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460 16 248

Basel-Landschaft · 2016-09-05 · Deutsch BL

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2016 vollumfänglich anficht, sind im vorliegenden Verfahren sowohl der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Strafzumessung sowie die dem Prozessausgang folgende Kostenverteilung zu prüfen.

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

E. 2 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 8. September 2016 (Berufungsanmeldung) resp. vom 7. Oktober 2016 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 (act. 105 ff.) nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Am 19. Januar 2015, 17:35 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Motorrades Yamaha mit dem Kennzeichen X.____ in Muttenz/Basel-Landschaft auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern auf dem zweiten Überholstreifen, wobei ein hohes Verkehrsaufkommen, jedoch kein Kolonnenverkehr, herrschte (Feierabendverkehr). In der Folge wechselte er vom zweiten auf den ersten Überholstreifen und überholte ein auf dem zweiten Überholstreifen fahrendes Fahrzeug rechts. Durch dieses Verhalten schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer."

E. 2.2 Mit Urteil vom 5. September 2016 legt das Strafgerichtspräsidium im Wesentlichen dar, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2015 rechts an einem Personenwagen vorbeigefahren sei. Bestritten sei lediglich, welche Situation dem Rechtsüberholen vorausgegangen sei. Allerdings ändere der bestrittene Punkt nichts an der Tatsache, dass ein Rechtsüberholen vorgelegen habe. Selbst wenn man einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abstelle, ergebe sich die gleiche rechtliche Würdigung der Tathandlung. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren oder er mit seinem Motorrad auf der Höhe der hinteren Tür des sich auf der Spur neben ihm befindenden Fahrzeugs gefahren sei, stelle sein Fahrverhalten ein gefährliches Manöver dar und er hätte zu einem früheren Zeitpunkt abbremsen müssen. In rechtlicher Hinsicht habe der Beschuldigte mit seinem Motorrad auf der Autobahn einen Personenwagen rechts überholt und damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, zumal kein Kolonnenverkehr vorgelegen habe. Auch sei die subjektive Rücksichtslosigkeit zu bejahen, da sich der Beschuldigte seiner gefährlichen Fahrweise habe bewusst sein müssen. Folglich habe sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

E. 2.3 Der Beschuldigte seinerseits bringt zur Begründung seiner Berufung vor, die Aussagen der beiden als Zeugen befragten Polizisten würden voneinander abweichen und seien widersprüchlich. Namentlich habe keine Einigkeit darüber bestanden, ob sich der Vorfall in Pratteln oder in Muttenz ereignet habe. Ebenso werde die Distanz zwischen dem Vorfall und dem Polizeifahrzeug unterschiedlich geschildert. Zwar sei dem Strafgerichtspräsidium beizupflichten, dass die verschiedenen Versionen für die Beurteilung des Falles nicht relevant seien, dennoch sei aus den Widersprüchen zu folgern, dass die Darlegungen der Polizisten mit Vorsicht zu würdigen seien. Ferner müsse der Vorfall in zwei Phasen unterteilt werden. In einer ersten Phase habe sich der Beschuldigte von hinten zwei Fahrzeugen genähert, welche auf der Spur links von ihm deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen seien. Der Beschuldigte habe diese beiden Fahrzeuge aber nicht überholt, indem er mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei, sondern er habe seine Fahrt verlangsamt, so dass er rechts hinter dem zweiten Fahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In der zweiten Phase habe der Lenker dieses zweiten Fahrzeugs einen Spurwechsel nach rechts vornehmen wollen, was den Beschuldigten zu einem Ausweichmanöver gezwungen habe. Der Beschuldigte habe sich dazu entschlossen, sowohl nach rechts als auch nach vorne zu fahren, um der Gefahr auszuweichen. Entsprechend habe er kein geplantes Rechtsüberholmanöver ausgeführt, sondern die Flucht nach vorne ergriffen. Unzutreffend seien sodann die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums, wonach keine Notsituation bestanden habe, zumal beide Polizisten übereinstimmend geschildert hätten, dass der Beschuldigte aufgrund des Spurwechsels des Personenwagens ebenfalls einen Spurwechsel habe durchführen müssen.

E. 2.4 Demgegenüber entgegnet die Staatsanwaltschaft, die unterschiedlichen Angaben der Zeugen betreffend die genauen Örtlichkeiten sowie die Distanz, aus welcher das Manöver des Beschuldigten beobachtet worden sei, seien für die Beurteilung des Falles nicht relevant. Hingegen würden beide Zeugen das Rechtsüberholen auch in Bezug auf das Heranfahren des Beschuldigten auf der zweiten Überholspur bestätigen. Mithin sei das Manöver von beiden Zeugen als Rechtsüberholen wahrgenommen worden. Der Beschuldigte beschreibe sodann selbst, wie er zunächst auf die Höhe der hinteren Tür des zweiten Personenwagens gefahren sei, welcher anschliessend von der linken auf die mittlere Fahrspur gewechselt habe, so dass der Beschuldigte nach rechts habe ausweichen und beschleunigen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Mithin habe sich der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit dem Personenwagen genähert und sei an diesem rechts vorbei gefahren. Es spiele keine Rolle, ob er einen Moment lang auf gleicher Höhe mit dem zu überholenden Personenwagen gefahren sei. Ohnehin liege gerade in der Situation des Parallelfahrens der wohl gefährlichste Moment beim Rechtsüberholen. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf sei nichts anderes, als die Konkretisierung der entsprechenden Gefahr beim Rechtsüberholen. Es wäre daher am Beschuldigten gewesen, sein Motorrad stärker zu verlangsamen bzw. abzubremsen, um gar nicht erst auf die gleiche Höhe des Personenwagens zu gelangen. In der Parallelfahrt mit dem Personenwagen und der anschliessenden Flucht nach vorne sei die rechtswidrige Tathandlung des Rechtsüberholens zu sehen.

E. 3 Sachverhaltsfeststellung

E. 3.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015 zu verweisen, wonach der Beschuldigte am 19. Januar 2015, 17.35 Uhr, mit seinem Motorrad auf der zweiten Überholspur zu einem Personenwagen aufgeschlossen habe und in der Folge auf die erste Überholspur ausgeschert sei. Der vor ihm fahrende Personenwagen habe ebenfalls auf die erste Überholspur wechseln wollen, worauf der Beschuldigte sein Motorrad rasant beschleunigt, einen Schlenker nach rechts gemacht habe und auf der ersten Überholspur rechts am Personenwagen vorbeigefahren sei (act. 1 ff.). Dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft liegt sodann eine vom Beschuldigten unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung bei, wonach dieser bestätigt, einen Personenwagen auf der ersten Überholspur rechts überholt zu haben (act. 7).

E. 3.2 Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 17. Juni 2015 führte B.____ aus, er sei zusammen mit C.____ auf Patrouille gewesen. Dabei seien sie im Feierabendverkehr in Fahrtrichtung Bern/Luzern auf der Normalspur unterwegs gewesen, während sich auf der linken Überholspur ein Personenwagen befunden habe. Der Beschuldigte sei mit seinem Motorrad auf der linken Überholspur gefahren und habe auf den Personenwagen aufgeschlossen. Anschliessend habe er einen Schlenker nach rechts auf die mittlere Überholspur getätigt. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Personenwagen ebenfalls auf die mittlere Überholspur habe wechseln wollen, wobei er allerdings dieses Manöver nicht ausgeführt habe, da sich der Beschuldigte auf dieser befunden habe. Der Beschuldigte sei sodann am Personenwagen vorbei gefahren und habe im Anschluss wieder zurück auf die zweite Überholspur gewechselt (act. 31 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte B.____ als Zeuge seine bisherigen Depositionen (act. 183).

E. 3.3 C.____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2015 aus, er sei als Fahrer des Patrouillenfahrzeuges auf dem Normalstreifen gefahren. Der Beschuldigte sei mit seinem Motorrad auf der linken Überholspur dicht auf den vor ihm fahrenden Personenwagen aufgefahren, habe zunächst gebremst und anschliessend sein Motorrad nach rechts auf die mittlere Überholspur gezogen, wo er in einem weiten Bogen rechts am Personenwagen vorbeigefahren sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe der Beschuldigte Abstand zum Personenwagen gehalten. Den Schlenker nach rechts habe der Beschuldigte machen müssen, da der vor ihm fahrende Personenwagen ebenso von der linken auf die mittlere Überholspur habe wechseln wollen (act. 63 ff.). Vor dem Strafgericht wiederholte C.____ als Zeuge seine bisherigen Darlegungen (act. 185).

E. 3.4 Der Beschuldigte seinerseits legte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. April 2015 dar, er habe sich am 19. Januar 2015 mit seinem Motorrad von Basel kommend auf der Autobahn in Fahrtrichtung Luzern befunden. Auf der Höhe der Verzweigung Hagnau habe er sich auf der mittleren Fahrspur befunden. Vor ihm, auf der linken Fahrspur, seien zwei Personenwagen gewesen. Nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h aufgehoben worden sei, habe er sein Motorrad beschleunigt. Allerdings hätten die beiden Personenwagen auf der zweiten Überholspurt nicht beschleunigt, weshalb er sein Motorrad auf der mittleren Fahrspur habe ausrollen lassen. Dabei habe er den hinteren Personenwagen bis auf die Höhe dessen hinterer Tür eingeholt. Der hintere Personenwagen habe sodann unverhofft von der linken auf die mittlere Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte gefahren sei, gewechselt. Da er auf der Höhe dieses Personenwagens gewesen sei, habe er nach rechts auf die Normalspur ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Er habe nicht gewusst, ob und was für Fahrzeuge sich in diesem Zeitpunkt hinter ihm befunden hätten, weshalb er keine Vollbremsung vorgenommen und stattdessen sein Motorrad beschleunigt habe, worauf er auf der rechten Fahrspur, mithin der Normalspur, vorgefahren sei. Entsprechend habe er zwar rechts überholt, dies allerdings nur, um eine Kollision zu vermeiden (act. 9). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2015 verwies der Beschuldigte auf seine Eingabe vom 22. April 2015 und führte ergänzend aus, die Angabe der Zeugen, wonach er zunächst auf der linken Überholspur gefahren sein soll, sei falsch. Vielmehr sei er auf der mittleren Überholspur gefahren und als der Personenwagen auf die von ihm befahrene Fahrspur habe wechseln wollen, habe er die Geschwindigkeit erhöht und die Flucht nach vorne ergriffen, um eine Kollision zu vermeiden (act. 51 ff.). Der Beschuldigte wiederholte vor den Schranken des Strafgerichts sodann seine bisherigen Aussagen (act. 181). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, er sei auf der mittleren Überholspur gefahren. Nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h aufgehoben worden sei, habe er seine Geschwindigkeit erhöht. Dabei habe er bemerkt, dass die beiden Personenwagen auf der zweiten Überholspur ihre Geschwindigkeit nicht erhöht hätten, weshalb er nicht mehr beschleunigt und das Motorrad habe "ausrollen" lassen. Aufgrund dieses Ausrollens sei er bis auf die Höhe des hinteren Personenwagens gefahren. In diesem Zeitpunkt habe er realisiert, dass dieser die Fahrspur wechseln wolle und dementsprechend auf ihn zukomme, weshalb er seine Geschwindigkeit erhöht und auf die Normalspur gewechselt habe, um dem Personenwagen auszuweichen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 2 f.).

E. 3.5 Aufgrund der dargelegten Beweismittel ist unbestritten und – angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen B.____ sowie des Zeugen C.____ – im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf der ersten Überholspur sein Motorrad beschleunigte, dadurch den vor ihm auf der zweiten Überholspur fahrenden Personenwagen einholte und auf dessen Höhe gelangte. Im Weiteren ist angesichts des Umstands, dass sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Zeugen ausführen, es sei der Eindruck entstanden, dass der Personenwagen ebenfalls auf die erste Überholspur habe wechseln wollen, davon auszugehen, dass der besagte Personenwagen zu jenem Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich auf seiner Höhe befand, beabsichtigte, von der linken auf die rechte Überholspur zu wechseln, mithin auf die Fahrspur des Beschuldigten. In Anbetracht dieses Umstands erscheint die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, wonach er sich, um eine Kollision zwischen ihm und dem Personenwagen zu vermeiden, dazu entschieden habe, auf die Normalspur zu wechseln, zugleich seine Geschwindigkeit zu erhöhen und somit den Personenwagen rechtsseitig zu überholen. Ferner ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass kein Kolonnenverkehr herrschte. Auch kann nicht von einem dichten Verkehr die Rede sein, zumal der Beschuldigte ausführte, vor ihm seien keine weiteren Verkehrsteilnehmer gewesen bzw. es sei alles frei gewesen (Protokoll KGer, S. 4; act. 183). Demgegenüber strittig ist, ob der Beschuldigte zunächst auf der linken Überholspur hinter dem Personenwagen fuhr. Ebenfalls strittig ist, ob er nach dem Überholmanöver auf der Normalspur oder auf der rechten Überholspur weitergefahren ist. Allerdings sind diese strittigen Punkte für den vorliegend zu beurteilenden Fall in keiner Weise von Relevanz, weshalb offenbleiben kann, auf welcher Fahrspur der Beschuldigte vor sowie nach dem Überholmanöver gefahren ist. Es zeigt sich daher, dass der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten ist.

E. 4 Rechtliches

E. 4.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.).

E. 4.2 Wer andere Fahrzeuge überholt, muss dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Daraus folgt namentlich ein Verbot des Rechtsüberholens ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 35 N 4). Überholen wird definiert als ein Verkehrsvorgang, bei dem ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 142 IV 93, E. 3.2; Stefan Maeder , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 35 N 17). Ein Überholen liegt nur vor, wenn damit tatsächlich begonnen wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Motorfahrzeugführer in der Absicht, einem anderen vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, d.h. sich dem zu Überholenden soweit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 89 IV 146, E. 4; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 35 N 17). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken bzw. mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annährend gleich sind (BGE 142 IV 92, E. 4.2.1). Das Verbot des Rechtsüberholens stellt eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und damit objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechtsüberholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar ( Nina Rindlisbacher , a.a.O., Art. 43 N 89; Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 85; BGE 126 IV 192, E. 3; BGer 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005, E. 4; BGer 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008, E. 3.2.1). Rechtsüberholen auf der Autobahn – gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – wiegt nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv in der Regel schwer und stellt daher regelmässig eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 N 94). Vom Rechtsüberholen auf der Autobahn ist das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr auf der Autobahn zu unterscheiden, zumal letzteres eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation ist, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führt. Ein passives Rechtsvorfahren bei dichtem Verkehr begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93, E. 4.2.2 ff.).

E. 4.3 In casu ist aufgrund des Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte an dem vor ihm fahrenden Personenwagen rechtsseitig vorbeigefahren ist. Dabei ist namentlich massgebend, dass der Beschuldigte auf der Autobahn auf der mittleren Überholspur fahrend beschleunigte, dadurch den vor ihm auf der linken Überholspur fahrenden Personenwagen einholte und auf dieselbe Höhe wie dieser fuhr. Somit hat er einzig aufgrund der Beschleunigung seines Motorrads den Personenwagen eingeholt und ist rechtsseitig auf dessen Höhe gefahren. Durch dieses Fahrmanöver ist der Tatbestand des Rechtsüberholens bereits erfüllt, zumal mit der Ausführungen des Überholvorgangs im Sinne der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung begonnen wurde. Insbesondere wurde dadurch die beim rechtsseitigen Vorbeifahren massgebliche, erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, indem der Beschuldigte auf dieselbe Höhe wie der Personenwagen fuhr, womit ein Spurwechsel des auf der linken Überholspur fahrenden Personenwagens nur noch möglich gewesen wäre, wenn dieser die Fahrt verzögert hätte. Mithin hat der Beschuldigte durch seine Beschleunigung auf das Einholen und parallel Fahren mit dem Personenwagen diejenige erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr hervorgerufen, welche dazu führt, dass die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens auf der Autobahn objektiv schwer wiegt. Entsprechend besteht die ernstliche Gefährdung beim rechtsseitigen Überholen in erster Linie im Einholen und parallelen Fahren, hingegen nicht in der anschliessenden Fortsetzung der Fahrt vor dem überholten Fahrzeug. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich in Situationen wie der vorliegenden, in welcher weder Kolonnenverkehr noch dichter Verkehr herrschte, die Benützer der Autobahn gemäss der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf verlassen können müssen, dass sie nicht plötzlich rechtsseitig überholt bzw. eingeholt werden. Dass die ernstliche Gefahr nicht erst durch die Vollendung des Überholvorgangs, sondern insbesondere im Zeitpunkt des parallelen Fahrens entsteht, zeigt sich im vorliegenden Fall geradezu beispielhaft, zumal der Personenwagen von der linken auf die mittlere Überholspur wechseln wollte, wobei er nahezu mit dem Beschuldigten kollidiert wäre. Entsprechend hat der Beschuldigte nicht nur eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet, vielmehr hat er dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, welche sich in casu sogar nahezu verwirklicht hätte.

E. 4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Einholen des Personenwagens durch den Beschuldigten keineswegs ein erlaubtes passives Vorbeifahren bei dichtem Verkehr im Sinne von BGE 142 IV 93 darstellt. Vielmehr hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit aktiv erhöht und einzig dadurch den vor ihm fahrenden Personenwagen eingeholt. Demnach wäre es in der vorliegenden Situation am Beschuldigten gewesen, rechtzeitig abzubremsen, so dass er gar nicht erst auf die Höhe des Personenwagens gekommen wäre. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist somit gegeben.

E. 4.5 In subjektiver Hinsicht ist in Beachtung des erstellten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Namentlich war er sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens offenkundig bewusst, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2015 aussagte, er habe einen Fehler gemacht, als er auf der mittleren Fahrspur bis auf die Höhe des Personenwagens gefahren sei (act. 51). Entsprechend hat sich der Beschuldigte rücksichtslos verhalten, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls gegeben ist. Es zeigt sich somit, dass die Tatbestandsmässigkeit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.

E. 4.6 Zu prüfen ist sodann, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, namentlich ob ein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notstand vorliegen. Gemäss Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Vorausgesetzt wird zunächst eine Notstandslage. Mithin muss eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut gegeben sein, wobei diese Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf ( Kurt Seelmann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 17 N 3 ff.; Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 17 N 1 ff.). Des Weiteren regelt Art. 18 StGB den entschuldbaren Notstand. Demnach wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Notstandslage sind beim entschuldbaren Notstand dieselben wie beim rechtfertigenden ( Kurt Seelmann , a.a.O., Art. 18 N 2).

E. 4.7 Der Beschuldigte macht geltend, er habe rechtsseitig vorfahren müssen, um eine Kollision zu verhindern. Diesbezüglich ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum erstellten Sachverhalt sowie zur Tatbestandsmässigkeit – festzustellen, dass der Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung nicht erst durch die Weiterfahrt nach dem Vorbeifahren am Personenwagen begangen hat. Vielmehr hat er die massgebliche (durch die grobe Verkehrsregelverletzung hervorgerufene) ernstliche Gefährdung bereits durch das Einholen des Personenwagens und das parallele Fahren zu diesem geschaffen. Mithin hat sich der Beschuldigte vor dem Eintritt der Notstandslage strafbar gemacht, weshalb bereits aus diesem Grund sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand zu verneinen sind. Ergänzend ist festzustellen, dass die Gefahr einer Kollision einzig durch den Beschuldigten selbst verschuldet wurde, zumal dieser durch das Einholen des Personenwagens und das Fahren auf gleicher Höhe die entsprechende Gefahr erst geschaffen hat. Mithin hat der Beschuldigte mit dem vorliegend zu behandelnden Verhalten die unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut verschuldet. Angesichts der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, wonach eine Notstandslage nicht selbst verschuldet sein darf, zeigt sich, dass sowohl die Voraussetzungen des rechtfertigenden als auch jene des entschuldbaren Notstands vorliegend nicht erfüllt sind.

E. 4.8 Somit sind in casu weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben, weshalb sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.

E. 5 Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Er beantragt weder in den Rechtsbegehren, dass eine andere resp. tiefere Strafe ausgesprochen wird, noch macht er in seinen Ausführungen geltend, dass die erstinstanzliche Strafzumessung fehlerhaft oder zu korrigieren sei. Es kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen sachlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 ff. des angefochtenen Urteils).

E. 6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten somit als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. II. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten daher keine Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv
  1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
  2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 738.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.03.2017 460 16 248

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. März 2017 (460 16 248) Strafrecht Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn) Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2016 A. Mit Urteil vom 5. September 2016 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem auferlegte die Vorinstanz A.____ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'238.-- (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, mit Eingabe vom 8. September 2016 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, alles unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 mit, dass sie weder die Anschlussberufung erkläre noch den Antrag auf Nichteintreten stelle. D. Mit Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2016 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2016 gestellten Rechtsbegehren. E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2017, es sei das angefochtene Urteil unter Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 setzte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Parteien Frist zur Mitteilung, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO einverstanden sind. G. Der Beschuldigten stellte mit Eingabe vom 27. Januar 2017 den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung. H. Am 30. Januar 2017 verfügte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dass eine mündliche Berufungsverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft durchgeführt wird. I. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Daniel Riner, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 8. September 2016 (Berufungsanmeldung) resp. vom 7. Oktober 2016 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfristen gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius" das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigte das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2016 vollumfänglich anficht, sind im vorliegenden Verfahren sowohl der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Strafzumessung sowie die dem Prozessausgang folgende Kostenverteilung zu prüfen. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 2. 2.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 (act. 105 ff.) nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Am 19. Januar 2015, 17:35 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Motorrades Yamaha mit dem Kennzeichen X.____ in Muttenz/Basel-Landschaft auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern auf dem zweiten Überholstreifen, wobei ein hohes Verkehrsaufkommen, jedoch kein Kolonnenverkehr, herrschte (Feierabendverkehr). In der Folge wechselte er vom zweiten auf den ersten Überholstreifen und überholte ein auf dem zweiten Überholstreifen fahrendes Fahrzeug rechts. Durch dieses Verhalten schuf er eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer." 2.2 Mit Urteil vom 5. September 2016 legt das Strafgerichtspräsidium im Wesentlichen dar, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte am 19. Januar 2015 rechts an einem Personenwagen vorbeigefahren sei. Bestritten sei lediglich, welche Situation dem Rechtsüberholen vorausgegangen sei. Allerdings ändere der bestrittene Punkt nichts an der Tatsache, dass ein Rechtsüberholen vorgelegen habe. Selbst wenn man einzig auf die Aussagen des Beschuldigten abstelle, ergebe sich die gleiche rechtliche Würdigung der Tathandlung. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren oder er mit seinem Motorrad auf der Höhe der hinteren Tür des sich auf der Spur neben ihm befindenden Fahrzeugs gefahren sei, stelle sein Fahrverhalten ein gefährliches Manöver dar und er hätte zu einem früheren Zeitpunkt abbremsen müssen. In rechtlicher Hinsicht habe der Beschuldigte mit seinem Motorrad auf der Autobahn einen Personenwagen rechts überholt und damit den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, zumal kein Kolonnenverkehr vorgelegen habe. Auch sei die subjektive Rücksichtslosigkeit zu bejahen, da sich der Beschuldigte seiner gefährlichen Fahrweise habe bewusst sein müssen. Folglich habe sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. 2.3 Der Beschuldigte seinerseits bringt zur Begründung seiner Berufung vor, die Aussagen der beiden als Zeugen befragten Polizisten würden voneinander abweichen und seien widersprüchlich. Namentlich habe keine Einigkeit darüber bestanden, ob sich der Vorfall in Pratteln oder in Muttenz ereignet habe. Ebenso werde die Distanz zwischen dem Vorfall und dem Polizeifahrzeug unterschiedlich geschildert. Zwar sei dem Strafgerichtspräsidium beizupflichten, dass die verschiedenen Versionen für die Beurteilung des Falles nicht relevant seien, dennoch sei aus den Widersprüchen zu folgern, dass die Darlegungen der Polizisten mit Vorsicht zu würdigen seien. Ferner müsse der Vorfall in zwei Phasen unterteilt werden. In einer ersten Phase habe sich der Beschuldigte von hinten zwei Fahrzeugen genähert, welche auf der Spur links von ihm deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs gewesen seien. Der Beschuldigte habe diese beiden Fahrzeuge aber nicht überholt, indem er mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei, sondern er habe seine Fahrt verlangsamt, so dass er rechts hinter dem zweiten Fahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. In der zweiten Phase habe der Lenker dieses zweiten Fahrzeugs einen Spurwechsel nach rechts vornehmen wollen, was den Beschuldigten zu einem Ausweichmanöver gezwungen habe. Der Beschuldigte habe sich dazu entschlossen, sowohl nach rechts als auch nach vorne zu fahren, um der Gefahr auszuweichen. Entsprechend habe er kein geplantes Rechtsüberholmanöver ausgeführt, sondern die Flucht nach vorne ergriffen. Unzutreffend seien sodann die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums, wonach keine Notsituation bestanden habe, zumal beide Polizisten übereinstimmend geschildert hätten, dass der Beschuldigte aufgrund des Spurwechsels des Personenwagens ebenfalls einen Spurwechsel habe durchführen müssen. 2.4 Demgegenüber entgegnet die Staatsanwaltschaft, die unterschiedlichen Angaben der Zeugen betreffend die genauen Örtlichkeiten sowie die Distanz, aus welcher das Manöver des Beschuldigten beobachtet worden sei, seien für die Beurteilung des Falles nicht relevant. Hingegen würden beide Zeugen das Rechtsüberholen auch in Bezug auf das Heranfahren des Beschuldigten auf der zweiten Überholspur bestätigen. Mithin sei das Manöver von beiden Zeugen als Rechtsüberholen wahrgenommen worden. Der Beschuldigte beschreibe sodann selbst, wie er zunächst auf die Höhe der hinteren Tür des zweiten Personenwagens gefahren sei, welcher anschliessend von der linken auf die mittlere Fahrspur gewechselt habe, so dass der Beschuldigte nach rechts habe ausweichen und beschleunigen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Mithin habe sich der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit dem Personenwagen genähert und sei an diesem rechts vorbei gefahren. Es spiele keine Rolle, ob er einen Moment lang auf gleicher Höhe mit dem zu überholenden Personenwagen gefahren sei. Ohnehin liege gerade in der Situation des Parallelfahrens der wohl gefährlichste Moment beim Rechtsüberholen. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf sei nichts anderes, als die Konkretisierung der entsprechenden Gefahr beim Rechtsüberholen. Es wäre daher am Beschuldigten gewesen, sein Motorrad stärker zu verlangsamen bzw. abzubremsen, um gar nicht erst auf die gleiche Höhe des Personenwagens zu gelangen. In der Parallelfahrt mit dem Personenwagen und der anschliessenden Flucht nach vorne sei die rechtswidrige Tathandlung des Rechtsüberholens zu sehen. 3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 29. Januar 2015 zu verweisen, wonach der Beschuldigte am 19. Januar 2015, 17.35 Uhr, mit seinem Motorrad auf der zweiten Überholspur zu einem Personenwagen aufgeschlossen habe und in der Folge auf die erste Überholspur ausgeschert sei. Der vor ihm fahrende Personenwagen habe ebenfalls auf die erste Überholspur wechseln wollen, worauf der Beschuldigte sein Motorrad rasant beschleunigt, einen Schlenker nach rechts gemacht habe und auf der ersten Überholspur rechts am Personenwagen vorbeigefahren sei (act. 1 ff.). Dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft liegt sodann eine vom Beschuldigten unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung bei, wonach dieser bestätigt, einen Personenwagen auf der ersten Überholspur rechts überholt zu haben (act. 7). 3.2 Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 17. Juni 2015 führte B.____ aus, er sei zusammen mit C.____ auf Patrouille gewesen. Dabei seien sie im Feierabendverkehr in Fahrtrichtung Bern/Luzern auf der Normalspur unterwegs gewesen, während sich auf der linken Überholspur ein Personenwagen befunden habe. Der Beschuldigte sei mit seinem Motorrad auf der linken Überholspur gefahren und habe auf den Personenwagen aufgeschlossen. Anschliessend habe er einen Schlenker nach rechts auf die mittlere Überholspur getätigt. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Personenwagen ebenfalls auf die mittlere Überholspur habe wechseln wollen, wobei er allerdings dieses Manöver nicht ausgeführt habe, da sich der Beschuldigte auf dieser befunden habe. Der Beschuldigte sei sodann am Personenwagen vorbei gefahren und habe im Anschluss wieder zurück auf die zweite Überholspur gewechselt (act. 31 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte B.____ als Zeuge seine bisherigen Depositionen (act. 183). 3.3 C.____ sagte in seiner Zeugeneinvernahme vom 13. Oktober 2015 aus, er sei als Fahrer des Patrouillenfahrzeuges auf dem Normalstreifen gefahren. Der Beschuldigte sei mit seinem Motorrad auf der linken Überholspur dicht auf den vor ihm fahrenden Personenwagen aufgefahren, habe zunächst gebremst und anschliessend sein Motorrad nach rechts auf die mittlere Überholspur gezogen, wo er in einem weiten Bogen rechts am Personenwagen vorbeigefahren sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe der Beschuldigte Abstand zum Personenwagen gehalten. Den Schlenker nach rechts habe der Beschuldigte machen müssen, da der vor ihm fahrende Personenwagen ebenso von der linken auf die mittlere Überholspur habe wechseln wollen (act. 63 ff.). Vor dem Strafgericht wiederholte C.____ als Zeuge seine bisherigen Darlegungen (act. 185). 3.4 Der Beschuldigte seinerseits legte mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. April 2015 dar, er habe sich am 19. Januar 2015 mit seinem Motorrad von Basel kommend auf der Autobahn in Fahrtrichtung Luzern befunden. Auf der Höhe der Verzweigung Hagnau habe er sich auf der mittleren Fahrspur befunden. Vor ihm, auf der linken Fahrspur, seien zwei Personenwagen gewesen. Nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h aufgehoben worden sei, habe er sein Motorrad beschleunigt. Allerdings hätten die beiden Personenwagen auf der zweiten Überholspurt nicht beschleunigt, weshalb er sein Motorrad auf der mittleren Fahrspur habe ausrollen lassen. Dabei habe er den hinteren Personenwagen bis auf die Höhe dessen hinterer Tür eingeholt. Der hintere Personenwagen habe sodann unverhofft von der linken auf die mittlere Fahrspur, auf welcher der Beschuldigte gefahren sei, gewechselt. Da er auf der Höhe dieses Personenwagens gewesen sei, habe er nach rechts auf die Normalspur ausweichen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Er habe nicht gewusst, ob und was für Fahrzeuge sich in diesem Zeitpunkt hinter ihm befunden hätten, weshalb er keine Vollbremsung vorgenommen und stattdessen sein Motorrad beschleunigt habe, worauf er auf der rechten Fahrspur, mithin der Normalspur, vorgefahren sei. Entsprechend habe er zwar rechts überholt, dies allerdings nur, um eine Kollision zu vermeiden (act. 9). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2015 verwies der Beschuldigte auf seine Eingabe vom 22. April 2015 und führte ergänzend aus, die Angabe der Zeugen, wonach er zunächst auf der linken Überholspur gefahren sein soll, sei falsch. Vielmehr sei er auf der mittleren Überholspur gefahren und als der Personenwagen auf die von ihm befahrene Fahrspur habe wechseln wollen, habe er die Geschwindigkeit erhöht und die Flucht nach vorne ergriffen, um eine Kollision zu vermeiden (act. 51 ff.). Der Beschuldigte wiederholte vor den Schranken des Strafgerichts sodann seine bisherigen Aussagen (act. 181). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung machte er geltend, er sei auf der mittleren Überholspur gefahren. Nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h aufgehoben worden sei, habe er seine Geschwindigkeit erhöht. Dabei habe er bemerkt, dass die beiden Personenwagen auf der zweiten Überholspur ihre Geschwindigkeit nicht erhöht hätten, weshalb er nicht mehr beschleunigt und das Motorrad habe "ausrollen" lassen. Aufgrund dieses Ausrollens sei er bis auf die Höhe des hinteren Personenwagens gefahren. In diesem Zeitpunkt habe er realisiert, dass dieser die Fahrspur wechseln wolle und dementsprechend auf ihn zukomme, weshalb er seine Geschwindigkeit erhöht und auf die Normalspur gewechselt habe, um dem Personenwagen auszuweichen (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 2 f.). 3.5 Aufgrund der dargelegten Beweismittel ist unbestritten und – angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen B.____ sowie des Zeugen C.____ – im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte auf der ersten Überholspur sein Motorrad beschleunigte, dadurch den vor ihm auf der zweiten Überholspur fahrenden Personenwagen einholte und auf dessen Höhe gelangte. Im Weiteren ist angesichts des Umstands, dass sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Zeugen ausführen, es sei der Eindruck entstanden, dass der Personenwagen ebenfalls auf die erste Überholspur habe wechseln wollen, davon auszugehen, dass der besagte Personenwagen zu jenem Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich auf seiner Höhe befand, beabsichtigte, von der linken auf die rechte Überholspur zu wechseln, mithin auf die Fahrspur des Beschuldigten. In Anbetracht dieses Umstands erscheint die Aussage des Beschuldigten glaubhaft, wonach er sich, um eine Kollision zwischen ihm und dem Personenwagen zu vermeiden, dazu entschieden habe, auf die Normalspur zu wechseln, zugleich seine Geschwindigkeit zu erhöhen und somit den Personenwagen rechtsseitig zu überholen. Ferner ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass kein Kolonnenverkehr herrschte. Auch kann nicht von einem dichten Verkehr die Rede sein, zumal der Beschuldigte ausführte, vor ihm seien keine weiteren Verkehrsteilnehmer gewesen bzw. es sei alles frei gewesen (Protokoll KGer, S. 4; act. 183). Demgegenüber strittig ist, ob der Beschuldigte zunächst auf der linken Überholspur hinter dem Personenwagen fuhr. Ebenfalls strittig ist, ob er nach dem Überholmanöver auf der Normalspur oder auf der rechten Überholspur weitergefahren ist. Allerdings sind diese strittigen Punkte für den vorliegend zu beurteilenden Fall in keiner Weise von Relevanz, weshalb offenbleiben kann, auf welcher Fahrspur der Beschuldigte vor sowie nach dem Überholmanöver gefahren ist. Es zeigt sich daher, dass der Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten ist. 4. Rechtliches 4.1 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.). 4.2 Wer andere Fahrzeuge überholt, muss dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Daraus folgt namentlich ein Verbot des Rechtsüberholens ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 35 N 4). Überholen wird definiert als ein Verkehrsvorgang, bei dem ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bilden (BGE 142 IV 93, E. 3.2; Stefan Maeder , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 35 N 17). Ein Überholen liegt nur vor, wenn damit tatsächlich begonnen wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Motorfahrzeugführer in der Absicht, einem anderen vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, d.h. sich dem zu Überholenden soweit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (BGE 89 IV 146, E. 4; Stefan Maeder , a.a.O., Art. 35 N 17). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken bzw. mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annährend gleich sind (BGE 142 IV 92, E. 4.2.1). Das Verbot des Rechtsüberholens stellt eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und damit objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechtsüberholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar ( Nina Rindlisbacher , a.a.O., Art. 43 N 89; Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 85; BGE 126 IV 192, E. 3; BGer 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005, E. 4; BGer 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008, E. 3.2.1). Rechtsüberholen auf der Autobahn – gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – wiegt nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv in der Regel schwer und stellt daher regelmässig eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar ( Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 90 N 94). Vom Rechtsüberholen auf der Autobahn ist das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr auf der Autobahn zu unterscheiden, zumal letzteres eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation ist, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führt. Ein passives Rechtsvorfahren bei dichtem Verkehr begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93, E. 4.2.2 ff.). 4.3 In casu ist aufgrund des Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte an dem vor ihm fahrenden Personenwagen rechtsseitig vorbeigefahren ist. Dabei ist namentlich massgebend, dass der Beschuldigte auf der Autobahn auf der mittleren Überholspur fahrend beschleunigte, dadurch den vor ihm auf der linken Überholspur fahrenden Personenwagen einholte und auf dieselbe Höhe wie dieser fuhr. Somit hat er einzig aufgrund der Beschleunigung seines Motorrads den Personenwagen eingeholt und ist rechtsseitig auf dessen Höhe gefahren. Durch dieses Fahrmanöver ist der Tatbestand des Rechtsüberholens bereits erfüllt, zumal mit der Ausführungen des Überholvorgangs im Sinne der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung begonnen wurde. Insbesondere wurde dadurch die beim rechtsseitigen Vorbeifahren massgebliche, erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, indem der Beschuldigte auf dieselbe Höhe wie der Personenwagen fuhr, womit ein Spurwechsel des auf der linken Überholspur fahrenden Personenwagens nur noch möglich gewesen wäre, wenn dieser die Fahrt verzögert hätte. Mithin hat der Beschuldigte durch seine Beschleunigung auf das Einholen und parallel Fahren mit dem Personenwagen diejenige erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr hervorgerufen, welche dazu führt, dass die Missachtung des Verbots des Rechtsüberholens auf der Autobahn objektiv schwer wiegt. Entsprechend besteht die ernstliche Gefährdung beim rechtsseitigen Überholen in erster Linie im Einholen und parallelen Fahren, hingegen nicht in der anschliessenden Fortsetzung der Fahrt vor dem überholten Fahrzeug. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich in Situationen wie der vorliegenden, in welcher weder Kolonnenverkehr noch dichter Verkehr herrschte, die Benützer der Autobahn gemäss der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf verlassen können müssen, dass sie nicht plötzlich rechtsseitig überholt bzw. eingeholt werden. Dass die ernstliche Gefahr nicht erst durch die Vollendung des Überholvorgangs, sondern insbesondere im Zeitpunkt des parallelen Fahrens entsteht, zeigt sich im vorliegenden Fall geradezu beispielhaft, zumal der Personenwagen von der linken auf die mittlere Überholspur wechseln wollte, wobei er nahezu mit dem Beschuldigten kollidiert wäre. Entsprechend hat der Beschuldigte nicht nur eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet, vielmehr hat er dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, welche sich in casu sogar nahezu verwirklicht hätte. 4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Einholen des Personenwagens durch den Beschuldigten keineswegs ein erlaubtes passives Vorbeifahren bei dichtem Verkehr im Sinne von BGE 142 IV 93 darstellt. Vielmehr hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit aktiv erhöht und einzig dadurch den vor ihm fahrenden Personenwagen eingeholt. Demnach wäre es in der vorliegenden Situation am Beschuldigten gewesen, rechtzeitig abzubremsen, so dass er gar nicht erst auf die Höhe des Personenwagens gekommen wäre. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist somit gegeben. 4.5 In subjektiver Hinsicht ist in Beachtung des erstellten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Namentlich war er sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens offenkundig bewusst, zumal er anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2015 aussagte, er habe einen Fehler gemacht, als er auf der mittleren Fahrspur bis auf die Höhe des Personenwagens gefahren sei (act. 51). Entsprechend hat sich der Beschuldigte rücksichtslos verhalten, weshalb der subjektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ebenfalls gegeben ist. Es zeigt sich somit, dass die Tatbestandsmässigkeit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. 4.6 Zu prüfen ist sodann, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, namentlich ob ein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notstand vorliegen. Gemäss Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Vorausgesetzt wird zunächst eine Notstandslage. Mithin muss eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut gegeben sein, wobei diese Gefahr nicht selbst verschuldet sein darf ( Kurt Seelmann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 17 N 3 ff.; Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 17 N 1 ff.). Des Weiteren regelt Art. 18 StGB den entschuldbaren Notstand. Demnach wird milder bestraft, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Notstandslage sind beim entschuldbaren Notstand dieselben wie beim rechtfertigenden ( Kurt Seelmann , a.a.O., Art. 18 N 2). 4.7 Der Beschuldigte macht geltend, er habe rechtsseitig vorfahren müssen, um eine Kollision zu verhindern. Diesbezüglich ist – unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum erstellten Sachverhalt sowie zur Tatbestandsmässigkeit – festzustellen, dass der Beschuldigte die grobe Verkehrsregelverletzung nicht erst durch die Weiterfahrt nach dem Vorbeifahren am Personenwagen begangen hat. Vielmehr hat er die massgebliche (durch die grobe Verkehrsregelverletzung hervorgerufene) ernstliche Gefährdung bereits durch das Einholen des Personenwagens und das parallele Fahren zu diesem geschaffen. Mithin hat sich der Beschuldigte vor dem Eintritt der Notstandslage strafbar gemacht, weshalb bereits aus diesem Grund sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand zu verneinen sind. Ergänzend ist festzustellen, dass die Gefahr einer Kollision einzig durch den Beschuldigten selbst verschuldet wurde, zumal dieser durch das Einholen des Personenwagens und das Fahren auf gleicher Höhe die entsprechende Gefahr erst geschaffen hat. Mithin hat der Beschuldigte mit dem vorliegend zu behandelnden Verhalten die unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut verschuldet. Angesichts der vorstehenden rechtlichen Ausführungen, wonach eine Notstandslage nicht selbst verschuldet sein darf, zeigt sich, dass sowohl die Voraussetzungen des rechtfertigenden als auch jene des entschuldbaren Notstands vorliegend nicht erfüllt sind. 4.8 Somit sind in casu weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben, weshalb sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. 5. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten nicht beanstandet. Er beantragt weder in den Rechtsbegehren, dass eine andere resp. tiefere Strafe ausgesprochen wird, noch macht er in seinen Ausführungen geltend, dass die erstinstanzliche Strafzumessung fehlerhaft oder zu korrigieren sei. Es kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen sachlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 ff. des angefochtenen Urteils). 6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten somit als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. II. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten. 2. Ferner ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist dem Beschuldigten daher keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 5. September 2016, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2015 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 150.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen , in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 738.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.