Strafrecht Betrug
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Betrug
E. 1.1 Gemäss Anklageschrift vom 19. Mai 2014 soll der Beschuldigte rund eine Woche vor dem 25. Juni 2010 zusammen mit C.____ und D.____ übereingekommen sein, einen Verkehrsunfall zu inszenieren. Hierfür habe der Beschuldigte die beiden Vorgenannten beauftragt, mit dem Auto absichtlich in die T-Achse seines Hyundai hinein zu fahren und diesen dadurch komplett zu beschädigen. Der Beschuldigte, der vorgängig bereits seit längerer Zeit erfolglos versucht habe, sein Auto zu verkaufen, habe danach für das beschädigte (noch bis zum 30. Juni 2010 vollkaskoversicherte) Auto die Versicherungssumme einkassieren wollen. Seinen beiden Helfern habe er im Gegenzug ein "Honorar" von Fr. 7‘000.-- versprochen, tatsächlich aber danach nur einen Betrag von je Fr. 200.-- ausbezahlt. Hierauf hätten C.____, D.____ und E.____ ungefähr am 23. Juni 2010 an der F.____ Tankstelle in G.____ den entwendeten Personenwagen Audi gereinigt, um personenidentifizierende Spuren zu entfernen. Am 24. Juni 2010 seien die drei nach H.____ gereist und am 25. Juni 2010, 00:03 Uhr, habe C.____ schliesslich den Audi an der Verzweigung I.____-weg/J.____-strasse in H.____ frontal in die linke Fahrzeugseite des parkierten Hyundai des Beschuldigten gelenkt und daran einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 22‘563.95 verursacht. Während der Kollision seien D.____ und E.____ in Sichtweite des parkierten Hyundai Schmiere sowie für eine allfällige Nothilfe bereit gestanden. Danach sei C.____ mit dem Auto von D.____ von der Örtlichkeit weggebracht worden, um nicht von der Polizei erwischt zu werden. Am 28. Juni 2010 habe der Beschuldigte einen "Parkschaden" von Fr. 20‘000.-- mit der Angabe, dass ein Unbekannter mit dem Auto in sein Auto hineingefahren sei, der A.____ AG gemeldet. Dies habe er im Wissen getan, dass die falsche Mitteilung über das Unfallgeschehen zur Leistung eines Schadensausgleiches durch die Versicherungsgesellschaft führen würde, was er mit seinem Verhalten gerade habe erreichen wollen. Der Beschuldigte habe durch diese Mitteilung die A.____ AG bzw. deren Mitarbeiter getäuscht, welche - wie er mindestens in Kauf genommen habe - die unwahren Angaben bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme nicht oder nur mit besonderer Mühe hätte überprüfen können. Im Irrglauben über die effektive Unfallsituation habe die Versicherungsgesellschaft am 13. Juli 2010 dem Beschuldigten einen ihm rechtlich nicht zustehenden Betrag von Fr. 12‘400.-- als Versicherungsleistung ausgezahlt. Der Versicherungsgesellschaft sei dadurch ein Vermögensschaden in der genannten Höhe entstanden, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und er in Kauf genommen habe. C.____ und D.____ seien von Anfang an darüber in Kenntnis gesetzt worden; sie hätten dem Beschuldigten wissentlich und willentlich Hilfe geleistet (vgl. act. 739 ff.).
E. 1.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Anklage des Betruges frei (vgl. S. 18 des Urteils). Es erwog dabei im Wesentlichen, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf von Anfang an bestritten habe (vgl. S. 5 f., 15 des Urteils). Objektive Beweise, welche die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Unfall nachweisen könnten, lägen keine vor. Das Wissen der den Beschuldigten belastenden E.____ und K.____ über den Vorfall basiere lediglich auf Hörensagen (vgl. S. 11 f., 15 des Urteils). Die Anklageschrift beruhe somit im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen von C.____ und D.____, wobei diese jedoch in den wesentlichen Punkten widersprüchlich seien (vgl. S. 6-11 und S. 15 f. des Urteils). Des Weiteren stellten sich Fragen im Zusammenhang mit der vereinbarten Zahlung. Auch könne dem Beschuldigten kein Motiv nachgewiesen werden, währenddem bei D.____, dessen Mutter - K.____ - mit dem Beschuldigten eine Affäre gehabt habe, ein Rachemotiv nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 16 f. des Urteils). Schliesslich mache es wenig Sinn, dass sich der Beschuldigte dem Risiko ausgesetzt haben solle, die ihm relativ unbekannten D.____ und C.____ in die Unfallinszenierung einzubeziehen (vgl. S. 18 des Urteils). Aus den genannten Gründen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Unklarheiten und Widersprüche zugunsten des Beschuldigten auswirken müssten, weshalb der Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten sei (vgl. S. 18 des Urteils).
E. 1.3 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nachfolgend gilt es, den als Betrug angeklagten Sachverhalt rechtlich zu würdigen, wobei Art. 10 Absätze 2 und 3 StPO zu beachten sind. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet eine Abkehr von Beweisregeln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Ihm ist es daher verwehrt, Regeln zu folgen, welche die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft der Beweismittel ausschliessen (vgl. Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 54; BGE 97 IV 229). Zudem beinhaltet der Grundsatz eine Beweiswürdigung nach Überzeugung: Die Strafbehörden sollen einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (vgl. Thomas Hofer , a.a.O., N 58; BGE 133 I 33, 127 IV 172, 115 IV 267, 103 IV 299, 84 IV 171). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; Grundsatz "in dubio pro reo"). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der mit der Anklage den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft geltend macht und bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Folgen trägt ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 78). Nach der Praxis des Bundesgerichts beinhaltet dieser Grundsatz sowohl eine Beweislast- als auch eine Beweiswürdigungsregel ( Esther Tophinke , a.a.O., N 79; BGE 102 Ia 31 Erw. 2c, 127 I 38 Erw. 2a-c). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Beweislastregel wird verletzt, wenn das Strafgericht eine beschuldigte Person mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen ( Esther Tophinke , a.a.O., N 80; BGE 138 I 367, 127 I 38, 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann ( Esther Tophinke , a.a.O., N 82; BGE 138 V 74, 127 I 38, 124 IV 86, 120 Ia 31). Im vorliegenden Fall sind den Akten folgende Beweise und Indizien zu entnehmen: Die Schadensmeldung des Beschuldigten an seine Motorfahrzeugversicherung vom 28. Juni 2010 (act. 601 f.), die Fahrzeugbewertung des Expertenbüros L.____, M.____, vom 29. Juni 2010 (act. 619), die Reparatur-Kalkulation des Expertenbüros L.____ GmbH, M.____, vom 10. Juli 2010 (act. 627 ff.), das Schreiben der Motorfahrzeugversicherung des Beschuldigten vom 13. Juli 2010 betreffend Schadensübernahme (act. 657 ff.), der polizeiliche Unfallbericht vom 3. August 2010 (act. 527 ff.), der kriminaltechnische Bericht vom 9. August 2010 (act. 561 ff.), die Einvernahmen von C.____ vom 31. August 2010 (act. 313), 7. Oktober 2010 (act. 319 f.), 18. Oktober 2010 (act. 331 f.) und 10. Februar 2011 (act. 369 ff.), die Einvernahmen von D.____ vom 2. September 2010 (act. 315), 18. Oktober 2010 (act. 331 f.), 17. November 2010 (act. 335 f.), 30. März 2011 (act. 409) und 4. April 2011 (act. 411 ff.), die Einvernahmen von E.____ vom 7. Oktober 2010 (act. 317) und 7. Mai 2012 (act. 451 ff.), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 22. November 2010 (act. 189 ff.), 25. November 2010 (act. 205 ff.) und 9. Mai 2012 (act. 229 ff., 243 ff.), die Einvernahme von K.____ vom 25. November 2010 (act. 353 ff.); die polizeiliche Anzeige vom 1. Dezember 2010 (act. 505 ff.), der polizeiliche Ermittlungsbericht vom 29. April 2011 (act. 111 ff.), die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und D.____ vom 30. Mai 2012 (act. 253 ff.) sowie die Aktennotiz der Polizei vom 8. Juni 2012 betreffend Überprüfung der Arbeitszeiten des Beschuldigten in der Zeit vom 23. bis 25. Juni 2010 (act. 675 ff.). Das Kantonsgericht stellt zunächst wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 15 des Urteils) fest, dass keine objektiven Beweise in Bezug auf den Anklagevorwurf vorliegen. Aufgrund der DNA-Spuren nachgewiesen und unbestritten ist lediglich die Tatsache, dass C.____ am 25. Juni 2010 mit dem Audi in den Hyundai des Beschuldigten gefahren ist, der Beschuldigte drei Tage später bei seiner Motorfahrzeugversicherung einen Parkschaden gemeldet und diese ihm am 13. Juli 2010 einen Betrag von Fr. 12‘400.-- ausbezahlt hat. Der Beschuldigte hat von Anfang an die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und von spricht von einem Unfall. Ein Versicherungsbetrug habe für ihn keinen Sinn gemacht, weil er für das beschädigte Auto lediglich eine Summe von Fr. 12‘000.-- erhalten habe, währenddem er zwischenzeitlich einen Käufer in O.____, nämlich einen Kollegen seines Onkels gefunden habe, der ihm das Auto für Euro 15‘000.-- abgekauft hätte. Auch stimme nicht, dass er für den vorgetäuschten Unfall C.____ und D.____ Fr. 7‘000.-- versprochen habe. Er habe D.____ lediglich einmal wenige hundert Franken gegeben, um seine Freundin zu bespitzeln, da er vermutet habe, diese betrüge ihn. Warum er von C.____, D.____, E.____ und K.____ dermassen belastet werde, könne er sich nicht erklären. Er vermute, dass D.____ ihn wegen seiner Affäre mit dessen Mutter - K.____ - gehasst habe und ihm deshalb habe eins auswischen wollen. Auch K.____ habe nach Beendigung der Affäre kein gutes Haar an ihm gelassen (vgl. act. 189 ff., 205 ff., 243 ff., 339 ff., 465 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 4 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 4 ff.). Die belastenden Aussagen von K.____ und E.____ basieren, wie die Vorinstanz richtig feststellt (vgl. S. 11 f., 15 des Urteils) lediglich auf Hörensagen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nie mit K.____ konfrontiert worden ist. Schliesslich ist die Möglichkeit, dass K.____ wegen der beendeten Affäre, aber auch in der Meinung, der Beschuldigte habe ihren Sohn in eine Straftat hineingezogen, nicht gut auf jenen zu sprechen war, nicht völlig von der Hand zu weisen; dies geht aus deren Einvernahme vom 25. November 2010 (act. 353 ff.) deutlich hervor. Aus diesen Gründen kann den Depositionen von E.____ und K.____ kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Den Beschuldigten direkt belasten hingegen D.____ und C.____ mit der Aussage, er habe sie mit dem Rammen seines Autos beauftragt, um danach die Versicherungssumme zu kassieren. Es gilt daher, diese Depositionen zu prüfen. In Bezug auf den vollständigen Inhalt wird zunächst auf die ausführliche Darstellung der Einvernahmen von C.____ und D.____ im vorinstanzlichen Urteil (S. 6-11 des Urteils) verwiesen. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungserklärung) ist dabei festzustellen, dass D.____ und C.____ den Beschuldigten grundsätzlich belasten. Ebenso trifft zu, dass die Beiden ihre Aussagen während der Untersuchungshaft und damit grundsätzlich unabhängig voneinander machten. Wie der Beschuldigte jedoch in seiner Stellungnahme (S. 3) zu Recht einwendet, erfolgte die Verhaftung von D.____ und C.____ erst am 17. bzw. 31. August 2010 und damit über zwei Monate nach dem Vorfall, so dass eine vorgängige Absprache der Beiden nicht auszuschliessen ist. Insbesondere aber stellt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 15 f. des Urteils) und mit den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme (S. 2 f.) fest, dass die Aussagen von C.____ und D.____ - entgegen der Interpretation der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungserklärung) - gerade in den wesentlichen Punkten Widersprüche beinhalten. So soll sich C.____ laut den Depositionen von D.____ wegen des Unfalls regelmässig mit dem Beschuldigten getroffen haben (vgl. act. 323 ff., 411 ff.), währenddem C.____ den Beschuldigten vor dem Unfall nur einmal getroffen haben will (vgl. act. 369 ff.). Laut D.____ seien er und C.____ vom Beschuldigten angewiesen worden, in die T-Säule seines Autos zu fahren (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Demgegenüber sei der Unfall gemäss C.____ nicht im Detail besprochen worden. Er habe als Automechaniker gewusst, dass er in die T-Säule fahren müsse, damit es zu einem Totalschaden komme (vgl. act. 369 ff.). Gemäss den Ausführungen von D.____ habe der Beschuldigte den Unfall mit C.____ geplant und es sei unter ihnen ein Betrag von Fr. 7‘000.-- vereinbart worden (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Demgegenüber habe der Beschuldigte laut C.____ mit D.____ die Sache vereinbart, währenddem Erstgenannter nur Ausführender gewesen sei. Auch habe er den vereinbarten Betrag nicht gekannt (vgl. act. 319 ff., 331 ff., 369 ff., 773 ff.). Laut C.____ habe ursprünglich D.____ in das Auto des Beschuldigten fahren wollen. Da er nicht gewollt habe, dass sich D.____ verletze, sei er gefahren (vgl. act. 319 ff.). D.____ hingegen gab zur Deposition, nicht die Absicht gehabt zu haben, selber in das Auto des Beschuldigten zu fahren (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Des Weiteren sei der Unfall laut C.____ nicht schon am Vortag gemacht worden, weil das Auto des Beschuldigten nicht am vereinbarten Ort parkiert gewesen sei (vgl. act. 369 ff.). Demgegenüber habe man laut D.____ am Vortag noch nicht gehandelt, weil es zu riskant gewesen sei. Das Auto des Beschuldigten habe jedoch wie vereinbart dort gestanden (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Weil sie den Unfall nicht am Vortag durchgeführt hätten, seien sie gemäss den Aussagen von D.____ vom Beschuldigten nach N.____ zitiert worden, wo sie von ihm, in Anwesenheit von dessen Kollegen, bedroht, eingeschüchtert und nochmals dazu aufgefordert worden seien (vgl. act. 253 ff., 323 ff., 335 ff., 411 ff.). C.____ hingegen vermochte sich nicht an einen solchen Vorfall zu erinnern (vgl. act. 397). Zudem führte D.____ aus, dass er zusammen mit E.____ in seinem Peugeot nach H.____ gefahren sei, währenddem C.____ ihnen mit dem Audi nachgefahren sei (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). C.____ hingegen sagte dahingehend aus, dass man zu dritt im Auto von D.____ nach H.____ gefahren sei, zumal der Audi bereits in H.____ gestanden habe (vgl. act. 319 ff., 369 ff.). Schliesslich ist eine Divergenz in den Aussagen dahingehend auszumachen, dass laut D.____ C.____ vor dem Unfall zunächst eine Runde mit dem Audi gedreht habe. Bevor er danach in das Auto des Beschuldigten gefahren sei, habe er noch bei ihm angehalten und sie hätten kurz miteinander geredet (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Demgegenüber seien laut den Depositionen von C.____ vor dem Auto des Beschuldigten Leute gestanden, weshalb er eine zusätzliche Runde habe fahren müssen. Anschliessend sei er direkt, ohne bei D.____ anzuhalten, in die Türe des Autos des Beschuldigten gefahren (vgl. act. 369 ff.). Die Staatsanwaltschaft begründet diese "Erinnerungslücken" bzw. "wirren Angaben" mit dem Alkohol- und Drogeneinfluss, unter welchem C.____ und D.____ zur Tatzeit standen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, beinhalten die obgenannten Depositionen keine "irrelevanten Details", sondern wesentliche Teilgehalte des Kerngeschehens und damit des Tatvorwurfs. Sie beziehen sich nämlich auf die Tatplanung, die Tatvorbereitung und die Tatausführung. Wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so wie angeklagt zugetragen hätte, dann wären C.____ und D.____ trotz Alkohol- oder Drogenkonsums immer noch in der Lage gewesen, diesen mehr oder minder übereinstimmend zu schildern. Dass ihre Depositionen jedoch in den wesentlichen Punkten derart stark divergieren, dürfte eher mit einer ungenügenden Absprache untereinander zu erklären sein; dies wendet die Verteidigung in ihrer Stellungnahme (vgl. S. 3) plausibel ein. Es wäre der Staatsanwaltschaft an dieser Stelle oblegen, die Widersprüche mit Hilfe weiterer Beweismittel zu klären, worauf sie jedoch verzichtet hat. Es ist des Weiteren der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (S. 16 f. des Urteils) dahingehend zu folgen, dass auch bezüglich der vereinbarten Bezahlung Unklarheiten festzustellen sind: So soll gemäss Anklageschrift eine "Belohnung" von Fr. 7‘000.-- abgemacht worden sein; stattdessen hätten sich C.____ und D.____ laut deren Aussagen jedoch mit einem Betrag von lediglich Fr. 200.-- zufrieden gegeben (vgl. act. 253 ff., 323 ff., 335 ff., 411 ff., 773 ff.). Das Strafgericht erachtet diese Reaktion zu Recht als ungewöhnlich (vgl. S. 16 des Urteils). Mit dem Strafgericht ist wohl eher davon auszugehen, dass die Fr. 200.-- als Gegenleistung für die Überwachung der Freundin des Beschuldigten, zu welcher dieser C.____ und D.____ beauftragt haben soll (vgl. obgenannte Aktenstellen), bezahlt wurden. Die Vorinstanz geht zutreffend von dieser für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus (vgl. S. 16 f. der Urteils). Hinzu kommt, dass sich eine Belohnung von Fr. 7‘000.-- selbst bei einer Versicherungssumme von maximal Fr. 20‘000.-- für den Beschuldigten nicht rentiert hätte. Dies gilt umso mehr, als die gesamte "Inszenierung" ausgesprochen aufwändig und gefährlich gewesen wäre und für den Beschuldigten ein erhöhtes Risiko eines Strafverfahrens bestanden hätte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich einen Totalschaden an seinem Fahrzeug herbeiführen wollen, wären andere Möglichkeiten weniger umtriebig und risikoreich gewesen. Ebenso stellt die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise das Motiv des Beschuldigten in Frage: Laut der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 der Berufungserklärung) stand das finanzielle Interesse des Beschuldigten, zumal dieser sein Auto bereits seit längerer Zeit verkaufen wollte, hinter der Tat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass er schon vor dem Unfall in O.____ einen Käufer für das Auto gefunden habe, der ihm dafür einen Preis von Euro 15‘000.-- bezahlt hätte. Dies wird von der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung abgetan (vgl. S. 6 der Berufungserklärung); jedoch hat es die untersuchende Behörde unterlassen, in diese Richtung zu ermitteln. Selbst eine einfache Befragung zu diesem Thema anlässlich der diversen Einvernahmen ist den Akten nicht zu entnehmen. Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (vgl. S. 3 der Stellungnahme), war es - gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" - nicht Sache des Beschuldigten, dahingehend entlastendes Material zu liefern. Unter weiterer Berücksichtigung, dass - im Gegensatz zu heute - zum Tatzeitpunkt der vom Beschuldigten genannte Kaufpreis durchaus realistisch gewesen wäre (vgl. Handelspreise, act. 625) und dass die rein mündliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer in gewissen Branchen nicht unüblich ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Erwägung, auch in dieser Hinsicht die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante anzunehmen (vgl. S. 17 des Urteils), nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass ein Verkauf auch in der Schweiz mit einem ähnlich hohen Erlös ebenso wenig abwegig wäre, hat doch D.____ ausgesagt, dass der Beschuldigte Kaufinteressenten gehabt habe, die für das Auto einen Preis von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 13‘000.-- bezahlt hätten (vgl. act. 411 ff.). Zu Recht führt das Strafgericht (vgl. S. 17 des Urteils) aus, dass die Versicherungssumme dem Zeitwert des Autos und dem Betrag entspricht, den der Beschuldigte bei einem Verkauf hätte erzielen können, weshalb kein plausibler Grund beim Beschuldigten bestand, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Denn eine derart aufwändige Inszenierung hätte sich bei einem so unwesentlichen höheren Betrag nicht gelohnt. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt dringend auf dieses Geld angewiesen gewesen wäre und daher aus finanzieller Motivation heraus gehandelt hat, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - somit nicht aus den Akten. Im Gegenteil: Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über ein regelmässiges Einkommen verfügte und keinerlei Schulden hatte. Zudem befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in veränderten privaten Verhältnissen; er wurde ein halbes Jahr zuvor Vater einer Tochter (vgl. act. 9) und war direkt nach dem Vorfall in der Lage, einen VW Golf für Fr. 2‘500.-- zu erwerben (vgl. act. 199). Das Motiv eines finanziellen Interesses seitens des Beschuldigten ist somit nicht genügend nachgewiesen, zumindest aber bestehen diesbezüglich unüberwindbare Zweifel. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 Berufungserklärung) ist des Weiteren die Möglichkeit, dass D.____ den Beschuldigten aus Rache falsch belastet haben könnte, nachdem der Beschuldigte die Liaison mit dessen Mutter beendet hatte, nicht von der Hand zu weisen. D.____ hat zwar anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 30. Mai 2012 (act. 253 ff.) einen solchen Racheakt bestritten. In anderen Einvernahmen hat er jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschuldigten wegen der Affäre mit seiner Mutter gehasst habe (vgl. act. 443). Selbst C.____ schloss ein solches Rachemotiv bei D.____ nicht aus (vgl. act. 403). Selbst wenn ein finanzielles Interesse des Beschuldigten anzunehmen gewesen wäre, wirft die Vorinstanz auf S. 18 des Urteils ebenso zu Recht die Frage auf, warum der Beschuldigte zwecks Inszenierung eines Unfalls die ihm nicht besonders gut bekannten und damit wenig vertrauten D.____ und C.____ beigezogen und damit ein grosses Risiko eingegangen haben soll. Die Beiden hätten das Vorhaben abbrechen oder den Beschuldigten bei den Strafbehörden verraten können. Dass die Beiden mit dem Beschuldigten befreundet gewesen seien, wird von niemandem behauptet. Zudem bestand zumindest bei D.____ gegenüber dem Beschuldigten eine gewisse Aversion aufgrund der Affäre mit dessen Mutter. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwischen D.____ und C.____ einerseits und dem Beschuldigten andererseits ein Altersunterschied von rund 6 Jahren liegt, was im Alter von 25 bzw. 19 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht unwesentlich ist. Schliesslich kann mit Blick auf die obigen Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, dass D.____ und C.____ ohne nachvollziehbaren Grund, womöglich in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss, das Auto des Beschuldigten gerammt und anschliessend die Inszenierung ins Spiel gebracht haben, um sich damit zu entlasten. Die Verteidigung weist in ihrer Stellungnahme (S. 4) zutreffend darauf hin, dass bei einer Gehilfenschaft zu Betrug wohl mit einer tieferen Strafe zu rechnen sei als bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung und falschen Anschuldigung. Dies könnte auch erklären, warum C.____ und D.____ sich in ihrem eigenen Verfahren selbst belastet (so die Staatsanwaltschaft auf S. 6 der Berufungserklärung) und den diesbezüglichen Schuldspruch gemäss Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 nicht angefochten haben. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der ergänzten Berufungsbegründung) auf das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 ist insofern unbeachtlich, als grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht. Zwar mag eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts durch diverse Gerichte bzw. Instanzen im Ergebnis stossend erscheinen; die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jedoch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191, Erw. 3.3; 124 IV 44, Erw. 2c). Das Kantonsgericht stellt zusammenfassend im Einklang mit dem Strafgericht fest, dass viele offene Fragen, Unklarheiten und Widersprüche bestehen, welche in ihrer Gesamtheit nicht bloss theoretische, sondern unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen lassen. Diese Zweifel müssen sich in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten auswirken. Der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift geschildert ist, insbesondere die Abmachung zwischen dem Beschuldigten einerseits und D.____ sowie C.____ andererseits, aber auch der modus operandi und die Bereicherungsabsicht auf Seiten des Beschuldigten, ist daher als nicht erstellt zu erachten. Dem Zweifelsgrundsatz folgend ist vielmehr von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen, welche unter keinen Straftatbestand fällt. Da die vorliegende Beweissituation somit nicht für einen Schuldspruch ausreicht, hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von der Anklage des Betruges freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 2 Ausserordentliche Kosten Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. November 2015 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt, allerdings aufgrund der belegten finanziellen Verhältnisse mit einem Selbstbehalt von Fr. 6‘000.--. Wie aus der Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten vom 15. März 2016 hervorgeht, macht dieser ein Honorar von total Fr. 6‘586.90, bestehend aus einem Zeitaufwand von 20,15 Stunden à Fr. 300.-- (= Fr. 6‘045.--), Auslagen von Fr. 54.-- sowie 8% MWSt (= Fr. 487.90), geltend. Nachdem der Zeitaufwand wie auch die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden sind, ist in Bezug auf den Stundenansatz eine Korrektur anzubringen: Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) beträgt der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung Fr. 200.-- und nicht Fr. 300.--. Daran ändert auch der Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens nichts. Davon ausgehend ergibt sich ein Aufwand von Fr. 4‘030.-- und nicht Fr. 6‘045.--. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 54.-- und 8% MWSt (= Fr. 326.70) ergibt dies ein Honorar von insgesamt Fr. 4‘410.70, welches somit den Selbstbehalt von Fr. 6‘000.-- nicht erreicht. Aus diesem Grund trägt der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung selbst.
Dispositiv
- B.____ wird von der Anklage des Betruges freigesprochen .
- a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : - 1 Wurfstern, Metall, schwarz (KT-Nr. 4599); - 1 Messer, Metall, schwarz (KT-Nr. 4599); - 2 Schlagringe, schwarz (KT-Nr. 4599); - 1 Schlagstock, schwarz (KT-Nr. 4599); - 1 Schlagkette, schwarz (KT-Nr. 4599); - 1 Steinschleuder, Metall, schwarz (KT-Nr. 4599). b. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 500.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . Ein allfälliger Überschuss wird dem Beurteilten nach dem Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
- Die unbezifferte Zivilforderung der A.____ Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Schaden-Nr. 2010.7375234) wird auf den Zivilweg verwiesen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'064.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1 / 10 der Verfahrenskosten. 9 / 10 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'872.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1 / 10 des Honorars bzw. von Fr. 387.25." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, somit insgesamt Fr. 8‘450.--, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Erreichens des Selbstbehalts selbst. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.03.2016 460 15 138
Strafrecht Betrug
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. März 2016 (460 15 138) Strafrecht Betrug Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ AG , Privatklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider, Marktgasse 4, 4310 Rheinfelden, Beschuldigter Gegenstand Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. April 2015 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. April 2015 wurde B.____ der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und als Zusatzstrafe zum Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2013 sowie zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Januar 2014 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, unter Anrechnung der vom 24. November 2010 bis zum 25. November 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.--, verurteilt, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen angedroht wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage des Betruges freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend die Beschlagnahmungen, die Zivilforderung, die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 verwiesen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie auf die nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2015 die Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Juni 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei Ziffer 2 des Urteils des Strafgerichts vom 14. April 2015 aufzuheben und der Beschuldigte des Betruges schuldig zu sprechen, (2.) der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 1 des erwähnten Urteils wegen Betruges, mehrfacher Pornografie sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. C. Mit ergänzter Berufungsbegründung vom 10. August 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 in Sachen C.____, D.____ und E.____ die Aktenaufnahme der Berufungserklärungen von C.____ vom 11. und 16. Juni 2015, von D.____ vom 15. Juni 2015 sowie der Staatsanwaltschaft in Sachen C.____, D.____ und E.____ vom 26. Juni 2015. D. Der Beschuldigte schloss in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 auf (1.) vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft, (2) alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. November 2015 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit einem Selbstbehalt von Fr. 6‘000.-- gewährt. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 der Schriftenwechsel geschlossen und die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. F. Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholen die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge. Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft macht sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen geltend. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Aus den Akten (act. 890) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am 15. April 2015 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 17. April 2015 (vgl. act. 975) hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 10. Juni 2015 zugestellt (vgl. act. 956) und mit Datum vom 30. Juni 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem sämtliche Berufungsformalien erfüllt sind, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten. II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung in erster Linie gegen den vorinstanzlich gefällten Freispruch von der Anklage des Betruges (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs); demnach sei der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. Als Folge davon sei die seitens der Vorinstanz ausgefällte, bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs) auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu erhöhen. Es gilt somit nachfolgend, die angefochtenen Punkte im Einzelnen einer Prüfung zu unterziehen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Betrug 1.1 Gemäss Anklageschrift vom 19. Mai 2014 soll der Beschuldigte rund eine Woche vor dem 25. Juni 2010 zusammen mit C.____ und D.____ übereingekommen sein, einen Verkehrsunfall zu inszenieren. Hierfür habe der Beschuldigte die beiden Vorgenannten beauftragt, mit dem Auto absichtlich in die T-Achse seines Hyundai hinein zu fahren und diesen dadurch komplett zu beschädigen. Der Beschuldigte, der vorgängig bereits seit längerer Zeit erfolglos versucht habe, sein Auto zu verkaufen, habe danach für das beschädigte (noch bis zum 30. Juni 2010 vollkaskoversicherte) Auto die Versicherungssumme einkassieren wollen. Seinen beiden Helfern habe er im Gegenzug ein "Honorar" von Fr. 7‘000.-- versprochen, tatsächlich aber danach nur einen Betrag von je Fr. 200.-- ausbezahlt. Hierauf hätten C.____, D.____ und E.____ ungefähr am 23. Juni 2010 an der F.____ Tankstelle in G.____ den entwendeten Personenwagen Audi gereinigt, um personenidentifizierende Spuren zu entfernen. Am 24. Juni 2010 seien die drei nach H.____ gereist und am 25. Juni 2010, 00:03 Uhr, habe C.____ schliesslich den Audi an der Verzweigung I.____-weg/J.____-strasse in H.____ frontal in die linke Fahrzeugseite des parkierten Hyundai des Beschuldigten gelenkt und daran einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 22‘563.95 verursacht. Während der Kollision seien D.____ und E.____ in Sichtweite des parkierten Hyundai Schmiere sowie für eine allfällige Nothilfe bereit gestanden. Danach sei C.____ mit dem Auto von D.____ von der Örtlichkeit weggebracht worden, um nicht von der Polizei erwischt zu werden. Am 28. Juni 2010 habe der Beschuldigte einen "Parkschaden" von Fr. 20‘000.-- mit der Angabe, dass ein Unbekannter mit dem Auto in sein Auto hineingefahren sei, der A.____ AG gemeldet. Dies habe er im Wissen getan, dass die falsche Mitteilung über das Unfallgeschehen zur Leistung eines Schadensausgleiches durch die Versicherungsgesellschaft führen würde, was er mit seinem Verhalten gerade habe erreichen wollen. Der Beschuldigte habe durch diese Mitteilung die A.____ AG bzw. deren Mitarbeiter getäuscht, welche - wie er mindestens in Kauf genommen habe - die unwahren Angaben bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme nicht oder nur mit besonderer Mühe hätte überprüfen können. Im Irrglauben über die effektive Unfallsituation habe die Versicherungsgesellschaft am 13. Juli 2010 dem Beschuldigten einen ihm rechtlich nicht zustehenden Betrag von Fr. 12‘400.-- als Versicherungsleistung ausgezahlt. Der Versicherungsgesellschaft sei dadurch ein Vermögensschaden in der genannten Höhe entstanden, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei und er in Kauf genommen habe. C.____ und D.____ seien von Anfang an darüber in Kenntnis gesetzt worden; sie hätten dem Beschuldigten wissentlich und willentlich Hilfe geleistet (vgl. act. 739 ff.). 1.2 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Anklage des Betruges frei (vgl. S. 18 des Urteils). Es erwog dabei im Wesentlichen, dass der Beschuldigte den Anklagevorwurf von Anfang an bestritten habe (vgl. S. 5 f., 15 des Urteils). Objektive Beweise, welche die Beteiligung des Beschuldigten an diesem Unfall nachweisen könnten, lägen keine vor. Das Wissen der den Beschuldigten belastenden E.____ und K.____ über den Vorfall basiere lediglich auf Hörensagen (vgl. S. 11 f., 15 des Urteils). Die Anklageschrift beruhe somit im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen von C.____ und D.____, wobei diese jedoch in den wesentlichen Punkten widersprüchlich seien (vgl. S. 6-11 und S. 15 f. des Urteils). Des Weiteren stellten sich Fragen im Zusammenhang mit der vereinbarten Zahlung. Auch könne dem Beschuldigten kein Motiv nachgewiesen werden, währenddem bei D.____, dessen Mutter - K.____ - mit dem Beschuldigten eine Affäre gehabt habe, ein Rachemotiv nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (vgl. S. 16 f. des Urteils). Schliesslich mache es wenig Sinn, dass sich der Beschuldigte dem Risiko ausgesetzt haben solle, die ihm relativ unbekannten D.____ und C.____ in die Unfallinszenierung einzubeziehen (vgl. S. 18 des Urteils). Aus den genannten Gründen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Unklarheiten und Widersprüche zugunsten des Beschuldigten auswirken müssten, weshalb der Sachverhalt als nicht erstellt zu erachten sei (vgl. S. 18 des Urteils). 1.3 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nachfolgend gilt es, den als Betrug angeklagten Sachverhalt rechtlich zu würdigen, wobei Art. 10 Absätze 2 und 3 StPO zu beachten sind. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhaltet eine Abkehr von Beweisregeln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Ihm ist es daher verwehrt, Regeln zu folgen, welche die eigene Prüfung und Bewertung der Überzeugungskraft der Beweismittel ausschliessen (vgl. Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 54; BGE 97 IV 229). Zudem beinhaltet der Grundsatz eine Beweiswürdigung nach Überzeugung: Die Strafbehörden sollen einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (vgl. Thomas Hofer , a.a.O., N 58; BGE 133 I 33, 127 IV 172, 115 IV 267, 103 IV 299, 84 IV 171). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; Grundsatz "in dubio pro reo"). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der mit der Anklage den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft geltend macht und bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Folgen trägt ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 78). Nach der Praxis des Bundesgerichts beinhaltet dieser Grundsatz sowohl eine Beweislast- als auch eine Beweiswürdigungsregel ( Esther Tophinke , a.a.O., N 79; BGE 102 Ia 31 Erw. 2c, 127 I 38 Erw. 2a-c). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Die Beweislastregel wird verletzt, wenn das Strafgericht eine beschuldigte Person mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen ( Esther Tophinke , a.a.O., N 80; BGE 138 I 367, 127 I 38, 120 Ia 31). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann ( Esther Tophinke , a.a.O., N 82; BGE 138 V 74, 127 I 38, 124 IV 86, 120 Ia 31). Im vorliegenden Fall sind den Akten folgende Beweise und Indizien zu entnehmen: Die Schadensmeldung des Beschuldigten an seine Motorfahrzeugversicherung vom 28. Juni 2010 (act. 601 f.), die Fahrzeugbewertung des Expertenbüros L.____, M.____, vom 29. Juni 2010 (act. 619), die Reparatur-Kalkulation des Expertenbüros L.____ GmbH, M.____, vom 10. Juli 2010 (act. 627 ff.), das Schreiben der Motorfahrzeugversicherung des Beschuldigten vom 13. Juli 2010 betreffend Schadensübernahme (act. 657 ff.), der polizeiliche Unfallbericht vom 3. August 2010 (act. 527 ff.), der kriminaltechnische Bericht vom 9. August 2010 (act. 561 ff.), die Einvernahmen von C.____ vom 31. August 2010 (act. 313), 7. Oktober 2010 (act. 319 f.), 18. Oktober 2010 (act. 331 f.) und 10. Februar 2011 (act. 369 ff.), die Einvernahmen von D.____ vom 2. September 2010 (act. 315), 18. Oktober 2010 (act. 331 f.), 17. November 2010 (act. 335 f.), 30. März 2011 (act. 409) und 4. April 2011 (act. 411 ff.), die Einvernahmen von E.____ vom 7. Oktober 2010 (act. 317) und 7. Mai 2012 (act. 451 ff.), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 22. November 2010 (act. 189 ff.), 25. November 2010 (act. 205 ff.) und 9. Mai 2012 (act. 229 ff., 243 ff.), die Einvernahme von K.____ vom 25. November 2010 (act. 353 ff.); die polizeiliche Anzeige vom 1. Dezember 2010 (act. 505 ff.), der polizeiliche Ermittlungsbericht vom 29. April 2011 (act. 111 ff.), die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und D.____ vom 30. Mai 2012 (act. 253 ff.) sowie die Aktennotiz der Polizei vom 8. Juni 2012 betreffend Überprüfung der Arbeitszeiten des Beschuldigten in der Zeit vom 23. bis 25. Juni 2010 (act. 675 ff.). Das Kantonsgericht stellt zunächst wie bereits das Strafgericht (vgl. S. 15 des Urteils) fest, dass keine objektiven Beweise in Bezug auf den Anklagevorwurf vorliegen. Aufgrund der DNA-Spuren nachgewiesen und unbestritten ist lediglich die Tatsache, dass C.____ am 25. Juni 2010 mit dem Audi in den Hyundai des Beschuldigten gefahren ist, der Beschuldigte drei Tage später bei seiner Motorfahrzeugversicherung einen Parkschaden gemeldet und diese ihm am 13. Juli 2010 einen Betrag von Fr. 12‘400.-- ausbezahlt hat. Der Beschuldigte hat von Anfang an die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und von spricht von einem Unfall. Ein Versicherungsbetrug habe für ihn keinen Sinn gemacht, weil er für das beschädigte Auto lediglich eine Summe von Fr. 12‘000.-- erhalten habe, währenddem er zwischenzeitlich einen Käufer in O.____, nämlich einen Kollegen seines Onkels gefunden habe, der ihm das Auto für Euro 15‘000.-- abgekauft hätte. Auch stimme nicht, dass er für den vorgetäuschten Unfall C.____ und D.____ Fr. 7‘000.-- versprochen habe. Er habe D.____ lediglich einmal wenige hundert Franken gegeben, um seine Freundin zu bespitzeln, da er vermutet habe, diese betrüge ihn. Warum er von C.____, D.____, E.____ und K.____ dermassen belastet werde, könne er sich nicht erklären. Er vermute, dass D.____ ihn wegen seiner Affäre mit dessen Mutter - K.____ - gehasst habe und ihm deshalb habe eins auswischen wollen. Auch K.____ habe nach Beendigung der Affäre kein gutes Haar an ihm gelassen (vgl. act. 189 ff., 205 ff., 243 ff., 339 ff., 465 ff., Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 4 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 4 ff.). Die belastenden Aussagen von K.____ und E.____ basieren, wie die Vorinstanz richtig feststellt (vgl. S. 11 f., 15 des Urteils) lediglich auf Hörensagen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nie mit K.____ konfrontiert worden ist. Schliesslich ist die Möglichkeit, dass K.____ wegen der beendeten Affäre, aber auch in der Meinung, der Beschuldigte habe ihren Sohn in eine Straftat hineingezogen, nicht gut auf jenen zu sprechen war, nicht völlig von der Hand zu weisen; dies geht aus deren Einvernahme vom 25. November 2010 (act. 353 ff.) deutlich hervor. Aus diesen Gründen kann den Depositionen von E.____ und K.____ kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Den Beschuldigten direkt belasten hingegen D.____ und C.____ mit der Aussage, er habe sie mit dem Rammen seines Autos beauftragt, um danach die Versicherungssumme zu kassieren. Es gilt daher, diese Depositionen zu prüfen. In Bezug auf den vollständigen Inhalt wird zunächst auf die ausführliche Darstellung der Einvernahmen von C.____ und D.____ im vorinstanzlichen Urteil (S. 6-11 des Urteils) verwiesen. Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungserklärung) ist dabei festzustellen, dass D.____ und C.____ den Beschuldigten grundsätzlich belasten. Ebenso trifft zu, dass die Beiden ihre Aussagen während der Untersuchungshaft und damit grundsätzlich unabhängig voneinander machten. Wie der Beschuldigte jedoch in seiner Stellungnahme (S. 3) zu Recht einwendet, erfolgte die Verhaftung von D.____ und C.____ erst am 17. bzw. 31. August 2010 und damit über zwei Monate nach dem Vorfall, so dass eine vorgängige Absprache der Beiden nicht auszuschliessen ist. Insbesondere aber stellt das Kantonsgericht im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 15 f. des Urteils) und mit den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme (S. 2 f.) fest, dass die Aussagen von C.____ und D.____ - entgegen der Interpretation der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der Berufungserklärung) - gerade in den wesentlichen Punkten Widersprüche beinhalten. So soll sich C.____ laut den Depositionen von D.____ wegen des Unfalls regelmässig mit dem Beschuldigten getroffen haben (vgl. act. 323 ff., 411 ff.), währenddem C.____ den Beschuldigten vor dem Unfall nur einmal getroffen haben will (vgl. act. 369 ff.). Laut D.____ seien er und C.____ vom Beschuldigten angewiesen worden, in die T-Säule seines Autos zu fahren (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Demgegenüber sei der Unfall gemäss C.____ nicht im Detail besprochen worden. Er habe als Automechaniker gewusst, dass er in die T-Säule fahren müsse, damit es zu einem Totalschaden komme (vgl. act. 369 ff.). Gemäss den Ausführungen von D.____ habe der Beschuldigte den Unfall mit C.____ geplant und es sei unter ihnen ein Betrag von Fr. 7‘000.-- vereinbart worden (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Demgegenüber habe der Beschuldigte laut C.____ mit D.____ die Sache vereinbart, währenddem Erstgenannter nur Ausführender gewesen sei. Auch habe er den vereinbarten Betrag nicht gekannt (vgl. act. 319 ff., 331 ff., 369 ff., 773 ff.). Laut C.____ habe ursprünglich D.____ in das Auto des Beschuldigten fahren wollen. Da er nicht gewollt habe, dass sich D.____ verletze, sei er gefahren (vgl. act. 319 ff.). D.____ hingegen gab zur Deposition, nicht die Absicht gehabt zu haben, selber in das Auto des Beschuldigten zu fahren (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Des Weiteren sei der Unfall laut C.____ nicht schon am Vortag gemacht worden, weil das Auto des Beschuldigten nicht am vereinbarten Ort parkiert gewesen sei (vgl. act. 369 ff.). Demgegenüber habe man laut D.____ am Vortag noch nicht gehandelt, weil es zu riskant gewesen sei. Das Auto des Beschuldigten habe jedoch wie vereinbart dort gestanden (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Weil sie den Unfall nicht am Vortag durchgeführt hätten, seien sie gemäss den Aussagen von D.____ vom Beschuldigten nach N.____ zitiert worden, wo sie von ihm, in Anwesenheit von dessen Kollegen, bedroht, eingeschüchtert und nochmals dazu aufgefordert worden seien (vgl. act. 253 ff., 323 ff., 335 ff., 411 ff.). C.____ hingegen vermochte sich nicht an einen solchen Vorfall zu erinnern (vgl. act. 397). Zudem führte D.____ aus, dass er zusammen mit E.____ in seinem Peugeot nach H.____ gefahren sei, währenddem C.____ ihnen mit dem Audi nachgefahren sei (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). C.____ hingegen sagte dahingehend aus, dass man zu dritt im Auto von D.____ nach H.____ gefahren sei, zumal der Audi bereits in H.____ gestanden habe (vgl. act. 319 ff., 369 ff.). Schliesslich ist eine Divergenz in den Aussagen dahingehend auszumachen, dass laut D.____ C.____ vor dem Unfall zunächst eine Runde mit dem Audi gedreht habe. Bevor er danach in das Auto des Beschuldigten gefahren sei, habe er noch bei ihm angehalten und sie hätten kurz miteinander geredet (vgl. act. 323 ff., 411 ff.). Demgegenüber seien laut den Depositionen von C.____ vor dem Auto des Beschuldigten Leute gestanden, weshalb er eine zusätzliche Runde habe fahren müssen. Anschliessend sei er direkt, ohne bei D.____ anzuhalten, in die Türe des Autos des Beschuldigten gefahren (vgl. act. 369 ff.). Die Staatsanwaltschaft begründet diese "Erinnerungslücken" bzw. "wirren Angaben" mit dem Alkohol- und Drogeneinfluss, unter welchem C.____ und D.____ zur Tatzeit standen (vgl. S. 2 der Berufungserklärung). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, beinhalten die obgenannten Depositionen keine "irrelevanten Details", sondern wesentliche Teilgehalte des Kerngeschehens und damit des Tatvorwurfs. Sie beziehen sich nämlich auf die Tatplanung, die Tatvorbereitung und die Tatausführung. Wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so wie angeklagt zugetragen hätte, dann wären C.____ und D.____ trotz Alkohol- oder Drogenkonsums immer noch in der Lage gewesen, diesen mehr oder minder übereinstimmend zu schildern. Dass ihre Depositionen jedoch in den wesentlichen Punkten derart stark divergieren, dürfte eher mit einer ungenügenden Absprache untereinander zu erklären sein; dies wendet die Verteidigung in ihrer Stellungnahme (vgl. S. 3) plausibel ein. Es wäre der Staatsanwaltschaft an dieser Stelle oblegen, die Widersprüche mit Hilfe weiterer Beweismittel zu klären, worauf sie jedoch verzichtet hat. Es ist des Weiteren der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (S. 16 f. des Urteils) dahingehend zu folgen, dass auch bezüglich der vereinbarten Bezahlung Unklarheiten festzustellen sind: So soll gemäss Anklageschrift eine "Belohnung" von Fr. 7‘000.-- abgemacht worden sein; stattdessen hätten sich C.____ und D.____ laut deren Aussagen jedoch mit einem Betrag von lediglich Fr. 200.-- zufrieden gegeben (vgl. act. 253 ff., 323 ff., 335 ff., 411 ff., 773 ff.). Das Strafgericht erachtet diese Reaktion zu Recht als ungewöhnlich (vgl. S. 16 des Urteils). Mit dem Strafgericht ist wohl eher davon auszugehen, dass die Fr. 200.-- als Gegenleistung für die Überwachung der Freundin des Beschuldigten, zu welcher dieser C.____ und D.____ beauftragt haben soll (vgl. obgenannte Aktenstellen), bezahlt wurden. Die Vorinstanz geht zutreffend von dieser für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus (vgl. S. 16 f. der Urteils). Hinzu kommt, dass sich eine Belohnung von Fr. 7‘000.-- selbst bei einer Versicherungssumme von maximal Fr. 20‘000.-- für den Beschuldigten nicht rentiert hätte. Dies gilt umso mehr, als die gesamte "Inszenierung" ausgesprochen aufwändig und gefährlich gewesen wäre und für den Beschuldigten ein erhöhtes Risiko eines Strafverfahrens bestanden hätte. Hätte der Beschuldigte tatsächlich einen Totalschaden an seinem Fahrzeug herbeiführen wollen, wären andere Möglichkeiten weniger umtriebig und risikoreich gewesen. Ebenso stellt die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise das Motiv des Beschuldigten in Frage: Laut der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 der Berufungserklärung) stand das finanzielle Interesse des Beschuldigten, zumal dieser sein Auto bereits seit längerer Zeit verkaufen wollte, hinter der Tat. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass er schon vor dem Unfall in O.____ einen Käufer für das Auto gefunden habe, der ihm dafür einen Preis von Euro 15‘000.-- bezahlt hätte. Dies wird von der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung abgetan (vgl. S. 6 der Berufungserklärung); jedoch hat es die untersuchende Behörde unterlassen, in diese Richtung zu ermitteln. Selbst eine einfache Befragung zu diesem Thema anlässlich der diversen Einvernahmen ist den Akten nicht zu entnehmen. Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (vgl. S. 3 der Stellungnahme), war es - gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" - nicht Sache des Beschuldigten, dahingehend entlastendes Material zu liefern. Unter weiterer Berücksichtigung, dass - im Gegensatz zu heute - zum Tatzeitpunkt der vom Beschuldigten genannte Kaufpreis durchaus realistisch gewesen wäre (vgl. Handelspreise, act. 625) und dass die rein mündliche Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer in gewissen Branchen nicht unüblich ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Erwägung, auch in dieser Hinsicht die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante anzunehmen (vgl. S. 17 des Urteils), nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass ein Verkauf auch in der Schweiz mit einem ähnlich hohen Erlös ebenso wenig abwegig wäre, hat doch D.____ ausgesagt, dass der Beschuldigte Kaufinteressenten gehabt habe, die für das Auto einen Preis von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 13‘000.-- bezahlt hätten (vgl. act. 411 ff.). Zu Recht führt das Strafgericht (vgl. S. 17 des Urteils) aus, dass die Versicherungssumme dem Zeitwert des Autos und dem Betrag entspricht, den der Beschuldigte bei einem Verkauf hätte erzielen können, weshalb kein plausibler Grund beim Beschuldigten bestand, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Denn eine derart aufwändige Inszenierung hätte sich bei einem so unwesentlichen höheren Betrag nicht gelohnt. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt dringend auf dieses Geld angewiesen gewesen wäre und daher aus finanzieller Motivation heraus gehandelt hat, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - somit nicht aus den Akten. Im Gegenteil: Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über ein regelmässiges Einkommen verfügte und keinerlei Schulden hatte. Zudem befand sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in veränderten privaten Verhältnissen; er wurde ein halbes Jahr zuvor Vater einer Tochter (vgl. act. 9) und war direkt nach dem Vorfall in der Lage, einen VW Golf für Fr. 2‘500.-- zu erwerben (vgl. act. 199). Das Motiv eines finanziellen Interesses seitens des Beschuldigten ist somit nicht genügend nachgewiesen, zumindest aber bestehen diesbezüglich unüberwindbare Zweifel. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 7 Berufungserklärung) ist des Weiteren die Möglichkeit, dass D.____ den Beschuldigten aus Rache falsch belastet haben könnte, nachdem der Beschuldigte die Liaison mit dessen Mutter beendet hatte, nicht von der Hand zu weisen. D.____ hat zwar anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 30. Mai 2012 (act. 253 ff.) einen solchen Racheakt bestritten. In anderen Einvernahmen hat er jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschuldigten wegen der Affäre mit seiner Mutter gehasst habe (vgl. act. 443). Selbst C.____ schloss ein solches Rachemotiv bei D.____ nicht aus (vgl. act. 403). Selbst wenn ein finanzielles Interesse des Beschuldigten anzunehmen gewesen wäre, wirft die Vorinstanz auf S. 18 des Urteils ebenso zu Recht die Frage auf, warum der Beschuldigte zwecks Inszenierung eines Unfalls die ihm nicht besonders gut bekannten und damit wenig vertrauten D.____ und C.____ beigezogen und damit ein grosses Risiko eingegangen haben soll. Die Beiden hätten das Vorhaben abbrechen oder den Beschuldigten bei den Strafbehörden verraten können. Dass die Beiden mit dem Beschuldigten befreundet gewesen seien, wird von niemandem behauptet. Zudem bestand zumindest bei D.____ gegenüber dem Beschuldigten eine gewisse Aversion aufgrund der Affäre mit dessen Mutter. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwischen D.____ und C.____ einerseits und dem Beschuldigten andererseits ein Altersunterschied von rund 6 Jahren liegt, was im Alter von 25 bzw. 19 Jahren zum Tatzeitpunkt nicht unwesentlich ist. Schliesslich kann mit Blick auf die obigen Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, dass D.____ und C.____ ohne nachvollziehbaren Grund, womöglich in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss, das Auto des Beschuldigten gerammt und anschliessend die Inszenierung ins Spiel gebracht haben, um sich damit zu entlasten. Die Verteidigung weist in ihrer Stellungnahme (S. 4) zutreffend darauf hin, dass bei einer Gehilfenschaft zu Betrug wohl mit einer tieferen Strafe zu rechnen sei als bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung und falschen Anschuldigung. Dies könnte auch erklären, warum C.____ und D.____ sich in ihrem eigenen Verfahren selbst belastet (so die Staatsanwaltschaft auf S. 6 der Berufungserklärung) und den diesbezüglichen Schuldspruch gemäss Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 nicht angefochten haben. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft (vgl. S. 2 der ergänzten Berufungsbegründung) auf das Urteil des Strafgerichts vom 2. Februar 2015 ist insofern unbeachtlich, als grundsätzlich kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht. Zwar mag eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts durch diverse Gerichte bzw. Instanzen im Ergebnis stossend erscheinen; die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat jedoch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 135 IV 191, Erw. 3.3; 124 IV 44, Erw. 2c). Das Kantonsgericht stellt zusammenfassend im Einklang mit dem Strafgericht fest, dass viele offene Fragen, Unklarheiten und Widersprüche bestehen, welche in ihrer Gesamtheit nicht bloss theoretische, sondern unüberwindliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt aufkommen lassen. Diese Zweifel müssen sich in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschuldigten auswirken. Der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift geschildert ist, insbesondere die Abmachung zwischen dem Beschuldigten einerseits und D.____ sowie C.____ andererseits, aber auch der modus operandi und die Bereicherungsabsicht auf Seiten des Beschuldigten, ist daher als nicht erstellt zu erachten. Dem Zweifelsgrundsatz folgend ist vielmehr von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen, welche unter keinen Straftatbestand fällt. Da die vorliegende Beweissituation somit nicht für einen Schuldspruch ausreicht, hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von der Anklage des Betruges freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 2. Strafzumessung Aufgrund der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs sowie angesichts der Tatsache, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz nicht verändert haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.), erübrigt sich eine Überprüfung bzw. Anpassung der durch das Strafgericht vorgenommenen Strafzumessung. Diese ist vielmehr in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu bestätigen. IV. Kosten 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Dementsprechend gehen die ordentlichen Kosten, welche in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 8‘250.-- (Gerichtsgebühr) und Fr. 200.-- (Auslagen), somit insgesamt Fr. 8‘450.--, festgesetzt werden, zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 25. November 2015 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt, allerdings aufgrund der belegten finanziellen Verhältnisse mit einem Selbstbehalt von Fr. 6‘000.--. Wie aus der Kostennote des Verteidigers des Beschuldigten vom 15. März 2016 hervorgeht, macht dieser ein Honorar von total Fr. 6‘586.90, bestehend aus einem Zeitaufwand von 20,15 Stunden à Fr. 300.-- (= Fr. 6‘045.--), Auslagen von Fr. 54.-- sowie 8% MWSt (= Fr. 487.90), geltend. Nachdem der Zeitaufwand wie auch die Höhe der Auslagen nicht zu beanstanden sind, ist in Bezug auf den Stundenansatz eine Korrektur anzubringen: Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) beträgt der Stundenansatz bei amtlicher Verteidigung Fr. 200.-- und nicht Fr. 300.--. Daran ändert auch der Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens nichts. Davon ausgehend ergibt sich ein Aufwand von Fr. 4‘030.-- und nicht Fr. 6‘045.--. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 54.-- und 8% MWSt (= Fr. 326.70) ergibt dies ein Honorar von insgesamt Fr. 4‘410.70, welches somit den Selbstbehalt von Fr. 6‘000.-- nicht erreicht. Aus diesem Grund trägt der Beschuldigte die Kosten der amtlichen Verteidigung selbst. Demnach wird erkannt: ://: I. II. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 14. April 2015, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und als Zusatzstrafe zum Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2013 sowie zum Entscheid der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Januar 2014 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- , unter Anrechnung der vom 24. November 2010 bis zum 25. November 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- , verurteilt , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen , in Anwendung von Art. 197 Ziff. 3 bis aStGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. d aWG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c aWG, Art. 7 Abs. 1 aWG und Art. 12 Abs. 1 lit. a WV) sowie Art.34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. B.____ wird von der Anklage des Betruges freigesprochen .
3. a. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen :
- 1 Wurfstern, Metall, schwarz (KT-Nr. 4599);
- 1 Messer, Metall, schwarz (KT-Nr. 4599);
- 2 Schlagringe, schwarz (KT-Nr. 4599);
- 1 Schlagstock, schwarz (KT-Nr. 4599);
- 1 Schlagkette, schwarz (KT-Nr. 4599);
- 1 Steinschleuder, Metall, schwarz (KT-Nr. 4599).
b. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 500.-- wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet . Ein allfälliger Überschuss wird dem Beurteilten nach dem Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4. Die unbezifferte Zivilforderung der A.____ Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Schaden-Nr. 2010.7375234) wird auf den Zivilweg verwiesen .
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'064.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1 / 10 der Verfahrenskosten. 9 / 10 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'872.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1 / 10 des Honorars bzw. von Fr. 387.25." wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, somit insgesamt Fr. 8‘450.--, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung mangels Erreichens des Selbstbehalts selbst. Vizepräsident Stephan Gass Gerichtsschreiberin Manuela Illgen