Fahrlässige Tötung
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Allgemeines
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, die Strafzumessung sowie die Verlegung der Verfahrenskosten. Nicht mehr zu beurteilen ist somit das Honorar der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
E. 2.1 Mit Urteil vom 25. Februar 2016 legt das Strafgerichtsvizepräsidium im Wesentlichen dar, das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug sei während der Fahrt schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem korrekt fahrenden Daewoo kollidiert. Dabei sei die Fahrerin des Daewoo, †B.____, ums Leben gekommen. Für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug und die anschliessende Kollision auf der Gegenfahrbahn würden einzig und alleine Gründe in Frage kommen, welche ausschliesslich im Einflussbereich des Beschuldigten liegen. Wäre der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, hätte er diesen Unfall und somit den Tod von †B.____ verhindern können. Somit habe er sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.
E. 2.2 Der Beschuldigte seinerseits rügt zur Begründung seiner Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Anklageschrift vom 24. September 2015 könne nicht entnommen werden, welches tatsächliche Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Fahrfehler bzw. eine mangelnde Aufmerksamkeit darstellen und zum Unfall geführt haben soll. Die bloss abstrakte Umschreibung des Sachverhalts verletze den Anklagegrundsatz, da keine konkrete Verhaltensweise dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werde, sondern bloss die gesetzliche Bestimmung abgeschrieben worden sei. Trotz Verletzung des Akkusationsprinzips könne allerdings auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verzichtet werden, da die Anklage aufgrund der vorhandenen Beweise nicht anders formuliert werden könne. Folglich sei das Verfahren einzustellen. Im Weiteren führt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung aus, es könne nicht restlos geklärt werden, wie sich der Unfall ereignet habe. Auch könne ihm kein fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Namentlich seien verschiedene Gründe ausserhalb seines Einflussbereichs denkbar, welche zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug hätten führen können. Beispielsweise ein Blenden durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, ein kleiner Gegenstand auf der Fahrbahn oder ein technisches Versagen seines Fahrzeugs. Hingegen seien sowohl die leichte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wie auch die leichte Alkoholisierung keine nachvollziehbaren Gründe für den begangenen Fahrfehler. Ohnehin sei es Aufgabe der Anklagebehörde, den eigentlichen Grund für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug nachzuweisen. Soweit das Strafgerichtsvizepräsidium annehme, der Fahrfehler basiere auf einer Übermüdung des Beschuldigten, werde übersehen, dass er durchwegs ausgesagt habe, er sei zwar etwas müde gewesen, aber nicht übermüdet. Überdies sei in Bezug auf das Gutachten von C.____ einzuwenden, dass die Verkehrspolizei am Unfallort Reifenspuren festgestellt habe, deren Länge Grundlage für die Berechnungen des Gutachters gewesen sei. Allerdings sei nicht objektiviert, dass die Abriebspuren dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen seien. Ohnehin habe auch der Sachverständige nicht zweifelsfrei feststellen können, weshalb der Beschuldigte ins Schleudern geraten sei. Da nicht restlos geklärt werden könne, weshalb es zu einem Fahrfehler gekommen sei, müsse der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen werden. Ferner sei im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der gesamten Unfallfolgen und den Auswirkungen dieser auf den Beschuldigten zufolge besonderer Betroffenheit von einer Bestrafung abzusehen. Zumindest seien die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.
E. 2.3 Demgegenüber entgegnet die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte zeige nicht auf, inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund der Anklageschrift nicht möglich gewesen sein soll. Insbesondere seien in der Anklageschrift alle Tatumstände hinreichend deutlich dargelegt, um sich dagegen wirksam verteidigen zu können. Somit sei das Anklageprinzip nicht verletzt. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sei festzustellen, dass ein Blenden durch ein entgegenkommendes Fahrzeug keine Aussergewöhnlichkeit darstelle. Sollte er wegen eines Blendens oder eines Niesens die Kontrolle über das Fahrzeug verloren haben, so würde dieser Umstand im Einflussbereich des Beschuldigten liegen. Mithin seien keine Hinweise für eine Ursache des Unfalls ersichtlich, welche nicht der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten zuzuschreiben seien.
E. 3 Verletzung des Anklagegrundsatzes
E. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).
E. 3.2 Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anklage jener Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden können, wobei die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände als ausreichend erachtet wird ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 35; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 21; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 10; BGE 120 IV 348, E. 3c; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3).
E. 3.3 In casu ist zunächst festzustellen, dass in der Anklageschrift vom 24. September 2015 die Pflichten, an welche sich der Beschuldigte zu halten hatte, explizit dargetan werden. Mithin führt die Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte sei als Verkehrsteilnehmer verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindere noch gefährde. Ferner habe ihm als Fahrzeuglenker die Pflicht obliegen, dafür zu sorgen, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne. Der Beschuldigte sei überdies verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und beim Fahren keine Verrichtungen vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschweren würden. Schliesslich habe die Pflicht des Beschuldigten bestanden, seine Fahrfähigkeit einer kritischen Selbstprüfung zu unterziehen. Folglich ist der Anklageschrift ohne Weiteres zu entnehmen, an welche Pflichten sich der Beschuldigte hätte halten müssen. Im Weiteren gibt die Anklageschrift auch die wesentlichen, tatsächlichen Umstände wieder, namentlich die Dunkelheit, die feuchte Fahrbahn, die vom Beschuldigten gefahrene überhöhte Geschwindigkeit, der von ihm konsumierte Alkohol sowie die Anzeichen von Müdigkeit. Ausserdem macht die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift dem Beschuldigten zum Vorwurf, er habe die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, weil er kurzzeitig eingenickt sei, einen schweren Fahrfehler begangen habe, nicht ausreichend aufmerksam gewesen sei oder aufgrund einer Kombination dieser Ursachen. Die Staatsanwaltschaft nimmt folglich Bezug auf die von ihr dargelegten und vom Beschuldigten zu berücksichtigenden Pflichten, wobei sie darlegt, inwiefern er diesen zuwider gehandelt haben soll. Der Anklageschrift kann somit deutlich entnommen werden, dass die Ursache für den Erfolgseintritt im Einflussbereich des Beschuldigten gelegen haben soll, wobei sie im Sinne einer Alternativanklage offen lässt, welche der dargelegten Ursachen oder ob die Kombination aller aufgezählten Ursachen zum Fahrfehler des Beschuldigten und dem anschliessenden Unfall mit Todesfolge geführt haben soll. Somit geht aus der Anklageschrift eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der blosse Umstand, dass es sich um eine Alternativanklage handelt, verunmöglicht im Übrigen eine wirksame Verteidigung in keiner Weise. Vielmehr ist allgemein zu beachten, dass Strafuntersuchungen bisweilen nicht sämtliche Sachverhaltselemente abschliessend zu klären vermögen. Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass die Strafsache überhaupt nicht an das Gericht überwiesen wird. Entsprechend ist anerkannt, dass die Anklage einen Haupt- und Eventualantrag enthalten oder in die Form einer Alternativanklage gekleidet sein kann, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass der Beschuldigte sich in jeder in Betracht fallenden Beziehung schuldig gemacht hat (vgl. BGer 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.3; Pra 2003 Nr. 82 S. 450 ff.; Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 45).
E. 3.4 Im Weiteren ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit sowie der Vermeidbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen zu konstatieren, dass die Schilderungen in der Anklage zu den entsprechenden tatsächlichen Umständen ausreichend klar sind. So wird dem Beschuldigten vorgeworfen, hätte er seine Fahrfähigkeit einer kritischen Prüfung unterzogen, hätte er zur Erkenntnis gelangen müssen, dass er aufgrund seiner verspürten Müdigkeit in Verbindung mit dem vorgängigen Alkoholkonsum nicht mehr vollends fahrfähig gewesen sei und daher hätte am Steuer einschlafen und die Kontrolle über sein Fahrzeuge verlieren können. Überdies wird ausgeführt, dass es für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei, dass er durch einen schweren Bedienungsfehler, die Vornahme einer Verrichtung oder eine sonstige Unaufmerksamkeit während der Fahrt die Kontrolle über sein Fahrzeug hätte verlieren können. Ausserdem habe er damit rechnen müssen, auf die Gegenfahrbahn zu geraten, einen Unfall zu verursachen und dabei jemanden zu töten. Schliesslich wird vorgebracht, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, bei den vorgängig festgestellten Anzeichen von Müdigkeit nicht zu fahren bzw. anzuhalten, das Fahrzeug korrekt zu bedienen und seine ganze Aufmerksamkeit vollends der Strasse und dem Verkehr zu widmen, womit der Unfall und damit der Tod von †B.____ vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte seinen Pflichten nachgekommen wäre.
E. 3.5 Aufgrund des eindeutigen Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten war es diesem ohne Weiteres möglich, sich wirksam zu verteidigen, zumal ihm konkrete Sorgfaltspflichtsverletzungen vorgeworfen werden, wobei auch die Relevanz der Sorgfaltspflichtsverletzung für den Erfolgseintritt deutlich dargelegt wird. Der Sachverhalt wurde demzufolge ausreichend konkretisiert und der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Somit zeigt sich, dass dem Anklageprinzip Genüge getan wurde und die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 4 Sachverhaltsfeststellung
E. 4.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst unbestritten, dass der vom Beschuldigten geführte Personenwagen BMW (X.____) auf der Bruderholzstrasse – von Bottmingen herkommen und in Richtung Münchenstein fahrend – auf der Gegenfahrbahn mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen Daewoo (Y.____) kollidierte, wobei die Lenkerin des Fahrzeugs Daewoo, †B.____, ums Leben kam. Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte den Unfall durch ein in seinem Einflussbereich liegendes Fehlverhalten verursacht hat.
E. 4.2 Hinsichtlich der Despositionen des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser durchwegs zu Protokoll gegeben hat, er vermöge sich weder an den Unfallhergang noch an den Unfall an sich zu erinnern. Hervorzuheben sind hingegen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Zeitraum vor dem Unfall. Anlässlich der Befragung vom 19. November 2010 führte der Beschuldigte als Auskunftsperson aus, am Unfalltag habe die Trauung sowie das Hochzeitsfest seines (Adoptiv-)Vaters stattgefunden. Er sei um ca. 20.00 Uhr beim Fest seines Vaters angekommen, wo er gegessen und ein Glas Champagner sowie ein 0.5 l Bier getrunken habe. Sein Kollege bzw. Nachbar D.____ habe ihn darum gebeten, dessen Freund in ein Hotel zu fahren, da dieser zu viel Alkohol getrunken habe. Er habe von D.____ die Schlüssel des Personenwagens BMW erhalten und sei um ca. 21.15 Uhr losgefahren. Nach der Fahrt mit dem Freund von D.____ habe er bei einer Kollegin in Binningen Waren für das Fest holen müssen. Von Binningen sei er über Bottmingen in Richtung Münchenstein gefahren. Vor dem Unfall auf der Bruderholzstrasse sei er mit einer Geschwindigkeit von rund 60 bis 70 km/h gefahren. Weitere Erinnerungen, insbesondere an den Unfall, habe er nicht (act. 259 ff.). In seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 3. Februar 2011 bestätigte er seine am 19. November 2010 zu Protokoll gegebenen Aussagen und führte ergänzend aus, als er losgefahren sei, habe er sich nicht betrunken, sondern fahrfähig gefühlt. Im Übrigen verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er sich müde gefühlt habe (act. 525 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erste Aussage des Beschuldigten, welche er nach dem Unfall gegenüber der Polizei tätigte, namentlich in diesem Punkt massgeblich von den nachfolgenden Depositionen abweicht. Nämlich gab der Beschuldigt dannzumal an, etwas müde gewesen zu sein (act. 113).
E. 4.3 E.____, die Tochter von †B.____ und Beifahrerin im Personenwagen Daewoo, führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2010 aus, sie könne sich daran erinnern, dass sie kurz vor dem Unfall nach unten zu ihren Schuhen gesehen habe. Als sie ihren Blick wieder nach oben gerichtet habe, habe sie in etwa 20 m Entfernung die Scheinwerfer eines auf sie zukommenden Fahrzeuges gesehen. Dabei sei es ihr vorgekommen, als hätte das Fahrzeug einen Bogen auf sie zugemacht, als wäre der Lenker dieses Fahrzeugs eingeschlafen bzw. zu weit nach rechts gefahren, worauf er abrupt nach links gelenkt habe und dabei auf ihre Fahrbahn gekommen sei. Ferner gehe sie davon aus, dass ihre Mutter, †B.____, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gehalten habe (act. 295 ff.).
E. 4.4 Des Weiteren legte F.____, Führer des hinter dem Daewoo fahrenden Personenwagens BMW (Z.____), in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. November 2010 dar, er sei mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs gewesen, wobei der Daewoo vor ihm etwa gleich schnell gefahren sei. In der Folge habe er die auf der Fahrspur des Daewoo entgegenkommenden Scheinwerfer des Fahrzeugs des Beschuldigten bemerkt. Gleich darauf sei es zur Kollision zwischen dem Daewoo und dem Fahrzeug des Beschuldigten gekommen. Auch kurz vor der Kollision sei der Daewoo korrekt in der Mitte seiner Fahrspur gefahren (act. 249 ff.).
E. 4.5 In seiner Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2010 brachte G.____ vor, er sei hinter dem Fahrzeug von F.____ gefahren. Den Unfallhergang selber habe er nicht gesehen, da er zu diesem Zeitpunkt auf den Tachometer geschaut habe. Als er seinen Blick vom Tachometer wieder zurück auf die Strasse gewendet habe, habe er die Bremslichter des Fahrzeugs von F.____ gesehen und angehalten, wobei der Unfall zu diesem Zeitpunkt bereits geschehen sei. Hinsichtlich der Fahrweise von F.____ sei ihm nichts aufgefallen, mithin sei diese normal gewesen. Sowohl er als auch F.____ seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gefahren (act. 389 ff.).
E. 4.6 Dem Unfallbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 ist sodann zu entnehmen, dass die Fahrbahn beim Eintreffen der Unfallgruppe um 23.15 Uhr feucht gewesen sei, gleichwohl habe es nicht geregnet. Ferner habe die Lufttemperatur bei ca. 5.5°C gelegen. Auf dem Belag der Fahrbahn Richtung Münchenstein hätten Pneuabriebspuren festgestellt werden können, welche sich in einem Linksbogen in Richtung der Sicherheitslinie erstreckt hätten, wobei die Abriebspur des linken Pneus die Sicherheitslinie in die Gegenfahrbahn überquert habe. Diese Pneuabriebspuren würden auf die wahrscheinliche Kollisionsstelle mit dem Personenwagen Daewoo zu laufen und hätten dem Personenwagen des Beschuldigten zugeordnet werden können. Des Weiteren sei der Sicherheitsgurt der Fahrerseite mittels Gurtstraffer satt an die B-Säule zugezogen gewesen und habe nicht mehr bewegt werden können. Dies weise darauf hin, dass der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt keinen Sicherheitsgurt getragen habe (act. 95 ff.).
E. 4.7 Im Weiteren legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) mit forensisch-toxikologischem Gutachten vom 30. November 2010 dar, dass bei der verstorbenen Fahrzeuglenkerin des Personenwagens Daewoo, †B.____, keine Hinweise auf den Konsum von Alkohol, psychoaktiven Arzneistoffen oder Betäubungsmitteln festgestellt worden seien (act. 459 ff.). Demgegenüber führte das IRM mit Blutalkohol-Gutachten des IRM vom 7. Februar 2011 aus, dass beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von mindestens 0.27‰ und höchstens 0.91‰ berechnet worden sei (act. 579 ff.). Hingegen hätten beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für die Einnahme von Betäubungsmitteln festgestellt werden können. Die im Urin vorgefundenen Rückstände von Arzneimittel hätten den dem Beschuldigten nach dem Unfall im Spital verabreichten Medikamenten zugeordnet werden können, weshalb keine Hinweise gegeben seien, wonach die Fahrfähigkeit durch Arzneimittel beeinträchtigt gewesen sei (Gutachten des IRM vom 8. Dezember 2010, act. 413 ff. i.V.m. act. 52.3).
E. 4.8 Aufgrund des technischen Gutachtens der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 7. Januar 2011 ist ersichtlich, das sich das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug vor der Kollision in betriebssicherem Zustand befunden habe und ein technischer Defekt als Unfallursache ausgeschlossen werden könne (act. 473).
E. 4.9 Dem Gutachten von C.____ vom 6. Juni 2011 ist ferner zu entnehmen, dass der vom Beschuldigten gefahrene Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 91 bis 100 km/h ins Schleudern geraten und auf diese Weise auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei. Dort sei er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von †B.____ (Daewoo) kollidiert, wobei der Personenwagen Daewoo im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h gefahren sei, während für das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 83 bis 90 km/h berechnet wird. Im Anschluss an diese Kollision sei der Personenwagen des Beschuldigten in seine ursprüngliche Fahrtrichtung weitergeschleudert worden und mit dem Fahrzeug von F.____ kollidiert. Die überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten erkläre allerdings den Unfall nicht, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf der entsprechenden Fahrstrecke bei 135 km/h liege und somit weit höher sei als die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit beim Schleuderbeginn. Auch hätten die Unfallbeteiligten †B.____ und F.____ keine Möglichkeit zur Unfallvermeidung gehabt, da von einem Zeitraum zwischen dem Schleuderbeginn und der Kollision von ca. 1.3 s auszugehen sei. Alleine die Reaktionsdauer betrage hingegen 1.5 bis 2 s. Ferner weise das Fahrzeug des Beschuldigten keine technischen Mängel auf, welche als Ursache für den Unfall in Frage kommen würden. Die Unfallursache sei vielmehr in einem Fahrfehler des Beschuldigten zu sehen, wobei sich aus technischer Sicht der Schleudervorgang mit heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten und Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben genannten Lenkaktion, erklären lasse (act. 629 ff.).
E. 4.10 Mit ergänzendem Gutachten vom 27. September 2011 nahm C.____ Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht ersichtlich sei, welche Daten zur Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs herangezogen und wie diese Daten im Einzelnen eruiert worden seien. Dabei legte er ausführlich sein Vorgehen sowie die Grundlagen seiner Berechnungen dar. Ausserdem ging der Sachverständige auf die Frage des Beschuldigten ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Fahrzeug kurz nach rechts gelenkt haben solle, obwohl es gemäss der Simulation im Gutachten vom 6. Juni 2011 nicht nach rechts ausgeschert habe. Diesbezüglich führte der Experte aus, bei den vom Beschuldigten angesprochenen Zeichnungen handle es sich um eine Rekonstruktion nach Spuren und nicht um eine Simulationsberechnung. Im Rahmen des ergänzenden Gutachtens sei nunmehr eine Simulationsberechnung angefertigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass bei der Annahme, die Vorderräder wären gerade gestellt gewesen, diese ebenfalls Pneuabriebspuren hinterlassen hätten. Gehe man hingegen davon aus, dass die Vorderräder während des Schleuderns nach rechts eingeschlagen worden seien, was einer normalen Abwehrreaktion entsprechen würde, so würden sich keine grossen Schräglaufwinkel und auch keine oder kaum sichtbare Pneuabriebspuren ergeben. Da am Unfallort nur Schleuderspuren der Hinterräder vorhanden gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Vorderräder nach rechts eingeschlagen habe (act. 705 ff.).
E. 4.11 Im Nachgang an das vorgenannte ergänzende Gutachten rügte der Beschuldigte die Darlegungen des Experten erneut, weshalb C.____ mit einem weiteren ergänzenden Gutachten vom 13. Februar 2012 seine Ausführungen präzisierte. Hinsichtlich der Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten wies der Experte darauf hin, dass die Fragestellung im Detail und erschöpfend beantwortet sei. Alle erforderlichen Daten und Formeln seien im Hauptgutachten und dem ergänzenden Gutachten angeführt. Das Verständnis bestimmter Formeln setze allerdings das Studium der Grundgesetze der Newtonschen Mechanik voraus. Mithin sei ein Studium der Physik oder des Ingenieurwesens in einer geeigneten Fachrichtung sowie eine postgraduale Fortbildung erforderlich, um im Bereich der Unfallrekonstruktion tätig zu sein. Die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens sei dadurch gewährleistet, dass nicht nur die verwendeten Berechnungsdaten angegeben, sondern diverse Zeichnungen angefertigt und darüber hinaus auch noch Videofilme hergestellt worden seien, in denen der berechnete Ablauf anschaulich dargestellt werde. In Bezug auf die Fragestellung des Lenkradeinschlags nach rechts vor der Kollision führte der Experte präzisierend aus, der Personenwagen des Beschuldigten sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Die überhöhte Geschwindigkeit sei jedoch nicht die Unfallursache. Ebenso wenig seien Mängel am Fahrzeug oder Fehler an der Fahrbahnbeschaffenheit zur Erklärung des Unfalls geeignet. Es komme daher aus technischer Sicht einzig ein Fahrfehler des Beschuldigten als Ursache des Unfalls in Frage. Des Weiteren sei aus den von der Polizei gesicherten objektiven Abriebspuren auf der Fahrbahn abzuleiten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten schleudernd auf den korrekt auf seiner Fahrbahn fahrende Personenwagen Daewoo zu bewegt habe, wobei der Kontrollverlust zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sei. Nachdem der Schleudervorgang nach links aufgrund eines nicht bestimmbaren Fahrfehlers eingeleitet gewesen sei und sich das Fahrzeug des Beschuldigten dementsprechend in Richtung Gegenfahrbahn bewegt habe, habe der Beschuldigte wohl versucht, sein Fahrzeug zurück auf seine Fahrbahnhälfte zu lenken. Dazu habe er vermutlich die Vorderräder zunehmend nach rechts eingeschlagen (act. 729 ff.).
E. 4.12 Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts vom 26. März 2014 bestätigte der Sachverständige sodann seine bisherigen Darlegungen und führte ergänzend aus, ein technischer Defekt komme als Unfallursache nicht in Frage. Vielmehr könne ein Manöver wie jenes des Beschuldigten geschehen, wenn der Fahrer einschlafe, wieder wach werde und eine heftige Lenkbewegung mache (act. 995 ff.).
E. 4.13 Zu prüfen ist, ob auf die gutachterlichen Erwägungen abzustellen ist. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369, E. 6.1).
E. 4.14 Vorliegend erweisen sich die Ausführungen von C.____ durchwegs als sorgfältig begründet, widerspruchsfrei und somit nachvollziehbar. In seinen ergänzenden Gutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 hat der Sachverständige ausserdem die Vorbringen des Beschuldigten aufgenommen und in schlüssiger Weise widerlegt. Der Experte ging auch vor den Schranken des Strafgerichts auf die Vorbringen und Fragen des Beschuldigten ein und zeigte nachvollziehbar auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Namentlich führte der Sachverständige die bei seinen Berechnungen verwendeten Grundlagen und Formeln sowohl im Gutachten vom 6. Juni 2011 als auch im ergänzenden Gutachten vom 27. September 2011 an. Es würde offenkundig den Rahmen eines Gutachtens sprengen, wenn der Sachverständige die Herleitung der von ihm verwendeten Formeln sowie die physikalischen Grundgesetze darzulegen bzw. didaktisch aufzuzeigen hätte. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, wobei namentlich die zur Berechnung verwendeten Grundlagen anzugeben sind, was hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens der Fall ist.
E. 4.15 Der Beschuldigte wendet hinsichtlich der Darlegungen des Sachverständigen ein, die Verkehrspolizei habe am Unfallort Reifenspuren festgestellt, deren Längen Grundlage für die Berechnungen des Gutachters gewesen seien. Allerdings sei nicht objektiviert, dass die Abriebspuren dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die besagten Pneuabriebspuren durch die Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft in ihrem Bericht vom 14. Januar 2011 klar dem vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen BMW (X.____) zugeordnet wurden (act. 103). Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, um an dieser Zuordnung zu zweifeln, zumal es sich bei der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft um eine auf Situationen wie die vorliegende spezialisierte Einheit handelt. Sodann konstatierte auch der Sachverständige C.____ in seinem Gutachten vom 6. Juni 2011, dass die Pneuabriebspuren dem vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen zuzuordnen seien (act. 659). Hinzu kommt, dass die Pneuabriebspuren mit den übrigen Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft sowie den Darlegungen von E.____ und F.____ übereinstimmen, weshalb das Vorbringen des Beschuldigten, die Spuren könnten von einem anderen Unfall stammen, rein theoretischer Natur sind und daher auch in dieser Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, an den Feststellungen der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft zu zweifeln. Folglich erweisen sich das Gutachten von C.____, seine ergänzenden Ausführungen dazu vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 sowie seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 zu Protokoll gegebenen Ausführungen durchwegs als in sich stimmig und nachvollziehbar, weshalb vollends auf diese abzustellen ist.
E. 4.16 In Anbetracht dieser eindeutigen Beweislage zeigt sich, dass ein technischer Defekt am Fahrzeug des Beschuldigten als Unfallursache auszuschliessen ist. Ebenso ist die vom Beschuldigten gefahrene überhöhte Geschwindigkeit entsprechend den gutachterlichen Ausführungen für das Schleudern des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht ursächlich und es sind keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten Dritter ersichtlich. Vielmehr erhellt, dass einzig ein Fahrfehler des Beschuldigten als Ursache für diesen Unfall mit Todesfolge in Frage kommt. Mithin liegt der Grund für den Unfall klar im Einflussbereich des Beschuldigten. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ist der Schleudervorgang sodann einzig mit heftigen Lenkbewegungen und Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben genannten Lenkaktion, erklärbar.
E. 4.17 Hinsichtlich der ersten Alternative, mithin den heftigen Lenkbewegungen und dem Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen hinzuweisen, wonach ein Manöver wie jenes des Beschuldigten geschehen könne, wenn der Fahrer einschlafe, wieder erwache und heftige Lenkbewegungen mache (act. 1001). In seiner ersten Aussagen gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte aus, er sei im Unfallzeitpunkt etwas müde gewesen (act. 113), was in Anbetracht der Darlegungen des Experten einen sogenannten Sekundenschlaf des Beschuldigten nahelegt. Zwar hat der Beschuldigte in seinen nachfolgenden Depositionen verneint, sich müde gefühlt zu haben, gleichwohl ist gerichtsnotorisch, dass Aussagen in zeitlicher Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation, in Kenntnis der Bedeutung des Vorgefallenen sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Hinzu kommt, dass auch E.____ zu Protokoll gegeben hat, es sei ihr vorgekommen, als wäre der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs (also der Beschuldigte) eingeschlafen und habe anschliessend abrupte Lenkbewegungen gemacht. Insbesondere aber in Beachtung der Darlegungen des Sachverständigen ist ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer als mögliche Erklärung für die heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten naheliegend.
E. 4.18 Als weitere Erklärung für die heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten kommt sodann angesichts der Darlegungen des Experten die mangelnde Aufmerksamkeit in Betracht. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten keine begründeten Zweifel aufkommen zu lassen. Demgemäss kann seinem Einwand nicht gefolgt werden, wonach ein Gegenstand auf der Fahrbahn zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug geführt haben könnte. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass keinerlei Hinweise hinsichtlich etwaiger Gegenstände auf der Fahrbahn vorliegen. Insbesondere will sich der Beschuldigte an nichts erinnern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gutachten von C.____ vom 6. Juni 2011 eine verschmutzte Fahrbahn als Ursache des Schleuderns ohnehin ausgeschlossen werden kann (act. 657 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verlust der Herrschaft über den Personenwagen ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten liegen sollte, falls er – was nicht erstellt ist – von einem entgegenkommenden Fahrzeug kurzzeitig geblendet worden wäre. Vielmehr kommt auch für den Fall, dass entgegenfahrende Scheinwerfer den Beschuldigten geblendet hätten, einzig ein Fahrfehler zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Frage, zumal die Fahrbahn an der Unfallstelle ausreichend breit ist und von den Verkehrsteilnehmern zu fordern ist, dass sie im Falle eines Blenden korrekt reagieren, mithin gerade nicht heftige Lenkbewegungen vollziehen, so dass das Fahrzeug ins Schleudern kommt und auf die Gegenfahrbahn ausschert. Somit zeigt sich, dass sich neben dem Einnicken am Steuer (Sekundenschlaf) die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten und in der Folge das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als Gründe für die heftigen Lenkbewegungen dastehen. Die Ursache des Verlusts der Kontrolle über das Fahrzeug lag daher zweifellos im Einflussbereich des Beschuldigten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildet (BGE 122 IV 225, E. 2a; BGer 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013, E. 2.3).
E. 5.2 Das Verhalten und damit auch das Mass der Sorgfalt, das der Motorfahrzeugführer im öffentlichen Verkehr zu beachten hat, wird im Allgemeinen durch die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie insbesondere der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) bestimmt. Das heisst aber nicht, dass jedes Verhalten im öffentlichen Verkehr als erlaubt gilt, wenn die Bestimmungen über den Strassenverkehr es nicht ausdrücklich verbieten. Der Motorfahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursacht, kann z.B. der fahrlässigen Tötung auch schuldig sein, wenn er ein Gebot der allgemeinen Vorsichtspflicht missachtet, vorausgesetzt, dass sein Verhalten nach den Regeln des Strassenverkehrs nicht rechtmässig ist (BGE 78 IV 73; BGE 85 IV 45, E. 2; BGE 106 IV 80, E. 4b).
E. 5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Diese Bestimmung normiert die allgemeinste Regel des gesamten SVG, gilt für alle Verkehrsteilnehmer und dient primär der Verkehrssicherheit. Art. 26 Abs. 1 SVG dient dem reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen und schützt überdies die Individualinteressen Leib und Leben. Neben den besonderen Verkehrsregeln kommt der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG indessen nur subsidiäre Bedeutung zu. Mithin ist sie für sich alleine nur anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers von keiner anderen Regel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats erfasst wird ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 26 N 1 ff.; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 26 N 3 ff.; Hans Giger , Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 1 ff.).
E. 5.4 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen bedeutet, dass der Fahrer ständig "Herr der Maschine" bleibt, sodass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Dies verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten kann. Vorausgesetzt sind somit insbesondere die Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dessen Aufmerksamkeit ( Hans Giger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.; Andreas Roth , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 31 N 1 ff.; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.). Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. Der Fahrer muss also die auf ihn zukommenden Informationen aufnehmen und verarbeiten, um auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 130 IV 32, E. 3.1; Andreas Roth , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.; Hans Giger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.). Art. 31 Abs. 2 SVG normiert sodann, dass wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf. Die körperlichen und geistigen Gründe für eine Fahrunfähigkeit können vielfältig sein. Neben der bereits in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit erwähnten Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln nennt Art. 2 Abs. 1 VRV des Weiteren insbesondere die Übermüdung als Grund der beeinträchtigten Fahrfähigkeit. Im Übrigen kann sich eine Fahrunfähigkeit aus einer Kombination mehrerer Faktoren ergeben, selbst wenn diese je für sich genommen hierfür nicht genügen würden ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 20; Andreas Roth , a.a.O., Art. 31 N 28).
E. 5.5 Hinsichtlich des Erfordernisses der Aufmerksamkeit, welche der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat, konkretisiert Art. 3 VRV die Reglung von Art. 31 Abs. 1 SVG mit beispielhaften Sorgfaltspflichten. Demgemäss muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er die massgebenden Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225, E. 2b; Hans Giger , a.a.O., Art. 31 N 8 ff.; Andreas Roth , a.a.O., Art. 31 N 44 ff.; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 7 f.).
E. 5.6 In casu steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass einzig ein Fahrfehler des Beschuldigten als Ursache des Unfalls und des Todes von †B.____ in Frage kommt. Diesbezüglich lässt der Sachverhalt keine Zweifel offen. Als Grund dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr über die Fähigkeit verfügte, dass von ihm gefahrene Fahrzeug zu beherrschen, kommen ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer (Sekundenschlaf), mangelnde Aufmerksamkeit, das manuelle Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand oder die Kombination dieser Faktoren in Frage. Ein jeder dieser Faktoren, sei es alleine oder in Kombination, stellt jedoch zweifellos eine Sorgfaltspflichtsverletzung dar, die vom Beschuldigten zu vertreten ist. Mithin liegt die Sorgfaltspflichtsverletzung im Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, sei es aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit oder der mangelnden Fahrfähigkeit, fehlte dem Beschuldigten doch die körperliche und geistige Befähigung, das Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen.
E. 5.7 Sodann ist festzustellen, dass das falsche Fahrverhalten des Beschuldigten, welches dazu geführt hat, dass sein Fahrzeug nach dem Schleudern auf die Gegenfahrbahn ausscherte und dort mit dem Fahrzeug von †B.____ kollidierte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg, nämlich den Tod von †B.____, herbeizuführen vermochte. Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher offensichtlich erfüllt. Des Weiteren ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Bruderholzstrasse – und folglich auch die Unfallstelle – hinreichend kannte, zumal dies früher sein Arbeitsweg gewesen sei (act. 269, 549). Entsprechend habe er sowohl Kenntnis über die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als auch über die Sicherheitslinie gehabt, welche seine Fahrbahn von der Gegenfahrbahn trennte (act. 547, 553). Des Weiteren war der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt ein geübter Fahrer, zumal er nicht nur seit dem 1. Oktober 2008 einen Lernfahrausweis für Motorwagen (act. 27) bzw. ab dem 9. Juni 2009 einen Führerausweis auf Probe (act. 29 f.) besass, sondern überdies seit August 2006 eine Anlehre resp. ab August 2008 eine Lehre als Automobilfachmann absolvierte (act. 41). Angesichts seiner Kenntnisse und Fähigkeiten war der Beschuldigte in der Lage, die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe zumindest in ihren wesentlichen Zügen vorauszusehen. Mithin hätte der Beschuldigte die von ihm hervorgerufene Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers voraussehen sowie erkennen können und müssen.
E. 5.8 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit zeigt sich schliesslich, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre. Mithin wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, angesichts seiner offenbar unzureichenden (geistigen) Leistungsfähigkeit auf die (Weiter-)Fahrt zu verzichten, vor allem aber seine Achtsamkeit pflichtgemäss vollends der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Schliesslich ist in Bezug auf die mögliche Ursache, dass der Beschuldigte den Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand manuell zurückschaltete, festzustellen, dass auch dieser Fahrfehler bzw. der Schleudervorgang und entsprechend auch der Tod von †B.____ bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten hätte vermieden werden können. Demzufolge ist die Vermeidbarkeit durchwegs zu bejahen.
E. 5.9 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Hinweise vorhanden sind, wonach der Beschuldigte die vorliegende Gefährdung, mithin den Tod von †B.____, in Betracht gezogen hat, weshalb von einer unbewussten Fahrlässigkeit auszugehen ist. Demnach ist der Tatbestand von Art. 117 StGB erfüllt. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat.
E. 6 Besondere Betroffenheit
E. 6.1 In Beachtung der Rechtsschriften der Parteien sowie der vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung, insbesondere auch in Bezug auf die Höhe der Sanktion, seitens der Parteien grundsätzlich nicht angefochten sind. Vielmehr rügt der Beschuldigte einzig, es sei von der Strafe zufolge besonderer Betroffenheit abzusehen. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Hingegen ist im Nachfolgenden auf die Darlegungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafbefreiung zufolge besonderer Betroffenheit des Täters durch die Tat einzugehen.
E. 6.2 Gemäss Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGer 6B_801/2015 vom 22. Januar 2016, E: 3.3). Als Beispiele der schweren Betroffenheit werden vor allem schwerste Verletzungen des Täters oder der von ihm verschuldete Tod nächster Angehöriger genannt ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 54 N 1; Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 54 N 13 ff.).
E. 6.3 In casu führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, er habe derzeit lediglich körperliche Leiden, mithin habe er Probleme mit seiner Schulter, welche Folgen seines Unfalls seien. Hingegen habe er die seelischen Folgen seines Unfalls zwischenzeitlich überwunden (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017, S. 2). Insofern zeigt sich, dass nicht von einer derart schweren Betroffenheit ausgegangen werden kann, dass eine Strafe geradezu als unangemessen erscheinen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Schuldgefühle bzw. die psychische Betroffenheit bei der ungewollten Tötung oder Verletzung nicht nahe stehender Personen den Verzicht auf eine strafrechtliche Reaktion nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Kassationshof vom 1. März 1994, zit. bei Hans Wiprächtiger , Strafzumessung und bedingter Strafvollzug – eine Herausforderung für die Strafbehörden, in: ZStrR 114/1996 S. 452; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 54 N 4; Franz Riklin , a.a.O., Art. 54 N 23). Des Weiteren ist in Bezug auf die Leiden an der Schulter festzustellen, dass die vom Beschuldigten geschilderten körperlichen Beschwerden keineswegs die Erheblichkeit der in der Praxis angeführten Beispiele schwerster Unfallfolgen, wie beispielsweise Querschnittslähmungen, erreichen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine vorgetragenen Beschwerden nicht belegt hat. Mithin ergibt sich aus den Akten kein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich an unmittelbaren physischen oder psychischen Folgen des Unfalls leidet. Umso mehr sind auch keine Hinweise auf die Schwere allfälliger Leiden ersichtlich. Im Gegenteil ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 30. November 2010 zu entnehmen, dass die beim Beschuldigten äusserlich festgestellten Verletzungsbefunde nur oberflächlich sind (act. 379). Demnach rechtfertigt sich eine Strafbefreiung zufolge besonderer Betroffenheit in casu nicht.
E. 7 Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 7.1 Schliesslich ist der Antrag des Beschuldigten zu prüfen, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen seien. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das zuständige Gericht kann allerdings gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Abs. 2 GebT gegeben ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht von bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (§ 5 Abs. 2 GebT). Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., je mit Hinweisen).
E. 7.2 Vorliegend ist zunächst offenkundig, dass zur Erreichung des Strafzwecks der Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht notwendig erscheint. Auch ist die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten nicht von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit und zudem liegt kein Härtefall von andauernder Natur im Sinne von § 5 Abs. 2 GebT vor, zumal der Beschuldigte aufgrund seines Alters (Jahrgang 1990) ohne Weiteres erwerbstätig sein kann. In Bezug auf die Frage, ob Gründe der Billigkeit das Absehen von einer Kostenauflage erfordern, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Ausnahmeklausel handelt, welche nur greift, wenn die Kostenauflage zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen würde. Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, zumal die Regelung betreffend die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für jede beschuldigte und zur Tragung der Kosten verurteilte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der das Absehen von der Kostenauflage aus Billigkeit zu begründen vermag. Soweit der Beschuldigte auf die ihn belastenden Folgen des Unfalls verweist, ist im Übrigen festzustellen, dass er – entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 6.3 des vorliegenden Urteils – seine seelischen Probleme offenbar überwunden hat. Hinsichtlich der vorgebrachten physischen Leiden an der Schulter fehlt es sodann insbesondere am Nachweis, dass diese Folgen des Unfalles sind. Die offenbar vom Unfall herrührende Problematik mit der Achillessehne wurde schliesslich operativ behandelt. Demnach erhellt, dass keine nach wie vor bestehenden Ereignisfolgen gegeben sind, welche den Beschuldigten namentlich in seiner Erwerbstätigkeit einschränken oder ihn anderweitig übermässig belasten würden. Demzufolge rechtfertigt sich ein Absehen von der Kostenauflage zufolge Billigkeit auch in dieser Hinsicht nicht.
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 25. Februar 2016 zu bestätigen ist. III. Kosten […]
Dispositiv
- A.____ wird der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB (i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 48 lit. e StGB.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8‘996.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘700.25 (exkl. Teilnahme an der 1. Hauptverhandlung) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
- Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34‘701.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 30‘127.10, den Kosten des Experten an der ersten Hauptverhandlung von Fr. 1‘074.50 sowie der Gerichtsgebühr für die Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 von Fr. 3‘500.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Dr. Nicolas Roulet als sein Rechtsvertreter bewilligt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von Fr. 2'219.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 177.50, insgesamt somit Fr. 2'396.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.01.2017 460 16 76
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Januar 2017 (460 16 76) Strafrecht Fahrlässige Tötung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Fahrlässige Tötung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 25. Februar 2016 A. Mit Urteil vom 25. Februar 2016 erklärte das Strafgerichtsvizepräsidium Basel-Landschaft A.____ der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dem Beschuldigten wurden überdies die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34'701.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 30'127.10, den Kosten für die Anhörung des Sachverständigen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von Fr. 1'074.50 sowie einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- auferlegt (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 25. Februar 2016 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 27. April 2016 beantragte er, es sei das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vollumfänglich, eventualiter teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen, eventualiter sei von einer Bestrafung wegen besonderer Betroffenheit abzusehen und es seien in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen, subeventualiter seien in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls zu Lasten des Staates zu verlegen. Ferner sei die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet für das Berufungsverfahren zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 17. Mai 2016 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. D. Mit Berufungsbegründung vom 23. August 2016 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 27. April 2016 gestellten Rechtsbegehren. E. In ihrer Berufungsantwort vom 22. September 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. F. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret richtet sich die Berufung aufgrund der Anträge des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, die Strafzumessung sowie die Verlegung der Verfahrenskosten. Nicht mehr zu beurteilen ist somit das Honorar der amtlichen Verteidigung in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 2. 2.1 Mit Urteil vom 25. Februar 2016 legt das Strafgerichtsvizepräsidium im Wesentlichen dar, das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug sei während der Fahrt schleudernd auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem korrekt fahrenden Daewoo kollidiert. Dabei sei die Fahrerin des Daewoo, †B.____, ums Leben gekommen. Für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug und die anschliessende Kollision auf der Gegenfahrbahn würden einzig und alleine Gründe in Frage kommen, welche ausschliesslich im Einflussbereich des Beschuldigten liegen. Wäre der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen, hätte er diesen Unfall und somit den Tod von †B.____ verhindern können. Somit habe er sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. 2.2 Der Beschuldigte seinerseits rügt zur Begründung seiner Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Anklageschrift vom 24. September 2015 könne nicht entnommen werden, welches tatsächliche Verhalten des Beschuldigten ein schwerer Fahrfehler bzw. eine mangelnde Aufmerksamkeit darstellen und zum Unfall geführt haben soll. Die bloss abstrakte Umschreibung des Sachverhalts verletze den Anklagegrundsatz, da keine konkrete Verhaltensweise dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werde, sondern bloss die gesetzliche Bestimmung abgeschrieben worden sei. Trotz Verletzung des Akkusationsprinzips könne allerdings auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verzichtet werden, da die Anklage aufgrund der vorhandenen Beweise nicht anders formuliert werden könne. Folglich sei das Verfahren einzustellen. Im Weiteren führt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung aus, es könne nicht restlos geklärt werden, wie sich der Unfall ereignet habe. Auch könne ihm kein fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf gemacht werden. Namentlich seien verschiedene Gründe ausserhalb seines Einflussbereichs denkbar, welche zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug hätten führen können. Beispielsweise ein Blenden durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, ein kleiner Gegenstand auf der Fahrbahn oder ein technisches Versagen seines Fahrzeugs. Hingegen seien sowohl die leichte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit wie auch die leichte Alkoholisierung keine nachvollziehbaren Gründe für den begangenen Fahrfehler. Ohnehin sei es Aufgabe der Anklagebehörde, den eigentlichen Grund für den Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug nachzuweisen. Soweit das Strafgerichtsvizepräsidium annehme, der Fahrfehler basiere auf einer Übermüdung des Beschuldigten, werde übersehen, dass er durchwegs ausgesagt habe, er sei zwar etwas müde gewesen, aber nicht übermüdet. Überdies sei in Bezug auf das Gutachten von C.____ einzuwenden, dass die Verkehrspolizei am Unfallort Reifenspuren festgestellt habe, deren Länge Grundlage für die Berechnungen des Gutachters gewesen sei. Allerdings sei nicht objektiviert, dass die Abriebspuren dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen seien. Ohnehin habe auch der Sachverständige nicht zweifelsfrei feststellen können, weshalb der Beschuldigte ins Schleudern geraten sei. Da nicht restlos geklärt werden könne, weshalb es zu einem Fahrfehler gekommen sei, müsse der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen werden. Ferner sei im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der gesamten Unfallfolgen und den Auswirkungen dieser auf den Beschuldigten zufolge besonderer Betroffenheit von einer Bestrafung abzusehen. Zumindest seien die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen. 2.3 Demgegenüber entgegnet die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte zeige nicht auf, inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund der Anklageschrift nicht möglich gewesen sein soll. Insbesondere seien in der Anklageschrift alle Tatumstände hinreichend deutlich dargelegt, um sich dagegen wirksam verteidigen zu können. Somit sei das Anklageprinzip nicht verletzt. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung sei festzustellen, dass ein Blenden durch ein entgegenkommendes Fahrzeug keine Aussergewöhnlichkeit darstelle. Sollte er wegen eines Blendens oder eines Niesens die Kontrolle über das Fahrzeug verloren haben, so würde dieser Umstand im Einflussbereich des Beschuldigten liegen. Mithin seien keine Hinweise für eine Ursache des Unfalls ersichtlich, welche nicht der Einflussmöglichkeit des Beschuldigten zuzuschreiben seien. 3. Verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). 3.2 Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anklage jener Elemente, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden können, wobei die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände als ausreichend erachtet wird ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 35; Nathan Landshut/Thomas Bosshard , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 21; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 10; BGE 120 IV 348, E. 3c; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). 3.3 In casu ist zunächst festzustellen, dass in der Anklageschrift vom 24. September 2015 die Pflichten, an welche sich der Beschuldigte zu halten hatte, explizit dargetan werden. Mithin führt die Staatsanwaltschaft an, der Beschuldigte sei als Verkehrsteilnehmer verpflichtet gewesen, sich so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindere noch gefährde. Ferner habe ihm als Fahrzeuglenker die Pflicht obliegen, dafür zu sorgen, das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen könne. Der Beschuldigte sei überdies verpflichtet gewesen, seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden und beim Fahren keine Verrichtungen vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschweren würden. Schliesslich habe die Pflicht des Beschuldigten bestanden, seine Fahrfähigkeit einer kritischen Selbstprüfung zu unterziehen. Folglich ist der Anklageschrift ohne Weiteres zu entnehmen, an welche Pflichten sich der Beschuldigte hätte halten müssen. Im Weiteren gibt die Anklageschrift auch die wesentlichen, tatsächlichen Umstände wieder, namentlich die Dunkelheit, die feuchte Fahrbahn, die vom Beschuldigten gefahrene überhöhte Geschwindigkeit, der von ihm konsumierte Alkohol sowie die Anzeichen von Müdigkeit. Ausserdem macht die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift dem Beschuldigten zum Vorwurf, er habe die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, weil er kurzzeitig eingenickt sei, einen schweren Fahrfehler begangen habe, nicht ausreichend aufmerksam gewesen sei oder aufgrund einer Kombination dieser Ursachen. Die Staatsanwaltschaft nimmt folglich Bezug auf die von ihr dargelegten und vom Beschuldigten zu berücksichtigenden Pflichten, wobei sie darlegt, inwiefern er diesen zuwider gehandelt haben soll. Der Anklageschrift kann somit deutlich entnommen werden, dass die Ursache für den Erfolgseintritt im Einflussbereich des Beschuldigten gelegen haben soll, wobei sie im Sinne einer Alternativanklage offen lässt, welche der dargelegten Ursachen oder ob die Kombination aller aufgezählten Ursachen zum Fahrfehler des Beschuldigten und dem anschliessenden Unfall mit Todesfolge geführt haben soll. Somit geht aus der Anklageschrift eindeutig hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der blosse Umstand, dass es sich um eine Alternativanklage handelt, verunmöglicht im Übrigen eine wirksame Verteidigung in keiner Weise. Vielmehr ist allgemein zu beachten, dass Strafuntersuchungen bisweilen nicht sämtliche Sachverhaltselemente abschliessend zu klären vermögen. Dies kann indessen nicht zur Folge haben, dass die Strafsache überhaupt nicht an das Gericht überwiesen wird. Entsprechend ist anerkannt, dass die Anklage einen Haupt- und Eventualantrag enthalten oder in die Form einer Alternativanklage gekleidet sein kann, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass der Beschuldigte sich in jeder in Betracht fallenden Beziehung schuldig gemacht hat (vgl. BGer 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.3; Pra 2003 Nr. 82 S. 450 ff.; Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 45). 3.4 Im Weiteren ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit sowie der Vermeidbarkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen zu konstatieren, dass die Schilderungen in der Anklage zu den entsprechenden tatsächlichen Umständen ausreichend klar sind. So wird dem Beschuldigten vorgeworfen, hätte er seine Fahrfähigkeit einer kritischen Prüfung unterzogen, hätte er zur Erkenntnis gelangen müssen, dass er aufgrund seiner verspürten Müdigkeit in Verbindung mit dem vorgängigen Alkoholkonsum nicht mehr vollends fahrfähig gewesen sei und daher hätte am Steuer einschlafen und die Kontrolle über sein Fahrzeuge verlieren können. Überdies wird ausgeführt, dass es für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei, dass er durch einen schweren Bedienungsfehler, die Vornahme einer Verrichtung oder eine sonstige Unaufmerksamkeit während der Fahrt die Kontrolle über sein Fahrzeug hätte verlieren können. Ausserdem habe er damit rechnen müssen, auf die Gegenfahrbahn zu geraten, einen Unfall zu verursachen und dabei jemanden zu töten. Schliesslich wird vorgebracht, dass es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, bei den vorgängig festgestellten Anzeichen von Müdigkeit nicht zu fahren bzw. anzuhalten, das Fahrzeug korrekt zu bedienen und seine ganze Aufmerksamkeit vollends der Strasse und dem Verkehr zu widmen, womit der Unfall und damit der Tod von †B.____ vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte seinen Pflichten nachgekommen wäre. 3.5 Aufgrund des eindeutigen Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten war es diesem ohne Weiteres möglich, sich wirksam zu verteidigen, zumal ihm konkrete Sorgfaltspflichtsverletzungen vorgeworfen werden, wobei auch die Relevanz der Sorgfaltspflichtsverletzung für den Erfolgseintritt deutlich dargelegt wird. Der Sachverhalt wurde demzufolge ausreichend konkretisiert und der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Somit zeigt sich, dass dem Anklageprinzip Genüge getan wurde und die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Sachverhaltsfeststellung 4.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst unbestritten, dass der vom Beschuldigten geführte Personenwagen BMW (X.____) auf der Bruderholzstrasse – von Bottmingen herkommen und in Richtung Münchenstein fahrend – auf der Gegenfahrbahn mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen Daewoo (Y.____) kollidierte, wobei die Lenkerin des Fahrzeugs Daewoo, †B.____, ums Leben kam. Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte den Unfall durch ein in seinem Einflussbereich liegendes Fehlverhalten verursacht hat. 4.2 Hinsichtlich der Despositionen des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser durchwegs zu Protokoll gegeben hat, er vermöge sich weder an den Unfallhergang noch an den Unfall an sich zu erinnern. Hervorzuheben sind hingegen die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Zeitraum vor dem Unfall. Anlässlich der Befragung vom 19. November 2010 führte der Beschuldigte als Auskunftsperson aus, am Unfalltag habe die Trauung sowie das Hochzeitsfest seines (Adoptiv-)Vaters stattgefunden. Er sei um ca. 20.00 Uhr beim Fest seines Vaters angekommen, wo er gegessen und ein Glas Champagner sowie ein 0.5 l Bier getrunken habe. Sein Kollege bzw. Nachbar D.____ habe ihn darum gebeten, dessen Freund in ein Hotel zu fahren, da dieser zu viel Alkohol getrunken habe. Er habe von D.____ die Schlüssel des Personenwagens BMW erhalten und sei um ca. 21.15 Uhr losgefahren. Nach der Fahrt mit dem Freund von D.____ habe er bei einer Kollegin in Binningen Waren für das Fest holen müssen. Von Binningen sei er über Bottmingen in Richtung Münchenstein gefahren. Vor dem Unfall auf der Bruderholzstrasse sei er mit einer Geschwindigkeit von rund 60 bis 70 km/h gefahren. Weitere Erinnerungen, insbesondere an den Unfall, habe er nicht (act. 259 ff.). In seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 3. Februar 2011 bestätigte er seine am 19. November 2010 zu Protokoll gegebenen Aussagen und führte ergänzend aus, als er losgefahren sei, habe er sich nicht betrunken, sondern fahrfähig gefühlt. Im Übrigen verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er sich müde gefühlt habe (act. 525 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die erste Aussage des Beschuldigten, welche er nach dem Unfall gegenüber der Polizei tätigte, namentlich in diesem Punkt massgeblich von den nachfolgenden Depositionen abweicht. Nämlich gab der Beschuldigt dannzumal an, etwas müde gewesen zu sein (act. 113). 4.3 E.____, die Tochter von †B.____ und Beifahrerin im Personenwagen Daewoo, führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 1. Dezember 2010 aus, sie könne sich daran erinnern, dass sie kurz vor dem Unfall nach unten zu ihren Schuhen gesehen habe. Als sie ihren Blick wieder nach oben gerichtet habe, habe sie in etwa 20 m Entfernung die Scheinwerfer eines auf sie zukommenden Fahrzeuges gesehen. Dabei sei es ihr vorgekommen, als hätte das Fahrzeug einen Bogen auf sie zugemacht, als wäre der Lenker dieses Fahrzeugs eingeschlafen bzw. zu weit nach rechts gefahren, worauf er abrupt nach links gelenkt habe und dabei auf ihre Fahrbahn gekommen sei. Ferner gehe sie davon aus, dass ihre Mutter, †B.____, sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gehalten habe (act. 295 ff.). 4.4 Des Weiteren legte F.____, Führer des hinter dem Daewoo fahrenden Personenwagens BMW (Z.____), in seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. November 2010 dar, er sei mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs gewesen, wobei der Daewoo vor ihm etwa gleich schnell gefahren sei. In der Folge habe er die auf der Fahrspur des Daewoo entgegenkommenden Scheinwerfer des Fahrzeugs des Beschuldigten bemerkt. Gleich darauf sei es zur Kollision zwischen dem Daewoo und dem Fahrzeug des Beschuldigten gekommen. Auch kurz vor der Kollision sei der Daewoo korrekt in der Mitte seiner Fahrspur gefahren (act. 249 ff.). 4.5 In seiner Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2010 brachte G.____ vor, er sei hinter dem Fahrzeug von F.____ gefahren. Den Unfallhergang selber habe er nicht gesehen, da er zu diesem Zeitpunkt auf den Tachometer geschaut habe. Als er seinen Blick vom Tachometer wieder zurück auf die Strasse gewendet habe, habe er die Bremslichter des Fahrzeugs von F.____ gesehen und angehalten, wobei der Unfall zu diesem Zeitpunkt bereits geschehen sei. Hinsichtlich der Fahrweise von F.____ sei ihm nichts aufgefallen, mithin sei diese normal gewesen. Sowohl er als auch F.____ seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h gefahren (act. 389 ff.). 4.6 Dem Unfallbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 ist sodann zu entnehmen, dass die Fahrbahn beim Eintreffen der Unfallgruppe um 23.15 Uhr feucht gewesen sei, gleichwohl habe es nicht geregnet. Ferner habe die Lufttemperatur bei ca. 5.5°C gelegen. Auf dem Belag der Fahrbahn Richtung Münchenstein hätten Pneuabriebspuren festgestellt werden können, welche sich in einem Linksbogen in Richtung der Sicherheitslinie erstreckt hätten, wobei die Abriebspur des linken Pneus die Sicherheitslinie in die Gegenfahrbahn überquert habe. Diese Pneuabriebspuren würden auf die wahrscheinliche Kollisionsstelle mit dem Personenwagen Daewoo zu laufen und hätten dem Personenwagen des Beschuldigten zugeordnet werden können. Des Weiteren sei der Sicherheitsgurt der Fahrerseite mittels Gurtstraffer satt an die B-Säule zugezogen gewesen und habe nicht mehr bewegt werden können. Dies weise darauf hin, dass der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt keinen Sicherheitsgurt getragen habe (act. 95 ff.). 4.7 Im Weiteren legte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) mit forensisch-toxikologischem Gutachten vom 30. November 2010 dar, dass bei der verstorbenen Fahrzeuglenkerin des Personenwagens Daewoo, †B.____, keine Hinweise auf den Konsum von Alkohol, psychoaktiven Arzneistoffen oder Betäubungsmitteln festgestellt worden seien (act. 459 ff.). Demgegenüber führte das IRM mit Blutalkohol-Gutachten des IRM vom 7. Februar 2011 aus, dass beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von mindestens 0.27‰ und höchstens 0.91‰ berechnet worden sei (act. 579 ff.). Hingegen hätten beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte für die Einnahme von Betäubungsmitteln festgestellt werden können. Die im Urin vorgefundenen Rückstände von Arzneimittel hätten den dem Beschuldigten nach dem Unfall im Spital verabreichten Medikamenten zugeordnet werden können, weshalb keine Hinweise gegeben seien, wonach die Fahrfähigkeit durch Arzneimittel beeinträchtigt gewesen sei (Gutachten des IRM vom 8. Dezember 2010, act. 413 ff. i.V.m. act. 52.3). 4.8 Aufgrund des technischen Gutachtens der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 7. Januar 2011 ist ersichtlich, das sich das vom Beschuldigten gefahrene Fahrzeug vor der Kollision in betriebssicherem Zustand befunden habe und ein technischer Defekt als Unfallursache ausgeschlossen werden könne (act. 473). 4.9 Dem Gutachten von C.____ vom 6. Juni 2011 ist ferner zu entnehmen, dass der vom Beschuldigten gefahrene Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von rund 91 bis 100 km/h ins Schleudern geraten und auf diese Weise auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei. Dort sei er mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von †B.____ (Daewoo) kollidiert, wobei der Personenwagen Daewoo im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km/h gefahren sei, während für das Fahrzeug des Beschuldigten im Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 83 bis 90 km/h berechnet wird. Im Anschluss an diese Kollision sei der Personenwagen des Beschuldigten in seine ursprüngliche Fahrtrichtung weitergeschleudert worden und mit dem Fahrzeug von F.____ kollidiert. Die überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten erkläre allerdings den Unfall nicht, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf der entsprechenden Fahrstrecke bei 135 km/h liege und somit weit höher sei als die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit beim Schleuderbeginn. Auch hätten die Unfallbeteiligten †B.____ und F.____ keine Möglichkeit zur Unfallvermeidung gehabt, da von einem Zeitraum zwischen dem Schleuderbeginn und der Kollision von ca. 1.3 s auszugehen sei. Alleine die Reaktionsdauer betrage hingegen 1.5 bis 2 s. Ferner weise das Fahrzeug des Beschuldigten keine technischen Mängel auf, welche als Ursache für den Unfall in Frage kommen würden. Die Unfallursache sei vielmehr in einem Fahrfehler des Beschuldigten zu sehen, wobei sich aus technischer Sicht der Schleudervorgang mit heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten und Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben genannten Lenkaktion, erklären lasse (act. 629 ff.). 4.10 Mit ergänzendem Gutachten vom 27. September 2011 nahm C.____ Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht ersichtlich sei, welche Daten zur Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit seines Fahrzeugs herangezogen und wie diese Daten im Einzelnen eruiert worden seien. Dabei legte er ausführlich sein Vorgehen sowie die Grundlagen seiner Berechnungen dar. Ausserdem ging der Sachverständige auf die Frage des Beschuldigten ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Fahrzeug kurz nach rechts gelenkt haben solle, obwohl es gemäss der Simulation im Gutachten vom 6. Juni 2011 nicht nach rechts ausgeschert habe. Diesbezüglich führte der Experte aus, bei den vom Beschuldigten angesprochenen Zeichnungen handle es sich um eine Rekonstruktion nach Spuren und nicht um eine Simulationsberechnung. Im Rahmen des ergänzenden Gutachtens sei nunmehr eine Simulationsberechnung angefertigt worden. Daraus sei ersichtlich, dass bei der Annahme, die Vorderräder wären gerade gestellt gewesen, diese ebenfalls Pneuabriebspuren hinterlassen hätten. Gehe man hingegen davon aus, dass die Vorderräder während des Schleuderns nach rechts eingeschlagen worden seien, was einer normalen Abwehrreaktion entsprechen würde, so würden sich keine grossen Schräglaufwinkel und auch keine oder kaum sichtbare Pneuabriebspuren ergeben. Da am Unfallort nur Schleuderspuren der Hinterräder vorhanden gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine Vorderräder nach rechts eingeschlagen habe (act. 705 ff.). 4.11 Im Nachgang an das vorgenannte ergänzende Gutachten rügte der Beschuldigte die Darlegungen des Experten erneut, weshalb C.____ mit einem weiteren ergänzenden Gutachten vom 13. Februar 2012 seine Ausführungen präzisierte. Hinsichtlich der Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten wies der Experte darauf hin, dass die Fragestellung im Detail und erschöpfend beantwortet sei. Alle erforderlichen Daten und Formeln seien im Hauptgutachten und dem ergänzenden Gutachten angeführt. Das Verständnis bestimmter Formeln setze allerdings das Studium der Grundgesetze der Newtonschen Mechanik voraus. Mithin sei ein Studium der Physik oder des Ingenieurwesens in einer geeigneten Fachrichtung sowie eine postgraduale Fortbildung erforderlich, um im Bereich der Unfallrekonstruktion tätig zu sein. Die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens sei dadurch gewährleistet, dass nicht nur die verwendeten Berechnungsdaten angegeben, sondern diverse Zeichnungen angefertigt und darüber hinaus auch noch Videofilme hergestellt worden seien, in denen der berechnete Ablauf anschaulich dargestellt werde. In Bezug auf die Fragestellung des Lenkradeinschlags nach rechts vor der Kollision führte der Experte präzisierend aus, der Personenwagen des Beschuldigten sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Die überhöhte Geschwindigkeit sei jedoch nicht die Unfallursache. Ebenso wenig seien Mängel am Fahrzeug oder Fehler an der Fahrbahnbeschaffenheit zur Erklärung des Unfalls geeignet. Es komme daher aus technischer Sicht einzig ein Fahrfehler des Beschuldigten als Ursache des Unfalls in Frage. Des Weiteren sei aus den von der Polizei gesicherten objektiven Abriebspuren auf der Fahrbahn abzuleiten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten schleudernd auf den korrekt auf seiner Fahrbahn fahrende Personenwagen Daewoo zu bewegt habe, wobei der Kontrollverlust zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sei. Nachdem der Schleudervorgang nach links aufgrund eines nicht bestimmbaren Fahrfehlers eingeleitet gewesen sei und sich das Fahrzeug des Beschuldigten dementsprechend in Richtung Gegenfahrbahn bewegt habe, habe der Beschuldigte wohl versucht, sein Fahrzeug zurück auf seine Fahrbahnhälfte zu lenken. Dazu habe er vermutlich die Vorderräder zunehmend nach rechts eingeschlagen (act. 729 ff.). 4.12 Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts vom 26. März 2014 bestätigte der Sachverständige sodann seine bisherigen Darlegungen und führte ergänzend aus, ein technischer Defekt komme als Unfallursache nicht in Frage. Vielmehr könne ein Manöver wie jenes des Beschuldigten geschehen, wenn der Fahrer einschlafe, wieder wach werde und eine heftige Lenkbewegung mache (act. 995 ff.). 4.13 Zu prüfen ist, ob auf die gutachterlichen Erwägungen abzustellen ist. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369, E. 6.1). 4.14 Vorliegend erweisen sich die Ausführungen von C.____ durchwegs als sorgfältig begründet, widerspruchsfrei und somit nachvollziehbar. In seinen ergänzenden Gutachten vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 hat der Sachverständige ausserdem die Vorbringen des Beschuldigten aufgenommen und in schlüssiger Weise widerlegt. Der Experte ging auch vor den Schranken des Strafgerichts auf die Vorbringen und Fragen des Beschuldigten ein und zeigte nachvollziehbar auf, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Namentlich führte der Sachverständige die bei seinen Berechnungen verwendeten Grundlagen und Formeln sowohl im Gutachten vom 6. Juni 2011 als auch im ergänzenden Gutachten vom 27. September 2011 an. Es würde offenkundig den Rahmen eines Gutachtens sprengen, wenn der Sachverständige die Herleitung der von ihm verwendeten Formeln sowie die physikalischen Grundgesetze darzulegen bzw. didaktisch aufzuzeigen hätte. Massgebend ist vielmehr, dass das Gutachten nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, wobei namentlich die zur Berechnung verwendeten Grundlagen anzugeben sind, was hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens der Fall ist. 4.15 Der Beschuldigte wendet hinsichtlich der Darlegungen des Sachverständigen ein, die Verkehrspolizei habe am Unfallort Reifenspuren festgestellt, deren Längen Grundlage für die Berechnungen des Gutachters gewesen seien. Allerdings sei nicht objektiviert, dass die Abriebspuren dem Fahrzeug des Beschuldigten zuzuordnen seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die besagten Pneuabriebspuren durch die Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft in ihrem Bericht vom 14. Januar 2011 klar dem vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen BMW (X.____) zugeordnet wurden (act. 103). Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, um an dieser Zuordnung zu zweifeln, zumal es sich bei der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft um eine auf Situationen wie die vorliegende spezialisierte Einheit handelt. Sodann konstatierte auch der Sachverständige C.____ in seinem Gutachten vom 6. Juni 2011, dass die Pneuabriebspuren dem vom Beschuldigten gefahrenen Personenwagen zuzuordnen seien (act. 659). Hinzu kommt, dass die Pneuabriebspuren mit den übrigen Feststellungen der Polizei Basel-Landschaft sowie den Darlegungen von E.____ und F.____ übereinstimmen, weshalb das Vorbringen des Beschuldigten, die Spuren könnten von einem anderen Unfall stammen, rein theoretischer Natur sind und daher auch in dieser Hinsicht keine Gründe ersichtlich sind, an den Feststellungen der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft zu zweifeln. Folglich erweisen sich das Gutachten von C.____, seine ergänzenden Ausführungen dazu vom 27. September 2011 und 13. Februar 2012 sowie seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. März 2014 zu Protokoll gegebenen Ausführungen durchwegs als in sich stimmig und nachvollziehbar, weshalb vollends auf diese abzustellen ist. 4.16 In Anbetracht dieser eindeutigen Beweislage zeigt sich, dass ein technischer Defekt am Fahrzeug des Beschuldigten als Unfallursache auszuschliessen ist. Ebenso ist die vom Beschuldigten gefahrene überhöhte Geschwindigkeit entsprechend den gutachterlichen Ausführungen für das Schleudern des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht ursächlich und es sind keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten Dritter ersichtlich. Vielmehr erhellt, dass einzig ein Fahrfehler des Beschuldigten als Ursache für diesen Unfall mit Todesfolge in Frage kommt. Mithin liegt der Grund für den Unfall klar im Einflussbereich des Beschuldigten. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ist der Schleudervorgang sodann einzig mit heftigen Lenkbewegungen und Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns oder alternativ ein manuelles Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand, verbunden mit einer soeben genannten Lenkaktion, erklärbar. 4.17 Hinsichtlich der ersten Alternative, mithin den heftigen Lenkbewegungen und dem Lenken nach rechts nach der Einleitung des Schleuderns, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen hinzuweisen, wonach ein Manöver wie jenes des Beschuldigten geschehen könne, wenn der Fahrer einschlafe, wieder erwache und heftige Lenkbewegungen mache (act. 1001). In seiner ersten Aussagen gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte aus, er sei im Unfallzeitpunkt etwas müde gewesen (act. 113), was in Anbetracht der Darlegungen des Experten einen sogenannten Sekundenschlaf des Beschuldigten nahelegt. Zwar hat der Beschuldigte in seinen nachfolgenden Depositionen verneint, sich müde gefühlt zu haben, gleichwohl ist gerichtsnotorisch, dass Aussagen in zeitlicher Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation, in Kenntnis der Bedeutung des Vorgefallenen sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Hinzu kommt, dass auch E.____ zu Protokoll gegeben hat, es sei ihr vorgekommen, als wäre der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs (also der Beschuldigte) eingeschlafen und habe anschliessend abrupte Lenkbewegungen gemacht. Insbesondere aber in Beachtung der Darlegungen des Sachverständigen ist ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer als mögliche Erklärung für die heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten naheliegend. 4.18 Als weitere Erklärung für die heftigen Lenkbewegungen des Beschuldigten kommt sodann angesichts der Darlegungen des Experten die mangelnde Aufmerksamkeit in Betracht. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten keine begründeten Zweifel aufkommen zu lassen. Demgemäss kann seinem Einwand nicht gefolgt werden, wonach ein Gegenstand auf der Fahrbahn zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug geführt haben könnte. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass keinerlei Hinweise hinsichtlich etwaiger Gegenstände auf der Fahrbahn vorliegen. Insbesondere will sich der Beschuldigte an nichts erinnern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gutachten von C.____ vom 6. Juni 2011 eine verschmutzte Fahrbahn als Ursache des Schleuderns ohnehin ausgeschlossen werden kann (act. 657 ff.). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verlust der Herrschaft über den Personenwagen ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten liegen sollte, falls er – was nicht erstellt ist – von einem entgegenkommenden Fahrzeug kurzzeitig geblendet worden wäre. Vielmehr kommt auch für den Fall, dass entgegenfahrende Scheinwerfer den Beschuldigten geblendet hätten, einzig ein Fahrfehler zufolge mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Frage, zumal die Fahrbahn an der Unfallstelle ausreichend breit ist und von den Verkehrsteilnehmern zu fordern ist, dass sie im Falle eines Blenden korrekt reagieren, mithin gerade nicht heftige Lenkbewegungen vollziehen, so dass das Fahrzeug ins Schleudern kommt und auf die Gegenfahrbahn ausschert. Somit zeigt sich, dass sich neben dem Einnicken am Steuer (Sekundenschlaf) die mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten und in der Folge das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs als Gründe für die heftigen Lenkbewegungen dastehen. Die Ursache des Verlusts der Kontrolle über das Fahrzeug lag daher zweifellos im Einflussbereich des Beschuldigten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildet (BGE 122 IV 225, E. 2a; BGer 6B_305/2012 vom 22. Januar 2013, E. 2.3). 5.2 Das Verhalten und damit auch das Mass der Sorgfalt, das der Motorfahrzeugführer im öffentlichen Verkehr zu beachten hat, wird im Allgemeinen durch die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie insbesondere der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) bestimmt. Das heisst aber nicht, dass jedes Verhalten im öffentlichen Verkehr als erlaubt gilt, wenn die Bestimmungen über den Strassenverkehr es nicht ausdrücklich verbieten. Der Motorfahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursacht, kann z.B. der fahrlässigen Tötung auch schuldig sein, wenn er ein Gebot der allgemeinen Vorsichtspflicht missachtet, vorausgesetzt, dass sein Verhalten nach den Regeln des Strassenverkehrs nicht rechtmässig ist (BGE 78 IV 73; BGE 85 IV 45, E. 2; BGE 106 IV 80, E. 4b). 5.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Diese Bestimmung normiert die allgemeinste Regel des gesamten SVG, gilt für alle Verkehrsteilnehmer und dient primär der Verkehrssicherheit. Art. 26 Abs. 1 SVG dient dem reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen und schützt überdies die Individualinteressen Leib und Leben. Neben den besonderen Verkehrsregeln kommt der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG indessen nur subsidiäre Bedeutung zu. Mithin ist sie für sich alleine nur anwendbar, wenn das Verhalten eines Verkehrsbenützers von keiner anderen Regel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats erfasst wird ( Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2015, Art. 26 N 1 ff.; Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 26 N 3 ff.; Hans Giger , Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, Art. 26 N 1 ff.). 5.4 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Beherrschen bedeutet, dass der Fahrer ständig "Herr der Maschine" bleibt, sodass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Dies verlangt, dass der Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten kann. Vorausgesetzt sind somit insbesondere die Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dessen Aufmerksamkeit ( Hans Giger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.; Andreas Roth , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 31 N 1 ff.; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.). Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. Erhalten sein muss die Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst. Der Fahrzeuglenker muss mit anderen Worten in der Lage sein, ein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen. Der Fahrer muss also die auf ihn zukommenden Informationen aufnehmen und verarbeiten, um auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 130 IV 32, E. 3.1; Andreas Roth , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.; Hans Giger , a.a.O., Art. 31 N 1 ff.). Art. 31 Abs. 2 SVG normiert sodann, dass wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf. Die körperlichen und geistigen Gründe für eine Fahrunfähigkeit können vielfältig sein. Neben der bereits in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit erwähnten Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln nennt Art. 2 Abs. 1 VRV des Weiteren insbesondere die Übermüdung als Grund der beeinträchtigten Fahrfähigkeit. Im Übrigen kann sich eine Fahrunfähigkeit aus einer Kombination mehrerer Faktoren ergeben, selbst wenn diese je für sich genommen hierfür nicht genügen würden ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 20; Andreas Roth , a.a.O., Art. 31 N 28). 5.5 Hinsichtlich des Erfordernisses der Aufmerksamkeit, welche der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat, konkretisiert Art. 3 VRV die Reglung von Art. 31 Abs. 1 SVG mit beispielhaften Sorgfaltspflichten. Demgemäss muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er die massgebenden Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225, E. 2b; Hans Giger , a.a.O., Art. 31 N 8 ff.; Andreas Roth , a.a.O., Art. 31 N 44 ff.; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 31 N 7 f.). 5.6 In casu steht aufgrund des erstellten Sachverhalts fest, dass einzig ein Fahrfehler des Beschuldigten als Ursache des Unfalls und des Todes von †B.____ in Frage kommt. Diesbezüglich lässt der Sachverhalt keine Zweifel offen. Als Grund dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr über die Fähigkeit verfügte, dass von ihm gefahrene Fahrzeug zu beherrschen, kommen ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer (Sekundenschlaf), mangelnde Aufmerksamkeit, das manuelle Zurückschalten am Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand oder die Kombination dieser Faktoren in Frage. Ein jeder dieser Faktoren, sei es alleine oder in Kombination, stellt jedoch zweifellos eine Sorgfaltspflichtsverletzung dar, die vom Beschuldigten zu vertreten ist. Mithin liegt die Sorgfaltspflichtsverletzung im Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, sei es aufgrund der mangelnden Aufmerksamkeit oder der mangelnden Fahrfähigkeit, fehlte dem Beschuldigten doch die körperliche und geistige Befähigung, das Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen. 5.7 Sodann ist festzustellen, dass das falsche Fahrverhalten des Beschuldigten, welches dazu geführt hat, dass sein Fahrzeug nach dem Schleudern auf die Gegenfahrbahn ausscherte und dort mit dem Fahrzeug von †B.____ kollidierte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg, nämlich den Tod von †B.____, herbeizuführen vermochte. Das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher offensichtlich erfüllt. Des Weiteren ist hinsichtlich der Vorhersehbarkeit festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Bruderholzstrasse – und folglich auch die Unfallstelle – hinreichend kannte, zumal dies früher sein Arbeitsweg gewesen sei (act. 269, 549). Entsprechend habe er sowohl Kenntnis über die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als auch über die Sicherheitslinie gehabt, welche seine Fahrbahn von der Gegenfahrbahn trennte (act. 547, 553). Des Weiteren war der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt ein geübter Fahrer, zumal er nicht nur seit dem 1. Oktober 2008 einen Lernfahrausweis für Motorwagen (act. 27) bzw. ab dem 9. Juni 2009 einen Führerausweis auf Probe (act. 29 f.) besass, sondern überdies seit August 2006 eine Anlehre resp. ab August 2008 eine Lehre als Automobilfachmann absolvierte (act. 41). Angesichts seiner Kenntnisse und Fähigkeiten war der Beschuldigte in der Lage, die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe zumindest in ihren wesentlichen Zügen vorauszusehen. Mithin hätte der Beschuldigte die von ihm hervorgerufene Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers voraussehen sowie erkennen können und müssen. 5.8 Hinsichtlich der Vermeidbarkeit zeigt sich schliesslich, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten ausgeblieben wäre. Mithin wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, angesichts seiner offenbar unzureichenden (geistigen) Leistungsfähigkeit auf die (Weiter-)Fahrt zu verzichten, vor allem aber seine Achtsamkeit pflichtgemäss vollends der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Schliesslich ist in Bezug auf die mögliche Ursache, dass der Beschuldigte den Wählhebel der Automatik bei einem ungünstigen Drehzahlzustand manuell zurückschaltete, festzustellen, dass auch dieser Fahrfehler bzw. der Schleudervorgang und entsprechend auch der Tod von †B.____ bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten hätte vermieden werden können. Demzufolge ist die Vermeidbarkeit durchwegs zu bejahen. 5.9 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Hinweise vorhanden sind, wonach der Beschuldigte die vorliegende Gefährdung, mithin den Tod von †B.____, in Betracht gezogen hat, weshalb von einer unbewussten Fahrlässigkeit auszugehen ist. Demnach ist der Tatbestand von Art. 117 StGB erfüllt. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. 6. Besondere Betroffenheit 6.1 In Beachtung der Rechtsschriften der Parteien sowie der vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung, insbesondere auch in Bezug auf die Höhe der Sanktion, seitens der Parteien grundsätzlich nicht angefochten sind. Vielmehr rügt der Beschuldigte einzig, es sei von der Strafe zufolge besonderer Betroffenheit abzusehen. Angesichts dessen kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweisen und daher nicht zu beanstanden sind. Hingegen ist im Nachfolgenden auf die Darlegungen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafbefreiung zufolge besonderer Betroffenheit des Täters durch die Tat einzugehen. 6.2 Gemäss Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGer 6B_801/2015 vom 22. Januar 2016, E: 3.3). Als Beispiele der schweren Betroffenheit werden vor allem schwerste Verletzungen des Täters oder der von ihm verschuldete Tod nächster Angehöriger genannt ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 54 N 1; Franz Riklin , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 54 N 13 ff.). 6.3 In casu führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, er habe derzeit lediglich körperliche Leiden, mithin habe er Probleme mit seiner Schulter, welche Folgen seines Unfalls seien. Hingegen habe er die seelischen Folgen seines Unfalls zwischenzeitlich überwunden (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Januar 2017, S. 2). Insofern zeigt sich, dass nicht von einer derart schweren Betroffenheit ausgegangen werden kann, dass eine Strafe geradezu als unangemessen erscheinen würde. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Schuldgefühle bzw. die psychische Betroffenheit bei der ungewollten Tötung oder Verletzung nicht nahe stehender Personen den Verzicht auf eine strafrechtliche Reaktion nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Kassationshof vom 1. März 1994, zit. bei Hans Wiprächtiger , Strafzumessung und bedingter Strafvollzug – eine Herausforderung für die Strafbehörden, in: ZStrR 114/1996 S. 452; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 54 N 4; Franz Riklin , a.a.O., Art. 54 N 23). Des Weiteren ist in Bezug auf die Leiden an der Schulter festzustellen, dass die vom Beschuldigten geschilderten körperlichen Beschwerden keineswegs die Erheblichkeit der in der Praxis angeführten Beispiele schwerster Unfallfolgen, wie beispielsweise Querschnittslähmungen, erreichen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine vorgetragenen Beschwerden nicht belegt hat. Mithin ergibt sich aus den Akten kein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich an unmittelbaren physischen oder psychischen Folgen des Unfalls leidet. Umso mehr sind auch keine Hinweise auf die Schwere allfälliger Leiden ersichtlich. Im Gegenteil ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 30. November 2010 zu entnehmen, dass die beim Beschuldigten äusserlich festgestellten Verletzungsbefunde nur oberflächlich sind (act. 379). Demnach rechtfertigt sich eine Strafbefreiung zufolge besonderer Betroffenheit in casu nicht. 7. Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1 Schliesslich ist der Antrag des Beschuldigten zu prüfen, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen seien. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das zuständige Gericht kann allerdings gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Abs. 2 GebT gegeben ist. Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht von bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (§ 5 Abs. 2 GebT). Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., je mit Hinweisen). 7.2 Vorliegend ist zunächst offenkundig, dass zur Erreichung des Strafzwecks der Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht notwendig erscheint. Auch ist die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten nicht von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit und zudem liegt kein Härtefall von andauernder Natur im Sinne von § 5 Abs. 2 GebT vor, zumal der Beschuldigte aufgrund seines Alters (Jahrgang 1990) ohne Weiteres erwerbstätig sein kann. In Bezug auf die Frage, ob Gründe der Billigkeit das Absehen von einer Kostenauflage erfordern, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Ausnahmeklausel handelt, welche nur greift, wenn die Kostenauflage zu einem geradezu stossenden Ergebnis führen würde. Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, zumal die Regelung betreffend die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für jede beschuldigte und zur Tragung der Kosten verurteilte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der das Absehen von der Kostenauflage aus Billigkeit zu begründen vermag. Soweit der Beschuldigte auf die ihn belastenden Folgen des Unfalls verweist, ist im Übrigen festzustellen, dass er – entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 6.3 des vorliegenden Urteils – seine seelischen Probleme offenbar überwunden hat. Hinsichtlich der vorgebrachten physischen Leiden an der Schulter fehlt es sodann insbesondere am Nachweis, dass diese Folgen des Unfalles sind. Die offenbar vom Unfall herrührende Problematik mit der Achillessehne wurde schliesslich operativ behandelt. Demnach erhellt, dass keine nach wie vor bestehenden Ereignisfolgen gegeben sind, welche den Beschuldigten namentlich in seiner Erwerbstätigkeit einschränken oder ihn anderweitig übermässig belasten würden. Demzufolge rechtfertigt sich ein Absehen von der Kostenauflage zufolge Billigkeit auch in dieser Hinsicht nicht. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 25. Februar 2016 zu bestätigen ist. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 25. Februar 2016, auszugsweise lautend: "
1. A.____ wird der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 117 StGB (i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 48 lit. e StGB.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 8‘996.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beurteilte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7‘700.25 (exkl. Teilnahme an der 1. Hauptverhandlung) zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
3. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 34‘701.60, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 30‘127.10, den Kosten des Experten an der ersten Hauptverhandlung von Fr. 1‘074.50 sowie der Gerichtsgebühr für die Hauptverhandlung vom 25. Februar 2016 von Fr. 3‘500.--. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Dr. Nicolas Roulet als sein Rechtsvertreter bewilligt. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, ein Honorar von Fr. 2'219.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 177.50, insgesamt somit Fr. 2'396.50, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter