Fahrlässige schwere Körperverletzung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien sodann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, gehen also auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von Fr. 100.00, total Fr. 6‘100.00, zu seinen Lasten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sodann die Privatklägerin gemäss Art. 433 StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vertreterin der Privatklägerin macht für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 9.91 Stunden à Fr. 250.00 ohne Hauptverhandlung geltend. Bei einem durchschnittlich schwierigen Fall wie dem vorliegenden beträgt die Entschädigung indessen praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde (vgl. KGE vom 19. April 2016 - Verf.Nr. 460 15 179 ). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A.____ für das Berufungsverfahren demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2‘902.60 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 232.20, total Fr. 3‘134.80, zu bezahlen.
E. 2.1 Der Beschuldigte beantragt sodann die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weil ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Er habe keine Personen wahrgenommen, als er sein Fahrzeug gestartet und durch das Heckfenster nach hinten geschaut habe. Er sei dann in angemessenem Tempo rückwärts gefahren und habe sich dabei durch abwechselnde Blicke in den Rück- und Seitenspiegel vergewissert, dass niemand auf der Fahrbahn gewesen sei. Die beiden Fussgängerinnen seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Die Privatklägerin müsse in dem Moment, als er in den Rück- oder den linken Seitenspiegel geschaut habe, unvermittelt auf die Fahrtbahn gelaufen sein. Bei dieser Sachlage habe er keine Chance gehabt, die Frau wahrzunehmen. Deshalb sei er vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Mit Bezug auf den erstinstanzlich wiedergegebenen Ablauf des Unfalls vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass nur von der ersten im angefochtenen Urteil dargelegten Version ausgegangen werden könne. Diese Sachverhaltsfeststellung entspreche der Erstaussage der Zeugin C.____. Demnach seien beide Frauen zusammen zum Auto von C.____ gelaufen. Der Beschuldigte stellt sich sodann in tatsächlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass der Wagen von C.____ nicht wie auf der Skizze im Polizeirapport eingezeichnet auf dem Parkplatz Nr. 5, sondern auf Nr. 4 gestanden sei. Die beiden Frauen hätten sich vermutlich hinter einem Pfeiler stehend voneinander verabschiedet und kurz darauf habe die Privatklägerin die Fahrbahn überquert. Der Unfall habe sich also in dem Moment ereignet, als die Privatklägerin die Fahrbahn betreten habe. Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, dass die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen Berechnungen nicht brauchbar seien, weil gar keine Vermessung der Unfallstelle erfolgt sei. Gemäss Polizeirapport sei die genaue Unfallstelle nicht eruiert worden und zudem entbehre der Plan der Garage jeglicher Massstäblichkeit. Der genaue Ablauf des Geschehens lasse sich nicht rekonstruieren. Aus diesem Grund sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Privatklägerin noch mit C.____ redend und mit ihr in Augenkontakt stehend und daher vermutlich rückwärtslaufend hinter einem breiten Pfeiler hervorgetreten und so unvermittelt, ohne nach links und rechts zu schauen auf die Fahrbahn gelaufen sei. Sie müsse dann gerade in dem Moment vom Auto des Beschwerdeführers erfasst worden sein, als dieser nicht in den rechten Seitenspiegel geschaut habe.
E. 2.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson C.____ und der Privatklägerin sowie der Feststellungen der Polizei in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus: Am 9. Dezember 2014 sei der Beschuldigte in der Einstellhalle X.____-strasse in Y.____ um ca. 19:45 Uhr in sein Auto gestiegen und habe die Bluetooth-Verbindung gestartet. Gleichzeitig seien die beiden Frauen A.____ und C.____ in die Einstellhalle gekommen und zu ihren Autos, die sich auf dem Parkfeld Nr. 4 oder 5 bzw. Nr. 15 befunden hätten, gegangen. Der Beschuldigte sei in der Folge ca. 16 Meter rückwärts aus dem Parkfeld Nr. 10 gefahren, habe dabei die sich mit einem Abfallsack auf dem Weg zum Abfallcontainer befindliche A.____ übersehen und sei mit dieser kollidiert. Durch den Aufprall sei die Privatklägerin zu Boden gefallen und habe sich folgende Verletzungen zugezogen: Schädelhirntrauma Grad I, frontobasale, mehrfragmentäre Schädelbasisfraktur, Orbitabodenfraktur, Jochbogenfraktur und Bruch der Kieferhöhle. Des Weiteren seien kognitive Beschwerden wie eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, gestörtes Kurzzeitgedächtnis sowie Schlafstörungen aufgetreten. Die in der Einstellhalle von A.____ und C.____ exakt gegangenen Wege könnten nicht abschliessend festgestellt werden. C.____ habe dazu gegenüber der Polizei angegeben, dass sie und A.____ auf der Seite der Türe, also auf der linken Seite der Wasserrinne, zusammen zu ihrem auf dem Parkfeld Nr. 4 stehenden Auto gegangen seien und sich dort verabschiedet hätten. Als A.____ zu ihrem eigenen Auto (auf Parkfeld Nr. 15 stehend) habe gehen wollen, sei der Beschuldigte in sie hineingefahren. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe C.____ dann zu Protokoll gegeben, dass sie und A.____ sich nach dem Betreten der Einstellhalle getrennt hätten und jede auf "ihrer" Seite gegangen sei, um zum jeweiligen Auto zu gelangen. Ihre Aussagen vor Gericht, wonach sie nicht mehr genau wisse, wo sie gegangen seien, könnten zur Klärung dieser Frage nichts beitragen. A.____ selbst habe sich nicht mehr wirklich an den Unfall erinnern können. Gemäss ihrer Aussagen wisse sie nur noch, dass sie zusammen mit C.____ auf der linken Seite der Einstellhalle zum Auto von C.____ (Parkfeld Nr. 4) gegangen sei. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen legte die Vorinstanz in ihrem Urteil beide Versionen dar: Gemäss der Erstaussage von C.____, der günstigeren Variante für den Beschuldigten, hätten sich die beiden Frauen beim Auto von C.____, vermutlich hinter einem Pfeiler stehend, getrennt bzw. "adieu" gesagt und A.____ hätte dann die Fahrbahn der Garage überquert, um zu ihrem Auto zu gelangen. Dabei hätte sie bis zur Kollisionsstelle auf der entfernteren Fahrbahn während ca. drei Sekunden für den Beschuldigten gut sichtbar ca. vier bis sechs Meter zurückgelegt (5 km/h bzw. 1,4 Meter pro Sekunde würden einer normalen, gerichtsnotorischen Gehgeschwindigkeit entsprechen). Wenn man von der zweiten Variante ausgehe, dass also die beiden Frauen parallel, d.h. beide auf "ihrer" Hälfte der Garage gegangen seien, dann hätte A.____ von der Türe bis zu ihrem Auto einen Weg von ca. 15 bis 16 Metern zurückgelegt. Bei der erwähnten normalen Gehgeschwindigkeit von etwa 5 km/h bzw. 1,4 Metern pro Sekunde hätte sie sich diesfalls bis zum Erreichen ihres Fahrzeugs ca. 10 Sekunden sichtbar im Blickfeld des Beschuldigten bewegt. Unklar sei also lediglich der Weg von der Türe bis zur Höhe ihres Autos auf dem Parkfeld Nr. 15. Unbestritten sei hingegen der weitere Weg, den A.____ genommen habe und auf dem sie dann mit dem Abfallsack in der Hand vom Beschuldigten angefahren worden sei. Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass die Privatklägerin bei beiden Varianten während mehrerer Sekunden für den Beschuldigten gut sichtbar gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich eine der beiden Personen zu einem gewissen Zeitpunkt im toten Winkel befunden habe, stehe doch fest, dass sich nicht beide Personen gleichzeitig während der gesamten Zeitspanne im toten Winkel befunden haben könnten. Insoweit werde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.).
E. 2.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen der Beteiligten (vgl. dazu die ausführliche Wiedergabe derselben im erstinstanzlichen Urteil S. 9 ff.) unbestritten, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2014 um ca. 19:45 Uhr in der Einstellhalle X.____-strasse in Y.____ in sein Auto stieg, das sich auf dem Parkfeld Nr. 10 befand, und die Bluetooth-Verbindung zwischen seinem Handy und dem Auto startete (act. 107, 185 ff. und 423). Es ist sodann davon auszugehen, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin C.____ kurz danach, vermutlich in dem Moment, als der Beschuldigte auf sein Handy resp. auf die Herstellung der Bluetooth-Verbindung konzentriert war, durch die Türe, die sich gemäss der Planskizze im Polizeirapport - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - rechts vom Parkplatz Nr. 10 befindet (act. 103 und 207), in die Einstellhalle kamen und zu ihren Autos liefen (act. 115 und 185; vgl. auch Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 3). Der Wagen der Privatklägerin stand zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz Nr. 15, derjenige von C.____ - wie bereits die Vorinstanz annahm - auf dem Parkfeld Nr. 4. Mit Bezug auf den genauen Weg, den die Privatklägerin von der Einstellhallentüre aus gelaufen war, gibt es aufgrund der diesbezüglich verschiedenen Angaben von C.____ zwei Versionen, die beide im angefochtenen Urteil dargelegt wurden. Das Kantonsgericht geht zu Gunsten des Beschuldigten von der ersten Version aus, weil sie durch die Erstaussage von C.____ sowie die Angaben der Privatklägerin gedeckt (act. 115, 249) und überdies auch vom Beschuldigten selbst anerkannt wird. Demgemäss liefen die Privatklägerin und C.____ zusammen auf der linken Seite der Wasserrinne resp. - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - auf der rechten Seite zum Parkfeld Nr. 4, auf dem das Auto von C.____ stand. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass sich die Frauen hinter dem Auto von C.____ stehend verabschiedeten und die Privatklägerin von dort aus zu ihrem eigenen Auto resp. zum Parkfeld Nr. 15 lief. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte - wie auf der Skizze eingezeichnet (act. 103 und 207) - von seinem Parkplatz aus gesehen auf der rechten Seite (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 3), also gerade nach hinten resp. - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - links von der Wasserrinne ca. 16 Meter (act. 101, 185 und 193) rückwärts Richtung Ausgang der Einstellhalle fuhr. Entgegen der ersten Deposition des Beschuldigten, wonach er in einem schnellen resp. flotten Schritttempo rückwärts gefahren sei (act. 107), ist aufgrund seiner späteren Aussagen (act. 185, 191 ff. und 423 ff.) zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in normalem Schritttempo zurückfuhr. Dabei schaute er - wiederum gemäss seinen eigenen Angaben - abwechselnd in den Rück- und Seitenspiegel und auch mit gedrehtem Kopf durch das Heckfenster (act. 107, 185, 189 und 423). Wie er mehrfach betonte, meinte der Beschuldigte in diesem Moment, dass er alleine in der Einstellhalle war. Bei seinen Kontrollblicken hatte er jedenfalls niemanden wahrgenommen (act. 107, 185 ff. und 423 ff.). Als der Beschuldigte auf seiner Rückwärtsfahrt Richtung Ausgang der Einstellhalle war, lief die Privatklägerin also vom Parkfeld Nr. 4 aus leicht schräg über die etwa 6 Meter breite Fahrbahn zu ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz Nr. 15 (act. 193 und 207). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten gibt es keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin unvermittelt hinter einer Säule hervorgetreten und auf die Fahrbahn gesprungen resp. rückwärts in dessen Auto gelaufen wäre. Aus den Aussagen der einzigen Zeugin C.____ lässt sich diese Sachverhaltsschilderung jedenfalls nicht herleiten. Wie die Kollision genau erfolgt, insbesondere wie und wo die Privatklägerin vom Auto des Beschuldigten erfasst worden war, liess sich jedoch auch unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr eruieren. Beim Eintreffen der Polizei lag die Privatklägerin bereits auf der Bahre der Sanität Liestal und wurde zum Krankenwagen geschoben und der Wagen des Beschuldigten befand sich auch nicht mehr in der Unfallendstellung, weil er ihn wieder auf seinen Parkplatz zurückgefahren hatte (act. 101 und 107). Feststeht indessen, dass die Privatklägerin durch die Kollision mit dem Auto des Beschuldigten zu Boden stützte und sich dabei schwere Verletzungen zuzog (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Bei ihrer Bergung unmittelbar nach dem Unfall blutete die Privatklägerin aus dem linken Kopf- resp. Gesichtsbereich (act. 101). Auf dem Boden wurde denn auch eine Blutlache festgestellt. Wie aus den Fotos der Polizei ersichtlich ist (act. 209 ff.) und vom Beschuldigten auch explizit bestätigt wurde (act. 195), befand sich diese Blutlache vor der Linie zwischen den Parkplätzen Nr. 16 und Nr. 17 und mithin - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - links von der Wasserrinne, d.h. also auf der linken Fahrspur, die auch vom Beschuldigten für seine Rückwärtsfahrt benutzt worden war. In diesem Punkt stimmt die polizeiliche Planskizze, auf welcher die Blutlache rechts von der Wasserrinne eingezeichnet ist (act. 103 und 207), mit den fotografischen festgehaltenen Fakten nicht überein. Als Erklärung für den Unfall gab der Beschuldigte unter anderem an, dass es bei seinem Auto einen ziemlich grossen toten Winkel gebe (act. 189; vgl. auch act. 193) resp. dass die Sicht zur rechten hinteren Ecke des Autos wegen der Kopfstütze eingeschränkt sei (act. 425). Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zum Unfallhergang zu Protokoll, nachdem die Bluetooth-Verbindung gestanden sei, habe er den Kopf gedreht, um zurückzuschauen und sei erst danach rückwärts losgefahren. Er habe nicht realisiert, dass jemand in die Einstellhalle gekommen war. Er sei langsam angefahren und dann schon schneller geworden. Beim Rückwärtsfahren habe er nicht die ganze Zeit zurückgeschaut, sondern wegen den Betonsäulen auch in den Rück- und Seitenspiegel. Plötzlich habe es gerumpelt. Er sei sehr erschrocken und habe sofort gebremst (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 3). Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass die Privatklägerin, nachdem sie sich von C.____ verabschiedet hatte, vom Parkfeld Nr. 4 aus leicht schräg über die Fahrbahn zu ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz Nr. 15 lief, als der Beschuldigte etwa zeitgleich im Schritttempo rückwärtsfuhr. Aufgrund der Angaben im Polizeirapport, die vom Beschuldigten weder in der Einvernahme vom 20. April 2015 noch sonst je bestritten wurden (act. 101 und 193), steht sodann in tatsächlicher Hinsicht fest, dass er von seinem Parkplatz aus bis zur Kollision mit der Privatklägerin ca. 16 Meter zurückgefahren war. Schliesslich steht aufgrund der Angaben des Beschuldigten ebenfalls fest, dass der Abstand zwischen den seitlichen Parkplätzen etwa 6 Meter beträgt (act. 185, 207 und 425). Gestützt auf diese Angaben und unter Berücksichtigung der üblichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h bzw. 1,4 Meter pro Sekunde wies die Vorinstanz daraufhin, dass die Privatklägerin auf dem Weg zu ihrem Auto bis zur Kollision ca. vier bis sechs Meter zurückgelegt und sich damit während ca. drei Sekunden für den Beschuldigten gut sichtbar auf der Fahrbahn bewegt haben musste. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung nun geltend, diese vorinstanzliche Berechnung sei nicht brauchbar, weil keine Vermessung der Unfallstelle erfolgt sei und der Plan der Garage jeglicher Massstäblichkeit entbehre. Des Weiteren sei die genaue Unfallstelle nicht eruiert worden und der Ablauf des Geschehens lasse sich auch nicht rekonstruieren. Diese Argumente erweisen sich entweder als falsch oder aber als gar nicht relevant. Was die angeblich nicht erfolgte Vermessung anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. April 2015 selber festhielt, die Distanz zwischen seinem Parkplatz und der Kollisionsstelle sei von der Polizei gemessen und auf 15.6 Meter veranschlagt worden. Auf einer der Planskizzen (act. 207) ist die Fahrbahn zwischen den seitlichen Parkplätzen sodann mit einer Breite von 6.05 Metern gekennzeichnet. Ob diese Angabe nur auf der diesbezüglichen Deposition des Beschuldigten oder auf einer tatsächlichen Messung durch die Polizei beruht, kann offenbleiben, weil die angegebene Distanz gar nicht bestritten wird. Ob der Plan der Garage von der Polizei massstabgetreu aufgezeichnet wurde, kann ebenfalls offenbleiben, weil dies unerheblich ist. Mit einer Planskizze soll nämlich vor allem die konkrete Örtlichkeit dargestellt resp. veranschaulicht werden. Dies kann deshalb ohne weiteres auch bloss in groben Zügen erfolgen. Es ist schliesslich - wie nachfolgend noch dargelegt wird - für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch irrelevant, dass die genaue Unfallstelle nicht eruiert resp. der ganz konkrete Ablauf des Geschehens nicht minutiös rekonstruiert werden konnte. In Anbetracht, dass die zuvor erwähnten Distanzen vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden und es sich bei der angenommenen Gehgeschwindigkeit um einen gerichtsnotorischen und damit allbekannten durchschnittlichen Wert handelt, ist die vorinstanzliche Berechnung nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht geht somit davon aus, dass die Privatklägerin auf dem Weg vom Auto ihrer Kollegin, das auf dem Parkplatz Nr. 4 stand, bis zu ihrem Auto auf dem Parkfeld Nr. 15 die Fahrbahn während etwa drei Sekunden (4-6 Meter ÷ 1,4 Meter) für den Beschuldigten gut sichtbar überquerte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin plötzlich auf die Fahrbahn getreten wäre. Das Kantonsgericht stellt überdies fest, dass der Beschuldigte ungefähr zur gleichen Zeit im Schritttempo während ca. 10-11 Sekunden (15-16 Meter ÷ 1,4 Meter) auf der linken Seite der Fahrbahn - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - rückwärtsfuhr, bis es zur Kollision mit der Privatklägerin kam. Zu prüfen ist nunmehr, ob dieser Sachverhalt die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt und ob der Beschuldigte sich mithin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verantworten hat. 3.1 Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB liegt dann vor, wenn ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit geschädigt wird. Der Täter ist diesfalls auf Antrag zu bestrafen (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Ausgangspunkt aller Vorsichts- bzw. Sorgfaltspflichten liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden. Danach hat derjenige, der eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Das Verhalten des Täters ist dann sorgfaltswidrig, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f.). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f. und 134 IV 193 E. 7.3). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1.). 3.2 Die Privatklägerin erlitt durch die Kollision mit dem Auto des Beschuldigten ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine frontobasale, mehrfragmentäre Schädelbasisfraktur, eine Orbitabodenfraktur, eine Jochbogenfraktur sowie einen Bruch der Kieferhöhle (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Aufgrund dieser Verletzungen war sie mindestens ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig, hatte belastende Schmerzen, Probleme mit der Erinnerung, Konzentrationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsstörungen. Die Voraussetzungen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB sind damit erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht in Abrede gestellt. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsrechts - wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6) - nicht anwendbar, weil der Unfall in einer für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Einstellhalle erfolgte. Der Beschuldigte kann daher nicht wegen eines Verstosses gegen das SVG zur Rechenschaft gezogen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts können die Regeln des Strassenverkehrsrechts indessen durchaus herangezogen werden, um das Mass der im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfalt zu bestimmen. Zu erwähnen ist zunächst die in Art. 26 Abs. 1 SVG verankerte Grundregel, wonach sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 und 282 E. 2.2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 VRV und BGE 127 II 302 E. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Art. 36 Abs. 4 SVG statuiert sodann unter anderem, dass der Fahrzeugführer, der rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf, weil diese Vortritt haben. Rückwärtsfahrende Autos haben also stets den Vortritt anderer zu beachten (vgl. Hans Giger , SVG-Kommentar, 8. Aufl., 2014, Art. 36 N 36). Das Rückwärtsfahren wird schliesslich auch in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) näher geregelt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 VRV darf nur im Schritttempo rückwärts gefahren werden, worunter eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h zu verstehen ist ( Hans Giger , a.a.O., Art. 36 N 36), und das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt. In der zum Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Dezember 2014 geltenden Fassung regelte sodann Art. 17 Abs. 3 VRV für den Fall, dass auf einer unübersichtlichen Strasse oder wenn über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden musste, nur die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmte Strassenseite dafür benützt werden durfte. Diese Bestimmung wurde mittlerweile verschärft. Nach der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung von Art. 17 Abs. 3 VRV ist das Rückwärtsfahren über längere Strecken nur noch dann zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist. Aus den dargelegten Normen des Strassenverkehrsrechts ergibt sich, dass von jedem Fahrzeugführer ganz generell ein besonderes, den konkreten Umständen entsprechendes Mass an Aufmerksamkeit verlangt wird und dass gerade beim Rückwärtsfahren noch strengere Regeln gelten und erhöhte Vorsicht geboten ist, weil das Rückwärtsfahren ein speziell gefährliches Manöver darstellt. Um dieser immanenten Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, ist das Rückwärtsfahren nun noch weiter eingeschränkt worden. 3.4 Der Beschuldigte ist seit dem 4. November 1986 im Besitz eines Führerscheines (act. 105). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er ein versierter Automobilist mit langjähriger Erfahrung ist, der sich auch der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens bewusst war. Dementsprechend fuhr der Beschuldigte im Schritttempo rückwärts zum Ausgang der Einstellhalle, wobei er vor dem Rückwärtsfahren den Kopf drehte und danach wegen der seitlichen Betonsäulen abwechselnd in den Rück- und Seitenspiegel schaute. Der Beschuldigte konzentrierte sich beim Rückwärtsfahren - wie er selber einräumt - also unter anderem auf die linksseitigen Betonsäulen. Dabei vernachlässigte er offensichtlich die rechte Seite der Fahrbahn resp. versäumte es auch diese Seite mit ständigen Kontrollblicken im Auge zu behalten. Damit verletzte er seine Vorsichtspflichten. Dieses nachlässige Verhalten des Beschuldigten war klar sorgfaltswidrig. Der Unfalltag, d.h. der 9. Dezember 2014, fiel nämlich auf einem Dienstag, also auf einen ganz gewöhnlichen Wochentag. Der Beschuldigte durfte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sich an einem solchen Tag kurz vor 20:00 Uhr ausser ihm keine anderen Personen mehr in der Einstellhalle aufhalten würden. Im Gegenteil hätte er aufgrund der parkierten Fahrzeuge ohne weiteres voraussehen können und müssen, dass noch weitere Automobilisten die Einstellhalle an diesem Wochentag um die besagte Uhrzeit betreten könnten. Der Beschuldigte hätte den Unfall sodann bei genügender Vorsicht auch vermeiden können. Wie zuvor dargelegt, fuhr er während ungefähr 10 Sekunden rückwärts. Etwa zur gleichen Zeit lief die Privatklägerin ca. 4-6 Meter quer über die Fahrbahn und war damit während ungefähr 3 Sekunden gut sichtbar, sodass der rückwärtsfahrende Beschuldigte sie bei angemessener Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können und müssen. Die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht wiegt in casu umso schwerer, als der Beschuldigte - wie er ebenfalls zugesteht - genau wusste, dass seine Sicht zur rechten hinteren Ecke des Autos wegen der Kopfstütze eingeschränkt war. Ein Selbst- oder Mitverschulden der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Bei der Rückwärtsfahrt ging der Beschuldigte pflichtwidrig davon aus, dass er alleine in der Einstellhalle war, und versäumte überdies während der kurzen Fahrt ständig den gesamten rückseitigen Bereich im Auge zu behalten. Aufgrund dieses unvorsichtigen Verhaltens kam es zur Kollision mit der Privatklägerin. Der Unfallhergang ist insoweit zumindest in den groben Zügen erstellt. Es kann deshalb offenbleiben, wie resp. wo die Privatklägerin vom Fahrzeug des Beschuldigten genau erfasst wurde resp. wo die genaue Unfallstelle war. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist nicht zu beanstanden und die Berufung des Beschuldigten demnach abzuweisen. V. Strafzumessung Der Beschuldigte teilte in seiner Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 dem Kantonsgericht mit, dass er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte. Inwieweit resp. aus welchen Gründen die Strafzumessung der Vorinstanz beanstandet wird, führt er indessen weder in der Berufungsbegründung noch in der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aus. Die Vorinstanz legte die Tat- und Täterkomponenten zutreffend dar und ging aufgrund derselben von einem leichten Tatverschulden aus. Dementsprechend setzte sie die Strafe auf 35 Tagessätze zu je Fr. 160.00 fest. Diese Strafzumessung ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf verwiesen wird (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). VI. Zivilforderung Was die Zivilforderung der Privatklägerin anbelangt, so kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.), zumal der Beschuldigte auch diesbezüglich nicht darlegt, inwiefern er den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Haftungsquote von 100% sowie die Parteientschädigung, die der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wurde, beanstandet. VII. Kosten 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrenskosten dann zu Lasten der beschuldigten Person, wenn sie verurteilt wird. Wie nunmehr feststeht, wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zu Recht schuldig gesprochen und verurteilt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist daher zu Recht erfolgt.
Dispositiv
- Die unbezifferte Zivilforderung von A.____ (Privatklägerschaft) wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘813.05 zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘701.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- … (Mitteilungen)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von Fr. 100.00, total Fr. 6‘100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A.____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘902.60 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 232.20, total Fr. 3‘134.80, zu bezahlen. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Nicole Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.03.2017 460 16 160
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. März 2017 (460 16 160) Strafrecht Fahrlässige schwere Körperverletzung Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Privatklägerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 wurde B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘100.00 verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen an deren Stelle tritt. Die unbezifferte Zivilforderung der Privatklägerin A.____ wurde gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde sodann dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘813.05 zu bezahlen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘701.00 und einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. B. Gegen dieses Urteil meldete B.____ mit Eingabe vom 18. Mai 2016 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 teilte der Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend nur noch Kantonsgericht) mit, dass er das Urteil vollumfänglich anfechte und einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, die Kostenbefreiung sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantrage. Ausserdem stelle er den Antrag, es sei ein Augenschein vorzunehmen und ein Unfallgutachten einzuholen. Mit Stellungnahme zur Berufungserklärung des Beschuldigten teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend nur noch Staatsanwaltschaft) am 8. August 2016 dem Kantonsgericht mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten, noch Anschlussberufung erkläre und die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten beantrage. C. In seiner Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte die Berufung gutzuheissen und ihm eine angemessene Parteientschädigung für beide Instanzen zuzusprechen. Zudem wiederholte er den Antrag auf Einholung eines Gutachtens. Mit Eingabe vom 21. November 2016 beantragte die Privatklägerin, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil unter o/e Kostenfolge zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 das erstinstanzliche Urteil unter Abweisung der Berufung zu bestätigen. Ausserdem sei der Antrag auf Einholung eines Gutachtens abzuweisen. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurden die Anträge des Beschuldigten betreffend Augenschein und Anordnung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgewiesen, der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, wobei das persönliche Erscheinen der Privatklägerin und ihrer Vertreterin als fakultativ erklärt wurde. E. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind der Beschuldigte zusammen mit seinem Verteidiger, die Staatsanwaltschaft als Vertreterin der Anklage sowie die Vertreterin der Privatklägerin erschienen. Der Beschuldigte wiederholt zu Beginn der Verhandlung seine Anträge betreffend Augenschein und Einholung eines Gutachtens, während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin deren Abweisung beantragen. Der Beschuldigte wird sodann eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zum angeklagten Unfall vom 9. Dezember 2014 befragt. Die Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Parteien werden - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt. Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Berufung ist zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Danach muss beim Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Berechtigung zur Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Eintretensvoraussetzung. Die Legitimation ist dann gegeben, wenn die Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, d.h. wenn sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. 2. In casu wird das Urteil des Vizepräsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016 angefochten. Dieses Urteil stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Urteilsdispositiv wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 12. Mai 2016 eröffnet (act. 501). Die Berufungsanmeldung, die vom 18. Mai 2016 datiert und an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde (act. 571), ist fristgerecht erfolgt. Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Beschuldigten am 1. Juli 2016 zugestellt (act. 552). Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. Juli 2016 ist damit ebenfalls rechtzeitig erfolgt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Der Beschuldigte hat schliesslich angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruchs auch zweifelsfrei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung resp. Änderung des angefochtenen Urteils. Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es ist daher vorab darzulegen, was im zweitinstanzlichen Verfahren noch zur Diskussion steht. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte Berufung erklärt. Seine Berufung richtet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Damit steht das gesamte Urteil zur Disposition. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass weder die rechtliche Qualifikation der Verletzungen der Privatklägerin als fahrlässige schwere Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB, noch die erstinstanzliche Strafzumessung, noch die Ausführungen der Vorinstanz resp. ihr Entscheid hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin vom Beschuldigten konkret und substantiiert beanstandet werden. III. Beweisanträge Der Beschuldigte beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung, dass ein Augenschein vorzunehmen und ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen sei. Diese Anträge hatte er bereits bei der Staatsanwaltschaft im Vorfahren resp. vor der ersten Instanz sowie im Rahmen des Berufungsverfahrens mit der Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 vorgebracht. Im zweitinstanzlichen Verfahren wurden diese Anträge mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Dezember 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde mit Bezug auf den beantragten Augenschein darauf hingewiesen, dass der Unfallort in der Einstellhalle an der X.____-strasse in Y.____ räumlich und fotografisch in den Akten bereits eingehend dokumentiert sei, weshalb nicht einzusehen sei, welche weiteren Erkenntnisse ein Augenschein zur Klärung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse beitragen könnte. Mit Bezug auf das verkehrstechnische Gutachten wurde sodann festgehalten, dass der Beschuldigte gar nicht näher ausgeführt habe, was er mit der ins Feld geführten Expertise genau beweisen wolle. Es sei auch fraglich, ob mit Hilfe eines derartigen Gutachtens namentlich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit bestimmt werden könnte, weshalb das beantragte verkehrstechnische Gutachten für die richterliche Entscheidungsfindung keine wesentlichen Erkenntnisse bringen würde, zumal die exakte Festlegung der Geschwindigkeit zur Beurteilung des Falles auch gar nicht als zwingend notwendig erscheine. Der Beschuldigte bringt in der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente vor, die Anlass für eine andere Beurteilung geben könnten. Er hält vielmehr sogar in der Berufungsbegründung unter Ziffer 3 selber fest, dass der genaue Ablauf des Unfalls nicht rekonstruierbar sei. Seine Beweisanträge sind daher unter Hinweis auf die eben dargelegte Begründung, der sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst, erneut abzuweisen. IV. Materielles 1.1 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Dies begründet er zunächst damit, dass die Vorinstanz das Urteil gestützt auf einen ergänzten Strafbefehl gefällt habe, obwohl die dafür angerufene Bestimmung, nämlich Art. 329 StPO, gar nicht anwendbar sei. Das Verfahren hätte vielmehr gemäss Art. 356 StPO ablaufen müssen. Der zuständige erstinstanzliche Gerichtspräsident hätte den Strafbefehl, den er als ungültig erachtet habe, aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dieses Vorgehen werde auch in einem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. April 2013 (6B_848/2013) so vertreten. 1.2 Im vorliegenden Fall erliess die Staatsanwaltschaft am 22. September 2015 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘100.00 verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft schilderte im besagten Strafbefehl den Sachverhalt, der dem Beschuldigten vorgeworfen wurde und nannte auch die objektiven, die fahrlässige Tatbegehung begründenden Umstände (act. 307 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. September 2015 Einsprache (act. 313). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl sodann am 7. Januar 2016 an das Strafgericht (act. 331 ff.). Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde der Strafbefehl zur Prüfung und allfälligen Ergänzung des angeklagten Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. 363 ff.). Am 27. April 2016 reichte die Staatsanwaltschaft den berichtigten Strafbefehl beim Strafgericht wieder ein (act. 369 ff.). 1.3 Das Strafbefehlsverfahren ist in Art. 352 ff. StPO geregelt. Will die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde, festhalten, muss sie gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweisen. Der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift. Ist der Strafbefehl ungültig, so wird er gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO vom Gericht aufgehoben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Vorliegend erachtete der zuständige Strafgerichtsvizepräsident den Strafbefehl vom 22. September 2015 keineswegs als ungültig, sondern wies diesen gestützt auf Art. 329 Abs. 1, 2 und 3 StPO lediglich zur Überprüfung und zur allfälligen Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück und verfügte denn auch, dass die Rechtshängigkeit beim Strafgericht verbleibe (act. 365). Anders als im zuvor erwähnten Bundesgerichtsentscheid, in dem der Strafbefehl weder den Sachverhalt, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, noch die Tatzeit enthielt und mithin klar mangelhaft war (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4), wurde der inkriminierte Sachverhalt in casu von der Staatsanwaltschaft hinreichend dargelegt. Der Beschuldigte wusste, was ihm genau vorgeworfen wurde und konnte sich dagegen verteidigen. Es gab vorliegend somit keinen Grund, den Strafbefehl vom 22. September 2015 als ungültig zu erklären resp. aufzuheben. 1.4 Es ist sodann nochmals darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl nach Überweisung desselben als Anklageschrift gilt. Gemäss Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung im Falle eines überwiesenen Strafbefehls nicht zur Anwendung gelangen sollte, zumal selbst das Bundesgericht explizit ein Vorgehen gemäss Art. 329 StPO in Betracht zieht (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6; vgl. auch Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Art. 356 N 1). Das gestützt auf den berichtigten Strafbefehl vom 22. September 2015 erstinstanzlich ergangene Urteil ist daher nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rüge des Beschuldigten erweist sich demzufolge als unbegründet. 2.1 Der Beschuldigte beantragt sodann die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, weil ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Er habe keine Personen wahrgenommen, als er sein Fahrzeug gestartet und durch das Heckfenster nach hinten geschaut habe. Er sei dann in angemessenem Tempo rückwärts gefahren und habe sich dabei durch abwechselnde Blicke in den Rück- und Seitenspiegel vergewissert, dass niemand auf der Fahrbahn gewesen sei. Die beiden Fussgängerinnen seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Die Privatklägerin müsse in dem Moment, als er in den Rück- oder den linken Seitenspiegel geschaut habe, unvermittelt auf die Fahrtbahn gelaufen sein. Bei dieser Sachlage habe er keine Chance gehabt, die Frau wahrzunehmen. Deshalb sei er vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Mit Bezug auf den erstinstanzlich wiedergegebenen Ablauf des Unfalls vertritt der Beschuldigte die Auffassung, dass nur von der ersten im angefochtenen Urteil dargelegten Version ausgegangen werden könne. Diese Sachverhaltsfeststellung entspreche der Erstaussage der Zeugin C.____. Demnach seien beide Frauen zusammen zum Auto von C.____ gelaufen. Der Beschuldigte stellt sich sodann in tatsächlicher Hinsicht auf den Standpunkt, dass der Wagen von C.____ nicht wie auf der Skizze im Polizeirapport eingezeichnet auf dem Parkplatz Nr. 5, sondern auf Nr. 4 gestanden sei. Die beiden Frauen hätten sich vermutlich hinter einem Pfeiler stehend voneinander verabschiedet und kurz darauf habe die Privatklägerin die Fahrbahn überquert. Der Unfall habe sich also in dem Moment ereignet, als die Privatklägerin die Fahrbahn betreten habe. Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, dass die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen Berechnungen nicht brauchbar seien, weil gar keine Vermessung der Unfallstelle erfolgt sei. Gemäss Polizeirapport sei die genaue Unfallstelle nicht eruiert worden und zudem entbehre der Plan der Garage jeglicher Massstäblichkeit. Der genaue Ablauf des Geschehens lasse sich nicht rekonstruieren. Aus diesem Grund sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Privatklägerin noch mit C.____ redend und mit ihr in Augenkontakt stehend und daher vermutlich rückwärtslaufend hinter einem breiten Pfeiler hervorgetreten und so unvermittelt, ohne nach links und rechts zu schauen auf die Fahrbahn gelaufen sei. Sie müsse dann gerade in dem Moment vom Auto des Beschwerdeführers erfasst worden sein, als dieser nicht in den rechten Seitenspiegel geschaut habe. 2.2 Die Vorinstanz ging aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson C.____ und der Privatklägerin sowie der Feststellungen der Polizei in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt aus: Am 9. Dezember 2014 sei der Beschuldigte in der Einstellhalle X.____-strasse in Y.____ um ca. 19:45 Uhr in sein Auto gestiegen und habe die Bluetooth-Verbindung gestartet. Gleichzeitig seien die beiden Frauen A.____ und C.____ in die Einstellhalle gekommen und zu ihren Autos, die sich auf dem Parkfeld Nr. 4 oder 5 bzw. Nr. 15 befunden hätten, gegangen. Der Beschuldigte sei in der Folge ca. 16 Meter rückwärts aus dem Parkfeld Nr. 10 gefahren, habe dabei die sich mit einem Abfallsack auf dem Weg zum Abfallcontainer befindliche A.____ übersehen und sei mit dieser kollidiert. Durch den Aufprall sei die Privatklägerin zu Boden gefallen und habe sich folgende Verletzungen zugezogen: Schädelhirntrauma Grad I, frontobasale, mehrfragmentäre Schädelbasisfraktur, Orbitabodenfraktur, Jochbogenfraktur und Bruch der Kieferhöhle. Des Weiteren seien kognitive Beschwerden wie eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, gestörtes Kurzzeitgedächtnis sowie Schlafstörungen aufgetreten. Die in der Einstellhalle von A.____ und C.____ exakt gegangenen Wege könnten nicht abschliessend festgestellt werden. C.____ habe dazu gegenüber der Polizei angegeben, dass sie und A.____ auf der Seite der Türe, also auf der linken Seite der Wasserrinne, zusammen zu ihrem auf dem Parkfeld Nr. 4 stehenden Auto gegangen seien und sich dort verabschiedet hätten. Als A.____ zu ihrem eigenen Auto (auf Parkfeld Nr. 15 stehend) habe gehen wollen, sei der Beschuldigte in sie hineingefahren. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe C.____ dann zu Protokoll gegeben, dass sie und A.____ sich nach dem Betreten der Einstellhalle getrennt hätten und jede auf "ihrer" Seite gegangen sei, um zum jeweiligen Auto zu gelangen. Ihre Aussagen vor Gericht, wonach sie nicht mehr genau wisse, wo sie gegangen seien, könnten zur Klärung dieser Frage nichts beitragen. A.____ selbst habe sich nicht mehr wirklich an den Unfall erinnern können. Gemäss ihrer Aussagen wisse sie nur noch, dass sie zusammen mit C.____ auf der linken Seite der Einstellhalle zum Auto von C.____ (Parkfeld Nr. 4) gegangen sei. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen legte die Vorinstanz in ihrem Urteil beide Versionen dar: Gemäss der Erstaussage von C.____, der günstigeren Variante für den Beschuldigten, hätten sich die beiden Frauen beim Auto von C.____, vermutlich hinter einem Pfeiler stehend, getrennt bzw. "adieu" gesagt und A.____ hätte dann die Fahrbahn der Garage überquert, um zu ihrem Auto zu gelangen. Dabei hätte sie bis zur Kollisionsstelle auf der entfernteren Fahrbahn während ca. drei Sekunden für den Beschuldigten gut sichtbar ca. vier bis sechs Meter zurückgelegt (5 km/h bzw. 1,4 Meter pro Sekunde würden einer normalen, gerichtsnotorischen Gehgeschwindigkeit entsprechen). Wenn man von der zweiten Variante ausgehe, dass also die beiden Frauen parallel, d.h. beide auf "ihrer" Hälfte der Garage gegangen seien, dann hätte A.____ von der Türe bis zu ihrem Auto einen Weg von ca. 15 bis 16 Metern zurückgelegt. Bei der erwähnten normalen Gehgeschwindigkeit von etwa 5 km/h bzw. 1,4 Metern pro Sekunde hätte sie sich diesfalls bis zum Erreichen ihres Fahrzeugs ca. 10 Sekunden sichtbar im Blickfeld des Beschuldigten bewegt. Unklar sei also lediglich der Weg von der Türe bis zur Höhe ihres Autos auf dem Parkfeld Nr. 15. Unbestritten sei hingegen der weitere Weg, den A.____ genommen habe und auf dem sie dann mit dem Abfallsack in der Hand vom Beschuldigten angefahren worden sei. Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass die Privatklägerin bei beiden Varianten während mehrerer Sekunden für den Beschuldigten gut sichtbar gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich eine der beiden Personen zu einem gewissen Zeitpunkt im toten Winkel befunden habe, stehe doch fest, dass sich nicht beide Personen gleichzeitig während der gesamten Zeitspanne im toten Winkel befunden haben könnten. Insoweit werde der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.). 2.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen der Beteiligten (vgl. dazu die ausführliche Wiedergabe derselben im erstinstanzlichen Urteil S. 9 ff.) unbestritten, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2014 um ca. 19:45 Uhr in der Einstellhalle X.____-strasse in Y.____ in sein Auto stieg, das sich auf dem Parkfeld Nr. 10 befand, und die Bluetooth-Verbindung zwischen seinem Handy und dem Auto startete (act. 107, 185 ff. und 423). Es ist sodann davon auszugehen, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin C.____ kurz danach, vermutlich in dem Moment, als der Beschuldigte auf sein Handy resp. auf die Herstellung der Bluetooth-Verbindung konzentriert war, durch die Türe, die sich gemäss der Planskizze im Polizeirapport - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - rechts vom Parkplatz Nr. 10 befindet (act. 103 und 207), in die Einstellhalle kamen und zu ihren Autos liefen (act. 115 und 185; vgl. auch Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 3). Der Wagen der Privatklägerin stand zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz Nr. 15, derjenige von C.____ - wie bereits die Vorinstanz annahm - auf dem Parkfeld Nr. 4. Mit Bezug auf den genauen Weg, den die Privatklägerin von der Einstellhallentüre aus gelaufen war, gibt es aufgrund der diesbezüglich verschiedenen Angaben von C.____ zwei Versionen, die beide im angefochtenen Urteil dargelegt wurden. Das Kantonsgericht geht zu Gunsten des Beschuldigten von der ersten Version aus, weil sie durch die Erstaussage von C.____ sowie die Angaben der Privatklägerin gedeckt (act. 115, 249) und überdies auch vom Beschuldigten selbst anerkannt wird. Demgemäss liefen die Privatklägerin und C.____ zusammen auf der linken Seite der Wasserrinne resp. - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - auf der rechten Seite zum Parkfeld Nr. 4, auf dem das Auto von C.____ stand. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass sich die Frauen hinter dem Auto von C.____ stehend verabschiedeten und die Privatklägerin von dort aus zu ihrem eigenen Auto resp. zum Parkfeld Nr. 15 lief. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte - wie auf der Skizze eingezeichnet (act. 103 und 207) - von seinem Parkplatz aus gesehen auf der rechten Seite (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 3), also gerade nach hinten resp. - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - links von der Wasserrinne ca. 16 Meter (act. 101, 185 und 193) rückwärts Richtung Ausgang der Einstellhalle fuhr. Entgegen der ersten Deposition des Beschuldigten, wonach er in einem schnellen resp. flotten Schritttempo rückwärts gefahren sei (act. 107), ist aufgrund seiner späteren Aussagen (act. 185, 191 ff. und 423 ff.) zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er in normalem Schritttempo zurückfuhr. Dabei schaute er - wiederum gemäss seinen eigenen Angaben - abwechselnd in den Rück- und Seitenspiegel und auch mit gedrehtem Kopf durch das Heckfenster (act. 107, 185, 189 und 423). Wie er mehrfach betonte, meinte der Beschuldigte in diesem Moment, dass er alleine in der Einstellhalle war. Bei seinen Kontrollblicken hatte er jedenfalls niemanden wahrgenommen (act. 107, 185 ff. und 423 ff.). Als der Beschuldigte auf seiner Rückwärtsfahrt Richtung Ausgang der Einstellhalle war, lief die Privatklägerin also vom Parkfeld Nr. 4 aus leicht schräg über die etwa 6 Meter breite Fahrbahn zu ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz Nr. 15 (act. 193 und 207). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten gibt es keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin unvermittelt hinter einer Säule hervorgetreten und auf die Fahrbahn gesprungen resp. rückwärts in dessen Auto gelaufen wäre. Aus den Aussagen der einzigen Zeugin C.____ lässt sich diese Sachverhaltsschilderung jedenfalls nicht herleiten. Wie die Kollision genau erfolgt, insbesondere wie und wo die Privatklägerin vom Auto des Beschuldigten erfasst worden war, liess sich jedoch auch unmittelbar nach dem Unfall nicht mehr eruieren. Beim Eintreffen der Polizei lag die Privatklägerin bereits auf der Bahre der Sanität Liestal und wurde zum Krankenwagen geschoben und der Wagen des Beschuldigten befand sich auch nicht mehr in der Unfallendstellung, weil er ihn wieder auf seinen Parkplatz zurückgefahren hatte (act. 101 und 107). Feststeht indessen, dass die Privatklägerin durch die Kollision mit dem Auto des Beschuldigten zu Boden stützte und sich dabei schwere Verletzungen zuzog (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Bei ihrer Bergung unmittelbar nach dem Unfall blutete die Privatklägerin aus dem linken Kopf- resp. Gesichtsbereich (act. 101). Auf dem Boden wurde denn auch eine Blutlache festgestellt. Wie aus den Fotos der Polizei ersichtlich ist (act. 209 ff.) und vom Beschuldigten auch explizit bestätigt wurde (act. 195), befand sich diese Blutlache vor der Linie zwischen den Parkplätzen Nr. 16 und Nr. 17 und mithin - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - links von der Wasserrinne, d.h. also auf der linken Fahrspur, die auch vom Beschuldigten für seine Rückwärtsfahrt benutzt worden war. In diesem Punkt stimmt die polizeiliche Planskizze, auf welcher die Blutlache rechts von der Wasserrinne eingezeichnet ist (act. 103 und 207), mit den fotografischen festgehaltenen Fakten nicht überein. Als Erklärung für den Unfall gab der Beschuldigte unter anderem an, dass es bei seinem Auto einen ziemlich grossen toten Winkel gebe (act. 189; vgl. auch act. 193) resp. dass die Sicht zur rechten hinteren Ecke des Autos wegen der Kopfstütze eingeschränkt sei (act. 425). Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte zum Unfallhergang zu Protokoll, nachdem die Bluetooth-Verbindung gestanden sei, habe er den Kopf gedreht, um zurückzuschauen und sei erst danach rückwärts losgefahren. Er habe nicht realisiert, dass jemand in die Einstellhalle gekommen war. Er sei langsam angefahren und dann schon schneller geworden. Beim Rückwärtsfahren habe er nicht die ganze Zeit zurückgeschaut, sondern wegen den Betonsäulen auch in den Rück- und Seitenspiegel. Plötzlich habe es gerumpelt. Er sei sehr erschrocken und habe sofort gebremst (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung S. 3). Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass die Privatklägerin, nachdem sie sich von C.____ verabschiedet hatte, vom Parkfeld Nr. 4 aus leicht schräg über die Fahrbahn zu ihrem Fahrzeug auf dem Parkplatz Nr. 15 lief, als der Beschuldigte etwa zeitgleich im Schritttempo rückwärtsfuhr. Aufgrund der Angaben im Polizeirapport, die vom Beschuldigten weder in der Einvernahme vom 20. April 2015 noch sonst je bestritten wurden (act. 101 und 193), steht sodann in tatsächlicher Hinsicht fest, dass er von seinem Parkplatz aus bis zur Kollision mit der Privatklägerin ca. 16 Meter zurückgefahren war. Schliesslich steht aufgrund der Angaben des Beschuldigten ebenfalls fest, dass der Abstand zwischen den seitlichen Parkplätzen etwa 6 Meter beträgt (act. 185, 207 und 425). Gestützt auf diese Angaben und unter Berücksichtigung der üblichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h bzw. 1,4 Meter pro Sekunde wies die Vorinstanz daraufhin, dass die Privatklägerin auf dem Weg zu ihrem Auto bis zur Kollision ca. vier bis sechs Meter zurückgelegt und sich damit während ca. drei Sekunden für den Beschuldigten gut sichtbar auf der Fahrbahn bewegt haben musste. Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung nun geltend, diese vorinstanzliche Berechnung sei nicht brauchbar, weil keine Vermessung der Unfallstelle erfolgt sei und der Plan der Garage jeglicher Massstäblichkeit entbehre. Des Weiteren sei die genaue Unfallstelle nicht eruiert worden und der Ablauf des Geschehens lasse sich auch nicht rekonstruieren. Diese Argumente erweisen sich entweder als falsch oder aber als gar nicht relevant. Was die angeblich nicht erfolgte Vermessung anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. April 2015 selber festhielt, die Distanz zwischen seinem Parkplatz und der Kollisionsstelle sei von der Polizei gemessen und auf 15.6 Meter veranschlagt worden. Auf einer der Planskizzen (act. 207) ist die Fahrbahn zwischen den seitlichen Parkplätzen sodann mit einer Breite von 6.05 Metern gekennzeichnet. Ob diese Angabe nur auf der diesbezüglichen Deposition des Beschuldigten oder auf einer tatsächlichen Messung durch die Polizei beruht, kann offenbleiben, weil die angegebene Distanz gar nicht bestritten wird. Ob der Plan der Garage von der Polizei massstabgetreu aufgezeichnet wurde, kann ebenfalls offenbleiben, weil dies unerheblich ist. Mit einer Planskizze soll nämlich vor allem die konkrete Örtlichkeit dargestellt resp. veranschaulicht werden. Dies kann deshalb ohne weiteres auch bloss in groben Zügen erfolgen. Es ist schliesslich - wie nachfolgend noch dargelegt wird - für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch irrelevant, dass die genaue Unfallstelle nicht eruiert resp. der ganz konkrete Ablauf des Geschehens nicht minutiös rekonstruiert werden konnte. In Anbetracht, dass die zuvor erwähnten Distanzen vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden und es sich bei der angenommenen Gehgeschwindigkeit um einen gerichtsnotorischen und damit allbekannten durchschnittlichen Wert handelt, ist die vorinstanzliche Berechnung nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht geht somit davon aus, dass die Privatklägerin auf dem Weg vom Auto ihrer Kollegin, das auf dem Parkplatz Nr. 4 stand, bis zu ihrem Auto auf dem Parkfeld Nr. 15 die Fahrbahn während etwa drei Sekunden (4-6 Meter ÷ 1,4 Meter) für den Beschuldigten gut sichtbar überquerte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin plötzlich auf die Fahrbahn getreten wäre. Das Kantonsgericht stellt überdies fest, dass der Beschuldigte ungefähr zur gleichen Zeit im Schritttempo während ca. 10-11 Sekunden (15-16 Meter ÷ 1,4 Meter) auf der linken Seite der Fahrbahn - vom Ausgang der Einstellhalle aus gesehen - rückwärtsfuhr, bis es zur Kollision mit der Privatklägerin kam. Zu prüfen ist nunmehr, ob dieser Sachverhalt die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt und ob der Beschuldigte sich mithin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verantworten hat. 3.1 Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB liegt dann vor, wenn ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit geschädigt wird. Der Täter ist diesfalls auf Antrag zu bestrafen (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Ausgangspunkt aller Vorsichts- bzw. Sorgfaltspflichten liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden. Danach hat derjenige, der eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 134 IV 193 E. 7.2). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Das Verhalten des Täters ist dann sorgfaltswidrig, wenn er im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f.). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Der adäquate Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, namentlich das Verhalten des Beschuldigten, in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2 f. und 134 IV 193 E. 7.3). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des BGer 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1.). 3.2 Die Privatklägerin erlitt durch die Kollision mit dem Auto des Beschuldigten ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine frontobasale, mehrfragmentäre Schädelbasisfraktur, eine Orbitabodenfraktur, eine Jochbogenfraktur sowie einen Bruch der Kieferhöhle (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Aufgrund dieser Verletzungen war sie mindestens ein halbes Jahr lang arbeitsunfähig, hatte belastende Schmerzen, Probleme mit der Erinnerung, Konzentrationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsstörungen. Die Voraussetzungen für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB sind damit erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht in Abrede gestellt. 3.3 Im vorliegenden Fall sind die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsrechts - wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 6) - nicht anwendbar, weil der Unfall in einer für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Einstellhalle erfolgte. Der Beschuldigte kann daher nicht wegen eines Verstosses gegen das SVG zur Rechenschaft gezogen werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts können die Regeln des Strassenverkehrsrechts indessen durchaus herangezogen werden, um das Mass der im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfalt zu bestimmen. Zu erwähnen ist zunächst die in Art. 26 Abs. 1 SVG verankerte Grundregel, wonach sich jede Person im Verkehr so verhalten muss, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 und 282 E. 2.2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 VRV und BGE 127 II 302 E. 3c). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Art. 36 Abs. 4 SVG statuiert sodann unter anderem, dass der Fahrzeugführer, der rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf, weil diese Vortritt haben. Rückwärtsfahrende Autos haben also stets den Vortritt anderer zu beachten (vgl. Hans Giger , SVG-Kommentar, 8. Aufl., 2014, Art. 36 N 36). Das Rückwärtsfahren wird schliesslich auch in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) näher geregelt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 VRV darf nur im Schritttempo rückwärts gefahren werden, worunter eine Geschwindigkeit von ca. 5 km/h zu verstehen ist ( Hans Giger , a.a.O., Art. 36 N 36), und das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt. In der zum Zeitpunkt des Unfalls vom 9. Dezember 2014 geltenden Fassung regelte sodann Art. 17 Abs. 3 VRV für den Fall, dass auf einer unübersichtlichen Strasse oder wenn über eine längere Strecke rückwärtsgefahren werden musste, nur die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmte Strassenseite dafür benützt werden durfte. Diese Bestimmung wurde mittlerweile verschärft. Nach der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung von Art. 17 Abs. 3 VRV ist das Rückwärtsfahren über längere Strecken nur noch dann zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist. Aus den dargelegten Normen des Strassenverkehrsrechts ergibt sich, dass von jedem Fahrzeugführer ganz generell ein besonderes, den konkreten Umständen entsprechendes Mass an Aufmerksamkeit verlangt wird und dass gerade beim Rückwärtsfahren noch strengere Regeln gelten und erhöhte Vorsicht geboten ist, weil das Rückwärtsfahren ein speziell gefährliches Manöver darstellt. Um dieser immanenten Gefährlichkeit Rechnung zu tragen, ist das Rückwärtsfahren nun noch weiter eingeschränkt worden. 3.4 Der Beschuldigte ist seit dem 4. November 1986 im Besitz eines Führerscheines (act. 105). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er ein versierter Automobilist mit langjähriger Erfahrung ist, der sich auch der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens bewusst war. Dementsprechend fuhr der Beschuldigte im Schritttempo rückwärts zum Ausgang der Einstellhalle, wobei er vor dem Rückwärtsfahren den Kopf drehte und danach wegen der seitlichen Betonsäulen abwechselnd in den Rück- und Seitenspiegel schaute. Der Beschuldigte konzentrierte sich beim Rückwärtsfahren - wie er selber einräumt - also unter anderem auf die linksseitigen Betonsäulen. Dabei vernachlässigte er offensichtlich die rechte Seite der Fahrbahn resp. versäumte es auch diese Seite mit ständigen Kontrollblicken im Auge zu behalten. Damit verletzte er seine Vorsichtspflichten. Dieses nachlässige Verhalten des Beschuldigten war klar sorgfaltswidrig. Der Unfalltag, d.h. der 9. Dezember 2014, fiel nämlich auf einem Dienstag, also auf einen ganz gewöhnlichen Wochentag. Der Beschuldigte durfte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass sich an einem solchen Tag kurz vor 20:00 Uhr ausser ihm keine anderen Personen mehr in der Einstellhalle aufhalten würden. Im Gegenteil hätte er aufgrund der parkierten Fahrzeuge ohne weiteres voraussehen können und müssen, dass noch weitere Automobilisten die Einstellhalle an diesem Wochentag um die besagte Uhrzeit betreten könnten. Der Beschuldigte hätte den Unfall sodann bei genügender Vorsicht auch vermeiden können. Wie zuvor dargelegt, fuhr er während ungefähr 10 Sekunden rückwärts. Etwa zur gleichen Zeit lief die Privatklägerin ca. 4-6 Meter quer über die Fahrbahn und war damit während ungefähr 3 Sekunden gut sichtbar, sodass der rückwärtsfahrende Beschuldigte sie bei angemessener Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können und müssen. Die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht wiegt in casu umso schwerer, als der Beschuldigte - wie er ebenfalls zugesteht - genau wusste, dass seine Sicht zur rechten hinteren Ecke des Autos wegen der Kopfstütze eingeschränkt war. Ein Selbst- oder Mitverschulden der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. Bei der Rückwärtsfahrt ging der Beschuldigte pflichtwidrig davon aus, dass er alleine in der Einstellhalle war, und versäumte überdies während der kurzen Fahrt ständig den gesamten rückseitigen Bereich im Auge zu behalten. Aufgrund dieses unvorsichtigen Verhaltens kam es zur Kollision mit der Privatklägerin. Der Unfallhergang ist insoweit zumindest in den groben Zügen erstellt. Es kann deshalb offenbleiben, wie resp. wo die Privatklägerin vom Fahrzeug des Beschuldigten genau erfasst wurde resp. wo die genaue Unfallstelle war. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist nicht zu beanstanden und die Berufung des Beschuldigten demnach abzuweisen. V. Strafzumessung Der Beschuldigte teilte in seiner Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 dem Kantonsgericht mit, dass er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte. Inwieweit resp. aus welchen Gründen die Strafzumessung der Vorinstanz beanstandet wird, führt er indessen weder in der Berufungsbegründung noch in der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht aus. Die Vorinstanz legte die Tat- und Täterkomponenten zutreffend dar und ging aufgrund derselben von einem leichten Tatverschulden aus. Dementsprechend setzte sie die Strafe auf 35 Tagessätze zu je Fr. 160.00 fest. Diese Strafzumessung ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf verwiesen wird (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). VI. Zivilforderung Was die Zivilforderung der Privatklägerin anbelangt, so kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.), zumal der Beschuldigte auch diesbezüglich nicht darlegt, inwiefern er den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Haftungsquote von 100% sowie die Parteientschädigung, die der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen wurde, beanstandet. VII. Kosten 1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrenskosten dann zu Lasten der beschuldigten Person, wenn sie verurteilt wird. Wie nunmehr feststeht, wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zu Recht schuldig gesprochen und verurteilt. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist daher zu Recht erfolgt. 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien sodann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen ist, gehen also auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von Fr. 100.00, total Fr. 6‘100.00, zu seinen Lasten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sodann die Privatklägerin gemäss Art. 433 StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vertreterin der Privatklägerin macht für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 9.91 Stunden à Fr. 250.00 ohne Hauptverhandlung geltend. Bei einem durchschnittlich schwierigen Fall wie dem vorliegenden beträgt die Entschädigung indessen praxisgemäss Fr. 230.00 pro Stunde (vgl. KGE vom 19. April 2016 - Verf.Nr. 460 15 179 ). Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A.____ für das Berufungsverfahren demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2‘902.60 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 232.20, total Fr. 3‘134.80, zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 10. Mai 2016, das wie folgt lautet: "1. B.____ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 160.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren , sowie zu einer Busse von Fr. 1‘100.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen , in Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Die unbezifferte Zivilforderung von A.____ (Privatklägerschaft) wird gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100% gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3‘813.05 zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘701.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
5. … (Mitteilungen)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von Fr. 100.00, total Fr. 6‘100.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A.____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘902.60 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer à 8% resp. Fr. 232.20, total Fr. 3‘134.80, zu bezahlen. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Nicole Schneider