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460 18 111

Basel-Landschaft · 2017-11-22 · Deutsch BL

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.;

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Allgemeines

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls in Bezug auf Ziffer I der Anklageschrift, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

E. 2 Ziffer I der Anklageschrift

E. 2.1 Mit Urteil vom 22. November 2017 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe im inkriminierten Zeitraum vom 20. April 2016 bis zum 23. Januar 2017 zusammen mit seinen jeweiligen Mittäter acht Einbrüche verübt, wobei es bei der letzten Tat bei einem Diebstahlsversuch geblieben sei. Insgesamt hätten die Mittäter einen Deliktsbetrag von rund Fr. 115'000.-- erwirtschaftet. Der Beschuldigte habe die Taten nie alleine, sondern immer zusammen mit weiteren Personen begangen. Zwar seien die Verhältnisse zwischen den Mittätern nicht genau eruierbar, gleichwohl würden die Umstände darauf hinweisen, dass die Einbruchdiebstähle von einer aus Frankreich agierenden Bande professioneller Einbrecher aus Rumänien begangen worden seien. Der Beschuldigte und seine jeweiligen Mittäter hätten bei der Tatausführung - trotz wechselnder Zusammensetzung - ein eingespieltes Team gebildet. Folglich habe sich der Beschuldigte nicht nur des gewerbsmässigen, sondern auch des bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht.

E. 2.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 vor, die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch seien nicht angefochten. Auch sei der angeklagte Sachverhalt weitestgehend zugestanden, einzig in Bezug auf die Höhe des Deliktsbetrags sowie die Schadenshöhe bestreite er die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts. Namentlich könne er zur Höhe der Deliktssumme keine genauen Aussagen tätigen, zumal die Angaben der Betroffenen nicht belegt seien. Entgegen dem Strafgericht könne daher bloss von einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- sowie einer Schadenshöhe von Fr. 20'000.-- ausgegangen werden. Gerügt werde ausserdem die Annahme der Bandenmässigkeit. Zwar habe er die Einbruchdiebstähle immer in Begleitung zumindest einer weiteren Person begangen, allerdings fehle es an der Absicht des zukünftigen Zusammenwirkens zur Verübung mehrerer selbständiger Delikte. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich weder auf Indizien noch auf Beweise, sondern stelle bloss Vermutungen auf. Ohnehin habe er wiederholt betont, dass er nie mit den entsprechenden Personen vorgängig vereinbart habe, eine Diebestour zu begehen. Im Gegenteil habe er sich jeweils spontan dazu entschlossen, bei den Einbruchdiebstählen mitzuwirken. Überdies werde nicht dargelegt, inwiefern aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Delinquenten eine erheblich höhere Gefahr bestanden haben soll, als wenn er alleine gehandelt hätte. Auch seien keine Mindestansätze einer Organisation erkennbar, zumal keine eigentliche Arbeitsteilung gegeben sei. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit sei daher zu verneinen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, aus dem Vorliegen der Mittäterschaft könne nicht ohne Weiteres auf die bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden. Da im vorliegenden Fall keine Ansätze einer Organisation gegeben seien, die Delinquenten die Tatobjekte nicht ausgekundschaftet hätten und zudem nur einfachste Mittel als Einbruchswerkzeug verwendet worden seien, sei die Bandenmässigkeit zu verneinen.

E. 2.3 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 16. Juli 2017 (recte: 16. Juli 2018) dar, es sei nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilnehmen würden. Vorliegend stehe fest, dass der Beschuldigte die Straftaten immer in Begleitung zumindest einer weiteren Person begangen und überdies mehrere Einbruchdiebstähle mit den gleichen Komplizen verübt habe. Er und seine Mittäter seien jeweils einzig mit dem Ziel, in der Schweiz zu delinquieren, von Frankreich in die Schweiz eingereist, wobei sie hinsichtlich der Einbruchdiebstähle professionell und organisiert vorgegangen seien. Dabei habe sich der Beschuldigte selbst nie um die Beute bzw. deren Weiterverkauf gekümmert. Vielmehr sei er in eine grössere Organisation eingebunden gewesen, welche für die Logistik und den Absatz der Beute gesorgt habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausserdem geltend, die einzige Verbindung zwischen dem Beschuldigten und seinen Mittätern seien die Einbruchdiebstähle, wobei allerdings keineswegs von einer spontanen Begehung ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass der Fall 4 aufzeige, dass die Bande ausgesprochen organisiert vorgegangen sei, zumal diese die Apotheke ausgekundschaftet hätten. Im Übrigen könne es zum Tatplan gehören, kein Einbruchswerkzeug auf sich zu tragen, um im Fall einer Polizeikontrolle nicht aufzufallen.

E. 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Hinweis auf die Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. Januar 2017 (act. 1423 ff.), 15. März 2017 (act. 587 ff.), 4. April 2017 (act. 617 ff.), 10. April 2017 (act. 665 ff.), 16. Mai 2017 (act. 685 ff.), 13. Juni 2017 (act. 701 ff.), 14. Juni 2017 (act. 715 ff.) sowie 16. Juni 2017 (act. 731 ff.), der Befragung des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S91 ff.) sowie den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 und vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll der kantonsgerichtlich Hauptverhandlung vom 6. November 2018 [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 2 ff.) festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt - mit Ausnahme des Deliktsbetrags sowie der Schadenssumme - angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt ist. Im Übrigen kann auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter (S. 8 ff. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden.

E. 2.5 In Bezug auf die Höhe des Deliktsbetrags sowie die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten hinsichtlich des Falls 1 der Anklageschrift ersichtlich, dass ein Wert des Deliktsguts von Fr. 110.-- und ein Schaden von Fr. 10'000.-- angeklagt werden. Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, beim besagten Einbruchdiebstahl Fr. 110.-- erbeutet zu haben (act. S95). Diese Deposition stimmt mit dem Rapport der Polizei des Kantons Jura vom 28. April 2016 überein (act. 771 ff.), weshalb der angeklagte Deliktsbetrag von Fr. 110.-- als erstellt zu erachten ist. Demgegenüber macht die B.____ zwar einen Schadenersatz von Fr. 10'000.-- geltend (act. 273), gleichwohl weist sie diesen nicht mittels entsprechenden Belegen nach (vgl. auch act. 275). Entsprechend ist die angeklagte Schadenssumme von Fr. 10'000.-- nicht erstellt und die exakte Höhe des Schadens muss offen bleiben. Hinsichtlich des Falls 2 der Anklageschrift ist des Weiteren ein Deliktsbetrag von Fr. 25'000.-- sowie ein Schaden von Fr. 500.-- angeklagt. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass seitens des Privatklägers C.____ eine nur teilweise bezifferte und nicht nachvollziehbare Aufstellung der angeblichen Werte des Diebesguts eingereicht wurde (act. 295 ff.). Es ist daher zu konstatieren, dass in Fall 2 der Anklageschrift die genaue Höhe des Deliktsbetrags sowie die Schadenssumme nicht eruiert werden kann. Des Weiteren zeigt sich betreffend den Fall 3 der Anklageschrift, dass die angeklagte Deliktssumme von Fr. 7'856.-- sowie die Schadenshöhe von Fr. 608.05 durch die Privatklägerin belegt (act. 338-1 ff.) und die nämlichen Forderungen vom Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts überdies anerkannt wurden (act. S97). In dieser Hinsicht sind daher sowohl die Höhe des Deliktsbetrags als auch die Schadenshöhe erstellt. Sodann ist im Zusammenhang mit Fall 4 der Anklageschrift Deliktsgut im Umfang von insgesamt Fr. 56'402.-- sowie ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 7'455.-- angeklagt. Der Privatkläger D.____ reichte am 7. Juli 2017 eine detaillierte und nachvollziehbare Aufstellung der gestohlenen Objekte sowie des entstandenen Schadens ein (act. 314/1 ff.). Der Beschuldigte seinerseits anerkannte die entsprechende Auflistung des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S97). Es ist daher festzustellen, dass betreffend den Fall 4 der Anklageschrift die Deliktssumme sowie die Schadenshöhe erstellt sind. Hinsichtlich des Falls 4.2 der Anklageschrift ist sodann in Anbetracht der schlüssigen Angaben der E.____ (act. 327 ff.) der angeklagte Deliktsbetrag von Fr. 2'445.-- als erstellt zu erachten. Als Schaden angeklagt sind sodann die Beschädigungen am Parterrefenster, am Metallgitter, am Rollladen sowie am Bewegungsmelder, wobei die Anklageschrift dem Beschuldigten diesbezüglich eine Schadenssumme von insgesamt Fr. 1'974.45 vorwirft. Belegt ist allerdings einzig der Einbruchschaden am Fenster in der Höhe von Fr. 474.45 (act. 331). Mangels anderweitiger Belege sind somit bezüglich des Falls 4.2 der Anklageschrift ein Deliktsbetrag von Fr. 2'445.-- sowie eine Schadenshöhe von Fr. 474.45 erstellt. In Bezug auf den Fall 5 sind ferner ein Deliktsbetrag von Fr. 60'373.-- sowie eine Schadenssumme von Fr. 3'255.45 angeklagt. Hinsichtlich des Deliktswerts reichte die Privatklägerin eine überaus detaillierte und mit einer Vielzahl von Unterlagen dokumentierte Auflistung ein (act. 341 ff.), welche sich als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Ebenso ist die Schadenssumme mittels entsprechendem Beleg versehen (act. 367 f.). Folgerichtig ist der angeklagte Sachverhalt betreffend den Fall 5 der Anklageschrift auch hinsichtlich des Deliktsbetrags sowie der Schadenshöhe als erstellt zu erachten. Im Zusammenhang mit Fall 6 der Anklageschrift ist des Weiteren eine Deliktssumme von Fr.6'250.-- sowie ein Schaden in der Höhe von Fr. 600.-- angeklagt. In Bezug auf den Deliktsbetrag kann auf die seitens der Geschädigten F.____ eingereichte Beschreibung der entwendeten Objekte verwiesen werden (act. 1359 ff.), welche sich als eingehend und plausibel erweist, weshalb die Höhe des Deliktsbetrags von Fr. 6'250.-- als erstellt zu erachten ist. Demgegenüber ist in Bezug auf den angeklagten Schaden zu konstatieren, dass angesichts des von der G.____ ins Recht gelegten Belegs der Reparaturkosten leidglich ein Schaden von Fr. 312.65 nachgewiesen ist (act. 391). Anhaltspunkte bezüglich eines darüber hinausgehenden Schadens sind keine ersichtlich, weshalb in Fall 6 der Anklageschrift bloss eine Schadenssumme in der Höhe von Fr. 312.65 erstellt ist. Schliesslich ist in Bezug auf Fall 7 der Anklageschrift festzustellen, dass der angeklagte Schaden von Fr. 4'983.30 durch den Privatkläger mit mehreren Dokumenten belegt wurde und sich demzufolge aus den nachfolgenden Reparaturkosten zusammensetzt: Fr. 3'053.35 für den Ersatz des demolierten Tresors (act. 399) sowie Fr. 461.70 (act. 411) und Fr. 1'458.25 (act. 413) für die Reparatur der beschädigten Tür und des Türrahmens. Folglich ist in Fall 7 der Anklageschrift die Schadenssumme von Fr. 4'983.30 erstellt.

E. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass insgesamt ein Deliktsbetrag von Fr. 133'436.-- sowie eine Schadenssumme von total Fr. 17'088.90 erstellt ist. Somit ist der angeklagte Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.

E. 2.7 Der Qualifikation der Bandenmässigkeit macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) strafbar, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Keinen Unterschied macht, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 139 N 118 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 139 N 16; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; BGE 132 IV 132, E. 5.2; BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.3).

E. 2.8 Dem erstellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Einbruchdiebstähle beging, wobei ein Fall nicht über das Stadium des Versuchs hinausging. In sämtlichen Fällen delinquierte der Beschuldigte mit mindestens einem Mittäter zusammen, wobei er teilweise wiederholt mit denselben Personen agierte. Namentlich zeigt sich, dass sich die Mittäter jeweils in Frankreich trafen und von dort aus in die Schweiz fuhren, um zu delinquieren. Im Nachgang zu den Einbruchdiebstählen kehrten die Delinquenten jeweils wieder zurück nach Frankreich. Der Umstand, dass die Einbrüche jeweils von einer aus Frankreich aus agierenden Gruppierung organisiert wurden, zeigt sich am deutlichsten bei den Fällen 3, 4 und 4.2 der Anklageschrift: Zunächst verübt der Beschuldigte zusammen mit H.____ und I.____ die Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften in Allschwil (Fälle 3 und 4 der Anklageschrift), wobei sie unter anderem im Hinblick auf den späteren Einbruchdiebstahl zum Nachteil der E.____ ein Fahrzeug entwendeten. In der Folge fuhren diese zurück nach Frankreich, von wo aus der Beschuldigte zusammen mit einer Person genannt "J.____" (Vorname K.____), I.____ sowie L.____ zurück nach Allschwil fuhr, um in die E.____ einzubrechen (Fall 4.2; vgl. auch act. 719 ff.). Es ist daher offenkundig, dass es sich bei dem Beschuldigten und seinen Mittätern um ein eingespieltes Team handelte, welches von Frankreich aus agierte und in jeweils unterschiedlichen Konstellationen delinquierte. Entsprechend trafen sich die Mittäter nach dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der E.____ bei I.____ zu Hause, um eine Nachbesprechung der Ereignisse durchzuführen (act. 727). Aufgrund der Gegebenheit, dass im Rahmen der ersten Einbruchdiebstähle im Hinblick auf die spätere Delinquenz bereits ein Fahrzeug entwendet wurde, zeigt sich überdies auch das koordinierte und geplante Handeln der Bande. Das professionelle Vorgehen der Gruppierung äussert sich des Weiteren darin, dass sie sich jeweils auf Bargeld sowie rasch verwertbare Beute konzentrierte. Entsprechend unterliess es die Gruppierung beispielsweise, im Rahmen des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der E.____ Medikamente zu entwenden. Anzumerken ist im Übrigen, dass keineswegs von Relevanz ist, ob die Täter die Tatobjekte spontan ausgesucht oder die Einbrüche von langer Hand geplant haben. Massgeblich ist einzig, dass sie sich mit dem Willen zur fortgesetzten Deliktsverübung zusammengefunden und in der Folge diesen Willen wiederholt in die Tat umgesetzt haben. Angesichts der ausgesprochen hohen Deliktsfrequenz, der Höhe des Deliktbetrags sowie der Motivation zur Delinquenz, mithin dem Bestreiten eines wesentlichen Teils des Lebensunterhaltes, ist klarerweise davon auszugehen, dass sich die Gruppierung zusammenfand, um gemeinsam eine Mehrzahl von Delikten zu verüben. Dieser gemeinsame Entschluss, eine unbestimmte Anzahl von Delikten zu begehen, manifestiert sich überdies aufgrund der ausgesprochen engen örtlichen und zeitlichen Nähe der auf ähnliche Weise verübten Delikte (insbesondere die Fälle 1, 2, 3, 4 und 4.2 der Anklageschrift). Hinzu kommt, dass auch die Fälle 5, 6 und 7 der Anklageschrift in einem relativ engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den vorhergehenden Fällen stehen und ebenfalls den Willen der fortgesetzten Tatverübung zu untermauern vermögen. Im Weiteren musste sich der Beschuldigte angesichts seiner aktiven und keineswegs unerheblichen Stellung innerhalb der Bande offensichtlich sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der Gruppierung bewusst sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese bandenmässige Tatbegehung offensichtlich eine besondere Gefährlichkeit begründete, zumal der Zusammenschluss die Täter nicht nur stark machte, sondern insbesondere auch die fortgesetzte Verübung von Delikten der gleichen Art voraussehen liess. Die vom Beschuldigten in Frage gestellte Unterscheidung zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zeigt sich - wie bereits den vorstehenden rechtlichen Ausführungen zu entnehmen ist - nicht zuletzt darin, dass sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele banden und sich gegenseitig die Umkehr erschwerten. Folgerichtig ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.9 Somit erhellt, dass sich der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht hat.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018, die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung der Sanktion weniger von schuldrechtlichen als von generalpräventiven Überlegungen leiten lassen. Sodann könne zwar nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden, gleichwohl sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Delikten nicht von einer besonders grossen Delikts- und Schadenssumme auszugehen. Das Verschulden wiege daher höchstens mittelschwer. Entgegen der Vorinstanz könne sodann keine grosse kriminelle Energie angenommen werden. Auch sei zu beachten, dass es zu keiner Begegnung mit Bewohnern der Privatliegenschaften gekommen sei. In Bezug auf die subjektive Tatschwere sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Mass der Entscheidungsfreiheit aufgrund der Armut des Beschuldigten verglichen mit demjenigen einer sozial situierten Person erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ausserdem seien Vermögensdelikte per se egoistisch motiviert, weshalb dieser Umstand nicht im Sinne eines besonderen Merkmals zu werten sei. Die Einsatzstrafe der Vorderrichter erweise sich daher als zu hoch. Schliesslich seine die Vorstrafen zwar straferhöhend zu berücksichtigen, im Übrigen seien die Täterkomponenten jedoch neutral zu werten. Es sei daher eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bringt der Beschuldigte ergänzend vor, die im Kanton Basel-Landschaft in Bezug auf Vermögensdelikte gefällten Strafen würden in Relation zu den Gewaltdelikten deutlich zu hoch ausfallen. Folglich erweise sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe auch in dieser Hinsicht als zu hoch.

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der erstinstanzlichen Bemessung der Strafe aus, diese erweise sich als verschuldensangemessen, weshalb sie zu bestätigen sei.

E. 3.3 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 3.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

E. 3.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

E. 3.6 Vorliegend wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Vorliegend handelt es sich um sieben gleichwertige Serientaten, welche alle die banden- und gewerbsmässige Qualifikation erfüllen. Es ist deshalb gerechtfertigt, für die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 139 N 136).

E. 3.7 Betreffend die objektiven Tatkomponenten ist grundsätzlich auf die Erwägungen des Strafgerichts (S. 20 f. des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich als sachlich zutreffend erweisen. Ergänzend ist in Bezug auf die Rügen des Beschuldigten festzustellen, dass dieser in einem Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt einen Deliktsbetrag von Fr. 133'436.-- erwirtschaftet sowie eine Schadenssumme von total Fr. 17'088.90 verursacht hat. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung bzw. der vom Täter verschuldete strafrechtliche Erfolg ist daher erheblich, zumal sein Verhalten auf die Erzielung einer möglichst grossen Beute gerichtet war. Im Weiteren zeigt sich, dass das Handeln des Beschuldigten von einer ausgesprochenen Verwerflichkeit geprägt ist, zumal er in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen etwa in leerstehende Gebäude oder unbewohnte Büro- oder Gewerberäumlichkeiten liegt bei Einbrüchen in Wohnliegenschaften ein eklatanter Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten vor. Durch dieses Eindringen in ihre Privatsphäre wird das Sicherheitsgefühl der Betroffenen massiv verletzt. Im Kontext mit Einbruchdiebstählen ist daher zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, zu seinen Gunsten sei zu beachten, dass es dabei zu keiner Begegnung mit der Bewohnerschaft gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft aufgrund der daraus resultierenden besonderen Dreistigkeit und qualifizierten kriminellen Energie vielmehr in einem zweiten Schritt zu einer weiteren spürbaren Strafschärfung führen müsste (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. 3.1). Eine derartige Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft ist in casu allerdings nicht erstellt.

E. 3.8 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ebenso ist die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten merklich zu seinen Lasten zu werten, zumal der Beschuldigte eine erhebliche Hartnäckigkeit bei der Verfolgung seiner Ziele an den Tag gelegt hat. So hat er sich auch von Hindernissen nicht aufhalten lassen und beharrlich nach einem anderen Weg gesucht, um den Einbruchdiebstahl durchzuführen (bspw. Fall 5 der Anklageschrift), bzw. auf einen günstigen Moment gewartet, um zu delinquieren (bspw. Fall 4.2 der Anklageschrift). Im Weiteren ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen finanziellen Beweggründen gehandelt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten sind Vermögensdelikte nicht per se egoistisch motiviert. Vielmehr erfüllt den Tatbestand des Diebstahls auch, wer die Absicht verfolgt, einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. auch BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2). Überdies ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal kein anderer Zweck für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, es sei von einer Armutskriminalität auszugehen, welche das Mass seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 16. Mi 2017 ausgeführt hat, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gearbeitet. Ausserdem erhalte er Sozialhilfe und seine Eltern sowie seine Geschwister würden ihn und seine Ehefrau finanziell unterstützten (act. 35 f.). Angesichts dieser Depositionen kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei in seiner Entscheidungsfreiheit dermassen eingeschränkt gewesen, dass er geradezu in die Kriminalität gedrängt worden sei.

E. 3.9 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls als mittelschwer zu qualifizieren. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe auf 3 Jahre festzusetzen ist.

E. 3.10 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

E. 3.11 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen - vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen - sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 34 N 24 ff.).

E. 3.12 Der Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls sieht als Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vor (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sehen der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB), die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) jeweils die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Zunächst ist zu konstatieren, dass sämtliche Tatbestände zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen und im Wesentlichen Begleitdelikte darstellen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde: Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien (Österreich) vom 13. Juni 2004 wurde der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffe, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt (act. 11). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) vom 6. November 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten für junge Erwachsene wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffe, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt (act. 11). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) vom 15. November 2007 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffe sowie gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt (act. 11). Sodann verurteilte das Appellationsgericht Bukarest (Rumänien) den Beschuldigten mit Urteil vom 5. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anerkennung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien von 15 Monaten, u.a. wegen qualifizierten Diebstahls (act. 29 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg/Breisgau (Deutschland) vom 3. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verurteilt (act. 5). Angesichts der Gegebenheit, dass der Beschuldigte trotz wiederholter Verurteilungen zu Freiheitsstrafen erneut im Zusammenhang mit Diebstählen in Erscheinung getreten ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigten durch die bisher ausgesprochenen Sanktionen nicht ausreichend hat abschrecken lassen. Entsprechend ist offensichtlich, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe in keiner Weise erzielt werden kann und somit sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen hinsichtlich sämtlicher Tatbestände nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.

E. 3.13 In der Folge ist die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl unter Einbezug der ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten, mithin der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 49 N 122; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367). In casu erhellt, dass zwischen den vorgenannten Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände voneinander abhängig sind. Mithin sind die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch sowie die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch durchwegs Begleitdelikte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Folglich ist ihr Gesamtschuldbeitrag in geringem Ausmass zu veranschlagen, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen Straftaten um 3 Monate auf eine Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt.

E. 3.14 Die Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welch in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Vorstrafen des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 21 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, sein aktuell 13-jähriges Kind lebe in Deutschland bei dessen Mutter. Seine beiden weiteren Kinder, welche 1 und 3 Jahre alt seien, würden in Rumänien bei seiner Ehefrau leben. In finanzieller Hinsicht habe er weder Vermögen noch Schulden (Protokoll KGer, S. 2 ff.).

E. 3.15 Der Beschuldigte ist mehrfache einschlägig vorbestraft (vgl. Ziffer 3.12 des vorliegenden Urteils sowie S. 22 des angefochtenen Urteils). Es bestehen keine Zweifel, dass dieser in höchstem Grad unbelehrbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz haben sich die Vorstrafen klarerweise stark straferhöhend auszuwirken. Hinsichtlich des Geständnisses des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ein solches bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu hat der Beschuldigte vereinzelt zwar Geständnisse abgelegt, allerdings jeweils erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage. Mithin handelt es sich in erster Linie um taktisch motivierte Geständnisse. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde und das Verfahren wesentlich vereinfacht oder verkürzt hat, kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen ist in Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen weitgehend anerkannt hat, darauf hinzuweisen, dass eine blosse Anerkennung der Schäden nicht ausreicht, zumal der Beschuldigte damit noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht hat (BGer 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013, E. 2.1; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 48 N 31a).

E. 3.16 Sodann ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der Erkrankung an Hepatitis C zu prüfen. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150). Gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , a.a.O., N 264). Der Beschuldigte leidet in casu nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren der Konsequenzen weiterer Delinquenz bewusst sein musste, insbesondere auch eines Vollzugs von Freiheitsstrafen. Durch sein erneutes Delinquieren hat sich der Beschuldigte unbeeindruckt von früheren Sanktionen ohne Not auf das Risiko eines erneuten Strafvollzugs eingelassen, dies in Kenntnis seines Gesundheitszustands. Die Auswirkungen, die den Beschuldigten treffen, sind die allgemeine und gesetzliche Folge des Vollzugs von längeren Freiheitsstrafen und können insoweit nicht bereits zu einer Strafminderung führen (BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004, E. 3).

E. 3.17 Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände ist die tatbezogene Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren nunmehr um sechs Monate zu erhöhen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt daher, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu verurteilen ist. Folgerichtig ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4 Landesverweisung

E. 4.1 Mit Urteil vom 22. November 2017 führt das Strafgericht aus, aufgrund der Schuldsprüche sei ein Fall der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB gegeben, wobei das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen sei. Unter Berücksichtigung der Schwere der Delikte sowie der dadurch herbeigeführten Beeinträchtigung der Rechtsordnung sei die Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren auszusprechen.

E. 4.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 geltend, die Höhe der ausgesprochenen Sanktion sei bei der Berechnung der Dauer der Landesverweisung zu berücksichtigen. Entsprechend sei die Dauer der Landesverweisung insoweit zu reduzieren, als auch eine Reduktion des Strafmasses erfolge.

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung.

E. 4.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 oder 3 StGB oder wegen eines Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt.

E. 4.5 In casu ist unbestritten, dass die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung ohne Weiteres erfüllt sind, zumal der Beschuldigte einzig zum Delinquieren in die Schweiz eingereist ist und über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Das Völkerrecht ist nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt, das gilt ebenso für das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681). Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB nicht entgegen.

E. 4.6 In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung zeigt sich aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018, dass diese einzig für den Fall der Änderung des Strafmasses gerügt wird. Angesichts des Umstands, dass das Berufungsgericht mit vorliegendem Urteil die Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren bestätigt hat (Ziffer 3.17 hievor), erübrigen sich grundsätzlich weitergehende Erwägungen zur Dauer der Landesverweisung. Gleichwohl ist festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, des Umstand, dass der Beschuldigte einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist (sog. Kriminaltourist), der Gegebenheit, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keinerlei soziale Beziehungen verfügt, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des entsprechend überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechend ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. III. Kosten […]

Dispositiv
  1. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2017 bis 22. November 2017 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von 305 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  2. A.____ wird in Ziff. II der Anklageschrift vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen .
  3. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen .
  4. A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, folgende Forderungen zu schulden: - der M.____ AG Fr. 8‘464.05 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 3) - D.____ Fr. 20‘857.-- (Anklageschrift Ziff. I, Fall 4) - der E.____ Fr. 500.-- (Anklageschrift Ziff. I, Fall 4.2) - N.____ Fr. 63‘957.55 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 5) - der G.____ Fr. 312.65 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 6) - O.____ Fr. 1‘919.95 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 7).
  5. Folgende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: - Forderung der B.____ ca. Fr. 10‘000.-- (Anklageschrift Ziff. I, Fall 1) - Forderung von C.____ (Anklageschrift Ziff. I, Fall 2) - die restliche Forderung der E.____ (Anklageschrift Ziff. I, Fall 4.2).
  6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 7‘374.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
  7. Die Kosten des Verfahrens betragen insgesamt Fr. 28‘097.20, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 19‘847.20.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in Höhe von Fr. 250.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beschuldigte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 8'750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.11.2018 460 18 111

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.;

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. November 2018 (460 18 111) Strafrecht Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Dieter Freiburghaus, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatkläger gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2017 A. Mit Urteil vom 22. November 2017 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren, unter Anrechnung der vom 23. Januar 2017 bis zum 22. November 2017 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von 305 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz A.____ in Ziffer II der Anklageschrift vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verwies ihn für die Dauer von 8 Jahren des Landes (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerschaft, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 4 bis 7 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, dannzumal vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, mit Eingabe vom 23. November 2017 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 5. März 2018 beantragte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 22. November 2017 teilweise aufzuheben und er sei des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig zu erklären, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen und für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 27. März 2018 mit, dass sie hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe. D. Mit Verfügung vom 11. April 2018 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. E. Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 5. März 2018 gestellten Rechtsbegehren. F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Berufungsantwort vom 16. Juli 2017 (recte: 16. Juli 2018) den Antrag, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu bestätigen. G. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Parteien, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles

1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls in Bezug auf Ziffer I der Anklageschrift, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

2. Ziffer I der Anklageschrift 2.1 Mit Urteil vom 22. November 2017 führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe im inkriminierten Zeitraum vom 20. April 2016 bis zum 23. Januar 2017 zusammen mit seinen jeweiligen Mittäter acht Einbrüche verübt, wobei es bei der letzten Tat bei einem Diebstahlsversuch geblieben sei. Insgesamt hätten die Mittäter einen Deliktsbetrag von rund Fr. 115'000.-- erwirtschaftet. Der Beschuldigte habe die Taten nie alleine, sondern immer zusammen mit weiteren Personen begangen. Zwar seien die Verhältnisse zwischen den Mittätern nicht genau eruierbar, gleichwohl würden die Umstände darauf hinweisen, dass die Einbruchdiebstähle von einer aus Frankreich agierenden Bande professioneller Einbrecher aus Rumänien begangen worden seien. Der Beschuldigte und seine jeweiligen Mittäter hätten bei der Tatausführung - trotz wechselnder Zusammensetzung - ein eingespieltes Team gebildet. Folglich habe sich der Beschuldigte nicht nur des gewerbsmässigen, sondern auch des bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht. 2.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 vor, die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch seien nicht angefochten. Auch sei der angeklagte Sachverhalt weitestgehend zugestanden, einzig in Bezug auf die Höhe des Deliktsbetrags sowie die Schadenshöhe bestreite er die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts. Namentlich könne er zur Höhe der Deliktssumme keine genauen Aussagen tätigen, zumal die Angaben der Betroffenen nicht belegt seien. Entgegen dem Strafgericht könne daher bloss von einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- sowie einer Schadenshöhe von Fr. 20'000.-- ausgegangen werden. Gerügt werde ausserdem die Annahme der Bandenmässigkeit. Zwar habe er die Einbruchdiebstähle immer in Begleitung zumindest einer weiteren Person begangen, allerdings fehle es an der Absicht des zukünftigen Zusammenwirkens zur Verübung mehrerer selbständiger Delikte. Die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich weder auf Indizien noch auf Beweise, sondern stelle bloss Vermutungen auf. Ohnehin habe er wiederholt betont, dass er nie mit den entsprechenden Personen vorgängig vereinbart habe, eine Diebestour zu begehen. Im Gegenteil habe er sich jeweils spontan dazu entschlossen, bei den Einbruchdiebstählen mitzuwirken. Überdies werde nicht dargelegt, inwiefern aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Delinquenten eine erheblich höhere Gefahr bestanden haben soll, als wenn er alleine gehandelt hätte. Auch seien keine Mindestansätze einer Organisation erkennbar, zumal keine eigentliche Arbeitsteilung gegeben sei. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit sei daher zu verneinen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, aus dem Vorliegen der Mittäterschaft könne nicht ohne Weiteres auf die bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden. Da im vorliegenden Fall keine Ansätze einer Organisation gegeben seien, die Delinquenten die Tatobjekte nicht ausgekundschaftet hätten und zudem nur einfachste Mittel als Einbruchswerkzeug verwendet worden seien, sei die Bandenmässigkeit zu verneinen. 2.3 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 16. Juli 2017 (recte: 16. Juli 2018) dar, es sei nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilnehmen würden. Vorliegend stehe fest, dass der Beschuldigte die Straftaten immer in Begleitung zumindest einer weiteren Person begangen und überdies mehrere Einbruchdiebstähle mit den gleichen Komplizen verübt habe. Er und seine Mittäter seien jeweils einzig mit dem Ziel, in der Schweiz zu delinquieren, von Frankreich in die Schweiz eingereist, wobei sie hinsichtlich der Einbruchdiebstähle professionell und organisiert vorgegangen seien. Dabei habe sich der Beschuldigte selbst nie um die Beute bzw. deren Weiterverkauf gekümmert. Vielmehr sei er in eine grössere Organisation eingebunden gewesen, welche für die Logistik und den Absatz der Beute gesorgt habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ausserdem geltend, die einzige Verbindung zwischen dem Beschuldigten und seinen Mittätern seien die Einbruchdiebstähle, wobei allerdings keineswegs von einer spontanen Begehung ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass der Fall 4 aufzeige, dass die Bande ausgesprochen organisiert vorgegangen sei, zumal diese die Apotheke ausgekundschaftet hätten. Im Übrigen könne es zum Tatplan gehören, kein Einbruchswerkzeug auf sich zu tragen, um im Fall einer Polizeikontrolle nicht aufzufallen. 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist unter Hinweis auf die Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. Januar 2017 (act. 1423 ff.), 15. März 2017 (act. 587 ff.), 4. April 2017 (act. 617 ff.), 10. April 2017 (act. 665 ff.), 16. Mai 2017 (act. 685 ff.), 13. Juni 2017 (act. 701 ff.), 14. Juni 2017 (act. 715 ff.) sowie 16. Juni 2017 (act. 731 ff.), der Befragung des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S91 ff.) sowie den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 und vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Protokoll der kantonsgerichtlich Hauptverhandlung vom 6. November 2018 [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 2 ff.) festzustellen, dass der angeklagte Sachverhalt - mit Ausnahme des Deliktsbetrags sowie der Schadenssumme - angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ohne Weiteres erstellt ist. Im Übrigen kann auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter (S. 8 ff. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. 2.5 In Bezug auf die Höhe des Deliktsbetrags sowie die Schadenshöhe ist aufgrund der Akten hinsichtlich des Falls 1 der Anklageschrift ersichtlich, dass ein Wert des Deliktsguts von Fr. 110.-- und ein Schaden von Fr. 10'000.-- angeklagt werden. Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, beim besagten Einbruchdiebstahl Fr. 110.-- erbeutet zu haben (act. S95). Diese Deposition stimmt mit dem Rapport der Polizei des Kantons Jura vom 28. April 2016 überein (act. 771 ff.), weshalb der angeklagte Deliktsbetrag von Fr. 110.-- als erstellt zu erachten ist. Demgegenüber macht die B.____ zwar einen Schadenersatz von Fr. 10'000.-- geltend (act. 273), gleichwohl weist sie diesen nicht mittels entsprechenden Belegen nach (vgl. auch act. 275). Entsprechend ist die angeklagte Schadenssumme von Fr. 10'000.-- nicht erstellt und die exakte Höhe des Schadens muss offen bleiben. Hinsichtlich des Falls 2 der Anklageschrift ist des Weiteren ein Deliktsbetrag von Fr. 25'000.-- sowie ein Schaden von Fr. 500.-- angeklagt. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass seitens des Privatklägers C.____ eine nur teilweise bezifferte und nicht nachvollziehbare Aufstellung der angeblichen Werte des Diebesguts eingereicht wurde (act. 295 ff.). Es ist daher zu konstatieren, dass in Fall 2 der Anklageschrift die genaue Höhe des Deliktsbetrags sowie die Schadenssumme nicht eruiert werden kann. Des Weiteren zeigt sich betreffend den Fall 3 der Anklageschrift, dass die angeklagte Deliktssumme von Fr. 7'856.-- sowie die Schadenshöhe von Fr. 608.05 durch die Privatklägerin belegt (act. 338-1 ff.) und die nämlichen Forderungen vom Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts überdies anerkannt wurden (act. S97). In dieser Hinsicht sind daher sowohl die Höhe des Deliktsbetrags als auch die Schadenshöhe erstellt. Sodann ist im Zusammenhang mit Fall 4 der Anklageschrift Deliktsgut im Umfang von insgesamt Fr. 56'402.-- sowie ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 7'455.-- angeklagt. Der Privatkläger D.____ reichte am 7. Juli 2017 eine detaillierte und nachvollziehbare Aufstellung der gestohlenen Objekte sowie des entstandenen Schadens ein (act. 314/1 ff.). Der Beschuldigte seinerseits anerkannte die entsprechende Auflistung des Privatklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. S97). Es ist daher festzustellen, dass betreffend den Fall 4 der Anklageschrift die Deliktssumme sowie die Schadenshöhe erstellt sind. Hinsichtlich des Falls 4.2 der Anklageschrift ist sodann in Anbetracht der schlüssigen Angaben der E.____ (act. 327 ff.) der angeklagte Deliktsbetrag von Fr. 2'445.-- als erstellt zu erachten. Als Schaden angeklagt sind sodann die Beschädigungen am Parterrefenster, am Metallgitter, am Rollladen sowie am Bewegungsmelder, wobei die Anklageschrift dem Beschuldigten diesbezüglich eine Schadenssumme von insgesamt Fr. 1'974.45 vorwirft. Belegt ist allerdings einzig der Einbruchschaden am Fenster in der Höhe von Fr. 474.45 (act. 331). Mangels anderweitiger Belege sind somit bezüglich des Falls 4.2 der Anklageschrift ein Deliktsbetrag von Fr. 2'445.-- sowie eine Schadenshöhe von Fr. 474.45 erstellt. In Bezug auf den Fall 5 sind ferner ein Deliktsbetrag von Fr. 60'373.-- sowie eine Schadenssumme von Fr. 3'255.45 angeklagt. Hinsichtlich des Deliktswerts reichte die Privatklägerin eine überaus detaillierte und mit einer Vielzahl von Unterlagen dokumentierte Auflistung ein (act. 341 ff.), welche sich als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Ebenso ist die Schadenssumme mittels entsprechendem Beleg versehen (act. 367 f.). Folgerichtig ist der angeklagte Sachverhalt betreffend den Fall 5 der Anklageschrift auch hinsichtlich des Deliktsbetrags sowie der Schadenshöhe als erstellt zu erachten. Im Zusammenhang mit Fall 6 der Anklageschrift ist des Weiteren eine Deliktssumme von Fr.6'250.-- sowie ein Schaden in der Höhe von Fr. 600.-- angeklagt. In Bezug auf den Deliktsbetrag kann auf die seitens der Geschädigten F.____ eingereichte Beschreibung der entwendeten Objekte verwiesen werden (act. 1359 ff.), welche sich als eingehend und plausibel erweist, weshalb die Höhe des Deliktsbetrags von Fr. 6'250.-- als erstellt zu erachten ist. Demgegenüber ist in Bezug auf den angeklagten Schaden zu konstatieren, dass angesichts des von der G.____ ins Recht gelegten Belegs der Reparaturkosten leidglich ein Schaden von Fr. 312.65 nachgewiesen ist (act. 391). Anhaltspunkte bezüglich eines darüber hinausgehenden Schadens sind keine ersichtlich, weshalb in Fall 6 der Anklageschrift bloss eine Schadenssumme in der Höhe von Fr. 312.65 erstellt ist. Schliesslich ist in Bezug auf Fall 7 der Anklageschrift festzustellen, dass der angeklagte Schaden von Fr. 4'983.30 durch den Privatkläger mit mehreren Dokumenten belegt wurde und sich demzufolge aus den nachfolgenden Reparaturkosten zusammensetzt: Fr. 3'053.35 für den Ersatz des demolierten Tresors (act. 399) sowie Fr. 461.70 (act. 411) und Fr. 1'458.25 (act. 413) für die Reparatur der beschädigten Tür und des Türrahmens. Folglich ist in Fall 7 der Anklageschrift die Schadenssumme von Fr. 4'983.30 erstellt. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass insgesamt ein Deliktsbetrag von Fr. 133'436.-- sowie eine Schadenssumme von total Fr. 17'088.90 erstellt ist. Somit ist der angeklagte Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. 2.7 Der Qualifikation der Bandenmässigkeit macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) strafbar, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Keinen Unterschied macht, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt. Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 139 N 118 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 139 N 16; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; BGE 132 IV 132, E. 5.2; BGer 6B_980/2014 vom 2. April 2015, E. 1.3). 2.8 Dem erstellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte insgesamt sieben Einbruchdiebstähle beging, wobei ein Fall nicht über das Stadium des Versuchs hinausging. In sämtlichen Fällen delinquierte der Beschuldigte mit mindestens einem Mittäter zusammen, wobei er teilweise wiederholt mit denselben Personen agierte. Namentlich zeigt sich, dass sich die Mittäter jeweils in Frankreich trafen und von dort aus in die Schweiz fuhren, um zu delinquieren. Im Nachgang zu den Einbruchdiebstählen kehrten die Delinquenten jeweils wieder zurück nach Frankreich. Der Umstand, dass die Einbrüche jeweils von einer aus Frankreich aus agierenden Gruppierung organisiert wurden, zeigt sich am deutlichsten bei den Fällen 3, 4 und 4.2 der Anklageschrift: Zunächst verübt der Beschuldigte zusammen mit H.____ und I.____ die Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften in Allschwil (Fälle 3 und 4 der Anklageschrift), wobei sie unter anderem im Hinblick auf den späteren Einbruchdiebstahl zum Nachteil der E.____ ein Fahrzeug entwendeten. In der Folge fuhren diese zurück nach Frankreich, von wo aus der Beschuldigte zusammen mit einer Person genannt "J.____" (Vorname K.____), I.____ sowie L.____ zurück nach Allschwil fuhr, um in die E.____ einzubrechen (Fall 4.2; vgl. auch act. 719 ff.). Es ist daher offenkundig, dass es sich bei dem Beschuldigten und seinen Mittätern um ein eingespieltes Team handelte, welches von Frankreich aus agierte und in jeweils unterschiedlichen Konstellationen delinquierte. Entsprechend trafen sich die Mittäter nach dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der E.____ bei I.____ zu Hause, um eine Nachbesprechung der Ereignisse durchzuführen (act. 727). Aufgrund der Gegebenheit, dass im Rahmen der ersten Einbruchdiebstähle im Hinblick auf die spätere Delinquenz bereits ein Fahrzeug entwendet wurde, zeigt sich überdies auch das koordinierte und geplante Handeln der Bande. Das professionelle Vorgehen der Gruppierung äussert sich des Weiteren darin, dass sie sich jeweils auf Bargeld sowie rasch verwertbare Beute konzentrierte. Entsprechend unterliess es die Gruppierung beispielsweise, im Rahmen des Einbruchdiebstahls zum Nachteil der E.____ Medikamente zu entwenden. Anzumerken ist im Übrigen, dass keineswegs von Relevanz ist, ob die Täter die Tatobjekte spontan ausgesucht oder die Einbrüche von langer Hand geplant haben. Massgeblich ist einzig, dass sie sich mit dem Willen zur fortgesetzten Deliktsverübung zusammengefunden und in der Folge diesen Willen wiederholt in die Tat umgesetzt haben. Angesichts der ausgesprochen hohen Deliktsfrequenz, der Höhe des Deliktbetrags sowie der Motivation zur Delinquenz, mithin dem Bestreiten eines wesentlichen Teils des Lebensunterhaltes, ist klarerweise davon auszugehen, dass sich die Gruppierung zusammenfand, um gemeinsam eine Mehrzahl von Delikten zu verüben. Dieser gemeinsame Entschluss, eine unbestimmte Anzahl von Delikten zu begehen, manifestiert sich überdies aufgrund der ausgesprochen engen örtlichen und zeitlichen Nähe der auf ähnliche Weise verübten Delikte (insbesondere die Fälle 1, 2, 3, 4 und 4.2 der Anklageschrift). Hinzu kommt, dass auch die Fälle 5, 6 und 7 der Anklageschrift in einem relativ engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den vorhergehenden Fällen stehen und ebenfalls den Willen der fortgesetzten Tatverübung zu untermauern vermögen. Im Weiteren musste sich der Beschuldigte angesichts seiner aktiven und keineswegs unerheblichen Stellung innerhalb der Bande offensichtlich sowohl des Zusammenschlusses als auch der Zielrichtung der Gruppierung bewusst sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese bandenmässige Tatbegehung offensichtlich eine besondere Gefährlichkeit begründete, zumal der Zusammenschluss die Täter nicht nur stark machte, sondern insbesondere auch die fortgesetzte Verübung von Delikten der gleichen Art voraussehen liess. Die vom Beschuldigten in Frage gestellte Unterscheidung zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zeigt sich - wie bereits den vorstehenden rechtlichen Ausführungen zu entnehmen ist - nicht zuletzt darin, dass sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele banden und sich gegenseitig die Umkehr erschwerten. Folgerichtig ist die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen. 2.9 Somit erhellt, dass sich der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht hat.

3. Strafzumessung 3.1 In Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018, die Vorinstanz habe sich bei der Festlegung der Sanktion weniger von schuldrechtlichen als von generalpräventiven Überlegungen leiten lassen. Sodann könne zwar nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden, gleichwohl sei im Vergleich zu ähnlich gelagerten Delikten nicht von einer besonders grossen Delikts- und Schadenssumme auszugehen. Das Verschulden wiege daher höchstens mittelschwer. Entgegen der Vorinstanz könne sodann keine grosse kriminelle Energie angenommen werden. Auch sei zu beachten, dass es zu keiner Begegnung mit Bewohnern der Privatliegenschaften gekommen sei. In Bezug auf die subjektive Tatschwere sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass das Mass der Entscheidungsfreiheit aufgrund der Armut des Beschuldigten verglichen mit demjenigen einer sozial situierten Person erheblich eingeschränkt gewesen sei. Ausserdem seien Vermögensdelikte per se egoistisch motiviert, weshalb dieser Umstand nicht im Sinne eines besonderen Merkmals zu werten sei. Die Einsatzstrafe der Vorderrichter erweise sich daher als zu hoch. Schliesslich seine die Vorstrafen zwar straferhöhend zu berücksichtigen, im Übrigen seien die Täterkomponenten jedoch neutral zu werten. Es sei daher eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bringt der Beschuldigte ergänzend vor, die im Kanton Basel-Landschaft in Bezug auf Vermögensdelikte gefällten Strafen würden in Relation zu den Gewaltdelikten deutlich zu hoch ausfallen. Folglich erweise sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe auch in dieser Hinsicht als zu hoch. 3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der erstinstanzlichen Bemessung der Strafe aus, diese erweise sich als verschuldensangemessen, weshalb sie zu bestätigen sei. 3.3 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 3.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 3.5 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 3.6 Vorliegend wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Vorliegend handelt es sich um sieben gleichwertige Serientaten, welche alle die banden- und gewerbsmässige Qualifikation erfüllen. Es ist deshalb gerechtfertigt, für die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 139 N 136). 3.7 Betreffend die objektiven Tatkomponenten ist grundsätzlich auf die Erwägungen des Strafgerichts (S. 20 f. des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich als sachlich zutreffend erweisen. Ergänzend ist in Bezug auf die Rügen des Beschuldigten festzustellen, dass dieser in einem Zeitraum von rund neun Monaten insgesamt einen Deliktsbetrag von Fr. 133'436.-- erwirtschaftet sowie eine Schadenssumme von total Fr. 17'088.90 verursacht hat. Das Ausmass der Rechtsgutverletzung bzw. der vom Täter verschuldete strafrechtliche Erfolg ist daher erheblich, zumal sein Verhalten auf die Erzielung einer möglichst grossen Beute gerichtet war. Im Weiteren zeigt sich, dass das Handeln des Beschuldigten von einer ausgesprochenen Verwerflichkeit geprägt ist, zumal er in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen etwa in leerstehende Gebäude oder unbewohnte Büro- oder Gewerberäumlichkeiten liegt bei Einbrüchen in Wohnliegenschaften ein eklatanter Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten vor. Durch dieses Eindringen in ihre Privatsphäre wird das Sicherheitsgefühl der Betroffenen massiv verletzt. Im Kontext mit Einbruchdiebstählen ist daher zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, zu seinen Gunsten sei zu beachten, dass es dabei zu keiner Begegnung mit der Bewohnerschaft gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft aufgrund der daraus resultierenden besonderen Dreistigkeit und qualifizierten kriminellen Energie vielmehr in einem zweiten Schritt zu einer weiteren spürbaren Strafschärfung führen müsste (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. 3.1). Eine derartige Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft ist in casu allerdings nicht erstellt. 3.8 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ebenso ist die ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten merklich zu seinen Lasten zu werten, zumal der Beschuldigte eine erhebliche Hartnäckigkeit bei der Verfolgung seiner Ziele an den Tag gelegt hat. So hat er sich auch von Hindernissen nicht aufhalten lassen und beharrlich nach einem anderen Weg gesucht, um den Einbruchdiebstahl durchzuführen (bspw. Fall 5 der Anklageschrift), bzw. auf einen günstigen Moment gewartet, um zu delinquieren (bspw. Fall 4.2 der Anklageschrift). Im Weiteren ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen finanziellen Beweggründen gehandelt hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten sind Vermögensdelikte nicht per se egoistisch motiviert. Vielmehr erfüllt den Tatbestand des Diebstahls auch, wer die Absicht verfolgt, einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. auch BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012, E. 3.1.2). Überdies ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal kein anderer Zweck für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschuldigte schliesslich geltend macht, es sei von einer Armutskriminalität auszugehen, welche das Mass seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Person vom 16. Mi 2017 ausgeführt hat, er habe bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung gearbeitet. Ausserdem erhalte er Sozialhilfe und seine Eltern sowie seine Geschwister würden ihn und seine Ehefrau finanziell unterstützten (act. 35 f.). Angesichts dieser Depositionen kann daher keineswegs davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei in seiner Entscheidungsfreiheit dermassen eingeschränkt gewesen, dass er geradezu in die Kriminalität gedrängt worden sei. 3.9 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden hinsichtlich des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls als mittelschwer zu qualifizieren. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe auf 3 Jahre festzusetzen ist. 3.10 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 3.11 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich ausschliesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen - vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen - sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 34 N 24 ff.). 3.12 Der Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls sieht als Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vor (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sehen der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB), die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) jeweils die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Zunächst ist zu konstatieren, dass sämtliche Tatbestände zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen und im Wesentlichen Begleitdelikte darstellen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits wiederholt wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde: Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien (Österreich) vom 13. Juni 2004 wurde der Beschuldigte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 11 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffe, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt (act. 11). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) vom 6. November 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten für junge Erwachsene wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffe, Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt (act. 11). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Österreich) vom 15. November 2007 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffe sowie gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt (act. 11). Sodann verurteilte das Appellationsgericht Bukarest (Rumänien) den Beschuldigten mit Urteil vom 5. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anerkennung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien von 15 Monaten, u.a. wegen qualifizierten Diebstahls (act. 29 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg/Breisgau (Deutschland) vom 3. April 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen verurteilt (act. 5). Angesichts der Gegebenheit, dass der Beschuldigte trotz wiederholter Verurteilungen zu Freiheitsstrafen erneut im Zusammenhang mit Diebstählen in Erscheinung getreten ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich der Beschuldigten durch die bisher ausgesprochenen Sanktionen nicht ausreichend hat abschrecken lassen. Entsprechend ist offensichtlich, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe in keiner Weise erzielt werden kann und somit sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen hinsichtlich sämtlicher Tatbestände nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. 3.13 In der Folge ist die Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl unter Einbezug der ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten, mithin der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 49 N 122; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367). In casu erhellt, dass zwischen den vorgenannten Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände voneinander abhängig sind. Mithin sind die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache Hausfriedensbruch sowie die mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch durchwegs Begleitdelikte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Folglich ist ihr Gesamtschuldbeitrag in geringem Ausmass zu veranschlagen, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen Straftaten um 3 Monate auf eine Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt. 3.14 Die Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welch in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Vorstrafen des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 21 ff.) korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, sein aktuell 13-jähriges Kind lebe in Deutschland bei dessen Mutter. Seine beiden weiteren Kinder, welche 1 und 3 Jahre alt seien, würden in Rumänien bei seiner Ehefrau leben. In finanzieller Hinsicht habe er weder Vermögen noch Schulden (Protokoll KGer, S. 2 ff.). 3.15 Der Beschuldigte ist mehrfache einschlägig vorbestraft (vgl. Ziffer 3.12 des vorliegenden Urteils sowie S. 22 des angefochtenen Urteils). Es bestehen keine Zweifel, dass dieser in höchstem Grad unbelehrbar ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz haben sich die Vorstrafen klarerweise stark straferhöhend auszuwirken. Hinsichtlich des Geständnisses des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ein solches bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu hat der Beschuldigte vereinzelt zwar Geständnisse abgelegt, allerdings jeweils erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislage. Mithin handelt es sich in erster Linie um taktisch motivierte Geständnisse. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde und das Verfahren wesentlich vereinfacht oder verkürzt hat, kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen ist in Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen weitgehend anerkannt hat, darauf hinzuweisen, dass eine blosse Anerkennung der Schäden nicht ausreicht, zumal der Beschuldigte damit noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und damit keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht hat (BGer 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013, E. 2.1; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 48 N 31a). 3.16 Sodann ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der Erkrankung an Hepatitis C zu prüfen. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150). Gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , a.a.O., N 264). Der Beschuldigte leidet in casu nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren der Konsequenzen weiterer Delinquenz bewusst sein musste, insbesondere auch eines Vollzugs von Freiheitsstrafen. Durch sein erneutes Delinquieren hat sich der Beschuldigte unbeeindruckt von früheren Sanktionen ohne Not auf das Risiko eines erneuten Strafvollzugs eingelassen, dies in Kenntnis seines Gesundheitszustands. Die Auswirkungen, die den Beschuldigten treffen, sind die allgemeine und gesetzliche Folge des Vollzugs von längeren Freiheitsstrafen und können insoweit nicht bereits zu einer Strafminderung führen (BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004, E. 3). 3.17 Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände ist die tatbezogene Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren nunmehr um sechs Monate zu erhöhen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt daher, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren zu verurteilen ist. Folgerichtig ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.

4. Landesverweisung 4.1 Mit Urteil vom 22. November 2017 führt das Strafgericht aus, aufgrund der Schuldsprüche sei ein Fall der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB gegeben, wobei das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen sei. Unter Berücksichtigung der Schwere der Delikte sowie der dadurch herbeigeführten Beeinträchtigung der Rechtsordnung sei die Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren auszusprechen. 4.2 Der Beschuldigte seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018 geltend, die Höhe der ausgesprochenen Sanktion sei bei der Berechnung der Dauer der Landesverweisung zu berücksichtigen. Entsprechend sei die Dauer der Landesverweisung insoweit zu reduzieren, als auch eine Reduktion des Strafmasses erfolge. 4.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung. 4.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 oder 3 StGB oder wegen eines Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruchs (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Es kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. 4.5 In casu ist unbestritten, dass die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung ohne Weiteres erfüllt sind, zumal der Beschuldigte einzig zum Delinquieren in die Schweiz eingereist ist und über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Das Völkerrecht ist nicht auf einen systematischen Schutz gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB angelegt, das gilt ebenso für das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681). Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in seinem Fall nicht anwendbar, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 5 Anhang I FZA und steht das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB nicht entgegen. 4.6 In Bezug auf die Dauer der Landesverweisung zeigt sich aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 13. Juni 2018, dass diese einzig für den Fall der Änderung des Strafmasses gerügt wird. Angesichts des Umstands, dass das Berufungsgericht mit vorliegendem Urteil die Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren bestätigt hat (Ziffer 3.17 hievor), erübrigen sich grundsätzlich weitergehende Erwägungen zur Dauer der Landesverweisung. Gleichwohl ist festzustellen, dass aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen Strafhöhe Ausdruck findet, des Umstand, dass der Beschuldigte einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist (sog. Kriminaltourist), der Gegebenheit, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keinerlei soziale Beziehungen verfügt, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen, des entsprechend überaus schlechten Leumunds des Beschuldigten und der damit zusammenhängenden ausgesprochen hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit klarerweise eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer der Landesverweisung auszusprechend ist. Das Kantonsgericht erachtet daher die Dauer von 8 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände als angemessen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. November 2017, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt , unter Anrechnung der vom 23. Januar 2017 bis 22. November 2017 in Untersuchungshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von 305 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. A.____ wird in Ziff. II der Anklageschrift vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen .

3. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen .

4. A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, folgende Forderungen zu schulden: - der M.____ AG Fr. 8‘464.05 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 3) - D.____ Fr. 20‘857.-- (Anklageschrift Ziff. I, Fall 4) - der E.____ Fr. 500.-- (Anklageschrift Ziff. I, Fall 4.2) - N.____ Fr. 63‘957.55 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 5) - der G.____ Fr. 312.65 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 6) - O.____ Fr. 1‘919.95 (Anklageschrift Ziff. I, Fall 7).

5. Folgende Forderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: - Forderung der B.____ ca. Fr. 10‘000.-- (Anklageschrift Ziff. I, Fall 1) - Forderung von C.____ (Anklageschrift Ziff. I, Fall 2) - die restliche Forderung der E.____ (Anklageschrift Ziff. I, Fall 4.2).

6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 7‘374.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

7. Die Kosten des Verfahrens betragen insgesamt Fr. 28‘097.20, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 19‘847.20.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts in Höhe von Fr. 250.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beschuldigte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 9/10 der Verfahrenskosten. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 8'750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Dominik Haffter