Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
Sachverhalt
A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017 wurde A.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2016 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt, an deren Stelle für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 609.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-, wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs mit Eingabe vom 12. Mai 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2017 wurde das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und beantragt, dass der Beschuldigte unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten des Staates vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und ihm für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte eine Entschädigung zuzusprechen sei. C. Die Staatsanwaltschaft bekundete mit Eingabe vom 21. Juli 2017, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und auch keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. D. In seiner Berufungsbegründung vom 15. September 2017 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. September 2017, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. F. Mit Verfügung vom 27. September 2017 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. G. Schliesslich reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 eine replizierende Stellungnahme ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Tatsächliches
E. 2.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2016, welcher in casu gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Am 17. August 2015 um 18.25 Uhr beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vom Parkplatz des Restaurants Traube in Bottmingen nach links in die Therwilerstrasse in Fahrtrichtung Bottmingen zu fahren. Auf der Therwilerstrasse herrschte zu diesem Zeitpunkt in Fahrtrichtung Therwil stockender Kolonnenverkehr. Als ihm ein Fahrzeug in der Kolonne Platz zum Einbiegen liess, lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug nach links auf die Therwilerstrasse, ohne sich dabei ausreichend zu vergewissern, ob auf der neben der Fahrzeugkolonne vorbeiführenden Einspurstrecke ein Fahrzeug heranfährt. Infolge mangelnder Aufmerksamkeit übersah der Beschuldigte so den in Fahrtrichtung Therwil an der Kolonne vorbeifahrenden Personenwagen BL X.____, dessen Lenker sich beim Überholen der Kolonne seinerseits pflichtwidrig verhielt, und kollidierte mit diesem." 2.2.1 Das Strafgericht erachtet diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt. Das Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2 f.) wird seitens des Beschuldigten in weiten Teilen nicht bestritten. Insbesondere hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht explizit eingeräumt, sich auf der Höhe der Linksabbiegerspur nicht noch einmal vergewissert zu haben, ob kein Fahrzeug von links herannaht (act. 197). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte, nachdem ihm der Zeuge C.____ mittels Handzeichen den Vortritt gewährt hatte, zwar in langsamem Tempo, aber in einem Zug in die Therwilerstrasse eingebogen ist, ohne auf Höhe der Linksabbiegerspur einen Sicherheitsstopp einzulegen. 2.2.2 Aufgrund der Einwendungen des Beschuldigten ist nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht zunächst zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit der Unfallgegner B.____ gefahren ist. Sodann stellt sich die Frage, ob die Einspurstrecke im Umfallbereich zweispurig befahrbar war, was die Vorinstanz bejaht hat. 2.3.1 Hinsichtlich der Geschwindigkeit von B.____ zum Unfallzeitpunkt gab C.____ anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2016 als Zeuge zu Protokoll, das Tempo des betreffenden Fahrzeugs, das auf der Linksabbiegerspur mit der linken Fahrzeughälfte links der Sicherheitslinie auf der Gegenfahrbahn die Kolonne links überholte, sei unangemessen gewesen (act. 101). Ebenso erklärte D.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Mai 2016, das von B.____ gelenkte Fahrzeug sei mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren (act. 95). B.____ selbst gab anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2016 als Beschuldigter an, dass seine Geschwindigkeit maximal 25 km/h betragen habe (act. 89). Gestützt auf das Beweisergebnis ist hinsichtlich der Geschwindigkeit des Unfallgegners B.____, welcher die Sicherheitslinie überfuhr, demnach mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese den örtlichen Verhältnissen unangemessen war, ohne jedoch die im Unfallbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu überschreiten. 2.3.2 a) Die Vorinstanz stellte im Weiteren fest, die Therwilerstrasse sei im Bereich des Unfallortes zweispurig befahrbar gewesen, weil dort im Unfallzeitpunkt zwei separate Einspurpfeile nach links und geradeaus als Markierungen angebracht gewesen seien (act. 1 ff.). Hierzu wendet der Beschuldigte ein, dass auch wenn an der betreffenden Stelle (zum Unfallzeitpunkt) zwei Pfeile vorhanden waren, so sei aus dem Auszug aus dem Geoinformationsystem des Kantons Basel-Landschaft (act. 171) ersichtlich, dass die Fahrspur beim Unfallort in Richtung Basel, trotz Einzelspur, in etwa gleich breit sei, wie die "Doppelfahrspur" in Richtung Therwil (4.40 m zu 4.60 m). b) Gestützt auf die umfassenden aktenkundigen Planskizzen und Bildaufnahmen der Unfallstelle beträgt die Strassenbreite im Unfallbereich zwischen 4.55 m bis zu 4.80 m (vgl. act. 15 und act. 17). Bei dichtem Verkehrsaufkommen, welches zum Unfallzeitpunkt herrschte, muss zudem auf der rechten Seite regelmässig Platz für Fahrradfahrer gelassen werden. Überdies wird der entsprechende Abschnitt oft von Bussen und Lastwagen befahren. Des Weiteren fuhr der Zeuge C.____ in casu ein grosses und breites Auto (Jeep) und die Kolonne stand bzw. rollte gemäss Zeugenaussagen in der Mitte der Fahrspur (act. 249 Zeile 59 ff.). Der Zeuge D.____ gab zu Protokoll, so wie die Fahrzeuge positioniert gewesen seien, sei nicht genügend Platz für zwei Autos auf der Spur in Richtung Therwil vorhanden gewesen (act. 95). Somit ergibt sich, dass eine deutlich breitere Spur erforderlich gewesen wäre, um im Unfallzeitpunkt eine doppelspurige Befahrung zu gewährleisten (vgl. überdies Tabelle "Querschnittsbreiten" [act. 19]). Hieraus ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls im betreffenden Abschnitt aufgrund der Strassenbreite von 4.55 m bis 4.80 m nicht zwei Autos der nämlichen Art nebeneinander fahren konnten, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Auto die Sicherheitslinie berührt oder überfährt.
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Beschuldigte habe vom Parkplatz des Restaurants Traube aus auf die Therwilerstrasse Fahrtrichtung Basel nach links einmünden wollen und sei somit vortrittsbelastet gewesen. Er sei in Anbetracht der für ihn eingeschränkten Sichtverhältnisse zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, da er sich nicht habe sicher sein können, dass auf der Linksabbiegerspur kein Fahrzeug (jedwelcher Art) herannahen könnte. Er habe an dieser Stelle nicht darauf vertrauen dürfen, dass kein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur fahre und hätte sich langsam in den Verkehr eintasten müssen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 3 ff.).
E. 3.2 Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zwar zu Recht erkannt, dass der Unfallgegner die Sicherheitslinie überfahren habe, diese Erkenntnis sei jedoch nicht in die Subsumtion betreffend den Vertrauensgrundsatz eingeflossen. Zudem habe er die Strassensituation im Unfallbereich gut gekannt, sodass er genau gewusst habe, dass kein regelkonformes Überholen mehr möglich gewesen sei, nachdem ihm ein in Richtung Therwil fahrendes Auto den Vortritt gewährt habe. Er habe mit anderen Worten darauf vertrauen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhalten würden. Nochmals einen "Sicherheitsstopp" zu fordern, zumal die Sicht durch das Fahrzeug des Zeugen C.____ verdeckt gewesen sei, erweise sich in einer solchen Situation als realitätsfremd. 3.3.1 a) Der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer gegen die Verkehrsregeln des SVG oder die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verstösst, dabei aber die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Bestimmung wird durch Art. 3 Abs. 1 VRV dahingehend konkretisiert, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr widmen muss. Wer unaufmerksam ist, ist objektiv nicht in der Lage, auf allfällig auftauchende Gefahren sofort zu reagieren (BGE 76 IV 55, E. 1). Der Lenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf nach Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. In den Verkehr fügt sich ein, wer Anstalten trifft, wieder am Fliessverkehr teilzunehmen, nachdem er sich daraus entfernt hat ( Hans Giger , SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 31). Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen und muss daher die nach den Umständen geeigneten Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass herannahende Strassenbenützer durch sein Einbiegemanöver behindert oder gar gefährdet werden (BGE 89 IV 140; BGE 84 IV 107; BGE 83 IV 32). b) Bei der heutigen Verkehrsdichte und namentlich bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grösseren Geschwindigkeiten gefahren werden darf, genügt es im Allgemeinen nicht, bloss unmittelbar vor dem Anfahren zu beobachten, ob die Strasse frei ist. Vielmehr muss das Verkehrsgeschehen auch noch während des Einbiegens beobachtet werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann. Wo die Sicht auf die Strasse verdeckt ist, darf der Einbiegende zunächst nur soweit in die Fahrbahn eindringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine Annäherung anzeigen kann; nachher hat er an der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken kann, erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder ob er allenfalls zurückweichen muss (BGE 84 IV 111; BGE 83 IV 89; BGE 127 IV 34, E. 3c/bb; BGE 122 IV 133, E. 2a; BGE 105 IV 339, E. 3; BGE 93 IV 32; BGer 6S.457/2004, vom 21. März 2005, E. 2.3). 3.3.2 a) In casu wollte sich der Beschuldigte vom Parkplatz des Restaurants Traube in Bottmingen aus auf die Therwilerstrasse in Fahrtrichtung Bottmingen nach links in den Verkehr einfügen und war somit gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG vortrittsbelastet. Das Sichtfeld des Beschuldigten, speziell auf die Linksabbiegerspur, war aufgrund des Fahrzeugs von C.____ bedeutend eingeschränkt. Der Beschuldigte wartete auf dem Parkplatz bis er vom C.____ mittels Augenkontakt den Vortritt erhielt und fuhr anschliessend in einem Zug auf die Strasse hinaus. Kurz nachdem er am Fahrzeug von C.____ vorbeigefahren war, kam es zur Kollision mit dem auf der Linksabbiegespur an der Kolonne vorbeifahrenden Fahrzeug des Unfallgegners B.____. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, schaffte der Verzicht von C.____ auf seinen Vortritt für den vortrittsbelasteten Beschuldigten kein Vertrauen, das beabsichtigte Fahrmanöver gefahrlos ausführen zu können. In Anbetracht der für ihn eingeschränkten Sichtverhältnisse war der Beschuldigte zu besonderer Vorsicht verpflichtet, da er sich nicht sicher sein konnte, dass auf der Linksabbiegerspur kein Fahrzeug nahte. Insbesondere mit auf der Linksabbiegerspur an der stockenden Kolonne vorbeifahrenden Fahrräder oder Motorräder, musste der Beschuldigte rechnen. Ebenso war für den Beschuldigten, zumal er ortskundig war, nicht auszuschliessen, dass ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur (wie vorliegend geschehen) die Sicherheitslinie überfahrend herannahen könnte. Bei dieser Ausgangslage hätte sich der Beschuldigte somit nicht nur langsam in den Verkehr hineintasten, sondern darüber hinaus auf Höhe der Linksabbiegerspur einen Sicherheitsstopp einlegen müssen, was er nicht getan hat. Vielmehr hat der Beschuldigte sein Fahrzeug in einem Zug nach links auf die Therwilerstrasse gelenkt, ohne sich dabei ausreichend zu vergewissern, ob auf der neben der Fahrzeugkolonne vorbeiführenden Einspurstrecke ein Fahrzeug heranfährt. In casu musste er insbesondere damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer, namentlich Velos oder Motorräder, in korrekter Fahrweise die Linksabbiegerspur benutzen könnten. b) Indem der Beschuldigte im vorliegenden Fall ein vorsichtiges Hineintasten unterliess, hat er sein Fahrzeug nicht so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte (Art. 31 Abs. 1 SVG). Hätte er den obligaten Sicherheitsstopp eingelegt und somit die Fahrbahn genügend überblickt, wäre der Unfall zweifellos zu vermeiden gewesen, mithin war das Verhalten des Beschuldigten unfallkausal. Demzufolge hat er die Verkehrsregeln verletzt und durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. c) Bezüglich des subjektiven Tatbestands sind nach Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Letzteres ist weder in Art. 90 SVG noch in den einzelnen Verkehrsregeln der Fall, weshalb Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Bestimmungen des SVG, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 102 Ziff. 1 SVG; BGer 6S.369/2003 vom 12. Januar 2004, E 3.1). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte fahrlässig und nicht eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dass die entsprechenden Voraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzungen, der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit vorliegen, ist den obgenannten Ausführungen zu entnehmen. Demzufolge ist vorliegend der Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. d) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Unfallgegner B.____, indem er eine Sicherheitslinie überfuhr, sich auch verkehrsregelwidrig verhalten hat. e) Der Berufungskläger rügt schliesslich, der Vertrauensgrundsatz komme in casu zu seinen Gunsten zum Tragen. Nach dem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf das Vertrauensprinzip kann sich insbesondere auch der Wartepflichtige bzw. der Vortrittsbelastete berufen (vgl. schon BGE 103 IV 294, E. 3). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83, E. 2b mit Hinweisen; BGer 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.2). Der Beschuldigte hat gemäss den obigen Erwägungen gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen und sich somit selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten. Mithin hat er die erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht, die den Führer trifft, der sein Fahrzeug in den Strassenverkehr einfügen will, nicht beachtet. Bereits aus diesem Grund kann er sich in casu nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wer wie in casu aufgrund der speziellen Verkehrssituation wie im Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will und somit keine plausiblen Prognosen darüber anstellen kann, was andere Verkehrsteilnehmer (die er nicht sehen kann, ohne einen Sicherheitsstopp einzulegen) tun möchten, kann auf gar nichts vertrauen und muss daher besonders vorsichtig sein.
E. 4 Nicht angefochten für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und als angemessen zu bestätigen ist die Busse in der Höhe von CHF 250.-.
E. 5 Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner Berufung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 250.- zu verurteilen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die Verfahrenskosten von CHF 1‘200.-, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und Auslagen von CHF 200.-, zu Lasten des Berufungsklägers und diesem ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 609.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.- sowie Auslagen von CHF 200.-, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.11.2017 460 17 134
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. November 2017 (460 17 134) Strafrecht Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Postfach 82, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017 Sachverhalt A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017 wurde A.____ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2016 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt, an deren Stelle für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 609.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-, wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs mit Eingabe vom 12. Mai 2017 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2017 wurde das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und beantragt, dass der Beschuldigte unter Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten des Staates vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und ihm für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte eine Entschädigung zuzusprechen sei. C. Die Staatsanwaltschaft bekundete mit Eingabe vom 21. Juli 2017, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und auch keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. D. In seiner Berufungsbegründung vom 15. September 2017 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2017 gestellten Rechtsbegehren fest. E. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 26. September 2017, die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. F. Mit Verfügung vom 27. September 2017 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO das schriftliche Verfahren an. G. Schliesslich reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 eine replizierende Stellungnahme ein. Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 1.2 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit seinen Eingaben vom 12. Mai 2017 (Berufungsanmeldung) respektive vom 14. Juli 2017 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles
1. Allgemeines 1.1 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechts-mittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). 1.2 Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25).
2. Tatsächliches 2.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2016, welcher in casu gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, folgender Sachverhalt vorgeworfen: "Am 17. August 2015 um 18.25 Uhr beabsichtigte der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vom Parkplatz des Restaurants Traube in Bottmingen nach links in die Therwilerstrasse in Fahrtrichtung Bottmingen zu fahren. Auf der Therwilerstrasse herrschte zu diesem Zeitpunkt in Fahrtrichtung Therwil stockender Kolonnenverkehr. Als ihm ein Fahrzeug in der Kolonne Platz zum Einbiegen liess, lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug nach links auf die Therwilerstrasse, ohne sich dabei ausreichend zu vergewissern, ob auf der neben der Fahrzeugkolonne vorbeiführenden Einspurstrecke ein Fahrzeug heranfährt. Infolge mangelnder Aufmerksamkeit übersah der Beschuldigte so den in Fahrtrichtung Therwil an der Kolonne vorbeifahrenden Personenwagen BL X.____, dessen Lenker sich beim Überholen der Kolonne seinerseits pflichtwidrig verhielt, und kollidierte mit diesem." 2.2.1 Das Strafgericht erachtet diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt. Das Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, S. 2 f.) wird seitens des Beschuldigten in weiten Teilen nicht bestritten. Insbesondere hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht explizit eingeräumt, sich auf der Höhe der Linksabbiegerspur nicht noch einmal vergewissert zu haben, ob kein Fahrzeug von links herannaht (act. 197). Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte, nachdem ihm der Zeuge C.____ mittels Handzeichen den Vortritt gewährt hatte, zwar in langsamem Tempo, aber in einem Zug in die Therwilerstrasse eingebogen ist, ohne auf Höhe der Linksabbiegerspur einen Sicherheitsstopp einzulegen. 2.2.2 Aufgrund der Einwendungen des Beschuldigten ist nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht zunächst zu prüfen, mit welcher Geschwindigkeit der Unfallgegner B.____ gefahren ist. Sodann stellt sich die Frage, ob die Einspurstrecke im Umfallbereich zweispurig befahrbar war, was die Vorinstanz bejaht hat. 2.3.1 Hinsichtlich der Geschwindigkeit von B.____ zum Unfallzeitpunkt gab C.____ anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2016 als Zeuge zu Protokoll, das Tempo des betreffenden Fahrzeugs, das auf der Linksabbiegerspur mit der linken Fahrzeughälfte links der Sicherheitslinie auf der Gegenfahrbahn die Kolonne links überholte, sei unangemessen gewesen (act. 101). Ebenso erklärte D.____ anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Mai 2016, das von B.____ gelenkte Fahrzeug sei mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren (act. 95). B.____ selbst gab anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2016 als Beschuldigter an, dass seine Geschwindigkeit maximal 25 km/h betragen habe (act. 89). Gestützt auf das Beweisergebnis ist hinsichtlich der Geschwindigkeit des Unfallgegners B.____, welcher die Sicherheitslinie überfuhr, demnach mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese den örtlichen Verhältnissen unangemessen war, ohne jedoch die im Unfallbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu überschreiten. 2.3.2 a) Die Vorinstanz stellte im Weiteren fest, die Therwilerstrasse sei im Bereich des Unfallortes zweispurig befahrbar gewesen, weil dort im Unfallzeitpunkt zwei separate Einspurpfeile nach links und geradeaus als Markierungen angebracht gewesen seien (act. 1 ff.). Hierzu wendet der Beschuldigte ein, dass auch wenn an der betreffenden Stelle (zum Unfallzeitpunkt) zwei Pfeile vorhanden waren, so sei aus dem Auszug aus dem Geoinformationsystem des Kantons Basel-Landschaft (act. 171) ersichtlich, dass die Fahrspur beim Unfallort in Richtung Basel, trotz Einzelspur, in etwa gleich breit sei, wie die "Doppelfahrspur" in Richtung Therwil (4.40 m zu 4.60 m). b) Gestützt auf die umfassenden aktenkundigen Planskizzen und Bildaufnahmen der Unfallstelle beträgt die Strassenbreite im Unfallbereich zwischen 4.55 m bis zu 4.80 m (vgl. act. 15 und act. 17). Bei dichtem Verkehrsaufkommen, welches zum Unfallzeitpunkt herrschte, muss zudem auf der rechten Seite regelmässig Platz für Fahrradfahrer gelassen werden. Überdies wird der entsprechende Abschnitt oft von Bussen und Lastwagen befahren. Des Weiteren fuhr der Zeuge C.____ in casu ein grosses und breites Auto (Jeep) und die Kolonne stand bzw. rollte gemäss Zeugenaussagen in der Mitte der Fahrspur (act. 249 Zeile 59 ff.). Der Zeuge D.____ gab zu Protokoll, so wie die Fahrzeuge positioniert gewesen seien, sei nicht genügend Platz für zwei Autos auf der Spur in Richtung Therwil vorhanden gewesen (act. 95). Somit ergibt sich, dass eine deutlich breitere Spur erforderlich gewesen wäre, um im Unfallzeitpunkt eine doppelspurige Befahrung zu gewährleisten (vgl. überdies Tabelle "Querschnittsbreiten" [act. 19]). Hieraus ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls im betreffenden Abschnitt aufgrund der Strassenbreite von 4.55 m bis 4.80 m nicht zwei Autos der nämlichen Art nebeneinander fahren konnten, ohne Gefahr zu laufen, dass ein Auto die Sicherheitslinie berührt oder überfährt.
3. Rechtliches 3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Der Beschuldigte habe vom Parkplatz des Restaurants Traube aus auf die Therwilerstrasse Fahrtrichtung Basel nach links einmünden wollen und sei somit vortrittsbelastet gewesen. Er sei in Anbetracht der für ihn eingeschränkten Sichtverhältnisse zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, da er sich nicht habe sicher sein können, dass auf der Linksabbiegerspur kein Fahrzeug (jedwelcher Art) herannahen könnte. Er habe an dieser Stelle nicht darauf vertrauen dürfen, dass kein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur fahre und hätte sich langsam in den Verkehr eintasten müssen (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 3 ff.). 3.2 Der Beschuldigte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zwar zu Recht erkannt, dass der Unfallgegner die Sicherheitslinie überfahren habe, diese Erkenntnis sei jedoch nicht in die Subsumtion betreffend den Vertrauensgrundsatz eingeflossen. Zudem habe er die Strassensituation im Unfallbereich gut gekannt, sodass er genau gewusst habe, dass kein regelkonformes Überholen mehr möglich gewesen sei, nachdem ihm ein in Richtung Therwil fahrendes Auto den Vortritt gewährt habe. Er habe mit anderen Worten darauf vertrauen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht in einer nicht vorhersehbaren Weise verkehrsregelwidrig verhalten würden. Nochmals einen "Sicherheitsstopp" zu fordern, zumal die Sicht durch das Fahrzeug des Zeugen C.____ verdeckt gewesen sei, erweise sich in einer solchen Situation als realitätsfremd. 3.3.1 a) Der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer gegen die Verkehrsregeln des SVG oder die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verstösst, dabei aber die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Bestimmung wird durch Art. 3 Abs. 1 VRV dahingehend konkretisiert, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr widmen muss. Wer unaufmerksam ist, ist objektiv nicht in der Lage, auf allfällig auftauchende Gefahren sofort zu reagieren (BGE 76 IV 55, E. 1). Der Lenker, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf nach Art. 36 Abs. 4 SVG andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. In den Verkehr fügt sich ein, wer Anstalten trifft, wieder am Fliessverkehr teilzunehmen, nachdem er sich daraus entfernt hat ( Hans Giger , SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl. 2014, Art. 36 N 31). Er hat allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt einzuräumen und muss daher die nach den Umständen geeigneten Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass herannahende Strassenbenützer durch sein Einbiegemanöver behindert oder gar gefährdet werden (BGE 89 IV 140; BGE 84 IV 107; BGE 83 IV 32). b) Bei der heutigen Verkehrsdichte und namentlich bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grösseren Geschwindigkeiten gefahren werden darf, genügt es im Allgemeinen nicht, bloss unmittelbar vor dem Anfahren zu beobachten, ob die Strasse frei ist. Vielmehr muss das Verkehrsgeschehen auch noch während des Einbiegens beobachtet werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann. Wo die Sicht auf die Strasse verdeckt ist, darf der Einbiegende zunächst nur soweit in die Fahrbahn eindringen, dass ein herannahender Fahrzeugführer ihn aus angemessener Entfernung sehen und seine Annäherung anzeigen kann; nachher hat er an der Fahrbahnstelle, wo er selber die Strasse nach beiden Seiten überblicken kann, erneut anzuhalten, um zu prüfen, ob er die Einfahrt ohne Behinderung des Verkehrs fortsetzen kann oder ob er allenfalls zurückweichen muss (BGE 84 IV 111; BGE 83 IV 89; BGE 127 IV 34, E. 3c/bb; BGE 122 IV 133, E. 2a; BGE 105 IV 339, E. 3; BGE 93 IV 32; BGer 6S.457/2004, vom 21. März 2005, E. 2.3). 3.3.2 a) In casu wollte sich der Beschuldigte vom Parkplatz des Restaurants Traube in Bottmingen aus auf die Therwilerstrasse in Fahrtrichtung Bottmingen nach links in den Verkehr einfügen und war somit gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG vortrittsbelastet. Das Sichtfeld des Beschuldigten, speziell auf die Linksabbiegerspur, war aufgrund des Fahrzeugs von C.____ bedeutend eingeschränkt. Der Beschuldigte wartete auf dem Parkplatz bis er vom C.____ mittels Augenkontakt den Vortritt erhielt und fuhr anschliessend in einem Zug auf die Strasse hinaus. Kurz nachdem er am Fahrzeug von C.____ vorbeigefahren war, kam es zur Kollision mit dem auf der Linksabbiegespur an der Kolonne vorbeifahrenden Fahrzeug des Unfallgegners B.____. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, schaffte der Verzicht von C.____ auf seinen Vortritt für den vortrittsbelasteten Beschuldigten kein Vertrauen, das beabsichtigte Fahrmanöver gefahrlos ausführen zu können. In Anbetracht der für ihn eingeschränkten Sichtverhältnisse war der Beschuldigte zu besonderer Vorsicht verpflichtet, da er sich nicht sicher sein konnte, dass auf der Linksabbiegerspur kein Fahrzeug nahte. Insbesondere mit auf der Linksabbiegerspur an der stockenden Kolonne vorbeifahrenden Fahrräder oder Motorräder, musste der Beschuldigte rechnen. Ebenso war für den Beschuldigten, zumal er ortskundig war, nicht auszuschliessen, dass ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur (wie vorliegend geschehen) die Sicherheitslinie überfahrend herannahen könnte. Bei dieser Ausgangslage hätte sich der Beschuldigte somit nicht nur langsam in den Verkehr hineintasten, sondern darüber hinaus auf Höhe der Linksabbiegerspur einen Sicherheitsstopp einlegen müssen, was er nicht getan hat. Vielmehr hat der Beschuldigte sein Fahrzeug in einem Zug nach links auf die Therwilerstrasse gelenkt, ohne sich dabei ausreichend zu vergewissern, ob auf der neben der Fahrzeugkolonne vorbeiführenden Einspurstrecke ein Fahrzeug heranfährt. In casu musste er insbesondere damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer, namentlich Velos oder Motorräder, in korrekter Fahrweise die Linksabbiegerspur benutzen könnten. b) Indem der Beschuldigte im vorliegenden Fall ein vorsichtiges Hineintasten unterliess, hat er sein Fahrzeug nicht so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte (Art. 31 Abs. 1 SVG). Hätte er den obligaten Sicherheitsstopp eingelegt und somit die Fahrbahn genügend überblickt, wäre der Unfall zweifellos zu vermeiden gewesen, mithin war das Verhalten des Beschuldigten unfallkausal. Demzufolge hat er die Verkehrsregeln verletzt und durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. c) Bezüglich des subjektiven Tatbestands sind nach Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar, soweit das SVG nichts anderes bestimmt. Letzteres ist weder in Art. 90 SVG noch in den einzelnen Verkehrsregeln der Fall, weshalb Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst. Fahrlässig verletzt ein Fahrzeuglenker Bestimmungen des SVG, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 102 Ziff. 1 SVG; BGer 6S.369/2003 vom 12. Januar 2004, E 3.1). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte fahrlässig und nicht eventualvorsätzlich gehandelt hat. Dass die entsprechenden Voraussetzungen der Sorgfaltspflichtverletzungen, der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit vorliegen, ist den obgenannten Ausführungen zu entnehmen. Demzufolge ist vorliegend der Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu sprechen. d) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Unfallgegner B.____, indem er eine Sicherheitslinie überfuhr, sich auch verkehrsregelwidrig verhalten hat. e) Der Berufungskläger rügt schliesslich, der Vertrauensgrundsatz komme in casu zu seinen Gunsten zum Tragen. Nach dem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf das Vertrauensprinzip kann sich insbesondere auch der Wartepflichtige bzw. der Vortrittsbelastete berufen (vgl. schon BGE 103 IV 294, E. 3). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83, E. 2b mit Hinweisen; BGer 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.2). Der Beschuldigte hat gemäss den obigen Erwägungen gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen und sich somit selbst nicht verkehrsregelkonform verhalten. Mithin hat er die erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht, die den Führer trifft, der sein Fahrzeug in den Strassenverkehr einfügen will, nicht beachtet. Bereits aus diesem Grund kann er sich in casu nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wer wie in casu aufgrund der speziellen Verkehrssituation wie im Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will und somit keine plausiblen Prognosen darüber anstellen kann, was andere Verkehrsteilnehmer (die er nicht sehen kann, ohne einen Sicherheitsstopp einzulegen) tun möchten, kann auf gar nichts vertrauen und muss daher besonders vorsichtig sein. 4. Nicht angefochten für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und als angemessen zu bestätigen ist die Busse in der Höhe von CHF 250.-. 5. Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids und demzufolge in Abweisung seiner Berufung der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 250.- zu verurteilen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs gehen die Verfahrenskosten von CHF 1‘200.-, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.- und Auslagen von CHF 200.-, zu Lasten des Berufungsklägers und diesem ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 4. Mai 2017, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2016 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 250.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV) sowie Art. 106 StGB. 2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 609.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1‘200.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.- sowie Auslagen von CHF 200.-, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger