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460 15 179

Basel-Landschaft · 2015-02-19 · Deutsch BL

Mehrfache, teilweise versuchte schwere Körperverletzung; Schuldspruch.

Erwägungen (101 Absätze)

E. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens […]

E. 2 Allgemeines

E. 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

E. 2.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

E. 3 Beweisanträge Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Privatklägerin […]

E. 4 Ziffer 1.1 der Anklageschrift

E. 4.1 In seinem Urteil vom 19. Februar 2015 führt das Strafgericht aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, die Privatklägerin am X.____, zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr, mehrfach mit den Fäusten geschlagen, gebissen, mit einer Gabel gestochen und mehrfach gewürgt zu haben. Ausserdem werde ihm vorgeworfen, er habe der Privatklägerin einen Kopfstoss verpasst. Des Weiteren legt das Strafgericht dar, der angeklagte Sachverhalt sei vom Beschuldigten grundsätzlich zugestanden worden. Soweit er anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung den Verdacht geäussert habe, die Privatklägerin habe ihre Verletzungen am Rücken mit der Gabel selbst zwischen der Tat und der ärztlichen Untersuchung verschlimmert, stellt das Strafgericht fest, dass sich für eine solche Verdächtigung keine Hinweise ersichtlich seien und kein Anlass bestehe, die ärztlichen Berichte in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen seien aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin weder Hinweise auf Übertreibungen noch Widersprüche erkennbar. Soweit der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzungen mit der Gabel das Einstechen auf die Privatklägerin bestreite, sei ihm beizupflichten, dass im Gutachten des IRM von einer tangentialen Einwirkung die Rede sei. Auch aufgrund der Fotos seien senkrechte Stiche in Frage zu stellen. Folglich sei ein senkrechtes Einstechen mit der Gabel als Stichwerkzeug nicht erstellt. Ansonsten sei aber der angeklagte Sachverhalt erstellt. Indem der Beschuldigte gegen die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin mit den Fäusten sowie dem Kopf losgegangen sei und auf diese wild eingeschlagen habe, habe er bleibende und schwere Verletzungen in Kauf genommen, weshalb er sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. Ferner sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Gabel als Stichwaffe eingesetzt und senkrecht auf die Privatklägerin eingestochen habe. Somit sei die Gabel nicht als gefährlicher Gegenstand eingesetzt worden, weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht erfüllt sei. Hingegen habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht, indem er der Privatklägerin Verletzungen mit der Gabel, dem Feuerzeug etc. zugefügt habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom X.____ ein massiv drohendes Verhalten gezeigt. Somit habe er sich der Drohung strafbar gemacht. Schliesslich habe er die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet, womit er sich auch der Beschimpfung strafbar gemacht habe.

E. 4.2 Mit Berufungsbegründung vom 23. September 2015 führt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch betreffend die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Angriff mit der Gabel vom X.____) aus, im Gutachten des IRM sei zwar von einer tangentialen Einwirkung die Rede, doch sei zu bedenken, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handle. Die Privatklägerin habe sich versucht zu schützen und sich entsprechend bewegt, sodass der Beschuldigte ihr anstatt Stichverletzungen, teilweise kratzerartige Verletzungen zugefügt habe, da die Gabel – nach dem Durchdringen durch die Kleidung – auf der Haut abgerutscht sei. Auch habe der Beschuldigte in der ersten Befragung bestätigt, dass er mit der Gabel auf den Oberarm der Privatklägerin eingestochen habe. Soweit er in der zweiten Befragung vorgebracht habe, er habe die Privatklägerin mit der Gabel lediglich gepikst, sei darauf hinzuweisen, dass er die Gabel auch nach dieser Aussage als Stichwerkzeug eingesetzt habe, wobei er nicht habe kontrollieren können, wo und wie er die Privatklägerin verletze. Folglich sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. Im Weiteren legt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 betreffend die Anschlussberufung dar, die Privatklägerin sei entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht aus Entkräftung zusammengebrochen. Vielmehr habe sie geschildert, dass sie aufgrund der Intensität der Schläge des Beschuldigten auf ihren Kopf jedes Mal einen Blitz gesehen habe. Weil der Kopfstoss ein derart heftiger Schlag gewesen sei, sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Auch habe sie noch am Folgetag unter Kopfschmerzen gelitten. Das IRM habe sich einzig deshalb nicht zu neurologischen Auffälligkeiten geäussert, weil es überhaupt keine diesbezüglichen Untersuchungen gemacht habe. Da der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der heftigen Schlägen an den Kopf sowie des Kopfstosses gewusst habe, habe er eine schwere Verletzung der Privatklägerin in Kauf genommen.

E. 4.3 Die Privatklägerin ihrerseits bringt mit Berufungsbegründung vom 9. November 2015 in Bezug auf die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vor, es sei nicht erforderlich, dass die Gabel als Stichwaffe eingesetzt und senkrecht auf das Opfer eingestochen werde. Entscheidend sei, ob ein hohes Risiko einer Tötung oder schweren Körperverletzung bestehe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er wütend sowie erregt gewesen sei und auf die Privatklägerin eingestochen habe. Gemäss dem Gutachten des IRM erfolgte das Einstechen zumindest teilweise senkrecht. Auch seien sichtbare Narben zurückgeblieben. Somit habe das Risiko einer schweren Körperverletzung bestanden, weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt sei.

E. 4.4 Mit Begründung der Anschlussberufung vom 6. Oktober 2015 macht der Beschuldigte hingegen bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung geltend, im Gutachten des IRM sei nicht von massiven Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin die Rede. Vielmehr würden bloss oberflächliche Befunde erwähnt. Der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem Kopfstüber zu Boden gegangen sei, reiche nicht aus, um von einem besonders heftigen Schlag auszugehen. Hinzu komme, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie sei aus Entkräftung zu Boden gegangen. Sodann würden auch im Gutachten des IRM keine neurologische Auffälligkeiten erwähnt, wobei solche allerdings bei einem heftigen Kopfstoss zu erwarten wären. Es seien daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschuldigte derart stark auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, dass eine schwere Verletzung daraus hätte resultieren können. Vielmehr habe er ihr bloss Schmerzen zufügen wollen. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2016 zu den Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin bringt der Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vor, es sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtshänder einer frontal vor ihm stehenden, sich wehrenden Person durch Zustechen eine Verletzung auf dem rechten Schulterblatt beibringen könne. Hinzu komme, dass das Gutachten des IRM bloss festhalte, dass die Verletzung von einer Gabel herrühren könne. Wer diese Gabel zu welchem Zeitpunkt geführt habe, bleibe allerdings offen. Ausserdem müssten beim geschilderten Tathergang Blut und Einstichlöcher auf der Bekleidung der Privatklägerin zu finden gewesen sein, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Sachverhaltsfeststellung

E. 4.5 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst unbestritten und – angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin – im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten, dass die beiden am X.____ eine verbale Auseinandersetzung hatten, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum (während Stunden) schlug und würgte. Der Beschuldigte gesteht zu, mit beiden Fäusten auf die Privatklägerin eingeschlagen und ihr mit seinem Kopf einen Schlag gegen ihren Kopf versetzt zu haben, wobei strittig und daher nachfolgend zu prüfen sein wird, wie heftig dieser Kopfstoss ausgefallen ist. Ausserdem gesteht der Beschuldigte zu, die Privatklägerin an den Haaren hochgezogen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie links und rechts an die Schläfe sowie in die Rippen geschlagen zu haben (act. 365 ff., 393 ff., 1047 ff.; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 14). Strittig sind in tatsächlicher Hinsicht somit einzig die Intensität des vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausgeführten Kopfstosses sowie der Umstand, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Gabel gestochen oder bloss gepikst hat.

E. 4.6 In Bezug auf die Intensität des Kopfstosses führte die Privatklägerin anlässlich der Erstattung der Anzeige sowie der Erstellung des Interventionsberichts betreffend häusliche Gewalt vom 20. Februar 2011 aus, der Beschuldigte habe mit beiden Fäusten gegen ihren Kopf geschlagen. Anschliessend habe er ihr mit seinem Kopf einen Schlag gegen ihren Kopf gegeben, worauf es ihr schwarz vor den Augen geworden und sie zusammengebrochen sei. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie wieder aufstehen müsse. Als sie nicht aufgestanden sei, habe er sie an den Haaren hochgezogen und weiter geschlagen (act. 345). Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Februar 2011 und legte ergänzend dar, der Beschuldigte habe sie mit den Fäusten überall auf den Kopf geschlagen: Hinten, vorne, auf der Seite sowie ins Gesicht. Bei jedem Schlag habe es einen Blitz gegeben und es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, da die Schläge jeweils so hefig gewesen seien. Je mehr Schläge sie erhalten habe, umso schlechter sei es ihr gegangen. In der Folge sei sie zusammengebrochen, weil sie nicht mehr konnte und keine Kraft mehr gehabt habe. Als sie auf dem Boden gelegen habe und nicht mehr aufgestanden sei, habe der Beschuldigte sie an den Haaren hochgezogen. Sie habe dann ihre Hände vor das Gesicht genommen, worauf er sie links und rechts an ihre Schläfe geschlagen habe (act. 355 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin ergänzend aus, mit dem Kopfstoss vom X.____ habe der Beschuldigte ihre Stirn getroffen, während er mit den vorhergehenden Kopfstössen jeweils die Nase getroffen habe. Es seien sämtliche Kopfstösse schlimm gewesen. Der Beschuldigte habe immer mit der gleichen Wut zugeschlagen (Protokoll KGer, S. 13).

E. 4.7 Der Beschuldigte seinerseits bestätigte am 21. Februar 2011, dass er mit seinem Kopf der Privatklägerin einen Schlag gegen ihren Kopf verpasst habe. Auch stimme es, dass die Privatklägerin daraufhin zusammengebrochen sei und er sie an den Haaren hochgezogen habe (act. 367). Sodann führte er in der Befragung vom 21. Dezember 2012 aus, es habe sich nicht um einen richtigen Kopfstoss gehandelt, da er nicht ausgeholt habe. Mithin gebe es ausgeholte und sanftere Kopfstösse (act. 419). Sodann legte er anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2013 in Bezug auf die Intensität des Kopfstosses dar, es sei zu unterscheiden, ob er den Kopf zurückziehe vor dem Kopfstoss oder ob er direkt vor der Person stehe und nur leicht den Kopf zurückziehe. Er habe einen sanften Kopfstoss ausgeführt (act. 491). Vor dem Strafgericht wiederholte der Beschuldigte seine diesbezügliche Aussage, wonach er der Privatklägerin einen Kopfstoss verpasst habe, ohne zuvor auszuholen (act. 1075). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, die Ausführungen der Privatklägerin betreffend die Ereignisse vom X.____ seien zutreffend, mit Ausnahme der Depositionen in Bezug auf den Kopfstoss. Er habe nicht ausgeholt. Vielmehr sei es ein Schupsen mit dem Kopf gewesen, ähnlich wie es bei Fussballspielern zu beobachten sei (Protokoll KGer, S. 14 f.).

E. 4.8 Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Februar 2011 (act. 573 ff.) ist zu entnehmen, dass als wesentliche Verletzungsbefunde unter anderem kleinfleckige Unterblutungen mit Schürfkomponenten an der behaarten Kopfhaut, eine kratzerartige Läsion an der Stirnhaut sowie daneben eine flächige Unterblutung mit Schwellung, Unterblutungen an den Augenlidern beidseits, eine diskrete Unterblutung der Haut am Nasenrücken sowie eine Läsion an der Unterlippe links festgestellt werden konnten (act. 585). Die Unterblutungen mit Schürfungen an der behaarten Kopfhaut seien Folge einer stumpfen, tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Das angegebene Schlagen mit der Faust sowie einem darin gehaltenen Gegenstand, beispielsweise einem Feuerzeug, könnten diese Befunde durchaus erklären. Aufgrund der Lage etwa in Höhe der Hutkrempenlinie sei alternativ auch ein Anschlagen des Kopfes im Rahmen eines Sturzgeschehens als mögliche Entstehungsursache in Betracht zu ziehen. Den Unterblutungen an Stirn, Augenlidern, Nasenrücken und Unterlippe würde eine stumpfe Gewalteinwirkung zugrunde liegen. Derartige Befunde könnten beispielsweise durch Schläge ins Gesicht entstehen (act. 587). Ferner wird im rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten, dass aufgrund der bislang vorliegenden Angaben zum Vorfall und der berichteten Symptome ("schwarz werden" vor den Augen) bei dem vorliegenden Verletzungsbild eine potentielle Lebensgefahr diskutiert werden müsse (act. 589).

E. 4.9 Aufgrund der übereinstimmenden Darlegungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin zeigt sich somit, dass dieser die Privatklägerin mehrfach an den Kopf sowie ins Gesicht geschlagen hat. Ausserdem hat er ihr einen Kopfstoss verpasst. Diese Depositionen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin stimmen sodann auch mit den Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM überein. Hinsichtlich der Intensität der Schläge gegen den Kopf sowie des Kopfstosses macht die Privatklägerin geltend, sie habe bei jedem Schlag Blitze gesehen, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden und sie zusammengebrochen sei. Die Ausführungen der Privatklägerin sind glaubhaft und nachvollziehbar, zumal diese den Beschuldigten keineswegs stark belastet, sondern durchwegs zurückhaltende Darlegungen macht und teilweise auch zu Gunsten des Beschuldigten aussagt. Dementsprechend hat die Privatklägerin explizit zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe bloss mit der Gabelrückseite auf ihren Kopf geschlagen, wobei die Zacken gegen oben gerichtet gewesen seien (act. 357). Insbesondere sind auch keine Übertreibungen seitens der Privatklägerin ersichtlich. Vielmehr hat der Beschuldigte – mit Ausnahme der Intensität der Kopfstösse – den Sachverhalt zugestanden. Soweit der Beschuldigte nunmehr vorbringt, das Aussageverhalten der Privatklägerin sei widersprüchlich, da gemäss dem IRM weder ein Würgen noch ein Beissen in die Schultern aufgrund des Verletzungsbildes nachgewiesen werden könne, ist auf seine eigenen Darlegungen hinzuweisen. Dementsprechend bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2011 sowohl das Würgen als auch die Bisse in die Schultern sowie die Oberarme und gab zudem zu Protokoll, die Privatklägerin gewürgt zu haben, um diese einzuschüchtern. Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und gewürgt. Man könne anhand der Abdrücke feststellen, ob dies mit der rechten oder der linken Hand gewesen sei (act. 369). Im Rahmen seiner Befragung vom 21. Februar 2011 legte der Beschuldigte ergänzend dar, es treffe zu, dass die Privatklägerin unter Atemnot gelitten habe, zumal er dies bemerkt habe (act. 397). Es kann daher keine Rede davon sein, die Depositionen der Privatklägerin seien widersprüchlich, zumal diese mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen und dieser explizit die Ausführungen der Privatklägerin als korrekt bestätigte.

E. 4.10 Demnach erscheinen – wie bereits dargelegt – auch die Ausführungen der Privatklägerin, wonach sie bei jedem Schlag auf den Kopf einen Blitz gesehen habe, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, als glaubhaft, zumal die Privatklägerin in der Folge auch zusammengebrochen ist. Namentlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er sei wütend gewesen und geradezu explodiert, habe sich selbst nicht mehr halten können und daher die Kontrolle verloren (act. 367, 1079; Protokoll KGer, S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, er betreibe Fitness, wobei er allerdings nicht nur an seiner Kraft, sondern auch an seiner Kondition arbeite. Namentlich betreibe er Laufsport und Rudern. Früher habe er in Sissach an einem Boxtraining teilgenommen (Protokoll KGer, S. 16). Aufgrund der Depositionen der Privatklägerin sowie des Umstands, dass der junge, fitte und boxtrainierte Beschuldigte ausser sich vor Wut war und die Kontrolle über sich verloren hat, kann kaum von einem rein provozierenden, kontrollierten und sanften Kopfstoss ausgegangen werden kann.

E. 4.11 Im Weiteren ist allerdings anzumerken, dass in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin sei einzig wegen des Kopfstosses zu Boden gegangen. Vielmehr sind die Gesamtumstände bei der entsprechenden Beurteilung zu berücksichtigen. Demnach hat der Beschuldigte der Privatklägerin nicht bloss den vorgenannten Kopfstoss erteilt, sondern insbesondere ihr auch mehrfach gegen den Kopf geschlagen, namentlich sogar an die Schläfen. Zweifelsohne haben auch diese Schläge zur Schwächung der Privatklägerin und in der Folge zu ihrem Zusammenbruch geführt. In Berücksichtigung der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin sowohl aufgrund der Vielzahl der Schläge gegen den Kopf als auch des wuchtvollen Kopfstosses zusammengebrochen ist.

E. 4.12 Im Weiteren strittig ist, ob der Beschuldigte mit der Gabel auf die Privatklägerin eingestochen hat. Im Rahmen der Erstattung der Anzeige sowie der Erstellung des Interventionsberichts betreffend häusliche Gewalt vom 20. Februar 2011 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe auf ihre Schulter eingestochen sowie auf ihren Kopf geschlagen (act. 345 ff.). Ferner bestätigte sie ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2011 (act. 355) und gab ergänzend zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit der Gabelrückseite auf ihren Kopf geschlagen. Mithin hätten die Zacken der Gabel nach oben gezeigt (act. 357). Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte die Privatklägerin des Weiteren dar, der Beschuldigte habe mit einer Gabel in ihr Schulterblatt sowie ihren Arm gestochen. Hinsichtlich der Frage bezüglich der Richtung der Zacken der Gabel bei den Schlägen auf den Kopf machte die Privatklägerin geltend, sie könne sich nicht mehr erinnern, in welche Richtung diese gezeigt hätten (Protokoll KGer, S. 12).

E. 4.13 Der Beschuldigte machte am 21. Februar 2011 auf den Vorhalt hin, er habe mit einer Gabel auf die Privatklägerin eingestochen und sie mit der Gabel auf den Kopf geschlagen, geltend, der Vorhalt stimme, insbesondere habe er ihr mit der Gabel auf den Kopf geschlagen, jedoch nicht darauf eingestochen (act. 367). Ausserdem brachte er vor, er habe zwei- bis dreimal mit der Gabel auf den Oberarm eingestochen, da er der Privatklägerin habe weh machen wollen (act. 369). In der Einvernahme vom 21. Februar 2011 führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe die Privatklägerin mit der Gabel nur gepikst (act. 395). Ebenso bestreitet der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 3. Oktober 2013, mit der Gabel auf die Privatklägerin eingestochen zu haben (act. 483). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte sodann dar, er habe die Privatklägerin mit der Gabel am Arm gepikst, jedoch nicht auf sie eingestochen (act. 1073, 1079 ff.).

E. 4.14 Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass die kratzerartigen Hautdefekte an der rechten Rückenseite sowie die doppelstreifige, bogenförmige Läsion an der rechten Unterarmbeugeseite auf ein Muster hinweisen, das ohne Weiteres durch tangentiale Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstands (z.B. Gabel) erklärt werden könnte. Auch der Befundkomplex am rechten Oberarm lasse sich einem solchen Gegenstand zuordnen, wobei dieser wegen des punktförmigen Musters der Hautdefekte annährend senkrecht auf die Körperoberfläche eingewirkt haben müsse (act. 587 ff.).

E. 4.15 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin lediglich mit der Gabelrückseite auf den Kopf geschlagen und nicht auf deren Kopf eingestochen hat. Ferner stützt das Gutachten des IRM die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte auf ihren Arm sowie ihre Schulter eingestochen habe, zumal die Sachverständigen von einer annähernd senkrechten Einwirkung auf den Körper ausgehen. Hinzu kommt, dass auch die Aussagen des Beschuldigten einem senkrechten Stechen nicht entgegenstehen, ist doch auch ein Piksen im Sinne der Aussagen des Beschuldigten ein senkrechtes Stechen, allerdings mit geringerer Intensität. Folglich ist – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den Arm sowie den Schulterbereich der Privatklägerin eingestochen hat. Gleichwohl kann aufgrund des Gutachtens des IRM sowie angesichts der entsprechenden Fotografien (act. 605 ff.) in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu Lasten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Gewalt auf die Privatklägerin eingestochen hat, zumal ein ausgesprochen intensives und gezieltes Einstechen auf den Arm schwerwiegendere Verletzungen zur Folge gehabt hätte, was in casu gerade nicht der Fall ist.

E. 4.16 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass der angeklagte Sachverhalt betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift als erstellt zu erachten ist. Rechtliche Würdigung

E. 4.17 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

E. 4.18 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.).

E. 4.19 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein ( Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Von einer Inkaufnahme ist somit auszugehen, wenn sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten der beschuldigten Person vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann (BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009, E. 1.6; Günter Stratenwerth , a.a.O., § 9 Rz. 103). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen ( Martin Schubarth , Dolus eventualis – positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9, E. 4.3).

E. 4.20 In casu ist unbestritten, dass die Privatklägerin keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitt. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte die Verursachung einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm, mithin ob er eventualvorsätzlich handelte, als er – ausser sich vor Wut und unkontrolliert – mehrfach gegen den Kopf sowie das Gesicht der Privatklägerin geschlagen und ihr einen Kopfstoss verpasst hat. Zunächst ist festzustellen, dass hier nicht alleine erheblich ist, ob der Beschuldigte mit höchst möglicher Intensität zugeschlagen hat und ob er den Willen hatte, der Privatklägerin eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Vielmehr ist zu prüfen und hier massgebend, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung im Falle ihres Eintritts in Kauf genommen und insoweit mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Diesbezüglich ist entscheidend, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt ausser sich vor Wut war und folglich unkontrolliert seine Kraft zum Schlagen einsetzte. Der Beschuldigte ist mit seiner überdurchschnittlichen Konstitution in hochgradig aggressiver Weise auf die Privatklägerin losgegangen und hat gegen deren Kopf massive Gewalt ausgeübt, indem er mehrfach gegen ihren Kopf sowie ihr Gesicht schlug und ihr zudem einen Kopfstoss verpasste. Der Beschuldigte schlug jeweils derart stark zu, dass die Privatklägerin bei jedem Schlag Blitze sah und es ihr schwarz vor den Augen wurde. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Konstitution war dem Beschuldigten klar, dass die abrupten Schläge eine erhebliche Wirkung erzielen können, insbesondere aufgrund der (augenscheinlichen) körperlichen Unterlegenheit seiner Kontrahentin. Es ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass sich die getroffene Person irreversibel verletzen kann (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3 f.).

E. 4.21 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des IRM vom 21. Februar 2011 auch explizit festgehalten wird, dass angesichts der Angaben zum Vorfall und der berichteten Symptome ("schwarz werden" vor den Augen) beim festgestellten Verletzungsbild eine potentielle Lebensgefahr diskutiert werden musste (act. 589). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in der Folge arbeitsunfähig war (act. 615). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es würden keine neurologischen Auffälligkeiten im Gutachten festgehalten, ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin keine neurologische Untersuchung stattgefunden hat.

E. 4.22 Welche Schädigungen ein auf die beschriebene Weise malträtiertes Opfer letztlich erleidet, hängt alleine vom Zufall sowie auch etwa davon ab, in welchem Winkel das Opfer am Kopf getroffen wird und ob es die Wirkung eines Faustschlags in das Gesicht durch ein Zurückweichen im letzten Moment noch etwas verringern kann. Das Risiko ist nicht kalkulierbar. Dass die Privatklägerin im konkreten Fall "lediglich" Verletzungen davon trug, welche objektiv nicht über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, ist in Anbetracht des Vorgehens des Beschuldigten nicht massgebend und entlastet diesen daher nicht. Wer (sportlich und körperlich überlegen) wie der Beschuldigte in Rage und somit unkontrolliert, unvermittelt und mehrfach mit der Faust gezielt und heftig gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer weitaus körperlich unterlegenen Person schlägt und zusätzlich dem Opfer einen Kopfstoss verpasst, rechnet mit der Möglichkeit, dass lebensgefährliche Verletzungen, bleibende gesundheitliche Nachteile oder andere schwere gesundheitliche Schädigungen eintreten können, und nimmt diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf (BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011, E. 1.3; BGer 6B_366/2014 vom 23. April 2015, E. 1.3.1 f.).

E. 4.23 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Folglich ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 4.24 Im Weiteren ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zu prüfen, wonach sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar gemacht habe. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar, wer als Tatmittel einen gefährlichen Gegenstand einsetzt. Ein Gegenstand ist dabei nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und der Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeiführt. So kann beispielsweise der Federhalter ein "gefährlicher Gegenstand" sein, wenn mit der Federseite auf das Gesicht eines andern eingestochen wird, aber nicht, wenn er als Schlaginstrument Verwendung findet. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285; Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 19 ff.; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N 8).

E. 4.25 Vorliegend ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte lediglich mit der Gabelrückseite auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen hat. Diese Verwendungsart der Gabel vermag offenkundig keine Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen. Folglich ist in dieser Hinsicht der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung zu verneinen. Im Weiteren hat der Beschuldigte mit der Gabel auf den Arm sowie den Schulterbereich der Privatklägerin eingestochen. Dabei ist massgebend, wie intensiv der Beschuldigte zugestochen hat, zumal aufgrund eines Zustechens mit geringer Intensität in keiner Weise die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB entsteht. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt wurde, sind vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Einstechen mit massiver Gewalt ersichtlich. Vielmehr kann aufgrund des Verletzungsbilds nicht davon ausgegangen werden, dass die Gabel mit einer derartigen Intensität eingesetzt wurde, dass von ihr die Gefahr einer schweren Körperverletzung ausgegangen wäre. Mithin ist mangels entsprechender Hinweise sowie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht allzu stark zugestochen hat bzw. nicht mit derart starker Intensität, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden hätte. Folglich stellt die Gabel angesichts der konkreten Verwendungsart kein gefährlicher Gegenstand dar, weshalb hinsichtlich des Einstechens auf den Arm sowie den Schulterbereich der Privatklägerin festzustellen ist, dass der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung nicht erfüllt ist.

E. 4.26 Demnach erhellt, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht erfüllt ist, weshalb sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin in diesem Punkt als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind.

E. 5 Ziffer 1.2 der Anklageschrift

E. 5.1 Mit Urteil vom 19. Februar 2015 führt das Strafgericht aus, vom Strafantrag der Privatklägerin vom 20. Februar 2011 seien sämtliche Antragsdelikte für den zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten, also bis zum 20. November 2010 abgedeckt. Für weiter zurückliegende Antragsdelikte fehle ein Strafantrag. Diesbezüglich mache die Staatsanwaltschaft geltend, ab Ende 2009 sei durch das Zusammenwohnen des Beschuldigten und der Privatklägerin das Strafantragserfordernis gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB weggefallen. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschuldigte nicht ständig bei seiner damaligen Freundin in den Mansardenzimmern der elterlichen Wohnung der Privatklägerin gelebt habe, sondern regelmässig nach Hause zu seiner Familie gegangen sei. Entsprechend könne für die Zeit ab Ende 2009 bis zum 20. Februar 2011 nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsamer Haushalt der beiden jungen Leute bestanden habe. Folglich habe keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgelegen. Es bestehe daher kein Raum für Offizialdelikte und sämtliche Drohungen und einfachen Körperverletzungen vor dem 20. November 2010 seien nicht durch einen Strafantrag gedeckt, weshalb diese nicht materiell zu prüfen seien. Im Weiteren führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte habe den Schlag mit dem Handrücken rund eine Woche vor dem X.____, der zu einem blauen Auge bei der Privatklägerin geführt habe, eingestanden. In diesem Punkt habe sich der Beschuldigte daher der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Sämtliche weiteren im angeklagten Sachverhalt beschriebenen tätlichen Übergriffe und Drohungen hätten sich zu einem Zeitpunkt vor dem 20. November 2010 bzw. zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt ereignet. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass diese Übergriffe und Drohungen vor dem 20. November 2010 stattgefunden hätten. In Bezug auf die angeklagten Kopfstösse sei festzuhalten, dass keine objektiven Informationen über deren Schwere bzw. den Grad der Verletzungen vorliegen würden. Da nicht nachgewiesen werden könne, wie stark die Schläge gewesen seien, könne auch nicht nachgewiesen werden, dass sie geeignet gewesen seien, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Somit seien die versuchten schweren Körperverletzungen für den Zeitraum vor dem X.____ nicht erstellt.

E. 5.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe faktisch am Wohnort der Privatklägerin und mit dieser zusammen gelebt. Auch habe er sie als seine Frau und die Mutter der Privatklägerin als seine Schwiegermutter bezeichnet. Aufgrund der ständigen Kontrollen sowie der Art und Weise, wie der Beschuldigte die Privatklägerin überwacht habe, sei ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte praktisch ununterbrochen bei der Privatklägerin gewesen sei und diese im Konkubinat gelebt hätten. Mithin sei der Beschuldigte bloss nicht am gemeinsamen Wohnort angemeldet gewesen, sondern weiterhin bei seinen Eltern in C.____, wo er sich jedoch kaum aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, sie seien Ende 2009 zusammengezogen. Ein Paar seien sie jedoch schon länger gewesen, nämlich ab dem Jahr 2008. Ferner habe der Beschuldigte, als sie zusammengezogen seien, die Mutter der Privatklägerin gefragt, ob er etwas abgeben müsse, was diese verneint habe. Auch dies spreche dafür, dass der Beschuldigte nicht bloss gelegentlich bei der Privatklägerin übernachtet habe. Vielmehr hätten sie eine ernsthafte und innige Beziehung geführt. Folglich seien Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB erfüllt, weshalb das Antragserfordernis weggefallen sei. Da im Übrigen die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, habe ein Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzungen und Drohungen vor dem 20. November 2010 zu ergehen. Hinsichtlich der Kopfstösse sei festzuhalten, dass die Privatklägerin heftiges Nasenbluten erlitten habe, wobei die Nase angeschwollen sei und sich blau verfärbt habe. Dasselbe gelte für den Faustschlag an den Kopf vom 18. Januar 2010, der immerhin zu einer Schädelprellung geführt habe, was zeige, dass dieser heftig habe sein müssen. Somit sei hinsichtlich dieser beiden Vorfälle von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen.

E. 5.3 Die Privatklägerin macht geltend, sie sei Ende 2008 mit dem Beschuldigten eine intime Liebesbeziehung eingegangen, nachdem sie mehrere Jahre zuvor freundschaftlich miteinander verbunden gewesen seien. Ende 2009 seien sie zusammengezogen und der Beschuldigte habe seine Eltern nur noch besucht. Zwar seien sie nicht offiziell verlobt gewesen, dennoch habe der Beschuldigte sie als Verlobte betrachtet und die Bekanntgabe der Verlobung sei geplant gewesen. Zufolge Konkubinats sei gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB daher kein Strafantrag erforderlich. Im Übrigen sei der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen.

E. 5.4 Der Beschuldigte seinerseits legt dar, nicht mit der Privatklägerin verlobt gewesen zu sein. Selbst die Privatklägerin habe eine Verlobung mit ihm dementiert. Die Privatklägerin habe angegeben, dass die Beziehung zu ihm erst nach dessen Sprachaufenthalt in England begonnen habe. Zudem sei er erst ein halbes Jahr später, also zu Beginn des Jahres 2010, öfter bei ihr gewesen. Ferner habe die Mutter der Privatklägerin den Beschuldigten lediglich als Gast in ihrem Haus angesehen, welcher zwar dort habe übernachten dürfen, jedoch an einem anderen Ort zu Hause gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar häufig bzw. mehrheitlich bei der Privatklägerin übernachtet, sei jedoch regelmässig nach Hause gegangen. Sodann hätten sie auch die Weihnachtsferien 2010 getrennt verbracht. Soweit die Staatsanwaltschaft anführe, dass eine eheähnliche Beziehung bestanden habe, weil der Beschuldigte die Privatklägerin dauernd überwacht habe, bleibe sie den Beweis einer derartigen Überwachung schuldig. Mangels eheähnlicher Gemeinschaft bedürfe es daher für die Delikte im Zeitraum von Ende 2009 bis zum 20. Februar 2011 eines Strafantrags, welcher vorliegend allerdings fehle. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sei festzuhalten, dass es für den Vorfall, der eine blutende, angeschwollene und blau verfärbte Nase nach sich gezogen haben soll, keine Beweise gebe. Sodann habe die Privatklägerin in Bezug auf die angebliche Schädelprellung vom 18. Januar 2010 erst drei Tage nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht, wobei keine sichtbaren Verletzungen hätten festgestellt werden können. Dasselbe gelte betreffend die angebliche Thoraxkontusion vom 11. Oktober 2010, für welche es ebenfalls keine äusserlichen Anzeichen für eine Verletzung gebe. Strafanträge

E. 5.5 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sind Antragsdelikte. Allerdings wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

E. 5.6 In casu ist seitens der Parteien unbestritten, dass in Bezug auf die mehrfache Drohung sowie die mehrfache einfache Körperverletzung für den Zeitraum vom 20. November 2010 bis zum 20. Februar 2011 ein gültiger Strafantrag besteht. Für weiter zurückliegende Antragsdelikte fehlt hingegen ein Strafantrag. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Taten nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen sind.

E. 5.7 Die Offizialverfolgung setzt voraus, dass es sich um Paare handelt, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Es muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden. Die Definition der Lebenspartnerschaft orientiert sich an der Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinatspaares. Gemeint ist demnach eine auf lange Frist angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit einem gewissen Ausschliesslichkeitscharakter. Gefordert ist sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente ("Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft"), wobei nicht in jedem Fall zwingend alle drei Begriffselemente gegeben sein müssen. Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein intimes Verhältnis. Eine Lebenspartnerschaft kann aber auch (noch) vorliegen, wenn die Partner keine intime Beziehung (mehr) pflegen. Diesfalls müssen aber die übrigen Komponenten, insbesondere die geistig-seelische Zusammengehörigkeit der Partner, deutlich in Erscheinung treten. Es muss von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden können ( Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 31 f.; Vera Delnon/Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 36; Christof Riedo/Reto Allemann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 55a N 79 ff.; Roberto Colombi , Häusliche Gewalt – Die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Band/Nr. 52, S. 106 ff.; BGE 118 II 235, E. 3b).

E. 5.8 Verlangt ist weiter, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts ergibt sich bereits aus der Definition der Lebenspartnerschaft, soll aber deutlich machen, dass sich besonderer Schutz nur bei häuslicher Gewalt rechtfertigt. Regelmässige sexuelle Kontakte und eine gewisse emotionale Bindung bedeuten also noch keine Lebensgemeinschaft. Von einem gemeinsamen Haushalt kann nur gesprochen werden, wenn die Partner das gleiche Haus bzw. die gleiche Wohnung teilen und das faktische Zusammenleben über kurze und häufige Besuche hinausgeht. Nebst den gemeinsamen Räumlichkeiten können Indizien für einen gemeinsamen Haushalt sein: das Aufeinanderabstimmen von Handlungen des täglichen Lebens, das Aufteilen der Haushaltsarbeiten, das gemeinsame Tragen der Haushaltskosten sowie das Vorhandensein von Möbeln und Effekten beider Partner in der Wohnung. Schliesslich müssen die Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den subjektiven Absichten der Partner und wird sich deshalb nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte auf das Gegenteil hindeuten, wird man von einem auf unbestimmte Dauer angelegten Haushalt ausgehen können, wenn die sachlichen Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts vorliegen ( Christof Riedo/Reto Allemann , a.a.O., Art. 55a N 82 f.; Roberto Colombi , a.a.O., S. 106 ff.).

E. 5.9 In der Einvernahme vom 21. Dezember 2012 führte der Beschuldigte aus, er habe während der Zeit, als er und die Privatklägerin ein Liebespaar gewesen seien, mehrheitlich bei ihr gewohnt. Er habe nicht alle seine persönlichen Sachen bei ihr gehabt, da er regelmässig zu sich nach Hause gegangen sei. Nur geschlafen habe er mehrheitlich bei ihr (act. 429). Am 3. Oktober 2013 legte er überdies dar, die Beziehung mit der Privatklägerin habe begonnen, als er von seinem Sprachaufenthalt in Cambridge zurückgekommen sei (act. 473). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte sodann seine diesbezüglichen Ausführungen, betonte, im August 2009 aus Cambridge zurückgekommen und erst rund ein halbes Jahr später mit der Privatklägerin eine Beziehung eingegangen zu sein (act. 1053).

E. 5.10 Die Privatklägerin ihrerseits gab am 26. September 2011 zu Protokoll, der Beschuldigte sei damals ihr Freund bzw. ihr Partner gewesen. Sie seien weder verheiratet noch verlobt gewesen und hätten auch keine gemeinsame Wohnung gehabt. Der Beschuldigte habe bei seiner Familie gelebt. Jedoch sei er mehrheitlich bei ihr zu Hause gewesen (act. 407). Am 13. Juni 2013 bejahte die Privatklägerin sodann die Frage, ob sie und der Beschuldigte faktisch einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, und brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe sich mehrheitlich bei ihr aufgehalten. Auch habe er seine Kleider in der Wohnung der Privatklägerin gehabt. Er sei bloss nicht bei ihr angemeldet gewesen (act. 453). In zeitlicher Hinsicht führte die Privatklägerin aus, etwa ein halbes Jahr nachdem der Beschuldigte von seinem Sprachaufenthalt in England zurückgekehrt sei, habe er sich des Öfteren bei ihr aufgehalten. Ab diesem Zeitpunkt seien sie ein Paar gewesen (act. 457). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legte die Privatklägerin dar, nachdem sie nach E.____ gezogen sei, sei der Beschuldigte mehrheitlich bei ihr gewesen, da er sie nicht habe allein lassen wollen. Dies sei im Jahr 2009 gewesen, wobei sich der Beschuldigte zunächst nur an den Wochenenden bei ihr aufgehalten habe. Gegen Ende ihres Zusammenseins habe der Beschuldigten seine Kleider bei ihr gehabt und auch das Fahrzeug ihrer Mutter benutzt. Der Einzug des Beschuldigten sei eine schleichende Entwicklung gewesen, wobei er es war, der entschieden habe, bei ihr einzuziehen. Sie habe dazu nichts sagen dürfen. Ferner habe der Beschuldigte über einen Hausschlüssel, nicht aber über einen Briefkastenschlüssel verfügt. Auch habe er sich nur deshalb nicht von seinem Zuhause bei seinen Eltern abmelden wollen, damit seine Familie nicht das Gefühl erhalte, dass er ausgezogen sei. Im Übrigen habe die Mutter der Privatklägerin sämtliche Mietkosten getragen. Mithin hätten weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte etwas an die Wohnung gezahlt. Ferner habe der Beschuldigte neben seinen Kleidern unter anderem auch wichtige Ordner und Akten, namentlich Rechnungen und Ähnliches, bei ihr in der Wohnung aufbewahrt. Der Beschuldigte habe immer zwei Säcke mit seinen Effekten bei ihr gehabt, wobei die Säcke so gepackt gewesen seien, dass es ausgesehen habe, als würde er jederzeit weggehen (Protokoll KGer, S. 7 ff.).

E. 5.11 Zunächst ist in zeitlicher Hinsicht aufgrund der Depositionen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin ersichtlich, dass diese im Punkt übereinstimmen, erst nach der Rückkehr des Beschuldigten von seinem Sprachaufenthalt in England als Paar zusammengekommen zu sein. Zudem besteht Übereinstimmung, dass sie erst rund ein halbes Jahr später zusammengezogen sind resp., dass der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt regelmässig bei der Privatklägerin übernachtet hat. Angesichts des Umstands, dass der Englisch-Kurs des Beschuldigten bis zum 8. August 2009 andauerte (act. 215) und er somit erst Ende 2009 von Cambridge (England) in die Schweiz zurückgezogen ist, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte (nach einer Wartezeit von rund einem halben Jahr) erst ab Anfang 2010 regelmässig in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten und dort auch regelmässig übernachtet hat. An dieser Feststellung ändert nichts, dass den Aussagen des Beschuldigten als auch denjenigen der Privatklägerin sowie deren Mutter, F.____, zu entnehmen ist, dass gewisse intime Annäherungen offenbar bereits vor dem Jahr 2008 bestanden (Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 20. Februar 2011, act. 355: "Er ist mein Freund, wir sind seit fast 3 Jahren zusammen"; Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Februar 2011, act. 367: "Ich bin letzten September erst seit zwei Jahren mit ihr zusammen"; Einvernahme von F.____ als Zeugin vom 21. Februar 2011, act. 389: "So teils teils waren sie immer zusammen. Es wird drei Jahre"; vgl. auch Befragung der Privatklägerin vor Kantonsgericht, wonach sie erst nach ihrem 18. Geburtstag im September 2008 richtig zusammengekommen seien [Protokoll KGer, S. 7]). Vielmehr kann erst ab dem Jahr 2010 ohne Zweifel von einer stabilen Liebesbeziehung ausgegangen werden, während in Bezug auf die Zeit vor dem Jahr 2010 eine solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Somit zeigt sich, dass im Zeitpunkt der Auflösung keine langjährige Partnerschaft bestand, weshalb in zeitlicher Hinsicht keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vermutet werden kann.

E. 5.12 Ferner ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten klarerweise zu verneinen, zumal die Mutter der Privatklägerin ohnehin sowohl ihre Tochter als auch den Beschuldigten finanziell unterstützte und zudem für die Wohnkosten aufkam (act. 75, 1055; Protokoll KGer, S. 9). Ausserdem ist den Depositionen der Parteien zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar häufig in der Wohnung der Privatklägerin übernachtete und auch zumindest einen Teil seiner Kleider bei ihr deponierte. Gleichwohl ist festzustellen, dass er sich offenbar nicht ordentlich bei ihr eingerichtet hatte, andernfalls hätte er seine Effekten nicht über die ganze Zeit in zwei Säcken verstaut belassen und so bei der Privatklägerin den Eindruck erweckt, er wolle zu jeder Zeit rasch weggehen können, sondern ausgepackt. Ebenfalls gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft spricht die Gegebenheit, wonach der Beschuldigte regelmässig zu seinen Eltern zurückkehrte, wohin auch seine Post nach wie vor zugestellt wurde. Somit fehlt es bereits an der Führung eines gemeinsamen Haushalts, zumal der Beschuldigte zwar ein regelmässiger und häufiger Gast in der Wohnung der Privatklägerin war, sie aber dennoch nie wirklich zusammen einen gemeinsamen Haushalt gegründet haben.

E. 5.13 Hinzu kommt, dass angesichts der Darlegungen der Parteien nicht von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden kann. Mithin kann aufgrund der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine auf Beständigkeit ausgerichtete Regelung aufwies und ein Ausmass im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft erreichte. Einzig aufgrund des Umstands, dass die beiden jungen Menschen bereits über eine allfällige Verlobung gesprochen hatten, kann in Beachtung des nicht wirklich gemeinsam geführten Haushalts nicht ernsthaft darauf geschlossen werden, es läge eine eheähnliche Gemeinschaft vor, welche auf unbestimmte Zeit angelegt war, und schon gar nicht für die Zeit vor 2011.

E. 5.14 Es zeigt sich somit, dass aufgrund des Beweisergebnisses nicht geschlossen werden kann, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten eine eheähnliche Beziehung geführt. Daraus folgt, dass weder Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB noch Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in casu zur Anwendung kommen, womit eine Offizialverfolgung ausgeschlossen ist und sämtliche einfachen Körperverletzungen sowie Drohungen vor dem 20. November 2010 nicht durch den Strafantrag vom 20. Februar 2011 gedeckt sind. Folglich ist in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jener der Privatklägerin das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung – mit Ausnahme der im Februar 2011 begangenen einfachen Körperverletzung – mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages einzustellen. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung

E. 5.15 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die weiteren Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift einzig in Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, also den Kopfstoss gegen die Privatklägerin im Jahr 2010 in C.____ sowie den Faustschlag an den Kopf der Privatklägerin am 18. Januar 2010 in E.____, angefochten sind.

E. 5.16 Zunächst ist auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zu verweisen (Ziffern 4.16 ff. des vorliegenden Urteils). Im vorliegenden Fall ist wiederum unbestritten, dass die Privatklägerin keine schweren Körperverletzungen erlitten hat. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte die Verursachung einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm, mithin ob er eventualvorsätzlich handelte, als er der Privatklägerin einen Kopfstoss bzw. einen Faustschlag an den Kopf verpasste.

E. 5.17 In Bezug auf den Kopfstoss macht der Beschuldigte geltend, es habe sich bloss um einen sanften Kopfstüber und nicht um einen intensiven Kopfstoss gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vorstehend zusammengefassten Ausführungen des Beschuldigten betreffend die jeweilige Intensität seiner Kopfstösse zu verweisen (Ziffer 4.7 des vorliegenden Urteils). Die Privatklägerin führte am 26. September 2011 hinsichtlich des vorliegend fraglichen Kopfstosses aus, dieser habe zur Folge gehabt, dass ihre Nase geblutet habe, angeschwollen und mit der Zeit blau geworden sei (act. 411). Ausserdem führte sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, die Kopfstösse seien alle gleich schlimm gewesen (Protokoll KGer, S. 13).

E. 5.18 Wie betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift dargelegt wurde, sind Kopfstösse grundsätzlich geeignet, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen. Gleichwohl darf der Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung und in Beachtung aller Umstände unterstellt werden, wobei insbesondere die Maxime "in dubio pro reo" zu berücksichtigen ist. Folglich sind für die Beurteilung, ob der Beschuldigte die Verursachung einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm, als er der Privatklägerin im Jahr 2010 in C.____ einen Kopfstoss verpasste, die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls massgebend. Bezüglich des vorliegenden Falles liegt einzig die Aussage der Privatklägerin vor, wonach ihre Nase geblutet habe, angeschwollen und blau geworden sei. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass eine stark angeschwollene und verfärbte Nase, wie sie nach einem intensiven Kopfstoss zu erwarten wäre, an der Arbeitsstelle der Privatklägerin oder doch zumindest ihrer Mutter hätte auffallen müssen. Das Beweisergebnis zeigt, dass Derartiges allerdings nicht festgestellt wurde. Vielmehr ist den Aussagen der Mutter der Privatklägerin lediglich zu entnehmen, dass vor den Ereignissen vom X.____ die Privatklägerin ein blaues Auge hatte (act. 379 ff.), wobei dies mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung übereinstimmt, welche auf dem Sachverhalt basiert, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin rund eine Woche vor dem X.____ einen Schlag mit dem Handrücken versetzt und dadurch ihr ein blaues Auge zugefügt hat. Ebenso hat die vor Strafgericht als Zeugin einvernommene G.____ von der H.____ AG, bei welcher die Privatklägerin im massgeblichen Zeitpunkt als Lehrtochter angestellt war, keine Verletzung der Nase erwähnt, sondern ein blaues Auge sowie Verletzungen an der Hand, am Fuss und an der Schulter beschrieben (act. 1055 ff.).

E. 5.19 Es ist somit festzustellen, dass weder die Mutter der Privatklägerin noch die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin, G.____, eine angeschwollene und blau verfärbte Nase erwähnt haben. Ausserdem sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für die Intensität des Kopfstosses sowie Grad der erfolgten Verletzungen ersichtlich. Folglich ist mangels Beweisen sowie in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der inkriminierte Kopfstoss in casu nicht derart intensiv war, dass er geeignet gewesen wäre, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Demzufolge hat sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage gerade nicht als wahrscheinlich aufgedrängt. Mithin musste der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestands nicht ernsthaft für möglich halten, weshalb sein Verhalten nicht als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Daraus folgt, dass es vorliegend am Eventualvorsatz des Beschuldigten betreffend die schwere Körperverletzung durch Kopfstoss im Jahr 2010 fehlt, weshalb sich der Beschuldigte in diesem Punkt nicht strafbar gemacht hat.

E. 5.20 Betreffend den Faustschlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Privatklägerin am 18. Januar 2010 verweist die Staatsanwaltschaft auf die Schädelprellung, welche die Privatklägerin erlitten haben soll. Von dieser Schädelprellung könne auf die Intensität des Faustschlags geschlossen werden. Dem ärztlichen Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals Liestal vom 22. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass basierend auf den Ausführungen der Privatklägerin eine Schädelprellung, erfolgt am 18. Januar 2010, diagnostiziert wurde. Die Computertomografie des Schädels hat keine Hinweise auf ossäre Läsionen oder auf Blutung ergeben (act. 643). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Schädelprellung einzig aufgrund der Darlegungen der Privatklägerin diagnostiziert wurde und keine Hinweise gegeben sind, welche diese Diagnose objektivieren würden. Weitergehende Anhaltspunkte hinsichtlich der Intensität der Faustschläge an den Kopf der Privatklägerin liegen keine vor. Demzufolge sind keine objektiven Beweise für die Intensität des Faustschlags an den Kopf sowie Grad der erfolgten Verletzungen gegeben. Die Eignung des Faustschlags, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, kann daher in Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme des Eventualdolus sowie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht nachgewiesen werden. Folglich hat sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage gerade nicht als wahrscheinlich aufgedrängt. Der Beschuldigte musste die Verwirklichung des Tatbestands nicht ernsthaft für möglich halten, weshalb sein Verhalten nicht als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Daraus folgt, dass es vorliegend am Eventualvorsatz des Beschuldigten betreffend die schwere Körperverletzung durch Kopfstoss im Jahr 2010 fehlt, weshalb in diesem Punkt die Berufung abzuweisen ist.

E. 6 Ziffer 1.3 der Anklageschrift

E. 6.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 weiter aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe die Privatklägerin in sämtlichen Lebensbereichen eingeschränkt und bevormundet, durch körperliche Misshandlungen und Beschimpfungen gedemütigt und ihr jegliches Selbstvertrauen genommen, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst zu schützen und sich vom Beschuldigten zu lösen. Er habe jegliche Autonomie der Privatklägerin durch totale Kontrolle über sie unterbunden. Sie sei ihm dadurch vollkommen ausgeliefert gewesen. Er habe mit ihr nach Belieben umspringen können. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zumindest in den letzten Monaten der Beziehung auf schwere Weise physisch und psychisch misshandelt und dadurch eine schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit in Kauf genommen. Dadurch habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, anhaltende Erinnerung an die Vorkommnisse, sich wiederholende Träume, Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche sowie Konzentrationsstörungen erlitten. Das Strafgericht erwägt sodann, dass eine gewisse Kontrolle über die Privatklägerin seitens des Beschuldigten zugestanden sei. Betreffend die weiteren Umstände der Beziehung, insbesondere die umfassende Kontrolle, würden jedoch keine objektiven Angaben vorliegen, wobei der Beschuldigte eine absolute Kontrolle über die Privatklägerin bestreite. Es sei daher festzustellen, dass mit Ausnahme der festgestellten Übergriffe gemäss den Anklagepunkten 1.1 und 1.2 keine weiteren strafbaren Handlungen vorliegen würden und eine massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch den Beschuldigten nicht objektivierbar sei. Ferner sei davon auszugehen, dass eine vorbestehende psychische Problematik bei der Privatklägerin bestanden habe, weshalb nicht erstellt sei, dass die aktuellen psychischen Probleme auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen bzw. dessen Übergriffe alleinige Ursache der psychischen Probleme seien. Mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den psychischen Problemen der Privatklägerin sei der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt.

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei zu regelmässigen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen. Sowohl der Zeugin G.____ als auch der Mutter der Privatklägerin seien etliche Verletzungen der Privatklägerin aufgefallen, wobei die Mutter zudem ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihre Tochter psychisch unter Druck gesetzt habe. Da die Privatklägerin nach ihrem Suizidversuch im Frühjahr 2010 nur kurze Zeit in Behandlung gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um eine anderweitig, vorbestehende psychische Problematik gehandelt habe, zumal die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten offenbar bereits vor dem Zusammenleben begonnen hätten. Im Übrigen sei auf die Berichte von Dr. med. I.____ und Dr. med. J.____ zu verweisen, die eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Privatklägerin diagnostiziert hätten, welche sie auf die berichteten Misshandlungen des Beschuldigten zurückgeführt hätten. Somit sei der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt.

E. 6.3 Die Privatklägerin ihrerseits bringt vor, die Berichte von Dr. med. I.____ sowie Dr. med. J.____ würden belegen, dass die bei der Privatklägerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung auf die jahrelangen Misshandlungen des Beschuldigten zurückzuführen sei. Auch die übrigen Beweise würden dies stützen, namentlich die weiteren Arztberichte sowie die Aussagen der Zeugin G.____. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer vorbestehenden Problematik aus, zumal die damalige Ursache die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gewesen seien, welche ihren Grund in den Misshandlungen durch den Beschuldigten hätten. Ebenso sei der 2010 erfolgte Suizidversuch auf die massiven Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen.

E. 6.4 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin und der Beschuldigte würden beide aussagen, dass sie im ersten halben Jahr der Beziehung ein Hotel hätten aufsuchen müssen, damit sie hätten ungestört zusammen sein können. Dennoch werde behauptet, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine permanente Überwachung sowie Misshandlungen stattgefunden hätten. Davon habe jedoch niemand etwas mitbekommen. Hinzu komme, dass eine vorbestehende psychische Problematik bestanden habe. Folglich fehle die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Schädigung der Privatklägerin. Sachverhaltsfeststellung

E. 6.5 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die ausführliche Wiedergabe der diversen, sich bei den Akten befindenden Arztberichte durch das Strafgericht zu verweisen (Seite 27 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Im Weiteren ist auf die Ausführungen der Privatklägerin im Rahmen der Erstattung der Anzeige sowie dem Interventionsbericht betreffend häusliche Gewalt vom 20. Februar 2011 hinzuweisen, worin beschrieben wird, die Privatklägerin habe angegeben, vom Beschuldigten zwei Jahre zuvor das erste Mal geschlagen worden zu sein (act. 345). Diese Darlegungen bestätigte die Privatklägerin sodann anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Februar 2011 (act. 355) und brachte in Bezug auf die früheren Vorfälle vor, es sei noch nie so schlimm wie jetzt gewesen. Mithin habe er sie nie gewürgt und sie auch nie mit einem Gegenstand geschlagen. Meistens habe er sie geohrfeigt (act. 361). In der Befragung vom 26. September 2011 legte die Privatklägerin ferner dar, der Beschuldigte habe ihr ein paar Monate vor den Ereignissen vom X.____ schon zwei- bis dreimal einen Kopfstoss verpasst, da dieser gedacht habe, sie würde ihn betrügen. Als sie dies verneint habe, habe der Beschuldigte sie jeweils geschlagen. Er habe ihr in den letzten zwei Jahren oft "Klepper", Kopfstösse sowie Fusstritte in den Bauch verpasst. Auch habe er sie gewürgt (act. 411 ff.). Am 13. Juni 2013 führte die Privatklägerin erneut aus, jedes Mal, wenn sie dem Beschuldigten gesagt habe, ihn nicht zu betrügen, habe er sie geschlagen oder bedroht. Überdies brachte die Privatklägerin vor, sie habe für den Beschuldigten alles machen müssen, wobei er sie zu Haus eingesperrt habe. Sie habe sich nicht mehr frei bewegen dürfen. Wenn sie draussen gewesen sei, habe sie nur auf den Boden sehen und mit niemandem reden dürfen. Auch sei der Kontakt zu ihren Kolleginnen unterbunden worden. Der Beschuldigte habe sie ausserdem zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt. Während der Arbeit habe er ins Geschäft angerufen, um zu fragen, ob sie wirklich dort sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, was sie anziehen müsse. Auch habe sie ihn fragen müssen, ob sie sich die Haare kämmen und ihre Zähne reinigen dürfe (act. 443 ff.). Schliesslich machte die Privatklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte sei immer in ihrer Nähe gewesen, damit er sie habe kontrollieren können. Nur im Jahr 2009 hätten sie zusammen Sachen unternommen, danach sei alles anders gewesen. Sie habe über eine lange Zeit weder zur Schule noch zur Arbeit gehen dürfen. Der Beschuldigte habe bei ihr zu Hause schlafen wollen, damit er die Kontrolle über sie nicht verliere. Ferner habe er ihr die Bankkarte weggenommen. Wenn der Beschuldigte zum Essen zu seinen Eltern nach Hause gegangen sei, habe sie rund vier Stunden im Auto warten müssen (Protokoll KGer, S. 7 ff.).

E. 6.6 Der Beschuldigte seinerseits bringt in der Einvernahme vom 21. Februar 2011 vor, er habe die Privatklägerin erst seit September 2010 geschlagen (act. 367). Ferner führte der Beschuldigte am 21. Februar 2011 aus, er habe der Privatklägerin "Klepper" oder so gegeben, aber ihr ansonsten nicht derart Schlimmes zugefügt, wie am X.____. Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor diesem Ereignis nicht mehr beherrschen können (act. 401). In der Befragung vom 21. Dezember 2012 machte der Beschuldigte des Weiteren geltend, er habe der Privatklägerin rund zwei- bis dreimal vor dem X.____ einen Kopfstoss verpasst. Er sei eifersüchtig gewesen und habe wissen wollen, was sie mache. Es sei ihm damals finanziell nicht so gut gegangen, weshalb er emotional schwach gewesen sei. Er könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, die Privatklägerin mit dem Gürtel gewürgt zu haben. Den Fusstritt in ihre Rippen sowie die daraus resultierende Rippenprellung könne er hingegen bestätigen. Ferner könne es durchaus sein, dass er der Privatklägerin gewisse Sachen verboten habe, wenn er wütend gewesen sei. Jedoch habe er ihr nicht verboten, die Zähne zu reinigen. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin wie eine Sklavin gehalten habe, legte der Beschuldigte sodann dar, er habe sie einfach gerne kontrolliert und wissen wollen, was sie mache und wo sie sei (act. 419 ff.). Ebenso gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 3. Oktober 2013 zu Protokoll, gegen Ende der Beziehung habe er sie ständig kontrollieren wollen. Dadurch habe er sich sicher gefühlt (act. 475). Im Weiteren wiederholte er seine Aussagen und fügte ergänzend an, dass er sie zwar kontrolliert, allerdings nicht wie eine Sklavin behandelt habe. Es könne jedoch sein, dass dies auf die Privatklägerin anders gewirkt habe. Im Übrigen habe er sie nur einmal angewiesen, auf den Boden zu sehen, als sie draussen unterwegs gewesen seien (act. 497 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei schon zwei- bis dreimal vor dem X.____ tätlich gegen die Privatklägerin geworden (act. 1073). Hingegen bestritt er nunmehr, die Privatklägerin kontrolliert zu haben (act. 1091). Von November 2010 bis Februar 2011 sei er wiederholt handgreiflich geworden (act. 1095 ff.).

E. 6.7 Die Mutter der Privatklägerin, F.____, führte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. Februar 2011 aus, die ehemalige Vorgesetzte ihrer Tochter, Frau K.____, habe zu ihr gesagt, dass schon vor Monaten aufgefallen sei, dass die Privatklägerin immer mit blauen Flecken, Schnittwunden und Verletzungen am Hals zur Arbeit erscheine (act. 383 ff.). Sie habe schon vor den Ereignissen vom X.____ mehrmals Auseinandersetzungen zwischen ihrer Tochter und dem Beschuldigten mitbekommen, welche sowohl verbal als auch körperlich stattgefunden hätten. Auch habe der Beschuldigte der Privatklägerin wiederholt das Mobiltelefon weggenommen (act. 389).

E. 6.8 Schliesslich gab die Zeugin G.____ von der H.____ AG, bei welcher die Privatklägerin im massgeblichen Zeitpunkt arbeitete, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, die Privatklägerin sei mehrmals mit Verletzungen zur Arbeit erschienen. Beispielsweise hatte sie an einem Tag ein blaues Auge. Zudem habe sie von einem Mitarbeiter des Ersatzteillagers erfahren, dass die Privatklägerin regelmässig vom Beschuldigten zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt werde. Die Privatklägerin habe zunächst aus Angst vor dem Beschuldigten keine Anzeige erstatten wollen, weil sie weitere Schläge befürchtet habe. Sie glaube, dass die Verletzungen aufgehört hätten, als die Privatklägerin nicht mehr unter einem Dach mit dem Beschuldigten gewohnt habe (act. 1059 ff.).

E. 6.9 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin ist zunächst als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits vor den Ereignissen vom X.____ über einen längeren Zeitraum wiederholt geschlagen und bedroht hat, wobei sich das Ausmass der körperlichen Gewalt stetig steigerte. Es handelte sich dabei nicht nur um Ohrfeigen. Vielmehr hat der Beschuldigte ebenso zugestanden, der Privatklägerin Fusstritte sowie Kopfstösse verpasst zu haben. Des Weiteren ist angesichts dieser Depositionen und der Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Wochen vor Ende der Beziehung besonders intensiv bestimmte und diese auch über weitgehende Belange ihres Lebens umfassend kontrollierte. Soweit er dieses Verhalten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diesen vorgeworfenen Sachverhalt in den vorhergehenden Befragungen durchwegs zugestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er im Vorverfahren diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen. Ausserdem hat der Beschuldigte auch zugestanden, die Privatklägerin angewiesen zu haben, in der Öffentlichkeit auf den Boden zu schauen, mithin nicht andere Menschen, namentlich Männer, anzusehen. Hinzu kommt, dass die Darlegungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten in Bezug auf die körperlichen Misshandlungen durch die Aussagen der Zeugen F.____ indiziell gestützt werden. In Bezug auf die Darlegungen der Zeugin G.____ ist festzuhalten, dass sich deren Aussagen mehrheitlich auf blosses Hörensagen abstützen.

E. 6.10 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Privatklägerin, mithin deren psychischen Probleme, ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass diese offenbar ab Beginn des Jahres 2010 auftraten (act. 629). Angesichts der Gegebenheit, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit Ende 2008 eine lose Beziehung führten und erst ab Mitte 2009 sukzessive eine festere Beziehung aufbauten (vgl. Ziffer 5.11 des vorliegenden Urteils), kann in zeitlicher Hinsicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die psychische Problematik bereits vorbestehend war. Dennoch ist in Erinnerung zu rufen, dass die inkriminierten tätlichen Übergriffe sowie eine übermässige Kontrolle der Lebensbelange der Privatklägerin erst ab einigen Monate bzw. Wochen vor dem X.____ nachgewiesen sind und somit nicht schon ab Beginn des Jahres 2010. Es ist daher nicht erstellt, dass die nachgewiesenen Übergriffe und Grenzüberschreitungen die (alleinige) Ursache der vorgetragenen psychischen Problematik sind. Selbst wenn man davon ausgehen würde, auch nur die nachgewiesenen Übergriffe seien insgesamt mitursächlich für die psychische Erkrankung der Privatklägerin, ist gleichwohl festzustellen, dass allenfalls die Gesamtheit der physischen sowie psychischen Übergriffe (Tätlichkeiten, Drohungen und Kontrolle) den aktuellen Gesundheitszustand der Privatklägerin mitverursacht haben könnten. Hingegen ist keine Einzeltat des Beschuldigten ersichtlich, welche für sich alleine genommen als Auslöser bzw. Multiplikator der psychischen Problematik dastehen könnte. Auf jeden Fall liegen keine rechtsgenüglichen Beweise vor, wonach einer der inkriminierten und nachgewiesenen Übergriffe für sich alleine genommen geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den aktuellen Gesundheitszustand der Privatklägerin herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.

E. 6.11 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt. Rechtliche Würdigung

E. 6.12 Vorliegend kommt einzig die Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 3 StGB in Frage, wonach sich der schweren Körperverletzung strafbar macht, wer eine andere schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Diese Generalklausel findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer des Heilungsprozesses, Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen sowie Einschränkungen in der Lebensführung ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 6; Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 20).

E. 6.13 Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen, die der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt ebenfalls voraus, dass die fragliche Handlung das Opfer schwer geschädigt hat. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten verletzenden Verhaltens feststehen. Folglich ist nicht statthaft, die Gesamtheit der Handlungen des Täters als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, zumal sich andernfalls nicht feststellen lässt, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche schwere Körperverletzung vollendet worden sein soll. Mithin knüpft die schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an. Das entbindet das Gericht jedoch nicht davon, das einem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen (vgl. die Praxis betreffend Stalking, welche auf den vorliegenden gleich gelagerten Fall von Art. 122 Abs. 3 StGB anzuwenden ist: BGE 129 IV 262, E. 2.4; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 7.1; KGer 460 15 29 vom 15. September 2015, E. 3.18).

E. 6.14 In casu liegt eine Vielzahl von Einzelhandlungen vor, welche in ihrer Gesamtheit zumindest mitkausal für die Verursachung bzw. Verstärkung einer allenfalls vorbestehenden psychischen Problematik der Privatklägerin sind. Allerdings zeigt das Beweisergebnis, dass keine der konkreten nachgewiesenen Einzelhandlungen für sich genommen die aktuellen psychischen Probleme zumindest mit zu verursachen vermocht haben. Mithin fehlt es zwischen den jeweilige Einzelhandlungen und dem Erfolg an der Voraussetzung der (nachgewiesenen) Kausalität. Entsprechend der vorgenannten Praxis ist es nicht statthaft, die Gesamtheit der Handlungen des Täters als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, da andernfalls nicht feststellbar wäre, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten ist und die angebliche schwere Körperverletzung vollendet worden sein soll. Da sich der Erfolg nicht auf einzelne Handlungen des Beschuldigten zurückführen lässt, ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung mangels Kausalität zwischen einer Einzelhandlung und einer schweren (psychischen oder physischen) Schädigung nicht erfüllt. Folglich sind sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Privatklägerin in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7 Strafzumessung

E. 7.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe ein negatives Bild von ihm gezeichnet, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er zum Tatzeitpunkt noch sehr jung gewesen sei. Ausserdem habe er sich in einer Ausnahmesituation befunden, zu deren Verarbeitung er aufgrund seiner komfortablen Kindheit keine Bewältigungsstrategien habe entwickeln können. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der Ereignisse vom X.____ ebenfalls verletzt worden sei. Er habe im Übrigen ein Mass an Kontrolle und Fürsorge ausgeübt, das sowohl er als auch die Privatklägerin vor ihrem kulturellen Hintergrund als richtig erachtet hätten. Ferner sei ihm ein Schmarotzertum zur Last gelegt worden, obwohl er die Privatklägerin umher chauffiert und vom eigenen Ersparten gelebt habe. Zu beachten sei zudem sein weitgehendes Geständnis sowie der Umstand, dass er sich eine neue Arbeitsstelle besorgt habe, er also sich aus seinem emotionalen Tief selbständig herausgeholfen habe. Im Übrigen hätte das Strafverfahren schon vor Jahren mittels Strafbefehl abgeschlossen werden können.

E. 7.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Erwägungen des Strafgerichts seien durchwegs zutreffend, zumal die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen in keinem Verhältnis zu den deutlich gravierenderen Verletzungen der Privatklägerin stehen würden. Hinzu komme, dass das Verhalten des Beschuldigten angesichts der Leiden der Privatklägerin keineswegs als wohlwollend fürsorglich eingestuft werden können. Ferner habe es der Beschuldigte angesichts seiner abgeschlossenen Berufsausbildung selbst in der Hand gehabt, seine Lebensumstände zu verbessern. Es habe kein Anlass bestanden, seinen Frust an der Privatklägerin auszulassen, zumal diese sowie deren Mutter ihn unterstützt hätten. Im Übrigen sei der Umstand, dass er sich eine Arbeitsstelle gesucht habe, keine herausragende Leistung, sondern als normal zu werten. Vielmehr zeige dies auf, dass er am X.____ eine Perspektive und keinerlei Grund gehabt habe, gegenüber der Privatklägerin derart gewalttätig zu werden.

E. 7.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 7.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).

E. 7.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen massgebend. Tatkomponenten

E. 7.6 Der Beschuldigte rügt zunächst, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht als Schmarotzer betitelt, da er regelmässig die Privatklägerin herumgefahren und überdies von seinem eigenen Ersparten gelebt habe. Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Privatklägerin in den Monaten vor dem X.____ wiederholt drangsalierte. Insofern kann ihm daher keineswegs zu Gute gehalten werden, dass er die Privatklägerin jeweils zur Arbeit fuhr, wollte er dadurch doch bloss seine Kontrolle über sie ausüben. Des Weiteren ist auf die Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 21. Februar 2011 zu verweisen, wonach der Beschuldigte ausgeführt hat, er werde seit Oktober 2010 von seinen Eltern, seinem Bruder sowie von der Mutter der Privatklägerin finanziell unterstützt. Davor habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Er habe sowohl bei der Mutter der Privatklägerin als auch bei seinen Kollegen Schulden (act. 75). Folglich kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe nur von seinem eigenen Ersparten gelebt. Im Gegenteil liess sich der Beschuldigte von einer Vielzahl von Personen finanziell unterstützen und lebte von deren Grosszügigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – gemäss dem erstellten Sachverhalt – auch für die Wohnkosten nicht aufkommen musste. Zu Recht wertete das Strafgericht daher zu Lasten des Beschuldigten, dass sich dessen Gewalt gegen jene Personen richtete, welche ihn grosszügig unterstützten und beherbergten. Namentlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geradezu zu seinem Eigentum erklärte und ohne jegliche Empathie malträtierte. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass sich das Motiv in bedeutendem Ausmass verschuldenserhöhend auszuwirken hat, zumal der Beschuldigte aus simplem Frust sowie aus blosser aus der Luft gegriffener Eifersucht gehandelt hat.

E. 7.7 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Tatkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Art. 122 StGB festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten betreffend die schwere Körperverletzung in casu als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Der vollendete Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Dessen ungeachtet gehört er zu den Tatkomponenten und wirkt sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus. Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, so ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Folglich ist die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde, zu reduzieren ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 215 ff.). Dementsprechend ist die verschuldensangemessene Strafe unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs bzw. des nicht eingetretenen Erfolgs zu reduzieren, weshalb die Einsatzstrafe im unteren Bereich des ersten Drittes des ordentlichen Strafrahmens festzulegen ist. Täterkomponenten

E. 7.8 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 36 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden. Da er eine komfortable Jugend genossen habe, habe er die Situation nicht bewältigen können und zur Gewalt gegriffen. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Kindheit und Jugend praxisgemäss nur dann berücksichtigt wird, wenn es sich dabei um einen schwierigen Zeitabschnitt gehandelt hat. Auch dürfen Probleme in der Kinder- und Jugendzeit nicht pauschal zu einer Strafmilderung führen, sondern nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der wenig glücklichen Jugend und der begangenen Tat erkennbar ist ( Jeremy Stephenson , Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 320). Massgebend ist, dass die Delinquenz die Antwort auf eine Belastungssituation darstellt, wenn diese als Sinnkriese erlebt wird und die soziale Stützung durch Familie und Gesellschaft versagt oder ausfällt ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 125). Vorliegend ist weder eine der vorgenannten Praxis entsprechende Situation ersichtlich noch macht der Beschuldigte eine derartige geltend. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte über ausreichend soziale Unterstützung verfügte, wie bereits im Rahmen der Tatkomponenten dargelegt wurde. Die absolut unproblematischen Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

E. 7.9 Soweit der Beschuldigte im Weiteren geltend macht, es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er ebenfalls verletzt worden sei, ist auf das ihn betreffende rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. März 2011 zu verweisen. Demgemäss erlitt der Beschuldigte nur oberflächliche und in kurzer Zeit vollständig abgeheilte Verletzungen (act. 673 ff.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in keiner Weise angriff, sondern lediglich versuchte, sich zu wehren. Die nur geringen Verletzungen des Beschuldigten sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 7.10 Der Beschuldigte führt sodann aus, er habe ein Mass an Kontrolle und Fürsorge ausgeübt, das sowohl er als auch die Privatklägerin vor ihrem kulturellen Hintergrund als richtig erachtet hätten. Grundsätzlich kann ein Kulturkonflikt die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindern zu berücksichtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 128). In casu kam der Beschuldigte als Baby mit zwei Jahren in die Schweiz und wuchs in C.____ auf. Es ist daher ohne Weiteres von ihm zu erwarten, dass er sich den üblichen Wertvorstellungen der Schweiz bewusst ist und sich an diese zu halten vermag. Eine Strafreduktion ist in dieser Hinsicht daher ausgeschlossen.

E. 7.11 Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist im Weiteren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er selbständig einen Ausweg aus seinem Gefühlstief gefunden und eine neue Arbeitsstelle zugesprochen erhalten haben soll. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Straftaten vom X.____ begangen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits über die Zusage betreffend eine neue Arbeitsstelle verfügt haben soll. Soweit der Beschuldigte ferner geltend macht, sein Geständnis sei zu seinen Gunsten zu werten, ist festzustellen, dass das Strafgericht seine grundsätzlich von Beginn an vorhandene Geständigkeit im angefochtenen Urteil ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt (S. 37 des angefochtenen Urteils).

E. 7.12 Hinsichtlich des jungen Alters des Beschuldigten ist anzumerken, dass dieses zwar in die Strafzumessung einfliessen kann, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe führt (BGer 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2.2.3). Vorliegend war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt 22 Jahre alt und durchaus in der Lage, die Schwere seiner Tat und die möglichen Folgen zu erkennen. Entsprechend zeigt sich seine Einsicht bereits ausgesprochen deutlich anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 21. Februar 2011 (act. 365 ff.). Folglich ist das jugendliche Alter des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 7.13 Im Weiteren ist auf die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf das Beschleunigungsgebot zu verweisen (S. 31 ff. des angefochtenen Urteils). Zu Recht wird festgestellt, dass dieses nicht verletzt wurde. Gleichwohl ist die seit den Taten vergangene Zeit von etwas mehr als fünf Jahren in geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4).

E. 7.14 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Die Gesamtbewertung der Täterkomponente zeigt, dass sich diese leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, weshalb sie strafmindernd zu berücksichtigen ist. Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs

E. 7.15 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der versuchten schweren Körperverletzung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren – namentlich des zu berücksichtigen Versuchs, des als leicht zu bezeichnenden Verschuldens sowie der strafmindernden Täterkomponenten – ist eine Strafe in der Höhe von 12 Monaten angemessen.

E. 7.16 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

E. 7.17 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).

E. 7.18 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei in Bezug auf die nebst der versuchten schweren Körperverletzung vom Beschuldigten begangenen Straftaten festzustellen ist, dass die einfache Körperverletzung sowie die Drohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen, während hinsichtlich der Beschimpfung einzig die Geldstrafe als Sanktionsart zur Verfügung steht. Angesichts des Umstands, dass die Einsatzstrafe zufolge den weiteren zu berücksichtigen Delikten zu erhöhen ist und somit eine Strafe von über 12 Monaten resultiert, kann hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung nur die Strafart der Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Demgegenüber ist für die Beschimpfung kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen, zumal das Asperationsprinzip bei ungleichartigen Strafen nicht greift.

E. 7.19 In der Folge ist die Einsatzstrafe daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist insbesondere die Deliktsmehrheit zu beachten. Ferner ist betreffend die Drohung festzustellen, dass diese, namentlich auch ihre Ernsthaftigkeit, von Anfang an zugestanden wurde. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt nunmehr einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122). Demzufolge ist die Gesamtstrafe in Beachtung jeglicher relevanter Umstände – namentlich auch des zeitlich, sachlich und situativen Zusammenhangs der Delikte – auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

E. 7.20 Soweit das Strafgericht diese Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 ausgesprochen hat, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden, zumal das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt hat. Mithin handelt es sich dabei um eine in Bezug auf die Freiheitsstrafe ungleichartige Strafe. Hingegen ist in casu für die Beschimpfung eine Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB), und somit eine in Bezug auf das besagte Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gleichartige Sanktion auszusprechen. Das Kantonsgericht erachtet die vom Strafgericht betreffend die Beschimpfung ausgesprochene Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- als tat- und täterangemessen. Diese bildet eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 bzw. der mit diesem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

E. 7.21 Ferner ist zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschuldigten keine positive Legalprognose auszusprechen wäre. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe sowie der Freiheitsstrafe aufzuschieben.

E. 7.22 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Vorliegend ist aufgrund der Depositionen des Beschuldigten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als insbesondere auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht von einem derart gefestigten Charakter des Beschuldigten auszugehen, dass es sich rechtfertigen würde, die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen. Entsprechend ist die Probezeit auf drei Jahre zu verlängern.

E. 7.23 Gemäss Art. 51 StGB ist der vom 20. Februar 2011 bis zum 21. Februar 2011 ausgestandene Polizeigewahrsam von 2 Tagen an die Strafe anzurechnen.

E. 8 Zivilforderung

E. 8.1 Hinsichtlich der Zivilforderungen macht die Privatklägerin geltend, selbst im Falle eines Freispruchs betreffend Ziffer 1.3 der Anklageschrift sei es gesetzeswidrig, die geltend gemachte Schadenersatzforderung bezüglich Lohnausfall und Zahnarztkosten gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen, zumal die Übergriffe des Beschuldigten zumindest eine Teilursache der psychischen Probleme der Privatklägerin seien. Demgemäss sei eine zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten gegeben und die Vorinstanz hätte die Zivilklage auf den Zivilweg verweisen müssen. Ausserdem sei die Vorinstanz mit der Abweisung der Zivilklage über die Anträge des Beschuldigten hinausgegangen, was zivilprozessual unzulässig sei. Ferner seien auch die über die Erstbehandlung hinausgehenden Heilungskosten der Privatklägerin kausal auf die Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen. Auch befinde sie sich in einer deliktsbedingten psychotherapeutischen Behandlung. Demnach sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach für die künftigen Heilungskosten der Privatklägerin schadenersatzpflichtig zu erklären.

E. 8.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin sei am X.____ leidglich leicht verletzt worden und habe keinerlei bleibende physische Schäden davongetragen. Die Genugtuung sei daher auf Fr. 400.-- zu reduzieren, zumal die Privatklägerin auch gegen den Beschuldigten tätlich geworden sei. Für die seelischen Verletzungen seien nur Arztberichte eingereicht worden, welche die Behauptungen der Privatklägerin wiedergeben würden. Demnach fehle es an einem psychiatrischen Gutachten. Soweit die Privatklägerin Forderungen geltend mache, die über die medizinische Erstversorgung hinausgehen würden, fehle es sodann am rechtsgenüglichen Nachweis der Kausalität. Ausserdem sei die Vorinstanz nicht über die Anträge des Beschuldigten hinausgegangen, habe er doch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Zivilforderungen und eventualiter eine Verweisung auf den Zivilweg beantragt.

E. 8.3 Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO, jedoch spätestens im Parteivortrag, zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen ist (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen. Ist die Zivilklage hingegen noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen ( Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, Art. 126 N 19, 42). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 8.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Diese Schadenersatzhaftung gemäss Art. 41 OR (i.V.m. Art. 46 OR) verlangt einen Schaden, einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftpflichtbegründendem Verhalten (Kausalität), Widerrechtlichkeit und schliesslich ein Verschulden des Täters ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 6. Aufl. 2015, Art. 41 N 2c ff.).

E. 8.5 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Eine Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Art. 47 OR schliesst die ergänzende Anwendbarkeit von Art. 49 OR nicht aus ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 1). Die Zusprechung einer Genugtuung bei Körperverletzungen setzt voraus, dass diese von einer gewissen Bedeutung sind. Als erheblich haben Verletzungen zu gelten, durch welche dem Betroffenen ein Organ verloren geht oder funktionsunfähig gemacht wird (BGE 110 II 163, E. 2c; Pra 1984 Nr. 175 S. 486). Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Umstände des Einzelfalls massgebend; die Anwendung schematischer Kriterien ist nicht zulässig. Bei der Bemessung der Genugtuung ist vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen. Zu kürzen ist die Genugtuung bei Vorliegen von Reduktions- und Herabsetzungsgründen, wie insbesondere bloss geringes Verschulden des Schädigers oder Mitverschulden des Opfers. Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung, weshalb dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 20 ff. und Art. 49 N 16 f.).

E. 8.6 In Bezug auf die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin bezüglich Lohnausfall und Zahnarztkosten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in Ziffer 1.3 der Anklageschrift freigesprochen wurde. Demzufolge setzt die Beurteilung dieser Schadenersatzforderungen voraus, dass die Sache spruchreif ist. Über die Forderung muss also ohne Weiterungen, einzig aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden können. Angesichts des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum wiederholt schlug und bedrohte. Ausserdem bestimmte er die Privatklägerin in den Wochen vor dem Ende der Beziehung besonders intensiv und kontrollierte diese umfassend über weitgehende Belange ihres Lebens (Ziffer 6.9 ff. des vorliegenden Urteils). Dem Sachverhalt ist jedoch einzig zu entnehmen, dass die Gesamtheit der physischen sowie psychischen Übergriffe die psychische Problematik der Privatklägerin mitverursacht haben könnten. Der Umstand, dass die psychische Problematik bereits vorbestehend war, konnte allerdings nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Gegebenheiten kann ohne weitere (medizinische) Unterlagen über die Zivilklage nicht entschieden werden. Folglich erweist sich die Sache nicht als spruchreif. Gleichwohl ist die entsprechende Schadenersatzforderung – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – nicht abzuweisen. Vielmehr ist diese in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wegen fehlender Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 8.7 Hinsichtlich der über die Erstbehandlung hinausgehenden Heilungskosten, insbesondere die zukünftigen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Kausalität zwischen den Übergriffen des Beschuldigten und den geltend gemachten Schadenersatzforderungen in Beachtung des erstellten Sachverhalts nicht ausreichend belegt ist. Mithin fehlt es an der Spruchreife der Zivilklage, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen ist.

E. 8.8 Bezüglich der Genugtuung ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Schuld- und Freisprüche bestätigt wurden. Die Genugtuung ist demzufolge in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung, die mehrfache einfache Körperverletzung, die Drohung sowie die Beschimpfung zu prüfen. Da sich die Rechtsbegehren der Privatklägerin betreffend die Genugtuung einzig auf den Fall von zusätzlichen Schuldsprüchen beziehen, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. Der Beschuldigte seinerseits macht geltend, die Genugtuung sei auf Fr. 400.-- zu reduzieren. Soweit er zunächst vorbringt, eine Reduktion der Genugtuung sei angezeigt, da die Privatklägerin auch gegen ihn tätlich geworden sei, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr erlitt der Beschuldigte nur oberflächliche und in kurzer Zeit vollständig abgeheilte Verletzungen (act. 673 ff.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in keiner Weise angriff, sondern lediglich versuchte, sich zu wehren. Die geringen Verletzungen des Beschuldigten haben daher klarerweise keine Auswirkungen auf die Höhe der Genugtuung. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aus nichtigen Gründen die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum (einige Stunden) malträtiert hat. Mithin wollte der Beschuldigte der Privatklägerin solange Schmerzen zufügen, bis diese zugibt, ihn mit einem anderen Mann betrogen zu haben. Angesichts dieser Umstände ist insbesondere in Bezug auf die Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin festzustellen, dass diese ausgesprochen schwer wiegt. In Beachtung aller relevanten Gegebenheiten erweist sich eine Genugtuung von insgesamt Fr. 4'000.-- als angemessen. Die Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen. III. Kosten […]

Dispositiv
  1. A.____ wird im Fall 1.1 von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, im Fall 1.2 von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und im Fall 1.3 von der Anklage der schweren Körperverletzung freigesprochen .
  2. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . Das Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung im Anklagefall 1.2 – mit Ausnahme der im Februar 2011 begangenen einfachen Körperverletzung – wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
  3. Die am Y.____ in der Wohnung an der L.____strasse in E.____ sichergestellten Gegenstände (act. 329): - Gabel (Pos. 1) - Feuerzeug weiss (Pos. 2) werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet .
  4. a) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 400.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu schulden. A.____ wird dazu verurteilt , B.____ Fr. 3‘600.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen . b) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 394.45 zuzüglich Zinsen von 5% seit jeweiliger Rechnungsstellung (vgl. act. 863; 7.3.2011: Fr. 57.90; 1.4.2011: Fr. 239.25; 16.6.2011: Fr. 22.80, Fr. 13.10 und Fr. 61.40) als Schadenersatz für Heilungskosten zu schulden. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Schadenersatz für Heilungskosten wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderungen von B.____ betreffend Zahnarztkosten Lohnausfall werden gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen . c) Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Rechtsbeiständin von B.____ vom 7. Februar 2014 (act. 817; zukünftige Heilungskosten) wird auf den Zivilweg verwiesen.
  5. A.____ wird in Anwendung von Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung im Umfang von 2/5 des Wahlverteidigerhonorars von Advokat Roman Hänggi in Höhe von Fr. 16‘320.45, d.h. Fr. 6‘520.20, zugesprochen .
  6. Advokatin Evelyne Alder wird für die Vertretung von B.____ aus der Staatskasse ein Honorar wie folgt: Honorar Fr. 7‘030.-- (21 Std./Fr. 180.--; 16 ¼ Std./Fr. 200.--) Auslagen Fr. 406.-- (Kopien Fr. 1.--/Stück; Porto; Spesen) Fr. 7‘436.-- 8% MwSt. Fr. 594.-- Total Fr. 8‘030.-- zugesprochen .
  7. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘555.50, der amtlichen Erkundigung bei Dr. I.____ von Fr. 125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--. A.____ trägt 3/5 der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 sowie 5b wie folgt abgeändert:
  8. A.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , unter Anrechnung des vom Y.____ bis Z.____ ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- ; bei einer Probezeit von 3 Jahren; in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 180 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
  9. b) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 394.45 zuzüglich Zinsen von 5% seit jeweiliger Rechnungsstellung (vgl. act. 863; 7.3.2011: Fr. 57.90; 1.4.2011: Fr. 239.25; 16.6.2011: Fr. 22.80, Fr. 13.10 und Fr. 61.40) als Schadenersatz für Heilungskosten zu schulden. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Schadenersatz für Heilungskosten wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderungen von B.____ betreffend Zahnarztkosten und Lohnausfall werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 4'083.30 zu Lasten des Beschuldigten; - Fr. 5'104.20 zu Lasten des Staates; - Fr. 3'062.50 zu Lasten der Privatklägerin. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet. IV. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin, B.____, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'890.55 zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.04.2016 460 15 179

Mehrfache, teilweise versuchte schwere Körperverletzung; Schuldspruch.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. April 2016 (460 15 179) Strafrecht Mehrfache, teilweise versuchte schwere Körperverletzung Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin B.____ , vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Roman M. Hänggi, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger Gegenstand mehrfache, teilweise versuchte schwere Körperverletzung, etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 A. Mit Urteil vom 19. Februar 2015 entschied das Strafgericht Basel-Landschaft unter anderem wie folgt: "1. A.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt , als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten , unter Anrechnung des vom 20. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen , und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- ; bei einer Probezeit von 2 Jahren; in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 180 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. A.____ wird im Fall 1.1 von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, im Fall 1.2 von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und im Fall 1.3 von der Anklage der schweren Körperverletzung freigesprochen .

3. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . Das Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung im Anklagefall 1.2 – mit Ausnahme der im Februar 2011 begangenen einfachen Körperverletzung – wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt ." "5. a) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 400.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu schulden. A.____ wird dazu verurteilt , B.____ Fr. 3‘600.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen .

b) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 394.45 zuzüglich Zinsen von 5% seit jeweiliger Rechnungsstellung (vgl. act. 863; 7.3.2011: Fr. 57.90; 1.4.2011: Fr. 239.25; 16.6.2011: Fr. 22.80, Fr. 13.10 und Fr. 61.40) als Schadenersatz für Heilungskosten zu schulden. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Schadenersatz für Heilungskosten wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderungen von B.____ betreffend Zahnarztkosten Lohnausfall werden gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen .

c) Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Rechtsbeiständin von B.____ vom 7. Februar 2014 (act. 817; zukünftige Heilungskosten) wird auf den Zivilweg verwiesen." Im Übrigen wird hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände auf Ziffer 4, betreffend die Parteientschädigung des Beschuldigten auf Ziffer 6, in Bezug auf das Honorar der Vertretung der Privatklägerschaft auf Ziffer 7 sowie hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten auf Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 24. Februar 2015 sowie B.____, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, mit Eingabe vom 2. März 2015 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 7. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die nachfolgenden Anträge: "

1. Es sei A.____ in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Februar 2015 der mehrfachen, teilweise versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Drohung sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Strafe von 31 Monaten, teilbedingt, davon 6 Monate unbedingt sowie 25 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen à CHF 160.--, zu verurteilen.

2. B.____ sei als Auskunftsperson zur Verhandlung vor Kantonsgericht zu laden.

3. Der Staatsanwaltschaft sei eine Kopie des Verhandlungsprotokolls der Verhandlung vor Strafgericht vom 17. bis 19. Februar 2015 zuzustellen." D. Die Privatklägerin stellte mit Berufungserklärung vom 10. August 2015 die nachfolgenden Rechtsbegehren: "

1. A.____ sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 wegen mehrfacher, teilweiser versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung schuldig zu erklären und in Anwendung von Art. 122 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 126 Abs. 2 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 2 StGB angemessen zu bestrafen.

2. A.____ sei bei seiner Anerkennung zu behaften, B.____ CHF 400 zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu schulden und darüber hinaus in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 zu verurteilen, B.____ CHF 14'600 zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu bezahlen.

3. A.____ sei bei seiner Anerkennung zu behaften, B.____ CHR 394.45 zuzüglich Zinsen von 5% seit jeweiliger Rechnungsstellung (vgl. act. 863; 7.3.2011: CHF 57.90; 1.4.2011: CHF 239.25; 16.6.2011: CHF 22.80, CHF 13.10 und CHF 61.40) als Schadenersatz für Heilungskosten zu schulden sowie darüber in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 zu verurteilen, B.____ Schadenersatz für Heilungs- und Zahnarztkosten sowie Einkommensausfall von CHF 51'229.10 zu bezahlen.

4. A.____ sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 für den noch nicht bezifferbaren künftigen Schaden der Privatklägerin durch Heilungskosten dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig zu erklären. Bezüglich der Höhe des Anspruchs sei B.____ auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A.____. Zudem wird für das Berufungsverfahren folgender Beweisantrag gestellt: Es sei B.____ als Auskunftsperson/Partei zur Berufungsverhandlung vorzuladen und sowohl zum Straf- wie auch zum Zivilpunkt zu befragen." E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. August 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. F. Mit Eingabe vom 31. August 2015 erklärte der Beschuldigte seinerseits Anschlussberufung und stellte die nachfolgenden Begehren: "

1. In Abänderung des Urteils vom 19.02.2015 sei A.____ der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung begangen zum Nachteil von Frau B.____ am X.____ in C.____ schuldig, in sämtlichen übrigen Punkten jedoch freizusprechen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

2. A.____ sei hierfür als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 08.06.2011 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. In Abänderung des Urteils vom 19.02.2015 seien die Zivilforderungen, soweit sie über den Ersatz der medizinischen Erstversorgungskosten und einer Genugtuung von CHF 400.00 hinausgehen, abzuweisen. Frau B.____ sei hierfür mit ihrer Klage auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin, Frau B.____ als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden und zu befragen, seien abzuweisen.

6. Es sei mittels unabhängigem forensischem Psychiatriegutachten abzuklären, ob bei Frau B.____ psychische Vorerkrankungen vorliegen, die geeignet sind, erstens die psychischen Folgen des Übergriffs vom X.____ zu verschlimmern und zweitens ihre Aussagen zu beeinflussen (Glaubhaftigkeitsgutachten).

7. Es seien die gesamten Akten von Frau B.____, welche im Zusammenhang mit ihren Lehrverhältnissen stehen, vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal, einzuholen.

8. Es sei die Personalakte von Frau B.____ aus ihrer Zeit als Auszubildende bei der D.____ AG einzuholen.

9. Nach Vorliegen des Gutachtens und der Personal- und Ausbildungsakten sei der Verteidigung Gelegenheit und ausreichend Zeit zu geben, zu den neuen Erkenntnissen Stellung zu nehmen." G. In ihrer Berufungsbegründung vom 23. September 2015 wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre mit Berufungserklärung vom 7. August 2015 gestellten Rechtsbegehren und begehrte ergänzend, es seien sowohl die Anschlussberufung des Beschuldigten als auch die Anträge, ein Glaubhaftigkeitsgutachten über B.____, die Akten über das Lehrverhältnis sowie die Personalakten von B.____ einzuholen, abzuweisen. H. Mit Anschlussberufungsbegründung vom 6. Oktober 2015 wiederholte der Beschuldigte seine mit Eingabe vom 31. August 2015 gestellten Anträge. I. Die Privatklägerin wiederholte mit Berufungsbegründung vom 9. November 2015 ihre Rechtsbegehren, welche sie mit Berufungserklärung vom 10. August 2015 gestellt hatte, und beantragte ergänzend, der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2015 sei gutzuheissen und die Beweisanträge des Beschuldigten vom 31. August 2015 seien abzuweisen. J. In ihrer Stellungnahme zur Berufung der Staatsanwaltschaft sowie zur Anschlussberufung des Beschuldigten stellte die Privatklägerin sodann ergänzend den Antrag, die Anschlussberufung des Beschuldigten sei abzuweisen. Ausserdem präzisierte sie ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 ihrer Berufungserklärung und stellte das Begehren, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. K. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 betreffend die Anschlussberufung des Beschuldigten sowie die Berufung der Privatklägerin in Ergänzung zu ihren Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 7. August 2015 und Berufungsbegründung vom 23. September 2015 die Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten. L. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 nahm der Beschuldigte Stellung zu den Berufungsbegründungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin. M. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 14. Januar 2016 den Beweisantrag des Beschuldigten ab, es sei mittels Gutachten abzuklären, ob bei der Privatklägerin psychische Vorerkrankungen vorliegen, die geeignet sind, erstens die psychischen Folgen des Übergriffs vom X.____ zu verschlimmern und zweitens ihre Aussage zu beeinflussen. Ferner hiess er den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin, wonach die Privatklägerin als Auskunftsperson zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht zu laden und zu befragen sei, gut. Im Weiteren wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien die gesamten Akten der Privatklägerin, welche im Zusammenhang mit ihren Lehrverhältnissen stehen, vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in Liestal einzuholen, abgewiesen, ebenso wie der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach die Personalakte der Privatklägerin aus ihrer Zeit als Auszubildende bei der D.____ AG einzuholen sei. N. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte Dr. med. Peter J.____ unaufgefordert einen ärztlichen Bericht betreffend den aktuellen gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin ein. O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Roman Hänggi, die Privatklägerin, B.____, mit ihrer Verteidigerin, Advokatin Evelyne Alder, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Der Beschuldigte wiederholt seine Beweisanträge gemäss den Ziffern 5 bis 9 seiner Anschlussberufungserklärung vom 31. August 2015 und stellt überdies den Antrag, auf die Berufungen sei nicht einzutreten. Die Privatklägerin präzisiert ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 ihrer Berufungserklärung vom 10. August 2015 insofern, als sie keine Verurteilung wegen Tätlichkeiten mehr beantragt. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens […] 2. Allgemeines 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 2.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 3. Beweisanträge Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Privatklägerin […] 4. Ziffer 1.1 der Anklageschrift 4.1 In seinem Urteil vom 19. Februar 2015 führt das Strafgericht aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, die Privatklägerin am X.____, zwischen 15.30 Uhr und 18.30 Uhr, mehrfach mit den Fäusten geschlagen, gebissen, mit einer Gabel gestochen und mehrfach gewürgt zu haben. Ausserdem werde ihm vorgeworfen, er habe der Privatklägerin einen Kopfstoss verpasst. Des Weiteren legt das Strafgericht dar, der angeklagte Sachverhalt sei vom Beschuldigten grundsätzlich zugestanden worden. Soweit er anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung den Verdacht geäussert habe, die Privatklägerin habe ihre Verletzungen am Rücken mit der Gabel selbst zwischen der Tat und der ärztlichen Untersuchung verschlimmert, stellt das Strafgericht fest, dass sich für eine solche Verdächtigung keine Hinweise ersichtlich seien und kein Anlass bestehe, die ärztlichen Berichte in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen seien aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin weder Hinweise auf Übertreibungen noch Widersprüche erkennbar. Soweit der Beschuldigte in Bezug auf die Verletzungen mit der Gabel das Einstechen auf die Privatklägerin bestreite, sei ihm beizupflichten, dass im Gutachten des IRM von einer tangentialen Einwirkung die Rede sei. Auch aufgrund der Fotos seien senkrechte Stiche in Frage zu stellen. Folglich sei ein senkrechtes Einstechen mit der Gabel als Stichwerkzeug nicht erstellt. Ansonsten sei aber der angeklagte Sachverhalt erstellt. Indem der Beschuldigte gegen die ihm körperlich unterlegene Privatklägerin mit den Fäusten sowie dem Kopf losgegangen sei und auf diese wild eingeschlagen habe, habe er bleibende und schwere Verletzungen in Kauf genommen, weshalb er sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. Ferner sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Gabel als Stichwaffe eingesetzt und senkrecht auf die Privatklägerin eingestochen habe. Somit sei die Gabel nicht als gefährlicher Gegenstand eingesetzt worden, weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht erfüllt sei. Hingegen habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht, indem er der Privatklägerin Verletzungen mit der Gabel, dem Feuerzeug etc. zugefügt habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte im Rahmen der Auseinandersetzung vom X.____ ein massiv drohendes Verhalten gezeigt. Somit habe er sich der Drohung strafbar gemacht. Schliesslich habe er die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet, womit er sich auch der Beschimpfung strafbar gemacht habe. 4.2 Mit Berufungsbegründung vom 23. September 2015 führt die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch betreffend die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Angriff mit der Gabel vom X.____) aus, im Gutachten des IRM sei zwar von einer tangentialen Einwirkung die Rede, doch sei zu bedenken, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handle. Die Privatklägerin habe sich versucht zu schützen und sich entsprechend bewegt, sodass der Beschuldigte ihr anstatt Stichverletzungen, teilweise kratzerartige Verletzungen zugefügt habe, da die Gabel – nach dem Durchdringen durch die Kleidung – auf der Haut abgerutscht sei. Auch habe der Beschuldigte in der ersten Befragung bestätigt, dass er mit der Gabel auf den Oberarm der Privatklägerin eingestochen habe. Soweit er in der zweiten Befragung vorgebracht habe, er habe die Privatklägerin mit der Gabel lediglich gepikst, sei darauf hinzuweisen, dass er die Gabel auch nach dieser Aussage als Stichwerkzeug eingesetzt habe, wobei er nicht habe kontrollieren können, wo und wie er die Privatklägerin verletze. Folglich sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. Im Weiteren legt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 betreffend die Anschlussberufung dar, die Privatklägerin sei entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht aus Entkräftung zusammengebrochen. Vielmehr habe sie geschildert, dass sie aufgrund der Intensität der Schläge des Beschuldigten auf ihren Kopf jedes Mal einen Blitz gesehen habe. Weil der Kopfstoss ein derart heftiger Schlag gewesen sei, sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Auch habe sie noch am Folgetag unter Kopfschmerzen gelitten. Das IRM habe sich einzig deshalb nicht zu neurologischen Auffälligkeiten geäussert, weil es überhaupt keine diesbezüglichen Untersuchungen gemacht habe. Da der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der heftigen Schlägen an den Kopf sowie des Kopfstosses gewusst habe, habe er eine schwere Verletzung der Privatklägerin in Kauf genommen. 4.3 Die Privatklägerin ihrerseits bringt mit Berufungsbegründung vom 9. November 2015 in Bezug auf die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vor, es sei nicht erforderlich, dass die Gabel als Stichwaffe eingesetzt und senkrecht auf das Opfer eingestochen werde. Entscheidend sei, ob ein hohes Risiko einer Tötung oder schweren Körperverletzung bestehe. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er wütend sowie erregt gewesen sei und auf die Privatklägerin eingestochen habe. Gemäss dem Gutachten des IRM erfolgte das Einstechen zumindest teilweise senkrecht. Auch seien sichtbare Narben zurückgeblieben. Somit habe das Risiko einer schweren Körperverletzung bestanden, weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt sei. 4.4 Mit Begründung der Anschlussberufung vom 6. Oktober 2015 macht der Beschuldigte hingegen bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung geltend, im Gutachten des IRM sei nicht von massiven Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin die Rede. Vielmehr würden bloss oberflächliche Befunde erwähnt. Der Umstand, dass die Privatklägerin nach dem Kopfstüber zu Boden gegangen sei, reiche nicht aus, um von einem besonders heftigen Schlag auszugehen. Hinzu komme, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie sei aus Entkräftung zu Boden gegangen. Sodann würden auch im Gutachten des IRM keine neurologische Auffälligkeiten erwähnt, wobei solche allerdings bei einem heftigen Kopfstoss zu erwarten wären. Es seien daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschuldigte derart stark auf die Privatklägerin eingeschlagen habe, dass eine schwere Verletzung daraus hätte resultieren können. Vielmehr habe er ihr bloss Schmerzen zufügen wollen. In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2016 zu den Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin bringt der Beschuldigte hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand vor, es sei nicht ersichtlich, wie ein Rechtshänder einer frontal vor ihm stehenden, sich wehrenden Person durch Zustechen eine Verletzung auf dem rechten Schulterblatt beibringen könne. Hinzu komme, dass das Gutachten des IRM bloss festhalte, dass die Verletzung von einer Gabel herrühren könne. Wer diese Gabel zu welchem Zeitpunkt geführt habe, bleibe allerdings offen. Ausserdem müssten beim geschilderten Tathergang Blut und Einstichlöcher auf der Bekleidung der Privatklägerin zu finden gewesen sein, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Sachverhaltsfeststellung 4.5 Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst unbestritten und – angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin – im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten, dass die beiden am X.____ eine verbale Auseinandersetzung hatten, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum (während Stunden) schlug und würgte. Der Beschuldigte gesteht zu, mit beiden Fäusten auf die Privatklägerin eingeschlagen und ihr mit seinem Kopf einen Schlag gegen ihren Kopf versetzt zu haben, wobei strittig und daher nachfolgend zu prüfen sein wird, wie heftig dieser Kopfstoss ausgefallen ist. Ausserdem gesteht der Beschuldigte zu, die Privatklägerin an den Haaren hochgezogen, ihr Ohrfeigen gegeben, sie links und rechts an die Schläfe sowie in die Rippen geschlagen zu haben (act. 365 ff., 393 ff., 1047 ff.; Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 14). Strittig sind in tatsächlicher Hinsicht somit einzig die Intensität des vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ausgeführten Kopfstosses sowie der Umstand, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Gabel gestochen oder bloss gepikst hat. 4.6 In Bezug auf die Intensität des Kopfstosses führte die Privatklägerin anlässlich der Erstattung der Anzeige sowie der Erstellung des Interventionsberichts betreffend häusliche Gewalt vom 20. Februar 2011 aus, der Beschuldigte habe mit beiden Fäusten gegen ihren Kopf geschlagen. Anschliessend habe er ihr mit seinem Kopf einen Schlag gegen ihren Kopf gegeben, worauf es ihr schwarz vor den Augen geworden und sie zusammengebrochen sei. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie wieder aufstehen müsse. Als sie nicht aufgestanden sei, habe er sie an den Haaren hochgezogen und weiter geschlagen (act. 345). Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Februar 2011 und legte ergänzend dar, der Beschuldigte habe sie mit den Fäusten überall auf den Kopf geschlagen: Hinten, vorne, auf der Seite sowie ins Gesicht. Bei jedem Schlag habe es einen Blitz gegeben und es sei ihr schwarz vor den Augen geworden, da die Schläge jeweils so hefig gewesen seien. Je mehr Schläge sie erhalten habe, umso schlechter sei es ihr gegangen. In der Folge sei sie zusammengebrochen, weil sie nicht mehr konnte und keine Kraft mehr gehabt habe. Als sie auf dem Boden gelegen habe und nicht mehr aufgestanden sei, habe der Beschuldigte sie an den Haaren hochgezogen. Sie habe dann ihre Hände vor das Gesicht genommen, worauf er sie links und rechts an ihre Schläfe geschlagen habe (act. 355 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin ergänzend aus, mit dem Kopfstoss vom X.____ habe der Beschuldigte ihre Stirn getroffen, während er mit den vorhergehenden Kopfstössen jeweils die Nase getroffen habe. Es seien sämtliche Kopfstösse schlimm gewesen. Der Beschuldigte habe immer mit der gleichen Wut zugeschlagen (Protokoll KGer, S. 13). 4.7 Der Beschuldigte seinerseits bestätigte am 21. Februar 2011, dass er mit seinem Kopf der Privatklägerin einen Schlag gegen ihren Kopf verpasst habe. Auch stimme es, dass die Privatklägerin daraufhin zusammengebrochen sei und er sie an den Haaren hochgezogen habe (act. 367). Sodann führte er in der Befragung vom 21. Dezember 2012 aus, es habe sich nicht um einen richtigen Kopfstoss gehandelt, da er nicht ausgeholt habe. Mithin gebe es ausgeholte und sanftere Kopfstösse (act. 419). Sodann legte er anlässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2013 in Bezug auf die Intensität des Kopfstosses dar, es sei zu unterscheiden, ob er den Kopf zurückziehe vor dem Kopfstoss oder ob er direkt vor der Person stehe und nur leicht den Kopf zurückziehe. Er habe einen sanften Kopfstoss ausgeführt (act. 491). Vor dem Strafgericht wiederholte der Beschuldigte seine diesbezügliche Aussage, wonach er der Privatklägerin einen Kopfstoss verpasst habe, ohne zuvor auszuholen (act. 1075). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, die Ausführungen der Privatklägerin betreffend die Ereignisse vom X.____ seien zutreffend, mit Ausnahme der Depositionen in Bezug auf den Kopfstoss. Er habe nicht ausgeholt. Vielmehr sei es ein Schupsen mit dem Kopf gewesen, ähnlich wie es bei Fussballspielern zu beobachten sei (Protokoll KGer, S. 14 f.). 4.8 Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Februar 2011 (act. 573 ff.) ist zu entnehmen, dass als wesentliche Verletzungsbefunde unter anderem kleinfleckige Unterblutungen mit Schürfkomponenten an der behaarten Kopfhaut, eine kratzerartige Läsion an der Stirnhaut sowie daneben eine flächige Unterblutung mit Schwellung, Unterblutungen an den Augenlidern beidseits, eine diskrete Unterblutung der Haut am Nasenrücken sowie eine Läsion an der Unterlippe links festgestellt werden konnten (act. 585). Die Unterblutungen mit Schürfungen an der behaarten Kopfhaut seien Folge einer stumpfen, tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Das angegebene Schlagen mit der Faust sowie einem darin gehaltenen Gegenstand, beispielsweise einem Feuerzeug, könnten diese Befunde durchaus erklären. Aufgrund der Lage etwa in Höhe der Hutkrempenlinie sei alternativ auch ein Anschlagen des Kopfes im Rahmen eines Sturzgeschehens als mögliche Entstehungsursache in Betracht zu ziehen. Den Unterblutungen an Stirn, Augenlidern, Nasenrücken und Unterlippe würde eine stumpfe Gewalteinwirkung zugrunde liegen. Derartige Befunde könnten beispielsweise durch Schläge ins Gesicht entstehen (act. 587). Ferner wird im rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten, dass aufgrund der bislang vorliegenden Angaben zum Vorfall und der berichteten Symptome ("schwarz werden" vor den Augen) bei dem vorliegenden Verletzungsbild eine potentielle Lebensgefahr diskutiert werden müsse (act. 589). 4.9 Aufgrund der übereinstimmenden Darlegungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin zeigt sich somit, dass dieser die Privatklägerin mehrfach an den Kopf sowie ins Gesicht geschlagen hat. Ausserdem hat er ihr einen Kopfstoss verpasst. Diese Depositionen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin stimmen sodann auch mit den Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM überein. Hinsichtlich der Intensität der Schläge gegen den Kopf sowie des Kopfstosses macht die Privatklägerin geltend, sie habe bei jedem Schlag Blitze gesehen, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden und sie zusammengebrochen sei. Die Ausführungen der Privatklägerin sind glaubhaft und nachvollziehbar, zumal diese den Beschuldigten keineswegs stark belastet, sondern durchwegs zurückhaltende Darlegungen macht und teilweise auch zu Gunsten des Beschuldigten aussagt. Dementsprechend hat die Privatklägerin explizit zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe bloss mit der Gabelrückseite auf ihren Kopf geschlagen, wobei die Zacken gegen oben gerichtet gewesen seien (act. 357). Insbesondere sind auch keine Übertreibungen seitens der Privatklägerin ersichtlich. Vielmehr hat der Beschuldigte – mit Ausnahme der Intensität der Kopfstösse – den Sachverhalt zugestanden. Soweit der Beschuldigte nunmehr vorbringt, das Aussageverhalten der Privatklägerin sei widersprüchlich, da gemäss dem IRM weder ein Würgen noch ein Beissen in die Schultern aufgrund des Verletzungsbildes nachgewiesen werden könne, ist auf seine eigenen Darlegungen hinzuweisen. Dementsprechend bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2011 sowohl das Würgen als auch die Bisse in die Schultern sowie die Oberarme und gab zudem zu Protokoll, die Privatklägerin gewürgt zu haben, um diese einzuschüchtern. Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und gewürgt. Man könne anhand der Abdrücke feststellen, ob dies mit der rechten oder der linken Hand gewesen sei (act. 369). Im Rahmen seiner Befragung vom 21. Februar 2011 legte der Beschuldigte ergänzend dar, es treffe zu, dass die Privatklägerin unter Atemnot gelitten habe, zumal er dies bemerkt habe (act. 397). Es kann daher keine Rede davon sein, die Depositionen der Privatklägerin seien widersprüchlich, zumal diese mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen und dieser explizit die Ausführungen der Privatklägerin als korrekt bestätigte. 4.10 Demnach erscheinen – wie bereits dargelegt – auch die Ausführungen der Privatklägerin, wonach sie bei jedem Schlag auf den Kopf einen Blitz gesehen habe, bis es ihr schwarz vor den Augen geworden sei, als glaubhaft, zumal die Privatklägerin in der Folge auch zusammengebrochen ist. Namentlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er sei wütend gewesen und geradezu explodiert, habe sich selbst nicht mehr halten können und daher die Kontrolle verloren (act. 367, 1079; Protokoll KGer, S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, er betreibe Fitness, wobei er allerdings nicht nur an seiner Kraft, sondern auch an seiner Kondition arbeite. Namentlich betreibe er Laufsport und Rudern. Früher habe er in Sissach an einem Boxtraining teilgenommen (Protokoll KGer, S. 16). Aufgrund der Depositionen der Privatklägerin sowie des Umstands, dass der junge, fitte und boxtrainierte Beschuldigte ausser sich vor Wut war und die Kontrolle über sich verloren hat, kann kaum von einem rein provozierenden, kontrollierten und sanften Kopfstoss ausgegangen werden kann. 4.11 Im Weiteren ist allerdings anzumerken, dass in Anbetracht der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin sei einzig wegen des Kopfstosses zu Boden gegangen. Vielmehr sind die Gesamtumstände bei der entsprechenden Beurteilung zu berücksichtigen. Demnach hat der Beschuldigte der Privatklägerin nicht bloss den vorgenannten Kopfstoss erteilt, sondern insbesondere ihr auch mehrfach gegen den Kopf geschlagen, namentlich sogar an die Schläfen. Zweifelsohne haben auch diese Schläge zur Schwächung der Privatklägerin und in der Folge zu ihrem Zusammenbruch geführt. In Berücksichtigung der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin sowohl aufgrund der Vielzahl der Schläge gegen den Kopf als auch des wuchtvollen Kopfstosses zusammengebrochen ist. 4.12 Im Weiteren strittig ist, ob der Beschuldigte mit der Gabel auf die Privatklägerin eingestochen hat. Im Rahmen der Erstattung der Anzeige sowie der Erstellung des Interventionsberichts betreffend häusliche Gewalt vom 20. Februar 2011 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe auf ihre Schulter eingestochen sowie auf ihren Kopf geschlagen (act. 345 ff.). Ferner bestätigte sie ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 20. Februar 2011 (act. 355) und gab ergänzend zu Protokoll, der Beschuldigte habe mit der Gabelrückseite auf ihren Kopf geschlagen. Mithin hätten die Zacken der Gabel nach oben gezeigt (act. 357). Vor den Schranken des Kantonsgerichts legte die Privatklägerin des Weiteren dar, der Beschuldigte habe mit einer Gabel in ihr Schulterblatt sowie ihren Arm gestochen. Hinsichtlich der Frage bezüglich der Richtung der Zacken der Gabel bei den Schlägen auf den Kopf machte die Privatklägerin geltend, sie könne sich nicht mehr erinnern, in welche Richtung diese gezeigt hätten (Protokoll KGer, S. 12). 4.13 Der Beschuldigte machte am 21. Februar 2011 auf den Vorhalt hin, er habe mit einer Gabel auf die Privatklägerin eingestochen und sie mit der Gabel auf den Kopf geschlagen, geltend, der Vorhalt stimme, insbesondere habe er ihr mit der Gabel auf den Kopf geschlagen, jedoch nicht darauf eingestochen (act. 367). Ausserdem brachte er vor, er habe zwei- bis dreimal mit der Gabel auf den Oberarm eingestochen, da er der Privatklägerin habe weh machen wollen (act. 369). In der Einvernahme vom 21. Februar 2011 führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe die Privatklägerin mit der Gabel nur gepikst (act. 395). Ebenso bestreitet der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 3. Oktober 2013, mit der Gabel auf die Privatklägerin eingestochen zu haben (act. 483). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschuldigte sodann dar, er habe die Privatklägerin mit der Gabel am Arm gepikst, jedoch nicht auf sie eingestochen (act. 1073, 1079 ff.). 4.14 Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 21. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass die kratzerartigen Hautdefekte an der rechten Rückenseite sowie die doppelstreifige, bogenförmige Läsion an der rechten Unterarmbeugeseite auf ein Muster hinweisen, das ohne Weiteres durch tangentiale Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstands (z.B. Gabel) erklärt werden könnte. Auch der Befundkomplex am rechten Oberarm lasse sich einem solchen Gegenstand zuordnen, wobei dieser wegen des punktförmigen Musters der Hautdefekte annährend senkrecht auf die Körperoberfläche eingewirkt haben müsse (act. 587 ff.). 4.15 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin lediglich mit der Gabelrückseite auf den Kopf geschlagen und nicht auf deren Kopf eingestochen hat. Ferner stützt das Gutachten des IRM die Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte auf ihren Arm sowie ihre Schulter eingestochen habe, zumal die Sachverständigen von einer annähernd senkrechten Einwirkung auf den Körper ausgehen. Hinzu kommt, dass auch die Aussagen des Beschuldigten einem senkrechten Stechen nicht entgegenstehen, ist doch auch ein Piksen im Sinne der Aussagen des Beschuldigten ein senkrechtes Stechen, allerdings mit geringerer Intensität. Folglich ist – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den Arm sowie den Schulterbereich der Privatklägerin eingestochen hat. Gleichwohl kann aufgrund des Gutachtens des IRM sowie angesichts der entsprechenden Fotografien (act. 605 ff.) in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu Lasten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Gewalt auf die Privatklägerin eingestochen hat, zumal ein ausgesprochen intensives und gezieltes Einstechen auf den Arm schwerwiegendere Verletzungen zur Folge gehabt hätte, was in casu gerade nicht der Fall ist. 4.16 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass der angeklagte Sachverhalt betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift als erstellt zu erachten ist. Rechtliche Würdigung 4.17 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). 4.18 Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Subjektiv wird verlangt, dass der Täter einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat. Die objektive Seite hingegen setzt voraus, dass der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Der Versuch erfordert somit, dass der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein, in erster Linie der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Stefan Trechsel/Christopher Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 f.). 4.19 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein ( Stefan Trechsel / Marc Jean-Richard-dit-Bressel , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Von einer Inkaufnahme ist somit auszugehen, wenn sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten der beschuldigten Person vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann (BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009, E. 1.6; Günter Stratenwerth , a.a.O., § 9 Rz. 103). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen ( Martin Schubarth , Dolus eventualis – positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9, E. 4.3). 4.20 In casu ist unbestritten, dass die Privatklägerin keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitt. Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte die Verursachung einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm, mithin ob er eventualvorsätzlich handelte, als er – ausser sich vor Wut und unkontrolliert – mehrfach gegen den Kopf sowie das Gesicht der Privatklägerin geschlagen und ihr einen Kopfstoss verpasst hat. Zunächst ist festzustellen, dass hier nicht alleine erheblich ist, ob der Beschuldigte mit höchst möglicher Intensität zugeschlagen hat und ob er den Willen hatte, der Privatklägerin eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Vielmehr ist zu prüfen und hier massgebend, ob der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung im Falle ihres Eintritts in Kauf genommen und insoweit mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Diesbezüglich ist entscheidend, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt ausser sich vor Wut war und folglich unkontrolliert seine Kraft zum Schlagen einsetzte. Der Beschuldigte ist mit seiner überdurchschnittlichen Konstitution in hochgradig aggressiver Weise auf die Privatklägerin losgegangen und hat gegen deren Kopf massive Gewalt ausgeübt, indem er mehrfach gegen ihren Kopf sowie ihr Gesicht schlug und ihr zudem einen Kopfstoss verpasste. Der Beschuldigte schlug jeweils derart stark zu, dass die Privatklägerin bei jedem Schlag Blitze sah und es ihr schwarz vor den Augen wurde. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Konstitution war dem Beschuldigten klar, dass die abrupten Schläge eine erhebliche Wirkung erzielen können, insbesondere aufgrund der (augenscheinlichen) körperlichen Unterlegenheit seiner Kontrahentin. Es ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass sich die getroffene Person irreversibel verletzen kann (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.3.3 f.). 4.21 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten des IRM vom 21. Februar 2011 auch explizit festgehalten wird, dass angesichts der Angaben zum Vorfall und der berichteten Symptome ("schwarz werden" vor den Augen) beim festgestellten Verletzungsbild eine potentielle Lebensgefahr diskutiert werden musste (act. 589). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in der Folge arbeitsunfähig war (act. 615). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es würden keine neurologischen Auffälligkeiten im Gutachten festgehalten, ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin keine neurologische Untersuchung stattgefunden hat. 4.22 Welche Schädigungen ein auf die beschriebene Weise malträtiertes Opfer letztlich erleidet, hängt alleine vom Zufall sowie auch etwa davon ab, in welchem Winkel das Opfer am Kopf getroffen wird und ob es die Wirkung eines Faustschlags in das Gesicht durch ein Zurückweichen im letzten Moment noch etwas verringern kann. Das Risiko ist nicht kalkulierbar. Dass die Privatklägerin im konkreten Fall "lediglich" Verletzungen davon trug, welche objektiv nicht über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, ist in Anbetracht des Vorgehens des Beschuldigten nicht massgebend und entlastet diesen daher nicht. Wer (sportlich und körperlich überlegen) wie der Beschuldigte in Rage und somit unkontrolliert, unvermittelt und mehrfach mit der Faust gezielt und heftig gegen den Kopf bzw. das Gesicht einer weitaus körperlich unterlegenen Person schlägt und zusätzlich dem Opfer einen Kopfstoss verpasst, rechnet mit der Möglichkeit, dass lebensgefährliche Verletzungen, bleibende gesundheitliche Nachteile oder andere schwere gesundheitliche Schädigungen eintreten können, und nimmt diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf (BGer 6B_161/2011 vom 23. Juni 2011, E. 1.3; BGer 6B_366/2014 vom 23. April 2015, E. 1.3.1 f.). 4.23 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Folglich ist der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.24 Im Weiteren ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zu prüfen, wonach sich der Beschuldigte der qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar gemacht habe. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich der qualifizierten einfachen Körperverletzung strafbar, wer als Tatmittel einen gefährlichen Gegenstand einsetzt. Ein Gegenstand ist dabei nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und der Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeiführt. So kann beispielsweise der Federhalter ein "gefährlicher Gegenstand" sein, wenn mit der Federseite auf das Gesicht eines andern eingestochen wird, aber nicht, wenn er als Schlaginstrument Verwendung findet. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (BGE 101 IV 285; Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 19 ff.; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N 8). 4.25 Vorliegend ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte lediglich mit der Gabelrückseite auf den Kopf der Privatklägerin geschlagen hat. Diese Verwendungsart der Gabel vermag offenkundig keine Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen. Folglich ist in dieser Hinsicht der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung zu verneinen. Im Weiteren hat der Beschuldigte mit der Gabel auf den Arm sowie den Schulterbereich der Privatklägerin eingestochen. Dabei ist massgebend, wie intensiv der Beschuldigte zugestochen hat, zumal aufgrund eines Zustechens mit geringer Intensität in keiner Weise die Gefahr einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB entsteht. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung dargelegt wurde, sind vorliegend keine Anhaltspunkte für ein Einstechen mit massiver Gewalt ersichtlich. Vielmehr kann aufgrund des Verletzungsbilds nicht davon ausgegangen werden, dass die Gabel mit einer derartigen Intensität eingesetzt wurde, dass von ihr die Gefahr einer schweren Körperverletzung ausgegangen wäre. Mithin ist mangels entsprechender Hinweise sowie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht allzu stark zugestochen hat bzw. nicht mit derart starker Intensität, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden hätte. Folglich stellt die Gabel angesichts der konkreten Verwendungsart kein gefährlicher Gegenstand dar, weshalb hinsichtlich des Einstechens auf den Arm sowie den Schulterbereich der Privatklägerin festzustellen ist, dass der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung nicht erfüllt ist. 4.26 Demnach erhellt, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht erfüllt ist, weshalb sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin in diesem Punkt als unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. 5. Ziffer 1.2 der Anklageschrift 5.1 Mit Urteil vom 19. Februar 2015 führt das Strafgericht aus, vom Strafantrag der Privatklägerin vom 20. Februar 2011 seien sämtliche Antragsdelikte für den zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten, also bis zum 20. November 2010 abgedeckt. Für weiter zurückliegende Antragsdelikte fehle ein Strafantrag. Diesbezüglich mache die Staatsanwaltschaft geltend, ab Ende 2009 sei durch das Zusammenwohnen des Beschuldigten und der Privatklägerin das Strafantragserfordernis gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB weggefallen. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschuldigte nicht ständig bei seiner damaligen Freundin in den Mansardenzimmern der elterlichen Wohnung der Privatklägerin gelebt habe, sondern regelmässig nach Hause zu seiner Familie gegangen sei. Entsprechend könne für die Zeit ab Ende 2009 bis zum 20. Februar 2011 nicht festgestellt werden, dass ein gemeinsamer Haushalt der beiden jungen Leute bestanden habe. Folglich habe keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgelegen. Es bestehe daher kein Raum für Offizialdelikte und sämtliche Drohungen und einfachen Körperverletzungen vor dem 20. November 2010 seien nicht durch einen Strafantrag gedeckt, weshalb diese nicht materiell zu prüfen seien. Im Weiteren führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte habe den Schlag mit dem Handrücken rund eine Woche vor dem X.____, der zu einem blauen Auge bei der Privatklägerin geführt habe, eingestanden. In diesem Punkt habe sich der Beschuldigte daher der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Sämtliche weiteren im angeklagten Sachverhalt beschriebenen tätlichen Übergriffe und Drohungen hätten sich zu einem Zeitpunkt vor dem 20. November 2010 bzw. zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt ereignet. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei davon auszugehen, dass diese Übergriffe und Drohungen vor dem 20. November 2010 stattgefunden hätten. In Bezug auf die angeklagten Kopfstösse sei festzuhalten, dass keine objektiven Informationen über deren Schwere bzw. den Grad der Verletzungen vorliegen würden. Da nicht nachgewiesen werden könne, wie stark die Schläge gewesen seien, könne auch nicht nachgewiesen werden, dass sie geeignet gewesen seien, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Somit seien die versuchten schweren Körperverletzungen für den Zeitraum vor dem X.____ nicht erstellt. 5.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe faktisch am Wohnort der Privatklägerin und mit dieser zusammen gelebt. Auch habe er sie als seine Frau und die Mutter der Privatklägerin als seine Schwiegermutter bezeichnet. Aufgrund der ständigen Kontrollen sowie der Art und Weise, wie der Beschuldigte die Privatklägerin überwacht habe, sei ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte praktisch ununterbrochen bei der Privatklägerin gewesen sei und diese im Konkubinat gelebt hätten. Mithin sei der Beschuldigte bloss nicht am gemeinsamen Wohnort angemeldet gewesen, sondern weiterhin bei seinen Eltern in C.____, wo er sich jedoch kaum aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, sie seien Ende 2009 zusammengezogen. Ein Paar seien sie jedoch schon länger gewesen, nämlich ab dem Jahr 2008. Ferner habe der Beschuldigte, als sie zusammengezogen seien, die Mutter der Privatklägerin gefragt, ob er etwas abgeben müsse, was diese verneint habe. Auch dies spreche dafür, dass der Beschuldigte nicht bloss gelegentlich bei der Privatklägerin übernachtet habe. Vielmehr hätten sie eine ernsthafte und innige Beziehung geführt. Folglich seien Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB erfüllt, weshalb das Antragserfordernis weggefallen sei. Da im Übrigen die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, habe ein Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzungen und Drohungen vor dem 20. November 2010 zu ergehen. Hinsichtlich der Kopfstösse sei festzuhalten, dass die Privatklägerin heftiges Nasenbluten erlitten habe, wobei die Nase angeschwollen sei und sich blau verfärbt habe. Dasselbe gelte für den Faustschlag an den Kopf vom 18. Januar 2010, der immerhin zu einer Schädelprellung geführt habe, was zeige, dass dieser heftig habe sein müssen. Somit sei hinsichtlich dieser beiden Vorfälle von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen. 5.3 Die Privatklägerin macht geltend, sie sei Ende 2008 mit dem Beschuldigten eine intime Liebesbeziehung eingegangen, nachdem sie mehrere Jahre zuvor freundschaftlich miteinander verbunden gewesen seien. Ende 2009 seien sie zusammengezogen und der Beschuldigte habe seine Eltern nur noch besucht. Zwar seien sie nicht offiziell verlobt gewesen, dennoch habe der Beschuldigte sie als Verlobte betrachtet und die Bekanntgabe der Verlobung sei geplant gewesen. Zufolge Konkubinats sei gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB daher kein Strafantrag erforderlich. Im Übrigen sei der Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte entsprechend der Anklage schuldig zu sprechen. 5.4 Der Beschuldigte seinerseits legt dar, nicht mit der Privatklägerin verlobt gewesen zu sein. Selbst die Privatklägerin habe eine Verlobung mit ihm dementiert. Die Privatklägerin habe angegeben, dass die Beziehung zu ihm erst nach dessen Sprachaufenthalt in England begonnen habe. Zudem sei er erst ein halbes Jahr später, also zu Beginn des Jahres 2010, öfter bei ihr gewesen. Ferner habe die Mutter der Privatklägerin den Beschuldigten lediglich als Gast in ihrem Haus angesehen, welcher zwar dort habe übernachten dürfen, jedoch an einem anderen Ort zu Hause gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar häufig bzw. mehrheitlich bei der Privatklägerin übernachtet, sei jedoch regelmässig nach Hause gegangen. Sodann hätten sie auch die Weihnachtsferien 2010 getrennt verbracht. Soweit die Staatsanwaltschaft anführe, dass eine eheähnliche Beziehung bestanden habe, weil der Beschuldigte die Privatklägerin dauernd überwacht habe, bleibe sie den Beweis einer derartigen Überwachung schuldig. Mangels eheähnlicher Gemeinschaft bedürfe es daher für die Delikte im Zeitraum von Ende 2009 bis zum 20. Februar 2011 eines Strafantrags, welcher vorliegend allerdings fehle. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sei festzuhalten, dass es für den Vorfall, der eine blutende, angeschwollene und blau verfärbte Nase nach sich gezogen haben soll, keine Beweise gebe. Sodann habe die Privatklägerin in Bezug auf die angebliche Schädelprellung vom 18. Januar 2010 erst drei Tage nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht, wobei keine sichtbaren Verletzungen hätten festgestellt werden können. Dasselbe gelte betreffend die angebliche Thoraxkontusion vom 11. Oktober 2010, für welche es ebenfalls keine äusserlichen Anzeichen für eine Verletzung gebe. Strafanträge 5.5 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als auch die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sind Antragsdelikte. Allerdings wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). 5.6 In casu ist seitens der Parteien unbestritten, dass in Bezug auf die mehrfache Drohung sowie die mehrfache einfache Körperverletzung für den Zeitraum vom 20. November 2010 bis zum 20. Februar 2011 ein gültiger Strafantrag besteht. Für weiter zurückliegende Antragsdelikte fehlt hingegen ein Strafantrag. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Taten nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen sind. 5.7 Die Offizialverfolgung setzt voraus, dass es sich um Paare handelt, die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Es muss der Bestand einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft nachgewiesen werden. Die Definition der Lebenspartnerschaft orientiert sich an der Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinatspaares. Gemeint ist demnach eine auf lange Frist angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit einem gewissen Ausschliesslichkeitscharakter. Gefordert ist sowohl eine geistig-seelische als auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente ("Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft"), wobei nicht in jedem Fall zwingend alle drei Begriffselemente gegeben sein müssen. Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein intimes Verhältnis. Eine Lebenspartnerschaft kann aber auch (noch) vorliegen, wenn die Partner keine intime Beziehung (mehr) pflegen. Diesfalls müssen aber die übrigen Komponenten, insbesondere die geistig-seelische Zusammengehörigkeit der Partner, deutlich in Erscheinung treten. Es muss von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden können ( Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 31 f.; Vera Delnon/Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 36; Christof Riedo/Reto Allemann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 55a N 79 ff.; Roberto Colombi , Häusliche Gewalt – Die Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Band/Nr. 52, S. 106 ff.; BGE 118 II 235, E. 3b). 5.8 Verlangt ist weiter, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts ergibt sich bereits aus der Definition der Lebenspartnerschaft, soll aber deutlich machen, dass sich besonderer Schutz nur bei häuslicher Gewalt rechtfertigt. Regelmässige sexuelle Kontakte und eine gewisse emotionale Bindung bedeuten also noch keine Lebensgemeinschaft. Von einem gemeinsamen Haushalt kann nur gesprochen werden, wenn die Partner das gleiche Haus bzw. die gleiche Wohnung teilen und das faktische Zusammenleben über kurze und häufige Besuche hinausgeht. Nebst den gemeinsamen Räumlichkeiten können Indizien für einen gemeinsamen Haushalt sein: das Aufeinanderabstimmen von Handlungen des täglichen Lebens, das Aufteilen der Haushaltsarbeiten, das gemeinsame Tragen der Haushaltskosten sowie das Vorhandensein von Möbeln und Effekten beider Partner in der Wohnung. Schliesslich müssen die Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den subjektiven Absichten der Partner und wird sich deshalb nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Sofern keine konkreten Anhaltspunkte auf das Gegenteil hindeuten, wird man von einem auf unbestimmte Dauer angelegten Haushalt ausgehen können, wenn die sachlichen Voraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts vorliegen ( Christof Riedo/Reto Allemann , a.a.O., Art. 55a N 82 f.; Roberto Colombi , a.a.O., S. 106 ff.). 5.9 In der Einvernahme vom 21. Dezember 2012 führte der Beschuldigte aus, er habe während der Zeit, als er und die Privatklägerin ein Liebespaar gewesen seien, mehrheitlich bei ihr gewohnt. Er habe nicht alle seine persönlichen Sachen bei ihr gehabt, da er regelmässig zu sich nach Hause gegangen sei. Nur geschlafen habe er mehrheitlich bei ihr (act. 429). Am 3. Oktober 2013 legte er überdies dar, die Beziehung mit der Privatklägerin habe begonnen, als er von seinem Sprachaufenthalt in Cambridge zurückgekommen sei (act. 473). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte sodann seine diesbezüglichen Ausführungen, betonte, im August 2009 aus Cambridge zurückgekommen und erst rund ein halbes Jahr später mit der Privatklägerin eine Beziehung eingegangen zu sein (act. 1053). 5.10 Die Privatklägerin ihrerseits gab am 26. September 2011 zu Protokoll, der Beschuldigte sei damals ihr Freund bzw. ihr Partner gewesen. Sie seien weder verheiratet noch verlobt gewesen und hätten auch keine gemeinsame Wohnung gehabt. Der Beschuldigte habe bei seiner Familie gelebt. Jedoch sei er mehrheitlich bei ihr zu Hause gewesen (act. 407). Am 13. Juni 2013 bejahte die Privatklägerin sodann die Frage, ob sie und der Beschuldigte faktisch einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, und brachte ergänzend vor, der Beschuldigte habe sich mehrheitlich bei ihr aufgehalten. Auch habe er seine Kleider in der Wohnung der Privatklägerin gehabt. Er sei bloss nicht bei ihr angemeldet gewesen (act. 453). In zeitlicher Hinsicht führte die Privatklägerin aus, etwa ein halbes Jahr nachdem der Beschuldigte von seinem Sprachaufenthalt in England zurückgekehrt sei, habe er sich des Öfteren bei ihr aufgehalten. Ab diesem Zeitpunkt seien sie ein Paar gewesen (act. 457). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung legte die Privatklägerin dar, nachdem sie nach E.____ gezogen sei, sei der Beschuldigte mehrheitlich bei ihr gewesen, da er sie nicht habe allein lassen wollen. Dies sei im Jahr 2009 gewesen, wobei sich der Beschuldigte zunächst nur an den Wochenenden bei ihr aufgehalten habe. Gegen Ende ihres Zusammenseins habe der Beschuldigten seine Kleider bei ihr gehabt und auch das Fahrzeug ihrer Mutter benutzt. Der Einzug des Beschuldigten sei eine schleichende Entwicklung gewesen, wobei er es war, der entschieden habe, bei ihr einzuziehen. Sie habe dazu nichts sagen dürfen. Ferner habe der Beschuldigte über einen Hausschlüssel, nicht aber über einen Briefkastenschlüssel verfügt. Auch habe er sich nur deshalb nicht von seinem Zuhause bei seinen Eltern abmelden wollen, damit seine Familie nicht das Gefühl erhalte, dass er ausgezogen sei. Im Übrigen habe die Mutter der Privatklägerin sämtliche Mietkosten getragen. Mithin hätten weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte etwas an die Wohnung gezahlt. Ferner habe der Beschuldigte neben seinen Kleidern unter anderem auch wichtige Ordner und Akten, namentlich Rechnungen und Ähnliches, bei ihr in der Wohnung aufbewahrt. Der Beschuldigte habe immer zwei Säcke mit seinen Effekten bei ihr gehabt, wobei die Säcke so gepackt gewesen seien, dass es ausgesehen habe, als würde er jederzeit weggehen (Protokoll KGer, S. 7 ff.). 5.11 Zunächst ist in zeitlicher Hinsicht aufgrund der Depositionen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin ersichtlich, dass diese im Punkt übereinstimmen, erst nach der Rückkehr des Beschuldigten von seinem Sprachaufenthalt in England als Paar zusammengekommen zu sein. Zudem besteht Übereinstimmung, dass sie erst rund ein halbes Jahr später zusammengezogen sind resp., dass der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt regelmässig bei der Privatklägerin übernachtet hat. Angesichts des Umstands, dass der Englisch-Kurs des Beschuldigten bis zum 8. August 2009 andauerte (act. 215) und er somit erst Ende 2009 von Cambridge (England) in die Schweiz zurückgezogen ist, ist erstellt, dass sich der Beschuldigte (nach einer Wartezeit von rund einem halben Jahr) erst ab Anfang 2010 regelmässig in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten und dort auch regelmässig übernachtet hat. An dieser Feststellung ändert nichts, dass den Aussagen des Beschuldigten als auch denjenigen der Privatklägerin sowie deren Mutter, F.____, zu entnehmen ist, dass gewisse intime Annäherungen offenbar bereits vor dem Jahr 2008 bestanden (Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vom 20. Februar 2011, act. 355: "Er ist mein Freund, wir sind seit fast 3 Jahren zusammen"; Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Februar 2011, act. 367: "Ich bin letzten September erst seit zwei Jahren mit ihr zusammen"; Einvernahme von F.____ als Zeugin vom 21. Februar 2011, act. 389: "So teils teils waren sie immer zusammen. Es wird drei Jahre"; vgl. auch Befragung der Privatklägerin vor Kantonsgericht, wonach sie erst nach ihrem 18. Geburtstag im September 2008 richtig zusammengekommen seien [Protokoll KGer, S. 7]). Vielmehr kann erst ab dem Jahr 2010 ohne Zweifel von einer stabilen Liebesbeziehung ausgegangen werden, während in Bezug auf die Zeit vor dem Jahr 2010 eine solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Somit zeigt sich, dass im Zeitpunkt der Auflösung keine langjährige Partnerschaft bestand, weshalb in zeitlicher Hinsicht keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vermutet werden kann. 5.12 Ferner ist eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten klarerweise zu verneinen, zumal die Mutter der Privatklägerin ohnehin sowohl ihre Tochter als auch den Beschuldigten finanziell unterstützte und zudem für die Wohnkosten aufkam (act. 75, 1055; Protokoll KGer, S. 9). Ausserdem ist den Depositionen der Parteien zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar häufig in der Wohnung der Privatklägerin übernachtete und auch zumindest einen Teil seiner Kleider bei ihr deponierte. Gleichwohl ist festzustellen, dass er sich offenbar nicht ordentlich bei ihr eingerichtet hatte, andernfalls hätte er seine Effekten nicht über die ganze Zeit in zwei Säcken verstaut belassen und so bei der Privatklägerin den Eindruck erweckt, er wolle zu jeder Zeit rasch weggehen können, sondern ausgepackt. Ebenfalls gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft spricht die Gegebenheit, wonach der Beschuldigte regelmässig zu seinen Eltern zurückkehrte, wohin auch seine Post nach wie vor zugestellt wurde. Somit fehlt es bereits an der Führung eines gemeinsamen Haushalts, zumal der Beschuldigte zwar ein regelmässiger und häufiger Gast in der Wohnung der Privatklägerin war, sie aber dennoch nie wirklich zusammen einen gemeinsamen Haushalt gegründet haben. 5.13 Hinzu kommt, dass angesichts der Darlegungen der Parteien nicht von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden kann. Mithin kann aufgrund der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin eine auf Beständigkeit ausgerichtete Regelung aufwies und ein Ausmass im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft erreichte. Einzig aufgrund des Umstands, dass die beiden jungen Menschen bereits über eine allfällige Verlobung gesprochen hatten, kann in Beachtung des nicht wirklich gemeinsam geführten Haushalts nicht ernsthaft darauf geschlossen werden, es läge eine eheähnliche Gemeinschaft vor, welche auf unbestimmte Zeit angelegt war, und schon gar nicht für die Zeit vor 2011. 5.14 Es zeigt sich somit, dass aufgrund des Beweisergebnisses nicht geschlossen werden kann, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten eine eheähnliche Beziehung geführt. Daraus folgt, dass weder Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB noch Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB in casu zur Anwendung kommen, womit eine Offizialverfolgung ausgeschlossen ist und sämtliche einfachen Körperverletzungen sowie Drohungen vor dem 20. November 2010 nicht durch den Strafantrag vom 20. Februar 2011 gedeckt sind. Folglich ist in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie jener der Privatklägerin das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Drohung – mit Ausnahme der im Februar 2011 begangenen einfachen Körperverletzung – mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages einzustellen. Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung 5.15 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die weiteren Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf Ziffer 1.2 der Anklageschrift einzig in Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, also den Kopfstoss gegen die Privatklägerin im Jahr 2010 in C.____ sowie den Faustschlag an den Kopf der Privatklägerin am 18. Januar 2010 in E.____, angefochten sind. 5.16 Zunächst ist auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zu verweisen (Ziffern 4.16 ff. des vorliegenden Urteils). Im vorliegenden Fall ist wiederum unbestritten, dass die Privatklägerin keine schweren Körperverletzungen erlitten hat. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte die Verursachung einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm, mithin ob er eventualvorsätzlich handelte, als er der Privatklägerin einen Kopfstoss bzw. einen Faustschlag an den Kopf verpasste. 5.17 In Bezug auf den Kopfstoss macht der Beschuldigte geltend, es habe sich bloss um einen sanften Kopfstüber und nicht um einen intensiven Kopfstoss gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vorstehend zusammengefassten Ausführungen des Beschuldigten betreffend die jeweilige Intensität seiner Kopfstösse zu verweisen (Ziffer 4.7 des vorliegenden Urteils). Die Privatklägerin führte am 26. September 2011 hinsichtlich des vorliegend fraglichen Kopfstosses aus, dieser habe zur Folge gehabt, dass ihre Nase geblutet habe, angeschwollen und mit der Zeit blau geworden sei (act. 411). Ausserdem führte sie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, die Kopfstösse seien alle gleich schlimm gewesen (Protokoll KGer, S. 13). 5.18 Wie betreffend Ziffer 1.1 der Anklageschrift dargelegt wurde, sind Kopfstösse grundsätzlich geeignet, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen. Gleichwohl darf der Eventualvorsatz nur mit Zurückhaltung und in Beachtung aller Umstände unterstellt werden, wobei insbesondere die Maxime "in dubio pro reo" zu berücksichtigen ist. Folglich sind für die Beurteilung, ob der Beschuldigte die Verursachung einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm, als er der Privatklägerin im Jahr 2010 in C.____ einen Kopfstoss verpasste, die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls massgebend. Bezüglich des vorliegenden Falles liegt einzig die Aussage der Privatklägerin vor, wonach ihre Nase geblutet habe, angeschwollen und blau geworden sei. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass eine stark angeschwollene und verfärbte Nase, wie sie nach einem intensiven Kopfstoss zu erwarten wäre, an der Arbeitsstelle der Privatklägerin oder doch zumindest ihrer Mutter hätte auffallen müssen. Das Beweisergebnis zeigt, dass Derartiges allerdings nicht festgestellt wurde. Vielmehr ist den Aussagen der Mutter der Privatklägerin lediglich zu entnehmen, dass vor den Ereignissen vom X.____ die Privatklägerin ein blaues Auge hatte (act. 379 ff.), wobei dies mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung übereinstimmt, welche auf dem Sachverhalt basiert, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin rund eine Woche vor dem X.____ einen Schlag mit dem Handrücken versetzt und dadurch ihr ein blaues Auge zugefügt hat. Ebenso hat die vor Strafgericht als Zeugin einvernommene G.____ von der H.____ AG, bei welcher die Privatklägerin im massgeblichen Zeitpunkt als Lehrtochter angestellt war, keine Verletzung der Nase erwähnt, sondern ein blaues Auge sowie Verletzungen an der Hand, am Fuss und an der Schulter beschrieben (act. 1055 ff.). 5.19 Es ist somit festzustellen, dass weder die Mutter der Privatklägerin noch die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin, G.____, eine angeschwollene und blau verfärbte Nase erwähnt haben. Ausserdem sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für die Intensität des Kopfstosses sowie Grad der erfolgten Verletzungen ersichtlich. Folglich ist mangels Beweisen sowie in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der inkriminierte Kopfstoss in casu nicht derart intensiv war, dass er geeignet gewesen wäre, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Demzufolge hat sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage gerade nicht als wahrscheinlich aufgedrängt. Mithin musste der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestands nicht ernsthaft für möglich halten, weshalb sein Verhalten nicht als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Daraus folgt, dass es vorliegend am Eventualvorsatz des Beschuldigten betreffend die schwere Körperverletzung durch Kopfstoss im Jahr 2010 fehlt, weshalb sich der Beschuldigte in diesem Punkt nicht strafbar gemacht hat. 5.20 Betreffend den Faustschlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht der Privatklägerin am 18. Januar 2010 verweist die Staatsanwaltschaft auf die Schädelprellung, welche die Privatklägerin erlitten haben soll. Von dieser Schädelprellung könne auf die Intensität des Faustschlags geschlossen werden. Dem ärztlichen Bericht der interdisziplinären Notfallstation des Kantonsspitals Liestal vom 22. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass basierend auf den Ausführungen der Privatklägerin eine Schädelprellung, erfolgt am 18. Januar 2010, diagnostiziert wurde. Die Computertomografie des Schädels hat keine Hinweise auf ossäre Läsionen oder auf Blutung ergeben (act. 643). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Schädelprellung einzig aufgrund der Darlegungen der Privatklägerin diagnostiziert wurde und keine Hinweise gegeben sind, welche diese Diagnose objektivieren würden. Weitergehende Anhaltspunkte hinsichtlich der Intensität der Faustschläge an den Kopf der Privatklägerin liegen keine vor. Demzufolge sind keine objektiven Beweise für die Intensität des Faustschlags an den Kopf sowie Grad der erfolgten Verletzungen gegeben. Die Eignung des Faustschlags, eine schwere Körperverletzung zu verursachen, kann daher in Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der Annahme des Eventualdolus sowie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht nachgewiesen werden. Folglich hat sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage gerade nicht als wahrscheinlich aufgedrängt. Der Beschuldigte musste die Verwirklichung des Tatbestands nicht ernsthaft für möglich halten, weshalb sein Verhalten nicht als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann. Daraus folgt, dass es vorliegend am Eventualvorsatz des Beschuldigten betreffend die schwere Körperverletzung durch Kopfstoss im Jahr 2010 fehlt, weshalb in diesem Punkt die Berufung abzuweisen ist. 6. Ziffer 1.3 der Anklageschrift 6.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 weiter aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe die Privatklägerin in sämtlichen Lebensbereichen eingeschränkt und bevormundet, durch körperliche Misshandlungen und Beschimpfungen gedemütigt und ihr jegliches Selbstvertrauen genommen, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich selbst zu schützen und sich vom Beschuldigten zu lösen. Er habe jegliche Autonomie der Privatklägerin durch totale Kontrolle über sie unterbunden. Sie sei ihm dadurch vollkommen ausgeliefert gewesen. Er habe mit ihr nach Belieben umspringen können. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin zumindest in den letzten Monaten der Beziehung auf schwere Weise physisch und psychisch misshandelt und dadurch eine schwere Schädigung ihrer geistigen Gesundheit in Kauf genommen. Dadurch habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken, anhaltende Erinnerung an die Vorkommnisse, sich wiederholende Träume, Ein- und Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche sowie Konzentrationsstörungen erlitten. Das Strafgericht erwägt sodann, dass eine gewisse Kontrolle über die Privatklägerin seitens des Beschuldigten zugestanden sei. Betreffend die weiteren Umstände der Beziehung, insbesondere die umfassende Kontrolle, würden jedoch keine objektiven Angaben vorliegen, wobei der Beschuldigte eine absolute Kontrolle über die Privatklägerin bestreite. Es sei daher festzustellen, dass mit Ausnahme der festgestellten Übergriffe gemäss den Anklagepunkten 1.1 und 1.2 keine weiteren strafbaren Handlungen vorliegen würden und eine massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch den Beschuldigten nicht objektivierbar sei. Ferner sei davon auszugehen, dass eine vorbestehende psychische Problematik bei der Privatklägerin bestanden habe, weshalb nicht erstellt sei, dass die aktuellen psychischen Probleme auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen bzw. dessen Übergriffe alleinige Ursache der psychischen Probleme seien. Mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und den psychischen Problemen der Privatklägerin sei der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt. 6.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei zu regelmässigen Gewalttätigkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gekommen. Sowohl der Zeugin G.____ als auch der Mutter der Privatklägerin seien etliche Verletzungen der Privatklägerin aufgefallen, wobei die Mutter zudem ausgeführt habe, dass der Beschuldigte ihre Tochter psychisch unter Druck gesetzt habe. Da die Privatklägerin nach ihrem Suizidversuch im Frühjahr 2010 nur kurze Zeit in Behandlung gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass es sich um eine anderweitig, vorbestehende psychische Problematik gehandelt habe, zumal die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten offenbar bereits vor dem Zusammenleben begonnen hätten. Im Übrigen sei auf die Berichte von Dr. med. I.____ und Dr. med. J.____ zu verweisen, die eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Privatklägerin diagnostiziert hätten, welche sie auf die berichteten Misshandlungen des Beschuldigten zurückgeführt hätten. Somit sei der Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt. 6.3 Die Privatklägerin ihrerseits bringt vor, die Berichte von Dr. med. I.____ sowie Dr. med. J.____ würden belegen, dass die bei der Privatklägerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung auf die jahrelangen Misshandlungen des Beschuldigten zurückzuführen sei. Auch die übrigen Beweise würden dies stützen, namentlich die weiteren Arztberichte sowie die Aussagen der Zeugin G.____. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer vorbestehenden Problematik aus, zumal die damalige Ursache die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gewesen seien, welche ihren Grund in den Misshandlungen durch den Beschuldigten hätten. Ebenso sei der 2010 erfolgte Suizidversuch auf die massiven Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen. 6.4 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin und der Beschuldigte würden beide aussagen, dass sie im ersten halben Jahr der Beziehung ein Hotel hätten aufsuchen müssen, damit sie hätten ungestört zusammen sein können. Dennoch werde behauptet, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine permanente Überwachung sowie Misshandlungen stattgefunden hätten. Davon habe jedoch niemand etwas mitbekommen. Hinzu komme, dass eine vorbestehende psychische Problematik bestanden habe. Folglich fehle die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Schädigung der Privatklägerin. Sachverhaltsfeststellung 6.5 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die ausführliche Wiedergabe der diversen, sich bei den Akten befindenden Arztberichte durch das Strafgericht zu verweisen (Seite 27 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Im Weiteren ist auf die Ausführungen der Privatklägerin im Rahmen der Erstattung der Anzeige sowie dem Interventionsbericht betreffend häusliche Gewalt vom 20. Februar 2011 hinzuweisen, worin beschrieben wird, die Privatklägerin habe angegeben, vom Beschuldigten zwei Jahre zuvor das erste Mal geschlagen worden zu sein (act. 345). Diese Darlegungen bestätigte die Privatklägerin sodann anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. Februar 2011 (act. 355) und brachte in Bezug auf die früheren Vorfälle vor, es sei noch nie so schlimm wie jetzt gewesen. Mithin habe er sie nie gewürgt und sie auch nie mit einem Gegenstand geschlagen. Meistens habe er sie geohrfeigt (act. 361). In der Befragung vom 26. September 2011 legte die Privatklägerin ferner dar, der Beschuldigte habe ihr ein paar Monate vor den Ereignissen vom X.____ schon zwei- bis dreimal einen Kopfstoss verpasst, da dieser gedacht habe, sie würde ihn betrügen. Als sie dies verneint habe, habe der Beschuldigte sie jeweils geschlagen. Er habe ihr in den letzten zwei Jahren oft "Klepper", Kopfstösse sowie Fusstritte in den Bauch verpasst. Auch habe er sie gewürgt (act. 411 ff.). Am 13. Juni 2013 führte die Privatklägerin erneut aus, jedes Mal, wenn sie dem Beschuldigten gesagt habe, ihn nicht zu betrügen, habe er sie geschlagen oder bedroht. Überdies brachte die Privatklägerin vor, sie habe für den Beschuldigten alles machen müssen, wobei er sie zu Haus eingesperrt habe. Sie habe sich nicht mehr frei bewegen dürfen. Wenn sie draussen gewesen sei, habe sie nur auf den Boden sehen und mit niemandem reden dürfen. Auch sei der Kontakt zu ihren Kolleginnen unterbunden worden. Der Beschuldigte habe sie ausserdem zur Arbeit gefahren und wieder abgeholt. Während der Arbeit habe er ins Geschäft angerufen, um zu fragen, ob sie wirklich dort sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, was sie anziehen müsse. Auch habe sie ihn fragen müssen, ob sie sich die Haare kämmen und ihre Zähne reinigen dürfe (act. 443 ff.). Schliesslich machte die Privatklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, der Beschuldigte sei immer in ihrer Nähe gewesen, damit er sie habe kontrollieren können. Nur im Jahr 2009 hätten sie zusammen Sachen unternommen, danach sei alles anders gewesen. Sie habe über eine lange Zeit weder zur Schule noch zur Arbeit gehen dürfen. Der Beschuldigte habe bei ihr zu Hause schlafen wollen, damit er die Kontrolle über sie nicht verliere. Ferner habe er ihr die Bankkarte weggenommen. Wenn der Beschuldigte zum Essen zu seinen Eltern nach Hause gegangen sei, habe sie rund vier Stunden im Auto warten müssen (Protokoll KGer, S. 7 ff.). 6.6 Der Beschuldigte seinerseits bringt in der Einvernahme vom 21. Februar 2011 vor, er habe die Privatklägerin erst seit September 2010 geschlagen (act. 367). Ferner führte der Beschuldigte am 21. Februar 2011 aus, er habe der Privatklägerin "Klepper" oder so gegeben, aber ihr ansonsten nicht derart Schlimmes zugefügt, wie am X.____. Allerdings habe er sich in den drei Wochen vor diesem Ereignis nicht mehr beherrschen können (act. 401). In der Befragung vom 21. Dezember 2012 machte der Beschuldigte des Weiteren geltend, er habe der Privatklägerin rund zwei- bis dreimal vor dem X.____ einen Kopfstoss verpasst. Er sei eifersüchtig gewesen und habe wissen wollen, was sie mache. Es sei ihm damals finanziell nicht so gut gegangen, weshalb er emotional schwach gewesen sei. Er könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, die Privatklägerin mit dem Gürtel gewürgt zu haben. Den Fusstritt in ihre Rippen sowie die daraus resultierende Rippenprellung könne er hingegen bestätigen. Ferner könne es durchaus sein, dass er der Privatklägerin gewisse Sachen verboten habe, wenn er wütend gewesen sei. Jedoch habe er ihr nicht verboten, die Zähne zu reinigen. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin wie eine Sklavin gehalten habe, legte der Beschuldigte sodann dar, er habe sie einfach gerne kontrolliert und wissen wollen, was sie mache und wo sie sei (act. 419 ff.). Ebenso gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 3. Oktober 2013 zu Protokoll, gegen Ende der Beziehung habe er sie ständig kontrollieren wollen. Dadurch habe er sich sicher gefühlt (act. 475). Im Weiteren wiederholte er seine Aussagen und fügte ergänzend an, dass er sie zwar kontrolliert, allerdings nicht wie eine Sklavin behandelt habe. Es könne jedoch sein, dass dies auf die Privatklägerin anders gewirkt habe. Im Übrigen habe er sie nur einmal angewiesen, auf den Boden zu sehen, als sie draussen unterwegs gewesen seien (act. 497 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er sei schon zwei- bis dreimal vor dem X.____ tätlich gegen die Privatklägerin geworden (act. 1073). Hingegen bestritt er nunmehr, die Privatklägerin kontrolliert zu haben (act. 1091). Von November 2010 bis Februar 2011 sei er wiederholt handgreiflich geworden (act. 1095 ff.). 6.7 Die Mutter der Privatklägerin, F.____, führte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 21. Februar 2011 aus, die ehemalige Vorgesetzte ihrer Tochter, Frau K.____, habe zu ihr gesagt, dass schon vor Monaten aufgefallen sei, dass die Privatklägerin immer mit blauen Flecken, Schnittwunden und Verletzungen am Hals zur Arbeit erscheine (act. 383 ff.). Sie habe schon vor den Ereignissen vom X.____ mehrmals Auseinandersetzungen zwischen ihrer Tochter und dem Beschuldigten mitbekommen, welche sowohl verbal als auch körperlich stattgefunden hätten. Auch habe der Beschuldigte der Privatklägerin wiederholt das Mobiltelefon weggenommen (act. 389). 6.8 Schliesslich gab die Zeugin G.____ von der H.____ AG, bei welcher die Privatklägerin im massgeblichen Zeitpunkt arbeitete, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, die Privatklägerin sei mehrmals mit Verletzungen zur Arbeit erschienen. Beispielsweise hatte sie an einem Tag ein blaues Auge. Zudem habe sie von einem Mitarbeiter des Ersatzteillagers erfahren, dass die Privatklägerin regelmässig vom Beschuldigten zur Arbeit gebracht und wieder abgeholt werde. Die Privatklägerin habe zunächst aus Angst vor dem Beschuldigten keine Anzeige erstatten wollen, weil sie weitere Schläge befürchtet habe. Sie glaube, dass die Verletzungen aufgehört hätten, als die Privatklägerin nicht mehr unter einem Dach mit dem Beschuldigten gewohnt habe (act. 1059 ff.). 6.9 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin ist zunächst als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits vor den Ereignissen vom X.____ über einen längeren Zeitraum wiederholt geschlagen und bedroht hat, wobei sich das Ausmass der körperlichen Gewalt stetig steigerte. Es handelte sich dabei nicht nur um Ohrfeigen. Vielmehr hat der Beschuldigte ebenso zugestanden, der Privatklägerin Fusstritte sowie Kopfstösse verpasst zu haben. Des Weiteren ist angesichts dieser Depositionen und der Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Wochen vor Ende der Beziehung besonders intensiv bestimmte und diese auch über weitgehende Belange ihres Lebens umfassend kontrollierte. Soweit er dieses Verhalten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diesen vorgeworfenen Sachverhalt in den vorhergehenden Befragungen durchwegs zugestanden hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er im Vorverfahren diesbezüglich nicht die Wahrheit hätte sagen sollen. Ausserdem hat der Beschuldigte auch zugestanden, die Privatklägerin angewiesen zu haben, in der Öffentlichkeit auf den Boden zu schauen, mithin nicht andere Menschen, namentlich Männer, anzusehen. Hinzu kommt, dass die Darlegungen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten in Bezug auf die körperlichen Misshandlungen durch die Aussagen der Zeugen F.____ indiziell gestützt werden. In Bezug auf die Darlegungen der Zeugin G.____ ist festzuhalten, dass sich deren Aussagen mehrheitlich auf blosses Hörensagen abstützen. 6.10 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Privatklägerin, mithin deren psychischen Probleme, ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass diese offenbar ab Beginn des Jahres 2010 auftraten (act. 629). Angesichts der Gegebenheit, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte seit Ende 2008 eine lose Beziehung führten und erst ab Mitte 2009 sukzessive eine festere Beziehung aufbauten (vgl. Ziffer 5.11 des vorliegenden Urteils), kann in zeitlicher Hinsicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die psychische Problematik bereits vorbestehend war. Dennoch ist in Erinnerung zu rufen, dass die inkriminierten tätlichen Übergriffe sowie eine übermässige Kontrolle der Lebensbelange der Privatklägerin erst ab einigen Monate bzw. Wochen vor dem X.____ nachgewiesen sind und somit nicht schon ab Beginn des Jahres 2010. Es ist daher nicht erstellt, dass die nachgewiesenen Übergriffe und Grenzüberschreitungen die (alleinige) Ursache der vorgetragenen psychischen Problematik sind. Selbst wenn man davon ausgehen würde, auch nur die nachgewiesenen Übergriffe seien insgesamt mitursächlich für die psychische Erkrankung der Privatklägerin, ist gleichwohl festzustellen, dass allenfalls die Gesamtheit der physischen sowie psychischen Übergriffe (Tätlichkeiten, Drohungen und Kontrolle) den aktuellen Gesundheitszustand der Privatklägerin mitverursacht haben könnten. Hingegen ist keine Einzeltat des Beschuldigten ersichtlich, welche für sich alleine genommen als Auslöser bzw. Multiplikator der psychischen Problematik dastehen könnte. Auf jeden Fall liegen keine rechtsgenüglichen Beweise vor, wonach einer der inkriminierten und nachgewiesenen Übergriffe für sich alleine genommen geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens den aktuellen Gesundheitszustand der Privatklägerin herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. 6.11 Der Sachverhalt ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen als erstellt zu erachten. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der erstellte Sachverhalt den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erfüllt. Rechtliche Würdigung 6.12 Vorliegend kommt einzig die Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 3 StGB in Frage, wonach sich der schweren Körperverletzung strafbar macht, wer eine andere schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Diese Generalklausel findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer des Heilungsprozesses, Grad und Dauer der Invalidität und erlittener Schmerzen sowie Einschränkungen in der Lebensführung ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 6; Andreas Roth/Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 20). 6.13 Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen, die der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB erfordert, durch mehrere Einzelakte herbeigeführt wird. Doch setzt dieses Delikt ebenfalls voraus, dass die fragliche Handlung das Opfer schwer geschädigt hat. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten verletzenden Verhaltens feststehen. Folglich ist nicht statthaft, die Gesamtheit der Handlungen des Täters als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, zumal sich andernfalls nicht feststellen lässt, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten und damit die angebliche schwere Körperverletzung vollendet worden sein soll. Mithin knüpft die schwere Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen an einen zeitlich und räumlich näher bestimmten Erfolg an. Das entbindet das Gericht jedoch nicht davon, das einem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen (vgl. die Praxis betreffend Stalking, welche auf den vorliegenden gleich gelagerten Fall von Art. 122 Abs. 3 StGB anzuwenden ist: BGE 129 IV 262, E. 2.4; BGer 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, E. 7.1; KGer 460 15 29 vom 15. September 2015, E. 3.18). 6.14 In casu liegt eine Vielzahl von Einzelhandlungen vor, welche in ihrer Gesamtheit zumindest mitkausal für die Verursachung bzw. Verstärkung einer allenfalls vorbestehenden psychischen Problematik der Privatklägerin sind. Allerdings zeigt das Beweisergebnis, dass keine der konkreten nachgewiesenen Einzelhandlungen für sich genommen die aktuellen psychischen Probleme zumindest mit zu verursachen vermocht haben. Mithin fehlt es zwischen den jeweilige Einzelhandlungen und dem Erfolg an der Voraussetzung der (nachgewiesenen) Kausalität. Entsprechend der vorgenannten Praxis ist es nicht statthaft, die Gesamtheit der Handlungen des Täters als schwere Körperverletzung zu qualifizieren, da andernfalls nicht feststellbar wäre, in welchem Zeitpunkt der Erfolg eingetreten ist und die angebliche schwere Körperverletzung vollendet worden sein soll. Da sich der Erfolg nicht auf einzelne Handlungen des Beschuldigten zurückführen lässt, ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung mangels Kausalität zwischen einer Einzelhandlung und einer schweren (psychischen oder physischen) Schädigung nicht erfüllt. Folglich sind sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Privatklägerin in diesem Punkt abzuweisen. 7. Strafzumessung 7.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe ein negatives Bild von ihm gezeichnet, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er zum Tatzeitpunkt noch sehr jung gewesen sei. Ausserdem habe er sich in einer Ausnahmesituation befunden, zu deren Verarbeitung er aufgrund seiner komfortablen Kindheit keine Bewältigungsstrategien habe entwickeln können. Sodann sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der Ereignisse vom X.____ ebenfalls verletzt worden sei. Er habe im Übrigen ein Mass an Kontrolle und Fürsorge ausgeübt, das sowohl er als auch die Privatklägerin vor ihrem kulturellen Hintergrund als richtig erachtet hätten. Ferner sei ihm ein Schmarotzertum zur Last gelegt worden, obwohl er die Privatklägerin umher chauffiert und vom eigenen Ersparten gelebt habe. Zu beachten sei zudem sein weitgehendes Geständnis sowie der Umstand, dass er sich eine neue Arbeitsstelle besorgt habe, er also sich aus seinem emotionalen Tief selbständig herausgeholfen habe. Im Übrigen hätte das Strafverfahren schon vor Jahren mittels Strafbefehl abgeschlossen werden können. 7.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Erwägungen des Strafgerichts seien durchwegs zutreffend, zumal die vom Beschuldigten erlittenen Verletzungen in keinem Verhältnis zu den deutlich gravierenderen Verletzungen der Privatklägerin stehen würden. Hinzu komme, dass das Verhalten des Beschuldigten angesichts der Leiden der Privatklägerin keineswegs als wohlwollend fürsorglich eingestuft werden können. Ferner habe es der Beschuldigte angesichts seiner abgeschlossenen Berufsausbildung selbst in der Hand gehabt, seine Lebensumstände zu verbessern. Es habe kein Anlass bestanden, seinen Frust an der Privatklägerin auszulassen, zumal diese sowie deren Mutter ihn unterstützt hätten. Im Übrigen sei der Umstand, dass er sich eine Arbeitsstelle gesucht habe, keine herausragende Leistung, sondern als normal zu werten. Vielmehr zeige dies auf, dass er am X.____ eine Perspektive und keinerlei Grund gehabt habe, gegenüber der Privatklägerin derart gewalttätig zu werden. 7.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 7.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). 7.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen massgebend. Tatkomponenten 7.6 Der Beschuldigte rügt zunächst, das Strafgericht habe ihn zu Unrecht als Schmarotzer betitelt, da er regelmässig die Privatklägerin herumgefahren und überdies von seinem eigenen Ersparten gelebt habe. Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Privatklägerin in den Monaten vor dem X.____ wiederholt drangsalierte. Insofern kann ihm daher keineswegs zu Gute gehalten werden, dass er die Privatklägerin jeweils zur Arbeit fuhr, wollte er dadurch doch bloss seine Kontrolle über sie ausüben. Des Weiteren ist auf die Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 21. Februar 2011 zu verweisen, wonach der Beschuldigte ausgeführt hat, er werde seit Oktober 2010 von seinen Eltern, seinem Bruder sowie von der Mutter der Privatklägerin finanziell unterstützt. Davor habe er von seinen Ersparnissen gelebt. Er habe sowohl bei der Mutter der Privatklägerin als auch bei seinen Kollegen Schulden (act. 75). Folglich kann keine Rede davon sein, der Beschuldigte habe nur von seinem eigenen Ersparten gelebt. Im Gegenteil liess sich der Beschuldigte von einer Vielzahl von Personen finanziell unterstützen und lebte von deren Grosszügigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – gemäss dem erstellten Sachverhalt – auch für die Wohnkosten nicht aufkommen musste. Zu Recht wertete das Strafgericht daher zu Lasten des Beschuldigten, dass sich dessen Gewalt gegen jene Personen richtete, welche ihn grosszügig unterstützten und beherbergten. Namentlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geradezu zu seinem Eigentum erklärte und ohne jegliche Empathie malträtierte. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass sich das Motiv in bedeutendem Ausmass verschuldenserhöhend auszuwirken hat, zumal der Beschuldigte aus simplem Frust sowie aus blosser aus der Luft gegriffener Eifersucht gehandelt hat. 7.7 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Tatkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Art. 122 StGB festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten betreffend die schwere Körperverletzung in casu als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Der vollendete Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Dessen ungeachtet gehört er zu den Tatkomponenten und wirkt sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus. Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, so ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Folglich ist die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde, zu reduzieren ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 215 ff.). Dementsprechend ist die verschuldensangemessene Strafe unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs bzw. des nicht eingetretenen Erfolgs zu reduzieren, weshalb die Einsatzstrafe im unteren Bereich des ersten Drittes des ordentlichen Strafrahmens festzulegen ist. Täterkomponenten 7.8 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 36 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden. Da er eine komfortable Jugend genossen habe, habe er die Situation nicht bewältigen können und zur Gewalt gegriffen. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die Kindheit und Jugend praxisgemäss nur dann berücksichtigt wird, wenn es sich dabei um einen schwierigen Zeitabschnitt gehandelt hat. Auch dürfen Probleme in der Kinder- und Jugendzeit nicht pauschal zu einer Strafmilderung führen, sondern nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der wenig glücklichen Jugend und der begangenen Tat erkennbar ist ( Jeremy Stephenson , Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 320). Massgebend ist, dass die Delinquenz die Antwort auf eine Belastungssituation darstellt, wenn diese als Sinnkriese erlebt wird und die soziale Stützung durch Familie und Gesellschaft versagt oder ausfällt ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 125). Vorliegend ist weder eine der vorgenannten Praxis entsprechende Situation ersichtlich noch macht der Beschuldigte eine derartige geltend. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte über ausreichend soziale Unterstützung verfügte, wie bereits im Rahmen der Tatkomponenten dargelegt wurde. Die absolut unproblematischen Kinder- und Jugendzeit des Beschuldigten kann daher nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 7.9 Soweit der Beschuldigte im Weiteren geltend macht, es sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er ebenfalls verletzt worden sei, ist auf das ihn betreffende rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. März 2011 zu verweisen. Demgemäss erlitt der Beschuldigte nur oberflächliche und in kurzer Zeit vollständig abgeheilte Verletzungen (act. 673 ff.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in keiner Weise angriff, sondern lediglich versuchte, sich zu wehren. Die nur geringen Verletzungen des Beschuldigten sind daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 7.10 Der Beschuldigte führt sodann aus, er habe ein Mass an Kontrolle und Fürsorge ausgeübt, das sowohl er als auch die Privatklägerin vor ihrem kulturellen Hintergrund als richtig erachtet hätten. Grundsätzlich kann ein Kulturkonflikt die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindern zu berücksichtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sozialisation des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes zugutegehalten werden ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 128). In casu kam der Beschuldigte als Baby mit zwei Jahren in die Schweiz und wuchs in C.____ auf. Es ist daher ohne Weiteres von ihm zu erwarten, dass er sich den üblichen Wertvorstellungen der Schweiz bewusst ist und sich an diese zu halten vermag. Eine Strafreduktion ist in dieser Hinsicht daher ausgeschlossen. 7.11 Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist im Weiteren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er selbständig einen Ausweg aus seinem Gefühlstief gefunden und eine neue Arbeitsstelle zugesprochen erhalten haben soll. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Straftaten vom X.____ begangen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt angeblich bereits über die Zusage betreffend eine neue Arbeitsstelle verfügt haben soll. Soweit der Beschuldigte ferner geltend macht, sein Geständnis sei zu seinen Gunsten zu werten, ist festzustellen, dass das Strafgericht seine grundsätzlich von Beginn an vorhandene Geständigkeit im angefochtenen Urteil ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt (S. 37 des angefochtenen Urteils). 7.12 Hinsichtlich des jungen Alters des Beschuldigten ist anzumerken, dass dieses zwar in die Strafzumessung einfliessen kann, aber das verhältnismässig junge Alter eines Täters für sich allein genommen nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe führt (BGer 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2.2.3). Vorliegend war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt 22 Jahre alt und durchaus in der Lage, die Schwere seiner Tat und die möglichen Folgen zu erkennen. Entsprechend zeigt sich seine Einsicht bereits ausgesprochen deutlich anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 21. Februar 2011 (act. 365 ff.). Folglich ist das jugendliche Alter des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 7.13 Im Weiteren ist auf die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf das Beschleunigungsgebot zu verweisen (S. 31 ff. des angefochtenen Urteils). Zu Recht wird festgestellt, dass dieses nicht verletzt wurde. Gleichwohl ist die seit den Taten vergangene Zeit von etwas mehr als fünf Jahren in geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.4). 7.14 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Die Gesamtbewertung der Täterkomponente zeigt, dass sich diese leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, weshalb sie strafmindernd zu berücksichtigen ist. Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs 7.15 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der versuchten schweren Körperverletzung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren – namentlich des zu berücksichtigen Versuchs, des als leicht zu bezeichnenden Verschuldens sowie der strafmindernden Täterkomponenten – ist eine Strafe in der Höhe von 12 Monaten angemessen. 7.16 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 7.17 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). 7.18 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei in Bezug auf die nebst der versuchten schweren Körperverletzung vom Beschuldigten begangenen Straftaten festzustellen ist, dass die einfache Körperverletzung sowie die Drohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen, während hinsichtlich der Beschimpfung einzig die Geldstrafe als Sanktionsart zur Verfügung steht. Angesichts des Umstands, dass die Einsatzstrafe zufolge den weiteren zu berücksichtigen Delikten zu erhöhen ist und somit eine Strafe von über 12 Monaten resultiert, kann hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung nur die Strafart der Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). Demgegenüber ist für die Beschimpfung kumulativ eine Geldstrafe auszusprechen, zumal das Asperationsprinzip bei ungleichartigen Strafen nicht greift. 7.19 In der Folge ist die Einsatzstrafe daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist insbesondere die Deliktsmehrheit zu beachten. Ferner ist betreffend die Drohung festzustellen, dass diese, namentlich auch ihre Ernsthaftigkeit, von Anfang an zugestanden wurde. Die Gesamtstrafenzumessung verlangt nunmehr einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122). Demzufolge ist die Gesamtstrafe in Beachtung jeglicher relevanter Umstände – namentlich auch des zeitlich, sachlich und situativen Zusammenhangs der Delikte – auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 7.20 Soweit das Strafgericht diese Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 ausgesprochen hat, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden, zumal das Strafgericht Basel-Stadt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- verurteilt hat. Mithin handelt es sich dabei um eine in Bezug auf die Freiheitsstrafe ungleichartige Strafe. Hingegen ist in casu für die Beschimpfung eine Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB), und somit eine in Bezug auf das besagte Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt gleichartige Sanktion auszusprechen. Das Kantonsgericht erachtet die vom Strafgericht betreffend die Beschimpfung ausgesprochene Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- als tat- und täterangemessen. Diese bildet eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 bzw. der mit diesem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 7.21 Ferner ist zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschuldigten keine positive Legalprognose auszusprechen wäre. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe sowie der Freiheitsstrafe aufzuschieben. 7.22 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Vorliegend ist aufgrund der Depositionen des Beschuldigten sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als insbesondere auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung nicht von einem derart gefestigten Charakter des Beschuldigten auszugehen, dass es sich rechtfertigen würde, die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen. Entsprechend ist die Probezeit auf drei Jahre zu verlängern. 7.23 Gemäss Art. 51 StGB ist der vom 20. Februar 2011 bis zum 21. Februar 2011 ausgestandene Polizeigewahrsam von 2 Tagen an die Strafe anzurechnen. 8. Zivilforderung 8.1 Hinsichtlich der Zivilforderungen macht die Privatklägerin geltend, selbst im Falle eines Freispruchs betreffend Ziffer 1.3 der Anklageschrift sei es gesetzeswidrig, die geltend gemachte Schadenersatzforderung bezüglich Lohnausfall und Zahnarztkosten gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen, zumal die Übergriffe des Beschuldigten zumindest eine Teilursache der psychischen Probleme der Privatklägerin seien. Demgemäss sei eine zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten gegeben und die Vorinstanz hätte die Zivilklage auf den Zivilweg verweisen müssen. Ausserdem sei die Vorinstanz mit der Abweisung der Zivilklage über die Anträge des Beschuldigten hinausgegangen, was zivilprozessual unzulässig sei. Ferner seien auch die über die Erstbehandlung hinausgehenden Heilungskosten der Privatklägerin kausal auf die Übergriffe des Beschuldigten zurückzuführen. Auch befinde sie sich in einer deliktsbedingten psychotherapeutischen Behandlung. Demnach sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach für die künftigen Heilungskosten der Privatklägerin schadenersatzpflichtig zu erklären. 8.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin sei am X.____ leidglich leicht verletzt worden und habe keinerlei bleibende physische Schäden davongetragen. Die Genugtuung sei daher auf Fr. 400.-- zu reduzieren, zumal die Privatklägerin auch gegen den Beschuldigten tätlich geworden sei. Für die seelischen Verletzungen seien nur Arztberichte eingereicht worden, welche die Behauptungen der Privatklägerin wiedergeben würden. Demnach fehle es an einem psychiatrischen Gutachten. Soweit die Privatklägerin Forderungen geltend mache, die über die medizinische Erstversorgung hinausgehen würden, fehle es sodann am rechtsgenüglichen Nachweis der Kausalität. Ausserdem sei die Vorinstanz nicht über die Anträge des Beschuldigten hinausgegangen, habe er doch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Abweisung der Zivilforderungen und eventualiter eine Verweisung auf den Zivilweg beantragt. 8.3 Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, wobei die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO, jedoch spätestens im Parteivortrag, zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen ist (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen. Ist die Zivilklage hingegen noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen ( Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, Art. 126 N 19, 42). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). 8.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR gibt Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Diese Schadenersatzhaftung gemäss Art. 41 OR (i.V.m. Art. 46 OR) verlangt einen Schaden, einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und haftpflichtbegründendem Verhalten (Kausalität), Widerrechtlichkeit und schliesslich ein Verschulden des Täters ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar OR, 6. Aufl. 2015, Art. 41 N 2c ff.). 8.5 Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Eine Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Art. 47 OR schliesst die ergänzende Anwendbarkeit von Art. 49 OR nicht aus ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 1). Die Zusprechung einer Genugtuung bei Körperverletzungen setzt voraus, dass diese von einer gewissen Bedeutung sind. Als erheblich haben Verletzungen zu gelten, durch welche dem Betroffenen ein Organ verloren geht oder funktionsunfähig gemacht wird (BGE 110 II 163, E. 2c; Pra 1984 Nr. 175 S. 486). Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei der Bemessung der Genugtuung sind die Umstände des Einzelfalls massgebend; die Anwendung schematischer Kriterien ist nicht zulässig. Bei der Bemessung der Genugtuung ist vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen. Zu kürzen ist die Genugtuung bei Vorliegen von Reduktions- und Herabsetzungsgründen, wie insbesondere bloss geringes Verschulden des Schädigers oder Mitverschulden des Opfers. Die Bemessung der Genugtuung ist eine Billigkeitsentscheidung, weshalb dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt ( Martin A. Kessler , a.a.O., Art. 47 N 20 ff. und Art. 49 N 16 f.). 8.6 In Bezug auf die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin bezüglich Lohnausfall und Zahnarztkosten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in Ziffer 1.3 der Anklageschrift freigesprochen wurde. Demzufolge setzt die Beurteilung dieser Schadenersatzforderungen voraus, dass die Sache spruchreif ist. Über die Forderung muss also ohne Weiterungen, einzig aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden können. Angesichts des erstellten Sachverhalts zeigt sich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum wiederholt schlug und bedrohte. Ausserdem bestimmte er die Privatklägerin in den Wochen vor dem Ende der Beziehung besonders intensiv und kontrollierte diese umfassend über weitgehende Belange ihres Lebens (Ziffer 6.9 ff. des vorliegenden Urteils). Dem Sachverhalt ist jedoch einzig zu entnehmen, dass die Gesamtheit der physischen sowie psychischen Übergriffe die psychische Problematik der Privatklägerin mitverursacht haben könnten. Der Umstand, dass die psychische Problematik bereits vorbestehend war, konnte allerdings nicht ausgeschlossen werden. Unter diesen Gegebenheiten kann ohne weitere (medizinische) Unterlagen über die Zivilklage nicht entschieden werden. Folglich erweist sich die Sache nicht als spruchreif. Gleichwohl ist die entsprechende Schadenersatzforderung – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts – nicht abzuweisen. Vielmehr ist diese in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wegen fehlender Spruchreife auf den Zivilweg zu verweisen. 8.7 Hinsichtlich der über die Erstbehandlung hinausgehenden Heilungskosten, insbesondere die zukünftigen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Kausalität zwischen den Übergriffen des Beschuldigten und den geltend gemachten Schadenersatzforderungen in Beachtung des erstellten Sachverhalts nicht ausreichend belegt ist. Mithin fehlt es an der Spruchreife der Zivilklage, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen ist. 8.8 Bezüglich der Genugtuung ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Schuld- und Freisprüche bestätigt wurden. Die Genugtuung ist demzufolge in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung, die mehrfache einfache Körperverletzung, die Drohung sowie die Beschimpfung zu prüfen. Da sich die Rechtsbegehren der Privatklägerin betreffend die Genugtuung einzig auf den Fall von zusätzlichen Schuldsprüchen beziehen, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen. Der Beschuldigte seinerseits macht geltend, die Genugtuung sei auf Fr. 400.-- zu reduzieren. Soweit er zunächst vorbringt, eine Reduktion der Genugtuung sei angezeigt, da die Privatklägerin auch gegen ihn tätlich geworden sei, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr erlitt der Beschuldigte nur oberflächliche und in kurzer Zeit vollständig abgeheilte Verletzungen (act. 673 ff.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in keiner Weise angriff, sondern lediglich versuchte, sich zu wehren. Die geringen Verletzungen des Beschuldigten haben daher klarerweise keine Auswirkungen auf die Höhe der Genugtuung. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte aus nichtigen Gründen die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum (einige Stunden) malträtiert hat. Mithin wollte der Beschuldigte der Privatklägerin solange Schmerzen zufügen, bis diese zugibt, ihn mit einem anderen Mann betrogen zu haben. Angesichts dieser Umstände ist insbesondere in Bezug auf die Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin festzustellen, dass diese ausgesprochen schwer wiegt. In Beachtung aller relevanten Gegebenheiten erweist sich eine Genugtuung von insgesamt Fr. 4'000.-- als angemessen. Die Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt , als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten , unter Anrechnung des vom Y.____ bis Z.____ ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen , und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- ; bei einer Probezeit von 2 Jahren; in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 180 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. A.____ wird im Fall 1.1 von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, im Fall 1.2 von der Anklage der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und im Fall 1.3 von der Anklage der schweren Körperverletzung freigesprochen .

3. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . Das Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung im Anklagefall 1.2 – mit Ausnahme der im Februar 2011 begangenen einfachen Körperverletzung – wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .

4. Die am Y.____ in der Wohnung an der L.____strasse in E.____ sichergestellten Gegenstände (act. 329): - Gabel (Pos. 1) - Feuerzeug weiss (Pos. 2) werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet .

5. a) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 400.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu schulden. A.____ wird dazu verurteilt , B.____ Fr. 3‘600.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem X.____ als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Genugtuung wird auf den Zivilweg verwiesen .

b) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 394.45 zuzüglich Zinsen von 5% seit jeweiliger Rechnungsstellung (vgl. act. 863; 7.3.2011: Fr. 57.90; 1.4.2011: Fr. 239.25; 16.6.2011: Fr. 22.80, Fr. 13.10 und Fr. 61.40) als Schadenersatz für Heilungskosten zu schulden. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Schadenersatz für Heilungskosten wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderungen von B.____ betreffend Zahnarztkosten Lohnausfall werden gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen .

c) Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Rechtsbeiständin von B.____ vom 7. Februar 2014 (act. 817; zukünftige Heilungskosten) wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. A.____ wird in Anwendung von Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung im Umfang von 2/5 des Wahlverteidigerhonorars von Advokat Roman Hänggi in Höhe von Fr. 16‘320.45, d.h. Fr. 6‘520.20, zugesprochen .

7. Advokatin Evelyne Alder wird für die Vertretung von B.____ aus der Staatskasse ein Honorar wie folgt: Honorar Fr. 7‘030.-- (21 Std./Fr. 180.--; 16 ¼ Std./Fr. 200.--) Auslagen Fr. 406.-- (Kopien Fr. 1.--/Stück; Porto; Spesen) Fr. 7‘436.-- 8% MwSt. Fr. 594.-- Total Fr. 8‘030.-- zugesprochen .

8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6‘555.50, der amtlichen Erkundigung bei Dr. I.____ von Fr. 125.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--. A.____ trägt 3/5 der Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin sowie in Abweisung der Anschlussberufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 sowie 5b wie folgt abgeändert:

1. A.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt , zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , unter Anrechnung des vom Y.____ bis Z.____ ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juni 2011 , zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- ; bei einer Probezeit von 3 Jahren; in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 177 StGB, Art. 180 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.

5. b) A.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet , B.____ Fr. 394.45 zuzüglich Zinsen von 5% seit jeweiliger Rechnungsstellung (vgl. act. 863; 7.3.2011: Fr. 57.90; 1.4.2011: Fr. 239.25; 16.6.2011: Fr. 22.80, Fr. 13.10 und Fr. 61.40) als Schadenersatz für Heilungskosten zu schulden. Die Mehrforderung von B.____ betreffend Schadenersatz für Heilungskosten wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Die Schadenersatzforderungen von B.____ betreffend Zahnarztkosten und Lohnausfall werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'250.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt:

- Fr. 4'083.30 zu Lasten des Beschuldigten;

- Fr. 5'104.20 zu Lasten des Staates;

- Fr. 3'062.50 zu Lasten der Privatklägerin. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet. IV. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin, B.____, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'890.55 zu bezahlen. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter