Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 3. April 2017 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft B.____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. September 2016 bis zum 30. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30. Januar 2017 von insgesamt 199 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). In Ziffer 2 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass die sichergestellte Trainerhosenkordel als Aktenbestandteil bei den Akten verbleibt. Sodann wurde die Zivilforderung der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'708.-, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat E.____, auf CHF 4'686.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete Advokat E.____ als amtlicher Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten nach Eröffnung des Urteilsdispositivs innert 10 Tagen die Berufung an. Am 9. Juni 2017 wurde die auf den 8. Juni 2017 datierte Berufungserklärung bei der Post aufgegeben. C. Ebenso meldete Advokat Dr. Nicolas Roulet mit Eingabe vom 10. April 2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten als Wahlverteidiger gegen das obgenannte Urteil die Berufung an. Mit begründeter Berufungserklärung vom 14. Juni 2017 beantragte Advokat Dr. Nicolas Roulet, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2017 teilweise aufzuheben, (2.) dementsprechend sei B.____ des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. September 2016 bis zum 30. Januar 2017, sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 30. Januar 2017, (3.) unter o/e-Kostenfolge. D. In seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2017 hielt Advokat Dr. Nicolas Roulet an seinen mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. September 2017, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Eventualiter erklärte die Staatsanwaltschaft zudem Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2017 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen, im Übrigen sei das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen. F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2017 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten per sofort von Advokat E.____ auf Advokat Dr. Nicolas Roulet übertragen. Mit gleicher Verfügung wurde die Eingabe von Advokat Dr. Nicolas Roulet vom 14. Juni 2017 als Berufungserklärung des Beschuldigten entgegengenommen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde Advokat Dr. Nicolas Roulet eine Kopie des begründeten Urteils des Strafgerichts vom 3. April 2017 zugestellt. Sodann wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2017 festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Mit derselben Verfügung wurde angeordnet, dass über den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten, im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung entschieden wird. Gestützt auf diese Erkenntnis wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2017 bis auf Weiteres als Anschlussberufungserklärung entgegengenommen. Ferner wurde mit Verfügung vom 4. September 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Begründung ihrer eventualiter erhobenen Anschlussberufungserklärung vom 6. Juli 2017 verzichtet hat. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde konstatiert, dass die Privatklägerin auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 30. August 2017 und zur Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2017 verzichtet hat. Mit nämlicher Schlussverfügung wurde entschieden, in Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2017 einen aktuellen Arztbericht bei der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in Menzingen einzuholen, der sich zu allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschuldigten, insbesondere einer allfälligen Krebserkrankung, zu äussern hat. Ebenso wurde in Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2017 das Untersuchungsgefängnis Arlesheim ersucht, allfällig eingeholte Arztberichte über den Beschuldigten dem Kantonsgericht zu übermitteln. Zudem wurde in der besagten Schlussverfügung die Privatklägerin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. In der Folge wurde mit Verfügung vom 16. November 2017 der Bericht von Dr. med. C.____ vom 1. November 2017 den Parteien zugestellt (Arztbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in Menzingen). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die Aktennotiz des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2017 den Parteien übermittelt, in welcher festgehalten wird, dass beim Untersuchungsgefängnis Arlesheim keine ärztlichen Berichte vorhanden sind. G. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Nicolas Roulet, D.____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin bulgarischer Sprache. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Berufung des Beschuldigten
E. 1.1 Zu guter Letzt ist die Strafzumessung sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Beschuldigten angefochten.
E. 1.2 Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, mangels Vorliegens des Qualifikationsgrunds der Gewerbsmässigkeit sei die ausgesprochene Strafe erheblich zu reduzieren. Sodann werde ihm seitens der Vorinstanz zwar grundsätzlich ein kooperatives und geständiges Verhalten attestiert, dabei jedoch wiederum relativiert, dass er nur das zugegeben habe, was ihm vorgehalten wurde und ihm anhand von weiteren Beweismitteln ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Dies sei unzutreffend, da er die ihm zum Vorwurf gemachte Tat von Anfang an zugestandenen habe, ohne zu wissen, was ihm im Einzelnen zum Vorwurf gemacht werde, weil zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch kein Akteneinsichtsrecht bestanden habe. Sein frühes Geständnis sei deswegen in casu strafmildernd zu berücksichtigen. Schliesslich sei nicht erkennbar, aus welchem Umstand die Vorinstanz folgere, dass er bestrebt gewesen sein soll, die Hauptlast der Tatschuld seinem Mittäter aufzubürden.
E. 1.3 Demgegenüber wird seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Straferhöhung um 3 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt. Sie vertritt im Wesentlichen die Ansicht, im Quervergleich zu F.____ erweise sich die ausgefällte Strafe gegenüber dem Beschuldigten als zu tief bemessen. So habe das Strafgericht die Einsatzstrafe bei F.____ auf 28 Monate, beim Beschuldigten hingegen lediglich auf 24 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Aus den schriftlichen Begründungen des Strafgerichts sei zu schliessen, dass die Differenz von 4 Monaten einzig Folge davon sei, dass das Strafgericht F.____ - im Gegensatz zum Beschuldigten - als eigentlichen "Initiator" der Tat betrachtete. Dies, obgleich die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, wonach F.____ generell der Chef der Bande gewesen sei, zu Recht in Abrede gestellt habe. Vielmehr sei denn auch entscheidend, dass beide Beschuldigten zu gleichen Teilen beim bandenmässigen Diebstahl mitgewirkt und gleichermassen die Absicht hatten, den konkreten Diebstahl im Einfamilienhaus der Privatklägerin in G.____ zu begehen.
E. 2 Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2017 ist im Berufungsverfahren - wie bereits bei der Vorinstanz - nicht bestritten und demnach erstellt. Zudem kann auf die präzisierenden Feststellungen der Vorderrichter hinsichtlich des Sachverhalts verwiesen werden, welche seitens der Parteien ebenfalls unangefochten geblieben sind (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).
E. 2.2 Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7 f.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe beachtet.
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Auszugehen ist vom bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 3 al. 2 StGB als schwerste Straftat, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe führen indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb für die auszufällende Strafe vom Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls auszugehen ist.
E. 3.1.1 Die Verteidigung wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich des bandenmässigen Diebstahls und bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Prüfung der qualifizierten Deliktsbegehung unzulässigerweise 4 Einbruchdiebstähle in Deutschland aus dem Jahr 2010 berücksichtigt, was gegen den strafprozessualen Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Zudem seien bezüglich der Bandenmässigkeit keine minimalen Organisationsstrukturen - wie beispielsweise eine besondere Rollen- oder Arbeitsteilung - zu erkennen. Ferner habe für den Beschuldigten nach Begehung des Einbruchdiebstahls vom 29. Oktober 2015 kein Anlass mehr bestanden, um weiter zu delinquieren, da bereits ein Deliktsbetrag erzielt werden konnte, mit dem er die ihm anfallenden respektive angefallenen medizinischen Kosten ohne Weiteres habe decken können. All dies spreche dafür, dass der Beschuldigte keinen Willen gehabt habe, eine grössere Anzahl von Vermögensdelikten zu begehen.
E. 3.1.2 Art. 139 Ziffer 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.). Stehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich zu qualifizieren, "weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86, E. 2b und 286, E. 2a; 122 IV 265, E. 2b).
E. 3.1.3 Zuzustimmen ist der Argumentation des Beschuldigten insoweit, als die relativ weit zurückliegende Vorstrafe aus Deutschland aus dem Jahr 2011, für welche der Beschuldigte bereits verurteilt wurde, vorliegend nicht zur Begründung der Bandenmässigkeit herangezogen werden darf.
E. 3.1.4 Hinsichtlich der konkreten Art und Weise des Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und F.____ ist aber dennoch mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass dieses geradezu ein Musterbeispiel einer Bande darstellt. Die beiden Mittäter sind gemeinsam am 29. Oktober 2015 mit dem Auto von Paris über Colmar als Kriminaltouristen gezielt zum freistehenden Einfamilienhaus von A.____ nach G.____ BL gefahren, da sie vorgängig einen Tipp hinsichtlich des Tresorinhaltes erhalten hatten. Dort angekommen haben sie in äusserst mühseliger und aufwendiger Arbeit gemeinsam den 250 kg schweren Tresor aus seiner Verankerung gerissen, diesen in der Folge durch das ganze Haus geschleift und in ihr Fahrzeug gehievt. Danach öffneten sie gemeinsam den besagten Tresor in einem Wald bei Colmar und teilten die Beute auf. Somit steht für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ausser Frage, dass der Beschuldigte und F.____ ein stabiles Team bildeten und die beiden arbeitsteilig-koordinativ zusammenwirkten.
E. 3.1.5 Der Beschuldigte und F.____ haben zusammen lediglich den einen Einbruch vom 29. Oktober 2015 begangen. Bezüglich des ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willens, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.), hat der Beschuldigte vor Strafgericht ausgeführt, sie hätten "mit Sicherheit [...] in einem anderen Haus nach Geld gesucht", wenn in der Liegenschaft der Privatklägerin nicht die erforderlichen Geldwerte vorgefunden worden wären (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 795, unten). Diese Aussage ist als starkes Indiz für eine Bereitschaft zur Verübung weiterer gleichgelagerter Delikte zu werten. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte überdies zu Protokoll, F.____ habe ihm gesagt, sie würden in die Schweiz fahren und in ein bis zwei Häuser einbrechen (vgl. Prot. KGer S. 11). Aufgrund dieser Depositionen des Beschuldigten ist ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Begehung mehrerer (im Einzelnen noch unbestimmter) Taten zu bejahen. Es bestehen demnach keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte, weswegen das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich dieses qualifizierenden Merkmals in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.
E. 3.2 Gewerbsmässiger Diebstahl
E. 3.2.1 a) Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181). b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Einsatzstrafe des bandenmässigen Diebstahls zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der vom Beschuldigten und seinem Mittäter erbeutete Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 82‘000.- für einen einzelnen Einbruchdiebstahl als ausserordentlich hoch einzustufen ist. Strafmildernd fällt demgegenüber ins Gewicht, dass es bei einer einzigen Tat geblieben ist, wenngleich dies zu einem gewichtigen Teil auf den erbeuteten hohen Deliktsbetrag zurückzuführen ist. c) Betreffend das Tatvorgehen ist mit den Vorderrichtern festzustellen, dass der Beschuldigte und sein Mittäter F.____ äusserst zielbestimmt vorgingen, indem sie den weiten Weg von Paris bis nach G.____ auf sich nahmen, nachdem sie von J.____ einen entsprechenden Tipp hinsichtlich des Tresorinhalts erhalten hatten.
E. 3.2.2 a) Auch im Rahmen der Tatausführung legten der Beschuldigte und sein Mittäter ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und krimineller Energie an den Tag, indem sie den 250 kg schweren Tresor in mühseliger Arbeit aus der Wand rissen und ihn in der Folge in ihr Auto schleiften, ohne dabei irgendwelche Rücksicht auf das Interieur und das Mobiliar der Privatklägerin zu nehmen. Hierzu mussten sie sich zwangsläufig über eine längere Zeit im Haus der Privatklägerin aufhalten, was das Risiko steigerte, dass die Hausbewohnerin hätte zurückkehren können mit der Folge einer Konfrontation. Die genannten Faktoren wirken sich allesamt erheblich verschuldenserhöhend aus.
b) Der Umstand, dass der Beschuldigte als eigentlicher "Kriminaltourist" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um in diesem Land Delikte zu begehen und nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder ins Ausland zurückzukehren, gilt es ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal er mit diesem Vorgehen seine qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellt (vgl. KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4).
c) Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III.3.1). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe sich vor dem Eindringen in die betreffende Liegenschaft vergewissert, dass sich niemand im Hause befunden habe. In der Liegenschaft sei es dunkel gewesen und er bzw. sein Mittäter F.____ hätten geklingelt, wobei niemand geöffnet habe (vgl. Prot. KGer S. 12). Aufgrund dieser getroffenen Massnahmen kann indessen nicht ernsthaft ausgeschlossen werden, dass die Hausbewohner anwesend sind. So könnten diese beispielsweise schlafen, schwerhörig sein, eine Fernsehsendung mit entsprechender Lautstärke verfolgen, aus Prinzip oder infolge Unpässlichkeit die Türe bewusst nicht öffnen oder sich in einem von aussen nicht einsehbaren Zimmer (z.B. Archivraum) aufhalten. In casu hielt sich der Beschuldigte zudem - wie bereits erwähnt - sehr lange Zeit (gemäss den Angaben des Beschuldigten, von welchen "in dubio pro reo" auszugehen ist, mindestens 40 Minuten) im Wohnhaus der Privatklägerin auf, sodass er nicht davon ausgehen konnte, dass die Privatklägerin über die ganze Zeit hinweg über wegbleiben würde. Dass keine Begegnung mit Hausbewohnern stattfand, ist demnach nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern lediglich als blosser Zufall zu qualifizieren. Der Beschuldigte und sein Mittäter brachen in ein Wohnhaus ein und nahmen dabei in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vor. Entsprechend muss in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie - in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend - die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden. d) Mit der Vorinstanz demgegenüber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist - entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufungserklärung - der Umstand, dass der Beschuldigte nicht der Initiator der Tat war. Vielmehr hat F.____, nachdem er den betreffenden Tipp von H.____ erhalten hatte, das Einbruchobjekt ohne den Beschuldigten selbständig ausgekundschaftet. Der Beschuldigte wurde von F.____ erst zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen und informiert, als F.____ bereits die Absicht hatte, den Plan in die Tat umzusetzen. Auch wenn F.____ gegenüber dem Beschuldigten nicht als eigentlicher Chef zu betrachten ist, so ist er doch im Vergleich zum Beschuldigten als treibende Kraft zu sehen, welcher die Tat selbständig ausheckte und plante. e) Der Beschuldigte macht sodann hinsichtlich seines Motivs geltend, er habe Geld für die Bezahlung von Arztkosten benötigt, damit er seinen Tumor und die Krankheit seiner Tochter habe behandeln lassen können. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. C.____ vom 1. November 2017 (Interkantonale Strafanstalt Bostadel) wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2017 von Dr. med. I.____ in seiner Funktion als betreuender Arzt untersucht. Beim Beschuldigten lagen gemäss diesem Bericht, abgesehen von einer leichten Fazialisparese (Nervenlähmung), die jedoch nur noch sehr diskret sichtbar sei, keine gesundheitlichen Einschränkungen vor. Insbesondere ist dem Arzt nichts von einer Krebserkrankung bekannt. Bei dieser Sachlage besteht keine objektive Veranlassung, eine derartige schwere Erkrankung anzunehmen, zumal diese auch aus den Akten in keinster Weise ersichtlich ist. f) In der Gesamtwürdigung ist somit das Tatverschulden der Einstandstat - im Vergleich zu anderen denkbaren bandenmässigen Diebstählen - als leicht bis mittelschwer zu bewerten.
E. 3.2.3 a) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 11 f.). Zu beachten gilt es, dass der Beschuldigte in der Schweiz (act. 20.1 f.; act. 27 ff.) und in Deutschland (act. 37 ff.) mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist, was sich merklich straferhöhend auszuwirken hat. So wurde er am 10. Juni 2008 vom Bezirksamt Aarau wegen versuchten Diebstahls, Missachtung der Einreisesperre, rechtswidrigen Aufenthalts, rechtswidriger Einreise, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Verwendens von (Ver-)Fälschungen der Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 1‘500.- verurteilt. Sodann sprach das Amtsgericht Saarbrücken (D) den Beschuldigten am 24. Februar 2011 des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, bei einer Bewährungszeit von 3 Jahren. Während sich die Vorstrafe aus dem Jahr 2008 zufolge des Zeitablaufs und der Schwere in casu nur noch in geringem Umfang zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, führt die einschlägige Strafe aus dem Jahre 2011 zu einer signifikanten Straferhöhung. Was ergänzend die persönlichen Verhältnisse betrifft, so gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu seiner aktuellen persönlichen Situation befragt im Wesentlichen zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Seine rechte Kopfseite sei gelähmt und er habe einen gutartigen Tumor. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug werde er in sein Heimatland Bulgarien zurückkehren, wobei er dort im Autoservice seines Vaters arbeiten könne (vgl. Prot. KGer S. 10). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 8. März 2017 im Gefängnis Muttenz einen Suizidversuch unternommen hat, worauf er in das Untersuchungsgefängnis Arlesheim verlegt wurde. Hierzu befragt gibt er vor Kantonsgericht zu Protokoll, er vermute, gewisse Geister hätten sich im Gefängnis befunden und ihn dazu gebracht, dies zu tun; mittlerweile fühle er sich aber wieder besser (vgl. Prot. KGer S. 7 f.). Bereits im Zusammenhang mit dem Motiv des Beschuldigten wurde festgestellt, dass keine objektive Veranlassung besteht, ein von ihm behauptetes Krebsleiden anzunehmen, worauf verwiesen werden kann (vgl. 3.2.2.e).
b) Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat und geständig war. Zwar bestand weitgehend eine erdrückende Beweislage, doch der Beschuldigte hat zumindest teilweise die ihm zum Vorwurf gemachte Tat von Anfang an zugestanden, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt wissen konnte, was ihm im Einzelnen zum Vorwurf gemacht wird. Somit kann das Geständnis des Beschuldigten in leichtem Umfang strafmindernd berücksichtigt werden.
c) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen in erheblichem Masse straferhöhend auswirken.
E. 3.2.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den bandenmässigen Diebstahl insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu sanktionieren wäre.
E. 3.2.5 Aufgrund der zum qualifizierten Diebstahl hinzutretenden Delikte, welche in einem unter zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten unmittelbaren und engen Konnex zum bandenmässigen Diebstahl stehen, ist die Einsatzstrafe spürbar, aber nicht übermässig zu erhöhen. Hierbei gilt es hinsichtlich der qualifizierten Sachbeschädigung zu beachten, dass der Mindestumfang eines grossen Schadens i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegend mit einem angerichteten Sachschaden von CHF 25‘000.- klarerweise übertroffen wurde, sodass die objektive Schwere im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Was den Hausfriedensbruch betrifft, so gilt es zu konstatieren, dass dieser aussergewöhnlich lange andauerte. Selbst wenn "in dubio pro reo" von den Aussagen des Beschuldigten ausgegangen wird, hielt sich dieser mindestens 40 Minuten im Haus der Privatklägerin auf. Bezüglich der Täterkomponenten gilt es in Abweichung zur Haupttat (vgl. 3.2.3.a) zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der hinzutretenden Delikte nicht vorbestraft ist. Diese sind demnach als neutral zu bewerten. Das Verschulden bezüglich der beiden hinzutretenden Delikte ist insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilen und die Einsatzstrafe um angemessene 4 Monate auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen.
E. 3.2.6 Was die Strafart betrifft, so kommt bei einer Strafhöhe von 24 Monaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StGB). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Nebendelikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten, des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist.
E. 3.2.7 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als verschuldens- und tatangemessene Strafe erscheint. Dieses Strafmass erweist sich nicht zuletzt auch im Quervergleich zum Mittäter F.____ als korrekt, welcher eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erhalten hat (vgl. das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2017). Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs kommt vorliegend nicht in Betracht, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4 Demzufolge ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung des angefochtenen Urteils des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Hingegen ist der Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren hinsichtlich des Strafmasses die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen, wobei dieser hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls durchdringt und die unbedingte Strafe von 30 Monaten um 6 Monate auf insgesamt 2 Jahre zu reduzieren ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vorliegend vollumfänglich abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 11‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 500.-, somit im Umfang von CHF 5‘000.- dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 6‘500.- dem Staat aufzuerlegen. Der frühere amtliche Verteidiger, Advokat E.____, hat mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren verzichtet. Demgegenüber ist dem aktuellen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 18. Dezember 2017 ein, welche 19.75 Stunden ausweist, was noch als angemessen erscheint. Hinzu kommen 6.5 Stunden für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung (inklusive Weg). In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen ist allerdings hinsichtlich der Kopiaturen angesichts deren Anzahl von Massenkopien auszugehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich dabei um Einzelkopien handeln soll. Folglich ist der Auslagenersatz für die Kopiaturen gemäss § 15 Abs. 2 TO auf CHF -.50 pro Seite zu reduzieren. Daher ist dem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Nicolas Roulet für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'627.80 (inkl. Auslagen von CHF 377.80) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 450.20, somit insgesamt CHF 6'078.-, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 40% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Dispositiv
- Die sichergestellte Trainerhosenkordel, weiss, verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.
- Die Zivilforderung der Privatklägerin wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘708.--, den Kosten des Zwangsmass-nahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beurteilte B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers, E.____, Advokat, wird auf Fr. 4‘686.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
- a) B.____ wird des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16.09.2016 bis zum 30.01.2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30.01.2017 von insgesamt 199 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 3 al. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB. b) B.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.12.2017 460 17 94
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2017 (460 17 94) Strafrecht Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____ , Privatklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2017 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 3. April 2017 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft B.____ des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. September 2016 bis zum 30. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30. Januar 2017 von insgesamt 199 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). In Ziffer 2 des Urteilsdispositivs wurde festgehalten, dass die sichergestellte Trainerhosenkordel als Aktenbestandteil bei den Akten verbleibt. Sodann wurde die Zivilforderung der Privatklägerin in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'708.-, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beurteilten auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat E.____, auf CHF 4'686.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete Advokat E.____ als amtlicher Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten nach Eröffnung des Urteilsdispositivs innert 10 Tagen die Berufung an. Am 9. Juni 2017 wurde die auf den 8. Juni 2017 datierte Berufungserklärung bei der Post aufgegeben. C. Ebenso meldete Advokat Dr. Nicolas Roulet mit Eingabe vom 10. April 2017 namens und im Auftrag des Beschuldigten als Wahlverteidiger gegen das obgenannte Urteil die Berufung an. Mit begründeter Berufungserklärung vom 14. Juni 2017 beantragte Advokat Dr. Nicolas Roulet, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2017 teilweise aufzuheben, (2.) dementsprechend sei B.____ des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. September 2016 bis zum 30. Januar 2017, sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 30. Januar 2017, (3.) unter o/e-Kostenfolge. D. In seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2017 hielt Advokat Dr. Nicolas Roulet an seinen mit Berufungserklärung vom 14. Juni 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 14. September 2017, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Eventualiter erklärte die Staatsanwaltschaft zudem Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2017 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen, im Übrigen sei das strafgerichtliche Urteil zu bestätigen. F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2017 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten per sofort von Advokat E.____ auf Advokat Dr. Nicolas Roulet übertragen. Mit gleicher Verfügung wurde die Eingabe von Advokat Dr. Nicolas Roulet vom 14. Juni 2017 als Berufungserklärung des Beschuldigten entgegengenommen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde Advokat Dr. Nicolas Roulet eine Kopie des begründeten Urteils des Strafgerichts vom 3. April 2017 zugestellt. Sodann wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2017 festgestellt, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Mit derselben Verfügung wurde angeordnet, dass über den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten, im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung entschieden wird. Gestützt auf diese Erkenntnis wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2017 bis auf Weiteres als Anschlussberufungserklärung entgegengenommen. Ferner wurde mit Verfügung vom 4. September 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Begründung ihrer eventualiter erhobenen Anschlussberufungserklärung vom 6. Juli 2017 verzichtet hat. Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2017 wurde konstatiert, dass die Privatklägerin auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 30. August 2017 und zur Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2017 verzichtet hat. Mit nämlicher Schlussverfügung wurde entschieden, in Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2017 einen aktuellen Arztbericht bei der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in Menzingen einzuholen, der sich zu allfälligen gesundheitlichen Problemen des Beschuldigten, insbesondere einer allfälligen Krebserkrankung, zu äussern hat. Ebenso wurde in Gutheissung des Beweisantrages des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2017 das Untersuchungsgefängnis Arlesheim ersucht, allfällig eingeholte Arztberichte über den Beschuldigten dem Kantonsgericht zu übermitteln. Zudem wurde in der besagten Schlussverfügung die Privatklägerin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. In der Folge wurde mit Verfügung vom 16. November 2017 der Bericht von Dr. med. C.____ vom 1. November 2017 den Parteien zugestellt (Arztbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in Menzingen). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 die Aktennotiz des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2017 den Parteien übermittelt, in welcher festgehalten wird, dass beim Untersuchungsgefängnis Arlesheim keine ärztlichen Berichte vorhanden sind. G. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Nicolas Roulet, D.____ als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin bulgarischer Sprache. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft halten an den bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Parteivorträge des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles A. Zuständigkeit und Eintreten
1. Berufung des Beschuldigten 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2017 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrem Hauptbegehren, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, der damalige amtliche Verteidiger, Advokat E.____, habe vorliegend seine Berufungserklärung nicht innert Frist eingereicht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien weder die geltend gemachten technischen Probleme noch ein ausserordentlicher Arbeitsanfall ausreichende Gründe, um die säumige Partei zu entschuldigen und zu einer Wiederherstellung der Frist zu führen. Unerheblich sei sodann die Frage, ob das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2017 allenfalls auch dem Wahlverteidiger hätte zugestellt werden müssen, denn zum Zeitpunkt der Zustellung (19. Mai 2017) sei der Antrag des Wahlverteidigers vom 3. Mai 2017 auf Übertragung der amtlichen Verteidigung auf ihn noch hängig gewesen. Der diesbezügliche Beschluss sei erst mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. Juni 2017 erfolgt. 1.3.1 Mit Eingabe vom 10. April 2017 meldete Advokat Dr. Nicolas Roulet im Namen des Beschuldigten die Berufung an und zeigte dem Strafgericht unter Beilage einer Vollmacht seine Mandatierung als Wahlverteidiger an. Gleichzeitig verlangte er die Zustellung einer Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung, welche ihm von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2017 zusammen mit einer Akten-CD übermittelt wurde. Sodann wurde der Wahlverteidiger gebeten, bis zum 3. Mai 2017 schriftlich mitzuteilen, ob er das Mandat im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens als privat bezahlter Wahlverteidiger ausübe. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 reichte Advokat Dr. Nicolas Roulet ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung beim Strafgericht ein, in welchem er überdies erklärte, dass er den Beschuldigten grundsätzlich als Privatverteidiger vertrete. Bei dieser Sachlage erweist sich die Argumentation, wonach die Vorinstanz zulässigerweise und ohne weitere Nachfrage auf den amtlichen Verteidiger Advokat E.____ als Hauptvertreter im Sinne von Art. 127 Abs. 2 StPO habe abstellen und ausschliesslich mit diesem habe kommunizieren dürfen, als unzutreffend und überspitzt formalistisch. Vielmehr wäre Advokat Dr. Nicolas Roulet das Urteil des Strafgerichts vom 3. April 2017 ebenfalls schriftlich zu eröffnen gewesen, zumal dieser ebenfalls die Berufungsanmeldung eingereicht hatte und ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung hängig war. Der Vorinstanz wäre die Möglichkeit offen gestanden, dem Beschuldigten eine Frist zur Ernennung eines Hauptvertreters zu setzen. Das Strafgericht hat es im vorliegenden Fall somit unterlassen, Advokat Dr. Nicolas Roulet das schriftlich begründete Urteil vom 3. April 2017 ordentlich zuzustellen. Dieses wurde ihm erst mit Verfügung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2017 übermittelt. Dies führt dazu, dass die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst mit der Zustellung des vorinstanzlichen Urteils durch die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts zu laufen begann und demnach mit der bereits am 14. Juni 2017 eingereichten Berufungserklärung klarerweise eingehalten wurde. 1.3.2 Im Übrigen ist auch aus einem zweiten Grund auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 19. Mai 2017 dem früheren amtlichen Verteidiger Advokat E.____ zugestellt. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach bis zum 8. Juni 2017 (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO hätte die Berufungserklärung spätestens an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 9. Juni 2017, somit einen Tag verspätet, was der frühere amtliche Verteidiger gemäss Stellungnahme vom 22. Juni 2017 damit begründete, dass die betreffende Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Outlook-Kalender korrekt, jedoch im Fristenordner falsch eingetragen worden sei. Am 8. Juni 2017 habe mithin ein technisches Problem beim Outlook-Kalender sowie ein ausserordentlicher Arbeitsanfall bestanden, weshalb die Eingabe erst am 9. Juni 2017 versandt worden sei. Grundsätzlich hat sich der Beschuldigte das Verhalten seines Anwalts anzurechnen. Diese Anrechenbarkeit des Verhaltens des Rechtsvertreters findet nach Lehre und Praxis jedoch dort ihre Grenzen, wo der Rechtsbeistand in Fällen notwendiger oder amtlicher Verteidigung (Art. 130 und Art. 132 StPO) Fristen versäumt (vgl. Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 4 mit Hinweisen; Christof Riedo , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 57; BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012, E. 2.3). Das Verpassen der Frist zur Berufungserklärung ist als grob fahrlässig zu bezeichnen, wobei das ausschliessliche Verschulden des Rechtsbeistandes dem Beschuldigten in casu aber nicht zugerechnet werden darf, da es sich um einen Fall der notwendigen amtlichen Verteidigung handelt (vgl. Christof Riedo , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 94 N 57). Somit sind die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung von Amtes wegen gemäss Art. 94 StPO gegeben, denn die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist erscheint in casu als einzige Möglichkeit, mit welcher der richterlichen Fürsorgepflicht Genüge getan werden kann. 1.3.3 Aus den dargelegten Gründen ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.
2. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft 2.1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO; Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 401 N 1). 2.2 Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen (lit. a) sowie Anschlussberufung erklären (lit. b). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juli 2017 rechtzeitig ihren Antrag auf Nichteintreten begründet und für den Fall des Eintretens auf die Berufung ihrerseits Anschlussberufung erhoben. Dieses Vorgehen erscheint mit Blick auf die gesetzliche Regelung von Art. 400 Abs. 3 StPO nicht nur als zulässig, sondern auch als sinnvoll, setzt doch die Erhebung der Anschlussberufung rechtslogischerweise zunächst eine gültige Berufung voraus. Daher besteht im Rahmen eines koordiniert gestalteten Rechtsantrags ohne Weiteres die Möglichkeit, die Anschlussberufung für den Fall des Eintretens auf die Berufung zu stellen. 2.3.1 Allerdings stellt sich die Frage, ob es der Staatsanwaltschaft erlaubt ist, Anschlussberufung zu erheben und eine höhere Strafe zu beantragen, obwohl sie mit ihren Anträgen vor Strafgericht vollumfänglich obsiegt hat. Mithin hat die Staatsanwaltschaft in casu vor der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt, wobei sie mit diesen Begehren im Dispositiv des strafgerichtlichen Urteils vollumfänglich durchgedrungen ist. Da überdies keine Noven geltend gemacht werden, erscheint der Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft im Vergleich zur Ausgangslage vor der Vorinstanz im Berufungsverfahren als unverändert. 2.3.2 Im Gegensatz zur Legitimation der übrigen Parteien nach Art. 382 Abs. 1 StPO, die stets ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides voraussetzt, ist die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch jeden unrichtigen Entscheid beschwert, wobei diesbezüglich der Nachweis keines besonderen Rechtsschutzinteresses von ihr verlangt wird (vgl. Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, 2. Aufl. 2013, S. 652 f. N 1455). Ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erweist sich somit prinzipiell selbst dann als zulässig, wenn - wie in casu - die Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz vollumfänglich obsiegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verhalten der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sowie auf die allgemeine Verlässlichkeit des staatlichen Handelns durchaus gewisse Fragen aufzuwerfen vermag. Demnach ist auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft - trotz der relevierten Bedenken - ebenfalls einzutreten. B. Gegenstand des Berufungsverfahrens In casu liegt sowohl eine Berufung des Beschuldigten als auch eine eventualiter erklärte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vor. Demgegenüber hat die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. Juni 2017 sowie der eventualiter ausgesprochenen Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2017 stehen vorliegend ausschliesslich die Schuldsprüche wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten im Streit (Dispositiv-Ziffer 1). Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden demnach die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs. Ebenfalls nicht im Berufungsverfahren angefochten sind die Sanktion der Freiheitsstrafe, der Beschlagnahmeentscheid, die Verweisung der Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO, der Kostenentscheid sowie das Honorar des amtlichen Verteidigers (vgl. Ziffer 2-5 des angefochtenen Urteils). II. Materielles
1. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
2. Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2017 ist im Berufungsverfahren - wie bereits bei der Vorinstanz - nicht bestritten und demnach erstellt. Zudem kann auf die präzisierenden Feststellungen der Vorderrichter hinsichtlich des Sachverhalts verwiesen werden, welche seitens der Parteien ebenfalls unangefochten geblieben sind (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Rechtliches 3.1 Bandenmässiger Diebstahl 3.1.1 Die Verteidigung wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich des bandenmässigen Diebstahls und bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Prüfung der qualifizierten Deliktsbegehung unzulässigerweise 4 Einbruchdiebstähle in Deutschland aus dem Jahr 2010 berücksichtigt, was gegen den strafprozessualen Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Zudem seien bezüglich der Bandenmässigkeit keine minimalen Organisationsstrukturen - wie beispielsweise eine besondere Rollen- oder Arbeitsteilung - zu erkennen. Ferner habe für den Beschuldigten nach Begehung des Einbruchdiebstahls vom 29. Oktober 2015 kein Anlass mehr bestanden, um weiter zu delinquieren, da bereits ein Deliktsbetrag erzielt werden konnte, mit dem er die ihm anfallenden respektive angefallenen medizinischen Kosten ohne Weiteres habe decken können. All dies spreche dafür, dass der Beschuldigte keinen Willen gehabt habe, eine grössere Anzahl von Vermögensdelikten zu begehen. 3.1.2 Art. 139 Ziffer 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied einer Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.). Stehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich zu qualifizieren, "weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den Zusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86, E. 2b und 286, E. 2a; 122 IV 265, E. 2b). 3.1.3 Zuzustimmen ist der Argumentation des Beschuldigten insoweit, als die relativ weit zurückliegende Vorstrafe aus Deutschland aus dem Jahr 2011, für welche der Beschuldigte bereits verurteilt wurde, vorliegend nicht zur Begründung der Bandenmässigkeit herangezogen werden darf. 3.1.4 Hinsichtlich der konkreten Art und Weise des Zusammenwirkens zwischen dem Beschuldigten und F.____ ist aber dennoch mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass dieses geradezu ein Musterbeispiel einer Bande darstellt. Die beiden Mittäter sind gemeinsam am 29. Oktober 2015 mit dem Auto von Paris über Colmar als Kriminaltouristen gezielt zum freistehenden Einfamilienhaus von A.____ nach G.____ BL gefahren, da sie vorgängig einen Tipp hinsichtlich des Tresorinhaltes erhalten hatten. Dort angekommen haben sie in äusserst mühseliger und aufwendiger Arbeit gemeinsam den 250 kg schweren Tresor aus seiner Verankerung gerissen, diesen in der Folge durch das ganze Haus geschleift und in ihr Fahrzeug gehievt. Danach öffneten sie gemeinsam den besagten Tresor in einem Wald bei Colmar und teilten die Beute auf. Somit steht für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ausser Frage, dass der Beschuldigte und F.____ ein stabiles Team bildeten und die beiden arbeitsteilig-koordinativ zusammenwirkten. 3.1.5 Der Beschuldigte und F.____ haben zusammen lediglich den einen Einbruch vom 29. Oktober 2015 begangen. Bezüglich des ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willens, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.), hat der Beschuldigte vor Strafgericht ausgeführt, sie hätten "mit Sicherheit [...] in einem anderen Haus nach Geld gesucht", wenn in der Liegenschaft der Privatklägerin nicht die erforderlichen Geldwerte vorgefunden worden wären (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 795, unten). Diese Aussage ist als starkes Indiz für eine Bereitschaft zur Verübung weiterer gleichgelagerter Delikte zu werten. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte überdies zu Protokoll, F.____ habe ihm gesagt, sie würden in die Schweiz fahren und in ein bis zwei Häuser einbrechen (vgl. Prot. KGer S. 11). Aufgrund dieser Depositionen des Beschuldigten ist ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Begehung mehrerer (im Einzelnen noch unbestimmter) Taten zu bejahen. Es bestehen demnach keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte, weswegen das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich dieses qualifizierenden Merkmals in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist. 3.2 Gewerbsmässiger Diebstahl 3.2.1 Art. 139 Ziffer 2 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, welche von einem gewerbsmässig stehlenden Dieb begangen werden. Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln des Täters gegeben. Ein solches ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist (BGer 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010, E. 10.3). Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der gesamten Umstände entschieden werden. Dazu gehören die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319). 3.2.2 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Bezüglich des mehrfachen Delinquierens ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit, wie die allgemeine Umschreibung des Bundesgerichts voraussetzt, eine deliktische Tätigkeit "nach Art eines Berufes" ausübt ( vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 97). Es genügt eine verhältnismässig kleine Zahl von Fällen, wenn sie zeitlich "in einigem Zusammenhang stehen" und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 34, mit Verweis auf BGE 71 IV 115). 3.2.3 Der Beschuldigte hat am 29. Oktober 2015 gemeinsam mit F.____ den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Einbruch in G.____ begangen. Zudem verübte er im Jahr 2010 u.a. mit demselben Mittäter in Deutschland vier Einbruchdiebstähle in Privatliegenschaften (Tatzeitpunkt des letzten Delikts: 7. August 2010; act. 37). Der zwischen den Delikten liegende Zeitraum von mehr als 5 Jahren erweist sich allerdings in casu als deutlich zu lange, um vorliegend ein mehrfaches Delinquieren im Sinne von Art. 139 Ziffer 2 StGB anzunehmen. Diese in zeitlicher Hinsicht geringe Häufigkeit der begangenen Delikte führt somit zum Schluss, dass der Beschuldigte keine deliktische Tätigkeit "nach Art eines Berufes" ausgeübt hat. Folgerichtig ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung in diesem Punkt vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. III. Strafzumessung 1.1 Zu guter Letzt ist die Strafzumessung sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch seitens des Beschuldigten angefochten. 1.2 Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, mangels Vorliegens des Qualifikationsgrunds der Gewerbsmässigkeit sei die ausgesprochene Strafe erheblich zu reduzieren. Sodann werde ihm seitens der Vorinstanz zwar grundsätzlich ein kooperatives und geständiges Verhalten attestiert, dabei jedoch wiederum relativiert, dass er nur das zugegeben habe, was ihm vorgehalten wurde und ihm anhand von weiteren Beweismitteln ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Dies sei unzutreffend, da er die ihm zum Vorwurf gemachte Tat von Anfang an zugestandenen habe, ohne zu wissen, was ihm im Einzelnen zum Vorwurf gemacht werde, weil zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch kein Akteneinsichtsrecht bestanden habe. Sein frühes Geständnis sei deswegen in casu strafmildernd zu berücksichtigen. Schliesslich sei nicht erkennbar, aus welchem Umstand die Vorinstanz folgere, dass er bestrebt gewesen sein soll, die Hauptlast der Tatschuld seinem Mittäter aufzubürden. 1.3 Demgegenüber wird seitens der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Straferhöhung um 3 Monate auf eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt. Sie vertritt im Wesentlichen die Ansicht, im Quervergleich zu F.____ erweise sich die ausgefällte Strafe gegenüber dem Beschuldigten als zu tief bemessen. So habe das Strafgericht die Einsatzstrafe bei F.____ auf 28 Monate, beim Beschuldigten hingegen lediglich auf 24 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Aus den schriftlichen Begründungen des Strafgerichts sei zu schliessen, dass die Differenz von 4 Monaten einzig Folge davon sei, dass das Strafgericht F.____ - im Gegensatz zum Beschuldigten - als eigentlichen "Initiator" der Tat betrachtete. Dies, obgleich die Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, wonach F.____ generell der Chef der Bande gewesen sei, zu Recht in Abrede gestellt habe. Vielmehr sei denn auch entscheidend, dass beide Beschuldigten zu gleichen Teilen beim bandenmässigen Diebstahl mitgewirkt und gleichermassen die Absicht hatten, den konkreten Diebstahl im Einfamilienhaus der Privatklägerin in G.____ zu begehen. 2.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 2.2 Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7 f.) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe beachtet. 3.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Auszugehen ist vom bandenmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 3 al. 2 StGB als schwerste Straftat, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wird. Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB zu berücksichtigen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe führen indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb für die auszufällende Strafe vom Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls auszugehen ist. 3.2.1 a) Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181). b) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Einsatzstrafe des bandenmässigen Diebstahls zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der vom Beschuldigten und seinem Mittäter erbeutete Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 82‘000.- für einen einzelnen Einbruchdiebstahl als ausserordentlich hoch einzustufen ist. Strafmildernd fällt demgegenüber ins Gewicht, dass es bei einer einzigen Tat geblieben ist, wenngleich dies zu einem gewichtigen Teil auf den erbeuteten hohen Deliktsbetrag zurückzuführen ist. c) Betreffend das Tatvorgehen ist mit den Vorderrichtern festzustellen, dass der Beschuldigte und sein Mittäter F.____ äusserst zielbestimmt vorgingen, indem sie den weiten Weg von Paris bis nach G.____ auf sich nahmen, nachdem sie von J.____ einen entsprechenden Tipp hinsichtlich des Tresorinhalts erhalten hatten. 3.2.2
a) Auch im Rahmen der Tatausführung legten der Beschuldigte und sein Mittäter ein beachtliches Mass an Entschlossenheit und krimineller Energie an den Tag, indem sie den 250 kg schweren Tresor in mühseliger Arbeit aus der Wand rissen und ihn in der Folge in ihr Auto schleiften, ohne dabei irgendwelche Rücksicht auf das Interieur und das Mobiliar der Privatklägerin zu nehmen. Hierzu mussten sie sich zwangsläufig über eine längere Zeit im Haus der Privatklägerin aufhalten, was das Risiko steigerte, dass die Hausbewohnerin hätte zurückkehren können mit der Folge einer Konfrontation. Die genannten Faktoren wirken sich allesamt erheblich verschuldenserhöhend aus.
b) Der Umstand, dass der Beschuldigte als eigentlicher "Kriminaltourist" ausschliesslich deshalb in die Schweiz eingereist ist, um in diesem Land Delikte zu begehen und nach der Tatbegehung möglichst schnell und unbemerkt wieder ins Ausland zurückzukehren, gilt es ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal er mit diesem Vorgehen seine qualifizierte kriminelle Energie und besondere Dreistigkeit unter Beweis stellt (vgl. KGer 460 12 256 vom 26. Februar 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4).
c) Im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung hält das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dafür, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III.3.1). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe sich vor dem Eindringen in die betreffende Liegenschaft vergewissert, dass sich niemand im Hause befunden habe. In der Liegenschaft sei es dunkel gewesen und er bzw. sein Mittäter F.____ hätten geklingelt, wobei niemand geöffnet habe (vgl. Prot. KGer S. 12). Aufgrund dieser getroffenen Massnahmen kann indessen nicht ernsthaft ausgeschlossen werden, dass die Hausbewohner anwesend sind. So könnten diese beispielsweise schlafen, schwerhörig sein, eine Fernsehsendung mit entsprechender Lautstärke verfolgen, aus Prinzip oder infolge Unpässlichkeit die Türe bewusst nicht öffnen oder sich in einem von aussen nicht einsehbaren Zimmer (z.B. Archivraum) aufhalten. In casu hielt sich der Beschuldigte zudem - wie bereits erwähnt - sehr lange Zeit (gemäss den Angaben des Beschuldigten, von welchen "in dubio pro reo" auszugehen ist, mindestens 40 Minuten) im Wohnhaus der Privatklägerin auf, sodass er nicht davon ausgehen konnte, dass die Privatklägerin über die ganze Zeit hinweg über wegbleiben würde. Dass keine Begegnung mit Hausbewohnern stattfand, ist demnach nicht als eigener Verdienst des Beschuldigten, sondern lediglich als blosser Zufall zu qualifizieren. Der Beschuldigte und sein Mittäter brachen in ein Wohnhaus ein und nahmen dabei in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vor. Entsprechend muss in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie - in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend - die Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft veranschlagt werden. d) Mit der Vorinstanz demgegenüber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist - entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufungserklärung - der Umstand, dass der Beschuldigte nicht der Initiator der Tat war. Vielmehr hat F.____, nachdem er den betreffenden Tipp von H.____ erhalten hatte, das Einbruchobjekt ohne den Beschuldigten selbständig ausgekundschaftet. Der Beschuldigte wurde von F.____ erst zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen und informiert, als F.____ bereits die Absicht hatte, den Plan in die Tat umzusetzen. Auch wenn F.____ gegenüber dem Beschuldigten nicht als eigentlicher Chef zu betrachten ist, so ist er doch im Vergleich zum Beschuldigten als treibende Kraft zu sehen, welcher die Tat selbständig ausheckte und plante. e) Der Beschuldigte macht sodann hinsichtlich seines Motivs geltend, er habe Geld für die Bezahlung von Arztkosten benötigt, damit er seinen Tumor und die Krankheit seiner Tochter habe behandeln lassen können. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. C.____ vom 1. November 2017 (Interkantonale Strafanstalt Bostadel) wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2017 von Dr. med. I.____ in seiner Funktion als betreuender Arzt untersucht. Beim Beschuldigten lagen gemäss diesem Bericht, abgesehen von einer leichten Fazialisparese (Nervenlähmung), die jedoch nur noch sehr diskret sichtbar sei, keine gesundheitlichen Einschränkungen vor. Insbesondere ist dem Arzt nichts von einer Krebserkrankung bekannt. Bei dieser Sachlage besteht keine objektive Veranlassung, eine derartige schwere Erkrankung anzunehmen, zumal diese auch aus den Akten in keinster Weise ersichtlich ist. f) In der Gesamtwürdigung ist somit das Tatverschulden der Einstandstat - im Vergleich zu anderen denkbaren bandenmässigen Diebstählen - als leicht bis mittelschwer zu bewerten. 3.2.3
a) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt grundsätzlich zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 11 f.). Zu beachten gilt es, dass der Beschuldigte in der Schweiz (act. 20.1 f.; act. 27 ff.) und in Deutschland (act. 37 ff.) mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen aufweist, was sich merklich straferhöhend auszuwirken hat. So wurde er am 10. Juni 2008 vom Bezirksamt Aarau wegen versuchten Diebstahls, Missachtung der Einreisesperre, rechtswidrigen Aufenthalts, rechtswidriger Einreise, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie Verwendens von (Ver-)Fälschungen der Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 1‘500.- verurteilt. Sodann sprach das Amtsgericht Saarbrücken (D) den Beschuldigten am 24. Februar 2011 des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, bei einer Bewährungszeit von 3 Jahren. Während sich die Vorstrafe aus dem Jahr 2008 zufolge des Zeitablaufs und der Schwere in casu nur noch in geringem Umfang zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, führt die einschlägige Strafe aus dem Jahre 2011 zu einer signifikanten Straferhöhung. Was ergänzend die persönlichen Verhältnisse betrifft, so gibt der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu seiner aktuellen persönlichen Situation befragt im Wesentlichen zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Seine rechte Kopfseite sei gelähmt und er habe einen gutartigen Tumor. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug werde er in sein Heimatland Bulgarien zurückkehren, wobei er dort im Autoservice seines Vaters arbeiten könne (vgl. Prot. KGer S. 10). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 8. März 2017 im Gefängnis Muttenz einen Suizidversuch unternommen hat, worauf er in das Untersuchungsgefängnis Arlesheim verlegt wurde. Hierzu befragt gibt er vor Kantonsgericht zu Protokoll, er vermute, gewisse Geister hätten sich im Gefängnis befunden und ihn dazu gebracht, dies zu tun; mittlerweile fühle er sich aber wieder besser (vgl. Prot. KGer S. 7 f.). Bereits im Zusammenhang mit dem Motiv des Beschuldigten wurde festgestellt, dass keine objektive Veranlassung besteht, ein von ihm behauptetes Krebsleiden anzunehmen, worauf verwiesen werden kann (vgl. 3.2.2.e).
b) Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat und geständig war. Zwar bestand weitgehend eine erdrückende Beweislage, doch der Beschuldigte hat zumindest teilweise die ihm zum Vorwurf gemachte Tat von Anfang an zugestanden, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt wissen konnte, was ihm im Einzelnen zum Vorwurf gemacht wird. Somit kann das Geständnis des Beschuldigten in leichtem Umfang strafmindernd berücksichtigt werden.
c) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen in erheblichem Masse straferhöhend auswirken. 3.2.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den bandenmässigen Diebstahl insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was entsprechend dem Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu sanktionieren wäre. 3.2.5 Aufgrund der zum qualifizierten Diebstahl hinzutretenden Delikte, welche in einem unter zeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten unmittelbaren und engen Konnex zum bandenmässigen Diebstahl stehen, ist die Einsatzstrafe spürbar, aber nicht übermässig zu erhöhen. Hierbei gilt es hinsichtlich der qualifizierten Sachbeschädigung zu beachten, dass der Mindestumfang eines grossen Schadens i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegend mit einem angerichteten Sachschaden von CHF 25‘000.- klarerweise übertroffen wurde, sodass die objektive Schwere im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Was den Hausfriedensbruch betrifft, so gilt es zu konstatieren, dass dieser aussergewöhnlich lange andauerte. Selbst wenn "in dubio pro reo" von den Aussagen des Beschuldigten ausgegangen wird, hielt sich dieser mindestens 40 Minuten im Haus der Privatklägerin auf. Bezüglich der Täterkomponenten gilt es in Abweichung zur Haupttat (vgl. 3.2.3.a) zu beachten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der hinzutretenden Delikte nicht vorbestraft ist. Diese sind demnach als neutral zu bewerten. Das Verschulden bezüglich der beiden hinzutretenden Delikte ist insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilen und die Einsatzstrafe um angemessene 4 Monate auf insgesamt 24 Monate zu erhöhen. 3.2.6 Was die Strafart betrifft, so kommt bei einer Strafhöhe von 24 Monaten nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StGB). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Nebendelikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der jeweiligen abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten, des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. 3.2.7 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als verschuldens- und tatangemessene Strafe erscheint. Dieses Strafmass erweist sich nicht zuletzt auch im Quervergleich zum Mittäter F.____ als korrekt, welcher eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erhalten hat (vgl. das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. März 2017). Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs kommt vorliegend nicht in Betracht, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Demzufolge ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Abänderung des angefochtenen Urteils des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen. Hingegen ist der Beschuldigte von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. IV. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren hinsichtlich des Strafmasses die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen, wobei dieser hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls durchdringt und die unbedingte Strafe von 30 Monaten um 6 Monate auf insgesamt 2 Jahre zu reduzieren ist. Demgegenüber ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vorliegend vollumfänglich abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 11‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 500.-, somit im Umfang von CHF 5‘000.- dem Beschuldigten und im Umfang von CHF 6‘500.- dem Staat aufzuerlegen. Der frühere amtliche Verteidiger, Advokat E.____, hat mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren verzichtet. Demgegenüber ist dem aktuellen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 18. Dezember 2017 ein, welche 19.75 Stunden ausweist, was noch als angemessen erscheint. Hinzu kommen 6.5 Stunden für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung (inklusive Weg). In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen ist allerdings hinsichtlich der Kopiaturen angesichts deren Anzahl von Massenkopien auszugehen, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es sich dabei um Einzelkopien handeln soll. Folglich ist der Auslagenersatz für die Kopiaturen gemäss § 15 Abs. 2 TO auf CHF -.50 pro Seite zu reduzieren. Daher ist dem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Nicolas Roulet für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'627.80 (inkl. Auslagen von CHF 377.80) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 450.20, somit insgesamt CHF 6'078.-, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 40% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. April 2017, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16.09.2016 bis zum 30.01.2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30.01.2017 von insgesamt 199 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 al. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB. 2. Die sichergestellte Trainerhosenkordel, weiss, verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten. 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘708.--, den Kosten des Zwangsmass-nahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--. Der Beurteilte B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, E.____, Advokat, wird auf Fr. 4‘686.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in der Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
1. a) B.____ wird des bandenmässigen Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16.09.2016 bis zum 30.01.2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 30.01.2017 von insgesamt 199 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 3 al. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB. b) B.____ wird von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls freigesprochen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger