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460 17 32

Basel-Landschaft · 2017-08-22 · Deutsch BL

Mehrfache fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung

Dispositiv
  1. C.____ wird der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt , in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. […] II.
  2. Die von den Privatklägern A.____, B.____ und F.____ gegen die Beschuldigten unbeziffert geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen (Höhe sowie Quote) auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Die Beschuldigten tragen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von - Fr. 9‘098.10.-- betreffend C.____ , - Fr. 9‘102.10.-- betreffend D.____ , - Fr. 9‘491.10.-- betreffend E.____ , jeweils einem Drittel der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘350.-- sowie jeweils einem Drittel der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 6‘000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Patrick Frey in Höhe von insgesamt Fr. 14‘838.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO - aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'804.50 (inklusive Auslagen und CHF 281.80 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘000.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.- sowie Auslagen von CHF 500.-, zuzüglich der Kosten der notwendigen amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'804.50 (somit insgesamt in der Höhe von CHF 8'804.50), gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Auf die gegen diesen Beschluss von C.____ erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2018 nicht eingetreten (Verfahrensnummer: 6B_1319/2017).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.08.2017 460 17 32

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. August 2017 (460 17 32) Strafrecht Mehrfache fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, Birsigstrasse 34, 4054 Basel, Privatkläger B.____ , vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Privatkläger gegen C.____ , vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfache fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 28. September 2016 A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 28. September 2016 wurde C.____ der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 50.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urteilsdispositiv-Ziffer I.1). Zudem wurde D.____ der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 80.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Urteilsdispositiv-Ziffer I.2). Schliesslich wurde E.____ mit demselben Urteil der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung, der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt (Urteilsdispositiv-Ziffer I.3). Die von den Privatklägern A.____, B.____ und F.____ gegen die Beschuldigten unbeziffert geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen (Höhe sowie Quote) auf den Zivilweg verwiesen (Urteilsdispositiv-Ziffer II.1). Die Beschuldigten trugen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von • CHF 9‘098.10 betreffend C.____, • CHF 9‘102.10 betreffend D.____, • CHF 9‘491.10 betreffend E.____, jeweils einem Drittel der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘350.- sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 6‘000.- (Urteilsdispositiv-Ziffer II.2). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Patrick Frey in Höhe von insgesamt CHF 14‘838.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer II.3). B. Gegen das obgenannte Urteil meldete der Beschuldigte C.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 5. März 2017 beantragte er einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Ferner beantragte er, die von den drei Privatklägern unbeziffert geltend gemachten Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit dem Unterzeichnenden als Rechtsvertreter des Beschuldigten zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 16. Juni 2017, die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 4. April 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung weder begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erscheinen Advokat Patrick Frey als Vertreter des Beschuldigten C.____ sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte C.____ bleibt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung fern. Erwägungen I. Formelles a) Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). b) Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 28. September 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 30. September 2016 (Berufungsanmeldung) und 5. März 2017 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). c) Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte C.____ im Berufungsverfahren trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen ist. Der Vertreter des Beschuldigten erklärt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, er habe seit der Verhandlung vor Strafgericht den Beschuldigten nicht erreichen können und bislang einzig mit seiner Mutter Kontakt gehabt. d) Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Das Berufungsverfahren unterliegt weitgehend der Disposition der Parteien, was zur Folge hat, dass bei Säumnis des Berufungsklägers die Berufung als zurückgezogen gilt (vgl. zum Rückzug Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Von einem Rückzug ist allerdings nur auszugehen, wenn der Berufungskläger der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Erscheint die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers - wie im vorliegenden Fall - erforderlich, kann dieser zwar obligatorisch zur Verhandlung vorgeladen werden, doch bewirkt sein Ausbleiben keinen Rückzug der Berufung, wenn ein Vertreter erscheint (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 407 N 1 ff.). Demgemäss gilt die Berufung des Beschuldigten vorliegend als nicht zurückgezogen. Da überdies sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. II. Materielles A. Allgemeines

a) Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). Insoweit die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen.

b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2). B. Fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2 StGB) 1.1 a) Mit Urteil vom 28. September 2016 führt das Strafgericht hinsichtlich des Sachverhalts aus, die äusseren Umstände, die zum Absturz der Liftkabine vom 26. Oktober 2011 geführt haben, seien unbestritten und würden ausserdem durch den kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 23. Januar 2012 (act. 525 ff.) sowie durch das EMPA-Gutachten "Abklärung der technisches Ursachen eines Liftkabinenabsturzes während der Rückbauarbeiten" vom 18. März 2014 (act. 695 ff.) belegt. Der Absturz der Liftkabine sei zunächst darauf zurückzuführen, dass die Hebegurte, mit welchen die Liftkabine aufgehängt worden war, in zweierlei Hinsicht nicht fachgerecht eingesetzt worden seien. Zum einen seien Gurte mit nicht ausreichender zulässiger Tragkraft verwendet worden. Zum anderen seien die Gurte an der Liftkabine um einen Stahlträger mit scharfer Kante gelegt worden, ohne einen Kantenschutz anzubringen, weswegen die scharfen Kanten die ohnehin überlasteten Gurte durchgeschnitten hätten. Sodann sei der Absturz der Liftkabine darauf zurückzuführen, dass die Fallbremse des Liftes, durch Kappen ausser Funktion gesetzt worden sei. Des Weiteren seien die in der Anklageschrift beschriebenen Verletzungen der Privatkläger erstellt. Hinsichtlich der umstrittenen Rolle des Beschuldigten lasse sich den weitgehend übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten zweifelsfrei entnehmen und sei folglich erstellt, dass der Beschuldigte am Tattag auf der fraglichen Baustelle die Funktion des Vorarbeiters inne gehabt habe. Er sei seit mehreren Jahren für die G.____ AG tätig gewesen und habe bereits mehrere Rückbauarbeiten auf kleineren Baustellen (Lüftungen und Heizungen) sowie den Rückbau eines Personenlifts geleitet. Weil es sich vorliegend um einen grösseren Bettenlift gehandelt habe, sei der Baustelle nebst dem Beschuldigten in der Person von A.____ ein weiterer erfahrener Mitarbeiter zugeteilt worden. Es bestünden zudem keine Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte für die Funktion des Vorarbeiters nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete es ferner als zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte das Seil der Fallbremse vor dem Unfall durchgeschnitten habe. Er habe den Zweck der Fallbremse gekannt und sei sich bewusst gewesen, dass im Falle eines unkontrollierten Absinkens der Kabine die Fallbremse nicht (mehr) eingreifen würde und entsprechend die Gefahr eines Absturzes geschaffen worden sei. Bezüglich des fehlenden Kantenschutzes sei unbestritten und somit erstellt, dass der Beschuldigte weder selbst einen Kantenschutz angebracht, noch sich vergewissert habe, dass durch die anderen Mitarbeiter ein Kantenschutz angelegt werde. Dies obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass aufgrund der Beschaffenheit der Kanten die Anbringung eines Schutzes nötig gewesen wäre. Schlussendlich sei der Absturz der Liftkabine vom 26. Oktober 2011 auf zwei gravierende Fehler zurückzuführen, welche der Beschuldigte zu verantworten habe: Zum einen sei dies der nicht fachgerechte Einsatz der Hebegurte ohne notwendiger Kantenschutz sowie der vorzeitige Ausbau der Fallbremse. Im Weiteren sei der Einsatz von Polyester-Gurten und Habegger anstatt Stahlseilen oder Ketten ebenfalls als ursächlich zu betrachten, jedoch nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. b) In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB als erstellt. Die schwere Schädigung sei aufgrund der in der Anklageschrift beschriebenen und erstellten Verletzungen der Privatkläger gegeben. Hätte der Beschuldigte das Seil der Fallbremse nicht durchschnitten und die Rückbauarbeiten trotz unterlassener Sicherstellung der Anbringung eines Kantenschutzes nicht fortgesetzt, so wäre es nicht zum Absturz der Liftkabine gekommen und die drei Privatkläger wären nicht verletzt worden. Folglich sei das Verhalten des Beschuldigten für die Verletzungen der Privatkläger natürlich kausal gewesen. Dass der fehlende Kantenschutz dazu führen könnte, dass die Tragegurte von den Kanten der Kabine zerschnitten werden, dass die Fallbremse mit durchgeschnittenem Seil einen Absturz der Liftkabine nicht verhindern würde, dass es folglich zu einem Absturz der Liftkabine kommen könnte und dass sich die mit dem Rückbau der Kabine beschäftigten Mitarbeiter im Falle eines Absturzes der Kabine schwer verletzen könnten, sei für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen. Die tatbestandsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten liege - so die Vorinstanz weiter - darin, dass er das Seil der Fallbremse durchgeschnitten und als Vorarbeiter die Rückbauarbeiten dennoch fortgesetzt habe, ohne einen Kantenschutz anzubringen beziehungsweise die Anbringung eines solchen zu kontrollieren. Vorliegend habe sich gerade das Risiko verwirklicht, welches der Beschuldigte durch seine Sorgfaltspflichtverletzungen geschaffen habe. Folglich sei der Erfolg (die Verletzung der drei Privatkläger) dem Beschuldigten objektiv zuzurechnen und der Beschuldigte habe sich der mehrfachen fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der drei Privatkläger schuldig gemacht. 1.2 Dem hält der Vertreter des Berufungsklägers im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte alleiniger Vorarbeiter respektive Verantwortlicher in Zusammenhang mit der Demontage des Liftes gewesen sei. Die (Teil-)Verantwortung von A.____ werde vorliegend im angefochtenen Urteil zu Unrecht völlig ausser Acht gelassen. Ferner erscheine es als stossend, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu A.____, dem faktisch bzw. aufgrund der Umstände ebenfalls eine Vorarbeiterstellung zugekommen sei, verurteilt und das relevante Fehlverhalten von A.____ in keiner Weise in der Kausalität des Unfallherganges berücksichtigt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte gemäss Urteil der Vorinstanz einen Arbeitsstopp angeordnet und seine Vorgesetzten informiert, nachdem er realisiert habe, dass die Demontage mit zu grossen Gefahren verbunden war. Im Weiteren sei es auch aufgrund der Person des Beschuldigten und aufgrund seines Werdeganges sowie seiner Ausbildung nicht ersichtlich, inwiefern er als verantwortlicher Vorarbeiter hätte gelten sollen. Schliesslich wäre der Unfall nicht geschehen, wenn der Arbeitgeber über ein ausreichendes Sicherheitskonzept verfügt hätte und die Mitarbeiter entsprechend ausgebildet worden wären. 1.3 Die Staatsanwaltschaft führt derweil im Wesentlichen aus, der Berufungskläger bringe in seiner Berufung wiederum die gleiche Argumentation vor, die er bereits vor Strafgericht vorgetragen habe. In seiner Berufungsbegründung vom 24. Mai 2017 erwecke der Berufungskläger den Anschein, dass er als alleiniger Verantwortlicher für den Unfall vom 26. Oktober 2011 angeklagt und verurteilt worden wäre, was nicht zutreffe. Neben dem Berufungskläger seien auch E.____, Geschäftsführer der G.____ AG, und D.____ als Vorgesetzter und rechte Hand des Geschäftsführers, wegen mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung mit schwerer Schädigung sowie wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig gesprochen und ebenfalls zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt worden. Im Falle von D.____ sei die ausgesprochene Strafe sogar höher als jene des Berufungsklägers ausgefallen. Ob gegen den beim Unfall selber schwer verletzten A.____ auch ein Strafverfahren hätte eröffnet werden sollen, bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Jedoch sei darauf hinzuweisen, dass selbst eine allfällige Mitschuld am Liftabsturz seitens von A.____ keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Berufungsklägers gehabt hätte. 1.4 a) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung darlegt, weshalb sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung (Art. 125 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist hier in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 8-23) zu verweisen. Im Folgenden werden daher nur insoweit ergänzende Ausführungen gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen des Verteidigers als erforderlich erscheint. b) Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Beschuldigte die Position eines Vorarbeiters innehatte. Das Beweisergebnis zeigt zudem, dass er diese Stellung auch faktisch wahrgenommen hat und hierfür ausreichend qualifiziert war. Er war sich überdies bewusst, aufgrund seiner Erfahrung (neu) als Vorarbeiter eingesetzt zu werden. Dies ergibt sich zunächst aus den weitgehend übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beteiligter (vgl. B.____, act. 829 ff.; F.____, act. 841, 849; A.____, act. 815, 1059, 1995 f.; D.____, act. 803, 871 ff., 1999; E.____, act. 905 f., 1031, 1035, 1985 f.). Der Berufungskläger gibt in seinen teils widersprüchlichen Aussagen selbst an, A.____ angewiesen zu haben, den Lift zu demontieren (act. 861). Bereits zuvor war der Berufungskläger mehrfach auf kleineren Baustellen in der Funktion als Vorarbeiter tätig und hatte bei der Demontage eines Personenlifts mitgewirkt. So bestellte der Beschuldigte im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Liftdemontage eigenständig einen grösseren Habegger, da ihm der vorhandene als unzureichend erschien. Über diesen Umstand informierte er seine Vorgesetzten und veranlasste bis zum Eintreffen eines grösseren Habeggers einen Baustopp. c) Der Einwand der Verteidigung, die Teilverantwortung von A.____ werde zu Gunsten des Beschuldigten bzw. zu seiner Entlastung von der Vorinstanz zu Unrecht völlig ausser Acht gelassen, greift nicht. Die Vorinstanz hat sehr wohl berücksichtigt, dass auch A.____ auf der fraglichen Baustelle eine leitende Funktion zukam. Mithin ist die Vorinstanz explizit davon ausgegangen, dass die Leitung in gewissem Masse zwischen dem Beschuldigten und A.____ aufgeteilt war (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21). Der Umstand, dass A.____ ebenfalls am Unfallort anwesend war und den Hilfsarbeitern ebenfalls Weisungen erteilen konnte, führte allerdings nicht dazu, dass der Beschuldigte blindlings und ohne Rücksprache zu nehmen darauf vertrauen durfte, A.____ werde den Kantenschutz besorgen und anbringen. Folglich stellt das Nichtanbringen eines Kantenschutzes beziehungsweise die unterlassene Kontrolle, ob ein Kantenschutz angebracht war, eine Pflichtverletzung des Beschuldigten im Sinne von Art. 125 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB dar. Selbst wenn festzustellen wäre, dass den durch den betreffenden Unfall selbst schwer verletzten A.____ (siehe Bericht Kantonsspital Liestal vom 7. August 2012, act. 1233 f.; Bericht Rehaklinik Bellikon vom 12. November 2012, act. 1241 ff.; Bericht Spital Netz Bern vom 12. März 2013, act. 1251 f.; Bericht Schmerzklinik Basel vom 1. Juli 2013, act. 1265 f.; Bericht Universitätsspital Basel vom 3. Juli 2013, act. 1269 f.; Bericht Schulthess Klinik vom 9. April 2015, act. 1273 ff.) ebenso ein strafrelevantes Verschulden am Liftabsturz getroffen hätte, würde seine strafrechtliche Verantwortlichkeit lediglich neben diejenige des Berufungsklägers treten, diese aber keineswegs ausschliessen. d) Bezüglich der vorgebrachten Sicherheits- und Organisationsmängel trifft es zwar zu, dass solche in der G.____ AG festzustellen waren, welche letztlich zu den inzwischen rechtskräftigen Verurteilungen der Mitbeschuldigten D.____ und E.____ geführt haben. Dieser Umstand vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte in seinem eigenen Verantwortungsbereich die von der Vorinstanz korrekt festgehaltenen gravierenden Sorgfaltspflichten begangen hat. e) Schliesslich geht die Argumentation des Beschuldigten, aufgrund des von ihm angeordneten Baustopps habe er ab diesem Moment seine Verantwortung in erkennbarer Weise an seinen Arbeitgeber zurückdelegiert und somit die Kausalität zu seinen Gunsten unterbrochen, ebenfalls fehl. Grund für den vorübergehenden, vom Beschuldigten angeordneten Arbeitsstopp war einzig, dass der verwendete Habegger nach Auffassung des Beschuldigten zu klein für den schweren Bettenlift erschien. Nach dessen Austausch wurde der Liftausbau unter Leitung und Zustimmung des Beschuldigten fortgeführt. f) In Anbetracht der Bestätigung des Schuldspruchs gegenüber dem Beschuldigten sowie, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger die Zivilforderungen nicht substantiiert anficht, ist auch der vorinstanzliche Entscheid, wonach die von den Privatklägern A.____, B.____ und F.____ gegen die Beschuldigten unbeziffert geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen (Höhe sowie Quote) auf den Zivilweg verwiesen werden, zu bestätigen. g) Entsprechend den obigen Ausführungen ist das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 28. September 2016 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. III. Kosten

a) Der Beschuldigte wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2017 ersucht, dem Kantonsgericht das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" samt den dazu gehörenden Belegen einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte in der Folge nicht nach, weswegen er den ihm obliegenden Nachweis einer Mittellosigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erbracht hat.

b) Gemäss Art. 130 lit. d StPO muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht persönlich auftritt, was im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Aus diesem Grund wurde Advokat Patrick Frey anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren eingesetzt.

c) Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 21. August 2017 ein, welche ohne kantonsgerichtliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 21.42 Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als insgesamt zu hoch, zumal in der Berufung weitgehend dieselben Argumente wie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, das Studium des erstinstanzlichen Urteils praxisgemäss bereits in der erstinstanzlichen Parteientschädigung inbegriffen ist und rechtliche Abklärungen grundsätzlich nicht vergütet werden. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand auf angemessene 17.42 Stunden (inklusive kantonsgerichtliche Hauptverhandlung) zu reduzieren, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'804.50 (inklusive Auslagen und CHF 281.80 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

d) Gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Auslagen zu zählen sind. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘000.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.- sowie Auslagen von CHF 500.-, zuzüglich der Kosten der notwendigen amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'804.50 (somit insgesamt in der Höhe von CHF 8'804.50), zu Lasten des Berufungsklägers. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 28. September 2016, auszugsweise lautend: " I. 1. C.____ wird der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung mit schwerer Schädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt , in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. […] II. 1. Die von den Privatklägern A.____, B.____ und F.____ gegen die Beschuldigten unbeziffert geltend gemachten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) werden dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen (Höhe sowie Quote) auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Beschuldigten tragen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von - Fr. 9‘098.10.-- betreffend C.____ , - Fr. 9‘102.10.-- betreffend D.____ , - Fr. 9‘491.10.-- betreffend E.____ , jeweils einem Drittel der Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘350.-- sowie jeweils einem Drittel der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 6‘000.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Advokat Patrick Frey in Höhe von insgesamt Fr. 14‘838.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird - unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO - aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Patrick Frey, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'804.50 (inklusive Auslagen und CHF 281.80 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘000.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.- sowie Auslagen von CHF 500.-, zuzüglich der Kosten der notwendigen amtlichen Verteidigung in der Höhe von CHF 3'804.50 (somit insgesamt in der Höhe von CHF 8'804.50), gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Auf die gegen diesen Beschluss von C.____ erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 24. Januar 2018 nicht eingetreten (Verfahrensnummer: 6B_1319/2017).