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460 16 146

Basel-Landschaft · 2016-04-12 · Deutsch BL

Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

E. 2 Vorbringen der Parteien

E. 2.1 Der Beschuldigte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung die Tatsache, dass sich am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Bushaltestelle befunden habe, nicht derart zu seinen Lasten bewertet werden dürfe, zumal sich diese auf einem Strassenabschnitt befinde, auf welchem mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden dürfe. Auch seien in diesem Zusammenhang keine abstrakten Überlegungen anzustellen, sondern es sei auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Demgemäss habe die Geschwindigkeitsübertretung ausserorts, auf einer geraden und übersichtlichen Strecke stattgefunden, wobei der Beschuldigte die Strecke gekannt habe und die Sicht- sowie Witterungsbedingungen gut gewesen seien. Auch habe nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und an der besagten Bushaltestelle seien weder ein Bus noch wartende Personen gewesen. Ausserdem habe keine (konkrete) Drittgefährdung stattgefunden. Die Freiheitsstrafe sei daher auf zwölf Monate zu reduzieren. Im Weiteren sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, zumal ihm eine gute Prognose gestellt werden könne. Er verfüge lediglich über eine einschlägige Vorstrafe, welche über fünf Jahre in der Vergangenheit liege. Diese führe in casu nicht zu einer Schlechtprognose. Die beiden weiteren, in Deutschland begangenen Vorstrafen seien hingegen nicht einschlägig, da sie keine Geschwindigkeitsübertretungen, sondern fahrlässige Trunkenheit im Verkehr resp. fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis betreffen würden. Ausserdem würden die Delikte über drei bzw. fast fünf Jahre zurückliegen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde und sozial integriert sei, weshalb die Schock- und Warnwirkung einer bedingten Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wäre zudem die Verbindung einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe in Betracht zu ziehen. In Bezug auf die Einziehung und Verwertung des Motorrads rügt der Beschuldigte sodann, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in skrupelloser Weise begangen. Die Einziehungsbestimmung sei jedoch auf besonders krasse Verhaltensweisen beschränkt. Auch sei keine negative Gefährdungs- bzw. Rückfallprognose zu stellen, da der frühere Geschwindigkeitsverstoss zeitlich weit zurück liege und er überdies Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeige. Ohnehin sei ein Privatverkauf durch den Beschuldigten das geeignetere Mittel, zumal andernfalls dieses anlässlich einer Versteigerung allenfalls zu günstig zwangsverkauft werde. Der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entgegnet der Beschuldigte, sein Verschulden wiege eher leicht, da keine konkrete Drittgefährdung stattgefunden habe. Auch habe er durchwegs ausgesagt, es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass er zu schnell fahre. Allerdings habe er nicht realisiert, dass er derart schnell fahre.

E. 2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen aus, die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten seien bei der Strafzumessung zu wenig gewichtet worden. Entsprechend sei die Sanktion zu erhöhen. Überdies sei zu rügen, dass die Vorinstanz eine Sanktion am unteren Strafrahmen ausgesprochen habe, obwohl sie von einem mittleren Verschulden ausgegangen sei. Mithin habe das Strafgericht das Verschulden bei der Bemessung der Höhe der Sanktion zu wenig gewichtet. In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, die Vorstrafen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrberechtigung würden beide aus dem Bereich des Strassenverkehrs stammen, weshalb diese als einschlägig zu betrachten seien. Entsprechend habe der Beschuldigte bereits mehrfach manifestiert, dass er nicht fähig sei, sich an die Strassenverkehrsregeln zu halten. Bei der Prognosebildung müsse in jedem Fall der automobilistische Leumund berücksichtigt werden. Folglich sei eine ungünstige Legalprognose zu stellen und die Strafe zwingend zu erhöhen. Bezüglich der Einziehung und Verwertung des Motorrads macht die Staatsanwaltschaft geltend, die entsprechenden Voraussetzungen seien bei einer qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln wie sie in casu vorliege in der Regel gegeben. Auch könne der Beschuldigte mit der Einziehung des fraglichen Fahrzeugs von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden, zumal keine mildere Massnahme als die Einziehung zum Erreichen des Schutzziels gegeben sei.

E. 3 Bemessung der Strafe

E. 3.1 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 3.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).

E. 3.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Der entsprechende Strafrahmen beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Tatkomponenten

E. 3.4 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug der Messtoleranz von 7 km/h – um 70 km/h überschritten hat. Mithin betrug seine massgebende Geschwindigkeit 150 km/h (vgl. act. 137), weshalb er den ausschlaggebenden Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG von 140 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zuzüglich Überschreitung von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG) um 10 km/h bzw. rund 7% überschritten hat. Soweit die Vorinstanz diesen Umstand zu Lasten des Beschuldigten wertet, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bereits bedeutenden Minimalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG für das Überschreiten der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen gesetzlich definierten Wert (in casu gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um mindestens 60 km/h) und damit für ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt der Umstand, dass der Beschuldigte diesen Grenzwert nach Abzug der Sicherheitsmarge um weitere 10 km/h überschritten hat, nicht automatisch zu einer Erhöhung der Mindeststrafe führt. Die Strafzumessung ist nicht alleine das Ergebnis eines linearen Anstiegs der Sanktion in Relation zur festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Neben der gefahrenen Geschwindigkeit sind gleichermassen die weiteren Tatumstände und Täterkomponenten zu berücksichtigen, wie etwa das Ausmass des tatsächlich geschaffenen Risikos, wodurch die Geschwindigkeit lediglich eines von mehreren Strafzumessungskriterien darstellt, welches je nach den vorherrschenden Verhältnissen mehr oder weniger Gewicht erhält (vgl. zum Ganzen: KGer 460 15 55, E. 3.1.2 ff., E. 3.3.1 ). Entsprechend ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass eine Überschreitung des ausschlaggebenden Grenzwertes um 10 km/h vorliegt, welche sich somit im unteren Bereich einer möglichen Überschreitung befindet. Entsprechend kann sich allein diese Überschreitung des Grenzwertes gemäss Art 90 Abs. 4 lit. c SVG nicht schwer zu Lasten des Beschuldigten auswirken.

E. 3.5 Im Weiteren ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – festzustellen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts auf einer geraden und übersichtlichen Strecke ereignet hat, während nur ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Auch waren die Sicht- und Witterungsverhältnisse günstig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Strecke gut kannte, zumal diese sein damaliger Arbeitsweg war. Soweit die Vorinstanz erwägt, an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte die Geschwindigkeit überschritten habe, habe sich eine Bushaltestelle befunden, weshalb das Risiko von Personen auf der Fahrbahn bestanden habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen unbestritten ist, dass übersichtliche Verhältnisse vorlagen, wobei die Sicht- und Witterungsverhältnisse günstig waren. Diese Feststellungen haben auch im Hinblick auf die Bushaltestelle Geltung, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte allfällige wartende Personen bereits aus der Ferne hätte erkennen können. Hinzu kommt, dass es sich keineswegs um eine häufig frequentierte Bushaltestelle handelt. Vielmehr fährt der Bus nur einmal pro Stunde und es befindet sich ausserdem kein Wohngebiet in der Nähe. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bushaltestelle in einer Zone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befindet, weshalb der die Haltestelle passierende Verkehr allgemein mit einem relativ hohen Tempo an dieser vorbeifährt. Im Weiteren ist unbestritten, dass sich im Tatzeitpunkt weder ein Bus noch Personen an der Bushaltestelle aufgehalten haben. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte an einer selten frequentierten Bushaltestelle vorbeifuhr, kann sich nicht zu seinen Lasten auswirken, zumal sich aufgrund des Beweisergebnisses keine Person in der Nähe befand und der Beschuldigte aufgrund der günstigen Verhältnisse allfällige Personen hätte rechtzeitig erkennen können. Mithin hat in der konkreten Situation kein bedeutendes Risiko bestanden. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, allfällige Personen rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Folglich war das Risiko eines Unfalls resp. die Gefahr für allfällige Drittpersonen nicht erhöht, weshalb die Gegebenheit, dass sich eine wenig frequentierte Bushaltestelle in der Nähe der Fahrbahn befand, nicht zu Lasten des Beschuldigten, sondern neutral zu werten ist.

E. 3.6 Des Weiteren hat die Überschreitung der Geschwindigkeit keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Im Gegenteil hätte sich der Beschuldigte als Motorradfahrer bei einem allfälligen brüsken Fahrmanöver aufgrund einer unerwarteten Verkehrssituation in erster Linie selbst gefährdet. Insoweit sind daher keine weiteren objektiven Tatkomponenten ersichtlich, welche sich zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten kann daher festgestellt werden, dass die objektive Tatschwere leicht bis mittelschwer wiegt.

E. 3.7 Im Weiteren ist sodann die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Soweit das Strafgericht hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Weiteres hätte vermieden werden können, da sie ohne ersichtlichen Grund erfolgt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die blosse Vermeidbarkeit der Delinquenz eine Voraussetzung der Strafbarkeit, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten ist. Überdies ist in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er derart schnell gefahren sei. Er habe seine Geschwindigkeit auf 125 – 135 km/h geschätzt und sei nicht davon ausgegangen, dass er mit der gemäss Sachverhalt erstellten Geschwindigkeit von 150 km/h gefahren sei (act. 269 f.). Er habe das Motorrad nur kurz beschleunigt, wobei er allerdings kein Gespür gehabt habe für die Wucht der kurzzeitigen Beschleunigung, zumal er sich nicht auf den Tachometer, sondern vielmehr auf die Strasse konzentriert habe. Den Unterschied zwischen der von ihm angenommenen und der tatsächlichen Geschwindigkeit könne man auch als routinierter Fahrer nicht wahrnehmen (act. 271; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 4). Aufgrund des Beweisergebnisses ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen, welches allerdings zu einer bewussten Fahrlässigkeit tendiert. Angesichts dieses Umstands wirkt sich die subjektive Tatschwere verschuldensmindernd aus.

E. 3.8 In Beachtung sämtlicher objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten zeigt sich somit, dass sich lediglich die Überschreitung des Grenzwertes gemäss Art 90 Abs. 4 lit. c SVG um 10 km/h in geringfügigem Ausmass zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, während das eventualvorsätzliche Handeln verschuldensmindernd zu werten ist. Entsprechend ist das Verschulden im Zwischenergebnis als leicht zu qualifizieren. Die innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmende und diesem Verschulden entsprechende (hypothetische) Strafe ist daher am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzen. Täterkomponenten

E. 3.9 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 5 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er sei zurzeit erwerbslos, lebe mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche zwei Tattoo-Studios betreibe, und betreue deren 12-jährigen Sohn (Protokoll KGer, S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind in Übereinstimmung mit dem Strafgericht neutral zu werten, namentlich ist keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben. Das Geständnis und die Reuebekundungen des Beschuldigten wurden angesichts der erdrückenden Beweislast zu Recht nur äusserst zurückhaltend strafmindernd berücksichtigt.

E. 3.10 Im Weiteren ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, wobei ihm gemäss Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB von den Urteilen, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, lediglich diejenigen entgegenzuhalten sind, welche weniger als 10 Jahre zurückliegen. Entsprechend sind das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 6. Juli 2010 wegen Trunkenheit im Strassenverkehr (Geldstrafe von 90 Tagessätzen; act. 6/3 f.), das Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 12. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 40 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'800.--; act. 29 ff.; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Februar 2017) sowie das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 4. Juli 2012 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Geldstrafe von 20 Tagessätzen; act. 6/5) zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Vorstrafen ist festzustellen, dass sich diese straferhöhend auswirken. Das Mass der Straferhöhung hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. In jedem Fall darf der Umstand, vorbestraft zu sein, einem Beschuldigten nur verhältnismässig angelastet werden ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 236 ff.).

E. 3.11 In Anbetracht der Vorstrafen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass die Vorstrafe wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung offenkundig als einschlägig zu werten ist. Aufgrund der weiteren Vorstrafen erhellt sodann, dass die Gültigkeit der Bestimmungen über den Strassenverkehr dem Beschuldigten bereits mehrfach persönlich verdeutlicht wurde. Gleichwohl hat er im vorliegend zu beurteilenden Fall erneut Verkehrsregeln verletzt. Mithin ist von einem belastenden automobilistischen Leumund auszugehen. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sämtliche Vorstrafen bereits länger zurückliegen. Entsprechend sind die Vorstrafen zwar straferhöhend zu würdigen, allerdings sind diese aufgrund des Zeitablaufs nicht in erheblichem Mass zu gewichten.

E. 3.12 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Sanktion aufgrund der Täterkomponenten in geringem Mass zu erhöhen ist. Strafmass und Strafart

E. 3.13 Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren, innerhalb dessen die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen ist, dem Umstand, wonach sich Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. Raser-Strafnorm) in rechtstaatlicher Hinsicht als ausserordentlich problematisch erweist und daher – auch in Bezug auf die Strafzumessung – sehr restriktiv auszulegen ist (vgl. zum Ganzen: KGer 460 15 55 vom 14. Juli 2015, E. 3.2.1), sowie in Beachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als tat- und täterangemessen. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

E. 4 Aufschub des Vollzugs

E. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der bedingte resp. der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Hingegen ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 9, N 15). Mithin setzt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs voraus, dass sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse, spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

E. 4.2 Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.).

E. 4.3 In casu sind die drei Vorstrafen (vgl. Ziffer 3.10 des vorliegenden Urteils) resp. der damit zusammenhängende belastende automobilistische Leumund zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Demgegenüber ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Übrigen strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Entsprechend den vorstehenden Darlegungen (vgl. Ziffer 3.7 des vorliegenden Urteils) liegt ausserdem bloss ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches zu einer bewussten Fahrlässigkeit tendiert. Auch hat der Beschuldigte keine Rechtsgüter Dritter gefährdet, zumal – im Vergleich mit anderen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – geradezu optimale Verhältnisse geherrscht haben. Mithin ist aus den Tatumständen in Bezug auf den Charakter des Beschuldigten nichts Belastendes abzuleiten. Im Weiteren spricht der Umstand für den Beschuldigten, dass er sich im Anschluss an seine Vorstrafe wegen Trunkenheit im Strassenverkehr in Behandlung begeben hat (act. 371). Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte glaubhaft dargelegt hat, sein Motorrad verkaufen zu wollen, wobei dieses für die Übergabe an den Händler vorbereitet gewesen sein soll (act. 373; Protokoll KGer, S. 5). Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte sozial gut integriert ist. Zwar hat er seine Arbeitsstelle verloren, gleichwohl wies er vor Kantonsgericht seine im Rahmen der Arbeitssuche geleisteten Bemühungen sowie die diesbezüglichen positiven Rückmeldungen nach. Ferner kümmert sich der Beschuldigte, solange er noch über keine Arbeitsstelle verfügt, um das Kind seiner Lebenspartnerin, während diese ihrer Arbeit nachgeht (Protokoll KGer, S. 3). Der Beschuldigte zeigt sodann deutlich Einsicht in das Unrecht seiner Tat und bereut diese offenkundig, was ebenfalls für eine günstige Prognose spricht. Zudem ist festzustellen, dass gegen den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Somit zeigt sich, dass einzig der belastende automobilistische Leumund zu Lasten des Beschuldigten zu werten ist. Demgegenüber weisen sämtliche weiteren relevanten Faktoren auf eine positive Täterpersönlichkeit bzw. auf eine günstige Prognose hin. Angesichts der Gegebenheit, wonach eine Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren ausschlaggebend ist, kann beim Beschuldigten nicht einzig gestützt auf seine Vorstrafen eine Schlechtprognose gestellt werden (vgl. BGE 115 IV 85, E. 3b; Pra 1989 Nr. 231 S. 810). Vielmehr ist in Anbetracht der Gesamtheit aller für den bedingten Strafvollzug relevanten Umstände zu konstatieren, dass namentlich aufgrund des Charakters des Täters in casu keine erheblichen Bedenken an dessen Legalbewährung bestehen. Entsprechend ist die grundsätzlich vermutete günstige Legalprognose nicht umzustossen und der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 13 Monaten vollumfänglich aufzuschieben. Mithin ist dem Beschuldigten – in Gutheissung seiner Berufung – der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

E. 4.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Vorliegend wurde der Vollzug der Strafe ganz aufgeschoben. Ungeachtet des Umstands, wonach dem Beschuldigten in casu keine Schlechtprognose gestellt werden kann, ist hinsichtlich der Bemessung der Probezeit der belastende automobilistische Leumund dennoch zu berücksichtigen. Entsprechend ist die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen, sondern auf drei Jahre zu erhöhen.

E. 5 Einziehung und Verwertung des Motorrads

E. 5.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Strafgericht zur Recht die Einziehung und Verwertung des Motorrads des Beschuldigten beschlossen hat. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a); und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b). Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen (Art. 90a Abs. 2 SVG). Die Einziehung stellt einen Eingriff in die von Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie dar und ist nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Nach der Botschaft soll nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des Tatfahrzeugs führen, sondern nur dann, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden und sie geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250, E. 2.3.3; BGer 1B_193/2014 vom 2. September 2014, E. 2.3.1). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gerichts über die Anordnung der Einziehung einen Ermessensentscheid darstellt, weshalb die Einziehung keine obligatorische ist. Im Zweifel ist daher auf eine Einziehung zu verzichten und die Einziehung weiterhin als Ausnahme zu praktizieren ( Markus Husmann , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90a N 62 f.).

E. 5.2 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 4.3 erhellt, dass keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Beschuldigten bestehen. Demzufolge ist in Bezug auf die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b StPO davon auszugehen, dass das Motorrad in der Hand des Beschuldigten in der Zukunft keine Gefährdung für die Verkehrssicherheit darstellt und dessen Einziehung weder geeignet noch notwendig ist, um ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. Es zeigt sich somit, dass die Voraussetzungen zur Einziehung und Verwertung des Motorrads des Beschuldigten nicht erfüllt sind, weshalb seine Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von Fr. 4'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Staates, zumal der Beschuldigte nur marginal unterlegen ist. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die notwendige, amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, seine Honorarnote vom 13. Februar 2017 ein, welche einen Aufwand von 13.5 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 3.5 Stunden (einschliesslich Weg) einzusetzen, weshalb Advokat Christian Möcklin für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'487.50 (inklusive Auslagen von Fr. 87.50) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 279.--, insgesamt somit Fr. 3'766.50, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Dispositiv
  1. A.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 6 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB Art. 43 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
  2. Das Motorrad Kawasaki J Ninja ZX-10R (inkl. Zündschlüssel und Fahrzeugausweis) wird in Anwendung von Art. 90a Abs. 1 SVG eingezogen und gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG verwertet. Der Erlös wird unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten (inkl. Aufbewahrungskosten) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt .
  3. Die Beschlagnahme des Kontrollschilds X.____ wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO aufgehoben . Das Kontrollschild wird beim Strassenverkehrsamt des Kantons B.____ belassen.
  4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘514.90, den Lagerungskosten für das beschlagnahmte Motorfahrzeug in Höhe von Fr. 456.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 4‘760.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:
  6. A.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
  7. Die Beschlagnahme des Motorrads Kawasaki J Ninja ZX-10R (inkl. Zündschlüssel und Fahrzeugausweis) wird aufgehoben und dieses wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, wird ein Honorar von Fr. 3'487.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 279.--, insgesamt somit Fr. 3'766.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.02.2017 460 16 146

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2017 (460 16 146) Strafrecht Qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2016 A. Mit Urteil vom 12. April 2016 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner legte die Vorinstanz fest, dass das Motorrad Kawasaki J Ninja ZX-10R (inkl. Zündschlüssel und Fahrzeugausweis) eingezogen und verwertet werde, wobei der Erlös unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten (inkl. Aufbewahrungskosten) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt werde (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann hob das Strafgericht die Beschlagnahme des Kontrollschilds X.____ auf und hielt fest, dass das Kontrollschild beim Strassenverkehrsamt des Kantons B.____ belassen werde (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann im Übrigen auf die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, mit Eingabe vom 15. April 2016 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 11. Juli 2016 beantragte der Beschuldigte, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen und es sei das beschlagnahmte Motorrad an ihn herauszugeben, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin zu bewilligen sei. C. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft setzte mit Verfügung vom 12. Juli 2016 Advokat Christian Möcklin als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren ein und stellte fest, dass die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Staat (vorläufig) bevorschusst werden, wobei über eine endgültige Kostentragung am Ende des Verfahrens entschieden werde. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, die Anschlussberufung und begehrte, der Beschuldigte sei der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, zu verurteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil unter Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. E. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 3. August 2016 den Beweisantrag, es seien die Akten des Verfahrens des Strafgerichts Basel-Landschaft Y.____ beizuziehen, zumal dieses Verfahren ebenfalls ein sogenanntes Raserdelikt betroffen habe, bei welchem die beschuldigte Person über Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrs verfügt habe. F. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies den Beweisantrag des Beschuldigten vom 3. August 2016 in der Folge mit Verfügung vom 4. August 2016 als nicht erforderlich ab. G. Mit Eingabe vom 16. September 2016 verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre mit Anschlussberufungserklärung vom 16. September 2016 gemachten Ausführungen und verzichtete auf weitergehende Darlegungen. H. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 28. September 2016 an seinen mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2016 gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es sei die Berufung des Beschuldigten unter Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. J. Der Beschuldigte begehrte mit Eingabe vom 8. November 2016, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. K. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft lud mit Verfügung vom 16. November 2016 die Parteien unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 StPO ein, mitzuteilen, ob sie mit der Behandlung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren einverstanden sind oder nicht. L. Mit Eingabe vom 22. November 2016 teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass sie keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens geltend mache. M. Der Beschuldigte legte mit Eingabe vom 28. November 2016 dar, er wünsche sich die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, zumal er persönlich angehört werden und Stellung nehmen möchte. N. Mit Verfügung vom 30. November 2016 legte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass das mündliche Verfahren durchgeführt werde. O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Christian Möcklin, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 15. April 2016 (Berufungsanmeldung) respektive vom 11. Juli 2016 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Juli 2016 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2016 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während die Staatsanwaltschaft die Bemessung der Strafe beanstandet, rügt der Beschuldigte sowohl die Bemessung der Strafe als auch die Einziehung und Verwertung des Motorrads. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 2. Vorbringen der Parteien 2.1 Der Beschuldigte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass entgegen der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung die Tatsache, dass sich am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Bushaltestelle befunden habe, nicht derart zu seinen Lasten bewertet werden dürfe, zumal sich diese auf einem Strassenabschnitt befinde, auf welchem mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden dürfe. Auch seien in diesem Zusammenhang keine abstrakten Überlegungen anzustellen, sondern es sei auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Demgemäss habe die Geschwindigkeitsübertretung ausserorts, auf einer geraden und übersichtlichen Strecke stattgefunden, wobei der Beschuldigte die Strecke gekannt habe und die Sicht- sowie Witterungsbedingungen gut gewesen seien. Auch habe nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht und an der besagten Bushaltestelle seien weder ein Bus noch wartende Personen gewesen. Ausserdem habe keine (konkrete) Drittgefährdung stattgefunden. Die Freiheitsstrafe sei daher auf zwölf Monate zu reduzieren. Im Weiteren sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, zumal ihm eine gute Prognose gestellt werden könne. Er verfüge lediglich über eine einschlägige Vorstrafe, welche über fünf Jahre in der Vergangenheit liege. Diese führe in casu nicht zu einer Schlechtprognose. Die beiden weiteren, in Deutschland begangenen Vorstrafen seien hingegen nicht einschlägig, da sie keine Geschwindigkeitsübertretungen, sondern fahrlässige Trunkenheit im Verkehr resp. fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis betreffen würden. Ausserdem würden die Delikte über drei bzw. fast fünf Jahre zurückliegen. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zum ersten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde und sozial integriert sei, weshalb die Schock- und Warnwirkung einer bedingten Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wäre zudem die Verbindung einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe in Betracht zu ziehen. In Bezug auf die Einziehung und Verwertung des Motorrads rügt der Beschuldigte sodann, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in skrupelloser Weise begangen. Die Einziehungsbestimmung sei jedoch auf besonders krasse Verhaltensweisen beschränkt. Auch sei keine negative Gefährdungs- bzw. Rückfallprognose zu stellen, da der frühere Geschwindigkeitsverstoss zeitlich weit zurück liege und er überdies Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeige. Ohnehin sei ein Privatverkauf durch den Beschuldigten das geeignetere Mittel, zumal andernfalls dieses anlässlich einer Versteigerung allenfalls zu günstig zwangsverkauft werde. Der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entgegnet der Beschuldigte, sein Verschulden wiege eher leicht, da keine konkrete Drittgefährdung stattgefunden habe. Auch habe er durchwegs ausgesagt, es sei ihm zwar bewusst gewesen, dass er zu schnell fahre. Allerdings habe er nicht realisiert, dass er derart schnell fahre. 2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen aus, die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten seien bei der Strafzumessung zu wenig gewichtet worden. Entsprechend sei die Sanktion zu erhöhen. Überdies sei zu rügen, dass die Vorinstanz eine Sanktion am unteren Strafrahmen ausgesprochen habe, obwohl sie von einem mittleren Verschulden ausgegangen sei. Mithin habe das Strafgericht das Verschulden bei der Bemessung der Höhe der Sanktion zu wenig gewichtet. In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, die Vorstrafen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Fahrberechtigung würden beide aus dem Bereich des Strassenverkehrs stammen, weshalb diese als einschlägig zu betrachten seien. Entsprechend habe der Beschuldigte bereits mehrfach manifestiert, dass er nicht fähig sei, sich an die Strassenverkehrsregeln zu halten. Bei der Prognosebildung müsse in jedem Fall der automobilistische Leumund berücksichtigt werden. Folglich sei eine ungünstige Legalprognose zu stellen und die Strafe zwingend zu erhöhen. Bezüglich der Einziehung und Verwertung des Motorrads macht die Staatsanwaltschaft geltend, die entsprechenden Voraussetzungen seien bei einer qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln wie sie in casu vorliege in der Regel gegeben. Auch könne der Beschuldigte mit der Einziehung des fraglichen Fahrzeugs von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden, zumal keine mildere Massnahme als die Einziehung zum Erreichen des Schutzziels gegeben sei. 3. Bemessung der Strafe 3.1 Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 3.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). 3.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Der entsprechende Strafrahmen beträgt gemäss Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Tatkomponenten 3.4 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – nach Abzug der Messtoleranz von 7 km/h – um 70 km/h überschritten hat. Mithin betrug seine massgebende Geschwindigkeit 150 km/h (vgl. act. 137), weshalb er den ausschlaggebenden Schwellenwert zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG von 140 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zuzüglich Überschreitung von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG) um 10 km/h bzw. rund 7% überschritten hat. Soweit die Vorinstanz diesen Umstand zu Lasten des Beschuldigten wertet, ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der bereits bedeutenden Minimalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG für das Überschreiten der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen gesetzlich definierten Wert (in casu gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um mindestens 60 km/h) und damit für ein rein abstraktes Gefährdungsdelikt der Umstand, dass der Beschuldigte diesen Grenzwert nach Abzug der Sicherheitsmarge um weitere 10 km/h überschritten hat, nicht automatisch zu einer Erhöhung der Mindeststrafe führt. Die Strafzumessung ist nicht alleine das Ergebnis eines linearen Anstiegs der Sanktion in Relation zur festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Neben der gefahrenen Geschwindigkeit sind gleichermassen die weiteren Tatumstände und Täterkomponenten zu berücksichtigen, wie etwa das Ausmass des tatsächlich geschaffenen Risikos, wodurch die Geschwindigkeit lediglich eines von mehreren Strafzumessungskriterien darstellt, welches je nach den vorherrschenden Verhältnissen mehr oder weniger Gewicht erhält (vgl. zum Ganzen: KGer 460 15 55, E. 3.1.2 ff., E. 3.3.1 ). Entsprechend ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass eine Überschreitung des ausschlaggebenden Grenzwertes um 10 km/h vorliegt, welche sich somit im unteren Bereich einer möglichen Überschreitung befindet. Entsprechend kann sich allein diese Überschreitung des Grenzwertes gemäss Art 90 Abs. 4 lit. c SVG nicht schwer zu Lasten des Beschuldigten auswirken. 3.5 Im Weiteren ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – festzustellen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts auf einer geraden und übersichtlichen Strecke ereignet hat, während nur ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Auch waren die Sicht- und Witterungsverhältnisse günstig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Strecke gut kannte, zumal diese sein damaliger Arbeitsweg war. Soweit die Vorinstanz erwägt, an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte die Geschwindigkeit überschritten habe, habe sich eine Bushaltestelle befunden, weshalb das Risiko von Personen auf der Fahrbahn bestanden habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen unbestritten ist, dass übersichtliche Verhältnisse vorlagen, wobei die Sicht- und Witterungsverhältnisse günstig waren. Diese Feststellungen haben auch im Hinblick auf die Bushaltestelle Geltung, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte allfällige wartende Personen bereits aus der Ferne hätte erkennen können. Hinzu kommt, dass es sich keineswegs um eine häufig frequentierte Bushaltestelle handelt. Vielmehr fährt der Bus nur einmal pro Stunde und es befindet sich ausserdem kein Wohngebiet in der Nähe. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bushaltestelle in einer Zone mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befindet, weshalb der die Haltestelle passierende Verkehr allgemein mit einem relativ hohen Tempo an dieser vorbeifährt. Im Weiteren ist unbestritten, dass sich im Tatzeitpunkt weder ein Bus noch Personen an der Bushaltestelle aufgehalten haben. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte an einer selten frequentierten Bushaltestelle vorbeifuhr, kann sich nicht zu seinen Lasten auswirken, zumal sich aufgrund des Beweisergebnisses keine Person in der Nähe befand und der Beschuldigte aufgrund der günstigen Verhältnisse allfällige Personen hätte rechtzeitig erkennen können. Mithin hat in der konkreten Situation kein bedeutendes Risiko bestanden. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, allfällige Personen rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Folglich war das Risiko eines Unfalls resp. die Gefahr für allfällige Drittpersonen nicht erhöht, weshalb die Gegebenheit, dass sich eine wenig frequentierte Bushaltestelle in der Nähe der Fahrbahn befand, nicht zu Lasten des Beschuldigten, sondern neutral zu werten ist. 3.6 Des Weiteren hat die Überschreitung der Geschwindigkeit keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Im Gegenteil hätte sich der Beschuldigte als Motorradfahrer bei einem allfälligen brüsken Fahrmanöver aufgrund einer unerwarteten Verkehrssituation in erster Linie selbst gefährdet. Insoweit sind daher keine weiteren objektiven Tatkomponenten ersichtlich, welche sich zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten kann daher festgestellt werden, dass die objektive Tatschwere leicht bis mittelschwer wiegt. 3.7 Im Weiteren ist sodann die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Soweit das Strafgericht hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Weiteres hätte vermieden werden können, da sie ohne ersichtlichen Grund erfolgt sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die blosse Vermeidbarkeit der Delinquenz eine Voraussetzung der Strafbarkeit, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu werten ist. Überdies ist in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zu Protokoll gab, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er derart schnell gefahren sei. Er habe seine Geschwindigkeit auf 125 – 135 km/h geschätzt und sei nicht davon ausgegangen, dass er mit der gemäss Sachverhalt erstellten Geschwindigkeit von 150 km/h gefahren sei (act. 269 f.). Er habe das Motorrad nur kurz beschleunigt, wobei er allerdings kein Gespür gehabt habe für die Wucht der kurzzeitigen Beschleunigung, zumal er sich nicht auf den Tachometer, sondern vielmehr auf die Strasse konzentriert habe. Den Unterschied zwischen der von ihm angenommenen und der tatsächlichen Geschwindigkeit könne man auch als routinierter Fahrer nicht wahrnehmen (act. 271; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 4). Aufgrund des Beweisergebnisses ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen, welches allerdings zu einer bewussten Fahrlässigkeit tendiert. Angesichts dieses Umstands wirkt sich die subjektive Tatschwere verschuldensmindernd aus. 3.8 In Beachtung sämtlicher objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten zeigt sich somit, dass sich lediglich die Überschreitung des Grenzwertes gemäss Art 90 Abs. 4 lit. c SVG um 10 km/h in geringfügigem Ausmass zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, während das eventualvorsätzliche Handeln verschuldensmindernd zu werten ist. Entsprechend ist das Verschulden im Zwischenergebnis als leicht zu qualifizieren. Die innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmende und diesem Verschulden entsprechende (hypothetische) Strafe ist daher am untersten Rand des Strafrahmens festzusetzen. Täterkomponenten 3.9 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 5 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er sei zurzeit erwerbslos, lebe mit seiner Lebenspartnerin zusammen, welche zwei Tattoo-Studios betreibe, und betreue deren 12-jährigen Sohn (Protokoll KGer, S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind in Übereinstimmung mit dem Strafgericht neutral zu werten, namentlich ist keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben. Das Geständnis und die Reuebekundungen des Beschuldigten wurden angesichts der erdrückenden Beweislast zu Recht nur äusserst zurückhaltend strafmindernd berücksichtigt. 3.10 Im Weiteren ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, wobei ihm gemäss Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB von den Urteilen, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, lediglich diejenigen entgegenzuhalten sind, welche weniger als 10 Jahre zurückliegen. Entsprechend sind das Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 6. Juli 2010 wegen Trunkenheit im Strassenverkehr (Geldstrafe von 90 Tagessätzen; act. 6/3 f.), das Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 12. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Geldstrafe von 40 Tagessätzen und Busse von Fr. 1'800.--; act. 29 ff.; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Februar 2017) sowie das Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 4. Juli 2012 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Geldstrafe von 20 Tagessätzen; act. 6/5) zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Vorstrafen ist festzustellen, dass sich diese straferhöhend auswirken. Das Mass der Straferhöhung hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. In jedem Fall darf der Umstand, vorbestraft zu sein, einem Beschuldigten nur verhältnismässig angelastet werden ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 236 ff.). 3.11 In Anbetracht der Vorstrafen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass die Vorstrafe wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung offenkundig als einschlägig zu werten ist. Aufgrund der weiteren Vorstrafen erhellt sodann, dass die Gültigkeit der Bestimmungen über den Strassenverkehr dem Beschuldigten bereits mehrfach persönlich verdeutlicht wurde. Gleichwohl hat er im vorliegend zu beurteilenden Fall erneut Verkehrsregeln verletzt. Mithin ist von einem belastenden automobilistischen Leumund auszugehen. Dennoch kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass sämtliche Vorstrafen bereits länger zurückliegen. Entsprechend sind die Vorstrafen zwar straferhöhend zu würdigen, allerdings sind diese aufgrund des Zeitablaufs nicht in erheblichem Mass zu gewichten. 3.12 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Sanktion aufgrund der Täterkomponenten in geringem Mass zu erhöhen ist. Strafmass und Strafart 3.13 Angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren, innerhalb dessen die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen ist, dem Umstand, wonach sich Art. 90 Abs. 3 SVG (sog. Raser-Strafnorm) in rechtstaatlicher Hinsicht als ausserordentlich problematisch erweist und daher – auch in Bezug auf die Strafzumessung – sehr restriktiv auszulegen ist (vgl. zum Ganzen: KGer 460 15 55 vom 14. Juli 2015, E. 3.2.1), sowie in Beachtung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als tat- und täterangemessen. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 4. Aufschub des Vollzugs 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der bedingte resp. der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Hingegen ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 9, N 15). Mithin setzt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs voraus, dass sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse, spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2). 4.2 Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.). 4.3 In casu sind die drei Vorstrafen (vgl. Ziffer 3.10 des vorliegenden Urteils) resp. der damit zusammenhängende belastende automobilistische Leumund zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Demgegenüber ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Übrigen strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Entsprechend den vorstehenden Darlegungen (vgl. Ziffer 3.7 des vorliegenden Urteils) liegt ausserdem bloss ein eventualvorsätzliches Handeln vor, welches zu einer bewussten Fahrlässigkeit tendiert. Auch hat der Beschuldigte keine Rechtsgüter Dritter gefährdet, zumal – im Vergleich mit anderen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – geradezu optimale Verhältnisse geherrscht haben. Mithin ist aus den Tatumständen in Bezug auf den Charakter des Beschuldigten nichts Belastendes abzuleiten. Im Weiteren spricht der Umstand für den Beschuldigten, dass er sich im Anschluss an seine Vorstrafe wegen Trunkenheit im Strassenverkehr in Behandlung begeben hat (act. 371). Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte glaubhaft dargelegt hat, sein Motorrad verkaufen zu wollen, wobei dieses für die Übergabe an den Händler vorbereitet gewesen sein soll (act. 373; Protokoll KGer, S. 5). Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte sozial gut integriert ist. Zwar hat er seine Arbeitsstelle verloren, gleichwohl wies er vor Kantonsgericht seine im Rahmen der Arbeitssuche geleisteten Bemühungen sowie die diesbezüglichen positiven Rückmeldungen nach. Ferner kümmert sich der Beschuldigte, solange er noch über keine Arbeitsstelle verfügt, um das Kind seiner Lebenspartnerin, während diese ihrer Arbeit nachgeht (Protokoll KGer, S. 3). Der Beschuldigte zeigt sodann deutlich Einsicht in das Unrecht seiner Tat und bereut diese offenkundig, was ebenfalls für eine günstige Prognose spricht. Zudem ist festzustellen, dass gegen den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren erstmals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Somit zeigt sich, dass einzig der belastende automobilistische Leumund zu Lasten des Beschuldigten zu werten ist. Demgegenüber weisen sämtliche weiteren relevanten Faktoren auf eine positive Täterpersönlichkeit bzw. auf eine günstige Prognose hin. Angesichts der Gegebenheit, wonach eine Gesamtwürdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren ausschlaggebend ist, kann beim Beschuldigten nicht einzig gestützt auf seine Vorstrafen eine Schlechtprognose gestellt werden (vgl. BGE 115 IV 85, E. 3b; Pra 1989 Nr. 231 S. 810). Vielmehr ist in Anbetracht der Gesamtheit aller für den bedingten Strafvollzug relevanten Umstände zu konstatieren, dass namentlich aufgrund des Charakters des Täters in casu keine erheblichen Bedenken an dessen Legalbewährung bestehen. Entsprechend ist die grundsätzlich vermutete günstige Legalprognose nicht umzustossen und der Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Freiheitsstrafe von 13 Monaten vollumfänglich aufzuschieben. Mithin ist dem Beschuldigten – in Gutheissung seiner Berufung – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4.4 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Vorliegend wurde der Vollzug der Strafe ganz aufgeschoben. Ungeachtet des Umstands, wonach dem Beschuldigten in casu keine Schlechtprognose gestellt werden kann, ist hinsichtlich der Bemessung der Probezeit der belastende automobilistische Leumund dennoch zu berücksichtigen. Entsprechend ist die Probezeit nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen, sondern auf drei Jahre zu erhöhen. 5. Einziehung und Verwertung des Motorrads 5.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Strafgericht zur Recht die Einziehung und Verwertung des Motorrads des Beschuldigten beschlossen hat. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (lit. a); und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (lit. b). Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen (Art. 90a Abs. 2 SVG). Die Einziehung stellt einen Eingriff in die von Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie dar und ist nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Nach der Botschaft soll nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des Tatfahrzeugs führen, sondern nur dann, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden und sie geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250, E. 2.3.3; BGer 1B_193/2014 vom 2. September 2014, E. 2.3.1). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Gerichts über die Anordnung der Einziehung einen Ermessensentscheid darstellt, weshalb die Einziehung keine obligatorische ist. Im Zweifel ist daher auf eine Einziehung zu verzichten und die Einziehung weiterhin als Ausnahme zu praktizieren ( Markus Husmann , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90a N 62 f.). 5.2 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 4.3 erhellt, dass keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Beschuldigten bestehen. Demzufolge ist in Bezug auf die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b StPO davon auszugehen, dass das Motorrad in der Hand des Beschuldigten in der Zukunft keine Gefährdung für die Verkehrssicherheit darstellt und dessen Einziehung weder geeignet noch notwendig ist, um ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. Es zeigt sich somit, dass die Voraussetzungen zur Einziehung und Verwertung des Motorrads des Beschuldigten nicht erfüllt sind, weshalb seine Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von Fr. 4'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Staates, zumal der Beschuldigte nur marginal unterlegen ist. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juli 2016 wurde dem Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die notwendige, amtliche Verteidigung bewilligt. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, seine Honorarnote vom 13. Februar 2017 ein, welche einen Aufwand von 13.5 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) ausweist. Für die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung sind ausserdem 3.5 Stunden (einschliesslich Weg) einzusetzen, weshalb Advokat Christian Möcklin für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'487.50 (inklusive Auslagen von Fr. 87.50) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 279.--, insgesamt somit Fr. 3'766.50, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2016, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 6 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB Art. 43 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. Das Motorrad Kawasaki J Ninja ZX-10R (inkl. Zündschlüssel und Fahrzeugausweis) wird in Anwendung von Art. 90a Abs. 1 SVG eingezogen und gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG verwertet. Der Erlös wird unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten (inkl. Aufbewahrungskosten) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft ausgehändigt .

3. Die Beschlagnahme des Kontrollschilds X.____ wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO aufgehoben . Das Kontrollschild wird beim Strassenverkehrsamt des Kantons B.____ belassen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘514.90, den Lagerungskosten für das beschlagnahmte Motorfahrzeug in Höhe von Fr. 456.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 4‘760.10 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern 1 und 2 wie folgt abgeändert:

1. A.____ wird der qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschlagnahme des Motorrads Kawasaki J Ninja ZX-10R (inkl. Zündschlüssel und Fahrzeugausweis) wird aufgehoben und dieses wird nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. April 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'100.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, wird ein Honorar von Fr. 3'487.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 279.--, insgesamt somit Fr. 3'766.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.