gewerbsmässiger Betrug etc.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge zeigt sich sodann, dass die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, die Strafzumessung, das Beschlagnahmegut, die Parteientschädigung sowie die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht und ist zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der vom 20. November 2012 bis zum 21. Dezember 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen) sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (getilgt durch Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz) zu verurteilen.
E. 6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. Kosten […]
Dispositiv
- B.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 20. November 2012 bis zum 21. Dezember 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , getilgt durch Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz , in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
- a) Die beschlagnahmten Gegenstände (sieben Videokamerakassetten und ein Videokassettenadapter [Pos. 5, 12; G29237, G29239], diverse Fotografien [Pos. 11, 27; G29238, G29247], diverse Unterlagen in türkischer Sprache und zwei Schlüssel [Pos. 14-16, 19, 24; G29240, G29241, G29242, G29244, G29245], zwei BMW-Servicehefte, davon eines inkl. Abgas-Wartungsdokument, Leasing-, Darlehens- und Teilzahlungsverträge inkl. zugehörende Unterlagen [Pos. 17, 29, G-1, G-2; G29243, G29250, G29251, G29252] sowie diverse Unterlagen in deutscher Sprache und ein Familienbüchlein [Pos. 25, 28, 33; G29246, G29248, G29253]) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B.____ zurückgegeben . B.____ erhält eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, um die beschlagnahmten Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen, ansonsten diese bei den Akten verbleiben. b) Der Nettoverwertungserlös aus dem beschlagnahmten Motorfahrzeug der Marke Mercedes-Benz in Höhe von Fr. 959.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO im Betrag von Fr. 300.-- mit der ausgefällten Busse verrechnet und im Betrag von Fr. 659.-- an die Verfahrenskosten angerechnet .
- B.____ wird dazu verurteilt , der Pensionskasse A.____ Fr. 290‘240.45 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
- a) B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47‘398.20 (inkl. Zusatzanklage), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 8‘762.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, unter Anrechnung von Fr. 659.-- aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz. b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. St. Suter in Höhe von Honorar bis 31.12.2013: 45.5 Std. à Fr. 180.-- Fr. 8‘190.00 Honorar ab 01.01.2014: 34.5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 6‘900.00 Honorar HV: 11.5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 2‘300.00 Auslagen Fr. 1‘722.30 8% MwSt. auf Fr. 19‘112.30 Fr. 1‘529.00 Total Fr. 20‘641.30 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 21'725.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 20'000.-- sowie Auslagen von Fr. 1'725.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, ein Honorar von Fr. 7'898.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 631.85, insgesamt somit Fr. 8'529.85, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.11.2016 460 15 273
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. November 2016 (460 15 273) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Markus Clausen, Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Privatklägerin Pensionskasse A.____ , Privatklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2015 A. Mit Urteil vom 27. August 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ des gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der vom 20. November 2012 bis zum 21. Dezember 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, getilgt durch Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände, der Zivilforderung, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf die Ziffer 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, mit Eingabe vom 28. August 2015 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 10. Dezember 2015 begehrte der Beschuldigte, er sei in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts von der Anklage freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei die amtliche Verteidigung zu gewähren, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, bei der psychiatrischen Klinik in Liestal ein Bericht über die stationären Aufenthalte in den Jahren 2014 und 2015 einzuholen, Prof. Dr. C.____ zur Verhandlung zu laden, beim behandelnden Arzt PD Dr. D.____ ein Bericht über die laufende Behandlung sowie Diagnose einzuholen und dieser sei überdies zur Verhandlung zu laden. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. Ferner stellte die Staatsanwaltschaft das Rechtsbegehren, es seien die Verfahrensanträge des Beschuldigten abzuweisen, eventualiter, falls Prof. Dr. C.____ oder der behandelnde Arzt zur Verhandlung geladen würden, sei Dr. E.____ ebenfalls zur Verhandlung zu laden. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Privatkläger innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung weder begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. E. Mit Berufungsbegründung vom 12. Februar 2016 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 10. Dezember 2015 gestellten Anträge und begehrte ergänzend, betreffend der Zusatzanklage sei eine Busse von Fr. 300.-- auszusprechen. Ausserdem sei bei der psychiatrischen Klinik in Liestal ein Bericht über den gegenwärtigen stationären Aufenthalt einzuholen. F. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 3. März 2016 die Rechtsbegehren, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Überdies seien die Verfahrensanträge des Beschuldigten abzuweisen und es sei das vom Beschuldigten eingereichte Privatgutachten (Bericht) von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 aus dem Recht zu weisen. G. Mit Stellungnahme vom 16. März 2016 beantragte die Pensionskasse A.____, es seien das Urteil und die mit dem Urteil ihr zugesprochene Zivilforderung zu bestätigen. H. Mit Verfügung vom 30. März 2016 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Ferner bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit Advokat Dr. Stefan Suter. Die Verfahrensanträge des Beschuldigten, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und es seien Prof. Dr. C.____ sowie PD Dr. D.____ zur Verhandlung zu laden, wurden unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO abgewiesen. Hingegen verfügte der Präsident, dass beim behandelnden Arzt PD Dr. D.____ sowie bei der psychiatrischen Klinik Liestal alle bisherigen sowie ein aktueller Bericht eingeholt würden. Ausserdem wies der Präsident die Verfahrensanträge der Staatsanwaltschaft, es sei das eingereichte Privatgutachten (Bericht) von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 aus dem Recht zu weisen und es seine das vorgenannte Privatgutachten sowie die Arztberichte der psychiatrischen Klinik Liestal Dr. E.____ zur Stellungnahme zuzustellen, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO ab. I. Am 20. April 2016 reichte PD Dr. D.____ einen aktuellen Bericht betreffend den Beschuldigten sowie den Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Liestal vom 10. Dezember 2015 ein. J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 nahm der Beschuldigte Stellung zum Bericht von PD Dr. D.____ vom 20. April 2016 und begehrte, es seien PD Dr. D.____ sowie Prof. Dr. C.____ zur Verhandlung zu laden und dort zu befragen, unter o/e-Kostenfolge. K. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Stellung zum Bericht von PD Dr. D.____ vom 20. April 2016. L. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Verfahrensantrag des Beschuldigten, es seien PD Dr. D.____ und Prof. Dr. C.____ zur Verhandlung zu laden und dort zu befragen, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO ab. Sodann ersuchte er Dr. E.____ in Abänderung der Verfügung vom 30. März 2016, dem Kantonsgericht eine Stellungnahme betreffend die Berichte von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 und 20. April 2016 sowie den Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Liestal vom 10. Dezember 2015 einzureichen. M. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 nahm Dr. E.____ Stellung zu den Berichten von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 und 20. April 2016 sowie zum Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Liestal vom 10. Dezember 2015. N. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Stellung zur Eingabe von Dr. E.____ vom 9. Juli 2016. O. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 nahm der Beschuldigte Stellung zur Eingabe von Dr. E.____ vom 9. Juli 2016 und hielt an seinen Anträgen betreffend die Befragung von PD Dr. D.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie die Einholung eines Obergutachtens fest. P. Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die mit Eingabe vom 25. Juli 2016 wiederholten Verfahrensanträge des Beschuldigten, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und PD Dr. D.____ zur Verhandlung zu laden, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO ab. Q. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Stefan Suter, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte begehrte erneut, es seien Prof. Dr. C.____ sowie PD Dr. D.____ zur Verhandlung zu laden und überdies ein Obergutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieser Beweisanträge. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie die Zivilforderung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, die Entscheide betreffend die Beschlagnahme, die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung unangefochten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 2. Allgemeines 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 2.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 3. Beweisanträge Ladung und Befragung von Prof. Dr. C.____ 3.1 Der Beschuldigte stellt den Beweisantrag, es sei Prof. Dr. C.____ zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden und zu befragen. Zur Begründung führt er aus, Prof. Dr. C.____ habe beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernden Persönlichkeitsveränderungen festgestellt. Das Strafgericht habe den von der Verteidigung beigezogenen Facharzt aus rein formellen Gründen nicht vorgeladen. Im Hinblick auf die Wahrheitsfindung sei es jedoch notwendig, nicht nur den von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen anzuhören. 3.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, Prof. Dr. C.____ habe die Diagnose des Therapeuten des Beschuldigten, Dr. F.____, initial unterstützt und mediativ begleitet, weshalb er ein erhöhtes Interesse habe, diese im Nachhinein zu rechtfertigen. Die Vorbefassung von Prof. Dr. C.____ ergebe sich aus seinem Gutachten, in welchem er selektiv nur jene Unterlagen berücksichtige, welche seine ursprüngliche Diagnose stützen würden. Ohnehin handle es sich bei Prof. Dr. C.____ um einen Psychologen, wobei das Bundesgericht wiederholt dargelegt habe, dass die gerichtliche Begutachtung von Psychiatern durchzuführen sei. 3.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien frist- und formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Max Hauri/Petra Venetz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.4 Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Zwar genügen gemäss gesetzlicher Umschreibung Zweifel am Gutachten, um von einer mangelhaften Expertise auszugehen. Richtigerweise vermag jedoch nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel die Mangelhaftigkeit zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 129 I 49, E. 4; BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 2.4; Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 14, 21 ff.). 3.5 Den vorliegenden Verfahrensakten ist zunächst zu entnehmen, dass sich Prof. Dr. C.____ bereits vor der Erstellung seines Privatgutachtens mit dem vorliegenden Fall befasste. Mithin hatte der Privatgutachter bereits im Rahmen der Fallvorstellung durch Dr. F.____ am 5. September 1995 mit dem Fall des Beschuldigten zu tun (act. 3727, 3743). Des Weiteren ist dem Bericht von Dr. F.____ vom 29. Februar 2016 zu entnehmen, dass sich Prof. Dr. C.____ anlässlich von Supervisionsgesprächen offenbar erneut mit dem Fall auseinandersetzte (act. 1993). Somit erhellt, dass sich Prof. Dr. C.____ bereits im Rahmen der früheren Diagnosestellung mit dem Fall des Beschuldigten in therapeutischer Hinsicht befasste. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass an der therapeutischen Behandlung mitwirkende Personen im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Patienten aussagen ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 39), weshalb Prof. Dr. C.____ die Anforderungen an einen unabhängigen Sachverständigen angesichts der Vorbefassung nicht zu erfüllen vermag. Im Weiteren ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach als sachverständige Person in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen ist. Ausnahmen sind dabei nur schwer vorstellbar, zumal der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kompetent ist, allfällige körperliche oder organische Ursachen zu diagnostizieren oder auszuschliessen (BGE 140 IV 49, E. 2.7). In Bezug auf Prof. Dr. C.____ ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei diesem um einen Psychologen handelt, weshalb er entsprechend der Rechtsprechung als sachverständige Person nicht in Frage kommt. Mithin erfüllt der Privatgutachter die von der Praxis gestellten Anforderungen an die sachverständige Person im Sinne von Art. 183 Abs. 1 StPO nicht. Auch aus diesem Grund ist er nicht zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung von Prof. Dr. C.____ erhebliche, nicht bereits bekannte Tatsachen betreffend den Fall des Beschuldigten beweisen soll, zumal seine mit Privatgutachten vom 14. Dezember 2013 gemachten Ausführungen aktenkundig sind (act. 5097 ff.) und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein werden. Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei Prof. Dr. C.____ zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden und zu befragen, ist daher abzuweisen. Ladung und Befragung von PD Dr. D.____ 3.6 Vor den Schranken des Kantonsgerichts begehrt der Beschuldigte überdies, es sei PD Dr. D.____ zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden und zu befragen. Zur Begründung bringt er vor, PD Dr. D.____ sei zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und somit ein Krankheitsbild gegeben sei. Selbst wenn die vom Beschuldigten geschilderten Folterungen nicht der Realität entsprechen würden, bestehe gemäss PD Dr. D.____ dennoch kein Zweifel an der klinischen Relevanz des Krankheitszustands des Beschuldigten. Er sei daher anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu befragen. 3.7 Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, PD Dr. D.____ sei als behandelnder Arzt des Beschuldigten vorbefasst. Hinzu komme, dass er in seinem Bericht vom 1. Februar 2016 die Diagnose der Psychiatrischen Klinik Liestal übernehme, ohne selbst eine Diagnose zu stellen. 3.8 Den Berichten von PD Dr. D.____ ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. November 2015 bei diesem in Therapie befindet (Psychiatrischer Bericht von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016; Aktueller Bericht von PD Dr. D.____ vom 20. April 2016). Mithin handelt es sich bei PD Dr. D.____ um den behandelnden Arzt des Beschuldigten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei der Behandlung psychischer Krankheiten eine besondere Intensität der Arzt-Patienten-Beziehung vermutet wird. Anders als bei rein physischen Problemen muss sich der Therapeut vertieft mit der Person und der Persönlichkeit eines Patienten auseinandersetzen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Therapeuten im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Therapeuten gelten aufgrund ihrer Beziehungsnähe zum Betroffenen daher generell als befangen ( Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 39). Folglich kann PD Dr. D.____ von vornherein keine gutachterliche Stellung einnehmen. Ferner konnte sich PD Dr. D.____ im vorliegenden Verfahren wiederholt und umfassend zum Fall des Beschuldigten äussern. Entsprechend machte er mit seinem psychiatrischen Bericht vom 1. Februar 2016 ausführliche Darlegungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten und nahm ausserdem Stellung zum Gutachten von Dr. E.____. Des Weiteren ersuchte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 30. März 2016 PD Dr. D.____ um Einreichung eines aktuellen Berichts hinsichtlich des Beschuldigten. Angesichts dieser umfassenden Äusserungsmöglichkeiten sind von einer Befragung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die bisherigen Äusserungen grundsätzlich verständlich sind. Somit werden die Darlegungen von PD Dr. D.____ im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein. Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei PD Dr. D.____ zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden und zu befragen, ist daher abzuweisen. Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens 3.9 Im Weiteren begehrt der Beschuldigte, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen, zumal das Gutachten von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 nicht verwertbar sei. Namentlich sei der Sachverständige bei der Verhaftung des Beschuldigten sowie der Hausdurchsuchung anwesend gewesen, was eine klare Positionierung des Gutachters auf Seiten der Staatsanwaltschaft darstelle. Aufgrund der Parteinahme des Sachverständigen sowie der Einseitigkeit des Gutachtens erfülle die Expertise die Anforderungen an die Objektivität nicht. Sodann habe Prof. Dr. C.____ den Darlegungen von Dr. E.____ widersprochen, weshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens gegeben seien und ein Obergutachten einzuholen sei. Hinzu komme, dass auch Dr. F.____, Dr. J.____ sowie PD Dr. D.____ nicht von einer vorgetäuschten Krankheit ausgehen würden. 3.10 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 3. März 2016 vor, Dr. E.____ sei zur Hausdurchsuchung hinzugezogen worden, da der Beschuldigte gemäss seinem Beschwerdebild über keine Alltagskompetenzen verfüge und nur vor sich hin vegetiere. Es sei deshalb ein Anliegen der Staatsanwaltschaft gewesen, die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in einer Stresssituation durch einen forensischen Gutachter beurteilen zu lassen. Für die Überprüfung der Authentizität psychischer Beschwerden durch einen Sachverständigen sei die dem Betroffenen nicht bewusste Observation wichtig. Im Übrigen sehe die Strafprozessordnung die Teilnahme der sachverständigen Person an Verfahrenshandlungen ausdrücklich vor. Folglich weise das Gutachten von Dr. E.____ keinen Fehler auf und sei schlüssig. 3.11 Soweit der Beschuldigte vorbringt, Dr. E.____ sei nicht ausreichend objektiv, er mithin die Befangenheit des Sachverständigen geltend macht, ist zunächst auf den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Dezember 2014 zu verweisen. Gegenstand des besagten Beschlusses, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, war das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 25. August 2014, mit welchem er die Befangenheit von Dr. E.____ aufgrund dessen Teilnahme an der Hausdurchsuchung rügte. Die Beschwerdeinstanz ist dannzumal auf das Gesuch nicht eingetreten, zumal dieses klar verspätet gestellt wurde. Ohnehin ist in Bezug auf die Teilnahme des Sachverständigen an der Hausdurchsuchung vom 20. November 2012 festzustellen, dass der Beizug des Sachverständigen zu Verfahrenshandlungen in Art. 185 Abs. 2 StPO explizit vorgesehen ist. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, mit seinem Expertenwissen selbst von für seine Expertise erheblichen Sachverhaltsaspekten unmittelbar Kenntnis zu nehmen ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art 185 N 6), wie es in casu geschehen ist. Somit erhellt, dass die Teilnahme des Sachverständigen an der Hausdurchsuchung keineswegs zu rügen ist. 3.12 Im Weiteren ist in Bezug auf das Gutachten von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 (act. 109 ff.) sowie unter Hinweis auf die Würdigung der Gutachten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (Ziffern 4.30 ff. des vorliegenden Urteils) zu konstatieren, dass sich dieses als ausgesprochen umfassend erweist. Der Sachverständige befasst sich mit den vom Beschuldigten früher gemachten Aussagen und setzt sich ausführlich mit den Veränderungen der vom Beschuldigten berichteten gesundheitlichen Beschwerden auseinander. Sodann geht der Experte sowohl auf das vom Beschuldigten über die Jahre gegenüber den Ärzten dargelegte Verhalten als auch auf die im Rahmen der Observation beobachteten Handlungsweisen ein. Ausserdem setzt er sich mit den bisherigen Arztberichten und Gutachten auseinander und zeigt auf, weshalb er zu einer abweichenden Einschätzung kommt, wonach weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung aufrechterhalten werden könne. Ferner befasst sich der Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (act. 5343 ff.) ausgesprochen eingehend mit der Begutachtung von Prof. Dr. C.____ vom 14. Dezember 2013 sowie dessen Einwände hinsichtlich des Gutachtens von Dr. E.____ und führt nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, weshalb von der Diagnose von Prof. Dr. C.____, wonach der Beschuldigte an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernden Persönlichkeitsveränderungen leide, Abstand zu nehmen sei. Im Weiteren ist dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. bis zum 27. August 2015 (act. 5693 ff.) zu entnehmen, dass der Sachverständige Dr. E.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl durch das Gericht als auch den Beschuldigten befragt wurde (act. 5739 ff.). Dabei erläuterte der Sachverständige erneut in äusserst ausführlicher Weise seine Schlussfolgerungen und setzte sich wiederum mit den Ausführungen von Prof. Dr. C.____ auseinander. Schliesslich setzte sich der Experte im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens mit Stellungnahme vom 9. Juli 2016 umfassend mit den Ausführungen von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 und 20. April 2016 sowie dem Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Liestal vom 10. Dezember 2015 auseinander. 3.13 Angesichts der umfassenden, schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegungen von Dr. E.____, namentlich auch der nachvollziehbaren Auseinandersetzungen mit den von seinen Ausführungen abweichenden Diagnosen und Depositionen von Prof. Dr. C.____ und PD Dr. D.____, zeigt sich, dass sich der Sachverständige nicht nur ausgesprochen intensiv mit der fraglichen Problematik auseinandersetzt, sondern dieser überdies klare Schlussfolgerungen darlegt, welche er ausgiebig begründet. Demzufolge erweisen sich die Darlegungen des Sachverständigen weder als unvollständig noch als unklar und es bestehen überdies auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 StPO. Somit erhellt, dass die Anordnung eines Obergutachtens entbehrlich und der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten daher abzuweisen ist. 4. Gewerbsmässiger Betrug (Anklage vom 11. Dezember 2013) 4.1 In seinem Urteil vom 27. August 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte habe sich anlässlich ärztlicher Untersuchungen und gegenüber den Sozialversicherungen seit Ende 1994 stets als gesundheitlich stark eingeschränkt präsentiert. Mithin habe der Beschuldigte jahrelang das Bild eines desolaten psychischen Gesundheitszustands, verbunden mit erheblichen Schmerzen und einhergehend mit einer gewissen sozialen Isolation, vermittelt. Unabhängig von den medizinischen Einschätzungen könne in Würdigung der Beweise allerdings festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte in seinem alltäglichen Leben völlig anders verhalten habe, als er dies gegenüber den Ärzten, den Sozialversicherungen sowie der Anlaufstelle Baselland getan habe. Diese Diskrepanzen seien derart gross, dass sich der Schluss einer Inszenierung durch den Beschuldigten aufdränge, mit welcher dieser wahrheitswidrig einen schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand dargestellt habe. In Beachtung der fachlichen Beurteilung durch Dr. E.____ zeige sich, dass der Beschuldigte im ganzen Zeitraum, in welchem er Leistungen der Invalidenversicherung und der Pensionskasse bezogen habe, nicht unter einer Erkrankung gelitten habe, durch welche seine Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt gewesen wäre. Gleichwohl habe er sich im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen und gegenüber den Sozialversicherungen jeweils unzutreffenderweise in einem desolaten Zustand präsentiert, der über allenfalls vorhandene Rückenschmerzen weit hinausgegangen sei. Der Beschuldigte beabsichtigte damit, finanzielle Leistungen zu erlangen, die ihm nicht zugestanden hätten und ihm bei wahrheitsgemässer Darstellung seines tatsächlichen Gesundheitszustands nicht entrichtet worden wären. Indem der Beschuldigte mittels zahlreicher Täuschungshandlungen zwei Sozialversicherungen geschädigte und dabei in der Art eines Berufes gehandelt habe, habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. 4.2 Mit Berufungsbegründung vom 12. Februar 2016 führt der Beschuldigte aus, er habe nicht selbst die Anträge für die Invalidenrente und die entsprechenden Renten in Revisionsverfahren erwirkt, sondern die behandelnden Ärzte. Es sei nicht möglich, dass er während vieler Jahre dem Arzt etwas vorgespielt haben soll und diesem dies nicht aufgefallen sei. Auch habe er beim behandelnden Arzt nicht auf eine Invalidenrente gedrängt. Ferner habe er sich sowohl vor als auch nach dem Strafverfahren in stationärer Therapie befunden, was ein arglistiger Betrüger nicht getan hätte. Sowohl Prof. Dr. C.____ als auch PD Dr. D.____ seien zum Schluss gekommen, der Beschuldigte leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ausserdem seien die Aussagen von G.____ und H.____ zu berücksichtigen, wonach diese über Jahre ein krankhaftes Verhalten des Beschuldigten festgestellt hätten. In Bezug auf die Observation des Beschuldigten sei sodann darauf hinzuweisen, dass psychisch erkrankte Menschen nicht dauerhaft geistig abwesend oder depressiv seien. Es gebe immer wieder luzide Intervalle. In Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Folterungen in der Türkei, welche das Strafgericht in Frage gezogen habe, sei auf die Ausführungen von Prof. Dr. C.____ zu verweisen, welcher darauf hingewiesen habe, dass Opfer von Misshandlungen häufig nicht über das Erlebte sprechen würden. Im Übrigen habe PD Dr. D.____ vorgebracht, dass das Krankheitsbild auch vorliegen würde, wenn es keine Folterungen gegeben habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte effektiv krank und arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb keine arglistige Täuschung und somit kein Betrug vorliege. 4.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt mit Berufungsantwort vom 3. März 2016 dar, der Beschuldigte habe sämtliche Behörden und involvierten Stellen über seine Geschäftsfähigkeit getäuscht und sich als hilflos und völlig unfähig dargestellt. Gleichwohl habe er über Jahre komplizierte Verfahren und Geschäfte in der Türkei gesteuert und erledigt. Auch habe er Kreditverträge von mindestens Fr. 87'000.-- über die Refinanzierung diverser Fahrzeuge abgeschlossen, wobei er sich als normaler Arbeiter dargestellt habe. Mithin sei eine klare Diskrepanz zwischen dem Privatleben des Beschuldigten und seinem Verhalten gegenüber den Behörden und Ärzten ersichtlich. Überdies habe er falsche Angaben über sein Vorleben gemacht und diese je nach Bedarf abgeändert, um damit die von ihm behaupteten Foltervorwürfe sowie seine vorgespielten Beschwerden zu untermauern. Insbesondere die Täuschungen über die Folterungen seien grundlegend für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. die Invalidisierung des Beschuldigten gewesen. Sachverhaltsfeststellung 4.4 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst unbestritten, dass der Beschuldigte von Dr. F.____ als arbeitsunfähig eingeschätzt wurde, worauf am 15. Januar 1996 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgt ist. Sodann hat die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA) mit Verfügung vom 25. Juli 1996 dem Beschuldigten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine Invalidenrente zugesprochen. Ebenso ist unbestritten, dass dem Beschuldigten im angeklagten Zeitraum von Oktober 2002 bis Ende Juni 2013 insgesamt Rentenleistungen der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 411'129.-- entrichtet worden sind. Ausserdem wären dem Beschuldigten bei weiterer Ausrichtung der Rente ab Juli 2013 bis zur Pensionierung im Januar 2018 weitere Leistungen von Fr. 445'740.-- ausbezahlt worden. Im Weiteren bezog der Beschuldigte von der Pensionskasse A.____ im anklagerelevanten Zeitraum von Oktober 2002 bis Ende November 2012 Leistungen im Umfang von Fr. 290'240.45. Bei weiterer Ausrichtung der Renten ab Dezember 2012 bis zur Pensionierung im Januar 2028 wären dem Beschuldigten Leistungen in der Höhe von Fr. 355'066.15 entrichtet worden. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte tatsächlich an einer Erkrankung litt, welche seine Arbeitsfähigkeit derart wesentlich einschränkte, dass er zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt war. 4.5 Hinsichtlich der Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die unbestrittenen, ausführlichen und sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts (S. 21 ff. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Jahr 1983 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen dieses Asylgesuchs erklärte der Beschuldigte am 19. Mai 1983, er könne in der Türkei nicht mehr leben, da er als Kurde unter dem Druck des Regimes stünde. Dementsprechend sei er von der Polizei während 24 Stunden ausgefragt worden, wo er Waffen versteckt habe. Überdies seien die Hunde der Familie vergiftet worden (act. 33 ff.). Auf Frage hin führte er des Weiteren aus, er sei nie Mitglied einer Organisation oder einer Partei gewesen und habe nie an Demonstrationen teilgenommen. Ferner sei er nie an Leib und Leben bedroht, geschlagen oder gefoltert worden (act. 37, 41). 4.6 Im Widerspruch zu seinen Aussagen vom 19. Mai 1983 machte der Beschuldigte am 7. September 1987 geltend, er werde in der Türkei wegen seiner früheren politischen Aktivitäten gesucht und hätte bei einer Rückreise mit massiven Massnahmen zu rechnen (act. 45). Am 26. Oktober 1987 brachte der Beschuldigte ergänzend vor, im Alter von 17 Jahren sei er von der Polizei täglich auf den Posten mitgenommen, verprügelt und gefoltert worden. Bei einer Rückreise in die Türkei würde man ihn vermutlich nicht am Leben lassen (act. 47 ff.). 4.7 In der Schweiz war der Beschuldigte zunächst ohne Weiteres arbeitsfähig und entsprechend auch berufstätig. Im Jahr 1990 wurde sodann nach einer radiologischen Untersuchung der Wirbelsäule ein Morbus Scheuermann diagnostiziert (act. 3769), worauf der Beschuldigte im Dezember 1994 eine Akzentuierung seiner Rückenschmerzen sowie später auch Kopfschmerzen geltend machte. Da sich kein über den Morbus Scheuermann hinausgehender organischer Befund ermitteln liess, mit welchem sich das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden hinreichend hätte erklärt werden können (act. 3757 ff.), wurde der Beschuldigte zur Beurteilung an die Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) überwiesen (act. 3747), wo er durch Dr. F.____ behandelt wurde. Gegenüber diesem brachte der Beschuldigte im Jahr 1995 vor, er leide an Kopf-, Rücken und Nackenschmerzen, wobei er jeweils eine gebückte Körperhaltung, einen starr auf den Boden gesenkten Blick sowie stereotype Bewegungen gezeigt habe. Überdies habe der Beschuldigte Halt an der Wand gesucht und angegeben, einen bösen Mann neben sich zu sehen, der ihm zu sprechen verbiete und ihm Schmerzen zufüge. Ferner habe der Beschuldigte gegenüber Dr. F.____ ausgeführt, seine Familie stamme aus der Stadt I.____, welche dem Erdboden gleichgemacht worden sei. Auch habe die Militärpolizei seine Grossmutter vor seinen Augen erschossen und er sei während eines Gefängnisaufenthalts gefoltert worden, wobei er mit Fusstritten in die Kopf- und Nackengegend, ins Gesicht und in den Gesässbereich sowie mit Schlägen auf die Fusssohlen und mit Elektrofolter an den Fingern traktiert worden sei. Überdies sei ihm ein Finger ausgerenkt worden (act. 2001 ff.). Dr. F.____ stellte beim Beschuldigten die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch Folter und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (act. 3823). 4.8 Dem Beschuldigten wurde sodann eine Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen der Revisionen der Invalidenrente in den Jahren 1997 und 1999 gab der Beschuldigte jeweils einen gleichbleibenden Gesundheitszustand an (act. 2013, 2057), wobei Dr. F.____ am 28. Januar 2000 an der Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch Folter sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung festhielt und ausführte, die Persönlichkeitsveränderung des Patienten sei unverändert, mithin sei er depressiv und manchmal von sich aufdrängenden Erinnerungen sowie grossen Ängsten geplagt. Sozial habe sich der Beschuldigte noch weiter als vorher zurückgezogen und der Kontakt mit der Frau und den Kindern würde ihn überfordern (act. 2061 ff.). Anlässlich der Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit des Beschuldigten legte die Kantonale Psychiatrische Klinik am 11. Juli 2002 dar, aufgrund der schweren chronischen psychiatrischen Krankheit sei die Reisefähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen und es könne ihm nicht zugemutet werden, sich in einem türkischen Militärspital betreffend seiner Wehrtauglichkeit untersuchen zu lassen (act. 4069). 4.9 Anlässlich der Revision der Invalidenrente im Jahr 2003 erklärte der Beschuldigte wiederum, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe (act. 2069). Dr. F.____ hielt in diesem Zusammenhang ebenfalls an seinen Diagnosen fest und führte aus, der Beschuldigte lebe von seiner Ehefrau getrennt und wohne bei Kollegen. Er sei nach wie vor schwer depressiv und von psychosomatischen Schmerzen gequält. Der Beschuldigte sei durch den türkischen Staat, der ihn zum Militär einziehen wolle und die Invalidität nicht anerkenne, massiv verunsichert. Im Übrigen habe man die Verschlechterung des Gesundheitszustands einigermassen aufgehalten, an eine Arbeit sei jedoch nicht zu denken (act. 2111 ff.). Im Rahmen der Revision der Invalidenrente im Jahr 2005 gab der Beschuldigte sodann eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands aufgrund des Todes seines Vaters an, wobei er vermehrt schlaflos und nervös sei und überdies an Angst, Magenschmerzen, Augenproblemen und Gewichtsverlust leide (act. 2131 ff.). Ergänzend hielt Dr. F.____ mit Arztbericht vom 1. Februar 2006 fest, der Beschuldigte sei unverändert schwer krank und nicht arbeitsfähig. Eine Belastbarkeit sei nicht vorhanden. Am Berentungsstatus des Beschuldigten könne wohl langfristig nichts geändert werden, da die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in vielen Fällen irreversibel sei (act. 2139 ff.). Ebenso wurde anlässlich der Revision der Invalidenrente im Jahr 2008 ein unveränderter Gesundheitszustand deklariert (act. 2173) und Dr. F.____ merkte mit Arztbericht vom 17. November 2008 an, dass eine Hilflosenentschädigung zu prüfen sei, zumal der Beschuldigte aufgrund seines schweren psychiatrischen Leidens vermehrt auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei (act. 2179 ff.). 4.10 Mit psychiatrischem Gutachten vom 3. Dezember 2009 diagnostizierte der von der SVA eingesetzte Experte Dr. J.____ eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch Folter. Der Beschuldigte habe über Kopfschmerzen, Schwindel, Herzbeschwerden, Schlafstörungen, Schmerzen am Rücken, den Füssen, den Armen und den Fingern sowie Taubheitsgefühle in gewissen Fingern geklagt. Er sei durchgehend niedergeschlagen, unmotiviert, antriebslos und am liebsten für sich allein. Sodann habe der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter dargelegt, dass er die ganze Nacht nicht schlafen könne und aus dem Fenster schaue. Einen Fernseher oder ein Radio besitze er nicht. Er halte sich häufig im Wald auf, wobei ihn auch da Ängste überkämen, dass er überfallen oder geschlagen werden könnte. In ein Restaurant gehe er nicht, da er dort beobachtet werde. Mithin würden ihn die Leute anschauen und lachen. Da er Angst vor Strom habe, müsse jeweils sein Vermieter führ ihn die Knöpfe der Waschmaschine betätigen. Ferner habe er weder Besuch noch mache er Urlaub. Zwar besitze er einen Führerschein, wisse allerdings nicht, wo sich dieser befinde, zumal er schon seit langer Zeit weder ein Auto besessen habe noch ein solches gefahren sei. Hinsichtlich seiner Jugend habe der Beschuldigt ausgeführt, dass die Stadt, in welcher er gelebt habe, dem Erdboden gleich gemacht worden sei. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, habe die türkische Armee das Gebiet besetzt, wobei seine Grossmutter vor seinen Augen erschossen worden sei. Wenig später sei er während eines Gefängnisaufenthalts von der Polizei gefoltert worden (act. 2333 ff.). 4.11 Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2015 wurden die Zeugen G.____ sowie H.____ befragt, welche beide bei der Anlaufstelle Basel-Landschaft tätig sind und den Beschuldigten im Rahmen ihrer Tätigkeit beraten, wobei H.____ auch als freiwillige Beiständin den Beschuldigten unterstützt. Sowohl der Zeuge G.____ als auch die Zeugin H.____ gaben zu Protokoll, dass der Beschuldigte den Eindruck eines schwer kranken Mannes hinterlassen habe, welcher sehr hilflos und im Umgang geradezu kindlich gewirkt habe. Namentlich sei er nicht fähig gewesen, administrative Arbeiten alleine zu erledigen. Entsprechend sei er jeweils mit den Steuerformularen sowie unbezahlten Rechnungen zur Anlaufstelle gekommen (act. 5727 ff., 5735 ff.). 4.12 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte, namentlich gegenüber den behandelnden Ärzten sowie den Sozialhilfebehörden, ein Bild einer physisch und psychisch derart stark eingeschränkten Person aufzeigte, welche sich nicht mehr im alltäglichen Leben zu Recht fand und geradezu isoliert vor sich hin lebte. Entsprechend führte Dr. F.____ am 11. Mai 2009 aus, der Beschuldigte sei nicht fahrtauglich. Sollte dieser ein Motorfahrzeug führen wollen, wäre zunächst eine verkehrspsychologische Abklärung der Fahrtauglichkeit notwendig (act. 2305). Dessen ungeachtet beobachteten die Mitarbeiter der SVA Basel-Landschaft wiederholt, wie der Beschuldigte seine Tochter zu deren Besprechungsterminen bei der SVA begleitet habe, wobei keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich gewesen seien. Zudem habe der Beschuldigte die Tochter jeweils mit dem Auto zu den Terminen gefahren (act. 2363). Aufgrund dieser massiven Diskrepanz zwischen den beobachteten Alltagshandlungen sowie dem gegenüber den behandelnden Ärzten vorgetragenen, geradezu hilflosen Verhalten beauftragte die SVA Dr. K.____ mit der Begutachtung des Beschuldigten. Gegenüber dem Experten habe der Beschuldigte am 3. März 2010 dargelegt, er sei in der Türkei im Alter von 15 bis 17 Jahren mehrfach gefoltert worden, nachdem die Polizei ihn verhaftet habe. Dabei habe man ihm die Hände hinter seinem Rücken zusammengebunden und mit einem Seil nach oben gezogen. Zusätzlich sei er mit Strom gefoltert worden und man habe mit Eisenstangen auf seine Füsse geschlagen, weshalb er nunmehr Probleme mit beiden Füssen habe. Im Weiteren habe der Beschuldigte angegeben, seine Grossmutter sei erschossen worden, was er jedoch umgehend zurückgenommen und korrigierend geltend gemacht habe, er wisse nicht, ob sie erschossen worden sei. Mit Gutachten vom 12. November 2010 kam Dr. K.____ nach intensiver und umfassender Auseinandersetzung mit den Migrationsakten des Beschuldigten zum Schluss, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung beim Beschuldigten vorliegen würden. Vielmehr sei von einer artifiziellen Störung bei Verdacht auf Simulation auszugehen. Namentlich würden sich die vom Beschuldigten behaupteten Traumatisierungen an den Fusssohlen durch Schläge mit Eisenstangen und die dadurch entstandene Zertrümmerungen der Septen im Gewebe der Füsse nicht nachweisen lassen. Zwar würden sich Bandinstabilitäten an beiden Sprunggelenken finden, diese seien jedoch durch eine Folterung oder Traumatisierung nicht zu erklären, sondern würden Fussfehlhaltungen darstellen, wie sie ein Grossteil der Menschen habe. Da die Folterungen nicht stattgefunden hätten, lasse sich weder die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung noch die davon abhängige Diagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung aufrechterhalten. Auch die anderen Störungen (insbesondere Magen- und Rückenleiden) würden sich organisch in dem vom Beschuldigten angegebenen Ausmass nicht nachweisen lassen. Im Weiteren kümmere sich der Beschuldigte offenbar liebevoll um seine Kinder sowie Angehörigen, könne seine Tochter anscheinend begleiten und mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Bei der Schwere der geschilderten Erkrankung dürfte der Beschuldigte allerdings nicht mehr in der Lage sein, ein Auto zu fahren, geschweige denn sehr fürsorglich seine Tochter zu betreuen. Vielmehr weise er selbst darauf hin, wie hilflos er sei und dass er bei einem Freund leben würde. Ebenso zeige der Beschuldigte in der Exploration ein bizarres und unangepasstes Verhalten, das jedoch eher aufgesetzt sowie theatralisch wirke und weder den Symptomen einer Psychose noch einer schweren Persönlichkeitsveränderung entspreche (act. 2401 ff.). 4.13 Aufgrund der vorgenannten Darlegungen von Dr. K.____ reichte die SVA am 20. Februar 2012 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (act. 4145), worauf die Staatsanwaltschaft eine Observation des Beschuldigten anordnete. In Beachtung des Berichts vom 4. Januar 2013 betreffend die Observation vom 21. August 2012 bis zum 20. September 2012 sowie den dazugehörenden Videoaufnahmen ist festzustellen, dass der Beschuldigte in den observierten Situationen in keiner Weise eingeschränkt wirkte, insbesondere nicht derartig massiv eingeschränkt, wie er durchwegs geltend machte. Mithin verhielt sich der Beschuldigte, solange er sich unbeobachtet wähnte, keineswegs wie eine Person, welche sich aufgrund ihrer physischen und psychischen Einschränkungen im Alltag nicht zu Recht findet. Im Gegenteil pflegte der Beschuldige regelmässig soziale Kontakte und ging auch körperlich fordernden Tätigkeiten ohne ersichtliche Einschränkungen nach, wie beispielsweise dem Hantieren mit eine Motorsäge oder dem Tragen von schweren Einkäufen (unter anderem Waschpulverschachteln sowie Bierkisten). Überdies vermochte der Beschuldigte ohne erkennbare körperliche Einschränkungen die Abdeckung der Pergola sowie zwei Regenrinnen zu entfernen, wobei er wiederholt auf einen Stuhl stehen und mit den Händen über dem Kopf arbeiten musste. Das der Observation zu entnehmende Verhalten des Beschuldigten widerspricht diametral dessen Schilderungen. Entsprechend fuhr er wiederholt mit seinem Auto, wobei er auch lange Strecken zurückgelegt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch ohne sichtliche Einschränkung mit einem Fahrrad über eine längere Strecke fuhr. Auch besuchte er – entgegen seinen Beteuerungen gegenüber Dr. J.____ – Restaurants, verbrachte viel Zeit mit seiner Familie sowie Freunden und erledigte diverse alltägliche Verrichtungen (act. 829 ff., 927 ff.). 4.14 In Anbetracht der Erkenntnisse aus der Observation zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte durchwegs unauffällig und normal verhielt. Aufgrund der Observation ist offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht an den von ihm geltend gemachten psychischen und physischen Beeinträchtigungen leidet, wonach er derart schwer erkrankt sein soll, dass bei ihm sowohl die Reisefähigkeit als auch die Fahrtauglichkeit verneint wurden und überdies Dr. F.____ darauf hinwies, dass sogar eine Hilflosenentschädigung zu prüfen sei. Mithin ist in Beachtung der Observation zu konstatieren, dass es sich beim Beschuldigten klarerweise nicht um eine physisch und psychisch derart stark eingeschränkte Person handelt, dass er sich nicht mehr im alltäglichen Leben zu Recht finden könnte und geradezu isoliert vor sich hin lebt. Der Beschuldigte seinerseits macht diesbezüglich geltend, psychisch erkrankte Menschen müssten nicht durchgehend unter ihrer Erkrankung leiden, sondern könnten auch luzide Intervalle aufwiesen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber Dr. J.____ darlegte, er sei durchgehend niedergeschlagen, unmotiviert, antriebslos und am liebsten für sich allein. Folglich machte der Beschuldigte selbst geltend, dass es sich um einen Dauerzustand handelt. Ohnehin sind die angegebenen Beschwerden derart drastisch, dass eine Vielzahl der vom Beschuldigten vorgenommenen Tätigkeiten gar nicht durchführbar gewesen wäre. Hinzu kommt, dass der vom Beschuldigten vorgetragene Krankheitszustand nicht bloss psychischer Natur ist, sondern er gemäss seinen eigenen Angaben auch unter massiven physischen Einschränkungen leidet, welche anlässlich der Observation allerdings ebenso wenig erkennbar waren. Im Gegenteil erhellt, dass das beobachtete Verhalten in keiner Weise mit dem vom Beschuldigten gegenüber den Ärzten sowie den Behörden gezeigten Gesundheitszustand zu vereinbaren ist. 4.15 Im Weiteren zeigt sich aufgrund der Verfahrensakten, dass der Beschuldigte ohne Weiteres fähig war, diverse Rechtsgeschäfte durchzuführen und im Rahmen dieser jeweils als gesunde, aufgestellte und keineswegs hilflose Person auftrat, wobei er zum Erhalt von Leasing- und Kreditverträgen sogar Falschangaben tätigte. Namentlich schloss er in den Jahren von 1999 bis 2012 wiederholt Leasing- resp. Kreditverträge mit der L.____ AG ab (act. 2623 ff.). Im Rahmen des Finanzierungsantrags gab der Beschuldigte unter anderem an, als M.____ bei der A.____ zu arbeiten, wobei er das Arbeitsverhältnis teilweise explizit als ungekündigt deklarierte und überdies verschwieg, dass er eine Invalidenrente bezog (act. 2667 ff.). N.____, welcher dem Beschuldigten die Kredite jeweils vermittelte, gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Dezember 2012 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, er sei beruflich als M.____ bei der A.____ tätig, wobei er Schicht arbeite (act. 4615 ff.). Ausserdem führte N.____ an der besagten Einvernahme aus, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten gut sei und er nie etwas Gegenteiliges gehört habe. Überdies habe der Beschuldigte angegeben, oft in seinem Garten zu arbeiten. Ohnehin sei die gesamte Familie immer sehr aufgestellt gewesen (act. 4617 ff.). Diese Aussagen bestätigte N.____ als Zeuge in seiner Befragung vom 28. Februar 2013 (act. 4707 ff.) sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschuldigten vom 24. Mai 2013 (act. 4757 ff.). 4.16 Ferner wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. November 2012 eine Vielzahl von Fotografien, Videoaufzeichnungen sowie weiteren Dokumenten sichergestellt (act. 1295 ff., 1015 ff.). Aufgrund der Beschriftungen sowie der Datumseinblendungen auf den Fotografien sowie den Videoaufzeichnungen kann bei einer Vielzahl der Aufnahmen ohne Weiteres auf das Entstehungsdatum geschlossen werden. Soweit die Aufnahmen den Zeitraum betreffen, in welchem der Beschuldigte zufolge seiner Krankheit nicht mehr arbeitsfähig war, ist festzustellen, dass keine Hinweise auf eine psychisch und physisch stark eingeschränkte Person ersichtlich sind. Vielmehr entsteht der Eindruck eines aufgestellten Beschuldigten, welcher viel Zeit im Kreise seiner Familie verbrachte. Hinzu kommt, dass eine Fotografie, welche vom 14. März 2009 datiert, den Beschuldigten beim Verlegen von Steinplatten zeigt (act. 1079), mithin zweifellos einer körperlich anstrengenden Tätigkeit. Sodann sind auch diverse Fotografien bzw. Videoaufnahmen von Reisen mit der Familie in die Türkei sichergestellt worden, wobei dem Kantonsgericht nach Einsicht in die entsprechenden Aufnahmen keine Zweifel bleiben, dass diese Reisen zumindest teilweise zu Urlaubszwecken durchgeführt wurden. Insbesondere ist auffallend, dass der Beschuldigte auf den Aufnahmen unbeschwert und glücklich erscheint, wohingegen von einer sozialen Isolation keine Rede sein kann. 4.17 Die Fotografien bzw. Videoaufnahmen der Reisen in die Türkei stimmen des Weiteren mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. November 2012 beschlagnahmten Reisepass des Beschuldigten überein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte in den Jahren 2007 sowie 2010 in die Türkei gereist ist, wobei aufgrund der Zollstempel davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte (zusammen mit seiner Familie) sowohl 2007 als auch 2010 mit dem Auto in die Türkei gefahren ist (act. 1227 ff.). Überdies machte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2012 geltend, er sei in den Jahren 1993, 1996, 1997, 2005, 2007 sowie 2010 in der Türkei gewesen (act. 4369). Offenkundig steht der Umstand, dass der Beschuldigte wiederholt in die Türkei fuhr und dort seinen Urlaub verbrachte, wobei er zumindest auf den Fotografien und Videoaufnahmen unbeschwert und glücklich erscheint, in einem ausgesprochen deutlichen Widerspruch zu seinen Schilderungen, wonach er in der Türkei verfolgt und gefoltert worden sei. Entsprechend erscheinen die Darlegungen des Beschuldigten gegenüber den Ärzten sowie Gutachtern bezüglich seiner Angst vor dem türkischen Staat, namentlich die Aussagen, wonach er Angst habe, dass ihn die Polizei oder das Militär abholen komme (vgl. z.B. act. 1989, 2435, 5163 bis 5167), klarerweise als unglaubhaft. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die Gegebenheit hinzuweisen, wonach der Beschuldigte mit Schreiben an die türkische Polizei eine Strafanzeige einreichte sowie diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft in O.____ in Kontakt trat (vgl. Beilagenordner 1, Pos. 15). Überdies liess sich der Beschuldigte bei der diplomatischen Vertretung der Türkei in der Schweiz die Ausstellung und Aufhebung von Vollmachten amtlich beglaubigen (vgl. Beilagenordner 1, Pos. 14, 16; Beilagenordner 2, Pos. 24). Die wiederholte Kontaktaufnahme mit diversen Behörden des türkischen Staates zeigt in aller Deutlichkeit auf, dass der Beschuldigte in Bezug auf seine angebliche Angst gegenüber dem türkischen Staat in keiner Weise glaubwürdig erscheint. Vielmehr zeigt sich erneut eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen seinen tatsächlichen Handlungen und seinem Verhalten sowie seinen Angaben gegenüber den Ärzten und Gutachtern. 4.18 Soweit der Beschuldigte gegenüber Dr. J.____ geltend machte, er habe Angst vor Strom und bediene daher seine Waschmaschine nicht selbst, zumal er in der Türkei mit Strom gefoltert worden sei, erweisen sich seine Aussagen erneut als nicht glaubhaft. Gegenüber Dr. E.____ führte der Beschuldigte nämlich aus, ausser den Medikamenten habe insbesondere die etwa im Jahr 2005 beim Physiotherapeuten durchgeführte Stromtherapie gegen seine Beschwerden geholfen (act. 191). Die Gegensätzlichkeit dieser Depositionen des Beschuldigten ist nicht nur augenfällig, sondern stimmt auch mit den bisherigen Feststellungen überein, wonach der gegenüber den Ärzten sowie der Sozialversicherungen geschilderte und dargestellte Gesundheitszustand nicht glaubhaft ist. 4.19 Weitere Indizien für eine Inszenierung der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Beschuldigten stellen sodann die Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 6. Dezember 2012 sowie vom 3. Mai 2013 dar. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 6. Dezember 2012 (act. 1739 ff.) ist zu entnehmen, dass einzig die Einnahme bzw. Applikation der Medikamente Dafalgan, Paragar und Fastum in den Tagen vor der Urinasservierung vom 20. November 2012 bestätigt werden könne. Hingegen seien die verordneten Psychopharmaka Remeron, Temesta, Quetiapin und Zyprexa in den Tagen vor der Urin- und Blutasservierung nicht konsumiert worden (act. 1731; vgl. auch act. 1811). Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 3. Mai 2013 (act. 1791 ff.) erhellt ausserdem, dass der Beschuldigte, sofern er keine andere Bezugsquelle für seine Medikamente gehabt habe als die Apotheke, das Schlaf- und Beruhigungsmittel, die Antipsychotika sowie das Antidepressivum nur selten bezogen habe (act. 1811 ff.). Hinsichtlich der nur unregelmässigen Einnahme der Medikamente ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. November 2012 nicht angeben konnte, welche Medikamente er nehmen müsse. Vielmehr machte er in seinen Einvernahmen wiederholt geltend, er verstecke gewisse Medikamente vor seinen Kindern im Wald, wobei er in der Folge der Polizei diese angeblichen Verstecke nicht zeigen konnte (act. 959 ff., 1507, 4373, 4471 ff., 4549, 4681). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Psychopharmaka nicht regelmässig einnahm. Diese Gegebenheit spricht klarerweise ebenso gegen die von ihm vorgetragenen angeblichen schweren Leiden und unterstreicht die vorgenannten Feststellungen, wonach die vom Beschuldigten gegenüber den Ärzten gemachten Angaben in keiner Weise mit seinem tatsächlichen Verhalten und seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren sind. 4.20 Ausserdem ergibt sich aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 3. Mai 2013, dass die vom Beschuldigten angegebenen Schmerzen rein subjektiv und anhand der Untersuchungsbefunde nicht objektivierbar seien. Insgesamt könne der körperliche Gesundheitszustand des Beschuldigten am 5. Dezember 2012 aus rechtsmedizinischer Sicht als gut bezeichnet werden. Ferner hätten bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Befunde erhoben werden können, welche als Folge einer Folterung interpretiert werden konnten. Gleichwohl hielt das IRM fest, dass die vom Beschuldigten beschriebenen Foltermethoden nicht zwingend zu äusserlich sichtbaren Verletzungen, Narben oder Fehlbildungen führen müssten. In Bezug auf die Folterungen an den Füssen ist dem Gutachten sodann zu entnehmen, dass die Fusssohlen seitengleich und unauffällig seien, so dass die von Dr. F.____ im Jahr 1999 gestellte Diagnose einer Zertrümmerung der Septen in den Fusssohlen aus rechtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne. Hinzu komme, dass in Kenntnis der Videoaufzeichnungen der Observation die vom Beschuldigten beschriebenen körperlichen Einschränkungen, namentlich die starken Kopf- und Rückenschmerzen, die Schmerzen an den Füssen sowie die gebückte Haltung, nicht nachvollzogen werden könnten (act. 1811 ff.). 4.21 Die Strafverfolgungsbehörden führten sodann Zeugeneinvernahmen mit den Nachbarn des Beschuldigten durch, welche durchwegs zu Protokoll gaben, dieser habe angegeben, Rückenschmerzen zu haben. Es seien jedoch weder physische noch psychische Einschränkungen aufgefallen. Im Übrigen führe der Beschuldigte regelmässig sein Auto, namentlich gehe er häufig mit diesem Einkaufen. Das soziale Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Familie wird sodann durchwegs als normal beschrieben (act. 4425 ff., 4437 ff., 4449 ff., 4529 ff.). Folglich stützen die Depositionen der befragten Nachbarn die Vorbringen des Beschuldigten nicht. Im Gegenteil stimmen die Aussagen mit den bereits dargelegten objektivierbaren Beweisen überein, weshalb diese zumindest indiziell die Feststellungen stützen, dass die Ausführungen des Beschuldigten gegenüber den Ärzten keineswegs seinem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprachen. 4.22 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren kann grundsätzlich auf die diesbezügliche Zusammenfassung des Strafgerichts im Urteil vom 27. August 2015 verwiesen werden (S. 30 ff. des angefochtenen Urteils), zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 7. November 2016 gab der Beschuldigte ergänzend zu Protokoll, er sei in der Stadt P.____ in der Provinz Q.____ geboren. Nach der Primarschule sei er zu seinem Bruder ins Internat gekommen, wobei sein Bruder getötet worden sei. Ferner habe er mit Farbe "Tod den Faschisten" und ähnliche Parolen an Wände geschrieben, weshalb er auf den Polizeiposten gebracht worden sei. Dort sei er im Keller geschlagen und gefoltert worden. Gleichwohl hätten sie die Wände in der darauffolgenden Nacht jeweils erneut mit Sprüchen bemalt (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 3 ff). 4.23 In Bezug auf das Aussageverhalten des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser sein Asylgesuch am 19. Mai 1983 damit begründete, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe aus der Türkei geflüchtet sei, zumal er als Kurde vom Regime unterdrückt werde. Ferner erklärte er explizit, dass er nie Mitglied einer Organisation oder einer Partei gewesen sei und nie an Demonstrationen teilgenommen habe. Auch sei er nie an Leib und Leben bedroht, geschlagen oder gefoltert worden (act. 37, 41). In diametralem Widerspruch zu diesen ersten Depositionen stehen die nachfolgenden Aussagen des Beschuldigten. Mithin führte der Beschuldigte am 7. September 1987 sowie am 26. Oktober 1987, also über vier Jahre nach den Darlegungen vom 19. Mai 1983, erstmalig aus, dass er aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten in der Türkei verfolgt und gefoltert worden sei (act. 45, 47 ff.). Hinsichtlich dieser Diskrepanz seiner Depositionen machte der Beschuldigte am 26. Oktober 1987 zunächst geltend, er habe die Folterungen bereits im Jahr 1983 vorgebracht, allerdings sei diese Aussage damals falsch übersetzt worden (act. 51). Im Widerspruch zu dieser Bekundung brachte er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2012 vor, er habe bei seiner Einreise im Jahr 1983 die Folterungen nicht angegeben, da er Angst gehabt habe, das Befragungsprotokoll werde an die türkische Regierung weitergegeben. Überdies habe ihm sein Bruder dazu geraten, keine diesbezüglichen Angaben zu machen (act. 4349). Somit erhellt, dass sich die Versuche des Beschuldigten, die Diskrepanzen in seinen Aussagen zu erklären, ebenfalls als widersprüchlich, nicht schlüssig und unglaubhaft erweisen. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass sich der Beschuldigte gezwungen sah, seine Angaben taktisch anzupassen, um dadurch sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, zumal anlässlich der Befragung vom 7. September 1987 seine Wegweisung thematisiert wurde (act. 45). In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Vergangenheit in der Türkei im weiteren Verlauf durchwegs als inkonsistent erweisen. Namentlich passte er seine Depositionen durchwegs an, sobald die Strafbehörden über neue Erkenntnisse verfügten, welche mit seinen bisherigen Ausführungen nicht in Übereinstimmung gebracht werden konnten. Entsprechend brachte er zunächst gegenüber Dr. F.____ vor, seine Familie stamme aus der Stadt I.____, welche dem Erdboden gleichgemacht worden sei. Überdies sei seine Grossmutter vor seinen Augen erschossen worden (act. 2003). Bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. K.____ vom 3. März 2010 nahm der Beschuldigte seine Aussage betreffend der Erschiessung seiner Grossmutter zurück (act. 2429), um dann in seiner Einvernahme vom 20. November 2012 vorzubringen, er habe seine Grosseltern nie gesehen (act. 4315). Ferner sei nicht seine Grossmutter, sondern seine Stiefgrossmutter getötet worden (act. 4351). Hinsichtlich seines Heimatortes änderte der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 21. November 2012 seine Aussagen insoweit, als er selbst aus P.____ stamme, während seine Grosseltern in I.____ gelebt hätten. Auf die Frage, welche Stadt dem Erdboden gleich gemacht worden sei, führte der Beschuldigte sodann aus, dabei habe es sich um das Dorf R.____ gehandelt. Er habe mit seinen Eltern zufälligerweise beobachtet, wie dies passiert sei. Die Stadt I.____ sei hingegen vor seiner Geburt, nämlich im Jahre 1938 dem Erdboden gelichgemacht worden (act. 4363). 4.24 Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten zeigt sich somit, dass dieser in Bezug auf seine Vergangenheit in der Türkei durchwegs unterschiedliche Angaben gemacht hat. Namentlich hat er seine Depositionen jeweils angepasst, sobald die Strafbehörden ihm vorgehalten haben, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen können bzw. diese widersprüchlich seien. Mithin erweist sich der Beschuldigte in keiner Weise als glaubwürdig. Insbesondere in Bezug auf die angeblich erlittenen Folterungen ist zu konstatieren, dass die Darlegungen des Beschuldigten keineswegs glaubhaft sind. Wie bereits vorstehend (Ziffer 4.18 des vorliegenden Urteils) dargelegt wurde, entsprechend die vom Beschuldigten geltend gemachten Folterungen mit Strom und die damit zusammenhängende Angst vor elektrischen Geräten (beispielsweise der Waschmaschine; act. 2341) offenkundig nicht der Wahrheit, zumal er angegeben hat, die etwa im Jahr 2005 beim Physiotherapeuten durchgeführte Stromtherapie habe gegen seine Beschwerden geholfen. Würde der Beschuldigte tatsächlich unter der von ihm angeführten Angst vor Strom zufolge entsprechender Foltermethoden leiden, so hätte er sich offenkundig keiner Stromtherapie unterzogen. Seine Unglaubwürdigkeit verdeutlicht der Beschuldigte schliesslich in geradezu augenscheinlicher Weise, als er geltend macht, er habe seine Medikamente regelmässig eingenommen. In Bezug auf die Gegebenheit, wonach er nachweislich seine Psychopharmaka nicht oder nicht regelmässig einnahm (vgl. Ziffer 4.19 des vorliegenden Urteils), bringt er schliesslich einzig vor, die Feststellungen der Sachverständigen seien eine Lüge (act. 4681). Angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist offensichtlich, dass seine Depositionen von Beginn an taktisch dem von ihm verfolgten Zweck angepasst wurden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich keine der erfolgten Beweisabnahmen zu seinen Gunsten, mithin entlastend, ausgewirkt hat. Vielmehr haben die vorstehenden Ausführungen aufgezeigt, dass sich sämtliche erhobenen Beweise als belastend erwiesen haben. Folglich kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. 4.25 Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte im alltäglichen Leben massiv anders verhielt, als er dies gegenüber den Ärzten sowie den Sozialversicherungen tat. Mithin inszenierte der Beschuldigte gegenüber den entsprechenden Personen ein Bild eines schwer kranken Menschen, welcher physisch und psychisch derart stark beeinträchtigt war, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden war. Demgegenüber erhellt aufgrund der vorstehend dargelegten Dokumentation seines Privatlebens, dass der Beschuldigte keineswegs unter einer Erkrankung litt, welche seine Arbeitsfähigkeit massgeblich einschränkte. Diesbezüglich ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass sich dieses Beweisergebnis nicht bloss auf kurze Phasen bezieht, in welchen die Möglichkeit bestanden hätte, dass es dem Beschuldigten vorübergehen gut gegangen ist. Vielmehr basiert die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts auf einer Vielzahl vorstehend dargelegten Beweismittel, wobei namentlich die über einen längeren Zeitraum durchgeführte Observation keinen Zweifel daran lässt, dass es sich beim Beschuldigten nur um kurze Phasen handelte, in welchen er weder unter physischen noch psychischen Einschränkungen litt. Hinzu kommt, dass auch seine Nachbarschaft keine erkennbare Beeinträchtigungen oder eine soziale Isolation beobachten konnte, sondern vielmehr das Gegenteil geltend machte. Somit ist unabhängig von den nachfolgend zu würdigen Gutachten bereits erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seinen Ärzten das wahrheitswidrige Bild eines Menschen inszenierte, welcher sich weder in der Arbeitswelt noch im Alltag zu Recht fand. Im Übrigen hätten die allenfalls vorhandenen Rückenschmerzen (Diagnose eines Morbus Scheuermann, wobei zumindest sporadisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bis zu 30% bestand) offenkundig nicht zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt. 4.26 Im Weiteren ist auf das seitens der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 (act. 109 ff.) einzugehen. Dieser führt aus, dass die wesentlichen Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien, sodass diese Diagnose selbst dann nicht gestellt werden könne, falls der Beschuldigte tatsächlich Folter in der einen oder anderen Form erlitten hätte. Hinzu komme, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben zwar zwischen dem 15. und dem 17. Lebensjahr gefoltert worden sei, also etwa zwischen 1980 und 1982, er jedoch erstmals von ihm nicht näher spezifizierte psychische Symptome als Folgebeschwerden der Folter erst nach 1992 entwickelt haben soll. Es sei nicht plausibel, weshalb sich gerade zu diesem Zeitpunkt über zehn Jahre nach der angeblichen Folter erstmals Symptome entwickelt haben könnten, zumal jegliche auslösende Faktoren fehlen würden. Da die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu verneinen sei, könne folglich auch keine Persönlichkeitsveränderung infolge einer extremen Belastung eingetreten sein. Selbst wenn man hypothetisch eine posttraumatische Belastungsstörung annehmen würde, so wären bei der Durchsicht der Dokumentationen Hinweise gegeben, wonach sich die Primärpersönlichkeit des Beschuldigten nicht wesentlich verändert habe. Insbesondere würden sich anhand seines Alltagsverhaltens keine Belege finden, dass er sich etwa infolge einer feindlichen oder misstrauischen Haltung der Welt gegenüber sozial zurückgezogen habe. Auch ein permanentes Gefühl von Leere oder Hoffnungslosigkeit lasse sich angesichts seines Engagements in eigenen Angelegenheiten sowie für seine Familie nicht belegen. Ebenso wenig würden sich in denjenigen Situationen, in welchen sich der Beschuldigte unbeobachtet geglaubt habe, Hinweise für ein chronisches Gefühl der Nervosität im Sinne eines ständigen Bedrohtseins finden. Ein entsprechendes Verhalten sei jedoch dann festzustellen gewesen, wenn er in einer gutachterlichen Situation, bei Einvernahmen oder in der Haft beobachtet worden sei. Dabei handle es sich jedoch um normalpsychologisch verständliche und hinreichend plausibel nachvollziehbare Stressreaktionen, die nicht Ausdruck einer psychischen Erkrankung seien. Im Weiteren seien sodann auch die Voraussetzungen für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr könnte ein dermassen von somatoformen Schmerzen beeinträchtigter Patient weder ein Auto führen noch im Auto in ruhender Position eine Reise in die Türkei bewerkstelligen, sondern würde solche Belastungen meiden. Ausserdem seien bei den in der Foto- und Videodokumentation observierten Alltagsaktivitäten keine Schmerzäusserungen erkennbar. Im Gegenteil sei die Beweglichkeit des Bewegungsapparates unbeeinträchtigt gewesen, dies selbst beim Tragen und Heben (act. 293 ff.). Ferner legt Dr. E.____ dar, das vom Beschuldigten anlässlich der gutachterlichen Exploration vom Juli 2013 gezeigte Verhalten sei mit der Diagnose einer möglichen Anpassungsstörung mit etwas niedergedrückten Stimmung, Sorgen und einer leichten Antriebsminderung vereinbar. Dabei handle es sich um eine leichtere psychische Störung, die nicht den Schweregrad einer depressiven Störung erreiche und keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Den Umstand, dass er die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen könne, begründet der Experte mit dem umfangreichen Datenmaterial, das ihm zur Verfügung gestanden sei, insbesondere die ausführlichen Dokumentationen mit Aussagen von Zeugen, Fotografien und Videomaterial der Observation, gespeicherte Korrespondenztätigkeit auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sowie dessen Verhalten anlässlich seiner Einvernahmen. Unabhängig von den dargestellten Inkonsistenzen bezüglich der Angaben des Beschuldigten zu den Folteraktivitäten sei festzustellen, dass das Verhalten des Beschuldigten in den psychiatrischen Untersuchungssituationen sowie in Untersuchungshaft kaum vereinbar sei mit einer der früheren Diagnosen. Entsprechend seien seine vielfältigen in ärztlichen Untersuchungen dargestellten Symptome mit skurrilen und bizarren Verhaltensweisen sowie die Angabe extremer psychischer und körperlicher Beeinträchtigung deutlich diskrepant zu dem geordneten, geplanten, zielstrebigen und unbeeinträchtigten Verhalten, wie es aus der Dokumentation des Alltagsverhaltens hervorgegangen sei (act. 321 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Strafgerichts bestätigte der Sachverständige seine bisherigen Darlegungen und führte aus, die psychologischen Testverfahren seien im vorliegenden Fall bloss im Sinne einer Ergänzung durchgeführt worden, weshalb seine gutachterliche Einschätzung nicht von diesen Testverfahren abhängig sei. Das von den früheren Ärzten des Beschuldigten geschilderte Verhalten des Beschuldigten sei bizarr, auffällig und gehe über das hinaus, was ein Patient mit einer echten schweren posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würde, zumal diese weder durch bizarres Verhalten noch extreme Vergesslichkeit betreffend selektive Sachverhalte auffallen würde. In der gutachterlichen Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte ein Bestreben an den Tag gelegt habe, in möglichst vielen Bereichen der Psychiatrie als stark leidensgedrückt wahrgenommen zu werden. Zusammen mit der Observation, den Bilddokumenten des Beschuldigten sowie den Zeugenaussagen bestehe ein derart umfassende Datenlage, dass er auch ohne Heranziehung der psychologischen Testverfahren zu denselben Schlussfolgerungen komme (act. 5741 ff.). 4.27 Der Beschuldigte seinerseits reichte das Privatgutachten von Prof. Dr. C.____ vom 14. Dezember 2013 ein (act. 5097 ff.). Dieser führt aus, dass beim Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernden Persönlichkeitsveränderungen vorliege. Es bestehe beim Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, wobei nicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte je wieder in einen Arbeitsprozess eingegliedert werden könne (act. 5189). In Bezug auf die Gegebenheit, wonach der Beschuldigte bei den ersten Einvernahmen die Folterungen nicht erwähnt hat, macht der Privatgutachter sodann geltend, die erlittenen Misshandlungen würden häufig selbst nächsten Angehörigen gegenüber jahrelang geheim gehalten. Das Nichterwähnen der Folter spreche daher nicht gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch falle bei schwersttraumatisierten Opfern regelmässig die Inkonsistenz im Verhalten und in ihren Berichten auf, weshalb dieser Umstand keinen Hinweis auf eine bewusste Täuschung darstelle. Ausserdem sei ein stuporöses Verhalten typisch für Opfer von Extremtraumatisierungen, wann immer sie sich verunsichert fühlen und die Situation nicht mehr kognitiv zu erfassen und zu strukturieren vermögen würden. Hinzu würden wiederholte und intrusive, extrem belastende Erinnerungen an die traumatisierenden Ereignisse kommen, die durch entsprechende Reize ausgelöst würden. Beim Beschuldigten seien dies das Zusammentreffen mit der Polizei, die forensischen Begutachtungen sowie die Wahrnehmung von Details, die ihn an militärische Dinge erinnern würden, wie beispielsweise das braun-grüne Muster auf den Schuhen der Dolmetscherin oder das Läuten der Glocke. Es sei typisch für Menschen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, dass solche Reize zu extremer Angst führen und dissoziative Reaktionen zur Folge hätten. Die Videoaufnahmen würden überdies nur kurze Sequenzen zeigen, in welchen es dem Beschuldigten gut gegangen sei, so dass er das Haus habe verlassen können. Nicht dokumentiert seien hingegen diejenigen Phasen, in welchen er sich zufolge Depressionen und Angst zurückgezogen habe. Ferner seien die von Dr. E.____ angewandten Testuntersuchungen nicht aussagekräftig, da diese nicht für eine türkische Population konstruiert und testtheoretisch nicht überprüft worden seien. Ohnehin handle es sich bei den durchgeführten Tests um solche, mit welchen die Simulation von psychischen Störungen nachgewiesen werden soll. Mithin habe von vornhinein die Annahme bestanden, der Beschuldigte simuliere (act. 5175 ff.). 4.28 Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte der Beschuldigte ferner den psychiatrischen Bericht von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 ein. Der behandelnde Arzt des Beschuldigten legt im besagten Bericht dar, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 1995 von der Psychiatrischen Klinik Liestal psychiatrisch untersucht und beurteilt worden sei. Es gebe nach Ansicht von PD Dr. D.____ keinen Grund, die in dieser hoch qualifizierten Institution gestellte Austrittsdiagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung durch Folterung, anhaltende somatische Schmerzstörung sowie Paarkonflikt, in Frage zu stellen oder zu verändern resp. zu korrigieren. Sollten die Folterungen nicht der Realität entsprechen, so sei an der klinischen Relevanz des Krankheitszustands gleichwohl kein Zweifel anzubringen. Dasselbe gelte für die psychiatrische Beurteilung gemäss dem Austrittsbericht durch die Kantonalen Psychiatrischen Dienste im Jahre 2002, wonach die Diagnose der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gestellt worden sei. Auch für den Fall, dass die belastende Vergangenheit des Patienten frei erfunden sein sollte, ändere dies nichts am krankhaften Zustand, wie er beschrieben und diagnostiziert worden sei. Der Zustand des Patienten habe sich aufgrund der Belastung durch das Strafverfahren noch verschlechtert, wobei auch die zunehmende Vereinsamung und Isolation wegen der schwierigen familiären Verhältnisse beigetragen haben dürfe. Die psychische Störung, die bereits 1995, als der Patient aufgehört habe zu arbeiten, gestellt worden sei, habe sich chronifiziert. Dass somatoforme Schmerzstörungen auftreten würden, wobei die Schmerzen auch mit einem mehr oder weniger ausgeprägten Bandscheibenschaden zusammenhängen könnten, sei typisch für Patienten mit traumatischen Erfahrungen in der Kindheit oder der Jugend, mit Entwurzelung und Vereinsamung und auch bei solchen, die körperlich belastende, allenfalls übermässig beanspruchende Arbeiten ausführen würden. Der Umstand, dass der Beschuldigte zu trivialen Alltagsverrichtungen fähig gewesen sei, wie zum Beispiel Spaziergänge oder Hilfestellungen bei Reparaturen im Haushalt, sei kein Hinweis dafür, dass er für die Anforderungen einer beruflichen Tätigkeit, die auch Ausdauer, Konstanz und Zuverlässigkeit hinsichtlich körperlicher Kräfte und Konzentration verlange, befähigt gewesen sei. Im Weiteren wird im psychiatrischen Bericht vorgebracht, die Annahme, die Äusserungen des Beschuldigten seien völlig aus der Luft gegriffen, sei nicht überzeugend. Vielmehr sei das Aussageverhalten durch zum Teil gegensätzliche Ängste bestimmt, weshalb seine Äusserungen bezüglich seiner Herkunft, seines Lebensverlaufs, seines Zustands usw. zu jeder Zeit von Inkonsistenz geprägt gewesen seien und den Anschein von Widersprüchlichkeit erwecken würden (Psychiatrischer Bericht von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016, S. 16 ff.). 4.29 Mit aktuellem Bericht vom 20. April 2016 legt PD Dr. D.____ ergänzend dar, anlässlich des Termins vom 19. April 2016 habe der Beschuldigte ihm gegenüber dargelegt, dass es ihm derzeit nicht gut gehe, vor allem weil er Rückenbeschwerden habe. Hinzukommen würden Kopfschmerzen sowie Schmerzen in den Beinen. Der Beschuldigte habe bei der Besprechung sehr unsicher und ratlos gewirkt, wobei sein Blick irrlichternd verloren gewesen sei. Auch sei er manchmal in sich versunken und abwesend gewesen. Ferner gibt der PD Dr. D.____ ein Telefongespräch mit Dr. S.____ vom 19. April 2016 wieder. Demgemäss habe Dr. S.____ ausgeführt, der Beschuldigte sei kein Betrüger des Rentenwesens, sondern habe tatsächlich starke Rückenbeschwerden. Überdies leide der Beschuldigte an einem geringen Selbstbewusstsein und sei als ein klassischer Hypochonder einzustufen. Dies sei ein Krankheitsbild. Wie viel seiner traumatischen Beschwerden tatsächlich von früher stammen würden, könne sie nicht sagen. Gleichwohl sei der Beschuldigte ein Mensch mit sehr wenig Widerstandskraft (Aktueller Bericht von PD Dr. D.____ vom 20. April 2016, S. 1 ff.). 4.30 Nachfolgend sind die vorstehenden medizinischen Abhandlungen, mithin das psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013, das Privatgutachten von Prof. Dr. C.____ vom 14. Dezember 2013 sowie die Berichte von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 und vom 20. April 2016 zu würdigen. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369, E. 6.1). 4.31 Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (BGE 141 IV 369, E. 6.2). 4.32 In casu ist hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 festzustellen, dass sich der Experte – wie bereits vorstehend unter Ziffer 3.12 des vorliegenden Urteils vorfrageweise dargelegt – ausgesprochen eingehend, umfassend sowie sorgfältig mit sämtlichen Aspekten des vorliegenden Falles auseinandersetzt und zum Schluss kommt, dass weder die bisherige Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch jene einer somatoformen Schmerzstörung mit den Ergebnissen seiner Untersuchungen zu vereinbaren seien. Dabei legte der Gutachter ausführlich dar, weshalb die diversen Inkonsistenzen im Antwortverhalten des Beschuldigten sowie das dokumentierte Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Observation nicht in Einklang zu bringen sind mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Beschwerden sowie dem von ihm gegenüber seinen bisherigen Ärzten dargelegten Verhaltensweisen. Die Begründung der Schlussfolgerungen des Gutachters erweist sich durchwegs als ausführlich und ist in sich schlüssig sowie widerspruchsfrei. Mithin zeigt der Sachverständige in nachvollziehbarer und plausibler Weise auf, weshalb den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie jener einer somatoformen Schmerzstörung nicht gefolgt werden kann, wobei er umfassend auf die Ausführungen sowie die Verhaltensweisen des Beschuldigten in der Vergangenheit sowie in der Gegenwart eingeht und schlüssig seine sich aus sämtlichen Umständen ergebende Konklusion darlegt. 4.33 Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die mit Privatgutachten von Prof. Dr. C.____ vom 14. Dezember 2013 vorgebrachten Einwendungen Zweifel an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. E.____ zu begründen vermögen. Hinsichtlich der Inkonsistenz im Verhalten sowie in den Berichten des Beschuldigten wird im Privatgutachten angeführt, dies sei bei schwersttraumatisierten Opfern regelmässig der Fall, mithin sei dies geradezu typisch für die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung. Der amtlich bestellte Sachverständige macht in Bezug auf diesen Einwand mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 (act. 5343 ff.) geltend, die Frage, ob bestimmte Beschwerden, Verhaltensweisen und Befunde mit einer entsprechenden psychischen Störung vereinbar seien, müsse ganz wesentlich in Orientierung an etablierten diagnostischen Klassifikationen erfolgen, gerade was die Prüfung auf Konsistenz der entsprechenden Symptome betreffe. Prof. Dr. C.____ verlasse mit seinen Ausführungen hingegen den verpflichtenden Referenzrahmen der Klassifikationssysteme und stelle diesen seinen privaten Referenzrahmen entgegen, indem er darauf verweise, dass bei bestimmten Patienten ungewöhnliche Verläufe vorkommen könnten. Dies sei in versicherungsmedizinischer Hinsicht nicht haltbar (act. 5375). Ferner wird im Privatgutachten dargelegt, die Observation würde nur jene Situationen zeigen, in welchen es dem Beschuldigten gut gegangen sei, nicht jedoch diejenigen, in welchen er sich zurückgezogen habe. Bezüglich dieses Einwandes machte der amtliche Sachverständige mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, bei leichteren bis mittelgradigen psychischen Erkrankungen, wie zum Beispiel einer depressiven Erkrankungen, seien Phasen mit geringerer Intensität der Symptome, in welchen die Betroffenen sich auch ausserhalb des häuslichen Milieus aktiv zeigen würden, zwar durchaus möglich. Bei dem angegebenen Schweregrad der Beschwerden, bei welchem eine absolute Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde, der Beschuldigte geradezu hilflos sei, sich aus dem sozialen Leben zurückgezogen habe und auf eine Beistandschaft angewiesen sei, sei eine derart schwere Krankheit nicht vereinbar mit kurzfristigen, erheblichen Besserungen, die just dann auftreten, während der Beschuldigte observiert werde oder er sich auf Urlaubsreisen befinde. Dies sei nicht vereinbar mit dem Verlauf schwerer psychischer Störungen, insbesondere nicht mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, zumal deren Auswirkungen nicht bloss kurzfristig auftreten würden. Vielmehr seien diese Störungen dermassen schwerwiegend, dass sie sich durch das ganze Lebensumfeld ziehen würden und für andere Personen auch häufig beobachtbar seien. Entsprechend sei das beobachtete Autofahren sowie diejenigen Aktivitäten des Beschuldigten, welche eine Genussfähigkeit voraussetzen würden, nicht vereinbar mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Erkrankung (act. 5377 ff., 5743). Diese Ausführungen von Dr. E.____ erweisen sich als stichhaltig und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass diese Darlegungen die vom Privatgutachter geäusserten, kritischen Vorbringen in nachvollziehbarer Weise zu entkräften vermögen. 4.34 Im Weiteren setzt sich der amtliche eingesetzte Experte, Dr. E.____, mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 sowie anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingehend mit den weiteren Vorbringen von Prof. Dr. C.____ auseinander und zeigt in durchwegs schlüssiger und plausibler Weise auf, weshalb diesen Einwänden nicht gefolgt werden kann. Ohnehin ist zu konstatieren, dass sich das Privatgutachten im Wesentlichen lediglich mit den Videoaufnahmen der Observation auseinandersetzt. Demgegenüber werden die vielzähligen weiteren Widersprüche in keiner Weise berücksichtigt. Vielmehr geht der Privatgutachter offenbar von den Aussagen des Beschuldigten aus, wobei er diese jedoch nicht hinterfragt. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass sich der Beschuldigte wiederholt selbst widersprochen hat und sein tatsächliches Verhalten in keiner Weise mit seinen von ihm angegebenen Beschwerden und seinen damit zusammenhängenden Einschränkungen im Alltag in Einklang zu bringen ist, nicht nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus dem Privatgutachten keine nachvollziehbare Erklärung in Bezug auf die Gegebenheit, dass die angeblichen Beschwerden beim Beschuldigten erst nach über 12 Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz zum ersten Mal aufgetreten sind. In diesem Zusammenhang ist auf die nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen von Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 zu verweisen, wonach es nicht plausibel sei, dass der Beschuldigte die angeblichen Symptome über Jahre hinweg erfolgreich unterdrückte und zeitgleich sowohl beruflich als auch privat ohne Weiteres funktionierte, bis sich dann rund 12 Jahre nach der Einwanderung in die Schweiz die angeblichen Symptome drastisch verschlechterten und innert kürzester Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, dies obwohl keine Hinweise für eine Retraumatisierung zufolge belastender Ereignisse ersichtlich sind (act. 5359 ff.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass das Privatgutachten von Prof. Dr. C.____ nicht geeignet ist, Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 zu begründen. 4.35 Folglich ist im Weiteren zu prüfen, ob die Ausführungen von PD Dr. D.____ in seinem psychiatrischen Bericht vom 1. Februar 2016 sowie in seinem aktuellen Bericht vom 20. April 2016 die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. E.____ derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass PD Dr. D.____ in seinen beiden Berichten darauf verzichtet, selbst eine Diagnose zu erstellen. Vielmehr macht er bloss geltend, es gebe seines Erachtens keinen Grund, die Diagnose der Psychiatrischen Klinik Liestal in Frage zu stellen oder zu verändern resp. zu korrigieren (Psychiatrischer Bericht von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2017, S. 16 f.). Soweit der behandelnde Arzt ausführt, es bestünden keine Zweifel an der Relevanz des Krankheitszustands, selbst wenn die Folterungen nicht der Realität entsprechen würden (Psychiatrischer Bericht von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2017, S. 17), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gutachten von Dr. E.____ vielmehr massgebend ist, dass die Symptome bzw. Beschwerden, welche der Beschuldigte vorgetragen hat, nicht der Realität entsprechen. Ob die Folterungen tatsächlich stattgefunden haben, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung (act. 293). Auch hinterfragt PD Dr. D.____ die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Beschwerden nicht, sondern stellt vollumfänglich auf diese ab. Mithin scheint der behandelnde Arzt ohne Weiteres davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten vorgetragene Krankheitsbild der Wahrheit entspricht und zieht dabei nicht in Erwägung, dass dieses vorgetäuscht sein könnte. Im Weiteren ist zu konstatieren, dass PD Dr. D.____ sowohl seine Aussage, wonach auf die Diagnose der Psychiatrischen Klinik Liestal abzustellen sei, als auch sein Vorbringen, die Relevanz des Krankheitszustands sei unabhängig von allfälligen Folterungen, in keiner Weise begründet. Mithin legt er die Herleitung seiner Schlussfolgerungen nicht ansatzweise dar. Folglich kann die Plausibilität seiner Standpunkte nicht überprüft werden. Im Übrigen ist im Sinne einer Ergänzung auf die Stellungnahme von Dr. E.____ vom 9. Juli 2016 zu verweisen, welche sich eingehend mit den Berichten von PD Dr. D.____ vom 1. Februar 2016 und 20. April 2016 befasst. Dabei setzt sich der amtliche Sachverständige eingehend mit den kritischen Vorbringen von PD Dr. D.____ auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann. Namentlich hebt er hervor, dass sich die Ausführungen des behandelnden Arztes auf den aktuellen Zeitraum beziehen und somit nicht auf den angeklagten Zeitraum. Im Übrigen weist Dr. E.____ unter anderem darauf hin, dass den besagten Berichten eine begründete Auseinandersetzung mit dem Gutachten fehle und PD Dr. D.____ vielmehr bloss Behauptungen erstelle, welche er nicht herleite. Somit erhellt, dass auch die Berichte von PD Dr. D.____ die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens von Dr. E.____ nicht zu erschüttern vermögen, weshalb keine Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 bestehen und auf dieses abzustellen ist. 4.36 Im Übrigen ist hinsichtlich der Validität der psychiatrischen Testverfahren darauf hinzuweisen, dass diese angesichts der Ausführungen von Dr. E.____, wonach die psychiatrischen Testverfahren in Bezug auf die Schlussfolgerungen in seinem Gutachten bloss ergänzende Bedeutung hätten und er auch ohne diese aufgrund der umfangreichen weiteren Unterlagen klarerweise zur selben Konklusion gekommen sei (act. 5749), für den vorliegenden Fall nicht massgebend ist. Demzufolge kann die Frage der Validität der psychiatrischen Testverfahren in casu offen bleiben. 4.37 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass in Würdigung sämtlicher Beweise – sowohl und Ausschluss als auch unter Einbezug des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.____ vom 27. Juli 2013 – keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte im gesamten massgebenden Zeitraum, in welchem er Leistungen der Invalidenversicherung sowie der Pensionskasse A.____ bezogen hat, nicht unter einer Erkrankung litt, welche die Arbeitsfähigkeit derart eingeschränkt hätte, dass er zum Bezug der entsprechenden Leistungen berechtigt gewesen wäre. Gleichwohl inszenierte er gegenüber den Ärzten sowie den Sozialversicherungen wahrheitswidrig ein Bild eines schwerkranken Menschen, welcher physisch und psychisch derart stark beeinträchtigt war, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Schliesslich ist angesichts der vorstehenden Erwägungen klarerweise ersichtlich, dass der Beschuldigte bewusst handelte, wobei er das Ziel verfolgte, Leistungen der Invalidenversicherung sowie der Pensionskasse A.____ zu erlangen, die ihm nicht zustanden. Es liegen daher keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts vor, weshalb dieser als erstellt zu erachten ist. Rechtliche Würdigung 4.38 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.39 Das vorliegend strittige Tatbestandsmerkmal der Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen). 4.40 Arglist scheidet hingegen aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei eigentlicher Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76, E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 126 IV 165, E. 2.e; ausdrücklich zustimmend Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 68). 4.41 Die Rechtsprechung hat in Fällen von Simulation oder Aggravation von Beschwerden, mit welchen der Versicherungsnehmer mitunter in Form einer eigentlichen Inszenierung die ärztlichen Untersucher und mittelbar auch die (Sozial-) Versicherung täuscht, die Voraussetzung der Arglist wiederholt bejaht (BGer 6S.379/2004 vom 29. November 2004, E. 2; 6B_531/2012 vom 23. April 2013, E. 3.4 und 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014, E. 2.4). Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein medizinischer Gutachter für die Diagnosestellung auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen ist, wenn die Überprüfung nicht möglich oder jedenfalls mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, obschon kein eigentliches Vertrauensverhältnis zwischen Gutachter und Explorand besteht (BGer 4B_46/2010 vom 19. April 2010, E.4.3 und 6B_531/2012 vom 23. April 2013, E. 3.4). Gerade wenn die geschilderten Beschwerden nicht mit technischen Methoden überprüfbar sind, müssen sich die untersuchenden Ärzte auf die subjektiven Angaben des Exploranden verlassen (BGer 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012, E. 4.6). Selbst wenn die involvierten Ärzte gewisse Unstimmigkeiten bemerken, können die Sozialversicherungen die gesundheitlichen Beschwerden nicht ohne Weiteres verneinen und eine Täuschung annehmen (BGer 6B_636/2011 vom 25. Juni 2012, E. 4.6; zum Ganzen KGer 460 15 205 vom 5. April 2016, E. 3). 4.42 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 12. Februar 2016 hinsichtlich der Arglist geltend, er sei von mehreren Fachärzten behandelt und begutachtet worden, wobei es gerade Sinn und Zweck dieser Abklärungen gewesen sei, allfällige Täuschungen zu erkennen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in Beachtung des als erstellt zu erachtenden Sachverhalts festzustellen, dass aufgrund des vom Beschuldigten inszenierten Beschwerdebildes sich die Ärzte und Gutachter notgedrungen weitgehend auf die subjektiven Aussagen des Beschuldigten verlassen mussten. Dementsprechend fehlte den Fachpersonen die Möglichkeit einer Überprüfung der Beschwerdedarstellungen des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht bloss über Jahre hinweg einen desolaten Gesundheitszustand schilderte und diesen gegenüber den Fachpersonen auch vortrug, sondern er untermauerte die von ihm geschilderten Symptome mit den Ausführungen, wonach er angeblich jahrelang massiv gefoltert und verfolgt worden sei. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte – selbst nachdem er mit der erdrückenden Beweislast konfrontiert wurde – nach wie vor beteuert, immer die Wahrheit gesagt zu haben. Selbst vor den Schranken des Strafgerichts sowie des Kantonsgerichts weicht der Beschuldigte nicht von seinen Schilderungen ab. Vielmehr bezichtigt er diejenigen Personen und Sachverständigen, deren Aussagen sich zu seinen Lasten auswirken, als Lügner. Selbst in Bezug auf die Gutachten des IRM vom 6. Dezember 2012 sowie vom 3. Mai 2013, wonach er in den Tagen vor der Urin- und Blutasservierung nachweislich keine Psychopharmaka konsumierte, macht er geltend, diese seien falsch und die Experten würden nicht die Wahrheit sagen. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg gegenüber Ärzten und Versicherungen massive gesundheitliche Beschwerden und Einschränkungen vortäuschte, obwohl er unter diesen in Wahrheit nicht litt. Dementsprechend ist die Arglist nicht nur aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung des Beschwerdebildes des Beschuldigten gegeben, sondern der Beschuldigte hat geradezu ein Lügengebäude errichtet, dessen Lügen im Sinne der Rechtsprechung derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Demzufolge kann für die Zeit bis zum August 2011 weder den Ärzten noch den Versicherungen vorgeworfen werden, sie hätten ihre elementarsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, weshalb kein Fall der Opfermitverantwortung gegeben ist. Zweifelsohne ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist in casu daher erfüllt. Betreffend die Pensionskasse A.____ ist dabei unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zu konstatieren, dass die Arglist für den gesamten angeklagten Zeitraum vorliegt. Im Übrigen ist seitens der Parteien unbestritten, dass die SVA ab August 2011 eine Opfermitverantwortung trifft, zumal sie trotz der Kenntnis der Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes der SVA, eine längere Beobachtung des Beschuldigten im Alltag in der Form einer professionellen Observation durchzuführen, nicht reagierte. Folglich liegt hinsichtlich der SVA ab August 2011 kein vollendeter Betrug mehr vor. 4.43 Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich der Täuschung, des Irrtums, der Vermögensdisposition, des Vermögensschaden sowie des Motivationszusammenhangs, welche vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht thematisiert werden, kann auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (S. 45 ff. des angefochtenen Urteils). Demnach ist der objektive Tatbestand des Betrugs gegeben. 4.44 In subjektiver Hinsicht setzt der Betrug Vorsatz sowie die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung voraus. Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mittels der von ihm inszenierten Beschwerden und Einschränkungen die untersuchenden Ärzte und die Sozialversicherungen zu täuschen, um Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt war. Daraus ergibt sich ohne Weiteres der Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt. 4.45 Schliesslich ist in Bezug auf die Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil betreffend die versuchte Tatbegehung hinsichtlich weiterer Leistungen sowie bezüglich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB festzustellen, dass diese seitens der Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert werden. Diesbezüglich kann somit auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (S. 51 f. des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Folglich erhellt, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. 5. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der vor den Schranken des Kantonsgerichts gehaltenen Parteivorträge zeigt sich sodann, dass die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, die Strafzumessung, das Beschlagnahmegut, die Parteientschädigung sowie die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Folglich hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht und ist zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (unter Anrechnung der vom 20. November 2012 bis zum 21. Dezember 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen) sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- (getilgt durch Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz) zu verurteilen. 6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2015, auszugsweise lautend: " 1. B.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren , unter Anrechnung der vom 20. November 2012 bis zum 21. Dezember 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen , sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , getilgt durch Verrechnung mit dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz , in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. a) Die beschlagnahmten Gegenstände (sieben Videokamerakassetten und ein Videokassettenadapter [Pos. 5, 12; G29237, G29239], diverse Fotografien [Pos. 11, 27; G29238, G29247], diverse Unterlagen in türkischer Sprache und zwei Schlüssel [Pos. 14-16, 19, 24; G29240, G29241, G29242, G29244, G29245], zwei BMW-Servicehefte, davon eines inkl. Abgas-Wartungsdokument, Leasing-, Darlehens- und Teilzahlungsverträge inkl. zugehörende Unterlagen [Pos. 17, 29, G-1, G-2; G29243, G29250, G29251, G29252] sowie diverse Unterlagen in deutscher Sprache und ein Familienbüchlein [Pos. 25, 28, 33; G29246, G29248, G29253]) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B.____ zurückgegeben . B.____ erhält eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils, um die beschlagnahmten Gegenstände nach telefonischer Vorankündigung beim Strafgericht abzuholen, ansonsten diese bei den Akten verbleiben.
b) Der Nettoverwertungserlös aus dem beschlagnahmten Motorfahrzeug der Marke Mercedes-Benz in Höhe von Fr. 959.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO im Betrag von Fr. 300.-- mit der ausgefällten Busse verrechnet und im Betrag von Fr. 659.-- an die Verfahrenskosten angerechnet . 3. B.____ wird dazu verurteilt , der Pensionskasse A.____ Fr. 290‘240.45 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
4. a) B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 47‘398.20 (inkl. Zusatzanklage), den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 8‘762.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, unter Anrechnung von Fr. 659.-- aus der Verwertung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges der Marke Mercedes-Benz.
b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Advokat Dr. St. Suter in Höhe von Honorar bis 31.12.2013: 45.5 Std. à Fr. 180.-- Fr. 8‘190.00 Honorar ab 01.01.2014: 34.5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 6‘900.00 Honorar HV: 11.5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 2‘300.00 Auslagen Fr. 1‘722.30 8% MwSt. auf Fr. 19‘112.30 Fr. 1‘529.00 Total Fr. 20‘641.30 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 21'725.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 20'000.-- sowie Auslagen von Fr. 1'725.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, ein Honorar von Fr. 7'898.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 631.85, insgesamt somit Fr. 8'529.85, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiber Dominik Haffter