Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2017 wurde A.____ der mehrfachen Übertretung des Ausländergesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen (Urteilsdispositiv-Ziffer II. 1. a.). Hingegen wurde sie von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen (Ziffer II. 1. b.). Ferner wurde entschieden, dass der beschlagnahmte Personenwagen X.____ samt zugehörigem Fahrzeugschlüssel nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben wird, wobei ihr nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst eine Frist gesetzt wird, um den Personenwagen samt Fahrzeugschlüssel abzuholen bzw. abholen zu lassen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung im Unterlassungsfalle (Ziffer II. 2. a.). Überdies wurde angeordnet, dass der beschlagnahmte Fahrzeugausweis nach Rechtskraft des Entscheides an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich überstellt wird (Ziffer II. 2. b.). Sodann wurden die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘212.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.- in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 1 / 10 der Beschuldigten und zu 9 / 10 dem Staat auferlegt (Ziffer II. 3. a.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 9‘732.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer II. 3. b.). B. Mit gleichem Urteil in Dispositivziffer I. wurde der Beschuldigte B.____ der qualifizierten sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 20. Mai 2017 bis zum 7. November 2017 von insgesamt 171 Tagen. Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen. Darüber hinaus ordneten die Vorderrichter gegenüber B.____ in Anwendung von Art. 66a StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren an. Ferner wurde B.____ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten verpflichtet, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'048.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-, den Lagerungskosten für das beschlagnahmte Motorfahrzeug von CHF 558.- und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-. Endlich wurde entschieden, dass der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ein Honorar in der Höhe von CHF 15'256.25 aus der Gerichtskasse entrichtet wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. C. Gegen das genannte Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (mit Eingabe vom 10. November 2017) als auch der Beschuldigte B.____ (mit Eingabe vom 13. November 2017) die Berufung an. D. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 legte die Staatsanwaltschaft dar, dass die erhobene Berufung bezüglich des Beschuldigten B.____ zurückgezogen werde. Hinsichtlich der Beschuldigten A.____ stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts vom 7. November 2017 sei bezüglich der Ziffer II., mit Ausnahme von Unterziffer 1. a), aufzuheben . 2. A.____ sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ev. wegen Gehilfenschaft dazu, schuldig zu sprechen und zu verurteilen. 3. Der beschlagnahmte Personenwagen X.____ samt zugehörigem Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis seien einzuziehen, von Amtes wegen zu verkaufen und der Erlös daraus sei an die Verfahrenskosten anzurechnen. 4. A.____ sei zur anteilsmässigen Übernahme der Verfahrenskosten gemäss ihren Taten und ihres Verschuldens zu verurteilen." E. Demgegenüber hat der Beschuldigte B.____ die am 13. November 2017 angemeldete Berufung mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 zurückgezogen. F. In ihrer Berufungsbegründung vom 9. Februar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. G. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 13. Februar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung vom 10. November 2017 betreffend den Beschuldigten B.____ zurückgezogen hat. Mit gleicher Verfügung wurde konstatiert, dass auch der Beschuldigte B.____ seine angemeldete Berufung vom 13. November 2017 zurückgezogen hat. Gestützt darauf wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2017 betreffend den Beschuldigten B.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Art. 437 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte B.____ wurde in der Folge aus dem Rubrum des vorstehenden Verfahrens entfernt. Seiner amtlichen Verteidigerin wurde für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 406.60 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 32.55, somit total CHF 439.15, ausgerichtet. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2018 festgestellt, dass die Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2018 die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2018 samt Beilagen der Beschuldigten zugestellt und festgestellt, dass die Beschuldigte die Gelegenheit erhält, sich im Rahmen des Parteivortrages zur besagten Eingabe der Staatsanwaltschaft zu äussern. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni 2018 erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Parteistandpunkte
E. 1.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es bestünden lediglich zwei Anknüpfungspunkte hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung der Beschuldigten an der Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017: Zum einen sei der Personenwagen, in welchem die Betäubungsmittel transportiert worden seien bzw. die an diesem angebrachten Kontrollschilder auf sie eingelöst. Zum anderen sei B.____ gemäss den aktenkundigen WhatsApp-Mitteilungen bei seinem Aufenthalt in Zürich am 17. Mai 2017 unter anderem zur X.____strasse 10 in Zürich geleitet worden. An dieser Adresse sei die Beschuldigte wohnhaft gewesen, wenn auch nur faktisch und nicht gemäss behördlich gemeldeter Adresse. Bei den weiteren Schilderungen der Anklageschrift, etwa dass A.____ einen nicht näher bekannten finanziellen Anteil bekommen und mit B.____ Absprachen getroffen habe, handle es sich um blosse Annahmen bzw. Rückschlüsse, die als solche nicht selbständig indiziell untermauert seien. In der Gesamtschau sei jedenfalls festzustellen, dass sich die Indizien, welche eine Verbindung dieses Betäubungsmitteltransports zur Beschuldigten herstellen lassen, durchaus auch anders erklären liessen, als mit einer bewussten und willentlichen Beteiligung ihrerseits. Auch wenn die Erklärungen von A.____ nicht durchwegs überzeugend seien und die Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom 23. August 2012 - ganz allgemein und ohne konkrete Verbindung zum vorliegend angeklagten Sachverhalt - nahelege, dass gewisse Verbindungen zum Kokainmilieu bestünden, verblieben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten im Sinne der gegen sie vorgebrachten Anklagevorwürfe. Somit sei die Beschuldigte mangels Nachweis ihrer Täterschaft von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Strafgericht gehe in seiner Beurteilung wohlwollend und einseitig von der Glaubwürdigkeit der Depositionen von A.____ aus, obwohl diese über weite Strecken überhaupt keine Aussagen gemacht habe. Entgegen der Meinung des Strafgerichts lasse sich die Frage, ob die Beschuldigte am gewerbsmässigen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch B.____ nicht bloss auf zwei Anknüpfungspunkte reduzieren, nämlich den Personenwagen X.____ und den Wohnort der Beschuldigten an der X.____strasse 10 in Zürich. Es sei vielmehr eine objektive Gesamtwürdigung vorzunehmen, worin auch die Glaubwürdigkeit und das Verhalten der Beschuldigten miteinzubeziehen seien. Zudem sei der angebliche Ex-Freund C.____ eine reine Erfindung der Beschuldigten. Es bestünden überhaupt keine konkreten Hinweise über dessen Existenz. Unverständlich sei schliesslich auch die Meinung des Strafgerichts, der beschlagnahmte Personenwagen, der nachgewiesenermassen auf die Beschuldigte eingelöst und zum Transport von Betäubungsmitteln illegal verwendet wurde, dürfe in casu nicht eingezogen werden. Das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht dieses spezifischen Personenwagens zur Tatbegehung bedurft habe, sei überhaupt nicht stichhaltig.
E. 1.3 Der Vertreter der Beschuldigten vertritt demgegenüber die Ansicht, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sei es vollkommen irrelevant, weshalb sie keine Angaben über Telefonnummern und Adresse von C.____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht habe. Sie sei rechtlich klarerweise nicht verpflichtet, solche Auskünfte zu erteilen, weswegen selbstverständlich nicht zu ihren Lasten eine mangelnde Glaubwürdigkeit angenommen werden könne. Im Übrigen schliesst sich die Verteidigung im Wesentlichen den Argumenten des erstinstanzlichen Gerichtes an, wobei das Vorliegen von nachvollziehbaren Alternativhypothesen zu der von der Staatsanwaltschaft aufgestellten Grundhypothese in casu einen Freispruch rechtfertige. Hinsichtlich der Frage der Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Einziehung ohne Zweifel nicht erfüllt seien, wenn mit diesem Personenwagen - ohne im Übrigen daran bauliche Veränderungen durchgeführt zu haben - Drogen transportiert worden seien.
E. 2 Tatsächliches
E. 2.1 Hinsichtlich der Tathandlungen von B.____, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, kann zunächst vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7-12). Ebenfalls erscheint die Darlegung der Ermittlungsergebnisse durch die Vorderrichter als zutreffend (Urteil der Vorinstanz, S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist hinsichtlich des Sachverhalts erstellt, dass B.____ per Flugzeug am 17. Mai 2017 von Amsterdam in die Schweiz einreiste, wobei er nach seiner Ankunft in der Schweiz per WhatsApp-Nachricht von einer nicht identifizierten Person angewiesen wurde, einen Betrag von EUR 3‘250.- in CHF 3‘472.50 umzutauschen und danach nochmals CHF 1‘500.- von einem unbekannten Bankkonto abzuheben. In der Folge wurde er, wiederum per WhatsApp-Mitteilung, an die X.____strasse 10 in Zürich gelotst. Dort hat er ein Fahrzeug, welches am gleichen Tag auf den Namen der Beschuldigten eingelöst wurde, übernommen und fuhr mit diesem in der Folge nach Rotterdam, wo er eine grössere Menge Kokain sowie MDNA in den Cabriolet-Verdeckkasten eingeladen hatte. Am 20. Mai 2017 reiste B.____ als Lenker des Personenwagens, dessen Halterin die Beschuldigte war, wiederum in die Schweiz ein, wobei im betreffenden Fahrzeug eine qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln (1‘324.4 Gramm reines Kokain und 1.2 Gramm MDMA) sichergestellt werden konnten. Zu prüfen gilt es vorliegend, ob die Beschuldigte - als Mittäterin oder allenfalls als Gehilfin - in diesen von B.____ durchgeführten Drogentransport vom 20. Mai 2017 involviert gewesen ist.
E. 2.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend feststellte, bestehen im vorliegenden Fall gewisse Anhaltspunkte, die für eine Beteiligung der Beschuldigten bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz vom 20. Mai 2017 sprechen. So war die Beschuldigte als Halterin des Cabriolet-Personenwagens X.____, in welchem die Drogen am 20. Mai 2017 in die Schweiz eingeführt wurden, eingetragen. Gemäss dem Fahrzeugausweis wurde dieses Auto erst kurz zuvor, am 17. Mai 2017 um 10.00 Uhr, auf sie eingelöst (vgl. act. 967). Überdies war die Beschuldigte bereits vom 13. Februar 2017 bis zum 18. Mai 2017 als Halterin eines anderen X____-Cabriolets im Fahrzeugregister eingetragen. Dies obwohl die Beschuldigte keinen schweizerischen Führerausweis besitzt und auch keinen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Führerausweises gestellt hat (vgl. act. 559 ff., vgl. zum Ganzen auch act. 945 ff.). Hinzu kommt, dass B.____ bei seinem Aufenthalt in Zürich am 17. Mai 2017 gemäss den aktenkundigen WhatsApp-Mitteilungen an die faktische Wohnadresse der Beschuldigten an der X.____strasse 10 in Zürich geleitet wurde, und sich nachweislich dorthin begeben hat (vgl. act. 707). Die Beschuldigte weist überdies eine Vorstrafe wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2012, act. 81) auf, welche als gewisses Indiz zu werten ist, wobei es allerdings zu berücksichtigen gilt, dass diese Verurteilung bereits relativ lange Zeit zurückliegt. Weitere konkrete Anhaltspunkte, welche für eine Beteiligung der Beschuldigten sprechen, sind jedoch nicht vorhanden. Namentlich wird die Beschuldigte weder durch Aussagen anderer involvierter Personen noch durch irgendwelche Funde bei Hausdurchsuchungen oder durch Telefonkontrollen bzw. Handyauswertungen belastet. Sodann sind mit den Vorderrichtern die Schilderungen der Anklageschrift, dass die Beschuldigte einen nicht näher bekannten finanziellen Anteil bekommen hätte, mit B.____ Absprachen getroffen habe und gemeinsam mit diesem zeitweise in einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, als nicht indiziell untermauerte Annahmen zu werten.
E. 2.3 Die Beschuldigte selbst gab im Vorverfahren zu Protokoll, sie habe das beschlagnahmte Cabriolet-Fahrzeug im Mai 2017 für CHF 4‘800.- oder CHF 4‘900.- in Luzern gekauft (vgl. act. 831) und beabsichtigt, ihren Führerausweis aus der Dominikanischen Republik umschreiben zu lassen. Sie habe den Personenwagen bereits zuvor erworben, weil sie gerade das nötige Geld zur Verfügung gehabt habe, und dieses nicht für etwas anderes habe ausgeben wollen. Das X.____-Cabriolet-Model, welches sie sich kurz zuvor zugelegt habe, sei defekt gewesen. Beide Fahrzeuge seien von ihrem in den Niederlanden wohnhaften Ex-Freund C.____ benutzt worden (vgl. act. 831 f.). Sie habe ihm den nun beschlagnahmten Personenwagen ausgeliehen, damit er mit diesem nach Holland zurückfahren könne. Ihres Wissens sei er zuletzt damit in den Niederlanden gewesen und hätte ihr diesen wieder zurückbringen sollen (vgl. act. 833). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 7. November 2017 (vgl. act. 105 ff.) sowie der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2018 verweigerte die Beschuldigte jeweils die Aussage zur Sache (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 11). Soweit die Beschuldigte überhaupt Aussagen zur Sache zu Protokoll gab, sind gewisse Ungereimtheiten augenfällig. Nicht schlüssig nachvollziehbar ist beispielsweise aufgrund ihrer Depositionen, weswegen sie gleich zweimal - ohne selbst einen in der Schweiz gültigen Führerausweis zu besitzen - ein Cabriolet-Fahrzeug gekauft hat. Gemäss ihren aktenkundigen Einkünften wenig überzeugend erscheint ebenso, dass A.____ den Kaufpreis von CHF 4‘900.- für das bei der Drogeneinfuhr von B.____ gelenkte Fahrzeug gerade zur Verfügung hatte. Als wahrscheinlicher ist diesbezüglich anzusehen, dass der Personenwagen mit dem von B.____ mitgebrachten bzw. abgehobenen Geld gekauft wurde, zumal dieser Betrag ziemlich genau dem Kaufpreis entspricht. Insgesamt erscheinen die Angaben der Beschuldigten teilweise als wenig stimmig. Nichts zu Lasten der Beschuldigten kann hingegen aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2018 abgeleitet werden. Ein konkreter, in casu relevanter Zusammenhang zur Beschuldigten ist aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich. Ferner gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte als eingetragene Fahrzeughalterin im Falle des Erwischtwerdens besonders exponiert war, was indiziell eher gegen ihr Wissen bzw. ihre Inkaufnahme von massiven Drogeneinfuhren spricht. Schliesslich wirkt sich nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auch der Umstand, dass die Beschuldigte B.____ anlässlich einer Konfrontation als Kollegen ihres Ex-Freundes erkannte, nicht in entscheidender Weise zu ihren Lasten aus. Denn im Falle einer Beteiligung der Beschuldigten in wesentlicher Rolle am vorliegenden Drogentransport wäre gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung eher zu erwarten gewesen, dass sie andere Beteiligte gerade nicht erkannt hätte.
E. 2.4 Sodann erscheint es im vorliegenden Fall als naheliegende Möglichkeit, dass der Ex-Freund der Beschuldigten diese gebeten haben könnte, das betreffende Fahrzeug für ihn zu kaufen und auf ihren Namen einzulösen, wobei er dies allenfalls auch finanziert hat. Mit der Vorinstanz ist es des Weiteren nicht als unplausibel zu betrachten, dass der damalige Freund der Beschuldigten einer der hiesigen Kontaktmänner des Auftraggebers von B.____ gewesen sein könnte, der dieses Geschäft möglicherweise ohne das Wissen der Beschuldigten abgewickelt hat. Ferner ist auch durchaus denkbar, dass er ihr gegenüber angegeben hat, er fahre mit diesem Personenwagen in die Niederlande und wieder in die Schweiz zurück, wobei er das Fahrzeug dann ohne Wissen der Beschuldigten B.____ zur Verfügung gestellt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Identität des Freundes der Beschuldigten, angeblich C.____, nicht festgestellt werden konnte bzw. dass nicht gesichert ist, ob dieser tatsächlich existiert. Wie die Verteidigung in diesem Zusammenhang zutreffend einwendet, ist die Beschuldigte nicht verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Angaben zu ihrem Ex-Freund zu liefern. Unter Berücksichtigung aller Aspekte lassen sich im Ergebnis - trotz der teilweise wenig glaubwürdigen Aussagen der Beschuldigten - die vorhandenen Indizien, welche eine Verbindung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017 zur Beschuldigten herstellen lassen (vgl. II. B. 2.2), mit den Vorderrichtern durchaus plausibel anders erklären als mit einer bewussten und willentlichen Beteiligung der Beschuldigten. Dieses Beweisergebnis gilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen.
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel befördert oder einführt. Unter den Begriff der Betäubungsmittel fallen namentlich die Stoffe Kokain und MDMA (Art. 2 lit. a BetmG bzw. Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. d BetmKV und Anhänge 1 und 5/Verzeichnis d BetmVV-EDI). Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3b; BGE 119 IV 180, E. 2d; BGE 122 IV 360, E. 2a). Der besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180, E. 2d). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109, E. 2a). Hinsichtlich der Beförderung und Einfuhr von MDMA ist der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG praxisgemäss nicht anwendbar (vgl. BGE 125 IV 90). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Dabei gilt es jedoch als Besonderheit zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr als selbständige Handlungen ahndet. Nach der Rechtsprechung hat jede dieser in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, sodass Täter ist und der vollen Strafandrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 24 und 135 f. mit Hinweisen). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster , a.a.O., Art. 24 N 12).
E. 3.2 Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE 121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295). Der subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht die Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen.
E. 3.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 40, E. 2a). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a, 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 3.4 Die Beschuldigte hat nicht selber Betäubungsmittel befördert. Der Tatbeitrag, welcher ihr gemäss dem Beweisergebnis (vgl. II. B. 2.) nachgewiesen werden kann, erscheint in casu klarerweise nicht als so wesentlich, dass die Tat mit diesem steht und fällt. Dass sie bei der Entschliessung und Planung der in Frage stehenden Betäubungsmitteleinfuhr vom 20. Mai 2017 vorsätzlich und in massgebender Weise mitgewirkt hat, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen würde, ist demnach klarerweise nicht erstellt, weswegen vorliegend eine Mittäterschaft der Beschuldigten zum Vornherein ausscheidet. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu einer qualifizierten bzw. einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bewerten ist.
E. 3.5 Die Überlassung eines Fahrzeugs zwecks Transports von Drogen stellt in objektiver Hinsicht eine typische Gehilfenschaftshandlung dar (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 1). Die durch B.____ begangene Haupttat wurde in casu durch das Fahrzeug der Beschuldigten und dessen Schweizer Nummernschild zweifellos gefördert.
E. 3.6 Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern. Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen (BGE 117 IV 188, 108 Ib 303, forumpoenale [2009] 214 E. 2.c/cc; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 10). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er erkennt (BGE 121 IV 109, 120, E. 3a). Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen können, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (BGE 120 IV 265, 272, E. 2c/aa, vgl. zum Ganzen: Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 19).
E. 3.7 Dass die Beschuldigte von der Verwendung ihres Fahrzeugs zur Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain bzw. von MDMA in die Schweiz konkret gewusst hat, kann ihr aufgrund der vorhandenen Indizien gemäss dem Beweisergebnis nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Demnach ist ein direkter Vorsatz seitens der Beschuldigten offensichtlich zu verneinen. Hinsichtlich einer Inkaufnahme des genannten Sachverhalts gilt es zu beachten, dass in der Lehre zu Recht postuliert wird, die Annahme eines Eventualvorsatzes sei bei Konstellationen von "in dubio pro reo" betont restriktiv zu handhaben (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62; Martin Schubarth , Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von 1943-2007, AJP 2008, S. 519-526, 526). Wie bereits festgestellt wurde, erscheint es in Abwägung aller Aspekte als durchaus denkbar, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017 ohne bewusste und willentliche Beteiligung der Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl. II. 3.1-3.4). Die bloss vage Idee, dass mit ihrem Wagen allenfalls etwas Illegales gemacht werden könnte, erscheint für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten bzw. bezüglich der Einfuhr von MDMA zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht als ausreichend. Mithin kann zusammengefasst in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht auf hinreichend konkrete Kenntnisse und somit nicht auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017 geschlossen werden. Unter Berücksichtigung aller Aspekte kann der Beschuldigten demzufolge nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts im Ergebnis nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass sie den mit ihrem Fahrzeug durchgeführten Drogentransport in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall gebricht es somit an der subjektiven Seite der Gehilfenschaft, was im Ergebnis zu einer Bestätigung des Urteils der Vorinstanz unter vollumfänglicher Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt. C. Einziehung 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt sind somit ein Konnex zu einer Straftat und kumulativ dazu eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter, wenn die betreffenden Gegenstände bei ihrem Inhaber verbleiben. Ferner muss zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (für den ganzen Abschnitt vgl. BGE 130 IV 143, E. 3.3.1, Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Februar 2009, 6B.748/2008, E. 4.4). Die sogenannte Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Nicht einzuziehen sind Gegenstände auch dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist ( vgl. Florian Baumann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 69 N 13) 2. Zufolge des Freispruchs der Beschuldigten ist klarerweise nicht von einer schlechten Prognose bzw. einer weiterbestehenden Gefahr durch das beschlagnahmte Fahrzeug auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand der Beschuldigten die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit in Zukunft nicht gefährden wird. Demnach ist das der Beschuldigten als Dritte gehörende Fahrzeug nicht einzuziehen und das Urteil der Vorderrichter somit vollumfänglich zu bestätigen, was insofern ebenfalls zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt. III. Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 15‘000.- festzusetzen; hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 500.─. Aufgrund des Verfahrensausgangs, gemäss welchem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist, sind diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. Des Weiteren ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Rechtsanwalt Andreas Josephsohn der Zeitaufwand für das Berufungsverfahren von 8.70 Stunden entsprechend seiner als angemessen erscheinenden Honorarnote vom 5. Juni 2018 entschädigt, wobei ergänzend für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden zu veranschlagen sind, womit ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘814.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 179.55) bzw. 8% (CHF 38.60), somit insgesamt CHF 3‘032.45, resultiert.
Dispositiv
- a) A.____ wird der mehrfachen Übertretung des Ausländergesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 AuG, Art. 11 AuG und Art. 12 AuG), Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. b) A.____ wird von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen .
- a) Der beschlagnahmte Personenwagen X.____ wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben . Ihr wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, eine Frist gesetzt, um den Personenwagen samt Fahrzeugschlüssel abzuholen bzw. abholen zu lassen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung im Unterlassungsfalle. b) Der beschlagnahmte Fahrzeugausweis Y.____ wird nach Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, Postfach 8479, 8036 Zürich, überstellt .
- a) Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘212.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1 / 10 der Verfahrenskosten. 9 / 10 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt A. Josephsohn in Höhe von Honorarnote vom 07.11.2017 Fr. 9'282.90 Korrektur Honoraransatz Fr. -226.80 Kürzung (Doppelbefassung/Nachbearbeitung) Fr. -907.20 HV: 7 Std. 20 Min. à Fr. 200.-- (inkl. Weg) + 8% MwSt. Fr. 1‘584.00 Total Fr. 9‘732.90 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ im Umfang von 1 / 10 dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 15‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 500.-, gehen zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘814.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 179.55) bzw. 8% (CHF 38.60), somit insgesamt CHF 3‘032.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2018 460 17 253
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni 2018 (460 17 253) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschuldigte Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2017 Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2017 wurde A.____ der mehrfachen Übertretung des Ausländergesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen (Urteilsdispositiv-Ziffer II. 1. a.). Hingegen wurde sie von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen (Ziffer II. 1. b.). Ferner wurde entschieden, dass der beschlagnahmte Personenwagen X.____ samt zugehörigem Fahrzeugschlüssel nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben wird, wobei ihr nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst eine Frist gesetzt wird, um den Personenwagen samt Fahrzeugschlüssel abzuholen bzw. abholen zu lassen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung im Unterlassungsfalle (Ziffer II. 2. a.). Überdies wurde angeordnet, dass der beschlagnahmte Fahrzeugausweis nach Rechtskraft des Entscheides an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich überstellt wird (Ziffer II. 2. b.). Sodann wurden die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3‘212.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.- in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 1 / 10 der Beschuldigten und zu 9 / 10 dem Staat auferlegt (Ziffer II. 3. a.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 9‘732.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurden, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer II. 3. b.). B. Mit gleichem Urteil in Dispositivziffer I. wurde der Beschuldigte B.____ der qualifizierten sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 20. Mai 2017 bis zum 7. November 2017 von insgesamt 171 Tagen. Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz freigesprochen. Darüber hinaus ordneten die Vorderrichter gegenüber B.____ in Anwendung von Art. 66a StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren an. Ferner wurde B.____ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der ihn betreffenden Verfahrenskosten verpflichtet, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'048.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-, den Lagerungskosten für das beschlagnahmte Motorfahrzeug von CHF 558.- und der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-. Endlich wurde entschieden, dass der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten ein Honorar in der Höhe von CHF 15'256.25 aus der Gerichtskasse entrichtet wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. C. Gegen das genannte Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (mit Eingabe vom 10. November 2017) als auch der Beschuldigte B.____ (mit Eingabe vom 13. November 2017) die Berufung an. D. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 legte die Staatsanwaltschaft dar, dass die erhobene Berufung bezüglich des Beschuldigten B.____ zurückgezogen werde. Hinsichtlich der Beschuldigten A.____ stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts vom 7. November 2017 sei bezüglich der Ziffer II., mit Ausnahme von Unterziffer 1. a), aufzuheben . 2. A.____ sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ev. wegen Gehilfenschaft dazu, schuldig zu sprechen und zu verurteilen. 3. Der beschlagnahmte Personenwagen X.____ samt zugehörigem Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis seien einzuziehen, von Amtes wegen zu verkaufen und der Erlös daraus sei an die Verfahrenskosten anzurechnen. 4. A.____ sei zur anteilsmässigen Übernahme der Verfahrenskosten gemäss ihren Taten und ihres Verschuldens zu verurteilen." E. Demgegenüber hat der Beschuldigte B.____ die am 13. November 2017 angemeldete Berufung mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 zurückgezogen. F. In ihrer Berufungsbegründung vom 9. Februar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. G. Die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 13. Februar 2018 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung vom 10. November 2017 betreffend den Beschuldigten B.____ zurückgezogen hat. Mit gleicher Verfügung wurde konstatiert, dass auch der Beschuldigte B.____ seine angemeldete Berufung vom 13. November 2017 zurückgezogen hat. Gestützt darauf wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2017 betreffend den Beschuldigten B.____ per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Art. 437 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte B.____ wurde in der Folge aus dem Rubrum des vorstehenden Verfahrens entfernt. Seiner amtlichen Verteidigerin wurde für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 406.60 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 32.55, somit total CHF 439.15, ausgerichtet. Ferner wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2018 festgestellt, dass die Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2018 die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2018 samt Beilagen der Beschuldigten zugestellt und festgestellt, dass die Beschuldigte die Gelegenheit erhält, sich im Rahmen des Parteivortrages zur besagten Eingabe der Staatsanwaltschaft zu äussern. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juni 2018 erscheinen die Beschuldigte mit ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2017 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Fünferkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2017 am 10. November 2017 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihr in der Folge am 29. November 2017 schriftlich begründet zugestellt, woraufhin sie mittels Eingabe vom 12. Dezember 2017 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Das angefochtene Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Rügen sind zulässig und sie ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. II. Materielles A. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Berufungsgegenstandes gemäss der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 wird bezüglich der Beschuldigten A.____ grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2017 angefochten. Nicht zur Disposition stehen einzig die folgenden Teile des vorinstanzlichen Erkenntnisses: • der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Ausländergesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.-, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt (Dispositiv-Ziffer II. 1. a.); • die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von total CHF 9'732.90 an den amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffer II. 3. b.), wobei allerdings die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung der Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO wieder im Streit steht. B. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Parteistandpunkte 1.1 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es bestünden lediglich zwei Anknüpfungspunkte hinsichtlich einer allfälligen Beteiligung der Beschuldigten an der Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017: Zum einen sei der Personenwagen, in welchem die Betäubungsmittel transportiert worden seien bzw. die an diesem angebrachten Kontrollschilder auf sie eingelöst. Zum anderen sei B.____ gemäss den aktenkundigen WhatsApp-Mitteilungen bei seinem Aufenthalt in Zürich am 17. Mai 2017 unter anderem zur X.____strasse 10 in Zürich geleitet worden. An dieser Adresse sei die Beschuldigte wohnhaft gewesen, wenn auch nur faktisch und nicht gemäss behördlich gemeldeter Adresse. Bei den weiteren Schilderungen der Anklageschrift, etwa dass A.____ einen nicht näher bekannten finanziellen Anteil bekommen und mit B.____ Absprachen getroffen habe, handle es sich um blosse Annahmen bzw. Rückschlüsse, die als solche nicht selbständig indiziell untermauert seien. In der Gesamtschau sei jedenfalls festzustellen, dass sich die Indizien, welche eine Verbindung dieses Betäubungsmitteltransports zur Beschuldigten herstellen lassen, durchaus auch anders erklären liessen, als mit einer bewussten und willentlichen Beteiligung ihrerseits. Auch wenn die Erklärungen von A.____ nicht durchwegs überzeugend seien und die Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland vom 23. August 2012 - ganz allgemein und ohne konkrete Verbindung zum vorliegend angeklagten Sachverhalt - nahelege, dass gewisse Verbindungen zum Kokainmilieu bestünden, verblieben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten im Sinne der gegen sie vorgebrachten Anklagevorwürfe. Somit sei die Beschuldigte mangels Nachweis ihrer Täterschaft von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 1.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Strafgericht gehe in seiner Beurteilung wohlwollend und einseitig von der Glaubwürdigkeit der Depositionen von A.____ aus, obwohl diese über weite Strecken überhaupt keine Aussagen gemacht habe. Entgegen der Meinung des Strafgerichts lasse sich die Frage, ob die Beschuldigte am gewerbsmässigen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch B.____ nicht bloss auf zwei Anknüpfungspunkte reduzieren, nämlich den Personenwagen X.____ und den Wohnort der Beschuldigten an der X.____strasse 10 in Zürich. Es sei vielmehr eine objektive Gesamtwürdigung vorzunehmen, worin auch die Glaubwürdigkeit und das Verhalten der Beschuldigten miteinzubeziehen seien. Zudem sei der angebliche Ex-Freund C.____ eine reine Erfindung der Beschuldigten. Es bestünden überhaupt keine konkreten Hinweise über dessen Existenz. Unverständlich sei schliesslich auch die Meinung des Strafgerichts, der beschlagnahmte Personenwagen, der nachgewiesenermassen auf die Beschuldigte eingelöst und zum Transport von Betäubungsmitteln illegal verwendet wurde, dürfe in casu nicht eingezogen werden. Das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht dieses spezifischen Personenwagens zur Tatbegehung bedurft habe, sei überhaupt nicht stichhaltig. 1.3 Der Vertreter der Beschuldigten vertritt demgegenüber die Ansicht, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten sei es vollkommen irrelevant, weshalb sie keine Angaben über Telefonnummern und Adresse von C.____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht habe. Sie sei rechtlich klarerweise nicht verpflichtet, solche Auskünfte zu erteilen, weswegen selbstverständlich nicht zu ihren Lasten eine mangelnde Glaubwürdigkeit angenommen werden könne. Im Übrigen schliesst sich die Verteidigung im Wesentlichen den Argumenten des erstinstanzlichen Gerichtes an, wobei das Vorliegen von nachvollziehbaren Alternativhypothesen zu der von der Staatsanwaltschaft aufgestellten Grundhypothese in casu einen Freispruch rechtfertige. Hinsichtlich der Frage der Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Einziehung ohne Zweifel nicht erfüllt seien, wenn mit diesem Personenwagen - ohne im Übrigen daran bauliche Veränderungen durchgeführt zu haben - Drogen transportiert worden seien. 2. Tatsächliches 2.1 Hinsichtlich der Tathandlungen von B.____, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, kann zunächst vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7-12). Ebenfalls erscheint die Darlegung der Ermittlungsergebnisse durch die Vorderrichter als zutreffend (Urteil der Vorinstanz, S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst ist hinsichtlich des Sachverhalts erstellt, dass B.____ per Flugzeug am 17. Mai 2017 von Amsterdam in die Schweiz einreiste, wobei er nach seiner Ankunft in der Schweiz per WhatsApp-Nachricht von einer nicht identifizierten Person angewiesen wurde, einen Betrag von EUR 3‘250.- in CHF 3‘472.50 umzutauschen und danach nochmals CHF 1‘500.- von einem unbekannten Bankkonto abzuheben. In der Folge wurde er, wiederum per WhatsApp-Mitteilung, an die X.____strasse 10 in Zürich gelotst. Dort hat er ein Fahrzeug, welches am gleichen Tag auf den Namen der Beschuldigten eingelöst wurde, übernommen und fuhr mit diesem in der Folge nach Rotterdam, wo er eine grössere Menge Kokain sowie MDNA in den Cabriolet-Verdeckkasten eingeladen hatte. Am 20. Mai 2017 reiste B.____ als Lenker des Personenwagens, dessen Halterin die Beschuldigte war, wiederum in die Schweiz ein, wobei im betreffenden Fahrzeug eine qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln (1‘324.4 Gramm reines Kokain und 1.2 Gramm MDMA) sichergestellt werden konnten. Zu prüfen gilt es vorliegend, ob die Beschuldigte - als Mittäterin oder allenfalls als Gehilfin - in diesen von B.____ durchgeführten Drogentransport vom 20. Mai 2017 involviert gewesen ist. 2.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend feststellte, bestehen im vorliegenden Fall gewisse Anhaltspunkte, die für eine Beteiligung der Beschuldigten bezüglich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz vom 20. Mai 2017 sprechen. So war die Beschuldigte als Halterin des Cabriolet-Personenwagens X.____, in welchem die Drogen am 20. Mai 2017 in die Schweiz eingeführt wurden, eingetragen. Gemäss dem Fahrzeugausweis wurde dieses Auto erst kurz zuvor, am 17. Mai 2017 um 10.00 Uhr, auf sie eingelöst (vgl. act. 967). Überdies war die Beschuldigte bereits vom 13. Februar 2017 bis zum 18. Mai 2017 als Halterin eines anderen X____-Cabriolets im Fahrzeugregister eingetragen. Dies obwohl die Beschuldigte keinen schweizerischen Führerausweis besitzt und auch keinen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Führerausweises gestellt hat (vgl. act. 559 ff., vgl. zum Ganzen auch act. 945 ff.). Hinzu kommt, dass B.____ bei seinem Aufenthalt in Zürich am 17. Mai 2017 gemäss den aktenkundigen WhatsApp-Mitteilungen an die faktische Wohnadresse der Beschuldigten an der X.____strasse 10 in Zürich geleitet wurde, und sich nachweislich dorthin begeben hat (vgl. act. 707). Die Beschuldigte weist überdies eine Vorstrafe wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2012, act. 81) auf, welche als gewisses Indiz zu werten ist, wobei es allerdings zu berücksichtigen gilt, dass diese Verurteilung bereits relativ lange Zeit zurückliegt. Weitere konkrete Anhaltspunkte, welche für eine Beteiligung der Beschuldigten sprechen, sind jedoch nicht vorhanden. Namentlich wird die Beschuldigte weder durch Aussagen anderer involvierter Personen noch durch irgendwelche Funde bei Hausdurchsuchungen oder durch Telefonkontrollen bzw. Handyauswertungen belastet. Sodann sind mit den Vorderrichtern die Schilderungen der Anklageschrift, dass die Beschuldigte einen nicht näher bekannten finanziellen Anteil bekommen hätte, mit B.____ Absprachen getroffen habe und gemeinsam mit diesem zeitweise in einem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, als nicht indiziell untermauerte Annahmen zu werten. 2.3 Die Beschuldigte selbst gab im Vorverfahren zu Protokoll, sie habe das beschlagnahmte Cabriolet-Fahrzeug im Mai 2017 für CHF 4‘800.- oder CHF 4‘900.- in Luzern gekauft (vgl. act. 831) und beabsichtigt, ihren Führerausweis aus der Dominikanischen Republik umschreiben zu lassen. Sie habe den Personenwagen bereits zuvor erworben, weil sie gerade das nötige Geld zur Verfügung gehabt habe, und dieses nicht für etwas anderes habe ausgeben wollen. Das X.____-Cabriolet-Model, welches sie sich kurz zuvor zugelegt habe, sei defekt gewesen. Beide Fahrzeuge seien von ihrem in den Niederlanden wohnhaften Ex-Freund C.____ benutzt worden (vgl. act. 831 f.). Sie habe ihm den nun beschlagnahmten Personenwagen ausgeliehen, damit er mit diesem nach Holland zurückfahren könne. Ihres Wissens sei er zuletzt damit in den Niederlanden gewesen und hätte ihr diesen wieder zurückbringen sollen (vgl. act. 833). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 7. November 2017 (vgl. act. 105 ff.) sowie der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2018 verweigerte die Beschuldigte jeweils die Aussage zur Sache (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 11). Soweit die Beschuldigte überhaupt Aussagen zur Sache zu Protokoll gab, sind gewisse Ungereimtheiten augenfällig. Nicht schlüssig nachvollziehbar ist beispielsweise aufgrund ihrer Depositionen, weswegen sie gleich zweimal - ohne selbst einen in der Schweiz gültigen Führerausweis zu besitzen - ein Cabriolet-Fahrzeug gekauft hat. Gemäss ihren aktenkundigen Einkünften wenig überzeugend erscheint ebenso, dass A.____ den Kaufpreis von CHF 4‘900.- für das bei der Drogeneinfuhr von B.____ gelenkte Fahrzeug gerade zur Verfügung hatte. Als wahrscheinlicher ist diesbezüglich anzusehen, dass der Personenwagen mit dem von B.____ mitgebrachten bzw. abgehobenen Geld gekauft wurde, zumal dieser Betrag ziemlich genau dem Kaufpreis entspricht. Insgesamt erscheinen die Angaben der Beschuldigten teilweise als wenig stimmig. Nichts zu Lasten der Beschuldigten kann hingegen aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2018 abgeleitet werden. Ein konkreter, in casu relevanter Zusammenhang zur Beschuldigten ist aus den eingereichten Dokumenten nicht ersichtlich. Ferner gilt es zu beachten, dass die Beschuldigte als eingetragene Fahrzeughalterin im Falle des Erwischtwerdens besonders exponiert war, was indiziell eher gegen ihr Wissen bzw. ihre Inkaufnahme von massiven Drogeneinfuhren spricht. Schliesslich wirkt sich nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auch der Umstand, dass die Beschuldigte B.____ anlässlich einer Konfrontation als Kollegen ihres Ex-Freundes erkannte, nicht in entscheidender Weise zu ihren Lasten aus. Denn im Falle einer Beteiligung der Beschuldigten in wesentlicher Rolle am vorliegenden Drogentransport wäre gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung eher zu erwarten gewesen, dass sie andere Beteiligte gerade nicht erkannt hätte. 2.4 Sodann erscheint es im vorliegenden Fall als naheliegende Möglichkeit, dass der Ex-Freund der Beschuldigten diese gebeten haben könnte, das betreffende Fahrzeug für ihn zu kaufen und auf ihren Namen einzulösen, wobei er dies allenfalls auch finanziert hat. Mit der Vorinstanz ist es des Weiteren nicht als unplausibel zu betrachten, dass der damalige Freund der Beschuldigten einer der hiesigen Kontaktmänner des Auftraggebers von B.____ gewesen sein könnte, der dieses Geschäft möglicherweise ohne das Wissen der Beschuldigten abgewickelt hat. Ferner ist auch durchaus denkbar, dass er ihr gegenüber angegeben hat, er fahre mit diesem Personenwagen in die Niederlande und wieder in die Schweiz zurück, wobei er das Fahrzeug dann ohne Wissen der Beschuldigten B.____ zur Verfügung gestellt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Identität des Freundes der Beschuldigten, angeblich C.____, nicht festgestellt werden konnte bzw. dass nicht gesichert ist, ob dieser tatsächlich existiert. Wie die Verteidigung in diesem Zusammenhang zutreffend einwendet, ist die Beschuldigte nicht verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Angaben zu ihrem Ex-Freund zu liefern. Unter Berücksichtigung aller Aspekte lassen sich im Ergebnis - trotz der teilweise wenig glaubwürdigen Aussagen der Beschuldigten - die vorhandenen Indizien, welche eine Verbindung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017 zur Beschuldigten herstellen lassen (vgl. II. B. 2.2), mit den Vorderrichtern durchaus plausibel anders erklären als mit einer bewussten und willentlichen Beteiligung der Beschuldigten. Dieses Beweisergebnis gilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen. 3. Rechtliches 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel befördert oder einführt. Unter den Begriff der Betäubungsmittel fallen namentlich die Stoffe Kokain und MDMA (Art. 2 lit. a BetmG bzw. Art. 2a BetmG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. d BetmKV und Anhänge 1 und 5/Verzeichnis d BetmVV-EDI). Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143, E. 3b; BGE 119 IV 180, E. 2d; BGE 122 IV 360, E. 2a). Der besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180, E. 2d). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109, E. 2a). Hinsichtlich der Beförderung und Einfuhr von MDMA ist der Qualifikationstatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG praxisgemäss nicht anwendbar (vgl. BGE 125 IV 90). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Dabei gilt es jedoch als Besonderheit zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr als selbständige Handlungen ahndet. Nach der Rechtsprechung hat jede dieser in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, sodass Täter ist und der vollen Strafandrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt ( Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 24 und 135 f. mit Hinweisen). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster , a.a.O., Art. 24 N 12). 3.2 Gemäss Art. 25 StGB ist Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Der Gehilfe fördert in untergeordneter Stellung vorsätzlich die Vorsatztat eines anderen. Art. 25 StGB setzt nicht voraus, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (BGE 118 IV 312, 117 IV 188, 113 IV 109). Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 272, 119 IV 292, 117 IV 186). Die Gehilfenschaft muss vor oder während der Tat, spätestens bei der Beendigung, geleistet werden (BGE 121 IV 120, 118 IV 312, 106 IV 295). Der subjektive Tatbestand erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualdolus genügt (BGE 132 IV 52, 121 IV 120, 118 IV 312). Der Gehilfe braucht die Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. 3.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 40, E. 2a). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a, 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3.4 Die Beschuldigte hat nicht selber Betäubungsmittel befördert. Der Tatbeitrag, welcher ihr gemäss dem Beweisergebnis (vgl. II. B. 2.) nachgewiesen werden kann, erscheint in casu klarerweise nicht als so wesentlich, dass die Tat mit diesem steht und fällt. Dass sie bei der Entschliessung und Planung der in Frage stehenden Betäubungsmitteleinfuhr vom 20. Mai 2017 vorsätzlich und in massgebender Weise mitgewirkt hat, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen würde, ist demnach klarerweise nicht erstellt, weswegen vorliegend eine Mittäterschaft der Beschuldigten zum Vornherein ausscheidet. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Gehilfenschaft zu einer qualifizierten bzw. einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bewerten ist. 3.5 Die Überlassung eines Fahrzeugs zwecks Transports von Drogen stellt in objektiver Hinsicht eine typische Gehilfenschaftshandlung dar (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 1). Die durch B.____ begangene Haupttat wurde in casu durch das Fahrzeug der Beschuldigten und dessen Schweizer Nummernschild zweifellos gefördert. 3.6 Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert den Vorsatz, die Haupttat zu fördern. Der Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen (BGE 117 IV 188, 108 Ib 303, forumpoenale [2009] 214 E. 2.c/cc; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 25 N 10). Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er erkennt (BGE 121 IV 109, 120, E. 3a). Solches ist nicht der Fall, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen. Auch muss der Gehilfe erkennen können, dass sein Beitrag die Erfolgschancen der Straftat erhöht (BGE 120 IV 265, 272, E. 2c/aa, vgl. zum Ganzen: Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N 19). 3.7 Dass die Beschuldigte von der Verwendung ihres Fahrzeugs zur Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain bzw. von MDMA in die Schweiz konkret gewusst hat, kann ihr aufgrund der vorhandenen Indizien gemäss dem Beweisergebnis nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Demnach ist ein direkter Vorsatz seitens der Beschuldigten offensichtlich zu verneinen. Hinsichtlich einer Inkaufnahme des genannten Sachverhalts gilt es zu beachten, dass in der Lehre zu Recht postuliert wird, die Annahme eines Eventualvorsatzes sei bei Konstellationen von "in dubio pro reo" betont restriktiv zu handhaben (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62; Martin Schubarth , Dolus eventualis - positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes von 1943-2007, AJP 2008, S. 519-526, 526). Wie bereits festgestellt wurde, erscheint es in Abwägung aller Aspekte als durchaus denkbar, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017 ohne bewusste und willentliche Beteiligung der Beschuldigten durchgeführt wurde (vgl. II. 3.1-3.4). Die bloss vage Idee, dass mit ihrem Wagen allenfalls etwas Illegales gemacht werden könnte, erscheint für eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten bzw. bezüglich der Einfuhr von MDMA zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht als ausreichend. Mithin kann zusammengefasst in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht auf hinreichend konkrete Kenntnisse und somit nicht auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 20. Mai 2017 geschlossen werden. Unter Berücksichtigung aller Aspekte kann der Beschuldigten demzufolge nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts im Ergebnis nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass sie den mit ihrem Fahrzeug durchgeführten Drogentransport in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall gebricht es somit an der subjektiven Seite der Gehilfenschaft, was im Ergebnis zu einer Bestätigung des Urteils der Vorinstanz unter vollumfänglicher Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt. C. Einziehung 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Vorausgesetzt sind somit ein Konnex zu einer Straftat und kumulativ dazu eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter, wenn die betreffenden Gegenstände bei ihrem Inhaber verbleiben. Ferner muss zwischen dem anvisierten Ziel der Sicherung und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (für den ganzen Abschnitt vgl. BGE 130 IV 143, E. 3.3.1, Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Februar 2009, 6B.748/2008, E. 4.4). Die sogenannte Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Nicht einzuziehen sind Gegenstände auch dann, wenn sie einem Dritten gehören bzw. nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist ( vgl. Florian Baumann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 69 N 13) 2. Zufolge des Freispruchs der Beschuldigten ist klarerweise nicht von einer schlechten Prognose bzw. einer weiterbestehenden Gefahr durch das beschlagnahmte Fahrzeug auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass das beschlagnahmte Fahrzeug in der Hand der Beschuldigten die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit in Zukunft nicht gefährden wird. Demnach ist das der Beschuldigten als Dritte gehörende Fahrzeug nicht einzuziehen und das Urteil der Vorderrichter somit vollumfänglich zu bestätigen, was insofern ebenfalls zur Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft führt. III. Kosten Gestützt auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 15‘000.- festzusetzen; hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 500.─. Aufgrund des Verfahrensausgangs, gemäss welchem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist, sind diese Kosten dem Staat aufzuerlegen. Des Weiteren ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Nachdem der Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt worden ist, wird dem eingesetzten Rechtsanwalt Andreas Josephsohn der Zeitaufwand für das Berufungsverfahren von 8.70 Stunden entsprechend seiner als angemessen erscheinenden Honorarnote vom 5. Juni 2018 entschädigt, wobei ergänzend für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden zu veranschlagen sind, womit ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘814.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 179.55) bzw. 8% (CHF 38.60), somit insgesamt CHF 3‘032.45, resultiert. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. November 2017, auszugsweise lautend: "II. A.____
1. a) A.____ wird der mehrfachen Übertretung des Ausländergesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 300.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 AuG, Art. 11 AuG und Art. 12 AuG), Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. b) A.____ wird von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen .
2. a) Der beschlagnahmte Personenwagen X.____ wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO A.____ zurückgegeben . Ihr wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal, eine Frist gesetzt, um den Personenwagen samt Fahrzeugschlüssel abzuholen bzw. abholen zu lassen, unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung im Unterlassungsfalle. b) Der beschlagnahmte Fahrzeugausweis Y.____ wird nach Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, Postfach 8479, 8036 Zürich, überstellt .
3. a) Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3‘212.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.--. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1 / 10 der Verfahrenskosten. 9 / 10 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt A. Josephsohn in Höhe von Honorarnote vom 07.11.2017 Fr. 9'282.90 Korrektur Honoraransatz Fr. -226.80 Kürzung (Doppelbefassung/Nachbearbeitung) Fr. -907.20 HV: 7 Std. 20 Min. à Fr. 200.-- (inkl. Weg) + 8% MwSt. Fr. 1‘584.00 Total Fr. 9‘732.90 werden aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ im Umfang von 1 / 10 dieser Kosten nach Art. 135 Abs. 4 StPO." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 15‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 500.-, gehen zu Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘814.30 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 179.55) bzw. 8% (CHF 38.60), somit insgesamt CHF 3‘032.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger