Mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Allgemeines
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. November 2016 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte betreffend Ziffer 1 der Anklage die Verurteilung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Bemessung der Strafe, den unbedingten Vollzug der Geldstrafe sowie den Widerruf der Vorstrafe. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziffer 1 der Anklage bzw. des Schuldspruchs wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und begehrt eine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Ausserdem beanstandet die Staatsanwaltschaft bezüglich Ziffer 2 der Anklage die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und begehrt stattdessen eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft die Bemessung der Strafe sowie den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
E. 1.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung begehrt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. Dabei stützt sie sich auf die vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll gegebenen Depositionen des Beschuldigten, wonach er bereits vor seiner Fahrt nach Basel in Liestal bei seiner Kollegin Kokain konsumiert habe (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 12). Diesbezüglich ist allerdings unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 festzustellen, dass lediglich das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand von Basel nach Liestal angeklagt ist. Der Sachverhalt betreffend die Fahrt von Liestal nach Basel ist in der Anklageschrift nicht umschrieben und wurde dem Beschuldigten nicht gehörig vorgehalten. Der Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand von Liestal nach Basel ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
E. 1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
E. 2 Ziffer 1 der Anklage
E. 2.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil vom 8. November 2016 im Wesentlichen dar, der Beschuldigte sei am 16. Juli 2014, um ca. 03.00 Uhr als Lenker des VW Golf von Basel her auf der Frenkendörferstrasse in Pratteln in Fahrtrichtung Liestal unterwegs gewesen. Im Hülftenkreisel in Pratteln sei eine Verkehrskontrolle durchgeführt worden, wobei der Beschuldigte - ungeachtet eines Haltezeichens durch die Polizei - im Kreisel unvermittelt beschleunigt habe und über die Ausfahrt in die Rheinstrasse in Fahrtrichtung Liestal geflüchtet sei. Vom Hülftenkreisel bis zur Rheinstrasse, Höhe "Läckerli Huus", habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 20 km/h überschritten. Auf der anschliessenden Fahrt bis zum Schauenburgerkreisel in Liestal sei der Beschuldigte mit mindestens 100 km/h und somit mindestens 50 km/h schneller als erlaubt gefahren (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h). In der Folge sei er auf der Wiedenhubstrasse, bei welcher es sich um eine Tempo-30-Zone handle, mit bis zu 70 km/h gefahren, um sodann weiterhin mit übersetzter Geschwindigkeit durch mehrere Quartierstrassen zum Rotackerschuldhaus zu fahren. Obwohl auf dem Schulhausareal ein allgemeines Fahrverbot gelte, sei der Beschuldigte über den Pausenhof sowie eine Treppe zurück auf die Widmannstrasse gefahren, um von dort aus durch diverse Quartierstrassen zum Tierpark Weihermätteli zu gelangen und diesen - trotz allgemeinem Fahrverbot - zu durchqueren, wobei er zwei Doppelflügeltüren durchbrochen habe und mit einem Zaun kollidiert sei. Am Ende des Tierparks bzw. beim Haupteingang der Psychiatrie habe der Beschuldigte schliesslich einen massiven Betonsockel zur Seite geschoben, indem er mit dem Fahrzeug in diesen hinein gefahren sei, und anschliessend seinen Personenwagen auf dem Areal der Psychiatrie parkiert. Die Vorinstanz führt sodann weiter aus, die gesamte Fahrt des Beschuldigten sei als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen. Aufgrund der Kumulation der Vielzahl der Verkehrsregelverletzungen habe sich der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.
E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, für die Beurteilung der von ihm gefahrene Geschwindigkeit könne nicht auf die vagen Schätzungen der Polizisten abgestellt werden. Die Vorinstanz habe daher einzig auf seine diesbezüglichen Aussagen abgestellt, bei welchen es sich um nicht objektivierbare Schätzungen handle, welche er über zwei Jahre nach dem Vorfall getätigt habe. Indem das Gericht auf den Höchstwert seiner Schätzung von 70 km/h abgestellt habe, habe es den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Somit sei einzig erstellt, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung in der Wiedenhubstrasse von 30 km/h klar überschritten habe, nicht jedoch, dass er dabei eine Geschwindigkeit von bis zu 70 km/h gefahren sei. Sodann sei auch nicht nachgewiesen, dass er ohne jedes Abbremsen mehrere Rechtsvortritte krass missachtet habe. Ohnehin habe sich die Fahrt zu einer Uhrzeit ereignet, anlässlich welcher die Strassen im Wohnquartier nach der allgemeinen Lebenserfahrung menschenleer seien. Rein statistisch sei die Chance, um diese Uhrzeit einem anderen Fahrzeug den Rechtsvortritt zu nehmen, äusserst gering. Folglich sei das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten nicht hoch gewesen. Im Übrigen hätte eine Drittperson den Beschuldigten aufgrund seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise frühzeitig bemerkt. Schliesslich sei die Polizei ihm in nicht minder hohem Tempo durch das Quartier gefolgt. Es sei anlässlich der Fahrt des Beschuldigten durch die Wiedenhubstrasse sowie anschliessend durch das Quartier zu keiner konkreten Gefährdung gekommen. Der Beschuldigte sei daher lediglich wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, entgegen der Erwägungen der Vorinstanz könne nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte seine Fluchtfahrt zwischen dem Schauenburgerkreisel und der Wiedenhubstrasse unterbrochen und die Geschwindigkeit reduziert habe, da er davon ausgegangen sei, die Polizei abgehängt zu haben, nachdem diese am Schauenburgerkreisel sowohl die Blaulichter als auch das Horn abgestellt habe. Erst kurz vor der Verzweigung Goldbrunnenstrasse/Wiedenhubstrasse habe der Beschuldigte die Polizei hinter sich bemerkt, womit er während rund 700 Meter die Flucht unterbrochen habe. Als er die Polizei hinter sich wahrgenommen habe, hätte er sich der Kontrolle stellen können. Der Beschuldigte habe sich hingegen ein zweites Mal zur Flucht entschieden. Der Beschuldigte habe auf der Rheinstrasse die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten, womit bereits hinsichtlich der ersten Handlungseinheit von einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen sei. In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Tempo-30-Zone habe das Strafgericht zu Recht auf die Aussage des Beschuldigten abgestellt, er sei bis zu 70 km/h gefahren. Demnach habe er sich auch bezüglich der zweiten Handlungseinheit der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.
E. 2.4 Sachverhaltsfeststellung
E. 2.4.1 Während der Beschuldigte im Vorverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Namentlich sei er auf der Rheinstrasse mit rund 100 km/h gefahren. Allerdings sei er nicht mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h unterwegs gewesen. In der Tempo-30-Zone habe seine Geschwindigkeit zwischen 50 und 70 km/h betragen (act. 1787 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Beschuldigte sodann aus, seine Geschwindigkeit auf der Rheinstrasse bis auf Höhe des "Läckerli Huus" habe zwischen 100 und 120 km/h betragen, anschliessend habe er seine Geschwindigkeit ab der Höhe McDonald's reduziert. Ferner sei er in der Wiedenhubstrasse mit einer Geschwindigkeit von 60 bis etwa 70 km/h gefahren. Wie schnell er auf den übrigen Abschnitten gefahren sei, könne er nicht mehr sagen (Protokoll KGer, S. 10). Korporal F.____ hielt in seiner Aktennotiz vom 16. Juli 2014 fest, anlässlich der Verkehrskontrolle beim Hülftenkreisel habe der Beschuldigte - trotz Haltezeichens der Polizei - seine Fahrt fortgesetzt und sei auf der Rheinstrasse in Richtung Liestal gefahren. Beim Schauenburgerkreisel sei er nach rechts in die Schauenburgerstrasse gefahren, um anschliessend in die Bienentalstrasse abzubiegen. Via Goldbrunnstrasse sei der Beschuldigte in die Wiedenhubstrasse gefahren, an deren Ende er sein Fahrzeug rechts in die Munzacherstrasse gelenkt habe. Über den Kettigerweg sei der Beschuldigte in die Widmannstrasse gelangt, um anschliessend zwei- bis dreimal zwischen der Munzacher- und der Widmannstrasse hin und her zu fahren. In der Folge habe der Beschuldigte sein Fahrzeug zum Schulhaus Rotacker gelenkt, sei dort über den Pausenhof zu einem überdachten Treppendurchgang gelangt, welchen er in der Folge hinuntergefahren sei. Via Widmannstrasse sei der Beschuldigte davon gefahren, worauf ihn die Patrouille aus den Augen verloren habe. Auf der Rheinstrasse habe die Polizei auf rund 120 bis 140 km/h beschleunigen müssen, um das Fahrzeug des Beschuldigten nicht zu verlieren, wobei man auf ca. 100 Meter habe aufschliessen können. Ferner habe die Geschwindigkeit des Patrouillenfahrzeugs in der Wiedenhubstrasse etwa 120 bis 140 km/h betragen (act. 803 f.). In seiner Zeugeneinvernahme vom 6. März 2015 legte Korporal F.____ dar, auf der Rheinstrasse sei der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 120 und 140 km/h gefahren. Ferner habe der Tacho des Polizeifahrzeugs auf der Wiedenhubstrasse eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h angezeigt, wobei das Fahrzeug des Beschuldigten etwa gleich schnell gewesen sei. Der Flüchtende sei durch das gesamte Quartier sehr schnell gewesen (act. 997). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigte Korporal F.____ seine bisherigen Aussagen (Protokoll KGer, S. 8 ff.). Korporal G.____, welcher das Patrouillenfahrzeug der Polizei gefahren ist, legte anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 7. September 2015 dar, er habe das Gaspedal bis an den Anschlag gedrückt, gleichwohl hätten sie das Fluchtfahrzeug nicht einholen können. Welche Geschwindigkeit sie gefahren seien, könne er allerdings nicht sagen, zumal er sich einzig auf das flüchtende Fahrzeug konzentriert habe. Auf der Wiedenhubstrasse sei der Beschuldigte mit "Vollgas" gefahren, weshalb das Patrouillenfahrzeug ebenfalls so schnell wie möglich gefahren sei. Es sei ein regelrechtes Rennen gewesen. Allerdings könne er die Geschwindigkeit der Fahrzeuge nicht benennen, da er nicht auf den Tachometer geachtet habe. Er gehe jedoch davon aus, dass die Geschwindigkeit des Flüchtenden über 80 km/h betragen habe. Anschliessend sei die Verfolgung in den Quartierstrassen weitergegangen, wobei der Beschuldigte mindestens dreimal "mit vollem Karacho" ohne einmal abzubremsen und ohne Rücksicht auf die Querstrassen über die Sichternstrasse gefahren sei, obschon es dort sehr unübersichtlich gewesen sei. Mithin sei der Flüchtende waghalsig durch die Quartierstrassen gefahren, habe Kurven geschnitten und so schnell beschleunigt, wie es sein Fahrzeug zugelassen habe (act. 1019 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholte Korporal G.____ seine bisherigen Depositionen (Protokoll KGer, S. 6 ff.). H.____, welcher das Geschehen vom Balkon seiner Wohnung aus beobachtet hat, brachte am 16. Juli 2014 als Auskunftsperson vor, er habe wahrgenommen, wie ein Personenwagen vom Schauenburgerkreisel herkommend mit quietschenden Reifen in die Bienentalstrasse gefahren sei. Die vom Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit habe etwa 80 bis 90 km/h betragen (act. 925). Seine Depositionen bestätigte der Zeuge anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 215 (act. 1003 ff.).
E. 2.4.2 In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich zunächst, dass in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Zeugen die massgebenden Beweismittel sind. Diesbezüglich ist vorab zu konstatieren, dass Zeugenaussagen vollgültige Beweismittel sind. Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die zeugnisfähige Person ist nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Die Überzeugungskraft beurteilt sich im konkreten Fall aufgrund der "inneren Autorität" der Zeugenaussage. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Qualität und Validität der konkreten Aussagen zu beurteilen (BGer 6B_468/2017 vom 20. September 2017, E. 2.4). Angesichts der Darlegungen der Parteien ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit vom Hülftenkreisel über die Rheinstrasse bis zum Schauenburgerkreisel fuhr. Von dort aus fuhr er via Schauenburgerstrasse in die Bienentalstrasse und anschliessend in die Goldbrunnenstrasse. In der Folge bog er rechts in die Wiedenhubstrasse ab. An deren Ende drehte er scharf rechts in die Munzachstrasse ab und fuhr anschliessend zwischen den dortigen Quartierstrassen hin und her, bis er zum Schulhausareal Rotacker gelangte. Entgegen des allgemeinen Fahrverbots lenkte der Beschuldige sein Fahrzeug über den Pausenhof zu einem überdachten Treppendurchgang, fuhr diesen Treppendurchgang hinunter und gelangt so wieder zurück auf die Widmannstrasse. Von dort aus steuerte der Beschuldigte sein Fahrzeug über die Sichternstrasse sowie die Munzachstrasse zum Tierpark Weihermätteli. Trotz Fahrverbots fuhr der Beschuldigte durch den Tierpark Weihermätteli, wobei er zwei Doppelflügeltore durchbrach und mit einem Maschendrahtzaun kollidierte. Vom Tierpark aus gelangte er zum Haupteingang der Psychiatrie Baselland, wobei er den dortigen Betonpfeiler derart rammte, dass dieser durch die Wucht des Aufpralls verschoben wurde. In der Folge stellte der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der Psychiatrie Baselland ab und setzte seine Flucht zu Fuss fort. In Bezug auf die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit ist festzustellen, dass dieser wiederholt zu Protokoll gab, auf der Rheinstrasse bis zur Höhe des "Läckerli Huus" eine Geschwindigkeit von rund 100 bis 120 km/h und auf der Wiedenhubstrasse eine solche bis zu 70 km/h gefahren zu sein. Demgegenüber erweisen sich die Geschwindigkeitsangaben der Zeugen Korporal F.____ und Korporal G.____ jeweils als höher. Es ist zu konstatieren, dass es sich dabei um zwei übereinstimmende Zeugenaussagen von Polizisten handelt, welche das Geschehen unmittelbar wahrgenommen habe. Deren Depositionen sind ausgesprochen detailliert, in sich schlüssig und weisen keine logischen Inkonsistenzen, Unplausibilitäten oder sonstige Auffälligkeiten auf. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind mithin keine ersichtlich. Vielmehr ist hinsichtlich der Aussage von Korporal F.____ festzustellen, dass dieser in seiner Aktennotiz vom 16. Juli 2014 in Bezug auf die Wiedenhubstrasse eine Geschwindigkeit von 120 bis 140 km/h festhielt, während er diese Angabe in seiner Zeugenbefragung vom 6. März 2015 zu Gunsten des Beschuldigten korrigierte und eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h zu Protokoll gab. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen, zumal er vor der Einvernahme sowie vor der heutigen Berufungsverhandlung problemlos die Aktennotiz hätte abfragen und die dortigen Zahlen, wie geschrieben, wiedergeben können. Korporal G.____ gab explizit zu Protokoll, dass er zu den auf der Rheinstrasse gefahrenen Geschwindigkeiten keine Angaben machen kann, weil er sich zu diesem Zeitpunkt einzig auf das flüchtende Fahrzeug des Beschuldigten konzentriert habe, was für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Demgegenüber ist bezüglich der Depositionen des Beschuldigten festzustellen, dass dieser erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit zu Protokoll gab, mithin über zwei Jahre nach dem Vorfall. Dass die Einlassungen des Beschuldigten von jenen der Polizisten, welche ihre Angaben noch am selben Tag in der Aktennotiz vom 16. Juli 2014 festgehalten und überdies wesentlich zeitnäher als der Beschuldigte konkrete Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit gemacht haben, abweichen, erstaunt somit nicht. Mithin führt die Verarbeitung der Ereignisse über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen subjektiven Erlebnissen. Hinzu kommt, dass die Aussagen der beiden Polizisten durch die Depositionen des Zeugen H.____ untermauert werden. Demzufolge ist vollends auf die Aussagen der Zeugen Korporal F.____ sowie Korporal G.____ abzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einlassungen des Beschuldigten mit dem Beweisergebnis, welches sich aus den Zeugenaussagen ergibt, insoweit übereinstimmen, als dieser ebenfalls eine massiv überhöhte Geschwindigkeit zugestanden hat. In Bezug auf die Rheinstrasse gab er sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von rund 100 km/h und betreffend die Wiedenhubstrasse eine solche von 70 km/h zu Protokoll. Das Beweisergebnis zeigt somit, dass der Beschuldigte auf der Strecke vom Hülftenkreisel bis auf Höhe "Läckerli Huus" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 bis zu 120 km/h fuhr und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 bis zu 40 km/h überschritt. Ab Höhe "Läckerli Huus" bis zum Schauenburgerkreisel fuhr der Beschuldigte mit mindestens 100 km/h und überschritt somit die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h. Ferner war das Tempo in der Tempo-30-Zone durchwegs überhöht, wobei er zeitenweise, insbesondere in der Wiedenhubstrasse, eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h fuhr und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40 km/h überschritt. Somit ist der angeklagte Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten.
E. 2.5 Rechtliches
E. 2.5.1 Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, E. 4.5.3; BGer 6B_453/2007, E. 3.4.1).
E. 2.5.2 Vorliegend ist nach Ansicht des Kantonsgerichts augenscheinlich, dass sämtliche Verkehrsregelverletzungen ihren Ursprung in der Flucht des Beschuldigten vor der Polizei haben. Mithin gründen sämtliche Tathandlungen des Beschuldigten im Entschluss, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Sämtliche Einzelhandlungen beruhen auf einem einheitlichen Willensakt. Entsprechend kann dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe seine Flucht unterbrochen, nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte verringerte bloss auf einer Strecke von wenigen hundert Metern seine Geschwindigkeit, fuhr aber in den Tempo-30-Zonen durchwegs mit einer überhöhten Geschwindigkeit (50 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h; vgl. Protokoll KGer, S. 10). Des Weiteren liegt sowohl ein enger zeitlicher wie auch ein enger räumlicher Konnex vor. Bei objektiver Betrachtung erscheinen die Einzelhandlungen als ein einheitliches Geschehen, weshalb die vom Beschuldigten auf der Flucht vor der Polizei begangenen Straftaten als eine natürliche Handlungseinheit zusammenzufassen sind.
E. 2.5.3 Gemäss Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Nach Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens 40 km/h, wo diese höchstens 30 km/h beträgt (lit. a), um mindestens 50 km/h, wo diese höchstens 50 km/h beträgt (lit. b), um mindestens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt (lit. c) und um mindestens 80 km/h, wo diese mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mithin ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich. Das Gefährdungselement in Abs. 3 wird sowohl der Intensität als auch dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert. Das Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen, gefordert ist ein "hohes" Risiko ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 116 f.). Der Umstand, dass Art. 90 Abs. 4 SVG Schwellenwerte festlegt, ab welchen der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG als erfüllt gilt, schliesst indes nicht aus, dass eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen kann, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (BGer 6B_148/2016 vom 29. November 2016, E. 1.3.2; BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017, E. 1.3.1; Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 125). Ebenso vermag die Kumulation bzw. Häufung mehrerer grober Verkehrsregelverletzungen den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in denjenigen Fällen zu erfüllen, in welchen der Schweregrad von Art. 90 Abs. 4 SVG knapp nicht erreicht wird, sofern diese in ihrer Gesamtheit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern begründen ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 120, 156). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (in einer Sommernacht und in der Ferienzeit: insbesondere Fussgänger und Velofahrer), welche einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug nachts um 03.00 Uhr innerorts mit einer deutlich übersetzten Geschwindigkeit herannaht (BGE 123 II 37, E. 1d). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung elementarer Verkehrsregeln beziehen sowie auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (BGE 142 IV 137, E. 3.3; Pra 2017 Nr. 42 S. 389 ff.). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018, E. 3.1).
E. 2.5.4 Vorliegend ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf dem Streckenabschnitt vom Hülftenkreisel bis zur Rheinstrasse auf der Höhe des "Läckerli Huus", auf welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, mit einem Tempo von 100 bis 120 km/h fuhr. Demzufolge überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 40 km/h, was den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt. Sodann betrug die vom Beschuldigten ab Höhe "Läckerli Huus" bis zum Schauenburgerkreisel gefahrene Geschwindigkeit mindestens 100 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritt. Des Weiteren missachtete der Beschuldigte die in der Tempo-30-Zone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um bis zu 40 km/h, indem er - insbesondere in der Wiedenhubstrasse - mit einem Tempo von bis zu 70 km/h fuhr. Folglich erhellt, dass die ab Höhe "Läckerli Huus" bis zum Schauenburgerkreisel sowie die in der Temp-30-Zone gefahrene Geschwindigkeit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG erfüllt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG auch erfüllt ist, wenn das effektiv vom Beschuldigten gefahrene Tempo knapp unterhalb des Schwellenwerts liegen würde, was in casu allerdings nicht der Fall ist. Nicht nur fuhr der Beschuldigte auf der gesamten Fluchtfahrt wiederholt mit stark übersetzter Geschwindigkeit, sondern lenkte zudem sein Fahrzeug mit in keiner Weise angepasstem Tempo durch mehrere schmale Quartierstrassen, welche zu einem grossen Teil über kein Trottoir verfügen. Hinzu kommt, dass diese Quartierstrassen aufgrund der unübersichtlichen Strassenverzweigungen nur durch ein vorsichtiges Fahren überblickbar sind. Der Beschuldigte missachtete zudem das allgemeine Fahrverbot beim Schulhaus Rotacker, um mit seinem Fahrzeug über das Areal des Schulhauses und einen Treppendurchgang zu fahren. Damit er seine Flucht am Ende des Treppendurchgangs fortsetzen konnte, musste der Beschuldigte ausserdem zwei Absperrbügel aus Metall mit seinem Fahrzeug flachdrücken. Des Weiteren lenkte er seinen Wagen in Missachtung des allgemeinen Fahrverbots über einen Fussweg zum Tierpark Weihermätteli, durchbrach zwei verschlossene Doppelflügeltore, kollidierte mit einem Zaun und verschob mithilfe der Wucht des Aufpralls seines Fahrzeugs einen Betonpfeiler, welcher das Befahren des Fusswegs verhindern sollte. Schliesslich stellte er sein Fahrzeug ab und setzte seine Flucht zu Fuss fort. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter dem Einfluss von Kokain stand und folgerichtig fahrunfähig war. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte eine Vielzahl elementarer Verkehrsregeln krass missachtete. Insbesondere sind die nachfolgenden Verkehrsregelverletzungen anzuführen: Nichtbeachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11), Nichtbeachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art 32 Ab. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 3 VRV), Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 VRV, Art. 41a VRV), Missachtung der Vortrittsregelung (Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 1 SVG, Art 36 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 41a VRV), Missachtung des signalisierten Fahrverbots (Art. 27 Abs. 1 SVG) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG). Im Übrigen vermag der Beschuldigte aus dem blossen Umstand, dass er zur Tatzeit, nämlich um 03.00 Uhr, keine weiteren Verkehrsteilnehmer kreuzte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil befindet sich das nämliche Wohnquartier in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Liestal, weshalb auch zur besagten Uhrzeit ohne Weiteres mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich der krass überhöhten Geschwindigkeit innerhalb der schmalen und unübersichtlichen Wohnquartierstrassen, welche sich zudem in einer Tempo-30-Zone befinden und grösstenteils über kein Trottoir verfügen, der schlechten Lichtverhältnisse in der Nacht sowie der Kumulation der vorgenannten elementaren Verkehrsregelverletzungen, erhellt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der im betreffenden Strassenabschnitt als beispiellos dasteht. Im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit erweist sich der vorliegende Fall als besonders gefährlich. In der Gesamtheit begründete der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, insbesondere in den Quartierstrassen. Mithin entspricht der hier beurteilte Sachverhalt jenen krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Art. 90 SVG im Auge hatte. Der objektive Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist daher klarerweise erfüllt.
E. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb eines Wohnquartiers mit nur schmalen Strassen, welche zu einem grossen Teil über kein Trottoir verfügen, sowohl in Bezug auf die elementare Verletzung der Verkehrsregeln als auch hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten evidentermassen mindestens mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte gab sodann vor den Schranken des Strafgerichts ausdrücklich zu Protokoll, es sei ihm klar gewesen, dass er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen können, wenn jemand auf der Strasse gestanden wäre. Aufgrund der Umstände sei es blosses Glück gewesen, dass niemand verletzt worden sei (act. 1791). Es erhellt, dass der Beschuldigte die inkriminierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich die geltenden Höchstgeschwindigkeiten, die Vortrittsregelungen, das signalisierte Fahrverbot sowie das Fahren in fahrfähigem Zustand, wissentlich und willentlich missachtet und die Verwirklichung des dadurch geschaffenen hohen Risikos eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten in Kauf genommen hat. Der subjektive Tatbestand in Bezug auf Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.
E. 2.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass sich der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat.
E. 3 Ziffer 2 der Anklage […]
E. 4 Bemessung der Strafe
E. 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Einsatzstrafe sei unhaltbar mild, zumal der Beschuldigte über eine Strecke von rund 7 km auf eine äusserst rücksichts- und skrupellose Art und Weise vor der Polizei geflüchtet sei. Neben der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe er mehrfach elementare Verkehrsregeln ausser Acht gelassen. Zwar habe aufgrund der Tatzeit um 03.00 Uhr am Morgen ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, allerdings seien die Sichtverhältnisse ungünstig und die Lichtverhältnisse sehr schlecht gewesen. Ergänzend komme hinzu, dass der Beschuldigte qualifiziert fahrunfähig gewesen sei. Seine Verhaltensweise deute auf eine erhebliche Skrupellosigkeit bezüglich der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer hin. Entgegen der Vorinstanz könne das teilweise Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, zumal dieses einzig aufgrund der erdrückenden Beweislast erfolgt sei. Auch seien weder Einsicht noch Reue erkennbar. Der automobilistische Leumund sei belastend, habe sich der Beschuldigte doch bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner Fahrunfähigkeit einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht entzogen. Die Einsatzstrafe sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auf 2 ½ Jahre festzusetzen. In Bezug auf die Nichtabgabe der Kontrollschilder und das Fahren bzw. das Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zeige sich der Beschuldigte als unbelehrbar, weshalb diesbezüglich eine Freiheitsstrafe angezeigt sei. Entgegen der Vorinstanz sei des Weiteren von der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abzusehen, zumal keine günstige Prognose gestellt werden könne. Der Beschuldigte weise sieben Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrsdelikte auf, wobei vier Vorstrafen zusätzlich einen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hätten. Der Beschuldigte habe kontinuierlich weiter delinquiert, womit er aufzeige, dass ihm Rechtsnormen gleichgültig seien. Die bisherigen Verurteilungen hätten ihn nicht von weiteren Delikten abhalten können. Entsprechend sei der unbedingte Vollzug anzuordnen.
E. 4.2 Der Beschuldigte seinerseits verweist grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz und bringt ergänzend vor, es könne keineswegs von einer unhaltbaren Milde gesprochen werden. Vielmehr handle es sich um eine spürbare Sanktion. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs macht der Beschuldigte geltend, sein automobilistischer Leumund sei zwar nicht gut, dennoch sei er in dieser Art und Weise noch nie aufgefallen. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er unbelehrbar sei. Auch sei er in den letzten Jahren nicht mehr negativ aufgefallen, habe sein Leben neu aufgegleist und konsumiere keine Betäubungsmittel mehr. 4.3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.3.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 4.3.3 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 4.3.4 Vorliegend wurde der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) von Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren massgebend. 4.3.5 Betreffend die objektiven Tatkomponenten sowie die subjektive Tatschwere ist grundsätzlich auf die Erwägungen des Strafgerichts (S. 31 f. des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich durchwegs als sachlich zutreffend erweisen. Ergänzend ist in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten darauf hinzuweisen, dass sich - im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten - die Verwerflichkeit der konkreten Tat im unteren Rahmen bewegt. Dieser Umstand ist bei der Einschätzung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 63). In Würdigung der vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln als leicht bis mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmes zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe auf 14 Monate festzusetzen ist. 4.3.6 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). Der Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sieht als Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Bezug auf die nebst der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln begangenen Straftaten ist festzustellen, dass die mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), das Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie die mehrfache Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht eine Differenzierung bei der Wahl der Sanktionsart für angebracht. Demnach ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die mehrfache Sachbeschädigung zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Zusammenhang mit der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln stehen. Bezüglich der Wahl der Sanktionsart hinsichtlich dieser in einem engen Konnex stehenden Delikte ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt wegen Strassenverkehrsdelikten, welche im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gestanden haben, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt wurde: Mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 23. Juli 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) vom 18. Juli 2013 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Euro 60.-- verurteilt (act. 43 ff., 59 ff.; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Mai 2018). Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte trotz wiederholter Verurteilungen zu einer unbedingten Geldstrafe erneut im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sowie Strassenverkehrsdelikten in Erscheinung getreten ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wirkungslos waren. Der Beschuldigte hat mithin erneut delinquiert, ohne sich durch die bislang ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen abschrecken zu lassen. Entsprechend ist offensichtlich, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht mehr erzielt werden kann und somit sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Sachbeschädigung nunmehr nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Demgegenüber wäre es nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zweckmässig, für die Tatbestände des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Vielmehr stehen diese in keinem Konnex zur qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und sowohl das Gewicht der Taten als auch das diesbezügliche Verschulden des Täters unterscheiden sich deutlich von den weiteren im vorliegenden Fall zu beurteilenden Delikten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmässigkeit der Sanktion erachtete es das Kantonsgericht daher als angezeigt, für diese Delikte die Sanktionsart der Geldstrafe auszusprechen. Schliesslich sind hinsichtlich der Verurteilungen wegen des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln (beide Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zusätzlich eine Busse auszusprechen. 4.3.7 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten, mithin dem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Sachbeschädigung, in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367). In casu erhellt, dass zwischen der vorgenannten, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind. Folglich ist der Gesamtschuldbeitrag des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in geringem Ausmass zu veranschlagen, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Straftaten um drei Monate auf eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. Des Weiteren sind seitens der Parteien in Bezug auf die Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der Tatbestände des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung keine Rügen erhoben worden. Auch ist seitens des Kantonsgerichts diesbezüglich nichts zu beanstanden, weshalb hier auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 4.3.8 Die Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten , welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 32 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er arbeite nach wie vor im Betrieb seines Vaters als Zügelarbeiter und verfüge über einen Bruttoverdienst von Fr. 5'500.-- bzw. einen Nettoverdienst von Fr. 4'700.-- pro Monat. Seit dem in casu zu beurteilenden Vorfall vom 16. Juli 2014 verbringe er nur noch Zeit mit seiner Verlobten und seiner Familie. Er arbeite täglich und zahle seine Schulden gegenüber den Geschädigten ab. Hingegen konsumiere er keine Drogen mehr und habe sich von seinem alten Freundeskreis getrennt. Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung habe er erkannt, was er getan habe und dass dies so nicht weiter gehen könne (Protokoll KGer, S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beanstandet hinsichtlich der Täterkomponenten die Berücksichtigung des Geständnisses zu Gunsten des Beschuldigten. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte vereinzelt taktisch motivierte Zugeständnisse zu Protokoll gegeben hat. Hinzu kommt, dass er erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Teilgeständnisse abgelegt hat, womit das Vorverfahren keineswegs vereinfacht wurde. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind die Einlassungen des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, sondern neutral zu werten. Hingegen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht dem Beschuldigten eine gewisse Reue und Einsicht anzuerkennen. Nicht nur hat er die ihm gegenüber geltend gemachten Zivilforderungen - mit Ausnahme der Zivilforderung der D.____, welche allerdings nicht beziffert wurde - anerkannt, sondern er bezahlt die entsprechenden Forderungen zumindest im Rahmen des ihm Möglichen auch ab (vgl. die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten eingereichten Zahlungsbelege). Diese Schadenswiedergutmachung ist spürbar zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Sodann haben sich seit dem Urteil des Strafgerichts in Bezug auf den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister Änderungen ergeben, zumal gewisse Eintragungen zufolge Fristablaufs in Anwendung von Art. 369 StGB aus dem Register entfernt wurden und demzufolge im Rahmen der Täterkomponenten nicht mehr zu beachten sind. Gleichwohl zeigt sich, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist. Mithin ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Mai 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 23. Juli 2009 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- verurteilt wurde (act. 43 ff.). Ausserdem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 23. Februar 2012 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (act. 49 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) vom 18. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Euro 60.-- (act. 59 ff.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Überdies wurde mit letztgenanntem Strafbefehl die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Februar 2012 bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- widerrufen und für vollstreckbar erklärt (act. 73 ff.). Diese Vorstrafen haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Ausserdem hat sich das erneute Delinquieren während der laufenden Probezeiten merklich zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken. Schliesslich ist entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft der automobilistische Leumund des Beschuldigten, welcher sich namentlich auf die Vorstrafen des Beschuldigten stützt, aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Täterkomponenten auf die Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände ist die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe nunmehr um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu erhöhen. Des Weiteren erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe (S. 36 des angefochtenen Urteils) als auch betreffend die Festlegung der Bussenhöhe (S. 37 des angefochtenen Urteils) als korrekt und werden seitens der Parteien zu Recht nicht beanstandet. Es kann daher ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Demzufolge sind sowohl die Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- als auch die Busse von Fr. 400.-- zu bestätigen. 4.3.9 Im Weiteren ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Freiheitstrafe sowie der Geldstrafe der bedingte resp. der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Hingegen ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 9, N 15). Mithin setzt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs voraus, dass sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse, spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.). Vorliegend zeigen die Vorstrafen ein die Legalprognose belastendes Bild auf, zumal diese den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Gleichwohl machen die vom Beschuldigten geschilderten Umstände, wonach er seine Lebensumstände offenbar wesentlich geändert und seinen ehemaligen Freundeskreis sowie den Drogenkonsum zu Gunsten eines Familienlebens aufgegeben haben will, den Anschein, dass er angesichts der drohenden Freiheitsstrafe seine Lebensumstände überdacht und die entsprechenden Konsequenzen aus seinem in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhalten gezogen hat. Der Beschuldigte untermauert seine Beteuerungen insofern, als er seine Schulden im Umfang des ihm Möglichen regelmässig abbezahlt (vgl. die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten eingereichten Zahlungsbelege). In Bezug auf die Straftaten gemäss Ziffer 1 der Anklage, welche alle ihren Ursprung in der Befürchtung des Beschuldigten vor den Konsequenzen der mitgeführten Drogen in seinem Fahrzeug und der daraus resultierenden Fluchtfahrt vor der Polizeikontrolle hatten, sprechen die vorgenannten Gründe für eine günstige Prognose (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., vor Art. 42 N 94). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Art und Schwere des Delikts gerade nicht einzig massgebend sein dürfen für die Verweigerung des bedingten Vollzugs ( Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 56). Es ist daher in Bezug auf die mit der Flucht vor der Polizeikontrolle im Zusammenhang stehende Delinquenz festzustellen, dass angesichts der heutigen Lebensumstände des Beschuldigten darauf vertraut werden kann, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Freiheitsstrafe, kombiniert mit der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe, spezialpräventiv ausreichend sein werden, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage deutlich zu machen. Nur der Vollzug aller pekuniären Strafen jedoch ermöglicht es, dass die Freiheitsstrafe vollbedingt ausgesprochen werden kann. Unter Hinweis auf den Widerruf der Vorstrafe (vgl. Ziffer 5 des vorliegenden Urteils), die nachfolgenden Ausführungen betreffend die unbedingt auszusprechende Geldstrafe sowie die Busse zeigt sich daher, dass in Bezug auf die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung bestehen und auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe sich die Prognose nicht als ungünstig erweist. Dementsprechend ist dem Beschuldigten bezüglich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedenken die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. In Bezug auf die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Tatbestände des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung erhellt angesichts der vorstehend getätigten Erwägungen, wonach die Freiheitsstrafe nur vollbedingt ausgesprochen werden kann, wenn sämtliche pekuniären Strafen unbedingt ausgesprochen werden, dass nur der unbedingte Vollzug der Geldstrafe (sowie die immer unbedingt vollziehbare Busse) spezialpräventiv ausreichend Gewähr zu bieten vermögen, um hinsichtlich der Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug auszusprechen. Folgerichtig ist die Geldstrafe zwingend unbedingt zu vollziehen. 4.3.10 Schliesslich ist gemäss Art. 51 StGB die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (16. Juli 2014) an die Freiheitstrafe anzurechnen.
E. 5 Widerruf der Vorstrafe […] III. Kosten […]
Dispositiv
- E.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , unter Anrechnung der am 16. Juli 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag , bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen , in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
- Die gegen E.____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung neben einer Busse von Fr. 1'500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- a) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - 2 angebrauchte Kugeln mit weissem Pulver (Beschlagnahme aus 3.5-Zimmerwohnung, Pos. 1.2 [G 46609]); - 12 Minigrips mit insgesamt 50.9 g Marihuana (G 46610); - 1 digitale Taschenwaage, Dipse XS-50 (G 46611); - verschiedene leere Druckschlussbeutel (G 46612); - 3 Abreissblöckchen mit der Aufschrift "Hydro Dreams" (G 46613). b) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben : - 1 Navigationsgerät, Garmin, mit Kabel (Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 3.6 [G 34782]); - 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S4 (Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 3.9 [G 46606]). Dem Beurteilten wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, unter Androhung der Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle, eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen. c) I.____ wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um zivilrechtliche Schritte betreffend Besitz bzw. Eigentum am beschlagnahmten Fahrzeugschlüssel (Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 3.5 [G 34783]) einzuleiten. Werden innert obgenannter Frist keine zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und dem Strafgericht mitgeteilt, wird der Fahrzeugschlüssel mangels Feststellung der berechtigten Person sowie angesichts seines geringen Wertes und in Berücksichtigung der Kosten einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 267 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB) zur Vernichtung eingezogen . d) Das beschlagnahme Bargeld, Fr. 5'003.40 (bestehend aus Fr. 160.00 [Beschlagnahme aus 3.5-Zimmerwohnung, Pos. 1.1 (G 46607)], Fr. 100.00 [Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 4.0 (G 46608)] und Fr. 4'743.40 [Beschlagnahme aus den Effekten des Beschuldigten, Pos. 4.1 (G 46617)]) und EUR 210.00 (Beschlagnahme aus den Effekten des Beschuldigten, Pos. 4.2 [G46618]), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet .
- a) E.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - C.____, Fr. 524.90; - A.____, Fr. 2'000.--. b) Die unbezifferte Zivilforderung der D.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'083.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 250.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--. E.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'722.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. E.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
- E.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , unter Anrechnung der am 16. Juli 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag , bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen , in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. November 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'300.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (Fr. 6'250.--) sowie zu Lasten des Staates (Fr. 6'250.--). III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, ein Honorar von Fr. 4'082.30 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 185.15.-- sowie 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 136.15, insgesamt somit Fr. 4'403.60, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.05.2018 460 17 65
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Mai 2018 (460 17 65) Strafrecht Mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , Privatklägerin B.____ , Privatklägerin C.____ , Privatklägerin D.____ , Privatklägerin gegen E.____ , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. November 2016 A. Mit Urteil vom 8. November 2016 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft E.____ der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monate, unter Anrechnung der am 16. Juli 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag. Die Probezeit legte das Strafgericht auf 3 Jahre fest. Des Weiteren verurteilte die Vorinstanz E.____ zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, wobei im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen angedroht wurde. Ausserdem verurteilte das Strafgericht E.____ zu einer Busse von Fr. 400.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die gegen E.____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung neben einer Busse von Fr. 1'500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, für vollziehbar erklärt und festgelegt, dass im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderungen der Privatklägerschaft, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Ziffern 3 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. November 2016 meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 15. November 2016 sowie E.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 21. November 2016 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 21. April 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts im Anklagepunkt 1 der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln, und im Anklagepunkt 2 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe sowie zu einer unbedingten Geldstrafe im Sinne des angefochtenen Urteils zu verurteilen. D. In seiner Berufungserklärung vom 24. April 2017 beantragte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil sei insofern abzuändern, als er im Anklagepunkt 1 nicht wegen einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, sondern lediglich wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen sei. Ferner richtete sich die Berufung gegen die Bemessung der Strafe, die Wahl der Strafart der Freiheitsstrafe, die Modalitäten des Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe, die Vollziehbarerklärung der gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Juli 2014 ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Verrechnung der beschlagnahmten Bargelder mit den Verfahrenskosten. E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Mai 2017 mit, dass sie hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erklärte der Beschuldigte die Anschlussberufung hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft, wobei er die Anträge wiederholte, welche er bereits mit Berufungserklärung vom 24. April 2017 gestellt hatte. G. In seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli 2017 begehrte der Beschuldigte, es sei das Urteil des Strafgerichts insofern aufzuheben und abzuändern, als er vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagepunkt 1) freizusprechen sei. Ferner sei er im Anklagepunkt 1 der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. In den Anklagepunkten 2 bis 7 sei er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung sowie des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz schuldig zu erklären. Sodann sei er zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe sowie zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall, dass die eigenständige Berufung zurückgezogen werde, würden die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Berufung im Rahmen der erklärten Anschlussberufung aufrechterhalten. H. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsbegründung vom 26. Juli 2017 in Abänderung ihrer mit Berufungserklärung vom 21. April 2017 gestellten Anträge die Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei in teilweiser Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts im Anklagepunkt 1 der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln, und im Anklagepunkt 2 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von einem Tag, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- zu verurteilen. I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, E.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Silvio Bürgi, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte erklärte, dass die Berufung betreffend die Verrechnung der beschlagnahmten Gelder mit den Verfahrenskosten sowie die Anschlussberufung zurückgezogen würden. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles
1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichts vom 8. November 2016 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte betreffend Ziffer 1 der Anklage die Verurteilung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Bemessung der Strafe, den unbedingten Vollzug der Geldstrafe sowie den Widerruf der Vorstrafe. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziffer 1 der Anklage bzw. des Schuldspruchs wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und begehrt eine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, eventualiter wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Ausserdem beanstandet die Staatsanwaltschaft bezüglich Ziffer 2 der Anklage die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und begehrt stattdessen eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft die Bemessung der Strafe sowie den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung begehrt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand. Dabei stützt sie sich auf die vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll gegebenen Depositionen des Beschuldigten, wonach er bereits vor seiner Fahrt nach Basel in Liestal bei seiner Kollegin Kokain konsumiert habe (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 12). Diesbezüglich ist allerdings unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 festzustellen, dass lediglich das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand von Basel nach Liestal angeklagt ist. Der Sachverhalt betreffend die Fahrt von Liestal nach Basel ist in der Anklageschrift nicht umschrieben und wurde dem Beschuldigten nicht gehörig vorgehalten. Der Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand von Liestal nach Basel ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. 1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
2. Ziffer 1 der Anklage 2.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil vom 8. November 2016 im Wesentlichen dar, der Beschuldigte sei am 16. Juli 2014, um ca. 03.00 Uhr als Lenker des VW Golf von Basel her auf der Frenkendörferstrasse in Pratteln in Fahrtrichtung Liestal unterwegs gewesen. Im Hülftenkreisel in Pratteln sei eine Verkehrskontrolle durchgeführt worden, wobei der Beschuldigte - ungeachtet eines Haltezeichens durch die Polizei - im Kreisel unvermittelt beschleunigt habe und über die Ausfahrt in die Rheinstrasse in Fahrtrichtung Liestal geflüchtet sei. Vom Hülftenkreisel bis zur Rheinstrasse, Höhe "Läckerli Huus", habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 20 km/h überschritten. Auf der anschliessenden Fahrt bis zum Schauenburgerkreisel in Liestal sei der Beschuldigte mit mindestens 100 km/h und somit mindestens 50 km/h schneller als erlaubt gefahren (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h). In der Folge sei er auf der Wiedenhubstrasse, bei welcher es sich um eine Tempo-30-Zone handle, mit bis zu 70 km/h gefahren, um sodann weiterhin mit übersetzter Geschwindigkeit durch mehrere Quartierstrassen zum Rotackerschuldhaus zu fahren. Obwohl auf dem Schulhausareal ein allgemeines Fahrverbot gelte, sei der Beschuldigte über den Pausenhof sowie eine Treppe zurück auf die Widmannstrasse gefahren, um von dort aus durch diverse Quartierstrassen zum Tierpark Weihermätteli zu gelangen und diesen - trotz allgemeinem Fahrverbot - zu durchqueren, wobei er zwei Doppelflügeltüren durchbrochen habe und mit einem Zaun kollidiert sei. Am Ende des Tierparks bzw. beim Haupteingang der Psychiatrie habe der Beschuldigte schliesslich einen massiven Betonsockel zur Seite geschoben, indem er mit dem Fahrzeug in diesen hinein gefahren sei, und anschliessend seinen Personenwagen auf dem Areal der Psychiatrie parkiert. Die Vorinstanz führt sodann weiter aus, die gesamte Fahrt des Beschuldigten sei als eine natürliche Handlungseinheit anzusehen. Aufgrund der Kumulation der Vielzahl der Verkehrsregelverletzungen habe sich der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 2.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, für die Beurteilung der von ihm gefahrene Geschwindigkeit könne nicht auf die vagen Schätzungen der Polizisten abgestellt werden. Die Vorinstanz habe daher einzig auf seine diesbezüglichen Aussagen abgestellt, bei welchen es sich um nicht objektivierbare Schätzungen handle, welche er über zwei Jahre nach dem Vorfall getätigt habe. Indem das Gericht auf den Höchstwert seiner Schätzung von 70 km/h abgestellt habe, habe es den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Somit sei einzig erstellt, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung in der Wiedenhubstrasse von 30 km/h klar überschritten habe, nicht jedoch, dass er dabei eine Geschwindigkeit von bis zu 70 km/h gefahren sei. Sodann sei auch nicht nachgewiesen, dass er ohne jedes Abbremsen mehrere Rechtsvortritte krass missachtet habe. Ohnehin habe sich die Fahrt zu einer Uhrzeit ereignet, anlässlich welcher die Strassen im Wohnquartier nach der allgemeinen Lebenserfahrung menschenleer seien. Rein statistisch sei die Chance, um diese Uhrzeit einem anderen Fahrzeug den Rechtsvortritt zu nehmen, äusserst gering. Folglich sei das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten nicht hoch gewesen. Im Übrigen hätte eine Drittperson den Beschuldigten aufgrund seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise frühzeitig bemerkt. Schliesslich sei die Polizei ihm in nicht minder hohem Tempo durch das Quartier gefolgt. Es sei anlässlich der Fahrt des Beschuldigten durch die Wiedenhubstrasse sowie anschliessend durch das Quartier zu keiner konkreten Gefährdung gekommen. Der Beschuldigte sei daher lediglich wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, entgegen der Erwägungen der Vorinstanz könne nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte seine Fluchtfahrt zwischen dem Schauenburgerkreisel und der Wiedenhubstrasse unterbrochen und die Geschwindigkeit reduziert habe, da er davon ausgegangen sei, die Polizei abgehängt zu haben, nachdem diese am Schauenburgerkreisel sowohl die Blaulichter als auch das Horn abgestellt habe. Erst kurz vor der Verzweigung Goldbrunnenstrasse/Wiedenhubstrasse habe der Beschuldigte die Polizei hinter sich bemerkt, womit er während rund 700 Meter die Flucht unterbrochen habe. Als er die Polizei hinter sich wahrgenommen habe, hätte er sich der Kontrolle stellen können. Der Beschuldigte habe sich hingegen ein zweites Mal zur Flucht entschieden. Der Beschuldigte habe auf der Rheinstrasse die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten, womit bereits hinsichtlich der ersten Handlungseinheit von einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen sei. In Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung in der Tempo-30-Zone habe das Strafgericht zu Recht auf die Aussage des Beschuldigten abgestellt, er sei bis zu 70 km/h gefahren. Demnach habe er sich auch bezüglich der zweiten Handlungseinheit der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 2.4 Sachverhaltsfeststellung 2.4.1 Während der Beschuldigte im Vorverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Namentlich sei er auf der Rheinstrasse mit rund 100 km/h gefahren. Allerdings sei er nicht mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h unterwegs gewesen. In der Tempo-30-Zone habe seine Geschwindigkeit zwischen 50 und 70 km/h betragen (act. 1787 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts führte der Beschuldigte sodann aus, seine Geschwindigkeit auf der Rheinstrasse bis auf Höhe des "Läckerli Huus" habe zwischen 100 und 120 km/h betragen, anschliessend habe er seine Geschwindigkeit ab der Höhe McDonald's reduziert. Ferner sei er in der Wiedenhubstrasse mit einer Geschwindigkeit von 60 bis etwa 70 km/h gefahren. Wie schnell er auf den übrigen Abschnitten gefahren sei, könne er nicht mehr sagen (Protokoll KGer, S. 10). Korporal F.____ hielt in seiner Aktennotiz vom 16. Juli 2014 fest, anlässlich der Verkehrskontrolle beim Hülftenkreisel habe der Beschuldigte - trotz Haltezeichens der Polizei - seine Fahrt fortgesetzt und sei auf der Rheinstrasse in Richtung Liestal gefahren. Beim Schauenburgerkreisel sei er nach rechts in die Schauenburgerstrasse gefahren, um anschliessend in die Bienentalstrasse abzubiegen. Via Goldbrunnstrasse sei der Beschuldigte in die Wiedenhubstrasse gefahren, an deren Ende er sein Fahrzeug rechts in die Munzacherstrasse gelenkt habe. Über den Kettigerweg sei der Beschuldigte in die Widmannstrasse gelangt, um anschliessend zwei- bis dreimal zwischen der Munzacher- und der Widmannstrasse hin und her zu fahren. In der Folge habe der Beschuldigte sein Fahrzeug zum Schulhaus Rotacker gelenkt, sei dort über den Pausenhof zu einem überdachten Treppendurchgang gelangt, welchen er in der Folge hinuntergefahren sei. Via Widmannstrasse sei der Beschuldigte davon gefahren, worauf ihn die Patrouille aus den Augen verloren habe. Auf der Rheinstrasse habe die Polizei auf rund 120 bis 140 km/h beschleunigen müssen, um das Fahrzeug des Beschuldigten nicht zu verlieren, wobei man auf ca. 100 Meter habe aufschliessen können. Ferner habe die Geschwindigkeit des Patrouillenfahrzeugs in der Wiedenhubstrasse etwa 120 bis 140 km/h betragen (act. 803 f.). In seiner Zeugeneinvernahme vom 6. März 2015 legte Korporal F.____ dar, auf der Rheinstrasse sei der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 120 und 140 km/h gefahren. Ferner habe der Tacho des Polizeifahrzeugs auf der Wiedenhubstrasse eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h angezeigt, wobei das Fahrzeug des Beschuldigten etwa gleich schnell gewesen sei. Der Flüchtende sei durch das gesamte Quartier sehr schnell gewesen (act. 997). Vor den Schranken des Kantonsgerichts bestätigte Korporal F.____ seine bisherigen Aussagen (Protokoll KGer, S. 8 ff.). Korporal G.____, welcher das Patrouillenfahrzeug der Polizei gefahren ist, legte anlässlich seiner Zeugenbefragung vom 7. September 2015 dar, er habe das Gaspedal bis an den Anschlag gedrückt, gleichwohl hätten sie das Fluchtfahrzeug nicht einholen können. Welche Geschwindigkeit sie gefahren seien, könne er allerdings nicht sagen, zumal er sich einzig auf das flüchtende Fahrzeug konzentriert habe. Auf der Wiedenhubstrasse sei der Beschuldigte mit "Vollgas" gefahren, weshalb das Patrouillenfahrzeug ebenfalls so schnell wie möglich gefahren sei. Es sei ein regelrechtes Rennen gewesen. Allerdings könne er die Geschwindigkeit der Fahrzeuge nicht benennen, da er nicht auf den Tachometer geachtet habe. Er gehe jedoch davon aus, dass die Geschwindigkeit des Flüchtenden über 80 km/h betragen habe. Anschliessend sei die Verfolgung in den Quartierstrassen weitergegangen, wobei der Beschuldigte mindestens dreimal "mit vollem Karacho" ohne einmal abzubremsen und ohne Rücksicht auf die Querstrassen über die Sichternstrasse gefahren sei, obschon es dort sehr unübersichtlich gewesen sei. Mithin sei der Flüchtende waghalsig durch die Quartierstrassen gefahren, habe Kurven geschnitten und so schnell beschleunigt, wie es sein Fahrzeug zugelassen habe (act. 1019 ff.). Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholte Korporal G.____ seine bisherigen Depositionen (Protokoll KGer, S. 6 ff.). H.____, welcher das Geschehen vom Balkon seiner Wohnung aus beobachtet hat, brachte am 16. Juli 2014 als Auskunftsperson vor, er habe wahrgenommen, wie ein Personenwagen vom Schauenburgerkreisel herkommend mit quietschenden Reifen in die Bienentalstrasse gefahren sei. Die vom Fahrzeug gefahrene Geschwindigkeit habe etwa 80 bis 90 km/h betragen (act. 925). Seine Depositionen bestätigte der Zeuge anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 27. März 215 (act. 1003 ff.). 2.4.2 In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich zunächst, dass in erster Linie die Aussagen des Beschuldigten sowie die Depositionen der Zeugen die massgebenden Beweismittel sind. Diesbezüglich ist vorab zu konstatieren, dass Zeugenaussagen vollgültige Beweismittel sind. Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die zeugnisfähige Person ist nach Art. 163 Abs. 2 StPO zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet (Art. 307 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0). Die Überzeugungskraft beurteilt sich im konkreten Fall aufgrund der "inneren Autorität" der Zeugenaussage. Es ist Aufgabe des Gerichts, die Qualität und Validität der konkreten Aussagen zu beurteilen (BGer 6B_468/2017 vom 20. September 2017, E. 2.4). Angesichts der Darlegungen der Parteien ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit vom Hülftenkreisel über die Rheinstrasse bis zum Schauenburgerkreisel fuhr. Von dort aus fuhr er via Schauenburgerstrasse in die Bienentalstrasse und anschliessend in die Goldbrunnenstrasse. In der Folge bog er rechts in die Wiedenhubstrasse ab. An deren Ende drehte er scharf rechts in die Munzachstrasse ab und fuhr anschliessend zwischen den dortigen Quartierstrassen hin und her, bis er zum Schulhausareal Rotacker gelangte. Entgegen des allgemeinen Fahrverbots lenkte der Beschuldige sein Fahrzeug über den Pausenhof zu einem überdachten Treppendurchgang, fuhr diesen Treppendurchgang hinunter und gelangt so wieder zurück auf die Widmannstrasse. Von dort aus steuerte der Beschuldigte sein Fahrzeug über die Sichternstrasse sowie die Munzachstrasse zum Tierpark Weihermätteli. Trotz Fahrverbots fuhr der Beschuldigte durch den Tierpark Weihermätteli, wobei er zwei Doppelflügeltore durchbrach und mit einem Maschendrahtzaun kollidierte. Vom Tierpark aus gelangte er zum Haupteingang der Psychiatrie Baselland, wobei er den dortigen Betonpfeiler derart rammte, dass dieser durch die Wucht des Aufpralls verschoben wurde. In der Folge stellte der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der Psychiatrie Baselland ab und setzte seine Flucht zu Fuss fort. In Bezug auf die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit ist festzustellen, dass dieser wiederholt zu Protokoll gab, auf der Rheinstrasse bis zur Höhe des "Läckerli Huus" eine Geschwindigkeit von rund 100 bis 120 km/h und auf der Wiedenhubstrasse eine solche bis zu 70 km/h gefahren zu sein. Demgegenüber erweisen sich die Geschwindigkeitsangaben der Zeugen Korporal F.____ und Korporal G.____ jeweils als höher. Es ist zu konstatieren, dass es sich dabei um zwei übereinstimmende Zeugenaussagen von Polizisten handelt, welche das Geschehen unmittelbar wahrgenommen habe. Deren Depositionen sind ausgesprochen detailliert, in sich schlüssig und weisen keine logischen Inkonsistenzen, Unplausibilitäten oder sonstige Auffälligkeiten auf. Anhaltspunkte für eine Falschaussage sind mithin keine ersichtlich. Vielmehr ist hinsichtlich der Aussage von Korporal F.____ festzustellen, dass dieser in seiner Aktennotiz vom 16. Juli 2014 in Bezug auf die Wiedenhubstrasse eine Geschwindigkeit von 120 bis 140 km/h festhielt, während er diese Angabe in seiner Zeugenbefragung vom 6. März 2015 zu Gunsten des Beschuldigten korrigierte und eine Höchstgeschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h zu Protokoll gab. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen, zumal er vor der Einvernahme sowie vor der heutigen Berufungsverhandlung problemlos die Aktennotiz hätte abfragen und die dortigen Zahlen, wie geschrieben, wiedergeben können. Korporal G.____ gab explizit zu Protokoll, dass er zu den auf der Rheinstrasse gefahrenen Geschwindigkeiten keine Angaben machen kann, weil er sich zu diesem Zeitpunkt einzig auf das flüchtende Fahrzeug des Beschuldigten konzentriert habe, was für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Demgegenüber ist bezüglich der Depositionen des Beschuldigten festzustellen, dass dieser erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit zu Protokoll gab, mithin über zwei Jahre nach dem Vorfall. Dass die Einlassungen des Beschuldigten von jenen der Polizisten, welche ihre Angaben noch am selben Tag in der Aktennotiz vom 16. Juli 2014 festgehalten und überdies wesentlich zeitnäher als der Beschuldigte konkrete Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit gemacht haben, abweichen, erstaunt somit nicht. Mithin führt die Verarbeitung der Ereignisse über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen subjektiven Erlebnissen. Hinzu kommt, dass die Aussagen der beiden Polizisten durch die Depositionen des Zeugen H.____ untermauert werden. Demzufolge ist vollends auf die Aussagen der Zeugen Korporal F.____ sowie Korporal G.____ abzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einlassungen des Beschuldigten mit dem Beweisergebnis, welches sich aus den Zeugenaussagen ergibt, insoweit übereinstimmen, als dieser ebenfalls eine massiv überhöhte Geschwindigkeit zugestanden hat. In Bezug auf die Rheinstrasse gab er sodann eine gefahrene Geschwindigkeit von rund 100 km/h und betreffend die Wiedenhubstrasse eine solche von 70 km/h zu Protokoll. Das Beweisergebnis zeigt somit, dass der Beschuldigte auf der Strecke vom Hülftenkreisel bis auf Höhe "Läckerli Huus" mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 bis zu 120 km/h fuhr und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 bis zu 40 km/h überschritt. Ab Höhe "Läckerli Huus" bis zum Schauenburgerkreisel fuhr der Beschuldigte mit mindestens 100 km/h und überschritt somit die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h. Ferner war das Tempo in der Tempo-30-Zone durchwegs überhöht, wobei er zeitenweise, insbesondere in der Wiedenhubstrasse, eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h fuhr und somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40 km/h überschritt. Somit ist der angeklagte Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. 2.5 Rechtliches 2.5.1 Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, E. 4.5.3; BGer 6B_453/2007, E. 3.4.1). 2.5.2 Vorliegend ist nach Ansicht des Kantonsgerichts augenscheinlich, dass sämtliche Verkehrsregelverletzungen ihren Ursprung in der Flucht des Beschuldigten vor der Polizei haben. Mithin gründen sämtliche Tathandlungen des Beschuldigten im Entschluss, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Sämtliche Einzelhandlungen beruhen auf einem einheitlichen Willensakt. Entsprechend kann dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe seine Flucht unterbrochen, nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte verringerte bloss auf einer Strecke von wenigen hundert Metern seine Geschwindigkeit, fuhr aber in den Tempo-30-Zonen durchwegs mit einer überhöhten Geschwindigkeit (50 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h; vgl. Protokoll KGer, S. 10). Des Weiteren liegt sowohl ein enger zeitlicher wie auch ein enger räumlicher Konnex vor. Bei objektiver Betrachtung erscheinen die Einzelhandlungen als ein einheitliches Geschehen, weshalb die vom Beschuldigten auf der Flucht vor der Polizei begangenen Straftaten als eine natürliche Handlungseinheit zusammenzufassen sind. 2.5.3 Gemäss Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Nach Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens 40 km/h, wo diese höchstens 30 km/h beträgt (lit. a), um mindestens 50 km/h, wo diese höchstens 50 km/h beträgt (lit. b), um mindestens 60 km/h, wo diese höchstens 80 km/h beträgt (lit. c) und um mindestens 80 km/h, wo diese mehr als 80 km/h beträgt (lit. d). Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, mithin ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung nicht erforderlich. Das Gefährdungselement in Abs. 3 wird sowohl der Intensität als auch dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert. Das Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und demnach ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen, gefordert ist ein "hohes" Risiko ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 116 f.). Der Umstand, dass Art. 90 Abs. 4 SVG Schwellenwerte festlegt, ab welchen der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG als erfüllt gilt, schliesst indes nicht aus, dass eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen kann, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (BGer 6B_148/2016 vom 29. November 2016, E. 1.3.2; BGer 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017, E. 1.3.1; Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 125). Ebenso vermag die Kumulation bzw. Häufung mehrerer grober Verkehrsregelverletzungen den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in denjenigen Fällen zu erfüllen, in welchen der Schweregrad von Art. 90 Abs. 4 SVG knapp nicht erreicht wird, sofern diese in ihrer Gesamtheit das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern begründen ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N 120, 156). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (in einer Sommernacht und in der Ferienzeit: insbesondere Fussgänger und Velofahrer), welche einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug nachts um 03.00 Uhr innerorts mit einer deutlich übersetzten Geschwindigkeit herannaht (BGE 123 II 37, E. 1d). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung elementarer Verkehrsregeln beziehen sowie auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (BGE 142 IV 137, E. 3.3; Pra 2017 Nr. 42 S. 389 ff.). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018, E. 3.1). 2.5.4 Vorliegend ist dem erstellten Sachverhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf dem Streckenabschnitt vom Hülftenkreisel bis zur Rheinstrasse auf der Höhe des "Läckerli Huus", auf welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, mit einem Tempo von 100 bis 120 km/h fuhr. Demzufolge überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 40 km/h, was den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt. Sodann betrug die vom Beschuldigten ab Höhe "Läckerli Huus" bis zum Schauenburgerkreisel gefahrene Geschwindigkeit mindestens 100 km/h, womit er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritt. Des Weiteren missachtete der Beschuldigte die in der Tempo-30-Zone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um bis zu 40 km/h, indem er - insbesondere in der Wiedenhubstrasse - mit einem Tempo von bis zu 70 km/h fuhr. Folglich erhellt, dass die ab Höhe "Läckerli Huus" bis zum Schauenburgerkreisel sowie die in der Temp-30-Zone gefahrene Geschwindigkeit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG erfüllt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG auch erfüllt ist, wenn das effektiv vom Beschuldigten gefahrene Tempo knapp unterhalb des Schwellenwerts liegen würde, was in casu allerdings nicht der Fall ist. Nicht nur fuhr der Beschuldigte auf der gesamten Fluchtfahrt wiederholt mit stark übersetzter Geschwindigkeit, sondern lenkte zudem sein Fahrzeug mit in keiner Weise angepasstem Tempo durch mehrere schmale Quartierstrassen, welche zu einem grossen Teil über kein Trottoir verfügen. Hinzu kommt, dass diese Quartierstrassen aufgrund der unübersichtlichen Strassenverzweigungen nur durch ein vorsichtiges Fahren überblickbar sind. Der Beschuldigte missachtete zudem das allgemeine Fahrverbot beim Schulhaus Rotacker, um mit seinem Fahrzeug über das Areal des Schulhauses und einen Treppendurchgang zu fahren. Damit er seine Flucht am Ende des Treppendurchgangs fortsetzen konnte, musste der Beschuldigte ausserdem zwei Absperrbügel aus Metall mit seinem Fahrzeug flachdrücken. Des Weiteren lenkte er seinen Wagen in Missachtung des allgemeinen Fahrverbots über einen Fussweg zum Tierpark Weihermätteli, durchbrach zwei verschlossene Doppelflügeltore, kollidierte mit einem Zaun und verschob mithilfe der Wucht des Aufpralls seines Fahrzeugs einen Betonpfeiler, welcher das Befahren des Fusswegs verhindern sollte. Schliesslich stellte er sein Fahrzeug ab und setzte seine Flucht zu Fuss fort. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter dem Einfluss von Kokain stand und folgerichtig fahrunfähig war. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte eine Vielzahl elementarer Verkehrsregeln krass missachtete. Insbesondere sind die nachfolgenden Verkehrsregelverletzungen anzuführen: Nichtbeachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11), Nichtbeachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art 32 Ab. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 und 3 VRV), Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 VRV, Art. 41a VRV), Missachtung der Vortrittsregelung (Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 1 SVG, Art 36 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 41a VRV), Missachtung des signalisierten Fahrverbots (Art. 27 Abs. 1 SVG) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG). Im Übrigen vermag der Beschuldigte aus dem blossen Umstand, dass er zur Tatzeit, nämlich um 03.00 Uhr, keine weiteren Verkehrsteilnehmer kreuzte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil befindet sich das nämliche Wohnquartier in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Liestal, weshalb auch zur besagten Uhrzeit ohne Weiteres mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich der krass überhöhten Geschwindigkeit innerhalb der schmalen und unübersichtlichen Wohnquartierstrassen, welche sich zudem in einer Tempo-30-Zone befinden und grösstenteils über kein Trottoir verfügen, der schlechten Lichtverhältnisse in der Nacht sowie der Kumulation der vorgenannten elementaren Verkehrsregelverletzungen, erhellt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der im betreffenden Strassenabschnitt als beispiellos dasteht. Im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit erweist sich der vorliegende Fall als besonders gefährlich. In der Gesamtheit begründete der Beschuldigte ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern, insbesondere in den Quartierstrassen. Mithin entspricht der hier beurteilte Sachverhalt jenen krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Art. 90 SVG im Auge hatte. Der objektive Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist daher klarerweise erfüllt. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb eines Wohnquartiers mit nur schmalen Strassen, welche zu einem grossen Teil über kein Trottoir verfügen, sowohl in Bezug auf die elementare Verletzung der Verkehrsregeln als auch hinsichtlich der Schaffung eines hohen Unfallrisikos mit Toten oder Schwerverletzten evidentermassen mindestens mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte gab sodann vor den Schranken des Strafgerichts ausdrücklich zu Protokoll, es sei ihm klar gewesen, dass er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr hätte rechtzeitig bremsen können, wenn jemand auf der Strasse gestanden wäre. Aufgrund der Umstände sei es blosses Glück gewesen, dass niemand verletzt worden sei (act. 1791). Es erhellt, dass der Beschuldigte die inkriminierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich die geltenden Höchstgeschwindigkeiten, die Vortrittsregelungen, das signalisierte Fahrverbot sowie das Fahren in fahrfähigem Zustand, wissentlich und willentlich missachtet und die Verwirklichung des dadurch geschaffenen hohen Risikos eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten in Kauf genommen hat. Der subjektive Tatbestand in Bezug auf Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 2.6 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass sich der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat.
3. Ziffer 2 der Anklage […]
4. Bemessung der Strafe 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Einsatzstrafe sei unhaltbar mild, zumal der Beschuldigte über eine Strecke von rund 7 km auf eine äusserst rücksichts- und skrupellose Art und Weise vor der Polizei geflüchtet sei. Neben der krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe er mehrfach elementare Verkehrsregeln ausser Acht gelassen. Zwar habe aufgrund der Tatzeit um 03.00 Uhr am Morgen ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht, allerdings seien die Sichtverhältnisse ungünstig und die Lichtverhältnisse sehr schlecht gewesen. Ergänzend komme hinzu, dass der Beschuldigte qualifiziert fahrunfähig gewesen sei. Seine Verhaltensweise deute auf eine erhebliche Skrupellosigkeit bezüglich der körperlichen Integrität anderer Verkehrsteilnehmer hin. Entgegen der Vorinstanz könne das teilweise Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, zumal dieses einzig aufgrund der erdrückenden Beweislast erfolgt sei. Auch seien weder Einsicht noch Reue erkennbar. Der automobilistische Leumund sei belastend, habe sich der Beschuldigte doch bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner Fahrunfähigkeit einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht entzogen. Die Einsatzstrafe sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auf 2 ½ Jahre festzusetzen. In Bezug auf die Nichtabgabe der Kontrollschilder und das Fahren bzw. das Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zeige sich der Beschuldigte als unbelehrbar, weshalb diesbezüglich eine Freiheitsstrafe angezeigt sei. Entgegen der Vorinstanz sei des Weiteren von der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abzusehen, zumal keine günstige Prognose gestellt werden könne. Der Beschuldigte weise sieben Vorstrafen im Bereich der Strassenverkehrsdelikte auf, wobei vier Vorstrafen zusätzlich einen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hätten. Der Beschuldigte habe kontinuierlich weiter delinquiert, womit er aufzeige, dass ihm Rechtsnormen gleichgültig seien. Die bisherigen Verurteilungen hätten ihn nicht von weiteren Delikten abhalten können. Entsprechend sei der unbedingte Vollzug anzuordnen. 4.2 Der Beschuldigte seinerseits verweist grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz und bringt ergänzend vor, es könne keineswegs von einer unhaltbaren Milde gesprochen werden. Vielmehr handle es sich um eine spürbare Sanktion. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs macht der Beschuldigte geltend, sein automobilistischer Leumund sei zwar nicht gut, dennoch sei er in dieser Art und Weise noch nie aufgefallen. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass er unbelehrbar sei. Auch sei er in den letzten Jahren nicht mehr negativ aufgefallen, habe sein Leben neu aufgegleist und konsumiere keine Betäubungsmittel mehr. 4.3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 4.3.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. 4.3.3 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 4.3.4 Vorliegend wurde der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) von Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren massgebend. 4.3.5 Betreffend die objektiven Tatkomponenten sowie die subjektive Tatschwere ist grundsätzlich auf die Erwägungen des Strafgerichts (S. 31 f. des angefochtenen Urteils) zu verweisen, welche sich durchwegs als sachlich zutreffend erweisen. Ergänzend ist in Bezug auf die objektiven Tatkomponenten darauf hinzuweisen, dass sich - im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten - die Verwerflichkeit der konkreten Tat im unteren Rahmen bewegt. Dieser Umstand ist bei der Einschätzung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 63). In Würdigung der vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln als leicht bis mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmes zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe auf 14 Monate festzusetzen ist. 4.3.6 In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). Der Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln sieht als Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). In Bezug auf die nebst der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln begangenen Straftaten ist festzustellen, dass die mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), das Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie die mehrfache Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) jeweils die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht eine Differenzierung bei der Wahl der Sanktionsart für angebracht. Demnach ist zu berücksichtigen, dass das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die mehrfache Sachbeschädigung zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Zusammenhang mit der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln stehen. Bezüglich der Wahl der Sanktionsart hinsichtlich dieser in einem engen Konnex stehenden Delikte ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt wegen Strassenverkehrsdelikten, welche im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln gestanden haben, zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt wurde: Mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 23. Juli 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19a Ziff. 1 BetmG), Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) vom 18. Juli 2013 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Euro 60.-- verurteilt (act. 43 ff., 59 ff.; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Mai 2018). Angesichts der Umstände, dass der Beschuldigte trotz wiederholter Verurteilungen zu einer unbedingten Geldstrafe erneut im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sowie Strassenverkehrsdelikten in Erscheinung getreten ist, zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass die bisher ausgesprochenen Geldstrafen wirkungslos waren. Der Beschuldigte hat mithin erneut delinquiert, ohne sich durch die bislang ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen abschrecken zu lassen. Entsprechend ist offensichtlich, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht mehr erzielt werden kann und somit sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Sachbeschädigung nunmehr nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Demgegenüber wäre es nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zweckmässig, für die Tatbestände des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Vielmehr stehen diese in keinem Konnex zur qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln und sowohl das Gewicht der Taten als auch das diesbezügliche Verschulden des Täters unterscheiden sich deutlich von den weiteren im vorliegenden Fall zu beurteilenden Delikten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmässigkeit der Sanktion erachtete es das Kantonsgericht daher als angezeigt, für diese Delikte die Sanktionsart der Geldstrafe auszusprechen. Schliesslich sind hinsichtlich der Verurteilungen wegen des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln (beide Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zusätzlich eine Busse auszusprechen. 4.3.7 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ebenfalls mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten, mithin dem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Sachbeschädigung, in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367). In casu erhellt, dass zwischen der vorgenannten, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind. Folglich ist der Gesamtschuldbeitrag des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in geringem Ausmass zu veranschlagen, womit sich in Anbetracht der gesamten Umstände sowie in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Straftaten um drei Monate auf eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. Des Weiteren sind seitens der Parteien in Bezug auf die Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der Tatbestände des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung keine Rügen erhoben worden. Auch ist seitens des Kantonsgerichts diesbezüglich nichts zu beanstanden, weshalb hier auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 4.3.8 Die Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten , welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 32 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine aktuellen persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er arbeite nach wie vor im Betrieb seines Vaters als Zügelarbeiter und verfüge über einen Bruttoverdienst von Fr. 5'500.-- bzw. einen Nettoverdienst von Fr. 4'700.-- pro Monat. Seit dem in casu zu beurteilenden Vorfall vom 16. Juli 2014 verbringe er nur noch Zeit mit seiner Verlobten und seiner Familie. Er arbeite täglich und zahle seine Schulden gegenüber den Geschädigten ab. Hingegen konsumiere er keine Drogen mehr und habe sich von seinem alten Freundeskreis getrennt. Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung habe er erkannt, was er getan habe und dass dies so nicht weiter gehen könne (Protokoll KGer, S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beanstandet hinsichtlich der Täterkomponenten die Berücksichtigung des Geständnisses zu Gunsten des Beschuldigten. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte vereinzelt taktisch motivierte Zugeständnisse zu Protokoll gegeben hat. Hinzu kommt, dass er erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Teilgeständnisse abgelegt hat, womit das Vorverfahren keineswegs vereinfacht wurde. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind die Einlassungen des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, sondern neutral zu werten. Hingegen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht dem Beschuldigten eine gewisse Reue und Einsicht anzuerkennen. Nicht nur hat er die ihm gegenüber geltend gemachten Zivilforderungen - mit Ausnahme der Zivilforderung der D.____, welche allerdings nicht beziffert wurde - anerkannt, sondern er bezahlt die entsprechenden Forderungen zumindest im Rahmen des ihm Möglichen auch ab (vgl. die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten eingereichten Zahlungsbelege). Diese Schadenswiedergutmachung ist spürbar zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Sodann haben sich seit dem Urteil des Strafgerichts in Bezug auf den Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister Änderungen ergeben, zumal gewisse Eintragungen zufolge Fristablaufs in Anwendung von Art. 369 StGB aus dem Register entfernt wurden und demzufolge im Rahmen der Täterkomponenten nicht mehr zu beachten sind. Gleichwohl zeigt sich, dass der Beschuldigte mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist. Mithin ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 14. Mai 2018 zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 23. Juli 2009 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- verurteilt wurde (act. 43 ff.). Ausserdem wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden Laufenburg vom 23. Februar 2012 des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt (act. 49 ff.). Des Weiteren wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) vom 18. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Euro 60.-- (act. 59 ff.) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Überdies wurde mit letztgenanntem Strafbefehl die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. Februar 2012 bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- widerrufen und für vollstreckbar erklärt (act. 73 ff.). Diese Vorstrafen haben sich deutlich straferhöhend auszuwirken. Ausserdem hat sich das erneute Delinquieren während der laufenden Probezeiten merklich zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken. Schliesslich ist entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft der automobilistische Leumund des Beschuldigten, welcher sich namentlich auf die Vorstrafen des Beschuldigten stützt, aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Täterkomponenten auf die Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden täterbezogenen Umstände ist die (hypothetische) tatbezogene Freiheitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe nunmehr um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu erhöhen. Des Weiteren erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe (S. 36 des angefochtenen Urteils) als auch betreffend die Festlegung der Bussenhöhe (S. 37 des angefochtenen Urteils) als korrekt und werden seitens der Parteien zu Recht nicht beanstandet. Es kann daher ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Demzufolge sind sowohl die Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- als auch die Busse von Fr. 400.-- zu bestätigen. 4.3.9 Im Weiteren ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Freiheitstrafe sowie der Geldstrafe der bedingte resp. der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Hingegen ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 9, N 15). Mithin setzt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs voraus, dass sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse, spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.). Vorliegend zeigen die Vorstrafen ein die Legalprognose belastendes Bild auf, zumal diese den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Gleichwohl machen die vom Beschuldigten geschilderten Umstände, wonach er seine Lebensumstände offenbar wesentlich geändert und seinen ehemaligen Freundeskreis sowie den Drogenkonsum zu Gunsten eines Familienlebens aufgegeben haben will, den Anschein, dass er angesichts der drohenden Freiheitsstrafe seine Lebensumstände überdacht und die entsprechenden Konsequenzen aus seinem in der Vergangenheit an den Tag gelegten Verhalten gezogen hat. Der Beschuldigte untermauert seine Beteuerungen insofern, als er seine Schulden im Umfang des ihm Möglichen regelmässig abbezahlt (vgl. die anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten eingereichten Zahlungsbelege). In Bezug auf die Straftaten gemäss Ziffer 1 der Anklage, welche alle ihren Ursprung in der Befürchtung des Beschuldigten vor den Konsequenzen der mitgeführten Drogen in seinem Fahrzeug und der daraus resultierenden Fluchtfahrt vor der Polizeikontrolle hatten, sprechen die vorgenannten Gründe für eine günstige Prognose (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., vor Art. 42 N 94). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Art und Schwere des Delikts gerade nicht einzig massgebend sein dürfen für die Verweigerung des bedingten Vollzugs ( Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 56). Es ist daher in Bezug auf die mit der Flucht vor der Polizeikontrolle im Zusammenhang stehende Delinquenz festzustellen, dass angesichts der heutigen Lebensumstände des Beschuldigten darauf vertraut werden kann, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der Freiheitsstrafe, kombiniert mit der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe, spezialpräventiv ausreichend sein werden, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage deutlich zu machen. Nur der Vollzug aller pekuniären Strafen jedoch ermöglicht es, dass die Freiheitsstrafe vollbedingt ausgesprochen werden kann. Unter Hinweis auf den Widerruf der Vorstrafe (vgl. Ziffer 5 des vorliegenden Urteils), die nachfolgenden Ausführungen betreffend die unbedingt auszusprechende Geldstrafe sowie die Busse zeigt sich daher, dass in Bezug auf die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Taten keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung bestehen und auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe sich die Prognose nicht als ungünstig erweist. Dementsprechend ist dem Beschuldigten bezüglich der Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedenken die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen ist. In Bezug auf die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Tatbestände des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz sowie der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung erhellt angesichts der vorstehend getätigten Erwägungen, wonach die Freiheitsstrafe nur vollbedingt ausgesprochen werden kann, wenn sämtliche pekuniären Strafen unbedingt ausgesprochen werden, dass nur der unbedingte Vollzug der Geldstrafe (sowie die immer unbedingt vollziehbare Busse) spezialpräventiv ausreichend Gewähr zu bieten vermögen, um hinsichtlich der Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug auszusprechen. Folgerichtig ist die Geldstrafe zwingend unbedingt zu vollziehen. 4.3.10 Schliesslich ist gemäss Art. 51 StGB die Dauer der vorläufigen Festnahme von einem Tag (16. Juli 2014) an die Freiheitstrafe anzurechnen.
5. Widerruf der Vorstrafe […] III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. November 2016, auszugsweise lautend: "
1. E.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , unter Anrechnung der am 16. Juli 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag , bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen , in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Die gegen E.____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. Juli 2014 wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung neben einer Busse von Fr. 1'500.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. a) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - 2 angebrauchte Kugeln mit weissem Pulver (Beschlagnahme aus 3.5-Zimmerwohnung, Pos. 1.2 [G 46609]); - 12 Minigrips mit insgesamt 50.9 g Marihuana (G 46610); - 1 digitale Taschenwaage, Dipse XS-50 (G 46611); - verschiedene leere Druckschlussbeutel (G 46612); - 3 Abreissblöckchen mit der Aufschrift "Hydro Dreams" (G 46613).
b) Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben : - 1 Navigationsgerät, Garmin, mit Kabel (Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 3.6 [G 34782]); - 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S4 (Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 3.9 [G 46606]). Dem Beurteilten wird nach Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, unter Androhung der Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle, eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.
c) I.____ wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gesetzt, um zivilrechtliche Schritte betreffend Besitz bzw. Eigentum am beschlagnahmten Fahrzeugschlüssel (Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 3.5 [G 34783]) einzuleiten. Werden innert obgenannter Frist keine zivilrechtlichen Schritte eingeleitet und dem Strafgericht mitgeteilt, wird der Fahrzeugschlüssel mangels Feststellung der berechtigten Person sowie angesichts seines geringen Wertes und in Berücksichtigung der Kosten einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 267 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB) zur Vernichtung eingezogen .
d) Das beschlagnahme Bargeld, Fr. 5'003.40 (bestehend aus Fr. 160.00 [Beschlagnahme aus 3.5-Zimmerwohnung, Pos. 1.1 (G 46607)], Fr. 100.00 [Beschlagnahme aus VW Golf, Pos. 4.0 (G 46608)] und Fr. 4'743.40 [Beschlagnahme aus den Effekten des Beschuldigten, Pos. 4.1 (G 46617)]) und EUR 210.00 (Beschlagnahme aus den Effekten des Beschuldigten, Pos. 4.2 [G46618]), wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet .
4. a) E.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Zivilforderungen behaftet : - C.____, Fr. 524.90; - A.____, Fr. 2'000.--.
b) Die unbezifferte Zivilforderung der D.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen .
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'083.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 250.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--. E.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 4'722.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von E.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. E.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
1. E.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz, der mehrfachen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zum eigenen Konsum sowie des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , unter Anrechnung der am 16. Juli 2014 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag , bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- , im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen , in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. November 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'300.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Beschuldigten (Fr. 6'250.--) sowie zu Lasten des Staates (Fr. 6'250.--). III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Silvio Bürgi, ein Honorar von Fr. 4'082.30 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 185.15.-- sowie 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 136.15, insgesamt somit Fr. 4'403.60, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter