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460 17 120

Basel-Landschaft · 2018-01-10 · Deutsch BL

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten.

E. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2017 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und eine Verurteilung lediglich wegen Gefährdung des Lebens, verbunden mit einer Reduktion des Strafmasses auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, begehrt, beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und das damit im Zusammenhang stehende Strafmass. In Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO sind nur die vorgängig genannten Punkte Gegenstand des Berufungsverfahrens.

E. 2 Ausführungen der Parteien 2.1.1 (…) 2.1.2 (...) 2.2.1 (…) 2.2.2 (…)

E. 3 Tatbestand des (mehrfachen) versuchten Diebstahls

E. 3.1 Nachdem beim rubrizierten Anklagepunkt die inkriminierte Sachlage unter den Parteien unbestritten ist, ist gestützt auf die Anklageschrift von folgendem massgeblichen Sachverhalt auszugehen: Am 16. Juni 2015 um ca. 13:30 Uhr ist der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebenspartnerin mit seinem Personenwagen in W.____ vom X.____platz und der Y.____strasse her kommend zunächst in die U.____gasse und anschliessend in die Z.____strasse gefahren. Unmittelbar nach dem Einbiegen in die Z.____strasse hat der Beschuldigte am rechten Strassenrand angehalten, und die Mitfahrerin hat ihren Kopf aus dem Fenster gestreckt, um eine alte Frau, welche mit einem Gehstock unterwegs gewesen ist, anzusprechen. Da die alte Frau aber nicht geantwortet hat, sind der Beschuldigte und seine Begleiterin weitergefahren. Etwas weiter vorne auf der Z.____strasse hat der Beschuldigte sodann sein Fahrzeug auf der linken Strassenseite angehalten, wo sich ein älterer Mann mit einem Gehstock befunden hat. Auch diesen haben die beiden angesprochen, welcher aber wiederum das Gespräch nicht erwidert hat, worauf der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin weitergefahren sind. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verhalten den mehrfachen Versuch des Diebstahls. So hätten der Beschuldigte und seine Mitfahrerin in der Absicht gehandelt, die alte Frau und den älteren Mann in ein Gespräch zu verwickeln, so dass sich diese nahe ans Fahrzeug begeben hätten, um ihnen anschliessend entweder durch einen Trick oder gewaltsam wertvollen Schmuck oder andere Wertgegenstände zu entwenden und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten die beiden Personen nur deshalb angesprochen, um diese nach dem Weg zu fragen. Da es sich um ältere Personen gehandelt habe, seien sie davon ausgegangen, dass diese mit den Örtlichkeiten besonders gut vertraut gewesen seien. 3.2.1 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter hat vorgehen wollen. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). 3.2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen des angeklagten Tatbestandes verneint und diesbezüglich zusammenfassend dargelegt, ohne Wissen um die Vorgeschichte stelle die Beobachtung der Polizeipatrouille eine zwar verdächtige, aber grundsätzlich alltägliche Handlung dar. Es sei des Weiteren im Detail auch nicht bekannt, ob ein Diebstahl, ein Raubüberfall, ein Schmuckverkauf oder tatsächlich nur die Einholung einer Auskunft bezüglich des Weges hätte stattfinden sollen. Einzig aus der Kenntnis der Ereignisse in der Vergangenheit sowie des getrübten Leumundes des Beschuldigten könne nicht geschlossen werden, dass dieser am 16. Juni 2015 in W.____ zweimal versucht habe, Schmuck zu stehlen, zumal nicht er selbst, sondern seine Partnerin die beiden älteren Personen angesprochen habe. a) Das Kantonsgericht folgt zwar nicht vollumfänglich den Erwägungen des Strafgerichts, im Ergebnis aber trotzdem dessen Schlussfolgerungen, was sich folgendermassen begründet: Nicht einig geht das Kantonsgericht zunächst mit der apodiktischen Feststellung, wonach die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch generell ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines Vorlebens vorgenommen werden müsse. So ist nach Praxis und herrschender Lehre unbestritten, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt, nachdem die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht zu entscheiden ist und vielmehr die Kenntnis darüber voraussetzt, wie der Täter hat vorgehen wollen. Für die Feststellung, wie der Täter hat vorgehen wollen, erscheinen aber der Charakter und insbesondere das Vorleben des Beschuldigten als gewichtige Indizien, lassen sich doch hieraus zweifellos Schlüsse beispielsweise bezüglich des sogenannten "modus operandi" ziehen. In casu steht in diesem Zusammenhang denn auch fest, dass dem Beschuldigten zusammen mit seiner Partnerin und einer weiteren Person in S.____ im Kanton Jura vorgehalten worden ist, am 7. Juni 2015 zum Nachteil von C.____ einen Diebstahl begangen zu haben. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten und seinen Begleiterinnen zur Last gelegt, mit dem Fahrzeug neben der Geschädigten angehalten, diese nach dem Weg zum Spital gefragt, ihr Schmuck zum Kauf angeboten und ihr sodann eine Kette aus Gold gestohlen zu haben (act. 551 ff.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 8. Januar 2016 (act. 33 ff.) wegen Diebstahls zum Nachteil einer verletzlichen Person, begangen am 14. Mai 2015, 17. Mai 2015, 19. Mai 2015 und 14. Juni 2015, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass die Depositionen des Beschuldigten bezüglich der Motivation, die beiden älteren Personen aus dem Auto heraus anzusprechen, sich mit den Aussagen seiner Partnerin widersprechen. Während er behauptet hat, sie hätten lediglich nach dem Weg gefragt (Protokoll KG S. 9, act. 849, 1129), hat sie vorgebracht, sie habe den angesprochenen Passanten Schmuck verkaufen wollen (act. 949). Nicht erstellt ist hingegen, was die Partnerin des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt zu den beiden angesprochenen Personen tatsächlich gesagt hat, nachdem weder deren Aussagen noch diejenigen der sie beobachtenden Polizeibeamten vorliegen. Andererseits hat der Beschuldigte weder glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, wie er den Vormittag des 16. Juni 2015 mit seiner Partnerin verbracht hat, noch hat er einen plausiblen Grund vorgebracht, weshalb sie überhaupt in den entsprechenden Quartierstrassen in W.____ herumgefahren sind, zumal feststeht, dass sie sich entgegen ihren Depositionen bereits am Vormittag in V.____ aufgehalten haben (act. 663, 767, 775), womit seine Behauptung, er sei bezüglich eines Reisepasses nach Bern gefahren (Protokoll KG S. 9 f., act. 215, 887, 1131), offensichtlich unzutreffend ist. Aktenkundig ist sodann wieder, dass die beiden angesprochenen Personen sich auf kein Gespräch mit dem Beschuldigten oder seiner Partnerin eingelassen und sich auch nicht deren Fahrzeug genähert haben. Im Sinne eines Zwischenresultats ist damit zu konstatieren, dass durchaus einige Indizien bestehen, welche auf die von der Staatsanwaltschaft vertretene Rechtsauffassung hindeuten. b) Ungeachtet dessen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts die Schwelle von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Diebstahlsversuch im konkreten Fall dennoch aus zweierlei Gründen noch nicht überschritten worden. Erstens ist zufolge des Fehlens eines erkennbaren Tatplanes nicht klar, ob der Beschuldigte und seine Partnerin tatsächlich beabsichtigt haben, die beiden angesprochenen Personen zu bestehlen, oder ob ihre Absicht nicht eher darin bestanden hat, diesen bloss gefälschten Schmuck zu verkaufen. Letzteres erscheint deshalb nicht bar jeder Möglichkeit, weil der Beschuldigte immerhin bereits mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 6. Februar 2009 (act. 15 ff.) wegen Warenfälschung rechtskräftig zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.-- (abzüglich einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden ist. Zweitens kann nach Dafürhalten des Kantonsgerichts das blosse Ansprechen einer Person auf der Strasse aus einem Fahrzeug heraus, welche jedoch nicht im Geringsten darauf reagiert und in der Folge unbehelligt ihren Weg fortsetzt, nicht schon als letzter entscheidender Schritt auf dem Weg zum Erfolg qualifiziert werden, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Anders wäre allenfalls zu entscheiden gewesen, wenn sich die angesprochenen Personen tatsächlich zum Fahrzeug des Beschuldigten und seiner Partnerin begeben hätten und damit in dessen physischen Herrschaftsbereich, in welchem auch faktisch die Begehung eines Diebstahls überhaupt erst möglich gewesen wäre. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Diebstahls freizusprechen.

E. 4 Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens 4.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 4.1.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Depositionen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch die Gendarmerie Nationale, Compagnie de Mulhouse, vom 16. Juni 2015 (act. 875 ff.) und vom 17. Juni 2015 (act. 907 ff.), anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2016 (act. 207 ff.) und vom 29. Juli 2016 (act. 71 ff., 829 ff.), vor dem Strafgericht (act. 1125 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Aussagen von D.____ anlässlich ihrer Einvernahme durch die Gendarmerie Nationale, Compagnie de Mulhouse, vom 16. Juni 2015 (act. 925 ff.) und vom 17. Juni 2015 (act. 945 ff.), die Darlegungen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 723 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Ausführungen des Zeugen E.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 (act. 713 ff.), diejenigen des Zeugen F.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 731 ff.) und vom 29. Juli 2015 (act. 789 ff.), diejenigen der Zeugin G.____ anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 737 ff.) und vom 21. Juli 2015 (act. 779 ff.), diejenigen des Zeugen H.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 743 ff.), diejenigen des Zeugen I.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juni 2015 (act. 755 ff.), diejenigen des Zeugen J.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 (act. 801 ff.), diejenigen des Zeugen K.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. August 2015 (act. 813 ff.), diejenigen von L.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, vom 17. Juni 2015 (act. 765 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 10. Juli 2015 (act. 691 ff.), das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten des IRM vom 15. September 2015 (act. 709 f.), die diversen Durchfahrtsberichte des Grenzwachtkorps (GWK) vom 16. Juni 2015 (act. 405 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 18. Juni 2015 (act. 427 ff.), derjenige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 22. Juni 2015 (act. 421 ff.), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs vom 11. September 2015 (act. 459 ff.), der kriminaltechnische Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2015 (act. 471 ff.), der Rapport der Kantonspolizei Jura vom 30. Juni 2015 (act. 551 ff.) sowie die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Fahndung, vom 17. Juni 2015 (act. 645 ff.). 4.1.3 Der inkriminierte Sachverhalt ist von Seiten des Beschuldigten dahingehend zugestanden, dass dieser vom Ort der polizeilichen Kontrolle beim Kreisel M.____ring in N.____ bis zur Grenze nach Frankreich mit dem sich am Fahrzeug festklammernden Privatkläger mehrere hundert Meter weit gefahren ist. Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist nur noch, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei gefahren ist, wie sich die Polizeikontrolle zugetragen hat, und ob sich der Privatkläger allenfalls selbstverschuldet in seine prekäre Situation gebracht hat bzw. ob er sich nicht früher vom Fahrzeug des Beschuldigten hätte lösen können. a) In Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, das Auto sei kaputt gewesen, er habe gar nicht schneller als 50 km/h bis maximal 60 km/h fahren können (Protokoll KG S. 12), er könne sich nicht daran erinnern, aber er denke, er sei nicht mehr als 50 km/h gefahren, da sein Auto an jenem Tag kaputt gegangen sei (act. 839 f.), er sei 30 km/h oder maximal 50 km/h gefahren (act. 1135) bzw. er sei im Maximum 20 km/h bis 30 km/h gefahren (act. 903). Gleichermassen hat seine Partnerin behauptet, sie seien lediglich so schnell gefahren, wie man in der Stadt fahre (act. 929). Objektivierte Beweise oder Indizien, welche diese Depositionen bestätigen würden, liegen keine vor. Immerhin hat der Zeuge E.____ bemerkt, als er das Fahrzeug erblickt habe, sei es sicher mit 50 km/h unterwegs gewesen (act. 717). Demgegenüber haben die weiteren Zeugen in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: "Ich fuhr ca. 100 Meter in Richtung Kreisel, als ich plötzlich ein Auto um ein Polizeifahrzeug herum aus der Kontrollstelle fahren sah. Das ging zu wie auf einer Formel-1-Strecke, also aggressiv. Der Lenker dieses Fahrzeugs ging voll aufs Gas. Wenn ein normales Fahrzeug mir so entgegen gekommen wäre, dann hätte ich gedacht, dass der nicht ganz gebacken ist. Ich nehme mal an, dass er zwischen 60 km/h und 80 km/h fuhr, als ich ihn noch gesehen habe" (Zeuge I.____ [act. 757]). "Ich habe auf den Tacho geschaut, die Nadel müsste zwischen 80 km/h - 90 km/h gewesen sein" (Zeugin G.____ [act. 785]). "Er hat massiv beschleunigt. Wir versuchten dranzubleiben, meine Fahrerin sagte noch, dass der spinne und er würde über 100 km/h schnell fahren. Ich selber habe nie auf den Tachometer geschaut. Gefühlsmässig waren 100 km/h gut möglich" (Zeuge F.____ [act. 795]). "Der Fahrer des englischen Autos hat Vollgas gegeben und ist ab. Er hat einfach Vollgas gegeben. Gedacht habe ich, um ganz ehrlich zu sein, das ist ein Arschloch" (Zeuge J.____ [act. 803 f.]). "Ich habe ganz kurz auf den Tachometer geschaut - auf welcher Höhe das war, kann ich auch nicht sagen - und sah dabei die Geschwindigkeit 100 km/h. Ich weiss nicht mehr, in welchem Moment es war, als ich die 100 km/h auf meinem Tacho festgestellt habe. Ich kann also nicht sagen, ob das in der Aufholphase der Nachfahrt oder in der Phase der gleichmässigen Nachfahrt gewesen ist. Die Geschwindigkeit aber, mit welcher der Lenker des Fluchtfahrzeuges fuhr, war extrem" (Zeuge K.____ [act. 815 ff.]). Bekräftigt werden diese Aussagen durch eine Geschwindigkeitsberechnung der Staatsanwaltschaft. Danach ist gestützt auf deren Aktennotiz vom 11. September 2015 (act. 459) von einer vom Beschuldigten gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 70,2 km/h auszugehen. Dies berechnet sich aufgrund der Distanz von 507 Metern von der Kontrollstelle bis zur Aufzeichnung des Fluchtfahrzeugs durch das Grenzwachtkorps sowie der Zeit von 26 Sekunden zwischen der Meldung des Durchbruchs und dem Beginn der Aufzeichnung (507 m: 26 s = 19,5 m/s ͯ 3,6 = 70,2 km/h ). Nachdem es sich hierbei um eine Durchschnittsgeschwindigkeit handelt, welche auch die Beschleunigungsphase zu Beginn der Flucht und das Abbremsen beim Zollübergang beinhaltet, ist es offensichtlich, dass die gefahrene Maximalgeschwindigkeit erheblich darüber gelegen hat. In diesem Zusammenhang steht des Weiteren gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 22. Juni 2015 (act. 421 ff.) fest, dass das von G.____ gelenkte Patrouillenfahrzeug im Rahmen der Nacheile um 14:12 Uhr eine gefahrene Geschwindigkeit zwischen ca. 42 km/h und ca. 98 km/h (sowie um 14:09 Uhr zwischen ca. 20 km/h und ca. 81 km/h und um 14:10 Uhr zwischen ca. 30 km/h und ca. 91 km/h) aufgezeichnet hat. Wenngleich es sich bei den 98 km/h um die gefahrene Maximalgeschwindigkeit der verfolgenden Polizei gehandelt hat und nicht um eine Durchschnittsgeschwindigkeit, so lässt die Tatsache, dass der Flüchtende auf der Strecke von über 500 Metern von der Kontrollstelle bis zum Grenzübergang nicht hat eingeholt werden können, doch den Schluss zu, dass dieser mit einer ähnlich hohen Geschwindigkeit gefahren sein muss. Im Resultat ist damit eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 70,2 km/h und - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Unsicherheiten in den verschiedenen Zeugenaussagen sowie in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" - eine Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h als erstellt zu erachten. b) Bezüglich der Frage, wie sich die Polizeikontrolle zugetragen hat, hat der Beschuldigte zusammenfassend dargelegt, er habe gedacht, das seien Banditen gewesen, die ihn hätten töten oder ausrauben wollen (Protokoll KG S. 11, act. 893, 1135), er sei in Panik gewesen, habe nicht erkannt, dass es sich um eine Polizeikontrolle gehandelt habe, und er habe auch keine Blaulichter bemerkt oder ein Martinshorn gehört (Protokoll KG S. 12, act. 833 f., 1133). Ebenso hat seine Partnerin ausgeführt, sie hätten grosse Angst gehabt und geglaubt, sie würden von der Mafia überfallen (act. 927 ff.). Diesen Depositionen ist zu entgegnen, dass die Behauptung, aus Angst vor einem Überfall von Banditen geflüchtet zu sein, schon per se überaus unglaubhaft erscheint, da nicht einsichtig ist, weshalb ausgerechnet der Beschuldigte Opfer eines irgendwie gearteten Überfalls hätte sein sollen, zumal sich der Vorfall am hellen Tage mitten auf der Strasse in einem belebten Siedlungsgebiet in Anwesenheit zahlreicher Zeugen zugetragen hat. Vollends unglaubhaft werden die Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten allerdings angesichts der Tatsache, dass das Flüchten vor Kontrollen offenbar seinem gängigen Muster entspricht, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass dieser bereits am 7. Juni 2015 und damit nur wenige Tage zuvor ein praktisch deckungsgleiches Verhalten an den Tag gelegt hat. So steht gestützt auf den Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 7. Juni 2015 (act. 541 ff.) fest, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Partnerin und einer weiteren Person in O.____ im Kanton Jura gleichentags um 11:15 Uhr versucht hat, einer Kontrolle durch den Grenzschutz zu entkommen, indem er auf ein entsprechendes Haltezeichen des Grenzwächters sein Fahrzeug zunächst abgebremst und den Eindruck vermittelt hat, anhalten zu wollen, bevor er auf der Höhe der Beamten sein Fahrzeug plötzlich stark beschleunigt und die Flucht in Richtung Frankreich ergriffen hat (act. 547). Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Beschuldigte behauptet hat, er habe damals geglaubt, dass es sich hierbei um Bauarbeiter gehandelt habe (Protokoll KG S. 13). Geklärt wird indes nicht, weshalb er vor Bauarbeitern in Richtung Frankreich hätte flüchten sollen. Hinzu kommt, dass die diversen Zeugen die Situation offenbar völlig anders wahrgenommen haben und insbesondere für die unbeteiligten Personen angesichts der Umstände klar gewesen ist, dass es sich um eine Polizeikontrolle gehandelt hat. Namentlich haben diese Folgendes zu Protokoll gegeben: "Als ich abbog, sah ich leuchtende Blaulichter von Polizei oder Grenzwache vor mir. (…) Ich stellte sofort die Kontrollstelle mit den Polizeifahrzeugen und den entsprechenden Blaulichtern fest" (Zeuge I.____ [act. 757]). "Als wir abbogen sah ich ein querstehendes ziviles Polizeifahrzeug mit einem Blaulicht auf dem Dach" (Zeuge H.____ [act. 745]. "Um ca. 14:10 Uhr sah ich ein Auto den M.____ring Richtung Zollamt mit Blaulicht und Sirene fahren. (…) Ca. 50 Meter vor dem Zollamt sah ich, dass das Blaulichtfahrzeug ein anderes Fahrzeug verfolgte. Die beiden Fahrzeuge waren ziemlich dicht aufeinander" (Zeuge E.____ [act. 715]). "Plötzlich hat ein privates Fahrzeug quer auf der Strasse angehalten. Dann stieg sofort der Beifahrer aus und der Fahrer hat das Blaulicht auf das Auto getan, um die Situation zu sichern. Dann ist der Beifahrer zum angehaltenen PW gegangen und hat gesagt die Hände ans Lenkrad. In der Zwischenzeit hat hinter dem angehaltenen Fahrzeug wieder ein ziviles Fahrzeug mit Blaulicht auf dem Dach angehalten. (…) Als das Auto davon raste, ist das zweite Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Sirene gefolgt. (…) Beim ersten Polizeiauto wurde das Blaulicht durch den Fahrer auf das Dach gesetzt, als er sich vor das englische Auto gestellt hatte. Als dann noch das zweite Polizeiauto hinterher kam und bereits das Blaulicht auf dem Dach hatte, war mir sofort klar, dass hier die Polizei einen Einsatz hat. (…) Ich habe gehört, wie der Beifahrer des ersten Polizeifahrzeuges den Lenker des zu kontrollierenden Fahrzeuges zweimal aufgefordert hat, seine Hände aufs Steuerrad zu legen. (…) Ich meine, dass bei der Verfolgung das Blaulicht und das Martinshorn wahrscheinlich bei beiden Polizeiautos lief. (…) Mir kam es vor, dass der Engländer im Prinzip gewusst hat, dass etwas nicht stimmt und er kontrolliert wird. (…) Für mich war in dem Moment klar, dass es sich um Zivilfahnder handelt (Zeuge J.____ [act. 803 f.]). Die involvierten Polizeibeamten legten diesbezüglich zusammenfassend dar: "Das zivile Fahrzeug entschloss sich, in Gegenrichtung um den Kreisel zu fahren. Bei diesem Manöver haben sie schon das Blaulicht sowie das Horn eingeschaltet. (…) Wir nahmen die Verfolgung auf, da haben wir natürlich das Blaulicht und das Horn eingeschaltet" (Zeugin G.____ [act. 781 f.]). "Es gelang ihm, das englische Fahrzeug anzuhalten. (…) Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug das Blaulicht auf dem Dach. Beide stiegen aus, gaben klare Haltezeichen und haben sich als Polizei zu erkennen gegeben. (…) Wir folgten mit Horn, ob wir das Blaulicht noch in der Schweiz oder erst in Frankreich auf das Dach des Fahrzeuges gebracht haben, kann ich nicht mehr sagen. (…) Für den Kontrollierten war es aufgrund des Blaulichts auf dem Dach des Fahrzeuges erkennbar, dass er durch die Polizei angehalten wurde. Dann haben sich K.____ und A.____ zumindest verbal als Polizei zu erkennen gegeben (Zeuge F.____ [act. 791 f.]). "Ich habe kurz vor dem Aussteigen das Blaulicht auf das Dach gestellt und eingeschaltet. Ich sagte zum Kontrollierten "Halt Polizei", und A.____ forderte ihn auf, die Hände oben auf das Steuerrad zu legen. (…) Beide Warnvorrichtungen zusammen, also Horn und Blaulicht, waren erst ab der Verfolgung im M.____ring eingeschaltet. (…) Ich hatte meinen Ausweis um den Hals gehängt. Die Aufschrift Polizei ist in weiss auf rotem Grund in Grossbuchstaben gehalten und gut sichtbar. (…) Für den Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs war durch das Blaulicht auf unserem Fahrzeug, durch meine Ansprache und durch meinen Ausweis ersichtlich, dass er von der Polizei kontrolliert wird" (Zeuge K.____ [act. 815 ff.]). "Bei der Kontrolle war das Blaulicht auf dem Dach. Ich habe dem Fahrer ein Haltezeichen gegeben, ich habe ihm auf französisch "police" gesagt, ich trug meinen Ausweis in einer Tasche über dem T-Shirt und ich hatte einen Funk montiert. Ich habe tausendmal "Stopp" gerufen während der Fahrt, zudem habe ich auf französisch gesagt "vous allez me tuer", und ich habe auf englisch gesagt "you are going to kill me"." (Auskunftsperson A.____ [Protokoll KG S. 4 f.]). Nebenbei bemerkt hat selbst der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht zugegeben, er habe deshalb angehalten und die Scheibe bei der Kontrolle heruntergelassen, weil er zuerst gedacht habe, es sei die Polizei (Protokoll KG S. 14). Gestützt auf die zahlreichen und inhaltlich kohärenten Zeugenaussagen ist im Sinne eines weiteren Fazits festzuhalten, dass es dem Beschuldigten angesichts der Umstände - Anhaltung auf offener Strasse, Blaulicht auf dem Dach des blockierenden Fahrzeuges, umgehängte Polizeiausweise und Ansprache der kontrollierenden Polizisten sowie seiner einschlägigen Erfahrungen und seiner eigenen Wahrnehmung von Anfang an, angesichts der bei der Nacheile mehrfach aktivierten Blaulichter und Martinshörner spätestens ab diesem Zeitpunkt - klar gewesen sein muss, dass er Objekt einer polizeilichen Kontrolle gewesen ist. c) Im Hinblick auf die Möglichkeit des Privatklägers, sich früher vom Auto lösen zu können, ist unter Bezugnahme auf dessen überzeugenden Depositionen sowie die vorgängigen Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit zu konstatieren, dass sich ihm diese Option ganz offensichtlich nicht anerboten hat, nachdem der Beschuldigte sehr unvermittelt geflüchtet ist und dabei sein Fahrzeug bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h stark beschleunigt und erst wieder aufgrund der Schikanen beim Zollübergang nach einer Strecke von über 500 Metern abgebremst hat. Diesbezüglich hat der Privatkläger glaubhaft dargelegt, im Moment, als der Beschuldigte losgefahren sei, sei sein Arm im Fahrzeug drinnen gewesen. Er habe in das Fahrzeug gegriffen, weil ihm nicht mehr wohl gewesen sei und er befürchtet habe, dieser könnte eine Waffe haben. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er sich nicht absichtlich festgehalten habe, vielmehr hätte er losgelassen, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Nachdem der Beschuldigte allerdings losgefahren sei habe er nicht mehr loslassen können (Protokoll KG S. 4 ff.). d) Gestützt auf diese Darlegungen ist unter Verweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des vorgängig beobachteten auffälligen Verhaltens des Beschuldigten und seiner Partnerin haben vier zivile Patrouillen der Polizei beabsichtigt, diesen und dessen Fahrzeug noch vor der Grenze zu Frankreich zu kontrollieren. Die zivile Patrouille mit den Polizisten A.____ und K.____ hat hierfür das Fahrzeug des Beschuldigten überholt, nachdem sie den Kreisel M.____ring in N.____ mit Blaulicht in der verkehrten Richtung befahren und eine Strassensperre anfangs M.____ring auf Höhe der Bushaltestelle erstellt hat, indem der Fahrer K.____ das Patrouillenfahrzeug schräg auf die Fahrbahn gestellt hat. Eventualiter haben die Polizisten A.____ und K.____ das Blaulicht erst aufs Dach gestellt, als sie die Strassensperre errichtet haben. Der Beschuldigte hat zunächst seine Fahrt verlangsamt und dann vor dem zivilen Polizeifahrzeug ganz angehalten. Die Polizisten A.____ und K.____ sind aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, A.____ ist auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugegangen, hat ein Haltezeichen gemacht, auf Französisch "police" gesagt, sich mit dem gut sichtbaren und um den Hals gehängten Polizeiausweis zu erkennen gegeben und dem Beschuldigten signalisiert, er solle seine Hände auf das Lenkrad legen. Nachdem dieser nervös gewirkt und keine Anstalten gemacht hat, die Hände aufs Lenkrad zu legen, ist A.____ zum Beschuldigten an die rechte Seite zur Fahrertüre des rechtsgesteuerten Fahrzeugs gegangen, hat durch das ganz geöffnete Fenster hinein gegriffen und die Hand des Beschuldigten auf das Lenkrad gesetzt. In diesem Moment ist der Beschuldigte plötzlich losgefahren, während A.____ immer noch seine Hand im Fahrzeug gehabt und diese kurzzeitig nicht heraus bekommen hat. Damit er nicht nachgeschleift wird, hat sich A.____ in der Folge an der Fahrertüre festgehalten, dies mit beiden Armen und angezogenen Knien, um möglichst keinen Bodenkontakt zu haben. Der Beschuldigte ist in aggressivem Fahrstil via Gegenfahrbahn um das vor ihm stehende Patrouillenfahrzeug herumgefahren, hat sein Fahrzeug mit dem unmittelbar neben ihm an der Fahrertüre hängenden A.____ bis auf eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h (Durchschnittsgeschwindigkeit 70,2 km/h) beschleunigt und auf diese Weise eine Strecke von 507 Metern bis zum Grenzübergang nach Frankreich zurückgelegt; dies obwohl A.____ ihm laut zugerufen hat, er solle anhalten, ansonsten er ihn umbringen werde, was er auch auf Französisch und Englisch wiederholt hat, da er davon ausgegangen ist, der Beschuldigte verstehe vielleicht kein Deutsch. Als sich der Beschuldigte dem Grenzübergang genähert hat, hat er aufgrund der dortigen verkehrsverlangsamenden Schikanen abbremsen müssen, worauf sich A.____ vom nunmehr langsamer fahrenden Auto hat lösen können. Durch das Mitschleifen bei hoher Geschwindigkeit und das anschliessende Abspringen vom fahrenden Auto hat der Beschuldigte A.____ gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 10. Juli 2015 folgende Verletzungen zugefügt: Oberhautabhebungen an drei Zehen am linken Fuss und an einem Zehen am rechten Fuss zur rechten Körperseite hin, an der linken Oberarminnenseite winklig konfigurierte und kleinfleckige Hauteinblutungen und eine Hautunterblutung, kleinfleckige Oberhautabhebungen ellenbeugennah, Oberhautschürfungen und braune Hautunterblutungen im oberen Drittelpunkt der Oberarmbeugeseite am linken Ellenbogen, Oberhautläsionen mit kratzerartigen Läsionen sowie sekret-belegte kleinfleckige Hautläsionen mit umgebenden Hauteinblutungen an der linken Unterarmkleinfingerseite. 4.2.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist ( Christian Schwarzenegger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für den Rückschluss vom Wissen auf den Willen neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung abzustellen (vgl. Niggli/Maeder , a.a.O., N 54 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Gemäss BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f. muss der Täter um die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestands wissen und dessen Erfüllung wollen. Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden. Dahinter steckt der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt. Nach der sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie hat der Täter desto eher mit dem Eintritt des Erfolges zu rechnen, je näher er in seinen Augen liegt. Das Gericht hat hierbei auf das Einverständnis mit der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann ( Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Schubarth ist der Ansicht, dass entscheidend für die Frage des Eventualdolus nicht ist, ob man die richtige Formel findet, sondern, ob auf Grund der Summe aller positiven und unter Berücksichtigung aller negativen Vorsatzindizien das Werturteil getroffen werden darf, der Beschuldigte habe sich für die Rechtsgutverletzung entschieden ( Martin Schubarth , Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 2008, S. 526 Rz. 30). Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ( Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). 4.2.2 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung macht der Beschuldigte geltend, dass in casu lediglich der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, nicht aber derjenige der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, was sich wie folgt begründet: a) Praxisgemäss unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz von Art. 129 StGB vom Eventualvorsatz auf Tötung nach Art. 111 StGB durch das Vertrauen des Täters, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Ein Anlass für ein solches Vertrauen kann aber nur vorliegen, wenn der Täter gestützt auf die konkreten Umstände davon ausgehen darf, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. In concreto ist es für das Kantonsgericht jedoch ohne Zweifel, dass angesichts der sachverhaltsmässig erstellten Umstände die Vermeidung der Todesfolge ganz überwiegend dem Zufall überlassen geblieben ist und der Beschuldigte keinerlei Anlass gehabt hat, darauf zu vertrauen, dass der Tod des Privatklägers nicht eintreten werde, zumal er selbst aus eigenem Antrieb nichts gegen die Gefahr unternommen hat. So gilt es als zweifellos nachgewiesen, dass der Beschuldigte während seiner Flucht durchschnittlich 70,2 km/h gefahren ist (vgl. oben E. 4.1.3.a). Da es sich hierbei um eine Durchschnittsgeschwindigkeit gehandelt hat, welche auch die Beschleunigungsentwicklung zu Beginn und die Verzögerung beim Grenzübertritt am Ende der gemessenen Strecke beinhaltet, muss der Beschuldigte während der Fahrt eine erheblich höhere Maximalgeschwindigkeit als die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten 60 km/h gefahren haben. Gestützt auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft sowie die vorgängig wiedergegebenen Aussagen der diversen Zeugen muss im Ergebnis realistischerweise von einer gefahrenen Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h ausgegangen werden. Das Ergänzungsgutachten des IRM vom 15. September 2015 hält in diesem Zusammenhang zu den möglichen Verletzungsfolgen fest (act. 711), grundsätzlich hätte der Privatkläger beim Loslassen des Fahrzeuges über die freie Fahrbahn geschleudert oder gegen ein Hindernis wie eine Mauer oder einen Bordstein prallen können. Bei einem Sturz auf die freie Fahrbahn ohne Anprall gegen ein Hindernis sei in der Regel mit nicht unmittelbar tödlichen Verletzungen zu rechnen. Bei grossen Verzögerungen durch einen Anprall könnten zwanglos sehr schwere Verletzungen wie z.B. eine Halswirbelsäulenverletzung, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und Zerreissungen der grossen Organe oder Blutgefässe auftreten, welche ein rasches Versterben zur Folge haben könnten. Bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h würden in der Regel schwerste, d.h. nicht mehr behandelbare, Verletzungen auftreten. Die Wahrscheinlichkeit, tödlich verletzt zu werden, sei bei einem Anprall gegen ein Hindernis mit 70 km/h sehr hoch. Unabhängigkeit von der Geschwindigkeit könnten Knochenbrüche, Schürfungen und Wunden auftreten. Zudem hätte der Privatkläger auch von einem der nachfolgenden Fahrzeuge überrollt oder überfahren werden können. Komme es zu einem Überfahren oder Überrollen einer am Boden liegenden Person, sei ebenfalls mit schweren Verletzungen wie z.B. grossflächigen Hautablederungen, Organverletzungen und Blutungen zu rechnen, welche zum Tod führen könnten. Zusammenfassend sei bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bis 100 km/h von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen. Aus diesen Feststellungen der medizinischen Experten erhellt, dass bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 70 km/h und einer Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h beim Loslassen bzw. einem Sturz vom Fahrzeug bei einem allfälligen Aufprall auf ein Hindernis mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass der Privatkläger sich während einer Fahrt von rund 26 Sekunden und einer Strecke von über 500 Metern am Fahrzeug des Beschuldigten hat festhalten müssen, bevor dieser einzig zufolge der Schikanen beim Grenzübergang seine Fahrt gezwungenermassen verlangsamt hat, was es dann dem Privatkläger ermöglicht hat, sich mit der Folge von oberflächlichen Verletzungen vom Fahrzeug zu lösen. Diesbezüglich ist in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass es als überwiegend wahrscheinlich gilt, dass sich eine durchschnittliche Person bei der gefahrenen Geschwindigkeit von vornherein nicht so lange am Fahrzeug des Beschuldigten hätte festhalten können. Ebenfalls relevant ist hierbei, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um einen rechtsgesteuerten englischen Wagen gehandelt und der Privatkläger unbestrittenermassen auf der Fahrerseite festgehangen hat, womit sich dieser während der gesamten Fahrt in unmittelbarer Nähe zum Trottoirrand sowie zu allfällig am Strassenrand parkierten Fahrzeugen befunden hat (vgl. exemplarisch Foto act. 403). Die naheliegende Gefahr des Aufpralls auf den Randstein oder ein anderes immobiles Hindernis beim Loslassen bzw. beim Sturz vom Fahrzeug ist damit als evident zu qualifizieren; dies ganz abgesehen von der offensichtlichen Gefahr, entweder vom Beschuldigten oder von nachfolgenden Fahrzeugen überrollt zu werden. Schliesslich ist auch ohne Aufprall gegen ein Hindernis bei einem simplen Sturz auf die Fahrbahn bei einer Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h das Risiko von tödlichen Verletzungen hoch. Nicht zu folgen ist diesbezüglich hingegen der Vorinstanz in deren Annahme, wonach erstellt sei, dass der Beschuldigte versucht habe, die Türe zu öffnen bzw. diese sogar geöffnet habe, um den Privatkläger abzuschütteln, nachdem dieser Vorwurf durch keine weiteren Beweise oder Indizien belegt wird und vom Privatkläger selbst anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht relativiert worden ist (Protokoll KG S. 5). b) Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.2.1) existieren in der Lehre und Praxis verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Eventualvorsatzes. Während für das Bundesgericht die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung massgeblich ist, steht für Teile der Doktrin die sogenannte Wahrscheinlichkeitstheorie im Vordergrund. Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist - ob man mit dem Bundesgericht einig geht, wonach desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden darf, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob man anderen Autoren folgt, nach welchen auf ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen ist, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann - hat in casu der Beschuldigte unter den geschilderten Umständen mit der gefahrenen Geschwindigkeit von durchschnittlich rund 70 km/h und maximal mindestens 80 km/h, der zurückgelegten Strecke von über 500 Metern, der Fahrdauer von 26 Sekunden und der Nähe des am Fahrzeug hängenden Privatklägers zum Randstein sowie anderen Hindernissen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer bei einem Loslassen bzw. Sturz vom Fahrzeug hätte sterben können. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte bei seiner Flucht vor der Polizei die Todesfolge des an seinem Fahrzeug hängenden Privatklägers in Kauf genommen hat, womit sowohl nach allen herrschenden Theorien als auch nach dem von Schubarth propagierten Werturteil der Eventualvorsatz hinsichtlich des Anklagepunktes der vorsätzlichen Tötung ohne Weiteres zu bejahen ist. Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie der Fakt, dass der Taterfolg offensichtlich ausgeblieben ist, ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5 Tatbestand der (mehrfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln

E. 5.1 Sachverhaltsmässig wird dem Beschuldigten unter diesem Tatbestand zweierlei zur Last gelegt: Erstens habe er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h bis 49 km/h wissentlich und willentlich überschritten. Ferner habe er, als er die Kontrollstelle durchbrochen habe und via Gegenfahrbahn am Polizeiauto vorbeigefahren sei, ein entgegenkommendes Fahrzeug (eventual-)vorsätzlich derart gefährdet, dass dessen Fahrer sich veranlasst gesehen habe, sicherheitshalber auf das Trottoir auszuweichen. Gestützt auf die vorgängigen sachverhaltsmässigen Ausführungen bezüglich des Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung (vgl. oben E. 4.1.2.d) ist für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 70,2 km/h und maximal mindestens 80 km/h gefahren ist. Gleichermassen erstellt ist, dass er beim Umfahren des ihn blockierenden Polizeifahrzeuges die Gegenfahrbahn beansprucht hat. Fraglich und prüfen ist hingegen, wie diese beiden Verhaltensmuster rechtlich einzuordnen sind. 5.2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates voraus. Abs. 1 von Art. 90 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und subsidiär zu den qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2 bis Abs. 4 von Art. 90 SVG. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar. Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 von Art. 90 SVG ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite). Die Praxis versteht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr. Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen. Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Demnach begeht unter anderem eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet. Dieser starre Schematismus wird nur punktuell über den subjektiven Tatbestand durchbrochen (BGer 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 2; Gerhard Fiolka , in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 29 ff. zu Art. 90 SVG, mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme nicht Eventualvorsatz meint, sondern blosse grobe Fahrlässigkeit. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht ( Fiolka , a.a.O., N 93 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen). 5.2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen mit der massgeblichen Begründung, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte innerorts die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um über 25 km/h überschritten habe, sondern einzig, dass er mindestens 60 km/h gefahren sei, und es sei des Weiteren auch nicht erstellt, dass er das entgegenkommende und von I.____ gelenkte Fahrzeug bzw. dessen Insassen derart gefährdet habe, dass dieser sich veranlasst gesehen habe, auf das Trottoir auszuweichen. a) Diesen Darlegungen vermag das Kantonsgericht im Hinblick auf die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu folgen. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. oben E. 4.1.2.d) ist von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 70,2 km/h und einer massgeblichen, tatsächlichen gefahrenen Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h auszugehen und damit von einer konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h im Tempo-50-Bereich. Dies stellt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des Bundesgerichts zufolge der massiven Überschreitung des von der Praxis definierten Schwellenwertes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifellos eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar. b) Bezüglich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln zufolge des Befahrens der Gegenfahrbahn teilt das Kantonsgericht hingegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine (konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte) Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugs bzw. dessen Insassen stattgefunden hat. Abzustellen ist hierbei mangels anderweitiger Beweise oder Indizien auf die Wahrnehmungen der beiden betroffenen Verkehrsteilnehmer, welche offenbar durch das Verhalten des Beschuldigten keine Gefährdung ihrer eigenen Person erkannt haben. So hat der Zeuge H.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2015 (act. 743 ff.) Folgendes ausgesagt: (Auf die Frage "Welche Distanz hatte Ihr Fahrzeug zu dem Fluchtfahrzeug, welches ausscherte und auf Ihrer Fahrbahnseite entgegen kam?") "Oje, ich schätze so ca. 100 Meter. Das ist aber eine reine Schätzung. Ich kann es nicht wirklich sagen" (act. 747). (Auf die Frage "Wenn Sie jetzt nicht Achtung geschrien hätten und der Chef nicht auf das Trottoir ausgewichen wäre, wäre es dann zu einer Frontalkollision gekommen? Mit anderen Worten, fand eine konkrete Gefährdung statt?") "Nein, das Fluchtfahrzeug wich nur wegen dem quergestellten Zivilfahrzeug auf die Gegenspur aus und bog dann wieder auf die richtige Spur ein. Wir waren zu weit weg für eine Frontalkollision" (act. 747). Gleichermassen hat auch der Zeuge I.____ anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 (act. 755 ff.) eine konkrete Gefährdung verneint und dabei Folgendes zu Protokoll gegeben: (Auf die Frage "Offenbar mussten Sie wegen des entgegenkommenden Tatfahrzeuges noch auf das Trottoir ausweichen. Was können Sie mir dazu sagen?") "Er war im Moment, als ich aufs Trottoir auswich, sicher noch ca. 30 - 40 Meter von mir entfernt. Aber die Tatsache, dass da ein Mann - von mir aus gesehen links - am Fahrzeug hing, hat mich dazu bewogen, auszuweichen. Als er mich kreuzte, war er praktisch wieder auf seiner Spur" (act. 758 f.). (Auf die Frage "Wurden Sie durch das entgegenkommende Tatfahrzeug konkret gefährdet?") "Es war mir schon nicht wohl, darum bin ich aufs Trottoir ausgewichen, und ich hatte noch etwas Angst, dass allenfalls auf das Fahrzeug geschossen würde und ich mich somit im Schusskegel befinden könnte. Oder er hätte versuchen können, ihn abzuschütteln. Ich bin auch darum ausgewichen. Nein, konkret gefährdet worden bin ich nicht, nein, das wäre jetzt übertrieben" (act. 759). Gestützt auf diese Aussagen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn freizusprechen. Nach Ausgeführtem ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demzufolge in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung der (einmaligen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu erklären, im Übrigen ist jedoch die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

E. 6 Strafzumessung 6.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 6.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung beantragt der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Gefährdung des Lebens. Nachdem dieser allerdings wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig erklärt wird, ist von vornherein klar, dass seinem Begehren nicht gefolgt werden kann. Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der zusätzlich begehrten Verurteilungen eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe auf eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und dementsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2017 und den vorliegenden Entscheid der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) schuldig zu sprechen. Nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sodann der Versuch milder bestraft werden. 6.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung offensichtlich die höchste Strafdrohung aus, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass - nämlich beim Versuch, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, von welcher er jedoch überhaupt nichts zu befürchten gehabt hätte, da er offenbar gar kein Deliktsgut mit sich geführt hat - das Leben eines Menschen extrem gefährdet und dessen Tod in Kauf genommen hat, indem er den an seinem Fahrzeug hängenden Privatkläger über einen Zeitraum von rund 26 Sekunden und eine Fahrstrecke von über 500 Metern innerorts in Anwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern bei einer gefahrenen Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h mitgeschleppt hat. Obgleich der Beschuldigte mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fahrt zu unterbrechen, ist es dem Privatkläger erst aufgrund der Schikanen beim Zollübergang und der dadurch erzwungenen Verlangsamung der gefahrenen Geschwindigkeit gelungen, sich aus seiner überaus misslichen Lage mit lediglich oberflächlichen Blessuren zu befreien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet es das Kantonsgericht jedoch nicht als erstellt, dass der Beschuldigte die Fahrertüre geöffnet und dadurch versucht hat, den Privatkläger vom Fahrzeug abzuschütteln. Obwohl es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB bloss um eine sogenannte "Kann-Bestimmung" handelt, ist auf der anderen Seite praxisgemäss zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass kein Taterfolg eingetreten und es insofern lediglich beim Versuch geblieben ist, wenngleich in casu der Beschuldigte hierfür nicht viel beigetragen hat und dieser Umstand vielmehr der guten Physis des Privatklägers, äusseren Begebenheiten - wie der Tatsache, wonach die Fahrt nach rund 500 Metern aufgrund der Schikanen beim Zollübergang stark hat abgebremst werden müssen - sowie nicht zuletzt dem Zufall zu verdanken ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ihm hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes keine direktvorsätzliche Willensrichtung angelastet werden kann. So hat sein Ziel nicht in der Tötung des Privatklägers, sondern darin bestanden, vor der Polizei zu flüchten, wobei er den Tod des ihn kontrollierenden Polizeibeamten zweifellos in Kauf genommen hat. In Würdigung aller im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis wie bereits die Vorinstanz das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als nicht mehr leicht. Dies hätte in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Jahren zu verhängen wäre. Unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach es in concreto lediglich beim Versuch geblieben ist, sowie des Umstandes, dass dem Beschuldigten nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist, ist diese an und für sich angemessene Strafe um insgesamt zwei Jahre zu reduzieren, woraus im Sinne eines Zwischenergebnisses eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 6.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von vier Jahren unter Einbezug der weiteren Straftat zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten massiven kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Im Hinblick auf den Anklagepunkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten, dass dieser innerorts in einem Tempo-50-Bereich mit mindestens 80 km/h gefahren ist und damit die zulässige Geschwindigkeitslimite um mindestens 30 km/h überschritten hat, was eine massiv erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt hat. Ebenfalls negativ zu werten ist, dass er diese Verfehlung aus einem nicht nachvollziehbaren Grund begangen hat, nämlich um sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Ausser Frage steht zudem, dass er dabei direktvorsätzlich gehandelt hat. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der vorliegende Tatbestand so eng mit demjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung verknüpft ist, dass sich unter dem Titel der Asperation lediglich eine leichte Straferhöhung rechtfertigt. 6.2.4 In einem dritten Schritt ist sodann eine Anpassung aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, vorzunehmen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, welche keine Auswirkungen auf die Strafzumessung haben, kann dabei grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II. 3.2.1.1 S. 29 f.) verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorlebens ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig, aber doch mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 6. Februar 2009 wegen Warenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag, verurteilt worden (act. 8/1, 15 ff.). Des Weiteren ist der Beschuldigte mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 8. Januar 2016 (act. 33 ff., 37 ff.) wegen Diebstahls zum Nachteil einer verletzlichen Person, begangen am 14. Mai 2015, 17. Mai 2015, 19. Mai 2015 und 14. Juni 2015, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Behauptung, wonach er unschuldig sei und die Strafe nur deshalb akzeptiert habe, um möglichst rasch an die Schweiz ausgeliefert zu werden, ist so realitätsfern, dass sich weiterführende Erwägungen hierzu erübrigen. Ebenso ist der Beschuldigte auch in Deutschland wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 3. September 2012, Geldstrafe 35 Tagessätze zu jeweils EUR 10.--; Urteil des Amtsgerichts Blomberg vom 17. Juli 2014, Geldstrafe 75 Tagessätze zu jeweils EUR 15.--; Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2014, Geldstrafe 45 Tagessätze zu jeweils EUR 10.--) sowie wegen Diebstahls (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. August 2014, Geldstrafe 40 Tagessätze zu jeweils EUR 10.--) mehrfach vorbestraft (act. 49 ff.). Insbesondere die rechtskräftige Verurteilung in Frankreich betreffend die an verletzlichen Personen begangenen Diebstähle offenbart eine sehr verwerfliche Gesinnung des Beschuldigten, womit sich dieser Faktor eindeutig zu dessen Lasten auswirkt. Im Hinblick auf das Verhalten im Strafverfahren ist dem Beschuldigten ferner keine Reue oder Geständigkeit zu Gute zu halten. Zwar hat der Beschuldigte anerkannt, den Privatkläger in Gefahr gebracht zu haben, andererseits hätte es auch nicht viel Sinn gemacht, diesen Umstand angesichts der zahlreichen Zeugen abzustreiten. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen das Strafverfahren nicht erleichtert hat, vielmehr sind seine Geständnisse offensichtlich rein prozesstaktischer Natur, hat er doch den Strafbehörden situativ immer wieder neue und teilweise abenteuerliche Geschichten aufgetischt. Zuzustimmen ist schliesslich der Vorinstanz, wonach in casu keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen ist, wie sie vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Vielmehr ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden; allerdings ist dies nichts mehr als die unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Vorliegend existieren keine aussergewöhnlichen Umstände, welche eine Reduktion der Freiheitsstrafe aufgrund der familiären Situation des Beschuldigten, welche im Übrigen keinesfalls zweifelsfrei eruiert worden ist, rechtfertigen würden. Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als klar negativ zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine weitere Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe aufdrängt. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Demzufolge ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der vom 16. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 und vom 13. Juli bis zum 8. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 8. August 2016 bis zum 10. Januar 2018 von insgesamt 753 Tagen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zu verurteilen.

E. 7 Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang - indem einerseits die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen und andererseits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als in Abänderung des angefochtenen Urteils erstens ein zusätzlicher Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ergeht und zweitens die Freiheitsstrafe von viereinviertel Jahren auf viereinhalb Jahre erhöht, darüber hinaus jedoch auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird - rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 25'000.-- [zehn Stunden Verhandlung zu CHF 2'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 200.--) im Umfang von 80% (= CHF 20'160.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= CHF 5'040.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 653.10 gehen ebenfalls zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, wird sodann zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss dessen Honorarnoten vom 8. Januar 2018 sowie unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung in der Höhe von insgesamt CHF 6'862.20 (30,803 Stunden Aufwand [inkl. 8 Stunden Aufwand für die HV] zu CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 201.60 und CHF 499.95 Mehrwertsteuer [CHF 267.65 für das Jahr 2017 zum Ansatz von 8% und CHF 232.30 für das Jahr 2018 zum Ansatz von 7,7%]) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80% (= CHF 5'489.75) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid der Vorinstanz vorzunehmen.

Dispositiv
  1. B.____ wird im Fall 1 von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls und im Fall 2 von der Anklage der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen .
  2. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV) wird zufolge des vom Beschuldigten im Rahmen der Auslieferung angebrachten Spezialitätsvorbehaltes nicht eingetreten .
  3. (…)
  4. B.____ wird auf seiner Erklärung behaftet , A.____ einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 300.-- zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Juni 2015 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. B.____ wird dazu verurteilt , A.____ zusätzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
  5. B.____ wird dazu verurteilt , A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 11'558.15 zu bezahlen.
  6. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'776.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--.
  7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 9'825.95 (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet ." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2 und 3 wie folgt geändert :
  8. B.____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der vom 16. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 und vom 13. Juli bis zum 8. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 8. August 2016 bis zum
  9. Januar 2018 von insgesamt 753 Tagen in Anwendung von Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) , Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.
  10. B.____ wird im Fall 1 von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls und im Fall 2 von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen.
  11. Aufgehoben . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 25'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu 80% (= CHF 20'160.--) zu Lasten des Beschuldigten und zu 20% (= CHF 5'040.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 653.10 gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 6'862.20 (inkl. Auslagen und CHF 499.95 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80% (= CHF 5'489.75) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.01.2018 460 17 120

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2018 (460 17 120) Strafrecht Versuchte vorsätzliche Tötung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt, Richter Stephan Gass, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christoph Mettler, Advotech Advokaten, Burgunderstrasse 36, Postfach, 4009 Basel, Privatkläger gegen B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, Postfach 331, 4450 Sissach, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017 wurde B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und - unter Anrechnung der vom 16. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 und vom 13. Juli 2016 bis zum 8. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 8. August 2016 bis zum 5. Januar 2017 von insgesamt 383 Tagen - zu einer Freiheitsstrafe von viereinviertel Jahren verurteilt; dies in Anwendung von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, Art. 40 StGB und Art. 51 StGB (Ziffer 1). Demgegenüber wurde B.____ im Fall 1 von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls und im Fall 2 von der Anklage der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen (Ziffer 2). Sodann wurde auf die Anklage betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV) zufolge des vom Beschuldigten im Rahmen der Auslieferung angebrachten Spezialitätsvorbehaltes nicht eingetreten (Ziffer 3). Des Weiteren wurde B.____ bei seiner Erklärung behaftet, dem Privatkläger einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 300.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2015 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.-- zu bezahlen (Ziffer 5). Darüber hinaus wurde B.____ dazu verurteilt, dem Privatkläger eine zusätzliche Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- sowie eine Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 SPO in der Höhe von CHF 11'558.15 zu bezahlen (Ziffern 5 und 6). Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 8'776.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen (Ziffer 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2017 meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Januar 2017 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 2. Juli 2017 stellte der Beschuldigte sodann die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, freizusprechen und stattdessen wegen Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten zu verurteilen, dies unter Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug (Ziff. 1). Ausserdem sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Simon E. Schweizer als Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Schreiben vom 4. August 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine ergänzende Begründung der Berufung verzichte. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, die Anschlussberufung und stellte dabei folgende Anträge: Es sei der Beschuldigte zusätzlich zu den vorinstanzlichen Schuldsprüchen im Fall 1 des mehrfachen versuchten Diebstahls und im Fall 2 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Ziff. 1), und es sei die Strafe angemessen zu erhöhen (Ziff. 2). Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (Ziff. 3). D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 liess sich der Privatkläger dahingehend vernehmen, dass er auf die Möglichkeit, zur Berufungserklärung des Beschuldigten Stellung zu nehmen, verzichte. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Simon E. Schweizer für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Des Weiteren wurde mit Verfügungen vom 28. Juli 2017, 6. September 2017 und 18. Oktober 2017 festgestellt, dass der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, dass der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Begründung der Berufungserklärung bzw. der Anschlussberufungserklärung verzichtet haben, sowie dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf eine Stellungnahme zur Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. dass der Beschuldigte und der Privatkläger auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft verzichtet haben. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 angeordnet, dass gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO eine Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson vor den Schranken des Berufungsgerichts durchgeführt wird und die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte samt Rechtsvertreter und der Privatkläger vor dem Berufungsgericht persönlich zu erscheinen haben, wohingegen der Rechtsvertreterin des Privatklägers die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt wurde. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 9. Januar 2018 sind der Beschuldigte B.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Pascal Pilet als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger A.____ als Auskunftsperson mit seiner Rechtsvertreterin Advokatin Simone Wiegers anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die beiden Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2017 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und eine Verurteilung lediglich wegen Gefährdung des Lebens, verbunden mit einer Reduktion des Strafmasses auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, begehrt, beanstandet die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und das damit im Zusammenhang stehende Strafmass. In Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO sind nur die vorgängig genannten Punkte Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2. Ausführungen der Parteien 2.1.1 (…) 2.1.2 (...) 2.2.1 (…) 2.2.2 (…)

3. Tatbestand des (mehrfachen) versuchten Diebstahls 3.1 Nachdem beim rubrizierten Anklagepunkt die inkriminierte Sachlage unter den Parteien unbestritten ist, ist gestützt auf die Anklageschrift von folgendem massgeblichen Sachverhalt auszugehen: Am 16. Juni 2015 um ca. 13:30 Uhr ist der Beschuldigte zusammen mit seiner Lebenspartnerin mit seinem Personenwagen in W.____ vom X.____platz und der Y.____strasse her kommend zunächst in die U.____gasse und anschliessend in die Z.____strasse gefahren. Unmittelbar nach dem Einbiegen in die Z.____strasse hat der Beschuldigte am rechten Strassenrand angehalten, und die Mitfahrerin hat ihren Kopf aus dem Fenster gestreckt, um eine alte Frau, welche mit einem Gehstock unterwegs gewesen ist, anzusprechen. Da die alte Frau aber nicht geantwortet hat, sind der Beschuldigte und seine Begleiterin weitergefahren. Etwas weiter vorne auf der Z.____strasse hat der Beschuldigte sodann sein Fahrzeug auf der linken Strassenseite angehalten, wo sich ein älterer Mann mit einem Gehstock befunden hat. Auch diesen haben die beiden angesprochen, welcher aber wiederum das Gespräch nicht erwidert hat, worauf der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin weitergefahren sind. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Verhalten den mehrfachen Versuch des Diebstahls. So hätten der Beschuldigte und seine Mitfahrerin in der Absicht gehandelt, die alte Frau und den älteren Mann in ein Gespräch zu verwickeln, so dass sich diese nahe ans Fahrzeug begeben hätten, um ihnen anschliessend entweder durch einen Trick oder gewaltsam wertvollen Schmuck oder andere Wertgegenstände zu entwenden und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie hätten die beiden Personen nur deshalb angesprochen, um diese nach dem Weg zu fragen. Da es sich um ältere Personen gehandelt habe, seien sie davon ausgegangen, dass diese mit den Örtlichkeiten besonders gut vertraut gewesen seien. 3.2.1 Nach Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter hat vorgehen wollen. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). 3.2.2 Die Vorinstanz hat das Vorliegen des angeklagten Tatbestandes verneint und diesbezüglich zusammenfassend dargelegt, ohne Wissen um die Vorgeschichte stelle die Beobachtung der Polizeipatrouille eine zwar verdächtige, aber grundsätzlich alltägliche Handlung dar. Es sei des Weiteren im Detail auch nicht bekannt, ob ein Diebstahl, ein Raubüberfall, ein Schmuckverkauf oder tatsächlich nur die Einholung einer Auskunft bezüglich des Weges hätte stattfinden sollen. Einzig aus der Kenntnis der Ereignisse in der Vergangenheit sowie des getrübten Leumundes des Beschuldigten könne nicht geschlossen werden, dass dieser am 16. Juni 2015 in W.____ zweimal versucht habe, Schmuck zu stehlen, zumal nicht er selbst, sondern seine Partnerin die beiden älteren Personen angesprochen habe. a) Das Kantonsgericht folgt zwar nicht vollumfänglich den Erwägungen des Strafgerichts, im Ergebnis aber trotzdem dessen Schlussfolgerungen, was sich folgendermassen begründet: Nicht einig geht das Kantonsgericht zunächst mit der apodiktischen Feststellung, wonach die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch generell ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines Vorlebens vorgenommen werden müsse. So ist nach Praxis und herrschender Lehre unbestritten, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt, nachdem die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht zu entscheiden ist und vielmehr die Kenntnis darüber voraussetzt, wie der Täter hat vorgehen wollen. Für die Feststellung, wie der Täter hat vorgehen wollen, erscheinen aber der Charakter und insbesondere das Vorleben des Beschuldigten als gewichtige Indizien, lassen sich doch hieraus zweifellos Schlüsse beispielsweise bezüglich des sogenannten "modus operandi" ziehen. In casu steht in diesem Zusammenhang denn auch fest, dass dem Beschuldigten zusammen mit seiner Partnerin und einer weiteren Person in S.____ im Kanton Jura vorgehalten worden ist, am 7. Juni 2015 zum Nachteil von C.____ einen Diebstahl begangen zu haben. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten und seinen Begleiterinnen zur Last gelegt, mit dem Fahrzeug neben der Geschädigten angehalten, diese nach dem Weg zum Spital gefragt, ihr Schmuck zum Kauf angeboten und ihr sodann eine Kette aus Gold gestohlen zu haben (act. 551 ff.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 8. Januar 2016 (act. 33 ff.) wegen Diebstahls zum Nachteil einer verletzlichen Person, begangen am 14. Mai 2015, 17. Mai 2015, 19. Mai 2015 und 14. Juni 2015, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass die Depositionen des Beschuldigten bezüglich der Motivation, die beiden älteren Personen aus dem Auto heraus anzusprechen, sich mit den Aussagen seiner Partnerin widersprechen. Während er behauptet hat, sie hätten lediglich nach dem Weg gefragt (Protokoll KG S. 9, act. 849, 1129), hat sie vorgebracht, sie habe den angesprochenen Passanten Schmuck verkaufen wollen (act. 949). Nicht erstellt ist hingegen, was die Partnerin des Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt zu den beiden angesprochenen Personen tatsächlich gesagt hat, nachdem weder deren Aussagen noch diejenigen der sie beobachtenden Polizeibeamten vorliegen. Andererseits hat der Beschuldigte weder glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, wie er den Vormittag des 16. Juni 2015 mit seiner Partnerin verbracht hat, noch hat er einen plausiblen Grund vorgebracht, weshalb sie überhaupt in den entsprechenden Quartierstrassen in W.____ herumgefahren sind, zumal feststeht, dass sie sich entgegen ihren Depositionen bereits am Vormittag in V.____ aufgehalten haben (act. 663, 767, 775), womit seine Behauptung, er sei bezüglich eines Reisepasses nach Bern gefahren (Protokoll KG S. 9 f., act. 215, 887, 1131), offensichtlich unzutreffend ist. Aktenkundig ist sodann wieder, dass die beiden angesprochenen Personen sich auf kein Gespräch mit dem Beschuldigten oder seiner Partnerin eingelassen und sich auch nicht deren Fahrzeug genähert haben. Im Sinne eines Zwischenresultats ist damit zu konstatieren, dass durchaus einige Indizien bestehen, welche auf die von der Staatsanwaltschaft vertretene Rechtsauffassung hindeuten. b) Ungeachtet dessen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts die Schwelle von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Diebstahlsversuch im konkreten Fall dennoch aus zweierlei Gründen noch nicht überschritten worden. Erstens ist zufolge des Fehlens eines erkennbaren Tatplanes nicht klar, ob der Beschuldigte und seine Partnerin tatsächlich beabsichtigt haben, die beiden angesprochenen Personen zu bestehlen, oder ob ihre Absicht nicht eher darin bestanden hat, diesen bloss gefälschten Schmuck zu verkaufen. Letzteres erscheint deshalb nicht bar jeder Möglichkeit, weil der Beschuldigte immerhin bereits mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 6. Februar 2009 (act. 15 ff.) wegen Warenfälschung rechtskräftig zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.-- (abzüglich einem Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden ist. Zweitens kann nach Dafürhalten des Kantonsgerichts das blosse Ansprechen einer Person auf der Strasse aus einem Fahrzeug heraus, welche jedoch nicht im Geringsten darauf reagiert und in der Folge unbehelligt ihren Weg fortsetzt, nicht schon als letzter entscheidender Schritt auf dem Weg zum Erfolg qualifiziert werden, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Anders wäre allenfalls zu entscheiden gewesen, wenn sich die angesprochenen Personen tatsächlich zum Fahrzeug des Beschuldigten und seiner Partnerin begeben hätten und damit in dessen physischen Herrschaftsbereich, in welchem auch faktisch die Begehung eines Diebstahls überhaupt erst möglich gewesen wäre. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Diebstahls freizusprechen.

4. Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens 4.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 4.1.2 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Depositionen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme durch die Gendarmerie Nationale, Compagnie de Mulhouse, vom 16. Juni 2015 (act. 875 ff.) und vom 17. Juni 2015 (act. 907 ff.), anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Juli 2016 (act. 207 ff.) und vom 29. Juli 2016 (act. 71 ff., 829 ff.), vor dem Strafgericht (act. 1125 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Aussagen von D.____ anlässlich ihrer Einvernahme durch die Gendarmerie Nationale, Compagnie de Mulhouse, vom 16. Juni 2015 (act. 925 ff.) und vom 17. Juni 2015 (act. 945 ff.), die Darlegungen des Privatklägers als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 723 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Ausführungen des Zeugen E.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juni 2015 (act. 713 ff.), diejenigen des Zeugen F.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 731 ff.) und vom 29. Juli 2015 (act. 789 ff.), diejenigen der Zeugin G.____ anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 737 ff.) und vom 21. Juli 2015 (act. 779 ff.), diejenigen des Zeugen H.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015 (act. 743 ff.), diejenigen des Zeugen I.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juni 2015 (act. 755 ff.), diejenigen des Zeugen J.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2015 (act. 801 ff.), diejenigen des Zeugen K.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. August 2015 (act. 813 ff.), diejenigen von L.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Liestal, vom 17. Juni 2015 (act. 765 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 10. Juli 2015 (act. 691 ff.), das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten des IRM vom 15. September 2015 (act. 709 f.), die diversen Durchfahrtsberichte des Grenzwachtkorps (GWK) vom 16. Juni 2015 (act. 405 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 1, vom 18. Juni 2015 (act. 427 ff.), derjenige der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 22. Juni 2015 (act. 421 ff.), die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs vom 11. September 2015 (act. 459 ff.), der kriminaltechnische Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Juli 2015 (act. 471 ff.), der Rapport der Kantonspolizei Jura vom 30. Juni 2015 (act. 551 ff.) sowie die Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Fahndung, vom 17. Juni 2015 (act. 645 ff.). 4.1.3 Der inkriminierte Sachverhalt ist von Seiten des Beschuldigten dahingehend zugestanden, dass dieser vom Ort der polizeilichen Kontrolle beim Kreisel M.____ring in N.____ bis zur Grenze nach Frankreich mit dem sich am Fahrzeug festklammernden Privatkläger mehrere hundert Meter weit gefahren ist. Fraglich und daher nachfolgend zu prüfen ist nur noch, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei gefahren ist, wie sich die Polizeikontrolle zugetragen hat, und ob sich der Privatkläger allenfalls selbstverschuldet in seine prekäre Situation gebracht hat bzw. ob er sich nicht früher vom Fahrzeug des Beschuldigten hätte lösen können. a) In Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, das Auto sei kaputt gewesen, er habe gar nicht schneller als 50 km/h bis maximal 60 km/h fahren können (Protokoll KG S. 12), er könne sich nicht daran erinnern, aber er denke, er sei nicht mehr als 50 km/h gefahren, da sein Auto an jenem Tag kaputt gegangen sei (act. 839 f.), er sei 30 km/h oder maximal 50 km/h gefahren (act. 1135) bzw. er sei im Maximum 20 km/h bis 30 km/h gefahren (act. 903). Gleichermassen hat seine Partnerin behauptet, sie seien lediglich so schnell gefahren, wie man in der Stadt fahre (act. 929). Objektivierte Beweise oder Indizien, welche diese Depositionen bestätigen würden, liegen keine vor. Immerhin hat der Zeuge E.____ bemerkt, als er das Fahrzeug erblickt habe, sei es sicher mit 50 km/h unterwegs gewesen (act. 717). Demgegenüber haben die weiteren Zeugen in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: "Ich fuhr ca. 100 Meter in Richtung Kreisel, als ich plötzlich ein Auto um ein Polizeifahrzeug herum aus der Kontrollstelle fahren sah. Das ging zu wie auf einer Formel-1-Strecke, also aggressiv. Der Lenker dieses Fahrzeugs ging voll aufs Gas. Wenn ein normales Fahrzeug mir so entgegen gekommen wäre, dann hätte ich gedacht, dass der nicht ganz gebacken ist. Ich nehme mal an, dass er zwischen 60 km/h und 80 km/h fuhr, als ich ihn noch gesehen habe" (Zeuge I.____ [act. 757]). "Ich habe auf den Tacho geschaut, die Nadel müsste zwischen 80 km/h - 90 km/h gewesen sein" (Zeugin G.____ [act. 785]). "Er hat massiv beschleunigt. Wir versuchten dranzubleiben, meine Fahrerin sagte noch, dass der spinne und er würde über 100 km/h schnell fahren. Ich selber habe nie auf den Tachometer geschaut. Gefühlsmässig waren 100 km/h gut möglich" (Zeuge F.____ [act. 795]). "Der Fahrer des englischen Autos hat Vollgas gegeben und ist ab. Er hat einfach Vollgas gegeben. Gedacht habe ich, um ganz ehrlich zu sein, das ist ein Arschloch" (Zeuge J.____ [act. 803 f.]). "Ich habe ganz kurz auf den Tachometer geschaut - auf welcher Höhe das war, kann ich auch nicht sagen - und sah dabei die Geschwindigkeit 100 km/h. Ich weiss nicht mehr, in welchem Moment es war, als ich die 100 km/h auf meinem Tacho festgestellt habe. Ich kann also nicht sagen, ob das in der Aufholphase der Nachfahrt oder in der Phase der gleichmässigen Nachfahrt gewesen ist. Die Geschwindigkeit aber, mit welcher der Lenker des Fluchtfahrzeuges fuhr, war extrem" (Zeuge K.____ [act. 815 ff.]). Bekräftigt werden diese Aussagen durch eine Geschwindigkeitsberechnung der Staatsanwaltschaft. Danach ist gestützt auf deren Aktennotiz vom 11. September 2015 (act. 459) von einer vom Beschuldigten gefahrenen Durchschnittsgeschwindigkeit von 70,2 km/h auszugehen. Dies berechnet sich aufgrund der Distanz von 507 Metern von der Kontrollstelle bis zur Aufzeichnung des Fluchtfahrzeugs durch das Grenzwachtkorps sowie der Zeit von 26 Sekunden zwischen der Meldung des Durchbruchs und dem Beginn der Aufzeichnung (507 m: 26 s = 19,5 m/s ͯ 3,6 = 70,2 km/h ). Nachdem es sich hierbei um eine Durchschnittsgeschwindigkeit handelt, welche auch die Beschleunigungsphase zu Beginn der Flucht und das Abbremsen beim Zollübergang beinhaltet, ist es offensichtlich, dass die gefahrene Maximalgeschwindigkeit erheblich darüber gelegen hat. In diesem Zusammenhang steht des Weiteren gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 22. Juni 2015 (act. 421 ff.) fest, dass das von G.____ gelenkte Patrouillenfahrzeug im Rahmen der Nacheile um 14:12 Uhr eine gefahrene Geschwindigkeit zwischen ca. 42 km/h und ca. 98 km/h (sowie um 14:09 Uhr zwischen ca. 20 km/h und ca. 81 km/h und um 14:10 Uhr zwischen ca. 30 km/h und ca. 91 km/h) aufgezeichnet hat. Wenngleich es sich bei den 98 km/h um die gefahrene Maximalgeschwindigkeit der verfolgenden Polizei gehandelt hat und nicht um eine Durchschnittsgeschwindigkeit, so lässt die Tatsache, dass der Flüchtende auf der Strecke von über 500 Metern von der Kontrollstelle bis zum Grenzübergang nicht hat eingeholt werden können, doch den Schluss zu, dass dieser mit einer ähnlich hohen Geschwindigkeit gefahren sein muss. Im Resultat ist damit eine gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von 70,2 km/h und - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Unsicherheiten in den verschiedenen Zeugenaussagen sowie in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" - eine Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h als erstellt zu erachten. b) Bezüglich der Frage, wie sich die Polizeikontrolle zugetragen hat, hat der Beschuldigte zusammenfassend dargelegt, er habe gedacht, das seien Banditen gewesen, die ihn hätten töten oder ausrauben wollen (Protokoll KG S. 11, act. 893, 1135), er sei in Panik gewesen, habe nicht erkannt, dass es sich um eine Polizeikontrolle gehandelt habe, und er habe auch keine Blaulichter bemerkt oder ein Martinshorn gehört (Protokoll KG S. 12, act. 833 f., 1133). Ebenso hat seine Partnerin ausgeführt, sie hätten grosse Angst gehabt und geglaubt, sie würden von der Mafia überfallen (act. 927 ff.). Diesen Depositionen ist zu entgegnen, dass die Behauptung, aus Angst vor einem Überfall von Banditen geflüchtet zu sein, schon per se überaus unglaubhaft erscheint, da nicht einsichtig ist, weshalb ausgerechnet der Beschuldigte Opfer eines irgendwie gearteten Überfalls hätte sein sollen, zumal sich der Vorfall am hellen Tage mitten auf der Strasse in einem belebten Siedlungsgebiet in Anwesenheit zahlreicher Zeugen zugetragen hat. Vollends unglaubhaft werden die Rechtfertigungsversuche des Beschuldigten allerdings angesichts der Tatsache, dass das Flüchten vor Kontrollen offenbar seinem gängigen Muster entspricht, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass dieser bereits am 7. Juni 2015 und damit nur wenige Tage zuvor ein praktisch deckungsgleiches Verhalten an den Tag gelegt hat. So steht gestützt auf den Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 7. Juni 2015 (act. 541 ff.) fest, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner Partnerin und einer weiteren Person in O.____ im Kanton Jura gleichentags um 11:15 Uhr versucht hat, einer Kontrolle durch den Grenzschutz zu entkommen, indem er auf ein entsprechendes Haltezeichen des Grenzwächters sein Fahrzeug zunächst abgebremst und den Eindruck vermittelt hat, anhalten zu wollen, bevor er auf der Höhe der Beamten sein Fahrzeug plötzlich stark beschleunigt und die Flucht in Richtung Frankreich ergriffen hat (act. 547). Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Beschuldigte behauptet hat, er habe damals geglaubt, dass es sich hierbei um Bauarbeiter gehandelt habe (Protokoll KG S. 13). Geklärt wird indes nicht, weshalb er vor Bauarbeitern in Richtung Frankreich hätte flüchten sollen. Hinzu kommt, dass die diversen Zeugen die Situation offenbar völlig anders wahrgenommen haben und insbesondere für die unbeteiligten Personen angesichts der Umstände klar gewesen ist, dass es sich um eine Polizeikontrolle gehandelt hat. Namentlich haben diese Folgendes zu Protokoll gegeben: "Als ich abbog, sah ich leuchtende Blaulichter von Polizei oder Grenzwache vor mir. (…) Ich stellte sofort die Kontrollstelle mit den Polizeifahrzeugen und den entsprechenden Blaulichtern fest" (Zeuge I.____ [act. 757]). "Als wir abbogen sah ich ein querstehendes ziviles Polizeifahrzeug mit einem Blaulicht auf dem Dach" (Zeuge H.____ [act. 745]. "Um ca. 14:10 Uhr sah ich ein Auto den M.____ring Richtung Zollamt mit Blaulicht und Sirene fahren. (…) Ca. 50 Meter vor dem Zollamt sah ich, dass das Blaulichtfahrzeug ein anderes Fahrzeug verfolgte. Die beiden Fahrzeuge waren ziemlich dicht aufeinander" (Zeuge E.____ [act. 715]). "Plötzlich hat ein privates Fahrzeug quer auf der Strasse angehalten. Dann stieg sofort der Beifahrer aus und der Fahrer hat das Blaulicht auf das Auto getan, um die Situation zu sichern. Dann ist der Beifahrer zum angehaltenen PW gegangen und hat gesagt die Hände ans Lenkrad. In der Zwischenzeit hat hinter dem angehaltenen Fahrzeug wieder ein ziviles Fahrzeug mit Blaulicht auf dem Dach angehalten. (…) Als das Auto davon raste, ist das zweite Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Sirene gefolgt. (…) Beim ersten Polizeiauto wurde das Blaulicht durch den Fahrer auf das Dach gesetzt, als er sich vor das englische Auto gestellt hatte. Als dann noch das zweite Polizeiauto hinterher kam und bereits das Blaulicht auf dem Dach hatte, war mir sofort klar, dass hier die Polizei einen Einsatz hat. (…) Ich habe gehört, wie der Beifahrer des ersten Polizeifahrzeuges den Lenker des zu kontrollierenden Fahrzeuges zweimal aufgefordert hat, seine Hände aufs Steuerrad zu legen. (…) Ich meine, dass bei der Verfolgung das Blaulicht und das Martinshorn wahrscheinlich bei beiden Polizeiautos lief. (…) Mir kam es vor, dass der Engländer im Prinzip gewusst hat, dass etwas nicht stimmt und er kontrolliert wird. (…) Für mich war in dem Moment klar, dass es sich um Zivilfahnder handelt (Zeuge J.____ [act. 803 f.]). Die involvierten Polizeibeamten legten diesbezüglich zusammenfassend dar: "Das zivile Fahrzeug entschloss sich, in Gegenrichtung um den Kreisel zu fahren. Bei diesem Manöver haben sie schon das Blaulicht sowie das Horn eingeschaltet. (…) Wir nahmen die Verfolgung auf, da haben wir natürlich das Blaulicht und das Horn eingeschaltet" (Zeugin G.____ [act. 781 f.]). "Es gelang ihm, das englische Fahrzeug anzuhalten. (…) Zu diesem Zeitpunkt hatte das Fahrzeug das Blaulicht auf dem Dach. Beide stiegen aus, gaben klare Haltezeichen und haben sich als Polizei zu erkennen gegeben. (…) Wir folgten mit Horn, ob wir das Blaulicht noch in der Schweiz oder erst in Frankreich auf das Dach des Fahrzeuges gebracht haben, kann ich nicht mehr sagen. (…) Für den Kontrollierten war es aufgrund des Blaulichts auf dem Dach des Fahrzeuges erkennbar, dass er durch die Polizei angehalten wurde. Dann haben sich K.____ und A.____ zumindest verbal als Polizei zu erkennen gegeben (Zeuge F.____ [act. 791 f.]). "Ich habe kurz vor dem Aussteigen das Blaulicht auf das Dach gestellt und eingeschaltet. Ich sagte zum Kontrollierten "Halt Polizei", und A.____ forderte ihn auf, die Hände oben auf das Steuerrad zu legen. (…) Beide Warnvorrichtungen zusammen, also Horn und Blaulicht, waren erst ab der Verfolgung im M.____ring eingeschaltet. (…) Ich hatte meinen Ausweis um den Hals gehängt. Die Aufschrift Polizei ist in weiss auf rotem Grund in Grossbuchstaben gehalten und gut sichtbar. (…) Für den Fahrer des kontrollierten Fahrzeugs war durch das Blaulicht auf unserem Fahrzeug, durch meine Ansprache und durch meinen Ausweis ersichtlich, dass er von der Polizei kontrolliert wird" (Zeuge K.____ [act. 815 ff.]). "Bei der Kontrolle war das Blaulicht auf dem Dach. Ich habe dem Fahrer ein Haltezeichen gegeben, ich habe ihm auf französisch "police" gesagt, ich trug meinen Ausweis in einer Tasche über dem T-Shirt und ich hatte einen Funk montiert. Ich habe tausendmal "Stopp" gerufen während der Fahrt, zudem habe ich auf französisch gesagt "vous allez me tuer", und ich habe auf englisch gesagt "you are going to kill me"." (Auskunftsperson A.____ [Protokoll KG S. 4 f.]). Nebenbei bemerkt hat selbst der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht zugegeben, er habe deshalb angehalten und die Scheibe bei der Kontrolle heruntergelassen, weil er zuerst gedacht habe, es sei die Polizei (Protokoll KG S. 14). Gestützt auf die zahlreichen und inhaltlich kohärenten Zeugenaussagen ist im Sinne eines weiteren Fazits festzuhalten, dass es dem Beschuldigten angesichts der Umstände - Anhaltung auf offener Strasse, Blaulicht auf dem Dach des blockierenden Fahrzeuges, umgehängte Polizeiausweise und Ansprache der kontrollierenden Polizisten sowie seiner einschlägigen Erfahrungen und seiner eigenen Wahrnehmung von Anfang an, angesichts der bei der Nacheile mehrfach aktivierten Blaulichter und Martinshörner spätestens ab diesem Zeitpunkt - klar gewesen sein muss, dass er Objekt einer polizeilichen Kontrolle gewesen ist. c) Im Hinblick auf die Möglichkeit des Privatklägers, sich früher vom Auto lösen zu können, ist unter Bezugnahme auf dessen überzeugenden Depositionen sowie die vorgängigen Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit zu konstatieren, dass sich ihm diese Option ganz offensichtlich nicht anerboten hat, nachdem der Beschuldigte sehr unvermittelt geflüchtet ist und dabei sein Fahrzeug bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h stark beschleunigt und erst wieder aufgrund der Schikanen beim Zollübergang nach einer Strecke von über 500 Metern abgebremst hat. Diesbezüglich hat der Privatkläger glaubhaft dargelegt, im Moment, als der Beschuldigte losgefahren sei, sei sein Arm im Fahrzeug drinnen gewesen. Er habe in das Fahrzeug gegriffen, weil ihm nicht mehr wohl gewesen sei und er befürchtet habe, dieser könnte eine Waffe haben. Er könne mit Sicherheit sagen, dass er sich nicht absichtlich festgehalten habe, vielmehr hätte er losgelassen, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Nachdem der Beschuldigte allerdings losgefahren sei habe er nicht mehr loslassen können (Protokoll KG S. 4 ff.). d) Gestützt auf diese Darlegungen ist unter Verweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des vorgängig beobachteten auffälligen Verhaltens des Beschuldigten und seiner Partnerin haben vier zivile Patrouillen der Polizei beabsichtigt, diesen und dessen Fahrzeug noch vor der Grenze zu Frankreich zu kontrollieren. Die zivile Patrouille mit den Polizisten A.____ und K.____ hat hierfür das Fahrzeug des Beschuldigten überholt, nachdem sie den Kreisel M.____ring in N.____ mit Blaulicht in der verkehrten Richtung befahren und eine Strassensperre anfangs M.____ring auf Höhe der Bushaltestelle erstellt hat, indem der Fahrer K.____ das Patrouillenfahrzeug schräg auf die Fahrbahn gestellt hat. Eventualiter haben die Polizisten A.____ und K.____ das Blaulicht erst aufs Dach gestellt, als sie die Strassensperre errichtet haben. Der Beschuldigte hat zunächst seine Fahrt verlangsamt und dann vor dem zivilen Polizeifahrzeug ganz angehalten. Die Polizisten A.____ und K.____ sind aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, A.____ ist auf das Fahrzeug des Beschuldigten zugegangen, hat ein Haltezeichen gemacht, auf Französisch "police" gesagt, sich mit dem gut sichtbaren und um den Hals gehängten Polizeiausweis zu erkennen gegeben und dem Beschuldigten signalisiert, er solle seine Hände auf das Lenkrad legen. Nachdem dieser nervös gewirkt und keine Anstalten gemacht hat, die Hände aufs Lenkrad zu legen, ist A.____ zum Beschuldigten an die rechte Seite zur Fahrertüre des rechtsgesteuerten Fahrzeugs gegangen, hat durch das ganz geöffnete Fenster hinein gegriffen und die Hand des Beschuldigten auf das Lenkrad gesetzt. In diesem Moment ist der Beschuldigte plötzlich losgefahren, während A.____ immer noch seine Hand im Fahrzeug gehabt und diese kurzzeitig nicht heraus bekommen hat. Damit er nicht nachgeschleift wird, hat sich A.____ in der Folge an der Fahrertüre festgehalten, dies mit beiden Armen und angezogenen Knien, um möglichst keinen Bodenkontakt zu haben. Der Beschuldigte ist in aggressivem Fahrstil via Gegenfahrbahn um das vor ihm stehende Patrouillenfahrzeug herumgefahren, hat sein Fahrzeug mit dem unmittelbar neben ihm an der Fahrertüre hängenden A.____ bis auf eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h (Durchschnittsgeschwindigkeit 70,2 km/h) beschleunigt und auf diese Weise eine Strecke von 507 Metern bis zum Grenzübergang nach Frankreich zurückgelegt; dies obwohl A.____ ihm laut zugerufen hat, er solle anhalten, ansonsten er ihn umbringen werde, was er auch auf Französisch und Englisch wiederholt hat, da er davon ausgegangen ist, der Beschuldigte verstehe vielleicht kein Deutsch. Als sich der Beschuldigte dem Grenzübergang genähert hat, hat er aufgrund der dortigen verkehrsverlangsamenden Schikanen abbremsen müssen, worauf sich A.____ vom nunmehr langsamer fahrenden Auto hat lösen können. Durch das Mitschleifen bei hoher Geschwindigkeit und das anschliessende Abspringen vom fahrenden Auto hat der Beschuldigte A.____ gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 10. Juli 2015 folgende Verletzungen zugefügt: Oberhautabhebungen an drei Zehen am linken Fuss und an einem Zehen am rechten Fuss zur rechten Körperseite hin, an der linken Oberarminnenseite winklig konfigurierte und kleinfleckige Hauteinblutungen und eine Hautunterblutung, kleinfleckige Oberhautabhebungen ellenbeugennah, Oberhautschürfungen und braune Hautunterblutungen im oberen Drittelpunkt der Oberarmbeugeseite am linken Ellenbogen, Oberhautläsionen mit kratzerartigen Läsionen sowie sekret-belegte kleinfleckige Hautläsionen mit umgebenden Hauteinblutungen an der linken Unterarmkleinfingerseite. 4.2.1 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist ( Christian Schwarzenegger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für den Rückschluss vom Wissen auf den Willen neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch auf die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung abzustellen (vgl. Niggli/Maeder , a.a.O., N 54 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Gemäss BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f. muss der Täter um die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestands wissen und dessen Erfüllung wollen. Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden. Dahinter steckt der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt. Nach der sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie hat der Täter desto eher mit dem Eintritt des Erfolges zu rechnen, je näher er in seinen Augen liegt. Das Gericht hat hierbei auf das Einverständnis mit der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann ( Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Schubarth ist der Ansicht, dass entscheidend für die Frage des Eventualdolus nicht ist, ob man die richtige Formel findet, sondern, ob auf Grund der Summe aller positiven und unter Berücksichtigung aller negativen Vorsatzindizien das Werturteil getroffen werden darf, der Beschuldigte habe sich für die Rechtsgutverletzung entschieden ( Martin Schubarth , Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 2008, S. 526 Rz. 30). Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhaltet. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen ( Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). 4.2.2 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung macht der Beschuldigte geltend, dass in casu lediglich der Tatbestand der Gefährdung des Lebens, nicht aber derjenige der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, was sich wie folgt begründet: a) Praxisgemäss unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz von Art. 129 StGB vom Eventualvorsatz auf Tötung nach Art. 111 StGB durch das Vertrauen des Täters, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Ein Anlass für ein solches Vertrauen kann aber nur vorliegen, wenn der Täter gestützt auf die konkreten Umstände davon ausgehen darf, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. In concreto ist es für das Kantonsgericht jedoch ohne Zweifel, dass angesichts der sachverhaltsmässig erstellten Umstände die Vermeidung der Todesfolge ganz überwiegend dem Zufall überlassen geblieben ist und der Beschuldigte keinerlei Anlass gehabt hat, darauf zu vertrauen, dass der Tod des Privatklägers nicht eintreten werde, zumal er selbst aus eigenem Antrieb nichts gegen die Gefahr unternommen hat. So gilt es als zweifellos nachgewiesen, dass der Beschuldigte während seiner Flucht durchschnittlich 70,2 km/h gefahren ist (vgl. oben E. 4.1.3.a). Da es sich hierbei um eine Durchschnittsgeschwindigkeit gehandelt hat, welche auch die Beschleunigungsentwicklung zu Beginn und die Verzögerung beim Grenzübertritt am Ende der gemessenen Strecke beinhaltet, muss der Beschuldigte während der Fahrt eine erheblich höhere Maximalgeschwindigkeit als die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten 60 km/h gefahren haben. Gestützt auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft sowie die vorgängig wiedergegebenen Aussagen der diversen Zeugen muss im Ergebnis realistischerweise von einer gefahrenen Höchstgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h ausgegangen werden. Das Ergänzungsgutachten des IRM vom 15. September 2015 hält in diesem Zusammenhang zu den möglichen Verletzungsfolgen fest (act. 711), grundsätzlich hätte der Privatkläger beim Loslassen des Fahrzeuges über die freie Fahrbahn geschleudert oder gegen ein Hindernis wie eine Mauer oder einen Bordstein prallen können. Bei einem Sturz auf die freie Fahrbahn ohne Anprall gegen ein Hindernis sei in der Regel mit nicht unmittelbar tödlichen Verletzungen zu rechnen. Bei grossen Verzögerungen durch einen Anprall könnten zwanglos sehr schwere Verletzungen wie z.B. eine Halswirbelsäulenverletzung, ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und Zerreissungen der grossen Organe oder Blutgefässe auftreten, welche ein rasches Versterben zur Folge haben könnten. Bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h würden in der Regel schwerste, d.h. nicht mehr behandelbare, Verletzungen auftreten. Die Wahrscheinlichkeit, tödlich verletzt zu werden, sei bei einem Anprall gegen ein Hindernis mit 70 km/h sehr hoch. Unabhängigkeit von der Geschwindigkeit könnten Knochenbrüche, Schürfungen und Wunden auftreten. Zudem hätte der Privatkläger auch von einem der nachfolgenden Fahrzeuge überrollt oder überfahren werden können. Komme es zu einem Überfahren oder Überrollen einer am Boden liegenden Person, sei ebenfalls mit schweren Verletzungen wie z.B. grossflächigen Hautablederungen, Organverletzungen und Blutungen zu rechnen, welche zum Tod führen könnten. Zusammenfassend sei bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/h bis 100 km/h von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen. Aus diesen Feststellungen der medizinischen Experten erhellt, dass bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 70 km/h und einer Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h beim Loslassen bzw. einem Sturz vom Fahrzeug bei einem allfälligen Aufprall auf ein Hindernis mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit tödlichen Verletzungen zu rechnen gewesen wäre. Erschwerend kommt hinzu, dass der Privatkläger sich während einer Fahrt von rund 26 Sekunden und einer Strecke von über 500 Metern am Fahrzeug des Beschuldigten hat festhalten müssen, bevor dieser einzig zufolge der Schikanen beim Grenzübergang seine Fahrt gezwungenermassen verlangsamt hat, was es dann dem Privatkläger ermöglicht hat, sich mit der Folge von oberflächlichen Verletzungen vom Fahrzeug zu lösen. Diesbezüglich ist in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass es als überwiegend wahrscheinlich gilt, dass sich eine durchschnittliche Person bei der gefahrenen Geschwindigkeit von vornherein nicht so lange am Fahrzeug des Beschuldigten hätte festhalten können. Ebenfalls relevant ist hierbei, dass es sich beim Fluchtfahrzeug um einen rechtsgesteuerten englischen Wagen gehandelt und der Privatkläger unbestrittenermassen auf der Fahrerseite festgehangen hat, womit sich dieser während der gesamten Fahrt in unmittelbarer Nähe zum Trottoirrand sowie zu allfällig am Strassenrand parkierten Fahrzeugen befunden hat (vgl. exemplarisch Foto act. 403). Die naheliegende Gefahr des Aufpralls auf den Randstein oder ein anderes immobiles Hindernis beim Loslassen bzw. beim Sturz vom Fahrzeug ist damit als evident zu qualifizieren; dies ganz abgesehen von der offensichtlichen Gefahr, entweder vom Beschuldigten oder von nachfolgenden Fahrzeugen überrollt zu werden. Schliesslich ist auch ohne Aufprall gegen ein Hindernis bei einem simplen Sturz auf die Fahrbahn bei einer Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h das Risiko von tödlichen Verletzungen hoch. Nicht zu folgen ist diesbezüglich hingegen der Vorinstanz in deren Annahme, wonach erstellt sei, dass der Beschuldigte versucht habe, die Türe zu öffnen bzw. diese sogar geöffnet habe, um den Privatkläger abzuschütteln, nachdem dieser Vorwurf durch keine weiteren Beweise oder Indizien belegt wird und vom Privatkläger selbst anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht relativiert worden ist (Protokoll KG S. 5). b) Wie vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 4.2.1) existieren in der Lehre und Praxis verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Eventualvorsatzes. Während für das Bundesgericht die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung massgeblich ist, steht für Teile der Doktrin die sogenannte Wahrscheinlichkeitstheorie im Vordergrund. Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist - ob man mit dem Bundesgericht einig geht, wonach desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden darf, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob man anderen Autoren folgt, nach welchen auf ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen ist, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann - hat in casu der Beschuldigte unter den geschilderten Umständen mit der gefahrenen Geschwindigkeit von durchschnittlich rund 70 km/h und maximal mindestens 80 km/h, der zurückgelegten Strecke von über 500 Metern, der Fahrdauer von 26 Sekunden und der Nähe des am Fahrzeug hängenden Privatklägers zum Randstein sowie anderen Hindernissen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer bei einem Loslassen bzw. Sturz vom Fahrzeug hätte sterben können. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte bei seiner Flucht vor der Polizei die Todesfolge des an seinem Fahrzeug hängenden Privatklägers in Kauf genommen hat, womit sowohl nach allen herrschenden Theorien als auch nach dem von Schubarth propagierten Werturteil der Eventualvorsatz hinsichtlich des Anklagepunktes der vorsätzlichen Tötung ohne Weiteres zu bejahen ist. Nachdem sodann die übrigen Tatbestandselemente ebenso wenig zu Diskussionen Anlass geben wie der Fakt, dass der Taterfolg offensichtlich ausgeblieben ist, ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Tatbestand der (mehrfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln 5.1 Sachverhaltsmässig wird dem Beschuldigten unter diesem Tatbestand zweierlei zur Last gelegt: Erstens habe er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h bis 49 km/h wissentlich und willentlich überschritten. Ferner habe er, als er die Kontrollstelle durchbrochen habe und via Gegenfahrbahn am Polizeiauto vorbeigefahren sei, ein entgegenkommendes Fahrzeug (eventual-)vorsätzlich derart gefährdet, dass dessen Fahrer sich veranlasst gesehen habe, sicherheitshalber auf das Trottoir auszuweichen. Gestützt auf die vorgängigen sachverhaltsmässigen Ausführungen bezüglich des Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung (vgl. oben E. 4.1.2.d) ist für das Kantonsgericht erstellt, dass der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 70,2 km/h und maximal mindestens 80 km/h gefahren ist. Gleichermassen erstellt ist, dass er beim Umfahren des ihn blockierenden Polizeifahrzeuges die Gegenfahrbahn beansprucht hat. Fraglich und prüfen ist hingegen, wie diese beiden Verhaltensmuster rechtlich einzuordnen sind. 5.2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. In Anwendung von Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates voraus. Abs. 1 von Art. 90 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und subsidiär zu den qualifizierten Tatbeständen von Abs. 2 bis Abs. 4 von Art. 90 SVG. Nach Art. 100 Ziff. 1 SVG sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Handlungen strafbar. Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Abs. 2 von Art. 90 SVG ist nach Auffassung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite). Die Praxis versteht die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer als erhöhte abstrakte Gefahr. Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen. Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft. Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen. Demnach begeht unter anderem eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet. Dieser starre Schematismus wird nur punktuell über den subjektiven Tatbestand durchbrochen (BGer 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 2; Gerhard Fiolka , in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 29 ff. zu Art. 90 SVG, mit zahlreichen Hinweisen). Subjektiv muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme nicht Eventualvorsatz meint, sondern blosse grobe Fahrlässigkeit. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter um die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens weiss bzw. die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht ( Fiolka , a.a.O., N 93 zu Art. 90 SVG, mit Hinweisen). 5.2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen mit der massgeblichen Begründung, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte innerorts die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um über 25 km/h überschritten habe, sondern einzig, dass er mindestens 60 km/h gefahren sei, und es sei des Weiteren auch nicht erstellt, dass er das entgegenkommende und von I.____ gelenkte Fahrzeug bzw. dessen Insassen derart gefährdet habe, dass dieser sich veranlasst gesehen habe, auf das Trottoir auszuweichen. a) Diesen Darlegungen vermag das Kantonsgericht im Hinblick auf die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu folgen. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. oben E. 4.1.2.d) ist von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 70,2 km/h und einer massgeblichen, tatsächlichen gefahrenen Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h auszugehen und damit von einer konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 30 km/h im Tempo-50-Bereich. Dies stellt gemäss der vorgängig zitierten Praxis des Bundesgerichts zufolge der massiven Überschreitung des von der Praxis definierten Schwellenwertes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zweifellos eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar. b) Bezüglich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln zufolge des Befahrens der Gegenfahrbahn teilt das Kantonsgericht hingegen die Auffassung der Vorinstanz, wonach keine (konkrete oder zumindest erhöhte abstrakte) Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeugs bzw. dessen Insassen stattgefunden hat. Abzustellen ist hierbei mangels anderweitiger Beweise oder Indizien auf die Wahrnehmungen der beiden betroffenen Verkehrsteilnehmer, welche offenbar durch das Verhalten des Beschuldigten keine Gefährdung ihrer eigenen Person erkannt haben. So hat der Zeuge H.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2015 (act. 743 ff.) Folgendes ausgesagt: (Auf die Frage "Welche Distanz hatte Ihr Fahrzeug zu dem Fluchtfahrzeug, welches ausscherte und auf Ihrer Fahrbahnseite entgegen kam?") "Oje, ich schätze so ca. 100 Meter. Das ist aber eine reine Schätzung. Ich kann es nicht wirklich sagen" (act. 747). (Auf die Frage "Wenn Sie jetzt nicht Achtung geschrien hätten und der Chef nicht auf das Trottoir ausgewichen wäre, wäre es dann zu einer Frontalkollision gekommen? Mit anderen Worten, fand eine konkrete Gefährdung statt?") "Nein, das Fluchtfahrzeug wich nur wegen dem quergestellten Zivilfahrzeug auf die Gegenspur aus und bog dann wieder auf die richtige Spur ein. Wir waren zu weit weg für eine Frontalkollision" (act. 747). Gleichermassen hat auch der Zeuge I.____ anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 (act. 755 ff.) eine konkrete Gefährdung verneint und dabei Folgendes zu Protokoll gegeben: (Auf die Frage "Offenbar mussten Sie wegen des entgegenkommenden Tatfahrzeuges noch auf das Trottoir ausweichen. Was können Sie mir dazu sagen?") "Er war im Moment, als ich aufs Trottoir auswich, sicher noch ca. 30 - 40 Meter von mir entfernt. Aber die Tatsache, dass da ein Mann - von mir aus gesehen links - am Fahrzeug hing, hat mich dazu bewogen, auszuweichen. Als er mich kreuzte, war er praktisch wieder auf seiner Spur" (act. 758 f.). (Auf die Frage "Wurden Sie durch das entgegenkommende Tatfahrzeug konkret gefährdet?") "Es war mir schon nicht wohl, darum bin ich aufs Trottoir ausgewichen, und ich hatte noch etwas Angst, dass allenfalls auf das Fahrzeug geschossen würde und ich mich somit im Schusskegel befinden könnte. Oder er hätte versuchen können, ihn abzuschütteln. Ich bin auch darum ausgewichen. Nein, konkret gefährdet worden bin ich nicht, nein, das wäre jetzt übertrieben" (act. 759). Gestützt auf diese Aussagen ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren der Gegenfahrbahn freizusprechen. Nach Ausgeführtem ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und demzufolge in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung der (einmaligen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu erklären, im Übrigen ist jedoch die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

6. Strafzumessung 6.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 6.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung beantragt der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Gefährdung des Lebens. Nachdem dieser allerdings wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig erklärt wird, ist von vornherein klar, dass seinem Begehren nicht gefolgt werden kann. Demgegenüber fordert die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der zusätzlich begehrten Verurteilungen eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe auf eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und dementsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen ist, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 5. Januar 2017 und den vorliegenden Entscheid der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) schuldig zu sprechen. Nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB liegt dabei der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen fünf und 20 Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sodann der Versuch milder bestraft werden. 6.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu weist der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung offensichtlich die höchste Strafdrohung aus, weshalb dieses Delikt die schwerste Straftat darstellt. Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass - nämlich beim Versuch, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen, von welcher er jedoch überhaupt nichts zu befürchten gehabt hätte, da er offenbar gar kein Deliktsgut mit sich geführt hat - das Leben eines Menschen extrem gefährdet und dessen Tod in Kauf genommen hat, indem er den an seinem Fahrzeug hängenden Privatkläger über einen Zeitraum von rund 26 Sekunden und eine Fahrstrecke von über 500 Metern innerorts in Anwesenheit von anderen Verkehrsteilnehmern bei einer gefahrenen Maximalgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h mitgeschleppt hat. Obgleich der Beschuldigte mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fahrt zu unterbrechen, ist es dem Privatkläger erst aufgrund der Schikanen beim Zollübergang und der dadurch erzwungenen Verlangsamung der gefahrenen Geschwindigkeit gelungen, sich aus seiner überaus misslichen Lage mit lediglich oberflächlichen Blessuren zu befreien. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erachtet es das Kantonsgericht jedoch nicht als erstellt, dass der Beschuldigte die Fahrertüre geöffnet und dadurch versucht hat, den Privatkläger vom Fahrzeug abzuschütteln. Obwohl es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB bloss um eine sogenannte "Kann-Bestimmung" handelt, ist auf der anderen Seite praxisgemäss zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass kein Taterfolg eingetreten und es insofern lediglich beim Versuch geblieben ist, wenngleich in casu der Beschuldigte hierfür nicht viel beigetragen hat und dieser Umstand vielmehr der guten Physis des Privatklägers, äusseren Begebenheiten - wie der Tatsache, wonach die Fahrt nach rund 500 Metern aufgrund der Schikanen beim Zollübergang stark hat abgebremst werden müssen - sowie nicht zuletzt dem Zufall zu verdanken ist. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass ihm hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes keine direktvorsätzliche Willensrichtung angelastet werden kann. So hat sein Ziel nicht in der Tötung des Privatklägers, sondern darin bestanden, vor der Polizei zu flüchten, wobei er den Tod des ihn kontrollierenden Polizeibeamten zweifellos in Kauf genommen hat. In Würdigung aller im vorliegenden sowie im erstinstanzlichen Urteil geschilderten tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis wie bereits die Vorinstanz das Tatverschulden in Bezug auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung als nicht mehr leicht. Dies hätte in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Jahren zu verhängen wäre. Unter Berücksichtigung der Tatsache, wonach es in concreto lediglich beim Versuch geblieben ist, sowie des Umstandes, dass dem Beschuldigten nur eine eventualvorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist, ist diese an und für sich angemessene Strafe um insgesamt zwei Jahre zu reduzieren, woraus im Sinne eines Zwischenergebnisses eine Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 6.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von vier Jahren unter Einbezug der weiteren Straftat zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten massiven kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das Kantonsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, womit im Ergebnis das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe ohne Weiteres anwendbar ist. Im Hinblick auf den Anklagepunkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten, dass dieser innerorts in einem Tempo-50-Bereich mit mindestens 80 km/h gefahren ist und damit die zulässige Geschwindigkeitslimite um mindestens 30 km/h überschritten hat, was eine massiv erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt hat. Ebenfalls negativ zu werten ist, dass er diese Verfehlung aus einem nicht nachvollziehbaren Grund begangen hat, nämlich um sich einer Polizeikontrolle zu entziehen. Ausser Frage steht zudem, dass er dabei direktvorsätzlich gehandelt hat. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der vorliegende Tatbestand so eng mit demjenigen der versuchten vorsätzlichen Tötung verknüpft ist, dass sich unter dem Titel der Asperation lediglich eine leichte Straferhöhung rechtfertigt. 6.2.4 In einem dritten Schritt ist sodann eine Anpassung aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, vorzunehmen. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, welche keine Auswirkungen auf die Strafzumessung haben, kann dabei grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II. 3.2.1.1 S. 29 f.) verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorlebens ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig, aber doch mehrfach vorbestraft ist. So ist er mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 6. Februar 2009 wegen Warenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils CHF 10.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag, verurteilt worden (act. 8/1, 15 ff.). Des Weiteren ist der Beschuldigte mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 8. Januar 2016 (act. 33 ff., 37 ff.) wegen Diebstahls zum Nachteil einer verletzlichen Person, begangen am 14. Mai 2015, 17. Mai 2015, 19. Mai 2015 und 14. Juni 2015, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Behauptung, wonach er unschuldig sei und die Strafe nur deshalb akzeptiert habe, um möglichst rasch an die Schweiz ausgeliefert zu werden, ist so realitätsfern, dass sich weiterführende Erwägungen hierzu erübrigen. Ebenso ist der Beschuldigte auch in Deutschland wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 3. September 2012, Geldstrafe 35 Tagessätze zu jeweils EUR 10.--; Urteil des Amtsgerichts Blomberg vom 17. Juli 2014, Geldstrafe 75 Tagessätze zu jeweils EUR 15.--; Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2014, Geldstrafe 45 Tagessätze zu jeweils EUR 10.--) sowie wegen Diebstahls (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. August 2014, Geldstrafe 40 Tagessätze zu jeweils EUR 10.--) mehrfach vorbestraft (act. 49 ff.). Insbesondere die rechtskräftige Verurteilung in Frankreich betreffend die an verletzlichen Personen begangenen Diebstähle offenbart eine sehr verwerfliche Gesinnung des Beschuldigten, womit sich dieser Faktor eindeutig zu dessen Lasten auswirkt. Im Hinblick auf das Verhalten im Strafverfahren ist dem Beschuldigten ferner keine Reue oder Geständigkeit zu Gute zu halten. Zwar hat der Beschuldigte anerkannt, den Privatkläger in Gefahr gebracht zu haben, andererseits hätte es auch nicht viel Sinn gemacht, diesen Umstand angesichts der zahlreichen Zeugen abzustreiten. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen das Strafverfahren nicht erleichtert hat, vielmehr sind seine Geständnisse offensichtlich rein prozesstaktischer Natur, hat er doch den Strafbehörden situativ immer wieder neue und teilweise abenteuerliche Geschichten aufgetischt. Zuzustimmen ist schliesslich der Vorinstanz, wonach in casu keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen ist, wie sie vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Vielmehr ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden; allerdings ist dies nichts mehr als die unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Vorliegend existieren keine aussergewöhnlichen Umstände, welche eine Reduktion der Freiheitsstrafe aufgrund der familiären Situation des Beschuldigten, welche im Übrigen keinesfalls zweifelsfrei eruiert worden ist, rechtfertigen würden. Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als klar negativ zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine weitere Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe aufdrängt. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Demzufolge ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils B.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der vom 16. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 und vom 13. Juli bis zum 8. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 8. August 2016 bis zum 10. Januar 2018 von insgesamt 753 Tagen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zu verurteilen.

7. Kostenfolge Bei diesem Verfahrensausgang - indem einerseits die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen und andererseits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als in Abänderung des angefochtenen Urteils erstens ein zusätzlicher Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ergeht und zweitens die Freiheitsstrafe von viereinviertel Jahren auf viereinhalb Jahre erhöht, darüber hinaus jedoch auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird - rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 25'000.-- [zehn Stunden Verhandlung zu CHF 2'500.--/h] sowie Auslagen von CHF 200.--) im Umfang von 80% (= CHF 20'160.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 20% (= CHF 5'040.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 653.10 gehen ebenfalls zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, wird sodann zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss dessen Honorarnoten vom 8. Januar 2018 sowie unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung in der Höhe von insgesamt CHF 6'862.20 (30,803 Stunden Aufwand [inkl. 8 Stunden Aufwand für die HV] zu CHF 200.--/h plus Auslagen von CHF 201.60 und CHF 499.95 Mehrwertsteuer [CHF 267.65 für das Jahr 2017 zum Ansatz von 8% und CHF 232.30 für das Jahr 2018 zum Ansatz von 7,7%]) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80% (= CHF 5'489.75) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang hat das Kantonsgericht schliesslich keine Veranlassung, eine Änderung am Kostenentscheid der Vorinstanz vorzunehmen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Januar 2017, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und verurteilt , zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren , unter Anrechnung der vom 16. Juni 2015 bis 7. Januar 2016 und vom 13. Juli bis 8. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 8. August 2016 bis 5. Januar 2017 von insgesamt 383 Tagen , in Anwendung von Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. B.____ wird im Fall 1 von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls und im Fall 2 von der Anklage der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen .

3. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV) wird zufolge des vom Beschuldigten im Rahmen der Auslieferung angebrachten Spezialitätsvorbehaltes nicht eingetreten .

4. (…)

5. B.____ wird auf seiner Erklärung behaftet , A.____ einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 300.-- zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Juni 2015 und eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. B.____ wird dazu verurteilt , A.____ zusätzlich eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

6. B.____ wird dazu verurteilt , A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 11'558.15 zu bezahlen.

7. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 8'776.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--.

8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 9'825.95 (inkl. Auslagen) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet ." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2 und 3 wie folgt geändert :

1. B.____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unter Anrechnung der vom 16. Juni 2015 bis zum 7. Januar 2016 und vom 13. Juli bis zum 8. August 2016 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 8. August 2016 bis zum

10. Januar 2018 von insgesamt 753 Tagen in Anwendung von Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) , Art. 40 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. B.____ wird im Fall 1 von der Anklage des mehrfachen versuchten Diebstahls und im Fall 2 von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen. 3. Aufgehoben . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 25'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 25'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu 80% (= CHF 20'160.--) zu Lasten des Beschuldigten und zu 20% (= CHF 5'040.--) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 653.10 gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 6'862.20 (inkl. Auslagen und CHF 499.95 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80% (= CHF 5'489.75) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann