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460 17 110

Basel-Landschaft · 2017-10-31 · Deutsch BL

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

E. 1.1 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2015, um 07.46 Uhr, auf der Autobahn A2 in Itingen, Fahrtrichtung Basel, mit dem Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen X.____ bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 107 km/h sowie über eine Distanz von mehr als 700 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht eingehalten habe (gemessener zeitlicher Abstand: 0.37 Sekunden, gemessener räumlicher Abstand: 10.9 Meter). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der angeklagte Sachverhalt stütze sich auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2015 (act. 15 ff.), auf die anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigte Videoaufzeichnung (act. 1/2) sowie auf das Auswertungsergebnis der Messdaten mittels der Software SAT-SPEED HD (act. 19). Die Berechnung der Geschwindigkeit sowie des Abstands sei – entgegen der Ansicht des Verteidigers – zulässig gewesen (vgl. S. 2-4 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht stufte das Strafgericht das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln ein. Es führte insbesondere aus, nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein eingehaltener Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger bzw. "1/6 Tacho" als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand zum vorderen Fahrzeug habe über die gesamte relevante Strecke von ca. 700 Metern nur wenige Meter betragen. Der Beschuldigte hätte im Übrigen ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, nach dem Spurwechsel des Vordermanns einen genügenden Abstand herzustellen, indem er seine eigene Fahrt verlangsamt hätte. Dies habe er über die gesamte Strecke von ca. 700 Metern jedenfalls nicht merklich getan. Es läge zwar nicht über die ganze Distanz von 700 Metern nachweislich der exakt selbe Abstand vor, dieser sei aber über die gesamte Distanz (700 Meter) nachweislich sehr gering gewesen. Bei einem brüsken Bremsmanöver des vorausfahrenden Lenkers, welches beispielsweise nötig geworden wäre, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer überraschend auf die Überholspur vor das Fahrzeug des Vordermanns gesetzt hätte, hätte bei dieser Geschwindigkeit und diesem geringen Abstand der Brems- und Anhalteweg des Beschuldigten ein Mehrfaches des eingehaltenen Abstands betragen und Letztgenannter hätte keine Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen (auch mit Bremsbereitschaft), ohne dass es zur Kollision mit dem vorderen Fahrzeug gekommen wäre. Aufgrund des deutlich zu geringen Abstandes zum vorderen Fahrzeug habe der Beschuldigte demnach nicht nur die Vorschrift zum ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren, mithin eine wichtige Verkehrsvorschrift, in gravierender Weise verletzt, sondern auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere eine erhöhte abstrakte Gefahr einer Auffahrkollision, geschaffen (vgl. S. 5-6 des angefochtenen Urteils). 1.2.1 Der Beschuldigte ist demgegenüber der Auffassung, das Bundesgericht habe bisher noch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung anzunehmen sei (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 3); es habe dies jedoch bei Abständen von 0.33 Sekunden, 0.4 Sekunden und 0.45 Sekunden bejaht. Des Weiteren kritisiert der Beschuldigte, es sei nicht transparent, wie und gestützt auf welche Grundlagen (Messart, Messmethoden etc.) die Staatsanwaltschaft die angeblich gefahrene Geschwindigkeit ermittelt habe. Es könne jedoch nur bei Bekanntsein der Geschwindigkeit des Lenkers beurteilt werden, ob der auf den Videoaufnahmen sichtbare Abstand zwischen den betroffenen Fahrzeugen eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle. Weiter habe sich die Vorinstanz mit den Kritikpunkten der Verteidigung hinsichtlich der verwendeten Messmethode nur unzureichend auseinandergesetzt und in der Urteilsbegründung lediglich unkritisch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft wiederholt (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 8 und 11). Eine kritische Durchleuchtung des Messverfahrens habe nicht stattgefunden, obschon die technische Funktionsweise der Software SAT-SPEED HD für Aussenstehende und das Gericht nicht im Detail nachvollziehbar sei. Es bleibe insbesondere völlig unklar, ob die gemessene Geschwindigkeit jener des fahrenden Polizeiautos entspreche, respektive ob das Polizeifahrzeug für eine Messung dieselbe Geschwindigkeit wie das Fahrzeug des Beschuldigten habe aufweisen müssen und in welchem Winkel der abgebildete Abstand gefilmt werden müsse. Insgesamt seien die Messungen mit der Software SAT-SPEED HD einer richterlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 12). Ebenso habe – entgegen der Vorinstanz, welche lediglich den Polizeibericht vom 24. Mai 2016 (act. 69 ff.) unkritisch übernommen habe – im Rahmen der streitgegenständlichen Abstandsmessung eine Geschwindigkeitsmessung stattgefunden, bei der die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Anwendung gelangen müssten (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 9 f.). Weiter könne die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung, welche als Basis der konkreten Abstandsberechnung diene, aufgrund der bekannten Angaben der Strafverfolgungsbehörden nicht beurteilt werden. Mit dem aktuellen Wissensstand dürften die Messungen mit der Software SAT-SPEED HD nicht zur Verurteilung des Beschuldigten herangezogen werden; vielmehr habe das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO die erforderlichen Zusatzbeweise zu erheben. Denn von blossem Auge lasse sich [auf dem Video (act. 1/2)] lediglich eine Verletzung der "halber Tacho"-Regel feststellen, weshalb der Beschuldigte wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen sei. Daran ändere auch nichts, wenn die Vorinstanz darauf hinweise, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar auf die Abstandsschätzung von erfahrenen Polizisten abgestellt werden könne, da eine solche Schätzung in casu gar nicht vorliegen würde (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 13). Zusammenfassend sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz " in dubio pro reo " vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen, da bereits der objektive Tatbestand aufgrund der Beweissituation nicht erstellt sei. 1.2.2 Anlässlich der Befragung zur Sache vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte im Wesentlichen das bereits in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016 (act. 99 ff.) bzw. vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft am 25. April 2017 (vgl. act. 157 ff.) Vorgebrachte. Er hält insbesondere erneut fest, dass die Situation am 14. Dezember 2015 um 07.46 Uhr auf der Autobahn A2 in Itingen für ihn "schwierig" gewesen sei, da das Fahrzeug vor ihm seine Geschwindigkeit verringert habe und er – aufgrund des mindestens einmal geschehenen nahe Auffahrens des Motorfahrzeuglenkers hinter ihm – den Abstand nicht unvermindert habe vergrössern können. Das Fahrzeug hinter ihm sei so nahe aufgefahren, dass er dessen Lichter nicht mehr habe erkennen können, und auf dem Streckenabschnitt vor bzw. im Tunnel habe er nicht auf die Normalspur wechseln können, da ein LKW auf dieser Spur unterwegs gewesen sei. Er habe zudem stets auf die Geschwindigkeit geachtet und aufgrund der dargelegten Umstände keine Vollbremsung einleiten können. 1.2.3 Der Verteidiger hält in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht an seinen bisherigen Ausführungen fest. Zusätzlich macht er im Wesentlichen geltend, man habe sich die Frage nach der Deutungshoheit des Beweisergebnisses zu stellen. Die Vorinstanz habe nicht selbst abgeklärt, wie die Abstandsberechnung mit der verwendeten Software genau funktioniere, wie diese Berechnung korrekt zu erfolgen habe und wie es sich mit der Funktionsweise des Nachfahrtachografen bei variablem Abstand verhalte. Man habe sich dazu bloss auf telefonische Auskünfte gestützt. Der umgekehrte Fall, nämlich dass auf Parteibehauptungen der beschuldigten Person im gleichen Masse abgestellt würde, sei nicht denkbar. Das Gericht würde in einem solchen Fall amtliche Abklärungen tätigen. Von blossem Auge sehe der Abstand auf dem Video vielleicht gering aus, dies alleine könne für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG indes nicht genügen. Insgesamt sei das ganze Messprozedere intransparent und die getätigte Messung weder nachvollziehbar noch plausibel. Die Intransparenz zeige sich namentlich insofern, als der Fahrzeuglenker vor dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Messung gebremst habe, die Messung in einer Kurve erfolgt und auf dem Video lediglich die Geschwindigkeit des Polizeiautos ersichtlich sei, welches im Zeitpunkt der Messung jedoch schneller gefahren sei als der Beschuldigte. Um den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilen zu können, müsste das Gericht von Amtes wegen weitere Abklärungen tätigen. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt in ihrer Berufungsantwort vom 8. September 2017 vor, dass durch das eingesetzte Messgerät bei der Berechnung der Geschwindigkeit bereits ein Sicherheitsabzug vorgenommen werde, so dass keine weiteren Abzüge mehr zulässig seien. Das Messgerät habe sich darüber hinaus korrekterweise im Modus VA (variabler Abstand) befunden. Die vom Messgerät [d.h. genauer: von der Software SAT-SPEED HD basierend auf den Messdaten des Nachfahrtachografen] ermittelte Geschwindigkeit von 107 km/h sei demnach korrekt. Aber selbst wenn ein Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA zu gewähren wäre, ergäbe dies in casu einen zeitlichen Abstand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen würde (vgl. S. 2 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). Was das Vorbringen des Beschuldigten betreffe, der Abstand sei nur für einen Abschnitt von 6 Metern berechnet worden, und es sei demnach unklar, wie es sich hinsichtlich des Abstands über die restliche Strecke verhalten habe, würde es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden über die gesamte Strecke einer Nachfahrmessung der Abstand mathematisch exakt nachgewiesen werden müsste. Schon beim Betrachten der Videoaufnahme sei offensichtlich erkennbar, dass der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug deutlich zu gering gewesen sei – und dies über einen längeren Zeitraum und damit auch über eine grössere Distanz. Der Abstand müsse nicht für jeden Zeitpunkt zentimetergenau festgelegt werden (vgl. S. 3-4 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden Verhaltens ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regel, dass bei Abständen, die weniger als 1/6 des Tachos betragen würden, von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei. Bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h sei somit bei einem Abstand von weniger als 17.8 Metern der besagte Tatbestand erfüllt. Selbst wenn dem Beschuldigten ein Sicherheitsabzug von 15% zugestanden und demnach von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 91 km/h ausgegangen werde, sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei einem Abstand von weniger als 15.1 Metern gegeben (vgl. S. 4 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). Aus der Videoaufzeichnung gehe zudem hervor, dass der Beschuldigte keinerlei sichtbare Massnahmen ergriffen habe, um nach dem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs den Abstand zu vergrössern. Der Umstand, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert habe, dürfte darin begründet sein, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Tunnelabschnitt auf 100 km/h vermindert werde. Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziere, um sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten, dürfe der nachfahrende Lenker nicht einfach seine Geschwindigkeit beibehalten und dem abbremsenden Fahrzeug zu nahe auffahren; vielmehr müsse dieser seine Geschwindigkeit ebenfalls reduzieren (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). 1.3.2 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht bringt der Staatsanwalt insbesondere vor, das von der Polizei erstellte Video (act. 1/2) stütze die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten nicht, denn man sehe darauf zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug, welches dem Beschuldigten in der von ihm geschilderten Weise auffahre. Die Abstandsmessung mit der Software SAT-SPEED HD sei gerichtsnotorisch anerkannt. Die verwendeten Geräte seien alle zugelassen und im Tatzeitpunkt geeicht gewesen; die entsprechenden Zertifikate und Eichprotokolle lägen vor. Es sei nicht notwendig, dass das Gericht die technischen Einzelheiten der Funktionsweise der verwendeten Geräte kenne. Unabhängig davon seien die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht bei der Beweiswürdigung frei. Dies gelte namentlich für das bei den Akten liegende Video. Zudem könne man auf dem Video den Abstand anhand der Leitlinien erkennen, denn die Länge einer Leitlinie betrage 6 Meter und der Abstand zwischen zwei Leitlinien 9 Meter. Insgesamt habe der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, abzubremsen, doch habe er immer näher aufgeschlossen. Mit einem Bremsmanöver hätte er niemanden behindert. Es sei darüber hinaus klar, dass im vorliegenden Fall gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei, denn der Sachverhalt und insbesondere die Abstände seien erstellt.

E. 1.4 Zunächst ist in Bezug auf die Verfahrensanträge des Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass die vollständigen Akten von Amtes wegen beigezogen wurden und bereits vor der Berufungsverhandlung bei den zuständigen Mitgliedern des Gerichts zirkuliert haben (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. September 2017, Ziff. 5). 1.5.1 Im Zentrum steht die Rüge des Beschuldigten, der Sachverhalt sei betreffend der vorgeworfenen groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht rechtsgenüglich erstellt, da die in casu vorgenommene Abstandsmessung [gemeint die Messung gem. act. 19] nicht transparent und weder für das Gericht noch für die Verteidigung nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe das Messverfahren nicht kritisch durchleuchtet, obschon die technische Funktionsweise der verwendeten Messinstrumente bzw. der Auswertungssoftware SAT-SPEED HD nicht im Detail nachvollziehbar sei. 1.5.2 Die Vorbringen des Beschuldigten sind unbegründet. Die genaue technische Funktionsweise eines Nachfahrtachografen bzw. einer zur Auswertung von Daten eines Nachfahrtachografen eingesetzten Software muss weder den Strafverfolgungsbehörden noch den Gerichten in einem Sinne verständlich sein, wie es der Verteidiger zu verstehen glaubt. Die im Rahmen der streitgegenständlichen Abstandsmessung und -berechnung verwendeten Systeme sind vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen (vgl. das Zulassungszertifikat zum Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 [Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017]) und waren im Tatzeitpunkt geeicht (vgl. act. 75). Weiter befand sich der Nachfahrtachograf im Rahmen der Abstandsmessung korrekterweise im Modus VA (variabler Abstand; vgl. act. 19, Spalte "M-Mode"). Damit war alles für eine verwertbare und in dieser Form für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte rechtsgenüglich nachvollziehbare Abstandsmessung vorgekehrt. Keine Gesetzeskraft weisen die vom Beschuldigten zitierten Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen vom 22. Mai 2008 auf, weshalb sich daraus nichts ableiten lässt (vgl. BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.6.2). 1.6.1 Ebenso kritisiert der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz, denn insgesamt sei eine Verletzung des minimalen Sicherheitsabstands lediglich über eine Distanz von 6 Metern und nicht über die im Strafbefehl vom 19. Januar 2016 und im vorinstanzlichen Urteil vom 25. April 2017 genannten 700 Meter beweisrechtlich erstellt. 1.6.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime " in dubio pro reo " bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). 1.6.3 Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen (Ziff. III.1.1 bis Ziff. III.1.3) liegen zur Feststellung des Sachverhalts insbesondere folgende Beweise und Indizien vor: der Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015 (act. 15 ff.), die auf DVD abgespeicherte, anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigte Videoaufzeichnung (act. 1/2), der Ausdruck des Auswertungsergebnisses der Software SAT-SPEED HD (act. 19), das Zulassungszertifikat zum in casu verwendeten Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 (vgl. Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017) sowie die Depositionen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (act. 99 ff.), vor dem Strafgericht (act. 157 ff.) und im kantonsgerichtlichen Verfahren (vgl. vorn Ziff. III.1.2.2). Hinsichtlich dieser Beweismittel ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Abstandsrapport vom 14. Dezember 2015 (act. 17 ff.) den Sachverhalt nicht unterschriftlich anerkannte. Im Rahmen der Einvernahmen führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft (act. 99 ff.), vor den Schranken des Strafgerichts (act. 157 ff., S. 2 ff.) sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. vorn Ziff. III.1.2.2) aus, dass der Fahrzeuglenker vor ihm für den geringen Abstand ursächlich gewesen sei. Dieser habe in sehr geringer Distanz die Spur gewechselt und sei dann vor ihm gefahren. Der Vordermann habe in der Folge die Geschwindigkeit (ohne zu bremsen) vermindert. Er (der Beschuldigte) habe mehrmals gebremst und so versucht, einen grösseren Abstand zu gewinnen. Er habe aber nicht noch stärker abbremsen bzw. eine Vollbremsung einleiten können, da der Fahrzeuglenker hinter ihm auch sehr nahe zu ihm aufgeschlossen sei. Er habe daher versucht, die Situation mit Bremsbereitschaft zu lösen. Er habe auch nicht auf die rechte Fahrspur wechseln können, da dort andere Fahrzeuge – insbesondere ein LKW – gefahren seien. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann der anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigten Videoaufzeichnung augenscheinlich entnommen werden, dass der Beschuldigte nach dem Spurwechsel des Vordermanns sehr dicht auf diesen auffuhr, respektive keinen grösseren Abstand zu diesem schuf (vgl. die Videoaufzeichnung ab 00:16). Der Beschuldigte verblieb unverändert mit sehr geringem Abstand über eine längere Zeit (d.h. ca. 25 Sekunden bzw. 700 Meter) hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Ob der Vordermann seine Geschwindigkeit tatsächlich vermindert hat (wie vom Beschuldigten behauptet [act. 101]), kann aufgrund der Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Es ist jedenfalls kein Bremsen des Vordermanns anhand der Bremslichter ersichtlich. Der Beschuldigte war jedoch nach dem Spurwechsel des Vordermanns über die gesamte relevante Strecke von 700 Metern klarerweise nicht bemüht, den Abstand zu vergrössern. Dass ihm selbst ein weiteres Fahrzeug in so dichtem Abstand gefolgt ist, sodass das Gewinnen eines grösseren Abstands nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. An den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz vermag – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nichts zu ändern, dass nicht für die gesamte relevante Strecke von 700 Metern eine exakte Abstandsberechnung im Sinne derjenigen von act. 19 angefertigt wurde. Insgesamt stehen den Aussagen des Beschuldigten sowohl die anlässlich der polizeilichen Nachfahrt ordnungsgemäss (vgl. vorn Ziff. III.1.6.2) angefertigte Videoaufzeichnung als auch die Auswertung dieser Videoaufnahme durch die gerichtsnotorisch anerkannte Software SAT-SPEED HD gegenüber. Darüber hinaus steht es dem Gericht zu (vgl. soeben Ziff. III.1.6.2), die Videoaufzeichnung (act. 1/2) einer freien Beweiswürdigung, das heisst insbesondere einer Würdigung ohne eine (zenti-)metergenaue Berechnung des Abstands zu jedem Zeitpunkt und über die gesamte Strecke anzustellen, zu unterziehen. Betreffend den Beweiswert der Videoaufzeichnung und insbesondere der Auswertung dieser Videoaufnahme mittels der Software SAT-SPEED HD kann Folgendes festgehalten werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eignen sich Fotos, auf welchen die Leitlinien der Autobahn sichtbar sind, zur Beweiswürdigung des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen. Die Länge einer Leitlinie beträgt dabei 6 Meter und der Abstand zwischen den Leitlinien 9 Meter (BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2). Das Gesagte muss auch allgemein für Videoaufzeichnungen gelten, auf denen die Leitlinien der Autobahn sichtbar sind. Vorliegend ist nicht nur aus dem Foto in act. 19, sondern auch aus der Videoaufzeichnung (act. 1/2) ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte innerhalb der im Strafbefehl vom 19. Januar 2016 genannten Strecke von 700 Metern über weite Strecken einen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug von weniger als 17.8 Metern (d.h. der Länge von rund 1.5 Leitlinien sowie einem Zwischenraum zwischen zwei Leitlinien) bzw. 0.6 Sekunden innehatte. Hinsichtlich act. 19 kann zusätzlich festgehalten werden, dass der daraus ersichtliche Abstand von 10.9 Metern von der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs und der Vorderachse des Fahrzeugs des Beschuldigten und damit – mangels eines Abzugs der Distanzen zwischen den Achsen und dem Heck bzw. der Front der Fahrzeuge – zu Gunsten des Beschuldigten tatsächlich zu hoch bemessen wurde. Aus der Videoaufzeichnung ist zudem ersichtlich, dass gegen Ende der relevanten Sequenz (vgl. die Videoaufzeichnung von Zählerstand 00:30 bis 00:35) zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen des Vordermanns offensichtlich ein nochmals geringerer Abstand (sowohl räumlich als auch zeitlich) als jener in act. 19 besteht. Insgesamt liefern sowohl die Videoaufzeichnung (act. 1/2) als auch die Abstandsermittlung mittels der Software SAT-SPEED HD (act. 19) einen deutlichen Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt. Das Vorbringen der Verteidigung, ein zu geringer Abstand sei nur über eine Strecke von 6 Metern beweismässig erstellt, geht somit ins Leere. Nicht erhärten lassen sich überdies die Aussagen des Beschuldigten, wonach ein hinter ihm fahrender Fahrzeuglenker in einer Art und Weise aufgeschlossen habe, die es ihm verunmöglicht habe, einen grösseren Abstand zu gewinnen. Hätte tatsächlich ein Fahrzeuglenker so nahe zum Beschuldigten aufgeschlossen, bis dieser dessen Lichter nicht mehr gesehen hätte (so die Aussagen des Beschuldigten [vgl. act. 159]), wäre dieses Fahrzeug auf jeden Fall auf der Videoaufzeichnung im relevanten Zeitfenster zu sehen. Ein solches Fahrzeug ist jedoch klarerweise nicht zu erkennen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich nach dem Gesagten vielmehr als reine Schutzbehauptungen. Hinsichtlich der durch die Verteidigung in Zweifel gezogenen Ermittlung der Geschwindigkeit des Beschuldigten von 107 km/h durch die Software SAT-SPEED HD kann festgehalten werden, dass ein Sicherheitsabzug nicht vorzunehmen ist, da der die Geschwindigkeitsdaten aufzeichnende und in casu verwendete Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 bereits automatisch einen vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbaren Sicherheitsabzug gemäss dem Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vornimmt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie Zulassungszertifikat zum Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 Ziff. 1.2 [Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017]). Entgegen den Darlegungen der Verteidigung handelt es sich bei der in act. 19 im weissen Rechteck auf der ersten Zeile ersichtlichen Geschwindigkeit von 107 km/h um die von der gerichtsnotorisch anerkannten Software SAT-SPEED HD ermittelte Geschwindigkeit des Beschuldigten und nicht um diejenige des hinter dem Beschuldigten fahrenden und die Videoaufzeichnung vornehmenden Polizeifahrzeugs; dessen Geschwindigkeit betrug vielmehr – wie ebenfalls in act. 19, unten links in weisser Schrift auf blauem Grund ersichtlich – 113 km/h. Aber selbst wenn dem Beschuldigten ein Sicherheitsabzug von 15% auf die ermittelten 107 km/h zugestanden und demnach von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 91 km/h ausgegangen würde, läge bei einem gemessenen Abstand von 10.9 Metern ein zeitlicher Abstand von 0.43 Sekunden vor, was – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – an der rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Tat nichts ändern würde. Die anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung erneut vorgebrachten Rügen betreffend die Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit, Transparenz und im Ergebnis Verwertbarkeit der im vorliegenden Fall von der Polizei Basel-Landschaft vorgenommenen, auf Video festgehaltenen und mittels der Software SAT-SPEED HD ausgewerteten Abstandsmessung sind nach dem Gesagten unbegründet. Ebenso wenig kann der Vorinstanz zum Vorwurf gereichen, keine zusätzlichen Abklärungen betreffend die Funktionsweise des eingesetzten Nachfahrtachografen bei variablem Abstand vorgenommen zu haben. Die Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte sind nicht verpflichtet, die technische Funktionsweise von durch das Eidgenössische Institut für Metrologie zugelassenen und geeichten Überwachungssystemen detailliert zu ermitteln. Im Rahmen der Beweiswürdigung darf – sofern sich aufgrund der objektiven Sachlage keine erheblichen Zweifel diesbezüglich aufdrängen – von der Richtigkeit der mittels dieser Systeme ermittelten Werte ausgegangen werden. Darüber hinaus findet sich im Zulassungszertifikat des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 (Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017) in Ziff. 1.2 eine auch für Laien verständliche Erklärung betreffend das Funktionsprinzip sowie die Messwertbildung dieses Messgeräts. Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass der Sachverhalt, so wie er im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 umschrieben und ebenso vom Strafgericht festgestellt worden ist (vgl. vorn Ziff. III.1.1), vom äusseren Geschehensablauf her als erstellt zu erachten ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit im Einklang mit der Vorinstanz als erwiesen und die Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands im dargelegten Umfang als erstellt anzusehen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die vorhandenen und gewürdigten Beweise ohne Verletzung des Grundsatzes in " dubio pro reo " zum Ergebnis gelangen, der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug habe während der gesamten Strecke von 700 Metern nur wenige Meter betragen. Die für einen Entscheid des Kantonsgerichts notwendigen Beweise wurden bereits im strafgerichtlichen Verfahren erhoben bzw. von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort ins Recht gelegt. Zusätzliche Beweiserhebungen erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung als nicht notwendig, da solche an der Überzeugung des Kantonsgerichts nichts zu ändern vermöchten (vgl. dazu BGer 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2). Trotz dieses Beweisergebnisses erachtet der Beschuldigte den angeklagten Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln als im konkreten Fall nicht erfüllt, was nachfolgend zu prüfen ist. 1.7.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist unbestrittenermassen eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche für die Verkehrssicherheit grosse Bedeutung hat. Ihre Missachtung führt immer wieder zu gefährlichen Auffahrunfällen im Strassenverkehr (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; BGE 115 IV 248 E. 3a). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat im Gegensatz zum auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstand ("halber Tacho" bzw. 1,8 Sekunden; BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3) keine allgemeinen Grundsätze entwickelt, bei welchem Abstand objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Als grobe Richtschnur wird die Regel "1/6 Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.3.2; BGer 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.2; BGer 6B_749/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3.2; BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf Doktrin und Praxis kann zudem auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 4 f. des Urteils verwiesen werden. Das Strafgericht weist ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht nicht voraussetzt, dass es aufgrund eines zu geringen Abstands mit Sicherheit zu einer Auffahrkollision gekommen wäre, wenn der vorausfahrende Lenker eine Vollbremsung vorgenommen hätte, sondern vielmehr der Nachweis genüge, dass die (abstrakte) Gefahr einer Auffahrkollision erheblich erhöht war, was beim genannten Richtwert eines Abstands von weniger als 0.6 Sekunden bzw. 1/6 Tacho grundsätzlich der Fall ist (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer 6B_1375/2016 vom 12. April 2017 E. 4; BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.2; BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3 ff.; BGer 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2). 1.7.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 1.7.3 Aufgrund der Würdigung der vorliegenden Beweise (vgl. vorn Ziff. III.1.6 ff.) ist in casu der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG zweifelsohne erfüllt. Sowohl der exakt gemessene (vgl. act. 19) als auch der aus der Videoaufzeichnung (vgl. act. 1/2) augenscheinlich ersichtliche, vom Beschuldigten selbst gewählte Abstand lag bei Weitem unter dem für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommenen Richtwert von 0.6 Sekunden bzw. 1/6 Tacho. In subjektiver Hinsicht sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Insbesondere erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, der zu geringe Abstand sei durch die vor bzw. hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verursacht worden, als blosse Schutzbehauptungen, was eine Konsultation der Videoaufzeichnung (act. 1/2) unzweideutig aufzeigt. Weiter ist der ungenügende Abstand des Beschuldigten – entgegen der Behauptung der Verteidigung – nicht nur über eine Distanz von 6 Metern, sondern über eine Strecke von 700 Metern beweisrechtlich allemal rechtsgenüglich erstellt. Damit kann offenbleiben, ob es zur Bejahung des subjektiven Tatbestands ausreichen würde, wenn ein ungenügender Abstand, in concreto ein Abstand von 0.37 Sekunden, lediglich über eine Strecke von 6 Metern dokumentiert wäre. Der Beschuldigte missachtete die Mindestabstandsregel entgegen seinem Einwand massiv, womit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einherging. Im Ergebnis ist somit der stringent begründete vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen.

E. 2 Strafzumessung

E. 2.1 Das Strafgericht sprach gegenüber dem Beschuldigten eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 650.-- aus, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde.

E. 2.2 Der Beschuldigte hat die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung explizit angefochten, da er die Ansicht vertritt, er sei lediglich aufgrund einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen.

E. 2.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht folgt den Ausführungen des Strafgerichts zum Strafrahmen, zu den Tat- und Täterkomponenten, zum Verschulden wie auch zur Prognosestellung (vgl. S. 8-9 des angefochtenen Urteils) vollumfänglich. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Argumentation ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar, richtig und angemessen. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, davon abzuweichen. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist mit Blick auf den aktuellen Auszug aus dem Strafregisterauszug nach wie vor gegeben. Auch die übrigen persönlichen Verhältnisse, einschliesslich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, haben sich gemäss den Depositionen des Beschuldigten vor Kantonsgericht seit dem Urteil des Strafgerichts nicht verändert (vgl. Prot. der Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2), so dass auch die Höhe des Tagessatzes nicht zu beanstanden ist. Auch im Ergebnis erweist sich die seitens des Strafgerichts ausgesprochene Sanktion als angemessen, weshalb keinerlei Korrektur angezeigt ist. Aus den genannten Gründen ist somit auch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigen.

E. 3 Kosten des Strafgerichts Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘167.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 367.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils). Dieser Kostenentscheid erfolgte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht zu beanstanden.

E. 4 Zusammenfassung Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 4‘000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Aus diesem Grund werden die obgenannten Verfahrenskosten dem Beschuldigten und Berufungskläger auferlegt. 2. Ausserordentliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang wird dem Beschuldigten und Berufungskläger keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 367.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 250.--, somit total Fr. 4‘000.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.10.2017 460 17 110

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2017 (460 17 110) Strafrecht Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. April 2017 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. April 2017 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 650.-- verurteilt, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘167.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 367.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--, auferlegt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 8. Mai 2017 die Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung vom 29. Juni 2017 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 21. August 2017 beantragte der Beschuldigte, es sei das Urteil des Strafgerichts insofern abzuändern, als der Beschuldigte von der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen, er lediglich wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zur Bezahlung einer angemessenen Busse zu verurteilen sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zusätzlich stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien die gesamten bisherigen Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen. C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2017 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung stelle noch Anschlussberufung erkläre. D. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts sei zu bestätigen. Zusätzlich stellte die Staatsanwaltschaft den Eventualantrag, es sei – z.B. bei B.____, Eidgenössisches Institut für Metrologie –, ein Gutachten betreffend die Funktionsweise der Abstandsberechnung mit dem System SatSpeed sowie den vom Beschuldigten eingehaltenen Abstand über die fragliche Strecke in Auftrag zu geben. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 wurden die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Rechtsbegehren 2 der Berufungsantwort vom 8. September 2017 vorläufig abgewiesen. Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte macht sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts wie auch Rechtsverletzungen geltend. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem Beschuldigten am 26. April 2017 zugestellt worden ist (vgl. act. 171). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 8. Mai 2017 (act. 203) hat der Beschuldigte – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende – die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Beschuldigten am 9. Juni 2017 zugestellt (act. 194/1) und mit Datum vom 29. Juni 2017 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO gegen das strafgerichtliche Urteil als Ganzes: Der Beschuldigte ficht nicht nur den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln an, sondern auch die ausgesprochene Strafe und die Kostenauferlegung. So hat nach Ansicht des Beschuldigten eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und – aufgrund der begehrten Abänderung – eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erfolgen. Im Folgenden gilt es, die angefochtenen Punkte im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass der Beschuldigte am 14. Dezember 2015, um 07.46 Uhr, auf der Autobahn A2 in Itingen, Fahrtrichtung Basel, mit dem Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen X.____ bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 107 km/h sowie über eine Distanz von mehr als 700 Metern den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug pflichtwidrig nicht eingehalten habe (gemessener zeitlicher Abstand: 0.37 Sekunden, gemessener räumlicher Abstand: 10.9 Meter). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der angeklagte Sachverhalt stütze sich auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2015 (act. 15 ff.), auf die anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigte Videoaufzeichnung (act. 1/2) sowie auf das Auswertungsergebnis der Messdaten mittels der Software SAT-SPEED HD (act. 19). Die Berechnung der Geschwindigkeit sowie des Abstands sei – entgegen der Ansicht des Verteidigers – zulässig gewesen (vgl. S. 2-4 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht stufte das Strafgericht das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln ein. Es führte insbesondere aus, nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein eingehaltener Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger bzw. "1/6 Tacho" als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand zum vorderen Fahrzeug habe über die gesamte relevante Strecke von ca. 700 Metern nur wenige Meter betragen. Der Beschuldigte hätte im Übrigen ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, nach dem Spurwechsel des Vordermanns einen genügenden Abstand herzustellen, indem er seine eigene Fahrt verlangsamt hätte. Dies habe er über die gesamte Strecke von ca. 700 Metern jedenfalls nicht merklich getan. Es läge zwar nicht über die ganze Distanz von 700 Metern nachweislich der exakt selbe Abstand vor, dieser sei aber über die gesamte Distanz (700 Meter) nachweislich sehr gering gewesen. Bei einem brüsken Bremsmanöver des vorausfahrenden Lenkers, welches beispielsweise nötig geworden wäre, wenn sich ein anderer Verkehrsteilnehmer überraschend auf die Überholspur vor das Fahrzeug des Vordermanns gesetzt hätte, hätte bei dieser Geschwindigkeit und diesem geringen Abstand der Brems- und Anhalteweg des Beschuldigten ein Mehrfaches des eingehaltenen Abstands betragen und Letztgenannter hätte keine Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug rechtzeitig abzubremsen (auch mit Bremsbereitschaft), ohne dass es zur Kollision mit dem vorderen Fahrzeug gekommen wäre. Aufgrund des deutlich zu geringen Abstandes zum vorderen Fahrzeug habe der Beschuldigte demnach nicht nur die Vorschrift zum ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren, mithin eine wichtige Verkehrsvorschrift, in gravierender Weise verletzt, sondern auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere eine erhöhte abstrakte Gefahr einer Auffahrkollision, geschaffen (vgl. S. 5-6 des angefochtenen Urteils). 1.2.1 Der Beschuldigte ist demgegenüber der Auffassung, das Bundesgericht habe bisher noch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung anzunehmen sei (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 3); es habe dies jedoch bei Abständen von 0.33 Sekunden, 0.4 Sekunden und 0.45 Sekunden bejaht. Des Weiteren kritisiert der Beschuldigte, es sei nicht transparent, wie und gestützt auf welche Grundlagen (Messart, Messmethoden etc.) die Staatsanwaltschaft die angeblich gefahrene Geschwindigkeit ermittelt habe. Es könne jedoch nur bei Bekanntsein der Geschwindigkeit des Lenkers beurteilt werden, ob der auf den Videoaufnahmen sichtbare Abstand zwischen den betroffenen Fahrzeugen eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstelle. Weiter habe sich die Vorinstanz mit den Kritikpunkten der Verteidigung hinsichtlich der verwendeten Messmethode nur unzureichend auseinandergesetzt und in der Urteilsbegründung lediglich unkritisch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft wiederholt (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 8 und 11). Eine kritische Durchleuchtung des Messverfahrens habe nicht stattgefunden, obschon die technische Funktionsweise der Software SAT-SPEED HD für Aussenstehende und das Gericht nicht im Detail nachvollziehbar sei. Es bleibe insbesondere völlig unklar, ob die gemessene Geschwindigkeit jener des fahrenden Polizeiautos entspreche, respektive ob das Polizeifahrzeug für eine Messung dieselbe Geschwindigkeit wie das Fahrzeug des Beschuldigten habe aufweisen müssen und in welchem Winkel der abgebildete Abstand gefilmt werden müsse. Insgesamt seien die Messungen mit der Software SAT-SPEED HD einer richterlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 12). Ebenso habe – entgegen der Vorinstanz, welche lediglich den Polizeibericht vom 24. Mai 2016 (act. 69 ff.) unkritisch übernommen habe – im Rahmen der streitgegenständlichen Abstandsmessung eine Geschwindigkeitsmessung stattgefunden, bei der die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Anwendung gelangen müssten (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 9 f.). Weiter könne die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsmessung, welche als Basis der konkreten Abstandsberechnung diene, aufgrund der bekannten Angaben der Strafverfolgungsbehörden nicht beurteilt werden. Mit dem aktuellen Wissensstand dürften die Messungen mit der Software SAT-SPEED HD nicht zur Verurteilung des Beschuldigten herangezogen werden; vielmehr habe das Kantonsgericht in Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO die erforderlichen Zusatzbeweise zu erheben. Denn von blossem Auge lasse sich [auf dem Video (act. 1/2)] lediglich eine Verletzung der "halber Tacho"-Regel feststellen, weshalb der Beschuldigte wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen sei. Daran ändere auch nichts, wenn die Vorinstanz darauf hinweise, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar auf die Abstandsschätzung von erfahrenen Polizisten abgestellt werden könne, da eine solche Schätzung in casu gar nicht vorliegen würde (Berufungsbegründung vom 21. August 2017 Rz. 13). Zusammenfassend sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz " in dubio pro reo " vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen, da bereits der objektive Tatbestand aufgrund der Beweissituation nicht erstellt sei. 1.2.2 Anlässlich der Befragung zur Sache vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte im Wesentlichen das bereits in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016 (act. 99 ff.) bzw. vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft am 25. April 2017 (vgl. act. 157 ff.) Vorgebrachte. Er hält insbesondere erneut fest, dass die Situation am 14. Dezember 2015 um 07.46 Uhr auf der Autobahn A2 in Itingen für ihn "schwierig" gewesen sei, da das Fahrzeug vor ihm seine Geschwindigkeit verringert habe und er – aufgrund des mindestens einmal geschehenen nahe Auffahrens des Motorfahrzeuglenkers hinter ihm – den Abstand nicht unvermindert habe vergrössern können. Das Fahrzeug hinter ihm sei so nahe aufgefahren, dass er dessen Lichter nicht mehr habe erkennen können, und auf dem Streckenabschnitt vor bzw. im Tunnel habe er nicht auf die Normalspur wechseln können, da ein LKW auf dieser Spur unterwegs gewesen sei. Er habe zudem stets auf die Geschwindigkeit geachtet und aufgrund der dargelegten Umstände keine Vollbremsung einleiten können. 1.2.3 Der Verteidiger hält in seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht an seinen bisherigen Ausführungen fest. Zusätzlich macht er im Wesentlichen geltend, man habe sich die Frage nach der Deutungshoheit des Beweisergebnisses zu stellen. Die Vorinstanz habe nicht selbst abgeklärt, wie die Abstandsberechnung mit der verwendeten Software genau funktioniere, wie diese Berechnung korrekt zu erfolgen habe und wie es sich mit der Funktionsweise des Nachfahrtachografen bei variablem Abstand verhalte. Man habe sich dazu bloss auf telefonische Auskünfte gestützt. Der umgekehrte Fall, nämlich dass auf Parteibehauptungen der beschuldigten Person im gleichen Masse abgestellt würde, sei nicht denkbar. Das Gericht würde in einem solchen Fall amtliche Abklärungen tätigen. Von blossem Auge sehe der Abstand auf dem Video vielleicht gering aus, dies alleine könne für eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG indes nicht genügen. Insgesamt sei das ganze Messprozedere intransparent und die getätigte Messung weder nachvollziehbar noch plausibel. Die Intransparenz zeige sich namentlich insofern, als der Fahrzeuglenker vor dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Messung gebremst habe, die Messung in einer Kurve erfolgt und auf dem Video lediglich die Geschwindigkeit des Polizeiautos ersichtlich sei, welches im Zeitpunkt der Messung jedoch schneller gefahren sei als der Beschuldigte. Um den Beschuldigten gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilen zu können, müsste das Gericht von Amtes wegen weitere Abklärungen tätigen. 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt in ihrer Berufungsantwort vom 8. September 2017 vor, dass durch das eingesetzte Messgerät bei der Berechnung der Geschwindigkeit bereits ein Sicherheitsabzug vorgenommen werde, so dass keine weiteren Abzüge mehr zulässig seien. Das Messgerät habe sich darüber hinaus korrekterweise im Modus VA (variabler Abstand) befunden. Die vom Messgerät [d.h. genauer: von der Software SAT-SPEED HD basierend auf den Messdaten des Nachfahrtachografen] ermittelte Geschwindigkeit von 107 km/h sei demnach korrekt. Aber selbst wenn ein Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA zu gewähren wäre, ergäbe dies in casu einen zeitlichen Abstand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen würde (vgl. S. 2 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). Was das Vorbringen des Beschuldigten betreffe, der Abstand sei nur für einen Abschnitt von 6 Metern berechnet worden, und es sei demnach unklar, wie es sich hinsichtlich des Abstands über die restliche Strecke verhalten habe, würde es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden über die gesamte Strecke einer Nachfahrmessung der Abstand mathematisch exakt nachgewiesen werden müsste. Schon beim Betrachten der Videoaufnahme sei offensichtlich erkennbar, dass der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug deutlich zu gering gewesen sei – und dies über einen längeren Zeitraum und damit auch über eine grössere Distanz. Der Abstand müsse nicht für jeden Zeitpunkt zentimetergenau festgelegt werden (vgl. S. 3-4 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden Verhaltens ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regel, dass bei Abständen, die weniger als 1/6 des Tachos betragen würden, von einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei. Bei einer Geschwindigkeit von 107 km/h sei somit bei einem Abstand von weniger als 17.8 Metern der besagte Tatbestand erfüllt. Selbst wenn dem Beschuldigten ein Sicherheitsabzug von 15% zugestanden und demnach von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 91 km/h ausgegangen werde, sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei einem Abstand von weniger als 15.1 Metern gegeben (vgl. S. 4 der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). Aus der Videoaufzeichnung gehe zudem hervor, dass der Beschuldigte keinerlei sichtbare Massnahmen ergriffen habe, um nach dem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs den Abstand zu vergrössern. Der Umstand, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert habe, dürfte darin begründet sein, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Tunnelabschnitt auf 100 km/h vermindert werde. Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziere, um sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten, dürfe der nachfahrende Lenker nicht einfach seine Geschwindigkeit beibehalten und dem abbremsenden Fahrzeug zu nahe auffahren; vielmehr müsse dieser seine Geschwindigkeit ebenfalls reduzieren (vgl. S. 4 f. der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017). 1.3.2 In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht bringt der Staatsanwalt insbesondere vor, das von der Polizei erstellte Video (act. 1/2) stütze die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten nicht, denn man sehe darauf zu keinem Zeitpunkt ein Fahrzeug, welches dem Beschuldigten in der von ihm geschilderten Weise auffahre. Die Abstandsmessung mit der Software SAT-SPEED HD sei gerichtsnotorisch anerkannt. Die verwendeten Geräte seien alle zugelassen und im Tatzeitpunkt geeicht gewesen; die entsprechenden Zertifikate und Eichprotokolle lägen vor. Es sei nicht notwendig, dass das Gericht die technischen Einzelheiten der Funktionsweise der verwendeten Geräte kenne. Unabhängig davon seien die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht bei der Beweiswürdigung frei. Dies gelte namentlich für das bei den Akten liegende Video. Zudem könne man auf dem Video den Abstand anhand der Leitlinien erkennen, denn die Länge einer Leitlinie betrage 6 Meter und der Abstand zwischen zwei Leitlinien 9 Meter. Insgesamt habe der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, abzubremsen, doch habe er immer näher aufgeschlossen. Mit einem Bremsmanöver hätte er niemanden behindert. Es sei darüber hinaus klar, dass im vorliegenden Fall gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen sei, denn der Sachverhalt und insbesondere die Abstände seien erstellt. 1.4 Zunächst ist in Bezug auf die Verfahrensanträge des Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass die vollständigen Akten von Amtes wegen beigezogen wurden und bereits vor der Berufungsverhandlung bei den zuständigen Mitgliedern des Gerichts zirkuliert haben (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. September 2017, Ziff. 5). 1.5.1 Im Zentrum steht die Rüge des Beschuldigten, der Sachverhalt sei betreffend der vorgeworfenen groben Verletzung der Verkehrsregeln nicht rechtsgenüglich erstellt, da die in casu vorgenommene Abstandsmessung [gemeint die Messung gem. act. 19] nicht transparent und weder für das Gericht noch für die Verteidigung nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe das Messverfahren nicht kritisch durchleuchtet, obschon die technische Funktionsweise der verwendeten Messinstrumente bzw. der Auswertungssoftware SAT-SPEED HD nicht im Detail nachvollziehbar sei. 1.5.2 Die Vorbringen des Beschuldigten sind unbegründet. Die genaue technische Funktionsweise eines Nachfahrtachografen bzw. einer zur Auswertung von Daten eines Nachfahrtachografen eingesetzten Software muss weder den Strafverfolgungsbehörden noch den Gerichten in einem Sinne verständlich sein, wie es der Verteidiger zu verstehen glaubt. Die im Rahmen der streitgegenständlichen Abstandsmessung und -berechnung verwendeten Systeme sind vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen (vgl. das Zulassungszertifikat zum Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 [Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017]) und waren im Tatzeitpunkt geeicht (vgl. act. 75). Weiter befand sich der Nachfahrtachograf im Rahmen der Abstandsmessung korrekterweise im Modus VA (variabler Abstand; vgl. act. 19, Spalte "M-Mode"). Damit war alles für eine verwertbare und in dieser Form für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte rechtsgenüglich nachvollziehbare Abstandsmessung vorgekehrt. Keine Gesetzeskraft weisen die vom Beschuldigten zitierten Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen vom 22. Mai 2008 auf, weshalb sich daraus nichts ableiten lässt (vgl. BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.6.2). 1.6.1 Ebenso kritisiert der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz, denn insgesamt sei eine Verletzung des minimalen Sicherheitsabstands lediglich über eine Distanz von 6 Metern und nicht über die im Strafbefehl vom 19. Januar 2016 und im vorinstanzlichen Urteil vom 25. April 2017 genannten 700 Meter beweisrechtlich erstellt. 1.6.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime " in dubio pro reo " bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). 1.6.3 Gestützt auf die vorgenannten Ausführungen (Ziff. III.1.1 bis Ziff. III.1.3) liegen zur Feststellung des Sachverhalts insbesondere folgende Beweise und Indizien vor: der Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015 (act. 15 ff.), die auf DVD abgespeicherte, anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigte Videoaufzeichnung (act. 1/2), der Ausdruck des Auswertungsergebnisses der Software SAT-SPEED HD (act. 19), das Zulassungszertifikat zum in casu verwendeten Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 (vgl. Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017) sowie die Depositionen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft (act. 99 ff.), vor dem Strafgericht (act. 157 ff.) und im kantonsgerichtlichen Verfahren (vgl. vorn Ziff. III.1.2.2). Hinsichtlich dieser Beweismittel ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Abstandsrapport vom 14. Dezember 2015 (act. 17 ff.) den Sachverhalt nicht unterschriftlich anerkannte. Im Rahmen der Einvernahmen führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft (act. 99 ff.), vor den Schranken des Strafgerichts (act. 157 ff., S. 2 ff.) sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. vorn Ziff. III.1.2.2) aus, dass der Fahrzeuglenker vor ihm für den geringen Abstand ursächlich gewesen sei. Dieser habe in sehr geringer Distanz die Spur gewechselt und sei dann vor ihm gefahren. Der Vordermann habe in der Folge die Geschwindigkeit (ohne zu bremsen) vermindert. Er (der Beschuldigte) habe mehrmals gebremst und so versucht, einen grösseren Abstand zu gewinnen. Er habe aber nicht noch stärker abbremsen bzw. eine Vollbremsung einleiten können, da der Fahrzeuglenker hinter ihm auch sehr nahe zu ihm aufgeschlossen sei. Er habe daher versucht, die Situation mit Bremsbereitschaft zu lösen. Er habe auch nicht auf die rechte Fahrspur wechseln können, da dort andere Fahrzeuge – insbesondere ein LKW – gefahren seien. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann der anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigten Videoaufzeichnung augenscheinlich entnommen werden, dass der Beschuldigte nach dem Spurwechsel des Vordermanns sehr dicht auf diesen auffuhr, respektive keinen grösseren Abstand zu diesem schuf (vgl. die Videoaufzeichnung ab 00:16). Der Beschuldigte verblieb unverändert mit sehr geringem Abstand über eine längere Zeit (d.h. ca. 25 Sekunden bzw. 700 Meter) hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Ob der Vordermann seine Geschwindigkeit tatsächlich vermindert hat (wie vom Beschuldigten behauptet [act. 101]), kann aufgrund der Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Es ist jedenfalls kein Bremsen des Vordermanns anhand der Bremslichter ersichtlich. Der Beschuldigte war jedoch nach dem Spurwechsel des Vordermanns über die gesamte relevante Strecke von 700 Metern klarerweise nicht bemüht, den Abstand zu vergrössern. Dass ihm selbst ein weiteres Fahrzeug in so dichtem Abstand gefolgt ist, sodass das Gewinnen eines grösseren Abstands nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. An den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz vermag – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – nichts zu ändern, dass nicht für die gesamte relevante Strecke von 700 Metern eine exakte Abstandsberechnung im Sinne derjenigen von act. 19 angefertigt wurde. Insgesamt stehen den Aussagen des Beschuldigten sowohl die anlässlich der polizeilichen Nachfahrt ordnungsgemäss (vgl. vorn Ziff. III.1.6.2) angefertigte Videoaufzeichnung als auch die Auswertung dieser Videoaufnahme durch die gerichtsnotorisch anerkannte Software SAT-SPEED HD gegenüber. Darüber hinaus steht es dem Gericht zu (vgl. soeben Ziff. III.1.6.2), die Videoaufzeichnung (act. 1/2) einer freien Beweiswürdigung, das heisst insbesondere einer Würdigung ohne eine (zenti-)metergenaue Berechnung des Abstands zu jedem Zeitpunkt und über die gesamte Strecke anzustellen, zu unterziehen. Betreffend den Beweiswert der Videoaufzeichnung und insbesondere der Auswertung dieser Videoaufnahme mittels der Software SAT-SPEED HD kann Folgendes festgehalten werden: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eignen sich Fotos, auf welchen die Leitlinien der Autobahn sichtbar sind, zur Beweiswürdigung des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen. Die Länge einer Leitlinie beträgt dabei 6 Meter und der Abstand zwischen den Leitlinien 9 Meter (BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2). Das Gesagte muss auch allgemein für Videoaufzeichnungen gelten, auf denen die Leitlinien der Autobahn sichtbar sind. Vorliegend ist nicht nur aus dem Foto in act. 19, sondern auch aus der Videoaufzeichnung (act. 1/2) ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte innerhalb der im Strafbefehl vom 19. Januar 2016 genannten Strecke von 700 Metern über weite Strecken einen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug von weniger als 17.8 Metern (d.h. der Länge von rund 1.5 Leitlinien sowie einem Zwischenraum zwischen zwei Leitlinien) bzw. 0.6 Sekunden innehatte. Hinsichtlich act. 19 kann zusätzlich festgehalten werden, dass der daraus ersichtliche Abstand von 10.9 Metern von der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs und der Vorderachse des Fahrzeugs des Beschuldigten und damit – mangels eines Abzugs der Distanzen zwischen den Achsen und dem Heck bzw. der Front der Fahrzeuge – zu Gunsten des Beschuldigten tatsächlich zu hoch bemessen wurde. Aus der Videoaufzeichnung ist zudem ersichtlich, dass gegen Ende der relevanten Sequenz (vgl. die Videoaufzeichnung von Zählerstand 00:30 bis 00:35) zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen des Vordermanns offensichtlich ein nochmals geringerer Abstand (sowohl räumlich als auch zeitlich) als jener in act. 19 besteht. Insgesamt liefern sowohl die Videoaufzeichnung (act. 1/2) als auch die Abstandsermittlung mittels der Software SAT-SPEED HD (act. 19) einen deutlichen Beweis für den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt. Das Vorbringen der Verteidigung, ein zu geringer Abstand sei nur über eine Strecke von 6 Metern beweismässig erstellt, geht somit ins Leere. Nicht erhärten lassen sich überdies die Aussagen des Beschuldigten, wonach ein hinter ihm fahrender Fahrzeuglenker in einer Art und Weise aufgeschlossen habe, die es ihm verunmöglicht habe, einen grösseren Abstand zu gewinnen. Hätte tatsächlich ein Fahrzeuglenker so nahe zum Beschuldigten aufgeschlossen, bis dieser dessen Lichter nicht mehr gesehen hätte (so die Aussagen des Beschuldigten [vgl. act. 159]), wäre dieses Fahrzeug auf jeden Fall auf der Videoaufzeichnung im relevanten Zeitfenster zu sehen. Ein solches Fahrzeug ist jedoch klarerweise nicht zu erkennen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich nach dem Gesagten vielmehr als reine Schutzbehauptungen. Hinsichtlich der durch die Verteidigung in Zweifel gezogenen Ermittlung der Geschwindigkeit des Beschuldigten von 107 km/h durch die Software SAT-SPEED HD kann festgehalten werden, dass ein Sicherheitsabzug nicht vorzunehmen ist, da der die Geschwindigkeitsdaten aufzeichnende und in casu verwendete Nachfahrtachograf SAT-SPEED G2 bereits automatisch einen vom Kontroll- und Auswertungspersonal nicht beeinflussbaren Sicherheitsabzug gemäss dem Zulassungsdokument des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vornimmt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie Zulassungszertifikat zum Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 Ziff. 1.2 [Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017]). Entgegen den Darlegungen der Verteidigung handelt es sich bei der in act. 19 im weissen Rechteck auf der ersten Zeile ersichtlichen Geschwindigkeit von 107 km/h um die von der gerichtsnotorisch anerkannten Software SAT-SPEED HD ermittelte Geschwindigkeit des Beschuldigten und nicht um diejenige des hinter dem Beschuldigten fahrenden und die Videoaufzeichnung vornehmenden Polizeifahrzeugs; dessen Geschwindigkeit betrug vielmehr – wie ebenfalls in act. 19, unten links in weisser Schrift auf blauem Grund ersichtlich – 113 km/h. Aber selbst wenn dem Beschuldigten ein Sicherheitsabzug von 15% auf die ermittelten 107 km/h zugestanden und demnach von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 91 km/h ausgegangen würde, läge bei einem gemessenen Abstand von 10.9 Metern ein zeitlicher Abstand von 0.43 Sekunden vor, was – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – an der rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Tat nichts ändern würde. Die anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung erneut vorgebrachten Rügen betreffend die Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit, Transparenz und im Ergebnis Verwertbarkeit der im vorliegenden Fall von der Polizei Basel-Landschaft vorgenommenen, auf Video festgehaltenen und mittels der Software SAT-SPEED HD ausgewerteten Abstandsmessung sind nach dem Gesagten unbegründet. Ebenso wenig kann der Vorinstanz zum Vorwurf gereichen, keine zusätzlichen Abklärungen betreffend die Funktionsweise des eingesetzten Nachfahrtachografen bei variablem Abstand vorgenommen zu haben. Die Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte sind nicht verpflichtet, die technische Funktionsweise von durch das Eidgenössische Institut für Metrologie zugelassenen und geeichten Überwachungssystemen detailliert zu ermitteln. Im Rahmen der Beweiswürdigung darf – sofern sich aufgrund der objektiven Sachlage keine erheblichen Zweifel diesbezüglich aufdrängen – von der Richtigkeit der mittels dieser Systeme ermittelten Werte ausgegangen werden. Darüber hinaus findet sich im Zulassungszertifikat des Nachfahrtachografen SAT-SPEED G2 vom 9. August 2011 (Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017) in Ziff. 1.2 eine auch für Laien verständliche Erklärung betreffend das Funktionsprinzip sowie die Messwertbildung dieses Messgeräts. Es ist somit zusammenfassend festzustellen, dass der Sachverhalt, so wie er im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 umschrieben und ebenso vom Strafgericht festgestellt worden ist (vgl. vorn Ziff. III.1.1), vom äusseren Geschehensablauf her als erstellt zu erachten ist. Der angeklagte Sachverhalt ist damit im Einklang mit der Vorinstanz als erwiesen und die Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands im dargelegten Umfang als erstellt anzusehen. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die vorhandenen und gewürdigten Beweise ohne Verletzung des Grundsatzes in " dubio pro reo " zum Ergebnis gelangen, der Abstand des Beschuldigten zum vorderen Fahrzeug habe während der gesamten Strecke von 700 Metern nur wenige Meter betragen. Die für einen Entscheid des Kantonsgerichts notwendigen Beweise wurden bereits im strafgerichtlichen Verfahren erhoben bzw. von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort ins Recht gelegt. Zusätzliche Beweiserhebungen erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung als nicht notwendig, da solche an der Überzeugung des Kantonsgerichts nichts zu ändern vermöchten (vgl. dazu BGer 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015 E. 3.2). Trotz dieses Beweisergebnisses erachtet der Beschuldigte den angeklagten Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln als im konkreten Fall nicht erfüllt, was nachfolgend zu prüfen ist. 1.7.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist unbestrittenermassen eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche für die Verkehrssicherheit grosse Bedeutung hat. Ihre Missachtung führt immer wieder zu gefährlichen Auffahrunfällen im Strassenverkehr (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; BGE 115 IV 248 E. 3a). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat im Gegensatz zum auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstand ("halber Tacho" bzw. 1,8 Sekunden; BGE 131 IV 133 E. 3.1; BGer 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3) keine allgemeinen Grundsätze entwickelt, bei welchem Abstand objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Als grobe Richtschnur wird die Regel "1/6 Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.3.2; BGer 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.2; BGer 6B_749/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2.3.2; BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf Doktrin und Praxis kann zudem auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 4 f. des Urteils verwiesen werden. Das Strafgericht weist ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht nicht voraussetzt, dass es aufgrund eines zu geringen Abstands mit Sicherheit zu einer Auffahrkollision gekommen wäre, wenn der vorausfahrende Lenker eine Vollbremsung vorgenommen hätte, sondern vielmehr der Nachweis genüge, dass die (abstrakte) Gefahr einer Auffahrkollision erheblich erhöht war, was beim genannten Richtwert eines Abstands von weniger als 0.6 Sekunden bzw. 1/6 Tacho grundsätzlich der Fall ist (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; BGer 6B_1375/2016 vom 12. April 2017 E. 4; BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.2; BGer 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3 ff.; BGer 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2). 1.7.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis). 1.7.3 Aufgrund der Würdigung der vorliegenden Beweise (vgl. vorn Ziff. III.1.6 ff.) ist in casu der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG zweifelsohne erfüllt. Sowohl der exakt gemessene (vgl. act. 19) als auch der aus der Videoaufzeichnung (vgl. act. 1/2) augenscheinlich ersichtliche, vom Beschuldigten selbst gewählte Abstand lag bei Weitem unter dem für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommenen Richtwert von 0.6 Sekunden bzw. 1/6 Tacho. In subjektiver Hinsicht sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Insbesondere erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, der zu geringe Abstand sei durch die vor bzw. hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verursacht worden, als blosse Schutzbehauptungen, was eine Konsultation der Videoaufzeichnung (act. 1/2) unzweideutig aufzeigt. Weiter ist der ungenügende Abstand des Beschuldigten – entgegen der Behauptung der Verteidigung – nicht nur über eine Distanz von 6 Metern, sondern über eine Strecke von 700 Metern beweisrechtlich allemal rechtsgenüglich erstellt. Damit kann offenbleiben, ob es zur Bejahung des subjektiven Tatbestands ausreichen würde, wenn ein ungenügender Abstand, in concreto ein Abstand von 0.37 Sekunden, lediglich über eine Strecke von 6 Metern dokumentiert wäre. Der Beschuldigte missachtete die Mindestabstandsregel entgegen seinem Einwand massiv, womit eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einherging. Im Ergebnis ist somit der stringent begründete vorinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zu bestätigen. 2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgericht sprach gegenüber dem Beschuldigten eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 650.-- aus, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde. 2.2 Der Beschuldigte hat die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung explizit angefochten, da er die Ansicht vertritt, er sei lediglich aufgrund einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. 2.3 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht folgt den Ausführungen des Strafgerichts zum Strafrahmen, zu den Tat- und Täterkomponenten, zum Verschulden wie auch zur Prognosestellung (vgl. S. 8-9 des angefochtenen Urteils) vollumfänglich. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Argumentation ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar, richtig und angemessen. Es besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, davon abzuweichen. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten ist mit Blick auf den aktuellen Auszug aus dem Strafregisterauszug nach wie vor gegeben. Auch die übrigen persönlichen Verhältnisse, einschliesslich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, haben sich gemäss den Depositionen des Beschuldigten vor Kantonsgericht seit dem Urteil des Strafgerichts nicht verändert (vgl. Prot. der Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2), so dass auch die Höhe des Tagessatzes nicht zu beanstanden ist. Auch im Ergebnis erweist sich die seitens des Strafgerichts ausgesprochene Sanktion als angemessen, weshalb keinerlei Korrektur angezeigt ist. Aus den genannten Gründen ist somit auch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu bestätigen. 3. Kosten des Strafgerichts Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘167.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 367.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils). Dieser Kostenentscheid erfolgte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassung Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten Die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 4‘000.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, festgesetzt. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen. Aus diesem Grund werden die obgenannten Verfahrenskosten dem Beschuldigten und Berufungskläger auferlegt. 2. Ausserordentliche Kosten Bei diesem Verfahrensausgang wird dem Beschuldigten und Berufungskläger keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. April 2017, auszugweise lautend: "1. A.___ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Januar 2016 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , sowie zu einer Busse von Fr. 650.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 367.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 250.--, somit total Fr. 4‘000.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.