Mehrfache einfache Körperverletzung etc.
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. November 2017 wurde E.____ des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig erklärt und, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, dies unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziffer 2) und der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 StGB freigesprochen (Ziffer 3). Ferner wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 4 das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1‘000.- gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. Die geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 10‘000.- wurde gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO unter Aufhebung der diesbezüglichen Ersatzmassnahme mit sofortiger Wirkung freigegeben und das Geld auf das Konto der amtlichen Verteidigerin zuhanden der berechtigten Personen überwiesen (Ziffer 5). Des Weiteren wurden die Zivilforderungen von B.____ und D.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 6). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘458.- gingen in Anwendung von Art. 426 StPO zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer 7). Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von gesamthaft CHF 7‘326.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 8). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 6. November 2017 die Berufung an. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 12. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: "1. In teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des Urteils vom 6. November 2017 [recte: 2. November 2017] sei der Beschuldigte zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. 2. In Ergänzung des Urteils vom 6. November 2017 [recte: 2. November 2017] sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 28. Juni 2018 Folgendes: "1.) Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017 vollumfänglich abzuweisen und demgemäss das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2017 zu bestätigen. 2.) Es sei Herrn E.____ für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. 3.) Unter o/e Kostenfolge." D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betrifft, so wurde mit Verfügung vom 11. April 2018 festgestellt, dass der Beschuldigte und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ferner ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 25. April 2018 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2018 konstatiert, dass die Privatkläger auf eine Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2018 verzichtet haben.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Strafzumessung
E. 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich zunächst auf die Bemessung der Strafe, wobei sie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, der Vorderrichter habe die Frage, ob der Beschuldigte den Diebstahlsversuch vom 3./4. Juli 2010 zusammen mit einem weiteren Täter begangen habe und welche Rolle ihm im Einzelnen zugekommen sei, zu Unrecht offen gelassen. Zudem sei er im Zweifel davon ausgegangen, der Beschuldigte habe keine führende Rolle innegehabt, was sich ebenfalls als unzutreffend erweise. Der Vorderrichter habe die Tatsache, dass sich sämtliche Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den angeblichen Mittäter "F.____" als unhaltbar erwiesen hätten, missachtet. Zudem habe am Tatort einzig die DNA des Beschuldigten festgestellt werden können. All diese Indizien sprächen gegen eine Beteiligung eines Mittäters, weswegen es nicht nachvollziehbar sei, dem Beschuldigten gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" eine lediglich untergeordnete Rolle beim Diebstahlsversuch zuzuschreiben. Des Weiteren werde dem Beschuldigten in Bezug auf den Raufhandel zu Unrecht zugute gehalten, dass er an der eigentlichen Schlägerei nicht mehr beteiligt gewesen sei. Diesbetreffend gelte es zu beachten, dass der Beschuldigte unstrittig der Initiator der Auseinandersetzung gewesen sei, er mit der eingetretenen Eskalation habe rechnen müssen sowie dass er das Lokal lediglich aufgrund des Eingreifens des Sicherheitspersonals frühzeitig verlassen habe. Somit erweise sich das Verschulden des Beschuldigten sowohl in Bezug auf den Diebstahlsversuch wie auch in Bezug auf den Raufhandel als nicht unerheblich, weswegen in Anbetracht der Vielzahl seiner Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als der Tat und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen erscheine.
E. 1.2 Der Beschuldigte erachtet demgegenüber zusammengefasst die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil als zutreffend. In Bezug auf den Raufhandel sei der Umstand, dass er die Auseinandersetzung ausgelöst habe, durch die Vorinstanz bereits zu seinen Lasten berücksichtigt worden.
E. 1.3 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 1.4.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig gemacht. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in casu die gesamte Strafzumessung prinzipiell richtig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden das Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten angemessen berücksichtigt. Es kann daher vorliegend vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 11-16; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, denen sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts anschliesst. Im Folgenden werden hinsichtlich der Strafzumessung nur insoweit ergänzende Ausführungen gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen der Staatsanwaltschaft als erforderlich erscheint. Der Beschuldigte hat zugestanden, in G.____/BL zwischen dem 3. Juli 2010, 16.00 Uhr, und dem 4. Juli 2010, 10.00 Uhr, gemeinsam mit einem Mittäter einen Diebstahlsversuch begangen zu haben (act. 515 ff., 525, 1229, Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4, act. 1501). Der Strafgerichtspräsident führt zwar im Rahmen der Strafzumessung aus, es könne vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschuldigte tatsächlich zusammen mit einem weiteren Täter gehandelt habe und welche Rolle im Einzelnen dem Beschuldigten bei diesem Diebstahlsversuch zugekommen sei. Indem er aber in der Folge zum Schluss gelangt, im Zweifel könne "zugunsten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die führende Rolle bei diesem Diebstahlsversuch innehatte", ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis von einem mittäterschaftlich begangenen Diebstahl ausgegangen ist. Diese Annahme ist in casu nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass am Tatort einzig die DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden konnten, noch dass die Ermittlungen hinsichtlich des vom Beschuldigten genannten Mittäters "F.____" nicht erfolgreich verlaufen sind, führen zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte alleine gehandelt hat. Vielmehr ist der Strafgerichtspräsident aufgrund des diesbezüglichen Geständnisses des Beschuldigten zu Recht von einer Tatbegehung mit einem Mittäter ausgegangen, was sich straferhöhend auswirkt, hat dann aber - mangels anderer konkreter Anhaltspunkte - gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" innerhalb des mittäterschaftlich durchgeführten Diebstahls zutreffend angenommen, dass der Beschuldigte nicht in führender Rolle gehandelt hat. 1.4.2 Ebenso fehl geht die Sichtweise der Staatsanwaltschaft, bezüglich des Raufhandels könne dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung als Initiator der Auseinandersetzung nicht zu Gute gehalten werden, dass er an der eigentlichen Schlägerei nicht mehr beteiligt gewesen sei, da er das Lokal nur aufgrund des Eingreifens des Sicherheitspersonals, somit unfreiwillig, frühzeitig verlassen habe. Innerhalb des weit gefächerten Tatbestands des Raufhandels bestehen zwischen den Beteiligten naturgemäss in den meisten Fällen höchst unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Verschuldensgrade. Der Beschuldigte muss sich zwar unbestrittenermassen anrechnen lassen, den Raufhandel durch seine - für sich allein betrachtet jedoch nicht als besonders gravierend zu bezeichnenden - Tätlichkeiten gegenüber einer unbekannt gebliebenen Frau im Sinne der natürlichen Kausalität verursacht zu haben. Demgegenüber gilt es aber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er auf die nachfolgende heftige Auseinandersetzung keinerlei Einfluss mehr hatte, da er aufgrund des einschreitenden Sicherheitspersonals das Lokal bereits verlassen hatte. Daran vermag auch die fehlende Freiwilligkeit seines Fortgehens nichts zu ändern. Insgesamt ist die Vorinstanz hinsichtlich des Raufhandels zu Recht von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen.
E. 1.5 Ausgehend von der zutreffenden Strafzumessung des Vorderrichters ist somit gegenüber dem Beschuldigten eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen.
E. 2 Bedingte Strafe
E. 2.1 Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass sich der Beschuldigte seit dem 22. November 2017 in Frankreich in Mulhouse in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft befindet und somit über kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, weswegen seine Mittellosigkeit zu bejahen ist. Überdies bietet das vorliegende Berufungsverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, weswegen ihm für das vorliegende Verfahren präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Advokatin Martina Horni für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen ist.
E. 2.2 Da die eingesetzte Advokatin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Berufungsinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 600.- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20, somit insgesamt CHF 646.20, für angemessen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
E. 2.3 Das Urteil des Vorderrichters ist demnach bezüglich des Strafmasses, der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie der aufzuerlegenden Probezeit vollumfänglich zu bestätigen, was in diesen Punkten zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt.
E. 3 Landesverweisung
E. 3.1 Hinsichtlich der Landesverweisung kam der Strafgerichtspräsident zum Schluss, gegenüber dem Beschuldigten sei keine solche anzuordnen. Zur Begründung führte der Vorderrichter zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe zwar keine eigentlich enge Beziehung zur Schweiz. Dennoch verfüge er über ein berechtigtes Interesse daran, sich in die Schweiz zu begeben, da er sich immer wieder - und in Zukunft möglicherweise dauerhaft - legal in der Grenzregion aufhalte und über Bekannte in der Schweiz verfüge. Im Rahmen der gemäss Art. 66a bis StGB vorzunehmenden Abwägung stehe demnach ein lediglich geringes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung einem nicht unerheblichen Eingriff in die berechtigten Interessen und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten gegenüber, weswegen Letztgenannte überwiegten. Eine Landesverweisung erscheine somit als unverhältnismässig.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a bis StGB für 5 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Eine Landesverweisung in dieser Höhe sei in casu zum Schutze der öffentlichen Sicherheit notwendig. Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Strafgerichtspräsident habe die Abwägung der Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegen die Interessen der Öffentlichkeit an der Fernhaltung von kriminellen Ausländern im vorliegenden Fall unzutreffend vorgenommen. Der Beschuldigte sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was sich aus seinen Strafregisterauszügen ergebe. Sodann verfüge er über keine gefestigte Bindung zur Schweiz und beabsichtigte überdies hierzulande keinen regelmässigen Aufenthalt. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nicht dargelegt, inwiefern ihn eine Landesverweisung tatsächlich in nachvollziehbarer Weise schwer treffen würde. 3.3.1 Die Vorinstanz hat unter Ziffer III. ausführliche Erwägungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Landesverweisung gemacht und dabei die massgeblichen Lehrmeinungen sowie die einschlägige Rechtsprechung - inklusive des Leitentscheids der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2017 (KGer 460 17 66 ) - zitiert. Diese Ausführungen wiederspiegeln den aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung, sodass vorab - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen werden kann (S. 16-19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen ist. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 3 ff.; BGE 135 II 377, E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz beziehungsweise an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen ( Andreas Donatsch , Kommentar StGB, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 66a bis N 2). 3.3.2 Eine Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes (vgl. Art. 2 StGB) darf demnach der vom Beschuldigten am 3./4. Juli 2010 begangene versuchte Diebstahl vorliegend nicht als Anlasstat für eine Landesverweisung herangezogen werden. Demgegenüber hat der Beschuldigte am 29. November 2016, mithin nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB, einen Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) begangen. Dieser stellt keine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB dar. Zu prüfen bleibt somit nachfolgend die fakultative Landesverweisung. Das Gericht kann gemäss Art. 66a bis StGB einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Raufhandel stellt gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen dar. Folglich liegt mit dem vom Beschuldigten begangenen Raufhandel grundsätzlich eine Anlasstat vor, die eine fakultative Landesverweisung zur Folge haben kann. 3.3.3 Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme handelt, gilt es, diese Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Das Kantonsgericht erachtet in casu eine fakultative Landesverweisung fraglos als geeignet, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten. 3.3.4 Was das Verschulden betrifft, so kann dem Beschuldigten zwar ein eher leichtes attestiert werden. Wie bereits unter E. 3.3.1 ausgeführt worden ist, spielt dieses geringe Verschulden im vorliegenden Kontext allerdings nur eine untergeordnete Rolle und hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Frage, ob eine fakultative Landesverweisung verhältnismässig erscheint. 3.3.5 Die Vorinstanz bescheinigt dem Beschuldigten aufgrund seines Wohnorts im deutschen X.____ in der Grenzregion Basel ein berechtigtes Interesse, sich in die Schweiz zu begeben. Diesbezüglich ist indessen anzumerken, dass die Überlegung des Vorderrichters - welche hinsichtlich der Landesverweisung letztlich zu einer Privilegierung von nahe an der Schweizer Grenze im Ausland wohnhaften Beschuldigten führen würde - nicht als sachgerecht erscheint. Vielmehr ist eine Landesverweisung grundsätzlich unabhängig vom aktuellen Wohnort eines Beschuldigten zu beurteilen. 3.3.6 Der 30-jährige Beschuldigte weist keine enge Bindung zur Schweiz auf. Er stammt aus dem Kosovo und verfügt über die serbische Staatsangehörigkeit. Zudem ist er mehrfach sowohl in der Schweiz (vgl. act. 11 ff.) wie auch in Deutschland (act. 51 ff.) und Frankreich (vgl. act. 43 f.) vorbestraft. Ferner hat der Beschuldigte selber angegeben, mehrfach illegal in Deutschland gewesen zu sein und dort teilweise schwarz gearbeitet zu haben. Sodann hat er gemäss seinen eigenen Depositionen auch in der Schweiz mit Touristenstatus als Gerüstbauer ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet (vgl. act. 231). Der Beschuldigte hat zudem mehrfach zu Protokoll gegeben, dass eine Landesverweisung für ihn keine einschneidenden Folgen nach sich ziehen würde. So erklärte er anlässlich der Einvernahme zur Person vom 9. Februar 2017, wenn er die Schweiz nicht mehr betreten dürfte, so hätte dies keine Konsequenzen für ihn. Er wäre zwar darüber "nicht glücklich", aber eine Rückkehr in sein Heimatland wäre für ihn "nicht schlimm" (act. 233). Vor dem Strafgerichtspräsidenten sagte der Beschuldigte auf Vorhalt einer möglichen Landesverweisung aus, eine solche wäre für ihn "schade", da er sich inskünftig in der Grenzregion zur Schweiz aufzuhalten gedenke. Er verfüge zudem über zahlreiche Bekannte in der Schweiz (act. 1499 ff.). Im Schlusswort vor dem Strafgerichtspräsidenten legte der Beschuldigte dar, er sehe seine Zukunft in Deutschland und wolle für seine Frau und seine Kinder da sein (act. 1507). 3.3.7 Im Rahmen der Güterabwägung ist festzustellen, dass der Beschuldigte überhaupt keine Bindung zur Schweiz aufweist und eine Landesverweisung seine familiären Beziehungen und seinen gewählten Wohnsitz in Deutschland in keiner Weise tangiert. Mithin vermag er keinen tatsächlichen Nachteil aufgrund der Verhängung einer Landesverweisung darzulegen. Daher bedeutet eine Landesverweisung für ihn nicht einmal ansatzweise eine besondere Härte. Sein Interesse an einem ohnehin nur gelegentlichen Aufenthalt bzw. Besuch in der Schweiz ist als sehr gering einzustufen. Demgegenüber stellt der Beschuldigte angesichts seines bisherigen Verhaltens eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, sollen nicht nur Kriminaltouristen, sondern auch Ausländer, welche sich dauerhaft oder gelegentlich in der Schweiz aufhalten und dabei bereits deliktisch tätig wurden und dies künftig erneut werden könnten - wie es beim Beschuldigten aufgrund seiner Vorgeschichte ohne Zweifel mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - von der Schweiz ferngehalten und somit davon abgehalten werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von kriminellen Ausländern in Abwägung aller Aspekte in casu klarerweise höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten, gegebenenfalls einmal Bekannte in der Schweiz besuchen zu können. Folgerichtig ist gegenüber dem Beschuldigten eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. 3.3.8 Hinsichtlich der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist der Rahmen von 3-15 Jahre zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. Unter Berücksichtigung, dass die öffentlichen Interessen klarerweise überwiegen, dem Beschuldigten aber andererseits bloss ein eher leichtes Verschulden zur Last gelegt werden kann, erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung für einen Zeitraum von 5 Jahren vorliegend als angemessen.
E. 4 Fazit Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses sowie der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abzuweisen, demgegenüber erweist sie sich bezüglich der Aussprechung einer Landesverweisung als begründet. Der Beschuldigte ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig zu sprechen und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, dies unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Zudem ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. III. Kosten 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf CHF 1‘100.-, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.- sowie Auslagen von CHF 100.-, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten
Dispositiv
- Das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt .
- Der Beurteilte wird von der Anklage der mehrfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen .
- Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet .
- Die geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 10‘000.-- wird gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO unter Aufhebung der diesbezüglichen Ersatzmassnahme mit sofortiger Wirkung freigegeben . Das Geld wird auf das Konto der amtlichen Verteidigerin zuhanden der berechtigten Personen überwiesen .
- Die Zivilforderungen von B.____ und D.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘458.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 4‘108.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 7‘326.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
- (aufgehoben)
- a) E.____ wird des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig erklärt und, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
- b) E.____ wird gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums bestätigt. II.
- Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.- sowie Auslagen von CHF 100.-, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (CHF 550.-) und des Staates (CHF 550.-).
- Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin Martina Horni bewilligt.
- Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 600.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 46.20), somit insgesamt CHF 646.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (CHF 323.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2018 460 18 107
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2018 (460 18 107) Strafrecht Mehrfache einfache Körperverletzung etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , Privatkläger B.____ , Privatklägerin C.____ , Privatkläger D.____ , Privatkläger gegen E.____ , vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschuldigter Gegenstand Mehrfache einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. November 2017 Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. November 2017 wurde E.____ des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig erklärt und, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, dies unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziffer 2) und der Beschuldigte von der Anklage der mehrfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 StGB freigesprochen (Ziffer 3). Ferner wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 4 das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 1‘000.- gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. Die geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 10‘000.- wurde gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO unter Aufhebung der diesbezüglichen Ersatzmassnahme mit sofortiger Wirkung freigegeben und das Geld auf das Konto der amtlichen Verteidigerin zuhanden der berechtigten Personen überwiesen (Ziffer 5). Des Weiteren wurden die Zivilforderungen von B.____ und D.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 6). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘458.- gingen in Anwendung von Art. 426 StPO zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer 7). Schliesslich wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von gesamthaft CHF 7‘326.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 8). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 6. November 2017 die Berufung an. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 12. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: "1. In teilweiser Abänderung von Ziff. 1 des Urteils vom 6. November 2017 [recte: 2. November 2017] sei der Beschuldigte zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. 2. In Ergänzung des Urteils vom 6. November 2017 [recte: 2. November 2017] sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 28. Juni 2018 Folgendes: "1.) Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. November 2017 vollumfänglich abzuweisen und demgemäss das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 2017 zu bestätigen. 2.) Es sei Herrn E.____ für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichnenden zu gewähren. 3.) Unter o/e Kostenfolge." D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betrifft, so wurde mit Verfügung vom 11. April 2018 festgestellt, dass der Beschuldigte und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Ferner ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Verfügung vom 25. April 2018 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2018 konstatiert, dass die Privatkläger auf eine Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2018 verzichtet haben. Erwägungen I. Formelles Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. November 2017 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 2. November 2017 am 6. November 2017 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 2. März 2018 schriftlich begründet zugestellt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 12. März 2018 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rügen sind zulässig und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. II. Materielles A. Gegenstand des Berufungsverfahrens In casu liegt einzig eine Berufung der Staatsanwaltschaft vor; demgegenüber haben der Beschuldigte sowie die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Berufungsgegenstandes gemäss der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2018 stehen einzig die Höhe der vom Strafgerichtspräsidenten ausgesprochenen Freiheitsstrafe, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB im Streit. Alle anderen Aspekte des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 2. November 2017 (Schuldsprüche gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 1, Strafart der Freiheitsstrafe sowie Urteilsdispositiv-Ziffern 2-7) bilden demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. B. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Strafzumessung 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich zunächst auf die Bemessung der Strafe, wobei sie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, der Vorderrichter habe die Frage, ob der Beschuldigte den Diebstahlsversuch vom 3./4. Juli 2010 zusammen mit einem weiteren Täter begangen habe und welche Rolle ihm im Einzelnen zugekommen sei, zu Unrecht offen gelassen. Zudem sei er im Zweifel davon ausgegangen, der Beschuldigte habe keine führende Rolle innegehabt, was sich ebenfalls als unzutreffend erweise. Der Vorderrichter habe die Tatsache, dass sich sämtliche Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den angeblichen Mittäter "F.____" als unhaltbar erwiesen hätten, missachtet. Zudem habe am Tatort einzig die DNA des Beschuldigten festgestellt werden können. All diese Indizien sprächen gegen eine Beteiligung eines Mittäters, weswegen es nicht nachvollziehbar sei, dem Beschuldigten gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" eine lediglich untergeordnete Rolle beim Diebstahlsversuch zuzuschreiben. Des Weiteren werde dem Beschuldigten in Bezug auf den Raufhandel zu Unrecht zugute gehalten, dass er an der eigentlichen Schlägerei nicht mehr beteiligt gewesen sei. Diesbetreffend gelte es zu beachten, dass der Beschuldigte unstrittig der Initiator der Auseinandersetzung gewesen sei, er mit der eingetretenen Eskalation habe rechnen müssen sowie dass er das Lokal lediglich aufgrund des Eingreifens des Sicherheitspersonals frühzeitig verlassen habe. Somit erweise sich das Verschulden des Beschuldigten sowohl in Bezug auf den Diebstahlsversuch wie auch in Bezug auf den Raufhandel als nicht unerheblich, weswegen in Anbetracht der Vielzahl seiner Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als der Tat und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen erscheine. 1.2 Der Beschuldigte erachtet demgegenüber zusammengefasst die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil als zutreffend. In Bezug auf den Raufhandel sei der Umstand, dass er die Auseinandersetzung ausgelöst habe, durch die Vorinstanz bereits zu seinen Lasten berücksichtigt worden. 1.3 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 1.4.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig gemacht. Vorab kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in casu die gesamte Strafzumessung prinzipiell richtig und korrekt durchgeführt hat. So wurde auf sämtliche relevanten Kriterien (vgl. Art. 47 StGB) massgeblich und ausreichend eingegangen. Namentlich wurden das Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten angemessen berücksichtigt. Es kann daher vorliegend vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichtspräsidenten (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 11-16; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden, denen sich die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts anschliesst. Im Folgenden werden hinsichtlich der Strafzumessung nur insoweit ergänzende Ausführungen gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen der Staatsanwaltschaft als erforderlich erscheint. Der Beschuldigte hat zugestanden, in G.____/BL zwischen dem 3. Juli 2010, 16.00 Uhr, und dem 4. Juli 2010, 10.00 Uhr, gemeinsam mit einem Mittäter einen Diebstahlsversuch begangen zu haben (act. 515 ff., 525, 1229, Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 4, act. 1501). Der Strafgerichtspräsident führt zwar im Rahmen der Strafzumessung aus, es könne vorliegend offen gelassen werden, ob der Beschuldigte tatsächlich zusammen mit einem weiteren Täter gehandelt habe und welche Rolle im Einzelnen dem Beschuldigten bei diesem Diebstahlsversuch zugekommen sei. Indem er aber in der Folge zum Schluss gelangt, im Zweifel könne "zugunsten des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die führende Rolle bei diesem Diebstahlsversuch innehatte", ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis von einem mittäterschaftlich begangenen Diebstahl ausgegangen ist. Diese Annahme ist in casu nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Weder der Umstand, dass am Tatort einzig die DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden konnten, noch dass die Ermittlungen hinsichtlich des vom Beschuldigten genannten Mittäters "F.____" nicht erfolgreich verlaufen sind, führen zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte alleine gehandelt hat. Vielmehr ist der Strafgerichtspräsident aufgrund des diesbezüglichen Geständnisses des Beschuldigten zu Recht von einer Tatbegehung mit einem Mittäter ausgegangen, was sich straferhöhend auswirkt, hat dann aber - mangels anderer konkreter Anhaltspunkte - gemäss dem strafprozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" innerhalb des mittäterschaftlich durchgeführten Diebstahls zutreffend angenommen, dass der Beschuldigte nicht in führender Rolle gehandelt hat. 1.4.2 Ebenso fehl geht die Sichtweise der Staatsanwaltschaft, bezüglich des Raufhandels könne dem Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung als Initiator der Auseinandersetzung nicht zu Gute gehalten werden, dass er an der eigentlichen Schlägerei nicht mehr beteiligt gewesen sei, da er das Lokal nur aufgrund des Eingreifens des Sicherheitspersonals, somit unfreiwillig, frühzeitig verlassen habe. Innerhalb des weit gefächerten Tatbestands des Raufhandels bestehen zwischen den Beteiligten naturgemäss in den meisten Fällen höchst unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Verschuldensgrade. Der Beschuldigte muss sich zwar unbestrittenermassen anrechnen lassen, den Raufhandel durch seine - für sich allein betrachtet jedoch nicht als besonders gravierend zu bezeichnenden - Tätlichkeiten gegenüber einer unbekannt gebliebenen Frau im Sinne der natürlichen Kausalität verursacht zu haben. Demgegenüber gilt es aber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er auf die nachfolgende heftige Auseinandersetzung keinerlei Einfluss mehr hatte, da er aufgrund des einschreitenden Sicherheitspersonals das Lokal bereits verlassen hatte. Daran vermag auch die fehlende Freiwilligkeit seines Fortgehens nichts zu ändern. Insgesamt ist die Vorinstanz hinsichtlich des Raufhandels zu Recht von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten ausgegangen. 1.5 Ausgehend von der zutreffenden Strafzumessung des Vorderrichters ist somit gegenüber dem Beschuldigten eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen. 2. Bedingte Strafe 2.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 2.2 Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs hat die Vorinstanz nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zunächst zutreffend erwogen, dass der Grenzwert von Art. 42 Abs. 2 StGB von mehr als 6 Monaten in casu lediglich durch eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Juli 2014 in gesetzwidriger Weise gebildete Gesamtstrafe erreicht wird (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im besagten Entscheid wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine rechtskräftig ausgesprochene Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt, was im Rahmen der Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zulässig ist (vgl. BGE 137 IV 249, E. 3.4.3). Es erscheint deshalb mit dem Vorderrichter als angezeigt, Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend nicht zur Anwendung zu bringen, weswegen sich der Aufschub des Vollzugs einzig nach Art. 42 Abs. 1 StGB richtet. In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der anzuwendenden gesetzlichen Regelung von Art. 42 Abs. 1 StGB wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Der Beschuldigte weist zwar zahlreiche Vorstrafen (insgesamt 5 in der Schweiz [act. 16.7 ff.], 4 in Frankreich [act. 43 f.] sowie 5 in Deutschland [act. 51 ff.]) auf, doch gilt es zu beachten, dass diese allesamt nicht einschlägig sind und teilweise bereits sehr weit zurückliegen. Namentlich die Verurteilung in Deutschland wegen fahrlässiger Tötung durch das Amtsgericht Heilbronn vom 11. September 1997 wirkt sich aus diesem Grund vorliegend nicht mehr zu seinen Lasten aus. Überdies wurde der Beschuldigte bisher weder wegen Vermögensdelikten noch wegen Gewaltdelikten verurteilt. Ferner ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er sich nunmehr ernsthaft um eine stabile und deliktsfreie Zukunft zu bemühen scheint. So zeigt er gewisse Anstrengungen, sich legal bei seiner Frau und seinen zwei Kindern in Deutschland aufzuhalten und für diese sorgen zu können. Aufgrund der aktuellen Lebenssituation des Beschuldigten erachtet das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als notwendig, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten, weswegen ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe von 9 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren. Die Probezeit wird mit Blick auf das umfangreiche Vorstrafenregister des Beschuldigten vorliegend auf 3 Jahre festgesetzt. 2.3 Das Urteil des Vorderrichters ist demnach bezüglich des Strafmasses, der Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie der aufzuerlegenden Probezeit vollumfänglich zu bestätigen, was in diesen Punkten zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt. 3. Landesverweisung 3.1 Hinsichtlich der Landesverweisung kam der Strafgerichtspräsident zum Schluss, gegenüber dem Beschuldigten sei keine solche anzuordnen. Zur Begründung führte der Vorderrichter zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe zwar keine eigentlich enge Beziehung zur Schweiz. Dennoch verfüge er über ein berechtigtes Interesse daran, sich in die Schweiz zu begeben, da er sich immer wieder - und in Zukunft möglicherweise dauerhaft - legal in der Grenzregion aufhalte und über Bekannte in der Schweiz verfüge. Im Rahmen der gemäss Art. 66a bis StGB vorzunehmenden Abwägung stehe demnach ein lediglich geringes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung einem nicht unerheblichen Eingriff in die berechtigten Interessen und Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten gegenüber, weswegen Letztgenannte überwiegten. Eine Landesverweisung erscheine somit als unverhältnismässig. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 66a bis StGB für 5 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Eine Landesverweisung in dieser Höhe sei in casu zum Schutze der öffentlichen Sicherheit notwendig. Die Staatsanwaltschaft stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Strafgerichtspräsident habe die Abwägung der Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegen die Interessen der Öffentlichkeit an der Fernhaltung von kriminellen Ausländern im vorliegenden Fall unzutreffend vorgenommen. Der Beschuldigte sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was sich aus seinen Strafregisterauszügen ergebe. Sodann verfüge er über keine gefestigte Bindung zur Schweiz und beabsichtigte überdies hierzulande keinen regelmässigen Aufenthalt. Schliesslich habe der Beschuldigte auch nicht dargelegt, inwiefern ihn eine Landesverweisung tatsächlich in nachvollziehbarer Weise schwer treffen würde. 3.3.1 Die Vorinstanz hat unter Ziffer III. ausführliche Erwägungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Landesverweisung gemacht und dabei die massgeblichen Lehrmeinungen sowie die einschlägige Rechtsprechung - inklusive des Leitentscheids der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 25. Juli 2017 (KGer 460 17 66 ) - zitiert. Diese Ausführungen wiederspiegeln den aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung, sodass vorab - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - darauf verwiesen werden kann (S. 16-19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen ist. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist. Da die Landesverweisung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, berücksichtigt das Kantonsgericht bei der Prüfung, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht (vgl. nur BGer 2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.1 ff.; 2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2 ff.; 2C_310/2011 vom 17. November 2011, E. 3 ff.; BGE 135 II 377, E. 4.3 ff.) neben der Art der Tatbegehung, der kriminellen Energie, dem Zeitablauf seit der Tatbegehung und dem seitherigen Verhalten des Beschuldigten auch die Vorstrafen, die Zukunftsprognose, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Integrationsgrad, die beruflichen Perspektiven, die familiäre und soziale Bindung zur Schweiz sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschuldigten im Herkunftsland. Was die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über die fakultative Landesverweisung vorzunehmende Güterabwägung betrifft, so ist das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz beziehungsweise an der Möglichkeit, in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten zu können, den sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung des Beschuldigten gegenüber zu stellen ( Andreas Donatsch , Kommentar StGB, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 66a bis N 2). 3.3.2 Eine Landesverweisung kommt nur in Betracht bei Straftaten, die nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Aufgrund des Rückwirkungsverbotes (vgl. Art. 2 StGB) darf demnach der vom Beschuldigten am 3./4. Juli 2010 begangene versuchte Diebstahl vorliegend nicht als Anlasstat für eine Landesverweisung herangezogen werden. Demgegenüber hat der Beschuldigte am 29. November 2016, mithin nach dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB, einen Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) begangen. Dieser stellt keine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB dar. Zu prüfen bleibt somit nachfolgend die fakultative Landesverweisung. Das Gericht kann gemäss Art. 66a bis StGB einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Raufhandel stellt gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB ein Vergehen dar. Folglich liegt mit dem vom Beschuldigten begangenen Raufhandel grundsätzlich eine Anlasstat vor, die eine fakultative Landesverweisung zur Folge haben kann. 3.3.3 Da es sich bei der fakultativen Landesverweisung um eine Massnahme handelt, gilt es, diese Massnahme auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Das Kantonsgericht erachtet in casu eine fakultative Landesverweisung fraglos als geeignet, um den Beschuldigten vom weiteren Delinquieren in der Schweiz abzuhalten. 3.3.4 Was das Verschulden betrifft, so kann dem Beschuldigten zwar ein eher leichtes attestiert werden. Wie bereits unter E. 3.3.1 ausgeführt worden ist, spielt dieses geringe Verschulden im vorliegenden Kontext allerdings nur eine untergeordnete Rolle und hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Frage, ob eine fakultative Landesverweisung verhältnismässig erscheint. 3.3.5 Die Vorinstanz bescheinigt dem Beschuldigten aufgrund seines Wohnorts im deutschen X.____ in der Grenzregion Basel ein berechtigtes Interesse, sich in die Schweiz zu begeben. Diesbezüglich ist indessen anzumerken, dass die Überlegung des Vorderrichters - welche hinsichtlich der Landesverweisung letztlich zu einer Privilegierung von nahe an der Schweizer Grenze im Ausland wohnhaften Beschuldigten führen würde - nicht als sachgerecht erscheint. Vielmehr ist eine Landesverweisung grundsätzlich unabhängig vom aktuellen Wohnort eines Beschuldigten zu beurteilen. 3.3.6 Der 30-jährige Beschuldigte weist keine enge Bindung zur Schweiz auf. Er stammt aus dem Kosovo und verfügt über die serbische Staatsangehörigkeit. Zudem ist er mehrfach sowohl in der Schweiz (vgl. act. 11 ff.) wie auch in Deutschland (act. 51 ff.) und Frankreich (vgl. act. 43 f.) vorbestraft. Ferner hat der Beschuldigte selber angegeben, mehrfach illegal in Deutschland gewesen zu sein und dort teilweise schwarz gearbeitet zu haben. Sodann hat er gemäss seinen eigenen Depositionen auch in der Schweiz mit Touristenstatus als Gerüstbauer ohne entsprechende Bewilligung gearbeitet (vgl. act. 231). Der Beschuldigte hat zudem mehrfach zu Protokoll gegeben, dass eine Landesverweisung für ihn keine einschneidenden Folgen nach sich ziehen würde. So erklärte er anlässlich der Einvernahme zur Person vom 9. Februar 2017, wenn er die Schweiz nicht mehr betreten dürfte, so hätte dies keine Konsequenzen für ihn. Er wäre zwar darüber "nicht glücklich", aber eine Rückkehr in sein Heimatland wäre für ihn "nicht schlimm" (act. 233). Vor dem Strafgerichtspräsidenten sagte der Beschuldigte auf Vorhalt einer möglichen Landesverweisung aus, eine solche wäre für ihn "schade", da er sich inskünftig in der Grenzregion zur Schweiz aufzuhalten gedenke. Er verfüge zudem über zahlreiche Bekannte in der Schweiz (act. 1499 ff.). Im Schlusswort vor dem Strafgerichtspräsidenten legte der Beschuldigte dar, er sehe seine Zukunft in Deutschland und wolle für seine Frau und seine Kinder da sein (act. 1507). 3.3.7 Im Rahmen der Güterabwägung ist festzustellen, dass der Beschuldigte überhaupt keine Bindung zur Schweiz aufweist und eine Landesverweisung seine familiären Beziehungen und seinen gewählten Wohnsitz in Deutschland in keiner Weise tangiert. Mithin vermag er keinen tatsächlichen Nachteil aufgrund der Verhängung einer Landesverweisung darzulegen. Daher bedeutet eine Landesverweisung für ihn nicht einmal ansatzweise eine besondere Härte. Sein Interesse an einem ohnehin nur gelegentlichen Aufenthalt bzw. Besuch in der Schweiz ist als sehr gering einzustufen. Demgegenüber stellt der Beschuldigte angesichts seines bisherigen Verhaltens eine unerwünschte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, sollen nicht nur Kriminaltouristen, sondern auch Ausländer, welche sich dauerhaft oder gelegentlich in der Schweiz aufhalten und dabei bereits deliktisch tätig wurden und dies künftig erneut werden könnten - wie es beim Beschuldigten aufgrund seiner Vorgeschichte ohne Zweifel mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - von der Schweiz ferngehalten und somit davon abgehalten werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Angesichts dessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von kriminellen Ausländern in Abwägung aller Aspekte in casu klarerweise höher zu werten als das private Interesse des Beschuldigten, gegebenenfalls einmal Bekannte in der Schweiz besuchen zu können. Folgerichtig ist gegenüber dem Beschuldigten eine fakultative Landesverweisung auszusprechen. 3.3.8 Hinsichtlich der Frage der Dauer der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist der Rahmen von 3-15 Jahre zu beachten, wobei die obere Grenze von 15 Jahren derjenigen der obligatorischen Landesverweisung entspricht. Unter Berücksichtigung, dass die öffentlichen Interessen klarerweise überwiegen, dem Beschuldigten aber andererseits bloss ein eher leichtes Verschulden zur Last gelegt werden kann, erscheint die von der Staatsanwaltschaft beantragte Landesverweisung für einen Zeitraum von 5 Jahren vorliegend als angemessen. 4. Fazit Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses sowie der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abzuweisen, demgegenüber erweist sie sich bezüglich der Aussprechung einer Landesverweisung als begründet. Der Beschuldigte ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig zu sprechen und als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen, dies unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Zudem ist der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. III. Kosten 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf CHF 1‘100.-, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.- sowie Auslagen von CHF 100.-, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass sich der Beschuldigte seit dem 22. November 2017 in Frankreich in Mulhouse in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft befindet und somit über kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, weswegen seine Mittellosigkeit zu bejahen ist. Überdies bietet das vorliegende Berufungsverfahren durchaus Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, weswegen ihm für das vorliegende Verfahren präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Advokatin Martina Horni für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen ist. 2.2 Da die eingesetzte Advokatin keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Berufungsinstanz eine Entschädigung in der Höhe von CHF 600.- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20, somit insgesamt CHF 646.20, für angemessen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 2. November 2017, auszugsweise lautend: "1. E.____ wird des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig erklärt und , als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012 , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt , unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt . 3. Der Beurteilte wird von der Anklage der mehrfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen . 4. Das beim Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . 5. Die geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 10‘000.-- wird gemäss Art. 239 Abs. 1 StPO unter Aufhebung der diesbezüglichen Ersatzmassnahme mit sofortiger Wirkung freigegeben . Das Geld wird auf das Konto der amtlichen Verteidigerin zuhanden der berechtigten Personen überwiesen . 6. Die Zivilforderungen von B.____ und D.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen . 7. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6‘458.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 4‘108.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 8. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in Höhe von insgesamt Fr. 7‘326.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert: 1. (aufgehoben)
1. a) E.____ wird des versuchten Diebstahls sowie des Raufhandels schuldig erklärt und, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Juli 2012, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten , bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, unter Anrechnung der vom 29. bis zum 30. November 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
1. b) E.____ wird gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums bestätigt. II. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.- sowie Auslagen von CHF 100.-, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (CHF 550.-) und des Staates (CHF 550.-). 2. Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokatin Martina Horni bewilligt. 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 600.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 46.20), somit insgesamt CHF 646.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% (CHF 323.10) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger