer Wohnung sichergestellten T-Shirts der Marke Hilfiger gefragt, wem diese Kleidungsstücke und die Handtasche gehörten. C._____ antwortete, diese Sachen gehörten einem von ihr bereits genannten Herrn. Sie habe ihm Geld ausgeliehen und er habe ihr Kleider gebracht. Diese Sachen habe sie jedoch nicht annehmen wollen. Sie habe von ihm verlangt, dass er diese wieder abhole und ihr den geschuldeten Betrag von Fr. 800.- zurückgebe (act. 10379). Im Rahmen der Einvernahme vom 26. Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft wurde C._____ gefragt, was mit den bei der Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung aufgefundenen diversen Kleidungsstücken, der Handtasche, dem Tablet und den Parfüms an sich habe. C._____ erwiderte daraufhin, sie habe einem Herrn Fr. 800.- ausgeliehen. Er habe ihr das Geld jedoch nicht zurückgegeben. Er habe ihr dann die Sachen gebracht. Er habe wohl gedacht, sie würde die Sachen verkaufen, sollte er ihr die Schuld nicht zurückzahlen (act. 10399 ff.). Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte C._____ aus, sie habe Am._____ Fr. 800.- ausgeliehen. Dabei habe sie mit ihm vereinbart, dass er das Geld nach ein paar Tagen zurückgeben müsse. Nach einer gewissen Zeit sei er mit einem Sack voller Sachen gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Sachen bei ihr lasse und das Geld zurückgeben werde (Akten ab StGer act. 313 ff.). 2.3 Bei der Ersteinvernahme bekundete C._____ unmissverständlich, Am._____ habe mit der besagten Ware ein Darlehen von Fr. 800.- zurückbezahlt. Dieser klaren Erstaussage von C._____ kommt ein besonderes Gewicht zu, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen erfolgte. Im Widerspruch dazu steht die von C._____ bei den Befragungen vom 9. Dezember 2016 vorgebrachte Version, sie habe von Am._____ verlangt, dass er die Sachen wieder abhole und ihr den geschuldeten Betrag von Fr. 800.- zurückzahle. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die Ware als Pfand zur Sicherung der Darlehensrückzahlung entgegengenommen zu haben. Entgegen der Auffassung von C._____ kann auch keine Rede davon sein, Am._____ habe die Ware bei ihr bloss zwischengelagert. Vielmehr steht aufgrund ihrer Aussage vom 9. Dezember 2016 eindeutig fest, dass sie mit Am._____ übereingekommen ist, die Ware bis zur Rückzahlung des Darlehens in Geld bei ihr zu belassen. Demnach hat sie die Ware fraglos als Pfand bis zur Tilgung des Darlehens entgegengenommen. In der Einvernahme vom 26. Juli 2017 machte C._____ geltend, Am._____ habe ihr das Geld nicht zurückbezahlt und ihr stattdessen die Sachen übergeben. Mit der Aussage, Am._____ habe gedacht, dass sie die Sachen verkaufen werde, wenn er das Darlehen nicht tilge, scheint sie indes geltend zu machen, Am._____ habe es als vereinbart angesehen, dass sie sich beim Unterbleiben der Tilgung des Darlehens aus dem Erlös des Verkaufs der Ware bezahlt mache. Vor den Schranken der Vorinstanz bekundete C._____, sie habe von Am._____ verlangt, die Sachen bei ihr zu lassen und das Geld zurückzugeben. Demgemäss wollte sie die Ware bis zur Rückzahlung des Darlehens als Pfand behalten. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass C._____ keine Erklärung dafür hat, weshalb sie zunächst angegeben hat, die Ware sei ihr zwecks Tilgung eines Darlehens überlassen worden, um später geltend zu machen, die Ware sei ihr als Pfand überlassen worden. So oder anders ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass C._____ die gestohlene Ware als Rückzahlung für ein angeblich gewährtes Darlehen oder zum Pfand entgegengenommen hat.
3. C._____ bestreitet, gewusst zu haben, dass ein anderer die von ihr entgegengenommene Ware durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. 3.1 C._____ streitet zwar durchgehend ab, von der deliktischen Herkunft der fraglichen Ware gewusst zu haben. Vor den Schranken des Strafgerichts erklärt C._____ jedoch, Am._____ gefragt zu haben, ob etwas mit der Ware faul sei, was dieser verneint habe (Akten ab StGer act. 313 ff.). Allein diese Anfrage zeigt, dass C._____ Zweifel an der Rechtmässigkeit der Herkunft der Ware hatte und auch haben musste. 3.2 Im Weiteren mussten ihr auch aufgrund des Umstands, dass das Gesamtvolumen der ihr von Am._____ als Bezahlung oder als Pfand für eine Schuld von Fr. 800.- überlassenen Ware in einem eklatanten Missverhältnis zu Schuld stand, erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Herkunft der Sachen aufkommen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Preisetiketten am Herrenmantel der Marke Bugatti mit einem Verkaufspreis von Fr. 499.- und am Herrenmantel der Marke Navyboot mit einem Verkaufspreis von Fr. 899.- gut sichtbar waren (act. 2303) und C._____ die Preisetiketten zugestandenermassen auch gesehen hat (Akten ab StGer act. 313 ff; act. 10339). Als sie diese Mäntel aus der Tasche nahm und offen im Schlafzimmer aufhängte, musste sie überdies bereits durch einen flüchtigen Blick auf die Ware bei der Entnahme der Mäntel aus der Tasche deren Neuwertigkeit erkennen. Bei lebensnaher Betrachtung mussten ihr bedeutende Zweifel an der Legalität der Herkunft der Ware aufgekommen sein, da es höchst seltsam anmutet, dass der ihr unstrittig höchst flüchtig bekannte Am._____, der kein Geld hatte, um Fr. 800.- zurückzahlen, Geld zum Erwerb der fraglichen Ware mit einem Detailhandelsverkaufswert von insgesamt rund Fr. 4‘000.- gehabt haben soll. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass C._____ wusste oder mindestens mit der nahen Möglichkeit rechnen und in Kauf nehmen musste, dass die fragliche Ware durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt worden war.
4. Nach alledem und den im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegten Gründen (Urt. StGer. vom 26. Januar 2018 E. II/2) ist der von der Vorinstanz C._____ zur Last gelegte Anklagesachverhalt erstellt. B. Rechtliches BA. A._____ und B._____ Die Vorinstanz würdigte den A._____ und B._____ angelasteten Sachverhalt als banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch. A._____ und B._____ haben diese rechtliche Würdigung für den Fall, dass das Kantonsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen ansieht, nicht beanstandet. Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugende rechtliche Würdigung der Vorinstanz abgestellt werden (Urt. StGer. vom 26. Januar 2018 E. II/1.2). BB. C._____
a. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch aa. Allgemeines
1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. In der Regel übt keiner der Mittäter Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Vor-aussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_120/2018 et al vom 31. Juli 2018 E. 4.4.1).
2. Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB ist demgegenüber die vorsätzliche Hilfeleistung zu einem Verbrechen oder Vergehen. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgs-chancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1; 121 IV 109 E. 3a; BGer 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1).
3. Nach Art. 27 StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit zählen zu den persönlichen Merkmalen gemäss Art. 27 StGB (BGE 105 IV 182 E. 2a; BGer 6B_976/2015 E. 10.3.3; 6B_980/2014 E. 1.4; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 27 N 2). ab. In Concreto
1. C._____ hat A._____ und B._____ mit deren Beherbergung und diesen gegenüber erbrachtem Chauffeurdienst einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen in den Fällen 36 und 37 geleistet. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch weder konkret dar, noch lässt sich erstellen, dass C._____ gestützt auf einen gemeinsamen Tatplan über die Tatherrschaft, wie dies bei Mittätern der Fall ist, verfügt hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als insoweit unbegründet, als damit eine Verurteilung von C._____ wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs verlangt wird.
2. A._____ und B._____ haben sich mitunter aufgrund des Einbruchs vom 17. November 2016, 02:20-02:23 Uhr, in den E._____ Ak._____platz in W._____ (Fall 36) und aufgrund des Einbruchs vom 23. November 2016, 02:50-03:00 Uhr, in den U._____ in V._____ (Fall 37) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhalts (vgl. E. III/A/AC/a) steht fest, dass C._____ vom 16. November 2016 bis zum 27. November 2016 A._____ und B._____ in ihrer Wohnung beherbergte und in der Nacht vom 22./23. November 2016 A._____ und B._____ nach V._____ in die Nähe des Tatorts im Fall 37 chauffierte. Ohne diese Unterstützung durch C._____ wäre die Verübung der Haupttaten in den Fällen 36 und 37 für A._____ und B._____ bedeutend schwieriger gewesen. Der Umstand, dass A._____ und B._____ in der unverdächtig wirkenden Wohnung von C._____ logieren konnten, reduzierte für sie das Risiko der Tatausführungen wesentlich. Der nächtliche Chauffeurdienst im Fall 37 im unverdächtigen Fahrzeug von C._____ mit einem lokalen Kontrollschild erleichterte A._____ und B._____ auch ihr kriminelles Tun. Mithin ergibt sich, dass C._____ mit der Beherbergung und dem Chauffeurdienst die Haupttaten von A._____ und B._____ in den Fällen 36 und 37 kausal massgeblich gefördert hat. In subjektiver Hinsicht ist sodann erstellt, dass C._____ zumindest damit gerechnet hat, A._____ und B._____ mit der Beherbergung bei sich zu Hause ein Quartier zur Verübung ihrer Delikte zur Verfügung zu stellen und den beiden mit dem nächtlichen Fahrdienst nach V._____ einen Dienst zur Unterstützung der Verübung einschlägiger Straftaten zu erbringen. Dabei hat sie in Kauf genommen, die Haupttaten von A._____ und B._____ in den Fällen 36 und 37 zu fördern. Aufgrund von Art. 27 StGB können C._____ die täterbezogenen Merkmale der Banden- und Gewerbsmässigkeit in diesen beiden Fällen nicht zugerechnet werden. Vorliegend kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beherbergung und der Fahrdienst durch C._____ gewerbsmässig erfolgte, weil nicht nachgewiesen ist, dass C._____ hierfür substanziell entschädigt wurde. Auch muss verneint werden, dass C._____ in den Fällen 36 und 37 als Mitglied einer Bande handelte. Denn es ist weder konkret dargetan, noch sonst wie ersichtlich, dass sich C._____ mit A._____ und B._____ zu einer Bande zusammengeschlossen hatte. Nach alledem folgt, dass C._____ in den Fällen 36 und 37 der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig zu sprechen ist. Somit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht als begründet.
b. Hehlerei ba. Allgemeines
1. Hehlerei begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Als strafbare Handlung gegen das Vermögen im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt jedes Delikt, das sich gegen fremdes Vermögen richtet, selbst wenn es nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt ist (BGE 127 IV 79 E. 2a und b; BGer 6B_641/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2).
2. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Hehlerei Vorsatz, wobei es genügt, dass der Täter weiss oder annehmen muss bzw. in Kauf nimmt, dass die Sache durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden ist. Dies ist der Fall, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahe legen (BGE 129 IV 230 E. 5.3.2; 119 IV 242 E. 2b; 101 IV 402 E. 2; BGer 6B_641/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2). ba. In Concreto
1. C._____ hat den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt, indem sie als Tilgung eines ausstehenden Mietzinses von Fr. 800.- im Sinne eines Erwerbs oder als Pfand zur Sicherung dieses Mietzinses von Am._____ gestohlene Ware im Wert von zirka Fr. 4‘000.- entgegengenommen hat. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass C._____ zumindest damit gerechnet hat, dass die besagte Ware von einem anderen durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt wurde. Damit hat sie beim Empfang der Ware zumindest billigend in Kauf genommen, gestohlene Sachen zu erwerben oder zum Pfand zu nehmen. C._____ hat somit auch den subjektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Nach alldem folgt, dass sich C._____ wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung von C._____ erweist sich damit in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei als unbegründet. IV. Strafe A. A._____ AA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Vorschriften des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). AB. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt festgelegt, worauf verwiesen werden kann. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von mindestens bis 180 Tagessätzen. AC. Tatkomponenten
a. Objektive Tatschwere A._____ machte sich zusammen mit B._____ in nur knapp 2 ½ Jahren in 37 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Er und B._____ erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund Fr. 880‘000.- und verursachten einen Sachschaden von über Fr. 170‘000.-. Der Delikts- und Schadensbetrag war somit sehr bedeutend. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist das Vorgehen von A._____ und B._____ als äusserst zielgerichtet, effizient und gut organisiert zu bezeichnen. Als eingespielte Bande mit einer klaren Rollenverteilung konnten sie innert weniger Minuten bei den Einbrüchen eine hohe Beute machen und den Tatort längst vor dem Eintreffen der Polizei wieder verlassen. Zur Veräusserung ihrer umfangreichen Beuten, insbesondere der grossen Mengen an Zigarettenstangen, verfügten sie fraglos über geeignete Absatzkanäle und waren somit auch in dieser Hinsicht sehr gut organisiert. Insgesamt mutet ihr Vorgehen hochprofessionell an, was schwer zu ihren Lasten zu werten ist. A._____ und B._____ brachen zwar in keine bewohnten Objekte ein. Indessen ist zu beachten, dass sie offenbar planmässig während der Nachtstunden in Geschäftslokale einbrachen, wo sie nicht damit rechnen mussten, auf Personen und/oder Gegenwehr zu stossen. Die hohe kriminelle Energie der beiden relativiert sich somit dahingehend, als sie bei ihrem kriminellen Treiben einer Konfrontation oder gar einer Gewaltanwendung bewusst aus dem Weg gingen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderes Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als mittelschwer zu bezeichnen und von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszugehen.
b. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass A._____ achtmal als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit B._____ gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier jeweils innert relativ kurzer Zeit mittels Einbruchdiebstählen grosse Beute zu machen. Bei seinem kriminellen Tun handelte er direktvorsätzlich. A._____ mag zwar über kein gesichertes Einkommen verfügt haben, jedoch ist mit der Vorinstanz eine finanzielle Notlage zu verneinen. Seine Beweggründe für die Straftaten waren demnach rein finanzieller Natur. Die dargestellten subjektiven Tatkomponenten sind bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe ist um 5 Monate zu erhöhen. AD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. III/2.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
b. Vorstrafen Die Vorstraflosigkeit von A._____ ist mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral zu werten.
c. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist bei A._____ keine strafmindernde Kooperationsbereitschaft auszumachen, da das oberflächliche Geständnis in Bezug auf einzelne Taten hierzu jedenfalls nicht genügt. Das Geständnis erfolgte offenkundig lediglich unter dem Druck des Beweisergebnisses. Das Nachtatverhalten wirkt sich somit strafzumessungsneutral aus.
d. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich somit nicht auf die Strafzumessung aus. AE. Strafe und Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten zu bestrafen. Auf diese Strafe sind ihm der ausgestandenen Freiheitsentzug vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von 803 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Berufung von A._____ erweist sich folglich auch hinsichtlich der Festsetzung der Strafe als unbegründet. B. B._____ BA. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Vorschriften des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Das neue Recht erweist sich vorliegend nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). BB. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt festgelegt, worauf verwiesen werden kann. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe von mindestens bis 180 Tagessätzen. BC. Tatkomponenten
a. Objektive Tatschwere B._____ machte sich zusammen mit A._____ in nur knapp 2 ½ Jahren in 37 Fällen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls schuldig, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb. Er und A._____ erbeuteten Deliktsgut im Wert von rund Fr. 880‘000.-. Diese Deliktssumme ist sehr bedeutend. Zudem verursachten die beiden einen Sachschaden von über Fr. 170‘000.-. Zurückzuweisen ist der Einwand von B._____, der effektive Schaden sei in der Tat wesentlich tiefer als die vorliegend bloss geschätzte Schadenhöhe. Es ist weder ersichtlich, noch zeigt B._____ konkret auf, dass die Schadenhöhe von Fr. 170‘000.- zu hoch ist. Vielmehr erscheint diese aufgrund des bedeutenden Ausmasses der in den einzelnen Fällen angerichteten Schäden der Grössenordnung nach auf jeden Fall als erstellt. Aufgrund dessen ist von einem sehr bedeutenden Schadenbetrag auszugehen. Nicht gefolgt werden kann zudem der Auffassung von B._____, wonach ihm das Bestehen eines Versicherungsschutzes der Geschädigten strafmindernd zu Gute gehalten werden soll. Zum einen ändert eine Versicherungsdeckung nichts am verursachten Schaden; zum andern gewährt das Gesetz einer Versicherung denselben Schutz wie dem Versicherten. Aus den von der Vorinstanz aufgeführten Gründen ist das Vorgehen von A._____ und B._____ als äusserst zielgerichtet, effizient und gut organisiert zu bezeichnen. Als eingespielte Bande mit einer klaren Rollenverteilung konnten sie innert weniger Minuten bei den Einbrüchen eine hohe Beute machen und den Tatort längst vor dem Eintreffen der Polizei wieder verlassen. Zur Veräusserung ihrer umfangreichen Beuten, insbesondere der grossen Mengen an Zigarettenstangen, verfügten sie fraglos über geeignete Absatzkanäle und waren somit auch in dieser Hinsicht sehr gut organisiert. Insgesamt mutet ihr Vorgehen hochprofessionell an, was schwer zu ihren Lasten zu werten ist. A._____ und B._____ brachen in keine bewohnten Objekte ein. Auch ist zu beachten, dass sie offenbar planmässig während der Nachtstunden in Geschäftslokale einbrachen, wo sie nicht damit rechnen mussten, auf Personen und/oder Gegenwehr zu stossen. Die hohe kriminelle Energie der beiden relativiert sich somit dahingehend, als sie bei ihrem kriminellen Treiben einer Konfrontation oder gar einer Gewaltanwendung bewusst aus dem Weg gingen. Mit der Vorinstanz ist schliesslich von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderes Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Unter Berücksichtigung all dessen ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als mittelschwer zu bezeichnen und von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren auszugehen.
b. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ganz erheblich straferhöhend ins Gewicht, dass B._____ achtmal als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit A._____ gezielt in die Schweiz einreiste, einzig um hier innert relativ kurzer Zeit mittels Einbruchdiebstählen grosse Beute zu machen. Bei seinem kriminellen Tun handelte er direktvorsätzlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch B._____ nicht vorgeworfen werden, er habe die Straftaten zur eigentlichen Luxusbefriedigung verübt. Er wohnte zwar in seinem Heimatland in einem Haus, jedoch gehörte diese Liegenschaft seiner Mutter. Nach seinen eigenen Aussagen erzielten er und seine Ehefrau ein für aj._____ Verhältnisse überdurchschnittliches Einkommen, das gut zum Leben reicht (vgl. insb. act. 109.). Seine Beweggründe für die Straftaten waren somit rein finanzieller Natur. Leicht negativ in die Waagschale fällt, dass B._____ die Taten beging, obwohl er für aj._____ische Verhältnisse gut gebettet war. Die dargestellten subjektiven Tatkomponenten sind bedeutend straferhöhend zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe ist im Ergebnis um 6 Monate zu erhöhen. BD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz legte das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dar. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Täterkomponente ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
b. Vorstrafen Was die Vorstrafen von B._____ anbelangt, so kann auch diesbezüglich auf das vor-instanzliche Urteil verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. III/2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). B._____ scheinen die verhängten Strafen offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest scheint er die Konsequenzen erneuter Delinquenz nicht verinnerlicht zu haben. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen von B._____ fallen erheblich straferhöhend ins Gewicht.
c. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist das Nachtatverhalten von B._____ als neutral zu werten. Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass sein Geständnis sehr selektiv wirkt und ausgesprochen taktisch ist. Dieses erfolgte offenkundig lediglich unter dem Druck des Beweisergebnisses. Mit der Vor-instanz ist die durch eine Inhaftierung verbundene Trennung von B._____ von seiner Ehefrau und seinem noch jüngeren Sohn nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4). Eine ausserordentliche Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. B._____ legt auch nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll.
d. Fazit Angesichts der deutlich straferhöhend zu berücksichtigen Vorstrafen erscheint es daher angemessen, die verschuldensangemessene Strafe um 4 Monate zu erhöhen. BE. Strafe und Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat zu bestrafen. Auf diese Strafe sind ihm der ausgestandene Freiheitsentzug vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von 803 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Berufung von B._____ erweist sich somit in Bezug auf die Straffestsetzung als teilweise begründet. C. C._____ CA. Anwendbares Recht C._____ verübte die hier zu beurteilenden Straftaten vor den Änderungen des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018. Nach dem bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Weil vorliegend - wie nachfolgend gezeigt wird - nach altem Recht eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu verhängen ist und folglich nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe von 330 Tagen auszufällen wäre, erweist sich insoweit das alte Recht als milder als das neue. Somit bleibt vorliegend das alte Recht anwendbar. CB. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. CC. Tatkomponente
a. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch aa. Objektive Tatschwere C._____ beherbergte A._____ und B._____ während zwei Wochen im November 2016 und chauffierte sie in der Nacht vom 23. November 2016 in die Nähe des Deliktsorts. Dadurch erbrachte sie eine wesentliche Hilfeleistung an A._____ und B._____ zur Verübung der Fälle 36 und 37, bei welchen sie Waren im Wert von rund Fr. 30‘600.- erbeuteten und einen Sachschaden von rund Fr. 7‘000.- anrichteten. Ausserdem ist zwingend strafmildernd zu berücksichtigen, dass C._____ den Tatbestand des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs als Gehilfin verwirklichte (Art. 25 StGB). In Anbetracht all dessen ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. ab. Subjektive Tatschwere Als Motiv von C._____ kommt einzig Bereicherungsabsicht, namentlich die Bereicherung Dritter, in Frage. C._____ handelte eventualvorsätzlich, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt. ac. Fazit Angesichts der dargelegten Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch auf 270 Tagessätzen festzusetzen.
b. Hehlerei ba. Objektive Tatschwere C._____ nahm gestohlene Gegenstände im Wert von insgesamt zirka Fr. 4‘000.- zur Tilgung einer Schuld von Fr. 800.- oder als Pfand zur Sicherstellung der Schuld entgegen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. bb. Subjektive Tatschwere Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass C._____ mit Eventualvorsatz gehandelt hat, was den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt. Ihr Motiv war rein finanzieller Natur. Angesichts des Dargestellten wird das objektive Tatverschulden aufgrund der subjektiven Tatschwere leicht relativiert. bc. Fazit Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens betreffend die Hehlerei und unter Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 330 Tagessätze zu erhöhen. CD. Täterkomponenten
a. Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen von C._____ kann vorweg auf die treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daraus lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
b. Vorstrafen C._____ ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral zu werten ist.
c. Nachtatverhalten Bei C._____ sind keine wirkliche Einsicht und Reue auszumachen. Die fehlende Einsicht und Reue wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
d. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung insgesamt neutral aus. CE. Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren ist C._____ mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu bestrafen. Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. II/3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist der Tagessatz auf Fr. 30.- festzulegen. Auf die Geldstrafe ist C._____ die ausgestandene Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). CF. Strafvollzug C._____ ist Ersttäterin und es ist zu erwarten, dass ihr das vorliegende Verfahren Lehre genug sein wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 aStGB erfüllt, weshalb die ihr auferlegte Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist. CG. Ergebnis C._____ ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen, zu verurteilen. Hinsichtlich der Straffestsetzung erweist sich die Berufung von C._____ folglich als unbegründet und die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet. V. Landesverweisungen A. A._____ und B._____ Nachdem A._____ den Antrag auf Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Landesverweisung nicht begründet und B._____ die Landesverweisung gar nicht angefochten hat sowie die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegenüber A._____ und B._____ vollumfänglich zu schützen sind, sind die von der Vorinstanz gegenüber A._____ und B._____ verhängten Landesverweisungen zu bestätigen. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen ist in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung von A._____ erweist sich folglich in Bezug auf die beantragte Aufhebung der vorinstanzlich verhängten Landesverweisung als unbegründet. B. C._____ 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Täter lediglich wegen Gehilfenschaft zu einem Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat ( Carlo Bertossa , in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 66a N 5; Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 3; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, in BBl 2013 6020 f.). Laut Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Demnach ist ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung nur unter den beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB zulässig, nämlich des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls und der Annahme eines fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung. Erst wenn feststeht, dass diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BGE 144 IV 332 E. 3.2; BGer 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.2). 1.2 Das Gesetz definiert nicht, was unter einem schweren persönlichen Härtefall (erste kumulative Voraussetzung) zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (zweite kumulative Voraussetzung). Fest steht, dass Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv geregelt sind und das Ermessen des Gerichts im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt werden sollte. Mit der Ausnahmebestimmung von Art. 66a Abs. 2 StGB soll dennoch die Beachtung das Verhältnismässigkeitsprinzip gewährleistet werden (BGE 144 IV 332 E. 3.1.1). 1.2.1 Die Beurteilung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, hat sich grundsätzlich nach den Kriterien von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu orientieren. Insbesondere zu berücksichtigen sind somit die Integration des Betroffenen; die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; die finanziellen Verhältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 1.2.2 Bei der nach Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung zum Ausländerrecht darf eine Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der seit langem in der Schweiz lebt, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Ein Widerruf ist jedoch in Fällen von schweren oder wiederholten Verstössen nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Ausländer in der Schweiz geboren und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Besonderes Augenmerk wird auf die Intensität der Beziehungen des Ausländers zur Schweiz und die Schwierigkeiten der Wiedereingliederung bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland gelegt (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). 2.1 C._____ hat sich einer Straftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB schuldig gemacht, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob vorliegend ausnahmsweise gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. 2.2 C._____ wurde am tt.mm.19yy in Aj._____ geboren. Sie kam im Jahre 19yy in die Schweiz. Sie besuchte die Primar- und Realschule in Af._____. Bis zu ihrem 30. Altersjahr arbeitete sie im Hotel- und Gastgewerbe. Danach absolvierte sie Ausbildungen zur Hilfspflegerin beim Roten Kreuz. In der Folge arbeitete sie bei der Spitex Af._____ und Ad._____. Seit einem Unfall im Jahr 2003 arbeitet sie nicht mehr. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Sie pflegt Kontakte zu ihrem Vater in Aj._____ (act. 151 ff.). Ihre Mutter ist gestorben. C._____ erhält von der Ao._____versicherung eine lebenslange Rente von Fr. 1‘550.- pro Monat (act. 155, Akten ab StGer act. 263). Weil C._____ aufgrund ihrer Anwesenheit in der Schweiz seit ihrer Kindheit hierzulande verankert ist und ihre persönliche Beziehung zum Vater in Aj._____ ihre Verbundenheit mit der Schweiz nicht wesentlich relativiert, würde eine Landesverweisung für sie eine besondere persönliche Härte bedeuten. 2.3 Es bleibt weiter zu prüfen, ob eine Landesverweisung verhältnismässig ist bzw. ob das öffentliche Interesse an einer Ausweisung ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die von C._____ verübten Straftaten zeugen zwar von einer bedeutenden kriminellen Energie. In Anbetracht jedoch, dass C._____ seit 45 Jahren in der Schweiz lebt und keine Vorstrafen aufweist, überwiegt ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung. Demnach ist von der Anordnung einer Landesverweisung gegenüber C._____ abzusehen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach insofern, als damit die Anordnung einer Landesverweisung gegenüber C._____ begehrt wird, als unbegründet. VI. Zivilforderungen Nachdem es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, kann hinsichtlich der Zivilansprüche zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urt. StGer vom 26. Januar 2018 E. VI, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufungen von A._____ und C._____ erweisen sich somit im Zivilpunkt als unbegründet. VII. Kosten und Entschädigungen A. Kosten AA. Allgemeines Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Vorinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). AB. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
1. Nachdem die Schuldsprüche betreffend A._____ und B._____ zu bestätigen sind, bleibt es in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Kostenauflage.
2. C._____ wird - neben dem erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Hehlerei - zusätzlich in den Fällen 36 und 37 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Freisprüche bestätigt. Umstände, welche hinsichtlich der Freisprüche eine Kostenauflage an C._____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO gebieten würden, sind nicht vorhanden. Aufgrund des Verhältnisses von Freisprüchen zu Schuldsprüchen sind die Kosten zu neun Zehnteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Zehntel C._____ aufzuerlegen. AC. Zweitinstanzliches Verfahren A._____ und C._____ unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich und B._____ unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrem Eventualantrag auf Schuldigsprechung von C._____ wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch in Bezug auf die Fälle 36 und 37 sowie auf Erhöhung der Strafe in geringem Umfang und unterliegt im Übrigen mit ihrer Berufung vollumfänglich. Somit unterliegt sie weitgehend. In Anbetracht all dessen erscheint es als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 48‘300.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 300.-) A._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-), B._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-) und C._____ zu einem Fünfzehntel (= Fr. 3‘220.-) aufzuerlegen sowie im Umfang von vier Fünfzehnteln (= Fr. 12‘880.-) auf die Gerichtskasse zunehmen. B. Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen BA. Allgemeines
1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Strafsachen ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.- zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Nach § 15 TO darf für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Abschriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen neben dem Honorar ein Auslagenersatz von Fr. 1.50 pro Seite berechnet werden (Abs. 1). Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz Fr. 0.50 pro Seite (Abs. 2). Laut § 16 TO sind Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen (Abs. 1). Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer (Abs. 2). Nach § 17 TO ist die Mehrwertsteuer auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätzlich zu vergüten. Zu entschädigen sind nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind (BGer 6B_618/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.3). Lediglich in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der amtlichen Verteidigung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Es besteht indes kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung ( Viktor Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 6; BGE 117 Ia 22 E. 4b). Von einer amtlichen Verteidigung darf erwartet werden, dass sie fachkundig ist, d.h. dass sie die im strafrechtlichen Bereich anwendbaren Rechtsnormen und die entsprechende Gerichtspraxis kennt. Entsprechend kann ihr der Aufwand für ein Rechtsstudium und dergleichen grundsätzlich nicht entschädigt werden ( Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4; BStGer BB.2018.31 vom 11. April 2018 E. 5.4).
2. Der amtlichen Verteidigung sind aufgrund von § 16 Abs. 1 TO auch die Kosten eines von ihr beigezogenen Übersetzers zu vergüten. Aufgrund von Art. 68 StPO sind entsprechende Kostengutsprachen einzuholen, bevor Aufträge von grösserem Umfang vergeben werden (so auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 135 N 3; Niklaus Ruckstuhl , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 135 N 3). Rechtsbeistände können somit für sich selbst keinen Übersetzer beanspruchen, amtliche Verteidiger aber allenfalls für den Verkehr mit ihren fremdsprachigen Klienten (vgl. Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, a.a.O., Art. 68 N 4; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3). Demnach kann die amtliche Verteidigung, sofern sie die Sprache ihres Mandanten nicht versteht, für die Besprechungen mit dem Klienten zur Vorbereitung der Verteidigung einen Übersetzer beantragen bzw. beiziehen (vgl. Adrian Urwyler , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 8; KGer BL 460 2018 131 vom 9. November 2018 E. 4.2). Gemäss § 17 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 erfolgt für Übersetzungsaufgaben an qualifizierte Übersetzerinnen und Übersetzer eine Stundenvergütung von Fr. 70.- (Abs. 1). Für besonders anspruchsvolle Aufgaben kann eine erhöhte Stundenvergütung von Fr. 90.- gewährt werden (Abs. 2). Laut § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 wird der Aufwand für die An- und Rückfahrt zum Einsatzort in der Regel nicht vergütet. BB. Verteidigung von A._____
1. Advokat Simon Berger stellt mit Honorarnote vom 1. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 27.25 Stunden zu je Fr. 200.- in Rechnung, was als angemessen erscheint. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ist zudem ein Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden zu je Fr. 200.- zu entschädigen. Ebenso sind 87 Kopien zu je Fr. 0.20 und Portokosten von Fr. 44.20 zu vergüten. Weil die amtliche Verteidigung vorliegend keine Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergab, musste sie nicht vorgängig um eine Kostengutsprache ersuchen. Zu entschädigen sind die Kosten des Dolmetschers für Übersetzungsarbeiten von Fr. 455.-. Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende können aber die Fahrtkosten des Dolmetschers nicht vergütet werden. Das Honorar von Advokat Simon Berger ist demnach wie folgt festzusetzen: Advokat Simon Berger ist somit für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'903.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
2. A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BC. Verteidigung von B._____ 1.1 Advokatin Jessica Baltzer macht mit der ersten Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeit vom 29. Januar bis zum 9. August 2018 einen Arbeitsaufwand von 25 Stunden zu je Fr. 200.- geltend. Dies ist übersetzt. Nicht zu vergüten sind der Zeitaufwand für die Telefongespräche vom 30. Januar 2018 und 27. März 2018 mit dem Gefängnis und der Übersetzerin von insgesamt 20 Minuten, für das Schreiben vom 19. März 2018 an die Vollzugsbehörde von 25 Minuten, die Schreiben vom 27. März 2018 an die Vollzugsbehörde und den Beschuldigten von 45 Minuten sowie für den E-Mail- und Telefonverkehr vom 24. Juli 2018 mit der Übersetzerin und dem Gefängnis von 20 Minuten; denn es handelt sich bei dem insgesamt hierbei fakturierten Arbeitsaufwand von 110 Minuten bzw. 1.833 Stunden um nicht vergütungsberechtigte Kanzleiarbeiten sowie Arbeiten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und überdies als nicht notwendig und nicht verhältnismässig dastehen. Als überhöht und nicht verhältnismässig erscheint überdies der Zeitaufwand vom 30. Januar 2018 für ein Schreiben an das Gericht von 20 Minuten, ein Gesuch an das Gericht von 40 Minuten und ein Schreiben an den Beschuldigten von 30 Minuten. Als angemessen erscheint lediglich der hälftige Aufwand, weshalb diese Arbeitsaufwendungen um 45 Minuten bzw. 0.75 Stunden zu kürzen sind. Zu ersetzen sind zudem die Auslagen von Fr. 115.- sowie die auf dem Arbeitsaufwand und den Auslagen geschuldete Mehrwertsteuer. Da die amtliche Verteidigung hier keine Übersetzungsaufträge von grösserem Umfang vergab, musste sie nicht vorgängig um eine Kostengutsprache ersuchen. Zu entschädigen sind die Kosten des Dolmetschers für Übersetzungsarbeiten von Fr. 420.-. Aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende können aber die Fahrtkosten des Übersetzers nicht vergütet werden. 1.2 Advokatin Jessica Baltzer fakturiert mit der zweiten Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeit vom 2. Januar 2019 bis zum 5. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 28.88 Stunden. Die Addition der abgerechneten einzelnen Positionen ergibt lediglich einen Arbeitsaufwand von total 27.88 Stunden, weshalb dieser um eine Stunde zu kürzen ist. Nicht zu vergüten sind der am 4. Januar 2019 verrechnete Arbeitsaufwand für ein Telefon mit der Dolmetscherin von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Straf- und Justizvollzug von 0.17 Stunden, ein Telefon mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden und ein E-Mail an die Dolmetscherin von 0.25 Stunden, das Telefon vom 7. Januar 2019 mit dem Gefängnis von 0.17 Stunden, der am 21. Januar 2019 verrechnete Arbeitsaufwand für ein E-Mail an die Dolmetscherin von 0.25 Stunden und ein Telefon mit der Justizvollzugsanstalt Lenzburg von 0.17 Stunden, das E-Mail an die Dolmetscherin vom 22. Januar 2019 von 0.17 Stunden sowie die E-Mail-Korrespondenz mit der Dolmetscherin vom 28. Januar 2019 von 0.25 Stunden; denn es handelt sich bei dem hierfür fakturierten Arbeitsaufwand von total 1.94 Stunden um nicht vergütungsberechtigte Kanzleiarbeiten sowie Arbeiten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen und überdies für die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren als nicht erforderlich und nicht verhältnismässig dastehen. Bei der Recherche betreffend technische Observation vom 30. Januar 2019 von 0.5 Stunden handelt es sich sodann um eine Rechtsabklärung, welche nicht zu vergüten ist, zumal im Parteivortrag keine besonderen Bemühungen für die Abklärung einer aussergewöhnlichen Rechtsfrage erkennbar sind. Die fakturierte Nachbesprechung von 4 Stunden ist um 3.5 Stunden auf praxisgemäss 0.5 Stunden zu reduzieren. Im Weiteren ist für nachfolgende Arbeiten ein zu hoher Arbeitsaufwand fakturiert worden: So erscheint der Aufwand vom 2. Januar 2019 für das Schreiben an den Klienten und das Gericht von je 0.25 Stunden und das Schreiben vom 5. Februar 2019 von 0.5 Stunden als überhöht und ist deshalb auf je auf 10 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung einer Besprechung von 0.75 Stunden erscheint ebenfalls als überhöht und ist auf die Hälfte zu kürzen. Nachdem Advokatin Jessica Baltzer den Fall bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren gekannt und am 10. August 2018 eine umfassende, 21-seitige schriftliche Berufungsbegründung beim Kantonsgericht eingereicht hatte, erscheinen auch die von ihr im Jahr 2019 verrechneten Aufwendungen für das Aktenstudium von 3 Stunden und die Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von 11 Stunden als erheblich übersetzt. Das Aktenstudium ist auf die Hälfte und die Verhandlungsvorbereitung auf 6 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist wegen übersetzter Aufwendungen eine Kürzung um 7.375 Stunden vorzunehmen. Zu vergüten sind Barauslagen von Fr. 7.50 und Fahrtkosten von Fr. 98.- sowie die auf dem Arbeitsaufwand und den Auslagen geschuldete Mehrwertsteuer. Zu entschädigen ist zudem der Zeitaufwand des Übersetzers für Übersetzungsarbeiten von einer Stunde zu Fr. 70.-. Nicht zu ersetzen sind aufgrund von § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende die Fahrtkosten des Übersetzers. 1.3 In den beiden Honorarnoten wurde insgesamt ein Arbeitsaufwand für Besprechung mit dem Beschuldigten von 10 Stunden in Rechnung gestellt, was als übersetzt und um total 3 Stunden zu kürzen ist. 1.4 Dem Gesagten zufolge ist das Honorar von Advokatin Jessica Baltzer gesamthaft wie folgt festzusetzen: Der amtlichen Verteidigerin von B._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'062.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
2. B._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). BD. Verteidigung von C._____
1. Advokat Felix López stellte als amtlicher Verteidiger von C._____ mit Honorarnote vom 2. August 2018 für seine Dienstleistungen vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 einen Arbeitsaufwand von 8.8 Stunden zu je Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 63.20 und die Mehrwertsteuer von 7.7% in Höhe von Fr. 140.40, d.h. insgesamt Fr. 1‘963.60 in Rechnung. Dies erscheint als angemessen. Advokat Felix López ist somit für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 1‘963.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
2. Advokatin Stéphanie Moser macht für die Verteidigung von C._____ mit Honorarnote vom 5. Februar 2019 für die Zeitperiode vom 6. August 2018 bis zum 5. Februar 2019 einen Arbeitsaufwand von 25.16 Stunden zu je Fr. 200.-. Dies erscheint als angemessen. Zusätzlich ist ihr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung ein Arbeitsaufwand von 14.5 Stunden zu je Fr. 200.- zu vergüten. Zudem sind ihr die Auslagen von Fr. 281.20 zu ersetzen. Das Honorar von Advokatin Stéphanie Moser ist somit wie folgt festzusetzen: Advokatin Stéphanie Moser ist für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 6. August 2018 bis zum 8. Februar 2019 eine Entschädigung von Fr. 8'845.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
3. C._____ ist verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im Umfang eines Fünfzehntels dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und im Umfang eines Fünfzehntels der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). C. Haftentschädigungen
1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Laut Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (BGE 141 IV 236 E 3.3; 135 IV 126 E. 1.3.6). Die Frage der Entschädigung einer ungerechtfertigten Haft stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung dieser Haft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist (BGE 141 IV 236 E. 3.3; BGer 6B_429/2017 vom 14. Februar 2018 E. 7.1).
2. A._____ und B._____ wird der ausgestandene Freiheitsentzug von 803 Tagen auf die ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafen und C._____ die von ihr ausgestandene Untersuchungshaft von 25 Tagen auf die ausgesprochene bedingte Geldstrafe angerechnet. Demzufolge ist A._____, B._____ und C._____ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Die Rechtsbegehren von A._____, B._____ und C._____ um Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Haft sind somit abzuweisen. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgericht Basel-Landschaft vom 26. Januar 2018, lautend: " I. A._____ 1. A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. 2. A._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .
3. a) A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31‘193.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘800.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen und Verwertungserlösen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3 und 4). b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat S. Berger in Höhe von Honorarnote vom 15.01.2018 Fr. 15’600.15 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 19‘423.50 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. II. B._____ 1. B._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. November 2016 bis zum 26. Januar 2018 von insgesamt 425 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. 2. B._____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen .
3. a) B._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 32‘989.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘200.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-, unter Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen (vgl. nachfolgend Ziff. IV.3). b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin J. Baltzer in Höhe von Honorarnote vom 17.01.2018 Fr. 17‘663.85 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 21‘487.20 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B._____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. III. C._____
1. a) C._____ wird der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen , in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB. b) C._____ wird von der Anklage des mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen .
2. a) Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘156.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-. C._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anteil von 5% der Verfahrenskosten. Ein Anteil von 95% der Verfahrenskosten geht zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. F. López in Höhe von Honorarnote vom 16.01.2018 Fr. 19’553.05 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 23‘376.40 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ im Umfang von 5% dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. IV. Beschlagnahme 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - Schraubendreher (G57858) - drei Wollmützen (G57859/G57862/G57854) - Lederhandschuh (G57860) - Sturmhaube (G57861) - vier Rollen Abfallsäcke (G57863/G57864) - fünf Laubsäcke (teilweise G57897/G57898) - ein Paar Socken (G57855) - drei Paare Handschuhe (G57856/G57850/G57851) - Strumpfmaske (G57852) 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen : - diverse Parfums (G57867/G57868/G57869/G57870/G57874/G57875/G57879/G57880) - fünf Jeans (G57871/G57872/G57873) 3. Die beschlagnahmten Bargeldbeträge von Fr. 900.- und EUR 644.63 (im Gegenwert in Schweizer Franken) (G57908) werden gemäss Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO je hälftig an die A._____ und B._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet . 4. Der Verwertungserlös aus dem beschlagnahmten Motorfahrzeug VW Passat in Höhe von Fr. 1‘000.- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die A._____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet . 5. Das beschlagnahmte Navigationsgerät inkl. Kabel (G57853) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A._____ zurückgegeben . 6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B._____ zurückgegeben : - Serbische Dinar 560.- (G57887) - Mobiltelefon Alcatel (G57882) - Tablet-PC Alcatel (G57884) - Armbanduhr Cerutti (G57888) - Umhängetasche (G57886) - ein Paar Schuhe Paciotto (G57906) 7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C._____ zurückgegeben : - Akku für Nokia schwarz (G57865) - Mobiltelefon Nokia schwarz (G57866) - Brechwerkzeug (G57896) - fünf Laubsäcke, davon zwei klein und grün sowie drei gross und schwarz (teilweise G57897/G57898) 8. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zur Herausgabe freigegeben , wobei A._____, B._____ und C._____ mangels hinreichender Zuordenbarkeit dieser Gegenstände innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils der verfahrensabschliessenden Behörde mitzuteilen haben, von welchen Gegenständen eine Herausgabe gewünscht wird: - ein Paar Lederhandschuhe (G57876) - Pullover und Trainerhose (G57877) - Kapuzenjacke schwarz (G57878) - zwei Walkie-Talkie (G57881) - Mobiltelefon Samsung (G57883) - Mobiltelefon Nokia (G57885) - Armbanduhr Festina (G57889) - Mobiltelefon Nokia schwarz (G57890) - zwei Mobiltelefone Nokia silberfarben (G57891/G57892) - ein Paar Schuhe Diadora (G57893) - ein Paar Schuhe Kappa (G57894) - ein Paar Schuhe Nike & Socken (G57895) - Jeans inkl. Gurt (G57899) - Jacke Team X blau (G57900) - ein Paar Schuhe Naviboot (G57901) - zwei Hemden (G57902) - ein Paar Laufschuhe (G57903) - ein Paar Schuhe Ellesse (G57904) - ein Paar Schuhe Roberto Santi (G57905) - Jacke Angelo Litrico (G57907) Geht innert dieser Frist keine entsprechende Meldung ein, werden die betreffenden Gegenstände verwertet oder vernichtet . V. Zivilforderungen 1. A._____ und B._____ werden in solidarischer Haftung miteinander dazu verurteilt , D._____ Fr. 4‘514.70 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Fall 24). 2. Die unbezifferten Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - E._____ (Fälle 2, 3, 8, 12, 13, 19, 22, 29, 31, 33 und 36) - F._____ (Fall 4) - G._____ (Fälle 6 und 9) - H._____ (Fall 10) - I._____ GmbH (Fall 20) - J._____ (Fall 23) - K._____ GmbH (Fall 37)" wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von B._____ und in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Aktualisierung des anrechenbaren Freiheitsentzugs bei A._____ und B._____ in den Dispositiv-Ziffern I.1, II.1, III.1 und III.2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : "I.1. A._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten , unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von insgesamt 803 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB." "II.1. B._____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 1 Monat , unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 28. November 2016 bis zum 8. Februar 2019 von insgesamt 803 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB." "III.1.a) C._____ wird der Hehlerei sowie in den Anklagefällen 36 und 37 der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. November 2016 bis zum 22. Dezember 2016 von insgesamt 25 Tagen , in Anwendung von Art. 139 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB (jeweils i.V.m. Art. 25 StGB) , Art. 160 Ziff. 1 StGB, aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB , Art. 49 Abs. 1 StGB sowie aArt. 51 StGB." b) C._____ wird von der Anklage des mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen (mit Ausnahme der Verurteilungen gemäss Ziffer I/III.1.a dieses Urteils). 2.a) Die C._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33‘156.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 750.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-. C._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anteil von 10% der Verfahrenskosten (= Fr. 3‘890.65) . Ein Anteil von 90% der Verfahrenskosten geht zu Lasten der Gerichtskasse . b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. F. López in Höhe von Honorarnote vom 16.01.2018 Fr. 19’553.05 Honorar HV: 17.25 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 3‘715.65 Nachbearbeitung: 0.5 Std. à Fr. 200.- + 7.7% MwSt. Fr. 107.70 Total Fr. 23‘376.40 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C._____ im Umfang von 10% dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Abweisung der Berufungen der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 48‘300.- (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 48‘000.- und Auslagen von pauschal Fr. 300.-) werden A._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-), B._____ zu einem Drittel (= Fr. 16‘100.-) und C._____ zu einem Fünfzehntel (= Fr. 3‘220.-) auferlegt sowie im Umfang von vier Fünfzehnteln (= Fr. 12‘880.-) auf die Gerichtskasse genommen. III.a Dem amtlichen Verteidiger Simon Berger, Advokat, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'903.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A._____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). III.b Der amtlichen Verteidigerin von B._____, Advokatin Jessica Baltzer, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'062.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B._____ wird verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). III.c Dem amtlichen Verteidiger Advokat Felix López wird für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis zum 2. August 2018 eine Entschädigung von Fr. 1‘963.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der amtlichen Verteidigerin Advokatin Stéphanie Moser wird für das Berufungsverfahren in der Zeit vom 6. August 2018 bis zum 8. Februar 2019 eine Entschädigung von Fr. 8'845.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. C._____ wird verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, im Umfang eines Fünfzehntels dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und im Umfang eines Fünfzehntels der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.