Gewerbsmässiger Betrug etc.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Formalien, Verfahrensgegenstand und Verfahrensanträge
E. 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der beiden Beschuldigten bzw. der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 (und im Falle der Privatklägerin zusätzlich in Abs. 2) StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die beiden Beschuldigten C.____ und B.____ als auch Letztere in ihrer Stellung als Privatklägerin berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, grundsätzlich zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Darlegungen in E. 1.2 - auf alle Rechtsmittel einzutreten.
E. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 sowie dasjenige des Strafgerichts vom 9. Mai 2016 in Ergänzung des Urteils vom 5. Februar 2016 haben die beiden Beschuldigten C.____ und B.____, Letztere auch in ihrer Stellung als Privatklägerin, ein Rechtsmittel ergriffen. Während C.____ und B.____ als Beschuldigte jeweils vollumfängliche Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (C.____ und B.____), der sexuellen Nötigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.____) unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (C.____ und B.____) sowie Zusprechung einer Genugtuung und Abweisung der Genugtuungsforderung der Gegenpartei beantragen (C.____), begehrt B.____ darüber hinaus als Privatklägerin eine Verurteilung von C.____ wegen versuchter Erpressung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Auf den erst im Rahmen der Eingabe vom 6. Dezember 2017 betreffend Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung sowie Berufungsantwort vorgebrachten Antrag von B.____, wonach Ziff. II.2 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern sei, als C.____ dazu zu verurteilen sei, ihr unter Vorbehalt einer Mehrforderung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.-- zu bezahlen, ist sowohl mangels entsprechenden Rechtsbegehrens in der Anschlussberufungserklärung vom 17. August 2016 als auch angesichts des grundsätzlichen Rückzugs der Anschlussberufung (mit Ausnahme bezüglich Anklagepunkt 14 der Anklageschrift vom 4. Mai 2015) nicht einzutreten. Gleichermassen ist in Anwendung von Art. 382 Abs. 2 StPO auf die Ausführungen der Privatklägerin zur Strafzumessung des Beschuldigten C.____ nicht einzutreten. Sodann kann das beim Strafgericht eingereichte und von diesem nicht materiell behandelte Gesuch der ehemaligen Rechtsvertreterin von B.____, Advokatin Dr. Helena Hess, vom 13. Juni 2016 betreffend nachträgliche Einsetzung als amtliche Verteidigerin ab dem 22. September 2009 bzw. ab dem 4. September 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht sein.
E. 1.3 Verfahrensanträge Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung stellt die Beschuldigte und Privatklägerin B.____ ein Gesuch um Dispensation von der weiteren Verhandlung. Nach Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Gemäss Art. 338 Abs. 1 StPO kann zudem die Verfahrensleitung auch die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. In casu hat die in der heutigen Hauptverhandlung anwesende medizinische Sachverständige die Beschuldigte und Privatklägerin B.____ untersucht und als Ergebnis zusammenfassend Folgendes festgehalten: Bezüglich der Aussagefähigkeit von B.____ als Privatklägerin sei davon auszugehen, dass sich diese nicht oder zumindest nicht vollumfänglich in der Lage befinde, sich an die Nacht der angeklagten sexuellen Nötigung vom 15./16. Juli 2008 zu erinnern. Abgesehen davon könne B.____ nichts Neues angeben und sei darüber hinaus grundsätzlich nicht fähig, vor Publikum hierzu Stellung zu nehmen. Als Beschuldigte sei B.____ zwar in der Lage, die erhobenen Vorwürfe zu verstehen und vernunftgemäss Stellung zu nehmen, aber auch diesbezüglich seien keine weiteren Angaben zu erwarten als diejenigen, welche sie bereits im Rahmen der Einvernahmen im Vorverfahren und vor Strafgericht getätigt habe. Gestützt auf diese Erkenntnisse sowie die Tatsache, dass B.____ bereits im Vorverfahren als auch vor dem Strafgericht einlässlich befragt worden ist und überdies eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihr und dem Beschuldigten C.____ zwecks Wahrung dessen Verteidigungsrechte stattgefunden hat, weshalb eine weitere Befragung zur Zeit nicht als erforderlich erscheint - zumal sie sich in ihrer Stellung als Beschuldigte sowieso auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, was sie denn auch bereits zu tun angekündigt hat - wird B.____ sowohl in ihrer Stellung als Beschuldigte als auch in derjenigen als Privatklägerin in Gutheissung ihres diesbezüglichen Gesuchs von der weiteren Teilnahme an der Parteiverhandlung dispensiert.
E. 2 Ausführungen der Parteien
E. 2.1 C.____ a) (…) b) (…) c) (…) d) (…) e) (…)
E. 2.2 B.____ a) (…) b) (…) c) (…)
E. 2.3 Staatsanwaltschaft (…)
E. 3 Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 3.1.2 Unter dem rubrizierten Tatbestand wird den beiden Beschuldigten sachverhaltsmässig Folgendes angelastet: Der Beschuldigte C.____ habe, obwohl er ab Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, Anfang Februar 2004 an der Z.____strasse 7.____ in Y.____ eine eigene Firma, die W.____ GmbH gegründet, mit dem Zweck des Betriebs eines Computerdienstleistungs- und Distributionsgeschäftes, der Führung eines Internetcafés und Onlinereisebüros sowie Druck und Werbung. Damit C.____ weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten habe, habe er am 10. Februar 2004 im Handelsregister seine damalige Ehefrau, B.____, welche bis dahin als Hausfrau tätig gewesen sei und über eine Ausbildung als Verkäuferin verfügt habe, als Geschäftsführerin der W.____ GmbH und deren Bruder F.____ als Gesellschafter eintragen lassen. B.____ sei jedoch nie in der Lage gewesen, die W.____ GmbH zu leiten, was C.____ gewusst habe. C.____ habe denn von Anfang an beabsichtigt, die W.____ GmbH selbst zu führen. Er habe sich bei der Eröffnung des Firmenkontos bei der Basler Kantonalbank am 24. Februar 2004 von B.____ eine Generalvollmacht erteilen lassen und die faktische Führungsposition der W.____ GmbH ausgeübt, indem er alle wichtigen Entscheidungen getroffen habe. B.____ habe bis Juni 2004 im Betrieb mitgearbeitet, danach sei sie zu 100% krankgeschrieben worden. Von diesem Zeitpunkt an habe C.____ alle Aufgaben im Geschäft, sodann domiziliert am V.____graben 3.____ in Y.____, alleine wahrgenommen, nachdem die W.____ GmbH über keine weiteren Mitarbeiter verfügt habe. Dennoch habe C.____ von Februar bis Dezember 2004 gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse KIGA Baselland jeden Monat unterschriftlich bestätigt, weder bei einem Arbeitgeber gearbeitet noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Die Arbeitslosenkasse habe dem Beschuldigten in der Folge in den Monaten März bis Dezember 2004 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 59'789.-- ausbezahlt. Indem B.____ um diese Umstände gewusst habe und sich als Geschäftsführerin habe einsetzen lassen, im Bewusstsein, dass sie mangels fehlender Fachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei, das Geschäft zu führen, habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Täuschung der Arbeitslosenkasse geleistet. a) Nachdem dieser Anklagevorwurf von beiden Beschuldigten zumindest teilweise bestritten wird, ist nachfolgend der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind namentlich folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten C.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 30. Januar 2009 (act. 1079 ff.), vom 16. Juni 2009 (act. 1363 ff.) und vom 25. August 2009 (act. 1457 ff.), anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. September 2013 (act. 1544.69 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen der Beschuldigten B.____ anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 27. Mai 2009 (act. 1339 ff.) und vom 22. September 2009 (act. 1493 ff.), anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2013 (act. 1544.1 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.), die Aussagen des Zeugen F.____ anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal vom 27. Januar 2009 (act. 1047 ff.), diejenigen der Auskunftsperson G.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 23. September 2009 (act. 1519 ff.), die Handelsregisterauszüge der W.____ GmbH (act. 3255 ff.), die Bankunterlagen der Basler Kantonalbank betreffend das Geschäftskonto der W.____ GmbH (act. 3237 ff.), die Aktenauszüge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (act. 3284.1 ff.), die Erfolgsrechnung der W.____ GmbH des Jahres 2004 (act. 3171 ff.), das IV-Dossier der Beschuldigten (IV-Akten) sowie das psychiatrisch-forensische Kurzgutachten von Prof. em. Dr. med. E.____ vom 25. Oktober 2017. b) In einem ersten Schritt ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den vorgenannten Beweisen und Indizien und insbesondere mit den teilweise sowohl in sich selbst als im Verhältnis zueinander widersprüchlichen Aussagen der beiden Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (vgl. E. II.2.2 S. 21 ff.), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben bzw. die von den Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente einer vertieften Prüfung unterzogen. Vorweg zu nehmen ist diesbezüglich, dass das Kantonsgericht wie bereits die Vor-instanz zum Schluss kommt, dass der inkriminierte Sachverhalt gestützt auf die vorhandene Beweislage gemäss der Anklageschrift im Wesentlichen als erstellt zu erachten ist, was sich wie folgt begründet: Zunächst sind die bereits vom Strafgericht objektivierten und unbestrittenen Sachverhaltselemente zusammenzufassen. So ist von den beiden Beschuldigten eingestanden (act. 22.11 f., act. 4555 ff.) und durch die Akten des KIGA (act. 3284.1 ff.) belegt, dass der zuvor als EDV-Ingenieur tätige Beschuldigte ab Juni 2003 bis Dezember 2004 ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von knapp CHF 60'000.-- bezogen hat, wobei er gegenüber der Arbeitslosenkasse jeweils monatlich und unterschriftlich bestätigt hat, im betreffenden Monat weder bei einem Arbeitgeber noch als selbständig Erwerbender eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (act. 3284.37-81). Gemäss dem Handelsregistereintrag ist die W.____ GmbH Anfang Februar 2004 gegründet worden. Als Firmenzweck der Gesellschaft ist der "Betrieb eines Computerdienstleistungs- und -distributionsgeschäftes, Führung eines Internetcafés und Online-Reisebüros, Druck und Werbung" eingetragen worden (act. 3255, 3259). Ferner ergibt sich, dass der Firmenzweck per 28. Juni 2004 um den "Handel mit Textilien und Import und Export von Waren aller Art" erweitert worden ist (act. 3259). Anfänglich sind die Beschuldigte B.____ und ihr Bruder F.____ als Gesellschafter und die Beschuldigte zudem als Geschäftsführerin der Firma mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen. Per 2. Oktober 2006 sind die vorgenannten Personen ausgeschieden, und der Beschuldigte ist als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen worden (act. 3259). Aus dem Dienstleistungsvertrag mit der Basler Kantonalbank vom 24. Februar 2004 (act. 3241) und der dazugehörigen Unterschriftenregelung ergibt sich, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des Kontos der W.____ GmbH über eine Generalvollmacht mit Einzelunterschrift verfügt haben (act. 3245). Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten B.____ und die sie betreffenden Unterlagen der Invalidenversicherung ist auch erwiesen, dass diese ab Juni 2004 zu 100% arbeitsunfähig und nicht mehr für die W.____ GmbH tätig gewesen ist (act. 3379 ff., IV-Akten). c) Den Behauptungen des Beschuldigten C.____, wonach es sich bei der W.____ GmbH ausschliesslich um ein Geschäft seiner damaligen Ehefrau gehandelt habe, er ihr damit lediglich habe helfen und selber kein Interesse daran gehabt habe und sich nur dann und insoweit eingebracht habe, als dies nötig gewesen sei, gilt es Folgendes zu entgegnen: Bereits der Name der Firma weist auf einen starken Bezug zum Beschuldigten hin, nachdem W.____ offenbar die Abkürzung für "U.____" darstellt (act. 3449) und C.____ das türkische Wort für "U.____" bzw. eben "U.____" ist. Zudem steht der Firmenteil "IT" für "information technology" bzw. "Informationstechnologie", wobei der Beschuldigte als zertifizierter Computerfachmann zweifellos über Kenntnisse in der Informatik verfügt; dies im Übrigen ganz im Gegenteil zur Beschuldigten B.____. Des Weiteren belegen die Akten, dass sich der Beschuldigte viel stärker in das Unternehmen eingebracht hat, als er nun glaubhaft machen will. So hat er eingestanden, der Beschuldigten beratend zur Seite gestanden zu haben, ihr bei der Ausführung von Aufträgen geholfen, Maschinen organisiert, Programme installiert, den Buchhalter gefunden, Kurse gegeben und ihr bezüglich Informatik, Bedienung der Maschinen sowie Fehlerbehebung alles gezeigt zu haben (act. 1459, 1463, 1467, act. 1544.105 Zeile 791 - 796, 811-814, act. 1544.107 Zeile 830 f., act. 1544.109 Zeile 879 f., act. 1544.111 Zeile 931 - 933). Darüber hinaus hat der Beschuldigte unbestrittenermassen mehrere Geschäftsdokumente (Steuererklärungen 2004 und 2005 [act. 1477 - 1491]; Fragebogen Arbeitgeber [IV-Akten Dokument 12]) unterzeichnet, obschon die Geschäftsführung gemäss dem Handelsregisterauszug bis zum 2. Oktober 2006 einzig der Beschuldigten oblegen hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte mehrfach ausgeführt, über eine Vollmacht der Beschuldigten verfügt zu haben (act. 1463, 1467, act. 1544.127 Zeile 1245, 1247, act. 4555 ff.). Im Weiteren ist gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten (act. 1465 f., act. 1544.107 f. Zeile 830, 845 - 849, 866 - 871, 897 - 899, act. 1544.127 Zeile 1245 f., act. 4555 ff.) sowie der Beschuldigten (act. 1507; act. 1544.61 Zeile 116 - 122 act. 4555 ff.) und denjenigen von G.____ (act. 1523, 1533; act. 4555 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.____ die primäre Ansprechperson für den Buchhalter der Firma gewesen ist und diesen vorwiegend mit den notwendigen Unterlagen versorgt hat, wobei die beiden Beschuldigten beim ersten Beratungsgespräch mit diesem gemeinsam teilgenommen haben. Ebenso erhellen die Akten, dass der Beschuldigte von einem geplanten Familienunternehmen (act. 1379) und beide Beschuldigten unabhängig voneinander regelmässig im Zusammenhang mit der Firma im Plural gesprochen haben (act. 1544.23 Zeile 544 f. "Wir haben ein Geschäft gegründet"; act. 4607 "Es gab nur die W.____, wir haben keine andere Firma gegründet"; "Im 2004 haben wir, wollte er Boutique eröffnen, damit ich im eigenen Geschäft arbeite"; act. 1501 "Danach haben wir die W.____ gegründet am V.____graben"), was darauf hindeutet, dass die beiden Beschuldigten von Anfang an geplant haben, ein gemeinsames Geschäft zu führen. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden der Beschuldigten im Juni 2004 die Geschäfte ansatzlos alleine weitergeführt hat, wobei bereits im ersten und sogar noch auf neun Monate verkürzten Betriebsjahr 2004 gemäss der entsprechenden Erfolgsrechnung (act. 3447) ein stattlicher Ertrag von rund CHF 121'198.-- generiert worden ist. Als Fazit ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte C.____ bei der Gründung der W.____ GmbH, deren Firmennamen auf seinen Familiennamen und seine bisherige berufliche Tätigkeit hindeuten, beteiligt gewesen ist, über eine Generalvollmacht sowohl von seiner damaligen Ehefrau in deren Funktion als Geschäftsführerin als auch in Bezug auf das Geschäftskonto bei der Basler Kantonalbank (act. 3245) verfügt hat, alle wichtigen Geschäftsdokumente unterzeichnet hat, Ansprechperson für Externe wie den Buchhalter und die T.____ Versicherungsgesellschaft gewesen ist sowie sich insgesamt mit einem hohen zeitlichen Aufwand in das operative Geschäft eingebracht und dieses schliesslich ab Juni 2004 vollumfänglich übernommen hat, womit abgesehen von seinen widersprüchlichen Behauptungen nichts darauf hindeutet, dass die Gesellschaft ausschliesslich von der Beschuldigten B.____ und ihrem Bruder F.____ geführt worden wäre. d) Der hauptsächlichen Einwendung der Beschuldigten B.____ in sachverhaltsmässiger Hinsicht, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr damaliger Ehemann Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, ist zunächst zu entgegnen, dass diese zweifellos und unbestrittenermassen von dessen Arbeitslosigkeit gewusst hat, ansonsten er ihr ja auch nicht bei der W.____ GmbH so umfassend hätte zur Seite stehen können (exemplarisch act. 1499 "Mein Mann war fast immer im Geschäft. Er blieb dann bis zum Geschäftsschluss um 19:00 Uhr"). Nachdem sie selber in den Jahren 2001 und 2002 Arbeitslosentaggelder bezogen und damit das Sozialversicherungssystem in der Schweiz aus eigener Erfahrung gekannt hat (IV-Akten Dokument 15 "Abklärungsbericht" S. 1), erscheint es als unwahrscheinlich, einerseits zu wissen, dass ihr Ehemann arbeitslos gewesen ist, aber andererseits keine Ahnung gehabt zu haben, dass dieser in der Folge ein Ersatzeinkommen in Form von Taggeldern erzielt und damit den familiären Unterhalt bestritten hat. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitslosentaggeld auf das auf beide Beschuldigten lautende Konto-Nr. 16 1.____ bei der Basler Kantonalbank überwiesen worden ist (act. 2437, 3284.35, 3284.39, 3284.43, 3284.47, 3284.51, 3284.55, 3284.59, 3284.63, 3284.67, 3284.73, 3284.77, 3284.81), und die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung ausgeführt hat, zu Hause sei sie für die Erledigung der administrativen und finanziellen Belange verantwortlich gewesen, sie habe die Zahlungen für die Miete sowie die Stromrechnungen etc. gemacht (act. 1349), was auf dieses Konto gegangen sei, sei einfach für die Familie gewesen (act. 1505). Sodann ist es gerichtsnotorisch bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht mehr als natürlich, sich bei einer Arbeitslosigkeit des Ehemannes und Familienvaters Gedanken über allfällige Einkommensquellen zu machen und sich diesbezüglich auszutauschen. Hinzu kommt, dass bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2003, welche von der Beschuldigten mitunterschrieben worden ist (act. 1541, 3543 ff.), das Arbeitslosentaggeld ihres Ehemannes ausgewiesen worden ist, weshalb kein Grund bestanden hat, davon auszugehen, dass dieses trotz andauernder Arbeitslosigkeit im Jahre 2004 plötzlich weggefallen sein soll. Im Sinne eines Fazits ist damit zu konstatieren, dass die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr damaliger Ehemann Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, sich als lebensfremd und unglaubhaft präsentiert. Darüber hinaus ist in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt gemäss Anklageschrift Folgendes festzuhalten: Auf die explizite Frage, was sie darunter verstehe, wenn sie sage, es sei von Anfang an die Meinung gewesen, dass ihr Mann auch im Geschäft mithelfe, hat die Beschuldigte geantwortet: "Dass er einfach alles macht, was mit Computern zu tun hat. Mein Fachwissen im Computerbereich hat da sicher nicht ausgereicht" (act. 1499). Auf die Frage, welche Aufgaben bzw. Rechte und Pflichten sie gemäss OR als Geschäftsführerin einer GmbH gehabt habe, hat B.____ dargelegt: "Keine Ahnung. Letztendlich hatte Herr C.____ die Fäden in den Händen. Ich bin leider kein Hochschulabsolvent. Dieses Wissen fehlt mir einfach" (act. 1501). Ferner hat die Beschuldigte ausgeführt: "Herr C.____ hat ihn [F.____] einfach gefragt, weil es für die Gründung der GmbH zwei Personen braucht. Mein Mann sagt, dass er sich nicht selber eintragen kann, weil er ja vermutlich eine andere Stelle suchen muss, damit wir finanziell über die Runden kommen" (act. 1501). Auf die Frage, wieso sie ein Computerdienstleistungsunternehmen gegründet habe, ohne über entsprechende Fachkenntnisse zu verfügen, hat die Beschuldigte deponiert: "Wieso nicht. Es war von Anfang an die Meinung, dass mein Mann auch in diesem Geschäft mithilft. Wir haben das Geschäft auf meinen Namen und den Namen meines Bruders gegründet. Ich nehme an, dass mein Mann dachte, dass er wieder eine neue Stelle findet" (act. 1353). Schliesslich hat die Beschuldigte auf den Vorhalt, sie habe die Gesellschaft auf ihren Namen sowie denjenigen ihres Bruders im Handelsregister eintragen lassen, obwohl sie gewusst habe, dass es sich in Tat und Wahrheit um die Firma ihres Ehemannes gehandelt habe, geantwortet: "Ich wusste von Anfang an, dass mein Mann mich unterstützen wird, da mir das Fachwissen im Computerbereich fehlt. Ohne seine Unterstützung hätte ich die Firma gar nicht führen können" (act. 1513). 3.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Neben dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 9.2.2, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vor-ausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1). 3.2.2 Nachdem der Beschuldigte C.____ in seiner Berufung nebst dem Anklagesachverhalt, welcher bereits vorgängig (oben E. 3.1.2 lit. b und lit. c) beurteilt worden ist, eine Verletzung des Akkusationsprinzips bemängelt, ist bei der vorliegenden rechtlichen Subsumption in einem ersten Schritt dessen Rüge im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoss gegen das Anklageprinzip zu prüfen. a) Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). C.____ wird in concreto im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe Anfang Februar 2004 die W.____ GmbH gegründet, mit dem Zweck des Betriebs eines Computerdienstleistungs- und Distributionsgeschäftes, der Führung eines Internetcafés und Onlinereisebüros sowie Druck und Werbung. Damit er weiterhin Arbeitslosenunterstützung habe beziehen können, habe er am 10. Februar 2004 im Handelsregister seine damalige Ehefrau, B.____, als Geschäftsführerin der W.____ GmbH und deren Bruder F.____ als Gesellschafter eintragen lassen. B.____ sei jedoch nie in der Lage gewesen, die W.____ GmbH zu leiten, was C.____ gewusst habe. C.____ habe denn von Anfang an beabsichtigt, die W.____ GmbH selbst zu führen. Zu diesem Zweck habe er sich bei der Eröffnung des Firmenkontos bei der Basler Kantonalbank am 24. Februar 2004 von B.____ eine Generalvollmacht erteilen lassen und die faktische Führungsposition der W.____ GmbH ausgeübt, indem er alle wichtigen Entscheidungen getroffen habe. Vom Zeitpunkt an, als B.____ im Juni 2004 zu 100% krankgeschrieben worden sei, habe C.____ alle Aufgaben im Geschäft alleine wahrgenommen. Ungeachtet dieser tatsächlichen Beschäftigung habe der Beschuldigte in der Folge in den Monaten März bis Dezember 2004 von der Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 59'789.-- bezogen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage fraglos den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Für das Kantonsgericht besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen, zumal er im Vorverfahren eingehend mit dem Anklagevorwurf konfrontiert worden ist. b) Gestützt auf den vorgängig definierten massgeblichen Sachverhalt steht unter Verweis auf die zutreffenden Darlegungen des Strafgerichts (E. II.2.3 S. 29 f.) fest, dass C.____ zunächst zusammen mit B.____ und nach deren krankheitsbedingtem Ausscheiden im Juni 2004 die im Februar 2004 gegründete W.____ GmbH mit einem beträchtlichen zeitlichen Aufwand alleine geführt, dabei alle für die Geschicke der Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen getroffen und insgesamt einen beachtlichen Umsatz von über CHF 120'000.-- generiert hat. Ungeachtet dieser Tätigkeit für die W.____ GmbH hat er während zehn Monaten gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig in schriftlicher Form angegeben, in diesem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und in der Folge vollumfänglich vermittlungsfähig gewesen zu sein. Durch diese Täuschung und den dadurch entstandenen Irrtum hinsichtlich der Anspruchsberechtigung des Beschuldigten hat die Arbeitslosenkasse diesem zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 59'789.-- ausgerichtet, wodurch bei ihr ein Schaden in der genannten Höhe entstanden ist. Aufgrund der Tatsache, wonach zu diesem Zeitpunkt lediglich die Beschuldigte B.____ und deren Bruder F.____ als Gesellschafter und die Beschuldigte zudem als Geschäftsführerin der Firma mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sind, ist es der Arbeitslosenkasse nicht bzw. nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen, die Angaben des Beschuldigten bezüglich seiner Vermittlungsfähigkeit als unwahr zu erkennen, zumal dieser monatlich und unterschriftlich bestätigt hat, weder einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, womit das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Arglist klarerweise zu bejahen ist. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand liegen keine ernstlichen Zweifel vor, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. In diesem Zusammenhang hat ihm bereits das Strafgericht zugute gehalten, dass er die Gesellschaft nicht eigens zum Zwecke der unrechtmässigen Beziehung von Arbeitslosentaggeldern gegründet, sondern vielmehr mit dieser ein familiäres Einkommen angestrebt und dabei die Begehung des Betruges gegenüber der Arbeitslosenkasse in Kauf genommen hat. In Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit, welches im Übrigen nicht bestritten wird, ist festzustellen, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von zehn Monaten durch jeden Monat erneut vorgebrachte falsche Angaben einen beträchtlichen Deliktsbetrag von rund CHF 60'000.-- von der Arbeitslosenkasse bezogen hat, was zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten der beiden Beschuldigten dargestellt hat. Demgemäss ist deren gemeinschaftliche Handlungsweise ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. Nach diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und in Bestätigung des angefochtenen Urteils C.____ des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. 3.2.3 Die Beschuldigte B.____ rügt in ihrer Berufung zusammengefasst die Sachverhaltswürdigung, worauf ebenfalls auf die bereits vorgängig erfolgten Ausführungen (oben E. 3.1.2 lit. b - lit. d) zu verweisen ist, eine Verletzung des Akkusationsprinzips und die Schlussfolgerung, dass ihr ein tatbestandsmässiges Verhalten anzulasten sei. a) Wiederum ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erwägungen zum Anklageprinzip kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten C.____ (s. oben E. 3.2.2. lit. a) verwiesen werden. Konkret wird B.____ vorgeworfen, sie habe die in erster Linie ihrem damaligen Ehemann zur Last gelegten Umstände gekannt und sich als Geschäftsführerin der W.____ GmbH einsetzen lassen, im Bewusstsein, dass sie mangels fehlender Fachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei, das Geschäft zu führen, wodurch sie einen wesentlichen Beitrag zur Täuschung der Arbeitslosenkasse geleistet habe. Betrachtet man diesen Vorwurf isoliert, erscheint die Anklageschrift in Bezug auf die Beschuldigte tatsächlich als eher knapp. Entscheidend ist aber, dass ihr durch das Wissen der gesamten Umstände im Hinblick auf den eigenen Tatbeitrag und den gemeinsamen Tatentschluss auch das Verhalten von C.____ angekreidet wird, indem es diesem ohne ihr Zutun gar nicht oder zumindest nicht in dieser Form möglich gewesen wäre, gleichzeitig ein Unternehmen zu führen und Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Daraus folgt, dass für die Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten B.____ bis zu deren krankheitsbedingtem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juni 2004 grundsätzlich der gleiche Sachverhalt massgeblich ist wie für den Beschuldigten C.____. Infolgedessen vermag das Kantonsgericht auch in diesem Fall keine Verletzung des Anklage- und namentlich des im Besonderen gerügten Immutabilitätsprinzips zu erkennen. Diese Erwägungen gelten umso mehr, als praxisgemäss die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient, und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1). Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Rüge der Beschuldigten, wonach das Strafgericht sich über den in der Anklageschrift fixierten Sachverhalt hinwegsetze, indem es davon ausgehe, dass es sich um eine gemeinsame Firma der ehemaligen Ehegatten gehandelt habe, insofern von vornherein nicht zu hören ist, als die Vorinstanz die bemängelte Sachverhaltsvariante ihrer rechtlichen Subsumption (vgl. E. II.2.3.1 S. 29 f.) gar nicht zugrunde legt. b) Die Beschuldigte beanstandet, dass ihr zu Unrecht eine Mittäterschaft zum strafbaren Verhalten ihres Exmannes angelastet werde. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.1) ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1). c) Bereits das Strafgericht hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Mittäterschaft der Beschuldigten daraus ergibt, dass sie sich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der W.____ GmbH im Handelsregister hat eintragen lassen, und es damit dem Beschuldigten ermöglicht hat, sich trotz umfassender wenn nicht gar vollzeitlicher Aktivität für die Firma als Anspruchsberechtigter gegenüber der Arbeitslosenkasse auszugeben. Zu ergänzen ist hierbei, dass sich die Beschuldigte in entsprechender Funktion für die Gesellschaft hat eintragen lassen, obwohl sie gewusst hat, dass sie hierfür nicht die berufliche Qualifikation gehabt hat (vgl. oben die Erwägungen zum massgeblichen Sachverhalt E. 3.1.2 lit. d in fine). Dies impliziert und wird von der Beschuldigten auch ausdrücklich bestätigt, dass von Anfang an geplant gewesen ist, dass sich der Beschuldigte in die Geschicke der W.____ GmbH einbringt. Aufgrund dessen tatsächlichen Engagements für die Gesellschaft hat die Beschuldigte sodann konsequenterweise gewusst, dass dieser gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen und faktisch für die W.____ GmbH tätig gewesen ist. Deren Behauptung, sie habe keine Ahnung von seinen Taggeldbezügen gehabt, ist gestützt auf die vorgängigen Darlegungen zum Sachverhalt (oben E. 3.1.2 lit. d) offensichtlich unzutreffend. Daraus folgt, dass sie es zumindest in Kauf genommen hat und somit eventualvorsätzlich damit einverstanden gewesen ist, ihm zu ermöglichen, die W.____ GmbH parallel zu seiner von der Arbeitslosenkasse mittels Taggeldern finanzierten Arbeitslosigkeit zu führen - wovon sie im Übrigen gleichermassen profitiert hat, nachdem die Arbeitslosenentschädigung jeweils auf ein gemeinsames Familienkonto überwiesen worden ist - und diese im Umfang von gesamthaft CHF 59'789.-- zu schädigen bzw. sich in der genannten Höhe zu bereichern. Wenngleich der tatsächliche Tatbeitrag der Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten zweifellos kleiner gewesen ist, indem dieser zunächst hauptsächlich und nach ihrem krankheitsbedingten Ausscheiden im Juni 2004 alleine die Gesellschaft geführt und gleichzeitig Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ist nicht zu verkennen, dass ohne ihr Zutun das Delikt nicht oder zumindest nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Infolgedessen ist ihr Tatbeitrag unzweifelhaft als von einer die Mittäterschaft begründenden Qualität zu bezeichnen, zumal im Hinblick auf den gemeinsamen Tatentschluss nicht fraglich erscheint, dass sie sich den Vorsatz spätestens ab demjenigen Zeitpunkt, als erkennbar gewesen ist, dass er sich gleichzeitig in die W.____ GmbH eingebracht und weiterhin Taggelder bezogen hat, zu eigen gemacht hat. Wie bereits C.____ ist auch B.____ zugute zu halten, dass die Gesellschaft nicht bloss zum Zwecke der unrechtmässigen Beziehung von Arbeitslosentaggeldern gegründet, sondern vielmehr mit dieser ein familiäres Einkommen angestrebt und dabei die Begehung des Betruges gegenüber der Arbeitslosenkasse in Kauf genommen worden ist. Andererseits ist auch der Beschuldigten aus den nämlichen Gründen wie bei C.____ das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit anzulasten. d) Im Hinblick auf die Einwände der Beschuldigten hinsichtlich ihres Krankheitsbildes sowie der Abhängigkeit von ihrem Ehemann, wonach ihre Widerstandskraft diesem gegenüber im Deliktszeitpunkt als deutlich geschwächt betrachtet werden müsse, ist Folgendes zu bemerken: Die rechtspsychiatrische Sachverständige, Prof. em. Dr. med. E.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Y.____, hat in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2017 bei der Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25.1) diagnostiziert, welche in gemischter Form sowohl Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven als auch einer schizophrenen Störung aufzeige. Erste Symptome seien bereits im Sommer 2004 von Dr. med. H.____ beschrieben worden; es sei daher davon auszugehen, dass diese Störung seit spätestens 2004 bestehe. Neben der schizoaffektiven Störung leide die Betroffene weiterhin unter rezidivierenden Angstzuständen und Zwangshandlungen als Folgen ihres sexuellen Missbrauchs und den Gewalterfahrungen in der Kindheit und der Jugend (ICD-10 Z 61.4) sowie im Erwachsenenalter (ICD-10 Z 63.0). Weiter hat die Sachverständige in ihrem forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 25. Oktober 2017 festgehalten, soweit die Tatvorwürfe zutreffend seien, sei für beide Tatzeiträume keine Minderung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit anzunehmen. In beiden Tatzeiträumen, insbesondere im Tatzeitraum 1 (Zeit von der Gründung der W.____ GmbH im Februar 2004 bis Juni 2004), sei das psychotische Erleben nicht so erheblich ausgeprägt gewesen, dass B.____ aufgrund psychotischer Realitätsverkennung das Unrecht ihres Tuns nicht hätte erkennen können. Anders sehe es mit der Steuerungsfähigkeit aus. Anfang Juni 2004, also im Tatzeitraum 2 (Zeit ab Juni 2004 bis Ende Jahr 2004), sei B.____ krankgeschrieben worden. Das Störungsbild, gekennzeichnet durch Depressivität, Stimmenhören, Ängste, Bedrohungserleben und Schlafstörungen, dürfte die Steuerungsfähigkeit gemindert haben, im Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen in etwa mittlerem Masse. Für den Tatzeitraum 1 sei eine Minderung dieser Schwere nicht anzunehmen, wenngleich auch in diesem Zeitraum, welcher mit einer längeren Prodromalphase verglichen werden könne, die Steuerungsfähigkeit als beeinträchtigt vermutet werden könne, zumindest in leichter Ausprägung. Die Autonomie von B.____, verstärkt durch den Beginn der psychischen Erkrankung, sei in den Tatzeiträumen als sehr gering zu erachten, die Abhängigkeit von ihrem Ehemann hingegen als erheblich. Dies dürfte, sofern die Tatvorwürfe zutreffend seien, ihre Widerstandskraft, sich gesetzeskonform zu verhalten, deutlich geschwächt haben. Gestützt auf die vorgängig zitierten Erkenntnisse der Sachverständigen muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass B.____ zum fraglichen Zeitpunkt von C.____ abhängig gewesen ist, und diese Abhängigkeit ihre Widerstandskraft ihm gegenüber deutlich geschwächt hat. Diese Feststellung ist indes im Hinblick auf die Strafbarkeit ihres Handelns nicht massgeblich. Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr, dass gemäss der Gutachterin keine Minderung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und bis zum krankheitsbedingten Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juni 2004 lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat, was zwar im Rahmen der Strafzumessung entlastend zu berücksichtigen ist, im Ergebnis aber nichts an ihrer Mittäterschaft beim gewerbsmässigen Betrug ändert. Schliesslich ist auch der Ansicht, wonach die Hypothese der Mittäterin einzig auf der Tatsache fusse, dass sie als Geschäftsführerin der W.____ GmbH eingetragen gewesen sei, zu widersprechen. Vielmehr ergibt sich ihre Stellung als Mittäterin daraus, dass sie sich als Geschäftsführerin hat einsetzen lassen, im Wissen, dass sie hierfür ausbildungsmässig gar nicht fähig gewesen ist, womit sie es C.____ ermöglicht hat, gleichzeitig faktisch die Gesellschaft zu führen und trotzdem Arbeitslosengelder zu beziehen, wovon sie im Übrigen zufolge des gemeinsamen Bankkontos gleichermassen profitiert hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Vorwurf ihr gegenüber gerade darin besteht, dass sie sich ohne entsprechendes Fachwissen als Geschäftsführerin hat einsetzen lassen, um damit den unrechtmässigen Weiterbezug der Leistungen durch C.____ zu ermöglichen. Nach diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Beschuldigten und in Bestätigung des angefochtenen Urteils B.____ des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären.
E. 4 Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung 4.1.1 Nachdem der unter rubriziertem Tatbestand zur Anklage gebrachte Sachverhalt unter den Parteien grundsätzlich unbestritten ist, ist diesbezüglich unter Verweis auf Ziffer 3 der ergänzenden Anklageschrift vom 13. Juli 2015 davon auszugehen, dass das Ehepaar C.____ und B.____ am 27. Juli 2005 anlässlich einer Gant für gesamthaft CHF 295‘000.-- zwei Wohnungen an der P.____strasse 8.____ in Y.____ gekauft hat, welche im Grundbuch auf den Namen von B.____ eingetragen worden sind. Diese ist in der Folge durch ausdrücklichen oder konkludenten Auftrag damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte für die Verwaltung der beiden Liegenschaften besorgt gewesen ist. Am 22. August 2005 hat das Ehepaar C.____ und B.____ bei der Credit Suisse in Y.____ einen Rahmenkredit in der Höhe von CHF 344‘000.-- vereinbart, wovon CHF 225‘000.-- von der Bank sofort für den Wohnungskauf bezahlt und weitere CHF 119‘000.-- für künftige Renovationsarbeiten in Aussicht gestellt worden sind und jeweils nach Eingang der Rechnungen von der Bank hätten geleistet werden sollen. Im September 2006 hat sodann der Beschuldigte der Credit Suisse in Y.____ nebst weiteren Handwerkerrechnungen von ihm unterschriebene Abrechnungen der Q.____ GmbH für die Ausführung von Maler- und Bodenbelagsarbeiten sowie weiteren Handwerksarbeiten im Umfang von insgesamt CHF 37‘958.-- eingereicht, obwohl die Q.____ GmbH in den beiden Wohnungen an der P.____strasse 8.____ in Y.____ keinerlei Bodenbeläge ersetzt und nur einen kleinen Teil der auf den Rechnungen angegebenen Arbeiten ausgeführt hat. Mit seiner Unterschrift hat der Beschuldigte die Richtigkeit der um rund CHF 23‘000.-- überhöhten Rechnung der Q.____ GmbH bestätigt und diese bei der Credit Suisse eingereicht, um einen um den genannten Betrag höheren Kredit zu erhalten, als für die Renovationsarbeiten tatsächlich benötigt worden ist. Eine spätere Rückzahlung des Geldes hat der Beschuldigte für sich behalten und das Geld verbraucht. 4.1.2 Vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird hingegen, dass dieser unbestrittene Sachverhalt unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. Diesbezüglich macht er zusammenfassend geltend, das Geld sei lediglich deshalb vor Beendigung der Arbeiten an den Handwerker überwiesen worden, damit dieser Material habe bestellen können, wobei abgemacht gewesen sei, dass die Wohnungen fertig renoviert würden, sobald diese nicht mehr bewohnt seien. Da die zu renovierenden Wohnungen aber nicht frei geworden seien, hätten die Arbeiten durch R.____ nicht fertig ausgeführt werden können, weshalb dieser das Geld wieder zurück an den Beschuldigten bezahlt habe. Dieser habe das Geld der Bank nicht mehr rücküberweisen können, weil die Wohnungen ohnehin mit der Hypothek im Umfang des Darlehens belastet gewesen seien. In der Folge habe C.____ mit dem Geld seine damals angehäuften Schulden abbezahlt. In diesem Handeln sei weder eine bewusste Pflichtverletzung noch eine Schädigungsabsicht auszumachen, zumal der Beschuldigte ohnehin Solidarschuldner des Baukredites gewesen sei und folglich gemeinsam mit B.____ gehaftet habe. Im Übrigen sei diese spätestens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgegolten worden, weshalb auch kein Vermögensschaden auszumachen sei. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Begehrens um Bestätigung des diesbezüglichen Schuldspruchs vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Die Privatklägerin hat sich in diesem Zusammenhang nicht vernehmen lassen. 4.2.1 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird in Art. 158 StGB normiert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2) ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen verfügen kann. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Liegt neben Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, wird die Tathandlung nach Ziff. 1 Abs. 3 von Art. 158 StGB qualifiziert. Ersatzbereitschaft kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen (vgl. Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 138 ff. zu Art. 158 StGB, mit Hinweisen). 4.2.2 In casu steht fest, dass die Liegenschaften an der P.____strasse 8.____ in Y.____ im Grundbuch auf den Namen von B.____ eingetragen worden sind und diese in der Folge durch konkludenten Auftrag damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte für die Verwaltung der beiden Liegenschaften besorgt gewesen ist, womit ihm in diesem Umfang ohne Weiteres eine Stellung als Geschäftsführer bzw. Liegenschaftsverwalter zugekommen ist. Ferner ist zugestanden, dass der Beschuldigte für Handwerksarbeiten an diesen Liegenschaften, welche in Tat und Wahrheit aber nie erbracht worden sind, in der Höhe von rund CHF 23'000.-- zunächst Gelder von der Kredit gewährenden Bank bezogen und diese sodann nach der Rückerstattung durch den nicht tätig gewordenen Handwerker R.____ im eigenen Interesse verbraucht hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2013 auf entsprechende Fragen hin ausdrücklich ausgeführt, dass er mit dem zurückerhaltenen Geld seine privaten Schulden bezahlt sowie dass seine damalige Ehefrau davon nichts erhalten hat (act. 1544.117). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt (vgl. E. II.5.1.2 S. 46 f.), dass das Einreichen einer Rechnung über nicht erbrachte Handwerkerleistungen an eine Bank zwecks Generierung des von dieser gewährten Kredites mit anschliessendem Vereinnahmen und Verbrauchen dieses Betrages für private Zwecke zweifellos eine Pflichtverletzung des Vermögens- bzw. Liegenschaftsverwalters darstellt. Der vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorausgesetzte Vermögensschaden der Privatklägerin ist darin zu sehen, dass diese als solidarisch haftende Kreditschuldnerin für den genannten Betrag im Umfang von CHF 23'000.-- gegenüber der Bank einzustehen hat, ohne aber über den entsprechenden Mehrwert im Sinne von getätigten Sanierungsarbeiten in ihren Liegenschaften zu verfügen. Dass ferner zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang vorliegt, steht ausser Frage. Ebenso fraglos ist, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden vorsätzlich gehandelt hat. Sodann ist hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte im nämlichen Umfang von CHF 23'000.-- zufolge der Begleichung von privaten Schulden anstelle der vorgesehenen Verwendung für die Sanierung der von ihm verwalteten Liegenschaften bereichert hat, worauf sich offensichtlich auch sein Vorsatz gerichtet hat. Eine Ersatzbereitschaft wird weder von ihm geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. In Bezug auf dessen Einwand, wonach keine Schädigungsabsicht seinerseits auszumachen sei, nachdem er Solidarschuldner des Baukredites gewesen sei und folglich gemeinsam mit B.____ gehaftet habe, ist festzustellen, dass diese Ansicht aus zwei Gründen offensichtlich ins Leere zielt. Erstens hat der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin von der zweckentfremdeten Verwendung des Baukredites vollumfänglich profitiert, indem er damit im entsprechenden Umfang seine eigenen privaten Schulden getilgt hat. Und zweitens führt der Umstand, wonach der Beschuldigte C.____ Solidarschuldner für den Baukredit gewesen ist, selbstredend nicht dazu, dass B.____ in der Höhe der vom Beschuldigten zweckentfremdeten Gelder aus ihrer Haftung entlassen worden wäre. Da diese in ihrer Stellung als Solidarschuldnerin gegenüber der Kreditgeberin für den gesamten Betrag einzustehen hat, ist sie auf jeden Fall im Umfang der ohne Gegenwert verbrauchten Gelder als Geschädigte zu qualifizieren. Nachdem nach herrschender Lehre und Praxis für die Erfüllung des Tatbestandes eine vorübergehende Schädigung genügt (vgl. Niggli , a.a.O., N 130 zu Art. 158 StGB, mit Hinweisen), kann schliesslich eine nach dem inkriminierten Verhalten erfolgte allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin keinen Einfluss auf die Strafbarkeit dessen Handelns haben. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu erklären.
E. 5 Tatbestand der sexuellen Nötigung 5.1.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten C.____ gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin und unter Verweis auf den Anklagevorwurf gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Darlegungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II. 3.1. lit. f S. 41 ff. bzw. E. 3.2 S. 43) zur Last gelegt, er habe die Privatklägerin in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 in der gemeinsamen Wohnung in S.____ mittels körperlicher Gewalt zum Analverkehr gezwungen. Diese habe sich verbal gegen den Analverkehr ausgesprochen und darüber hinaus mehrfach erfolglos versucht, sich umzudrehen, um sich der analen Penetration durch den Beschuldigten zu entziehen, womit sie ihren entgegenstehenden Willen ausreichend klar manifestiert und ausreichend Widerstand geleistet habe. Dieser Vorwurf wird vom Beschuldigten sowohl sachverhalts- als auch tatbestandsmässig bestritten. Bei der Prüfung des rechtserheblichen Sachverhaltes sind in erster Linie die nachfolgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Die Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2008 (act. 217 ff.), deren Depositionen anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt Liestal vom 28. Oktober 2008 (act. 815 ff.) und anlässlich der Videoeinvernahme vom 4. November 2008 (act. 829 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2013 (act. 1544.1 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 30. Januar 2009 (act. 1079 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. September 2013 (act. 1544.69 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), das psychiatrische Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in X.____, vom 24. März 2014 (act. 2110.137 ff.), dessen schriftliche Ergänzungen vom 28. September 2014 (act. 2110.289 ff.) und vom 20. November 2015 (act. 2110.311 ff.) sowie seine Stellungnahme vom 20. Juni 2017 (act. KG), das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. em. Dr. med. E.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Y.____, vom 25. März 2017 (act. KG), ein Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. September 2013 (act. 2110.95 ff.) sowie der medizinische Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals Liestal vom 11. September 2013 (act. 2110.85 f.). 5.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.2 f.) ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 81 E. 2, mit Hinweisen). a) Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, dass die Aussagen von B.____ zu den sexuellen Übergriffen im Zeitraum von April 2004 bis zum 14. Juli 2008 nicht glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten, womit der diesbezügliche Anklagevorwurf nicht bewiesen sei. Demgegenüber wiesen ihre Angaben bezüglich der Begebenheit in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 sowohl in der Einvernahme vom 28. Oktober 2008 als auch in der Videoeinvernahme vom 4. November 2008 besondere Realkennzeichen auf, die sie als glaubhaft erscheinen liessen, weshalb die Anklage betreffend des in der fraglichen Nacht erzwungenen Analverkehrs grundsätzlich erstellt sei. Dieser Ansicht vermag das Kantonsgericht aus folgenden Überlegungen nicht zu folgen: b) In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass zur Untermauerung der Anklagevorwürfe keine objektiven Beweise vorliegen, namentlich hat keine gynäkologische oder rektale Untersuchung der Privatklägerin stattgefunden, obwohl sich diese am 17. Juli 2008 und damit am Folgetag des inkriminierten Vorfalls im Kantonsspital Liestal aufgehalten hat. Im entsprechenden medizinischen Bericht vom 11. September 2013 wird diesbezüglich lediglich festgehalten, es seien soweit beurteilbar keine äusseren Verletzungen bei der Einlieferung von B.____ festgestellt worden, allerdings habe mangels Mitarbeit der Patientin keine vollständige Untersuchung erfolgen können. Hingegen sei gemäss Beurteilung der zugezogenen Psychiaterin die Diagnose einer akuten Dekompensation bei aktenanamnestisch bekannter chronisch-paranoider Schizophrenie festgestellt worden. Aufgrund der psychischen Dekompensation hat sich in der Folge die Privatklägerin vom 17. Juli bis zum 23. Juli 2008 in der Psychiatrie Baselland aufgehalten. Diese hat in ihrem Bericht vom 9. September 2013 dargelegt, es seien keine Verletzungen festgestellt worden; aus psychiatrischer Sicht sei von einer Dekompensation der schizophrenen Grunderkrankung nach Absetzen der neuroleptischen Medikation auszugehen, insbesondere mit vermehrten akustischen Halluzinationen als Hauptsymptom. Es sei denkbar, dass die psychische Dekompensation einer Interaktion mit dem Ehemann (unberechtigte Vorwürfe des Ehebruchs, Mitteilung der Trennung, diverse Drohungen, unter anderem mit Kindesentzug, sowie Tätlichkeiten) entstanden sei. Auf der anderen Seite habe die Betroffene bei Eintritt offenbar psychotische Symptome gehabt, welche wohl dem Absetzen der neuroleptischen Medikation geschuldet seien. Insgesamt sei es gut denkbar, dass die Betroffene in den Wochen zuvor zufolge des Absetzens der Medikation zunehmend psychotisch beeinträchtigt gewesen sei und im Zuge dessen einer ehelichen Auseinandersetzung weniger gewachsen gewesen sei. Nachdem also die den inkriminierten Zeitraum betreffenden medizinischen Berichte keinen relevanten Beitrag zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beizutragen vermögen und keine weiteren objektiven Beweise vorliegen, stehen nachfolgend die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie deren Verhalten im Allgemeinen im Zusammenhang mit der zur Anklage gebrachten sexuellen Nötigung im Zentrum der Würdigung. c) Hierbei ist in einem zweiten Schritt darauf hinzuweisen, dass aufgrund der im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung bei der Privatklägerin diagnostizierten Schizophrenie von der Staatsanwaltschaft eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung in Auftrag gegeben worden ist. In diesem Zusammenhang hat Dr. med. D.____ in seinem die Privatklägerin bzw. deren Aussagen betreffenden Gutachten vom 24. März 2014 zusammenfassend ausgeführt, nach den Kriterien der Untersuchung der Glaubhaftigkeit anhand der Merkmale entsprechender Konsistenzkriterien würden sich in der Analyse keine relevanten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zur mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Drohung ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung hätten sich in der gutachterlichen Beurteilung der Aktenlage keine Hinweise ergeben, wonach Aussagen der Privatklägerin in dem Sinne unglaubhaft gewesen wären, als diese von ihr intentional wider besseres Wissen konstruiert worden seien. Des Weiteren hätten sich in der gutachterlichen Analyse keine Hinweise ergeben, dass die Betroffene überhaupt an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Tatzeitraum zwischen 2001 und 2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt gelitten habe. Insbesondere widerspreche die Evidenz des über Jahre von der Betroffenen gezeigten Verhaltens ihren ausschliesslich bei ärztlichen Untersuchungen gemachten Angaben über angeblich schwere Symptome aus dem Bereich psychotischer Erkrankungen. Insofern habe aus gutachterlicher Sicht zu keinem Zeitpunkt des angegebenen Tatzeitraums und ebenfalls nicht zu den Zeitpunkten der Einvernahmen bis einschliesslich September 2013 eine schwere psychische Erkrankung vorgelegen, insbesondere nicht in Form einer schizophrenen oder schizoaffektiven Erkrankung. Im Gegensatz zu Dr. med. D.____ hat Prof. em. Dr. med. E.____ in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2017 bei der Privatklägerin eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25.1) diagnostiziert, welche in gemischter Form sowohl Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven als auch einer schizophrenen Störung aufzeige. Der Verlauf sei gesamthaft als chronisch zu bezeichnen, wenngleich es offenbar immer wieder Zeiten gegeben habe, in denen die Symptome weniger ausgeprägt vorhanden und die Betroffene zumindest nach aussen hin ein kaum auffälliges Krankheitsbild geboten habe. In diesem Sinne sei auch die Videoeinvernahme zu werten, die allerdings auch nicht ganz unauffällig erscheine, sondern einen kaum zu bremsenden Redefluss erkennen lasse, welcher für eine leichte Antriebssteigerung spreche und eine hypomanische Gestimmtheit nicht ausschliesse. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Betroffene die psychische Störung vorgespielt habe. Erste Symptome seien bereits im Sommer 2004 von Dr. med. G.____ beschrieben worden; es sei daher davon auszugehen, dass diese Störung seit spätestens 2004 bestehe. Neben der schizoaffektiven Störung leide die Betroffene weiterhin unter rezidivierenden Angstzuständen und Zwangshandlungen als Folgen ihres sexuellen Missbrauchs und den Gewalterfahrungen in der Kindheit und der Jugend (ICD-10 Z 61.4) sowie im Erwachsenenalter (ICD-10 Z 63.0). Die Auswertung des Aktenmaterials und der erhobenen eigenen Befunde würden die weitgehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. D.____ nicht stützen, sondern eher dafür sprechen, dass die Betroffene an einer psychischen Störung erheblicher Schwere leide. In Ergänzung zu seinem Glaubhaftigkeitsgutachten und unter Berücksichtigung der von Prof. em. Dr. med. E.____ zwischenzeitlich erhobenen Befunde legt Dr. med. D.____ in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 dar, aus seiner Sicht bestehe nicht die Schwierigkeit, das Vorliegen einer aktuellen beeinträchtigenden psychotischen Erkrankung, in casu einer schizoaffektiven Störung, zu diagnostizieren, sondern die Frage zu beantworten, in welchem Grade die Beurteilte im Zeitraum der von ihr behaupteten Missbrauchshandlungen psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Seiner Ansicht nach bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Betroffene im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 tatsächlich an einem Verfolgungs- oder Beeinträchtigungswahn gegenüber ihrem Ehemann gelitten habe. Dies bedeute, dass selbst wenn man letztlich für den damaligen Zeitraum bereits das Bestehen einer schizoaffektiven Erkrankung bejahen sollte, diese sich nicht in einer Einschränkung auf die Aussagetüchtigkeit und die Glaubwürdigkeit der Betroffenen ausgewirkt habe. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die medizinischen Experten augenscheinlich bezüglich der Frage, ob die Privatklägerin zum Zeitpunkt sowohl des inkriminierten Tatzeitraums als auch zu den Zeitpunkten der Einvernahmen bis einschliesslich September 2013 an einer schweren psychischen Beeinträchtigung, namentlich einer schizophrenen oder schizoaffektiven Erkrankung, gelitten hat, nicht einig sind, besteht offenbar immerhin soweit Konsens, dass selbst bei Annahme einer solchen Diagnose die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen im Hinblick auf den Tatvorwurf grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird. Damit ist die Rüge des Beschuldigten, wonach nicht auf die Aussagen von B.____ abgestellt werden dürfe, da diese spätestens seit 2004 unter wahnhaften Störungen leide und es damit an ihrer Aussagetüchtigkeit mangle, unbegründet. d) Im Hinblick auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist festzustellen, dass diese zwar viel erzählt hat was sich vor und nach dem angeblichen sexuellen Missbrauch ereignet haben soll, in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen sind ihre Aussagen aber in ihrer Gesamtheit inhaltlich inkohärent und detailarm bzw. sehr allgemein gehalten. So hat sie diesbezüglich anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2008 lediglich zu Protokoll gegeben, nachdem er in dieser Nacht vaginal in sie eingedrungen sei, habe er gesagt, dass er so gar nichts spüre und sie es ja auf die harte Tour liebe. Danach sei er anal in sie eingedrungen. Sie habe ein paar Mal zu ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, und wenn sie sich zu ihm habe umdrehen wollen, um mit ihm zu reden, habe er sie einfach wieder zurück in die Kissen gedrückt. Von dem Zeitpunkt an, als sie gemerkt habe, dass er sie zum Analverkehr habe überreden wollen, habe sie nicht mehr gewollt. Sie habe ihm das mehrmals gesagt und ihn auch wegzudrücken versucht. Aber er habe sie dazu gezwungen und sei einfach anal in sie eingedrungen (act. 823). Nicht dargelegt wird jedoch beispielsweise, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zum Analverkehr gezwungen haben soll, und wie er nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr es gegen ihren Willen geschafft haben soll, anal in sie einzudringen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar in allgemeiner Form deponiert hat, die Sexualität zwischen ihnen sei immer so gewesen, wenn er gewollt habe und sie nicht, habe es einfach Schläge gehagelt (act. 825). In Bezug auf den inkriminierten Vorfall wird der Vorwurf, er habe sie mit Schlägen gefügig gemacht, aber gerade nicht erhoben. Desgleichen ergeben sich auch aus ihren weiteren Aussagen keine Hinweise darauf, inwiefern sich der Beschuldigte eines Nötigungsmittels bedient haben soll. Anlässlich ihrer Videoeinvernahme vom 4. November 2008 hat die Privatklägerin nach sehr ausführlichen Darlegungen zur Vorgeschichte zum inkriminierten Vorfall bloss ausgeführt, dann sei er eben zuerst vaginal in sie eingedrungen und habe dann gesagt, irgendwie gefalle ihm das nicht, weil er das Gefühl habe, sie rieche anders und er müsse jetzt etwas anderes haben. Und dann sei er halt anal in sie eingedrungen. Sie habe sich dann halt gewehrt, weil sie das nicht gewollt habe. Sie müsse ihn vermutlich auch gekratzt haben, weil er sie quasi seitlich geschubst, hinten gepackt und sie immer wieder in die Kissen gedrückt habe (act. 965). Wie der Beschuldigte anal in sie eingedrungen sein soll und wie sie sich gewehrt haben will, wird aus diesen Ausführungen wiederum nicht erhellt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat die Privatklägerin schliesslich gar keine Aussagen mehr zum inkriminierten Tatbestand getätigt. Angesichts der im Kerngeschehen dürftigen Aussagen existieren nach Ansicht des Kantonsgerichts entgegen den Erkenntnissen des Strafgerichts gerade keine zahlreichen Realkriterien, welche die Angaben der Privatklägerin glaubhaft erscheinen liessen. Als solche zu erkennen sind zwar das von der Privatklägerin beschriebene ungewöhnlich aggressive Verhalten des Beschuldigten, welches sich ohne Weiteres auf den von ihm entdeckten Verkehr via SMS zwischen ihr und L.___ zurückführen lässt, sowie den von ihr zur Entlastung des Beschuldigten geschilderten einvernehmlichen vaginalen Beischlaf, welcher unmittelbar vor dem angeblich erzwungenen analen Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll. Auf der anderen Seite stechen aber namhafte Widersprüche in ihren Aussagen hervor. Widersprüchlich sind zunächst ihre Schilderungen in Bezug auf die Beendigung des inkriminierten Missbrauchs. Einerseits hat sie ausgesagt, der Beschuldigte habe sein Tun selbständig abgebrochen (act. 823 f.), andererseits hat sie deponiert, sie habe sich von ihm lösen können, als er noch "richtig im Akt" gewesen sei (act. 965 Zeile 3573 f.). Die Vorinstanz sieht sodann im Umstand, wonach die Privatklägerin nach dem behaupteten Übergriff den Beschuldigten auf dem Balkon mit dem Vorwurf konfrontiert haben will, sie nun vergewaltigt zu haben - was allerdings nicht in das Bild einer missbrauchten Frau passe und erstaune angesichts ihrer Behauptung, von diesem seit Jahren regelmässig vergewaltigt und dabei auch zu schmerzhaftem Analverkehr gezwungen worden zu sein - einerseits einen Widerspruch bezüglich der behaupteten langjährigen sexuellen Übergriffe und andererseits ein Realkennzeichen hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 15. auf den 16. Juli 2008. Für das Kantonsgericht hingegen stellt die Behauptung, den Beschuldigten ausgerechnet in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 mit seinem Verhalten konfrontiert und diesem eine Vergewaltigung vorgeworfen zu haben, obwohl dessen Verhalten gemäss ihren eigenen Aussagen lediglich Teil ihres Alltags gewesen sein soll, bloss ein weiterer Widerspruch dar. Gleichermassen widersprüchlich ist ihre Aussage, sie habe den Beschuldigten im Anschluss an den wegen Potenzproblemen abgebrochenen Analverkehr beruhigen wollen, indem sie gesagt habe, dass es vielleicht wegen des langen Fluges sei (act. 823), da sich eine solche verbale Aufmunterung schlechterdings nicht mit dem Vorwurf in Einklang bringen lässt, dass er sie unmittelbar davor gegen ihren Willen anal penetriert haben soll. Dies gilt umso mehr, als weder Hinweise darauf bestehen noch behauptet wird, sich mit diesem tröstenden Verhalten vor weiteren Übergriffen geschützt zu haben. Die Tatsache, dass die Depositionen der Privatklägerin das Kantonsgericht in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen, lässt sich im Übrigen unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen, um von der gutachterlichen Einschätzung abweichen zu können (E. II.3.1 lit. d S. 37 f.), auch mit der Schlussfolgerung des Gutachters, welcher die Aussagen der Privatklägerin zum sexuellen Missbrauch als glaubhaft eingestuft hat, in Einklang bringen, zumal diese im Verlaufe ihres Lebens von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden sein soll. e) Im Hinblick auf die Aussagen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass dieser in seinen Depositionen aus seiner Sichtweise zwar die Vorgeschichte vor dem inkriminierten Ereignis relativ gleich geschildert hat wie die Privatklägerin, in der Folge aber konstant bestritten hat, dass es in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 überhaupt in irgendeiner Form zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (Einvernahme vom 30. Januar 2009 [act. 1095]: "Wahrscheinlich wollte sie Sex mit mir haben. Ich sagte zu ihr, dass ich müde bin"; [act. 1101]: "Nein, ich habe auch in dieser Zeit nie versucht, mit ihr zu schlafen"; Einvernahme vom 10. September 2013 [act. 1544.75]: "Ich habe weder Sex mit ihr gehabt noch sonst etwas"; Aussagen vor dem Strafgericht [act. 4661]: "Ich hatte an dem Abend keinen Sex mit ihr, das ist absurd"; "Ich hatte in dieser Nacht keine sexuelle Beziehung mit ihr"; [act. 4663]: "Wir hatten seit langem keinen Sex miteinander. Ich kam nicht auf den Gedanken, Sex zu haben"; Aussagen vor dem Kantonsgericht [Protokoll KG S. 9]: "In der Nacht vom 15./16. Juli 2008 hatten wir überhaupt keinen sexuellen Kontakt miteinander"). Wenngleich die Aussagen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit zweifellos ebenfalls nicht frei von Widersprüchen sind, sind sie in Bezug auf das Kerngeschehen doch insoweit konsistent, als ein sexueller Kontakt zum fraglichen Zeitpunkt gleichbleibend in Abrede gestellt wird. Zufolge dieses Bestreitens lassen sich die Aussagen naturgemäss auch nicht auf das Vorhandensein von Realkennzeichen überprüfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Bestreiten eines sexuellen Kontakts zum fraglichen Zeitpunkt von vornherein als unglaubhaft zurückzuweisen wäre. Im Resultat erscheinen daher dem Kantonsgericht die Aussagen der Privatklägerin nicht nur zu den sexuellen Übergriffen im Zeitraum von April 2004 bis zum 14. Juli 2008, sondern auch in Bezug auf die Begebenheiten in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 nicht als glaubhafter als die diejenigen des Beschuldigten. f) In einem letzten Schritt ist sodann das allgemeine Verhalten der beiden Involvierten und insbesondere dasjenige des angeblichen Opfers zu würdigen. Hierbei ist den Einwänden des Beschuldigten insofern Recht zu geben, als gewisse Verhaltensweisen der Privatklägerin rund um den inkriminierten Sachverhalt bei objektiver Beurteilung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. zumindest auffällig sind. So steht beispielsweise hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der diesbezüglichen Aussagen von B.____ fest, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem erbittert geführten Eheschutz- und Sorgerechtsstreit zahlreiche Anzeigen gegen den Beschuldigten erstattet hat, wobei der entsprechende Vorwurf des sexuellen Missbrauchs allerdings erst in der fünften Anzeige erhoben worden ist, ohne dass es hierfür eine Begründung geben würde (vgl. Anzeige vom 23. Juli 2008 wegen Tätlichkeiten und Drohung [act. 1545 ff.]; Anzeige vom 7. August 2008 betreffend Drohung, einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachentziehung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Vergehen gegen das Waffengesetz [act. 123 ff.]; Anzeige vom 12. August 2008 in Ergänzung zur Anzeige vom 7. August 2008 [act. 1601 ff.]; Anzeige vom 18. September 2008 wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung [act. 2783 ff.] und schliesslich Anzeige vom 8. Oktober 2008 betreffend Ehrverletzung, Drohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Diebstahl, Entziehung von Unmündigen etc. [act. 217 ff.]). Ohne dies für vorliegenden Fall zu implizieren entspricht es doch allgemein formuliert einer gerichtsnotorischen Tatsache, dass es in umkämpften Eheschutz- und insbesondere Sorgerechtsstreitigkeiten als probates Mittel gesehen wird, den Partner wegen Gewalt- und Missbrauchsdelikten zu beanzeigen, weshalb diese Vorwürfe besonders kritisch zu beurteilen sind. Diesbezüglich hat bereits das Strafgericht korrekterweise festgestellt (vgl. E. II.3.1 lit. e S. 38), dass auf Seiten der Privatklägerin eine Tendenz zu einem interessengesteuerten Aussageverhalten ausgemacht werden könne und ihr teilweise taktisches Aussageverhalten imponiere, wobei generell festgestellt werden könne, dass die von B.____ erhobenen Vorwürfe im Eheschutzverfahren grundsätzlich geeignet gewesen wären, ihre Position in Bezug auf die Frage der Obhut zu stärken. Ebenfalls unbestritten ist ferner, dass die Privatklägerin mit ihren Kindern am Tag nach den angeblichen Vorkommnissen das Schwimmbad besucht hat. Wenngleich es naheliegt, dass sie dies in erster Linie zur Unterhaltung ihrer Kinder getan hat, erscheint das Verhalten nach einem behaupteten sexuellen Missbrauch mit Verletzungsfolge am Anus doch eher als ungewöhnlich, zumal sie nach dem dort erhaltenen Anruf des Beschuldigten offenbar sogar gehofft hat, von ihm mit einem Nachtessen überrascht zu werden (act. 831 f.). Nicht zu verkennen ist indes, dass sich der fragliche Vorfall zugetragen hat, nachdem der Beschuldigte Kenntnis erlangt hat vom Umstand, dass sich seine Ehefrau mit seinem Nachbarn L.____ via SMS ausgetauscht hat, womit es nicht als völlig abwegig von der Hand zu weisen ist, dass er diese mit einem Akt sexueller Dominanz hat konfrontieren wollen. g) Zusammenfassend ist - nebst der Tatsache, dass gewisse Ungereimtheiten im Verhalten der Privatklägerin durch das Kantonsgericht nicht restlos geklärt werden können - vor allem zu konstatieren, dass die Aussagen von B.____ angesichts ihrer Inkohärenz und Detailarmut sowohl in sich selbst nicht als überzeugend als auch im Verhältnis zu denjenigen des Beschuldigten nicht als glaubhafter einzustufen sind. Infolgedessen ist festzuhalten, dass die zu würdigenden Beweismittel und Indizien in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" dazu führen, dass Zweifel am inkriminierten Sachverhalt nicht beseitigt werden können. Insbesondere lässt sich die bei der Aussageanalyse zu Beginn gestellte Nullhypothese - d.h. die Annahme, dass die Opferaussagen nicht realitätsbegründet sind - trotz allfälliger Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten angesichts der mangelhaften Qualität der Depositionen der Privatklägerin nicht umstossen. Dies hat zur Konsequenz, dass im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung der inkriminierte Sachverhalt als nicht erstellt gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 wie von ihm behauptet entweder gar kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, oder - soweit ein sexueller Kontakt stattgefunden haben soll und in diesem Zusammenhang auch Analverkehr geplant gewesen ist, wobei sich der Beschuldigte aufgrund der Eifersuchtsgeschichte mit L.____ womöglich gröber verhalten hat als bei früheren Handlungen der nämlichen Art - dass dieser die Privatklägerin zumindest nicht mit Hilfe eines Nötigungsmittels gegen deren erkennbaren Willen anal penetriert hat. h) Davon ausgehend, dass im vorliegenden Fall zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt kein sexueller Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestanden hat, kann selbstredend auch keine sexuelle Nötigung erfolgt sein. Soweit ein sexueller Kontakt stattgefunden haben soll und in diesem Zusammenhang auch Analverkehr geplant gewesen oder allenfalls sogar versucht worden ist, wobei sich der Beschuldigte aufgrund der Eifersuchtsgeschichte mit L.____ womöglich gröber verhalten hat als bei früheren Handlungen der nämlichen Art, ist festzustellen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts weder substantiierte Hinweise auf die Anwendung von körperlicher Gewalt im Sinne eines Nötigungsmittels vorliegen noch konkrete Umstände darauf hindeuten, dass in dieser Nacht der Analverkehr im Gegensatz zu früherem zugestandenen Analverkehr, welchen B.____ gemäss eigenem Bekunden nicht gewollt aber dennoch toleriert hat, vorsätzlich gegen deren erkennbaren Willen im Sinne eines Missbrauchs erfolgt ist. i) Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung und in dementsprechender Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der sexuellen Nötigung - angeblich begangen in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 an seiner damaligen Ehefrau B.____ - freizusprechen.
E. 6 Tatbestand der versuchten Erpressung 6.1.1 Dem Beschuldigten C.____ wird in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe zwischen Juli 2008 und Ende November 2008 mehrfach in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht von seiner damaligen Ehefrau B.____ verlangt, dass diese seinen Forderungen, die beiden gemeinsamen Eigentumswohnungen an der P.____strasse 8.____ in Y.____ auf ihn zu überschreiben, die Eigentumswohnung in der Türkei auf seinen Vater zu überschreiben und auf Unterhaltszahlungen sowie auf das Sorgerecht zu verzichten, entsprechen solle, ansonsten er von deren Vater N.____ mit Hilfe des simulierten Darlehensvertrages, welchen das Ehepaar C.____ und B.____ am 30. März 2004 mit dem Vater von B.____ abgeschlossen habe, CHF 182’000.-- einfordern werde, obwohl der Beschuldigte um das Nichtbestehen der Forderung gewusst habe. Der simulierte Darlehensvertrag mit dem Inhalt, dass N.____ die am 30. März 2004 erhaltenen CHF 182’000.-- bis Ende Februar 2005 an das Ehepaar C.____ und B.____ zurückzuzahlen habe, habe ursprünglich dem Zweck gedient, die Besteuerung der rund CHF 180’000.--, welche N.____ ein Jahr zuvor, am 31. März 2003, aus seiner Pensionskasse ausbezahlt worden seien und bis Februar 2005 auf einem Freizügigkeitskonto deponiert gewesen seien, zu umgehen. In der Folge hätten sich aber weder B.____ noch N.____ dazu bringen lassen, den Forderungen des Beschuldigten Folge zu leisten. 6.1.2 Der in der Anklageschrift zusammengefasste Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Nach dem erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung hat B.____ in ihrer Stellung als Privatklägerin diesbezüglich Anschlussberufung erklärt und im Wesentlichen dargelegt, es sei angesichts der Tatsache, wonach N.____ der deutschen Sprache nicht mächtig sei und Darlehensverträge in türkischen Kulturkreisen traditionell mündlich abgeschlossen würden, nicht nachvollziehbar, weshalb der angebliche Darlehensvertrag vom 30. März 2004 schriftlich und in deutscher Sprache ausgefertigt worden sei. Für einen simulierten Darlehensvertrag spreche sodann, dass dessen Beendigung per Ende Februar 2005 vereinbart worden sei, der Beschuldigte jedoch erst rund drei Jahre später die Rückzahlung des Darlehens eingefordert habe. Im Übrigen seien die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen von C.____ unglaubhaft und in hohem Masse widersprüchlich. Im Resultat sei davon auszugehen, dass C.____ seiner damaligen Ehefrau mit der Vollstreckung einer fingierten Forderung gedroht habe, wodurch der Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllt sei. Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, die Angaben der Privatklägerin seien sicherlich nicht glaubhafter als seine, und die Depositionen seines ehemaligen Schwiegervaters dürften von Anfang an nicht verwertet werden, nachdem dieser trotz entsprechenden Antrags nie mit ihm konfrontiert worden sei. Im Übrigen liege die Tatsache, wonach der Vertrag in deutscher Sprache verfasst worden sei, darin begründet, dass B.____ fliessend deutsch spreche und ihn ihrem Vater übersetzt habe. 6.2.1 Die Argumentation der Privatklägerin vermag das Kantonsgericht nicht dahingehend zu überzeugen, dass dieses zu einer von der Vorinstanz abweichenden Würdigung gelangen würde. Zutreffend ist zwar, dass nicht einsichtig erscheint, weshalb der betreffende Darlehensvertrag zwischen den damaligen Ehegatten C.____ und B.____ einerseits und dem Vater der Privatklägerin vom 30. März 2004 (act. 2837 f.) in deutscher statt in türkischer Sprache abgefasst worden ist. Gleichermassen ist es als nicht konsistent zu bezeichnen, dass in § 5 des Vertrages die Laufzeit des Darlehens befristet und die Auszahlung (richtigerweise Rückzahlung) per Ende Februar 2005 vereinbart worden, die tatsächliche Rückzahlung unbestrittenermassen aber erst drei Jahre später eingefordert worden ist. Ebenso sind die im Verlaufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen des Beschuldigten für das Bestehen dieses Vertrages, wonach er N.____ etappenweise insgesamt CHF 180'000.-- in bar zwecks Baus eines Hauses in der Türkei ausgehändigt habe (act. 1365), dass es sich um eine familiäre Angelegenheit gehandelt habe (act. 1544.101), dass er vergessen habe, wofür der Vertrag verwendet worden sei bzw. dass es dabei um eine inzwischen geklärte Schuldenaufstellung gegangen sei (act. 4687 ff.) nicht widerspruchsfrei. Auf der anderen Seite hat aber schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass auch die Sachverhaltsversion von B.____, wonach ihr Vater am 31. März 2003 von seiner Pensionskasse den Betrag von CHF 176'236.-- auf sein Konto bei der Credit Suisse in S.____ überwiesen erhalten habe, gestützt auf den objektivierten zeitlichen Ablauf in den Akten nicht zutreffend sein kann. So ist diesem vielmehr sein Pensionskassenguthaben im Umfang von CHF 182'706.-- am 3. April 2003 der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule des Kantons Zürich bei der Credit Suisse gutgeschrieben und erst anschliessend am 1. Februar 2005 von der Freizügigkeitsstiftung ein Betrag von CHF 169'255.-- auf sein Konto bei der Credit Suisse in S.____ überwiesen worden (act. 1005 f., 1544.19, 1544.39, 1544.43, 2843). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bereits am 30. März 2004 seine damalige Ehefrau und ihren Vater mit einem simulierten Vertrag überredet haben sollte, die Behörden über den Verbleib des Pensionskassenguthabens des Schwiegervaters zu täuschen, nachdem dieser überhaupt erst Anfang Februar 2005 Zugriff darauf gehabt hat. Da N.____ die Schweiz im April 2003 zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als er noch keinen Zugang zu seinem Pensionskassenguthaben gehabt hat, auf der anderen Seite aber der Beschuldigte zufolge des Verkaufs der Wohnung an der R.____strasse sowie der Auflösung seiner eigenen Pensionskasse über ausreichend finanzielle Mittel verfügt hat, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass C.____ tatsächlich seinen damaligen Schwiegervater unterstützt und den Vertrag zur Sicherung seiner Forderung im Hinblick auf die zu erwartende Auszahlung des Pensionskassenguthabens per Anfang Februar 2005 entworfen hat. Gestützt auf diese Erwägungen kann unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 30. März 2004 um einen simulierten Vertrag gehandelt hat. Selbst wenn aber von einem simulierten Vertrag auszugehen wäre, mit dem Zweck, zu Gunsten von N.____ die Herkunft der CHF 182'000.-- als Pensionskassenguthaben zu verschleiern bzw. die darauf anfallenden Steuern zu umgehen, wäre damit noch nicht dargelegt geschweige denn angesichts der sich diametral widersprechenden Aussagen der Involvierten objektiv bewiesen, dass der Beschuldigte diesen Vertrag auch tatsächlich verwendet hat, um seinen in der Anklageschrift geschilderten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Im Ergebnis muss somit der inkriminierte Sachverhalt als nicht erstellt erachtet werden. 6.2.2 Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie vorgängig dargelegt, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte mittels eines simulierten Vertrages gegenüber seinem ehemaligen Schwiegervater versucht hat, seine damalige Ehefrau zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Da die Anklage zudem dem Beschuldigten nicht vorhält, versucht zu haben, die Privatklägerin gestützt auf einen echten Darlehensvertrag zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren, fällt diese Tatbestandsvariante ebenfalls von vornherein ausser Betracht, wobei in diesem Fall wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt das Tatbestandsmerkmal des ernstlichen Nachteils zweifellos nicht vorliegen würde. Demzufolge ist der Tatbestand der versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gestützt auf den massgeblichen Sachverhalt nicht erfüllt, womit der Beschuldigte C.____ vom diesbezüglichen Vorwurf in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin B.____ und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.
E. 7 Strafzumessung 7.1.1 (…) 7.1.2 (…) 7.2.1 (…) 7.2.2 (…) 7.2.3 (…) 7.2.4 (…)
E. 7.3 (…)
E. 8 Genugtuung
E. 8.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Voraussetzung ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB und Art. 49 OR vorliegt (BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 = Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 27 ff. zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1816, mit Hinweisen). Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3). 8.2.1 Die Privatklägerin B.____ hat zwar im Rahmen ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2017 den Antrag vorgebracht, wonach Ziff. II.2 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern sei, als C.____ dazu zu verurteilen sei, ihr unter Vorbehalt einer Mehrforderung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.-- zu bezahlen. Wie hierzu aber bereits ausgeführt (oben E. 1.2), kann sowohl mangels entsprechenden Rechtsbegehrens in der Anschlussberufungserklärung vom 17. August 2016 als auch angesichts des generellen Rückzugs der Anschlussberufung (mit Ausnahme bezüglich Anklagepunkt 14 der Anklageschrift vom 4. Mai 2015) auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Abgesehen davon wäre bei einer allfälligen materiellen Beurteilung das Begehren zufolge des Freispruchs des Beschuldigten C.____ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung abzuweisen gewesen. Zufolge dieses Freispruchs ist im Übrigen auch die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung im Umfang von CHF 500.-- gemäss Ziffer II.2. lit. a des angefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben bzw. die Genugtuungsforderung von B.____ ist insgesamt abzuweisen. 8.2.2 Der Beschuldigte C.____ macht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- geltend und begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Strafverfahren ihn finanziell stark belastet, in seinem Ansehen geschädigt und ihn entsprechend sozial isoliert habe. Ausserdem sei es unter dem starken Druck des Strafverfahrens zu einer psychischen Erkrankung seinerseits gekommen. Dem Gesuch des Beschuldigten kann nicht entsprochen werden, was sich folgendermassen begründet: In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der Erfüllung der Straftatbestände des gewerbsmässigen Betruges sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird, womit bereits feststeht, dass in diesem Umfang die Grundlagen für eine Genugtuung von vornherein nicht gegeben sind. Auf der anderen Seite ist in einem zweiten Schritt zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts vom Vorwurf der sexuellen Nötigung an B.____ freigesprochen wird, und er überdies bereits mit erstinstanzlichem Urteil von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von April 2004 bis 14. Juli 2008, der Urkundenfälschung, der Veruntreuung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen versuchten Erpressung freigesprochen worden ist. Darüber hinaus sind die Verfahren betreffend mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter, eventualiter mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Entziehens von Unmündigen, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt worden. Diese Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen indizieren zumindest eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs durch die Strafbehörden. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang den Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer Genugtuung zwar abgewiesen, dies im Urteil aber mit keinem Wort begründet. Für das Kantonsgericht ist hierbei entscheidend, dass gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ein Genugtuungsanspruch der beschuldigten Person grundsätzlich nur bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, besteht, wobei der Ansprecher die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen muss. Nachdem in casu gegenüber dem Beschuldigten keine Haft angeordnet worden ist, kann nur fraglich sein, ob die übrigen Umstände des konkreten Falles geeignet sind, einen Genugtuungsanspruch von C.____ zu begründen, was zu verneinen ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach gegenüber dem Beschuldigten übermässige bzw. besonders persönlichkeitsverletzende Zwangsmassnahmen angeordnet worden wären. Ebenso ist nicht erstellt, dass die Strafangelegenheit eine breite Darlegung in den Medien gefunden hätte oder dass persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden vorliegen würden. Die ohne Frage bestehenden Probleme im Familien- und Beziehungsleben des Beschuldigten sind wie das Vorliegen einer allfälligen sozialen Isolation zweifellos nicht durch die Strafuntersuchung entstanden, sondern vielmehr in der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Ehefrau. Anzuerkennen ist, dass das Strafverfahren gegen C.____ sehr lange gedauert hat; dieser Tatsache wird aber bereits durch eine massive Strafreduktion im Umfang von einem Drittel Rechnung getragen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Schädigung seines Ansehens ist nach Ansicht des Kantonsgerichts inhärenter Teil eines jeden Strafverfahrens und damit nicht genugtuungsbegründend. In Bezug auf die behauptete psychische Erkrankung ist schliesslich zu bemerken, dass dem Kantonsgericht kein ärztliches Attest vorliegt, welches einen tatsächlich bestehenden Zusammenhang zwischen dem fraglichen Strafverfahren und allfälligen psychischen Problemen schlüssig nachweisen würde. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Ergebnis keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dargelegt oder gar bewiesen, womit auch kein Anspruch auf eine Genugtuung besteht.
E. 9 Kostenfolge
E. 9.1 Strafgericht a) (…) b) (…)
E. 9.2 Kantonsgericht (…) a) (…) b) (…)
Dispositiv
- Februar 2016 , lautend: " I.
- C.____ wird der sexuellen Nötigung (begangen am 15./16. Juli 2008), des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO, 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Art. 49 Abs. 1 StGB.
- C.____ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von April 2004 bis 14. Juli 2008 (Ziff. 4 Anklage), der Urkundenfälschung (Ziff. 2 Anklage), der Veruntreuung (Ziff. 3 ergänzende Anklage), des mehrfachen Diebstahls (Ziff. 6 und 9 Anklage), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 6 Anklage) sowie der mehrfachen versuchten Erpressung (Ziff. 8, 11, 14 Anklage) freigesprochen .
- Die Verfahren betreffend mehrfache Sachentziehung (Ziff. 6, 9 Anklage), mehrfache teilweise versuchte Nötigung (Ziff. 5, 11, 12, 14 Anklage), mehrfache Drohung (Ziff. 5, 6, 8, 10, Anklage), mehrfache versuchte eventualiter mehrfache Drohung (Ziff. 13 Anklage), einfache Körperverletzung (Ziff. 5 Anklage), Unterlassung der Nothilfe (Ziff. 5 Anklage), Entziehen von Unmündigen (Ziff. 7 Anklage), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 15 Anklage) sowie Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 15 Anklage) werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
- Der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen . II.
- B.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 48 lit. e StGB. 2.a) C.____ wird dazu verurteilt , B.____, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen . b) Auf die Schadenersatzforderung von B.____ in Höhe von Fr. 11‘000.-- wird zufolge Vorliegens einer res iudicata nicht eingetreten . III. 1.a) Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 16'000.-- festgesetzt und geht im Umfang von 3/5 bzw. von Fr. 9'600.-- zu Lasten des Staates. b) C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33'549.50, aus den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'275.-- und aus 3/4 des zu tragenden Anteils an der Gerichtsgebühr (Fr. 4'800.--). c) B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9'084.50 und aus 1/4 des zu tragenden Anteils an der Gerichtsgebühr (Fr. 1'600.--). d) Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 8'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers lic. iur. M. Ates, Advokat, wird in noch festzulegender Höhe und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3.a) Die Bemühungen von Dr. iur. H. Hess, Advokatin, für die Verteidigung von B.____ (vgl. Ziff. 1 Anklage) ab 4. September 2013 bis 24. Januar 2016 zuzüglich dem Anteil für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind von der Beurteilten zu tragen. b) C.____ wird dazu verurteilt , B.____ für die Vertretung durch Dr. iur. H. Hess als Rechtsbeiständin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine pauschale Parteientschädigung für die Bemühungen im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) zu bezahlen. c) Auf 3/5 der übrigen Honorarforderung von Dr. iur. H. Hess, Advokatin, als Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten. Die Mehrforderung wird abgewiesen. d) Die Beträge gemäss den vorstehenden lit. a) und c) werden in einem separaten Entscheid festgelegt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten C.____ und in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.____ sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin B.____ , soweit hierauf einzutreten ist, in den Ziffern I.1, I.2, II.2.a, III.1.a, III.1.b, III.2. und III.3.b wie folgt geändert : I.
- C.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Art. 49 Abs. 1 StGB.
- C.____ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. 4 Anklage), der Urkundenfälschung (Ziff. 2 Anklage), der Veruntreuung (Ziff. 3 ergänzende Anklage), des mehrfachen Diebstahls (Ziff. 6 und 9 Anklage), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 6 Anklage) sowie der mehrfachen versuchten Erpressung (Ziff. 8, 11, 14 Anklage) freigesprochen . II. 2.a) Die Genugtuungsforderung von B.____ wird abgewiesen . III. 1.a) Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 16'000.-- festgesetzt und geht im Umfang von 3/4 bzw. von CHF 12'000.-- zu Lasten des Staates. b) C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 33'549.50 (= CHF 6'709.90), sowie 60% des von ihm zu übernehmenden Anteils an der Gerichtsgebühr (= CHF 2'400.--), insgesamt also CHF 9'109.90.
- C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3.b) aufgehoben . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil vom
- Februar 2016 bestätigt . Des Weiteren wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
- Mai 2016 in Ergänzung des Urteils vom 5. Februar 2016, lautend: "1. Die von B.____ gemäss Ziff. III.3.lit. a des Urteilsdispositivs vom 5. Februar zu tragenden Verteidigungskosten (inkl. Aufwand Hauptverhandlung und Auslagen) werden auf Fr. 8'541.30 (inkl. 8% MWSt.) festgesetzt.
- Die Höhe des nicht einzutretenden Anteils von 3/5 an der Honorarforderung als Rechtsbeiständin von B.____ gemäss Ziff. III.3.lit. c des Urteilsdispositivs wird auf Fr. 11'429.20 festgesetzt. Die Mehrforderung von Fr. 7'619.50 wird abgewiesen.
- Es werden keine separaten Kosten erhoben." in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.____ vollumfänglich bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von total CHF 17'384.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- [8,5 h zu jeweils CHF 1'500.--/h], Gutachterkosten von insgesamt CHF 4'434.-- [Gutachten Dr. med. D.____ CHF 968.--, Gutachten Prof. em. Dr. med. E.____ CHF 2'766.-- und Expertisekosten Dr. E.____ CHF 700.--] sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im Umfang von CHF 2'701.-- (Kosten Gutachten Dr. D.____ CHF 968.-- hälftige Kosten Gutachten Dr. E.____ CHF 1'383.-- und hälftige Expertisekosten Dr. E.____ CHF 350.--) zu Lasten des Staates und im Übrigen (= CHF 14'683.--) im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 7'341.50) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie zu Lasten der Beschuldigten bzw. der Privatklägerin B.____ . Zufolge des teilweise Obsiegens geht die Hälfte des den Beschuldigten C.____ betreffenden Anteils wiederum zu Lasten des Staates, womit der Beschuldigte C.____ im Resultat CHF 3'670.75 und der Staat CHF 6'371.75 Verfahrenskosten zu tragen haben. Zufolge des Unterliegens geht der Anteil der Beschuldigten bzw. Privatklägerin B.____ vollumfänglich zu deren Lasten, wobei die Beschuldigte B.____ zusätzlich die Kosten der notwendigen amtlichen Verteidigung im Umfang des diesbezüglichen Honoraranspruchs ihres Rechtsvertreters (= CHF 3'205.95) zu tragen hat, womit sich ihr Anteil an den Verfahrenskosten im Resultat auf CHF 10'547.45 beläuft. III. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C.____, Advokat Mustafa Ates, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 6'733.80 (inklusive Auslagen und CHF 498.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte C.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Viertel (= CHF 1'683.45) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten B.____, Advokat Alain Joset, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'205.95 (inklusive Auslagen und CHF 237.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Privatklägerin B.____ hat das restliche Honorar ihres Rechtsvertreters in der Höhe von insgesamt CHF 3'205.95 (inklusive Auslagen und CHF 237.45 Mehrwertsteuer) selbst zu tragen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.12.2017 460 16 158
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Dezember 2017 (460 16 158) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, sexuelle Nötigung etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , Privatklägerin B.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin gegen C.____ , vertreten durch Advokat Mustafa Ates, Advokatur ATES & SIGIRCI, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger B.____ , vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. (Berufungen der beiden Beschuldigten und Anschlussberufung der Privatklägerin gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2016 sowie Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2016 in Ergänzung des Urteils vom 5. Februar 2016) A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Februar 2016 wurde C.____ der sexuellen Nötigung (begangen am 15./16. Juli 2008), des gewerbsmässigen Betruges und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und - bei einer Probezeit von zwei Jahren - zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. Von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von April 2004 bis 14. Juli 2008 (Ziff. 4 Anklage), der Urkundenfälschung (Ziff. 2 Anklage), der Veruntreuung (Ziff. 3 ergänzende Anklage), des mehrfachen Diebstahls (Ziff. 6 und 9 Anklage), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 6 Anklage) sowie der mehrfachen versuchten Erpressung (Ziff. 8, 11, 14 Anklage) wurde C.____ freigesprochen. Die Verfahren betreffend mehrfacher Sachentziehung (Ziff. 6, 9 Anklage), mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (Ziff. 5, 11, 12, 14 Anklage), mehrfacher Drohung (Ziff. 5, 6, 8, 10 Anklage), mehrfacher versuchter, eventualiter mehrfacher Drohung (Ziff. 13 Anklage), einfacher Körperverletzung (Ziff. 5 Anklage), Unterlassung der Nothilfe (Ziff. 5 Anklage), Entziehens von Unmündigen (Ziff. 7 Anklage), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 15 Anklage) sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 15 Anklage) wurden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Sodann wurde der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. A.b Mit gleichem Urteil wurde B.____ des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärt und - bei einer Probezeit von zwei Jahren - zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 48 lit. e StGB. Des Weiteren wurde C.____ dazu verurteilt, B.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.-- zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Auf die Schadenersatzforderung von B.____ in der Höhe von CHF 11‘000.-- wurde zufolge Vorliegens einer res iudicata nicht eingetreten. A.c Ebenfalls mit Urteil vom 5. Februar 2016 wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 16'000.-- festgesetzt und im Umfang von 3/5 bzw. von CHF 9'600.-- zu Lasten des Staates genommen. C.____ hatte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 33'549.50, aus den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 1'275.-- und aus 3/4 seines Anteils an der Gerichtsgebühr (CHF 4'800.--), zu tragen. B.____ hatte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'084.50 und aus 1/4 ihres Anteils an der Gerichtsgebühr (CHF 1'600.--), zu übernehmen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.____, Advokat Mustafa Ates, wurde in noch festzulegender Höhe und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. C.____ wurde die Pflicht auferlegt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat 2/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Die Bemühungen der vormaligen Wahlverteidigerin bzw. Rechtsvertreterin der Beschuldigten B.____, Advokatin Dr. Helena Hess, ab dem 4. September 2013 bis zum 24. Januar 2016 zuzüglich des Anteils für die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurden der Beschuldigten auferlegt. Darüber hinaus wurde C.____ dazu verurteilt, B.____ für die Vertretung durch Dr. Helena Hess als Rechtsbeiständin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine pauschale Parteientschädigung für die Bemühungen im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 4'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) zu bezahlen. Auf 3/5 der übrigen Honorarforderung von Dr. Helena Hess als Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.____ wurde mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten und die Mehrforderung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde erkannt, dass die vorstehenden Beträge in einem separaten Entscheid festgelegt werden. A.d In diesem separaten, vom 9. Mai 2016 datierenden und in Ergänzung des Urteils des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 ergangenen, weiteren Urteil des Strafgerichts wurden die von B.____ gemäss Ziff. III.3. lit. a des Urteilsdispositivs vom 5. Februar 2016 zu tragenden Verteidigungskosten (inkl. Aufwand Hauptverhandlung und Auslagen) auf den Betrag von CHF 8'541.30 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt. Ausserdem wurde die Höhe des nicht einzutretenden Anteils von 3/5 an der Honorarforderung als Rechtsbeiständin von B.____ gemäss Ziff. III.3. lit. c des Urteilsdispositivs vom 5. Februar 2016 auf CHF 11'429.20 festgelegt. Darüber hinaus wurde die Mehrforderung von CHF 7'619.50 abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 meldete der Beschuldigte C.____, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, mit Schreiben vom 15. Februar 2016 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 19. Juli 2016 stellte der Beschuldigte sodann folgende Rechtsbegehren: Es sei C.____ von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung, des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Auf die Zivilforderungen der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 2). Es sei C.____ für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 10'000.-- zuzusprechen (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen, und C.____ sei für seine Anwaltskosten gemäss eingereichter detaillierter Honorarnote vollumfänglich zu entschädigen (Ziff. 4). In seiner Berufungsbegründung vom 24. Oktober 2016 hielt der Beschuldigte an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. C. Die Beschuldigte B.____ meldete mit Datum vom 17. Februar 2016, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, ebenfalls die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 an. Des Weiteren reichte die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Eingabe vom 31. Mai 2016 ihre Berufungserklärung in Bezug auf das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts vom 9. Mai 2016 in Ergänzung des Urteils vom 5. Februar 2016 ein und legte darin dar, dass das Urteil vom 9. Mai 2016 vollumfänglich angefochten werde. In ihrer weiteren Berufungserklärung vom 25. Juli 2016 betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 führte die Beschuldigte aus, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde und sie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen sei. Durch die seitens der Beschuldigten beantragten Abänderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschuldigten auch im zweitinstanzlichen Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. In ihrer Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung vom 6. Dezember 2017 stellte B.____ sodann folgende Begehren: Es sei Ziffer II.1 des angefochtenen Urteils vom 5. Februar 2016 insofern aufzuheben und dahingehend abzuändern, als sie von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges in Mittäterschaft vollumfänglich und ohne Kostenfolge freizusprechen sei (Ziff. 1). Der Schuldspruch gegenüber C.____ gemäss Ziffer I.1 des angefochtenen Urteils vom 5. Februar 2016 sei zu bestätigen und insofern abzuändern, als dieser zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei (Ziff. 2). Des Weiteren sei Ziffer II.2 des angefochtenen Urteils vom 5. Februar 2016 insofern abzuändern, als C.____ dazu zu verurteilen sei, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.-- zu bezahlen, unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Mehrforderung (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten C.____ (Ziff. 4). D. Mit Eingabe vom 17. August 2016 erklärte B.____ in ihrer Stellung als Privatklägerin die Anschlussberufung bezüglich der Berufung des Beschuldigten C.____ und beantragte dabei, dass das erstinstanzliche Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern sei, als dieser in den Anklagepunkten 3 bis 11 und 13 bis 14 gemäss der Anklageschrift vom 4. Mai 2015 sowie gemäss der in Ziff. 3 ergänzten Anklageschrift vom 13. Juli 2015 schuldig zu sprechen sei. Durch die seitens der Privatklägerin beantragten Abänderungen ergebe sich auch eine Neubeurteilung der Zivilansprüche, der Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Mit Schreiben vom 28. November 2016 zog die Privatklägerin ihre Anschlussberufung, ausgenommen hinsichtlich des Anklagepunktes 14, wieder zurück. Sodann reichte B.____ mit Datum vom 6. Dezember 2017 ihre Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung ein (vgl. zu den Begehren vorgängig E. C). E. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 17. August 2016 ihren Verzicht auf die Erklärung einer Anschlussberufung bzw. eines Antrages auf Nichteintreten bezüglich der Berufungen der beiden Beschuldigten. Im Rahmen ihres Plädoyers begehrte die Staatsanwaltschaft sodann, es seien die Berufungen der beiden Beschuldigten C.____ und B.____ abzuweisen, demgegenüber sei die Anschlussberufung der Privatklägerin B.____ in dem Sinne gutzuheissen, als der Beschuldigte C.____ zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verurteilungen der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen und das Strafmass entsprechend anzupassen sei. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. August 2016 wurde Advokat Alain Joset als amtlicher Verteidiger von B.____ eingesetzt und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorläufig vom Staat bevorschusst werden. Zugleich wurde B.____ unter Verweis auf Art. 422 Abs. 2 StPO sowie Art. 135 Abs. 4 StPO aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, was diese in der Folge trotz mit Verfügung vom 20. September 2016 gewährter Fristerstreckung nicht tat. Mit nämlicher Verfügung vom 20. September 2016 wurde Advokat Mustafa Ates für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von C.____ eingesetzt, nachdem dieser mit Eingabe vom 19. September 2016 mit entsprechenden Unterlagen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachvollziehbar dargelegt hatte. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde das Gesuch von B.____ vom 6. Oktober 2016 um Sistierung des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Berufungsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde die auf den 29. und 30. Mai 2017 anberaumte kantonsgerichtliche Berufungsverhandlung abgeboten und Dr. med. D.____ ersucht, sein psychiatrisches Glaubhaftigkeitsgutachten bezüglich B.____ vom 24. März 2014 zu ergänzen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde die neu auf den 22. und 23. August 2017 anberaumte kantonsgerichtliche Berufungsverhandlung erneut abgeboten und Prof. em. Dr. med. E.____ ersucht, unter Berücksichtigung und Einbezug der Stellungnahme von Dr. med. D.____ vom 20. Juni 2017 einen forensisch-psychiatrischen Kurzbericht zu B.____ zu erstellen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 die beiden Beschuldigten verpflichtet, anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht persönlich zu erscheinen, und es wurde überdies Prof. em. Dr. med. E.____ als Sachverständige geladen. G. Im Verlaufe des Verfahrens wurden folgende medizinische Gutachten und Berichte ins Recht gelegt: Ein psychiatrisches Glaubhaftigkeitsgutachten bezüglich B.____ von Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in X.____, vom 24. März 2014, dessen Stellungnahme vom 20. Juni 2017, ein B.____ betreffendes forensisch-psychiatrisches Gutachten von Prof. em. Dr. med. E.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Y.____, vom 25. März 2017 sowie deren ergänzendes forensisch-psychiatrisches Kurzgutachten vom 25. Oktober 2017. H. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte C.____ mit seinem Rechtsvertreter Advokat Mustafa Ates, die Beschuldigte und Privatklägerin B.____ mit ihrer Rechtsvertreterin Fanni Widmer, Jörg Rudolf als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie Prof. em. Dr. med. E.____ als medizinische Sachverständige anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Verfahrensanträge 1.1 Formalien Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen und der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der beiden Beschuldigten bzw. der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 (und im Falle der Privatklägerin zusätzlich in Abs. 2) StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die beiden Beschuldigten C.____ und B.____ als auch Letztere in ihrer Stellung als Privatklägerin berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, grundsätzlich zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Darlegungen in E. 1.2 - auf alle Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Verfahrensgegenstand Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2016 sowie dasjenige des Strafgerichts vom 9. Mai 2016 in Ergänzung des Urteils vom 5. Februar 2016 haben die beiden Beschuldigten C.____ und B.____, Letztere auch in ihrer Stellung als Privatklägerin, ein Rechtsmittel ergriffen. Während C.____ und B.____ als Beschuldigte jeweils vollumfängliche Freisprüche vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges (C.____ und B.____), der sexuellen Nötigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (C.____) unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (C.____ und B.____) sowie Zusprechung einer Genugtuung und Abweisung der Genugtuungsforderung der Gegenpartei beantragen (C.____), begehrt B.____ darüber hinaus als Privatklägerin eine Verurteilung von C.____ wegen versuchter Erpressung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Auf den erst im Rahmen der Eingabe vom 6. Dezember 2017 betreffend Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung sowie Berufungsantwort vorgebrachten Antrag von B.____, wonach Ziff. II.2 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern sei, als C.____ dazu zu verurteilen sei, ihr unter Vorbehalt einer Mehrforderung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.-- zu bezahlen, ist sowohl mangels entsprechenden Rechtsbegehrens in der Anschlussberufungserklärung vom 17. August 2016 als auch angesichts des grundsätzlichen Rückzugs der Anschlussberufung (mit Ausnahme bezüglich Anklagepunkt 14 der Anklageschrift vom 4. Mai 2015) nicht einzutreten. Gleichermassen ist in Anwendung von Art. 382 Abs. 2 StPO auf die Ausführungen der Privatklägerin zur Strafzumessung des Beschuldigten C.____ nicht einzutreten. Sodann kann das beim Strafgericht eingereichte und von diesem nicht materiell behandelte Gesuch der ehemaligen Rechtsvertreterin von B.____, Advokatin Dr. Helena Hess, vom 13. Juni 2016 betreffend nachträgliche Einsetzung als amtliche Verteidigerin ab dem 22. September 2009 bzw. ab dem 4. September 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht sein. 1.3 Verfahrensanträge Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung stellt die Beschuldigte und Privatklägerin B.____ ein Gesuch um Dispensation von der weiteren Verhandlung. Nach Art. 336 Abs. 3 StPO kann die Verfahrensleitung die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Gemäss Art. 338 Abs. 1 StPO kann zudem die Verfahrensleitung auch die Privatklägerschaft auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. In casu hat die in der heutigen Hauptverhandlung anwesende medizinische Sachverständige die Beschuldigte und Privatklägerin B.____ untersucht und als Ergebnis zusammenfassend Folgendes festgehalten: Bezüglich der Aussagefähigkeit von B.____ als Privatklägerin sei davon auszugehen, dass sich diese nicht oder zumindest nicht vollumfänglich in der Lage befinde, sich an die Nacht der angeklagten sexuellen Nötigung vom 15./16. Juli 2008 zu erinnern. Abgesehen davon könne B.____ nichts Neues angeben und sei darüber hinaus grundsätzlich nicht fähig, vor Publikum hierzu Stellung zu nehmen. Als Beschuldigte sei B.____ zwar in der Lage, die erhobenen Vorwürfe zu verstehen und vernunftgemäss Stellung zu nehmen, aber auch diesbezüglich seien keine weiteren Angaben zu erwarten als diejenigen, welche sie bereits im Rahmen der Einvernahmen im Vorverfahren und vor Strafgericht getätigt habe. Gestützt auf diese Erkenntnisse sowie die Tatsache, dass B.____ bereits im Vorverfahren als auch vor dem Strafgericht einlässlich befragt worden ist und überdies eine Konfrontationseinvernahme zwischen ihr und dem Beschuldigten C.____ zwecks Wahrung dessen Verteidigungsrechte stattgefunden hat, weshalb eine weitere Befragung zur Zeit nicht als erforderlich erscheint - zumal sie sich in ihrer Stellung als Beschuldigte sowieso auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, was sie denn auch bereits zu tun angekündigt hat - wird B.____ sowohl in ihrer Stellung als Beschuldigte als auch in derjenigen als Privatklägerin in Gutheissung ihres diesbezüglichen Gesuchs von der weiteren Teilnahme an der Parteiverhandlung dispensiert.
2. Ausführungen der Parteien 2.1 C.____ a) (…) b) (…) c) (…) d) (…) e) (…) 2.2 B.____ a) (…) b) (…) c) (…) 2.3 Staatsanwaltschaft (…)
3. Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels ( Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 3.1.2 Unter dem rubrizierten Tatbestand wird den beiden Beschuldigten sachverhaltsmässig Folgendes angelastet: Der Beschuldigte C.____ habe, obwohl er ab Juni 2003 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, Anfang Februar 2004 an der Z.____strasse 7.____ in Y.____ eine eigene Firma, die W.____ GmbH gegründet, mit dem Zweck des Betriebs eines Computerdienstleistungs- und Distributionsgeschäftes, der Führung eines Internetcafés und Onlinereisebüros sowie Druck und Werbung. Damit C.____ weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten habe, habe er am 10. Februar 2004 im Handelsregister seine damalige Ehefrau, B.____, welche bis dahin als Hausfrau tätig gewesen sei und über eine Ausbildung als Verkäuferin verfügt habe, als Geschäftsführerin der W.____ GmbH und deren Bruder F.____ als Gesellschafter eintragen lassen. B.____ sei jedoch nie in der Lage gewesen, die W.____ GmbH zu leiten, was C.____ gewusst habe. C.____ habe denn von Anfang an beabsichtigt, die W.____ GmbH selbst zu führen. Er habe sich bei der Eröffnung des Firmenkontos bei der Basler Kantonalbank am 24. Februar 2004 von B.____ eine Generalvollmacht erteilen lassen und die faktische Führungsposition der W.____ GmbH ausgeübt, indem er alle wichtigen Entscheidungen getroffen habe. B.____ habe bis Juni 2004 im Betrieb mitgearbeitet, danach sei sie zu 100% krankgeschrieben worden. Von diesem Zeitpunkt an habe C.____ alle Aufgaben im Geschäft, sodann domiziliert am V.____graben 3.____ in Y.____, alleine wahrgenommen, nachdem die W.____ GmbH über keine weiteren Mitarbeiter verfügt habe. Dennoch habe C.____ von Februar bis Dezember 2004 gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse KIGA Baselland jeden Monat unterschriftlich bestätigt, weder bei einem Arbeitgeber gearbeitet noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Die Arbeitslosenkasse habe dem Beschuldigten in der Folge in den Monaten März bis Dezember 2004 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 59'789.-- ausbezahlt. Indem B.____ um diese Umstände gewusst habe und sich als Geschäftsführerin habe einsetzen lassen, im Bewusstsein, dass sie mangels fehlender Fachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei, das Geschäft zu führen, habe sie einen wesentlichen Beitrag zur Täuschung der Arbeitslosenkasse geleistet. a) Nachdem dieser Anklagevorwurf von beiden Beschuldigten zumindest teilweise bestritten wird, ist nachfolgend der rechtserhebliche Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind namentlich folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten C.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 30. Januar 2009 (act. 1079 ff.), vom 16. Juni 2009 (act. 1363 ff.) und vom 25. August 2009 (act. 1457 ff.), anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. September 2013 (act. 1544.69 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), diejenigen der Beschuldigten B.____ anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 27. Mai 2009 (act. 1339 ff.) und vom 22. September 2009 (act. 1493 ff.), anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2013 (act. 1544.1 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.), die Aussagen des Zeugen F.____ anlässlich seiner Einvernahme durch das Statthalteramt Liestal vom 27. Januar 2009 (act. 1047 ff.), diejenigen der Auskunftsperson G.____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 23. September 2009 (act. 1519 ff.), die Handelsregisterauszüge der W.____ GmbH (act. 3255 ff.), die Bankunterlagen der Basler Kantonalbank betreffend das Geschäftskonto der W.____ GmbH (act. 3237 ff.), die Aktenauszüge der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (act. 3284.1 ff.), die Erfolgsrechnung der W.____ GmbH des Jahres 2004 (act. 3171 ff.), das IV-Dossier der Beschuldigten (IV-Akten) sowie das psychiatrisch-forensische Kurzgutachten von Prof. em. Dr. med. E.____ vom 25. Oktober 2017. b) In einem ersten Schritt ist zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den vorgenannten Beweisen und Indizien und insbesondere mit den teilweise sowohl in sich selbst als im Verhältnis zueinander widersprüchlichen Aussagen der beiden Beschuldigten auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (vgl. E. II.2.2 S. 21 ff.), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend in erster Linie nur die relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben bzw. die von den Beschuldigten ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente einer vertieften Prüfung unterzogen. Vorweg zu nehmen ist diesbezüglich, dass das Kantonsgericht wie bereits die Vor-instanz zum Schluss kommt, dass der inkriminierte Sachverhalt gestützt auf die vorhandene Beweislage gemäss der Anklageschrift im Wesentlichen als erstellt zu erachten ist, was sich wie folgt begründet: Zunächst sind die bereits vom Strafgericht objektivierten und unbestrittenen Sachverhaltselemente zusammenzufassen. So ist von den beiden Beschuldigten eingestanden (act. 22.11 f., act. 4555 ff.) und durch die Akten des KIGA (act. 3284.1 ff.) belegt, dass der zuvor als EDV-Ingenieur tätige Beschuldigte ab Juni 2003 bis Dezember 2004 ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von knapp CHF 60'000.-- bezogen hat, wobei er gegenüber der Arbeitslosenkasse jeweils monatlich und unterschriftlich bestätigt hat, im betreffenden Monat weder bei einem Arbeitgeber noch als selbständig Erwerbender eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (act. 3284.37-81). Gemäss dem Handelsregistereintrag ist die W.____ GmbH Anfang Februar 2004 gegründet worden. Als Firmenzweck der Gesellschaft ist der "Betrieb eines Computerdienstleistungs- und -distributionsgeschäftes, Führung eines Internetcafés und Online-Reisebüros, Druck und Werbung" eingetragen worden (act. 3255, 3259). Ferner ergibt sich, dass der Firmenzweck per 28. Juni 2004 um den "Handel mit Textilien und Import und Export von Waren aller Art" erweitert worden ist (act. 3259). Anfänglich sind die Beschuldigte B.____ und ihr Bruder F.____ als Gesellschafter und die Beschuldigte zudem als Geschäftsführerin der Firma mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen. Per 2. Oktober 2006 sind die vorgenannten Personen ausgeschieden, und der Beschuldigte ist als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen worden (act. 3259). Aus dem Dienstleistungsvertrag mit der Basler Kantonalbank vom 24. Februar 2004 (act. 3241) und der dazugehörigen Unterschriftenregelung ergibt sich, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des Kontos der W.____ GmbH über eine Generalvollmacht mit Einzelunterschrift verfügt haben (act. 3245). Gestützt auf die Angaben der Beschuldigten B.____ und die sie betreffenden Unterlagen der Invalidenversicherung ist auch erwiesen, dass diese ab Juni 2004 zu 100% arbeitsunfähig und nicht mehr für die W.____ GmbH tätig gewesen ist (act. 3379 ff., IV-Akten). c) Den Behauptungen des Beschuldigten C.____, wonach es sich bei der W.____ GmbH ausschliesslich um ein Geschäft seiner damaligen Ehefrau gehandelt habe, er ihr damit lediglich habe helfen und selber kein Interesse daran gehabt habe und sich nur dann und insoweit eingebracht habe, als dies nötig gewesen sei, gilt es Folgendes zu entgegnen: Bereits der Name der Firma weist auf einen starken Bezug zum Beschuldigten hin, nachdem W.____ offenbar die Abkürzung für "U.____" darstellt (act. 3449) und C.____ das türkische Wort für "U.____" bzw. eben "U.____" ist. Zudem steht der Firmenteil "IT" für "information technology" bzw. "Informationstechnologie", wobei der Beschuldigte als zertifizierter Computerfachmann zweifellos über Kenntnisse in der Informatik verfügt; dies im Übrigen ganz im Gegenteil zur Beschuldigten B.____. Des Weiteren belegen die Akten, dass sich der Beschuldigte viel stärker in das Unternehmen eingebracht hat, als er nun glaubhaft machen will. So hat er eingestanden, der Beschuldigten beratend zur Seite gestanden zu haben, ihr bei der Ausführung von Aufträgen geholfen, Maschinen organisiert, Programme installiert, den Buchhalter gefunden, Kurse gegeben und ihr bezüglich Informatik, Bedienung der Maschinen sowie Fehlerbehebung alles gezeigt zu haben (act. 1459, 1463, 1467, act. 1544.105 Zeile 791 - 796, 811-814, act. 1544.107 Zeile 830 f., act. 1544.109 Zeile 879 f., act. 1544.111 Zeile 931 - 933). Darüber hinaus hat der Beschuldigte unbestrittenermassen mehrere Geschäftsdokumente (Steuererklärungen 2004 und 2005 [act. 1477 - 1491]; Fragebogen Arbeitgeber [IV-Akten Dokument 12]) unterzeichnet, obschon die Geschäftsführung gemäss dem Handelsregisterauszug bis zum 2. Oktober 2006 einzig der Beschuldigten oblegen hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte mehrfach ausgeführt, über eine Vollmacht der Beschuldigten verfügt zu haben (act. 1463, 1467, act. 1544.127 Zeile 1245, 1247, act. 4555 ff.). Im Weiteren ist gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten (act. 1465 f., act. 1544.107 f. Zeile 830, 845 - 849, 866 - 871, 897 - 899, act. 1544.127 Zeile 1245 f., act. 4555 ff.) sowie der Beschuldigten (act. 1507; act. 1544.61 Zeile 116 - 122 act. 4555 ff.) und denjenigen von G.____ (act. 1523, 1533; act. 4555 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte C.____ die primäre Ansprechperson für den Buchhalter der Firma gewesen ist und diesen vorwiegend mit den notwendigen Unterlagen versorgt hat, wobei die beiden Beschuldigten beim ersten Beratungsgespräch mit diesem gemeinsam teilgenommen haben. Ebenso erhellen die Akten, dass der Beschuldigte von einem geplanten Familienunternehmen (act. 1379) und beide Beschuldigten unabhängig voneinander regelmässig im Zusammenhang mit der Firma im Plural gesprochen haben (act. 1544.23 Zeile 544 f. "Wir haben ein Geschäft gegründet"; act. 4607 "Es gab nur die W.____, wir haben keine andere Firma gegründet"; "Im 2004 haben wir, wollte er Boutique eröffnen, damit ich im eigenen Geschäft arbeite"; act. 1501 "Danach haben wir die W.____ gegründet am V.____graben"), was darauf hindeutet, dass die beiden Beschuldigten von Anfang an geplant haben, ein gemeinsames Geschäft zu führen. Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem krankheitsbedingten Ausscheiden der Beschuldigten im Juni 2004 die Geschäfte ansatzlos alleine weitergeführt hat, wobei bereits im ersten und sogar noch auf neun Monate verkürzten Betriebsjahr 2004 gemäss der entsprechenden Erfolgsrechnung (act. 3447) ein stattlicher Ertrag von rund CHF 121'198.-- generiert worden ist. Als Fazit ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte C.____ bei der Gründung der W.____ GmbH, deren Firmennamen auf seinen Familiennamen und seine bisherige berufliche Tätigkeit hindeuten, beteiligt gewesen ist, über eine Generalvollmacht sowohl von seiner damaligen Ehefrau in deren Funktion als Geschäftsführerin als auch in Bezug auf das Geschäftskonto bei der Basler Kantonalbank (act. 3245) verfügt hat, alle wichtigen Geschäftsdokumente unterzeichnet hat, Ansprechperson für Externe wie den Buchhalter und die T.____ Versicherungsgesellschaft gewesen ist sowie sich insgesamt mit einem hohen zeitlichen Aufwand in das operative Geschäft eingebracht und dieses schliesslich ab Juni 2004 vollumfänglich übernommen hat, womit abgesehen von seinen widersprüchlichen Behauptungen nichts darauf hindeutet, dass die Gesellschaft ausschliesslich von der Beschuldigten B.____ und ihrem Bruder F.____ geführt worden wäre. d) Der hauptsächlichen Einwendung der Beschuldigten B.____ in sachverhaltsmässiger Hinsicht, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr damaliger Ehemann Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, ist zunächst zu entgegnen, dass diese zweifellos und unbestrittenermassen von dessen Arbeitslosigkeit gewusst hat, ansonsten er ihr ja auch nicht bei der W.____ GmbH so umfassend hätte zur Seite stehen können (exemplarisch act. 1499 "Mein Mann war fast immer im Geschäft. Er blieb dann bis zum Geschäftsschluss um 19:00 Uhr"). Nachdem sie selber in den Jahren 2001 und 2002 Arbeitslosentaggelder bezogen und damit das Sozialversicherungssystem in der Schweiz aus eigener Erfahrung gekannt hat (IV-Akten Dokument 15 "Abklärungsbericht" S. 1), erscheint es als unwahrscheinlich, einerseits zu wissen, dass ihr Ehemann arbeitslos gewesen ist, aber andererseits keine Ahnung gehabt zu haben, dass dieser in der Folge ein Ersatzeinkommen in Form von Taggeldern erzielt und damit den familiären Unterhalt bestritten hat. Dies gilt umso mehr, als das Arbeitslosentaggeld auf das auf beide Beschuldigten lautende Konto-Nr. 16 1.____ bei der Basler Kantonalbank überwiesen worden ist (act. 2437, 3284.35, 3284.39, 3284.43, 3284.47, 3284.51, 3284.55, 3284.59, 3284.63, 3284.67, 3284.73, 3284.77, 3284.81), und die Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung ausgeführt hat, zu Hause sei sie für die Erledigung der administrativen und finanziellen Belange verantwortlich gewesen, sie habe die Zahlungen für die Miete sowie die Stromrechnungen etc. gemacht (act. 1349), was auf dieses Konto gegangen sei, sei einfach für die Familie gewesen (act. 1505). Sodann ist es gerichtsnotorisch bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht mehr als natürlich, sich bei einer Arbeitslosigkeit des Ehemannes und Familienvaters Gedanken über allfällige Einkommensquellen zu machen und sich diesbezüglich auszutauschen. Hinzu kommt, dass bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2003, welche von der Beschuldigten mitunterschrieben worden ist (act. 1541, 3543 ff.), das Arbeitslosentaggeld ihres Ehemannes ausgewiesen worden ist, weshalb kein Grund bestanden hat, davon auszugehen, dass dieses trotz andauernder Arbeitslosigkeit im Jahre 2004 plötzlich weggefallen sein soll. Im Sinne eines Fazits ist damit zu konstatieren, dass die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie nicht gewusst habe, dass ihr damaliger Ehemann Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, sich als lebensfremd und unglaubhaft präsentiert. Darüber hinaus ist in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt gemäss Anklageschrift Folgendes festzuhalten: Auf die explizite Frage, was sie darunter verstehe, wenn sie sage, es sei von Anfang an die Meinung gewesen, dass ihr Mann auch im Geschäft mithelfe, hat die Beschuldigte geantwortet: "Dass er einfach alles macht, was mit Computern zu tun hat. Mein Fachwissen im Computerbereich hat da sicher nicht ausgereicht" (act. 1499). Auf die Frage, welche Aufgaben bzw. Rechte und Pflichten sie gemäss OR als Geschäftsführerin einer GmbH gehabt habe, hat B.____ dargelegt: "Keine Ahnung. Letztendlich hatte Herr C.____ die Fäden in den Händen. Ich bin leider kein Hochschulabsolvent. Dieses Wissen fehlt mir einfach" (act. 1501). Ferner hat die Beschuldigte ausgeführt: "Herr C.____ hat ihn [F.____] einfach gefragt, weil es für die Gründung der GmbH zwei Personen braucht. Mein Mann sagt, dass er sich nicht selber eintragen kann, weil er ja vermutlich eine andere Stelle suchen muss, damit wir finanziell über die Runden kommen" (act. 1501). Auf die Frage, wieso sie ein Computerdienstleistungsunternehmen gegründet habe, ohne über entsprechende Fachkenntnisse zu verfügen, hat die Beschuldigte deponiert: "Wieso nicht. Es war von Anfang an die Meinung, dass mein Mann auch in diesem Geschäft mithilft. Wir haben das Geschäft auf meinen Namen und den Namen meines Bruders gegründet. Ich nehme an, dass mein Mann dachte, dass er wieder eine neue Stelle findet" (act. 1353). Schliesslich hat die Beschuldigte auf den Vorhalt, sie habe die Gesellschaft auf ihren Namen sowie denjenigen ihres Bruders im Handelsregister eintragen lassen, obwohl sie gewusst habe, dass es sich in Tat und Wahrheit um die Firma ihres Ehemannes gehandelt habe, geantwortet: "Ich wusste von Anfang an, dass mein Mann mich unterstützen wird, da mir das Fachwissen im Computerbereich fehlt. Ohne seine Unterstützung hätte ich die Firma gar nicht führen können" (act. 1513). 3.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfalle eine Täuschung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Erfolg dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs beim anderen, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung des anderen; d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden ( Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4, mit Hinweisen). Der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit handelt. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint. Erforderlich ist eine qualifizierte Täuschungshandlung. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Für die Frage der Arglist ist nicht entscheidend, ob die Täuschung gelingt. Neben dem Erfordernis einer qualifizierten Lüge ist die Eigenverantwortlichkeit des Opfers zu berücksichtigen. Die vom Opfer erwartete Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. So sind allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Diese Rechtsprechung gilt auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen (voraussichtlich) keine Hinweise auf Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 9.2.2, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung - einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen - umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten ( Stratenwerth/Jenny/Bommer , a.a.O., § 15 N 58 ff.). Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Vor-ausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1). 3.2.2 Nachdem der Beschuldigte C.____ in seiner Berufung nebst dem Anklagesachverhalt, welcher bereits vorgängig (oben E. 3.1.2 lit. b und lit. c) beurteilt worden ist, eine Verletzung des Akkusationsprinzips bemängelt, ist bei der vorliegenden rechtlichen Subsumption in einem ersten Schritt dessen Rüge im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoss gegen das Anklageprinzip zu prüfen. a) Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information - der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden ( Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). C.____ wird in concreto im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe Anfang Februar 2004 die W.____ GmbH gegründet, mit dem Zweck des Betriebs eines Computerdienstleistungs- und Distributionsgeschäftes, der Führung eines Internetcafés und Onlinereisebüros sowie Druck und Werbung. Damit er weiterhin Arbeitslosenunterstützung habe beziehen können, habe er am 10. Februar 2004 im Handelsregister seine damalige Ehefrau, B.____, als Geschäftsführerin der W.____ GmbH und deren Bruder F.____ als Gesellschafter eintragen lassen. B.____ sei jedoch nie in der Lage gewesen, die W.____ GmbH zu leiten, was C.____ gewusst habe. C.____ habe denn von Anfang an beabsichtigt, die W.____ GmbH selbst zu führen. Zu diesem Zweck habe er sich bei der Eröffnung des Firmenkontos bei der Basler Kantonalbank am 24. Februar 2004 von B.____ eine Generalvollmacht erteilen lassen und die faktische Führungsposition der W.____ GmbH ausgeübt, indem er alle wichtigen Entscheidungen getroffen habe. Vom Zeitpunkt an, als B.____ im Juni 2004 zu 100% krankgeschrieben worden sei, habe C.____ alle Aufgaben im Geschäft alleine wahrgenommen. Ungeachtet dieser tatsächlichen Beschäftigung habe der Beschuldigte in der Folge in den Monaten März bis Dezember 2004 von der Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 59'789.-- bezogen. Mit der Umschreibung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage fraglos den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion. Für das Kantonsgericht besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte gewusst hat, wogegen er sich hat verteidigen müssen, zumal er im Vorverfahren eingehend mit dem Anklagevorwurf konfrontiert worden ist. b) Gestützt auf den vorgängig definierten massgeblichen Sachverhalt steht unter Verweis auf die zutreffenden Darlegungen des Strafgerichts (E. II.2.3 S. 29 f.) fest, dass C.____ zunächst zusammen mit B.____ und nach deren krankheitsbedingtem Ausscheiden im Juni 2004 die im Februar 2004 gegründete W.____ GmbH mit einem beträchtlichen zeitlichen Aufwand alleine geführt, dabei alle für die Geschicke der Gesellschaft wesentlichen Entscheidungen getroffen und insgesamt einen beachtlichen Umsatz von über CHF 120'000.-- generiert hat. Ungeachtet dieser Tätigkeit für die W.____ GmbH hat er während zehn Monaten gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitswidrig in schriftlicher Form angegeben, in diesem Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und in der Folge vollumfänglich vermittlungsfähig gewesen zu sein. Durch diese Täuschung und den dadurch entstandenen Irrtum hinsichtlich der Anspruchsberechtigung des Beschuldigten hat die Arbeitslosenkasse diesem zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 59'789.-- ausgerichtet, wodurch bei ihr ein Schaden in der genannten Höhe entstanden ist. Aufgrund der Tatsache, wonach zu diesem Zeitpunkt lediglich die Beschuldigte B.____ und deren Bruder F.____ als Gesellschafter und die Beschuldigte zudem als Geschäftsführerin der Firma mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sind, ist es der Arbeitslosenkasse nicht bzw. nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen, die Angaben des Beschuldigten bezüglich seiner Vermittlungsfähigkeit als unwahr zu erkennen, zumal dieser monatlich und unterschriftlich bestätigt hat, weder einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, womit das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Arglist klarerweise zu bejahen ist. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand liegen keine ernstlichen Zweifel vor, dass der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. In diesem Zusammenhang hat ihm bereits das Strafgericht zugute gehalten, dass er die Gesellschaft nicht eigens zum Zwecke der unrechtmässigen Beziehung von Arbeitslosentaggeldern gegründet, sondern vielmehr mit dieser ein familiäres Einkommen angestrebt und dabei die Begehung des Betruges gegenüber der Arbeitslosenkasse in Kauf genommen hat. In Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit, welches im Übrigen nicht bestritten wird, ist festzustellen, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von zehn Monaten durch jeden Monat erneut vorgebrachte falsche Angaben einen beträchtlichen Deliktsbetrag von rund CHF 60'000.-- von der Arbeitslosenkasse bezogen hat, was zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten der beiden Beschuldigten dargestellt hat. Demgemäss ist deren gemeinschaftliche Handlungsweise ohne Weiteres als gewerbsmässig zu qualifizieren. Nach diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und in Bestätigung des angefochtenen Urteils C.____ des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären. 3.2.3 Die Beschuldigte B.____ rügt in ihrer Berufung zusammengefasst die Sachverhaltswürdigung, worauf ebenfalls auf die bereits vorgängig erfolgten Ausführungen (oben E. 3.1.2 lit. b - lit. d) zu verweisen ist, eine Verletzung des Akkusationsprinzips und die Schlussfolgerung, dass ihr ein tatbestandsmässiges Verhalten anzulasten sei. a) Wiederum ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliegt. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erwägungen zum Anklageprinzip kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten C.____ (s. oben E. 3.2.2. lit. a) verwiesen werden. Konkret wird B.____ vorgeworfen, sie habe die in erster Linie ihrem damaligen Ehemann zur Last gelegten Umstände gekannt und sich als Geschäftsführerin der W.____ GmbH einsetzen lassen, im Bewusstsein, dass sie mangels fehlender Fachkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen sei, das Geschäft zu führen, wodurch sie einen wesentlichen Beitrag zur Täuschung der Arbeitslosenkasse geleistet habe. Betrachtet man diesen Vorwurf isoliert, erscheint die Anklageschrift in Bezug auf die Beschuldigte tatsächlich als eher knapp. Entscheidend ist aber, dass ihr durch das Wissen der gesamten Umstände im Hinblick auf den eigenen Tatbeitrag und den gemeinsamen Tatentschluss auch das Verhalten von C.____ angekreidet wird, indem es diesem ohne ihr Zutun gar nicht oder zumindest nicht in dieser Form möglich gewesen wäre, gleichzeitig ein Unternehmen zu führen und Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Daraus folgt, dass für die Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten B.____ bis zu deren krankheitsbedingtem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juni 2004 grundsätzlich der gleiche Sachverhalt massgeblich ist wie für den Beschuldigten C.____. Infolgedessen vermag das Kantonsgericht auch in diesem Fall keine Verletzung des Anklage- und namentlich des im Besonderen gerügten Immutabilitätsprinzips zu erkennen. Diese Erwägungen gelten umso mehr, als praxisgemäss die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient, und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1). Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Rüge der Beschuldigten, wonach das Strafgericht sich über den in der Anklageschrift fixierten Sachverhalt hinwegsetze, indem es davon ausgehe, dass es sich um eine gemeinsame Firma der ehemaligen Ehegatten gehandelt habe, insofern von vornherein nicht zu hören ist, als die Vorinstanz die bemängelte Sachverhaltsvariante ihrer rechtlichen Subsumption (vgl. E. II.2.3.1 S. 29 f.) gar nicht zugrunde legt. b) Die Beschuldigte beanstandet, dass ihr zu Unrecht eine Mittäterschaft zum strafbaren Verhalten ihres Exmannes angelastet werde. Nach der Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.1) ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1). c) Bereits das Strafgericht hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Mittäterschaft der Beschuldigten daraus ergibt, dass sie sich als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der W.____ GmbH im Handelsregister hat eintragen lassen, und es damit dem Beschuldigten ermöglicht hat, sich trotz umfassender wenn nicht gar vollzeitlicher Aktivität für die Firma als Anspruchsberechtigter gegenüber der Arbeitslosenkasse auszugeben. Zu ergänzen ist hierbei, dass sich die Beschuldigte in entsprechender Funktion für die Gesellschaft hat eintragen lassen, obwohl sie gewusst hat, dass sie hierfür nicht die berufliche Qualifikation gehabt hat (vgl. oben die Erwägungen zum massgeblichen Sachverhalt E. 3.1.2 lit. d in fine). Dies impliziert und wird von der Beschuldigten auch ausdrücklich bestätigt, dass von Anfang an geplant gewesen ist, dass sich der Beschuldigte in die Geschicke der W.____ GmbH einbringt. Aufgrund dessen tatsächlichen Engagements für die Gesellschaft hat die Beschuldigte sodann konsequenterweise gewusst, dass dieser gleichzeitig Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen und faktisch für die W.____ GmbH tätig gewesen ist. Deren Behauptung, sie habe keine Ahnung von seinen Taggeldbezügen gehabt, ist gestützt auf die vorgängigen Darlegungen zum Sachverhalt (oben E. 3.1.2 lit. d) offensichtlich unzutreffend. Daraus folgt, dass sie es zumindest in Kauf genommen hat und somit eventualvorsätzlich damit einverstanden gewesen ist, ihm zu ermöglichen, die W.____ GmbH parallel zu seiner von der Arbeitslosenkasse mittels Taggeldern finanzierten Arbeitslosigkeit zu führen - wovon sie im Übrigen gleichermassen profitiert hat, nachdem die Arbeitslosenentschädigung jeweils auf ein gemeinsames Familienkonto überwiesen worden ist - und diese im Umfang von gesamthaft CHF 59'789.-- zu schädigen bzw. sich in der genannten Höhe zu bereichern. Wenngleich der tatsächliche Tatbeitrag der Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen des Beschuldigten zweifellos kleiner gewesen ist, indem dieser zunächst hauptsächlich und nach ihrem krankheitsbedingten Ausscheiden im Juni 2004 alleine die Gesellschaft geführt und gleichzeitig Arbeitslosentaggelder bezogen hat, ist nicht zu verkennen, dass ohne ihr Zutun das Delikt nicht oder zumindest nicht in dieser Form möglich gewesen wäre. Infolgedessen ist ihr Tatbeitrag unzweifelhaft als von einer die Mittäterschaft begründenden Qualität zu bezeichnen, zumal im Hinblick auf den gemeinsamen Tatentschluss nicht fraglich erscheint, dass sie sich den Vorsatz spätestens ab demjenigen Zeitpunkt, als erkennbar gewesen ist, dass er sich gleichzeitig in die W.____ GmbH eingebracht und weiterhin Taggelder bezogen hat, zu eigen gemacht hat. Wie bereits C.____ ist auch B.____ zugute zu halten, dass die Gesellschaft nicht bloss zum Zwecke der unrechtmässigen Beziehung von Arbeitslosentaggeldern gegründet, sondern vielmehr mit dieser ein familiäres Einkommen angestrebt und dabei die Begehung des Betruges gegenüber der Arbeitslosenkasse in Kauf genommen worden ist. Andererseits ist auch der Beschuldigten aus den nämlichen Gründen wie bei C.____ das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit anzulasten. d) Im Hinblick auf die Einwände der Beschuldigten hinsichtlich ihres Krankheitsbildes sowie der Abhängigkeit von ihrem Ehemann, wonach ihre Widerstandskraft diesem gegenüber im Deliktszeitpunkt als deutlich geschwächt betrachtet werden müsse, ist Folgendes zu bemerken: Die rechtspsychiatrische Sachverständige, Prof. em. Dr. med. E.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Y.____, hat in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2017 bei der Beschuldigten eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25.1) diagnostiziert, welche in gemischter Form sowohl Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven als auch einer schizophrenen Störung aufzeige. Erste Symptome seien bereits im Sommer 2004 von Dr. med. H.____ beschrieben worden; es sei daher davon auszugehen, dass diese Störung seit spätestens 2004 bestehe. Neben der schizoaffektiven Störung leide die Betroffene weiterhin unter rezidivierenden Angstzuständen und Zwangshandlungen als Folgen ihres sexuellen Missbrauchs und den Gewalterfahrungen in der Kindheit und der Jugend (ICD-10 Z 61.4) sowie im Erwachsenenalter (ICD-10 Z 63.0). Weiter hat die Sachverständige in ihrem forensisch-psychiatrischen Kurzgutachten vom 25. Oktober 2017 festgehalten, soweit die Tatvorwürfe zutreffend seien, sei für beide Tatzeiträume keine Minderung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit anzunehmen. In beiden Tatzeiträumen, insbesondere im Tatzeitraum 1 (Zeit von der Gründung der W.____ GmbH im Februar 2004 bis Juni 2004), sei das psychotische Erleben nicht so erheblich ausgeprägt gewesen, dass B.____ aufgrund psychotischer Realitätsverkennung das Unrecht ihres Tuns nicht hätte erkennen können. Anders sehe es mit der Steuerungsfähigkeit aus. Anfang Juni 2004, also im Tatzeitraum 2 (Zeit ab Juni 2004 bis Ende Jahr 2004), sei B.____ krankgeschrieben worden. Das Störungsbild, gekennzeichnet durch Depressivität, Stimmenhören, Ängste, Bedrohungserleben und Schlafstörungen, dürfte die Steuerungsfähigkeit gemindert haben, im Vergleich mit anderen Rechts- und Tatgenossen in etwa mittlerem Masse. Für den Tatzeitraum 1 sei eine Minderung dieser Schwere nicht anzunehmen, wenngleich auch in diesem Zeitraum, welcher mit einer längeren Prodromalphase verglichen werden könne, die Steuerungsfähigkeit als beeinträchtigt vermutet werden könne, zumindest in leichter Ausprägung. Die Autonomie von B.____, verstärkt durch den Beginn der psychischen Erkrankung, sei in den Tatzeiträumen als sehr gering zu erachten, die Abhängigkeit von ihrem Ehemann hingegen als erheblich. Dies dürfte, sofern die Tatvorwürfe zutreffend seien, ihre Widerstandskraft, sich gesetzeskonform zu verhalten, deutlich geschwächt haben. Gestützt auf die vorgängig zitierten Erkenntnisse der Sachverständigen muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass B.____ zum fraglichen Zeitpunkt von C.____ abhängig gewesen ist, und diese Abhängigkeit ihre Widerstandskraft ihm gegenüber deutlich geschwächt hat. Diese Feststellung ist indes im Hinblick auf die Strafbarkeit ihres Handelns nicht massgeblich. Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr, dass gemäss der Gutachterin keine Minderung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und bis zum krankheitsbedingten Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juni 2004 lediglich eine leichte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat, was zwar im Rahmen der Strafzumessung entlastend zu berücksichtigen ist, im Ergebnis aber nichts an ihrer Mittäterschaft beim gewerbsmässigen Betrug ändert. Schliesslich ist auch der Ansicht, wonach die Hypothese der Mittäterin einzig auf der Tatsache fusse, dass sie als Geschäftsführerin der W.____ GmbH eingetragen gewesen sei, zu widersprechen. Vielmehr ergibt sich ihre Stellung als Mittäterin daraus, dass sie sich als Geschäftsführerin hat einsetzen lassen, im Wissen, dass sie hierfür ausbildungsmässig gar nicht fähig gewesen ist, womit sie es C.____ ermöglicht hat, gleichzeitig faktisch die Gesellschaft zu führen und trotzdem Arbeitslosengelder zu beziehen, wovon sie im Übrigen zufolge des gemeinsamen Bankkontos gleichermassen profitiert hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Vorwurf ihr gegenüber gerade darin besteht, dass sie sich ohne entsprechendes Fachwissen als Geschäftsführerin hat einsetzen lassen, um damit den unrechtmässigen Weiterbezug der Leistungen durch C.____ zu ermöglichen. Nach diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Beschuldigten und in Bestätigung des angefochtenen Urteils B.____ des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären.
4. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung 4.1.1 Nachdem der unter rubriziertem Tatbestand zur Anklage gebrachte Sachverhalt unter den Parteien grundsätzlich unbestritten ist, ist diesbezüglich unter Verweis auf Ziffer 3 der ergänzenden Anklageschrift vom 13. Juli 2015 davon auszugehen, dass das Ehepaar C.____ und B.____ am 27. Juli 2005 anlässlich einer Gant für gesamthaft CHF 295‘000.-- zwei Wohnungen an der P.____strasse 8.____ in Y.____ gekauft hat, welche im Grundbuch auf den Namen von B.____ eingetragen worden sind. Diese ist in der Folge durch ausdrücklichen oder konkludenten Auftrag damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte für die Verwaltung der beiden Liegenschaften besorgt gewesen ist. Am 22. August 2005 hat das Ehepaar C.____ und B.____ bei der Credit Suisse in Y.____ einen Rahmenkredit in der Höhe von CHF 344‘000.-- vereinbart, wovon CHF 225‘000.-- von der Bank sofort für den Wohnungskauf bezahlt und weitere CHF 119‘000.-- für künftige Renovationsarbeiten in Aussicht gestellt worden sind und jeweils nach Eingang der Rechnungen von der Bank hätten geleistet werden sollen. Im September 2006 hat sodann der Beschuldigte der Credit Suisse in Y.____ nebst weiteren Handwerkerrechnungen von ihm unterschriebene Abrechnungen der Q.____ GmbH für die Ausführung von Maler- und Bodenbelagsarbeiten sowie weiteren Handwerksarbeiten im Umfang von insgesamt CHF 37‘958.-- eingereicht, obwohl die Q.____ GmbH in den beiden Wohnungen an der P.____strasse 8.____ in Y.____ keinerlei Bodenbeläge ersetzt und nur einen kleinen Teil der auf den Rechnungen angegebenen Arbeiten ausgeführt hat. Mit seiner Unterschrift hat der Beschuldigte die Richtigkeit der um rund CHF 23‘000.-- überhöhten Rechnung der Q.____ GmbH bestätigt und diese bei der Credit Suisse eingereicht, um einen um den genannten Betrag höheren Kredit zu erhalten, als für die Renovationsarbeiten tatsächlich benötigt worden ist. Eine spätere Rückzahlung des Geldes hat der Beschuldigte für sich behalten und das Geld verbraucht. 4.1.2 Vom Beschuldigten in Abrede gestellt wird hingegen, dass dieser unbestrittene Sachverhalt unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. Diesbezüglich macht er zusammenfassend geltend, das Geld sei lediglich deshalb vor Beendigung der Arbeiten an den Handwerker überwiesen worden, damit dieser Material habe bestellen können, wobei abgemacht gewesen sei, dass die Wohnungen fertig renoviert würden, sobald diese nicht mehr bewohnt seien. Da die zu renovierenden Wohnungen aber nicht frei geworden seien, hätten die Arbeiten durch R.____ nicht fertig ausgeführt werden können, weshalb dieser das Geld wieder zurück an den Beschuldigten bezahlt habe. Dieser habe das Geld der Bank nicht mehr rücküberweisen können, weil die Wohnungen ohnehin mit der Hypothek im Umfang des Darlehens belastet gewesen seien. In der Folge habe C.____ mit dem Geld seine damals angehäuften Schulden abbezahlt. In diesem Handeln sei weder eine bewusste Pflichtverletzung noch eine Schädigungsabsicht auszumachen, zumal der Beschuldigte ohnehin Solidarschuldner des Baukredites gewesen sei und folglich gemeinsam mit B.____ gehaftet habe. Im Übrigen sei diese spätestens im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgegolten worden, weshalb auch kein Vermögensschaden auszumachen sei. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Begehrens um Bestätigung des diesbezüglichen Schuldspruchs vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Die Privatklägerin hat sich in diesem Zusammenhang nicht vernehmen lassen. 4.2.1 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird in Art. 158 StGB normiert. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2) ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen verfügen kann. Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; 120 IV 190 E. 2b; 105 IV 106 E. 2; 100 IV 113 f.). Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Liegt neben Vorsatz auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vor, wird die Tathandlung nach Ziff. 1 Abs. 3 von Art. 158 StGB qualifiziert. Ersatzbereitschaft kann die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ausschliessen (vgl. Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 138 ff. zu Art. 158 StGB, mit Hinweisen). 4.2.2 In casu steht fest, dass die Liegenschaften an der P.____strasse 8.____ in Y.____ im Grundbuch auf den Namen von B.____ eingetragen worden sind und diese in der Folge durch konkludenten Auftrag damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte für die Verwaltung der beiden Liegenschaften besorgt gewesen ist, womit ihm in diesem Umfang ohne Weiteres eine Stellung als Geschäftsführer bzw. Liegenschaftsverwalter zugekommen ist. Ferner ist zugestanden, dass der Beschuldigte für Handwerksarbeiten an diesen Liegenschaften, welche in Tat und Wahrheit aber nie erbracht worden sind, in der Höhe von rund CHF 23'000.-- zunächst Gelder von der Kredit gewährenden Bank bezogen und diese sodann nach der Rückerstattung durch den nicht tätig gewordenen Handwerker R.____ im eigenen Interesse verbraucht hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2013 auf entsprechende Fragen hin ausdrücklich ausgeführt, dass er mit dem zurückerhaltenen Geld seine privaten Schulden bezahlt sowie dass seine damalige Ehefrau davon nichts erhalten hat (act. 1544.117). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt (vgl. E. II.5.1.2 S. 46 f.), dass das Einreichen einer Rechnung über nicht erbrachte Handwerkerleistungen an eine Bank zwecks Generierung des von dieser gewährten Kredites mit anschliessendem Vereinnahmen und Verbrauchen dieses Betrages für private Zwecke zweifellos eine Pflichtverletzung des Vermögens- bzw. Liegenschaftsverwalters darstellt. Der vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vorausgesetzte Vermögensschaden der Privatklägerin ist darin zu sehen, dass diese als solidarisch haftende Kreditschuldnerin für den genannten Betrag im Umfang von CHF 23'000.-- gegenüber der Bank einzustehen hat, ohne aber über den entsprechenden Mehrwert im Sinne von getätigten Sanierungsarbeiten in ihren Liegenschaften zu verfügen. Dass ferner zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang vorliegt, steht ausser Frage. Ebenso fraglos ist, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden vorsätzlich gehandelt hat. Sodann ist hinsichtlich des qualifizierten Tatbestandes zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte im nämlichen Umfang von CHF 23'000.-- zufolge der Begleichung von privaten Schulden anstelle der vorgesehenen Verwendung für die Sanierung der von ihm verwalteten Liegenschaften bereichert hat, worauf sich offensichtlich auch sein Vorsatz gerichtet hat. Eine Ersatzbereitschaft wird weder von ihm geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. In Bezug auf dessen Einwand, wonach keine Schädigungsabsicht seinerseits auszumachen sei, nachdem er Solidarschuldner des Baukredites gewesen sei und folglich gemeinsam mit B.____ gehaftet habe, ist festzustellen, dass diese Ansicht aus zwei Gründen offensichtlich ins Leere zielt. Erstens hat der Beschuldigte im Gegensatz zur Privatklägerin von der zweckentfremdeten Verwendung des Baukredites vollumfänglich profitiert, indem er damit im entsprechenden Umfang seine eigenen privaten Schulden getilgt hat. Und zweitens führt der Umstand, wonach der Beschuldigte C.____ Solidarschuldner für den Baukredit gewesen ist, selbstredend nicht dazu, dass B.____ in der Höhe der vom Beschuldigten zweckentfremdeten Gelder aus ihrer Haftung entlassen worden wäre. Da diese in ihrer Stellung als Solidarschuldnerin gegenüber der Kreditgeberin für den gesamten Betrag einzustehen hat, ist sie auf jeden Fall im Umfang der ohne Gegenwert verbrauchten Gelder als Geschädigte zu qualifizieren. Nachdem nach herrschender Lehre und Praxis für die Erfüllung des Tatbestandes eine vorübergehende Schädigung genügt (vgl. Niggli , a.a.O., N 130 zu Art. 158 StGB, mit Hinweisen), kann schliesslich eine nach dem inkriminierten Verhalten erfolgte allfällige güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin keinen Einfluss auf die Strafbarkeit dessen Handelns haben. Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu erklären.
5. Tatbestand der sexuellen Nötigung 5.1.1 Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten C.____ gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin und unter Verweis auf den Anklagevorwurf gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie die Darlegungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. II. 3.1. lit. f S. 41 ff. bzw. E. 3.2 S. 43) zur Last gelegt, er habe die Privatklägerin in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 in der gemeinsamen Wohnung in S.____ mittels körperlicher Gewalt zum Analverkehr gezwungen. Diese habe sich verbal gegen den Analverkehr ausgesprochen und darüber hinaus mehrfach erfolglos versucht, sich umzudrehen, um sich der analen Penetration durch den Beschuldigten zu entziehen, womit sie ihren entgegenstehenden Willen ausreichend klar manifestiert und ausreichend Widerstand geleistet habe. Dieser Vorwurf wird vom Beschuldigten sowohl sachverhalts- als auch tatbestandsmässig bestritten. Bei der Prüfung des rechtserheblichen Sachverhaltes sind in erster Linie die nachfolgenden Beweise und Indizien zu würdigen: Die Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2008 (act. 217 ff.), deren Depositionen anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt Liestal vom 28. Oktober 2008 (act. 815 ff.) und anlässlich der Videoeinvernahme vom 4. November 2008 (act. 829 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. September 2013 (act. 1544.1 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.), die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Zentrale Ermittlung, vom 30. Januar 2009 (act. 1079 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. September 2013 (act. 1544.69 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 (act. 4555 ff.) sowie vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), das psychiatrische Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. med. D.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in X.____, vom 24. März 2014 (act. 2110.137 ff.), dessen schriftliche Ergänzungen vom 28. September 2014 (act. 2110.289 ff.) und vom 20. November 2015 (act. 2110.311 ff.) sowie seine Stellungnahme vom 20. Juni 2017 (act. KG), das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. em. Dr. med. E.____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Y.____, vom 25. März 2017 (act. KG), ein Arztbericht der Psychiatrie Baselland vom 9. September 2013 (act. 2110.95 ff.) sowie der medizinische Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals Liestal vom 11. September 2013 (act. 2110.85 f.). 5.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.2 f.) ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, je mit Hinweisen). Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierten Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 81 E. 2, mit Hinweisen). a) Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, dass die Aussagen von B.____ zu den sexuellen Übergriffen im Zeitraum von April 2004 bis zum 14. Juli 2008 nicht glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten, womit der diesbezügliche Anklagevorwurf nicht bewiesen sei. Demgegenüber wiesen ihre Angaben bezüglich der Begebenheit in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 sowohl in der Einvernahme vom 28. Oktober 2008 als auch in der Videoeinvernahme vom 4. November 2008 besondere Realkennzeichen auf, die sie als glaubhaft erscheinen liessen, weshalb die Anklage betreffend des in der fraglichen Nacht erzwungenen Analverkehrs grundsätzlich erstellt sei. Dieser Ansicht vermag das Kantonsgericht aus folgenden Überlegungen nicht zu folgen: b) In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass zur Untermauerung der Anklagevorwürfe keine objektiven Beweise vorliegen, namentlich hat keine gynäkologische oder rektale Untersuchung der Privatklägerin stattgefunden, obwohl sich diese am 17. Juli 2008 und damit am Folgetag des inkriminierten Vorfalls im Kantonsspital Liestal aufgehalten hat. Im entsprechenden medizinischen Bericht vom 11. September 2013 wird diesbezüglich lediglich festgehalten, es seien soweit beurteilbar keine äusseren Verletzungen bei der Einlieferung von B.____ festgestellt worden, allerdings habe mangels Mitarbeit der Patientin keine vollständige Untersuchung erfolgen können. Hingegen sei gemäss Beurteilung der zugezogenen Psychiaterin die Diagnose einer akuten Dekompensation bei aktenanamnestisch bekannter chronisch-paranoider Schizophrenie festgestellt worden. Aufgrund der psychischen Dekompensation hat sich in der Folge die Privatklägerin vom 17. Juli bis zum 23. Juli 2008 in der Psychiatrie Baselland aufgehalten. Diese hat in ihrem Bericht vom 9. September 2013 dargelegt, es seien keine Verletzungen festgestellt worden; aus psychiatrischer Sicht sei von einer Dekompensation der schizophrenen Grunderkrankung nach Absetzen der neuroleptischen Medikation auszugehen, insbesondere mit vermehrten akustischen Halluzinationen als Hauptsymptom. Es sei denkbar, dass die psychische Dekompensation einer Interaktion mit dem Ehemann (unberechtigte Vorwürfe des Ehebruchs, Mitteilung der Trennung, diverse Drohungen, unter anderem mit Kindesentzug, sowie Tätlichkeiten) entstanden sei. Auf der anderen Seite habe die Betroffene bei Eintritt offenbar psychotische Symptome gehabt, welche wohl dem Absetzen der neuroleptischen Medikation geschuldet seien. Insgesamt sei es gut denkbar, dass die Betroffene in den Wochen zuvor zufolge des Absetzens der Medikation zunehmend psychotisch beeinträchtigt gewesen sei und im Zuge dessen einer ehelichen Auseinandersetzung weniger gewachsen gewesen sei. Nachdem also die den inkriminierten Zeitraum betreffenden medizinischen Berichte keinen relevanten Beitrag zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beizutragen vermögen und keine weiteren objektiven Beweise vorliegen, stehen nachfolgend die Aussagen und das Aussageverhalten der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie deren Verhalten im Allgemeinen im Zusammenhang mit der zur Anklage gebrachten sexuellen Nötigung im Zentrum der Würdigung. c) Hierbei ist in einem zweiten Schritt darauf hinzuweisen, dass aufgrund der im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung bei der Privatklägerin diagnostizierten Schizophrenie von der Staatsanwaltschaft eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung in Auftrag gegeben worden ist. In diesem Zusammenhang hat Dr. med. D.____ in seinem die Privatklägerin bzw. deren Aussagen betreffenden Gutachten vom 24. März 2014 zusammenfassend ausgeführt, nach den Kriterien der Untersuchung der Glaubhaftigkeit anhand der Merkmale entsprechender Konsistenzkriterien würden sich in der Analyse keine relevanten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zur mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Drohung ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung hätten sich in der gutachterlichen Beurteilung der Aktenlage keine Hinweise ergeben, wonach Aussagen der Privatklägerin in dem Sinne unglaubhaft gewesen wären, als diese von ihr intentional wider besseres Wissen konstruiert worden seien. Des Weiteren hätten sich in der gutachterlichen Analyse keine Hinweise ergeben, dass die Betroffene überhaupt an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Tatzeitraum zwischen 2001 und 2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt gelitten habe. Insbesondere widerspreche die Evidenz des über Jahre von der Betroffenen gezeigten Verhaltens ihren ausschliesslich bei ärztlichen Untersuchungen gemachten Angaben über angeblich schwere Symptome aus dem Bereich psychotischer Erkrankungen. Insofern habe aus gutachterlicher Sicht zu keinem Zeitpunkt des angegebenen Tatzeitraums und ebenfalls nicht zu den Zeitpunkten der Einvernahmen bis einschliesslich September 2013 eine schwere psychische Erkrankung vorgelegen, insbesondere nicht in Form einer schizophrenen oder schizoaffektiven Erkrankung. Im Gegensatz zu Dr. med. D.____ hat Prof. em. Dr. med. E.____ in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. März 2017 bei der Privatklägerin eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F 25.1) diagnostiziert, welche in gemischter Form sowohl Symptome einer mindestens mittelgradigen depressiven als auch einer schizophrenen Störung aufzeige. Der Verlauf sei gesamthaft als chronisch zu bezeichnen, wenngleich es offenbar immer wieder Zeiten gegeben habe, in denen die Symptome weniger ausgeprägt vorhanden und die Betroffene zumindest nach aussen hin ein kaum auffälliges Krankheitsbild geboten habe. In diesem Sinne sei auch die Videoeinvernahme zu werten, die allerdings auch nicht ganz unauffällig erscheine, sondern einen kaum zu bremsenden Redefluss erkennen lasse, welcher für eine leichte Antriebssteigerung spreche und eine hypomanische Gestimmtheit nicht ausschliesse. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Betroffene die psychische Störung vorgespielt habe. Erste Symptome seien bereits im Sommer 2004 von Dr. med. G.____ beschrieben worden; es sei daher davon auszugehen, dass diese Störung seit spätestens 2004 bestehe. Neben der schizoaffektiven Störung leide die Betroffene weiterhin unter rezidivierenden Angstzuständen und Zwangshandlungen als Folgen ihres sexuellen Missbrauchs und den Gewalterfahrungen in der Kindheit und der Jugend (ICD-10 Z 61.4) sowie im Erwachsenenalter (ICD-10 Z 63.0). Die Auswertung des Aktenmaterials und der erhobenen eigenen Befunde würden die weitgehenden Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. D.____ nicht stützen, sondern eher dafür sprechen, dass die Betroffene an einer psychischen Störung erheblicher Schwere leide. In Ergänzung zu seinem Glaubhaftigkeitsgutachten und unter Berücksichtigung der von Prof. em. Dr. med. E.____ zwischenzeitlich erhobenen Befunde legt Dr. med. D.____ in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 dar, aus seiner Sicht bestehe nicht die Schwierigkeit, das Vorliegen einer aktuellen beeinträchtigenden psychotischen Erkrankung, in casu einer schizoaffektiven Störung, zu diagnostizieren, sondern die Frage zu beantworten, in welchem Grade die Beurteilte im Zeitraum der von ihr behaupteten Missbrauchshandlungen psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Seiner Ansicht nach bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Betroffene im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 tatsächlich an einem Verfolgungs- oder Beeinträchtigungswahn gegenüber ihrem Ehemann gelitten habe. Dies bedeute, dass selbst wenn man letztlich für den damaligen Zeitraum bereits das Bestehen einer schizoaffektiven Erkrankung bejahen sollte, diese sich nicht in einer Einschränkung auf die Aussagetüchtigkeit und die Glaubwürdigkeit der Betroffenen ausgewirkt habe. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die medizinischen Experten augenscheinlich bezüglich der Frage, ob die Privatklägerin zum Zeitpunkt sowohl des inkriminierten Tatzeitraums als auch zu den Zeitpunkten der Einvernahmen bis einschliesslich September 2013 an einer schweren psychischen Beeinträchtigung, namentlich einer schizophrenen oder schizoaffektiven Erkrankung, gelitten hat, nicht einig sind, besteht offenbar immerhin soweit Konsens, dass selbst bei Annahme einer solchen Diagnose die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen im Hinblick auf den Tatvorwurf grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird. Damit ist die Rüge des Beschuldigten, wonach nicht auf die Aussagen von B.____ abgestellt werden dürfe, da diese spätestens seit 2004 unter wahnhaften Störungen leide und es damit an ihrer Aussagetüchtigkeit mangle, unbegründet. d) Im Hinblick auf die konkrete Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist festzustellen, dass diese zwar viel erzählt hat was sich vor und nach dem angeblichen sexuellen Missbrauch ereignet haben soll, in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen sind ihre Aussagen aber in ihrer Gesamtheit inhaltlich inkohärent und detailarm bzw. sehr allgemein gehalten. So hat sie diesbezüglich anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Oktober 2008 lediglich zu Protokoll gegeben, nachdem er in dieser Nacht vaginal in sie eingedrungen sei, habe er gesagt, dass er so gar nichts spüre und sie es ja auf die harte Tour liebe. Danach sei er anal in sie eingedrungen. Sie habe ein paar Mal zu ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, und wenn sie sich zu ihm habe umdrehen wollen, um mit ihm zu reden, habe er sie einfach wieder zurück in die Kissen gedrückt. Von dem Zeitpunkt an, als sie gemerkt habe, dass er sie zum Analverkehr habe überreden wollen, habe sie nicht mehr gewollt. Sie habe ihm das mehrmals gesagt und ihn auch wegzudrücken versucht. Aber er habe sie dazu gezwungen und sei einfach anal in sie eingedrungen (act. 823). Nicht dargelegt wird jedoch beispielsweise, wie der Beschuldigte die Privatklägerin zum Analverkehr gezwungen haben soll, und wie er nach dem vaginalen Geschlechtsverkehr es gegen ihren Willen geschafft haben soll, anal in sie einzudringen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar in allgemeiner Form deponiert hat, die Sexualität zwischen ihnen sei immer so gewesen, wenn er gewollt habe und sie nicht, habe es einfach Schläge gehagelt (act. 825). In Bezug auf den inkriminierten Vorfall wird der Vorwurf, er habe sie mit Schlägen gefügig gemacht, aber gerade nicht erhoben. Desgleichen ergeben sich auch aus ihren weiteren Aussagen keine Hinweise darauf, inwiefern sich der Beschuldigte eines Nötigungsmittels bedient haben soll. Anlässlich ihrer Videoeinvernahme vom 4. November 2008 hat die Privatklägerin nach sehr ausführlichen Darlegungen zur Vorgeschichte zum inkriminierten Vorfall bloss ausgeführt, dann sei er eben zuerst vaginal in sie eingedrungen und habe dann gesagt, irgendwie gefalle ihm das nicht, weil er das Gefühl habe, sie rieche anders und er müsse jetzt etwas anderes haben. Und dann sei er halt anal in sie eingedrungen. Sie habe sich dann halt gewehrt, weil sie das nicht gewollt habe. Sie müsse ihn vermutlich auch gekratzt haben, weil er sie quasi seitlich geschubst, hinten gepackt und sie immer wieder in die Kissen gedrückt habe (act. 965). Wie der Beschuldigte anal in sie eingedrungen sein soll und wie sie sich gewehrt haben will, wird aus diesen Ausführungen wiederum nicht erhellt. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat die Privatklägerin schliesslich gar keine Aussagen mehr zum inkriminierten Tatbestand getätigt. Angesichts der im Kerngeschehen dürftigen Aussagen existieren nach Ansicht des Kantonsgerichts entgegen den Erkenntnissen des Strafgerichts gerade keine zahlreichen Realkriterien, welche die Angaben der Privatklägerin glaubhaft erscheinen liessen. Als solche zu erkennen sind zwar das von der Privatklägerin beschriebene ungewöhnlich aggressive Verhalten des Beschuldigten, welches sich ohne Weiteres auf den von ihm entdeckten Verkehr via SMS zwischen ihr und L.___ zurückführen lässt, sowie den von ihr zur Entlastung des Beschuldigten geschilderten einvernehmlichen vaginalen Beischlaf, welcher unmittelbar vor dem angeblich erzwungenen analen Geschlechtsverkehr stattgefunden haben soll. Auf der anderen Seite stechen aber namhafte Widersprüche in ihren Aussagen hervor. Widersprüchlich sind zunächst ihre Schilderungen in Bezug auf die Beendigung des inkriminierten Missbrauchs. Einerseits hat sie ausgesagt, der Beschuldigte habe sein Tun selbständig abgebrochen (act. 823 f.), andererseits hat sie deponiert, sie habe sich von ihm lösen können, als er noch "richtig im Akt" gewesen sei (act. 965 Zeile 3573 f.). Die Vorinstanz sieht sodann im Umstand, wonach die Privatklägerin nach dem behaupteten Übergriff den Beschuldigten auf dem Balkon mit dem Vorwurf konfrontiert haben will, sie nun vergewaltigt zu haben - was allerdings nicht in das Bild einer missbrauchten Frau passe und erstaune angesichts ihrer Behauptung, von diesem seit Jahren regelmässig vergewaltigt und dabei auch zu schmerzhaftem Analverkehr gezwungen worden zu sein - einerseits einen Widerspruch bezüglich der behaupteten langjährigen sexuellen Übergriffe und andererseits ein Realkennzeichen hinsichtlich des angeklagten Vorfalls vom 15. auf den 16. Juli 2008. Für das Kantonsgericht hingegen stellt die Behauptung, den Beschuldigten ausgerechnet in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 mit seinem Verhalten konfrontiert und diesem eine Vergewaltigung vorgeworfen zu haben, obwohl dessen Verhalten gemäss ihren eigenen Aussagen lediglich Teil ihres Alltags gewesen sein soll, bloss ein weiterer Widerspruch dar. Gleichermassen widersprüchlich ist ihre Aussage, sie habe den Beschuldigten im Anschluss an den wegen Potenzproblemen abgebrochenen Analverkehr beruhigen wollen, indem sie gesagt habe, dass es vielleicht wegen des langen Fluges sei (act. 823), da sich eine solche verbale Aufmunterung schlechterdings nicht mit dem Vorwurf in Einklang bringen lässt, dass er sie unmittelbar davor gegen ihren Willen anal penetriert haben soll. Dies gilt umso mehr, als weder Hinweise darauf bestehen noch behauptet wird, sich mit diesem tröstenden Verhalten vor weiteren Übergriffen geschützt zu haben. Die Tatsache, dass die Depositionen der Privatklägerin das Kantonsgericht in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen, lässt sich im Übrigen unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen, um von der gutachterlichen Einschätzung abweichen zu können (E. II.3.1 lit. d S. 37 f.), auch mit der Schlussfolgerung des Gutachters, welcher die Aussagen der Privatklägerin zum sexuellen Missbrauch als glaubhaft eingestuft hat, in Einklang bringen, zumal diese im Verlaufe ihres Lebens von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden sein soll. e) Im Hinblick auf die Aussagen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass dieser in seinen Depositionen aus seiner Sichtweise zwar die Vorgeschichte vor dem inkriminierten Ereignis relativ gleich geschildert hat wie die Privatklägerin, in der Folge aber konstant bestritten hat, dass es in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 überhaupt in irgendeiner Form zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (Einvernahme vom 30. Januar 2009 [act. 1095]: "Wahrscheinlich wollte sie Sex mit mir haben. Ich sagte zu ihr, dass ich müde bin"; [act. 1101]: "Nein, ich habe auch in dieser Zeit nie versucht, mit ihr zu schlafen"; Einvernahme vom 10. September 2013 [act. 1544.75]: "Ich habe weder Sex mit ihr gehabt noch sonst etwas"; Aussagen vor dem Strafgericht [act. 4661]: "Ich hatte an dem Abend keinen Sex mit ihr, das ist absurd"; "Ich hatte in dieser Nacht keine sexuelle Beziehung mit ihr"; [act. 4663]: "Wir hatten seit langem keinen Sex miteinander. Ich kam nicht auf den Gedanken, Sex zu haben"; Aussagen vor dem Kantonsgericht [Protokoll KG S. 9]: "In der Nacht vom 15./16. Juli 2008 hatten wir überhaupt keinen sexuellen Kontakt miteinander"). Wenngleich die Aussagen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit zweifellos ebenfalls nicht frei von Widersprüchen sind, sind sie in Bezug auf das Kerngeschehen doch insoweit konsistent, als ein sexueller Kontakt zum fraglichen Zeitpunkt gleichbleibend in Abrede gestellt wird. Zufolge dieses Bestreitens lassen sich die Aussagen naturgemäss auch nicht auf das Vorhandensein von Realkennzeichen überprüfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Bestreiten eines sexuellen Kontakts zum fraglichen Zeitpunkt von vornherein als unglaubhaft zurückzuweisen wäre. Im Resultat erscheinen daher dem Kantonsgericht die Aussagen der Privatklägerin nicht nur zu den sexuellen Übergriffen im Zeitraum von April 2004 bis zum 14. Juli 2008, sondern auch in Bezug auf die Begebenheiten in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 nicht als glaubhafter als die diejenigen des Beschuldigten. f) In einem letzten Schritt ist sodann das allgemeine Verhalten der beiden Involvierten und insbesondere dasjenige des angeblichen Opfers zu würdigen. Hierbei ist den Einwänden des Beschuldigten insofern Recht zu geben, als gewisse Verhaltensweisen der Privatklägerin rund um den inkriminierten Sachverhalt bei objektiver Beurteilung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. zumindest auffällig sind. So steht beispielsweise hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der diesbezüglichen Aussagen von B.____ fest, dass die Privatklägerin im Zusammenhang mit einem erbittert geführten Eheschutz- und Sorgerechtsstreit zahlreiche Anzeigen gegen den Beschuldigten erstattet hat, wobei der entsprechende Vorwurf des sexuellen Missbrauchs allerdings erst in der fünften Anzeige erhoben worden ist, ohne dass es hierfür eine Begründung geben würde (vgl. Anzeige vom 23. Juli 2008 wegen Tätlichkeiten und Drohung [act. 1545 ff.]; Anzeige vom 7. August 2008 betreffend Drohung, einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachentziehung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Vergehen gegen das Waffengesetz [act. 123 ff.]; Anzeige vom 12. August 2008 in Ergänzung zur Anzeige vom 7. August 2008 [act. 1601 ff.]; Anzeige vom 18. September 2008 wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung [act. 2783 ff.] und schliesslich Anzeige vom 8. Oktober 2008 betreffend Ehrverletzung, Drohung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Diebstahl, Entziehung von Unmündigen etc. [act. 217 ff.]). Ohne dies für vorliegenden Fall zu implizieren entspricht es doch allgemein formuliert einer gerichtsnotorischen Tatsache, dass es in umkämpften Eheschutz- und insbesondere Sorgerechtsstreitigkeiten als probates Mittel gesehen wird, den Partner wegen Gewalt- und Missbrauchsdelikten zu beanzeigen, weshalb diese Vorwürfe besonders kritisch zu beurteilen sind. Diesbezüglich hat bereits das Strafgericht korrekterweise festgestellt (vgl. E. II.3.1 lit. e S. 38), dass auf Seiten der Privatklägerin eine Tendenz zu einem interessengesteuerten Aussageverhalten ausgemacht werden könne und ihr teilweise taktisches Aussageverhalten imponiere, wobei generell festgestellt werden könne, dass die von B.____ erhobenen Vorwürfe im Eheschutzverfahren grundsätzlich geeignet gewesen wären, ihre Position in Bezug auf die Frage der Obhut zu stärken. Ebenfalls unbestritten ist ferner, dass die Privatklägerin mit ihren Kindern am Tag nach den angeblichen Vorkommnissen das Schwimmbad besucht hat. Wenngleich es naheliegt, dass sie dies in erster Linie zur Unterhaltung ihrer Kinder getan hat, erscheint das Verhalten nach einem behaupteten sexuellen Missbrauch mit Verletzungsfolge am Anus doch eher als ungewöhnlich, zumal sie nach dem dort erhaltenen Anruf des Beschuldigten offenbar sogar gehofft hat, von ihm mit einem Nachtessen überrascht zu werden (act. 831 f.). Nicht zu verkennen ist indes, dass sich der fragliche Vorfall zugetragen hat, nachdem der Beschuldigte Kenntnis erlangt hat vom Umstand, dass sich seine Ehefrau mit seinem Nachbarn L.____ via SMS ausgetauscht hat, womit es nicht als völlig abwegig von der Hand zu weisen ist, dass er diese mit einem Akt sexueller Dominanz hat konfrontieren wollen. g) Zusammenfassend ist - nebst der Tatsache, dass gewisse Ungereimtheiten im Verhalten der Privatklägerin durch das Kantonsgericht nicht restlos geklärt werden können - vor allem zu konstatieren, dass die Aussagen von B.____ angesichts ihrer Inkohärenz und Detailarmut sowohl in sich selbst nicht als überzeugend als auch im Verhältnis zu denjenigen des Beschuldigten nicht als glaubhafter einzustufen sind. Infolgedessen ist festzuhalten, dass die zu würdigenden Beweismittel und Indizien in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" dazu führen, dass Zweifel am inkriminierten Sachverhalt nicht beseitigt werden können. Insbesondere lässt sich die bei der Aussageanalyse zu Beginn gestellte Nullhypothese - d.h. die Annahme, dass die Opferaussagen nicht realitätsbegründet sind - trotz allfälliger Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten angesichts der mangelhaften Qualität der Depositionen der Privatklägerin nicht umstossen. Dies hat zur Konsequenz, dass im Hinblick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung der inkriminierte Sachverhalt als nicht erstellt gilt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 wie von ihm behauptet entweder gar kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, oder - soweit ein sexueller Kontakt stattgefunden haben soll und in diesem Zusammenhang auch Analverkehr geplant gewesen ist, wobei sich der Beschuldigte aufgrund der Eifersuchtsgeschichte mit L.____ womöglich gröber verhalten hat als bei früheren Handlungen der nämlichen Art - dass dieser die Privatklägerin zumindest nicht mit Hilfe eines Nötigungsmittels gegen deren erkennbaren Willen anal penetriert hat. h) Davon ausgehend, dass im vorliegenden Fall zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt kein sexueller Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bestanden hat, kann selbstredend auch keine sexuelle Nötigung erfolgt sein. Soweit ein sexueller Kontakt stattgefunden haben soll und in diesem Zusammenhang auch Analverkehr geplant gewesen oder allenfalls sogar versucht worden ist, wobei sich der Beschuldigte aufgrund der Eifersuchtsgeschichte mit L.____ womöglich gröber verhalten hat als bei früheren Handlungen der nämlichen Art, ist festzustellen, dass nach Ansicht des Kantonsgerichts weder substantiierte Hinweise auf die Anwendung von körperlicher Gewalt im Sinne eines Nötigungsmittels vorliegen noch konkrete Umstände darauf hindeuten, dass in dieser Nacht der Analverkehr im Gegensatz zu früherem zugestandenen Analverkehr, welchen B.____ gemäss eigenem Bekunden nicht gewollt aber dennoch toleriert hat, vorsätzlich gegen deren erkennbaren Willen im Sinne eines Missbrauchs erfolgt ist. i) Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte in diesbezüglicher Gutheissung seiner Berufung und in dementsprechender Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der sexuellen Nötigung - angeblich begangen in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2008 an seiner damaligen Ehefrau B.____ - freizusprechen.
6. Tatbestand der versuchten Erpressung 6.1.1 Dem Beschuldigten C.____ wird in diesem Zusammenhang in der Anklageschrift zur Last gelegt, er habe zwischen Juli 2008 und Ende November 2008 mehrfach in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht von seiner damaligen Ehefrau B.____ verlangt, dass diese seinen Forderungen, die beiden gemeinsamen Eigentumswohnungen an der P.____strasse 8.____ in Y.____ auf ihn zu überschreiben, die Eigentumswohnung in der Türkei auf seinen Vater zu überschreiben und auf Unterhaltszahlungen sowie auf das Sorgerecht zu verzichten, entsprechen solle, ansonsten er von deren Vater N.____ mit Hilfe des simulierten Darlehensvertrages, welchen das Ehepaar C.____ und B.____ am 30. März 2004 mit dem Vater von B.____ abgeschlossen habe, CHF 182’000.-- einfordern werde, obwohl der Beschuldigte um das Nichtbestehen der Forderung gewusst habe. Der simulierte Darlehensvertrag mit dem Inhalt, dass N.____ die am 30. März 2004 erhaltenen CHF 182’000.-- bis Ende Februar 2005 an das Ehepaar C.____ und B.____ zurückzuzahlen habe, habe ursprünglich dem Zweck gedient, die Besteuerung der rund CHF 180’000.--, welche N.____ ein Jahr zuvor, am 31. März 2003, aus seiner Pensionskasse ausbezahlt worden seien und bis Februar 2005 auf einem Freizügigkeitskonto deponiert gewesen seien, zu umgehen. In der Folge hätten sich aber weder B.____ noch N.____ dazu bringen lassen, den Forderungen des Beschuldigten Folge zu leisten. 6.1.2 Der in der Anklageschrift zusammengefasste Sachverhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Nach dem erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung hat B.____ in ihrer Stellung als Privatklägerin diesbezüglich Anschlussberufung erklärt und im Wesentlichen dargelegt, es sei angesichts der Tatsache, wonach N.____ der deutschen Sprache nicht mächtig sei und Darlehensverträge in türkischen Kulturkreisen traditionell mündlich abgeschlossen würden, nicht nachvollziehbar, weshalb der angebliche Darlehensvertrag vom 30. März 2004 schriftlich und in deutscher Sprache ausgefertigt worden sei. Für einen simulierten Darlehensvertrag spreche sodann, dass dessen Beendigung per Ende Februar 2005 vereinbart worden sei, der Beschuldigte jedoch erst rund drei Jahre später die Rückzahlung des Darlehens eingefordert habe. Im Übrigen seien die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen von C.____ unglaubhaft und in hohem Masse widersprüchlich. Im Resultat sei davon auszugehen, dass C.____ seiner damaligen Ehefrau mit der Vollstreckung einer fingierten Forderung gedroht habe, wodurch der Tatbestand der versuchten Erpressung erfüllt sei. Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, die Angaben der Privatklägerin seien sicherlich nicht glaubhafter als seine, und die Depositionen seines ehemaligen Schwiegervaters dürften von Anfang an nicht verwertet werden, nachdem dieser trotz entsprechenden Antrags nie mit ihm konfrontiert worden sei. Im Übrigen liege die Tatsache, wonach der Vertrag in deutscher Sprache verfasst worden sei, darin begründet, dass B.____ fliessend deutsch spreche und ihn ihrem Vater übersetzt habe. 6.2.1 Die Argumentation der Privatklägerin vermag das Kantonsgericht nicht dahingehend zu überzeugen, dass dieses zu einer von der Vorinstanz abweichenden Würdigung gelangen würde. Zutreffend ist zwar, dass nicht einsichtig erscheint, weshalb der betreffende Darlehensvertrag zwischen den damaligen Ehegatten C.____ und B.____ einerseits und dem Vater der Privatklägerin vom 30. März 2004 (act. 2837 f.) in deutscher statt in türkischer Sprache abgefasst worden ist. Gleichermassen ist es als nicht konsistent zu bezeichnen, dass in § 5 des Vertrages die Laufzeit des Darlehens befristet und die Auszahlung (richtigerweise Rückzahlung) per Ende Februar 2005 vereinbart worden, die tatsächliche Rückzahlung unbestrittenermassen aber erst drei Jahre später eingefordert worden ist. Ebenso sind die im Verlaufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen des Beschuldigten für das Bestehen dieses Vertrages, wonach er N.____ etappenweise insgesamt CHF 180'000.-- in bar zwecks Baus eines Hauses in der Türkei ausgehändigt habe (act. 1365), dass es sich um eine familiäre Angelegenheit gehandelt habe (act. 1544.101), dass er vergessen habe, wofür der Vertrag verwendet worden sei bzw. dass es dabei um eine inzwischen geklärte Schuldenaufstellung gegangen sei (act. 4687 ff.) nicht widerspruchsfrei. Auf der anderen Seite hat aber schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass auch die Sachverhaltsversion von B.____, wonach ihr Vater am 31. März 2003 von seiner Pensionskasse den Betrag von CHF 176'236.-- auf sein Konto bei der Credit Suisse in S.____ überwiesen erhalten habe, gestützt auf den objektivierten zeitlichen Ablauf in den Akten nicht zutreffend sein kann. So ist diesem vielmehr sein Pensionskassenguthaben im Umfang von CHF 182'706.-- am 3. April 2003 der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule des Kantons Zürich bei der Credit Suisse gutgeschrieben und erst anschliessend am 1. Februar 2005 von der Freizügigkeitsstiftung ein Betrag von CHF 169'255.-- auf sein Konto bei der Credit Suisse in S.____ überwiesen worden (act. 1005 f., 1544.19, 1544.39, 1544.43, 2843). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte bereits am 30. März 2004 seine damalige Ehefrau und ihren Vater mit einem simulierten Vertrag überredet haben sollte, die Behörden über den Verbleib des Pensionskassenguthabens des Schwiegervaters zu täuschen, nachdem dieser überhaupt erst Anfang Februar 2005 Zugriff darauf gehabt hat. Da N.____ die Schweiz im April 2003 zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als er noch keinen Zugang zu seinem Pensionskassenguthaben gehabt hat, auf der anderen Seite aber der Beschuldigte zufolge des Verkaufs der Wohnung an der R.____strasse sowie der Auflösung seiner eigenen Pensionskasse über ausreichend finanzielle Mittel verfügt hat, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass C.____ tatsächlich seinen damaligen Schwiegervater unterstützt und den Vertrag zur Sicherung seiner Forderung im Hinblick auf die zu erwartende Auszahlung des Pensionskassenguthabens per Anfang Februar 2005 entworfen hat. Gestützt auf diese Erwägungen kann unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 30. März 2004 um einen simulierten Vertrag gehandelt hat. Selbst wenn aber von einem simulierten Vertrag auszugehen wäre, mit dem Zweck, zu Gunsten von N.____ die Herkunft der CHF 182'000.-- als Pensionskassenguthaben zu verschleiern bzw. die darauf anfallenden Steuern zu umgehen, wäre damit noch nicht dargelegt geschweige denn angesichts der sich diametral widersprechenden Aussagen der Involvierten objektiv bewiesen, dass der Beschuldigte diesen Vertrag auch tatsächlich verwendet hat, um seinen in der Anklageschrift geschilderten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Im Ergebnis muss somit der inkriminierte Sachverhalt als nicht erstellt erachtet werden. 6.2.2 Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Wie vorgängig dargelegt, ist nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte mittels eines simulierten Vertrages gegenüber seinem ehemaligen Schwiegervater versucht hat, seine damalige Ehefrau zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Da die Anklage zudem dem Beschuldigten nicht vorhält, versucht zu haben, die Privatklägerin gestützt auf einen echten Darlehensvertrag zu einem bestimmten Verhalten zu motivieren, fällt diese Tatbestandsvariante ebenfalls von vornherein ausser Betracht, wobei in diesem Fall wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt das Tatbestandsmerkmal des ernstlichen Nachteils zweifellos nicht vorliegen würde. Demzufolge ist der Tatbestand der versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gestützt auf den massgeblichen Sachverhalt nicht erfüllt, womit der Beschuldigte C.____ vom diesbezüglichen Vorwurf in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin B.____ und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen ist.
7. Strafzumessung 7.1.1 (…) 7.1.2 (…) 7.2.1 (…) 7.2.2 (…) 7.2.3 (…) 7.2.4 (…) 7.3 (…)
8. Genugtuung 8.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Voraussetzung ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB und Art. 49 OR vorliegt (BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 = Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen ( Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 27 ff. zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1816, mit Hinweisen). Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3). 8.2.1 Die Privatklägerin B.____ hat zwar im Rahmen ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2017 den Antrag vorgebracht, wonach Ziff. II.2 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern sei, als C.____ dazu zu verurteilen sei, ihr unter Vorbehalt einer Mehrforderung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.-- zu bezahlen. Wie hierzu aber bereits ausgeführt (oben E. 1.2), kann sowohl mangels entsprechenden Rechtsbegehrens in der Anschlussberufungserklärung vom 17. August 2016 als auch angesichts des generellen Rückzugs der Anschlussberufung (mit Ausnahme bezüglich Anklagepunkt 14 der Anklageschrift vom 4. Mai 2015) auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Abgesehen davon wäre bei einer allfälligen materiellen Beurteilung das Begehren zufolge des Freispruchs des Beschuldigten C.____ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung abzuweisen gewesen. Zufolge dieses Freispruchs ist im Übrigen auch die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung im Umfang von CHF 500.-- gemäss Ziffer II.2. lit. a des angefochtenen Urteilsdispositivs aufzuheben bzw. die Genugtuungsforderung von B.____ ist insgesamt abzuweisen. 8.2.2 Der Beschuldigte C.____ macht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- geltend und begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Strafverfahren ihn finanziell stark belastet, in seinem Ansehen geschädigt und ihn entsprechend sozial isoliert habe. Ausserdem sei es unter dem starken Druck des Strafverfahrens zu einer psychischen Erkrankung seinerseits gekommen. Dem Gesuch des Beschuldigten kann nicht entsprochen werden, was sich folgendermassen begründet: In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil der Erfüllung der Straftatbestände des gewerbsmässigen Betruges sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird, womit bereits feststeht, dass in diesem Umfang die Grundlagen für eine Genugtuung von vornherein nicht gegeben sind. Auf der anderen Seite ist in einem zweiten Schritt zu konstatieren, dass der Beschuldigte mit Urteil des Kantonsgerichts vom Vorwurf der sexuellen Nötigung an B.____ freigesprochen wird, und er überdies bereits mit erstinstanzlichem Urteil von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von April 2004 bis 14. Juli 2008, der Urkundenfälschung, der Veruntreuung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der mehrfachen versuchten Erpressung freigesprochen worden ist. Darüber hinaus sind die Verfahren betreffend mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter, eventualiter mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Entziehens von Unmündigen, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt worden. Diese Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen indizieren zumindest eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs durch die Strafbehörden. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang den Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer Genugtuung zwar abgewiesen, dies im Urteil aber mit keinem Wort begründet. Für das Kantonsgericht ist hierbei entscheidend, dass gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ein Genugtuungsanspruch der beschuldigten Person grundsätzlich nur bei besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, besteht, wobei der Ansprecher die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen muss. Nachdem in casu gegenüber dem Beschuldigten keine Haft angeordnet worden ist, kann nur fraglich sein, ob die übrigen Umstände des konkreten Falles geeignet sind, einen Genugtuungsanspruch von C.____ zu begründen, was zu verneinen ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach gegenüber dem Beschuldigten übermässige bzw. besonders persönlichkeitsverletzende Zwangsmassnahmen angeordnet worden wären. Ebenso ist nicht erstellt, dass die Strafangelegenheit eine breite Darlegung in den Medien gefunden hätte oder dass persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden vorliegen würden. Die ohne Frage bestehenden Probleme im Familien- und Beziehungsleben des Beschuldigten sind wie das Vorliegen einer allfälligen sozialen Isolation zweifellos nicht durch die Strafuntersuchung entstanden, sondern vielmehr in der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Ehefrau. Anzuerkennen ist, dass das Strafverfahren gegen C.____ sehr lange gedauert hat; dieser Tatsache wird aber bereits durch eine massive Strafreduktion im Umfang von einem Drittel Rechnung getragen. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Schädigung seines Ansehens ist nach Ansicht des Kantonsgerichts inhärenter Teil eines jeden Strafverfahrens und damit nicht genugtuungsbegründend. In Bezug auf die behauptete psychische Erkrankung ist schliesslich zu bemerken, dass dem Kantonsgericht kein ärztliches Attest vorliegt, welches einen tatsächlich bestehenden Zusammenhang zwischen dem fraglichen Strafverfahren und allfälligen psychischen Problemen schlüssig nachweisen würde. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Ergebnis keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dargelegt oder gar bewiesen, womit auch kein Anspruch auf eine Genugtuung besteht.
9. Kostenfolge 9.1 Strafgericht a) (…) b) (…) 9.2 Kantonsgericht (…) a) (…) b) (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
5. Februar 2016 , lautend: " I.
1. C.____ wird der sexuellen Nötigung (begangen am 15./16. Juli 2008), des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO, 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. C.____ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von April 2004 bis 14. Juli 2008 (Ziff. 4 Anklage), der Urkundenfälschung (Ziff. 2 Anklage), der Veruntreuung (Ziff. 3 ergänzende Anklage), des mehrfachen Diebstahls (Ziff. 6 und 9 Anklage), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 6 Anklage) sowie der mehrfachen versuchten Erpressung (Ziff. 8, 11, 14 Anklage) freigesprochen .
3. Die Verfahren betreffend mehrfache Sachentziehung (Ziff. 6, 9 Anklage), mehrfache teilweise versuchte Nötigung (Ziff. 5, 11, 12, 14 Anklage), mehrfache Drohung (Ziff. 5, 6, 8, 10, Anklage), mehrfache versuchte eventualiter mehrfache Drohung (Ziff. 13 Anklage), einfache Körperverletzung (Ziff. 5 Anklage), Unterlassung der Nothilfe (Ziff. 5 Anklage), Entziehen von Unmündigen (Ziff. 7 Anklage), grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. 15 Anklage) sowie Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 15 Anklage) werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
4. Der Antrag von C.____ auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen . II.
1. B.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 48 lit. e StGB. 2.a) C.____ wird dazu verurteilt , B.____, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen .
b) Auf die Schadenersatzforderung von B.____ in Höhe von Fr. 11‘000.-- wird zufolge Vorliegens einer res iudicata nicht eingetreten . III. 1.a) Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 16'000.-- festgesetzt und geht im Umfang von 3/5 bzw. von Fr. 9'600.-- zu Lasten des Staates.
b) C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 2/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 33'549.50, aus den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'275.-- und aus 3/4 des zu tragenden Anteils an der Gerichtsgebühr (Fr. 4'800.--).
c) B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9'084.50 und aus 1/4 des zu tragenden Anteils an der Gerichtsgebühr (Fr. 1'600.--).
d) Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 8'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers lic. iur. M. Ates, Advokat, wird in noch festzulegender Höhe und unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 2/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3.a) Die Bemühungen von Dr. iur. H. Hess, Advokatin, für die Verteidigung von B.____ (vgl. Ziff. 1 Anklage) ab 4. September 2013 bis 24. Januar 2016 zuzüglich dem Anteil für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind von der Beurteilten zu tragen.
b) C.____ wird dazu verurteilt , B.____ für die Vertretung durch Dr. iur. H. Hess als Rechtsbeiständin gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine pauschale Parteientschädigung für die Bemühungen im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) zu bezahlen.
c) Auf 3/5 der übrigen Honorarforderung von Dr. iur. H. Hess, Advokatin, als Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
d) Die Beträge gemäss den vorstehenden lit. a) und c) werden in einem separaten Entscheid festgelegt." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten C.____ und in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.____ sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin B.____ , soweit hierauf einzutreten ist, in den Ziffern I.1, I.2, II.2.a, III.1.a, III.1.b, III.2. und III.3.b wie folgt geändert : I.
1. C.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. C.____ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. 4 Anklage), der Urkundenfälschung (Ziff. 2 Anklage), der Veruntreuung (Ziff. 3 ergänzende Anklage), des mehrfachen Diebstahls (Ziff. 6 und 9 Anklage), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. 6 Anklage) sowie der mehrfachen versuchten Erpressung (Ziff. 8, 11, 14 Anklage) freigesprochen . II. 2.a) Die Genugtuungsforderung von B.____ wird abgewiesen . III. 1.a) Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 16'000.-- festgesetzt und geht im Umfang von 3/4 bzw. von CHF 12'000.-- zu Lasten des Staates.
b) C.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/5 der ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 33'549.50 (= CHF 6'709.90), sowie 60% des von ihm zu übernehmenden Anteils an der Gerichtsgebühr (= CHF 2'400.--), insgesamt also CHF 9'109.90.
2. C.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). 3.b) aufgehoben . Im Übrigen wird das angefochtene Urteil vom
5. Februar 2016 bestätigt . Des Weiteren wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
9. Mai 2016 in Ergänzung des Urteils vom 5. Februar 2016, lautend: "1. Die von B.____ gemäss Ziff. III.3.lit. a des Urteilsdispositivs vom 5. Februar zu tragenden Verteidigungskosten (inkl. Aufwand Hauptverhandlung und Auslagen) werden auf Fr. 8'541.30 (inkl. 8% MWSt.) festgesetzt.
2. Die Höhe des nicht einzutretenden Anteils von 3/5 an der Honorarforderung als Rechtsbeiständin von B.____ gemäss Ziff. III.3.lit. c des Urteilsdispositivs wird auf Fr. 11'429.20 festgesetzt. Die Mehrforderung von Fr. 7'619.50 wird abgewiesen.
3. Es werden keine separaten Kosten erhoben." in Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.____ vollumfänglich bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von total CHF 17'384.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- [8,5 h zu jeweils CHF 1'500.--/h], Gutachterkosten von insgesamt CHF 4'434.-- [Gutachten Dr. med. D.____ CHF 968.--, Gutachten Prof. em. Dr. med. E.____ CHF 2'766.-- und Expertisekosten Dr. E.____ CHF 700.--] sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im Umfang von CHF 2'701.-- (Kosten Gutachten Dr. D.____ CHF 968.-- hälftige Kosten Gutachten Dr. E.____ CHF 1'383.-- und hälftige Expertisekosten Dr. E.____ CHF 350.--) zu Lasten des Staates und im Übrigen (= CHF 14'683.--) im jeweils hälftigen Umfang (= CHF 7'341.50) zu Lasten des Beschuldigten C.____ sowie zu Lasten der Beschuldigten bzw. der Privatklägerin B.____ . Zufolge des teilweise Obsiegens geht die Hälfte des den Beschuldigten C.____ betreffenden Anteils wiederum zu Lasten des Staates, womit der Beschuldigte C.____ im Resultat CHF 3'670.75 und der Staat CHF 6'371.75 Verfahrenskosten zu tragen haben. Zufolge des Unterliegens geht der Anteil der Beschuldigten bzw. Privatklägerin B.____ vollumfänglich zu deren Lasten, wobei die Beschuldigte B.____ zusätzlich die Kosten der notwendigen amtlichen Verteidigung im Umfang des diesbezüglichen Honoraranspruchs ihres Rechtsvertreters (= CHF 3'205.95) zu tragen hat, womit sich ihr Anteil an den Verfahrenskosten im Resultat auf CHF 10'547.45 beläuft. III. Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten C.____, Advokat Mustafa Ates, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 6'733.80 (inklusive Auslagen und CHF 498.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte C.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Viertel (= CHF 1'683.45) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der notwendigen amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten B.____, Advokat Alain Joset, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'205.95 (inklusive Auslagen und CHF 237.50 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Die Privatklägerin B.____ hat das restliche Honorar ihres Rechtsvertreters in der Höhe von insgesamt CHF 3'205.95 (inklusive Auslagen und CHF 237.45 Mehrwertsteuer) selbst zu tragen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann